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Bundesgesetzblatt
Teil I
1957 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1957 Nr. 37
Tag I nh.a I t: Seite
25. 7. 57 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Ubertragung von
Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
26. 7, 57 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
26. 7. 57 Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
Gesetz zur Errichtung
einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Ubertragung
von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung.
Vom 25. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. auf das zu den unter Nummer 2 fallenden
schlossen: Grundstücken gehörige Inventar, soweit es
nicht im einzelnen Bestandteil einer selb-
§ 1 ständigen Sammlung war oder ist;
(1) Unter dem Narnen „Preußischer Kulturbesitz" 4. auf Archivbestände, die nur von regionaler
wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Bedeutung für das Land sind, in welchem
Rechts mit Sitz in Berlin errichtet, die mit dem In- sie sich befinden;
krafttreten dieses Gesetzes als entstanden gilt. 5. auf die Bestände der Staatlichen Kunst-
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsieqel. sammlungen in Kassel.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, auf sie nach Ab-
§ 2 satz 1 übergegangene Vermögenswerte, die nur
von regionaler kultureller Bedeutung für ein be-
(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte des
stimmtes Land sind, auf dieses Land zu übertragen.
ehemaligen Landes Preußen, die sich auf Gegen-
stände erstrecken, welche bis zum 9. Mai 1945 im
Amtsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers § 3
für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder
im Amtsbereich des Preußischen Ministerpräsiden- (1) Die Stiftung hat den Zweck, bis zu einer Neu-
ten verwaltet wurden, gehen mit dem Inkrafttreten regelung nach der Wiedervereinigung die ihr über-
dieses Gesetzes auf die Stiftung übf!r, soweit es sich tragenen preußischen Kulturgüter für das deutsche
handelt Volk zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen,
unter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zu-
1. um Kulturqüter; hierzu qehören insbeson- sammenhang der Sammlungen zu erhalten und eine
dere Archiv-, Bibliotheks-, Museums- Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Inter-
bestände und sonstige Kunstsammlungen essen der Allgemeinheit in Wissenschaft und
oder wissenschaftliche Sammlungen ein- Bildung und für den Kulturaustausch zwischen den
schließlich Inventar; Völkern zu gewährleisten.
2. um Grundstücke, die überwiegend zur
Unterbringung dieser Kulturgüter bestimmt (2) Die Stiftung ist verpflichtet, die auf sie über-
waren oder dienten. gegangenen, aus kriegsbedingten Gründen aus
Berlin verlagerten Kulturgüter alsbald zurückzu-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine führen.
Anwendung
1. auf die Bestände der Bibliotheken und son- (3) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammen-
stigen Sammlungen der Hochschulen und gehöriger Bestände der Kulturgüter · anderen ge-
staatlichen Lehranstalten sowie auf die da- eigneten DienststeHen oder sonstigen Einrichtun-
zugehörigen Grundstücke; gen auf deren Antrag übertragen.
2. auf die Grundstücke, die der _Verwaltung (4) Die Stiftung kann sich die treuhänderische
der preu Bischen staatlichen Schlösser und Verwaltung von Kulturgut übertragen lassen, das
Gärten unterstanden; sich nicht in der Obhut des Berechtigten befindet.
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 4 (2) Planstellen für Beamte dürfen nur in dem
Umfange eingerichtet werden, als sie für eine
Die Stiftung erhält eine Satzung, die die Bundes-
dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtiicher
regierung mit Zustimmung des Bundesrates er-
Aufgaben erforderlich sind.
richtet und die si-e in gleicher Weise ändern und
ergänzen kann.
§ 5 § 13
Organe der Stiftung sind (1) Die Beamten der Stiftung sind mittelbare
Bundesbeamte.
1. der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der
Stiftung; (2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter
2. der Kurator; er hat die Beschlüsse des sind, wenn sie nicht mit d~m Ziele der Ernennung
Stiftungsrates auszuführen und die laufenden zu Beamten auf Lebenszeit berufen oder durch
Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen; privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt werden,
auf die Dauer von zwölf Jahren zu berufen; Wieder-
3. der Beirat; er hat den Stiftungsrat und den
ernennung ist zulässig. Werden sie auf Zeit er-
Kurator zu beraten.
nannt, so finden auf sie die für Beamte auf Lebens-
§ 6 zeit geltenden Vorschriften des Bundesbeamten-
gesetzes entsprechende Anwendung.
Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern des Bun-
des und der in der Satzung zu bezeichnenden (3) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die
•Länder. Das Nähere regelt die Satzung. Zuständigkeit des Bundesministers des Innern be-
gründet ist, für den Kurator und seinen ständigen
§ 7 Vertreter der Vorsitzende des Stiftungsrates, für
Der Kurator wird auf Vorschlag des Stiftungs- die übrigen Beamten der Kurator.
rates vom Bundespräsidenten bestellt oder ernannt.
§ 14
§ 8 Mit Ausnahme des Kurators werden die Beamten
Die Mitglieder des Beirates sind vom Stiftungs- der Stiftung vom Vorsitzenden des Stiftungsrates
rat aus dem Kreis von Sachverständigen zu be- ernannt.
rufen. Das Nähere regelt die Satzung. § 15
§ 9
Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und
Arbeiter der Stiftung finden die für die Ange-
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes- stellten und Arbeiter des Bundes jeweils geltenden
ministers des Innern. gesetzlichen Vorschriften, Tarif- und Dienstordnun-
§ 10 gen sowie Tarifvereinbarungen und Tarifverträge
(1) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines Anwendung.
jeden Geschäftsjahres· einen Haushaltsplan aufzu- § 16
stellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes
des Bundesministers des Innern. Das Nähere regelt gelten nicht für Eigentum und sonstige Vermögens-
die Satzung. rechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerk-
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der schaft, Genossenschaft, politischen Partei oder
Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundes- sonstigen demokratischen Organisation weggenom-
rechnungshof. men worden sind.
§ 11 § 17
(i) Di-e nach dem Haushaltsplan zum Ausgleich Unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Ge-
etwaiger Fehlbeträge erforderlichen Mittel werden setzes fallen auch Eigentum und sonstige Ver-
anteilig entsprechend dem satzungsmäßigen Stimm- mögensrechte, die durch Gesetz für unübertragbar
recht vom Bund und von den in der Satzung be- oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für
zeichneten Ländern zur Verfügung gestellt. Hierbei übertragbar erklärt worden sind.
trägt jedes dieser Länder, soweit nichts anderes
unter ihnen vereinbart ist, einen gleichen Teil- .§ 18
betrag. Die zur Verfügung zu stellenden Zuschüsse
sind im Haushaltsplan in den Einnahmen nachzu- . Dingliche Rechte an. Grundstücken und sonstigen
weisen. Sachen und Rechten, auf die die Vorschriften des
§ 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden,
(2) Uberschüsse sind dem Absatz 1 entsprechend
anteilig an den Bund und die Länder bis zur Höhe bleiben bestehen.
der von diesen zur Verfügung gestellten Beträge § 19
abzuführen und in den Ausgaben nachzuweisen. Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügun-
gen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über
§ 12
Eigentum und sonstige Vermögensrechte der in
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Art ge-
Regel durch Arbeitskräfte wahrgenommen, die troffen worden sind, bleibt unberührt. Das gleiche
durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt gilt für Rechtsänderungen kraft Gesetzes, die vor
sind. dem 20. April 1949 eingetreten sind.
Nr. 3'i - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 843
§ 20 waren, Auskunft1 zu verlangen und Einsicht in die
Soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes Akten und Unterlagen zu nehmen. Das gleiche Recht
vereinbart wird, gilt für die Auseinandersetzung hat der Bundesrechnungshof.
zwischen der Stiftung und den Ländern folgendes:
§ 22
1. Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendun-
gen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach
von den Ländern in bezug auf Eigentum und diesem Gesetz der Stiftung zu, so ist der Antrag auf
sonstige Vermögensrechte gemacht worden Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu
sind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 stellen. Der Antrag muß von dem Kurator oder
dieses Gesetzes Anwendung finden, wird seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Siegel
nicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu oder Stempel der Stiftung versehen sein. Zum Nach-
diesem Zeitpunkt erzielte Nutzungen. weis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt
genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklä-
2. Aufwendungen und Verwendungen, die nach
-dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in bezug rung, daß das Grundstück zum Vermögen der Stif-
tung gehört.
auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte
gemacht worden sind, auf die die Vorschriften (2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grund-
des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung buch eingetragene Rechte.
finden, sind von der Stiftung nach Maßgabe
der Vorschrifte~ des bürgerlichen Rechts zu § 23
erstatten. Nach diesem Zeitpunkt erzielte
Nutzungen sind an die Stiftung abzuführen. Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch
dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außer-
3. Unbeschadet der Vorschrift der Nummer 1 gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen
Satz 2 sind an die Stiftung ferner abzuführen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden nicht er-
alle sonstigen Vorteile, die ein Land auf Grund hoben.
eines Vermögenswertes, auf den die Vorschrif- § 24
ten des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung
finden, oder als Ersatz für die Zerstörung, Be- Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus
schädigung oder Entziehung eines solchen Ver- Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-
mögenswertes oder durch ein Rechtsgeschäft stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen
erworben hat, das sich auf einen solchen Ver- bleiben außer Ansatz.
mögenswert bezieht.
§ 25
§ 21 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Der Bundesminister des Innern und der Kurator (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Stiftung sind berechtigt, von allen Stellen, die
seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter
§ 26
die Vorschriften dieses Gesetzes fallenden Eigen- 1
tu.ms oder der unter die Vorschriften dieses Ge- - Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
setzes fallenden sonstigen Vermögensrechte befaßt dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende_ Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
D € r S te II vertrete r des Bunde sk anzl e rs
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffe'r
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Verleihungsberechtigte den Titel oder die Aus-
zeichnung entziehen und die Einziehung der Ver-
ERSTER ABSCHNITT leihungsurkunde anordnen. Für Klagen gegen die
Entziehung eines Titels oder einer Auszeichnung
Grundsätze für die Verleihung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der
von Titeln, Orden und Ehrenzeichen Verwaltungsrechtsweg gegeben. Soweit Anordnun-
§ 1 gen des Bundespräsidenten angefochten werden, ist
die Klage gegen den Bundesminister des Innern zu
Grundsatz richten. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über
(1) Für besondere Verdienste um die Bundes- den Verlust von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
republik Deutschland können Titel, Orden und als Folge strafgerichtlicher Verurteilung bleiben
Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Ge- unberührt.
setzes verliehen werden. § 5
(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Genehmigung der Annahme
Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses
(1) Ein Deutscher darf Titel, Orden und Ehren-
Gesetz nicht berührt.
zeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt
§ 2 oder einer ausländischen Regierung nur mit Ge-
Titel nehmigung des Bundespräsidenten annehmen. Die-
ser Genehmigung bedarf auch, wer nach dem 8. Mai
(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten 1945 einen ausländischen Titel, einen ausländischen
verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes be- Orden oder ein ausländisches Ehrenzeichen erhal-
stimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Vor- ten hat und den Titel zu führen oder die Aus-
aussetzungen ihrer Verleihung werden durch Ge- zeichnung zu tragen beabsichtigt. Die Genehmigung
setz festgelegt. kann widerrufen werden; § 4 Satz 2 bis 4 gelten
(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufs- entsprechend.
bezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht (2) Das gleiche gilt für die Annahme von Titeln,
berührt. Orden und Ehrenzeichen, die von anderen Stellen
§ 3 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
verliehen werden.
