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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1957 Nr. 3
Tag Inhalt: Seite
18. 2. 57 Verordnung über die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge 33
21. 2. 57 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Gebühren-
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
19. 2. 57 Zwölfte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
19. 2. 57 Vierte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz 44
Berichtigung zum Rechtspflegergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
In Teil II Nr. 1, ausgegeben am 17. Januar 1957, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Französischen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen· Basel und Straßburg. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Afghanistan und Laos). -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden. - Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit.
In Teil II Nr. 2, ausgegeben am 31. Januar 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über das deutsch-österreichische
Protokoll vom 1. Dezember 1955 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948. - Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale. - Bekanntmachung über
das Außerkrafttreten des Abkommens über Meistbegünstigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Libanon. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung
der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
Verordnung
über die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge.
Vom 18. Februar 1957.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe f des 5. für Vorschläge gewährt werden, die als schutz-
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom fähige Erfindung im Sinn des § 1 der Verord-
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) ver- nung über die steuerliche Behandlung der Ver-
ordnet die Bundesregierung mit ZustimmÜng des gütungen für Arbeitnehmererfindungen vom
Bundesrates: 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388) behan-
§ 1 delt werden.
Gewährung von Prämien § 2
für Verbesserungsvorschläge
Verfahren bei der Prämiengewährung
Bei Prämien, die der Arbeitgeber seinen Arbeit-
(1) Die Besteuerung nach §§ 3 und 4 ist nur zu-
nehmern für Verbesserungsvorschläge in dem Ver-
lässig, wenn bei der Gewährung von Prämien für
fahren nach § 2 gewährt, werden der Steuerabzug
Verbesserungsvorschläge das folgende Verfahren
vom Arbeitslohn und die Veranlagung zur Einkom-
eingehalten wird:
mensteuer nach Maßgabe der §§ 3 und 4 vorgenom-
men. Satz 1 gilt nicht, soweit die Prämien 1. Uber die Gewährung und die Höhe einer
Prämie entscheiden der Arbeitgeber oder
1. an Arbeitnehmer gewährt werden, die aus-
eine oder mehrere von diesem , mit der
schließlich oder überwiegend mit der Erarbei-
Entscheidung beauftragte Personen. In Be-
tung von Verbesserungen beauftragt sind, oder
trieben und Dienststellen mit mehr als
2. unangemessen hoch sind oder zwanzig Arbeitnehmern muß ein Ausschuß,
3. in der Form von laufenden Zuwendungen ge- dem der Arbeitgeber oder Betriebsleiter (in
währt werden oder Verwaltungen der Dienststellenleiter oder
4. für Vorschläge gewährt werden, deren Ver- sein Vertreter) oder die von ihm etwa be-
wirklichung zu einer nur unwesentlichen Ver- auftragten Personen und außerdem minde-
besserung führen würde, oder stens zwei Arbeitnehmer des Betriebs oder
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
der Dienststelle angehören, der Ge"o/ährung Betrag von 200 Deutsche Mark und die Hälfte des
der Prämie und ihrer Höhe zustimmen. darüber hinausgehenden Betrags, höchstens jedoch
Ausschußmitglieder dürfen insoweit nicht ein Betrag von insgesamt 500 Deutsche Mark, nicht
mitwirken, als es sich um die Beurteilung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
von eigenen Verbesserungsvorschlägen und
von Verbesserungsvorschlägen ihrer Ange- § 4
hörigen(§ 10 des Steueranpassungsgesetzes}
oder solcher Personen handelt, deren ge- Veranlagung
setzlicher Vertreter sie sind. Bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Ein-
2. Die Gewährung und die Höhe einer Prämie kommensteuer sind die Vorschriften des § 3 anzu-
und die Begründung hierfür sind in einer wenden.
