734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten
des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
(Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG).
Vom 19. Juli 1957.
Inhaltsübersicht
§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen ........ . bis 11
Zweiter Abschnitt
Neubegründete rückerstattungsrechtliche Ansprüche . . . . . . . . 12 bis 13
Dritter Abschnitt
Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden rück-
erstattungsrechtlichen Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 bis 26
Vierter Abschnitt
Anmeldung von rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen und
weiteres Verfahren
Erster Titel
Neubegründete Ansprüche 27 bis 28
Zweiter Titel
Neueröffnung der Anmeldefristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Dritter Titel
Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . 30
Fünfter Abschnitt
Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
Erster Titel
Lastentragung und Rangfolge der Ansprüche 31 bis 37
Zweiter Titel
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 bis 43
Sechster Abschnitt
Härteausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 bis 48
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Rückerstattungsr~chtliche Ansprüche im Sinne
dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechts-
Erster Abschnitt vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver-
Allgemeine Vorschriften und mögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vor-
Begriffsbestimmungen schriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtig-
ten oder deren Rechtsnachfolgern zustehen und auf
§ 1 einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrecht- sind.
liche Ansprüche gegen das Deutsche Reich ein- § 3
schließlich der Sondervermögen Deutsche Reichs- Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen
bahn und Deutsche Reichspost Anwendung. die in § 1 genannten Rechtsträger werden · rück-
erstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf
sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgaben-
rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
nachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern
1. das· ehemalige Land Preußen, gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen
2. das Unternehmen Reichsautobahnen, Rechtsträger richten könnten.
3. die ehemalige Nationalsozialistische Deut---
sche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Glie- § 4
derungen, deren angeschlossene Verbände Hat ein Dritter feststellbare Vermögensgegen-
und die sonstigen aufgelösten NS-Einrich- stände entzogen, die anders als durch ein entgelt-
tungen, liches Rechtsgeschäft auf einen der in § 1 genannten
4. die Reichsvereinigung der Juden in Deutsch- Rechtsträger übergegangen sind, so trifft eine nach
land und den Auswanderungsfonds Böh- den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststell-
men und Mähren. barer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) gegebene
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Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu dem Dritten land - Amerikanisches Kontrollgebiet -
nur diesen Rechtsträger. Ansprüche nach den Rechts- (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland
vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver-· - Amerikanisches Kontrollgebiet - Aus-
mögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) bleiben unberührt. gabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der
bei, Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
§ 5 Fassung und seine Durchführungsbestim-
mungen,
Sind feststellbare Vermögensgegenstände von
einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb b) das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rück-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entzogen wor- erstattung feststellbarer Vermögensgegen-
den und nach der Entziehung nachweislich in diesen stände an Opfer der nationalsozialistischen
Geltungsbereich gelangt, ohne daß der Ort, an den Unterdrückungsmaßnahmen) der Militär-
die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten regierung Deutschland - Britisches Kontroll-
die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in gebiet - (Amtsblatt der Militärregierung
§ 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften Deutschland - Britisches Kontrollgebiet -
zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegen- Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten die-
stände gelangt. Das gleiche gilt, wenn die entzoge- ses Gesetzes geltenden Fassung und seine
nen Vermögensgegenstände nachweislich in das Ge- Durchführungsbestimmungen,
biet von Berlin innerhalb der in § 4 der Berliner c) die Verordnung Nr. 120 vom 10. November
Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen gelangt 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögens-
sind. objekte) der Militärregierung Deutschland
§ 6 - Französisches Kontrollgebiet - (Amts- '
blatt des französischen Oberkommandos in
Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947
rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ganz S; 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Ge-
oder teilweise rechtskräftig entschieden worden setzes geltenden Fassung und ihre Durch-
oder eine gütliche Einigung zustande gekommen, so führungsbestimmungen,
hat die Entscheidung oder die gütliche Einigung nur
die in diesem Gesetz vorgesehene Wirkung. d) die Anordnung BK/0 (49) 180 vom 26. Juli
1949 (Rückerstattung feststellbarer Ver-
mögensgegenstände an Opfer der national-
§ 7
sozialistischen U n terdrückµngsmaßnahmen)
Auf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche der Alliierten Kommandantur Berlin (Ver-
(§§ 1, 3) können Leistungen nur nach Maßgabe die- ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949
ses Gesetzes gefordert werden. S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes geltenden Fassung und ihre ·Durchfüh-
§ 8 rungsbestimmungen;
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) kön- 2. als Nachfolgeorganisationen
nen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. a) die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59
vom 10. November 1947 der Militärregierung
§ g Deutschland - Amerikanisches Kontroll-
In Verfahren über rückerstattungsrechtliche An- gebiet - durch Ausführungsverordnung
sprüche (§§ 1, 3) werden die in § 1 genannten Rechts- Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der
träger durch den Bundesminister der Finanzen oder Anordnung BK/0 (49) 180 vom 26. Juli 1949
von ihm zu bestimmende nachgeordnete Behörden der Alliierten Kommandantur Berlin durch
der Bundesfinanzverwaltung vertreten. die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des
Amerikanischen Kommandanten von Berlin
und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950
§ 10 der französischen Militärregierung von Ber-
Soweit in einem Verfahren über rückerstattungs- lin ernannte Jewish Restitution Successor
rechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) einer der in § 1 ge- Organization (IRSO),
nannten Rechtsträger verpflichtet worden ist oder
b) die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59
verpflichtet wird, dem Berechtigten die Kosten des
vom 12. Mai 1949 der Militärregierung
Verfahrens zu erstatten, richtet sich der Anspruch
Deutschland - Britisches Kontrollgebiet -
auf Kostenerstattung gegen den Bund.
