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Bundes_gesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1957 Nr. 39
Ta:g Inhalt: Seite
27. 7. 57 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)........................................................ 993
26. 7. 57 Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen
Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
26. 7. 57 Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauens-
männer-Wahlgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
26. 7.57 Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Uniform der Soldaten 1056
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).
Vom 27. Juli 1957.
Ubersicht
KAPITEL I §§
Die Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten bis 47
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften 1 bis 4
Abschnitt II
Die Dienstbezüge der Beamten 5 bis 30
1. Titel: Das Grundgehalt .............................. . 5 bis 11
2. Titel: Der Ortszuschlc1g ............................. . 12 bis 17
3. Titel: Der Kinderzuschlag ........................... . 18 bis 20
4. Titel: Zulagen ...................................... . 21, 22
5. Titel: Anrechnung von Sachbezügen ................. . 23
6. Titel: Sondervorschriften für Auslandsbeamte ........ . 24 bis 29
7. Titel: Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenz- ·
schutz ........................................ . 30
Abschnitt III
Die Dienstbezüge der Richter 31
Abschnitt IV
Die Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten und der
Soldaten auf Zeit .................................... . 32 bis 36
Abschnitt V
Uberleitung der vorhandenen Beamten in das neue Recht 37 bis 39
Abschmtt VI
Ubergangsvorschriften ............................... . 40 bis 44
Abschnitt VII
Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundes-
wehr und des Bundesgrenzschutzes .................... . 45 bis 47
KAPITEL II
Anpassung der Versorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
KAPITEL III
Rahmenvorschrii len 49 bis 59
KAPITEL IV
Schlußvorschriften 60 bis 65
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Gemeinschaftsunterkunft wohnen, können halb-
schlossen: monatlich im voraus gezahlt werden. Das gilt auch
für die entsprechenden Vollzugsbeamten im Bun-
desgrenzschutz.
KAPITEL I
Die Dienstbezüge der Beamten, ABSCHNITT II
Richter und Soldaten Die Dienstbezüge der Beamten
ABSCHNITT I 1. Titel
Das Grundgehalt
Allgemeine Vorschriften
§ 5
§ 1
Bemessung des Grundgehalts
Dienstbezüge erhalten nach diesem Gesetz (1) Das Grundgehalt wird nach den Besoldungs-
1. Bundesbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf ordnungen A (für aufsteigende Gehälter) und B (für
Probe sowie Bundesbeamte auf Widerruf, die feste. Gehälter) - Anlage I - gewährt. Für Be-
weder im Vorbereitungsdienst stehen noch amte, die nicht in eine Planstelle eingewiesen sind,
nebenbei verwendet werden, ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
2. Richter des Bundes, (2) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs-
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der ordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Dienst-
Bundeswehr. altersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei
Jahren um die Dienstalterszulage bis zum End-
§ 2 grundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen
Zusammensetzung der Dienstbezüge in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt
sich nach dem Besoldungsdienstalter.
(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,
Kinderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszu- (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den
lagen. Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte vor-
läufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Diszi-
(2) Muß der Empfänger von Dienstbezügen wegen plinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder
der Zugehörigkeit seines dienstlichen Wohnsitzes endet das Beamtenverhältnis infolge strafgericht-
zu einem anderen Währungsgebiet als dem der licher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch
Deutschen Mark über die Dienstbezüge in einer für die Zeit des Ruhens.
fremden Währung verfügen, so darf hierdurch die
Kaufkraft der Dienstbezüge gegenüber der Kauf- § 6
kraft im Währungsgebiet der Deutschen Mark Das Besoldungsdienstalter im Regelfall
weder vermindert noch erhöht werden. Inwieweit
dies durch Zu- oder Abschläge (Kaufkraftausgleich) (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt
sicherzustellen ist, bestimmt der Bundesminister der 1. in allen Besoldungsgruppen des einfachen
Finanzen nach Anhörung der zuständigen obersten Dienstes (A 1 bis A 4) und in den ersten
Dienstbehörde, bei Auslandsdienstbezügen (§ 24 beiden Besoldungsgruppen des mittleren
Abs. 1) nach Anhörung des Auswärtigen Amtes. und des gehobenen Dienstes (A 5 und A 6,
A 9 und A 10) am Ersten des Monats, in
dem der Beamte das einundzwanzigste
§ 3 Lebensjahr vollendet hat,
Beginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge 2. in den ersten beiaen Besoldungsgruppen
Beamte, Richter und Soldaten erhalten die Dienst- des höheren Dienstes (A 13 und A 14) am
bezüge von dem Tage an, mit dem ihre Ernennung Ersten des Monats, in dem der Beamte das
wirksam wird. Werden sie rückwirkend in eine dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet
Planstelle eingewiesen, so erhalten sie die Dienst- hat.
bezüge schon von dem Tage an, mit dem die Ein- (2) Hat der Beamte das Lebensalter, von dem
weisung wirksam wird. nach Absatz 1 auszugehen ist, an dem Tage, von
dem an er nach § 3 Dienstbezüge seiner Besol-
§ 4 dungsgruppe zu erhalten hat, überschritten, so wird
der Beginn seines Besoldungsdienstalters um die
Zahlung der Dienstbezüge
Hälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.
(1) Die Dienstbezüge werden monatlich im vor-
(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Be-
aus gezahlt.
ginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hin-
(2) Sind Dienstbezüge nur für einen Teil eines auszuschieben ist, werden abgesetzt
Monats zu zahlen, so wird für jeden Tag ein
1. die nach Vollendung des siebzehnten
Dreißigste! der Monatsbezüge gezahlt.
Lebensjahres verbrachte . Mindestzeit der
(3) Die Dienstbezüge für ledige Mannschaften, außer der allgemeinen Schulbildung vor-
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere der Bundes- geschriebenen Ausbildung (Fachschul-,
wehr, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Hochschul- und praktische Ausbildung,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 995
Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), (9) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er
soweit sie im mittleren und gehobenen nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das Lebens-
Dienst ein Jahr, im höheren Dienst drei alter, von dem nach Absatz 1 auszugehen ist, noch
Jahre übersteigt; wird die allgemeine nicht erreicht, so erhält er das Anfangsgehalt seiner
Schulbildung durch eine andere Art der Besoldungsgruppe.
Ausbildung ersetzt, so steht diese der
§ 7
Schulbildung gleich;
2. die nach Vollendung des siebzehnten Offentlich-rechtliche Dienstherren
Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer (1) Offentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne
praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die des § 6 Abs. 3 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die
für die Dbernahme in das Beamtenverhält- Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und
nis vorgeschrieben ist; andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebens- des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffent-
jahres liegende Zeiten einer hauptberuf- lich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer
lichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- Verbände.
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet, (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-
soweit § 8 nichts anderes bestimmt; rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet steht gleich
4. nach Vollendung des siebzehnten Lebens- 1. für Personen deutscher Staatsangehörig-
jahres verbrachte Zeiten eines Kriegsdien- keit oder Volkszugehörigkeit die bis zum
stes, einer Kriegsgefangenschaft, eines 8. Mai 1945 ausgeübte gleichartige Tätig-
kriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün- keit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
dung eines einem Arbeitsvertrag entspre- Dienstherrn in den Gebieten, die nach
chenden Beschäftigungsverhältnisses, eines dem 31. Dezember 1937 dem Reich ange-
nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder gliedert waren;
Wehrdienstes oder eines berufsmäßigen
2. für volksdeutsche Vertriebene und Um-
Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, soweit siedler die gleichartige Tätigkeit im
er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits-
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
und Wehrdienstpflicht umfaßt.
herrn im Herkunftsland.
Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor-
(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
schriften unter Nummer 1 bis 4 abgesetzt werden.
lichen Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleich-
(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungs- gestellt werden die Tätigkeit
dienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
1. im Dienst eines anderen Staates oder
satz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate
einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
abgerundet.
lichen Einrichtung,
(5) In den anderen Besoldungsgruppen des mitt-
2. im Dienst von kommunalen Spitzenver-
leren, des gehobenen und des höheren Dienstes
bänden,
(A 7 und A 8, A 11 und A 12, A 15 und A 16) wird
der Beginn des nach den Absätzen 1 bis 3, 6 oder 8 3. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Re-
für die ersten beiden Besoldungsgruppen der je- ligionsgesellschaften und ihren Verbän-
weiligen Laufbahngruppe errechneten Besoldungs- den, im nichtöffentlichen Schuldienst und
dienstalters um vier Jahre hinausgeschoben. im nichtöffentlichen Eisenbahndienst. Das
gleiche gilt für den Dienst bei nichtöffent-
(6) Ist der Beamte aus dem mittleren in den ge- lichen Kraftverkehrsunternehmungen, die
hobenen Dienst oder aus dem gehobenen in den ganz oder teilweise von der Bundes-
höheren Dienst aufgestiegen, so wird sein Besol- (Reichs)post oder von der Bundes(Reichs)-
dungsdienstalter für die Besoldungsgruppen A 9 bahn übernommen worden sind.
und A 10, A 13 und A 14 nach den Absätzen 1 bis 3
festgesetzt. Es darf jedoch gegenüber dem Besol- Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde
im Einvernehmen mit den Bundesministern der
dungsdienstalter des Beamten in den ersten beiden
Besoldungsgruppen der nächstniedrigeren Lauf- Finanzen und des Innern.
bahngruppe höchstens um sechs Jahre hinaus-
geschoben werden. § 8
(7) Wird ein Beamter des mittleren, des gehobe- Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
nen oder des höheren Dienstes in einer anderen als (1) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 dürfen
den ersten beiden Besoldungsgruppen seiner Lauf- im gehobenen und höheren Dienst nur solche Tätig-
bahngruppe angestellt, so ist sein Besoldungsdienst-
keiten berücksichtigt werden, die der Tätigkeit in
alter so festzusetzen, wie wenn er in einer dieser einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe min-
Besoldungsgruppen angestellt und in die Anstel-
destens gleichzubewerten sind.
lungsgruppe befördert worden wäre.
(2) Nicht berücksichtigt werden
(8) Ein Fachschuloberlehrer, der aus einer der
Besoldungsgruppen A 11. oder A 12 in die Besol- 1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der
dungsgruppe A 13 übergetreten ist, erhält in dieser ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Ge-
Besoldungsgruppe und in der Besoldungsgruppe bühren bezieht,
A 14 das Besoldungsdienstalter, das er in den Be- 2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus
soldungsgruppen A 11 oder A 12 gehabt hat. öffentlichen Mitteln · gewährt worden ist,
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. Dienstzeiten in einem öffentlich-recht- Grundgehalt, das er in der verlassenen Gruppe zu-
lichen Dienstverhältnis, das durch eine letzt bezogen hat; der Gesamtbetrag von Grund-
Entscheidung der in § 48 des Bundesbe- gehalt und Ausgleichszulage darf jedoch das End-
amtengesetzes bezeichneten Art oder grundgehalt der neuen Besoldiingsgruppe nicht
durch Disziplinarurteil beendet worden übersteigen.
ist, (2) Bei der Wiederanstellung von Ruhestands-
4. Dienstzeiten in einem öffentlich-recht- beamten und beim Ubertritt aus dem Dienst eines
lichen Dienstverhältnis, das durch Entlas- anderen Dienstherrn in den Bundesdienst wird dem
sung auf Antrag des Bediensteten beendet Beamten entsprechend dem Absatz 1 eine ruhe-
worden ist, wenn ihm zur Zeit der An- gehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein
tragstellung ein Verfahren mit der Folge neues Grundgehalt niedriger ist als das Grund-
des Verlustes der Rechte aus dem Dienst- gehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt
verhältnis oder der Entfernung aus dem oder die zuletzt bei dem bisherigen Dienstherrn
Dienst drohte, bezogenen Dienstbezüge bemessen waren.
5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis, das aus einem vom Be-
§ 11
diensteten zu vertretenden Grunde mit so-
fortiger Wirkung gekündigt worden ist. Dem Beamten ist die Berechnung und Fest-
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von setzung seines Besoldungsdienstalters schriftlich
den Vorschriften der Nummern 3 bis 5 zulassen. mitzuteilen.
§ 9
2. Ti t e 1
Das Besoldungsdienstalter
in besonderen Fällen Der Ortszuschlag
(1) Tritt ein Beamter, der aus dem mittleren in § 12
den gehobenen oder aus dem gehobenen in den Grundlage des Ortszusdllages
höheren Dienst aufgestiegen ist, aus dem Dienst
eines anderen Dienstherrn in den Bundesdienst (1) Der Ortszuschlag wird nach der Aufstellung
über, wird _das Besoldungsdienstalter nach § 6 so in Anlage II gewährt. Seine Höhe richtet sich nach
festgesetzt, wie wenn der Beamte in der niedri- der Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Be-
geren Laufbahngruppe in den Bundesdienst über- amten zugeteilt ist, nach de:r- Ortsklasse des dienst-
getreten und danach aufgestiegen wäre. lichen Wohnsitzes und nach der Stufe, die den Fa-
milienverhältnissen des Beamten entspricht.
(2) Wird ein Beamter, der auf seinen Antrag
aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, (2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher
um im dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen,
auszuüben, wieder angestellt, so gilt auch die zwi- erhalten den halben Ortszuschlag.
schen dem Ausscheiden und der Wiederanstellung
liegende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3
§ 13
Nr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde das dienst-
liche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich an- Ortsklasseneinteilung
erkannt hat. (1) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes
(3) Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge be- des Beamten ergibt sich aus dem Ortsklassenver-
urlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die zeichnis.
Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde ein Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
dienstliches Interesse an der Beurlaubung vor An- rates das Ortsklassenverzeichnis aufzustellen und
tritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat. es bei Anderung der tatsächlichen Verhältnisse zu
(4) Hat ein Beamter den Anspruch auf Dienst- ändern und zu ergänzen. Für die Zuteilung der
bezüge dadurch verloren, daß er dem Dienst schuld- Orte zu Ortsklassen sind zu berücksichtigen: Ein-
haft ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungs- wohnerzahl, Durchschnittsraummieten, sonstige ört-
dienstalter um die Zeit des Fernbleibens hinausge- liche Besonderheiten, zum Beispiel die Eigenschaft
schoben. als Bade-, Kur- oder Fremdenverkehrsort oder als
(5) Für die Bemessung der in den Absätzen 3 stark industrialisierter Ort sowie die Zugehörig-
und 4 genannten Zeiten gilt § 6 Abs. 4 ent- keit zu einem in sich geschlossenen Wirtschafts-
sprechend. gebiet.
§ 10 (3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Wahrung des Besitzstandes desrates Anlagen und Einrichtungen für Sonder-
(1) Tritt ein Beamter mit seiner Zustimmung in zwecke von der Ortsklasse ihrer Gemeinde auszu-
eine Besoldungsgruppe mit niedrigerem Endgrund- nehmen und einer höheren Ortsklasse zuzuteilen,
gehalt über, so erhält er eine ruhegehaltfähige wenn ihr Verbleiben in der Ortsklasse ihrer Ge-
Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwi- meinde eine erhebliche Härte bedeutet oder un-
schen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem abweisbare dienstliche Belange es erfordern.
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§ 14 § 16
Dienstlicher Wohnsitz Mehrere Ortszuschläge für dieselbe Familie
(1) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 (1) Verheiratete Beamte, deren Ehegatte als Be-
Abs. 1 ist der Ort, an dem die Behörde oder stän- amter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffent-
dige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat. lichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit
(2) Als Ausnahme kann die oberste Dienstbe- im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
hörde Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, erhalten
1. einzelnen Beamten oder Gruppen von Be- den Ortszuschlag der Stufe unter derjenigen, die
amten den Ort, der Mittelpunkt ihrer nach der Aufstellung in Anlage II für sie maß-
dienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlichen gebend wäre. Ist die Ehe geschieden, aufgehoben
Wohnsitz anweisen, oder für nichtig erklärt und sind gemeinschaftliche
eheliche oder an Kindes Statt angenommene Kin-
2. Beamten, die im Ausland an der deutschen
der vorhanden, so gilt Satz 1 entsprechend.
Grenze beschäftigt sind, einen Ort im In-
land in der Nähe des Beschäftigungsortes (2) Offentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1
als dienstlichen Wohnsitz anweisen, ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des
3. einzelnen Beamten den tatsächlichen Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Ge-
Wohnort als dienstlichen Wohnsitz an- meindeverbandes) oder anderer Körperschaften,
weisen, wenn er der höheren Ortsklasse Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
angehört und die Beamten ihn auf An- oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist
ordnung ihrer vorgesetzten Dienststelle die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religions-
innehaben. gesellschaften oder ihren Verbänden. Dem öffent-
Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf lichen Dienst steht gleich die hauptberufliche Tätig-
nachgeordnete Behörden übertragen. keit
(3) Für Beamte, die versetzt sind oder deren 1. im Dienst von Vereinigungen, Einrichtun-
Umzug an den Ort der Dienstleistung angeordnet gen und Unternehmungen, deren gesamtes
ist, gilt, solange sie wegen Wohnungsmangels oder Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich
aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten in öffentlicher Hand befindet,
haben, verhindert sind, eine Wohnung am Ver- 2. im Dienst einer zwischenstaatlichen oder
setzungs- oder Dienstleistungsort zu beziehen, der überstaatlichen Einrichtung, an der der
bisherige dienstliche Wohnsitz als solcher weiter, Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
wenn er der höheren Ortsklasse angehört. Für Körperschaften oder Verbände durch Zah-
neueingestellte Beamte gilt unter den gleichen lung von Beiträgen oder Zuschüssen oder
Voraussetzungen der bisherige Wohnort als dienst- in anderer Weise beteiligt ist.
licher Wohnsitz.
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf
§ 15 Antrag der Behörde oder des Beamten der Bundes-
Stufen des Ortszuschlages minister der Finanzen.
(1) Zur Stufe 1 gehören, soweit sich nicht aus
den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, die § 17
ledigen Beamten.
Änderung des Ortszuschlages
(2) Zur Stufe 2 gehören, soweit kein Kinderzu-
schlag zu gewähren ist, (1) Ändert sich die Tarifklasse, so wird der Orts-
1. verheiratete Beamte, zuschlag der neuen Tarifklasse von demselben
Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen
2. verwitwete und geschiedene Beamte so-
Besoldungsgruppe.
wie Beamte, deren Ehe aufgehoben oder
für nichtig erklärt ist, (2) Andern sich dienstlicher Wohnsitz und Orts-
3. ledige Beamte, die das vierzigste Lebens- klasse, so wird der Ortszuschlag nach der neuen
jahr vollendet haben, Ortsklasse vom Ersten des Monats an gezahlt, der
4. andere ledige Beamte, die in ihrer Woh- auf die Änderung folgt. Tritt die Änderung am
nung einer anderen Person nicht nur vor- Ersten eines Monats ein, so ist die Ortsklasse des
übergehend Unterkunft und Unterhalt ge- neuen dienstlichen Wohnsitzes schon für diesen
währen, weil sie gesetzlich oder sittlich Monat maßgebend.
dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen (3) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird
oder gesundheitlichen Gründen ihrer vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für
Hilfe bedürfen. die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Der Orts-
(3) Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen zuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten
richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die Kin- des übernächsten Monats nach dem für die Herab-
derzuschlag gewährt wird. Uneheliche Kinder eines setzung maßgebenden Ereignis gezahlt. Ist der
männlichen Beamten werden nur berücksichtigt, Ubergang in eine niedrigere Stufe durch den Weg-
wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenom- fall eines Kinderzuschlages begründet, so wird der
men oder sie auf seine Kosten anderweit unterge- niedrigere Ortszuschlag von dem Tage nach dem
bracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Ver- Wegfall des Kinderzuschlages (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
bindung mit ihm aufgehoben werden soll. an gezahlt.
