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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1957 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
23. 1.51 Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr 769
25. 7. 51 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
25. 7. 51 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
24, 1. 51 Siebzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Kernreaktoren usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 784
In Teil II Nr. 20, ausgegeben am 29. Juli 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über die Militärseelsorge. - Zweite Polizei-
verordnung zur Änderung der Strnm- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des
Luftwaffenübungsgebietes „Sandbank" (Großer Knechtsand). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Inter-
nationalen übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkiehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
(Inkrafttreten für Finnland und die Türkei). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Ver-
längerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich, - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Ungarn). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen. - Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen. - Berichtigung zur Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
Bekanntmachung über das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Bekämpfung des ungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln. -
Berichtigung zum Haushaltsgesetz 1957.
Verordnung
über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr
(Fahrlehrerverordnung).
Vom 23. Juli 1957.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver- § 2
kehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- (1) Der Fahrlehrer erhält eine Bescheinigung
rates verordnet: (Fahrlehrerschein) nach dem Muster in Anlage 1,
§ 1 die er bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und
auf Verlangen zuständigen Beamten, amtlich an-
(1) Wer beruflich Personen ausbildet, die eine
erkannten Sachverständigen und amtlich anerkann-
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 ten Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prü-
des Gesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf
fung auszuhändigen hat.
der Fahrlehrerlaubnis.
(2) Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird für die Aus- bei jeder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses
bildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis einzelner zur Berichtigung vorzulegen und bei Ruhen, Er-
oder sämtlicher Betriebsarten und innerhalb cler löschen oder Entzug der Fahrlehrerlaubnis unver-
Betriebsarten einzelner oder sämtlicher Klassen züglich zurückzugeben.
erteilt. Sie gilt für das Inland und darf nur zusam-
men mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen § 3
eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inha- (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der
ber der Fahrschulerlaubnis ausgeübt werden. Bewerber
(3) Die Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 um- 1. geistig und körperlich geeignet und min-
faßt die Vermittlung der zur Führung von Kraft- destens 23 Jahre alt ist;
fahrzeugen nach § 9 Satz 2 und § 1_1 Abs. 2 Satz 1 2. persönlich zuverlässig ist;
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforder- 3. die Fahrerlaubnis für sämtliche Klassen
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die An- der Betriebsart besitzt, in der er ausbilden
leitung der Fahrschüler zu verantwortungsbewußtem will;
und rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr.
4. innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Be-
(4) Die Fahrlehrerlaubnis gilt als Ermächtigung werbung mindestens 3 Jahre Kraftf ahr-
nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes. zeuge geführt hat und diese Tätigkeit zum
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Erwerb ausreichender Erf ahi.-ungen über § 6
richtiges Verhalten im Straßenverkehr ge- Die Fahrschulerlaubnis kann mit Bedingungen
eiqnet erscheint; und Auflagen verbunden werden. Sie ist nicht
5. seine fachliche Eignung und Sachkunde übertragbar.
in einer Fahrlehrerprüfung nach der Prü-
§ 7
fungsordnung in Anlage 2 nachgewiesen
hat. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis kann inner-
halb des Bezirks der Erlaubnisbehörde weitere
(2) Die Erlaubnis zur Ausbildung für die Fahr- Betriebsstellen einrichten; diese müssen den Vor-
erlaubnis der Klasse 2 setzt außerdem die Gesellen- schriften der Anlage 3 entsprechen.
prüfung im Kraftfahrzeughandwerk voraus. Dies
gilt nicht für Bewerber mit einer abgeschlossenen
§ 8
Ausbildung im Maschinenbauf ach oder in der Elek-
trotechnik an einer technischen Hochschule oder (1) Nach dem Tode des Inhabers der Fahrschul-
Universität oder einer anerkannten höheren tech- erlaubnis kann der Erbe den Betrieb für die Zeit
nischen Lehranstalt. von höchstens drei Jahren weiterführen. Dasselbe
gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger
(3) Der Bewerber wird zur Fahrlehrerprüfung nur
oder Nachlaßverwalt,er während einer Testaments-
zugelassen, wenn er die sonstigen für ihn gelten-
vollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaß-
den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2
verwaltung.
erfüllt.
(2) Erfüllen die in Absatz 1 genannten Personen
§ 4
die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr. 1 und 2
nicht, so kann der Betrieb nur weitergeführt wer-
(1) Wer geschäftsmäßig Fahrschüler selbständig den, wenn eine andere Person als verantwortlicher
ausbildet oder sie durch Fahrlehrer, die von ihm Leiter des Ausbildungsbetriebes bestellt wird; für
beschäftigt werden, ausbilden läßt, bedarf der diese gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3.
Fahrschulerlaubnis.
(3) Die Bestimmungen für die Fahrschulerlaubnis
(2) Die Fahrschulerlaubnis kann für die Ausbil- gelten entsprechend.
dung zum Erwerb der Fahrerlaubnis einzelner oder
§ 9
sämtlicher Betriebsarten und innerhalb der Be-
triebsarten einzelner oder sämtlicher Klassen er- (1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn dem In-
teilt werden. Sie gilt für den Bezirk der• Erlaubnis- haber die Fahrerlaubnis nach § 111 a der Straf-
behörde. prozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer
Entziehung im Verwaltungsverfahren die auf-
(3) Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis ist dafür
schiebende Wirkung des Rechtsmittels ausdrück-
verantwortlich, daß die Ausbildung der Fahr-
schüler den Anforderungen des § 1 Abs. 3 entspricht. lich ausgeschlossen wird.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem
Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen
§ 5 wird.
