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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1957 Nr. 38
Tag Inhalt: Seite
26.1;"57 Gesetz zur Jt:nd~rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 861
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften.
Vom 26. Juli 1957.
Ubersicht
Artikel I: Änderungen des Gerichtskostengesetzes
Artikel II: Änderungen der Kostenordnung
Artikel III: Kosten der Gerichtsvollzieher
Artikel IV: Änderungen der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel V: Änderungen der Justizbeitreib~ngsordnung
Artikel VI: Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Geric~ten
Artikel VII: Entschäd_igung von Zeugen und Sachverständigen
Artikel VIII: Vergütung der Rechtsanwälte
Artikel IX: Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen
Artikel X: Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel XI: Schlußvorschriften
Anlagen zu Artikel XI § 7:
1. Gerichtskostengesetz
2. Kostenordnung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- setz über die Zwangsversteigerung und die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Zwangsverwaltung, der Strafprozeßordnung und
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden
Artikel I Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach
diesem Gesetz erhoben."
Änderungen des Gerichtskostengesetzes
2. § 2 tritt außer Kraft.
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt ge-
ändert: 3. Als neuer § 2 wird folgende Vorschrift ein-
gefügt:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: . ,,§ 2
,,§' 1
1
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit
Für das Verfahren vor den ordentlichen Ge- der Bund und die Länder sowie die nach den
richten nach der Zivilprozeßordnung, der Kon- Haushaltsplänen des Bundes und der· Länder
kursordnung, der Vergleichsordn!,J.ng, dem Ge- für Rechnung des Bundes oder eines Landes
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. 6. § 5 wird wie folgt refaßt:
Bundesbahn und Bundespost sind von der Zah-
lung der Auslagen nicht befreit. ,,§ 5
Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur
(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften,
nachgefordert werden, wenn der berichtigte
durch die eine sachliche oder persönliche Be-
Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des
freiung von Kosten gewährt ist, bleiben in
nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entschei-
Kraft. Landesrechtliche Vorschriften, die in
dung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
weiteren Fällen eine sachliche oder persönlfche
sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden
Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unbe-
ist. Ist die Wertfestsetzung geändert worden,
rührt.
so genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem
(3) Soweit jemandem, der von Kosten be- Zahlungspflichtigen drei Monate nach der
freit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt Anderung der Wertfestsetzung mitgeteilt wor-
werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits den ist."
erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das
7. § 6 wird wie folgt gefaßt:
gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter
Kosten des Verfahrens übernimmt." ,,§ 6
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der
4. § 4 wird wie folgt gefaßt: Sache nicht entstanden wären, werden nicht er-
hoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch
,,§ 4
eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung
(1) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners eines Termins oder Vertagung einer Verhand-
und der Staatskasse gegen den Kostenansatz lung entstanden sind. Für abweisende Bescheide
entscheidet das Gericht der Instanz. Die Ent- sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann
scheidung ergeht gebührenfrei. Das Gericht der von der Erhebung von Kosten abgesehen
Instanz kann seine Entscheidung von Amts werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter
wegen ändern. Schwebt das Verfahren wegen Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen
der Hauptsache oder wegen der Entscheidung Verhältnisse beruht.
über den Streitwert, den Kostenansatz oder die· (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. So-
Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so lange nicht das Gericht entsdlieden hat, können
ist hierzu auch das Rechtsmittelgericht befugt. Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungs-
weg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg
(2) Gegen Entscheidungen nach Absatz 1 ist
getroffene Anordnung kann nur im Verwal-
Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568 Abs. 1,
tungsweg geändert werden."
§§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung, in Straf-
sachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem 8. § 6 a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist Be-
schwerde nach §§ 304 bis 310 der Strafprozeß- ,, (3) Auf die Verjährung sind die Vorschrif-
ordnung zulässig. ten des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwen-
den; die Verjährung wird nicht von Amts
(3) Erinnerungen oder Beschwerden können wegen berücksichtigt. Die Verjährung der An-
in allen Fällen durch Erklärung zu Protokoll sprüche auf Zahlung von Kosten wird auch
der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mit- durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch
wirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung unter-
brochen. Ist der Aufenthalt des Kostenschuld-
(4) Der Kostenansatz kann auch im Ver- ners unbekannt, so genügt di,e Zustellung durch
waltungsweg berichtigt werden, solange nicht Aufgabe zur Post unter seiner letzten be-
11
eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. kannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter
zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung
5. Als § 4 a wird folgende Vorschrift eingefügt: nicht unterbrochen. 11
,,§ 4a 9. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Gegen den Beschluß, durch den auf Grund
dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von (1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei
der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig Deutsche Mark.
gemacht wird, und wegen der Höhe des Vor-
schusses findet die Beschwerde nach § 567 (2) Pfennigbeträge werden auf volle zehn
Abs. 1 und 3, § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 571, 572 Deutsche Pfennig aufgerundet. 11
Abs. 1, §§ 573 bis 576 der Zivilprozeßordnung,
10. In § 8 tritt an die Stelle der Absätze 2 und 3
in Strafsachen nach § 304 Abs. 1 und 4, §§ 306,
folgender Absatz 2:
307 Abs. 1, §§ 308 bis 310 der Strafprozeß-
ordnung statt, auch wenn der Beschwerde- ,, (2) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der
gegenstand fünfzig Deutsche Mark nicht über- Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage bei-
steigt." gefügt ist. 11
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 863
11. § 9 wird wie folgt geändert: (5) In den Fällen der Absätze 1, 3 und 4
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: werden Rückstände aus der Zeit vor der Rechts-
hängigkeit dem Streitwert hinzugerechnet."
"(2) In Berufungs- und Revisionsverfahren
bestimmt sich der Streitwert nach den An- 14. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
trägen des Rechtsmittelklägers. Endet das
• (1) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitig-
Verfahren, ohne daß solche Anträge einge-
keiten beträgt der Wert des Streitgegenstandes
reicht werden, oder werden innerhalb der
3000 Deutsche Mark. Er ist unter Berücksichti-
Frist für die Berufungs- oder Revisionsbe-
gung aller Umstände des Einzelfalles, insbeson-
gründung (§ 519 Abs. 2, § 554 Abs. 2 der
dere des Umfangs und der Bedeutung der Sache
Zivilprozeßordnung) Berufungs- oder Revi-
und der Vermögens- und Einkommensverhält-
sionsanträge nicht eingereicht, so ist die Be-
nisse der Parteien, höher oder, ausgenommen
schwer maßgebend."
in Ehesachen (§ 606 der Zivilprozeßordnung),
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. niedriger anzunehmen; jedoch darf der Wert
nicht über eine Million Deutsche Mark und
12. § 10 wird wie folgt gefaßt:
nicht unter 500 Deutsche Mark angenommen
.§ 10 werden."
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines
Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhält- 15. Als § 13 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
nisses streitig, so ist der Betrag des auf die .§ 13a
streitige Zeit entfallenden Zinses und, wenn
der einjährige Zins geringer ist, dieser Betrag Im Offenbarungseidverfahren nach § 807 der
für die Wertberechnung maßgebend. Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Wert
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, nach dem Betrag, der aus dem Vollstreckungs-
Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses titel noch geschuldet wird. Der Wert beträgt
die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes jedoch höchstens 2000 Deutsche Mark.•
oder Gebäudeteils verlangt, so ist ohne Rück-
16. Als § 13b wird folgende Vorschrift eingefügt:
sicht darauf, ob über das Bestehen des
Nutzungsverhältnisses Streit besteht, der für .§ 13b
die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins
maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein Im Verfahren über einen Antrag auf An-
geringerer Streitwert ergibt. Verlangt ein ordnung, Abänderung oder Aufhebung eines
Kläger die Räumung oder Herausgabe auch aus Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
einem anderen Rechtsgrund, so ist der Wert bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivil-
der Nutzung eines Jahres maßgebend.• prozeßordnung. •
13. Nach § 10 wird als § 10 a folgende Vorschrift 17. § 17 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt: .§ 17
.§ 10a
Ist der Streitwert für die Entscheidung über
(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer ge-
die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die
setzlichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag
Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, so
der wiederkehrenden Leistungen maßgebend,
ist die Festsetzung auch für die Berechnung der
wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten
Gebühren maßgebend. § 9 Abs. 2, 3, §§ 10, 10 a,
Leistungen geringer ist.
12, 13 bleiben unberührt."
(2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der
Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht der 18. § 18 wird wie folgt gefaßt:
Ehegatten zu regeln, so wird der Wert des
,,§ 18
Rechts auf Unterhalt nach dem dreimonatigen
Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 627 b (1) Soweit eine Entscheidung gemäß § 17
der Zivilprozeßordnung ist der Betrag des nicht ergeht, setzt das Prozeßgericht den Wert
sechsmonatigen Bezuges maßgebend. durch Beschluß fest, wenn dies eine Partei oder
(3) Wird wegen der Tötung eines Menschen die Staatskasse beantragt oder das Gericht es
oder wegen der Verletzung des Körpers oder für angemessen erachtet. Für den Antrag gilt
der Gesundheit eines Menschen Schadensersatz § 4 Abs. 3 entsprechend. Die FestsetzuRg kann
durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, so von dem Gericht, das sie getroffen hat, und,
ist der fünffache Betrag des einjährigen Be- wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder
zuges maßgebend, wenn nicht der Gesamt- wegen der Entscheidung über den Streitwert,
betrag der geforderten Leistungen geringer ist. den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in
Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus einem Ver- der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem
trag, der auf Leistung einer solchen Rente ge- Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert
richtet ist. werden. Die Änderung ist nur bis zum Ablauf
des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Ent-
(4) Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
wiederkehrende Leistungen ist der Wert nach oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
Absatz 3 Satz 1 zu berechnen. hat, zulässig.
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(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde 1. für das Verfahren über Anträge auf An-
nach Maßgabe des § 567 Abs. 2, 3 und der §§ 568 ordnung eines Arrestes oder einer einst-
bis 576 der Zivilprozeßordnung sowie des § 4 weiligen Verfügung,
Abs. 3 dieses Gesetzes statt; dies gilt nicht, 2. für die Vernehmung von Zeugen oder
wenn das Rechtsrnittelgericht den Beschluß er- Sachverständigen,
lassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig,
wenn sie innerhalb der im Absatz 1 Satz 4 3. für die Entscheidung durch Urteil.
bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streit- Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der An-
wert später als einen Monat vor Ablauf dieser trag zurückgenommen wird, bevor der Arrest
Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwer- oder die einstweilige Verfügung, die vorgän-
de noch innerhalb eines Monats nach Zustel- gige Sicherheitsleistung oder mündliche Ver-
lung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs- handlung angeordnet oder der Antrag zurück-
beschlusses eingelegt werden." gewiesen ist.
19. § 20 wird wie folgt geändert: (2) Die im Absatz 1 bestimmten Gebühren
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: werden auch erhoben für das Verfahren über
„2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme Anträge auf Abänderung oder Aufhebung eines
oder der Parteivernehmung nach § 619 der Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
Zivil prozeßordnung (Beweisgebühr),". gemäß § 926 Abs. 2, §§ 927, 936 der Zivilprozeß-
ordnung. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn
b) Absatz 3 Satz 2 tritt außer Kraft. der Antrag vor Bestimmung des Termins zur
20. § 21 wird wie folgt gefaßt: mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.
II§ 21 (3) Für einen Beschluß nach § 91 a der Zivil-
prozeßordnung wird ein Viertel der vollen Ge-
Die Urteilsgebühr wird auch erhoben
bühr erhoben.
1. für Versäumnisurteile, die auf Antrag des
Berufungs- oder Revisionsklägers ergehen; (4) Im Falle des § 942 der Zivilprozeßordnung
gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und
2. für Urteile nach Lage der Akten (§§ 251 a,
dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
331 a der Zivilprozeßordnung);
3. für Urteile auf Grund nichtstreitiger Ver- (5) Im Verfahren über die Berufung gegen
handlung in Ehesachen, in Rechtsstreitig- ein Urteil, das in einem der in den Absätzen 1
keiten über die Feststellung des Rechtsver- und 2 genannten Verfahren ergangen ist, wer-
hältnisses zwischen Eltern und Kindern den die in den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten
und in den vor die Landgerichte gehören- Gebühren erhoben; die in den Absätzen 1 und 2
den Entmündigungssachen, wenn der Klä- bestimmten Gebühren erhöhen sich jedoch um
ger verhandelt hat." die Hälfte."
21. § 22 wird wie folgt gefaßt: 26. § 33 wird wie folgt geändert:
,,§ 22 a) Absatz 1 Nr. 1 a wird aufgehoben.
Zwischenurteile, die nach § 135 der Zivil- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
prozeßordnung ergehen, oder Zwischenurteile,
„Für die Gewährung der Einsicht in das
auf die § 387 der Zivilprozeßordnung anzuwen-
Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeß-
den ist, gelten nicht als Urteile im Sinne des
ordnung, § 107 der Konkursordnung) und für
§ 20 Abs. 1 Nr. 3."
die Erteilung einer mündlichen Auskunft über
22; Im § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt: das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ein-
tragung wird eine Gebühr von 0,60 Deutsche
,, (3) · Haben die Parteien den Rechtsstreit in
Mark, für die Erteilung einer schriftlichen
der Hauptsache für erledigt erklärt, so steht
Auskunft über das Bestehen oder Nicht-
dies der Zurücknahme der Klage nicht gleich. 11
bestehen einer Eintragung eine Gebühr von
23. Im § 30 wird folgender Absatz 2 angefügt: 1,20 Deutsche Mark erhoben; § 7 Abs. 1 ist
11
insoweit nicht anzuwenden.
,, (2) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
24. § 31 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, (4) Für das Verfahren über Anträge auf
„Wird der Antrag auf Terminsbestimmung, der Löschung der Eintragung im Schuldnerver-
Widerspruch oder der Einspruch zurückgenom- zeichnis (§ 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung)
men, so gilt für die im Satz 1 bestimmte Gebühr wird eine Gebühr von 3 Deutsche Mark er-
§ 29 entsprechend."
hoben."
25. § 32 wird wie folgt gefaßt: 27. § 33 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 32 ,,§ 33a
(1) Bei Arresten oder eineStweiligen Verfü- (1) Für Verfahren nach § 627 und riach § 627 b
gungen wird die Hälfle der vollen Gebühr Abs. 1 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte
erhoben der vollen Gebühr erhoben.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 865
(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben, (3) In anderen als den in Absatz 2 bestimm-
a) wenn der Antrag vor Anordnung einer ten Fällen ist die Hälfte des Einheitswerts maß-
mündlichen Verhandlung oder, wenn gebend. Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger
ohne mündliche Verhandlung entschie- eines Miteigentümers die Zwangsversteigerung
den wird, vor der Entscheidung zurück- zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft
genommen wird; betreibt.
b) wenn lediglich beantragt ist, eine Eini- (4) Wird der Antrag vor Erlaß der Entschei-
gung der Parteien zu richterlichem Pro- dung zurückgenommen, so wird ein Zehntel der
tokoll zu nehmen; vollen Gebühr erhoben. Bei teilweiser Zurück-
c) für Verfahren nach § 627 b Abs. 3 der nahme ist die Gebühr nach dem Wert des
Zivilprozeßordnung." , zurückgenommenen Teils zu erheben, jedoch
28. Im § 34 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 ange- nur insoweit, als die Gebühr für die Erledigung
fügt: des ganzen Antrags die Gebühr für die teilweise
Erledigung übersteigt.
,,4. für Verfahren nach §§ 765a, 811a, 813a,
851 a, 851. b der Zivilprozeßordnung und
§§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungs- § 48e
gesetzes."
(1) Bei der Zwangsversteigerung werden außer
29. Im § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: der Gebühr des § 48 d erhoben
,,Auslagen, die durch eine für begründet befun-
1. für das Verfahren im allgemeinen ein-
dene Beschwerde entstanden sind, werden nicht
schließlich des Einstellungsverfahrens
erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren ge-
nach §§ 30 a bis d, 180 Abs. 2 des Ge-
bührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Be-
setzes über die Zwangsversteigerung
schwerdegericht die Kosten dem Gegner des Be-
und die Zwangsverwaltung drei Zehntel
schwerdeführers auferlegt hat."
der vollen Gebühr; wird das Zwangs-
30. § 43 Abs. 1 Satz 2 tritt außer Kraft. versteigerungsverfahren infolge eines
Einstellungsverfahrens nach §§ 30 a bis
31. Nach § 48 c wird folgender neuer Abschnitt ein-
d, 180 Abs. 2 des Gesetzes über die
gefügt:
Zwangsversteigerung und die Zwangs-
„ABSCHNITT 3a verwaltung nicht durchgeführt, so wir i
Gebühren in Verfahren nur ein Zehntel der vollen Gebühr er-
der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hoben;
von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens 2. für die Abhaltung des Versteigerungs-
und in ähnlichen Verfahren termins drei Zehntel der vollen Gebühr;
die Gebühr wird nur einmal erhoben,
§ 48d
auch wenn mehrere Termine stattfinden;
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf
Anordnung der Zwangsversteigerung oder 3. für die Erteilung des Zuschlags sechs
Zehntel der vollen Gebühr;
Zwangsverwaltung eines Grundstücks und die
Entscheidung über den Beitritt werden drei 4. für das Verteilungsverfahren sechs
Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Zehntel der vollen Gebühr; in den Fäl-
(2) Ist der Antrag von einem Gläubiger ge- len der §§ 143, 144 des Gesetzes über
stellt, so bestimmt sich der Wert nach dem Be- die Zwangsversteigerung und die
trag der vollstreckbaren Forderung einschließ- Zwangsverwaltung nur drei Zehntel der
lich der mit einzuziehenden Zinsen und Kosten, vollen Gebühr.
höchstens jedoch nach dem letzten Einheitswert (2) Der Versteigerungstermin gilt als abgehal-
des Grundstücks, der zur Zeit der Fälligkeit der ten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefor-
Gebühr festgestellt ist. Weicht der Gegenstand dert worden ist.
des Verfahrens vom Gegenstand der Einheits-
(3) Wird der Zuschlag auf Grund des § 74 a
bewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert
de.s Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
infolge bestimmter Umstände, die nach dem
die Zwangsverwaltung versagt, so sind die Ge-
Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts ein-
bühren für den Versteigerungstermin nicht zu
getreten sind, wesentlich verändert, so ist höch-
erheben.
stens der nach freiem Ermessen auf der Grund-
lage des Einheitswerts ermittelte Wert maß- (4) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und
gebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewie- 3 sind von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Ge-
sen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die setzes über die Zwangsversteigerung und die
Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Wird der Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu be-
Antrag wegen eines Teils der Forderung ge- rechnen; ist ein solcher Wert nicht festgesetzt,
stellt, so ist der Teilbetrag nur maßgebend, so ist der Einheitswert maßgebend. Im Falle der
wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3,5 Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Ge-
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und mei_nschaft bleibt jedoch bei der Berechnung der
die Zwangsverwaltung zu befriedigenden An- Gebühr für die Erteilung des Zuschlags der An-
spruch handelt. teil des Erstehers an dem Gegenstand des Ver-
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
fahrens außer Betracht; bei Gesamthandeigen- § 48 i
tum ist jeder Mitberechtiute wie ein Eigentümer Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-
nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen. sprechend für die Zwangsversteigerung von
(5) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren Schiffen und Schiffsbauwerken sowie für die
bestimmt sich nach dem Cebot, für das der Zu- Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwal-
schlag erteilt ist, einschließlich des Werts der tung von Rechten, die den Vorschriften der
nach den Versteigerungsbedingungen bestehen Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer geson- mögen unterliegen, einschließlich der unbeweg-
derten Verstei9erung oder sonstigen Verwer- lichen Kuxe.
tung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsver- § 48k
steigerung und die Zwangsverwaltung) wird
hinzugerechnet. (1) Für die Entscheidung über den Antrag
auf Eröffnung der · Zwangsliquidation einer
§ 48f Bahneinheit wird dieselbe Gebühr wie nach
§ 48 d erhoben.
Betrifft das Verfahren mehrere Gegenstände,
so werden die in § 48 e bestimmten Gebühren (2) Für das Verfahren selbst werden die
einheitlich nach dem Gesamtwert erhoben. Bei Hälfte der vollen Gebühr und, wenn das Ver·
Zuschlägen an verschiedene Ersteher werden fahren eingestellt wird, drei Zehntel der vollen
die Gebühren für die Erteilung des Zuschlags Gebühr erhoben. Die Gebühr bestimmt sich
(§ 48 e Abs. 1 Nr. 3) jedoch von jedem Ersteher nach dem Gesamtwert der Bestandteile der
besonders erhoben. Bahneinheit.
§ 48g (3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § .48 h
entsprechend."
(1) Für das Verfahren der Zwangsverwaltung
werden außer der Gebühr des § 48 d für jedes 32. §§ 49 bis 51 werden wie folgt gefaßt:
angefangene Jahr sechs Zehntel der vollen Ge-
bühr erhoben. Das erste Jahr beginnt mit dem ,,§ 49
Tag der Beschlagnahme. (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichts-
(2) Maßgebend ist der Gesamtwert der Ein- gebühren für alle Rechtszüge nach der rechts-
künfte, abzüglich der dem Zwangsverwalter kräftig erkannten Strafe.
(der Aufsichtsperson) zustehenden Vergütung (2) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von un-
und der laufenden Beträge der öffentlichen
bestimmter Dauer bemißt sich die Gebühr nach
Lasten, ausgenommen der Hypothekengewinn-
dem im Urteil festgesetzten Mindestmaß. Be-
abgabe. Die Mindestgebühr beträgt 12 Deutsche
Mark. stimmt das Urteil das Mindestmaß nicht aus-
drücklich, so wird das gesetzliche Mindestmaß
§ 48h zugrunde gelegt.
(1) Für das Verfahren über Beschwerden wer- (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so bleibt bei
den erhoben der Bemessung der Gebühr die Ersatzfreiheits-
1. bei Verwerfung oder Zurückweisung strafe außer Betracht. Nach der Geldstrafe be-
der Beschwerde zwei Zehntel der vol- stimmt sich die Gebühr auch dann, wenn auf die
len Gebühr; Geldstrafe an Stelle einer verwirkten Freiheits-
strafe erkannt ist (§ 27 b des Strafgesetzbuchs).
2. bei Zurücknahme der Beschwerde ein Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe
Zehntel der vollen Gebühr; betrifft die erkannt, so wird die Gebühr nach jeder Strafe
Zurücknahme nur einen Teil des Be-
gesondert berechnet.
schwerdegegenstandes, so ist die Ge-
bühr nur insoweit zu erheben, als sich (4) Ist auf Einziehung, Ersatzeinziehung, Wert-
die Beschwerdegebühr erhöht haben ersatz an Stelle von Einziehung, Vernichtung,
würde, wenn die Entscheidung auf den Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung oder
zurückgenommenen Teil erstreckt wor- Abführung des Mehrerlöses erkannt, so ist
den wäre.
bei der Bemessung der Gebühren der Wert der
Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebüh- Gegenstände, auf die sich die Entscheidung be-
renfrei; § 38 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. zieht, wie eine Geldstrafe zu behandeln. Besteht
der Gegenstand nicht in einem Geldbetrag, so
(2) Der Wert bestimmt sich nach § 3 der Zivil-
prozeßordnung. setzt das Gericht den Wert fest. Der Wert wird
nach dem Zeitpunkt der Verurteilung bestimmt.
(3) Soweit in Angelegenheiten der Zwangs-
versteigerung und der Zwangsverwaltung (5) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge
andere Behörden oder Stellen als Gerichte zu- auch bei rechtskräftiger Anordnung einer Maß-
ständig sind, steht die Anrufung des Gerichts regel der Sicherung und Besserung erhoben. Ist
hinsichtlich der Gebühren einer Beschwerde die Maßregel neben einer Strafe angeordnet
gleich. worden, so wird die Gebühr gesondert beredmet.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 867
§ 50 2. wenn die Berufung wegen Ausbleibens
des Angeklagten in der Hauptverhand-
(1) Wird auf Grund des § 79 des Strafgesetz-
lung verworfen wird (§ 329 der Straf-
buchs eine Gesamtstrafe gebildet, so bemißt sich prozeßordnung);
die Gebühr für das neue Verfahren nach dem
Betrag, um den die Gesamtstrafe die früher er- 3. wenn die Revision durch Beschluß des
kannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, Revisionsgerichts als offensichtlich un-
wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe er- begründet verworfen wird (§ 349 Abs. 2
kannt ist, nach § 31 Abs. 2 des Jugendgerichts- der Strafprozeßordnung).•
gesetzes in ein neues Urteil einbezogen wird.
36. §§ 57 und 58 werden wie folgt gefaßt:
(2) In den Fällen des § 460 der Strafprozeß-
ordnung und des § 66 des Jugendgerichtsgeset- .§ 57
zes verbleibt es bei den Gebühren für die frü- (1) Werden dem Antragsteller im Klage-
heren Verfahren. erzwingungsverfahren nach §§ 177 oder 472
der Strafprozeßordnung die Kosten auferlegt,
§ 51 so wird eine Gebühr von 40 Deutsche Mark, im
(1) Betrifft eine Strafsache mehrere Ange- Falle des § 176 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
schuldigte, so ist die Gebühr von jedem geson- eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben.
dert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten (2) Werden dem Anzeigenden im Falle einer
Strafe oder angeordneten Maßregel der Siche- unwahren Anzeige die Kosten auferlegt (§ 469
rung und Besserung zu erheben. der Strafprozeßordnung), so wird eine Gebühr
von 40 Deutsche Mark erhoben.
(2) Wird wegen derselben Tat auf Einziehung,
Ersatzeinziehung, Wertersatz an Stelle von Ein-
§ 58
ziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung,
Verfallerklärung oder Abführung des Mehr- (1) Wird das Verfahren nach Eröffnung des
erlöses erkannt, so wird hierfür nur eine Ge- Hauptverfahrens infolge Zurücknahme des An-
bühr erhoben; mehrere wegen der Tat Ver- trags, durch den es bedingt war, eingestellt, so
urteilte haften als Gesamtschuldner.• wird eine Gebühr von 30 Deutsche Mark er-
hoben.
33. § 52 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Das Gericht kann die Gebühr herabsetzen
oder beschließen, daß von der Erhebung einer
.Bei Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Gebühr abgesehen wird.•
Kraftfahrzeugen beträgt die Gebühr 30 Deutsche
Mark; daneben fällt für die Einziehung des 37. § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
Führerscheins keine weitere Gebühr an.•
• Wird das Rechtsmittel vor Beginn der Haupt-
verhandlung zurückgenommen oder durch Be-
34. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: schluß als unzulässig verworfen, so beträgt die
Gebühr 10 Deut.sehe Mark. Wird das Rechts-
.(1) In den Verfahren bei Strafbefehlen und
mittel nach Beginn der Hauptverhandlung zu-
Strafverfügungen wird die Hälfte der Gebühren
rückgenommen oder wird die Berufung des
des § 52 erhoben. Die Gebühr darf jedoch den
Privatklägers wegen Versäumungen nach § 391
Betrag der Strafe nicht übersteigen; § 7 Abs. 1
Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder die Revision
gilt insoweit nicht.•
durch Beschluß des Revisionsgerichts als offen-
sichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 der
35. § 55 wird wie folgt gefaßt: Strafprozeßordnung verworfen, so wird eine
.. § 55 Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben.•
(1) Für das Berufungsverfahren und für das 38. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Revisionsverfahren werden die Gebühren des .. Erledigt sich das Verfahren nach einer Zurück-
§ 52 erhoben, wenn in dem Rechtszug eine verweisung, so wird für jeden Rechtszug eine
Hauptverhandlung stattgefunden hat. Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben.•
(2) Ein Viertel der Gebühren des § 52 wird
erhoben, 39. § 62 wird wie folgt gefaßt:
1. wenn das Rechtsmittel nach Beginn .§ 62
der Hauptverhandlung zurückgenommen §§ 60 und 61 gelten für das Verfahren auf
wird; erhobene Widerklage entsprechend.•
2. wenn das Rechtsmittel durch Beschluß 40. § 69 wird wie folgt gefaßt:
als unzulässig verworfen wird.
..§ 69
(3) Die Hälfte der Gebühren des § 52 wird (1) Für die Zurückweisung einer Beschwerde
erhoben, wird, wenn sie sich gegen eine Entscheidung
1. wenn das Rechtsmittel nach Beginn der in § 56 Abs. 1, in § 63 Abs. 1 oder in § 67
der Hauptverhandlung zurückgenommen Satz 2 bezeichneten Art richtet, die dort be-
wird; stimmte Gebühr, im übrigen eine Gebühr von
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
10 Deutsche Mark erhoben. Die Gebühr darf 42. § 71 wird wie folgt gefaßt:
den Betrag der Strafe nicht übersteigen; § 7 ,,§ 71
Abs. 1 gilt insoweit nicht. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden. (1) Als Auslagen werden Schreibgebühren
erhoben für
(2) Die Gebühr wird von dem Beschuldigten 1. Ausfertigungen und Abschriften, die auf
nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine
Antrag erteilt werden;
Strafe erkannt oder eine Maßregel der Siche-
rung und Besserung angeordnet ist. 2. Abschriften, die angefertigt werden,
weil die Partei es unterläßt, einem von
(3) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird eine Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz
volle Gebühr (§ 8) für das Beschwerdeverfahren die erforderliche Zahl von Abschriften
erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig beizufügen;
verworfen oder zurückgewiesen wird."
3. Ausfertigungen und Abschriften jeder
Art, wenn sachliche oder persönliche
41. Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender _Gebührenfreiheit gewährt ist; Absatz 2
Abschnitt eingefügt: bleibt unberührt.
„ABSCHNITT 4a (2) Für die erste einer Partei oder einem Be-
schuldigten erteilte Ausfertigung oder Abschrift
Gebühren in gerichtlichen Verfahren nach dem jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Gericht abgeschlossenen Vergleichs werden
Schreibgebühren nicht erhoben. Dies gilt für
§ 70a die erste vollständige Ausfertigung oder Ab-
schrift auch dann, wenn eine Ausfertigung unter
(1) Für das Verfahren über den Antrag auf
Weglassung des Tatbestands und der Entschei-
gerichtliche Entscheidung, über die Rechts-
dungsgründe bereits erteilt worden ist, ohne
beschwerde und zur Änderung eines rechtskräf-
daß Schreibgebühren erhoben worden sind.
tigen Bußgeldbescheides (§§ 54, 56 und 66 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wird (3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite,
die Hälfte der Gebühren des § 52 erhoben. die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben ent-
hält, 50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Her-
(2) Hat eine mündliche Verhandlung nach§ 55 stellung auf mechanischem Wege (ausgenom-
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs- men durch Ablichtung) stattgefunden hat. Jede
widrigkeiten stattgefunden, so werden die vol- angefangene Seite wird als voll gerechnet.
len Gebühren des § 52 erhoben.
(4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache
(3) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgenom- abgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr
men, so wird ein Viertel der Gebühren des § 52 erhoben.
erhoben. Für die Gebühr in dem Verfahren zur
Änderung eines rechtskräftigen Bußgeldbeschei- (5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form,
des gilt § 56 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Grundbuchblätter, Registerblätter, Verzeich-
nisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl.
(4) Die Gebühr beträgt höchstens 10 000 Deut- wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand
sche Mark und darf den Betrag der Geldbuße berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeits-
nicht übersteigen. § 7 Abs. 1 gilt insoweit nicht. leistung zur Herstellung benötigt wird. Sie be-
trägt für jede angefangene Viertelstunde
§ 70b 60 Deutsche Pfennig.
(1) Für das Verfahren über den Antrag des (6) Werden Abschriften durch Ablichtung
Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rück-
§ 47 Abs. 2 und 3, über die Beschwerde nach sicht auf Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche
§ 42 Abs. 3 Satz 2 und über die sofortige Be- Pfennig, bei größerem Format als DIN B 4 eine
schwerde nach § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Deutsche Mark erhoben.
über Ordnungswidrigkeiten wird eine Gebühr (7) Der Bundesminister der Justiz wird er-
von 5 Deutsche Mark erhoben, wenn das Ge- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
richt die angefochtene Maßnahme, Anordnung mung des Bundesrates für bestimmte Arten von
oder Bestätigung aufrechterhält. Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die
Schreibgebühren niedriger festzusetzen."
(2) Die Gebühr wird von dem Betroffenen nur
erhoben, wenn eine Geldbuße gegen ihn rechts- 43. §, 72 wird wie folgt gefaßt:
kräftig festgesetzt ist.
,,§ 72
Als Auslagen werden ferner erhoben
§ 70c
Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 4 sowie 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
des § 51 gelten in gerichtlichen Verfahren nach 2. Kosten, die durch öffentliche Bekannt-
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ent- machung entstehen, mit Ausnahme der
sprechend." hierbei erwachsenen Postgebühren;
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 869
3. die nach dem Gesetz über die Entschädi- werden. Sie betragen 4 Deutsche Mark für
gung von Zeugen und Sachverständigen die Stunde; die letzte, bereits begonnene
zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachver- Stunde wird voll gerechnet.
ständiger für die Sachverständigentätig- (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Ge-
keit aus der Bundes- oder Landeskasse richt, das den Rechnungsbeamten beauftragt
eine laufende, nicht auf den Einzelfall ab- hat, von Amts wegen fest. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3
gestellte Vergütung, so ist der Betrag zu und 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Be-
erheben, der nach dem Gesetz über die schwerdeberechtigt sind die Staatskasse und
Entschädigung von Zeugen und Sachver- derjenige, der für die Rechnungsgebühren
ständigen zu zahlen wäre; als Kostenschuldner in Anspruch genommen
4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichts- worden ist."
stelle den Gerichtspersonen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften gewährten Ver- 45. Der Sechste Abschnitt „Kostenzahlung und
gütungen (Reisekostenvergütung, Aus- Kostenvorschuß" wird wie folgt gefaßt:
lagenersatz) und die Kosten für die Be- ,,§ 74
reitstellung von Räumen;
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist
5. die Beträge, die anderen in- oder aus- Schuldner der Kosten derjenige, der das Ver-
ländischen Behörden, öffentlichen Einrich- fahren der Instanz beantragt hat. Dies gilt nicht
tungen oder Beamten zustehen, und zwar im amtsgerichtlichen Entmündigungsverfahren
auch dann, wenn die Kasse des Gerichts wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche.
aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung und dgl. an (2) In den Fällen des § 30 a Abs. 1 ist Schuld-
die Behörden, Einrichtungen oder Beamten ner der Gebühren derjenige, auf dessen Betrei-
keine Zahlungen zu leisten hat; ben das schiedsrichterliche Verfahren eingelei-
tet worden ist.
6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Be-
§ 75
träge;
(1) Im Konkursverfahren ist der Antragstel-
7. Rechnungsgebühren (§ 73);
ler Schuldner der in § 41 und in § 48 Abs. 2
8. die Kosten einer Beförderung von Perso- bestimmten Gebühren. Wird der Antrag auf
nen sowie Beträge, die mittellosen Per- Eröffnung oder Wiederaufnahme des Ver-
sonen für die Reise zum Ort einer Ver- fahrens abgewiesen oder zurückgenommen, so
handlung, Vernehmung oder Untersuchung ist der Antragsteller auch Schuldner der in dem
und für die Rückreise gewährt werden; Verfahren entstandenen Auslagen.
9. die Kosten der Beförderung von Tieren (2) Im übrigen ist Schuldner der Gebühren
und Sachen, mit Ausnahme der hierbei und Auslagen der Gemeinschuldner.
erwachsenen Postgebühren, der Verwah-
rung von Sachen, der Bewachung von § 76
Schiffen sowie der Verwahrung und Füt-
terung von Tieren; Im Vergleichsverfahren zur Abwendung des
Konkurses ist Schuldner der Kosten der Ver-
10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für gleichsschuldner.
die Strafhaft geltenden Sätze, die Kosten
einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie § 77
nach den für die Strafhaft geltenden Vor- (1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangs-
schriften zu erheben wären; verwaltungsverfahren ist Schuldner der in § 48 d,
11. die Kosten für die einstweilige Unter- in§ 48e Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, in§ 48g und in
bringung (§ 126 a der Strafprozeßordnung), § 48 k Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren und
die Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 der im Verfahren entstehenden Auslagen, so-
der Strafprozeßordnung, § 73 des Jugend- weit sie nicht dem Erlös ~ntnommen werden
gerichtsgesetzes) und für die einstweilige können, der Antragsteller.
Unterbringung in einem Erziehungsheim (2) Schuldner der Gebühr für die Erteilung des
(§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 des Jugend- Zuschlags ist, vorbehaltlich der Vorschrift des
gerichtsgesetzes)." § 78 Nr. 3, nur der Ersteher. Im Falle der Ab-
tretung der Rechte aus dem Meistgebot oder
44. a) § 73 tritt außer Kraft.
der Erklärung, für einen Dritten geboten zu
b) Als neuer § 73 wird folgende Vorschrift ein- haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsver-
gefügt: steigerung und die Zwangsverwaltung), haften
der Ersteher und der Meistbietende als Gesamt-
,,§ 73
schuldner.
(1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen § 78
dafür besonders bestellten Beamten oder An-
gestellten (Rechnungsbeamten) vorgenom- Kostenschuldner ist ferner
men werden, sind als Auslagen Rechnungs- 1. derjenige, dem durch gerichtliche Ent-
gebühren zu erheben, die nach dem für die scheidung die Kosten des Verfahrens auf-
Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen erlegt sind;
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht § 84
abgegebene oder dem Geridlt mitgeteilte
Die nach § 100 Abs. 4, § 658 Abs. 2 der Zivil-
Erklärung oder in einem vor Gericht abge-
prozeßordnung, §§ 57 bis 60, 142 der Konkurs-
schlossenen oder dem Gericht mitgeteilten
ordnung, §§ 466, 471 Abs. 4, § 472 der Straf-
Vergleich übernommen hat; dies gilt auch,
prozeßordnung begründete Verpflichtung zur
wenn die Kosten nach § 98 der Zivil-
Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber
prozeßordnung als übernommen anzu-
sehen sind; der Staatskasse.
3. derjenige, der nach den Vorschriften des
§ 85
bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld
eines anderen kraft Gesetzes haftet; In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Ver-
4. der Vollstreckungsschuldner für die not- gleichsverfahren zur Abwendung des Kon-
wendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. kurses und im Konkursverfahren wird die Ge-
bühr mit der Stellung des Antrags fällig, durch
§ 79 den das Verfahren bedingt ist; soweit die Ge-
bühr eine Entscheidung oder sonstige gericht-
(1) Der Beschuldigte, der den Antrag auf ge-
liche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser
richtliche Entscheidung gegen einen Strafbe- fällig.
scheid einer Verwaltungsbehörde zurücknimmt,
ist Schuldner der entstandenen Auslagen.
§ 86
(2) Wird der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gegen einen Bußgeldbescheid oder (1) Die Gebühren des § 48 d werden mit der
eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder Entscheidung, die Gebühren des § 48 e Abs. 1
der Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Nr. 1, 2 und 4 werden im Verteilungstermin
rechtskräftigen Bußgeldbescheides (§§ 54, 47 und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben
Abs. 2 und 3, § 66 Abs. 2 des Gesetzes über wird, mit der Aufhebung fällig.
Ordnungswidrigkeiten) zurückgenommen, so ist
(2) Die Gebühr des § 48 e Abs. 1 Nr. 3 wird
der Antragsteller Schuldner der entstandenen
mit der Verkündung des Zuschlags, und, wenn
Auslagen.
der Zuschlag vom Beschwerdegericht erteilt
§ 80 wird, mit der Zustellung des Beschlusses an
Schuldner der Schreibgebühren ist ferner der den Ersteher fällig. Wird der Zuschlagsbeschluß
Antragsteller. Im Falle des § 71 Abs. 1 Nr. 2 ist aufgehoben, so wird die Gebühr nicht erhoben
Schuldner der Schreibgebühren nur die Partei, oder, wenn sie bezahlt ist, erstattet.
die es unterlassen hat, einem von Amts wegen
zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche (3) Im Verfahren der Zwangsverwaltung
Zahl von Abschriften beizufügen. werden die Gebühren mit der Aufhebung des
Verfahrens und, wenn es länger als ein Jahr
§ 81 dauert, am Ende eines jeden Jahres fällig.
Die durch gerichtliche Entscheidung be-
gründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten § 87
erlischt, soweit •die Entscheidung durch eine
andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben Die in § 30 a Abs. 1 bestimmte Gebühr wird
oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung mit der Niederlegung des Schiedsspruchs oder
zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobe- des schiedsrichterlichen Vergleichs fällig.
nen oder abgeänderten Entscheidung beruht
hat, werden bereits gezahlte Kosten zurück-
erstattet. § 88
§ 82 (1) Im übrigen werden die Gebühren sowie
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Ge- die Auslagen fällig, sobald eine unbedingte
samtschuldner. Entscheidung über die Kosten ergangen ist
oder das Verfahren oder die Instanz durch Ver-
(2) Soweit einer Partei die Koste:q durch ge- gleich, Zurücknahme oder anderweitige Er-
richtliche Entscheidung auferlegt oder von ihr ledigung beendigt ist.
durch eine vor dem Gericht abgegebene oder
ihm mitgeteilte Erklärung übernommen sind, (2) In Strafsachen werden die Kosten, die
soll die Haftung der anderen Partei nur geltend dem verurt,eilten Beschuldigten zur Last fallen,
gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstrek- erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Satz 1
kung in das bewegliche Vennögen der ersteren gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz
erfolglos geblieben ist oder aussichtslos er- über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
scheint.
§ 83
§ 89
Besteht eine Partei aus mehreren Personen,
so haften sie als Gesamtschuldner, wenn die (1) Die Schreibgebühren werden sofort nach
Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung Aushändigung oder Absendung der Schrift-
unter sie verteilt worden sind. stücke fällig.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 871
(2) Die Anfertigung der auf Antrag zu er- (3) Die Anordnung des Verfahrens, die Zu-
teilenden Ausfertigungen und Abschriften kann lassung des Beitritts zum Verfahren oder die
von der vorherigen Zahlung eines die Schreib- Fortsetzung des Verfahrens kann nicht von der
gebühren deckenden Betrags abhängig gemacht Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht
werden. § 4 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. werden.
§ 89a § 89c
(1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung (1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder
soll auf Grund der Klage erst nach Zahlung der derjenige, der als Privatkläger oder Neben-
erforderten Prozeßgebühr bestimmt werden. Das kläger eine Berufung oder . Revision einlegt
gleiche gilt im Mahnverfahren bei dem Antrag oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens be-
des Gläubigers auf Bestimmung eines Termins antragt, einen Gebührenvorschuß in Höhe der
zur mündlichen Verhandlung nach Erhebung Hälfte der in § 60 Abs. 1 bestimmten Gebühr
des Widerspruchs oder nach Erlaß eines Voll- für die Instanz zu zahlen. § 64 gilt ent-
streckungsbefehls unter Vorbehalt der Aus- sprechend. Der Widerkläger ist zur Zahlung
führung der Rechte des Beklagten. Wird der eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
Klageantrag erweitert, so soll vor Zahlung der
(2) Wer als Privatkläger das Verfahren nach
erforderten Prozeßgebühr keine gerichtliche
§§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung be-
Handlung vorgenommen werden.
treibt oder als Privatkläger oder Nebenkläger
(2) Der Zahlungsbefehl soll erst nach Zah- in einem solchen Verfahren ein Rechtsmittel
lung der im § 31 Abs. 1 bestimmten Gebühr er- einlegt oder die Wiederaufnahme des Ver-
lassen werden. fahrens beantragt, hat gleichfalls den im Ab-
(3) Der Termin zur Abnahme des Offen- satz 1 bestimmten Gebührenvorschuß zu zahlen.
barungseids soll erst nach Zahlung der in § 33
Abs. 1 Nr. 5 vorgesehenen Gebühr bestimmt § 89d
werden.
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Auslagen verbunden sind, beantragt, so hat
dem Antragsteller das Armenrecht bewilligt ist; derjenige, der die Handlung beantragt hat,
sie gelten ferner nicht, wenn dem Antragsteller einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden
Gebührenfreiheit zusteht oder wenn glaubhaft Vorschuß zu zahlen. Das Gericht soll die Vor-
gemacht wird, daß ihm die alsbaldige Zahlung nahme der Handlung von der vorherigen Zah-
der Gebühr mit Rücksicht auf seine Vermögens- lung des Vorschusses abhängig machen.
lage oder aus sonstigen Gründen Schwierig-
keiten bereiten würde. Das gleiche gilt, wenn (2) Die Vorschußpflicht nach Absatz 1 be- -
glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzögerung steht in Strafsachen nur für den Privatkläger,
dem Kläger einen nicht oder nur schwer zu er- den Wide.rkläger sowie für den Nebenkläger,
setzenden Schaden bringen würde; zur Glaub- der Berufung oder Revision eingelegt hat.
haftmachung genügt in diesem Falle die Er- (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen
klärung des zum Prozeßbevollmächtigten be- vorgenommen werden, kann ein Vorschuß zur
stellten Rechtsanwalts. Deckung der Auslagen erhoben werden. Dies
gilt nicht in Strafsachen.
§ 89b
(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist § 89e
spätestens bei Bestimmung des Zwangsver-
steigerungstermins ein Vorschuß in Höhe des Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzu-
Doppelten der im ersten Halbsatz des § 48 e schießenden Beträge bleibt bestehen, auch wenn
Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Gebühr zu erheben. die Kosten des Verfahrens einem anderen auf-
erlegt oder von einem anderen übernommen
(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der
sind. § 82 Abs. 2 gilt entsprechend."
Antragsteller jährlich einen angemessenen Ge-
bührenvorschuß zu zahlen. 46. § 90 fällt weg.
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage
(zu Artikel I Nr. 10)
Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert
bis zu 50 Deutsche Mark einschließlich 3 Deutsche Mark
bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 4 Deutsche Mark
bis zu 150 Deutsche Mark einschließlich 6 Deutsche Mark
bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 8 Deutsche Mark
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 16 Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 24 Deutsche Mark
bis zu 700 Deutsche Mark einschließlich 27 Deutsche Mark
bis zu 800 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark
bis zu 900 Deutsche Mark einschließlich 33 Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
bis zu 1 100 Deutsche Mark einschli,eßlich 39 Deutsche Mark
bis zu 1 200 Deutsche Mark einschließlich 42 Deutsche Mark
bis zu 1 300 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 51 Deutsche Mark
bis zu 1 600 Deutsche Mark ,einschließlich 54 Deutsche Mark
bis zu 1 700 Deutsche Mark einschließlich 57 Deutsche Mark
bis zu 1 800 Deutsche Mark einschließlich 59 Deutsche Mark
bis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 61 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 63 Deutsche Mark
bis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 67 Deutsche Mark
bis zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 71 Deutsche Mark
bis zu 2 900 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark
bis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 79 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 83 Deutsche Mark
bis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 87 Deutsche Mark
bis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 91 Deutsche Mark
bis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich 95 Deutsche Mark
bis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 99 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 103 Deutsche Mark
bis zu 5 400 Deutsche Mark einschließlich 108 Deutsche Mark
bis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 113 Deutsche Mark
bis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 118 Deutsche Mark
bis zu 6 600 Deutsche Mark einschließlich 123 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 128 Deutsche Mark
bis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 133 Deutsche Mark
bis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 138 Deutsche Mark
bis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 143 Deutsche Mark
bis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 148 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 153 Deutsche Mark
bis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 158 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 163 Deutsche Mark
bis zu 10 800 Deutsche Mark einschließlich 168 Deutsche Mark
bis zu 11 600 Deutsche Mark einschließlich 173 Deutsche Mark
bis zu 12 400 Deutsche Mark einschließlich 178 Deutsche Mark
bis zu 13 200 Deutsche Mark einschließlich 183 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 188 Deutsche Mark
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 873
bis zu 14 800 Deutsche Mark einschließlich 193 Deutsche Mark
bis zu 15 600 Deutsche Mark einschließlich 198 Deutsche Mark
bis zu 16 400 Deutsche Mark einschließlich 203 Deutsche Mark
bis zu 17 200 Deutsche Mark einschließlich 208 Deutsche Mark
bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich 213 Deutsche Mark
bis zu 18 800 Deutsche Mark einschließlich 218 Deutsche Mark
bis zu 19 600 Deutsche Mark einschließlich 223 Deutsche Mark
bis zu 20 400 Deutsche Mark einschließlich 228 Deutsche Mark
bis zu 21 200 Deutsche Mark einschließlich 233 Deutsche Mark
bis zu 22 000 Deutsche Mark einschließlich 238 Deutsche Mark
bis zu 22 800 Deutsche Mark einschließlich 243 Deutsche Mark
bis zu 23 600 Deutsche Mark einschließlich 248 Deutsche Mark
bis zu 24 400 Deutsche Mark einschließlich 253 Deutsche Mark
bis zu 25 200 Deutsche Mark einschließlich 258 Deutsche Mark
bis zu 26 000 Deutsche Mark einschließlich 263 Deutsche Mark
bis zu 26 800 Deutsche Mark einschließlich 268 Deutsche Mark
bis zu 27 600 Deutsche Mark einschließlich · 273 Deutsche Mark
bis zu 28 400 Deutsche Mark einschließlich 278 Deutsche Mark
bis zu 29 200 Deutsche Mark einschließlich 283 Deutsche Mark
bis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 288 Deutsche Mark
bis zu 30 800 Deutsche Mark einschließlich 293 Deutsche Mark
bis zu 31 600 Deutsche Mark einschließlich 298 Deutsche Mark
bis zu 32 400 Deutsche Mark einschließlich 303 Deutsche Mark
bis zu 33 200 Deutsche Mark einschließlich 308 Deutsche Mark
bis zu 34 000 Deutsche Mark einschließlich 313 Deutsche Mark
bis zu 34 800 Deutsche Mark einschließlich 318 Deutsche Mark
bis zu 35 600 Deutsche Mark einschließlich 323 Deutsche Mark
bis zu 36 400 Deutsche Mark einschließlich 328 Deutsche Mark
bis zu 37 200 Deutsche Mark einschließlich 333 Deutsche Mark
bis zu 38 000 Deutsche Mark einschließlich 338 Deutsche Mark
bis zu 38 800 Deutsche Mark einschließlich 343 Deutsche Mark
bis zu 39 600 Deutsche Mark einschließlich 348 Deutsche Mark
bis zu 40 400 Deutsche Mark einschließlich 353 Deutsche Mark
bis zu 41 200 Deutsche Mark einschließlich 358 Deutsche Mark
bis zu 42 000 Deutsche Mark einschließlich 363 Deutsche Mark
bis zu 42 800 Deutsche Mark einschließlich 368 Deutsche Mark
bis zu 43 600 Deutsche Mark einschließlich 373 Deutsche Mark
bis zu 44 400 Deutsche Mark einschließlich 378 Deutsche Mark
bis zu 45 200 Deutsche Mark einschließlich 383 Deutsche Mark
bis zu 46 000 Deutsche Mark einschließlich 388 Deutsche Mark
bis zu 46 800 Deutsche Mark einschließlich 393 Deutsche Mark
bis zu 47 600 Deutsche Mark einschließlich 398 Deutsche Mark
bis zu 48 400 Deutsche Mark einschließlich 403 Deutsche Mark
bis zu 49 200 Deutsche Mark einschließlich 408 Deutsche Mark
bis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 413 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 6 Deutsche Mark. Werte
über 50 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzu-
runden.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Artikel II bringen würde, und nicht anzuneh-
men ist, daß die Kosten entzogen
Änderungen der Kostenordnung werden sollen;
Die Verordnung über die Kosten in Angelegen- 3. wenn das Schriftstück nicht vom
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Kostenschuldner, sondern von
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- einem Dritten eingereicht ist, dem
mögen (Kostenordnung) vom 25. November 1935 gegenüber die Zurückbehaltung
(Reichsgesetzbl. I S. 1371) wird wie folgt geändert: eine unbillige Härte wäre."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
1. Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt: wird wie folgt gefaßt:
„Gesetz 11 (3) § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit 6. Die Zwischenüberschrift vor § 10 wird wie folgt
(Kostenordnung)" gefaßt:
11
,,5. Kostenbefreiungen •
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
7. § 10 wird wie folgt gefaßt:
11 § 1
,,§ 10
In den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
Allgemeine Vorschriften
richtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich
nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit
und Auslagen) nur nach diesem Gesetz er- der Bund und die Länder sowie die nach den
hoben." Haushaltsplänen des Bundes und der Länder
für Rechnung des Bundes oder eines Landes
3. Als § 3 a wird folgende Vorschrift eingefügt: verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.
,,§ 3a Bundesbahn und Bundespost sind von der Zah-
lung der Auslagen nicht befreit.
Gebührenschuldner in besonderen Fällen
(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften,
Die Gebühr für die Eintragung des Erstehers durch die eine sachliche oder persönliche Be-
als Eigentümer wird nur von diesem erhoben; freiung von Kosten gewährt ist, bleiben in
für die Gebühren, die durch die Eintragung Kraft. Landesrechtliche Vorschriften, die in
der Sicherungshypothek für Forderungen gegen weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche
den Ersteher erwachsen, haftet neben den Gläu- Befreiung von Kosten gewähren, bleiben un-
11
bigern auch der Ersteher. berührt.
(3) Nach dem 1. Oktober 1957 in Kraft tre-
4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
tende bundes- oder landesrechtliche Vorschrif-
11 (3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 ist ten, die Gebührenfreiheit gewähren, gelten für
auch wegen der Höhe des Vorschusses die Be- die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren
schwerde nach §§ 19, 20, 21, 23, 24 Abs. 1, nur, wenn sie ausdrücklich auch hiervon Be-
§§ 25, 30 des Gesetzes über die Angelegen- freiung gewähren."
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch
in Grundbuchsachen nach §§ 71 bis 77, 81 der 8. § 13 Abs. 2 _und 3 wird wie folgt gefaßt:
Grundbuchordnung und in Schiffsregistersachen ,, (2) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners
nach §§ 75 bis 82, 89 der Schiffsregisterordnung und der Staatskasse gegen den Kostenansatz
zulässig. Soweit in erster Instanz das Land- entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten an-
gericht zuständig ist, entscheidet über die Be- gesetzt sind. Die Entscheidung ergeht gebühren-
schwerde das Oberlandesgericht. Die Beschwerde frei. Das Gericht kann seine Entscheidung von
ist auch statthaft, wenn der Beschwerdegegen- Amts wegen ändern. Schwebt das Verfahren
stand fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. wegen der Hauptsache oder wegen der Ent-
Die Kosten für die Beschwerde bestimmen sich scheidung über den Geschäftswert, den Kosten-
nach §§ 123, 138 bis 142 dieses Gesetzes." ansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechts-
mittelinstanz, so ist hierzu auch das Rechts-
5. § 9 wird wie folgt geändert: mittelgericht befugt.
a) Als Absatz 2 wird folgende Vorschrift ein- (3) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist
gefügt: die Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568
,, (2) Von der Zurückbehaltung ist abzu- Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung
sehen, zulässig. Gegen die Entscheidung, die ein Land-
gericht als Beschwerdegericht trifft, ist die
1. wenn der Eingang der Kosten mit weitere Beschwerde statthaft, wenn sie das
Sicherheit zu erwarten ist; Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeu-
2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß tung der zur Entscheidung stehenden Frage
die Verzögerung der Herausgabe zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur dar-
einem Beteiligten einen nicht oder auf gestützt werden, daß die Entscheidung
nur schwer zu ersetzenden Schaden auf einer Verletzung des Gesetzes beruht;
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 875
§§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung gelten und 2 berechneten Wert übersteigt, so ist der
entsprechend. Für die weitere Beschwerde gilt Wert des Erbbauzinses maßgebend; Ent-
§ 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht. 11
sprechendes gilt, wenn statt des Erbbauzinses
ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist.
9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Bei der Begründung von Wohnungseigen-
,, (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der
tum (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die
Sache nicht entstanden wären, werden nicht er-
die Aufhebung oder das Erlöschen von Sonder-
hoben. Das gleiche gilt von Auslagen, die
eigentum betreffen, ist als Geschäftswert die
durch eine von Amts wegen veranlaßte Ver-
Hälfte des Werts des Grundstücks (§ 18 Abs. 1)
legung eines Termins oder Vertagung einer
anzunehmen.
Verhandlung entstanden sind. 11
(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbau-
10. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: rechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der
,,(3) Auf die Verjährung sind die Vorschrif- Maßgabe, daß an die Stelle des Werts des
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; Grundstücks der Einheitswert des Erbbaurechts
die Verjährung wird nicht von Amts wegen be- oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der
rücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf nach Absatz 1 zu bestimmende Wert des Erb-
11
Zahlung von Kosten wird auch durch die Auf- baurechts tritt.
forderung zur Zahlung und durch eine dem
Schuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen; 14. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
ist der Aufenthalt des Kostenschuldners un- ,, (2) Als Wert einer Hypothek, Schiffs-
bekannt, so genügt die Zustellung durch Auf- hypothek oder Grundschuld gilt der Nennbe-
gabe zur Post unter seiner letzten bekannten trag der Schuld, als Wert einer Rentenschuld
Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter zwanzig der Nennbetrag der Ablösungssumme; bei der
Deutsche Mark wird die Verjährung nicht Einbeziehung in die Mithaft und bei der Ent-
11
unterbrochen. lassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert des
Grundstücks (Schiffs, Schiffsbauwerks) maß-
11. § 17 Abs. 4 tritt außer Kraft. 11
gebend, wenn er geringer ist.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
15. Nach § 23 werden als §§ 23 a, 23 b, 23 c und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 23 d folgende Vorschriften eingefügt:
,,Bei der Bewertung von Grundbesitz ist, so- ,,§ 23a
fern sich aus dem Inhalt des Geschäfts nicht
genügend Anhaltspunkte für einen höheren Anmeldungen zum Handelsregister,
Wert ergeben, der letzte Einheitswert maß- Eintragungen in das Handelsregister
gebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Ge- (1) Bei Anmeldungen zum Handelsregister und
bühr festgestellt ist. 11
bei Eintragungen in das Handelsregister richtet
b) Im Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 sich der Geschäftswert, sofern nicht ein be-
angefügt: stimmter Geldbetrag in das Register einzutra-
gen ist, nach den folgenden Vorschriften.
,,Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen,
so ist das Finanzamt um Auskunft über die (2) Der Geschäftswert richtet sich nach dem
Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Ist der letzten Einheitswert des Betriebsvermögens, der
Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt
dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist.
ist nach der ersten Feststellung des Einheits-
werts zu berichtigen; die Angelegenheit ist (3) Der Geschäftswert beträgt, wenn es sich
erst mit der Feststellung des Einheitswerts um die erste Anmeldung oder Eintragung der
endgültig erledigt (§ 14). 11 Firma handelt,
bei einem Einheitswert des Betriebsvermögens
13. Nach § 19 wird als § 19 a folgende Vorschrift
eingefügt: bis zu 10 000 Deutsche Mark 3 000 DM,
,,§ 19a bis zu 20 000 Deutsche Mark 6 000 DM,
Erbbaurecht, Wohnungseigentum, bis zu 30 000 Deutsche Mark 10 000 DM,
Wohnungserbbaurecht bis zu 50 000 Deutsche Mark 16 000 DM,
(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts be- bis zu 100 000 Deutsche Mark 20000 DM,
trägt der Wert achtzig vom Hundert des Werts
des belasteten Grundstücks (§ 18 Abs. 1). von dem Mehrbetrag bis zu einer Million Deutsche
Eine für Rechnung des Erbbauberechtigten er- Mark für je 100 000 Deutsche Mark 5 000 DM,
folgte Bebauung des Grundstücks bleibt bei der
von dem Mehrbetrag bis zu 3 Millionen Deutsche
Ermittlung des Grundstückswerts außer Be-
tracht. Ist als Entgelt für die Bestellung des Mark für je 400 000 Deutsche Mark 15 000 DM,
Erbbaurechts ein Erbbauzins vereinbart, dessen von dem Mehrbetrag über 3 Millionen Deutsche
nach § 22 errechneter Wert den nach Satz 1 Mark für je 500 000 Deutsche Mark 20 000 DM.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bei der Berechnung des Geschäftswerts sind § 23b
Einheitswerte über 100 000 Deutsche Mark bis
Beschlüsse von Aktiengesellschaften,
zu einer Million Deutsche Mark auf volle
anderen Vereinigungen und Stiftungen
100 000 Deutsche Mark, Einheitswerte über eine
Million bis zu 3 Millionen Deutsche Mark auf (1) § 23 a gilt entsprechend für Beschlüsse,
volle 400 000 Deutsche Mark und höhere Ein- deren Gegenstand keinen bestim;mten Geldwert
heitswerte auf volle 500 000 Deutsche Mark hat und die von Organen von Aktiengesell-
aufzurunden. schaften, anderen Vereinigungen und Stiftun-
gen, für deren Betriebsvermögen ein Einheits-
(4) Wenn es sich um eine spätere Anmeldung
wert festgestellt wird, gefaßt werden. Als Ge-
oder Eintragung handelt, ist die Hälfte des in
schäftswert ist die Hälfte des in § 23 a Abs. 3
Absatz 3 bestimmten Werts zugrunde zu legen.
bestimmten Werts anzunehmen.
(5) Der Geschäftswert für Eintragungen, die (2) Werden in einer Verhandlung mehrere
dasselbe Unternehmen betreffen und gleich- Beschlüsse beurkundet, so gilt§ 38 entsprechend.
zeitig angemeldet werden, ist einheitlich nach Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren. Gegen-
den Absätzen 2 bis 4 zu bemessen; er kann je- stand keinen bestimmten Geldwert hat, und
doch nach billigem Ermessen eine bis drei Stu- andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere
fen höher angenommen werden. Dies gilt auch, Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüs-
wenn die Eintragung eines bestimmten Geld- sen über die Entlastung der Verwaltungsträger
betrags und andere Eintragungen zusammen- gelten als ein Beschluß.
treffen. Ist die Hälfte des einzutragenden Geld-
betrags höher, so ist diese maßgebend. Der (3) Der Wert von Beschlüssen der im Absatz 1
Wert für Eintragungen, die sich auf Prokuren bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer
beziehen, ist gesondert zu bemessen. Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet
werden, in keinem Falle mehr als eine Million
(6) Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, Deutsche Mark.
so ist das Finanzamt um Auskunft über die
Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Ist der § 23 C
Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser
Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen
vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach
in ein Register, Beurkundung von Beschlüssen
der ersten Feststellung des Einheitswerts zu
berichtigen; die Angelegenheit ist erst mit der Kommt die Feststellung eines Einheitswerts
Feststellung des Einheitswerts endgültig erle- des Betriebsvermögens nicht in Betracht, so be-
digt (§ 14). stimmt sich bei Anmeldungen zu einem Register,
bei Eintragungen in ein Register und bei der
(7) Ist eine Firmenänderung nur deshalb an- Beurkundung von Beschlüssen (§ 41), deren
zumelden oder einzutragen, weil der Ortsname , Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat,
sich geändert hat, oder handelt es sich um eine der Geschäftswert nach § 24 Abs. 2.
ähnliche Eintragung, die für das Unternehmen
keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt
der Geschäftswert ein Zehntel des in Absatz 3 § 23d
bestimmten Wertes, höchstens jedoch 3000 Deut- Anmeldungen zum Güterrechtsregister,
sche Mark. Eintragungen in das Güterrechtsregister,
Eintragungen auf Grund von Eheverträgen
(8) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung
eine Zweigniederlassung, so ist der Geschäfts- Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister
wert unter Berücksichtigung der Bedeutung und und Eintragungen in dieses Register bestimmt
des Betriebskapitals der Zweigniederlassung sich der Wert nach § 24 Abs. 2, bei Eintragun-
nach billigem Ermessen niedriger festzusetzen. gen auf Grund von Eheverträgen nach § 32
Dies gilt auch, wenn ein bestimmter Geldbetrag Abs. 3."
eingetragen wird.
16. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(9) Bei der Anmeldung einer Kommandit-
gesellschaft bestimmt sich der Geschäftswert ,, (2) In Ermangelung genügender tatsächlicher
nach Absatz 3; er kann nach billigem Ermessen Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert
eine bis drei Stufen höher angenommen werden. regelmäßig auf 3000 Deutsche Mark anzuneh-
Ist die einzutragende Einlage des Kommandi- men. Er kann nach Lage des Falles niedriger
tisten höher als der nach Satz 1 bestimmte Wert, oder höher, jedoch nicht unter 200 Deutsche
so richtet sich der Wert nach der Einlage. Mark und nicht über eine Million Deutsche Mark
angenommen werden."
(10) Bei der Beurkundung von Anmeldungen
beträgt der Geschäftswert, auch wenn mehrere 17. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Anmeldungen in derselben Verhandlung beur-
a) Im Satz 1 wird das Wort „Reichskasse" durch
kundet werden, in keinem Fall mehr als eine
,, Staatskasse" ersetzt.
Million Deutsche Mark. Dies gilt auch, wenn ein
bestimmter Geldbetrag in das Register einzu- b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
tragen ist. ,, § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 877
18. Die Zwischenüberschrift vor § 26 wird wie folgt sem Fall die Erklärungen verschiedenen Ge-
gefaßt: bührensätzen, so werden die Gebühren geson-
dert berechnet, wenn dies für den Kosten-
,,8. Volle Gebühr, Rahmengebühren,
schuldner günstiger ist."
Nebengeschäfte".
26. § 39 wird wie folgt gefaßt:
19. § 26 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 39
,,§ 26
Beglaubigung von Unterschriften
Volle Gebühr
(1) Für die Beglaubigung von Unterschriften
Die volle Gebühr bestimmt sich nach der oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen
Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 250
ist. II Deutsche Mark, erhoben. Der Wert ist ebenso
zu bestimmen, wie wenn die Erklärung, unter
20. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: der die Unterschrift oder das Handzeichen be-
,,§ 26a glaubigt wird, beurkundet würde.
Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung (2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen
erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei
nur die Mindestgebühr erhoben."
Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle
zehn Deutsche Pfennig aufzurunden."
