785
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgege_b~n zu Bonn am 1. August .1957 Nr. 35
Tag Inhalt: Seite
26. 7.57 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinter-
bliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785
26. 7.57 Gesetz zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraft-
werken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
26. 7.57 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG).
Vom 26. Juli 1957.
Ubersicht
§§ §§
Erster Teil c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit ............ 20
bis 25
Einleitende Vorschriften
d) Höhe des Ruhegehalts .. .. .. .. .. . .. .. . . 26
1. Persönlicher Geltungsbereich ............. .
3. Unfallruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2. Wehrdienstzeit ........................... 2
4. Kapitalabfindung . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . 28
bis 35
Zweiter Teil 5. Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung 6. Ubergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
ABSCHNITT I 7. Ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Berufsförderung· und Dienstzeitversorgung 8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufs-
der Soldaten auf Zeit soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39, 40
1. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
ABSCHNITT III
2. Ausbildung und Weiterbildung für das spä-
tere Berufsleben Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
b) Umfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten
und Soldaten auf Zeit ..................... 41, 42
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . . . . . . 43
b) Durchführung der Eingliederungsmaßnah- 3. Bezüge bei Verschollenheit ................ 44
men ................................... 7
c) Anrechnung der Zeit der Ausbildung und
ABSCHNITT IV
Weiterbildung und der Wehrdienstzeit
bei Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten
d) Zulassungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 und ihre Hinterbliebenen
e) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1. Geltungsbereich .......................... 45
4. Dienstzeitversorgung
a) Ubergangsgebührnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilligung
b) Ubergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12, 13 und Zahlungsweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
3. Wohnungsgeldzuschuß und Kinderzuschläge 47
ABSCHNITT II
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung .... 48
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
5. Rückforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
1. Arten .................................... 14
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung ........ 50
2. Ruheqehalt
7. Ubergang von Schadensersatzansprüchen . . 51
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15, 16
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge ......... 17 8. Begrenzung der Ansprüche aus einem Dienst-
bis 19 unfall ................................... 52
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§§ §§
9. Ruhen der Versorgungsbezüge ............ 53, 54 Dritter Teil
10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs- Beschädigtenversorgung
bezüge .................................. 55
ABSCHNITT I
11. Verlust der Versorgung .................. 56, 57
Versorgung der beschädigten Soldaten
12. Entziehung der Versorgung .............. 58 und ihrer Hinterbliebenen
13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versor- 1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung ... 80
gungsbezüge für Hinterbliebene .......... 59 2. Wehrdienstbeschädigung .................. 81
14. Anzeigepflicht ........................... 60 3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen
15. Bezüge bei Wiederverwendung .......... 61 ohne Wehrdienstbeschädigung ............. 82
4. Beginn der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
ABSCHNITT V 5. Zusammentreffen von Ansprüchen . . . . . . . . . 84
Sondervorschriften
1. Umzugskostenbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 ABSCHNITT II
2. Einmalige Flugunfallentschädigung . . . . . . . . . 63
Sondervorschriften
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung ..... 85
ABSCHNITT VI 2. Erstattung von Sachschäden und besonderen
Aufwendungen ........................... 86
Uberg angsvorschriften
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 Vierter Teil
bis 69
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 1. Dienstzeitversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für Soldaten 2. Beschädigtenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
der ehemaligen Wehrmacht, ehemalige An-
gehörige der Landespolizei und ehemalige
Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz .... 71 Fünfter Teil
4. Weitergewährung des Waisengeldes ...... 72
Schi ußvorschriften
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, und 1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädigung 89
ihre Hinterbliebenen .... , ............... 73, 74 2. Reichsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes . . 91
nach dem Freiwilligengesetz . . . . . . . . . . . . . . 75 4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften ........ 92
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenz- 5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes . . 93
schutz ................................... 76 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen 94
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1937 ........... 77 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin .... 95
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen .... 78 8. Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . 96
10. Freiwillige Krankenversicherung .......... 79 9. Inkrafttreten ............................. 97
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ZWEITER TEIL
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Berufsförderung
ERSTER TEIL
und Dienstzeitversorgung
Einleitende Vorschriften
ABSCHNITT I
1. Persönlicher Geltungsbereich
§ 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der Soldaten auf Zeit
der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit
es im einzelnen nichts anderes bestimmt. 1. Arten
2. Wehrdienstzeit § 3
§ 2 (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit
Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit umfaßt die Ausbildung, und Weiterbildung für das
vom Tage des tats.ächlichen Diensteintritts in die spätere Berufsleben und die Eingliederung in das
Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das spätere Berufsleben.
Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird
jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer an- (2) Ihre Dienstzeitversorgung umfaßt Dbergangs-
gerechnet. gebührnisse und Dbergangsbeihilfe.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 787
2. Ausbildung und Weiterbildung und Weiterbildung nach Absatz 2 im Rahmen der
für das spätere Berufsleben bewilligten Ausbildungsart über die Zeiten hinaus
verlängern, die nach der Beendigung des Dienst-
a) ABgcmeines
verhältnisses liegen. Die Verlängerung darf jedoch
§ 4 insgesamt ein Jahr nicht übersteigen.
(1) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit er- (4) Besteht nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes
hc1lten hir die Zeit nc1ch Beendigung ihres Dienst- auch ein Anspruch auf Arbeits- und Berufsförderung
verhältnisses auf Kosten des Bundes eine Ausbil- nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes, so kann
dung oder Weiterbildung für das spätere Berufs- zwischen ihr und der Ausbildung und Weiterbil-
leben. dung nach§ 4 Abs. 2 Nr. 2 gewählt werden.
(2) Die Ausbildung und Weiterbildung besteht
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
1. in der Vermittlung eines allgemeinberuf-
a) Allgemeines
lichen Wissens in Bildungseinrichtungen
der Bundeswehr, § 6
2. in einer zusätzlichen fachlichen Ausbildung Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhal-
oder Weiterbildung außerhalb der Bundes- ten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehr-
wehr in beruflichen Bildungseinrichtungen, dienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben
die auch sonst diese Maßnahmen für die nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert. Dies gilt
Wirtschaft oder den öffentlichen Dienst nicht für Soldaten auf Zeit, die verlängerten Grund-
durchführen. wehrdienst leisten.
(3) Die Art der Ausbildung und Weiterbildung
b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
richtet sich nach der persönlichen Neig.ung und Eig-
nung, ihr Umfang (§ 5) nach der Länge der Wehr- § 7
dienstzeit. Das Nähere über Art, Umfang und Dauer (1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb
der Ausbildung und Weiterbildung, insbesondere der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Er-
über die auf den Bildungseinrichtungen der Bun- langung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Ar-
deswehr abzulegenden Prüfungen und die Feststel- beitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig alle
lung der für den Besuch von Bildungseinrichtungen Maßnahmen einzuleiten, die eine Arbeitsaufnahme
außerhalb der Bundeswehr ~rforderlichen Eignung im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhält-
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord- nisses oder der Ausbildung und Weiterbildung er-
nung mit Zustimmung des Bundesrates. möglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche
(4) Das Recht auf Ausbildung oder Weiterbildung Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungs-
entfällt, wenn das Dienstverhältnis der Soldaten zeit erlangen können, kann ein Anlernzuschuß ge-
auf Zeit (Absatz 1) aus anderen Gründen als wegen währt werden. Der Bundesminister für Verteidigung
Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis erläßt im Einvernehmen mit den Bundesministern
berufen worden sind, oder wegen Dienstunfähigkeit der Finanzen und für Arbeit Richtlinien über Höhe
endet. und Dauer des Anlernzuschusses.
b) Umfang (2) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt
der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
§ 5
beitslosenversicherung; dabei ist die nach diesem
(1) Die Ausbildung und Weiterbildung nach § 4 Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen.
Abs. 2 Nr. 1 wird frühestens vom Beginn des dritten § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
Dienstjahrs an während der Wehrdienstzeit ge-
währt. c) Anrechnung der Zeit der Ausbildung
und Weiterbildung und der Wehrdienstzeit
(2) Die Ausbildung und Weiterbildung nach § 4 bei Arbeitnehmern
Abs. 2 Nr. 2 wird vor oder nach Beendigung der
§ 8
Wehrdienstzeit auf Antrag gewährt, wenn eine
Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren gelei- (1) Die Zeit einer fachlichen Ausbildung oder
stet worden ist. Sie umfaßt: Weiterbildung für einen Zivilberuf nach diesem Ge-
setz wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet,
1. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens
wenn der ehemalige Soldat im Anschluß an die
vier Jahren einen Zeitraum bis zu sechs
Ausbildung oder Weiterbildung in dem erlernten
Monaten,
oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig
2. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäfti-
acht Jahren einen Zeitraum bis zu einem gung bleibt außer Betracht.
Jahr und sechs Monaten,
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die
3. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens
Berufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn
zwölf Jahren einen Zeitraum bis zu zwei
der Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst
Jahren und sechs Monaten.
abgeleistet worden ist. Im übrig-en werden Wehr-
(3) Der Bundesminister für Verteidigung kann dienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei
auf Antrag die Teilnahme an der Ausbildung und denn, daß sie als Zeiten einer Ausbildung oder
Weiterbildung nach Absatz 1 über die Beendigung Weiterbildung nach Absatz 1 voll zu berücksich-
des Dienstverhältnisses hinaus und die Ausbildung tigen sind.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Die Zeiten einer Ausbildung oder Weiterbil- 2. von den durch Angestellte zu besetzenden
dung und des Wehrdienstes werden nach den Ab- freien, freiwerdenden und neugeschaffenen
sätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit Stellen des Bundes, der Länder, der Ge-
angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Be- meinden (Gemeindeverbände) mit mehr als
endigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem zehntausend Einwohnern, sowie anderer
Betrieb angehört. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Ausnahme
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst
der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
werden Zeiten einer Ausbildung oder Weiterbil-
schaften und ihrer· Verbände jede zehnte
dung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der
Stelle innerhalb der tariflichen Vergütungs-
Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungs-
gruppen, die dem einfachen, dem mittleren
zeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach
oder dem gehobenen Beamtendienst ent-
Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate
sprechen, wenn diese Stellen nicht einem
im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
vorübergehenden Bedarf dienen.