durch die Siebente Durchführungsverord-
nung vom 1. August 1950, ferner gemäß Ar-
§ 11 tikel 9 der Anordnung BK/0 (49) 180 vom
In diesem Gesetz werden bezeichnet 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur
Berlin durch die Durchführungsverordnung
1. als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung fest- Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for
stellbarer Vermögensgegenstände Germany (ITC) und
a) das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 die durch die Achte Durchführungsverord-
(Rückerstattung feststellbarer Vermögens- nung vom 15. November 1950 und die Elfte
gegenstände) der Militärregierung Deutsch- Durchführungsverordnung vom 12. März
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1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der Zweiter Abschnitt
britischen Militärregierung und gemäß Durch-
führungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 N eubegründete
zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 rückerstattungsrechtliche Ansprüche
errichtete Allgemeine Treuhandorganisation § 12
(ATO),
(1) Sind im Geltungsbereich der in§ 11 Nr. 1 Buch-
c) die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 stabe c genannten Verordnung Nr. 120 Vermögens-
Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. No- gegenstände, die im Zeitpunkt der Entziehung fest-
vember 1947 der Militärregierung Deutsch- stellbar waren, durch eine im Sinne der Artikel 1
land - Französisches Kontrollgebiet - (in bis 3 dieser Verordnung nichtige oder anfechtbare
der Fc1ssung der Verordnung Nr. 268 vom Verfügung von einem der in § 1 genannten Rechts-
29. September 1951) von den Ländern errich- träger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger
teten Gemeinschaflsfonds schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände ver-
und lorengegangen, beschädigt oder in ihrem Wert ver-
mindert worden sind; das gleiche gilt, wenn solche
die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durch- Vermögensgegenstände zunächst von einem Dritten
führung des Artikels 21 a der Verordnung entzogen und alsdann auf einen der in § 1 genann-
Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung ten Rechtsträger übergegangen sind. Eine Schadens-
Nr. 268) benannte französische Abteilung der ersatzpflicht des Rechtsträgers besteht nicht, wenn
Jewish Trust Corporation for Germany; der Rechtsträger nachweist, daß der Verlust, die Be-
schädigung oder die Wertminderung nicht auf sei-
3. als Bundesentschädigungsgesetz nem Verschulden beruht.
das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer
(2) Ein an die in § 1 genannten Rechtsträger
der nationalsozialistischen Verfolgung (Bun-
durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung
desentschädigungsgesetz - BEG) in der Fas-
zur Zahlung entrichteter Geldbetrag ist nicht als
sung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundes-
feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des
gesetzbl. I S. 559);
Absatzes 1 anzusehen.
4. als Umstellungsgesetz (3) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem
das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geld- Entschädigungsverfahren über einen Anspruch nach
wesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 Absatz 1 ganz oder teilweise rechtskräftig entschie-
der amerikanischen und der britischen Militär- den worden oder ist über diesen Anspruch eine güt-
regierung (Amtsblatt der MHitärregierung liche Einigung zustande gekommen, sü' steht die
Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet Entscheidung oder die gütliche Einigung einer Ent-
- Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militär- scheidung oder einer gütlichen Einigung im Rück-
regierung Deutschland - Britisches Kontroll- erstattungsverfahren gleich. 1,
gebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des (4) Eine Schadensersatzpflicht der in § 1 genann-
französischen Oberkommandos (Amtsblatt des ten Rechtsträger nach Absatz 1 besteht gegenüber
französischen Oberkommandos in Deutschland Nachfolgeorganisationen nicht.
s. 1537);
§ 13
· 5. als Umstellungsergänzungsgesetz (1) Ist Umzugsgut in einem außerhalb des Gel-
das Gesetz über die Ergänzung von Vorschrif- tungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen euro-
ten des Umstellungsrechts und über die Aus- päischen Ort vom Deutschen Reich entzogen wor-
stattung der Berliner Altbanken mit Aus- den, so ist das Deutsche Reich nach den Rechtsvor-
gleichsforderungen (Umstell ungserg änzungs- schriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver-
gesetz vom 21. September 1953 (Bundes- mögensgegenstände oder nach § 12 schadensersatz-
gesetzbl. I S. 1439); pflichtig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder aus-
6. als Altsparergesetz zuwandern beabsichtigte und vor der Auswande-
das Gesetz zur Milderung von Härten der Wäh- rung oder vor der Versendung des Umzugsgutes
rungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
(Bundesgesetzbl. I S. 495) in Verbindung mit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat. Die
dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes Entziehung gilt als an dem Ort erfolgt, an dem der
vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I Verfolgte vor der Auswanderung oder vor der Ver-
s. 438); sendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich die-
7. als Reichsbewertungsgesetz ses Gesetzes gehabt hat.
