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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1957 Nr. 36
Tag Inhalt: Seite
26. 7.57 Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG -
8. .i\ndG LAG) .......................................... : .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
29. 7.57 Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des
l-leimkehrergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
Achtes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG).
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- abgabe, auf das Rechnungsjahr bezogen, den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Betrag von je 2600 Millionen Deutsche Mark
nicht erreicht, leisten die Länder einschließlich
Artikel I des Landes Berlin den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Aufkommen und dem vorge-
Änderung von Gesetzen nannten Betrag als Zuschuß an den Ausgleichs-
fonds, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert
§ 1 ihrer Aufkommen an Vermögensteuer. Bei der
Berechnung des Aufkommens an Vermögens-
Änderung· des Lastenausgleichsgesetzes abgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kredit-
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 gewinnabgabe werden Beträge, die auf Grund
(Bundesgesetzbl.I S. 446) in der Fassung der dazu der vorzeitigen Ablösung von Lastenaus-
ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ge- gleichsabgaben aufgekommen sind, je mit 5
ändert: vom Hundert als Aufkommen des Ablösungs-
jahres und der nachfolgenden Rechnungsjahre
1. In § 2 wird Absatz 2 gestrichen.
angesetzt. Die Länder einschließlich des Lan-
2. In § 4 erhält Nr. 6 folgende Fassung: des Berlin leisten den Unterschiedsbetrag nach
,,6. Leistungen aus dem Härt,efonds - §§ 301, dem Verhältnis ihrer Aufkommen an Ver-
301 a -,". mögensteuer im jeweils vorhergehenden Rech-
nungsjahr, mit Wirkung vom Rechnungsjahr
3. In § 5 Abs. 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 1956 an jedoch nach dem Verhältnis ihrer Auf-
ersetzt: kommen an Vermögensteuer im jeweiligen
,,Kosten der Durchführung dieses Gesetzes dür- Rechnungsjahr.
fen aus dem Ausgleichsfonds nicht bestritten
werden. Bei Geldinstituten aus Anlaß der Ge- (2) In den Rechnungsjahren 1959 bis ein-
währung von Ausgleichsleistungen entstehende schließlich 1978 leisten die Länder einschließ-
Kosten, die im Geschäftsverkehr üblicherweise lich des Landes Berlin an den Ausgleichsfonds
dem Bankkunden zur Last fallen, können je- einen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert
doch auf den Ausgleichsfonds übernommen ihrer Aufkommen an Vermög,ensteuer im je-
werden; dies gilt nicht für Kosten, die bei der weiligen Rechnungsjahr.
Lastenausgleichsbank, der Deutschen Landes- (3) Soweit in den Rechnungsjahren 1959 bis
rentenbank und der Deutschen Siedlungsbank 1966 das Aufkommen aus den Lastenaus-
entstehen." gleichsabgaben (Absatz 1 Satz 1 und 2) zusam-
4. § 6 erhält folgende Fassung: men mit den Zuschüssen der Länder nach Ab-
satz 2 im Rechnungsjahr 1959 den Betrag von
,,§ 6
2600 Millionen Deutsche Mark, in den nach-
Beitrag der öffentlichen Haushalte an folgenden Rechnungsjahren einen gegenüber
den Ausgleichsfonds dem Vorjahr jeweils um 50 Millionen Deutsche
(1) Soweit in den Rechnungsjahren 1955 bis Mark verringerten Betrag nicht erreicht, leisten
1958 das Aufkommen an Vermögensabgabe, der Bund und die Länder einschließlich des
Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinn- Landes Berlin den Unterschiedsbetrag als Zu-
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
schuß an den Ausgleichsfonds. Der Bund nahmen deutscher Dienststellen aus
leistet ein Drittel dieses Zuschusses. Die Länder den von der deutschen Wehrmacht
einschließlich des Landes Berlin leisten zwei besetzten Gebieten umgesiedelt wor-
Drittel nach dem Verhältnis ihrer Aufkommen den ist (Umsiedler),
~n Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungs-
3. nach Abschluß der allgemeinen Ver-
Jahr. 50 vorn Hundert der Leistungen der ein-
treibungsmaßnahmen die zur Zeit
zelnen Länder sind Tilgungen ihrer Verbind-
unter fremder Verwaltung stehenden
lichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds aus
deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland,
der darlehnsweisen Gewährung von Mitteln
Lettland, Litauen, die Sowjetunion,
der in § 348 bezeichneten Art; § 348 Abs. 2
Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn,
bleibt hierdurch unberührt. Soweit zur Durch-
Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien,
führung dieses Gesetzes vorn Rechnungsjahr
Albanien oder Cliina verlassen hat
1967 an weitere Mittel erforderlich sind stellt
sie der Bund zur Verfügung. ' oder verläßt, es sei denn, daß er erst
nach dem 8. Mai 1945 einen Wohn-
(4) Bund und Länder einschließlich des Lan- sitz in diesen Gebieten begründet hat
des Berlin leisten ferner an den Ausgleichs- (Aussiedler),
fonds einen jährlichen Zuschuß in Höhe von
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben,
50 vorn Hundert des Jahresaufwandes des Aus-
sein Gewerbe oder seinen Beruf stän-
gleichsfonds für Unterhaltshilfe, höchstens je-
dig in den in Absatz 1 genannten Ge-
doch in Höhe von 500 Millionen Deutsche
bieten ausgeübt hat und diese Tätig-
Mark. Der Bund leistet ein Drittel dieses Zu-
keit infolge Vertreibung aufgeben
schusses. Die Länder einschließlich des Landes
mußte,
Berlin leisten zwei Drittel nach dem Verhält-
nis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorher- 5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1
gehenden Rechnungsjahr. g•enannten Gebieten nach § 10 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Ehe-
(5) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im
schließung verloren, aber seinen stän-
Rechnungsjahr 1957 einen Betrag von 100 Mil-
digen Aufenthalt dort beibehalten
lionen Deutsche Mark zur Verfügung."
hatte und diesen infolge Vertreibung
5. § 11 erhält folgende Fassung: aufgeben mußte,
,,§ 11 6. in den in Absatz 1 genannten Gebie-
Vertriebener ten als Kind einer unter Nummer 5
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher fallenden Ehefrau nach § 11 des Bür-
Staatsangehöriger oder deutscher Volkszuge- gerlichen Gesetzbuchs keinen Wohn-
höriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter sitz, aber seinen ständigen Aufenthalt
fremder Verwaltung stehenden deutschen Ost- hatte und diesen infolge Vertreibung
gebi-eten oder in den Gebieten außerhalb der aufgeben mußte.
Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Ge-
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne
bietsstand vom 31. t>ezember 1937 hatte und
selbst deutscher Staatsangehöriger oder deut-
diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen
scher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte
des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung,
eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in
insbe•sondere durch Ausweisung oder Flucht,
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte
verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß
eines deutschen Staatsangehörigen oder deut-
derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein,
schen Volkszugehörigen den ständigen Aufent-
der für die persönlichen Lebensverhältnisse
halt in den in Absatz 1 genannten Gebieten
des Betroffenen bestimmend war.
verloren hat.
(2) Als Vertriebener gilt, wer als deutscher
Staatsangehöriger oder deutscher Volkszuge- (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen
höriger Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Ge-
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Ab- bieten genommen hat, ist nur dann Vertriebe-
satz 1 genannten Gebiete verlassen ner, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß
und seinen Wohnsitz außerhalb des er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebie-
Deutschen Reichs genommen hat, weil ten ständig niederlassen wollte."
aus Gründen politischer Gegnerschaft 6. § 12 wird wie folgt geändert:
gegen den Nationalsozialismus oder
aus Gründen der Rasse, des Glaubens a) In den einleitenden Worten des Absatzes 1
oder der Weltanschauung national- werden die Worte „in den deutschen Ge-
sozialistische Gewaltmaßnahmen ge- bieten östlich der Oder-Neiße-Linie" ersetzt
gen ihn verübt worden sind oder ihm durch die Worte „in den zur Zeit unter
drohten, fremder Verwaltung stehenden deutschen
Ostgebieten".
2. auf Grund der während des zweiten
Weltkriegs geschlossenen zwischen- b) In Absatz 1 wird an Nummer 2 folgender
staatlichen Verträge aus außerdeut- Buchstabe f angefügt:
schen Gebieten oder während des glei- „f) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des
chen Zeitraums auf Grund von Maß- Bewertungsgesetzes,".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 811
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: f) Der folgende Absatz 8 wird eingefügt:
,, (2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur ,, (8) Als Vertreibungsschaden gilt auch
dann ein Vertreibungsschaden, wenn ein Schaden, der einem deutschen Staats-
angehörigen oder deutschen Volkszugehö-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
rigen in dem in Absatz 2 Satz 2 zweiter
und Nr. 2 Buchstaben a, b und f Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertrei-
das Wirtschaftsgut in dem Ver- bungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter
treibungsgebiet des Vertriebe- fremder Verwaltung stehenden deutschen
nen belegen war; Ostgebiete im Zusammenhang mit den Ver-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 treibungsmaßnahmen oder als Kriegssach-
Buchstaben c und d schaden entstanden ist, sofern er seinen
der Schuldner und der Gläubiger Wohnsitz aus diesem Gebiet nach dem
den Wohnsitz oder den Sitz (bei 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn der
Geldinstituten: die Haupt- oder allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in
Zweigniederlassung) in demsel- das Gebiet des Deutschen Reichs (Gebiets-
ben Vertreibungsgebiet hatten stand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat."
oder das Grundstück, an dem g) Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 9
ein Anspruch dinglich gesichert und 10.
war, im Vertreibungsgebiet des
h) Der folgende Absatz 11 wird angefügt:
Gläubigers belegen war;
,, (11) Der Vertreibungsschaden gilt als
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eingetreten
Buchstabe e 1. bei Ausgewiesenen, Geflüchteten
sowohl die Gesellschaft oder die und Aussiedlern in dem Zeit-
Genossenschaft als auch der punkt, in dem sie die zur Zeit
Anteilseigner den Sitz oder den unter fremder Verwaltung stehen-
Wohnsitz in demselben Vertrei- den deutschen Ostgebiete oder
bungsgebiet hatten; das Gebiet desjenigen Staates,
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 aus dem sie vertrieben worden
und 4 sind, verlassen haben,
der Vertriebene den Wohnraum 2. in den Fällen des Absatzes 7 im
oder die berufliche oder sonstige Zeitpunkt des Todes,
Existenzgrundlage in seinem 3. in den Fällen des Absatzes 8, des
Vertreibungsgebiet hatte. § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie bei
Vertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 Personen, die an ihren Wohnsitz
ist das Gebiet desjenigen Staates, aus dem im Vertreibungsgebiet wegen
der Vertriebene vertrieben worden ist; die Vertreibungsmaßnahmen nicht zu-
Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Ge- rückkehren konnten, am 8. Mai
biete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen 1945; an die Stelle dieses Zeit-
Reich oder zur Osterreichisch-Ungarischen punktes tritt bei Personen, die
Monarchie oder zu einem späteren Zeit- vor dem 8. Mai 1945 verstorben
punkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland sind, der Zeitpunkt des Todes,
oder zu Litauen gehört haben, gilt als ein- wenn in diesem Zeitpunkt die
heitliches Vertreibungsgebiet. Durch Rechts- Rückkehr in das Vertreibungs-
verordnung kann bestimmt werden, daß gebiet wegen Vertreibungsmaß-
11
auch Gebiete anderer Staaten, zwischen nahmen nicht mehr möglich war.
denen, insbesondere wegen der geographi- 7. § 14 wird wie folgt geändert:
schen Lage, der wirtschaftlichen Verflech- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
tung oder der geschichtlichen Entwicklung,
,, (1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Ge-
besondere Beziehungen bestanden haben,
11 setzes ist ein Schaden, der in den zur Zeit
als einheitliches Vertrei bungsge biet gelten.
unter fremder Verwaltung stehenden deut-
d) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils schen Ostgebieten im Zusammenhang mit
die Worte ,, (Absatz 2 Nr. 1)" ersetzt durch den Ereignissen des zweiten Weltkriegs
die Worte ,,(Absatz 2 Satz 2)". durch Vermögensentziehung oder als
Kriegssachschaden (§ 13) an Wirtschafts-
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung: gütern der in § 12 Abs.1 Nr. 1, 2 und 4
,, (7) Als Vertreibungsschaden gilt auch genannten Art entstanden ist, sofern es sich
ein Schaden, der einem nach Beginn der all- nicht um einen Vertreibungsschaden han-
gemeinen Vertreibungsmaßnahmen und vor delt. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2
dem 1. April 1952 im Vertreibungsgebiet Buchstaben c und d bezeichneten Art muß
verstorbenen deutschen Staatsangehörigen der Schuldner, bei Schäden der in § 12
oder deutschen Volkszugehörigen im Zu- Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art
sammenhang mit den Vertreibungsmaß- die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs-
nahmen oder als Kriegssachschaden entstan- oder Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn
den ist." der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geld- oder 57 übertragen, so wird diese für die
instituten: die Haupt- oder Zweignieder- Zwecke der Vermögensabgabe so behandelt,
lassung) in der zur Zeit unter fremder Ver- als ob sie bereits zu Beginn des 21. Juni 1948
wc1llung stehenden deutschen Ostgebieten bestanden hätte."
~Jelwbt haben; bei dinglich gesicherten An-
sprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geld- 11. In § 39 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
einlagen bei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9 a) In Nummer 2 wird an Buchstabe b folgen-
und bei Anteilen an einer Gesellschaft oder der Unterabschnitt dd angefügt:
Gc!nossenschaft § 12 Abs. 10 sinngemäß." „dd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne
b) Der folgende Absalz 3 wird angefügt: des Bewertungsgesetzes;".
,, (3) Der Ostschadcm ~Jilt als am 8. Mai b) In Nummer 3 wird an Buchstabe b nach
1945 cingetrekn." einem Semikolon folgender Unterabschnitt
dd angefügt:
8. § 15 wird wie folgt geändert:
„dd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne
a) An Absatz 2 wird foluender Satz angefügt:
des Bewertungsgesetzes."
,, Dc~n in Nummer 1 bezeichneten Spareinla-
gen werden Geldeinlagen, für die eine 12. In § 40 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Künd iqungs- oder Anlagefrist vereinbart ,, (1) ErmäßigungSberechtigt ist der unmittel-
war, glcichgesteJH, wenn für sie Einlage- bar Geschädigte. War dieser eine natürliche
bücher oder enlsprcchende Urkunden aus- Person und ist er vor dem 21. Juni 1948 ver-
gegeben waren, in die Eintragungen über storben, so sind ermäßigungsberechtigt dieje-
Einzahlungen und Auszahlungen nur durch nigen Personen, die am 21. Juni 1948 seine Er-
das Geldinstitut vorgenommen werden ben oder weitere Erben waren. Die Quote, mit
durften." der der Schaden des unmittelbar Geschädigten
b) Der folgende Absc1lz 4 wird angefügt: beim Erben zu berücksichtigen ist, bestimmt
,, (4) Durch Rechtsverordnung können an- sich nach dem Anteil des Erben am Nachlaß."
dere Geldanlagen den Sparanlagen im Sin- 13. An § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ne des Absatzes 2 gleichgestellt werden, ,, (3) Bei der Berechnung von Kriegssach-
sofern sie der Kapitalanlage oder der Ver- schäden an gewerblichen Betrieben sind dem
sorgung dienten." nach § 13 Abs. 4 und 5 des Feststellungs-
9. In § 18 Abs. 1 Nr. 5 werden vor den Worten gesetzes ermittelten Anfangsvergleichswert
„die Bank deutscher Länder" die "\Norte „die hinzuzurechnen:
Deutsche Reichsbank," eingefügt. 1. bei Aktiengesellschaften, Kommandit-
10. Nach § 27 werden folgende §§ 27 a und 27 b gesellschaften auf Aktien und Gesell-
eingefügt: schaften mit beschränkter Haftung
,,§ 27 a das im Wege der Kapitalerhöhung
dem Unternehmen im Vergleichszeit-
Der Rückerstattung verwandte Fälle raum aus Fremdmitteln zugeführte
(1) Vermögen, das auf Grund der Kontroll- Kapital; Entsprechendes gilt für berg-
ratsdirektive Nr. 50 vom 29. April 1947 (Amts- rechtliche Gewerkschaften,
blatt. des Kontrollrats S. 275) oder als einge- 2. die nach § 60 des Bewertungsgesetzes
zogenes Vermögen auf Grund der Artikel II, im Anfangsvergleichswert nicht ent-
III oder V der Kontrollratsdirektive Nr. 57 haltenen Schachtelbeteiligungen, so-
vom 15. Januar 1948 (Amtsblatt des Kontroll- weit sich gegenüber dem Wert der
rats S. 302) übertragen wird, ist der Abgabe im Endvergleichswert nicht enthal-
unterlieuf~ndes Vermögen desjenigen, der das haltenen Schachtelbeteiligungen ein
Vermögen erhält und darüber als Endberech- Mehrwert ergibt."
tigter frei oder im Rahmen des Artikels V Ab-
sätze 2 und 3 der Kontrollratsdirektive Nr. 50 14. In § 43 wird an Absatz 3 folgender Satz an-
oder des Artikels V Absätze 2 und 3 der Kon- gefügt:
trollratsdirektive Nr. 57 verfügen kann, ,,Für Ansprüche in solchen ausländischen Wäh-
rungen, für die in der in § 245 Nr. 4 vorgesehe-
(2) Wird das Vermögen in den Fällen des
nen Rechtsverordnung Abweichendes bestimmt
Absatzes 1 nach Rückerstattungsgrundsätzen
wird, ist der nach dieser Rechtsverordnung sich
auf Grund von Entziehungstatbeständen über-
ergebende Wert in Deutscher Mark maßge-
tragen, so ist § 26 anwendbar.
bend."