Orden und Ehrenzeichen
(1) Orden und Ehrenzeichen können nur vom
Bundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung ZWEITER ABSCHNITT
gestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlaß Besondere Vorschriften
sowie die Genehmigung sind im Bundesgesetzblatt für früher verliehene· Orden und Ehrenzeichen
zu verkünden.
§ 6
(2) Auszeichnungen für sportliche Leistungen
Früher verliehene Auszeichnungen
können durch den Bundespräsidenten als Ehrenzei-
chen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden. (1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes ver-
liehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen getragen
(3) Die mit einer öffentlichen Dienststellung oder
akademischer Würde verbundenen äußeren Abzei- werden
chen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das 1. Orden und Ehrenzeichen, die von einem
gleiche gilt für Abzeichen, die lediglich die Zuge- Landesherrn, dem Kaiser, einer Landes-
~örigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an regierung, der Reichsregierung, dem Reichs-
einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung präsidenten und dem Bundespräsidenten
kennzeichnen oder als AnerkennuIJ.g für eine Lei- oder mit deren Genehmigung gestiftet wor-
stung oder für eine Geldspende bestimmt sind, so- den sind, sowie das Schlesische Bewährungs-
fern sie nicht nach ihrer äußeren Form oder Trage- abzeichen (Schlesischer Adler) und das Bal-
weise den nach Absatz 1 gestifteten oder nach Ab- tenkreuz. Soweit die Auszeichnungen in
satz 2 und § 6 anerkannten Orden und Ehrenzei- der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai
chen zum Verwechseln ähnlich sind. 1945 mit nationalsozialistischen Emblemen
verliehen worden sind, dürfen sie nur in
der ursprünghthen Form getragen werden;
§ 4
2. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August
Entziehung 1934 bis zum 31. August 1939 für Verdienste
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhal- um die Olympischen Spiele 1936, um den
ten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Luftschutz, das Feuerwehrwesen und das
Straftat, des verliehenen Titels oder der verliehe- Grubenwehrwesen gestiftet worden sind,
nen Auszeichnun9 unwürdig oder wird ein solches sowie die in dieser Zeit gestifteten staat-
Nr. 37 -- Tau der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 845
liehen Dicnst,.rnszc•ichnungen und Treu- nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungs-
d iPnsteluenz<!idien. Sie dürfen nur ohne urkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Be-
rld lionalsozicll istische Embleme getragen sitzzeugnis innehat.
werden; für ihre Form sind die von der
§ 9
Bundesregierung bestimmten und im Bun-
dPsrninisterium des Innern verwahrten Ersatzurkunde
M usL<!r •J ma ß~Jebend; (1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeug-
3. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. Sep- nisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem
tember 1939 bis zum 8. Mai 1945 von den 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen
:zusUindigen deutschen Stellen für Ver- sind, ist für den Berechtigten auf Antrag, sofern
dienste im zweiten Weltkrieg gestiftet wor- nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine
den sind, einsd1ließlich der Waffenabzeichen. Zweitausfertigung derVerleihungsurkunde oder des
und des Verwundetenabzeichens. Nummer 2 Besitzzeugnisses ausgestellt werden kann, eine Be-
Salz 2 gilt entsprechend; scheinigung darüber auszustellen, daß der Antrag-
4. Orden und Ehrenzeichen, die von einem steller die Verleihung der betreffenden Auszeich-
ausländischen Staatsoberhaupt oder einer nung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).
ausUindischen Regierung verli.ehen worden (2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Er-
sind, wenn die Annähme genehmigt wor- satzurkunde gemäß Absatz 1 ist, daß die Verleihung
den ist. Das gleiche gilt für Auszeichnungen der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des
ehemals verbündeter Länder für Verdienste Nachweises und das Verfahren der Ausstellung
im ersten und zweiten Weltkrieg, auch so- einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des
weit eine Genehmigung zur Annahme nicht Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
erleilt oder widerrufen worden ist. des Bundesrates bedarf.
(2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht (3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im
aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit national- Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Ver-
sozialist.isdwn Emblemen dürfen nicht getragen leihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
werden. Sie dürfen weder hergestellt noch ange-
boten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr (4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung
gebracht werden. von Ersatzurkunden zuständigen Behörden.
(3) Der Bundesprctsident kann die Berechtigung,
Auszeichnunqen ehemals verbündeter Länder für § 10
Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu Sonderbestimmungen
lragen (Absalz 1 Nr. 4 Satz 2), entziehen. § 4 Satz 2 für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen
bis 4 geltl'n entsprechend.
(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehren-
§ 7 zeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden
Verwundetenabzeichen sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der
des zweiten Weltkrieges Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen,
Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen
(l) Das Vc:rwundetenabzeichcn des zweiten Welt- Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der
krieges kann von jedem, der eine Verletzung durch Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Kricgseinwi rkungen nachweisen kann, in der Stufe Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
~ietragen werden, die in der Verordnung über die rates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigun-
Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. Sep- gen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die
tember 193D (Reichsgesetzbl.l S. 1577) und den hier- Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen
zu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach An- ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die
zahl oder Schwere der Verwundungen oder Be- Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundes-
schädigungen vorgesehen ist. behörden Gebühren erhoben werden, die im Einzel-
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- fall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse
Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise
Verwundungen oder Beschädigungen zu führen ist. für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai
1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so
DRITTER ABSCHNITT dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitz-
Besitznachweis zeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in
anderer Weise nachgewiesen werden kann.
§ 8
Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis VIERTER ABSCHNITT
Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und Ehrensold
10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen wer-
den, wenn sie von der zur Verleihung befugten § 11
Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und (1) Träger (Ritter und Inhaber) der in dem Erlaß
der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1553) und
den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften
•) i'v1ustcr nncl I kr·slellunusvorsctuiften können vom Bimdcsmini,;lerium
dPs Innern b1·1.ouen w<•rdf.'n. bezeichneten höchsten deutschen Kriegsauszeichnun-
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
gen des ersten W ellkriegcs und die Ritter des Säch- § 13
sischen Militür-Sankt-Ifoinrichsonlcns und des Würt-
Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen
tembergischen MiliUir-Verdienst-Ordens erhalten
einen Ehrensold von monatlich fünfundzwanzig (1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem
Deutsche Mark, wenn sie ibrcn Wohnsitz oder dau~ Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen,
emden Auf enthalt im Geltungsbereich dieses Ge- soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt
setzes oder im Ausland haben. Das gleiche gilt für is~.
Träger anderer in dem Erlaß vom 27. August 1939 (2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden
auf geführten Krie~Jsduszcichnungen, wenn sie Deut- von dieser Vorschrift nicht berührt.
sche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes haben. § 14
(2) Träger mehrerer dieser Auszeichnungen er- Vertrieb
halten nur einen Ehrensold. (1) Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder dür-
(3) Der Ehrensold wird a.uf andere Bezüge nicht fen nur von solchen Verkaufsstellen vertrieben wer-
angerechnet und bleibt bei Festsetzung von Unter- den, die durch die von den Ländern bestimmten
stützungen jeder Art außer Ansatz. Behörden zugelassen sind. Die Zulassung kann nur
wegen mangelnder Sachkunde oder wegen mangeln-
(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver- der Zuverlässigkeit verweigert werden.
ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, das Verfahren der Auszahlung des Ehren- (2) Die Verkaufsstelle darf Orden und Ehren-
soldes. zeichen - auch in verkleinerter Form - und die
dazugehörigen Bänder nur gegen Vorlegung eines
ordnungsmäßigen Ausweises (§§ 8, 9) an Privat-
FUNFTER ABSCHNITT personen aushändigen.
Gemeinsame Bestimmungen (3) Absatz 2 gilt nicht . für Orden und Ehren-
zeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden
§ 12 sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann dar-
Trageweise über hinaus demjenigen, der ein berechtigtes In-
teresse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb
(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Aus-
auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne
zeichnungen, die am Bande zu tragen sind, werden
Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen
an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite
Besitznachweises erteilen.
von rechts nach links in folgender Reihenfolge
angebracht:
1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutsch-
land, SECHSTER ABSCHNITT
2. Rettungsmedaille am Bande, Straf- und Schlußbestimmungen
3. Eisernes Kreuz 1914, § 15
4. Eisernes Kreuz 1939, Strafvorschriften
5. Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im (1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit
ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
Verleihung, straft, wer
6. Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges, 1. unbefugt inländische oder ausländische Or-
7. Kriegsverdienstkreuz 1939, den oder Ehrenzeichen, auch in verkleiner-
ter Form, oder dazugehörige Bänder trägt,
8. sonstige Auszeichnungen für Verdienste im oder
zweiten W cltkrieg in der Reihenfolge ihrer
Verleihung, 2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht auf-
geführt ist, oder ein dazugehöriges Band
9. weitere deutsche Auszeichnungen in der oder ein Abzeichen mit nationalsozialisti-
Reihenfolge ihrer Verleihung, schen Emblemen öffentlich trägt.
10. staatlich gr:nehmigte Auszeichnungen in (2) Den in Absatz 1 genannten Auszeichnungen
der Reihenfolge ihrer Verleihung, stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
11. ausländische Auszeichnungen in der Reihen- ähnlich sind.
folge ihres KlassenverlüHtnisses.
