1057
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1957 Nr. 40
Tüg Inhalt: Seite
26. 7. 57 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Bund·esbürgschaft für Kredite zur
Pinanzierung der Lebensmittelbevorratung ............................................. . 1057
27. 7.57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ......... . 1058
27. 7.57 Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze ............ . 1061
27. 7.57 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte ............................................. . 1063
27. 7.57 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung .................................................................... . 1069
27. 7.57 Viertes Gesetz über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des zweiten Buches
der Reichsversicherungsordnung (Zweites Einlrnmmensgrenzengesetz) ................... . 1070
27. 7.57 Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung 1071
27. 7.57 Gesetz zur Änderung des Angestentenverskherungs-Neuregelungsgesetzes .............. . 1074
27. 7.57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in
den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin 1075
27. 7.57 Gesetz zur Änderung des Vi.erten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes ....... . 1076
27. 7.57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ........................ . 1077
27. 7.57 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Mineralöl-Zölle) ........................... . 1078
Hinweis c1uf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft
für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- konservierter Milch und Eiern sowie von Zucker,
schlossen: Fleisch- und Fleischwaren gegeben worden sind
oder gegeben werden."
Artikel 1
Artikel 2
Das Gesetz über eine Bundesbürgschaft für Kre-
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
dite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
vom 14. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 450) in der
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finan- Berlin.
zierung der Lebensmittelbevorratung vom 6. August (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 883) wird wie folgt ge- Artikel 3
ändert:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ l erhält folgende Fassung: dung in Kraft.
,,§ 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- sind gewahrt.
tigt, Bürgschaften bis zum Betrage von einer Mil-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
liarde fünfhundert Millionen Deutsche Mark für
Kredite zu übernehmen, die der Einfuhr- und Bonn, den 26. Juli 1957.
Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel, der
Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, der Einfuhr- Der Bundespräsident
und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Theodor Heuss
Fleischerzeugnisse und der Einfuhrstelle für Zuk- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
ker von einer unter Führung der Landwirtschaft- Blücher
lichen Rentenbank gegründeten Bankengruppe
oder von anderen Kreditinstituten für die Finan- Für den Bundesminister der Finanzen
zierung der Einlagerung von Getreide, Nähr- und Der Bundesminister für Atomfragen
Futtermitteln, von Fetten, Margarinerohstoffen, Balke
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zum Schutze der Jugend in der Uffentlichkeit.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Andere alkoholische Getränke dürfen in Gast-
schlossen: stätten und Verkaufsstellen zum eigenen Genuß
Artikel I nicht abgegeben werden
Neufassung des Gesetzes 1. Kindern,
zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit 2. Jugendlichen unter sechzehn Jahren, die
Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Offent- nicht von einem Erziehungsberechtigten
lichkeit vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I begleitet werden.
S. 936) erhält folgende Fassung:
§ 4
Gesetz zum Schutze der Jugend (1) Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jah-
in der Offentlichkeit ren darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzver-
anstaltungen nicht gestattet werden.
§ 1
(2) Jugendlichen von sechzehn Jahren oder dar-
(1) Kinder und Jugendliche, die sich an Orten
über darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanz-
aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder
veranstaltungen bis 24 Uhr gestattet werden, je-
Verwahrlosung droht, sind durch die zuständigen
doch ab 22 Uhr nur in Begleitung eines Erziehungs-
Behörden oder Stellen dem Jugendamt zu melden.
berechtigten.
(2) Sie sind außerdem zum Verlassen eines Ortes
anzuhalten, wenn eine ihnen dort unmittelbar dro- (3) Ausnahmen von Absatz 1 und 2 können
hende Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden auf Vorschlag der in § 2 des Reichsgesetzes für
kann. Wenn nötig, sind sie dem Erziehungsberech- Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I
tigten zuzuführen oder, wenn dieser nicht erreichbar S. 633) vorgesehenen Organe (Landesjugendamt,
ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. Jugendamt) zugelassen werden.
(3) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch
nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber § 5
noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
(4) Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Ge- (1) Die Anwesenheit bei Variete-, Kabarett- oder
setzes ist, wer das Recht und die Pflicht hat, für die Revueveranstaltungen darf Kindern und Jugend-
Person des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen. lichen nicht gestattet werden.
In den Fällen der §§ 2 bis 4 stehen den Erziehungs- (2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
berechtigten Personen über einundzwanzig Jahren
gleich, die mit Zustimmung des Sorgeberechtigten
(Satz 1) das Kind oder den Jugendlichen zur Erzie- § 6
hung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung in ihre
Obhut genommen haben. (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveran-
staltungen darf Kindern unter sechs Jahren nicht
§ 2 gestattet werden.
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern (2) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveran-
und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur ge- staltungen darf gestattet werden
stattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie
begleitet. 1. Kindern, die sechs, aber noch nicht zwölf
Jahre alt sind, wenn die vorgezeigten Filme
(2) Dies gilt nicht, wenn die Kinder oder Jugend- zur Vorführung vor Kindern dieses Alters
lichen freigegeben sind und die Vorführung bis
1. an einer Veranstaltung teilnehmen, die der spätestens 20 Uhr beendet ist,
geistigen, sittlichen oder beruflichen Förde- 2. Kindern und Jugendlichen, die zwölf, aber
rung der Jugend dient, noch nicht sechzehn Jahre alt sind, wenn
2. sich auf Reisen befinden oder die vorgezeigten Filme zur Vorführung vor
3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen, Kindern und Jugendlichen dieses Alters
solange dazu der Aufenthalt in der Gast- freigegeben sind und die Vorführung bis
stätte erforderlich ist. spätestens 22 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen, die sechzehn, aber noch nicht
§ 3
achtzehn Jahre alt sind, wenn die vor-
(1) Kindern und Jugendlichen darf in Gaststätten gezeigten Filme zur Vorführung vor Ju-
und Verkaufsstellen Branntwein weder abgegeben gendlichen dieses Alters freigegeben sind
noch sein Genuß gestattet werden. Das gleiche gilt und die Vorführung bis spätestens 23 Uhr
für überwiegend branntweinhaltige Genußmittel. beendet ist.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1059
(3} Filme, die geeignet sind, die Erziehung von § 11
Kindern und Jugendlichen zur leiblichen, seelischen Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugend-
oder gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu beeinträchti- liche.
gen, dürfen nicht zur Vorführung vor diesen frei-
§ 12
gegeben werden.
(4) Das Recht der Freigabe von Filmen für Kinder Bei Kindern und Jugendlichen, die
und Jugendliche steht der obersten Landesbehörde 1. gemäß § 1 gemeldet werden,
zu. Sie kennzeichnet die Filme gemäß Absatz 2 2. bei dem Aufenthalt in Räumen, der Teilnahme
Nr. 1 mit „Freigegeben ab sechs Jahren", an Veranstaltungen oder bei Betätigungen ent-
Nr. 2 mit „Freigegeben ab zwölf Jahren", gegen den Vorschriften der §§ 2 und 4 bis 8
angetroffen werden oder
Nr. 3 mit „Freigegeben ab sechzehn Jahren"
3. bei einem nach den §§ 3 und 9 verbotenen Ge-
und alle übrigen Filme mit „Freigegeben ab acht- nuß von alkoholischen Getränken oder Tabak
zehn Jahren•. betroffen werden,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Werbe- leitet das Jugendamt die auf Grund der bestehenden
vorspanne und Beiprogramme. Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der Vor-
mundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugend-
§ 7 amtes oder von Amts wegen Weisungen erteilen.
(1) Kindern und Jugendlichen darf nicht gestattet
werden, § 13
1. in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, (1) Wer vorsätzlich als Veranstalter oder Ge-
vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden w~rbetreibender
Räumen anwesend zu sein, in denen Glücks- 1. einer der in den §§ 2 bis 9 enthaltenen Vor-
spiele veranstaltet werden oder in denen schriften zuwiderhandelt und dadurch we-
mit mechanischer Vorrichtung ausgestattete nigstens leichtfertig ein Kind oder einen
Spielgeräte aufgestellt sind, oder Jugendlichen in seiner körperlichen, geisti-
2. in der Offentlichkeit an Glücksspielen teil- gen oder sittlichen Entwicklung schwer ge-
zunehmen oder öffentlich aufgestellte fährdet oder
Spielgeräte mit mechanischer Vorrichtung 2. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 bis 9
zu benutzen, welche die Möglichkeit eines beharrlich wiederholt,
Gewinnes bieten. wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. strafo oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Teilnahme von (2) Dem Veranstalter oder Gewerbetreibenden
Kindern und Jugendlichen an Spielen mit Gewinn- steht gleich, wer von diesen mit der Leitung oder
möglichkeit bei Volksbelustigungen unter freiem Beaufsichtigung eines Betriebes oder Betriebsteiles
Himmel und von vorübergehender Dauer, wenn als oder ausdrücklich damit beauftragt ist, die Einhal-
Gewinne nur Waren von geringem Wert verabfolgt tung der durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten
werden. zu überwachen.