(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf
(2) Den planmäßigen Beamtenstellen nach Ab-
Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs
satz 1 Nr. 1 stehen die Planstellen für dienstord-
werden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Aus-
nungsmäßige Angestellte der Träger der Sozialver-
bildung oder Weiterbildung nicht angerechnet.
sicherung gleich.
d) Zulassungsschein (3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt
nicht für die Stellen der Ehrenbeamten, der Beam-
§ 9
ten auf Zeit, der Beamten im Polizeidienst, der
(1) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, die Lehrer, der Bezirksnotare in Baden-Württemberg
Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst und für die Stellen, die auf Grund des Haushalts-
werden wollen und das fünfunddreißigste Lebens- plans oder ihrer Art nach mit Beamtinnen zu be-
jahr noch nicht vollendet haben, erhalten auf Antrag setzen sind. Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1
einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, Nr. 2 gilt nicht für die Stellen der Angestellten, die
wenn ihr Dienstverhältnis endet herkömmlich mit weiblichen Angestellten besetzt
werden.
1. mit dem Ablauf einer Wehrdienstzeit von
zwölf Jahren oder (4) Der Bundesminister des Innern regelt im Ein-
2. durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit vernehmen mit dem Bundesminister für Verteidi-
infolge Wehrdienstbeschädigung, wenn sie gung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
mindestens vier Jahre Wehrdienst gelei- Bundesrates die Erfassung der Stellen und der In-
stet haben und in das Dienstverhältnis auf haber eines Zulassungsscheins; hierbei ist sicherzu-
zwölf Jahre berufen worden sind, stellen, daß diese Stellen den Inhabern des Zulas-
sungsscheins bekanntgegeben und die zu erwarten-
und wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Zulassungsscheininhaber den für die Stellen
die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer zuständigen Dienstherren mitgeteilt werden. In
Laufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der gleicher Weise wird jährlich durch Rechtsverord-
Eignung für eine weitere Verwendung im öffent- nung bestimmt, wieviele Stellen jeweils durch den
lichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein Stellenvorbehalt in Anspruch genommen werden.
ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er-
teilen.
4. Dienstzeitversorgung
(2) Den Inhabern des Zulassungsscheins steht der
a) Ubergangsgebührnisse
Zugang zu den in § 10 Abs. 1 und 2 genannten
Stellen offen. Ein Anspruch auf Einstellung wird § 11
durch den Zulassungsschein nicht erworben. (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
von mehr als einem Jahr erhalten Ubergangs-
e) Stellenvorbehalt gebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen
§ 10 Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen
(1) Den Inhabern des Zulassungsscheins sind vor- Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung.
zubehalten Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Beendi-
1. von den freien, freiwerdenden und neu- gung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit
geschaffenen planmäßigen Beamtenstellen ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet
des Bundes, der Länder, der Gemeinden wird.
(Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-
(2) An Ubergangsgebührnissen werden gewährt
tausend Einwohnern, sowie anderer Körper-
von den Dienstbezügen des letzten Monats
schaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit Ausnahme der 1. nach einer Wehrdienstzeit von weniger als
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf- drei Jahren· fünfzig vom Hundert für neun
ten und ihrer Verbände jede sechste Stelle Monate,
des einfachen und des mittleren Dienstes 2. nach einer Wehrdienstzeit von drei bis zu
und jede neunte Stelle des gehobenen vier Jahren fünfzig vom Hundert für ein
Dienstes, Jahr,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 789
3. nac:h einer Wehrdienstzeit von mehr als (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Unter-
vier bis zu ac:ht Jahren sechzig vom Hun- offiziere und Mannschaften auf Zeit, die nicht In-
dert für zwei Jahre, haber des Zulassungssc:heins (§ 9) sind, nach einer
4. nach einer Wehrdienstzeit von mehr als Wehrdienstzeit
ac:ht und weniger als zwölf Jahren siebzig von weniger als
vom Hundert für zweieinhalb Jahre, drei Jahren das Einfac:he,
5. nac:h einer Wehrdienstzeit von zwölf und von drei Jahren das Ei~einhalbfache,
mehr Jahren fünfundsiebzig vom Hundert von vier Jahren das Dreifache,
für drei Jahre. · von fünf Jahren das Viereinhalbfache,
Zur Berechnungsgrundlage gehören nic:ht die Kin- von sechs Jahren das Sechsfache,
derzuschlage. von sieben Jahren das Siebenfache,
von acht Jahren das Achteinhalbfache,
(3) Während der Teilnahme an der · Ausbildung
und WeiterbiLdung nach § 5 Abs. 2, die nach der von neun Jahren das Neunfache,
Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, erhöhen von zehn Jahren das Zehnfache,
sich die Sätze in Absatz 2 l'Jr. 2 bis ·4 auf fünfund- von elf Jahren das Elffache,
siebzig vom Hundert. von zwölf Jahren das Zwölffache
(4) Wird die Ausbildung oder Weiterbildung der Dienstbezüge des letzten Monats.
nach § 5 Abs. 3 verlängert, so kann der Bundes-
(3) Für Inhaber des Zulassungsscheins beträgt
minister für Verteidigung für diese Zeit die Uber-
die Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des
gangsgebührnisse·
nach Absatz 2 jeweils zustehenden Betrages.
· 1. in den Fällen des § 5 Abs. l auf fünfund-
siebzig vom Hundert der Dienstbezüge des (4) Inhaber des Zulassungsscheins können inner-
letzten Monats erhöhen, halb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebührnisse
zustehen, unter Rückgabe des Zulassungsscheins
2. in den Fällen des § 5 Abs. 2 über die in die Ubergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen. Der
Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus in nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen
gleicher Höhe (Absatz 3) weitergewähren. Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Uber-
(5) Ubergangsgebührnisse können ganz oder gangsbeihilfe ist nicht zulässig.
zum Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, (5) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Offiziere
die nach einer Wehrdienstzeit von mehr als einem auf Zeit nach einer Wehrdienstzeit
Jahr wegen Dienstunfähigkeit, die nicht die Folge
einer Wehrdienstbeschädigung ist, oder die nach von weniger als
einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren vier Jahren das Vierfache,
auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil das von vier Jahren das Siebenfache,
Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer- von fünf Jahren das Siebenfache,
gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere von sechs Jahren das Neunfache,
Härte bedeutet hätte.
von sieben Jahren das Zehneinhalbfache,
(6) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats- von acht Jahren das Zwölffache,
beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode von neun Jahren das Zwölffache,
des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-
von zehn und mehr
trag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich
Jahren das Sechzehnfache
erklärten Abkömmlingen oder den an Kindes Statt
angenommenen Kindern weiterzuzahlen. Als Aus- der Dienstbezüge des letzten Monats.
nahme kann der Bundesminister für Verteidigung
(6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
lediglich zum Teil bewilligt, so wird die Ubergangs-
Finanzen die :Zahlung auch in größeren Teilbeträ-
beihilfe nur in dem entsprechenden Verhältnis ge-
gen oder in einer Summe zulassen.
währt.
(7) Stirbt der Soldat auf Zeit nach einer Wehr-
b) Ubergangsbeihilfe
dienstzeit von mindestens zwei Jahren oder nach
§ 12 einer Wehrdienstzeit von mindestens einem Jahr
an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so
(1) Soldaten auf Zeit, die nach § 11 Ubergangs- wird die Ubergangsbeihilfe den in § 11 Abs. 6 Satz 2
gebührnisse erhalten oder deren Ubergangsgebühr- genannten Hinterbliebenen gewährt.
nisse nac:h § 53 ruhen, wird nac:h einer Wehrdienst-
(8) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten ent-
zeit von mindestens zwei Jahren eine Ubergangs-
sprechend.
beihilfe gewährt. Der Mindestzeit von zwei Jahren
bedarf es nicht, wenn ein Soldat wegen Dienst- § 13
unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung ent- Soldaten auf Zeit, die sich zur Ableistung einer
lassen worden ist. Die Ubergangsbeihilfe wird bei Wehrdienstzeit von achtzehn Monaten verpflichtet
Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe haben, erhalten nach einer Wehrdienstzeit von
gezahlt. mehr als einem Jahr an Stelle der Leistungen nac:h
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§§ 11 und 12 eine Ubergangsbeihilfe in Höhe des Ruhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben
Dr,eifachen der Dienstbezüge des letzten Monats, einer seinem letzten Dienstgrad entsprechenden
wenn ihr Dienstverhältnis wcuen Ablaufs der Ver- Dienststellung mindestens ein Jahr lang tatsächlich
pflichtungszeit oder wegen Dienstunfähigkeit infolge wahrgenommen hat.
Wehrdienstbeschädigung endet.
§ 19
ABSCHNITT II (1) Bei Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge wird für je sechs Dienstjahre seit der An-
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten stellung eine Beförderung berücksichtigt, soweit sie
1. Arten der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht. Ist der
Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-
§ 14 dienstbeschädigung in den Ruhestand getreten, so
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um- wird den Dienstjahren die Zeit hinzugerechnet, die
faßt er bis zur Erreichung der für seinen Dienstgrad be-
stimmten Altersgrenze hätte zurücklegen können.
Ruhegehalt,
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dürfen jedoch
Unfallruhegehalt, nicht hinter fünfzig vom Hundert der letzten Dienst-
Unterhaltsbeitrag, bezüge (§ 17) zurückbleiben. Der Bundesminister für
Dbergangsgeld, Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bun-
Ausgleich. desminister der Finanzen bei den Berufssoldaten,
für deren Gewinnung ein dringendes dienstliches
2. Ruhegehalt Bedürfnis besteht oder die infolge ihrer außer-
gewöhnlichen Leistungen besonders beförderungs-
a) Allgemeines würdig sind, im Einzelfall von dem Erfordernis des
§ 15 Satzes 1 absehen.