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Andern sich die Voraussetzungen des § 16 (4) Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbil-
für die Höhe des Ortszuschlages, so wird der neue dung aus einem Grunde, der nicht in der Person
Zuschlag vom Ersten des Monats an gezahlt, in des Beamten oder des Kindes liegt, über das fünf-
den das maßgebende Ereignis fällt. undzwanzigste Lebensjahr hinaus, so wird der
Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der
nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.
3. Titel (5) Für verheiratete, verwitwete und geschie-
dene Kinder wird kein Kinderzuschlag gewährt.
Der Kinderzuschlag
(6) Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder bis
§ 18
zum vollendeten ·sechsten Lebensjahr monatlich
Grundlage und Höhe dreißig Deutsche Mark, bis zum vollendeten vier-
zehnten Lebensjahr monatlich fünfunddreißig Deut-
(1) Kinderzuschlag wird gewährt für sche Mark und bis zum vollendeten fünfundzwan-
1. eheliche Kinder, zigsten Lebensjahr monatlich vierzig Deutsche
Mark.
2. für ehelich erklärte Kinder,
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, § 19
4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Wohnung aufgenommen hat,
(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzu-
5. Pflegekinder und Enkel, wenn der Beamte schlag gewährt.
sie in seine Wohnung aufgenommen hat
und für ihren Unterhalt und ihre Er- (2) Stände nach § 18 oder nach entsprechenden
ziehung nicht von anderer Seite laufend Vorschriften neben dem Beamten auch anderen
ein höherer Betrag als hundert Deutsche Personen, die im öffentlichen Dienst (§ 16 Abs. 2)
Mark monatlich gezahlt wird, stehen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-
lichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
6. uneheliche Kinder einer Beamtin,
versorgungsberechtigt sind, Kinderzuschlag für das-
7. uneheliche Kinder eines Beamten, wenn selbe Kind zu, so wird dem Beamten Kinderzu-
seine Vaterschaft festgestellt ist und er schlag gewährt, wenn und soweit er nach den fol-
entweder das Kind in seine Wohnung auf- genden Grundsätzen anspruchsberechtigt ist:
genommen hat oder für den Unterhalt des
Kindes nachweislich die festgesetzte Un- 1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen
terhaltsrente, mindestens aber den dop- oder eines gemeinsam an Kindes Statt an-
pelten Betrag des Kinderzuschlages auf- genommenen Kindes für dieses Kind Kin-
bringt. derzuschlag zu erhalten, so wird der
Kinderzuschlag dem Vater allein, auf An-
Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder trag eines Anspruchsberechtigten jedem
auch dann, wenn der Beamte sie auf seine Kosten von ihnen zur Hälfte gewährt. Das gleiche
anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die gilt, wenn ein Ehegatte das Kind des ande-
häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden ren an Kindes Statt angenommen hat.
soll. Für ein Kind, das von einer anderen Person Satz 1 gilt entsprechend für Pflege- und
als dem Ehegatten des Beamten an Kindes Statt Großeltern.
angenommen worden ist, wird den natürlichen
Eltern, für ein uneheliches Kind, das für ehelich 2. Hätten Pflege- oder Großeltern neben na-
erklärt worden ist, wird der Mutter kein Kinderzu- türlichen Eltern Kinderzuschlag für das-
schlag gewährt. selbe Kind zu erhalten, so wird der Kin-
derzuschlag nur den Pflege- oder Groß-
(2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das Kind eltern gewährt.
das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet, nach
3. Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres jedoch
Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu er-
nur, wenn es in einer Schul- oder Berufsausbildung
halten, so wird der Kinderzuschlag nur
steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in An-
den natürlichen Eltern gewährt.
spruch nimmt.
4. Hätte neben der Mutter eines unehelichen
(3) Für ein Kind, das wegen körperlicher oder Kindes auch der Vater für dieses Kind
geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist, Kinderzuschlag zu erhalten, so wird der
wird Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf das Kinderzuschlag, wenn der Vater das Kind
Lebensalter gewährt, wenn die dauernde Erwerbs- in seine Wohnung aufgenommen hat, dem
unfähigkeit vor Vollendung des fünfundzwanzig- Vater allein, andernfalls dem Vater und
sten Lebensjahres eingetreten ist, über das acht- der Mutter je zur Hälfte gewährt.
zehnte Lebensjahr hinaus jedoch nur, wenn es
nicht ein eigenes Einkommen von mehr als hun- (3) Wird einem Kinde nach beamtenrechtlichen
dert Deutsche Mark monatlich hat. Waisengeld und Vorschriften Kinderzuschlag neben Waisengeld ge-
Waisenrente zählen nicht zum Einkommen des währt, so erhält der Beamte für dieses Kind keinen
Kindes. Kinderzuschlag.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 999
§ 20 5. Ti t e 1
Zahlung des Kinderzuschlages Anrechnung von Sachbezügen
(l) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Mo- § 23
nats an gezahlt, in den das für die Gewährung
maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für (1) Die den Beamten gewährten Sachbezüge
die Gewährung des Kinderzuschlages, so wird die werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaft-
Zahlung erst mit dem Ablauf des nächsten Monats lichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf
eing es tel1 t. die Dienstbezüge angerechnet.
(2) Der Eintritt, Wechs,el oder Wegfall der Vor- (2) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 er-
aussetzungen des § 19 Abs. 2 wird mit Wirkung läßt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen
vom Ersten des übernächsten Monats nach Eintritt mit den Bundesministern der Finanzen und des
des maßgebenden Ereignisses berücksichtigt. Bei Innern.
Beendigung des Dienstverhältnisses des anderen
Anspruchsberechtigten wird der Wechsel oder der 6. Ti t e 1
Wegfall der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 be-
reits vom Ersten des nächsten Monats an berück- Sondervorschriften
sichtigt; für den Monat des Ausscheidens erhält der für Auslandsbeamte
Beamte den Kinderzuschlag abzüglich des dem
anderen bereits gezahlten Teiles des Kinderzu- § 24
schlages. Zusammensetzung der Dienstbezüge
(3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfle-
(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im
ger bestellt, so kann die vorgesetzte Behörde des
Ausland erhalten abweichend von § 2 Abs. 1 neben
Beamten auf Antrag des VormundschaftsgeTichts
dem Grundgehalt (§§ 5 bis 11) die folgenden Aus-
bestimmen, daß der Kinderzuschlag an den Vor-
landsdienstbezüge: Auslandszulage (§ 25), Haus-
mund, den Pfleger oder das Vormundschaftsgericht
haltszuschlag (§ 26), Kinderzuschlag (§ 27) und
gezahlt wird.
Mietzuschuß (§ 28).
(2) Beamte, denen für ihre Person das Grund-
4. Ti t e 1 gehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für
Zulagen ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, er-
halten die Auslandsdienstbezüge nur nach der
§ 21 niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt
der niedrigeren Besoldungsgruppe wird auch dem
Stellenzulagen Kaufkraftausgleich (§ 2 Abs. 2) zugrunde gelegt.
(1) Stellenzulagen werden den Beamten nach
den Besoldungsordnungen und nach Absatz 2 ge- (3) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, die wegen
währt. ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen
Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben.
(2) Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegen- Diese Beamten erhalten den Ortszuschlag der Orts-
heiten eines Amtes wahr, für das der Organi- klasse S.
sations- und Stellenplan die Planstelle einer höhe-
ren Besoldungsgruppe vorsieht, so erhält er nach § 25
Ablauf von einem Jahr, wenn die höhere Plan-
stelle während dieser Zeit besetzbar war und Auslandszulage
weiterhin besetzbar ist, eine widerrufliche, nicht- (1) Die Auslandszulage wird nach der Aufstel-
ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unter- lung in Anlage III gewährt. Ihre Höhe richtet sich
schiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besol- nach der Besoldungsgruppe des Beamten und nach
dungsgruppe und dem, das ihm zustände, wenn er der für den ausländischen Dienstort maßgebenden
der höheren Besoldungsgruppe angehörte. Zone.
(3) Stellenzulagen, die nach der Besoldungs-
(2) Der Bundesminister der Finanzen teilt im Ein-
ordnung unwiderruflich sind, gelten als Bestandteil
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern
des Grundgehalts.
nach Anhörung des Auswärtigen Amtes die Dienst-
(4) Stellenzulagen, die nach der Besoldungs- orte den Zonen zu. Dabei sind die besonderen Be•
ordnung widerruflich sind, werden nur so lange lastungen in der Lebensführung an den Dienstorten
gewährt, wie der Beamte in der mit der Zulage zu berücksichtigen.
ausgestatteten Tätigkeit verwendet wird.
§ 26
§ 22 Haushaltszuschlag
Andere Zulagen und Zuwendungen (1) Der Haushaltszuschlag wird dem verheirate-
Andere als die in den § § 10 und 21 auf geführten ten Beamten gewährt, wenn er mit seinem Ehe-
Zulagen und Zuwendungen, die nicht gesetzlich ge- gatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame
regelt sind, dürfen nur gewährt werden, soweit der Wohnung innehat. Er beträgt zwanzig vom Hun-
Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. dert des Grundgehalts und der Auslandszulage.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Anderen Beamten kann der halbe Haushalts- ABSCHNITT IV
zuschlag gewährt werden, wenn sie am ausländi-
schen Dienstort einen eigenen Haushalt führen. Die Dienst- und Sachbezüge
der Berufssoldaten und der Soldaten
§ 27 auf Zeit
Kinderzuschlag
§ 32
(1) Der Kinderzuschlag wird nach§ 18 Abs. 1 bis 5,
§§ 19 und 20 gewährt. Er beträgt zehn vom Hundert Abschnitt II gilt auch für die Soldaten, soweit
des Grundgehalts und der Auslandszulage eines sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
Beamten der Besoldungsgruppe A 9 in der a'chten ergibt.
Dienstaltersstufe. § 33
(2) Für Kinder, die sich außerhalb des Landes Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge
des dienstlichen Wohnsitzes des Beamten auf-
halten, beträgt der Kinderzuschlag einheitlich hun- Die Soldaten erhalten Dienstbezüge frühestens
dertfünfzig Deutsche Mark. Zu diesem Kinderzu- vom Tage nach Ableistung des vorgeschriebenen
schlag wird kein Kaufkraftausgleich (§ 2 Abs. 2) Grundwehrdienstes an.
gewährt.
§ 34
§ 28
Das Besoldungsdienstalter im Regelfall
Mietzuschuß
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt
Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete
für den als notwendig anerkannten leeren Wohn- 1.. für· Mannschaften und Unteroffiziere in den
raum fünfzehn vom Hundert der Dienstbezüge Besoldungsgruppen A 1 bis A 6,
(ausschließlich Kinderzuschlag) und einer auf 2. für Offiziere in der Besoldungsgruppe A 9
Grund des Haushaltsplans gewährten Aufwands- am Ersten des Monats, in dem der Soldat das ein-
entschädigung übersteigt. Er beträgt fünfundsiebzig undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
vom Hundert des Mehrbetrages.
(2) Hat der Soldat das Lebensalter, von dem nach
Absatz 1 auszugehen ist, an dem Tage, von dem
§ 29 an er nach § 3 in Verbindung mit § 33 Dienstbezüge
Zahlung der Auslandsdienstbezüge seiner Besoldungsgruppe zu erhalten hat, über-
schritten, so wird der Beginn seines Besoldungs-
Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzun- dienstalters um die Hälfte der Zeit hinausgescho-
gen zwischen dem Inland und dem Ausland vom ben, um die er älter ist.
Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienst-
ort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der
gezahlt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2
bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort hinauszuschieben ist, werden abgesetzt
nach den für den bisherigen Dienstort maßgeben- 1. bei Offizieren die nach Vollendung· des
den Sätzen gezahlt. siebzehnten Lebensjahres verbrachte Min-
destzeit der außer der allgemeinen Schul-
bildung für ihre Ernennung zum niedrig-
7. Titel sten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn
Sondervorschrift für Beamte vorgeschriebenen Ausbildung (militärische
im Bundesgrenzschutz Ausbildung, Fachschul-, Hochschul- und
praktische Ausbildung, übliche Prüfungs-
§ 30 zeit), soweit sie ein Jahr übersteigt;
Für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugs- 2. nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-
beamten im Bundesgrenzschutz, auch wenn sie dem jahres liegende Zeiten einer hauptberuf-
Bundesministerium des Innern angehören, gilt Ab- lichen Tätigkeit im Dienst eines öffent-
schnitt IV mit Ausnahme des § 33 entsprechend. lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
Die Verwaltungsvorschriften zu § 36 erläßt für den (§ 7) und eines nichtberufsmäßigen Reichs-
Bundesgrenzschutz der Bundesminister des Innern arbeits- oder Wehrdienstes, bei Offizieren
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der jedoch nur, soweit die Tätigkeit oder
·Finanzen. der nichtberufsmäßige Reichsarbeits~ oder
Wehrdienst mindestens der Tätigkeit in
einem Amt der Besoldungsgruppe A 9
gleichzubewerten ist;
ABSCHNITT III
3. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
Die Dienstbezüge der Richter jahres verbrachte Zeiten eines Kriegsdien-
stes, einer Kriegsgefangenschaft, eines
kriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün-
§ 31
dung eines einem Arbeitsvertrag entspre-
Abschnitt II gilt auch für die Richter. chenden Beschäftigungsverhältnisses oder
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1001
eines Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird
soweit er die Zeit der gesetzlichen Reichs- wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbe-
arbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt. kleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und
Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor- für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung
schriften unter Nummer 1 bis 3 abgesetzt werden. gewährt.
§ 8 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Den Soldaten wird unentgeltliche truppen-
(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungs- ärztliche Versorgung gewährt.
dienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab- (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-
satz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen,
abgerundet. wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(5) Für einen Soldaten der Unteroffizierslaufbahn (4) Die Verwaltungsvorschriften zu den Ab-
wird in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 der sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister für Ver-
Beginn des nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Besoldungsdienstalters um vier Jahre hinausge- ster der Finanzen. In diesen Verwaltungsvorschrif-
schoben. ten soll bestimmt werden, daß di,e Zahlungen nach
Absatz 1 Satz 2 an eine vom Bundesminister für
(6) Ist ein Soldat der Unteroffizierslaufbahn in Verteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet wer-
die Offizierslaufbahn aufgestiegen, so wird sein Be- den.
soldungsdienstalter für die Besoldungsgruppe A 9
nach den Absätzen 1 bis 3 festgesetzt. Es darf jedoch
gegenüber seinem Besoldungsdienstalter in den ABSCHNITT V
Besoldungsgruppen A 1 bis A 6 höchstens um sechs
Jahre hinausgeschoben werden. Oberleitung der vorhandenen Beamten
(7) Das für Offiziere nach den Absätzen 1 bis 3 in das neue Recht
oder 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird in
den Besoldungsgruppen A 11, A 13 und A 14 um § 37
vier Jahre, in der Besoldungsgruppe A 16 um acht (1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April
Jahre hinausgeschoben. 1957 im Amt waren, werden nach der Dberleitungs-
(8) Wird ein Unteroffizier in einer der Besol- übersicht (Anlage IV) übergeleitet. Als bisherige
dungsgruppen A 7 bis A 10 angestellt, so ist sein Besoldungsgruppe im Sinne dieser Ubersicht gilt
Besoldungsdienstalter so festzusetzen, wie wenn er die Besoldungsgruppe,· der die Beamten am 31. März
in der Besoldungsgruppe A 5 angestellt und in die 1957 c1.ngehörten. Für Beamte, die am 31. März 1957
Anstellungsgruppe befördert worden wäre. Wird auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person
ein Offizier in einer der Besoldungsgruppen A 11 die Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe
bis A 16 angestellt, so ist sein Besoldungsdienst- erhielten, ,gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe.
alter so festzusetzen, wie wenn er in der Besol- Soweit sich aus der Dberleitungsübersicht Ände-
dungsgruppe A 9 angestellt und in die Anstellungs- rungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen
gruppe befördert worden wäre. die Beamten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bis-
herige Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für
(9) Das Besoldungsdienstalter der Offiziere einer die neue Besoldungsgruppe noch in der Uberlei-
Laufbahn, deren Eingangsgruppe die Besoldungs- tungsübersicht aufgeführt, so bestimmt die oberste
gruppe A 13 ist, wird abweichend von den Ab- Dienstbehörde, welche der für die neue Besoldungs-
sätzen 1 bis 3 und 7 wie das der Beamten des gruppe vorgesehenen Amtsbezeichnungen der
höheren Dienstes nach § 6 festgesetzt. Beamte führt.
(10) Hat der Soldat an dem Tage, von dem an er (2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung
nach § 3 in Verbindung mit § 33 Dienstbezüge zu vom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 42, für
erhalten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr noch Soldaten und für Vollzugsbeamte im Bundesgrenz-
nicht vollendet, so erhält er das Anfangsgehalt sei- schutz, auch wenn sie dem Bundesministerium des
ner Besoldungsgruppe. Innern angehören, nach den § § 34, 45 und 46 neu
festgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Beam-
ten, der vor dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge
§ 35
beurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 3
Dienstlicher Wohnsitz hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht
Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 nicht hinausgeschoben worden war oder wenn der
ist der Standort des Soldaten. Beamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrund-
gehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten
hatte.
§ 36 (3) Bleibt das neue Grundg,ehalt hinter dem Dber-
leitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Dber-
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
sicht in Anlage V ergibt, so erhalten die Beamten
(1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe
die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi- des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des
ziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, so- Grundgehalts ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhun-
weit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, gen der Grundgehälter wegen einer Änderung der
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Betracht. angestellt (eingestellt), so gilt auch die Zeit vom
Ist das Uberleitungsgrundgehalt niedriger als das 9. Mai 1945 bis zur Anstellung (Einstellung) als
Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe der Regel- Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3. Für die
überleitungsgruppe (Anlage IV Nr. 1), die den Festsetzung des Besoldungsdienstalters von Beam-
gleichen Abstand von der Endstufe hat wie die ten des gehobenen oder höheren Dienstes gilt dies
Dienstaltersstufe, in der sich die Beamten nach bis- nur, wenn die von ihnen vor dem 9. Mai 1945 zu-
herigem Recht am Tage vor der Verkündung des letzt ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit im öffent-
Gesetzes befanden, so tritt dieses Grundgehalt an lichen Dienst mindestens der Tätigkeit in einem
die Stelle des Uberleitungsgrundgehalts. Die Sätze 1 Amt ihrer Laufbahngruppe glei.chzubewerten ist.
bis 3 gelten entsprechend für Beamte, deren § 9 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der
Beamtenverhältnis nach dem 1. April 1957, aber Beamte vor dem 9. Mai 1945 aus dem mittleren oder
vor der Verkündung des Gesetzes geendet hat. Für gehobenen Dienst in eine höhere Laufbahngruppe
Beamte, die aus einer der Besoldungsgruppen A 9 b, aufgestiegen war.
A 10 c und A 12 übergeleitet werden, wird die Aus- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anstellung
gleichszulage stets nach Satz 1 bemessen. (Einstellung) von Personen, die nicht an der Unter-
(4) Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach bringung teilnehmen, aber auf die Pflichtanteile
dem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des anrechenbar sind oder auf die § 52 b in Verbindung
Gesetzes ernannt worden sind. mit § 62 oder § 63 des in Absatz 1 genannten
Gesetzes Anwendung findet.
§ 38 (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf die Fest-
Hat sich die Zahl der Kinder eines Beamten, für setzung des Besoldungsdienstalters von Personen
die Kinderzuschlag zu gewähren ist, im März 1957 Anwendung, denen Rechte nach dem in Absatz 1
verringert, so gelten für die Gewährung des Kin- genannten Gesetz nicht zustehen, weil sie die in
derzuschlages und des Ortszuschlages § 20 Abs. 1 § 4 oder § 81 des in Absatz 1 genannten Gesetzes
Satz 2 und § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen,
§ 39 die früher eine ihnen angebotene Wiederverwen-
dung aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde
Dieser Abschnitt gilt auch für Richter und Sol-
abgelehnt haben.
daten.