§ 16
(2) Für die Trngeweise von Orden, Ehrenzeichen
sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stif- Ordnungswidrigkeiten
tungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Band auf der Brust getrafJen werden, bleiben die
1. Orden und Ehrenzeichen, auch in ver-
Bestimrnunqen der Stiftuw1serlassc maßrJC~bend.
kleinerter Form, oder dazugehörige Bänder
(3) Orc1cn und Ehrenzeichen cltirfen auch in ver- ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Er-
kleirn~rter PorP1 getragen werden. laubnis vertreibt,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 847
2. entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 7. die Dritte Verordnung über die Verleihung von
einen der in Nummer 1 genannten Gegen- Titeln (Bau-, Sanitäts-, Veterinär- und Justiz-
stände ohne Vorleuung eines ordnungs- rat-Titel) vom 18. Oktober 1938 {Reichsge-
mäßigen Ausweises einer Privatperson setzbl. I S. 1455);
überliißt, soweit es sich nicht um Orden
8. der Erlaß über die Neuregelung des Ehren-
und Ehrenzeichen handelt, die vor dem soldes für Träger höchster Kriegsauszeichnun-
8. Mai 194;> verliehen worden sind (§ 14
gen und der Zulage für Schutztruppenbeschä-
Abs. 3),
digte vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I
3. einen der in § 15 Abs. 1 .Nr. 2 genannten s. 1553);
Gegenstünd<: herstellt oder in Verkehr
bri11qt (§ G Abs. 2). 9. die Verordnung über die Zuständigkeit zur
Zulassung von Verkaufsstellen für Orden,
§ 15 Abs.'.!. qi lt cn tspn!ch(:rl<I.
Ehrenzeichen und Ordensbänder vom 4. Ok-
(2) Die OnlmiJJ(Jswidriukeil kann rnit einer Geld- tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1333);
buße gearmdct werden.
10. die Verordnung über den Verlust von Orden
(3) Die Ei nziclrn ng nach §§ 17 bis 2G des Gesetzes und Ehrenzeichen vom 8. Januar 1943 (Reichs-
über Ordnun~Jswidri(Jkeitcn ist zu]~ji~siq. gesetzbl. I S. 15);
11. das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Korn~
§ 17
mission vom 21. September 1949 (Amtsblatt
Aufhebung von Rechtsvorschriften der Alliierten Hohen Kommission S. 11);
Folgende Vorsehrillen werden als Bundesrecht 12. Artikel 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 17
aufgehoben: über den Entzug der unter der nationalsozia-
1. Das Gesetz über Tilcl, Orden und Ehren- listischen Herrschaft verliehenen Titel vom
zcidien vom 1. Juli 19]7 (Reichsgesetzbl. I 20. Mai 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
s. 725); nungsblatt S. 178}.
2. die Verordnung über Titel vom 30. Januar
1934 (Reichsqesetzbl. I S. 73); § 18
3. die Verordnunu zur Ausführung des Gesetzes
über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom Berlin-Klausel
14. Novernber 19]5 (Hc:ichsgesetzbl. I S. 1341); Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
4. die Verordnunq zur Anderung der Verord- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nunrJ zur Ausführun9 des Gesetzes über Titel, {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Orden und Ehrcnzcdchen vom 17. März 1936 vermdnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(Reichsgesetzbl. I S. 17H); lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
5. die Erste V erordnunu über die Verleihung Dritten Uber leitungsgesetzes.
von Titeln (Professor-Titel) vom 27. August
1937 (Reichsqcsetzbl. l S. 913);
6. die Zweite Vcrorclnunq über die Verleihung § 19
von Titeln (Titel für Bühnen-, Film- und Ton- Inkraf Ureten
künstler) vom 22. Oktober 1937 (Reichsgesetz-
blatt I S. 1137) in der Fassung der Verordnung Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung,
vorn 5. Juni l 939 (Reid1sgesctzbl. I S. 1007); § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26 . .Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz
zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmun9 des Bundes- b} In Ziffer 4 werden im Eingangssatz hinter den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Worten „ bei Angehörigen die Worte "der
II
Bundeswehr, eingefügt.
11
ERSTER ABSCHNITT
c} Hinter Ziffer 4 wird die folgende Ziffer 5 ein-
Einkommensteuer und Körperschaitsteuer
gefügt:
Artikel 1
„5. bei Soldaten die Geld- und Sadibezüge
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom sowie die Heilfürsorge auf Grund des § 1
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Abs. 1 Satz 1 des vVehrsoldgesetzes;".
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkommen-
steuergesetzes vom 11. August 1955 (Bundesgesetz- d) Die bisherigen Ziffern 5 bis 11 werden Zif-
blatt I S. 505), des Gesetzes zur .Änderung des Ein- fern 6 bis 12.
kommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
gesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I e) In der neuen Ziffer 6 werden hinter den \Vor-
S. 781) und des Gese lzes zur .Änderung dieses· Ge- ten „ versorgungshalber an die Worte „ Wehr-
II
setzes vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I dienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,"
S. 918) wird wie folgt geändert: eingefügt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
f} Die neue Ziffer 12 erhält die folgende Fassung:
a) In Absatz 5 Ziff. 2 wird der folgende Satz an-
gefügt: „ 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse
gezahlte Bezüge, die in einem Bundesge-
„Die Urnstellung des Wirtschaftsjahrs auf
setz oder Landesgesetz oder einer auf
einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeit- bundesgesetzlicher oder landesgesetz ..
raum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie licher Ermächtigung beruhenden Bestim-
im Einvernehmen mit ch~m Finanzamt vorge- mung oder von der Bundesregierung
nommen wird;". oder einer Landesregierung als Aufwands-
b) Absatz (; erhäl l die folgende Fassung: entschädigung festgesetzt sind und als
,, (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Ge- Aufwandsentschädigung im Haushalts-
werbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom plan ausgewiesen werden. Das gleiche
Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus gilt für andere Bezüge, die als Aufwands-
Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbe- entschädigung aus öffentlichen Kassen
betrieb bei der Ermittlung des Einkommens an öffentliche Dienste leistende Personen
in folgender Weise zu berücksichtigen: gezahlt werden, soweit nicht festgestellt
1. Bei Land- und Forstwirten ist der wird, daß sie für Verdienstausfall oder
Gewinn des Wirtschaftsjahrs auf Zeitverlust gewährt werden oder den
das Kalenderjahr, in dem das Wirt- Aufwand, der dem Empfänger erwächst,
schaftsjahr beginnt, und auf das offenbar übersteigen;".
Kalenderjahr, in dem das Wirt- g) Hinter der neuen Ziffer 12 wird die folgende
schaftsjahr endet, entsprechend dem Ziffer 13 eingefügt:
zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei der
Aufteilung sind Veräußerungsge- „ 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten
winne im Sinn des § 14 auszuschei- Reisekostenvergütungen und Umzugs-
den und dem Gewinn des Kalender- kostenvergütungen;".
jahrs hinzuzurechnen, in dem sie h) Die bisherigen Ziffern 12 bis 17 werden Zif-
entstanden sind; fern 14 bis 19.
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Ge-
i) In der neuen Ziffer 15 werden die Zahl „500"
winn des Wirtschfatsjahrs als in
durch die Zahl „ 700" und die Zahl „300" durch
dem Kalenderjahr bezogen, in dem 11
die Zahl „500 ersetzt.
das Wirtschaftsjahr endet."
1. f 3 wird wie folgt geändert: k) Hinter der neuen Ziffer 19 wird die folgende
a) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung: Ziffer 20 angefügt:
,,2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeiter- ,,20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundes-
geld und die Stillcgungsvergütung aus präsidenten aus sittlichen oder sozialen
der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Gründen gewährten Zuwendungen an
sowie die Unterstützung aus der gesetz- besonders verdiente Personen oder ihre
11
lidien Arbeitslosenhilfe,;". Hinterbliebenen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 849
3. § 10 a wird wie folgt geändert: rechtfertigen, dann dürfen in den Be-
richtigungssteuerbescheiden die in den
a) In Absatz 1 wird hinter Satz 1 der folgende bisherigen Steuerbescheiden festgesetz-
Satz eingefügt: ten Steuerbeträge nicht unterschritten
„Für die Veranlagungszeiträume 1956 bis 1958 werden;
erhöht sich der Satz von 50 vom Hundert auf 3. bei erstmals für einen Veranlagungs-
75 vom Hundert." zei traum durchgeführten Veranlagun-
gen und bei Berichtigungsveranlagun-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „folgen- gen nach § 218 Abs. 4 und § 222 Abs. 1
den Jahre" durch die Worte „folgenden drei Ziff. 1 und 2 der Reichsabgabenordnung,
Jahre" ersetzt.
wenn die Veranlagungen vor dem
1. Juli 1957 durchgeführt worden sind,
4. § 26 wird gestrichen. Hinter § 25 werden an Stelle
die· Steuerbescheide aber am 30. Juni
des bisherigen § 26 die folgenden §§ 26 bis 26 e
1957 noch nicht rechtskräftig waren.
eingefügt:
Ziffer 2 Satz 2 und 3 findet Anwen-
,,§ 26 dung;
4. bei Berichtigungsveranlagungea nach
Veranlagung den Absätzen 3 und 4.
von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
(3) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene, nach dem
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer- 20. Februar 1957 rechtskräftig gewordene Steuer-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben bescheide für die Veranlagungszeiträume 1949
und bei denen diese Voraussetzungen im Ver- bis 1957, die auf Grund einer erstmaligen Ver-
anlagungszeitraum mindestens vier Monate be- anlagung oder einer Berichtigungsveranlagung
standen haben, werden nach Maßgabe des § 26 a nach § 218 Abs. 4 oder § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
getrennt veranlagt. Sie werden nach Maßgabe der Reichsabgabenordnung ergangen sind und
der Vorschriften der § § 26 b bis 26 e zusammen auf einer Zusammenveranlagung der Ehegatten
veranlagt, wenn sie es beantragen. beruhen, sind zu berichtigen, wenn ein Ehegatte
vor dem 1. November 1957 beim Finanzamt
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll die
für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1957. getrennte Veranlagung beantragt. Das gleiche
Sie sind anzuwenden gilt für vor dem 21. Februar 1957 erlassene
1. bei Veranlagungen, die nach dem Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume
30. Juni 1957 erstmals für einen Ver- 1949 bis 1957, gegen die wegen der Zusammen-
anlagungszeitraum durchgeführt wer- veranlagung der Ehegatten form- und fristge-
den; recht Verfassungsbeschwerde eingelegt worden
ist. Sonstige den zu berichtigenden Bescheiden
2. bei Berichtigungsveranlagungen nach zugrunde liegende tatsächliche Feststellungen
§ 218 Abs. 4 und § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und rechtliche Beurteilungen bleiben maßgebend.