§ 8 § 14
(1) Der Bundesminister des Innern ist ermächtigt, (1) Ordnungswidrig handelt, wer
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 1. als Veranstalter, Gewerbetreibender oder
desrates Veranstaltungen zu bezeichnen, die ihrer als Beauftragter im Sinne des § 13 Abs. 2
Art nach geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche vorsätzlich oder fahrlässig einer der in
einen verrohenden Einfluß auszuüben. §§ 2 bis 10 enthaltenen Vorschriften zu-
(2) Kindern und Jugendlichen darf die Anwesen- widerhandelt oder
heit bei Veranstaltungen nicht gestattet werden, die 2. als Person über einundzwanzig Jahren vor-
in einer auf Grund des Absatzes 1 ergangenen sätzlich ein Verhalten eines Kindes oder
Rechtsverordnung bezeichnet sind. Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das
durch §§ 1 bis 9 verhindert werden soll.
§ 9 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-
darf der Tabakgenuß in der Offentlichkeit nicht ge- gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
stattet werden. Deutsche Mark geahndet werden.
§ 10
Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach Artikel II
den•§§ 2 bis 9 für ihre Betriebseinrichtungen und
Veranstältungen geltenden Vorschriften in einer Ubergangsvorschriften
deutlich erkennbaren Form bekanntzumachen. Zur (1) Die gemäß § 6 des Gesetzes zum Schutze der
Bekanntmachung der Freigabe von Filmen dürfen Jugend in der Offentlichkeit in der Fassung vom
sie nur die Kennzeichnung des § 6 Abs. 4 Satz 2 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 936) geprüf-
verwenden. ten Filme gelten,
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. soweit sie als „Jugendfördernd" anerkannt (Reichsgesetzbl. I S. 913) und vom 27. September
sind, als „Freigegeben ab sechs Jahren", 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1245) sowie der Verord-
2. soweit sie als „Geeignet zur Vorführung nung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
vor Jugendlichen" anerkannt sind, als vom 9. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 635) und
„Freigegeben ab zwölf Jahren" und der Verordnung zur Änderung des Gaststättenge-
3. soweit sie zur Vorführung ab sechzehn setzes vom 24. November 1941 (Reichsgesetzbl. I
Jahren zugelassen sind, als „Freigegeben S. 769) werden aufgehoben.
ab sechzehn Jahren".
(2) Die oberste Landesbehörde kann über die Artikel IV
Freigabe eines auf Grund des § 6 des Gesetzes zum
Geltung im Land Berlin und im Saarland
Schutze der Jugend in der Offentlichkeit in der
Fassung vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
S. 936) anerkannten Films gemäß § 6 in der Fassung Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
des Artikels I dieses Gesetzes erneut entscheiden. nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
Artikel III § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Aufhebung von Rechtsvorschriften (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 und § 30 Abs. 2
des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (Reichs- Artikel V
gesetzbl. I S. 146) in der Fassung der Gesetze zur
Änderung des Gaststättengesetzes vom 3. Juli 1934 Inkrafttreten
(R,eichsgesetzbl. · I S. 567). vom 9. Oktober 1934 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1061
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
von Vorschriften der Kindergeldgesetze.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- · meinnützigem Charakter ohne Rücksicht auf
rates das folgende Gesetz beschlossen: ihre Rechtsform gleichzustellen, wenn auf ihre
Arbeitnehmer Regelungen angewendet wer-
den, ·die mindestens den allgemeinen tarif-
Artikel I lichen Bestimmungen des Bundes oder der
Änderung des Kindergeldgesetzes Länder über Kinderzuschläge entsprechen.
Dber den Antrag entscheidet die für die Ver-
Das Gesetz über die Gewährung von Kindergeld waltung oder den Betrieb zuständige Familien-
und die Errichtung von Familienausgleichskassen ausgleichskasse."
(Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 333) unter Berücksichtigung der Än- 3. In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „25" durch die Zahl
derungen durch das Gesetz zur Ergänzung des Kin- ,,30" ersetzt.
dergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz
KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I 4. In § 10 Abs. 2 wird als Satz 2 folgender Satz an-
S. 841) und das Gesetz über die Sicherung des Un- gefügt:
terhalts für Angehörige der zum Wehrdienst ein- ,,Dies gilt auch für die den Körperschaften, An-
berufenen Wehrpflichtigen (U n terhaltssicherungs- stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
gesetz) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) nach § 3 Abs. 3 gleichgestellten Verwaltungen,
wird wie folgt geändert und ergänzt: Betriebe, Anstalten, Einrichtungen und Vereini-
gungen."
1. In § 2 erhält
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 folgende Fassung:
a) Absatz 1 Sätze 3 bis 9 erhalten folgende
,,2. Stiefkinder, die in den Haushalt des Stief- Fassung:
vaters oder der Stiefmutter aufgenommen
sind,"; „Selbständige sind von der Beitragspflicht für
ihre Person befreit, sofern ihr Einkommen
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 folgende Fassung: 4800 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt.
„5. uneheliche Kinder (im Verhältnis zu dem Die Befreiung von der Beitragspflicht entfällt,
Vater jedoch nur, wenn seine Vaterschaft wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach
oder seine Unterhaltspflicht festgestellt der Beitragsanforderung der Familienaus-
ist),"; gleichskasse der letzte Einkommensteuerbe-
c) Absatz 1 Satz 3 folgende Fassung: scheid oder eine Bescheinigung des Finanzamts
über die Nichtveranlagung zur Einkommen-
„Pflegekinder sind Kinder, die in den Haushalt steuer vorgelegt wird. Selbständige sind von
von Personen aufgenommen sind, mit denen der Beitragspflicht für einen in ihrem Unter-
sie ein familienähnliches, auf längere Dauer nehmen mithelfenden Familienangehörigen be-
berechnetes Band verknüpft, wenn diese zu freit. Unternehmer sind von der Beitragspflicht
dem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich für Arbeitnehmer befreit, wenn die Lohn- und
beitragen; Kinder, die in den Haushalt von Gehaltssumme ihres Unternehmens 6000 Deut-
Großeltern oder Geschwistern aufgenommen sche Mark im Jahr nicht übersteigt. Die
sind oder von ihnen überwiegend unterhalten Satzung kann bestimmen, daß Unternehmer
werden, gelten als Pflegekinder." von der Beitragspflicht befreit sind, wenn die
2. § 3 wird wie folgt geändert: in ihrem Unternehmen von den Arbeitnehmern
geleistete Zahl der Arbeitstage dreihundert
a) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende von im Jahr nicht übersteigt, wobei jeweils acht
Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und als Arbeitsstunden als ein Arbeitstag zu rechnen
Numer 9 angefügt: sind; in diesem Fall findet Satz 6 keine An-
,,9. von Personen, die für das dritte oder wei- wendung. Die Satzung kann weitere Gruppen
tere Kind auf Grund von außerhalb des von Beitragspflichtigen von der Beitragspflicht·
räumlichen Geltungsbereichs dieses Ge- befreien, wenn das von diesen Gruppen zu
setzes geltenden Vorschriften dem Kinder- erwartende Beitragsaufkommen in keinem an-
geld vergleichbare Leistungen erhalten, gemessenen Verhältnis zu den Kosten der
die mindestens dem Kindergeld nach § 4 Beitragseinziehung stehen würde. Das Nähere
Abs. 1 entsprechen." über die Berechnung der Beiträge und die Be-
b) Als neuer Absatz 3 wird angefügt: freiung von der Beitragspflicht bestimmt die
Satzung."
,, (3) Den Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts sind auf ihren b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Antrag Verwaltungen und Betriebe, die dem ,,(2) Jede bei einer landwirtschaftlichen Be-
öffentlichen Dienst nahestehen, sowie Anstal- rufsgenossenschaft errichtete Familienaus-
ten, Einrichtungen und Vereinigungen mit ge- gleichskasse hat ein Drittel der für ihren Bedarf
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
an Kindergeld erforderlichen Mittel sowie die Artikel III
Verwaltungskosten auf die nach § 10 zur Zah-
lung der Beiträge Verpflichteten umzulegen. Änderung des Kindergeldergänzungsgesetzes
Uber die Berechnung der Beiträge bestimmt Das Gesetz zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes
die Satzung das Nähere. Ergibt sich bei der (Kindergeldergänzungsgesetz - KGEG) vom 23. De-
Umlage für eine Person ein Beitrag von we- zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) wird wie
niger als 10 Deutsche Mark im Jahr, so ist der folgt geändert und ergänzt:
Beitrag nicht einzuziehen. Der Beitragsausfall
geht nicht zu Lasten der übrigen Beitrags- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
pflichtigen der landwirtschaftlichen Familien-
ausgleichskassen; der voraussichtliche Ausfall a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
darf bei der Umlage nicht berücksichtigt wer- ,,§ 3 Abs. 3 des Kindergeldgesetzes ist ent-
den. Soweit die auf Grund dieser Vorschriften sprechend anzuwenden."