Niederschrift festzuhalten, die von dem
§ 5
Arbeitgeber oder Betriebsleiter (in Verwal-
tungen dem Dienststellenleiter oder seinem Anwendungszeitraum und Ubergangsregelung
Vertreter) oder den von ihm etwa beauf-
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Prä-
tragten Personen, bei Mitwirkung des in
mien für Verbesserungsvorschläge anzuwenden, die
Nummer 1 bezeichneten Ausschusses außer-
dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1956 für
dem von dessen Vorsitzenden oder seinem
nach dem 31. Dezember 1955 eingereichte Verbesse-
Vertreter und von einem weiteren Mitglied
rungsvorschläge zufließen. Bei der Gewährung von
des Ausschusses zu unterschreiben ist.
Prämien für Verbesserungsvorschläge, die dem Ar-
3. Die Gewährung der Prämien ist den Arbeit- beitnehmer bis zum Ablauf eines Monats nach dem
nehmern des Betriebs oder der Verwaltung Inkrafttreten dieser Verordnung zufließen, ist die
in geeigneter Weise bekanntzugeben. Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Niederschrift nicht von der Einhaltung der Vorschriften des § 2
ist bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahrs, das Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 abhängig.
auf die Prämiengewährung folgt, aufzubewahren.
§ 6
(3) Werden Prämien für Verbesserungsvorschläge
von einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltun- Geltung im Land Berlin
gen, einschließlich der Deutschen Bundesbahn und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
der Deutschen Bundespost, gewährt, so stehen Ab-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
weichungen von dem in Absatz 1 vorgeschriebenen
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des
Verfahren bei der Prämiengewährung der Besteue-
Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
rung nach §§ 3 und 4 nicht entgegen, wenn die
zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land
Prämien nach Richtlinien gewährt werden, die von
Berlin.
einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten
Landesbehörde oder dem Vorstand der Deutschen § 7
Bundesbahn erlassen oder gebilligt worden sind. Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 3
Steuerabzug vom Arbeitslohn
§ 8
Ubersteigt die Prämie für einen Verbesserungs-
Inkrafttreten
vorschlag (§§ 1 und 2) nicht 200 Deutsche Mark, so
gehört sie nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Ubersteigt sie 200 Deutsche Mark, so gehören ein kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957 35
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Vom 21. Februar 1957.
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- 5. Hinter § 67 a wird folgender § 67 b eingefügt:
gesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
,,§ 67b
S. 837) und des Artikels V Nr. 4 des Gesetzes vom
7. November 1939 über die Einführung der Pflicht- Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
versicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Än-
derung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft- (1) Fahrräder mit Hilfsmotor, deren regel-
fahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versiche- mäßiger Standort sich im Geltungsbereich dieser
rungsvertrag (Reichsgesetzbl. I S. 2223) wird mit Zu- Verordnung befindet, dürfen auf öffentlichen
stimmung des Bundesrates verordnet: Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
ein gültiges Versicherungskennzeichen (Ab-
sätze 2 bis 7) oder ein amtliches Kennzeichen
Artikel 1 (Absatz 8) führen.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 510) und der Verord- nachgewiesen, daß für das Fahrrad mit Hilfs-
nung vom 16. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 814) motor eine ausreichende Haftpflichtversicherung
wird wie folgt geändert und ergänzt: (§ 29 a) besteht. Der Versicherer händigt dem
Halter auf Antrag ein Versicherungskennzeichen
1. § 18 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
aus und erteilt hierüber eine Bescheinigung; für
„2. Kl-einkrafträder. Der Führer eines solchen den Nach weis von Namen und Anschrift des
Fahrzeugs muß eine Ablichtung der allge- Halters gilt § 23 Abs. 1 Buchstabe a sinngemäß.
meinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder eine Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheinigung
Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die die mitzuführen und zuständigen Beamten auf Ver-
Zulassungsstelle durch den Vermerk »Be- langen zur Prüfung auszuhändigen. Versiche-
triebserlaubnis erteilt« auf dem Gutachten rungskennzeichen und Bescheinigung verlieren
eines amtlich anerkannten Sachverständigen ihre Geltung mit dem Ablauf des Verkehrsjah-
für den Kraftfahrzeugverkehr ausstellt, mit- res, für das sie erteilt worden sind. Als Ver-
führen und zuständigen Beamten auf Ver- kehrsjahr gilt der Zeitraum vom 1. März bis
langen zur Prüfung aushändigen. Die Fahr- zum Ablauf des nächsten Monats Februar.
