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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 30.Juli 1957 Nr. 33
Tag Inhalt: Seite
26. 7.57 Gesetz über die Deutsche Bundesbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
25.7.57 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
19.7.57 Dreizehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
25. 7.57 Zweite Verordnung zur Durchführung de,s Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu § 161 AVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
19. 7.57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel .34 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen
Arztegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
Gesetz über die Deutsche Bundesbank.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Einrichtungen zu beteiligen, die einer übernationa-
schlossen: len Währungspolitik oder dem internationalen
ERSTER ABSCHNITT Zahlungs- und Kreditverkehr dienen oder sonst ge-
eignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern.
Errichtung, Rechtsform und Aufgabe
§ 1
ZWEITER ABSCHNITT
Errichtung der Deutschen Bundesbank
Die Landeszentralbanken und die Berliner Zen- Organisation
tralbank werden mit der Bank deutscher Länder
§ 5
verschmolzen. Die Bank deutscher Länder wird
Deutsche Bundesbank. Organe
§ 2 Organe der Deutschen Bundesbank sind der Zen-
tralbankrat (§ 6), das Direktorium (§ 7) und die Vor-
Rechtsform, Grundkapital und Sitz stände der Landeszentralbanken (§ 8).
Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittel-
bare juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr
Grundkapital im Betrage von zweihundertneunzig § 6
Millionen Deutsche Mark steht dem Bund zu. Die Zentralbankrat
Bank hat ihren Sitz am Sitz der Bundesregierung;
solange dieser sich nicht in Berlin befindet, ist Sitz (1) Der Zentralbankrat bestimmt die Währungs-,,
der Bank Frankfurt am Main. und Kreditpolitik der. Bank. Er stellt allgemeine
Richtlinien für die Geschäftsführung und Verwal-
§ 3
tung auf und grenzt di,e Zuständigkeit des Direk-
toriums sowie der Vorstände der Landeszentral-
Aufgabe banken im Rahmen der Bestimmungen dieses Ge-
Die Deutsche Bundesbank regelt mit Hilfe der setzes ab. Er kann auch im Einzelfall dem Direk-
währungspolitischen Befugnisse, die ihr nach die- torium und den Vorständen der Landeszentralban-
sem Gesetz zustehen, den Geldumlauf und die Kre- ken Weisungen erteilen.
ditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die (2) Der Zentralbankrat besteht aus dem Präsi-
Währung zu sichern, und sorgt für die bankmäßige denten und dem Vizepräsidenten der Deutschen
Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und Bundesbank, den weiteren Mitgliedern des Direk-
mit dem Ausland. toriums und den Präsidenten der Landeszentralban-
§ 4 ken.
Beteiligungen (3) Der Zentralbankrat berät unter dem Vorsitz
Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, sich an des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Deut-
der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und schen Bundesbank. Er faßt seine Beschlüsse mit ein-
mit Zustimmung der Bundesregierung an anderen facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im übri-
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
gen regelt die Satzung die Voraussetzungen für die (2) Der Vorstand einer Landeszentralbank führt
Beschlußfassung. Die Satzung kann vorsehen, daß die in den Bereich seiner Hauptverwaltung fallen-
die Mitglieder des Zentralbankrats bei nachhaltiger den Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten
Verhinderung vertreten werden. durch. Den Landeszentralbanken sind insbesondere
vorbehalten
1. Geschäfte mit dem L~nd sowie mit öffent-
§ 7
lichen Verwaltungen im Land,
Direktorium
2. Geschäfte mit Kreditinstituten ihres Be-
(1) Das Direktorium ist für die Durchführung der reichs, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2
Beschlüsse des Zentralbankrats verantwortlich. Es dem Direktorium vorbehalten sind.
leitet und verwaltet die Bank, soweit nicht die Vor-
stände der Landeszentralbanken zuständig sind. (3) Der Vorstand der Landeszentralbank besteht
aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Die
Dem Direktorium sind insbesondere vorbehalten
Satzung kann die Bestellung von einem oder zwei
1. Geschäfte mit dem Bund und seinen Son- weiteren Vorstandsmitgliedern zulassen und Be-
dervermögen, stimmungen über die Beschlußfassung der Vor-
2. Geschäfte mit Kreditinstituten, die zentrale stände treffen. Die Vorstandsmitglieder müssen be-
Aufgaben im gesamten Bundesgebiet sondere fachliche Eignung besitzen.
haben,
(4) Die Präsidenten der Landeszentralbanken wer-
3. Devisengeschäfte und Geschäfte im Ver-
kehr mit dem Ausland, den vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bun-
desrates bestellt. Der Bundesrat macht seine Vor-
4. Geschäfte am offenen Markt. schläge auf Grund eines Vorschlags der nach Lan-
(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsiden- desrecht zuständigen Stelle und nach Anhörung
ten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Bun- des Zentralbankrats. Die Vizepräsidenten und die
desbank sowie bis zu acht weiteren Mitgliedern. weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag
Die Mitglieder des Direktoriums müssen besondere des Zentralbankrats vom Präsidenten der Deutschen
fachliche Eignung besitzen. Bundesbank bestellt. Die Vorstandsmitglieder wer-
(3) Der Präsident und der Vizepräsident sowie den für.acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere
die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre bestellt. Be-
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundes- stellung und Ausscheiden sind im Bundesanzeiger
regierung bestellt. Die Bundesregierung hat bei zu veröffentlichen.
ihren Vorschlägen den Zentralbankrat anzuhören. (5) Die Mitglieder des Vorstandes stehen in einem
Die Mitglieder werden für acht Jahre, ausnahms- öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechts-
weise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für verhältnisse gegenüber der Bank, insbesondere die
zwei Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge,
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. werden durch Verträge mit dem Zentralbankrat ge-
(4) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in regelt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Bundesregierung.
Rechtsverhältnisse gegenüber der Bank, insbeson- § 9
dere die Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebe-
Beiräte bei den Landeszentralbanken
nenbezüge, werden durch Verträge mit dem Zen-
tralbankrat geregelt. Die Verträge bedürfen der (1) Bei jeder Landeszentralbank besteht ein Bei-
Zustimmung der Bundesregierung. rat, der mit dem Präsidenten der Landeszentralbank
über Fragen der Währungs- und Kreditpolitik und
(5) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des
mit dem Vorstand der Landeszentralbank über die
Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Deut-
Durchführung der ihm in seinem Bereich obliegen-
schen Bundesbank. Es faßt seine Beschlüsse mit ein-
den Aufgaben berät. ·
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen- (2) Der Beirat besteht aus höchstens zehn Mit-
den den Ausschlag. Im übrigen regelt die Satzung gliedern, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet
die Voraussetzungen für die Beschlußfassung. Die des Kreditwesens haben sollen. Höchstens die Hälfte
Satzung kann vorsehen, daß bestimmte Beschlüsse der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen
der Einstimmigkeit oder einer anderen Stimmen- des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen
mehrheit bedürfen. aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, derr
Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestell-
§ 8 tenschaft ausgewählt werden.
Landeszentralbanken (3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vor-
(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält in jedem schlag der zuständigen Landesregierung und nach
Lande eine Hauptverwaltung. Die Hauptverwaltun- Anhörung des Vorstandes der Landeszentralbank
gen tragen die Bezeichnung Landeszentralbank in durch den Präsidenten der Deutschen Bundesbank
Baden-Württemberg, in Bayern, in Berlin, in Bre- auf die Dauer von drei Jahren berufen.
men, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in (4) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeszentral-
Hessen, in Niedersachsen, in Nordrhein-Westfalen, bankpräsident oder sein Stellvertreter. Den zustän-
in Rheinland-Pfalz, in Schleswig-Holstein. digen Landesministern ist Gelegenheit zu geben, an
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957 747
den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Sie kön- (2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben
nen die Einberufung des Beirats verlangen. Im übri- das Recht, an den Beratungen des Zentralbankrats
gen wird das Verfahren des Beirats durch die Sat- teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht, können
zung geregelt. aber Anträge stellen. Auf ihr Verlangen ist die Be-
sdilußfassung bis zu zwei Wochen auszusetzen.
§ 10
(3) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der
Zweiganstalten Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über
Die Deutsche Bundesbank darf Zweiganstalten Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeu-
(Hauptstellen und Zweigstellen} unterhalten. Die tung zuziehen.
Hauptstellen werden von zwei Direktoren geleitet,
die der zuständigen Landeszentralbank unterstehen. VIERTER ABSCHNITT
Die Zweigstellen werden von einem Direktor gelei-
Währungspolitische Befugnisse
tet, der der übergeordneten Hauptstelle untersteht.
§ 14
§ 11 Notenausgabe
Vertretung (1) Die Deutsdie Bundesbank hat das ausschließ-
(1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und liche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses
außergeriditlich durch das Direktorium, im Bereich Gesetzes auszugeben. Ihre Noten lauten auf Deut-
einer Landeszentralbank auch durch deren Vorstand sche Mark. Sie sind das einzige unbeschränkte ge-
und im Bereich einer Hauptstelle auch durch deren setzliche Zahlungsmittel. Noten, die auf kleinere
Direktoren vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 Beträge als zehn Deutsche Mark lauten, dürfen nur
bleiben unberührt. im Einvernehmen mit der Bundesregierung aus-
gegeben werden. Die Deutsche Bundesbank hat die
(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bun- Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der
desbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitglie- von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt-
dern des Direktoriums oder des Vorstandes einer zumachen.
Landeszentralbank oder von zwei Direktoren einer
Hauptstelle abgegeben werden. Sie können auch (2) Die Deutsche Bundesbank kann Noten zur
von bevollmächtigten Vertretern abgegeben wer- Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden
den, die das Direktorium oder im Bereich einer nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtausch-
Landeszentralbank deren Vorstand bestimmt. Zur frist ungültig.
Rechtswirksamkeit einer der Bank gegenüber abzu- (3) Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflich-
gebenden Willenserklärung genügt die Erklärung tet, für vernichtete, verlorene, falsche, verfälschte
gegenüber einem Vertretungsberechtigten. oder ungültig gewordene Noten Ersatz zu leisten.
(3) Die Vertretungsbefugnis kann durch die Be- Sie hat für beschädigte Noten Ersatz zu leisten,
scheinigung eines Urkundsbeamten der Deutschen wenn der Inhaber entweder Teile einer Note vor-
Bundesbank nachgewiesen werden. legt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der
Note, oder den Nachweis führt, daß der Rest der
(4) Klagen gegen die Deutsdie Bundesbank, die Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringe-
auf den Geschäftsbetrieb einer Landeszentralbank ren Teil vorlegt, vernichtet ist.
oder einer Hauptstelle Bezug haben, können auch
bei dem Gericht des Sitzes der Landeszentralbank § 15
oder der Hauptstelle erhoben werden.
Diskont-, Kredit- und Offenmarkt-Politik
Zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der Kre-
DRITTER ABSCHNITT ditgewährung setzt die Deutsche Bundesbank die
für ihre Geschäfte jeweils anzuwendenden Zins-
Bundesregierung und Bundesbank
und Diskontsätze fest und bestimmt die Grundsätze
§ 12 für ihr Kredit- und Offenmarktgeschäft.
Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
§ 16
Die Deutsdie Bundesbank ist verpflichtet, unter Mindestreserve-Politik
Wahrung ihrer Aufgabe die allgemeine Wirtschafts-
politik der Bundesregierung zu unterstützen. Sie ist (1) Zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der
bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach die- Kreditgewährung kann die Deutsche Bundesbank
sem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundes- verlangen, daß die Kreditinstitute in Höhe eines
regierung unabhängig. Vom-Hundert-Satzes ihrer Verbindlichkeiten aus
Sichteinlagen, befristeten Einlagen und Sparein-
§ 13 lagen sowie aus aufgenommenen kurz- und mittel-
fristigen Geldern mit Ausnahme der Verbindlich-
Zusammenarbeit
keiten gegenüber anderen mindestreservepflichtigen
(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregie- Kreditinstituten Guthaben auf Girokonto bei ihr
rung in Angelegenheiten von wesentlicher wäh- unterhalten (Mindestreserve). Die Bank darf den
rungspolitisdier Bedeutung zu beraten und ihr auf Vom-Hundert-Satz für Siditverbindlidikeiten nicht
Verlangen Auskunft zu geben. über dreißig, für befristete Verbindlidikeiten nicht
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über zwanzig und für Spareinlagen nicht über zehn FUNFTER ABSCI-JNITT
festsetzen. Innerhalb dieser Grenzen kann sie die
Vom-Hundert-Sätze nach allgemeinen Gesichtspunk- Geschäftskreis
ten, insbesondere für einzelne Gruppen von Insti- § 19
tuten, verschieden bemessen sowie bestimmte Ver-
bindlichkeiten bei der Berechnung ausnehme~. Geschäfte mit Kreditinstituten
(2) Das monatliche Durchschnittsguthaben eines (1) Die Deutsche Bundesbank darf mit Kredit-
Kreditinstituts bei der Deutschen Bundesbank (Ist- instituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes fol-
Reserve) muß mindestens die nach Absatz 1 fest- gende Geschäfte betreiben:
gesetzten Vom-Hundert-Sätze des Monatsdurch- 1. Wechsel und Schecks kaufen und verkaufen,
schnitts seiner reservepflichtigen Verbindlichkeiten aus denen drei als zahlungsfähig bekannte
(Reserve-Soll) erreichen. Die Bank erläßt nähere Verpflichtete haften; von dem Erfordernis der
Bestimmungen über die Berechnung und Feststel- dritten Unterschrift kann abgesehen werden,
lung der Ist-Reserve und des Reserve-Solls. wenn die Sicherheit des Wechsels oder
Schecks in anderer Weise gewährleistet ist;
(3) Die Deutsche Bundesbank kann .für den Be-
die Wechsel müssen innerhalb von drei
trag, um den die Ist-Reserve das Reserve-Soll unter-
Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerech-
schreitet, einen Sonderzins bis zu drei vom Hundert
net, fällig sein; sie sollen gute Handelswech-
über dem jeweiligen Lombardsatz erheben. Der
sel sein;
Sonderzins soll nicht erhoben werden, wenn die
Unterschreitung aus nicht vorhersehbaren Gründen 2. Schatzwechsel kaufen und verkaufen, die von
unvermeidlich war oder das Kreditinstitut in Ab- dem Bund, einem der in § 20 Abs. 1 Nr. 1
wicklung getreten ist. Die Deutsche Bundesbank bezeichneten Sondervermögen des Bundes
hat eine erhebliche oder wiederholte Unterschrei- oder einem Land ausgestellt und innerhalb
tung der Bankaufsichtsbehörde mitzuteilen. von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an
gerechnet, fällig sind;
(4) Ländliche Kreditgenossenschaften, die einer
Zentralkasse angeschlossen sind und kein Giro- 3. verzinsliche Darlehen gegen Pfänder (Lom-
konto bei der Deutschen Bundesbank unterhalten, bardkredite) auf längstens drei Monate ge-
können die Mindestreserven bei ihrer Zentralkasse währen, und zwar gegen
unterhalten; die Zentralkasse hat gleich hohe Gut- a) Wechsel, die den Erfordernissen der Num-
haben bei der Deutschen Bundesbank zu unter- mer 1 entsprechen, zu höchstens neun
halten. Zehntel ihres Nennbetrages,
(5) Die nach diesem Gesetz zu unterhaltenden b) Schatzwechsel, die den Erfordernissen der
Mindestreserven sind auf die nach anderen Geset- Nummer 2 entsprechen, zu höchstens neun
zen zu unterhaltenden Liquiditätsreserven anzu- Zehntel ihres Nennbetrages,
rechnen. c) unverzinsliche Schatzanweisungen, die, vom
Tage der Beleihungen an gerechnet, inner-
§ 17
halb eines Jahres fällig sind, zu höchstens
Einlagen-Politik drei Viertel ihres Nennbetrages,
Der Bund, das Sondervermögen Ausgleichsfonds, d) festverzinsliche Schuldverschreibungen und
das ERP-Sondervermögen und die Länder haben Schuldbuchforderungen, deren Aussteller
ihre flüssigen Mittel, auch soweit Kassenmittel nach oder Schuldner der Bund, ein Sonderver-
dem Haushaltsplan zweckgebunden sind, bei der mögen des Bundes oder ein Land ist, zu
Deutschen Bundesbank auf Girokonto einzulegen. höchstens drei Viertel ihres Kurswertes,
Eine anderweitige Einlegung oder Anlage bedarf der e) andere von der Bank bestimmte fest-
Zustimmung der Bundesbank; dabei hat die Deutsche verzinsliche Schuldverschreibungen und
Bundesbank das Interesse der Länder an der Erhal- Schuldbuchforderungen zu höchstens drei
tung ihrer Staats- und Landesbanken zu berück- Viertel ihres Kurswertes,
sichtigen. f) im Schuldbuch eingetragene Ausgleichsfor-
§ 18 derungen nach § 1 des Gesetzes über die
Tilgung von Ausgleichsforderungen zu
Statistische Erhebungen höchstens drei Viertel ihres Nennbetrages.
Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Er- Besteht für die unter Buchstaben d und e ge-
füllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet nannten Werte kein Börsenkurs, so setzt die
des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstitu- Bank den einer Beleihung zugrunde zu legen-
ten anzuordnen und durchzuführen. §§ 7, 10 und 12 den "Wert nach der Verwertungsmöglichkeit
Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundes- fest. Kommt der Schuldner eines Lombard-
zwecke sind entsprechend anzuwenden. Die Deutsche kredits in Verzug, so ist die Bank berechtigt,
Bundesbank kann die Ergebnisse der Statistiken das Pfand durch einen ihrer Beamten oder
für allgemeine Zwecke veröffentlichen. Die Ver- durch einen zu Versteigerungen befugten
öffentlichungen dürfen keine Einzelangaben enthal- Beamten zu versteigern oder, wenn der ver-
ten. Den nach § 13 Abs. 1 Auskunftsberechtigten pfändete Gegenstand einen Börsen- oder
dürfen Einzelangaben nur mitgeteilt werden, wenn Marktpreis hat, durch einen dieser Beamten
und soweit es in der Anordnung über die Statistik oder einen Handelsmakler zum laufenden
vorgesehen ist. Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös
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für Kosten, Zinsen und Kapital bezahlt zu a) des Internationalen Währungsfonds bis zu
machen; dieses Recht behält die Bank auch einer Milliarde und fünfhundert Millionen
gegenüber anderen Gläubigern und gegen- Deutsche Mark,
über der Konkursmasse des Schuldners; b) des Europäischen Fonds bis zu einhundert-
4. unverzinsliche Giroeinlagen annehmen; achtzig Millionen Deutsche Mark,
5. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, c) der Internationalen Bank für Wiederaufbau
in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die und Entwicklung bis zu fünfundreißig Mil-
Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr lionen Deutsche Mark;
verwahrten oder verwalteten Wertpapieren 3. mit dem Bund, den Sondervermögen des Bun-
ist der Bank untersagt; des, den Ländern und anderen öffentlichen
6. Schecks, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere Verwaltungen die in § 19 Nr. 4 bis 9 bezeich-
und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und neten Geschäfte vornehmen; für diese Ge-
schäfte darf die Bank den in Nummer 1 ge-
nach Deckung Zahlung leisten, soweit nicht
die Bank für die Gutschrift des Gegenwertes nannten öffentlichen Verwaltungen keine
für Schecks und Anweisungen etwas anderes Kosten und Gebühren berechnen.
bestimmt; (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten öffentlichen
Verwaltungen sollen Anleihen, Schatzanweisungen
7. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach
Deckung ausführen; und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deut-
sche Bundesbank begeben; andernfalls hat die Bege-
8. auf ausländische Wä.hrung lautende Zahlungs- bung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
mittel einschließlich Wechsel und Schecks, zu erfolgen.
Forderungen und Wertpapiere sowie Gold,
§ 21
Silber und Platin kaufen und verkaufen;
9. alle Bankgeschä.fte im Verkehr mit dem Aus- Geschäfte am offenen Markt
land vornehmen. Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des
(2) Bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Geldmarktes am offenen Markt zq Marktsätzen
Geschäften sind die Diskont- und Lombardsätze an- kaufen und verkaufen:
zuwenden. 1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Nr. 1
entsprechen;
§ 20
2. Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren
Geschäfte mit ö.Hentlichen Verwaltungen Aussteller der Bund, eines der in § 20 Abs. 1
(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit öffentlichen Nr. 1 genannten Sondervermögen des Bundes
Verwaltungen folgende Geschäfte betreiben: oder ein Land ist;
1. dem Bund, den nachstehend aufgeführten Son- 3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-
dervermögen des Bundes sowie den Ländern rungen, deren Schuldner die in Nummer 2 ge-
kurzfristige Kredite in Form von Buch- und nannten Stellen sind;
Schatzwechselkrediten (Kassenkredite) gewäh- 4. andere zum amtlichen Börsenhandel zugelas-
ren. Die Höchstgrenze der Kassenkredite ein- sene Schuldverschreibungen.
schließlich der Schatzwechsel, welche die
Deutsche Bundesbank für eigene Rechnung § 22
gekauft oder deren Ankauf sie zugesagt hat,
Geschäfte mit jedermann
beträgt bei
Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen
a) dem Bund drei Milliarden Deutsche Mark,
und juristischen Personen im In- und Ausland die
b) der Bundesbahn vierhundert Millionen in § 19 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte betreiben.
Deutsche Mark,
c) der Bundespost zweihundert Millionen § 23
Deutsche Mark, Bestätigung von Schecks
d) dem Ausgleichsfonds zweihundert Millio- (1) Die Deutsche Bundesbank darf Schecks, die
nen Deutsche Mark,
auf sie gezogen sind, nur nach Deckung bestätigen.
e) dem ERP-Sondervermögen fünfzig Millionen Aus dem Bestätigungsvermerk wird sie dem Inhaber
Deutsche Mark, zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet
f) den Ländern zwanzig Deutsche Mark je sie auch dem Aussteller und den Indossanten.