§ 43
ABSCHNITT VI Die §§ 40 bis 42 gelten auch für Richter, die §§ 40
und 41 auch für Soldaten.
Ubergangsvorschriften
§ 44
§ 40
Bis zum Erlaß eines besonderen Amtsgehaltsge-
Bis zur Aufstellung eines Ortsklassenverzeichnis-
setzes bemißt sich das Grundgehalt des Präsidenten
ses nach § 13 Abs. 2, längstens jedoch bis zum
des Bundesverfassungsgerichts nach der Besol-
30. September 1957 gilt als Ortsklassenverzeichnis
dungsgruppe B 11, das des Vizepräsidenten des
im Sinne des § 13 Abs. 1 das durch die Verordnung
Bundesverfassungsgerichts nach der Besoldungs-
vom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289)
gruppe B 10 und das der Richter des Bundesverfas-
festgelegte Ortsklassenverzeichnis in der am
sungsgerichts nach der Besoldungsgruppe B 8.
1. April 1957 maßgebenden Fassung. Dabei tritt an
die Stelle der Ortsklasse C die Ortsklasse B.
§ 41 ABSCHNITT VII
(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in
Berlin oder Hamburg erhalten weiterhin einen ört- Sondervorschriften für die Zeit des
lichen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hun- Aufbaues der Bundeswehr
dert des Grundgehalts. und des Bundesgrenzschutzes
(2) Für die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz
in Berlin oder Hamburg, deren Bezüge der Bund zu § 45
tragen hat, tritt zu dem Grundgehalt, das der Be- (1) Für Soldaten, die vor dem 1. April 1957 in die
rechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu- Bundeswehr eingestellt worden sind oder bis zum
grunde liegt, ein örtlicher Sonderzuschlag in Höhe 31. März 1960 eingestellt werden, gelten die folgen-
von drei vom Hundert.
den Absätze 2 und 3.
§ 42
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienst-
(1) Ist oder wird eine Person, die an der Unter- alters von Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Sol-
bringung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechts- daten oder planmäßige oder außerplanmäßige
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundge- Beamte waren oder als Wehrmachtbeamte des
setzes fallenden· Personen teilnimmt oder teilge- Beurlaubtenstandes oder als Wehrmachtbeamte auf
genommen hat, bis zum 31. März 1960 als Beamter Kriegsdauer Wehrdienst geleistet hatten, gilt auch
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1003
die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Einstellung in die nach dem 1. Oktober 1951 geendet hätte.
Bundeswehr als Dienstzeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Das nach Buchstabe c ermittelte neue
Nr. 2 und des § 34 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Grundgehalt darf das nach Buchstabe a
Abs. 3 Nr. 3. errechnete neue Grundgehalt der gleichen
(3) Für Soldaten, die zwischen dem 31. Dezember Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
1923 und dem 1. Juli 1937 geboren sind, wird das 2. Liegt der Berechnung der Versorgungs-
Besoldungsdienstalter in den Besoldungsgruppen bezüge ein Grundgehalt nicht zugrunde, so
A 1 bis A 6 und, wenn sie innerhalb von drei Jah- tritt an die Stelle der Zulagen, die am
ren nach ihrer Einstellung in die Bundeswehr zu 31. März 1957 zustanden, eine Zulage von
Offizieren ernannt werden, auch in der Besoldungs- fünfundsechzig vom Hundert.
gruppe A 9 abweichend von § 34 in jedem Falle auf 3. Bei Ubergangsgehältern und Ubergangs-
den Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das bezügen nach den §§ 37 und 52 a Abs. 1
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
§ 46 gesetzes fallenden Personen in der Fas-
Für Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die sung vom 1. September 1953 (Bundesge-
vor dem 1. April 1957 in den Bundesgrenzschutz setzbl. I S. 1287) tritt an die Stelle der am
ein~Jestellt worden sind oder bis zum 31. März 1960 31. März 1957 zustehenden Erhöhung eine
eingestellt werden, gilt § 45 Abs. 2 und 3 ent- Erhöhung um fünfundsechzig vom Hun-
sprechend. dert, jedoch dürfen die Ubergangsgehälter
und Ubergangsbezüge einschließlich der
§ 47
Erhöhung das nach Anwendung der Num-
§ 33 gilt nicht für mer 1 oder 2 sich ergebende Ruhegehalt
1. Soldaten, die vor der Verkündung des Ge- nicht übersteigen.
setzes in die Bundeswehr eingestellt worden 4. Es gelten auch
sind, a) Nummer 2 für laufende Unterstützun-
gen für dienstunfähige Arbeiter und
2. Soldaten, die nach der Verkündung des Ge-
setzes in die Bundeswehr eingestellt werden, Angestellte ehemaliger Heeres- und
wenn sie sich für eine Dienstzeit von minde- Marinebetriebe und der ehemaligen
stens drei Jahren verpflichten und ihre Ernen- Reichsdruckerei nach den dafür ergan-
nung vor dem 25. Juli 1961 wirksam wird. genen Bestimmungen,
b) Nummer 1 bis 3 für Vorschußzahlungen
nach § 61 Abs. 4 des Gesetzes zur Rege-
KAPITEL II lung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
Anpassung der Versorgungsbezüge den Personen in der Fassung vom
1. September 1953.
§ 48
5. An die Stelle der bisherigen Tarifklassen
(1) Die Bezüge der am 1. April 1957 vorhandenen des Wohnungsgeldzuschusses treten die
Versorgungsempfänger, die der Bund oder eine Tarifklassen des Ortszuschlages nach fol-
bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stif- gender Ubersicht:
tung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, sind
nach folgenden Vorschriften neu festzusetzen: Wohnungsgeldzuschuß Ortszuschlag
Tarifklasse Tarifklasse
1. Neues Grundgehalt ist der Monatsbetrag
des Grundgehalts einschließlich der ruhe- I Ia
gehaltfähigen Zulagen, das der Berechnung II Ib
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge am III II
31. März 1957 zugrunde zu legen war, III
IV
erhöht
V, VI, VII IV.
a) um fünfundsechzig vom Hundert, wenn
es ein Endgrundgehalt oder ein festes Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach
Grundgehalt war, einer Besoldungsgruppe, in der für das
b) um achtzig vom Hundert, wenn es das Anfangsgrundgehalt und das Endgrund-
Grundgehalt der ersten bis dritten gehalt nicht die gleiche Tarifklasse des
Dienstaltersstufe der Eingangsbesol- Wohnungsgeldzuschusses bestimmt war, so
dungsgruppe einer Laufbahngruppe war, richtet sich die Zuteilung zu der neuen
c) um fünfundsiebzig vom Hundert in den Tarifklasse nach der für das Endgrund-
übrigen Fällen gehalt bestimmten höheren Tarifklasse.
und um den besonderen Zuschlag, der nach (2) Bei der Ermittlung des neuen Grundgehalts
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung für Beamte des Zollgrenzdienst.es, die als Zollgrenz-
und Ergänzung des Besoldungsrechts vom assistenten vor dem 1. April 1957 gestorben oder
6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 939) in den Ruhestand getreten sind, ist von dem Grund-
zu zahlen war oder zu zahlen gewesen gehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 8 a aus-
wäre, wenn das Beamtenverhältnis erst zugehen.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Einrichtungen nach § 53
§ 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
(1) Für die Beamten und Richter, die die gleiche
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
Grundamtsbezeichnung tragen, sind in den Besol-
lenden Personen in der Fassung vom 1. September
dungsordnungen für aufsteigende Gehälter von
1953 zur Versorgung verpflichtet sind.
allen Dienstherren einheitlich bezeichnete Besol-
(4) Personen, die Ansprüche der in den Ab- dungsgruppen nach folgender Ubersicht vorzusehen:
sätzen 1 und 3 bezeichneten Art nach dem 1. April
1957 erwerben, aber nach dem 31. März 1957 weder Grundamtsbezeichnung Besoldungs-
zu dem Personenkreis des § 1 gehört noch als gruppe
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ge-
Amtsgehilfe -A 1
standen haben oder nebenbei beschäftigt worden
sind, stehen den am 1. April 1957 vorhandenen Ver- Oberamtsgehilfe A 2
sorgungsempfängern gleich. Hauptamtsgehilfe A 3
Amtsmeister A 4
Assistent, Werkführer A 5
KAPITEL III Sekretär, Werkmeister A 6
Obersekretär, Oberwerkmeister A 7
Rahmenvorschriften Hauptsekretär, Hauptwerkmeister A 8
Inspektor A 9
§ 49
Oberinspektor A 10
(1) Dieses Kapitel gilt für die Regelung der
Amtmann All
Dienstbezüge der Beamten der Länder, Gemeinden,
Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaf- Amtsrat, Oberamtmann A 12
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Regierungsrat, Landgerichtsrat,
Rechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, Verwaltungsgerichtsrat A 13
mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions- Oberregierungsrat, Landgerichtsrat,
gesellschaften und ihrer Verbände. Verwaltungsgerichtsrat A 14
(2) Die Dienstbezüge sowie die allgemeine Ein- Regierungsdirektor, Landgerichtsdirektor,
reihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungs- Verwaltungsgerichtsdirektor A 15
ordnungen sind - unter Berücksichtigung der ge- Ministerialrat, Leitender Regierungs-
meinsamen Belange aller Dienstherren - durch direktor A 16.
Gesetz zu regeln.
(2) Die Richter können in der Eingangsgruppe
§ 50 ihrer Laufbahn von der neunten Dienstaltersstufe
an das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14
Die Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf
erhalten.
Probe sowie die Beamten auf Widerruf, die weder
im Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei ver- § 54
wendet werden, haben einen Anspruch auf Dienst- (1) Die Endgrundgehälter der Besoldungsgrup-
bezüge. Für außerplanmäßige Professoren und pen A 1, A 5, A 9 und A 13 müssen sich zueinander
Privatdozenten, die als Beamte auf Widerruf ihre verhalten wie hundert zu hundertzwanzig zu zwei-
Lehr- oder Forschungstätigkeit nicht hauptberuflich hundert zu dreihundertdreißig. Unwiderrufliche
ausüben, kann etwas anderes bestimmt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile
des Grundgehalts.
§ 51 (2) Geringfügige Abweichungen wegen der Ab-
(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag, rundung der Grundgehaltssätze bleiben außer
Kinderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszu- Betracht.
lagen, bei Hochschullehrern auch Zuschüsse zum § 55
Grundgehalt. (1) Das Besoldungsdienstalter ist nach den Grund-
(2) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in sätzen der § § 6 bis 9 und 42 festzusetzen.
Berlin oder Hamburg und die entsprechenden (2) Für die Anfangsgrundgehälter der Besol-
Empfänger von Versorgungsbezügen mit Wohnsitz dungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 gelten die
in diesen Städten können einen örtlichen Sonder- folgenden Hundertsätze der Endgrundgehälter als
zuschlag entsprechend § 41 erhalten. Höchstsätze:
Besoldungsgruppen A 1 und A 5
§ 52 siebzig vom Hundert,
(1) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungs- Besoldungsgruppen A 9 und A 13
ordnung für aufsteigende und für feste Gehälter zu fünfundsechzig vom Hundert.
gewähren. § 54 Abs. 2 gilt.
(2) Für Hochschullehrer können besondere Rege- (3) Das Besoldungsdienstalter darf in den Besol-
lungen mit Mindestgrundgehältern vorgesehen dungsgruppen A 1, A 5 und A 9 frühestens am
werden. Ersten des Monats beginnen, in dem der Beamte
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1005
das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, in §" 61
der Besoldungsgruppe A 13 am Ersten des Monats,
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-
in dem der Beamte das dreiundzwanzigste Lebens-
sem Gesetz erläßt der Bundesminister der Finanzen
jahr vollendet hat.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
(4) Für das Aufsteigen vom Anfangs- zum End- nern, soweit die Besoldung dL Richter oder der
grundgehalt sind in jeder Besoldungsgruppe ein- Soldaten berührt wird, auch im Einvernehmen mit
heitliche Dienstaltersstufen und -zulagen vorzu- dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundes-
sehen. minister für Verteidigung. § 23 Abs. 2, § 30 Satz 2
(5) Das Endgrundgehalt darf frühestens erreicht und § 36 Abs. 4 bleiben unberührt.
werden
§ 62
in der Besoldungsgruppe A 1 am Ersten des
Monats, in dem das einundvierzigste Le- (1) Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt ge-
bensjahr vollendet wird, ändert:
in der Besoldungsgruppe A 5 am Ersten des 1. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Monats, in dem das fünfundvierzigste Le-
2. § 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
bensjahr vollendet wird,
,, (1) Der Bundespräsident kann jederzeit
in der Besoldungsgruppe A 9 am Ersten des
in den einstweiligen Ruhestand versetzen
Monats, in dem das fünfundvierzigste Le-
bensjahr vollendet wird, 1. Staatssekretäre, Unterstaatsse-
kretäre und Ministerialdirekto-
in der Besoldungsgruppe A 13 am Ersten des
ren,
Monats, in dem das siebenundvierzigste Le-
bensjahr vollendet wird. 2. sonstige Beamte des höheren
Dienstes im auswärtigen Dienst
§ 56 von der Besoldungsgruppe A 16
an aufwärts,
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach
3. Beamte des· höheren Dienstes
der dienstlichen Stellung des Beamten, nach der
des Bundesamtes für Verfas-
Ortsklasse seines dienstlichen Wohnsitzes und nach
sungsschutz und des Bundes-
seinen Familienverhältnissen.
nachrichtendienstes von der Be-
(2) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes soldungsgruppe A 16 an auf-
ergibt sich aus dem Ortsklassenverzeichnis des wärts,
Bundes. 4. den Bundespressechef und des-
§ 57 den Vertreter,
Kinderzuschlag ist nach den Grundsätzen des 5. den Generalbundesanwalt beim
§ 18 Abs. 1 bis 5 und der §§ 19 und 20 zu gewähren. Bundesgerichtshof und den Ober-
bundesanwalt beim Bundesver-
§ 58
waltungsgericht,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind."
Unwiderrufliche Stellenzulagen gelten als Be-
standteil des Grundgehalts. Stellenzulagen dürfen 3. In § 83 wird folgender Absatz 4 angefügt:
nur gewährt werden, wenn sie in den Besoldungs- ,, (4) Inwieweit Versorgungsbezüge, ver-
gesetzen vorgesehen sind. sorgungsähnliche Bezüge oder andere im
Zusammenhang mit dem Ausscheiden ste-
§ 59 hende Zuwendungen aus einer Verwen-
dung im öffentlichenDienst einer zwischen-
(1) Dieses Kapitel gilt, soweit es sich nicht ohne-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
hin auf Richter bezieht, auch für die Richter.
(§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) nach Be-
(2) Bei der Regelung der Dienstbezüge der kom- endigung einer Tätigkeit bei diesen Ein-
munalen Wahlbeamten auf Zeit kann von den richtungen während einer Verwendung
§§ 51 bis 55 abgewichen werden. als Bundesbeamter (§ 2) abzuführen oder
auf die Dienstbezüge nach dem Bundes-
besoldungsgesetz anzurechnen sind, regelt
KAPITEL IV die Bundesregierung durch Rechtsverord-
nung. Dabei sind Leistungen außer Be-
Schi ußvorschriften tracht zu lassen, soweit sie auf eigenen
Beiträgen des Beamten beruhen."
§ 60
4. § 110 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Die Obergerichtsräte des früheren Deutschen
Obergerichts erhalten, solange sie nicht in den „2. der nachstehend zusammengefaßten
Ruhestand getreten sind, die Dienstbezüge eines Besoldungsgruppen der Besoldungs-
Beamten der Besoldungsgruppe B 5. Unter der glei- ordnungen A und B (Anlage I zum
chen Voraussetzung erhält der Präsident des frühe- Bundesbesoldungsgesetz):
ren Deutschen Obergerichts die Dienstbezüge eines a) B 8, B 7,
Beamten der Besoldungsgruppe B 10. b) B 6, B 5,
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
c) B 2, A 16, A 15, (4) Das Soldatenversorgungsgesetz wird wie folgt
d) Bl,A14, geändert:
e) A12,A11, 1. § 19 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende
f) A 8, A 7." Fassung:
„Keine Beförderung in diesem Sinne ist die
5. § 118 wird wie folgt geändert: Ernennung zu einem Dienstgrad mit höhe-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte rem Endgrundgehalt oder die Anstellung
„Eingangsstufe der Besoldungsgruppe unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit
A 11" durch die Worte „dritten Dienst- höherem Endgrundgehalt als dem der Ein-
altersstufe der Besoldungsgruppe A 1" gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn inner-
ersetzt. halb der Besoldungsgruppen A 1 bis . A 5
(Grenadier bis Stabsunteroffizier), A 9
b) In Absatz 2 tritt an die Stelle der Be-
(Leutnant, Oberleutnant) sowie B 5 und B 6
soldungsgruppe „A 1 a" die Besol-
(Brigadegeneral, Generalmajor)."
dungsgruppe „A 16".
2. In § 26 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte
6. In § 140 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle „Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 11"
der Besoldungsgruppe „A 11" die Besol- durch die Worte „dritten Dienstaltersstufe
dungsgruppe „A 1 ". der Besoldungsgruppe 1" ersetzt.
3. In § 26 Abs. 3 tritt an die Stelle der Besol-
1. § 141 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
dungsgruppe „ 1 a" die Besoldungsgruppe
„3. der sich als Beamter auf Probe nicht ,,16".
in einer Planstelle befunden hat, nach
4. In § 53 Abs. 4 tritt an die Stelle der Besol-
dem Mittel aus der dritten und der
dungsgruppe „ 11" die Besoldungsgruppe
letzten Dienstaltersstufe der Besol-
U 1 H •
dungsgruppe, in der ein solcher Be-
amter nach den bestehenden Grund- 5. § 55 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
sätzen zuerst angestellt werden kann." ,, (3) Inwieweit Versorgungsbezüge,• ver-
sorgungsähnliche Bezüge oder andere im
8. In § 142 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Di- Zusammenhang mit dem Ausscheiden ste-
äten" durch das Wort „Dienstbezüge" hende Zuwendungen aus einer Verwen-
ersetzt. dung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
9. In § 158 Abs. 4 tritt an die Stelle der Be- (§ 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2) abzuführen oder
soldungsgruppe „A 11" die Besoldungs- auf die Versorgungsbezüge nach diesem
gruppe „A 1 ". Gesetz anzurechnen sind, regelt die Bun-
desregierung durch Rechtsverordnung, die
10. § 160 Abs. 4 erhält folgende Fassung: nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
,, (4) Inwieweit Versorgungsbezüge, ver- darf. Dabei sind Leistungen außer Betracht
sorgungsähnliche Bezüge oder andere im zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen
Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Soldaten im Ruhestand beruhen."
stehende Zuwendungen aus einer Ver- (5) Das Wehrsoldgesetz wird wie folgt ergänzt: .
wendung im öffentJ.ichen Dienst einer In der Anlage (zu § 2 Abs. 1) werden in der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Wehrsoldgruppe 4 hinter dem Wort „Ober-
Einrichtung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buch- feldwebel" ein Komma und das Wort „Haupt-
stabe b) abzuführen oder auf die Versor- feldwebel" angefügt.
gungsbezüge nach diesem Gesetz anzu-
rechnen sind, regelt die Bundesregierung (6) Die Reichshaushaltsordnung wird wie folgt
durch Rechtsverordnung. Dabei sind Lei- geändert:
stungen außer Betracht zu lassen, soweit 1. Hinter § 36 a wird folgender § 36 b ein-
sie auf eigenen Beiträgen des Ruhestands- gefügt:
beamten beruhen." ,,§ 36b
(1) Ein Amt, das in einer der Besoldungs-
(2) Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der ordnungen aufgeführt ist, die dem Besol-
Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des dungsgesetz als Anlage beigefügt sind, oder
Bundes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) dessen Bezeichnung der Bundespräsident
in der Fassung des Gesetzes vom 12. August 1955 festgesetzt hat, darf nur zusammen mit der
(Bundesgesetzbl. I S. 530) wird wie folgt geändert: Einweisung in eine besetzbare Planstelle
In § 14 Abs. 2 tritt an die Stelle der Besol- verliehen werden.
dungsgruppe „A 9 b" die Besoldungsgruppe (2) Wer als Beamter, Richter oder Soldat
,,Al". befördert wird, kann mit Wirkung vom Er-
sten des Monats, in dem seine Ernennung
(3) Das Soldatengesetz wird wie folgt geändert: wirksam geworden ist, in die entspre-
In § 30 Abs. 2 wird hinter ,,§ 83 Abs. 2" ein- chende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare
gefügt „und 4". Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1007
Rückwirkung von höchstens drei Monaten (2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
eingewiesen werden, soweit er während auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genom-
dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder men, die nach Absatz 1 für die in § 1 genannten
einer gleichurtigen Stelle tatsächlich wahr- Personen nicht mehr gelten, so treten an deren
genommen hat und die Stelle, in die er ein- Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses
gewiesen wird, besetz bar war. 11
Gesetzes, soweit sich aus § 48 nichts anderes ergibt.