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn der § 10
Bewerber
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Per-
1. mindestens 25 Jahre alt ist; son ruht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis
nach § 111 a der Strafprozeßordnung vorläufig ent-
2. die Fahrlehrerlaubnis der Betriebsart und
zogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs-
Klasse besitzt, für die er die Fahrschul-
verfahren die aufschiebende Wirkung des Rechts-
erlaubnis beantragt;
mittels ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Er-
3. insgesamt mindestens ein Jahr als Fahr- laubnisbehörde kann die Weiterführung des Aus-
lehrer tätig war; bildungsbetriebes gestatten, wenn eine andere
4. einen Unterrichtsraum und die Lehrmittel Person als verantwortlicher Leiter bestellt ist; für
nach Anlage 3 zur Verfügung hat. diese gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen
(2) Einer juristischen Person oder einem nicht- Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaub-
rechtsfähigen Verein wird die Fahrschulerlaubnis nis nach § 42 m des Strafgesetzbuchs rechtskräftig
erteilt, wenn die nach Gesetz oder Satzung zur Ver- entzogen wird.
tretung berufenen Personen zuverlässig sind und
mindestens eine von ihnen, die die Voraussetzun- (3) Die Fahrschulerlaubnis einer juristischen Per-
gen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 erfüllt, zum ver- son oder eines nichtrechtsfähigen Vereins ruht,
antwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes be- wenn nur ein verantwortlicher Leiter des Aus-
stellt wird. Absatz 1 Nr. 4 gilt entsprechend. bildungsbetriebes nach § 5 Abs. 2 vorhanden ist
und diesem die Fahrerlaubnis
(3) Auf die Frist in Absatz 1 Nr. 3 kann die Zeit
1. nach § 111 a der Strafprozeßordnung vor-
angerechnet werden, in der der Bewerber ohne
eigenes Verschulden zu angemessenen Bedingun- läufig oder
gen eine Beschäftigung als Fahrlehrer nicht finden 2. nach § 42 m des Strafgesetzbuchs rechts-
konnte. kräftig entzogen wird.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957 771
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 gilt Absatz 1 1. eine Geburtsurkunde und ein Lebenslauf;
Satz 2 entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 2
2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf
erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen
Verlangen der Erlaubnisbehörde eines
3 Monaten eine andere nach Gesetz oder Satzung
Facharztes oder das eignungstechnische Gut-
zur V crtrctung berufene Person als verantwort-
achten einer Untersuchungsstelle über die
licher Lciler des Ausbildun~Jsb(~triebes bestellt
geistige und körperliche Eignung;
wird; für diese gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie
Abs. 3. 3. amtlich beglaubigte Abschrift des Führer-
scheins;
§ 11 4. Unterlagen für den Nachweis der Voraus-
(1) Die Fahrlehrerlaubnis oder die Fahrschul- setzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.
erlaubnis ist zu entziehen, wenn
Der Bewerbung um die Fahrlehrerlaubnis zur Aus-
1. Tatsachen bekannt werden, aus denen sich bildung auf Kraftfahrzeugen der Klasse 2 sind
er~Jibt, daß die Voraussetzungen für die außerdem Unterlagen für den Nachweis der Vor-
Erteilung der Erlaubnis nicht vorhanden aussetzungen nach § 3 Abs. 2 beizufügen.
waren oder nicht mehr gegeben sind, oder
2. der Erlaubnisinhaber wiederholt die ihm
bei der Ausbildung von Fahrschülern ob- § 15
liegenden Pflichten gröblich verletzt.
(1) In der Bewerbung um die Fahrschulerlaub-
(2) Die Fahrschulerlaubnis kann entzogen wer- nis sind Sitz und Name des Betriebes mitzuteilen
den, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom und anzugeben, für welche Betriebsart und Klasse
Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines von Kraftfahrzeugen die Erlaubnis beantragt wird;
Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird beizufügen sind
oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt.
1. ein Lebenslauf;
(3) Die Erlaubnisbehörde kann bei geistigen
oder körperlichen Mängeln des Inhabers davon 2. eine amtlich beglaubigte Abschrift des
absehen, die Fahrschulerlaubnis zu entziehen, wenn Fahrlehrerscheins;
eine andere Person als verantwortlicher Leiter des 3. Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit
Ausbildungsbetriebes bestellt wird; für diese gilt als Fahrlehrer;
§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3.
4. eine Erklärung, ob und von welcher
Erlaubnisbehörde der Bewerber bereits
§ 12
eine Fahrschulerlaubnis erhalten hat;
5. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichts-
(1) Die Erlaubnisbehörde ist für die Entscheidun-
räume mit Angaben über ihre Ausstat-
gen über die Fahrlehrerlaubnis und die Fahrschul-
erlaubnis zuständig. tung;
(2) Die Landesregierungen bestimmen die Er- 6. eine Aufstellung der Lehrfahrzeuge;
laubnisbehörden. 7. eine Erklärung, daß die sonstigen Lehr-
mittel nach Anlage 3 zur Verfügung
§ 13 stehen.
(1) Die Erlaubnisbehörde übt die Aufsicht über (2) Bei einer juristischen Person oder einem
die Inhaber der Fahrlehrerlaubnis und der Fahr- nichtrechtsfähigen Verein gilt für den verantwort-
schulerlaubnis aus. lichen Leiter des Ausbildungsbetriebes Absatz 1
(2) Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt, an Ort Nr. 1 bis 4, für die anderen nach Gesetz oder
und Stelle zu prüfen, ob die Unterrichtsräume und Satzung zur Vertretung berufenen Personen Ab-
Lehrmittel den Vorschriften der Anlage 3 ent- satz 1 Nr. 1 und 4 entsprechend. Außerdem sind
sprechen und die Ausbildung ordnungsgemäß be- der Bewerbung einer juristischen Person ein Aus-
trieben wird; sie soll diese Prüfung mindestens zug aus dem Handelsregister oder dem Vereins-
alle zwei Jahre durchführen. register und der Bewerbung eines nichtrechts-
fähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungs-
(3) Die Erlaubnisbehörde kann ,die Vorlage eines
befugnis der für ihn Handelnden beizufügen.
amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines
eignungstechnischen Gutachtens einer Unter-
suchungsstelle verlangen, wenn Tatsachen bekannt
werden, die Bedenken gegen die geistige oder § 16
körperliche Eignung des Fahrlehrers begründen. Der Erlaubnisbehörde sind unverzüglich anzu-
zeigen
§ 14 1. der Erwerb einer Fahrschulerlaubnis im Be-
zirk einer anderen Erlaubnisbehörde;
In der Bewerbung um die Fahrlehrerlaubnis ist
anzugeben, für welche Betriebsart und Klasse von 2. die Einrichtung weiterer Betriebsstellen;
KraJtfahrzeugc~n die· Erlaubnis beantragt wird; bei- 3. die Verlegung und die Schließung des Betrie-
zufügen sind bes oder einer Betriebsstelle;
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
4. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhält- lehrerprüfung, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die
nisses mit einem Fahrlehrer; Zweifel an der fachlichen Eignung und Sachkunde
5. die Weiterführung des Betriebes nach § 8 des Bewerbers rechtfertigen.
