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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1957 Nr. 4
Tag Inhalt: Seite
23.2. 57 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
23.2.57 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Gesetz zur Neuregelung
des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter
(Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG).
Vom 23. Februar 1957.
Gliederung
ARTIKEL 1
Neufassung der Abschnitte I, II, IV bis VIII
des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung
mit der neuen Uberschrift:
Rentenversicherung der Arbeiter
Erster Abschnitt
§§
Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten
Personen
A. Aufgaben der Versicherung 1226
B. Kreis der versicherten Personen ........................ . 1227 bis 1234
I. Versicherungspflicht ................................ . 1227 bis 1232
1. Umfang der Versicherungspflicht ................. . 1227
2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht ......... . 1228 bis 1231
a) Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ........... . 1228 bis 1229
b) Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag 1230 bis 1231
3. Nachversicherung 1232
II. Freiwillige Versicherung ........................... . 1233 bis 1234
1. Weiterversicherung .............................. . 1233
2. Höherversicherung ............................... . 1234
Zweiter Abschnitt
Leistungen aus der Versicherung
A. Regelleistungen ........................................ . 1235 bis 1304
1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederher-
stellung der Erwerbsfähigkeit ....................... . 1236 bis 1244
II. Renten ............................................ . 1245 bis 1301
1. Renten an Versicherte .......................... . 1245 bis 1262
a) Voraussetzungen der Renten an Versicherte .... . 1246 bis 1248
b) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten für die
Erfüllung der Wartezeit ....................... . 1249 bis 1252
c) Zust1mmensetzung und Berechnung der Renten .. 1253 bis 1262
aa) Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen
Erwerbsunfähigkeit ....................... . 1253
b b) Altersruhegeld ........................... . 1254
cc) Gemeinsame Bestimmungen für die Berech-
nung der Renten ......................... . 1255 bis 1262
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§§
2. Renten an Hinterbliebene 1263 bis 1271
a) Allgemeine Voraussetzungen ................. . 1263
b) Voraussetzungen der einzelnen Rentenarten ... . 1264 bis 1267
c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten .. 1268 bis 1270
d) Renten bei Verschollenheit ................... . 1271
3. Cr!meinsame Vorschriften für Renten an Versicherte
und für Renten an Hinterbliebene ............... . 1272 bis 1301
a) Anpassung der laufenden Renten ............. . 1272 bis 1275
b) Renten auf Zeit .............................. . 1276
c) Ausschluß oder Versagung der Renten ......... . 1277
d) Zusammentreffen und Ruhen von Renten ....... . 1278 bis 1285
e) Entziehung der Renten ....................... . 1286 bis 1287
f) Bezugsberechtigte beim Tode des Rentners und
während des Verbüßens einer Freiheitsstrafe;
Fortsetzung des Verfahrens beim Tode des
Berechtigten ................................. . 1288 bis 1289
g) Beginn der Renten ........................... . 1290
h) Wegfall und Wiederaufleben der Renten ...... . 1291 bis 1294
i) Kapitalabfindung bei Renten der
Höherversicherung ........................... . 1295
k) Zahlung der Renten .......................... . 1296 bis 1298
1) Aufrechnung ................................. . 1299
m) Neufeststellung von Leistungen ............... . 1300
n) Rückforderung überzahlter Leistungen ......... . 1301
III. Witwen- und Witwerrentenabfindung ............... . 1302
IV. Beitragserstattungen ................................ . 1303 bis 1304
B. Zusätzliche Leistungen aus der Versicherung ............ . 1305 bis 1307
C. Wanderversicherung ................................... . 1308 bis 1314
D. Aufklärungspflicht ..................................... . 1315
Vierter Abschnitt
Aufsicht 1381
Fünfter Abschnitt
Aufbringung der Mittel, Verteilung der Rentenausgaben
I. Aufbringung der Mittel ............................. . 1382 bis 1384
II. Beiträge ........................................... . 1385 bis 1388
1. Allgemeiner Beitragssatz ......................... . 1385 bis 1386
2. Beitragsklassen .................................. . 1387 bis 1388
III. Zuschuß des Bundes ................................ . 1389
IV. Verteilung der Mittel und Rentenausgaben .......... . 1390 bis 1393
V. Postvorschüsse und Haftung für die Postvorschüsse 1394 bis 1395
Sechster Abschnitt
Beitragsverfahren
1. Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber 1396 bis 1404
1. Allgemeines ..................................... . 1396 bis 1398
2. Einzugsstellen, Beitragsberechnung ............... . 1399 bis 1400
3. Entgeltsbescheinigung ........................... . 1401
4. Nachversicherung ............................... . 1402 bis 1403
5. Entrichtung der Beiträge durch sonstige Verpflichtete 1404
II. Entrichtung der Beiträge durch den Versicherten ..... . 1405 bis 1410
1. Allgemeines .................................... . 1405 bis 1408
2. Beitragsmarken 1409 bis 1410
III. Gemeinsame Vorschriften für die Beitragsentrichtung
durch Arbeitgeber und Versicherte .................. . 1411 bis 1425
1. Versicherungskarten ............................. . 1411 bis 1416
2. Beitragsentrichtung im Ausland .................. . 1417
3. Wirksamkeit der Beitragsentrichtung: ............. . 1418 bis 1423
4. Rückforderung und Rückzahlung von Beiträgen ... . 1424 bis 1425
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 47
§§
IV. Uberwachung der Beitragsentrichtung ............... . 1426 bis 1427
V. Strafvorschriften ................................... . 1428 bis 1432
VI. Beziehungen der Träger der Rentenversicherung zu
den Einzugsstellen ................................. . 1433 bis 1437
ARTIKEL 2
Ubergangsvorschriften
Erster Abschnitt
Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten
Personen ............................................. . 1 bis 4
Zweiter Abschnitt
Leistungen uus der Versicherung ....................... . 5 bis 44
A. Allg em e i nc Vorschriften ................................ . 5 bis 30
B. Bc!sondere Vorschriften für die Umstellung von Renten ... . 31 bis 41
C. Ubergilngsregelung für die Berechnung der Renten ....... . 42,43
D. Ndchpr(ifung erqangener Bescheide ...................... . 44
Dritter Abschnitt
Aufbringung der Mittel und Beitragsverfahren 45 bis 51
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften 52 bis 55
ARTIKEL 3
Schi ußvorschriften 1 bis 8
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- B. Kreis
rates das folgende Gesetz beschlossen: der versicherten Personen
Artikel 1 I. Versicherungspflicht
Rentenversicherung der Arbeiter 1. Umfang der Versicherungspflicht
1. Das Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung § 1227
erhält die Ubersduift: (1) In der ~entenversicherung der Arbeiter wer-
„ Viertes Buch den versichert
Rentenversicherung der Arbeiter 1. alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen
(Arbeiterrentenversicherung - Ar V)" Entgelt (§ 160) oder die als Lehrling oder
sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
2. Im Vierten Buch der Reichsversicherungsordnung
sind,
werden die Abschnitte I, II, IV bis VIII durch
folgende Abschnitte ersetzt: 2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes, die im Ausland bei einer
„ERSTER ABSCHNITT amtlichen Vertretung des Bundes oder bei
deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder
Auf gaben der Versicherung und Bediensteten als Arbeitnehmer gegen Ent-
gelt (§ 160) oder die als Lehrling oder sonst
Kreis der versicherten Personen zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
3. Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter,
A. Aufgaben der Versioherung soweit sie nicht nach Nummer 1 versiche-
§ 1226 rungspflichtig sind,
Aufgaben der Rentenversicherung der Arbeiter 4. · Küstenschiffer und Küstenfischer als Unter-
sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen nehmer gewerblicher Betriebe der Seeschiff-
fahrt und Seefischerei, die zur Besatzung
die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung
ihres Fahrzeuges gehören oder als Küsten-
der Erwerbsfähigkeit der Versicherten,
fischer ohne Fahrzeug fischen und bei dem
die Gewährung von Renten an Versicherte wegen Betrieb regelmäßig keine oder höchstens
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit zwei versicherungspflichtige Arbeitnehmer
und von Altersruhegeld, gegen Entgelt beschäftigen,
die Gewährung von Renten an Hinterbliebene 5. Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
verstorbener Versicherter und Diakonissen, Schwestern vom Deutschen
die Förderung von Maßnahmen zur Hebung der Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher
gesundheitlichen Verhältnisse in der versicherten Gemeinschaften, die sich aus überwiegend
Bevölkerung. religiösen oder sittlichen Beweggründen
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
mit Krcmkenpflege, Unterricht oder anderen als zwei Monate oder insgesamt · fünfzig
gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen, Arbeitstage nach der Natur der Sache be-
nur schränkt zu sein pflegt oder im voraus
cl) während der Zeit ihrer Ausbildung zu durch Vertrag beschränkt ist, oder
einer solchen Tätigkeit, b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wieder-
b) wenn sie persönlich nc.:ch der Ausbil- kehr, aber nur gegen einen Entgelt oder
dung neben dem freien Unterhalt Bar- ein Arbeitseinkommen, das durchschnitt-
bezüge von mehr als 75 Deutsche Mark lich im Monat ein Achtel der für Monats-
monatlich erhalten, bezüge geltenden Beitragsbemessungs-
G. Personen, die im Zeitpunkt der Einberufung grenze (§ 1385 Abs. 2) oder bei höherem
zu einer Wehrdienstleistung im Sinne des Entgelt oder Arbeitseinkommen ein Fünftel
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtge- des Gesamteinkommens nicht überschrei-
setzes in der Rentenversicherung der Ar- tet.
beiter pflichtvmsichert waren, für die Dauer (3) Wird bei einer Nebenbeschäftigung oder Ne-
der Wehrdienstleistung, bentätigkeit die in Al?satz 2 Buchstabe a angegebene
sofern sie nicht wegen derselben Beschäftigung oder Zeitdauer überschritten, so tritt von der Uberschrei-
derselben Tätigkeit nach den Bestimmungen des tung an Versicherungspflicht ein.
An9estelltenversicherunusgesetzes oder des Reichs-
knappschaftsgesetzes oder des Gesetzes über die § 1229
Altersversorgung für das Deutsche Handwerk ver-
sicherungspflichtig oder versicherungsfrei oder auf ( l) Versicherungsfrei sind
Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind. 1. Personen, die ein Altersruhegeld aus der
(2) Besteht die Besatzung eines Schiffes, das unter Rentenversicherung der Arbeiter, der Ren-
ausländischer Flagge fährt, ganz oder teilweise aus tenversicherung der Angestellten oder der
Seeleuten, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 knappschaftlichen Rentenversicherung be-
des Grundgesetzes sind und die auf Grund ihrer ziehen, vom Rentenbeginn an,
Beschäftigung nach Absatz 1 versicherungspflichtig 2. Beamte des Bundes, der Länder, der Ge-
wären, so sind diese auf Antrag des Reeders nach meindeverbände, der Gemeinden, der Trä-
den Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern, ger der Sozialversicherung, der Bundesan-
wenn der Staat, dessen Flagge das Schiff führt, der stalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Versicherung nicht widerspricht. Uber den Antrag losenversicherung, der Bank deutscher
entscheidet die Seekasse. Länder, der Berliner Zentralbank, der Lan-
deszentralbanken und der als öffentlich-
rechtliche Körperschaften anerkannten Re-
2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht
ligionsgesellschaften, solange sie lediglich'
a) Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes für ihren Beruf ausgebildet werden,
§ 1228 3. Beamte und sonstige Beschäftigte der in
(1) Versicherungsfrei ist, Nummer 2 genannten Körperschaften,
1. wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung
wenn ihnen Anwartschaft auf lebensläng-
steht, liche Versorgung und auf Hinterbliebenen-
versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
2. wer als Entgelt für eine Beschäftigung, die schriften oder Grundsätzen gewährleistet
nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird, ist,
nur freien Unterhalt erhält,
4. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
3. wer während der Dauer seines Studiums
5 Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der
als ordentlicher Studierender einer Hoch-
Bundeswehr.
schule oder einer sonstigen der wissen-
schaftlichen Ausbildung dienenden Schule (2) Ob und seit wann Anwartschaft auf lebens-
gegen Entgelt beschäftigt ist, längliche Versorgung und Hinterbliebenenversor-
4. wer neben einer regelmäßigen, die Ver- gung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gewährleistet
sicherungspfücht begründenden Beschäfti- ist, entscheidet für die beim Bund oder bei einer der
gung eine Nebenbeschäftigung bei einem Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaft
anderen Arbeitgeber ausübt, in der Neben- Beschäftigten der zuständige Bundesminister, für
beschäftigung, die bei sonstigen Körperschaften Beschäftigten die
5. wer berufsmäßig eine die Versicherungs- oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dessen
pflicht begründende Beschäftigung oder Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfindet
Tätigkeit nicht ausübt, eine solche aber als oder in dessen Gebiet die Körperschaft ihren Sitz
hat.
Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit
übernimmt. b) Befreiung von der Versicherungpflicht
(2) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit im auf Antrag
Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 liegen vor, wenn § 1230
die Beschfütigung oder Tütigkeit ausgeübt wird (1) Auf ihren Antrag werden von der Versiche-
a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, rungspflicht befreit Personen, denen vom Bund,
für eine Zeitdauer, die im Laufe eines einem Land, einem Gemeindeverband, einer Ge-
Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr meinde, einem Träger der Sozialversicherung, der
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den_ 26. Februar 1957 49
Bundesanslalt. für Arbeitsvermilllung und Arbeits- 3. Nachversicherung
losen versichcrung, der Bank deutscher Länder, der
Berliner Zentralbank, den Landeszentralbanken und § 1232
den als öffentlich-rechtliche Körperschaften aner- (1) Scheiden Personen aus der Beschäftigung,
kannten Religionsgesellschaften oder einem nach während der sie nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder
§ 1231 gleichgcstelllen Arbeitgeber nach beamten- nach § 1231 Abs. 1 versicherungsfrei waren, aus,
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine ohne daß ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
IebcnslängJiche Versorgung bewilligt und Hinter- ten oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versor-
bliebcncnversor~Jung gewährleistet ist. gung oder an deren Stelle eine Abfindung oder
ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften oder
(2) Die Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäf- Grundsätzen entsprechende Versorgung auf Grund
ligungsvcrhältni~,scs an, wenn sie innerhalb von des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so
zwei Monaten danach beantragt wird, sonst vom sind sie für die Zeit, in der sie sonst in der Renten-
Eingang des Antrages an. versicherung der Arbeiter versicherungspflichtig ge-
(3) Uber den Antrag entscheidet der für den wesen wären, nachzuversichern.
vVohnsitz des Antragstellers zuständige Träger der (2) Absatz 1 gilt bei Beamten auch für die Zeit
Rentenversicherung. des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf
(4) Der zustäncli~Je Trtiger der Rentenversicherung ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit Ent-
widerruft die Befreiung, wenn ihre Voraussetzungen gelt bezogen worden ist.
weggefallen sind.
(3) Scheiden Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
(5) Wer nach Absalz 1 von der Versicherungs-
die nach§ 1229 Abs. 1 Nr. 5 versicherungsfrei waren,
pflicht befreit ist, kmrn durch schriftliche Erklärung aus der Bundeswehr aus, ohne daß ihnen nach
gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenver- soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
sicherung auf die~ Befreiung mit Wirkung vom Be- eine lebenslängliche Versorgung oder ihren Hinter-
ginn des nächsten Monats an verzichten. bliebenen eine diesen Vorschriften oder Grund-
sätzen entsprechende Versorgung gewährt wird, so
sind sie in der Rentenversicherung der Arbeiter für
§ 1231 die Dauer ihrer Dienstzeit nachzuversichern,
(l) Auf Antrag des Arbeit9ebers werden von a) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem
der Versicherungspflicht befreit Personen, die in Ausscheiden aus der Bundeswehr in diesem
Betrieben oder im Dienst anderer als der in Versicherungszweig versicherungspflichtig
§ 1229 Abs. 1 Nr. 2 genannten öffentlich-rechtlichen werden,
Körperschaften oder anderer öffentlich-rechtlicher b) wenn sie nach dem Ausscheiden nicht ren-
Verbände oder der Verbände von Trägern der So- tenversicherungspflichtig werden, aber vor
zialversicherung beschäftigt sind, wenn ihnen An- dem Eintritt in die Bundeswehr in diesem
wartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Versicherungszweig versicherungspflichtig
Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen waren,
Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist. c) wenn sie die Voraussetzungen der Buch-
Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung
staben a und b nicht erfüllen, aber bei der
der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auf- Bundeswehr eine Beschäftigung ausgeübt
lagen gebunden werden. Die Befreiung kann für
haben, die sonst der Versicherungspflicht
alle derzeitigen und zukünftigen Beschäftigten oder nach § 1227 unterliegt.
für Gruppen von ihnen oder für bestimmte Personen
ausgesprochen werden. Die Befreiung wirkt von der (4) Grundwehrdienstpflichtige im Sinne des § 4
Verleihung der Anwartschaft an, wenn sie inner- Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes, die nach§ 1227
halb von zwei Monaten danach beantragt wird, sonst Abs. 1 Nr. 6 nicht versicherungspflichtig waren, sind
vom Eingang des A~trages an. Uber den Antrag für die Dauer der Wehrdienstleistung nachzuver-
entscheiden die nach § 1229 Abs. 2 zuständigen sichern, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach
Stellen. Beendigung des Wehrdienstes oder einer durch
diesen aufgeschobenen oder unterbrochenen Berufs-
(2) Auf Antrag des Reeders sind von der Ver- ausbildung _in der Rentenversicherung der Arbeiter
sicherungspflicht zu befreien ausländische und versicherungspflichtig werden.
staatenlose Besa.tzungsmitglieder deutscher Seefahr-
zeuge, die keinen Wohnsitz im Inland haben, soweit (5) Scheiden Mitglieder geistlicher Genossen-
nicht zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkom- schaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen
men oder internationale Ubereinkommen auf dem Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemein-
Gebiet der Sozialversicherung entgegenstehen. Dber schaften aus ihrer Gemeinschaft aus, so sind sie für
den Antrag entscheidet die Seekasse. die Zeit, in der sie aus überwiegend religiösen oder
sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unter-
(3) Auf Antrag ihrer Gemeinschaft werden die in richt oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten be-
§ 1227 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen von der schäftigt waren, aber der Versicherungspflicht nicht
Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen die in der unterlagen oder nach § 1231 Abs. 3 befreit waren,
Gemeinschaft übliche lebenslängliche Versorgung nachzuversichern, wenn dies von dem auscheiden-
gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt ent- den Mitglied oder der Gemeinschaft innerhalb eines
sprechend. Jahres nach dem Ausscheiden beantragt wird.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(6) Die Nachversicherung nach den Absätzen 1 I. Maßnahmen zur Erhaltung,
bis 5 entfällt, wenn bei dem Ausscheiden des Be- Besserung und Wiederherstellung
schäftigten durch Tod keine Hinterbliebenen im. der Erwerbsfähigkeit
Sinne der §§ 1263 bis 1267 vorhanden sind oder auch
bei Durchführung der Nachversicherung keine Hin- § 1236
terbliebenenrente auf Grund der Vorschriften dieses (1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten in-
Gesetzes zu zahlen wäre. folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
II. Freiwillige Versicherung gefährdet oder gemindert und kann sie voraussicht-
lich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederher-
1. Weiterversicherung
gestellt werden, so kann der Träger der Rentenver-
§ 1233 sicherung der Arbeiter Maßnahmen in dem. in § 1237
(1) Vver weder nach diesem. Gesetz noch nach dem. bestimmten Umfang zur Erhaltung, Besserung oder
Angestelltenversicherungsgesetz, dem Reichsknapp- Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gewähren.
schaftsgesetz oder dem Gesetz über die Altersver- (2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen
sorgung für das Deutsche Hand werk versicherungs- Berufsunfähigkeit (§ 1246), wegen Erwerbsunfähig-
pflichtig ist und innerhalb von zehn Jahren wäh- keit (§ 1247) und für Empfänger von Hinterbliebe-
rend mindestens sechzig Kalendermonaten Beiträge nenrente, die wegen Berufsunfähigkeit die erhöhte
für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung Rente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 beziehen, entspre-
oder Tätigkeit entrichtet hat, kann die Versicherung chend.
freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung). Nach Er-
(3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die
reichen der Altersgrenze für die Gewährung des
Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Ab-
Altersruhegeldes ist eine Weiterversicherung nur
sätze 1 und 2 ein Träger eines anderen Zweiges der
zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld
Sozialversicherung oder eine sonstige durch Gesetz
aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ren-
verpflichtete Stelle, insbesondere die Kriegsopfer-
tenversicherung der Angestellten oder der knapp-
versorgung oder die Bundesanstalt für Arbeitsver-
schaftlichen Rentenversicherung nicht bezieht.
mittlung und Arbeitslosenversicherung, zuständig
(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Weiterversiche- ist, bleiben deren Verpflichtung und Zuständigkeit
rung kann während einer Berufsunfähigkeit oder unberührt.
einer Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für
§ 1237
das Altersruhegeld und die Hinterbliebenenrente
erfolgen. (1) Die nach § 1236 durchzuführenden Maßnahmen
erstrecken sich auf Heilbehandlung, Berufsförderung
(3) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für
und soziale Betreuung.
die Weiterversicherung sowohl in. der Rentenver-
sicherung der Arbeiter als auch in der Rentenver- (2) Die Heilbehandlung umfaßt alle erforder-
sicherung der Angestellten oder in der knappschaft- lichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere
lichen Rentenversicherung erfüllt, so kann er die Behandlung in Kur- und Badeorten und in Spezial-
Weiterversicherung nur in dem. Versicherungszweig anstalten.
durchführen, in dem er zuletzt versicherungspflichtig (3) Die Berufsförderung um.faßt
war.
a) Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder
2. Höherversicherung Erhöhung der Erwerbsfähigkeit im. bis-
§ 1234
herigen Beruf,
b) Ausbildung für einen anderen nach der bis-
(1) Neben Beiträgen, die auf Grund der Versiche-
herigen Berufstätigkeit zumutbaren Beruf,
rungspflicht oder der Berechtigung zur Weiterver-
sicherung entrichtet sind, kann der Versicherte zu- c) Hilfe zur Erhaltung oder zur Erlangung
sätzlich Beiträge zum. Zwecke der Höherversiche- einer Arbeitsstelle.
rung entrichten. Die Berufsförderung wird unter der Voraussetzung
(2) § 1233 Abs. 2 gilt entsprechend. der Eignung und Mitarbeit des Betreuten bis zum.
Erreichen ihres angestrebten Zieles, in der Regel
jedoch nicht länger als ein Jahr gewährt. In geeig-
ZWEITER ABSCHNITT
neten Fällen kann der Träger der Rentenversiche-
rung der Arbeiter die Berufsförderung über diesen
Leistungen aus der Versicherung Zeitraum., jedoch nicht über zwei weitere Jahre hin-
aus, ausdehnen. Für nachgehende Maßnahmen gel-
A. Regelleistungen ten diese Fristen nicht.
§ 1235
(4) Die soziale Betreuung um.faßt
Regelleistungen sind
a) die Gewährung von Ubergangsgeld wäh-
1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wie- rend der Durchführung von Maßnahmen
derherstellung der Erwerbsfähigkeit, der Heilbehandlung und der Berufsförde-
2. Renten, rung,
3. Witwen- und Witwerrentenabfindungen, b) nachgehende Maßnahmen zur Sicherung
4. Beitragserstattungen, des nach Durchführung der Heilbehandlung
5. Beiträge für die Krankenversicherung der und der Berufsförderung erzielten Ergeb-
Rentner. nisses.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 51
(5) Für die im Einzelfall durchzuführenden Maß- gewähren. Hat der Betreute vor Beginn der Maß-
nahmen der Heilbehandlung, Berufsförderung und nahmen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit
sozialen Betreuung ist durch den Träger der Ren- oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte
tenversicherung der Arbeiter in Zusammenarbeit Rente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 gestellt, so beginnt
mit allen an der Durchführung beteiligten Stellen so das Ubergangsgeld mit dem Zeitpunkt, von dem an
früh wie möglich ein Gesamtplan aufzustellen. Auf die Rente oder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen
Wunsch des Betreuten ist sein behandelnder Arzt gewesen wäre.
zu beteiligen.
(6) Die Durchführung von Maßnahmen nach den (2) Die Höhe des Ubergangsgeldes wird durch
Absätzen 1 bis 5 bedarf der Zustimmung des Be- übereinstimmende Beschlüsse der Organe des Trä-
treuten. gers der Rentenversicherung unter Berücksichtigung
der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn der
§ 1238 Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familien-
(1) Uberträgt der Träger der Rentenversicherung angehörigen festgesetzt. Das Ubergangsgeld für Ver-
der Arbeiter die Durchführung von Maßnahmen sicherte beträgt mindestens 50 vom Hundert und
nach § § 1236 und 1237 anderen Stellen, so bleibt er höchstens 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts oder
dem Betreuten gegenüber verantwortlich. Arbeitseinkommens, das im Durchschnitt der letz-
(2) Entstehen den die Maßnahmen durchführen- ten zwölf mit Beiträgen belegten Monate oder,
den Stellen Aufwendungen, die über den Umfang wenn dies für den Betreuten günstiger ist, im
ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflich- Durchschnitt der letzten sechsunddreißig mit Bei-
tungen gegenüber dem Betreuten hinausgehen, so trägen belegten Monate der Beitragsentrichtung
hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zugrunde lag. Sind Beiträge durch Verwendung
die Mehrkosten zu erstatten. von Beitragsmarken entrichtet. so sind bei der
Berechnung die Beträge anzusetzen, die den Mit-
§ 1239 telwerten der den Beitragsklassen nach § 1387 zu-
geordneten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen
Ist Heilbehandlung notwendig und ist zugleich entsprechen. Werden dem Betreuten Unterkunft und
Krankenhilfe, Wochenbilfe oder Familienhilfe durch Verpflegung gewährt, so kann das Ubergangsgeld
einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bis auf ein Drittel des nach den Sätzen 2 und 3 zu
zu gewähren, so kann an Stelle des Trägers der
gewährenden Betrages ermäßigt werden.
Krankenversicherung der Träqer der Rentenver-
sicherung der Arbeiter im Benehmen mit dem Trä-
(3) Ubergangsgeld wird insoweit nicht gewährt,
ger der Krankenversicherung Leistungen selbst
als der Betreute während der Durchführung der Maß-
übernehmen. Er hat dem Betreuten dann mindestens
nahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbseinkommen
das zu gewähren, was der Trliger der Krankenver-
oder eine Rente aus der Rentenversicherung der Ar-
sicherung nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte.
beiter, der Rentenversicherung der Angestellten
Für die Dauer der Gewährung dieser Leistungen
oder der knappschaftlichen Rentenversicherung be-
durch den Träger der Rentenversicherung ruhen
zieht.
insoweit die Ansprüche des Betreuten gegen den
Träger der Krankenversicherung. Der Träger der § 1242
Krankenversicherung hat dem Träger der Renten-
versicherung Ersatz zu leisten, soweit der Betreute Für die Dauer der Durchführung von Maßnahmen
nach Gesetz oder Satzung von dem Träger der zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung
Krankenversicherung Krankengeld zu beanspruchen der Erwerbsfähigkeit besteht kein Anspruch auf
gehabt hätte. Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er-
werbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente nach
§ 1240
§ 1268 Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß die Rente oder
Ist Berufsförderung notwendig, so veranlaßt der die Rentenerhöhung bereits vor Beginn der Maß-
Träger der Rentenversicherung die Durchführung nahmen bewilligt war; das gleiche gilt für den Zeit-
der erforderlichen Maßnahmen bei der Bundesan- raum vor Beginn der Durchführung solcher Maß-
stalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- nahmen, für den nach § 1241 Abs. 1 Satz 2 Uber-
sicherung, soweit diese zur Durchführung im Rahmen gangsgeld zu zahlen ist.
der für sie geltenden Vorschriften zuständig ist und
über geeignete Einrichtungen verfügt. Ist dies nicht
der Fall, so kann der Träger der Rentenversicherung § 1243
andere Einrichtungen, insbesondere solche der (1) Entzieht sich ein Versicherter ohne triftigen
Kriegsopferversorgung oder der Träger der gesetz- Grund der Durchführung einer von dem Träger der
lichen Unfallversicherung, zur Durchführung der Rentenversicherung vorgesehenen Maßnahme der
erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der verfüg- Heilbehandlung oder einer nach der bisherigen Be-
baren Plätze nach Vereinbarung in Anspruch neh- rufstätigkeit des Versicherten zumutbaren Maß-
men oder die Maßnahmen selbst durchführen. nahme der Berufsförderung oder einer nachgehen-
den Maßnahme (§ 1237 Abs. 1 bis 4), so kann ihm
§ 1241
die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er-
(1) Für die Zeit, in der der Träger der Rentenver- werbsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Zeit ver-
sicherung Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung sagt werden, wenn Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch- unfähigkeit in den nächsten drEj Jahren nach der
führt, hat er dem Betreuten ein Ubergangsgeld zu Weigerung eintritt und ganz oder überwiegend auf
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Umständen beruht, zu deren Behebung die vorge- · a) Voraussetzungen der Renten an Versicherte
sehene Maßnahme durchgeführt werden sollte. Der
§ 1246
Versicherte ist auf diese Folge vorher schriftlich
hinzuweisen. (1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Ver-
(2) Entzieht sich ein Empfän~ier von Rente wegen sicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Vv artezeit
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt ist.
ohne triftigen Grund der Durchführung einer vom (2) Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Er-
Träger der Rentenversicherung vorgesehenen Maß- werbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen
nahme, so kann ihm die Rente ganz oder teilweise Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder
auf Zeit versagt werden, wenn die Berufsunfähig- geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der-
keit oder die Erwerbsunfähigkeit durch die vor- jenigen eines körperlich und geistig gesunden Ver•-
gesehene Maßnahme voraussichtlich beseitigt wor- sicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwer-
den wäre. Der Rentenempfänger ist auf diese Folge tigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken
vorher schriftlich hinzuweisen. ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Er-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Empfänger werbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist,
von Hinterbliebenenrenten in bezug auf den wegen umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksich-
nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 zustehenden Rentener- tigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbil-
höhungsbetrag. dung sowie seines bisherigen Berufs und der be-
sonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufs-
(4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die tätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist
mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesund- stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch
heit des Versicherten verbunden ist, eine Operation Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wieder-
auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in herstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausge-
die körperliche Unversehrtheit bedeutet. bildet oder umgeschult worden ist.
(3) Die Wartezeit für die Rente wegen Berufs-
§ 1244
unfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Berufs-
(1) Die Träger der Rentenversicherung sind ge- unfähigkeit eine Versicherungszeit von sechzig Ka-
halten, mit den Trägern der anderen Zweige der lendermonaten zurückgelegt ist.
Sozialversicherung, den Dienststellen der Bundes- (4) Für die Gewährung der Rente wegen Berufs-
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- unfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung
sicherung, den Verwaltungsbehörden der Kriegs- ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.
opferversorgung, den Gesundheitsbehörden, den
Trägern der öffentlichen Fürsorge, den kassenärzt- § 1247
lichen Vereinigungen und den .Ärzten zur Durchfüh-
rung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung (1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der
oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherte, der erwerbsunfähig ist, wenn die
von ihnen zu betreuenden Personen zusammenzu- Wartezeit erfüllt ist.
arbeiten. Das Nähere soll durch Vereinbarungen (2) Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der in-
oder durch andere geeignete Maßnahmen geregelt folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder
werden. Die Bildung von Arteitsgemeinschaften von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
ist anzustreben. Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätig-
(2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche- keit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben
rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, die oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte
Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.
lung und Arbeitslosenversicherung und die Verwal- (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbs-
tungsbehörden der Kriegsopferversorgung sind ver- unfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Er-
pflichtet, dem Träger der Rentenversicherung davon werbsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sech-
Mitteilung zu machen, wenn sie in ihrem Geschäfts- zig Kalendermonaten zurückgelegt ist.
bereich Fälle feststellen, in denen die Durchführung
(4) Für die Gewährung der Rente wegen Erwerbs-
von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder
unfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit eines Be-
ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.
treuten durch den Träger der Rentenversicherung
angezeigt erscheint. (5) Neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht ge-
währt.
II. Renten § 1248
1. Renten an Versicherte (1) Altersruhegeld erhält der Versicherte, der das
§ 1245
65. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit
erfüllt ist.
Rentenleistungen an Versicherte sind
(2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der
1. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die
Erwerbsunfähigkeit, Wartezeit erfüllt hat und seit mindestens einem
2. Ruh~geld nach Erreichen der Altersgrenze Jahr ununterbrochen arbeitslos ist, für die weitere
(Altersruhegeld). Dauer der Arbeitslosigkeit. Das Altersruhegeld fällt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 53
mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der § 1251
Berechtigte in eine rentenversicherungspflichtige Be-
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden als
schäftigung oder Tätigkeit eintritt. Endet diese Ersatzzeiten angerechnet
Beschäftigung oder Tätigkeit wieder, so wird das
Altersruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten 1. Zeiten des militärischen oder militärähn-
des auf das Ende der Beschäftigung folgenden lichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3
Kalendermonats wiedergewährt. Eine Beschäftigung des Bundesversorgungsgesetzes, der auf
oder Tätigkeit, die über eine gelegentliche Aushilfe Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehr-
nicht hinausgeht, bleibt außer Betracht. pflicht oder während eines Krieges geleistet
worden ist, sowie Zeiten der Kriegsge-
(3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die fangenschaft und einer anschließenden
Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-
wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie in den losigkeit,
letzten zwanzig Jahren überwiegend eine renten-
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit 2. Zeiten der Internierung oder der Verschlep-
ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder pung sowie Zeiten einer anschließenden
Tätigkeit nicht mehr ausübt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-
findet Anwendung. losigkeit, wenn der Versicherte Heimkeh-
rer im Sinne des § 1 des Heimkehrerge-
(4) Die Wartezeit für das -Altersruhegeld ist er- setzes ist,
füllt, wenn eine Versicherungszeit von einhundert-
achtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. 3. Zeiten, in denen der Versicherte während
eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu
(5) Für die Gewährung des Altersruhegeldes aus sein, durch feindliche Maßnahmen an der
Beiträgen der Höherv,ersicherung ist die Erfüllung Rückkehr aus dem Ausland verhindert ge-
der Wartezeit nicht erforderlich. wesen ist,
(6) Neben dem Altersruhegeld wird Rente wegen 4. Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit des § 43 des Bundesentschädigungsgesetzes,
nicht gewährt. Zeiten einer anschließenden Krankheit
oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit so-
b) Anredmungsfähige Versicherungszeiten wie Zeiten der durch Verfolgungsmaß-
für die Erfüllung der Wartezeit nahmen im Sinne des genannten Gesetzes
hervorgerufenen Arbeitslosigkeit oder
§ 1249
eines Auslandsaufenthalts bis zum 31. De-
Auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufs- zember 1949, wenn der Versicherte Ver-
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und für folgter im Sinne des § 1 des Bundesent-
das Altersruhegeld werden die ab 1. Januar 1924 schädigungsgesetzes ist,
zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 1250) ange-
5. Zeiten des Gewahrsams und einer an-
rechnet. Ist in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924
schließenden Krankheit oder unverschulde-
und dem 30. November 1948 mindestens ein Beitrag
ten Arbeitslosigkeit bei Personen im Sinne
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 entrichtet,
des § 1 des Häftlingshilfegesetzes,
so werden auch die vor dem 1. Januar 1924 zurück-
gelegten Versicherungszeiten angerechnet. 6. die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezem-
ber 1946 sowie außerhalb dieses Zeitrau-
§ 1250 mes liegende Zeiten der Vertreibung oder
(1) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind Flucht und einer anschließenden Krankheit
oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei
a) Zeiten, für die Beiträge wirksam entrichtet Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des
sind oder nach § 1397 Abs. 6 als entrichtet Bundesvertriebenengesetzes.
gelten (Beitragszeiten),
b) Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Zeiten werden
(Ersatzzeiten). als Ersatzzeiten für die Erfüllunu der Wartezeit nur
angerechnet, wenn eine Versicherung vorher be-
(2) Sind Wochenbeiträge entrichtet, so werden standen hat und während der Ersatzzeit Versiche-
für je dreizehn Wochenbeiträge drei Kalender- rungspflicht nicht bestanden hat. Sie werden auch
monate als Versicherungszeit angerechnet; von ohne vorhergehende Versicherungszeiten angerech-
einem verbleibenden Rest gelten je vier Wochen- net, wenn
beiträge als eine Versicherungszeit von einem
Kalendermonat. Verbleibt danach ein Rest von a) innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-
weniger als vier Wochenbeiträgen, so gilt dieser gung der Ersatzzeit oder einer durch sie
als ein voller Kalendermonat. Sätze 1 und 2 gelten aufgeschobenen oder unterbrochenen Aus-
für Ersatzzeiten, die an entrichtete Wochenbeiträge bildung eine rentenversicherungspflichtige
anschließen, entsprechend. Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen
worden ist oder
(3) Sind Pflichtbeiträge durch Abführung an eine
Einzugsstelle (§ 1399) entrichtet, so werden Kalen- b) nach einer Ersatzzeit des Absatzes 1 Nr. 4
dermonate, die nach Absatz 1 nur teilweise als Ver- der Verfolgte bis zum 27. August 1949 eine
sicherungszeit anrechnungsfähig wären, voll ange- rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
rechnet. oder Tätigkeit aufgenommen hatte.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 1252 (2) Vollendet ein Empfänger von Rente wegen
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Ver- Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
sicherte das 65. Lebensjahr und hat er die Wartezeit für das
Altersruhegeld erfüllt, so ist die Rente in das
1. infolge eines Arbeitsunfalls oder
Altersruhegeld umzuwandeln. Nach Eintritt der Be-
2. wiihrend oder infolge eines militärischen oder rufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ent-
militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 richtete Beiträge sind bei der Berechnung des
und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf Altersruhegeldes zusätzlich zu berücksichtigen. Als
Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht Altersruhegeld wird mindestens die unter Anwen-
oder während eines Krieges geleistet worden dung des § 1253 Abs. 2 und des § 1260 berechnete
ist, sowie während der Kriegsgefangenschaft Rente gewährt; bei der Gegenüberstellung bleibt
oder
der Kinderzuschuß außer Betracht.
3. infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung im
Sinne des § 5 des Bundesversorgungsgesetzes
oder cc) Gemeinsame Bestimmungen
für die Berechnung der Renten
4. als Verfolgter des Nationalsozialismus im
Sinne des § 1 des Bund2sentschädigungsge- § 1255
setzes infolge von Maßnahmen im Sinne des
§ 2 des Bundesentschädigungsgesetzes oder
(1) Die für den Versicherten maßgebende Renten-
bemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der
5. während oder infolge der Internierung oder allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Ver-
der Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 3 hältnis entspricht, in dem während der zurückge-
und 4 des Heimkehrergesetzes oder legten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des
6. als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling Versicherten zu dem durchschnittlichen Brutto-
im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe- arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenver-
nengesetzes durch Folgen der Vertreibung oder sicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne
der Flucht Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat; sie wird
berufsunfähig geworden oder gestorben ist. bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im
Jahre des Versicherungsfalles geltenden Beitrags-
c) Zusammensetzung und Berechnung bemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt.
der Renten
(2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der
aa) Renten wegen Berufsunfähigkeit und durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller
wegen Erwerbsunfähigkeit Versicherten der Rentenversicherungen der Arbei-
§ 1253 ter und der Angestellten ohne Lehrlinge und An-
(1) Der Jahresbetrag der Rente wegen Berufs- lernlinge im Mittel des dreijährigen Zeitraumes
unfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Ver- vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Ver-
sicherungsjahr (§ 1258) 1 vom Hundert der für den sicherungsfalles voraufgegangen ist.
Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund- (3) Das Verhältnis, in dem der Bruttoarbeitsent-
lage (§ 1255); er erhöht sich um die Steigerungs- gelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen
beträge für entrichtete Beiträge der Höherversiche- Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gestanden
rung (§ 1261) und um den Kinderzuschuß (§ 1262). hat, wird wie folgt berechnet:
(2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-
Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vomhundert- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird
satz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger einer Rente die Zahl der entrichteten Beiträge jeder
wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die einzelnen Klasse mit den Werten verviel-
bisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzu- fältigt, die in der Tabelle der Anlage 1
wandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungszeit und für die Kalenderjahre ab 1956 in den
(§ 1260) ist in gleichem Umfang anzurechnen. Ver- Rechtsverordnungen der Bundesregie!ung
sicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt der nach § 1256 Abs. 1 für diese Klasse und
Berufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zu- für die einzelnen Zeiträume der Beitrags-
sätzlich zu berücksichtigen; dies gilt für die wäh- entrichtung angegeben sind.
rend einer angerechneten Zurechnungszeit zurück-
gelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten nur b) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die
dann, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um Beiträge im Lohnabzugsverfahren ent-
diese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere richtet sind, wird für jedes Kalender-
Rente ergibt. jahr der in der Versicherungskarte ein-
getragene Arbeitsentgelt, soweit er der
b b) Altersruhegeld Beitragsbemessung zugrunde lag, im Vom-
§ 1254 hundertsatz des in der Tabelle der An-
(1) Der Jahresbetrag des Altersruhegeldes ist für lage 2 und für die Kalenderjahre ab 1956
jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 1258) in den Rechtsverordnungen der Bundes-
1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßge- regierung nach § 1256 Abs. 1 für dasselbe
benden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255); er er- Kalenderjahr angegebenen durchschnitt-
höht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete lichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller
Beiträge der Höherversicherung (§ 1261) und um Versicherten ausgedrückt. Der Vomhun-
den Kinderzuschuß (§ 1262). dertsatz ist auf zwei Dezimalstellen aus-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 55
zurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 arbeitsentgelt aller Versicherten im Sinne
zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle des § 1255 Abs. 1 und 2 gestanden hat,
eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde. für das voraufgegangene Kalenderjahr,
c) Für das Kalenderjahr, in dem der Ver- c) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2
sicherungsfall eintritt, und für das vorauf- (zu § 1255) den durchschnittlichen Brutto-
gegangene Kalenderjahr gelten bei den arbeitsentgelt aller Versicherten im Sinne
Berechnungen nach den Buchstaben a und des § 1255 Abs. 1 und 2 für das vorauf-
b die für den letzten Zeitraum in den Ta- gegangene Kalenderjahr.
bellen der Anlagen 1 und 2 und in den (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
Rechtsverordnungen der Bundesregierung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nu.ch § 1256 Abs. 1 bestimmten Werte. Näheres über das Verfahren zur Ermittlung des
Aus den durch die Berechnungen nach den Buch- Verhältnisses zwischen dem von dem Versicherten
staben a bis c festgestellten Werten ist der Durch- erzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem durch-
schnitt für clic Besamten zurückgelegten Beitrags- schnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten
zeiten zu bilc1en; für die Ausrechnung ist Buch- bestimmen. Er kann hierfür eine Berechnung nach
stabe b Satz 2 anzL1wenden. Der errechnete Durch- Werteinheiten vorschreiben, die den von dem Ver-
schnitt ist der für die Anwendung des Absatzes 1 sicherten erzielten Arbeitsentgelt in Vomhundert-
maßgebende Vomhundertsatz. sätzen des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller
Versicherten ausdrücken, und hierbei Wertein-
(4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25.
heiten für Entgeltsstufen festlegen.
Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind,
bleiben bei der Berechnung nach Absatz 3 die (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Betracht, wenn dies zu einem höheren Vomhundert- rates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die
satz im Sinne von Absatz 3 letzter Satz führt. Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden
sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht
(5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Bei-
Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung träge entrichtet sind.
entrichtet sind, werden bei Anwendung der Ab-
sätze 1 und 3 wie Pflichtbeiträge derjenigen Bei- § 1257
tragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Ergibt die nach § 1383 aufzustellende versiche-
Beitrages übereinstimmen. rungstechnische Bilanz, daß zum Ausgleich der Ein-
(6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen nahmen und Ausgaben der Rentenversicherung der
stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde lie- Arbeiter in den nächsten fünf Jahren eine Inan-
gende Arbeitseinkommen und bei den nach § 1227 griffnahme der nach § 1383 vorgesehenen Rücklage
Abs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Perso- um mehr als die Hälfte oder eine Beitragserhöhung
nen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegen- nach §§ 1383 und 1385 oder eine Erhöhung des
den Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Bundeszuschusses über das in § 1389 vorgesehene
Sinne der Absätze 1 und 3 gleich. Maß hinaus oder die Inanspruchnahme der Bundes-
garantie nach § 1384 notwendig ist, so ist die all-
(7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 gemeine Bemessungsgrundlage für die folgenden
bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben Kalenderjahre durch besonderes Gesetz festzu-
bei Anwendung der Absätze 1 und 3 unberück- legen.
sichtigt.
§ 1258
(8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit (1) Bei der Ermittlung der Anzahl der anrech-
werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähig- nungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne der
keit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur §§ 1253 und 1254 werden die auf die Wartezeit an-
die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ent- zurechnenden Versicherungszeiten (§§ 1249 bis
richteten Beiträge berücksichtigt. 1251), die Ausfallzeiten (§ 1259) und die Zu-
rechnungszeit (§ 1260) zusammengerechnet, soweit
§ 1256 sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(1) Die Bundesregierung bestimmt nach An- (2) Je zwölf durch in Absatz 1 genannte Zeiten
hören des Statistischen Bundesamtes durch Rechts- belegte Monate ergeben ein Versicherungsjahr.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis (3) Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von
zum 31. Dezember jeden Jahres weniger als zwölf Monaten, so werden mehr als
a) die allgemeine Bemessungsgrundlage im sechs Monate als ein volles und sechs oder weniger
Sinne des § 1255 Abs. 2 für das folgende Monate als ein halbes anrechnungsfähiges Versiche-
Kalenderjahr, rungsjahr gerechnet.
b) in Ergtinzung der Tabelle der Anlage 1 (4) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit wer-
(zu § 1255) die Werte für nach Beitrags- den nur die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und
klassen entrichtete Beiträge nach dem für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor
Verhältnis, in dem der Mittelwert des den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Ver-
Beitragsklassen nach § 1387 zugeordneten sicherungs- und Ausfallzeiten berücksichtigt.
Bruttoar bei tsen tgelts oder Bru ttoarbei ts- (5) In den Fällen des § 1252 gelten mindestens
einkommens zum durchschnittlichen Brutto- fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 1259 zig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversiche-
(1) Ausfallzeiten im Sinne des§ 1258 sind rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt
1. Zeilen, in denen eine versicherungspflich- ist. Bei Versicherten, die nur wegen Uberschreitens
tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch der J ahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrej
eine infolge Krankheit oder Unfall bedingte werden und die Versicherung freiwillig fortsetzen,
länger als sechs Wochen andauernde Ar- stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit
beitsunfähigkeit unterbrochen worden ist, entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträ-
gen gleich.
wenn sie in den Versicherungskarten oder
sonstigen Nachweisen bescheinigt sind, (4) Kalendermonate, die nur teilweise mit Aus-
2. Zeiten, in denen eine versicherungspflich- fallzeiten belegt sind, werden voll angerechnet.
tiue Beschäftigung oder Tätigkeit durch
Schwangerschaft oder Vvochenbett unter- § 1260
brochen worden ist, wenn sie in den Ver- (1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 55.
sicherungskarten oder sonstigen Nachwei- Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig
sen bescheinigt sind, geworden sind und bei denen von den letzten sech-
3. Zeiten, in denen eine versicherungspflich- zig Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungs-
tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch falles mindestens sechsunddreißig Kalendermonate
eine länger als sechs Wochen andauernde oder die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis
Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur
vom Ablauf der sechsten Woche an, wenn Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungs-
der bei einem deutschen Arbeitsamt als pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind,
Arbeitsuchender gemeldete Arbeitslose ist bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Ver-
a) versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld sicherungsjahre die Zeit zwischen dem Eintritt des
(Arbeitslosenunterstützung) oder Versicherungsfalles und der Vollendung des 55. Le-
b) Arbeitslosenhilfe (Krisenunterstützung, bensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und
Arbeitslosenfürsorge) oder Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit).
c) Unterstützung aus der öffentlichen Für- (2) § 1259 Abs. 4 gilt entsprechend.
sorge oder
d) Familienunterstützung § 1261
bezogen hat oder eine dieser Leistungen Für Beiträge der Höherversicherung werden Stei-
wegen Zusammentreffens mit anderen Be- gerungsbeträge gewährt. Der jährliche Steigerungs-
zügen, wegen eines Einkommens oder we- betrag für jeden Beitrag wird von seinem Nennwert
gen der Berücksichtigung von Vermögen in einem Vomhundertsatz berechnet. Er beträgt
nicht gewährt worden ist,
20 vom Hundert des Beitrages,
4. Zeiten einer nach Vollendung des 15. Le- sofern der Beitrag
bensjahres liegenden weiteren Schulausbil- im Alter bis zum 30. Jahre,
dung sowie einer abgeschlossenen Fach-
schul- oder }lochschulausbildung, wenn im 18 vom Hundert des Beitrages,
Anschluß daran oder nach Beendigung sofern der Beitrag
einer an die Schul-, Fachschul- oder Hoch- im Alter vom 31. bis zum 35. Jahre,
schulausbildung anschließenden Ersatzzeit 16 vom Hundert des Beitrages,
im Sinne des§ 1251 innerhalb von zwei Jah- sofern der Beitrag
ren eine versicherungspflichtige Beschäfti- im Alter vom 36. bis zum 40. Jahre,
gung oder Tätigkeit aufgenommen worden 14 vom Hundert des Beitrages,
ist, jedoch eine Schul- oder Fachschulaus- sofern der Beitrag
bildung nur bis zur Höchstdauer von vier im Alter vom 41. bis zum 45. Jahre,
Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis 12 vom Hundert des Beitrages,
zur Höchstdauer von fünf Jahren, sofern der Beitrag
5. Zeiten des Bezuges einer Rente, die mit im Alter vom 46. bis zum 50. Jahre,
einer angerechneten Zurechnungszeit 11 vom Hundert des Beitrages,
(§ 1260) zusammenfallen, wenn nach Weg- sofern der Beitrag
fall der Rente erneut Rente wegen Berufs- im Alter vom 51. bis zum 55. Jahre,
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-
10 vom Hundert des Beitrages,
keit oder wenn Altersruhegeld oder Hin- sofern der Beitrag
terbliebenenrente zu gewähren ist.
im Alter vom 56. Jahre an
(2) Ausfallzeiten werden längstens bis zum Ein-
entrichtet worden ist. Hierbei gilt als Alter bei Ent-
tritt des Versicherungsfalles angerechnet. Zeiten der
richtung des Beitrages der Unterschied zwischen
Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, in
dem Jahr des Ankaufs der Beitragsmarke und dem
denen ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 be-
Geburtsjahr.
zogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten.
§ 1262
(3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur
dann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in die (1) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungs- wegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld
falles mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sech- erhöhen sich für jedes Kind um den Kinderzuschuß.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 57
(2) Als Kinder gelten (2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt,
1. die ehelichen Kinder, wenn für den Verstorbenen zur Zeit seines Todes
2. die in den Haushalt des Rentenberechtigten eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermona-
aufgenommenen Stiefkinder, ten zurückgelegt ist oder die Wartezeit nach § 1252
als erfüllt gilt.
3. die für ehelich erkliirten Kinder,
4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, (3) Für die· Gewährung einer Hinterbliebenen-
rente aus Beiträgen der Höherversicherung ist die
5. die unehelichen Kinder eines männlichen
Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.
Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder
seine Unterhallspi1icht festgestellt ist,
6. die unehelichen Kinder einer Versicherten, b) Voraussetzungen
7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 der einzelnen Rentenarten
Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das § 1264
Pflegekin<lsdrnftsverhältnis vor Eintritt des
Nach dem Tode des versicherten Ehemannes er-
Versicherungsfalles begründet worden ist.
hält seine Witwe eine Witwenrente.