2. § 127 erhält folgende Fassung:
§ 64
,,§ 127
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Die für Beamte geltenden Vorschriften Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
dieses Gesetzes sind auf andere Personen, 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
oder Amtsverhältnis stehen, entsprechend Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
anzuwenden. 11
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 63
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die in § 13 des
(1) Dieses Gesetz, Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes
§ 101 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Bundes- vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011)
verfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesge- bezeichneten Bundesbeamten und Versorgungs-
setzbl. I S. 243) in der Fassung des Gesetzes vom empfänger. Kapitel III gilt nicht für die Beamten
21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662), und Richter des Saarlandes, der saarländischen Ge-
§ 9 Abs. 2, § 31 b, § 31 c des Gesetzes zur Regelung meinden, Gemeindeverbände und der übrigen saar-
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un- ländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom gen des öffentlichen Rechts.
11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291, 354) in der
Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun- § 65
desgesetzbl. I S. 820) und (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
§ 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in 1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts
den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen anderes vorschreiben.
des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bun- (2) § 25 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Bis da-
desgesetzbl. I S. 777) hin gelten für die Auslandszulage die im Haus-
regeln Art und Umfang der Dienstbezüge der in haltsplan festgelegten Grundsätze.
§ 1 genannten Personen erschöpfend. (3) Kapitel III tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage I
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der
Buchstabenfolge geordnet. Die Amtsbezeichnungen der Vollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeichnungen der
Soldaten sind am Schluß der Besoldungsgruppen aufgeführt. Ein An-
hang zur Besoldungsordnung A enthält künftig wegfallende Ämter
und Amtsbezeichnungen.
2. Die Beamtinnen erhalten die Amtsbezeichnung in der weiblichen
Form.
3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie sind für alle Besol-
dungsgruppen in einer Ubersicht am Schluß dieser Anlage zusammen-
gestellt.
Bundesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgrupp·e 1
250 - 260 - 270 - 280 - 290 - 300 - 310 - 320 - 330 - 340 - 350 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe
Bahnwärter
Bauaufseher
Postbote
Signalwärter
Grenzjäger
Grenadier, Flieger, Matrose 1)
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe
1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundes-
präsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
Besoldungsgruppe 2
260 - 270 - 280 - 290 - 300 310 - 320 - 330 - 340 - 350 - 360 - 370 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst Postschaffner 1 )
Betriebsaufseher 1 ) Zollbootsmann
Bundesbahnschaffner 1 ) Zollmaschinenwärter
Drucker Zollwachtmeister
Justizwachtmeister
Grenztrupp j äger
Maschinenwärter
Oberamtsgehilfe Gefreiter
Oberbahnwärter
Oberbauaufseher Mittelbarer Bundesdienst
Obersignalwärter Oberamtsgehilfe
1
) Erhält als Führer von Kraftwa~en Pine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 10 DM.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den: 7. August 1957 1009
Besoldungsgruppe 3
270 - 280 - 290 - 300 - 310 320 - 330 - 340 - 350 - 360 - 370 - 380 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst Postoberschaffner
Betriebsoberaufseher Postwart
Bundesbahnbetriebswart Schleusenbetrie bswart
Bundesbahnoberschaffner Zollmaschineno berw ärter
Fernmeldewart Zolloberbootsmann
Geldzähler Zolloberwachtmeister
Gleiswart
Grenzoberjäger
Hauptamtsgehilfe
. Justizoberwachtmeister Obergefreiter
Leitungswart
Maschinenoberwärter Mittelbarer Bundesdienst
Oberdrucker Hauptamtsgehilfe
Besoldungsgruppe ·4
280 - 290 - 300 - 310 - 320 330 - 340 - 350 - 360 - 370 - 380 - 390 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst Postoberwart
Amtsmeister 1) Triebwagenführer
Betriebsmeister Zollhauptbootsmann
F ernmeldeo berw art Zollhauptwachtmeister
Gleismeister Zollmaschinenhauptwärter
Justizhauptwachtmeister
Grenzhauptjäger
Leitungsmeister
Posthauptschaffner Hauptgefreiter
1) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzieramt erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige
Stellenzulage von 20 DM.
Besoldungsgruppe 5
300 - 310 - 320 - 330 - 340 - 350 - 360 - 370 - 380 - 390 - 400 - 410 - 420 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst Verwaltungsassistent
Bundesbahnassistent Werkführer
Bundesbahnoberbetriebswart Zollassistent 1 )
Fernmeldeassistent Zollmaschinenführer
Forstwart Zollschiffsassistent
Justizassistent Zugführer
Maschinenführer
Obergeldzähler Wachtmeister im Bundesgrenzschutz
Obertrie bw agenführer Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz
Postassistent Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz 2 )
Regierungsassistent Unteroffizier
Regierungsvermessungsassistent Fahnenjunker
Reservelokomotivführer Maat
Schiffsassistent Seekadett
Schleusenmeister Stabsunteroffizier 2)
Steuerassistent 1 ) Obermaat 2 )
Technischer Bundesbahnassistent
Technischer Fernmeldeassistent
Technischer Postassistent Mittelbarer Bundesdienst
Technischer Regierungsassistent Bankassistent
Unterbrandmeister Verwaltungsassistent
1) Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche,
nichtruhegehaltfähige Vergütung erhalten.
2
) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 10 DM.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Besoldungsgruppe 6
317 - 331 - 345 - 359 - 373 - 387 - 401 - 415 - 429 - 443 - 457 - 471 - 485 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Fernmeldesekretär 1 )
Betriebsobermeister Technischer Postsekretär 1 )
Brandmeister 1 ) Technischer Regierungssekretär 1)
Bundesbahnsekretär Verwaltungssekretär
Fernmeldesekretär Werkmeister 1 )
Gleisobermeister Zollmaschinenmeister 1 )
Justizsekretär Zollschiffsführer 1 )
Kriminalhauptwachtmeister Zollsekretär 2 )
Leitungsobermeister
Lokomotivführer 1 ) Hauptwachtmeister im Bund2sgrenzschutz
Maschinenmeister 1 ) Fähnrich im Bundesgrenzschutz
Oberschleusenmeister
Oberzugführer Feldwebel
Postsekretär Fähnrich
Postverwalter Bootsmann
Regierungssekretär Fähnrich zur See
Regierungsvermessungssekretär 1 )
Revierforstwart
Schiffsführer 1 ) Minelba.rer Bundesdienst
Steuersekretär 2) Banksekretär
Technischer Bundesbahnsekretär 1 ) Verwaltungssekretär
1
) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 20 DM.
2
) Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche,
nichtruhegehaltfähige Vergütung erhalten.
Besoldungsgruppe 7
352 - 371 - 390 - 409 - 428 - 447 - 466 - 485 - 504 - 523 - 542 - 561 - 580 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Bundesbahnobersekretär
Bundesbahnobersekretär Technischer Fernmeldeobersekretär
Fernmeldeobersekretär Technischer Postobersekretär
Justizobersekretär Technischer Regierungsobersekretär
Kriminalmeister Verwaltungsobersekretär
Oberbrandmeister Zollo bermaschinenmeister
Oberforstwart Zolloberschiffsführer
Oberlokomotivführer Zollobersekretär 1 )
Obermaschinenmeister Meister im Bundesgrenzschu~z
Oberschiffsführer
Oberwerkmeister Oberfeldwebel
Postobersekretär Oberbootsmann
Postoberverwalter
Regierungsobersekretär Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsvermessungsobersekretär Bankobersekretär
Steuern berse kretär 1 ) Verwaltungsobersekretär
1
) Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche,
nichtruhegehaltfähige Vergütung erhalten.
Besoldungsgruppe 8
383 - 404 - 425 - 446 - 467 - 488 - 509 - 530 - 551 - 572 - 593 - 614 - 635 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Hauptmaschinenmeister
Bundesbahnhauptsekretär Hauptschiffsführer
Fernmeldehauptsekretär Hauptwerkmeister
Hauptbrandmeister Justizhauptsekretär
Hauptlokomotivführer Kriminalobermeister
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1011
Posthauptsekretär Zollhauptschiffsführer
Regierungshauptsekretär Zollhauptsekretär
Regierungsvermessungshauptsekretär
Revieroberforstwart Obermeister im Bundesgrenzschutz
Steuerhauptsekretär
Technischer Bundesbahnhauptsekretär Hauptfeldwebel
Technischer Fernmeldehauptsekretär Hauptbootsmann
Technischer Posthauptsekretär
Technischer Regierungshauptsekretär Mittelbarer Bundesdienst
Verwaltungshauptsekretär Bankhauptsekretär
Zollhauptmaschinenmeister Verwaltungshauptsekretär
Besoldungsgruppe 9
448 - 469 - 490 - 511 - 532 - 553 - 574 - 595 - 616 - 637 - 658 - 679 - 700 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Postinspektor 1)
Archivinspektor Technischer Regierungsinspektor 1 )
Bibliotheksinspektor Verwaltungsinspektor 1 )
Bundes bahninspek tor Zollinspektor 1)
Fernmeldeinspektor Zollkapitän 1 )
Justizinspektor
Kapitän 1 ) Stabsmeister im Bundesgrenzschutz
Konsulatssekretär Leutnant im Bundesgrenzschutz 1 )
Kriminalkommissar Oberleutnant im Bundesgrenzschutz 2)
Lotse 1 )
Stabsfeldwebel
Postbauinspektor 1)
Stabsbootsmann
Postinspektor Leutnant1)
Postm~ister Leutnant zur See 1 )
Regierungsbauinspektor 1 )
Oberleutnant 2 )
Regierungsinspektor
Oberleutnant zur See 2)
Regierungsvermessungsinspektor 1 )
Revierförster
Steuerinspektor Mittelbarer Bundesdienst
Technischer Bundesbahninspektor 1) Bankinspektor
Technischer Fernmeldeinspektor 1) Verwaltungsinspektor 1 )
1
) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehr-
anstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellen-
zulage von 40 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine Dienst-
bezüge gezahlt wurden.
2
) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM.
Besoldungsgruppe 10
488 - 514 - 540 - 566 - 592 - 618 - 644 - 670 - 696 - 722 - 748 - 774 - 800 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Seekapitän
Archivoberinspektor Steueroberinspektor
Bibliotheksoberinspektor Technischer Bundesbahno berinspektor
Bund es bahnoberinspektor Technischer F ernmeldeo berinspektor
F ernmeldeo berinspek tor Technischer Postoberinspektor
Justizoberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
Konsulatssekretär Erster Klasse Verwaltungsoberinspektor
Kriminaloberkommissar Zolloberinspektor
Oberförster Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz
Oberlotse
Oberpostmeister Oberstabsfeldwebel
Postoberbauinspektor Oberstabsbootsmann
Postoberinspektor
Regierungsoberbauinspektor Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsoberinspektor Bankoberinspektor
Regierungsvermessungsoberinspektor Verw al tungso berinspek tor
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Besoldungsgruppe 11
593 - 624 - 655 - 686 - 717 - 748 - 779 - 810 - 841 - 872--:- 903 - 934 - 965 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Seeoberkapitän
Archivamtmann Steueramtmann
Bibliotheksamtmann Technischer Bundesbahnamtmann
Bundesbahnamtmann Technischer Regierungsamtmann
Fadi.&:huloberlehrer (soweit nicht in der Besol- Verwaltungsamtmann
dungsgruppe A 12) Zollamtmann
Forstamtmann
Hauptmann im Bundesgrenzschutz
Justizamtmann
Kanzler Hauptmann
Kriminalhauptkommissar Kapitänleutnant
Postamtmann
Regierungsamtmann Mittelbarer Bundesdienst
Regierungs ba uam tmann Bankamtmann
Regierungsvermessungsamtmann Verwaltungsamtmann
Besoldungsgruppe 12
655 - 690 - 725 - 760 - 795 - 830 - 865 - 900 - 935 - 970 - 1005 - 1040 - 1075 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Steuerrat
Amtsrat Technischer Bund es bahno ber am t:rriann
Bundesbahnoberamtmann Technischer Regierungsoberamtmann
Fachschuloberlehrer 1) 2 ) Verwaltungsoberamtmann
Forstoberamtmann Zollrat
Justizoberamtmann
Kanzler Erster Klasse
Mittelbarer Bundesdienst
Postoberamtmann
Regierungsoberamtmann Bankamtsrat
Regierungsoberbauamtmann Bankoberamtmann
Seehauptkapitän Verw al tungso beram tmann
1) Lehrkräfte, bei denen auf Grund ihrer Lehraufgabe die Prüfung als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Handelslehrer
oder neben einem berufspädagogischen Studium von mindestens 6 Semestern eine erste Staatsprüfung für· das
Gewerbelehramt und die Ingenieurprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule als An-
stellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist.
2) Lehrkräfte, deren Aufgabenkreis sich aus dem der Besoldungsgruppe A 11 heraushebt.
Besoldungsgruppe 13
135 - 770 - 805 - 840 - 875 - 910 - 945 - 980 - 1015 - 1050 - 1085 - 1120 - 1155 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Regierungsapotheker
Regierungsbaurat
Archivrat
Regierungsfischereirat
Bergrat
Regierungsgewer berat
Bibliotheksrat Regierungskriminalrat
Bundesbahnrat Regierungslandwirtschaftsr a t
Forstmeister Regierungsmedizinalrat
Konsul Regierungsrat
Kustos Regierungsvermessungsrat
Legationsrat Regierungsveterinärr a t
Militärpfarrer Studienrat (auch als Leiter einer Fachschule)
Postbaurat Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der Besol-
Postrat dungsgruppe A 14) 1 )
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1013
Verwaltungsrat Stabsapotheker
Wissenschaftlicher Rat Stabsarzt
Stabsingenieur im Bundesgrenzschutz Stabsveterinär
Major im Bundesgrenzschutz
Stabsarzt im Bundesgrenzschutz Mittelbarer Bundesdienst
Stabsingenieur Bankrat (auch als Direktor einer Zweigstelle)
Major Medizinalrat
Korvettenkapitän Verwaltungsrat
1
) Bis zur achten Dienstaltersstufe.
Besoldungsgruppe 14
807 - 851 - 895 - 939 - 983 - 1027 - 1071 - 1115 - 1159 - 1203 - 1247 - 1291 -
1335 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der Besol-
Bibliotheksoberrat dungsgruppe A 13) 1 )
Bundesbahnoberrat Verwaltungsoberrat
Direktor der Bundeshauptkasse Wissenschaftlicher Oberrat
Konsul Erster Klasse Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen
Legationsrat Erster Klasse Institut
Militäroberpfarrer Zweiter Direktor der Römisch-Germanischen Kom-
Oberarchivrat mission in Frankfurt (Main)
Oberbergrat Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz
Oberforstmeister Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Oberpostbaurat
Oberpostrat Oberstleutnant
Oberregierungsbaurat Freg a ttenka pi tän
Oberregierungsgewerberat Oberstabsapotheker
Oberregierungskriminalrat Oberstabsarzt
Oberregierungsland wirtschaf tsr a t Oberstabsveterinär
Oberregierungsmedizinalrat
Oberregierungsrat Mittelbarer Bundesdienst
Oberregierungsvermessungsrat Bankoberrat (auch als Zweiter Direktor einer Haupt-
Oberregierungsveterinärrat stelle)
Oberstudienrat (auch als Leiter einer großen Fach- Medizinaloberrat
schule) Verwaltungsoberrat
1
) Von der neunten Dienstaltersstufe an.