§ 27 b
15. In § 46 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Rückbeziehung der Gründung von
,,(1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch
Körperschaften oder Personenvereinigungen
bei juristischen Personen durch Ermäßigung
auf den 21. Juni 1948
der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine
Wird einer nach dem 20. Juni 1948 gegrün- juristische Person kann Ostschäden bei der
deten Körperschaft oder Personenvereinigung Vermögensabgabe geltend machen, wenn sie
Vermögen nach den Rückerstattungsgesetzen nicht als Vertriebener im Sinne des § 44 Abs. 1
oder nach den Kontrollratsdirektiven Nr. 50 gilt. II
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 813
16. In § 47 wird Absatz 4 gestrichen. (§§ 301, 301 a) gewährt werden kann, so wird
17. Nach § 47 wird der folgende § 47 a eingefügt: bis zur Höhe der hierfür aufgewendeten Eigen-
,,§ 47 a
leistung auf Antrag ein Zahlungsaufschub für
die Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe
Zusätzliche ßeriid{sichtigunrJ von Kriegssach-
aus Wohngrundstücken gewährt, die auf die
schüdcn,. Vertrcibungsschüden und Ostschäden
Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 ent-
durch Minderung der Vierteljahrsbeträgc für fallen.
die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1979
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Viertel-
(1) Die nach Berücksichtigung des § 47 sich
jahrsbeträge, für die ein Zahlungsaufschub ge-
ergebenden Vierl.eljahrsbeträge (§ 34) werden, währt wurde, sind in der Zeit vom 1. April 1959
soweit sie auf die Zeit vom 1. April 1957 bis bis 31. März 1979 in gleichen Teilbeträgen nach-
zum 31. März 1979 entfallen, um den in Satz 2 zuentrichten; der Vierteljahrsbetrag erhöht sich
bezeichneten Mindcrungsbetrag herabgesetzt. dementsprechend ab 1. April 1959 um 1,25 vom
Minderungsbetrag ist das Zweifache des Be- Hundert des nachzuentrichtenden Betrags.
trags, der sich durch Anwendung des bei der
Veranlagung angcsc lztcn Viertelj ahrssatzes (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nä-
auf den bei der Veranlagung nach § 47 Abs. 2 here insbesondere über die in Absatz 1 ver-
gewährten Ermäßigungsbetrag ergibt. Uber- wendeten Begriffe (Vermögensabgabe aus
steigt der Minderungsbctrag den ursprüng- Wohngrundstücken, Eigenleistung, grundsteuer-
begünstigte Wohnungen) und über eine Stun-
lichen Vierteljahrsbetrag, so findet ein Aus-
gleich über diesen Betrag hinaus nicht statt. dung bis zur Entscheidung über den Zahlungs-
Ursprünglicher Vierteljahrsbetrag ist der Vier- aufschub bestimmt werden."
teljahrsbetrag, der sich unmittelbar durch An- 20. § 59 wird gestrichen.
wendung der Viertelj<1hrssätze des § 36 Abs. 1 21. In § 78 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1;
und 2 auf die verbleilwnde Abgabeschuld (§ 33) folgender Absatz 2 wird angefügt:
ergibt. ,, (2) Durch Rechtsverordnung können außer-
(2) Soweit die nach § 47 gewährte Ermäßi- dem Bestimmungen getroffen werden
gung nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin 1. über die Anwendung der in §§ 19,
(West) entfällt, wird der Minderungsbetrag 97 Abs. 1 Nr. 2, § 161 Abs. 2 Nr. 1
(Absatz 1) in dem sich aus § 88 Abs. 2 ergeben- und § 189 Abs. 2 Nr. 1 enthaltenen
den Ausmaß gekürzt. Grundsätze auf Berliner Altbanken
(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere mit der Maßgabe, daß die Altban-
zur Durchführung der Absätze 1 und 2, insbe- kenrechnung an die Stelle der Um-
sondere in den Fällen der §§ 19, 50 bis 52, 55 a, stellungsrechnung tritt; dabei kann
60 bis 64, 66, 67, 71, 199 und 200, bestimmt zugunsten der Abgabeschuldner von
werden." den Wertansätzen der Altbanken-
18. Nach § 55 wird der folgende § 55 a eingefügt: rechnung abgewichen werden;
,,§ 55a 2. über eine von § 81 abweichende Ab-
Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge grenzung des Betriebsvermögens in
Berlin (West) vom Betriebsvermö-
Bei Sowjetzoncnl1üchtlingen (§§ 3 und 4 des
gen im Geltungsbereich des Grund-
Bundesvertriebenengesetzes) mit einem abgabe-
gesetzes bei den unter § 19 fallen-
pflichtigen Vermögen (§ 30) von nicht mehr als
den Unternehmen und bei Berliner
100 000 Deutsche Mark werden auf Antrag die
Altbanken entsprechend der Zuord-
Vierteljahrsbeträge, die nach dem Eintritt der
nung der Vermögensteile in der
Voraussetzungen für die Anerkennung als So- Umstellungsrechnung und Altban-
wjetzonenflüchtling fällig geworden sind oder
kenrechnung;
fällig werden, um den in Satz 2 bezeichneten
Minderungsbetrag herabgesetzt. Minderungs- 3. über die Anwendung des § 26 auf
betrag ist der zehnte Teil des Betrugs, der sich Körperschaften und Personenver-
durch Anwendung des bei der Veranlagung einigungen, deren Anteile zu min-
angesetzten Vierteljahrssatzes auf die unge- destens 85 vom Hundert Rückerstat-
kürzte Abgabeschuld im Sinne des § 31 Satz 1 tungsberechtigten oder auf Grund
ergibt." einer Ubertragung im · Sinne des
§ 27 a, wenn die Voraussetzungen
19. § 58 erhält folgende Fassung:
des § 27 a Abs. 2 gegeben sind, zu-
,,§ 58 zurechnen sind;
Form der Entrichtung der Vermögerisabgabe 4. über die Gewährung der Familien-
beim Wohnungsbau für Geschädigte ermäßigung nach den §§ 53 und 53 a
(1) Schafft ein Abgabeschuldner grundsteuer- jeweils für einen Vermögensteuer-
begünstigte und in der Zeit vom 1. September Hauptveranlagungszeitraum nach
1952 bis 31. März 1959 bezugsfertig werdende den Verhältnissen zu Beginn dieses
Wohnungen für Personen, denen Wohnraum- Zeitraums mit der Maßgabe, daß
hilfe nach § 298 oder ein Aufbaudarlehen zum dadurch der Abgabeschuldner ge-
Bau einer Wohnung nach § 254 Abs. 3 oder eine genüber der gesetzlichen Regelung
entsprechende Beihilfe aus dem Härtefonds nicht benachteiligt werden darf;
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
5. über das Verfahren in den Fällen (4) Die Abkürzungszuschläge gelten für die
der sofortigen Fälligkeit, über die Berechnung des Aufkommens an Vermögens-
Wiederverrentung aus Billigkeits- abgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 als Beträge, die
gründen, über die Berechnung des auf Grund vorzeitiger Ablösung aufgekommen
Zeitwerts od(~r des Ablösungswerts sind.
der Vermögensabgabe bei Änderung (5) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere
des Vierteljahrsbetrags und über bestimmt werden. 11
den Eintritt der Fälligkeit kleiner
Abgabeschulden, soweit § 200 keine 24. In § 201 werden die Absätze 1 bis 3 gestrichen.
Anwendung findet; in dem letzteren 25. In § 202 Abs. 1 werden nach den Worten „an
Fall sollen besondere Vergünstigun- Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 die 11
gen, auch in Verbindung mit den Worte „oder an Personen, die entsprechende
§§ 53 bis 55, vorgesehen werden; Beihilfen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a) er-
halten können," eingefügt. Außerdem wird der
6. über die Rechtsmittelbefugnis des
folgende Satz angefügt:
Haftenden(§§ 61, 71) in Abweichung
von § 119 Abs. 2 der Reichsabgaben- ,,In der Rechtsverordnung kann auch vorgese-
ordnung sowie über die Entlassung hen werden, daß eine Abgabeschuld, die bei
aus der Haftung von Amts wegen; dem Veräußerer oder Verpächter weggefallen
ist, im Fall einer Weiterveräußerung oder einer
7. über die Zusammenfassung von Verpachtung des Betriebs durch den Geschä-
Vierteljahrsbeträgen, um die Erhe- digten an einen Nichtgeschädigten wieder auf-
bung der Vermögensabgabe, insbe- lebt und auf den Geschädigten übergeht. 11
sondere in den Fällen der §§ 60, 64, 11
26. In § 228 Abs. 3 werden die Worte „des § 301
66 bis 68, zu vereinfachen; 11
ersetzt durch die Worte „der§§ 301, 301 a •
8. über die Durchführung des § 71 ; 27. § 229 erhält folgende Fassung:
9. über die sinngemäße Anwendung ,,§ 229
des § 189 d der Reichsabgabenord- Geschädigte
nung auf die Vermögensabgabe bei
(1) Ausgleichsleistungen werden nach nähe-
der Veräußerung von Grundstücken
rer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte,
durch eine Person, die im Geltungs-
an Erben von Geschädigten oder zugunsten
bereich des Grundgesetzes oder in
von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte
Berlin (West) keinen Wohnsitz oder
gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls
Sitz hat oder bei der mit der Auf-
dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist,
gabe des Wohnsitzes (Sitzes) in ab-
diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine
sehbarer Zeit zu rechnen ist;
Erben oder weitere Erben waren. Hinsichtlich
10. über den Abzug der Hypotheken- der an land- und forstwirtschaftlichem Vermö-
gewinnabgabe in den Fällen des § 99 gen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen
Abs. 2. 11
entstandenen Kriegssachschäden und hinsicht-
lich der an Betriebsvermögen entstandenen
22. In § 88 erhält Absatz 2 folgende Fassung: Vertreibungsschäden und Ostschäden steht der
,, (2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen Erbfolge die Dbernahme solchen Vermögens zu
in Berlin (West) sind für die Zeit vom 1. April Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vor-
1952 bis 31. März 1979 nur in Höhe eines weggenommene Erbfolge) gleich.
Drittels zu leisten. 11
(2) Bei Vermögensschäden. ist unmittelbar
Geschädigter der Eigentümer 'im Zeitpunkt des
23. Nach§ 199 wird der folgende § 199a eingefügt: Schadenseintritts; sind oder wären die zerstör-
,, § 199 a
ten, beschädigten oder verlorenen Wirtschafts-
güter bei Anwendung des § 11 des Steueran-
Freiwillige Abkürzung der Laufzeit passungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-
der Vermögensabgabe gesetzbl. I S. 925) dem Vermögen einer anderen
(1) Der Abgabeschuldner kann eine Abkür- Person zuzurechnen, so ist diese Person der
zung der Laufzeit der Vermögensabgabe bean- unmittelbar Geschädigte.
tragen. Der veranlagte Vierteljahrsbetrag wird (3) Geschädigter kann nur eine natürliche
11
dann um einen Zuschlag (Abkürzungszuschlag) Person sein.
erhöht. 28. § 230 wird wie folgt geändert:
(2) Die Abkürzung der Laufzeit kann 10 oder a) In der Dberschrift werden die Worte „für
II
15 Jahre betragen. Sie kann frühestens mit Vertreibungsschäden und Ostschäden ge-
Wirkung vom 1. April 1957 und spätestens mit strichen.
Wirkung vom 1. April 1959 eintreten. b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(3) Der Abkürzungszuschlag ist so festzu- „Die Voraussetzung des Satzes 1 gilt auch
setzen, daß für die Vorziehung der Leistungen dann als erfüllt, wenn der Geschädigte
eine Abzinsung unter Berücksichtigung von 1. am 31. Dezember 1952 seinen ständigen
Zwischenzinsen berechnet wird. Aufenthalt im Ausland hatte und
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 815
2. nachweislich sich rechtzeitig vor die- d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
sem Zeitpunkt bemüht hat, seinen und 6 ersetzt:
ständigen Aufenthalt im Geltungs- ,. (5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1
bereich des Grundgesetzes oder in bis 4 entsprechende Anwendung.
Berlin (West) zu nehmen, an der tat-
sächlichen Aufenthaltnahme aber da- (6) Auf Sparerschäden an Schuldverschrei-
durch gehindert war, daß ihm die zur bungen und verzinslichen Schatzanweisun-
Aus- oder Einreise erforderlichen Ur- gen des Reichs, der Reichsbahn, der Reichs-
kunden nicht rechtz,eitig ausgehändigt post und des Landes Preußen einschließlich
worden sind und der Schuldbuchforderungen und der An-
sprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3)
3. nach Aushändigung dieser Urkunden sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15
unverzüglich seinen ständigen Aufent- Abs. 3 finden die Absätze 1 bis 3 entspre-
halt im Geltungsbereich des Grund- chende Anwendung. 11
gesetzes oder in Berlin (West) genom-
men hat." 29. § 233 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden in der Klammer
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: die Worte ,.§ 301" ersetzt durch die Worte
,.§§ 301, 301 a'4.
,. (2) Liegen die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 nicht vor, so kann ein Geschädigter b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Vertreibungsschäden nur geltend machen, ,. (2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsan-
wenn er nach dem 31. Dezember 1952 stän- spruch können auch an Erben von Geschä-
digen Aufenthalt im Geltungsbereich des digten gewährt werden. 11
Grundgesetzes oder in Berlin (West) genom-
men hat 30. In § 236 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
1. spätestens 6 Monate nach dem 31. In § 239 wird an Absatz 1 folgender Satz an-
Zeitpunkt, in dem er die zur Zeit gefügt:
unter fremder Verwaltung stehen- ,.Auf Antrag ist von den Einkünften im Durch-
den deutschen Ostgebiete oder das schnitt der Jahre 1939 und 1940 auszugehen,
Gebiet desjenigen Staates, aus wenn der Geschädigte seine berufliche oder
dem er vertrieben oder ausgesie- sonstige Existenzgrundlage in dem in§ 12 Abs. 2
delt worden ist, verlassen hat, Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheit-
wobei nicht mitgerechnet werden lichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur
Zeiten, in denen ein Vertriebener Zeit unter fremder Verwaltung stehenden
nach Verlassen eines der in § 11 deutschen Ostgebiete verloren hat."
Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten,
aus dem er vertrieben oder aus- 32. In § 240 wird an Absatz 1 folgender Satz an-
gesiedelt worden ist, in einem an- gefügt:
deren der dort bezeichneten Staa- „Sparerschäden an Ansprüchen gegen das
ten sich aufgehalten hat, oder Reich, die Reichsbahn und die Reichspost so-
wie das Land Preußen sind mit dem vollen
2. als Heimkehrer nach den Vor- Reichsmarknennbetrag anzusetzen. 11
schriften des Heimkehrergesetzes
vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. 33. § 241 wird gestrichen.
S. 221) in der jeweils geltenden 34. In § 243 Nr. 2 werden nach den Worten „pri-
Fassung, oder vatrechtlichen geldwerten Ansprüchen'' nach
einem Komma die Worte „an Gewerbeberech-
3. im Wege der Familienzusammen-
tigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes"
führung zu seinem Ehegatten oder
eingefügt.
als minderjähriger Geschädigter zu
seinen Eltern oder als hilfsbedürf- 35. In § 244 werden die Worte „vorbehaltlich der
tiger Geschädigter zu seinen Kin- §§ 258, 278 und 283" ersetzt durch die Worte
,. vorbehaltlich der § § 258, 278 a, 283 und 283 a".
dern, vorausgesetzt, daß der nach-
träglich Zugezogene mit einer Per- 36. § 245 erhält folgende Fassung:
son zusammengeführt wird, die ,.§ 245
schon am 31. Dezember 1952 im
Geltungsbereich des Grundgesetzes Schadensbetrag
oder in Berlin (West) ständigen Für die Bemessung der Hauptentschädigung
Aufenthalt hatte oder unter Nr. 1 werden die festgestellten Schäden des unmit-
oder 2 fällt; dabei sind im Verhält- telbar Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des
nis zwischen EI tern und Kindern § 249 a, zu einem Schadensbetrag zusammen-
auch Schwiegerkinder zu berück- gefaßt. Hierbei gilt folgendes:
sichtigen, wenn das einzige oder 1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem
letzte Kind verstorben oder ver- Vermögen sind mit einem um ein Drittel
schollen ist. 11 erhöhten Betrag anzusetzen.
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. Von Vertreibungsschäden und Ostschäden Schadens- Schadensbetrag Grundbetrag
an land- und forstwirtschaftlichem Vermö- gruppe in Reichsmark in Deutscher Mark
gen sowie an Grundvermögen sind fest··
gestellte lcmgfristige Verbindlichkeiten, 18 bis 44 000 11 700
die im Zeitpunkt der Vertreibung mit 19 bis 48 000 12 200
diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zu- 20 bis 53 000 12 750
sammenhang standen oder an ihm ding-
21 bis 58 000 13 350
lich gesichert waren, mit ihrem halben
Reichsmarknennbetrug abzusetzen.
22 bis 63 000 13 950
23 bis 68 000 14 550
3. Von Kriegssachschäden an land- und forst- 24 bis 74 000 15 200
wirtschaftlichem V crmögen sowie an
25 bis 80 000 15 850
Grundvermögen sind Verbindlichkeiten,
die durch Grundpfandrecht(~ an Grund- 26 bis 86 000 16 450
stücken der beschädigten wirtschaftlichen 27 bis 93 000 17 100
:Einheit gesichert waren, oder auf ihnen 28 bis 100 000 17 800
lastende Grundschulden oder Rentenschul- 29 bis 110 000 18 650
den mit der Hälfte desjenigen Betrags ab- 30 bis 120 000 19 600
zusetzen, um den die auf Grund dieser 31 bis 130 000 20 550
Verbindlichkeiten entstandene Hypothe- 32 bis 140 000 21 450
kengewinnabgabe nach § 100 qemindert 33 bis 150 000 22 350
worden ist.
34 bis 160 000 23 200
4. Vertreibungsschäden und Ostschäden an 35 bis 170 000 24 050
Reichsmarkspareinlagen und an anderen 36 bis 180 000 24 850
privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen 37 bis 190 000 25 650
sind mit demjenigen Betrag anzusetzen,
38 bis 200 000 26 450
mit dem sie bei Anwendung der für den
39 bis 220 000 27 550
Geltungsbereich des Grundgesetzes gel-
tenden Umstellungsvorschriften auf Deut- 40 bis 240 000 28 900
sche Mark umzustellen gewesen wären. 41 bis 260 000 30 200
Durch Rechtsverordnung kann Abweichen- 42 bis 280 000 31 450
des für Ansprüche in solchen Währungen 43 bis 300 000 32 700
bestimmt werden, die bis zum 31. März 44 bis 330 000 34 200
1952 einem dem Umstellungsverhältnis 45 bis 360 000 36 000
der Reichsmark vergleichbaren Währungs- 46 bis 390 000 37 800
verfall nicht ausgesetzt waren." 47 bis 420 000 39 500
37. § 246 wird wie folgt geändert: 48 bis 460 000 41 400
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 49 bis 500 000 43 500
,, (2) Es werden folgende Schadensgruppen
so bis 550 000 45 750
gebildet und folgende Grundbeträge fest- 51 bis 600 000 48 150
gesetzt: 52 bis 660 000 so 700
53 bis 720 000 53 400
Schadens- Schadensbetraq Crundbctrag 54 bis 790 000 56 250
gruppe in Reichsmark in Deutscher Mark
55 bis 860 000 59 250
56 bis 930 000 62 200
der Schadensbetrag,
bis 5 000 höchstens jedoch
57 bis 1 000 000 65 000
4 600 58 bis 2 000 000 65 000
2 bis 5 500 4 850 + 3,6 v. H.