(3) Der Kinderzuschnß wird bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres gewährt. Uber diesen Zeit-
§ 1265
punkt hinaus wird der Kinderzuschuß längstens bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein unver- Einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren
heiratetes Kind gewährt, das sich in Schul- oder Ehe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig
Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung erklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode
des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder gei- des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Ver-
stiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu sicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den
unterhalten, solunge dieser Zustand dauert. Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen
Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten
(4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich ein Zehn-
Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.
tel der für die Berechnung der Rente maßgebenden
allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2).
§ 1266
(5) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
wegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld (1) Witwerrente erhält der Ehemann nach dem
einer versicherten Ehefrau we:rden für ihre Kinder, Tode seiner versicherten Ehefrau, wenn die Ver-
die eheliche Kinder des Ehemannes sind oder deren storbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend
rechtliche Stellung haben, sowie für ihre in ihrem bestritten hat.
Haushalt aufgenommenen Stiefkinder und die (2) § 1265 gilt entsprechend.
Pflegekinder um den Kinderzuschuß nur erhöht,
wenn die Versicherte vor Eintritt des Versiche-
§ 1267
rungsfalles den Unterhalt der Kinder überwiegend
bestritten hat. (1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver-
sicherten seine Kinder (§ 1262 Abs. 2} bis zur Voll-
(6) Mehreren Berechtigten wird der Kinderzu-
endung des 18. Lebensjahres. Uber diesen Zeitpunkt
schuß für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und
hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Voll-
zwar demjenigen, der das Kind überwiegend unter-
endung des 25. Lebensjahres für ein unverheiratetes
hält.
Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbil-
(7) Der Kinderzuschuß wird vom Beginn des Mo- dung befindet oder das bei Vollendung des 18. Le-
nats an, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs bensjahres infolge körperlicher oder geistiger Ge-
erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie brechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
entfallen, gewährt. solange dieser Zustand dauert.
(8) Der Kinderzuschuß, auf den ein Berechtigter (2) Waisenrente erhalten nach dem Tode einer
Anspruch hat, kann mit seiner Zustimmung einem versicherten Ehefrau ihre Kinder, die eheliche Kin-
Dritten auf dessen Antrag ausgehändigt werden, der des hinterbliebenen Ehemannes sind oder deren
wenn dieser den Unterhalt des Kindes überwiegend rechtliche Stellung haben, sowie ihre in ihrem Haus-
bestreitet. Eine Verfügung des Berechtigten-über den halt aufgenommenen Stiefkinder und die Pflege-
Kinderzuschuß für diese Zeit ist unwirksam. Ver- kinder nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt
weigert der Berechtigte die Zustimmung oder ist sie der Kinder überwiegend bestritten hat.
aus einem anderen Grunde nicht zu erlangen, so
kann sie vom Versicherungsamt ersetzt werden.
c) Zusammensetzung
und Berechnung der Renten
2. Renten an Hinterbliebene
§ 1268
a) Allgemeine Voraussetzungen
(1) Die Witwen- und die Witwerrente und die
§ 1263
Renten nach §§ 1265 und 1266 Abs. 2 betragen sechs
(1) Hinterbliebenenrenten sind Witwenrenten, Zehntel der nach § 1253 Abs. 1 ohne Berücksichti-
Witwerrenten, Waisenrenten und Renten nach gung einer Zurechnungszeit berechneten Versicher-
§§ 1265 und 1266 Abs. 2. tenrente ohne Kinderzuschuß.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Die in Absatz 1 genannten Renten betragen d) Renten bei Verschollenheit
sechs Zehntel der nach § 1253 Abs. 2 berechneten § 1271
Versichertenrente ohne Kinderzuschuß, (1) Die Hinterbliebenenrente wird auch gewährt,
1. wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als
vollendet hat, verschollen, wenn während eines Jahres keine
2. solange der Berechtigte berufsunfähig oder glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind
erwerbsunfähig (§ 1246 Abs. 2 und § 1247 und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich
Abs. 2) ist oder mindestens ein waisen- machen.
rentenberechtigtes Kind erzieht. (2) Von den Hinterbliebenen kann die eidesstatt-
(3) § 1254 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. liche Erklärung verlangt werden, daß sie von dem
Leben des Verschollenen keine anderen als die an-
(4) Sind mehrere Berechtigte nach §§ 1264 und gezeigten Nachrichten erhalten haben.
1265 oder nach § 1266 Abs. 1 und 2 vorhanden, so
erhält jeder von ihnen nur den Teil der für ihn (3) Den Todestag Verschollener stellt der Träger
nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnenden Rente, der Rentenversicherung nach billigem Ermessen
der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der fest.
Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. 3. Gemeinsame Vorschriften
Ist nach Feststellung der Renten ein weiterer Be- für Renten an Versicherte
rechtigter zu berücksichtigen, so sind die Renten und für Renten an Hinterbliebene
nach Satz 1 neu festzustellen mit Wirkung vom Ab-
lauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der
a) Anpassung der laufenden Renten
neue Feststellungsbescheid zugestellt wird. § 1272
(5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe (1) Bei Veränderungen der allgemeinen Bemes-
oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den sungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2) werden die Renten
Absätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß ge- durch Gesetz angepaßt.
währt, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirt-
Todes zustand, oder, wenn der Versicherte zu die- schaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivi-
sem Zeitpunkt nicht rentenberechtigt war, die Rente tät sowie den Veränderungen des Volkseinkommens
des Versicherten ohne Kinderzuschuß, aus der die je Erwerbstätigen Rechnung zu tragen.
Rente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnen ist. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Renten oder
Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Bei-
§ 1269 träge der Höherversicherung bestehen.
(1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein
§ 1273
Zehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 1253
Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinder- Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör-
zuschuß zuzüglich Rententeilen aus der Höherver- perschaften des Bundes alljährlich bis zum 30. Sep-
sicherung. § 1254 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. tember, erstmalig im Jahre 1958, über die Finanz-
Die Waisenrente erhöht sich um den Kinderzuschuß lage der Rentenversicherung der Arbeiter, die Ent-
(§ 1262 Abs. 4). wicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und
der Produktivität sowie die Veränderungen des
(2) Liegt die Voraussetzung des § 1263 Abs. 2 Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem vorauf-
nicht vor, so wird aus Beiträgen der Höherversiche- gegangenen Kalenderjahr zu berichten, das Gut-
rung, die der Versicherte entrichtet hat, Rente in achten des Sozialbeirates vorzulegen und Vor-
Höhe von vier Zehnteln der Steigerungsbeträge schläge für die nach § 1272 zu treffenden Maßnah-
(§ 1261) jährlich gewährt. men zu machen.
§ 1274
§ 1270
Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetz-
(1) Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen lichen Rentenversicherung beim Bundesministerium
nicht höher sein als die unter Berücksichtigung der für Arbeit gebildet. Er besteht aus
nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der drei Vertretern der Versicherten,
Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge nach drei Vertretern der Arbeitgeber,
§ 1253 Abs. 2 berechnete Rente des Versicherten
einem Vertreter der Bank deutscher Länder,
einschließlich des Kinderzuschusses; sie werden
sonst nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Für drei Vertretern der Sozial- und Wirtschafts-
wissenschaften.
jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchst-
betrag um einen Kinderzuschuß. Beim Ausscheiden Dem Bundesminister für Arbeit obliegt die Ge-
eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Hinterblie- schäftsführung.
benenrenten bis zum zulässigen Höchstbetrage. § 1275
Sind die Hinterbliebenenrenten nach Ablauf des Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für die
Todesjahres des Versicherten neu zu berechnen, Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung be-
so ist ihrer Berechnung die Versichertenrente zu- rufen. Je einen Vertreter der Versicherten und der
grunde zu legen, die einer inzwischen erfolgten An- Arbeitgeber schlagen vor
passung (§§ 1272 bis 1275) entspricht. a) für die Rentenversicherung der Arbeiter der
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Rententeil, der auf Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-
Beiträgen der Höherversicherung beruht. sicherungsträger,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 59
b) für die Rentenversicherung der Angestellten überwiesen werden, wenn derjenige, dem die Rente
der Vorsland der Bundesversicherungsanstalt versagt wird, diese Angehörigen bisher überwie-
für Angestellte, gend unterhalten hat.
c) für die knappschaftliche Rentenversicherung (3) Die Rente kann auch versagt werden, wenn
der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines an-
Knappschaften. deren in der Person des Antragstellers liegenden
Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die Voraus- Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.
setzungen für die Mitgliedschaft in den Organen
von Versicherungsträgern nach den Bestimmungen d) zusammentreffen und Ruhen von Renten
des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem § 1278
Gebiet der Sozialversicherung erfüllen. Die Be-
rufung der drei Vertreter der Sozial- und Wirt- (1) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit,
schaftswissenschaften erfolgt nach Anhören der wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld
westdeutschen Rcktorenkonferenz. aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-
b) Renten auf Zeit rung zusammen, so ruht die Rente aus der Renten-
versicherung der Arbeiter insoweit, als sie zusam-
§ 1276 men mit der Verletztenrente aus der gesetzlichen
(1) Besteht begründete Aussicht, daß die Berufs- Unfallversicherung sowohl 85 vom Hundert des
unfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in abseh- Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der
barer Zeit behoben sein wird, so ist die Rente Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 85 vom
wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs- Hundert der für ihre Berechnung maßgebenden Ren-
unfähigkeit oder die Hinterbliebenenrente nach tenbemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 1 und 3) über-
§ 1268 Abs. 2 Nr. 2 vom Beginn der siebenundzwan-
steigt.
zigsten Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens (2) Absatz 1 gilt auch, soweit an die Stelle der
für zwei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren. Verletztenrente Krankenhauspflege oder Heil-
anstaltspflege (Anstaltspflege) tritt; die Heilanstalts-
(2) Die Rente fällt mit Ablauf des im Rentenfest-
pflege (Anstaltspflege) steht dabei der Vollrente
stellungsbescheid zu bestimmenden Zeitraumes weg,
gleich.
ohne daß es eines Entziehungsbescheides bedarf.
Ist ein Empfänger einer Rente nach § 1253 Abs. 2 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verletzten-
nicht mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig, rente
so steht ihm von diesem Zeitpunkt an eine Rente 1. für einen Unfall gewährt wird, der sich
nach § 1253 Abs. 1 zu. Liegen die Voraussetzungen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder
für eine Rente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr vor, der Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollen-
weil Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, so steht dung des 65. Lebensjahres ereignet,
dem Berechtigten von diesem Zeitpunkt an eine 2. auf eigener Beitragsleistung des Versicher-
Rente nach § 1268 Abs. 1 zu. Dem Berechtigten ist ten oder seines Ehegatten beruht,
ein Bescheid zu erteilen. 3. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge
(3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt gewährt nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes
werden, jedoch nicht über die Dauer von vier Jah- herbeiführt.
ren seit dem ersten Rentenbeginn hinaus, wenn sich (4) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
die Bezugszeiten unmittelbar anschließen. wegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhe-
geld wird unverkürzt bis zum Ende des Monats
c) Ausschluß oder Versagung der Renten gewährt, in dem die Verletztenrente aus der ge-
setzlichen Unfallversicherung zum ersten Male aus-
§ 1277
gezahlt wird.
(1) Wer sich absichtlich berufsunfähig oder er-
§ 1279
werbsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf die
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er- (1) Trifft eine Witwen- oder Witwerrente aus
werbsunfähigkeit. Hinterbliebene haben keinen An- der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer
spruch auf die Rente, wenn sie den Tod des Ver- Witwenrente oder Witwerrente aus der Renten-
sicherten vorsätzlich herbeigeführt haben. versicherung der Arbeiter zusammen, so ruht die
Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter in-
(2) Hat sich der Versicherte oder ein Hinter-
soweit, als sie zusammen mit der Rente aus der
bliebener die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbs-
gesetzlichen Unfallversicherung sechs Zehntel der
unfähigkeit beim Begehen einer Handlung, die nach
Rentenbezüge übersteigt, die dem Verstorbenen
strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vor-
zur Zeit des Todes als Vollrente aus der gesetz.
sätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann die
liehen Unfallversicherung und als Rente wegen
Rente ganz oder teilweise versagt werden. Zuwider-
Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung
handlungen gegen Bergpolizeiverordnungen oder
der Arbeiter ohne Kinderzulage und ohne Kinder-
bergpolizeiliche Anordnungen oder die Verletzung
zuschuß zugestanden hätte, wenn er zu diesem
des § 93 Abs. 2 und 3 und der §§ 95 bis 97 der See-
Zeitpunkt erwerbsunfähig gewesen wäre.
mannsordnung gelten nicht als Vergehen im Sinne
des vorstehenden Satzes. Die Rente kann den im (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Rente_n
Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise nach §§ 1265 und 1266 Abs. 2.
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Absatz 1 und § 1278 sind auf die Renten nach 2. gegen ihn wegen Verurteilung in einem
§ 1268 Abs. 5 nicht anzuwenden. Strafverfahren ein Aufenthaltsverbot für
(4) Die vVaiseurentc ohne Kinderzuschuß aus das Bundesgebiet einschließlich des Lan-
der Rentenversicherung der Arbeiter ruht beim des Berlin verhängt ist.
Zusammentreffen mit einer Waisenrente aus der
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren
gesetzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie
zusammen mit der Rc)nte aus der gesetzlichen Un- Erziehungsberechtigte sich freiwillig gewöhnlich
im Ausland aufhalten.
fallversicherung jährlich E.dn Fünftel, für eine Voll-
waise drei Zehntel der allgemeinen Bemessungs-
grundlage (§ 1255 Abs. 2), die für das Todesjahr § 1284
des Versicherten gilt, übersteigt. Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
(5) § 1278 Abs. 4 gilt entsprechend. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Ruhen der Rente für ausländische Grenzgebiete
oder für auswärtige Staaten ausschließen, deren
§ 1280
Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebe-
(1) Trifft eine Rente aus eigener Versicherung nen eine entsprechende Leistung gewährleistet.
mit einer \Vitwen- oder Witwerrente oder einer
Rente nach §§ 1265 oder 1266 Abs. 2 zusammen,
so wird von zwei Zurechnungszeiten (§ 1260) nur § 1285
die für den Berechtigten günstigere angerechnet; Die Vorschriften der §§ 1278 bis 1280 und 1283
die Rente, bei der die Zurechnungszeit nicht be- werden auf die Steigerungsbeträge für Beiträge
rücksichtigt wird, ruht insoweit. der Höherversicherung nicht angewendet.
(2) Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, so
wird nur die höchste Rente gewährt. Die übrigen
Renten ruhen.
e) Entziehung der Renten
(3) Trifft eine Waisenrente mit einer Ver-
sichertenrente zusammen, so ruht die Waisenrente. § 1286
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn (1) Ist der Empfänger einer Rente wegen Berufs-
eine der Renten aus der Rentenversicherung der unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit in-
Angestellten oder der knappschaftlichen Renten- folge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht
versicherung gewährt wird. mehr berufsunfähig, so wird die Rente entzogen.
Ist der zum Bezug einer Hinterbliebenenrente
§ 1281 nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 Berechtigte nicht mehr
berufsunfähig, so wird die Rente in eine Rente
Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Träger der nach § 1268 Abs. 1 umgewandelt. Die Rente wegen
Rentenversicherung Bezüge aus der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeit wird in eine Rente wegen
Unfallversicherung und aus der Rentenversicherung Berufsunfähigkeit nach § 1253 Abs. 1 umgewandelt,
mitzuteilen, wenn sie mit Bezügen aus der Renten- wenn der Berechtigte infolge einer Änderung in
versicherung der Arbeiter zusammentreffen; so- seinen Verhältnissen nicht mehr erwerbsunfähig,
lange er die Frage nach solchen Bezügen nicht be-
aber noch berufsunfähig ist.
antwortet, kann die Rente einbehalten werden.
Der Berechtigte ist auf diese Folge vorher schrift- (2) Die Rente wird in ihrer bisherigen Höhe bis
lich hinzuweisen. zum Ablauf des Monats gewährt, der auf den
§ 1282 Monat folgt, in dem der Bescheid über die Ent-
ziehung oder Umwandlung zugestellt wird, jedoch
(1) Ist die Rente,. auf die eine der Vorschriften nach Durchführung von Maßnahmen zur Besserung
der §§ 1278 bis 1280 anzuwenden ist, wegen einer oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
Änderung in den Bezügen des Berechtigten neu zu (§§ 1236 bis 1244) mindestens bis zum Ablauf des
berechnen, so ist bei den maßgebenden Bezugs- dritten Kalendermonats nach Beendigung der Maß-
größen eine inzwischen erfolgte Anpassung der nahmen.
Renten nach §§ 1272 bis 1275 entsprechend zu be-
rücksichtigen.
§ 1287
(2) Bei einer Rente, auf die eine der Vorschriften
(1) Entzieht sich ein Berechtigter ohne triftigen
der §§ 1278 bis 1280 angewendet ist, bewirkt eine
Grund einer Nachuntersuchung oder Beobachtung,
Änderung der Bezüge des Berechtigten, die nur auf
so kann ihm die Rente wegen Berufsunfähigkeit
einer Anpassung der Renten nach §§ 1272 bis 1275
ganz oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn
beruht, keine Veränderung nach §§ 1278 bis 1280.
er auf diese Folge vorher schriftlich hingewiesen
worden ist.
§ 1283
(2) Eine Rente nach § 1253 Abs. 2 kann unter
(1) Die Rente des berechtigten Ausländers ruht, den Voraussetzungen des Absatzes 1 in eine Rente
solange nach § 1253 Abs. 1 und eine Rente nach § 1268
1. er sich freiwillig gewöhnlich im Ausland Abs. 2 Nr. 2 in eine Rente nach § 1268 Abs. 1
aufhält, umgewandelt werden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 61
f) Bezugsberechtigte (2) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
beim Tode des Rentners und wegen Erwerbsunfähigkeit ist vom Beginn des An-
während des Verbüßens einer Freiheitsstrafe; tragsmonats an zu gewähren, wenn der Antrag
Fortsetzung des Ver.fahrens beim Tode später als drei Monate nach dem Eintritt der Be-
des Berechtigten rufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ge-
stellt wird.
§ 1288
(3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente
(1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente
kann nur vom Beginn des Antragsmonats an ver-
noch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu
langt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger
dem Ehegalüm, von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
den Kindern, Erwerbsunfähigkeit das 65. Lebensjahr oder ein
den Eltern, Empfänger von Rente nach § 1268 Abs. 1 das 45.
Lebensjahr vollendet.
den Geschwistern,
(4) Eine Rente an den früheren Ehegatten ist,
der Haushaltsführerin im Sinne des Ab- vorbehaltlich der Regelung in § 1268 Abs. 4, erst
satzes 3„ mit dem Beginn des Antragsmonats zu gewähren.
wenn sie mit dern Berechtigten zur Zeit seines (5) Für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und 3 ist der Antrag Voraussetzung für die Renten-
oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. gewährung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebe-
ner, nachdern er seinen Anspruch erhoben hatte, so h) Wegfall und Wiederaufleben der Renten
sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Be- § 1291
zug der bis zum Todeslage fälligen Beträge nach- (1) Die Witwenrente und die Witwerrente fallen
einander berechtigt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Be-
der Ehegatte, rechtigte wieder heiratet.
die Kinder, (2) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder
die Eltern, verheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges
die Geschwister, oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder
die Haushaltsführerin im Sinne des Ab- des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt, so
satzes 3, lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente
vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst
wenn sie rnit dem Berechti.gten zur Zeit seines
oder für nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben
Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflö-
oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
sung oder der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt
(3) Haushaltsführerin isl diejenige weibliche ist; ein von der Witwe oder dem vVitwer infolge
Verwandte oder Verschwägerte, die an Stelle der Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,
verstorbenen oder geschiedenen oder an der Füh- Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Wit-
rung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen wen- oder Witwerrente anzurechnen. Eine bei der
oder Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Wiederverheiratung gezahlte Abfindung ist in an-
Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr gemessenen monatlichen Teilbeträgen einzube-
lang vor dessen Tode geführt hat und von ihm halten, soweit sie für die Zeit nach Wiederaufleben
überwiegend unterhalten worden ist. des Anspruchs auf Rente gewährt ist.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Bezieher einer
§ 1289 Rente nach §§ 1265 oder 1266 Abs. 2 entsprechend.
Für die Zeil, in der der Berechtigte eine Frei- (4) Für die Berechnung der Rente nach Wieder-
heitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt aufleben des Anspruchs gilt § 1270 Abs. 1 letzter
oder in der er auf Grund einer Maßregel der Siche- Satz entsprechend.
rung und Besserung untergebracht ist, wird die § 1292
Rente seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen
überwiesen, clie er überwiegend unterhalten hat. Die Waisenrente fällt mit dem Ablauf des
§ 1288 Abs. 1 gilt entsprechend. Monats weg, in dem die Voraussetzungen für ihre
Gewährung weggefallen sind.
g) Beginn der Renten § 1293
§ 1290 Wird festgestellt, daß ein Versicherter, der als
verschollen galt, noch lebt, so fällt die Hinterbliebe-
(1) Die Rente ist, vorbehaltlich der Bestimmun-
nenrente mit Ablauf des Monats weg, in dem diese
gen des§ 1268 Abs. 4 und des§ 1276 Abs. 1, vom Be-
Feststellung getroffen wird.
ginn des Monats an zu gewähren, in dem ihre
Voraussetzungen erfüllt sind. Ist Rente wegen Be-
§ 1294
rufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
oder Altersruhegeld für den Sterbemonat gezahlt Für den Sterbemonat und den Monat, in dem das
worden, so beginnen die Hinterbliebenenrenten Ruhen der Rente eintritt, wird die Rente für den
erst mit dem Ablauf des Sterbemonats. ganzen Monat gezahlt.
2
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
i) KapHafo.bfindung m) Neufeststellung von Leistungen
bei Renten der Höherversicherung § 1300
§ 1295 Uberzeugt sich der Träger der Rentenversiche-
rung bei erneuter Prüfung, daß eine Leistung zu
Hat ein Bercchligler nur Ansprüche aus Beiträ-
Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu
gen der Höherversicherung und übersteigt die
niedrig festgestellt worden ist, so hat er sie neu
Leislung aus der Höherversicherung nicht den Be-
festzustellen.
trag von 75 Deutsche Mark jährlich, so kann der
Versicherungslr!i{Jer den Berechtigten mit dessen n) Rückforderung überzahlter Leistungen
Zustimmung mit einem dem Werte der ihm zu- § 1301
stehenden Leistung entsprechenden Kapital ab-
Der Träger der Rentenversicherung braucht
finden. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt die
Leistungen nicht zurückzufordern, die er vor rechts-
Berechnung des Kapitalwertes.
kräftiger Entscheidung nach dem Gesetz zahlen
mußte oder die er zu Unrecht gezahlt hat.
k) Zahlung der Renten
III. Witwen- und
§ 1296 Wi twerren tena bfind ung
(1) Der Träger der Rentenversicherung zahlt die § 1302
Renten, die Rentenabfindungen und die Beitrags- (1) Einer Witwe oder einem Witwer, die wieder
erstattungen in der Regel durch die Deutsche Bun- heiraten, wird als Abfindung das Fünffache des Jah-
despost. Anderungen des Wohnorts hat der Empfän- resbetrages der bisher bezogenen Rente gewährt.
ger der Postanstult anzuzeigen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bezieher
(2) Das Nähere regelt der Bundesminister für einer Rente nach §§ 1265 oder 1266 Abs. 2.
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für dus Post-- und Fernmeldewesen. IV. B e i t r a g s e r s t a tt u n g e n
§ 1303
(3) Die Deutsche Bundespost erhält für die Aus-
zahlungen nach Absatz 1 eine Vergütung, deren (1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen
Höhe vom Bundesminister für Arbeit im Einverneh- Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne
men mit dem Bundesminister der Finanzen und daß nach § 1233 das Recht zur freiwilligen \/Veiter-
dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde- versicherung besteht, so ist dem Versicherten auf
wesen festgesetzt wird. Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.
Juni 1948 im Bundesgebiet und für die Zeit nach
dem 24. Juni 1948 im Land Berlin entrichteten Bei-
§ 1297 träge zu erstatten. Beiträge der Höherversicherung
Jede Rente, bei Hinterbliebenenrenten jede ein- sind dem Versicherten in voller Höhe zu erstatten.
zelne Rente, wird in monatlichen Beträgen im vor- Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden,
aus gezahlt und bei jeder Auszahlung auf 10 Deut- wenn seit dem Wegfallen der Versicherungspflicht
sche Pfennig nach oben abgerundet. Renten unter zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht
10 Deutsche Mark monatlich können für einen erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung
längeren Zeitraum im voraus gezahlt werden. oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(2) Hat ein Versicherter bei Eintritt der Erwerbs-
unfähigkeit die Wartezeit nach § 1247 Abs. 3 noch
§ 1298
nicht erfüllt und ist es für ihn nicht mehr möglich,
Der Bundesminister für Arbeit kann durch allge- bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Warte-
meine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung zeit für da.s Altersruhegeld zu erfüllen, so gilt Ab-
des Bundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu satz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
zahlen ist, die sich im Ausland aufhalten. (3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe, wenn der
Anspruch auf Witwenrente wegen nicht erfüllter
Wartezeit nicht gegeben ist.
1) Aufrechnung
(4) Nach Ablauf des zehnten Jahres seit dem
§ 1299 Eintritt in die Versicherung ist eine Erstattung
Gegen Leistungsansprüche dürfen nur aufge- nach Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen, wenn seit
rechnet werden der letzten wirksamen Beitragsentrichtung fünf
Jahre verstrichen sind.
Ersatzforderungen für bezogene Entschädigun-
gen, soweit dem Träger der Rentenversicherung (5) Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus
ein Anspruch darauf nach § 1542 zusteht, der Versicherung gewährt worden, so sind nur die
später entrichteten Beiträge zu erstatten.
geschuldete Sozialversicherungsbeiträge,
(6) Der Erstattungsantrag kann nicht auf einen
gezahlte Vorschüsse,
Teil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt
zu Unrecht vom Träger der Rentenversicherung werden.
gezahlte Leistungen,
(7) Die Erstattung schließt weitere Ansprüche
zu erstattende Kosten des Verfahrens, aus den bisher zurückgelegten Versicherungs-
von dem Träger der Rentenversicherung ver- zeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterver-
hängte Ordnungsstrafen in Geld. sicherung aus.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 63
§ 1304 trags- und Ersatzzeiten) zusammengerechnet, soweit
(1) Heiratet eine Versicherte, so wird ihr auf An- sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Warte-
trag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die zeit bei der Knappschaftsrente werden nur die Ver-
Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder sicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) der
für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet.
bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem (2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen für
der Antrag gestellt ist. Beiträge der Höherversiche- die Weiterversicherung (§ 1233) werden die in den
rung sind der Versicherten in voller Höhe zu er- in § 1308 genannten Zweigen der Rentenversiche-
statten. rung zurückgelegten Beitragszeiten zusammenge-
(2) Der Anspruch kann nur binnen drei Jahren rechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
nach der Eheschließung geltend gemacht werden.
(3) § 1303 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 1310
(1) Beim Eintritt des Versicherungsfalles wird
eine Leistung nur aus den Versicherungszweigen
B. Zusätzliche Leistungen der Rentenversicherung gewährt, deren Leistungs-
aus der Versicherung voraussetzungen erfüllt sind.
§ 1305 (2) Die Leistung wird als Gesamtleistung berech-
(1) Der Träger der Rentenversicherung kann Mit- net und festgestellt.
tel <ler Versicherung aufwenden, um allgemeine (3) Die in der Rentenversicherung der Arbeiter
Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen zur Erhaltung und in der Rentenversicherung der Angestellten zu-
oder zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit der Ver- rückgelegten Versicherungszeiten (§ 1250) und an-
sicherten und ihrer Angehörigen oder zur Hebung rechnungsfähigen Ausfallzeiten (§ 1259) werden zu-
der gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten sammengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und
Bevölkerung zu fördern oder durchzuführen. die Zurechnungszeit werden nur einmal berück-
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der sichtigL Aus den danach anzurechnenden Zeiten
Aufsichtsbehörde; die Genehmigung kann auch für wird nach dem für den zur Feststellung und Zahlung
Pauschbeträge erteilt werden. der Leistung zuständigen Versicherungszweig gel-
tenden Recht eine einheitliche Leistung gewährt.
§ 130G (4) Sind auch die Leistungsvoraussetzungen der
(1) Der Träger der Rentenversicherung kann Mit- knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt, so
tel der Versicherung über die Regelleistungen hin- wird die Leistung aus der Rentenversicherung der.
aus zum wirtschaftlichen Nutzen der Rentenberech- Arbeiter oder der Rentenversicherung der Ange-
tigten, der Versicherten und ihrer Angehörigen auf- stellten oder aus beiden Versicherungszweigen zu
wenden; dies gilt insbesondere für die Förderung der Leistung aus der knappschaftlichen Rentenver-
der Erstellung von Wohnungen und Eigenheimen sicherung hinzugerechnet. Bei der Berechnung der
für die versicherte Bevölkerung. Leistungen wird eine Zurechnungszeit nur in dem
Versicherungszweig angerechnet, zu dem der
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der letzte Beitrag entrichtet ist. Waisenrente wird
Aufsichtsbehörde. nur aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 1307 gewährt.
(1) Der Träger der Rentenversicherung kann Mit- (5) Kinderzuschuß wird nur aus einem Versiche-
tel der Versicherung aufwenden, um Rentenberech- rungszweig gewährt, und zwar in der Reihenfolge:
tigte mit ihrer Zustimmung in einem Altersheim, Rentenversicherung der Angestellten, Rentenver-
einem Kinderheim oder einer ähnlichen Anstalt sicherung der Arbeiter, knappschaftliche Renten-
unterzubringen. versicherung.
(2) Für die Dauer der Unterbringung des Renten- § 1311
berechtigten ruht dessen Rente; dem Berechtigten
(1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung
kann die Rente ganz oder teilweise belassen wer-
den. der Leistung ist der Träger des Versicherungs-
zweiges, an den zuletzt Beiträge entrichtet sind.
Sind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungs-
C. Wanderversicherung zweige entrichtet, so ist der zuerst angegangene
§ 1308 Versicherungsträger zuständig. Für die Zuständig-
Die Vorschriften der Wanderversicherung gelten keit i.st die Wirksamkeit der Beiträge unerheblich.
für einen Versicherten der Rentenversicherung der (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestell- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln.
für den auch Beiträge zu einem oder mehreren der
· anderen genannten Versicherungszweige wirksam § 1312
entrichtet sind.
(1) Auf die festgestellte Leistung finden die ge-
§ 1309 meinsamen Vorschriften für Renten an Versicherte
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die in und für Renten an Hinterbliebene (§§ 1272 bis 1301)
den in § 1308 genannten Zweigen der Rentenver- und die Vorschriften über die Witwen- und Witwer-
sicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Bei- rentenabfindung (§ 1302) Anwendung.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Gegen den Anspruch auf die Gesamtleistung „ VIERTER ABSCHNITT
des § 1310 dürfen auch die in § 1299 bezeichneten
Forderungen aufgerechnet werden. Aufsicht
§ 1381
§ 1313 (1) Die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die
Sind nach einem zwischenstaatlichen Vertrag Ver- nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden
sicherungszeiten mehrerer Zweige der deutschen führen die Aufsicht über die Träger der Renten-
Rentenversicherung und eines oder mehrerer aus- versicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht
ländischer Versicherungszweige zusammenzurech- über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
nen, so ist die Höhe der deutschen Leistungen so zu
berechnen, daß zunächst nach den deutschen Vor-· (2) Das Bundesversicherungsamt führt die Auf-
schriften festgestellt wird, welche Leistungen die sicht über die Träger der Rentenversicherung, deren
einzelnen deutschen Versicherungszweige zu ge- Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines
währen haben. Auf die hiernach für jeden Ver- Landes hinaus erstreckt.
sicherungszweig berechnete deutsche Einzelleistung
sind dann die entsprechenden Vorschriften des
zwischenstaatlichen Vertrages anzuwenden. FUNFTER ABSCHNITT
Aufbringung der Mittel,
§ 1314 Verteilung der Rentenausgaben
(1) Zwischen den beteiligten Versicherungsträ-
gern findet ein finanzieller Ausgleich statt.
I. Aufbringung der Mittel
§ 1382
(2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung der Die Mittel für die Ausgaben der Versicherung
in den beteiligten Versicherungszweigen zurückge- werden durch Beiträge der Versicherten und der
legten Versicherungs- und Ausfallzeiten und der
Arbeitgeber sowie durch einen Zuschuß des Bundes
Höhe der den Beiträgen zugrunde liegenden Ent-
aufgebracht.
gelte oder Arbeitseinkommen durchzuführen. Dabei
gelten Ersatzzeiten und Ausfallzeiten in dem Ver-
§ 1383
sicherungszweig als zurückgelegt, zu dem der letzte
Beitrag vor der Ersatz- oder Ausfallzeit entrichtet (1) Zur Festsetzung der künftigen Höhe der Bei-
ist, und, wenn vor der Ersatz- oder Ausfallzeit kein träge wird für die Gesamtheit der Versicherten ein
Beitrag entrichtet ist, in dem Versicherungszweig, durchschnittlicher Beitragssatz berechnet. Er ist so
zu dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfall- zu bemessen, daß jeweils für einen zehnjährigen
zeit der erste Beitrag entrichtet wurde. Renten- Deckungsabschnitt der Wert aller in diesem
bezugszeiten werden in dem Versicherungszweig, Deckungsabschnitt eingehenden Beiträge und son-
der die Rente gewährt hat, angerechnet. Eine stigen Einnahmen samt dem Vermögen mit Zins
Zurechnungszeit wird bei den beteiligten Versiche- und Zinseszins den Betrag deckt, der erforderlich
rungszweigen nach der Dauer der in ihnen zurück- ist, damit alle in dem betreffenden Deckungsab-
gelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten an teil- schnitt zu leistenden Aufwendungen bestritten wer-
mäßig berücksichtigt; dies gilt für die Fälle, in den können und außerdem am Ende des Deckungs-
denen eine Kürzungs- oder Ruhensvorschrift ange- abschnitts eine Rüf:klage verbleibt, die den Auf-
wandt ist, entsprechend. wendungen zu Lasten der Versicherungsträger im
letzten Jahre des Deckungsabschnitts gleichkommt.
(3) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch (2) Der Bundesminister für Arbeit stellt in Ab-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ständen von zwei Jahren versicherungstechnische
die Grundsätze und das Verfahren für den Aus- Bilanzen auf, erstmalig für den 1. Januar 1959. Die
gleich nach den Absätzen 1 und 2. Er kann eine Bilanzen sollen für die drei auf den Stichtag der
pauschale Ermittlung der Ausgleichsbeträge vor- Bilanz folgenden Jahrzehnte erkennen lassen, wie
schreiben und kann das Bundesversicherungsamt sich die Einnahmen, die Ausgaben und das Ver-
mit der Durchführung des jährlichen Ausgleichs be- mögen der Versicherungsträger voraussichtlich ent-
auftragen. wickeln werden.
(3) Die Bundesregierung hat die versicherungs-
technische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaf-
D. Aufklärungspflicht ten des Bundes zuzuleiten und zugleich nach An--
hören des Sozialbeirates (§§ 1273 bis 1275) über die
§ 1315
Finanzlage der Rentenversicherung der Arbeiter,
Dem Träger der Rentenversicherung obliegt die über die Entwicklung der wirtschaftlichen Lei-
allgemeine Aufklärung der versicherten Bevölke- stungsfähigkeit und der Produktivität und über die
rung und der Rentner über ihre Rechte und Pflich- Veränderung des Volkseinkommens je Erwerbs-
ten. Die Pflicht der Versicherungsämter zur Ertei- tätigen in den voraufgegangenen Kalenderjahren
lung von Auskünften bleibt unberührt. Der Träger seit der letzten versicherungstechnischen Bilanz zu
der Rentenversicherung hat in geeigneter Weise berichten. Das Gutachten des Sozialbeirates ist vorzu-
auf diese Pflicht hinzuweisen." legen. Ergibt der Bericht, daß Maßnahmen des Ge-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1951 65
setzgebers erforderlich sind, so hat die Bundes- (4) Die Pflichtbeiträge sind zu tragen
regierung gleichzeitig Gesetzgebungsvorschläge zu a) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1
unterbreiten, insbesondere ob und inwieweit eine Nr. 1 und 2 und Abs. 2 von dem Versicher-
Änderung der Vomhundertsätze der §§ 1253 und ten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte,
1254 oder der allgemeinen Bemessungsgrundlage jedoch von dem Arbeitgeber allein, wenn
gemäß § 1255 Abs. 2 oder des Beitragssatzes gemäß der monatliche Bruttoarbeitsentgelt des
§ 1385 erforderlich ist. Versicherten ein Zehntel der Beitrags-
bemessungsgrenze für Monatsbezüge (Ab-
§ 1384 satz 2) nicht übersteigt,
(1) Reichen die Beiträge zusammen mit den son- b) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1
stigen Einnahmen voraussichtlich nicht aus, um die Nr. 3 und 4 von dem Versicherten allein,
Ausgaben der Versicherung für die Dauer des näch- c) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1
sten Jahres zu decken, so sind die erforderlichen Nr. 5 von der Genossenschaft oder Ge-
Mittel vom Bund aufzubringen (Bundesgarantie). meinschaft, welcher der Versicherte ange-
Das Nähere wird durch besonderes Gesetz bestimmt. hört,
(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der d) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1
Bundesgarantie durch die Träger der Rentenver- Nr. 6 vom Bund.
sicherung ist, daß deren Vermögen die für die Auf- (5) Der Bundesminister für Arbeit kann im Ein-
rechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung vernehmen mit dem Bundesminister für Verteidi-
notwendigen Mittel nicht übersteigt. gung und dem Bundesminister der Finanzen mit Zu-
stimmung des Bundesrates für die in Absatz 3
Buchstabe d genannten Sachbezüge pauschale Be-
träge festsetzen.
II. Beiträge
§ 1386
1. Allgemeiner Beitragssatz Für Versicherte, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 1 ver-
§ 1385 sicherungsfrei oder nach § 1230 Abs. 1 von der Ver-
sicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber
(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten be- den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten
trägt 14 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgeben- müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig
den Bezüge des Versicherten, soweit diese die Bei- wäre.
tragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschrei-
ten. 2. Beitragsklassen
§ 1387
(2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbe-
züge das Doppelte der allgemeinen Bemessungs- ( 1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Beiträge
grundlage (§ 1255 Abs. 2), die für die Versicherungs- zu entrichten haben (§ 1405), werden nach der Höhe
fälle des laufenden Kalenderjahres gilt; sie ist auf der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte oder Brutto-
einen durch 600 teilbaren Betrng nach oben oder arbeitseinkommen folgende Beitragsklassen gebil-
unten abzurunden. Beitragsbemessungsgrenze für det:
Monatsbezüge ist ein Zwölftel des aus Satz 1 sich Bruttoarbeitsentgelt
ergebenden Betrages. Der Bundesminister für Arbeit Beitrags- Monats-
oder Bruttoarbeitseinkommen beitrag
gibt alljährlich die Beitragsbemessungsgrenzen be- klasse im Monat
kannt.
I bis 25 DM 1,75 DM
(3) Für die Berechnung des Beitrages nach den II von mehr als 25 DM bis 75 DM 7,- DM
Absätzen 1 und 2 ist maßgebend III von mehr als 75 DM bis 125 DM 14,- DM
IV von mehr als 125 DM bis 175 DM 21,- DM
a) bei versicherungspflichtigen Arbeitneh- V von mehr als 175 DM bis 225 DM 28,- DM
mern(§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2) VI von mehr als 225 DM bis 275 DM 35,- DM
VII von mehr als 275 DM bis 325 DM 42,- DM
der Bruttoarbeitsentgelt (§ 160) aus der VIII von mehr als 325 DM bis 375 DM 49,- DM
die Versicherungspflicht begründenden Be- IX von mehr als 375 DM bis 425 DM 56,- DM
schäftigung, X von mehr als 425 DM bis 475 DM 63,- DM
XI von mehr als 475 DM bis 525 DM 70,- DM
b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen XII von mehr als 525 DM bis 575 DM 77,- DM
(§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4) das Brutto- XIII von mehr als 575 DM bis 625 DM 84,- DM
arbeitseinkommen aus der die Versiche- XIV von mehr als 625 DM bis 675 DM 91,- DM
rungspflicht begündenden Tätigkeit, XV von mehr als 675 DM bis 725 DM 98,- DM
XVI von mehr als 725 DM 105,- DM,
c) bei versicherungspflichtigen Mitgliedern (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
von Genossenschaften oder Gemeinschaf- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ten (§ 1227 Abs. 1 Nr 5) die Geld- und
für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten im
Sachbezüge, die sie persönlich erhalten,
Sinne des § 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 1396
d) bei während einer Wehrdienstleistung Abs. 2, deren Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkom-
versicherungspflichtigen Personen (§ 12'27 men schwankend sind, die Beitragsentrichtung in
Abs. 1 Nr. 6) die Geld- und Sachbezüge, die einer bestimmten Beitragsklasse oder nach durch-
sie nach den Vorschriften des Soldaten- schnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkom-
gesetzes erhalten. men vorschreiben.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Der Bundesminister für Arbeit hat durch § 1392
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundesver-
in Ergänzung der Beitrngsklassen des Absatzes 1 sicherungsamt zur Durchführung der Abrechnung
jev,eils eine weitere Beitragsklasse entsprechend binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Kalender-
der Slaffelung der den bestehenden Beitragsklassen jahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Trä-
zugeordneten Bruttoarbeitsentgelte oder Brutto- ger der Rentenversicherung der Arbeiter im abge-
arbeitseinkommen und der Monatsbeiträge anzu- laufenen Kalenderjahr gezahlt worden si.nd.
fügen, wenn die Bc~itragsbemessungsgrenze für Mo-
natsbezüge (§ 1385 Abs. 2) den Anfangsbetrag des § 1393
der letzten Beitragskla.sse zugeordneten Brutto- Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
arbeitsentgelts oder Bru ltoarbeitseinkommens um haben die zu erstattenden Beträge binnen zwei
mehr als 50 Deutsche Mark überschreitet. Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforde-
rung zu zahlen.
§ 1388
(1) Für die Weiterversicherung (§ 1233) werden V. Postvorschüsse und Haftung für die
folgende Beitragsklassen gebildet: Postvorschüsse
Beitragsklasse Monatsbeitrag § 1394
A 14,- Deutsche Mark Die Deutsche Bundespost kann von den Trägern
B 28,- Deutsche Mark der Rentenversicherung monatliche Vorschüsse ver-
C 42,- Deutsche Mark langen. Das Nähere bestimmt der Bundesminister
D 56,- Deutsche Mark für Arbeit durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
E 70,- Deutsche Mark ten mit Zustimmung des Bundesrates. Er kann das
F 84,- Deutsche Mark Bundesversicherungsamt mit der Festsetzung der
G 98,- Deutsche Mark Vorschüsse beauftragen.
H 105,- Deutsche Mark.
(2) § 1387 Abs. 3 gilt entsprechend. § 1395
(3) Für die Höherversicherung werden die glei- Für die Postvorschüsse, welche die Träger der
chen Beitragsklassen wie für die Weiterversiche- Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1394 zu
rung gebildet. leisten haben, haften die Träger der Rentenversiche-
rung, für deren Rechnung die Deutsche Bundespost
Renten zahlt, als Gesamtschuldner.
III. Zuschuß des Bundes
§ 1389
SECHSTER ABSCHNITT
(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Renten-
versicherung der Arbeiter, die nicht Leistungen der Beitragsverfahren
Alterssicherung sind, einen Zuschuß.
(2) Der Zuschuß des Bundes wird für das Ka-
I. Entrichtung der Beiträge
lenderjahr 1957 auf 2728 Millionen Deutsche Mark durch den Arbeitgeber
festgesetzt. Er verändert sich in den folgenden Jah- 1. Allgemeines
ren entsprechend einer Änderung der allgemeinen
§ 1396
Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2).
(1) Die Beiträge für versicherungspflichtige Be-
(3) Der Zuschuß des Bundes ist unter den Trägern schäftigte sind von dem Arbeitgeber zu entrichten.
der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem in
§ 1390 angegebenen Verhältnis aufzuteilen. (2) Absatz 1 gilt nicht für
a) Personen, die im Laufe eines Monats regel-
mäßig bei mehreren Arbeitgebern beschäf-
IV. Verteilung der Mittel und Rentenausgaben tigt werden (Mehrfachbeschäftigte),
§ 1390 b) unständig Beschäftigte (§ 441) und
Die Leistungen für Renten und Beitragserstattun- c) deutsche Beschäftigte ausländischer Staaten
gen und für Beiträge für die Krankenversicherung und solcher Personen, die nicht der inlän-
der Rentner werden von sämtlichen Trägern der dischen Gerichtsbarkeit unterstehen.
Rentenversicherung der Arbeiter nach dem Verhält- (3) Bei Mehrfachbeschäftigten, die bei einem Ar-
nis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalen- beitgeber überwiegend beschäftigt sind (Haupt-
derjahr gemeinsam getragen. beschäftigung), ist für die Hauptbeschäftigung Ab-
satz 1 anzuwenden.
§ 1391 § 1397
Das Bundesversicherungsamt verteilt die Aufwen- (1) Der Versicherte, für den der Arbeitgeber den
dungen für Renten, Beitragserstattungen und Bei- Beitrag zu entrichten hat, muß sich bei der Lohn-
träge für die Krankenversicherung der Rentner auf zahlung die Hälfte des Beitrags vom Barlohn ab-
die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter. ziehen lassen. Der Arbeitgeber darf nur auf diesem
Es führt die Abrechnung zwischen den Trägern der Wege den Beitragsanteil des Versicherten wieder
Rentenversicherung der Arbeiter untereinander, der einziehen. Die Abzüge sind auf die Lohnzeiten
Deutschen Bundespost und dem Bund durch. gleichmäßig zu verteilen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 67
(2) Besteht der Entgelt nur in Sachbezügen, so § 1400
kann der Arbeitgeber den Sachbezug um den Bei- (1) Für die An-, Um- und Abmeldung, für die
tragsanteil des Versicherten kürzen. Dies gilt nicht,
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge, ihren Einzug
wenn der Versicherte seinen Beitragsanteil dem
und die Erhebung von Säumniszuschlägen gelten
Arbeitgeber bar erstattet. Wird der Entgelt von
die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche-
Dritten gewährt, so hat der Versicherte seinen Bei-
rung mit Ausnahme des § 397 entsprechend. Die
tragsanteil dem Arbeitgeber bar zu erstatten, wenn
Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge gelten
dieser den vollen Beitrag entrichtet hat.
mit der Maßgabe, daß die Beiträge zur Rentenver-
(3) Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der sicherung der Arbeiter spätestens am 15. des Monats
nächsten Lohnzahlung nachgeholt werden, es sei fällig werden, der dem Monat der Lohnzahlung
denn, daß der Arbeitgeber Beiträge schuldlos nach- folgt, auch wenn die Satzung der Krankenkasse für
entrichtet. die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
(4) Abschlagszahlungen gelten nicht als Lohnzah- versicherung einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
lungen im Sinne dieser Vorschrift. (2) Der Beitragsberechnung ist der für die Be-
(5) Ist gegen den Arbeitgeber eine Anordnung rechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
des Versicherungsamtes nach § 398 ergangen, so gilt versicherung maßgebende Grundlohn (wirklicher
die Anordnung auch für die Beiträge zur Renten- Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mitgliederklasse) zu-
versicherung der Arbeiter. Die Versicherten haben grunde zu legen. überschreitet der Entgelt die Bei-
dann ihren Beitragsanteil an Stelle des Arbeit- tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken-
gebers selbst einzuzahlen. versicherung (§§ 180 und 385), so wird der Beitrag
bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver-
(6) Macht der Versicherte glaubhaft, daß der auf
sicherung (§ 1385 Abs. 2) nach einem Grundlohn
ihn entfallende Beitragsanteil vom Lohn abgezogen
berechnet, der für krankenversicherungspflichtige
worden ist, so gilt der Beitrag ohne Rücksicht auf
Personen gilt.
die tatsächliche Abführung als entrichtet.
(3) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der
§ 1398 Beiträge länger als eine Woche von der Zahlungs-
aufforderung an in Verzug sind, können ein ein-
Der Versicherte kann an Stelle des Arbeitgebers
maliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 vom
selbst die vollen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeit-
Hundert der rückständigen Beiträge und bei Zah-
nehmeranteil) entrichten. Der Arbeitgeber hat dann
lungsverzug von länger als drei Monaten nach Zah-
den auf ihn entfallenden Beitragsanteil zu erstatten.
lungsaufforderung Zinsen in Höhe des jeweiligen
Diskontsatzes der Bank deutscher Länder erhoben
2. Einzugsstellen, Beitragsberechnung werden. Für die Berechnung und die Einziehung des
Säumniszuschlages und der Zinsen gilt § 397 a.
§ 1399
(1) Beiträge, die nach§ 1396 von dem Arbeitgeber
zu entrichten sind, werden von den Trägern der ge-
3. Entgeltsbescheinigung
setzlichen Krankenversicherung (Einzugsstellen) ein- § 1401
gezogen. (1) Die Entrichtung der Beiträge durch den Arbeit-
(2) Der Arbeitgeber hat die Beiträge für Ver- geber ist durch Entgeltsbescheinigungen (Absatz 2)
sicherte, die gleichzeitig krankenversicherungspflich- in der Versicherungskarte des Versicherten (§ 1411)
tig sind, mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu- nachzuweisen.
sammen in einem Betrag an die Krankenkasse, die
(2) Zum Nachweis trägt der Arbeitgeber alsbald
für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen
nach Ablauf jedes Kalenderjahres und bei Been-
Krankenversicherung zuständig ist, abzuführen. Für
digung des Beschäftigungsverhältnisses für das
Versicherte, die rentenversicherungspflichtig, aber
laufende Jahr in die Versicherungskarte ein
nicht krankenversicherungspflichtig sind, sind die
Beiträge an die Krankenkasse abzuführen, bei der 1. die Zeit, in der er den Versicherten in
sie ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft bei einer diesem Kalenderjahr gegen Entgelt be-
Ersatzkasse krankenversicherungspflichtig wären. schäftigt hat,
(3) Die Einzugsstelle entscheidet über die Ver- 2. den gesamten beitragspflichtigen Brutto-
sicherungspflicht, die Beitragspfücht und die Bei- arbeitsentgelt, den der Versicherte in dieser·
tragshöhe; sie erläßt unbeschadet des Absatzes 4 Zeit von ihm erhalten hat,
den erforderlichen Verwaltungsakt und den Wider- 3. den Namen der Krankenkasse, an die die
spruchsbescheid; in Verfahren vor den Sozial- Beiträge abgeführt sind, und
gerichten ist sie Partei, soweit ihr Verwaltungsakt 4. seinen Namen (Firmenname) mit Anschrift
angefochten wird. und Unterschrift.
(4) Die Einzugsstelle ist an Erklärungen des (3) Wurde die Beschäftigungszeit um weniger als
Trägers der Rentenversicherung zu Rechtsfragen einen Kalendermonat ohne Gewährung von Entgelt
von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. unterbrochen, so ist diese Unterbrechung in die
(5) Der Bundesminister für Arbeit regelt durch Versicherungskarte nicht einzutragen. Das gleiche
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, gilt für Zeiten, für die nach dem Ausscheiden des
wie der Arbeitgeber für die in § 1227 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten aus der versicherungspflichtigen Be-
genannten Beschäftigten Beiträge zu entrichten hat. schäftigung nach § 397 Beiträge entrichtet sind.