Abs. l;
§ 19
6. die Bestellung oder Abberufung eines Leiters
des AusbildunysbelridH~s nach § 8 Abs. 2, Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
§ 10 Abs. 1 und 4 sowie § 11 Abs. 3; der An- Nr. 1, 2 und 4 erfüllen, kann die zuständige Behörde
zeige über die Bestellung sind Unterlagen zur Ausbildung einzelner bestimmter Fahrschüler,
nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 beizufügen; die nicht unter die §§ 1 und 4 fällt, eine Erlaubnis
erteilen. Die Behörde hat hierfür eine besondere
7. die Bestellung oder das Ausscheiden von Per-
Bescheinigung auszustellen, die nach Abschluß der
sonen, dtc) nach Cesetz oder Satzung zur Ver-
Ausbildung zurückzugeben ist. § 1 Abs. 3 und 4,
tretung einer juristischen Person oder eines
§§ 2, 6 und 14 Satz 1 gelten entsprechend.
nichtrechtsfohigen Vereins berufen sind; der
Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen
nach § 15 Abs. 2 beizufügen.
§ 20
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-
§ 17 ordnung Inhaber einer Ausbildungserlaubnis sind,
gilt die Fahrlehrerlaubnis nach dieser Verordnung
(1) Soweit der Bund, die Länder, die Gemeinden als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem
oder andere juristische Personen des öffentlichen Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 2 dieser Ver-
Rechts durch eigene Fahrlehrer Beamte, Angestellte, ordnung.
oder Arbeiter für eigene Zwecke als Kraftfahrzeug-
führer ausbilden, bedürfen sie nicht der Fahrschul- (2) Natürlichen oder juristischen Personen oder
erlaubnis. nichtrechtsfähigen Vereinen, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung geschäftsmäßig Fahrschüler
(2) Für die Fahrlehrer gelten die allgemeinen
selbständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die
Vorschriften, soweit nicht § 18 etwas anderes be-
von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen,
stimmt.
gilt die Fahrschulerlaubnis nach dieser Verordnung
als erteilt. Sie haben ihren Betrieb bis zum
§ 18 28. Februar 1958 bei der Erlaubnisbehörde anzu-
(1) Der Bundesminister des Innern, der Bundes- zeigen. Vom 1. September 1958 an müssen diese
minister der Finanzen, der Bundesminister für Ver- Betriebe den Vorschriften der Anlage 3 und bei
teidigung, der Bundesminister für Verkehr, der juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Ver-
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen einen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung
und die für die Polizei zuständigen obersten Lan- berufenen Personen den Erfordernissen nach § 5
desbehörden können anordnen, daß für Fahrlehrer entsprechen.
ihres Geschäftsbereichs Dienststellen dieser Ver- § 21
waltungen die Aufgaben der Erlaubnisbehörden
Die zuständigen obersten Landesbehörden und
und der Prüfungsausschüsse (§ l Prüfungsordnung)
die in § 18 Abs. 1 genannten Behörden können in
wahrnehmen. Dasselbe gilt nach Weisung des Bun-
Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen
desministers für Verkehr für den Vorstand der
dieser Verordnung zulassen.
Deutschen Bundesbahn.
(2) Die nach Absalz 1 erteilte Fahrlehrerlaubnis § 22
berechtigt den Inhaber nur, im dienstlichen Auf-
trag Fahrschüler auszubilden, die im öffentlichen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dienst stehen. Sie kann jederzeit zurückgenommen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
werden und erlischt, wenn der Inhaber aus dem gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
öffentlichen Dienst ausscheidet. Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch
(3) Beantragt der Inhaber einer nach Absatz 1 im Land Berlin.
erteilten Fuhrlehrerlaubnis nach seinem Aus-
scheiden aus dem öffentlichen Dienst eine ent- § 23
sprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1, so gelten Diese Verordnung tritt am 1. September 1957 in
die allgemeinen Bestimmungen. Wird der Antrag Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 21. De-
oder dem Erlöschen der nach Absatz 1 erteilten zember 1933 (Reichsgesetzbl. 1934 I S. 13) in ihrer
Fahrlehrerlaubnis gestellt, so entfällt die Fahr- derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. '.l4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, de11 31. Juli 1957 773
Anlage 1
(zu § 2)
(u11/ ycl/wll), c1lul/1·111 l,efnwonclpopier, Breite 105 mm, Höhe 148 mm, Typendruck)
(1. Seite)
Fahrlehrerschein
in
wohnlictll i11
!Jl:sil·1.1 die Erl,,1!1111ic, li1r dil' 1\11sl,i!dunc1 von Fc1hrschülern auf Kraftfahrzeugen
rnil V(!rbrennungsmaschine Klasse ......... .
mit []]c,k\romolor Klasse ........................................................... .
mit Dilmplmctschine Klasse ................................................... .
den ............... 19 ............... .
(Unterschrift)
Fahrlehre) rv cr1,cich 11 is ............. Nr. ......................... .