zu erhebenden Beiträge zur Deckung des Be- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
darfs nicht ausreichen, ist dieser durch Zu-
schüsse des Gesamtverbandes nach § 14 zu ,, (3) Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1
decken." Nr. 2 besteht weiterhin nicht für Kinder von
Personen, die ihr Einkommen ganz oder über-
6. In § 25 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: wiegend aus einer Erwerbstätigkeit außerhalb
„Sind die Kinder, die bei der Begründung des des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
ziehen; dies gilt nicht, wenn die Kinder Unter-
Anspruchs auf Kindergeld mitrechnen, nicht auf
einer von dem Antragsteller vorgelegten Kinder- haltsansprüche, die ihnen gegen diese Per-
geldkarte eingetragen, so hat der Antragsteller sonen zustehen, nicht verwirklichen können."
auf Verlangen der Familienausgleichskasse eine 2. In § 4 wird als neuer Absatz 5 angefügt:
Bescheinigung der Wohngemeinde der Kinder
"(5) Geht die Zuständigkeit für die Kindergeld-
über die Haushaltszugehörigkeit der Kinder bei-
zufügen." gewährung von einem der in Absatz 1 aufgeführ-
ten Träger der Kindergeldzahlung auf einen an-
7. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung: deren dieser Träger über, so hat der letztere,
,, (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften wenn bisher Kindergeld gewährt worden ist, das
des Sozialgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, daß Kindergeld unbeschadet seines Prüfungsrechts
vorläufig weiterzugewähren; er kann sich dabei
1. im Falle des § 32 Abs. 4 der Befreite die Rückforderung vorbehalten."
au'f Antrag beizuladen ist,
2. die Berufung nicht zulässig ist, soweit
sie den Beginn oder das Ende des An- Artike 1 IV
spruchs auf Kindergeld betrifft." Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
8. § 37 wird wie folgt geändert: In § 34 a Abs. 2 Buchstabe b des Gesetzes über
a) In Absatz 2 werden die Worte „bis spätestens die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesver-
zum 1. Oktober 1955 zur Erleichterung des sorgungsgesetz) in der Fassung vom 6. Juni 1956
Nachweises der Berechtigung" durch die Worte (Bundesgesetzbl. I S. 463) unter Berücksichtigung des
,,zur Erleichterung des Nachweises der Berech- Änderungsgesetzes vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetz-
tigung von Personen, deren Haushalt drei oder blatt I S. 661) werden nach dem Wort „Rechts" die
mehr Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht Worte „sowie der diesen nach dem Kindergeldge-
vollendet haben, angehören" ersetzt. setz oder dem Kindergeldergänzungsgesetz gleich-
gestellten Verwaltungen, Betriebe, Anstalten, Ein-
b) Absatz 2 Nr. 2 wird gestrichen; Nummer 3 richtungen und Vereinigungen", ferner nach dem
wird Nummer 2. 11
Wort „Dienstherren" die Worte „oder ihre Arbeit-
geber" eingefügt.
Artikel II
Artikel V
Änderung des Kindergeldanpassungsgesetzes
Änderung des Unfallzulagengesetzes
In § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 11 des Ge-
setzes über die Anpassung der Leistungen für Kin- In § 6 Abs. 7 des Gesetzes über Zulagen und
der in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallver-
gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeits- sicherung und zur Überleitung des Unfallversiche-
losenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie rungsrechtes im Lande Berlin vom 29. April 1952
in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeld- (Bundesgesetzbl. I S. 253) in der Fassung des § 14
gesetz (Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG) vom des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezem-
7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der Fas- ber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) erhält der Satz 1
sung des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeld- folgende Fassung:
gesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz - KGEG) „Beträgt di,e Kinderzulage für da.s dritte und jedes
vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) weitere Kind weniger als dreißig Deutsche Mark, so
wird jeweils die Zahl „25" oder das Wort „fünf- wird sie auf diesen Betrag erhöht; bezieht der Ver-
undzwanzig" durch die Zahl „30" oder das Wort letzte mehrere Renten aus der Unfallversicherung
,, dreißig" ersetzt. und betragen die Kinderzulagen zusammen weniger
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1063
als dreißig Deutsche Mark für das dritte und jedes lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
weitere Kind, so sind diese Kinderzulagen anteil- setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
mäßig zu erhöhen." § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel VI
Geltung im Land Berlin Artikel VII
und im Saarland Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten
Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja- Kalendermonats nach seiner Verkündung, Artikel I
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber- Nr. 5 jedoch am 1. Januar 1958 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
F ü r d e n B und e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Für den Bundesminister
für Familienfragen
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Gesetz
über eine Altershilfe für Landwirte.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Träger der Alterssicherung im Einvernehmen mit
rates das folgende Gesetz beschlossen: dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen nach billigem Ermessen auf Grund der ört-
lichen oder bezirklichen Gegebenheiten festgestell-
ERSTER ABSCHNITT ter Einheitswert überschritten ist.
Ansprudlsberedltigter Personenkreis (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 1 Richtlinien für die Feststellung des Einheitswertes
(1) Altersgeld nach diesem Gesetz erhalten haupt- im Sinne des Absatzes 4 zu erlassen.
berufliche landwirtschaftliche Unternehmer sowie
deren Witwen oder Witwer. ZWEITER ABSCHNITT
(2) Unternehmer ist derjenige, für dessen Rech-
Leistungen
nung Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit (Unterneh-
men) gehen. Leistungs voraussetz ung en
(3) Landwirtschaftliche Unternehmer sind alle
§ 2
U~1ternehmer der Land- und Forstwirtschaft ein-
schließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Garten- (1) Ein landwirtschaftlicher Unternehmer erhält
baues. Altersgeld, wenn er
(4) Hauptberufliche landwirtschaftliche Unterneh- a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und
mer sind diejenigen, deren landwirtschaftliches Un- b) mindestens 180 Kalendermonate Beiträge
ternehmen eine dauerhafte Existenzgrundlage bil- zur Alterssicherung der Landwirte gezahlt
det; diese gilt als gegeben, wenn ein von dem hat und
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
c) nach Vollendung des 50. Lebensjahres das (3) Steht beiden Ehegatten je ein Anspruch auf
Unternehmen an den Hoferben übergeben Altersgeld zu, so erhält jeder Ehegatte nur das
oder sonst sich des landwirtschaftlichen einem unverheirateten Berechtigten zustehende Al-
Unternehmens entäußert hat. tersgeld.
(2) Eine Verpachtung gilt nur dann als Entäuße- (4) Treffen mehrere Ansprüche auf Altersgeld in
rung, wenn der Betrieb für einen Zeitraum von min- einer Person zusammen, so wird nur ein Altersgeld
destens sechs Jahren bei Erbberechtigten (Ver- gewährt.
wandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade)
und neun Jahre bei anderen Personen verpachtet
wird. Mehrleistungen
(3) Eine Ubergabe oder Entäußerung des Unter- § 5
nehmens an den Ehegatten gilt nicht als Ubergabe
oder Entäußerung im Sinne des Absatzes 1 Buch- Die Mitgliederversammlung des Gesamtverban-
stabe c. des der landwirtschaftlichen Alterskassen kann
durch Beschluß einer Mehrheit von zwei Dritteln
(4) Betreibt ein Unternehmer mehrere Unterneh- der stimmberechtigten Mitglieder ein zusätzliches
men, so ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Buch- Altersgeld festsetzen. Der Vomhundertsatz der Ver-
stabe c nur erfüllt, wenn er sämtliche Unternehmen änderung des Altersgeldes darf seit der letzten
übergeben oder sich ihrer entäußert hat. Festsetzung den Vomhundertsatz der Veränderung
(5) Betreiben beide Ehegatten hauptberuflich ge- der allgemeinen Bemessungsgrundlage(§ 1255 Abs. 2
meinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, so der Reichsversicherungsordnung) im gleichen Zeit-
sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c raum nicht übersteigen.
nur erfüllt, wenn beide Ehegatten das Unternehmen
übergeben oder sich dessen entäußert haben; zur
Erfüllung der Voraussetzung des Absatzes 1 Buch- Allgemeine Vorschriften
stabe b werden Zeiten der Beitragsentrichtung durch über das Altersgeld
einen oder beide Ehegatten zusammengerechnet, so-
weit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. § 6
(1) Der Anspruch auf Altersgeld richtet sich ge-
gen die landwirtschaftliche Alterskasse, zu der zu•
§ 3 letzt Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Die Witwe oder der Witwer eines landwirt-
(2) übernimmt ein Berechtigter erneut ein land-
schaftlichen Unternehmers erhält Altersgeld,
wirtschaftliches Unternehmen in eigene Bewirt-
a) wenn der verstorbene Ehegatte Anspruch schaftung, so ruht der Anspruch auf Altersgeld. Der
auf Altersgeld hatte und die Ehe vor Voll- Berechtigte hat der landwirtschaftlichen Alters-
endung des 65. Lebensjahres geschlossen kasse die Ubernahme des Unternehmens innerhalb
hat oder von vier Wochen anzuzeigen.
b) wenn die Witwe das 60. Lebensjahr oder
der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet (3) Die §§ 29, 119, 1283, 1284, 1288, 1289, 1290
hat und das Unternehmen nicht weiterführt, Abs. 1 und 4, §§ 1291, 1294 der Reichsversicherungs-
und wenn der verstorbene Unternehmer ordnung finden entsprechende Anwendung.
zusammen mit der Witwe oder dem Wit-
wer mindestens 180 Kalendermonate Bei-
träge zur Alterssicherung der Landwirte
gezahlt hat. DRITTER ABSCHNITT
(2) §§ 1265, 1266 Abs. 2 der Reichsversicherungs- Aufbringung der Mittel
ordnung gelten für Witwen und Witwer landwirt-
schaftlicher Unternehmer entsprechend. Beiträge
§ 7
Höhe des Altersgeldes
(1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes
§ 4
einschließlich der Verwaltungskosten werden durch
(1) Das Altersgeld beträgt für den verheirateten Beiträge aufgebracht.