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Für Seeleute (§ 163 Abs. 2) tritt an Stelle der c) wenn der aus der versicherungsfreien Be-
Entgeltsbescheinigung in der Versicherungskarte als schäftigung ausscheidenden Person oder
Nachweis die Eintragung der Seefahrtzeiten und ihren Hinterbliebenen
Durchschnittsheuern der Versicherten in der See- aa) ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit gewährt
mannskartei der Seeberufsgenossenschaft (Seefahrts- wird oder
nachweisungen). bb) lebenslängliche Versorgung nach be-
amtenrechtlichen Vorschriften oder
4. Nachversicherung Grundsätzen zugesichert bleibt,
§ 1402 d) wenn die aus der versicherungsfreien Be-
(1) In den Fällen des § 1232 hat der Arbeitgeber schäftigung ausscheidende Person
die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten, aa) nicht unmittelbar, aber spätestens ein
die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versiche- Jahr nach dem Ausscheiden in eine
rungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der andere in der Rentenversicherung der
Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigt9 Arbeiter oder der Rentenversicherung
maßgebend sind. Das Abzugsrecht nach § 1397 der Angestellten versicherungsfreie
Abs. 1 steht ihm nicht zu. Beschäftigung übertritt oder
(2) Der Berechnung der Beiträge ist für die Zeit bb) zu einer probeweisen Beschäftigung
vor dem 1. Januar 1924 ein Monatsentgelt von übertritt, die spätestens zwei Jahre
150 Deutsche Mark, für die spätere Zeit der wirk- nach dem Ausscheiden in eine in der
liche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bei einer Rentenversicherung der Arbeiter oder
Nachversicherung nach § 1232 Abs. 2 ist für die der Rentenversicherung der Ange-
Berechnung der Beiträge der bezogene Unterhalts- stellten versicherungsfreie Beschäfti-
zuschuß maßgebend. Mindestens ist die Nachver- gung übergeht.
sicherung nach einem Monatsentgelt von 150 Deut- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a
sche Mark durchzuführen. und d sind die Beiträge erst dann zu entrichten,
(3) Sind für die Zeit der versicherungsfreien wenn beim Ausscheiden aus der zweiten oder sich
Beschäftigung freiwillige Beiträge entrichtet, so anschließenden, den Aufschub begründenden Be-
gelten die freiwilligen Beiträge als Beiträge der schäftigung, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c
Höherversicherung. beim Eintritt des Versicherungsfalles dem Ausge-
(4) Die nachzuentrichtenden Beiträge gelten als schiedenen oder seinen Hinterbliebenen nach be-
rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Der Eintritt amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
des Versicherungsfalles steht der Entrichtung der eine lebenslängliche Versorgung oder an deren
Beiträge nicht entgegen. Stelle eine Abfindung nicht gewährt wird.
(5) Wenn Personen für denselben Zeitraum in (3) Ob die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ren- wird, entscheiden die nach § 1229 Abs. 2 zuständi-
tenversicherung der Angestellten nachzuversichern gen Stellen.
wären, so sind keine Beiträge zur Rentenversiche- (4) Ist die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben,
rung der Arbeiter zu entrichten. so ist dem Beschäftigten eine Bescheinigung über
(6) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge un- die Nachversicherungszeiten und den gewährten
Entgelt zu erteilen. Eine gleiche Bescheinigung ist
mittelbar an den Träger der Rentenversicherung
dem zuständigen Versicherungsträger unter Angabe
und fügt eine Bescheinigung bei, die Beginn und
des neuen Arbeitgebers zu übersenden.
Ende der versicherungsfreien Beschäftigungszeiten
und die Höhe der Bruttoentgelte, einschließlich des 5. Entrichtung der Beiträge durch
Wertes etwaiger Sachbezüge und Nutzungen, be- · sonstige Verpflichtete
zeichnet, die in den einzelnen Kalenderjahren für
§ 1404
. die genannten Beschäftigungszeiten gezahlt sind.
Der Träger der Rentenversicherung beurkundet die Für die Beitragsentrichtung für die nach § 1227
Zeiten und Entgelte und erteilt dem Versicherten Abs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Personen
darüber eine Aufrechnungsbescheinigung. gelten die Vorschriften der §§ 1399 bis 1403 ent-
sprechend. Die in diesen Vorschriften für Arbeit-
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- geber bestimmten Pflichten obliegen den Stellen,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim- die nach § 1385 den Beitrag zu tragen haben. Die
men, welche Entgelte in den Fällen des Absatzes 2 in § 1385 Abs. 3 unter Buchstaben c und d genann-
zu berücksichtigen sind, wenn der wirkliche Arbeits- ten Bezüge stehen dem Arbeitsentgelt gleich.
entgelt nicht nachweisbar ist.
II. Entrichtung der Beiträge
§ 1403
durch den Versicherten
(1) Die Nachentrichtung von Beiträgen wird auf-
geschoben, 1. Allgemeines
a) wenn der Beschäftigte in eine andere in § 1405
der Rentenversicherung der Arbeiter oder (1) Mehrfachbeschäftigte (§ 1396 Abs. 2 Buch-
der Rentenversicherung der Angestellten stabe a), unständig Beschäftigte und deutsche Be-
versicherungsfreie Beschäftigung übertritt, schäftigte ausländischer Staaten und solcher Per-
b) solange die versicherungsfreie Beschäfti- sonen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit
gung vorübergehend unterbrochen wird, unterstehen, sowie versicherungspflichtige Selbstän-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 69
dige (§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4) haben selbst die § 1410
vollen Beiträge durch Verwendung von Beitrags- (1) Die Beitragsmarken enthalten die Bezeichnung
marken zu entrichten. der Beitragsklasse, des Geldwertes und des Kalen-
(2) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende derjahres des Ankaufs, die Beitragsmarken der
jedes Kalendermonats für diesen Monat zu erfol- Höherversicherung außerdem den Aufdruck der
gen. Buchstaben „HV".
(3) Die Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten
(2) Die Beitragsmarken werden durch die Deut-
und unständig Beschäftigten (§ 1396 Abs. 2 Buch-
sche Bundespost verkauft. Der Erlös ist an den Trä-
staben a und b) haben als ihren Beitragsanteil den
ger der Rentenversicherung der Arbeiter abzufüh-
Versicherten einen Betrag in Höhe von 7 vom Hun-
ren, in dessen Bezirk die Verkaufsstelle liegt. Die
der und, soweit der Arbeitgeber den Beitrag nach
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter kön-
§ 1385 Abs. 4 allein zu tragen hat, in Höhe von
nen auch besondere Verkaufsstellen für Beitrags-
14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsent-
marken einrichten.
geltes zu zahlen.
(4) Für Mehrfachbeschäftigte, die bei einem (3) Die Deutsche Bundespost erhält von den Trä-
Arbeitgeber überwiegend besch5.ftigt sind, gilt Ab- gern der Rentenversicherung der Arbeiter für den
satz 3 nicht für die Hauptbeschäftigung. Verkauf der Beitragsmarken eine Vergütung. Die
Höhe der Vergütung setzt der Bundesminister für
§ 1406 Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Wer sich während einer entgeltlichen, aber nicht für das Post- und Fernmeldewesen durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest.
bar bezahlten Beschäftigung (§ 1228 Abs. 1 Nr. 2)
frei willig versichert, hat Anspruch auf den Beitrags- (4) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch
anteil des Arbeitgebers, und zwar in Höhe des Be- allgemeine Verwaltungsvorschriften die Unterschei-
trages, den dieser nach § 1385 Abs. 4 tragen müßte, dungsmerkmale der Beitragsmarken sowie die Zeit-
wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. abschnitte, für die sie ausgegeben werden sollen;
er erklärt die Beitragsmarken nach Ablauf ihrer
§ 1407 Gültigkeitsdauer für ungültig.
(1) Die Entrichtung der Beiträge für die Weiter- (5) Ungültig gewordene Beitragsmarken können
versicherung (§ 1233) erfolgt durch Verwendung binnen einem Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeits-
von Beitragsmarken (§§ 1409 und 1410). dauer bei der Deutschen Bundespost, binnen weite-
(2) Für jeden Kalendermonat kann nur ein Bei- ren fünf Monaten bei dem Träger der Rentenver-
trag entrichtet werden. Dem Versicherten steht die sicherung umgetauscht werden.
Wahl der Beitragsklasse frei.
§ 1408 III. Gemeinsame Vorschriften
(1) Beiträge der Höherversicherung werden durch für die Beitragsentrichtung
Verwendung von besonderen Beitragsmarken(§ 1409 durch Arbeitgeber und Versicherte
Abs. 2) entrichtet.
(2) Voraussetzung für die Entrichtung ist, daß für 1. Versicherungskarten
den Kalendermonat, für den der Beitrag der Höher- § 1411
versicherung gelten soll, ein Pflichtbeitrag oder ein
freiwilliger Beitrag (Grundbeitrag) wirksam entrich- (1) Zum Nachweis der durch Abführung an eine
tet ist. Für einen Kalendermonat kann nur ein Bei- Einzugsstelle und der durch Verwendung von Bei-
trag der Höherversicherung entrichtet werden. tragsmarken entrichteten Beiträge dient die Ver-
sicherungskarte.
(3) Neben einem freiwilligen Grundbeitrag kann
ein Beitrag der Höherversicherung nur bis zur Höhe (2) Die Versicherungskarte wird durch die Aus-
des Grundbeitrags entrichtet werden. Im übrigen gabestelle (§ 1414 Abs. 1) auf Antrag des Versicher-
steht dem Versicherten die Wahl der Beitragsklasse ten oder des Arbeitgebers ausgestellt und dem An-
der Höherversicherung frei. tragsteller ausgehändigt.
2. Beitragsmarken § 1412
§ 1409 (1) Die Versicherungskarte ist bei der Ausgabe-
(1) Die Entrichtung von Beiträgen durch Verwen- stelle (§ 1414 Abs. 1) in eine neue Versicherungs-
dung von Beitragsmarken erfolgt durch Einkleben karte umzutauschen, wenn die für die Entgelts-
von Beitragsmarken in die Versicherungskarten der bescheinigungen oder Beitragsmarken vorgesehenen
Versicherten (§ 1411). Felder gefüllt sind; sie soll spätestens binnen drei
(2) Das gleiche gilt für die Beitragsmarken der Jahren nach dem Tage der Ausstellung umgetauscht
Höherversicherung. werden.
(3) Die Beitragsmarken sollen entwertet werden. (2) Für die umgetauschte Versicherungskarte er-
Als Tag der Entwertung soll auf der Beitragsmarke hält der Versicherte eine Aufrechnungsbescheini-
der letzte Tag des Zeitraumes angegeben werden, gung, in de·r die verwendeten Beitragsmarken nach
für den die Marke gilt. Beitragsklassen zusammengefaßt bescheinigt sind
(4) Freiwillig Versicherte sollen zusätzlich mit und der Inhalt der eingetragenen Entgeltsbescheini-
dem Buchstaben „f" entwerten. gungen wiedergegeben ist.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) E rsa lzzei len (§ l 251) und Ausfallzeiten 2. Beitragsentrichtung im Ausland
(§ 1259), die der Versicherte nachweist, trägt die § 1417
Ausgabestelle in die umgetauschte Karte und in die
Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch
Aufrechnungsbescheinigung ein.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, in welcher Weise die Entrichtung von Pflicht-
§ 1413 beiträgen oder freiwilligen Beiträgen bei Aufent-
( 1) Verlorene, unbrnuchbare oder zerstörte Ver- halt im Ausland zu erfolgen hat.
sicherungskarten ersetzt die Ausgabestelle vorbe-
haltlich der Regelung des § 1256 Abs. 3. Auch die 3. Wirksamkeit der Beitragsentrichtung
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können
§ 1418
Karten ersetzen.
(1) Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge sind
(2) Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren
werden beglaubigt übertragen. nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten
(3) Das Nähere über das Verfahren regelt der sollen, entrichtet werden.
Bundesminister für Arbeit durch allgemeine Ver- (2) Uber diese Zeit hinaus hat der Versicherungs-
waltungsvorschriften. träger die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen
§ 1414 binnen zwei weiteren Jahren zuzulassen, wenn sie
(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der Län-
ohne Verschulden des Versicherten nicht recht-
der bestimmen die Stellen, die außer den Trä- zeitig entrichtet worden sind. Ein Verschulden
gern der Rentenversicherung der Arbeiter die Ver- liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Arbeit-
sicherungskarten ausgeben und umtauschen (Aus- geber die Versicherungskarte aufbewahrt und sie
nicht zur richtigen Zeit ordnungsgemäß umgetauscht
gabestellen).
hat.
(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt allge- (3) In Fällen besonderer Härte kann der Träger
meine Verwaltungsvorschriften über die Muster der der Rentenversicherung der Arbeiter die Nach-
Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheini-• entrichtung von Pflichtbeiträgen auch nach Ablauf
gungen, über Ausstellung und Umtausch von Ver- der in Absatz 2 bezeichneten Frist zulassen und
sicherungskarten, über die Führung von Ausstel- hierfür eine Frist bestimmen, wenn der Versicherte
lungsregistern, über die Eintragung von Ersatz- trotz Beobachtung jeder nach den Umständen des
zeiten und Ausfallzeiten, über Sammelkarten, über Falles gebotenen Sorgfalt das Unterlassen der Bei-
die Berichtigung von Versicherungskarten und Auf- tragsentrichtung nicht verhindern konnte.
rechnungsbescheinigungen und über die Vernich-
tung von Versicherungskarten nach Zeitablauf. Er § 1419
kann bestimmen, daß in die Versicherungskarten (1) Freiwillige Beiträge und Beiträge der Höher-
zu statistischen Zwecken eine Zählnummer ein9etra- versicherung dürfen nach Eintritt der Berufsunfähig-
gen wird. keit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für
(3) Die Kosten für die Vordrucke der Versi che- Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden.
rungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen trägt (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich der Versicherte
der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter des vorher gegenüber einer zuständigen Stelle zur Ent-
Ausgabebezirkes. richtung von Beiträgen für diese Zeiten bereit
erklärt hat und die Beiträge in einer angemessenen
§ 1415
Frist geleistet werden.
Die Ausgabestellen übersenden die bei ihnen um-
getauschten oder abgelieferten Versicherungskarten § 1420
dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter (1) Der Entrichtung der Beiträge im Sinne des
ihres Bezirks zur Aufbewahrung oder Weitersen- § 1418 steht gleich
dung an den Träger, in dessen Bezirk die erste 1. die von einer zuständigen Stelle an den
Versicherungskarte für den Versicherten ausgestellt Arbeitgeber gerichtete Mahnung,
ist (Ursprungsanstalt). Der Träger der Rentenver- 2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder
sicherung der Arbeiter kann den Inhalt aller des Versicherten zur Nachentrichtung
Karten des Versicherten in Sammelkarten über- gegenüber einer solchen Stelle,
tragen und die Einzelkarten vernichten. wenn die Beiträge binnen angemessener Frist ent-
richtet werden.
§ 1416 (2) Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit
(1) Niemand darf unbefugt eine Versicherungs- im Vorverfahren gemäß § 80 Nr. 2 des Sozial-
karte gegen den Willen des Inhabers zurückbehal- gerichtsgesetzes oder im Verfahren vor den Sozial-
ten. gerichten oder in denen ein Verfahren über einen
(2) Die Versicherungskarte darf nur die gesetzlich Rentenanspruch schwebt, werden in die Nachent-
vorgeschriebenen Angaben, aber keine Zusätze zur richtungsfristen des § 1418 und die Erstattungs-
Kennzeichnung des Inhabers, insbesondere seiner fristen der §§ 1303 und 1304 nicht eingerechnet.
Führung oder seiner Leistungen, enthalten. Karten, (3) Diese Tatsachen (Absätze 1 und 2) unterbre-
die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat jede chen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zah-
Behörde, der sie zugehen, einzubehalten und ihren lung rückständiger Beiträge und des Anspruchs auf
Ersatz durch neue Karten bei der zuständigen Stelle Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen
zu veranlassen. (§§ 29 und 1424).
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 71
§ 1421 in die Entgeltsbescheinigung oder die Verwendung
(1) Sind für einen Versicherten Pflichtbeiträge der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt
zur Rentenversicherung der Arbeiter anstatt zur hat.
Rentenversicherung der Angestellten oder zur (3) Der Versicherte kann vom Träger der Renten-
knappschaftlichen Rentenver~;icherung entrichtet versicherung der Arbeiter die Feststellung verlan-
oder umgekehrt, so dürfen die Beiträge nur inso- gen, daß während der in der Entgeltsbescheinigung
weit beanstandet werden, als die Nachentrichtung eingetragenen oder mit Beitragsmarken belegten
von Beiträgen zu den anderen Versicherungszwei- Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis bestan-
gen statthaft ist. Bei Streit über die Versicherungs- den hat. Hat der Träger der Rentenversicherung der
zugehörigkeit sind bis zur Entscheidung Beiträge an Arbeiter die Versicherungspflicht oder die Versiche-
den bisherigen Versicbernnustrüger zu entrichten. rungsberechtigung anerkannt, so kann der Renten-
anspruch nicht mit der Begründung abgelehnt wer-
(2) Die be:ans landclen Bcitri1gc werden dem zu-
den, daß Versicherungspflicht nicht bestanden hat
ständigen Versichcnmgszweig überwiesen; sie gel-
oder die Beitragsmarken zu Unrecht verwendet sind.
ten als zu Rcdll cn lrichtete Bei tr~igc dieses Ver-
sicherungszwei gcs. (4) Gibt der Versicherte an, daß er während einer
Zeit, die vor dem Ausstellungstage der Versiche-
(3) Sind freiwillige Beilrtige zur Rentenversiche-
rung der Arbeiter entrichtet, obwohl die Weiterver- rungskarte liegt oder überhaupt nicht auf der Karte
sicherung nach § 1233 Abs. 3 nicht in diesem Ver- bescheinigt ist, versicherungspflichtig gewesen ist
sicherungs2;weig zulässig ist, so hat der Träger der und daß für diese Zeit die erforderlichen Beiträge
Rentenversicherung der Arbeiter die Beiträge un- entrichtet sind, so hat er es glaubhaft zu machen.
beschadet des § 1423 Abs. 2 Nr. 2 zu beanstanden (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
und sie dem zustün<ligen Versicherungszweig zu den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnitts-
überweisen, auch wenn der Versicherungsfall ein- heuern der Seeleute (§ 163 Abs. 2).
getreten oder die Frist des § 1418 Abs. 1 abgelaufen
ist. Die Beiträge gelten als zu Recht entrichtete Bei- 4. Rückforderung und Rückzahlung
träge dieses Versicherungszweiges. Satz 1 gilt nicht, von Beiträgen
§ 1424
wenn der Versicherte die Beiträge nach § 1424 zu-
rückfordert (1) Beiträge, die zu Unrecht entrichtet sind, kön-
nen binnen zwei Jahren nach Ablauf des Kalender-
§ 1422
jahres der Entrichtung zurückgefordert werden.
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der
(2) Beanstandet der Träger der Rentenversiche-
Versicherungspflicht entrichtet sind und nicht
rung die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, so be-
zurückgefordert werden, gelten als für die Weiter-
ginnt die zweijährige Frist erst mit dem Schluß des
versicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der
Kalenderjahres der Beanstandung.
Zeit der Entrichtung bestand.
(3) Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn
dem Versicherten bereits aus diesen Beiträgen eine
§ 1423
Regelleistung bewilligt worden ist.
(1) Wenn auf der rechtzeitig umgetauschten Ver- (4) Der Rückforderungsanspruch steht dem Ver-
sicherungskarte sicherten, soweit er die Beiträge selbst getragen
1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als hat, im übrigen dem Arbeitgeber zu. Wird dem Ar-
ein Jahr vor dem Ausstellungstag der beitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat,
Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt ersetzt, so steht dem Arbeitgeber kein Rückforde-
oder rungsanspruch zu.
2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten § 1425
oder freiwillig Versicherten ordnungs- (1) Der Träger der Rentenversicherung ist zu-
gemäß verwendet sind, ständig
so wird vermutet, daß während der in Nummer 1 1. für die Erstattung zu Recht entrichteter Bei-
genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht be- träge (§§ 1303 und 1304),
gründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem an- 2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter
gegebenen Entgelt bestanden hat und die dafür zu Beiträge (§ 1424), soweit sie nach Antrag-
entrichtenden Beiträge rechtzeitig geleistet sind und stellung auf Rente von ihm beanstandet
während de,r mit Beitragsmarken belegten Zeiten werden oder durch Verwendung von Bei-
ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat. tragsmarken entrichtet sind.
Maßgebend ist der Wert der Beitragsmarken oder
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrech-
der in den Versicherungskarten eingetragene Ent-
nung der Versicherungskarte können
gelt (§ 1401 Abs. 2 Nr. 2), soweit die Beiträge an
1. die Richtigkeit der Eintragung der Beschäf- eine Einzugsstelle (§ 1399) abgeführt sind.
tigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der
(2) Für die Rückzahlung von Beiträgen (§ 1424)
Beiträge und
ist di,e Einzugsstelle für die Fälle zuständig, in
2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der denen die Versicherungskarte noch nicht aufge-
in der Aufrechnung der Versicherungskarte rechnet worden ist; dabei ist die Höhe des abge-
bescheinigten Beitragsmarken führten Beitrages maßgebend. Im Falle der Rück-
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, zahlung von Beiträgen ist die Versicherungskarte
wenn der Versicherte oder sein Vertreter oder ein unter Benachrichtigung des Trägers der Rentenver-
zur Fürsorge für ihn Verpflichteter die Eintragung sicherung der Arbeiter zu berichtigen.
'12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
IV. Uberwachung V. Strafvorschriften
der Beitragsentrichtung § 1428
§ 1426 Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder An-
(1) Die Träger der Rentenversicherung der Ar- zeigen, die sie nach den Vorschriften dieses Geset-
beiter und die Träger der gesetzlichen Krankenver- zes oder nach den gemäß § 142'1 Abs. 5 erlassenen
sicherung überwachen die rechtzeitige und vollstän- Rechtsverordnungen aufzustellen haben, Eintragun-
dige Entrichtung der nach § 1396 Abs. 1, §§ 1399 gen auf, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den
und 1404 zu entrichtenden Beiträge. Dabei prüfen Umständen nach kennen mußten, oder unterlassen
sie insbesondere auch die Richtigkeit der Entgelts- sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder
hescheinigungfm der Arbeitgeber. teilweise, so kann der Träger der Rentenversiche-
(2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei- rung eine Ordnungsstrafe in Geld gegen sie ver-
ter haben mit den Trägern der gesetzlichen Kran- hängen.
kenversicherung Näheres über die Zusammenarbeit § 1429
bei der Beitragsüberwachung zu vereinbaren. Kommt Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre
eine solche Vereinbarung nicht zustande, so trifft versicherungspflichtigen Beschäftigten die Beiträge
die für den betreffenden Träger der Rentenversiche- abzuführen, so kann der Träger der Rentenversiche-
rung der Arbeiter zuständige Aufsichtsbehörde die rung Ordnungsstrafen in Geld gegen sie verhängen.
erforderlichen Regelungen. Unabhängig von der Strafe und der Nachholung
(3) Die Beitragsentrichtung von Betrieben, für die der Rückstände kann der Träger der Rentenver-
eine Betriebskrankenkasse errichtet ist, wird durch sicherung dem Bestraften die Zahlung des Ein- bis
den Träger der Rentenversicherung überwacht, an Zweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Be-
den die Beiträge abgeführt werden. trag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
(4) Die in§ 1227 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen
§ 1430
haben die Beitragsentrichtung der Seekasse jährlich
Die Bestimmungen der §§ 530, 531, 533, 534 und
am Schluß des Kalenderjahres nachzuweisen. Nähe-
536 gelten auch für die Rentenversicherung der Ar-
res bestimmt die Satzung der Seekasse.
beiter; § 536 gilt auch bei Anwendung der §§ 1428
(5) Die Uberwachung der Entrichtung der nach und 1429.
§§ 1405, 1407 und 1408 zu entrichtenden Beiträge
§ 1431
erfolgt durch den zuständigen Träger der Renten-
(1) Wer Versicherungskarten mit unzulässigen
versicherung der Arbeiter.
Eintragungen oder mit besonderen Merkmalen ver-
§ 1427 sieht, kann vom Träger der Rentenversicherung der
(1) Die Arbeitgeber haben dem Träger der Ren- Arbeiter mit Ordnungsstrafe in Geld bestraft wer-
tenversicherung der Arbeiter und dem Träger der den.
gesetzlichen Krankenversicherung oder ihren Be- (2) Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden,
auftragten über die Beschäftigten, ihren Arbeitsent- wer
gelt und die Art und Dauer ihrer Beschäftigung 1. Versicherungskartenvordrucke falsch aus-
Auskunft zu geben. Sie haben die Geschäftsbücher, füllt, insbesondere
Listen oder andere Unterlagen, aus denen diese a) in der Entgeltsbescheinigung einen zu
Tatsachen hervorgehen, während der Betriebszeit an hohen oder zu niedrigen Entgelt ein-
Ort und Stelle vorzulegen. trägt oder
(2) Auch die Versicherten haben Auskunft im b) wahrheitswidrig bescheinigt, daß die
Sinne des Absatzes 1 für ihre Person zu geben und für den eingetragenen Entgelt bereits
dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter fälligen Beiträge an die Krankenkasse
alle· für die Prüfung ihres Versicherungsverhält- abgeführt sind,
nisses erforderlichen Unterlageu auf Anforderung 2. Eintragungen in der Versicherungskarte
zur Einsichtnahme vorzulegen. verfälscht oder
(3) Die Versicherten und die Arbeitgeber sind 3. wissentlich eine Versicherungskarte mit
verpflichtet, den in Absatz 1 bezeichneten Stellen falschen oder verfälschten Eintragungen
auf Anfordern die Versicherungskarten und Auf- gebraucht.
rechnungsbescheinigungen (§§ 1411 und 1412 Abs. 2) (3) Mit der Strafe nach Absatz 1 kann ebenfalls
zur Prüfung und Berichtigung gegen Empfangsschein bestraft werden, wer seiner Verpflichtung aus § 1426
auszuhändigen. Abs. 4 nicht nachkommt.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen können
(4) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Ver-
die Versicherten und die Arbeitgeber durch Zwangs-
sicherungskarten verfälscht oder verfälschte Ver-
geld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.
sicherungskarten gebraucht, wird wegen Urkunden-
(5) Der Bundesminister für Arbeit erläßt durch fälschung (§ 267 des Strafgesetzbuchs) nur bestraft,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wenn dies in der Absicht geschieht, sich oder einem
Uberwachungsvorschriften. Darin kann vorgesehen anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen
werden, daß die Träger der Rentenversicherung der oder einem anderen Schaden zuzufügen.
Arbeiter die Versicherten und die Arbeitgeber zur
Befolgung der Vorschriften durch Zwangsgeld an- § 1432
halten können. (1) Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten,
(6) Entstehen durch die Uberwachung Barauslagen, neben dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
so können sie dem Arbeitgeber auferlegt werden, erkannt werden kann, wird bestraft, wer Beitrags-
wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat. marken fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 73
als echte zu verwenden, oder wer zu demselben § 1437
Zweck falsche Beitragsmarken sich verschafft, ver- Die Träger der Rentenversicherung sind berech-
wendet, feilhält oder in Verkehr bringt. tigt und verpflichtet, die Einziehung und Abführung
(2) Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer der Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter
wissentlich bereits verwendete Marken wiederver- bei den Einzugsstellen zu überprüfen."
wendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft,
feilhält oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Artikel 2
Umständen darf auf Geldstrafe oder Haft erkannt Dbergangsvorschriften
werden.
ERSTER ABSCHNITT
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist zugleich
auf Einziehung der Marken zu erkennen, auch wenn Aufgaben der Versicherung
sie dem Verurteilten nicht gehören. Das hat auch und Kreis der versicherten Personen
zu geschehen, wenn keine bestimmte Person ver- § 1
folgt oder verurteilt werden kann.
Versicherungsfrei sind auch nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes Mitglieder der Pensionskasse Deut-
VI. Beziehungen der Träger scher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Gesetz zur
der Rentenversicherung Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisen-
zu den Einzugsstellen bahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 -
Bundesgesetzbl. I S. 101), die mit der Pensionskasse
§ 1433
vor dem 1. Juli 1948 erstmalig ein Versicherungs-
Die Einzugsstellen führen die eingezogenen Bei- verhältnis begründet haben.
träge zur Rentenversicherung der Arbeiter unver-
züglich, mindestens zweimal in der Woche, an den § 2
Träger der Rentenversicherung, in dessen Bezirk Soweit auf Grund des § 1242 der Reichsver-
sie ihren Sitz haben, die Betriebskrankenkassen sicherungsordnung alter Fassung oder der §§ 174
und Ersatzkassen an den Träger der Rentenver- und 1226 der Reichsversicherungsordnung in der
sicherung, in dessen Bezirk sich ihre Einzugsstellen Fassung der Verordnung vom 17. März 1945 (Reichs-
befinden, ab. Beiträge für Versicherte, für die eine gesetzbl. I S. 41) oder der diesen Vorschriften sinn-
Sonderanstalt zuständig ist (§ 1360), sind an die gemäß entsprechenden früheren Vorschriften auf
Sonderanstalt abzuführen. Antrag des Arbeitgebers eine Freistellung von der
Versicherungspflicht erfolgt ist, verbleibt es dabei
§ 1434 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, solange
Die Einzugsstellen erhalten zur Abgeltung der nicht die nach § 1229 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
Kosten, die ihnen durch die Einziehung und Ab- ordnung zuständigen Stellen die Freistellung wider-
führung der Beiträge zur Rentenversicherung der rufen, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr gege-
Arbeiter entstehen, eine Vergütung. Der Bundes- ben sind.
minister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverord- § 3
nung nach Anhören der Bundesverbände der gesetz- (1) Scheiden Personen aus einer versicherungs-
lichen Krankenkassen und der Träger der Renten- freien Beschäftigung nach dem Inkrafttreten dieses
versicherung die Höhe der Vergütung. Gesetzes aus, so gilt § 1232 der Reichsversicherungs-
ordnung auch für die Zeit vorher, wenn in dieser
§ 1435 Zeit nach den jeweils geltenden, dem § 1229 Abs. 1
Uber die Einziehung und Abführung der Beiträge Nr. 2 bis 4 und dem § 1231 der Reichsversicherungs-
sowie über deren Verwaltung und Abrechnung ordnung sinngemäß entsprechenden Vorschriften
durch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister Versicherungsfreiheit bestand. Dies gilt bei Beamten
für Arbeit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach für die Zeit des. Vorbereitungsdienstes auch dann,
Anhören der Bundesverbände der gesetzlichen wenn sie einen Entgelt nicht bezogen haben.
Krankenkassen und der Renl:enversicherungsträger. (2) § 1232 der Reichsversicherungsordnung gilt
§ 1436
auch für Personen, deren Nachversicherung in der
Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
(1) Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine Grund des § 1242 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-
der Verpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Einzugs ordnung in der Fassung der Verordnung vom
der Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) oder der
obliegen, so ist sie dem zuständigen Träger der Sozialversicherungsanordnung Nr. 14 Nummer 2
Rentenversicherung schadensersatzpflichtig. Die Vor- Buchstabe b oder c vom 19. Juli 1947 (Arbeitsblatt
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die für die britische Zone S. 240) wegen unehrenhaften
Haftung für Vertragsverletzungen finden entspre- oder freiwilligen Ausscheidens aus einer versiche-
chende Anwendung. Das gilt insbesondere, wenn rungsfreien Beschäftigung unterblieben ist, es sei
eine Einzugsstelle die Beiträge schuldhaft verspätet denn, daß § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen
einzieht. Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Bun-
(2) Verzögert eine Einzugsstelle schuldhaft die desfassung (Bundesgesetzbl. 1950 S. 279) die Nach-
Abführung eingezogener Beiträge ·zur Rentenver- versicherung ausschloß. In Fällen besonderer Härte
sicherung der Arbeiter, so hat sie dem zuständigen ist eine Nachversicherung nach § 1232 der Reichs-
Träger der Rentenversicherung Verzugszinsen in versicherungsordnung abweichend von § 141 Abs. 2
Höhe des Diskontsatzes der Bank deutscher Länder Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Be-
zu zahlen. rücksichtigung der Bundesfassung durchzuführen.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Das Nähere bcstimnJcn der Bundesminister für § 8
Arbeit, der Bundesminister der Finanzen und der § 1249 der Reichsversicherungsordnung gilt auch
Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses
mit Zustimmung des Bundesrates. Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten
(3) Absiitze 1 und 2 gelten für Mitglieder der sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ver-
Pensionskasse Dculscher Eisenbahnen und Straßen- sicherte vor dem 1. April 1945 invalide im Sinne
bahnen entsprechend. des § 1254 der Reichsversicherungsordnung in der
(4) Bei Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der am 31. Mai 1949 geltenden Fassung geworden ist.
Bundeswehr erstreckt sich eine Nachversicherung Liegen die Voraussetzungen des § 1249 der Reichs-
r.ach § l 232 dPr Reichsversicherungsordnung auch versicherungsordnung nicht vor, so werden alle Bei-
auf die Zeit einer Wehrdienstleistung nach dem träge angerechnet, aus denen zur Zeit des Versiche-
31. März 1956. rungsfalles nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden
§ 4 Vorschriften die Anwartschaft erhalten war.
(1) Wer durch Entrichtung eines Beitrages vor
§ 9
dem 1. Januar 1956 die Selbstversicherung (§ 1243
der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) Soweit Ersatzzeiten für die Zeit vor dem 1. Ja-
begonnen oder bis zum Inkrafttreten dieses Ge- nuar 1957 nach dem bis zum 31. Dezember 1956
setzes von dem Recht der Weiterversicherung geltenden Recht über die Vorschrift des § 1251 der
(§ 1244 der Reichsversicherungsordnung alter Fas- Reichsversicherungsordnung hinaus auf die Warte-
sung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung zeit anrechenbar sind, behält es hierbei sein Bewen-
fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des den, auch wenn der Versicherungsfall nach dem
§ 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung 31. Dezember 1956 eintritt.
nicht erfüllt sind. § 1233 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
§ 10
der Reichsversicherungsordnung gilt.
(1) Es gelten
(2) vVer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
zur Weiterversicherung (§ 1244 der Reichsversiche- a) § 1252 Nr. 1 der Reichsversicherungsord-
rungsordnung alter Fassung) berechtigt war und nung auch für Versicherungsfälle, die nach
innerhalb der drei Monate vor Inkrafttreten dieses dem 30. April 1942,
Gesetzes Beiträge aus versicherungspflichtiger Be- b) § 1252 Nr. 4 der Reichsversicherungsord-
schäftigung oder Tätigkeit für mindestens einen nung auch dann, wenn Berufsunfähigkeit
Kalendermonat entrichtet hat, kann innerhalb von oder Tod nach dem 29. Januar 1933,
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die c) § 1252 Nr. 6 der Reichsversicherungsord-
Versicherung fortsetzen, wenn er bis zur Fort- nung auch dann, wenn Berufsunfähigkeit
setzung der Versicherung Beiträge für eine ver- oder Tod nach dem 30. Juni 1944
sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit eingetreten sind.
für mindestens vierundzwanzig Monate entrichtet hat.
(2) § 1252 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung
(3) Wer die Selbstversicherung nach dem 31. De- gilt nur, wenn der Internierte oder Verschleppte
zember 1955 begonnen hat, erhält die zur Selbst- (§ 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor dem
versicherung entrichteten Beiträge in voller Höhe 10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt im
zurückgezahlt, wenn er dies bis zum 31. Dezember Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat
1957 beantragt. oder vor dem 10. August 1955 gestorben ist.
ZWEITER ABSCHNITT
§ 11
Leistungen aus der Versicherung (1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im
A. Allgemeine Vorschriften Sinne des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
§ 5 nung ist für Versicherungsfälle, die im Jahre 1957
Für Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor eintreten, 4 281 Deutsche Mark.
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bis zu (2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 für
diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maß- dieselbe Beschäftigung Pflichtbeiträge sowohl zur
gebend, soweit in den folgenden Vorschriften, ins- Rentenversicherung der Arbeiter als auch zur
besondere in §§ 31 bis 41 dieses Artikels (Umstel- Rentenversicherung der Angestellten oder zur
lung von Renten), nichts anderes bestimmt ist. knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so
§ 6
werden bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 der
Reichsversicherungsordnung die Beiträge zur Ren-
§ 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
tenversicherung der Arbeiter nicht berücksichtigt.
gilt auch in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes ein bindender oder rechtskräftiger § 12
Bescheid nicht vorliegt oder ein Anspruch auf
Soweit bei der Rentenfeststellung Beiträge
Leistung erst durch dieses Gesetz begründet wird.
anzurechnen sind, die im Jahre 1957 nach den Bei-
§ 7 tragsklassen der §§ 1387 und 1388 der Reichsver-
Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 der Reichsver- sicherungsordnung entrichtet wurden, sind bei An-
sicherungsordnung wird auch dann gewährt, wenn wendung des § 1255 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
die Zeit der Arbeitslosigkeit ganz oder teilweise ordnung bis zum Inkrafttreten der nach § 1256 der
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- Reichsversicherungsordnung ergehenden Rechtsver-
zes liegt. ordnung folgende Werte zu berücksichtigen:
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 75
Beiträge
nach Beitragsklassen
§ 1387
RVO II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV XV XVI
Werte 0,27 1,10 2,20 3,30 4,40 5,50 6,60 7,70 8,80 9,89 10,99 12,09 13,19 14,29 15,39 16,49
§ 1388
RVO A B C D E F G H
Werte 2,20 4,40 6,60 8,80 10,99 13,19 15,39 16,49
§ 13 § 15
Soweit für Zeiten vor dem 29. Juni 1942 für die (1) § 1261 der Reichsversicherungsordnung gilt
Rentenberechnung Bruttoarbeitsentgelte zu berück- für Beiträge der Höherversicherung, die nach dem
sichtigen sind, sind für die Anwendung des § 1255 31. Dezember 1950 durch Verwendung von Beitrags-
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung die Werte marken mit dem Aufdruck „HV" entrichtet sind und
der nachstehenden Tabelle maßgebend: für Beiträge, die nach Absatz 2 als Beiträge der
Durchschnittliche Brutto j ahresarbeitsentgel te Höherversicherung gelten.
aller Versicherten der Rentenversicherungen (2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 neben
der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge Pflichtbeiträgen oder in Ersatzzeiten freiwillige Bei-
und Anlernlinge in der Zeit von 1891 bis 1942 träge entrichtet, so gelten die freiwilligen Beiträge
als Beiträge der Höherversicherung. Sind für den
Jahr Mark Jahr Mark gleichen Zeitraum zwei freiwillige Beiträge entrich-
tet, so gilt bei gleicher Höhe einer von ihnen, bei
verschiedener Höhe der niedrigere Beitrag als Bei-
1891 700 1917 1446
trag der Höherversicherung. Dabei werden in Mark
1892 700 1918 1706
oder Reichsmark entrichtete Beiträge zu ihrem
1893 709 1919 2010 Nennwert in Deutsche Mark berücksichtigt. Als
1894 714 1920 3729 Alter bei der Entrichtung des Beitrages gilt der
1895 714 1921 9974 Unterschied zwischen dem Jahr der Entwertung der
1896 728 1922 Beitragsmarke und dem Geburtsjahr. Beiträge, die
1897 741 1923 in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezem-
1898 755 1924 1233 ber 1923 entrichtet sind, bleiben unberücksichtigt.
1899 773 1925 1469
1900 796 1926 1642 § 16
1901 814 1927 1742 § 1262 der Reichsversicherungsordnung gilt auch
1902 841 1928 1983 für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten dieses
1903 855 1929 2110 Gesetzes.
1904 887 1930 2074
§ 17
1905 910 1931 1924
1906 946 1932 1651 (1) § 1263 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
1907 987 1933 1583 und § 8 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der
1908 1019 1934 1605
Tod des Versicherten vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten
1909 1046 1935 1692
ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften
1910 1078 1036 1783 nicht vor, so werden Hinterbliebenenrenten ge-
1911 1119 1937 1856 währt, wenn zur Zeit des Todes des Versicherten
1912 1164 1938 1947 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrif-
1913 1182 1939 2092 ten die Anwartschaft erhalten war und die Warte-
1914 1219 1940 2156 zeit nach Absatz 2 als erfüllt gilt.
1915 1178 1941 2297
(2) Für den Anspruch auf Hinterbliebenenrenten
1916 1233 1942 2310. gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht wird, daß
§ 14: a) beim Eintritt des Todes des Versicherten
Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit vor vor dem 1. Januar 1932 200 Beitragswochen,
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zehntel der b) beim Eintritt des Todes des Versicherten
bis dahin mit Pflichtbeiträgen belegten Zeit als in der Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum
Ausfallzeit anzurechnen, wenn der Berechtigte nicht 31. Dezember 1937 250 Beitragswochen,
längere Ausfallzeiten nachweist. Dies gilt nur inso- c) beim Eintritt des Todes des Versicherten
weit, als der Zeitraum zwischen dem ersten und in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum
dem letzten Beitrag nicht schon mit Versicherungs- 31. Dezember 1956 260 Beitragswochen
zeiten belegt ist. zurückgelegt waren.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 18 (2) Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspruch
§ 1264 der Reichsversicherungsordnung gilt auch auf eine Rente begründet wird, ist die Rente nur
für Witwen solcher Versicherler, die am 1. Januar auf Antrag zu gewähren. Die Rente beginnt mit
1912 bereits verstorben oder an diesem Tage be- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Vor-
reits dauernd erwerbsunfähig waren und dann aussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind;
verstorben sind, ohne inzwischen die Erwerbs- anderenfalls gilt § 1290 der Reichsversicherungs-
fähigkeit wiedererlangt zu haben, wenn nach- ordnung.
gewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß beim
§ 26
Tode des Versicherten 200 Beitragswochen zurück-
gelegt waren; § 1264 der Reichsversicherungsord- (1) § 1291 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungs-
nung gilt auch für Versicherungsfälle vor dem In- ordnung gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes. krafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder für nich-
tig erklärt ist.
§ 19 (2) § 1291 Abs. 1, §§ 1292 bis 1301 der Reichsver-
§ 1265 der Reichsversicherungsordnung ist auch sicherungsordnung gelten auch für Versicherungs-
dann anzuwenden, wenn der frühere Ehemann vor fälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem getreten sind.
30. April 1942 gestorben ist.
§ 27
§ 20 § 1302 der Reichsversicherungsordnung gilt nur,
wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses
§ 1267 der Reichsversicherungsordnung gilt auch Gesetzes geschlossen ist.
für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
§ 28
§ 21
§ 1304 der Reichsversicherungsordnung gilt nur,
§ 1268 Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsord-
wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten dieses
nung ist nur dann anzuwenden, wenn der Tod des
Gesetzes geheiratet hat.
Versicherten nach dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes eingetreten ist.
§ 29
§ 22
Soweit in den Vorschriften der §§ 5 bis 44 dieses
Liegt der Beginn einer vorübergehenden Invali-
Artikels Bestimmungen für Versicherungsfälle vor
dität im Sinne des § 1253 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-
Inkrafttreten dieses Gesetzes enthalten sind, gelten
versicherungsordnung alter. Fassung vor dem In-
diese Bestimmungen, vorbehaltlich der Regelung in
krafttreten dieses Gesetzes, läuft aber die 26. Woche
§ 30 dieses Artikels, auch für Versicherungsfälle bei
nach dem 31. Dezember 1956 ab oder fällt das Kran-
·wanderversicherten im Sinne des § 1308 der Reichs-
kengeld nach diesem Zeitpunkt weg, so gelten die
versicherungsordnung, die vor dem Inkrafttreten
Vorschriften der §§ 1276 und 1290 der Reichsver-
dieses Gesetzes eingetreten sind.
sicherungsordnung.
§ 23
§ 30
§§ 1278 bis 1283 und 1285 der Reichsversiche-
Ist bei einem Wanderversicherten im Sinne des
rungsordnung gelten für Rentenbezugszeiten nach
§ 1308 der Reichsversicherungsordnung eine Lei-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für Ver-
stung aus einem Versicherungszweig vor dem In-
sicherungsfälle, die vorher eingetreten sind.
krafttreten dieses Gesetzes gewährt worden und
tritt der Versicherungsfall in einem anderen Ver-
§ 24 sicherungszweig nach dem Inkrafttreten dieses
§ 1286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1287 Abs. 1, §§ 1288 Gesetzes ein, so ist für die zu gewährende Gesamt-
und 1289 der Reichsversicherungsordnung gelten leistung unter Wegfall der bisherigen Leistung das
auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkraft- ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht
treten dieses Gesetzes eingetreten sind. maßgebend. Die Gesamtleistung darf die bisherige
Leistung nicht unterschreiten.
§ 25
(1) Bei Versicherungsfällen, die vor dem Inkraft- B. Besondere Vorschriften
treten dieses Gesetzes eingetreten sind, gilt § 1290 für die Umstellung von Renten
der Reichsversicherungsordnung, wenn der Antrag
§ 31
auf Rente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gestellt ist, mit der Maßgabe, daß die Leistung frü- (1) Renten, die nach dem bis zum Inkrafttreten
hestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be- dieses Gesetzes geltenden Recht festgestellt sind
ginnt. Ist der Antrag auf Rente vor dem Inkraft- oder noch festgestellt werden, sind für Bezugszeiten
treten dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vor-
Rente, vorbehaltlich der Regelung des § 22 dieses schriften der §§ 32 bis 37 dieses Artikels umzu-
Artikels, spätestens mit dem Inkrafttreten dieses stellen. Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mit-
Gesetzes. teilung über die Umstellung zu geben.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 77
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch all- § 34
gemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung (1) Die nach §§ 32 und 33 dieses Artikels umge-
des Bundesrates Näheres für die Dm~chführung der stellten Renten ohne Kinderzuschuß und ohne den
Umstellung der Renten bestimmen. auf Beiträge der Höherversicherung entfallenden
Steigerungsbetrag dürfen vorbehaltlich der Regelung
in § 36 dieses Artikels die nachstehenden, nach der
§ 32
Versicherungsdauer zu bestimmenden Monatsbe-
(1) Die Rente eines Versicherten wird umgestellt, träge nicht überschreiten:
indem der nach Absatz 3 zu errechnende monatliche
Steigerungsbetrag der Rente mit dem Wert der
Bei einer Versicherten- Witwen- und
Tabelle der Anlage 3 vervielfältigt wird, der dem renten Witwerrenten
Versicherungsdauer
Geburtsjahr und dem Jahr des Beginns der Rente
von ... Jahren DM/Monat DM/Monat
des Versicherten entspricht. Der sich ergebende Be-
trag ist die monatliche Rente; sie wird auf 10 Deut-
50 und mehr 562,50 337,50
sche Pfennig nach oben abgerundet.
49 551,30 330,80
(2) Die Rente erhöht sich um den Monatsbetrag 48 540,- 324,-
des Kinderzuschusses in der für Versicherungsfälle 47 528,80 317,30
im Kalenderjahr der Umstellung bestimmten Höhe, 46 517,50 310,50
wenn die Voraussetzungen des § 1262 der Reichs- 303,80
45 506,30
versicherungsordnung vorliegen; er wird auf
44 495,- 297,-
10 Deutsche Pfennig nach oben abgerundet.
43 4.83,80 290,30
(3) Als Steigerungsbetrag wird der Teil des mo- 42 472,50 283,50
natlichen Rentenzahlbetrages zugrunde gelegt, der 41 461,30 276,80
sich nach Abzug der übrigen Rentenbestandteile 40 und weniger 450,- 270,-.
ergibt, wie sie auf Grund der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes zuletzt geltenden Vorschriften fest- (2) Als Versicherungsdauer im Sinne des Ab-
zustellen wären. Sind bei Feststellung der Rente satzes 1 gilt der Zeitraum zwischen dem Jahr der
Kürzungs- oder Ruhensvorschriften angewendet Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Ver-
worden, so ist der monatliche Steigerungsbetrag sicherten und dem Jahr des Rentenbeginns. Bei
zugrunde zu legen, der sich ohne Anwendung dieser Witwen- oder Witwerrenten gilt § 33 Abs. 2 dieses
Vorschriften ergeben würde. § 1544 d der Reichs- Artikels entsprechend.
versicherungsordnung alter Fassung gilt als Kür-
zungsvorschrift im Sinne des Satzes 2.
§ 35
(4) Auf den nach den Absätzen 1 bis 3 errechne- (1) Waisenrenten für Halbwaisen werden auf den
ten Rentenbetrag sind die vom Inkrafttreten dieses Monatsbetrag von 50 Deutsche Mark, Waisenren-
Gesetzes an geltenden Kürzungs- und Ruhensvor- ten für Vollwaisen auf den Monatsbetrag von
schriften anzuwenden. Der sich ergebende Renten- 75 Deutsche Mark umgestellt. Auf diese Beträge
betrag ist auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abzu- sind die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
runden. tenden Kürzungs- und Ruhensvorschriften anzu-
wenden.
(5) Bei Renten, die Steigerungsbeträge aus der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Renten- (2) Waisenrenten für Vollwaisen werden zu-
versicherung der Angestellten enthalten, wird die nächst auf 50 Deutsche Mark umgestellt und auf
neue Rente einheitlich nach den Vervielfältigungs- Antrag auf 75 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom
werten errechnet, die von dem Träger der Renten- Inkrafttreten dieses Gesetzes an erhöht, wenn die
versicherung anzuwenden sind, der die Rente aus- Waise oder ihr gesetzlicher Vertreter dies bis zum
zahlt. 31. Dezember 1957 beantragt. Bei späterer Antrag-
stellung erfolgt die Erhöhung vom Antragsmonat
§ 33 an.
(1) Für die Umstellung der Witwen- und Witwer- § 36
renten gilt § 32 Abs. 1, 3 bis 5 dieses Artikels, vor- (1) Eine Rente, auf die für den Monat vor In-
behaltlich der Regelung des § 37 dieses Artikels, krafttreten dieses Gesetzes Ansprüch bestand und
mit der Maßgabe entsprechend, daß die Vorschriften die nach den §§ 31 bis 35 dieses Artikels umzu-
des § 1272 Abs. 4, sowie der §§ 1273 und 1544 d der stellen ist, ist für die Bezugszeit vom Inkrafttreten
Reichsversicherungsordnung alter Fassung als Kür- dieses Gesetzes an durch einen Sonderzuschuß so zu
zungsvorschriften im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 2 erhöhen, daß der monatliche Rentenzahlbetrag ohne
dieses Artikels gelten; die Umstellung erfolgt nach Kinderzuschuß
der Tabelle der Anlage 4.
bei Versichertenren t_e 21 Deutsche Mark,
(2) Hat der Versicherte vor seinem Tode Rente 14 Deutsche Mark
bei Hinterbliebenenrente
nicht bezogen, so ist für die Umstellung der Wit-
wen- oder Witwerrente an Stelle des Jahres des über dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag
Rentenbeginns das Todesjahr des Versicherten maß- ohne Kinderzuschuß liegt, wenn die Umstellung
gebend. keine oder eine geringere Erhöhung ergibt. Dies
3
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
gilt entsprechend für Berechtigte, deren Anspruch für Bezugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet an Vorschüsse zu zahlen, wenn die Unterlagen des
wird; hierbei tritt an die Stelle des bisherigen Versicherungsträgers eine den Vorschriften dieses
monatlichen Zahlbetrages der Zahlbetrag ohne Gesetzes entsprechende Berechnung nicht ermög-
Kinderzuschuß, wie er zu errechnen gewesen wäre, lichen. Die endgültige Umstellung dieser Renten ist
wenn Anspruch auf Rente für den Monat vor In- bis zum 31. Dezember 1957 durchzuführen.
krafttreten dieses Gesetzes bestanden hätte. Hat
ein Berechtigter Anspruch sowohl auf Versicherten- (2) Auf Renten, auf die für den Monat vor Inkraft-
rente als auch auf Hinterbliebenenrente, so darf der treten dieses Gesetzes Anspruch bestand und die
Sonderzuschuß zu beiden Renten den Gesamtbetrag nach §§ 31 bis 35 dieses Artikels umzustellen
von 21 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. sind, ist die Kürzungsvorschrift des § 1270 der
Reichsversicherungsordnung nicht anzuwenden.