(Ur!Sdll(J<li>C)
(2. Seite)
Dc:r Pührlcdirc!rschein isl. l>ci Fi:.thrLen mit Fc1hrschülern mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten,
am1.lid1 ar1c!rkc111nten S<1chvc'rst;i,1diqc~n und amtlich anerkannten Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung
auszuhi.indi<Jl)n.
Der I;<1hrlchrers(hcin j,;t u11ver1',ti~Jlid1 an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrlehrerlaubnis
rulil, erlisclil oder enlzoqt~n wird.
(Unterschrift des Er.Jaubnisinhabers)
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3. Seite)
Dem Inhaber di<~S<:s Pc1hrlchrcrscl1cins ist am ................. . ......................................... _ von
Ccsch. Zeh ................................. die Fahrschulerlaubnis erteilt worden .
........... , den ........................................... 19 ..
(Sicqd der Erluulrnishchörde) (Unterschrift)
Der Inhaber dieses Fahrlehrerscheins ist als Fahrlehrer beschäftigt seit ...................................................................................................
bei
................................................................. ...... , den ..... 19 .
(Sieqc:l der Erluubnisbchörde) (Unterschrift)
Der In.haber djesüs Fahrlohrerscl1cins ist als Fahrlehxer beschäftigt seit ................................................................................................. .
bei
....................................................................... , den ................................................................ 19 ..
(Sie(Jcl der Erlauhnisbehörde) (Unterschrift)
Seite 4 enthält Raum für weitere amtliche Eintragungen.
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957 775
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 5)
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
§ 1 § 4
(1) Die Fahrlehrerprüfung ist vor einem Prüfungs- In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber
ausschuß abzulesJen, der von der Erlaubnisbehörde unter Aufsicht eine Arbeit von etwa drei Stunden
zu bilclen ist. Er besteht aus mindestens drei Mit- Dauer in übersichtlicher Form und gutem Deutsch
gliedern; ein Mit9lied muß amtlich anerkannter abzufassen; sie soll durch Handskizzen ergänzt
Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr, ein werden. In der Regel sind sechs Aufgaben zu be-
Mitglied Fahrlehrer sein. handeln, davon mindestens vier, die das verkehrs-
(2) Die Erlaubnisbehörde ernennt die Mitglieder gerechte Verhalten im Straßenverkehr betreffen.
des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vor-
sitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, § 5
die nicht amtlich anerkannte Sachverständige für (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber
den Kraftfahrzeugverkehr sind, üben ihre Tätigkeit nachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug der Be-
ehrenamtlich aus. triebsart und Klasse, für die er die Fahrlehrerlaub-
(3) Der Vorsitzende beraumt den Prüfungstermin nis beantragt hat, sicher und gewandt führen sowie
an und lädt die Bewerber. einen Fahrschüler beaufsichtigen und unterrichten
kann.
§ 2 (2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß die
praktische Prüfung vor nur einem Mitglied des Prü-
In der Fahrlehrerprüfung hat der Bewerber seine fungsausschusses abgelegt wird.
fachliche Eignung und die für die Lehrtätigkeit
erforderlichen Kenntnisse sowie die Fähigkeit
§ 6
nachzuweisen, dieses Wissen Fahrschülern zu ver-
mitteln. Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der
§ 3
Bewerber auch eine Lehrprobe abzulegen.
(1) Die Fahrlehrerprüfung umfaßt eine schrift- § 1
liche, eine praktische und eine mündliche Prüfung.
Hat der Bewerber die Fahrlehrerprüfung nicht
(2) Besteht der Bewerber die schriftliche oder die bestanden, so kann er sie frühestens nach sechs
praktische Prüfung nicht, so kann der Prüfungsaus- Monaten wiederholen. Besteht er auch die Wieder-
schuß ihn von der weiteren Prüfung ausschließen. holungsprüfung nicht, so kann er nur noch einmal,
(3) Für eine Erweite-1ung der Fahrlehrerlaubnis und zwar frühestens nach Ablauf von zwei Jahren,
bestimmt der Prüfungsausschuß den Umfang der zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zuge-
Prüfung. lassen werden.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 4)
Vorschriften
für Unterrichtsräume und Lehrmittel
§ 1 § 3
Unterricht darf nur in Ri.ium(~n erteilt werden, die (1) Zur Fahrausbildung müssen zur Verfügnng
einen sachgerechten Ausbildunnslwtricb zulassen. stehen,
für die Fahrerlaubnis der Klasse 1
§ 2 ein Kraftrad oder ein Motorroller mit oder ohne
Seitenwagen mit drei Gängen und Einrichtungen
In jedem Unterrichtsraum müssen folgende Lehr- zur Betätigung von Fußbremse und Kupplung
mittel zur Verfügung stehen: durch den Fahrlehrer,
eine Unterrichtstafel (Schreibtafel), für die Fahrerlaubnis der Klasse 3
ein Verkehrstisch oder eine magnetische Ver- ein Personenkraftwagen mit mindestens 3 Sitz-
kehrstafel, plätzen sowie mit akustisch oder optisch kontrol-
lierbaren Einrichtungen für die Betätigung von
Lehrtafeln über Verkehrszeichen, Fußbremse und Kupplung durch den Fahrlehrer,
Lehrtafeln über Kraftfahrzeugtechµik, für die Fahrerlaubnis der Klasse 2
Texte der Gesetze und Verordnungen des Straßen- ein Kraftomnibus oder ein Lastkraftwagen der
verkehrsrechts und der benachbarten Rechtsge- Klasse 2 mit Druckluftbremse und akustisch oder
biete, vor allem der Arbeitszeitbestimmungen, optisch kontrollierbaren Einrichtungen für die
Betätigung von Fuß- oder Handbremse und Kupp-
außerdem zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis
lung durch den Fahrlehrer.
der Klassen 2 und 3 ein Schnittmodell eines Fahr-
gestells oder entsprechende Einzelaggregate, (2) Für die Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen
vorhanden sein, die es ermöglichen, die Kennzeich-
außerdem zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis nung als Schulfahrzeuge bei Prüfungsfahrten abzu-
der Klasse 2 ein betriebsfähiges Modell oder ein decken oder zu entfernen.
