661
Bundesgesetzblatt
Teil I
1957 Ausgegeben zu Bonn am 4.Juli 1957 Nr. 29
Tag Inhalt: Seite
1. 7. 57 Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 661
1. 7. 57 Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
27.6. 57 Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der
Stillegung von Mühlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
1. 7. 57 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
17. 6.57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 30 Abs. 6 des Gesetzes über die Kommu-
nulwuhlen im Lande Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 692
Sechstes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 1. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- lichem Kräfteaufwand ausüben können und
schlossen: ihr Lebensunteirhalt nicht auf andere Weise
sichergestellt ist."
Artikel I
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Änderung von Vorschriften ,, (3) Die Ausgleichsrente erhöht sich für die
des Bundesversorgungsgesetzes Ehefrau (den Ehemann) und für jedes von
Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des dem Beschädigten (der Beschädigten) unter-
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung haltene Kind bis zur Vollendung des acht-
vom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird wie zehnten Lebensjahres, längstens jedoch bis
folgt geändert und ergänzt: zum Ablauf des Monats, in dem es sich ver-
heiratet, um 25 Deutsche Mark. Sie kann in
1. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung: gleicher Weise nach Vollendung des acht-
,, (1) Die Grundrente beträgt monatlich zehnten Lebensjahres erhöht werden für ein
unverheiratetes Kind, das
bei einer Minderung der Erwerbsfähig-
keit a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung
befindet, längstens bis zur Vollendung des
um 30 vorn Hundert 30 Deutsche Mark,
fünfundzwanzigsten Lebensjahres,
um 40vomHundert 38 Deutsche Mark,
b) bei Vollendung des achtzehnten Lebens-
um 50 vom Hundert 48 Deutsche Mark, jahres infolge körperlicher oder geistiger
um 60 vorn Hundert 60 Deutsche Mark, Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu
um 70 vom Hundert 80 Deutsche Mark, unterhalten, solange dieser Zustand dauert.
um SO vom Hundert 100 Deutsche Mark, Im Fall der Unterbrechung oder Verzögerung
um 90 vorn Hundert 120 Deutsche Mark, der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-
lung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatz-
bei Erwerbs-
dienstpflicht eines Kindes im Sinne des Sat-
unfähigkeit 140 Deutsche Mark.
zes 2 Buchstabe a kann die Ausgleichsrente
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- um den in Satz 1 genannten Betrag auch für
digte, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vol- einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden
lendet haben, um 10 Deutsche Mark." Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebens-
11
jahr hinaus erhöht werden.
2. § 32 wird wie folgt geändert und ergänzt: c) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,, (4) Schwerbeschädigte, deren sonstiges
,,(1) Schwerbeschädigte (§ 29 Abs. 2) erhal- Einkornrne.n 35 Deutsche Mark monatlich nicht
ten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge übersteigt, erhalten zur vollen Ausgleichs-
ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters rente einen Zuschlag in Höhe von 20 Deutschen
11
oder aus einem von ihnen nicht zu vertreten- Mark monatlich.
den sonstigen Grunde eine ihnen zumutbare d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Der
Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränk- bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; in ihm wird
tem Umfange oder nur mit überdurchschnitt- die Zahl „4 durch die Zahl „5" ersetzt.
11
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „20" durch die (3) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer
Zahl „25" ersetzt. Schädigung gestorbeh, so erhöhen sich die Eltern-
renten (Absatz 1) und die Einkommensgrenzen
4. In § 34 a Abs. 1 wird die Zahl „25" durch die Zahl (Absatz 2} für jedes weitere Kind
,,30" ersetzt. bei einem Elternpaar um 15 Deutsche Mark,
5. In § 35 Abs. 1 wird die Zahl „225" durch die bei einem Elternteil um 10 Deutsche Mark.
Zahl „275" ersetzt. Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
a) verschollen sind,
6. § 40 erhält folgende Fassung: b) infolge einer im Gewahrsam erlittenen Schä-
,,§ 40 digung im Sinne des Häftlingshilfegesetzes
Die Grundrente der Witwe beträgt 70 Deut- gestorben sind, sofern Ausschließungsgründe
sche Mark monatlich. 11 nicht vorliegen,
c) infolge einer Wehrdienstbeschädigung im
7. § 41 wird wie folgt geändert und ergänzt: Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes ge-
a) Als neuer Absatz 5 wird eingefügt: storben sind.
(4) Ist das einzige oder das letzte Kind oder
,, (5) Witwen, deren sonstiges Einkommen
sind alle Kinder an den Folgen einer Schädigung
25 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt,
gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger
erhalten zur vollen Ausgleichsrente einen
ist, die Elternrenten (Absatz 1) und die Ein-
Zuschlag in Höhe von 15 Deutschen Mark
kommensgrenzen (Absatz 2)
monatlich."
bei einem Elternpaar um 50 Deutsche Mark,
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. bei einem Elternteil um 35 Deutsche Mark.
8. In § 41 a Abs. 1 wird die Zahl „25" durch die Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Zahl „30" ersetzt. (5} § 33 Abs. 2 Satz 1 und 6 findet Anwen-
dung. Als sonstiges Einkommen gelten auch
9. § 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein
a) In Buchstabe a wird das Wort „vierundzwan- früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder
zigsten" durch das Wort „fünfundzwanzig- eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder
sten" ersetzt. als zusätzliche Versorgungsleistung einer be-
rufsständischen Organisation laufend gewährt
b} Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
werden, und zwar bei einem Elternpaar mit dem
„Im Fall der Unterbrechung oder Verzögerung 20 Deutsche Mark, bei einem Elternteil mit dem
der Schul- oder Berufsausbildung durch Er- 15 Deutsche Mark monatlich übersteigenden
füllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatz- Betrag.
dienstpflicht einer Waise im Sinne des Sat-
(6) Elternrenten werden auf volle Deutsche
zes 1 Buchstabe a kann die Waisenrente für
Mark aufgerundet. Ergeben sich Renten von
einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden
weniger als 5 Deutschen Mark, so werden sie auf
Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebens-
jahr hinaus gewährt werden." diesen Betrag erhöht.