(2) § 1272 der Reichsversicherungsordnung findet
auf den Sonderzuschuß keine Anwendung. (3) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(3) Von den Aufwendungen für den Sonderzu-
wie für die Anwendung der Kürzungs- und Ruhens-
schuß erstattet der Bund den Trägern der Renten-
vorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
versicherung der Arbeiter im Jahre 1957 den Betrag
an geltenden Fassung auf die nach §§ 31 bis 35
von 240 Millionen Deutsche Mark und in den fol-
dieses Artikels umzustellenden Renten die für die
genden vierzehn Jahren einen Betrag, der jeweils
Berechnung maßgebenden Bezugsgrößen auf der
um 16 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im
Grundlage der aus der Umstellung der Renten sich
Vorjahr.
ergebenden Rentenzahlbeträge, der Vervielfälti-
(4) Erhalten Empfänger von. Versichertenrenten gungswerte der Tabellen der Anlagen 3 und 4 und
oder Hinterbliebenenrenten beim Inkrafttreten die- der Rechnungsgrundlagen zu diesem Gesetz zu be-
ses Gesetzes laufende Leistungen der öffentlichen rechnen sind; er kann dabei die pauschale Berech-
Fürsorge, so dürfen diese Leistungen auf Grund der nung der Tabellenwerte entsprechend berücksich-
Erhöhung der Rente durch den Sonderzuschuß nicht tigen.
gekürzt werden; das gleiche gilt insoweit, als durch
die Umstellung der Renten der monatliche Renten- § 38
zahlbetrag ohne Kinderzuschuß bei Versicherten- (1) Die nach § 32 dieses Artikels umgestellten
renten bis zu 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebe- Renten an Versicherte, die vor dem 1. Januar 1892
nenrenten bis zu 14 Deutsche Mark erhöht wird. geboren sind, gelten als Altersruhegeld im Sinne
Satz 1 findet keine Anwendung, des § 1254 der Reichsversicherungsordnung.
a) wenn die laufenden Leistungen der öffent-
lichen Fürsorge in einer Anstalt, einem (2) Die nach § 32 dieses Artikels umgestellten
Heim oder einer ähnlichen Einrichtung Renten an Versicherte, die nach dem 31. Dezember
gewährt werden oder 1891 geboren sind, gelten als Rente wegen Er-
werbsunfähigkeit im Sinne des § 1253 Abs. 2 der
b) wenn die Rentenempfänger für einen zu..: Reichsversicherungsordnung.
sammenhängenden Zeitraum von mehr
als einem Jahr aus der laufenden Unter- (3) Vollendet ein Rentenempfänger, der nach dem
stützung ausscheiden. 31. Dezember 1891 geboren ist und dessen Rente
(5) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem nach § 32 dieses Artikels umgestellt ist, nach dem
Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr, so
dem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbei- ist seine Rente ohne Kinderzuschuß auf fünfzehn
hilfen zum Ausglei.ch von Härten im Rahmen der Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages
betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien zu erhöhen; die so erhöhte Rente gilt als Alters-
vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom ruhegeld im Sinne des § 1254 der Reichsversiche-
20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe rungsordnung. Sind für den Rentenempfänger in der
der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an Beiträge
Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, so für mehr als zwölf Monate geleistet, so ist die Rente
bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate nach den Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 der
Januar bis einschließlich April 1957 auf Grund der Reichsversicherungsordnung neu zu berechnen; die
Vorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu neue Rente ohne Kinderzuschuß darf den nach
leisten sind, die für den Monat Dezember 1956 An- Satz 1 zu errechnenden Betrag nicht unterschreiten.
spruch auf Rente hatten, für den genannten Zeit-
raum bei der Ermittlung des Einkommens unberück- § 39
sichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der für- Die nach § 33 dieses Artikels umgestellten
sorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nachzah- Witwen- und Witwerrenten gelten als Rente im
lungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind Sinne des § 1268 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der ordnung.
Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe § 40
nicht zu berücksichtigen.
Zu Renten an Versicherte, die nach § 32 dieses
§ 37 Artikels umgestellt werden, wird Kinderzuschuß
(1) Auf Renten, die nach §§ 31 bis 35 dieses über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus
Artikels umzustellen sind und auf die Kürzungs- für Rentenbezugszeiten vom Inkrafttreten dieses
oder Ruhensvorschriften Anwendung finden, sind Gesetzes an gewährt, soweit die. Voraussetzungen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 79
des § 1262 der Reichsversicherungsordnung vorlie- (2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-
gen und wenn von dem Rentenempfänger bis zum nung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen
31. Dezember 1957 ein Antrag gestellt wird; bei der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur
späterer Antragstellung wird der Kinderzuschuß Durchführung des Fremdrenten- und Auslands-
vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. rentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften die-
§ 41 ses Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der
Waisenrenten für Waisen, die das 18. Lebensjahr nach Neufassung der Tabellen umgestellten Renten
vollendet haben, werden vom Inkrafttreten dieses gelten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten
Gesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen als Vorschüsse.
des § 1267 der Reichsversicherungsordnung vorlie- (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fremdrenten-
gen und wenn von der Waise oder dem gesetzlichen und Auslandsrentengesetz nur deshalb anzuwenden
Vertreter bis zum 31. Dezember 1957 ein Antrag ist, weil Beiträge zu einem deutschen Versiche-
gestellt wird; bei späterer Antragstellung wird die rungsträger im Sinne des § 1 Abs. 7 des Fremd-
Waisenrente vom Beginn des Antragsmonats an renten- und Auslandsrentengesetzes entrichtet und
gewährt. die Beitragsunterlagen vorhanden sind.
C. Dbergangsregelung (4) Bis zur Anpassung der Auswirkungsverord-
für die Berechnung der Renten nung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119) an
§ 42 die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Berech-
Bei Versicherungsfällen, die in der Zeit vom nung von Renten, auf die die genannte Verordnung
1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1961 eintreten, anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend.
ist die Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 gel-
tenden Vorschriften über die Zusammensetzung und D. N achprüiung ergangener Bescheide
die Berechnung der Renten einschließlich des Son- § 44
derzuschusses des § 36 Abs. 1 dieses Artikels aus
den bis zum 31. Dezember 1956 zurückgelegten Ver- § § 8 und 17 bis 19 dieses Artikels sind bei
sicherungszeiten zu berechnen, wenn dies für den Versicherungsfällen, für die sie gelten auch in
Berechtigten gegenüber der Berechnung der Rente schwebenden Verfahren anzuwenden; ihre Nicht-
nach den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften berücksichtigung ist, soweit Revision zulässig ist,
günstiger ist. Dies gilt nur, wenn aus den vor dem auch dann ein Revisionsgrund, wenn das Landes-
1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwart- sozialgericht oder Sozialgericht sie noch nicht an-
schaft zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin gel- wenden konnte. Ist bei einem der bezeichneten
tenden Vorschriften erhalten war und ab 1. Januar Versicherungsfälle ein Leistungsantrag rechtskräf-
1957 für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr tig oder bindend abgelehnt worden, so ist auf An-
des Versicherungsfalles für mindestens neun Mo- trag zu prüfen, ob die Vorschriften di,eses Gesetzes
nate Beiträge entrichtet sind. §§ 31 bis 35 dieses günstiger sind. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen.
Artikels gelten nicht. Der Antrag auf Nachprüfung ist nur bis zum 31. De-
zember 1958 zulässig.
§ 43
(1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremd- DRITTER ABSCHNITT
renten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der Aufbringung der Mittel und
Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundes- Beitragsverfahren
gesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 767) anzuwenden ist, wird den An- § 45
spruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleich-
(1) Der Beitrag nach § 1385 der Reichsversiche-
gestellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und
rungsordnung ist bei Lohnzahlungszeiträumen, die
Auslandsrentengesetzes an die Vorschriften dieses
nicht mit dem Kalendermonat zusammenfallen, wie
Gesetzes werden Renten, auf die das Fremdrenten-
folgt zu entrichten:
und Auslandsrentengesetz anzuwenden ist, nach
den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten- a) Bei wöchentlichen Lohnzahlungszeiträumen
den Vorschriften berechnet und nach §§ 31 für den ersten nach dem 2. März 1957 be-
bis 35 dieses Artikels mit den Werten der Ta- ginnenden Lohnzahlungszeitraum,
bellen der Anlagen 3 und 4 für den Rentenbeginn b) bei längeren Lohnzahlungzeiträumen in
im Jahre 1956 umgestellt. §§ 36 bis 41 dieses Lohnwochen, in die der Lohnzahlungszeit-
Artikels finden Anwendung. Versicherungszeiten, raum aufzuteilen ist, erstmalig für die
die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrenten- erste Lohnwoche, die nach dem 2. März
gesetz anzurechnen sind, werden im Rahmen 1957 beginnt.
des § 1249 der Reichsversicherungsordnung berück- - (2) Für das Jahr 1957 ist die Beitragsbemessungs-
sichtigt; Vorschriften über die Erhaltung der An- grenze im Sinne des § 1385 Abs. 2 der Reichsver-
wartschaft sind nicht mehr anzuwenden. Für Bei-
sicherungsordnung
träge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
durch Beitragsmarken nach §§ 1387 und 1388 der a) für den Jahresarbeitsentgelt
Reichsversicherungsordnung entrichtet sind, ist 12 9000 Deutsche Mark,
vom Hundert des Wertes des Beitrages in Deutsche b) für den Monatsarbeitsentgelt
Mark als Steigerungsbetrag zu gewähren. 750 Deutsche Mark.
80 Bundesgesetzblatt, _Jahrgang 1957, Teil I
§ 46 (2) Für die in § 1 dieses Artikels bezeichneten
Bis zum Erlaß einer Rechlsverordnung nach§ 1387 Personen tritt an die Stelle des Arbeitgebers die
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt § 1436 Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-
Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der bahnen; der Berechnung der Beiträge ist das bei
am 31. Dezember 1956 geltenden Fassung weiter. der Pensionskasse satzungsgemäß versicherte Ein-
kommen zugrunde zu legen.
§ 47
§ 51
(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Geset- Beiträge für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses
zes an entfalhm die Zuschüsse und Erstattungen des Gesetzes können nach dem 31. Dezember 1956 inner-
Bundes, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus halb der Fristen des § 1418 der Reichsyersicherungs-
der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die ordnung noch in den an diesem Tage maßgebenden
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zu zah- Beitragsklassen entrichtet werden.
len sind. Dies gilt nicht für die Erstattungen nach
§ 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- VIERTER ABSCHNITT
lenden Personen in der Fassung vom 1. September
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287). Sondervorschriften
§ 52
(2) Verpflichtungen des Bundes für Zeiten vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unbe- (1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundes-
rührt. Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- vertriebenengesetzes und des § 1 des Bundeseva-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe kuiertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht
der Verpflichtungen des Bundes pauschal feststellen. oder der Evakuierung als Selbständige erwerbs-
tätig waren und binnen zwei Jahren nach der Ver-
treibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach
§ 48 Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 1251
§ 1397 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung Abs. 1 Nr. 6 der Reichsversicherungsordnung eine
gilt nur für Zeiten nach dem 29 Juni 1942. versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
aufgenommen haben oder aufnehmen, können sich
nach Wegfall der Versicherungspflicht weiterver-
§ 49 sichern, auch wenn die Voraussetzungen des § 1233
Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 1399 der Reichsversicherungsordnung nicht vorliegen,
Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung gilt die und können abweichend von der Regelung des
Verordnung über die Durchführung der deutschen § 1418 der Reichsversicherunusordnung Beiträge
Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt vom für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebens-
29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 230) weiter. jahres bis zum 1. Januar 1924 zurück in den Bei-
tragsklassen des § 1388 der Reichsversicherungsord-
nung nachentrichten, auch wenn eine Versicherung
§ 50 vor der Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden,
(1) Die Beitragsentrichtung nach § 1402 der nicht bestanden hat. Der Eintritt des Versicherungs-
Reichsversicherungsordnung hat zu erfolgen falles vor dem 1. Januar 1960 steht der Nachentrich-
tung nicht entgegen.
a) im Währungsverhältnis von 10 Reichsmark
=-= 1 Deutsche Mark (2) Ist bei einem Versicherten im Sinne des Ab-
satzes 1, der nach Vollendung des 50. Lebensjahres
für Personen, die vor dem 21. Juni 1948
aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
ausgeschieden sind, Tätigkeit aufgenommen hat, die Zeit von der Auf-
nahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung
b) im Währungsverhältnis von 1 Reichsmark oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebens-
= 1 Deutsche Mark
0
jahres voll mit Versicherungs- und Ausfallzeiten
für Personen, die nach dem 20. Juni 1948 belegt und ist die Wartezeit des § 1248 Abs. 4 der
aus der versicherungsfreien Beschäftigung Reichsversicherungsordnung durch Versicherungszei-
ausgeschieden sind oder ausscheiden, ten seit der Aufnahme der versicherungspflichtigen
für Personen, die vor dem 21. Juni 1948 Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erfüllt, so gelten
aus der versicherungsfreien Beschäftigung die fehlenden Monate als Versicherungszeit im
ausgeschieden sind, bei denen aber die Sinne der §§ 1249 und 1258 der Reichsversicherungs-
Nachentrichtung von Beiträgen über den ordnung.
20. Juni 1948 hinaus aufgeschoben worden
§ 53
ist, und
für Personen, die nach § 3 Abs. 2 dieses (1) Versicherten, die ihren Wohnsitz oder ständi-
Artikels nachversichert werden. gen Aufenthalt im Währungsgebiet der Deutschen
Notenbank haben und auf die während ihrer Be-
Beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Be- schäftigung oder Tätigkeit die Vorschriften über
schäftigung im Land Berlin gilt bei Anwendung des den Lohnausgleich nach der Dritten Verordnung zur
Satzes 1 statt des Stichtages 21. Juni 1948 der Stich- Neuordnung des Geldwesens (Währungsergän~
tag 25. Juni 1948 und statt des Stichtages 20. Juni zungsverordnung) vom 20. März 1949 (Verordnungs-
1948 der Stichtag 24. Juni 1948. blatt für Groß-Berlin Teil I S. 86) in Verbindung
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 81
mit den dazu ergangenen und noch ergehenden Artikel 3
Durchführungsbestimmungen Anwendung fanden
oder finden, können widerruflich, wenn nach dem Schluß vorschritten
31. März 1949 während der Zeit, in der sie in dem § 1
genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder ständigen
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
Aufenthalt hatten, für mindestens zwölf Monate
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet
Beiträge der Pflichtversicherung an den Träger der
werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,
Rentenversicherung der Arbeiter geleistet sind, aus treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestim-
diesen Beiträgen die Regelleistungen nach Artikel 1 mungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
dieses Gesetzes gewährt werden. Die Leistungen
nach Satz 1 werden zusätzlich zu den Leistungen § 2
des Trägers der Sozialversicherung im Währungs-
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle
gebiet der Deutschen Notenbank gewährt.
diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlau-
(2) Absatz 1 gilt für Hinterbliebene eines Ver- tenden Vorschriften außer Kraft.
sicherten, der im Zeitpunkt seines Todes die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hatte, entspre- § 3
chend. Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung hat ein Drittel der Bei-
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann im träge, die ihr nach dem Sechsten Abschnitt des
Benehmen mit dem Senator für Arbeit und Sozial- Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
wesen in Berlin Richtlinien für die Gewährung der losenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1957
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 aufstellen bis zum Ablauf des Monats Februar 1957 zugeflos-
und Bestimmungen über das dabei zu beachtende sen sind, abzüglich der anteiligen Vergütung für
Verfahren treffen. den Beitragseinzug an die Träger der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und die Bundesversiche-
§ 54 rungsanstalt für Angestellte zur Verwendung für
deren Aufgaben abzuführen. Der Bundesminister
Ein Vorschuß, der auf Grund des § 1 des Renten-
für Arbeit bestimmt durch Verwaltungsvorschriften
vorschußzahlungsgesetzes vom 23. Dezember 1956 die Aufteilung der abgeführten Beiträge auf die
(Bundesgesetzbl. I S. 1072) gezahlt ist, ist von der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die
Nachzahlung, die der Ber,echtigte auf Grund der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach
Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes für die Zeit ab Maßgabe der Beitragseinnahmen der einzelnen
1. Januar 1957 zu beanspruchen hat, abzuziehen. Versicherungsträger im Kalenderjahr 1956.
Ubersteigt der Vorschuß die Nachzahlung, so ist
dem Berechtigten der überschießende Betrag zu § 4
belassen. § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung er-
hält folgende Fassung:
§ 55
,,(2) Den Wert der Sachbezüge stellen die für
(1) Weist der Versicherte nach, daß für ihn vor die Angelegenheiten der Sozialversicherung zu-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während min- ständigen obersten Landesbehörden fest. Die Be-
destens zehn Jahren Beiträge für eine versicherungs- wertung der Sachbezüge hat jährlich, beginnend
pflichtige Beschäftigung mit dem 1. Juli 1957, nach dem tatsächlichen Ver-
in einem landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 915 kehrswert zu erfolgen."
Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung),
§ 5
in Heimen und Krankenanstalten oder Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,
in der Hauswirtschaft das Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung in
der durch dieses Gesetz bestimmten Fassung neu
entrichtet worden sind und ihm während dieser bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten
Zeit neben Barbezügen als Sach-· oder Dienstlei- der Paragraphenfolge und des Wortlautes besei-
stungen freier Unterhalt (Kost und Wohnung) oder tigen.
entsprechend Sachbezüge gewährt wurden, so ist § 6
die nach den §§ 32 und 33 dieses Artikels umge- (1) Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Drit-
stellte Rente ohne Kinderzuschuß um 10 vom Hun- ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
dert zu erhöhen; § 34 dieses Artikels findet An- desgesetzbl. I S. 1) unter Berücksichtigung des Ab-
wendung. satzes 2 auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
(2) Der Berechnung der für den Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes e::lassen werden, gel-
maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ist auf ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
Antrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die lei tungsgesetzes.
der Versicherte die Voraussetzungen des Absatzes 1 (2) Bei einer Rente der Rentenversicherung der
nachweist, ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, Arbeiter, die nach § 55 des Berliner Sozialversiche-
das um 20 vom Hundert gegenüber dem nachge- rungs-Anpassungsgesetzes vom 3. Dezember 1950
wiesenen Arbeitsentgelt erhöht ist. (Verordnungsblatt für Berlin Teil I S; 542) festgestellt
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
und nach Artikel 2 §§ 31 bis 33 dieses Gesetzes um- stellt. Artikel 2 §§ 36 bis 41 dieses Gesetzes
zustellen ist, wird der monatliche Steigerungsbetrag findet Anwendung. Versicherungszeiten, die nach
im Sinne des Artikels 2 § 32 Abs. 1 und 3 dieses dem Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzu-
Gesetzes ohne Berücksichtigung der übrigen Renten- rechnen sind, werden im Rahmen des § 1249 der
bestandteile so errechnet, daß zu den in der Rente Reichsversicherungsordnung berücksichtigt; Vor-
enthaltenen Steigerungsbeträgen für Beiträge zu schriften über die Erhaltung der Anwartschaft sind
den Rentenversicherungen der Arbeiter und der nicht mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem
Angestellten für Beiträge zur einheitlichen Renten- Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 1387 und
versicherung Steigerungsbeträge in Höhe von 1,2 1388 der Reichsversicherungsordnung entrichtet sind,
vom Hundert des Arbeitsverdienstes oder Einkom- ist 12 vom Hundert des Wertes des Beitrages in
mens, nach dem diese Beiträge entrichtet worden Deutsche Mark als Steigerungsbetrag zu gewähren.
sind, hinzugerechnet werden.
(3) Bis zur Anpassung des Rentenversicherungs- § 7
überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Die Geltung der Vorschriften dieses Gesetzes im
Verordnungsblatt für Berlin S. 588) in der bei In- Saarland wird durch besonderes Gesetz geregelt.
krafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung an die
Vorschriften dieses Gesetzes werden Renten, auf
§ 8
die das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz an-
zuwenden ist, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Gesetzes geltenden Vorschriften berechnet und nach 1957 in Kraft. §§ 1227 bis 1232 und § 1385 Abs. 1
Artikel 2 §§ 31 bis 35 dieses Gesetzes mit den Wer- der Reichsversicherungsordnung treten am ersten
ten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 zu diesem Ge- Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes fol-
setz für den Rentenbeginn im Jahre 1956 umge- genden Monats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden
Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Februar 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 83
Anlage 1
(zu § 1255 der Reichsversicherungsordnung)
Lohn- oder Beitragsklassen
Zeitraum
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
vom 1. Januar 1891
bis 31. Dezember 1899 0,71 1,18 1,78 3,05
vom 1. Januar 1900
bis 31. Dezember 1906 0,61 0,99 1,52 2,20 3,06
vom 1. Januar 1907
bis 30. September 1921 0,44 0,70 1,08 1,55 2,63
vom 1. Januar 1924
bis 31. Dezember 1933 0,29 0,55 0,89 1,22 1,64 2,23 2,67
vom 1. Januar 1934
bis 27. Juni 1942 0,26 0,45 0,76 1,08 1,38 1,69 2,00 2,40 2,76 2,92
vorn 28. Juni 1942
bis 29. Mai 1949 0,24 0,43 0,71 1,00 1,28 1,57 1,85 2,14 2,44 2,71
vorn 30. Mai 1949
bis 31. Dezember 1954 0,14 0,24 0,41 0,57 0,82 1,14 1,63 2,28 2,94 3,59 4,24 5,34
vom 1. Januar 1955
bis 31. Dezember 1955 0,11 0,20 0,33 0,46 0,66 0,92 1,32 1,85 2,37 2,90 3,43
Anlage 2
(zu § 1255 der Reichsversicherungsordnung)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
der Versicherten der Rentenversicherungen
der Arbeiter und der Angestellten
Bruttojahresarb eits-
Jahr en tgelt in RM/DM
1942 2310
1943 2324
1944 2292
1945 1778
1946 1778
1947 1833
1948 2219
1949 2838
1950 3161
1951 3579
1952 3852
1953 4061
1954 4234
1955 4548
CO
Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt ~
des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Versichertenrenten der Rentenversicherung der Arbeiter
Geburtsjahr des (der) Versicherten
Renten-
beginn 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 09
und
später
1956 30,5 24,3 16,6 12,8 10,5 9,1 8,1 7,5 7,0 6,6 6,3 5,9 5,5 5,3 5,0 4,8 4,6 4,5 4,3 4,1 4,0 3,9 3,8 3,7 3,6 3,5 3,4 3,3 3,2 3,2 3,1 3,0
1955 30,5 25,7 17,6 13,6 11,3 9,8 8,9 8,3 7,7 7,3 6,7 6,3 5,9 5,6 5,4 5,1 4,9 4,7 4,5 4,4 4,2 4,1 4,0 3,9 3,8 3,7 3,6 3,5 3,4 3,3 3,2
1954 30,5 27,0 18,6 14,6 12,2 10,8 9,9 9,1 8,5 7,8 7,2 6,7 6,3 6,0 5,7 5,4 5,2 5,0 4,8 4,6 4,4 4,3 4,2 4,1 3,9 3,8 3,7 3,6 3,5 3,5
1953 30,5 28,7 20,1 15,9 13,6 12,2 11,1 10,1 9,1 8,3 7,7 7,2 6,8 6,4 6,1 5,8 5,5 5,3 5,0 Ä,9 4,7 4,5 4,4 4,3 4,1 4,0 3,9 3,8 3,7
1952 30,5 30,5 22,3 18,1 15,7 13,8 12,4 11,0 9,8 8,9 8,3 7,7 7,3 6,8 6,4 6,1 5,8 5,5 5,3 5,1 4,9 4,8 4,6 4,5 4,3 4,2 4,1 4,0
1951 30,5 30,5 26,0 21,2 18,0 15,7 13,4 11,7 10,5 9,6 8,9 8,3 7,7 7,2 6,8 6,4 6,1 5,8 5,6 5,4 5,2 5,0 4,8 4,7 4,5 4,4 4,3 t:tl
C
1950 30,5 30,5 30,5 24,6 20,4 16,7 14,2 12,4 11,2 10,2 9,4 8,7 8,1 7,6 7,1 6,7 6,4 6,1 5,9 5,6 5,4 5,2 5,0 4,9 4,7 4,5 :::;
0..
(D
1949 30,5 30,5 30,5 28,0 21,5 17,5 14,9 13,2 11,9 10,8 9,8 9,1 8,4 7,8 7,3 7,0 6,7 6,4 6,1 5,8 5,6 5,4 5,2 5,0 4,8 C/l
1948 30,5 30,5 30,5 27,8 21,3 17,7 15,3 13,5 12,1 11,0 10,0 9,2 8,5 8,0 7,5 7,2 6,8 6,5 6,2 5,9 5,7 5,5 5,3 5,1
c.o
(D
[./l
1947 30,5 30,5 30,5 26, 1 20,8 17,6 15,3 13,5 12,1 11,0 10,0 9,2 8,5 8,1 7,6 7,2 6,9 6,6 6,3 6,0 5,8 5,5 5,3 (D
N
1946 30,5 30,5 30,5 25,2 20,7 17,6 15,2 13,5 12,1 10,9 10,0 9,2 8,6 8,1 7,7 7,3 6,9 6,6 6,3 6,0 5,8 5,6 g:
1945 30,5 30,5 30,5 25,0 20,6 17,5 15,2 13,4 12,0 10,9 10,0 9,3 8,7 8,2 7,8 7,4 7,0 6,7 6,4 6,1 5,8 ;:!.
..:'"'
1944 30,5 30,5 30,5 26,4 21,5 18,l 15,7 13,8 12,3 11,1 10,3 9,6 9,0 8,5 8,0 7,6 7,2 6,8 6,5 6,2 c....
PJ
1943 30,5 30,5 30,5 28, 1 22,6 18,9 16,2 14,3 12,7 11,6 10,8 10,0 9,3 8,8 8,2 7,8 7,4 7,0 6,7 ::;"
>-,;
1942 30,5 30,5 30,5 28,9 23,2 19,3 16,6 14,5 13,1 12,0 11,1 10,3 9,6 9,0 8,4 8,0 7,5 7,1 c.o
PJ
15,5 14,3 13,2 12,2 11,3 10,4 9,7 9,1 8,5 8,1 7,6 :::;
1941 35,6 33,8 27,3 22,9 19,7 17,3 c.o
1940 35,6 33,8 27,3 22,9 19,7 17,3 15,8 14,6 13,5 12,5 11,5 10,6 9,9 9,2 8,7 8,2 .....
c.o
V,
1939 35,6 33,8 27,3 22,9 19,7 17,8 16,2 14,9 13,8 12,7 11,7 10,8 10,0 9,4 8,8 _-...J
20,4 18,3 16,7 15,3 14,1 13,0 11,9 11,0 10,2 9,5
....,
1938
1937 21,0 18,9 17,1 15,6 14,4 13,3 12,1 11,2 10,3 ~
21,7 19,4 17,6 16,0 14,7 13,5 12,3 11,4
.....
1936
1935 22,5 20,0 18,1 16,4 15,1 13,8 12,6
1934 23,3 20,7 18,6 16,9 15,4 14,1
1933 16,1 14,4 13,2 12,3 11,8 11,3
1932 16,1 14,6 13,5 12,9 12,3
1931 15,2 14,0 13,3 12,7
1930 15,6 14,7 14,0
1929 16,5 15,6 'N'
~
1928 17,6
•
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1927
~ >
1926 ~
N
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QJ
1925 c.o, t.Q
w ('!)
1924 ~~
und
früher
(Fortsetzung)
Geburtsjahr des (der) Versicherten
Renten-
beginn 08 07 06 05 04 03 02 01 00 99 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76
und
früher
1956 3,0 3,0 3,0 2,9 2,9 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9 3,0 3,4 3,5 3,5 3,5 3,6 3,6 3,6 3,6 3,7 3,7 3,7 3,8 3,8 3,8 3,8 3,9
1955 3,2 3,2 3,2 3, 1 3, 1 3,0 3,0 2,9 2,9 2,9 2,9 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3, 1 3,6 3,6 3,6 3,6 3,7 3,7 3,7 3,8 3,8 3,8 3,8 3,9 3,9 3,9 4,0 4,0
1954 3,5 3,5 3,4 3,3 3,3 3,2 3,2 3,1 3,1 3,0 3,0 3,0 3,1 3,1 3,1 3,1 3,2 3,7 3,7 3,7 3,8 3,8 3,8 3,8 3,9 3,9 3,9 4,0 4,0 4,0 4,0 4, 1 4, 1
1953 3,7 3,7 3,6 3,6 3,5 3,4 3,4 3,3 3,2 3,2 3,1 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,2 3,8 3,8 3,8 3,9 3,9 3,9 3,9 4,0 4,0 4,0 4,1 4, 1 4, 1 4,2 4,2 4,2
z:-:
1952 4,0 4,0 3,9 3,8 3,7 3,7 3,6 3,5 3,4 3,4 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 3,9 3,9 4,0 4,0 4,0 4,0 4,1 4,1 4,1 4,2 4,2 ~
4,2 4,2 4,3 4,3 4,3
1951 4,3 4,3 4,2 4, 1 4,0 3,9 3,8 3,7 3,7 3,6 3,5 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 4,0 4,0 4, 1 4, 1 4,1 4,1 4,2 4,2 4,2 4,3 4,3 4,3 4,4 4,4 4,4 4,4 1
1950 4,5 4,5 4,5 4,3 4,2 4,1 4,0 4,0 3,9 3,8 3,7 3,6 3,6 3,5 3,5 3,5 3,5 4, 1 4, 1 4,2 4,2 4,2 4,2 4,3 4,3 4,3 4,4 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,5
....,
p;
tO
1949 4,8 4,8 4,7 4,6 4,5 4,4 4,3 4,2 4,1 4,0 3,9 3,8 3,7 3,7 3,6 3,6 3,6 4,2 4,2 4,3 4,3 4,3 4,3 4,4 4,4 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 p.
3,7 3,6 3,7 4,2 4,3 4,3 4,3 C'D
1948 5,1 5,1 5,0 4,8 4,7 4,6 4,5 4,4 4,3 4,2 4,1 4,0 3,9 3,8 4,4 4,4 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,6 4,7
'"'
1947
1946
5,3
5,6
5,3
5,6
5,2
5,4
5,1
5,3
4,9
5, 1
4,8
5,0
4,7
4,8
4,5
4,7
4,4
4,6
4,3
4,5
4,2
4,4
4, 1
4,3
4,0
4,2
3,9
4, 1
3,8
4,0
3,8
3,9
3,7
3,8
4,3
4,3
4,3
4,3
4,3
4,4
4,4
4,4
4,4
4,4
4,4
4,4
4,4
4,5
4,5
4,5
4,5
4,5
4,5
4,6
4,6
4,6
4,6
4,6
4,6
4,7
4,7
4,7
4,7
4,7
4,7
4,7
•i:::
C/l
tO
1945 ~8 ~8 ~7 ~5 ~4 ~2 ~o t9 t8 t6 t5 ~4 ~3 ~2 4,1 4,0 3,9 4,4 4,4 4,4 4,4 t4 t5 t5 t5 ~6 t6 t6 4,7 4,7 4,7 4,7 4,8 Pl
O"
C'D
1944 6,2 6,2 6,1 5,9 5,7 5,5 5,3 5,2 5,0 4,9 4,8 4,6 4,5 4,4 4,3 4,2 4,1 4,6 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,8
t,::;
1943 6,7 6,7 6,5 6,3 6,0 5,8 5,7 5,5 5,3 5,2 5,0 4,9 4,7 4,6 4,5 4,4 4,3 4,8 4,7 4,7 4,6 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 0
:::l
1942 7,1 7,1 6,9 6,7 6,4 6,2 6,0 5,8 5,6 5,4 5,3 5, 1 5,0 4,8 4,7 4,6 4,5 5,0 4,9 4,8 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 p
1941 7,6 7,6 7,4 7,1 6,8 6,6 6,3 6, 1 5,9 5,7 5,5 5,4 5,2 5,0 4,9 4,8 4,6 5,2 5,1 5,0 4,9 4ß ~7 4ß ~8 4ß 4J 4J 4~ ~9 5~ 5~ ~o p.
C'D
1940 8,2 8,2 7,9 7,5 7,2 6,9 6,7 6,4 6,2 6,0 5,8 5,6 5,4 5,3 5,1 5,0 4,8 5,5 5,3 5,2 5,1 5,0 4,9 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5, 1 5, 1 :::l
N
1939 8,8 8,8 8,5 8,1 7,7 7,4 7,1 6,8 6,6 6,3 6,1 5,9 5,7 5,5 5,4 5,2 5,0 5,7 5,6 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 ~
'Tj
1938 9,5 9,5 9,1 8,7 8,3 7,9 7,6 7,2 7,0 6,7 6,4 6,2 6,0 5,8 5,6 5,4 5,3 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3 5,2 5, 1 5,0 5,0 5, 1 5, 1 5, 1 5, 1 5,2 5,2 C'D
O"
1937 1~3 1~3 ~9 ~4 ~9 ~5 ~l 7,7 7,4 7, 1 6,8 6,6 6,3 6, 1 ~9 ~7 ~5 ~2 6J ~9 ~8 ~6 ~5 ~4 ~3 ~2 ~1 ~l ~1 ~2 ~2 ~2 ~3 'pi"'
i:::
11,4 11,4 10,8 10,2 9,6 9,1 8,7 8,3 7,9 7,6 7,2 7,0 6,7 6,4 6,2 6,0 5,8 6,5 6,3 6,2 6,0 5,9 5,7 5,6 5,5 5,4 5,3 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3
-
1936
1935 12,6 12,6 11,9 11,2 10,5 9,9 9,4 8,9 8,5 8, 1 7,7 7,4 7, 1 6,8 6,6 6,3 6,1 6,9 6,7 6,5 6,3 6,2 6,0 5,9 5,7 5,6 5,5 5,4 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 '"'
CO
CJ1
1934 14, 1 14,l 13,3 12,4 11,6 10,8 10,2 9,7 9, 1 8,7 8,3 7,9 7,6 7,3 7,0 6,7 6,5 7,2 7,0 6,8 6,6 6,5 6,3 6,1 6,0 5,9 5,7 5,6 5,5 5,4 5,4 5,5 5,5 -.,.J
1933 11,3 11,3 10,9 10,3 9,8 9,4 9,0 8,6 8,3 8,0 7,7 7,4 7,2 6,9 6,7 6,5 6,3 7, 1 7,0 6,8 6,7 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5~ ~7 5~ 5,7 5ß
1932 12,3 12,3 11,8 11,2 10,6 10,l 9,6 9,2 8,8 8,5 8,1 7,8 7,5 7,3 7,0 6,8 6,6 7,4 7,3 7, 1 7,0 6,8 6,7 6,5 6,4 6,3 6,2 6, 1 6,0 5,9 5,8 5,8 5,8
1931 12,7 12,7 12,2 11,5 10,9 10,4 9,9 9,4 9,0 8,7 8,3 8,0 7,7 7,4 7,2 6,9 6,7 7,6 7,4 7,2 7,1 6,9 6,8 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 6, 1 6,0 5,9 5,8 5,7
1930 14,0 14,0 13,3 12,5 11,8 11,2 10,6 10,l 9,7 9,2 8,8 8,5 8,2 7,9 7,6 7,3 7,1 7,9 7,8 7,6 7,4 7,2 7,1 6,9 6,8 6,7 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0
1929 15,6 15,6 14,8 13,8 13,0 12,2 11,5 10,9 10,4 9,9 9,5 9,0 8,7 8,3 8,0 7,7 7,4 8,4 8,2 8,0 7,8 7,6 7,4 7 ,2 i, 1 7,0 6,9 6,7 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 :::l
7,8 7,6 7,4 7,3 7,2 7,0 6,9 6,8 0
1928 17,6 17,6 16,6 15,3 14,3 13,4 12,6 11,9 11,2 10,7 10,2 9,7 9,3 8,9 8,5 8,2 7,9 8,8 8,6 8,4 8,2 8,0 6,7 6,6 6,5
19,9 19,9 18,6 17,0 15,8 14,7 13,7 12,9 12,1 11,5 10,9 10,3 9,8 9,4 9,0 8,6 8,3 9,3 9,0 8,8 8,6 8,5 8,1 7,9 7,8 7,6 7,5 7,3 7,2 7,1 6,9 6,8 6,7
&
1927
1926 22,4 20,7 18,9 17,3 16,0 14,9 13,9 13,0 12,3 11,6 11,0 10,4 9,9 9,5 9,1 8,7 9,7 9,5 9,2 8,91' 8,7 8,5 8,2 8,1 7,9 7,8 7,6 7,5 7,3 7,2 7,0 6,9 •pi'
:::l
1925 22,4 20,3 18,5 17,0 15,7 14,6 13,7 12,8 12,1 11,4 10,8 10,3 9,8 9,4 9,0 10,l 9,7 9,5 9,2 8,9 8,7 8,5 8,3 8,1 7,9 7,8 7,6 7,5 7,3 7,2 7,1 tO
C'D
CO
1924 • 21,8 19,8 18, 1 16,6 15,4 14,4 13,4 12,6 11,9 11,3 10,7 10,2 9,7 9,3 10,4 10,0 9,7 9,5 9,2 8,9 8,7 8,5 8,3 8, 1 8,0 7,8 7,7 7,5 7,4 7,2 w '11
und
früher
00
Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt ~
des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Witwen- und \Vitwerrenten der Rentenversicherung der Arbeiter
Renten-
beginn
Geburtsjahr des (der) Verstorbenen
oder
Todes- 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 09 08
jahr und
später
1956 23,0 17,7 14,6 12,6 11,2 10,4 9,7 9,2 8,7 8,2 7,7 7,3 7,0 6,7 6,4 6,2 5,9 5,7 5,5 5,3 5,2 5,1 4,9 4,8 4,7 4,6 4,5 4,4 4,3 4,2 4,2
1955 24,3 18,8 15,6 13,6 12,3 11,5 10,7 10,l 9,3 8,7 8,2 7,8 7,4 7,1 6,8 6,5 6,3 6,0 5,8 5,7 5,5 5,3 5,2 5,1 4,9 4,8 4,7 4,6 4,5 4,5
1954 25,7 20,2 16,9 15,0 13,7 12,7 11,8 10,8 9,9 9,3 8,8 8,3 7,9 7,5 7,2 6,9 6,6 6,3 6,1 6,0 5,8 5,6 5,5 5,3 5,2 5,0 4,9 4,8 4,8
1953 27,9 22,0 18,9 16,9 15,3 14,0 12,7 11,5 10,7 10,0 9,4 8,9 8,4 8,0 7,6 7,3 7,0 6,7 6,5 6,3 6,1 5,9 5,7 5,6 5,4 5,3 5,1 5,1
1952 30,8 25,0 21,7 19 ,2 17,2 15,2 13,6 12,4 11,5 10,7 10,0 9,5 8,9 8,5 8,0 7,7 7,4 7,1 6,8 6,6 6,4 6,2 6,0 5,8 5,7 5,5 5,5
1951 35,9 29,4 25,0 21,7 18,6 16,2 14,6 13,3 12,3 11,4 10,7 10,0 9,4 8,9 8,4 8,1 7,8 7,5 7,2 6,9 6,7 6,5 6,3 6,1 5,9 5,9 to
C
1950 42,2 34,1 28,3 23,2 19,6 17,2 15,6 14,2 13,0 12,1 11,2 10,5 9,8 9,3 8,8 8,5 8,1 7,8 7,5 7,2 7,0 6,7 6,5 6,3 6,3 ;j
0..
(1)
1949 42,2 38,8 29,8 24,2 20,7 18,3 16,4 14,9 13,6 12,6 11,7 10,9 10,2 9,7 9,2 8,8 8,4 8,1 7,8 7,5 7,2 6,9 6,7 6,7 [fJ
1948 42,2 38,5 29,5 24,5 21,2 18,7 16,8 15,2 13,9 12,8 11,8 11,0 10,4 9,9 9,4 9,0 8,6 8,2 7,9 7,6 7,3 7,0 7,0
c.o(1)
[fJ
1947 42,2 36,2 28,8 24,4 21,2 18,7 16,8 15,2 13,9 12,8 11,8 11,l 10,5 10,0 9,5 9,1 8,7 8,3 8,0 7,7 7,4 7,4 ~
N
1946 42,2 34,9 28,7 24,3 21,1 18,6 16,7 15, 1 13,8 12,7 11,9 11,3 10,6 10,l 9,6 9,2 8,7 8,4 8,0 7,7 7,7 cr'
1945 42,2 34,6 28,5 24,2 21,0 18,6 16,7 15,1 13,8 12,9 12,l 11,4 10,8 10,2 9,7 9,2 8,8 8,4 8,1 8,1
-~
1944 42,2 36,6 29,7 25,1 21,7 19,1 17,1 15,4 14,3 13,3 12,5 11,7 11,1 10,5 9,9 9,5 9,0 8,6 8,6 c.....
P->
1943 42,2 38,9 31,3 26,2 22,5 19,7 17,6 16,1 14,9 13,8 12,9 12,1 11,4 10,8 10,2 9,7 9,3 9,3 ::::r'
...,
1942 42,2 40,1 32,1 26,7 22,9 20,0 18,2 16,6 15,3 14,2 13,3 12,4 11,7 11,0 10,4 9,9 9,9 c.o
P->
1941 42,2 40,l 32,l 26,7 22,9 20,5 18,6 16,9 15,6 14,4 13,5 12,6 11,8 11,2 10,5 10,5 • ;j
c.o,....
1940 42,2 40,1 32,l 26,7 23,5 21,0 18,9 17,3 15,9 14,7 13,7 12,8 12,0 11,3 11,3
<.O
V1
1939 42,2 40,l 32,1 27,6 24,2 21,5 19,4 17,6 16,2 14,9 13,9 13,0 12,1 12,1 _:--.1
1938 33,3 28,4 24,8 22,0 19,8 18,0 16,5 .15,2 14,1 13,1 13,1
...,
1937 34,5 29,4 25,5 22,6 20,2 18,3 16,8 15,4 14,3 14,3 ~
1-1
1936 35,9 30,4 26,3 23,2 20,7 18,7 17,1 15,7 15,7
1935 37,4 31,4 27,1 23,8 21,2 19,1 17,4 17,4
1934 39,l 32,6 27,9 24,4 21,7 19,5 19,5
1933 42,2 39, l 32,6 27 ,9 24,4 21,7 21,7
1932 42,2 39,l 32,6 27,9 24,4 24,4
1931 42,2 39,l 32,6 27,9 27,9
1930 42,2 39,l 32,6 32,6
1929 42,2 39,1 39,1 N
C
1928 42,2 42,2 •""
~
1927
1926
42,2
~
>
e.
N Qi
1925 '-0? tQ
w C1)
1924 ~i,l:a,
und
früher
(Fortsetzung)
Renten-
beginn Geburtsjahr des (der) Verstorbenen
oder
Todes- 07 06 05 04 03 02 01 00 99 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76
jahr und
früher
1956 4,2 4, 1 4, 1 4,0 3,9 3,9 3,8 3,9 3,9 3,9 3,9 4,0 4,0 4,0 4,1 4,1 4,1 4,2 4,2 4,2 4,3 4,3 4,3 4,4 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6
1955 4,5 4,4 4,3 4,3 4,2 4,1 4,1 4,0 4,0 4,1 4,1 4,1 4,1 4,2 4,2 4,2 4,3 4,3 4,3 4,4 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8
1954 4,8 4,7 4,6 4,5 4,5 4,4 4,3 4,2 4,2 4,2 4,2 4,3 4,3 4,3 4,3 4,4 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9
1953 5, 1 5, 1 4,9 4,8 4,8 4,7 4,6 4,5 4,4 4,3 4,4 4,4 4,4 4,4 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0
z!:'"1
1952 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 4,9 4,8 4,7 4,6 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 .i:,.
1951 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3 5,2 5, 1 5,0 4,9 4,8 4,7 4,7 4,l 4,7 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5, 1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3
1950 6,3 6,2 6,0 5,9 5,7 5,6 5,5 5,4 5,2 5, 1 5,0 4,9 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5, 1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 ~
Pl
CO
1949 6,7 6,6 6,4 6,2 6, 1 5,9 5,8 5,6 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,0 5,0 5,0 5, 1 5, 1 5, 1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 0..
1948 7,0 6,9 6,7 6,5 6,4 6,2 6,0 5,9 5,8 5,6 5,5 5,4 5,3 5,1 5,0 5, 1 5, 1 5, 1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 ...,(1)
1947
1946
7,4
7,7
7,2
7,5
7,0
7,3
6,8
7,1
6,6
6,9
6,4
6,7
6,3
6,5
6, 1
6,4
6,0
6,2
5,8
6,0
5,7
5,9
5,6
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1944 8,6 8,4 8,1 7,9 7,7 7,4 7,2 7,0 6,8 6,6 6,4 6,2 6,1 5,9 5,8 5,7 5,6 5,4 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8
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1943 9,3 9,0 8,7 8,4 8,1 7,8 7,6 7,4 7,1 6,9 6,7 6,6 6,4 6,2 6,1 5,9 5,8 5,7 5,6 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 0
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1942 9J 9/4 ~2 8J 8/4 8J 8~ 7,8 7,5 7,3 7,1 6,9 6,7 6,5 6,3 6,2 6, 1 5,9 5,8 5,7 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 6,0 p
1941 10,5 10,2 9,8 9,4 9,1 8,7 8,4 8,2 7,9 7,6 7,4 7,2 7,0 6,8 6,6 6,4 6,3 6,2 6,0 5,9 5,8 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 0..
(1)
1940 11,3 10,9 10,4 10,0 9,6 9,2 8,9 8,6 8,3 8,0 7,8 7,5 7,3 7,1 6,9 6,7 6,5 6,4 6,3 6,1 6,0 5,9 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 :::l
N
1939 12,1 11,7 11,2 10,7 10,2 9,8 9,4 9,1 8,8 8,4 8,2 7,9 7,7 7,4 7,2 7,0 6,8 6,7 6,5 6,4 6,2 6, 1 6,0 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6,1 6,2 ?'
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1938 13,1 12,6 12,0 11,4 10,9 10,5 10,0 9,6 9,3 8,9 8,6 8,3 8,0 7,8 7,5 7,3 7,1 7,0 6,8 6,6 6,5 6,3 6,2 6,1 6,0 6,0 6,1 6,1 6,1 6,2 6,2 6,2 (D
1937 14,3 13,7 13,0 12,3 11,7 11,2 10,7 10,2 9,8 9,4 9,1 8,8 8,5 8,2 7,9 7,7 7,5 7,3 7,1 6,9 6,8 6,6 6,5 6,3 6,2 6,1 6,1 6,2 6,2 6,3 6,3 6,3 ...,cr'
C
1936 15,7 15,0 14,1 13,3 12,7 12,0 11,5 10,9 10,5 10,0 9,6 9,3 8,9 8,6 8,3 8,0 7,8 7,6 7,4 7,2 7, 1 6,9 6,7 6,6 6,5 6,3 6,2 6,3 6,3 6,3 6,4 6,4 ...,
Pl
1935 17,4 16,5 15,5 14,6 13,7 13,0 12,3 11,7 11,2 10,7 10,3 9,8 9,5 9,1 8,8 8,5 8,2 8,0 7,8 7,6 7,4 7,2 7,0 6,9 6,7 6,6 6,5 6,3 6,4 6,4 6,5 6,5 ,_.
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1934 19,5 18,4 17,1 16,0 15,0 14,l 13,4 12,7 12,0 11,5 11,0 10,5 10,0 9,6 9,3 8,9 8,7 8,4 8,2 8,0 7,7 7,5 7,4 7,2 7,0 6,9 6,7 6,6 6,5 6,5 6,5 6,6 -.J
1933 21,7 20,4 18,8 17,4 16,3 15,2 14,3 13,5 12,8 12,2 11,6 11,1 10,6 10,,2 9,7 9,4 9,1 8,8 8,5 8,3 8,1 7,8 7,6 7,5 7,3 7,1 7,0 6,8 6,7 6,6 6,6 6,6
1932 24,4 22,7 20,8 19,1 17,7 16,5 15,5 14,6 13,7 13,0 12,3 11,7 11,2 10,7 10,3 9,8 9,5 9,2 8,9 8,7 8,4 8,2 7,9 7,8 7,6 7,4 7,2 7, 1 6,9 6,8 6,7 6,7
1931 27,9 25,7 23,2 21,2 19,5 18,1 16,8 15,7 14,8 13,9 13,2 12,5 11,9 11,3 10,8 10,4 10,0 9,7 9,4 9,1 8,8 8,5 8,3 8, 1 7,9 7,7 7,5 7,4 7,2 7,0 6,9 6,8
1930 32,6 29,6 26,4 23,8 21,7 19,9 18,4 17,1 16,0 15,0 14,1 13,3 12,7 12,0 11,5 10,9 10,5 10,2 9,8 9,5 9,2 8,9 8,7 8,4 8,2 8,0 7,8 7,6 7,5 7,3 7, 1 7,0
1929 39,1 34,9 30,5 27,1 24,4 22,2 20,3 18,7 17,4 16,2 15,2 14,3 13,5 12,8 12,2 11,6 11,1 10,7 10,3 10,0 9,7 9,3 9,0 8,8 8,6 8,4 8,2 8,0 7,8 7,6 7,4 7,3 :::l
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1928 42,2 42,2 36,2 31,5 27,9 25,0 22,7 20,7 19,1 17,7 16,5 15,4 14,5 13,7 13,0 12,3 11,8 11,4 10,9 10,5 10,2 9,8 9,5 9,2 9,0 8,7 8,5 8,3 8,1 7,9 7,7 7,5
1927 42,2 42,2 42,2 37,5 32,5 28,7 25,6 23,2 21,2 19,5 18,0 16,8 15,7 14,7 13,9 13,1 12,6 12,1 11,6 11,1 10,7 10,3 10,0 9,7 9,4 9,1 8,9 8,7 8,4 8,2 8,0 7,8
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1926 42,2 42,2 42,2 42,2 39,0 33,6 29,5 26,3 23,7 21,6 19,9 18,4 17,1 15,9 15,0 14,1 13,4 12,8 12,3 11,8 11,3 10,9 10,5 10,2 9,9 9,6 9,3 9,1 8,8 8,6 8,4 8,2 •:::l
1925 42,2 42,2 42,2 42,2 40,5 34,8 30,4 27,0 24,3 22,1 20,3 18,7 17,4 16,2 15,2 14,4 13,7 13,1 12,6 12,0 11,6 11,1 10,7 10,4 10,1 9,8 9,5 9,2 9,0 8,7 8,5 ~
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und
früher
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz zur Neuregelung
des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten
(Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG).
Vom 23. Februar 1957.
