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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1957 Nr. 31
Tag Inhalt: Seite
16. 7. 57 Gesetz zur .Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des
Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
16. 7. 57 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts 710
15. 7. 57 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Aktienrechts und des Mitbestimmungsrechts . . . . 714
15. 7. 57 Krankenpflegegesetz ............................ ...................................... 716
15. 7. 57 Gesetz über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe . . . . . . . . . . 720
15. 7. 57 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke . . . . . . . . . . 721
17. 7. 57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
14. 7. 57 Verordnung zur Einführung der Bestallungsordnung für Ärzte im Saarland und zur Ände-
rung der Bcstallungsordnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
15. 7. 57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 13. Juni 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen vom 5. März 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Kanada, Australien, Neuseeland, der Südafrikanischen Union, Indien und Pakistan sowie der Französischen Republik
über Militärfriedhöfe, Kriegsgräber und Gedenkstätten des Britischen Commonwealth und über das Abkommen vom
5. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland, Kanada, Australien, Neuseeland, der Südafrikanischen Union, Indien und Pakistan über Kriegsgräber,
Militärfriedhöfe und Gedenkstätten des Britischen Commonwealth im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. -
Fünftes Nachtragshaushaltsgesetz 1956. - Bekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Europäischen
Kommission für Menschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch Dänemark für weitere fünf Jahre).
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs.
Vom 16. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Artikel 1
Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) wird wie folgt ge-
ändert: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
In § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c werden die Worte
,,jedoch nicht über die höchstzulässige Fahrge-
Bonn, den 16. Juli 1957.
schwindigkeit von Personenkraftfahrzeugen," ge-
strichen.
Artikel 2 Der Bundespräsident
Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Theodor Heuss
Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 832) entfällt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Artikel 3 Blücher
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Der Bundesminister für Verkehr
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Seebohm
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts
und Verkehrshaftpflichtrechts.
Vom 16. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rechtskräftigen Entscheidungen der Strafge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: richte, soweit sie wegen einer in Zusammen-
hang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
Artikel 1 begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung
Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember auf Strafe oder andere gerichtliche Maßnah-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) wird wie folgt ge- men erkennen oder einen Schuldspruch enthal-
ändert: ten. Dasselbe gilt für Entscheidungen, durch
1. In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: welche die vorläufige Entziehung der Fahr-
„Dies gilt nicht für eine Fahrerlaubnis, die auf erlaubnis angeordnet wird.
Grund von Rechtsverordnungen oder allgemeinen (2) Das Gericht ordnet an, daß die Verurtei-
Verwaltungsvorschriften gemäß § 6 Abs. 1 von lung wegen einer Ubertretung in die Kartei
einer Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen nicht eingetragen wird, wenn die Vorausset-
Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des zungen für die Erteilung einer gebührenpflich-
Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienst- tigen Verwarnung nach § 22 vorlagen oder
lichen Zwecken erteilt wo~den ist." diese nur deshalb nicht erteilt worden ist, weil
2. a) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhalten die Eingangsworte der Verurteilte mit ihr nicht einverstanden
folgende Fassung: oder zur sofortigen Zahlung der Gebühr nicht
„die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und bereit war. Bei Urteilen ergeht die Anordnung
Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder durch Beschluß, der mit dem Urteil zu ver-
Plätzen, zur Verhütung einer über das ver- künden ist. Die Anordnung ist nachzuholen,
kehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung wenn sie unterblieben ist.
der Straßen oder zur Verhütung von Belästi- (3) Eintragungen in die Kartei sind späte-
gungen erforderlichen Maßnahmen über den stens zu tilgen, wenn nach gesetzlicher Vor-
Straßenverkehr, insbesondere". schrift die entsprechenden Vermerke im Straf-
b) In § 6 werden an Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d register der beschränkten Auskunft unterwor-
die Worte „und über Beschränkungen des Ver- fen oder dort zu tilgen sind. Für die Tilgung
kehrs an Sonn- und Feiertagen" angefügt. von Eintragungen, die im Strafregister nicht
c) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe g wird hinter vermerkt werden, ist eine für den Betroffenen
dem Wort „beeinträchtigen" der Strichpunkt günstigere Regelung vorzusehen. Dabei darf
durch einen Beistrich ersetzt. Angefügt wird: die Tilgungsfrist bei Ubertretungen, die mit
„h) über die Beförderung gefährlicher Güter Geldstrafe geahndet worden sind, nicht mehr
auf Straßen;".· als zwei Jahre betragen, wenn keine weiteren
Eintragungen über den Verurteilten in der
dJ In § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „eines Kartei enthalten sind.
Lastkraftwagens ode„ Kraftomnibusses" durch
die Worte „eines Lastkraftwagens, einer Zug- (4) Die Tilgung nach Absatz 3 unterbleibt,
maschine oder eines Kraftomnibusses" ersetzt. solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaub-
e) In § 6 Abs. 1 letzter Satz werden hinter dem nis untersagt ist.
Wort „Fahrzeugteilen" die Worte „sowie (5) Die Kartei darf nur für Zwecke der Straf-
Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnah- verfolgung, für Verwaltungsmaßnahmen auf
men von den auf diesem Gesetz beruhenden Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm be-
Rechtsvorschriften" eingefügt. ruhenden Rechtsvorschriften und für die Vor-
f) § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: bereitung von Rechts- und allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften auf dem Gebiete des
,, (2) Soweit auf Grund von Rechtsverordnun-
Straßenverkehrs verwertet werden.
gen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach Absatz 1 die Bundeswehr, die Deutsche (6) Auskünfte an die Gerichte und Behörden
Bundesbahn, die Deutsche Bundespost, der der Staatsanwaltschaft sind so zu erteilen, daß
Bundesgrenzschutz oder die Polizei Personen, diese die Akten über die Verurteilungen bei-
die sie als Führer von Kraftfahrzeugen ver- ziehen können."
wenden, die Fahrerlaubnis versagt oder ent-
4. a) § 8 Abs~ 2 wird gestrichen.
zogen haben, finden die Vorschriften des § 5
keine Anwendung." · b) Es wird folgender § 8 a eingefügt:
3. Es wird folgender § 6 a eingefügt: ,,§ 8a
,,§ 6a (1) Ist eine durch ein Kraftfahrzeug beför-
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt derte Person getötet oder verletzt worden, so
mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsvor- haftet der Halter dieses Fahrzeugs nach § 7
schriften und allgemeine Verwaltungsvor- nur dann, wenn es sich um entgeltliche, ge-
schriften über die karteimäßige Erfassung von schäftsmäßige Personenbeförderung handelt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 711
Ist eine durch ein Kraftfahrzeug beförderte 8. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ bis zu
Sache beschödigt worden, so haftet der Halter zwei Deutsche Mark" durch die Worte „von einer
dieses Fahrzeugs nach § 7 nur, wenn eine bis zu fünf Deutsche Mark" ersetzt.
durch das Kraftfahrzeug unter den Vorausset-
9. § 25 erhält folgende Fassung:
zungen des Satzes 1 beförderte Person die
Sache an sich trägt oder mit sich führt. Die ,,§ 25
Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung (1) Wer in rechtswidriger Absicht
im Sinne der Sätze 1 und 2 wird nicht dadurch 1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftf ahr-
ausgeschlossen, daß die Beförderung von einer zeuganhänger, für die ein amtliches·
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Kennzeichen nicht ausgegeben oder zu-
Rechts betrieben wird. gelassen worden ist, mit einem Zeichen
(2) Die Verpflichtung des Halters, wegen versieht, das geeignet ist, den Anschein
Tötung oder Verletzung beförderter Personen amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
Schadensersatz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbin- 2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahr-
dung mit § 7 zu leisten, darf weder ausge- zeuganhänger mit einer anderen als der
schlossen noch beschränkt werden. Entgegen- amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen
stehende Bestimmungen und Vereinbarungen · oder zugelassenen Kennzeichnung ver-
sind nichtig." sieht,
5. a) In § 12 Abs. 1 Nr. 1 treten an die Stelle der 3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem
Worte „nur bis zu einem Kapitalbetrag von Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amt-
fünfundzwanzi~1tausend Deutsche · Mark oder liche Kennzeichen verändert, beseitigt,
bis zu einem Renlenbetrag von jährlich ein- verdeckt oder sonst in seiner Erkenn-
tac sendf ünfhundert Deutsche Mark" die Worte barkeit beeinträchtigt,
,,nur bis zu einem Kapitalbetrag von fünfzig- wird, sofern nicht nach den Vorschriften des
tausend Deutsche Mark oder bis zu einem Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist,
Rentenbetrng von jährlich dreitausend Deut- mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei
sche h,1ark ". Monaten bestraft.
b) In § 12 Abs. 1 Nr. 2 treten an die Stelle der (2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche
Worte „nur bis zu einem Kapitalbetrag von ins- auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem
gesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger
oder bis zu einem Rentenbetrag von insgesamt Gebrauch machen, von denen sie wissen, daß die
viertausend fünfhundert Deutsche Mark" die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis ~ be-
Worte „nur bis zu einem Kapitalbetrag von zeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unter-
insgesamt einh undertfünfzigtausend Deutsche drückt worden ist."
Mark oder bis zu einem Rentenbetrag von 10. a) In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
insgesamt neuntausend Deutsche Mark". ,,Ausnahme" die Worte „des § 1 Abs. 2 und"
c) In § 12 Abs. 1 Nr. 3 treten an die Stelle der eingefügt.
\Norte „nur bis zum BeL·ag von fünftausend b) In § 27 wird an Absatz 3 folgender Satz ange-
Deutsche Mark" die Worte „nur bis zum Be- fügt:
trag von zehntausend Deutsche Mark". ,, § 6 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend."
d) In § 12 Abs. 1 Nr. 2 erhält der zweite Halbsatz
folgende Fassung: Artikel 2
„diese Beschränkung gilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Haftpflicht
§ 8 a Abs. 1 Satz 1 nicht für den ersatzpflich-
der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachscha-
tigen Halter des Kraftfahrzeugs,". den vom 29. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 691) wer-
e) § 12 Abs. 3 wird aufgehoben. den dahingehend geändert, daß jeweils an die Stelle
der Worte „fünfzehntausend Deutsche Mark" die
6. Die Uberschrift des Abschnitts III erhält folgende Worte „fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark"
Fassung: treten.