Einwohner nach der letzten amtlichen (2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf
Volkszählung; bei dem Land Berlin und auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen
den Freien und Hansestädten Bremen und über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs
Hamburg dient als Berechnungsgrundlage eröffnet worden ist.
ein Betrag von vierzig Deutsche Mark je (3) Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt,
Einwohner;
wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der
2. dem Bund Kredite zur Erfüllung seiner Ver- Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Für den
pflichtungen als Mitglied folgender Einrich- Nachweis der Vorlegung gilt Artikel 40 des Scheck-
tungen gewähren: gesetzes.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in § 27
zwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.
Gewinnverteilung
(5) Auf die gerichtliche Geltendmachung von
Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge
Wechselsachen geltenden Zuständigkeits- und Ver- zu verwenden:
fahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.
1. zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch
mindestens zwanzig Millionen Deutsche Mark,
§ 24 sind einer gesetzlichen Rücklage solange zuzu-
Beleihung und Ankauf führen, bis diese fünf vom Hundert des Noten-
von Ausgleichsforderungen umlaufs erreicht hat; die gesetzliche Rücklage
darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen
(1) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der und zur Deckung anderer Verluste verwendet
Beschränkungen des § 19 Nr. 3 Kreditinstituten, werden; ihrer Verwendung steht nicht ent-
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Dar- gegen, daß noch andere Rücklagen hierfür vor-
lehen gegen Verpfändung von Ausgleichsforderun- handen sind;
gen im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Tilgung
von Ausgleichsforderungen gewähren, soweit und 2. bis zu zehn vom Hundert des danach verblei-
solange es zur Aufrechterhaltung der Zahlungs- benden Teils des Reingewinns dürfen zur Bil-
bereitschaft des Verpfänders erforderlich ist. dung sonstiger Rücklagen verwendet werden;
(2) Die Deutsche Bundesbank darf Ausgleichsfor- diese Rücklagen dürfen insgesamt den Betrag
derungen der in Absatz 1 bezeichneten Art unter des Grundkapitals nicht übersteigen;
den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes 3. vierzig Millionen Deutsche Mark, vom Ge-
über die Tilgung von Ausgleichsforderungen ankau- schäftsjahr 1980 an dreißig Millionen Deutsche
fen, soweit und solange die Mittel des Ankaufs- Mark, sind dem nach dem Gesetz über die Til-
fonds hierfür nicht ausreichen. gung von Ausgleichsforderungen gebildeten
Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen
§ 25 bis zu seiner Auflösung zuzuführen;
Andere Geschäfte 4. der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.
Die Deutsche Bundesbank soll andere als die in den
§§ 19 bis 24 zugelassenen Geschäfte nur zur Durch- § 28
führung und Abwicklung zugelassener Geschäfte
Ausweis
oder für den eigenen Betrieb oder für ihre Betriebs-
angehörigen vornehmen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht jeweils
nach dem Stand vom 7., 15., 23. und Letzten jeden
Monats einen Ausweis, der folgende Angaben ent-
SECHSTER ABSCHNITT halten muß:
Jahresabschluß, Gewinnverteilung I. Aktiva
und Ausweis
Gold
§ 26
Guthaben bei ausländischen Banken und Geld-
Jahresabschluß marktanlagen im Ausland
(1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Bundesbank Sorten, Auslandswechsel und -schecks
ist das Kalenderjahr.
Inlandswechsel
(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundes-
bank hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch- Lombardforderungen
führung zu entsprechen. Für die Wertansätze in der Kassenkredite an
Jahresbilanz gelten die Vorschriften des Aktien- a) den Bund und die Sondervermögen des
gesetzes sinngemäß.
Bundes
(3) Das Direktorium hat sobald wie möglich den b) die Länder
Jahresabschluß aufzustellen. Der Abschluß ist durch
einen oder mehrere vom Zentralbankrat im Einver- Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanwei-
nehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellte sungen
Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Zentralbankrat a) des Bundes und der Sondervermögen des
stellt den Jahresabschluß fest, der alsdann vom Bundes
Direktorium zu veröffentlichen ist. b) der Länder
(4) Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers Wertpapiere
dient dem Bundesrechnungshof als Grundlage für
Scheidemünzen
die von ihm durchzuführende Prüfung. Der Prü-
fungsbericht des Wirtschaftsprüfers sowie die dazu Postscheckguthaben
getroffenen Feststellungen des Bundesrechnungs-
Ausgleichsforderungen
hofes sind dem Bundesminister für Wirtschaft und
dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen. Sonstige Aktiva
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957 751
II. Passiva verhängt die Disziplinarstrafen, soweit hierfür nicht
die Disziplinargerichte zuständig sind, und ist Ein-
Banknotenumlauf
leitungsbehörde im förmlichen Disziplinarverfahren
Einlagen von (§ 29 der Bundesdisziplinarordnung).
1. Kreditinstituten (3) Die Beamten der Deutschen Bundesbank sind
2. öffentlichen Einlegern mittelbare Bundesbeamte. Soweit nicht in diesem
a) Bund und Sondervermögen des Bundes Gesetz etwas anderes bestimmt ist, sind die für
b) Ländern Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften an-
c) anderen öffentlichen Einlegern zuwenden. An die Stelle des Inkrafttretens des Bun-
3. anderen inländischen Einlegern desbeamtengesetzes tritt das Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
4. ausländischen Einlegern
(4) Der Zentralbankrat kann die Rechtsverhält-
Verbindlichkeiten aus dem Auslandsgeschäft nisse der Beamten und Angestellten der Deutschen
Rückstellungen Bundesbank mit Zustimmung der Bundesregierung
in einem Personalstatut regeln, soweit die Bedürf-
Grundkapital nisse eines geordneten und leistungsfähigen Bank-
Rücklagen betriebes es erfordern. In dem Personalstatut kann
nur bestimmt werden,
Sonstige Passiva.
1. daß für die Beamten der Bank von folgen-
den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts
SIEBENTER ABSCHNITT
abgewichen wird:
Allgemeine Bestimmungen a) von § 21 Satz 2, § 24 Satz 3, § 26 Abs. 1,
§ 29 § 30 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 5 und
§ 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamten-
Sonderstellung der Deutschen Bundesbank gesetzes;
(1) Der Zentralbankrat und das Direktorium der b) von § 15 des Besoldungsgesetzes vom
Deutschen Bundesbank haben die Stellung von 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I
obersten Bundesbehörden. Die Landeszentralbanken S. 349) in der geltenden Bundesfassung,
und Hauptstellen haben die Stellung von Bundes- soweit eine widerrufliche, nicht ruhe-
behörden. gehaltfähige Bankzulage bis zur Höhe
(2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bedienste- von dreißig vom Hundert des Grund-
ten genießen die Vergünstigungen, die in Bau-, gehalts, eine Entschädigung für Aufwen-
Wohnungs- und Mietangelegenheiten für den Bund dungen aus dienstlichen Gründen und
und seine Bediensteten gelten. eine Zuwendung für besondere Leistun-
gen gewährt werden;
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
die Eintragungen in das Handelsregister sowie c) von den Vorschriften über die Gewäh-
die Vorschriften über die Zugehörigkeit zu den In- rung von Unterhaltszuschüssen für Be-
dustrie- und Handelskammern sind auf die Deut- amte im Vorbereitungsdienst;
sche Bundesbank nicht anzuwende:p.. 2. daß die Beamten und Angestellten der Bank
verpflichtet sind, der Bank eine gewerbliche
§ 30 oder berufliche Tätigkeit ihres Ehegatten
anzuzeigen;
Urkundsbeamte
3. daß die Angestellten der Bank
Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann
a) zur Ausübung einer der in § 66 Abs. 1
für die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte be-
Nr. 2 und 5 des Bundesbeamtengesetzes
stellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt
besitzen. bezeichneten Nebentätigkeiten der vor-
herigen Genehmigung ebenso wie die
§ 31 Beamten der Bank bedürfen,
Rechtsverhältnisse b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeich-
der Beamten, Angestellten und Arbeiter neten Bezüge erhalten.
der Deutschen Bundesbank (5) Die in Absatz 4 Nr. { Buchstabe b bezeichne-
(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, ten Zuwendungen für besondere Leistungen und
Angestellte und Arbeiter. Entschädigungen für Aufwendungen aus dienst-
(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank er- lichen Gründen dürfen insgesamt ein Zwanzigstel
nennt die Beamten der :Bank, und zwar die Beamten der Ausgaben für die Besoldung und Vergütung
des höheren Dienstes auf Vorschlag des Zentral- der Beamten und Angestellten der Deutschen Bun-
bankrats. Er kann diese Befugnis hinsichtlich der desbank nicht übersteigen.
Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen (6) Der Zentralbankrat erläßt mit Zustimmung
Dienstes auf die Präsidenten der Landeszentralban- der Bundesregierung die Vorschriften über die Vor-
ken übertragen. Der Präsident der Deutschen Bun- bildung und die Laufbahnen der Beamten der Deut-
desbank ist oberste Dienstbehörde und vertritt in- schen Bundesbank. Er kann dabei von den Vor-
soweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Er schriften des Bundesbeamtenrechts über die Dauer
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit sowie (2) Der Versuch ist strafbar.
über die Dauer der Bewährungszeit für Beförderung (3) Wird die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Tat
im gehobenen Dienst und für die Zulassung zum fahrlässig begangen, so ist auf Geldstrafe zu er-
Aufstieg in den höheren Dienst abweichen. kennen.
§ 36
§ 32 Anhalten von Falschgeld
Schweigepflicht sowie unbefugt ausgegebenen Geldzeichen
und Schuldverschreibungen
Sämtliche Personen im Dienste der Deutschen
Bundesbank haben über die Angelegenheiten und (1) Die Deutsche Bundesbank und alle Kredit-
Einrichtungen der Bank sowie über die von ihr ge- institute haben nachgemachte oder verfälschte Bank-
schlossenen Geschäfte Schweigen zu bewahren. Sie noten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld ver-
dürfen über die ihnen hierüber bei ihrer Tätigkeit dächtige Banknoten und Münzen sowie unbefugt
bekanntgewordenen Tatsachen auch nach ihrem ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten
Ausscheiden aus dem Dienste der Bank ohne Ge- Art anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangs-
nehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich bescheinigung zu erteilen.
aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmi- (2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35 .ge-
gung wird, soweit es sich um das Interesse der nannten Art sind mit einem Bericht der Polizei zu
Bank handelt, den Mitgliedern des Zentralbankrats übersenden. Kreditinstitute haben der Deutschen
von diesem, anderen Bediensteten der Bank von Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen.
dem Präsidenten erteilt; sie darf für eine gericht-
liche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das (3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und
Wohl des Bundes oder die Interessen der Allge- Münzen sind der Deutschen Bundesbank zur Prü-
meinheit erfordern. fung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der
Banknoten oder Münzen fest, so übersendet sie das
§ 33 Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und be-
Veröif en tlichungen nachrichtigt das anhaltende Kreditinstitut.
Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Offent-
lichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbeson-
§ 37
dere den Aufruf von Noten, die Festsetzung von Einziehung
Zins-, Diskont- und Mindestreservesätzen sowie die (1) Unbefugt ausgegebene Gegenstände der in
Anordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu § 35 genannten Art können eingezogen werden.
veröffentlichen. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verur-
§ 34 teilt werden, so kann auf die Einziehung selbstän-
dig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraus-
Satzung setzungen hierfür vorliegen.
Die Satzung der Deutschen Bundesbank wird vom (2) Nach Absatz 1 eingezogene Gegenstände
Zentralbankrat beschlossen. Sie bedarf der Zustim- sowie nach § 152 des Strafgesetzbuchs eingezogenes
mung der Bundesregierung und ist im Bundes- Falschgeld sind von der Deutschen Bundesbank auf-
anzeiger zu veröffentlichen. Das gilt auch für zubewahren. Sie können, wenn der Täter ermittelt
Satzungsänderungen. worden ist, nach Ablauf von zehn Jahren und, wenn
der Täter nicht ermittelt worden ist, nach Ablauf
ACHTER ABSCHNITT von z~anzig Jahren nach Rechtskraft des die Einzie-
hung aussprechenden Urteils vernichtet werden.
Strafbestimmungen und Vorschriften
über das Anhalten von Falschgeld
NEUNTER ABSCHNITT
§ 35
Dbergangs- und Schlußbestimmungen
Unbefugte Ausgabe
und Verwendung von Geldzeichen § 38
(1) Mit Gefängnis und mit Geldstrafe in unbe- Umgestaltung des Zentralbanksystems
schränkter Höhe oder mit einer dieser Strafen wird (1) Das Vermögen der Landeszentralbanken und
bestraft, der Berliner Zentralbank einschließlich der Schulden
1. wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Mün- geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als
zen, Scheine oder andere Urkunden, die ge- Ganzes auf die Bank deutscher Länder über. Für die
eignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle Berichtigung des Grundbuchs wird keine Gebühr
der gesetzlich zugelassenen Münzen oder erhoben. Die Landeszentralbanken und die Berliner
Banknoten verwendet zu werden) oder Zentralbank erlöschen ohne Abwicklung.
unyerzinsliche Inhaberschuldverschreibun- (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gehen die
gen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeich- Verpflichtungen der Länder aus Ausgleichsforderun-
nung nicht auf Deutsche Mark lautet; gen, die den Landeszentralbanken nach den Vor-
2. wer unbefugt ausgegebene Gegenstände schriften über die Neuordnung des Geldwesens zu-
der in Nummer 1 genannten Art zu Zahlun- stehen, auf den Bund über und erlischt die Ver-
gen verwendet. pflichtung des Landes Berlin aus den dem Bund nach
Nr. ~3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957 153
§ 23 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Dber- (4) Die Vorstände der bisherigen Landeszentral-
leitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den banken bleiben als Vorstände der Hauptverwaltun-
Bund in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundes- gen der Deutschen Bundesbank bis zum Ablauf ihrer
gesetzbl. I S. 779) zustehenden Schuldverschreibun- Anstellungsverträge in ihren Ämtern.
gen; wird die Umstellungsrechnung einer Landes-
zentralbank nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
berichtigt, so übernimmt der Bund alle sich daraus § 40
ergebenden Verpflichtungen und Rechte. Die Bank Änderung der Dienstverhältnisse
zahlt dem Lande Nordrhein-Westfalen fünfzehn
Millionen Deutsche Mark und dem Land Berlin fünf (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
Millionen Deutsche Mark, jeweils nebst sechs vom die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bank
Hundert Zinsen seit 1. Januar 1957 aus dem dem deutscher Länder, der bisherigen Landeszentralban-
Bund nach § 27 Nr. 4 zustehenden Restgewinn. ken und der Berliner Zentralbank Beamte, Ange-
Damit gelten auch alle Ansprüche der Länder wegen stellte und Arbeiter der Deutschen Bundesbank. Be-
des Erlöschens ihrer Anteife an den Landeszentral- amte auf Lebenszeit oder auf Probe erhalten die
banken und der Berliner Zentralbank als abgegolten. Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit oder
auf Probe nach dem Bundesbeamtengesetz; Beamte
(3) Die Bank erstattet den Ländern die von ihnen auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Be-
auf Ausgleichsforderungen der Landeszentralbanken amten auf Widerruf nach dem Bundesbeamtengesetz,
für die Zeit nach dem 1. Januar 1957 gezahlten Zin- soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzung
sen aus dem dem Bund nach § 27 Nr. 4 zustehenden des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu
Restgewinn, der nach Leistung der in Absatz 2 vor- Beamten auf Probe ernannt werden; in Höhe der
gesehenen Zahlungen verbleibt. Unterschiedsbeträge zwischen bisherigen höheren
(4) Die sich aus § 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 27 Bezügen und den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergebenden Folgen treten mit Wirkung vom 1. Ja- zustehenden Bezügen wird eine nicht ruhegehalt-
nuar 1957 ein. Auf diesen Tag ist unter entsprechen- fähige Ausgleichszulage so lange gewährt, bis sie
der Anwendung der Vorschriften des § 26 die Er- durch Erhöhung der Bezüge ausgeglichen wird; Er-
öffnungsbilanz der Deutschen Bundesbank festzu- höhungen infolge einer Änderung des Familien-
stellen. standes oder eines Wechsels der Ortsklasse sowie
allgemeine Erhöhungen der Besoldungen infolge
(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Noten der Bank deutscher Länder bleiben als Noten bleiben außer Betracht.
der Deutschen Bundesbank bis zum Aufruf durch (2) Im übrigen sind die Vorschriften ·des Kapi-
das Direktorfom gültig. Die Bestände noch nicht aus-
tels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmenge-
gegebener Noten können weiterhin ausgegeben
setzes anzuwenden. Dabei darf bei einem in den
werden.
einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten der
§ 39 Deutschen Bundesbank das Ruhegehalt für die
Ubergangsvorschrift Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom
für die Organe der Bundesbank Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, be-
rechnet aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe,
(1) Bis zur Bestellung des ersten Präsidenten der zurückbleiben. Dies gilt nicht für die Berechnung
Deutschen Bundesbank werden seine Aufgaben, so- der Hinterbliebenenbezüge.
weit sie in den §§ 6, 8, 9 und 13 geregelt sind, durch
den Präsidenten des bisherigen Zentralbankrats der (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
Bank deutscher Länder, im übrigen durch den Prä- die Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und son-
sidenten des bisherigen Direktoriums der Bank stigen Versorgungsempfänger der Bank deutscher
deutscher Länder wahrgenommen. Der Präsident Länder, der bisherigen Landeszentralbanken und
des_ Zentralbankrats der Bank deutscher Länder und der Berliner Zentralbank Versorgungsempfänger
der Präsident des Direktoriums der Bank deutscher der Deutschen Bundesbank. § 180 des Bundesbeam-
Länder scheiden mit der Bestellung des Präsi(Jenten tengesetzes ist entsprechend anzuwenden; dabei
der Deutschen Bundesbank unbeschadet ihrer ver- tritt an die Stelle des Inkrafttretens des Bundes-
traglichen Ansprüche aus ihren Ämtern. beamtengesetzes das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Für frühere Beamte der Bank deutscher Länder, der
(2) Bis zur Bestellung des ersten Vizepräsidenten bisherigen Landeszentralbanken und der Berliner
der Deutschen Bundesbank werden seine Aufgaben Zentralbank und ihre Hinterbliebenen gilt § 180
durch den Vizepräsidenten des Direktoriums der Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes.
Bank deutscher Länder wahrgenommen. Der Vize-
prasident des Direktoriums der Bank deutscher Län- (4) Absatz 3 ist auf die Beamten der Deutschen
der scheidet mit der Bestellung des Vizepräsidenten Reichsbank, die nach dem 8. Mai 1945 bei einer
der Deutschen Bundesbank unbeschadet seiner ver- Dienststelle der Deutschen Reichsbank im Bundes-
traglichen Ansprüche aus seinem Amt. gebiet entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung
wiederverwendet und in den Ruhestand getreten
(3) Die weiteren Mitglieder des bisherigen Direk- sind, ohne vorher in den Dienst der Bank deutscher
toriums der Bank deutscher Länder bleiben als Mit- Länder, einer bisherigen Landeszentralbank oder
glieder des Direktoriums der Deutschen Bundesbank der Berliner Zentralbank übernommen worden zu
bis zum Ablauf ihrer Anstellungsverträge in ihren sein, sowie auf ihre Hinterbliebenen sinngemäß an-
Ämtern. zuwenden.
:J
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(5) Die nach den Bundesgese:lzen zur Regelung 2. vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeich-
der Wieclergu tmaclnmg nationalsozialistischen Un- neten Gesetzes das fünfundsechzigste Le-
rechts für 1\ngehörige des öffentlichen Dienstes und bensjahr vollendet haben oder dienstun-
zur Regelung der Wiedergutmachung national- fähig geworden sind und aus anderen als
sozialistischen Unrechts für die im Ausland leben- beamten- oder tarifrechtlichen Gründen
den Angehörigen des öffentlichen Dienstes beste- keine oder keine entsprechende Versorgung
henden AnsprCtc:he von Personen, erhalten,
1. die im Bc~rcich der Deutschen Reichsbank ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes ent-
geschädigt worden sind oder sprechend anzuwenden.
2. bei denen als Angehörigen oder ehemaligen
(3) Bei Ruhestandsbeamten der Deutschen Reichs-
Angehörigen der Bank deutscher Länder,
bank, die vor dem 1. September 1953 in den Ruhe-
der bisherigen Landeszentralbanken oder
stand getreten sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35
der Berliner Zentralbank die Voraussetzun-
Abs. 1, § 48 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes),
gen des § 22 Abs. 3 des Gesetzes zur Re- bleibt es vorbehaltlich der Abweichungen, die sich
gelung der Wiedergutmachung national-
aus §§ 7, 8, 29 Abs. 2 und 3 sowie § 35 .A:bs. 3 des in
sozialistischen Unrechts für Angehörige des
Absatz 1 bezeichneten Gesetzes und §§ 110 und 156
öffentlichen Dienstes gegeben sind,
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ergeben, bei der
richten sich gegen die Deutsche Bundesbank. Dies bisherigen Bemessungsgrundlage nach dem Deut-
gilt in den Fiillen der Nummer 1 nicht, wenn ein schen Beamtengesetz in der Bundesfassung (ruhe-
anderer Dienstherr nach § 22 Abs. 3 des vorgenann- gehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssätze). Das
ten Gesetzes zur Wiedergutmachung verpflichtet Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der
ist. ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen. § 129
dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Bundesbeamtengesetzes ist anzuwenden, sofern
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden der Versorgungsfall seit dem 1. J.uli 1937 eingetre-
Personen erhielten oder hätten erhalten können, ten ist.
gilt § 41 dieses Gesetzes.