und 2 der Reichsabgabenordnung, die Ist der Steuerbescheid auf Grund einer Berich-
nach dem 30. Juni 1957 durchgeführt tigungsveranlagung erlassen, so findet Absatz 2
werden. Wird bei der Berichtigungsver- Ziff. 2 Satz 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
anlagung die bisherige Art der Veran-
lagung (getrennte Veranlagung oder (4) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene Steuerbe-
Zusammenveranlagung der Ehegatten scheide für die Veranlagungszeiträume 1949 bis
mit allen Einkünften oder Zusammen- 1957, die auf einer Zusammenveranlagung der
veranlagung unter Ausscheiden von Ehegatten beruhen, können von dem Finanzamt
Einkünften eines Ehegatten) nicht bei- berichtigt werden, wenn die Steuerbescheide
behalten, so finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 auf Grund des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über
und 2 und § 218 Abs. 4 der Reichsab- das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951
gabenordnung mit der Maßgabe An- (Bundesgesetzbl. I S. 243) in der Fassung des
wendung, daß bei der Beurteilung, ob Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
neue Tatsachen oder Beweismittel vor- Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956
liegen, die eine höhere oder eine nie- (Bundesgesetzbl. I S. 662) nicht mehr vollstreck-
drigere Veranlagung rechtfertigen, die bar sind. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
bisher festgesetzten Steuern mit den
(5) Die Berichtigung vor dem 21. Februar 1957
Steuern zu vergleichen sind, die sich
rechtskräftig gewordener Steuerbescheide kann
ergeben würden, wenn die bisherige
nicht mit der Begründung verlangt werden, daß
Art der Veranlagung der Ehegatten
§ 26 des Einkommensteuergesetzes in den vor
unter Berücksichtigung der neuen Tat-
dem 21. Februar 1957 angewendeten Fassungen
sachen oder Beweismittel beibehalten
nichtig sei
würde. Ergibt sich danach für einen
Veranlagungszeitraum, daß nur solche (6) Nach dem 20. Februar 1957 gezahlte oder
neuen Tatsachen oder Beweismittel vor- beigetriebene Beträge für Steuern, die in einem
liegen, die eine höhere Veranlagung vor dem 21. Februar 1957 rechtskräftig gewor-
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
denen Steuerbescheid festgesetzt worden sind, § 26d
sind auf Antrag eines Ehegatten insoweit zu Sondervorschriften
erstatten, als die Steuerbeträge bei einer ge- für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957
trennten Veranlagung der Ehegatten nach Ab- bei der Zusammenveranlagung
satz 1 Satz 1 nicht zu entrichten gewesen wären.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag (1) Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis
ist vor dem 1. November 1957 beim Finanzamt 1957 scheiden Einkünfte der Ehefrau aus selb-
schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu er- ständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3) und nicht-
klären. Das Finanzamt entscheidet über den selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) in einem
Antrag durch Bescheid. dem anderen Ehegatten fremden Betrieb bei der
Zusammenveranlagung aus. Auf Antrag schei-
den statt dessen die entsprechenden Einkünfte
§ 26a des Ehemanns aus, wenn diese niedriger sind.
Die. Ehegatten können innerhalb einer durch
Getrennte Veranlagung von Ehegatten Rechtsverordnung zu bestimmenden Frist die
Einbeziehung dieser Einkünfte in die Zusam-
(1) Bei getrennter Veranlagung der Ehegat- menveranlagung beantragen. Durch Rechtsver-
ten sind jedem Ehegatten die von ihm bezoge- ordnung wird bestimmt, in welchen Fällen Ein-
nen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines künfte aus Gewerbebetrieb durch Tätigkeit der
Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil Ehefrau den Einkünften aus selbständiger Arbeit
dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser gleichgestellt werden.
bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) Bei der Zusammenveranlagung von Ehe-
(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten mit gatten für den Veranlagungszeitraum 1957 wird
Ausnahme des Abzugs für den steuerbegünstig- ein Freibetrag von 600 Deutsche Mark vom Ein-
ten nicht entnommenen Gewinn und des Ver- kommen abgezogen. Das gilt nicht, wenn Ein-
lustabzugs sind, soweit sie die Summe der für sie künfte eines Ehegatten nach Absatz 1 Satz 1
mindestens anzusetzenden Pauschbeträge über- oder nach der auf Grund des Absatzes 1 Satz 4
steigen, im Rahmen der bei einer Zusammen- erlassenen Rechtsverordnung bei der Zusam-
veranlagung der Ehegatten mit allen Einkünften menveranlagung ausgeschieden werden.
in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur
(3) Die Sonderausgaben der Ehegatten im
Hälfte bei der Veranlagung des Ehemanns und
Sinn der §§ 10 und tob sind, soweit sie die
der Ehefrau zu berücksichtigen, wenn nicht die
Summe der für sie mindestens anzusetzenden
Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen.
Pauschbeträge übersteigen, im Rahmen der bei
(3) Außergewöhnliche Belastungen und Frei- einer Zusammenveranlagung mit allen Einkünf-
beträge für besondere Fälle nach § 33 a der Ein- ten der Ehegatten in Betracht kommenden
kommensteuergesetze 1950 und 1951 und des Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Zusammen-
Einkommensteuergesetzes 1953 in Verbindung veranlagung und bei der gesonderten Veran-
mit § 52 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes lagung des Ehegatten mit den ausscheidenden
1955 Sind in Höhe des bei einer Zusammen- Einkünften zu berücksichtigen, wenn nicht die
veranlagung der Ehegatten mit allen Einkünften Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen.
in Betracht kommenden Betrags zu berücksich- (4) Die Anwendung der Vorschriften der
tigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 ent- §§ 10a und 10d wird durch eine Rechtsver-
sprechend. ordnung geregelt. Dabei kann Absatz 3 für sinn-
gemäß anwendbar erklärt oder es kann be-
§ 26b stimmt werden, daß die Vorschriften der §§ 10a
und 10d bei der Veranlagung berücksichtigt
Zusammenveranlagung von Ehegatten werden, bei der die mit dem nicht entnomme-
Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein- nen Gewinn oder dem Verlustabzug in wirt-
künfte der Ehegatten zusammenzurechnen, so- schaftlichem Zusammenhang stehenden Ein-
weit nicht in den §§ 26 c und 26 d etwas anderes künfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-
bes_timmt ist. werbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
veranlagt werden.
§ 26c (5) Außergewöhnliche Belastungen und Frei-
Sondervorschriften beträge für besondere Fälle nach § 33 a des Ein-
für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1954 kommensteuergesetzes 1953 in Verbindung mit
bei der Zusammenveranlagung § 52 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1955
sind in Höhe des bei einer Zusammenveranla-
Für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1954 gung mit allen Einkünften der Ehegatten in Be-
scheiden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit tracht kommenden Betrags je zur Hälfte bei der
der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Zusammenveranlagung und bei der gesonderten
Betrieb bei der Zusammenveranlagung aus, .es Veranlagung des Ehegatten mit den ausschei-
sei denn, daß die Ehegatten die Einbeziehung denden Einkünften zu berücksichtigen, wenn
dieser Einkünfte in die Zusammenveranlagung nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung
beantragen. beantragen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 851
§ 26e nach § 26 a getrennt veranlagt, so wird bei dem-
Antrag auf Zusammenveranlagung jenigen Ehegatten, der mindestens vier Monate
vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das
Der Antrag auf Zusammenveranlagung ist 70. Lebensjahr vollendet hat, ein Betrag von
von beiden Ehegatten beim Finanzamt schrift- 360 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen.
lich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären. Im Veranlagungszeitraum 1957 wird bei Perso-
Ist einer der Ehegatten aus zwingenden Gründen nen, die nach § 32 Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuer-
zur Abgabe einer Erklärung nicht in der Lage, klasse II fallen und mindestens vier Monate
dann kann das Finanzamt die Erklärung des vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das
anderen Ehegatten als ausreichend ansehen." 70. Lebensjahr vollendet haben, ein Altersfrei-
5. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten betrag von 360 Deutsche Mark gewährt."
„Dabei gilt" die Worte „vorbehaltlich der §§ 32 a
und 32 b" eingefügt. 9. § 33 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird die Zahl „720"
6. § 32 a erhält die folgende Fassung: jeweils durch die Zahl „900" ersetzt.
,,§ 32a b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der
Steuerklassen bei getrennter Veranlagung Betrag von 720 Deutsche Mark" durch die
von Ehegatten nach § 26 a Worte „der Betrag von 900 Deutsche Mark"
Ehegatten, die nach § 26 a getrennt veranlagt ersetzt.
werden, fallen in die Steuerklasse I. Liegen die c) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4 ,, (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in
(Kinderermäßigung) vor, so werden für die in dem die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
Betracht kommenden Kinder Freibeträge abge- Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, er-
zogen, deren Höhe sich aus der Anweisung am mäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2 be-
Schluß der für den jeweiligen Veranlagungs- zeichneten Beträge von 900 Deutsche Mark
zeitraum geltenden Einkommensteuertabelle er- und die in den Absätzen 2 und 3 bezeichne-
gibt. Die Freibeträge sind bei der Veranlagung ten Beträge von 720 Deutsche Mark um je
jedes Ehegatten zur Hälfte abzuziehen, soweit ein Zwölftel."
nicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehegatten
zusteht oder zu gewäqren ist." 10. In § 34 a wird die Zahl „ 9 000" durch die Zahl
7. Hinter § 32 a wird der folgende § 32 b eingefügt: ,, 15 000" ersetzt.
,,§ 32b 11. In § 34 c Abs. 5 wird die folgende Ziffer 6 an-
Steuerklassen beim Ausscheiden gefügt:
von Einkünften aus der Zusammenveranlagung
,,6. den Abzug ausländischer Steuern vom Ein-
(1) Ein Ehegatte fällt mit den Einkünften, die kommen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
nach § 26 d aus der Zusammenveranlagung aus- vom Gesamtbetrag der Einkünfte."
scheiden, in die Steuerklasse I.