Gliederung
ARTIKEL 1
Neufassung der Abschnitte I, II, V, VI, IX und X
des Angestelltenversicherungsgesetzes
Erster Abschnitt §§
Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten
Personen
A. Aufgaben der Versicherung ............................... .
B. Kreis der versicherten Personen .......................... . 2 bis 11
I. Versicherungspflicht ................................. . 2 bis 9
1. Umfang der Versicherungspflicht ................... . 2 bis 3
2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht ........... . 4 bis 8
a) Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ............. . 4 bis 6
b) Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag 7 bis 8
3. Nachversicherung ................................. . 9
II. Freiwillige Versicherung ............................. . 10 bis 11
1. Weiterversicherung ............................... . 10
2. Höherversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . 11
Zweiter Abschnitt
Leistungen aus der Versicherung
A. Regelleistungen ......................................... . 12 bis 83
I. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstel-
lung der Erwerbsfähigkeit ............................ . 13 bis 21
II. Renten .............................................. . 22 bis 80
1. Renten an Versicherte ............................. . 22 bis 39
a) Voraussetzungen der Renten an Versicherte ..... . 23 bis 25
b) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten für die Er-
füllung der Wartezeit .......................... . 26 bis 29
c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten ... . 30 bis 39
aa) Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen
Erwerbsunfähigkeit ........................ . 30
bb) Altersruhegeld ............................. . 31
cc) Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung
der Renten ................................ . 32 bis 39
2. Renten an Hinterbliebene ......................... . 40 bis 48
a) Allgemeine Voraussetzungen ................... . 40
b) Voraussetzungen der einzelnen Rentenarten ..... . 41 bis 44
c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten ... . 45 bis 47
d) Renten bei Verschollenheit ..................... . 48
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 89
§§
3. Gemeinsame Vorschriften für Renten an Versicherte
und für Renten an Hinterbliebene .................. . 49 bis 80
a) Anpassung der laufenden Renten ............... . 49 bis 52
b) Renten auf Zeit ................................ . 53
c} Ausschluß oder Versagung der Renten .. , ........ . 54
d) Zusammentreffen und Ruhen von Renten ........ . 55 bis 62
e) Entziehung der Renten ......................... . 63 bis 64
f} Bezugsberechtigte beim Tode des Rentners und
während des Verbüßens einer Freiheitsstrafe; Fort-
setzung des Verfahrens beim Tode des Berechtigten 65 bis 66
g) Beginn der Renten ............................. . 67
h) Wegfall und Wiederaufleben der Renten ........ . 68 bis 71
i) Kapitalabfindung bei Renten der Höherversicherung 72
k) Zahlung der Renten ............................ . 73 bis 75
l) Ubertragung, Verpfändung, Pfändung, Verhältnis zu
anderen Verpflichteten, Aufrechnung ............ . 76 bis 78
m) Neufeststellung von Leistungen ................. . 79
n) Rückforderung überzahlter Leistungen ........... . 80
III. Witwen- und Witwerrentenabfindung ................. . 81
IV. Beitragserstattungen ........ '. ........................ . 82 bis 83
B. Zusätzliche Leistungen aus der Versicherung .............. . 84 bis 86
C. Wanderversicherung ..................................... . 87 bis 93
D. Aufklärungspflicht ....................................... . 94
Fünfter Abschnitt
Aufbringung der Mittel
I. Aufbringung der Mittel 109 bis 111
II. Beiträge 112 bis 115
1. Allgemeiner Beitragssatz .......................... . 112 bis 113
2. Beitragsklassen ................................... . 114 bis 115
III. Zuschuß des Bundes .................................. . 116
IV. Abrechnung und Postvorschuß ........................ . 117
Sechster Abschnitt
Beitragsverfahren
I. Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber ........ . 118 bis 126
1. Allgemeines ...................................... . 118 bis 120
2. Einzugsstellen, Beitragsberechnung ................. . 121 bis 122
3. Entgeltsbescheinigung .............................. . 123
4. Nachversicherung ................................. . 124 bis 125
5. Entrichtung der Beiträge durch sonstige Verpflichtete .. 126
II. Entrichtung der Beiträge durch den Versicherten ....... . 127 bis 132
1. Allgemeines ...................................... . 127 bis 130
2. Beitragsmarken ................................... . 131 bis 132
III. Gemeinsame Vorschriften für die Beitragsentrichtung durch
Arbeitgeber und Versicherte .... : .................... . 133 bis 147
1. Versicherungskarten 133 bis 138
2. Beitragsentrichtung im Ausland .................... . 139
3. Wirksamkeit der Beitragsentrichtung ............... . 140 bis 145
4. Rückforderung und Rückzahlung von Beiträgen ...... . 146 bis 147
IV. Uberwachung der Beitragsentrichtung ................. . 148 bis 149
V. Strafvorschriften ..................................... . 150 bis 154
VI. Beziehungen der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte zu den Einzugsstellen ......................... . 155 bis 159
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ARTIKEL 2
Ubergangsvorschriften
Erster Abschnitt
§§
Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis 5
Zweiter Abschnitt
Leistungen aus der Versicherung ...................... . 6 bis 43
A. Allncmeine Vorschriften ................................. . 6 bis 29
B. Besondere Vorschriften für die Umstellung von Renten .... . 30 bis 40
C. Ubergangsregelung für die Berechnung der Renten ........ . 41 bis 42
D. Nachprüfung erganqener Bescheide ....................... . 43
Dritter Abschnitt
Aufbringung der Mittel und Beitragsverfahren 44 bis 49
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften 50 bis 54
ARTIKEL 3
Schl ußvorschriften 1 bis 7
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- B. Kreis
rates das folgende Gesetz beschlossen: der versicherten Personen
Artikel 1 I. Versicherung~pflicht
1. Umfang der Versicherungspflicht
Rentenven;icherung der Angestellten
§ 2
Im Angestelltenversicherung~~gesetz werden die
In der Rentenversicherung der Angestellten wer-
Abschnitte I, II, V, VI, IX und X durch folgende
Abschnitte ersetzt: den versichert
1. alle Personen, die als Angestellte (§ 3) gegen
Entgelt (§ 160 der Re'ichsversicherungsordnung)
II ERSTER ABSCHNITT oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Aus-
bildung für den Beruf eines Angestellten be-
Aufgaben der Versicherung und schäftigt sind,
Kreis der versicherten Personen 2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes, die im Ausland bei einer amtlichen
A. Aufgaben der Versicherung Vertretung des Bundes oder bei deren Leitern,
deutschen Mitgliedern oder Bediensteten als
§ 1
Angestellte gegen Entgelt (§ 160 der Reicl,_s-
Aufgaben der Rentenversichernng der Angestell- versicherungsordnung) oder die als Lehrling
ten sind im Rahmen der nachfolgenden Bestim- oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf
mungen eines Angestellten beschäftigt sind,
die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung 3. selbständige Lehrer, Erzieher und Musiker, die
der Erwerbsfähigkeit der Versicherten, in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäfti-
die Gewährung von Renten an Versicherte wegen gen,
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
4. selbständige Artisten,
und von Altersruhegeld,
die Gewährung von Renten an Hinterbliebene 5. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis,
verstorbener Versicherter und 6. in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und
die Förderung von Maßnahmen zur Hebung der Kinderpflege selbständig tätige Personen, die
gesundheitlichen Verhältnisse in der versicherten in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäf-
Bevölkerung. tigen,
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 91
7. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Dia- (3) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-
konissen, Schwestern vom De:;utschen Roten tigt, nach Anhören der Bundesversicherungsanstalt
Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaf- für Angestellte durch Rechtsverordnung mit Zu-
ten, die sich aus überwiegend religiösen oder stimmung des Bundesrates die der Versicherungs-
sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, pflicht in der Rentenversicherung der Angestellten
Unterricht oder anderen gemeinnülzigen Tätig- unterliegenden Berufsgruppen näher zu bezeichnen.
keiten beschäftigen, nur
a) während der Zeit ihrer Ausbildung zu einer 2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht
solchen Tätigkeit,
a) Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
b) wenn sie persönlich nach der Ausbildung
neben dem freien Unterhalt Barbezüge von § 4
mehr ctls 75 Deutsche Mark monatlich er- (1) Versicherungsfrei ist,
halten,
1. wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeits-
8. Personen, die im Zeitpunkt der Einberufung zu verdienst die nach § 5 festgesetzte Jahres-
einer Wehrdienstleistung im Sinne des § 4 arbeitsverdienstgrenze überschreitet, mit
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrptlichtgesetzes in Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 7 genann-
der Rentenversicherung der Angestellten ten Personen,
pflichtversichert waren, für die Dauer der 2. wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung
Wehrdienstleistung. steht,
3. wer als Entgelt für eine Beschäftigung, die
§ 3 nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird,
nur freien Unterhalt erhält,
(1) Zu den Angestellten gehören insbesondere
4. wer während der Dauer seines Studiums
1. Angestellte in leitender Stellung, als ordentlicher Studierender einer Hoch-
2. technische Angestellte· in Betrieb, Büro und schule oder einer sonstigen der wissen-
Verwaltung, Werkmeister und andere An- schaftlichen oder fachlichen Ausbildung
gestellte in einer ähnlich gehobenen oder dienenden Schule gegen Entgelt beschäf-
höheren Ste1lung, tigt ist,
3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließ- 5. wer neben einer regelmäßigen, die Ver-
lich mit Botengängen, Reinigung, Aufräu- sicherungspflicht begründenden Beschäfti-
mung und ähnlichen Arbeiten beschäftigt gung eine Nebenbeschäftigung bei einem
werden, einschließlich Werkstattschreiber, anderen Arbeitgeber ausübt, in der Neben-
beschäftigung,
4. Handlungsgehilfen tmd andere Angestellte
für kaufmännische Diemite, auch wenn der 6. wer berufsmäßig eine die Versicherungs-
Gegenstand des Untemc~hmens kein Han- pflicht begründende Beschäftigung oder
delsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten Tätigkeit nicht ausübt, eine solche aber als
in Apotheken, Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit
übernimmt.
5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rück-
sicht auf den künstlerischen Wert ihrer (2) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit im
Leistungen, Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 liegen vor, wenn
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird
Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aus-
und Wohlfahrtspflege, hilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe
7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Ma- eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht
schinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, mehr als zwei Monate oder insgesamt
Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungs- fünfzig Arbeitstage nach der Natur der
assistenten sowie die in einer ähnlich ge- Sache beschränkt zu sein pflegt oder im
hobenen und höheren Stellung befindlichen voraus durch Vertrag beschränkt ist, oder
Mitglieder der Schiffsbf~satzung von Bin- b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wie-
nenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen. derkehr, aber nur gegen einen Entgelt
oder ein Arbeitseinkommen, das durch-
(2) Besteht die Besatzung eines Schiffes, das unter schnittlich im Monat ein Achtel der für
ausländischer Flagge fährt, ganz oder teilweise aus Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-
Seeleuten, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 sungsgrenze (§ 112 Abs. 2) oder bei höhe-
des Grundgesetzes sind, so sind diese Besatzungs- rem Entgelt oder Arbeitseinkommen ein
mitglieder, sofern sie auf Grund ihrer Beschäftigung Fünftel des Gesamteinkommens nicht
nach Absatz 1 Nr. 7 versicherungspflichtig wären, auf überschreitet.
Antrag des Reeders nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu versichern, wenn der Staat, dessen (3) Wird bei einer Nebenbeschäftigung oder Ne-
Flagge das Schiff führt, der Versicherung nicht bentätigkeit die in Absatz 2 Buchstabe a angegebene
widerspricht. Dber den Antrag entscheidet die See- Zeitdauer überschritten, so tritt von der Dberschrei-
kasse. tung an Versicherungspflicht ein.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 5 b) Befreiung von der Versicherungspflicht
auf Antrag
(1) Die Jahresarbeitsverdienstgrenze im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ist 15 000 Deutsche Mark. Für die § 7
Jahresarbeitsverdienstgrenze werden Zuschläge, die
mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, (1) Auf ihren Antrag werden von der Versiche-
rungspflicht befreit Personen, denen vom Bund,
nicht angerechnet.
einem Land, einem Gemeindeverband, einer Ge-
(2) Wer die Jahresarbeitsverdienstgrenze über- meinde, einem Träger der Sozialversicherung, der
schreitet, wird mit dem Ablauf des Monats des Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits~
losenversicherung, der Bank deutscher Länder, der
Uberschreitens versicherungsfrei. Bei rückwirken-
Berliner Zentralbank, den Landeszentralbanken und
den Zulagen gilt als Monat des Uberschreitens der-
den als öffentlich-rechtliche Körperschaften aner-
jenige Monat, in dem diese Zulage erstmals gezahlt kannten Religionsgesellschaften oder einem nach
worden ist. § 8 gleichgestellten Arbeitgeber nach beamtenrecht-
lichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebens-
§ 6
längliche Versorgung bewilligt und Hinterbliebe-
(1) Versicherungsfrei sind nenversorgung gewährleistet ist.
l. Personen, die ein Altersruhegeld aus der (2) Auf ihren Antrag werden ferner von der Ver-
Rentenversicherung der Angestellten, der sicherungspflicht befreit Personen, die auf Grund
Rentenversicherung der Arbeiter oder der einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz
knappschaftlichen Rentenversicherung be- beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffent-
ziehen, vom Rentenbeginn an, lich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-
2. Beamte des Bundes, der Länder, der Ge- einrichtung ihrer Berufsgruppe sind.
meindeverbände, der Gemeinden, der
(3) Die Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäf-
Träger der Sozialversicherung, der Bundes- tigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- zwei Monaten danach beantragt wird, sonst vom
losenversicherung, der Bank deutscher Län- Eingang des Antrages an.
der, der Berliner Zentralbank, der Landes-
zentralbanken und der als öffentlich-recht- (4) Uber den Antrag entscheidet die Bundesver-
liche Körperschaften anerkannten Religions- sicherungsanstalt für Angestellte.
gesellschaften, solange sie lediglich für
(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
ihren Beruf ausgebildet werden,
stellte widerruft die Befreiung, wenn ihre Voraus-
3. Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte setzungen weggefallen sind.
der in Nummer 2 genannten Körperschaf-
ten, wenn ihnen Anwartschaft auf lebens- (6) Wer nach Absatz 1 von der Versicherungs-
längliche Versorgung und Hinterbliebenen- pflicht befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für An-
versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
gestellte auf die Befreiung mit Wirkung vom Be-
schriften oder Grundsätzen gewährleistet
ginn des nächsten Monats an verzichten.
ist,
4. Geistliche und die sonstigen Bediensteten
§ 8
der als öffentlich-rechtliche Körperschaften
anerkannten Religionsgesellschaften, wenn (1) Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der
ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versicherungspflicht befreit Personen, die in Be-
Versorgung und Hinterbliebenenversorgung trieben oder im Dienst anderer als der in § 6 Abs. 1
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Nr. 2 und 4 genannten öffentlich-rechtlichen Körper-
Grundsätzen gewährleistet ist, schaften oder anderer öffentlich-rechtlicher Ver-
bände oder der Verbände von Trägern der Sozial-
5. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, versicherung oder an nicht öffentlichen Schulen oder
6. Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Anstalten als Lehrer oder Erzieher beschäftigt sind,
Bundeswehr. wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Ver-
sorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach
(2) Ob und seit wann Anwartschaft auf lebens- beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
längliche Versorgung und Hinterbliebenenversor- gewährleistet ist. Die Befreiung darf nur erfolgen,
gung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gewähr- wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert
leistet ist, entscheidet für die beim Bund oder .bei ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die
Befreiung kann für alle derzeitigen und zukünftigen
einer der Aufsicht des Bundes unterstehenden Kör-
Beschäftigten oder für Gruppen von ihnen oder für
perschaft Beschäftigten der zuständige Bundesmini-
bestimmte Personen ausgesprochen werden. Die
ster, für die bei sonstigen Körperschaften Beschäf- Befreiung wirkt von der Verleihung der Anwart-
tigten die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, schaft an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten
in dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung danach beantragt wird, sonst vom Eingang des An-
stattfindet oder in dessen Gebiet die Körperschaft trages an. Uber den Antrag entscheiden die nach
ihren Sitz hat § 6 Abs. 2 zuständigen Stellen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 93
(2) Auf Antrag des Reeders sind von der Ver- aufgeschobenen oder unterbrochenen Berufsausbil-
sicherungspflicht zu befreien ausländische und dung in der Rentenversicherung der Angestellten
staatenlose Besatzungsmitglieder deutscher Seefahr- versicherungspflichtig werden.
zeuge, die keinen Wohnsitz im Inland haben, soweit (5) Scheiden Mitglieder geistlicher Genossenschaf-
nicht zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkom- ten, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten
men oder internationale Ubereinkommen auf dem Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften
Gebiet der Sozialversicherung entgegenstehen. Uber aus ihrer Gemeinschaft aus, so sind sie für die Zeit,
den Antrag entscheidet die Seekasse. in der sie aus überwiegend religiösen oder sittlichen
Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder
(3) Auf Antrag ihrer Gemeinschaft werden die
anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigt
in § 2 Nr. 7 genannten Personen von der Versiche-
waren, aber der Versicherungspflicht nicht unter-
rungspflicht befreit, wenn ihnen die in der Gemein-
lagen öder nach § 8 Abs. 3 befreit waren, nachzu-
schaft übliche lebenslängliche Versorgung gewähr-
versichern, wenn dies von dem ausscheidenden Mit-
leistet ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
glied oder der Gemeinschaft innerhalb eines Jahres
nach dem Ausscheiden beantragt wird.
3. Nachversicherung (6) Die Nachversicherung nach den Absätzen 1
bis 5 entfällt, wenn bei dem Ausscheiden des Be-
§ 9
schäftigten du,rch Tod keine Hinterbliebenen im
(1) Scheiden Personen aus der Beschäftigung, Sinne der §§ 40 bis 44 vorhanden sind oder auch bei
während der sie nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder nach Durchführung der Nachversicherung keine Hinter-
§ 8 Abs. 1 versicherungsfrei waren, aus, ohne daß bliebenenrente auf Grund der Vorschriften dieses
ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Gesetzes zu zahlen wäre.
Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder
an deren Stelle eine Abfindung oder ihren Hinter-
bliebenen eine diesen Vorschriften oder Grund- II. Freiwillige Versicherung
sätzen entsprechende Versorgung auf Grund des 1. Weiterversicherung
Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind
§ 10
sie für die Zeit, in der sie sonst in der Rentenver-
sicherung der Angestellten versicherungspflichtig (1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach dem
gewesen wären, nachzuversichern. Vierten Buch der Reichsversicherungsordnµng, dem
Reichsknappschaftsgesetz oder dem Gesetz über die
(2) Absatz 1 gilt bei Beamten auch für die Zeit Altersversorgung für das Deutsche Handwerk ver-
des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf sicherungspflichtig ist und innerhalb von zehn Jahren
ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit Ent- während mindestens sechzig Kalendermonaten Bei-
gelt bezogen worden ist. träge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-
tigung oder Tätigkeit entrichtet hat, kann die Ver-
(3) Scheiden Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung).
die nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 versicherungsfrei waren, Nach Erreichen der Altersgrenze für die Gewährung
aus der Bundeswehr aus, ohne daß ihnen nach des Altersruhegeldes ist eine Weiterversicherung
soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhe-
eine lebenslängliche Versorgung oder ihren Hinter- geld aus der Rentenversicherung der Angestellten,
bliebenen eine diesen Vorschriften oder Grund- der Rentenversicherung der Arbeiter oder der
sätzen entsprechende Versorgung gewährt wird, so knappschaftlichen Rentenversicherung nicht bezieht.
sind sie in der Rentenversicherung der Angestellten
(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Weiterversiche-
für die Dauer ihrer Dienstzeit nachzuversichern,
rung kann während einer Berufsunfähigkeit oder
. a) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem einer Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für
Ausscheiden aus der Bundeswehr in die- das Altersruhegeld und die Hinterbliebenenrente
sem Versicherungszweig versicherungs- erfolgen.
pflichtig werden,
(3) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für
b) wenn sie nach dem Ausscheiden nicht die Weiterversicherung sowohl in der Rentenver-
rentenversicherungspflichtig werden, aber sicherung der Angestellten als auch in der Renten-
vor dem Eintritt in die Bundeswehr in versicherung der Arbeiter oder in der knappschaft-
diesem Versicherungszweig versicherungs- lichen Rentenversicherung erfüllt, so kann er die
pflichtig waren, Weiterversicherung nur in dem Versicherungszweig
c) wenn sie die Voraussetzungen der Buch- durchführen, in dem er zuletzt versicherungspflich-
staben a und b nicht erfüllen, aber bei der tig war.
Bundeswehr eine Beschäftigung ausgeübt
haben, die sonst der Versicherungspflicht 2. Höherversicherung
nach § 2 unterliegt. § 11
(4) Grund.wehrdienstpflichtige im Sinne des § 4 (1) Neben Beiträgen, die auf Grund der Versiche-
Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes, die nach § 2 rungspflicht oder der Berechtigung zur Weiterver-
Nr. 8 nicht versicherungspflichtig waren, sind für die sicherung entrichtet sind, kann der Versicherte zu-
Dauer der Wehrdienstleistung nachzuversichern, sätzlich Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung
wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beendi- entrichten.
gung des Wehrdienstes oder einer durch diesen (2) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ZWEITER ABSCHNITT Die Berufsförderung wird unter der Voraussetzung
der Eignung und Mitarbeit des Betreuten bis zum
Leistungen aus der Versicherung Erreichen ihres angestrebten Zieles, in der Regel
jedoch nicht länger als ein Jahr gewährt. In geeig-
neten Fällen kann die Bundesversichei_-ungsanstalt
A. Regelleistungen für Angestellte die Berufsförderung über diesen
§ 12 Zeitraum, jedoch nicht über zwei weitere Jahre hin-
aus, ausdehnen. Für nachgehende Maßnahmen gel-
Regelleistungen sind ten diese Fristen nicht.
1. Maßnahmen zur Erha.ltung, Besserung und
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, (4) Die soziale Betreuung umfaßt
2. Renten, a) die Gewährung von Ubergangsgeld wäh-
3. Witwen- und Witwerrentenabfindungen, rend der Durchführung von Maßnahmen
der Heilbehandlung und der Berufsför-
4. Beitragserstattungen,
derung,
5. Beitrüge für die Krankenversicherung der Rent-
ner. b) nachgehende Maßnahmen zur Sicherung
des nach Durchführung der Heilbehand-
lung und der Berufsförderung erzielten
I. Maßnahmen zur Erhaltung, Ergebnisses.
Besserung und Wiederherstellung
der Erwerbsfähigkeit (5) Für die im Einzelfall durchzuführenden Maß-
nahmen der Heilbehandlung, Berufsförderung und
§ 13
sozialen Betreuung ist durch die Bundesversiche-
(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten rungsanstalt für Angestellte in Zusammenarbeit mit
infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder allen an der Durchführung beteiligten Stellen so
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte früh wie möglich ein Gesamtplan aufzustellen. Auf
gefährdet oder gemindert und kann sie voraussicht- Wunsch des Betreuten ist sein behandelnder Arzt
lich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederher- zu beteiligen.
gestellt werden, so kann die Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte Maßnahmen in dem in § 14 (6) Die Durchführung von Maßnahmen nach den
bestimmten Umfang zur Erhaltung, Besserung oder Absätzen 1 bis 5 bedarf der Zustimmung des Be-
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gewähren. treuten.
(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen § 15
Berufsunfähigkeit (§ 23), wegen Erwerbsunfähigkeit (1) Uberträgt die Bundesversicherungsanstalt für
(§ 24) und für Empfänger von Hinterbliebenenrente, Angestellte die Durchführung von Maßnahmen nach
die wegen Berufsunfähigkeit die erhöhte Rente nach §§ 13 und 14 anderen Stellen, so bleibt sie dem Be-•
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 beziehen, entsprechend. treuten gegenüber verantwortlich ..
(3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die
(2) Entstehen den die Maßnahmen durchführen-
Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Ab-
den Stellen Aufwendungen, die über den Umfang
sätze 1 und 2 ein Träger eines anderen Zweiges
ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflich-
der Sozialversicherung oder eine sonstige durch
tungen gegenüber dem Betreuten hinausgehen, so
Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere die Kriegs-
hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
opferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeits-
die Mehrkosten zu erstatten.
vermittlung und Arbeitslosenversicherung, zustän-
dig ist, bleiben deren Verpflichtung und Zuständig-
keit unberührt. § 16
§ 14 Ist Heilbehandlung notwendig und ist zugleich
(1) Die nach § 13 durchzuführenden Maßnahmen Krankenhilfe, Wochenhilfe oder Familienhilfe durch
erstrecken sich auf Heilbehandlung, Berufsförde- einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
rung und soziale Betreuung. zu gewähren, so kann an Stelle des Trägers der
Krankenversicherung die Bundesversicherungs-
(2) Die Heilbehandlung umfaßt alle erforder- anstalt für Angestellte im Benehmen mit dem Träger
lichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere Be- der Krankenversicherung Leistungen selbst über-
handlung in Kur- und Badeorten und in Spezial- nehmen. Sie hat dem Betreuten dann mindestens
anstalten. das zu gewähren, was der Träger der Kranken-
(3) Die Berufsförderung umfaßt versicherung nach Gesetz oder Satzung zu leisten
hätte. Für die Dauer der Gewährung dieser Lei-
a) Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder
stungen durch die Bundesversicherungsanstalt für
Erhöhung der Erwerbsfähigkeit im bis-
Angestellte ruhen insoweit die Ansprüche des
herigen Beruf,
Betreuten gegen den Träger der Krankenversiche-
b) Ausbildung für einen anderen nach der rung. Der Träger der Krankenversicherung hat der
bisherigen Berufstätigkeit zumutbaren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Ersatz
Beruf, zu leisten, soweit der Betreute nach Gesetz oder
c) Hilfe zur Erhaltung oder zur Erlangung Satzung von dem Träger der Krankenversicherung
einer Arbeitsstelle. Krankengeld zu beanspruchen gehabt hätte.
Nr.· 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 95
§ 17 Rentenerhöhung bereits vor Beginn der Maßnah-
Ist Berufsförderung notwendig, so veranlaßt die men bewilligt war; das gleiche gilt für den Zeit-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die raum vor Beginn der Durchführung solcher Maß-
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen bei nahmen, für den nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Ubergangs-
der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- geld zu zahlen ist.
beitslosenversicherung, soweit diese zur Durchfüh- § 20
rung im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften (1) Entzieht sich ein Versicherter ohne triftigen
zuständig ist und über geeignete Einrichtungen ver- Grund der Durchführung einer von der Bundesver-
fügt. Ist dies nicht der Fall, so kann die Bundesver- sicherungsanstalt für Angestellte vorgesehenen Maß-
sicherungsanstalt für Angestellte andere Einrichtun- nahme der Heilbehandlung oder einer nach der bis-
gen, insbesondere solche der Kriegsopferversorgung herigen Berufstätigkeit des Versicherten zumut-
oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, baren Maßnahme der Berufsförderung oder einer
zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im nachgehenden Maßnahme (§ 14 Abs. 1 bis 4), so
Rahmen der verfügbaren Plätze nach Vereinbarung kann ihm die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
in Anspruch nehmen oder die Maßnahmen selbst
wegen Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise auf
durchführen.
Zeit versagt werden, wenn Berufsunfähigkeit oder
§ 18 Erwerbsunfähigkeit in den nächsten drei Jahren
(1) Für die Zeit, in der die Bundesversicherungs- nach der Weigerung eintritt und ganz oder über-
anstalt für Angestellte Maßnahmen zur Erhaltung, wiegend auf Umständen beruht, zu deren Behebung
Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbs- die vorgesehene Maßnahme durchgeführt werden
fähigkeit durchführt, hat sie dem Betreuten ein sollte. Der Versicherte ist auf diese Folge vorher
Ubergangsgeld zu gewähren. Hat der Betreute vor schriftlich hinzuweisen.
Beginn der Maßnahmen Antrag auf Rente wegen (2) Entzieht sich ein Empfänger von Rente wegen
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
oder auf erhöhte Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 ge- ohne triftigen Grund der Durchführung einer von
stellt, so beginnt das Ubergangsgeld mit dem Zeit- der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vor-
punkt, von dem an die Rente oder der erhöhte gesehenen Maßnahme, so kann ihm die Rente ganz
Rentenbetrag zu zahlen gewesen wäre. oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn die
(2) Die Höhe des Ubergangsgeldes wird durch Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit durch
übereinstimmende Beschlüsse der Organe der Bun- die vorgesehene Maßnahme voraussichtlich besei-
desversicherungsanstalt für Angestellte unter Be- tigt worden wäre. Der Rentenempfänger ist auf
rücksichtigung der Zahl der von dem Betreuten vor diese Folge vorher schriftlich hinzuweisen.
Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Empfänger
Familienangehörigen festgesetzt. Das Ubergangs- von Hinterbliebenenrenten in bezug auf den wegen
geld für Versicherte beträgt mindestens 50 vom Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
Hundert und höchstens 80 vom Hundert des Ar- nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 zustehen.den Rentenerhö-
beitsentgelts oder Arbeitseinkommens, das im Durch- hungsbetrag.
schnitt der letzten zwölf mit Beiträgen belegten Mo- (4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die
nate oder, wenn dies für den Betreuten günstiger mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Ge-
ist, im Durchschnitt der letzten sechsunddreißig mit sundheit des Versicherten verbunden ist, eine Ope-
Beiträgen belegten Monate der Beitragsentrichtung ration auch dann, wenn sie einen erheblichen Ein-
zugrunde lag. Sind Beiträge durch Verwendung von griff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
Beitragsmarken entrichtet, so sind bei der Berech-
nung die Beträge anzusetzen, die den Mittelwerten
§ 21
. der den Beitragsklassen nach § 114 zugeordneten
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen entspre- (1) Die Bundesversicherungsanstalt für· Ange-
chen. Werden dem Betreuten Unterkunft und Ver- stellte ist gehalten, mit den Trägern der anderen
pflegung gewährt, so kann das Ubergangsgeld bis Zweige der Sozialversicherung, den Dienststellen
auf ein Drittel des nach den Sätzen 2 und 3 zu ge- der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
währenden Betrages ermäßigt werden. beitslosenversicherung, den Verwaltungsbehörden
(3) Ubergangsgeld wird insoweit nicht gewährt, der Kriegsopferversorgung, den Gesundheitsbehör-
als der Betreute während der Durchführung der den, den Trägern der öffentlichen Fürsorge, den
Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbsein- kassenärztlichen Vereinigungen und den Ärzten zur
kommen oder eine Rente aus der Rentenversiche- Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Bes-
rung der Angestellten, der Rentenversicherung der serung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähig-
Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversiche- keit der von ihnen zu betreuenden Personen zu-
rung bezieht. sammenzuarbeiten. Das Nähere soll durch Verein-
barungen oder durch andere geeignete Maßnahmen
§ 19 geregelt werden. Die Bildung von Arbeitsgemein-
Für die Dauer der Durchführung von Maßnahmen schaften ist anzustreben.
zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung (2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
der Erwerbsfähigkeit besteht kein Anspruch auf rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, die
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er- Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
werbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente nach § 45 lung und Arbeitslosenversicherung und die Ver-
Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß die Rente oder die waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung sind
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
verpflichtet, der Bundesversicherungsanstalt für An- (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbs-
gestellte davon Mitteilung zu machen, wenn sie unfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Er-
in ihrem Geschäftsbereich Fälle feststellen, in denen werbsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sech-
die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, zig Kalendermonaten zurückgelegt ist.
Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbs- (4) Für die Gewährung der Rente wegen Erwerbs-
fähigkeit eines Betreuten durch die Bundesversiche- unfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung
rungsanstalt für Angestellte angezeigt erscheint. ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.
(5) Neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht ge-
II. Renten währt.
1. Renten an Versicherte § 25
§ 22 (1) Altersruhegeld erhält der Versicherte, der das
Rentenleistungen an Versicherte sind 65. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit
erfüllt ist.
1. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
Erwerbsunfähigkeit, (2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der
Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die
2. Ruhegeld nach Erreichen der Altersgrenze (Al-
tersruhegeld). Wartezeit erfüllt hat und seit mindestens einem
Jahr ununterbrochen arbeitslos ist, für die weitere
Dauer der Arbeitslosigkeit. Das Altersruhegeld fällt
a) Voraussetzungen der Renten an Versicherte mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der
§ 23 Berechtigte in eine rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit eintritt. Endet diese
(1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Beschäftigung oder Tätigkeit wieder, so wird das
Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Warte- Altersruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten
zeit erfüllt ist. des auf das Ende der Beschäftigung folgenden
(2) Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Kalendermonats wiedergewährt. Eine Beschäftigung
Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder an- oder Tätigkeit, die über eine gelegentliche Aushilfe
deren Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen nicht hinausgeht, bleibt außer Betracht.
oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die
derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat,
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleich- wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie in den
wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesun- letzten zwanzig Jahren überwiegend eine renten-
ken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder
ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Tätigkeit nicht mehr ausübt. Einer versicherungs-
Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksich- pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne
tigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbil- des Satzes 1 stehen mit freiwilligen Beiträgen be-
dung sowie seines bisherigen Berufs und der be- legte Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit
sonderen Anforderungen seiner bisherigen Beruf S- gleich, soweit die Versicherte während dieser Zei-
tätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist ten nur wegen Uberschreitens der Jahresarbeitsver-
stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch dienstgrenze versicherungsfrei war. Absatz 2 Sätze
Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wieder- 2 bis 4 findet Anwendung.
herstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausge-
(4) Die Wartezeit für das Altersruhegeld ist er-
bildet oder umgeschult worden ist.
füllt, wenn eine Versicherungszeit von einhundert-
(3) Die Wartezeit für die Rente wegen Berufs- achtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist.
unfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Be- (5) Für die Gewährung des Altersruhegeldes aus
rufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sechzig Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung
Kalendermonaten zurückgelegt ist. der Wartezeit nicht erforderlich.
(4) Für die Gewährung der Rente wegen Berufs- (6) Neben dem Altersruhegeld wird Rente wegen
unfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich. nicht gewährt.
b) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten
§ 24 für die Erfüllung der Wartezeit
(1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der § 26
Versicherte, der erwerbsunfähig ist, wenn die
Auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufs-
Wartezeit erfüllt ist.
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und
(2) Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der in- für das Altersruhegeld werden die ab 1. Januar 1924
folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 27) angerech- ·
von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen net. Ist in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und
Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätig- dem 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für
keit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr aus- die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 entrichtet, so
üben oder nicht mehr als nur geringfügige Ein- werden auch die vor dem 1. Januar 1924 zurückge-
künfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. legten Versicherungszeiten angerechnet.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 97
§ 27 rungspflicht nicht bestanden hat. Sie werden auch
( 1) Anrcchnungsfohige Versicherungszeiten sind ohne vorhergehende Versicherungszeiten angerech-
net, wenn
a) Zeiten, für die Beiträge wirksam entrichtet
sind oder nach § 119 Abs. 6 als entrichtet a) innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-
~J eltcn (Beitragszeiten), gung der Ersatzzeit oder einer durch sie
aufgeschobenen oder unterbrochenen Aus-
b) Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 28 (Er- bildung eine rentenversicherungspflichtige
satzzeiten). Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenom-
(2) Sind Pflichtbeiträge durch Abführung an eine men worden ist oder
Einzugsstelle (§ 121) entrichtet, so werden Kalender- b) nach einer Ersatzzeit des Absatzes 1 Nr. 4
monate, die nach Absatz 1 nur teilweise als Ver- der Verfolgte bis zum 27. August 1949
sicherungszeit anrechnungsfähig wären, voll ange- eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-
rechnet. tigung oder Tätigkeit aufgenommen hatte.
§ 28 § 29
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden als Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Ver-
Ersatzzeiten angerechnet sicherte
1. Zeiten des militärischen oder militärähn- 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder
lichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 2. während oder infolge eines militärischen oder
des Bundesversorgungsgesetzes, der auf militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2
Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehr- und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf
pflicht oder während eines Krieges gelei- Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht
stet worden ist, sowie Zeiten der Kriegs- oder während eines Krieges geleistet worden
gefangenschaft und einer anschließenden ist, sowie während der Kriegsgefangenschaft
Krankheit oder unverschuldeten Arbeits- oder
losigkeit, 3. infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung im
2. Zeiten der Internierung oder der Ver- Sinne des § 5 des Bundesversorgungsgesetzes
schleppung sowie Zeiten einer anschließen- oder
den Krankheit oder unverschuldeten Ar- 4. als Verfolgter des Nationalsozialismus im
beitslosigkeit, wenn der Versicherte Heim- Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgeset-
kehrer im Siniw des § 1 des Heimkehrer- zes infolge von Maßnahmen im Sinne des § 2
gese tzes ist, des Bundesentschädigungsgesetzes oder
3. Zeiten, in denen der Versicherte während 5. während oder infolge der Internierung oder
eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu der Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 3
sein, durch feindliche Maßnahmen an der und 4 des Heimkehrergesetzes oder
Rückkehr aus dem Ausland verhindert ge- 6. als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling
wesen ist, im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe-
4. Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne nengesetzes durch Folgen derVertreibung oder
des § 43 des Bundesentschädigungsgesetzes, der Flucht
Zeiten einer anschließenden Krankheit oder berufsunfähig geworden oder gestorben ist.
unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie Zei-
ten der durch Verfolgungsmaßnahmen im c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten
Sinne des genannten Gesetzes hervorge- aa) Renten wegen Berufsunfähigkeit und
rufenen Arbeitslosigkeit oder eines Aus- wegen Erwerbsunfähigkeit
landsaufenthalts bis zum 31. Dezember 1949,
wenn der Versicherte Verfolgter im Sinne des § 30
§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ist, (1) Der Jahresbetrag der Rente wegen Berufs-
5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschlie- unfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Ver-
ßenden Krankheit oder unverschuldeten sicherungsjahr (§ 35) 1 vom Hundert der für den
Arbeitslosigkeit bei Personen im Sinne des Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-
§ 1 des Häftlingshilfegesetzes, grundlage (§ 32); er erhöht sich um die Steigerungs-
beträge für entrichtete Beiträge der Höherversiche-
6. die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. De-
rung (§ 38) und um den Kinderzuschuß (§ 39).
zember 1946 sowie außerhalb dieses Zeit-
raumes lic~gende Zeiten der Vertreibung (2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt
oder Flucht und einer anschließenden Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vomhundert-
Krankheit oder unverschuldeten Arbeits- satz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger einer Rente
losigkeit bei Personen im Sinne der §§ 1 wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die
bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes. bisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzu-
wandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungszeit
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Zeiten werden (§ 37) ist in gleichem Umfang anzurechnen. Ver-
als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit nur sicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt der
angerechnet, wenn eine Versicherung vorher be- Berufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätz-
standen hat und während der Ersatzzeit Versiehe- lich zu berücksichtigen; dies gilt für die während
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
einer angerechneten Zurechnungszeit zurückgeleg- in der Versicherungskarte eingetragene
ten Versicherungs- und Ausfallzeiten nur dann, Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbe-
wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um diese messung zugrunde lag, im Vomhundertsatz
Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere Rente des in der Tabelle der Anlage 2 und für
ergibt. die Kalenderjahre ab 1956 in den Rechts-
bb) Altersruhegeld verordnungen der Bundesregierung nach
§ 31 § 33 Abs. 1 für dasselbe Kalenderjahr an-
(1) Der Jahresbetrag des Altersruhegeldes ist für gegebenen durchschnittlichen Bruttojahres-
jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 35) arbeitsentgelts aller Versicherten ausge-
1,5 vom Hundert der für den Versicherten maß- drückt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei
gebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32); er er- Dezimalstellen auszurechnen, wobei die
höht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn
Beiträge der Höherversicherung (§ 38) und um den in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis
Kinderzuschuß (§ 39). 9 erscheinen würde.
(2) Vollendet ein Empfänger von Rente wegen c) Für das Kalenderjahr, in dem derVersiche-
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit rungsfall eintritt, und für das voraufgegan-
das 65. Lebensjahr und hat er die Wartezeit für das gene Kalenderjahr gelten bei den Berech-
Altersruhegeld erfüllt, so ist die Rente in das Alters- nungen nach den Buchstaben a und b die
ruhegeld umzuwandeln. Nach Eintritt der Berufsun- für den letzten Zeitraum in den Tabellen
fähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit entrichtete der Anlagen 1 und 2 und in den Rechts-
Beiträge sind bei der Berechnung des Altersruhe- verordnungen der Bundesregierung nach
geldes zusätzlich zu berücksichtigen. Als Altersruhe- § 33 Abs. 1 bestimmten Werte.
geld wird mindestens die unter Anwendung des § 30 Aus den durch die Berechnungen nach den Buch-
Abs. 2 und des § 37 berechnete Rente gewährt; bei staben a bis c festgestellten Werten ist der Durch-
der Gegenüberstellung bleibt der Kinderzuschuß schnitt für die gesamten zurückgelegten Beitrags-
außer Betracht. zeiten zu bilden; für die Ausrechnung ist Buch-
stabe b Satz 2 anzuwenden. Der errechnete Durch-
cc) Gemeinsame Bestimmungen
schnitt ist der für die Anwendung des Absatzes 1
für die Berechnung der Renten
maßgebende Vomhundertsatz.
§ 32
(1) Die für den Versicherten maßgebende Renten- (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des
bemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten
allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Ver- sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 3 die
hältnis entspricht, in dem während der zurückgeleg- Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer
ten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des Ver- Betracht, wenn dies zu einem höheren Vomhundert-
sicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeits- satz im Sinne von Absatz 3 letzter Satz führt.
entgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur
der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung
und Anlernlinge gestanden hat;. sie wird bei der entrichtet sind, werden bei Anwendung der Ab-
Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre sätze l und 3 wie Pflichtbeiträge derjenigen Bei-
des Versicherungsfalls geltenden Beitragsbemes- tragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des
sungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt. Beitrages übereinstimmen.
(2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der durch- (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen
schnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Ver-
stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde lie-
sicherten der Rentenversicherungen der Angestellten
gende Arbeitseinkommen und bei den nach§ 2 Nr. 7
und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge
und 8 versicherungspflichtigen Personen die der
im Mittel des dreijährigen Zeitraumes vor dem Ka-
Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und
lenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles
Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Ab-
voraufgegangen ist.
sätze 1 und 3 gleich.
(3) Das Verhältnis, in dem der Bruttoarbeitsent-
gelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921
Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gestanden bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben
hat, wird wie folgt berechnet: · bei Anwendung der Absätze 1 und 3 unberücksich-
a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- tigt.
oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit wer-
die Zahl der entrichteten Beiträge jeder den nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit,
einzelnen Klasse mit den Werten verviel- für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die
fältigt, die in der Tabelle der Anlage 1 und vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entrichte-
für die Kalenderjahre ab 1956 in den ten Beiträge berücksichtigt.
Rechtsverordnungen der Bundesregierung
nach § 33 Abs. 1 für diese Klasse und für
die einzelnen Zeiträume der Beitragsent- § 33
richtung angegeben sind. (1) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhören
b) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverord-
Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrich- nung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum
tet sind, wird für jedes Kalenderjahr der 31. Dezember jeden Jahres
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 99
a) die allgemeine Bemessungsgrundlage im (3) Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von
Sinne des § 32 Abs. 2 für das folgende weniger als zwölf Monaten, so werden mehr als
Kalenderjahr, sechs Monate als ein volles und sechs oder weniger
b) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 (zu Monate als ein halbes anrechnungsfähiges Versiche-
§ 32) die Werte für nach Beitragsklassen rungsjahr gerechnet.
entrichtete Beiträge nach dem Verhältnis, (4) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit wer-
in dem der Mittelwert des den Beitrags- den nur die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und
klassen nach § 114 zugeordneten Brutto- für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die
arbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkom- vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten
mens zum durchschnittlichen Bruttoarbeits- Versicherungs- und Ausfallzeiten berücksichtigt.
entgelt aller Versicherten im Sinne des
§ 32 Abs. 1 und 2 gestanden hat, für das (5) In den Fällen des § 29 gelten mindestens fünf
voraufgegangene Kalenderjahr, Versicherungsjahre als anrechnungsfähig.
c) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2
(zu § 32) den durchschnittlichen Brutto- § 36
arbeitsentgelt aller Versicherten im Sinne
(1) Ausfallzeiten im Sinne des § 35 sind
des § 32 Abs. 1 und 2 für das vorauf ge-
gangene Kalenderjahr. 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflich-
tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch eine infolge Krankheit oder Unfall be-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dingte, länger als sechs Wochen andauern-
Näheres über das Verfahren zur Ermittlung des de Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wor-
Verhältnisses zwischen dem von dem Versicherten den ist, wenn sie in den Versicherungs-
erzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem durchschnitt- karten oder sonstigen Nachweisen beschei-
lichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten be- nigt sind,
stimmen. Er kann hierfür eine Berechnung nach 2. Zeiten, in denen eine versicherungspflich-
Werteinheiten vorschreiben, die den von dem Ver- tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch
sicherten erzielten Arbeitsentgelt in Vomhundert- Schwangerschaft oder Wochenbett unter-
sätzen des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller brochen worden ist, wenn sie in den Ver-
Versicherten ausdrücken, und hierbei Werteinheiten sicherungskarten oder sonstigen Nach-
für Entgeltsstufen festlegen. weisen bescheinigt sind,
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch 3. Zeiten, in denen eine versicherungspflich-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch
bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Ver- eine länger als sechs Wochen andauernde
sicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist,
oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht er- vom Ablauf der sechsten Woche an, wenn
kennen lassen, für welches Kalenderjahr die Bei- der bei einem deutschen Arbeitsamt als
träge entrichtet sind. Arbeitsuchender gemeldete Arbeitslose
a) versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld
§ 34 (Arbeitslosenunterstützung) oder
Ergibt die nach § 110 aufzustellende versiche- b) Ar bei tslosenhilf e (Krisenunterstützung,
rungstechnische Bilanz, daß zum Ausgleich der Ein- Arbeitslosenfürsorge) oder
nahmen und Ausgaben der Rentenversicherung der c) Unterstützung aus der öffentlichen Für-
Angestellten in den nächsten fünf Jahren eine In- sorge oder
angriffnahme der nach § 110 vorgesehenen Rück-
lage um mehr als die Hälfte oder eine Beitrags- d) Familienunterstüt~ung
erhöhung nach §§ 110 und 112 oder eine Erhöhung bezogen hat oder eine dieser Leistungen
des Bundeszuschusses über das in § 116 vor- wegen Zusammentreffens mit anderen Be-
gesehene Maß hinaus oder die Inanspruchnahme zügen, wegen eines Einkommens oder we-
der Bundesgarantie nach § 111 notwendig ist, so ist gen der Berücksichtigung von Vermögen
die allgemeine Bemessungsgrundlage für die fol- nicht gewährt worden ist,
genden Kalenderjahre durch besonderes Gesetz 4. Zeiten einer nach Vollendung des 15. Le-
festzulegen. bensjahres liegenden weiteren Schulausbil-
dung sowie einer abgeschlossenen Fach-
§ 35 schul- oder Hochschulausbildung, wenn im
(1) Bei der Ermittlung der Anzahl der anrech- Anschluß daran oder nach Beendigung
nungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne der §§ 30 einer an die Schul-, Fachschul- oder Hoch-
und 31 werden die auf die Wartezeit anzurechnen- schulausbildung anschließenden Ersatzzeit
den Versicherungszeiten {§§ 26 bis 28), die Ausfall- im Sinne des § 28 innerhalb von zwei Jah-
zeiten (§ 36) und die Zurechnungszeit (§ 37) zusam- ren eine versicherungspflichtige Beschäfti-
mengeredmet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit gung oder Tätigkeit aufgenommen worden
entfallen. ist, jedoch eine Schul- oder Fachschulaus-
bildung nur bis zur Höchstdauer von vier
(2) Je zwölf durch in Absatz 1 genannte Zeiten Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis
belegte Monate ergeben ein Versicherungsjahr. zur Höchstdauer von fünf Jahren,
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
5. Zeiten des Bezuges einer Rente, die mit 14 vom Hundert des Beitrages,
einer angerechneten Zurechnungszeit (§ 37) sofern der Beitrag
zusammenfallen, wenn nach Wegfall der im Alter vom 41. bis zum 45. Jahre,
Rente erneut Rente wegen Berufsunfähig- 12 vom Hundert des Beitrages,
keit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder sofern der Beitrag
wenn Altersruhegeld oder Hinterbliebe- im Alter vom 46. bis zum 50. Jahre,
nenrente zu gewähren ist. 11 vom Hundert des Beitrages,
(2) Ausfallzeiten werden längstens bis zum Ein- sofern der Beitrag
tritt des Versicherungsfalles angerechnet. Zeiten im Alter vom 51. bis zum 55. Jahre,
der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, 10 vom Hundert des Beitrages,
in denen ein Altersruhegf~lcl nach § 25 Abs. 2 be- sofern der Beitrag
zogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten. im Alter vom 56. Jahre an
(3) Die Auslallzeiten nach Absatz 1 werden nur entrichtet worden ist. Hierbei gilt als Alter bei Ent-
dann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in richtung des Beitrages der Unterschied zwischen
die Versicherung bis zum Eintritt des Versiche- dem Jahr des Ankaufs der Beitragsmarke und dem
rungsfalles mindestens zur Hälfte, jedoch nicht Geburtsjahr.
unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine ren- § 39
tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig- (1) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder we-
keit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen gen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld er-
Dberschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze höhen sich für jedes Kind um den Kinderzuschuß.
versicherungsfrei werden und die Versicherung
freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der (2) Als Kinder gelten
Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Bei- 1. die ehelichen Kinder,
träge den Pflichtbeiträgen gleich. 2. die in den Haushalt des Rentenberechtigten
aufgenommenen Stiefkinder,
(4) Kalendermonate, die nur teilweise mit Aus-
3. die für ehelich erklärten Kinder,
fallzeiten bel e~J t sind, werden voll angerechnet.
4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,
§ 37 5. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder
(1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 55. seine Unterhaltspflicht festgestellt ist,
Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig
6. die unehelichen Kinder einer Versicherten,
geworden sind und bei denen von den letzten sech-
7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1
zig Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungs-
Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das
falles mindestens sechsunddreißig Kalendermonate
Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des
oder die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis
Versicherungsfalles begründet worden ist.
zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur
Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungs- (3) Der Kinderzuschuß wird bis zur Vollendung
pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, des 18. Lebensjahres gewährt. Uber diesen Zeit-
ist bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Ver- punkt hinaus wird der Kinderzuschuß längstens bis
sicherungsjahre die Zeit zwischen dem Eintritt des zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein unver-
Versicherungsfalles und der Vollendung des 55. Le- heiratetes Kind gewährt, das sich in Schul- oder Be-
bensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und rufsausbildung befindet oder das bei Vollendung
Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder gei-
stiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu un-
(2) Bei Versicherten, die nur wegen Uberschrei-
terhalten, solange dieser Zustand dauert.
tens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungs-
frei werden und die Versicherung freiwillig fort- (4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich ein Zehn-
setzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungs- tel der für die Berechnung der Rente maßgebenden
freiheit entrichteten freiwilligen Beiträge bei An- allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2).
wendung des Absatzes 1 den Pflichtbeiträgen gleich. (5) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder we-
(3) § 36 Abs. 4 gilt entsprechend. gen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld
einer versicherten Ehefrau werden für ihre Kinder,
§ 38 die eheliche Kinder des Ehemannes sind oder deren
rechtliche Stellung haben, sowie für ihre in ihrem
Für Beiträge der Höherversicherung werden Stei- Haushalt aufgenommenen Stiefkinder und die
gerungsbeträge gewährt. Der jährliche Steigerungs- Pflegekinder um den Kinderzuschuß nur erhöht,
betrag für jeden Beitrag wird von seinem Nenn- wenn die Versicherte vor Eintritt des Versicherungs-
wert in einem Vomhundertsatz berechnet. Er beträgt falles den Unterhalt der Kinder überwiegend bestrit-
20 vom Hundert des Beitrages, ten hat.
sofern der Beitrag
im Alter bis zum 30. Jahre, (6) Mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß
18 vom Hundert des Beitrages, für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und zwar
sofern der Beitrag demjenigen, der das Kind überwiegend unterhält.
im Alter vom 31. bis zum 35. Jahre, (7) Der Kinderzuschuß wird vom Beginn des Mo-
16 vom I-lundert des Beitrages. nats an, in dem die Voraussetzungen des An-
sofern der Beitrag spruchs erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in
im Alter vom 36. bis zum 40. Jahre, dem sie entfallen, gewährt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 101
(8) Der Kinderzuschuß, auf den ein Berechtigter (2) Waisenrente erhalten nach dem Tode einer
Anspruch hat, kann mit seiner Zustimmung einem versicherten Ehefrau ihre Kinder, die eheliche Kin-
Dritten auf dessen Antrag aus9ehändigt werden, der des hinterbliebenen Ehemannes sind oder deren
wenn dieser den Unterhalt des Kindes überwiegend rechtliche Stellung haben, sowie ihre in ihrem Haus-
bestreitet. Eine Verfügung des Berechtigten über halt aufgenommenen Stiefkinder und die Pflegekin-
den Kinderzuschuß für diese Zeit ist unwirksam. der nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der
Verweigert der Berechtigte die Zustimmung oder ist Kinder überwiegend bestritten hat.
sie aus einem anderen Grunde nicht zu erlangen, so
kann sie vom Versicherungsamt ersetzt werden.
c). Zusammensetzung
und Berechnung der Renten
2. Renten an Hinterbliebene
§ 45
a) Allgemeine Voraussetzungen
§ 40 (1) Die Witwen- und die Witwerrente und die
Renten nach §§ 42 und 43 Abs. 2 betragen sechs
(1) Hinterbliebenenrenten sind Witwenrenten, Zehntel der nach § 30 Abs. 1 ohne Berücksichtigung
Witwerrenten, Waisenrenten uwJ Renten nach §§ 42 einer Zurechnungszeit berechneten Versicherten-
und 43 Abs. 2. rente ohne Kinderzuschuß.