3 bis 6 200 5 150 des
4 bis 7 200 5 500 1000000 RM
5 bis 8 500 5 850 übersteigen-
6 bis 10 000 6 200 den Scha-
7 bis 12 000 6 600 densbetrags
8 bis 14 000 7 050
9 bis 16 000 7 500 59 über 2 000 000 101 000
10 bis 18 000 7 950
+ 2,4 V. H.
des
11 bis 20 000 8 400
12 bis 23 000 8 850 2 000 000 RM
13 bis 26 000 9 350 übersteigen-
14 bis 29 000 9 800 den
15 bis 32 000 Schadens-
10 250
betrags."
16 bis 36 000 10 700
17 hi~; 40 000 11 200 b) Absatz 3 wird gestrichen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 817
38. In § 247 werden in der Klammer die Worte (5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres
,,Satz 2" gestrichen. bestimmt werden
39. § 249 erhält folgende Fassung: 1. über die Berechnung des nach Absatz i
,,§ 249 für den 21. Juni 1948 zugrunde zu le-
Kürzung des Grundbetrags genden Vermögens,
(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit 2. darüber, bei welchen Geschädigten
sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen nach den §§ 39 bis 47 und nach § 47 a
eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hun- durchgeführte Minderungen der Ver-
dert des Anfangsvermögens übersteigt. Als mögensabgabe in Zweifelsfällen durch
Endvermögen gilt das Vermögen des unmittel- Kürzung des Grundbetrags zu berück-
bur Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert sichtigen sind, ,
um 30 vom Hundert. Als Anfangsvermögen
3. inwieweit bei Aufteilung des Grund-
gilt die Summe des Schadensbetrags und des
betrags (§ 247) und bei Berechnung
Vermögens des unmittelbar Geschädigten am
des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248)
21. Juni 1948. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1
auch Kürzungen des Grundbetrags
da.rf nicht höher sein als 50 vom Hundert des
nach Absatz 3 vorweg zu berücksich-
Vermögens des unmittelbar Geschädigten am
tigen sind."
21. Juni 1948.
(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen 40. § 249 a erhält folgende Fassung:
Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für
,,§ 249a
den Verlust des bei der Berechnung des Scha-
densbetrags berücksichtigten Vermögens ge- Sparerzuschlag
währt worden sind oder gewährt werden, es
(1) Soweit die Ha-uptentschädigung zur Ab-
sei denn, daß die aus den Entschädigungszah-
geltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt
lungen wicderbeschafften entsprechenden Wirt-
wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparer-
schaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut ver-
lorengegangen sind. Dabei sind Reichsmark- gesetzes sind und auf Reichsmark oder auf
tschechische Kronen gelautet haben, bleibt der
zahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen.
Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als Schaden bei der Bemessung des Schadensbe-
der Betrag, um den sich der Grundbetrag(§ 246) trags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser
ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Ansprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag
(Sparerzuschlag) gewährt. Dieser beträgt bei
Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter,
für die Entschädigungszahlungen gewährt Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich
worden sind, bei der Berechnung des Schadens- des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvor-
betrags außer Betracht geblieben wären. schriften im Verhältnis 100 zu 10 umzustellen
gewesen wären, 10 vom Hundert, bei Sparan-
(3) Von dem Grundbetrag ist der Zeitwert lagen, die im Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen
desjenigen Betrags abzusetzen, um den die gewesen wären, 6,5 vom Hundert des insoweit
Vermögensabgabe des Geschädigten wegen nach dem Feststellungsgesetz festgestellten
der bei der Berechnung des Schadensbetrags Betrags.
berücksichtigten Schäden nach §§ 39 bis 47 er-
mäßigt worden ist; der Zeitwert ist anzusetzen (2) Der Sparerzuschlag erhöht sich, soweit
bei einem Vierteljahrssatz die Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten
oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparer-
von 1 vom Hundert mit 60 vom Hundert, gesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940
von 1,1 vom Hundert mit 65 vom Hundert, zugestanden haben, auf 20 vom Hundert des
von 1,2 vom Hundert mit 70 vom Hundert, Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940.
von 1,25 vom Hundert mit 72,5 vom Hundert, Als bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende
von 1,3 vom Hundert mit 75 vom Hundert, Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschä-
von 1,4 vom Hundert mit 80 vom Hundert, digte den Nachweis eines höheren Betrags
von 1,5 vom Hundert mit 85 vom Hundert, führt,
von 1,6 vom Hundert mit 90 vom Hundert,
von 1,7 vom Hundert mit 95 vom Hundert. 1. Spareinlagen, Post-
spareinlagen und
Von dem Grundbetrag ist außerdem das Vier- Bausparguthaben mit 20 vom Hundert,
zigfache desjenigen Betrags abzusetzen, um
2. Pfandbriefe, Renten-
den der ursprüngliche Vierteljahrsbetra.g der
briefe, Schiffspfand-
Vermögensabgabe des Geschädigten nach § 47 a
herabgesetzt worden ist. briefe und Kommu-
nalschuldverschrei-
(4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 bungen mit 80 vom Hundert,
sind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzu-
nehmen. Bei Aufteilung des Grundbetrags 3. Ansprüche aus Indu-
(§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum strieobligationen mit 50 vom Hundert,
Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Ab- 4. Ansprüche aus Le-
sätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszu- bensversicherungs-
gehen. verträgen mit 60 vom Hundert,
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
5. sonstige privatrecht- sen spätestens bis zum 31. März 1979 getilgt
liche Ansprüche, die sein. Ob und in welchem Umfange solche
durch Hypotheken, Schuldverschreibungen ausgegeben werden,
Grundschulden oder bestimmt eine Rechtsverordnung, die auch das
Ren tcnsch ulden Nähere regelt. Hierbei kann die Barverzinsung
gesichert waren, mit 100 vom Hundert der Schuldverschreibungen mit jährlich 4 vom
des Betrags der Reichsmarksparanlage. Hundert vorgesehen werden. Ferner kann be-
(3) Der Sparerzuschlag wird auch dann ge- stimmt werden, daß an Stelle der Aushändi-
währt, wenn der Schaden festgestellt worden gung von Schuldverschreibungen die Ein-
ist, ein Grundbetrag im übrigen aber entfällt. tragung der Ansprüche in ein Schuldbuch des
Der Sparerzuschlag wird insoweit gekürzt, als Bundes tritt, daß eine Löschung der Schuld-
durch seine Zurechnung der ohne die Anwen- buchforderungen gegen Aushändigung von
dung des § 245 Nr. 4 auf die Sparanlagen nach Schuldverschreibungen nicht stattfindet und
§ 246 sich ergebende Grundbetrag überschrit-
daß eine Abtretung der Schuldbuchforderun-
ten würde. Er ist in den Fällen des § 247 nach gen auf einen einmaligen Fall beschränkt
dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen; wird. Die Zinsen aus den Schuldverschreibun-
§§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwen-
gen und den Schuldbuchforderungen unter-
dung. liegen nicht den Steuern vom Einkommen und
Ertrag." ·
(4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt,
wenn sich ohne die Anwendung der Absätze 1 43. In § 253 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
bis 3 ein höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ,, (1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
ergibt." (§ 323) werden Darlehen gewährt, um die
41. § 251 wird wie folgt geändert: Eingliederung von Personen, die Vertreibungs-
a) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehalt- schäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden
lich des § 278 Abs. 5 und des § 283 Abs. 4" geltend machen können, zu ermöglichen (Ein-
ersetzt durch die Worte „vorbehaltlich der gliederungsdarlehen)."
§§ 278 a, 283 und 283 a". 44. § 254 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils
Absatz 3 wird Absatz 2. die Worte „ Vertreibungsschäden oder
42. § 252 erhält folgende Fassung: Kriegssachschäden" ersetzt durch die Worte
,,§ 252 „ Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden
oder Ostschäden".
Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung
b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(1) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung
werden vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe „Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
der verfügbaren Mittel, spätestens jedoch bis kann ein Aufbaudarlehen auch an Personen
zum 31. März 1979, erfüllt. Bevorzugt zu be- gewährt werden, die Anteile an einer in
friedigen sind die Ansprüche von Geschädigten der Form einer Kapitalgesellschaft betrie-
in hohem Lebensalter sowie solche Ansprüche, benen Familiengesellschaft besaßen und
bei denen die Hauptentschädigung der Abwen- deren Lebensgrundlage infolge eines der
dung oder Milderung sozialer Notstände dient. Gesellschaft entstandenen Kriegssachscha-
Ferner sind solche Ansprüche vordringlich zu dens verlorengegangen oder gefährdet ist;
berücksichtigen, bei denen die Hauptentschä- der Begriff der Familiengesellschaft be-
digung der Nachentrichtung freiwilliger Bei- stimmt sich nach der in § 24 Nr. 2 vor-
träge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen behaltenen Rechtsverordnung. 11
dient oder nachweislich zur Bildung von land- c) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
und forstwirtschaftlichem Vermögen, von
„Handelt es sich um eine Mietwohnung
Grundvermögen oder von Betriebsvermögen
oder Genossenschaftswohnung, ist der Dar-
oder zur Begründung oder Festigung der wirt-
lehnsnehmer nach zehn Jahren zu Lasten
schaftlichen Selbständigkeit beizutragen ver-
des Gebäudeeigentümers aus der Haftung
mag. Die Ansprüche können auch in Teil-
zu entlassen. 11
beträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge können
vorzeitig ausgezahlt werden. 45. In § 255 Abs. 2 wird Satz 2 durch folgende
(2) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung Sätze ersetzt:
können auf Antrag statt durch Barzahlung „Ist auf Grund rechtskräftiger Feststellung des
durch Aushändigung von Schuldverschreibun- Schadens ein Anspruch auf Hauptentschädigung
gen erfüllt werden, soweit dies nach den mit einem höheren Grundbetrag (§ 250) zuer-
Verhältnissen des Ausgleichsfonds und nach kannt worden, so kann ein Darlehen bis zur
der gesamtwirtschaftlichen Lage vertretbar Höhe des Auszahlungsbetrags, höchstens je-
und wegen der sozialen und wirtschaftlichen doch bis zu einem Betrag von 50 000 Deutsche
Verhältnisse des Geschädigten oder seiner Mark gewährt werden. Beträgt der Auszah-
Erben geboten ist. Die Schuldverschreibungen, lungsrest der Hauptentschädigung weniger als
für deren Ausgabe sich der Ausgleichsfonds 2000 Deutsche Mark, darf der Höchstbetrag um
der Lastenausgleichsbank bedienen kann, müs- diesen Betrag überschritten werden. 11
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 819
46. An § 257 werden folgende Sätze angefügt: 49. In § 263 Abs. 1 erhält Nr. 1 folgende Fassung:
,,Antragsteller, die Schäden im Sinne des Fest- ,, 1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278 a),".
stellungsgesetzes geltend machen können, sind
50. § 264 erhält folgende Fassung:
mit Vorrang zu berücksichtigen. Den gleichen
Vorrang haben Antragsteller, die nach § 254 ,,§ 264
Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2 Lebensalter
Buchstabe b Aufbaudarlehen zur Förderung Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird
von Familienheimen oder Eigentumswohnun- Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der
gen beantragen. Andere Antragsteller, die Geschädigte bei Antragstellung das 65. (eine
Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 zur Förde- Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere
rung von Familienheimen oder Eigentums- Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 27:3
wohnungen beantragen, haben Vorrang vor Abs. 5 und des § 282 Abs. 4, daß der Geschä-
den verbleibenden Antragstellern nach § 254 digte vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor
Abs. 3." dem 1. Januar 1895) geboren ist."
47. § 258 wird wie folgt geändert: 51. In § 265 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte
a) An Absatz 1 werden folgende Nummern 3 „sofern sie am Tag des Inkrafttretens dieses
und 4 angefügt: Gesetzes für mindestens drei zu ihrem Haus-
„3. Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 halt gehörende Kinder zu sorgen hat," ersetzt
für den Bau einer Mietwohnung oder durch die Worte „solange sie für mindestens
einer Genossenschaftswohnung gewährt drei am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
worden, tritt die Anrechnung nur auf zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu sorgen
Antrag ein. hat,".
4. Der Darlehnsbetrag wird auf Antrag mit 52. In § 266 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Zustimmung des Hauptentschädigungs- ,,(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschaden-
berechtigten auch auf solche Ansprüche rente die Ermittlung eines Schadensbetrags er-
auf Hauptentschädigung angerechnet, die forderlich ist, werden die festgestellten Schä-
von dem Ehegatten oder von Ver- den des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu
wandten oder Verschwägerten ersten einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245
oder zweiten Grades an den Darlehns- Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungs-
nehmer oder zu seinen Gunsten an den schäden und Ostschäden an Reichsmarkspar-
Ausgleichsfonds abgetreten worden einlagen und an anderen privatrechtlichen
sind; im Falle der Verpfändung ist die geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um
Zustimmung des Pfandgläubigers er- Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4
forder lieh. 11
handelt, werden in Abweichung von § 245
b) In Absatz 2 werden die Worte „des Ab- Nr. 4 mit dem insoweit nach dem Feststellungs-
satzes 1 Nr. 2" ersetzt durch die Worte gesetz festgestellten Betrag, abzüglich des
,,des Absatzes 1 Nr. 2 und 4". etwa auf Deutsche Mark umgestellten oder
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes
gutgeschriebenen Betrags, angesetzt."
,, (4) Wird dem Geschädigten vor oder
nach Bewilligung eines Darlehens (Absätze 1 53. § 267 wird wie folgt geändert:
und 2) Kriegsschadenrente gewährt, so tritt a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
die Anrechnung des Darlehens auf die ,, (1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn
Hauptentschiidigung nach den Absätzen 1 die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) ins-
und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung gesamt 120 Deutsche Mark monatlich nicht
der Kriegsschadenrente auf die Hauptent- übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für
schädigung nach § § 278 a, 283 und 283 a den nicht dauernd von ihm getrennt leben-
durchgeführt ist. Die Anrechnung kann je- den Ehegatten um 60 Deutsche Mark und
doch auf Antrag schon vor dem in Satz 1 für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2,
festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen wer- sofern es von dem Berechtigten überwie-
den, w~nn und soweit der Anspruch auf gend unterhalten wird, um 42 Deutsche
Hauptentschädigung nach § 278 a Abs .. 4, Mark monatlich. Der Einkommenshöchst-
§ 283 Nr. 3 und § 283 a Nr. 3 erfüllt wer- betrag erhöht sich ferner um eine Pflege-
den kann." zulage von 50, bei Heimunterbringung von
d) Der folgende Absatz 5 wird angefügt: 20 Deutsche Mark monatlich, wenn sich die
,, (5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Aufwendungen durch Halten einer Pflege-
Hauptentschädigung schließt die Gewährung person, die zu ständiger Wartung und
eines Aufbaudarlehens nicht aus." Pflege zur Verfügung steht, erhöhen; Vor-
aussetzung ist, daß der alleinstehende Be-
48. In § 261 Abs. 2 werden ersetzt
rechtigte öder bei nicht dauernd getrennt
a) in Satz 1 die Worte „seine Ehefrau, sofern lebenden Ehegatten beide Ehegatten infolge
diesell durch die Worte „sein Ehegatte, so- körperlicher oder geistiger Gebrechen so
fern dieser", hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde
b) in Satz 2 das Wort „Ehefrau" durch das Wartung und Pflege bestehen können, oder
Wort „Ehegatte". daß der eine Ehegatte infolge körperlicher
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Behinderung nicht in der Lage ist, die War- ständiger Arbeit und aus einem gegen-
tung und Pflege des hilflosen anderen Ehe- wärtigen Arbeitsverhältnis werden bis
gatten zu übernehmen." zur Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe
b) In Absatz 2 wird an Nummer 1 folgender zur Hälfte, mit dem Mehrbetrag zu
Satz angefügt: 75 vom Hundert angesetzt. Dies gilt
nicht bei ,Einkünften bis zu 60 Deutsche
,,Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bun- Mark monatlich; in diesen Fällen wird
despräsidenten und der Ministerpräsidenten ein Freibetrag von 30 Deutsche Mark
der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, monatlich gewährt. Für. jedes Kind, für
die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung das nach Absatz 1 ein Zuschlag gewährt
für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, wird, erhöht sich der Betrag von
aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen 60 Deutsche Mark um 20 Deutsche Mark,
oder von Patenschaften oder aus ähnlichen der Betrag von 30 Deutsche Mark um
Anlässen gewährt werden." 10 Deutsche Mark."
c) In Absatz 2 Nr. 2 erhält Buchstabe a fol- f) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Worten
gende Fassung: ,,Staatliche Gratiale" folgende Worte ein-
„a) Kriegsbeschlidigten, Kriegerwitwen und gefügt:
Kriegerwitwern, die Renten nach dem ,,, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unbe-
Bundesversorgungsgesetz beziehen, rücksichtigt bleiben,".
Freibetrlige in Höhe ihrer Grund-
g) In Absatz 2 erhalten Nummer 5 und 6 fol-
rente,
gende Fassung:
Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage
„5. Für Rentenleistungen, die Vollwaisen
nach dem Bundesversorgungsgesetz be-
(§ 265 Abs. 3) oder Kinder (Absatz 1)
ziehen, jedoch mindestens
beziehen, oder die der Berechtigte als
ein Freibetrag von 75 DM monat-
Zulage für Kinder erhält, wird je Voll-
lich;".
waise oder Kind monatlich ein Frei-
d) In Absatz 2 Nr. 2 wird der bisherige Buch- betrag in Höhe dieser Rentenleistun-
stabe d durch die folgenden Buchstaben d gen oder Zulagen gewährt, höchstens
und e ersetzt: jedoch in Höhe von 20 Deutsche Mark,
„d) Witwen und Witwern, die eine Rente für das dritte und jedes weitere Kind
aus Anlaß des durch Unfall verursach- bis zur Höhe des Betrags, der dem Satz
ten Todes ihres Ehegatten beziehen, des Kindergeldes entspricht; der Frei-
sowie Witwen und Witwern von Per- betrag entfällt, soweit für die Vollwaise
sonen, die als Verfolgte im Sinne der Ge- oder das Kind ein Freibetrag nach Num-
setze zur Wiedergutmachung national- mer 2 gewährt wird.
sozialistischen Unrechts Schäden an Le- 6. Renten aus der Rentenversicherung der
ben, Körper oder Gesundheit erlitten Arbeiter (Arbeiterrentenversicherung),
haben, wenn sie nach diesen Gesetzen der Rentenversicherung der Angestell-
eine Witwen- oder Witwerrente be- ten (Angestelltenversicherung) und der
ziehen, knappschaftlichen Rentenversicherung
ein Freibetrag von 20 DM monat- sind mit den um folgende Freibeträge
lich; gekürzten Beträgen als Einkünfte anzu-
e) Eltern oder Elternteilen, die eine Eltern- setzen:
rente nach dem Bundesversorgungs-
bei Bezug von Versichertenrenten
gesetz, nach den Gesetzen zur Wieder-
15 DM monatlich,
gutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts oder aus Anlaß des durch Unfall bei Bezug von Hinterbliebenenrenten,
verursachten Todes von Kindern be- die nicht Waisenrenten sind,
ziehen, 12 DM monatlich,
ein Freibetrag in Höhe von 30 vom bei Bezug von Waisenrenten
Hundert des Satzes der Elternrente ,: 6 DM monatlich.
nach § 51 Abs. 1 des Bundesversor- Entsprechendes gilt für sonstige Ver-
gungsgesetzes; sorgungsbezüge, sofern nach Nummer 2
dieser Betrag erhöht sich um die Beträ- Buchstaben a, b, d und e oder nach
ge, um die sich die Elternrente nach Nummer 4 ein Freibetrag oder eine
dem Bundesversorgungsgesetz wegen Vergünstigung nicht gewährt wird."
des Verlustes mehrerer oder aller Kin- h) An Absatz 2 wird die folgende Nummer 7
der, des einzigen oder des letzten Kin- angefügt:
des erhöht. Der Freibetrag darf den
Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht ,,7. Für Einkünfte aus Vermietung und Ver-
übersteigen." pachtung und für Einkünfte aus Kapital-
vermögen wird ein Freibetrag in Höhe
e) In Absatz 2 erhält Nr. 3 folgende Fassung: von zusammen 20 Deutsche Mark monat-
,,3. Einkünfte aus Land- und Forstwirt- lich, höchstens jedoch in Höhe dieser
schaft, aus Gewerbebetrieb, aus selb- Einkünfte, gewährt. 11
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 821
54. In § 2G8 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die 4. Unterhaltszuschuß nach § 37 des
Zahl „5000" durch die Zahl „6000" ersetzt. Soforthilfegesetzes stets mit dem
vollen Betrag.