(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getre- (2) Anstellung im Sinne des Absatzes 1 ist die
ten ist (§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Sol- erste Berufung in das Dienstverhältnis eines Sol-
datengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen daten auf Zeit, bei Offizieren jedoch erst die Er-
des § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der nennung zum Leutnant oder zu einem entsprechen-
Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. den Dienstgrad, bei Sanitätsoffizieren die Ernen-
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 4 des Soldaten- nung zum Stabsarzt.
gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhege-
(3) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die
haltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vor-
Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem End-
schrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder
grundgehalt oder die Anstellung (Absatz 2) unter
nach § 22 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 als ruhegehalt-
Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem End-
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-
grundgehalt als dem der Eingangsbesoldungs-
rechnen.
gruppe der Laufbahn; hierbei gelten ruhegehalt-
§ 16 fähige und unwiderrufliche Stellenzulagen als Be-
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe- standteile des Grundgehalts. Keine Beförderung
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt- in diesem Sinne ist die Ernennung zu einem Dienst-
fähigen Dienstzeit berechnet. grad mit höherem Endgrundgehalt oder die An-
stellung unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit
höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangs-
b) Ruhegehaltfühige Dienstbezüge
besoldungsgruppe der Laufbahn innerhalb der Be-
§ 17 soldungsgruppen A 12 bis A 9 a einschließlich (Sol-
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind dat bis Stabsunteroffizier), A 5 b (Stabsfeldwebel,
Oberstabsfeldwebel), A 4 c 2 (Leutnant, Oberleut-
1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem nant) sowie B 7 a und B 6 (Brigadegeneral, General-
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, major).
2. der Wohnungsgeldzuschuß (§ 47 Abs. 1),
(4) Hat der Berufsoffizier bei Eiritritt des Ver-
3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht sorgungsfalls eine Dienstzeit von mehr als sechs-
als ruhegehal tfähig bezeichnet sind. unddreißig Jahren seit der Ernennung zum Leut-
nant oder zu einem entsprechenden Dienstgrad zu-
§ 18 rückgelegt, so gilt für den Dienstgrad, der bei Be-
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines endigung des Berufssoldatenverhältnisses in der
letzten Dienstgrades nicht mindestens ein Jahr er- regelmäßigen Dienstlaufbahn erlangt ist, das Erfor-
halten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten dernis von sechs Dienstjahren als erfüllt.
Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst- (5) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgrup-
bezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs- gen übersprungen worden, so ist jedes Ubersprin-
besoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. gen einer nach Absatz 3 als Beförderung geltenden
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger Gestaltung
Ablauf der Frist verstorben oder wegen Dienst- der Dienstlaufbahn zu durchlaufen gewesen wäre,
unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den als Beförderung zu rechnen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 791
(6) Durch Rechtsverordnung der Bundesregie- eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
rung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates gebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende
bedarf, wird bestimmt, unter welchen Vorausset- Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu
zungen und in welchem Umfang zum Ausgleich seiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Be-
von Härten Zeiten vor der Anstellung anzurechnen rufssoldat geführt hat:
sind oder angerechnet werden können. 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel
(7) § 18 bleibt unberührt. einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier
obliegenden oder später einem Beamten,
Unteroffizier oder Offizier übertragenen
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für seine Laufbahn förder-
§ 20
lichen handwerksmäßigen, technischen oder
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 anderen fachlichen Tätigkeit.
Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
§ 69 Nr. 3 gilt entsprechend.
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebens-
jahrs, (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflich-
tige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so-
Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenver-
weit nicht die Berücksichtigung spätestens
sicherungen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1
bei Beendigung eines den öffentlichen Be-
berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu
langen dienenden Urlaubs zugestanden ist,
dem für die Renten angerechneten Versicherungs-
3. für die eine Ubergangsbeihilfe nach § 12 jahren entspricht, insoweit auf die Versorgungs-
gewährt worden ist; ist eine Ubergangs- bezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Bei-
beihilfe nur zum Teil gewährt worden, so tragsleistungen beruht. Das gleiche gilt für ver-
ist die Dienstzeit nicht ruhegehaltfähig, sicherungspflichtige und nichtversicherungspflichtige
die dem Verhältnis der tatsächlich ge- Beschäftigungszeiten, wenn der Dienstherr durch
währten zur vollen Ubergangsbeihilfe ent- eine für das Arbeitsverhältnis maßgebende Rege-
spricht. lung verpflichtet war, während dieser Zeiten Zu-
schüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Bei-
(2) Die Wehrdienstzeit, die durch eine Entschei-
träge zu den freiwilligen Versicherungen in den
dung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten
g-esetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer
Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
ist, ist nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn
für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu leisten.
der Berufssoldat, dem ein Verfahren mit der Folge
Für Beschäftigungszeiten nach Absatz 1, für die Bei-
des Verlustes seiner Rechte oder der _Entfernung
träge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
aus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen
nachentrichtet worden sind, gilt § 20 Abs. 3 ent-
ist. Der Bundesminister für Verteidigung kann in
sprechend.
Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis § 23
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen Als ruhegehaltfähig kann einem Berufssoldaten
nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach- die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer
versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs- wissenschaftlichen Hochschule oder eines solchen
bezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ruhe- Studiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen
gehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienst- praktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn
zeit berücksichtigt werden. sie nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung
für die Annahme für eine Laufbahn in der Bundes-
wehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer
§ 21 Laufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt.
um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer Zeiten über die gesetzliche Mindestdauer des
seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgelt- Studiums und der praktischen Tätigkeit hinaus
lichen Beschäftigung als Berufssoldat oder Beamter kommen nicht in Betracht.
im Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste
eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
§ 24
Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt
hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu Die Zeit, während der ein Bernfssoldat nach
erlangen. Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor sei-
nem Eintritt in die Bundeswehr besondere Fach-
§ 22
kenntnisse erworben hat, die die notwendige Vor-
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende aussetzung für seine Verwendung in einem Fach-
Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufs- gebiet in der Bundeswehr bilden, kann als ruhe-
soldat nach Vollendung des siebzehnten Lebens- gehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur
jahrs vor der Berufung in das Dienstverhältnis Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hin-
eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten aus, berücksichtigt werden. § 69 Nr. 3 gilt ent-
im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst sprechend.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 25 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der in
(1) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in § 141 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten
Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden Altersgrenze treten die jeweiligen Altersgrenzen
klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit (§ 45 des Soldatengesetzes). Im übrigen gelten die
sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs Vorschriften über das Ruhegehalt.
liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung
Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununter- beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-
brochen mindestens ein Jahr gedauert hat. bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-
(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten, in nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein-
der er einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung getreten ist.
besonders ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach (3) Zum Dienst gehören auch
Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt, bis 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-
zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit be- liche Tätigkeit am Bestimmungsort,
rücksichtigt werden. Der Soldat muß ununterbrochen
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-
mindestens ein Jahr lang einen Dienst verrichtet
sammenhängenden Weges nach und von
haben, bei dem erfahrungsgemäß eine solche vor-
der Dienststelle,
zeitige körperliche Abnutzung eintritt. Die Er-
höhung des Ruhegehalts soll in der Regel zehn vom 3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht tungen.
übersteigen. (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art
(3) Absatz 2 gilt nicht für eine Zeit, die nach Ab- seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Er-
satz 1 erhöht angerechnet wird. krankung an bestimmten Krankheiten besonders
ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt
ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die
d) Höhe des Ruhegehalts
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
§ 26 Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt
(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,
eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
bezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom liches Verhalten angegriffen wird.
Hundert. Bei kürzerer als zehnjähriger ruhegehalt-
fähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt fünfund-
dreißig vom Hundert. Mindestens werden sechzig 4. Kapitalabfindung
vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst- § 28
bezüge aus der Eingangsstufe der Besoldungs-
gruppe 11 der Besoldungsordnung A gewährt. (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag
statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapital-
(2) Abweichend von Absatz 1 steigt das Ruhe- abfindung erhalten
gehalt für die Berufssoldaten, für die nach § 45
1. zur Schaffung oder Verbesserung einer
Abs. 1 des Soldatengesetzes eine um mindestens
Existenzgrundlage,
fünf Jahre frühere Altersgrenze als das vollendete
sechzigste Lebensjahr festgesetzt wird, nach einer 2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stär-
ruhegehaltfähigen Dienstzeit von fünfundzwanzig kung eigenen Grundbesitzes,
Jahren bis zu einer solchen von siebenundzwanzig 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
Jahren mit jedem Dienstjahr um zwei vom Hundert 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Der Soldat im Ruhestand soll im Falle des
(3) Bei einem nach § SO· des Soldatengesetzes in Absatzes 1 Nr. 1 das zweiundfünfzigste und in den
den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufs- Fällen der Nummern 2 bis 4 das fünfundfünfzigste
soldaten darf das Ruhegehalt für die Dauer von Lebensjahr in der Regel nicht überschritten haben.
fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet minde- § 29
stens aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 1 a
der Besoldungsordnung A, zurückbleiben, sof em er (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-
nicht vorher als in den dauernden Ruhestand ver- den, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung
setzt gilt (§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldaten- des Geldes gewährleistet erscheint.
gesetzes). (2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem An-
3. Unfallruhegehalt tragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 27 (3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst- werden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder. in
unfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhe- die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter
stand versetzt worden ist, sind §§ 140, 141, 149 oder Angestellter im öffentlichen Dienst verwendet
Abs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtengesetzes wird.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 793
§ 30 § 33
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-
Stelle die Kapilalabfindung tritt, darf fünfzig vom schränkt sich nach Ablauf
Hundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhun-
dert D<.:~utsche Mark jährlich nicht übersteigen. des ersten Jahres
auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
(2) Kinderzuschläg2 werden nicht in die Kapital- des zweiten Jahres
abfindung einbezogen. auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
(3) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, des dritten Jahres
an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn des vierten Jahres
Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
des fünften Jahres
auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 31 des sechsten Jahres
auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-
des siebenten Jahres
tals ist durch die Form der Auszahlung und in der
auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung als-
baldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des achten Jahres
des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden, des neunten Jahres auf
daß die Weiterveräußerung und Belastung des mit auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
der Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks
innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Aus-
Genehmigung des Bundesministers für Verteidigung zahlung der Abfindungssumme folgenden Monats
zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Ein- bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungs-
tragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen summe zurückgezahlt worden ist.
wird auf Ersuchen des Bundesministers für Vertei- (2) Wird di~ Abfindungssumme nicht zum Schluß
digung oder der nach § 46 Abs. 1 letzter Satz zu- eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-
sttindigen Behörde. dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze
zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-
§ 32 lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-
genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu- die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jah-
zahlen, als
res zurückgezahlt wird.