zeuge müssen ein amtliches Kennzeichen
führen; Nummer 1 letzter Satz Halbsatz 2 (3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus
gilt entsprechend;". einer Tafel, die eine Erkennungsnummer und
das Zeichen des zuständigen Verbandes der
2. In § 22 Abs. 3 wird hinter dem Wort „müssen"
Kraftverkehrsversicherer oder, wenn kein Ver-
ein Komma gesetzt und eingefügt: ,,gleichgültig
band zuständig ist, das Zeichen des Versicherers
ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungs-
trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welchec;
freien Fahrzeugen verwendet werden,".
das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die
3. In § 60 Abs. 2 letzter Satz wird die Zahl „60" I;:rkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr
geändert in „45". als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buch-
4. a) In § 67 a Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen. Der staben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile
bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung: über den Buchstaben anzugeben. Die Nummer
„Die Vorschriften über die Betriebserlaubnis ist so zu wählen, daß jedes für das laufende
gelten entsprechend, ebenso § 45 Abs. 1 mit Verkehrsjahr ausgegebene Versicherungskenn-
Ausnahme des Satzes 3 und §§ 46, 47, 49 und zeichen sich von allen anderen gültigen Ver-
59." sicherungskennzeichen unterscheidet. Buchsta-
ben, die in der Anlage III nicht berücksichtigt
b) In § 67 a Abs. 4 erhält der bisherige Satz 4 sind, dürfen nicht verwendet werden. Das Ver-
Halbsatz 1 folgende Fassung: kehrsjahr ist durch die Angabe des Kalender-
,, § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwen- jahres zu bezeichnen, in welchem es beginnt.
den;". Der zuständige Verband der Kraftverkehrsver-
c) In § 67 a Abs. 6 werden das Zeichen „a)" und sicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist,
der Satzteil das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung
,,b) eine Versicherungsbestätigung nach§ 29b, des Bundesministers für Verkehr den Versiche-
wenn der Halter nicht von der Versiche- rern die Erkennungsnummern zu.
rungspflicht befreit ist." (4) Die Beschriftung des Versicherungskenn-
gestrichen. Hinter dem Wort „ausstellt" wird zeichens ist schwarz. Ihr Untergrund ist im Ve . -
das Komma durch einen Punkt ersetzt. kehrsjahr 1957 weiß, im Verkehrsjahr 1958 hell-
d) In § 67 a Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „der gelb, im Verkehrsjahr 1959 hellgrün; die Farben
unter Buchstabe a genannten Urkunden" durch wiederholen sich in den folgenden Verkehrs-
die Worte „der vorstehend genannten Urkun- jahren jeweils in dieser Reihenfolge. Form,
den" ersetzt. Größe und Ausgestaltung des Versicherungs-
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
kennzeichcns müssen dem Muster und den An- sein, den der Führer des Fahrzeugs nach § 67 a
gaben in Anlage VI entsprechen. Das Versiche- Abs. 6 mitführt. Eine Einrichtung zur Beleuch-
rungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahr- tung des amtlichen Kennzeichens ist zulässig,
zeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest an- jedoch nicht erforderlich."
zubringen. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz
3, 4 und 7, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 6. a) In § 72 a Abs. 3 weiden die Worte „gilt § 67 a
gilt entsprechend. Wird ein Anhänger mitge- Abs. 4, 5 und 6" geändert in „gelten § 67 a
führt, so ist die Erkennungsnummer des Ver- Abs. 4, 5 und 6 sowie § 67 b".
sicherungskennzeichens an der Rückseite des
Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem b) § 72 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der
Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Ent- ,, (5) Vom 1. Juli 1956 an können die Zu-
fernung von mindestens 15 Metern lesbar ist; lassungsstellen die Vorführung der Fahrzeugf!