55. § 269 erhält folgende Fassung:
Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum
,,§ 269 Tode des Berechtigten oder im Falle des
Höhe der Unterhaltshilfe § 272 Abs. 2 Satz 2 bis zum Tode des Ehe-
(1) Die Unterhaltshilfe b,eträgt für den Be- gatten oder der alleinstehenden Tochter,
rechtigten monatlich 120 Deutsche Mark. im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode
der Vollwaise, längstens bis zur Erreichung
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um mo- der Altersgrenzen gewährt."
natlich 60 Deutsche Mark für den nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten und um monat- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
lich 42 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne ,, (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. De-
des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtig- zember 1889 (eine Frau nach dem 31. De-
ten überwiegend unterhalten wird; im Falle zember 1894) und vor dem 1. Januar 1893
des § 267 Abs. 1 Satz 3 erhöht sich die Unter- (eine Frau vor dem 1. Januar 1898) geboren,
haltshilfe um eine Pflegezulage von 50, bei wird unter folgenden Voraussetzungen
Heimunterbringung von 20 Deutsche Mark Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt:
monatlich." 1. Die Existenzgrundlage des unmit-
56. In § 270 Abs. 2 werden die Worte „nach § 267 telbar Geschädigten und seines
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 6" ersetzt nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu be-
durch die Worte „nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, rücksichtigenden Ehegatten muß
Nr. 3, 4, 6 und 7". im Zeitpunkt des Schadenseintritts
überwiegend auf der Ausübung
57. In § 271 wird Absatz 2 gestrichen. einer selbständigen Erwerbstätig-
58. § 272 wird wie folgt geändert: keit beruht haben.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „3600" 2. Für die Schäden des unmittelbar
durch die Zahl „5600" ersetzt. Geschädigten und seines nach
§ 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksich-
b) In Absatz 2 erhält der erste Halbsatz des
Satzes 2 folgende Fassung: tigenden Ehegatten muß ein An-
spruch auf Hauptentschädigung
,,Ist der Berechtigte im Zeitpunkt des erst- mit einem Endgrundbetrag von
maligen Bezugs von Unterhaltshilfe nach
mindestens 3600 Deutsche Mark
diesem Ges,etz verheiratet, so tritt sein zuerkannt worden sein. Sind für
nicht dauernd von ihm getrennt lebender diese Schäden mehrere Ansprüche
Ehegatte, falls er im Zeitpunkt des Todes auf Hauptentschädigung entstan-
des bisher Berechtigten das 65. (die Ehe- den, sind die Endgrundbeträge zu-
frau das 55.) Lebensjahr vollendet hat oder
sammenzurechnen; d1es gilt auch
in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im
dann, wenn vor dem 1. April 1952
Sinne des § 265 ist, vom Beginn des auf an die Stelle des unmittelbar Ge-
den Todestag folgenden übernächsten Mo- schädigten oder seines Ehegatten
nats ohne neuen Antrag an seine Stelle;". ein Erbe getreten ist.
59. § 273 wird wie folgt geändert: Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird solange
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: gewährt, bis die Summe der anzurechnen-
,, (2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird solange den Zahlungen (Absatz 2) den Endgrund-
gewährt, bis die Summe der anzurechnen- betrag der Hauptentschädigung (Nummer 2)
den Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 erreicht."
Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind 60. In§ 274 Abs. 2 werden die Worte „20 vom Hun-
1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 dert" ersetzt durch die Worte „50 vom Hundert".
gewährte Leistungen an Unter- 61. In § 275 Abs. 1 werden die Worte „55 Deutsche
haltshilfe nach dem Soforthilfe- Mark" durch die Worte „65 Deutsche Mark"
gesetz mit den Beträgen nach § 38 ersetzt.
des Soforthilfegesetzes,
2. für die Zeit vom 1. April 1952 62. § 276 wird wie folgt geändert:
bis zum 31. März 1957 geleistete a) In Absatz 1 werden die Worte „und von
Zahlungen (Unterhaltshilfe nach Beihilfen zum Lebensunterhalt nach § 301"
diesem Gesetz und nach dem So- gestrichen und die Worte „Verband- und
forthilfegesetz, Teuerungszuschlä- Heilmittel" ersetzt durch die Worte „Ver-
g,e nach dem Soforthilfeanpas- band-, Heil- und Hilfsmittel".
sungsgesetz) mit 50 vom Hundert, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. für die Zeit vom 1. April 1957 ab ,, (2) Soweit der Empfänger von Unter-
geleistete Zahlungen (Unterhalts- haltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten
hilfe nach diesem Gesetz und nach Angehörigen freiwillig bei einer gesetz-
dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom lichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse
Hundert, oder bei einem Unternehmen der privaten
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Krankenversicherung gegen Krankheit ver- 2. der Auszahlungsbetrag der Unter-
sichert isl, kann c~r beantragen, daß an Stelle haltshilfe
der Krankenversorgung zur Fortsetzung a) bei Berechtigten, die mit Wirkung
der Versicherung Beiträge und Prämien- vom 1. Januar 1955 oder von einem
zuschläge bis zu 9 Deutsche Mark monatlich früheren Zeitpunkt ab erstmalig
je versicherte Person erstattet werden. Hat Unterhaltshilfe erhalten haben, im
der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Durchschnitt der ersten drei Mona-
Lebenszeit seine freiwillige Krankenver- te des Kalenderjahres 1955 oder,
sicherung nach dem erstmaligen Bezug von wenn die Unterhaltshilfe in einem
Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufge- dieser Monate geruht hat, der drei
geben und wird die Unterhaltshilfe einge- nach Wiederaufnahme der Zahlun-
stellt oder das Ruhen angeordnet, wird die gen nächstfolgenden Monate,
Krankenversorgung nach Absatz 1 auch
b) bei Berechtigten, die mit Wirkung
nach Einstellung oder während des Ruhens
der Unterhaltshilfe weitergewährt." von einem späteren Zeitpunkt als
dem 1. Januar 1955 ab in die Unter-
c) In Absatz 4 Satz 5 wird die Zahl „361' durch haltshilfe erstmalig eingewiesen
die Zahl „45" ersetzt. worden sind oder werden, in der
d) An Absatz 6 wird nach einem Semikolon bei der erstmaligen Einweisung sich
der folgende Halbsatz angefügt: ergebenden Höhe.
„dabei können auch Pauschalbeträge zur § 278 a
Abgeltung des Anteils des Ausgleichsfonds
Verhältnis zur Hauptentschädigung
an den Kosten der Krankenversorgung fest-
gesetzt werden." (1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschä-
digung werden die dem Berechtigten und den
63. In § 277 erhält Absatz 2 folgende Fassung: an seine Stelle tretenden Personen geleisteten
,, (2) Bei Empfängern von Unterhaltshilfe auf Zahlungen wie folgt angerechnet:
Lebenszeit bleibt die Sterbevorsorge aufrecht-
1. Für die Zeit bis zum 31. März 1952
erhalten, auch wenn nach § 287 Abs. 2 das
gewährte Leistungen an Unterhalts-
Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet oder
hilfe nach dem Soforthilfegesetz mit
diese eingestellt wird; die während des Ruhens
den Beträgen nach § 38 des Sofort-
oder nach der Einstellung der Unterhaltshilfe hilfegesetzes,
fälligen Beiträge werden vom Sterbegeld ein-
behalten. Entsprechendes gilt für Empfänger 2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum
von Unterhaltshilfe auf Zeit einschließlich der 31. März 1957 geleistete Zahlungen
Fälle des § 265 Abs. 2, sofern sie nicht bei Aus- (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz
scheiden beantragen, daß ihnen die geleisteten und nach dem Soforthilfegesetz, Teue-
Beiträge zurückerstattet werden." rungszuschläge nach dem Soforthilfe-
anpassungsgesetz) mit 50 vom Hun-
64. § 278 wird durch die folgenden §§ 278 und 278 a dert,
ersetzt:
3. für die Zeit vom 1. April 1957 ab ge-
,,§ 278
leistete Zahlungen (Unt,erhaltshilfe
Verhältnis zur Entschädigungsrente nach diesem Gesetz und nach dem So-
(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grund- forthilfegesetz) mit 40 vom Hundert,
betrag gilt durch die Gewährung von Unter- 4. Unterhaltszuschuß nach § 37 des So-
haltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe forthilfegesetzes stets mit dem vollen
als in Anspruch genommen (Sperrbetrag): Betrag.
Monatlicher Auszahlungsbetrag Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn die
Vollendetes der Unterhaltshilfe in dem nach
Lebensjahr in Absatz 2 maßgebenden Zeitraum Unterhaltshilfe für dauernd endet oder nach
dem nach Absatz 2
maßqcbendcn bis bis bis bis über § 291 Abs: 2 eingestellt wird oder wenn der
15DM 30 DM 50 DM l00DM l00DM
Zeitpunkt
DM DM DM DM DM
Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs
auf Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf
80 600 1 200 2 000 3 300 3 900 die Weitergewährung der Unterhaltshilfe ver-
75 800 1 700 2 800 3 900 4 500 zichtet.
70 1100 2 300 3 900 4 500 5 100 (2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die
65 1 500 3 000 4 500 5 100 5 500 Grundbeträge der Hauptentschädigung, die sich
60 1 900 3 900 5 500 5 500 5 500 für die Schäden des unmittelbar Geschädigten
55 2 400 4 800 5 500 5 500 5 500 und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berück-
50 3 700 5 500 5 500 5 500 5 500 sichtigenden EhegaUen ergeben; dies gilt auch
unter 50 5 500 5 500 5 500 5 500 5 500. dänn, wenn die Ansprüche auf Hauptentschä-
digung in der Person von Erben entstanden
(2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle
maßgebend des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehe-
1. das Lebensalter des Berechtigten in gatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere
dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erst- Grundbeträge der Hauptentschädigung anzu-
malig Unterhaltshilfe nach diesem Ge- rechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Ver-
setz zuerkannt worden· ist und hältnis dieser Grundbeträge.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 823
(3) Der auf den angerechneten Betrag ent- 2. bei Personen, die unter
fallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
nach § 251 Abs. 1 gilt durch die Gewährung staben a und b fallen
der Unterhaltshilfe als erfüllt. und die 80 vom Hundert
oder mehr erwerbsbe-
(4) Solange die Unterhaltshilfe gezahlt wird
schränkt sind, 7 vom Hundert,
oder nur ruht, können Ansprüche auf Haupt-
entschädigung, auf die nach den Absätzen 1 3. bei Personen, die eine
und 2 anzurechnen ist, nur insoweit erfüllt Pflegezulage nach dem
werden, als offensichtlich eine Uberzahlung Bundesversorgungs-
der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist. gesetz oder ein Pflege-
Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptent- geld nach der Reichs-
schädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt versicherungsordnung ·
werden können, sind sie durch die Gewährung beziehen oder die unter
von Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch ge- § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
nommen. stabe c fallen, 8 vom Hundert."
(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuer- c) In Absatz 4 werden die Worte ,, § 267 Abs. 2
11
kannt werden, nachdem die Ansprüche auf Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 6 ersetzt durch
Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zu- die Worte ,,§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3,
erkennung nach den Absätzen 1 und 2 anzu- 4, 6 und 7",
rechnen wäre, erfüllt sind~ nach teilweiser Er- 67. § 282 wird wie folgt geändert:
füllung dieser Ansprüche kann Unterhaltshilfe
nur noch insoweit zuerkannt werden, als offen- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
sichtlich eine Uberzahlung der Hauptentschädi- ,, (3) Liegen dem Grundbetrag überwie-
gung nicht zu erwarten ist. gend Sparerschäden zugrunde, wird Ent-
(6) Das Nähere über die Erfüllung von An- schädigungsrente allein nur gewährt, wenn
sprüchen auf Hauptentschädigung neben der der Grundbetrag die folgenden Mindest-
Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Ab- beträge erreicht:
satz 4) und über die Zuerkennung von Unter-
Vollendetes Lebensalter Mindest-
haltshilfe nach teilweiser Erfüllung der An- des Berechtigten in dem grundbetrag
sprüche auf Hauptentschädigung (Absatz 5) Zeitpunkt, von dem ab
wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei erstmalig
ist von dem Auszahlungsbetrag der Unter- Entschädigungsrente
gewährt wird
haltshilfe sowie von der Lebenserwartung des
Berechtigten auszugehen." 80 3 000 DM
75 3 700 DM
65. In § 279 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
70 4 400 DM
,, (1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn 65 5 100 DM
die Einkünfte des Berechtigten insgesamt unter 65 5 800 DM."
300 Deutsche Mark monatlich nicht überstei-
gen. Dieser Betrag erhöht sich für den nicht b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten
,, (4) Ist der Geschädigt,e nach dem 31. De-
um 100 Deutsche Mark monatlich und für jedes
zember 1889 (eine Frau nach dem 31. De-
Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 um 50 Deutsche
zember 1894) und vor dem 1. Januar 1895
Mark monatlich; im Falle des § 267 Abs. 1
(eine Frau vor dem 1. Januar 1900) geboren,
Satz 3 erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag
wird Entschädigungrente gewährt, wenn für
ferner um eine Pflegezulage von 50, bei Heim-
die Schäden des unmittelbar Geschädigten
unterbringung von 20 Deutsche Mark monat-
und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu be-
lich. Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen
rücksichtigenden Ehegatten ein Anspruch
im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkom-
auf Hauptentschädigung besteht; hierbei ist
menshöchstbetrag 125 Deutsche Mark monat-
für die Berechnung der Höhe der Entschä-
lich."
digungsrente abweichend von § 280 Abs. 1
66. § 280 wird wie folgt geändert: von dem für die Hauptentschädigung maß-
gebenden Endgrundbetrag auszugehen.§ 273
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor- Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
behaltlich des § 282 Abs. 3" gestrichen.
68. § 283 wird durch die folgenden § § 283 und
b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: 283 a ersetzt:
„Der Hundertsatz beträgt jedoch mindestens ,,§ 283
1. wenn dem Grundbetrag Verhältnis zur Hauptentschädigung
nicht überwiegend Spa- Wird Entschädigungsrente allein gewährt,
rerschäden zugrunde gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung fol-
liegen, 6 vom Hundert, gendes:
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. Die dem Berechtigten und den an seine § 283 a
Stelle tretenden Personen geleisteten Zah-
Verhältnis zur Hauptentschädigung
lunqen an Enlschädigungsrente werden auf
bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe
den im Zeitpunkt des Wegfalls der Ent-
sd1ädigungsrente bestel1endcn Anspruch auf Wird Entschädigungsrente neben Unterhalts-
Ila uptentschädigung (§ 251 Abs. 1) angerech- hilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Haupt-
net; die Anrechnung auf den Zinszuschlag entschädigung § 283 mit folgender Maßgabe:
hal dabei den Vorrang. Anzurechnen ist auf 1. Nach § 283 Nr. 1 anzurechnen ist auf den
die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die nach Anwendung des § 278 a noch verblei-
sich für die Schäden des unmittelbar Ge- benden Anspruch auf Hauptentschädigung.
schödig len und seines nach § 266 Abs. 2 zu
bcrlicksichl.igendcn Ehegatten ergeben; dies 2. § 283 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-
gilt c1ucl1 dann, wenn die Ansprüche auf den, daß die Erfüllung des An pruchs
l fcntpl.en Lschädi9unq in der Person von auf Hauptentschädigung nur durch einen
Erhen entstanden sind, die vor dem 1. April vollen Verzicht auf die Entschädigungsrente
1952 an die Stelle des unmittelbar Geschä- ermöglicht werden kann. Wird nicht gleich-
diql<~n oclPr seinris H1e~Jatl.c11 qelrcten sind. zeitig auf die Weitergewährung der Unter-
lsl hiernach auf mehrere Ansprüche auf haltshilfe verzichtet, werden die Zahlungen
1It1upl.entschädiqunq anzurechnen, erfolot die an Entschädigungsrente auf den Teil des
Anrechnunq nach clc'.rn Verhältnis dieser Anspruchs auf Hauptentschädigung ange-
Ansprüche. rechnet, der nicht nach § 278 a Abs. 4 durch
die G,ewährung der Unterhaltshilfe vorläu-
2. Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn fig in Anspruch genommen ist.
a) die Entschädigungsrente für dauernd 3. Die durch die Entschädigungsrente nach
endet oder nach § 291 /\bs. 2 eingestellt § 283 Nr. 3 und durch die Unterhaltshilfe
wird oder nach § 278 a Abs. 4 vorläufig in Anspruch
b) der Berechtigt(!, um die Erfüllung des genommenen Beträge werden zusammen-
Anspruchs auf 1-fouptcmtschädigung zu gerechnet.
ermöglichen, auf die Weitergewährung
der EntschädigunqsrenLe verzichtet; wird 4. Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung
nur auf einen Teil verzichtet, ist die Ent- des Anspruchs auf Hauptentschädigung
(§ 283 Nr. 4) ist die Entschädigungsrente von
schi:idigungsrente aus dem noch verblei-
benden Grundbetrag der Hauptentschä- dem Betrag zu berechnen, um den der ver-
bleibende Grundbetrag der Hauptentschädi-
di9ung unter Berücksichtigung der An-
gung die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperr-
rechnung nach Nummer 1 neu zu berech-
nen. beträge übersteigt."