27. § 40 wird wie folgt geändert:
21. Nach § 26 a wird folgende Vorschrift eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 26b ,, (1) Für die Beurkundung eines Testaments
wird die volle, für die Beurkundung eines
Rahmengebühren Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen
Ist die Gebühr nur nach einem Mindest- und Testaments wird das Doppelte der vollen Ge-
Höchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im bühr erhoben."
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Um- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
stände, insbesondere des Umfangs und der Be-
,, (3) Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit
deutung der Sache, nach billigem Ermessen zu
einem Ehevertrag beurkundet, so wird die
bestimmen."
Gebühr nur einmal berechnet und zwar nach
dem Vertrag, der den höchsten Geschäfts-
22. § 28 tritt außer Kraft.
wert hat."
23. § 31 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: 28. § 41 wird wie folgt gefaßt:
„6. für die Beurkundung
,,§ 41
a) der Auflassung,
Beschlüsse von Gesellschaftsorganen
b) der Einigung über die Einräumung oder
Aufhebung von Sondereigentum, Für die Beurkundung von Beschlüssen von
Hauptversammlungen, Aufsichtsräten und son-
c) der Einigung über die Bestellung oder stigen Organen von Aktiengesellschaften,
Ubertragung eines Erbbaurechts, anderen Vereinigungen und Stiftungen wird das
d) der Abtretung von Geschäftsanteilen Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Die Ge-
einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- bühr beträgt in keinem Fall mehr als 6000 Deut-
tung, sche Mark."
wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft
bereits beurkundet ist;". 29. § 42 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit
24. § 35 tritt außer Kraft. nicht ein bestimmter Geldwert feststeht, nach
§ 24 Abs. 2; er beträgt in allen Fällen höchstens
25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: eine Million Deutsche Mark. 11
,, (1) Werden in einer Verhandlung mehrere
30. § 43 wird wie folgt geändert:
Erklärungen beurkundet, die denselben Gegen-
stand haben (z.B. der Kauf und die Auf- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
lassung, die Schulderklärung und die zur ,, (2) Bei einer eidesstattlichen Versiche-
Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärun- rung zur Erlangung eines Erbscheins oder
gen), so wird die Gebühr nur einmal von dem eines Zeugnisses der in den §§ 101 bis 103
Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten bezeichneten Art bestimmt sich der Geschäfts„
in Betracht kommenden Gebührensatz berech- wert nach den §§ 99, 101 bis 103. Treten in
net. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren Erbscheinsverfahren weitere . Erben einer
Erklärungen die einen den ganzen Gegenstand, anderweit beurkundeten eidesstattlichen Ver-
die anderen nur einen Teil davon betreffen sicherung bei, so bestimmt sich die Gebühr
(z.B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft nach dem Wert ihres Anteils an dem Nach-
für einen Teil der Schuld); unterliegen in die- laß."
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: 37. § 51 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Wird mit der eidesstattlichen Versiche- ,,§ 51
rung zugleich der Antrag auf Erteilung eines
Erbscheins oder eines Zeugnisses der in den Erfolglose Verhandlung
§§ 101 und 103 bestimmten Art beurkundet, Unterbleibt die beantragte Beurkundung in-
so wird dafür eine besondere Gebühr nicht folge Zurücknahme des Antrags oder aus ähn-
erhoben." lichen Gründen, nachdem das Gericht mit den
c) Der bisherige Absatz 3 tritt außer Kraft. Beteiligten darüber verhandelt hat, so wird die
Hälfte der voilen Gebühr, jedoch nicht mehr als
31. § 44 wird wie folgt geändert: die für die beantragte Beurkundung bestimmte
a) Die bisherige Nummer 5 fällt weg. Gebühr erhoben; die Gebühr darf 100 Deutsche
Mark nidJ.t übersteigen."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Für die Aufnahme von Verklarungen 38. § 52 wird wie folgt geändert:
sowie Beweisaufnahmen J)adJ. dem Binnen-
schiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz wird a) Die Dberschrift wird wie folgt gefaßt:
das Doppelte der vollen Gebühr, mindestens „Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an
ein Betrag von 20 Deutsche Mark erhoben. Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit".
Für die nachträgliche Ergänzung der Ver-
klarung wird eine volle Gebühr, mindestens b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Betrag von 10 Deutsche Mark, erhoben." ,, Wird ein Geschäft auf Verlangen des An-
tragstellers oder mit Rücksicht auf die Art
32. § 45 wird wie folgt geändert: des Geschäftes außerhalb der Gerichtsstelle
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: vorgenommen, so wird eine Zusatzgebühr in
Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben,
,,Daneben wird für jeden Weg, der zur Er- die jedoch den Betrag von 60 Deutsche Mark
ledigung des Protestes zurückzulegen ist, und die für das Geschäft selbst zu erhebende
eine Wegegebühr von 3 Deutsche Mark er-
Gebühr nicht übersteigen darf."
hoben."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: c) Als neuer Absatz 3 wird folgende Vorschrift
eingefügt:
,, (5) Für das Zeugnis über die Protest-
erhebung (Artikel 90 Abs. 2 des Wechsel- ,, (3) Für Beurkundungen an Sonntagen
gesetzes und Artikel 59 Abs. 2 des Scheck- und allgemeinen Feiertagen sowie an Werk-
gesetzes) werden eine Gebühr von 3 Deut- tagen außerhalb der Zeit von acht bis acht-
sche Mark und die durch die Abschriften er- zehn Uhr, jedoch an Sonnabenden nach drei-
wachsenen Schreibgebühren erhoben." zehn Uhr, wird eine Gebühr in Höhe der
Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die je-
33. § 46 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: doch den Betrag von 60 Deutsche Mark und
„Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von die für das Geschäft selbst zu erhebende Ge-
mehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhöht bühr nicht übersteigen darf. Treffen mehrere
sich die Gebühr für jede weitere angefangene der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu,
Stunde um 4 Deutsche Mark." ' so wird die Zusatzgebühr nur einmal er-
hoben."
34. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
,, (3) Die Kosten können aus dem Erlös vor-
weg entnommen werden." .39. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geiaßt:
,, (1) Gibt ein Beteiligter die zu beurkundende
35. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Erklärung in einer fremden Sprache ab, so wird
,, (1) Für die Beglaubigung von Abschriften für die Beurkundung eine Zusatzgebühr in
wird, soweit nicht § 124 anzuwenden ist, eine Höhe der Hälfte der für die Beurkundung er-
Gebühr von 30 Deutsche Pfennig für jede an- wachsenden Gebühr bis zum Höchstbetrag von
gefangene Seite erhoben; ist die Schrift nicht in 60 Deutsche Mark erhoben."
deutscher Sprache abgefaßt, so erhöht sich die
Gebühr auf 40 Deutsche Pfennig. Mindestens
werden 2 Deutsche Mark erhoben." 40. § 56 wird wie folgt geändert:
a} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
36. § 50 wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Für die Eintragung einer Hypothek,
,,§ 50 Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienst-
Sicherstellung der Zeit barkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauer-
nutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer
Für die Sicherstellung der Zeit, zu der eine
Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähn-
Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der
lichen Rechts an einem Grundstück wird die
über die Vorlegung ausgestellten Bescheini-
volle Gebühr erhoben."
gung, wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche
Mark erhoben." b) Absatz 4 tritt außer Kraft.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 879
41. § 57 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: die durch die Abschriften erwachsenen Schreib-
„Als Belastung mit einem und demselben Recht gebühren erhoben. Gebührenfrei ist die Ertei-
gilt auch die Belastung mehrerer Grundstücke lung der beglaubigten Abschriften, der Aus-
mit einem Nießbrauch, mit einer beschränkten kunft und der Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 2
persönlichen Dienstbarkeit, mit einem Altenteil und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteige-
oder mit einem Vorkaufsrecht." rung und die Zwangsverwaltung."
42. § 59 wird wie folgt geändert: 47. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
a) Im Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 69a
,,Betreffen die Eintragungen Rechte, mit de- Wohnungs- und Teileigentum
nen mehrere Grundstücke gemeinsam be- (1) Für die Eintragung der vertraglichen Ein-
lastet sind, so gilt § 57 Abs. 2 und 3 entspre- räumung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 1 des
chend; einE! Verfügungsbeschränkung, die Wohnungseigentumsgesetzes) und für die Anle-
Eigentum an mehreren Grundstücken betrifft, gung der Wohnungsgrundbücher (Teileigen-
steht einer Belastung der Grundstücke mit tumsgrundbücher) im Falle des § 8 des Woh-
einem und demselben Recht gleich." nungseigentumsgesetzes wird die Hälfte der
b) Absatz 5 tritt außer Kraft. vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr wird auch
dann besonders erhoben, wenn die Eintragung
43. § 61 wird wie folgt geändert:
von Miteigentum und die Eintragung des Son-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 6 dereigentums gleichzeitig beantragt werden.
angefügt:
(2) Für die Eintragung von Änderungen des
"6. für die Eintragung der Unterwerfung
Inhalts des Sondereigentums gilt § 58 ent-
unter die sofortige Zwangsvollstreckung
sprechend.
bei einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld." (3) Für die Eintragung der Aufhebung von
b) Als neuer Absatz 2 wird folgende Vorschrift Sondereigentum (§ 4 Abs. 1 des Wohnungs-
eingefügt: eigentumsgesetzes) und für die Anlegung des
Grundbud1blatts für das Grundstück. (§ 9 Abs. 1
,, (2) § 54 Abs. 4,. § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 3 Nr. 2 und 3, Abs. 3 des Wohnungseigentums-
gelten entsprechend, jedoch ist mindestens gesetzes) wird die Hälfte der vollen Gebühr er-
ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben."
hoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
(4) Für das Wohnungserbbaurecht (Teilerb-
wird wie folgt gefaßt:
baurecht) gelten die Absätze 1 bis 3 ent-
,, (3) Der Wert bestimmt sich nach § 24." sprechend."
44. § 63 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 48. § 72 wird wie folgt gefaßt:
,,4. für die Eintragung der Vereinigung mehre-
,,§ 72
rer Grundstücke zu einem Grundstück und
für die Zuschreibung eines oder mehrerer Eintragungen in das Handelsregister
Grundstücke zu einem anderen Grundstück (1) Für Eintragungen in das Handelsregister
als dessen Bestandteil, einschließlich hierzu wird die volle Gebühr erhoben. Wenn kein
notwendiger Grundstücksteilungen und der bestimmter Geldbetrag in das Register einge-
Aufnahme des erforderlichen Antrags durch tragen wird, wird das Doppelte der vollen Ge-
das Grundbuchamt, sofern die das amtliche bühr erhoben. Das Doppelte der vollen Gebühr.
Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchord- wird auch erhoben, wenn die Eintragung be-
nung) führende Behörde bescheinigt, daß die stimmter Geldbeträge und andere Eintragungen
Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein zusammentreffen (§ 23 a Abs. 5 Satz 1 bis 3).
einheitliches Grundstück· darstellen;".
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 bestimmte Gebühr
45. § 66 wird wie folgt geändert: darf
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) für die Eintragung einer Pro-
kura oder deren Änderung
,,(1) Für die Ergänzung des Grundbuchaus- den Betrag von 400 DM,
zugs auf dem Brief sowie für sonstige Ver-
b) für die Eintragung des Er-
merke auf dem Brief wird, sofern es sich nicht
um eine gebührenfreie Nebentätigkeit han- löschens der Prokura
den Betrag von 200 DM,
delt, eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark
erhoben." c) für die Löschung der Firma
den Betrag von 600 DM,
b) Absatz 2 tritt außer Kraft.
d} für alle sonstigen Eintragun-
46. § 67 wird wie folgt gefaßt: gen, wenn kein bestimmter
,,§ 67 Geldbetrag in das Register
eingetragen wird und es sich
Beglaubigte Abschriften nicht um die erste Eintragung
Für die Erteilung beglaubigter Abschriften der Firma handelt,
aus dem Grundbuch wird eine Gebühr von 3 bis den Betrag von 1200 DM
25 Deutsche Mark erhoben; daneben werden nicht übersteigen.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Wird die Eintragung einer Firma gelöscht 54. § 77 wird wie folgt geändert:
(rot unterstrichen) und die Firma gleichzeitig in a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
der anderen Abteilung des Handelsregisters
,,(2) Für die Löschung der Eintragung des
eingetragen, so werden die Gebühren für die
Löschung (Rotunterstreichung) und die neue Schiffs wird eine Gebühr nur im Falle des § 20
Eintragung besonders erhoben. Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung er-
hoben; die Gebühr beträgt ein Viertel der
(4) Die Vermerke über die Eintragung oder vollen Gebühr; der Wert bestimmt sich nach
Aufhebung einer Zweigniederlassung im Re- dem Wert des Schiffs. Für die Eintragung,
gister der Hauptniederlassung werden gebüh- daß das Schiff das Recht zur Führung der
renfrei eingetragen.• Bundesflagge verloren hat oder daß das
Schiff seinen Heimatort im Ausland hat, wird
49. Die §§ 73 und 74 treten außer Kraft. eine Gebühr nicht erhob~n; das gleiche gilt
für Eintragungen in den Fällen des § 17
50. § 75 Abs. 3 tritt außer Kraft. Abs. 2 der Schiffsregisterordnung.•
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
51. § 76 Satz 2 tritt außer Kraft.
.(4) Bei einer Reederei wird für die Ein-
52. Nach § 76 wird als § 76 a folgende Vorschrift tragung eines neuen Mitreeders oder der
eingefügt: Verpfändung oder Pfändung einer Schiffspart,
für die Eintragung einer Verfügungsbeschrän-
,,§ 76a
kung, die eine Schiffspart betrifft, und für die
Musterregister Eintragung eines Korrespondentreeders eine
(1) Für jede Eintragung und Niederlegung Gebühr von 10 bis 250 Deutsche Mark
eines einzelnen Musters oder Modells nach § 7 erhoben.•
des Gesetzes betreffend das Urheberrecht c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876
(Reichsgesetzbl. S. 11) - Geschmacksmuster- „Für die Erteilung des Schiffszertifikats, des
gesetz - wird, wenn die Schutzfrist auf nicht Schiffsbriefs oder des Flaggenzeugnisses und
länger als drei Jahre beansprucht wird (§ 8 für den Vermerk von Veränderungen auf
Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes). eine dem Zertifikat oder dem Brief wird eine Ge-
Gebühr von 3 Deutsche Mark für jedes Jahr bühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben.•
erhoben. Wird ein Paket mit Mustern oder Mo-
dellen niedergelegt (§ 9 Abs. 4 des Geschmacks- 55. § 82 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
mustergesetzes), so werden für jedes darin ent- ,,(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschrif-
haltene Muster oder Modell 30 Deutsche Pfen- ten aus den in diesem Abschnitt genannten Re-
nig, insgesamt jedoch mindestens 3 Deutsche gistern wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche
Mark erhoben. Mark erhoben; daneben werden die durch die
Abschriften erwachsenen Schreibgebühren er-
(2) Nimmt der Urheber gemäß § 8 Abs. 2 des hoben.•
Geschmacksmustergesetzes eine längere Schutz_
frist in Anspruch, so wird für jedes weitere Jahr 56. § 93 wird wie folgt geändert:
bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Ge-
bühr von 6 Deutsche Mark, vom elften bis fünf- a) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:
zehnten Jahre eine Gebühr von 9 Q_eutsche • Verwahrung von Verfügungen
Mark für jedes einzelne Muster oder Modell von Todes wegen•.
erhoben.
b) § 93 Abs. 2 tritt außer Kraft.
(3) Für jeden Eintragungsschein sowie für
jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister 57. Im § 99 wird folgender Absatz 3 angefügt:
wird eine Gebühr von je 3 Deutsche Mark ,, (3) Wird ein Erbschein für einen bestimmten
erhoben.• Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebüh-
ren erteilt, so werden die in Absatz 1 bestimm-
53. Nach § 76 a wird als § 76 b folgende Vorschrift. ten Gebühren nacherhoben, wenn von dem Erb-
eingefügt: schein zu einem anderen Zweck Gebrauch ge-
,,§ 76b macht wird."
Genossenschaftsregister 58. § 103 wird wie folgt geändert:
Für Eintragungen in das Genossenschafts- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
register, in die Liste der Genossen, für Vormer-
kungen in dieser Liste sowie für die Zurück- .,(1) Ein Viertel der vollen Gebühr bis zum
weisung oder Zurücknahme von Anträgen auf Höchstbetrag von 15 Deutsche Mark wird
Eintragung der Vormerkung werden Gebühren erhoben
nicht erhoben; jedoch werden Postgebühren in 1. für die Zeugnisse nach §§ 36, 37
allen Fällen und Schreibgebühren für Ausferti- der Grundbuchordnung und § 42
gungen und Abschriften jeder Art erhoben.• der Schiffsregisterordnung;
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 881
2. für die nach den Staatsschuldbuch- den hat, so wird, soweit nichts anderes be-
gesetzen erforderlichen Bescheini- stimmt ist, ein Viertel der vollen Gebühr,
gungen, daß ein Rechtsnachfolger höchstens jedoch ein Betrag von 30 Deutsche
von Todes wegen, ein die Güter- Mark erhoben."
gemeinschaft fortsetzender Ehegatte c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
oder ein Testamentsvollstrecker
über die Buchforderung verfügen ,, (5) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme
kann." eines Antrags kann von der Erhebung von
Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsäch-
,,(4) § 99 Abs. 3 gilt entsprechend." lichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend."
59. § 104 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
66. § 123 wird wie folgt geändert:
„9. Anzeigen des Verkäufers oder Käufers
einer Erbschaft -über deren Verkauf nach a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ,,(2) Der Wert ist in allen Fällen nach§ 24
Anzeigen in den Fällen des § 2385 des Bür- zu bestimmen."
ger liehen Gesetzbuchs." b) Im Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
60. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Es gilt ferner nicht, wenn nach einem Ver-
waltungsverfahren der Antrag auf gericht-
,, (1) Soweit bei der Enteignung, bei der Flur-
liche Entscheidung gestellt wird."
bereinigung, bei der Beschädigung von Grund-
stücken durch Bergbau oder in ähnlichen Fällen c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
ein Verteilungsverfahren vorgesehen ist, wird ,, (5) Auslagen, die durch eine für begrün-
dafür das Doppelte der vollen Gebühr nach dem det befundene Beschwerde entstanden sind,
zu verteilenden Gesamtbetrag erhoben." werden nicht erhoben, soweit das Be-
schwerdeverfahren gemäß Absatz 1 Satz 2
61. § 117 wird wie folgt geändert:
gebührenfrei ist."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
67. a) Die Uberschrift des § 124 wird wie folgt ge-
,, (1) Für die Niederlegung des Verpfän-
faßt:
dungsvertrags nach dem Pachtkreditgesetz
,,Beglaubigte Abschriften".
vom 5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494),
einschließlich der Erteilung einer Bescheini- b) Im § 124 fallen die Worte „neben Schreib-
gung über die erfolgte Niederlegung, wird gebühren" weg.
die Hälfte der vollen Gebühr erhoben."
68. Der Dritte Abschnitt (§§ 128 bis 137) tritt außer
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Kraft.
,,Für die Erteilung einer beglaubigten Ab-
schrift des Verpfändungsvertrags sowie einer 69. § 138 wird wie folgt gefaßt:
Bescheinigung an den Pächter, daß ein Ver- ,,§ 138
pfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht
Schreibgebühren
niedergelegt ist, werden 3 bis 25 Deutsche
Mark erhoben." (1) Als Auslagen werden Schreibgebühren
erhoben für
62. § 118 Abs. 1 wi.rd wie folgt gefaßt:
1. Ausfertigungen und Abschriften, die
,, (1) Für die Familienregister sowie für die auf Antrag erteilt werden;
bei den Gerichten aufbewahrten Standesregister
2. Ausfertigungen und Abschriften, die
und Kirchenbücher gelten die Kostenvorschrif-
angefertigt werden müssen, weil zu den
ten für die Amtstätigkeit des Standesbeamten
Akten gegebene Urkunden, von denen
entsprechend."
eine Abschrift zurückbehalten werden
63. § 119 tritt außer Kraft. muß, zurückgefordert werden; in diesem
Fall wird die bei den Akten zurückbehal-
64. § 120 tritt außer Kraft. tene Abschrift gebührenfrei beglaubigt;
65. § 122 wird wie folgt geändert: 3. Ausfertigungen und Abschriften jeder
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Art, wenn sachliche oder persönliche
,,(1) Wird in. Fällen, in denen das Gericht Gebührenfreiheit gewährt ist; Absatz 2
nur auf Antrag tätig wird, ein Antrag zurück- bleibt unberührt.
gewiesen, so wird, soweit nichts anderes be- (2) Schreibgebühren werden nicht erhoben
stimmt ist, die Hälfte der vollen Gebühr, 1. bei Beurkundungen von Verträgen für
höchstens jedoch ein Betrag von 60 Deutsche zwei Ausfertigungen oder Abschriften,
Mark erhoben." bei sonstigen Beurkundungen für eine
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Ausfertigung oder Abschrift;
,, (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, 2. für die erste einem Beteiligten erteilte
bevor über ihn eine Entscheidung ergangen Ausfertigung oder Abschrift jeder ge-
ist oder die beantragte Handlung stattgefun- richtlichen Entscheidung oder jedes vor
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gericht abgeschlossenen Vergleichs; gütungen (Reisekostenvergütung, Aus-
dies gilt für die erste vollständige Aus- lagenersatz) und die Kosten für die Bereit-
fertigung oder Abschrift auch dann, stellung von Räumen;
wenn eine Ausfertigung unter Weglas- 5. die Beträge, die anderen in- oder auslän-
sung der Entscheidungsgründe bereits dischen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
erteilt worden ist, ohne daß Schreib- gen oder Beamten zustehen, und zwar auch
gebühren erhoben worden sind. dann, wenn die Kasse des Gerichts aus
(3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-
die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben ent- tungsvereinfachung und dgl. an die Be-
hält, 50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Her- hörden, Einrichtungen oder Beamten keine
stellung auf mechanischem Wege (ausgenom- Zahlungen zu leisten hat;
men durch Ablichtung) stattgefunden hat. Jede 6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;
angefangene Seite wird als voll gerechnet. 7. Rechnungsgebühren (§ 142);
(4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache 8. die Kosten einer Beförderung von Per-
abgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr sonen sowie Beträge, die mittellosen Per-
erhoben. sonen für die Reise zum Ort einer Ver-
(5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, handlung, Vernehmung oder Untersuchung
Grundbuchblätter, Registerblätter, Verzeich- und für die Rückreise gewährt werden;
nisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und 9. die Kosten der Beförderung von Tieren
dgl. wird die Schreibgebühr nach dem Zeitauf- und Sachen, mit Ausnahme der hierbei er-
wand berechnet, der bei durchschnittlicher Ar- wachsenen Postgebühren, der Verwahrung
beitsleistung zur Herstellung benötigt wird. von Sachen sowie der Verwahrung und
Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde Fütterung von Tieren;
60 Deutsche Pfennig. 10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für
(6) Werden Abschriften durch Ablichtung die Strafhaft geltenden Sätze, die Kosten
hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rück- einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie
sicht auf Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche nach den für die Strafhaft geltenden Vor-
Pfennig, bei größerem Format als DIN P 4 eine schriften zu erheben wären."
Deutsche Mark ,erhoben.
71. § 140 tritt außer Kraft.
(7) Aufwendungen für die besondere Aus-
stattung einer Urkunde (Verwendung besonde- 72. § 141 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ren Papiers und dgl.) sind in jedem Fall zu er-
,,Sind die im § 139 Nr. 4 bezeichneten Aufwen-
heben.
dungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so
(8) Der Bundesminister der Justiz wird er- werden sie auf die mehreren Geschäfte unter
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- Berücksichtigung der Entfernung und der auf
mung des Bundesrates für bestimmte Arten von die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die gemessen verteilt."
Schreibgebühren niedriger festzusetzen."
73. § 142 wird wie folgt gefaßt:
70. § 139 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 142
,,§ .139
Rechnungsgebühren
Sonstige Auslagen
(1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen
Als Auslagen werden ferner erhoben dafür besonders bestellten Beamten oder Ange-
1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren; stellten (Rechnungsbeamten) vorgenommen wer-
2. Kosten, die durch öffentliche Bekannt- den, sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu
machung entstehen, mit Ausnahme der erheben, die nach dem für die Arbeit erforder-
hierbei erwachs,enen Postgebühren; lichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie be-
tragen 4 Deutsche Mark für die Stunde; die
3. die nach dem Gesetz über die Entschädi- letzte, bereits begonnene Stunde wird voll ge-
gung von Zeugen und Sachverständigen zu rechnet.
zahlenden Beträge sowie die an Urkunds-
zeugen zu zahlenden Vergütungen; erhält (2) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen
ein Sachverständiger für die Sachverstän- werden unbeschadet der Vorschrift des § 89 für
digentätigkeit aus der Bundes- oder Lan- die Prüfung eingereichter Rechnungen Rech-
deskasse eine laufende, nicht auf den nungsgebühren nur erhoben, wenn die nach-
Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der gewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 2000
Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz Deutsche Mark für das Jahr betragen. Einnah-
über die Entschädigung von Zeugen und men aus dem Verkauf von Vermögensstücken
Sachverständigen zu zahlen wäre; rechnen nicht mit.
4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichts- (3) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht,
stelle den Gerichtspersonen auf Grund das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von
gesetzlicher Vorschriften gewährten Ver- Amts wegen fest. § 13 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4,
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 883
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Beschwerde- (2) Die im § 28 der Verordnung über die Für-
berechtigt sind die Staatskasse und derjenige, sorgepflicht in der Fassung des Fünften Teils
der für die Rechnungsgebühren als Kosten- Kapitel VIII Artikel 1 Nr. 17 der Zweiten Ver-
schuldner in Anspruch genommen worden ist." ordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung
von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931
74. § 143 wird wie folgt gefaßt: (Reichsgesetzbl. I S. 279) bestimmte Gebühren-
,,§ 143 freiheit gilt auch für den Notar, wenn die No-
tare am Ort der Amtshandlung für das Amts-
Verbot der Gebührenvereinbarung geschäft ausschließlich zuständig sind.
Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit (3) Ist am Ort der Amtshandlung durch Bun-
bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben des- oder Landesrecht sachliche Gebühren-
ist, ausschließlich nach diesem Gesetz. Verein- befreiung gewährt, so kann der Notar, dem die
barungen über die Höhe der Kosten sind un- Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen,
wirksam." die in den §§ 29 bis 53, 65, 125, 145, 148 bestimm-
ten Gebühren um achtzig vom Hundert ermäßi-
75. § 144 wird wie folgt gefaßt: gen; § 26 a bleibt unberührt. Bei persönlicher
,,§ 144
Gebührenfreiheit gilt das gleiche gegenüber
dem befreiten Kostenschuldner; auf andere Be-
Anwendung des Ersten Teils teiligte, die mit dem Befreiten als Gesamt-
Für die Kosten der Notare gelten die Vor- schuldner haften, erstreckt sich die in Satz 1
schriften des Ersten Teils dieses Gesetzes ent- vorgesehene Ermäßigung insoweit, als sie von
sprechend, soweit in den nachstehenden Vor- dem Befreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift
schriften nichts anderes bestimmt ist." Erstattung verlangen können.
(4) Die im Absatz 3 vorgesehene Ermäßigung
76. Nach § 144 werden folgende Vorschriften einge- tritt ohne weiteres ein, wenn am Ort der Amts-
fügt: handlung die Notare für Beurkundungen aus-
,,§ 144 a schließlich zuständig sind.
Entscheidung durch das Amtsgericht (5) Wird nur die nach Absatz 3 oder 4 er-
in Baden-Württemberg mäßigte Gebühr erhoben, so sind bei der Beur- _
kundung Schreibgebühren für alle Ausfertigun-
Soweit im Lande Baden-Württemberg die Ge- gen und Abschriften der Verhandlung zu ent-
bühren für die Tätigkeit des Notars der Staats- richten. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt
kasse zufließen, entscheidet in den Fällen des dies nicht, wenn einer der Beteiligten die vollen
§ 13 Abs. 2 und des § 25 (Erinnerung gegen den Gebühren zu entrichten hat."
Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts)
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar 77. § 145 wird wie folgt gefaßt:
(Bezirksnotar) seinen Amtssitz hat. .,§ 145
Entwürfe
§ 144 b (1) Fertigt der Notar auf Erfordern nur den
Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Be-
Nichtanwendung des Ersten Teils urkundung bestimmte Gebühr erhoben. Nimmt
Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des der Notar demnächst auf Grund des Entwurfs
Notars diesem selbst zu, so finden die folgen- eine oder mehrere Beurkundungen vor, so wird
den Vorschriften des Ersten Teils keine Anwen- die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungs-
dung: gebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung
§ 13 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde),
angerechnet. Beglaubigt der Notar demnächst
unter einer von ihm entworfenen Urkunde
§ 14 (Nachforderung), Unterschriften oder Handzeichen, so wird für
§ 15 Abs. 2 (Entscheidung über die Nicht- die erste Beglaubigung eine Gebühr nicht erho-
erhebung von Kosten), ben, für weitere gesonderte Beglaubigungen
§ 16 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 (Verjährung), werden die Gebühren besonders erhoben.
§ 25 (Festsetzung des Geschäftswerts), (2) Fertigt der Notar über ein Rechtsgeschäft,
das der behördlichen Nachprüfung unterliegt,
§ 139 Nr. 7, § 142 (Rechnungsgebühren).
im Einverständnis mit den Beteiligten einem
Entwurf zur Vorlegung bei einer Behörde,
§ 144c kommt das Rechtsgeschäft jedoch auf Grund der
behördlichen Maßnahme nicht zustande, so wird
Anwendung die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten
von Kosten befrei ungsvorschriften Gebühr, mindestens aber eine volle Gebühr, er-
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts hoben; jedoch wird die für die Beurkundung
anderes bestimmt ist, gelten bundes- oder lan- bestimmte Gebühr erhoben, wenn sie geringer
desrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder ist als eine volle Gebühr.
Auslagenbefreiung gewähren, nicht für den (3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird
Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit auch erhoben, wenn der Notar auf Erfordern
selbst zufließen. den Entwurf einer Urkunde für ein Rechts-
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
geschäft, das der gerichtlichen oder notariellen bis zu 1000 Deutsche Mark
Beurkundung bedarf, aushändigt, die Beurkun- einschließlich 1 vom Hundert,
dung aber infolge Zurücknahme des Auftrags
von dem Mehrbetrag bis
oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt. Da-
zu 10 000 Deutsche Mark
neben werden die in § 51 und in § 122 Abs. 2
einschließlich 0,6 vom Hundert,
bestimmten Gebühren nicht erhoben."
von dem Mehrbetrag über
78. § 146 wird wie folgt gefaßt: 10 000 Deutsche Mark 0,3 vom Hundert.
,,§ 146 Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen
gleich. Der Notar kann die Gebühr bei der Ab-
Vollzug des Geschäftes
lieferung an den Auftraggeber entnehmen.
(1) Bei Grundstücksveräußerungen erhält der
Notar neben der Beurkundungs- oder Entwurfs- (2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert
gebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn er ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Ge-
auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des bühr von jedem Betrag besonders erhoben.
Vollzugs des Geschäftes tätig wird. Dies gilt (3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche
jedoch nicht, wenn sich die Tätigkeit des Notars Mark.
auf die ihm nach besonderen Vorschriften ob-
liegenden Mitteilungen an Behörden und auf (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung
den Verkehr mit dem Grundbuchamt beschränkt. von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der
Notar die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte
(2) In anderen Fällen erhält der Notar für
Gebühr nach dem Wert.
Anträge und Beschwerden, die er auf Grund
einer von ihm aufgenommenen oder entworfe- (5) Die Gebühr wird im Fall des § 45 Abs. 3
nen Urkunde bei Gerichten, Behörden oder auf die Protestgebühr, nicht jedoch auf die
anderen Dienststellen einreicht, die Hälfte der Wegegebühr, angerechnet."
vollen Gebühr, wenn es notwendig ist, den An-
trag oder die Beschwerde tatsächlich oder recht- 83. Als neuer § 150 wird folgende Vorschrift ein-
lich näher zu begründen, und der Beteiligte dies gefügt:
verlangt.
,,§ 150
(3) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht
gefertigt, sondern nur die Unterschrift oder das Bescheinigung
Handzeichen beglaubigt hat, im Auftrag des Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 23
Antragstellers den Vollzug eines Antrags auf der Reichsnotarordnung erhält der Notar eine
Eintragung, Veränderung oder Löschung einer Gebühr von 3 Deutsche Mark."
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder
einer Schiffshypothek, so erhält er hierfür ein 84. § 151 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Viertel der vollen Gebühr. Beschränkt sich die
Tätigkeit des Notars darauf, den Antrag an das ,,(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen
Grundbuchamt oder das Registergericht zu über- eines Beteiligten anstatt der Zeugen zugezogen,
mitteln, so erhält er hierfür keine Gebühr. so darf der mit der -Beurkundung beauftragte
Notar dafür an Gebühren nicht mehr als 2,50
(4) Für die Erwirkung der Legalisation der Deutsche Mark für jede angefangene Stunde in,
eigenen Unterschrift und für die Erledigung von Rechnung stellen."
Beanstandungen, einschließlich des Beschwerde-
verfahrens, erhält der Notar keine Gebühr.
85. § 152 wird wie folgt gefaßt:
(5) Der Geschäftswert ist in den Fällen der
Absätze 1 und 3 ebenso wie bei der Beurkun- ,,§ 152
dung, im Fall des Absatzes 2 nach § 24 zu be- Schreib- und Postgebühren
stimmen."
(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine
79. Der bisherige § 150 wird § 147. Tätigkeit selbst zufließen, erhält Schreibgebüh-
ren auch für die ihm auf Grund besonderer Vor-
80. Der bisherige § 147 wird § 148. schriften obliegenden Mitteilungen an Behörden.
(2) Er kann außer den im Vierten Abschnitt des
81. § 149 tritt außer Kraft. Ersten Teils genannten Auslagen erheben
82. Der bisherige § 148 wird § 149 und wird wie 1. Postgebühren
folgt gefaßt: a) für die Ubersendung auf Antrag er-
,,§ 149 teilter Ausfertigungen und Abschrif-
ten,
Erhebung, Verwahrung und Ablieferung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten b) für die in Absatz 1 genannten Mittei-
lungen;
(1) Werden an den Notar Zahlungen geleistet,
so erhält er für die Auszahlung oder Rückzah- 2. die im Orts- und Fernverkehr zu entrich-
11
lung bei Beträgen tenden Fernsprechgebühren.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 885
86. § 153 wird wie folgt gefaßt: b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 ange-
fügt:
,,§ 153
„Für die weitere Beschwerde gilt § 567 Abs. 2
Reisekosten der Zivilprozeßordnung nicht."
(1) Für Geschäftsreisen, die der Notar im c) Absatz 6 tritt außer Kraft.
Auftrag eines Beteiligten vornimmt, erhält er
Reisekostenvergütung und Auslagenersatz nach
88. § 158 wird wie folgt geändert:
den für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II
geltenden Vorschriften. Ist es nach den Umstän- a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
den, insbesondere nach dem Zweck der Ge- ,, (4) Unberührt bleiben die landesrecht-
schäftsreise erforderlich, ein anderes als ein lichen Kostenvorschriften für
öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförde- 1. Verfahren zwecks anderweitiger
rungsmittel zu benutzen, so erhält der Notar Festsetzung von Altenteils- und
Ersatz der notwendigen Aufwendungen, bei Be- ähnlichen Bezügen;
nutzung eines eigenen Kraftwagens 25 Deutsche
Pfennig für jedes angefangene Kilometer des 2. die in landesrechtlichen Vorschrif-
Hin- und Rückwegs. ten vorgesehenen Geschäfte der
freiwilligen Gerichtsbarkeit."
(2) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit
des Notars diesem selbst zu, so erhält er außer- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
dem ein Abwesenheitsgeld von 15 Deutsche ,,(5) Ist für ein in landesrechtlichen Vor-
Mark für jeden Werktag. Für Geschäftsreisen schriften vorgesehenes Geschäft der freiwil-
von nicht mehr als vier Stunden beträgt das ligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren
Abwesenheitsgeld 7,50 Deutsche Mark. Das nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vol-
Abwesenheitsgeld ist auf die im § 52 Abs. 1 len Gebühr erhoben."
bestimmte Zusatzgebühr anzurechnen. § 141 gilt
für das Abwesenheitsgeld entsprechend, und 89. § 160 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
zwar auch, wenn auf derselben Reise Notar-
„Soweit andere Stellen als Gerichte, Notare
geschäfte und Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt
werden." oder Gerichtsvollzieher in bestimmten Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu-
87. § 156 wird wie folgt geändert: ständig sind oder als gerichtliche Hilfsbeamte
tätig werden, bleiben die landesrechtlichen
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Kostenvorschriften unberührt."
,,Sie ist nur zulässig, wenn das Beschwerde-
gericht sie wegen der grundsätzlichen Be- 90. § 161 tritt außer Kraft.
deutung der zur Entscheidung stehenden
Frage zuläßt." 91. § 164 tritt außer Kraft.
Anlage (zu Nr. 19) siehe Seite 886
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage
(zu Artikel II Nr. 19)
Die volle Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert
bis zu 50 Deutsche Mark einsd1ließlich 3 Deutsche Mark
bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 4 Deutsche Mark
bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 5 Deutsche Mark
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 6 Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 7 Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 25 Deutsche Mark
bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark
bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 35 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark
bis zu 12 000 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 50 Deutsche Mark
bis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich 55 Deutsche Mark
bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 65 Deutsche Mark
bis zu 22 000 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark
bis zu 24 000 Deutsche Mark e.inschließlich 15 Deutsche Mark
bis zu 26 000 Deutsche Mark einschließlich 80 Deutsche Mark
bis zu 28 000 Deutsche Mark einschließlich 85 Deutsche Mark
bis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark
bis zu 35 000 Deutsche Mark einschließlich 100 Deutsche Mark
bis zu 40 000 Deutsche Mark einschließlich 110 Deutsche Mark
bis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 125 Deutsche Mark
bis zu 60 000 Deutsche Mark einschließlich 140 Deutsche Mark
bis zu 70 000 Deutsche Mark einschließlich 155 Deutsche Mark
bis zu 80 000 Deutsche Mark einschließlich 170 Deutsche Mark
bis zu 90 000 Deutsche Mark einschließlich 185 Deutsche Mark
bis zu 100 000 Deutsche Mark einschließlich 200 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark.
Werte über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark
aufzurunden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 887
Artikel III
Kosten der Gerichtsvollzieher
An die Stelle der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. I
S.917) tritt das folgende
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Obersicht
Erster Abschnitt §§ §§
Allgemeine Vorschriften Versteigerung, Verkauf, Verpadltung, Verwertung 21
Geltungsbereich ... '. ........................... . Wegnahme beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . .. . . . 22
Sachliche Unzuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Wegnahme von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Kostenschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Entsetzung aus dem Besitz, Obergabe unbeweg-
licher Sachen, Beseitigung von Widerstand . . . . . . 24
Fälligkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags . . . . . . 25
Vorsdiuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Verhaftung, Vorführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Entnahmerecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Hebegebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Verwendung des Erlöses im Falle des Armenrechts 7
Bewachung und Verwahrung von Schiffen . . . . . . . 28
Kostenbefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Feststellung von Mietern oder Pächtern . . . . . . . . . 29
Erinnerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Angebot einer Leistung, Beurkundungen, Bekannt-
Nachforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 machung von Willenserklärungen . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Anheftung von Termi.nsbestimmungen, Mitwirkung
Sachbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 bei der Hinterlegung, Abfassung von \,Villenser-
Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 klärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Volle Gebühr, Aufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Beglaubigungen, Siegelungen, Vermögensverzeich-
Dauer der Amtshandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 nisse, Proteste und ähnliche Geschäfte . . . . . . . . . . 32
Mehrere Aufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Schätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Tätigkeit zur Nachtzeit und an Sonn- oder Feier-
tagen . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Zweiter Abschnitt
Einzelne Gebührenvorschriften Dritter Abschnitt
Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Auslagen
Pfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Obernahme beweglicher Sad1en . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Schreibgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Entfernung aus dem Gewahrsam . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Reisekostenpausd:ibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags . . . . . . 20 Wegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
ERSTER ABSCHNITT (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
Allgemeine Vorschriften schuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gel-
§ 1
ten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Ver-
Geltungsbereich fahrens.
Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem § 4
Gesetz erhoben. Fälligkeit
§ 2
Die Kosten werden mit der Beendigung der ge-
Sachliche Unzuständigkeit bührenpflichtigen Amtshandlung fällig.
Kosten werden nicht erhoben, wenn der Gerichts-
vollzieher weder nach Bundes- noch nach Landes-
§ 5
recht :;achlich zuständig ist.
Vorsdmß
§ 3
Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines
Kostenschuldner
Vorschusses, der die voraussichtlichen Kosten deckt,
(1) Kostenschuldner sind abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der
1. der Auftraggeber, Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftrag-
2. der Vollstreckungsschuldner für die not- geber das Armenrecht bewilligt ist. § 9 Abs. 3 Satz 2
wendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
888 Bundes_gesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 6 § 11
Entnahmerecht Nichterhebung von Kosten
wegen unrichtiger Sachbehandlung
Die im § 21 bestimmten Gebühren können dem
Erlös vorweg entnommen werden. Son_stige Kosten (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
können bei der Ablieferung von Geld an den Auf- nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
traggeber entnommen werden. (2) Die Anordnung trifft das Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amts-
§ 7 sitz hat. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
zulässig. § 4 Abs. 2, 3 des Gerichtskostengesetzes
Verwendung des Erlöses im Falle des gilt entsprechend.
Armenrechts
(3) Solange nicht das Gericht entschieden hat,
Ist das Armenrecht bewilligt und reicht der Erlös kann die Anordnung im Verwaltungsweg getroffen
einer: Zwangsvollstreckung nicht aus, um die für die werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene An-
arme Partei beizutreibende Forderung und die nach ordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert
§ 123 Abs. 1, § 788 der Zivilprozeßordnung einzu- werden. ·
ziehenden Gerichtsvollzieherkosten zu decken, so
§ 12
kann der Vollstreckungserlös bis zur Höhe eines
Fünftels zur Deckung dieser Kosten verwendet Verjährung
werden. (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren·
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
§ 8
dem der Auftrag erledigt ist.
Kostenbefreiungen (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalender-
Bund und die Länder sowie die nach den Haushalts- jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die
plänen des Bundes und der Länder für Rechnung Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Ab-
des Bundes oder eines Landes verwalteten öffent- satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
lichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bun- (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des
despost sind von der Zahlung der Auslagen nicht Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Ver-
befreit. jährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(2) § 28 der Verordnung über die Fürsorgepflicht Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
in der Fassung des Fünften Teils Kapitel VIII Ar- Kosteri wird ai..ch durch die Aufforderung ZUI Zah-
tikel 1 Nr. 17 der Zweiten Verordnung des Reichs- lung oder durch eine dem Kostenschuldner mitge-
präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Fi- teilte Stundung unterbrochen; ist der Aufenthalt
nanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279) des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zu-
gilt auch für die nach diesem Gesetz zu erhebenden stellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten
Gebühren. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter
oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht
gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, unterbrochen.
als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. § 13
(3) Landesrechlliche Vorschriften, die in weiteren Volle Gebühr, Aufrundung
Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von (1) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der Ta-
Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unbe- belle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
rührt. (2) Pfennigbeträge von Gebühren sind auf volle
10 Deutsche Pfennig aufzurunden.
§ 9
Erinnerunge~ § 14
Dauer der Amtshandlung
Für Erinnerungen des Kostenschuldners oder der
Staatskasse gegen den Ansatz von Gerichtsvoll- Ist die Höhe der Gebühren von der Dauer der
zieherkosten gilt, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Amtshandlung abhängig, so wird die für die ge-
Zivilprozeßordnung das Vollstreckungsgericht zu- ringste Dauer bestimmte Gebühr erhoben, wenn
ständig ist, § 4 des Gerichtskostengesetzes entspre- im Protokoll keine längere Dauer angegeben ist.
chend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. § 15
Mehrere Aufträge
§ 10 Werden Aufträge eines oder mehrerer Auftrag-
geber durch dieselbe Amtshandlung erledigt, so
Nachforderung
werden die Kosten nur einmal erhoben. Wertgebüh-
Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nach- ren werden nach dem zusammengerechneten Wert
gefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor erhoben und nach dem Verhältnis der Gebühren,
Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach der Er- die bei gesonderter Ausführung entstanden wären,
ledigung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mit- verteilt. Sonstige Kosten werden nach der Zahl der
geteilt worden ist. Auftraggeber verteilt.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 889
ZWEITER ABSCHNITT gebend. Bei der Pfändung eines im Schiffsregister
Einzelne Gebührenvorschriften eingetragenen Schiffes oder eines im Schiffsbau-
register eingetragenen Schiffsbauwerkes (§ 931 der
§ 16 Zivilprozeßordnung) oder eines ausländischen Schif-
Zustellung fes, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das
Register eingetragen werden müßte, beträgt die
(1) Die Gebühr für die Zustellung durch Aufgabe
Gebühr mindestens 12 Deutsche Mark.
zur Post (§ 175 der Zivilprozeßordnung) sowie für
das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung (3) Nimmt die Pfändung mehr als eine Stunde in
einer Zustellung (§ 194 der Zivilprozeßordnung) be- Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede ange-
trägt 0,50 Deutsche Mark. Die gleiche Gebühr wird fangene weitere Stunde um ·die Hälfte, höchstens
für die im Auftrag eines Rechtsanwalts an den jedoch um je 4 Deutsche Mark.
Gegenanwalt bewirkte Zustellung erhoben. (4) Wenn nach dem Inha'lt des Protokolls pfänd-
(2) Stellt der Gerichtsvollzieher in den Fällen des . bare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die
Absatzes 1 Satz 1 persönlich zu, ohne die Post in Pfändung nach § 803 Abs. 2, §§ 812, 851 b Abs. 2
Anspruch zu nehmen, so beträgt die Gebühr 1,50 Satz 2 der Zivilprozeßordnung zu unterbleiben hat,
Deutsche Mark. so wird für den Pfändungsversuch die Hälfte der
für die Pfändung bestimmten Gebühr, mindestens
(3) Ist mit der persönlichen Zustellung eine Auf-
eine Deutsche Mark, erhoben.
forderung nach § 840 der Zivilprozeßordnung oder
bei der Ladung von Zeugen oder Sachverständigen
das Darbieten einer Entschädigung (§ 220 Abs. 2 der § 18
Strafprozeßordnung) verbunden oder ist dem Emp-
fänger zugleich mit der Zustellung eine Urkunde Ubernahme beweglicher Sachen
vorzulegen, so beträgt die Gebühr 2 Deutsche Mark. (1) Für die Ubernahme beweglicher Sachen zum
Die im § 27 Abs. 2 bestimmte Gebühr wird daneben Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847,
nicht erhoben. 854 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der
(4) Ist die versuchte persönliche Zustellung, nach- vollen Gebühr nach dem Betrag der beizutreibenden
dem sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle Forderung, mindestens eine Deutsche Mark, erhoben.
begeben hat, infolge von Umständen, die weder in (2) Die gleiche Gebühr wird erhoben, wenn der
der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen
seiner Entschließung abhängig sind, ohne Erfolg ge- anderen Amtsgerichtsbezirk verzieht und ein ande-
blieben, so beträgt die Gebühr eine Deutsche Mark. rer Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag
(5) Wird der Zustellungsauftrag im Falle des Ab- übernimmt.
satzes 1 vor seiner Erledigung zurückgenommen, so
beträgt die Gebühr 0,30 Deutsche Mark. Dies gilt § 19
auch, wenn der Zustellungsauftrag in den Fällen der Entfernung aus dem Gewahrsam
Absätze 2 und 3 zurückgenommen wird, bevor sich
der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle begeben (1) Werden Pfandstücke, die im Gewahrsam des
hat. Schuldners belassen sind, durch den Gerichtsvoll-
zieher zum Zwecke der Versteigerung oder aus
(6) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmäch-
einem anderen Grunde aus dem Gewahrsam des
tigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 der Zivil-
Schuldners entfernt, so wird eine Gebühr von 1,20
prozeßordnung) gilt als eine Zustellung.
Deutsche Mark erhoben.
(7) Für die Beglaubigung eines Schriftstücks, das
dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung (2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in
übergeben ist (§ 170 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung), Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede ange-
wird eine Gebühr von 0,10 Deutsche Mark für die fangene weitere Stunde um den gleichen Betrag.
Seite erhoben. Eine angefangene Seite wird als voll (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
berechnet. der Gerichtsvollzieher außerhalb einer Zwangsvoll-
§ 17 streckung Gegenstände aus dem Gewahrsam des
Pfändung Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder der
Verwahrung entfernt.
(1) Für die Pfändung von beweglichen Sachen
(§§ 808, 809 der Zi vilprozeßordnung}, von Früchten, § 20
die vom Boden noch nicht getrennt sind (§ 810 der
Zivilprozeßordnung), von Forderungen aus Wechseln Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags
oder anderen Papieren, die durch Indossament über- (1) Wird eine Vollstreckungshandlung nach
tragen werden können (§ 831 der Zivilprozeßord- §§ 17, 18 infolge von Umständen, die weder in der
nung), und von Postspa.reinlagen (§ 17 Abs. 1 der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von
Postsparkassenordnung vom 11. November 1938 - seiner Entschließung abhängig sind, nicht durchge-
Reichsgesetzbl. I S. 1645) wird die volle Gebühr nach führt, so wird ein Viertel der in § § 17, 18 be-
dem Betrag der beizutreibenden Forderung erhoben. stimmten Gebühren, mindestens 0,50 Deutsche Mark
(2) Erfolgt die Pfändung zur Vollziehung eines und höchstens 60 Deutsche Mark, erhoben, wenn
Arrestes, so ist der in dem Arrestbefehl nach § 923 sich der Gerichtsvollzieher noch nicht an Ort und
der Zivilprozeßordnung festgestellte Geldbetrag maß- Stelle begeben hatte.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Wird eine Vollstreckungshandlung nach § 22
§§ 17, 18, 19 aus den in Absatz 1 bezeichneten
Wegnahme beweglicher Sachen
Gründen nicht durchgeführt, so wird die Hälfte der
für die Amtshandlung bestimmten Gebühr erhoben, (1) Für die Wegnahme beweglicher Sachen ein-
in den Fällen der §§ 17, 18 jedoch mindestens schließlich ihrer Ubergabe wird eine Gebühr von
eine Deutsche Mark und höchstens 120 Deutsche Mark, 6 Deutsche Mark erhoben. Die Gebühr wird auch
wenn sich der Gerichtsvollzieher bereits an Ort und dann erhoben, wenn der Schuldner an den zur Vor-
Stelle begeben hatte. nahme der Vollstreckungshandlung erschienenen
Gerichtsvollzieher freiwillig leistet.
(3) Treffen die Absätze 1 oder 2 nur für Teile der
beizutreibenden Forderung zu, so sind die Gebühren (2} Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in
von jedem Teil besonders zu berechnen. Es darf Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede ange-
jedoch nicht mehr erhoben werden, als wenn die fangene weitere Stunde um 2 Deutsche Mark.
Gebühr von der Summe dieser Forderungsteile nach (3) Wenn nach dem Inhalt des Protokolls die
dem höchsten der nach den Absätzen 1 oder 2 herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind,
in Betracht kommenden Gebührensätze erhoben wird für den Wegnahmeversuch. die Hälfte der in
würde. den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühr erhoben.
§ 21
§ 23
Versteigerung, Verkauf, Verpachtung,
Verwertung Wegnahme von Personen
(1) Für die Versteigerung oder den Verkauf von § 22 gilt für die Wegnahme einer Person entspre-
beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden chend; es wird jedoch das Doppelte der im § 22 be-
noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen stimmten Gebühren erhoben.
oder anderen Vermögensrechten wird das Zweiein-
halbfache der vollen Gebühr nach dem Betrag des § 24
Erlöses erhoben. Entsetzung aus dem Besitz,
(2) Die gleiche Gebühr wird für die öffentliche Ubergabe unbeweglicher Sachen,
Verpachtung an den Meistbietenden nach dem für Beseitigung von Widerstand
drei Jahre zu entrichtenden Pachtzins erhoben. Ist (1) Eine Gebühr von 9 Deutsche Mark wird er-
die vereinbarte Pachtzeit kürzer, so ist der für diese hoben
Zeit zu entrichtende Pachtzins maßgebend. 1. für die Entsetzung aus dem Besitz unbe-
(3) Ist ein zum Zuschlag führendes Gebot nicht weglicher Sachen oder eingetragener Schiffe
abgegeben worden oder ist die Versteigerung, der oder Schiffsbauwerke und die Einweisung
Verkauf oder die Verpachtung aus Gründen der in in den Besitz (§ 885 der Zivilprozeßordnung)
§ 20 Abs. 1 bezeichneten Art unterblieben, nachdem sowie für die Wegnahme ausländischer
sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle be- Schiffe, die, wenn sie deutsche Schiffe
geben hat, so beträgt die Gebühr 1,20 Deutsche wären, in das Register eingetragen werden
Mark. Diese Gebühr wird nur erhoben, wenn keine müßten, und ihre Ubergabe an den Gläu-
Gebühr nach den Absätzen 1 oder 2 entsteht; dies biger;
gilt auch, wenn nur ein Teil der Gegenstände ver- 2. für die Ubergabe unbeweglicher Sachen an
steigert, verkauft oder verpachtet wird. . den Verwalter im Falle der Zwangsverstei-
(4) Hat der Versteigerungs- oder Verpachtungs- gerung oder Zwangsverwaltung;
termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antrag- 3. im Falle der Zuziehung zur Beseitigung des
stellers oder nach den Vorschriften der§§ 765a, 775, Widerstandes des Schuldners gegen die
813 a der Zivilprozeßordnung nicht stattgefunden Vornahme einer Handlung (§ 892 der Zivil-
oder ist der Termin infolge Ausbleibens von Bietern prozeßordnung).
oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblie- (2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in
ben, so wird für die Anberaumung eines neuen Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede ange-
Termins eine Gebühr von 0,60 Deutsche Mark er- fangene weitere Stunde um 3 Deutsche Mark.
hoben.
(3) In die Dauer der Vollstreckungshandlungen
(5) Für die Mitwirkung bei einer vom Vollstrek- ist auch die Zeit einzurechnen, die der Gerichtsvoll-
kungsgericht nach § 825 der Zivilprozeßordnung an- zieher aufzuwenden hat, um bewegliche Sad1en, die
geordneten besonderen Art der Verwertung einer nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind,
gepfändeten Sache wird, sofern nicht Absatz 1 an- wegzuschaffen, zu übergeben oder in Verwahrung
zuwenden ist, die volle Gebühr nach dem Betrag zu bringen.
des Erlöses oder sonstigen Preises, höchstens je-
§ 25
doch ein Betrag von 25 Deutsche Mark erhoben.
Besteht die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags
lediglich in der Ubergabe oder Ubersendung der (1) Wird eine Vollstreckungshandlung nach
Sache, so beträgt die Gebühr höchstens 2,50 Deut- §§ 22, 23, 24 aus den in § 20 Abs. 1 bezeichneten
sche Mark. Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde Gründen nicht durchgeführt, so wird eine Gebühr
in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede von einer Deutschen Mark erhoben, wenn sich der
angefangene weitere Stunde um den gleichen Be- Gerichtsvollzieher noch nicht an Ort und Stelle be-
trag, höchstens jedoch um je 4 Deutsche Mark. geben hatte.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 891
(2) Wird die Vollstreckungshandlung aus den § 29
in § 20 Abs.1 bezeichneten Gründen nicht durch- Feststellung von Mietern oder Pächtern
geführt, so beträgt die Gebühr 2 Deutsche Mark,
wenn sich der Gerichtsvollzieher bereits an Ort (1) Für die im Auftrag des Gerichts erfolgte Fest••
und Stelle begeben hatte. Wird im Falle des § 24 stellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken
Abs. 1 Nr. 1 die Vollstreckungsverhandlung nicht wird je festgestellte Person eine Gebühr von 1,50
durchgeführt, weil nach dem Inhalt des Protokolls Deutsche Mark erhoben. Werden mehr als fünf Per-
der Gerichtsvollzieher das Schiff oder Schiffsbau- sonen festgestellt, so wird für die Feststellung def
werk nicht vorgefunden hat, so wird die Hälfte der sechsten und jeder weiteren Person eine Gebühr
im § 24 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühr erhoben. von einer Deutschen Mark erhoben. Mindestens wer-
den 3 Deutsche Mark erhoben.
(3) Hat in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 der Termin entsprechend einem Antrag des (2) Haben die Ermittlungen zur Feststellung
Gläubigers oder auf Grund der Vorschriften der eines Mieters oder Pächters nicht geführt, so wird
§§ 765 a, 775 der Zivilprozeßordnung oder des § 30 eine Gebühr von 3 Deutsche Mark erhoben.
oder des § 31 Abs. 1, 2, 4 des Wohnraumbewirt-
schaftungsgesetzes nicht stattgefunden, so wird für
§ 30
die Anberaumung eines neuen Termins eine Ge-
bühr von 0,60 Deutsche Mark erhoben. Angebot einer Leistung, Beurkundungen,
Bekanntmachung von Willenserklärungen
§ 26 (1) Für das tatsächliche Angebot einer Leistung
(§§ 293, 294 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird
Verhaftung, Vorführung
eine Gebühr von 6 Deutsche Mark erhoben. § 27
(1) Für die Verhaftung und für die zwangsweise bleibt unberührt.
Vorführung wird eine Gebühr von 12 Deutsche
Mark, für jede Nachverhaftung eine Gebühr von (2) Hat der Gerichtsvollzieher das Leistungs-
2,40 Deutsche Mark erhoben. angebot nur zu beurkunden, so wird eine Gebühr
von 3 Deutsche Mark erhoben.
(2) § 20 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend; im Falle
des § 20 Abs. 1 wird eine Gebühr von 1,20 Deutsche (3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird
Mark, im Falle des § 20 Abs. 2 eine Gebühr von auch für die Bekanntmachung empfangsbedürftiger
2,40 Deutsche Mark erhoben. Willenserklärungen unter Abwesenden einschließ-
lich der Beurkundung der Bekanntmachung er-
hoben.
§ 27
Hebegebühr § 31
(1) Leistet der Schuldner oder für ihn ein Dritter Anheftung von Terminsbestimmungen,
an den Gerichtsvollzieher eine Zahlung, so wird Mitwirkung bei der Hinterlegung,
ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der Abfassung von Willenserklärungen
Zahlung, mindestens jedoch 0,50 Deutsche Mark Es werden erhoben
erhoben; dies gilt auch, wenn nur Kosten bezahlt
1. für die Anheftung der Terminsbestimmung
werden; unbare Zahlungen stehen, soweit sie zu-
gemäß § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die
lässig sind, baren Zahlungen gleich. Die in § 20
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
Abs. 2, § 21 Abs. 3, §' 26 Abs. 2 bestimmten Ge-
tung eine Gebühr von 1,20 Deutsche Mark;
bühren werden daneben erhoben.
2. für die Mitwirkung bei einer durch die Partei
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Annahme, zu bewirkenden Hinterlegung (Anfertigung
Aufbewahrung und Ablieferung von Geld, das dem der an die Hinterlegungsstelle einzusendenden
Gerichtsvollzieher freiwillig außerhalb der Zwangs- Erklärung) eine Gebühr von 1,20 Deutsche
vollstreckung übergeben wird. Mark;
3. für die Mitwirkung bei der Abfassung einer
§ 28 rechtserheblichen Willenserklärung, die vom
Bewachung und Verwahrung von Schiffen Gerichtsvollzieher außerhalb eines anhängigen
gerichtlichen Verfahrens zuzustellen ist, eine
Für die Bewachung und Verwahrung eines Schif-
Gebühr von 3 Deutsche Mark.
fes oder Schiffsbauwerks (§§ 165, 170, 170 a, 171 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung) wird eine Gebühr von 12 Deut- § 32
sche Mark erhoben. Wird ·der Auftrag, nachdem
Beglaubigungen, Siegelungen, Vermögens-
sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle be-
verzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte
geben hat, nicht durchgeführt, weil er zurückgenom-
men ist, die Zwangsvollstreckung nach § 775 der (1) Die Gebühren für die Beglaubigung einer
Zivilprozeßordnung einzustellen ist oder der Ge- Unterschrift oder eines Handzeichens, für Wechsel-
richtsvollzieher das Schiff oder das Schiffsbauwerk und Scheckproteste, für Siegelungen und Ent-
nicht vorgefunden und dies im Protokoll vermerkt siegelungen, für die Aufnahme von Vermögens-
hat, so wird eine Gebühr von 6 Deutsche Mark er- verzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Ur-
hoben. kundsperson bei der Aufnahme von Vermögensver-
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
zeichnissen bestimmen sich nach §§ 18 bis 35, 45, 7. die für die Umschreibung eines auf den
51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung. Der Namen lautenden Wertpapiers oder für
Reisekostenpauschbetrag (§ 37) und das Wegegeld die Wiederinkurssetzung eines Inhaber-
(§ 38) werden auf die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der papiers zu zahlenden Beträge;
Kostenordnung zu erhebende Wegegebühr ange-
8. die Kosten einer Beförderung von Per-
rechnet.
sonen oder Sachen, der Verwahrung und
(2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder Beaufsichtigung von Sachen, der Ab-
Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Ar- erntung von Früchten und der Verwah-
tikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) wird die im rung und Fütterung von Tieren;
§ 149 der Kostenordnung bestimmte Gebühr er-
9. Reisekostenpauschbeträge, Wegegelder;
hoben. Die im § 27 Abs. 2 bestimmte Gebühr wird
daneben nicht erhoben. 10. die für Auskünfte über die Wohnung des
Beteiligten an Einwohnermeldestellen zu
zahlenden Beträge;
§ 33
11. die Kosten für Arbeitshilfen und für die
Schätzung Benutzung von eigenen Beförderungs-
(1) Für die auf Grund eines besonderen Auftrags mitteln des Gerichtsvollziehers zur Be-
vorgenommene Schätzung des Werts einer Sache förderung von Personen und Sachen.
oder eines Rechts wird die volle Gebühr nach dem
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Schätzwert erhoben. Werden mehrere Sachen oder
zur Vereinfachung der Kostenber,echnung für fol-
Rechte gleichzeitig geschätzt, so ist der Gesamt-
gende Arten von Auslagen Pauschsätze durch
betrag der Schätzwerte maßgebend.
Rechtsverordnung festzusetzen:
(2) Erfordert die Schätzung mehr als zwei Stun-
1. Vordruckkosten (Absatz 1 Nr. 2),
den, so erhöht sich die Gebühr, wenn die im § 32
Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht daneben erhoben 2. im Ortsverkehr zu entrichtende Fern-
wird, für jede angefangene weitere Stunde um 4 sprechgebühren (Absatz 1 Nr. 3),
Deutsche Mark. 3. Kosten der Verwahrung von Sachen (Ab-
(3) § 25 Abs. 1, 2 gilt entsprechend. satz 1 Nr. 8),
4. Kosten für Arbeitshilfen und für die Be-
§ 34 nutzung von eigenen Beförderungsmitteln
des Gerichtsvollziehers (Absatz 1 Nr. 11 ).
Tätigkeit zur Nachtzeit
und an Sonn- oder Feiertagen Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur
Nachtzeit (§ 188 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßord-
nung) oder an einem Sonn- oder Feiertag tätig, § 36
so werden die doppelten Gebühren erhoben. Schreibgebühren
(1) Schreibgebühren werden erhoben
DRITTER ABSCHNITT 1. für alle nach gesetzlicher Vorschrift oder
auf Antrag erteilten Abschriften der von
Auslagen dem Gerichtsvollzieher aufgenommenen
Urkunden und Protokolle, ausgenommen
§ 35 die nach gesetzlicher Yorschrift zu er-
Allgemeine Vorschriften teilende Abschrift der Zustellungsurkunde;
in den Fällen des § 189 Abs. 2 und des
(1) Als Auslagen werden erhoben
§ 829 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung
1. Schreibgebühren; wird die Schreibgebühr jedoch für jede
Abschrift der Zustellungsurkunde erhoben;
2. die Auslagen für die bei der Erledigung
des Auftrags verwendeten Vordrucke 2. für Abschriften, die angefertigt werden,
aller Art, soweit keine Schreibgebühren weil der Auftraggeber es unterlassen hat,
zu erheben sind; einem zuzustellenden Schriftstück die er-
3. Post-, Telegrafen-, Fernsprech- und Fern- forderliche Zahl von Abschriften bei-
schreibkosten; zufügen;
4. Kosten, die durch öffentliche Bekannt- 3. für die bei einer Hinterlegung zu erstat-
machung entstehen; tende Anzeige an das Vollstreckungs-
gericht (§§ 827, 854 der Zivilprozeßord-
5. die an Zeugen und Sachverständige zu nung);
zahlenden Beträge;
4. für die Aufnahme · der von dem Dritt-
6. die Entschädigung der zum Offnen von schuldner bei der Zustellung eines Pfän-
Türen und Behältnissen sowie zur Durch- dungsbeschlusses oder nachträglich abge-
suchung von Schuldnern zugezogenen gebenen Erklärungen (§ 840 der Zivil-
Personen; prozeßordnung);
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 893
5. für die vor der Verhaftung erforderliche vorgenommen, so wird der Reisekostenpausch-
Anzeige an die vorgesel:zle Dienstbehörde betrag nur einmal erhoben. Der Reisekosten-
des zu Verhaftenden (§ 910 der Zivil- pauschbetrag wird aufgeteilt im Falle des Buch-
prozeßordnung) und für die auf Antrag ge- staben a nach der Zahl der Aufträge, im Falle des
ferligte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Buchstaben b nach der Zahl der Schuldner.