„ III. Strafen Artikel 3
und gebührenpflichtige Verwarnungen". § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Ersten
7. § 21 erhält folgende Fassung: Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivat-
rechts vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I
,,§ 21
S. 1079) wird wie folgt geändert:
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ord-
nung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
ode ... Plätzen, zur Verhütung einer über das ver- ,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-
kehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung mächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die der
der Straßen oder zur Verhütung von Belästigun- Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, den
gen erlassen worden sind, wird mi+ Geldstrafe Umrechnungssatz für französische Franken ent-
bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit sprechend dem amtlich festgestellten Goldpreis
Haft bestraft." in Deutsche Mark vorzuschreiben."
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Artikel 4 Artikel 5
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be- In § 2 des Gesetzes über die Errichtung eines
kanntmachung vom 21. August 1936 (Reichsge- Kraftfahrt-Bundesamtes vom 4. August 1951 (Bun-
setzbl. I S. 653), des Gesetzes vom 27. September desgesetzbl. I S. 488) wird nach Nummer 4 eingefügt:
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1246) und des Gesetzes
,,4 a. die Führung der in § 6a des Straßenverkehrs-
vom 26. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 69) wird
gesetzes vorgesehenen Kartei;".
wie folgt geändert:
1. In § 19 Artikel 6
a) werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte „und der
Luftausbildungsunternehmen" gestrichen, Die in Artikel 1 Nr. 5 und in den Artikeln 2 und
4 bestimmten Beträge gelten vorbehaltlich des Arti-
b) wird in Absatz 1 Satz 2 die Bezeichnung
kels 7 nur, wenn das schädigende Ereignis nach
,, § 29 m" ersetzt durch die Bezeichnung ,, § 29 l",
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
c) wird in Absatz 1 folgender Satz angefügt:
,, Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haf-
Artikel 7
tet diesen Personen gegenüber nur nach den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften." (1) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrs-
gesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines
2. § 23 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der
,, (1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall Ersatzberecl).tigte, soweit es nach seinen Verhält-
a) bei Luftfahrzeugen unter eintausend nissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und
Kilogramm Fluggewicht bis zu einhun- dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann, Scha-
derttausend Deutsche Mark, densersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 Nr. 5 be-
b) bei Luftfahrzeugen mi.t einem Flug- stimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das
gewicht von mehr als eintausend und schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses
weniger als zweitausendfünfhundert Gesetzes eingetreten ist. Soweit der Schadensersatz
Kilogramm bis zu einhundertfünfund- durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist, gilt
siebzigtausend Deutsche Mark, dies nur für diejenigen Rentenbeträge, die nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
c) bei größeren Luftfahrzeugen bis zu.
~iebzig Deutsche Mark für jedes Kilo- (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Er-
gramm des Fluggewichts, jedoch höch- satzpflichtige und der Ersatzberechtigte sich vor dem
stens bis zu fünfhundertfünfzigtausend Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin geeinigt haben,
Deutsche Mark. · daß der Ersatz durch Entrichtung einer Geldrente
Fluggewicht ist das bei der Zulassung des Luft- zu leisten ist; dies gilt nicht, wehn und soweit die
fahrzeugs festgesetzte höchstzulässige Flug- bisherigen Haftungshöchstbeträge für die Bestim-
gewicht. mung der Höhe der Rentenbeträge nicht maßgebend
waren oder wenn sich aus den Vereinbarungen der
(2) Ein Drittel der nach Absatz 1 errechneten
Beteiligten etwas anderes ergibt.
Summe dient für den Ersatz von Sachschäden,
zwei Drittel dienen für den Ersatz von Personen- (3) Absatz 1 gilt nicht,
schäden. Beträge, die danach für den Ersatz von 1. wenn vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
Sachschäden vorgesehen, aber nicht in Anspruch zes dem Ersatzberechtigten durch rechts-
genommen worden sind, können für Personen- kräftiges U~teil statt einer Geldrente ein
schäden in Anspruch genommen werden. Die Kapitalbetrag auf Grund der bisher gelten-
Höchstsumme des Schadensersatzes für jede ver-. den Vorschriften zuerkannt worden ist,
letzte Person beträgt fünfundfünfzigtausend oder
Deutsche Mark."
2. wenn der Ersatzpflichtige und der Ersatz-
3. § 29 c wird wie folgt geändert: berechtigte sich vor dem Inkrafttreten die-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zwan- ses Gesetzes dahin geeinigt haben, daß als
zigtausend Deutsche Mark". ersetzt durch Schadensersatz für die Zukunft ein Kapital-
die Worte „fünfunddreißigtausend Deutsche betrag zu entrichten ist,
Mark", oder
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vierzig 3. wenn und soweit die Ersatzansprüche auf
Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „sieb- einen anderen übergegangen sind.
zig Deutsche Mark", (4) ·Ist durch rechtskräftiges Urteil auf Entrichtung
c) in Absatz 3 werden die Worte „achthundert einer Geldrente erkannt oder ist eine Verpflichtung
Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „ein- zur Zahlung einer Geldrente in einem gerichtlichen
tausendvierhundert Deutsche Mark". Vergleich oder in einer vollstreckbaren Urkunde
(§ 794 Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung) über-
4. In § 29g Satz 2 werden die Worte „zwanzigtau-
nommen, so kann der Ersatzberechtigte im Wege
senq Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte
der Klage eine den vorstehenden Vorschriften ent-
,,fünfunddreißigtausend Deutsche Mark".
sprechende Abänderung verlangen; die Vorschriften
5. § 29 m und die zu seiner Durchführung erlassenen des § 323 Abs .. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind
Vorschriften werden aufgehoben. entsprechend anzuwenden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 713
(5) Der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch ausreichenden Haftpflichtversicherung. Die
verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in Vorschriften des Sechsten Titels des Zweiten
welchem der Ersatzberechtigte Kenntnis von den Abschnitts des Gesetzes über den Versiche-
Umständen erlangt, aus denen sich der Anspruch rungsvertrag sowie die von der Aufsichtsbe-
ergibt, jedoch frühestens vorn Inkrafttreten dieses hörde genehmigten Allgemeinen Versiche-
Gesetzes an. Im übrigen gelten für die Verjährung rungsbedingungen für die Kraftf ahrversiche-
die Vorschriften des § 14 Abs. 2, 3 des Straßenver- rung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der
kehrsgesetzes entsprechend. Fahrzeughalter nach Satz 1 Schadensersatzver-
(6) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann in- pflichtungen des Fahrers, so gilt § 158 f des
soweit nicht geltend gemacht werden, als auf dem Gesetzes über den Versicherungsvertrag ent-
Straßenverkehrsgesetz beruhende Schadensersatz- sprechend, wenn bei ausreic;:hender Versiche-
ansprüche gemäß §§ 14, 15 des Straßenverkehrs- rung der Versicherer gegenüber dem Fahrer
gesetzes nichl geltend ~Jemc1ch l werden können. leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der
Rückgriff des Halters gegenüber dem berech-
Artikel 8 tigten Fahrer ausgeschlossen."
1. Artikel I des Gesetzes über die Einführung der b) § 4 erhält folgenden Absatz 2:
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und ,, (2) Im Falle des § 2 Abs. 2 wird die dort
zur Änderung des Gesd:ws über den Verkehr bezeichnete Verpflichtung durch den Betrag
mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den der amtlich festgesetzten Mindestversiche-
Verskherungsvertra~J vom 7. November 1939 rungssummen begrenzt."
(Reichsgesetzbl. l S. 2223) wird wie folgt ueänclert: 2. § 1 Nr. 1 bis 3 und § 2 der Verordnung zur
a) § 2 erhält fol9ende Pt1sstrng: Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über
,,§ 2 die Einführung der Pflichtversicherung für Kraft-
(1) § 1 gilt nicht für fahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des
a) die Bundesrepublik Deutschland,
Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom
b) die Uind<~r, 6. April 1940 (ReichsgesetzbL I S. 617) werden
c) die Genwinden rn.it mehr als einhun- aufgehoben.
derttaus<'nd Einwohnern,
d) die Gemeindeverbände sowie Zweck-
Artikel 9
verbände, denen ausschließlich Kör- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
perschaften des öffentlichen · Rechts des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
angehören. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(2) Die nach Absatz 1 von der Versiche- verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
rungspflicht bei reiten f-ah rzeughaltcr haben, enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gel-
sofern nicht auf Grund einer von ihnen zu- ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberlei-
gunsten des berechtigten Fahrers abgeschlos- tungsgesetzes.
senen und den Vorschriften dieses Gesetzes
Artikel 10
entsprechenden Versicherung Haftpflichtver-
sicherungsschutz gewährt wird, bei Inanspruch- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nahme des Fahrers aus Schäden der in § · 1 dung in Kraft, hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 7 und 9
bezeichneten Art in gleicher Weise und in jedoch im Land Berlin erst am Tage nach der Ver-
gleichem Umfange einzutreten wie ein Versi- kündung des Ubernahmegesetzes im Gesetz- und
cherer bei Bestehen einer nach diesem Gesetz Verordnungsblatt für Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Juli 1957.
De r B u n·d es p r ä s i den t
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz zur Änderung von Vorschriften
des Aktienrechts und des Mitbestimmungsrechts.
Vom 15. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (4) Absatz 3 ist auf einen Aufsichtsrat, in
schlossen: dem die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungs-
recht nach den Vorschriften des Gesetzes über
Artikel 1 die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert: Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-
men • des Bergbaus und der Eisen und Stahl
1. § 89 des Aktiengesetzes erhält folgende erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bun-
Fassung: desgesetzbl. I S. 347) - Mitbestimmungsgesetz
,,§ 89 - haben, mit der Maßgabe anzuwenden,
B e s c h 1 u ß fähig k e i t des Aufsichtsrats. 1. daß das Gericht den Aufsichtsrat hin-
Bestellung durch das Gericht sichtlich des in § 4 Abs. 1 Buchstabe c
des Mitbestimmungsgesetzes bezeich-
(1) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats
neten Mitglieds nicht ergänzen kann,
kann, soweit sie nicht gqsetzlich geregelt ist,
durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie 2. daß es stets als ein dringender Fall
weder gesetzlich noch durch die Satzung ge- anzusehen ist, wenn dem Aufsichtsrat,
abgesehen von dem in § 4 Abs. 1 Buch-
regelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschluß-
fähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit- stabe c des Mitbestimmungsgesetzes
bezeichneten Mitglied, nicht alle Mit-
glieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung
glieder angehören, aus denen der Auf-
insgesamt zu bestehen hat, an der Beschluß-
sichtsrat nach Gesetz oder Satzung zu
fassung teilnimmt. In jedem Fall müssen min-
bestehen hat.
destens drei Mitglieder an der Beschlußfassung
teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht Dies gilt entsprechend für Aufsichtsräte von
entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mit- Unternehmen, die unter § 2 oder § 3 des Ge-
glieder als die für seine Zusammensetzung setzes zur Ergänzung des Gesetzes über die
durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
angehören, auch wenn das vorgeschriebene sichtsräten und Vorständen der Unternehmen
zahlenmäßige Verhältnis zwischen den Vertre- des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-
tern der Anteilseigner und den Vertretern der genden Industrie vom 7. August 1956 (Bundes-
Arbeitnehmer nicht gewahrt ist. gesetzbl. I S. 707) fallen.