(2) Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 12. § 39 a erhält die folgende Fassung:
1957 wird auf Antrag der Ehegatten derjenige, ,,§ 39a
der nach Absatz 1 in die Steuerklasse I fällt,
Steuerabzug vom Arbeitslohn
mit den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften
bei Ehegatten
nach der Steuerklasse, die nach § 32 maßgebend
ist, besteuert; in diesem Fall werden die Ehe- (1) Vom Jahresarbeitslohn des Ehemanns
gatten mit allen anderen Einkünften nach wird für das Kalenderjahr 1957 vor Anwendung
Steuerklasse I besteuert." der Jahreslohnsteuertabelle (§ 39 Abs. 1) ein
Freibetrag von 600 Deutsche Mark abgezogen,
8. Der bisherige § 32 b wird § 32 c und erhält die wenn die Ehegatten beide unbeschränkt steuer-
folgende Fassung: pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
,,§ 32c und die Ehefrau keine Einkünfte bezieht, die der
Altersfreibetrag Besteuerung unterliegen. Beziehen Ehegatten,
die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957 nicht dauernd getrennt leben, im Kalenderjahr
wird bei Personen, die nach § 32 '.Abs. 3 Ziff. 1, 1957 außer Einkünften aus nichtselbständiger
Abs. 4 in die Steuerklasse II oder III fallen, für Arbeit der Ehefrau keine Einkünfte, die der
jeden Veranlagungszeitraum ein Betrag von 720 Besteuerung unterliegen, so wird der Freibetrag
Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
(Altersfreibetrag), wenn diese Personen minde-
stens vier Monate vor dem Ende des Veranla- (2) Das Verfahren zur Gewährung des in Ab-
gungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet satz 1 bezeichneten Freibetrags wird durch
haben. Bei Ehegatten, die nach §§ 26 b, 26 d Rechtsverordnung geregelt. In dieser Rechtsver-
veranlagt werden, wird nur ein Altersfreibetrag ordnung kann auch bestimmt werden, daß eine
gewährt; es genügt, daß ein Ehegatte das 70. besondere Jahreslohnsteuertabelle aufgestellt
Lebensjahr vollendet hat. Werden Ehegatten wird, bei der in den Steuerklassen II und III der
852 Bundesg.esetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
in Absatz 1 bezeichnete Freibetrag berücksich- steuersatz) erhoben wird, der sich für
tigt wird. Es ist sicherzustellen, daß sich bei diese Bezüge unter Berücksichtigung
Arbeitnehmern, bei denen die Voraussetzungen der Vorschriften des § 39 im Durch-
für den Abzug des Freibetrags nicht gegeben schnitt ergibt. Voraussetzung ist, daß
sind, der Freibetrag bei der Erhebung der Lohn- der Arbeitgeber die Lohnsteuer über-
steuer nicht auswirkt. Zu diesem Zweck kann nimmt. Die bezeichneten Bezüge und
bestimmt werden, daß auf der Lohnsteuerkarte die davon erhobene Lohnsteuer bleiben
des Ehemanns oder der Ehefrau ein vor Anwen- bei einer Veranlagung zur Einkommen-
dung der Jahreslohnsteuertabelle dem Arbeits- steuer und beim Lohnsteuer-Jahresaus-
lohn hinzuzurechnender Betrag eingetragen gleich außer Betracht.
wird.
(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die
(3) Ehefrauen werden, abweichend von § 39, Lohnsteuer nach einem unter Berücksichtigung
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach Steuer-
der Vorschriften des § 39 zu ermittelnden Vom-
klasse I besteuert. Auf Antrag der Ehegatten
hundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird,
wird die Ehefrau mit ihrem Arbeitslohn nach
der Steuerklasse, die nach § 39 Abs. 3 bis 5 maß- 1. wenn in anderen als den in Absatz
gebend ist, besteuert. In diesem Fall wird der Ziff. 2 bezeichneten Fällen von einem
Ehemann nach Steuerklasse I besteuert. Das Arbeitgeber sonstige, insbesondere ein-
Verfahren wird durch Rechtsverordnung gere- malige Bezüge in einer größeren Zahl
gelt. Durch Rechtsverordnung kann auch zuge- von Fällen gewährt werden oder
lassen werden, daß Ehefrauen auf Antrag mit
ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse, die 2. wenn in einer größeren Zahl von Fäl-
nach § 39 Abs. 3 bis 5 maßgebend ist, besteuert len Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach-
werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 zuerheben ist, weil er den Steuerabzug
Abs. 1 Satz 1 nicht gegeben sind oder wenn vom Arbeitslohn nicht oder in zu ge-
damit eine höhere Besteuerung als bei einer ringer Höhe vorgenommen hat, oder
Zusammenveranlagung der Ehegatten mit allen
3. wenn Bezüge an aushilfsweise beschäf
Einkünften vermieden wird. Im letzteren Fall
tigte Arbeitnehmer gezahlt werden.
kann dabei auch die Nachforderung einer etwai-
gen Mehrsteuer geregelt werden. Die Sätze 1 In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraus-
bis 6 gelten für laufenden Arbeitslohn, der für setzung, daß eine Berechnung der Lohnsteuer
Lohnzahlungszeiträume gezahlt wird, die nach
nach § 39 schwierig ist oder einen unverhältnis-
dem 31. Dezember 1954 enden und vor dem
mäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. Die
1. Januar 1958 beginnen, bei sonstigen, insbe-
sondere einmali~Jen Bezügen für den Arbeits- Anwendung des Verfahrens kann davon ab-
lohn, der der Ehefrau nach dem 31. Dezember hängig gemacht werden, daß der Arbeitgeber
1954 und vor dem 1. Januar 1958 zufließt." die Lohnsteuer übernimmt und daß die Bezüge
und die davon einbehaltene Lohnsteuer bei
13. Hinter § 39 a wird der folgende § 40 eingefügt: einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich außer Betracht bleiben."
,,§ 40
Bemessung der Lohnsteuer 14. In § 41 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:
nach Vomhundertsätzen
,,Im Veranlagungszeitraum 1957 wird bei Per-
(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Ver- sonen, die. nach § 39 Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuer-
fahrens kann durch Rechtsverordnung klasse II fallen und mindestens vier Monate vor
1. angeordnet werden, daß sich die Lohn- dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70.
steuer für sonstige, insbesondere ein- Lebensjahr vollendet haben, ein Altersfreibetrag
malige Bezüge (z. B. Tantiemen, Grati- von 360 Deutsche Mark gewährt."
fikationen), die der Arbeitnehmer ne-
ben dem laufenden Arbeitslohn erhält,
15. § 43 wird wie folgt geändert:
· nach Vomhundertsätzen (Pauschsteuer-
sätzen) der sonstigen Bezüge bemißt. a) In Absatz 1 wird die Ziffer 6 gestrichen und
Dabei sind die Vomhundertsätze unter im letzten Satz die Zahl „6" durch die Zahl
Berücksichtigung der Vorschriften des ,,5" ersetzt.
§ 39 nach der Höhe des voraussicht-
lichen Jahresarbeitslohns und dem F,a- b) In Absatz 2 werden jeweils die Worte „4
milienstand zu staffeln; bis 6" durch die Worte „4 und 5" ersetzt.
2. zugelassen werden, daß auf Antrag des
16. § 44 wird wie folgt geändert:
Arbeitgebers bei bestimmten sonstigen,
insbesondere einmaligen Bezügen, die a) In Absatz 1 werden die Worte
der Arbeitgeber in einer größeren Zahl „3. in den Fällen
von Fällen gewährt, die Lohnsteuer des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 60 vom Hundert"
nach einem Vomhundertsatz (Pausch- gestrichen.
Nr. :37 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 853
bJ Der folgende Absatz 6 wird angefügt: (3) Das Unternehmen hat die Aufsichtsrat-
,, (6) Durch Rechtsverordnung kann ange- steuer für das Aufsichtsratsmitglied einzube-
ordnet werden, daß bei bestimmten Gruppen halten. Es hat den Steuerabzug in dem Zeit-
von Steuerpflichtigen vom Steuerabzug vom punkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-
Kapitalertrag abgesehen werden kann, wenn vergütung dem Aufsichtsratsmitglied zufließt,
sichergestellt ist, daß dem für die Veranla- und die einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb
gung jeweils zuständigen Finanzamt die einer Woche an das Finanzamt (Finanzkasse)
Kapitalerträge, von denen hiernach der abzuführen.
Steuerabzug nicht vorqr~nomrnen worden ist,
(4) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Be-
bekann !.werden."
trag der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Ab-
zug. Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrt-
17. § 45 und § 45 a W<~rden gestrichen.
auslagen) besonders gewährt, so gehören sie zu
den Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als
18. § 46 Abs. 1 wird wie folql geändert·
sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen.
a) Im Eingangssatz werden die Worte ,,, unbe-
(5) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuer-
schadet der Vorschriften des § 26,U gestri-
chen. abzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichts-
ratsteuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen
h) In Ziffer 3 wird die Zdhl ,.4 80()" durch die haftet aber für die Einbehaltung und Abführung
Zahl „7 200" ersetzt. der Steuer. Das Aufsichtsratsmitglied (Steuer-
c) Ziffer 4 erhält die folgende Fassung: schuldner) wird nur in Anspruch genommen,
„4. wenn der Ehegatle des Arbeitnehmers 1. wenn das Unternehmen die Aufsichts-
nach § 26 a getrennt veranla9t wird; 11
•
ratsvergütung nicht vorschriftsmäßig
d) In Ziffer 5 wird det folgend(! Buchstabe d gekürzt hat oder
angefü9t:
2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß,
„d) zum Zweck der Zusdmrnenveranlagung daß das Unternehmen die einbehaltene
mit dem Ehegatten gemäß §§ 26, 26 b bis Steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt
26e." hat, und dies dem Finanzamt nicht un-
verzüglich mitteilt."
19. In § 46 a wird in der Ub{~rschrift und in den
Sätzen 1 und 2 jeweils die Zahl ,,6" durch die 21. In § 50 Abs. 4 wird der letzte Satz wie folcrt
Zahl „5" ersetzt. ergänzt:
20. Hinter § 49 wird der folqende § 49 a eingef (igt: ,, ; durch diese Rechtsverordnung wird auch be-
stimmt, daß ein Altersfreibetrag (§ 41 Abs. 2) in
,,§ 49 a Höhe von 360 Deutsche Mark gewährt wird."
Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen
22. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bei beschränkt Sleuerpfiichtigen
(Aufsichtsra tsteuer) a) In Ziffer 2 Buchstabe b Satz 3 wird das Wort
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mit.glie- ,,vierten" durch das Wort „sechsten" ersetzt.
dern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von b) In Ziffer 2 werden die folgenden Buchstaben
inländischen Aktiengesellschaften, Kommandit- m bis p angefügt:
qesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften,
Gesellschaften mit beschrönkter Haftung und „m) nach denen jeweils zu bestimmende
sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaf- Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens
ten und Personenvereinigungen des privaten ausländischer Herkunft, welche die nach-
und des öffentlichen Rechts, bei denen die Ge- stehend bezeichneten Voraussetzungen
sellschafter nicht als Unternehmer (Mitunter- erfüllen und nach dem Erwerb weder
nehmer) anzusehen sind, unterliegen die Ver- bearbeitet noch verarbeitet worden sind,
gütungen jeder Art, die ihnen von den genann- statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2
ten Unternehmungen für die Uberwachung der ergebenden Wert mit dem folgenden
Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichts- Wert angesetzt werden können:
ratsvergütungen), dem Steuerabzug (Aufsichts-
aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem
ratsteuer).