(7) Die Elternbeihilfe darf zwei Drittel der
10. In § 46 wird die Zahl „ 15" durch die Zahl „20" Elternrente nicht übersteigen."
und die Zahl „25" durch die Zahl „30" ersetzt. 13. § 92 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
11. § 50 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Als neuer Buchstabe c wird eingefügt:
„c) Voraussetzungen, Art, Ausmaß und Dauer
a) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:
der Erziehungsbeihilfe sowie das Ver-
,,(2) Ist die Voraussetzung, daß der Ver- fahren (§ 27 Abs. 1}, 11
•
storbene der Ernährer gewesen ist oder ge-
b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
worden wäre, nicht voll erfüllt, so kann eine
Elternbeihilfe gewährt werden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Der Artikel II
bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird Ubergangsvorschriften
die Zahl „2" durch die Zahl „3" ersetzt. Die Grundrenten nach Artikel I Nr. 1, 6 und 10,
die Ausgleichsrente, die nach Artikel I Nr. 2 Buch-
12. § 51 erhält folgende Fassung:
stabe b erhöht wird, das Kindergeld nach Artikel I
,,§ 51 Nr. 4 und 8, die Pflegezulage nach Artikel I Nr. 5
(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich sowie die Elternrente nach Artikel I Nr. 12 werden
von Amts wegen neu festgestellt. Im übrigen wer-
bei einem Elternpaar 130 Deutsche Mark,
den neue Leistungen, die sich aus diesem Gesetz
bei einem Elternteil 90 Deutsche Mark.
ergeben, nur auf Antrag gewährt. Wird der Antrag
(2} Elternrente ist nur insoweit zu gewähren;· binnen sechs Monaten nach Verkündung dieses Ge-
a.ls sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen setzes gestellt und wird dem Antrag stattgegeben,
folgende Monatsbeträge nicht übersteigt: so beginnt die Zahlung mit dem Monat, in dem die
bei einem Elternpaar 190 Deutsche Mark, Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem
bei einem Elternteil 130 Deutsche Mark. 1. Mai 1957.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 663
Artikel III Artikel IV
Anwendung des Gesetzes auf Berlin Nichtanwendung des Gesetzes im Saarland
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel V
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 Inkrafttreten
des Dritten Uberleilungsgesc~tzes. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1957 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes.
Vom 1. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmüng des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 189 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädi-
gung für Opfer der nationalsozialistischen Verfol-
gung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in Artikel 3
der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bun- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
desgesetzbl. I S. 559) erhält folgende Fassung:
,,(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.
Der Antrag ist bis zum 1. April 1.958 bei der zustän- Artikel 4
digen Entschädigungsbehörde zu stellen; diese Frist Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
gilt nicht im Falle des § 141." in Kraft.
Das vorstenende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz
über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung
der Stillegung von Mühlen (Mühlengesetz).
Vom 27. Juni 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bestandteilen oder Vorrichtungen, die der Herstel-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen
können, übernommen hat. Der Antrag auf Genehmi-
§ 1 gung kann nur binnen zwei Monaten nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes gestellt werden.
Grundsätze
(2) Die Wiederaufnahme des Betriebes einer
(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, Mühle ist ferner zu genehmigen, wenn er
Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer
1. nicht länger als ein Jahr geruht hat und die
Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung
(§ 2 Abs. 2 Satz 2) sind nach Maßgabe dieses Ge-
Mühlenanlage in betriebsfähigem Zustand
setzes genehmigungspflichtig. erhalten geblieben ist,
2. wegen baulicher oder maschineller Ver-
(2) Keiner Genehmigung bedürfen änderungen nicht länger als ein Jahr ge-
1. die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, ruht hat,
Wiederaufnahme und Verlegung des Be- J. infolge eines durch höhere Gewalt ver-
triebes einer Mühle, wenn ihre Tageslei- ursachten Schadens nicht länger als zwei
stung eine Tonne nicht übersteigt; Jahre qeruht hat.
2. die Erweiterung der Tagesleistung des Be-
(3) Im übrigen sind die Errichtung einer Mühle,
triebes einer Mühle auf eine Tagesleistung
die Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung des
bis zu einer Tonne;
Betriebes einer Mühle sowie die Erweiterung seiner
3. die Wiederaufnahme des Betriebes einer Tagesleistung nur zu genehmigen, wenn und inso-
Mühle, wenn der Betrieb weit die Versorgung der Bevölkerung mit den in
a) bis zu drei Monaten die in § 2 Abs. 1 ge- § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ohne die Ge-
nannten Erzeugnisse nicht hergestellt nehmigung im voraussichtlichen Absatzgebiet der
(geruht) hat, Mühle gefährdet sein würde.
b) über drei Monate geruht hat und dies (4) Die Vorschrift des § 69 des Bundesvertriebe-
regelmäßig in jedem Jahr geschieht. nengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 201) findet entsprechende Anwendung.
§ 2
Begriffsbestimmungen § 4
Zuständigkeit
(1) Mühlen im Sinne dieses Gesetzes sind ge-
werbliche Betriebe, in denen aus Roggen, Weizen, Uber den Antrag auf Genehmigung entscheidet
Spelz (Dinkel, Fesen), Emer oder Einkorn Mehl, der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Backschrot, Grieß oder Dunst für die menschliche Er- und Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit
nährung hergestellt wird. dem Bundesminister für Wirtschaft und im Beneh-
(2) Eine Erweiterung der Tagesleistung ist jede men mit den zuständigen obersten Landesbehörden
für Ernährung und Landwirtschaft.
Änderung in den Vorrichtungen, die unmittelbar
der Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeug-
§ 5
nisse dienen, wenn die Änderung geeignet ist, die ·
erreichbare Höchstleistung zu erhöhen. Die Höchst- Befristung der Genehmigung
leistung wird an der Getreidemenge gemessen, die Bei Erteilung einer Genehmigung ist eine ange-
während einer ununterbrochenen Betriebsdauer von messene Frist für die Ausführung der genehmigten
24 Stunden verarbeitet werden kann (Tageslei- Maßnahme festzusetzen. Wird diese während der
stung). Frist nicht ausgeführt, so erlischt die Genehmigung.
§ 3 Fristverlängerung kann bewilligt werden, wenn der
Inhaber der Genehmigung durch außergewöhnliche
Genehmigungen
Gründe gehindert war, die Frist einzuhalten.
(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,
Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer § 6
Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung
sind zu genehmigen, wenn der Antragsteller vor Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen
dem 1. April 1957 zum Zwecke einer nach Maßgabe Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Gesetzes
dieses Gesetzes genehmigungspflichtigen Handlung erforderliche Genehmigung eine Mühle errichtet
bauliche oder technische Maßnahmen begonnen oder oder der Betrieb einer Mühle aufgenommen, wieder-
vertragliche Verpflichtungen zum Bezug von Bau- aufgenommen, verlegt oder seine TwJesleistung er-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 665
weitert, so hat die nach Landesrecht zuständige Be- betrag ist dem durchschnittlichen betriebswirtschaft-
hörde die Stillegung oder die Beseitigung der nicht lichen Wert von Vorrichtungen, die unmittelbar für
genehmigten Vorrichtungen anzuordnen und die die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-
Durchführung der Anordnung zu überwachen. nisse bestimmt sind, im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Verordnung anzupassen.