die Farben der Schrift und ihres Untergrundes zur Umkennzeichnung anordnen. An Kraft-
müssen denen des Versicherungskennzeichens rädern, die vor dem 1. Juli 1957 erstmals in
des ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Ein- den Verkehr gekommen sind, darf der Ab-
richtung zur Beleuchtung des Versicherungs- stand des unteren Randes des hinteren Kenn-
kennzeichens am Fahrrad mit Hilfsmotor und zeichens von der Fahrbahn nötigenfalls bis
der Erkennungsnummer am Anhänger ist zu- auf 150 Millimeter verringert werden; haben
lässig, jedoch nicht erforderlich. solche Krafträder einen größeren Hubraum
als 50 Kubikzentimeter und ist die vor-
(5) Der \'ersicherer meldet dem Kraftfahrt- schriftsmäßige Anbringung und Beleuchtung
Bundesamt auf einer Karteikarte, deren Muster des Kennzeichens nach Muster b der An-
vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt ist, lage V außergewöhnlich schwierig, so dürfen
a) die Erkennungsnummer des ausgehän- Kennzeichen nach Muster a der Anlage V
digten Versicherungskennzeichens, verwendet werden. Legt der Fahrzeughalter
bei der Umkennzeichnung den Fahrzeugbrief
b) Namen und Anschrift des Halters,
nicht vor, weil der Brief sich bei einem Siche-
c) den Hersteller des Fahrzeugs, rungs- oder Vorbehaltseigentümer befindet,
d) die Fabriknummer des Fahrgestells, so kann die Zulassungsstelle auf die Vorlage
e) den Zeitpunkt der Beendigung des Ver- verzichten; der Brief ist dann von der Zu-
sicherungsverhältnisses gemäß § 158 c lassungsstelle bei der nächsten Bef assung
Abs. 2 des Versicherungsvertragsgeset- mit dem Fahrzeug zu berichtigen."
zes.
c) § 72 a erhält folgenden Absatz 6:
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt im Ein-
zelfall auf Antrag Behörden und bei Darlegung ,, (6) Von den Änderungen dieser Verord-
eines berechtigten Interesses auch Privatperso- nung durch die Verordnung vom 21. Februar
nen Auskunft über die Fahrzeuge, die Halter 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) treten erst nach
und die Versicherer. dem 1. März 1957 in Kraft die Änderungen zu
(7) Endet das Versicherungsverhältnis vor § 18 Abs. 2 Nr. 2 am 1. März 1958,
dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem § 67 a, § 67 b und § 72 a Abs. 3
Versicherungskennzeichen angegeben ist, so hat
der Versicherer den Halter zur unverzüglichen für Fahrräder mit Hilfsmotor, für die am
Rückgabe des Versicherungskennzeichens und 31. Mai 1957 keine ausreichende Haft-
der darüber erteilten Bescheinigung aufzufor- pflichtversicherung besteht,
dern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht am 1. Juni 1957,
nach, so hat der Versicherer hiervon die zustän-
dige Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen. Die für die anderen Fahrräder mit Hilfsmo-
Behörde zieht das Versicherungskennzeichen tor mit dem Ende der am 31. Mai 1957
und die Bescheinigung ein. laufenden Versicherungsperiode,
spätestens am 1. März 1958.
(8) Ist der Halter des Fahrrades mit Hilfs-
motor nicht verpflichtet, bei einem Versicherer, Versicherungsbestätigungen (§ 29 b) für Fahr-
der im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt ist, zeuge, die ein Versicherungskennzeichen
eine Haftpflichtversicherung zu nehmen, so teilt führen müssen, verlieren mit dem Ende der am
ihm die Zulassungsstelle auf Antrag ein amt- 31. Mai 1957 laufenden Versicherungsperiode,
liches Kennzeichen zu. Form, Größe und Aus- spätestens mit dem Ablauf des 28. Februar
gestaltung des amtlichen Kennzeichens müssen 1958 ihre Geltung. Tritt die Versicherungs-
dem Muster und den Angaben in Anlage VII bestätigung für ein solches Fahrzeug vor dem
oder den Vorschriften entsprechen, die An- Ablauf dieses Tages außer Kraft, so ist sie
lage V für Kleinkrafträder enthält. Im übrigen der zuständigen Behörde unverzüglich abzu-
gelten mit Ausnahme von § 23 Abs. 4 Satz 1 liefern. Amtliche Kennzeichen, in deren Er-
bis 5 die Bestimmungen über die amtlichen kennungsnummer der Buchstabe „I" enthal-
Kennzeichen von Kleinkrafträdern. Die Zutei- ten ist, bleiben bis auf weiteres für das
lung des amtlichen Kennzeichens muß von der Fahrzeug gültig, für das sie bei Beginn des
Zulassungsstelle auf dem Nachweis eingetragen 1. März 1957 zugeteilt waren."