Berechtigten 60 Deutsche Mark, für den unverhei-
rateten Berechtigten 40 Deutsche Mark monatlich. (2) Die Beiträge sollen in der Regel monatlich er-
§ 1268 Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung hoben werden.
gilt.
(3) Für den Beitragseinzug der Alterskasse gel-
(2) Ehegatten, für die die Voraussetzungen des ten die Vorschriften über den Beitragseinzug zur
§ 2 Abs. 5 zutreffen, steht nur ein Altersgeld zu. landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die Sat-
Empfangsberechtigt ist derjenige Ehegatte, der das zung der Alterskasse kann Näheres, auch Abwei-
Unternehmen überwiegend geleitet hat (§ 8 Abs. 6). chendes bestimmen. § 1424 der Reichsversicherungs-
Bei Tod des empfangsberechtigten Ehegatten gilt § 3. ordnung gilt entsprechend.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1065
Kreis der Beitragspflichtigen (2) Betreibt ein Beitragspflichtiger mehrere land-
§ 8 wirtschaftliche Unternehmen, so hat er Beiträge an
die Alterskasse zu entrichten, die für das Unter-
(1) Beitragspflichtig ist jeder hauptberufliche land- nehmen mit dem höchsten Einheitswert zuständig
wirtschaftliche Unternehmer (§ 1), dessen Unterneh- ist.
men im Bereich der Alterskasse seinen Sitz hat. Die
§§ 963 und 964 der Reichsversicherungsordnung gel- (3) Den Beitragspflichtigen ist nach Ablauf jedes
ten entsprechend. Kalenderjahres ein Nachweis über die geleisteten
(2) Landwirtschaftliche Unternehmer, die wegen Beiträge zu erteilen. Das Nähere bestimmt die
einer regelmäßigen Beschäftigung oder Tätigkeit Satzung des Gesamtverbandes der landwirtschaft-
versicherungspflichtig in der Rentenversicherung lichen Alterskassen.
der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestell-
ten, der knappschaftlichen Rentenversicherung oder
der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk VIERTER ABSCHNITT
sind, sind für die Dauer der diese Versicherungs-
landwirtschaftliche Alterskassen
pflicht begründenden Beschäftigung oder Tätigkeit
von der Beitragspflicht nach diesem Gesetz frei. Errichtung
(3) Ubersteigt die Dauer der Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Alterskassen
nach Absatz 2 neun Monate im Kalenderjahr, so § 11
entfällt die Beitragspflicht auch für die übrige Zeit.
(1) Als Träger der Altersgeldzahlung wird bei
(4) Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine
Vollendung des 51. Lebensjahres erstmalig beitrags- landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.
pflichtig werden, sind von der Beitragspflicht befreit,
wenn sie eine Rente aus der Rentenversicherung (2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind
der Arbeiter, der Rentenversicherung der Ange- Körperschaften des öffentlichen Rechts.
stellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung
oder der Altersversorgung für das Deutsche Hand-
werk beziehen oder die in § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 Aufsicht über die Alterskassen
der Reichsversicherungsordnung genannten Voraus- § 12
setzungen erfüllen.
(1) Die Aufsicht über die Alterskassen führt die
(5) Jeder landwirtschaftliche Unternehmer zahlt für die Aufsicht über die landwirtschaftliche Berufs-
nur einen Beitrag; das gilt auch dann, wenn er meh- genossenschaft, bei der die Alterskasse errichtet ist,
rere landwirtschaftliche Unternehmen betreibt. zuständige Stelle. Ihr obliegt auch die Genehmigung
(6) Betreiben Ehegatten oder Verwandte bis zum der Satzung und des Haushaltsplans.
dritten Grade gemeinsam hauptberuflich ein land- (2) Die §§ 30 bis 34 der Reichsversicherungsord-
wirtschaftliches Unternehmen, so ist nur ein Beitrag nung gelten entsprechend.
zu zahlen. Beitragspflichtig ist derjenige Ehegatte
oder Verwandt,e, der das Unternehmen vorwiegend
leitet. Organe und Geschäftsführung
(7) Von der Beitragspflicht ist befreit, wer das § 13
65. Lebensjahr vollendet hat, wenn der nach Gesetz
oder Brauch berechtigte Hoferbe ein Alter von 25 (1) Organe der Selbstverwaltung der landwirt-
Jahren noch nicht erreicht hat. schaftlichen Alterskassen sind die Organe der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen
sie errichtet sind. In Angelegenheiten dieses Ge-
Höhe des Beitrags
setzes wirken die Vertreter der Arbeitnehmer nicht
§ 9 mit.
(1) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen (2) Geschäftsführer der Alterskasse ist der Ge-
gleich hoch. schäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
(2) Die Höhe des Beitrags ist für sämtliche land- senschaft, bei der sie errichtet ist.
wirtschaftliche Alterskassen von der Mitgliederver- (3) Für die Geschäftsführung und die Selbstver-
sammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaft- waltung der Alterskassen sind die für die jeweilige
lichen Alterskassen festzusetzen und so zu be- landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft geltenden
messen, daß die Summe der Beiträge die nach die- Vorschriften maßgebend.
sem Gesetz entstehenden Aufwendungen einschließ-
lich der Verwaltungskosten deckt.
Erstattung von Verwaltungskosten
Entrichtung des Beitrags § 14
§ 10
Verwaltungskosten, die einer landwirtschaftlichen
(1) Die Beiträge sind an die Alterskasse abzufüh- Berufsgenossenschaft auf Grund dieses Gesetzes
ren, die bei der für den Unternehmer zuständigen entstehen, sind ihr von der bei ihr errichteten land-
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. wirtschaftlichen Alterskasse zu erstatten.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Beziehungen der landwirtschaftlichen 2. die Aufstellung und die Änderung der
Alterskassen· zueinander Satzung;
§ 15 3. die Festsetzung des Haushaltsplans;
Reichen 95 vom Hundert der Beitragseinnahmen 4. die Prüfung und Abnahme der Jahresrech-
einer landwirtschaftlichen Alterskasse zur Deckung nung;
der Aufwendungen nach §§ 4 und 5 in einem Ge- 5. die Entlastung des Vorstandes und des Ge-
schäftsjahr nicht aus, so wird der Fehlbetrag von schäftsführers;
sämtlichen Alterskassen gemeinsam nach Maßgabe 6. die Beschlußfassung über die Geschäfts-
der Zahl der Beitragspflichtigen am Ende des Ge- ordnung der Mitgliederversammlung;
schäftsjahres getragen. 7. die Festsetzung der Beitragshöhe nach § 9
Abs. 2;
Gesamtverband der landwirtschaftlichen 8. die Änderung der Höhe des Altersgeldes
Alterskassen nach§ 5;
§ 16 9. die Erfüllung sonstiger ihr durch Gesetz
oder Satzung zugewiesener Aufgaben.
(1) Bei dem Bundesverband der landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften wird dEtr Gesamtver-
band der landwirtschaftlichen Alterskassen errich- Vorstand und Geschäftsführung
tet. Der Gesamtverband ist eine Körperschaft des des Gesamtverbandes
öffentlichen Rechts.
§ 18
(2) Mitglieder des Gesamtverbandes sind die
landwirtschaftlichen Alterskassen. (1) Der Vorstand besteht aus vier von der Mit-
gliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden
(3) Dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Mitgliedern. Für jedes Vorstandsmitglied wird ein
Alterskassen obliegt die Förderung der gemein- Stellvertreter gewählt. Aus einer Alterskasse kann
samen Aufgaben der landwirtschaftlichen Alters- nur ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter
kassen, die Durchführung des finanziellen Aus- gewählt werden.
gleichs unter den landwirtschaftlichen Alterskassen
gemäß § 15 sowie die Durchführung der ihm durch (2) Geschäftsführer des Gesamtverbandes ist der
dieses Gesetz weiterhin zugewiesenen Aufgaben. Geschäftsführer des Bundesverbandes der landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften.