Schnittmodell einer Druckluftbremse.
Die Lehrmittel müssen dem neuesten Stand des § 4
Straßenverkehrsrechts und der Kraftfahrzeugtechnik Zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 1
entsprechen. sind Schutzhelme vorzuhalten.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957 717
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Vom 25. Juli 1957.
Auf Grnnd d('r §§G, Ga und 27 des Straßenver- dieser Verordnung, soweit es sich um
kchrsqc~sc)tzcs wird mit Zuslimmung des Bundes- Verstöße gegen § 2 Abs. 1, § 15 a, § 18,
ratc~s verordnet: die Vorschriften des § 22 Abs. 3 und 4
Artikel 1 über die Verwendung von Fahrzeug-
teilen, § 28 oder die § § 30 bis 67 b
Die Str<1 Llcnverkd1 rs-Zulctssungs-Ordnung in der handelt,
Fc1ssung ckr Bc)kc1nnln1uchm1~J vom 29. März 1956
(Bundesq<'S(!l/'.!JI. I S. '.271, 510) und der Verordnun- d) rechtskräftige Verurteilungen wegen
gen vom 1(i. ( )k lohn 1~lSb (nundcsqc!sc~tzbl. I S. 814) Straftaten nach den §§ 222, 230, 315
und vom 21. Fcbrut1r l9;j7 (ßundcsgesetzbl. I S. 35). und 316 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs,
im Saarland die nach der b. Verordnung zur Ände-
wenn sie in Zusammenhang mit der
rung der StrußPnvcrkchrs-ZuL1ssungs-Ordnung vom Teilnahme am Straßenverkehr began-
20. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1637) gen worden sind,
derzeitig gültiqe fot1ssung der Slraßenverkehrs-Zu- e) rechtkräftige Verurteilungen wegen
lt1ss~mgs-Orcl1mnq vom 13. November 1937 (Reichs- Straftaten nach § 330 a des Strafge-
gesetzbl. I S. 1215), wird wie folgt geändert und er- setzbuchs, wenn sie sich auf eine der
giinzt: unter Buchstabe c oder d genannten
mit Strafe bedrohten Handlungen be-
1. § 13 erhält fol~J(mde Fassung:
ziehen;
,,§ 13
3. Entscheidungen der Gnadenbehörden
Zentralkartei über Versagungen und Entziehun-
über die Aufhebung oder Abkürzung
gen der Fahrerlaubnis, über Verbote des Führens
einer nach § 42 m Abs. 3 Satz 2 des Straf-
von Fahrzeugen und über Verurteilungen wegen
gesetzbuchs festgesetzten Frist.
Verkehrsstraftaten
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einer (2) Die Erfassung unterbleibt, wenn das Ge-
Kartei richt nach § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset-
1. folgende Entscheidungen der Verwal- zes angeordnet hat, daß die Verurteilung wegen
tungsbehörden: einer Ubertretung nkht in die Kartei eingetragen
a) die Versagung einer Fahrerlaubnis, wird.
auch wenn sie noch anfechtbar ist, (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung
und die Erteilung einer Fahrerlaub- auch eine Verurteilung wegen anderer als der
nis nüch einer in der Kartei einge- in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftaten und
tru~Jenen Versagung oder Entziehung, ist die zu erfassende Straftat durch eine Gesamt-
b) die ltnünfcchtbare und die vorläufig strafe geahndet worden, ·so ist die für diese
wirksame IJntziehung einer Fahrer- Straftat eingesetzte Einzelstrafe einzutragen. Ist
laubnis, im Falle des Satzes 1 einheitlich auf Jugendstrafe
c) das unanfechtbare und das vorläufig erkannt worden, so wird nur die Verurteilung
wirksame Verbot, ein Fahrzeug zu wegen einer in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
fülir(:n, und die Aufhebung des unan- Straftat, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe
fochtbcnen Verbots, eingetragen. Sonst sind von Strafen oder gericht-
d) Anordnunqen, durch die nach § 4 lichen Maßnahmen nur diejenigen einzutragen,
auf die wegen der nach Absatz 1 Nr. 2 zu berück-
;\ bs. 4 ch:s Strci ßc:nverkehrsgesetzes
fostqcs(,tztc Pristen oder Bedingun- sichtigenden Taten erkannt ist."
~JPn ~Jcünd<:rt werden;
2. Nach § 13 wird eingefügt:
2. folgende Entsdwidunqon der Strafge-
.. § 13 a
richte:
a) die rechlsk rii l liqc) und die vorläufige Tilgung der Eintragungen in der Kartei
P.nlzic1t un~J ei nc r r;d h rc)rli:lltlmis, (1) Eintragungen in der Kartei 'sind nach Ab-
b) Bc:schl(isso n,ich § 42m Abs. 4 des lauf einer bestimmten Frist zu tilgen. Die Frist
Stra fgt:Sd1/.bt1d1s, beginnt mit dem in der Kartei vermerkten Tag
c) rech tskrLi ltiqc: V<' ru rte i !tm9en wegen der beschwerenden Entscheidung. Sie beträgt
SlrdlÜtlc:n n<1ch dPn ~§ 142, 315a, 1. bei Versagung oder Entziehung einer
31G Abs. 2 und § ]1 (ja des Strafgesetz- Fahrerlaubnis und beim Verbot, Fahr-
lrnchs, 11dd1 d<~m Strc:1ßcn verkehrsge- zeuge zu führen, zehn Jahre, wenn je-
sdz (mit /\usn;-ihrnc ck~s § 2G Nr. 5), doch der Betroffene im Zeitpunkt der
mich dn Slrc1ß<~nverkdus-Ordnung, beschwerenden Entscheidung noch nicht
nadi ckn Cc)sdzcn über die Pflicht- achtzehn Jahre alt war, drei Jahre. Ist
vcrsicherunq für KrafUdhrzeuge und die Fahrerlaubnis in Verbindung mit
Krnflfuhrzcugunhänger sowie nach Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln oder
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Jugendstrafe entzogen worden, so be- gen, wenn die Entscheidungen aufgehoben wer-
trägt die Frist beim Zusammentreffen den. Wird die vorläufige Entziehung der Fahr-
der Entziehung mit Jugendstrafe von erlaubnis nicht aufgehoben, so ist ihre Eintra-
mehr als einem Jahr fünf Jahre, in den gung zusammen mit dem Vermerk über die
übrigen Fällen und bei Eintragungen rechtskräftige Entziehung zu tilgen.