Satz 2 der Zivilprozcßordnung). (3) Ein Reisekostenpauschbetrag wird nicht er-
(2) Die Höhe der Schreibgebühren bestimmt sich hoben, soweit Wegegeld als Auslage anzusetzen
nach § 91 Abs. 3, 4 und 6 des Gerichtskosten- ist.
gesetzes. § 38
§ 37 Wegegeld
R.eisekostenpauschbetrag (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
(1) Muß der Gerichtsvollzieher zur Vornahme durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ein
einer Amtshandlung einen Hinweg und einen Rück- Wegegeld erhoben wird
weg von mindestens je zwei Kilometern außerhalb 1. zur Verminderung der Kosten bei Vor-
des Gebiets der Gemeinde seines Amtssitzes zu- nahme einer Amtshandlung in einer be-
rücklegen, so wird ein Reisekostenpauschbetrag er- nachbarten Gemeinde;
hoben, der für jedes angefangene Kilometer des 2. zum Ausgleich von Aufwendungen für
Hin- und Rückwegs, gerechnet von Ortsmitte zu Wege, die der Gerichtsvollzieher zurück-
Ortsmitte, 0, 15 Deutsche Mark beträgt. legt
(2) Der Reisekostenpauschbetrag wird für jede a) innerhalb des Gebiets der Gemeinde
Amtshandlung erhoben, auch wenn der Gerichts- seines Amtssitzes,
vollzieher auf derselben Reise mehrere Amtshand- b) nach Orten außerhalb dieses Gebiets,
lungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise sofern die Voraussetzungen für die Er-
mehrere Amtshandlungen hebung eines Reisekostenpauschbe-
a) gegen einen Schuldner oder trages (§ 37 Abs. 1) nicht gegeben sind.
b) in derselben Gemeinde für einen Auftrag- (2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
geber gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anlage (zu§ 13 Abs. 1) siehe Seite 894
2
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage
{zu § 13 Abs. 1)
Die volle Gebühr beträgt bei einem Wert
bis zu 50 Deutsche Mark einschließlich Deutsche Mark
bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 2 Deutsche Mark
bis zu 150 Deutsche Mark einschließlich 3 Deutsche Mark
bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 4 Deutsche Mark
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 5 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 6 Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 7 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 8 Deutsche Mark
bis zu 900 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark
bis zu 1 200 Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 14 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 17 Deutsche Mark
bis zu 2 500 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 23 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 26 Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 29 Deutsche Mark
bis zu 4 500 Deutsche Mark einschließlich 32 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 35 Deutsche Mark
bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 50 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 55 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich 65 Deutsche Mark
bis zu 12 000 Deutsche Mark einschließlich 70 Deutsche Mark
bis zu 13 000 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 80 Deutsche Mark
bis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich 85 Deutsche Mark
bis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark
bis zu 17 000 Deutsche Mark einschließlich 95 Deutsche Mark
bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich 100 Deutsche Mark
bis zu 19 000 Deutsche Mark einschließlich 105 Deutsche Mark
bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 110 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark. Werte
über 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzu-
runden.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 895
Artikel IV (2) Die im Absatz 1 genannten Auslagen sind
auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die
Änderungen Amtshandlung nicht zum Ansatz kommt.
der Justizverwaltungskostenordnung
(3) Postsendungen können als gebührenpflich-
Die Verordnung über Kosten im Bereich der tige Dienstsache aufgegeben werden."
Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichs-
gesetzbl. I S. 357) wird wie folgt geändert: 4. § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: .,(1) Von der Zahlung der Gebühren sind be-
.,§ 1 freit der Bund und die Länder sowie die nach
den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten wer-
für Rechnung des Bundes oder eines Landes ver-
den, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den
walteten öffentlichen Anstalten und Kassen.
Justizbehörden des Bundes Kosten (Gebühren
und Auslagen) nach den Vorschriften dieser (2) Die sonstigen Vorschriften, durch die eine
Justizverwaltungskostenordnung erhoben. sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewährt
(2) § 10 und § 13 dieser Justizverwaltungs- wird, bleiben unberührt."
kostenordnung sind auch dann anzuwenden,
wenn Kosten in Justizverwaltungsangelegenhei- 5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
ten von Justizbehörden der Länder erhoben
.,§ 10
werden."
(1) Kosten der Vollstreckung von Freiheits-
2. § 4 wird wie folgt gefaßt: strafen oder mit Freiheitsentziehung verbunde-
.,§ 4 nen Maßregeln der Sicherung und Besserung
(1) Als Auslagen werden Schreibgebühren für werden nicht erhoben, wenn der Gefangene oder
Ausfertigungen und Abschriften, die auf beson- Verwahrte die ihm zugewiesene Arbeit verrichtet
deren Antrag erteilt werden, erhoben. oder wenn er ohne sein Verschulden nicht ar-
beiten kann.
(2) Die Höhe der Schreibgebühren bestimmt
sich nach § 136 Abs. 3 bis 7 der Kostenordnung. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
(3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Ent- durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welcher
scheidungen, die zur Veröffentlichung in Ent- Höhe die Kosten der Vollstreckung von Strafen
sdleidungssammlungen oder Fachzeitschriften oder von Maßregeln der Sicherung und Besse-
beantragt werden, beträgt die Schreibgebühr rung zu erheben sind. Sie können insbesondere
20 Deutsche Pfennig je Seite, höchstens eine Pauschsätze bestimmen. Die Landesregierungen
Deutsche Mark je Entscheidung. können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen."
(4) Die Behörde kann vom Ansatz von Schreib-
gebühren ganz oder teilweise absehen, wenn 6. § 13 wird wie folgt gefaßt:
Ausfertigungen oder Abschriften für Zwecke ver-
langt werden, deren Verfolgung überwiegend im .§ 13
öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschrif- Uber Einwendungen gegen die Festsetzung und
ten amtlicher Bekanntmachungen anderen Tages- den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen
zeitungen als den amtlichen Bekanntmachungs- gemäß § 7 Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht,
blättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 14
überlassen werden." Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 der
. Kostenordnung gilt entsprechend.
3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
.,§ 5 7. § 15 tritt außer Kraft.
(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt
§ 137 Nr. 1 bis 5, 8, 9 der Kostenordnung ent- 8. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1)
sprechend. wird wie folgt gefaßt:
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. 1 Gegenstand Gebühren
1 Beglaubigungen
a) von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr
aa) auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung
enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisteraus-
zügen, Ernennungsurkunden und dgl. .............. . 3 bis 30 DM
bb) auf sonstigen Urkunden ........................... . die gleiche Gebühr, die
nach den am Sitz der
Behörde geltenden
Vorschriften für die
gerichtliche Beglaubi-
gung einer Unterschrift
zu erheben ist
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine wei-
tere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde
erforderlich ist.
b) von Abschriften und Auszügen, jedoch nur wenn die Be-
glaubigung beantragt ist ............................... . 0,30 DM
- bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt
sind - .............................................. . 0,50 DM
für jede angefangene
Seite, mindestens
3DM
Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so
kommen die Schreibgebühren (§ 4) hinzu.
Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühr zu Buchstabe b
absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird,
deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse
liegt.
2 Bescheinigungen, Zeugnisse und dgl. (außer Beglaubigungen)
a) Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und
Büchern .................... "' ......................... . 2 bis 20 DM
b) Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines
Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Aus-
land verlangt werden ................................. . 2 bis 20 DM
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubi-
gungsgebühr nach Nummer 1 Buchstabe a zum Ansatz O
kommt.
c) Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende
Recht ................................................ . 3 bis 500 DM
d) Bescheinigungen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten
und Büchern des vormaligen Preußischen Heroldsamtes ... 3 bis 100 DM
Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühren absehen, wenn
die Bescheinigung oder das Zeugnis für Zwecke verlangt
wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen
Interesse liegt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 897
Nr. 1 Gegenstand Gebühren
3 Einsicht oder Durchsicht von Akten und Büchern
a) Die Einsicht oder Durchsicht ist - abgesehen von den
Fällen zu Buchstaben b und c - gebührenfrei.
b) Wird die Vorlegung verlangt, nachdem fünf Jahre seit
Schluß des Jahres vergangen sind, in dem die Akten weg-
gelegt oder die Bücher geschlossen ßind, so werden erhoben 1 DM je Band,
mindestens 2 DM
c) Für die Einsicht in die Akten und Bücher des vormaligen
Preußischen Heroldsamtes werden erhoben .............. . 3 bis 20 DM
Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühren zu Buchstaben b
und c absehen, wenn die Vorlegung der Akten oder Bücher
für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im
öffentlichen Interesse liegt.
4 Genehmigungen, Erlaubniserteilungen und dgl.,
die dem Justizminister zustehen oder von ihm auf andere
Stellen übertragen sind in Fällen, die nicht anderweit geregelt
sind ................................................. • • • • 5 bis 5000 DM
Die Gebühr wird nicht erhoben für Genehmigungen und dgl., die
sich als innerdienstliche Maßnahmen oder als Auswirkungen
der Dienstaufsicht darstellen. Dies gilt auch für Genehmigungen
und dgl. auf dem Gebiete des Anwalts- und Notarrechts.
5 Rechtshilfe
I. in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
a) Prüfung von Ersuchen nach dem Ausland ............ . 3 bis 100 DM
b) Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen
Rechtsangelegenheiten ............................. . 3 bis 50 DM
c) Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen
Rechtsangelegenheiten ............................. . 6 bis 500 DM
Die Gebühren zu Buchstaben b und c werden auch dann
erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung
wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst
Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt
werden kann.
In den Fällen zu Buchstaben b und c werden Gebühren und
Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit ver-
bürgt ist.
Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.
II. in Strafsachen zur Erledigung ausländischer Rechtshilfe-
ersuchen
Schreibgebühren, Telegrafen- und Fernschreibgebühren
werden nicht erhoben.
Sonstige Auslagen werden erhoben, soweit nicht gewähr-
leistet ist, daß der ausländische Staat in gleichartigen Fällen
Rechtshilfe kostenfrei leistet.
6 Vereidigung
Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern
oder Ubersetzern ........................................ . 6DM
Die Vereidigung von Richtern oder Justizbeamten als Dol-
metscher oder Ubersetzer ist gebührenfrei."
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Artikel V Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim
Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben.
Änderungen Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patent-
der Justizbeitreibungsordnung anwälte und Erlaubnisscheininhaber."
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
(Reichsgesetzbl. I S. 298) wird nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften geändert: ,,§ 2
(1) Die Beitreibung liegt den Gerichtskassen
1. § 1 wird wie folgt geändert: als Vollstreckungsbehörden ob. Die Landes-
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 regierungen werden ermächtigt, andere Behör-
ersetzt: den als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.
Die Landesregierungen können die Ermächti-
,, (1) Nach dieser Justizbeitreibungsord-
gung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
nung werden folgende Ansprüche beigetrie-
ben, soweit sie von Justizbehörden des Bun- (2) Für Ansprüche, die beim Bundesgerichts-
des einzuziehen sind: hof entstehen, ist die Amtskasse des Bundes-
1. Gerichtskosten; gerichtshofes, für Ansprüche, die beim Deut-
2. Zulassungs- und Prüfungsgebühren; schen Patentamt entstehen, die Amtskasse des
Deutschen Patentamts Vollstreckungsbehörde.
3. alle sonstigen Justizverwaltungs- Soweit die Amtskasse des Bundesgerichtshofes
abgaben; Kassengeschäfte anderer Behörden wahrnimmt,
4. Kosten der Gerichtsvollzieher und ist sie auch für Ansprüche, die bei diesen Be-
Vollziehungsbeamten, soweit sie hörden entstehen, Vollstreckungsbehörde.
selbständig oder gleichzeitig mit
einem Anspruch, der nach den Vor- (3) Zuständig ist die Vollstreckungsbehörde,
schriften dieser Justizbeitreibungs- die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen
ordnung vollstreckt wird, bei dem hat. Sachpfändungen soll die Vollstreckungs-
Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen behörde nur in ihrem Amtsbezirk vornehmen.
beigetrieben werden; Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungs-
behörde berührt die Wirksamkeit ihrer Voll-
5. Ansprüche gegen Beamte, nichtbe-
amtete Beisitzer und Vertrauens- streckungsmaßnahmen nicht.
personen, gegen Rechtsanwälte, (4) Die Vollstreckungsbehörden haben ein-
gegen Zeugen und Sachverständige ander Amtshilfe zu leisten."
sowie gegen mittellose Personen
auf Erstattung von Beträgen, die 3. § 3 Satz 4 fällt weg.
ihnen in einem gerichtlichen Ver-
fahren zuviel gezahlt sind; 4. Im § 5 Abs. 2 fällt der letzte Halbsatz weg.
6. Ansprüche gegen Beschuldigte auf
Erstattung von Beträgen, die ihnen 5. § 6 wird wie folgt gefaßt:
in den Fällen der §§ 467, 473 der ,,§ 6
Strafprozeßordnung zuviel gezahlt
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maß-
sind;
gabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften
7. alle sonstigen Ansprüche, die nach. sinngemäß:
Bundes- oder Landesrecht im Ver-
waltungszwangsverfahren beige- 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745
trieben werden können. bis 748, 758, 759, 761, 762, 764, 765 a,
766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784,
(2) Die Justizbeitreibungsordnung findet 786, 788, 789, 792, 793, 803 bis 827, 828
auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Abs. 2, §§ 829 bis 837 a, 840 Abs. 1,
Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden Abs. 2 Satz 2, §§ 841 bis 844, 846 bis
der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche 886, 899 bis 910, 913 bis 915 der Zivil-
auf bundesrechtlicher Regelung beruhen. prozeßordn ung,
(3) Die Vorschriften der Justizbeitreibungs- 2. sonstige Vorschriften des Bundesrechts,
ordnung über das gerichtliche Verfahren. die die Zwangsvollstreckung aus Urtei-
finden auch dann Anwendung, wenn sonstige len in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Ansprüche durch die Justizbehörden der Län- beschränken, sowie
der im Verwaltungszwangsverfahren einge-
zogen werden." 3. die landesrechtlichen Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung gegen Ge-
b) Absatz 2 wird Absatz 4. meindeverbände oder Gemeinden.
c) Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält folgende {2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Voll-
Fassung:
streckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung
,, (5) Nach dieser Justizbeitreibungsordnung in Forderungen und andere Vermögensrechte
werden auch die Gebühren und Auslagen des wird der Pfändungs- und der Uberweisungs-
Deutschen Patentamts und die sonstigen dem beschluß von der Vollstreckungsbehörde er-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 899
lassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in 8. § 10 wird wie folgt gefaßt:
§ 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung genannten
Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluß auf- ,,§ 10
zunehmen. (1) Wegen der voraussichtlich entstehenden
(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt Kosten des Strafverfahrens ausschließlich der
der Vollziehungsbearnte. Der Vollziehungs- Vollstredrnngskosten kann der dingliche Arrest
bearnte wird zur Annahme der Leistung, zur angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß
Ausstellung von Ernpfangsbekenntnissen und zu sich der Schuldner der Zahlung entziehen wird,
Vollstreckungshandlungen durch einen schrift- und Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl
lichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde er- (§ 126 a der Strafprozeßordnung) oder wegen
mächtigt. eines Verbrechens oder Vergehens ein auf Strafe
lautendes Urteil gegen ihn ergangen ist. Zur
(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Sicherung geringfügiger Beträge ergeht keiri
Zahlungs Statt zu überweisen." Arrest.
6. § 8 tritt außer Kraft. (2) Für die Anordnung des Arrestes ist das
7. Als neuer § 8 wird folgende Vorschrift ein- Amtsgericht zuständig, bei dern der Schuldner
gefügt: seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in
dessen Bezirk der rnit Arrest zu belegende Ge-
,,§ 8 genstand sich befindet.
(1) Einwendungen, die den beizutreibenden
Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch (3) § 920 Abs. C § 921 Abs. 1, §§ 922 bis 925,
oder die Verpflichtung zur Duldung der Voll- 927 bis 932, 934 Abs. 1, 3, 4 der Zivilprozeß-
streckung betreffen, sind vorn Schuldner gericht- ordnung gelten sinngemäß. § 945 der Zivilpro-
lich geltend zu rnadien zeßordnung gilt sinngemäß, wenn sich erweist,
daß bei Anordnung des Arrestes die Voraus-
bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4
setzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen haben; hierüber wird irn Rechtsstreit von den
den Kostenansatz, ordentlichen Gerichten entschieden.
bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer,
Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, {4) Auf Antrag des Schuldners hat das Arrest-
Sachverständige und mittellose Personen (§ l gericht als Vollstreckungsgericht eine Vollzie-
Abs. 1 Nr. 5) hungsrnaßnahrne aufzuheben, soweit der Schuld-
ner den Pfandgegenstand zur Aufbringung der
nach den Vorschriften über die Feststellung
Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts
eines Anspruchs dieser Personen,
oder des Unterhalts seiner Familie benötigt. Die
bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen lung ergehen."
den Festsetzungsbeschluß. Die Einwendung, daß
rnit einer Gegenforderung aufgerechnet worden 9. §§ 11 bis 18 treten außer Kraft.
sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn
die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich
10. Als neuer § 11 wird folgende Vorschrift ein-
festgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, daß
gefügt:
die Beitreibung bis zum Erlaß der Entscheidung
gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt ,,§ 11
werde und daß die Vollstreckungsmaßregeln
gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. (1) Bei der Pfändung von Forderungen oder
anderen Verrnögensrechten gelten die Vor-
(2) Für Einwendungen, die auf Grund der schriften des Gerichtskostengesetzes sinngemäß.
§§ 781 bis 784, 786 der Zivilprozeßordnung er-
hoben werden, gelten die Vorschriften der (2) Für die Tätigkeit des Vollziehungsbearn-
§§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung sinn- ten gelten die Vorschriften des Gesetzes über
gemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig, Kosten der Gerichtsvollzieher sinngemäß. Der
in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefun- Reisekostenpauschbetrag wird jedoch nicht er-
den hat." hoben." ·
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Artikel VI
An die Stelle der bisherigen Vorschriften über die. Entschädigung
der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten tritt das folgende
Gesetz über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten
Dbersicht
§§ §§
Geltungsbereich und Grundsatz der Entschädigung Entschädigung in besonderen Fällen des Arbeits-
Entschädigung für Zeitversäumnis . . . . . . . . . . . . . . . 2 und des Sozialgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Fahrtkosten, Wegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Aufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Entschädigung für Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Vorschuß ................... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Ersatz sonstiger Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Erlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Entschädigung des Begleiters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Gerichtliche Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Ehrenamtliche Beisitzer bei den oberen Bundesge- Entschädigung der Vertrauensleute . . . . . . . . . . . . . . 13
richten ....... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Be,sondere Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
§ 1 Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder
Geltungsbereich und Grundsatz von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen-
der Entschädigung oder Schiffsklasse, ersetzt. Die Mehrkosten für zu-
schlagpflichtige Züge werden erstattet.
Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den ordentlichen:
Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen
sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Fi- als öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-
nanz- und der Sozialgerichtsbarkeit erhalten eine rungsmitteln werden bei Entfernungen von mehr
Entschädigung für als zwei Kilometern für jedes angefangene Kilo-
meter des Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark
1. Zeitversäumnis (§ 2),
gewährt. Kann ein Hin- und Rückweg von zusam-
2. Fahrtkosten und Fußwegstrecken (§ 3), men mehr als zweihundert Kilometern mit öffent-
3. Aufwand (§§ 4 bis 6). lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-
teln zurückgelegt werden, so gilt Satz 1 nur inso-
§ 2 weit, als die Mehrkosten gegenüber der Benutzung
Entschädigung für Zeitversäumnis von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beför-
derungsmitteln durch eine Minderausgabe an Ent-
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für ihre schädigung ausgeglichen werden. Kann der ehren-
Zeitversäumnis entschädigt. amtliche Beisitzer wegen besonderer Umstände ein
(2) Entsteht dem ehrenamtlichen Beisitzer ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungs-
Verdienstausfall, so beträgt die Entschädigung für mittel nicht benutzen, so werden die nachgewiese-
jede Stunde der versäumten Arbeitszeit wenigstens nen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen
zwei Deutsche Mark und höchstens vier Deutsche sind.
Mark. Dabei ist auch die Zeit zu berücksichtigen, in (4) Für Reisen während der Tagung werden
der er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als Mehrbeträge
aufnehmen kann. Die letzte, bereits begonnene an Entschädigung erspart werden, die beim Ver-
Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung bleiben am Sitzungsort gewährt werden müßten.
richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst.
(5) Tritt der ehrenamtliche Beisitzer die Reise
(3) Soweit ein Verdienstausfall nicht nachweisbar zum Sitzungsort von einem anderen als seinem
oder nicht eingetreten ist, erhalten die ehrenamt- Wohnort an oder fährt er nach der Sitzung zu
lichen Beisitzer die nach dem geringsten Satz be- einem anderen Ort als seinem Wohnort, so wer-
messene Entschädigung. den die Fahrtkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt
(4) Die Entschädigung wird für höchstens zehn von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten
Stunden je Tag gewährt. ersetzt. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen
ersetzt, wenn der ehrenamtliche Beisitzer zu diesen
§ 3
Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Fahrtkosten, Wegegeld
(1) Den ehrenamtlichen Beisitzern werden die
§ 4
notwendigen Fahrtkosten ersetzt.
(2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig Entschädigung für Aufwand
verkehrenden Beförderungsmitteln werden die (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine
wirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für Entschädigung für den mit ihrer Dienstleistung ver-
die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur bundenen Aufwand.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 901
(2) Ehrenamtliche Beisitzer, die innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der
Gemeinde, in der die Silzung stattfindet, weder Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Aus-
wohnen noch berufstätig sind, erhalten ein Tage- schüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse
geld teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
von fünf Deutsche Mark für jeden Tag, an §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr
als fünf bis acht Stunden,
von acht Deutsche Mark für jeden Tag, an § 9
dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr Aufrundung
als acht bis zwölf Stunden,
von zwölf Deutsche Mark für jeden Tag, an Die dem ehrenamtlichen Beisitzer zu zahlende
dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr Gesamtentschädigung wird auf zehn Deutsche
als zwölf Stunden Pfennig aufgerundet.
von ihrem Wohnort abwesend sein müssen.
§ 10
Bei Abwesenheit bis zu fünf Stunden werden die
nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zu vier Vorschuß
Deutsche Mark erstattet. Den ehrenamtlichen Beisitzern ist auf Antrag ein
(3) Ehrenamtliche Beisitzer, die innerhalb der angemessener Vorschuß zu bewilligen.
Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen
oder berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld
§ 11
von vier Deutsche Mark, wenn sie an einer
Sitzung mehr als fünf Stu!l.den teilnehmen. Erlöschen des Anspruchs
Ubersteigen ihre Auslagen diesen Betrag, so wer- Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn
den die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der
zur Höhe der in Absat~,. 2 vorgesehenen Sätze Dienstleistung bei der Stelle geltend gemacht wird,
erstattet. Bei einer Si l:zuncrsdauer bis zu fünf Stun- welche die Entschädigung anzuweisen hat.
den werden die nachgewiesenen notwendigen Aus-
lagen bis zu vier Deutsche Mark ersetzt.
§ 12
(4) Ist eine auswärtige Ubernachtung notwendig,
so wird ein Ubernachtungsgeld in Höhe des Satzes Gerichtliche Festsetzung
für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II gewährt. (1) Die dem ehrenamtlichen Beisitzer zu gewäh-
rende Entschädigung wird durch gerichtlichen Be-
§ 5
schluß festgesetzt, wenn der ehrenamtliche Beisitzer
Ersatz sonsHger Aufwendungen oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung
Notwendige bare Auslagen, die nicht den durch beantragen. Zuständig ist das Gericht, bei dem der
den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursach- ehrenamtliche Beisitzer mitgewirkt hat. Das Gericht
ten Aufwand betreffen, sind dem ehrenamtlichen kann seine Festsetzung von Amts wegen ändern.
Beisitzer zu ersetzen. Dies gilt besonders von den (2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be-
Kosten einer notwendigen Vertretung. schwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. Be-
§ 6
schwerdeberechtigt sind nur der ehrenamtlichP Bei-
Entschädigung des Begleiters sitzer und die Staatskasse. Eine Beschwerde an ein
Bedarf der ehrenamtliche Beisitzer wegen Ge- oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. Die Be-
brechens eines Begleiters, so sind die Entschädigun- schwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die
gen für beide zu gewähren. angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht
kann der Beschwerde abhelfen.
§ 7
EhrenamUic"he BeisUzer (3) Die Entscheidung trifft das Gericht ohne· die
bei den oberen Bundesgerichten Hinzuziehung der ehrenamtlichen Beisitzer.
Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen (4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden
Beisitzer bei den oberen Bundesgerichten erhöht können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben
sich im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 auf das Einein- oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsan-
halbfache der dort festgelegten Sätze. Im Falle des walts eingereicht werden.
§ 4 Abs. 4 erhalten sie ein Ubernachtungsgeld in
Höhe des Satzes für Bundesbeamte der Reisekosten-
§ 13
stufe I b.
§ 8 EntschfüHgung der Vertrauensleute
EntschädJgung in besonde:rten FäUen (1) Nach den §§ 2 bis 6 sowie 9 bis 11 werden
de~ A..rheHs- und des So:öa 1,ge:ricMsgesetws entschädigt
Die Entschädigung nach §§ 1 bis 7 wird auch 1. die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen
gev1i:ihrt, wenn die ehrenamtlichen Beisitzer bei den zur Vvahl von Schöffen und Geschworenen
Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten der (§ 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes);
902 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur § 14
Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer bei den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Besondere Regelungen
3. die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Die Bestimmungen über die Entschädigung von
Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Personen, die als Beisitzer bei den in § 1 genannten
Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Gerichten in ehren- oder berufsgerichtlichen Ver-
(2) § 12 gilt entsprechend. Für die gerichtliche fahren mitwirken, bleiben unberührt. Das gleiche
Festsetzung ist das Gericht zuständig, bei dem der gilt für die Bestimmungen über die Entschädigung
Ausschuß gebildet ist. der Beisitzer bei Dienst- und Dienststrafgerichten.
Artikel VII
Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen
An die Stelle der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige
in der Fassung der Bekanntmachung vorn 21. Dezember 1925 (Reichs-
gesetzbl. I S. 471) tritt das folgende
Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen
Ubersicht
§§ §§
Geltungsbereich ............................... . Entschädigung für Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Entschädigung von Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Ersatz sonstiger Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Entschädigung von Sachverständigen . . . . . . . . . . . . 3 Aufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Zu berücksichtigende Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Vereinbarung der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Besondere Verrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Vorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Besondere Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Erlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Ersatz von Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Gerichtliche Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Fahrtkosten, Wegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Dolmetscher und Ubersetzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
§ 1 letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerech-
Geltungsbereich net. Die Entschädigung richtet sich nach dem regel-
mäßigen Bruttoverdienst.
(1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und
Sachverständige entschädigt, die von dem Gericht (3) Zeugen erhalten wenigstens die nach dem ge-
oder von dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken ringsten Satz bemessene Entschädigung, Hausfrauen
herangezogen werden. jedoch wenigstens eine Deutsche Mark je Stunde, es
sei denn, daß sie durch die Heranziehung ersichtlich
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Sachverstän-
keine Nachteile erlitten haben.
dige herangezogen werden, die für die Sachver-
ständigentä tigkeit im Sinne des Absatzes 1 aus der (4) Die Entschädigung wird für höchstens zehn
Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf Stunden je Tag gewährt.
den Einzelfall abgestellte Vergütung erhalten.
§ 3
§ 2
Entschädigung von Sachverständigen _
Entschädigung von Zeugen
(1) Sachverständige werden für ihre Leistungen
(1) Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.
entschädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher Beant-
(2) Die Entschädigung ist nach der erforderlichen
wortung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3, 4 der Zivil-
Zeit zu bemessen. Sie beträgt bis zu 5 Deutsche
prozeßordnung).
Mark, bei Leistungen, die besondere fachliche
(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde Kenntnisse erfordern, bis zu 10 Deutsche Mark für
der versäumten Arbeitszeit wenigstens 0,50 · Deut- jede Stunde. Die letzte, bereits begonnene Stunde
sche Mark und höchstens 3 Deutsche Mark. Die wird voll gerechnet.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 903
(3) Für ein schriftliches Gutachten, in dem der rungsauslagen ist nach den persönlichen Verhält-
Sachverständige sich für den Einzelfall eingehend nissen des Zeugen oder Sachverständigen zu be-
mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzuset- messen. Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge
zen hat, kann die nach Absatz 2 zu gewährende werden erstattet.
Entschädigung bis zu 50 vom Hundert übers.chritten (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen
werden. als den im Absatz 2 genannten Beförderungsmitteln
§ 4 werden bei Entfernungen von mehr als zwei Kilo-
metern· für jedes angefangene Kilometer des Hin-
Zu berücksichtigende Zeit und Rückwegs 0,25 Deutsche Mark gewährt. Kann
Zu berücksichtigen ist für Zeugen und Sachver- ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr als
ständige auch die Zeit, während der sie ihre ge- zweihundert Kilometern mit öffentlichen, regel-
wöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen mäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurück-
können. gelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die
§ 5
Mehrkosten gegenüber der Benutzung von öffent-
lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-
Besondere Verrichtungen teln durch eine Minderausgabe an Entschädigung
Verrichtungen, die in der Anlage zu diesem Ge- ausgeglichen werden. Kann der Zeuge oder Sach-
setz bez,eichnet sind, werden nach der Anlage ent- verständige wegen besonderer Umstände ein öffent-
schädigt. Dies gilt auch für sachverständige Zeugen liches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel
und für Hilfspersonen von Sachverständigen, die nicht benutzen, so werden die nachgewiesenen
von dem Gericht oder von dem Staatsanwalt zuge- Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen sind.
zogen werden. (4) Für Reisen während der Terminsdauer wer-
§ 6
den die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als da-
durch Mehrbeträge an Entschädigung erspart wer-
Besondere Entschädigung den, die beim Verbleiben an der Terminsstelle ge-
(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegen- währt werden müßten.
über mit einer bestimmten Entschä_digung für die (5) Tritt der Zeuge oder Sachverständige die
Leistung des Sachverständigen einverstanden er- Reise zum Terminsort von einem anderen als dem
klärt, so ist diese Entschädigung zu gewähren, wenn in der Ladung bezeichneten oder der ladenden
ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt Stelle unverzüglich angezeigten Ort an oder fährt
ist. er zu einem anderen als zu diesem Ort zurück, so
werden, wenn die dadurch entstandenen Gesamt-
(2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, wenn
kosten höher sind, höchstens die Kosten ersetzt,
das Gericht zustimmt. Vor der Zustimmung hat das
die für die Reise von dem in der Ladung bezeich-
Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustim-
neten oder der ladenden Stelle angezeigten Ort
mung und die Ablehnung der Zustimmung sind un-
oder für die Rückreise zu diesem Ort zu ersetzen
anfechtbar.
wären. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen
§ 7 ersetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige zu
Ersatz von Aufwendungen diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt
war.
Dem Sachverständigen werden ersetzt
§ 9
1. die für die Vorbereitung und Erstattung des
Entschädigung für Aufwand
Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließ-
lich der notwendigen Aufwendungen für Hilfs- (1) Zeugen und Sachverständige erhalten für den
kräfte, sowie die für eine Untersuchung ver- durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder durch
brauchten Stoffe und Werkzeuge; die Wahrnehmung eines Termins am Aufenthalts-
ort verursachten Aufwand eine Entschädigung. Die
2. für das schriftliche Gutachten der für Schreib- Entschädigung ist nach den persönlichen Verhält-
gebühren im Gerichtskostengesetz bestimmte nissen des Zeugen oder Sachverständigen zu be-
Betrag;
messen.
3. für Durchschläge, die auf Erfordern gefertigt (2) Die Entschädigung für den durch Abwesenheit
worden sind, sowie für einen Durchschlag für vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand soll
die Handakten des Sachverständigen 0,25 Deut- nicht den Satz überschreiten, der den Bundes-
sche Mark für jede Seite. beamten der Reisekostenstufe II nach den Vor-
§ 8 schriften über die Reisekostenvergütung der Bun-
desbeamten als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften,
Fahrtkosten, Wegegeld
nach derien bei Reisen, die an demselben Kalender-
(1) Zeugen und Sachverständigen werden die tag angetreten oder beendet werden, sich das Tage-
notwendigen Fahrtkosten ersetzt. geld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt
(2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig wird, gelten entsprechend. Dem Zeugen oder Sach-
verkehrenden Beförderungsmitteln werden die verständigen, der vom Aufenthaltsort weniger als
wirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für sechs Stunden abwesend ist, sind Zehrkosten bis zu
die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur 2,50 Deutsche Mark zu ersetzen. Mußte der Zeuge
Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthalts-
von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- ortes übernachten, so erhält er hierfür Ersatz seiner
oder Schiffsklasse, ersetzt. Der Ersatz der Beförde- Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Bei Terminen am AufcnUrnltsort des Zeugen Der Anspruch erlischt, soweit ihn der Sachverstän-
oder Sachversländigcn sind Zehrkosten bis zu 2,50 dige nicht innerhalb der Frist beziffert. War der
Deutsche Mmk für jeden Tag, an dem der Zeuge Sachverständig,e ohne sein Verschulden verhindert,
oder Sachverständige Uinger als vier Stunden von die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
seiner Wohnung abwesend sein mußte, zu ersetzen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen,
wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseiti-
§ 10 gung des Hindernisses den Anspruch beziffert und
die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begrün-
Eirsatz sonstiger Aufwendungen
den, glaubhaft macht.
Notwendige bare Auslagen, die nicht den durch
den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursach- (4) § 196 Abs. 1 Nr. 17 des Bürgerlichen Gesetz-
ten Auf wand betreffen, sind dem Zeugen oder buchs bleibt unberührt.
Sachverständigen zu ersetzen. Dies gilt besonders
von den Kosten einer notwendigen Vertretung und § 15
für die Kosten notwendiger Begleitpersonen.
Gerichtliche Festsetzung
§ 11 (1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu
gewährende Entschädigung wird durch gerichtlichen
Aufrundung Beschluß festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sach-
Die dem Zeugen oder Sachverständigen zu zah- verständige oder die Staatskasse die richterliche
lende Gesamtentschädigung wird auf 10 Deutsche Festsetzung beantragen oder das Gericht sie· für
Pfennig aufgerundet. angemessen hält. Zuständig ist das Gericht oder der
Richter, von dem der Zeuge oder Sachverständige
§ 12
herangezogen worden ist. Ist der Zeuge oder Sach-
Vereinbarung der Entschädigung verständige von dem Staatsanwalt herangezogen
worden, so ist das Gericht zuständig, bei dem die
Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen Staatsanwaltschaft errichtet ist. Das Gericht kann
werden, kann die oberste Landesbehörde oder die seine Festsetzung von Amts wegen ändern. Schwebt
von ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung im das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen
Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen Ent- der Entscheidung über den für die Gerichtsgebüh-
schädigung vereinbaren. ren maßgebenden Wert, den Kostenansatz oder die
Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so
§ 13
ist auch das Rechtsmittelgericht hierzu befugt.
Vorschuß (2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be-
(1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist schwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie gegenstandes 50 Deutsche Mark übersteigt. Be-
nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder schwerdeberechtigt sind nur der Zeuge oder Sach-
wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der ent- verständige und die Staatskasse. Eine Beschwerde
stehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden an ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. Die
kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen. Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge-
(2) Dem Sachverständigen ist ferner auf Antrag
richt kann der Beschwerde abhelfen.
ein Vorschuß zu bewilligen, wenn die Erstattung
des Gutachtens bare Aufwendungen erfordert und (3) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-
dem Sachverständigen, insbesondere wegen der nen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder
Höhe der Aufwendungen, nicht zugemutet werden schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts
kann, eigene Mittel vorzuschießen. eingereicht werden.
(3) § 15 gilt sinngemäß.
§ 16
§ 14 Dolmetscher und Obersetzer
Erlöschen des Anspruchs (1) Für Dolmetscher und Ubersetzer gelten die
(1) Zeugen und Sachverständige werden nur auf Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
Verlangen entschädigt. (2) Dolmetscher werden wie Sachverständige ent-
(2) Verlangt der Zeuge nicht binnen drei Mona- schädigt.
ten nach Beendigung der Zuziehung Entschädigung
(3) Die Entschädigung für die Ubertragung eines
bei dem zuständigen Gericht oder bei der zuständi-
Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache
gen Staatsanwaltschaft, so erlischt der Anspruch.
beträgt für die Zeile der schriftlichen Ubersetzung,
(3) Das Gericht (§ 15 Abs. 1) kann den Sach- die durchschnittlich fünfzehn Silben enthält, 0,30
verständigen auffordern, seinen Anspruch inner- Deutsche Mark. Bei der Ubertragung von Fach-
halb einer bestimmten Frist zu beziffern. Die Frist texten, insbesondere technischen oder medizini-
muß mindestens zwei Monate betragen. In der Auf- schen Gutachten, und bei sonstigen besonders
forderung ist der Sachverständige über die Folgen schwierigen Ubertragungen kann die Entschädigung
einer Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist bis auf eine Deutsche Mark für eine Zeile erhöht
kann auf Antrag vom Gericht verlängert werden. werden.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 905
Anlage
(zu § 5)
Entschädigung
Lfd.
Bezeichnung der Verrichtung in
Nr.
Deutsche Mark
1 Der Arzt, der eine Leiche, Teile einer Leiche oder eine Leibesfrucht
besichtigt oder bei einer richterlichen Leichenschau mitwirkt, erhält
hierfür und für seinen zur Niederschrift gegebenen Bericht .......... . 15
Für mehrere solcher Verrichtungen bei ders-elben Gelegenheit erhält
der Arzt höchstens ............................................... . 40
Sind Berichte schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift
zu geben, so erhält der Arzt für jeden Bericht ...................... . 1
höchstens .•..•................................................... 25
2 Jeder Obduzent erhält
a) für die Leichenöffnung ........................................ . 40
b) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Offnung einer nicht
lebensfähigen Leibesfrucht ..................................... . 20
Erfolgt die Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingun-
gen, so beträgt die Entschädigung
zu a) 50
zu b) 30
Die Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht
einschließlich des vorläufigen Gutachtens.
Der Sektionsgehilfe erhält für die Leichenöffnung ................... . 12
3 Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheins oder die Ertei-
lung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 8
4 Der Arzt erhält für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer
gutachtlicher Äußerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die
Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur
ein kurzes Gutachten erfordern ................................... . 10
5 Für die Untersuchung eines Nahrungs- oder Genußmittels oder eines
Gebrauchsgegenstands, Arzneistoffs, Geheimmittels und dgl. oder von
Wässern oder Abwässern und eine kurze schriftliche, gutachtliche
Äußerung beträgt die Entschädigung für jede Probe ................ . 8 bis 50
6 Für die mikroskopische, physikalische, röntgenologische, chemische,
bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungs-
material von Menschen oder Tieren stammt, und eine kurze gutachtliche
Äußerung, einschließlich des verbrauchten Materials an Farbstoffen und
anderen geringwertigen Stoffen, beträgt die Entschädigung für jede
Probe ........................................................... . 8 bis 50
7 Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung
a) für die Bestimmung von ABO-Blutgruppen ...................... . 10
für die Bestimmung von Untergruppen .......................... . 8
b) für die MN-Bestimmung ....................................... . 8
c) für zusätzlich erforderliche Absorptionsversuche ................ . 14
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Entschädigung
Lfd. in
Bezeichnung der Verrichtung
Nr. Deutsche Mark
d) für die Bestimmung des Rh-Faktors und ähnliche Faktoren, je Faktor 10
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens .......... . 50
e) für jede Blutentnahme einschließlich Venüle ..................... . 3
f) für das schriftliche Gutachten ................................... . 7
8 Für erbbiologische Abstammungsgutachten nach den anerkannten erb-
biologischen Methoden beträgt die Entschädigung
a) wenn bis zu drei Personen untersucht werden .................. . 230
b) für die Untersuchung jeder weiteren Person .................... . 60
Die Entschädigung umfaßt die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen
und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Her-
stellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die
Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl.
sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; sie
umfaßt ferner die Post- und Fernsprechgebühren sowie die Kosten für
die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken.
Die Entschädigung umfaßt nicht notwendige Reisen außerhalb des
Aufenthaltsorts des Sachverständigen, die Kosten für Blutgruppen-
bestimmungen und Röntgenaufnahmen und für die Begutachtung etwa
vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.
9 Der Arzt erhält für die Teilnahme an einer Sitzung eines Gerichts der
Sozialgerichtsbarkeit, einschließlich des Aktenstudiums, der körper-
lichen Untersuchung und der mündlichen Erstattung von Gutachten
ohne Rücksicht auf die Zahl der verhandelten Sachen für die erste
Stunde ................................ _.......................... . 14
für jede angefangene weitere Stunde .............................. . 9
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 907
Artikel VIII
Vergütung der Rechtsanwälte
An die Stelle der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 162)
tritt folgende
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Ub e.r sieht
ERSTER ABSCHNITT §§
Allgemeine Vorschriften Rechtszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
§§ Einspruch gegen Versäumnisurteil . . . . . . . . . . . . . . 38
Verfahren nach Abstandnahme vom Urkunden-
Geltungsbereich ............................... . 1
oder Wechselprozeß oder nach Vorbehaltsurteil . . 39
Sinngemäße Anwendung des Gesetzes ......... . 2
Arrest, einstweilige Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Vereinbarung der Vergütung .................. . 3
Einstweilige Anordnungen in Ehesachen . . . . . . . . . 41
Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des
Sühneverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Rechtsanwalts ................................. . 4
Mahnverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Mehrere Rechtsanwälte ........................ . 5
Entmündigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Mehrere Auftraggeber ......................... . 6
Aufgebotsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Gegenstandswert .............................. . 7
Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, rich-
Wertvorschriften .............................. . 8
terliche Handlungen im schiedsgerichtlichen Ver-
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ....... . 9 fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren .. 10 Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidun-
Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr ..... . 11 gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Rahmengebühren ............................. . 12 Sicherung des Beweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Abgeltungsbereich der Gebühren ............... . 13 Vorläufige Einstellung, B,eschränkung oder Aufhe-
Verweisung, Abgabe .......................... . 14 bung der Zwangsvollstreckung, Vollstreckbarer-
Zurückverweisung ............................. . 15 klärung von Teilen eines Urteils . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Fälligkeit ..................................... . 16 Räumungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Vorschuß 17 Armenrechtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Berechnung ................................... . 18 Gebühren des Verkehrsanwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Festsetzung der Vergütung .................... . 19 Vertretung in der mündlichen Verhandlung, Aus-
führung der Parteirechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Vertretung in der Beweisaufnahme . . . . . . . . . . . . . . 54
ZWEITER ABSCHNITT
Abänderung von Entscheidungen von beauftragten
Gemeinsame Vorschriften oder ersuchten Richtern, von Rechtspflegern und
über Gebühren und Auslagen Urkundsbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Sonstige Einzeltätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Rat, Auskunft ................................. . 20
Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Gutachten 21
Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung . . . . . . . 58
Hebegebühr 22
Vollziehung eines Arrests oder einer. einstweili-
Vergleichsgebühr ............................. . 23 gen Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Erledigungsgebühr ............................ . 24 Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Ersatz von Ausla9cn .......................... . 25 Beschwerde, Erinnerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Postgebühren ................................. . 26 Arbeitssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Schreibgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen, Land-
Geschiiftsreiscn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 wirtschaftssachen, Regelung der Auslandsschulden 63
Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte . . . . . . 29 Vertragshilfeverfahren ...... .'................... 64
Verlegung der Kanzlei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Güteverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Nichtigkeitserklärung oder Rücknahme von Paten-
DRITTER ABSCHNITT ten, Zw a n9sl izenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Schiedsrichterliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Gebühren in bürgerlichen RecMsstreHigkeiten
und in i.Hmlichen Verfohren
Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr 31 VIERTER ABSCHNITT
Vorzeitige Becndi9ung des Auflrags . . . . . . . . . . . . 32 Gebühren im Verfahrnn der Zwangsversteigerung
Nichtstreitige Verhnndlung, Ubertragung des münd- und der Zwang·sverwaltung
lichen Verhandelns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Vorlegung von Urkunden, Beiziehung von Akten Zwangsversteigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
oder Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Zwangsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung . . . . . . 35 Rechtsmittelverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Aussöhnung von Eheleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Besondere Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 71
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
rrJNrnm. ABSCHNITT ACHTER ABSCHNITT
Gebühren in Konkursverfahren und in Gebühren in Auslieferungssachen
Vergleichsver[ahren zur Abwendung des Konkurses
§§
§§
Beistandsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Eröffnung des Konkursverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . 72
Beigeordneter Rechtsanwalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Vertretung im Konkursverführen . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Pauschgebühren ................................ 108
Zwangsvergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Anmeldung einer Konkursforderung . . . . . . . . . . . . . 75
Beschwerdeverfahren, Sicherheilsmc1ßregeln . . . . . . 76 NEUNTER ABSCHNITT
Gegenstandswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Gebühren im Disziplinarverfahren, im ehren- und beruis-
Wiederaufnahme des Konkursverfahrens . . . . . . . . 78
gerichtlichen Verfahren, bei der Untersuchung. von See-
Eröffnung des Vergleichsverfahrens . . . . . . . . . . . . . 79
unfällen und bei Freiheitsentziehungen
Vertretung im Vergleichsverfahren, Beschwerde-
verfahren, Sicherungsmaßregeln . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Disziplinarverfahren ............................ 109
Gegenstandswert . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 81 Ehre,n- und berufsgerichtliche Verfahren . . . . . . . . . . 110
Mehrere AuJtr~ige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 Untersuchung von Seeunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Freiheitsentziehungen ........................... 112
SECf IST ER ABS Cl INITT
Gebühren in Strafsachen
ZEHNTER ABSCHNITT
1. Gebühren des gewählten Verteidigers
und anderer gewählter Vertreter Gebühren in Verfahren vor Verfassungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Finanzgerichten
Erster Rechtszug .............................. . 83
Verführen außerhcllb der Hauptverhandlung .... . 84 Verfahren vor Verfassungsgerichten ............. 113
Berufungsverfahren 85 Verfahren vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanz-
Revisionsverfahren ............................ . 86 gerichten ....................................... 114
Pauschgebühren .•........................ 87 Gegenstandswert in verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren ......................................... 115
EinziehunrJ und verwandte Maf\nahrnen ......... . 88
Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten der
Vermögensrechtliche Ansprüche ................ . 89 Sozialgerichtsbarkeit ........................... 116
Wiederaufnahmeverfahren ..................... . 90 Besonderheiten für V Eorfahren vor Gerichten der
Gebühren für einzelne Tätigkeiten ............. . 91 Finanzgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
Mehrere einzelne Tätigkeiten .................. . 92
Gnadengesuche ............................... . 93
ELFTER ABSCHNITT
Privatklage .................................... . 94
Vertretung eines Nebenklägers uncl ,mderer Ver- Gebühren in sonstigen Angelegenheiten
fahrensbeteiligter ............................. . 95
Kostenfestsetzung, Z w ,mgsvol lstrecku ng 96 Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Beweisauf-
nahmegebühr .................................. 118
2. Gebühren Vorverfahren, Verwaltungszwangsverfahren, Aus-
setzung der Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
des gerichtlich bestellten Verteidigers
Einfache Schreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
und des beigeordneten Rechtsünwalts
Anspruch gegen die Staatskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Festsetzung der Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 ZWOLFTER ABSCHNITT
Strafsachen außergewöhnlichen Urnf,rnus . . . . . . . . 99 Vergütung in Armensachen
Anspruch gegen den Beschulcli~Jt.i~n .............. 100
Anrechnung, Rückzahlung ...................... 101 Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse 121
Privatklage, Nebenklage, Klc1geerzwingungsver- Umfang der Beiordnunq ........................ 122
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Gebühren des Armenanwalts ................... 123
Bundeskasse, Landeskasse ...................... 103 Bruchteilsarmenrecht ........................... 124
Verschulden des beigeordneten Rechtsanwalts . . . 125
SIEBENTER ABSCHNITT Auslagen des Armenanwalts .................... 126
Gebühren in Verwaltun!Jsslrafverfahren Vorschuß ...................................... 127
und Bußgeldverfahren Rechtsweg ..................................... 128
Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen .... 129
Verwaltunqsslrafverfahren ...................... 104 Ubergang von Ansprüchen auf die Bundes- oder
Bußgeld verfc1 h rcn 105 Landeskasse ................................... 130
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 909
ERSTER ABSCHNITT § 4
Allgemeine Vorschriften Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern
des Rechtsanwalts
§ 1
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechts-
Geltungsbereich anwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach
diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Ver-
Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemißt sich treter oder einen zur Ableistung des Anwärter-
nach diesem Gesetz.
dienstes überwiesenen Anwaltsassessor oder zur
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechts- Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten
anwalt als Vormund, Pfleger, Testamentsvollstrek- wird.
ker, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Mit-
glied des Gläubigerausschusses oder Gläubiger- § 5
beirats, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treu- Mehrere Rechtsanwälte
händer, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung
tätig wird. § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur
bleibt unberührt. gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält
jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle
§ 2 Vergütung.
Sinngemäße Anwendung des Gesetzes
§ 6
Ist in diesem Gesetz über die Gebühren für eine Mehrere Auftraggeber
Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nichts bestimmt,
so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung (1) Wird der Rechtsanwalt in derselben An-
der Vorschrif,ten dieses Gesetzes zu bemessen. gelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so
erhält er die Gebühren nur einmal. Bei Gebühren,
die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach };)e-
§ 3 stimmt sind, erhöht sich der Mindest- und Höchst-
Vereinbarung der Vergütung betrag um die Hälfte. Ist der Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich,
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Rechts- wenn die Aufträge nicht gleichzeitig erteilt sind,
anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung die Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1) durch jeden Beitritt
nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers um zwei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Be-
schrifllich abgegeben und nicht in der Vollmacht trag berechnet, an dem die Auftraggeber gemein-
oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärun- schaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen
gen umfaßt, enthalten ist. Hat der Auftraggeber den Betrag einer voll~n Gebühr nicht übersteigen.
freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts-
das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil
anwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden
seine Erklärung der Vorschrift des. Satzes 1 nicht
entspricht. würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auf-
trag tätig geworden wäre. Der Rechtsanwalt kann
(2) Die Festsetzung der Vergütung kann dem aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1
billigen Ermessen des Vorstandes der Rechts- berechneten Gebühren fordern; die Auslagen kann
anwaltskammer überlassen werden. Ist die Fest- er nur einmal fordern.
setzung der Vergütung dem Ermessen eines Ver-
tragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Ver- § 7
gütung a]s vereinbart.
Gegenstandswert
(3) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz
der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet,
unter Berücksichtigung aller Umstände unangemes- den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat
sen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den an- (Gegenstandswert).
gemessenen Betrag bis zur f Iöhe der gesetzlichen
Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herab- (2) In derselben Angelegenheit werden die Werte
setzunq hclt das Gericht ein Gutachten des Vor- mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
standes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies
gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwalts-
kammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 § 8
festgesetzt hat. Wertvorschriften
(4) Durch E!ine Vereinbarung, nach der ein im (1) In gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der
Armenrecht bei~J(~orclneter Rechtsanwalt eine Ver- Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren
gütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften
nicht begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig gelten sinngemäß auch für anwaltliche Tätigkeiten,
und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, ins-
Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine besondere für Zahlungsaufforderungen, Mahnun-
Vcrbindlicbkeit nicht bestanden hat. gen, Kündigungen, Versuche der gütlichen Einigung,
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ferner für die Vorbereitung der Klage oder der des Gesetzes beruht; die §§ 550 und 551 der Zivil-
Rechtsverteidigung und für die Tätigkeit in einem prozeßordnung gelten sinngemäß. Eine Beschwerde
Einspruchs-, Beschwerde- oder Abhilfeverfahren; an ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig.
dies gilt auch dann, wenn sich die Angelegenheit (4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-
ohne gerichtliches Verfahren erledigt oder der nen zu Protokoll der Geschaftsstelle gegeben oder
Rechtsanwalt in dem gerichtlichen Verfahren nicht schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts
tätig wird. Sind für die Gerichtsgebühren keine eingereicht werden.
Wertvorschriften vorgesehen,· so bestimmt sich der
Gegenstandswert nach Absatz 2. § 11
(2) In anderen Angelegenheiten gelten für den Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr
Gegenstandswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 (1) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der
Abs. 1, 2, 4, 5, 6, §§ 25, 39 Abs. 2 der Kostenord- Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
nung sinngemäß. Soweit sich der Gegenstandswert Im Berufungs- und im Revisionsverfahren erhöhen
aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst sich die Beträge der Tabelle um drei Zehntel.
nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu
bestimmen; in Ermangelung genügender tatsäch- (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deut-
licher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei sche Mark. Pfennigbeträge sind auf zehn Deutsche
nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Pfennig aufzurunden.
Gegenstandswert auf 3000 Deutsche Mark, nach § 12
Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht Rahmengebühren
unter 300 Deutsche Mark und nicht über eine Mil-
lion Deutsche Mark anzunehmen. (1) Bei Rahmengebühren ist die Gebühr im Ein-
zelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, ins-
besondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
§ 9 Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommens-
verhältnisse des Auftraggebers nach billigem Er-
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maß-
messen zu bestimmen.
gebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die
Festsetzung auch für die Gebühren des Rechts- (2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten
anwalts maßgebend. des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzu-
holen.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht
§ 13
die Festsetzung des Werts beantragen und Rechts-
mittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechts- Abgeltungsberekh der Gebühren
behelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfest- (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz
setzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des
ergreifen. Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der
§ 10 Angelegenheit.
Wertfestsetzung für die RechtsanwaHsgebühren (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in der-
selben Angelegenheit nur einmal fordern. In ge-
(1) Berechnen sich die Gebühren für die anwalt- richtlichen Verfahren kann er die Gebühren in
liche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren jedem Rechtszu_g fordern.
nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeben-
den Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, so (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene
setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Rechts-
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag anwalt für die Teile gesondert berechnete Gebüh-
durch Beschluß selbständig fest. ren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamt-
betrag der Wertteile nach dem höchsten Gebühren-
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Ver- satz berechnete Gebühr.
gütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechts-
anwalt, der Auftraggeber und ein erstattungspflich- (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es,
tiger Gegner; in Armensachen auch die Bundes- soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne
oder Landeskasse. Vor der Entscheidung sind die Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig
Beteiligten zu hören. Das Verfahren ist gebühren- erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Ange-
frei. Der Rechtsanwalt erhtilt in dem Verfahren legenheit erledigt ist.
keine Gebühren. (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer
(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Be- Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in
schwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden,
fünfzig Deutsche Mark übersteigt. § 568 Abs. 1, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhal-
§§ 570,573 Abs. 1, §§ 574,575 und 577 Abs. 1, 2 und 3 ten würde, wenn er von vornherein hiermit beauf-
der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. Die wei- tragt worden wäre.
tere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Be- (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Hand-
schwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeu- lungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Ge-
tung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt. bühren als der mit der gesamten Angelegenheit
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit
werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung erhalten würde.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 911
§ 14 steht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts oder des
Verweisung, Abgabe Auftraggebers durch den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle festgesetzt. Getilgte Beträge sind
Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwie- abzusetzen.
sen oder abgegeben, so sind die Verfahren vor dem
verweisenden oder abgebenden und vor dem über- (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Ver-
nehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache gütung fällig ist. Zuständig ist der Urkundsbeamte
an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs ver- des Gerichts des ersten Rechtszugs. Vor der Fest-
wiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfah- setzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschrif-
ren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. ten der Zivilprozeßordnung über das Kostenfest-
setzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung
§ 15
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten ·sinnge-
mäß. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechts-
Zurückverweisung anwalt erhält in dem Verfahren vor dem Urkunds-
Wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht beamten keine Gebühr.
zurückverwiesen, so ist das weitere Verfahren vor (3) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene
diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Die Prozeß- Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten,
gebühr erhält der Rechtsanwalt jedoch nur, wenn so ist das Verfahren auszusetzen bis das Gericht
die Sache an ein Gericht zurückverwiesen ist, das (§§ 9, 10) hierüber entschieden hat.
mit der Sache noch nicht befaßt war.
(4) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der
§ 16 Antragsgegner Einwendungen oder Einreden
erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund
Fälligkeit
haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechts-
Die Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig, anwalt gegenüber derartige Einwendungen oder
wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit Einreden erhoben, so ist die Erhebung der Klage
beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gericht- nicht von der vorherigen Einleitung des Fest-
lichen Verfahren tätig, so wird die Vergütung auch setzungsverfahrens abhängig.
fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen
oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das (5) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-
Verfahren länger als drei Monate ruht. nen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder
schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts
§ 17 eingereicht werden.
Vorschuß (6) Durch den Antrag auf Festsetzung der Ver-
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber gütung wird die Verjährung wie durch Klage-
für die entstandenen und die voraussichtlich ent- erhebung unterbrochen.
stehenden Gebühren und Auslagen einen angemes- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht bei Rahmen-
senen Vorschuß fordern.
gebühren.
§ 18
Berechnung ZWEITER ABSCHNITT
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf Gemeinsame Vorschriften
Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auf- über Gebühren und Auslagen
traggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der
Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung § 20
der Berechnung nicht abhängig. Rat, Auskunft
(2) In der Berechnung sind die Beträge der ein- (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat
zelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse sowie oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen
die angewandten Gebührenvorschriften und bei gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, er-
Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berech- hält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von
net sind, auch dieser anzugeben. Bei Post-, Tele- einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen Gebühr.
grafen-, Fernsprech- und Fernschreibkosten genügt Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf
die Angabe des Gesamtbetrags. strafrechtliche, verw al tungsstrafrech tliche, bußrech t-
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, liche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die
ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berech-
die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange net werden, so beträgt die Gebühr 3 bis 150 Deut-
der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten sche Mark. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzu-
verpflichtet ist. rechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige
Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Aus-
§ 19
kunft zusammenhängt.
Festsetzung der Vergütung
(2) Wird ein Rechtsanwalt, der mit der Ange-
(1) Die gesetzliche Vergütung, die dem Rechts- legenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt,
anwalt als Prozeßbevollmächtigten, Beistand, Unter- zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht
bevollmächtigten oder Verkehrsanwalt (§ 52) zu- auf Erfolg hat, so erhält er eine halbe Gebühr nach
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 11 Abs. 1 Satz 2, wenn er von der Einlegung eines (3) Soweit über die Ansprüche vertraglich ver-
Rechtsmittels abrät und ein Rechtsmittel durch ihn fügt werden kann, gelten die Absätze 2 und 3 auch
nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht in den im Ab- bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.
satz 1 Satz 2 genannten Angelegenheiten.
§ 24
§ 21
Erledigungsgebühr
· Gutachten
Erledigt sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gut- durch Zurücknahme oder Änderung des angefoch-
achtens mit juristischer Begründung erhält der tenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechts-
Rechtsanwalt eine angemessene Gebühr. § 12 gilt anwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine
sinngemäß. volle Gebühr.
§ 22
§ 25
Hebegebühr
Ersatz von Auslagen
(1) Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen ge-
leistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rück- (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemei-
zahlung bei Beträgen nen Geschäftsunkosten entgolten.
bis zu 1000 Deutsche Mark ein- (2) Der Anspruch auf Ersatz der Postgebühren,
schließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vom Hundert, der Schreibgebühren und der Reisekosten bestimmt
von dem Mehrbetrag bis zu sich nach den folgenden Vorschriften.
10 000 Deutsche Mark einschließ-
lich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,6 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag über § 26
10 000 Deutsche Mark . . . . . . . . 0,3 vom Hundert. Postgebühren
Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der bei
Der Rechtsanwalt kann die Gebühr bei der Ablie- der Ausführung des Auftrags entstandenen Post-,
ferung an den Auftraggeber entnehmen. Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren.
(2) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert
ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr
von jedem Betrag besonders erhoben. § 27
(3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche Schreibgebühren
Mark. (1) Schreibgebühren stehen dem Rechtsanwalt
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von nur für die im Einverständnis mit dem Auftrag-
Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Rechts- geber zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablich-
anwalt die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Ge- tungen zu.
bühr nach dem Wert. (2) Die Höhe der Schreibgebühren bemißt sich
(5) Der Rechtsanwalt erhält die in den Absätzen 1 nach dem für die gerichtlichen Schreibgebühren im
bis 3 bestimmten Gebühren nicht, soweit er Kosten Gerichstkostengesetz bestimmten Betrag.
an ein Gericht oder eine Behörde weiterleitet oder
eingezogene Kosten an den Auftraggeber abführt
oder eingezogene Beträge auf seine Vergütung § 28
verrechnet. Geschäftsreisen
§ 23 (1) Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt
Reisekostenvergütung und Auslagenersatz nach den
Vergleichsgebühr für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II geltenden
(1) Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Ver- Vorschriften. Ist es nach den Umständen, insbeson-
gleichs (§ 779 des Bürgerlichen GesE)tzbuchs) erhält dere nach dem Zweck der Geschäftsreise, erforder-
der Rechtsanwalt eine volle Gebühr (Vergleid1s- lich, ein anderes als ein öffentliches, regelmäßig
gebühr). Der Rechtsanwalt erhält die Vergleichs- verkehrendes Beförderungsmittel zu benutzen, so
gebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichs- erhält der Rechtsanwalt Ersatz der notwendigen
verhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, daß Aufwendungen, bei Benutzung eines eigenen Kraft-
seine Mitwirkung für den Abschluß des Vergleichs wagens 25 Deutsche Pfennig für jedes angefangene
nicht ursächlich war. Kilometer des Hin- und Rückwegs.
(2) Für die Mitwirkung bei einem unter einer (2) Wenn der Rechtsanwalt oder sein allgemeiner
aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbe- Vertreter reist, erhält der Rechtsanwalt ein Ab-
halt des Widerrufs geschlossenen Vergleich erhält wesenheitsgeld von 15 Deutsche Mark für jeden
der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr, wenn die Werktag. Bei Geschäftsreisen von nicht mehr
Bedingung eingetreten ist oder der Vergleich nicht als vier Stunden beträgt das Abwesenheitsgeld
mehr widerrufen werden kann. 7,50 Deutsche Mark.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 913
§ 29 (2) Stellt der Rechtsanwalt in der mündlichen
Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte Verhandlung Anträge nur zur Prozeß- oder Sach-
leitung, so erhält er nur drei Zehntel der Verhand-
Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind lungsgebühr.
die entstandenen Reisekosten und Abwesenheits-
gelder nach dem Verhältnis der Kosten zu ver- (3) Der Prozeßbevollmächtigte, der im Einver-
teilen, die bei gesonderter Ausführung der einzel- ständnis mit der Partei die Vertretung in der münd-
nen Geschäfte entstanden wären. iichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt
übertragen hat, erhält eine Gebühr in Höhe von
'§ 30 fünf Zehnteln der diesem zustehenden Verhand-
lungsgebühr, mindestens jedoch drei Zehntel der
Verlegung der Kanzlei vollen Gebühr. Diese Gebühr wird auf die Verhand-
Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nach einem lungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten ange-
anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines rechnet.
ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Ab- § 34
wesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie
Vorlegung von Urkunden, Beiziehung von Akten
auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden
oder Urkunden
wären.
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Beweisgebühr
DRITTER ABSCHNITT nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der
Vorlegung der in den Händen des Beweisführers
Gebühren in bürgerlidlen Redltsstreitigkeiten oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht.
und in ähnlichen Verfahren (2) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so
§ 31 erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr nur,
wenn die Akten oder Urkunden durch Beweis-
Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr
beschluß oder sonst erkennbar zum Beweis beige-
Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechts- zogen oder als Beweis verwertet werden.
anwalt erhält eine volle Gebühr
1. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich § 35
der Information (Prozeßgebühr), Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungs- Wird in einem Verfahren, für das mündliche
gebühr), Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfah- mit den Parteien oder gemäß § 510 c der Zivilpro-
ren oder bei der Parteivernehmung nach § 619 zeßordnung ohne mündliche Verhandlung entschie-
der Zivilprozeßordnung (Beweisgebühr). den, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebüh-
ren wie in einem Verfahren mit mündlicher Ver-
§ 32 handlung.
Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 36
(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt Aussöhnung von Eheleuten
die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag (1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivil-
oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurück- prozeßordnung) gilt § 23 nicht. Wird im Hinblick
nahme der Klage oder die Zurücknahme des An- auf eine Ehesache ein Vergleich über vermögens-
trags enthält, eingereicht oder bevor er seine Partei rechtliche Ansprüche, insbesondere über den Unter-
in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten halt geschlossen, so bleibt der Wert der Ehesache,
Termin vertreten hat, so erhält er nur eine halbe bei der Berechnung der Vergleichsgebühr außer Be-
Prozeßgebühr. tracht.
(2) Das gleiche gilt, soweit lediglich beantragt ist, (2) Ist eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung
eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen. einer Ehe anhängig oder ist der ernstliche Wille
eines Ehegatten, eine solche Klage anhängig zu
§ 33 machen, hervorgetreten und setzen die Ehegatten
Nichtstreitige Verhandlung, die eheliche Lebensgemeinschaft fort oder nehmen
Ubertragung des mündlichen Verhandelns sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so
erhält der Rechtsanwalt, der bei der Aussöhnung
(1) Für ein(! nichtstreitige Verhandlung erhält der mitgewirkt hat, eine volle Gebühr.
Rechtsanwalt nur eine halbe Verhandlungsgebühr.