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom
Bundesminister für Verteidigung fest-· (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt
gesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde lie-
worden ist oder genden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des
auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf
der in § 30 Abs. 3 bezeichneten Frist aus (4) Der Bundesminister für Verteidigung oder die
anderen Gründen als durch Tod des Be- nach § 46 Abs. 1 letzter Satz zuständige Behörde
rechtigten wegfällt. kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzah-
lungen zulassen.
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab-
satz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe- § 34
stand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes
endet. Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende (1) Ruht.das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil
Teil des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wieder- der Empfänger im Wehrdienst oder anderem öffent-
verwendung von den Dienstbezügen einzubehalten lichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der
und an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhe-
des Ruhegehalts zuständig war. Wird der wieder- gehalts insoweit von den Dienstbezügen einzu-
verwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand behalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt.
versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapital- Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzu-
abfindung §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne führen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zu-
einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist ständig ist.
er nach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung ver-
(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen
pflichtet.
ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit
zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil
der durch die Kc1pitaJabfindung erloschen ist, geaen übersteigt. Der Bundesminister für Verteidigung
Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewil- oder die nach § 46 Abs. 1 letzter Satz zuständige
ligt werden,' wenn wichtige Gründe vorliegen. Behörde kann Teilzahlungen zulassen.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 35 7. Ausgleich
(1) Alle qerichtlichen un,d außergerichlichen Be- § 38
urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen
Bescheiniqungen, Eintragungen und Löschungen im Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des sech-
Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder- zigsten Lebensjahrs wegen Erreichung der für seinen
lich sind, sind kostenfrei. Dienstgrad vorgeschriebenen Altersgrenze in den
Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhe-
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus- gehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des
lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt. Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des letzten
Monats. Dieser Betrag verringert sich um jeweils
5. Unterhaltsbeitrag ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das voll-
endete fünfundfünfzigste Lebensjahr hinaus gelei-
§ 36 stet wird. Der Ausgleich darf achttausend Deutsche
Einern fü~rufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag Mark nicht übersteigen. Er ist bei Eintritt in den
bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, Ruhestand in einer Summe auszuzahlen.
wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von zehn
Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung 8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufssoldaten
mit § 44 Abs. 4 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen
Erreichung der für seinen Dienstgrad bestimmten § 39
Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ent-
(1) Ein Berufsunteroffizier, dessen Dienstverhält-
lassen worden ist.
nis vor dem vollendeten fünfunddreißigsten Lebens-
jahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienst-
6. Dbergangsgeld beschädigung endet, erhält auf Antrag die Ausbil-
dung oder Weiterbildung nach §§ 4 und 5 in dem
§ 37 Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer
(1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Er erhält
weniger üls zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Ge- auf Antrag den Zulassungsschein nach § 9.
setzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Nr. 1 des
(2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-
Soldatengesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit
oder wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des dienstbeschädigung, so können auf Antrag die Lei-
stungen nach Absatz 1 gewährt werden.
Soldatengesetzes) entlassen worden ist, erhält ein
Ubergangsgeld.
(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter § 40
einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Einglie-
Jahr die Hälfte, insgcs,mit höchstens das Fünffache derung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6
der Dienstbezüge d(~s letzten Monats. bis 8 erleichtert.
(3) Als Wehrdienstzeit (Abs. 2) gilt die Zeit eines
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. ABSCHNITT III
(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn Versorgung der Hinterbliebenen
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt von Soldaten
wird oder
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer ge-
und Soldaten auf Zeit
währten Versorgung als ruhegehaltfähige
Dienstzeit angerechnet wird. § 41
(5) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen (1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen
für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst- Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während
bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind
Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für die Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-
seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-
erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der monat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf
noch nicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen Zeit auch die Vorschriften des § 122 des Bundes-
ehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlingen beamtengesetzes über das Sterbegeld entsprechend
oder den an Kindes Statt angenommenen Kindern anzuwenden.
in einer Summe zu zahlen.
(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Sol-
(6) Hat der Entlassene wührcnd des Bezuges des daten auf Zeit, der im Zeitpunkt seines Todes
Ubergangsgeldcs ein neues Soldatenverhältnis, ein Ubergangsgebührnisse bezogen hat, die innerhalb
Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Ar- der für das Sterbegeld bestimmten Frist ablaufen
beitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, würden, werden die Ubergangsgebührnisse als
so wird für die Dauer dieser Verwendung die Sterbegeld (§ 122 des Bundesbeamtengesetzes) bis
Zahlung des Ubergangsgeldes unterbrochen. zum Ablauf dieser Frist weitergewährt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 795
§ 42 ABSCHNITT IV;
(1) Ist 0in SolcLJt auf Zeit, der in der Bundeswehr Gemeinsame Vorschriften für Soldaten
mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, und ihre Hinterbliebenen
Wdhrend der Dauc~r seines Dienstverhältnisses ver-
storben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehr- 1. Geltungsbereich
diepstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 6 § 45
Satz 2 ricnannten Hinterbliebenen auf Antrag eine
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor-
laufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unter-
schriften gelten
stützung darf nach Höhe und Dauer die Ubergangs-
gcbührnisse niclit übersteigen, die der verstorbene 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhe-
Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von gehalt,
ihm ab9eleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege
können. gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen-
oder Waisengeld,
(2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, §§ 50 und 60 gelten
3. die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt,
entsprechend. auch bei Weiterzahlung an die Hinterblie-
benen (§ 11 Abs. 6 Satz 2).
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinter-
bliebene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtengeset-
§ 43 zes entsprechend.
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach
und Soldaten im Ruhestand sind §§ 121 bis 131, 144, den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhe-
145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bundes- stand, als Witwen oder Waisen.
beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der 2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Bewilligung und Zahlungs~eise
Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht,
wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei § 46
denn, daß die Ehelichkeit des Kindes später ange- (1) Der Bundesminister für Verteidigung ent-
fochten worden ist. scheidet über die Bewilligung von Versorgungs-
bezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie
über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhe-
3. Bezüge bei Verschollenheit gehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbe-
§ 44 züge fest und bestimmt die Person de,s Zahlungs-
empfängers. Er entscheidet ferner über die Bewil-
(1) Ein verschollener Soldat, Soldat im Ruhe- ligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugs-
stand oder anderer Versorgungsempfänger erhält kostenbeihilfe. Der Bundesminister für Verteidi-
die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungs- gung kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit
bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der dem Bundesminister der Finanzen auf andere Be-
Bundesminister für Verteidigung feststellt, daß sein hörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvor-
Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die schriften dürfen, abgesehen von dem Fall des § 19
Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Abs. 1 Satz 4, erst beim Eintritt des Versorgungs-
nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Ubergangsgebührnisse oder falles getroffen werden; vorherige Zusicherungen
nach § 43 Witwen- oder Waisengeld erhalten wür- sind unwirksam. Ob Zeiten nach §§ 22 bis 24
den oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichti-
diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und gen sind, ist in der Regel bei der Berufung in das
das Sterbegeld werden nicht gewährt. Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu entschei-
den. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vor-
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein behalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so- ihnen zugrunde liegt.
weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-
stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den
Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind
leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeit-
vom Bundesminister für Verteidigung im Einver-
raum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
nehmen mit den Bundesministern des Innern und
(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor- _der Finanzen zu treffen. Zu § 11 Abs. 5, §§ 19, 20
aussetzungen des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamten- Abs. 2, §§ 22 bis 25, 27 in Verbindung mit § 149
gesetz0s in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Sol- Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes, §§ 28 bis
dalengesclzes vorliegen, so können die nach Ab- 36, 42 bis 44, 56, 59, 60, 62, 63, 66, 68, 71, 85 und
satz 2 gewhllen Bezüge von ibm zurückgefordert 86 werden von diesen Ministern Richtlinien er-
werden. lassen.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts 7. Ubergang von Schadensersatzansprüchen
anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume
§ 51
zu zahlen wie die Dienstbezüge der Berufssolda-
ten. Auf die laufenden Versorgungsbezüge kann Steht Personen, die nach den Vorschriften des
weder ganz noch zum Teil verzichtet werden. Zweiten Teils versorgungsberechtigt sind, infolge
eines Ereignisses, das den Bund zur Gewährung
3. Wohnungsgeldzuschuß und Kinderzuschläge oder Erhöhung einer Versorgung verpflichtet, gegen
Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu,
§ 47 so geht dieser Anspruch im Umfang dieser Ver-
(1) Auf den Wohnungsgeldzuschuß (§ 17 Nr. 2) sorgungsbezüge auf den Bund über. Dies gilt nicht
sind die für die Soldaten geltenden Vorschriften für Ansprüche, die wegen eines Schadens bestehen,
des Besoldungsrechts anzuwenden. Er ist mit dem der nicht Vermögensschaden ist. Der Dbergang des
Satz für die Ortsklasse A anzusetzen, und zwar Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Versor-
auch dann, wenn der Soldat einen Wohnungsgeld- gungsberechtigten geltend gemacht werden.
zuschuß nicht oder nur zum Teil bezogen hat.
(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt 8. Begrenzung der Ansprüche
oder Witwengeld nach den für die Soldaten gelten- aus einem Dienstunfall
den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt. § 52
Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem
(1) Der Berufssoldat hat aus Anlaß eines im
Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.
Wehrdienst erlittenen Dienstunfalls gegen den
(3) Kinderzuschläge werden nicht gewährt, wenn Dienstherrn nur die Ansprüche aus § 27 und dem
der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Dritten Teil dieses Gesetzes. Die Ansprüche der
Empfängniszeit verschollen war. § 43 Abs. 2 Satz 2 Hinterbliebenen beschränken sich auf die in § 43
ist anzuwenden. genannten §§ 144, 145 und 148 des Bundesbeamten-
gesetzes und die Vorschriften des Dritten Teils die-
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung ses Gesetzes.