das Reichsbewertu'ngsgesetz vom 16. Oktober, (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung wenn
des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens 1. ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften
für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptver- zur Rückerstattung feststellbarer Vermö-
anlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundes- gensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach § 12
gesetzbl. I S. 22). gegeben ist oder
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2. das Umzugsgut am Bestimmungsort zur gerichtet sind, der bestehen würde, wenn der zum
freien Verfügung des Eigentümers gelangt Ersat_z verpflichtende Umstand nicht eingetreten
war. wäre. Bei der Bemessung der Höhe des Schadens-
(3) Eine Schadensersatzpflicht des Deutschen ersatzbetrages ist der Wiederbeschaffungswert des
Reichs nach Absatz 1 besteht gegenüber Nachfolge- entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungs-
organisationen nicht. bereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen. Maß-
gebend ist der Wiederbeschaffungswert am 1. April
(4) Die Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs 1956; sind Sachen entzogen worden, so ist deren Zu-
entfällt in dem Umfange!, als der Berechtigte Ent- stand im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksich-
schädigung von einem anderen Staat erhalten hat. tigen.
Soweit diese Entschlidigung in fremder Währung
geleistet wurde, ist sie zu dem am 1. April 1956 gül- (2) Für Vorteile, die der Gebrauch des entzoge-
tigen Kurs auf den Schadensersatzbetrag anzurech- nen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, wird ein
nen. Ersatz nicht geleistet. Sind sonstige Nutzungen oder
Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile entgangen,
Dritter Abschnitt so wird dem Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 ein
Betrag von 25 vom Hundert hinzugeres:hnet; der Zu-
Behandlung der nach diesem Gesetz schlag von 25 vom Hundert ermäßigt sich auf 10
zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen vom Hundert, wenn Nutzungen oder sonstige geld-
Ansprüche werte Vorteile entzogener Aktien oder sonstiger
Beteiligu-ngen entgangen sind.
§ 14
(1) Ist vor Ink rafttrel.en dieses Gesetzes über § 17
einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) (1.) Läßt sich der Wieder,beschaffungswert des ent-
ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden wor- zogenen Vermögensgegenstandes am 1. April 1956
den oder eine gütliche Einigung rechtsgültig zu- nicht ermitteln oder liegt er unter dem im Verhält-
stande gekommen, so rJilt die Entscheidung oder die nis 10: 1...j_n Deutsche Mark umgerechneten Wert des
gütliche Einigung_ als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entzie-
ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn hung, so gilt der im Verhältnis 10: 1 in Deutsche
eine vorher er~Jangenc~ Entscheidung nach Inkraft- Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegen-
treten dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen standes im Zeitpunkt der Entziehung als Schadens-
oder eine vorher getroffene gütliche Einigung nach ersatzbetrag.
Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsgültig geworden
ist. (2) § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Dies gilt nicht, soweit der Schadensersatzbetrag nach
(2) 1st bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über Absatz 1 sich aus den entgangenen Nutzungen oder
einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) Zinsen oder sonstigen geldwerten Vorteilen errech-
noch nicht entschieden worden, so ergeht die Ent- net.
scheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26.
§ 18
(3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des
oder ihrer Rechtsnachfolger, die unter die zwischen Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Ent-
der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolge- scheidung oder gütliche Einigung in Deutscher Mark
organisationen oder ihren Rechtsnachfolgern ge- festgesetzt wor<;l.en, so gilt der festgesetzte Betrag
schlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die als Schadensersatzbetrag nach § 16 oder nach § 17,
§§ 15 bis 26 keine Anwendung.
es sei denn, daß Ersatz für entzogene Forderungen
oder Wertpapiere zu leisten ist; § 14 Abs. 1 Satz 2
§ 15 findet entsprechende Anwendung. Ist vor Inkraft-
(1,) Rückerstattun~~srechtliche Ansprüche auf Zah- treten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatz-
lung eines Reichsmarkbetrages gelten als im Zeit- betrages durch rechtskräftige Entscheidung ohne
punkt der Währungsumstellung im Verhältnis 10: 1 Berücksichtigung der entgangenen Zinsen und Nut-
auf Deutsche Mark umgestellt. zungen und sonstigen geldwerten Vorteile in Deut-
scher Mark festgesetzt worden, so erhöht sich der
(2) Der nach Absatz 1 umgestellte Betrag ist zu Schadensersatzbetrag um den in § 16 Abs. 2 Satz 2
verzinsen. Die Zinsen werden durch einen Betrag oder in § 17 Abs. 2 genannten Betrag.
von 25 vom Hundert des umgestellten Betrages ab-
gegolten.