Besoldungsgruppe 15
914 - .962 - 1010 - 1058 - 1106 - 1154 - 1202 - 1250 - 1298 - 1346 - 1394 - 1442 -
1490 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Generalkonsul (soweit nicht in den Besoldungs-
Bibliotheksdirektor gruppen A 16 und B 5)
Botschaftsrat Landforstmeister
Bundesbahndirektor Militärdekan
Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Olden- Oberpostdirektor
burg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung) Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Direktor beim Deutschen Patentamt Oberstudiendirektor (auch als Leiter einer Fach-
Direktor des Bundesschleppbetriebes schule von besonderer Bedeutung)
Direktor des Kraftfahrt-Bundesamtes Regierungsbaudirektor
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes Regierungsdirektor
Direktor einer Wasser- und Schiff ahrtsdirektion Regierungskriminaldirektor
Direktor und Professor bei der Biologischen Bundes- Regierungsmedizinaldirektor
anstalt für Land- und Forstwirtschaft Senatsrat beim Deutschen Patentamt
Direktor und Professor bei der Physikalisch-Tech- Verw al tungsdirek tor
nischen Bundesanstalt Vortragender Legationsrat
Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt Verwaltungsgerichtsdirektor
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Oberfeldarzt im Bundesgrenzsclrntz Mittelbarer Bundesdienst
Oberfeldapotheker Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungs-
Oberfeldarzt gruppen A 16, B 3, B 5 und B 8)
Flottillenarzt Medizinaldirektor
Oberfeldveterinär Verw al tungsdirek tor
Besoldungsgruppe 16
1051 - 1108 - 1165 - 1222 - 1279 - 1336 - 1393 - 1450 - 1507 - 1564 - 1621 - 1678 -
1735 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Leitender Direktor und Professor bei der Bundes-
Abteilungspräsident (bei der Deutschen Bundes- forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
Leitender Direktor und Professor bei der Physi-
bahn und der Deutschen Bundespost)
Botschafter (soweit nicht in den Besoldungsgrup- kalisch-Technischen Bundesanstalt
Leitender Direktor und Professor beim Bundes-
. pen B 5 und B 8)
Botschaftsrat Erster Klasse gesundheitsamt
Direktor der Bundesanstalt für Landeskunde Leitender Regierungsbaudirektor
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinfor- Leitender Regierungsdirektor
Leitender Regierungsmedizinaldirektor
mation
Direktor des Bundesamtes für Auswanderung Leitender Verwaltungsdirektor
Direktor des Bundesamtes für den Luftschutzwarn- Militäroberdekan
dienst Ministerialrat
Direktor des Bundesarchivs Ober landforstmeister
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung
Direktor des Bundessortenamtes
Präsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor des Institutes für Raumforschung
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost
Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Institutes in Rom
(soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt
Oldenburg-Bremen (als Vorsitzer der Geschäfts- Senatspräsident beim Deutschen Patentamt
führung) Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Erster Direktor beim Deutschen Archäologischen Oberst im Bundesgrenzschutz
Institut Oberstarzt im Bundesgrenzschutz
Erster Direktor der Römisch-Germanischen Kom-
mission in Frankfurt (Main) Oberst
Erster Direktor und Professor beim Bundesgesund- Kapitän zur See
heitsamt Oberstapotheker
Finanzpräsident Oberstarzt
Generalkonsul ·(soweit nicht in den Besoldungs- Flottenarzt
gruppen A 15 und B 5) Oberstveterinär
Gesandter (soweit nicht in der Besoldungsgruppe
B 5) Mittelbarer Bundesdienst
Leitender Direktor beim Bundesmonopolamt für Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgrup-
Branntwein pen A 15, B 3, B 5 und B 8)
Leitender Direktor und Professor bei der Bundes- Leitender Medizinaldirektor
anstalt für Materialprüfung Leitender Verwaltungsdirektor
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1015
Anhang zur Besoldungsordnung A
Künftig wegfallende Amter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe 1 Besoldungsgruppe 6
Unmittelbarer Bundesdienst Unmittelbarer Bundesdienst
Bahnhelfer Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)
Kastellan
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 2) Besoldungsgruppe 7
Oberbahnwart
Schleusenoberwärter Unmittelbarer Bundesdienst
Technischer Gehilfe Lithograph
Oberpräparator
Besoldungsgruppe 2 Besoldungsgruppe 8
Unmittelbarer Bundesdienst
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesbahnbetriebsinspektor
Laborant
Lokomotivbetriebsinspektor
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)
Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor
Oberwerkmann
Schiffsführer
Werkmann Besoldungsgruppe 9
Grenzoberjäger Unmittelbarer Bundesdienst
Kriminalinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Betriebsassistent
Besoldungsgruppe 13
Unmittelbarer Bundesdienst
Besoldungsgruppe 3 Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Oberstabsarzt
Unmittelbarer Bundesdienst Marineoberstabsarzt
Kanzleiassistent
Magazinmeister
Postkraftwagenführer Besoldungsgruppe 14
Mittelbarer Bundesdienst Unmittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent Wissenschaftlicher Rat und Professor beim Bundes-
gesundheitsamt
Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz
Oberfeldarzt
Besoldungsgruppe 4 Flottillenarzt
Unmittelbarer Bundesdienst
Besoldungsgruppe 16
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz
Unmittelbarer Bundesdienst
Vizepräsident bei einer Oberpostdirektion
Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes
Besoldungsgruppe 5 Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-
Unmittelbarer Bundesdienst amtes
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion
Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6) Vizepräsident einer Oberbetriebsleitung
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz Vizepräsident eines Bundesbahnzentralamtes
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe 1
1485 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor der Bundesanstalt für Straßenbau
Direktor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor (bei wissenschaftlichen For-
schungsanstalten)
Besoldungsgruppe 2
1790 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident des Amtes für Wertpapierbereinigung
Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungs- und Bausparwesen
Vizepräsident des Bundesgesundheitsamtes
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für
Materialprüfung
Besoldungsgruppe 3
1925 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Präsident einer Wasser- und Schiff ahrtsdirektion
Direktor beim Bundesausgleichsamt (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung
Direktor der Bundeszentrale für Heimatdienst Vizepräsident des Deutschen Patentamtes
Direktor der Erprobungsstelle Meppen Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes
Direktor des Institutes für angewandte Geodäsie Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Tech-
Direktor im Bundesnachrichtendienst nischen Bundesanstalt
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Präsident der Biologischen Bundesanstalt für Land-
und Forstwirtschaft Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz
Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgrup-
Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Bundesforschungsanstalt für Virus- pen A 15, A 16, B 5 und B 8)
krankheiten der Tiere Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
Präsident des Deutschen Hydrographischen Insti- für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
tutes rung
Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in
den Besoldungsgruppen B 5 und B 6) den Besoldungsgruppen B 4, B 5 und B 6)
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1017
Besoldungsgruppe 4
2065 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in
den Besoldungsgruppen B 3, B 5 und B 6)
Besoldungsgruppe 5
2200DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Botschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren
A 16 und B 8) technischen Verwaltungsbeamten
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Präsident einer Bundesbahndirektion (soweit nicht
Bundesdisziplinaranwalt in der Besoldungsgruppe B 6)
Bundesrichter beim Bundesarbeitsgericht Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in
Bundesrichter beim Bundesdisziplinarhof den Besoldungsgruppen B 3 und B 6)
Bundesrichter beim Bundesfinanzhof Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-
Bundesrichter beim Bundesgerichtshof schutz
Bundesrichter beim Bundessozialgericht Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Bundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht
Bundeswehrdisziplinaranwalt Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
Direktor beim Bundesrechnungshof
Generalkonsul (soweit nicht in den Besoldungs- Brigadegeneral
gruppen A 15 und A 16) Flottillenadmiral
Gesandter (soweit nicht in der Besoldungsgruppe Generalapotheker
A 16) Generalarzt
Militärgeneraldekan Admiralarzt
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgrup-
der Ernährung und Landwirtschaft pen A 15, A 16, B 3 und B 8)
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt- Direktor bei d~r .Bundesversicherungsanstalt für
wein Angestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirt- Direktor der Deutschen Landesrentenbank
schaft Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernver-
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes kehr
Präsident des Bundeskriminalamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in
Präsident des Deutschen Archäologischen Institutes den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 6)
Besoldungsgruppe 6
2340 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Präsident eines Bundesbahnzentralamtes
Oberfinanzpräsident Präsident und Professor der Bundesanstalt für Ma-
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver- terialprüfung
sicherungs- und Bausparwesen Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesgesundheitsamtes Gen er alma j or
Präsident des Bundesversicherungsamtes Konteradmiral
Präsident des Bundeswehrersatzamtes Generalstabsarzt
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident einer Bundesbahndirektion (soweit nicht Mittelbarer Bundesdienst
in der Besoldungsgruppe B 5) Präsident der Bundesversicherungsanstalt für An-
Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in gestellte (als Vorsitzer der Geschäftsführung)
den Besoldungsgruppen B 3 und B 5) Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5)
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Besoldungsgruppe 7
2475DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Senatspräsident beim Bundesgerichtshof
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Senatspräsident beim Bundessozialgericht
Präsident der Bundesschuldenverwaltung Senatspräsident beim Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Deutschen Patentamtes Vizepräsident des Bundesfinanzhofes
Präsident des Statistischen Bundesamtes Vizepräsident des Bundessozialgerichtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt Mittelbarer Bundesdienst
Senatspräsident beim Bundesarbeitsgericht
Senatspräsident beim Bundesdisziplinarhof Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
Senatspräsident beim Bundesfinanzhof lung und Arbeitslosenversicherung
Besoldungsgruppe 8
2615 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche
Bundesbahn
Botschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
A 16 und B 5)
Direktor bei der Hauptverwaltung der Deutschen Generalleutnant
Bundesbahn Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ministerialdirektor Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgrup-
Präsident des Bundesnachrichtendienstes pen A 15, A 16, B 3 und B 5)
Besoldungsgruppe 9
3025 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesdisziplinarhofes
Besoldungsgruppe 10
3300 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst General
Präsident des Bundesarbeitsgerichtes Admiral
Präsident des Bundesfinanzhofes
Präsident des Bundesgerichtshofes Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundessozialgerichtes
Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes Präsident der ;Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung-•
Unterstaatssekretär und Arbeitslosenversicherung
Besoldungsgruppe 11
3645 DM
Ortszuschlag: I a
Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn (als
Vorsitzer des Vorstandes)
Präsident der Deutschen Bundesbahn (als Mitglied
des Vorstandes)
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1019
Grundgehaltssätze
Besol- Orts-
Dienstaltersstufe . Dienst-
dungs- zuschlag
Tarif- alters-
gruppe 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 zulage
klasse
Besoldungsordnung A
250 260 270 280 290 300 310 320 330 340 350 10
2 260 270 280 290 300 310 320 330 340 350 360 370 10
3 270 280 290 300 310 320 330 340 350 360 370 380 10
IV
4 280 290 300 310 320 330 · 340 350 360 370 380 390 10
5 300 310 320 330 340 350 360 370 380 390 400 410 420 10
6 317 331 345 359 373 387 401 415 429 443 457 471 485 14
7 352 371 390 409 428 447 466 485 504 523 542 561 580 19
8 383 404 425 446 467 488 509 530 551 572 593 614 635 21
III
9 448 469 490 511 532 553 574 595 616 637 658 679 700 21
10 488 514 540 566 592 618 644 670 696 722 748 774 800 26
11 593 624 655 686 717 748 779 810 841 872 903 934 965 31
12 655 690 725 760 795 830 865 900 935 970 1005 1040 1075 35
II
13 735 770 805 840 875 910 945 980 1015 1050 1085 1120 1155 35
14 807 851 895 939 983 1027 1071 1115 1159 1203 1247 1291 1335 44
15 914 962 1010 1058 1106 1154 1202 1250 1298 1346 1394 1442 1490 48
Ib
16 1051 1108 1165 1222 1279 1336 1393 1450 1507 1564 1621 1678 1735 57
Besoldungsordnung B
1485
2 1790
3 1925
Ib
4 2065
5 2200
6 2340
7 2475
8 2615
9 Ia 3025
10 3300
11 3645
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage II
Ortszuschlag
Stufe 3
Stufe 1 Stufe 2 (bei einem kinder•
Zu der Tarifklasse zuschlagsberechtigten
Tarifklasse gehörende Besoldungs- Ortsklasse Kind)
gruppen
Monatsbeträge in DM
s 200 250 262
Ia B 7 bis B 11 A 170 215 226
B 140 180 189
s 156 202 214
A 15undA 16,
lb B 1 bis B 6 A 131 172 183
. B 106 142 151
s 126 166 178
II A 11 bis A 14 A 106 141 152
B 86 116 125
s 102 135 147
III A 7 bis A 10 A 85 115 126
B 68 95 104
s 81 106 118
IV A 1 bis A6 A 68 91 102
B 55 76 85
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der
Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 18 DM
in Ortsklasse A um je 16 DM
in Ortsklasse B um je 13 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder in Ortsklasse S um je 24 DM
in Ortsklasse A um je 22 DM
in Ortsklasse B um je 18 DM.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1021
Anlage III
Auslandszulage (§ 25)
Zone
Bes.-Gr. II III IV V VI VII VIII
Monatsbeträge in QM
A 2 259 290 342 380 418 456 532 608
5/6 286 320 378 420 462 504 588 672
7 313 350 414 460 506 552 644 736
9 340 380 450 500 550 600 700 800
10 367 410 486 540 594 648 756 864
11 394 441 522 580 638 696 812 928
12/13 422 471 558 620 682 744 868 992
14 456 509 603 670 737 804 938 1072
15 483 540 639 710 781 852 994 1136
16 517 578 684 760 836 912 1064 1216
B 5 544 608 720 800 880 960 1120 1280
8 571 638 756 840 924 1008 1176 1344
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage IV
Uberleitungsübersicht
1. Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe Neue Bisherige Besoldungsgruppe Neue
Besoldungs- Besoldungs-
Bund Bundesbahn gruppe Bund Bundesbahn gruppe
A 1a Al A 16 A8a A11 AS
A 1b A 1a A 15 A12 A4
A 1c A 16 A9a A 13 A3
A2a A 14 A9b AS
A2b A2 A 14 A 10a A 14 A2
A 2c 1 A 13 1 ) A 15 A2
A2c2 A3 A 13 A 10b A 16 Al
A2d A4 A 12 A 17 Al
A3b AS A11 A 17a Al
A3e A 11 A 10c A3
A4a 1 AlO A 11 Al
A4b 1 A6 AlO A 12 Al
A4c 1 A 9 2)
A4c 2 A7 A9 B2 B2 B11
A4dkw A 7akw A7 B3a B 10
A4e A 7b A8 B3b B9
A4f A9 B4 B4 B8
ASa A7 BS B7
A5b A8 A7 B6 B6 B6
A6 A6 B7a B7a BS
A 7a A9 A6 B7b B4
A 7b A 5 3) ·Ba B3
A 10 AS B9 B2
A 7c AS B 10 Bl
1) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 55 DM.
2) Unwiderrufliche, ruheg,ehaltfähige SteUenzulage von 29 DM.
3) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 25 DM.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1023
2. Sonderüberleitung
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienslgradbezeichnung Besoldungs- I·
Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Besoldungsgruppe A 1 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Botschaftsrat Botschaftsrat Erster Klasse
Direktor bei der Physikalisch-Techni- Leitender Direktor und Professor bei
schen Bundesanstalt der ~hysikalisch-Technischen Bundes-
anstalt
Direktor beim Bundesversicherungs- Leitender Regierungsdirektor
amt
Direktor beim Statistischen Bundesamt Leitender Regierungsdirektor
Direktor der Bundesanstalt für Flug- Präsident der Bundesanstalt für Flug-
sicherung sicherung
Direktor des Instituts für angewandte B3
Geodäsie
Direktor und Professor beim Bundes- Leitender Direktor und Professor beim
gesundheitsamt Bundesgesundheitsamt
Erster Direktor der Landesversiche- Erster Direktor bei der Landesversiche-
rungsanstalt Oldenburg-Bremen rungsanstalt Oldenburg-Bremen (als
Vorsitzer der Geschäftsführung)
Erster Sekretar beim Deut.sehen Ar- Erst.er Direktor beim Deutschen Archäo-
chäologischen Institut logischen Institut
Finanzpräsident Leitender Direktor beim Bundesmono-
bei der Bundesmonopolverwal- polamt für Branntwein
tung für Branntwein -
Leitender Regierungsdirektor Direktor der Bundesstelle für Außen-
- bei der Bundesstelle für Außen- handelsinformation
handelsinformation -
Oberregierungsbaudirektor Leitende~ Regierungsbaudirektor
Oberregierungsbaudirektor Präsident der Bundesanstalt für Gewäs-
Leiter der Bundesanstalt für Ge- serkunde
wässerkunde
Staatsfinanzrat Leitender Regierungsdirektor
Vizepräsident bei einer Oberpost- A 16kw
direktion
Vizepräsident. der Physikalisch-Tech- B3 Vizepräsident und Professor der Physi-
nischen Bundesanstalt kalisch-Technischen Bundesanstalt
Vizepräsident des Bundesamtes für BS
Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesaufsichts- B2
amtes für das Versicherungs- und
Bausparwesen
Vizepräsident des Bundesgesundheits- B2
amtes
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbez,eichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
grnppe oder Dienstgradbez,eichnung
Vizepräsident des Bundesversiche- B2
rungsamtes
Vizepräsident des Deutschen Patent- B3
amtes
Vizepräsident des Fernmeldetech- A 16kw Vizepräsident des Fernmeldetechnischen
nischen Zentralamtes der Deutschen Zentralamtes
Bundespost
Vizepräsident des Statistischen Bun- B3
desamtes
Vortragender Legationsrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Wasserstraßendirektor Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-
dir,ektion
Mittelbarer Bundesdienst
Abteilungsdirektor Leitender Verwaltungsdirektor
bei der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte -
Direktor bei der Hauptstelle der Bun- Leitender Verwaltungsdirektor
desanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
Direktor beim Landesarbeitsamt (als Leitender Verwaltungsdirektor
ständiger Stellvertreter des Präsi-
denten des Landesarbeitsamtes)
S tel1 vertretendes V orstandsmi tg lied Bankdirektor
bei der Deutschen Landesrentenbank
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 1
Hauptverwaltungsrat Ministerialrat
Vizepräsident des Bundesbahn-Sozial- A 16kw
amtes
Vizepräsident einer Bundesbahndirek- A 16kw
tion
VizE2präsident einer Oberbetriebs- A16kw
leitung
Vizepräsident eines Bundesbahnzen- A16kw
tralamtes
Besoldungsgruppe A 1 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Abteilungsdirektor (bei der Bundes- Regierungsdirektor
anstalt für zivilen Luftschutz)
Abteilungsdirektor und Professor beim Direktor und Professor beim Bundes-
Bundesgesundheitsamt gesundheitsamt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7.. August 1957 1025
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bez,eichnung ode:r Di,enstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
g:ruppe oder Dienstgrndbezeichnung
Direktor bei der Landesversicherungs- Direktor bei der Landesversicherungs-
anstalt Oldenburg-Bremen anstalt Oldenburg-Bremen (als Mit-
glied der Geschäftsführung)
Regierungsdirektor A 16 Leitender Direktor und Professor bei
- bei der Bundesanstalt für der Bundesanstalt für Materialprüfung
Materialprüfung -
Regierungs- und Kriminaldirektor Regierungskriminaldirektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesverwaltungsdirektor Verwaltungsdirektor
Direktor bei der Bundesanstalt für den Verwaltungsdirektor
Güterfernverkehr (als Ständiger
Stellvertreter des Präsidenten der
Bundesanstalt für den Güterfern-
verkehr)
Direktor beim Landesarbeitsamt (als Verw al tungsdirek tor
Ständiger Stellvertreter des Präsi-
denten des Landesarbeitsamtes)
Besoldungsgruppe A 2 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor beim Deutschen Patentamt A 15
Finanzrat Oberregierungsrat
Oberfinanzrat Oberregierungsrat
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied bei der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forst-
wirtschaft
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied bei der Bundesanstalt
für Materialprüfung
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied bei der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied beim Bundesaufsichts-
amt für das Versicherungs- und
Bausparwesen
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied beim Bundesgesund-
heitsamt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied beim Bundesversiche21.