§ 7 (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen
Stillegung und Abgabe und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen kann durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß zum
durch öffentliche Mittel gefördert werden, soweit Zwecke der Rückzahlung und Verzinsung der für die
die Stillegung insgesamt nicht mehr als zehntausend Stillegung aufgewendeten Mittel einschließlich der
Tonnen Tagesleistung betrifft. Voraussetzung für Verwaltungskosten eine Abgabe von den Mühlen
die Verwendung öffentlicher Mittel ist, daß im Ein- mit Ausnahme der Mühlen mit einer Tagesleistung
zelfall bis zu einer Tonne erhoben wird.
1. die Stillegung die Versorgung der Bevölke- (4) Die Abgabe darf auf höchstens zwei Deutsche
rung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Er- Mark je Tonne Getreide, das für die Herstellung der
zeugnissen im bisherigen Absatzgebiet der, in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwendet wor-
Mühle nicht gefährdet, den ist, festgesetzt und frühestens ab 1. Januar 1960
2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne erhoben werden. ·
übersteigt, (5) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig gezahlt, so
3. die Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge nach
in Betrieb ist oder die Bedingungen des § 1 Maßgabe der Vorschriften des Steuersäumnisge-
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder b oder des setzes vom 24. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I
§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind, S. 1271) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
4. die Absicht der Stillegung bis zum 31. De- (6) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus
zember 1957 der vom Bundesminister be- der Abgabe entscheidet der Bundesminister im Ein-
stimmten Stelle gemeldet wird und die vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten
Erzeugnisse bis zum 30. Juni 1958 einge- § 8
stellt ist,
Meldepflicht
5. die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse in
der Mühle nicht mehr hergestellt werden (1) Der unmittelbare Besitzer einer zur Zeit des
können und die Stillegung für 30 Jahre Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mühle
durch Grundbucheintragung sichergestellL ist verpflichtet, die in dem Betrieb am Tage des In-
ist, krafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrich-
tungen, die der Herstellung der in § 2 Abs. 1 ge-
6. für die Stillegung die Zahlung eines Pau-
nannten Erzeugnisse dienen können, und die Tages-
schalbetrages vereinbart ist, der auf Grund
leistung zu melden.
der Tagesleistung und des bisherigen Aus-
nutzungsgrades der Mühle errechnet ist. (2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-
Ist der Inhaber der Mühle auf Grund ge- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
setzlicher Bestimmungen, eines Tarifver- Form der Meldung, die Meldefrist und die Stelle,
trages, einer vor dem 1. Januar 1957 ab- an die die Meldung zu erstatten ist.
geschlossenen Betriebsvereinbarung, einer (3) Der Besitzer einer Mühle ist verpflichtet, Prü-
vor diesem Zeitpunkt gegebenen arbeits- fungen des Betriebes durch den Bundesminister
vertraglichen Zusage oder kraft betrieb- oder seine Beauftragten daraufhin zu dulden, ob die
licher Ubung verpflichtet, bei Stillegung des nach Absatz 1 erstatteten Meldungen richtig und ob
Betriebes Abfindungen an Arbeitnehmer zu Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 ohne die erfor-
zahlen oder Versorgungsansprüche zu er- derliche Genehmigung vorgenommen worden sind.
füllen, so können die .hierfür aufzuwenden- Er ist insbesondere verpflichtet, den Prüfern die An-
den oder zurückzustellenden Beträge zu- lagen zugänglich zu machen, die für die Prüfung be-
sätzlich neben dem vereinbarten Pauschal- nötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustel-
betrag ganz oder teilweise vergütet werden, len sowie die Unterlagen vorzulegen, die zur Er-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- füllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das
vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes- insoweit eingeschränkt.
rates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie § 9
die Tagesleistung von Mühlen festzustellen ist, von
Gebühren
welchem Grundbetrag je Tonne bei der Errechnung
des Pauschalbetrages (Absatz 1 Nr. 6) auszugehen Zur Deckung der Verwaltungskosten, die durch
ist, inwieweit außer der Tagesleistung der bisherige die Bearbeitung von Anträgen nach § 1 Abs. 1 die-
Ausnutzungsgrad zu berücksichtigen ist und welcher ses Gesetzes entstehen, werden von den Antrag-
Zeitraum für die Ermittlung des bisherigen Aus- stellern Gebühren nach Maßgabe einer Gebühren-
nutzungsgrades zugrunde zu legen ist. Der Grund- ordnung erhoben, die der Bundesminister im Ein-
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen § 12
und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts- Ordnungswidrigkeiten
verordnung erläßt. In dieser Gebührenordnung
soJlen Vorschriften über den Erlaß oder die Ermäßi- (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den
gung der Gebühr für Antragsteller, die Vertriebene Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahr-
oder Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des §§ 1 bis 4 lässig
des Bundesvertriebenengesetzes sind, getroffen 1. ohne Genehmigung eine Mühle errichtet,
werden. den Betrieb einer Mühle aufnimmt, wieder-
§ 10 aufnimmt, verlegt oder ihre Tagesleistung
erweitert,
Durchführung des Gesetzes
2. Meldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht,
(1) Der Bundesminister kann die Durchführung nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollstän-
dieses Gesetzes dem Vorstand der Mühlenstelle dig erstattet,
übertragen. In diesem Falle ist er Verwaltungs-
behörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ord- 3. die Durchführung von Prüfungen nach § 8
nungswidrigkeiten; er nimmt auch die Befugnisse Abs. 3 hindert.
der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
Abs. 2 dieses Gesetzes wahr.
sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu
(2) § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 6 des Ge- 10 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig began-
treidegesetzes in der Fassung vom 24. November gen wird, mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) finden im Rahmen Mark geahndet werden.
dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 13
§ 11 Geltungsbereich
Verschwiegenheitspflicht (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauf- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
tragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht- lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
verpflichtet, über Einrichtungs- und Geschäftsver- § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
hältnisse sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
die durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu
bewahren; sie dürfen Geschäfts- und Betriebsge-
heimnisse nicht verwerten. Soweit sie nicht Beamte § 14
sind, sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
liegenheiten nach § 1 der Verordnung gegen Be-
stechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Per- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsge- dung in Kraft und mit Ausnahme der §§ 7, 10, 11
setzbl. I S. 351) zu verpflichten. und 13 am 31. Dezember 1960 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkühdet.
Bonn, den 27. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten -
Lübke
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 667
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG).
Vom 1. Juli 1957.