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957 37
7. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung: bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 Kilo-
11 (2) Fahrzeuge, die sich am 1. September 1952 meter je Stunde nicht überschreitet, sowie
im Verkehr befanden und auf die bis zu diesem Anhänger hinter dtesen Fahrzeugen".
Tage § 18 Abs. 2 Nr. 2 oder die Vorschriften über 11. Vor dem Muster 1 werden die aus dem Anhang
Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden waren, ersichtlichen Anlagen VI und VII eingefügt.
sind weiterhin wie Kleinkrafträder oder Fahr-
räder mit Hilfsmotor auch dann zu behandeln,
wenn der Hubraum des Motors größer ist als Artikel 2
50 Kubikzentimeter, die durch die Bauart be- Artikel I Abschnitt A der Gebührenordnung für
stimmte Höchstleistung jedoch eine Pferdestärke Maßnahmen im Straßenverkehr vom J 7. Juli 1953
(reduziert) nicht überschreitet; soweit eine Be- (Bundesanzeiger Nr. 137) in der Fassung der Ver-
triebserlaubnis vorgeschrieben ist, genügt eine ordnungen vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
Betriebserlaubnis für den Motor." S. 199) und vom 20. Juni 1956 (Bundesanzeiger
Nr. 122) wird wie folgt geändert und ergänzt:
8. In Anlage III Längsspalte 6 und Querspalte 6
wird der Buchstabe „I" jeweils geändert in „J" 1. Hir~.ter Nummer 31 wird eingefügt:
1132. Bearbeitung von Meldungen nach
9. In Anlage IV wird folgender Abschnitt angefügt: § 67 b Abs. 5 StVZO, je Versiche-
„II. Sonderkennzeichen rungskennzeichen . . . . . . . . . . . . . 0, 10 DM".
Auf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zu- 2. Im vorletzten Absatz wird die Angabe „Num-
zuteilen mern 1, 2, 6, 7, 12, 13, 29 und 30" geändert in
,,Nummern 1, 2, 6, 7, 12, 13, 29, 30 und 32".
1 - 1 für einen Dienstkraftwagen des Prä.:;i-
denten des Deutschen Bundestages, Zu-
lassungsstelle Bonn, Stadt".- Artikel 3
Vor die bisherige Uberschrift der Anlage IV (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
wird das Zeichen I." gesetzt.
II
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
10. In Anlage V Seiten 1 und 2 erhält die Aufzäh- Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
lung unter Buchstabe a jeweils folgende Fassung: 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch
im Land Berlin.
,, a) Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, Elek-
trokarren mit einer durch die Bauart be- (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 20 Kilometern je Stunde und solche
Zugmaschinen in land- und forstwirtschaft- Artikel 4
lichen Betrieben, deren durch die Bauart Diese Verordnung tritt am 1. März 1957 in Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anhang
Anlage VI
(§ 67 b Abs. 4)
Seite 1
Versicherungskennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
-t02
102 37 # 28-~@~-J7 12
w .j5~
.35
•) Enthält eine Zeile nur 1 oder 2 Ziffern ode,r 1 oder 2 Buchstdben, so sind Zahlen und
Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend
zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß ver-
größert werden.
••) Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus An·
Jage VI Seite 2 Buchstabe a nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VI Seite 3.
•••) Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres e,rgibt sich aus An-
lage VI Seite 2 Buchstabe b.