rungsamt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied beim Deutschen Patent-
amt
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts- Besoldun;~welichungen von d:~::.:~:::::::ng
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Senatsrat beim Deutschen Patentamt A 15
Wissenschaftlicher Rat und Professor A14kw
beim Bundesgesundheitsamt
Besoldungsgruppe A 2 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Bibliotheksdirektor Bibliotheksoberrat
Bürodirektor beim Bundesfinanzhof Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundesgerichtshof Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundessozialgericht Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundesverwal- Oberregierungsrat
tungsgericht
Gesandtschaftsrat Erster Klasse Legationsrat Erster Klasse
Obermedizinalrat Oberregierungsmedizinalrat
Oberpostrat als Ministerialbürodirek- Oberpostrat
tor
Oberregierungschemierat Oberregierungsrat
Oberregierungsrat als Ministerial- Oberregierungsrat
bürodirektor
Oberregierungsrat als Ministerial- Legationsrat Erster Klasse
bürodirektor
- im Auswärtigen Amt -
Oberregierungs- und -baurat Oberregierungsbaurat
Oberregierungs- und -kriminalrat Oberregierungskriminalrat
Oberregierungs- und -medizinalrat Oberregierungsmedizinalrat
Obe_rregierungs- und -veterinärrat Oberregierungsveterinärrat
Oberstaatsanwalt A 15 Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts-
hof
Oberverwaltungsrat Verwaltungsoberrat
Zweiter Sekretar beim Deutschen Zweiter Direktor beim Deutschen Archä-
Archäologischen Institut ologischen Institut
Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz A 14kw
bei den Grenzschutzkommandos
Oberfeldarzt A14kw
Flottillenarzt A14kw
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesverwaltungsoberrat Verwaltungsoberrat
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1027
Abweichungen von der Re,gelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung odm Dienstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Oberfinanzrat bei der Deutschen Lan- Bankoberrat
desrentenbank
Obermedizinalrat Medizinaloberrat
Oberverw al tungsr a t Verw al tungso berra t
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 2
Bürodirektor in der Hauptverwaltung Bundesbahnoberrat
der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe A 2 c 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Regierungsgewerbeschulrat Regierungsrat
- im Bundesgrenzschutz
Besoldungsgruppe A 2 c 2
Unmittelbarer Bundesdienst
Assistent beim Deutschen Archäologi- Regierungsrat
schen Institut
Bürodirektor beim Bundesarbeitsge- Regierungsrat
richt
Gesandtschaftsrat Legationsrat
Legationssekretär Legationsrat
Regierungschemierat Regierungsrat
Regierungsrat als Bürodirektor beim Regierungsrat
Bundesrat
Regierungsrat als Ministerialbüro- Regierungsrat
direktor
Regierungs- und Kriminalrat Regierungskriminalrat
Regierungs- und Landwirtschaftsrat Regierungslandwirtschaftsrat
Studienrat im Grenzschutzfachschul- Studienrat
dienst (als Leiter einer Grenzschutz-
fachschule)
Vizekonsul Konsul
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz A13kw
· Oberstabsarzt A13kw
Marineoberstabsarzt A13kw
Marinestabsarzt Stabsarzt
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisheri~Je Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradqezeichnung Besoldungs- 1 Amts hezeichnung
g1ruppe oder Dienstgradbezeichnung
Mittelbarer Bundesdienst
Bankfinanzrat bei der Deutschen Lan- Bankrat
desrentenbank
Bundesverwaltungsrat Verwaltungsrat
Besoldungsgruppe A 2 d
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberpostamtmann Postoberamtmann
Rendant der Legationskasse Amtsrat
Technischer Oberamtmann Technischer Regierungsoberamtmann
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsrat Verwaltungsoberamtmann
Bankrat bei der Deutschen Landes- Bankoberamtmann
rentenbank
Regierungsoberamtmann Verw al tungso beramtmann
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 4
Bundesbahnamtsrat in der Hauptver- Amtsrat
waltung der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe A 3 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtmann Regierungsamtmann
Finanzamtmann Regierungsamtmann
Hafenkapitän Re_gierungsamtmann
Kartographenam tmann Regierungsamtmann
Kriminalrat Kriminalhauptkommissar
Technischer Amtmann Technischer Regierungsamtmann
Vermessungsamtmann Regierungsvermessungsamtmann
Wetterdienstamtmann Regierungsamtmann
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsamtmann Verwaltungsamtmann
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 5
Kanzleivorsteher in der Hauptverw,11- Bundesbahnamtmann
tung der Deutschen Bundesbahn
Seekapitän auf Hochseefährschiffen Technischer Bundesbahnamtmann
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1029
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts- Besoldun:,~we1. chung,en von d::t::,:~:::~::::ng
bezeichnung oder Dienstgradbez,eichnung
g rruppe
1
oder Dienstgradbezeichrnung
1
Besoldungsgruppe A 4 a 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzinspektor Regierungsoberinspektor
Oberfinanzinspektor Regierungsoberinspektor
Regierungsoberinspektor oder Regie- Regierungsoberinspektor
rungsinspektor bei der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forst-
wirtschaft
Regierungsoberinspektor oder Regie- Regierungsoberinspektor
rungsinspektor bei der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt
Regierungsoberinspektor oder Regie- Regierungsoberinspektor
rungsinspektor beim Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungs-
und Bausparwesen
Regierungsoberinspektor oder Regie- Regierungsoberinspektor
rungsinspektor beim Bundesver-
sicherungsamt
Regierungsoberinspektor oder Regie- Regierungsoberinspektor
rungsinspektor beim Deutschen
Patentamt
Technischer Oberinspektor oder In- Technischer Regierungsoberinspektor
spektor bei der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt
Technischer Regierungsoberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
oder Regierungsinspektor bei der
Bundesanstalt für Materialprüfung
Besoldungsgruppe A 4 b 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Bezirkszollkommissar Zolloberinspektor
Kartographenoberinspektor Regierungsoberinspektor
Lotsenoberinspektor Oberlotse
Nautischer Oberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
Oberinspektor Regierungsoberinspektor
Oberpostbauinspektor Postoberbauinspektor
Oberpostinspektor Postoberinspektor
Oberseekapitän Seekapitän
Obersteuerinspektor Steueroberinspektor
Obertelegrapheninspektor Fernmeldeoberinspektor
0 berzollinsp ek to r Zolloberinspektor
Technischer Oberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amt1s- Besoldun:.~welichungien von d:~::,:~:::::::ng
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
g.ruppe oder Dienstgradbezeichnung
Technischer Oberpostinspektor Technischer Postoberinspektor
Technischer Obertelegrapheninspektor Technischer Fernmeldeoberinspektor
Vermessungsoberinspektor Regierungsvermessungsoberinspektor
Wetterdienstoberinspektor Regierungsoberinspektor
Zollgrenzkommissar Zolloberinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberinspektor bei der Deutschen Bankoberinspektor
Landesrentenbank
Regierungsoberinspektor Verw al tungso berinspek tor
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 6
Vizeseekapitän Technischer Bundesbahnoberinspektor
Besoldungsgruppe A 4 c 1
Unmitte'J.barer Bundesdienst
Kriminalkommissar A10 Kriminaloberkommissar
Besoldungsgruppe A 4 c 2
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzinspektor Regierungsinspektor
Inspektor Regierungsinspektor
Kanzleivorsteher beim Bundesverfas- Regierungsinspektor
sungsgericht
Kartographeninspektor Regierungsinspektor
Kriminalinspektor A9kw
Nautischer Inspektor Technischer Regierungsinspektor
Seekapitän Kapitän
Technischer Inspektor Technischer Regierungsinspektor
Technischer Telegrapheninspektor Technischer Fernmeldeinspektor
Telegrapheninspektor Fernmeldeinspektor
Vermessungsinspektor Regierungsvermessungsinspektor
Wasserstraßeninspektor Regierungsinspektor
Wetterdienstinspektor Regierungsinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankinspektor bei der Deutschen Bankinspektor
Landesrentenbank
Regierungsinspektor Verwaltungsinspektor
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1031
Bisherige Besoldungsgruppe und Amt,s- Besoldun;,~we1 chungen von d::t::,:~:::~::::ng
.
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
gruppe 1
oder Dienstgradbezeichnung
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7
Erster Seemaschinist auf Hochseefähr- Technischer Bundesbahninspektor
schiffen
Erster Seesteuermann auf Hochsee- Technischer Bundesbahninspektor
fährschiffen
Besoldungsgruppe A 4 d kw
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberpostsekretär Postobersekretär
Obertelegraphensekretär F ernmeldeo bersekretär
Besoldungsgruppe A 4 ~
Unmittelbarer Bundesdienst
Ministerialregistrator Regierungshauptsekretär
Ministerial regis tra tor Posthauptsekretär
Bundesministerium für das Post-
und Fernmeldewesen
Schlepp betrie bsin spek tor Regierungshauptsekretär
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b
Bundesbahnbetriebsinspektor A8kw
Hauptverw al tun gsregistra tor Bundesbahnhauptsekretär
Lokomotivbetriebsinspektor A8kw
Technischer Bundesbahnbetriebs- A8kw
inspektor
Besoldungsgruppe A 5 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Lithograph A7kw
Oberwerkmeister im Kraftwagendienst Technischer Postobersekretär
bei der Deutschen Bundespost
Oberwerkmeister im Maschinendienst Technischer Postobersekretär
bei der Deutschen Bundespost
Telegraphenoberwerkmeister Technischer Fernmeldeobersekretär
Werksekretär Oberwerkmeister
Besoldungsgruppe A 5 h
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzobersekretär Regierungsobersekretär
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichung en von der Re,gelübedeitung
1
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bez,eichnung odeir Dienstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
g,ruppe oder Dienstgradbez,eichnung
Hafenmeister Regierungsobersekretär
Kanzleivorsteher bei der Bundesschul- Regierungsobersekretär
denverwaltung
Kanzleivorsteher beim Bundesgesund- Regierungsobersekretär
heitsamt
Kanzleivorsteher beim Deutschen Pa- Regierungsobersekretär
tentamt
Kriminalobersekretär A8 Kriminalobermeister
Maschinenbetriebsleiter Obermaschinenmeister
Maschinenbetriebsleiter Zollobermaschinenmeister
- Wasserzolldienst -
Maschinenbetriebsleiter auf Seezoll- Zollo bermaschinenmeister
kreuzern
Obereichmeister Regierungsobersekretär
Oberpostsekretär Postobersekretär
Oberpostverw alter Postoberverwalter
Oberpräparator A 7kw
Obersekretär Regierungsobersekretär
Oberstrommeister Regierungsobersekretär
Obertelegraphensekretär Fernmeldeobersekretär
Oberzollsekretär Zollobersekretär
Schiffskapitän Oberschiffsführer
Technischer Obersekretär Technischer Regierungsobersekretär
Vermessungsobersekretär Regierungsvermessungsobersekretär
Wetterdienstobersekretär Regierungsobersekretär
Obermeister im Bundesgrenzschutz AS
0 bers ta bs bootsmann AS Hauptbootsmann
Oberstabsfeldwebel AS Ha uptf eldwe bel
Stabsbootsmann AS Hauptbootsmann
Stabsfeldwebel AS Hauptfeldwebel
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsobersekretär Verwaltungsobersekretär
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 8
Oberfernmeldewerkmeister Oberwerkmeister
Obersignalwerkmeister Oberwerkmeister
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1033
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bislwrine Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Diensturndbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Oberwagenwerkmeister Oberwerkmeister
Schiffskapitän Technischer Bundesbahnobersekretär
Schiffsobermaschinist Technischer Bundes bahno bersekretär
Besoldungsgruppe A 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Baggermeister Werkmeister
Hafenmeister Regierungssekretär
Maschinenmeister bei der Deutschen Technischer Postsekretär
Bundespost
Oberwerkmeister Werkmeister
Oberzollmaschinist Zollmaschinenmeister
Oberzollschiff er Zollschiffsführer
Schiffskapitän Schiffsführer
Schi ff so bermaschinist Maschinenmeister
Seeoberschleusenmeister Oberschleusenmeister
Telegraphenbauführer Technischer Fernmeldesekretär
Telegraphenwerkmeister Technischer Fernmeldesekretär
Werkmeister im Kraftwagendienst Technischer Postsekretär
Zweiter Seemaschinist Maschinenmeister
Zweiter Seesteuermann Schiffsführer
Besoldungsgruppe A 7 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsmeister bei der Bundeswas- Regierungssekretär
serstraßenverwaltung
Finanzsekretär Regierungssekretär
Kanzleivorsteher Regierungssekretär
Kriminalsekretär A7 Kriminalmeister
Nautischer Sekretär Technischer Regierungssekretär
Oberforstwart Revierforstwart
Präparator A6kw
Schiffahrtsmeister Regierungssekretär
Schiffskapitän Schiffsführer
Schleppbetriebsleiter Regierungssekretär
Schleusenvorsteher Oberschleusenmeister
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungs9ruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gmppe oder Dienstgradbez,eichnung
Sekretär Regierungssekretär
Strommeister Regierungssekretär
Technischer Sekretär Technischer Regierungssekretär
T elegra phensekretär Fernmeldesekretär
Vermessungssekretär Regierungsvermessungssekretär
Wetterdienstsekretär Regierungssekretär
Meister im Bundesgrenzschutz A7
Oberbootsmann A7
Oberfeldwebel A7
Bundesbahnbesoldungsgruppe A9
F ernmeldewer kmeister Werkmeister
Oberlademeister Betriebsobermeister
Oberlagermeister Betriebsobermeister
Oberleitungsmeister Leitungsobermeister
Oberrangiermeister Betriebsobermeister
Oberrottenmeister Betriebsobermeister
Oberstellwerksmeister Betriebsobermeister
Obersteuermann Technischer Bundesbahnsekretär
Schiffsmaschinist Technischer Bundesbahnsekretär
Signalwerkmeister Werkmeister
Wagenwerkmeister Werkmeister
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 10
Steuermann Technischer Bundesbahnassistent
Besoldungsgruppe A.7 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Verwaltungsassistent in den Regierungsassistent (beim Bundes-
Ministerien ministerium für das Post- und
Fernmeldewesen: Postassistent)
Besoldungsgruppe A 8 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Assistent Regierungsassistent
Finanzassistent Regierungsassistent
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1035
Abweichungen von der Re,gelüberl,eitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbez,eichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Maschinenmeister Maschinenführer
Nautischer Assistent Technischer Regierungsassistent
Oberbauaufseher Werkführer
Präparator ASkw
Schiffsführer Schiffsassistent
Schiffsmaschinist Maschinenführer
Technischer Assistent Technischer Regierungsassistent
Telegraphenassistent Fernmeldeassistent
Telegraphen werkführer Technischer Fernmeldeassistent
Vermessungsassistent Regierungsvermessungsassistent
Wasserstraßenassistent Regierungsassistent
Werkführer Technischer Postassistent
- bei der Deutschen Bundespost -
Wetterdienstassistent Regierungsassistent
Zollmaschinist Zollmaschinenführer
Zollschiff er Zollschiffsassistent
Hauptwachtmeister im Bundes- A6
grenzschutz
Bootsmann A6
Fähnrich A6
Fähnrich zur See A6
Feldwebel A6
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 11
Fernmeldewer kführer Werkführer
Oberkraftwagenführer Obertriebwagenführer
Oberlokomotivheizer 0 bertrie bwagenführer
Reserveschif f smaschinist Technischer Bundesbahnassistent
Schiffsoberheizer 0 bertrie bwagenführer
Signalwerkführer Werkführer
Wagenmeister Werkführer
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 12
Lademeister Betriebsmeister
Lagermeister Betriebsmeister
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dien stgradbezeichnung
Rangiermeister Betriebsmeister
Rottenmeister Betriebsmeister
Stellwerksmeister Betriebsmeister
Besoldungsgruppe A 9 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Fernsprechgehilfe Hauptamtsgehilfe
Kanzleiassistent A3kw
Kanzleiassistent Hauptamtsgehilfe
- beim Deutschen Bundestag -
Magazinmeister A3kw
Maschinenmeister Maschinenoberwärter
Postbetriebswart A4 Posthauptschaffner
Pos tkr af tw agenführer A3kw
Telegraphenbetriebswart A4 Fernmeldeoberwart
Telegraphist bei der Bundeswasser- Betriebsoberaufseher
straßenverwaltung
Wasserstraßenbetriebswart Betriebsoberaufseher
Werkführer Betriebsoberaufseher
Fahnenjunker AS
Maat AS
Seekadett AS
Unteroffizier AS
Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent A3kw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 13
Kraftwagenführer A4 Triebwagenführer
Lokomotivheizer A4 Triebwagenführer
Oberamtsgehilfe in der Hauptver- Hauptamtsgehilfe
waltung der Deutschen Bundesbahn
Oberbotenmeister A4 Amtsmeister
Schiffsheizer A4 Triebwagenführer
Triebwagenführer A4
N_r. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1037
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungs,gruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtshe,zeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Besoldungsgruppe A 9 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberwachtmeister im Bundesgrenz- ASkw
schutz
Besoldungsgruppe A 1Oa
U11mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe bei den Auslandsbehör- Oberamtsgehilfe
den des Auswärtigen Amtes
Amtsgehilfe bei der Bundeshaupt- Oberamtsgehilfe
kasse
Amtsgehilfe beim Bundesfinanzhof Oberamtsgehilfe
Amtsgehilfe Oberamtsgehilfe
- beim Bundesrat -
Amtsgehilfe beim Deutschen Bun- Oberamtsgehilfe
destag
Bauaufseher Oberbauaufseher
Betriebsassistent Oberamtsgehilfe
Betriebsassistent Betriebsaufseher
- Wasserstraßenverwaltung-
Botenmeister beim Statistischen Oberamtsgehilfe
Bundesamt
Drucker A3 Postwart
Hausinspektor beim Bundesfinanzhof A4 Amtsmeister
Hausinspektor beim Bundesgerichts- A4 Amtsmeister
hof
Hausinspektor beim Bundesverfas- A4 Amtsmeister
sungsgericht
Hausinspektor beim Deutschen A4 Amtsmeister
Patentamt
Laborant A2kw
Lagermeister Betriebsaufseher
Maschinist Maschinenwärter
Maschinist A3 Postwart
- bei der Deutschen Bundespost -
Ministerialamtsgehilfe Oberamtsgehilfe
Ministerialhausinspektor A4 Amtsmeister
Oberbotenmeister A4 Amtsmeister
Postbetriebsassistent A3 Postoberschaffner
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichungen von der Re,ge,lüberleitung
Bisherige Besoldunigs,gruppe und Amt,s-
bezeichnung oder Di,enstgradbez,eichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
g:ruppe oder Dienstgradbezeidmung
Schiffsführer A2kw
Schiffsheizer Maschinenwärter
Schiffsheizer Zollmaschinenwärter
- Wasserzolldienst -
Schleusenverw alter A3 Schleusenbetriebswart
T elegr aphenle i tungsa uf seher A3 Fernmeldewart
Wachtmeister beim Bundesarbeits- A3 J ustizo berw ach tmeister
gericht
Wachtmeister beim Bundesdiszipli- A3 Justizoberwachtmeister
narhof
Wachtmeister beim Bundesgerichtshof A3 Justizoberwachtmeister
Wachtmeister beim Bundessozial- A3 J ustizo berw ach tmeister
gericht
Wachtmeister beim Bundesverfas- A3 Hauptamtsgehilfe
sungsgericht
Wachtmeister beim Bundesverwal- A3 Justizoberwachtmeister
tungsgericht
Zollbetriebsassistent A3 Zolloberwachtmeister
Hauptgefreiter A4
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe Oberamtsgehilfe
- bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte -
Betriebsassistent A2kw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 14
Amtsgehilfe in der Hauptverwaltung Oberamtsgehilfe
der Deutschen Bundesbahn
Oberbahnhofsschaffner A3 Betriebsoberaufseher
Oberdrucker A3
Oberladeschaffner A3 Betriebsoberaufseher
Oberlageraufseher A3 Betriebsoberaufseher
0 ber lei tungsa uf seher A3 Leitungswart
Obermatrose A3 Bundesbahnoberschaffner
Oberrangieraufseher A3 Betriebsoberaufseher
Oberrottenführer A3 Gleiswart
Oberweichenwärter A3 Betriebsoberaufseher
Oberwerkmann A2kw
Oberzugschaffner A3 Bundesbahnoberschaffner
Nr. 39 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1039
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
g1ruppe oder Dienstgradbez,eichnung
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 15
Bahnhofsschaffner Betriebsaufseher
Botenmeister A3 Hauptamtsgehilfe
Ladeschaffner Betriebsaufseher
Lageraufseher Betriebsaufseher
Leitungsaufseher A3 Leitungswart
Maschinist A2kw
Matrose Bundesbahnschaffner
Oberschrankenwärter Oberbahnwärter
Rangierauf seher Betriebsaufaeher
Rottenführer A3 Gleiswart
Weichenwärter Betriebsaufseher.