. ,,
Ubersicht
KAPITEL I §§ §§
4. Titel: Unfallfürsorge
Vorschriften a) Allgemeines ............... . 79
für die Landesgesetzgebung b) Unfallfürsorgeleistungen .... . 80
Einleitende Vorschrift ................... . c) Begrenzung der Unfallfürsorge-
ansprüche .................. . 81
Abschnitt I: Das Beamtenverhältnis 5. Titel: Gemeinsame Vorschriften
1. Titel: Allgemeines .................. . 2 bis 4 a) Kinderzuschläge ............ . 82
b) Ruhen der Versorgungsbezüge 83, 84
2. Titel: Ernennung .................... . 5 bis 10
c) Zusammentreffen mehrerer
3. Titel: Laufbahnen Versorgungsbezüge ........ . 85
a) Allgemeines ............... . 11, 12 d) Erlöschen der Versorgungs-
b) Laufbahnbewerber .......... . 13 bis 15 bezüge .................... . 86 bis 88
c) Andere Bewerber ........... . 16 e) Anzeigepflicht .............. . 89
4. Titel: Abordnung und Versetzung .... . 17, 18 6. Titel: Versorgungsrechtliche Sondervor-
schriften ...................... . 90, 91
5. Titel: Rechtsstellung der Beamten bei
Auflösung oder Umbildung von 7. Titel: Versorgungsrechtliche Ubergangs-
Behörden ..................... . 19, 20 vorschriften ................... . 92 bis 94
6. Titel: Beendigung des Beamtenverhält-
nisses Abschnitt V: Besondere Beamtengruppen
a) Allgemeines ............... . 21 1. Titel: Beamte auf Zeit ............... . 95 bis 98
b) Entlassung ................. . 22, 23 2. Titel: Beamte des Vollzugsdienstes und
c) Verlust der Beamtenrechte .. . 24 der Berufsfeuerwehr
d) Eintritt in den Ruhestand ... . 25 bis 30 a) Polizeivollzugsbeamte ...... . 99 bis 103
e) Sondervorschriften für den b) Sonstige Beamte des Vollzugs-
einstweiligen Ruhestand ..... . 31, 32 dienstes und Beamte der Be-
7. Titel: Rechtsstellung des zum Mitglied rufsfeuerwehr .............. . 104
der Volksvertretung oder einer 3. Titel: Hochschullehrer, wissenschaftliche
Vertretungskörperschaft gewähl- Assistenten und Lektoren ...... . 105 bis 114
ten oder zum Mitglied der Lan-
desregierung ernannten Beamten 33, 4. Titel: Ehrenbeamte .................. . 115
34
Abschnitt II: Rechtliche Stellung des Beamten Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften . . . . . . . . 116 bis 120
1. Titel: Pflichten des Beamten ......... . 35 bis 44
2. Titel: Folgen der Nichterfüllung von KAPITEL II
Pflichten ...................... . 45 bis 47
3. Titel: Rechte des Beamten ........... . 48 bis 58 Vorschriften, die einheitlich
4. Titel: Schutz der rechtlichen Stellung .. 59, 60 und unmittelbar gelten
Abschnitt III: Personalwesen .............. . 61, 62 Abschnitt I: Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . 121 bis 125
Abschnitt IV: Versorgung Abschnitt II: Rechtsweg ................. . 126, 121
1. Titel: Allgemeines .................. . 63
Abschnitt III: Rechtsstellung der Beamten und
2. Titel: Ruhegehalt Versorgungsempfänger bei der
a) Allgemeines ............... . 64 Umbildung von Körperschaften 128bis 133
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 65
c) Ruhegehaltfähige Dienst.zeit .. 66 bis 69
KAPITEL III
d) Höhe des Ruhegehaltes ..... . 70
3. Titel: Hinterbliebenenversorgung .... . 71 bis 78 Allgemeine Schl ußvorschriften 134 bis 142
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) als außerplanmäßiger Professor oder
rates das folgende Cesctz beschlossen: Privatdozent (§§ 109, 110) verwendet
werden soll.
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die
KAPITEL I Regel.
Vorschriften (2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer
für die Landesgesetzgebung Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich
wahrnehmen soll.
Einleitende Vorschrift
§ 4
§ 1
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvor- werden, wer
schriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 de~
sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht innerhalb von
Grundgesetzes ist,
drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach diesen Vorschriften unter Berücksichtigung der 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums für die freiheitliche demokratische Grund-
und der gemeinsamen Interessen von Bund und ordnung im Sinne des Grundgesetzes ein-
Ländern zu regeln. tritt,
3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene
ABSCHNITT I oder - mangels solcher Vorschriften -
übliche Vorbildung besitzt (Laufbahn-
Das Beamtenverhältnis bewerber).
1. TITEL
(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur
zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des
Allgemeines Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-
steht.
§ 2
(3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von
(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever- solchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die
hältnis (Beamtenverhältnis). erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs-
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur erfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf- Dienstes erworben haben (andere Bewerber).
gaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der
Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens
2. TITEL
nicht ausschließlich Personen übertragen werden '
dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver- Ernennung
hältnis stehen.
§ 5
(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse
ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu (1) Einer Ernennung bedarf es
übertragen. 1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
§ 3 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnis-
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden ses in. ein solches anderer Art (§ 3 Abs. 1
Satz 1),
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd
3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ver-
wendet werden soll, 4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit
anderem Endgrundgehalt und anderer
2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte
Amtsbez,eichnung.
Dauer für derartige Aufgaben verwendet
werden soll, (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
Verwendung auf Lehenszeit eine Probezeit enthalten sein
zurückzulegen hat, 1. bei der Begründung des Beamtenve.rhält-
4. auf Widerruf, wenn der Beamte nisses die Worte „unter Berufung in das
Beamtenverhältnis" mit dem die Art des
a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten Beamtenverhältnisses bestimmenden Zu-
hat oder
satz „auf Lebenszeit", ,,auf Probe", ,,auf
b) nur nebenbei oder vorübergehend für Widerruf" oder „als Ehrenbeamter" oder
Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ver- „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer
wendet werden soll oder der Berufung,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 669
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhält- (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-
nisses in ein solches anderer Art die diese den,
Art bestimmenden Worte nach Nummer 1, 1. wenn bei einem nach seiner Ernennung
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amts- Entmündigten die Voraussetzungen für die
bezeichnung. Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung
vorlagen oder
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte
Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-
in einem Disziplinarverfahren aus dem
nennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1
Dienst entfernt oder zum Verlust der Ver-
bestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die
sorgungsbezüge verurteilt war.
Rechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt
werden. (3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist er-
folgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden
Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
§ 10
§ 6 Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Er-
(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine
ist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Ge-
Probezeit bewährt und das siebenundzwanzigste setz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mit-
Lebensjahr vollendet hat. wirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder
zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist späte- zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als
stens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebens- geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die
zeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamten- Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zu-
rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. stimmt.
3. TITEL
§ 7
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und Laufbahnen
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,
Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder poli- a) Allgemeines
tische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen § 11
vorzunehmen.
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Amter derselben
§ 8 Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-
bildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer Vorbereitungsdienst und Probezeit.