Seite 2
Maße der Versicherungskennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
Waage-
Waage- rechter Ab- Senkrechter Senkrechter Höhe des
Breite des
rechter Ab- stand der Kenn-
Abstand Abstand Kenn-
stand der Beschrif- Länge des Breite des zeichens zeichens
Art. der Schrift- Strich- Ziffern oder tung vom der Ziffern der Be- Trennungs- schwarzen ein-
und Buch- schriftung ein-
Beschriftung höhe stärke Buchstaben schwarzen strichs Randes schließlich
staben von- vom schwar- schließlich
von- Rand2) schwarzem schwarzem
einander zen Rand
einander 1) Rand Rand
mindestens
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
a) des Kennzeichens 35 5 Ziffern: Ziffern: 12 6 - 4 102 102
8 bis 15 9
Buchstaben: Buchstaben:
5 bis 15 6
b) des unteren Randes 4 0,57 13) 2 - - 2 - - -
1) Der Abstand ,der Buchsto.ben oder Ziffern untereinander muß gleich sein.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
3) Zwischen den Buchstaben- und Zablen9ruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei zu lassen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957 39
Noch Anlage VI
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken de,s Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halb-
messe,r von 10 Millimete,rn abgerundet sein.
Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 Millimeter
über die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift
DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar
grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht
die vorgesehene Breite des Versicherungskennzeichens hierfür nicht aus,
so kann beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben und beim
Vorkommen von zwei W für die Buchstaben fette Engschrift verwendet
werden.
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R
des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim
Deutschen Normenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für
schwarz: RAL 9005, weiß: RAL 9001, hellgelb: RAL 1012 und hellgrün:
RAL 6011.
Bei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens
0,35 Millimeter, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 Millimeter betra-
gen. Wird anderes Material verwendet, so muß es eine entsprechende
Festigkeit besitzen.
Zur Lackierung darf nur matter, g,egen Witterungseinflüsse und Reini-
gungsmittel unempfindlicher, biegefester Lack verwendet werden.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage VII
(§ 67b Abs. 8)
Seite 1
Amtliche Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
f02
*
1
-~---Lt{J.5
•) Enthält eine Zeile nur 1 oder 2 Buchstaben oder 1 oder 2 Ziffern, so sind Buchstaben und
Zahlen in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu
vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert werden
(Anlage VII Seite 2).
*') Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus An-
lage VII Seite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3.
Seite 2
Maße der amtlichen Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
Waage- Größte
Waage- Höhe des
rechter Ab- Senkrechter zulässige
rechte1r Ab- Senkrechter Kenn-
stand der stand der Breite des Breite des
Beschriftung Abstand der Abstand der zeichens
Schrift- Strich- Buchstaben Buchstaben Beschriftung schwarzen Kenn•
Art des f'a hrzcuqs vom schwar- einschließ- zeichens
höhe stärke oder Ziffern oder Ziffern vom schwar- Randes
zen Rand2) lieh schwar- einschließ-
von- voneinander zen Rand
einander 1) zemRand lichschwar-
mindestens zemRand
mm mm mm mm mm mm mm mm mm
Fahrräder mit Hilf s-
mot0:r, deren reqel•
mäßiger Standort sich
im Geltungsbereich der
Straßenverkehrs-
Zulassunqs-Ordnunq
befindet und deren Hai-
ter nicht verpflichtet
sind, bei einem im In-
land zum Geschäftsbe-
trieb befuqlen Ve,rsiche-
rer eine Haftpflicht- /
versicherung zu neh-
men, sowie Anhänger
hinter diesen Fahrzeu-
qen (§ 60 Abs. 5) 35 5 5 bis 15 6 12 6 4 102 125
1) Der Abstand der Buchslaben und Ziffern untereinander muß gleich sein, zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist, soweit möglich, ein
Gruppenabstand in cli eifacher Größe des normalen Abstands frei zu lassen.
2) Der waauercchlc Abs1and der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957 41
Noch Anlage VII
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von
10 Millimetern abgerundet sein.
Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 Millimeter
über die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift
DIN 1451. (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar
grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht
die vorgesehene Breite des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für
die Buchstaben und, soweit erforderlich, auch für die Zahlen fette Eng-
schrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrift-
höhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4).
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R
des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim
Deutschen Normenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für
schwarz: RAL 9005 und weiß: RAL 9001.