(2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt,
(2) Die in Absatz 1 genannten Renten betragen
wenn für den Verstorbenen zur Zeit seines Todes
sechs Zehntel der nach § 30 Abs. 2 berechneten Ver-
eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten
sichertenrente ohne Kinderzuschuß,
zurückgelegt ist oder die Wartezeit nach § 29 als er-
füllt gilt. 1. wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr
vollendet hat,
(3) Für die Gewährung einer Hinterbliebenen-
rente aus Beiträgen der Höherversicherung ist die 2. solange der Berechtigte berufsunfähig oder
Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich. erwerbsunfähig(§ 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2)
ist oder mindestens ein waisenrentenbe-
rechtigtes Kind erzieht.
b) Voraussetzungen
der einzelnen Rentenarten (3) § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 41 (4) Sind mehrere Berechtigte nach §§ 41 und 42
oder nach § 43 Abs. 1 und 2 vorhanden, so erhält
Nach dem Tode des versicherten Ehemannes er-
jeder von ihnen nur den Teil der für ihn nach den
hält seine vVitwe eine Witwenrente.
Absätzen 1 bis 3 zu berechnenden Rente, der im
Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer
§ 42 seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. Ist nach
Einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Feststellung der Renten ein weiterer Berechtigter
Ehe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig zu berücksichtigen, so sind die Renten nach Satz 1
erklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode neu festzustellen mit \,Virkung vom Ablauf des Mo-
des Versicherten Rente gewi:ihrt, wenn ihr der Ver- nats, der dem Monat folgt, in dem der neue Fest-
sicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den stellungsbescheid zugestellt wird.
Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe
Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Ab-
Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. sätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß ge-
währt, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines
§ 43 Todes zustand, oder, wenn der Versicherte zu die-
sem Zeitpunkt nicht rentenberechtigt war, die Rente
(1) Witwerrente erhält der Ehemann nach dem des Versicherten ohne Kinderzuschuß, aus der die
Tode seiner versicherten Ehefrau, wenn die Ver- Rente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnen ist.
storbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend
bestritten hat.
(2) § 42 gilt entsprechend. § 46
(1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein
§ 44 Zehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 30
Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinder-
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver- zuschuß zuzüglich Rententeilen aus der Höherver-
sicherten seine Kinder (§ 39 Abs. 2) bis zur Voll- sicherung. § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die
endung des 18. Lebensjahres. Uber diesen Zeitpunkt Waisenrente erhöht sich um den Kinderzuschuß
hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Voll- (§ 39 Abs. 4).
endung des 25. Lebensjahres für ein unverheiratetes
Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbil- (2) Liegt die Voraussetzung des § 40 Abs. 2 nicht
dung befindet oder das bei Vollendung des 18. Le- vor, so wird aus Beiträgen der Höherversicherung,
bensjahres infolge körperlicher oder geistiger Ge- die der Versicherte entrichtet hat, Rente in Höhe
brechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, von vier Zehnteln der Steigerungsbeträge (§ 38) jähr-
solange dieser Zustand dauert. lich gewährt.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 47 § 51
{1) Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetz-
nicht höher sein als die unter Berücksichtigung der lichen Rentenversicherung beim Bundesministerium
nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der für Arbeit gebildet. Er besteht aus
Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträg-e nach § 30
drei Vertretern der Versicherten,
Abs. 2 berechnete Rente des Versicherten ein-
schließlich des Kinderzuschusses; sie werden sonst drei Vertretern der Arbeitgeber,
nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Für jedes einem Vertreter der Bank deutscher Länder,
nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissen-
um einen Kinderzuschuß. Beim Ausscheiden eines schaften.
Hinterbliebenen erhöhen sich die Hinterbliebenen-
renten bis zum zulässigen Höchstbetrage. Sind die Dem Bundesminister für Arbeit obliegt die Ge-
Hinterbliebenenrenten nach Ablauf des Todesjahres schäftsführung.
des Versicherten neu zu berechnen, so ist ihrer Be- § 52
rechnung die Versichertenrente zugrunde zu legen,
die einer inzwischen erfolgten Anpassung (§§ 49 bis Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für die
52) entspricht. Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung
berufen. Je einen Vertreter der Versicherten und
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Rententeil, der auf
der Arbeitgeber schlagen vor
Beiträgen der Höherversicherung beruht.
a) für die Rentenversicherung der Angestellten
der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt
d) Renten bei Verschollenheit
für Angestellte,
§ 48 b) für die Rentenversicherung der Arbeiter der
(1) Die Hinterbliebenenrente wird auch gewährt, Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-
wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als sicherungsträger,
verschollen, wenn während eines Jahres keine c) für die knappschaftliche Rentenversicherung
glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der
und die Umstände s·einen Tod wahrscheinlich machen. Knappschaften.
(2) Von den Hinterbliebenen kann die eidesstatt-
Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die Voraus-
liche Erklärung verlangt werden, daß sie von dem setzungen für die Mitgliedschaft in den Organen
Leben des Verschollenen keine anderen als die an-
von Versicherungsträgern nach den Bestimmungen
gezeigten Nachrichten erhalten haben.
des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem
(3) Den Todestag Verschollener stellt die Bundes- Gebiet der Sozialversicherung erfüllen. Die Beru-
versicherungsanstalt für Angestellte nach billigem fung der drei Vertreter der Sozial- und Wirtschafts-
Ermessen fest. wissenschaften erfolgt nach Anhören der west-
deutschen Rektorenkonferenz.
3. Gemeinsame Vorschriften
für Renten an Versicherte
und für Renten an Hinterbliebene b) Renten auf Zeit
a) Anpassung der laufenden Renten § 53
§ 49 (1) Besteht begründete Aussicht, daß die Berufs-
(1) Bei Veränderungen der allgemeinen Bemes- unfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in abseh-
sungsgrundlage (§ 32 Abs. 2) werden die Renten barer Zeit behoben sein wird, so ist die Rente
durch Gesetz angepaßt. wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsun-
fähigkeit oder die Hinterbliebenenrente nach § 45
(2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirt-
Abs. 2 Nr. 2 vom Beginn der siebenundzwanzigsten
schaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivi-
Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für
tät sowie den Veränderungen des Volkseinkom-
zwei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren.
mens je Erwerbstätigen Rechnung zu tragen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Renten oder (2) Die Rente fällt mit Ablauf des im Rentenfest-
Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Bei- stellungsbescheid zu bestimmenden Zeitraumes weg,
träge der Höherversicherung bestehen ohne daß es eines Entziehungsbescheides bedarf. Ist
ein Empfänger einer Rente nach § 30 Abs. 2 nicht
§ 50
mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig, so
steht ihm von diesem Zeitpunkt an eine Rente nach
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör- § 30 Abs. 1 zu. Liegen die Voraussetzungen für eine
perschaften des Bundes alljährlich bis zum 30. Sep- Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr vor, weil
tember, erstmalig im Jahre 1958, über die Finanz- Berufsunfähigkeit nicht mehr b2steht, so steht dem
lage der Rentenversicherung der Angestellten, die Berechtigten von diesem Zeitpunkt an eine Rente
Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 45 Abs. 1 zu. Dem Berechtigten ist ein Be-
und der Produktivität sowie die Veränderungen scheid· zu erteilen.
des Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem
voraufgegangenen Kalenderjahr zu berichten, das (3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt gewährt
Gutachten des Sozialbeirates vorzulegen und Vor- werden, jedoch nicht über die Dauer von vier Jah-
schläge für die nach § 49 zu treffenden Maßnahmen ren seit dem ersten Rentenbeginn hinaus, wenn
zu machen. sich die Bezugszeiten unmittelbar anschließen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 103
c) Ausschluß oder Versagung der Renten § 56
§ 54 (1) Trifft eine Witwen- oder Witwerrente aus der
(1) Wer sich absichtlich berufsunfähig oder er- gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Witwen-
werbsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf die oder \Nitwerrente aus der Rentenversicherung der
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er- Angestellten zusammen, so ruht die Rente aus der
werbsunfdhigkeit. Ilinlcrblicbcne haben keinen Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als
Anspruch auf die Renlc, wenn sie den Tod des Ver- sie zusammen mit der Rente aus der Unfallversiche-
sicherten vorsjl:zlid1 herbeigeführt haben. rung sechs Zehntel der Rentenbezüge übersteigt, die
(2) Hat sich der Versichc!rte oder ein Hinterblie- dem Verstorbenen zur Zeit des Todes als Vollrente
bener die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsun- aus der gesetzlichen Unfallversicherung und als
fähigkeit beim Begehen einer Handlung, die nach Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Renten-
strafgerichtlichern Urteil ein Verbrechen oder vor- versicherung der Angestellten ohne Kinderzulage
sätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann die und ohne Kinderzuschuß zugestanden hätte, wenn
Rente ganz oder teilweise versagt werden. Zuwider- er zu diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig gewesen
handlungen gegen Bergpolizeiverordnungen oder wäre.
bergpolizeilichc Anordnungen oder die Verletzung
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Renten
des § 93 Abs. 2 und 3 und der §§ 95 bis 97 der
nach § § 42 und 43 Abs. 2.
Seemannsordnung gelten nicht als Vergehen im
Sinne des vorstehenden Satzes. Die Rente kann den (3) Absatz 1 und § 55 sind auf die Renten nach
im Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teil- § 45 Abs. 5 nicht anzuwenden.
weise überwiesen werden, wenn derjenige, dem die
Rente versagt wird, diese Angehörigen bisher über- (4) Die Waisenrente ohne Kinderzuschuß aus der
wiegend unterhalten hat. Rentenversicherung der Angestellten ruht beim Zu-
(3) Die Rente kann auch versagt werden, wenn sammentreffen mit einer Waisenrente aus der ge-
wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines setzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie zu-
anderen in der Person des Antragstellers liegenden sammen mit der Rente aus der gesetzlichen Unfall-
Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. versicherung jährlich ein Fünftel, für eine Vollwaise
drei Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage
d) Zusammentreffen und Ruhen von Renten (§ 32 Abs. 2), die für das Todesjahr des Versicherten
§ 55
gilt, übersteigt.
(1) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, (5) § 55 Abs. 4 gilt entsprechend.
wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld
aus der Rentenversicherung der Angestellten mit
einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfall- § 57
versicherung zusammen, so ruht die Rente aus der (1) Trifft eine Rente aus eigener Versicherung
Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als
mit einer Witwen- oder Witwerrente oder einer
sie zusammen mit der Verletztenrente aus der ge-
Rente nach §§ 42 oder 43 Abs. 2 zusammen, so wird
setzlichen Unfallversicherung sowohl 85 vom Hun-
dert des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berech- von zwei Zurechnungszeiten (§ 37) nur die für den
nung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch Berechtigten günstigere angerechnet; die Rente, bei
85 vom Hundert der für ihre Berechnung maßgeben- der die Zurechnungszeit nicht berücksichtigt wird,
den Rentenbemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1 und 3) ruht insoweit.
übersteigt.
(2) Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, so
(2) Absatz 1 gilt auch, soweit an die Stelle der wird nur die höchste Rente gewährt. Die übrigen
Verletztenrente Krankenhauspflege oder Heilan•-
Renten ruhen.
staltspflege (Anstaltspflege) tritt; die Heilanstalts-
pflege (Anstaltspflege) steht dabei der Vollrente (3) Trifft eine Waisenrente mit einer Versicher-
gleich. tenrente zusammen, so ruht die Waisenrente.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verletztenrente
1. für einen Unfall gewährt wird, der sich (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn eine
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter
der Erwerbsunfähigkeit oder nach Voll- oder der knappschaftlichen Rentenversicherung ge-
endung des 65. Lebensjahres ereignet, währt wird.
2. auf eigener Beitragsleistung des Versicher-
§ 58
ten oder seines Ehegatten beruht,
3. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge Der Berechtigte ist verpflichtet, der Bundesver-
nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes sicherungsanstalt für Angestellte Bezüge aus der
herbeiführt. gesetzlichen Unfallversicherung und aus der Renten-
(4) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder versicherung mitzuteilen, wenn sie mit Bezügen aus
wegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld der Rentenversicherung der Angestellten zusammen-
wird unverkürzt bis zum Dnde des Monats ge- treffen; solange er die Frage nach solchen Bezügen
währt, in dem die Verletztenrente aus der gesetz- nicht beantwortet, kann die Rente einbehalten wer-
lichen Unfallversicherung zum ersten Male ausge- den. Der Berechtigte ist auf diese Folge vorher
zahlt wird. schriftlich hinzuweisen.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 59 § 64
(1) Ist die Ren le, auf die eine der Vorschriften (1) Entzieht sich ein Berechtigter ohne triftigen
der §§ 55 bis 57 anzuwenden ist, wegen einer Ände- Grund einer Nachuntersuchung oder Beobachtung,
rung in den Bezügen des Berechtigten neu zu be- so kann ihm die Rente wegen Berufsunfähigkeit
rechnen, so ist bei den maßgebenden Bezugsgrößen ganz oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn
eine inzwischen erfolgte Anpassung der Renten nach er auf diese Folge vorher schriftlich hingewiesen
§§ 49 bis 52 entsprechend zu berücksichtigen. worden ist.
(2) Bei einer Rente, auf clic eine der Vorschriften (2) Eine Rente nach § 30 Abs. 2 kann unter den
der §§ 55 bis 57 üngewendet ist, bewirkt eine Ande- Voraussetzungen des Absatzes 1 in eine Rente nach
rung der Bcz(i9c des ßcrechliglen, die nur auf einer § 30 Abs. 1 und eine Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 in
Anpassung ckr Renten nach §§ 49 bis 52 beruht, eine Rente nach § 45 Abs. 1 umgewandelt werden.
keine Veränderung nach den §§ 55 bis 57.
f) Bezugsberechtigte
§ GO beim Tode des Rentners und während
(l) Die RcnlE' des berechtigten Ausländers ruht, des Verbüßens einer Freiheitsstrafe;
solang(! Fortsetzung des Verfahrens beim Tode
1. er sich freiw ilI ig ncwöhnlich im Ausland des Berechtigten
aufhält,
§ 65
2. gegen ihn wegen Verurteilung in einem
Strnfverfahrcn ein Aufenthaltsverbot für (1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch
das Bundesgebiet einschließlich des Landes nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu
Berlin verhängt ist. dem Ehegatten,
(2) Absatz l Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren den Kindern,
Erziehungsberechtigte sich freiwillig gewöhnlich im den Eltern,
Ausland aufhal IPn. den Geschwistern,
§ Gl der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3,
Die Bundcsregieru ng kann durch Rechtsverord- wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Ruhen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von
der Rente für ausländische Grenzgebiete oder für ihm wesentlich unterhalten worden sind.
auswärtige Staaten ausschließen, deren Gesetz-
gebung Deutschen und ihren tlinterbliebenen eine (2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebe-
entsprechende Leistung gewährleistet. ner, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so
sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Be-
zug der bis zum Todestage fälligen Beträge nach-
§ 62
einander berechtigt
Die Vorschriflen der §§ 55 bis 57 und 60 werden der Ehegatte,
auf die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-
versicherung nicht angewendet. die Kinder,
die Eltern,
e) Entziehung der Renten die Geschwister,
die Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3,
§ 63
wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes
(1) Ist der Empfänger einer Rente wegen Berufs- in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von
unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit infolge ihm wesentlich unterhalten worden sind.
einer Anderung in seinem Verhältnissen nicht mehr
berufsunfähig, so wird die Rente entzogen. Ist der (3) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Ver-
zum Bezug einer Hinterbliebenenrente nach § 4.5 wandte oder Verschwägerte, die an Stelle der ver-
Abs. 2 Nr. 2 Berechtigte nicht mehr berufsunfähig, storbenen oder geschiedenen oder an der Führung
so wird die Rente in eine Rente nach § 45 Abs. 1 des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder
umgewandelt. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haus-
wird in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach halt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor
§ 30 .Abs. 1 umgewandelt, wenn der Berechtigte in- dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend
folge einer Anderung in seinen Verhältnissen nicht unterhalten worden ist.
mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig ist.
§ 66
(2) Die Rente wird in ihrer bisherigen Höhe bis
zum Ablauf des Monats gewährt, der auf den Monat Für die Zeit, in der der Berechtigte eine Freiheits-
folgt, in dem der Bescheid über die Entziehung oder strafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in
Umwandlung zugestellt wird, jedoch nach Durchfüh- der er auf Grund einer Maßregel der Sicherung und
rung von Maßnahmen zur Besserung oder Wieder- Besserung untergebracht ist, wird die Rente seinen
herstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 13 bis 21) min- unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiesen, die
destens bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats er überwiegend unterhalten hat. § 65 Abs. 1 gilt
nach Beendigung der Maßnahmen. entsprechend.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 105
g) Beginn der Renten § 70
§ 67 Wird festgestellt, daß ein Versicherter, der als
verschollen galt, noch lebt, so fällt die Hinterblie-
(l) Die Rente ist, vorbehaltlich der Bestimmungen benenrente mit Ablauf des Monats weg, in dem
des § 45 Abs. 4 und des § 53 Abs. 1, vom Beginn des diese Feststellung getroffen wird.
Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzun-
gen erfüllt sind. Ist Rente wegen Berufsunfähigkeit
§ 71
oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhe-
geld für den Sterbemonat gewhlt worden, so begin- Für den Sterbemonat und den Monat, in dem das
nen die Hinterbliebenenrenten erst mit dem Ablauf Ruhen der Rente eintritt, wird die Rente für den
des Sterbemonats. ganzen Monat gezahlt.
(2) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
i) Kapitalabfindung bei Renten der
wegen Erwerbsunfähigkeit ist vom Beginn des An-
Höherversicherung
tragsmonats an zu gewähren, wenn der Antrag
später als drei Monate nach dem Eintritt der Be- § 72
rufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ge- Hat ein Berechtigter nur Ansprüche aus Beiträgen
stellt wird. der Höherversicherung und übersteigt die Leistung
(3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente aus der Höherversicherung nicht den Betrag von
kann nur vom Beginn des Antragsmonats an ver- 75 Deutsche Mark jährlich, so kann der Versiche-
langt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger rungsträger den Berechtigten mit dessen Zustim-
von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er- mung mit einem dem Werte der ihm zustehenden
werbsunfähigkeit das 65. Lebensjahr oder ein Emp- Leistung entsprechenden Kapital abfinden. Der
fänger von Rente nach § 45 Abs. 1 das 45. Lebens- Bundesminister für Arbeit bestimmt die Berechnung
jahr vollendet. des Kapitalwertes.
(4) Eine Rente an den früheren Ehegatten ist, vor-
behaltlich der Regelung in § 45 Abs. 4, erst mit dem k) Zahlung der Renten
Beginn des Antragsmonats zu gewähren. § 73
(5) Für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 und 3 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
ist der Antrag Voraussetzung für die Rentenge- zahlt die Renten, die Rentenabfindungen und die
währung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Beitragserstattungen in der Regel durch die Deut-
sche Bundespost. Änderungen des Wohnorts hat
h) Wegfall und Wiederaufleben der Renten der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen.
§ 68 (2) Das Nähere regelt der Bundesminister für
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
(1) Die Witwenrente und die Witwerrente fallen für das Post- und Fernmeldewesen.
mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Be-
rechtigte wieder heiratet. (3) Die Deutsche Bundespost erhält für die Aus-
zahlungen nach Absatz 1 eine Vergütung, deren Höhe
(2) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder vom Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen
verheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges oder mit dem Bundesminister der Finanzen und dem
überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt festgesetzt wird.
der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten vom
§ 74
Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder
für nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der Antrag Jede Rente, bei Hinterbliebenenrenten jede ein-
spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder zelne Rente, wird in monatlichen Beträgen im vor-
der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist; ein aus gezahlt und bei jeder Auszahlung auf 10 Deut-
von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung sche Pfennig nach oben abgerundet. Renten unter
der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unter- 10 Deutsche Mark monatlich können für einen län-
halts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwen- geren Zeitraum im voraus gezahlt werden.
oder Witwerrente anzurechnen. Eine bei der Wie-
derverheiratung gezahlte Abfindung ist in ange- § 75
messenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten,
soweit sie für die Zeit nach Wiederaufleben des Der Bundesminister für Arbeit kann durch allge-
Anspruchs auf Rente gewährt ist. meine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu zah-
(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Bezieher einer len ist, die sich im Ausland aufhalten.
Rente nach §§ 42 oder 43 Abs. 2 entsprechend.
(4) Für die Berechnung der Rente nach Wieder- l) Dbertragung, Verpfändung, Pfändung,
aufleben des Anspruchs gilt § 47 Abs. 1 letzter Satz Verhältnis zu anderen Verpflichteten,
entsprechend. Aufrechnung
§ 69 § 76
Die Waisenrente fällt mit dem Ablauf des Monats Für die Dbertragung, Verpfändung und Pfändung
weg, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewäh- ,der Rentenansprüche gelten die §§ 119 und 119 a
rung weggefallen sind. der Reichsversicherungsordnung.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1S57, Teil I
§ 77 Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden,
(1) Für die Beziehungen der Bundesversiche- wenn seit dem Wegfallen der Versicherungspflicht
rungsanstalt für Angestellte zu den Trägern der zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht
öffentlichen Fürsorge und anderen Verpflichteten erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung
gelten §§ 1522, 1527, 1531, 1535 b, 1536 bis 1539, oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
1541 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. (2) Hat ein Versicherter bei Eintritt der Erwerbs-
unfähigkeit die Wartezeit nach § 24 Abs. 3 noch
(2) Für den Ubergang von Schadensersatzansprü-
nicht erfüllt und ist es für ihn nicht mehr möglich,
chen gilt § 1542 der Reichsversicherungsordnung
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Warte-
entsprechend.
zeit für das Altersruhegeld zu erfüllen, so gilt Ab-
§ 78 satz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Gegen Leis tu nr;sansprüche dürfen nur aufgerech- (3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe, wenn der
net werden Anspruch auf Witwenrente wegen nicht erfüllter
Ersatzforderungen für bezogene Entschädigungen, Wartezeit nicht gegeben ist.
soweit dem Träger der Rentenversicherung ein (4) Nach Ablauf des zehnten Jahres seit dem
Anspruch da.rauf nach § 77 Abs. 2 zusteht, Eintritt in die Versicherung ist eine Erstattung nach
geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen, wenn seit der
gezahlte Vorschüsse, letzten wirksamen Beitragsentrichtung fünf Jahre
zu Unrecht von der Bundesversicherungsanstalt verstrichen sind.
für Angestellte gezahlte Leistungen, (5) Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus
zu erstattende Kosten des Verfahrens, der Versicherung gewährt worden, so sind nur die
von der Bundesversicherungsanstalt für Ange- später entrichteten Beiträge zu erstatten.
stellte verhängte Ordnungsstrafen in Geld. (6) Der Erstattungsantrag kann nicht auf einen
Teil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt
m) Neuieslstellung von Leistungen werden.
(7) Die Erstattung schließt weitere Ansprüche
§ 79
aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten
überzeugt sich die Bundesversicherungsanstalt für und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung
Angestellte bei erneuter Prüfung, daß eine Leistung aus.
zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu § 83
niedrig festgestellt worden ist, so hat sie sie neu (1) Heiratet eine Versicherte, so wird ihr auf An-
festzustellen.
trag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die
Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder
n) Rückforderung überzahlter Leistungen für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin
§ 80 bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem
der Antrag gestellt ist. Beiträge der Höherver-
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sicherung sind der Versicherten in voller Höhe zu
braucht Leistungen nicht zurückzufordern, die sie
erstatten.
vor rechtskräftiger Entscheidung nach dem Gesetz
zahlen mußte oder die sie zu Unrecht gezahlt hat. (2) Der Anspruch kann nur binnen drei Jahren
nach der Eheschließung geltend gemacht werden.
(3) § 82 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
III. Witwen - und Witwe rr e n t e n -
abfindung B. Zusätzliche Leistungen
§ 81 aus der Versicherung
(1) Einer Witwe oder einem Witwer, die wieder § 84
heiraten, wird als Abfindung das Fünffache des (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
Jahresbetrages der bisher bezogenen Rente gewährt. stellte kann Mittel der Versicherung aufwenden,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bezieher um allgemeine Maßnahmen oder Einzelmaß:i:iahmen
einer Rente nach §§ 42 oder 43 Abs. 2. zur Erhaltung oder zur Erlangung der Erwerbsfähig-
keit der Versicherten und ihrer Angehörigen oder
zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der
IV. Beitrags erst a t tun gen versicherten Bevölkerung zu fördern oder durchzu-
§ 82 führen.
(1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen (2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der
Zweigen der ges{;tzlichen Rentenversicherung, ohne Aufsichtsbehörde; die Genehmigung kann auch für
daß nach § 10 das Recht zur freiwilligen Weiterver- Pauschbeträge erteilt werden.
sicherung besteht, so ist dem Versicherten auf An-
trag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni § 85
1948 im Bundesgebiet und für die Zeit nach dem (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
24. Juni 1948 im Land Berlin entrichteten Beiträge stellte kann Mittel der Versicherung über die
zu erstatten. Beiträge der Iföherversicherung sind Regelleistungen hinaus zum wirtschaftlichen Nutzen
dem Versicherten in voller Höhe zu erstatten. der Rentenberechtigten, der Versicherten und ihrer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 107
Angehörigen aufwenden; dies gilt insbesondere für heiter oder aus beiden Versicherungszweigen zu
die Förderung der Erstellung von Wohnungen und der Leistung aus der knappschaftlichen Rentenver-
Eigenheimen für die versicherte Bevölkerung. sicherung hinzugerechnet. Bei der Berechnung der
Leistungen wird eine Zurechnungszeit nur in dem
(2) Der Beschluß bedurf der Genehmigung der
Versicherungszweig angerechnet, zu dem der letzte
Aufsichtsbehörde.
Beitrag entrichtet ist. Waisenrente wird nur aus der
§ 86 knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt.
(1) Die Bundcsversicherungscmstalt für Ange- (5) Kinderzuschuß wird nur aus einem Versiche-
stellte kann Mittel der Versicherung aufwenden, rungszweig gewährt, und zwar in der Reihenfolge:
um Rentenberechtigte mit ihrer Zustimmung in Rentenversicherung der Angestellten, Rentenver-
einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer sicherung der Arbeiter, knappschaftliche Rentenver-
ähnlichen Anstalt untcrzubrinqen. sicherung.
(2) Für die Dauer der Unterbringung des Renten- § 90
berechtigten ruht dessen Rente; dem Berechtigten (1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung
kann die Rente ganz oder teilweise belassen der Leistung ist der Träger des Versicherungs-
werden. zweiges, an · den zuletzt Beiträge entrichtet sind.
Sind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungs-
C. Wanderversicherung zweige entrichtet, so ist der zuerst angegangene
Versicherungsträger zuständig. Für die Zuständig-
§ 87 keit ist die Wirksamkeit der Beiträge unerheblich.
Die Vorschriften der Wanderversicherung gelten (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
für einen Versicherten der Rentenversicherung der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Angestellten, der Rentenversicherung der Arbeiter die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln.
oder der knappschaftlichen Rentenversicherung, für
den auch Beiträge zu einem oder mehreren der an-
§ 91
deren genannten Versicherungszweige wirksam ent-
richtet sind. (1) Auf die festgestellte Leistung finden die ge-
meinsamen Vorschriften für Renten an Versicherte
§ 88 und für Renten an Hinterbliebe_1e (§§ 49 bis 80) und
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die in die Vorschriften über die Witwen- und Witwerren-
den in § 87 genannten Zweigen der Rentenversiche- tenabfindung (§ 81) Anwendung.
rung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- (2) Gegen den Anspruch auf die Gesamtleistung
und Ersatzzeiten) zusammengerechnet, soweit sie des § 89 dürfen auch die in § 78 bezeichneten For-
nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Wartezeit derungen aufgerechnet werden.
bei der Knappschaftsrente werden nur die Versiche-
rungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) der knapp- § 92
schaftlichen Rentenversicherung angerechnet. Sind nach einem zwischenstaatlichen Vertrag
(2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungszeiten mehrerer Zweige der deutschen
Weiterversicherung (§ 10) werden die in den in § 87 Rentenversicherung und eines oder mehrerer aus-
genannten Zweigen der Rentenversicherung zurück- ländischer Versicherungszweige zusammenzurech-
gelegten Beitragszeiten zusammengerechnet, soweit nen, so ist die Höhe der deutschen Leistungen so zu
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. berechnen, daß zunächst nach den deutschen Vor-
schriften festgestellt wird, welche Leistungen die
§ 89 einzelnen deutschen Versicherungszweige zu ge-
währen haben. Auf die hiernach für jeden Versiche-
(1) Beim Eintritt des Versicherungsfalles wird rungszweig berechnete deutsche Einzelleistung sind
eine Leistung nur aus den Versicherungszweigen dann die entsprechenden Vorschriften des zwischen-
der Rentenversicherung gewährt, deren Leistungs- staatlichen Vertrages anzuwenden.
voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Leistung wird als Gesamtleistung berech- § 93
net und festgestellt. (1) Zwischen den beteiligten Versicherungsträgern
(3) Die in der Rentenversicherung der Angestell- findet ein finanzieller Ausgleich statt.
ten und in der Rentenversicherung der Arbeiter zu-
(2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung der
rückgelegten Versicherungszeiten (§ 27) und anred1-
in den beteiligten Versicherungszweigen zurückge-
nungsfähigen Ausfallzeiten (§ 36) werden zusam-
legten Versicherungs- und Ausfallzeiten und der
mengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die
Höhe der den Beiträgen zugrunde liegenden Ent-
Zurechnungszeit werden nur eir,mal berücksichtigt.
gelte oder Arbeitseinkommen durchzuführen. Dabei
Aus den danach anzurechnenden Zeiten wird nach
gelten Ersatzeiten und Ausfallzeiten in dem Ver-
dem für den zur Feststellung und Zahlung der Lei-
sicherungszweig als zurückgelegt, zu dem der letzte
stung zuständigen Versicherungszweig geltenden
Beitrag vor der Ersatz- oder Ausfallzeit entrichtet
Recht eine einheitliche Leistung gewährt.
ist, und, wenn vor der Ersatz- oder Ausfallzeit kein
(4) Sind auch die Leistungsvoraussetzungen der Beitrag entrichtet ist, in dem Versicherungszweig, zu
knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt, so dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfallzeit
wird die Leistung aus der Rentenversicherung d~r der erste Beitrag entrichtet wurde. Rentenbezugs-
Angestellten oder der Rentenversicherung der Ar- zeiten werden in dem Versicherungszweig, der die
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
R(mte gewährt hat, angerechnet. Eine Zurechnungs- Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten,
zeit wird bei den beteiliglen Versicherungszweigen über die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungs-
nach der Dauer der in ihnen zurückgelegten Versiche- fähigkeit und der Produktivität und über die Ver-
rungs- und Ausfallzeiten anteilmäßig berücksichtigt; änderung des Volkseinkommens je Erwerbstätigen
dies gilt für die fälle, in denen eine Kürzungs- oder in den voraufgegangenen Kalenderjahren seit
Ruhensvorsch rift angewandt ist, entsprechend. der letzten versicherungstechnischen Bilanz zu be-
(3) Der Bundesminister för Arbeit bestimmt durch richten. Das Gutachten des Sozialbeirates ist vorzu-
Rechtsverordnung mi.t Zuslimnrnng des Bundesrates legen. Ergibt der Bericht, daß Maßnahmen des Ge-
die CrundsiHze und das Verfahren für den Aus- setzgebers erforderlich. sind, so hat die Bundesre-
gleich nach den Absätzen 1 und 2. Er kann eine gierung gleichzeitig Gesetzgebungsvorschläge zu
pauschale Ennittlu ng der Ausgleichsbeträge vor- unterbreiten, insbesondere ob und inwieweit eine
schreiben und kann das Bundesversicherungsamt Änderung der Vomhundertsätze der §§ 30 und 31
mit der Durcbführun~J des jfünlichen Ausgleichs be- oder der allgemeinen Bemessungsgrundlage gemäß
auftragen. § 32 Abs. 2 oder des Beitragssatzes gemäß § 112 er--
forderlich ist.
D. Aufklärun9spflicht § 111
§ 94 (1) Reichen die Beiträge zusammen mit den son-
Der Bundesversicherun~Jsanslalt für Angestellte stigen Einnahmen voraussichtlich nicht aus, um die
obliegt die allgemeine Aufklärung der versicherten Ausgaben der Versicherung für die Dauer des
Bevölkerung und der Rentner über ihre Rechte und näd1sten Jahres zu decken, so sind die erforder-
Pflichten. Die Pflicht der Versidwrungsämter zur Er- lichen Mittel vom Bund aufzubringen (Bundes-
teilung von Auskünften bleibt unberührt. Die Bun- garantie). Das Nähere wird durch besonderes Gesetz
desversicherungsanstalt für Angestellte hat in ge- bestimmt.
eigneter Weise auf diese Pflicht hinzuweisen." (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Bundesgarantie durch die Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte ist, daß deren Vermögen die
„FUNFTER ABSCHNITT
für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Aufbringung der Mittel Verwaltung notwendigen Mittel nicht übersteigt.
I. Aufbringung der Mittel II. Beiträge
§ 109
1. Allgemeiner Beitragssatz
Die Mittel für die Ausgaben der Versicherung
werden durch Beiträge der Versicherten und der § 112
Arbeitgeber sowie durch einen Zuschuß des Bundes (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten be-
aufgebracht. trägt 14 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgeben-
den Bezüge des Versicherten, soweit diese die
§ 110 Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht über-
schreiten.
(1) Zur Festsetzung der künftigen Höhe der Bei-
träge wird für die Gesamtheit der Versicherten ein (2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbe-
durchschnittlicher Beitragssatz berechnet. Er ist so züge das Doppelte der allgemeinen Bemessungs-
zu bemessen, daß jeweils für einen zehnjährigen grundlage (§ 32 Abs. 2), die für die Versicherungs-
Deckungsabschnitt der Wert aller in diesem Dek- fälle des laufenden Kalenderjahres gilt; sie ist auf
kungsabschnilt eingehenden Beiträge und sonstigen einen durch 600 teilbaren Betrag nach oben oder
Einnahmen samt dem Vermögen mit Zins und Zin- unten abzurunden. Beitragsbemessungsgrenze für
seszins den Betrag deckt, der erforderlich ist, damit Monatsbezüge ist ein Zwölftel des aus Satz 1 sich
alle in dem betreffenden Deckungsabschnitt zu lei- ergebenden Betrages. Der Bundesminister für Arbeit
stenden Aufwendungen bestritten werden können gibt alljährlich die Beitragsbemessungsgrenzen be-
und außerdem am Endl~ des Deckungsabschnitts eine kannt.
Rücklage verbleibt, die den Aufwendungen zu (3) Für die Berechnung des Beitrages nach den
Lasten der Versicherungsträger im letzten Jahre Absätzen 1 und 2 ist maßgebend
des Deckungsabschnitts gleichkommt.
a) bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern
(2) Der Bundesminister für Arbeit stellt in Ab- (§ 2 Nr. 1 und 2) der Bruttoarbeitsentgelt
ständen von zwei Jahren versicherungstechnische (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) aus
Bilanzen auf, erstmalig für den 1. Januar 1959. Die der die Versicherungspflicht begründenden
Bilanzen sollen für die drei auf den Stichtag der Beschäftigung,
Bilanz folgenden Jahrzehnte erkennen lassen, wie b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen
sich die Einnahmen, die Ausgaben und das Ver- (§ 2 Nr. 3 bis 6) das Bruttoarbeitseinkom-
mögen der Versicherungsträger voraussichtlich ent- men aus der die Versicherungspflicht be-
wickeln werden. gründenden Tätigkeit,
(3) Die Bundesregierung hat die versicherungs- c) bei versicherungspflichtigen Mitgliedern
technische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaf- von Genossenschaften oder Gemeinschaften
ten des Bundes zuzuleiten und zugleich nach An- (§ 2 Nr. 7) die Geld- und Sachbezüge, die
hören des Sozialbeirates (§§ 50 bis 52) über die sie persönlich erhalten,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 109
d) bei während einer Wehrdienstleistung ver- (3) Der Bundesminister für Arbeit hat durch
sicherungspflichtigen Personen (§ 2 Nr. 8) Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Geld- und Sachbezüge, die sie nach den in Ergänzung der Beitragsklassen des Absatzes 1
Vorschriften des Soldatengesetzes erhalten. jeweils eine weitere Beitragsklasse entsprechend der
(4) Die Pflichtbeiträge sind zu tragen Staffelung der den bestehenden Beitragsklassen zu-
geordneten Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeits-
a) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 einkommen und der Monatsbeiträge anzufügen,
und 2 von dem Versicherten und dem
wenn die Beitragsbemessungsgrenze für Monats-
Arbeitgeber je zur Hälfte, jedoch von dem bezüge (§ 112 Abs. 2) den Anfangsbetrag des der
Arbeitgeber allein, wenn der monatliche letzten Beitragsklasse zugeordneten Bruttoarbeits-
Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten ein entgelts oder Bruttoarbeitseinkommens um mehr als
Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für 50 Deutsche Mark überschreitet.
Monatsbezüge (Absatz 2) nicht übersteigt,
b) bei Versicherungspflicht nach§ 2 Nr. 3 bis 6 § 115
von d(;m Versicherten allein, (1) Für die Weiterversicherung (§ 10) werden
c) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 7 von folgende Beitragsklassen gebildet:
der Genossenschaft oder Gemeinschaft, Beitragsklasse Monatsbeitrag
welcher der Versicherte angehört, A 14,- Deutsche Mark
d) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 vom B 28,- Deutsche Mark
Bund. C 42,- Deutsche Mark
(5) Der Bundesminister für Arbeit kann im Ein- D 56,-Deutsche Mark
vernehmen mit dem Bundesminister für Verteidi- E 70,- Deutsche Mark
gung und dem Bundesminister der Finanzen mit F 84,- Deutsche Mark
Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 3 G 98,- Deutsche Mark
Buchstabe d genannten Sachbezüge pauschale Be- H 105,- Deutsche Mark.
träge festsetzen. (2) § 114 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 113
(3) Für die Höherversicherung werden die glei-
Für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ver- chen Beitragsklassen wie für die Weiterversiche-
sicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 von der Ver- rung gebildet.
sicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber
den Beitragsanteil zu f~ntrichten, den er entrichten - III. Zuschuß des Bundes
müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig § 116
wäre. ·(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Renten-
2. Beitragsklassen versicherung de1 Angestellten, die nicht Leistungen
§ 114 der Alterssicherung sind, einen Zuschuß.
(1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Beiträge (2) Der Zuschuß des Bundes wird für das
zu entrichten haben (§ 127), werden nach der Höhe Kalenderjahr 1957 auf 682 Millionen Deutsche
der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte oder Brutto- Mark festgesetzt. Er verändert sich in den folgen-
arbeitseinkommen folgende Beitragsklassen ge- den Jahren entsprechend einer Anderung der all-
bildet: gemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2).
Beitrags- Bru l toar bei tsen tgelt Monats- IV. Abrechnung und Postvorschuß
klasse oder Bruttoarbeitseinkommen beitrag
im Monat § 117
(1) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-
I bis 25 DM 1,75 DM
II von mehr als 25 DM bis 75 DM 7,-DM rechnung zwischen der Bundesversicherungsanstalt
III von mehr als 75 DM bis 125 DM 14,-DM für Angestellte, der Deutschen Bundespost und
IV von mehr als 125 DM bis 175 DM 21,-DM dem Bund durch.
V von mehr als 175 DM bis 225 DM 28,-DM
VI von mehr als 225 DM bis 275 DM 35,-DM (2) Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundes-
VII von mehr als 275 DM bis 325 DM 42,-DM versicherungsamt zur Durchführung der Abrech-
VIII von mehr als 325 DM bis 375 DM 49,-DM nung binnen acht Wochen nach Ablauf jedes
IX von mehr als 375 DM bis 425 DM 56,-DM Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung
X von mehr als 425 DM bis 475 DM 63,--DM
XI von mehr als 475 DM bis 525 DM 70,-DM der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im
XII von mehr als 525 DM bis 575 DM 77,-DM abgelaufenen Kalenderjahr gezahlt worden sind.
XIII von mehr als 575 DM bis 625 DM 84,-DM
XIV von mehr als 625 DM bis 675 DM 91,-DM (3) Die Bundesversicherungsanstalt für An-
XV von mehr als 675 DM bis 725 DM 98,-DM gestellte hat die zu erstattenden Beträge binnen
XVI von mehr als 725 DM 105,---DM. zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungs-
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch aufforderung zu zahlen.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (4) Die Deutsche Bundespost kann von der Bun-
für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten im desversicherungsanstalt für Angestellte monatliche
Sinne des § 2 Nr. 3 bis 6 und des § 118 Abs. 2, deren Vorschüsse verlangen. Das Nähere bestimmt der
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen schwan- Bundesminister für Arbeit durch allgemeine Ver-
kend sind, die Beitragsentrichtung in einer bestimm- waltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundes-
ten Beitragsklasse oder nach durchschnittlichen Ar- rates. Er kann das Bundesversicherungsamt mit der
beitsentgelten oder Arbeitseinkommen vorschreiben. Festsetzung der Vorschüsse beauftragen.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
SECHSTER ABSCHNITT 2. Einzugsstellen, Beitragsberechnung
Bei tragsverfa.hren § 121
(1) Beiträge, die nach § 118 von dem Arbeitgeber
I. Entrichtung der Beiträge
zu entrichten sind, werden von den Trägern der
durch den Arbeitgeber gesetzlichen Krankenversicherung (Einzugsstellen)
1. Allgemeines eingezogen.
§ 118 (2) Der Arbeitgeber hat die Beiträge für Ver-
sicherte, die gleichzeitig krankenversicherungs-
(1) Die Beilräge für versicherungspflichtige Be-
pflichtig sind, mit den Krankenversicherungsbeiträ-
schäftigte sind von dem Arbeitgeber zu entrichten.
gen zusammen in einem Betrag an die Kranken-
(2) Absatz 1 gilt nicht für kasse, die für die Erhebung der Beiträge zur ge-
a) Personen, die im Laufe eines Monats re- setzlichen Krankenversicherung zuständig ist, ab-
gelmäßig bei mehreren Arbeitgebern be- zuführen. Für Versicherte, die rentenversicherungs-
schäftigt werden (Mehrfachbeschäftigte), pflichtig, aber nicht krankenversicherungspflichtig
b) unsländig Beschäftigte (§ 441 der Reichs- sind, sind die Beiträge an die Krankenkasse abzu-
versicherungsordnung) und führen, bei der sie ohne Rücksicht auf die Mitglied-
c) deutsche Beschäftigte ausländischer Staaten schaft bei einer Ersatzkasse krankenversicherungs-
und solcher Personen, die nicht der inlän- pflichtig wären.
dischen Gerichtsbarkeit unterstehen. (3) Die Einzugsstelle entscheidet über die Ver-
(3) Bei Mehrfachbeschäftigten, die bei einem Ar- sicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Bei-
beitgeber überwiegend beschäfligt sind (Hauptbe- tragshöhe; sie erläßt unbeschadet des Absatzes 4
schäftigung), ist für die Hauptbeschäftigung Ab- den erforderlichen Verwaltungsakt und den Wider-
satz 1 anzuwenden. spruchsbescheid; in Verfahren vor den Sozial-
gerichten ist sie Partei, soweit ihr Verwaltungsakt
§ 119
angefochten wird.
(1) Der Versicherte, für den der Arbeitgeber den
(4) Die Einzugsstelle ist an Erklärungen der Bun-
Beitrag zu entrichten hat, muß sich bei der Gehalts-
desversicherungsanstalt für Angestellte zu Rechts-
zahlung die Hälfte des Beitrags vom Bargehalt ab-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.
ziehen lassen. Der Arbeitgeber darf nur auf diesem
Wege den Beitragsanteil des Versicherten wieder (5) Der Bundesminister für Arbeit regelt durch
einziehen. Die Abzüge sind auf die Gehaltszeiten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
gleichmäßig zu verteilen. rates, wie der Arbeitgeber für die in § 2 Nr. 2 ge-
(2) Besteht der Entgelt nur in Sachbezügen, so nannten Beschäftigten Beiträge zu ~ntrichten hat.
kann der Arbeitgeber den Sachbezug um den Bei-
tragsanteil des Versicherten kürzen. Dies gilt nicht, § 122
wenn der Versicherte seinen Beitragsanteil dem
(1) Für die An-, Um- und Abmeldung, für die
Arbeitgeber bar erstattet. vVird der Entgelt von
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge, ihren Einzug
Dritten gewährt, so hat der Versicherte seinen Bei-
und die Erhebung von Säumniszuschlägen gelten
tragsanteil dem Arbeitgeber bar zu erstatten, wenn
die Vorschriften der gesetzlichen Krankenver-
dieser den vollen Beitrag entrichtet hat.
sicherung mit Ausnahme des § 397 der Reichsver-
(3) Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der sicherungsordnung entsprechend. Die Vorschriften
nächsten Gehaltszahlung nachgeholt werden, es sei über die Fälligkeit der Beiträge gelten mit der
denn, daß der Arbeitgeber Beiträge schuldlos nach- Maßgabe, daß die Beiträge zur Rentenversicherung
entrichtet. der Angestellten spätestens am 15. des Monats
(4) Abschlagszahlungen gelten nicht als Gehalts- fällig werden, der dem Monat der Gehaltszahlung
zahlungen im Sinne dieser Vorschrift. folgt, auch wenn die Satzung der Krankenkasse für
die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Kran-
(5) Ist gegen den Arbeitgeber eine Anordnung kenversicherung einen späteren Zeitpunkt be-
des Versicherungsamtes nach § 398 der Reichsver-
stimmt.
sicherungsordnung ergangen, so gilt die Anord-
nung auch für die Beiträge zur Rentenversicherung (2) Der Beitragsberechnung ist der für die Be-
der Angestellten. Die Versicherten haben dann rechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
ihren Beitragsanteil an Stelle des Arbeitgebers versicherung maßgebende Grundlohn (wirklicher
selbst einzuzahlen. Arbeitsyerdienst, Lohnstufe, Mitgliederklasse) zu-
(6) Macht der Versicherte glaubhaft, daß der auf grunde zu legen. Uberschreitet der Entgelt die Bei-
ihn entfallende Beitragsanteil vom Gehalt abge- tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken-
zogen worden ist, so gilt der Beitrag ohne Rück- versicherung (§ § 180 und 385 der Reichsversiche-
sicht auf die tatsächliche Abführung als entrichtet. rungsordnung), so wird der Beitrag bis zur
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
§ 120 (§ 112 Abs. 2) nach einem Grundlohn berechnet, der
für krankenversicherungspflichtige Personen gilt.
Der Versicherte kann an Stelle des Arbeitgebers
selbst die vollen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeit- (3) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der
nehmeranteil) entrichten. Der Arbeitgeber hat dann Beiträge länger als eine Woche von der Zahlungs-
den auf ihn entfallenden Beitragsanteil zu erstatten. aufforderung an in Verzug sind, können ein ein-
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 111
maliger Säurnniszuschlag in Höbe von 2 vom Hun- (3) Sind für die Zeit der versicherungsfreien
dert der riicksLincliw~n Rcitr~ige und bei Zahlungs- Beschäftigung freiwillige Beiträge entrichtet, so
verzug von l~inger als drei Monaten nach Zah- gelten die freiwilligen Beiträge als Beiträge der
lungsau fforderuntJ Zinsen in Höhe des jeweiligen Höherversicherung.
Diskont<rn lzes der Bcrnk dcu !.scher Länder erhoben (4) Die nachzuentrichtenden Beiträge gelten als
werden. Für clic! Berechnung und die Einziehung rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Der Eintritt
des S~iumniszuschlaqes und der Zinsen gilt § 397 a des Versicherungsfalles steht der Entrichtung der
cler Reichsversicherungsordnung. Beiträge nicht entgegen.
(5) Wenn Personen für denselben Zeitraum in
3. Entgefü;beschcinigung der Rentenversicherung der Angestellten und der
§ 123 Rentenversicherung der Arbeiter nachzuversichern
(1) Die Entrichtung der Beiträge durch den Ar- wären, so sind keine Beiträge zur Rentenversiche-
beitgeber ist durch Entgeltsbescheinigungen (Ab- rung der Arbeiter zu entrichten.
satz 2) in der Versichcrun9skarte des Versicherten (6) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge un-
(§ 133) nachzuweisen. mittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte und fügt eine Bescheinigung bei, die
(2) Zum Nachweis trägt der Arbeitgeber alsbald
Beginn und Ende der versicherungsfreien Beschäfti-
nach Ablauf jedes Kalenderjahres und bei Beendi-
gung des Beschöftigungsverhältnisses für das lau- gungszeiten und die Höhe der Bruttoentgelte, ein-
fende Jahr in die Versictu~rungskarte ein schließlich des Wertes etwaiger Sachbezüge und
Nutzungen, bezeichnet, die in den einzelnen
1. die Zeit, in der er den Versicherten in die- Kalenderjahren für die genannten Beschäftigungs-
sem Kalenderjahr gegen Entgelt beschäf- zeiten geza_hlt sind. Die Bundesversicherungsan-
tigt hat,
stalt für Angestellte beurkundet die Zeiten und
2. den gesamten beitragspflichtigen Brntto- Entgelte und erteilt dem Versicherten darüber eine
arbeitsentgelt, den der Versicherte in die- Aufrechnungsbescheinigung.
ser Zeit von ihm erhalten hat,
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
3. den Namen der Krankenkasse, an die die ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
Beiträge abgeführt sind, und men, welche Entgelte in den Fällen des Absatzes 2
4. seinen Namen (Firnwnname) mit Anschrift zu berücksichtigen sind, wenn der wirkliche Ar-
und Unterschrift. beitsentgelt nicht nachweisbar ist.