Weltmarkt wesentlichen Schwankun-
(2) Die Aufsicbtsratsteuer beträgt gen unterliegt, mit einem Wert, der
30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung, bis zu 20 vom Hundert unter den
wenn der Empfänger die Anschaffungskosten oder dem nied-
Steuer trägt, rigeren Börsen- oder Marktpreis
(Wiederbeschaffungspreis) des Bi-
42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsrats- lanzstichtags liegt,
mitglied tatsächlich ausge-
zahlten Betrags, wenn das bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer be-
Unternehmen die Steuer sonderen volkswirtschaftlichen Be-
übernimmt. deutung zur Deckung des Bedarfs
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
der deutschen Wirtschaft erforder- bei Wirtschaftsgütern des Anlage-
lich sind (Waren des volkswirtschaft- vermögens unter Tage und bei be-
l ic:h vordringlichen Bedarfs), mit . stimmten mit dem Grubenbetrieb
eirwm V\/erl, der bei einem Mehr- unter Tage in unmittelbarem Zusam-
lH·'.-,l,c11Hl an dies(:n Waren bis zu menhang. stehenden, der Förderung,
:rn vom I lundert und bei dem übri- Seilfahrt und Wetterführung sowie
qcn Besl.aiHI bis zu 15 vom Hundert der Aufbereitung des Minerals die-
unter den /\nsdwffun~Jskosten oder nenden Wirtschaftsgütern des An-
dc·in nic·drirJCn'n Börs<~n- oder Markt- lagevermögens über Tage, soweit
pre:is (Wiederlwschaffun9spreis) des die Wirtschaftsgüter
Bili.lnzsticht<1qs lic ql; sti.ltt des Ab-
1
sdlla~JS auJ (:i,wn Mehrhe:~land kann für die Errichtung von neuen För-
bei den einzfdrwn Warnn des volks- derschachtanlagen, auch in der
w i rlscha ftlich vorcl ringlid1en Bedarfs Form von
ein Abscl1li.HJ bis zu 30 vorn Hundert für die Errichtung von neuen
von den /\ nschafftrnqsl, osten oder Schächten in Verbindung mit Auf-
dem nic~llriucren Börsen- oder Markt- schlußarbeiten unter Tage,
preis (Wiederbef;chuffungspreis) des
Bilanzstichtags zugelassen werden, für die Zusammenfassung von
soweit diese \,Varen im Geltungs- mehreren Förderschachtanlagen zu
bereich dieses Gesetzes oder im einer einheitlichen Förderschacht-
Suarland neben den handelsüblichen anlage und
Vorräten eingelagert werden und
für den Wiederaufschluß stillie-
nur unter besonders zu bestimmen-
gender Grubenfelder und Feldes-
den Bedingungen dem Lager (Son-
teile,
derlager) entnommen werden kön-
nen. bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-
und Erzbergbaues
Ein Mehrbc!stand ist anzunehmen,
soweit der menqenmäßige Bestand bei bestimmten Wirtschaftsgütern
der Waren am Schluß des Wirt- des beweglichen Anlagevermögens
schaftsjahrs im einzelnen und ins- (Grubenaufschluß, Großgeräte und im
~Jesamt den Bestand an einem noch Erzbergbau auch Aufbereitungsanla-
zu bestimmenden Zeitpunkt, der gen), die für die Erschließung neuer
nach dem 31. Dezember 1954 liegt, Tagebaue und beim Ubergang zum
überstei9t. Hierbei sind nur Waren Tieftagebau für die Freilegung und
zu berücksich Ugen, die sich im Gel- Gewinnung der Lagerstätte
tu n~pbereich dit;se:s Gesetze~; oder
im Saarland befinden. von Steuerpflichtigen, die den Gewinn
auf Grund ordnungsmäßi~Jer Buchfüh-
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa nmg nach § 5 ermitteln, nach dem 31. De-
kann nur in Wirtschaftsjahren, die nach zember 1955 ganz oder zum Teil ange-
dem 31. Dezember 1956 enden, der Wert- schafft oder hergestellt werden. Vor--
ansatz nach Doppelbuchstabe bb kann aussetzung für die Inµnspruchnahme der
nur in Wirtschaftsjahren, die nach dem Sonderabschreibungen ist, daß mit der
Durchführung der bezeichneten Vor-
31. Dezember 1956 und vor dem l. Januar
haben vor dem 1. Januar 1961 begonnen
19o2 enden, zugelassen werden. Erfüllen
und ihre Förderungswürdigkeit von der
Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen obersten Landesbehörde für Wirtschaft
zu Doppelbuchstabe aa und zu Doppel- im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
buchstabe bb, so kann der Wertansatz ster für Wirtschaft bescheinigt worden
nach Wahl des Steuerpflichtigen ent- ist. Die Sonderabschreibungen können
weder nach Doppelbuchstabe aa oder im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
nach Doppelbuchstabe bb zugelassen Herstellung und den vier folgenden
werden. Für Wirtschaftsgüter, für die Wirtschaftsjahren
das Land Berlin vertraglich das mit
der Einlagerung verbundene Preisrisiko bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
übernommen hat, ist ein Wertansatz Anlagevermögens
nach Doppelbuchstabe aa oder nach Dop- bis zu insgesamt 50 vom Hundert und
pelbuchstabe bb nicht zulässig; bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des ·
Anlagevermögens
n) über Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 vom Hundert
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, der Anschaffungs- oder Herstellungs-
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz- kosten in Anspruch genommen werden.
bergbaues Daneben sind die Absetzungen für Ab-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 855
nutzung nach § 7 vorzunehmen. Von den p) über die Bemessung der Absetzungen für
Sonderabschreibungen darf nicht mehr Abnutzung oder Substanzverringerung
Gebrauch gemacht werden für Wirt- bei nicht zu einem Betriebsvermögen
schaftsgüler, die bei der Errichtung von gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor
neuen Förderschachtanlagen (auch im dem 21. Juni 1948 angeschafft oder her-
Zusammenhang mit dem Wiederauf- gestellt oder die unentgeltlich erworben
schluß stilliei1ender Grubenfelder und worden sind. Hierbei kann bestimmt
Feldesleile), jedoch nicht in der Form werden, daß die Absetzungen für Ab-
von Anschlußschachtanlagen, nach dem nutzung oder Substanzverringerung nicht
31. Dewmber 1970 und in den übrigen nach den Anschaffungs- oder Herstel-
Fällen nach dem 31. Dezember 1965 an- lungskosten, sondern nach Hilfswerten
geschafft oder hergestellt werden. Bei (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheits-
nach diesen Stichtagen angeschafften wert, Anschaffungs- oder Herstellungs-
oder herDestelltcn Wirtschaftsgütern kön- kosten des Rechtsvorgängers abzüglich
nen die Sonderabschreibungen für die der von ihm vorgenommenen Abset-
vor diesen Stichtagen aufgewendeten zungen, fiktive Anschaffungskosten an
Anzahlungen auf Anschaffungskosten einem noch zu bestimmenden Stichtag)
oder Teilherstellungskosten zugelassen zu bemessen sind. Zur Vermeidung von
werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Härten kann zugelassen werden, daß an
von den Sonderabschreibungen Gebrauch Stelle der Absetzungen für Abnutzung,
gemacht wird, sind die Absetzungen für die nach dem am 21. Juni 1948 maß-
Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres- gebenden Einheitswert zu bemessen
beträgen vorzunehmen. sind, der Betrag abgezogen wird, der für
das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungs-
Bei den begünstigten Vorhaben im Tage- zeitraum 1947 als Absetzung für Abnut-
baubetricb des Braunkohlen- und Erz- zung geltend gemacht werden konnte.
bergbaues kann außerdem zugelassen Für das Land Berlin tritt in den Sätzen
werden, daß die vor dem 1. Januar 1966 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948
aufgewendeten Kosten für den Vor- jeweils der 1. April 1949."
abraum bis zu 50 vom Hundert als sofort
abzugsfähige Betriebsausgaben behan- c) In Ziffer 3 werden die Worte ,,§ 3 Ziff. 14"
delt werden; durch die Worte ,,§ 3 Ziff. 16" und die Worte
,,§ 26 Abs. 3 und 4" durch die Worte ,,§ 26 d
o) über Sonderabschreibungen bei beweg- Abs. 1 und 4 ersetzt, die Worte ,, § 32 a
11
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- Abs. 2, gestrichen und hinter den Worten
11
mögens, die unmittelbar und ausschließ- ,,§ 39 a Abs. 2 und 3," die Worte ,,§ 40
lich dazu dienen, die Verunreinigung der 11
Abs. 1," sowie hinter den Worten ,,§ 42, die
Luft zu verhindern, zu beseitigen oder Worte ,, § 44 Abs. 6," eingefügt.
zu verringern, und die in der Zeit vom
1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1960 23. Hinter § 51 wird der folgende § 51 a eingefügt:
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn
auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh- ,,§ 51 a
rung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln,
Ubergangsvorschrif t
angeschafft oder hergestellt werden. Die
Sonderabschreibungen können im Wirt- Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Arti-
schaftsjahr der Anschaffung oder Her- kel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepu-
stellung und in dem folgenden Wirt- blik Deutschland und der Französischen Repu-
schaftsjahr bis zu insgesamt 50 vom Hun- blik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Okto-
dert der Anschaffungs- oder Herstel- ber 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) sind
lungskosten in Anspruch genommen
werden. Daneben sincl Absetzungen für 1. auf Steuerpflichtige, die im Saarland einen
Abnutzung nach § 7 vorzunehmen. Bei Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-
Wirtschaftsgütern, für die von den Son- halt haben, die Vorschrift des § 1 Abs. 3
derabschreibungen Cebrauch gemacht und
wird, sind die Absetzungen für Abnut-
2. auf die in § 49 Abs. 1 bezeichneten Ein-
zung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen künfte, die im Saarland bezogen worden
vorzunehmen. Voraussetzung für die In- sind, die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2
anspruchnahme der Sonderabschreibun-
gen ist, daß die Anschaffung oder Her- weiter anzuwenden."
stellung der Wirtschaftsgüter im öffent-
24. In der Anlage 1 (zu § 32) werden in den Spal-
lichen Interesse erforderlich ist. Die Son-
ten 3 bis 9 die Steuerbeträge von weniger als
derabschreibungen sind nicht zuzulassen
18 Deutsche Mark gestrichen.
für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der
Neuerrichtung von Betrieben oder Be- 25. In der Anlage 2 (zu§ 39) werden in den Spalten
triebstätten ,:rngeschafft oder hergestellt 3 bis 9 die Steuerbeträge von weniger als 18
werden; Deutsche Mark gestrichen.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Art i k (~ l 2 3. Hinter § 23 a wird der folgende § 2:3 b
Entrichtung von Vorauszahlungen ,,§ 23b
und Steuerabzug vom Arbeitslohn
nach dem 31. Dezember 1957 Ubergangsvorschrift
(1) Für den Venrnlagun~Jszeitraum 1958 haben Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Deutschland und der Französischen Republik zur
Fassung des Artikels 1 Ziff. 4 vorliegen, bis zum Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956
Inkrafttreten neuer Vorschriften über die Veran- (Bundesgesetzbl. II S. 1587) ist auf Körperschaf-
lagung von Ehegalt(:ll zur Einkommensteuer Vor- ten, Personenvereinigungen und Vermögens-
a11szahlun9c11 ~1ach den für den Veranlagungszeit- massen, die im Saarland ihre Geschäftsleitung
raum 1957 geltenclt!n Vorschriften des Einkommcn- oder ihren Sitz haben, die Vorschrift des § 2
Sl.(!Uergesctzcis zu entrichten. Abs. 2 weiter anzuwenden."