(5) Einen Aufsichtsrat, der auch aus Vertre-
(2) Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschluß- tern der Arbeitnehmer zu bestehen hat, hat
fähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, das Gericht so zu ergänzen, daß das vorge-
so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vor- schriebene zahlenmäßige Verhältnis zwischen
stands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines den Vertretern der Anteilseigner und den Ver-
Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Der Vor- tretern der Arbeitnehmer hergestellt wird;
stand ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich wenn der Aufsichtsrat zur Herstellung seiner
zu stellen, es sei denn, daß die rechtzeitige Beschlußfähigkeit ergänzt wird, gilt dies 'nur,
Ergänzung vor der nächsten Aufsichtsrats- soweit die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl
sitzung zu erwarten ist. Hat der Aufsichtsrat der Aufsichtsratsmitglieder die Wahrung die-
auch· aus Vertretern der Arbeitnehmer zu be- ses Verhältnisses möglich macht. Ist ein Auf-
stehen, so können auch der Betriebsrat jedes sichtsratsmitglied zu ersetzen, das nach Gesetz
Betriebes, dessen Arbeitnehmer an der Wahl oder Satzung in persönlicher Hinsicht besonde-
der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat teil- ren Voraussetzungen entsprechen muß, so muß
nehmen, oder mindestens ein Zehntel der auch das vom Gericht bestellte Aufsichtsrats-
Arbeitnehmer, die an der Wahl der Arbeit- mitglied diesen Voraussetzungen entsprechen.
nehmervertreter im Aufsichtsrat teilnehmen, Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei
oder mindestens einhundert dieser Arbeitneh- dessen Wahl eine Spitzenorganisation der
mer den Antrag stellen. Wenn Spitzenorgani- Gewerkschaften oder die Betriebsräte ein Vor-
sationen der Gewerkschaften ein Vorschlags- schlagsrecht hätten, so soll das Gericht Vor-
oder Entsendungsrecht für Vertreter der Arbeit- schläge dieser Stellen berücksichtigen, soweit
nehmer in dem Aufsichtsrat haben, können nicht überwiegende Belange der Gesellschaft
auch sie den Antrag stellen. oder der Allgemeinheit der Bestellung des
(3) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Vorgeschlagenen entgegenstehen; das gleiche
Monate weniger Mitglieder als die für seine gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied durch
Zusammensetzung durch Gesetz oder Satzung Wahlmänner zu wählen wäre, für gemeinsame
festgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht Vorschläge der Betriebsräte der Konzernunter-
auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In nehmen, in denen Wahlmänner zu wählen sind.
dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag (6) Das Amt des gerichtlich bestellten Auf-
den Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Frist zu sichtsratsmitglieds erlischt, sobald das feh-
ergänzen. Das Recht zur Antragstellung be- lende Aufsichtsratsmitglied gewählt oder ent-
stimmt sich nach Absatz 2. sandt worden ist."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 715
2. In § 297 des Aktiengesetzes werden in der stehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 89
Uberschrift die Worte „Fehlen von Aufsichts- Abs. 1 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwen-
ratsmitgliedern" gestrichen. § 297 Nr. 1 des dung."
Aktiengesetzes wird aufgehoben.
Artikel 4
3. In § 303 Abs. l des Aktiengesetzes wird die
Verweisung auf ,,§ 89 Abs. 1" in ,,§ 89 Abs. 2" § 4 Abs. 1 des Handelsrechtlichen Bereinigungs-
geündert. gesetzes vom 18. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 90)
wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeit- Artikel 5
nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefaßte
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl Beschlüsse von Aufsichtsräten einer Aktiengesell-
erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundes- schaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
gesetzbl. I S. 347) wird wie fo]gt geändert: sind nicht deshalb unwirksam, weil sie von einem
1. § 7 wird aufgehoben. nach den bisherigen Vorschriften nicht beschluß-
fähigen Aufsichtsrat gefaßt worden sind, sofern die-
2. § 10 erhält folgende Fassung: ser Aufsichtsrat nach § 89 des Aktiengesetzes in der
,,§ 10 durch dieses Gesetz geänderten Fassung beschluß-
fähig gewesen wäre. Dies gilt nicht für Beschlüsse,
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn min-
deren Unwirksamkeit in einem gerichtlichen Ver-
destens die lfolfte der Mitglieder, aus denen
fahren rechtskräftig festgestellt worden ist.
er nach diesem Gesetz oder der Satzung insge-
samt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung (2) Absatz 1 gilt für Beschlüsse von Aufsichtsräten
teilnimmt. § 89 Abs. 1 Satz 4 des Aktienge- einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer
setzes findet Anwendung." bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechts-
persönlichkeit oder eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit entsprechend, sofern auf den Auf-
Artikel 3
sichtsrat § 89 des Aktiengesetzes Anwendung findet.
§ 11 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen Artikel 6
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
S. 707) erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im La!ld Berlin.
,, § 11
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde- Artikel 7
stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu be- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
'Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz über die Ausübung des Berufs
der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester
(Krankenpflegegesetz).
Vom 15. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Versagung der Erlaubnis nach § 3 recht- ·
fertigen würden, oder
I. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 3. die Inhaberin (der Inhaber) der Erlaubnis
den für die Ausübung des Berufs erlasse-
§ 1
nen Rechtsvorschriften wiederholt zuwider-
(1) Wer die Krankenpflege unter der Bezeichnung gehandelt oder unbefugt die Heilkunde
„Krankenschwester" oder „Krankenpfleger" oder die ausgeübt hat.
Kinderkrankenpflege unter der Bezeichnung „Kin- (2) Die Inhaberin (der Inhaber) der Erlaubnis ist
derkrankenschwester" ausüben will, bedarf der vorher zu hören. Ist die Inhaberin (der Inhaber)
Erlaubnis.
der Erlaubnis nicht voll geschäftsfähig, so ist auch
(2) Die Krankenpflege im Sinne dieses Gesetzes der gesetzliche Vertreter zu hören.
umfaßt auch die Geisteskrankenpflege.
§ 5
§ 2
Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 4 Abs. 1
(1) Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die nach- Nr. 2 oder 3 zurückgenommen wurde, kann wieder-
weisen, daß sie erteilt werden, wenn Tatsachen eingetreten sind, die
1. an dem Lehrgang (§§ 8 bis 11) teilge- eine Wiedererteilung unbedenklich erscheinen
nommen, lassen.
2. die Prüfung (§ 13) bestanden und II. Die Krankenpflegeschulen
3. die praktische Tätigkeit (§ 12) abgeleistet
§ 6
haben.
Die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung
(2) Die Erlaubnis ist auch Personen zu erteilen,
die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses dauert insgesamt drei Jahre. Sie erfolgt in Kranken-
Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nach- pflege- und Kinderkrankenpflegeschulen, die als zur
weisen. Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind (§ 7),
und in Anstalten, die unter der Aufsicht der Leitung
§ 3 der Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Be- stehen und zur Ausbildung ermächtigt sind (§ 12).
werberin (der Bewerber)
1. nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte § 7
ist, Eine Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflege-
2. sich schwerer Verfehlungen schuldig ge- schule ist zur Ausbildung geeignet, wenn sie
macht hat, aus denen sich die Unzuverläs-
1. gemeinsam von einem geeigneten Arzt und
sigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
oder einer Oberin oder leitenden Schwester, von
einem geeigneten Arzt, einer Oberin oder lei-
3. wegen eines körperlichen Gebrechens, we- tenden Schwester geleitet wird,
gen Schwäche ihrer (seiner) geistigen oder
körperlichen Kräfte oder wegen einer 2. über die für die vorgesehene Höchstzahl der
Sucht die für die Ausübung des Berufs Schüler erforderlichen Ausbildungsmöglichkei-
erforderliche Eignung nicht besitzt. ten verfügt, insbesondere
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
a) über eine ausreichende Zahl geeigneter
die Bewerberin (der Bewerber) vorher zu hören. Ist Lehrkräfte für den theoretischen und prak-
die Bewerberin (der Bewerber) nicht voll geschäfts- tischen Unterricht, darunter eine Unter-
fähig, so ist auch der gesetzliche Vertreter zu richtsschwester (einen Unterrichtspfleger)
hören. verfügt,
b) die erforderlichen Räume und Einrichtungen
§ 4
für den Unterricht und für die Unterbringung
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der Lernschwestern (der Lernpfleger) besitzt
1. eine Voraussetzung für die Erteilung der und
Erlaubnis irrtümlich als gegeben angenom- 3. einer geeigneten Krankenanstalt angegliedert
men worden ist oder ist.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 717
III. Der Lehrgang 2. Bau und Verrichtungen des menschlichen
§ 8
Körpers, bei der Ausbildung in der Kinder-
krankenpflege unter besonderer Berück-
(1) Bewerberinnen und Bewerber um die Zulas- sichtigung der Entwicklung des Kindes,
sung zum Besuch der Krankenpflege- oder Kinder- 3. Gesundheitslehre, allgemeine und persön-
krankenpflegeschule haben nachzuweisen liche Hygiene, Desinfektion,
1. die Vollendung des 18. Lebensjahres, 4. Krankheitslehre,. bei der Ausbildung in der
2. abgeschlossene Volksschulbildung oder eine Kinderkrankenpflege unter besonderer Be-
gleichwerlige Schulbildung, rücksi.chtigung der Kinderkrankheiten,
3. ihre körperliche Eigmmg zur Ausübung 5. Ernährung, bei der Ausbildung in der Kin-
des Berufs durch Vorlage eines ärztlichen derkrankenpflege unter besonderer Berück-
Zeugnisses. sichtigung der Ernährung des gesunden und
Sie haben ferner ein polizeiliches Führungszeugnis des kranken Kindes,
bei zu bringen. 6. Krankenpflege einschließlich der Pflege
(2) Bewerberinnen müssen außerdem eine ein- Geisteskranker und der Ersten Hilfe,
jährige hauswirtschaftliche Tätigkeit in eigener oder 7. Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege,
fremder Familie, in einer geeigneten Anstalt, einer 8. gesetzliche Vorschriften, insbesondere über
hauswirtschaftlichen Schule oder einer Schwestern- Infektionskrankheiten, Gesundheitsfürsorge
vorschule abgeleistet haben. und Unfallschutz.