(3) Wurde die Beschäftigungszeit um weniger
§ 125
als einen Kalendermonat ohne Gewährung von
Entgelt unterbrochen, so ist diese Unterbrechung in (1) Die Nachentrichtung von Beiträgen wird auf-
die Versicherungskarte nicht einzutragen. Das geschoben,
gle.iche gilt für Zeiten, für die nach dem Ausschei- a) wenn der Beschäftigte in eine andere in
den des Versicherten aus der versicherungspflichti- der Rentenversicherung der Angestellten
gen Beschäftigung nach § 397 der Reichsversiche- oder der Rentenversicherung der Arbeiter
rungsordnung Beiträge entrichtet sind. versicherungsfreie Beschäftigung über-
tritt,
(4) Für Seeleute (§ 163 Abs. 2 der Reichsver- b) solange die versicherungsfreie Beschäfti-
sicherungsordnung) tritt an Stelle der Entgelts- gung vorübergehend unterbrochen wird,
bescheinigung in der Ver~icherungskarte als Nach-
c) wenn der aus der versicherungsfreien Be-
weis die Eintragung der Seefahrtzeiten und Durch-
schäftigung ausscheidenden Person oder
schnittsheuern der Versicherten in der Seemanns-
ihren Hinterbliebenen
kartei der Seeberufsgenossenschaft (Seefahrtsnach-
weisungen). aa) ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit ge-
währt wird oder
4. Nachversicherung bb) lebenslängliche Versorgung nach be-
amtenrechtlichen Vorschriften oder
§ 124
Grundsätzen zugesichert bleibt,
(1) In den Fällen des § 9 hat der Arbeitgeber d) wenn die aus der versicherungsfreien Be-
die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten, schäftigung ausscheidende Person
die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der ver-
aa) nicht unmittelbar, aber spätestens ein
sicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung
Jahr nach dem Ausscheiden in eine
der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte
andere in der Rentenversicherung
maßgebend sind. Das Abzugsrecht nach § 119 Abs. 1
der Angestellten oder der Renten-
steht ihm nicht zu.
versicherung der Arbeiter versiche-
(2) Der Berechnung der Beiträge ist für die Zeit rungsfreie Beschäftigung übertritt
vor dem 1. Januar 1924 ein Monatsentgelt von oder
150 Deutsche Mark, für die spätere Zeit der wirk- bb) zu einer probeweisen Beschäftigung
liche Arbeitsentgelt zugrunde zu _legen. Bei einer übertritt, die spätestens zwei Jahre
Nachversicherung nach § 9 Abs. 2 ist für die Be- nach dem Ausscheiden in eine in der
rechnung der Beiträge der bezogene Unterhaltszu- Rentenversicherung der Angestellten
schuß maßgebend. Mindestens ist die Nachver- oder der Rentenversicherung der Ar-
sicherung nach einem Monatsentgelt von 150 Deut- beiter versicherungsfreie Beschäfti-
sche Mark durchzuführen. gung übergeht.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a (5) Für Mehrfachbeschäftigte, die bei einem Ar-
und d sind die Beiträge erst dann zu entrichten, beitgeber überwiegend beschäftigt sind, gilt Ab-
wenn beim Ausscheiden aus der zweiten oder sich satz 4 nicht für die Hauptbeschäftigung.
anschließenden, den Aufschub begründenden Be-
schäftigung, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c
§ 128
beim Eintritt des Versicherungsfalles dem Ausge-
schiedenen oder seinen Hinterbliebenen nach be- Wer sich während einer entgeltlichen, aber nicht
amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bar bezahlten Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) frei-
eine lebenslängliche Versorgung oder an deren willig versichert, hat Anspruch auf den Beitrags-
Stelle eine Abfindung nicht gewährt wird. anteil des Arbeitgebers, und zwar in Höhe des Be-
trages, den dieser nach § 112 Abs. 4 tragen müßte,
(3) Ob die Entrichtung der Beiträge aufgescho- wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre.
ben wird, entscheiden die nach § 6 Abs. 2 zustän-
digen Stellen.
§ 129
(4) Ist die Entrichtung der Beiträge aufgescho-
(1) Die Entrichtung der Beiträge für die \t\/eiter-
ben, so ist dem Beschäftigten eine Bescheinigung
versicherung (§ 10) erfolgt durch Verwendung von
über die Nachversicherungszeiten und den gewähr-
Beitragsmarken (§§ 131 und 132).
ten Entgelt zu erteilen. Eine gleiche Bescheinigung
ist dem zuständigen Versicherungsträger unter An- (2) Für jeden Kalendermonat kann nur ein Bei-
gabe des neuen Arbeitgebers zu übersenden. trag entrichtet werden. Dem Versicherten steht die
Wahl der Beitragsklasse frei.
5. Entrichtung der Beiträge durch
sonstige Verpflichtete § 130
§ 126 (1) Beiträge der Höherversicherung werden durch
Für die Beitragsentrichtung für die nach § 2 Nr. 7 Verwendung von besonderen Beitragsmarken
und 8 versicherungspflichtigen Personen gelten die (§ 131 Abs. 2) entrichtet.
Vorschriften der §§ 121 bis 124 entsprechend. Die (2) Voraussetzung für die Entrichtung ist, daß
in diesen Vorschriften für Arbeitgeber bestimmten für den Kalendermonat, für den der Beitrag der
Pflichten obliegen den Stellen, die nach § 112 Höherversicherung gelten soll, ein Pflichtbeitrag
den Beitrag zu tragen haben. Die in § 112 Abs. 3 oder ein freiwilliger Beitrag (Grundbeitrag) wirk-
unter Buchstaben c und d genannten Bezüge stehen sam entrichtet ist. Für einen Kalendermonat kann
dem Arbeitsentgelt gleich. nur ein Beitrag der Höherversicherung entrichtet
werden.
II. Entrichtung der Beiträge (3) Neben einem freiwilligen Grundbeitrag kann
ein Beitrag der Höherversicherung nur bis zur
durch den Versicherten Höhe des Grundbeitrags entrichtet werden. Im
übrigen steht dem Versicherten die Wahl der Bei-
1. Allgemeines
tragsklasse der Höherversicherung frei.
§ 127
(1) Mehrfachbeschäftigte (§ 118 Abs. 2 Buch- 2. Beitragsmarken
stabe a), unständig Beschäftigte und deutsche Be-
schäftigte ausländischer Staaten und solcher Per- § 131
sonen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit (1) Die Entrichtung von Beiträgen durch Ver-
unterstehen, sowie versicherungspflichtige Selb- wendung von Beitragsmarken erfolgt durch Ein-
ständige (§ 2 Nr. 3 bis 6) haben selbst die vollen kleben von Beitragsmarken in die Versicherungs-
Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken karten der Versicherten (§ 133).
zu entrichten.
(2) Das gleiche gilt für die Beitragsmarken der
(2) Hebammen mit Niederlassungserlaubnis ent- Höherversicherung.
richten Beiträge nach ihrem durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienst, mindestens aber Beiträge (3) Die Beitragsmarken sollen entwertet werden.
der Klasse IV. Als Tag der Entwertung soll auf der Beitragsmarke
der letzte Tag des Zeitraumes angegeben werden,
(3) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende für den die Marke gilt.
jedes Kalendermonats für diesen Monat zu erfol-
gen. (4) Freiwillig Versicherte sollen zusätzlich mit
dem Buchstaben „f" entwerten.
(4) Die Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten
und unständig Beschäftigten (§ 118 Abs. 2 Buch-
staben a und b) haben als ihren Beitragsanteil den § 132
Versicherten einen Betrag in Höhe von 7 vom Hun- (1) Die Beitragsmarken enthalten die Bezeich-
dert und, soweit der Arbeitgeber den Beitrag nach nung der Beitragsklasse, des Geldwertes und des
§ 112 Abs. 4 allein zu tragen hat, in Höhe von 14 Kalenderjahres des Ankaufs, die Beitragsmarken
vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsent- der Höherversicherung außerdem den Aufdruck der
geltes zu zahlen. Buchstaben „HV".
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. FeLtuar 1957 113
(2) Die Beitragsmarken werden durch die Deut- (3) Ersatzzeiten (§ 28) und Ausfallzeiten (§ 36),
sche Bundespost verkauft. Der Erlös ist an die die der Versicherte nachweist, trägt die Ausgabe-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abzu- stelle in die umgetauschte Karte und in die Auf-
führen. Die Bundesversicherungsanstalt für An- rechnungsbescheinigung ein.
gestellte kann auch besondere Verkaufsstellen für
Beitragsmarken einrichten. § 135
(1) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Ver-
(3) Die Deutsche Bundespost erhält von der Bun- sicherungskarten ersetzt die Ausgabestelle vorbe-
desversicherungsanstalt für Angestellte für den haltlich der Regelung des § 33 Abs. 3. Auch die
Verkauf der Beitragsmarken eine Vergütung. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann
Höhe der Vergütung setzt der Bundesminister für Karten ersetzen.
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister (2) Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte
für das Post- und Fernmeldewesen durch Rechts- werden beglaubigt übertragen.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest.
(3) Das Nähere über das Verfahren regelt der
Bundesminister für Arbeit durch allgemeine Ver-
(4) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt
waltungsvorschriften.
durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die
Unterscheidungsmerkmale der Beitragsmarken so- § 136
wie die Zeitabschnitte, für die sie ausgegeben
(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der Län-
werden sollen; er erklärt die Beitragsmarken nach
der bestimmen die Stellen, die außer der Bundes-
Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer für ungültig. versicherungsanstalt für Angestellte die Versiche-
rungskarten ausgeben und umtauschen (Ausgabe-
(5) Ungültig gewordene Beitragsmarken können stellen).
binnen einem Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeits-
dauer bei der Deutschen Bundespost, binnen weite- (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt allge-
ren fünf Monaten bei der Bundesversicherungs- meine Verwaltungsvorschriften über die Muster der
Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheini-
anstalt für Angestellte umgetauscht werden.
gungen, über Ausstellung und Umtausch von Ver-
sicherungskarten, über die Führung von Ausstel-
lungsregistern, über die Eintragung von Ersatzzeiten
und Ausfallzeiten, über Sammelkarten, über die
III. Gemeinsame Vorschriften Berichtigung von Versicherungskarten und Auf-
für die Beitragsentrichtung rechnungsbescheinigungen und über die Vernich-
tung von Versicherungskarten nach Zeitablauf. Er
durch Arbeitgeber und Versicherte kann bestimmen, daß in die Versicherungskarten
zu statistischen Zwecken eine Zählnummer einge-
1. Versicherungskarten tragen wird.
§ 133 (3) Die Kosten für die Vordrucke der Versiche-
rungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen trägt
(1) Zum Nachweis der durch Abführung an eine
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Einzugsstelle und der durch Verwendung von Bei-
tragsmarken entrichteten Beiträge dient die Ver-
sicherungskarte. § 137
(2) Die Versicherungskarte wird durch die Aus- Die Ausgabestellen übersenden die bei ihnen um-
gabestelle (§ 136 Abs. 1) auf Antrag des Versicher- getauschten oder abgelieferten Versicherungskarten
ten oder des Arbeitgebers am:gestellt und dem der Bundesversicherungsanstalt für Ang·estellte. Die
Antragsteller ausgehändigt. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann
den Inhalt aller Karten des Versicherten in Sammel-
karten übertragen und die Einzelkarten vernichten.
§ 134
(1) Die Versicherungskarte ist bei der Ausgabe- § 138
stelle (§ 136 Abs. 1) in eine neue Versicherungskarte
(1) Niemand darf unbefugt eine Versicherungs-
umzutauschen, wenn die für die Entgeltsbescheini-
karte gegen den Willen des Inhabers zurückbehal-
gungen oder Beitragsmarken vorgesehenen Felder
ten.
gefüllt sind; sie soll spätestens binnen drei Jahren
nach dem Tage der Ausstellung umgetauscht werden. (2) Die Versicherungskarte darf nur die gesetzlich
vorgeschriebenen Angaben, aber keine Zusätze zur
(2) Für die umgetauschte Versicherungskarte er- Kennzeichnung des Inhabers, insbesondere seiner
hält der Versicherte eine Aufrechnungsbescheini- Führung oder seiner Leistungen, enthalten. Karten,
gung, in der die verwendeten Beitragsmarken nach die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat jede
Beitragsklassen zusammengefaßt bescheinigt sind Behörde, der sie zugehen, einzubehalten und ihren
und der Inhalt der eingetragenen Entgeltsbescheini- Ersatz durch neue Karten bei der zuständigen Stelle
gungen wiedergegeben ist. zu veranlassen.
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. Beitragsentrichtung im Ausland (3) Diese Tatsachen (Absätze 1 und 2) unterbrechen
auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung
§ 139 rückständiger Beiträge und des Anspruchs auf
Rückzahlung von zu Unrecht entlichteten Beiträgen
Der Bunclesminisler für Arbeit bestimmt durch
(§ 29 der Reichsversicherungsordnung und § 146
Rechtsverordnung mit Zustirnrnung des Bundesrates,
dieses Gesetzes).
in welcher Weise die Entrichtung von Pflichtbeiträ-
gen oder freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im
§ 143
Ausland zu erfolgen hat.
(1) Sind für einen Versicherten Pflichtbeiträge
zur Rentenversicherung der Angestellten anstatt zur
3. WfrkscHn kcit der Beitragsentrichtung Rentenversicherung der Arbeiter oder zur knapp-
schaftlichen Rentenversicherung entrichtet oder um-
§ 140
gekehrt, so dürfen die Beiträge nur insoweit bean-
(l) Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge sind standet werden, als die Nachentrichtung von Bei-
unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren trägen zu den anderen Versicherungszweigen
nach Schluß clcs Kä.lenderjuhre.s, für das sie gelten statthaft ist. Bei Streit über die Versicherungszu-
sollen, entrichtet werden. gehörigkeit sind bis zur Entscheidung Beiträge an
(2) Uber diese Ze:~it hinaus hat der Versicherungs- den bisherigen Versicherungsträger zu entrichten.
träger die Nachcntrichtung von Pflichtbeiträgen (2) Die beanstandeten Beiträge werden dem
binnen zwei weiteren Juhren zuzulassen, wenn sie zuständigen Versicherungszweig überwiesen; sie
ohne Verschulden des Versicherten nicht rechtzeitig gelten als zu Recht entrichtete Beiträge dieses Ver-
entrichtet worden sind. Ein Verschulden liegt ins- sicherungszweiges.
besondere dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber
die Versicherungskarte aufbewahrt und sie nicht (3) Sind freiwillige Beiträge zur Rentenversiche-
zur richtigen Zeit ordnungsgemäß umgetauscht hat. rung der Angestellten entrichtet, obwohl die Wei-
terversicherung nach § 10 Abs. 3 nicht in diesem
(3) In J""7ällen besonderer Härte kann die Bundes-
Versicherungszweig zulässig ist, so hat die Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte die Nachent-
versicherungsanstalt für Angestellte die Beiträge
richtung von Pflichtbeiträgen auch nach Ablauf der
unbeschadet des § 145 Abs. 2 Nr. 2 zu beanstanden
in Absatz 2 bezeichneten Frist zulassen und hierfür
und sie dem zuständigen Versicherungszweig zu
eine Frist bestimmen, wenn der Versicherte trotz
überweisen, auch wenn der Versicherungsfall ein-
Beobachtung jeder nach den Umständen des Falles
getreten oder die Frist des § 140 Abs. 1 abgelaufen
gebotenen Sorgfalt das Unterlassen der Beitrags-
ist. Die Beiträge gelten als zu Recht entrichtete
entrichtung nicht verhindern konnte.
Beiträge dieses Versicherungszweiges Satz 1 gilt
nicht, wenn der Versicherte die Beiträge nach § 146
§ 141 zurückfordert.
(1) Freiwillige Beiträge und Beiträge der Höher-
versicherung dürfen nach Eintritt der Berufsunfähig- § 144
keit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Ver-
Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden. sicherungspflicht entrichtet sind und nicht zurück-
gefordert werden, gelten als für die Weiterversiche-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ~ich der Versicherte
rung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit
vorher gegenüber einer zuständigen Stelle zur Ent-
der Entrichtung bestand.
richtung von Beiträgen für diese Zeiten bereit er-
klärt hat und die Beiträge in einer angemessenen
Frist geleistet werden.
§ 145
§ 142 (1) Wenn auf der rechtzeitig umgetauschten Ver-
(1) Der Entrichtung der Beiträge im Sinne des sicherungskarte
§ 140 steht gleich 1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als
1. die von einer zuständ1gen Stelle an den ein Jahr vor dem Ausstellungstag der
Arbeitgeber gerichtete Mahnung, Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt
2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder oder
des Versicherten zur Nachentrichtung ge- 2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten
genüber einer solchen Stelle, oder freiwillig Versicherten ordnungsge-
wenn die Beiträge binnen angemessem~r Frist ent- mäß verwendet
richtet werden.
sind, so wird vermutet, daß während der in Num-
(2) Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitig- mer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht
keit im Vorverfahren gemäß § 80 Nr. 2 des begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem an-
Sozialgerichtsgesetzes oder im Verfahren vor den gegebenen Entgelt bestanden hat und die dafür
Sozialgerichten oder in denen ein Verfahren über zu entrichtenden Beiträge rechtzeitig geleistet sind
einen Rentenanspruch schwebt, werden in die und während der mit Beitragsmarken belegten Zei-
Nachentrichtungsfristen des § 140 und die Erstat- ten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen
tungsfristen der §§ 82 ·und 83 nicht eingerechnet. hat.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 115
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren nuch Aufrech- 2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter
nung der Versicherungskarte können Beiträge (§ 146), soweit sie nach Antrag-
1. die Richtigkeit der Eintragung der Be- stellung auf Rente von ihr beanstandet
schäftigungszeiten, der ArbeitsC>ntgelte und werden oder durch Verwendung von Bei-
der Beiträge und tragsmarken entrichtet sind.
2. die Rechtsgültigkeit du Verwendung der Maßgebend ist der Wert der Beitragsmarken oder
in der Aufrechnung der Versicherungskarte der in den Versicherungskarten eingetragene Ent-
bescheinigten Beitragsmarken gelt (§ 123 Abs. 2 Nr. 2), soweit die Beiträge an eine
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, Einzugsstelle (§ 121) abgeführt sind.
wenn der Versicherte oder sein Vertreter oder ein
zur Fürsorge für ihn Verpflichtster die Eintragung (2) Für die Rückzahlung von Beiträgen (§ 146)
in die Entgeltsbescheinigung oder die Verwendung ist die Einzugsstelle für die Fälle zuständig, in
der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt denen die Versicherungskarte noch nicht aufgerech-
hat. net worden ist; dabei ist die Höhe des abgeführten
Beitrages maßgebend. Im Falle der Rückzahlung von
(3) Der Versicherte kann von der Bundesversiche- Beiträgen ist die Versicherungskarte unter Benach-
rungsanstalt für Angestellte die Feststellung richtigung der Bundesversicherungsanstalt für An-
verlangen, daß während der in der Entgeltsbeschei- gestellte zu berichtigen.
nigung eingetragenen oder mit Beitragsmarken be-
legten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis
bestanden hat. Hat die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte die Versicherungspflicht oder die IV. Uberwachung
Versicherungsberechtigung anerkannt, so kann der der Beitragsentrichtung
Rentenanspruch nicht mit der Begründung abgelehnt
werden, daß Versicherungspflicht nicht bestanden § 148
hat oder die Beitragsmarken zu Unrecht verwendet
(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
sind.
und die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
(4) Gibt der Versicherte an, dc1ß er während einer rung überwachen die rechtzeitige und vollständige
Zeit, die vor dem Ausstellungstage der Versiche- Entrichtung der nach § 118 Abs. 1, §§ 121 und 126 zu
rungskarte liegt oder überhaupt nicht auf der Karte entrichtenden Beiträge. Dabei prüfen sie insbeson-
bescheinigt ist, versicherungspilichtig gewesen ist dere auch die Richtigkeit der Entgeltsbescheinigun-
und daß für diese Zeit die erforderlichen Beiträge gen der Arbeitgeber.
entrichtet sind, so hat er es glaubhaft zu machen.
(2) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für hat mit den Trägern der gesetzlichen Krankenver-
den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnitts- sicherung Näheres über die Zusammenarbeit bei der
heuern der Seeleute (§ 163 Abs. 2 der Reichsver- Beitragsüberwachung zu vereinbaren. Kommt eine
sicherungsordnung). solche Vereinbarung nicht zustande, so trifft das
Bundesversicherungsamt die erforderlichen Rege-
4. Rückforderung und Rückzahlung lungen.
von Beiträgen (3) Die Beitragsentrichtung von Betrieben, für
die eine Betriebskrankenkasse errichtet ist, wird
§ 146
durch die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
(1) Beiträge, die zu Unrecht entrichtet sind, kön- stellte überwacht.
nen binnen zwei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres der Entrichtung zurückgefordert werden. (4) Die Dberwachung der Entrichtung der nach
§§ 127, 129 und 130 zu entrichtenden Beiträge er-
(2) Beanstandet die Bundesversicherungsanstalt folgt durch die Bundesversicherungsanstalt für An-
für Angestellte die Rechtswirksamkeit von Beiträ- gestellte.
gen, so beginnt die zweijährige Frist erst mit dem
Schluß des Kalenderjahres der Beanstandung. § 149
(3) Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn (1) Die Arbeitgeber haben der Bundesversiche-
dem Versicherten bereits aus diesen Beiträgen eine rungsanstalt für Angestellte und dem Träger der
Regelleistung bewilligt worden ist. gesetzlichen Krankenversicherung oder ihren Beauf-
tragten über die Beschäftigten, ihren Arbeitsentgelt
(4) Der Rückforderungsanspruch steht dem Ver-
und die Art und Dauer ihrer Beschäftigung Aus-
sicherten, soweit er die Beiträge selbst getragen
kunft zu geben. Sie haben die Geschäftsbücher,
hat, im übrigen dem Arbeitgeber zu. Wird dem
Listen oder andere Unterlagen, aus d~nen diese Tat-
Arbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat,
sachen hervorgehen, während der Betriebszeit an
ersetzt, so steht dem Arbeitgeber kein Rückforde-
Ort und Stelle vorzulegen.
rungsanspruch zu.
§ 147
(2) Auch die Versicherten haben Auskunft im
Sinne des Absatzes 1 für ihre Person zu geben und
(1) Die Bundesversicherungsz,nstalt für Ange- der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle
stellte ist zuständig für die Prüfung ihres Versicherungsverhältnisses
1. für die Erstattung zu Recht entrichteter erforderlichen Unterlagen auf Anforderung zur
Beiträge (§§ 82 und 83), Einsichtnahme vorzulegen.
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Die Versicherten und die Arbeitgeber sind a) in der Entgeltsbescheinigung einen zu
verpflichtet, den in Absatz 1 bezeichneten Stellen hohen oder zu niedrigen Entgelt ein-
auf Anfordern die V ersi.cherungskarten und Auf- trägt oder
rechnungsbeschcinigungen (§§ 133 und. 134 Abs. 2) b) wahrheitswidrig bescheinigt, daß die
zur Prüfung und Berichtigung gegen Empfangsschein für den eingetragenen Entgelt bereits
auszuhändigen. fälligen Beiträge an die Krankenkasse
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen können abgeführt sind,
die Versicherten und die Arbeitgeber durch Zwangs- 2. Eintragungen in der Versicherungskarte
geld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten. verfälscht oder
(5) Der Bundesminister für Arbeit erläßt durch 3. wissentlich eine Versicherungskarte mit
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates falschen oder verfälschten Eintragungen ge-
Uberwachungsvorschriften. Darin kann vorgesehen braucht.
werden, daß die Bundesversicherungsanstalt für An- (3) Mit der Strafe nach Absatz 1 kann ebenfalls
gestellte die Versicherlen und die Arbeitgeber zur bestraft werden, wer seiner Verpflichtung aus § 148
Befolgunq der Vorschriften durch Zwangsgeld an- Abs. 4 nicht nachkommt.
halten kann.
(4) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Ver-
(6) EntstPh<:•n durch die Ubcrwachung Barauslagen, sicherungskarten verfälscht oder verfälschte Ver-
so können sie dem Arbeitgeber auferlegt werden, sicherungskarten gebraucht, wird wegen Urkunden-
wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat. fälschung (§ 267 des Strafgesetzbuchs) nur bestraft,
wenn dies in der Absicht geschieht, sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen
V. Strafvorschriften oder einem anderen Schaden zuzufügen.
§ 150
§ 154
Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder An-
(1) Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben
zeigen, die sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes
dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
oder nach den gemäß § 149 Abs. 5 erlassenen Rechts-
kannt werden kann, wird bestraft, wer Beitrags-
verordnungen aufzustellen haben, Eintragungen auf,
marken fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie
deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen
als echte zu verwenden, oder wer zu demselben
nach kennen mußten, oder unterlassen sie die vor-
Zwecke falsche Beitragsmarken sich verschafft, ver-
geschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise, so
wendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
eine Ordnungsstrafe in Geld gegen sie verhängen. (2) Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer
wissentlich bereits verwendete Marken wiederver-
wendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft,
§ 151
feilhält oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Um-
Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre ständen darf auf Geldstrafe oder Haft erkannt
versicherungspflichtigen Beschäftigten die Beiträge werden.
abzuführen, so kann die Bundesversicherungsanstalt (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist zugleich
für Angestellte Ordnungsstrafen in Geld gegen sie auf Einziehung der Marken zu erkennen, auch wenn
verhängen. Unabhängig von der Strafe und der sie dem Verurteilten nicht gehören. Das hat auch
Nachholung der Rückstände kann die Bundesver-
zu geschehen, wenn keine bestimmte Person verfolgt
sicherungsanstalt für Angestellte dem Bestraften
oder verurteilt werden kann.
die Zahlung des Ein- bis Zweifachen dieser Rück-
stände auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeinde-
abgaben beigetrieben.
VI. Beziehungen der Bundes-
§ 152 versicherungsanstalt für Angestellte
Die Bestimmungen der §§ 530, 531, 533, 534 und
zu den Einzugsstellen
536 der Reichsversicherungsordnung gelten auch für § 155
die Rentenversicherung der Angestellten; § 536 der
Reichsversicherungsordnung gilt auch bei Anwen- Die Einzugsstellen führen die eingezogenen Bei-
dung der §§ 150 und 151. träge zur Rentenversicherung der Angestellten un-
verzüglich, mindestens zweimal in der Woche, an
§ 153 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab.
(l) Wer V~rsicherungskarten mit unzulässigen § 156
Eintragungen oder mit besonderen Merkmalen ver-
sieht, kann von der Bundesversicherungsanstalt für Die Einzugsstellen erhalten zur Abgeltung der
Angestellte mit Ordnungsstrafe in Geld bestraft Kosten, die ihnen durch die Einziehung und Abfüh-
werden. rung der Beiträge zur Rentenversicherung der An-
gestellten entstehen, eine Vergütung. Der Bundes-
(2) Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden, minister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverord-
wer nung nach Anhören der Bundesverbände der gesetz-
1. Versicherungskartenvordrucke falsch aus- lichen Krankenkassen und der Bundesversicherungs-
füllt, insbesondere anstalt für Angestellte die Höhe der Vergütung.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 117
§ 157 § 2
Uber die [inzidrnng und Abführung der Beiträge Versicherungsfrei sind auch nach Inkrafttreten
sowie über deren Verwaltung und Abrechnung dieses Gesetzes Mitglieder der Pensionskasse Deut-
durch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister scher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Gesetz zur
für Arbeit allgemeine Verwallungsvorschriften nach Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisen-
Anhören der Bundesvcrb~inde der gesetzlichen bahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 -
Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt Bundesgesetzbl. I S. 101), die mit der Pensionskasse
für Angestellle. vor dem 1. Juli 1948 erstmalig ein Versicherungs-
§ 158 verhältnis begründet haben.
(1) Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine der
Verpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Einzugs der
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten § 3
obliegen, so ist sie der Bundesversicherungsanstalt Soweit auf Grund des § 17 des Angestelltenver-
für Angestellte schadensersatzpflichtig. Die Vor- sicherungsgesetzes alter Fassung oder des § 174 der
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reichsversicherungsordnung in der Fassung der
Haftung für Vertragsverletzungen finden entspre- Verordnung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I
chende Anwendung. Das gilt insbesondere, wenn S. 41) oder der diesen Vorschriften sinngemäß ent-
eine Einzugsstelle die Beiträge schuldhaft verspätet sprechenden früheren Vorschriften auf Antrag des
einzieht. Arbeitgebers eine Freistellung von der Versiche-
(2) Verzögert eine Einzugsstelle schuldhaft die rungspflicht erfolgt ist, verbleibt es dabei auch nach
Abführung eingezogener Beiträge zur Rentenver- Inkrafttreten dieses Gesetzes, solange nicht die nach
sicherung der Angestellten, so hat sie der Bundes- § 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
versicherungsanstalt für Angestellte Verzugszinsen zuständigen Stellen die Freistellung widerrufen,
in Höhe des Diskontsatzes der Bank deutscher Län- weil ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
der zu zahlen.
§ 159 § 4
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
ist berechtigt und verpflichtet, die Einziehung und (1) Scheiden Personen aus einer versicherungs-
Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung der freien Beschäftigung nach dem Inkrafttreten dieses
Angestellten bei den Einzugsstellen zu überprüfen." Gesetzes aus, so gilt § 9 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes auch für die Zeit vorher, wenn in
dieser Zeit nach den jeweils geltenden, dem§ 6 Abs. 1
Artikel 2 Nr. 2 bis 6 und dem § 8 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes sinngemäß entsprechenden Vorschrif-
Ubergangsvorschriiten ten Versicherungsfreiheit bestand. Dies gilt bei Be-
amten für die Zeit des Vorbereitungsdienstes auch
ERSTER ABSCHNITT dann, wenn sie einen Entgelt nicht bezogen haben.
Der Nachversicherung stehen die jeweils gültigen
Aufgaben der Versicherung Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze in
und Kreis der versicherten Personen der Rentenversicherung der Angestellten nicht ent-
gegen. Die Beiträge sind jedoch nur bis zur Höhe
§ 1
der jeweiligen Versicherungspflichtgrenze und nach
Angestellte, die wegen Uberschreitens der Jahres- Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Höhe der je-
arbeitsverdienstgrenze bis zum Inkrafttreten dieses weiligen Beitragsbemessungsgrenze nachzuen trich-
Gesetzes nicht versicherungspflichtig waren und auf ten; im übrigen gilt § 124 des Angestelltenversiche-
Grund dieses Gesetzes versicherungspflichtig wer- rungsgesetzes.
den, sind auf Antrag von der Versicherungspflicht
zu befreien, wenn sie bis zum 31. Mai 1957 (2) § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt
auch für Personen, deren Nachversicherung in der
a) das 50. Lebensjahr vollendet haben Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
oder Grund des § 1 Abs. 6 des Angestelltenversicherungs-
b) mit einer öffentlichen oder privaten Versiche- gesetzes in der Fassung der Verordnung vom
rungsunternehmung für sich und ihre Hinter- 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) oder der
bliebenen einen Versicherungsvertrag für den Sozialversicherungsanordnung Nr. 14 Nummer 2
Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder Buchstabe b oder c vom 19. Juli 1947 (Arbeitsblatt
eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen für die britische Zone S. 240) wegen unehrenhaften
haben und für diese Versicherung mindestens oder freiwilligen Ausscheidens aus einer versiche-
ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Bei- rungsfreien Beschäftigung unterblieben ist, es sei
träge zur Rentenversicherung der Angestellten denn, daß § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beam-
zu zahlen wären. tengesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfas-
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur sung (Bundesgesetzbl. 1950 S. 279) die Nachversiche-
zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum rung ausschloß. In Fällen besonderer Härte ist eine
31. Dezember 1957 nach dem Inkrafttreten dieses Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenver-
Gesetzes bei der Bundesversicherungsanstalt für sicherungsgesetzes abweichend von § 141 Abs. 2
Angestellte beantragt. Die Befreiung erfolgt mit Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Be-
Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes. rücksichtigung der Bundesfassung durchzuführen.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Das Näbcrc bestimmen der Bundesminister für Ar- geworden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 26
beit, der Bundt!snii nislPr der Finanzen und der Bun- des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor,
desrninister CÜ!S Jnnern durch Recht~:,verordnung mit so werden alle Beiträge angerechnet, aus denen zur
Zustimmung dt)s Bundesrates. Zeit des Versicherungsfalles nach den zu diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften die Anwartschaft
(3) Absälze 1 und 2 qelten für Mitglieder der erhalten war.
Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-
bahnen entsprechc~nd.
§ 9
(4) Bei Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Soweit Ersatzzeiten für die Zeit vor dem 1. Janu-
Bundeswehr erstreckt sich eine Nachversicherung ar 1957 nach dem bis zum 31. Dezember 1956 gel-
nach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes tenden Recht über die Vorschrift des § 28 des An-
auch auf die Zeit einer Wehrdienstleistung nach gestelltenversicherungsgesetzes hinaus auf die
dem 31. März 1956. Wartezeit anrechenbar sind, behält es hierbei sein
Bewenden, auch wenn der Versicherungsfall nach
§ 5 dem 31. Dezember 1956 eintritt.
(1) Wer durch Entrichtung eines Beitrages vor
dem 1. Januar 1956 die Selbstversicherung (§ 21 des § 10
Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) (1) Es gelten
begonnen oder bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
setzes von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21 a) § 29 Nr. 1 des Angestelltenversicherungs-
des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fas- gesetzes auch für Versicherungsfälle, die
sung) Gebrauch genwcht hat, kann die Versicherung nach dem 30. April 1942,
fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 b) § 29 Nr. 4 des Angestelltenversicherungs-
Abs. l Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes gesetzes auch dann, wenn Berufsunfähig-
nicht erfüllt sind. § 10 Abs. l Satz 2, Abs. 2 und 3 keit oder Tod nach dem 29. Januar 1933,
des Angestelltenversid1erunqsgcsetzes gilt. c) § 29 Nr. 6 des Angestelltenversicherungs-
(2) Wer die Selbstversicherung nach dem 31. De- gesetzes auch dann, wenn Berufsunfähig-
keit oder Tod nach dem 30. Juni 1944
zember 1955 begonnen hat, erhält die zur Selbst-
versicherung entrichteten Bei träge in voller Höhe eingetreten sind.
zurückgezahlt, wenn er dies bis zum 31. Dezember
(2) § 29 Nr. 5 des Angestelltenversicherungsgeset-
1957 beantragt.
zes gilt nur, wenn der Internierte oder Verschlepp-
te (§ 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor
dem 10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt
ZWEITER ABSCHNITT im Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen
hat oder vor dem 10. August 1955 gestorben ist.
Leistungen aus der Versicherung
§ 11
A. Allgemeine Vorsduiften
(1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sin-
§ 6 ne des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes ist für Versicherungsfälle, die im Jahre
Für Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor
1957 eintreten, 4281 Deutsche Mark.
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maß- (2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 für
gebend, soweit in den folgenden Vorschriften, ins- dieselbe Beschäftigung Pflichtbeiträge sowohl zur
besondere in §§ 30 bis 40 dieses Artikels (Umstel- Rentenversicherung der Angestellten als auch zur
lung von Renten), nichts anderes bestimmt ist. Rentenversicherung der Arbeiter oder zur knapp-
schaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so wer-
den bei Anwendung des § 32 Abs. 3 des Angestell-
§ 7
tenversicherungsgesetzes die Beiträge zur Renten-
§ 23 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherung der Arbeiter nicht berücksichtigt.
gilt auch in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes ein bindender oder rechtskräftiger
Bescheid nicht vorliegt oder ein Anspruch auf Lei- § 12
stung erst durch dieses Gesetz begründet wird.
(1) Soweit bei der Rentenfeststellung Beiträge
anzurechnen sind, die im Jahre 1957 nach den Bei-
§ 8
tragsklassen der §§ 114 und 115 des Angestellten-
versicherungsgesetzes entrichtet wurden, sind bei
§ 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt Anwendung des § 32 Abs. 3 des Angestelltenver-
auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten sicherungsgesetzes bis zum Inkrafttreten der nach
dieses Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 ein- § 33 des Angestelltenversicherungsgesetzes erge-
getreten sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn henden Rechtsverordnung folgende Werte zu be-
der Versicherte vor dem 1. April 1945 berufsunfähig rücksichtigen:.
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 119
Beiträge
nach Beitragsklassen
§ 114
AVG II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV XV XVI
Werte 0,27 1,10 2,20 3,30 4,40 5,50 6,60 7,70 8,80 9,89 10,99 12,09 13,19 14,29 15,39 16,49
§ 115
AVG A B C D E F G H
Werte 2,20 4,40 6,60 8,80 10,99 13,19 15,39 16,49
(2) Zur Ermittlung der für die Anwendung des
§ 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Jahr Mark Jahr Mark
Tabelle der Anlage 1 maßgebenden Beitragsklasse
für Beiträge, die nach § 177 des Versicherungsgeset- 1927 1742 1935 1692
zes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs- 1928 1983 1936 1783
gesetzbl. S. 989) entrichtet sind, ist durch Teilung 1929 2110 1937 1856
der Summe dieser Beiträge in Mark durch die An- 1930 2074 1938 1947
zahl dieser Beiträge der Durchschnittsbetrag zu er- 1931 1924 1939 2092
rechnen. Die Beiträge gelten in der Gehaltsklasse 1932 1651 1940 2156
des ersten in der Tabelle der Anlage 1 aufgeführten 1933 1583 1941 2297
Entrichtungszeitraumes als entrichtet, deren Beitrag 1934 1605 1942 2310.
in Mark am nächsten über dem errechneten Durch-
schnittsbetrag liegt.
(3) Die nach § 392 des Versicherungsgesetzes für § 14
Angestellte vom 20. Dezember 1911 für die Fälle
des § 390 des genannten Gesetzes vom Arbeitgeber Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit vor
entrichteten Beitragsanteile sind bei Anwendung dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zehntel der
des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes und bis dahin mit Pflichtbeiträgen belegten Zeit als Aus-
der Tabelle der Anlage 1 mit der Hälfte der in der fallzeit anzurechnen, wenn der Berechtigte nicht
Tabelle der Anlage 1 angegebenen Werte der ent- länger•e Ausfallzeiten nachweist. Dies gilt nur inso-
sprechenden Gehalts- oder Beitragsklasse zu ver- weit, als der Zeitraum zwischen dem ersten und
vielfältigen. dem letzten Beitrag nicht schon mit Versicherungs-
zeiten belegt ist.
§ 13
Soweit für Zeiten vor dem 1. Juli 1942 für die
Rentenberechnung Bruttoarbeitsentgelte zu berück- § 15
sichtigen sind, sind für die Anwendung des § 32 (1) § 38 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes die gilt für Beiträge der Höherversicherung, die nach
Werte der nachstehenden Tabelle maßgebend: dem 31. Dezember 1950 durch Verwendung von Bei-
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte tragsmarken mit dem Aufdruck „HV" entrichtet sind
aller Versicherten der Rentenversicherungen und für Beiträge, die nach Absatz 2 als Beiträge der
der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge Höherversicherung gelten.
und Anlernlinge in der Zeit von 1891 bis 1942
(2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 neben
Jahr Mark Jahr Mark Pflichtbeiträgen oder in Ersatzzeiten freiwillige Bei-
träge entrichtet, so gelten die freiwilligen Beiträge
1891 700 1909 1046 als Beiträge der Höherversicherung. Sind für den
1892 700 1910 1078
gleichen Zeitraum zwei freiwillige Beiträge entrich-
1893 709 1911
tet, so gilt bei gleicher Höhe einer von ihnen, bei
1119
1894 714 1912 1164
verschiedener Höhe der niedrigere Beitrag als Bei-
1895 714
trag der Höherversicherung. Dabei werden in Mark
1913 1182
1896 728 1914 1219
oder Reichsmark entrichtete Beiträge zu ihrem
1897
Nennwert in Deutsche Mark ber:ücksichtigt. Als
741 1915 1178
1898 755
Alter bei der Entrichtung des Beitrages gilt der
1916 1233
1899 773 1917 1446
Unterschied zwischen dem Jahr der Entwertung der
1900
Beitragsmarke und dem Geburtsjahr. Beiträge, die
796 1918 1706
in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezem-
1901 814 1919 2010
ber 1923 entrichtet sind, bleiben unberücksichtigt.
1902 841 1920 3729
1903 855 1921 9974
1904 887 1922
§ 16
1905 910 1923
1906 946 1924 1233 § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt
1907 987 1925 1469 auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten
1908 1019 1926 1642 dieses Gesetzes.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 17 Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Voraus-
§ 40 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes setzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind;
und § 8 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der anderenfalls gilt § 67 des Angestelltenversicherungs-
Tod des Versicherten vor dem Inkrafttreten dieses gesetzes.
Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten § 25
ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrif-
(1) § 68 Abs. 2 und 3 des Angestelltenversiche-
ten nicht vor, so werden II in terbliebenenrenten ge-
rungsgesetzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem
währt, wenn zur Zeit des Todes des Versicherten
Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder für
nach den zu diesem Zeitpunkt gellenden Vorschrif-
nichtig erklärt ist.
ten die Anwartschaft erhalt(!l1 war und die Warte-
zeit erfüllt ist. (2) § 68 Abs. 1, §§ 69 bis 80 des Angestellten-
§ 18 versicherungsgesetzes gelten auch für Versicherungs-
fälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-
§ 42 des Angesl.elllenversicherungsgesetzes ist getreten sind.
auch dann anzuwenden, wenn der frühere Ehemann
vor dem Inkrafttreten dieses Cesetzes, aber nach § 26
dem 30. April 1942 gestorben ist. § 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt
nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten
§ 19 dieses Gesetzes geschlossen ist.
§ 44 des Angestclltenversichc>rungsgesetzes gilt
auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten § 27
dieses Gesetzes. § 83 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt
§ 20 nur, wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten
§ 45 Abs. 4 und 5 des Angestelltenversicherungs- dieses Gesetzes geheiratet hat.
gesetzes ist nur dann anzuwenden, wenn der Tod
des Versicherten nach dem Inkrafttreten dieses Ge- § 28
setzes eingetreten ist. Soweit in den Vorschriften der § § 6 bis 43 dieses
§ 21 Artikels Bestimmungen für Versicherungsfälle vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes enthalten sind, gelten
Liegt der Beginn einer vorübergehenden Berufs-
unfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 des An- diese Bestimmungen, vorbehaltlich der Regelung in
§ 29 dieses Artikels, auch für Versicherungsfälle bei
gestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung vor
Wanderversicherten im Sinne des § 87 des Ange-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, läuft aber die
26. Woche nach dem 31. Dezember 1956 ab, so gelten stelltenversicherungsgesetzes, die vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes eingetreten sind.
die Vorschriften der §§ 53 und 67 des Angestellten-
versicherungsgesetzes.
§ 29
§ 22
Ist bei einem Wanderversicherten im Sinne des
§§ 55 bis 60 und 62 des Angestelltenversicherungs-
§ 87 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine
gesetzes gelten für Rentenbezugszeiten nach dem
Leistung aus einem Versicherungszweig vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für Versicherungs-
Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden und
fälle, die vorher eingetreten sind.
tritt der Versicherungsfall in einem anderen Ver-
sicherungszweig nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
§ 23 setzes ein, so ist für die zu gewährende Gesamt-
§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66 leistung unter Wegfall der bisherigen Leistung das
des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten auch ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht
für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten maßgebend. Die Gesamtleistung darf die bisherige
dieses Gesetzes eingetreten sind. Leistung nicht unterschreiten.
§ 24 B. Besondere Vorschriften
(1) Bei Versicherungsfällen, die vor dem Inkraft- für die Umstellung von Renten
treten dieses Gesetzes eingetreten sind, gilt § 67
§ 30
des Angestelltenversicherungsgesetzes, wenn der
Antrag auf Rente nach dem Inkrafttreten dieses Ge- (1) Renten, die nach dem bis zum Inkrafttreten
setzes gestellt ist, mit der Maßgabe, daß die Lei- dieses Gesetzes geltenden Recht festgestellt sind
stung frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Ge- oder noch festgestellt werden, sind für Bezugszeiten
setzes beginnt. Ist der Antrag auf Rente vor dem vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vor-
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so beginnt schriften der § § 31 bis 36 dieses Artikels umzustellen.
die Rente, vorbehaltlich der Regelung des§ 21 dieses Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mitteilung
Artikels, spätestens mit dem Inkrafttreten dieses über die Umstellung zu geben.
Gesetzes. (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
(2) Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspruch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
auf eine Rente begründet wird, ist die Rente nur des Bundesrates Näheres für die Durchführung der
auf Antrag zu gewähren. Die Rente beginnt mit dem Umstellung der Renten bestimmen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 121
§ 31
Bei einer Ver- Versicherten- Witwen- und
(1) Die Rente eines Verskhcrlen wird umgestellt, si cherungsda uer renten Witwerrenten
indem der nach Absatz 3 zu errechnende monatliche von . . . Jahren DM/Monat
DM/Monat
Steigerungsbelra~J der Rente mit dem Wert der Ta-
belle der Anlage 3 vervielfältigt wird, der dem Ge-
burtsjahr und dem Jahr des Beginns der Rente des 50 und mehr 562,50 337,50
Versicherten entspricht. Der sich ergebende Betrag 49 551,30 330,80
ist die monatliche Rente; sie wird auf 10 Deutsche 48 540,- 324,-
Pfennig nach oben abgerundet. 47 528,80 317,30
46 517,50 310,50
(2) Die Rente erhöht sich um den Monatsbetrag 45 506,30 303,80
des Kinderzuschusses in der für Versicherungsfälle 44 495,- 297,-
im Kalenderjahr der Umstellung bestimmten Höhe,
43 483,80 290,30
wenn die Voraussetzungen des§ 39 des Angestellten-
42 472,50 283,50
versicherungsgesetzes vorliegen; er wird auf 10
41 461,30 276,80
Deutsche Pfennig nach oben abgerundet.
40 und weniger 450,- 270,-.
(3) Als Steigerungsbetrag wird der Teil des mo-
natlichen Rentenzahlbetrages zugrunde gelegt, der (2) Als Versicherungsdauer im Sinne des Ab-
sich nach Abzug der übrigen Rentenbestandteile er- satzes 1 gilt der Zeitraum zwischen dem Jahr der
gibt, wie sie auf Grund der vor dem Inkrafttreten Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Ver-
dieses Gesetzes zuletzt geltenden Vorschriften fest- sicherten und dem Jahr des Rentenbeginns. Bei
zustellen wären. Sind bei Feststellung der Rente Witwen- oder Witwerrenten gilt § 32 Abs. 2 dieses
Kürzungs- oder Ruhensvorschriften angewendet wor- Artikels entsprechend.
den, so ist der monatliche Steigerungsbetrag zu- § 34
grunde zu legen, der sich ohne Anwendung dieser (1) Waisenrenten für Halbwaisen werden auf den
Vorschriften erge uen würde. § 1544 d der Reichs- Monatsbetrag von 50 Deutsche Mark, Waisenrenten
versicherungsordnung alter Fassung gilt als Kür- für Vollwaisen auf den Monatsbetrag von 75 Deut-
zungsvorschrift im Sinne des Satzes. 2 ..
sche Mark umgestellt. Auf diese Beträge sind die
(4) Auf den nach den Absätzen 1 bis 3 errechne- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
ten Rentenbetrag sind die vom Inkrafttreten dieses Kürzungs- und Ruhensvorschriften anzuwenden.
Gesetzes an geltenden Kürzungs- und Ruhensvor- (2) Waisenrenten für Vollwaisen werden zunächst
schriftcn anzuwenden. Der sich ergebende Renten- auf 50 Deutsch~ Mark umgestellt und auf Antrag
betrag ist auf 10 Dcu lsche Pfennig nach oben abzu- auf 75 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom In-
runden.
kra.fttreten dieses Gesetzes an erhöht, wenn die
(5) Bei Renten, die Steigerungsbeträge aus der Waise oder ihr gesetzlicher Vertreter dies bis zum
Rentenversicherung der Angestellten und der Ren- 31. Dezember 1957 beantragt. Bei späterer Antrag-
tenversicherung der Arbeiter enthalten, wird die stellung erfolgt die Erhöhung vom Antragsmonat an.
neue Rente einheitlich nach den Vervielfältigungs-
werten errechnet, die von dem Träger der Renten-
§ 35
versicherung anzuwenden sind, der die Rente aus-
zahlt. (1) Eine Rente, auf die für den Monat vor In-
§ 32 krafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand und
die nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustel-
(1) Für die Umstellung der V!itwen- und Witwer- len ist, ist für die Bezugszeit vom Inkrafttreten die-
renten gilt § 31 Abs. 1, 3 bis 5 dieses Artikels, vor- ses Gesetzes an durch einen Sonderzuschuß so zu
behaltlich der Regelung des § 36 dieses Artikels erhöhen, daß der monatliche Rentenzahlbetrag ohne
mit der Maßgabe entsprechend, daß die Vorschriften Kinderzuschuß
des § 1272 Abs. 4 und des § 1544 d der Reichsver-
sicherungsordnung alter Fassung und des § 39 des bei Versichertenrente 21 Deutsche Mark,
Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung als bei Hinterbliebenenrente 14 Deutsche Mark
Kürzungsvorschriften im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 2 über dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag
dieses Artikels gelten; die Umstellung erfolgf nach ohne Kinderzuschuß liegt, wenn die Umstellung
der Tabelle der Anlage 4.
keine oder eine geringere Erhöhung ergibt. Dies
(2) Hat der Versicherte vor seinem Tode Rente gilt entsprechend für Berechtigte, deren Anspruch
nicht bezogen, so ist für die Umstellung df-~r Witwen- mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet
oder Witwerrente ,m Stelle des Jahres des Renten- wird; hierbei tritt an die Stelle des bisherigen mo-
beginns das Todesjahr des Versicherten maßgebend. natlichen Zahlbetrages der Zahlbetrag ohne Kinder-
zuschuß, wie er zu errechnen gewesen wäre, wenn
§ 33 Anspruch auf Rente für den Monat vor Inkrafttre-
(1) Die nach §§ 31 und 32 dieses Artikels umge- ten dieses Gesetzes bestanden hätte. Hat ein Be-
stellten Renten ohne Kinderzuschuß und ohne den rechtigter Anspruch sowohl auf Versichertenrente
auf Beiträge der Höherversicherung entfallenden als auch auf Hinterbliebenenrente, so darf der Son-
Steigerungsbetrag dürfen vorbehaltlich der Regelung derzuschuß zu beiden Renten den Gesamtbetrag von
in § 35 dieses Artikels die nachstehenden, nach der 21 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen.
Versicherungsdauer zu bestimmenden Monatsbeträge (2) § 49 des Angestelltenversicherungsgesetzes
nicht überschreiten: findet auf den Sonderzuschuß keine Anwendung.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Von den Aufwendungen für den Sonderzu- len sind, ist die Kürzungsvorschrift des § 47 des
schuß erstattet der Bund der Bundesversicherungs- Angestelltenversicherungsgesetzes nicht anzuwen-
anstalt für Angestellte im Jahre 1957 den Betrag den.
von 80 Millionen Deutsche Mark und in den folgen-
den vierzehn Jahren einen Betrag, der jeweils um (3) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch
5,3 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Vorjahr. wie für die Anwendung der Kürzungs- und Ruhens-
vorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
(4) Erhalten Empfänger von Versichertenrenten zes an geltenden Fassung auf die nach §§ 30 bis 34
oder Hinterbliebenenrenten beim Inkrafttreten dieses Artikels umzustellenden Renten die für die
dieses Gesetzes laufende Leislungen der öffentlichen Berechnung maßgebenden Bezugsgrößen auf der
Fürsorge, so dürfen diese Leistungen auf Grund der Grundlage der aus der Umstellung der Renten sich
Erhöhung der l<cntc durch den Sonderzuschuß nicht ergebenden Rentenzahlbeträge, der Vervielfälti-
gekürzt werden; das gleiche ffill. insoweit, als durch gungswerte der Tabellen der Anlagen 3 und 4 und
die U.rnslellun{J der Renten der rnonalliche Renten- der Rechnungsgrundlagen zu diesem Gesetz zu be-
zahlbetrag ohne Kinderzusdrn ß bei Versicherten- rechnen sind; er kann dabei die pauschale Berech-
renten bis zu 21 Deutsche Murk, bei Hinterblie- nung der Tabellenwerte entsprechend berücksich-
benenrenten bis zu 14 Deutsche Mark erhöht wird. tigen.