§ 48 (2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften können gegen einen
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet
wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur einschließlich des Landes Berlin oder gegen die in
insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als seinem Dienst stehenden Personen nur dann gel-
sie der Pfändung unterliegen. tend gemacht werden, wenn der Dienstunfall ,durch
(2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder ge- eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer sol-
pfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. chen Person verursacht worden ist. Jedoch ist das
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-
5. Rückforderung densersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfäl-
len vom 't. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674)
§ 49 anzuwenden.
(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-
gesetzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Ein- ben unberührt.
reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen
mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
9. Ruhen der Versorgungsbezüge
die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
§ 53
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor- (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verwendung im Wehrdienst oder im anderen
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er
Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zu der
der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so. in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte (2) Als Höchstgrenze gelten
erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit
1. für Soldaten im Ruhestand
Zustimmung des Bundesministers für Verteidigung
aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen wer- die für denselben Zeitraum bemessenen
den. ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus de-
nen das Ruhegehalt berechnet ist,
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung 2. für Witwen
§ 50 fünfundsiebzig vom Hundert der unter
Nummer 1 bezeichneten Dienstbezüge,
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge 3. für Waisen
kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie vierzig vom Hundert der unter Nummer 1
pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so- bezeichneten Dienstbezüge.
weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Scha- (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Ab-
densersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand- sätzen 1 und 2 sind der Wohnungsgeldzuschuß mit
lung besteht. dem für den Ort der Verwendung maßgebenden
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 797
Satz und Kinderzuschläge nach dem Familienstand (3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-
und den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berück- sitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundes-
. sichtigen. Dienstaufwandsgelder sind außer Betracht gebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann
zu lassen. Welche Einkommensteile als Dienstauf- der Bundesminister für Verteidigung die Zahlung
wandsgelder anzusehen sind, entscheidet auf An- der Versorgungsbezüge davon abhängig machen,
trag der Behörde oder des Versorgungsberechtig- daß im Bundesgebiet einschließlich des Landes B.er-
ten der Bundesminister der Finanzen. lin ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
(4) Ist bei Ruhensberechnungen für Soldaten im
Ruhestand die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Höchstgrenze niedriger als das Eineinviertelfache § 55
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent-
Endstufe der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungs- lichen Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr
ordnung A, so gilt dieser Betrag als Höchstgrenze. gleichstehenden Beschäftigung (§ 53 Abs. 5 Satz 2
Entsprechend bemißt sich die Höchstgrenze für Wit- Nr. 1) an neuen Versorgungsbezügen
wen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2 und 3).
1. ein Soldat im Ruhestand
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne Ruhegehalt oder eine ähnliche Versor-
des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst des gung,
Bundes oder anderer Körperschaften, Anstalten 2. eine Witwe oder Waise
und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der
aus der Verwendung des verstorbenen
Verbände von solchen; ausgenommen ist die Be-
Soldaten oder Soldaten im Ruhestand
schäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsge-
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähn-
sellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwen-
liche Versorgung,
dung im öffentlichen Dienst stehen gleich
3. eine Witwe
1. die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
richtungen und Unternehmungen, deren
gesamtes Kapital (Grundkapital, Stamm- so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge
kapital) sich in öffentlicher Hand befindet, nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-
grenze zu zahlen.
2. die Verwendung im öffentlichen Dienst
einer zwischenstaatlichen oder überstaat- (2) Als Höchstgrenze gelten
lichen Einrichtung, an der eine Körper- 1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)
schaft oder ein Verband im Sinne des das Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-
Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder legung der gesamten ruhegehaltfähigen
Zuschüssen oder in anderer Weise betei- Dienstzeit aus den ruhegehaltfähigen
ligt ist. Dienstbezügen ergibt, die der Festsetzung
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegt
Antrag der Behörde oder des Versorgungsberech- sind,
tigten der Bundesminister der Finanzen. 2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen das Witwen- oder Waisengeld, das sich
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 er-
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der gibt,
Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech- a) sechzig vom Hundert der ruhegehalt-
net sind. fähigen Dienstbezüge, aus denen das
dem Witwengeld zugrunde liegende
§ 54
Ruhegehalt berechnet ist oder, wenn es
(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der für die Witwe günstiger ist,
Versorgungs berechtigte b) das Ruhegehalt, aus dem das Witwen-
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 geld berechnet ist.
des Grundgesetzes ist oder . (3) Inwieweit Versorgungsbezüge oder versor-
2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent- gungsähnliche Bezüge aus. einer Verwendung im
halt im Ausland hat. öffentlichen Dienst einer in § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
Der Bundesminister für Verteidigung entscheidet bezeichneten zwischenstaatlichen oder überstaat-
darüber, ob die Voraussetzungen der Nummer 2 lichen Einrichtung und Versorgungsbezüge nach
vorliegen, und von welchem Tage an die Versor- diesem Gesetz nebeneinander zu zahlen sind, regelt
gungsbezüge zu ruhen haben. Er kann Ausnahmen die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die
von den Nummern 1 und 2 zulassen. nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 (4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3
dem Versorgungsberechtigten entzogen werden. mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge
Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse be-
werden. rechnet sind.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
11. Verlust der Versorgung (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des
§ 56 achtzehnten Lebensjahrs gewährt werden für eine
ledige Waise,
Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf
Berufsförderun~J und Dienstzeitversorgung in den 1. die in der Schul- oder Berufsausbildung ist,
Fällen des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldaten- bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten
gesetzes oder durch Entscheidung eines Wehr- Lebensjahrs,
dienstgerichts. 2. die infolge körperlicher oder geistiger
§ 57 Gebrechen dauernd außerstande ist, sich
Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den selbst zu unterhalten, auch über das fünf-
Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes undzwanzigste Lebensjahr hinaus.
in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes Wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch Er-
und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten füllung der Wehrpflicht verzögert wird, so soll das
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol- Waisengeld auch für einen diesem Dienst entspre-
daten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Fol- chenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Le-
gen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewie- bensjahr hinaus gewährt werden.·
sen worden ist, so verliert, er für diese Zeit seine
Versorgungsbezüge. Der Bundesminister für Ver- (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und
teidigung stellt ihren Verlust fest und teilt dies wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld
dem Soldaten im Ruhestand mit. Eine wehrstraf-. wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung
rechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung der Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch
wird dadurch nicht ausgeschlossen. oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld
anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nich-
tigerklärung gleich.
12. Entziehung der Versorgung
§ 58 (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absätze 2 und 3
gelten nicht für die in § 11 Abs. 6 Satz 2 bezeichne-
( 1) Der Bundesminister für Verteidigung kann
ten Hinterbliebenen.
ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinarge-
richtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2
Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer- 14. Anzeigepflicht
den kann, das Recht auf Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit § 60
entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53,
demokratische Grundordnung im Sinne des Grund- 55) hat der Regelungsbehörde oder der die Ver-
gesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maß- sorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung
nahme rechtfertigen, müssen in einem Unter- eines Versorgungsberechtigten und· die Bezüge,
suchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem ebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören
die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachver- der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung
ständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte unver_züglich anzuzeigen.
zu hören ist.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von der Regelungsbe}:l.örde oder der die Versorgungs-
Hin terblie benenversorgung. bezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher
13. Erlöschen und Wiederaufleben
im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
setzes (§ 54 Abs. 1 Nr. 1),
§ 59
2. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauern-
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf den Aufenthalts nach einem Ort im Aus-
Versorgungsbezüge erlischt land (§ 54 Abs. 1 Nr. 2),
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des
Monats, in dem er sich verheiratet oder 3. den Bezug eines Einkommens oder einer
stirbt, Versorgung (§§ 53, 55), die Witwe und
Waise auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1
2. für jede Waise außerdem mit dem Ende
Nr. 1),
des Monats, in dem sie das achtzehnte Le-
bensjahr vollendet, 4. die Begründung eines neuen Soldatenver-
3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut- hältnisses oder eines Beamten- oder Ar-
sches Gericht im Bundesgebiet oder im beitsverhältnisses (§ 37 Abs. 6).
Land Berlin im ordentlichen Strafverfahren (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Ver-
zu Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher pflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach,
hochverräterischer, staatsgefährdender oder so kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil
landesverräterischer Handlung zu Gefäng- auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-
nis verurteilt worden ist, mit der Rechts- liegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-
kraft des Urteils. gung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden.
§§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre- Die Entscheidung trifft der Bundesminister für Ver-
chend. teidigung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 799
15. Bezüge bei Wiederverwendung 1. nach einem Ort innerhalb des Bundesge-
bietes einschließlich des Landes Berlin bis
§ 61
zum Zielort,
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesge-
Dienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge
bietes bis zum Ort des Grenzüberganges.
aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-
zuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbe-
züge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Ver- 2. EinmaHge Flugunfallentschädigung
sorgung, die auf Grund der Beschäftigting zu ge-
währen ist. § 63
(1) Ein Berufssoldat oder ein Soldat auf Zeit, der
ABSCHNITT V dem besonders gefährdeten fliegenden Personal
oder dem springenden Personal der Luftlandetrup-
Sondervorschriften
pen angehört und während des Flug- oder Sprung-
1. Umzugskostenbeihilfe dienstes einen Unfall erleidet, der nur auf die eigen-
tümlichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzu-
§ 62
führen ist, erh~lt neben einer Versorgung nach
(1) Ein Soldat auf Zeit, der Ubergangsgebührnisse diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhält-
(§ 11) erhält oder dessen Ubergangsgebührnisse nisses eine einmalige Flugunfallentschädigung von
nach § 53 ruhen, erhält bei Beendigung des Dienst- vierzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des
verhältnisses eine Umzugskostenbeihilfe in entspre- Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeit-
chender Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchstabe b des punkt um mehr als neunzig vom Hundert beein-
Umzugskostengesetzes. Das gleiche gilt für seine trächtigt ist.