(3) Von dem Erfordernis der Vollendung_ des (2) Der Lehrgang in der Kinderkrankenpflege muß
18. Lebensjahres kann abgesehen werden bei Be- außerdem Psychologie und Pädagogik umfassen, so-
werberinnen und Bewerbern, die das 17. Lebensjahr weit dies für die Ausübung der Kinderkrankenpflege·
vollendet haben und die erforderliche körperliche erforderlich ist.
und geistige Reife besitzen.
(3) Die Lehrgänge umfassen theoretischen und
praktischen Unterricht. Der theoretische Unterricht
§ 9 umfaßt mindestens 400 Unterrichtsstunden. Der
(1) Die Lehrg~inge in der Krankenpflege und Kin- praktische Unterricht wird von einer Kranken-
derkrankenpflege darn-)rn je zwei Jahre. schwester (einem Krankenpfleger) oder einer Kin-
derkrankenschwester erteilt. Theoretischer Unter-
(2) Es ,verden verkürzt richt darf nicht in der Freizeit und in den Abend-
1. für eine Krankenschwester die Dauer des stunden abgehalten werden.
Lehrgangs in der Kinderkrankenpflege um
zwölf Monate,
2. für eine Kinderkrankenschwester die Dauer IV. Praktische Tätigkeit
des Lehrgangs in der Krankenpflege um
zwölf Monate, § 12
3. für eine Hebamme die Dauer des Lehrgangs (1) Die praktische Tätigkeit dauert ein Jahr. Sie
in der Kinderkrankenpflege und des Lehr- ist an derselben Krankenpflege- oder Kinderkran-
gangs in der Krankenpflege um je sechs kenpflegeschule abzuleisten, an der der Lehrgang
Monate. stattgefunden hat, und ist in der Regel unmittelbar
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde entschei- im Anschluß an den Lehrgang zu beginnen. Sie kann
det, wie weit eine Ausbildung in der Geisteskran- auch an den in § 6 genannten Anstalten abgeleistet
kenpflege oder eine Ausbildung in der Kranken- werden.
pflege, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes (2) Die praktische Tätigkeit in der,Kran.kenpflege
entspricht, auf den Lehrgang in der Krankenpflege ist unter Aufsicht einer Krankenschwester (eines
angerechnet wird. Eine solche Anrechnung darf Krankenpfh"gers), die praktische Tätigkeit in der
zwölf Monate nicht überschreiten. Kinderkrankenpflege unter Aufsicht einer Kinder-
krankenschwester abzuleisten.
§ 10 (3) Während der praktischen Tätigkeit haben die
Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet Praktikantinnen (Praktikanten) durch Teilnahme an
mindestens 50 Unterrichtsstunden ihre während des
1. Unterbrechungen durch Ferien bis zu vier
Lehrgangs erworbenen Kenntnisse zu vertiefen.
Wochen jährlich und
2. Unterbrechungen wegen Erkrankung bis zur
Gesamtdauer von zehn Wochen. V. Prüfungen
§ 13
§ 11
Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist
(1) Der Lehrgang muß folgende Lehrfächer um-
durch eine Prüfung vor staatlichen Prüfungsaus-
fassen:
schüssen nachzuweisen. Die Verwaltungsbehörde
1. Berufskunde einschließlich der Geschichte kann der Kranken- oder Kinderkrankenpflegeschule
und der ethischen Grundlagen der Kran- gestatten, daß die Prüfung nach Ableistung der
kenpflege, praktischen Tätigkeit abgelegt wird.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 14 § 1 ohne die vorgeschriebene Ausbildung und Prü-
Der Bundesminister des Innern erläßt durch fung, falls sie dies binnen sechs Monaten nach In-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates krafttreten dieses Gesetzes beantragen und kein
1
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Kranken- Versagungsgrund nach , § 3 vorliegt. Für Geistes-
schwestern (Krankenpfleger) und für Kinderkranken- krankenpfleger und Geisteskrankenpflegerinnen,
schwestern. die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens
fünf Jahre in der Geisteskrankenpflege tätig sind,
VI. Zuständigkeiten gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 15
(1) Die Entscheidungen nuch § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 18
§ 5, § 17 Abs. 3 Satz 1 und § 20 trifft die für den Krankenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten die-
Wohnsitz der Krankenschwester, des Krankenpfle- ses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten
gers oder der Kinderkrankenschwester zuständige haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
Verwaltungsbehörde. § 6, falls die Anerkennung nicht zurückgenommen
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 17 wird.
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 trifft die Verwal-
tungsbehörde, in deren Bereich die Prüfung abge- § 19
legt worden ist. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
(3) Die Entscheidungen nach § 6, § 9 Abs. 3 und Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkran-
§ 13 trifft die VerwaltmJgsbehörde, in deren Bereich kenpflege wird nach den bisher geltenden Vor-
die Schule oder die Anstalt liegt. schriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbil-
dung erhält die Bewerberin (der Bewerber) eine Er-
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes laubnis nach § 1.
ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
§ 20
VII. Strafbestimmungen Den Sanitätsdienstgraden der Bundeswehr und
den Sanitätsbeamten des Bundesgrenzschutzes kann
§ 16
nach einer die gesamte Ausbildung abschließenden
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geld- Prüfung und einer anschließenden, mindestens drei-
strafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, jährigen Dienstzeit im Sanitätsdienst (Gesundheits-
1. wer, ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, dienst) die Erlaubnis nach § 1 erteilt werden, wenn
die Berufsbezeichnung „Krankenschwester" die Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr oder
oder „Krankenpfleger" od~r „Kinderkranken- des Bundesgrenzschutzes nicht länger als zwei Jahre
schwester" führt, --zur~ckliegt und kein Versagungsgrund nach § 3 vor-
2. wer die Berufsbezeichnung „Säuglings- und liegt.
Kinderschwester" führt, ohne als solche vor § 21
Inkrafttreten dieses Gesetzes staatlich aner-
kannt worden zu sein. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
VIII. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 17 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(l) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes er- Dritten Uber lei tungsgesetzes.
teilte staatliche Anerkennung als Krankenschwester
oder Krankenpfleger oder Säuglings- und Kinder- § 22
schwester gilt als Erlaubnis nach § 1.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
(2) Wer bei. Inkrafttreten dieses Gesetzes die kündung in Kraft. Gleichzeitig treten, vorbehaltlich
Krankenpflege oder die Kinderkrankenpflege min- der Vorschrift des Absatzes 2 und soweit sich nicht
destens fünf Jahre an einer Krankenanstalt oder aus § 19 etwas anderes ergibt, außer Kraft
Kinderkrankenanstalt oder einer sonstigen Anstalt,
die durch das Gesundheitsamt überwacht wird, aus- 1. das Gesetz zur Ordnung der Kranken-
geübt hat, erhält die Erlaubnis nach § 1, wenn er die pflege vom 28. September 1938 (Reichsge-
Krankenpflege- oder die Kinderkrankenpflegeprü- setzbl. I S. 1309),
fung bestanden hat und wenn kein Versagungs- 2. die Krankenpflegeverordnung vom 28. Sep-
grund nach § 3 vorliegt. Er wird zur Prüfung zuge- tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1310) in
lassen, ohne daß es des Nachweises der Teilnahme der Fassung vom 8. Dezember 1942 (Reichs-
an einem Lehrgang bedarf, wenn er sich binnen gesetzbl. I S. 678),
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur 3. die Ausführungsverordnung vom 28. Sep-
Prüfung meldet. tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1314),
(3) Geisteskrankenpfleger und Geisteskranken- 4. die Ergänzungsverordnung vom 28. Sep-
pflegerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes tember l 938 (Reichsgesetzbl. I S. 1320),
mindestens zehn Jahre in der Geisteskrankenpflege 5. die Verordnung zur Anderung der Ersten
tätig sind und eine Prüfung in der Geisteskranken- und Zweiten Verordnung über die berufs-
pflege abgelegt haben, erhalten die Erlaubnis nach mäßige Ausübung der Krankenpflege und
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 719
der Errichtung von Krankenpflegeschulen das Inkrafttreten des § 1 Abs. 1, der §§ 17
vom 15. September 1939 (Reichsgesetzbl. I und 18 der Krankenpflegeverordnung vom
S. 1823), 28. September 1938 (Reichsgesetzbl. I
6. die Verordnung zur Ergänzung der Kran- S. 1310) in der Fassung des § 1 der Ver-
kenpflegeverordnung vom 6. Januar 1943 ordnung vom 15. September 1939 (Reichs-
(Reichsgesetzbl. I S. 5), gesetzbl. I S. 1823),
7. die Säuglings- und Kinderpflegeverord- 13. die Niedersächsische Verordnung zur Än-
nung vom 15. November 1939 (Reichsge- derung der Ersten und Zweiten Verord-
setzbl. I S. 2239) in der Fassung der Ver- nung über die berufsmäßige Ausübung
ordnung vom 19. Juni 1940 (Reichsgesetz- der Krankenpflege und die Errichtung von
blatt I S. 941), Krankenpflegeschulen vom 4. Oktober 1948
(Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
8. die Säuglings- und Kinderpflege-Ausfüh- nungsblatt S. 159),
rungsveronlnung vom 15. November 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 2244), 14. das Hamburgische Gesetz zur Abänderung
der Krankenpflegeverordnung und der
9. die Verordnung zur Änderung der Ersten Ausführungsverordnung vom 16. Dezem-
und Zweiten Verordnung über die berufs- ber 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
mäßige Ausübung der Säuglings- und Kin- ordnungsblatt S. 151),
derpflege und die Errichtung von Säug-
15. das Bremische Gesetz vom 12. Mai 1949
lings- und Kinderpflegeschulen vom 23. No-
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-
vember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 661),
men S. 90), zur Änderung der Krankcm-
10. die Schleswig-Holsteinische Verordnung pflegeverordnung vom 28. September 1938
über die Verlängerung der Ausbildungs- (Reichsgesetzbl. I S. 1310),
zeit von allgemein ausgebildeten Schwe-
16. das Bremische Gesetz zur Ordnung der
stern vom 1. April 1946 (Amtsblatt für
Krankenpflege vom 30. August 1949 (Ge-
Schleswig-Holstein S. 91),
setzblatt der Freien Hansestadt Bremen
11. die Schleswig-Holsteinische Verordnung S. 179), sowie die Verordnung zur Durch-
zur Änderung der Krankenpflegeverord- führung des Gesetzes zur Ordnung der
nung vom 14. Februar 1947 (Gesetz- und Krankenpflege vom 1. März 1950 (Gesetz-
Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 25).
s. 3),
(2) Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Rege-
12. die Niedersächsische Verordnung vom lung finden § 8 Abs. 3 der Krankenpflegeverord-
29. September 1947 (Niedersächsisches Ge- nung und § 9 Abs. 3 der Säuglings- und Kinder-
setz- und Verordnungsblatt S. 102) über pflegeverordnung weiterhin Anwendung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz über die Allgemeine Statistik
in der Industrie und im Bauhauptgewerbe.