§ 19
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf rück-
Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz-
erstattungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Heraus-
ansprüchen auf Zahlung einer Rente werden die bis
g,abe des Reinertrages der Nutzungen richten.
zum 31. März 1956 fällig gewesenen Beträge mit der
Maßgabe zusammengerechnet, daß die Reichs-
§ 16 markbeträge im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark
(1) Rückers tat l u ngsrech tliche Schadensersa tzan- umgerechnet werden. Die ab 1. April 1956 zu zah-
sprüche sind auf Ersatzleistung in Deutscher Mark lende Rente ist zu kapitalisieren. Der Kapitalwert
gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des der Rente ist nach den Vorschriften des Reichs-
bürgerlichen Rechts auf Herstellung des Zustandes bewertungsgesetzes zu errechnen.
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§ 20 ren nicht berührt; der Berechtigte muß sich jedoch
(1) Bei rückcrstattungsrcchtlichcn Schadensersatz- den Betrag, den er auf Grund des einen Anspruchs
ansprüchen wegen der Entziehung einer Reichs- erlangt, auf den Betrag, der ihm auf Grund des
markfordcrung, die ohne die Entziehung als Reichs- anderen Anspruchs zusteht, anrechnen lassen.
markfordcrung im Sinne des § 13 Abs. 3 des Um-
stellungsgesetzes umgestellt worden wäre, gilt für § 23
die Bemessung des Schadensersatzbetrages die Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch
Reichsmarkforclerung als im Zeitpunkt der Wäh- (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Ent-
rungsumstellung in dem Vcrhültnis auf Deutsche ziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich
Mark umöestellt, in dem die Reichsmarkforderung der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert
ohne die Entziehung umgestellt worden wäre; rich- des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1
tete sich die entzogene Forderung gegen einen der zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.
in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuld-
ner, so bemißt sich die lfohe des Schadensersatz- § 24
betrages nach der künftigen gesetzlichen Regelung Steht ein rückerstattungsre·chtlicher Anspruch
der Forderung gegen die in § 14 des Umstellungs- (§§ 1, 3) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
gesetzes genannten Schuldner. setzes mehreren Personen zur gesamten Hand oder
(2) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz- gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so ist eine
ansprüchen wegen der Entziehung eines Guthabens, Auseinandersetzung der Gemeinschaft in An-
das ohne die Entziehung als Altgeldguthaben im sehung dieses Anspruchs ausgeschlossen. Eine ent-
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes gegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
oder als Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des
§ 25
Umstellungsergänzungsgesetzes umgewandelt wor-
den wäre, gilt für die Bemessung des Schadens- (1) Ein rückerstattungsrechtlicrrer Anspruch(§§ 1, 3),
ersatzbetrages das Guthaben in dem Verhältnis in auf den ein Land Leistungen bewirkt, geht bis
Deutsche Mark umgewandelt, in dem es ·ohne die zur Höhe der Leistungen auf das Land über. Sind
Entziehung umgewandelt worden wäre. die Leistungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
bewirkt worden, so gilt der Anspruch als im Zeit-
(3) § 16 Abs. 2 findet Anwendung. punkt der Leistungen übergegangen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,·
§ 21
wenn ein Land auf Grund anderer gesetzlicher Vor-
(1) Bei der Bemessung des Schadensersatzbetrages schriften Leistungen bewirkt oder bewirkt hat, die
nach § 20 ist diesem der Betrag der Entschädigung dem Berechtigten auch auf Grund eines rückerstat-
nach § 5 des Altsparergesetzes hinzuzurechnen, tungsrechtlichen Anspruchs zustehen.
wenn der rückerstattungsrechtliche Anspruch dem (3) Ein nach Absatz 1 oder Absatz 2 übergegan-
Berechtigten wegen der Entziehung einer Reichs- gener Anspruch kann nach diesem Gesetz nicht gel-
markforderung (§ 20 Abs. 11 zusteht, für die dem tend gemacht werden, soweit eine Sonderabgabe
Berechtigten Entschädigung nach dem Altsparer- im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes durch
gesetz zu gewähren sein würde. Es wird vermutet, Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur
daß die Reichsmarkforderung vom Zeitpunkt der Zahlung entrichtet worden ist.
Entziehung bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf
Deutsche Mark dem Berechtigten zugestanden haben § 26
würde, wenn sie nicht entzogen worden wäre. Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3)
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, so- teilweise auf einen Dritten übergegangen, so
fern der Nachweis erbracht ist, daß für eine ent- kann jeder der Berechtigten den Anspruch im gan-
zogene Reichsmarkforderung Entschädigung- nach zen geltend machen. Der Anspruch kann nur dahin
dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde, geltend gemacht werden, daß Leistungen an die Be-
wenn sie nicht vor der Entziehung aus Verfolgungs- rechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung zu be-
gründen im Sinne der Rechtsvorschriften zur Rück- wirken sind. Der Anspruch gilt auch dann als im
erstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in ganzen geltend gemacht, wenn ein Berechtigter
eine Reichsmarkforderung umgewandelt worden lediglich den auf ihn entfallenden Teil geltend
wäre, für die Entschädigung nach dem Altsparer- macht.