(2) Bis zum Ink rdfttreten neuer Vorschriften über
den Steuerabzuq vorn Arbeitslohn bei Ehegatten Artikel 4
wird der Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Ehegat- (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 2, 9, 10
tPn, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und und 23 bis 25 und des Artikels 3 Ziff. 3 sind erst-
nicht dauernd getwnnt leben, vom laufenden Ar- mals für den Veranlagungszeitraum 1957 anzuwen-
br,itslohn flir Lohnwhlungszeiträume, die im Kalen- den. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die
derjahr 1958 beginnen, und von sonstigen, insbe- bezeichneten Vorschriften des Artikels 1 bei laufen-
sondere einmaligen Bezügen, die den Ehegatten im dem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn an-
Kalenderjahr 1958 zufließen, vorbehaltlich einer zuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum
anderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresaus- gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1956
gleich und bei der Veranlagung, nach den für das endet, bei sonstigen, insbesondere einmaligen Be-
Kalenderjahr 1957 ~Jdtenden Vorschriften des Ein- zügen auf den Arbeitslohn, der dem Steuerpflich·
kommensteuergesetzes vorgenommen. tigen nach dem 31. Dezember 1956 zufließt.
(2) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 3 Buch
Artikel 3 stabe b ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
1956 anzuwenden.
Dc1s Kürperschaftsteuergesetz in der Fassung
(3) Die Vorschriften .des Artikels 1 Ziff. 1 Buch-
vorn 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467),
stabe b und des Artikels 3 Ziff. 1 hinsichtlich des § 5
des Gesetzes zur Andenmg des Einkommensteuer-
Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Ziff. 2 Buchstabe a gelten
~Jesetzes und des Körperschaftsteuergcsetzes vom erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-
5. Oktober 1956 (Bu ndesqesetzbl. I S. 781) und des zember 1956 enden. Die Vorschriften des Artikels 1
CPsetzes über die Verlängerung von Ermächtigun- Ziff. 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Ziff. 1 hin-
gen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durch- sichtlich des § 5 Abs. 2 Satz 3 sind erstmals auf Um-
führung des KörperschaHstcuergesetzes und des stellungen des Wirtschaftsjahrs anzuwenden, die
Cewerlwsl.cuergesclzes vorn 30. März 1957 (Bundes- nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenom-
geselzbl. I S. 314) wird wie folgt geändert: men werden.
(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 15, 16
1. § 5 Abs. 2 erhäll die folgende Fassung: Buchstabe a und Ziff. 19 sowie des Artikels 3 Ziff. 2
,, (2) Bei StetwrprJ ichtigen, die Bücher nach den Buchstabe b sind· erstmals auf Zinsen anzuwenden,
Vorsch rillen des Handelsgesetzbuchs zu führen die nach dem 30. Juni 1957 fällig werden.
verpfliclltet sind, ist der Gewinn nach dem Wirt- (5) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 17 und 20
schaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse sind erstmals auf Aufsichtsratsvergütungen anzu-
marnen, zu ermitteln. Weicht bei diesen Steuer- wenden, die dem Steuerpflichtigen nach dem In-
pflichligc!n das Wirtschaftsjahr, für das sie regel- krafttreten dieses Gesetzes zufließen.
mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab,
so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in (6) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 18 Buch-
dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirt- stabe b ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
schaftsjahr endet. Die Umstellung des Wirt- 1958 anzuwenden.
schaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr ab-
weichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam,
wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt
ZWEITER ABSCHNITT
vorgenommen wird."
Abgabe „Notopfer Berlin"
2. § 19 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
Der Erste Abschnitt gilt sinngemäß für die An-
b) In Absatz 5 Buchstabe a wird die Zahl „6" wendung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe
durch die Zahl „5" ersetzt. ,,Notopfer Berlin".
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 857
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebende
Gewerbesteuer Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Mo-
nate, so ist für die Anwendung der Steuer-
Artikel 6 meßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom einen Jahresbetrag umzurechnen. Bei der Um-
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 473), des rechnung sind Kalendermonate, in denen die
Gesetzes zur Anderung des Gewerbesteuergesetzes Steuerpflicht bestanden hat, als volle Kalen-
vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 786) und dermonate anzusetzen."
des Gesetzes über die Verlängerung von Ermäch-
5. § 11 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:
tigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes und ,, (5) Hat die Steuerpflicht nicht während des
des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957 ganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestan-
(Bundesgesetzbl. I S. 314) wird wie folgt geändert: den, so ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf
soviel Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder
1. In § 2 wird der folgende Absatz 6 angefügt: angefangene Kalendermonate im Erhebungszeit-
,, (6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht in- raum bestanden hat."
ländische Betriebstä.tten eines Unternehmens
der Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäfts- 6. § 36 wird wie folgt geändert:
leitung sich in einem ausländischen Staat befin- a) Der bis,herige Wortlaut wird Absatz 1.
det, wenn die Einkünfte aus diesen Betrieb-
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
stätten nach § 4!J Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfrei sind." ,, (2) Bis zum Ende der Ubergangszeit nach
Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundes-
'.2. § 9 wird wie folgt geändert: republik Deutschland und der Französischen
a) In Ziffer 1 erhält Satz 2 die folgende Fassung: Republik zur Regelung der Saarfrage vom
27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587)
11 Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Be-
ist auf Gewerbebetriebe, die zugleich im Saar-
endigung der Steuerpflicht oder infolge Um- land und im übrigen Geltungsbereich des
stellung des ·wirtschaftsjahrs der für die Er- Grundgesetzes und in Berlin ("West) betrieben
mittlung des Gewerbeertrags maßgebende werden, die Vorschrift des § 2 Abs. 5 weiter
Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Mo- anzuwenden."
nate, so erhöht oder vermindert sich die Kür-
zung auf soviel Zwölftel, wie der maßgebende Artikel 7
Zeitraum volle oder angefangene Kalender-
monate umfaßt." (1) Die Vorschriften des Artikels 6 sind vorbe-
haltlich des Absatzes 2 erstmals für den Erhebungs-
b) In Ziffer 5 wird der folgende Satz 2 angefügt:.
zeitraum 1957 anzuwenden.
11 Umfaßt bei Beginn <ler Steuerpflicht, bei Be- (2) Die Vorschrift des Artikels 6 Ziff. 1 ist bei
endigung der Steuerpflicht oder infolge Um-
der Lohnsummensteuer erstmals für die Lohn-
stellung des Wirtschaftsjahrs der für die Er- summe des Monats Januar 1957 anzuwenden.
mittlung des Gewerbeertrags maßgebende
Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Mo-
nate, so erhöht oder vermindert sich die Kür-
zung auf soviel Zwölftel, wie der maßgebende VIERTER ABSCHNITT
Zeitraum volle oder angefangene Kalender-
Bewertung,
monate umfaßt."
Vermögensteuer und Erbschaftsteuer
3. § 9 a wird gestrichen.
Artikel 8
4. § 10 wird wie folgt geändert:
Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des § 30
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen
fügt: vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl.l S. 961) und
des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für
,,(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher
die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22)
zu führen verpflichtet sind, das Wirtschafts-
wird wie folgt geändert:
jahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse
machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der
Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum 1. § 22 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet ,, (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt
Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten (Wertfortschreibung)
Erhebungszeitraum der Gewerbeertrag des
1. bei einem land- und forstwirtschaft-
ersten Wirtschaftsjahrs maß9ebend.
lichen Betrieb, einem Grundstück oder
(3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei einem Betriebsgrundstück, wenn der
Beendigung der Steuerpflicht oder infolge Wert, der sich für den Beginn eines
Umstellung des Wirtschaftsjahrs der für die Kalenderjahrs ergibt, entweder um
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
mehr als den zehnten Teil, mindestens oder der auf die Krankenanstalt entfallende Teil
aber um 1 000 Deutsche Mark, oder um des Einheitswerts außer Ansatz. Voraussetzung
mehr als 100 000 Deutsche Mark von ist, daß die Krankenanstalt im vorangegangenen
dem Einheitswert des letzten Feststel- Kalenderjahr in besonderem Maße der minder-
lungszeitpunkts abweicht. Wird bei bemittelten Bevölkerung gedient hat.
einer wirtschaftlichen Einheit die (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
Grundstücksfläche verkleinert oder ver- Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn
größert, so wird der Einheitswert ohne die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der
Rücksicht auf die Grenzen des Satzes 1 Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19
neu festgestellt, wenn der neue Wert des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig-
um mindestens 1 000 Deutsche Mark keitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bun-
von dem Einheitswert des letzten Fest- desgesetzbl. I S. 1592) erfüllt sind.
stellungszeitpunkts abweicht. Fällt eine
wirtschaftliche Einheit weg, so wird (3) Hat eine Krankenanstalt keine Konzession
der Einheitswert in jedem Falle auf (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr die
Null Deutsche Mark fortgeschrieben; Steuervergünstigung auf Grund dieses Paragra-
phen nicht zu, es sei denn, daß sie in einem Ge-
2. bei einem gewerblichen Betrieb oder biet betrieben wird, in dem diese Konzession
einer Gewerbeberechtigung, wenn der nicht erforderlich ist."