3. Durch die Entschädigungsrente ist der 69. § 284 erhält folgende Fassung:
Grundbetrag der l-Iauptentschädigung zu- ,,§ 284
züglid1 des Zinszuschlags in voller Höhe
vorläufig in Anspruch genommen. Ist der Sonderregelung
Auszahlunqsbetrag der Entschädigungsrente bei Verlust der beruflichen
für den Monat April 1957 oder bei der spä- oder sonstigen Existenzgrundlage
teren Efnweisung geringer als die volle (1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruf-
nach § 280 Abs. 1 und 2 sich ergebende Ent- lichen oder sonstigen Existenzgrundlage fest-
schüdigungsrente, so ist der Anspruch auf gestellt und wirkt sich dieser Verlust noch
Hauptentschädigung insoweit nicht in An- aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt
spruch genommen, als der Grundbetrag der
Hauptentschädigung den dem Auszahlungs- bei Durchschnittsjahres- monatliche
einkünften nach§ 239 Entschä-
betrag entsprechenden Grundbetrag über- digungs-
steigt. Solange die Entschädigungsrente ge- rente
zahlt wird oder nur ruht, können daher An- 30DM
von 4 001 bis 6 500 RM
sprüche auf Hauptentschädigung, auf die
von 6 501 bis 9 000 RM 40DM
nach Nummer 1 anzurechnen ist, nur inso-
weit erfüllt werden, als die Hauptentschä- von 9 001 bis 12 000 RM 50DM
digung nicht in Anspruch genommen ist über 12 000 RM 60DM.
oder ein Teilverzicht nach Nummer 2 aus-
gesprochen wird. (2) Der Satz der monatlichen Entschädigungs-
4. Entschäcli~Jungsrente kann nicht mehr zuer- rente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn
kannt werden, nachdem die Ansprüche auf mit dem Verlust der beruflichen oder sonsti-
Hauptentsch~idigung, auf die im Falle der gen Existenzgrundlage der Verlust von auf-
Zuerkennung nach Nummer 1 anzurechnen schiebend bedingten privatrechtlichen Versor-
wäre, erfüllt sind; bei Zuerkennun~l nach gungsansprüchen verbunden war; Voraus-
teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche ist setzung ist,
die Entschädigungsrente aus dem nocb ver- 1. daß die Bedingung im Erreichen einer
bleibendem Grundbetra9 der Hauptent- Altersgrenze oder im Eintritt der Er-
schiid iqung zu berechnen. werbsunfähigkeit bestand unrl
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 825
2. daß vor dem 1. April 1952 das gefor- und Dauer der Kriegsschadenrente nach dem
derte Alter erreicht war oder am Grundbetrag, der sich nach § 266 ohne Berück-
31. März 1952 dauernde Erwerbsun- sichtigung von Sparerschäden ergibt.
fähigkeit vorgelegen hat sowie (3) Während der Verbüßung einer Freiheits-
3. daß ein Anspruch auf Versorgung strafe von wenigstens drei Monaten ruht die
nach dem Gesetz zur Regelung der Unterhaltshilfe bis zur Höhe des für den Straf-
Rechtsverhältnisse der unter Ar- gefangenen maßgebenden Satzes der Unter-
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden haltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden
Personen vom 11. Mai 1951 (Bundes- Ehegatten bis zur Höhe des Ehegattenzuschlags
gesetzbl. I S. 307) in tler Fassung der nach § 269 Abs. 2; Entsprechendes gilt bei straf-
dazu ergangenen Anderungsgesetze gerichtlich angeordneter Unterbringung in einer
nicht besteht. Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilan-
(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, stalt, einer Entziehungsanstalt, einem Arbeits-
so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 haus oder in Sicherungsverwahrung. 11
sich ergebenden Beträgen 30 Deutsche Mark 72. In § 291 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
als durch die Unterhaltshilfe abgegolten. 11 (1) Personen, die Vertreibungsschäden,
(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend
11
70. § 285 erhält folgende Fassung: machen können, kann, wenn sie die Voraus-
setzungen für die Gewährung sowohl von
11§ 285 Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudar-
Dauer der Entschädigungsrente lehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer
Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein
(1) Die Entschädigungsrente wird auf Le-
Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt
benszeit, an Vollwaisen längstens bis zu dem
werden. Sind auf ein solches Aufbaudarlehen
in § 275 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt gewährt.
oder auf ein Darlehen zum Existenzaufbau nach
Im Fall des § 282 Abs. 4 wird die Entschädi-
§ 44 des Soforthilfegesetzes oder nach den Vor-
gungsrente nur solange gewährt, bis der An- -
schriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes an
spruch auf Hauptentschädigung in voller Höhe
den Berechtigten oder seinen Ehegatten bereits
erfüllt ist; dabei ist für die Berechnung der
Leistungen bewirkt worden, kann
Dauer der Entschädigungsrente der Auszah-
lungsbetrag der Entschädigungsrente von dem 1. Kriegsschadenrente nur gewährt wer-
Anspruch auf Hauptentschädigung abzusetzen, den, wenn
der sich für den Beginn des jeweiligen Kalen- a) die auf das Darlehn bewirkten
dervierteljahres ergibt. Leistungen zurückerstattet sind
(2) Ist der Berechtigte im Zeitpunkt des erst-
oder die Zurückerstattung durch
maligen Bezugs von Entschädigungsrente ver- einen Dritten sichergestellt ist,
heiratet, so tritt sein nicht dauernd von ihm oder
getrennt lebender Ehegatte, falls er im Zeit- b) bei Gewährung von Kriegsscha-
punkt des Todes des bisher Berechtigten das denrente die nicht zurückerstatte-
65. (die Ehefrau das 55.) Lebensjahr vollendet ten Darlehnsbeträge mit dem An-
hat oder in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig spruch auf Nachzahlung oder auf
im Sinne des § 265 ist, beim Tode des bisher laufende Zahlungen von Kriegs-
Berechtigten ohne neuen Antrag an seine schadenrente für einen Zeitraum
Stelle. In diesem Fall endet die Entschädi- von insgesamt höchstens 12 Mo-
gungsrente mit dem Tode des Ehegatten. Ist naten voll verrechnet werden
die Entschädigungsrente dem bisher Berechtig- könnten und der Berechtigte mit
ten nach § 282 Abs. 4 gewährt worden, gilt dieser Verrechnung einverstanden
Absatz 1 Satz 2 entsprechend. ist,
2. Unterhaltshilfe allein auch dann ge-
(3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen
währt werden, wenn die Vorausset-
des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende zungen der Nummer 1 nicht erfüllt
Tochter entsprechend. 11
sind, aber glaubhaft gemacht ist, daß
71. In§ 287 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 die Ansprüche auf Hauptentschä-
und 3 ersetzt: digung, die sich für die Schäden des
11 (2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange unmittelbar Geschädigten und seines
die Voraussetzungen für ihre Gewährung in nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berück-
der Person des Berechtigten nicht vorliegen. sichtigenden Ehegatten ergeben, die
Sie ruht auch, solange der Berechtigte seinen nicht zurückerstatteten Darlehnsbe-
ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich träge mindestens um die in § 278
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat. Abs. 1 bestimmten Beträge überstei-
Auf Grund von Vertreibungsschäden, Kriegs- gen."
sachschäden und Ostschäden, die an Vermögen 73. § 292 wird wie folgt geändert:
entstanden sind, wird in sinngemäßer Anwen- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
dung der Vorschriften dieses Abschnitts Kriegs- „Verhältnis zur öffentlichen Fürsorge
schadenrente auch bei ständigem Aufenthalt im sowie zur Arbeitslosenversicherung und
Ausland gewährt; dabei bestimmen sich Höhe zur Arbeitslosenhilfe".
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
b) In Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 1 wird lungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegs-
jeweils die Zahl „36" durch die Zahl „45" ereignisse erneut verlorengegangen ist; dabei
ersetzt. sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert
c) In Absatz 4 Satz 4 werden ersetzt anzusetzen."
die Worte „ 17 Deutsche Mark" durch die 78. In § 297 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Worte „20 Deutsche Mark", 79. In § 298 Abs. 2 werden die Worte „nach § 301"
die Worte „25 Deutsche Mark" durch die ersetzt durch die Worte „nach den §§ 301,
Worte „30 Deutsche Mark" und 301 a".
die Worte „5 Deutsche Mark" durch die 80. § 301 wird qurch folgende §§ 301 und 301 a er-
Worte „6 Deutsche Mark". setzt:
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: ,,§ 301
,, (6) Das Arbeitslosengeld und die Unter- Härtefonds
stützung aus der Arbeitslosenhilfe sind Ein- (1) Zur Milderung von Härten kann für
künfte im Sinne des § 267 Abs. 2 und Ren- Gruppen von Personen bestimmt werden, daß
tenleistungen im Sinne dieses Abschnitts." diese Personen aus einem innerhalb des Aus-
74. In§ 293 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. gleichsfonds zu bildenden Sonderfonds (Härte-
fonds) Leistungen erhalten, wenn sie durch
75. § 294 erhält folgende Fassung: Schäden, die den in diesem Gesetz berücksich-
,,§ 294 tigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind,
Ubertragbarkeit deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht
vorgesehen ist, in eine Notlage geraten sind.
Der Anspruch auf Hausratentschädigung § 301 a bleibt unberührt.
kann vererbt, übertragen und verpfändet, je-
(2) Voraussetzung für die Gewährung von
doch nicht gepfändet werden."
Leistungen aus dem Härtefonds ist, daß die
76. § 295 wird wie folgt geändert: Geschädigten ihren ständigen Aufenthalt im
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin
,, (1) Der Anspruch wird dem Geschädigten (West) oder in den Zollanschlußgebieten haben.
nach Maßgabe der Schadensberechnung nach (3) Leistungen aus dem Härtefonds werden
§ 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die als Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Be-
Hausratentschädigung beträgt schaffung von Hausrat und Wohnraum sowie
bei Einkünften bis zu 4000 RM zum Existenzaufbau gewährt. Die Leistungen
jährlich oder bei einem Vermögen an den einzelnen Geschädigten aus dem Härte-
bis zu 20 000 RM 1200 DM, fonds dürfen, unbeschadet des § 301 a Abs. 3,
die in diesem Gesetz vorgesehenen entspre-
bei Einkünften bis zu 6500 RM
chenden Ausgleichsleistungen nicht überstei-
jährlich oder bei einem Vermögen
gen. Zu den Beihilfen zum Lebensunterhalt
bis zu 40 000 RM 1600 DM,
werden Krankenversorgung nach § 276 und
bei Einkünften über 6500 RM Sterbegeld nach § 277 gewährt.
jährlich oder einem höheren Ver-
(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres
mögen als 40 000 RM 1800 DM. über die Voraussetzungen und den Personen-
Führte ein unverheirateter Geschädigter kreis, der Leistungen aus dem Härtefonds er-
keinen Haushalt mit überwiegend eigener halten kann, bestimmt.
Einrichtung, war er aber im Ze_itpunkt der
(5) Personen, die zu dem in der Rechtsver-
Schädigung Eigentümer von Möbeln für min-
ordnung (Absatz 4) bestimmten Personenkreis
destens einen Wohnraum, so treten an die
gehören, können bei Anwendung des § 259
Stelle der Entschädigungsbeträge von 1200
Abs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
Deutsche Mark, 1600 Deutsche Mark und
1800 Deutsche Mark die Entschädigungsbe- § 301 a
träge von 400 Deutsche Mark, 600 Deutsche
Mark und 700 Deutsche Mark." Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „zu dem (1) Aus dem Härtefonds (§ 301) sollen ins-
in § 294 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Perso- besondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im
nenkreis gehört und" gestrichen. Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes
und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenen-
c) In Absatz 3 Nr. 2 und 3 werden jeweils die
gesetzes gleichgestellte Personen berücksichtigt
Worte „100 DM" durch die Worte „150 DM"
werden.
ersetzt.
, d) Absatz 4 wird gestrichen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen· er-
halten Beihilfen entsprechend den Vorausset-
77. In § 296 erhält Absatz 1 folgende Fassung: zungen und Grundsätzen, die für die vergleich-
,,(1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung baren Leistungen an Geschädigte im Sinne
wird um diejenigen Entschädigungszahlungen dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Be-
gekürzt, die für den Verlust von Hausrat ge- schaffung von Hausrat werden, unbeschadet
währt worden sind oder gewährt werden, es des § 296, in Höhe von 1200 Deutsche Mark
sei denn, daß der aus den Entschädigungszah- zuzüglich der in § 295 Abs. 3 vorgesehenen Fa-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. A 1gust 1957
1 827
milienzuschläge gewährt; in den Fällen des „Bei der Berechnung des Ertrags aus der
§ 295 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Be- Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1
trags von 1200 Deutsche Mark der Betrag von werden Beträge, die auf Grund der vor-
400 Deutsche Mark. zeitigen Ablösung der Hypothekenge-
(3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 winnabgabe aufkommen, je mit 5 vom
Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung können Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres
an die in Absatz 1 genannten Personen, sofern und der 19 folgenden Rechnungsjahre
sie Einkünfte von mehr als 6500 Reichsmark angesetzt. Erträge der Hypothekenge-
verloren haben, Beihilfen zum Lebensunterhalt winnabgabe, die hiernach im Jahre
gewährt werden, die die Sätze der Unterhalts- der Ablösung nicht für Zwecke der
hilfe übersteigen, wobei sich der Einkommens- Wohnraumhilfe bereitzustellen sind,
höchstbetrag um den Steigerungsbetrag erhöht. sind zusätzlich zu den nach Absatz 1
Die verlorenen Einkünfte sind in sinngemäßer bereitzustellenden Mitteln als Aufbau-
Anwendung des § 239 zu berechnen; dabei sind darlehen für den Wohnungsbau nach
§ 254 Abs. 2 und 3 bereitzustellen;
nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Ein-
künfte außer Betracht zu lassen." dies gilt letztmals für Ablösungsbe-
träge, die in den Erträgen der Hypo-
· 81. In § 302 werden die Worte nach ,, § 301" ersetzt thekengewinnabgabe des Rechnungs-
durch die Worte „nach den§§ 301, 301 a". jahres 1962 enthalten sind. Der Präsident
des Bundesausgleichsamts kann nach
82. In § 303 Abs. 1 werden die Worte „nach § 301" Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen,
ersetzt durch die Worte „nach den §§ 301, daß der nach den Sätzen 1 bis 3 sich er-
301 a". gebende Betrag teilweise, höchstens je-
doch mit 50 vom Hundert, zusätzlich zu
83. In § 305 erhält Absatz 1 folgende Fassung: den nach Absatz 1 bereitzustellenden
,, (1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Mitteln für die Gewährung von Aufbau-
Gesetzes und der anderen Gesetze, die der darlehen für den Wohnungsbau bereit-
Durchführung des Lastenausgleichs dienen, gestellt wird."
werden teils vom Bund, teils im Auftrag des c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
Bundes von den Ländern und vom Land Berlin erhält folgende Fassung:
durchgeführt."
,, (3) Für die Gewährung von Arbeitsplatz-
84. In § 314 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung: darlehen sind vom Beginn des Rechnungs-
,, Vom Bundesminister für Vertriebene, Flücht- jahres 1957 ab Mittel nicht mehr bereitzu-
linge und Kriegsgeschädigte werden fünf Ver- stellen."
treter auf Vorschlag der von ihm anerkannten d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Ab-
Vertriebenenverbände, fünf weitere Vertreter sätze 4 bis 7.
auf Vorschlag der von ihm anerkannten Kriegs- e) In Absatz 4 (neu) werden die Worte „Für
sachgeschädigtenverbände sowie ein Vertreter den Härtefonds (§ 301)" ersetzt durch die
auf Vorschlag der von ihm anerkannten Ver- Worte „Für den Härtefonds (§§ 301, 301 a) ".
bände der Sowjetzonenflüchtlinge ernannt."
f) In Absatz 5 (neu) wird die Zahl „30" durch
85. § 323 wird wie folgt geändert: die Zahl „35" ersetzt.
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: 86. An § 324 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (1) Für die Gewährung von Aufbaudar-
lehen sind im Rechnungsjahr 1957 höchstens ,, (5) Der Präsident des Bundesausgleichsamts
650 Millionen Deutsche Mark bereitzustel- wird ermächtigt, von den verfügbaren Mitteln
len. Dieser Höchstbetrag ermäßigt sich in bis zu deren planmäßiger Verwendung einen
den Rechnungsjahren 1958 bis 1965 jeweils Betrag von höchstens 25 Millionen Deutsche
um 72 Millionen Deutsche Mark. In den Mark bei der Deutschen Bau- und Bodenbank
Rechnungsjahren 1964 und 1965 dürfen Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzulegen,
Mittel nur noch für die Gewährung von Auf- daß die Bank zugunsten Geschädigter, die die per-
baudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 sowie sönlichen Voraussetzungen für die Gewährung
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft von Eingliederungsdarlehen erfüllen, insbeson-
nach § 254 Abs. 1 bereitgestellt werden. Vom dere Hauptentschädigungsberechtigten, Kredite
Rechnungsjahr 1966 ab sind Mittel für die für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzierung
Gewährung von Aufbaudarlehen nicht mehr des Baues von Familienheimen oder des Er-
bereitzustellen. 11 werbs von Wohngrundstücken zur Verfügung
stellt. Die Mittel sollen vorzugsweise zur Vor-
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und und Zwischenfinanzierung der Eigenleistung
wie folgt geändert:
im Sinne des § 34 des Zweiten Wohnungsbau-
aa) In Satz 1 werden die Worte ,, , minde- gesetzes verwendet werden und den Geschä-
stens jedoch jährlich 300 Millionen Deut- digten eine niedrige Verzinsung gewährleisten.
sche Mark, gestrichen.
11
Im übrigen findet § 21 Abs. 2 und 4 des Zwei-
bb) Der bisherige Satz 3 wird durch fol- ten Wohnungsbaugesetzes sinngemäß Anwen-
gende Sätze ersetzt: dung."
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
87. § 326 erhält folgende Fassung: 1. Entschädigungszahlungen gewährt wer-
,,§ 326
den, die zum W egfäll oder zu einer
Kürzung der Hauptentschädigung, der
Weiterbehandlung der Anträge Entschädigungsrente oder der Haus-
(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichs- ratentschädigung führen,
amt ist, soweit der Präsident des Bundesaus- 2. Vermögen, auf dessen Verlust die Ge-
gleichsamts nichts anderes bestimmt, auch für währung einer Ausgleichsleistung be-
die Weiterbehandlung des Antrags zuständig. ruhte, zurückgegeben oder hierfür Er-
Es prüft den Antrag und legt ihn, soweit für satz in Natur gewälnt wird,
die Entscheidung ein Ausschuß zuständig ist, 3. ein privatrechtlicher geldwerter An-
diesem mit eigener Stellungnahme zur Ent- spruch, dessen Verlust geltend ge-
scheidung vor. macht worden war, erfüllt wird."