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen
wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirk- (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-
sam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän- gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-
digen Behörde bestätigt wird. nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit
bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahn-
(2) Eine Ernl~nnung ist ferner nichtig, wenn der vorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung die besonderen Verhältnisse erfordern.
1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden
durfte und eine Ausnc1hme nach § 4 Abs. 2 § 12
nicht zugelassen war oder
(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem
2. entmündigt war oder Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht
3. nicht die Fähigkeit zur Be,ldeidung öffent- die unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.
licher Amter hatte.
(2) Während der Probezeit und vor Ablauf einer
durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die
§ 9 mindestens ein Jahr seit der Anstellung oder der
letzten Beförderung betragen muß, darf der Beamte
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, nicht befördert werden. Amter, die regelmäßig zu
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täu- durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
schung oder Bestechung herbeigeführt Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen zu-
wurde oder lassen.
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
ein Verbrechen oder Vergehen begangen derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der
hatte, das ihn der Berufung in das Beamten- Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.
verhältnis unwürdig erscheinen läßt, und Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung
er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können
verurteilt war oder wird. Abweichendes bestimmen.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1()57, Teil I
b) Laufbahnbewerber Dienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu
§ 13 einem ,anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung
des Beamten. Abweichend von Satz 2 kann durch
Für die Zulassung zu den Laufbahnen ist minde-
stens zu fordern Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch
ohne seine Zustimmung zulässig ist, wenn sie die
1. für die Laufbahnen des einfachen und des mitt-
Dauer eines Jahres, während der Probezeit die
leren Dienstes der erfolgreiche Besuch einer
Volksschule oder ein entsprechender Bildungs- Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.
stand, (2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienst-
2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes herrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den
der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften
oder ein entsprechender Bildungsstand,
über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Aus-
3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbe-
abgeschlossenes Studium an einer wissen- zeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende
schaftlichen Hochschule und die Ablegung
Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden
einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich,
Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet,
einer Hochschulprüfung.
zu dem er abgeordnet ist.
§ 14
(1) Laufbahnbewerber haben einen Vorbe- § 18
reitungsdienst abzuleisten; die Dauer des Vorbe- (1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer
reitungsdienstes ist den Erfordernissen der einzel- Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, ver-
nen Laufbahnen anzupassen.
setzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienst-
(2) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Lauf- liches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung
bahnen des mittleren, des gehobenen und des ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue
höheren Dienstes mit einer Prüfung ab. Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und
(3) Für· Beamte besonderer Fachrichtungen kön- derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-
nen von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen gehört wie das bisherige Amt und mit mindestens
getroffen werden, soweit es die besonderen Ver- demselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhe-
hältnisse der Laufbahn erfordern. gehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen
gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.
§ 15
Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der (2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Ver-
einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf setzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn
Jahre nicht übersteigen. zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis
mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die
c) Andere Bewerber beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Be-
amten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn
§ 16
geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die
Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist
durch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.
5. TITEL
(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der
einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß min- Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung
destens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre ocler Umbildung von Behörden
nicht übersteigen.
(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, § 19
ob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf
Dienst auf die Probezeit angerechnet werden kön- landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesent-
nen, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Be- lichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung
deutung mindestens einem Amt der betreffenden
einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter
Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner be-
dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der
stimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen
durch die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt wer- Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne
den kann. seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben
oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem
4. TITEL Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem
Abordnung und Versetzung bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
möglich ist. Der Beamte erhält auch in dem neuen
§ 17 Amt sein bisheriges Grundgehalt einschließlich
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be- ruhegehaltfähiger und unwiderruflicher Stellen-
dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem zulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner
Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere bisherigen Besoldungsgruppe auf.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 671
§ 20 § 23
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be- (1) Der Beamte ist zu entlassen,
amter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vor-
des § 19 in den einstweiligen Ruhestand versetzt
geschriebenen Diensteid zu leisten oder
werden kann, wenn eine Versetzung in ein anderes
ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Ge-
Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst-
löbnis abzulegen, oder
weiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen
werden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Um- 2. wenn er dienstunfähig ist und das Beamten-
bildung Planstellen eingespart werden. Freie Plan- verhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhe-
stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den stand endet oder
in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten 3. wenn er seine Entlassung schriftlich ver-
vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet
langt oder
sind.
4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze
6. TITEL berufen worden ist.
Beendigung des Beamtenverhältnisses (2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei
a) Allgemeines
einem Beamten auf Lebenszeit eine Diszi-
§ 21 plinarstrafe zur Folge hätte, die nur im
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch förmlichen Disziplinarverfahren verhängt
Tod durch werden kann, oder
1. Entlassung (§§ 22, 23 und § 31 Abs. 2),
2. wenn er sich in der Probezeit nicht be-
währt oder
2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),
3. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1
3. Entfernung aus dem Dienst nach den vorliegen und eine andere Verwendung
Disziplinarges•etzen. nicht möglich ist.
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch (3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit ent-
Eintritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1
lassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vor-
und § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die be-
bereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,
amtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten
regelnden Vorschriften. den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prü-
fung abzulegen.
b) Entlassung (4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Ab-
satz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen
§ 22
des Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhal-
(1) Der Beamte ist entlassen, ten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
verliert oder
c) Verlust der B e amten r e c h t e
2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienst-
herrn seinen Wohnsitz oder dauernden § 24
Aufenthalt im Ausland nimmt oder
(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
Zeitpunkt erreicht und das Beamtenverhält- deutschen Gerichtes im Geltungsbereich dieses Ge-
nis nicht durch Eintritt in den Ruhestand setzes
endet.
1. zu Zuchthaus oder
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Beamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich- 2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Ge-
rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem fängnis von einem Jahr oder längerer
anderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einver- Dauer oder
nehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer
3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer,
des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst-
staatsgefährdender oder landesverräte-
oder Amtsverhältnis angeordnet wird. Dies gilt
nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf rischer Handlung zu Gefängnis von sechs
Widerruf oder als Ehrenbeamter. Monaten oder längerer Dauer
(3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des
werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die
auf Widerruf, der die für seine Laufbahn vorge- bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur
schriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung der Bekleidung öffentlicher Amt.er aberkannt werden
Prüfung endet. oder wenn der Beamte auf Grund einer Ent-
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
sclwid unq cJ'.~,, l1t1 nd()Svcrfassungsgcrichts gemäß § 28
Artikel 1B d<>s Crundgcsctzes ein Grundrecht ver-
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
wirl< t hat.