Wert, der sich für den Beginn eines
Kalenderjahrs ergibt, entweder um
mehr als ein Fünftel, mindestens aber Artikel 9
um 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr
als 100 000 Deutsche Mark von dem Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom
Einheitswert des letzten Feststellungs- 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) wird wie
zeitpunkts abweicht. Ziffer 1 Satz 3 folgt geändert:
gilt entsprechend. 11
1. In § 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
2. In § 68 wird hinter der Ziffer 6 die folgende Zif- ,, (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich
fer 6 a eingefügt:
die Steuerpflicht nicht auf das inländische
,,6 a. Ansprüche auf Renten und andere wieder- Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen mit
kehrende Nutzungen und Leistungen, so- Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz
weit der Jahreswert der Nutzungen oder oder Geschäftsleitung in einem ausländischen
Leistungen insgesamt 3 600 Deutsche Mark Staat, wenn dieses Vermögen dem Betrieb von
nicht übersteigt, wenn der Bere~htigte über eigenen oder gecharterten Schiffen oder Luft-
60 Jahre alt oder voraussichtlich für min- fahrzeugen eines Unternehmens dient, dessen
destens drei Jahre erwerbsunfähig ist. 11
Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat
befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung
3. § 69 wird wie folgt geändert: ist, daß dieser Staat Steuerpflichtigen, die ihren
a) In Absatz wird der folgende Satz angefügt: Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz
oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich
„Der sich aus Satz 1 ergebende Stichtag gilt
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) haben,
auch für Neuveranlagungen und Nachver-
eine entsprechende Steuerbefreiung für derarti-
anlagungen zur Vermögensteuer auf einen
ges Vermögen gewährt."
anderen Zeitpunkt."
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten die folgende 2. Hinter § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:
Fassung: ,,§ 2a
,, (2) Für die Bewertung von Wertpapieren, Steuerpflicht im Verhältnis zum Saarland
Anteilen oder Genußscheinen, die nach dem
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3
ausgegeben sind, ist bei Neuveranlagungen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
und Nachveranlagungen Stichtag der 31. De- Deutschland und der Französischen Republik zur
zember des Jahres der Ausgabe. Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956
(Bundesgesetzbl. II S. 1587) werden
(3) Durch Rechtsverordnung kann in den
Fällen der Absätze 1 und 2 ein Stichtag be- 1. natürliche und juristische Personen, die im
stimmt werden, der vorn 31. Dezember ab- Saarland einen Wohnsitz oder ihren ge-
weicht. 11 wöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz haben, im übrigen Geltungs-
4. Hinter § 73 a wird der folgende § 73 b eingefügt: bereich des Grundgesetzes und in Berlin
(West) wie beschränkt Steuerpflichtige be-
,,§ 73b
handelt;
Krankenanstalten 2. Vermögensgegenstände der in § 77 des
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf
und des Inlandsvermögens bleibt der für das das Saarland entfallen, im übrigen Gel-
Betriebsvermögen einer vom Eigentümer betrie- tungsbereich des Grundgesetzes und in Ber-
benen Krankenanstalt festgestellte Einheitswert lin (West) außer Ansatz gelassen."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957 859
3. § 5 wird wie folgt geändert: Mark betragen; weicht der Wert nach unten
a) In Absatz 1 Ziff. 3 erhält der Schlußsatz die ab, so muß die Wertabweichung mindestens
folgende Fassung: ·5 000 Deutsche Mark betragen;".
,,Der Freibetrag wird nicht gewährt für Kin-
der, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet Artikel 10
haben und Vermögensteuer auf Grund selb- In das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom
ständiger V cranlagung zu entrichten haben." 30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764), des Ge-
b) Absatz 2 erhiilt die folgende Fassung: setzes zur Anderung des Erbschaftsteuergesetzes
vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 20), des
,, (2) Weitere 5 000 Deutsche Mark sind § 369 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August
steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzun- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), des § 49 des Bundes-
gen gc~geben sind: vertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesge-
1. Der Steuerpflichtige muß über sech- setzbl. I S. 201), des Gesetzes zur Anderung des
zig Jahre alt oder voraussichtlich Erbschaftsteuergesetzes vom 23. Juli 1953 (Bundes-
für mindestens drei Jahre erwerbs- gesetzbl. I S. 687) und des Gesetzes zur Neuordnung
unfähig sein. von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesge-
setzbl. I S. 373) wird hinter § 8 der folgende § 8 a
2. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht
eingefügt:
mehr als 50 000 Deutsche Mark be-
tragen." ,,§ Ba
c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt: Persönliche Steuerpflicht
im Verhältnis zum Saarland
,, (3) Werden Ehegatten zusammen ver-
anlagt (§ 11 Abs. 1), so wird der Freibetrag (1) Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Arti-
nach Absatz 2 gewährt, wenn bei einem der kel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Ehegatten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Deutschland und der Französischen Republik zur
Ziff. 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bun-
(§ 4) nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark desgesetzbl. II S. 1587) tritt die Steuerpflicht ein
beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf 1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes
10 000 Deutsche Mark, wenn bei beiden Ehe- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
gatten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Aufenthalt im Saarland hat, nur für den
Ziff. 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen Erbanfall, der aus Vermögensgegenständen
nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark beträgt." der in § 77 des Bewertungsgesetzes ge-
nannten Art oder in einem Nutzungsrecht
4. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „5 000" durch die
daran besteht, soweit die Vermögens-
Zahl „ 10 000" ersetzt.
gegenstände sich im übrigen Geltungs-
5. Hinter § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt: bereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(West) befinden. Dies gilt auch dann, wenn
,,§ 6a der Erwerber Wohnsitz, gewöhnlichen
Besteuerungsgrenze Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im
bei beschränkt Steuerpflichtigen übrigen Geltungsbereich des Grundge-
setzes oder in Berlin (West) hat;
Von den beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2)
wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn 2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes
das Inlandsvermögen (§ 4) 2 000 · Deutsche Mark einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
übersteigt." Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes außerhalb des Saarlandes oder in
6. In § 7 werden Berlin (West) hat, für den gesamten Erb-
a) in Ziffer 1 Buchstabe c die Zahl „5 000" durch anfall mit Ausnahme der Vermögensgegen-
die Zahl „ 10 000" ersetzt, stände der in § 77 des Bewertungsgesetzes
genannten Art, die auf das Saarland ent-
b) Ziffer 2 wie folgt gefaßt: fallen.
„2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mehr (2) Wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes
als 2 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen
das Inlandsvermögen (§ 4)." Aufenthalt im Saarland, im übrigen Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, rich-
7. In § 13 Abs. 1 erhält die Ziffer 1 die folgende
tet sich die Steuerpflicht nach dem Wohnsitz, dem
Fassung:
gewöhnlichen Aufenthalt, der Geschäftsleitung oder
"1. wenn der Wert des Gesamtvermögens oder dem Sitz des Erwerbers. Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt
des Inlandsvermögens, der sich für den Be- entsprechend. Hat auch der Erwerber zur Zeit der
ginn eines Kalenderjahrs ergibt, entweder Entstehung der Steuerschuld weder einen Wohnsitz
um mehr als ein Fünftel oder um mehr als noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Ge-
100 000 Deutsche Mark von dem Wert des schäftsleitung oder seinen Sitz im Saarland, im
letzten Veranlagungszeitpunkts abweicht. übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
Weicht der Wert nach oben ab, so muß die Berlin (West), so tritt die Steuerpflicht nur für den
Wertabweic;hung mindestens 50 000 Deutsche Erbanfall ein, der aus Vermögensgegenständen der
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art oder Nachfeststellungen der Einheitswerte der gewerb-
in einem Nutzungsrecht daran besteht, soweit sich lichen Betriebe sowie bei Neuveranlagungen und
die Vermögensgegenstände im Geltungsbereich des Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf den
Grundgesetzes außerhalb des Saarlandes oder in Beginn der Kalenderjahre 1954, 1955 oder 1956 der
Berlin (West) befinden.• 31. Dezember des Jahres der Ausgabe als Stichtag
maßgebend. § 69 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungs-
Artikel 11 gesetzes findet nur Anwendung, wenn sich dadurch
für den Steuerpflichtigen eine günstigere Bewertung
Die Vorschriften des Artikels 8 Ziff. 1, 2 und 4 ergibt.
und des Artikels 9 Ziff. 1 bis 6 sind erstmals bei
der Hauptfeststellung der Einheitswerte der ge-
werblichen Betriebe und bei Wertfortschreibungen FUNFTER ABSCHNITT
von Einheitswerten des Grundbesitzes sowie bei Steueranpassungsgesetz
der Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf
den Beginn des Kalenderjahrs 1957 anzuwenden. Artikel 13
Die Vorschriften des Artikels 8 Ziff. 3 und des § 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes vom
Artikels 9 Ziff. 7 sind erstmals bei Wertfortschrei- 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der
bungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-
der gewerblidlen Betriebe und bei Neuveranlagun- rung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
gen und Nachveranlagungen der Vermögensteuer nung vom 16. Oktober 1948 (WiGBI. S. 139) und des
auf den Beginn des Kalenderjahrs 1958 anzuwen- Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften
den. Die Vorschriften des Arti:~.els 10 finden auf der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
Erwerbe Anwendung, für welche die Steuerschuld vom 11.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit
nach dem 31. Dezember 1956 entstanden ist oder Wirkung vom 1. Januar 1957 gestrichen.
entsteht.
Artikel 12
SECHSTER ABSCHNITT
(1) Für die Bewertung von· Wertpapieren, Antei-
len und Genußscheinen gelten in den Fällen von Schlußvorschriften
Kapitaländerungen bei Wertfortschreibungen und
Nachfeststellungen der Einheitswerte der gewerb- Artikel 14
lichen Betriebe und bei Neuveranlagungen und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Nachveranlagungen der Vermögensteuer auf den des Dritten Uberleitungsgesetzes · vom 4. Januar
Beginn der Kalenderjahre 1954, 1955 und 1956 die 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
auf den Stichtag 31. Dezember 1952 festgesetzten Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
Werte unverändert weiter. Dieser Wert gilt auch setzes erlassep werden, gelten im Land Berlin nach
für die bei einer Kapitalerhöhung neu ausgege- § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
benen Aktien und Anteile._ § 69 Abs. 2 Satz 2 des
Bewertungsgesetzes findet nur Anwendung, wenn Artikel 15
sich dadurch für den·Steuerpflichtigen eine günsti-
gere Bewertung ergibt. •Dieses Gesetz gilt nicht im _Saarland.
(2) Für die Bewertung von Wertpapieren, Antei-
len und Genußscheinen, die unabhängig von Kapi- Artikel 16
taländerungen nach dem 31. Dezember 1952 ausge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
geben wurden, ist bei Wertfortschreibungen und dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Herausgeber - Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck, Bundesdrud<erei Bonn
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