Vom 15. Juli 1957.
Der Bundestag hat dc1s folgende Gesetz be- § 4
schlossen:
(1) Bei höchstens 20 000 der nach § 2 Nr. 2 aus-
§ 1 kunftspflichtigen Betriebe erfassen die Erhebungen
In der Industrie und im Bauhauptgewerbe werden folgende Tatbestände:
statistische Erhebungen als Bundesstatistik durch- I. monatlich
geführt. 1. die Beschäftigten,
§ 2 2. die Arbeitsstunden,
Auskunftspfüchlig sind: 3. die Bruttolohn- und Bruttogehaltssum-
1. Gruppe 1 men,
Alle Betriebe der Industrie und des Bergbaus 4. den Umsatz;
mit Ausnahme der Betriebe der Bauindustrie II. jährlich
und der Unternehmen der öffentlichen Elektri- 1. die Geräteausstattung,
zitäts-, Gas- und Wasserversorgung.
2. die Forderungen aus betrieblichen Lei-
2. Gruppe 2 stungen und Lieferungen.
Alle Betriebe des Bauhauptgewerbes. (2) Bei den übrigen nach § 2 Nr. 2 auskunfts-
pflichtigen Betrieben erfassen die Erhebungen ein-
§ 3 mal jährlich die in Absatz 1 Ziff. I und II bezeich-
neten Tatbestände.
(1) Bei höchstens 70 000 der nach § 2 Nr.· 1 aus-
kunftspflichtigen Betriebe erfassen die Erhebungen § 5
folgende Tatbestände:
Außer den in §§ 3 und 4 bezeichneten Tatbestän-
I. monatlich den werden Angaben zur Kennzeichnung des Be-
1. die Beschäftigten, triebes erhoben, die zu einer zutreffenden Beurtei-
2. die Arbeitsstunden, . lung der Meldepflicht und der statistischen Zuord-
3. die Bruttolohn- und Bruttogehalts- nung der Betriebe erforderlich sind.
summen,
4. den Umsatz, § 6
5. den Verbrauch, den Zugang und den
Bestand an Brennstoffen, Die Erhebungsvordrucke sind der erhebenden
Stelle zu den auf den Vordrucken bezeichneten Be-
6. die Erzeugung, die Gewinnung, den
richtsterminen einzureichen.
Bezug, die Abgabe und den Verbrauch
von Elektrizität und von Gas,
7. die Produktion nach einer für die Indu- § 7
striegruppen repräsentativen Auswahl
(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach§ 12
von höchstens 700 Waren oder Waren-
gruppen; Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
zwecke (StatGes) vom 3. September 1953 (Bundes-
II. vierteljährli1=h gesetzbl. I S. 1314) durch die erhebenden Behörden
1. die Gesamtproduktion nach Waren, an die für die Wirtschaft zuständige oberste Bundes-
2. die Reparatur-, Montage- und Lohn- und Landesbehörde ohne Nennung des Namens des
veredel ungsar bei ten; Auskunftspflichtigen ist zugelassen.
III. alle zwei Jahre (2) Die Weiterleitung von Einzelangaben unter
1. die Gewinnung, den Anfall, den Bezug, Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen an
die Abgabe, den Gebrauch und den die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist auf Anfor-
Verbrauch von Wasser, derung in Einzelfällen zulässig. Bei der Anforde-
rung sind die Tatbestände nach §§ 3 und 4, über die
2. den Anfall, die Behandlung und den
Auskunft gefordert wird, zu bezeichnen. Der be-
Verbleib des Abwassers.
troffene Auskunftspflichtige ist unverzüglich von
(2) Bei den übrigen nach § 2 Nr. 1 , auskunfts- der Weiterleitung der Einzelangaben unter Angabe
pflichtigen Betrieben erfassen die Erhebungen jähr- des Zwecks der Anforderung zu unterrichten.
lich folgende Tatbestände:
(3) Abweichend von den Vorschriften der Ab-
1. die Beschdftigten, sätze 1 und 2 gilt für das Land Berlin folgende
2. den Umsatz. Regelung:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 721
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 § 9
Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes- Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der
zwecke an die fachlich zuständige oberste Bundes- Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages
und Landesbehörde ist zugelassen. vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.
§ 10
§ 8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 dung in Kraft. Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 Ziff. II
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Nr. 2 tritt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. setzes außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Wi r t s c h a f t
Ludwig Erhard
Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke.
Vom 15, Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin ..
In § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sta-
tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 § 3
(Bundesgesetzbl. I S. 1314) in der Fassung des Ge- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
setzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik
für Bundeszwecke vom 8. August 1955 (Bundes-
§ 4
gesetzbl. I S. 507) werden die Worte "vier Jahreu
ersetzt durch die Worte „sechs Jahre". Dieses Gesetz tritt am 25. September 1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß.
Vom 17. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ten während der Zeit der Feldbestellung und der
rates cfos folgende Geselz beschlossen: Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3
alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen
Artikel 1 1. an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer
von zwei Stunden,
Das C<!~;<:lz C1bPr clPn Ladenschluß vom 28. Novem-
2. an Werktagen eine Stunde länger, als
ber 195(i (Bunclesgcselzbl. I S. B75) wird wie folgt
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2
ge~i n de! rt:
zulässig ist,
1. § 3 wird wie folgt geündert: geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung
dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung
a) Absi:l.tz 1 Nr. 3 erhiill folgende Fassung:
erforderlich ist."
,,3. sonnabends bis siebcm Uhr und ab vier-
Artikel 2
zehn Uhr, am ersten Sonnabend im Monat
oder, wenn dieser Tag auf einen Feiertag Dei Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,
fällt, am zweiten Sonnabend im Monat ab das Gesetz über den Ladenschluß in der durch dieses
ach lzehn Uhr,". Gesetz bestimmten Fassung neu bekanntzumachen
und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge
b) Absiitze 2 und 3 werden gestrichen. und des Wortlauts zu beseitigen.
c) Absatz 4 wird Absatz 2 und erhält folgende
Fassung: Artikel 3
,,(2) Absatz 1 Nr. -3 gilt ab 1. Januar 1958. (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Bis dahin müssen Verkaufsstellen sonnabends Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
llis sieben Uhr und ab sechzehn Uhr geschlos- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
sen sein." Berlin.
2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
„ (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Stellen können durch Rechtsverord- Artikel 4
nung bestimmen, daß und unter welchen Voraus- Dieses Gesetz tritt eine Woche nach seiner Ver-
setzungen und Bedingungen in ländlichen Gebie- kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister für Arbeit
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 31 - Täg der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 723
Verordnung
zur Einführung der Bestallungsordnung für Ärzte im Saarland
und zur Änderung der Bestallung.sordnung für Ärzte.
Vom 14. Juli 1957.
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Gründen des § 14 Abs. 2 versagt oder zurück-
Eingliederung tks Sc1mlandcs vom 23. Dezember genommen, so sind die zuständigen Landesbe-
1956 (Bundcs~Jcsdzbl. 1 S. l 011) wird von der Bun- hörden aller anderen Länder zu benachrichtigen.
d(~sregienrng und illlf Grund der §§ 3 und 92 der Diese setzen die Prüfungsausschüsse in Kennt-
Reichsürzleordnung vorn 13. Dezember 1935 (Reichs- nis. Die Prüfungsunterlagen bleiben bei den
gcselzbl. I S. 1433) in Verbindung mit Artikel 129 Prüfungsakten."
Abs. 1 des Grund~Jcsclzes für die Bundesrepublik 6. An die Stelle der §§ 21 bis 35 treten die folgen-
Deutschland vorn Bundesminister des Innern mit den Bestimmungen:
Zustimmung des Bundesrates und nac:h Anhörung
der Regierung des Saarlandl's veronlnct: „B. Naturwissenschaftliche Vorprüfung
§ 21
1. (1) Der Studierende hat die naturwissen-
schaftliche Vorprüfung vor dem Prüfungsaus-
Die Bestallungsordnung für Arzlc vom 15. Sep- schuß der Universität abzulegen, an der er das
tember 1953 (Bundcsgesetzbl. I S. 1334) in der Fas- medizinische Studium betreibt. Ausnahmen kön-
sung der Ergänzungsverordnung vom 26. Januar nen gestattet werden.
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 36) gilt auch im Saarland.
(2) Die Prüfungen finden in der Regel in der
Zeit vom 10. Februar bis 30. April und in der
II.
Zeit vom 10. Juli bis 31. Oktober statt.
Die Beslällungsordnung für Arzte vom 15. Sep-
tember 1953 in der Fassung der Ergänzungsverord- § 22
nung vom 26. Januar 1955 wird wie folgt geändert:
(1) Das Gesuch um Zulassung zur naturwis-
1. In § 5 wird der erste Satz Absatz 1 und der senschaftlichen Vorprüfung ist bei dem Vor-
zweite Satz Absatz 2. Dem neuen Absatz 1 wird sitzenden des Prüfungsausschusses bis zum
folgender Satz angefügt: 25. Januar oder bis zum 25. Juni einzureichen.
,,Krankenpflegedienst außerhalb des Geltungs- Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichen-
bereichs des Grundgesetzes kann durch den der Begründung berücksichtigt werden.