(2) Uber die Anträge mehrerer Geschädigter,
die Erben oder weitere Erben eines vor dem 92. § 343 wird wie folgt geändert:
1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschä- a) In Absatz 1 werden die Worte „die Ein-
digten sind, entscheidet einheitlich dasjenige stellung oder Änderung" ersetzt durch die
Ausgleichsamt, das der Präsident des Bundes- Worte „die Einstellung, das Ruhen oder
ausgleichsamts bestimmt hat." die Änderung".
b) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
88. § 334 wird wie folgt geändert:
„Soweit es sich nicht um die Verrechnung
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: mit anderen Ausgleichsleistungen handelt,
,, (2) Die notwendigen Kosten des Ver- hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wir-
fahrens vor den Ausgleichsbehörden ein- kung."
schließlich der bei diesen gebildeten Aus- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
schüsse dürfen dem Antragsteller nicht
,, (4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2
auferlegt werden; die Kosten einer Ver-
und 3 hat es bei den geleisteten Zahlungen
tretung trägt stets der Antragsteller. Im
an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Ent-
übrigen wird über die Tragung der Kosten
sprechendes gilt für die Zahlungen an Ent-
bei Entscheidung zur Sache mit entschie-
den." schädigungsrente, soweit sie zur Abgel-
tung des Verlustes der beruflichen oder
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: sonstigen Existenzgrundlage geleistet wor-
,, (4) Für die Kostenregelung im Verfah- den sind oder hätten geleistet werden kön-
ren vor den Verwaltungsgerichten gelten nen."
die für diese Gerichte maßgebenden Vor-
schriften." 93. Die Uberschrift des Dritten Titels vor § 345 er-
hält folgende Fassung:
89. In § 335 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„Dritter Titel
,,(1) Uber den Antrag auf Zuerkennung von
Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf
Hauptentschädigung und Hausratentschädi-
Hauptentschädigung und Hausratentschädi-
gung sowie auf Gewährung von Kriegsscha-
gung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Lei-
denrente entscheidet der Ausgleichsausschuß
stungen aus dem Härtefonds und auf Grund
durch Bescheid. Sonstige Bescheide, die die
sonstiger Förderungsmaßnahmen".
Hauptentschädigung, die Hausratentschädi-
gung und die Kriegsschadenrente betreffen, er-
94. In § 345 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
läßt, vorbehaltlich der §§ 345 und 346, der
Leiter des Ausgleichsamts." ,, (1) Uber die Erfüllung von Ansprüchen auf
Hauptentschädigung (§ 252) und Hausratent-
90. In § 335 a Abs. 1 werden in Satz 2 die Worte schädigung (§ 297) sowie über den Antrag auf Ge-
„des § 245 Nr. 2" ersetzt durch die Worte „des währung von Eingliederungsdarlehen (§§ 253 ff),
§ 245 Nr. 3". Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301,
301 a) und Leistungen auf Grund sonsti-
91. § 342 erhält folgende Fassung: ger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet
,,§ 342 der Leiter des Ausgleichsamts durch Bescheid;
Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-
entschädigung sowie bei Anträgen auf Ge-
(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder währung von Eingliederungsdarlehen, Leistun-
rechtskräftig geworden, kann das Verfahren gen aus dem Härtefonds und auf Grund son-
aus den gleichen Gründen, die die Vorschrif- stiger Förderungsmaßnahmen ist der Aus-
ten des Vierten Buches der Zivilprozeßord- gleichsausschuß vor der Entscheidung zu
nung vorsehen, wieder aufgenommen werden. hören."
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist
ferner zulässig, wenn die Voraussetzungen für 95. An § 346 wird folgender Absatz 2 angefügt:
die Gewährung einer Ausgleichsleistung nach- ,, (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts
träglich ganz oder teilweise wegfallen; dies kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1
gilt insbesondere, wenn ferner bestimmen, daß bei Erfüllung von An-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 829
sprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) von ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83
der Anhörung des Ausgleichsausschusses ab- anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249
gesehen wird, sofern die Entscheidung sich aus Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestim-
allgemein festgelegten objektiven Maßstäben mungen über die Berechnung des nach
ergibt." Satz 1 zugrunde zu legenden Vermö-
gens."
96. § 348 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
a) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende
Sätze ersetzt: „2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3
Satz 1 tritt, soweit die Ermäßigung der
,, (2) Die Mittel sind von den Ländern als
Vermögensabgabe nach § 84 Abs. 4 auf
ersten Darlehnsnehmern dem Ausgleichs-
Vermögen in Berlin (West) entfällt, an
fonds gegenüber in den Rechnungsjahren
die Stelle
1957 bis 1966 mit 2 vom Hundert jährlich
zu tilgen. In den Rechnungsjahren 1967 bis des Zeitwerts von der Zeitwert von
1982 ist die am 31. März 1967 noch be- 60 v.H. 20 v.H.,
stehende Verbindlichkeit mit je einem 65 v.H. 21 v.H.,
Sechzehntel zu tilgen. Diese Verbindlich- 70 v.H. 23 v.H.,
keit ist derart zu berechnen, daß auf den 72,5 v. H. 24 v.H.,
31. März 1967 die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als 75 v.H. 25 V. H.,
Tilgungen geltenden Leistungen der Länder 80 v.H. 26 v.H.,
in einer Summe abzusetzen sind." 85 v.H. 28 v.H.,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 90 v.H. 30 v.H.,
., (4) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt ent- 95 v.H. 31 V. H.H
sprechend für die Mittel, die den Ländern c) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden
darlehnsweise zur Förderung des sozialen Nummern 3 bis 7.
Wohnungsbaues aus dem Soforthilfefonds, 101. In § 364 Abs. 2 werden die Worte ,, , ins-
aus dem Aufkommen auf Grund des Hypo- besondere auch zur Förderung der Durchfüh-
thekensicherungsgesetzes und nach dem rung des Naturalausgleichs," gestrichen.
Gesetz über die Förderung des Wohnungs-
baus für Umsiedler in den Aufnahmeländern 102. An § 367 wird folgender Absatz 2 angefügt:
und des Wohnungsbaus für Sowjetzonen- . ,, (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz
flüchtlinge in Berlin vom 30. Juli 1953 (Bun- kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechts-
desgesetzbl. I S. 712) sowie nach § 46 Abs. 2 verordnungen auf den Präsidenten des Bundes-
des Bundesvertriebenengesetzes gewährt ausgleichsamts weiter übertragen werden; der
worden sind." Präsident des Bundesausgleichsamts bedarf
97. § 349 wird gestrichen. zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht
der Zustimmung des Bundesrates."
98. In § 350 a erhält Absatz 2 folgende Fassung:
§ 2
,, (2) Rückforderungsansprüche des Aus-
gleichsfonds können mit allen Ausgleichslei- Änderung des Feststellungsgesetzes
stungen, ausgenommen laufende Zahlungen an Das Feststellungsgesetz in der Fassung vom
Kriegsschadenrente (§§ 261 ff) und an Ausbil- 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) und der
dungshilfe (§ 302) verrechnet werden. Soweit dazu ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt
der Rückforderungsanspruch offensichtlich geändert:
durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung
gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; be- 1. § 3 erhält folgende Fassung:
zieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder ,;--§ 3
Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266
Abs. 2 ermittelte Grundbetrag -entsprechend zu Vertreibungsschäden
kürzen. § 290 bleibt unberührt." Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Ge-
setzes ist ein Vertreibungsschaden nach § 12
99. In § 351 wird an Absatz 3 folgender Satz an- des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich
gefügt: nicht um einen Schaden durch Verlust von
,,In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer- Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen
den, daß Ausgleichsbehörden, denen besondere oder sonstigen Existenzgrundlage handelt."
Aufgaben über ihren Bereich hinaus über-
tragen sind, die hierdurch verursachten Auf- 2. § 4 erhält folgende Fassung:
wendungen bis zur vollen Höhe erstattet wer- ,,§ 4
den." Kriegssachschäden
100. § 358 wird wie folgt geändert: Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Ge-
setzes ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht
,, 1. Soweit für die Kürzung des Grund- um einen Schaden durch Verlust von Wohn-
betrags nach § 249 Abs. 1 Vermögen raum oder durch Verlust der beruflichen oder
in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, sonstigen Existenzgrundlage handelt."
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. § 5 erhält folgende Fassung: (2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Fest-
,,§ 5
stellung eines Vertreibungsschadens beantragen
kann, nach dem 31. März 1952 verstorben, so
Ostschäden geht das Recht der Antragstellung nach den
Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die
ein Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichs- Erben über."
gesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden
durch Verlust der beruflichen oder sonstigen 8. § 10 erhält folgende Fassung:
Existenzgrundlage handelt. 11
,,§ 10
4. § 6 wird wie folgt geändert: Antragsberechtigung
bei Kriegssachschäden
a) In Absatz 1 werden die Worte „im Sinne des
§ 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 1 oder des § 5 Die Feststellung eines Kriegssachschadens
11
Abs. 1 gestrichen. kann nur der Geschädigte im Sinne des § 229
des Lastenausgleichsgesetzes beantragen; § 234
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 9
,, (3) Durch Rechtsverordnung kann be- Abs. 2 gelten entsprechend. 11
stimmt werden, daß zugunsten von Geschä-
digten aus Vertreibungsgebieten, in denen 9. In § 11 a Abs. 2 werden die Worte „ des § 9
im Zeitpunkt der Vertreibung das Privat- Abs. 1 Nr. 2" ersetzt durch die Worte „des
eigentum beschränkt war, beteiligungsähn- § 230 des Lastenausgleichsg,esetzes
11
•
liche Rechtsverhältnisse der Beteiligung
gleichgestellt werden." 10. § 12 wird wie folgt geändert:
5. In § 7 erhält Satz 1 folgende Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mit- ,, (1) Vertreibungsschäden an land- und
telbare Schäden sowie Schäden an solchen forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundver-
Wirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des mögen und Betriebsvermögen im Sinne des
Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit Bewertungsgesetzes sind unter Zugrunde-
den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht aufgeführt legung des zuletzt festgestellten Einheits-
sind." werts festzustellen; Entsprechendes gilt für
Vertreibungsschäden an Gewerbeberechti-
6. § 8 wird wie folgt geändert: gungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,
die nicht zum Betriebsvermögen gehören.
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Dem zuletzt festgestellten Einheitswert ist
,,(1) Von der Feststellung ausgenommen bei Grundstücken, für die ein Abgeltungs-
sind Kriegssachschäden (§ 4), die außerhalb betrag nach der Verordnung über die Auf-
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und hebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom
des Gebiets von Berlin (West) entstanden 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) ent-
sind und nicht als Vertreibungsschäden oder richtet worden ist, der Abgeltungsbetrag
Ostschäden gelten. 11
hinzuzurechnen. 11
b) In Absatz Satz 2 werden die Worte „im b) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Sinne des § 4 Abs. 2 l'lr. 3" gestrichen.
„Altenteilslasten sind mit dem Kapitalwert
c) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „bereits" nach §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in
gestrichen; hinter den Worten „gewährt der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung,
worden sind" werden die Worte „oder ge- höchstens jedoch mit zwei Dritteln des
währt werden" eingefügt. Werts festzustellen, der sich für die wirt-
d) In Absatz 2 erhält Nummer 5 folgende Fas- schaftliche Einheit, mit der die Altenteilslast
sung: in wirtschaftlichem Zusammenhang stand
oder an der sie dinglich gesichert war, nach
„5. Verluste - abgesehen von Verlusten Absatz 1 oder 2 ergibt."
an Hausrat - , deren Gesamtbetrag 500
11
Reichsmark nicht erreicht. 11. § 13 wird wie folgt geändert:
7. § 9 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 2 werden die Worte „mit ihrem
Reichsmarkbetrag nach dem Stande vom
,,§ 9 20. Juni 1948 gesondert" durch das Wort
Antragsberechtigung ,,nicht" ersetzt.
bei Vertreibungsschäden b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4
(1) Die Feststellung eines Vertreibungsscha- bis 6 ersetzt:
dens kann nur der Geschädigte im Sinne des ,, (4) Der an einer wirtschaftlichen Einheit
§ 229 des Lastenausgleichsgesetzes beantragen, des Betriebsvermögens insgesamt entstan-
der die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 dene Kriegssachschaden wird höchstens mit
Abs. 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes er- dem Betrag festgestellt, um den der für den
füllt; § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940
gilt entspriechend. festgestellte Einheitswert (Anfangsver-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 831
gleichswert), erhöht durch die Hinzurech- Umstellungsverhältnis von zehn
nungen nach Absatz 5, den für den Betrieb Reichsmark zu einer Deutschen Mark
auf den Währungsstichtag festgestellten Ein- nur mit einem Zehntel berücksichtigt
heitswert (Endvergleichswert), vermindert worden sind, soweit es sich um
um die Kürzungen nach Absatz 6, übersteigt Schuldverhältnisse zwischen Ver-
(Schadenshöchstbetrag). Ist der Betrieb nach wandten in gerader Linie, zwischen
dem 31. Dezember 1939 neu gegründet wor- Schwiegereltern und Schwiegerkin-
den, ist Anfangsvergleichswert der Einheits- dern, zwischen Stiefeltern und Stief-
wert vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind kindern oder zwischen Pflegeeltern
an dem Betrieb Kriegssachschäden vor dem und Pflegekindern handelt,
Nachfeststellungszeitpunkt entstanden, ist 3. bei Grundstücken, die in die DM-
Anfangsvergleichswert der Wert, der sich Eröffnungsbilanz aufgenommen
für den Betrieb auf den Zeitpunkt der Neu- worden sind, obgleich sie nicht Be-
gründung nach den Grundsätzen der Ein- triebsgrundstücke im Sinne des § 57
heitsbewE~rtung ergeben würde. des Bewertungsgesetzes sind, und
(5) Dem für die Berechnung des Schadens- bei denen der Unterschiedsbetrag
höchstbetrags nach Absatz 4 maßgebenden zwischen dem Einheitswert und
Anfangsver9leichswert ist auf Antrag hin- dem Wertansatz in der DM-Eröff-
zuzurechnen nungsbilanz als besonderer Posten
1. der Mehrwert des gewerblichen Be- ,Mehrwert des Grundstücks' ange-
triebs, der außerhalb der Einheits- setzt worden ist, um den Betrag
wertfeststellung auf Grund der dieses besonderen Postens."
Verordnun9 zur Vereinfachung des
Verfahrens bei Steuernachforderun- 12. In § 15 werden die Worte ,, (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 a,
gen vom 28. Juli 1941 (Reichsge- § 4 Abs. 1 Nr. 2 a)" gestrichen.
setzbl. I S. 489) erfaßt worden ist,
2. der Einheitswert von Betriebs- 13. In § 16 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
grundstücken im Sinne des § 57 des
Bewertungsgesetzes, die bei der ,,(1) Für die Schadensberechnung bei Ver-
Feststellung des Anfangsvergleichs- lusten an Hausrat gilt folgendes:
werts abweichend von den Vor- 1. Es ist von den Einkünften auszu-
schriften des Bewertungsgesetzes gehen, die der unmittelbar Geschä-
nicht als Betriebsvermögen behan- digte und die zu seinem Haushalt ge-
delt worden sind, hörenden und von ihm wirtschaftlich
3. der Betrag, um den der Anfangs- abhängigen Familienangehörigen, so-
vergleichswert einer Personen- fern diese nicht selbst antragsberech-
gesellschaft (§ 6 -4.bs. 2) abweichend tigt sind, im Durchschnitt der Jahre
von den Vorschriften des Bewer- 1937, 1938 und 1939 bezogen haben;
tungsgesetzes durch den Abzug von falls der Geschädigte und seine Fami-
Darlehen gemindert worden ist, die lienangehörigen erst nach dem Jahre
der Gesellschaft von den Gesell- 1937 Einkünfte bezogen haben, treten
schaf lern gewährt worden sind, an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und
4. der nach § 66 des Bewertungsgeset- 1939 die drei Jahre, die dem Jahr fol-
zes maßgebende Wert der nicht in gen, in dem zuerst Einkünfte bezogen
Geld bestehenden Einlagen im worden sind. Auf Antrag ist von den
Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkünften im Durchschnitt der Jahre
Einkommensteuergesetzes, die dem 1939 und 1940 auszugehen, wenn der
Betrieb im Vergleichszeitraum zuge- Geschädigte seinen Hausrat in dem in
führt worden sind. § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
des Lastenausgleichsgesetzes bezeich-
(6) Der für die Berechnung des Schadens- neten einheitlichen Vertreibungsgebiet
höchstbetrags nach Absatz 4 maßgebende außerhalb der zur Zeit unter fremder
Endvergleichswert ist auf Antrag zu kürzen Verwaltung stehenden deutschen Ost-
1. um den Betrag, um den die ver- gebiete verloren hat.
anlagte Kreditgewinnabgabe nach
dem Lastenausgleichsgesetz den da- 2. Falls dies für den Antragsteller gün-
für nach § 206 Nr. 2 des Lastenaus- stiger ist, ist von dem Vermögen aus-
gleichsgesetzes bei der Einheits- zugehen, das für den letzten vor der
wertfeststellung abgezogenen Be- Schädigung liegenden Hauptveranla-
trag übersteigt, gungszeitraum der Vermögensteuer
zugrunde gelegt worden ist.
2. um neun Zehntel der nachträglich
im Verhältnis von einer Reichsmark 3. Liegen Unterlagen nach Nummer 1
zu einer Deutschen Mark umgestell- und 2 nicht vor, ist von dem Beruf des
ten Verbindlichkeiten, die im End- Geschädigten im Zeitpunkt der Schädi-
vergleichswert entsprechend einem gung auszugehen.
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maß- 18. § 36 wird wie folgt geändert:
nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherr- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
schaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt
unberücksichtigt." ,, (1) Der Feststellungsbescheid hat die
Höhe der für die einzelnen Vermögensarten
festgestellten Schäden und im Falle des § 12
14. In § 17 erhält Absatz 1 folgende Fassung: Abs. 3 die Höhe der festgestellten Verbind-
,, (1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche lichkeiten des unmittelbar Geschädigten zu
Vertriebener sind, vorbehaltlich der Absätze 2 enthalten."
und 3, mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Schädigung anzusetzen."
,, (4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 2
nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist die
15. § 18 erhält folgende Fassung: Entscheidung über die einheitliche Schadens-
,,§ 18 feststellung den ermittelten Beteiligten zu-
zustellen und außerdem im Bundesanzeiger
Schadensberechnung bei Verlusten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die
aus Anteilsrechten Vertriebener mit einer Belehrung über die Rechtsmittel
(1) Anteilsrechte Vertriebener an Kapital- (§ 38) zu versehen ist, tritt für die nicht
gesellschaften sind mit dem für die Vermögen- ermittelten Beteiligten an die Stelle des
steuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Ja- Bescheids."
nuar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 19. In § 38 Abs. 2 werden die \Al orte „der §§ 33
sind mit dem Nennwert anzusetzen. bis 37 dieses Gesetzes" ersetzt durch'die Worte
,, der § § 33 bis 37 a dieses Gesetzes".