gesetz nicht gewährt wird. Vierter Abschnitt
(3) Absatz 1 und 2 finden auf die Entziehung eines Anmeldung von
Guthabens (§ 20 Abs. 2) e·ntsprechende Anwendung. rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen
und weiteres Verfahren
§ 22
Erster Titel
Hat der Berechtigte aus demselben Entziehungs-
tatbestand gegen einen der in § 1 genannten Rechts- Neubegründete Ansprüche
träger sowohl einen rückerstattungsrechtlichen § 27
Schadensersatzanspruch als auch einen rückerstat- (1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-
tungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Reichs- staben a, b und d genannten Rechtsvorschriften sind
markbetrages oder hat er diese Ansprüche wahl- Ansprüche nach § 13 von dem Berechtigten bei dem
weise, so wird der eine Anspruch durch den ande- zuständigen Zentralanmeldeamt anzumelden.
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(2) Die Anmeldung muß bis zum 1. April 1958 bei 1. der Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen
dem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen worden ist oder
sein. Hat der Berechtigte die Frist unverschuldet 2. der Berechtigte den mit der Anmeldung
versäumt, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung gestellten Antrag zurückgenommen oder
in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die An-
3. der Berechtigte auf den Anspruch verzich-
meldung bis zum 1. April 1959 bei dem zuständigen
tet hat.
Zentralanmeldeamt eingegangen ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,
(3) Die Frist des Absatz,es 2 Satz 1 gilt als gewahrt,
wenn der Berechtigte den Anspruch nicht innerhalb
wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1958 den An-
der in den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung
spruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen
feststellbarer Vermögensgegenstände bestirry;nten
Zentralanmeldeamt oder einer nach §§ 189, 231 des
Frist angemeldet hat. ·
Bundesentschädigungsgesetzes für Anmeldungen zu-
zuständigen Stelle angemeldet oder durch Klage (3) Meldet der Berechtigte den Anspruch nach
vor der Restitutionskammer eines· unzuständigen Absatz 1 oder 2 an, so gilt ein Ubergang dieses An-
Landgerichts geltend gemacht hat. spruchs auf eine Nachfolgeorganisation als nicht
erfolgt.
(4) Auf das Verfahren bei der Anmeldung und
das weitere Verfahren finden die Rechtsvorschriften (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 steht die Rechts-
zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegen- kraft einer gerichtlichen Entscheidung dem ange-
stände (§ 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d) Anwen- meldeten Anspruch nicht entgegen.
dung. (5) § 27 Abs. 2 bis 4 finden Anwendm1;g.
§ 28
(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch- Dritter Titel
stabe c genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche
nach §§ 12, 13 von dem Berechtigten durch Klage Gemeinsame Vorschriften
vor der Restitutionskammer des zuständigen Land- § 30
gerichts geltend zu machen. Sind die Ansprüche vor (1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-
Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädi- staben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ein
gungsverfahren geltend gemacht worden, so gilt die rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach
Erhebung der Klage zugleich als Antrag an das Ent- §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes an-
schädigungsorgan, die Sache an die Restitutions- gemeldet worden, so gilt diese Anmeldung als trist-
kammer abzugeben.
gemäße Anmeldung nach diesem Gesetz. Das Ent-
· (2) Die Klage muß bis zum 1. April 1958 erhoben schädigungsorgan hat die Sache auf Antrag über
werden. Hat der Berechtigte die Frist unverschuldet das zuständige Zentralanmeldeamt an die zustän-
versäumt, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung dige Wiedergutmachungsbehörde zu verweisen.
in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Klage
bis zum 1. April 1959 erhoben worden ist. (2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-
stabe c genannten Rechtsvorschriften ein Anspruch,
(3) § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß. der sich seiner Natur nach als ein rückerstattungs-
(4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschrif- rechtlicher Anspruch darstellt (§§ 1, 3), nach §§ 189,
ten zur Rückerstattung feststellbarer Vermögens- 231 des Bundesentschädigungsgesetzes angemeldet
gegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstabe c) Anwendung. worden, so gilt die Klagefrist als gewahrt, wenn
Ein Anwaltszwang besteht nicht. der Berechtigte den Anspruch nach §§ 189, 231 des
Bundesentschädigungsgesetzes fristgemäß angemel-
(5) Einer Klageerhebung nach Absatz 1 bedarf es det hat.
nicht, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1
eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten
und der nach § 9 zuständigen Behörde dem Vorsit- Fünfter Abschnitt
zenden der Restitutionskammer gemäß den in § 11
Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften zur Zahlungspflicht
Bestätigung vorgelegt wird. Die Wiedereinsetzung de:r Bundesrepublik Deutschland
in den vorigen Stand nach Absatz 2 Satz 2 ist zu ge- Erster Titel
währen, wenn die Verhandlungen über eine güt-
liche Einigung bis zum 1. April 1958 noch nicht ab- Lastentragung und Rangfolge der Ansprüche
geschlossen sind.