Satz 1 findet keine Anwendung,
§ 37
a) wenn die laufenden Leistungen der öffent- (1) Die nach § 31 dieses Artikels umgestellten
lichen Fürsorge in einer Anstalt, einem Renten an Versicherte, die vor dem 1. Januar 1892
Heim oder einer ähnlichen Einrichtung ge- geboren sind, gelten als Altersruhegeld im Sinne
währt werden oder des § 31 des Angestelltenversicherungsgesetzes.
b) wenn die Rentenempfänger für einen zu-
sammenhängenden Zeitraum von mehr als (2) Die nach § 31 dieses Artikels umgestellten
einem Jahr aus der laufenden Unterstüt- Renten an Versicherte, die nach dem 31. Dezember
zung ausscheiden. 1891 geboren sind, gelten als Rente wegen Er-
werbsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 des
(5) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Angestelltenversicherungsgesetzes.
Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach
dem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbeihil- (3) Vollendet ein Rentenempfänger, der nach dem
fen zum Ausgleich von Härten 1m Rahmen der be- 31. Dezember 1891 geboren ist und dessen Rente
trieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom nach § 31 dieses Artikels umgestellt ist, nach dem
17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr, so
20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe ist seine Rente ohne Kinderzuschuß auf fünfzehn
der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbe-
Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, so trages zu erhöhen; die so erhöhte Rente gilt als
bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate Altersruhegeld im Sinne des § 31 des Angestellten-
Januar bis einschließlich April 1957 auf Grund der versicherungsgesetzes. Sind für den Rentenempfän-
Vorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu lei- ger in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
sten sind, die für den Monat Dezember 1956 An- an Beiträge für mehr als zwölf Monate geleistet, so
spruch auf Rente hatten, für den genannten Zeit- ist die Rente nach den Vorschriften der §§ 31 bis 39
raum bei der Ermittlung des Einkommens unberück- des Angestelltenversicherungsgesetzes neu zu be-
sichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der rechnen; die neue Rente ohne Kinderzuschuß darf
fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nachzah- den nach Satz 1 zu errechnenden Betrag nicht unter-
lungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind schreiten.
ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe § 38
nicht zu berücksichtigen.
Die nach § 32 dieses Artikels umgestellten Wit-
wen- und Witwerrenten gelten als Rente im Sinne
§ 36
des § 45 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes.
(1) Auf Renten, die nach §§ 30 bis 34 dieses Ar-
tikels umzustellen sind und auf die Kürzungs- oder
§ 39
Ruhensvorschriften Anwendung finden, sind für Be-
zugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an Zu Renten an Versicherte, die nach § 31 dieses
Vorschüsse zu zahlen, wenn die Unterlagen des Artikels umgestellt werden, -wird Kinderzuschuß
Versicherungsträgers eine den Vorschriften dieses über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus
Gesetzes entsprcch(mdc Berechnung nicht ermög- für Rentenbezugszeiten vom Inkrafttreten dieses
lichen. Die endgültige Umstellung dieser Renten ist Gesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen
bis zum 31. Dezember 1957 durchzuführen. des § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes vor-
liegen und wenn von dem Rentenempfänger bis
(2) Auf Renten, auf die für den Monat vor In- zum 31. Dezember 1957 ein Antrag gestellt wird;
krafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand und bei späterer Antragstellung wird der Kinderzuschuß
die nach §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustel- vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 123
§ 40 Durchführung des Fremdrenten- und Auslands-
rentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
Waisenrenten für Waisen, die das 18. Lebensjahr
S. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften die-
vollendet haben, werden vom Inkrafttreten dieses
ses Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der
Gesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen
nach Neufassung der Tabellen umgestellten Renten
des § 44 des Angestelltenversicherungsgesetzes vor-
gelten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten
liegen und wenn von der Waise oder dem gesetz-
lichen Vertreter bis zum 31. Dezember 1957 ein als Vorschüsse.
Antrag gestellt wird; bei späterer Antragstellung (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fremdrenten-
wird die Waisenrente vom Beginn des Antrags- und Auslandsrentengesetz nur deshalb anzuwenden
monats an gewährt. ist, weil Beiträge zur ehemaligen Reichsversiche-
rungsanstalt für Angestellte oder zu einem sonsti-
gen deutschen Versicherungsträger im Sinne des
C. Ubergangsregelung § 1 Abs. 7 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
für die Berechnung der Renten gesetzes entrichtet und die Beitragsunterlagen vor-
handen sind.
§ 41
(4) Bis zur Anpassung der Auswirkungsverord-
Bei Versicherungsfällen, die in der Zeit vom nung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119)
1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1961 eintreten, an die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Be-
ist die Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 gel- rechnung von Renten, auf die die genannte Verord-
tenden Vorschriften über die Zusammensetzung nung _anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend.
und die Berechnung der Renten einschließlich des
Sonderzuschusses des § 35 dieses Artikels aus den D. N achprüiung ergangener Bescheide
bis zum 31. Dezember 1956 zurückgelegten Versiche-
rungszeiten zu berechnen, wenn dies für den Be- § 43
rechtigten gegenüber der Berechnung der Rente nach §§ 8, 17 und 18 dieses Artikels sind bei Ver-
den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften günsti-
sicherungsfällen, für die sie gelten, auch in schwe-
ger ist. Dies gilt nur, wenn aus den vor dem 1. Ja- benden Verfahren anzuwenden; ihre Nichtberück-
nuar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft
sichtigung ist, soweit Revision zulässig ist, auch
zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin geltenden
dann ein Revisionsgrund, wenn das Landessozial-
Vorschriften erhalten war und ab 1. Januar 1957
gericht oder Sozialgericht sie noch nicht anwenden
für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des
konnte. Ist bei einem der bezeichneten Versiche-
Versicherungsfalles für mindestens neun Monate
rungsfälle ein Leistungsantrag rechtskräftig oder
Beiträge entrichtet sind. §§ 30 bis 34 dieses Artikels
bindend abgelehnt worden, so ist auf Antrag zu
gelten nicht.
prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes günsti-
§ 42 ger sind. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen. Der
(1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremd- Antrag auf Nachprüfung ist nur bis zum 31. Dezem-
renten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August ber 1958 zulässig.
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung de.r
Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bun- DRITTER ABSCHNITT
desgesetzbl. I S. 767) anzuwenden ist, wird den An-
spruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleich- Aufbringung der Mittel
gestellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und und Beitragsverfahren
Auslandsrentengesetzes an die Vorschriften dieses
Gesetzes werden Renten, auf die das Fremdrenten- §' 44
und Auslandsrentengesetz anzuwenden ist, nach den (1) Der Beitrag nach § 112 Abs. 1 des Angestell-
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden tenversicherungsgesetzes ist bei Gehaltzahlungs-
Vorschriften berechnet und nach §§ 30 bis 34 dieses zeiträumen, die nicht mit dem Kalendermonat zu-
Artikels mit den Werten der Tabellen der Anlagen sammenfallen, wie folgt zu entrichten:
3 und 4 für den Rentenbeginn im Jahre 1956 um- a) Bei wöchentlichen Gehaltszahlungszeiträu-
gestellt. §§ 35 bis 40 dieses Artikels finden Anwen- men für den ersten nach dem 2. März 1957
dung. Versicherungszeiten, die nach dem Fremd- beginnenden Gehal tzahl ungszei traum,
renten- und Auslandsrentengesetz anzurechnen
b) bei längeren Gehaltszahlungszeiträumen
sind, werden im Rahmen des § 26 des Angestellten-
in Gehaltswochen, in die der Gehaltszah-
versicherungsgesetzes berücksichtigt; Vorschriften
lungszeitraum aufzuteilen ist, erstmalig für
über die Erhaltung der Anwartschaft sind nicht
die erste Gehaltswoche, die nach dem
mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes durch Beitragsmarken 2. März 1957 beginnt.
nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungs- (2) Für das Jahr 1957 ist die Beitragsbemessungs-
gesetzes entrichtet sind, ist 7 vom Hundert des Wer- grenze im Sinne des § 112 Abs. 2 des Angestellten-
tes des Beitrages in Deutsche Mark als Steigerungs- versicherungsgesetzes
betrag zu gewähren. a) für den Jahresarbeitsentgelt
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord- 9000 Deutsche Mark,
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen b) für den Monatsarbeitsentgelt
der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur 750 Deutsche Mark.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 45 § 49
(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses
an entfallen die Zuschüsse und Erstattungen des Gesetzes können nach dem 31. Dezember 1956 inner-
Bundes, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus halb der Fristen des § 140 des Angestelltenversiche-
der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die rungsgesetzes noch in den an diesem Tage maß-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zah- gebenden Beitragsklassen entrichtet werden.
len sind. Dies gilt nicht für die Erstattungen nach
§ 72 des Gesetzes zur Re9elung der Rechtsverhält-
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- VIERTER ABSCHNITT
lenden Personen in der Fassung vom 1. September
1953 (ßundesqesetzbl. I S. 1287). Sondervorschriften
(2) Verpllicbtungen des Bundes für Zeiten vor § 50
dem Inkrnfttreten dieses Gesetzes bleiben unbe-
rührt. Die BundesrenierunrJ kann durch Rechtsver- (1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundes-
ordnung mit Zuslimmung des Bundesrates die Höhe vertriebenen9esetzes und des § 1 des Bundesevaku-
der Verpfl.icbtunuen des Bundes pauschal feststellen. iertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht
oder der Evakuierun9 als Selbständige erwerbstätig
waren und binnen zwei Jahren nach der Vertrei-
§ 4G bung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach
§ 119 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgeset- Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 28 Abs. 1
zes güt nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1942. Nr. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
aufgenommen haben oder aufnehmen, können sich
§ 47 nach Wegfall der Versicherungspflicht weiterver-
Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 121 sichern, auch wenn die Voraussetzungen des § 10
Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vorlie-
die Verordnung über die Durchführung der deut- gen, und können abweichend von der Regelung des
schen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt § 140 des Angestelltenversicherungs9esetzes Bei-
vom 29. März 1951 (Bundes9esetzbl. I S. 230) weiter. träge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebens-
jahres bis zum 1. Januar 1924 zurück in den Bei-
tragsklassen des § 115 des Angestelltenversiche-
§ 48
rungsgesetzes nachentrichten, auch wenn eine Ver-
(1) Die Beitragsentrichtung nach § 124 des Ange- sicherung vor der Zeit, für die Beiträge nachentrich-
stelltenversicherungsgesetzes hat zu erfolgen tet werden, nicht bestanden hat. Der Eintritt des
a) im Währun9sverhältnis von 10 Reichsmark Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1960 steht
1 Deutsche Mark der Nachentrichtung nicht ent9e9en.
für Personen, die vor dem 21. Juni 1948 aus (2) Ist bei einem Versicherten im Sinne des Ab-
der versicherungsfreien Beschäftigung aus- satzes 1, der nach Vollendun9 des 50. Lebensjahres
geschieden sind, eine versicherungspflichti9e Beschäftigung oder
b) im Währungsverhältnis von 1 Reichsmark Tätigkeit aufgenommen hat, die Zeit von der Auf-
1 Deutsche Mu.rk nahme der versicherungspflichtigen Beschäftigun9
oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebens-
für Personen, die nach dem 20. Juni 1948
jahres voll mit Versicherungs- und Ausfallzeiten be-
aus der versicherun9sfreien Beschäftigung
legt und ist die Wartezeit des § 25 Abs. 4 des Ange-
ausgeschieden sind oder ausscheiden,
stelltenversicherungsgesetzes durch Versicherungs-
für Personen, die vor dem 21. Juni 1948 zeiten seit der Aufnahme der versicherungspflichti-
aus der versicherungsfreien Beschäftigung gen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erfüllt, so
aus9eschieden sind, bei denen aber die gelten die fehlenden Monate als Versicherungszeit
Nachentrichtun9 von Beiträ9en über den im Sinne der §§ 26 und 35 des An9estelltenversiche-
20. Juni 1948 hinaus aufgeschoben worden rungsgesetzes.
ist, und
§ 51
für Personen, die nach § 4 Abs. 2 dieses
Artikels nachversichert werden. (1) Versicherten, die ihren Wohnsitz oder ständi-
Beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Be- gen Aufenthalt im Währungsgebiet der Deutschen
schäftigung im Land Berlin gilt bei Anwendung des Notenbank haben und auf die während ihrer Be-
Satzes 1 statt des Stichtages 21. Juni 1948 der Stich- schäftigung oder Täti9keit die Vorschriften über den
tag 25. Juni 1948 und statt des Stichtages 20. Juni Lohnausgleich nach der Dritten Verordnung zur
1948 der Stichtau 24. Juni 1948. Neuordnung des Geldwesens (Währungsergänzungs-
verordnung) vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt
(2) Für die in § 2 dieses Artikels bezeichneten für Groß-Berlin Teil I S. 86) in Verbindung mit den
Personen tritt ü.n die Stelle des Arbeitgebers die dazu ergangenen und noch ergehenden Durchfüh-
Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen- rungsbestimmungen Anwendung fanden oder fin~
bahnen; der Bercclmun9 der Beiträge ist das bei der den, können widerruflich, wenn nach dem 31. März
Pensionskasse su.tzungsgemäß versicherte Einkom- 1949 während der Zeit, in der sie in dem genannten
men zugrunde zu legen. Gebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 125
hatten, für mindestens zwölf Monate Beiträge der (4) Bis zur Neuregelung der Altersversorgung für
Pflicht- oder der freiwilligen Versicherung an die das Deutsche Handwerk wird diese durch ein nicht
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geleistet rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesversiche-
sind, aus diesen Bcitri.igen die Regelleistungen nach rungsanstalt für Angestellte mit eigener Wirt-
Artikel 1 dieses Gesetzes gewährt werden. Beiträge schafts- und Rechnungsführung weitergeführt. Das
der freiwllligcn Versicherung werden nur berück- Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen
sichtigt, wenn sie der Versicherte während einer der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Beschäftigung oder Tätigkeit, in der er nur wegen seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu
Ubc rsch rci tens der Jahresar beitsverdienstgrerize halten; die Haftung der Bundesversicherungsanstalt
versicherungsfrei war, geleistet hat. Die Leistungen für Angestellte für Verbindlichkeiten der Altersver-
nach Satz 1 werden zusätzlich zu den Leistungen des sorgung für das Deutsche Handwerk beschränkt sich
Trägers der Sozialvcrsichenmg im Währungsgebiet auf das Sondervermögen.
der Deutschen Notenbank gcwührt.
(5) Reicht das Beitragsaufkommen aus den Bei-
(2) Absatz 1 gilt für Hinterbliebene eines Ver- trägen zur Altersversorgung für das Deutsche Hand-
sicherten, der im Zeitpunkt seines Todes die Vor- werk zusammen mit dem Teil des Bundeszuschusses
aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hatte, ent- für die Rentenversicherung der Angestellten, der
sprechend. dem Verhältnis der Ausgaben für Renten oder
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann im Be- Rententeile nach Absatz 1 zu den Gesamtrenten-
nehmen mit dem Senator für Arbeit und Sozial- ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten
wesen in Berlin Richtlinien für die Gewährung der im Kalenderjahr 1956 entspricht, zur Deckung der
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 aufstellen Aufwendungen nach Absatz 1 nicht aus, so gewährt
und Bestimmungen über das dabei zu beachtende die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für
Verfahren treffen. diese Mehraufwendungen dem Sondervermögen
Darlehen, bis ein Gesetz nach § 111 des Angestell-
§ 52 tenversicherungsgesetzes erlassen ist.
(1) Soweit in Renten, die vor oder nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes festgestellt sind, Bei-
§ 53
träge berücksichtigt sind, die auf Grund des Ge-
setzes über die Altersversorgung für das Deutsche Ein Vorschuß, der auf Grund des § 1 des Renten-
Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I vorschußzahlungsgesetzes vom 23. Dezember 1956
S. 1900) entrichtet sind, werden die auf diese Bei- (Bundesgesetzbl. I S. 1072) gezahlt ist, ist von der
träge entfallenden Renten oder Rententeile in ent- Nachzahlung, die der Berechtigte auf Grund der Ar-
sprechender Anwendung dieses Gesetzes berechnet. tikel 1 und 2 dieses Gesetzes für die Zeit ab 1. Ja-
nuar 1957 zu beanspruchen hat, abzuziehen. Uber-
(2) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkün-
steigt der Vorschuß die Nachzahlung, so ist dem
dung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die
Berechtigten der überschießende Betrag zu belassen.
Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der hal-
ben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die
Altersversorgung für das Deutsche Handwerk erfül- § 54
len und versicherungsfrei oder von der halben Bei-
tragsleistung befreit sind, jedoch lediglich infolge (1) Weist der Versicherte nach, daß für ihn vor
der Erhöhung der Beitri.ige durch dieses Gesetz die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während minde-
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, stens zehn Jahren Beiträge für eine versicherungs-
bleiben bis zum 31. März 1958 versicherungsfrei pflichtige Beschäftigung
oder von der halben Beitragsleistung befreit. Hand- in einem landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 915
werker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsord-
Gesetzes die Voraussetzungen für die Befreiung von nung),
der halben Beitragsleistung erfüllen und diese be-
antragt haben, erlangen Befreiung von der halben in Heimen und Krankenanstalten oder
Beitragsleistung bis zum 31. März 1958 auch dann, in der Hauswirtschaft
wenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge
entrichtet worden sind und ihm während dieser Zeit
durch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen
neben Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen
nicht mehr vorliegen.
freier Unterhalt (Kost und Wohnung) oder ent-
(3) Handwerker werden auf Antrag von der Ver- sprechend Sachbezüge gewährt wurden, so ist die
sicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alters- nach den §§ 31 und 32 dieses Artikels umgestellte
versorgung für das Deutsche Handwerk befreit, Rente ohne Kinderzuschuß um 10 vom Hundert zu
wenn sie Beiträge für eine versicherungspflichtige erhöhen; § 33 dieses Artikels findet Anwendung.
Beschäftigung oder Tätigkeit während mindestens
einhundertachtzig Kalendermonaten entrichtet (2) Der Berechnung der für den Versicherten
haben; sie sind zur freiwiHigen Weiterversicherung maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ist auf
in der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk Antrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die
berechtigt. Die BQfreiung wirkt vom Beginn des der Versicherte die Voraussetzungen des Absatzes 1
Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der An- nachweist, ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen,
trag gestellt ist. Uber den Antrag entscheidet die das um 20 vom Hundert gegenüber dem nachgewie-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. senen Arbeitsentgelt erhöht ist.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Artikel 3 § 5
Schl ußvorschriften (1) Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
§ 1 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmun-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
gen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,
Uber lei tungsgesetzes.
treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-
gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. (2) Bis zur Anpassung des Rentenversicherungs-
überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und
§ 2 Verordnungsblatt für Berlin S. 588) in der bei In-
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle krafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung an die
diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich- Vorschriften dieses Gesetzes werden Renten, auf die
lautenden Vorschriften außer Kraft. das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzu-
wenden ist, nach den bis zum bkrafttreten dieses
§ 3 Gesetzes geltenden Vorschriften berechnet und nach
Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Artikel 2 § § 30 bis 34 dieses Gesetzes mit den Wer-
Arbeitslosenversicherung hat ein Drittel der Bei- ten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 zu diesem
träge, die ihr nach dem Sechsten Abschnitt des Ge- Gesetz für den Rentenbeginn im Jahre 1956 um-
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- gestellt. Artikel 2 §§ 35 bis 40 dieses Gesetzes
versicherung in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum findet Anwendung. Versicherungszeiten, die nach
Ablauf des Monats Februar 1957 zugeflossen sind, dem Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzu-
abzüglich der anteiligen. Vergütung für den Bei- rechnen sind, werden im Rahmen des § 26 des An-
tragseinzug an die Bundesversicherungsanstalt für gestelltenversicherungsgesetzes berücksichtigt; Vor-
Angestellte und die Träger der Rentenversicherung schriften über die Erhaltung der Anwartschaft sind
der Arbeiter zur Verwendung für deren Aufgaben nicht mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem
abzuführen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 114 und 115
durch Verwaltunusvorschriften die Aufteilung der des Angestelltenversicherungsgesetzes entrichtet
abgeführten Beiträge auf die Bundesversicherungs- sind, ist 7 vom Hundert des Wertes des Beitrages
anstalt für AwJesteJite und die Träger der Renten- in Deutsche Mark als Steigerungsbetrag zu ge-
versichenm9 der Arbeiter nuch Maßgabe der Bei- währen.
tragseinnahmen der einzelnen Versicherungsträger § 6
im Kalenderjahr 1956.
Die Geltung der Vorschriften dieses Gesetzes im
§ 4 Saarland wird durch besonderes Gesetz geregelt.
Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,
§ 7
das Angestelltenversicherungsgesetz in der durch
dieses Gesetz bestimmten Fassung mit der Uber- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
schrift „Angestelltcnrentcnversi.cherungsgesetz - 1957 in Kraft. §§ 2 bis 9 und § 112 Abs. 1 des An-
AnVG -" neu bekanntzumachen; er kann dabei gestelltenversicherungsgesetzes treten am ersten
Unstimmigkeiten der Pa.ra.graphenfolge und des Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes fol-
Wortlautes beseitigen. genden Monats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das- vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Februar 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
D er B u n d e s min i s t e r de r F in an z e n
Schäffer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957 121
Anlage 1
(zu § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes)
Gehalts- oder Beitragsklassen
ZeiLrnmn
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII
(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I) (K)
vom 1. Januar 1913
bis 31. Juli 1921 2,54 4,43 6,32 8,24 10,85 14,00 17,14 21,59 28,24
vom 1. Januar 1924
bis 31. Dezember 1933 1,51 4,21 8,35 13,80 19,75 24,41 29,96 35,75 39,82 45,13
vom 1. Januar EJJ4
bis 30. Juni 1942 1,36 3,89 7,61 12,65 17,76 22,91 28,16 33,32 38,44 43,57
vom 1. Juli 1942
bis 31. Mai 1949 1,19 3,60 7,16 11,88 16,63 21,43 26,17 30,87 35,62 40,37
vom 1. Juni 1949
bis 31. Dezember 1954 0,34 1,02 1,70 2,38 3,40 4,76 6,79 9,51 12,23 15,09 18,09 22,23
vom 1. Januar 1955
bis 31. Dezember 1955 0,27 0,82 1,37 1,92 2,75 3,85 5,50 7,70 9,89 12,37 15,12
Anlage 2
{zu § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
der Versicherten der Rentenversicherungen
der Angestellten und der Arbeiter
Jahr Brutto j ahresarbeits-
entgelt in RM/DM
1942 2310
1943 2324
1944 2292
1945 1778
1946 1778
1947 1833
1948 2219
1949 2838
1950 3161
1951 3579
1952 3852
1953 4061
1954 4234
1955 4548
Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Ruhegeldern der Rentenversicherung der Angestellten
-
1-..J
CO
---
Geburtsjahr des (der) Versicherten
Renten-
beginn 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 09
und
später
1956 80,5 41,7 28,5 21,9 18,0 15,6 13,9 12,8 12,1 11,4 10,8 10,1 9,5 9,0 8,6 8,3 7,9 7,6 7,3 7,1 6,8 6,6 6,4 6,2 6,1 5,9 5,7 5,6 5,4 5,3 5,2 5,1
1955 86,4 44, 1 30,1 23,3 19,4 16,8 15,3 14,2 13,3 12,5 11,6 10,8 10,2 9,7 9,2 8,8 8,4 8,1 7,8 7,5 7,2 7,0 6,8 6,5 6,4 6,2 6,0 5,8 5,7 5,5 5,4
1954 90,0 46,2 31,8 25,0 20,9 18,6 17,0 15,7 14,6 13,4 12,3 11,5 10,9 10,3 9,8 9,3 8,9 8,5 8,2 7,9 7,6 7,3 7,1 6,9 6,6 6,4 6,3 6,1 5,9 5,8
1953 94,8 49,2 34,5 27,1 23,4 2C,9 19,0 17,4 15,7 14,3 13,2 12,4 11,6 11,0 10,4 9,9 9,4 9,0 8,6 8,3 8,0 7,7 7,4 7,2 6,9 6,7 6,5 6,3 6,1
1952 102,1 54,3 38,2 31,0 26,8 23,7 2i,3 18,8 16,8 15,3 14,2 13,3 12,4 11,7 11,1 10,5 10,0 9,5 9,1 8,7 8,4 8,1 7,8 7,5 7,2 7,0 6,8 6,6
1951 115,9 61,0 44,5 36,4 30,9 26,9 23,0 20,1 18,0 16,5 15,3 14,2 13,2 12,4 11,7 11,0 10,4 10,0 9,5 9,1 8,7 8,4 8,1 7,8 7,5 7,3 7,0 ttJ
C
1950 128,5 72,3 53, 1 42,2 35,0 28,7 24,3 21,3 19,3 17,6 16,1 14,9 13,9 13,0 12,2 11,5 10,9 10,4 9,9 9,5 9,1 8,7 8,3 8,0 7,7 7,5 ::i
0.,
(D
1949 1~4 ~,4 ~,7 ~~ ~~ ~~ ~6 22,7 20,4 18,5 16,9 15,6 14,4 13,5 12,6 11,9 11,3 10,7 10,2 9,7 9,3 8,9 8,6 8,2 7,9 [fJ
(Q
1948 199,4 101,1 67,9 47,6 36,5 30,3 26,3 23,2 20,8 18,8 17,2 15,8 14,7 13,7 12,8 12,1 11,5 10,9 10,4 9,9 9,4 9,0 8,7 8,3 l'1)
[fJ
1947 205,1 103,1 62,6 44,7 35,7 30,3 26,3 23,2 20,8 18,8 17,2 15,8 14,7 13,7 12,9 12,2 11,5 10,9 10,4 9,9 9,5 9,1 8,7 (D
1946 205,1 90,0 57,2 43,2 35,5 30,1 26,1 23,1 20,7 18,8 17,1
N
15,8 14,7 13,8 12,9 12,2 11,5 10,9 10,4 9,9 9,5 9,1 er
1945 159,2 79,3 54,7 42,8 35,3 30,0 26,0 23,0 20,6 18,7 17,1 15,8 14,7 13,8 13,0 12,2 11,6 11,0 10,4 9,9 9,5 g
1944 156,9 83,0 58,6 45,3 36,9 31, 1 26,9 23,7 21,2 19,2 17,6 16,2 15,1 14,1 13,2 12,5 11,8 11,2 10,6 10, 1 c.....
p,;
1943 176,3 93,6 63,7 48,2 38,8 32,5 27,9 24,5 21,8 19,8 18,1 16,7 15,5 14,4 13,5 12,7 12,0 11,4 10,8 ...,::,'
(Q
1942 199,4 99,7 66,3 49,7 39,8 33,2 28,4 24,9 22,3 20,2 18,4 17,0 15,7 14,7 13,7 12,9 12,1 11,5 p,;
1941 199,4 99,7 66,3 49,7 39,8 33,2 ::i
28,4 25, 1 22,5 20,3 18,6 17,1 15,8 14,7 13,8 12,9 12,2 (Q
,_.
1940 199,4 99,7 66,3 49,7 39,8 33,2 28,7 25,3 22,6 20,5 18,7 17,2 15,9 14,8 13,8 13,0 <D
(ll
1939 199,4 99,7 66,3 49,7 39,8 33,5 29,0 25,5 22,8 20,6 18,8 17,3 16,0 14,9 13,9 _--.J
1938 40,3 34,0 29,3 25,8 23,0 20,8 18,9 17,4 16,1 15,0 >--l
1937 40,9 34.4 29,6 26,0 23,2 20,9 19,0 17,5 16,2 ~
1936 41,5 34,7 29,9 26,2 23,4 21,1 19,2 17,6
1935 42,2 35,2 30,2 26,5 23,5 21,2 19,3
1934 42,8 35,6 30,5 26,7 23,8 21,4
1933 23,7 20,9 18,7 17,2 16,1
1932 23,7 20,9 19,1 17,7
1931 21,4 19,4 17,9
1930 21,8 20,0
1929 22,5 '[
1928
•"'
1927
1926
~ •
..... =
(1)
-
N Q,I
1925
"°"
w (i:i
ta
1924 :=w
und
früher
(Fortsetzung)
Geburtsjahr des (der) Versicherten
Renten-
beginn 08 07 06 05 04 03 02 01 00 99 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76
und
früher
1956 5,1 5,1 4,9 4,8 4,6 4,5 4,2 4,0 3,9 3,8 3,7 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 3,8 4,4 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8
1955 5,4 5,4 5,3 5, 1 4,9 4,7 4,5 4,2 4,0 3,9 3,8 3,8 3,8 3,9 3,9 3,9 3,9 4,5 4,5 4,6 4,6 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,8 4,9
1954 5,8 5,8 5,6 5,4 5,2 5,0 4,7 4,4 4,2 4,0 3,9 3,9 3,9 3,9 3,9 4,0 4,0 4,6 4,6 4,6 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 4,9
1953 6,1 6,1 6,0 5,7 5,5 5,3 5,0 4,7 4,4 4,2 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,0 4,7 4,7 4,7 4,7 4,8 4,8 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 z:-,
1952 6,6 6,6 6,4 6, l 5,9 5,6 5,2 4,9 4,6 4,4 4,1 4,0 4,1 4,1 4,1 4,1 4,1 4,7 4,8 4,8 . 4,8 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5, l 5, l ~
1951 7,0 7,0 6,8 6,5 6,2 6,0 5,5 5,2 4,9 4,6 4,3 4,2 4, l 4, l 4,i 4,1 4,1 4,8 4,8 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1
1950 7,5 7,5 7,2 6,9 6,6 6,3 5,8 5,4 5, l 4,8 4,5 4,4 4,3 4,2 4,2 4,2 4,2 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 ....,
OJ
tO
1949 7,9 7,9 7,7 7,3 6,9 6,6 6,1 5,6 5,3 4,9 4,6 4,5 4,4 4,3 4,2 4,2 4,2 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5, 1 5,2 5,2 5,2 5,2 0..
1948 8,3 8,3 8,1 7,6 7„2 6,9 6,3 5,9 5,4 5, 1 4,8 4,7 4,5 4,4 4,3 4,2 4,2 4,9 4,9 4,9 5,0 ~o ~o ~o ~o ~1 ~1 ~1 ~l ~2 ~2 ~2 ~2 ...,(1)
1947 8,7 8,7 8,4 7,9 7,5 7,1 6,5 6,0 5,6 5,2 4,9 4,8 4,6 4,5 4,4 4,3 4,2 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 )>
~
1946 9,1 9,1 8,8 8,2 7,8 7,4 6,7 6,2 5,8 5,4 5,0 4,9 4,8 4,6 4,5 4,4 4,3 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 [Jl
tO
1945 9~ ~5 ~1 ~6 ~l ~6 ~0 6,4 5,9 5,5 5, 1 5,0 4,9 4,7 4,6 4,5 4,4 ~o 4,9 4,9 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5, 1 5, 1 ~1 ~l ~2 ~2 ~2 OJ
o'
(1)
1944 10,l 10,1 9,7 9,1 8,5 8,0 7,3 6,7 6,1 5,7 5,3 5,2 5,0 4,9 4,7 4,6 4,5 5,1 5,0 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5, 1 5, 1 5,2 5,2 5,2
tx::I
1943 10,8 10,8 10,3 9,6 9,0 8,5 7,6 7,0 6,4 5,9 5,5 5,3 5,2 5,0 4,9 4,8 4,6 5,2 5,1 5,0 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5, 1 5,2 5,2 5,2 5,2 0
1942 11,5 11,5 11,0 10,2 9,5 8,9 8,0 7,3 6,6 6,1 5,7 5,5 5,3 5,2 5,0 4,9 4,8 5,4 5,3 5, l 5,0 4,9 5,o 5,o 5,o ·5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,2 ~
1941 12,2 12,2 11,6 10,7 10,0 9,3 8,3 7,5 6,9 6,3 5,8 5,7 5,5 , 5,3 5,2 5,0 4,9 5,5 5,4 5,3 5,2 5~ 4J 5~ ~O 5~ 5J 5J 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 0..
(1)
1940 13,0 13,0 12,3 11,3 10,5 9,8 8,7 7,8 7,1 6,5 6,0 5,8 5,6 5,5 5,3 5,2 5,0 5,6 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 4,9 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 ~
w
1939 13,9 13,9 13,1 12,0 11,l 10,3 9,1 8,1 7,4 6,7 6,2 6,0 5,8 5,6 5,5 5,3 5, 1 5,8 5,6 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,0 5,0 5, 1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 0
1-rj
1938 15,0 15,0 14,1 12,8 11,7 10,8 9,5 8,5 7,7 7,0 6,4 6,2 6,0 5,8 5,6 5,4 5,3 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 (1)
1937 16,2 16,2 15,2 13,7 12,5 11,4 10,0 8,9 8,0 7,2 6,6 6,4 6,2 6,0 5,8 5,6 5,4 6, 1 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 ...,o'
r-;
1936 17,6 17,6 16,4 14,7 13,3 12,1 10,5 9,3 8,3 7,5 6,9 6,6 6,4 6,1 5,9 5,7 5,6 6,3 6, 1 6,0 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 ...,
OJ
1935 19,3 19,3 17,9 15,8 14,3 12,9 11,1 9,7 8,7 7,8 7,1 6,8 6,6 6,3 6, 1 5,9 5,7 6,4 6,3 6, 1 6,0 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0 5,1 5,1 5,1 5,2 .....
r..o
(J)
1934 21,4 21,4 19,6 17,2 15,3 13,8 11,8 10,2 9,1 8,1 7,4 7,1 6,8 6,5 6,3 6, 1 5,9 6,6 6,4 6,3 6, 1 6,0 5,8 5,7 5,6 5,5 5,4 5,2 5,2 5,1 5,1 5,1 5,2 -..J
1933 16,1 16,l 15,2 13,9 12,9 11,9 10,6 9,5 8,7 7,9 7,3 7,1 6,9 6,6 6,4 6,3 6, 1 6,9 6,7 6,6 6,5 6,3 6,2 6, 1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,7 5,6 5,5 5,5 5,6
1932 17,7 17,7 16,6 15,l 13,9 12,8 11,3 10,1 9,1 8,3 7,6 7,4 7,1 6,9 6,7 6,5 6,3 7,1 7,0 6,8 6,7 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,6 5,6 5,6
1931 17,9 17,9 16,9 15,3 14,0 13,0 11,4 10,2 9,2 8,4 7,7 7,4 7,2 6,9 6,7 6,5 6,3 7,2 7,0 6,8 6,7 6,6 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5,8 5,8 5,7 5,6 5,6
1930 20,0 20,0 18,7 16,8 15,2 14,0 12,2 10,8 9,7 8,8 8,0 7,7 7,5 7,2 7,0 6,8 6,6 7,4 7,2 7,1 6,9 6,8 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,7
1929 22,5 22,5 20,8 18,5 16,7 15,2 13,l 11,5 10,2 9,2 8,4 8,1 7,8 7,5 7,3 7,0 6,8 7,7 7,5 7,3 7,2 7,0 6,9 6,7 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0 5,9 5,8 ~
0
1928 25,7 25,7 23,6 20,7 18,4 16,6 14,l 12,3 10,9 9,7 8,8 8,5 8,2 7,9 7,6 7,3 7,1 8,0 7,8 7,6 7,4 7,3 7,1 7,0 6,8 6,7 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0
1927 30, 1 27,2 23,4 20,5 18,3 15,3 13,2 11,6 l 0,3 9,3 8,9 8,6 8,2 7,9 7,6 7,4 8,3 8,1 7,9 7,7 7,5 7,4 7,2 7,1 6,9 6,8 6,7 6,6 6,5 6,4 6,3 6,2
&
1926 32,1 26,9 23,2 20,4 16,8 14,2 12,4 10,9 9,8 9,4 9,0 8,6 8,3 8,(l 7,7 8,7 8,4 8,2 8,0 7,8 7,6 7,5 7,3 7,2 7,1 6,9 6,8 6,7 6,6 6,5 6,4 •pj"
~
1925
1924
und
30,8 26,0 22,5 18,2
29,2 24,9 19,7
15,2 13,l 11,5 10,3
16,3 13,9 12,l
9,8
10,7 10,2
9,4
9,8
9,0
9,3
8,6
9,0
8,3
8,6
8,0
8,3
9,0
9,3
8,7
9,0
8,5
8,8
8,3
8,5
8,1
8,3
7,9
8,1
7,7
7,9
7,5
7,8
7,4
7,6
7,3
7,5
7,1
7,3
7,0
~2
6,9
~o
6,8
~9
6,6
~8
6,5
6,7
tO
(D
w
-
N
~
früher
Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Witwen- und Witwerrenten der Rentenversicherung der Angestellten
-
Q
w
Renten-
beginn Geburtsjahr des (der) Verstorbenen
oder
Todes- 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 09 08
jahr und
später
1956 39,4 30,3 25,0 21,6 19,3 17,8 16,7 15,8 14,9 14,0 13,2 12,5 11,9 11,4 11,0 10,6 10,2 9,8 9,5 9,2 8,9 8,6 8,4 8,2 7,9 7,7 7,5 7,3 7,2 7,0 7,0
1955 41,7 32,2 26,8 23,3 21,1 19,6 18,4 17,3 16,0 14,9 14,1 13,4 12,8 12,2 11,7 11,2 10,8 10,4 10,0 9,7 9,3 9,1 8,8 8,5 8,3 8,1 7,9 7,7 7,5 7,5
1954 44,l 34,5 29,0 25,7 23,5 21,7 20,2 18,5 17,0 15,9 15,1 14,3 13,6 12,9 12,4 11,8 11,3 10,9 10,5 10,l 9,8 9,3 9,2 8,9 8,7 8,4 8,2 8,0 8,0
1953 47,8 37,7 32,4 29,0 26,3 24, 1 21,7 19,7 18,3 17,1 16,1 15,2 14,4 13,7 13,l 12,5 11,9 11,5 11,0 10,6 10,3 9,9 9,6 9,3 9,0 8,8 8,5 8,5
1952 52,8 42,9 37,2 32,9 29,5 26,0 23,2 21,2 19,7 18,4 17,2 16,2 15,3 14,5 13,8 13,1 12,6 12,1 11,6 11,1 10,7 10,4 10,0 9,7 9,4 9,1 9,1
1951 61,7 50,4 42,8 37,2 31,9 27,8 24,9 22,9 21, 1 19,6 18,3 17,2 16,2 15,3 14,5 13,8 13,2 12,6 12,1 11,6 11,2 10,8 10,4 10,0 9,7 9,7 b:l
i950 73,5 58,4 48,5 39,8 33,6 29,5 26,7 24,3 22,4 20,7 19,2 18,0 16,9 15,9 15,1 14,4 13,7 13,1 12,5 12,0 11,6 11, 1 10,7 10,3 10,3 6
ö.
(D
1949 86,9 66,5 51,2 41,4 35,4 31,4 28,2 25,6 23,4 21,6 20,0 18,6 17,5 16,5 15,6 14,8 14,l 13,5 12,9 12,4 11,9 11,4 11,0 11,0 (/'}
tQ
1948 94,1 65,9 50,6 41,9 36,4 32, 1 28,8 26,1 23,8 21,9 20,3 18,9 17,8 16,8 15,9 15,l 14,3 13,7 13,1 12,5 12,0 11,5 11,5 (!)
(/'}
(1)
1947 86,6 61,9 49,4 41,9 36,4 32,1 28,8 26,0 23,8 21,9 20,3 19,0 17,8 16,8 15,9 15,l 14,4 13,7 13,1 12,5 12,0 12,0
79,2 59,8 49,1 41,7 36,2 32,0 28,7 26,0 23,7 21,8 20,4
N
1946 19,0 17,9 16,9 16,0 15,l 14,4 13,7 13,1 12,6 12,6 O"
1945 75,7 59,3 48,8 41,5 36,1 31,9 28,6 25,9 23,7 21,9 20,4 19,l 17,9 16,9 16,0 15,2 14,4 13,8 13,2 13,2 j
1944 81,2 62,7 51,l 43,1 37,2 32,8 29,3 26,5 24,3 22,5 20,9 19,5 18,3 17,2 16,3 15,4 14,7 14,0 14,0 C'...,
Pl
1943 88,2 66,7 53,7 45,0 38,7 33,9 30,2 27,4 25,1 23,1 21,4 20,0 18,7 17,6 16,6 15,7 14,9 14,9 :::r
>-,:
,942 91,7 68,9 55, 1 45,9 39,4 34,4 30,9 27,9 25,5 23,5 21,8 20,3 19,0 17,8 tO
16,8 15,9 15,9 Pl
;:l
1941 91,7 68,9 55,1 45,9 39,4 34,8 31,l 28,1 25,7 23,7 21,9 20,4 19,1 17,9 16,9 16,9 tQ
,_.
1940 91,7 68,9 55, 1 45,9 39,8 35,0 31,3 28,3 25,9 23,8 22,0 20,5 19,2 18,0 18,0 (.0
V,
1939 91,7 68, 9 55, 1 46,4 40,1 35,4 31,6 28,5 26,0 23,9 22, 1 20,6 19,3 19,3 _-..J
1938 55,8 47,0 40,6 35,7 31,8 28,7 26,2 24, 1 22,3 20,7 20,7 -l
1937 56,7 47,6 41,0 36,0 32, l 29,0 26,4 24,2 22,4 22,4 ~
1-1
1936 57,5 48,1 41,4 36,3 32,4 29 ,2 26,5 24,4 24,4
1935 58,4 48,7 41,8 36,6 32,6 29,4 26,7 26,7
1934 59,2 49,3 42,3 37,0 32,9 29,6 29,6
1933 59,2 49,3 42,3 37,0 32,9 32,9
1932 59,2 49,3 42,3 37,0 37,0
1931 59,2 49,3 42,3 42,3
1930 59,2 49,3 49,3
1929 59,2 59,2 N
::::
1928 74,0 •>-i
1927
1926
~~ •2.
N ~
1925 '-0)(.CI
w ('0
1924 -!::?,i:,.
und
früher
(Fortsetzung)
Renten-
beginn Geburtsjahr des (der) Verstorbenen
oder
Todes- 07 06 05 04 03 02 01 00 99 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76
jahr u:1.d
früher
1956 7,0 6,9 6,6 6,4 6,2 5,9 5,6 5,4 5,3 5,2 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,7
1955 7,5 7,3 7,0 6,8 6,6 6,2 5,9 5,6 5,4 5,3 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,8
8,0 7,8 7,5 7,2 6,9 6,5 6,2 5,8 5,5 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9
1954
1953 8,5 8,3 8,0 7,6 7,4 6,9 6,5 6,1 5,8 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0
z
~
,+::-
1952 9,1 8,9 8,5 8,1 7,8 7,3 6,8 6,4 6,1 5,7 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1
1951 9,7 9,4 9,o 8,6 3;2 7,7 7,2 6,7 6,3 6,0 5,8 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6, 1 6,1 6,1 6,1 6,2
1950 10,3 10,0 9,5 9,1 8,7 8,0 7,5 7,0 6,6 6,2 6, 1 5,9 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6,1 6, 1 6,2 6,2 6,2 >--3
p;
c.o
1949 11,0 10,6 10,l 9,6 9,1 8,4 7,8 7,3 6,8 6,4 6,3 6, 1 6,0 5,8 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,0 6, l 6, l 6, l 6,2 6,2 6,2 6,2 6,3 p..
(1)
1948 11,5 11,2 10,5 10,0 9,5 8,8 8,1 7,5 7,0 6,6 6,4 6,3 6,1 6,0 5,8 5,8 5,9 5,9 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,0 6, 1 6, l 6,1 6,2 6,2 6,2 6,3 6,3 1-1
1947
1946
12,0 11,6 11,0 10,4
12,6 12,l
9,9
11,4 10,8 10,2
9,0
9,3
8,3
8,6
7,8
8,0
7,2
7,4
6,8
6,9
6,6
6,8
6,4
6,6
6,3
6,4
6, 1
6,2
6,0
6,1
5,8
5,9
5,9
5,8
5,9
5,9
5,9
5,9
5,9
5,9
6,0
5,9
6,0
6,0
6,0
6,0
6,0
6,0
6, l
6,0
6, 1
6, 1
6,1
6,1
6,2
6,1
6,2
6,2
6,2
6,2
6,2
6,2
6,3
6,3
•
G
iJl
tQ
p_,
1945 13,2 12,7 11,9 11,2 10,6 9,6 8,9 8,2 7,6 7,1 6,9 6,7 6,6 6,4 6,2 6,1 5,9 5,8 5,9 5,9 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6, l 6,1 6,1 6,2 6,2 6,2 6,3 O"'
(1)
1944 14,0 13,4 12,6 11,8 11,1 10,1 9,2 8,5 7,9 7,4 7,1 6,9 6,8 6,6 6,4 6,2 6,l 6,0 5,9 5,9 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6,l 6,2 6,2 6,2 6,3
t:,:i
1943 14,9 14,3 13,3 12,5 11,7 10,6 9,6 8,9 8,2 7,6 7,4 7,2 7,0 6,8 6,6 6,4 6,3 6,2 6,0 5,9 5,9 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6,1 6,2 6,2 6,2 6,2 6,3 0
t:i
1942 15,9 15,2 14,l 13,l 12,3 11,l 10,0 9,2 8,5 7,9 7,6 7,4 7,2 7,0 6,8 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 5,9 6,0 6,0 6,0 6, l 6, l 6,1 6,2 6,2 6,2 6,3 6,3 t:i
1941 16,9 16,l 14,9 13,8 12,9 11,5 10,4 9,5 8,7 8, 1 7,8 7,6 7,4 7,2 7,0 6,8 6,6 6,5 6,3 6,2 6, 1 5,9 6,0 6,0 6,0 6, l 6,1 6,1 6,2 6,2 6,2 6,3 0..
ro
1940 18,0 17,l 15,7 14,5 13,5 12,0 10,8 9,9 9,0 8,3 8,1 7,8 7,6 7,3 7,1 6,9 6,8 6,6 6,5 6,3 6,2 6,1 5,9 6,0 6,0 6,1 6,l 6,1 6,2 6,2 6,2 6,3 t:i
N
1939 19,3 18,2 16,7 15,3 14,2 12,6 11,3 10,2 9,3 8,6 8,3 8,0 7,8 7,5 7,3 7,1 6,9 6,8 6,6 6,5 6,3 6,2 6,1 6,0 6,0 6,0 6,1 6,1 6, 1 6,2 6,2 6,2 9"l
'Tj
1938 20,7 19,5 17,7 16,2 15,0 13,2 11,8 10,6 9,7 8,9 8,6 8,3 8,0 7,8 7,5 7,3 7,1 7,0 6,8 6,6 6,5 6,3 6,2 6,1 6,0 6,0 6,1 6,1 6,1 6,2 6,2 6,2 ro
O"'
1937 22,4 21,0 18,9 17,3 15,8 13,8 12,3 11,0 10,0 9,2 8,8 8,5 8,3 8,0 7,7 7,5 7,3 7,1 7,0 6,8 6,6 6,5 6,3 6,2 6,1 6,0 6,0 6,1 6, 1 6,2 6,2 6,2 1-1
i:::
1936 24,4 22,7 20,3 18,4 16,8 14,6 12,8 11,5 10,4 9,5 9,1 8,8 8,5 8,2 8,0 7,7 7,5 7,3 7,1 7,0 6,8 6,6 6,5 6,4 6,3 6,1 6,0 6,1 6,1 6,1 6,2 6,2 PJ
1-1
,-,.
1935 26,7 24,7 21,9 19,7 17,9 15,4 13,5 12,0 10,8 9,8 9,4 9,1 8,8 8,5 8,2 7,9 7,7 7,5 7,3 7,l 7,0 6,8 6,7 6,5 6,4 6,3 6,2 6,0 6,1 6,1 6,2 6,2 (0
Ül
7,0 6,8 6,7 6,5 6,4 6,3 6,2 6,1 6,1 6,1 6,2 --.J
1934 29,6 27,2 23,9 21,3 19,2 16,3 14,2 12,5 11,2 10,2 9,8 9,4 9,1 8,7 8,4 8,2 7,9 7,7 7,5 7,3 7,2
1933 32,9 29,9 25,9 22,9 20,5 17,2 14,9 13,0 11,7 10,5 10,1 9,7 9,4 9,0 8,7 8,4 8,2 7,9 7,7 7,5 7,3 7,2 7,0 6,8 6,7 6,6 6,4 6,3 6,2 6,1 6,1 6,2
1932 37,0 33,3 28,4 24,8 22,0 18,3 15,7 13,7 12,2 10,9 10,5 10,1 9,7 9,3 9,0 8,6 8,4 8,2 7,9 7,7 7,5 7,3 7,1 7,0 6,9 6,7 6,6 6,4 6,3 6,2 6,1 6,1
1931 42,3 37,5 31,5 27,1 23,8 19,5 16,5 14,4 12,7 11,4 10,9 10,4 10,0 9,6 9,2 8,9 8,6 8,4 8,2 7,9 7,7 7,5 7,3 7,2 7,0 6,9 6,7 6,6 6,5 6,3 6,2 6, l
1930 49,3 43,0 35,2 29,8 25,8 20,9 17,5 15,l 13,3 11,8 11,3 10,8 10,3 9,9 9,5 9,2 8,9 8,6 8,4 8,1 7,9 7,7 7,5 7,3 7,2 7,0 6,9 6,7 6,6 6,5 6,4 6,2
1929 59,2 50,2 40,0 33,2 28,3 22,5 18,6 15,9 13,9 12,3 11,7 11,2 10,7 10,3 9,9 9,5 9,2 8,9 8,6 8,4 8,1 7,9 7,7 7,5 7,4 7,2 7,0 6,9 6,8 6,6 6,5 6,4 ::::i
0
1928 74,0 60,5 46,2 37,3 31,3 24,3 19,9 16,8 14,6 12,8 12,2 11,6 11,l 10,6 10,2 9,8 9,5 9,2 8,9 8,6 8,4 8,1 7,9 7,7 7,6 7,4 7,2 7,1 6,9 6,8 6,6 6,5
7, 1 6,9 6,8 6,7
&
8,4 8,1 7,9 7,7 7,6 7,4 7,2
1927
1926
98,8 76,l 54,7 42,7 35,0 26,5 21,3
102,6 67,1 49,9 39,7 29,l 23,0
17,8 15,3 13,4 12,7 12,1
19,0 16,2 14,1
11,5 11,0
13,3 12,6 12,0 11,5
10,6 10,1 9,8
10,9, 10,5 10,1
9,5
9,8
9,2
9,5
8,9
9,2
8,6
8,9 8,6 8,4 8,2 8,0 7,8 7,6 7,4 7,3 7,1 7,0 6,8 •p
1925
1924
und
86,9 60,0 45,9 32,3 24,9
75,4 54,3 36,2 27,2
20,3 17,l
21,8 18,l
14,8 13,9 13,2 12,5 11,9
15,5 14,6 13,8 13,1 12,4
11,4 10,9 10,5 10,1 9,8
11,8 11,3 10,9 10,5 10,l
9,4 . 9,1
9,8 9,4
8,9
9,1
8,6
8,9
8,4
8,6
8,2
8,4
8,0
8,2
7,8
8,0
7,6
7,8
7,4
7,6
7,3
7,5
7,1
7,3
7,0
7,1
~
(Q
(!)
..i:,..
--
w
früher
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Soforf lieferbar :
Fundslellennachweis über die Bundesgesefzgebung
nadt dem Sfande vom 31. Dezember 1956
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.
Der Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als er-
schöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die
systematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-
findung einer Vorschrift dienen.
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Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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