Eintritt in den Ruhestand eine Wartezeit voraus-
(2) V✓ i rd ci 1w En L-;dwicl ung, durch die der Ver- setzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine
1ust cfor lkci llil l:n rechte bewirkt worden ist, in Wartezeit darf nicht für Fälle vorgesehen werden,
in denen der Beamte infolge Krankheit, Verwun-
einem Wicdnc1ufrwllmeverfahren durch eine Ent-
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
scheidung erselzl, die diese Wirkung nicht hat, so
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
gilt das ßpa m ten ve rhältnis als nicht unterbrochen. anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-
unfähig geworden ist.
d) Eintritt in den Ruhestand
§ 29
§ 25
(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in
Die Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu den Ruhestand versetzte Beamte nach Wieder-
bestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach herstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in
Erreichen der Allersqrenze in den Ruhestand. Der das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist gesetz- Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienst-
lich zu regeln. liche Gründe entgegenstehen. Durch Gesetz kann
bestimmt werden, daß der Antrag innerhalb einer
bestimmten Frist seit Beginn des Ruhestandes ge-
§ 26 stellt werden muß.
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe- (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß d~r
stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper- wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner setzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienst-
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung fähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen
seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienst- werden kann, wenn er mindestens seinen früheren
unfähig) geworden ist. Gesetzliche Vorschriften, die allgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im
für einzelne Beamtengruppen besondere Voraus- Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt
setzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn
bleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt mit mindestens demselben Endgrundgehalt über-
werden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienst- tragen werden soll.
herrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in
dem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur § 30
Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich
nicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes Ruhegehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Ab-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- schnittes IV.
barkeit für das Verfahren bei Anordnung einer
Pflegschaft nach § 1910 des Bürgeru'chen Gesetz-
e) Sondervorschriften für den
buchs gelten entsprechend. einstweiligen Ruhestand
(2) Uber die Versetzung in den Ruhestand ist, § 31
wenn der Beamte Einwendungen erhebt, in einem
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
förmlichen Verfahren zu entscheiden. Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweili-
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der gen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein
Beamte auf Lebenszeit frühestens drei Jahre vor Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fort-
Erreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Voll- dauernder Ubereinstimmung mit den grundsätz-
lichen politischen Ansichten und Zielen der Regie-
endung des zweiundsechzigsten Lebensjahres, auch
rung stehen muß. Welche Beamten hierzu gehören,
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen
ist gesetzlich zu bestimmen.
Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann.
(2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne
des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen
§ 27 werden.
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand § 32
zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-
(1) Für den einstweiligen Ruhestand g.elten die
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
Vorschriften über den Ruhestand. § 28 findet keine
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver- Anwendung, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-
unfähig geworden ist. (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand
versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in
(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ge-
versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen treten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen
dienstunfähig geworden ist. Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 673
7. TITEL § 36
Rechtsstellung Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem
des zum Mitglied der Volksvertretung oder einer Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig
Vertretungskörperschait gewählten oder zum nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-
Mitglied der Landesregierung ernannten Beamten halten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß
§ 33 der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
die sein Beruf erfordert.
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
Beamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl
zum Mitglied der Volksvertretung seines Landes § 37
oder einer Vertretungskörperschaft seines Dienst-
herrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten
daß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetz- und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von
licher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und
seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt
Vertretun~1skörperschaft unter den Voraussetzun- nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher
gen des § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur
zu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraus- dem Gesetz unterworfen sind.
setzungen hierfür noch erfüllt; ferner kann be-
stimmt werden, daß der Ruhestandsbeamte unter § 38
den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne
seine Zustimmung erneut in das Beamtenverhält- (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit
nis berufen werden kann und daß er seine Rechte seiner dienstlichen Handlungen die volle persön-
als Ruhestandsbeamter verliert, falls er die Be- liche Verantwortung.
rufung ablehnt.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich
Beamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt
Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volks- ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß
vertretung seines Landes oder einer Vertretungs- der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen
körperschaft seines Dienstherrn war und nicht Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das
innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar und
bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm
niederlegt. aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen
verletzt.
§ 34
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be- (3) Wird von dem Beamten die sofortige Aus-
amter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum führung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im
Mitglied der Regierung seines Landes ernannt wird. Verzuge besteht und die Entscheidung eines höhe-
Für diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß ren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt
der aus dem Amt ausgeschiedene Beamte nach Be- werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
endigung seiner Mitgliedschaft in der Regierung in
den Ruhestand tritt.
§ 39
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
ABSCHNITT II Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
Rechtliche Stellung des Beamten heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
1. TITEL nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Pflichten des Beamten Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 35 (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-
und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr
auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu neh- oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der
men. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-
Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung
Erhaltung eintreten. nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen,
diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt- Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
heit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Amtes ergibt. Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
schweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten § 43
zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Er-
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-
stattung den dienstlichen Interessen Nachteile
amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke
bereiten würde.
in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines
gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen.
(4) Ist der Bean1te Partei oder Beschuldigter in
einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-
bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten § 44
Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch
Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-
dann, wenn clie Voraussetzunuen des Absatzes 3
Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die gung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Ver-
dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfor-
dern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der hältnisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich
Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rück- mehr beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in
sichten zulassen. angemessener Zeit zu gewähren.
§ 40
2. TITEL
(1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das
Grundgesetz zu enthalten. § 45
(2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn
§ 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten ver-
des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden. letzt.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren
§ 41 Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-
vergehen, wenn er sich gegen die freiheitliche
Dem Beamten kann aus zwingenden dienst- demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-
lichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte gesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt,
verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicher-
bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Be- heit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
amten ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein wenn er gegen die in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf und § 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen
Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes ist durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen
Verfahren eingeleitet worden ist. bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Be-
amten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen
§ 42 gelten.
(1) In welchen Fällen der Beamte zur Ausübung (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-
einer Nebentätigkeit der Genehmigung seines vergehen regeln die Disziplinargesetze.
Dienstherrn bedarf, ist gesetzlich zu bestimmen.
(2) Von einer Genehmigung dürfen nicht ab,. § 46
hängig gemacht werden (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-
liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutz-
dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den
nießung des Beamten unterliegenden Ver-
daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der
mögens,
Beamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er
künstlerische oder Vortragstätigkeit des dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu er-
Beamten, setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zu-
.gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamt-
sammenhängende selbständige Gutachter-
schuldner.
tätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hoch-
schulen und Beamten an wissenschaftlichen (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund
Instituten und Anstalten, der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-
gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufs-
griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als
interessen in Gewerkschaften oder Berufs-
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
verbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen
der Beamten, fällt.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
von Genossenschaften.