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ange- (2) Bei der Meldung zur naturwissenschaft-
rechnet werden." lichen Vorprüfung hat der Studierende nachzu-
2. In § 6 Abs. l Satz 2 werden die Worte „außer- weisen, daß er nach Erlangung des Reifezeug-
halb des Bundesgebietes" ersetzt durch die nisses mindestens zwei Semester an deutschen
w·orte „ außerhalb des Geltungsbereichs des Universitäten ordnungsgemäß Medizin studiert
11
Grundgesetzes • hat.
3. § 8 Abs. 2 Satz l wird wie folgt neu gefaßt: (3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 13
„Bei jeder Universität werden ein gemeinsamer bezeichneten Nachweise sowie das Zeugnis über
Ausschuß für die ncllurwissenschaftliche und die den abgeleisteten Krankenpflegedienst (§ 5) bei-
ärztliche Vorprüfung und ein Ausschuß für die zufügen.
ärztliche Prüfung, bei den Akademien in Düssel- (4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise
dorf und Cießen je ein Ausschuß für die ärzt- darüber beizufügen, daß der Studierende
liche Pri.ifung gebildet." a) folgende Vorlesungen gehört hat:
4. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: während eines Semesters je eine
„Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden Vorlesung über Zoologie und Botanik;
des Prüfungsausschusses ist binnen zwei Wochen während zwei Semestern je eine Vor-
die Beschwerde bei der zuständigen Landes- lesung über Physik und Chemie;
11
behörde zulässig. der Nachweis über den Besuch der
5. § 19 wird wie folgt neu gefaßt: Vorlesungen über Zoologie und Bo-
tanik kann durch den Nachweis über
.. § 19 den Besuch einer gleichwertigen Vor-
(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsaus- lesung über Biologie ersetzt werden;
schusses oder einer zuständigen Landesbehörde b) während eines Semesters an einem
sind für alle anderen Prüfungsausschüsse und physikalischen und einem chemischen
die zuständigen Landesbehörden aller anderen Praktikum regelmäßig mit Erfolg teil-
Länder bindend. g,enommen hat.
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, (5) Der Nachweis über den Besuch der Vor-
so hat der Vorsitzende die zuständige Landes- lesungen wird durch die Studienbücher, der
behörde davon in Kenntnis zu setzen, die die Nachweis über die Teilnahme an den praktischen
zuständigen Landesbehörden aller anderen Län- Dbungen durch Zeugnisse nach Muster 3 er-
der benachrichtigt. Wird die Zulassung aus den bracht.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(6) Ganz oder teil weise kann die Studienzeit (4) Wer an einer deutschen Universität oder
angerechnet werden, während der der Studie- Hochschule auf Grund einer Prüfung in den
rende nach Erlanqung des Reifezeugnisses Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben
a) an einer ausländischen Universität hat, wird nur in den Fächern geprüft, die nicht
oder liochschulc Medizin studiert hat Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen
oder sind.
b) an einer deutschen oder ausländischen (5) Der Studierende kann ausnahmsweise von
Universität oder Hochschule ein dem der Prüfung in solchen Fächern befreit werden,
medizinischen verwandtes Studium be- die Gegenstand einer anderen an einer deut-
trieben hal. schen Universität oder Hochschule vollständig
§ 23 bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt für
Fächer, die Gegenstand einer an einer auslän-
(1) Ist der Studienmde zugelassen, so wird er
dischen Universität oder Hochschule vollständig
nach Entrichtung der Prüfungsgebühren von dem
bestandenen Prüfung waren, wenn diese Prü-
Vorsitzenden zur Prüfung mindestens drei Tage
fung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.
vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der
für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungs-
zeiten geladen. § 26
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste (1) Ist ein Prüfungsfach mit „nicht genügend"
Prüfungstu.g gilt als Beginn der Prüfung. oder „schlecht" beurteilt worden, so gilt die
Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden. Der
§ 24 Studierende muß die Prüfung in dem Fach, das
er nicht bestanden hat, wiederholen.
(1) Erscheint der Studierende ohne genügende
Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht (2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist
oder nicht rechlzc~itig, so gilt die Prüfung in dem im ganzen nicht bestaU:den und muß in allen
betreffenden Fach als nicht bestanden. In die Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
Niederschrift ist einzutragen: ,,Nicht erschienen, a) in zwei Fächern „schlecht",
schlecht".
b) in drei Fächern „mangelhaft" oder
(2) Erscheint der Studierende zur Prüfung in ,,schlecht" lautet,
zwei Prüfungsfächern ohne genügende Entschul- c) wenn die Ermittlung des Gesamtergeb-
digung nicht odc~r tritt er ohne genügende Ent- nisses der Vorprüfung nach § 28 Abs. 2
schuldigung von der begonnenen Prüfung zu- eine Summe von 22 und mehr ergibt.
rück, nachdem er ein Fach, in dem er sich der
Prüfung unterzog, nicht bestanden hat, so gel- Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung als nicht
ten alle Fächer als nicht bestanden. bestanden gilt, wird die Prüfung nicht mehr
fortgesetzt.
(3) Wer mit genügender Entschuldigung von
der Prüfung zurücktritt, nachdem er ein oder (3) Die Frist, nach deren Ablauf die Wieder-
mehrere Fächer nicht bestanden hat, wird in den holungsprüfung abgelegt werden darf, beträgt
nicht bestandenen Fächern nur noch zu einer zwei bis vie'r Monate. Die Frist darf vom Vor-
Wiederholungsprüfung zugelassen. sitzenden des Prüfungsausschusses erst festge-
(4) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden setzt werden, wenn die ganze Prüfung· beendet
des Prüfungsausschusses ist binnen zwei Wochen ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger
die Beschwerde bei der zuständigen Landesbe- Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum
hörde zulässig. von sechs Monaten nach Beginn der Prüfung
nicht vollständig bestanden, so gilt sie in allen
§ 25 Fächern alf nicht bestanden und darf nicht
(1) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung wiederholt werden. Diese Frist kann bei länger
umfaßt folgende Fächer: dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus
1. Physik, anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
II. Chemie,
§ 27
III. Zoologie,
IV. Botanik. (1) Die Wiederholungsprüfung findet in An-
wesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsaus-
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Gan- schusses oder seines Stellvertreters statt.
zes anzusehen. Sie ist öffentlich für alle Univer-
sitätsangehörigen und in der Regel an drei auf- (2) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung
einanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. nicht besteht, hat die naturwissenschaftliche
Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer
(3) Die Prüfung in der Chemie und in der
nochmaligen Prüfung nicht zugelassen.
Physik hat sich besonders auf die für den
künftigen Arzt notwendigen Kenntnisse zu er-
strecken. In Zoologie und Botanik hat sich die § 28
Prüfung auf die Grundzüge der allgemeinen (1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wieder-
Biologie unter Berücksichtigung der wichtigsten holungsprüfung ist das Einzelzeugnis vom Prü-
Heilpflanzen und menschlichen Parasiten zu fer unmittelbar dem Vorsitzenden des Prüfungs-
erstrecken. ausschusses sofort zuzuleiten.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 725
(2) Nach Beendigung der naturwissenschaft- (2) Die Prüfungen finden in der Regel in der
lichen Vorprüfung ermittelt der Vorsitzende Zeit vom 10. Februar bis 30. April und in der
das Gesamtergebnis der naturwissenschaftlichen Zeit vom 10. Juli bis 31. Oktober statt.
Vorprüfung auf folgende Weise:
Für die Fächer I und II wird je das Zwei- § 31
fache, für die Fächer III und IV je das Ein- (1) Das Gesuch um Zulassung zur ärztlichen
fache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil Vorprüfung ist bei dem Vorsitzenden des Prü-
für jedes Fach nach der Abstufung in § 17 fungsausschusses bis zum 25. Januar oder bis
zukommt. Die Summe der so gewonnenen zum 25. Juni einzureichen. Verspätete Gesuche
Zahlen ergibt das Gesamturteil, das bei dürfen nur bei ausreichender Begründung be-
Summen bis zu 9 „sehr gut•, von 10 bis 15 rücksichtigt werden .
• gut" und von 16 bis 21 „befriedigend" (2) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprü-
lautet. Mußte der Studierende in einem fung hat der Studierende nachzuweisen, daß er
Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, nach vollständig bestandener naturwissenschaft-
so kann das Gesamturteil höchstens „gut" licher Vorprüfung mindestens drei Semester an
lauten. deutschen Universitäten ordnungsgemäß Medi-
§ 29 zin studiert hat. Eine im Ausland vollständig
(1) Uber das Ergebnis der naturwissenschaft- bestandene Prüfung kann als Ersatz der natur-
lichen Vorprüfung erhält der Studierende ein wissenschaftlichen Vorprüfung anerkannt wer-
Zeugnis nach Muster 4. Ist eine Wiederholungs- den, wenn sie dieser gleichwertig ist.
prüfung abzulegen, so sind im Zeugnis die ge- (3) Dem Gesuch sind außerdem die nach § 22
mäß § 26 Abs. 3 festgesetzten Fristen einzutra- für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen
gen. Nach Bestehen der Wiederholungsprüfung Vorprüfung. erforderlichen Nachweise sowie das
erhält der Studierende ein Zeugnis nach Zeugnis über die vollständig bestandene natur-
Muster 4a. wissenschaftliche Vorprüfung beizufügen. Die
(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß bei der Zulassung zur naturwissenschaftlichen
§ 24 festgestellt, so ist in dem Prüfungszeugnis Vorprüfung bewilligten Ausnahmen gelten auch
für die betreffenden Fächer oder als Gesamt- für die ärztliche Vorprüfung.
ergebnis kein Urteil, sondern. die getroffene (4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise
Feststellung kurz anzugeben. darüber beizufügen, daß der Studierende
(3) Wurde der Studierende gemäß § 25 Abs. 4 a) folgende Vorlesungen gehört hat:
oder Abs. 5 von der Prüfung in einem Fach be-
freit, so ist in dem Prüfungszeugnis ein ent- während eines Semesters je eine Vor-
sprechender Vermerk zu machen und das lesung über Histologie und Entwick-
Gesamtergebnis ohne Berücksichtigung dieses lungsgeschichte,
Faches in entsprechender Anwendung der in während zwei Semestern je eine Vor-
§ 28 Abs. 2 getroffenen Bestimmung festzu- lesung über Physiologie und physiolo-
setzen. gische Chemie,
(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereich- während drei Semestern eine Vor-
ten Zeugnisse sind nach beendeter naturwis- lesung über Anatomie;
senschaftlicher Vorprüfung dem Studierenden b) an folgenden praktischen Ubungen
wieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk regelmäßig mit Erfolg teilgenommen
über das Ergebnis der naturwissenschaftlichen hat:
Vorprüfung in das Studienbuch eingetragen . während eines Semesters an einem phy-
worden ist. siologischen und einem physiologisch-
(5) Nach Abschluß jeder Prüfung hat der Vor- chemischen Kursus sowie an 1:!inem
sitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich mikroskopisch- anatomischen Kursus
die Namen der Studierenden, die sich der Prü- und
fung oder Wiederholungsprüfung unterzogen während zwei Semestern an den ana-
haben, das jeweilige Gesamtergebnis oder das tomischen Präparierübungen.