Dies gilt nicht, wenn § 37
1. eine Entscheidung nach Lage der Akten Rechtszug
(§ 331 a der Zivilprozeßordnung) beantragt
Zum Rechtszug gehören insbesondere
wird,
2. der Berufungskläger oder Revisionskläger 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder
ein Versäumnisurteil beantragt oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonders
gerichtliches oder behördliches Verfahren statt-
3. der Kläger in den im § 26 Nr. 3 des Ge-
findet;
richtskostengesetzes bezeichneten Verfah-
ren verhandelt. 2. außergerichtliche Vergleichsverhandlungen;
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständi- § 39
gen Gerichts, die Sicherung des Beweises, Verfahren nach Abstandnahme vom Urkunden-
wenn <lie B:auptsache anhängig ist, die Bewil- oder Wechselprozeß oder nach Vorbehaltsurteil
ligung oder Entziehung des Armenrechts und Das ordentliche Verfahren, das nach Abstand-
die Verpflichtung zur Nachzahlung der Kosten nahme vom Urkunden- oder We-chselprozeß oder
(§ 126 der Zivilprozeßordnung), die vorläufige nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596,
Einste11ung, Beschränkung oder Aufhebung der 600 der Zivilprozeßordnung) gilt als besondere An-
Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abge- gelegenheit. Die Prozeßgebühr des Urkunden- oder
sonderte mündliche Verhandlung hierüber Wechselprozesses wird jedoch auf die gleiche Ge-
stattfindet, Verfahren wegen der Rückgabe bühr des ordentlichen Verfahrens angerechnet.
einer Sicherheit (§ 109 Abs. 1 und 2, § 715 der
Zivilprozeßordnung), die Bestellung von Ver- § 40
tretern durch das Prozeßgericht oder das Voll-
Arrest, einstweilige Verfügung
streckungsgericht, die Ablehnung von Richtern,
Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäfts- (1) Das Verfahren über einen Antrag auf Anord-
stelle oder Sachverständigen, die Verpflichtung nung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes
zur Tragung von Kosten (§ 102 der Zivilpro- oder einer einstweiligen Verfügung gilt als beson-
zeßordnung), die Zulassung einer Zustellung dere Angelegenheit.
zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem (2) Das Verfahren über einen Antrag auf Abän-
allgemeinen Feiertag (§ 188 der Zivilprozeß- derung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer
ordnung), die Festsetzung des Streitwerts; einstweiligen Verfügung bildet mit dem Verfahren
4. das Verfahren vor dem beauftragten oder er- über den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder
suchten Richter und die Änderung seiner Ent- der einstweiligen Verfügung eine Angelegenheit.
scheidungen; (3) Ist das Berufungsgericht als Gericht der Haupt-
5. die Änderung von Entscheidungen des Ur- sache anzusehen (§ 943 der Zivilprozeßordnung), so
kundsbeamten der Geschäftsstelle oder des erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 11
Rechtspflegers; Abs. 1 Satz 1.
6. die Berichtigung oder Ergänzung der Entschei- § 41
dung oder ihres Tatbestandes; Einstweilige Anordnungen in Ehesachen
7. die Zustellung oder Empfangnahme von Ent- (1) Die Verfahren über Anträge nach§§ 627, 627b
scheidungen oder Rechtsmittelschriften und der Zivilprozeßordnung gelten als besondere Ange-
ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Ein- legenheit. Für mehrere Verfahren nach § 627 der
willigung zur Sprungrevision (§ 566 a Abs. 2 Zivilprozeßordnung oder für mehrere Verfahren
der Zivilprozeßordnung), der Ausspruch über nach § 627 b der Zivilprozeßordnung erhält der
die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur
eines Rechtsmittels verlustig zu sein (§§ 91 a, einmal.
271 Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 (2) Bei einer Einigung der Parteien erhält der
der Zivilprozeßordnung), die Vollstreckbar- Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur Hälfte,
erklärung eines Urteils (§§ 534, 560 der Zivil- wenn ein Antrag nach § 627 oder § 627 b der Zivil-
prozeßordnung), die Erteilung des Notfrist- prozeßordnung nicht gestellt ist. Dies gilt auch, so-
zeugnisses, Rechtskraftzeugnisses, die erstma- weit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Par-
lige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn teien zu Protokoll zu nehmen.
deswegen keine Klage nach § 731 der Zivil-
prozeßordnung erhoben wird, die Kostenfest- § 42
setzung (§§ 104, 107 der Zivilprozeßordnung)
Sühneverfahren
ausschließlich der Erinnerung gegen den Ko-
stenfestsetzungsbeschluß, die Einforderung der In dem der Klage vorausgehenden Sühneverfah-
Vergütung (§§ 18, 19), die Herausgabe der ren (§§ 608 bis 610 der Zivilprozeßordnung) erhält
Handakten oder ihre Ubersendung an einen der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr.
anderen Rechtsanwalt. § 36 bleibt unberührt.
§ 43
§ 38 Mahnverfahren
Einspruch gegen Versäumnisurteil (1) Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt
(1) Wird der Einspruch gegen ein Versäumnis- 1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Ver-
urteil zurückgenommen oder verworfen, so gilt das fahren über den Antrag auf Erlaß des Zah-
Verfahren über den Einspruch als besondere Ange- lungsbefehls einschließlich der Mitteilung
legenheit. Die Prozeßgebühr des bisherigen Verfah- des Widerspruchs an den Auftraggeber;
rens wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Ver- 2. drei Zehntel der vollen Gebühr für die Er-
fahrens über den Einspruch angerechnet. hebung des Widerspruchs;
(2) Wird nach Einspruch zur Hauptsache verhan- 3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tä-
delt, so erhält der Rechtsanwalt, der das Versäum- tigkeit im Verfahren über den Antrag auf
nisurteil erwirkt hat, die Gebühr für die Verhand- Erlaß des Vollstreckungsbefehls, wenn in-
lung, soweit auf diese das Versäumnisurteil ergan- nerhalb der Widerspruchsfrist kein Wider-
gen ist, besonders. spruch erhoben worden ist.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 915
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Ge- § 47
bühren werden auf die Prozeßgebühr angerechnet,
Vollstreckbarerklärung
die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechts-
ausländischer Entscheidungen
streit erhält.
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 32
Entscheidungen ausländischer Gerichte erhält der
sinngemäß.
Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren
§ 44 auch dann, wenn durch Beschluß entschieden wird.
Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den
Entmündigungsverfahren
Rechtszug beendende Entscheidung, erhält der
(1) Im Entmündigungsverfahren vor dem Amts- Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten
gericht erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr Rechtszug.
1. als Prozeßgebühr,
2. für die Wahrnehmung der gerichtlichen § 48
Termine, Sicherung des Beweises
3. für die Mitwirkung bei der mündlichen
Im Verfahren über Anträge auf Sicherung des
Vernehmung von Zeugen oder Sachverstän-
Beweises erhält der Rechtsanwalt, wenn die Haupt-
digen.
sache nicht anhängig ist, die in § 31 bestimmten
(2) Das Verfahren über den Antrag auf Wieder- Gebühren je zur Hälfte.
aufhebung der Entmündigung (§ 675 der Zivilpro-
zeßordnung) gilt als besondere Angelegenheit.
§ 49
Vorläufige Einstellung, Beschränkung
§ 45
oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung,
Aufgebotsverfahren Vollstreckbarerklärung von Teilen eines Urteils
(1) Im Aufgebotsverfahren (§§ 946 bis 956, 959, (1) Im Verfahren über die vorläufige Einstellung,
977 bis 1024 der Zivilprozeßordnung) erhält der Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstrek-
Rechtsanwalt als Vertreter des Antragstellers (§ 947 kung erhält der Rechtsanwalt, wenn eine abgeson-
der Zivilprozeßordnung) drei Zehntel der vollen derte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet,
Gebühr drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Wird
1. als Prozeß gebühr, der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim
2. für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots, Prozeßgericht gestellt, so erhält der Rechtsanwalt
die Prozeßgebühr nur einmal. Die Vorschriften des
3. für den Antrag auf Anordnung der Zah- § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
lungssperre, wenn der Antrag vor dem An-
trag auf Erlaß des Aufgebots gestellt wird, (2) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der
4. für die Wahrnehmung der Aufgebotster- durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile
mine. eines Urteils (§§ 534, 560 der Zivilprozeßordnung)
erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen
(2) Als Vertreter einer anderen Person erhält der Gebühr.
Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr für
das ganze Verfahren. § 50
§ 46 Räumungsfrist
Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, Im Verfahren vor dem Prozeßgericht auf Bewilli-
richterliche Handlungen im schiedsgerichtlichen gung oder Verlängerung einer Räumungsfrist erhält
Verfahren der Rechtsanwalt drei Zehntel der in § 31 bestimm-
(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar- ten Gebühren, wenn das Verfahren mit dem Ver-
erklärung eines Schiedsspruchs oder eines schieds- fahren über die Hauptsache nicht verbunden ist.
richterlichen Vergleichs (§§ 1042, 1044a der Zivil- Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2
prozeßordnung) und im Verfahren nach den §§ 13 gelten nicht.
bis 30 des Gesetzes zur Ausführung des Abkom-
mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus- § 51
landsschulden vom 24. August 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 1003) erhält der Rechtsanwalt die in § 31 Armenrechtsverfahren
bestimmten Gebühren. (1) Im Verfahren auf Bewilligung oder Entziehung
(2) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren des Armenrechts und im Verfahren über die Ver-
erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit aus- pflichtung zur Nachzahlung der Kosten (§ 126 der
schließlich eine gerichtliche Entscheidung über die Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt drei
Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. In meh-
das Erlöschen eines Schiedsvertrages oder die An- reren Verfahren dieser Art erhält der Rechtsanwalt
ordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. Die
erachteten richterlichen Handlungen (§ 1045 der Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2
Zivilprozeßordnung) betrifft. gelten nicht.
91G Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Im Verfahren üuf Bewilligung oder Entziehung 1. die Einreichung, Anfertigung oder Unter-
des Armenrechts bcstimrnt sich der Gegenstands- zeichnung von Schriftsätzen,
wert nuch d(~m for clie Ilduptsache maßgebenden 2. die Wahrnehmung von anderen als zur
Wert. mündlichen Verhandlung oder zur Beweis-
aufnahme bestimmten Terminen.
§ 52
(2) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt
Gehfün.2n des VerkehrnanwaHs den Schriftsatz ausgehändigt oder eingereicht oder
(1) Der Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr der Termin begonnen hat, so erhält der Rechtsan-
der Partei mit d(~m Prozeßbcvollmächtigten führt, walt nur drei Zehntel der vollen Gebühr.
erhält hierfür eine Gebt.ihr in Höhe der dem Pro- (3) § 120 gilt sinngemäß.
zcßbcvollmi:ichltg tcn zustehenden Prozeßgebühr.
(2) Der Rechtsanwalt, der im Einverständnis mit § 57
dem Auftrnrrncber mit der Ubersendung der Akten
an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszuges gut- Zwangsvollstreckung
achtliche Außcrun~.icn verbind.et, erhält hierfür die Drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren
in Absatz 1 bestimmte Gebühr. erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in der
Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der im Vierten
und Fünften Abschnitt geregelten Angelegenheiten.
§ 53
Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2
Vertretung in der mümUicheu Verhandlung, gelten nicht.
Ausführung der Parteirechte
§ 58
Der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren
Einverständnis der Prozcßbcvollrnächtigte nur für Angelegenheiten der Zwa:ngsvollstrednmg
die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die (1) In der Zwangsvollstreckung (§ 57) gilt jede
Ausführung der Parteirechte übertragen hat, erhält Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch
neben der Verhandlungsgebühr eine halbe Prozeß- diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshand-
gebühr. Diese Prozcßgebühr erhält er auch dünn, lungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine
wenn der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung Angelegenheit.
erledigt ist. Erstreckt sich die Vertretung auf eine
(2) Keine bes<'nderen Angelegenheiten sind ins-
mit der mündlichen Verhandlung verbundene Be-
besondere
weisaufnahme, so erhä.lt der Rechtsanwalt außerdem
die Beweisgebühr. 1. die erstmalige Erteilung des Notfristzeug-
nisses, des Rechtskraftzeugnisses und der
§ 54 Vollstreckungsklausel, wenn deswegen
keine Klage nach § 731 der Zivilprozeß-
Vertretung in der Beweisaufnahme
ordnung erhoben wird;
Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf die 2. die Zustellung des Urteils, der Vollstrek-
Vertretung in der Beweisaufnuhme beschränkt, er- kungsklausel und der sonstigen in § 750
hält für den Rechtszug je fünf Zehntel der Prozeß- der Zivilprozeßordnung genannten Ur-
und der Beweisgebühr. Der Rechtsanwalt erhält die kunden;
Beweisgebühr nicht, wenn sich der Auftrag ohne
Wahrnehmung eines Termins erledigt. 3. die Zulassung einer Zwangsvollstreckung
zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an
einem allgemeinen Feiertag (§ 761 der
§ 55 Zivilprozeßordnung);
Abänderung von Entscheidungen , 4. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers
von beauitrngten oder ersuchten Richtern, (§ 827 Abs. 1, § 854 Abs. 1 der Zivilpro-
von Rechtspflegern und Urkundsbeamten zeßordnung) oder eines Sequesters(§§ 848,
855 der Zivilprozeßordnung);
Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein
Verfahren auf Anderung einer Entscheidung des 5. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvoll-
beauftragten oder ersuchten Richters, des Rechts- streckung gegen eine juristische Person
pflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäfts- des öffentlichen Rechts zu betreiben (§ 882 a
stelle (§ 576 der Zivilprozeßordnung) beschränkt, er- der Zivilprozeßordnung);
hält drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren. 6. die einer Verurteilung vorausgehende
Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 Strafandrohung (§ 890 Abs. 2 der Zivil-
gelten nicht. prozeßordnung);
7. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaß-
§ 56 nahme.
(3) Als besondere Angelegenheiten gelten
(1) Der nicht zum Prozeß bevollmächtigten be- 1. Verfahren über Einwendungen gegen die
stellte Rechtsanwalt erhült, soweit in diesem Ab- Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf
schnitt nichts anderes bestimmt ist, eine halbe die § 732 der Zivilprozeßordnung anzu-
Gebühr für wenden ist;
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 917
2. das Verfahren auf Erteilung einer weite- jedoch der Auftrag vor dem Termin zur Ausführung
ren voJJstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Verteilung erledigt wird, drei Zehntel der vollen
der Zivilprozeßordnung); Gebühr.
3. Verfahren über Anträge nach den§§ 765a, (2) Der Gegenstandswert wird durch den Betrag
813 a, 851 a, 851 b der Zivilprozeßordnung, der Forderung, wenn der zu verteilende Geldbetrag
§§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungs- geringer ist, durch diesen bestimmt.
gesetzes und § 26 des Heimkehrergeset-
zes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 221) in der Fassung der Gesetze vom § 61
30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875) Beschwerde, Erinnerung
und vom 17. August 1953 (Bundesge-
(1) Drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebüh-
setzbl. I S. 931);
ren erhält der Rechtsanwalt
4. das Verfahren auf Zulassung der Aus-
1. im Beschwerdeverfahren;
tauschpfändung (§ 811 a der Zivilprozeß-
ordnung); 2. im Verfahren über die Erinnerung gegen
die Kostenfestsetzung und gegen den
5. die Ausführung der Zwangsvollstreckung
Kostenansatz.
in ein gepfändetes Vermögensrecht durch
Verwaltung (§ 857 Abs. 4 der Zivilprozeß- (2) In derselben Angelegenheit erhält der Rechts-
ordnung); anwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren
6. das Verfahren auf Eintragung einer nur einmal.
Zwangshypothek (§§ 867, 870 a der Zivil- (3) Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1
prozeßordnung); und 2 gelten nicht.
7. die Vollstreckung der Entscheidung, durch § 62
die der Schuldner zur Vorauszahlung der
Arbeitssachen
Kosten, die durch die Vornahme einer
Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 (1) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeits-
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung); sachen und vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Ar-
8. das Verfahren zur Ausführung der Zwangs- beitsgerichtsgesetzes) gelten die Vorschriften dieses
vollstreckung auf Vornahme einer Hand- Abschnitts sinngemäß.
lung durch Geldstrafen oder Haft (§ 888 (2) Für die Güteverhandlung (§ 54 des Arbeits-
der Zivilprozeßordnung); gerichtsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt die Ver-
9. jede Verurteilung zu einer Strafe gemäß handlungsgebühr nur zur Hälfte.
§ 890 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung;
(3) Im zweiten und dritten Rechtszug des Beschluß-
10. die Verurteilung zur Bestellung einer verfahrens erhält der Rechtsanwalt die Gebühren
Sicherheit im Falle des § 890 Abs. 3 der nach § 11 Abs. 1 Satz 2.
Zivilprozeßordnung;
(4) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren
11. das Verfahren zur Abnahme des Offen-
erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit aus-
barungseides (§§ 900, 901 der Zivilprozeß-
schließlich eine gerichtliche Entscheidung über die
ordnung);
Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeits-
12. das Verfahren auf Löschung der Eintra- gerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrich-
gung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs. 2 ters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder
der Zivilprozeßordnung); die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer
13. das AusLiben der Veröffentlichungsbefug- Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsge-
nis. setzes) betrifft. § 67 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 59
§ 63
Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen
Verfügung Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen,
(1) Die Vorschriften der §§ 57 und 58 gelten bei Landwirtschaftssachen,
Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einst- Regelung der Auslandsschulden
weiligen Verfügung (§§ 928 bis 934, 936 der Zivil- (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
prozeßordnung) sinngemäß. folgende Verfahren sinngemäß:
(2) Die Angeleqcnhcit endet mit der Aufhebung 1. Verfahren nach der Verordnung über die
des Arrests oder der cinstweili~Jen Verfügung oder Behandlung der Ehewohnung und des Haus-
mit dem Beuinn der Zwangsvollstreckung aus dem rats nach der Scheidung vom 21. Oktober
in der Hauptsache erlassenen Urteil. 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256);
2. Verfahren nach § 43 des Wohnungseigen-
§ GO tumsgesetzes;
Verteilungsverfahren
3. Verfahren nach dem Gesetz über das ge-
(1) Für die Vertretung im Verteilungsverfahren richtliche Verfahren in Landwirtschafts-
(§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozeß- sachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
ordnung) erhd.lt der Rechtsanwalt fünf Zehntel, falls s. 667);
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
4. Verfahren nach § 76 des Gesetzes zur Aus- Auf die Prozeßgebühr, die der Rechtsanwalt in dem
führung des Abkommens vom 27. Februar nachfolgenden Rechtsstreit erhält, wird die Gebühr
1953 über deutsche Auslandsschulden vom nicht angerechnet.
24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003}. {2) Der Rechtsanwalt erhält eine volle Gebühr für
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien, die
den Rechtszug beendende Entscheidung erhält der in einem der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren
Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten erzielt wird. § 23 gilt nicht.
Rechtszug.
(3) Im Verfahren nach der Verordnung über die § 66
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Nichtigkeitserklärung oder Rücknahme von
nach der Scheidung vom 21. Oktober 1944 (Reichs- Patenten, Zwangslizenzen
gesetzbl. I S. 256} erhält der Rechtsanwalt die im Im Verfahren wegen Nichtigkeitserklärung oder
§ 31 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte. Rücknahme eines Patents sowie wegen Erteilung
(4) Im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Buchstabe a von Zwangslizenzen gelten die Vorschriften dieses
und § 36 des Gesetzes über das gerichtliche Ver- Abschnitts sinngemäß.
fahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 667) erhält der Rechtsanwalt § 67
die im § 31 bestimmten Gebühren nur zu drei Zehn- Schiedsrichterliches Verfahren
teln; die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1
(1) Im schiedsrichterlichen Verfahren gelten die
und 2 gelten nicht. Wird in einem Verfahren, in
Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß.
dem eine mündliche Verhandlung auf Antrag statt-
finden muß, ohne mündliche Verhandlung entschie- (2) Die Verhandlungsgebühr erhält der Rechts-
den, so erhält der Reditsanwalt die gleichen Ge- anwalt auch, wenn der Schiedsspruch ohne münd-
bühren wie in einem Verfahren mit mündlicher liche Verhandlung erlassen wird.
Verhandlung. (3) Im schiedsrichterlichen Berufungs- und · Re-
visionsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Ge-
§ 64 bühren nach § 11 Abs. 1 Satz 2.
VertragshiUeveriahren (4) Für die Berechnung der Gebühren des im
( 1) Im Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz, schiedsrichterlichen Verfahren zum Prozeßbevoll-
im Verfahren nach § 14 des Gesetzes über die inner- mächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gericht-·
deutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbind- liehe Verfahren im Falle des § 1036 der Zivilprozeß-
lichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I ordnung mit dem schiedsrichterlichen Verfahren als
S. 999) und im Verfahren nach § 22 des Umstellungs- ein Rechtszug.
ergänzungsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Zweiten Um-
stellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsan- VIERTER ABSCHNITT
walt fünf Zehntel der vollen Gebühr für jeden
Rechtszug. § 23 gilt nicht. Gebühren im Verfahren der
Z wangsversteigemng
(2) Die Gebühr wird nach dem Nennwert der und der Zwangsverwaltung
Hauptforderung berechnet; wenn das Verfahren
§ 68
lediglich Nebenforderungen betrifft, nach der Höhe
der Rückstände. Betrifft das Verfahren lediglich die Zwangsversteigerung
Beseitigung von Rechtsfolgen, die durch Nichtzah- (1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung nach
lung von Miet- oder Pachtzinsen eingetreten sind, dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
, so wird die Gebühr nach dem einjJhrigen Miet- oder Zwangsverwaltung erhält der Rechtsanwalt bei Ver-
Pachtzins berechnet.
tretung eines Beteiligten
§ 65 1. für das Verfahren bis zur Einleitung des
Verteilungsverfahrens drei Zehntel der
GüJeverfo.hren
vollen Gebühr; wird das Zwangsversteige-
(1) Eine volle Gebühr erhält der Rechtsanwalt rungsverfahren infolge eines Einstellungs-
l. im Güteverfahren vor einer Gütestelle der verfahrens nach §§ 30 a bis d, 180 Abs. 2
in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßord- des Gesetzes über die Zwangsversteige-
nung bezeichneten Art; rung und die Zwangsverwaltung nicht
2. im Verfahren vor einem Ausschuß der in durchgeführt, so erhält der Rechtsanwalt
§ 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes be- nur zwei Zehnt~l der vollen Gebühr;
zeichneten Art; 2. für die Wahrnehmung der Versteigerungs-
3. im Verfahren vor dem Seemannsamt zur termine vier Zehntel der vollen Gebühr;
vorläufigen Entscheidung von Arbeits- 3. für das Verteilungsverfahren drei Zehntel
sachen; der vollen Gebühr; diese Gebühr erhält der
4. im Verfahren vor sonstigen gesetzlich ein- Rechtsanwalt auch, wenn unter seiner Mit-
gerichteten Einigungsstellen, Gütestellen wirkung eine außergerichtliche Verteilung
oder Schiedsstellen. stattfindet.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 919
(2) Vertritt der Rechtsanwalt einen Bieter, der aller Ansprüche, wegen deren das ·Verfahren bean-
nicht Beteiligter ist, so erhält er zwei Zehntel der tragt ist, bei der V,.ertretung eines sonstigen Betei-
vollen Gebühr für das ganze Verfahren. ligten nach § 8 Abs. 2 Satz 2.
(3) Der Gegenstandswert bestimmt sich
§ 70
1. bei der Vertretung de.s Gläubigers oder
eines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 des Ge- Rechtsmittelverfahren
setzes über die Zwangsversteigerung und (1} In den Angelegenheiten der §§ 68 und 69 er-
die Zwangsverwaltung Beteiligten nach hält der Rechtsanwa.lt für die Vertretung eines Be-
dem Wert des dem Gläubiger oder dem teiligten im Rechtsmittelverfahren drei Zehntel der
Beteiligten zustehenden Rechts; wird das vollen Gebühr
Verfahren wegen einer Teilforderung be- 1. als Prozeßgebühr;
trieben, so ist der Teilbetrag nur maß-
2. für die Wahrnehmung der im Verfahren
gebend, wenn es sich um einen nach § 10
stattfindenden Termine;
Abs. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung 3. für die Vertretung im Beweisaufnahmever-
zu befriedigenden Anspruch handelt; fahren; § 34 gilt sinngemäß.
Nebenforderungen sind mitzurechnen; der (2) Soweit in den genannten Angelegenheiten
Vv ert des Gegenstandes der Zwangsver- andere Behörden oder Stellen al.s Gerichte zuständig
steigerung (§ 66 Abs. 1, § 74 a Abs. 5 des sind, steht die Anrufung des Gerichts hinsichtlich
Gesetzes über die Zwangsversteigerung der Gebühren des Rechtsanwalts einer Beschwerde
und die Zwangsverwaltung), im Ver- gleich.
teilungsverfahren der zur Verteilung kom-
(3) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 8
mende Erlös sind maßgebend, wenn sie ge-
Abs. 1 Satz 1.
ringer sind;
§ 71
2. bei der Vertretung eines anderen Beteilig-
ten, insbesondere des Schuldners, nach dem Besondere Verteilungsverfahren
Wert des Gegenstandes der Zwangsverstei- Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts in einem
gerung, im Verteilungsverfahren nach dem Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsver-
zur Verteilung kommenden Erlös; bei Mit- steigerung und der Zwangsverwaltung gilt, soweit
eigentümern oder sonstigen Mitberechtig- dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 68 Abs. 1
ten ist der Anteil maßgebend; Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 2 sinngemäß.
3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht
Beteiligter 1st, nach dem Betrag des höch-
FUNFTER ABSCHNITT
sten für den Auftraggeber abgegebenen
Gebots, wenn ein solches Gebot nicht ab- Gebühren in Konkursverfahren
gegeben ist, nach dem Wert des Gegen- und in Vergleichsverfahren zur Abwendung
standes der Zwangsversteigerung. des Konkurses
§ 72
§ 69
Eröffnung des Konkursverfahrens
Zwangsverwaltung Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung
(1) Im Verfahren der Zwangsverwaltung nach des Konkursverfahrens (§§ 104 bis 106 der Konkurs-
dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die ordnung) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der
Zwangsverwaltung erhält der Rechtsanwalt vollen Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält
1. für die Vertretung des Antragstellers im er die Hälfte der vollen Gebühr.
Verfahren über den Antrag auf Anordnung
§ 73
der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung
des Beitritts drei Zehntel der vollen Gebühr; Vertretung im Konkursverfahren
2. für die Vertretung des Antragstellers im Für die Vertretung im Konkursverfahren erhält
weiteren Verfahren einschließlich des Ver- der Rechtsanwalt die Hälfte der vollen Gebühr.
teilungsverfahrens und für die Vertretung
eines sonstigen Beteiligten im ganzen Ver- § 74
fahren einschließlich des Verteilungsverfah-
Zwangsvergleich
rens drei Zehntel der vollen Gebühr, min-
destens jedoch 25 Deutsche Mark. Für die Tätigkeit im Zwangsvergleichsverfahren
(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich bei der erhält der Rechtsanwalt eine besondere volle Ge-
Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, bühr.
wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Neben- § 75
forderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen
Anmeldung einer Konkursforderung
auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der
Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Ver- Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts
tretung des Schuldners bestimmt sich der Gegen- auf die Anmeldung einer Konkursforderung, so er-
standswert nach dem zusammengerechneten Wert hält er zwei Zehntel der vollen Gebühr.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 76 § 81
Beschwerdeverfahren, Sicherheitsmaßregeln Gegenstandswert
Der Rechtsanwalt erhält besonders drei Zehntel Die Gebühren der §§ 79 und 80 werden bei der
der in § 3f bestimmten Gebühren Vertretung des Schuldners nach dem Betrag der
1. im Beschwerdeverfahren; Aktiven (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berech-
2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung net. Bei der Vertretung eines Gläubigers werden
die Gebühr des § 79 nach dem Nennwert der For-
von Sicherheitsmaßregeln im Falle des § 197
Abs. 2 der Konkursordnung. derung und die Gebühren des § 80' nach dem Wert
der Forderung unter sinngemäßer Anwendung des
Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 § 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforde-
gelten nicht. rungen sind mitzurechnen.
§ 77
Gegenstandswert § 82
(1) Die Gebühren der §§ 72 bis 74 sowie des § 76 Mehrere Aufträge
im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über
Die Gebühren werden für jeden Auftrag gesondert
die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 109 der ohne Rücksicht auf andere Aufträge berechnet.
Konkursordnung) oder den Beschluß über die Be-
stätigung eines Zwangsvergleichs (§§ 189, 230
Abs. 2, § 236 der Konkursordnung) werden, wenn
der Auftrag vom Gemeinschuldner erteilt ist, nach SECHSTER ABSCHNITT
dem Betrage der Aktivmasse (§ 51 des Gerichts-
kostengesetzes) berechnet. Gebühren in Strafsachen
(2) Ist der Auftrag von einem Konkursgläubiger
erteilt, so werden die Gebühren der §§ 72, 73, 75 1. Gebühren des gewählten Verteidigers
und die Gebühren im Falle der Beschwerde gegen und anderer gewählter Vertreter
den Beschluß über die Eröffnung des Konkursver-
fahrens nach dem Nennwert der Forderung, die Ge- § 83
bühr des § 74 und die Gebühren im Falle der Be-
Erster Rechtszug
schwerde gegen den Beschluß über die Bestätigung
eines Zwangsvergleichs nach dem Wert der Forde- (1) Der Rechtsanwalt erhält im ers"ten Rechtszug
rung des Gläubigers unter sinngemäßer Anwendung als Verteidiger folgende Gebühren:
des § 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenfor- 1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof,
derungen sind mitzurechnen. dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht
und vor der Jugendkammer, soweit diese
§ 78 in Sachen entscheidet, die na~h den allge-
Vviederauinahme des Konkursverfahrens meinen Vorschriften zur Zuständigkeit des
Schwurgerichts gehören,
Das wiederaufgenommene Konkursverfahrnn ist 100 Deutsche Mark bis 1000 Deutsche
eine besondere Angelegenheit. Mark;
§ 79 2. im Verfahren vor der großen Strafkammer
und vor der Jugendkammer, soweit sich
Eröffnung des Vergleichsverfahrens die Gebühr nicht nach Nummer 1 bestimmt,
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des 60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark;
Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkur-
3. im Verfahren vor dem, Schöffengericht, dem
ses erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen
Jugendschöffengericht, dem Amtsrichter
Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er
die Hälfte der vollen Gebühr. · und dem Jugendrichter
50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.
§ 80 (2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über
Vertretung im Vergleichsverfahre:q, einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts-
Beschwerdeverfahren, Sicherungsmaßregeln anwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den
Fällen des Absatzes 1
( 1) Für die Vertretung im Vergleichsverfahren
zur Abwendung des Konkurses erhält der Rechts- Nr. 1 -100 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark,
anwalt eine volle Gebühr. Er erhält nur eine halbe Nr. 2 60 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark,
Gebühr, werin seine Tätigkeit vor dem Vergleichs- Nr. 3 50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark.
termin beendet ist.
(2) Der Rechtsanwalt erhält besonders drei Zehn- § 84
tel der vollen Gebühr
1. im Beschwerdeverfahren; Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung
2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung (1) Ist der Rechtsanwalt nur im vorbereitenden
von Sicherungsmaßregeln (§ 88 Abs. 2 der Verfahren oder im gerichtlich anhängigen Verfah-
Vergleichsordnung). ren nur außerhalb der Hauptverhandlung oder in
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 921
einem Verfahren tätig, in dem eine Hauptverhand- (3) Ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren
lung nicht stattfindet, so betragen seine Gebühren als Verteidiger nu,r außerhalb der Hauptverhand-
in den Fällen des § 83 Abs. 1 lung tätig oder findet eine Hauptverhandlung vor
Nr. 1 50 Dcmtsdie Mark bis 500 Deutsche Mark, dem Revisionsgericht nicht statt, so erhält er die
Nr. 2 30 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark, Hälfte der Gebühren des Absatzes 1.
Nr. 3 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark.
(2) Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig § 87
geworden, so bestimmt sich die Gebühr nach der Pauschgebühren
Ordnung df!s Gerichts, das für das Hauptverfahren
Durch die Gebühren der §§ 83 bis 86 wird die
zuständig gewesen wäre.
gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidi-
ger entgolten. Hierzu gehört auch die Einlegung
von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechts-
§ 85 zuges.
Berufungsverfahren
(1) Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsverfah- § 88
ren als Verteidiger folgende Gebühren: Einziehung und verwandte Maßnahmen
1. Im Verfahren vor der großen Strafkammer
Wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den
und der Jugendkammer Beschuldigten ausübt, die sich auf die Einziehung,
60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark; die Ersatzeinziehung, den Wertersatz an Stelle von
2. im Verfahren vor der kleinen Strafkammer Einziehung, die Vernichtung, die Unbrauchbar-
50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. machung, die Verfallerklärung, die Abführung des
Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende
(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über Beschlagnahme bezieht, so ist bei den nach § 12
einen Kal€mdertag hinaus, so erhält der Rechts- maßgebenden Umständen auch der Gegenstands-
anwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den wert (§ 7) angemessen zu berücksichtigen. Der Ge-
Fällen des Absatzes 1 bührenrahmen kann um einen Betrag bis zu einer
nach diesem Gegenstandswert berechneten vollen
Nr. 1 60 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark, Gebühr (§ 11) überschritten werden, soweit der
Nr. 2 50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark. Rahmen nicht ausreicht, um die gesamte Tätigkeit
des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten.
(3) Ist der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren
nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig oder
findet eine Hauptverhandlung vor dem Berufungs- § 89
gericht nicht statt, so erhält er die Hälfte der Ge-
bühren des Absatzes 1. Vermögensrechtliche Ansprüche
(1) Macht der Verletzte oder sein Erbe im Straf-
verfahren einen aus der Straftat erwachsenen ver-
§ 86
mögensrechtlichen Anspruch geltend, so erhält der
Revisionsverfahren Rechtsanwalt neben den Gebühren eines Verteidi-
(1) Der Rechtsanwalt erhält im Revisionsverfah-
gers an Stelle der in § 31 bestimmten Gebühren im
ren als Verteidiger folgende Gebühren: ersten Rechtszug das Eineinhalbfache, im Berufungs-
und im Revisionsverfahren das Doppelte der vollen
1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Gebühr (§ 11 ). Wird der Anspruch im Berufungs-
100 Deutsche Mark bis 1000 Deutsche Mark; verfahren erstmalig geltend gemacht, so erhöht sich
2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht für das Berufungsverfahren die Gebühr nicht.
60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark
(2) Wird der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmäch-
und, wenn im ersten Rechtszug der Amts- tigter des Beschuldigten wegen desselben An-
richter als Einzelrichter, ausgenommen als spruchs im bürgerlichen Rechtsstreit tätig, so wer-
Jugendrichter, entschieden hat,
den zwei Drittel der Gebühr, die ihm für die Ab-
50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. wehr des Anspruchs im Strafverfahren zusteht, auf
die im bürgerlichen Rechtsstreit anfallenden Gebüh-
(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über ren angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, so-
einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts- weit der Rechtsanwalt durch diese weniger als zwei
anwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Drittel der ihm im bürgerlichen Rechtsstreit zu-
Fällen des Absatzes 1 stehenden Gebühren erhalten würde.
Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark,
Nr. 2 60 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark (3) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechts-
anwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr
und, wenn im ersten Rechtszug der Amtsrichter als
eines aus der Straftat erwachsenen vermögens-
Einzelrichter, ausgenommen als Jugendrichter, ent-
schieden hat, rechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält
er nur die im Absatz 1 bestimmte Gebühr. Absatz 2
50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark. gilt sinngemäß.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Für die Gellendrnadrnng oder Abwehr einer (2) Im übrigen erhält der Rechtsanwalt mit der
Buße gelten die Absdtze 1 bis 3 sinngemäß. Beschränkung des § 13 für jede der in § 91 bezeich-
neten Tätigkeiten eine gesonderte Gebühr. Wird
(5) Die Gebühr für die Mitwirkung beim Ab-
ihm die Verteidigung übertragen, so werden die
schluß eines Vergleichs nach § 23 bleibt unberührt.
Gebühren des § 91 auf die dem Rechtsanwalt als
Verteidiger zustehenden Gebühren angerechnet.
§ 90
Wiederaufnahmeverfahren § 93
(1) Pür die Anfertigung oder Unterzeichnung Gnadengesuche
eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Vertretung in dem Verfahren zur Entsdlei- Für die Vertretung in einer Gnadensache erhält
dung über diesen Antrag gelten die in § 84 be- der Rechtsanwalt eine Gebühr von 20 Deutsche
stimmten Gebühren. Mark bis 200 Deutsche Mark. Sie steht ihm auch
dann zu, wenn ihm die Verteidigung übertragen
(2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach der war.
Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug ent-
schieden hat. § 94
§ 91 Privatklage
Gebühren für einzelne Tätigkeiten (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter
eines Privatklägers gelten die Vorschriften der§§ 83
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts,
bis 93 sinngemäß.
ohne daß ihm sonst die Verteidigung übertragen
ist, auf (2) Durch die Widerklage erhöhen sich die Ge-
1. die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anf erti- bühren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertre-
gung oder Unterzeichnung anderer Anträge, ter des Privatklägers und des Widerbeklagten so-
Gesuche oder Erklärungen oder eine andere wie des Verteidigers des Angeklagten auch dann
nicht in den N umrnern 2 oder 3 erwähnte Bei- nicht, wenn der Privatkläger nicht der Verletzte ist.
standsleistung; (3) Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Ver-
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer gleichs erhält der Rechtsanwalt des Privatklägers
Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder und des Besdmldigten eine weitere Gebühr in Höhe
zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, von
Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten 10 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark.
Berufung, die Führung des Verkehrs mit dem ,
Verteidiger, die Beistandsleistung für den Be- · Die Vorschrift des § 23 bleibt unberührt.
schuldigten bei einer richterlichen Vernehmung (4) Bes,chränkt sich die Tätigkeit des Rechts-
oder einer mündlichen Verhandlung oder einer ' anwalts auf die Anfertigung oder Unterzeichnung
Augenscheinseinnahme außerhalb der Haupt- der Privatklage, so erhält er eine Gebühr von
verhandlung, die Beistandsleistung im Verfah-
ren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark.
(§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 der Strafprozeßord- Wird dem Rechtsanwalt die Vertretung des Privat-
nung); klägers übertragen, so wird die im Satz 1 bestimmte
3. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Gebühr auf die Gebühren angerechnet, die ihm als
Schrift zur Begründung der Revision oder zur Vertreter des Privatklägers zustehen.
Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, (5) Für die Tätigkeit des Beistands oder Vertre-
Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Re-
ters in einem Sühneversuch nach § 380 der Straf-
vision;
prozeßordnung erhält der Rechtsanwalt eine Ge-
so erhält er in den Fällen der bühr von
Nummer 1 eine Gebühr 10 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark
von 3 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark, und für die Mitwirkung bei einer Einigung der Be-
Nummer 2 eine Gebühr teiligten eine weitere Gebühr von
von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark,
10 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark.
Nummer 3 eine Gebühr
von 40 Deutsche Mark bis 400 Deutsche Mark.
§ 95
§ 92 Vertretung eines Nebenklägers und anderer
Vedahrensbeteiligter
Mehrere einzelne Tätigkeiten
Für die Tätigkeit als 'Beistand oder Vertreter
(1) Mit der Gebühr für die Rechtfertigung der eines Nebenklägers, einer Finanzbehörde (§ 472
Berufung oder die Begründung der Revision ist die Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) sowie eines Ein-
Gebühr für die Einlegung des Rechtsmittels ent- ziehungs- oder Nebenbeteiligten gelten die Vor-
golten. schriften der §§ 83 bis 93 sinngemäß.
Nr. 38 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 9'23
§ 96 § 99
Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung Strafsachen außergewöhnlichen Umfangs
(1) Dem Rechtsanwalt stehen besondere Gebüh- (1) In außergewöhnlich umfangreichen oder
ren zu schwierigen Strafsachen ist dem gerichtlich bestell-
1. im Verfahren über die Erinnerung gegen ten Rechtsanwalt für das' ganze Verfahren oder für
einen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 464 einzelne Teile des Verfahrens. auf Antrag eine
Abs. 2 der Strafprozeßordnung) oder Pauschvergütung zu bewilligen, die über die Ge-
Kostenansatz und im Beschwerdeverfahren bühren des § 97 hinausgeht.
gegen die Entscheidung über diese Erinne-
rung; (2) Uber den Antrag entscheidet das Oberlandes-
gericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entschei- dem die Strafsache im ersten Rechtszug anhängig
dungen, die über einen aus der Straftat er- ist oder war. Der Bundesgerichtshof ist zur Entschei-
wachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, dung berufen, soweit er den Rechtsanwalt bestellt
eine Buße oder die Erstattung von Kosten hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören.
ergangen sind (§§ 406 b, 406 d, 464 der
Strafprozeßordnung), für die Mitwirkung
bei der Ausübung der Veröffentlichungs-
§ 100
befugnis und im Beschwerdeverfahren ge-
gen eine dieser Entscheidungen. Anspruch gegen den Beschuldigten
(2) Die Gebühren bestimmen sich nach den Vor- (1) Der gerichthch bestellte Rechtsanwalt kann
schriften des Dritten Abschnitts. von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren
eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann
jedoch keinen Vorschuß fordern. Der Anspruch
2. Gebühren gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die
des gerichtlich bestellten Verteidigers Staatskasse nach den §§ 97 und 99 Gebühren gezahlt
und des beigeordneten Rechtsanwalts hat.
§ 97 (2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend ge-
macht werden, als das Gericht des ersten Rechts-
Anspruch gegen die Staatskasse zuges auf Antrag des Rechtsanwalts nach Anhörung
(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt wor- des Beschuldigten feststellt, daß dieser ohne Beein-
den, so erhält er die in den §§ 83 bis 86, 90 bis 92, trächtigung des für ihn und seine Familie notwen-
94 und 95 bestimmten Mindestbeträge aus der digen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist; dabei
Staatskasse. War er auch vor Eröffnung des Haupt- bleibt ein Erstattungsanspruch des Beschuldigten
verfahrens als Verteidiger tätig, so erhält er, unab- gegen die Staatskasse unberücksichtigt. Ist das Ver-
hängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung, zusätzlich fahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so ent-
eine weitere Gebühr in Höhe der Mindestbeträge scheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt
des § 84. · hat. Gegen de,n Beschluß ist sofortige Beschwerde
nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311 der Straf-
(2) Für den Anspruch des Rechtsanwalts auf Er- prozeßordnung zulässig.
satz der Auslagen aus der Staatskasse gilt § 126
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, wegen des Vorschusses gilt (3) Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der in
§ 127 sinngemäß. Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Feststellung des Ge-
richts nicht abhängig.
§ 98
Festsetzung der Gebühren § 101
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Ver- Anrechnung, Rückzahlung
gütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (1) Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechts-
des ersten Rechtszuges festgesetzt. § 104 Abs. 2 der anwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung
Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. für seine Tätigkeit in der Strafsache von dem Be-
schuldigten oder einem Dritten nach dieser Gebüh-
(2) Uber die Erinnerung des Rechtsanwalts oder renordnung oder auf Grund einer Vereinbarung
der Staatskasse gegen die Festsetzung nach Absatz 1 erhalten hat, sind auf die von der Staatskasse zu
entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechts-
Rechtszuges durch Beschluß. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3 anwalt von dem Beschuldigten oder einem Dritten
und 4 des Gerichtskostengesetzes gilt sinngemäß. Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus
der Staatskasse erhalten hat, so ist er zur Rückzah-
(3) Gegen den Beschluß ist Beschwerde nach den lung an die Staatskasse verpflichtet.
Vorschriften der §§ 304 bis 310 der Strafprozeß-
ordnung zulässig. (2} Die Anrechnung oder Rückzahlung unterbleibt,
soweit · der Rechtsanwalt durch diese insgesamt
(4) Der Rechtsanwalt erhält für die Verfahren weniger als den doppelten Betrag der ihm nach den
der Absätze 1 bis 3 keine Vergütung. §§ 97 und 99 zustehenden Gebühr erhalten würde.
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Vorschüsse und Zahlungen, die für die § 105
Anrechnung oder die Pflicht zur Rückzahlung nach Bußgeldverfahren
den Absützcn 1 und 2 von Bedeutung sind, hat der
Rechtsanwalt der Staatskasrsc <1nzuzeigen. (1) Im Bußgeldverfahren erhält der Rechtsanwalt
als Verteidiger folgende Gebühren:
1. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde,
§ 102 vor dem Amtsgericht und im Verfahren vor
dem Landgericht zur gerichtlichen Zustän-·
Privafä!age, Nebenkfoge, digkeitsüberprüfung
Klageerzwingungsverfahren
25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark;
Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem 2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Privatkläger, dem Ncbcnklüger oder dem Antrag- und dem Bundesgerichtshof
steller im Klagecrzwingungsvcrfahren oder sonst 50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.
beigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der
§§ 97 bis 101 sinngemäß. (2) Findet im Verfahren vor dem Amtsgericht
eine mündliche Verhandlung statt, so beträgt der
Gebührenrahmen
§ 103 50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.
Bundeskasse, Landeskasse Beschließt das Landgericht nach § 61 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten die strafgerichtliche
(1) Staatska1;se im Sinne dieser Vorschriften ist Verfolgung der Handlung, so ist die für die Ver-
die Bundeskasse, wenn ein Gericht des Bundes, die teidigung vor dem Landgericht entstandene Gebühr
Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den auf eine weitere nach §§ 83 oder 84 anfallende
Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat. Gebühr anzurechnen.
(3) §§ 87, 88, 91, 92 und 95 gelt<2n sinngemäß.
(2) Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann
ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt
oder beigeordnet, so zahlt die Bundeskasse die Ver- ACHTER ABSCHNITT
gütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer
der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht Gebühren in Auslieferungssachen
des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem § 106
Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung.
Beistandsleish.ll:ng
Dies gilt sinngemäß, wenn zuerst ein Gericht des
Landes und sodann ein Gericht des Bundes den (1) Für die Beistandsleistung nach §§ 32, 33,
Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat. 38 Abs. 2 des Deutschen Auslieferungsgesetzes er-
hält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 Deutscb-e
Mark bis 500 Deutsche Mark.
(2) Für die Beistandsleistung bei einer münd-
lichen Verhandlung erhält er eine Gebühr von 100
SIEBENTER ABSCHNITT Deutsche Mark bis 1 000 Deutsche Mark. Erstreckt
sich die Verhandlung über einen Kalendertag hin-
Gebühren in V erwaltungsstrafveriahren und aus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren
Bußgeldverfahren Verhandlungstag 100 Deutsche Mark bis 300
Deutsche Mark.
§ 104 § 107
Verwaltungsstrafverfahren Beigeordneter Rechtsanwalt
(1) Ist der Rechtsanwalt dem Verfolgten vom Ge-
(1) Im Verwaltungsstrafverfahren erhält der richt beigeordnet worden (§ 32 Abs. 2 des Deutschen
Rechtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr Auslieferungsgesetzes), so erhält er aus der Staats-
von 25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. kasse eine Gebühr von 100 Deutsche Mark und,
wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, von
Die gleiche Gebühr erhält er im Verfahren der Ver- 50 Deutsche Mark.
waltungsbehörde zur Entscheidung über die Be- (2) Die Vorschriften des § 97 Abs. 2, des § 98
schwerde gegen den Strafbescheid. Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 99 und 101 gelten sinn-
gemäß.
(2) Gibt die Verwaltungsbehörde die Sache ohne
§ 108
eigene Entscheidung oder Unterwerfung des Be-
troffenen an die Staatsanwaltschaft ab oder über- Pauschgebühren
nimmt diese die Sache nach § 426 Abs. 2 der Reichs- Durch die in §§ 106 und 107 bestimmten Ge-
abgabenordnung, so ist die nach Absatz 1 Sc1.tz 1 bühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsan-
entstandene Gebühr auf eine weitere nach §§ 83 walts im Auslieferungsverfahren entgolten. Hierzu
oder 84 anfallende Gebühr anzurechnen. gehören auch die Anfertigung und Unterzeichnung
von Anträgen und Erklärungen an die beteiligten
(3) §§ 87, 88, 91, 92 und 95 gelten sinngemäß. Behörden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 925
NEUNTER ABSCHNITT (2) Die Gebühren richten sich im Verfahren vor
dem Seeamt nach den für das Verfahren vor dem
Gebühren im Disziplinarverfahren, Amtsgericht und im Verfahren vor dem Obersee-
im ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren, amt nach den für das Berufungsverfahren vor der
bei der Untersuchung von Seeunfällen großen Strafkammer geltenden Vorschriften.
und bei Freiheitsentziehungen
§ 112
§ 109
Freiheitsentziehungen
Diszi plinarveriahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsent-
(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe ziehungen erhält der Rechtsanwalt in jedem Rechts-
der Absätze 2 bis 5 die Vorschriften des Sechsten zug eine Gebühr
Abschnitts sinngemäß. von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark
(2) Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im 1. für seine Tätigkeit in dem Verfahren im
förmlichen Disziplinarverfahren einschließlich des allgemeinen,
vorausgegangenen Verfahrens im ersten Rechtszug
2. für die Mitwirkung bei der mündlichen An-
eine Gebühr
hörung der Person, der die Freiheit ent-
von 60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark. zogen werden soll, und bei der mündlichen
Im zweiten Rechtszug erhält er eine Gebühr Vernehmung von Zeugen oder Sachver-
von 70 Deutsche Mark bis 700 Deutsche Mark. ständigen.
(3) Ist der Rechtsanwalt nur im Verfahren vor (2) Im Verfahren über die Fortdauer der Frei-
dem Dienstvorgesetzten als Verteidiger tätig, so heitsentziehung und im Verfahren über Anträge
erhält er eine Gebühr auf Aufhebung der Freiheitsentziehung erhält der
Rechtsanwalt für seine gesamte Tätigkeit in jedem
von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark.
Rechtszug eine Gebühr
(4) Im Verfahren auf Erlaß einer Disziplinarver- von 15 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark.
fügung erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger eine
Gebühr (3) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsan-
walts auf die Einlegung eines Rechtsmittels, die
von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark Anfertigung oder Unterzeichnung von Anträgen,
und im Verfahren des Dienstvorgesetzten über eine Gesuchen oder Erklärungen oder auf eine sonstige
Beschwerde, im Verfahren über eine weitere Be- Beistandsleistung, so erhält er eine Gebühr
schwerde und im Verfahren auf gerichtliche Ent- von 3 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark.
scheidung über die Disziplinarverfügung eine Ge-
bühr (4) Ist der Rechtsanwalt vom Gericht beigeordnet
worden, so erhält er die in den Absätzen 1, 2 und 3
von 25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.
bestimmten Mindestgebühren aus. der Staatskasse;
(5) Im Verfahren auf Abänderung oder Neube- §§ 97 bis 101, 103 gelten sinngemäß.
willigung eines Unterhaltsbeitrages erhält der
Rechtsanwalt eine Gebühr
ZEHNTER ABSCHNITT
von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark.
Gebühren in Verfahren vor Verfassungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten
§ 110
§ 113
Ehren- und berufsgerichtliche Verfahren
Verfahren vor Verfassungsgerichten
(1) Im Verfahren vor Ehrengerichten oder ande-
(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für
ren Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufs-
Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor den Bun-
pflicht gelten die Vorschriften des Sechsten Ab-
desgerichtshof gehören, gelten sinngemäß in fol-
schnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich in
genden Verfahren vor dem B~ndesverfassungs-
der ersten Instanz nach den für das Verfahren vor
gericht oder ·dem Verfassungsgencht (Verfassungs-
dem Amtsgericht und im weiteren Verfahren in
gerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
jedem Rechtszug nach den für das Berufungsver-
fahren vor der großen Strafkammer geltenden Vor- 1. Verfahren über die Verwirkung von Grund-
schriften. rechten, den Verlust des Stimmrechts, den
Ausschluß von Wahlen und Abstimmungen,
(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer
2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit
Berufspflicht handelt, gelten die Vorschriften der
von Parteien,
§§ 114, 115 über das verwaltungsgerichtliche Ver-
fahren sinngemäß. 3. Verfahren über Anklagen gegen den Bun-
despräsidenten, gegen ein Regierungsmit-
§ 111 glied eines Landes oder gegen einen Ab-
geordneten oder Richter,
Untersuchung von Seeunfällen
4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die
(1) Bei der Untersuchung von Seeunfällen gelten in einem dem Strafprozeß ähnlichen Ver-
die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß. fahren behandelt werden.
3
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesver- (2) Der Rechtsanwalt erhält im Verfahren
fassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines 1. vor dem Sozialgericht
Landes gelten die Vorschriften des Dritten Ab- 40 Deutsche Mark bis 120 Deutsche Mark,
schnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2. Der Gegenstandswert ist unter 2. vor dem Landessozialgericht
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der 60 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark,
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und 3. vor dem Bundessozialgericht
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des 100 Deutsche Mark bis 300_ Deutsche Mark.
Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestim-
§ 117
men, jedoch nicht unter 5 000 Deutsche Mark und
nicht über 5 Millionen Deutsche Mark. Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten
der Finanzgerichtsbarkeit
§ 114 (1) Im Verfahren vor Gerichten der · Finanz-
Veriahren vor Verwaltungs-, Sozial- und gerichtsbarkeit gilt § 23 nicht.
Finanzgerichten
(2) Wird ohne mündliche Verhandlung entschie-
(1) In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, den, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebüh-
Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vor- ren wie in einem Verfahren mit mündlicher Ver-
schriften des Dritten Abschnitts sinngemäß. handlung.
(2) Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem ELFTER ABSCHNITT
Bundesfinanzhof und vor einem Oberverwaltungs-
gericht (Verwaltungsgerichtshof) Gebühren nach Gebühren in sonstigen Angelegenheiten
§ 11 Abs. 1 Satz 2, im Verfahren vor dem Finanz-
§ 118
gericht Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 1.
Geschä:itsge bühr, Besprechungsgebühr,
(3) Der Rechtsanwalt erhält die gleichen Gebüh-
ren wie in einem Verfahren mit mündlicher Ver- Beweisaufnahmegebühr
handlung, wenn eine ohne mündliche Verhandlung (1) In anderen als den im Dritten bis Zehnten
erlassene Vorentscheidung als Urteil gilt oder wenn Abschnitt geregelten Angelegenheiten erhält der
das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschei- Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr
det, weil die Beteiligten dieser Absicht nicht frist- 1. für das Betreiben des Geschäfts einschließ-
gerecht widersprochen haben. Dies gilt nicht, wenn lich der Information, des Einreichens, Fer-
die Klage oder das Rechtsmittel als unzulässig oder tigens oder Unterzeichnens von Schrift-
als offenbar unbegründet zurückgewiesen wird. sätzen oder Schreiben und des Entwerfens
(4) Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen von Urkunden (Geschäftsgebühr); der
Anordnung gilt § 40, bei Vollziehung einer einst- Rechtsanwalt erhält diese Gebühr nicht für
weiligen Anordnung § 59 sinngemäß. einen Rat oder eine Auskunft (§ 20);
(5) Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung 2. für das Mitwirken ·bei mündlichen Ver-
der Vollziehung oder auf Wiederherstellung der handlungen oder Besprechungen über tat-
aufschiebenden Wirkung erhält der Rechtsanwalt sächliche oder rechtliche Fragen, die von
die in § 49 Abs. 1 bestimmten Gebühren auch dann, einem Gericht oder einer Behörde ange-
wenn die mündliche Verhandlung hierüber nicht ab- ordnet oder im Einverständnis mit dem
gesondert stattfindet. Auftraggeber vor einem Gericht oder einer
(6) Im gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Behörde, mit dem Gegner oder mit einem
Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs) er- Dritten geführt werden (Besprechungs-
hält der Rechtsanwalt drei Zehntel der in § 31 be- gebühr); der Rechtsanwalt erhält diese Ge-
stimmten Gebühren. Die Vorschriften des § 32 und bühr nicht für eine mündliche oder fern-
des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. mündliche Nachfrage;
3. für das Mitwirken bei Beweisaufnahmen,
§ 115 die von einem Gericht oder von einer Be-
Gegenstandswert in verwaltungsgerichtlichen hörde angeordnet worden sind (Beweis-
Veriahren aufnahmegebühr); § 34 gilt sinngemäß.
Sind für die Gerichtsgebühren des verwaltungs- (2) Die im Absatz 1 bestimmten Gebühren betra-
gerichtlichen Verfahrens keine Wertvorschriften gen zwei Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Ge-
vorgesehen, so gelten für den Gegenstandswert die bühr, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände,
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Bemessung des Streitwerts sinngemäß. Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommens-
§ 116 verhältnisse des Auftraggebers geringere ode.r hö-
Besonderheiten für Veriahren vor Gerichten here Gebühren als fünf Zehntel der vollen Gebühr
der Sozialgerichtsbarkeit der Billigkeit enlsprechen.
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialge- (3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 bestimm-
richtsbarkeit werden die Gebühren nicht nach dem ten Gebühren für eine Tätigkeit außerhalb eines
Gegenstandswert berechnet. gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entste-
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 927
hen, sind sie auf die Gebühren für ein anschließen- (2) Der Rechtsanwalt erhält Vergütung aus der
des gerichtliches oder behördliches Verfahren an- Bundes- oder Landeskasse, wenn er für eine Be-
zurechnen. rufung oder Revision beigeordnet ist, auch für die
(4) Im Verfahren vor Finanzverwaltungsbehörden Rechtsverteidigung gegen eine Anschlußberufung
gilt § 23 nicht. oder eine Anschlußrevision und, wenn er für die
Erwirkung eines Arrests oder einer einstweiligen
§ 119 Verfügung beigeordnet ist, auch für die Vollziehung
Vorverfahren, Verwaltungszwangsverfahren, des Arrests oder der einstweiligen Verfügung. Dies
Aussetzung der Vollziehung gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluß ausdrück-
lich bestimmt, daß der Rechtsanwalt für die Rechts-
(1) Das Verwaltungsverfahren, das dem Rechts-
verteidigung gegen die Anschlußberufung oder
streit vorausgeht und der Nachprüfung des Verwal-
Anschlußrevision oder für die Vollziehung des
tungsakts dient (Vorverfahren, Einspruchsverfahren,
Arrests oder der einstweiligen Verfügung nicht bei-
Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), ist zusam-
geordnet ist.
men mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfah-
ren eine Angelegenheit. (3) In Angelegenheiten, die mit dem Hauptprozeß
(2) Im Verwaltungszwangsverfahren (Verwal- nur zusammenhängen, erhält der für den Haupt-
tungsvollstreckungsverfahren) erhält der Rechtsan- prozeß beigeordnete Rechtsanwalt Vergütung aus
walt je drei Zehntel der vollen Gebühr als Ge- der Bundes- oder Landeskasse nur dann, wenn er
schäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisauf- ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt
nahmegebühr; § 118 Abs. 2 gilt nicht. insbesondere für
(3) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung 1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungs-
der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschie- zwang);
benden oder hemmenden Wirkung ist zusammen 2. das Verfahren über den Arrest, die einst-
mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ver- weilige Verfügung und die einstweilige
fahren eine Angelegenheit. Anordnung;
3. das Beweissicherungsverfahren;
§ 120
4. das Verfahren über die Widerklage, aus-
Einfache Schreiben genommen die Rechtsverteidigung gegen
(1) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsan- die Widerklage in Ehesachenr
walts auf Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben 5. den Abschluß eines Unterhaltsvergleichs
einfacher Art, die weder schwierige rechtliche Aus- im Zusammenhang mit einer Ehesache.
führungen noch größere sachliche Auseinander-
setzungen enthalten, so erhält er nur zwei Zehntel
§ 123
der vollen Gebühr.
Gebühren des Armenanwalts
(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsan-
walts auf ein Schreiben, das nur dem äußeren Be- (1) An die Stelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1
treiben eines Verfahrens dient, insbesondere eine Satz 1) treten bei einem Gegenstandswert
Benachrichtigung, ein Beschleunigungsgesuch, ein 2DM
bis 20 DM
Gesuch um Erteilung von Ausfertigungen oder Ab-
von mehr als 20 bis 50DM 4DM
schriften, so erhält der Rechtsanwalt nur eine Ge-
von mehr als 50 bis lO0DM 6DM
bühr von 3 bis 5 Deutsche Mark.
von mehr als 100 bis 150DM 8DM
von mehr als 150 bis 200DM 10DM
ZWOLFTER ABSCHNITT von mehr als 200 bis 300DM 14DM
Vergütung in Armensachen von mehr als 300 bis 400DM 17DM
von mehr als 400 bis 500DM 19DM
§ 121 von mehr als 500 bis 600DM 21 DM
Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse von mehr als 600 bis 700DM 23DM
Der im Armenrecht oder nach § 11 a des Arbeits- von mehr als 700 bis 800DM 25DM
gerichtsgesetzes beigeordnete Rechtsanwalt erhält, von mehr als 800 bis 900DM 27DM
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt von mehr als 900 bis 1 000 DM 29 DM
ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor von mehr als 1 000 bis 1 100 DM 31 DM
Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Ver- von mehr als 1 100 bis 1 200 DM 33 DM
fahren vor Gerichten eines Landes aus der Landes- von mehr als 1 200 bis 1 300 DM 35 DM
kasse. von mehr als 1 300 bis 1 400 DM 37 DM
§ 122 von mehr als 1 400 bis 1 500 DM 39 DM
von mehr als 1 500 bis 1 600 DM 41 DM
Umfang der Beiordnung von mehr als 1 600 bis 1 700 DM 43 DM
(1) Der Anspruch des Rechtsanwalts bestimmt von mehr als 1 700 bis 1 800 DM 45 DM
sich nach den Beschlüssen, durch die das Armenrecht von mehr als 1 800 bis 1 900 DM 47 DM
bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden von mehr als 1 900 bis 2 000 DM 49 DM
ist. von mehr als 2 000 DM 54 DM.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) In Ehesachen, in landgerichtlichen Verfahren, (2) Für die voraussichtlich erwachsenden Aus-
welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses lagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder
zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstand haben, Landeskasse angemessenen Vorschuß fordern, so-
und in landgerichtlichen Entmündigungssachen tritt weit ihm, insbesondere wegen der Höhe der Aus-
an die Stelle der vollen Gebühr unabhängig vom lagen, nicht zugemutet werden kann, diese aus
Gegenstandswert der feste Betrag von 50 Deutsche eigenen Mitteln vorzuschießen. § 128 gilt sinnge-
Mark. In Verfahren über Anträge nach den §§ 627, mäß.
627 b der Zivilprozeßordnung ist der Höchstbetrag
einer vollen Gebühr 30 Deutsche Mark. § 128
(3) Im Berufungs- und Revisionsverfahren er- Rechtswe_g
höhen sich die im Absatz 1 und im Absatz 2 Satz 1
genannten Beträge um drei Zehntel. (1) Die aus der Bundes- oder Landeskasse zu ge-
währende Vergütung wird auf Antrag des Rechts-
(4) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwei anwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
Deutsche Marle stelle des Gerichts des Rechtszugs festgesetzt; § 104
§ 124 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß.
Bruchteilsarmenrecht
(2) Uber Erinnerungen des Rechtsanwalts und der
Ist die einstweilige Befreiung von der Berichti- Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung
gung der Gebühren des Rechtsanwalts nur für einen entscheidet das Gericht des Rechtszugs durch Be-
Bruchteil der Gebühren bewilligt, so erhält der bei- schluß. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und Abs. 3 des Ge-
geordnete Rechtsanwalt einen entsprechenden richtskostengesetzes gilt sinngemäß.
Bruchteil der in § 123 Abs. 1, 2 und 3 bestimmten
Beträge. § 123 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zu-
lässig, wenn der Beschwerdegeqenstand fünfziq
§ 125
Deutsche Mark übersteigt. § 4 Abs. 2 und 3 des
Gerichtskostengesetzes gilt sinngemäß. Eine Be-
Verschulden eines beigeordneten Rechtsanwalts schwerde an ein oberes Bundesgericht ist nicht
Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuld- zulässig.
haftes Verhalten die Beiordnung eines anderen
Rechtsanwalts veranlaßt, so kann er Gebühren, die (4) Der Rechtsanwalt erhält für die in den Ab-
auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht sätzen 1 bis 3 genannten Verfahren keine Ver-
fordern. gütung.
§ 126 § 129
Auslagen des Armenanwalts Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden
nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahr- Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt
nehmung der Interessen der armen Partei nicht er- von seinem Auftraggeber oder einem Dritten vor
forderlich waren. Nicht zu vergüten sind die Mehr- oder nach der Beiordnung erhalten hat, sind zu-
kosten, die dadurch entstehen, daß der Rechtsan- nächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein
walt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse nicht
dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder besteht.
eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet;.
§ 130
dies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet
wird, der weder bei dem Prozeßgerichl noch bei Ubergang von Ansprüchen auf die Bundes- oder
einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Landeskasse
Ort wie das Prozeßgericht befindet.
(1) Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Ver-
(2) Ob eine Reise erforderlich ist, stellt das Ge- gütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen
richt des Rechtszugs auf Antrag vor Antritt der ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch
Reise fest. Die Feststellung, daß die Reise erforder- mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die
lich ist, ist für das Festsetzungsverfahren (§ 128) Bundes- oder Landeskasse auf diese über. Der Uber-
bindend. gang _kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts
§ 127 geltend gemacht werden.
Vorschuß
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten
(1) Gebührenvorschuß kann der beigeordnete die Vorschriften über die Einziehung der Kosten
Rechtsanwalt nicht fordern. des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß.