(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaf-
ten der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht 20. § 43 wird wie folgt geändert:
festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so a) In Absatz 1 Nr. 1 werden vor den Worten
ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde ,,§ 11 a" die Worte ,,§ 6 Abs. 3," eingefügt.
zu legen, de:r: nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewer-
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden an den Buchstaben a
tungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Ent-
nach einem Semikolon folgende Worte an-
sprechend kann verfahren werden, wenn nach-
gefügt:
weislich bei der Feststellung des für die Ver-
mögensteuerveranlagung geltenden Werts aus „dabei kann bestimmt werden, daß diese
Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend Werte an die Stelle des zuletzt festgestellten
von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes Einheitswerts treten, soweit dies zur Ver-
bewertet worden oder außer Ansatz geblieben meidung von Härten erforderlich ist,".
sind."
21. In§ 44 wird Nummer 4 gestrichen; die bisherigen
Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.
16. An § 21 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bewertung der erhaltengebliebenen § 3
Wirtschaftsgüter ist auszugehen bei land- und Änderung des Währungsausgleichsgesetzes
forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermö-
gen und Betriebsvermögen vom Wert am Wäh- Das Gesetz über einen .Währungsausgleich für
rungsstichtag, im übrigen vom Wert am 1. Ja- Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom
nuar 1953." 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546) und der
dazu ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt
geändert:
17. § 31 erhält folgende Fassung:
1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
,,§ 31
,,§ 1 a
Ortliche Zuständigkeit'
Den Spareinlagen gleichgestellte
(1) Das nach § 29 zuständige Feststellungs- Geldeinlagen
amt ist, soweit der Präsident des Bundesaus-
(1) Den Spareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1
gleichsamts nichts anderes bestimmt, auch für die
Satz 2 werden Geldeinlagen, für die eine Kün-
Feststellung der Schäden zuständig.
digungs- oder Anlagefrist vereinbart war,
(2) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder
beteiligt, so wird der Schaden einheitlich durch entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in
dasjenige Feststellungsamt festgestellt, das der die Eintragungen über Einzahlungen und Aus-
Präsident des Bundesausgleichsamts bestimmt zahlungen nur durch das Geldinstitut vorge-
hat. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteils- nommen werden durften.
rechte an Kapitalgesellschaften handelt, für die (2) Durch Rechtsverordnung können andere
Feststellung des Schadens, der sich für je Geldeinlagen den Spareinlagen im Sinne des
100 Reichsmark des Grund- oder Stammkapitals, § 1 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt werden, sofern
bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux sie der Kapitalanlage oder der Versorgung
ergibt." dienten."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 833
2. § 2 wird wie folgt gelindert: rücksichtigen, wenn das einzige oder
letzte Kind verstorben oder verschollen
a) In Absatz 1 erhält Nummer 1 folgende ist."
Fassung:
e) InAbsatz2 werden die Worte „des Absatzes 1
„ 1. Sie muß im Zeitpunkt der Vertreibung Nr. 3" ersetzt durch die Worte „des Absat-
Gläubiger der Spareinlage gewesen sein zes 1 Nr. 2".
(vertriebener Sparer). Das über die Spar-
einläge ausgestellte Sparbuch muß auf f) Absatz 6 wird gestrichen.
den Namen des Gläubigers oder seines
3. § 3 wird wie folgt geändert:
:Erblassers gelautet haben. Ist der ver-
triebene Sparer nach der Vertreibung a) In Absatz 2 werden in Satz 3 die Worte
verstorben, so steht der Anspruch den- „vor dem 1. Januar 1945" ersetzt durch die
jenigen Personen, die im Zeitpunkt des Worte „vor dem 9. Mai 1945".
Inkrafttretens dieses Gesetzes seine b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt; die
Erben oder weitere Erben waren, ent- Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5:
sprechend ihrem Anteil am Nachlaß des ,, (3) Ist ein Sparguthaben durch Umwand-
Verstorbenen zu." lung einer am 1. Januar 1940 bestehenden
b) In Absatz 1 wird Nummer 2 gestrichen; die Sparanlage im Sinne des Altsparergesetzes
bisheri9e Nummer 3 wird Nummer 2. begründet worden, gilt § 13 des Altsparer-
gesetzes sinngemäß. Das Nähere bestimmt
c) In Absulz 1 Nr. 2 (neu) werden an Satz 1 die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
nach einem Semikolon die Worte angefügt mit Zustimmung des Bundesrates."
,, § 230 Abs. 1 Sutz 3 des Lastenausgleichs-
gesetzes ~J ilt entsprechend." 4. In § 7 wird Absatz 4 gestrichen.
d) In Absatz 1 Nr. 2 (neu) erhält Satz 3 folgende
5. § 9 wird wie folgt geändert:
Fassung:
a) Absatz 1 erhiilt folgende Fassung:
„Wer die Vorauss(~tzungen der Sätze 1 und 2
nicht erfüllt, kann Entschädigung nur bean- ,,(1) Das Geldinstitut oder die Deutsche
spruchen, wenn er nach dem 31. Dezember Bundespost (§ 7) erteilt auf Antrag einen
1952 ständigen Aufenthalt im Geltungsbe- Bescheid, wenn der Entschädigungsanspruch
reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach Grund und Höhe zweifelsfrei ist."
genommen hat b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 2"
ersetzt durch die Worte ,, § 3 Abs. 2 und 3".
a) spätestens 6 Monate nach dem Zeit-
punkt, in dem er die zur Zeit unter frem- c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt; die Ab-
der Verwaltung stehenden deutschen ~ätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6:
Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen ,,(3) Die Bundesregierung kann mit Zu-
Staates, aus dem er vertrieben oder stimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, ordnung bestimmen, in welchen Fällen ein
wobei nicht mitgerechnet werden Zei- Bescheid über den Antrag auf Entschädigung
ten, in denen ein Vertriebener nach ausschließlich durch das zuständige Aus-
Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 gleichsamt erteilt wird."
des Lastenausgleichsgesetzes bezeich- d) In Absatz 6 (neu) werden die Worte „In den
neten Staaten, aus dem er vertrieben Fällen der Absätze 3 und 4" ersetzt durch
oder ausgesiedelt worden ist, in einem die Worte „In den Fällen der Absätze 4
anderen der dort bezeichneten Staaten und 5".
sich aufgehalten hat, oder
6. § 14 a erhält folgende Fassung:
b) als Heimkehrer nach den Vorschriften
des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni ,,§ 14 a
1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der je- Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
weils geltenden Fassung, oder des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur
Vermeidung von Härten in besonderen Fällen
c) im Wege der Familienzusammenfüh-
Näheres über die Voraussetzungen für die An-
rung zu seinem Ehegatten oder als
erkennung des Entschädigungsanspruchs nach
minderjähriger Geschädigter zu seinen
§ 2 bestimmen."
Eltern oder als hilfsbedürftiger Ge-
schädigter zu seinen Kindern, voraus- 7. In der Anlage zum Gesetz (§ 3 Abs. 2) werden
gesetzt, daß der nachträglich Zuge- am Schluß der Tabelle folgende Worte angefügt:
zogene mit einer Person zusammen-
,, bis 8. Mai 1945 20".
geführt wird, die schon am 31. De-
zember 1952 im Geltungsbereich des
§ 4
Grundgesetzes oder in Berlin (West)
sUindigen Aufenthalt hatte oder unter Änderung des Altsparergesetzes
Buchstabe a oder b fällt; dabei sind Das Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 (Bundes-
im Verhältnis zwischen Eltern und gesetzbl. I S. 495) in der Fassung der dazu ergange-
Kindern auch Schwiegerkinder zu be- nen Anderungsgesetze wird wie folgt geändert:
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. In § 2 Abs. 1 erhält Nr. 6 folgende Fassung: 7. § 13 erhält folgende Fassung:
„6. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die der ,,§ 13
Kapitalanlage oder der Versorgung dienten
und bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie im Umwandlung einer Sparanlage
Zeitpunkt der Einführung der Deutschen in eine andere Sparanlage
Mark durch Hypotheken, Grundschulden (1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,
oder Rentenschulden auf Grundstücken im in welchen Fällen und unter welchen Voraus-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gesichert setzungen als Altsparanlage auch eine im Zeit-
waren." punkt der Einführung der Deutschen Mark be-
stehende Sparanlage (§§ 2, 2 a) anerkannt wird,
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: die dadurch begründet worden ist, daß eine bei
,,§ 2 a Beginn des 1. Januar 1940 bestehende oder
höchstens 3 Monate vor diesem Zeitpunkt be-
Gleichgestellte Sparanlagen
endete andere Sparanlage umgewandelt worden
(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Spar- ist. Sofern diese andere Sparanlage ein privat-
anlagen werden Geldeinlagen, für die eine rechtlicher Anspruch im Sinne des § 2 Abs. 1
Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, Nr. 6 war, muß dieser Anspruch am 1. Januar
gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder 1940 oder im Zeitpunkt der Beendigung der
entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in Sparanlage vor dem 1. Januar 1940 auf einem
die Eintragungen über Einzahlungen und Aus- Grundstück im Währungsgebiet der Reichsmark
zahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenom- gesichert gewesen sein. Zur Vermeidung von
men werden durften. Härten kann die Umwandlung in besonderen
(2) Durch Rechtsverordnung können andere Fällen auch dann anerkannt werden, wenn eine
Geldanlagen, sofern sie der Kapitalanlage oder Sparanlage vor Beendigung einer vorausgehen-
der Versorgung dienten, den Sparanlagen im den Sparanlage begründet worden ist.
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 gleichgestellt (2) In der nach Absatz 1 vorgesehenen Rechts-
und dabei besondere Vorschriften über die Vor- verordnung können, soweit dies zur Vermei-
aussetzungen und die Berechnung des Entschä- dung von Härten erforderlich ist, einer bei Be-
digungsanspruchs erlassen werden." ginn des 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage
gleichgestellt werden
3. In § 4 wird an Absatz 2 folgender Satz angefügt:
1. am 1. Januar 1940 im Eigentum des
,,Konnte ein Anspruch aus einem Versicherungs- Gläubigers oder im Fall des § 3 Abs. 2
vertrag erst auf Grund des Gesetzes zur Rege- eines Rechtsvorgängers stehende Ver-
lung von Ansprüchen aus Lebens- und Renten- mögenswerte oder Erlöse aus deren
versicherungen vom 5. August 1955 (Bundes- Veräußerung oder auf Grund eines
gesetzbl. I S. 474) geltend gemacht werden, ist Gesetzes, einer anderen Vorschrift oder
entschädigungsberechtigt der Anspruchsberech- eines Versicherungsvertrags gewährte
tigte nach dem vorbezeichneten Gesetz." Zahlungen für den Verlust oder die
Beschädigung solcher Vermögenswerte,
4. In § 7 Abs. 1 werden in Satz 1 nach den Wor-
ten „Bei Spareinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)" die 2. Schuldverschreibungen, soweit sie in
Worte eingefügt „ und ihnen nach § 2 a gleich- den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes
nicht aufgeführt sind und sofern sie
gestellten Geldeinlagen bei Kreditinstituten".
von Schuldnern, die ihren Sitz im Wäh-
rungsgebiet der Reichsmark hatten,
5. In § 9 wird an Absatz 2 folgender Satz angefügt: ausgegeben worden sind,
,,Durch Rechtsverordnung kann eine Entschädi- 3. Zahlungen von Kapital, die auf An-
gungsberechtigung auch anerkannt werden, sprüchen aus einer Unfallversiche·rung
wenn eine Lieferbarkeitsbescheinigung nicht oder auf Schadensersatzpflicht wegen
ausgestellt zu werden brauchte oder die Wert- Verletzung des Lebens, des Körpers
papierart nicht Gegenstand des Wertpapier- oder der Gesundheit beruhten,
bereinigungsverfahrens war oder wenn das
Wertpapier dem Gläubiger nach dem 1. Januar 4. Zahlungen aus Kapitalabfindung auf
1945 infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhält- Grund von Erbansprüchen oder für
nisse abhanden gekommen ist." Pensions- oder Rentenleistungen."
6. In § 12 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: 8. In § 14 Abs. 1 erhält Nr. 1 folgende Fassung:
,,War eine zu dem Erwe,rb des Grundpfand- ,, 1. bei Spa.reinlagen im Sinne des § 22 des Ge-
rechts erforderliche Eintragung vor dem 1. Ja- setzes über das Kreditwesen sowie anderen
nuar 1940 in einer öffentlichen oder öffentlich nach § 2 a gleichgestellten Geldeinlagen das-
beglaubigten Urkunde bewilligt worden, gilt jenige Institut, welches das Reichsmarkkonto
dieser Erwerb auch dann als vor diesem Zeit- geführt hat, bei Postspareinlagen das von
punkt eingetreten, wenn die Eintragung erst der Deutschen Bundespost bestimmte Post-
nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist." sparkassenamt,".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 835
9. In § 15 wird folgender Absatz 4 eingefügt; die blatt für Berlin S. 556). Bei Staatsangehörigen
Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8: eines in Artikel 1 c des Gesetzes Nr. 16 be-
,, (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, zeichneten Staates oder Gebietes genügt der
wenn ein Antrag nicht gestellt worden ist." Besitz der Staatsangehörigkeit einer der Ver-
einten Nationen an irgendeinem Zeitpunkt
10. In § 23 erhält Absatz 6 folgende Fassung: zwischen dem 1. September 1939 und dem
21. Juni 1948. Natürliche Personen, die am
,, (6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres
21. Juni 1948 die Staatsangehörigkeit einer
über die Durchführung der Absätze 2 bis 5 be- der Vereinten Nationen und zugleich die
stimmt werden; dabei kann bestimmt werden, deutsche Staatsangehörigkeit hatten, wer-
daß <":~uch Institute oder mit Aufgaben eines
den als Staatsangehörige einer der Ver-
Kreditinstituts betraute Stellen, die einen Be- einten Nationen behandelt, wenn ihr Ver-
scheid nicht erteilt, aber bei der Bearbeitung mögen in Deutschland zu irgendeinem Zeit-
des Entschädigungsanspruchs mitgewirkt haben,
punkt zwischen dem 1. September 1939 und
die Gebühren nach Absatz 2 ganz oder teilweise dem 8. Mai 1945 irgendeiner der Bestim-
erhalten."
mungen der Verordnung über die Behand-
11. § 27 wird wie folgt geändert: lung feindlichen Vermögens vom 15. Ja-
nuar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 191) unter
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Berücksichtigung der Änderungsverordnun-
,,Sondervorschriften für Berlin (West) g,en oder anderer Bestimmungen, die einen
und für den Nachweis von Spareinlagen ähnlichen Zweck verfolgten, unterlag, so-
zum 1. Januar 1940". fern es nicht durch Sondergenehmigung des
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Reichsjustizministers davon ausgenommen
war,
,, (2) Durch Rechtsverordnung kann die
Anerkennung von Spareinlagen bei nach der 2. selbständig abgabepflichtige Körperschaf-
35. Durchführungsverordnung zum Umstel- ten, Personenvereinigungen und Vermö-
lungsgesetz aus den Vertreibungsgebieten gensmassen, die nach den Gesetzen einer
verlagerten Geldinstituten sowie von Spar- der Ver,einten Nationen errichtet worden
einlagen oder Bausparguthaben bei den In- sind,
stituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes, 3. nach deutschem Recht errichtete selbstän-
deren Unterlagen in erheblichem Umfang dig abgabepflichtige Gesellschaften, an de-
durch Kriegseinwirkung verlorengegangen nen die in Nummern 1 und 2 bezeichneten
sind, als Altsparanlage auch dann zugelassen natürlichen Personen und Körperschaften,
werden, wenn der Nachweis, daß die Spar- Personenvereinigungen und Vermögens-
einlage oder das Bausparguthaben schon bei massen sowohl am 21. Juni 1948 als auch
Beginn des 1. Januar 1940 bestanden hat, am 8. Mai 1945 entweder unmittelbar oder
dem Grunde nach nicht geführt werden über andere Gesellschaften eine Beteili-
kann; dies gilt auch, wenn eine Spareinlage gung von mindestens 85 vom Hundert be-
oder ein Bausparguthaben am 1. Januar 1940 sessen haben (Beteiligungsquote); § 7
bei einem solchen Institut oder einem Insti- Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
tut mit Sitz in einem Gebiet außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Abgabepflichti-
hat und später in eine andere Sparanlage gen erhalten Vergünstigungen nach Maßgabe der
§§ 6 bis 9.
umgewandelt worden ist."
§ 6
Artikel II Wahlrecht
Vergünstigungen für Staatsangehörige (1) Der Abgabepflichtige (§ 5 Abs. 1) hat das
Wahlrecht, ob die Vergünstigungen der §§ 7 bis 9
der Vereinten Nationen in Berlin (West) oder die Vergünstigungen nach dem Lastenaus-
1. Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe gleichsgesetz (§§ 26 und 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5
qnd der Soforthilfeabgabe und Satz 2) auf ihn angewendet werden sollen.
Das Wahlrecht kann für das gesamte der Ver-
§ 5 mögensabgabe unterliegende Vermögen nur ein-
heitlich ausgeübt werden. Ist ein Abgabepflichtiger
Begünstigter Personenkreis (§ 5 Abs. 1) zugleich Rückerstattungsberechtigter, so
(1) Begünstigt sind, wenn für die Veranlagung kann die Wahl nur einheitlich für die Vergünsti-
zur Vermögensabgabe ein Finanzamt in Berlin ("West) gungen nach den §§ 7 bis 9 oder für die insgesamt
zuständig ist in Betracht kommenden Vergünstigungen nach dem
1. natürliche Personen, die am 21. Juni 1948 Lastenausgleichsgesetz (§§ 26 und 56 Abs. 1 Satz 1
Staatsangehörige einer der Vereinten Na- Nr. 4 und 5 und Satz 2) ausgeübt werden.
tionen waren. Der Kreis der Vereinten (2) Das Finanzamt hat dem Abgabepflichtigen
Nationen bestimmt sich nach dem Gesetz eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren er diesem
Nr. 16 der Alliierten Kommandantur Berlin gegenüber das in Absatz 1 bezeichnete Wahlrecht
vom 23. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungs- durch schriftliche Erklärung auszuüben hat. Die
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Frist beträgt für unbeschränkt Abgabepflichtige (2) Der für die Zeit ab 1. April 1955 zu entrich-
einen Monat und für beschränkt Abgabepflichtige tende Vierteljahrsbetrag für Vermögen im Gel-
zwei Monate; sie ist eine Ausschlußfrist. Gibt der tungsbereich des Grundgesetzes, der bei Vermögen
Abgabepflichti9e bis zum Ablauf der Frist die Er- auch in Berlin (West) gesondert zu ermitteln ist, ist
klärung nicht ab, so sind die Vergünstigungen des unbeschadet der Befreiung nach Absatz 1 wie folgt
Lastenausgleid1sgesetzes auf ihn nicht anzuwenden. zu berechnen:
Das Finanzamt hat in der Aufforderung zur Aus- Die Vierteljahrssätze nach § 36 Abs. 2 des Lasten-
übung des Wahlrechts den Abgabepflichtigen über ausgleichsgesetzes sind auf die Abgabeschuld für
die Folgen der Unterlassung einer Erklärung hinzu- das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgeset-
weisen; fehlt in einer Aufforderung dieser Hinweis zes anzuwenden, die nach Anrechnung der fest-
oder ist er unrichtig erteilt, so wird die Frist nicht gesetzten Soforthilfeabgabe (§ 48 des Lastenaus-
in Lauf gesetzt. gleichsgesetzes) verbleibt; ist Soforthilfeabgabe
§ 7 nicht festgesetzt worden, so ist für diese als Ersatz-
betrag das Zwölffache desjenigen Vierteljahrs-
Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe betrags anzurechnen, der sich durch Anwendung der
(l) Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe Vierteljahrssätze nach § 36 Abs. 1 des Lastenaus~
werden für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März gleichsgesetzes auf die Abgabeschuld (§ 31 des
1955 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht er- Lastenausgleichsgesetzes) ergibt.
hoben.