(4) Die Alterskassen haben dem Gesamtverband
der Alterskassen die ihm zur Durchführung seiner (3) Die §§ 5 bis 8 des Selbstverwaltungsgesetzes
Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. in der Fassung vom 13. August 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 427) gelten entsprechend.
(5) Die Aufsicht über den Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen führt das Bundes-
versicherungsamt. Ihm obliegt auch die Genehmi- R ü c k 1a g e ; B e tri e b s mi t t e 1 ; V e r m ö g e n
gung der Satzung und des Haushaltsplans. Die§§ 30
bis 34 der Reichsversicherungsordnung gelten ent- § 19
sprechend. (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
(6) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hat eine Rücklage zu bilden.
Alterskassen erhebt zur Finanzierung der ihm über- (2) Die Rücklage ist für den Ausgleich unter-
tragenen Aufgaben von seinen Mitgliedern eine schiedlicher Beitragseinnahmen einzelner Alters-
Umlage, deren Höhe von der Mitgliederversamm- kassen während eines Geschäftsjahres und unter-
lung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
schiedlicher Aufwendungen aller Alterskassen in
Alterskassen festgesetzt wird.
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren bestimmt.
(3) Die Rücklage soll das Dreifache der von der
Organe des Gesamtverbandes Gesamtheit der landwirtschaftlichen Alterskassen
§ 17 zu deckenden monatlichen Aufwendungen für das
Altersgeld nach dem Durchschnitt der drei vorher-
(1) Organe der Selbstverwaltung des Gesamtver- gehenden Geschäftsjahre nicht übersteigen.
bandes sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand. · (4) Jede landwirtschaftliche Alterskasse kann Be-
triebsmittel ansammeln.
(2) Jede Allerskasse entsendet in die Mitglieder-
versammlung des Gesamtverbandes zwei Mitglie- (5) Die Betriebsmittel sind für den Ausgleich un-
der ihres Vorstandes, die von diesem gewählt wer- terschiedlicher Beitragseinnahmen innerhalb eines
den. Eines dieser Mitglieder muß Selbständiger Geschäftsjahres bestimmt. Sie sollen die Höhe des
ohne fremde Arbeitskräfte sein. sechsfachen Monatsbedarfs der von der landwirt-
(3) Der Mitgliederversammlung des Gesamtver- schaftlichen Alterskasse zu deckenden Aufwendun-
bandes obliegt gen nicht übersteigen.
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (6) §§ 25 bis 27 e der Reichsversicherungsordnung
und ihrer Stellvertreter; finden Anwendung.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1067
FUNFTER ABSCHNITT SIEBENTER ABSCHNITT
Weiterentrichtung von Beiträgen Obergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20
Anrechnung auf Altenteilbeträge
(1) Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach
diesem Gesetz mindestens 60 Kalendermonate bei- § 24
tragspflichtig waren und nicht mehr hauptberufliche
landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Hat ein ehemaliger landwirtschaftlicher Unter-
Abs. 4 sind, können gegenüber der Alterskasse er- nehmer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch
klären, daß sie die Entrichtung von Beiträgen fort- auf Zahlung eines Geldbetrages,,aus einem Alten-
setzen. Die Erklärung ist unwiderruflich, es sei teilsvertrag, so ist der verpflichtete Unternehmer
denn, der Unternehmer verzichtet auf Ansprüche berechtigt, diesen Betrag bis zur Höhe des nach § 9
nach diesem Gesetz. zu zahlenden Beitrags zu kürzen, wenn
(2) Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 8 a) der verpflichtete Unternehmer nach diesem Ge-
Abs. 3 von der Beitragspflicht befreit sind, können setz beitragspflichtig ist und
während dieser Zeit die Entrichtung von Beiträgen
fortsetzen. b) der verpflichtete Unternehmer innerhalb von
zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-
(3) Für landwirtschaftliche Unternehmer, die die setzes schriftlich gegenüber der Landwirt-
Beitragsentrichtung nach den Absätzen 1 und 2 schaftsbehörde und dem Anspruchsberechtigten
fortsetzen, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes erklärt hat, daß er von dem Kürzungsrecht
entsprechend. Gebrauch machen will und
c) der Anspruchsberechtigte Altersgeld nach die-
sem Gesetz erhält.
SECHSTER ABSCHNITT
Verfahrens- und Ordnungsvorschriften
Altersgeldzahlung bei Nichterfüllung
Verfahre nsvo r sehr if ten der Leistungsvoraussetzungen
§ 21 § 25
Für das Verwaltungsverfahren und die Auszah- (1) Ehemalige hauptberufliche landwirtschaftliche
lung des Altersgeldes finden die für die landwirt- Unternehmer sowie nach diesem Gesetz beitrags-
schaftlichen Berufsgenossenschaften geltenden Be- pflichtige Unternehmer, die bei Inkrafttreten dieses
stimmungen entsprechende Anwendung. Die Bewil- Gesetzes das 51. Lebensjahr vollendet haben, er-
ligung des Altersgeldes erfolgt auf Antrag. halten Altersgeld, wenn sie
a) die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1
Buchstaben a und c erfüllen und
Rechtsweg
b) während der 15 Jahre, die der Ubergabe
§ 22
oder Entäußerung eines im Geltungsbereich
Offentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen- dieses Gesetzes liegenden Unternehmens
heiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in An- vorausgegangen sind, hauptberufliche land-
gelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des wirtschaftliche Unternehmer im Sinne des
§ 51 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. Sep- § 1 Abs. 2 bis 4 waren. Dies gilt als er-
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239, 1326). wiesen, wenn der dem Antragsteller im
Unternehmen nachfolgende Unternehmer
beitragspflichtig ist.
Strafen
(2) Auf die Frist von 15 Jahren im Sinne des Ab-
§ 23 satzes 1 sind die in § 1251 der Reichsversicherungs-
(1) Die Strafvorschriften der §§ 142 bis 145 der ordnung genannten Ersatzzeiten sowie bei Personen
Reichsversicherungsordnung finden Anwendung. im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenen-
gesetzes Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig es unterläßt, landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1
die in § 6 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige zu Abs. 2 bis 4 vor der Vertreibung anzurechnen.
erstatten, kann vom Vorstand der landwirtschaft-
lichen Alterskasse mit einer Ordnungsstrafe in Geld (3) Bezieht ein nach Absatz 1 Altersgeldberechtig-
bis zu 100 Deutsche Mark belegt werden. Die §§ 146 ter eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversiche-
und 147 der Reichsversicherungsordnung gelten rungen, der Altersversorgung für das Deutsche
sinngemäß. Handwerk oder erhält er Versorgungsbezüge, die
an Beamte oder nach beamtenrechtlichen Grund-
(3) Die Ordnungsstrafen werden wie Rückstände sätzen gewährt werden, so erhält er das Altersgeld
beigetrieben. Sie fließen in die Kasse des Versiche- nach diesem Gesetz zur Hälfte. Dies gilt nicht, so-
rungsträgers. weit Beiträge für 90 Kalendermonate entrichtet sind.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Für Witwen und Witwer der in Absatz 1 ge- Ubergangsregelung für die
nannten landwirtschaftlichen Unternehmer gilt Ent- Finanzierung
sprechendes. § 27
Der nach § 9 Abs. 2 festzusetzende Beitrag be-
Ubergangsregelung für Inhaber trägt für die ersten sechs Monate nach Inkrafttreten
privater Rentenversicherungsverträge dieses Gesetzes 10 Deutsche Mark monatlich.
§ 26
Einberufung
Beitragspflichtige landwirtschaftliche Unterneh-
der ersten Mitgliederversammlung
mer, die bis 1. Januar 1957 mit einer öffentlichen
des Gesamtverbandes
oder privaten Versicherungsunternehmung einen
Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, auf § 28
Grund dessen für den Fall des Todes oder des Er- Der Bundesminister für Arbeit beruft die erste
lebens des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Zah- Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes ein
lung einer Rente und leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzen-
a) für den Erlebensfall in Höhe von mindestens den.