Hinterbliebenen sowie für die Hinterbliebenen eines
(2) Endet das Dienstverhältnis durch Tod infolge
Soldaten auf Zeit, der während des Wehrdienstver-
hältnisses, jedoch nach einer Wehrdienstzeit von eines Unfalls der in Absatz 1 bezeichneten Art, so
erhalten seine Hinterbliebenen, soweit ihnen ein
mehr als einem Jahr, verstorben ist.
Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz zu-
(2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem steht, eine einmalige Flugunfallentschädigung von
Soldaten auf Zeit, dem eine zusätzliche fachliche zwanzigtausend Deutsche Mark. Hinterbliebene im
Ausbildung oder Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Sinne dieser Vorschrift sind die Witwe, die ehe-
Nr. 2 oder eine berufliche Fortbildung, Berufsum- lichen Kinder, die für ehelich erklärten oder an Kin-
schulung oder Berufsausbildung auf Grund des des Statt angenommenen Kinder und die Kinder aus
Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundes- nichtigen Ehen, die die rechtliche Stellung eines
versorgungsgesetzes gewährt wird, können einmalig ehelichen Kindes haben; das gleiche gilt für die Ver-
eine Umzugskostenbeihilfe bis zu achtzig vom Hun- wandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt
dert der Umzugskostenentschädigung nach § 4 des zur Zeit des Unfalls ganz oder überwiegend durch
Umzugskostengesetzes und daneben die Leistungen den Verstorbenen bestritten wurde. Sind mehrere
nach §§ 6 und 9 des Umzugskostengesetzes bewil- Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird die Flug-
ligt werden, wenn zur Ausübung des späteren Be- unfallentschädigung unter ihnen im Verhältnis ihrer
rufs ein Umzug erforderlich ist und dieser bis zum Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz aufgeteilt.
Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Be-
rufsförderung durchgeführt worden ist. (3) Die Flugunfallentschädigung nach den Ab-
sätzen 1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Ver-
(3) Einern Soldaten im Ruhestand, der bei Eintritt letzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat
in den Ruhestand das zweiundfünfzigste Lebensjahr bei der Entstehung des Unfalls eine grobe Fahrläs-
noch nicht vollendet hat, können auf Antrag ein- sigkeit des Verletzten mitgewirkt, so kann die Ent-
malig eine Umzugskostenbeihilfe bis zu sechzig vom schädigung angemessen ermäßigt werden. Hierbei
Hundert des Grundbetrages nach § 4 des Umzugs- ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit sein
kostengesetzes und daneben die Leistungen nach Verschulden zur Entstehung des Unfalls beigetragen
§§ 6 und 9 des Umzugskostengesetzes bewilligt hat.
werden, wenn zur Begründung eines neuen Berufs
ein Umzug erforderlich ist und dieser bis zum Ab- (4) Der Bundesminister für Verteidigung be-
lauf von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand stimmt im Einvernehmen mit den Bundesministern
durchgeführt worden ist. des Innern und der Finanzen durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
(4) Neben einer Umzugskostenbeihilfe nach § 30 darf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Per-
Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 2
sonenkreis des Absatzes 1 gehören, und die dienst-
Abs. 1 Buchstabe b des Umzugskostengesetzes oder
lichen Verrichtungen, die Flug- und Sprungdienst
einer Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 wird eine
im Sinne des Absatzes 1 sind.
weitere Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 3 nicht,
nach Absatz 2 nur als Ausnahme mit Zustimmung (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für an-
des Bundesministers der Finanzen bewilligt. dere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-
(5) Der Umzugskostenbeihilfe nach den Absät- reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-
zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, ten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art
die für den Umzug entstehen gehören.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ABSCHNITT VI § 66
Ubergangsvorschriften (l) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vpr sei-
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten nem Eintritt in die Bundeswehr
als ruhegehaH:fäJ1igc Dienstzeit 1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-
§ 64 gesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel
140 des Grundgesetzes) oder im nicht-
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen
öffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist
Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat oder
1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, 2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staa-
Schutztruppe), tes oder einer zwischenstaatlichen oder
2. in der vorläufigen Reichswehr oder vor- überstaatlichen öffentlichen Einrichtung ge-
läufigen Reichsmarine, standen hat,
3. in der Reichswehr, kann a]s ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz werden.
vom 21. Mai 1935, (2) § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.
5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige
der Landespolizei, die nach dem Gesetz vom
§ 67
3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in die
Wehrmacht übergeführt worden sind, und Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der
6. im sonstigen deutschen Wehrdienst, wenn ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten
durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht er- Lebensjahrs vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
füllt werden konnte. in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Dies gilt nicht
für eine Zeit, die nach anderen Vorschriften bereits
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen angerechnet wird.
Berufssoldaten die Zeit, die er
1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volks- § 68
zugehöriger aus den Gebieten, die nach (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten be-
dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen rücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach
Reich angegliedert waren, oder Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor der
2. als volksdeutscher Vertriebener oder Um- Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
siedler Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs-
berufsmäßig im Wehrdienst des Herkunftslandes verhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe
verbracht hat. § 70 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.
(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine (2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden
ist. Im übrigen gelten §§ 20 und 69 Nr. 3, in den § 69
Fällen des Absatzes 1 auch §§ 22 und 24 entspre- Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um
chend.
1. die nach § 181 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbeam-
§ 65 tengesetzes anrechenbaren Kriegsjahre,
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der 2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. De-
ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes- zember 1918 im Militärdienst oder im Beam-
wehr tenverhältnis verbrachten Zeit, wenn sie min-
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst- destens sechs Monate betragen hat und nicht
herrn im Reichsgebiet als Beamter oder als Kriegsjahr oder nach § 25 Abs. 1 erhöht
Richter gestanden hat oder anrechenbar ist,
2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei 3. die Zeit, die wegen gewährter Wiedergut-
gestanden hat, soweit nicht § 64 Abs. 1 machung nationalsozialistischen Unrechts anzu-
Nr. 5 anzuwenden ist, oder rechnen ist.
3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder
als Militäranwärter oder als Anwärter des 2. Anrechnung anderer Zeiten
früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im § 70
Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist
oder (1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in de.r ein Be-
rufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe-
4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im
maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im
freiwilli~ren Arbeitsdienst gedient hat, je-
öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
doch die Zeit· vor dem 1. Juli 1934 nur,
tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit
wenn der Dienst berufsmäßig geleistet
wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem
worden ist.
31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis
(2) §§ 20, 64 Abs. 3 Satz 1 und § 69 Nr. 3 gelten zum 31. März 1960 in die Bundeswehr wiederein-
entsprechend. gestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 801
Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bun-
Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhe- desw·ehr übergeführt worden sind, gilt, wenn sie
gehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich- Berufssoldaten in der ehemaligen Wehrmacht
tigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten, waren, Absatz 1; in den übrigen Fällen ist Absatz 2
der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffent- entsprechend anzuwenden.
lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war
oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst 4. Weitergewährung des Waisengeldes
stand.
§ 72
(2) Dem Berufssoldaten, der in der ehemaligen Das Waisengeld nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 soll bei
Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst geleistet Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung in-
hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und folge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder
seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhe- Unterdrückungsmaßnahmen auch für einen der Zeit
gehalts zu einem Drittel als ruhegehaltfähige dieser Verzögerung entsprechenden Zeitraum über
Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum 31. März das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt
1960 in die Bundeswehr wiedereingestellt worden werden. Entsprechendes gilt für Verzögerungen,
ist und in ihr mindestens drei Jahre Wehrdienst ge- die infolge der Verhältnisse der Kriegs- oder Nach~
leistet hat. kriegszeit ohne einen von den Beteiligten zu ver-
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten drei- tretenden Umstand eingetreten sind.
jährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr be-
darf es nicht, wenn der Be-rufssoldat vorher wegen 5. Soldaten aui Zeit, die in der ehemaligen
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung Wehrmacht Wehrdienst geleistet, haben,
in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatengeset- und ihre Hinterbliebenen
zes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird § 73
oder während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr
(1) Ein Unteroffizier auf Zeit, der bis zum
stirbt.
31. März 1960 in das Dienstverhältnis eines Sol-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche daten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehr-
Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften ange- dienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehe-
rechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand. maligen Wehrmacht und von mindestens drei Jah-
ren in der Bundeswehr geleistet hat, erhält einen
Unterhaltsbeitrag, wenn sein Dienstverhältnis nach
3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für Soldaten der einer abgeleisteten Gesamtdienstzeit von minde-
ehemaligen Wehrmacht, ehemalige Angehörige der stens zwölf Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die
Landespolizei und ehemalige Vollzugsbeamte im er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, oder
Bundesgrenzschutz wegen Dienstunfähigkeit endet.
§ 71 (2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der
Bundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Unteroffizier
(1) Auf Berufssoldaten der Bundeswehr, die Be- auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-
rufssoldaten der ehemaligen Wehrmacht waren, ist dienstbeschädigung entlassen worden ist und eine
§ 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.
1. als Anstellung im Sinne des Absatzes 1 (3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags wer-
der erstmalige berufsmäßige Eintritt in den den die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17 bis
Wehrdienst gilt, bei Offizieren jedoch erst 19) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit
die Ernennung zum Leutnant oder zu einem zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1, §§ 67 und 71 Abs. 1
entsprechenden Dienstgrad, bei Sanitäts- gelten entsprechend.
offizieren die Ernennung zum Stabsarzt, (4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
2. die Zeit nach dem 8. Mai 1945 angerechnet wegen Ablaufs der Zeit, für die der Unteroffizier
wird, soweit sie nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 oder auf Zeit in das Dienstverhältnis berufen worden
§ 70 Abs. 1 ruhegehaltfähig ist oder als ist, wird das Einkommen aus einer Verwendung im
ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. öffentlichen Dienst auf den Unterhaltsbeitrag voll
angerechnet. Andere Arbeitseinkünfte aus Land-
(2) Bei Berufssoldaten, die auf Grund des Geset- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
zes über die Uberführung von Angehörigen der selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit außer-
Landespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli 1935 halb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2
(Reichsgesetzbl. I S. 851) in die ehemalige Wehr- Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes
macht übergeführt worden sind, steht dem erst- werden auf den Unterhaltsbeitrag zu zwei Dritteln
maligen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst angerechnet; mindestens bleibt ein Betrag von
die erstmalige Berufung in den Polizeivollzugsdienst zweihundertfünfzig Deutsche Mark anrechnungsfrei.
und der Ernennung zum Leutnant oder einem ent-
sprechenden Dienstgrad die entsprechende Ernen- (5) Ist der Unteroffizier auf Zeit wegen Dienst-
nung im Polizeivollzugsdienst gleich. unfähigkeit entlassen oder mindert sich die Er-
werbsfähigkeit des ehemaligen Unteroffiziers auf
(3) Für Berufssoldaten, die als ehemalige Voll- Zeit, der. einen Unterhaltsbeitrag erhält, dauernd
zugsbeamte im Bundesgrenzschutz auf Grund des um wenigstens zwei Drittel oder hat er das fünf-
Zweiten Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom undsechzigste Lebensjahr vollendet, findet Absatz 4
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
keine Anwendung. Hat der ehemalige Unteroffizier (2) Für einen Offizier auf Zeit, der in der ehe-
auf Zeit das zweiundsechzigste Lebensjahr vollen- maligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und
det, so kann auf seinen Antrag von der Anwendung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten
des Absatzes 4 abgesehen werden. §§ 6 bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
(6) Für einen Offizier auf Zeit, der bis zum genannten Maßgabe.