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zwölfte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.*)
Vom 19. Februar 1957.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-
meinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung,
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des
Bundestages:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
1. Oktober 1956 wie folgt geändert:
1. In der Allgemeinen Anmerkung 1 zu Kapitel 73 ist hinter dem lfd. Buchstaben r folgende neue Begriffs-
bestimmung anzufügen:
„s) Weißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech aus Stahl mit einer Dberzugsschicht aus Zinn
mit einem Gehalt an Zinn von gewichtsmäßig 97 0/o oder mehr."
2. In der Tarifnr. 7312 (Bandeisen und Bandstahl usw.) erhält Absatz C - 3 ~olgende Fassung:
C - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
3 - verzinnt:
a - Weißband, mit einer Stärke:
1 - von 0,50 mm oder mehr (EG) frei 18
im Rahmen des Zollkontingents .................. . 8
2 - von weniger als 0,50 mm (EG) ..................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents 6
b - anderes, mit einer Stärke:
1 - von 0,50 mm oder mehr ................ . 18 18
2 - von weniger als 0,50 mm .......................... . 18 18
3. In der Tarifnr. 7313 (Bleche aus Eisen oder Stahl usw.) erhält Absatz B - 5 - c folgende Fassung:
B - andere Bleche (als Elektrobleche):
5 - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
c - verzinnt:
1 - Weißblech, mit einer Stärke:
a - von 0,50 mm oder mehr (EG) frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ............... . 6
b - von weniger als 0,50 mm (EG) .................. . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ..............•. 6
•) Die nachstehend verkündete Verordnung tritt an die Stelle der inhaltlich mit ihr übereinstimmenden Verordnung vom 23. Oktober 1956
(Bundesgesetzbl. I S 841). nachdem die in § 1 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs vom 24. November 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 728) vor~1csehcne verfahrensmäßige Behandlung des Verordnungsentwurfs nach § 4 des Zolltarifgesetzes durch die gesetz-
gebenden Körperschaften durchgeführt worden ist.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957 43
2 - anderes, mit einer Stärke:
a - von 0,50 mm oder mehr (EG) .................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ............... . 6
b - von weniger als 0,50 mm (EG) .................. . frei 18
im Rah,men des Zollkontingents ............... . 6
4. In der Tarifnr. 7316 (Oberbaustoffe usw.) erhält Absatz A - 2 folgende Fassung:
A - Schienen:
2 - andere (als Stromschienen):
a - neu (EG) ............................................ . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ...................... . 6
b - gebraucht (EG) frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ...................... . 6
§ 2
Die ermäßigten Zollsätze von 6 0/o und 8 0/o des
Wertes für Waren im Rahmen von Zollkontingen-
ten der Allgemeinen Anmerkung 5 zu Kapitel 73
gelten für Weißband der Tarifnr. 7312 - C - 3 - a,
für Weißblech der Tarifnr. 7313 - B - 5 - c und für
gebrauchte Schienen der Tarifnr. 7316 - A - 2 - b bis
auf weiteres.
§ 3
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
der Bundesminister der Finanzen.
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchfüh-
rung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. No-
vember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im
Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zwölfte
Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchfüh-
rung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 23. Oktober
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 841) außer Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzleu
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Vierte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.
Vom 19. Februar 1957.
Auf Grund des § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2., § 11 Abs. 1, 5. In § 10a' Abs. 3
§ 82 Abs, 2 und § 90 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes
a) ist hinter dem Wort „Feuchtpudern" ein
vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in der
Komma zu setzen. Hinter dem Komma ist ein-
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
zufügen „zum Einschlagen in Kunststoffolien
Tabaksteuergesetzes vom 15. November 1955 (Bun-
und zum Beringen";
desgesetzbl. I S. 720) wird verordnet:
b) sind in Satz 3 die Wörter „zum Pudern" zu
§ 1 streichen und die Wörter „die Zigarren
pudert" durch die Wörter „den Lohnauftrag
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak- ausführt" zu ersetzen.