50 Deutsche Mark und Geltungsbereich
b) für den Todesfall in Höhe von mindestens § 29
30 Deutsche Mark an den überlebenden Ehe-
gatten (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
gegeben ist, sind auf Antrag von der Beitragspflicht nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
nach diesem Gesetz zu befreien, wenn Berlin.
a) der Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach
(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird und
b) der Vorgänger im Unternehmen und dessen
Inkrafttreten
Ehegatte verstorben sind oder gegenüber der
Alterskasse schriftlich erklären, daß sie auf § 30
Altersgeldansprüche verzichten. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1069
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Dem § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (4) Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine
der Verpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Ein-
§ 1 zuges der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits- obliegen, so ist sie der Bundesanstalt schaden-
losenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957 ersatzpflichtig. Die Vorschriften des Bürgerlichen
(Bundesgesetzbl. I S. 321) wird wie folgt geändert Gesetzbuchs über die Haftung für Vertragsver-
und ergänzt: letzungen finden entsprechende Anwendung. Das
gilt insbesondere, wenn eine Einzugsstelle die
1. In § 56 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten
„ pflichtversichert sind" die Worte eingefügt „ oder Beiträge schuldhaft verspätet einzieht."
von der Angestelltenversicherungspflicht auf 4. In § 164 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten
Grund eines Antrages nach Artikel 2 § 1 des „maßgebend ist" eing,efügt die Worte „oder ohne
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes eine Befreiung von der Angestelltenversiche-
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) rungspflicht nach Artikel 2 § 1 des Angestellten-
befreit sind". versicherungs-N euregelungsgesetzes maßgebend
2. Als § 65 a wird eingefügt: wäre".
,,§ 65 a § 2
Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Angestellten auf Binnenschiffen oder deutschen des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Seefahrzeugen sowie von Angestellten, die in 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der knappschaftlichen Rentenversicherung pflicht-
versichert sind, wenn der regelmäßige Jahres-
§ 3
arbeitsverdienst den als Grenze der Angestell-
tenversicherungspflicht für sonstige Angestellte Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
festgesetzten Betrag übersteigt. Der Jahres-
arbeitsverdienst für Angestellte auf Seefahrzeu-
§ 4
gen wird auf Grund der von der Seekranken-
kasse für die Beitragsberechnung zugrunde ge- Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-
legten Durchschnittsheuer berechnet." kündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Viertes Gesetz über Änderungen und Ergänzungen
von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung
(Zweites Einkommensgrenzengesetz).
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung
rates das folgende Cesetz beschlossen: ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder ver-
sicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem
§ 1 Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wieder-
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt eintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt.
geändert:
§ 3
1. In § 165 Abs. 1 Nr. 2 und § 166 Abs. 1 in der
Fassung des Dritten Gesetzes über Anderun- Wer bei einer Krankenversicherungsunterneh-
gen und Ergünzungen von Vorschriften des mung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses
Zweiten Buches der Reichsversicherungsord- Gesetzes nach § 1 Nr. 1 versicherungspflichtig wird,
nung (Gesetz über Krankenversicherung der kann den Versicherungsvertrag zum Ende des
Rentner - KVdR) vom 12. Juni 1956 (Bundes- Monats kündigen, in dem er den Beginn der Ver-
gesetzbl. I S. 500) werden die Worte „6 000 sicherung nach § 1 Nr. 1 nachweist.
Deutsche Mark" durch die Worte „ 7 920 Deut-
sche Mark" ersetzt. § 4
2. In § 176 Abs. 1 werden die Worte „ 6 000 Deut- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sche Mark" durch die Worte „7 920 Deutsche des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Mark" ersetzt.
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin,
3. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte jedoch mit der Einschränkung, daß § 1 nur insoweit
„ 16,67 Deutsche Mark" durch die Worte Anwendung findet, als die Grenze für die Bemes-
,,22 Deutsche Mark" ersetzt. sung der Beiträge und Leistungen neu festgesetzt
wird.
§ 2
§ 5
Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Kranken- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
versicherung davon abhängt, daß eine Versicherung
von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten
Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, § 6
die nach dem 1. Juli 1955 wegen Uberschreitens der Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister für Arbeit
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1071 ·
Gesetz zur vorläufigen Neuregelung
von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1,1, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1954
rates folgendes Gesetz beschlossen: 1,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1955
1,0, wenn sich der Unfall ereign~t hat im Jahre 1956.
ERSTER TEIL (2) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem
Ortslohn berechnet ist, ist dieser nicht nach Absatz 1
Umstellung von Geldleistungen umzustellen, sondern nach dem gemäß § 5 neu fest-
gesetzten Ortslohn zu berechnen.
§ 1
(3) Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst
Die Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallver- (Absatz 1) darf die Summe von 9000 Deutsche Mark
sicherung für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar nicht übersteigen, es sei denn, daß die Satzung
1957 ereignet haben, werden nach Maßgabe der §§ 2 einen höheren Jahre~arbeitsverdienst festgesetzt
bis 4 umgestellt.
hat (§ 563 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).
§ 2
In diesem Fall gilt dieser Satz als Höchstjahres-
ar bei tsverdienst.
(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geld- (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-
leistungen zugrunde gelegte Jahresarbeitsverdienst, sicherungsordnung gilt als Unfalljahr das Jahr, für
vervielfältigt mit das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgestellt
3,2, wenn sich der Unfall ereignet hat vor dem worden ist.
1. Juli 1914 (5) Werden die Geldleistungen auf Grund eines
2,5, wenn sich der Unfall ereignet hat in der Zeit Jahresarbeitsverdienstes berechnet, dessen Betrag
vom 1. Juli 1914 bis 31. Dezember 1925 in der Satzung des Versicherungsträgers zahlen-
2,3, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1926 mäßig festgesetzt ist, so werden sie auf den am
1. Januar 1957 gültigen Jahresarbeitsverdienst um-
2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1927 gestellt. Erhöht die Satzung des Versicherungsträ-
2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1928 gers den Jahresarbeitsverdienst bis zum 31. Dezem-
1,9, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1929 ber 1957, so kann sie gleichzeitig bestimmen, daß
2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1930 die Umstellung von einem späteren Zeitpunkt, spä-
2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1931 testens jedoch vom 1. Juli 1957 an erfolgt.
2,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1932 (6) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3
des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes gilt
2,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1933 als Jahresarbeitsverdienst der Betrag von 4800
2,5, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1934 Deutsche Mark.
2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1935 (7) Liegt dem Jahresarbeitsverdienst für eine Lei-
2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1936 stung nach dem Fremdrenten- und Auslandsrenten-
2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1937 gesetz der Ortslohn zugrunde, so gilt für die Um-
2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1938 stellung der Ortslohn für den Bezirk, in dem der
Berechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung seinen
2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1939 Wohnsitz hatte oder seinen Wohnsitz hat. Liegt
2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1940 dem Jahresarbeitsverdienst für eine Leistung nach
1,9, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1941 dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz ein
2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1942 satzungsmäßig bestimmter Betrag zugrunde, so gilt
2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1943 für die Umstellung der nach Absatz 5 Satz 1 neu
festgesetzte Jahresarbeitsverdienst des nach § 7 des
2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1944 Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes zustän-
2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1945 digen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.
2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1946
2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1947 § 3
2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1948 (1) Für die Geldleistungen in der landwirtschaft-
1,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1949 lichen Unfallversicherung gilt § 2 Abs. 1 bis 5 nur
1,5, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1950 insoweit, als ihnen der tatsächliche Jahresarbeits-
verdienst oder ein nach dem Ortslohn oder der Sat-
1,3, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1951
zung berechneter Jahresarbeitsverdienst zugrunde
1,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1952 liegt. Im übrigen wird nach den Absätzen 2 bis 4
1,1, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1953 umgestellt.
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Liegt den Geldleistungen ein durchschnitt- gesetzt werden. Für nach § 537 Nr. 1 der Reichsver-
licher Jahresarbeitsverdienst zugrunde, so werden sicherungsordnung versicherte Personen, für die
sie nach dem gemäß § 6 neu festgesetzten Jahres- durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste gelten,
arbeitsverdienst umgestellt. gilt als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst, so-
fern dieser nicht höher festgesetzt ist, das Drei-
(3) Soweit für Gruppen von Versicherten am hundertfache des Ortslohnes des Beschäftigungs-
1. Januar 1957 die Berechnung der Geldleistungen
ortes für Erwachsene.
nach den §§ 563, 565, 566 der Reichsversicherungs-
ordnung bestimmt ist, die Geldleistungen für diese
Gruppen aber bisher nach einem durchschnittlichen DRITTER TEIL
Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, sind diese
Änderungen der Reichsversicherungsordnung
Geldleistungen auf Grund des nach § 563 Abs. 1 und
2 der Reichsversicherungsordnung zu berechnenden § 7
Jahresarbeitsverdienstes umzustellen. Dabei ist der § 558 c Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-
Tarif- oder sonst ortsübliche Lohn eines gleicharti-
nung erhält folgende Fassung:
gen Arbeitnehmers vom 1. Januar 1957 zugrunde zu
legen. „2. in der Zahlung eines Pflegegeldes von 75
Deutsche Mark bis 275 Deutsche Mark monat-
(4) § 2 Abs. 7 gilt entsprechend für durchschnitt- lich."
liche Jahresarbeitsverdienste.
§ 8
§ 4 In § 588 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-
ordnung wird die Zahl „60" durch die Zahl „45"
Ist die Geldleistung bereits nach den Vorschriften ersetzt.
des Gesetzes über Verbesserungen der gesetzlichen
Unfallversicherung vom 10. August 1949 (WiGBl.
S. 251) und des Gesetzes über Zulagen und Mindest- VIERTER TEIL
leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung Ubergangs- und Schlußvorschriften
und zur Uberleitung des Unfallversicherungsrechts
im Lande Berlin vom 29. April 1952 (Bundes- § 9
gesetzbl. I S. 253) in der Fassung des Änderungs- (1) Die Vorschriften des Dritten Teils finden auch
gesetzes hierzu vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I Anwendung auf Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Ja-
S. 259) oder eines von diesen Gesetzen umgerechnet nuar 1957 eingetreten sind.
worden, so bleiben die Zuschläge und Zulagen für
die Umstellung der Geldleistungen nach diesem Ge- (2) § 2 Abs. 6 gilt auch für Jahresarbeitsverdien-
setz außer Betracht. ste, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3
des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt sind
ZWEITER TEIL oder festgesetzt werden.