Nichtbestehen der Prüfung bzw. Wiederholungs-
(5) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 5 und 6
prüfung ·sowie die gemäß § 24 und § 26 Abs. 3
gelten für die ärztliche Vorprüfung entsprechend.
getroffenen Entscheidungen der Universitäts-
behörde mitzuteilen. Verläßt der Studierende § 32
vor vollständig bestandener naturwissenschaft-
licher Vorprüfung die Universität, so ist von (1) Ist der Studierende zugelassen, so wird er
der Universitätsbehörde ein entsprechender nach Entrichtung der Prüfungsgebühren von dem
Vermerk in das Studienbuch einzutragen. Vorsitzenden zur Prüfung mindestens drei Tage
vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der
C. Ärztliche Vorprüfung für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungs-
§ 30 zeiten geladen.
(1) Der Studierende hat die ärztliche Vorprü- (2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste
fung vor dem Prüfungsausschuß der Universität Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.
abzulegen, an der er das medizinische Studium (3) Die Bestimmungen des § 24 gelten für die
betreibt. Ausnahmen können gestattet werden. ärztliche Vorprüfung entsprechend.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 33 § 35
(1) Die örztliche Vorprüfung umfaßt folgende (1) Hat der Studierende in allen Fächern min-
Fächer: destens das Urteil „befriedigend" oder nur in
I. Anc1tomie, einem der Fächer das Urteil „mangelhaft", in
den übrigen Fächern mindestens das Urteil „be-
II. Physiologie,
friedigend" erzielt und damit die ärztliche Vor-
III. Physiologische Chemie. prüfung l;>estanden, so ermittelt der Vorsitzende
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Gan- das Gesamtergebnis der Vorprüfung auf fol-
zes anzusehen. Sie ist öffentlich für Studierende gende Weise:
der Medizin, Lehrer der Medizin und Arzte. Die Für das Fach I wird das Dreifache, für
Prüfung ist in der Regel an vier aufeinander- die Fächer II und III je das Zweifache der
folgenden Wochcmtagen zu erledigen, und zwar Zahl eingesetzt, die dem Urteil für jedes
so, daß auf die anatomische Prüfung zwei -Tage, Fach nach der Abstufung in § 17 zukommt.
auf die Prüfung in der Physiologie und physio- Die Summe der so gewonnenen Zahlen
logischen Chemie je ein Tag entfallen. ergibt das Gesamturteil, das bei Summen
(3) In der anatomischen Prüfung hat der Stu- bis zu 10 „sehr gut", von 11 bis 17 ,, ,,gut",
von 18 an „befriedigend" lautet. Mußte
dierende
der Studierende in einem Fach eine Wie-
a) die in einer der Haupthöhlen des Kör- derholungsprüfung ablegen, so kann das
pers befindlichen Teile nach Form, Lage Gesamturteil höchstens „gut" lauten.
und Verbindung (situs) oder eine Ge-
gend des Stammes oder der Glied- (2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 gelten
maßen an der Leiche zu erläutern, für die ärztliche Vorprüfung entsprechend. Die
b) ein einfaches anatomisches Präparat Bestimmungen des § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten
regelrecht anzufertigen und zu erläu- für die ärztliche Vorprüfung entsprechend mit
der Maßgabe, daß über das Ergebnis der Vor-
tern und im Anschluß daran in einer
mündlichen Prüfung seine Vertrautheit prüfung ein Zeugnis nach Muster 5, nach Be-
mit den verschiedenen Teilen der be- stehen der Wiederholungsprüfung ein Zeugnis
schreibenden Anatomie nachzuweisen, nach Muster 5 a ausgestellt wird."
c) zwei mikroskopisch-anatomische Prä- 7. Die Uberschrif t vor § 36 wird wie folgt neu ge-
parate anzufertigen und zu erklären faßt:
und im Anschluß daran in einer münd-
lichen Prüfung gründliche Kenntnisse ,,D. Ärztliche Prüfung".
in der Histologie darzutun sowie zu 8. In § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
zeigen, daß ihm die Grundzüge der
„Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit
Entwicklungsgeschichte bekannt sind.
oder bei Behinderung aus anderen zwingenden
(4) Bei der Prüfung in der Physiologie und in
Gründen verlängert werden."
der physiologischen Chemie hat der Studierende
den Nachweis zu führen, daß er sich mit der ge- 9. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „nach § 23"
samten Physiologie einschließlich der medizini- gestrichen.
schen Psychologie und der gesamten physiolo-
10. In § 39 Abs. 1 werden vor den Worten „die
gischen Chemie vertraut gemacht sowie die
ärztliche Vorprüfung" die Worte „die natur-
wichtigen Apparate, Untersuchungsmethoden
wissenschaftliche Vorprüfung und" eingefügt.
und Nachweisreaktionen kennengelernt hat.
In § 39 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
§ 34 In § 39 Abs. 2 und 3 wird jeweils vor dem
(1) Ist ein Prüfungsfach mit „nicht genügend" Wort „Vorprüfung" das Wort „ärztlicher" ein-
oder „schlecht" beurteilt worden, so gilt die gefügt.
Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden. Der 11. In § 40 Abs. 1 wird vor dem Wort „Vorprüfung"
Studierende muß die Prüfung in dem ,Fach, das das Wort „ärztlicher" eingefügt.
er nicht bestanden hat, wiederholen.
(2) Die ärztliche Vorprüfung ist im ganzen 12. § 42 erhält folgenden Absatz 2:
nicht bestanden und muß in allen Fächern wie- ,,(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten
derholt werden, wenn das Urteil · Prüfungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als
a) in einem Fach „schlecht", Tag des Beginns der Prüfung."
b) in zwei Fächern „mangelhaft" oder 13. § 44 Abs. 1 Nr. III wird wie folgt neu gefaßt:
schlechter
„III. Hygiene, medizinische Mikrobiologie und
lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung Gesundheitsfürsorge,".
als nicht bestanden gilt, wird die Prüfung nicht
mehr fortgesetzt. 14. § 47 Abs. 1 Satz .1 wird wie folgt neu gefaßt:
(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und ,,Die Prüfung in der Hygiene, der medizi-
des § 27 gelten für die ärztliche Vorprüfung ent- nischen Mikrobiologie und der Gesundheitsfür-
sprechend. sorge (III) ist mündlich."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 727
15. In § 57 Abs. 2 Buchstabe a wird Satz 3 durch 22. § 69 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt neu ge-
folgende Fassung ersetzt: faßt:
,,Hat ein Prüfer das Urteil „nicht genügend" ,, b) wer bis zum 17. November 1953 die ärzt-
oder „schlecht" abgegeben, so kann das Gesamt- liche Vorprüfung bestanden und sich bis
urteil höchstens „nicht genügend" lauten." zum 1. April 1958 zur ärztlichen Prüfung ge-
meldet hat, wenn er
16. In § 59 werden die Worte ,, , bei Abschnitten,
bei denen mehrere Prüfer beteiligt sind, in 1. während des zweiten Weltkrieges mili-
Gegenwart aller Prüf er des Abschnittes" ge- tärischen Dienst oder militärähnlichen
strichen. Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bun-
desversorgungsgesetzes in der Fassung
17. In § 60 Abs. 2 werden die Wurte „des § 26" vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
durch die Worte „des § 24" ersetzt. S. 866) geleistet hat oder
§ 60 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt: 2. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrer-
,, (3) Wird die Prüfung einschließlich der gesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesge-
Wiederbolun~Jsprüf ung(~n nicht innerhalb einer setzbl. I S. 221) in der Fassung der .Ande-
Frist von zwölf Monaten vollständig bestanden, rungsgesetze vom 30. Oktober 1951 (Bun-
so gilt sie in allen Prüfungsabschnitten als nicht desgesetzbl. I S. 875) und 17. August 1953
bestanden. Sie darf nicht wiederholt werden. (Bundesgesetzbl. I S. 931) ist oder
Die Frist beginnt mit dem Beginn der Prüfung 3. Anspruch auf Entschädigung auf Grund
(§ 42 Abs. 2), im Falle des § 58 Abs. 4 mit dem
des Bundesgesetzes zur Entschädigung
Beginn dc~r Wiederholungsprüfung."
für Opfer der nationalsozialistischen
18. In § 61 Abs. 1 wird Salz 1 gestrichen. Satz 2 Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz
wird Satz 1 und c~rhält folgende Fassung: - BEG) in der Fassung des Gesetzes
vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
,,Verlangt der Kandidat die mit dem Zu-
S. 559) hat oder
lassungsgesuch eingereichten Nachweise vor Be-
endigung der Prüfung zurück, so sind sämtliche 4. Anspruch auf Leistungen nach den Vor-
zuständigen Landesbehörden zu benachrichtigen, schriften des § 9 des Gesetzes vom
daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber 6. August 1955 über Hilfsmaßnahmen für
nicht beendet hat und daß ihm auf seinen An- Personen, die aus politischen Gründen in
trag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind." Gebieten außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland und Berlin (West) in Gewahr-
19. § 62 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt: sam genommen wurden (Häftlingshilf e-
,,(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gesetz - HHG) in der Fassung des .Ande-
übersendet alsbald nach Feststellung des Prü- rungsgesetzes vom 14. März 1957 (Bun-
fungsergebnisses die Prüfungsakten mit den desgesetzbl. I S. 165) hat."
eingereichten Nachweisen der zuständigen Lan-
23. § 69 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:
desbehörde. Diese stellt dem Kandidaten eine
Urkunde nach Muster 8 aus und gibt ihm die ,,(4) Für Heimkehrer im Sinne des Heimkeh-
mit dem Gesuch um Zulassung zur ärztlichen rergesetzes, die nach dem 1. Januar 1948 heim-
Prüfung eingereichten Nachweise zurück. § 14 gekehrt sind, dauert die Vorbereitungszeit als
11
Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung." Medizinalassistent ein Jahr.