31. März 1960 in das Dienstverhältnis eines Sol- (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach
daten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehr- den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften ent-
dienslzeit von mindestens zwei Jahren in der ehe- sprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen
maligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.
der Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
bis 5 entsprechend, wenn seine abgeleistete Ge- Soldaten gilt § 73 Abs. 9 Satz 2 entsprechend.
samtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
(7) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Ab- 6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
sätze 1, 2 oder 6) erhalten einen Unterhaltsbeitrag nach dem Freiwilligengesetz
in Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 123 § 75
bis 129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 43 (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhält-
dieses Gesetzes). nis nach dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienst-
(8) §§ 28 bis 35, 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes unfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufs-
sowie §§ 121 und 122 des Bundesbeamtengesetzes soldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldaten-
gelten entsprechend, soweit in Absatz 4 nichts ande- gesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufs-
res bestimmt ist. Der Unterhaltsbeitrag gilt hier- soldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterblie-
bei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die benen.
Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Sol- (2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen
daten im Ruhestand, Witwen oder Waisen. Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Be-
(9) §§ 3 bis 5 und 9 bis 12 finden keine Anwen- schädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten-,
dung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der nach gesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein
den AbsätzeL 1, 2 oder 6 versorgungsberechtigt ist Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamten-
und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet gesetzes als Dienstunfall.
hat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so
stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht ent-
7. Ehemalige Vollzugsbeamte
gegen, nach denen ein Höchstalte~ bei der Einstel- im Bundesgrenzschutz
lung nicht überschritten sein darf. § 76
(10) Die in den Absätzen 1, 2 oder 6 bezeichneten (1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf
Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts- Widerruf im Bundesgrep.zschutz, der nach dem
beitrags die Versorgung nach § 74 wählen. Zweiten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom
30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bun-
deswehr übergeführt worden ist und dessen Dienst-
§ 74
verhältnis in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit
(1) Für Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, endet, steht die nach Vollendung des siebzehnten
die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst ge- Lebensjahrs im Bundesgrenzschutz abgeleistete
leistet haben und bis zum 31. März 1960 in das Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74
sind, die aber die Voraussetzungen des § 73 nicht gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945
erfüllen, gelten §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe: im Polizeivollzugsdienst innerhalb des Bundes-
1. Voraussetzung für die Gewährung der gebietes oder des Landes Berlin sowie die im deut-
Leistungen ist nicht die Wehrdienstzeit schen Paßkontrolldienst in der britischen Zone ab-
von bestimmter Dauer in der Bundeswehr, geleistete Dienstzeit.
sondern mit Ausnahme des Falles der (2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im
Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Bundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 be-
Abs. 5 die abgeleistete Gesamtdienstzeit, zeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt
2. der Umfang der Leistungen richtet sieb nach worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz er-
der Länge der Wehrdienstzeit in der Bundes- littene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes-
wehr, jedoch ist die abgeleistete Gesamt- beamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und
dienstzeit für den Umfang der Leistungen ein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundes-
mit Ausnahme der Ubergangsbeihilfe maß- beamtengesetzes als Dienstunf all. Bei Bemessung
gebend, wenn der Soldat eine Wehrdienst- des Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bun-
zeit von mindestens drei Jahren in der desgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des
Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher § 37 Abs. 3 gleich.
wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden
ist. 8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1937
Beansprucht der Soldat die Ausbildung oder § 77
Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht, so erhöht (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Ja-
sich die Ubergangsbeihilfe um zwanzig vom Hun- nuar 1927 bis zum 30. Juni 1937 geboren ist und bis
dert des erreichten Betrages. zum 31. März 1960 zum ersten Male als Soldat ein-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 803
gestellt ·worden ist, erhält bei Eintritt in den Ruhe- 10. Freiwillige Krankenversicherung
stand einen einmaligen Betrag, der nach einer ruhe- § 79
gehaltfähigen Dienstzeit bis zu fünfundzwanzig
Jahren dreitausend Deutsclie Mark beträgt. Dieser Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im
Betrag verringert sich mit jedem weiteren Dienst- Zeitpunkt des Eintritts in die Bundeswehr für den
jahr über das fünfundzwanzigste Dienstjahr hinaus Fall der Krankheit pflichtversichert waren und zur
um dreihundert Deutsche Mark. Stirbt der Soldat Fortsetzung der Versicherung nach § 313 der
vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine Reichsversicherungsordnung berechtigt gewesen
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn wären, haben das Recht, innerhalb von sechs
der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung ein- Wochen nach der Verkündung dieses Gesetzes ihre
getreten ist, auch seine Verwandten der aufstei- Versicherung freiwillig fortzusetzen. Die Verpflich-
genden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Ver- tung zur Beitragszahlung und der Anspruch auf
bindung mit § 145 des Bundesbeamtengesetzes An- Leistungen beginnen erst mit dem Tage des Ein-
spruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben, einen gangs der Anzeige des Berechtigten bei der zu-
einmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des ständigen Krankenkasse.
Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn
er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
DRITTER TEIL
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so
wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis ihrer Beschädigtenversorgung
Bezüge aufgeteilt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, ABSCHNITT I
wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert
Versorgung der beschädigten Soldaten
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder
und ihrer Hinterbliebenen
die Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhe-
gehalt zu berechnen sind. 1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen § 80
§ 78 (1) Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung
erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstver-
(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai hältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-
1945 in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Ver-
gewesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 sorgung in entsprechender Anwendung der Vor-
bis zu seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines schriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in
Berufssoldaten innerhalb oder außerhalb des öffent- diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
lichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen
den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
worden, so werden ihm auf Antrag die Arbeit-
nehmeranteile aus diesen. Beiträgen sowie freiwil- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Zivil-
lig entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufs- person, die
soldaten eine Regelleistung aus der Versicherung 1. zum Wehrdienst einberufen ist oder
gewährt worden, so sind nur die später entrichteten
Beiträge zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf 2. zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu
die Erstattung eines Teils der Arbeitnehmeranteile einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüber-
und der freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt wachung der An.ordnung einer zuständi-
werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach gen Dienststelle folgt oder
der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs- 3. an einer dienstlich angeordneten Ver-
soldaten zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht anstaltung zur militärischen Fortbildung
vor Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Ver- teilnimmt oder
kündung dieses Gesetzes. Stirbt der Soldat inner- 4. auf Schiffen der, Bundeswehr planmäßig
halb dieser Frist, ohne den Antrag gestellt zu oder außerplanmäßig eingeschifft ist,
haben, so kann der Antrag innerhalb von sechs
Monaten nach seinem Tode von seinen Erben ge- infolge der Dienstverrichtung oder auf dem Wege
stellt werden. zum Bestimmungsort oder auf dem Heimweg eine
(2) Absatz 1 gilt entsprechend gesundheitliche Schädigung erleidet. Diese gesund-
heitliche Schädigung steht einer Wehrdienstbeschä-
1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai
digung gleich.
1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
gewesen ist oder berufsmi.ißig im früheren 2. Wehrdienstbeschädigung
Reichsarbeitsdienst gestanden hat, § 81
2. für die in § 73 genannten Soldaten, die in (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheit-
der ehemaligen Wehrmacht berufsmäßig liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,
Wehrdienst geleistet haben. durch einen während der Ausübung des Wehr-
Im Falle der Nummer 2 ist der Antrag auf Erstat- dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehr-
tung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt
Dienstverhältnisses zu stellen. worden ist.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Als Wehrdienstbeschädigung gelten auch ge- nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf
sundheitliche Schädigungen, die ein Soldat außer- Elternrente nach dem Buncjesversorgungsgesetz, so
halb seines Dienstes dadurch erlitten hat, daß er wird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge-
angegriffen wird währt.
1. im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst- (3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienst-
liches Verhalten oder beschädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer
2. wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundes- Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgeset-
wehr aus Gründen, die er nicht zu vertre- zes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundes-
ten hat. versorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusam-
men, so ist unter Berücksichtigung der durch die
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-
der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente fest-
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
zusetzen.
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-
geführte Schädigung gilt nicht als Wehrdienst- (4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht
beschädigung. für den Soldaten, der während des Wehrdienstver-
hältnisses verstorben ist und für den entlassenen
(5) -Eine Wehrdienstbeschädigung steht einer Soldaten, der bis zu seinem Tode Bezüge nach § 1
gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 des Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes vom 30. März 1957
Bundesversorgungsgesetzes gleich. (Bundesgesetzbl. I S. 308) erhalten hat, wenn die
Bundeswehr die Bestattung und Uberführung be-
3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen sorgt hat.
ohne Wehrdienstbeschädigung
(5) Die Ubergangsbeihilfe (§ 12) gilt nicht als
§ 82 sonstiges Einkommen nach den Vorschriften, die
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst für die Ausgleichsrente maßgebend sind.
geleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgeset- (6) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
zes). und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem
wegen einer Gesundheitsstörung, die während des Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.
Wehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine
Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, auf Antrag (7) Einer Versorgung nach allgemeinen beamten-
die Sachleistungen der Heilbehandlung nach dem rechtlichen Bestimmungen und der beamtenrecht-
Bundesversorgungsgesetz bis zur Dauer von drei lichen Unfallfürsorge (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-
Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, versorgungsgesetzes) stehen die entsprechenden
wenn sie bei dessen Beendigung heilbehandlungs- Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses
bedürftig sind und die Heilbehandlung nicht ander- Gesetzes gleich.
weitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden
kann. Sie ist sichergestellt, soweit ein Anspruch ABSCHNITT II
gegen einen Sozialversicherungsträger oder durch
einen Vertrag gegen Dritte besteht. Kein Anspruch Sondervorschriften -
nach Satz 1 'besteht, wenn die Gesundheitsstörung 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
auf eigenes grobes Verschulden oder auf Ge-
schlechtskrankheit zurückzuführen ist. § 85
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 73 genannten (1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer
Soldaten. Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit
einen Ausgleich in Höhe der Grundrente nach
4. Beginn der Versorgung § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 des Bundesversorgungs-
§ 83 gesetzes.
§§ 60 und 61 des Bundesversorgungsgesetzes gel- (2) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem
ten n;iit folgender Maßgabe: seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 2
1. die Beschädigtenrente beginnt nicht vor dem Satz 1 und § 62 Abs. 1 des Bundesversorgungsgeset-
Tag, der auf den Tag folgt, bis zu dem Dienst- zes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Aus-
bezüge oder Wehrsold zustehen, gleich erlischt spätestens mit Ablauf des Tages, bis
2. § 61 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes gilt zu dem Dienstbezüge oder Wehrsold zustehen.
entsprechend, wenn Sterbegeld nach §§ 41, 43
oder 73 Abs. 8 gezahlt worden ist. 2. Erstattung von Sachsdläden
und besonderen Aufwendungen
5. Zusammentreffen von Ansprüchen § 86
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke
§ 84
oder andere Gegenstände, die der Soldat mit sich
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder
Zweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen un- abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet
beschadet des Absatzes 7 nebeneinander. werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts- dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist
beitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Soldaten der nachweisbar notwendige Auf-
dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente wand zu ersetzen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 805
VIERTER TEIL (7) Die Absätze 3 und 6 gelten nicht, soweit die
Beschädigtenversorgung in der Gewährung sozialer
Organisation, Verfahren, Rechtsweg Fürsorge nach §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungs-
1. Dienstzeitversorgung gesetzes besteht.
§ 87
FUNFTER TEIL
(1) Der Bundesminister für Verteidigung führt
die Dienstzeitversorgung und die Berufsförderung Schlußvorschriften
nach dem Zweiten Teil und die Vorschriften der 1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädigung
§§ 85 und 86 des Dritten Teils dieses Gesetzes bei
§ 89
Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4
Abs. 3 letzter Satz bleibt unberührt. Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversiche-
rung, für die. der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist,
(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des _Ab- auf die Flugunfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.
satzes 1 gelten §§ 172 bis 175 des Bundesbeamten-
gesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des 2. Reichsgebiet
Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften
§ 90
der Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066) über das verwal- Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt
tungsgerichtliche Vorverfahren (§ 22) anzuwenden. das Gebiet des Deutschen Reichs bis zum 31. De-
zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach
diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezem-
2. Beschädigtenversorgung ber 1937.
§ 88
3. Diens~zeiten außerhalb des Reichsgebiets
(1) Der Dritte Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme § 91
der §§ 85 und 86 wird von den zur Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be- Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
hörden im Auftrage des Bundes durchgeführt. Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65,
70 Abs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich
(2) Zuständige oberste Bundesbehörde ist der 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit
Bundesminister für Arbeit, soweit die Beschädigten- oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai
versorgung in der Gewährung sozialer Fürsorge 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem
nach §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Ge-
besteht, der Bundesminister des Innern. Weisun- bieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem
gen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall Deutschen Reich angegliedert waren,
hinausgehende Bedeutung haben oder einen Härte- 2'. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler
ausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-
dem Bundesminister für Verteidigung. rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.
(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bun- 4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
desgesetzbl. I S. 202) und die Vorschriften des § 92
Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bun- (1) Der Bundesminister für Verteidigung erläßt
desgesetzbl. I S. 1239) über das Vorverfahren sind die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
anzuwenden. allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einver-
(4) Die Aufwendungen für die Versorgungs- nehmen mit den Bundesministern des Innern und der
leistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Finanzen, zu §§ 4 und 5 und zum DriUen Teil auch
Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusam- im Einvernehmen mit dem Bundesministet für
menhängenden Einnahmen sind an den Bund abzu- Arbeit.
führen. (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden sie der Zustimmung des Bundesrates.
Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-
haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die 5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes
Durchführung des Haushalts verantwortlichen § 93
Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die Das Gesetz über die Beschäftigung Schwer-
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen beschädigter vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes S. 389) wird wie folgt geändert:
zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusam-
§ 1 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
. menhängenden Einnahmen die landesrechtlichen
Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der „einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
zuständigen Landesbehörden angewendet. werden. des § 81 des Gesetzes über die Versorgung für
die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und
(6) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungs-
Absatzes 1 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der gesetz) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
Sozialgerichtsbarkeit gegeben. S. 785) oder".
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin
§ 94 § 95
(1) Das Bundcsbeamtenncsct:z vom 14. Juli 1953 (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auch
(Bundesgesctzbl. I S. 551) wird wie folgt geändert: gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder
1. In § 112 Nr. 1 werden die Worte „Beamter ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.
im Bundesdienst" durch die Worte „Bun- (2) Für die Beschädigtenversorgung (§ 88) der in
desbeamler oder Berufssoldat" ersetzt. Absatz 1 genannten Berechtigten gelten § 3 des Ge-
2. In § 154 Abs. 5 werden hinter den Worten setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
„öffentlichen Dienst" die Worte „oder ein opferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I
Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als S. 202) und § 57 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichts-
Soldat auf Zeit" eingefügt. gesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1239) mit der Maßgabe, daß örtlich zuständig die
3. Dem § 164 Abs. 2 wird angefügt:
Verwaltungsbehörde und das Sozialgericht sind, zu
„Ist die Schul- oder Berufsausbildung deren Bezirk der letzte Standort des versorgungs-
durch Erfüllung der Wehrpflicht verzögert berechtigten oder verstorbenen Soldaten gehört.
worden, so soll das Waisengeld auch für
einen der Zeit dieses Dienstes entsprechen-
den Zeitraum über das fünfundzwanzigste 8. Geltung im Saarland
Lebensjahr hinaus gewährt werden." § 96
4. § 165 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: (1) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
,,4. die Begründung eines neuen Beamten- (2) Bis zur Einführung dieses Gesetzes im Saar-
oder Arbeitsverhältnisses oder eines land gilt § 95 für Berechtigte, die ihren Wohnsitz
Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder ständigen Aufenthalt im Saarland haben, ent-
oder als Soldat auf Zeit (§ 154 Abs. 5) ". sprechend.
(2) Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der 9. Inkrafttreten
Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des
Bundes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I § 97
S. 899) wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung· vom 1. ApriL
In § 10 Abs. 4 werden hinter den Worten 1956 in Kraft. Zugleich treten § 63 des Soldaten-
„öffentlichen Dienst" die Worte „oder ein gesetzes und mit Wirkung vom 1. Juli 1956 § 3 des
Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Zweiten Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom
Soldat auf Zeit" eingefügt. 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957 807
Gesetz zur Änderung
der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Wasserkraftwerke mehr als achtzig vom
Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
§ 1 lungskosten der Gesamtanlagen betragen."
Die Verordnung über die steuerliche Begünsti-
gung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 § 2
(Reichsgesetzbl. I S. 278) wird wie folgt geändert: Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ver-
1. In § 3 Ziff. 2 wird die Zahl „1957" durch die ordnung über die steuerliche Begünstigung von
Zahl „ 1967" ersetzt. Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 neu be-
2. § 4 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: kanntzumachen und dabei den Wortlaut den seit
dem Erlaß der Verordnung geänderten Rechtsver-
,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, hältnissen anzupassen sowie die Geltung im Land
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts- Berlin und die Nichtgeltung im Saarland auszu-
verordnung Vorschriften über die Ermittlung
sprechen.
des steuerbegünstigten Gewinns für den Fall
zu erlassen, daß ein Unternehmen steuerbegün- § 3
stigte und nicht steuerbegünstigte Anlagen un- Die Vorschriften des § 1 Nr. 4 sind erstmals für
terhält." den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.
3. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
,,Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- § 4
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung zu bestimmen, wie der Gesamtbetrag der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Absetzung für Abnutzung auf die einzelnen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Jahre zu verteilen ist." (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
4. § 8 wird wie folgt geändert: lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
a) In Absatz 1 werden die Worte „fünf vom Dritten Uberleitungsgesetzes.
Hundert" durch die Worte „acht vom Hun-
dert" ersetzt. § 5
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
erhält die folgende Fassung:
§ 6
,, (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Satz von
acht vom Hundert ermäßigt sich um eins Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
vom Hundert bei Unternehmen, bei denen kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Zolltarifs.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Sicherung der Stabilität des Preisgefüges die Zoll-
sätze für Waren der gewerblichen Wirtschdt (Kap.
14, 25 und 28 bis 98 des Zolltarifs, ausgenommen
Waren der Tarifnrn. 2966 Abs. A und B, 3501, 3507
und 3509 Abs. B) durch Rechtsverordnung für die
Zeit vom 1. Juli 1957 bis zum 31. Dezember 1957 zu
ermäßigen oder aufzuheben.
(2) Ausgenommen hiervon sind die Zollsätze der
auf Grund des Vertrages über die Europäische Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl mit (EG) bezeich-
neten Waren der Tarifnrn. 7301 bis 7316.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelfen im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Dberleitungsgesetzes.
§ 3
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am T~ge nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
,sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g . Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck i Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen Teil I und Teil II
Lautende, Bez u q durcti die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband qegen
Voreinsenduno des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren DM 0,15.