§ 31
Zweiter Titel (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflich-
Neueröffnung der Anmeldefristen tet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3)
§ 29 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfül-
len, jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von
(1) Im Geltungsbereich der in § 1 f Nr. 1 Buch-
1,5 Milliarden Deutsche Mark. In diesen Gesamt-
staben a, b und d genannten Rechtsvorschriften kann
betrag sind Leistungen nicht einzuberechnen, die zur
ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3)
Erfüllung der Ansprüche nach § 13 zu bewirken sind.
von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentral-
anmeldeamt erneut angemeldet werden, wenn und (2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1
soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergebenden Lasten trägt der Bund.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 32 werden. Vorschüsse können auch aus sonstigen
wichtigen Gründen, die einen Vorschuß als billig
(1) Die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche
erscheinen lassen, gewährt werden.
(§§ 1, 3), welche die Bundesrepublik Deutschland bis
zu dem in § 31 Abs. 1 genannten Gesamtbetrag zu (2) Der Vorschuß ist auf die nach § 32 Abs. 3 zu
erfüllen hat, werden nach den folgenden Vorschrif- bewirkende Leistung anzurechnen.
ten befriedigt.
(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
§ 34
setzes bis spätestens zum Ablauf des Rechnungs-
jahres 1958 werden befriedigt (1) Ist der in § 31 Abs. 1 genannte Gesamtbetrag
Ansprüche aller Berechtigten bis zur Höhe von nach voller Befriedigung der rückerstattungsrecht-
20 000 Deutsche Mark des für den einzelnen Berech- lichen Ansprüche (§§ 1, 3) noch nicht erschöpft, so
tigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellten ist aus dem verbleibenden Restbetrag de:r; für den
Betrages. einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38)
festgesetzte Betrag unter Zugrundelegung eines
(3) Spätestens bis zum Ablauf des Rechnungs- Zinssatzes von 4 vom Hundert vom 1. April 1956 ab
jahres 19ti0 werden befriedigt zu verzinsen. Reicht der nach voller Befriedigung
Ansprüche aller Berechtigten bis zur Höhe von der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3)
50 vom Hundert des für den einzelnen Berechtigten_ verbleibende Restbetrag zu einer vollen Befriedi-
insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellten Betrages. gung der Zinsansprüche nicht aus, so verringert sich
der Zinsanspruch des einzelnen Berechtigten auf
(4) Spätestens bis zum Ablauf des Rechnungs- einen Hundertsatz. Der Hundertsatz errechnet sich
jahres 1961 werden befriedigt aus dem Verhältnis des Restbetrages zu der Gesamt-
Ansprüche aller Berechtigten in Höhe des für den summe der Zinsansprüche.
einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) (2) Die nach Absatz 1 zu erfüllenden Zins-
festgestellten Betrages. . ansprüche werden bis zum 31. Dezember 1962 be-
(5) Reicht der in § 31 Abs. 1 genannte Gesamt- friedigt.
betrag zu einer vollen Erfüllung der nach Absatz 2
(3) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Verzinsung der
bis 4 zu befriedigenden Ansprüche und der nach
Ansprüche nach § 13 entsprechende Anwendung.
den mit den Nachfolgeorganisationen und ihren
Verringern sich nach Absatz 1 Satz 2 die Zins-
Rechtsnachfolgern getroffenen Globalvereinbarun-
ansprüche, welche die Bundesrepublik Deutschland
gen an diese zu bewirkenden Leistungen nicht aus,
bis zu dem in § 31 Abs. 1 genannten Gesamtbetrag
so verringert sich der Anspruch des einzelnen Be-
zu erfüllen hat, ·so gilt diese Verringerung für die
rechtigten, soweit er nicht nach Absatz 2 und 3 zu
Verzinsung der Ansprüche nach § 13 entsprechend.
befriedigen ist, auf einen Hundertsatz. Der Hundert-
satz errechnet sich aus dem Verhältnis des in § 31
Abs. 1 genannten Gesamtbetrages zu der Gesamt-
§ 35
summe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche
(§§ 1, 3), wobei von dem genannten Gesamtbetrag Die Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine An-
und von der genannten Gesamtsumme die nach Ab- wendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3
satz 2 und 3 zu zahlenden Beträge und die nach den genannten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche
genannten Globalvereinbarungen zu bewirkenden (§§ 1, 3) d'er Nachfolgeorganisationen oder ihrer
Leistungen abzuziehen sind. Bei den Leistungen an Rechtsnachfolger.
die Nachfolgeorganisationen und ihre Rechtsnach-
folger sind nur diejenigen zu berücksichtigen, wel- § 36
che nach. den getroffenen Globalvereinbarungen un-
Vorleistungen werden auf die von der Bundes-
abhängig davon zu bewirken sind, ob der in § 31
republik Deutschland nach §§ 32, 34 zu bewirken-
Abs. 1 genannte Gesamtbetrag zu einer vollen Er-
den Leistungen angerechnet. Das gleiche gilt für
füllung der nach Absatz 2 bis 4 zu befriedigenden
Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung
Ansprüche ausreicht.
nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geld-
(6) Absatz 2 bis 4 finden auf die Befriedigung der verbindlichkeiten des Deutschen Reichs gewährt
Ansprüche nach § 13 entsprechende Anwendung. worden sind. Die Anrechnung wird am 1. April 1956
Verringern sich nach Absatz 5 die Ansprüche, wel- wirksam; hat der Berechtigte Vorleistungen oder
che die Bundesrepublik Deutschland bis zu dem in Darlehen nach dem 1. April 1956 erhalten, so wird
§ 31 Abs. 1 genannten Gesamtbetrag zu erfüllen hat, die Anrechnung am Tag der Zahlung wirksam.
gilt diese Verringerung für die Ansprüche nach § 13
entsprechend.
§ 37
§ 33 Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch(§§ 1, 3)
(1) Reichen die nach § 32 Abs. 2 zu bewirkenden nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so
Leistungen nicht aus, eine Notlage des Berechtigten werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen
zu beseitigen, so können Vorschüsse bis zur Höhe bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs
des nach § 32 Abs. 3 ?U zahlenden Betrages gewährt an das Land bewirkt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1957 741
Zweiter Titel (2) Die Oberfinanzdirektion kann insbesondere
eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in
Verfahren
deren Bezirk ein Berechtigt,er, ein Zeuge oder ein
§ 38 Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden
(1) Die Oberfinanzdirektion erteilt dem Bered1- Aufenthalt hat, um Vernehmung des Berechtigten,
tigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei
Deutschland zu erfüllenden rückerstaltungsrecht..: sind die Tatsachen anzugeben, die Gegenstand der
liehen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle Vernehmung sein sollen.
des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, (3) Die Oberfinanzdirektion ist zur Entgegen-
ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder nahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15
(4) Der Berechtigte und sein Bevollmächtigter
bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.
können die Akten der Oberfinanzdirektion ein-
(2) Zuständig ist die Oberfinanzdirektion, in schließlich der von dieser herbeigezogenen Akten
deren Bezirk die Rückcrstattungssache oder im Falle einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und
des § 12 Abs. 3 die Entschädigungssache anhängig Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung
geworden ist. Bestehen Zweifel darüber, welche der Kosten erteilen lassen.
Oberfinanzdirektion zuständig ist, so bestimmt der
(5) Aus besonderen Gründen kann dem Antrag-
Bundesminister der Finanzen die zusti:indige Ober-
steller und seinem Bevollmächtigten, wenn dieser
finanzdirektion.
nicht Rechtsanwalt ist, die Einsicht in die Akten
§ 39 oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Ertei-
(1) Der Bescheid soll enthalten lung von Auszügen und Abschriften versagt werden.
1. die Bezeichnung der Oberfinanzdirektion, (6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben
2. die Personalangaben des Berechtigten, nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind.
3. die Personalangaben des Verfolgten, so-
weit die$er mit dem Berechtigten nicht
personengleich ist, § 41
4. die Bezeichnung der dem Bescheid zu- Der Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen.
grunde liegenden Entscheidungen oder Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des
gütlichen Einigungen, Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952
· 5. die Angabe der Höhe der rückerstattungs- (Bundesgesetzbl. I S. 379). Ist ein Bevollmächtigter
rechtlichen Ansprüche unter Berücksich- bestellt, so ist der Bescheid diesem zuzustellen.
tigung des § 23, Wohnt der Antragsteller nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, so finden auch §§ 174, 175 der Zivil-
6. die Angabe der Höhe des insgesamt ge-
prozeßördnung entsprechende Anwendung; die Zu-
schuldeten Geldbetrages,
stellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.
7. die Aufteilung des Geldbetrages gemäß
§ 32 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 1,
§ 42
8. die Anrechnung von Vorleistungen oder
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Darlehen (§ 36),
Zustellung des Be.scheides kann der Berechtigte
9. die Angabe der Leistungsempfänger im gerichtliche Entscheidung beantragen; der Antrag
Falle des § 37, kann insbesondere darauf gestützt werden, daß in
10. den Hinweis auf die Beschränkung der dem :ßescheid die Auft,eilung des Geldbetrages
Zahlungsverpflichtung der Bundesrepublik gemäß § 32 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 unzu-
Deutschland gemäß § 31 Abs. 1 und § 32 treffend vorgenommen oder, falls vor Inkrafttreten
Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2, dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung
11. den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 rechtskräftig oder eine gütliche Einigung rechts-
zu zahlenden Zinsen, gültig geworden ist (§ 14 Abs. 1), die Höhe des ge-
12. die Gründe für die Aufteilung des Geld- schuldeten Geldbetrage's im Bescheid unzutreffend
betrages, festgesetzt ist. Wohnt der Berechtigte im Ausland,
so tritt an. die Stelle der Frist von drei Monaten
13. die Belehrung über den Rechtsbehelf,
eine Frist von sechs Monaten.