Anlage (zu § 11) siehe Seite 929
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 929
Anlage
(zu § 11)
Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert
bis 20 Deutsche Mark 3 Deutsche Mark bis 5 000 Deutsche Mark 185 Deutsche Mark
bis 50 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark bis 5 200 Deutsche Mark 190 Deutsche Mark
bis 100 Deutsche Mark 7 Deutsche Mark bis 5 400 Deutsche Mark 195 Deutsche Mark
bis 150 Deutsche Mark 10 Deutsche Mark bis 5 600 Deutsche Mark 200 Deutsche ~. Iark
bis 200 Deutsche Mark 13 Deutsche Mark bis 5 800 Deutsche Mark 205 Deutsche Mark
bis 300 Deutsche Mark 19 Deutsche Mark bis 6 000 Deutsche Mark 210 Deutsche Mark
bis 400 Deutsche Mark 25 Deutsche Mark bis 6 400 Deutsche Mark 215 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark bis 6 800 Deutsche Mark 220 Deutsche Mark
bis 600 Deutsche Mark 35 Deutsche Mark bis 7 200 Deutsche Mark 225 Deutsche Mark
bis 700 Deutsche Mark 40 Deutsche Ma-k bis 7 600 Deutsche Mark 230 Deutsche Mark
bis 800 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark bis 8 000 Deutsche Mark 235 Deutsche Mark
bis 900 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark bis 8 400 Deutsche Mark 240 Deutsche Mark
bis 1 000 Deutsche Mark 55 Deutsche Mark bis 8 800 Deutsche Mark 245 Deutsche Mark
bis 1 100 Deutsche Mark 59 Deutsche Mark bis 9 200 Deutsche Mark 250 Deutsche Mark
bis 1 200 Deutsche Mark 63 Deutsche Mark bis 9 600 Deutsche Mark 255 Deutsche Mark
bis 1 300 Deutsche Mark 67 Deutsche Mark bis 10 000 Deutsche Mark 260 Deutsche Mark
bis l 400 Deutsche Mark 71 Deutsche Mark bis 10 800 Deutsche Mark 265 Deutsche Mark
bis 1 500 Deutsche Mark 75 Deutsche Mark bis 11 600 Deutsche Mark 270 Deutsche Mark
bis 1 600 Deutsche Mark 79 Deutsche Mark bis 12 400 Deutsche Mark 275 Deutsche Mark
bis 1 700 Deutsche Mark 83 Deutsche Mark bis 13 200 Deutsche Mark 280 Deutsche Mark
bis 1 800 Deutsche Mark 87 Deutsche Mark - bis 14 000 Deutsche Mark 285 Deutsche Mark
bis 1 900 Deutsche Mark 91 Deutsche Mark bis 14 800 Deutsche Mark 290 Deutsche Mark
bis 2 000 Deutsche Mark 95 Deutsche Mark bis 15 600 Deutsche Mark 295 Deutsche Mark
bis 2 100 Deutsche Mark 99 Deutsche Mark bis 16 400 Deutsche Mark 300 Deutsche Mark
bis 2 200 Deutsche Mark 103 Deutsche Mark bis 17 200 Deutsche Mark 305 Deutsche Mark
bis 2 300 Deutsche Mark 107 Deutsche Mark bis 18 000 Deutsche Mark 310 Deutsche Mark
bis 2 400 Deutsche Mark 111 Deutsche Mark bis 18 800 Deutsche Mark 315 Deutsche Mark
bis 2 500 Deutsche Mark 115 Deutsche Mark bis 19 600 Deutsche Mark 320 Deutsche Mark
bis 2 600 Deutsche Mark 119 Deutsche Mark bis 20 400 Deutsche Mark 325 Deutsche Mark
bis 2 700 Deutsche Mark 123 Deutsche Mark bis 21 200 Deutsche Mark 330 Deutsche Mark
bis 2 800 Deutsche Mark 127 Deutsche Mark bis 22 000 Deutsche Mark 335 Deutsche Mark
bis 2 900 Deutsche Mark 131 Deutsche Mark bis 22 800 Deutsche Mark 340 Deutsche Mark
bis 3 000 Deutsche Mark 135 Deutsche Mark bis 23 600 Deutsche Mark 345 Deutsche Mark
bis 3 200 Deutsche Mark 140 Deutsche Mark bis 24 400 Deutsche Mark 350 Deutsche Mark
bis 3 400 Deutsche Mark 145 Deutsche Mark bis 25 200 Deutsche Mark 355 Deutsche Mark
bis 3 600 Deutsche Mark 150 Deutsche Mark bis 26 000 Deutsche Mark 360 Deutsche Mark
bis 3 800 Deutsche Mark 155 Deutsche Mark bis 26 800 Deutsche Mark 365 Deutsche Mark
bis 4 000 Deutsche Mark 160 Deutsche Mark bis 27 600 Deutsche Mark 370 Deutsche Mark
bis 4 200 Deutsche Mark 165 Deutsche Mark bis 28 400 Deutsche Mark 375 Deutsche Mark
bis 4 400 Deutsche Mark 170 Deutsche Mark bis 29 200 Deutsche Mark 380 Deutsche Mark
bis 4 600 Deutsche Mark 175 Deutsche Mark bis 30 000 Deutsche Mark 385 Deutsche Mark
bis 4 800 Deutsche Mark 180 Deutsche Mark bis 30 800 Deutsche Mark 390 Deutsche Mark
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
bis 31 600 Deutsche Mark 395 Deutsche Mark bis 69 200 Deutsche Mark 630 Deutsche Mark
bis 32 400 Deutsche Mark 400 Deutsche Mark bis 70 000 Deutsche Mark 635 Deutsche Mark
bis 33 200 Deutsche Mark 405 Deutsche Mark bis 70 800 Deutsche Mark 640 Deutsche Mark
bis 34 000 Deutsche Mark 410 Deutsche Mark bis 71 600 Deutsche Mark 645 Deutsche Mark
bis 34 800 Deutsche Mark 415 Deutsche Mark bis 72 400 Deutsche Mark 650 Deutsche Mark
bis 73 200 Deutsche Mark 655 Deutsche Maü
bis 35 600 Deutsche Mark 420 DeutschP Mark
bis 74 000 Deutsche Mark 660 Deutsche Mark
bis 36 400 Deutsche Mark 425 Deutsche Mark
bis 74 800 Deutsche Mark 665 Deutsche Mark
bis 37 200 Deutsche Mark 430 Deutsche Mark
bis 75 600 Deutsche Mark 670 Deutsche Mark
bis 38 000 Deutsche Mark 435 Deutsche Mark
bis 76 400 Deutsche Mark 675 Deutsche Mark
bis 38 800 Deutsche Mark 440 Deutsche Mark bis 77 200 Deutsche Mark 680 Deutsche Mark
bis 39 600 Deutsche Mark 445 Deutsche Mark bis 78 000 Deutsche Mark 685 Deutsche Mark
bis 40 400 Deutsche Mark 450 Deutsche Mark bis 78 800 Deutsche Mark 690 Deutsche Mark
bis 41 200 Deutsche Mark 455 Deutsche Mark bis 79 600 Deutsche Mark 695 Deutsche Mark
bis 42 000 Deutsche Mark 460 Deutsche Mark bis 80 400 Deutsche Mark 700 Deutsche Mark
bis 42 800 Deutsche Mark 465 Deutsche Mark bis 81 200 Deutsche Mark 705 Deutsche Mark
bis 43 600 Deutsche Mark 470 Deutsche Mark bis 82 000 Deutsche Mark 710 Deutsche~ '1:ark
bis 44 400 Deutsche Mark 475 Deutsche Mark bis 82 800 Deutsche Mark 715 Deutsche Mark
bis 45 200 Deutsche Mark 480 Deutsche Mark bis 83 600 Deutsche Mark 720 Deutsche Mark
bis 84 400 Deutsche Mark 725 Deutsche Mark
bis 46 000 Deutsche Mark 485 Deutsche Mark
bis 85 200 Deutsche Mark 730 Deutsche Mark
bis 45 800 Deutsche Mark 490 Deutsche Mark
bis 86 000 Deutsche Mark 735 Deutsche Mark
bis 47 600 Deutsche Mark 495 Deutsche Mark
bis 86 800 Deutsche Mark 740 Deutsche Mark
bis 48 400 Deutsche Mark 500 Deutsche Mark
bis 87 600 Deutsche Mark 745 Deutsche Maik
bis 49 200 Deutsche Mark 505 Deutsche Mark 750 Deutsche Mark
bis 88 400 Deutsche Mark
bis 50 000 Deutsche Murk 510 Deutsche Mark bis 89 200 Deutsche Mark 755 Deutsche Mark
bis 50 800 Deutsche Mark 515 Deutsche Mark bis 90 000 Deutsche Mark 760 Deutsche Mark
bis 51 600,Deutsche Mark 520 Deutsche Mark bis 90 800 Deutsche Mark 765 Deutsche Mark
bis 52 400 Deutsche Mark 525 Deutsche Mark bis 91 600 Deutsche Mark 770 Deutsche Mark
bis 53 200 Deutsche Mark 530 Deutsche Mark bis 92 400 Deutsche Mark 775 Deutsche Mark
bis 54 000 Deutsche Mark 535 Deutsche Mark bis 93 200 Deutsche Mark 780 Deutsche Mark
bis 54 800 Deutsche Mark 540 Deutsche Mark · bis 94 000 Deutsche Mark 785 Deutsche Mark
bis 55 600 Deutsche Mark bis 94 800 Deutsche Mark 790 Deutsche Mark
545 Deutsche Mark
bis 95 600 Deutsche Mark 795 Deutsche Mark
bis 56 400 Deutsche Mark 550 Deutsche Mark
bis 96 400 Deutsche Mark1 800 Deutsche Mark
bis 57 200 Deutsche Mark 555 Deutsche Mark
bis 97 200 Deutsche Mark 805 Deutsche Mark
bis 58 000 Deutsche Mark 560 Deutsche Mark
bis 98 000 Deutsche Mark 810 Deutsche Mark
bis 58 800 Deutsche Mark 565 Deutsche Mark
bis 99 000 Deutsche Mark 816 Deutsche Mark
bis 59 600 Deutsche Mark 570 Deutsche Mark 822 Deutsche Mark
bis 100 000 Deutsche Mark
bis 60 400 DeutschJ Mark 575 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag bis 500 000 DM
bis 61 200 Deutsche Mark 580 Deutsche Mark für je 5 000 DM 16DM
bis 62 000 Deutsche Mark 585 Deutsche Mark von dem Mehrbetrag bis 1 Million DM
für je 10 000 DM 32DM
bis 62 800 Deutsche Mark 590 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag bis 5 Millionen DM
bis 63 600 Deutsche Mark 595 Deutsche Mark für je 10 000 DM 25DM
bis 64 400 Deutsche Mark 600 Deutsche Mark von dem Mehrbetrag über 5 Millionen DM
für je 20 000 DM 25DM.
bis 65 200 Deutsche Mark 605 Deutsche Mark
Gegenstandswerte über 100 000 Deutsche Mark sind
bis 66 000 Deutsche Mark 610 Deutsche Mark auf volle 5 000 Deutsche Mark, Gegenstandswerte
bis 66 800 Deutsche Mark 615 Deutsche Mark über 500 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000
Deutsche Mark, Gegenstandswerte über 5 Millionen
bis 67 600 Deutsche Mark 620 Deutsche Mark
Deutsche Mark sind auf volle 20 000 Deutsche Mark
bis 68 400 Deutsche Mark 625 Deutsche Mark aufzurunden.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 931
Artikel IX Artikel X
Gebühren und Auslagen von Änderungen sonstiger Gesetze
Rechts beis fänden
§ 1
§ 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Im § 196 Abs. 1 Nr. 15 des Bürg·erlichen Gesetz-
buchs fallen die Worte „und Gerichtsvollzieher"
(1) Für die Erstattung der Gebühren und Ausla- weg.
gen des Rechtsbeistandes der obsiegenden Partei
gilt § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. § 2
Dabei bemessen sich die Gebühren und Auslagen Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt
anderes bestimmt ist. geändert:
(2) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen- 1. § 55 erhält folgende Fassung:
standswert
,,§ 55
bis 20 Deutsche Mark 3 Deutsche Mark Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Aus-
bis 50 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark schusses erhalten eine Entschädigung nach dem
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamt-
bis 100 Deutsche Mark 7 Deutsche Mark lichen Beisitzer bei den Gerichten."
bis 150 Deutsche Mark 10 Deutsche Mark
2. § 107 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
bis 200 Deutsche Mark 13 Deutsche Mark
,, (3) Handelsrichtern, die ihren Wohnsitz oder
bis 300 Deutsche Mark 19 Deutsche Mark ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kam-
bis 400 Deutsche Mark 22 Deutsche Mark mer für Handelssachen haben, werden die not-
bis 600 Deutsche Mark 27 Deutsche Mark wendigen Fahrtkosten für die Benutzung von
öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-
bis 800 Deutsche Mark 31 Deutsche Mark rungsmitteln erstattet."
bis 1 000 Deutsche Mark 35 Deutsche Mark
3. § 107 erhält folgenden neuen Absatz 4:
bis 1200 Deutsche Mark 39 Deutsche Mark
,, (4) Den Handelsrichtern werden jedoch bei
bis 1500 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark Fußwegen und bei Benutzung von anderen als
bis 1800 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmitteln bei Entfernungen von mehr als zwei
bis 2 200 Deutsche Mark 56 Deutsche Mark Kilometern für jedes angefangene Kilometer des
bis 2 600 Deutsche Mark 62 Deutsche Mark Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark gewährt.
bis 3 000 Deutsche Mark 67,50 Deutsche Mark. Kann ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr
als zweihundert Kilometern mit öffentlichen,
Bei höheren Werten beläuft sich die volle Gebühr regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln
auf die Hälfte der Beträge der Tabelle zu § 11 der zurückgelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit,
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. als die Mehrkosten gegenüber der Benutzung von
öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-
(3) Bei Geschäftsreisen tritt an die Stelle der rungsmitteln durch eine Minderausgabe an Tage-
Reisekostenstufe II (§ 28 Abs. 1 der Bundesgebüh- und Ubernachtungsgeldern ausgeglichen werden.
renordnung für Rechtsanwälte) die Reisekosten- Kann der Handelsrichter wegen besonderer Um-
stufe III. Das Abwesenheitsgeld beträgt 10 Deutsche stände ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes
Mark und bei Geschäftsreisen von nicht mehr als Verkehrsmittel nicht benutzen, so werden die
vier Stunden 5 Deutsche Mark. nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie
angemessen sind."
§ 2
4. § 165 tritt außer Kraft.
Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Die im Verfahren vor Gerichten der Sozial- § 3
gerichtsbarkeit zu erstattenden Gebühren und Aus- Änderung der Zivilprozeßordnung
lagen eines Rechtsbeistandes bemessen sich nach Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte;
jedoch beläuft sich die Gebühr auf die Hälfte der 1. § 91 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
in § 116 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte bestimmten Beträge. ,, (2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen
des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in
(2) Höhere Gebühren dürfen weder vereinbart allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines
noch gezahlt werden. Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozeßgericht
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
zugelassen ist und am Ort des Prozeßgerichts § 4
auch nicht wo.hnt, jedoch nur insoweit, als die
Änderung des Reichsgesetzes über die
Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsver-
Angelegenheiten der freiwilligen Geridltsbarkeit
folgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Der obsiegenden Partei sind die Mehrkosten Im Reichsgesetz über die Angelegenheiten der
nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nach § 13 folgende
bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt Vorschrift eingefügt:
seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem ,,§ 13a
Ort hat, an ·dem sich das Prozeßgericht oder eine (1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Perso-
auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. nen beteiligt, so kann das Gericht anordnen, daß
Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur in- die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung
soweit zu erstatten, als sie die Kosten eines der Angelegenheit notwendig waren, von einem
Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind,
Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteilig-
mußte. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt ter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel
die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind
als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtig- ihm die Kosten aufzuerlegen.
ten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.•
(2) Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und
der §§ 102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten
2. Im § 104 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
en tsJ?Iechend.
eingefügt:
(3) Unberührt bleiben bundesrechtliche Vor-
.Auf Antrag ist auszusprechen, daß die fest- schriften, die die Kostenerstattung abweichend
gesetzten Kosten von der Anbringung des Ge- regeln."
suchs, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkün-
§ 5
dung des Urteils ab mit vier vom Hundert zu
verzinsen sind.• Änderung der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung
3. § 123 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: und des Hausrats nadl der Scheidung
Die Vorschrift des § 23 der Verordnung über die
• (1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvoll- Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
zieherkosten, von deren Berichtigung die arme nach der Scheidung (Sechste Durchführungsverord-
-Partei einstweilen befreit ist, können von dem in nung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichs-
die Prozeßkosten verurteilten Gegner nach den gesetzbl. I S. 256) wird wie folgt gefaßt:
für die Beitreibung rückständiger Gerichtskosten
geltenden Vorschriften eingezogen werden.• ,,§ 23
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 18 an das
4. In § 124 Abs. 1 fallen die Worte „Gerichtsvoll- nach dieser Verordnung zuständige Amtsgericht ab,
zieher und" weg. so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeß-
gericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil
5. In § 126 wird folgender Absatz 3 angefügt: des Verfahrens von dem übernehmenden Gericht zu
behandeln.•
• (3) Vor der Entscheidung über die Verpflich- § 6
tung zur Nachzahlung sind die zum Armenrecht
zugelassene Partei, die Bundes- oder Staatskasse Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
und der beigeordnete Rechtsanwalt zu hören. § 50 des Wohnungseigentumsgesetzes wird wie
Wird die Nachzahlung nicht in voller Höhe an- folgt gefaßt:
geordnet oder werden Teilzahlungen bewilligt, ,,§ 50
so ist auszusprechen, daß auf die Forderung der
Bundes- oder Staatskasse und auf die Forderung Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an
des beigeordneten Rechtsanwalts j~ zur Hälfte das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren
vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Ge-
zu zahlen ist.•
richtskosten als Teil des Verfahrens vor dem
übernehmenden Gericht zu behandeln."
6. § 401 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 401 § 7
Änderung des Gesetzes über das gerkbtlidle
Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Ent-
Verfahren in Landwirtsdlaftssadlen
schädigung von Zeugen und Sachverständigen
entschädigt.• Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 667) wird wie folgt geändert:
7. § 413 wird wie folgt gefaßt:
1. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 413 ,, (4) Die landwirtschaftlichen Beisitzer erhalten
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz eine Entsdiädigung nach dem Gesetz über die
über. die Entschädigung von Zeugen und Sach- Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
verständigen entschädigt." den Gerichten.•
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 933
2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Für die Erhebung der Gerichtskosten ist ,, (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21
das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium
Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden (§ 36) für jedes Geschäftsjahr im voraus be-
Gericht zu behandeln." stimmte Senat."
§ 8 4. § 47 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Strafprozeßordnung „Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend
mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Prä-
1. § 71 wird wie folgt gefaßt: sidium (§ 48) für jedes Geschäftsjahr im voraus
bestimmte Senat des Bundessozialgerichts ent-
,,§ 71 scheidet."
Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- 5. § 193 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
gen entschädigt."
,, (3) Die gesetzlichen Gebühren · und die not-
2. § 84 wird wie folgt gefaßt: wendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25
bis 30 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
,,§ 84 anwälte) oder eines Rechtsbeistandes sind stets
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz erstattungsfähig."
über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
verständigen entschädigt." 6. § 196, § 197 Abs. 1 Satz 3 treten außer Kraft.
3. § 150 tritt außer Kraft.
§ 12
§ 9
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt ge-
Die Vorschrift des § 72 des Gesetzes über ändert:
Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-
1. In § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
gesetzbl. I S. 177) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 72
„Die in Satz 2 bestimmten Gebühren gelten auch
als volle Gebühr im Sinne des § 10 Abs. 2 des
Die Gebühren und Auslagen in Verfahren vor Gerichtskostengesetzes; der Mindestbetrag einer
dem Gericht richten sid1 nach den Vorschriften des Gebühr ist eine Deutsche Mark."
Gerichtskostengesetzes."
2. In § 12 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2
§ 10 eingefügt:
Änderung des Gesetzes ,, (2) In den höheren Rechtszügen richten sich
über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe die Gebühren nach der Tabelle zu § 10 Abs. 2 des
in Strafsachen Gerichtskostengesetzes; die Beträge der Tabelle
Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über vermindern sich jedoch um zwei Zehntel; der
die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Straf- Mindestbetrag einer Gebühr ist zwei Deutsche
sachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) Mark."
wird wie folgt gefaßt:
3. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistands-
leistung im Verfahren ,, (2) Die Arbeitsrichter erhalten eine Entschä-
vor dem Generalstaatsanwalt digung nach dem Gesetz über die Entschädigung
25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark; der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten."
vor dem Oberlandesgericht 4. § 25 Abs. 3 tritt außer Kraft.
25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark."
5. § 43 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 11
„Sie sind im angemessenen Verhältnis unter
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus
Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den
Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigun-
1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: gen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-
politischer Zwecksetzung und Vereinigungen von
,, (2) Die Sozialrichter erhalten eine Entschädi-
Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bun-
gung nach dem Gesetz über die Entschädigung
desgebietes wesentliche Bedeutung haben, sowie
der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten."
von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körper·
2. § 19 Abs. 3 tritt außer Kraft. schaften eingereicht worden sind."
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 13 § 16
Änderung Änderung des Gesetzes zur Änderung und
des Gesetzes über die Finanzverwaltung Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
§ 30 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom (1) Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) wird wie Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951
folgt gefaßt: (Bundesgesetzbl. I S. 211) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 30
,, (1) Die den Beisitzern der Kammern für
Entschädigung der Steuerausschußmitglieder Wertpapierbereinigung nach § 4 Abs. 2 oder 3
des Gesetzes über die Entschädigung der ehren-
Das Amt eines Steuerausschußmitgliedes ist ein
amtlichen Beisitzer bei den Gerichten zustehende
Ehrenamt. Das Steuerausschußmitglied erhält eine
Entschädigung für Aufwand kann bei einer
Entschädigung nach §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Ge-
Sitzungsdauer von mehr als fünf Stunden um
setzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen
10 Deutsche Mark erhöht werden. Bei einer
Beisitzer bei den Gerichten; § 12 gilt entsprechend.
kürzeren Sitzungsdauer kann eine Entschädigung
Für die gerichtliche Festsetzung ist das Finanzge-
für Aufwand bis zu 5 Deutsche Mark auch
richt zuständig, zu dessen Bezirk das Finanzamt
ohne Nachweis notwendiger Auslagen gewährt
gehört, bei dem der Steuerausschuß gebildet ist."
werden."
2. § 6 Abs. 3 tritt außer Kraft.
§ 14
(2) Das Berliner Gesetz zur Änderung und Er-
Änderung des Gesetzes gänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
über die Untersuchung von Seeunfällen 12. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin
Das Gesetz über die Untersuchung von See- S. 530) wird wie folgt geändert:
unfällen vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
S. 1183) wird wie folgt geändert:
,, (1) Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung ·
1. § 8 Abs. 5 und 6 wird wie folgt gefaßt: nach dem Gesetz über die Entschädigung der
ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten. Die
,, (5) Die Beisitzer erhalten aus Landesmitteln ihnen nach § 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zu-
eine Entschädigung nach §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 stehende Entschädigung für Aufwand kann bei
des Gesetzes über die Entschädigung der ehren- einer Sitzungsdauer von mehr als fünf Stunden
amtlichen Beisitzer bei den Gerichten; die Ent- um 10 Deutsche Mark erhöht werden. Bei einer
schädigung für Aufwand nach§ 4 beträgt in jedem kürzeren Sitzungsdauer kann eine Entschädigung
Falle mindestens 5 Deutsche Mark. für Aufwand bis zu 5 Deutsche Mark auch ohne
Nachweis notwendiger Auslagen gewährt wer-
(6) Im übrigen gelten für das Amt des Bei- den."
sitzers und für die Befähigung und Berufung dazu
die Vorschriften der§§ 31 bis 35, 50 bis 54 und 56 2. § 6 Abs. 3 tritt außer Kraft.
mit Ausnahme des § 33 Nr. 2 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes entsprechend; die nach § 52 -§ 17
Abs. 3, § 53 Abs. 2, §§ 54 und 56 des Gerichts-
verfassungsgesetzes erforderlichen Entscheidun- Änderung des Gesetzes über Sortenschutz
gen trifft der Vorsitzende des Seeamts." und Saatgut von Kulturpflanzen
§ 20 des Gesetzes über Sorte:p,schutz und Saatgut
2. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) vom 27. Juni
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird wie folgt ge-
,, (5) Im übrigen gelten entsprechend § 6 Abs. 1
faßt:
Satz 3, §§ 7, 8 Abs. 1 und 6, § 9 Satz 2, § 16
Abs. 2 sowie §§ 2 bis 11 des Gesetzes über die ,,§ 20
Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
Entschädigung der Beisitzer
den Gerichten."
Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach
§ 15 Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Bei-
Änderung des W ertpapierbereinigungsgesetzes sitzer bei den Gerichten; § 12 gilt entsprechend. Die
§ 30 Abs. 3 des Gesetzes zur iereinigung des Entschädigung wird nur auf Verlangen gewährt.
Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) Uber sie entscheidet der Leiter des Bundessorten-
amts. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Ver-
vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) wird wie folgt
gefaßt: waltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das
Bundessortenamt seinen Sitz hat. Beisitzer, die im
,, (3) Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung öffentlichen Dienst stehen, erhalten ausschließlich
nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehren- Reisekostenvergütung nach den Vorschriften für
amtlichen Beisitzer bei den Gerichten." Bundesbeamte."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 935
Artikel XI Verfahren über eine Berufung, eine Revision oder
eine Beschwerde, wenn das Rechtsmittel nach dem
Schlußvorschriften Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.
(2) Werden in Angelegenheiten, auf die die
§ 1 Kostenordnung anzuwenden ist oder vor dem In-
Anfechtung. von Verwaltungsakten krafttreten dieses Gesetzes anzuwenden war, Ge-
bühren für ein Verfahren erhoben, so werden in
(1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justiz- dem gesamten Verfahren die Gebühren und Aus-
verwaltung beim Vollzug des Gerichtskosten- lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn das
gesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvoll- Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zieherkostcngesctzes, des Gesetzes über die Ent- eingeleitet worden ist; soweit für Verfahren Ge-
schädigung von Zeugen und Sachverständigen, des bühren nach Zeitabschnitten erhoben werden, gilt
Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt- das bisherige Recht bis zum Ablauf des bei Inkraft-
lichen Beisitzer bei den Gerichten oder sonstiger treten dieses Gesetzes laufenden Zeitabschnitts.
für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, ins-
besondere hinsichtlich der Einforderung oder Zu- (3) In Strafsachen werden die Gebühren und Aus-
rückzahlung ergehen, können durch einen Antrag lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn die
auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefoch- über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem
ten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewor-
ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, den ist.
daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in (4) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gilt das
seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten dieses
sei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, Gesetzes der Auftrag erteilt oder der Rechtsanwalt
nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der An- als Armenanwalt oder nach § 11 a des Arbeits-
trag nur darauf gestützt werden, daß die gesetz- gerichtsgesetzes beigeordnet oder in einer Straf-
lichen Grenzen des Ermessens überschritten seien, sache gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden
oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck ist. Dies gilt nicht im Verfahren über eine Be-
der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise rufung, eine Revision oder über eine Beschwerde
Gebrauch gemacht worden sei. gegen eine den Rechtszug beendigende Entschei-
(2) Uber den Antrag entscheidet das Amtsgericht, dung, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten
in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Be- dieses Gesetzes eingelegt worden ist. Für die vor
friedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen
Sitz hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu Auslagen des Rechtsanwalts gilt das bisherige
hören. Für das Verfahren gilt § 14 Abs. 3, 4 Satz 1 Recht.
der Kostenordnung entsprechend. Für die Kosten (5) Im übrigen gilt das bisherige Recht für Ge-
des Verfahrens gelten die Vorschriften der Kosten- bühren und Auslagen, die vor dem Inkrafttreten
ordnung entsprechend; die Gebühren bestimmen dieses Gesetzes fällig geworden sind.
sich nach § 130 Abs. 1, 2, 4, § 131 Abs. 1, der Ge-
schäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kosten- § 4
ordnung.
Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§ 2
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
Zuständigkeit für die weitere Beschwerde außer Kraft
in Kostenangelegenheiten
1. § 9 Abs. 6 Satz 2 und § 12 des Gesetzes
Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem betreffend das Urheberrecht an Mustern
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann und Modellen vom 11. Januar 1876 (Reichs-
die Entscheidung über das Rechtsmittel der weite- gesetzbl. S. 11);
ren Beschwerde nach § 14 der Kostenordnung und
2. § 159 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
nach Artikel XI § 1 dieses Gesetzes einem der
und Wirtschaftsgenossenschaften;
mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines
solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landes- 3. die Gebührenordnung für Zeugen und
gericht zugewiesen werden. Dies gilt auch für die Sachverständige in der Fassung der Be-
Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren kanntmachung vom 21. Dezember 1925
Beschwerde nach § 10 der Bundesgebührenordnung (Reichsgesetzbl. I S. 471);
für Rechtsanwälte, soweit nach dieser Vorschrift 4. Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b der Verord-
das Oberlandesgericht zuständig ist. nung zur Anpassung des Gerichtskosten-
gesetzes an die Kostenordnung und über
§ 3 die Aufhebung landesrechtlicher Kosten-
vorschriften vom 27. März 1936 (Reichs-
Anwendunu des bisherigen Rechts gesetzbl. I S. 319);
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die vor 5. die Verordnung über die Anwendung von
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ge- Gebührenbefreiungsvorschriften auf die
worden sind, werden die Gebühren und Auslagen Notare vom 15. April 1936 (Reichsgesetz-
nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im blatt I S. 368);
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
6. § 16 der Verordnung zur Ausführung und f) die Gebühr für die Eintragung des
Ergänzung der Reichsnotarordnung vom Nacherben im Grundbuch vom 9. Sep-
26. Junr 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 663); tember 1944 (Deutsche Justiz S. 269).
7. die Bekanntmachung des früheren Reichs-
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
ministers der Justiz über die Bemessung
ferner alle bisherigen Vorschriften über die Kosten
der Gebühren bei Beurkundungen von
der Gerichtsvollzieher außer Kraft. Insbesondere
Versammlungsbeschlüssen und bei Ein-
treten außer Kraft
tragungen im Handelsregister vom 20. No-
vember 1940 (Deutsche Justiz S. 1327); 1. die Gebührenordnung für Gerichtsvoll-
8. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Ge- zieher in der Fassung der Bekannt-
biet des Kostenrechts vom 7. August 1952 machung vom 14. Dezember 1922 (Reichs-
(Bundesgesetzbl. I S. 401 ), ausgenommen gesetzbl. I S. 917);
§ 4 Abs. 1, soweit danach zu den Gebühren 2. die Allgemeine Verfügung des früheren
in Hinterlegungssachen und zu den Ge- Reichsministers der Justiz vom 2. Juli
bühren in Justizverwaltungssachen, die 1938 (Deutsche Justiz S. 1050) über Ge-
nicht in dem Gebührenverzeichnis der bühren der Gerichtsvollzieher bei Auf-
Justizverwaltungskostenordnung (Anlage trägen der Fürsorgeverbände;
zu § 2 .A.bs. 1) geregelt sind, ein Zuschlag
3. die Allgemeine Verfügung des früheren
erhoben wird;
Reichsministers d_er Justiz vom 31. Okto-
9. Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen
ber 1939 (Deutsche Justiz S. 1718) über
auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
Kosten der Gerichtsvollzieher bei Auf-
vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
trägen der Reichsfinanzverwaltung;
s. 952).
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten 4. §§ 12 bis 16 des lippischen Ausführungs-
ferner folgende Vorschriften, soweit sie bisher gesetzes zum Deutschen Gerichtskosten-
als Rechtsvorschriften angewendet werden, außer gesetz und zu den Deutschen Gebühren-
Kraft: ordnungen für Gerichtsvollzieher und für
1. Die Allgemeine Verfügung des früheren Zeugen und Sachverständige vom 26.
Reichsministers der Justiz über Rechnungs- Juni 1879 (Lippische Gesetzsammlung
gebühren und · Rechnungsbeamte vom s. 679);
25. April 1938 (Deutsche Justiz S. 654); 5. §§ 19 bis 24 des Gesetzes für das Herzog-
2. die Allgemeine Verfügung des früheren tum Oldenburg und das Fürstentum Bir-
Reichsministers der Justiz über Justizver- kenfeld betreffend die landesgesetzlichen
waltungskosten vom 21. Mai 1940 (Deutsche Vorschriften über die Gebühren der
Justiz S. 621); Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher
3. die Durchführungsverfügung zu den Ko- vom 19. Februar 1900 (Gesetzbl. für das
stengesetzen (Kostenverfügung) vom 20. No- Herzogtum Oldenburg S. 103);
vember 1940 (Deutsche Justiz S. 1361 und 6. Artikel 18 bis 25, Artikel 27 der preußi-
Amtliche Sonderveröffentlichungen der schen Landesgebührenordnung für Rechts-
Deutschen Justiz Nr. 22); anwälte und Gerichtsvollzieher vom 28.
4. die auf Grund des § 8 der Dritten Verein- Oktober 1922 (Preußische Gesetzsamm-
fachungsverordnung vom 16. Mai 1942 · lung S. 410);
(Reichsgesetzbl. I S. 333) erlassenen Allge-
meinen Verwaltungsanordnungen, insbe- 7. §§ 17 bis 25 der braunschweigischen Ge-
sondere die Allgemeinen Verfügungen des bührenordnung für Rechtsanwälte und
Gerichtsvollzieher vom 28. Februar 1923
früheren Reichsministers der Justiz über
(Braunschweigische Gesetz- und Verord-
a) die Kosten des Aufgebotsverfahrens
nungssammlung S. 91);
zur Kraftloserklärung von Sparkassen-
büchern vom 17. Dezember 1942 (Deut- 8. die bayerische Verordnung über eine
sche Justiz S. 823); neue Landesgebührenordnung für die Ge-
b) die Gerichtskosten bei Vergleichen in richtsvollzieher vom 18. Februar 1924
Ehesachen vom 30. Juni 1943 (Deut- (Gesetz- und Verordnungsbl. für den
sche Justiz S. 348); Freistaat Bayern S. 58);
c) den Streitwert bei Mietaufbebungs- 9. die Allgemeine Verfügung des Preußi-
klagen nach § 4 des Mieterschutzge- schen Justizministers vom 26. Mai 1924
setzes vom 12. Januar 1944 (Deutsche (Preußisches Justizministerialbl. S. 240);
Justiz S. 66);
10. die badische Landesgebührenordnung für
d) die Berechnung der Beurkundungsge-
Gerichtsvollzieher vom 1. Januar 1925
bühren bei der Anwendung einer Ge-
(Badisches Gesetz- und Verordnungsbl.
bührenermäßigung vom 2. März 1944
(Deutsche Justiz S. 122);
s. 2);
e) den gebührenrechtlichen Streitwert bei 11. §§ 94 bis 96, 98, 99 des hamburgischen
der -Pfändung von Forderungen und Gerichtskostengesetzes vom 26. Februar
sonstigen Rechten vom 28. April 1944 1926 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-
(Deutsche Justiz S. 158); nungsbl. S. 61);
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 937
12. §§ 1 bis 17 der hessischen Verordnung, 4. Artikel 6 der Verordnung zur Ausführung
die landesrechtlichen Gebühren der Ge- des deutsch-schweizerischen Abkommens
richtsvollzieher und Gerichtswachtmeister über die gegenseitige Anerkennung und
betreffend, vom 29. September 1927 (Re- Vollstreckung von gerichtlichen Ent-
gierungsbl. für Hessen S. 172); scheidungen und Schiedssprüchen vom
23. August 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 1209);
13. §§ 14 bis 28 der bremischen Gebührenord-
mmg für Rechtsanwälte und Gerichtsvoll- 5. Artikel 6 der Verordnung zur Ausführung
zieher vom 31. Januar 1929 (Gesetzbl. der des deutsch-italienischen Abkommens über
Freien Hansestadt Bremen S. 15); die Anerkennung und Vollstreckung ge-
richtlicher Entscheidungen in Zivil- und
14. die hessische Landesgebührenordnung für Handelssachen vom 18. Mai 1937 (Reichs-
Gerichtsvollzieher vom 19. Oktober 1951 gesetzbl. II S. 143);
(Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land
Hessen S. 72). 6. Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Neunten Ver-
ordnung zur Durchführung der landwirt-
schaftlichen Schuldenregelung vom 24. No-
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
vember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1305);
ferner alle bisherigen Vorschriften über die Ent-
schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den 7. § 65 der Verordnung zur Durchführung
Gerichten außer Kraft. Insbesondere werden aufge- und Ergänzung des Gesetzes über das
hoben Erlöschen der Familienfideikommisse und
sonstiger gebundener Vermögen vom
1. die Verordnung über die Entschädigung 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 509);
der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmer-
beisitzer der Arbeitsgerichtsbehörden vom 8. § 52 des Verschollenheitsgesetzes vom
17. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 74) 15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 63);
in der Fassung der Verordnung vom 28.
Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 173); 9. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das gericht- •
liehe Verfahren bei Freiheitsentziehungen
2. die Verordnung über die Entschädigung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
der Schöffen und Geschworenen vom s. 599);
1. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 485);
10. § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rechtspfleger-
3. die Verordnung über die Entschädigung gesetzes;
der Beisitzer der Sorten- und Einspruchs-
11. die Allgemeine Verfügung des früheren
ausschüsse beim Bundessortenamt (Ent-
Reichsjustizministers vom 8. November
schädigungsordnung) vom 23. Februar 1954
1939 betreffend Gewährung von Vorschüs-
(Bundesgesetzbl. I S. 18);
sen an Armenanwälte und Pflichtvertei-
4. die Verordnung über die Entschädigung diger (Deutsche Justiz S. 1720);
der ehrenamtlichen Beisitzer der Gerichte
12. die Verordnung über die Gebühren der
für Arbeitssachen vom 30. Juni 1954 (Bun-
Rechtsanwälte im Verfahren nach der
desgesetzbl. I S. 194);
Kriegssachschädenverordnung vom 15. Ja-
5. die Verordnung über die Entschädigung nuar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 37);
der Sozialrichter, Landessozialrichter und 13. die Allgemeine Verfügung des früheren
Bundessozialrichter vom 4. November 1954 Reichsjustizministers vom 24. Mai 1944
(Bundesgesetzbl. I S. 328). betreffend Gebühren der Rechtsanwälte
(Deutsche Justiz S. 159);
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
ferner alle Vorschriften außer Kraft, nach denen 14. § 22 der Verordnung über die Behandlung
sich bisher die Gebühren und Auslagen der Rechts- der Ehewohnung und des Hausrats nach
anwälte bemessen. Insbesondere treten außer der Scheidung (Sechste Durchführungsver-
Kraft ordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober
1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256);
1. die Gebührenordnung für Rechtsanwälte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. § 49 des Gesetzes über das Wohnungs-
5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 162); eigentum und das Dauerwohnrecht (Woh-
nungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951
2. Artikel V der Verordnung zur Ausfüh- (Bundesgesetzbl. I S. 175);
rung des Vertrags über Rechtsschutz
und Rechtshilfe zwischen dem Deutschen 16. § 20 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die
Reiche und der Republik Osterreich vom richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfe-
26. April 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 91); gesetz) vom 26. März 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 198);
3. das Gesetz betreffend die Erstattung von
Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen 17. § 48 des Gesetzes über das gerichtliche
vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
s. 411); 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667);
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
18. § 89 Abs. 6 des Gesetzes zur Ausführung nungen und der Konkursordnung nicht be-
des Abkommens vom 27. Februar 1953 rührten Angelegenheiten vorn 23. März
über deutsche Auslandsschulden vom 1926 (Lippische Gesetzsammlung S. 285);
24. August 1953 (Bundesgesetzbl.I S. 1003);
31. die württembergische Gebührenordnung
19. § 28 des Umstellungs-Ergänzungsgesetzes für Rechtsanwälte vom 15. Februar 1927
vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I (Württembergisches Regierungsbl. S. 76);
s. 1439);
32. §§ 1 bis 13 der bremischen Gebührenord-
20. §§ 19 bis 25 des hamburgischen Gesetzes nung für Rechtsanwälte und Gerichtsvoll-
betreffend Ausführung des Reichsgesetzes zieher vorn 31. Januar 1929 (Gesetzbl. der
über die Zwangsversteigerung und dte Freien Hansestadt Bremen S. 15);
Zwangsverwaltung vorn 14. Juli 1899
(Gesetzsammlung der Freien und Hanse- 33. § 10 der hessischen Ersten Verordnung zur
stadt Hamburg S. 115); Durchführung des § 22 a des hessischen
21. §§ 1 bis 9 des Gesetzes für das Herzogtum·
Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbar-
keit vom 4. Februar 1950 (Gesetz- und
Oldenburg und das Fürstentum Birkenfeld
Verordnungsbl. für das Land Hessen S. 7);
betreffend die landesgesetzlichen Vor-
schriften über die Gebühren der Rechts-
34. die bayerische Verordnung über die Ge-
anwälte und der Gerichtsvollzieher vorn
bühren der Rechtsanwälte für eine Tätig-
19. Februar 1900 (Gesetzbl. für das Her-
keit in Steuersachen vom 27. September
zogtum Oldenburg S. 103);
1951 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
, 22. die bayerische Verordnung betreffend die nungsbl. S. 187 und S. 214);
Gebühren der Rechtsanwälte in den Ange-
legenheiten der Rechtspflege vom 26. März 35. Artikel I §§ 3 bis 5 der niedersächsischen
1902 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Verordnung über die gerichtlichen Verfah-
Königreich Bayern S. 133); ren nach dem Gesetz über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vorn 13. Februar
23. die bayerische Verordnung betreffend die 1952 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
Gebühren der Rechtsanwälte in den Ange- ordnungsbl. S. 14);
legenheiten der Verwaltung und der Ver-
waltungsrechtspflege vom 26. März 1902 36. § 30 des hessischen Gesetzes über die Ent-
(Gesetz- und Verordnungsbl. für das Kö- ziehung der Freiheit geisteskranker, gei-
nigreich Bayern S. 144); stesschwacher, rauschgift- oder alkohol-
24. Artikel 1 bis 17 der preußischen Landes- süchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (Ge-
gebührenordnung für Rechtsanwälte und setz- und Verordnungsbl. für das Land
Geriditsvollzieher vom 28. Oktober 1922 Hessen S. 111);
(Preußische Gesetzsammlung S. 410);
37. § 15 des Berliner Gesetzes über die Unter-
25. §§ 1 bis 16 der braunschweigischen Ge- bringung von Geisteskranken und Süch-
bührenordnung für Rechtsanwälte und tigen (Unterbringungsgesetz) vorn 24. Juli
Gerichtsvollzieher vorn 28. Februar 1923 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Ber-
(Braunschweigische Gesetz- und Verord- lin S. 630);
,nungssammlung S. 91);
38. die hessische Landesgebührenordnung für
26. die hessische Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 19. Dezember 1952
Rechtsanwälte vorn 24. Juli 1923 (Regie- (Gesetz- und Verordnungsbl. für das·Land
rungsbl. für Hessen S. 229); Hessen S. 171);
27. die bayerische Verordnung über die Ge-
39. § 20 des baden-württembergischen Ge-
bühren der Rechtsanwälte vom 29. Dezem-
setzes über die Unterbringung von
ber 1923 (Gesetz- und Verordnungsbl. für
Geisteskranken und Suchtkranken vorn
den Freistaat Bayern S. 415);
16. Mai 1955 (Gesetzbl. für Baden-Würt-
28. die badische Verordnung über die Gebüh- temberg S. 87);
ren der Rechtsanwälte in Verwaltungs-
rechtsstreitigkeiten, Verwaltungs- und Po- 40. §§ 23, 24 der hessischen Verwaltungsge-
lizeisachen vom 30. Mai 1924 (Badisches richtskostenordnung vorn 7. November
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 143); 1955 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das
· Land Hessen S. 57);
29. die badische Landesgebührenordnung für
Rechtsanwälte vorn 19. März 1925 (Badi- 41. §§ 21, 22 des nordrhein-westfälischen Ge-
sches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 43); setzes über die Unterbringung geistes-
kranker, geistesschwacher und suchtkran-
30. die lippische Verordnung betreffend die ker Personen vom 16. Oktober 1956 (Ge-
anderweitige Regelung der Gebühren der setz- und Verordnungsbl. für das Land
Rechtsanwälte in den von den Prozeßord- Nordrhein-Westfalen S. 300).
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 939
(6) Folgende Vorschriften treten außer Kraft, so- 10. das bremische Gesetz über Maßnahmen
weit sich nach ihnen die Gebühren und Auslagen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom
der Rechtsanwälte bemessen: 14. Juli 1953 (Gesetzbl. der Freien Hanse-
stadt Bremen S. 78).
1. § 24 des Gesetzes zur Ausführung des
Abkommens vom 27. Februar 1953 über
deutsche Auslandsschulden vom 24. August § 5
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003); Unberührt bleibendes Recht
2. § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des (1) Durch die Aufhebung der bisherigen Vor-
Verfassungsgerichtshofs für den Freistaat schriften über die Kosten der Gerichtsvollzieher
Bayern vom 24. Mai 1948 (Bayerisches werden folgende Vorschriften nicht berührt:
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 121); 1. Die landesrechtlichen Vorschriften über
3. § 11 des nordrhein-westfälischen Gesetzes die Kosten der Vollstreckung im Verwal-
über das gerichtliche Verfahren in Boden- tungszwangsverfahren;
reformsachen vom 12. Januar 1954 (Ge- 2. § 97 des hamburgischen Gerichtskosten-
setz- und Verordnungsbl. für das Land gesetzes vom 26. Februar 1926 (Hambur-
Nordrhein-Westfalen S. 37). gisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 61).
(7) Folgende Vorschriften treten außer Kraft, so- (2) Durch die Aufhebung der Vorschriften, nach
weit sie nicht für Gebühren und Auslagen gelten, denen sich bisher .die Gebühren und Auslagen der
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Rechtsanwälte bemessen, werden folgende Vor-
Grund Landesrechts erhoben werden: schriften nicht berührt:
1. Das niedersächsische Gesetz über Maß- 1. § 53 des Patentgesetzes in der Fassung
der Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli
nahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts
vom 11. Dezember 1952 (Niedersächisches 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615, 623);
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 184); 2. das Gesetz über die Erstattung. von Ge-
bühren fur im Armenrecht beigeordnete
2. das hessische Gesetz über Maßnahmen auf Vertreter in Patent- und Gebrauchsmuster-
dem Gebiete des Kostenrechts vom 23. Fe- sachen vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
bruar 1953 (Gesetz- und Verordnungsbl. s. 654);
für das Land Hessen S. 15);
3. die Verordnung über die Vertretung vor
3. das Berliner Gesetz zur Änderung lan- den Ausgleichsbehörden und Feststellungs-
desrechtlicher Kostenvorschriften vom behörden (4. LeistungsDV-LA = 2. Fest-
20. März 1953 (Gesetz- und Verordnungsbl. stellungsDV) vom 24. August 1953 (Bun-
für Berlin S. 182); desgesetzbl. I S. 1026);
4. § 9 Abs. 2 der 16. Durchführungsverord-
4. das baden-württembergische Gesetz zur
nung zum Umstellungsgesetz und Arti-
Ergänzung landesrechtlicher Kostenvor-
kel 9 Nr.· 15 der Durchführungsbestim-
schriften vom 27. März 1953 (Gesetzbl. für
mungen Nr. 13 der Berliner Militärregie-
Baden-Württemberg S. 25);
rungen zur Zweiten Verordnung zur
5. das rheinland-pfälzische Landesgesetz über Neuordnung des Geldwesens (Umstel-
Maßnahmen auf dem Gebiete des Kosten- lungsverordnung) vom 4. Juli 1948 (Ver-
rechts vom 28. März 1953 (Gesetz- und Ver- ordnungsbl. für Groß-Berlin 1949 I S. 163,
ordnungsbl. der Landesregierung Rhein- 166);
land-Pfalz S. 27); 5. die Vorschriften, nach denen sich die Ge-
bühren und Auslagen der Rechtsanwälte
6. das bayerische Gesetz über Maßnahmen
in Rückerstattungssachen und in Ange-
auf dem Gebiete des Kostenrechts vom
legenheiten der Entschädigungsgesetze
28. April 1953 (Bayerisches Gesetz- und
bestimmen.
Verordnungsbl. S. 49);
§ 6
7. das nordrhein-westfälische Landesgesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verweisungen
Kostenrechts vom 12. Mai 1953 (Gesetz- Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen
und Verordnungsbl. für das Land Nord- auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder
rhein-Westfalen S. 276); abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die
8. das schleswig-holsteinische Gesetz über entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an
Maßnahmen auf dem Gebiete des Kosten- ihre Stelle.
rechts vom 12. Mai 1953 (Gesetz- und Ver- § 7
ordnungsbl. für Schleswig-Holstein S. 52); Bekanntmachung des Wortlauts
9. das hamburgische Gesetz über Maßnah- des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung
men auf dem Gebiete des Kostenrechts Das Gerichtskostengesetz und die Kostenordnung
vom 22. Mai 1953 (Hamburgisches Gesetz- gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab in der
und Verordnungsbl. S. 84); aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Fassung.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 8 § 9
Geltung in Berlin Geltung im Saarland
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 10
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen wurden, gelten im Land Berlin nach § 14
Inkrafttreten
des Dritten Uberleitungsgesetzes. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Anfoge 1 (zu Artikel XI § 7) siehe Seite 941
Nr. 38 -1.. Tag der Ausl]abe: Bonn, den 6. August 1957 941
Anlage 1
(zu Artikel XI § 7)
Gerichtskostengesetz
Ubersicht
ERSTER ABSCHNITT DRITTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften §§ Gebühren im Konkursverfahren und im
Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
Kostenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 §§
Sicherstellung und Vorauszahlung . . . . . . . . . . . . . . . 3 Entsprechend anzuwendende Vorschriften . . . . . . . . 48
Erinnerung, Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Eröffnung des Konkursverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . 49
Beschwerde gegen Vorscqußanordnungen . . . . . . . . 5 Durchführung des Konkursverfahrens . . . . . . . . . . . . 50
Nachforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Wertberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sach- Besonderer Prüfungstermin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung . . . . . . . . 53
Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Offenbarungseid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung 9 Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Wiederaufnahme des Konkursverfahrens ........ . 56
ZWEITER ABSCHNITT Vergleichsverfahren ........................... . 57
Wertberechnung ................... ·-· ......... . 58
Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Beschwerden 59
Wert des Streitgegenstandes, volle Gebühr . . . . . . 10
Wertberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 VIERTER ABSCHNITT
Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse . 12 Gebühren in Verfahren: der Zwangsversteigerung und
Wiederkehrende Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten . . . . . . . . . 14 Vermögens und in ähnlichen Verfahren
Stufenklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangs-
Klage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel 16 verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Offenbarungseid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Zwangsversteigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Arrest, einstweilige Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Zwangsversteigerung mehrerer Gegenstände . . • . . 62
Teile des Streitgegenstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Zwangsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Nebenforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Angabe des Wertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Schiffe, Schiffsbauwerke und grundstücksgleiche
Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozeß- Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
gerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels . . 22 Zwangsliquidation einer Bahneinheit . . . . . . . . . . . . 66
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren . . . . . . . . 23
Schätzung des Wertes .......................... 24
FUNFTER ABSCHNITT
Prozeßgebühr, Beweisgebühr, Urteilsgebühr . . . . . . 25
Urteilsgebühr in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . 26 Gebühren in Strafsachen
Zwischenurteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Grundlage der Gebührenbemessung . . . . . . . . . . . . . . 67
Entscheidung über die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder
Fortfall der Beweisgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 einer Einheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Anordnung vor der mündlichen Verhandlung . . . . 30 Mehrere Angeschuldigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Einmalige Erhebung der Gebühren . . . . . . . . . . . . . . 31 Gebührensätze im ersten Rechtszug . . . . . . . . . . . . . . 70
Ergänzung des Urteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Strafbefehl und Strafverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Verweisung, Zurückverweisung . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Berufungs- und Revisionsverfahren . . . . . . . . . . . . . . 72
Berufung, Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Zurücknahme der Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige . . . 74
Verwerfung oder Zurücknahme einer Berufung Zurücknahme des Strafantrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
oder Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Verurteilung im Privatklageverfahren . . . . . . . . . . . 76
Niederlegung von Schiedssprüchen, Vollstreckbar- Freisprechung im Privatklageverfahren . . . . . . . . . . 77
erklärung von Schiedssprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Erledigung der Privatklage vor der Hauptverhand-
Mahnverfahren ................ : . . . . . . . . . . . . . . . 38 lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Arrest, einstweilige Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Widerklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Besondere Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens . . • . 80
Anordnungen in Ehesachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Mehrere Beschuldigte im Privatklageverfahren • • • 81
Besondere Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Nebenklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 82
Mehrere Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Selbständige Einziehungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . 83
Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Herabsetzung, Erhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung . . . . . . . . 45 Zurückweisung einer Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . 85
Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Entschädigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Verzögerung des Rechtsstreits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Vollstreckung in das Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
SECHSTER ABSCHNITT §§
Gebühren in gerichtlichen Verfahren Sonstige Kostenschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Auslagenschuldner in besonderen Fällen ......... 100
§§ Schuldner der Schreibgebühren .................. 101
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Rechtsbe- Erlöschen der Zahlungspflicht .................... 102
schwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Mehrere Kostenschuldner ............ , .......... 103
Selbständige Anträge und sonstige Besdiwerden . . 89 Haftung von Streitgenossen ..................... 104
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in beson-
Fünften Abschnitts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 deren Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Fälligkeit der Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
SIEBENTER ABSCHNITT Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung . . . . 107
Niederlegung des Schiedsspruchs oder des schieds-
Auslagen richterlichen Vergleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Schreibgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fällig-
Sonstige Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 keit der Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Vornahme mehrerer Geschäfte auf derselben Reise 93 Fäi.ligkeit der Schreibgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Rechnungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 94 Vorauszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Vorschuß im Zwangsversteigerungs- und Zwangs-
verwaltung,sverfahren ........................... 112
ACHTER ABSCHNITT Vorschuß in Strafsachen ........................ 113
Kostenzahlung und Kostenvorsdtuß Auslagenvorschuß ............. : . . . . . . . . . . . . . . . . 114
Fortdauer der Vorschußpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Kostenschuldner in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Kostenschuldner im Konkursverfahren . . . . . . . . . . . 96 NEUNTER ABSCHNITT
Kostenschuldner im Vergleichsverfahren . . . . . . . . . 97 Sdtlußvorsdrtift
Kostenschuldner im Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Forst- und Feldrügesachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 116
ERSTER ABSCHNITT § 3
Allgemeine Vorsdlriften Sidlerstellung und Vorauszahlung
§ 1 In weiterem Umfang als die Prozeßordnungen
und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit
Geltungsbereidl der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung
Für das Verfahren vor den ordentlichen Ge- der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
richten nach der Zivilprozeßordnung, der Konkurs-
ordnung, der Vergleichsordnung, dem Gesetz über
§ 4
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwalc
tung, der Strafprozeßordnung und dem Gesetz über Erinnerung, Besdlwerde
Ordnungswidrigkeiten werden Kosten (Gebühren (1) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners und
und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet
das Gericht der Instanz. Die Entscheidung ergeht
§ 2 gebührenfrei. Das Gericht der Instanz kann seine
Kostenfreiheit Entscheidung von Amts wegen ändern. Schwebt das
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der
Bund und die Länder sowie die nach den Haushalts- Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz
plänen •des Bundes und der Länder für Rechnung oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittel-
des Bundes oder eines Landes verwalteten öffent- instanz, so ist hierzu auch das Rechtsmittelgericht
lichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bun- befugt.
despost sind von der Zahlung der Auslagen nicht (2) Gegen Entscheidungen nach Absatz 1 ist Be-
befreit. schwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568 Abs; 1, §§ 569
(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch bis 575 der Zivilprozeßordnung, in Strafsachen und
die eine sachliche oder persönliche Befreiung von in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über
Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrecht- Ordnungswidrigkeiten ist Beschwerde nach den
liehe Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sach- §§ 304 bis 310 der Strafprozeßordnung zulässig.
liche oder persönliche Befreiung von Kosten ge-
währen, bleiben unberührt. (3) Erinnerungen oder Beschwerden können in
allen Fällen durch Erklärung zu Protokoll der Ge-
(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, schäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines
Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Rechtsanwalts eingelegt werden.
Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten
sind zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, soweit ein (4) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungs-
von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens über- weg berichtigt werden, solange nidlt eine gericht-
nimmt. liche Entscheidung getroffen ist.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 943
§ 5 lung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte
Beschwerde gegen Vorschußanordnungen Stundung unterbrochen. Ist der Aufenthalt des
Kostenschuldners unbekannnt, so genügt die Zu-
Gegen den Beschluß, durch den auf Grund dieses stellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten
Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der Zah- bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter
lung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht
wird, und wegen der Höhe des Vorschusses findet unterbrochen.
die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 und 3, § 568
Abs. 1, §§ 569 bis 571, 572 Abs. 1, §§ 573 bis 576 § 9
der Zivilprozcßordnung, in Strafsachen nach § 304 Mindestbetrag einer Gebühr, Auirundung
Abs. 1 und 4, §§ 306, 307 Abs. 1, §§ 308 bis 310
(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei
der Strafprozeßordnung statt, auch wenn der Be-
Deutsche Mark.
schwerdegegenstand fünfzig Deutsche Mark nicht
übersteigt. (2) Pfennigbeträge werden auf volle zehn Deut-
sche Pfennig aufgerundet.
§ 6
Nachforderung
ZWEITER ABSCHNITT
Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nach-
gefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalen- § 10
derjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft
erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt Wert des Streitgegenstandes, volle Gebühr
hat, mitgeteilt worden ist. Ist die Wertfestsetzung (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden
geändert worden, so genügt es, wenn der berichtigte die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstan-
Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach des erhoben.
der Änderung der Wertfestsetzung mitgeteilt wor- {2) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der
den ist. Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
§ 7
Nichterhebung von Kosten § 11
wegen unrichtiger Sachbehandlung Wertberechnung
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache (1) Für die Wertberechnung gelten nach Maßgabe
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das der folgenden Vorschriften §§ 3 bis 9 der Zivil-
gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts prozeßordnung und§ 148 der Konkursordnung.
wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder (2) In Berufungs- und Revisionsverfahren be-
Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für stimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des
abweisende Bescheide sowie bei Zurücknahme eines Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren, ohne daß
Antrags kann von der Erhebung von Kosten abge- solche Anträge eingereicht werden, oder werden
sehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter innerhalb der Frist für die Berufungs- oder Revi-
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Ver- sionsbegründung (§ 519 Abs. 2, § 554 Abs. 2 der
hältnisse beruht. Zivilprozeßordnung) Berufungs- oder Revisions-
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange anträge nicht eingereicht, so ist die Beschwer maß-
nicht das Gericht entschieden hat, können Anord- gebend.
nungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen (3) Ist der Wert des Streitgegenstandes bei dem
werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene An- Erlaß des Urteils oder der anderweitigen Beendi-
ordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert gung der Instanz höher als im Zeitpunkt der Erhe-
werden. bung der Klage oder der Einlegung des Rechts-
mittels, so ist den in der Instanz entstandenen Ge-
§ 8
bühren der höhere Wert zugrunde zu legen. In der
Verjährung Zwangsvollstreckung ist für die Wertberechnung
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren der Zeitpunkt der die Zwangsvollstreckung einlei-
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in tenden Prozeßhandlung entscheidend.
dem das Verfahren durch rechtskräftige Entschei-
dung über die Kosten, durch Vergleich oder in son- § 12
stiger Weise beendet ist. Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,
verjähren in vier Jahren nach A.blauf des Kalender- Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig,
jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die so ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfal-
Verjährung beginnt jc~doch nicht vor dem im Ab- lenden Zinses und, wenn der einjährige Zins ge-
satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. ringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des maßgebend.
Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden; die Ver- (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht
jährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung
Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zah- verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, § 16
der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins Klage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel
maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein ge-
ringerer Streitwert ergibt. Verlangt ein Kläger die (1) Soweit Klage und Widerklage, die nicht in
Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen getrennten Prozessen verhandelt werden, denselben
Rechtsgrund, so ist der Wert der Nutzung eines Streitgegenstand betreffen, sind die Gebühren nach
Jahres maßgebend. dem einfachen Wert dieses Gegenstandes zu be-
rechnen. Soweit beide Klagen nicht denselben Streit-
§ 13
gegenstand betreffen, sind die Gegenstände zu-
Wiederkehrende Leistungen sammenzurechnen.
(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetz- (2) Das gleiche gilt für wechselseitig eingelegte
lichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag der Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen ver-
wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn handelt werden.
nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen § 17
geringer ist.
Offenbarungseid
(2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der Zivil-
prozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehegatten Im Off enbarungseidverfahren nach § 807 der
zu regeln, so wird der Wert des Rechts auf Unter- Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Wert nach
dem Betrag, der aus dem Vollstreckungstitel noch
halt nach dem dreimonatigen Bezug berechnet. Im
Verfahren nach § 627b der Zivilprozeßordnung ist geschuldet wird. Der Wert beträgt jedoch höchstens
2 000 Deutsche Mark.
der Betrag des sechsmonatigen Bezuges maßgebend.
(3) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder § 18
wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesund-
heit eines Menschen Schadensersatz. durch Entrich- Arrest, einstweilige Verfügung
tung einer Geldrente verlangt, so ist der fünffache Im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung,
Betrag des einjährigen Bezuges maßgebend, wenn Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder
nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der
geringer ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus Wert nach § 3 der Zivilprozeßordnung.
einem Vertrag, der auf Leistung einer solchen Rente
gerichtet ist. § 19
(4) Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf Teile des Streitgegenstandes
wiederkehrende Leistungen ist der Wert nach Ab- (1) Für Handlungen, die einen Teil des Streit-
satz 3 Satz 1 zu berechnen. gegenstandes betreffen, sind die Gebühren nur nach
(5) In den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 werden dem Wert dieses Teils zu berechnen.
Rückstände aus der Zeit vor der Rechtshängigkeit (2) Sind von einzelnen Wertteilen in derselben
dem Streitwert hinzugerechnet. Instanz für gleiche Handlungen Gebühren zu be-
rechnen, so darf nicht mehr erhoben werden, als
§ 14 wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wert-
teile zu berechnen wäre; bei verschiedenen Ge-
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bührensätzen ist der höchste Satz maßgebend.
(1) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten
beträgt der Wert des Streitgegenstandes 3 000 Deut- § 20
sche Mark. Er ist unter Berücksichtigung aller Um- Nebenforderungen
stände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- (1) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen,
und Einkommensverhältnisse der Parteien, höher Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den
oder, ausgenommen in Ehesachen (§ 606 der Zi.vil- Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der Neben-
prozeßordnung), niedriger anzunehmen; jedoch darf forderungen maßgebend, soweit er den Wert des
der Wert nicht über eine Million Deutsche Mark Hauptanspruchs nicht übersteigt.
und nicht unter 500 Deutsche Mark angenommen (2) Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer
werden. Geldforderung werden die einzuziehenden Zinsen
(2) Ist mit einem nichtvennögensrechtlichen An- mitberechnet.
spruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrecht- (3) Bei Handlungen, welche die Kosten des
licher Anspruch verbunden, so ist nur ein Anspruch, Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen, ist
und zwar der höhere, maßgebend. der Betrag der Kosten maßgebend.
§ 15 § 21
Stufenklage Angabe des ,vertes
Im Falle des § 254 der Zivilprozeßordnung ist für (1) Bei jedem Antrag ist der Wert des Streit-
die Wertberechnung nur einer der verbundenen An- gegenstandes, sofern dieser nicht in einer bestimm-
sprüche, und zwar der höhere, maßgebend. ten Geldsumme besteht, oder sich aus früheren An-
Nr. 38- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 945
trägen ergibt, und auf Erfordern auch der Wert 2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme
eines Teils des Streitgegenstandes schriftlich oder oder der Parteivernehmung nach § 619 der
zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Zivilprozeßordnung (Beweisgebühr),
(2) Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden. 3. für ein auf Grund streitiger Verhandlung
ergehendes End- oder Zwischenurteil (Ur-
§ 22 teilsgebühr).
\,Vertfestsetzung (2) Ein nach § 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung
für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts ohne mündliche Verhandlung geführtes Verfahren
oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels steht hinsichtlich der Gerichtskosten einem Ver-
Ist der Streitwert für die Entscheidung über die fahren mit mündlicher Verhandlung gleich.
Zuständigkeit des Prozeßgertchts oder die Zuläs-
sigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, so ist die Fest- (3) In dem Verfahren nach § 510 c der Zivilprozeß-
setzung auch für die Berechnung der Gebühren . ordnung bestimmen sich die Gerichtskosten nach
maßgebend. § 11 Abs. 2, 3 und die §§ 12, 13, 15, 16 den für das ordentliche Verfahren geltenden Vor-
bleiben unberührt. schriften.
§ 23 § 26
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren Urteilsgebühr in besonderen Fällen
(1) Soweit eine Entscheidung gemäß § 22 nicht Die Urteilsgebühr wird auch erhoben
ergeht, setzt das Prozeßgericht den Wert durch Be-
1. für Versäumnisurteile, die auf Antrag des
schluß fest, wenn dies eine Partei oder die Staats-
Berufungs- oder Revisionsklägers ergehen;
kasse beantragt oder das Gericht es für angemessen
erachtet. Für den Antrag gilt § 4 Abs. 3 entspre- 2. für Urteile nach Lage der Akten (§§ 251 a,
chend. Die Festsetzung kann von dem Gericht, das 331 a der Zivilprozeßordnung);
sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen 3. für Urteile auf Grund nichtstreitiger Verhand-
der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über lung in Ehesachen, in Rechtsstreitigkeiten über
den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kosten- die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwi-
festsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von schen Eltern und Kindern und in den vor die
dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert Landgerichte gehörenden Entmündigungssachen,
werden. Die Anderung ist nur bis zum Ablauf des wenn der Kläger verhandelt hat.
nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das § 27
Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
Zwischenurteile
(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde
Zwischenurteile, die nach § 135 der Zivilprozeß-
nach Maßgabe des § 567 Abs. 2, 3 und der §§ 568
ordnung ergehen, oder Zwischenurteile, auf die
bis 576 der Zivilprozeßordnung sowie des § 4 Abs. 3
§ 387 der Zivilprozeßordnung anzuwenden ist, gel-
dieses Gesetzes statt; dies gilt nicht, wenn das
ten nicht als Urteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3.
Rechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat. Die
Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der
§ 28
im Absatz 1 Satz 4 bestimmten Frist eingelegt wird;
ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab- Entscheidung über die Kosten
lauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Für einen Beschluß nach § 91 a der Zivilprozeß-
Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zu- ordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
stellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-
beschlusses eingelegt werden.