Dienstherr von dem Schaden und der Person des
Die Pflicht des Dienstherrn, Mißbräuchen entgegen- Ersatzpflichtigen Kenntnis erli:mgt hat, ohne Rück-
zutreten, bleibt unberührt. sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 675
Begehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ansprüche auf Sterbegeld, auf Erstattung der Kosten
Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeit- des Heilverfahrens und der Pflege sowie auf Unfall-
punkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten ausgleich können weder gepfändet noch abgetreten
diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt noch verpfändet werden. Forderungen des Dienst-
oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest- herrn aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährung so-
gestellt ist und der Dienstherr von der Person des wie aus Dberhebungen von Dienst- oder Versor-
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. gungsbezügen können auf das Sterbegeld angerech-
(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz net werden; der Witwe und den Waisen muß jedoch
und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen ein Teilbetrag des Sterbegeldes belassen werden,
Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beam- der dem der Pfändung nicht unterliegenden Teil des
ten über. Witwen- und Waisengeldes für diese drei Monate
entsprechen würde.
§ 47 (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf
Beamte seine Dienstbezüge verliert, solange er dem Dienst- oder Versorgungsbezüge nur insoweit gel-
Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt. tend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschrän-
kung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher
3. TITEL unerlaubter Handlung besteht.
Rechte des Beamten
§ 52
§ 48
Wird ein Beamter körperlich verletzt oder ge-
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und tötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatz-
Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und anspruch, der dem Beamten oder seinen Hinterblie-
seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung benen infolge der Körperverletzung oder der Tö-
des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn tung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den
bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel- Dienstherrn über, als dieser
lung als Beamter.
1. während einer auf der Körperverletzung be-
§ 49 ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur
Gewährung .von Dienstbezügen oder
Der Beamte hat Anspruch auf die mit seinem Amt
verbundenen Dienstbezüge. Hat der Beamte mit Ge- 2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
nehmigung des Dienstherrn gleichzeitig mehrere zur Gewährung einer Versorgung oder einer
besoldete Hauptämter bei demselben oder bei ver- anderen Leistung
schiedenen Dienstherren inne, so kann er, wenn verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Ge-
nicht einheitliche Dienst- oder Amtsbezüge vorge- währung der Versorgung verpflichtet, so geht der
sehen sind, die Dienst- oder Amtsbezüge nur aus Anspruch auf sie über. Der Ubergang des Anspruches
einem Amt erhalten. kann nicht zum Nachteil des Beamten oder der
Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 50
(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die § 53
allgemeine Einreihung der Amter in die Gruppen
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte
der Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln;
durch eine auf § 50 Abs. 1 und 2 beruhende Ande-
sie können nur durch Gesetz geändert werden.
rung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die
(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge- Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirken-
mBin oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht der Kraft schlechter gestellt, so sind die Unter-
oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt schiedsbeträge nicht zu erstatten.
an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
(3) Auf laufende Dienst- und Versorgungsbezüge viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach
kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver- über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
gleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem reicherung. Der Kenntnis des Mangels des recht-
Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über lichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf- der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfän-
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Ver- ger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforde-
sicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge- rung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-
schlossen werden. weise,· abgesehen werden.
§ 51 § 54
(1) Ansprüche auf Dienst- ·oder Versorgungs- Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
bezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts ande- (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erhält einen
res bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder ver- Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt
pfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. mindestens dreißig vom Hundert des Anfangs-
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
grundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der (2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
Laufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den können der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben
Vorschriften zu gewähren, die für Beamte mit Dienst- zugewiesen werden.
bezügen gelten.
§ 62
§ 55 (1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig und
Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs- nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätig-
urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. keit innerhalb dieser Schranken in eigener Verant-
wortung aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit
§ 56
dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt wer-
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be- den. Die Voraussetzungen, unter denen ihre Mit-
amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine gliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.
vollständigen Personalakten. Er muß über Beschwer-
den und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ABSCHNITT IV
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.
Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-
Versorgung
akten zu nehmen. 1. TITEL
§ 57 Allgemeines
Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerk- § 63
schaften oder Berufsverbänden zusammenzuschlie- Die Versorgung umfaßt
ßen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufs-
1. Ruhegehalt in Fällen des Eintritts in den Ruhe-
verbände mit: ihrer Vertretung beauftragen, soweit
stand oder Unterhaltsbeitrag in Fällen der
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte
Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder Er-
darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder
reichens der Altersgrenze,
seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt
oder benachteiligt werden. 2. Hinterbliebenenversorgung (Bezüge für den
Sterbemonat, Sterbegeld, Witwengeld, Wit-
werge1d, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge),
§ 58
3. Verschollenheitsbezüge an Stelle von Dienst-
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der oder Versorgungsbezügen,
beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten 4. Unfallfürsorge,
Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu 5. Abfindung an verheiratete Beamtinnen, die
beteiligen. auf eigenen Antrag entlassen werden,
6. Ubergangsgeld an Beamte, die nicht auf eige-
4. TITEL nen Antrag entlassen werden.
Schutz der rechtlichen Stellung
2. TITEL
§ 59
Ruhegehalt
Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter
anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen a) Allgemeines
als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zu- § 64
gelassen sind, nicht verändert werden.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-
§ 60 fähigen Dienstzeit berechnet.
Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf
der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienst-
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
behörde nicht ausgeschlossen werden.
§ 65
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
ABSCHNITT III
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach
Personalwesen dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden
§ 61
hat, oder die diesem entsprechenden
Bezüge,
(1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unab- 2. der Wohnungsgeldzuschuß,
hängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle ge-
setzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungs-
Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen recht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
und die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16) (2) Durch Gesetz können Ausnahmen von Absatz 1
festzustellen. für Fälle vorgesehen werden, in denen
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 677
1. ein Beamter früher ein mit ·höheren Dienst- (2) Bei einem nach § 20, § 31 Abs. 1 oder § 130
bezügen verbundenes Amt bekleidet hat Abs. 2 Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand ver-
oder setzten Beamten darf das Ruhegehalt für die Dauer
2. ein Beamter die Dienstbezüge eines nicht von fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert
zur Eingangsbesoldungsgruppe seiner Lauf- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
bahn gehörigen Amtes bei Eintritt in den stufe der Besoldungsgruppe zurückbleiben, in der
Ruhestand noch nicht ein Jahr erhalten sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den
und auch nicht die Obliegenheiten des Am- einstweiligen Ruhestand befunden hat. Durch Gesetz
tes mindestens ein Jahr lang tatsächlich kann bestimmt werden, daß sich das Ruhegehalt für
wahrgenommen hat. diese Zeit bis zu fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß bei der nach Satz 1 in Betracht kommenden Besoldungs-
der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gruppe erhöht.
für je sechs Jahre seit der Anstellung höchstens
eine Beförderung zu berücksichtigen ist.