14. das Datum und die Unterschrift.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 sind Notfristen \].nd
(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der beginnen mit der Zustellung des Bescheides, sofern
Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Ab- dieser die Belehrung über den Rechtsbehelf nach
änderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1. § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält.
(3) ,Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-
§ 40
staben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ist
(1) Die Oberfinanzdirektion hat von Amts wegen der Antrag an die Wiedergutmachungskammer des
alle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 zuständigen Landgerichts zu richten. Im Geltungs-
erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden bereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten
unq Gerichte haben ihr unentgeltlich. Amts- und Rechtsvorschriften ist die Klage bei der Restitutions-
Rechsthilf e zu leisten. kammer des zuständigen Landgerichts einzureichen.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Zuständig ist das Landgericht, das in dem Siebenter Abschnitt
vorangegangenen Rückerstattungsverfahren zustän-
dig gewesen ist oder gewesen wäre. Ist dieses Land- Schlußvorschriften
gericht für Rückerstattungsverfahren nicht mehr zu- § 45
ständig, so tritt an seine Stelle das Landgericht, auf
das seine Zuständigkeit übergegangen ist. (1) Ansprüche nach diesem Gesetz werden nicht
befriedigt, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz
(5) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschrif- oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit
ten zur Rückerstattung feststellbarer Vermögens- deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland
gegenstände (§ 11 Nr. 1) Anwendung. Ein Anwalts- keine diplomatischen Beziehungen unterhält.
zwang besteht nicht.
(2) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche
§ 43 Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik
Deutschland keine diplomatischen Beziehungen
Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung unterhält, behandelt werden, als ob mit ihnen
des Bescheides in Höhe der nach diesem Bescheid diplomatische Beziehungen unterhalten würden.
fälligen Beträge.
§ 46
Sechster Abschnitt (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Härteausgleich Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
§ 44 Berlin.
(1) Natürlichen Personen, denen im Geltungs- (2) Soweit in den §§ 11, 20 und· 21 auf die Vor-
bereich dieses Gesetzes feststellbare Vermögens- schriften über die Neuordnung des Geldwesens
gegenstände durch einen der in § 1 genannten Bezug genommen ist, treten an die Stelle dieser
Rechtsträger entzogen worden sind, kann auf Vorschriften in Berlin die dort geltenden ent-
Antrag zur Milderung einer auf der Entziehung sprechenden. Vorschriften.
beruhenden Notlage ein Härteausgleich gewährt
werden. § 47
(2) Anträge können bis zum 1. April 1958 bei der Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (Bundesvermö-
gens- und Bauabteilung) gestellt werden, es sei
denn, daß die Antragsfrist nachweisbar ohne Ver- § 48
schulden versäumt ist und der Antrag unverzüglich Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung
nachgeholt wird. in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn,· den 19. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1957 743
Dritte Verordnung zur Änderung
der Fünften Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 19. Juli 1957.
Auf Grund des § 15 Abs. 3 und des § 17 des Ge- 4. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
treidegesetzes in der Fassung vom 24. November ,,Kommt ein Inhaber seiner Erklärungspflicht nicht,
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird im Einverneh- nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, so
men mit dem Bundesminister der Finanzen und mit setzt die Mühlenstelle den Abgabebetrag durch
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Abgabebescheid anderweitig fest. 11
Artikel 1 5. § 1 erhält folgende Fassung:
Die Fünfte Durchführungsverordnung zum Ge- ,,§ 1
treidegesetz in der Fassung vom 12. Juli 1954 (Bun- Vollstreckungskosten
desgesetzbl. I S. 198) wird wie folgt geändert: Soweit bei der Vollstreckung von Abgabeforde-
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: rungen andere Verwaltungsstellen mitwirken, er-
,, (3) Die Abgabe wird nicht erhoben, halten diese einen Verwaltungskostenbeitrag von
2 vom Hundert des Istaufkommens der vollstreck-
1. soweit Mahlerzeugnisse (Mehl, Back- 11
ten Beträge.
schrot, Grieß und Dunst) aus Brotge-
treide ausgeführt worden sind, 6. § 10 erhält folgende Fassung:
2. für ausländischen Qualitätsweizen, der
,,§ 10
im Rahmen von Förderungsmaßnahmen
nach § 75 Abs. 3 des Bundesvertriebe- Land Berlin
nengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundes- Von den im Land Berlin gelegenen Mühlen
11
gesetzbl. I S. 201) im Werklohn verar- werden keine Abgaben erhoben.
beitet worden ist.
Zur Errechnung der Abgabe nach Nummer 1 sind
Artikel 2
80 Gewichtsteile Mahlerzeugnisse 100 Gewichts-
teilen Getreide gleichzusetzen. 11
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
2. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 3
3. In § 3 wird die Zahl „0,01 11
durch die Zahl „0,015 11
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1957 in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1957.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
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744 Bund&.;gesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
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