nach § 13 Abs. 3 Satz 2 drei Jahre;
(5) Die Tilgung nach den Absätzen 1 bis 4
2. bei Verurteilungen, die nicht mit der unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen
Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden Fahrerlaubnis untersagt ist. Die Tilgung der Ein-
sind, tragung eines Verbots, Fahrzeuge zu führen, un-
a) zehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe terbleibt auch, solang~ das Verbot wirksam ist.
von mehr als drei Monaten - mit (6) Mit der Eintragung einer beschwerenden
Ausnahme von Jugendstrafe - er- Entscheidung sind auch die Eintragungen von
kannt worden ist, nichtbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen,
b) fünf Jahre, wenn auf Jugendstrafe die sich auf sie beziehen.
von mehr als einem Jahr, auf eine
(7) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden
andere Freiheitsstrafe von nicht mehr
als drei Monaten oder auf Geldstrafe aus der Kartei entfernt oder darin unkenntlich
von mehr als einhundertfünfzig Deut- gemacht.
sche Mark erkannt worden ist, § 13b
c) drei Jahre, wenn auf Jugendstrafe Mitteilung von Entscheidungen an das
von nicht mehr als einem Jahr er- Kraftfahrt-Bundesamt
kannt worden ist,
(1) Entscheidungen, die das Kraftfahrt-Bun-
d) zwei Jahre, wenn auf Geldstrafe von desamt nach den §§ 13 und 13 a zu berücksichti-
nicht mehr als einhundertfünfzig Deut- gen hat, werden ihm mitgeteilt. Insbesondere
sche Mark oder auf Erziehungsmaß-
sind ihm mitzuteilen:
regeln oder Zuchtmittel erkannt oder
wenn eine Verurteilung nach § 13 1. Entscheidungen, die nach § 13 in die Kar-
Abs. 3 Satz 2 eingetragen worden ist. tei eingetragen werden,
Nebenstrafen und Nebenfolgen werden bei der 2. Entscheidungen, welche die vorläufige
Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt. Entziehung einer Fahrerlaubnis auf-
heben,
(2) Sind hinsichtlich einer Person mehrere straf-
3. Entscheidungen, die eine anfechtbare, in
gerichtliche Entscheidungen eingetragen, so wird
die Kartei einzutragende Entscheidung
jede von ihnen erst getilgt, wenn für alle Ein-
einer Verwaltungsbehörde aufheben,
tragungen dieser Art die Voraussetzungen der
Tilgung vorliegen. Vermerke über Verurteilun- 4. Entscheidungen, durch die für eine Ein-
gen, die nur auf Geldstrafe, Erziehungsmaßregeln tragung im Strafregister die beschränkte
oder Zuchtmiltel - aJlcin oder in Verbindung Auskunft oder die Tilgung angeordnet
mit NebenstraJcm - lauten, hindern die Tilgung oder die Beseitigung des Strafmakels
anderer Eintragungen nicht. angeordnet oder widerrufen wird, so-
weit sie eine in die Kartei einzutragende
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen Entscheidung betreffen,
werden getilgt
5. Entscheidungen im Wiederaufnahmever-
1. Eintragungen über Verurteilungen, wenn fahren, durch die eine in die Kartei ein-
sie im Strafregister nach § 8 des Straf- zutragende Verurteilung rechtskräftig
tilgungsgesetzes oder nach anderen ge- aufgehoben oder geändert wird,
setzlichen Vorschriften der beschränkten
6. Entscheidungen, durch welche die Til-
Auskunft unterworfen werden oder
wenn die Tilgung oder die Beseitigung gung einer Eintragung in der Kartei an-
des Strafmakels (§ 97 des Jugendgerichts- geordnet wird.
gesetzes) angeordnet oder die Verur- (2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind auch
teilung im Wiederaufnahmeverfahren mitzuteilen, wenn sie sich auf die Versagung
rechtskräftig aufgehoben wird, oder Entziehung einer Fahrerlaubnis oder das
2. Eintragungen, die in das Strafregister Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen, beziehen,
nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Til- und die Versagung, die Entziehung oder das Ver-
gung durch die nach Landesrecht zustän- bot vor dem 1. Januar 1958 angeordnet worden
dige Behörde angeordnet wird; die An- war.
ordnung darf nur ergehen, wenn dies (3) Zur Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundes-
zur Vermeidung ungerechtfertigter Här- amt ist die Behörde, welche die Entscheidung er-
ten erforderlich ist und öffentliche Inter- lassen hat, oder die von ihr bestimmte Behörde
essen nicht gefährdet werden. verpflichtet. Bei strafgerichtlichen Entscheidun-
(4) Eintragungen von gerichtlichen Entschei- gen bestimmt sich die Zuständigkeit für die
dungen über die vorläufige Entziehung der Mitteilungen nach den allgemeinen Justizver-
Fahrerlaubnis und von anfechtbaren Entschei- waltungsvorschriften über Mitteilungen in Straf-
dungen der Verwaltungsbehörden -sind zu til- sa-chen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957 779
§ 13 C b) § 72 a erhält folgenden Absatz 7:
A usk iinfte aus der Kartei ., (7) Die Anderungen des § 13 dieser Ver-
(1) Die Kartei darf nur für Zwecke der Straf-
ordnung durch die Verordnung vom 25. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 777) sowie die
verfolgung, für Verwaltungsmaßnahmen auf
§§ 13 a bis 13 e treten am 1. Januar 1958 in
Grund des Straßenverkehrsgesetzes oder der auf
Kraft."