(4) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ist
(7) Bis zum Inkrafttreten der Vorschriften nach
oberste Dienstbehörde für die Personen, auf die die
§ 31 Abs. 4 und 6, längstens jedoch bis zum Ablauf
Vorschriften der Absätze 1 und 2 anzuwenden sind.
von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes,
Er vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außer-
gelten die vom Zentralbank.rat der Bank deutscher
gerichtlich. In den Fällen des Absatzes 1 tritt er,
Länder erlassenen Vorschriften über die Vorbildung
soweit in dem dort bezeichneten Gesetz und den
und die Laufbahnen der Beamten einschließlich der
danach anzuwendenden beamtenrechtlichen Vor-
Prüfungsordnungen sowie § 1 Abs. 3 Satz 1, §§ 3, 4,
schriften die Mitwirkung des Bundesministers der
5, 8, 9 und 10 Abs. 2 des Personalstatuts der Bank
Finanzen vorgesehen ist, an dessen Stelle.
deutscher Länder vom 19. November 1954 (Bundes-
anzeiger Nr. 231 vom 1. Dezember 1954), § 1 Abs. 3
Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß der Präsident
§ 42
der Deutschen Bundesbank nur in den Fällen des
§ 21 Satz 2 und § 24 Satz 3 des Bundesbeamten- Mobilisierung der Ausgleichsforderung
gesetzes entscheidet. für Geschäfte am offenen Markt
§ 41 (1) Der Bund als Schuldner der der Deutschen
Rechtsverhältnisse Bundesbank nach den Vorschriften zur Neuordnung
der unter Arl:ikel 131 des Grundgesetzes des Geldwesens zustehenden Ausgleichsforderung
fallenden Personen hat der Bank auf Verlangen Schatzwechsel oder un-
(1) Die Deutsche Bundesbank ist entsprechende verzinsliche Schatzanweisungen in einer Stückelung
Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Re- und Ausstattung nach ihrer Wahl (Mobilisierungs-
gelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 papiere) bis zum Höchstbetrage von vier MiUiarden
des Grundgesetzes falienden Personen in der Fas- Deutsche Mark auszuhändigen. Die Bundesregierung
sung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I kann auf Antrag der Bank den Höchstbetrag bis
S. 1287) gegenüber der Deutschen Reichsbank, der zum Nennbetrag der Ausgleichsforderung erhöhen.
Nationalbank für Böhmen und Mähren und auslän-
dischen Notenbanken (Nr. 19 der Anlage A zu § 2 (2) Die Mobilisierungspapiere sind bei der Deut-
Abs. 1 des Gesetzes). Sie ist von der allgemeinen schen Bundesbank zahlbar. Die /Bank ist gegenüber
Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes befreit. dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus
den Mobilisierungspapieren zu erfüllen. Der Bund
(2) Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der
zahlt weiterhin die Zinsen auf die ganze Ausgleichs-
Deutschen Reichsbank, die am 8. Mai 1945 bei
forderung.
Diens'tstellen der Deutschen Reichsbank im Bundes-
gebiet und im Lande Berlin im Dienst standen und (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
1. ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus ande- mächtigt, Mobilisierungspapiere bis zu dem nach
ren als beamten- oder tarifrechtlichen Absatz 1 zulässigen Höchstbetrag zu begeben. Mo:-
Gründen verloren haben und noch nicht bilisierungspapiere werden auf die Kredithöchst-
entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung grenze nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht an-
wiederverwendet worden sind oder gerechnet.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957 755
§ 43 4. In § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Kredit-
Aufhebung und Änderung anstalt für Wiederaufbau in der Fassung vom
von Rechtsvorschriften 22. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 65) treten an
die Stelle der Worte „vom Zentralbankrat der
(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben: Bank deutscherJLänder" die Worte „von der Bun-
1. dc1s Gesetz über die Errichtung der Bank deut- desregierung".
scher Länder mit Ausnahme seiner Ziffer 15 c,
§ 44
2. das Gesetz über die Lancksz(mtralbanken,
3. das Emissionsgesetz, Auflösung
Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz
4. § 11 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 des Umstellungs-
aufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt
gesetzes.
über die Verwendung des Vermögens.
(2) Folgende Vorsch rillen werden geändert:
§ 45
1. § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverord-
nung zum Umstellungsgesetz und § 11 Abs. 4 der Berlin-Klausel
Dreiund zw anzi gstcn Durchführungsverordnung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zum UmstellungSfJ(~sctz erhalten die Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
„Die Veräußerung einer Ausgleichsforderung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Die
vor ihrer Eintragung im Schuldbuch ist unzu- Deutsche Bundesbank hat bei der Anwendung des
lässig " Gesetzes die wirtschaftliche Lage Berlins erforder-
2. § 3 Abs. 4 der Dreiunddrnißigsten Durchführungs- lichenfalls durch Sonderregelungen zu berücksich-
verordnung zum Umstellungsgesetz erhält die tigen.
Fassunq:
§ 46
., (4) Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11
Abs. 4 des Umslellungsgesetzes und § 11 der Saar-Klausel
Zweiten Durchfüh rungsverorclnung zum Umstel- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
lungsgesetz entsprechend anzuwenden; Geldin-
stitule, Versicherungsunternehmen und Bauspar-
§ 47
kassen dürfen die Ausgleichsforderungen unter
den gleichen Voniusselzungen ankaufen oder be- Inkrafttreten
leihen."
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
3. § 35 Abs. 3 des Umslellungsergänzungsgesetzes die Verkündung folgenden Monats in Kraft; § 40
vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) Abs. 5 und § 41 Abs. 1 und 2 treten jedoch mit Wir-
erhält die Fassung: kung vom 1. April 1951 in Kraft.
., (3) Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11 (2) Im Land Berlin treten § 41 Abs. 1 und 2 mit
Abs. 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 Abs. 3 Wirkung vom 1. Oktober 1951, §§ 35 und 37 erst am
der Zweiten Durchführungsverordnung zum Um- Tage nach der Verkündung des Ubernahmegesetzes
stellungsgesetz anzuwenden." im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
D e r B u n d e s k a. n z 1 e r
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz
über Arbeitnehmererfindungen.
Vom 25. Juli 1957.
Inhaltsübersicht
§§ §§
ERSTER ABSCHNITT Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis . . . . . 25
Auflösung des Arbeitsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . 26
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen Konkurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Anwendungsbereich .......................... . 5. S chi e d s verfahr e n
Erfindungen ................................. . 2
Gütliche Einigung ............................ . 28
Technische Verbesserungsvorschläge .......... . 3
Errichtung der Schiedsstelle .................. . 29
Diensterfindungen und freie Erfindungen ...... . 4
Besetzung der Schiedsstelle ................... . 30
Anrufung der Schiedsstelle ................... . 31
Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle . . . . . . 32
ZWEITER ABSCHNITT Verfahren vor der Schiedsstelle ............... . 33
Erfindungen und technische Einigungsvorschlag der Schiedsstelle .......... . 34
Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens .. . 35
im privaten Dienst Kosten des Schiedsverfahrens ................. . 36
1.Diensterfindungen
6. Gerichtliches Verfahren
Meldepflicht . .. .. .. .. ... ..... . . .. .... .... .. . .. 5
Voraussetzungen für die Erhebung der Klage . . • 37
Inanspruchnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Klage auf angemessene Vergütung . . . . . . . . . . . . . 38
Wirkung der Inanspruchnahme ................ 7
Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Frei gewordene Diensterfindungen . . . . . . . . . . . . . 8
Vergütung bei unbeschränkter Inanspruchnahme . 9
Vergütung bei beschränkter Inanspruchnahme . . 10
DRITTER ABSCHNITT
Vergütungsrichtlinien ... . .... .. . . .. .. .. ... . ... 11
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung . . 12 Erfindungen und technische
Schutzrechtsanmeldung im Inland .............. 13. Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern
Schutzrechtsanmeldung im Ausland ............ 14
im öffentlichen Dienst, von Beamten und
Soldaten
Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb
von Schutzrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . 40
Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Beamte, Soldaten . . . .. .... . ... ... .. ...... . . .. . 41
Schutzrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Besondere Bestimmungen für Erfindungen von
Betriebsgeheimnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Hochschullehrern und Hochschulassistenten . . . . • 42
2. Freie Erfindungen
Mitteilungspflicht 18 VIERTER ABSCHNITT
Anbietungspflicht 19
Dbergangs- und Schlußbestimmungen
Erfindungen und technische Verbesserungsvor-
3. T e c h n i s c h e V e r b e s s e r u n g s v o r s c h l ä g e 20 schläge vor Inkrafttreten des Gesetzes . . . . . . . . . 43
Anhängige Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
4. G e m e i n s am e B e s t i mm u n g e n
Durchführungsbestimmungen . .. .. .. .. .. . ... ... 45
Erfinderberater 21 Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . 46
Unabdingbarkeit ............................. . 22 Besondere Bestimmungen für Berlin . . . . . . . . . . . . 47
Unbilligkeit .................................. . 23 Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Geheimhaltungspflicht ........................ . 24 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957 757
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam
schlossen: abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des
Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unver-
ERSTER ABSCHNITT
züglich schriftlich zu bestätigen.
Anwendungsbereich (2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die
und Begriffsbestimmungen technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustande-
§ 1 kommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vor-
Anwendungsbereich handene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden,
soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforder-
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und lich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer
technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeit- dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die
nehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes,
von Beamten und Soldaten. die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mit-
arbeit angeben und soll hervorheben, was der mel-
§ 2
dende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil an-
Erfindungen sieht.
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur (3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Ab-
Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig satzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß,
sind. wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Mo-
§ 3 naten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Mel-
dung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeit-
Technische Verbesserungsvorschläge nehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne der Meldung zu unterstützen.
dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige tech-
nische Neuerungen, die nicht patent- oder ge- § 6
brauchsmusterfähig sind.
Inanspruchnahme
§ 4
(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung
Diensterfindungen und freie Erfindungen unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen.
(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne die- (2) Die Inanspruchnahme erfolgt durch schrift-
ses Gesetzes können gebundene oder freie Erfin- liche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Die
dungen sein. Erklärung soll sobald wie möglich abgegeben wer-
(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) den; sie ist spätestens bis zum Ablauf von vier Mo-
sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses naten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung
gemachte Erfindungen, die entweder (§ 5 Abs. 2 und 3) abzugeben.
1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder
in der öffentlichen Verwaltung obliegen- § 7
den Tätigkeit entstanden sind oder Wirkung der Inanspruchnahme
2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten (1) Mit Zugang der Erklärung der unbeschränk-
des Betriebes oder der öffentlichen Ver- ten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der
waltung beruhen. Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind (2) Mit Zugang der Erklärung der beschränkten
freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Be- Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein
schränkungen der §§ 18 und 19. nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Dienst-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für erfindung. Wird durch das Benutzungsrecht des Ar-
Erfindungen von Beamten und Soldaten. beitgebers die anderweitige Verwertung der Dienst-
erfindung durch den Arbeitnehmer unbillig er-
schwert, so kann der Arbeitnehmer verlangen, daß
ZWEITER ABSCHNITT der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten die
Erfindungen und technische Diensterfindung entweder unbeschränkt in Anspruch
Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern nimmt oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
im privaten Dienst (3) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine
1. Diensterfindungen Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen
hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam,
§ 5 soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.
Meldepflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung § 8
gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Frei gewordene Diensterfindungen
Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und
hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die (1) Eine Diensterfindung wird frei,
Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Ar- 1. wenn der Arbeitgeber sie schriftlich frei-
beitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung gibt;
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. wenn der Arbeitgeber sie beschränkt in gütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an
Anspruch nimmt, unbeschadet des Benut- der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Be-
zungsrechts des Arbeitgebers nach § 7 teiligten bekanntzugeben.
Abs. 2;
(3) Kommt eine Vereinbarung über die Vergü-
3. wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb tung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme
von vier Monaten nach Eingang der ord- der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Ar-
nungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3) beitgeber die Vergütung durch eine begründete
oder im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb von schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer festzu-
zwei Monaten nach dem Verlangen des setzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen.
Arbeitnehmers in Anspruch nimmt. Bei unbeschränkter Inanspruchnahme der Dienster-
(2) Uber eine frei gewordene Diensterfindung findung ist die Vergütung spätestens bis zum Ab-
kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen lauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutz-
der § § 18 und 19 verfügen. rechts, bei beschränkter Inanspruchnahme spätestens
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme
der Benutzung festzusetzen.
§ 9
(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung in-
Vergütung bei unbeschränkter Inanspruchnahme nerhalb von zwei Monaten durch schriftliche Er-
(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber klärung widersprechen, wenn er mit der Festset-
einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald zung nicht einverstanden ist. vViderspricht er nicht,
der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt so wird die Festsetzung für beicle Teile verbindlich.
in Anspruch genommen hat.
(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Dienster-
(2) Für die Bemessung der Vergütung sind ins- findung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle
besondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen
Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des der Festsetzung mit der Begründung widerspricht,
Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Be- daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig
triebes an dem Zustandekommen der Diensterfin- festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle
dung maßgebend. berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu
§ 10 festzusetzen.
Vergütung bei beschränkter Inansp:ruchnahme (6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können von-
einander die Einwilligung in eine andere Regelung
(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber
der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände
einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald
wesentlich ändern, die für die Feststellung oder
der Arbeitgeber die Diensterfindung beschränkt in
Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rück-
Anspruch genommen hat und sie benutzt. § 9 Abs. 2
zahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann
ist entsprechend anzuwenden.
nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht
(2) Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung anzuwenden.
kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
gegenüber nicht darauf berufen, daß die Erfindung § 13
zur Zeit der Inanspruchnahme nicht schutzfähig ge-
wesen sei, es sei denn, daß sich dies aus einer Ent- Schutzrechtsanmeldung im Inland
scheidung des Patentamts oder eines Gerichts er- (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein be-
gibt. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers rechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland
bleibt unberührt, soweit er bis zur rechtskräftigen zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine
Entscheidung fällig geworden ist. patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung
eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verstän-
§ 11 diger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung
der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher er-
V ergü tungsrich tlinien scheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu ge-
Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach An- schehen.
hörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur An-
und der Arbeitnehmer (§ 10 a des Tarifvertragsge-
setzes) Richtlinien über die Bemessung der Ver- meldung entfällt,
gütung. 1. wenn die Diensterfindung frei geworden
§ 12 ist (§ 8 Abs. 1);
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung 2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmel-
dung zustimmt;
(1) Die Art und Höbe der Vergütung soll in an-
gemessen~r Frist nach Inanspruchnahme der Dienst- 3. wenn die Voraussetzungen des § 17 vor-
erfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeit- liegen.
geber. und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. (3) Genügt der Arbeitgeber nach unbeschränkter
(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Dienst- Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner An-
erfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden meldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung
gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Ver- auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957 759
gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Ver-
Arbeitnehmer die Anmeldung der Diensterfindung langen und Kosten das Recht zu übertragen sowie
für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten die zur vVahrung des Rechts erforderlichen Unter-
bewirken. lagen auszuhändigen.
(4) Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist (2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht auf-
nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung zugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb
eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeit- von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die
geber die Dienslerfindung bereits zur Erteilung eines Ubertragung des Rechts verlangt.
Schutzrechls angemc~ldet, so gehen die Rechte aus
(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1
der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über. kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches
Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen an-
§ 14 gemessene Vergütung vorbehalten.
Schutzrechtsanmeldung im Ausland
§ 17
(1) Nach unbeschränkter Inanspruchnahme der
Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese Betriebsgeheimnisse
auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten (1) Wenn berechtigte Belange des Behiebes es
anzumelden. erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht be-
(2) Für ausländische Staaten, in denen der Ar- kanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von
beitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern
dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegen-
und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslands- über dem Arbeitnehmer anerkennt.
schutzrechten zu ermöglichen. Die Freigabe soll so (2) Erkennt der Arbeitgeber die Patentfähigkeit
rechtzeitig vorgenommen werden, daß der Arbeit- der Diensterfindung nicht an, so bleibt er verpflich-
nehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen tet, die Diensterfindung im Inland zur Erteilung
Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts- eines Patents anzumelden; er ist jedoch berechtigt,
schutzes ausnutzen kann. die Anmeldung nach Erlaß des Bekanntmachungsbe-
(3) Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der schlusses zurückzunehmen. Beschließt das Patent-
Freigabe nach Absatz 2 ein nichtausschließliches amt die Bekanntmachung der Anmeldung oder weist
Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den be- es die Anmeldung zurück, so ist die darin liegende
treffenden ausländischen Staaten gegen angemes- Entscheidung über die Patentfähigkeit der Dienster-
sene Vergütung vorbehalten und verlangen, daß findung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freige- Arbeitnehmer bindend.
gebenen Erfindung in den betreffenden ausländi- (3) Erkennt der Arbeitgeber die Gebrauchsmuster-
schen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers fähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er
aus den im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden von der Erwirkung eines Gebrauchsmusters absehen,
Verträgen über die Diensterfindung gegen ange- wenn er zur I-Ierbeiführung einer Einigung über die
messene Vergütung berücksichtigt. Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle
( § 29) anruft.
§ 15
(4) Bei der Bemessung der Vergütung für eine
Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaft-
Erwerb von Schutzrechten lichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den
Arbeitnehmer daraus ergeben, daß auf die Dienst-
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zu-
erfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.
gleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur
Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der An-
meldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem 2. Freie Erfindungen
Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm
§ 18
auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu ge-
währen. Mitteilungspflicht
(2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf (1) Der Arbeitnehmer, der während der Dauer
Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu un- des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung _ge-
terstützen und die erforderlichen Erklärungen abzu- macht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich
geben. schriftlich mitzuteilen. Dabei muß über die Erfin-
§ 16
dung und, wenn dies erforderlich ist, auch über
ihre Entstehung soviel mitgeteilt werden, daß der
Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei
Schutzrechts ist.
(1) Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des An- (2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb
spruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Ver- von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch
gütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Er- schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer, daß die
teilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann er die
oder das a_uf die Diensterfindung erteilte Schutz- Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in An-
recht nicht aufrechterhalten will, hat er dies dem spruch nehmen.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Er- § 22
findungen besteht nicht, wenn die Erfindung offen-
sichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeit- Unabdingbarkeit
gebers nicht verwendbar ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuun-
gunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen wer-
den. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über
§ 19
Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie
Anbietungspflicht Erfindungen und technische Verbesserungsvor-
(1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung schläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ander-
weitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber
§ 23
mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Be-
nutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingun- Unbilligkeit
gen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt (1) Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie
des Angebots in den vorhandenen oder vorbereite- Erfindungen oder technische Verbesserungsvor-
ten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers schläge (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zu-
fällt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mittei- lässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheb-
lung nach § 18 abgegeben werden. lichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die
(2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot inner- Festsetzung der Vergütung (§ 12 Abs. 4).
halb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vor- (2) Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder
recht. einer Festsetzung der Vergütung können sich Ar-
(3) Erklärt sich der Arbeitgeber innerhalb der beitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie
Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebote- die Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs
nen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, daß die Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen
so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers Teil geltend machen.
oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.
§ 24
(4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann
Geheimhaltungspflicht
eine andere Festsetzung der Bedingungen beantra-
gen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für (1) Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder
die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange
maßgebend waren. geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies
erfordern.
(2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung
3. Technische Verbesserungsvorschläge so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden
§ 20 ist (§ 8 Abs. 1).
(1) Für technische Verbesserungsvorschläge, die (3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Ge-
dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung ge- setzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben,
währen wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch be-
Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen An- kanntgeben.
spruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser
sie verwertet. Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 § 25
sind sinngemäß anzuwenden. Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
(2) Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeit-
Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarif- geber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsver-
vertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen. hältnis ergeben, werden durch die Vorschriften die-
ses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus,
daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8 Abs. 1),
4. Gemeinsame Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 21 § 26
Erfinderberater Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(1) In Betrieben können durch Ubereinkunft Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz wer-
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein oder den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
mehrere Erfinderberater bestellt werden. nicht berührt.
(2) Der Erfinderberater soll insbesondere den Ar- § 27
beitnehmer bei der Abfassung der Meldung (§ 5)
oder der Mitteilung (§ 18) unterstützen sowie auf Konkurs
Verlangen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers (1) Wird über das Vermögen des Arbeitgebers
bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung der Konkurs eröffnet, so hat der Arbeitnehmer ein
mitwirken. Vorkaufsrecht hinsichtlich der von ihm· gemachten
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957 761
und vom Arbeitgeber unbeschränkt in Anspruch ge- (5) Der Präsident des Patentamts soll den Bei-
nommenen Diensterfindung, falls der Konkursver- sitzer nach Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjeni-
walter diese ohne den Geschäftsbetrieb veräußert. gen Organisation auswählen, welcher der Beteiligte
(2) Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ver- angehört, wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit
gütung für die unbeschränkte Inanspruchnahme zu einer Organisation vor der Auswahl der Schieds-
einer Diensterfindung (§ 9), für das Benutzungsrecht stelle mitgeteilt hat.
an einer Erfindung (§ 10, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3,
§ 19) oder für die Verwertung eines technischen § 31
Verbesserungsvorschlages (§ 20 Abs. 1) werden im Anrufung der Schiedsstelle
Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers im
Range nach den in § 61 Nr. 1 der Konkursordnung (1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch
genannten, jedoch vor allen übrigen Konkursforde- schriftlichen Antrag. Der Antrag soll in zwei Stük-
rungen berücksichtigt. Mehrere Ansprüche werden ken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstel.:
nach dem Verhältnis ihrer Beträge befriedigt. lung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift
des anderen Beteiligten enthalten.