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 281) in der Fassung der Verordnung zur Änderung § 2
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer-
gesetz vom 28. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
1954 I S. 3), der Zw~iten Verordnung zur Änderung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer- blatt 1 S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
gesetz vom 11. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 510) steuergesetzes auch im Land Berlin:
und der Dritten Verordnung zur Änderung der
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz § 3
vom 18. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 18) werden Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 ist hinter dem Wort „Feucht- § 4
pudern" ein Komma zu setzen. Hinter dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Komma ist einzufügen „zum Einschlagen in kündung in Kraft.
Kunststoffolien und zum Beringen".
2. § 16 Abs. 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung: Bonn, den 19. Februar 1957.
„ 1. für Zigarren
a) allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . Packungen Der Bundesminister der Finanzen
zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück, Schäffer
b) im Kleinverkaufspreis
von 25 Pf das Stück . . . auch Packungen
zu 4 Stück".
3. § 18 erhält die folgende Fassung: Druckfehlerberichtigung
„Es dürfen beigepackt werden
1. In § 29 des Rechtspflegergesetzes vom 8. Februar
1. den Kleinverkaufspackungen mit Zigarren
Zigarrenspitzen von geringem Wert; 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) lautet die erste
Zeile des neuen Absatzes 3 des § 71 der Konkurs-
2. den Kleinverkaufspackungen mit Kautabak
ordnung richtig:
kleine Zangen oder Gabeln von geringem
Wert." ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,".
4. In § 88 a sind die Wörter „nach Ablauf von 2 2. In § 12 Nr. 22 lautet die Fundstelle richtig:
Jahren seit Rechtskraft des Urteils" zu streichen. (Bundesgesetzbl. I S. 751).
Heraus geb.er: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Vierte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.
Vom 19. Februar 1957.
Auf Grund des § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2., § 11 Abs. 1, 5. In § 10a' Abs. 3
§ 82 Abs, 2 und § 90 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes
a) ist hinter dem Wort „Feuchtpudern" ein
vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in der
Komma zu setzen. Hinter dem Komma ist ein-
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
zufügen „zum Einschlagen in Kunststoffolien
Tabaksteuergesetzes vom 15. November 1955 (Bun-
und zum Beringen";
desgesetzbl. I S. 720) wird verordnet:
b) sind in Satz 3 die Wörter „zum Pudern" zu
§ 1 streichen und die Wörter „die Zigarren
pudert" durch die Wörter „den Lohnauftrag
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak- ausführt" zu ersetzen.
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 281) in der Fassung der Verordnung zur Änderung § 2
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer-
gesetz vom 28. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
1954 I S. 3), der Zw~iten Verordnung zur Änderung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer- blatt 1 S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
gesetz vom 11. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 510) steuergesetzes auch im Land Berlin:
und der Dritten Verordnung zur Änderung der
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz § 3
vom 18. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 18) werden Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 ist hinter dem Wort „Feucht- § 4
pudern" ein Komma zu setzen. Hinter dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Komma ist einzufügen „zum Einschlagen in kündung in Kraft.
Kunststoffolien und zum Beringen".
2. § 16 Abs. 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung: Bonn, den 19. Februar 1957.
„ 1. für Zigarren
a) allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . Packungen Der Bundesminister der Finanzen
zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück, Schäffer
b) im Kleinverkaufspreis
von 25 Pf das Stück . . . auch Packungen
zu 4 Stück".
3. § 18 erhält die folgende Fassung: Druckfehlerberichtigung
„Es dürfen beigepackt werden
1. In § 29 des Rechtspflegergesetzes vom 8. Februar
1. den Kleinverkaufspackungen mit Zigarren
Zigarrenspitzen von geringem Wert; 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) lautet die erste
Zeile des neuen Absatzes 3 des § 71 der Konkurs-
2. den Kleinverkaufspackungen mit Kautabak
ordnung richtig:
kleine Zangen oder Gabeln von geringem
Wert." ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,".
4. In § 88 a sind die Wörter „nach Ablauf von 2 2. In § 12 Nr. 22 lautet die Fundstelle richtig:
Jahren seit Rechtskraft des Urteils" zu streichen. (Bundesgesetzbl. I S. 751).
Heraus geb.er: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
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