Werkmann A2kw
Zugschaffner Bundesbahnschaffner
Besoldungsgruppe A 10 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Botenmeister Amtsgehilfe
Botenmeister A2 Oberamtsgehilfe
- mit Stellenzulage -
Hausmeister Amtsgehilfe
Kastellan A 1 kw
Leuch tf euero berw ä rter Signalwärter
Maschinist A 1 kw
Pförtner Amtsgehilfe
Postschaffner A2
Schleusenoberwärter A 1 kw
Signaloberwärter Signalwärter
Technischer Gehilfe Al kw
Zollwachtmeister A2
Obergefreiter A3
Mittelbarer Bundesdienst
Hausmeister Amtsgehilfe
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichungen von der Reg•elüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung ode.r Dienstgradbezeichnung Besoldun~s- 1 Amtsbezeichnung
g1ruppe oder Dienstgradbezeichnung
·nundesbahnbesoldungsgruppe A 16
Oberbahnwart A lkw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 17
Schrankenwärter Bahnwärter
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 17 a
Bahnhelfer A 1 kw
Besoldungsgruppe A 10 c
Unmittelbarer Bundesdienst
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz A4kw
Besoldungsgruppe A 11
Unmittelbarer Bundesdienst
Gefreiter A2
Besoldungsgruppe A 12
Unmittelbarer Bundesdienst
Grenzjäger im Bundesgrenzschutz Grenzjäger
Grenzoberjäger im Bundesgrenz- A2kw
schutz
Besoldungsgruppe B 4
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesdisziplinarhofes B9
Bundesbahnbesoldungsgruppe B 4
Direktor der Hauptverwaltung der Direktor bei der Hauptverwaltung
Deutschen Bundesbahn der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe B 5
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberbundesanwalt beim Bundes- B8 Generalbundesanwalt beim Bundes-
gerichtshof gerichtshof
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1041
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnunu oder Dicnsturudbezcichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
g,ruppe oder Dienstgradbezeichnung
Besoldungsgruppe B 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident der Physikalisch- B7 Präsident und Professor der Physi-
Technischen Bundesanstalt kalisch-Technischen Bundesanstalt
Präsident des Deutschen Patent- B7
amtes
Präsident des Fernmeldetechnischen Präsident des Fernmeldetechnischen
Zentralamtes der Deutschen Zentralamtes
Bundespost
Präsident des Statistischen Bundes- B7
amtes
Senatspräsident beim Bundesarbeits- B7
gericht
Senatspräsident beim Bundes- B7
disziplinarhof
Senatspräsident beim Bundes- B7
finanzhof
Senatspräsident beim Bundesgerichts- B7
hof
Senatspräsident beim Bundessozial- B7
gericht
Senatspräsident beim Bundesverwal- B7
tungsgericht
Vizepräsident beim Bundesfinanzhof B7 Vizepräsident des Bundesfinanzhofes
Vizepräsident des Bundessozial- B7
gerichtes
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesversicherungs- Präsident der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte anstalt für Angestellte (als Vor-
sitzer der Geschäftsführung)
Präsident des Landesarbeitsamtes. Präsident eines Landesarbeitsamtes
Nordrhein-Westfalen
Besoldungsgruppe B 7 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesdisziplinaranwalt bei dem Bundesdisziplinaranwalt
Bundesdisziplinarhof
Bundesrichter bei dem Bundes- Bundesrichter beim Bundesdisziplinar-
disziplinarhof hof
Präsident der Bundesanstalt für B6 Präsident und Professor der Bundes-
Materialprüfung anstalt für Materialprüfung
Präsident des Bundesamtes für Ver- B8
fassunqsschutz
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Dcsolc.Jun~Jsqruppc und Amts-
bezeichnung oder Dienstqrad:wzcid1nung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Diernstgradbezeichrnurng
Mittelbarer Bundesdienst
Direktor bei der Bundesversiche- Direktor bei der Bundesversicherungs-
rungsanstalt für Angestellte anstalt für Angestellte (als Mitglied
der Geschäftsführung)
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Baden-Württemberg, Nordbayern,
Südbayern, Berlin, Hessen oder
Niedersachsen
Vorstandsmitglied der Deutschen Direktor der Deutschen Landesrenten-
Landesrentenbank bank
Bundesbahnbesoldungsgruppe B 7 a
Hauptverwaltungsdirigent Ministerialdirigent
Besoldungsgruppe B 7 b
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Hamburg, Rheinland-Hessen-
Nassau oder Schleswig-Holstein
Besoldungsgruppe B 8
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor der Bundesdruckerei Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Wasser- und Schiff- Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-
fahrtsdirektion Hannover, Münster direktion
oder Mainz
Präsident des Posttechnischen Zen- BS Präsident des Posttechnischen
tralamtes der Deutschen Bundes- Zentralamtes
post
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Bremen oder Iif alz
Besoldungsgruppe B 9
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesanstalt für B3
zivilen Luftschutz
Kommandeur im Bundesgrenzschutz B5 Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
eines Grenzschutzkommandos
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1043
Anlage V
Dberleitungsgrundgehälter (§ 37 Abs. 3)
Spalte 1: Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen
nach bisherigem Recht am Tage vor der Verkündung des
Gesetzes (Jahresbetrag)
Spalte 2: Ubcrleitungsgrundgehalt (Monatsbetrag)
2 1 2
1 440 222 2 070 306
1 520 233 2 080 307
1 536 236 2 090 309
1 560 239 2 100 309
1 600 244 2 110 309
1 620 247 2 120 309
1 638 250 2 140 312
1 650 251 2 150 313
1 690 257 2 160 314
1 700 258 2 170 316
1 710 260 2 180 317
1 740 264 2 190 319
1 750 265 2 200 320
1 780 269 2 210 321
1 790 271 2 220 323
1 800 272 2 230 324
1 824 275 2 240 325
1 840 277 2 260 328
1 850 279 2 270 330
l 870 279 2 280 330
1 880 280 2 290 330
1 890 281 2 300 331
1 900 283 2 320 333
1 930 287 2 350 338
l 940 288 2 360 339
1 960 291 2 370 340
1 970 292 2 380 342
1 980 294 2 390 343
1 990 295 2 400 344
2 000 296 2 410 346
2 010 298 2 440 350
2 020 299 2 450 351
2 030 301 2 460 351
2 050 303 2 470 351
2 060 305 2 480 352
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2 1 2
2 500 355 4 200 578
2 520 358 4 300 592
2 530 359 4 320 594
2 540 361 4 400 605
2 550 362 4 450 612
2 590 363 4 500 619
2 600 364 4 560 627
2 620 367 4 600 633
2 640 369 4 650 640
2 650 371 4 700 647
2 660 372 4 800 660
2 680 375 4 900 674
2 700 378 4 950 681
2 720 380 5 000 688
2 750 385 5 100 702
2 770 385 5 150 709
2 800 385 5 200 715
2 850 392 5 300 729
2 900 399 5 350 736
2 950 406 5 400 743
2 970 409 5 500 757
3 000 413 5 600 770
3 050 420 5 700 784
3 100 427 5 800 798
3 135 432 5 900 812
3 200 440 6 000 825
3 240 446 6 200 853
3 250 447 6 400 880
3 300 454 6 600 908
3 350 461 6 700 922
3 400 468 6 800 935
3 420 471 7 000 963
3 450 475 7 100 977
3 500 482 7 200 990
3 550 489 7 400 1 018
3 600 495 7 500 1 032
3 700 509 7 600 1 045
3 750 516 7 700 1 059
3 800 523 7 800 1 073
3 900 537 7 900 1 087
3 950 544 8 000 1 100
4 000 550 8 100 1 114
4 050 557 8 200 1128
4 100 564 8 400 1155
4 150 571 8 500 1169
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1045
1 2 2
8 600 1 183 13 000 1 788
8 800 1 210 14 000 1 925
8 900 1 223 15 000 2 063
9 100 1 252 16 000 2 200
9 200 1 265 17 000 2 338
9 300 1 279 18 000 2 475
9 400 1 293 19 000 2 613
9 500 1 307 22 000 3 025
9 700 1 334 24 000 3 300
9 900 1 362 26 500 3 644
10 000 1 375
10 500 1 444
10 600 1 458
11 600 1 595
12 600 1 733
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts
für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen
(Unterhaltssicherungsgesetz).
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und
rates das folgende Gesetz beschlossen: 10 bis 12 haben Anspruch auf Leistungen zur Unter-
haltssicherung,
ERSTER ABSCHNITT
1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz
Allgemeine Grundsätze oder überwiegend unterhalten worden sind
§ 1 oder
Sicherung des Unterhalts 2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz
oder überwiegend unterhalten worden
(1) Die Familienangehörigen der zur Erfüllung
wären, falls er nicht eingezogen worden
des Grundwehrdienstes oder zu Wehrübungen ein-
wäre.
berufenen Wehrpflichtigen erhalten Leistungen zur
Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung} § 4
nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das gilt auch für
Anspruch des Wehrpflichtigen
Familienangehörige von Wehrpflichtigen, die ihre
Wehrpflicht auf Grund freiwilliger Verpflichtung Der Wehrpflichtige hat Anspruch auf Leistungen
erfüllen. nach § 8.
(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach
diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflich- ZWEITER ABSCHNITT
tige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Art und Maß der Leistungen zur
Zeit erhält. Unterhaltssicherung
§ 2
§ 5
Familienangehörige
Leistungsarten
(1) Familienangehörige des Wehrpflichtigen im
Sinne dieses Gesetzes sind Als Leistungen zur Unterhaltssicherung werden
1. die Ehefrau, gewährt
2. die ehelichen und für ehelich erklärten 1. allgemeine Leistungen (Tabellensatz, § 6),
Kinder, 2. Einzelleistungen (§ 7),
3. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, 3. Sonderleistungen (§ 8}.
4. Stiefkinder,
5. die unehelichen Kinder des W ehrpflich- § 6
tigen, wenn seine Vaterschaft oder Unter- Allgemeine Leistungen
haltspflicht festgestellt ist,
6. die Ehefrau, deren Ehe geschieden, für (1) Die Familienangehörigen im engeren Sinne
nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten allgemeine Leistungen zur Unterhaltssiche-
7. Verwandte der aufsteigenden Linie, rung nach der Tabelle (Anlage zu diesem Gesetz}.
8. Enkel, (2) Familienangehörige im engeren Sinne erhalten
9. Adoptiveltern, 1. den Tabellensatz I, wenn neben ihnen
10. Stiefeltern und Pflegeeltern, anspruchsberechtigte Familienangehörige
11. Pflegekinder, nicht vorhanden sind,
12. Geschwister des Wehrpflichtigen. 2. den Tabellensatz II, wenn neben ihnen bis
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Per- zu zwei anspruchsberechtigte Familien-
sonen sind Familienangehörige im engeren Sinne, angehörige vorhanden sind,
die übrigen Personen sonstige Familienangehörige. 3. den Tabellensatz III, wenn neben ihnen
drei oder mehr anspruchsberechtigte Fami-
§ 3 lienangehörige vorhanden sind.
Anspruchsvoraussetzungen (3) Ist ein Familienangehöriger ein Kind, für das
(1) Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 dem Wehrpflichtigen ein Anspruch auf Kindergeld
und 5 bis 9 haben Anspruch auf Leistungen zur nach dem Kindergeldgesetz, dem Kindergeldergän-
Unterhaltssicherung, zungsgesetz oder dem Dritten Abschnitt des Kinder-
geldanpassungsgesetzes zusteht, so erhöht sich der
1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Tabellensatz um ein Kindergeld in Höhe des Kin-
Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflich- dergeldes nach dem Kindergeldgesetz für jedes
tigen haben oder dritte und weitere Kind. Dies gilt nicht, wenn in
2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen dem Nettoeinkommen Kinderzuschläge oder gleich-
Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflich- artige Leistungen für diese Kinder enthalten sind
tigen hätten, falls er nicht eingezogen und zur Steigerung des Tabellensatzes geführt
worden wäre. haben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1047
(4) Mit dem Tabellensatz II oder III werden die 5. Ersatz für
Ansprüche sämtlicher Familienangehöriger mit a) Aufwendungen für Ersatzkräfte oder
Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 und § 8 Vertreter, die an Stelle des Wehrpflich-
abgegolten. tigen in seinem Gewerbebetrieb, Betrieb
der Land- oder Forstwirtschaft oder im
§ 7 freien Beruf tätig werden,
Einzelleistungen b) Aufwendungen für Miete der Berufs-
(1) Sonstige Familienangehörige erhalten Einzel- stätte,
leistungen, wenn ihr Anspruch nicht nach § 6 Abs. 4 c) sonstige unabwendbare Aufwendungen
durch den Tabellensatz abgegolten ist. zur Sicherung der Fortführung des
Gewerbebetriebes oder des Betriebes
(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den der Land- oder Forstwirtschaft oder des
Unterhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu freien Berufes,
seiner Einberufung gewährt hat oder zu deren Ge- d} Aufwendungen für Verpflichtungen aus
währung er verpflichtet wäre, wenn er nicht ein- Lebensversicherungsverträgen, Bau-
gezogen worden wäre. War der Wehrpflichtige vor spar-, Heimstätten-, Siedlungs- und
der Einberufung infolge Arbeitslosigkeit, Kurz- steuerbegünstigten Kapitalansamm-
arbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen er lungsverträgen oder aus dem Bau von
sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Eigenheimen, wenn diese Verpflichtun-
Unterhalts außerstande, so bemessen sich die Ein- gen bereits zwölf Monate vor der Ein-
zelleistungen nach den Unterhaltsleistungen, zu berufung bestanden und 15 vom Hun-
deren Gewährung er verpflichtet gewesen wäre, dert des Nettoeinkommens nicht über-
wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten. steigen,
(3) Die Einzelleistungen dürfen, auch bei Vor- wenn diese Aufwendungen aus dem Ein-
handensein mehrerer Anspruchsberechtigter, die kommen des Wehrpflichtigen oder den
Hälfte des Tabellensatzes I nicht überschreiten. Erträgen des Gewerbebetriebes, des Betrie-
Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der bes der Land- oder Forstwirtschaft oder
Ansprüche nicht aus, so sind die Leistungen ver- des freien Berufes nachweislich nicht ge-
hältnismäßig zu kürzen. deckt werden können;
6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für
§ 8 die Bestattung von Familienangehörigen,
Sonderleistungen soweit diese Aufwendungen nicht durch
Ansprüche gegen Versicherungen oder
(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehöri- ähnliche Einrichtungen gedeckt sind.
gen im engeren Sinne und der Wehrpflichtige er-
halten Sonderleistungen. Die Sonderleistungen (3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4
werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 6 und 5 Buchstahe d dürfen zusammen mit den all-
gewährt. gemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemes-
sungsgrundlage (§ 11) nicht übersteigen.
(2) Als Sonderleistungen werden gewährt
1. Krankenhilfe und Hilfe an Schwangere und § 9
Wöchnerinnen, wenn sie nicht nach sozial- Antrag
versicherungsrechtlichen oder anderen ge-
setzlichen Vorschriften gewährt werden (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung wer-
oder soweit die Kosten nicht von einer den auf Antrag gewährt.
privaten Krankenversicherung ersetzt wer- (2) Antragsberechtigt sind
den; die Hilfe hat die Leistungen sicher- 1. die anspruchsberechtigten Familienange-
zustellen, die den Familienangehörigen hörigen,
nach den Vorschriften der gesetzlichen 2. der Wehrpflichtige.
Krankenversicherung zustehen; ·
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige
2. für nicht Sozialversicherungspflichtige die eines Fürsorgeverbandes nach § 21 a der Reichsfür-
Beiträge zur privaten Krankenversiche- sorgepflichtverordnung.
rung;
(4) Das Antragsrecht erlischt einen Monat nach
3. für nur freiwillig in den gesetzlichen Ren- Beendigung des Wehrdienstes.
tenversicherungen weiterversicherte Wehr-
pflichtige die zu entrichtenden Beiträge
nach Maßgabe der für Versicherungspflich- § 10
tige geltenden Bestimmungen; Empfangsberechtigte
4. Mietbeihilfe zur Erhaltung der Wohnung (1) Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen
eines Wehrpflichtigen, der nicht mit Fami- sind an die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen
lienangehörigen im engeren Sinne in Leistungen an die Ehefrau oder, wenn eine an-
Haushaltgemeinschaft lebt und dem nicht spruchsberechtigte Ehefrau nicht vorhanden ist, an
zugemutet werden kann, das Mietverhält- die von dem Wehrpflichtigen bestimmte anspruchs-
nis zu lösen; berechtigte Person auszuzahlen.
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Hat der Wehrpflichtige sich gegenüber (2) Die Gewährung von Leistungen zur Unter-
anspruchsberechtigten Familienangehörigen durch haltssicherung darf nicht von dem Verbrauch oder
Vertrag zur Unterhaltszahlung verpflichtet oder der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht
seine Untc~rhaltspflicht anerkannt oder liegt über werden.
seine Unterhaltspflicht ein vollstreckbarer Titel vor
§ 13
oder beantragt es der Wehrpflichtige bei der zu-
ständigen Behörde, so ist dieser Unterhaltsbetrag Ruhen der Leistungen
in den Fällen des § 6 Abs. 4 vom Tabellensatz ab- (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen,
zuziehen und an den Berechtigten oder diejenige wenn der Wehrpflichtige eigenmächtig seine Truppe
Person, Anstalt oder Behörde auszuzahlen, in deren oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und
Obhut sich der Berechtigte befindet. § 7 Abs. 3 länger als eine Woche abwesend ist. Das gleiche
findet entsprechende Anwendung. gilt, wenn de·r Wehrpflichtige eine Freiheitsstrafe
von wenigstens drei Monaten verbüßt.
§ 11
(2) V er büßt ein anspruchsberechtigter Familien-
Bemessungsgrundlage angehöriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens
(1) Der Tabellensatz (§ 6) bemißt sich nach dem drei Monaten oder ist er für den gleichen Zeitraum
monatlichen Durchschnitt des Nettoeinkommens auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Bes-
des Wehrpflichtigen. serung untergebracht, so ruhen die auf ihn entfal-
lenden Leistungen zur Unterhaltssicherung.
(2) Nettoeinkommen ist
1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Ein- (3) Tritt das Ruhen des Rechts auf Leistungen
kommensteuer zu veranlagen ist, der zur Unterhaltssicherung im Laufe eines Monats ein,
Gesamtbetrag der von ihm erzielten Ein- so wird die Zahlung mit Ende dieses Monats ein-
künfte, der sich aus dem letzten Einkom- gestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein,
mensteuerbescheid nach Abzug der auf so hört die Zahlung mit dem Beginn dieses Monats
diese Einkünfte entfallenden Steuern vom auf. Lebt das Recht auf Leistungen zur Unterhalts-
Einkommen ergibt; sicherung im Laufe eines Monats wieder auf, so
beginnt die Zahlung mit dem Ersten dieses Monats;
2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur
lebt es am letzten Tage eines Monats wieder auf,
Einkommensteuer zu veranlagen ist, der
so beginnt die Zahlung mit dem Ersten des folgen-
Arbeitslohn im letzten Jahr vor der Ein-
den Monats.
berufung nach Abzug der zu entrichtenden
Steuern vom Einkommen und der Arbeit- § 14
nehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Obergang von Schadensersatzansprüchen
Arbeitslosenversicherung sowie seine Ein-
künfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen
und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes. infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung
oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhalts-
(3) Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeits-
sicherung erforderlich wird, ein gesetzlicher Scha-
losigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Grün-
densersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser
den, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen
Anspruch auf die Bundesrepublik Deutschland über,
konnte, bleiben unberücksichtigt. Betragen diese
soweit diese den anspruchsberechtigten Familien-
Zeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr als ein
angehörigen Leistungen zur Unterhaltssicherung
Jahr, so ist der monatliche Durchschnitt des Netto-
wegen des Ereignisses gewährt.
einkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr
maßgebend.
§ 15
§ 12
Anrechnung von Einkommen Steuerfreiheit
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind (1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuer-
um di,e Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, frei. Das gilt nicht für Leistungen nach § 8 Abs. 2
die er nach der Einberufung aus seiner bisherigen Nr. 5 Buchstaben a bis c.
Erwerbstätigkeit, aus seinem Vermögen oder aus (2) Beiträge zur privaten Krankenversicherung
sonstigen Leistungen privater Art erhält. Dabei nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Leistungen auf Grund
bleiben außer Ansatz von Verpflichtungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5
1. der Wehrsold; Buchstabe d sind insoweit nicht als Sonderausgaben
2. freiwillige Notstandsbeihilfen, Jubiläums- im Sinne des § 10 des Einkommensteuergesetzes
geschenke, Heirats- und Geburtsbeihilfen abzugsfähig, als für sie Sonderleistungen nach § 8
und Weihnachtszuwendungen von Arbeit- gewährt werden.
gebern an Wehrpflichtige für die Zeit der § 16
Einberufung;
Oberzahlungen
3. Entschädigungen an den Wehrpflichtigen
auf Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unter-
und Ubergangsgelder und Ubergangsbei- haltssicherung sind zu erstatten, soweit im folgen-
hilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften den nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der
wegen Entlassung aus seinem Dienstver- nicht mehr vorhandenen Bereicherung ist ausge-
hältnis. schlossen.