ibm beruhenden Rechtsvorschriften und für die
Vm·bereilung von Rechls- und allgemeinen Ver- 5. a) § 73 Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-
waltungsvorschriften auf dem Gebiet des Stra- sung:
ßenverkehrs verwertet werden. Unberührt bleibt „d) Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger
die Befugnis, Auskünfte über Eintragungen im und Scheiben aus Sicherheitsglas, wenn
Strufregisler zu berück.sichtigen. diese Einrichtungen vor dem 1. April
(2) Auskünfte ü.us der Kartei gibt das Kraft- 1957 bereits in Gebrauch genommen wor-
fohrt-Bundcsumt den Stellen, denen die in Ab- den sind und an Fahrzeugen verwendet
Sü.1:z 1 genannten Aufgaben obliegen. Auskünfte werden, die vor diesem Tage erstmals in
auf Anfrag(~n sind, soweit sich aus diesen nichts den Verkehr gebracht worden sind,".
anderes ergibt, so zu erteilen, daß die anfragende
b) In § 73 Abs. 1 Buchstabe e wird der Punkt
Stelle die Akten über die Entscheidungen bei-
ziehen kann. durch ein Komma ersetzt und angefügt:
„f) Bremsbeläge, die vor dem 1. April 1958
§ 13 d
hergestellt werden und an Fahrzeugen
Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt verwendet werden, die vor diesem Tage
Vor Erteilung einer Fu.hrerlaubnis oder vor erstmals in den Verkehr gebracht wor-
der Ausfertigung einer Ersatzurkunde für einen den sind."
verlorenen Führerschein hat die Verwaltungsbe-
hörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, Artikel 2
ob Nachteiliges über den Antragsteller bekannt (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ist. Die Anfrage kann auf Wunsch des Antrag- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
stellers und auf seine Kosten telegrafisch erfol- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
gen: Bei Inhabern einer ausländischen Fahr- Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
erlaubnis (§ 15) kann von der Anfrage abge- 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und
sehen werden.
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
§ 13 e Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
Vordrucke rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I ·S. 710)
auch im Land Berlin.
Für die Mitteilungen nach § 13 b, die Ein-
holung von Auskünften nach § 13 c und die An- (2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Ar-
frng,en nach § 13 d sind Vordrucke zu verwen- tikels 1 Nr. 1 und 2 und der Vorschrift des Arti-
den. Das Nähere über Inhalt und Ausgestaltung kels 3 über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1
wird vom Bundesminister für Verkehr durch all- und 2 nicht im Saar land.
gemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-
mung des Bundesrates geregelt. Die Vordrucke Artikel 3
für die Mitteilungen nach § 13 b und die Anfra- Von den Vorschriften dieser Verordnung treten
gen nach § 13 d werden vom Kraftfahrt-Bundes- in Kraft
amt kostenfrei ausgegeben."
Artikel 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b
3. In § 72 Abs. 4 wird die Angabe „31. August 1957" am 1. Januar 1958,
geändert in „30. Juni 1958". Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a am 1. Juli 1957,
4. a) In § 72 ü. Abs. 5 wird die Angabe „ 1. Juli die übrigen Bestimmungen am Tage nach der
1957" geändert in „ 1. April 1958". Verkündung.
Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung.
Vom 25. Juli 1957.
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrsgesetzes wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der 'Bekanntmachung vom
29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) und in der im Saarland gelten-
den Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1956 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 1474) wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 1 bis 3 beträgt die
höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
1. innerhalb geschlossener Ortschaften:
50 Kilometer je Stunde für Kraftfahrzeuge aller Art; in Ausnahme-
fällen können die Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörden auf bestimmten Straßen höhere Ge-
schwindigkeitsgrenzen durch das Verkehrszeichen nach Bild 21 der
Anlage (Verbot der Uberschreitung bestimmter Fahrgeschwindig-
keiten) festsetzen;
2. außerhalb geschlossener Ortschaften ~ufBundes- aufanderen
autobahnen Straßen
Kilometer je Stunde
a) Personenkraftwagen mit Anhänger und
Kombinationskraftwagen mit Anhänger 80 80
b) Krafträder mit Anhänger 60 60
c) Kraftomnibusse
ohne Anhänger oder
mit Gepäckanhänger 80 80
mit Anhänger
(außer Gepäckanhänger) 60 60
d) Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis zu 7,5 Tonnen
ohne Anhänger 80 80
mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 Tonnen
ohne Anhänger 80 60
mit Anhänger 80 60
e) Sattelkraftfahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis zu 7,5 Tonnen 80 80
mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 Tonnen 80 60
f) Zugmaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis zu 7,5 Tonnen
ohne Anhänger 80 80
mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7 ,5 Tonnen
ohne Anhänger 80 60
mit einem Anhänger 80 60
mit zwei Anhängern 60 60
g) selbstfahrende Arbeitsuaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis zu 7 ,5 Tonnen
ohne Anhänger 80 80
mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 Tonnen
ohne Anhänger 80 60
mit Anhänger 60 60
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957 781
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 832) und mit Artikel 3 des Gesetzes zur Anderung des Straßen-
verkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Sept,ember 1957 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Siebzigste Ver~rdnung
über Zollsatzänderungen (Kernreaktoren usw.).
Vom 24. Juli 1957.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie
folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0 /o des Wertes 0/o des Wertes
75 10 Waren aus Nickel, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
E - andere Waren:
aus 1 - feines Pulver frei 12
z8
2 84 20 aus B - Teigwarentrockner frei 6
z5
3 aus 84 72 Kernreaktoren frei 12
z 10
4 aus 85 01 Anmerkung.