(2) Bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
2. Vergünstigungen
Abgabepflichtigen beschränkt sich die Vergünsti-
bei der Baunotabgabe und der Notabgabe
gung des Absatzes 1 auf das Vermögen, das dem
vom Betriebsvermögen
Abgabepflichtigen bereits am 8. Mai 1945 gehört
hat. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn § 10
1. bereits am 8. Mai 1945 vorhanden ge- (1) Die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Abgabepflich-
wesenes Vermögen von Todes wegen tigen, soweit sie nicht nach den Anordnungen der
(Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Auf- Alliierten Kommandantur Berlin vom 3. November
lage) oder im Wege der vorweggenomme- 1949 - BK/O (49) 236 (Verordnungsblatt für Groß-
nen Erbfolge auf den Abgabepflichtigen Berlin Teil I S. 436), vom 2. November 1950 -
übergegangen ist, oder BK/O (50) 92 (Verordnungsblatt für Berlin Teil I
2. der Gegenstand im Austausch für einen S. 512), vom 21. Dezember 1950 - BK/O {50) 108
bereits am 8. Mai 1945 vorhandenen Gegen- (Verordnungsblatt für Berlin 1951 Teil I S. 81) sowie
stand erworben wurde, oder dem Gesetz Nr. 16 der Alliierten Kommandantur
Berlin vom 23. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungs-
3. es sich um rückerstattete Vermögenswerte blatt für Berlin S. 556) zu behandeln sind, sind befreit
handelt. von
(3) Bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ab- 1. der Baunotabgabe für die Zeit vom 1. April
gabepflichtigen wird die Vergünstigung nach Ab- 1949 bis 31. Dezember 1950 (Gesetz über
satz 1 entsprechend der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeich- eine Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 -
neten Beteiligungsquote gewährt. Bei Meinungs- Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I
verschiedenheiten über die Anwendung des § 5 s. 273),
Abs. 1 Nr. 3 und des Satzes 1 ist zur Einlegung der 2. der Baunotabgabe für die Zeit vom 1. Ja-
gesetzlichen Rechtsmittel auch jeder Anteilseigner nuar 1951 bis 31. März 1952 und den zu
befugt, der glaubt, daß die Gesellschaft im Hinblick entrichtenden Verpflichtungsbeträgen (Ge-
auf seine Beteiligung begünstigt ist. setz über die Verlängerung der Baunot-
abgabe vom 15. Dezember 1950 - Verord-
§ 8
nungsblatt für Berlin Teil I S. 559 - sowie
Gesetz über Abgaben in Vorbereitung eines
Berechnung des Vierteljahrsbetrags für Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 -
Vermögen in Berlin (West) Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
Für die Zeit ab 1. April 1955 sind die Viertel- s. 1187),
jahrsbeträge für Vermögen in Berlin (West) von 3. der Notabgabe vom Betriebsvermögen
der Abgabeschuld im Sinne des § 31 des Lastenaus- (Erstes Gesetz über die Neuordnung der
gleichsgesetzes nach § 36 Abs. 1 des Lastenaus- Vermögensbesteuerung in Berlin vom
gleichsgesetzes zu berechnen; die Ermäßigung nach 29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für
§ 88 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bleibt un- Berlin 1951 Teil I S. 26 - und § 18 des Zwei-
berührt. ten Gesetzes über die Neuordnung der Ver-
mögensbesteuerung in Berlin vom 9. März
§ 9 1954 - Gesetz- und Verordnungsblatt für
Sondervorschriften bei Vermögen im Berlin S. 140).
Geltungsbereich des Grundgesetzes (2) Absatz 1 gilt auch für die Fälle, in denen für
(1) Das Vermögen im Geltungsbereich des Grund- die Veranlagung zur Vermögensabgabe ein Finanz-
gesetzes ist von der Soforthilfeabgabe befreit; § 7 amt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zustän-
Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. dig ist.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 837
(3) Für den Umfang der Befreiung nach den Ab- Arbeitslosenversicherung vom 16. April
sätzen 1 und 2 gilt § 7 Abs. 2 und 3 sinngemäß; die 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243) einen An-
Befreiung wird für diejenigen Zeiträume gewährt, spruch auf Unterstützung aus der Arbeits-
in denen die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Personen losenhilfe nicht mehr haben,
Abgabeschuldner sind. 3. von Personen, die aus entschuldbaren
(4) Erstattungen, die auf Grund der Absätze 1 Gründen die rechtzeitige Antragstellung
bis 3 vorzunehmen sind, gehen zu Lasten des Auf- versäumt haben.
kommens an Vermögensabgabe. (3) Soweit an einen Berechtigten, der Unterhalts-
hilfe auf Zeit erhalten hat und wegen Erreichens
des Grundbetrags (§ 273 Abs. 2 Satz 1 des Lasten-
Artikel III ausgleichsgesetzes) vor dem 1. April 1957 ausge-
schieden ist, auf Grund dieses Ges,etzes für einen
Uberleitungs- und Schlußvorschriften weiteren Zeitraum Unterhaltshilfe auf Zeit zu ge-
währen wäre, ist in den Rechnungsjahren 1957 und
§ 11 1958 zur Abgeltung dieses Anspruchs ein Betrag in
Höhe des noch nicht verbrauchten Grundbetrags
Dbergangsregelung
(Abgeltungssumme) zu zahlen; der Anspruch auf
für die Vermögensabgabe
die Abgeltungssumme entsteht im Zeitpunkt des
(1) Bescheide über die Vermögensabgabe, die den Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Person des
Vorschriften dieses Gesetzes über die Änderung des Berechtigten oder seiner Angehörigen im Sinne des
Lastenausgleichsgesetzes auf dem Gebiet der Ver- § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes.
mögensabgabe und den auf Grund dieser Vorschrif- Bei Anwendung des § 278 a des Lastenausgleichs-
ten ergehenden Rechtsverordnungen nicht entspre- gesetzes ist die Abgeltungssumme in voller Höhe
chen, sind durch neue Bescheide zu ersetzen, die auf den Anspruch auf Hauptentschädigung anzu-
der Änderung Rechnung tragen; dies gilt auch dann, rechnen.
wenn ein zu ersetzender Bescheid bereits unanfecht- § 13
bar geworden ist. Dies gilt auch für die Baunot- Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
abgabe und die Notabgabe vom Betriebsvermögen. bei Klaglosstellung
(2) Erhöhungen des nach § 13 Abs. 4 des Fest- Soweit eine Partei während eines im Zeitpunkt
stellungsgesetzes maßgebenden Schadenshöchstbe- des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-
trags für Kriegssachschäden an gewerblichen Betrie- waltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Schadens-
ben, die sich auf Grund der Änderungen des § 13 feststellung oder die Gewährung von Ausgleichs-
des Feststellungsgesetzes und des § 41 des Lasten- leistungen betrifft, dadurch klaglos gestellt wird,
ausgleichsgesetzes durch die Vorschriften dieses daß in Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid
Gesetzes ergeben, werden bei der Vermögens- zu ihren Gunsten erlassen wird, oder wenn eine
abgabe nur auf Antrag berücksichtigt; der Antrag Partei wegen eines solchen Bescheids ein Redits-
kann nur bis zum 31. Mürz 1958 gestellt werden. Die mittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht
Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 erhoben; außergerichtliche Kosten werden gegen-
der Reichsabgabenordnung finden entsprechende einander aufgehoben.
Anwendung.
§ 14
§ 12 Sonderregelung für die Dbergangszeit bis zur
wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes
Ubergangsregelung
(1) Soweit Vorschriften des Lastenausgleichs-
bei der Kriegsschadenrente
gesetzes, des Feststellungsgesetzes und des Wäh-
(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Ge- rungsausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich
setzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird des Grundgesetzes bezogen sind, umfaßt diese Be-
bei Antragstellung bis zum 31. März 1958 Kriegs- zugnahme nicht das Saarland.
schadenrente abweichend von § 287 des Lastenaus- (2) Der Geltendmachung von Vertreibungsschä-
gleichsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1957, in den, Ostschäden und Sparerschäden nach § 230 des
den Fällen des § 17 Abs. 3 vom 1. Mai 1957 ab ge- Lastenausgleichsgesetzes steht nicht entgegen, daß
währt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats der Geschädigte nach mindestens einjährigem stän-
ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lasten-
von Kriegsschadenrente eingetreten sind. ausgleichsgesetzes vor dem 31. Dezember 1952 sei-
(2) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Er- nen ständigen Aufenthalt im Saarland genommen
werbsunfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichs- hat; Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 9
gesetzes kann noch bis zum 31. März 1958 gestellt des Feststellungsgesetzes und des § 2 Abs. 1 Nr. 2
werden, des Währungsausgleichsgesetz,es.
(3) Für die Anwendung des § 287 Abs. 2 des
1. von Personen, die erst auf Grund dieses
Lastenausgleichsgesetzes wird der ständige Aufent-
Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen
halt im Saarland dem ständigen Aufenthalt im Gel-
können,
tungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes gleich-
2. von Personen, die nach den Vorschriften gestellt, sofern es sich nicht um Personen handelt,
des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung die Unterhaltshilfe nur auf Grund des Absatzes 4
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und erhalten.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) An Personen, die ihren ständigen Aufenthalt auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
mindestens seit dem 1. Januar 1957 im Geltungs- Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
bereich des Lastenausgleichsgesetzes haben, werden Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
für die Dauer dieses ständigen Aufenthalts Unter- gesetzes.
haltshilfe, Aufbaudarlehen, Wohnraumhilfe und
§ 16
sonstige Förderungsmaßnahmen nach Maßgabe des
Lastenausgleichsgesetzes auch gewährt Nichtanwendung im Saarland
1. auf Grund von Kriegssachschäden, die im Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Saarland entstanden sind,
2. auf Grund von Vertreibungsschäden, Ost- § 17
schäden und Sparerschäden, wenn der nach Inkrafttreten
§ 230 des Lastenausgleichsgesetzes maß-
gebende ständige Aufenthalt im Saarland (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
verbracht worden ist. kündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3
sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, mit Wir-
(5) An Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lasten- kung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsge-
ausgleichsgesetzes), die seit dem 1. Januar 1957 setzes (§ 375) ab anzuwenden.
unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. l
des Lastenausgleichsgesetzes ihren ständigen Aufent- (2) Die folgenden. Vorschriften dieses Gesetzes
halt im Saarland genommen haben, werden Unter- sind mit V\Tirkung vom 1. April 1957 ab anzuwen-
haltshilfe, Aufbaudarlehen und sonstige Förde- den:
rungsmaßnahmeri nach Maßgabe des Lastenaus- 1. die Vorschriften des § 1 (Anderung des
gleichsgesetzes gewährt. Lastenausgleichsgesetzes)
(6) An Sowjetzonenflüchtlige (§ 3 des Bundes- Nr. 2 (§ 4),
vertriebenengesetzes), die seit dem 1. Januar 1957 Nr. 3 (§ 5),
im Anschluß an ihre Flucht ihren ständigen Aufent- Nr. 4 (§ 6),
halt im Saarland genommen haben, werden Beihil- Nr. 26 (§ 228),
fen nach Maßgabe der §§ 301, 301 a und sonstige Nr. 29 Buchstabe a (§ 233 Abs. 1 Nr. 3),
Förderungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 302 des Nr. 30 (§ 236),
Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Nr. 37 Buchstabe b (§ 246 Abs. 3),
Nr. 42 (§ 252),
(7) Die in den Absätzen 4 bis 6 genannten Lei-
Nr. 43 (§ 253),
stungen werden nur gewährt, solange und soweit
Nr. 44 (§ 254),
entsprechende Leistungen auf Grund der im Saar-
Nr. 45 (§ 255),
land getroffenen Regelung nicht gewährt werden
Nr. 46 (§ 257),
oder nicht gewährt werden können.
Nr. 48 (§ 261),
(8) Auf Ausgleichsleistungen nach dem Lasten- Nr. 50 (§ 264),
ausgleichsgesetz werden entsprechende Leistungen Nr. 52 (§ 266),
angerechnet, die nach den Bestimmungen des Saar- Nr. 53 (§ 267),
land es gewährt werden oder gewährt werden kön- Nr. 54 (§ 268),
nen. Für die nach den Bestimmungen des Saarlandes Nr. 55 (§ 269),
gewährte Unterhaltshilfe gilt § 278 a des Lasten- Nr. 56 (§ 270),
ausgleichsgesetzes entsprechend, es sei denn, das Nr. 57 (§ 271),
diese Unterhaltshilfe nur auf Grund von Kriegssach- Nr. 58 (§ 272),
schäden, die im Saarland entstanden sind, gewährt Nr. 59 Buchstabe b (§ 273 Abs. 5),
wird. Nr. 60 (§ 274),
(9) Während der Ubergangszeit kann die Regie- Nr. 61 (§ 275),
rung des Saarlandes ein von ihr ernanntes Mitglied Nr. 62 (§ 276),
in den Kontrollausschuß beim Bundesausgleichsamt Nr. 63 (§ 277),
entsenden und kann der Landtag des Saarlandes Nr. 65 (§ 279),
einen Vertreter der Geschädigten in den Ständigen Nr. 66 (§ 280),
Beirat beim Bundesausgleichsamt wählen. Die beiden Nr. 67 (§ 282),
Vertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimm- Nr. 69 (§ 284),
recht teil. Nr. 70 (§ 285 Abs. 1 und 2),
Nr. 71 (§ 287),
(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 und 9 Nr. 72 (§ 291),
sind vom 1. Januar 1957, die Vorschriften des·
Nr. 73 (§ 292),
Absatzes 8 vom Inkraftreten des Lastenausgleichs- Nr. 76 Buchstabe d (§ 295 Abs. 4),
gesetzes (§ 375) ab anzuwenden.
Nr. 78 (§ 297),
Nr. 79 (§ 298),
§ 15 Nr. 80 (§§ 301, 301 a),
Nr. 81 (§ 302),
Anwendung in Berlin
Nr. 82 (§ 303},
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 84 (§ 314),
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs- Nr. 85 (§ 323),
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Nr. 86 (§ 324),
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957 839
Nr. 88 (§ 334), setzlichen Rentenversicherungen hatten, sind die
Nr. 89 (§ 335), §§ 267, 269, 270, 275 und 292 des Lastenausgleichs-
Nr. 90 (§ 335 a), gesetzes für den Monat April 1957 noch in der vor
Nr. 91 (§ 342), dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
Nr. 92 (§ 343), sung anzuwenden.
Nr. 93 (Uberschrift des Dritten Titels vor
§ 345), (4) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280
Nr. 94 (§ 345), und 282 des Lastenausgleichsgesetzes sind für den
Nr. 95 (§ 346), Zeitraum vor dem 1. April 1957 die §§ 245, 246, 249
Nr. 96 (§ 348), und 278 Abs. 1 des Lastenausgleicbsgesetzes in der
Nr. 98 (§ 350a), vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Nr. 99 (§ 351), Fassung maßgebend.
Nr.102 (§ 367),
(5) Soweit bis zur Verkündung dieses Gesetzes
2. die Vorschriften des § 2 (Änderung des
auf Grund der bisher geltenden Vorschriften Aus-
Feststellungsgesetzes) Nr. 18 und 20 (§§ 36,
43) sowie gleichsleistungen gewährt worden sind, die nach
diesem Gesetz nicht oder nur mit einem geringeren ,
3. die Vorschriften des § 4 (Änderung des Betrag gewährt werden könnten, hat es bei den ge-
Al tsparergesctzcs). zahlten Beträgen sein Bewenden; bei laufenden
(3) Bei Berechtigten, die selbst oder deren zu- Leistungen gilt dies für diejenigen Beträge, die bis
schlagsberechtigte Angehörige für den Monat De- zum Ende des Monats gezahlt worden sind, in dem
zember 1956 Anspruch auf eine Rente aus den ge- dieses Gesetz verkündet wird.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforder-
liche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes.
Vom 29. Juli 1957.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über Hilfsmaß- c) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz,
nahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom nach dem Kindergeldanpassungsgesetz
19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung oder nach dem Kindergeldergänzungs-
der Gesetze zur Änderung und Ergänzung des gesetz,
Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes- d) Kindergeld nach dem Bundesversor-
gesetzbl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 gungsgesetz,
(Bundesgesetzbl. I S. 931) verordnet die Bundes-
e) Waisenrente aus der gesetzlichen Un-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
fallversicherung oder den gesetzlichen
Rentenversicherungen,
Artikel I f) Waisenrente und Waisenbeihilfe nach
§ 5 der Verordnung zur Durchführung des Heim- dem Bundesversorgungsgesetz,
kehrergesetzes vom 13. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. g) Waisenrente nach dem Bundesentschä-
S. 327) in der Fassung der Verordnungen vom digungsgesetz,
16. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 619) und h) Unterhaltshilfe für Vollwaisen nach
vom 17. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 754) dem Lastenausgleichsgesetz."
wird wie folgt geändert und ergänzt:.
2. In Absatz 12 wird folgender zweiter Satz angefügt:
1. Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
,,Ferner gelten nicht als Einkommen die in Ab-
,, (4) Die Beihilfe für den Lebensunterhalt be- satz 5 aufgeführten Leistungen."
trägt für den Heimkehrer 200 Deutsche Mark
monatlich. Für den unterhaltsberechtigten Ehe.: Artikel II
gatten wird ein Zuschlag von 50 Deutsche Mark
monatlich und für unterhaltsberechtigte Kinder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ein Zuschlag von je 30 Deutsche Mark monatlich Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gewährt. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 27 a des Heim-
kehrergesetzes auch im Land Berlin.
(5) Die Gewährung eines Zuschlages für Kin-
der entfällt in der Höhe, in der für sie ein An- Artikel III
spruch besteht auf
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung,
Artikel IV
b) Kinderzuschuß aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen, Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1957 in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Heraus q e b er , Der Bundesminister der Justiz - Ver I a q Bundesanzeiqer-Verlag.s-GmbH., Bonn/Köln - Druck , Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen Teil I und feil II
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