§ 29
§ 24 Fortfall der Beweisgebühr
Schätzung des Wertes Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht ab-
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige er- geschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Ver-
forderlich, so ist in dem Beschluß, durch den der gleich erledigt, so fällt eine bereits entstandene
Wert festgesetzt wird (§ 23), über die Kosten der Beweisgebühr fort.
Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können § 30
ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden,
Anordnungen vor der mündlichen Verhandlung
welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr
obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe Für eine vor der mündlichen Verhandlung erlas-
des Wertes, durch unbegründetes Bestreiten des an- sene Anordnung nach § 272 b der Zivilprozeßord-
gegebenen Wertes oder durch eine unbegründete nung wird die Beweisgebühr nur erhoben, wenn auf
Beschwerde veranlaßt hat. Grund der Anordnung eine Beweisaufnahme statt-
gefunden hat.
§ 25
§ 31
Prozeßgebühr, Beweisgebühr, Urteilsgebühr
Einmalige Erhebung der Gebühren
(l) Im Prozeßverfahren wird die volle Gebühr
erhoben (1) Jede der in § 25 bezeichneten Gebühren wird
1. für das Verfahren im allgemeinen (Prozeß- in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des
gebühr), Streitgegenstandes nur einmal erhoben.
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Ist ein Urteil unter Vorbehalt der Entschei- § 37
dung über die Aufrechnung (§ 302 der Zivilprozeß- Niederlegung von Schiedssprüchen,
ordnung) oder im Urkunden- oder Wechselprozeß Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten (§ 599
der Zivilprozeßordnung) erlassen worden, so wird (1) Für die Niederlegung eines Schiedsspruchs
durch die Gebühr für diese Entscheidung eine wei- oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs auf der
tere Urteils9ebühr in derselben Instanz nicht aus- Geschäftsstelle {§§ 1039, 1044 a der Zivilprozeßord-
geschlossen. nung) wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens
jedoch ein Betrag von 300 Deutsche Mark erhoben.
(3) Für Zwischenurteile gemäß § 71 der Zivilpro-
zeßordnung wird die Urteilsgebühr besonders er- (2) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-
hoben. erklärung eines Schiedsspruchs oder eines schieds-
richterlichen Vergleichs (§§ 1042, 1044 a der Zivil-
§ 32 prozeßordnung) werden die im § 25 bestimmten Ge-
Ergänzung des Urteils bühren erhoben. Auf die Prozeßgebühr ist die im
Absatz 1 bestimmte Gebühr anzurechnen. Die Ge-
Für die Ergänzung eines Urteils (§ 321 der Zivil-
bühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor An-
prozeßordnung) gilt § 19; die volle Gebühr wird
hörung des Gegners oder vor Bestimmung eines
erhoben, soweit der Antrag zurückgewiesen wird.
Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenom-
men wird.
§ 33
§ 38
Verweisung, Zurückverweisung
Mahnverfahren
(1) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Ge-
richt verwiesen, so bildet das weitere Verfahren (1) Für das Mahnverfahren wird die Hälfte der
vor dem anderen Gericht mit dem bisherigen Ver- vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr wird nicht er-
fahren im Sinne des § 31 Abs. 1 eine Instanz. hoben, wenn der Antrag vor Erlaß des Zahlungs-
befehls zurückgenommen wird.
(2) Wird eine Sache zur anderweitigen Verhand- (2) Wird im Falle der Erhebung des Widerspruchs
lung an das Gericht der unteren Instanz zurück- die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Ver-
verwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit dem handlung beantragt oder gegen einen Vollstrek-
früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des kungsbefehl Einspruch eingelegt, so wird die Pro-
§ 31 Abs. 1 eine Instanz. zeßgebühr {§ 25 Abs. 1 Nr. 1) nur zur Hälfte erhoben.
Das gleiche gilt, wenn in einem im Urkunden- oder
§ 34
Wechselmahnverfahren ergangenen Vollstreckungs-
befehl dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte
Berufung, Revision vorbehalten war. Wird der Antrag auf Terminsbe-
In der Berufungsinstanz erhöhen sich die in § 25 stimmung, der Widerspruch oder der Einspruch zu-
bestimmten Gebühren um die Hälfte, in der Revi- rückgenommen, so gilt für die in Satz 1 bestimmte
sionsinstanz auf das Doppelte. Gebühr § 35 entsprechend.
(3) Ist im Mahnverfahren die Mindestgebühr er-
§ 35 hoben, so wird für das nachfolgende Streitverfahren
Zurücknahme der Klage die Prozeßgebühr insoweit nicht erhoben, als sie
zusammen mit der für das Mahnverfahren angesetz-
(1) Die Prozeßgebühr wird nicht erhoben, wenn ten Gebühr eine volle Gebühr übersteigt.
die Klage vor Bestimmung des Termins zur münd-
lichen Verhandlung zurückgenommen wird. § 39
(2) Sie ermäßigt sich auf ein Viertel der vollen Arrest, einstweilig-e Verfügung
Gebühr, wenn die Klage nach diesem Zeitpunkt, je-
doch v_or Stellung eines Sachantrags in der münd- (1) Bei Arresten oder einstweiligen Verfügungen
lichen Verhandlung zurückgenommen wird. wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben
1. für das Verfahren über Anträge auf An-
(3) Haben die Parteien den Rechtsstreit in der
ordnung eines Arrestes oder einer einst-
Hauptsache für erledigt erklärt, so steht dies der
weiligen Verfügung;
Zurücknahme der Klage nicht gleich.
2. für die Vernehmung von Zeugen oder Sach-
verständigen;
§ 36
3. für die Entscheidung durch Urteil.
Verwerfung oder Zurücknahme
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag
einer Berufung oder Revision
zurückgenommen wird, bevor der Arrest oder die
(1) Wird die Berufung oder die Revision durch einstweilige Verfügung, die vorgängige Sicherheits-
Beschluß als unzulctssig verworfen, so ermäßigt sich leistung oder mündliche Verhandlung angeordnet
die Prozeßgebühr für die Rechtsmittelinstanz auf die oder der Antrag zurückgewiesen ist.
Hälfte der vollen Gebühr. Das gleiche gilt, wenn
(2) Die im Absatz 1 bestimmten Gebühren werden
das Rechtsmittel vor Bestimmung des Termins zur
auch erhoben für das Verfahren über Anträge auf
mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.
Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder
(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. einer einstweiligen Verfügung gemäß § 926 Abs. 2,
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 947
§§ 927, 936 der Zivilprozeßordnung. Eine Gebühr von der Eintragung des Schuldners im Schuldnerver-
wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Bestim- zeichnis benachrichtigt worden ist, so wird an Stelle
mung des Termins zur mündlichen Verhandlung der nach Absatz 1 Nr. 5 bestimmten Gebühr nur die
zurückgenommen wird. Auskunftsgebühr erhoben. Wird das Verfahren fort-
(3) Für einen Beschluß nach § 91 a der Zivilpro- gesetzt, so wird neben der Gebühr nach Absatz 1
zeßordnung wird ein Viertel der vollen Gebühr er- Nr. 5 für die Benachrichtigung die Auskunftsgebühr
hoben. erhoben.
(4) Im Falle des § 942 der Zivilprozeßordnung (4) Für das Verfahren über Anträge auf Löschung
gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs. 2
Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. der Zivilprozeßordnung) wird eine Gebühr von
(5) Im Verfahren über die Berufung gegen ein 3 Deutsche Mark erhoben.
Urteil, das in einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Verfahren ergangen ist, werden die in § 41
den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten Gebühren er-
hoben; die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ge- Anordnungen in Ehesachen
bühren erhöhen sich jedoch um die Hälfte.
(1) Für Verfahren nach § 627 und nach § 627 b
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der
§ 40 vollen Gebühr erhoben.
Besondere Verfahren (2) Eine Gebühr wird nicht erhoben,
(1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben
a) wenn der Antrag vor Anordnung einer
1. für das Verfahren über Anträge auf Siche- mündlichen Verhandlung oder, wenn ohne
rung des Beweises; mündliche Verhandlung entschieden wird,
2. für das Verfahren über Anträge auf Ent- vor der Entscheidung zurückgenommen
mündigung oder auf Wiederaufhebung wird;
einer Entmündigung, soweit die Amtsge- b) wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung
richte zuständig sind; der Parteien zu richterlichem Protokoll zu
3. für das Verteilungsverfahren; nehmen;
4. für das Verfahren der Zwangsvollstreckung c) für Verfahren nach § 627b Abs. 3 der Zivil-
zur Erwirkung von Handlungen und Unter- prozeßordnung.
lassungen gemäß §§ 887, 888, 890 der Zivil-
prozeßordnung; § 42
5. für das Verfahren über Anträge auf Ab- Besondere Verfahren
nahme des Offenbarungseides einschließ-
lich der Anträge auf Erzwingung der Eides- (1) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben
leistung;
1. für das Verfahren über Anträge auf vor-
6. für das Aufgebotsverfahren sowie für das läufige Einstellung, Beschränkung oder
Verfahren über Anordnung der Zahlungs- Aufhebung der Zwangsvollstreckung gemäß
sperre gemäß § 1020 der Zivilprozeßord- §§ 707, 719, 769, 771 Abs. 3, §§ 785, 786,
nung; 805 Abs. 4, § 810 Abs. 2 der Zivilprozeß-
7. für das Verfahren bei Ernennung oder Ab- ordnung;
lehnung eines Schiedsrichters, bei Erlöschen 2. für das Verfahren über Anträge auf ge-
eines Schiedsvertrages oder bei Anordnung richtliche Handlungen der Zwangsvollstrek-
der von den Schiedsrichtern für erforderlich kung gemäß §§ 791, 822, 823, 825, 829
erachteten richterlichen Handlungen. Abs. 1, §§ 835, 839, 844, 846 bis 848, 857,
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der das 858, 885 Abs. 4, §§ 886, 930 Abs. 3, § 934
Verfahren einleitende Antrag vor einer gericht- der Zivilprozeßordnung;
lichen Verfügung zurückgenommen wird. 3. für das Verfahren über Anträge auf Ertei-
(3) Für die Gewährung der Einsicht in das Schuld- lung der Vollstreckungsklausel bei Ver-
nerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßordnung, § 107 gleichen, die yor einer Gütestelle der in
der Konkursordnung) und für die Erteilung einer § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung
mündlichen Auskunft über das Bestehen oder Nicht- bezeichneten Art geschlossen sind (§ 797 a
bestehen einer Eintragung wird eine Gebühr von der Zivilprozeßordnung);
0,60 Deutsche Mark, für die Erteilung einer schrift- 4. für Verfahren nach § § 765 a, 811 a, 813 a,
lichen Auskunft über das Bestehen oder Nichtbe- 851 a, 851 b der Zivilprozeßordnung und
stehen einer Eintragung eine Gebühr von 1,20 Deut- §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungs-
sche Mark erhoben; § 9 Abs. 1 ist insoweit nicht gesetzes.
anzuwenden. Die Einsicht und die Erteilung der
Auskunft können von der Zahlung der Gebühr ab- (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der das
hängig gemacht werden. Wird das Offenbarungseid- Verfahren einleitende Antrag vor einer gerichtlichen
verfahren nicht fortgesetzt, nachdem der Gläubiger Verfügung zurückgenommen wird.
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 43 den, so kann das Gericht der Partei von Amts we-
Mehrere Verfahren gen eine besondere Gebühr in Höhe der vollen
Gebühr auferlegen. Die Gebühr kann bis auf ein
(1) Jedes Verfahren der in §§ 39, 40, 41, 42 Viertel der vollen Gebühr ermäßigt werden.
bezeichneten Art gilt für die Gebührenerhebung als
(2) Gegen · den Beschluß findet Beschwerde nach
besonderer Rechtsstreit.
§ 567 Abs. 2, 3, §§ 568 bis 575 der Zivilprozeßord-
(2) Jedoch wird für mehrere Verfahren nach § 627 nung und § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt.
der Zivilprozeßordnung (§ 41 Abs. 1) die Gebühr in
jedem Rechtszug nur einmal erhoben. Das gleiche
gilt bei Verfahren der in § 42 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-
DRITTER ABSCHNITT
neten Art, sofern· sie denselben Anspruch und den-
selben Gegenstand betreffen. Gebühren im Konkursverfahren und
im Vergleichsverfahren zur Abwendung
§ 44 des Konkurses
Vergleich
§ 48
Wird in einem Rechtsstreit ein Vergleich vor dem Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Gericht geschlossen, so wird ein Viertel der vollen
Gebühr erhoben, soweit der Wert des Vergleichs- Für die Gebühren im Konkursverfahren und im
gegenstandes den Wert des Streitgegenstandes Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
übersteigt. gelten §§ 10, 21, 23, 24 dieses Gesetzes und § 3
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 45
Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung § 49
Für das durch die Geschäftsstelle an die Post ge- Eröffnung des Konkursverfahrens
richtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung
(§ 196 der Zivilprozeßordnung) ist die Gebühr zu Für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung
erheben, die für die gleiche Handlung eines Ge- des Konkursverfahrens wird die Hälfte der vollen
richtsvollziehers zu erheben wäre; dies gilt nicht, Gebühr erhoben.
wenn die Zustellung von Amts wegen erfolgt.
§ 50
Durchführung des Konkursverfahrens
§ 46
Beschwerden (1) Für die Durchführung des Konkursverfahrens
wird das Dreifache der vollen Gebühr erhoben.
(1) Für das Verfahren über Beschwerden nach
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf die volle Ge-
§ 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 271 Abs. 3,
bühr, wenn das Verfahren vor Ablauf der Anmelde-
§ 627 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung wird die volle
frist, und auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn
Gebühr erhoben. Das gleiche gilt für Beschwerden
das Verfahren nach diesem Zeitpunkt gemäß §§ 202,
über die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-
204 der Konkursordnung eingestellt wird.
nung eines Arrestes oder einer einstweiligen Ver-
fügung. (3) Ist das Verfahren auf Antrag des Gemein-
schuldners eröffnet worden, so wird die in § 49 be-
(2) Im übrigen wird für das Verfahren in der Be-
stimmte Gebühr angerechnet.
schwerdeinstanz die im Absatz 1 bestimmte Gebühr
nur erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig
verworfen oder zurückgewiesen wird. Auslagen, die § 51
durch eine für begründet befundene Beschwerde
entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Wertberechnung
Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt (1) Die in §§ 49, 50 bestimmten Gebühren
nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem werden nach dem Betrag der Aktivmasse erhoben.
Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung
dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht er-
§ 47 forderlichen Betrags angesetzt.
Verzögerung des Rechtsstreits (2) Ist die Aktivmasse höher als die Schulden-
masse, so wird die Gebühr nach dem Betrag der
(1) Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozeß- Schuldenmasse erhoben.
ordnung durch Verschulden einer Partei oder eines
Parteivertreters die Vertagung einer mündlichen (3} Für die Berechnung der Masse ist die Zeit
Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen der Beendigung des Verfahrens maßgebend.
Termins zur mündlichen Verhandlung nötig, oder ist (4) Ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursver-
die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträg- fahrens von einem Gläubiger gestellt, so wird die
liches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungs- in § 49 bestimmte Gebühr nach dem Betrag seiner
mitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die Forderung, wenn jedoch der Betrag der Aktivmasse
früher vorgebracht werden konnten, verzögert wor- geringer ist, nach diesem Betrag erhoben.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 949
§ 52 (3) Die Gebühr für die Anordnung einer Sicher-
Besonderer Prüfungstermin heitsmaßregel wird im Falle der Wiederaufnahme
auf die in Absatz 1 bestimmte Gebühr angerechnet.
Für die Anberaumung eines besonderen Prüfungs-
termins ~§ 142 der Konkursordnung) wird die Hälfte
§ 57
der vollen Gebühr nach dem Betrag der einzelnen
Forderungen, zu deren Prüfung der Termin bestimmt Vergleichsverfahren
ist, erhoben. Für die Wertberechnung gilt § 148 der (1) Für das Vergleichsverfahren zur Abwendung
Konkursordnung entsprechend. des Konkurses wird die volle Gebühr erhoben. Die
Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte der vollen Ge-
§ 53 bühr, wenn das Verfahren sich ohne Anberaumung
eines Vergleichstermins erledigt.
Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung
(2) Wird das Vergleichsverfahren in das Konkurs-
Für die auf Betreiben des Konkursverwalters er- verfahren übergeleitet (§ 102 der Vergleichsord-
folgende Zwangsverwaltung oder Zwangsversteige- nung), so wird die im Vergleichsverfahren nach Ab-
rung eines zur Konkursmasse gehörenden Gegen- satz 1 entstandene Gebühr auf die in § 50 be-
standes (§§ 126, 127 der Konkursordnung) werden stimmte Gebühr angerechnet. Wird bei Beendigung
die für die Zwangsvollstreckung bestimmten Gebüh- des Vergleichsverfahrens die Eröffnung des Kon-
ren besonders erhoben. kursverfahrens abgelehnt, so wird die Gebühr des
§ 49 nicht erhoben.
§ 54
Offenbarungseid (3) Für das Verfahren zur Abnahme des in § 69
Abs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen Eides
Für das Verfahren zur Abnahme des Offenba- wird eine Gebühr nicht erhoben.
rungseides nach § 125 der Konkursordnung ein-
schließlich des Verfahrens über Anträge auf Erzwin- § 58
gung der Eidesleistung (§ 901 der Zivilprozeßord-
nung) werden besondere Gebühren nicht erhoben. Wertberechnung
(1) Die in § 57 Abs. 1 bestimmten Gebühren wer-
den nach dem Betrag der Aktiven (§ 5 der Ver-
§ 55
gleichsordnung) zur Zeit der Stellung des Antrags
Beschwerden auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens erhoben.
(1) Für das Beschwerdeverfahren gilt, wenn sich Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung
die Beschwerde gegen den Beschluß über die Er- dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht er-
öffnung des Konkursverfahrens (§ 109 der Konkurs- forderlichen Betrages angesetzt.
ordnung) richtet, § 46 Abs. 1, im übrigen § 46 Abs. 2 (2) Ubersteigt der Wert der Aktiven den Gesamt-
entsprechend. betrag der Forderungen der am Verfahren beteilig-
(2) Bei der Beschwerde des Gemeinschuldners ten Gläubiger, so ist der Gesamtbetrag der Forde-
gegen den Beschluß über die Eröffnung des Kon- rungen maßgebend.
kursverfahrens (§ 109 der Konkursordnung) oder § 59
den Beschluß über die Bestätigung des Zwangsver- Beschwerden
gleichs (§§ 189, 230 Abs. 2, § 236 der Konkursord-
nung) gilt § 51 Abs. 1 bis 3. Bei der Beschwerde Für das Beschwerdeverfahren gilt § 46 Abs. 2 ent-
eines sonstigen Antragstellers gegen die Abwei- sprechend; es wird jedoch nur die Hälfte der vollen
sung des Eröffnungsantrags gilt § 51 Abs. 4. Bei der Gebühr erhoben.
Beschwerde eines Konkursgläubigers gegen den Be-
schluß über die Bestätigung des Zwangsvergleichs
VIERTER ABSCHNITT
bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forde-
rung unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Gebühren in Verfahren der
Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
von Gegenständen des unbeweglichen
§ 56 Vermögens und in ähnlichen Verfahren
Wiederaufnahme des Konkursverfahrens § 60
(1) Bei der Wiederaufnahme des Konkursverfah- Anordnung der Zwangsversteigerung
rens (§ 198 der Konkursordnung) gelten §§ 49 bis und Zwangsverwaltung
55 entsprechend; für die Durchführung des wieder- (1) Für die Entscheidung über den Antrag auf
aufgenommenen Verfahrens wird jedoch ehe volle Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangs-
Gebühr erhoben. verwaltung eines Grundstücks und die Entscheidung
(2) Wird vor der Wiederaufnahme die Anord- über den Beitritt werden drei Zehntel der vollen
nung von Sicherheitsmaßregeln beantragt (§ 197 Gebühr erhoben.
Abs. 2 der Konkursordnung), so werden die in § 42 (2) Ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt,
bestimmten Gebühren nach dem Wert des Gegen- so bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der
standes, durch die die Sicherung erfolgen soll, be- vollstreckbaren Forderung einschließlich der mit
sonders erhoben. einzuziehenden Zinsen und Kosten, höchstens je-
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
doch nc1ch dem letzten Einheitswert des Grundstücks, (3) Wird der Zuschlag auf Grund des § 74 a des
der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
ist. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Zwangsverwaltung versagt, so sind die Gebühren
Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab für den Versteigerungstermin nicht zu erheben.
oder hat sich der Wert infolge bestimmter Um-
(4) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3
stände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des
sind von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über
Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verän-
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
dert, so ist höchstens der nach freiem Ermessen auf
tung festgesetzten Wert zu berechnen; ist ein sol-
der Grundlage des Einheitswerts ermittelte Wert
cher Vvert nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert
maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewie-
maßgebend. Im Falle der Zwangsversteigerung zur
sen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die
Aufhebung einer Gemeinschaft bleibt jedoch bei der
Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Wird der An-
Berechnung der Gebühr für die Erteilung des Zu-
trag wegen eines Teils der Forderung gestellt, so
schlags der Anteil des Erstehers an dem Gegenstand
ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um
des Verfahrens außer Betracht;. bei Gesamthand-
einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes über
eigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigen-
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
tümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzu-
tung zu befriedigenden Anspruch handelt. sehen.
(3) In anderen als den in Absatz 2 bestimmten (5) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren be-
Fällen ist die Hälfte des Einheitswerts maßgebend. stimmt sich nach dem Gebot, für das der Zuschlag
Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger eines Miteigen- erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den
tümers die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden
Aufhebung der Gemeinschaft betreibt. Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteige-
rung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes
(4) Wird der Antrag vor Erlaß der Entscheidung
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
zurückgenommen, so wird ein Zehntel der vollen
waltung) wird hinzugerechnet.
Gebühr erhoben. Bei teilweiser Zurücknahme ist die
Gebühr nach dem Wert des zurückgenommenen
Teils zu erheben, jedoch nur insoweit, als die Ge- § 62
bühr für die Erledigung des ganzen Antrags die
Zwangsversteigerung mehrerer Gegenstände
Gebühr für die teilweise Erledigung übersteigt.
Betrifft das Verfahren mehrere Gegenstände, so
werden die im § 61 bestimmten Gebühren einheit-
§ 61 lich nach dem Gesamtwert erhoben. Bei Zuschlägen
Zwangsversteigerung an verschiedene Ersteber werden die Gebühren für
die Erteilung des Zuschlags (§ 61 Abs. 1 Nr. 3)
(1) Bei der Zwangsversteigerung werden außer jedoch von jedem Ersteher besonders erhoben.
der Gebühr des § 60 erhoben
1. für das Verfahren im allgemeinen ein- § 53·
schließlich des Einstellungsverfahrens nach Zwangsverwaltung
§§ 30 a bis d, 180 Abs. 2 des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die (1) Für das Verfahren der Zwangsverwaltung
Zwangsverwaltung drei Zehntel der vollen werden außer der Gebühr des § 60 für jedes ange-
Gebühr; wird das Zwangsversteigerungs- fangene Jahr sechs Zehntel der vollen Gebühr er-
verfahren infolge eines Einstellungsverfah- hoben. Das erste Jahr beginnt mit dem Tag der Be-
rens nach §§ 30 a bis d, 180 Abs. 2 des schlagnahme.
Gesetzes über die Zwangsversteigerung (2) Maßgebend ist der Gesamtwert der Einkünfte,
und die Zwangsverwaltung nicht durchge- abzüglich der dem Zwangsverwalter (der Aufsichts-
führt, so wird nur ein Zehntel der vollen person) zustehenden Vergütung und der laufenden
Gebühr erhoben; Beträge der öffentlichen Lasten, ausgenommen der
2. für die Abhaltung des Versteigerungster- Hypothekengewinnabgabe. Die Mindestgebühr be-
mins drei Zehntel der vollen Gebühr; die trägt 12 Deutsche Mark.
Gebühr wird nur einmal erhoben, auch
wenn mehrere Termine stattfinden; § 64
3. für die Erteilung des Zuschlags sechs Zehn- Beschwerden
tel der vollen Gebühr;
(1) Für das Verfahren über Beschwerden werden
4. für das Verteilungsverfahren sechs Zehntel erhoben
der vollen Gebühr; in den Fällen der §§ 143,
1. bei Verwerfung oder Zurückweisung der
144 des Gesetzes über die Zwangsverstei-
Beschwerde zwei Zehntel der vollen Ge-
gerung und die Zwangsverwaltung nur
bühr;
drei Zehntel der vollen Gebühr.
2. bei Zurücknahme der Beschwerde ein Zehn-
(2) Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, tel der vollen Gebühr; betrifft die Zurück-
wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden nahme nur einen Teil des Beschwerde-
ist. gegenstandes, so ist die Gebühr nur inso-
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 951
weit zu erheben, als sich die Beschwerde- (4) Ist auf Einziehung, Ersatzeinziehung, Wert-
gebühr erhöht haben würde, wenn die Ent- ersatz an Stelle von Einziehung, Vernichtung, Un-
scheidung auf den zurückgenommenen Teil brauchbarmachung, Verfallerklärung oder Abfüh-
erstreckt worden wäre. rung des Mehrerlöses erkannt, so ist bei der Be-
Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren- messung der Gebühren der Wert der Gegenstände,
frei; § 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. uuf die sich die Entscheidung bezieht, wie eine Geld-
strafe zu behandeln. Besteht der Gegenstand nicht
(2) Der Wert bestimmt sich nach § 3 der Zivil- in einem Geldbetrag, so setzt das Gericht den Wert
prozeßordnung. fest. Der Wert wird nach dem Zeitpunkt der Verur-
(3) Soweit in Angelegenheiten der Zwangsver- teilung bestimmt.
steigerung und der Zwangsverwaltung andere Be- (5) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge auch bei
hörden oder Stellen als Gerichte zuständig sind, rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der
steht die Anrufung des Gerichts hinsichtlich der Ge- Sicherung und Besserung erhoben. Ist die Maßregel
bühren einer Beschwerde gleich. neben einer Strafe angeordnet worden, so wird die
Gebühr gesondert berechnet.
§ 65
§ 68
Schiffe, Schiffsbauwerke
und grundsfücksgleiche Rechte Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe
oder einer Einheitsstrafe
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-
sprechend für die Zwangsversteigerung von Schif- (1) Wird auf Grund des § 79 des Strafgesetz-
fen und Schiffsbauwerken sowie für die Zwangs- buchs eine Gesamtstrafe gebildet, so bemißt sich
versteigerung oder die Zwangsverwaltung von die Gebühr für das neue Verfahren nach dem Be-
Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstrek- trag, um den die Gesamtstrafe die früher erkannte
kung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein
einschließlich der unbeweglichen Kuxe. Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach
§ 31 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in ein neues
Urteil einbezogen wird.
§ 66
(2) In den Fällen des § 460 der Strafprozeßord-
Zwangsliquidation einer Bahneinheit nung und des § 66 des Jugendgerichtsgesetzes ver-
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf bleibt es bei den Gebühren für die früheren Ver-
Eröffnung der Zwangsliquidation einer Bahneinheit fahren.
wird dieselbe Gebühr wie nach § 60 erhoben. § 69
(2) Für das Verfahren selbst werden die Hälfte Mehrere Angeschuldigte
der vollen Gebühr und, wenn das Verfahren ein- (U Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschul-
gestellt wird, drei Zehntel der vollen Gebühr er- digte, so ist die Gebühr von jedem gesondert nach
hoben. Die Gebühr bestimmt sich nach dem Gesamt- Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe oder an-
wert der Bestandteile der Bahneinheit. geordneten Maßregel der Sicherung und Besserung
(3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 64 ent- zu erheben.
sprechend. (2) Wird wegen derselben Tat auf Einziehung,
Ersatzeinziehung, Wertersatz an Stelle von Ein-
FDNFTER ABSCHNITT ziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Ver-
fallerklärung oder Abführung des Mehrerlöses er-
Gebühren in Strafsachen kannt, so wird hierfür nur eine Gebühr erhoben;
mehrere wegen der Tat Verurteilte haften als Ge-
§ 67 samtschuldner.
Grundlage der Gebührenbemessung § 70
(l) In Strafsachen bemessen sich die Gerichts- Gebührensätze im ersten Rechtszug
gebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig (1) Für das Verfahren im ersten Rechtszug wer-
erkannten Strafe. den erhoben
(2) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von unbe- bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe
stimmter Dauer bemißt sich die Gebühr nach dem
im Urteil festgesetzten Mindestmaß. Bestimmt das bis zu zwei Wochen 20 Deutsche Mark;
Urteil das Mindestmaß nicht ausdrücklich, so wird von mehr als zwei Wochen bis zu einem Monat
das gesetzliche Mindestmaß zugrunde gelegt. 40 Deutsche Mark;
von mehr als einem Monat bis zu drei Monaten
(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so bleibt bei der
60 Deutsche Mark;
Bemessung der Gebühr die Ersatzfreiheitsstrafe
außer Betracht. Nach der Geldstrafe bestimmt sich von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten
die Gebühr auch dann, wenn auf die Geldstrafe an 100 Deutsche Mark;
Stelle einer verwirkten Freiheitsstrafe erkannt ist von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr
(§ 27 b des Strafgesetzbuchs). Ist neben einer Frei- 150 Deutsche Mark;
heitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so wird die Ge- von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren
bühr nach jeder Strafe gesondert berechnet. 200 Deutsche Mark;
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
von mehr als zwei Jahren bis zu fünf Jahren § 73
300 Deutsche Mark; Wiederaufnahme des Verfahrens
von mehr als fünf Jahren 500 Deutsche Mark;
(1) Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des
bei Verurteilung zu Geldstrafe Verfahrens als unzulässig oder unbegründet ver-
bis zu fünfzig Deutsche Mark 5 Deutsche Mark; worfen oder abgelehnt, so wird die Hälfte der Ge-
von mehr als fünfzig bis bühren des § 70 erhoben.
zu einhundert Deutsche Mark 10 Deutsche Mark, (2) Wird nach Anordnung der Wiederaufnahme
von mehr als einhundert Deutsche Mark 10 vom des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßord-
Hundert des Betrages der Strafe, jedoch höchstens nung) das frühere Urteil aufrechterhalten, so wer-
20 000 Deutsche Mark; die Gebühr darf den Betrag den die vollen Gebühren des § 70 erhoben. Führt
der Strafe nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 gilt inso- die Wiederaufnahme zu einer Aufhebung des frü-
weit nicht. heren Urteils, so gilt für die Gebührenerhebung
(2) Ist der zur Kostentragung verurteilte Beschul- das neue Verfahren mit dem früheren Verfahren
digte für straffrei erklärt oder wird im Urteil von zusammen als ein Rechtszug.
Strafe abgesehen, so beträgt die Gebühr 5 Deutsche (3) Diese Vorschriften geHen auch für das Wie-
Mark. deraufnahmeverfahren, das sich gegen einen Straf-
(3) Ist eine Maßregel der Sicherung und Besse- befehl richtet (§ 373 a der Strafprozeßordnung).
rung angeordnet worden, so wird eine Gebühr von
100 Deutsche Mark erhoben. Bei Entziehung der § 74
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen beträgt Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige
die Gebühr 30 Deutsche Mark; daneben fällt für
die Einziehung des Führerscheins keine weitere (1) Werden dem Antragsteller im Klageerzwin-
Gebühr an. gungsverfahren nach den §§ 177 oder 472 der Straf-
prozeßordnung die Kosten auferlegt, so wird eine
§ 71
Gebühr von 40 Deutsche Mark, im Falle des § 176
Strafbefehl und Strafverfügung Abs. 2 der Strafprozeßordnung eine Gebühr von
(1) In den Verfahren bei Strafbefehlen und Straf- 20 Deutsche Mark erhoben.
verfügungen wird die Hälfte der Gebühren des § 70 (2) Werden dem Anzeigenden im Falle einer un-
erhoben. Die Gebühr darf jedoch den Betrag der wahren Anzeige die Kosten · auferlegt (§ 469 der
Strafe nicht übersteigen; § 9 Abs. 1 gilt insoweit Strafprozeßordnung), so wird eine Gebühr von
nicht. 40 Deutsche Mark erhoben.
(2) Hat nach § 411 Abs. 1, § 413 Abs. 4 der Straf-
prozeßordnung eine Hauptverhandlung stattgefun- § 75
den, oder wird der gegen den Strafbefehl oder die Zurücknahme des Strafantrags
Strafverfügung erhobene Einspruch wegen Aus-
(1) Wird das Verfahren nach Eröffnung des
bleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung
durch Urteil verworfen (§§ 412, 413 Abs. 4 der Straf- Hauptverfahrens infolge Zurücknahme des Antrags,
durch den es bedingt war, eingestellt, so wird eine
prozeßordnung), so werden die vollen Gebühren
des § 70 erhoben. Gebühr von 30 Deutsche Mark erhoben.
§ 72 (2) Das Gericht kann die Gebühr herabsetzen
oder beschließen, daß von der Erhebung einer
Berufungs- und Revisionsverf ahren Gebühr abgesehen wird.
(1) Für das Berufungsverfahren und für das Revi-
sionsverfahren werden die Gebühren des § 70 er- § 76
hoben, wenn in dem Rechtszug eine Hauptverhand-
lung stattgefunden hat. Verurteilung im Privatklageverfahren
(2) Ein Viertel der Gebühren des § 70 wird er- Für das Verfahren auf erhobene Privatklage
hoben, gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe ver-
urteilt wird, §§ 67 bis 70, 72 und 73. § 77 Abs. 2
1. wenn das Rechtsmittel vor Beginn der
und § 80 bleiben unberührt.
Hauptverhandlung zurückgenommen wird;
2. wenn das Rechtsmittel durch Beschluß als § 77
unzulässig verworfen wird.
(3) Die Hälfte der Gebühren des § 70 wird er- Freisprechung im Privatklageverfahren
hoben, (1) Wird in dem Verfahren auf erhobene Privat-
1. wenn das Rechtsmittel nach Beginn der klage der Beschuldigte freigesprochen oder für
Hauptverhandlung zurückgenommen wird; straffrei erklärt, so wird für das Verfahren 'in jedem
2. wenn die Berufung wegen Ausbleibens des Rechtszug eine Gebühr von 40 Deutsche Mark er-
Angeklagten in der Hauptverhandlung hoben.
verworfen wird (§ 329 der Strafprozeßord- (2) Die im Absatz 1 bestimmte Gebühr wird für
nung); das Berufungsverfahren sowie für das Revisions-
3. wenn die Revision durch Beschluß des Re- verfahren auch dann erh~ben, wenn das von dem
visionsgerichts als offensichtlich unbegrün- Privatkläger eingelegte Rechtsmittel auf Grund
det verworfen wird (§ 349 Abs. 2 der Straf- einer Hauptverhandlung verworfen wird. Wird das
prozeßordnung). Rechtsmittel vor Beginn der Hauptverhandlung zu-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 953
rückgenommen oder durch Beschluß als unzulässig § 82
verworfen, so beträgt die Gebühr 1O Deutsche
Nebenklage
Mark. Wird das Rechtsmittel nach Beginn der
Hauptvcrhandl ung zurückgenommen oder wird die Werden dem Nebenkläger Kosten auferlegt, so
Berufung des Privatklägers wegen Versäumungen sind die Gebühren zu erheben, welche nach den
nach § 391 Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder die §§ 77, 78, 80 und 81 anfallen würden, wenn ein Pri-
Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts als vatkläger das Rechtsmittel eingelegt oder die Wie-
offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 der deraufnahme des Verfahren beantragt hätte.
Strafprozeßordnung verworfen, so wird eine Ge-
bühr von 20 Deutsche Mark erhoben.
§ 83
Selbständige Einziehungsverfahren
§ 78
Für das Verfahren in den Fällen der §§ 430 bis
Erledigung der Privatklage 432 der Strafprozeßordnung beträgt die Gebühr in
vor der Hauptverhandlung jedem Rechtszug 40 Deutsche Mark. Sie beträgt
(1) Wird die Privatklage zurückgewiesen oder 20 Deutsche Mark, wenn durch Beschluß entschie-
erledigt sich das Verfahren vor Beginn der Haupt- den wird (§ 431 Abs. 4 der Strafprozeßordnung).
verhandlung durch Zurücknahme der Klage oder
durch Einstellung, so wird eine Gebühr von § 84
10 Deutsche Mark erhoben. Erledigt sich das Ver-
Herabsetzung, :Erhöhung
fahren erst nach Beginn der Hauptverhandlung, so
beträgt die Gebühr 20 Deutsche Mark. Die Gebühren der §§ 77 bis 80, 83 kann das Ge-
richt bis auf 5 Deutsche Mark herabsetzen oder
(2) Tritt die Erledigung im Berufungs- oder Revi-
bis auf das Zwanzigfache erhöhen.
sionsverfahren ein, so wird für diesen Rechtszug
die in Absatz 1 bestimmte Gebühr und für jeden
der vorausgegangenen Rechtszüge eine Gebühr von § 85
20 Deutsche ·Mark erhoben. Erledigt sich das Ver- Zurückweisung einer Beschwerde
fahren nach einer Zurückverweisung, sp wird für
(1) Für die Zurückweisung einer Beschwerde wird,
jeden Rechtszug eine Gebühr von 20 Deutsche Mark
wenn sie sich gegen eine Entscheidung der in § 73
erhoben.
Abs. 1, in § 80 Abs. 1 oder in § 83 Satz 2 bezeich-
(3) Stellt das Gericht das Verfahren wegen Ge- neten Art richtet, die dort bestimmte Gebühr, im
ringfügigkeit ein (§ 383 Abs. 2, § 390 Abs. 5 der übrigen eine Gebühr von 10 Deutsche Mark er-
Strafprozeßordnung), so wird keine Gebühr er- hoben. Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht
hoben. übersteigen; § 9 Abs. 1 gilt insoweit nicht. § 46
Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 79
(2) Die Gebühr wird von dem Beschuldigten nur
Widerklage
erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine Strafe
Die §§ 77 und 78 gelten für das Verfahren auf erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und
erhobene Widerklage entsprechend. Besserung angeordnet ist.
(3) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird eine
§ 80 volle Gebühr (§ 10) für das Beschwerdeverfahren
erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig ver-
Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens warfen oder zurückgewiesen wird.
(1) Wird die Wiederaufnahme eines Privatklage-
verfahrens von dem Privatkläger beantragt, so § 86
wird, wenn der Antrag als unzulässig oder unbe-
Entschädigungsverfahren
gründet verworfen wird, eine Gebühr von 20 Deut-.
sehe Mark erhoben. Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im
Strafverfahren ein aus der Straftat erwachsener ver-
(2) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens auf
mögensrechtlicher Anspruch (§ 403 der Strafprozeß-
Antrag des Privatklägers angeordnet, so ist, sofern
auf eine höhere Strafe erkannt wird, die Vorschrift ordnung) zuerkannt ist, wird für jeden Rechtszug
des § 73 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden; im übrigen wird eine volle Gebühr (§ 10) nach dem Wert des zuer-
eine Gebühr von 40 Deutsche Mark erhoben. kannten Anspruchs erhoben.
§ 87
§ 81 Vollstreckung in das Vermögen
Mehrere Beschuldigte im Privatklageverfahren Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Ent-
Sind in einem Privatklageverfahren mehrere Per- scheidung über eine Vermögensstrafe, einen aus
sonen als Beschuldigte beteiligt, so fallen die Ge- der Straftat erwachs·enen vermögensrechtlichen An-
bühren der §§ 77 bis 80 für jeden Beschuldigten ge- spruch, eine Buße oder über Erstattung von Kosten
sondert an. Für jeden Rechtszug wird jedoch höch- (§§ 406 b, 406 d, 463, 464 der Strafprozeßordnung)
stens das Dreifache der in § 77 Abs. 1 bestimmten werden Gebühren nach den Vorschriften des Zwei-
Gebühr erhoben. ten Abschnitts gesondert erhoben.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
SECI ISTER ABSCHNITT 3. Ausfertigungen und Abschriften jeder Art,
wenn sachliche oder persönliche Gebühren-
Gebühren in gerichtlichen Verfahren
freiheit gewährt ist; Absatz 2 bleibt unbe-
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
rührt.
§ 88 (2) Für die erste einer Partei oder einem Beschul-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, digten erteilte Ausfertigung oder Abschrift jeder
Rechtsbeschwerde gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht
(1) Für das Verfahren über den Antrag auf ge- abgeschlossenen Vergleichs werden Schreibgebühren
richtliche Entscheidung, über die Rechtsbeschwerde nicht erhoben. Dies gilt für die erste vollständtge
und zur Änderung eines rechtskräftigen Bußgeld- Ausfertigung oder Abschrift auch dann, wenn eine
bescheides (§§ 54, 56, 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ausfertigung unter Weglassung des Tatbestands
Ordnungswidrigkeiten) wird die Hälfte der Ge- und der Entscheidungsgründe bereits erteilt worden
bühren des § 70 erhoben. ist, ohne daß Schreibgebühren erhoben worden sind.
(2) Hat eine mündliche Verhandlung nach § ·55 (3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält,
keiten stattgefunden, so werden die vollen Gebüh- 50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Herstellung auf
ren des § 70 erhoben. mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablich-
(3) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, tung) stattgefunden hat. Jede angefangene Seite
so wird ein Viertel der Gebühren des § 70 erhoben. wird als voll gerechnet.
Für die Gebühr in dem Verfahren zur Änderung (4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache ab-
eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides gilt § 73 gefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr er-
Abs. 2 Satz 2 entsprechend. hoben.
(4) Die Gebühr beträgt höchstens 10 000 Deutsche
(5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form,
Mark und darf den Betrag der Geldbuße nicht über-
Grundbuchblätter, Registerblätter, Verzeichnisse,
steigen. § 9 Abs. 1 gilt insoweit nicht.
Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die
Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der
§ 89 bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstel-
Selbständige Anträge und sonstige Beschwerden lung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefan-
(1) Für das Verfahren über den Antrag des Be- gene Viertelstunde 60 Deutsche Pfennig.
troffenen auf gerichtliche Entscheidung nach § 47 (6) Werden Abschriften durch Ablichtung herge-
Abs. 2 und 3, über die Beschwerde nach § 42 Abs. 3 stellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf
Satz 2 und über die sofortige Beschwerde nach § 69 Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche Pfennig, bei
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- größerem Format als DIN B 4 eine Deutsche Mark
keiten wird eine Gebühr von 5 Deutsche Mark erhoben.
erhoben, wenn das Gericht die angefochtene Maß-
nahme, Anordnung oder Bestätigung aufrechterhält. (7) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Re~htsverordnung mit Zustimmung des
(2) Die Gebühr wird von dem Betroffenen nur
Bundesrates für bestimmte Arten von Fällen zur
erhoben, wenn eine Geldbuße gegen ihn rechts- Vermeidung von Unbilligkeiten die Schreibgebüh-
kräftig festgesetzt ist.
ren niedriger festzusetzen.
§ 90
Entsprechende Anwendung von Vorschriften § 92
des Fünften Abschnitts Sonstige Auslagen
Die Vorschriften des § 67 Abs. 1 und 4 sowie des Als Auslagen werden ferner erhoben
§ 69 gelten in gerichtlich~n Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwach-
SIEBENTER ABSCHNITT senen Postgebühren;
3. die nach dem Gesetz über die Entschädigung
Auslagen von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen-
§ 91 den Beträge; erhält ein Sachverständiger für
Schreibgebühren die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes-
oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den
(1) Als Auslagen werden Schreibgebühren er- Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der
hoben für Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über
1. Ausfertigung und Abschriften, die auf An- die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
trag erteilt werden; ständigen zu zahlen wäre;
2. Abschriften, die angefertigt werden, weil 4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichts-
die Partei es unterläßt, einem von Amts stelle den Gerichtspersonen auf Grund gesetz-
wegen zuzustellenden Schriftsatz die er- licher Vorschriften gewährten Vergütungen
forderliche Zahl von Abschriften beizu- (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und
fügen; die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 955
5. die Beträge, die anderen in- oder ausländi- Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungs-
schen Behörden, öffentlichen Einrichtungen gebühren als Kostenschuldner in Anspruch genom-
oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, men worden ist.
wenn die Kasse des Gerichts aus Gründen
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein- ACHTER ABSCHNITT
fachung und dgl. an die Behörden, Einrich-
Kostenzahlung und Kostenvorschuß
tungen oder Beamten keine Zahlungen zu
leisten hat; § 95
6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge; Kostenschuldner
7. Rechnungsgebühren (§ 94); in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
8. die Kosten einer Beförderung von Personen (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist Schuld-
sowie Beträge, die mittellosen Personen für ner der Kosten derjenige, der das Verfahren der
die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver- Instanz beantragt hat. Dies gilt nicht im amtsge-
nehmung oder Untersuchung und für die Rück.- richtlichen Entmündigungsverfahren wegen Geistes-
reise gewährt werden; krankheit oder Geistesschwäche.
9. die Kosten der Beförderung von Tieren und (2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 ist Schuldner
Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachse- der Gebühren derjenige, auf dessen Betreiben das
nen Postgebühren, der Verwahrung von schiedsrichterliche Verfahren eingeleitet worden ist.
Sachen, der Bewachung von Schiffen sowie
der Verwahrung und Fütterung von Tieren; § 96
10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für die Kostenschuldner im Konkursverfahren
Strafhaft geltenden Sätze, die Kosten einer (1) Im Konkursverfahren ist der Antragsteller
sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den Schuldner der in § 49 und in § 56 Abs. 2 bestimm-
für die Strafhaft geltenden Vorschriften zu ten Gebühren. Wird der Antrag auf Eröffnung oder
erheben wären; Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen oder
11. die Kosten für die einstweilige Unterbringung zurückgenommen, so ist der Antragsteller auch
(§ 12G a der Strafprozeßordnung), die Unter- Schuldner der jn dem Verfahren entstandenen Aus-
bringung zur Beobachtung (§ 81 der Straf- lagen.
prozeßordnung, § 73 des Jugendgerichtsge- (2) Im übrigen ist Schuldner der Gebühren und
setzes) und für die einstweilige Unterbringung Auslagen der Gemeinschuldner.
in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72
Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes). § 97
Kostenschuldner im Vergleichsverfahren
§ 93 Im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Kon-
Vornahme mehrerer Geschäfte kurses ist Schuldner der Kosten der Vergleichs-
auf derselben Reise schuldner.
Sind die in § 92 Nr. 4 bezeichneten Aufwendun-
§ 98
gen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf Kostenschuldner im Zwangsversteigerungs-
verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die und Zwangsverwaltungsverfahren
Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter (1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-
Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die waltungsverfahren ist Schuldner der in § 60, in
einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen § 61 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, in § 63 und in§ 66 Abs. 1
verteilt. Jeder Zahlungspflichtige haftet jedoch und 2 bestimmten Gebühren und der im Verfahren
gegenüber der Staatskasse ohne Rücksicht auf diese entstehenden Auslagen, soweit sie nicht dem Erlös
Verteilung für die Auslagen, die bei gesonderter entnommen werden können, der Antragsteller.
Erledigung des Geschäfts entstanden wären. (2) Schuldner der Gebühr für die Erteilung des
Zuschlags ist, vorbehaltlich des § 99 Nr. 3, nur der
§ 94 Ersteher. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem
Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten
Rechnungsgebühren geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die
(1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung),
besonders bestellten Beamten oder Angestellten haften der Ersteher und der Meistbietende als Ge-
(Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als samtschuldner.
Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach § 99
dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand be-
Sonstige Kostenschuldner
messen werden. Sie betragen 4 Deutsche Mark für
die Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde Kostenschuldner ist ferner
wird voll gerechnet. 1. derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung
(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das die Kosten des. Verfahrens auferlegt sind;
den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts 2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht ab-
wegen fest. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2 und 3 gegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklä-
gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die rung oder in einem vor Gericht abgeschlosse-
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
nen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich § 104
übernommen hat; dies gilt auch, wenn die Haftung von Streitgenossen
Kosten nach § 98 der Zivilprozeßordnung als
übernommen anzusehen sind; Besteht eine Partei aus mehreren Personen, so
haften sie als Gesamtschuldner, wenn die Kosten
3. derjenige, der nach den Vorschriften des bür-
nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie ver-
gerlichen Rechts für die Kostenschuld eines
teilt worden sind.
anderen kraft Gesetzes haftet;
§ 105
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendi-
gen Kosten der Zwangsvollstreckung. Verpflichtung zur Zahlung von Kosten
in besonderen Fällen
Die nach § 100 Abs. 4, § 658 Abs. 2 der Zivil-
§ 100
prozeßordnung, §§ 57 bis 60, 142 der Konkurs-
Auslagenschuldner in besonderen Fällen ordnung, §§ 466, 471 Abs. 4, § 472 der Strafprozeß-
ordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von
(1) Der Beschuldigte, der den Antrag auf geri~ht- Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
liche Entscheidung gegen einen Strafbescheid einer
Verwaltungsbehörde zurücknimmt, ist Schuldner
§ 106
der entstandenen Auslagen.
Fälligkeit der Gebühren
(2) Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen einen Bußgeldbescheid oder eine Maßnahme In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Ver-
der Verwaltungsbehörde oder der Antrag auf Ände- gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
rung oder Aufhebung des rechtskräftigen Bußgeld- und im Konkursverfahren wird die Gebühr mit der
bescheides (§§ 54, 47 Abs. 2 und 3, § 66 Abs. 2 des Stellung des Antrags fällig, durch den das Verfah-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) zurückge- ren bedingt ist; soweit die Gebühr eine Entscheidung
nommen, so ist der Antragsteller Schuldner der ent- oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt,
standenen Auslagen. wird sie mit dieser fällig.
§ 101 § 107
Zwangsversteigerung und ZwangsverwaUung
Schuldner der Schreibgebühren
(1) Die Gebühren des § 60 werden mit der Ent-
Schuldner der Schreibgebühren ist ferner der scheidung, die Gebühren des § 61 Abs. 1 Nr. 1, 2
Antragsteller. Im Falle des § 91 Abs. 1 Nr. 2 ist und 4 werden im Verteilungstermin und, wenn das
Schuldner der Schreibgebühren nur die Partei, die Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Auf-
es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzu- hebung fällig.
stellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von
Abschriften beizufügen. (2) Die Gebühr des § 61 Abs. 1 Nr. 3 wird mit der
Verkündung des Zuschlags und, wenn der Zuschlag
vom Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustel-
§ 102 lung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Wird
der Zuschlagsbeschluß aufgehoben, so wird die Ge-
Erlöschen der Zahlungspflicht
bühr nicht erhoben öder, wenn sie bezahlt ist, er-
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete stattet.
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, so- (3) Im Verfahren der Zwangsverwaltung werden
weit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens,
Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende
Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten eines jeden Jahres fällig.
nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Ent-
scheidung beruht hat, werden bereits gezahlte
§ 108
Kosten zurückerstattet.
Niederlegung des Schiedsspruchs
oder des schiedsrichterlichen Vergleichs
§ 103
Die in § 37 Abs. 1 bestimmte Gebühr wird mit
Mehrere l(ostenschuldner der Niederlegung des Schiedsspruchs oder des
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- schiedsrichterlichen Vergleichs fällig.
schuldner.
§ 109
(2) Soweit einer Partei die Kosten durch gericht-
liche Entscheidung auferlegt oder von ihr durch eine Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen,
vor dem Gericht abgegebene oder ihm mitgeteilte Fälligkeit der Auslagen
Erklärung übernommen sind, soll die Haftung der (1) Im übrigen werden die Gebühren sowie die
anderen Partei nur geltend gemacht werden, wenn Auslagen fällig, sobald eine unbedingte Entschei-
eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver- dung über die Kosten ergangen ist oder das Ver-
mögen der ersteren erfolglos geblieben ist oder fahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurück-
aussichtslos erscheint. nahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 957
(2) In Strafsachen werden die Kosten, die dem (3) Die Anordnung des Verfahrens, die Zulassung
verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit des Beitritts zum Verfahren oder die Fortsetzung
der Rechtskraft des Urteils fällig. Satz 1 gilt in ge- des Verfahrens kann nicht von der Zahlung eines
richtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord- Vorschusses abhängig gemacht werden.
nungswidrigkeiten entsprechend.
§ 113
§ 110
Vorschuß in Strafsachen
Fälligkeit der Schreibgebühren
(1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder der-
(1) Die Schreibgebühren werden sofort nach Aus-
jenige, der als Privatkläger oder Nebenkläger eine
händigung oder Absendung der Schriftstücke fällig.
Berufung oder Revision einlegt oder eine Wieder-
(2) Die Anfertigung der auf Antrag zu erteilen- aufnahme des Verfahrens beantragt, einen Ge-
den Ausfertigungen und Abschriften kann von der bührenvorschuß in Höhe der Hälfte der in § 77
vorherigen Zahlung eines die Schreibgebühren dek- Abs. 1 bestimmten Gebühr für die Instanz zu zahlen.
kenden Betrags abhängig gemacht werden. § 4 § 81 gilt entsprechend. Der Widerkläger ist zur
Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht ver-
pflichtet.
§ 111
(2) Wer als Privatkläger das Verfahren nach
Vorauszahlung §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung betreibt oder
(1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll als Privatkläger oder Nebenkläger in einem solchen
auf Grund der Klage erst nach Zahlung der erfor- Verfahren ein Rechtsmittel einlegt oder die Wieder-
derten Prozeßgebühr bestimmt werden. Das gleiche aufnahme des Verfahrens beantragt, hat gleichfalls
gilt im Mahnverfahren bei dem Antrag des Gläubi- den in Absatz 1 bestimmten Gebührenvorschuß zu
gers auf Bestimmung eines Termins zur mündlichen zahlen.
Verhandlung nach Erhebung des Widerspruchs oder
§ 114
nach Erlaß eines Vollstreckungsbefehls unter Vor-
behalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Auslagenvorschuß
Wird der Klageantrag erweitert, so soll vor Zah- (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der
lung der erforderten Prozeßgebühr keine gericht- Auslagen verbunden sind, beantragt, so hat der-
liche Handlung vorgenommen werden. jenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur
(2) Der Zahlungsbefehl soll erst nach Zahlung der Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuß zu
im § 38 Abs. 1 bestimmten Gebühr erlassen werden. zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Hand-
lung von der vorherigen Zahlung des Vorschusses
(3) Der Termin zur Abnahme des Offenbarungs-
abhängig machen.
eids soll erst nach Zahlung der im § 40 Abs. 1 Nr. 5
vorgesehenen Gebühr bestimmt werden. (2) me Vorschußpflicht nach Absatz 1 besteht in
Strafsachen nur für den Privatkläger, den Wider-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit dem
kläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung
Antragsteller das Armenrecht bewilligt ist; sie gel-
oder Revision eingelegt hat.
ten ferner nicht, wenn dem Antragsteller Gebühren-
freiheit zusteht oder wenn glaubhaft gemacht wird, (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorge-
daß ihm die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit nommen werden, kann ein Vorschuß zur Deckung
Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonsti- der Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht in
gen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde. Das Strafsachen.
gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine
§ 115
Verzögerung dem Kläger einen nicht oder nur
schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Fortdauer der Vorschußpflicht
Glaubhaftmachung genügt in diesem Falle die Er-
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießen«
klärung des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten
den Beträge bleibt bestehen, auch wenn die Kosten
Rechtsanwalts.
des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von
§ 112 einem anderen übernommen sind. § 103 Abs. 2 gilt
Vorschuß im Zwangsversteigerungs- und entsprechend.
Zwangsverwaltungsverfahren
(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist späte- NEUNTER ABSCHNITT
stens bei Bestimmung des Zwangsversteigerungs-
termins ein Vorschuß in Höhe des Doppelten der im Schlußvorschrift
ersten Halbsatz des § 61 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten § 116
Gebühr zu erheben. Forst- und Feldrügesachen
(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der An- Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das
tragsteller jährlich einen angemessenen Gebühren- gerichtliche Verfahren in Forst- und Feldrügesachen
vorschuß zu zahlen. entsprechend.
4
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage
(zu § 10 Abs. 2)
Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert
bis zu 50 Deutsche Mark einschließlich 3 Deutsche Mark
bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 4 Deutsche Mark
bis zu 150 Deutsche Mark einschließlich 6 Deutsche Mark
bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 8 Deutsche Mark
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 16 Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 24 Deutsche Mark
bis zu 700 Deutsche Mark einschließlich 27 Deutsche Mark
bis zu 800 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark
bis zu 900 Deutsche Mark einschließlich 33 Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
bis zu 1100 Deutsche Mark einschließlich 39 Deutsche Mark
bis zu 1 200 Deutsche Mark einschließlich 42 .Deutsche Mark
bis zu 1 300 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 51 Deutsche Mark
bis zu 1 600 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark
bis zu 1 700 Deutsche Mark einschließlich 57 Deutsche Mark
bis zu 1 800 Deutsche Mark einschließlich 59 Deutsche Mark
bis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 61 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 63 Deutsche Mark
bis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 67 Deutsche Mark
bis zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 71 Deutsche Mark
bis zu 2 900 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark
bis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 79 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 83 Deutsche Mark
bis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 87 Deutsche Mark
bis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 91 Deutsche Mark
bis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich 95 Deutsche Mark
bis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 99 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 103 Deutsche Mark
bis zu 5 400 Deutsche Mark einschließlich 108 Deutsche Mark
bis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 113 Deutsche Mark
bis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 118 Deutsche Mark
bis zu 6 600 Deutsche Mark einschließlich 123 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 128 Deutsche Mark
bis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 133 Deutsche Mark
bis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 138 Deutsche Mark
bis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 143 Deutsche Mark
bis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 148 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 153 Deutsche Mark
bis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 158 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 163 Deutsche Mark
bis zu 10 800 Deutsche Mark einschließlich 168 Deutsche Mark
bis zu 11 600 Deutsche Mark einschließlich 173 Deutsche Mark
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 959
bis zu 12 400 Deutsche Mark einschließlich 178 Deutsche Mark
bis zu 13 200 Deutsche Mark einschließlich 183 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 188 Deutsche Mark
bis zu 14 800 Deutsche Mark einschließlich 193 Deutsche Mark
bis zu 15 600 Deutsche Mark einschließlich 198 Deutsche Mark
bis zu 16 400 Deutsche Mark einschließlich 203 Deutsche Mark
bis zu 17 200 Deutsche Mark einschließlich 208 Deutsche Mark
bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich 213 Deutsche Mark
bis zu 18 800 Deutsche Mark einschließlich 218 Deutsche Mark
bis zu 19 600 Deutsche Mark einschließlich 223 Deutsche Mark
bis zu 20 400 Deutsche Mark einschließlich 228 Deutsche Mark
bis zu 21 200 Deutsche Mark einschließlich 233 Deutsche Mark
bis zu 22 000 Deutsche Mark einschließlich 238 Deutsche Mark
bis zu 22 800 Deutsche Mark einschließlich 243 Deutsche Mark
bis zu 23 600 Deutsche Mark einschließlich 248 Deutsche Mark
bis zu 24 400 Deutsche Mark einschließlich 253 Deutsche Mark
bis zu 25 200 Deutsche Mark einschließlich 258 Deutsche Mark
bis zu 26 000 Deutsche Mark einschließlich 263 Deutsche Mark
bis zu 26 800 Deutsche Mark einschließlich 268 Deutsche Mark
bis zu 27 600 Deutsche Mark einschließlich 273 Deutsche Mark
bis zu 28 400 Deutsche Mark einschließlich 278 Deutsche Mark
bis zu 29 200 Deutsche Mark einschließlich 283 Deutsche Mark
bis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 288 Deutsche Mark
bis zu 30 800 Deutsche Mark einschließlich 293 Deutsche Mark
bis zu 31 600 Deutsche Mark einschließlich 298 Deutsche Mark
bis zu 32 400 Deutsche Mark einschließlich 303 Deutsche Mark
bis zu 33 200 Deutsche Mark einschließlich 308 Deutsche Mark
bis zu 34 000 Deutsche Mark einschließlich 313 Deutsche Mark
bis zu 34 800 Deutsche Mark einschließlich 318 Deutsche Mark
bis zu 35 600 Deutsche Mark einschließlich 323 Deutsche Mark
bis zu 36 400 Deutsche Mark einschließlich 328 Deutsche Mark
bis zu 37 200 Deutsche Mark einschließlich 333 Deutsche Mark
bis zu 38 000 Deutsche Ma.rk einschließlich 338 Deutsche Mark
bis zu 38 800 Deutsche Mark einschließlich 343 Deutsche Mark
bis zu 39 600 Deutsche Mark einschließlich 348 Deutsche Mark
bis zu 40 400 Deutsche Mark einschließlich 353 Deutsche Mark
bis zu 41 200 Deutsche Ma.rk einschließlich 358 Deutsche Mark
bis zu 42 000 Deutsche Mark einschließlich 363 Deutsche Mark
bis zu 42 800 Deutsche Mark einschließlich 368 Deutsche Mark
bis zu 43 600 Deutsche Mark einschließlich 373 Deutsche Mark
bis zu 44 400 Deutsche Mark einschließlich 378 Deutsche Mark
bis zu 45 200 Deutsche Mark einschließlich 383 Deutsche Mark
bis zu 46 000 Deutsche Mark einschließlich 388 Deutsche Mark
bis zu 46 800 Deutsche Mark einschließlich 393 Deutsche Mark
bis zu 47 600 Deutsche Mark einschließlich 398 Deutsche Mark
bis zu 48 400 Deutsche Mark einschließlich 403 Deutsche Mark
bis zu 49 200 Deutsche Mark einschließlich 408 Deutsche Mark
bis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 413 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 6 Deutsche Mark. Werte
über 50 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzu-
runden.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, TeH I
Anlage.2
(zu Artikel XI § 7)
Gesetz über die Kosten ·
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Kostenordnung)
Obersicht
Erster Teil
Gerichtskosten
ERSTER ABSCHNITT §§
8. Volle Gebühr, Rahmengebühren,
Allgemeine Vorschriften Nebengeschäfte
Volle Gebühr ................................. . 32
1. Geltungsbereich Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung ....... . 33
§§
Rahmengebühren .............................. . 34
Geltungsbereich Nebengeschäfte ...............•................. 35
2. K o s t e n s c h u I d n e r ZWEITER ABSCHNITT
Allgemeiner Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Gebühren in Angelegenheiten
Weitere Kostenschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Gebührenschuldner in besonderen Fällen . . . . . . . . 4 der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Mehrere Kostenschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
Haftung der Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Einseitige Erklärungen und Verträge . . . . . . . . . . . . 36
3. F ä l li g k e i t
Vertragsangebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Besondere Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Fälligkeit 7 Geschäftswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Geschäftswert hei zustimmenden Erklärungen ein-
zelner Mitberechtigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
4. Vorau s z a h 1 u n g und S i c her s t e 11 u n g Geschäftswert bei Vollmachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Ergänzung und Änderung beurkundeter Er-
Vorschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 klärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Zurückzahlung von Vorschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Er-
Zurückbehaltungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 klärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Mehrere Erklärungen in einer Urkunde . . . . . . . . . . 44
Be,glaubigung von Unterschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 45
5. K o s t e n b e f r e i u n g e n
Verfügungen von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Beschlüsse von Gesellschaftsorganen . . . . . . . . . . . . 47
Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wert-
Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner 13 papieren, Wahlversammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
6. D er K o s t e n ans p r u c h e,innahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen,
Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde . . . . . . . . . . . 14 Proteste, Schätzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Nachforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Wechsel- und Scheckproteste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sach- Vermögensverzeichnisse, Siegelungen . . . . . . . . . . . . 52
behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken . . . . . 53
Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten 54
Beglaubigung von Abschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Sicherstellung der Zeit . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
7. Geschäftswert
Erfolglose Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Geschäfte außerhalb der Gei:ichtss telle, an Sonn- 1
Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 und Feiertagen und zur Nachtzeit . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht . . . . . . . . . 20 Erklärungen in fremder Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserb-
baurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 2. Grundbuchsachen
Grunddienstbarkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rang- Eintragung des Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
änderungen ..................................... 23 Eigentumswechsel bei Gemeinschaften zur gesam-
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen . . . . . 24 ten Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge . . . . . . . . . . . 25 Eintragung von Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Anmeldungen zum Handelsregister, Eintragungen Eintragung mehrerer Rechte, Belastung mehrerer
in das Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Beschlüsse von Aktiengesellschaften, anderen Ver- Eintragung von Veränderungen und Löschungs-
einigungen und Stiftungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 vormerkung,:m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in Eintragung von Verfügungsbeschränkungen . . . . . . 65
ein Register, Beurkundung von Beschlüssen . . . . . . 28 Eintra,1ung von Vormerkungen und Widersprüchen 66
Anmeldungen zum Güterrechtsregister, Eintragun- Sonstige Eintragungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
gen in das Güterrechtsregister, Eintragungen auf Löschungen und Entlas,sung aus der Mithaft . . . . . 68
Grund von Eheverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwi-
Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, schenverfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
nichtvermögensrechtlich e Angelegenheiten . . . . . . . 30 Löschung gegenstandsioser Rechte und Klarstellung
Festsetzung des Geschäftswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 der Rangverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 961
§§ §§
Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Einziehung des Erbscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Rentenschuldbriefen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Andere Zeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Vermerke auf dem Brief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 Feststellung des Erbrechts de,s Fiskus . . . . . . . . . . . . 110
Beglaubigte Abschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen . . . . . . . . . 111
Grundbucheinsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht ...... 112
Eintragungsanträge ............................. 75 Testamentsvollstrecker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Wohnungs- und Teileigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 Nachlaßinventar, Fristbestimmungen ............ 114
Grundstücksgleiche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112
Bahneinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 bis 114 ......................................... 115
Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung . 116
Vererbung einer Heimstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
3. Registersachen
Eintragungen in das Handelsregister . . . . . . . . . . . . 79 6. S o n s ti g e An g e 1 e g e n h e i t e n
Eintragungen in das Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . 80
Eintragungen in das Güterrechtsregister . . . . . . . . . . 81 Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen 118
Musterregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 Ordnungsstrafverfahren ......................... 119
Genossenschaftsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines
Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden 84 Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfän-
Eintragungen in das Schiffsbauregister und in das dern ........................................... 120
Kabelbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 Ernennung und Abberufung von Vorstandsmit-
Anmeldungen und Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 gliedern usw. . ................................. 121
Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts . . . . 87 Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder
Löschungsverf ahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklä-
Beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen . . . . . . . . 89 rungen, Kraftloserklärung von Vollmachten ...... 122
Registereinsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 Dispache ....................................... 123
Offenbarungseid ............................... 124
Verteilungsverfahren bei Enteignungen und dgl. .. 125
4. F am i 1 i e n r e c h t 1 i c h e An g e 1e g e n h e i t e n Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche
Pächter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Gebührenfreie Tätigkeit des Vormundschaftsge- Personenstandsangelegenheiten ................. 127
richts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Todeserklärung und Festsstellung der Todeszeit .. 128
Vormundschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Pflegschaft, Beistandschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts 94 7. Ergänzende Gebührenvorschriften
Weit,ere Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts 95 für Anträge, Beschwerden usw.