Neufestsetzung
§ 10
der Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste
Dem Berechtigten ist auf Antrag ein schriftlicher
§ 5 Bescheid zu erteilen, ob und in welcher Höhe ihm
Leistungen auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren
Die Ortslöhne sind für die Zeit vom 1. Januar sind (§§ 1569 a und 1583 der Reichsversicherungs-
1957 an für den Geltungsbereich dieses Gesetzes ordnung).
binnen zwei Monaten nach der Verkündung dieses
Gesetzes neu festzusetzen. § 11
Ist eine Geldleistung, die auf Grund der bisheri-
§ 6 gen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden
ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher,
Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste in als sie nach diesem Gesetz sein würde, wird dem
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind für Berechtigten die höhere Leistung gewährt.
die Zeit vom 1. Januar 1957 an nach Maßgabe des
§ 933 der Reichsversicherungsordnung für den Gel-
§ 12
tungsbereich dieses Gesetzes binnen zwei Monaten
nach der Verkündung dieses Gesetzes allgemein Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bun-
neu festzusetzen. Als durchschnittlicher Jahres- desversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach
arbeitsverdienst für Verwandte und Verschwägerte dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach
des Unternehmers und seines Ehegatten gilt bis dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundes-
zum 31. Dezember 1957 der nach Satz 1 festgesetzte beihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst. Ab 1. Ja- betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien
nuar 1958 gilt das Dreihundertfache des Ortslohnes vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom
des Beschäftigungsortes, sofern der durchschnittliche 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe
Jahresarbeitsverdienst nicht höher festgesetzt ist. der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte
Er kann für die in Satz 2 genannten Personen im Einkommensgrenzen nicht überschritten werden,
Alter von mehr als 65 Jahren abweichend fest- bleiben die Nachzahlungen, die bis zum 30. April
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1073
1957 auf Grund dieses Gesetzes zu leisten sind, für § 14
den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Ein- (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
kommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der 1957 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas an-
Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. deres bestimmt ist.
Die Nachzahlungen für den in Satz 1 genannten
(2) Für Ansprüche auf Kranken-, Tage-, Familien-,
Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Lei-
Sterbe- und Pflegegeld gelten die Vorschriften dieses
stungen aus der Arbeitslosenversicherung und der
Gesetzes erst mit Wirkung vom Ersten des auf die
Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats an.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
§ 13
außer Kraft:
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 1. §§ 1 bis 7 des Gesetzes über Verbesserun-
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja- gen der gesetzlichen Unfallversicherung
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land vom 10. August 1949 (WiGBI. S. 251),
Berlin. 2. § § 1 bis 10 des Gesetzes über Zulagen und
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Un-
Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses fallversicherung und zur Uberleitung des
Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu- vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 253)
passen. in der Fassung des Änderungsgesetzes
hierzu vom 30. April 1952 (Bundesgesetz-
(3) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. blatt I S. 259) mit Ausnahme des § 6.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz zur Änderung
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates dcJs folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In Artikel 2 § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neu-
regc l ung des Rechts der Rentenversicherung der
Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesctz - AnVNG) vom 23. Februar 1957 (Bun-
dcsgesetzbl. I S. 88) werden die Worte „bis zum
31. Mai 1957" durch die Worte „bis zum 30. Sep-
tcm ber 1957" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bunclesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1075
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus
für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus
für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Die Rückzahlungen werden auf die im Rückzah-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lungsjahr nach§ 323 des Lastenausgleichsgesetzes
für Zwecke der Wohnraumhilfe bereitzustellenden
Artikel 1
Beträge angerechnet."
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungs-
baus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und 2. § 7 Abs. 2 wird gestrichen.
des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in
Berlin vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 712)
wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,, (2) Der Ausgleichsfonds hat dem Bund den des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Betrag von 200 000 000 Deutsche Mark in den
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechnungsjahren 1962 bis 1965 jeweils zum
15. November zurückzuzahlen, und zwar im Jahre
1962 70 000 000 DM, Artikel 3
1963 60 000 000 DM,
1964 40 000 000 DM Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
und 1965 30 000 000 DM. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Für den Bundesminister für Wohnungsbau
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz zur Änderung
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes vom
26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der
Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Zuckersteuergesetzes vom 11. August 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 507) wird wie folgt geändert:
„3. zur Fütterung von Tieren (einschließlich der
Bienen in Höhe von 10 kg jährlich je Volk)
verwendet werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
F ü r den B und e s mini s t e r de r F inan z e n
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1077
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel I
§ 160 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntwein-
monopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405)
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Ge-
setzes über das Branntweinmonopol vom 21. Mai
1929 (Reichsgesetzbl. I S. 99) wird wie folgt geändert:
,,Die Steuer beträgt für 100 Kilogramm wasser-
freier Säure 30 Deutsche Mark, wenn der Essig-
branntweinpreis (§ 92 Abs. 1) im Zeitpunkt der Ent-
stehung der Steuerschuld 84 Deutsche Mark für
1 Hektoliter Weingeist beträgt. Die Steuer erhöht
oder ermäßigt sich für jede Deutsche Mark, um die
der Essigbranntweinpreis höher oder niedriger ist
als 84 Deutsche Mark, um 1,19 Deutsche Mark. Die
so errechnete Steuer für 100 Kilogramm wasser-
freier Säure ist auf volle 10 Deutsche Pfennige nach
unten abzurunden."
Artikel II
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel III
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Zolltarifs
(Mineralöl-Zölle).
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- satz 3 Satz 1 bemessen wird. Wird jedoch raf-
finiertes Schweröl zum endgültigen Verbleib
schlossen:
oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt,
so kann die Vergütung für die vom Hersteller
Artikel 1 nachzuweisende Schwerölmenge gewährt wer-
den, die zur Herstellung des raffinierten
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der Schweröls verbraucht worden ist.
zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
(5) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls
1. In der Tarifnr. 27 10 - A wird der Zollsatz wird nicht dadurch berührt, daß es aus dem
freien Verkehr des Zollgebietes ohne Zollver-
,, 12,90 DM" ersetzt durch „ 12,50 DM". gütung zur vorübe.rgehenden Lagerung in einen
2. Die Anmerkung 1 Buchstabe a zu Tarifnr. 27 10 Frnihafen gebracht wird. Wird es im Anschluß
daran aus dem Lagerverkehr unmittelbar in das
erhält die folgende Fassung:
Zollausland oder endgültig in den Freihafen
11 a) (V e r g ü t u n g s f ä h i g e E r d ö 1r ü c k s t ä n d e) gebracht, so gilt Absatz 2 entsprechend."
Wird Bitumen oder Petrolkoks der Nr. 27 14 - B 4. Die beiden ersten Sätze der Anmerkung
oder C aus Erdöl hergestellt, das im Geltungs-
bereich dieses Tarifs verzollt worden ist, oder
Buchstabe c zu Tarifnr. 27 10 werden durch die
fallen bei der Verarbeitung solchen Erdöls folgenden Bestimmungen ersetzt:
Schwefel der Nr. 25 03 oder der Nr. 28 02 - C - 1 11 Vergütungsfähige Schmiermittel sind Schmier-
oder Gase der Nr. 27 06 als Nebenerzeugnisse mittel der Nr. 34 04 - A - 1, die im zollinländi-
an, so wird für je 100 kg dieser Waren eine schen Geltungsbereich dieses Tarifs oder in
Ve,rgütung in Höhe des Zollsatzes gewährt, der einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr
bei der Verzollung des Erdöls angewendet wor- nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem
den ist." Freihafen aus vergütungsfähigem Schweröl oder
aus solchem Schweröl hergestellt worden sind,
3. Die Anmerkung 1 Buchstabe b zu Tarifnr. 27 10 das im Geltungsbereich dieses Tarifs verzollt
erhält die folgende Fassung: worden ist. Unter den Voraussetzungen nach
Buchstabe b Abs. 2 dieser Anme,rkung werden
11 b) (V e r g ü t u n g s f ä h i g e M i n e r a 1 ö 1 e) für je 100 kg des im Schmiermittel enthaltenen
Schweröls 12,50 DM vergütet."