Elektrische Generatoren und Motoren, Transformato-
ren, Umformer und ähnliche Maschinen und Apparate,
anderweit weder genannt noch inbegriffen, soweit sie
nicht zollfrei sind, zur Verwendung in Kernreaktoren-
Anlagen unter Zollsicherung ....................... . frei Abs. A- 2,
B - 2 - b, B - 3 - a
und C
10
z8
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd Neuer Bisheriger
N, Tilrilnr Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
5 85 22 Anmerkung.
aus D und Vorriclit1111~1en für Fernlenkung, Funkmessung, Funk-
aus E lolunq, Funkpeilung oder dergleichen; Fernsehauf-
rn1 hmeqeriite für unmittelbare Ubertragung oder der-
gleichen; Zubehör und Teile von diesen Waren; zur
Verwendung in Kernreaktoren-Anlagen unter Zoll-
sicherung ......................................... . frei Abs. D und
Abs. E - 2
17
z 12
Abs. E - 1
10
z8
6 aus 85 23 Anmerkung.
Prüf- 1md Suchgeräte, die mit Ultraschall oder elektro-
m anncti schen Wellen arbeiten, .zur Verwendung in
Kernrei:lkloren-Anlagen unter Zollsicherung ......... . frei 17
z 12
7 aus 85 25 Anmerkung.
Elc~klrische Geräte, anderweit weder genannt noch inbe-
~Jfiffen, zur Verwendung in Kernreaktoren-Anlagen
unter Zollsicherung ................................ . frei 15
z 10
8 aus 85 27 Anmerkung.
Elektrische Geräte zum Schalten, Regeln oder Vertei-
len des Stroms oder der Spannung, anderweit weder
genannt noch inbegriffen; Festwiderstände, ausgenom-
men Heizwiderstände; zur Verwendung in Kernreak-
toren-Anlagen unter Zollsicherung .................. . frei Abs.A
10
z6
Abs. B - 1
12
z8
Abs. B - 2
17
z 12
9 aus 85 34 Anmerkung.
Elektrische Röhren, nicht für Beleuchtungszwecke,
anderweit weder genannt noch inbegriffen {z. B. Sende-
röhren, Empfänger- und Verstärkerröhren, Gleichrich-
tE~rröhren [luftleer oder gasgefüllt], Fotozellen [luftleer
oder gas~Jefüllt], Fernsehröhren, Spannungs- und Strom-
reqelröhren), zur Verwendung in Kernreaktoren-Anla-
gen unter Zollsicherung ............................ . frei 17
z 12
10 aus 85 35 Anmerkung.
Elektrische Teile von Maschinen und Apparaten, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen, zur Verwendung
in Kernreaktoren-Anlagen unter Zollsicherung ...... . frei 15
z 12
11 aus 89 03 Schiffe für besondere Zwecke (z. B. Fähren, Bagger,
Feuerlfö:chschiffe, Getreideheber, Schwimmkrane und
Eisenbahnfähren):
A - mit Maschinenantrieb:
1 - Bagger, Getreideheber und Schwimmkrane frei 10
z8
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957 783
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
12 aus 90 23 Anmerkung.
Physikalische und chemische Instrumente und Geräte,
anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. B.
Sc1cchmimeter, Polarimeter, Refraktometer, Spektro-
meter und Viskosimeter), zur Verwendung in Kern-
reaktoren-Anlagen unter Zollsicherung .............. . frei 10
z8
13 aus 90 24 Anmerkung.
Gasmesser, Flüssigkeitsmesser und Elektrizitätszähler,
zur Verwendung in Kernreaktoren-Anlagen unter Zoll-
sicherung ................. ,........................ . frei Abs. A-1 und
B - 1
10
z4
Abs. A- 2 und
B-2
10
z6
Abs. C - 1
10
z5
Abs. C- 2
10
z8
14 aus 90 26 Anmerkung.
Thermometer, Barometer und Manometer, auch mit
Registriervorrichtung, zur Verwendung in Kernreak-
toren-Anlagen unter Zollsicherung .................. . frei 15
z 12
15 aus 90 27 Anmerkung.
Andere nichtelektrische Meß-, Kontroll-, Regulier- und
Untersuchungsgeräte für Gase, Flüssigkeiten oder Tem-
peraturen, zur Verwendung in Kernreaktoren-Anlagen
unter Zollsicherung ................................ . frei 10
z8
16 aus 90 28 Anmerkung.
Elektrische Meßgeräte, anderweit weder genannt noch
inbegriffen, soweit sie nicht zollfrei sind, zur Verwen-
dung in Kernreaktoren-Anlagen unter Zollsicherung .. frei 10
z8
17 aus 90 29 Anmerkung.
Teile und Zubehör für Apparate und Geräte der
Nrn. 9024 bis 9028, deren Zugehörigkeit zu einem be-
stimmten Apparat oder Gerät dieser Nummern nicht
erkennbar ist, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen, zur Verwendung in Kernreaktoren-Anlagen unter
Zollsicherung ...................................... . frei 10
z8
784 Bunde~gesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch i~ Land Ber_lin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen: ·
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Hannover über das Ver-
bot des Erwerbens und Veräußerns von Waren im Umher-
ziehen im Zollgrenzbezirk der Regierungsbezirke Osnabrück
und Aurich. Vom 3. Juli 1957. 141 26. 7.57 27. 7.57
Verordnung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf über das
Verbot des Erwerbens und Veräußerns von Waren im Um-
herziehen im Zollgrenzbezirk des Regierungsbezirks Düssel-
dorf. Vom 6. Juli 1957. 141 26. 7.57 27. 7.57
Verordnung der Oberfinanzdirektion Münster über das Ver-
bot des Erwerbens und Veräußerns von Waren im Umher-
ziehen im Zollgrenzbezirk des Regierungsbezirks Münster i. W.
Vom 10. Juli 1957. 141 26. 7.57 27. 7.57
Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise. Vom
24. Juli 1957. 142 27. 7.57 Inkrafttreten
gemäߧ 10
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 27. Juli 1957. 142 27. 7.57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Verlag · Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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