Freigrenze bei geringem Vermögen . . . . . . . . . . . . . . 96 Gesuche, Anträge .............................. 129
Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen. . . 130
nicht auf Mündel, Pflegebefohlene oder unter elter- Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Ent-
licher Gewalt stehende Kinder beziehen . . . . . . . . . . 97 scheidungen anderer Behörden oder Dienststellen 131
Annahme an Kindes Statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Beglaubigte Abschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
Volljährigkeitserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Vollstreckbare Ausfertigungen .................. 133
Gerichtliche Feststellung des Rechts auf Scheidung Vollstreckungshandlungen ...................... 134
oder Aufhebung der Ehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung . . . . . . . . . . 135
5. N a c h 1aß - und T e i 1u n g s s a c h e n
DRITTER ABSCHNITT
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen 101
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen .... 102 Auslagen
Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102 ..... 103
Sicherung des Nachlasse,s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Schreibgebühren ............................... 136
Ermittlung des Erben ........................... 105 Sonstige Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Nachlaßpflegschaften, Gesamtgutsverwaltung ..... 106 Vornahme mehrerer Geschäfte auf derselben Reise 138
Erbschein ...................................... 107 Rechnungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
Zweiter Teil
Kosten der Notare
Verbot der Gebührenvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . 140 Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld,
Anwendung des Ersten Teils .................... 141 Wertpapieren und Kostbarkeiten ................ 149
Entscheidung durch das Amtsgericht in Baden- Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Württemberg .................................. 142 Zuziehung e,ines zweiten Notaris ................. 151
Nichtanwendung des Ersten Teils ............... 143 Schreib- und Postgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Anwendung von Kostenbefreiungsvorschriften . . . . 144 Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
Entwürfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . J45 Einforderung der Kosten ........................ 154
Vollzug des Geschäftes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 Beitreibung der Kosten ......................... 155
Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . 147 _Einwendungen gegen die Kostenberechnung . . . . . . 156
Auseinandersetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Zurückzahlung, Schadensersatz .................. 157
Dritter Teil
Schlußvorschriften
§§
Landesrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
Andere Behörden und Dienststellen . . . . . . . . . . . . . 159
Gerichtstage, Sprechtage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ERSTER TEIL einzelnen auf den Betrag, der entstanden wäre,
wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet
Gerichtskosten worden wären.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteilig-
ERSTER ABSCHNITT ten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm
Allgemeine Vorschriften allein zur Last.
1. Geltungsbereich § 6
§ 1 Haftung der Erben
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer
barkeit werden, soweit bundcsrechtlich nichts ande- Verfügung von Todes wegen, die Sicherung eines
res bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) Nachlasses, die Errichtung eines Nachlaßinventars,
nur nach diesem Gesetz erhoben. eine Nachlaßpflegschaft, eine Nachlaßverwaltung
oder eine Pflegschaft für einen Nacherben entstehen,
haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschrif-
2. Kosten s eh ul dn er
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches über Nachlaß-
§ 2 verbindlichkeiten. Das gleiche gilt für die Kosten,
die durch die Entgegennahme von Erklärungen über
Allgemeiner Grundsatz die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet Amtes als Testamentsvollstrecker entstehen.
1. bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzuneh-
men sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts
3. F ä 11 i g k e i t
veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechts-
geschäften insbesondere jeder Teil, dessen Er- § 7
klärung beurkundet ist;
2. bei Geschäften, die von Amts wegen vorge- Gebühren werden mit der Beendigung des gebüh-
nommen werden, derjenige, dessen Interesse renpflichtigen Geschäfts, Auslagen sofort nach ihrer
wahrgenommen wird. Entstehung fällig.
§ 3 4. Voraus zahl ung und Sicherste 11 un g
Weitere Kostenschuldner
§ 8
Kostenschuldner ist ferner
Vorschüsse
1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Ent-
scheidung die Kosten auferlegt sind; (1) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen
2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abge- sind, hat der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete
gebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vor-
übernommen hat; schuß zu zahlen. Bei Verrichtungen von Amts wegen
kann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen
3. derjenige,· der nach den Vorschriften des bür-
erhoben werden. Auf die Verpflichtung zur Zahlung
gerlichen Rechts für die Kostenschuld eines
des Vorschusses finden die allgemeinen Vorschrif-
anderen kraft Gesetzes haftet;
ten über die Zahlungspflicht Anwendung.
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwen-
digen Kosten der Zwangsvollstreckung. (2) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen
sind, soll die Vornahme des Geschäfts davon ab-
hängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt
§ 4
oder sichergestellt wird. Dies gilt nicht, wenn dem
Gebührenschuldner in besonderen Fällen Antragsteller das Armenrecht bewilligt ist oder
wenn ihm Gebührenfreiheit zusteht; es gilt ferner
Die Gebühr für die Eintragung des Erstehers als nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, daß eine etwaige
Eigentümer wird nur von diesem erhoben; für die Verzögerung einem Beteiligten einen nicht oder
Gebühren, die durch die Eintragung der Sicherungs- nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde,
hypothek für Forderungen gegen den Ersteher er- oder wenn aus einem anderen Grund das Verlangen
wachsen, haftet neben den Gläubigern auch der nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der
Ersteher. Kosten nicht angebracht erscheint,· insbesondere
wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die
§ 5
Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird.
Mehrere Kostenschuldner
(3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 ist auch
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- wegen der Höhe des Vorschusses die Beschwerde
schuldner. Sind an einer Beurkundung mehrere be- nach §§ 19, 20, 21, 23, 24 Abs. 1, §§ 25, 30 des
teiligt und betreffen ihre Erklärungen verschiedene Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gegenstände, so beschränkt sich die Haftung des Gerichtsbarkeit, jedoch in Grundbuchsachen nach
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 963
§§ 71 bis 77, 81 der Grundbuchordnung und in § 12
Schiffsregistersachen nach §§ 75 bis 82, 89 der Einschränkungen
Schiffsregisterordnung zulässig. Soweit in erster
Instanz das Landgericht zuständig ist, entscheidet (1) Die persönliche Gebührenfreiheit steht der
über die Beschwerde das Oberlandesgericht. Die Inanspruchnahme für die Gebühren nicht entgegen,
Beschwerde ist auch statthaft, wenn der Beschwerde- wenn die Haftung auf der Vorschrift des § 3 Nr. 3
gegenstand fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, oder
Die Kosten für die Beschwerde bestimmen sich nach wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 6 oder
§§ 131, 136 bis 139 dieses Gesetzes. als Anteilsberechtigter nach § 116 Abs. 6 für die
Kosten haftet.
§ 9 (2) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflich-
Zurückzahlung von Vorschüssen tung zur Zahlung der Auslagen.
Vorschüsse werden nur insoweit zurückgezahlt,
als sie den Gesamtbetrag der für das Geschäft bis § 13
zu dessen Beendigung entstandenen Kosten über-
steigen. Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner
§ 10 Wenn einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern
Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der
Zurückbehaltungsrecht Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag, den
(1) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurück- die befreiten Beteiligten an die Nichtbefreiten auf
zugebende Urkunden, die aus Anlaß des Geschäfts Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.
eingereicht sind, können zurückbehalten werden,
bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten 6. Der Kostenanspruch
bezahlt sind.
(2) Von der Zurückbehaltung ist abzusehen, § 14
1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicher- Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde
heit zu erwarten ist; (1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt,
2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Ver- bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt
zögerung der Herausgabe einem Beteilig- anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem
ten einen nicht oder nur schwer zu er- ersuchten Gericht entstanden sind oder die Ange-
setzenden Schaden bringen würde, und legenheit bei einem anderen Gericht anhängig war.
nicht anzunehmen ist, daß die Kosten ent- Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei
zogen werden sollen; dem mit dem Rechtsmittel befaßten Gericht ange-
3. wenn das Schriftstück nicht vom Kosten- setzt.
schuldner, sondern von einem Dritten (2) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners und
eingereicht ist, dem gegenüber die Zurück- der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet
behaltung eine unbillige Härte wäre. das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Die
(3) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Entscheidung ergeht gebührenfrei. Das Gericht kann
seine Entscheidung von Amts wegen ändern.
Schwebt das Verfahren wegen der Hauptsache oder
5. Kostenbefreiungen wegen der Entscheidung über den Geschäftswert,
den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der
§ 11
Rechtsmittelinstanz, so ist hierzu auch das Rechts-
Allgemeine Vorschriften mittelgericht befugt.
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der (3) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist die
Bund und die Länder sowie die nach den Haushalts- Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568 Abs. 1, §§ 569
plänen des Bundes und der. Länder für Rechnung bis 575 der Zivilprozeßordnung zulässig. Gegen die
des Bundes oder eines Landes verwalteten öffent- Entscheidung, die ein Landgericht als Beschwerde-
lichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bun- gericht trifft, ist die weitere Beschwerde statthaft,
despost sind von der Zahlung der Auslagen nicht wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen
befreit. Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage
(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf
die eine sachliche oder persönliche Befreiung von gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer
Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrecht- Verletzung des Gesetzes beruht; §§ 550 und 551
liehe Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sach- der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Für
liche oder persönliche Befreiung von Kosten ge- die weitere Beschwerde gilt § 567 Abs. 2 der Zivil-
währen, bleiben unberührt. prozeßordnung nicht.
(3) Nach dem 1. Oktober 1957 in Kraft tretende (4) Erinnerungen oder Beschwerden können in
bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Ge- allen Fällen zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
bührenfreiheit gewähren, gelten für Beurkundungs- schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts
und Beglaubigungsgebühren nur, wenn sie aus- eingelegt werden. Die Kosten für die Beschwerde
drücklich auch hiervon Befreiung gewähren. bestimmen sich nach §§ 131, 136 bis 139.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(5) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungs- (2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Ge-
weg berichtigt werden, solange nicht eine gericht- schäfts .. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen
liche Entscheidung getroffen ist. und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie
Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind.
§ 15 (3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand
lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts
Nachforderung nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegen-
Kosten können wegen unrichtigen Ansatzes nur stand des Geschäfts ein Nachlaß oder eine sonstige
nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz Vermögensmasse ist.
vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach end-
§ 19
gültiger Erledigung der Angelegenheit dem Zah-
lungspflichtigen mitgeteilt ist. Ist innerhalb dieser Sachen
Frist dem Zahlungspflichtigen davon Mitteilung ge- (1) Bei der Bewertung von Grundbesitz ist, sofern
macht, daß ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet sich aus dem Inhalt des Geschäfts nicht genügend
ist, so ist die Angelegenheit erst mit der Beendigung Anhaltspunkte für einen höheren Wert ergeben,
dieses Verfahrens endgültig erledigt. der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der
Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist. Das Gericht
hat jedoch a.uf der Grundlage des Einheitswerts den
§ 16 Wert selbständig nach freiem Ermessen zu ermit-
Nichterhebung von Kosten teln, wenn der Gegenstand des gebührenpflichtigen
wegen unrichtiger Sachbehandlung Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung
wesentlich abweicht oder wenn der Wert infolge
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungs-
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das
zeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, sich
gleiche gilt von Auslagen, die durch eine von Amts
wesentlich verändert hat. Wird der Einheitswert
wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder
nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Aus-
Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
kunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist
nicht das Gericht entschieden hat, können Anord- dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach
nungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen der ersten Feststellung des Einheitswerts zu be-
werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene An- richtigen; die Angelegenheit ist erst mit der Fest-
ordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert stellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 15).
werden. (2) Im übrigen ist der Wert einer Sache der ge-
meine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der
§ 17
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Be-
Verjährung schaffenheit der Sache unter Berücksich~igung aller
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Ver-
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in äußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder
dem der Anspruch fällig geworden ist. nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten § 20
verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalender- Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maß-
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des gebend; der Wert der vorbehaltenen Nutzungen
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Ver- und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst
jährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen
Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von wird hinzugerechnet. Ist der Kaufpreis niedriger als
Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zah- der Wert der Sache (§ 19), so ist dieser maßgebend;
lung und durch eine dem Schuldner mitgeteilte beim Kauf eines Grundstücks bleibt eine für Rech-
Stundung unterbrochen; ist der Aufenthalt des nung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei
Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustel- der Ermittlung des Werts außer Betracht.
lung durch Aufgabe zvr Post unter seiner letzten
(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufs-
bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter
rechts ist in der Regel der halbe Wert der Sache an-
zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nkht
unterbrochen. zunehmen.
§ 21
7. Geschäftswert Erbbaurecht, Wohnungseigentum,
W ohnungserbbaurecht
§ 18
(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt
Grundsatz
der Wert achtzig vom Hundert des Werts des be-
(1) Die Gebühren werden nach dem Wert berech- lasteten Grundstücks (§ 19 Abs. 1). Eine für Rech-
net, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der nung des Erbbauberechtigten erfolgte Bebauung des
Fälligkeit hat (Geschäftswert). Grundstücks . bleibt bei der Ermittlung des Grund-
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 965
stückswerts außer Betracht. Ist als Entgelt für die höchstens jedoch das Fünfundzwanzigfache
Bestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins ver- des Jahreswerts; ist die Dauer des Rechts
einbnrt, dessen nach § 24 errechneter Wert den nach außerdem durch das Leben einer oder
Satz 1 und 2 berechneten Wert übersteigt, so ist mehrerer Personen bedingt, so darf der
der Wert des Erbbauzinses maßgebend; entspre- nach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht
chendes gilt, wenn statt des Erbbauzinses ein fester überschritten werden;
Kapitalbetrag vereinbart ist. b) Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer
(2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind mit dem Fünfundzwanzigfachen, Nut-
(Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Auf- zungen oder Leistungen von unbestimmter
hebung oder das Erlöschen von Sondereigentum be- Dauer - vorbehaltlich der Vorschriften des
treffen, ist als Geschäftswert die Hälfte des Werts Absatzes 2 - mit dem Zwölfeinhalbfachen
des Grundstücks (§ 19 Abs. 1) anzunehmen. des Jahreswerts zu bewerten.
(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurech-
(2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebens-
ten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dauer einer Person beschränkt, so gilt als Geschäfts-
daß an die Stelle des Werts des Grundstücks der
wert bei einem Lebensalter
Einheitswert des Erbbaurechts oder, wenn ein
solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu von 15 Jahren oder weniger der 22fache Betrag,
bestimmende Wert des Erbbaurechts tritt. über 15 Jahren bis zu 25 Jahren der 21fache Betrag,
über 25 Jahren bis zu 35 Jahren der 20fache Betrag,
§ 22 über 35 Jahren bis zu 45 Jahren der 18fache Betrag,
Grunddienstbarkeiten über 45 Jahren bis zu 55 Jahren der 15fache Betrag,
über 55 Jahren bis zu 65 Jahren der 1 lfache Betrag,
Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich
nach dem Wert, den sie für das herrschende Grund- über 65 Jahren bis zu 75 Jahren der ?½fache Betrag,
stück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des über 75 Jahren bis zu 80 Jahren der 5fache Betrag,
dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit über 80 Jahren der 3fache Betrag
mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maß- der einjährigen Nutzung oder Leistung. Hängt die
gebend. Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebens-
§ 23 dauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je
nachdem ob das Recht mit dem Tode des zuerst
Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebens-
Rangänderungen alter des Ältesten oder des Jüngsten.
( l) Der Wert eines Pfandrechts oder der son-
stigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürg- (3) Der Geschäftswert ist höchstens das Fünffache
schaft, Sicherungsübereignung oder dgl. bestimmt des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehe-
sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der gatten oder einem früheren Ehegatten des Ver-
als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand pflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem
einen geringeren Wert hat, nach diesem. Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwä-
gert oder durch Annahme an Kindes Statt verbun-
(2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek
den oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
oder Grundschuld gilt der Nennbetrag der Schuld,
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert
als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der
ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende
Ablösungssumme; bei der Einbeziehung in die Mit-
Ehe nicht mehr besteht.
haft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist je-
doch der Viert des Grundstücks (Schiffs, Schiffsbau- (4) Der Geschäftswert des einem unehelichen Kind ·
werks) maßgebend, wenn er geringer ist. gegen seinen Erzeuger zustehenden Unterhalts-
(3) Bei Einräumung des Vorrangs oder des glei- rechts bestimmt sich nach dem Betrag des ein-
chen Rangs ist der Wert des vortretenden Rechts, jährigen Bezugs. Ist dieser Betrag in den einzelnen
höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Jahren verschieden, so kommt der höchste Betrag
Rechts maßgebend. Die Vormerkung gemäß § 1179 zum Ansatz.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach-
oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vor- (5) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu
rangseinräurnung gleich. vier vom Hundert des Werts des Gegenstandes, der
die Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht
§ 24
ein anderer Wert festgestellt werden kann.
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen (6) Für die Berechnung des Geschäftswerts ist
der Beginn des Bezugsrechts maßgebend. Bildet das
(1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder Recht später den Gegenstand eines gebührenpflich-
dauernde Nutzungen oder Leistungen wird unter tigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maß-
Zugrundelegung des einjährigen Bezugswerts nach gebend. Steht im Zeitpunkt des Geschäfts der Be-
Maßgabe folgender Vorschriften berechnet: ginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das
a) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, Recht in anderer Weise bedingt, so ist der Geschäfts-
die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist wert nach den Umständen des Falles niedriger
die Summe der einzelnen Jahreswerte, anzusetzen.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 25 (5) Der Geschäftswert für Eintragungen, die das-
selbe Unternehmen betreffen und gleichzeitig ange-
Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge
meldet werden, ist einheitlich nach den Absätzen 2
(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemißt bis 4 zu bemessen; er kann jedoch nach billigem
sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters Ermessen eine bis drei Stufen höher angenommen
oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Bei werden. Dies gilt auch, wenn die Eintragung eines
Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Ver- bestimmten Geldbetrages und andere Eintragungen
tragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend; zusammentreffen. Ist die Hälfte des einzutragenden
ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nac;h Geldbetrages höher, so ist diese maßgebend. Der
einem längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser Wert für Eintragungen, die sich auf Prokuren be-
maßgebend. In keinem Fall darf der Wert den fünf- ziehen, ist gesondert zu bemessen.
undzwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung
(6) Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so
übersteigen.
ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des
(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemißt sich Einheitswerts zu ersuchen. Ist der Einheitswert
nach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu
V,erpflichteten während der ganzen Vertrags.zeit, schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Fest-
höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbetrag stellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Ange-
_der Bezüge. · legenheit ist erst mit der Feststellung des Einheits-
werts endgültig erledigt (§ 15).
§ 26 (7) Ist eine Firmenänderung nur deshalb anzu-
Anmeldungen zum Handels_register, melden oder einzutragen, weil der Ortsname sich
Eintragungen in das Handelsregister geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche
Eintragung, die für das Unternehmen keine wirt-
(1) Bei Anmeldungen zum Handelsregister und schaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäfts-
bei Eintragungen in das Handelsregister richtet sich wert ein Zehntel des in Absatz 3 bestimmten
der Geschäftswert, sofern nicht ein bestimmter Werts, höchstens ·jedoch 3000 Deutsche Mark.
Geldbetrag in das Register einzutragen ist, nach den
(8) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine
folgenden Vorschriften.
Zweigniederlassung, so ist der Geschäftswert unter
(2) Der Geschäftswert richtet sich nach dem letz- Berücksichtigung der Bedeutung und des Betriebs-
ten Einheitswert des Betriebsvermögens, der zur kapitals der Zweigniederlassung nach billigem Er-
Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist. messen niedriger festzusetzen. Dies gilt auch, wenn
ein bestimmter Geldbetrag eingetragen wird.
(3) Der Geschäftswert beträgt, wenn es sich um
die erste Anmeldung oder Eintragung der Firma (9) Bei der Anmeldung einer Kommanditgesell-
handelt, schaft bestimmt sich der Geschäftswert nach Ab-
satz 3; er kann nach billigem Ermessen eine bis
bei einem Einheitswert des Betriebsvermögens drei Stufen höher angenommen werq.en. Ist die ein-
bis zu 10 000 Deutsche Mark 3 000 Deutsche Mark, zutragende Einlage des Kommanditisten höher als
bis zu 20 000 Deutsche Mark 6 000 Deutsche Mark, der nach Satz 1 bestimmte Wert, so richtet sich der
Wert nach der Einlage.
bis zu 30 000 Deutsche Mark 10 000 Deutsche Mark,
bis zu 50000 Deutsche Mark 16000 Deutsche Mark, (10) Bei der Beurkundung von Anmeldungen be-
trägt der Geschäftswert, auch wenn mehrere Anmel-
bis zu 100000 Deutsche Mark 20000 Deutsche Mark,
dungen in derselben Verhandlung beurkundet wer-
von dem Mehrbetrag bis zu einer Million Deutsche den, in keinem Fall mehr als eine Million Deutsche
Mark für je 100 000 Deutsche Mark Mark. Dies gilt auch, wenn ein bestimmter Geld-
5 000 Deutsche Mark, betrag in das Register einzutragen ist.
von dem Mehrbetrag bis zu 3 Millionen Deutsche
Mark für je 400 000 Deutsche Mark
15 000 Deutsche Mark, § 27
von dem Mehrbetrag über 3 Millionen Deutsche Beschlüsse von Aktiengesellschaften,
Mark für je 500 000 Deutsche Mark anderen Vereinigungen und Stiftungen
20 000 Deutsche Mark.
(1) § 26 gilt entsprechend für Beschlüsse, deren
Bei der Berechnung des Geschäftswerts sind Ein- Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat und
heitswerte über 100 000 Deutsche Mark bis zu einer die von Organen von Aktiengesellschaften, anderen
Million Deutsche Mark auf volle 100 000 Deutsche Vereinigungen und Stiftungen, für deren Betriebs-
Mark, Einheitswerte über eine Million bis zu 3 Mil- v,ermögen ein Einheitswert festgestellt wird, gefaßt
lionen Deutsche Mark auf volle 400 000 Deutsche werden. Als Geschäftswert ist die Hälfte des iii § 26
Mark und höhere Einheitswerte auf volle 500 000 Abs. 3 bestimmten Werts anzunehmen.
Deutsche Mark aufzurunden.
(2) Werden in einer Verhandlung mehrere Be-
(4) Wenn es sich um eine spätere Anmeldung schlüsse beurkundet, so gilt § 44 entsprechend.
oder Eintragung handelt, ist die Hälfte des in Ab- Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand
satz 3 bestimmten Werts zugrunde zu legen. keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Be-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 967
schlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder (2) Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, ins-
Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Ent- besondere die Begutachtung durch Sachverständige
lastung der Verwaltungsträger gelten als ein auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Die
Beschluß. Kosten können ganz oder teilweise einem Beteilig-
ten auferlegt werden, der durch Unterlassung der
(3) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 Wertangabe, durch unrichtige Angabe, unbegrün-
bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Ver- detes Bestreiten oder unbegründete Beschwerde die
handlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, Abschätzung veranl~ßt hat.
in keinem Falle mehr als eine Million Deutsche
Mark. (3) Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach
Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 statt.
§ 28
8. V o 11 e G e b ü h r , R ahmen g e b ü h r e n ,
Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen N e_b enges c h ä f t e
in ein Register, Beurkundung von Beschlüssen
§ 32
Kommt die Feststellung eines Einheitswerts des
Betriebsvermögens nicht in Betracht, so bestimmt Volle Gebühr
sich bei Anmeldungen zu einem Register, bei Ein- Die volle Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle,
tragungen in ein Register und bei der Beurkundung die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
von Beschlüssen (§ 47), deren Gegenstand keinen
bestimmten Geldwert hat, der Geschäftswert nach § 33
§ 30 Abs. 2.
Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung
§ 29 Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche
Mark. Pfennigbeträge sind auf volle zehn Deutsche
Anmeldungen zum Güterrechtsregister, Pfennig aufzurunden.
Eintragungen in das Güterrechtsregister,
Eintragungen auf Grund von Eheverträgen § 34
Rahmengebühren
Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister und
Eintragungen in dieses Register bestimmt sich der Ist die Gebühr nur nach einem Mindest- und
Wert nach § 30 Abs. 2, bei Eintragungen auf Grund Höchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im Ein-
von Eheverträgen nach § 39 Abs. 3. zelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, ins-
besondere des Umfangs und der Bedeutung der
Sache, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§ 30
§ 35
Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert,
nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten Nebengeschäfte
Die für ein Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Ange-
die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit
legenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses
des Gerichts, einschließlich der Nebengeschäfte.
Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht,
ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbe-
sondere ist bei Änderungen bestehender Rechte,
sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geld- ZWEITER ABSCHNITT
wert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der
Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Gebühren in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher An-
haltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regel- 1. Beurkundungen
mäßig auf 3000 Deutsche Mark anzunehmen. Er und ähnliche Geschafte
kann nach Lage des· Falles niedriger oder höher,
jedoch nicht unter 200 Deutsche Mark und nicht § 36
über eine Million Deutsche Mark angenommen Einseitige Erklärungen und Verträge
werden. (1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen
(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenhei- wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob
ten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. die Erklärung von einer oder von mehreren Per-
sonen abgegeben wird.
(2) Für die Beurkundung von Verträgen wird das
§ 31
Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
Festsetzung des Geschäftswerts
§ 37
(1) Das Gericht setzt den Geschäftswert durch
Beschluß gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungs- Vertragsangebot
pflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder Für die Beurkundung eines Antrags zum Ab-
es sonst angemessen erscheint. § 14 Abs. 2 Satz 3 schluß eines Vertrags wird das Eineinhalbfache der
und 4 gilt entsprechend. vollen Gebühr erhoben.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 38 Rechtsverhältniss,es nicht überschritten werden, und
Besondere Fälle zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere
Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses han
(1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben delt.
1. für jede besondere Beurkundung von Zu-
(2) Bei Verträgen, die den Austausch von Lei-
stimmungserklärungen einzelner Teilneh-
stungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert
mer zu einer bereits anderweitig beurkun-
der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert
deten Erklärung;
der Leistungen verschieden ist, der höhere maß-
2. für die Beurkundung der Annahme eines gebend.
anderweitig beurkundeten Vertragsantrags;
(3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäfts-
3. für die Beurkundung der Wiederaufhebung wert nach dem zusammengerechneten Wert der
eines noch von keiner Seite erfüllten Ver- gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und,
trags; wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehe-
4. für die Beurkundung einer Vollmacht oder gatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung · des
des Widerrufs einer Vollmacht; Vermögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft
der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist
5. für die Beurkundung deren Wert maßgebend.
a) des Antrags auf Eintragung oder Lö-
schung im Grundbuch, im Schiffsregister, (4) Bei der Beurkundung von Satzungen ist der
im Schiffsbauregister und im Kabelbuch Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark
sowie einer Eintragungs- oder Löschungs- anzunehmen.
bewilligung,
§ 40
b) der Zustimmung nach § 27 der Grund-
buchordnung, nach §§ 35, 74 der Schiffs- Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen
registerordnung und nach § 22 Abs. 1 einzelner Mitberechtigter
des Kabelpfandgesetzes vom 31. März
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mit-
1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37);
berechtigter bestimmt sich der Geschäftswert nach
6. für die Beurkundung dem Anteil an dem Gegenstand des Geschäfts. Bei
a) der Auflassung, Gesamthandverhältnissen ist der Anteil ent-
sprechend der Beteiligung an dem Gesamthandver-
b) der Einigung über die Einräumung oder
mögen zu bemessen.
Aufhebung von Sondereigentum,
c) der Einigung über die Bestellung oder § 41
Ubertragung eines Erbbaurechts,
Geschäftswert bei Vollmachten
d) der Abtretung von Geschäftsanteilen
einer Gesellschaft mit beschränkter (1) Bei Vollmachten zum Abschluß eines be-
Haftung, stimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maß-
gebende Wert zugrunde zu legen.
wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft
bereits beurkundet ist; (2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist
nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der
7. für die Beurkundung der Anmeldung zum
Umfang der erteilten Ermächtigung und das Ver-
Handelsregister und ähnlichen Registern
mögen des Vollmachtgebers angemessen zu berück-
sowie für die Aufnahme einer besonderen
sichtigen.
Verhandlung über die Zeichnung einer Fir-
ma oder Unterschrift. (3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestell-
ten Vollmacht bestimmt sich der Wert nach dem
(2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben Anteil des Mitberechtigten. § 40 Satz 2 gilt ent-
für die Beurkundung von Erklärungen, die dem sprechend.
Nachlaßgericht gegenüber abzugeben sind (§ 112
Abs. 1 und § 117 Abs. 3); die Wertvorschrift des (4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens
§ 112 Abs. 2 gilt entsprechend. eine·r Million Deutsche Mark anzunehmen.
(3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner (5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die
erhoben für die Beurkundung von Zustimmungs- vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwen-
erklärungen zur Ehelichkeitserklärung oder zur An- dung.
nahme an Kindes Statt.
§ 42
§ 39
Ergänzung und Änderung beurkundeter
Geschäftswert Erklärungen
(1) Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Für die Beurkundung von Ergänzungen und Ände-
Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beur- rungen einer beurkundeten Erklärung wird derselbe
kundete Erklärung bezieht. Handelt es sich um Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkun-
Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf dung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Ge-
der Wert des von der Veränderung betroffenen bühr.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 969
§ 43 (2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen
erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird
Anerkennung einer schriftlich abgegebenen
nur die Mindestgebühr erhoben.
Erklärung
Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich
abgegebenen Erklärung (§ 176 Abs. 2 des Gesetzes § 46
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Verfügungen von Todes wegen
barkeit), einschließlich der Beurkundung ergänzen-
der oder ändernder Erklärungen, wird dieselbe (1) Für die Beurkundung eines Testaments wird
Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung er- die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags
hoben. oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das
§ 44 Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
Mehrere Erklärungen in einer Urkunde (2) Für die Beurkundung des Widerrufs einer
letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder An-
(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklä-
fechtung eines Erbvertrags sowie des Rücktritts von
rungen beurkundet, die denselben Gegenstand
einem Erbvertrag wird die Hälfte der vollen Ge-
haben (z. B. der Kauf und die Auflassung, die
bühr erhoben; ist die Anfechtung dem Nachlaß-
Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung
geri~ht gegenüber zu erklären, so gilt § 38 Abs. 2.
erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur
Wird gleichzeitig eine neue Verfügung von Todes
einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach
wegen beurkundet, so wird die Gebühr für den
dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz
Widerruf öder die Aufhebung nur insoweit erhoben,
berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren
als der Geschäftswert der neu errichteten Ver-
Erklärungen die einen den ganzen Gegenstand, die
fügung hinter dem der widerrufenen oder aufge-
anderen nur einen Teil davon betreffen (z.B. das
hobenen Verfügung zurückbleibt.
Schuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil
der Schuld); unterliegen in diesem Fall die Erklä- (3) Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem
rungen verschiedenen Gebührensätzen, so werden Ehevertrag beurkundet, so wird die Gebühr nur
die Gebühren gesondert berechnet, wenn dies für einmal berechnet, und zwar nach dem Vertrag, der
den Kostenschuldner günstiger ist. den höchsten Geschäftswert hat.
(2) Haben die in einer Verhandlung beurkunde- (4) Wird über den ganzen Nachlaß oder einen
ten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand, Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberech-
so gilt folgendes: nung der Wert des nach Abzug der Verbindlich-
a) Unterliegen alle Erklärungen dem gleichen keiten verbleibenden reinen Vermögens oder der
Gebührensatz, so wird dieser nur einmal Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Ver-
nach den zusammengerechneten Werten mögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflicht-
berechnet. teilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.
b) Sind verschiedene Gebührensätze anzu-
(5) Der Berechnung der Gebühren sind in der
wenden, so wird jede Gebühr für sich be-
Regel die Angaben des Verfügenden über den Ge-
rechnet; soweit mehrere Erklärungen dem
schäftswert zugrunde zu legen. Eine Nachforderung
gleichen Gebührensatz unterliegen, werden
des deshalb zu wenig angesetzten Betrags wird
die Werte zusammengerechnet; insgesamt
durch § 15 nicht ausgeschlossen; die Verjährung
darf in diesem Fall nicht mehr erhoben
des Anspruchs (§ 17) beginnt in diesem Fall erst
werden, als bei Zugrundelegung des höch-
mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung
sten der angewendeten Gebührensätze vom
eröffnet oder zurückgegeben ist.
Gesamtwert zu erheben sein würde.
(3) Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rang-
änderung beziehen, mit anderen Erklärungen in § 47
einer Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand Beschlüsse von Gesellschaftsorganen
der Rangänderung das vortretende oder das zurück-
tretende Recht, je nachdem es für den Kostenschuld- Für die Beurkundung von Beschlüssen von Haupt-
ner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger versammlungen, Aufsichtsräten und sonstigen Or-
ist. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen ganen von Aktiengesellschaften, anderen Vereini-
Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleich- gungen und Stiftungen wird das Doppelte der vol-
stehenden Berechtigten steht der Rangänderung len Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt in keinem
gleich. Falle mehr als 6000 Deutsche Mark.
§ 45
Beglaubigung von Unterschriften § 48
(1) Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Verlosung, Auslosung und Vernichtung
Handzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr, von Wertpapieren, Wahlversammlungen
höchstens jedoch ein Betrag von 250 Deutsche Mark,
erhoben. Der Wert ist ebenso zu bestimmen, wie (1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben
wenn die Erklärung, unter der die Unterschrift oder für die Beurkundung des Hergangs bei Verlosun-
das Handzeichen beglaubigt wird, beurkundet gen, bei der Auslosung oder Vernichtung von Wert-
würde. papieren sowie bei Wahlversammlungen.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Für das Einzählen von Losen wird neben der (2) Daneben wird für jeden Weg, der zur Erledi-
im Absatz 1 bestimmten Gebühr eine weitere Ge- gung des Protestes zurückzulegen ist, eine Wege-
bühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben. gebühr von 3 Deutsche Mark erhoben. Die dem
(3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit nicht Protestbeamten zustehenden Reisekosten werden
ein bestimmter Geldbetrag feststeht, nach § 30 auf die Wegegebühr angerechnet. Die Wegegebühr
Abs. 2; er beträgt in allen Fällen höchstens eine wird auch dann erhoben, wenn der Auftrag zur
Million Deutsche Mark. Protesterhebung nach Antritt des Weges seine Er-
ledigung gefunden hat.
(4) Wird die Auslosung und Vernichtung in einer
Verhandlung beurkundet, so wird die Gebühr nur (3) Die Protestgebühr ist auch dann zu zahlen,
einmal erhoben. wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Protest-
beamten gezahlt oder die Zahlung ihm nachgewie-
§ 49 sen wird.
Eide, eidesstattliche Versicherungen, (4) Enthält der Wechsel Notadressen, so ist für
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Aufnahme eines jeden Protestes wegen Ver-
A ugenscheinseinnahmen weigerung der Ehrenannahme oder wegen unter-
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Ab- bliebener Ehrenzahlung ein Viertel der vollen Ge-
nahme von Eiden und Versicherungen an Eides bühr zu erheben.
Statt, für die Vernehmung von Zeugen und Sach- (5) Für das Zeugnis über die Protesterhebung
verständigen sowie für die Mitwirkung bei Augen- (Artikel 90 Abs. 2 des Wechselgesetzes und Arti-
scheinseinnahmen, sofern diese Geschäfte nicht Teil kel 59 Abs. 2 des Scheckgesetzes) werden eine Ge-
eines anderen Verfahrens sind. bühr von 3 Deutsche Mark und die durch die Ab-
(2) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur schriften erwachsenen Schreibgebühren erhoben.
Erlangung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses
der in §§ 109 bis 111 bezeichneten Art bestimmt
sich der Geschäftswert nach §§ 107, 109 und 111. § 52
Treten in Erbscheinsverfahren weitere Erben einer Vermögensverzeichnisse, Siegelungen
anderweit beurkundeten eidesstattlichen Versiche-
(1) Für die Aufnahme von Vermögensverzeich-
rung bei, so bestimmt sich die Gebühr nach dem
nissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen
Wert ihres Anteils an dem Nachlaß.
wird nach dem Wert der verzeichneten oder ver-
(3) Wird mit der eidesstattlichen Versicherung siegef ten Gegenstände die Hälfte der vollen Gebühr
zugleich der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins erhoben. Das gleiche gilt für die Mitwirkung als
oder eines Zeugnisses der in §§ 109 und 111 Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögens-
bestimmten Art beurkundet, so wird dafür eine be- verzeichnissen. Nimmt das Geschäft einen Zeitauf-
sondere Gebühr nicht erhoben. wand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so
erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefan-
gene Stunde um 4 Deutsche Mark.
§ 50
(2) Für die Siegelung, einschließlich der Entsiege-
Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen, lung und der Aufnahme eines Vermögensverzeich-
Proteste, Schätzungen nisses, wird die Gebühr nur einmal nach dem
(1) Die volle Gebühr wird erhoben Gesamtzeitaufwand erhoben.
1. für die Erteilung von Bescheinigungen über
Tatsachen oder Verhältnisse, die urkund- § 53
lich nachgewiesen oder offenkundig sind;
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
2. für die Mitwirkung bei Abmarkungen;
3. für die Aufnahme von Protesten und ähn- (1) Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke
lichen Urkunden; der Veräußerung oder Verpachtung von Grund-
stücken und sonstigen Gegenständen, die der
4. für die Aufnahme von Schätzungen.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
(2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie mögen unterliegen, werden erhoben
Beweisaufnahmen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz
1. für das Verfahren im allgemeinen die
und dem Flößereigesetz wird das Doppelte der vol-
Hälfte der vollen Gebühr;
len Gebühr, mindestens ein Betrag von 20 Deutsche
Mark erhoben. Für die nachträgliche Ergänzung der 2. für die Aufnahme einer gerichtlichen Schät-
Verklarung wird eine volle Gebühr, mindestens der zung die Hälfte der vollen Gebühr;
Betrag von 10 Deutsche Mark, erhoben. 3. für die Abhaltung des Versteigerungs-
termins die volle Gebühr;
§ 51
4. für die Beurkundung des Zuschlags die
volle Gebühr. -
Wechsel- und Scheckproteste
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird
(1) Für die Aufnahme von Wechsel- und Scheck- mit dem Eingang des Antrags fällig und ist auch
protesten wird die Hälfte der vollen Gebühr er- dann zu erheben, wenn die Versteigerung einer
hoben. Ortsbehörde übertragen wird.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 971
(3) Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, § 56
wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist. Sicherstellung der Zeit
(4) Werden mehrere Grundstücke zum Zwecke Für die Sicherstellung der Zeit, zu der eine
der Veräußerung in demselben Verfahren ver- Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über
steigert, so werden die Gebühren von dem zusam- die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung, wird
mengerechneten Wert der mehreren Grundstücke eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben.
berechnet. Die Gebühr für die Beurkundung des Zu-
schlags wird jedoch für jeden Ersteher nach dem
§ 57
zusammengerechneten Betrag seiner Gebote er-
hoben; ist der zusammengerechnete Wert der ihm Erfolglose Verhandlung
zugeschlagenen Grundstücke höher, so ist dieser
maßgebend. Unterbleibt die beantragte Beurkundung infolge
Zurücknahme des Antrags oder aus ähnlichen Grün-
(5) Werden in dem Verfahren mehrere Verstei- den, nachdem das Gericht mit den Beteiligten dar-
gerungstermine abgehalten, so werden für jeden über verhandelt hat, so wird die Hälfte der vollen
Termin die Gebühren besonders erhoben. Gebühr, jedoch nicht mehr als die für die beantragte
Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben; die Ge-
(6) Schuldner der Kosten für die Beurkundung bühr darf 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.
des Zuschlags ist, vorbehaltlich der Vorschrift in
§ 3 Nr. 3, nur der Ersteher. Hinsichtlich der übrigen
Kosten gelten die allgemeinen Vorschriften über § 58
die Zahlungspflicht.
Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle,
(7) Tritt der Meistbietende die Rechte aus dem an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit
Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch
gegen den Ersteher ab, oder erklärt der Meist- (1} Wird ein Geschäft auf Verlangen des Antrag-
bietende, für einen Dritten geboten zu haben, oder stellers oder mit Rücksicht auf die Art des Ge-
tritt ein Dritter diesen Erklärungen bei, so bleibt schäfts außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen,
die Beurkundung gebührenfrei, wenn sie in dem Pro- so wird eine Zusatzgebühr in Höhe der Hälfte der
tokoll über die Versteigerung geschieht. Das gleiche vollen Gebühr erhoben, die jedoch den Betrag von
gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedin- 60 Deutsche Mark und die für das Geschäft selbst
gungen für den Anspruch gegen den Ersteher die zu erhebende Gebühr nicht übersteigen darf. Wer-
Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicher- den mehrere Erklärungen in einer Verhandlung
heit bestellt und dies in dem Protokoll über die beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal er-
Versteigerung beurkundet wird. hoben, und zwar, soweit die beurkundeten Erklä-
rungen verschiedene Gegenstände betreffen, nach
der,en zusammengerechnetem Wert.
§ 54
(2) Haben die Gerichtspersonen den Weg zu dem
Versteigerung von beweglichen Sachen Ort des Geschäfts angetreten, so wird die Zusatz-
und Rechten gebühr auch dann erhoben, wenn da.s Geschäft aus
(1} Für die Versteigerung von beweglichen einem in der Person der Beteiligten liegenden
Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz Grund nicht ausgeführt wird.
auf dem Stamm sowie von Forderungen oder son- (3) Für Beurkundungen an Sonntagen und all-
stigen Rechten wird das Dreifache der vollen Ge- gemeinen Feiertagen sowie an Werktagen außer-
bühr nach dem zusammengerechneten Wert der halb der Zeit von acht bis achtzehn Uhr, jedoch an
Gegenstände erhoben. Sonnabenden nach dreizehn Uhr, wird eine Gebühr
(2} Soweit sich das Verfahren erledigt, bevor zur in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die
Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist, er- jedoch den· Betrag von 60 Deutsche Mark und die
mäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel der vollen für das Geschäft selbst zu erhebende Gebühr nicht
Gebühr. übersteigen darf. Treffen mehrere der in Satz 1 ge-
nannten Voraussetzungen zu, so wird die Zusatz-
(3) Die Kosten können aus dem Erlös vorweg
entnommen werden. gebühr nur einmal erhoben.
(4} Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten
§ 55 nicht für Geschäfte der in § 50 Nr. 2 und 4 sowie
Beglaubigung von Abschriften in §§ 51, 52 und 54 bezeichneten Art; im Fall
des § 53 wird die Zusatzgebühr nur erhoben, wenn
(1) Für die Beglaubigung von Abschriften wird,
der Versteigerungstermin außerhalb der Gerichts-
soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von
30 Deutsche Pfennig für jede angefangene Seite stelle abgehalten wird.
erhoben; ist die Schrift nicht in deutscher Sprache § 59
abgefaßt, so erhöht sich die Gebühr auf 40 Deutsche
Pfennig. Mindestens werden 2 Deutsche Mark Erklärungen in fremder Sprache
erhoben.
(1} Gibt ein Beteiligter die zu beurkundende Er-
(2) Werden die Abschriften durch das Gericht klärung in einer fremden Sprache ab, so wird für
hergestellt, so kommen die Schreibgebühren hinzu. die Beurkundung eine Zusatzgebühr in Höhe der
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Hälfte der für die Beurkundung erwachsenden Ge- wären; die Anteile der Erwerber bleiben unberück-
bühr bis zum Höchstbetrag von 60 Deutsche Mark sichtigt. Geht ein Grundstück von einem oder meh-
erhoben. reren eingetragenen Eigentümern, die in einer Ge-
samthandgemeinschaft stehen, auf diese Gemein-
(2) Schuldner der Zusatzgebühr sowie der durch schaft über, so wird die Gebühr so berechnet, als
die Zuziehung eines Dolmetschers entstandenen ob es sich um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen
Auslagen ist der Beteiligte, der die Verhandlung in handele; die Anteile der Veräußerer bleiben unbe-
der fremden Sprache veranlaßt hat. rücksichtigt. Treten sonst Änderungen in der Per-
son der an der gesamten Hand Berechtigten ein, so
2. Grundbuchsachen wird der Anteil des ausscheidenden oder neu ein-
tretenden Mitbe:rechtigten zugrunde gelegt.
§ 60
(2) Die Anteile sind entsprechend der Beteiligung
Eintragung des Eigentümers an dem Gesamthandvermögen zu ·bemessen. Min-
destens sind die Gebühren nach dem kleinsten An-
(1) Für die Eintragung eines Eigentümers oder
teil zu berechnen.
von · Miteigentümern wird die volle Gebühr er-
hoben. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
nicht für offene Handelsgesellschaften und Kom-
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei manditgesellschaften.
Eintragung des Ehegatten oder von Abkömmlingen
des eingetragenen Eigentümers, einschließlich der § 62
an Kindes Statt angenommenen Personen, auch
wenn die Genannten infolge der Auseinanderset- Eintragung von Belastungen
zung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft oder (1) Für die Eintragung einer Hypothek, Grund-
eines Nachlasses oder wenn sie nachträglich als schuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines
Miteigentümer von Grundstücken eingetragen wer- Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines
den, die zu einer Gütergemeinschaft gehören; bei Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts
der Eintragung infolge einer Erbauseinandersetzung oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück
oder der Auseinandersetzung einer Gütergemein- wird die volle Gebühr erhoben.
schaft macht es keinen Unterschied, ob inzwischen
die Erben oder diejenigen, die die Gütergemein- (2) Werden Belastungen auf Grund von Guts-
schaft fortgesetzt haben, im Grundbuch eingetragen überlassungsverträgen oder von Erb- oder Gesamt-
worden sind oder nicht. gutsauseinandersetzungen zugleich mit der Eintra-
gung des neuen Eigentümers eingetragen, so wird
(3) Werden Gebühren auf Grund der Absätze 1 die im Absatz 1 bestimmte Gebühr nur zur Hälfte
und 2 nebeneinander erhoben, so wird zunächst die erhoben.
volle Gebühr nach dem Gesamtwert berechnet; die
so berechnete Gebühr mindert sich um die Hälfte (3) Als gebührenfreies Nebengeschäft der Ein-
des Anteils der Personen, deren Eintragung nach tragung des Rechts (§ 35) gilt insbesondere die
Absatz 2 nur die halbe Gebühr erfordert. gleichzeitig beantragte Eintragung der Unterwer-
fung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, eines
(4) Werden auf Grund eines gleichzeitig gestell- Rangvorbehalts oder des Ausschlusses der Brief-
ten Antrags derselbe Eigentümer oder dieselben erteilung. Wird gleichzeitig mit dem Antrag auf
Miteigentümer bei mehreren Grundstücken einge- Eintragung des Rechts beantragt, eine Löschungs-
tragen, über die das Grundbuch bei demselben vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetz-
Grundbuchamt geführt wird, so werden die Gebüh- buchs zugunsten des Berechtigten einzutragen, so
ren nur einmal nach dem zusammengerechneten wird für diese Eintragung eine weitere Gebühr
Wert erhoben. nicht erhoben .
. (5) Wird der "Eigentümer auf Grund des § 82 a
§ 63
der Grundbuchordnung von Amts wegen eingetra-
gen, so wird für die Eintragung einschließlich des Eintragung mehrerer Rechte,
vorangegangenen Verfahrens vor dem Grundbuch- Belastung mehrerer Grundstücke
amt oder Nachlaßgericht das Doppelte der in den
(1) Werden ein oder mehrere Grundstücke mit
Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühren erhoben.
mehreren Rechten der in § 62 bezeichneten Art be-
lastet, so wird die Gebühr für die Eintragung jedes
§ 61 Rechts besonders erhoben. Wird gemäß § 50 der
Grundbuchordnung bei einer Hypothek, Grund-
Eigentumswechsel bei Gemeinschaften schuld oder Rentenschuld, die in Teilbeträgen meh-
zur gesamten Hand reren Berechtigten zusteht, lediglich der Gesamtbe-
trag des Rechts eingetragen, so gilt dies als Be-
(1) Geht ein Grundstück, das für mehrere zur ge-
lastung mit nur einem Recht.
samten Hand eingetragen ist, auf einen oder meh-
rere der Mitberechtigten oder auf eine aus densel- (2) Werden mehrere Grundstücke mit einem und
ben Personen bestehende andere Gesamthandge- demselben Recht belastet, so wird die Gebühr nur
meinschaft über, so wird die Gebühr so berechnet, einmal erhoben, wenn die Eintragung auf Grund
als oh die Beteiligten nach Bruchteilen berechtigt eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt und das
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 973
Grundbuch über die Grundstücke bei demselben (5) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte
Grundbuchamt geführt wird. Als Belastung mit sind nur als Veränderungen des zurücktretenden
einem und demselben Recht gilt auch die Belastung Rechts, Löschungsvormerkungen zugunsten eines
mehrerer Grundstücke mit einem Nießbrauch, mit nach- oder gleichstehenden Gläubigers (§ 1179 des
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, mit Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur als Veränderungen
einem Altenteil oder mit einem Vorkaufsrecht. des Rechts zu behandeln, auf dessen Löschung der
vorgemerkte Anspruch gerichtet ist; für die Wert-
(3) Wird gleichzeitig die Belastung mehrerer berechnung bleibt die Vorschrift des § 23 Abs. 3
Grundstücke mit einem und demselben Recht unberührt.
beantragt und wird das Grundbuch über die
Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern (6) Betreffen die Veränderungen Rechte, mit
geführt, so wird für die Eintragung auf dem Grund- denen mehrere Grundstücke gemeinsam belastet
stück, das den höchsten Wert hat, die in § 62 sind, so gelten die Vorschriften des § 63 Abs. 2
Abs; 1 oder 2 bestimmte Gebühr in voller Höhe er- und 3 entsprechend.
hoben; für jede weitere Eintragung wird die Hälfte
der in § 62 Abs. 1 oder 2 bestimmten Gebühr an-
gesetzt, und zwar nach dem Wert des Grundstücks, § 65
wenn er geringer ist als der Wert des Rechts. Da- Eintragung von Verfügungsbeschränkungen
bei wird der Wert mehrerer_ Grundstücke, über die
das Grundbuch bei demselben Grundbuchamt ge- (1) Für die Eintragung von Verfügungsbeschrän-
führt wird, zusammengerechnet. Gleichzeitig sind kungen, insbesondere einer Nacherbfolge, einer
die Anträge gestellt, wenn sie bei einem Grund- Testamentsvollstreckung oder einer Belastung des
buchamt gemeinsam eingereicht sind, bei gesonder- Anteils gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
ter Antragstellung, wenn sie innerhalb eines Mo- wird, soweit nicht die Eintragung nach § 69 gebüh-
nats bei den beteiligten Grundbuchämtern ein- renfrei vorzunehmen ist, die Hälfte der vollen
gehen. Gebühr erhoben.
(4) Soweit der Antrag nicht gleichzeitig gestellt (2) Bezieht sich eine Verfügungsbeschränkung auf
ist, wird für jede Eintragung die Hälfte der in § 62 mehrere Rechte, so wird die im Absatz 1 bestimmte
Abs. 1 oder 2 bestimmten Gebühr erhoben, und Gebühr für jedes Recht besonders erhoben, auch
zwar nach dem Wert des Grundstücks, wenn er ge- wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf.
ringer ist als der Wert des Rechts. Dabei wird der Betreffen die Eintragungen Rechte, mit denen meh-
Wert mehrerer Grundstücke, über die das Grund- rere Grundstücke gemeinsam belastet sind, so gilt
buch bei demselben Grundbuchamt geführt wird, § 63 Abs. 2 und 3 entsprechend; eine Verfügungs-
zusammengerechnet. beschränkung, die Eigentum an mehreren Grund-
stücken betrifft, steht einer Belastung der Grund-
stücke mit einem und demselben Recht gleich.
§ 64
Eintragung von Veränderungen (3) Beziehen sich mehrere Verfügungsbeschrän-
und Löschungsvormerkungen kungen, deren Eintragung gleichzeitig beantragt ist,
auf ein und dasselbe Recht, so wird die Gebühr,
(1) Für die Eintragung von Veränderungen eines gleichviel ob es eines oder mehrere Vermerke be-
Rechts wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. darf, nur einmal nach dem zusammengerechneten
Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Wert erhoben.
Löschungsvormerkung (§ 1179 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs), soweit sie nicht gemäß § 62 Abs. 3 (4) Der Wert des betroffenen Rechts darf, auch
Satz 2 gebührenfrei einzutragen ist. wenn es sich um mehrere Verfügungsbeschränkun-
gen hinsichtlich desselben Rechts handelt, nicht
(2) Bezieht sich eine Veränderung auf mehrere überschritten werden.
Rechte, so wird die in Absatz 1 bestimmte Gebühr
für jedes Recht besonders erhoben, auch wenn es
nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks § 66
bedarf.
Eintragung von Vormerkungen
(3) Beziehen sich mehrere Veränderungen, deren und Widersprüchen
Eintragung gleichzeitig beantragt ist, auf ein und
(1) Für die Eintragung einer Vormerkung wird
dasselbe Recht, so wird, gleichviel ob es der Ein-
die Hälfte der Gebühr erhoben, die für die endgül-
tragung eines oder mehrerer Vermerke bedarf, die
tige Eintragung zu erheben sein würde, mindestens
Gebühr nur einmal nach dem zusammengerechneten
Wert der Veränderungen erhoben. jedoch ein Viertel der vollen Gebühr. Für die Ein-
tragung einer Vormerkung, durch die der Anspruch
(4) Der Wert des veränderten Rechts darf, auch auf Eintragung einer Veränderung oder der Auf-
wenn es sich um mehrere Veränderungen dessel- hebung eines Rechts am Grundstück gesichert wer-
ben Rechts handelt, nicht überschritten werden. den soll, wird die gleiche Gebühr erhoben, die für
Handelt es sich um den Ubergang eines Rechts, so die gesicherte Eintragung zu erheben sein würde;
finden die Vorschriften des § 61 entsprechende An- die Vorschriften über die Eintragung einer Löschungs-
wendung. vormerkung (§ 64) bleiben unberührt.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Für die Eintragung eines Widerspruchs wird 2. für Eintragungen und Löschungen, die ge-
die Hälfte der Gebühr erhoben, die für die Grund- mäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuch-
buchberichtigung zu erheben sein würde, zu deren ordnung von Amts wegen erfolgen;
Sicherung der Widerspruch eingetragen wird; min- 3. für Eintragungen und Löschungen, die vor-
destens wird jedoch ein Viertel der vollen Gebühr genommen werden, um Ubereinstimmung
erhoben. zwischen dem Grundbuch und den nach § 2
Abs. 2 der Grundbuchordnung maßgeben-
§ 67
den amtlichen Verzeichnissen zu erhalten;
Sonstige Eintragungen 4. für die Eintragung der Vereinigung meh-
rerer Grundstücke zu einem Grundstück
(1) Für alle Eintragungen, die unter keine der
und für die Zuschreibung eines oder meh-
vorstehenden Vorschriften fallen und auch nicht als
reter Grundstücke zu einem anderen
Nebengeschäft gebührenfrei sind, wird ein Viertel
Grundstück als dessen Bestandteil, ein-
der vollen Gebühr erhoben. Dies gilt insbesondere
schließlich hierzu notwendiger Grundstücks-
1. für die Eintragung des Verzichts auf das teilungen und der Aufnahme des erforder-
Eigentum am Grundstück; lichen Antrags durch das Grundbuchamt,
2. für die Eintragung des Ausschlusses der sofern die das amtliche Verzeichnis (§ 2
Erteilung eines Briefs sowie für die Eintra- Abs. 2 der Grundbuchordnung) führende
gung der Aufhebung dieses Ausschlusses; Behörde bescheinigt, daß die Grundstücke
örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches
3. für den Vermerk von Rechten, die dem Grundstück darstellen;
jeweiligen Eigentümer zustehen, ein- 5. für die Zusammenschreibung mehrerer
schließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundstücke auf einem Grundbuchblatt (§ 4
Grundbuchblatt des belasteten Grund- der Grundbuchordnung);
stücks;
6. für die Beseitigung von Doppelbuchungen,
4. für die Eintragung der ohne Eigentums- einschließlich des vorangegangenen Ver-
übergang stattfindenden Teilungen, Ver- fahrens vor dem Grundbuchamt.
einigungen und Zuschreibungen von Grund-
stücken; (2) Gebührenfrei sind ferner, soweit riicht ein
anderes bestimmt ist, Eintragungen und Löschun-
5. für die Anlegung eines Grundbuchblatts für gen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Ge-
ein noch nicht im Grundbuch eingetragenes richts,. insbesondere des Vergleichs-, Konkurs- oder
oder aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Vollstreckungsgerichts, erfolgen; ausgenommen
Grundstück sowie für die nachträgliche sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer,
Ausscheidung eines Grundstücks aus dem die Eintragung der Sicherungshypothek für die For-
Grundbuch; derung gegen den Ersteher und Eintragungen auf
6. für die Eintragung der Unterwerfung unter Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 der
die sofortige Zwangsvollstreckung bei einer Zivilprozeßordnung).
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.
(3) Für Zwischenverfügungen des Grundbuchamts
(2) § 60 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 gelten (§ 18 Abs; 1 der Grundbuchordnung) werden beson-
entsprechend, jedoch ist mindestens ein Viertel der dere Gebühren nicht erhoben.
vollen Gebühr zu erheben.
(3) Der Wert bestimmt sich nach § 30. § 70
Löschung gegenstandsloser Rechte
§ 68 und Klarstellung der Rangverhältnisse
(1) Für die Löschung gegenstandsloser Eintragun-
Löschungen und Entlassung aus der Mithaft
gen (§ 84 der Grundbuchordnung) sowie für das
Für jede Löschung wird die Hälfte der für die vorausgegangene Verfahren vor dem Grundbuch-
Eintragung bestimmten Gebühr erhoben; für die amt, einschließlich der Beurkundung der Erklärun-
Eintragung der Entlassung aus der Mithaft wird die gen der Beteiligten, werden Gebühren nicht erhoben.
Hälfte der Gebühr erhoben, die für die Eintragung Das Grundbuchamt kann die Gebühr für die
der Einbeziehung in die Mithaft zu erheben sein Löschung einem Beteiligten auferlegen, wenn dies
würde. Mindestens wird ein Viertel der vollen Ge- nach den Umständen angemessen erscheint.
bühr erhoben.
(2) Für Eintragungen und Löschungen zur Besei-
§ 69 tigung unklarer oder unübersichtlicher Rangverhält-
nisse (§ 102 Abs. 2, § 111 der Grundbuchordnung)
Gebührenfreie Eintragungen werden Gebühren nicht erhoben; gebührenfrei ist
und Löschungen, Zwischenverfügungen auch das vorangegangene_ Verfahren vor dem
Grundbuchamt, einschließlich der Beurkundung von
(1) Gebühren werden nicht erhoben
Erklärungen der Beteiligten. Die Auslagen werden
1. für die Umschreibung unübersichtlicher von demjenigen erlioben, dem das Grundbuchamt
Grundbuchblätter und· für die Neufassung sie gemäß § 114 der Grundbuchordnung auferlegt
einzelner Teile eines Grundbuchblatts; hat.
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 975
§ 71 soweit sie in der Form des § 29 der Grundbuch-
ordnung gestellt werden müssen. Im übrigen ist die
Erteilung von Hypotheken-,
Aufnahme und Entgegennahme von Anträgen
Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen
gebührenfrei.
(1) Für die Erteilung eines Hypotheken-, Grund-
schuld- oder Rentenschuldbriefs, eines Teilbriefs § 76
oder eines neuen Briefs wird ein Viertel der vol-
Wohnungs- und Teileigentum
len Gebühr erhoben. Für die Eintragung des Er-
teilungsvermerks in das Grundbuch wird daneben (1) Für die Eintragung der vertraglichen Ein-
keine Gebühr erhoben. räumung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 1 des
(2) Für die Erteilung eines Gesamtbriefs wird die Wohnungseigentumsgesetzes) und für die Anlegung
im Absatz 1 bestimmte Gebühr nur einmal erhoben, der Wohnungsgrundbücher (Teileigentumsgrund-
wenn die mehreren Grundstücke bei demselben bücher) im Falle des § 8 des Wohnungseigentums-
Grundbuchamt eingetragen sind. Sind die belaste- gesetzes wird die Hälfte der vollen Gebühr er-
ten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuch- hoben. Die Gebühr wird auch dann besonders er-
ämtern eingetragen, so werden für die gemäß § 59 hoben, wenn die Eintragung von Miteigentum und
Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden beson- die Eintragung des Sondereigentums gleichzeitig
deren Briefe die Gebühren besonders erhoben, und beantragt werden.
zwar nach dem Wert, nach dem sich die Gebühren (2) Für die Eintragung von Änderungen des In-
für die Eintragung des Rechts bestimmen; ist das halts des Sondereigentums gilt § 64 entsprechend.
Recht schon eingetragen, so ist der Wert maß-
gebend, nach dem die Eintragungsgebühr zu er- (3) Für die Eintragung der Aufhebung von
heben wäre, falls das Recht im Zeitpunkt der Brief- Sondereigentum (§ 4 Abs. 1 des Wohnungseigen-
erteilung eingetragen würde. Wird im Fall des Ein- tumsgesetzes) und für die Anlegung des Grund-
tritts in die Mithaft die Mitbelastung lediglich auf buchblatts für das Grundstück (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und
dem bisherigen Brief vermerkt (§ 63 der Grund- 3, Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes) wird
buchordnung), so wird hierfür neben der Eintra- die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
gungsgebühr eine besondere Gebühr nicht erhoben.
(4) Für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbau-
(3) Bei Erteilung eines gemeinschaftlichen Briefs recht) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(§ 66 der Grundbuchordnung) werden die Werte der
einzelnen Hypotheken zusammengerechnet.
§ 77
§ 72
Grundstücksgleiche Rechte
Vermerke auf dem Brief
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften
Für die Ergänzung des Grundbuchauszugs auf finden auf Erbbaurechte sowie auf das Bergwerks-
dem Brief sowie für sonstige Vermerke auf dem eigentum und s_onstige Berechtigungen, die den für
Brief wird, sofern es sich nicht um eine gebühren- Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen,
freie Nebentätigkeit handelt, eine Gebühr von 3 bis entsprechende Anwendung.
25 Deutsche Mark erhoben.
(2) Wird ein Bergwerk mit unbeweglichen An-
teilen der Gewerken in Ausführung eines nach den
§ 73 maßgebenden bergrechtlichen Vorschriften gefaßten
Beglaubigte Abschriften Beschlusses auf die Gewerkschaft eingetragen, so
wird für die Eintragung, einschließlich der vor-
Für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus läufigen Vermerke, der Anlegung des Gewerken-
dem Grundbuch wird eine Gebühr von 3 bis buchs und der Ausfertigung und Aufbewahrung
25 Deutsche Mark erhoben; daneben werden die der Kuxscheine, die volle Gebühr erhoben. Die
durch die Abschriften erwachsenen Schreibgebühren gleiche Gebühr wird für die Umschreibung eines
erhoben. Gebührenfrei ist die Erteilung der beglau- Kuxes in dem Gewerkenbudl. auf einen anderen Be-
bigten Abschriften, der Auskunft und der Mittei- rechtigten erhoben. Für die Eintragung von Pfand-
lungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über rechten auf Kuxscheinen und die Eintragung von
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal- Veränderungen und Löschungen werden dieselben
tung. Gebühren erhoben wie bei entsprechenden Ein-
§ 74 tragungen und Löschungen im Grundbuch. Für die
Erteilung beglaubigter Abschriften aus dem Ge-
Grundbucheinsicht werkenbuch und dessen Einsicht gelten die Vor-
Für die Einsicht des Grundbuchs werden Gebüh- schriften der §§ 73, 74 entsprechend.
ren nicht erhoben.
§ 75 § 78
Eintragungsanträge Bahneinheiten
Für die Aufnahme von Anträgen auf Eintragun- (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften
gen und Löschungen werden Gebühren nach Maß- finden auf Bahneinheiten entsprechende An-
gabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben, wendung.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Die Gebühr für die Anlegung und die § 80
Schließung des Bahngrundbuchs bestimmt sich nach
Eintragungen in das Vereinsregister
§ 67; das gleiche gilt für den Vermerk über das
Erlöschen der Genehmigung, einschließlich der er- (1) Für Eintragungen in das Vereinsregister wer-
forderlichen öffentlichen Bekanntmachung des Ver- den erhoben
merks.
1. für die erste Eintragung des Vereins das
(3) Wird infolge Veräußerung der Bahn der Doppelte der vollen Gebühr;
Eigentumswechsel auf dem Grundbuchblatt des 2. für alle späteren Eintragungen die volle
Bahngrundstücks eingetragen, so werden dafür Ge- Gebühr;
bühren nicht erhoben.
3. für Löschung der Gesamteintragung die
(4) Die Kosten der Anlegung des Bahngrund- Hälfte der vollen Gebühr.
buchs sowie der Vermerke über die Zugehörigkeit
eines Grundstücks zur Bahneinheit trägt der Bahn- (2) Werden auf Grund derselben Anmeldung
eigentümer. Die Kosten fallen jedoch, wenn ein mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 be-
Gläubiger durch den Antrag auf Eintragung einer zeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr
vollstreckbaren Forderung die Anlegung des Bahn- nur einmal erhoben.
grundbuchs veranlaßt hat, diesem Gläubiger, und
wenn das Bahngrundbuch aus Anlaß eines Zwangs- § 81
versteigerungsverfahrens auf Ersuchen des Voll- Eintragungen in das Güterrechtsregister
streckungsgerichts angelegt ist, dem Ersteher zur
Last. Für Eintragungen in das Güterrechtsregister
wird die volle Gebühr erhoben.