(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der
5. Schiedsverfahren Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Auf-
§ 28
forderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimm-
ten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.
Gütliche Einigung
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und § 32
Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann je-
Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
derzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die
Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Eini- Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der
gung herbeizuführen. Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schieds-
§ 29
stelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31
Abs.; 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von
Errichtung der Schiedsstelle zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung
(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt er- enthaltenden Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.
richtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes § 33
zusammen treten. Verfahren vor der Schiedsstelle
§ 30 (1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind
Besetzung der Schiedsstelle § 1032 Abs. 1, §§ 1035 und 1036 der Zivilprozeß-
ordnung sinngemäß anzuwenden. § 1034 Abs. 1 der
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzen-
Zivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß
den oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
anzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaub-
(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die nisscheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes
Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfas- zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf
sungsgesetz besitzen. Sie werden vom Präsidenten dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom
des Patentamts am Beginn des Kalenderjahres für 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) sowie Verbandsver-
dessen Dauer aus den Mitgliedern des Patentamts treter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes
berufen. von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden
(3) Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Tech- dürfen.
nik, auf das sich die Erfindung oder der technische
(2) Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das
Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfah-
Verfahren selbst.
rung besitzen. Sie werden vom Präsidenten des
Patentamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitglie- § 34
dern des Patentamts für den einzelnen Streitfall
berufen. Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
(4) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung (1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit
der Schiedsstelle um je einen Beisitzer aus Kreisen Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfas-
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erwei- sungsgesetzes ist anzuwenden.
tern. Diese Beisitzer werden vom Präsidenten des
Patentamts aus Vorschlagslisten ausgewählt und für (2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen
den einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvor-
von Vorschlagslisten sind berechtigt die in § 11 ge- schlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitglie-
nannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerk- dern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die
schaften und die selbständigen Vereinigungen von Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Eini-
Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisa- gungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvor-
tionen angeschlossen sind, wenn ihnen eine erheb- schlag ist den Beteiligten zuzustellen.
liche Zahl von Arbeitnehmern angehört, von denen (3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen
nach der ihnen im Betrieb obliegenden Tätigkeit und eine dem Inhalt des Vorschlages entsprechende
erfinderische Leistungen erwartet werden. Vereinbarung als zustandegekommen, wenn nicht
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vor- 2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle
schlages ein schriftlicher Widerspruch eines der sechs Monate verstrichen sind;
Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht. 3. wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb
(4) Ist einer der Beteiligten durch unabwend- des Arbeitgebers ausgeschieden ist;
baren Zufall verhindert worden, den Widerspruch
4. wenn die Parteien vereinbart haben, von
rechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder
der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen.
in den vorigen Stand einzusetzen. Der Antrag muß
Diese Vereinbarung kann erst getroffen
innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinder-
werden, nachdem der Streitfall (§ 28} ein-
nisses schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht
getreten ist. Sie bedarf der Schriftform.
werden. Innerhalb dieser Frist ist der Widerspruch
nachzuholen. Der Antrag muß die Tatsachen, auf (3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht
die er gestützt wird, und die Mittel angeben, mit es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache
denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden. mündlich verhandelt haben; ohne geltend zu machen,
Ein Jahr nach Zustellung des Einigungsvorschlages daß die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist.
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
und der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden. (4) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle
bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung
(5) Uber den Wiedereinsetzungsantrag entschei-
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
det die Schiedsstelle. Gegen die Entscheidung der
Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach (5) Die Klage ist nach Erlaß eines Arrestes oder
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschrän-
für den Sitz des Antragstellers zuständige Land- kung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach
gericht statt. den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist
zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
§ 35
Erfo]glose Beendigung des Schiedsverfahrens
§ 38
(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist er-
Klage auf angemessene Vergütung
folglos beendet,
Besteht Streit über die Höhe der Vergütung, so
1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb kann die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht
der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet
nicht geäußert hat; werden.
2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das
§ 39
Verfahren vor der Schiedsstelle einzulas-
sen; Zuständigkeit
3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 (1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen
' ein schriftlicher Widerspruch eines der Be- eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen
teiligten bei der Schiedsstelle eingegangen zuständigen Gerichte (§ 51 des Patentgesetzes) ohne
ist. Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zustän-
dig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patent-
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die
streitsachen sind anzuwenden. Nicht anzuwenden
erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den
ist § 74 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes.
Beteiligten mit.
(2) Ausgenommen von der Regelung des Ab-
§ 36 satzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich
Kosten des Schiedsverfahrens Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder
festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum
Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine
Gebühren oder Auslagen erhoben. Gegenstand haben.
6. Gerichtliches Verfahren DRITTER ABSCHNITT
§ 37 Erfindungen
und technische Verbesserungsvorschläge
Voraussetzungen für die Erhebung der Klage von ArbeHneb.mern im öffentlichen Dienst,
(1) Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem von Beamten und Soldaten
Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage § 40
erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfah-
ren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Auf Erfindungen und technische Verbesserungs-
(2) Dies gilt nicht,
vorschläge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und
1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Ver- Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemein-
einbarung (§§ 12, 19, 22, 34) geltend ge- den und sonstigen Körperschaften, Anstalten und
macht werden oder die Klage darauf ge- Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind,
stützt wird, daß die Vereinbarung nicht sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten
rechtswirksam sei; Dienst mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957 763
1. An Stelle der Inanspruchnahme der Dienst- VIERTER ABSCHNITT
erfindung kann der Arbeitgeber eine angemes-
sene Beteiligung an dem Ertrage der Dienst- Obergangs- und Schlußbestimmungen
erfindung in Anspruch nehmen, wenn dies vor-
her vereinbart worden ist. Uber die Höhe der § 43
Beteiligung können im voraus bindende Ab-
Erfindungen und technische Verbesserungs-
machungen getroffen werden. Kommt eine
vorschläge vor Inkrafttreten des Gesetzes ·
Vereinbarung über die Höhe der Beteiligung
nicht zustande, so hat der Arbeitgeber sie (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit dem
festzusetzen. § 12 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch auf
anzuwenden. patentfähige Erfindungen von Arbeitnehmern, die
2. Die Behandlung von technischen Verbesse- nach dem 21. Juli 1942 und vor dem Inkrafttreten
rungsvorschlägen nach § 20 Abs. 2 kann auch dieses Gesetzes gemacht worden sind, mit der Maß-
durch Dienstvereinbarung geregelt werden; gabe anzuwenden, daß es für die Inanspruchnahme
Vorschriften, nach denen die Einigung über die solcher Erfindungen bei den bisher geltenden Vor-
Dienstvereinbarung durch die Entscheidung schriften verbleibt.
einer höheren Dienststelle oder einer dritten
Stelle ersetzt werden kann, finden keine An- (2) Das gleiche gilt für patentfähige Erfindungen
wendung. von Arbeitnehmern, die vor dem 22. Juli 1942 ge-
macht worden sind, wenn die Voraussetzungen des
3. Dem Arbeitnehmer können im öffentlichen In-
§ 13 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur
teresse durch allgemeine Anordnung der zu-
Verordnung über die Behandlung von Erfindungen
ständigen obersten Dienstbehörde Beschrän-
von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943
kungen hinsichtlich der Art der Verwertung
(Reichsgesetzbl. I S. 257) gegeben sind und die dort
der Diensterfindung auferlegt werden.
vorgesehene Erklärung über die unbefriedigende
4. Zur Einreichung von Vorschlagslisten für Ar- Behandlung der Vergütung im Zeitpunkt des In-
beitgeberbeisitzer (§ 30 Abs. 4) sind auch die krafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgegeben
Bundesregierung und die Landesregierungen war. Für die Abgabe der Erklärung ist die Schieds-
berechtigt. stelle (§ 29) zuständig. Die Erklärung kann nicht
5. Soweit öffentliche Verwaltungen eigene mehr abgegeben werden, wenn das auf die Erfin-
Schiedsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten dung erteilte Patent erloschen ist. Die Sätze 2 und 3
auf Grund dieses Gesetzes errichtet haben, sind nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf an-
finden die Vorschriften der § § 29 bis 32 keine gemessene Vergütung im Zeitpunkt des Inkrafttre-
Anwendung. tens dieses Gesetzes bereits rechtshängig geworden
§ 41 ist.
Beamte, Soldaten (3) Auf nur gebrauchsmusterfähige Erfindungen,
die nach dem 21. Juli 1942 und vor dem Inkrafttre-
Auf Erfindungen und technische Verbesserungs- ten dieses Gesetzes gemacht worden sind, sind nur
vorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vor- die Vorschriften über das Schiedsverfahren und
schriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst das gerichtliche Verfahren (§§ 28 bis 39) anzuwen-
entsprechend anzuwenden. den. Im übrigen verbleibt es bei den bisher gelten-
den Vorschriften.
§ 42
Besondere Bestimmungen für Erfindungen (4) Auf technische Verbesserungsvorschläge, de-
von Hochschullehrern und Hochschulassistenten ren Verwertung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen hat, ist § 20 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(1) In Abweichung von den Vorschriften der §§ 40
und 41 sind Erfindungen von Professoren, Dozenten
und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissen- § 44
schaftlichen Hochschulen, die von ihnen in dieser
Anhängige Verfahren
Eigenschaft gemacht werden, freie Erfindungen. Die
Bestimmungen der §§ 18, 19 und 22 sind nicht an- Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
zuwenden. tens dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben die
(2) Hat der Dienstherr für Forschungsarbeiten, nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen
die zu der Erfindung geführt haben, besondere Gerichte zuständig.
Mittel aufgewendet, so sind die in Absatz 1 ge-
nannten Personen verpflichtet, die Verwertung der
§ 45
Erfindung dem Dienstherrn schriftlich mitzuteilen
und ihm auf Verlangen die Art der Verwertung und Durchführungsbestimmungen
die Höhe des erzielten Entgelts anzugeben. Der
Dienstherr ist berechtigt, innerhalb von drei Mona- Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
ten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung eine im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
angemessene Beteiligung am Ertrage der Erfindung Arbeit die für die Erweiterung der Besetzung der
zu beanspruchen. Der Ertrag aus dieser Beteiligung Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen
darf die Höhe der aufgewendeten Mittel nicht über- Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbeson-
steigen. dere kann er bestimmen,
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. welche persönlichen Voraussetzungen Personen stelle ist ausschließlich zuständig, wenn der Arbeit-
(~rfüllr\n rnüssr'l1, die als Beisitzer aus Kreisen nehmer seinen Arbeitsplatz im Land Berlin hat; sie
der /\ rlwitqdH~r odt!r dPr Arbeitnehmer vor- ist ferner zuständig, wenn der Arbeitnehmer seinen
gesch la~J(!Tl werden; Arbeitsplatz in den Ländern Bremen, Hamburg oder
2. wie die atli Grund der Vorschlagslisten aus- Schleswig-Holstein oder in den Oberlandesgerichts-
gewühlten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu ent- bezirken Braunschweig oder Celle des Landes Nie-
schädi~Jen sinc-J. dersachsen hat und bei der Anrufung der Schieds-
stelle (§ 31) mit schriftlicher Zustimmung des
§ 46 anderen Beteiligten beantragt wird, das Schieds-
AuUerkraiUreten von Vorschriften verfahren vor der Schiedsstelle bei der Dienststelle
Berlin des Patentamts durchzuführen.