20. In § 64 Abs. 1 werden die Worte „medizinischen III.
Universitätsinstitut" durch die Worte „medizini-
schen Institut" ersetzt. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
nung das medizinische Studium begonnen haben,
21. § 68 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt: legen die ärztliche Vorprüfung nach den bisherigen
,,(1) Die Entscheidungen nach§ 13 Abs. 2, § 21 Vorschriften ab.
Abs. 1, § 22 Abs. 6, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 3, § 30 IV.
Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
und § 39 Abs. 3 trifft die zuständige Landesbe-
fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
hörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt
werden soll, die Entscheidungen nach § 64
Abs. 4 und § 66 Abs. 3 diejenige Landesbe- V.
hörde, die für die Erteilung der Bestallung zu- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ständig ist." kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 4
(zu § 29 Abs. 1)
(Muster 4)
Zeugnis
des Prüfungsausschusses in ........................................................................................................................................
über die naturwissenschaftliche Vorprüfung
des
Studierenden der Medizin
der
Der Stlldierende der Medizin .................. .
Die
geboren am ....... .......................... 19 ............ in ................................................................. .
hat bei der mit ihm abgehaltenen naturwissenschaftlichen Vorprüfung
ihr
I. in der Physik das Urteil
II. in der Chemie das Urteil
IJJ. in der Zoologie das Urteil ................... .
IV. in der Botanik das Urteil .............................................................................................................................................................. ..
(somit dus Gesamturteil ........................................................................................................ ) erhalten.
Falls der Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall
die
von( ... .....................).
Die Prüfung in ...................:..................................................... darf frühestens nach
.............................. wiederholt werden, jedoch hat die Meldung zur Wieder-
holungsprüfnng spätestens bis zum ................................................................................................................ 19 ............ zu erfolgen .
......................................................................... , den .................................................... 19 .......... ..
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Sicqcl des
Prüftrnqs,rnsscl1 nsscs) (Unterschrift)
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 729
Anlage 4a
(zu § 29 Abs. 1)
(Muster 4 a)
Zeugnis
des Prüfungsausschusses in ................................................. .
über die Wiederholung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
des
Studierenden der Medizin ......................... ..
der
Der Studierende der Medizin ..................................................................................................................................................................... ..
Die
geboren am .................. .. 19 ............ in
ihm
hat bei der mit abgehaltenen naturwissenschaft- Wiederholunqs-
ihr lichen prüfung
Vorprüfung
I. in der Physik das Urteil
II. in der Chemie das Urteil
III. in der Zoologie das Urteil
IV. in der Botanik das Urteil
(somit das Gesamturteil ......... . ' erhalten.
Falls der Studierende nicht in allen Fächern bestanden hat, unter Fortfall
die
von( ....... ................ ).
Gemäß § 27 Abs. 2 der Bestallungsordnung wird der Studierende zu ~iner weiteren Prüfung nicht
die
zugelassen.
den 19
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Si<~qcl des
Prüf unqsausschusscs) (Unlerschriftl
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 5
(zu § 35 Abs. 2)
(Muster 5)
Zeugnis
des Prüfungsausschusses in ........................................................................................................................................
-über die ärztliche Vorprüfung
des
der Studierenden der Medizin ....................................................................................................
Der Studierende der Medizin ............................................................................................................................................................... :........
Die
geboren am ........................................................................ 19............ in
hat bei der mit ihm abgehaltenen ärztlichen Vorprüfung
ihr
I. in der Anat.ornie das Urteil ........................................................................................................................................................
II. in der Physiologie das Urteil ...................................................................................................................................................
III. in der physiologischen Chemie das Urteil ..............................................................................................................
(somit das Gesamturteil ....................................................................................................... ) erhalten.
Falls der Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall
die
von( ........................................................................................................ ).
Die Prüfung in ................................................................................ ~ ...................................... darf frühestens nach ................................
................................................................................ ....... ............... wiederholt werden, jedoch hat die Meldung zur Wieder-
holungsprüfung spätestens bis zum ............................... :................................................................................ 1.9 ............ zu erfolgen .
......................................................................... , den .................................................... 19............
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Sieqcl des
Prüfunqs ausschusses) (Unterschrift)
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 731
Anlage Sa
(zu § 35 Abs. 2)
(Muster 5 a)
Zeugnis
des Prüfungsausschusses in ............................................................................................................. .
über die Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung
des
Studierenden der Medizin ................................................................... .
der
Der Studierende der Medizin ...................................................................................................................................................................... ..
Die
geboren am .................. . 19 ............ in
ihm ärztlichen Wiederholungs-
hat bei der mit abgehaltenen prüfung
ihr Vorprüfung
I. in der Anatomie das Urteil
II. in der Physiologie das Urteil
III. in der physiologischen Chemie das Urteil
(somit das Gesamturteil ........................................................................................................ ) erhalten.
Falls ~~ Studierende nicht in allen Fächern bestanden hat, unter Fortfall
die
von( ......................................................................................................... ).
Gemäß § 34 Abs. 3 der Bestallungsordnung wird d~r Studierende zu einer weiteren Prüfung nicht
die
zugelassen.
........................................................................ ; den .................................................... 19 ............
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
fSieqel des
Prüfunqsausschusses) (Unterschrift)
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Aus dem Beschluß des BuncJesverfctssLmgsgerichts § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der
vom 18. Juni 1957 - l BvL 12/55 - in dem Verfah- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
ren wegen 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857) ist mit
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 18 Abs. 1 dem Grundgesetz vereinbar.
des Gesetzes über die Errichtung der Bundesver- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
sicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857) verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag des Arbeitsgerichts Hamburg
Bonn, den 15. Juli 1957.
wird gemäß § 31 A. bs. 2 Siltz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Der Bundesminister der Justiz
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) In Vertretung
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung M Nr. 1/57 zur Änderung der Verordnung M
Nr. 2/56 über Preise für Milch. Vom 21. Juni 1957. 120 27. 6. 57 28.6.57
Verordnung über die Großhandelsstatistik. Vom 27. Juni 1957. 122 29.6.57 1. 7. 57
Verordnung TS Nr. 4/57 über einen Ersten Nachtrag zur Ver-
ordnung TS Nr. 5/56 über den Reichskraftwagentarif (Tarif-
bestimmungen für den Militärgüterverkehr). Vom 26. Juni 1957. 122 29. 6.57 1. 7. 57
Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur För-
derung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 28. Juni 1957. 123 2. 7.57 1. 7. 57
Verordnung über die Verwendung von Ausgleichsabgaben
auf dem Gebiet der Fischwirtschaft. Vom 6. Juli 1957. 128 9. 7.57 10. 7.57
Verordnung über die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung
des Obmannes in den dem Auswärtigen Amt unterstehenden
Auslandsvertretungen. Vom 29. Juni 1957. 129 10. 7.57 1. 9. 57
Verordnung PR Nr. 10/57 über die Erhöhung der in der Ge-
bührenordnung für approbierte Arzte und Zahnärzte vom
1. September 1924 festgesetzten ärztlichen Gebühren. Vom
8. Juli 1957. 130 11. 7. 57 12. 7.57
Verordnung über die zeitweilige Aufhebung der Pflicht zur
Beimischung von inländischem Rüböl im Jahre 1957. Vom
9. Juli 1957. 131 12. 7.57 1. 5. 57
Verordnung Z Nr. 1/57 über Prnise für Zuckerrüben der Ernte
1956. Vom 12. Juli 1957. 134 1-7. 7.57 18. 7.57
Heraus q e b er , Der Bundesminister de1 Justiz - Ver 1 a q : Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend e I Bez u q durch die Post. Bez u q s p r e.i s: vierteljährlich für Teil I = DM 4.-. für Teil II = DM 3,- (zuzüqlich Zustellqebühr).
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732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Aus dem Beschluß des BuncJesverfctssLmgsgerichts § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der
vom 18. Juni 1957 - l BvL 12/55 - in dem Verfah- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
ren wegen 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857) ist mit
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 18 Abs. 1 dem Grundgesetz vereinbar.
des Gesetzes über die Errichtung der Bundesver- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
sicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857) verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag des Arbeitsgerichts Hamburg
Bonn, den 15. Juli 1957.
wird gemäß § 31 A. bs. 2 Siltz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Der Bundesminister der Justiz
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) In Vertretung
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung M Nr. 1/57 zur Änderung der Verordnung M
Nr. 2/56 über Preise für Milch. Vom 21. Juni 1957. 120 27. 6. 57 28.6.57
Verordnung über die Großhandelsstatistik. Vom 27. Juni 1957. 122 29.6.57 1. 7. 57
Verordnung TS Nr. 4/57 über einen Ersten Nachtrag zur Ver-
ordnung TS Nr. 5/56 über den Reichskraftwagentarif (Tarif-
bestimmungen für den Militärgüterverkehr). Vom 26. Juni 1957. 122 29. 6.57 1. 7. 57
Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur För-
derung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 28. Juni 1957. 123 2. 7.57 1. 7. 57
Verordnung über die Verwendung von Ausgleichsabgaben
auf dem Gebiet der Fischwirtschaft. Vom 6. Juli 1957. 128 9. 7.57 10. 7.57
Verordnung über die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung
des Obmannes in den dem Auswärtigen Amt unterstehenden
Auslandsvertretungen. Vom 29. Juni 1957. 129 10. 7.57 1. 9. 57
Verordnung PR Nr. 10/57 über die Erhöhung der in der Ge-
bührenordnung für approbierte Arzte und Zahnärzte vom
1. September 1924 festgesetzten ärztlichen Gebühren. Vom
8. Juli 1957. 130 11. 7. 57 12. 7.57
Verordnung über die zeitweilige Aufhebung der Pflicht zur
Beimischung von inländischem Rüböl im Jahre 1957. Vom
9. Juli 1957. 131 12. 7.57 1. 5. 57
Verordnung Z Nr. 1/57 über Prnise für Zuckerrüben der Ernte
1956. Vom 12. Juli 1957. 134 1-7. 7.57 18. 7.57
Heraus q e b er , Der Bundesminister de1 Justiz - Ver 1 a q : Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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