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1049
(2) Soweit die Uberzahlung auf einer wesent- (2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten
lichen Anderung der Verhältnisse beruht, kann der Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-·
werden, wenn der Empfänger wußte oder wissen haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die
mußte, daß ihm die gewährten Leistungen im Zeit- Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-
punkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisheri- desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-
gen Höhe zustanden, oder wenn die Rückforderung ständigen obersten Landesbehörden übertragen und
wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Emp- zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu
fängers zumutbar ist. leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-
hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-
(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht
schriften über die Kassen- und Buchführung der zu-
empfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise
ständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-
abgesehen werden, wenn sie eine besondere Härte
wendet werden.
für den Empfänger bedeutet oder wenn daraus in
unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwal- § 21
tungsaufwand entstehen.
Auskunfts- und Mitteilungspflicht
(1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehö-
DRITTER ABSCHNITT rigen sind auf Verlangen der zuständigen Behörden
(§ 17) verpflichtet, diesen die zur Feststellung der
Zuständigkeit und Verfahren Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Sie sind ferner verpflichtet,
§ 17
jede Anderung der Verhältnisse, die für die Be-
Zuständigkeit messung dieser Leistungen von Einfluß sind, unver-
züglich anzuzeigen. Die Verwaltungsbehörde muß
(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage auf diese Verpflichtung hinweisen.
des Bundes durch.
(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zu-
(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die ständigen Behörde Auskunft über Art und Dauer
Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und über
Unterhaltssicherung zuständigen Behörden. den Arbeitsverdienst des zum Wehrdienst ein-
berufenen Wehrpflichtigen und der Familienange-
§ 18 hörigen zu ertepen.
Zahlungsart und Dauer § 22
(1) Die Leistungen zurUnterhaltssicherung werden Amtshilfe
in der festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns
bis zum Tage der Beendigung des Wehrdienstes (1) Alle Behörden haben den nach § 17 zustän-
gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine Ande- digen Behörden Amtshilfe zu leisten.
rung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder
seiner Familienangehörigen eintritt, durch welche (2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet,
die Voraussetzungen zur Weitergewährung der über alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehr-
Leistungen sich ändern oder entfallen. pflichtigen und der Familienangehörigen betreffen-
den ihnen bekannten Tatsachen Auskunft zu er-
(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssiche- teilen.
rung werden monatlich im voraus gezahlt. Bei einer
Zahlung nach Tagen wird der Monat zu dreißig (3) Die Finanzbehörden haben den zur Gewäh-
Tagen gerechnet. rung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zustän-
digen Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen
§ 19 bekannten Einkommens- und Vermögensverhält-
Leistungen nach Beendigung des Wehrdienstes nisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienange-
hörigen Auskunft zu erteilen.
Anspruchsberechtigte Familienangehörige und
der Wehrpflichtige erhalten, solange der Wehr- (4) Die für die Einberufung und Entlassung eines
pflichtige nach Beendigung des Grundwehrdienstes Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach
oder einer Wehrübung Wehrsold bezieht, Leistun- § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unver-
gen zur Unterhaltssicherung für die Dauer des züglich mitzuteilen, die für die Gewährung oder
Wehrsoldbezuges. Einstellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung
erheblich sind.
§ 20
§ 23
Kosten
Rechtsweg
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt
der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen zur
Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz gilt die
Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Verwaltungsgerichtsordnung.
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
VIERTER ABSCHNITT § 27
Sonstige Vorschriften Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 24 Die Bundesregierung bestimmt das Nähere über
Häri:eausgleich den Inhalt und Umfang der in den § § 7 und 8 ge-
nannten Leistungen durch Rechtsverordnung mit
Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
Zustimmung des Bundesrates.
schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,
kann die zuständige oberste Landesbehörde im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern und § 28
dem Bundesminister für Verteidigung einen Aus- Ergänzung des Kindergeldgesetzes
gleich gewähren.
§ 25
Das Gesetz über die Gewährung von Kindergeld
und die Errichtung von Familienausgleichskassen
Ubergangsvorschriften für Rechtsmittel (Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (Bun-
Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichts- desgesetzbl. I S. 333) in der Fassung des Gesetzes
ordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwal- zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeld-
tungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesge- ergänzungsgesetz - KGEG) vom 23. Dezember 1955
setzbl. I S. 625) und die landesrechtlichen Vor- (Bundesgesetzbl. I S. 841) wird wie folgt ergänzt:
schriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
In§ 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 8 angefügt:
§ 26 „8. von zur Erfüllung des Grundwehrdienstes oder
Ordnungswidrigkeit zu Wehrübungen einberufenen Wehrpflichtigen
sowie von Wehrpflichtigen, die den Grundwehr-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig dienst oder Wehrübungen auf Grund freiwilliger
Verpflichtungen ableisten, wenn Kindergeld
1. bei Erteilung der Auskunft nach § 21 Abs. 1
zum Tabellensatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des
Satz 1 unrichtige oder unvollständige An- Unterhaltssicherungsgesetzes vom 26. Juli 1957
gaben macht oder
(Bundesgesetzbl. I S. 1046) gewährt wird oder
2. die in § 21 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene der Anspruch nach Satz 2 dieser Vorschrift aus-
Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig er- geschlossen ist."
stattet,
3. Auskünfte, zu denen er nach § 21 Abs. 2 § 29
verpflichtet ist, ganz oder teilweise verwei-
Geltung im Saarland
gert oder nicht rechtzeitig erteilt oder un-
richtige oder unvollständige Angaben Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- § 30
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
Inkrafttreten
eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1957
Deutsche Mark geahndet werden. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1051
Anlage
(zu§ 6)
Nettoeinkommen
des Wehrpflichtigen Tabellensatz in DM
-- Einkommenstufen -
(monc.1tlich) II III
in DM
bis 260 200 217 234
über 260 bis 280 210 226 243
über 280 bis 300 220 240 261
über 300 bis 320 230 255 279
über 320 bis 340 240 268 297
über 340 bis 360 250 282 315
über 360 bis 380 260 296 333
über 380 bis 400 270 310 351
über 400 bis 420 280 324 369
über 420 bis 440 290 338 387
über 440 bis 460 300 352 405
über 460 bis 480 310 366 423
über 480 bis 500 320 380 441
über 500 bis 520 330 391 453
über 520 bis 540 340 402 465
über 540 bis 560 350 413 477
über 560 bis 580 360 424 489
über 580 bis 600 370 435 501
über 600 bis 620 380 446 513
über 620 bis 640 390 457 525
über 640 bis 660 400 468 537
über 660 bis 680 410 479 549
über 680 bis 700 420 490 561
über 700 bis 720 430 501 573
über 720 bis 740 435 510 585
über 740 bis 760 440 518 597
über 760 bis 780 445 527 609
über 780 bis 800 450 535 620
über 800 bis 820 455 543 632
über 820 bis 840 460 550 641
über 840 bis 860 465 557 650
über 860 bis 880 470 564 659
über 880 bis 900 475 571 668
über 900 bis 920 480 578 677
über 920 bis 940 485 585 686
über 940 bis 960 490 592 695
über 960 bis 980 495 599 704
über 980 bis 1000 500 607 715
über 1000 bis 1020 505 614 724
über 1020 bis 1040 510 621 733
über 1040 bis 1060 515 628 742
über 1060 bis 1080 520 635 751
über 1080 bis 1100 525 642 760
über 1100 bis 1120 530 649 768
über 1120 bis 1140 535 655 776
über 1140 bis 1160 540 662 784
über 1160 bis 1180 545 668 792
über 1180 550 675 800
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz
über die Wahl und die Amtsdauer
der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz).
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen:
Bestellung des Wahlvorstandes
§ 1 Spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit
Wählergruppen des Vertrauensmannes bestellt der Einheitsführer
(Kommandeur, Lehrgangsleiter) auf Vorschlag des
Für die Wahl der Vertrauensmänner und ihrer Vertrauensmannes drei Wahlberechtigte als Wahl-
beiden Stellvertreter bilden die Mannschaften, die vorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
Unteroffiziere und die Offiziere je eine Wähler- Von diesem Vorschlag darf er nur aus zwingenden
gruppe. dienstlichen Gründen abweichen.
§ 2
§ 5
Wahlbereiche
Festsetzung des Wahltermins
(1) Der Vertrauensmann der Mannschaften und Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Einheits-
der Vertrauensmann der Unteroffiziere werden für
führer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) nach An-
den Bereich einer Einheit, einer Schule oder eines hörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest. Sie
Lehrganges, wenn dessen voraussichtliche Dauer
soll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des
mindestens drei Monate beträgt, in getrennten Wahlvorstandes stattfinden.
Wahlgängen gewählt.
(2) Der Vertrauensmann der Offiziere wird für § 6
den Bereich eines Bataillons, eines entsprechenden Bekanntgabe zur Wahl
Truppenteiles, eines Stabes der übrigen Verbände, (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder
einer Schule oder eines Lehrganges, wenn dessen in sonst geeigneter Weise bekannt
voraussichtliche Dauer mindestens drei Monate be-
1. die Namen seiner Mitglieder,
trägt, gewählt.
2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur
(3) Ein Vertrauensmann wird nur gewählt, wenn Einsicht ausliegt,
einer Wählergruppe mindestens fünf wahlberech- 3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche
tigte Soldaten angehören. gegen das Wählerverzeichnis,
4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge ein-
§ 3 gereicht werden können,
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Ein-
sicht ausliegt,
( 1) Wahl berechtigt sind alle Soldaten, die der
6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.
Wählergruppe des Bereichs angehören, für den der
Vertrauensmann zu wählen ist. Kommandierte Sol- (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf
daten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem hinzuweisen,
sie kommandiert sind. 1. daß nur Soldaten wählen können, die in
das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Wäh-
2. daß Einsprüche gegen das Wählerverzeich-
lergruppe mit Ausnahme
nis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt
1. der Kommandeure, der ständigen stellver- schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt
tretenden Kommandeure und der Chefs der werden können,
Stäbe, 3. daß ein Wahlvorschlag von mindestens
2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber ent- drei wahlberechtigten Soldaten unterzeich-
sprechender Dienststellungen, net sein muß,
3. derjenigen Soldaten, die im letzten Jahr 4. daß die schriftliche Zustimmung des Be-
vor dem Tag der Stimmabgabe wegen Ver- werbers vorliegen muß,
letzung ihrer Dienstpflichten mit gericht- 5. daß jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag
lichen oder disziplinaren Freiheitsstrafen unterzeichnen darf,
von mehr als 14 Tagen oder mit einer Lauf- 6. daß nur fristgerecht eingegangene Wahl-
bahnstrafe bestraft worden sind. vorschläge berücksichtigt werden,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1053
7. daß nur gewählt werden kann, wer in § 10
einen gültigen Wahlvorschlag aufgenom-
men worden ist, Aufstellung der Bewerberliste :
8. daß ein Soldat, der verhindert ist, seine (1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahl-
Stimme persönlich abzugeben, die Mög- vorschläge legt der Wahlvorstand eine Liste der
lichkeit der Briefwahl hat. vorgeschlagenen Soldaten dem Einheitsführer (Kom-
mandeur, Lehrgangsleiter) vor. Dieser äußert sich,
ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 3 Abs. 2
§ 7 Nr. 3 wählbar sind; § 9 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwen-
Wählerverzeichnis den.
(1) Der w·ahlvorstand stellt das Verzeichnis der (2) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorge-
Wahlberechtigten seiner Wählergruppe (Wähler- schlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge
verzeichnis) nach den listenmäßigen Unterlagen auf, (Bewerberliste) zusammen und gibt sie durch Aus-
die ihm der Einheitsführer (Kommandeur, Lehr- hang spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimm-
gangsleiter) zur Verfügung stellt. Das Wählerver- abgabe bis zu deren Abschluß bekannt.
zeichnis ist bis zum Abschluß der Stimmabgabe auf
dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
§ 11
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift Einziger ·wahlvorschlag
ist unverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe
an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht
mehr als drei Bewerber enthält, eingereicht wor-
den, so gelten die darin aufgeführten Bewerber in
§ 8
der angegebenen Reihenfolge als gewählt.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvor- § 12
stand schriftlich innerhalb einer Woche seit Aus-
legen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen Stimmabgabe
seine Richtigkeit einlegen. (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich-
(2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahl- nis eingetragen ist.
vorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimm-
Wahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, zettel drei Bewerber bezeichnen. Der Wähler gibt
unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem
Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge
der Einspruch begründet, so hat der Vl/ahlvorstand der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel
das Wählerverzeichnis zu berichtigen. und Umschläge haben gleiches Aussehen.
(3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimm-
§ 9
zettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Um-
Wahlvorschläge schläge gesteckt werden können und daß das Wahl-
(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes können die geheimnis gewahrt bleibt.
Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen
der Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimm- während der Zeit, in der die Stimmen abgegeben
abgabe Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvor- werden können, anwesend sein. Die Stimmabgabe
schlag soll nicht mehr als drei Bewerber enthalten ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
und muß von mindestens drei Wahlberechtigten
unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen
Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag § 13
ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber bei- Briefwahl
zufügen.
(1) Einern Soldaten, der verhindert ist, seine
-(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Stimme persönlich abzugeben, hat der \tVahlvor-
Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder stand auf Verlangen den Stimmzettel, den ·wahl-
für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber umschlag sowie einen großen Freiumschlag, der die
für die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender
Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter den Namen und die Anschrift des Wahlberechtig-
Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, ten trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der
die Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Uber-
zu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden, sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
der nach § 3 Abs. 2 nicht wählbar ist, so sind die
Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der ·weise
können innerhalb von drei Tagen einen anderen ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-
Soldaten benennen. zettel gelegt ist, unter Verwendung des Freium-
schlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absen-
(3) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzu- det oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimm-
weisen. abgabe vorliegt.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Unmitlelbar vor Abschluß der Stimmabgabe § 18
entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge
Bekanntgabe der Gewählten,
den Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk
Aufbewahren der Wahlunterlagen
der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet
in die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefum- (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Ver-
schläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk trauensmannes und der beiden Stellvertreter unver-
über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den züglich durch dreiwöchigen Aushang bekannt. Dem
Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) wird
sind einen Monat nach Bekanntgabe des V\Tahl- das Ergebnis der Wahl schriftlich mitgeteilt.
ergebnisses, frühestens jedoch nach der Entschei- (2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvor-
dung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, schläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Nieder-
ungeöffnet zu vernichten. schrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des Ver-
trauensmannes aufbewahrt.
§ 14
§ 19
Bereitstellen der Mittel Anfechtung der Wahl
Der Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangs-
(1) Drei Wahlberechtigte oder der Einheitsführer
leiter) stellt die sächlichen Mittel für die Durchfüh-
(Kommandeur, Lehrgangsleiter) können die Wahl
rung der Wahl zur Verfügung.
innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,
§ 15 beim Truppendienstgericht mit dem Antrage anfech-
ten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen
Verbot der Wahlbehinderung wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbeson- Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
dere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn,
tles aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht ver-
werden. ändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von (2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter
Vorteilen oder durch Androhen von Nachteilen entsprechender Anwendung der Verfahrensvor-
beeinflußt werden. schriften der Wehrbeschwerdeordnung. Die Aus-
wahl der militärischen Beisitzer des Gerichts be-
§ 16 stimmt sich nach dem Dienstgrad des Vertrauens-
mannes. Auf Antrag kann der Vorsitzende den
Feststellung des Wahlergebnisses
Beginn der Amtszeit des Vertrauensmannes bis zur
(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.
Abschluß der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest.
Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel. § 20
(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als Dauer des Amtes des Vertrauensmannes
drei Soldaten bezeichnet sind oder aus denen sich
(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt
der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder
ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder,
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder
wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauens-
einen Vorbehalt enthalten.
mann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amts-
(3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die zeit. Schließt sich die Amtszeit des neuzuwählen-
meisten Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern den Vertrauensmannes nicht unmittelbar an, so
sind die beiden Soldaten gewählt, die die nächst- verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Ver-
niederen Stimmzahlen erhalten haben. Bei Stim- trauensmannes bis zur Neuwahl, jedoch höchstens
mengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. um zwei Monate. In Lehrgängen endet die Amts-
zeit des Vertrauensmannes mit deren Ende.
§ 17 (2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor
Ablauf der Amtszeit
Wahlniederschrift 1. durch Niederlegung des Amtes (§ 21),
(1) Uber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor- 2. durch Verlust der Wählbarkeit, jedoch
stand eine Niederschrift, die von seinen Mitglie- nicht bei einer Kommandierung von weni-
dern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten ger als drei Monaten,
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 3. durch Entscheidung des Truppendienst-
gerichts (§ 22).
2. die Zahl der gültigen und die der ungül-
tigen Stimmen, § 21
3. die Namen des gewählten Vertrauensman- Niederlegung des Amtes
nes und der beiden Stellvertreter.
Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Er-
(2) Besondere Vorkommnisse bei der V\Tahlhand- klärung gegenüber dem Einheitsführer (Komman-
lung oder der Feststellung des Wahlergebnisses deur, Lehrgangsleiter) sein Amt niederlegen. Dieser
sind zu vermerken. gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1055
§ 22 § 25
Abberufung des Vertrauensmannes Schutz des Vertrauensmannes
(1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der (1) Der Vertrauensmann darf in der Ausübung
Wählergruppe oder der Einheitsführer (Komman- seiner Befugnisse nicht behindert und wegen sei-
deur, Lehrgangsleiter) kann beim Truppendienst- ner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt
gericht beantragen, den Vertrauensmann wegen werden.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befug- (2) Für die disziplinare Erledigung von Dienst-
nisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetz- vergehen des Vertrauensmannes ist der nächst-
lichen Pflichten abzuberufen. höhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter
entsprechender Anwendung der Verfahrensvor- § 26
schriften der Wehrbeschwerdeordnung. Erstmalige Wahl
(1) Nach Aufstellung einer Einheit, eines Ver-
§ 23 bandes, eines Stabes oder einer Schule soll die
Ruhen des Amtes erste Wahl spätestens drei Monate nach Beginn der
Aufstellung durchgeführt sein, bei Lehrgängen spä-
Das Amt des Vertrauensmannes ruht, solange testens einen Monat nach ihrem Beginn.
ihm die Ausübung des Dienstes verboten oder er
vorläufig des Dienstes enthoben ist. (2) Bei bestehenden Einheiten, Verbänden, Stä-
ben oder Schulen soll die erste Wahl innerhalb von
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 24 stattfinden.
Eintritt des Stellvertreters
§ 27
(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vor- Saar-Klausel
zeitig (§ 20 Abs. 2), so tritt der nächste Stellvertre-
ter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
zu wählen.
§ 28
(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn der
Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes Inkrafttreten
verhindert ist. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zweite Anordnung des Bundespräsidenten
über die Uniform der Soldaten.
Vom 26. Juli 1957.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes b) Stabsfeldwebel
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) ordne ein Kopfwinkel und darunter ein Winkel
ich an: mit der Spitze nach oben als Schulter-
Artikel 1 abzeichen;
Ich hebe die Bestimmungen meiner Anordnung c) Oberstabsfeldwebel
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform - wie Stabsfeldwebel - jedoch zwei
der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I Winkel.
S. 422) auf, die die Dienstgradabzeichen der Stabs-
feldwebel und Stabsbootsmänner sowie der Ober- 2. Marine
stabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner betref-
a) Hauptbootsmann
fen (Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben 1
ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben
und m sowie Nr. 2 Buchstaben 1 und m).
auf beiden Unterarmen;
Artikel 2 b) Stabsbootsmann
ein Kopfwinkel und darunter ein Winkel
Ich bestimme folgende Dienstgradabzeichen: mit der Spitze nach oben auf beiden
l. Heer und Luflwaffe Unterarmen;
a) Hauptfeldwebel c) Oberstabsbootsmann
ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben - wie Stabsbootsmann - jedoch zwei
als Schulterabzeichen; Winkel.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Herausgeber, Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen Teil I und Teil II
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