Mit dem lnk rnfttretcn dieses Cesctzes werden
folgende Vorschriflcn aulgeholwn, soweit sie nicht , (3) Der Präsident des Patentamts kann im Ein-
bereits auß('r Kraft getreten sind: vernehmen mit dem Senator für Justiz des Limdes
Berlin als Beisitzer gemäß § 30 Abs. 3 auch Beamte
1. die Verordnung über die Behandlung von Er-
oder Angestellte des Landes Berlin berufen. Sie
findungen von Gcfolgschaftsmitgliedern vom werden ehrenamtlich tätig.
12. Juli 1942 (Reichsgesctzbl. I S. 466);
(4) Zu Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber
2. die Durchführungsverordnung zur Verordnung und der Arbeitnehmer (§ 30 Abs. 4) sollen nur Per-
über die Behandlung von Erfindungen von sonen bestellt werden, die im Land Berlin ihren
Gefolgschafl.srnil~J I icdcrn vom 20. März 1943 Wohnsitz haben.
(Rcichsgcsetzbl. I S. 257).
(5) Der Präsident des Patentamts kann die ihm
zustehende Befugnis zur Berufung von· Beisitzern
§ 47
auf den Leiter der Dienststelle Berlin des Patent-
Besondere Bestimmungen für Berlin amts übertragen.
(1) Dieses Gesetz gilt nuch Maßgabe des § 13 § 48
Abs. 1 des Dritten Uberlcitungsgcsetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Saarland
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 49
(2) Der Bundcsrninisler der Justiz wird ermäch-:
tigt, eine weitere Schiedsslelle bei der Dienststelle Inkrafttreten
Berlin des Putcntamts zu errichten. Diese Schieds- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957 765
Dreizehnte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europfüschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl*).
Vom 19. Juli 1957.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur Anderung des Zolltarifs (Durchführung des
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und ~tahl) vom 24. November 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundes-
reqiening, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustim-
mung des Bundestages:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in
der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung
vom 1. Januar 1957 bis auf weiteres wie folgt ge-
ändert:
Die Allgemeine Anmerkung 6 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl) erhält folgende Fassung:
6. Anmerkung zu den Nr n. 73 13 und 73 15.
Die ermäßigten Zollsälze von 4 0/o des Wertes für Waren im Rahmen von Zollkon-
tingenlen gellen
a - für Elektrobleche der Nr. 73 13 Abs. A - 2 (erster Unterabsatz) und der Nr. 73 15
Abs. B - 6 - ü - 2 für eine Gesamtmenge von 4000 t je Halbjahr,
b - für Wurcn aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von gewichts-
mäßig 0,90°/o bis 1,15°/o, an Chrom von gewichtsmäßig 0,500/o bis 20/o, auch mit
einem Gehctlt an Molybdän von gewichtsmäßig 0,500/o oder weniger (Wälzlager-
stahl) der Nr. 73 15 Abs. B - 1 - b - 1 - a und b, Abs. B - 1 - b - 2 - a und b, Abs B - 4 -
b - 1 (zweiter Unternbsatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3 (zweiter Unterabsatz) und
Abs. B - 5 - a (dritter Unterabsatz) für eine Gesamtmenge von 4000 t je Halbjahr.
Die Abfertigun9 ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden
Zollstellen zul~issig.
§ 2
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
der Bundesminister der Finanzen.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchfüh-
rung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. Novem-
ber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land
Berlin.
§ 4
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
*) Die nachstehend verkündete Verordnunq tritt an die St.eile der inhaltlich mit ihr übereinstimmenden Verordnung vom 23. Februar 1957 (Bundes-
qesclzl,1. I S. 15'.J). nachd1cm die in § 1 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 728) vc,,n1cschcne vcrldhrcnsmiißiqe Behandlung des VerordnunrJsenlwurfs nach § 4 des Zolltarifgesetzes durch die gesetzgebenden Körper-
sclwf I cn durchqcführl worden ist.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreizehnte
Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durch-
führung des Gemeinsamen Marktes der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 159) außer
Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Zweite Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu§ 161 AVAVG).
Vom 25. Juli 1957.
Auf Grund des § 161 des Gesetzes über Arbeits- § 2
vermittlung undArbeitslosenversicherung (AVAVG) Stundung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April
1957 (Bupdesgesetzbl. I S. 321) wird nach Anhörung (1) Beiträge darf die Einzugsstelle nur insoweit
des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeits- stunden, als sie auch die Beiträge zur Krankenver-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung und der sicherung stundet oder stunden würde, falls Bei-
Bundesverbände der Krankenkassen sowie im Be- träge zur Krankenversicherung zu entrichten wären.
nehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung (2) Die Einzugsstelle hat Zahlungspflichtige, denen
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: sie Beiträge von mehr als 500 Deutsche Mark für
länger als zwei Monate stundet, bei der Abrech-
nung (§ 6) namentlich zu melden. Der Präsident der
§ 1 Bundesanstalt oder die Dienststelle, die er bezeich-
Einzugsstellen net, können weitere Stundungen für diese Zahlungs-
pflichtigen von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(1) Einzugsstellen im Sinne dieser Verordnung
sind diejenigen Stellen, an die nach § 160 Abs. 1 (3) Ist die Einzugsstelle eine Ersatzkasse der
Nr. 1 und 2 A VA VG die Beiträge zu entrichten sind Krankenversicherung, so bedarf sie der vorherigen
(Krankenkassen nach § 225 der Reichsversicherungs- Zustimmung des Präsidenten der Bundesanstalt oder
ordnung, See-Krankenkasse, Ersatzkassen der Kran- der Dienststelle, die er bezeichnet, wenn sie dem
kenversicherung). Einzelmitglied Beiträge stunden will, die sich auf
mehr als drei Monate beziehen. Werden die Bei-
(2) Zweigstellen einer Betriebskrankenkasse oder träge auf Grund eines vertraglichen Firmenlisten-
Verwaltungsstellen einer Ersatzkasse, die Beiträge verfahrens entrichtet, gilt Absatz 2.
für ihren Bereich selbständig einziehen, insbeson-
dere die Beitragsnachweisungen überprüfen und die
Beiträge nach den Verwaltungsvorschriften über das § 3
Rechnungswesen bei den Trägern der sozialen Niederschlagung und Einstellung
Krankenversicherung buchen, gelten unbeschadet des Einziehungsverfahrens
ihrer Bezeichnung als Einzugsstellen.
(1) Rück.ständige einziehbare Beiträge, deren Ein-
(3) Die Bundesanstalt kann mit Ersatzkassen ver- ziehung eine besondere Härte bedeuten würde,
einbaren, daß nur die Hauptverwaltung oder die kann die Einzugsstelle niederschlagen. Ist eine
Landesgeschäftsstellen der Ersatzkasse als Einzugs- fällige Beitragsforderung der Bundesanstalt w,egen
stellen im Sinne dieser Verordnung gelten. der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957 161
oder aus anderen Gründ(m (z.B. Tod, Auswande- (2) Diese Vergütung darf für jeden Kalender-
rung) nc1chweislich dc1ucrnd nicht einziehbar, so monat, für den sie zu zahlen ist, vom 16. des Monats
kann das Einziehungsverfohren eingestellt werden; an in Ausgabe gestellt werden.
ist sie vorübergehend nicht einziehbar, so kann das
Einziehungsverfahren einstweilen eingestellt wer-
§ 6
den, soweit nicht Stundung nach § 2 gewährt wird.
§ 2 Abs. 1 gilt entsprechend. Abrechnung
(2) Zur Niederschlagung oder dauernden oder Bis zum ,25. jeden Monats hat die Einzugsstelle
einstweiligen Einstellung des Einziehungsverfahrens dem empfangsberechtigten Landesarbeitsamt eine
von Beiträgen von mehr als 500 Deutsche Mark Abrechnung über die im Vormonat eingegangenen
bedarf die Einzugsstelle der vorherigen Zustim- Beiträge in doppelter Ausfertigung einzureichen.
mung des Präsidenten der Bundesanstalt oder der
Dienststelle, die er bezeichnet.
§ 7
§ 4 Beitragseinzug für Wehrpflichtige
Beitragsabführung
Beruht die Versicherung auf § 56 Abs. 2 AVAVG,
(1) Die Einzugsstellen führen die Beiträge sowie so werden die Beiträge von dem für den Sitz der
die Säumniszuschliige unverzüglich nach deren Ein- Bundesregierung zuständigen Landesarbeitsamt ein-
zahlung oder Gutschrift an das Landesarbeitsamt ab, gezogen. Der Bundesminister für Verteidigung oder
in dessen Bezirk die Einzugsstelle ihren Sitz hat. die von ihm beauftragte Stelle leistet Abschlags-
(2) Das Landesarbeitsamt soll zulassen, daß die zahlungen in angemessener Höhe. Die Abrechnung
eingegangenen Beträge an zwei bestimmten Tagen erfolgt jährlich.
jeder Woche abgeführt werden; solange sie ins-
gesamt 500 Deutsche Mark nicht überschreiten, § 8
können sie am Schluß des Kalendermonats abge-
führt werden. Geltung in Berlin und im Saarland
(3) Soweit die Hauptverwaltung oder die Landes- (1) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 7
geschäftsstellen einer Ersatzkasse als Einzugsstellen nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
gelten (§ 1 Abs. 3), sind angemessene Abschlags- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
zahlungen unverzüglich oder termingerecht (Absatz 2) mit Artikel X § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Anderung
zu leisten. und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezem-
(4) Verzögert eine Einzugsstelle schuldhaft die
ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018) auch im Land
Abführung, so hat sie der Bundesanstalt Verzugs-
zinsen in Höhe des Diskontsatzes der Bank deut- Berlin.
scher Länder zu zahlen. (2) Sie gilt nicht im Saarland.
§ 5
Einbehaltung der Vergütung § 9
(1) Die Einzugsstellen sind berechtigt, bei der Inkrafttreten
Ablieferung der Beiträge und Säumniszuschläge an
die Bundesanstalt die Vergütung einzubehalten, die Diese Verordnung tritt am 1. August 1957, § 7
1
ihnen nach § 162 AVAVG zusteht. mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel 34 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Ärztegesetzes.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Mai 1957 - 2 BvO 5/56 - in dem Verfahren
wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob Artikel 34
Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Ärztegesetzes vom
25. Mai 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt 1946 S. 193) als Bundesrecht fortgilt,
auf Antrag des Bundesgerichtshofs
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 34 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Ärzte-
gesetzes vom 25. Mai 1946 (Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 193) gilt als Bundes-
recht fort.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1957.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretmig
Strauß
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz · - Ver 1 a g , Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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