3. Re g ist er s ach e n
§ 82
§ 79
Musterregister
Eintragungen in das Handelsregister
(1) Für jede Eintragung und Niederlegung eines
(1) Für Eintragungen in das Handelsregister wird einzelnen Musters oder Modells nach § 7 des Ge-
die volle Gebühr erhoben. Wenn kein bestimmter setzes betreffend das Urheberrecht an Mustern
Geldbetrag in das Register eingetragen wird, wird und Modellen vom 11. Januar 1876 (Reichsgesetz-
das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Das blatt S. 11) - Geschmacksmustergesetz - wird,·
Doppelte der vollen Gebühr wird auch erhoben, wenn die Schutzfrist auf nicht länger als drei Jahre
wenn die Eintragung bestimmter Geldbeträge und beansprucht wird (§ 8 Abs. 1 des Geschmacks-
andere Eintragungen zusammentreffen (§ 26 Abs. 5 mustergesetzes), eine Gebühr von 3 Deutsche Mark
Satz 1 bis 3). für jedes Jahr erhoben. Wird ein Paket mit
Mustern oder Modellen niedergelegt (§ 9 Abs. 4
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 bestimmte Gebühr darf
des Geschmacksmustergesetzes), so werden für
a) für die Eintragung einer Prokura oder jedes darin enthaltene Muster oder Modell 30
deren Anderung Deutsche Pfennig, insgesamt jedoch mindestens
den Betrag von 400 Deutsche Mark, 3 Deutsche Mark erhoben.
b) für die Eintragung des Erlöschens der Pro- (2) Nimmt der Urheber gemäß § 8 Abs. 2 des Ge-
kura · schmacksmustergesetzes eine längere Schutzfrist
den Betrag von 200 Deutsche Mark, in Anspruch, so wird für jedes weitere Jahr bis
c) für die Löschung der Firma zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von
den Betrag von 600 Deutsche Mark, 6 Deutsche Mark, vom elften bis fünfzehnten Jahre
eine Gebühr von 9 Deutsche Mark für jedes ein-
d) für alle sonstigen Eintragungen, wenn kein zelne Muster oder Modell erhoben.
bestimmter Geldbetrag in das Register
eingetragen wird und es sich nicht um die (3) Für jeden Eintragungsschein sowie für jeden
erste Eintragung der Firma handelt, sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird
den Betrag von 1 200 Deutsche Mark eine Gebühr von je 3 Deutsche Mark erhoben.
nicht übersteigen.
(3) Wird die Eintragung einer Firma gelöscht § 83
(rot unterstrichen) und die Firma gleichzeitig in der Genossenschaftsregister
anderen Abteilung des Handelsregisters einge-
tragen, so werden die Gebühren für die Löschung Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister,
(Rotunterstreichung) und die neue Eintragung be- in die Liste der Genossen, für Vormerkungen in
sonders erhoben. dieser Liste . sowie für die Zurückweisung oder
Zurücknahme von Anträgen auf Eintragung der
(4) Die Vermerke über die Eintragung oder Auf- Vormerkung werden Gebühren nicht erhoben; je-
hebung einer Zweigniederlassung im Register der doch werden Postgebühren in allen Fällen und
Hauptniederlassung werden gebührenfrei einge- Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschrif-
tragen. ten jeder Art erhoben.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 977
§ 84 Die Dbertragung der im Schiffsbauregister einge-
Eintragungen in das Schiffsregister, tragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist ge-
Schiffsurkunden bührenfrei.
(1) Für die Eintragung des Schiffs in das Schiffs- § 86
register und für die Eintragung von Veränderun- Anmeldungen und Anträge
gen, die das Schiff betreffen, wird ein Viertel der
Für die Aufnahme von Anmeldungen zum Han-
vollen Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich
dels-, Vereins- und Güterrechtsregister werden
bei der Eintragung des Schiffs nach dem Wert des
Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsab-
Schiffs; bei der Eintragung von Veränderungen gilt
schnitts besonders erhoben. Das gleiche gilt in
§ 30 Abs. 2. Bei der Verlegung des Heimathafens
Schiffsregister-, Schiffsbauregister- und Kabel-
(Heimatorts) wird nur eine Gebühr bei dem Ge-
pfandsachen für die Aufnahme von Anträgen, die
richt des neuen Heimathafens (Heimatorts) er-
in der Form des § 37 der Schiffsregisterordnung ge-
hoben. Die Eintragung von Veränderungen der
stellt werden müssen. Im übrigen ist die Aufnahme
amtlichen Kennzeichen des Schiffs ist gebührenfrei.
und Entgegennahme von Anträgen und Anmeldun-
(2) Für die Löschung der Eintragung des Schiffs gen gebührenfrei.·
wird eine Gebühr nur im Fall des § 20 Abs. 2 § 87
Satz 2 der Schiffsregisterordnung erhoben; die Ge-
bühr beträgt ein Viertel der vollen Gebühr; der Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts
Wert bestimmt sich nach dem Wert des Schiffs. Für Gebühren werden nicht erhoben
die Eintragung, daß das Schiff das Recht zur Füh- 1. für die aus Anlaß eines Vergleichs- oder Kon-
rung der Bundesflagge verloren hat oder daß das kursverfahrens von Amts wegen vorzu-
Schiff seinen Heimatort im Ausland hat, wird eine nehmenden Eintragungen sowie für Eintragun-
Gebühr nicht erhoben; das gleiche gilt für Ein- gen und Löschungen, die auf Ersuchen und
tragungen in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Schiffs- Anordnung eines Gerichts, insbesondere des
registerordnung. Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenom-
(3) Für die Eintragung eines neuen Eigentümers, men sind die Eintragung des Erstehers als
für die Eintragung oder Löschung einer Schiffs- Eigentümer eines Schiffs oder eines Schiffs-
hypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nieß- bauwerks, die Eintragung der Schiffshypothek
brauchs und für die Eintragung von Veränderun- für die Forderung gegen den Ersteher sowie
gen, die sich auf das Eigentum, die Schiffshypothek Eintragungen auf Grund einer einstweiligen
oder den Nießbrauch beziehen, ferner für die Ein- Verfügung (§ 941 der Zivilprozeßordnung);
tragung oder Löschung von Vormerkungen, Wider- 2. für Entscheidungen über Anträge und Be-
sprüchen und Verfügungsbeschränkungen gelten schwerden der in § 126 des Gesetzes über
die für die entsprechenden Eintragungen im Grund- die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
buch gegebenen Vorschriften sinngemäß mit der barkeit bezeichneten Art.
Maßgabe, daß in jedem Fall nur ein Viertel der
vollen Gebühr erhoben wird. § 88
(4) Bei einer Reederei wird für die Eintragung Löschungsveriahren
eines neuen Mitreeders oder der Verpfändung oder (1) Für die Zurückweisung des Widerspruchs
Pfändung einer Schiffspart, für die Eintragung einer gegen eine angedrohte Löschung im Fall des § 141
Verfügungsbeschränkung, die eine Schiffspart be- des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
trifft, und für die Eintragung eines Korrespondent- ligen Gerichtsbarkeit wird die für die Löschung be-
reeders eine Gebühr von 10 bis 250 Deutsche Mark stimmte Gebühr besonders erhoben. Das gleiche
erhoben. gilt für die Verwerfung oder Zurückweisung der
Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wider-
(5) Für die Erteilung des Schiffszertifikats, des
Schiffsbriefs oder des Flaggenzeugnisses und für spruchs.
den Vermerk von Veränderungen auf dem Zerti- (2) Für Löschungen nach §§ 142 bis 144, 159 und
fikat oder dem Brief wird eine Gebühr von 3 bis 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
25 Deutsche Mark erhoben. Für den Vermerk von freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach §§ 2, 3 des
Veränderungen der amtlichen Kennzeichen werden Gesetzes über die Auflösung und Löschung von
weder Gebühren noch Schreibgebühren erhoben. Gesellschaften und Genossenschaften vorn 9. Okto-
Für die Erteilung eines Auszugs aus dem Schiffs- ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 914) werden keine Ge-
zertifikat werden nur Schreibgebühren erhoben. bühren erhoben. Im übrigen gilt Absatz 1 entspre-
chend.
§ 85
§ 89
Eintragungen in das Schiffsbauregister Beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen
und in das Kabelbuch
(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften
Für Eintragungen in das Schiffsbauregister und aus den in diesem Abschnitt genannten Registern
in das Kabelbuch gilt § 84 Abs. 1 bis 4 ent- wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark er-
sprechend. Für die Eintragung des Schiffsbauwerks hoben; daneben werden die durch die Abschriften
und des Kabels wird eine Gebühr nicht erhoben. erwachsenen Schreibgebühren erhoben.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Das gleiche gilt für Bescheinigungen aus den (2) Bei . sonstigen Pflegschaften oder Beistands-
genannten Registern. schaften (Dauerpflegschaften) mit Ausnahme der
(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bür-
Nachlaßpflegschaften (§ 106) bestimmen sich die
gerlichen Gesetzbuchs sind gebührenfrei. Gebühren nach § 92.
§ 94
(4) § 73 Satz 2 gilt entsprechend.
Einzelne Verrichtungen
§ 90 des Vormundschaftsgerichts
Registereinsicht (1) Die volle Gebühr· wird erhoben
1. für Entscheidungen über den Unterhalt
Für die Einsicht der in diesem Abschnitt ge- eines Kindes nach § 1612 des Bürgerlichen
nannten Register werden Gebühren nicht erhoben. Gesetzbuchs;
2. für die Tätigkeit des Vormundschafts-
4. Familicnrechtlichc Angelegenheiten gerichts im Fall der Wiederverheiratung
des Vaters oder der Mutter;
§ 91
3. für die in § 1639 Abs. 1, § 1640 Abs. 2,
Gebührenfreie Tätigkeit § 1642 Abs. 2, §§ 1653, 1666 bis 1668, 1670
des Vormundschaftsgerichts und 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts buchs vorgesehenen vormundschaftsge-
werden nur die in §§ 92 bis 99 bestimmten Ge- richtlichen Entscheidungen und Anord-
bühren erhoben; im übrigen ist die Tätigkeit des nungen;
Vormundschaftsgerichts gebührenfrei. 4. für die Ubertragung der elterlichen Ge-
walt oder ihrer Ausübung;
§ 92 5. für die Ersetzung der Einwilligung der
Mutter zur Ehelichkeitserklärung;
Vormundschaft
6. für die Ersetzung der Einwilligung des ge-
(1) Bei Vormundschaften wird für jedes Jahr setzlichen Vertreters oder des Sorge-
eine Gebühr in Höhe von 50 Deutsche Pfennig von berechtigten zur Eingehung der Ehe oder
jeden angefangenen 1000 Deutsche Mark des nach der Genehmigung des gesetzlichen' Ver-
Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Mün- treters zu einer ohne seine Einwilligung
delvermögens erhoben. Die Gebühr wird erstmalig geschlossenen Ehe; für die Ersetzung der
bei Einleitung der Vormundschaft und später zu Einwilligung oder Genehmigung eines Vor-
Beginn jedes Kalenderjahrs fällig; für das bei der mundes oder Pflegers wird eine Gebühr
Einleitung der Vormundschaft laufende und das nicht erhoben.
folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
erhoben; das bei Beendigung der Vormundschaft
Abs. 2. Bezieht sich die Entscheidung oder Anord-
laufende Jahr wird voll gerechnet.
nung des Vormundschaftsgerichts auf mehrere Für-
(2) Erstreckt sich eine Vormundschaft auf meh- sorgebedürftige, so wird · nur eine Gebühr er-
rere Mündel, so werden die Gebühren für jedes hoben.
Mündel besonders erhoben.
(3) In deri Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der
(3) Geht eine vorläufige Vormundschaft in eine Elternteil, der sich wiederverheiraten will, in den
endgültige über oder wird eine Vormundschaft von Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 nur der Eltern-
einem anderen Gericht übernommen, so bildet das teil, dessen Einwilligung oder Genehmigung er-
Verfahren eine Einheit. setzt wird, zahlungspflichtig. In den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 3 und 4 ist nur der Elternteil zahlungs-
§ 93 pflichtig, den das Vormundschaftsgericht nach
Pflegschaft, Beistandschaft seinem billigen Ermessen bestimmt.
(1) Bei Pflegschaften oder Beistandschaften für
§ 95
einzelne Rechtshandlungen wird die volle Gebühr
nach dem Wert des Gegenstands erhoben, auf den Weitere Verrichtungen
sich die Rechtshandlung bezieht. Ist der Fürsorge- des Vormundschaftsgerichts
bedürftige an dem Gegenstand der Rechtshand- (1) Die volle Gebühr wird erhoben
lung nur mitbercchtigt, so ist der Wert seines An-
teils maßgebend; bei Gesamthandverhältnissen ist 1. für die nach §' 1643 des Bürgerlichen Ge-
der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem setzbuchs erforderliche Genehmigung zu
Gesamthandvermögen zu bemessen. Bei einer einem Rechtsgeschäft;
Pflegschaft oder Beistandschaft für mehrere Für- 2. für die in den §§ 74, 75 des Ehegesetzes
sorgebedürftige wird die Gebühr nach dem zusam- vorgesehenen vormundschaftsgerich tlichen
mengerechneten Wert einheitlich erhoben. Die Ge- Anordnungen;
bühr wird mit der Anordnung fällig. Sie wird nicht 3. für Verfügungen nach §§ 112, 1630 Abs. 2,
erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine § 1631 Abs. 2, §§ 1645, 1665, 1677, 2282
Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft (Ab- Abs. 2, § 2290 Abs. 3, §§ 2347, 2351 des
satz 2) besteht oder gleichzeitig anzuordnen ist. Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Nr. 38-Tag der AusgaJ?e: Bonn, den 6. August 1957 979
4. für sonstige Fürsorgetätigkeiten des Vor- b) für die Aufhebung des durch die An-
mundschaftsgerichts für ein unter elter- nahme begründeten Rechtsverhältnisses im
licher Gewalt stehendes Kind. Wege gerichtlicher Entscheidung (§ 12 des
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Für- Gesetzes über die Änderung und Ergän-
sorgebedürftigen eine Vormundschaft oder Dauer- zung familienrechtlicher Vorschriften vom
pflegschaft besteht, oder wenn die Verrichtungen 12. April 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 380).
des Vormundschaftsgerichts in den Rahmen einer (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
Einzelpflegschaft (§ 93 Abs. 1) fallen. Abs. 2.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bestimmt sich
(3) Bei einem Verfahren,- das auf einem Antrag
der Geschäftswert nach dem Wert des Gegen- oder einer Beschwerde der höheren Verwaltungs-
standes, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht; ist behörde beruht, kann das Gericht den anderen am
der Fürsorgebedürftige an dem Gegenstand des Verfahren Beteiligten die Kosten ganz oder teil-
Rechtsgeschäfts nur mitberechtigt, so ist der Wert weise auferlegen.
seines Anteils maßgebend; bei Gesamthandverhält-
nissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung (4) Im Verfahren über die Bestätigung eines An-
an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. In den nahmevertrages werden Gebühren nicht erhoben,
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 bestimmt sich der wenn das reine Vermögen des Kindes nicht mehr
Wert nach § 30 Abs. 2. als 5000 Deutsche Mark beträgt.
(3) Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend. § 99
§ 96 Volljährigkeitserklärung
Freigrenze bei geringem Vermögen Die volle Gebühr wird erhoben für die Voll-
Betrifft die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts jährigkeitserklärung. Der Geschäftswert bestimmt
eine minderjährige, geisteskranke, geistesschwache sich nach § 30 Abs. 2; dabei ist das reine Vermögen
oder gebrechliche Person, so gilt folgendes: des für volljährig zu Erklärenden angemessen zu
Die in den §§ 92, 93 und 95 bestimmten Gebühren berücksichtigen.
sowie die Schreib- und Rechnungsgebühren bleiben § 100
außer Ansatz, wenn das reine Vermögen des
Fürsorgebedürftigen nicht mehr als 5000 Deutsche Gerichtliche Feststellung des Rechts
auf Scheidung oder Aufhebung 'der Ehe
Mark beträgt; bei Vormundschaften und Dauer-
pflegschaften (§ 92 und § 93 Abs. 2) werden über- Für die gerichtliche Feststellung des Rechts, die
dies die Gebühren nur von dem 5000 Deutsche Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu begehren
Mark übersteigenden Betrag des reinen Vermögens (§§ 1, 7, 8 der Fünften Durchführungsverordnung
berechnet. zum Ehegesetz vom 18. März 1943 - Reichsgesetz-
§ 97 blatt I S. 145), wird, wenn der gerichtlichen .Fest-
Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, stellung eine Klage des verstorbenen Ehegatten
die sich nicht auf Mündel, Pflegebefohlene oder vorausgegangen ist, eine feste Gebühr von 40 Deut-
unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen sche Mark, wenn eine Klage nicht vorausgegangen
ist, eine feste Gebühr von 80. Deutsche Mark er-
(1) Die volle Gebühr wird erhoben hoben.
1. für Entscheidungen, welche die persön-
lichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten 5. Nachlaß- und Teilungssachen
zueinander oder das eheliche Güterrecht
betreffen; § 101
2. für die Ersetzung der Zustimmung anteils- Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
berechtigter Abkömmlinge zu Rechtsge-
schäften des überlebenden Ehegatten im Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung
Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft; von Todes wegen wird bei der Annahme ein Vier-
tel der vollen Gebühr erhoben.
3. für sonstige Verfügungen des Vormund-
schaftsgerichts, die sich nicht auf Mündel,
Pflegebefohlene oder unter elterlicher Ge- § 102
walt stehende Kinder beziehen.
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
Abs. 2. Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes
wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
§ 98
Annahme an Kindes Statt
§ 103
(1) Die volle Gebühr wird erhoben
Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102
a) für die Bestätigung des Vertrages, durch
den jemand an Kindes Statt angenommen (1) In den Fällen der §§ 101 und 102 finden die
oder das durch die Annahme begründete Wertvorschriften des § 46 Abs. 4 entsprechende
Rechtsverhältnis wieder aufgehoben wird; Anwendung.
980 Bundesge·setzblatt, Jah~gang 1957, Teil l ·
(2) Werden mehrere Verfügungen von Todes ' §, 107
wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht Erbschein
gleichzeitig. eröffnet, so. ist nur eine Gebühr nach .
dem· ·zusam.mengerechneten Wert. zu erheben; so- (1) Für _die Erteilung eines Erbscheins, einschließ-
weit mehrfach über den ganzen Nachlaß oder über lich des vorangegangenen Verfa.hrens, wird die
denselben Bruchteil verfügt ist, kommt der Wert volle Gebühr erhoben. Für die Beurkundung der
nur einmal in Betracht. eidesstattlichen Versicherung wird daneben die Ge-
. bühr des § 49 besonders erhoben; sie wird beim
(~) Die Gebühr nach § 102 wird von dem Nach- Nachlaßgericht· angesetzt,. auch ;wenn •nie J3rklärung
laßgericht erhoben, auch ::wenn die Eröffnung bei von einem anderen Gericht aufgenommen ist.
einem anderen Gericht stattgefunden hat. (2) Maßgebend ·ist der Wert des nach Abzug der
Nachlaßverbindlichkeiten verblefbenden reinen Nach-
(4) Für die Nachforderung und die Verjährung
lasses im Zeitpunkt des Erbfalls; Wird der Erbschein
der Gebühr des § 101 gelten die Vorschriften des
nur über das Erbrecht eines Miterben erteilt, so
§ 46 Abs. 5 entsprechend.
bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil. Bei
Erteilung eines beschränkten Erbscheins (§ 2369 des
§ 104 Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist der Wert der im In-
land befindlichen Gegenstände maßgebend.
Sicherung des Nachlasses
(3) .Wird ein Erbschein für einen bestimmten
(1) Bei der Sicherung eines Nachlasses durch Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren
Siegelung oder auf andere Weise wird für das erteilt, so werden die im Absatz 1 bestimmten Ge-
ganze Verfahren, einschließlich der erforderlichen bühren nacherhoben, wenn von dem Erbschein zu
_Anordnung_en wegen Aufbewahrung und "A.:usliefe- einem anderen Zweck Gebrauch gemacht wird.
rung des Nachlasses, die volle Gebühr erhoben. Die
Gebühr wird mit der Anordnung fällig. § 108
(2) Neben der Gebühr werden· die Gebühren. für Einziehung des Erbscheins
die Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme des Für die Einziehung. oder Kraftloserklärung .eines
Vermögensverzeichnisses (§ 52) besonders erhoben. Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr er-
hoben. § 107 Abs; 2 gilt entsprechend. Die .Gebühr
bleibt außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren
§ 105 ein neuer Erbschein erteilt wird.
Ermittlung des Erben
§ 109
Für die. Ermittlung von Erben wird auch dann,
Andere Zeugnisse
·wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften von
Amts wegen stattfindet, keine Gebühr erhoben. (1) Die Vorschriften über den Erbschein gelten
entsprechend
1. für das Zeugnis über die Fortsetzung der
§ 106 Gütergemeinschaft nach § 1507 des Bürger-
N achlaßpflegschaiten, Gesamtgutsverwaltung lichen Gesetzbuchs; an Stelle des Nach-
lasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts
(1) Für eine Nachlaßverwaltung, eine Gesamt- der fortgesetzten Gütergemeinschaft;
gutsverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft 2. für das erste Zeugnis über die Ernennung
oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Be- eines T,estamentsvollstreckers; für jedes
teiligten nach § 88 des Gesetzes über die Ange- weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich
die volle .Gebühr erhoben. Sie wird mit der An- nach § 30 Abs. 2.
ordnung fällig. Maßgebend ist der· Wert des von
der Verwaltu:r:i-g oder Pflegschaft betroffenen Ver- (2) Absatz 1 findet auf. Zeugnisse für Samtguts-
mögens. verwalter, auf Beisitzbescheinigungen und ähnliche
Zeugnisse des Nachlaßgerichts entsprechende· An-
(2) Auf die Gebühr wird eine nach § 104 entstan- wendung.
dene Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpfleg- §- 110
schaft zur Sicherung des Nachlasses eingeleitet
wird. Feststellung des Erbrechts des Fiskus
(1) Für das Verfap.ren zur Feststellung des Erb-
(3)· Wird der Antrag auf Anordnung einer Nach-
rechts des Fiskus oder der an seine Stelle treten-
laß- oder Gesamtgutsverwaltung abgelehnt oder vor
den Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent-
Erlaß einer Entscheidung zurückgenommen, so wird
lichen Rechts wird dieselbe Gebühr wie für di~ Er-
ein Viertel der vollen Gebühr von dem Antrag-
teilung eines Erbscheins erhoben.
steller erhoben; ist der Antrag von einem Gläubiger
gestellt, so bestimmt sich der Geschäftswert nach (2) Wird auf Grund der Feststellung ein Erbschein
der Forderung, jedoch nach dem Wert der Masse erteilt, so wird hierfür eine besondere Gebühr nicht
(Absatz 1 Satz 3), wenn dieser geringer ist. erhoben.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6, August 1957 981
§ 111 (2) Bei der Berechnung der Gebühren wird, wenn
Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt,
der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der
(1) Ein Viertel der vollen Gebühr b.is zum Höchst- Schulden zugrunde gelegt; im übrigen ist der Wert
betrag von 15 Deutsche Mark wird erhoben nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. Im Fall des Ab-
1. für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grund- satzes 1 Nr. 3 wird die Gebühr einheitlich nach dem
buchordnung und § 42 der Schiffsregister- Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen erho-
ordnung; ben; Schuldner der Gebühr ist der Miterbe, der die
2. für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen Aufforderung erlassen hat. Wird im Fall des Ab-
erforderlichen Bescheinigungen, daß ein satzes 1 Nr. 2 die Erbschaft von mehreren neben-
Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die oder nacheinander berufenen Personen gleichzeitig
Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte durch Erklärung vor dem Nachlaßge·richt oder durch
oder ein Testamentsvollstrecker über die Einreichung einer Urkunde ausgeschlagen, so wird
Buchforderung verfügen kann. die Gebühr nur einmal nach dem Wert der aus-
geschlagenen Erbschaft erhoben.
(2) Maßgebend ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1
der Wert des Grundstücks, des Schiffs, des Schiffs- (3) Für die Aufnahme der Anmeldungen und Er-
bauwerks oder des betroffenen Rechts, im Fall des klärungen werden Gebühren nach § 38 Abs. 2 be-
Absatzes 1 Nr. 2 der Betrag der Forderung. sonders erhoben, soweit sie in öffentlich beglau-
(3) Für die in dem Verfahren abgegebene eides- bigter Form abzugehen oder gerichtlich oder nota-
stattliche Versicherung wird die Gebühr des § 49 riell zu beurkunden sind; im übrigen ist die Auf-
besonders erhoben. nahme der Anmeldungen und Erklärungen gebüh-
renfrei.
(4) § 107 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 113
§ 112 Testamentsvollstrecker
Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht
Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für
(1) Ein Viertel der vollen Gebühr wird für die die Ernennung oder Entlassung von Testaments-
Entgegennahme folgender Erklärungen erhoben: vollstreckern und für sonstige anläßlich einer Testa-
1. Ablehnung der fortgesetzten Gütergemein- mentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen. Der
schaft (§ 1484 des Bürgerlichen Gesetz- Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
buchs), Verzicht eines anteilsberechtigten
Abkömmlings (§ 1491 des Bürgerlichen Ge- § 114
setzbuchs) oder Aufhebung der fortgesetzen Nachlaßinventar, Fristbestimmungen
Gütergemeinschaft (§ 1492 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs); Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben
2. Ausschlagling der Erbschaft, Anfechtung 1. für die Entgegennahme eines· Nachlaßinven-
der Annahme oder Ausschlagung der Erb- tars, für die Bestimmung einer Inventarfrist
schaft oder Anfechtung der Versäumung oder einer neuen Inventarfrist und für die Ver-
der Ausschlagungsfrist (§§ 1945, 1955, 1956, längerung der Inventarfrist, einschließlich der
2308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); Anordnung wegen Aufnahme des Inventars
durch einen Notar oder einen sonstigen zustän-
3. Anmeldung von Forderungen im Falle des digen Beamten; maßgebend ist der Wert des
§ 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Nachlasses nach Abzug der Schulden;
4. Anfechtung eines Testaments oder Erbver- 2: für die Fristbestimmungen nach §§ 2151, 2153
trags(§§ 2081, 2281 Abs. 2 des Bürgerlichen bis 2155, 2192, 2193 des Bürgerlichen Gesetz-
Gesetzbuchs); buchs.
5. Anzeige des Vorerben oder des Nacherben § 115
über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146
des Bürgerlichen Gesetzbuchs); Gebührenfreie Erledigung
in den Fällen der §§ 112 bis 114
6. Bestimmung der Person des Testaments-
vollstreckers oder Ernennung von Mitvoll- Die in §§ 112 bis 114 aufgeführten Verrichtungen
streckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 bleiben gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); An- mit einem anderen nach den Vorschriften dieses
nahme oder Ablehnung des Amtes des Te- Unterabschnitts gebührenpflichtigen Verfahren ste-
stamentsvollstreckers (§ 2202 des Bürger- hen.
lichen Gesetzbuchs) sowie Kündigung dieses § 116
Amtes (§ 2226 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs); Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung
7. Anzeigen des Verkäufers oder Käufers (1) Für die gerichtliche Vermittlung der Ausein-
einer Erbschaft über deren Verkauf nach andersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts
§ 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Gütergemeinschaft, einschließlich des voran-
Anzeigen in den Fällen des § 2385 des Bür- gegangenen Verfahrens, wird das Vierfache der
gerlichen Gesetzbuchs. vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn erhoben. Schuldner der Gebühr ist der Heimstätten-
das Verfahren ohne Bestdtigung der Aus- folger. Wird ein Erbschein erteilt, so ist die Gebühr
einandersetzung abgeschlossen wird; für das Zeugnis auf die Gebühr für den Erbschein
anzurechnen.
2. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn
sich das Verfahren vor Eintritt in die Ver- (3) Für die Aufnahme der dem Nachlaßgericht
handlung durch Zurücknahme oder auf an- gegenüber abzugebenden Erklärungen werden Ge-
dere Weise erledigt. bühren nach § 38 Abs. 2 besonders erhoben, soweit
Die Vorschriften des § 59 gelten entsprechend. sie in öffentlich beglaubigter Form abzugeben sind.
Im übrigen ist die Aufnahme von Erklärungen durch
(2) Wird mit einem Dritten vor dem Teilungs- die Gebühr des Absatzes 1 abgegolten.
gericht zum Zweck der Auseinandersetzung ein Ver-
trag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte (4) Die Gebührenermäßigung nach§ 35 des Reichs-
der nach dem Beurkundungsabschnitt zu berech- heimstättengesetzes vom 25. November 1937 (Reichs-
nenden Gebühr erhoben. gesetzbl. I S. 1291) bleibt unberührt.
(3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen
Auseinandersetzung, für die Aufnahme von Ver- 6. Sonstige An g e 1e gen h e i t e n
mögensverzeichnissen und Schätzungen sowie für
Versteigerungen werden die Gebühren nach Maß- § 118
gabe des Beurkundungsabschnitts besonders er-
hoben. Genehmigung und Beaufsichtigung
von Stiftungen
(4) Wird die Vermittlung der Auseinandersetzung
einem Notar übertragen, so wird je die Hälfte der (1) Für die Genehmigung einer Familienstiftung
vollen Gebühr erhoben wird die volle Gebühr erhoben.
1. für das gerichtliche Verfahren, einschließ- (2) Für die Aufsicht über Stiftungen oder deren
lich der Anordnung von Beweisaufnahmen, Verwaltung wird für jedes angefangene Kalender-
2. für die Bestätigung der Auseinanderset- jahr die volle Gebühr erhoben. Die Gebühr wird
zung. zu Beginn jedes Zeitabschnitts im voraus fällig. Sie
kann in einfach liegenden Fällen nach Ermessen des
(5) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der Gerichts bis auf ein Viertel der vollen Gebühr er-
den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden mäßigt werden.
Vermögensmasse. Dabei werden die Werte mehre-
rer Massen, die in demselben Verfahren ausein- (3) Die Gebühr bestimmt sich nam dem Wert des
andergesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die Stiftungsvermögens nach Abzug der Schulden.
Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Güter-
gemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nach-
§ 119
lasses eines Ehegatten zusammen, so wird die Ge-
bühr einheitlich nach dem zusammengerechneten Ordnungsstraiveriahren .
Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses
erhoben. (1) In einem Ordnungsstrafverfahren nach §§ 132
bis 139, 159 des Gesetzes über die Angelegen-
(6) Für die Kosten des Verfahrens {Absätze 1 und 4) heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in
haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner. jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr
erhoben
1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe;
§ 117
2. für die Verwerfung des Einspruchs.
Vererbung einer Heimstätte
(2) Die Gebühr wird nach dem festgesetzten oder
(1) Für das bei Vererbung einer Heimstätte angedrohten Betrag der Ordnungsstrafe berechnet;
in § 40 der Verordnung zur Ausführung des Reichs- sie darf den Betrag der Ordnungsstrafe nicht über-
heimstättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsge- steigen.
setzbl. I S. 1027) vorgesehene Verfahren vor dem
Nachlaßgericht wird ein Viertel_ der vollen Gebühr (3) Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt
nach dem Wert der Heimstätte (§ 31 der Verord- als ein besonderes Verfahren.
nung) erhoben. Führt das Nachlaßgericht die Eini- (4) Für die Androhung von Strafen werden Ge-
gung der Beteiligten über die Heimstättenfolge bühren nicht erhoben.
herbei (§ 26 Nr. 3 der Verordnung), so erhöht sich
die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr; mit (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
der Gebüh1 ist auch die Aufnahme der Einigungs- in anderen Fällen der Festsetzung von Ordnungs-
erklärungen durm das Nachlaßgericht abgegolten. strafen entsprechend. Sie gelten auch für die Fest-
setzung von Ordnungsstrafen gegen Vormünder
(2) Für das Zeugnis des Nachlaßgerichts zum (Pfleger, Beistände). Sie gelten nicht für die Fest-
Nachweis der Heimstättenfolge (§ 29 Abs. 2 und § 34 setzung von Ordnungsstrafen gegen Zeugen und
der Verordnung) wird die Hälfte der vollen Gebühr Sachverständige.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 983
§ 120 der von ihm abgelehnten Aufmachung der Dispache
Ernennung von Sachverständigen, wird insgesamt die volle Gebühr erhoben. Maß-
Bestellung eines Verwahrers, gebend für die Gebühr ist der Betrag des Haverie-
Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern schadens und, wenn der Wert des Geretteten an
Schiff, Fracht und Ladung geringer ist, dieser
Die volle Gebühr wird erhob1:c~n
geringere Wert.
1. für die Ernennung und Beeidigung von Sach-
verständigen zur Feststellung des Zustands (2) Für die Verhandlung über die Dispache, ein-
oder Werts von Sachen; wird gerichtlich Beweis schließlich der Bestätigung, wird ebenfalls die volle
erhoben, so werden daneben die Gebühren Gebühr erhoben. Maßgebend ist die Summe der
nach § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 erhoben; Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an
2. für die Bestellung eines Verwahrers nach dem Schaden zu tragen haben. Wird die Dispache
§§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Ge- bestätigt, so haften die an dem Verfahren Beteilig-
setzbuchs, einschließlich der Entscheidung über ten für die Kosten als Gesamtschuldner.
seine Vergütung;
3. für Anordnungen des Gerich,ts über den Ver- § 124
kauf oder die Hinterlegung von Pfändern und Offenbarungseid
anderen Gegenständen.
(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Ab-
nahme eines Offenbarungseides nach §§ 259,
§ 121
260, 2006, 2028 Abs 2, -§ 2057 des Bürgerlichen
Ernennung und Abberufung Gesetzbuchs und nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über
von Vorstandsmitgliedern usw. die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen keit wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die
bundesrechtlichen Vorschriften ein anderes be- Eidesleistung unterbleibt.
stimmt ist, wird das Doppelte der vollen Gebühr
erhoben für die Erledigung der im Bürgerlichen Ge- (2) Erledigt sich das Verfahren vor Eintritt in die
setzbuch in dem Titel „Juristische Personen", im Verhandlung infolge Zurücknahme des Antrags
Aktiengesetz, im Genossenschaftsgesetz oder im Ge- oder in anderer Weise, so ermäßigt sich die Gebühr
setz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter entsprechend den Vorschriften des § 130.
Haftung, den Gerichten zugewiesenen Angelegen-
heiten (Ernennung und Abberufung von Vorstands- § 125
mitgliedern und Liquidatoren, Ernennung von Re-
Verteilungsverfahren bei Enteignungen und dgl.
visoren, Ermächtigung zur Berufung einer Haupt-
versammlung oder Generalversammlung oder zur (1) Soweit bei der Enteignung, bei der Flur-
Einsicht von Büchern) sowie für Entscheidungen und bereinigung, bei der Beschädigung von Grund-
Anordnungen ähnlicher Art. stücken durch Bergbau oder in ähnlichen Fällen ein
Verteilungsverfahren vorgesehen ist, wird dafür
das Doppelte der vollen Gebühr nach dem zu ver-
§ 122
teilenden Gesamtbetrag erhoben.
Bestellung eines Vertreters
des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, (2) Wird der Antrag auf Eröffnung des Verfah-
Zustellung von Willenserklärungen, rens zurückgewiesen oder wird der Antrag vor Er-
Kraftloserklärung von Vollmachten öffnung des Verfahrens zurückgenommen, so bemißt
(1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben
sich die nach § 130 zu erhebende Gebühr nach dem
zu verteilenden Gesamtbetrag und, wenn ein Be-
1. für die Bestellung eines Vertreters des
rechtigter den Antrag gestellt hat, nach dem von
Grundstück:seigentümers oder des Schiffs- ihm beanspruchten Betrag, falls er geringer ist als
eigentümers nach § 1141 Abs. 2 des Bür-: der Gesamtbetrag.
gerlichen Gesetzbuchs und § 42 Abs. 2 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen § 126
Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. No-
vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499); Kapitalkreditbeschaffung
für landwirtschaftliche Pächter
2. für die Bewilligung der öffentlichen Zu-
stellung einer Willenserklärung nach § 132 (1) Für die Niederlegung des Verpfändungsver-
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; trags nach dem Pachtkreditgesetz vom 5. August
3. für die Bewilligung der Kraftloserklärung 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494), einschließlich der Er-
von Vollmachten nach § 176 Abs. 2 des teilung einer Bescheinigung über die erfolgte
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Niederlegung, wird die Hälfte der vollen Gebühr
erhoben. ·
(2) Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
(2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben
§ 123 1. für die Entgegennahme der Anzeige über
Dispache die Abtretung der pfandgesicherten Forde-
(1) Für die Bestellung eines Dispacheurs, ein- rung;
schließlich der Bestimmung seiner Vergütung, und 2. für die Herausgabe des Verpfändungs-
für die Entscheidung über seine Verpflichtung zu vertrags.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Für die Ert(~ilung einer beglaubigten Abschrift (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor
des Verpfändungsvertrags sowie einer Bescheini- über ihn eine Entscheidung ergangen ist oder die
gung an den Pächter, daß ein Verpfändungsvertrag beantragte Handlung stattgefunden hat, so wird,
bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist, werden soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der
3 bis 25 Deutsche Mark erhoben. Für Abschriften vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von
werden daneben die erwachsenen Schreibgebühren 30 Deutsche Mark erhoben.
angesetzt.
(3) Der für die beantragte Verhandlung oder Ent-
(4) Für die Niederlegung einer Vereinbarung des scheidung bestimmte Gebührensatz darf nicht über-
Pächters und des Pfandgläubigers, durch welche die schritten werden.
Erstreckung des Pfandrechts auf die nach seiner
Entstehung vom Pächter erworbenen Inventarstücke (4) Im Fall einer teilweisen Zurückweisung oder
ausgeschlossen wird, sowie für die Gestattung der Zurücknahme ist die Gebühr nach dem Wert des
Einsicht in die bei dem Amtsgericht niedergelegten zurückgewiesenen oder zurückgenommenen Teils,
Verpfändungsverträge werden Gebühren nicht er- jedoch nur insoweit zu erheben, als die Gebühr für
hoben. die Erledigung des ganzen Antrags die Gebühr für
die teilweise Erledigung übersteigt.
§ 127
Personenstandsangelegenheiten (5) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines
Antrags kann von der Erhebung von Kosten abge-
(1) Für die Familienregister sowie für die bei sehen werden, wenn der Antrag auf unverschulde-
den Gerichten aufbewahrten Standesregister und ter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen
Kirchenbücher gelten die Kostenvorschriften für die Verhältnisse beruht. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Amtstätigkeit des Standesbeamten -entsprechend.
(2) Im übrigen werden in Personenstandsange-
legenheiten für die Zurückweisung von Anträgen § 131
auf eine gerichtliche Anordnung sowie für die Ver- Beschwerden, Anrufung des Gerichts
werfung oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen Entscheidungen anderer Behörden
gegen eine gerichtliche Entscheidung die in oder Dienststellen
§§ 130 und 131 bestimmten Gebühren erhoben.
(1) Für das Verfahren über Beschwerden wird,
soweit nichts anderes bestimmt ist, erhoben
§ 128
1. in den Fällen der Verwerfung oder Zu-
Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit
rückweisung die Hälfte der vollen Gebühr;
(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben bei Beschwerden gegen die im § 100 be-
für zeichneten Entscheidungen jedoch eine
a) die Todeserklärung, feste Gebühr von 40 Deutsche Mark;
b) die Feststellung der Todeszeit, 2. in den Fällen der Zurücknahme ein Viertel
c) die Aufhebung oder Änderung der Todes- der vollen Gebühr, bei Beschwerden gegen
erklärung oder der Feststellung der Todes- die im § 100 bezeichneten Entscheidungen
zeit. jedoch eine feste Gebühr von 15 Deutsche
(2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfah- Mark; betrifft die Zurücknahme nur einen
ren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet, so Teil des Beschwerdegegenstandes, so ist
ist es für die Gebührenberechnung als ein einheit- die Gebühr nur insoweit zu erheben, als
liches Verfahren zu behandeln. sich die Beschwerdegebühr erhöht haben
würde, wenn die Entscheidung auf den
(3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 zurückgenommenen Teil erstreckt worden
Abs. 2. wäre.
Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren-
7. Ergänzende Gebührenvorschriften frei.
für Anträge, Beschwerden usw.
(2) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu
§ 129 bestimmen.
Gesuche, Anträge (3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Ent-
Gesuche und Anträge werden, soweit nichts ande- scheidung des Vormundschaftsgerichts und ist sie
res bestimmt ist, gebührenfrei aufgenommen. von dem unter elterlicher Gewalt stehenden Kind,
dem Mündel oder dem Pflegebefohlenen oder im
Interesse dieser Personen eingelegt, so ist sie in
§ 130 jedem Fall gebühr,enfrei.
Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen
(4) Werden Angelegenheiten der in diesem Ab-
(1) Wird in Fällen, in denen das Gericht nur auf schnitt bezeichneten Art von anderen Behörden
Antrag tätig wird, ein Antrag zurückgewiesen, so oder Stellen, insbesondere von Notaren, erledigt
wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Hälfte und ist in diesen Fällen eine Anrufung des Gerichts
der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von vorgesehen, so steht diese hinsichtlich der Gebüh-
60 Deutsche Mark· erhoben. ren einer Beschwerde gleich. Dies gilt nicht bei
Nr. 38 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 985
Anträgen auf Anderung von Entscheidungen des schritt zurückbehalten werden muß, zurück-
ersuchten oder beauftragten Richters oder des Ur- gefordert werden; in diesem Fall wird die
kundsbeamten der Geschäftsstelle. Es gilt ferner bei den Akten zurückbehaltene Abschrift
nicht, wenn nach einem Verwaltungsverfahren der gebührenfrei beglaubigt;
Antrag auf gQrichtlichc Entscheidung gestellt wird.
3. Ausfertigungen und Abschriften jeder Art,
(5) Auslagen, die durch eine für begründet befun- wenn sachliche oder persönliche Gebühren-
dene Beschwerde entstanden sind, werden nicht er- freiheit gewährt ist; Absatz 2 bleibt unbe--
hoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemäß Ab- rührt.
satz 1 Satz 2 gebührenfrei ist.
(2) Schreibgebüh:en werden nicht erhoben
1. bei Beurkundungen von Verträgen für zwei
§ 132 Ausfertigungen oder Abschriften, bei son-
Beglaubigte Abschriften stigen Beurkundungen für eine Ausferti-
gung oder Abschrift;
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird bei der
Erteilung beglaubigter Abschriften der vom Gericht 2. für die erste einem Beteiligten erteilte Aus-
erlassenen Entscheidungen sowie der von ihm auf- fertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen
genommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Entscheidung oder jedes vor Gericht abge-
Verwahrung befindlichen Urkunden eine Beglaubi- schlossenen Vergleichs; dies gilt für die
gungsgebühr nicht erhoben. erste vollständige Ausfertigung oder Ab-
schrift auch dann, wenn eine Ausfertigung
unter Weglassung der Entscheidungsgründe
§ 133 bereits erteilt worden ist, ohne daß Schreib-
Vollstreckbare Ausfertigungen gebühren erhoben worden sind.
·(3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die
Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen
28 Zeilen · von durchschnittlich 15 Silben enthält,
von gerichtlichen oder notariellen Urkunden wird
50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Herstellung auf
die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, wenn der
mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablich-
Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge
tung) stattgefunden hat. Jede angefangene Seite
zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozeßordnung)
wird als voll gerechnet.
oder es sich um die Erteilung einer weiteren voll-
streckbaren Ausfertigung handelt. Das gleiche gilt (4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache ab-
im Fall der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr
einer bestätigten Auseinandersetzung sowie in ähn- erhoben.
lichen Fällen.
(5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form,
§ 134 Grundbuchbl~tter, Registerblätter, Verzeichnisse,
Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die
Vollstreckungshandlungen Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet,
Für die Vornahme von gerichtlichen Vollstrek- der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Her-
kungshandlungen in Angelegenheiten der freiwilli- stellung benötigt wird. Sie beträgt für jede ange-
gen Gerichtsbarkeit werden, soweit nichts anderes fangene Viertelstunde 60 Deutsche Pfennig.
bestimmt ist, die für solche Handlungen im Gerichts- (6) Werden Abschriften durch Ablichtung herge-
kostengesetz vorgesehenen Gebühren erhoben. stellt, so werden für jede Seite- ohne Rücksicht auf
Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche Pfennig, bei
§ 135 größerem Format als DIN B 4 eine Deutsche Mark
erhoben.
Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung
Für die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und (7) Aufwendungen für die besondere Ausstattung
für die gerichtliche Festsetzung der einem Beteilig- einer Urkunde (Verwendung besonderen Papiers
ten zu erstattenden Kosten werden Gebühren nicht und dgl.) sind in jedem Falle zu erheben.
erhoben.
(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
DRITTER ABSCHNITT Bundesrates für bestimmte Arten von Fällen zur
Auslagen Vermeidung von Unbilligkeiten die Schreibgebühren
niedriger festzusetzen.
§ 136
Schreibgebühren § 137
(1) Als Auslagen werden Schreibgebühren er- Sonstige Auslagen
hoben für
Als Auslagen werden ferner erhoben
1. Ausfertigungen und Abschriften, die auf
Antrag erteilt werden; 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
2. Ausfertigungen und Abschriften, die ange- 2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
fertigt werden müssen, weil zu den Akten entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwach-
gegebene Urkunden, von denen eine Ab- senen Postgebühren;
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. die nach dem Gesetz über die Entschädigung (2) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen
von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen- werden unbeschadet der Vorschrift des § 96 für die
den Beträge sowie die an Urkundszeugen zu Prüfung eingereichter Rechnungen Rechnungsgebüh-
zahlenden Vergütungen; erhält ein Sachver- ren nur erhoben, wenn die nachgewiesenen Brutto-
ständiger für die Sachversländigentätigkeit aus einnahmen mehr als 2000 Deutsche Mark für das
der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, Jahr betragen. Einnahmen aus dem Verkauf von
nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, Vermögensstücken rechnen nicht mit.
so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Ge-
setz über die Entschädigung von Zeugen und (3) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das
Sachverständigen zu zahlen wäre; den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts
wegen fest. § ·14 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4, Abs. 3 und 4
4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die
den Gerichtspersonen auf Grund gesetzlicher Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungs-
Vorschriften gewährten Vergütungen (Reise- gebühren als Kostenschuldner in Anspruch genom-
kostenvergütung, Auslagenersatz) und die men worden ist.
Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
5. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen
Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Be-
amten zustehen, und zwar auch dann, wenn ZWEITER TEIL
die Kasse des Gerichts aus Gründen der Gegen-
seitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und Kosten der Notare
dgl. an die Behörden, Einrichtungen oder Be-
amten keine Zahlungen zu leisten hat; § 140
6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;
Verbot der Gebührenvereinbarung ·
7. Rechnungsgebühren (§ 139);
Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit
8. die Kosten einer Beförderung von Personen
bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist,
sowie Beträge, die mittellosen Personen für
ausschließlich nach diesem Gesetz. Vereinbarungen
die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver-
nehmung oder Untersuchung und für die Rück- über die Höhe der Kosten sind unwirksam.
reise gewährt werden;
9. die Kosten der Beförderung von Tieren und § 141
Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachse-
nen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen Anwendung des Ersten Teils
sowie der Verwahrung und Fütterung von Für die Kosten der Notare gelten die Vorschrif-
Tieren; ten des Ersten Teils dieses Gesetzes. entsprechend,
10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für die soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts
Strafhaft geltenden Sätze, die Kosten einer anderes bestimmt ist.
sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den
für die Strafhaft geltenden Vorschriften zu er- § 142
heben wären. Entscheidung durch das Amtsgericht
§ 138 in Baden-Württemberg
Vornahme mehrerer Geschäfte auf derselben Reise Soweit im Lande Baden-Württemberg die Gebüh-
ren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zu-
Sind die in § 137 Nr. 4 bezeichneten Aufwendun-
fließen, entscheidet in den Fällen des § 14 Abs. 2
gen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden
und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz,
sie auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichti-
Festsetzung des Geschäftswerts) das Amtsgericht, in
gung der Entfernung und der auf die einzelnen Ge-
dessen Bezirk der Notar (Bezirksnotar) seinen
schäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt. Jeder
Amtssitz hat.
Zahlungspflichtige haftet jedoch gegenüber der
Staatskasse ohne Rücksicht auf diese Verteilung für § 143
die Auslagen, die bei gesonderter Erledigung des
Geschäfts entstanden wären. Nichtanwendung des Ersten Teils
Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars
diesem selbst zu, so finden die folgenden Vorschrif-
§ 139
ten des Ersten-Teils keine Anwendung:
Rechnungsgebühren
§ 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde),
(1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür § 15 (Nachforderung),
besonders bestellten Beamten oder Angestellten
(Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind § 16 Abs. 2 (Entscheidung über die Nicht-
als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die erhebung von Kosten),
nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand § 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 (Verjährung),
bemessen werden. Sie betragen 4 Deutsche Mark für
die Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde § 31 (Festsetzung des Geschäftswerts),
wird voll gerechnet. § 137 Nr. 7, § 139 (Rechnungsgebühren).
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 987
§ 144 nahme nicht zustande, so wird die Hälfte der für
die Beurkundung bestimmten Gebühr, mindestens
Anwendung von Kostenbefrei.ungsvorschriften aber eine volle Gebühr, erhoben; jedoch wird die
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben,
bestimmt ist, gelten bundes- oder landesrechtliche wenn sie geringer ist als eine volle Gebühr.
Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefrei- (3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird auch
ung gewähren, nicht für den Notar, dem die Gebüh- erhoben, wenn der Notar auf Erfordern den Entwurf
ren für seine Tätigkeit selbst zufließen. einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft, das der ge-
(2) Die im § 28 der Verordnung über die Für- richtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf,
sorgepflicht in der Fassung des Fünften Teils, aushändigt, die Beurkundung aber' infolge Zurück-
Kapitel VIII Artikel 1 Nr. 17 der Zweiten Verord- nahme des Auftrags oder aus ähnlichen Gründen
nung des Reichspräsidenten zur Sicherung von unterbleibt. Daneben werden die im § 57 und im
§ 130 Abs. 2 bestimmten Gebühren nicht erhoben.
Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichs-
gesetzbl. I S. 279) bestimmte Gebührenfreiheit gilt
auch für den Notar, wenn die Notare am Ort der § 146
Amtshandlung für das Amtsgeschäft ausschließlich
zuständig sind. Vollzug des Geschäftes
(3) Ist am Ort der Amtshandlung durch Bundes- (1) Bei. Grundstücksveräußerungen erhält der
oder Landesrecht sachliche Gebührenbefreiung ge- Notar neben der Beurkundungs- oder Entwurfs-
währt, so kann der Notar, dem die Gebühren für gebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn er auf
seine Tätigkeit selbst zufließen, die in §§ 36 Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Voll-
bis 59, 71, 133, 145, 148 bestimmten Gebühren zugs des Geschäfts tätig wird. Dies gilt jedoch
um achtzig vom Hundert ermäßigen; § 33 bleibt un- nicht, wenn sich die Tätigkeit des Notars auf die
berührt. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt das ihm nach besonderen Vorschriften obliegenden Mit-
gleiche gegenüber dem befreiten Kostenschuldner; teilungen an Behörden und auf den Verkehr mit
auf andere Beteiligte, die mit dem Befreiten als Ge- dem Grundbuchamt beschränkt.
samtschuldner haften, erstreckt sich die in Satz 1
vorgesehene Ermäßigung insoweit, als sie von dem (2) In anderen Fällen erhält der Notar für Anträge
Befreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift Erstat-, und Beschwerden, die er auf Grund einer von ihm
tung verlangen können. aufgenommenen oder entworfenen Urkunde bei
Gerichten, Behörden oder anderen Dienststellen
(4) Die in Absatz 3 vorgesehene Ermäßigung einreicht, die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es
tritt ohne weiteres ein, wenn am Ort der Amtshand- notwendig ist, den Antrag oder die Beschwerde tat-
lung die Notare für Beurkundungen ausschließlich sächlich oder rechtlich näher zu begründen, und der
zuständig sind. Beteiligte dies verlangt.
(5) Wird nur die nach Absatz 3 oder 4 ermäßigte (3) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht ge-
Gebühr erhoben, so sind bei der Beurkundung fertigt, sondern nur die Unterschrift oder das Hand-
Schreibgebühren für alle Ausfertigungen und Ab- zeichen beglaubigt hat, im Auftrag des Antragstel-
schriften der Verhandlung zu entrichten. Bei persön- lers den Vollzug eines Antrags auf Eintragung, Ver-
licher Gebührenfreiheit gilt dies nicht, wenn einer änderung öder Löschung einer Hypothek, Grund-
der Beteiligten die vollen Gebühren zu entrichten schuld oder Rentenschuld oder einer Schiffshypo-
hat. thek, so erhält er hierfür ein Viertel der vollen
Gebühr. Beschränkt sich die Tätigkeit des Notars
§ 145
darauf, den Antrag an das Grundbuchamt oder das
Entwürfe Registergericht zu übermitteln, so erhält er hierfür
(1) Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Ent- keine Gebühr.
wurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkun- (4) Für die Erwirkung der Legalisation der eige-
dung bestimmte Gebühr erhoben. Nimmt-der Notar nen Unterschrift und für die Erledigung von Bean-
demnächst auf Grund des Entwurfs eine oder meh- standungen, einschließlich des Beschwerdeverfah-
rere Beurkundungen vor, so wird die Entwurfs-
rens, erhält der Notar keine Gebühr.
gebühr auf die Beurkundungsgebühren in der
Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. Beglau- (5) Der Geschäftswert ist in den Fällen der Ab-
bigt der Notar demnächst unter einer von ihm ent- sätze 1 und 3 ebenso wie bei der Beurkundung, im
worfenen Urkunde Unterschriften oder Hand- Fall des Absatzes 2 nach § 30 zu bestimmen.
zeichen, so wird für die erste Beglaubigung eine
Gebühr nicht erhoben, für weitere gesonderte Be-
glaubigungen werden die Gebühren besonders er- § 147
hoben.
Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit
(2) Fertigt der Notar über ein Rechtsgeschäft, das
der behördlichen Nachprüfung unterliegt, im Ein- (1) Soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten
verständnis mit den Beteiligten einen Entwurf zur ausgeübte Tätigkeit des Notars eine Gebühr nicht
Vorlegung bei einer Behörde, kommt das Rechts- bestimmt ist, erhält der Notar die Hälfte der vollen
geschäft jedoch auf Grund der behördlichen Maß- Gebühr.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Für die ein Geschäft vorbereitende oder för- § 150
dernde Tätigkeit (z.B. Raterteilung, Einsicht des
Grundbuchs, öffentlicher Register oder von Akten) Bescheinigung
erhält der Notar die Gebühr nach Absatz 1 nur, Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 23
wenn diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft der Reichsnoi.arordnung erhält der Notar eine Ge-
(§ 35) durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft bühr von 3 Deutsche Mark.
oder für erfolglose Verhandlungen(§ 57) zustehende
Gebühr abgegolten wird.
§ 151
(3) Für das Aufsuchen von Urkunden, die von
dem Notar aufgenommen sind oder von ihm ver- Zuziehung eines zweiten Notars
wahrt werden, erhält er in keinem Fall eine Gebühr. (1) Der zweite Notar, der auf Verlangen eines
Beteiligten anstatt der Zeugen zu einer Beurkun-
§ 148 dung zugezogen wird, erhält die Hälfte der dem
beurkundenden Notar zustehenden Gebühr und im
Auseinandersetzungen Fall des § 58 daneben die dort bestimmte Zusatz-
gebühr.
(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung
durch den Notar gelten nach Maßgabe des Absat- (2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines
zes 2 die Vorschriften des § 116. Beteiligten anstatt der Zeugen zugezogen, so darf
der mit der Beurkundung beauftragte Notar dafür
(2) Ist die -Vermittlung dem Notar von dem Ge-
an Gebühren nicht mehr als 2,50 Deutsche Mark für
richt übertragen, so erhält er das Dreieinhalbfache
jede angefangene Stunde in Rechnung stellen.
und, wenn die Bestätigung der Auseinandersetzung
dem Gericht zusteht, das Dreifache der vollen Ge-
bühr. Die Gebühr ermäßigt sich § 152
1. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn Schreib- und Postgebühren
das Verfahren ohne Bestätigung d!:!r Aus-
einandersetzung abgeschlossen wird; (1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätig-
keit selbst zufließen, erhält Schreibgebühren auch
2. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn für die ihm auf Grund besonderer Vorschriften ob-
sich das Verfahren vor Eintritt in die Ver- liegenden Mitteilungen an Behörden.
handlung durch Zurücknahme oder auf
andere Weise erledigt. (2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des
Ersten Teils genannten Auslagen erheben
§ 149 1. Postgebühren
Erhebung, Verwahrung und Ablieferung a) für die Ubersendung auf Antrag erteil-
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ter Ausfertigungen und Abschriften,
(1) Werden an den Notar Zahlungen geleistet, b) für die in Absatz 1 genannten Mittei-
so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung lungen;
bei Beträgen
2. die im Orts- und Fernverkehr zu entrich-
bis zu 1000 Deutsche Mark einschließlich tenden Fernsprechgebühren.
1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag .bis zu 10 000 Deutsche Mark
einschließlich 0,6 vom Hundert, § 153
von dem Mehrbetrag über 10 000 Deutsche Mark Reisekosten
0,3 vom Hundert.
Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. (1) Für Geschäftsreisen, die der Notar im Auftrag
Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung eines Beteiligten vornimmt, erhält er Reisekosten-
an den Auftraggeber entnehmen. vergütung und Auslagenersatz nach den für Bun-
desbeamte der Reisekostenstufe II geltenden Vor-
(2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert aus- schriften. Ist es nach den Umständen, insbesondere
gezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von nach dem Zweck der Geschäftsreise erforderlich,
jedem Betrag besonders erhoben. ein anderes als ein öffentliches, regelmäßig ver-
(3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche kehrendes Beförderungsmittel zu benutzen, so er-
Mark. hält der Notar Ersatz der notwendigen Aufwen-
dungen, bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von
25 Deutsche Pfennig für jedes angefangene Kilo-
Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Notar
die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach meter des Hin- und Rückwegs.
dem Wert. (2) fließen die Gebühren für die Tätigkeit des
(5) Die Gebühr wird im Fall des § 51 Abs. 3 auf Notars diesem selbst zu, so erhält er außerdem ein
die Protestgebühr, nicht jedoch auf die Wege- Abwesenheitsgeld von 15 Deutsche Mark für jeden
gebühr, angerechnet. Werktag. Für Geschäftsreisen von nicht mehr als
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 989
4 Stunden bcträgl das Abwesenheitsgeld 7,50 Deut- (2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts
sche Mark. Das Abwesenheitsgeld ist auf die im findet binnen der Notfrist von einem Monat seit
§ 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr anzurechnen. der Zustellung die weitere Beschwerde statt. Sie
§ 138 gilt für das Abwesenheitsgeld entsprechend, ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie
und zwar auch, wenn auf derselben Reise Notar- wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent-
geschäfte und Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt wer- scheidung stehenden Frage zuläßt. Die Vorschriften
den. des § 568 Abs. _2 und 3 der Zivilprozeßordnung
finden keine Anwendung. Die weitere Beschwerde
§ 154 kann nur darauf gestützt werden, daß die Entschei-
dung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die
Einforderung der Kosten Vorschriften der §§ 550 und 551 der Zivilprozeß-
ordnung gelten entsprechend. Für die weitere Be-
(1) Fließen die Kosten dem Notar selbst zu, so schwerde gilt § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung
dürfen sie nur auf Grund einer dem Zahlungspflich- nicht.
tigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen
Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefor- (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das
dert werden. Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung
der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue
(2) In der Berechnung sind der Geschäftswert, Beschwerden (Absatz 1) nicht mehr erhoben werden.
die Gebührenvorschriften, die Beträge der angesetz- Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch
ten Gebühren und Auslagen sowie etwa veraus- auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der
lagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind,
anzugeben. können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend
gemacht werden.
(3) Der Notar hat die Berechnung in Abschrift zu
seinen Akten zu bringen. Er hat sie ferner unter (4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu
jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne
jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Mitwirkung eines Anwalts eingelegt werden. Das
Notar eine Urkunde entworfen und demnächst be- Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei.
glaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs Die Kosten für die weitere Beschwerde bestimmen
sich nach §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen
unter der Beglaubigung zu vermerken.
Auslagen einer für begründet befundenen Be-
schwerde können ganz oder teilweise dem Gegner
des Beschwerdeführers auferlegt werden.
§ 155
Beitreibung der Kosten (5) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde
kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Ent-
Die Kosten werden auf Grund einer mit der Voll- scheidung des Landgerichts herbeizuführen (Ab-
streckungsklausel des Notars versehenen Ausferti- satz 1) und gegen die Entscheidung des Landgerichts
gung der Kostenberechnung (§ 154) nach den Vor- die weitere Beschwerde zu erheben (Absatz 2). Die
schriften der Zivilprozeßordnung beigetrieben; § 798 hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung kann
der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Die auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung
lauten. Gebühren und Auslagen werden in diesem
Vollstreckungsklausel, die zum Zwecke der Zwangs-
Verfahren von dem Notar nicht erhoben.
vollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangs-
vollstreckung Verpflichteten erteilt wird, hat den
Ausspruch der Duldungspflicht zu enthalten. § 157
Zurüc~zahlung, Schadensersatz
§ 156
(1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder
Einwendungen gegen die Kostenberechnung ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der
erhobene Vorschuß, so hat der Notar die zuviel
(1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung empfangenen Beträge zu erstatten. Hatte der Kosten-
(§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungs- schuldner seine Einwendungen gegen die Kosten-
pflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungs- berechnung innerhalb eines Monats seit der Zustel-
klausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk lung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege der
der Notar den Amtssitz hat, im Wege der Be- Beschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1) erhoben, so hat
schwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßord- der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen,
nung geltend zu machen. Das Gericht soll vor der der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung
Entscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung
erbrachte Leistung entstanden ist.
Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der
Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kosten- (2) Uber die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird
berechnung, so kann der Notar die Entscheidung auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren
des Landgerichts beantragen. Die Vorschrift des nach § 156 entschieden. Die Entscheidung ist nach
§ 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist in Verfah- den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreck-
ren nach Satz 1 und 3 nicht anzuwenden. bar.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
DRITTER TEIL
Schlußvorschriften
§ 158 als gerichtliche Hilfsbeamte tätig werden, bleiben
Landesrechtliche Vorschriften die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt.
Sind jedoch diesen Stellen die Aufgaben des Grund-
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Ko- buchamts, des Vormundschaftsgerichts oder des
stenvorschriften für Nachlaßgerichts übertragen, so finden auf ihre Tä-
1. Verfuhren zwecks anderweitiger Festset- tigkeit die Vorschriften des Ersten Teils dieses
zung von Altenteils- und ähnlichen Be- Gesetzes Anwendung; in den Fällen des § 14 Abs. 2
zügen; und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz,
2. die in lundesrcchtlichen Vorschriften vor- Festsetzung des Geschäftswerts) entscheidet dcis
gesehenen Geschtifte der freiwilligen Ge- Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz
richtsbarkeit. hat.
(2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften
vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbar- § 160
keit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird
die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Gerichtstage, Sprechtage
§ 159
Die zur Abhaltung eines Gerichtstags (auswär-
tigen Amtstags) bestimmten Räumlichkeiten gelten
Andere Behörden und Dienststellen als Gerichtsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Hält
Soweit andere Stellen als Gerichte, Notare oder ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regel-
Gerichtsvollzieher in bestimmten Angelegenheiten mäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amts-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind oder sitz im Sinne dieses Gesetzes.
Anlage (zu § 32) siehe Seite 991
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 991
Anlage
(zu § 32)
Die volle Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert
bis zu 50 Deutsche Mark einschließlich 3 Deutsche Mark
bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 4 Deutsche Mark
bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 5 Deutsche Mark
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 6 Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 7 Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 25 Deutsche Mark
bis zu 6 000 Deutsche ·Mark einschließlich 30 Deutsche Mark
bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 35 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark
bis zu 12 000 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 50 Deutsche Mark
bis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich 55 Deutsche Mark
bis Zll 18 000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 65 Deutsche Mark
bis zu 22 000 Deutsche Mark einschließlich 70 Deutsche Mark
bis zu 24 000 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark
bis zu 26 000 Deutsche Mark einschließlich 80 Deutsche Mark
bis zu 28 000 Deutsche Mark einschließlich 85 Deutsche Mark
bis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark
bis zu 35 000 Deutsche Mark einschließlich 100 Deutsche Mark
bis zu 40 000 Deutsche Mark einschließlich 110 Deutsche Mark
bis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 125 Deutsche Mark
bis zu 60 000 Deutsche Mark einschließlich 140 Deutsche Mark
bis zu 70 000 Deutsche Mark einschließlich 155 Deutsche Mark
bis zu 80 000 Deutsche Mark einschließlich 170 Deutsche Mark
bis zu 90 000 Deutsche Mark einschließlich 185 Deutsche Mark
bis zu 100 000 Deutsche Mark einschließlich 200 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark. Werte
über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark aufzu-
runden.
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Solorf lieferbar:
Fundsfellennomweis über die Bundesgesefzgebung
nadt dem Sfande vom 31. Dezember 1956
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.
Der Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als er-
schöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die
systematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-
findung einer Vorschrift dienen.
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Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt° Köln 399. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu
vermerken.
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er ß e zu g nu1 durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellqebühr).
Ein z e 1 stücke j c auqef,rn\Jene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendung einzel~er Stücke per Streifband gegen
Vorcinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
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