(1) Vergütungsfähige Mineralöle sind Waren
der Nr. 2708-B-1, 2710-B bis D, 2711, 2712, 5. Die Anmerkung 1 Buchstabe d zu Tarifnr. 27 10
27 13 und 27 14 - A, die im zollinländischen Gel-
erhält die folgende Fassung:
tungsbereich dieses Tarifs oder in einem Be-
arbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach 11d) (Sonstige vergütungsfähige Erzeug-
§ 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem nisse)
Freihafen aus Erdöl herge,stellt worden sind. (1) Sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse
Schweröle der Nr. 2710 - D - 2 und 3, ausgenom- sind andere als in den Buchstaben a bis c ge-
men mit Schwefelsäure, selektiven Lösungsmit- nannte Erzeugnisse, wenn sie im zollinländi-
teln oder hydrierend raffinierte Schmieröle, schen Geltungsbereich dieses Tarifs unter Ver-
sind jedoch nur vergütungsfähig, wenn sie aus brauch vergütungsfähiger Mineralöle oder sol-
Erdöl hergestellt sind, das im Geltungsbereich cher im Buchstaben b genannter Erzeugnisse
dieses Tarifs verzollt worden ist. he,rgestellt worden sind, die im Geltungsbereich
dieses Tarifs verzollt worden sind.
(2) Eine Vergütung wird gewährt, wenn ver-
gütungsfähige Mineralöle ausgeführt, zu einem (2) Eine Vergütung kann gewährt werden,
Zoll verkehr abgefertigt oder nach Herstellung wenn sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse
in einem Freihafen unmittelbar in das Zollaus- zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in
land oder endgültig in den Freihafen gebracht das Zollausland ausgeführt werden. Sie ist aus-
werden. geschlossen, wenn die Mineralöle zu Treib-,
Schmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken ver-
(3) Die Vergütung beträgt 12,50DM für 100 kg braucht worden sind.
der vergütungsfähigen Menge. Sind jedoch ver- (3) Die Vergütung beträgt für vergütungs-
gütungsfähige Mineralöle aus Erdöl hergestellt fähige Mineralöle höchstens 12,50 DM, sonst
worden, das im Geltungsbereich dieses Tarifs höchstens 12,90 DM für 100 kg der vergütungs-
verzollt worden ist, so k•ann die Vergütung fähigen Menge.
nach dem Zollsatz bemessen werden, der bei
(4) Vergütungsfähige Menge ist die bei der
der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist.
Herstellung der sonstigen vergütungsfähigen
(4) Vergütungsfähige Menge ist die abge- Erzeugnisse verbrauchte Mineralölmenge, und
fertigte oder ausgeführte Menge, und zwar zu- zwar zuzüglich 2 v. H., wenn vergütungsfähige
züglich 2 v. H., wenn die Vergütung nach Ab- Mineralöle verbraucht worden sind."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957 1079
6. In der Anmerkung 1 Buchstabe e zu Tarifnr. Artikel 2
27 10 wird die Angabe „ 12,90 DM" ersetzt Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
durch „ 12,50 DM". Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
7. In der Anmerkung 1 Buchstabe f zu Tarifnr.
Artikel 3
2710 werden die Worte „nur für mineralöl-
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
steuerbare Erzeugnisse gewährt, für die" er-
setzt durch „für mineralölsteuerbare Erzeug- Artikel 4
nisse nur gewährt, wenn für sie". Die in Artikel 1 Nr. 3 enthaltene Neufassung des
Absatzes 1 der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Tarifnr.
8. In der Anmerkung 1 Buchstabe g zu Tarifnr. 27 10 tritt am Tage nach der Verkündung, im übri-
27 10 werden die Worte „Buchstaben b Satz 2 gen tritt das Gesetz mit dem Beginn des zweiten auf
und 3 und d" ersetzt durch „Buchstabe b Abs. 3 seine Verkündung folgenden Kalendermonats in
Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie zu Buchstabe d 11
• Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminster der Finanzen
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates
von Merkatz
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Zolltarifs
(Mineralöl-Zölle).
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- satz 3 Satz 1 bemessen wird. Wird jedoch raf-
schlossen: finiertes Schweröl zum endgültigen Verbleib
oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt,
so kann die Vergütung für die vom Hersteller
Artikel 1 nachzuweisende Schwerölmenge gewährt wer-
den, die zur Herstellung des raffinierten
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der Schweröls verbraucht worden ist.
zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
(5) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls
1. In der Tarifnr. 27 10 - A wird der Zollsatz wird nicht dadurch berührt, daß es aus dem
freien Verkehr des Zollgebietes ohne Zollver-
,, 12,90 DM" ersetzt durch „ 12,50 DM".
gütung zur vorübe,rgehenden Lagerung in einen
2. Die Anmerkung 1 Buchstabe a zu Tarifnr. 27 10 Frnihafen gebracht wird. Wird es im Anschluß
erhält die folgende Fassung: daran aus dem Lagerverkehr unmittelbar in das
Zollausland oder endgültig in den Freihafen
,,a) (Vergütungs fähige Er dö lrü cks t än de) gebracht, so gilt Absatz 2 entsprechend."
Wird Bitumen oder Petrolkoks der Nr. 27- 14 - B 4. Die beiden ersten Sätze der Anmerkung
oder C aus Erdöl hergest•ellt, das im Geltungs-
bereich dieses Tarifs verzollt worden ist, oder Buchstabe c zu Tarifnr. 27 10 werden durch die
fallen bei der Verarbeitung solchen Erdöls folgenden Bestimmungen ersetzt:
Schwefel der Nr. 25 03 oder der Nr. 28 02 - C - 1 ,, Vergütungsfähige Schmiermittel sind Schmier-
oder Gase der Nr. 27- 06 als Nebenerzeugnisse mittel der Nr. 34 04 - A - 1, die im zollinländi-
an, so wird für je 100 kg dieser Waren eine schen Geltungsbereich dieses Tarifs oder in
Vergütung in Höhe des Zollsatzes gewährt, der einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr
bei der Verzollung des Erdöls angewendet wor- nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem
den ist." Freihafen aus vergütungsfähigem Schweröl oder
aus solchem Schweröl hergestellt worden sind,
3. Die Anmerkung 1 Buchstabe b zu Tarifnr. 2710 das im Geltungsbereich dieses Tarifs verzollt
erhält die folgende Fassung: worden ist. Unter den Voraussetzungen nach
Buchstabe b Abs. 2 dieser Anmerkung werden
,, b) (V e r g ü t u n g s f ä h i g e M i n e r a 1 ö 1 e) für je 100 kg des im Schmiermittel enthaltenen
Schweröls 12,50 DM vergütet."
(1) Vergütungsfähige Mineralöle sind Waren
der Nr. 27-08 - B - 1, 27-10 - B bis D, 27-11, 27-12, 5. Die Anmerkung 1 Buchstabe d zu Tarifnr. 27 10
27- 13 und 27- 14 - A, die im zollinländischen Gel-
erhält die folgende Fassung:
tungsbereich dieses Tarifs oder in einem Be-
arbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach ,,d) (Sonstige vergütungsfähige Erzeug-
§ 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem nisse)
Freihafen aus Erdöl hergestellt worden sind. (1) Sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse
Schweröle der Nr. 27- 10 - D - 2 und 3, ausgenom- sind andere als in den Buchstaben a bis c ge-
men mit Schwefelsäure, selektiven Lösungsmit- nannte Erzeugnisse, wenn sie im zollinländi-
teln oder hydrierend raffinierte Schmieröle, schen Geltungsbereich dieses Tarifs unter Ver-
sind jedoch nur vergütungsfähig, wenn sie aus brauch vergütungsfähiger Mineralöle oder sol-
Erdöl hergestellt sind, das im Geltungsbereich cher im Buchstaben b genannter Erzeugnisse
dieses Tarifs verzollt worden ist. he,rgestellt worden sind, die im Geltungsbereich
dieses Tarifs verzollt worden sind.
(2) Eine Vergütung wird gewährt, wenn ver-
gütungsfähige Mineralöle ausgeführt, zu einem (2) Eine Vergütung kann gewährt werden,
Zoll verkehr abgefertigt oder nach Herstellung wenn sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse
in einem Freihafen unmittelbar in das Zollaus- zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in
land oder endgültig in den Freihafen gebracht das Zollausland ausgeführt werden. Sie ist aus-
werden. geschlossen, wenn die Mineralöle zu Treib-,
Schmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken ver-
(3) Die Vergütung beträgt 12,50DM für 100 kg braucht worden sind.
der vergütungsfähigen Menge. Sind jedoch ver- (3) Die Vergütung beträgt für vergütungs-
gütungsfähige Mineralöle aus Erdöl hergestellt fähige Mineralöle höchstens 12,50 DM, sonst
worden, das im Geltungsbereich dieses Tarifs höchstens 12,90 DM für 100 kg der vergütungs-
verzollt worden ist, so k•ann die Vergütung fähigen Menge.
nach dem Zollsatz bemessen werden, der bei
(4) Vergütungsfähige Menge ist die bei der
der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist.
Herstellung der sonstigen vergütungsfähigen
(4) Vergütungsfähige Menge ist die abge- Erzeugnisse verbrauchte Mineralölmenge, und
fertigte oder ausgeführte Menge, und zwar zu- zwar zuzüglich 2 v. H., wenn vergütungsfähige
züglich 2 v. H., wenn die Vergütung nach Ab- Mineralöle verbraucht worden sind."