3. TITEL
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Hinterbliebenenversorgung
§ 66
§ 71
Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Be-
amte vom Tage seiner ersten Berufung in das Be- (1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder
amtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-recht- eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Durch
lichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenver- Gesetz können Ausnahmen für Fälle vorgesehen
hältnis zurückgelegt hat. Nicht ruhegehaltfähig ist werden, in denen
die Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebens-
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als
jahres; weitere Ausnahmen können durch Gesetz
drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß
vor~:resehen werden. nach den besonderen Umständen des Falles
§ 67 die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß
es der alleinige oder überwiegende Zweck
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 66 erhöht
der Heirat war, der Witwe eine Versor-
sich um die Zeit, die auf Grund gewährter Wieder- gung zu verschaffen, oder
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzu-
rechnen ist. 2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten
in den Ruhestand geschlossen worden ist
§ 68 und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der
Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Eheschließung das fünfundsechzigste Lebens-
Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis jahr bereits vollendet hatte oder
berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der
3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des
früheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeits-
Beamten oder Ruhestandsbeamten durch
dienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden
gerichtliche Entscheidung aufgehoben war.
hat. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit vor Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahres; weitere Aus- (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beam-
nahmen können durch Gesetz vorgesehen werden. ten auf Probe, der an den Folgen einer Dienst-
§ 67 findet entsprechende Ar~.wendung. beschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben ist oder dem
die Entscheidung nach § 27 Abs: 2 zugestellt war.
§ 69
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der § 72
ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-
bensjahres vor der Berufung in das Beamten- Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des
verhältnis Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat
oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage
1. ·nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat
in den Ruhestand getreten wäre. § 70 Abs. 2 findet
oder
keine Anwendung. ·Änderungen des Mindestruhe-
2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat. gehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen.
d) Höhe de s Ruhe geh altes
§ 73
§ 70
(1) Der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines ver-
(1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die
einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld
fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur
Dienstbezüge und steigt von da an nach näherer Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als
gesetzlicher Bestimmung bis zu fünfundsiebzig vom ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt
lfondert. Mindestens ist ein Betrag in Höhe des zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein-
Mindestruhegehaltes nach dem Bundesbeamten- tretende Änderung der Verhältnisse kann berück-
gesetz zu gewähren. sichtigt werden.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die einer § 77
schuldlos geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frü-
(1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-
here Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen
ger als der Verstorbene, so kann das Witwengeld
Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
nach näherer gesetzlicher Bestimmung gekürzt wer-
§ 74 den, jedoch nicht über fünfzig vom Hundert hinaus.
Das gekürzte Witwengeld darf nicht hinter dem
(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich er-
Mindestwitwengeld (§ 72 in Verbindung mit § 70
klärten oder die an Kindes Statt angenommenen
Abs. 1 Satz 2) zurückbleiben.
Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind
verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen hervorgegangen ist.
einer Dienstbeschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben
(3) Von dem gekürzten Witwengeld ist auch bei
ist oder dem die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zu-
der Anwendung des § 76 auszugehen.
gestellt war, erhalten Waisengeld. Das gleiche gilt
für die Kinder aus nichtigen Ehen, die die rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes haben, sowie für § 78
die unehelichen Kinder einer verstorbenen Beamtin
oder Ruhestandsbeamtin. Den u_nehelichen Kindern Die §§ 71 bis 77 gelten entsprechend für den Wit-
eines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhe- wer oder schuldlos geschiedenen Ehemann einer
standsbeamten ist ein Unterhaltsbeitrag zu bewil- verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin,
ligen. wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm
Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten kein zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als
Waisengeld erhalten, wenn sie aus einer Ehe stam- sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene.
men, die erst nach dem Eintritt in den Ruhestand
und nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
jahres des Ruhestandsbeamten geschlossen wurde, 4. TITEL
oder wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt für ehe-
Unfallfürsorge
lich erklärt oder an Kindes Statt angenommen wor-
den sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Unter- a) Allgemeines
halts bei trag es für uneheliche Kinder.
§ 79
§ 75 (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen
zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig Unfallfürsorge gewährt.
vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor-
bene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung
er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-
§ 70 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-
des Mindestruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes
zu berücksichtigen. eingetreten ist.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-
nen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt (3) Zum Dienst gehören auch
ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-
Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach liche Tätigkeit am Bestimmungsort,
dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich 2. das Zurucklegen des mit dem Dienst zu-
des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- sammenhängenden Weges nach und von
geldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halb- der Dienststelle,
waisen nicht übersteigen.
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-
(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird
tungen.
nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin-
des Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das (4) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner
Kind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung
höher ist als das bisherige; das bisherige Waisen- an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt
geld erlischt in diesem Falle. ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als
(4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so- Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die
wohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere Die in Betracht kommenden Krankheiten sind durch
Waisengeld gezahlt. Rechtsvorschrift zu bestimmen.
§ 76 (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
Witwen- und Waisengeld sowie Unterhaltsbei- schaden ist ein Körperschaden gleichzunchten, den
träge dürfen weder einzeln noch zusammen den Be- ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,
trag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
Ruhegehaltes übersteigen. liches Verhalten angegriffen wird.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 679
b) Unfallfürsorgeleistungen 5. TITEL
§ 80 Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Unfallfürsorge umfaßt
a) Kinder zus c h 1 ä g e
1. Erstattung von Sachschäden sowie Ersatz
der durch die erste Hilfeleistung entstan- § 82
denen besonderen Aufwendungen,
(1) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt
2. Heilverfahren, insbesondere Heilbehand- oder Witwengeld nach den für die Beamten gelten-
lung, Versorgung mit Heilmitteln und den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.
Pflege, Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem
3. Unfallausgleich mindestens in Höhe der Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.
Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bun-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung
desversorgungsgesetzes neben den Dienst-
von Kinderzuschlägen neben Unterhaltsbeiträgen.
bezügen oder dem Ruhegehalt für die
Dauer einer wesentlichen Minderung der
Erwerbsfähigkeit,
b) Ruhen der Versorgungsbezüge
4. Unfallruhegehalt als erhöhtes Ruhegehalt
bis zu fünfundsiebzig vom Hundert der § 83
Endstufe der erreichten Besoldungsgruppe
in Fällen des Eintritts in den Ruhestand (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer
oder Unterhaltsbeitrag in sonstigen Fällen Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,
der Beendigung des Beamtenverhältnisses, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur
bis zu der durch Gesetz zu bestimmenden Höchst-
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung. grenze.
(2) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Be- (2) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne
trag in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst
dem Bundesbeamtengesetz zu gewähren.
des Bundes, der Länder oder anderer Körperschaften,
(3) In den Fällen, in denen das Bundesbeamten- Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
gesetz einen Rechtsanspruch auf eine Unfallfürsorge- oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäf-
leistung gewährt, ist ein solcher dem Grunde nach tigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
vorzusehen. schaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im
öffentlichen Dienst stehen gleich
c) Begrenzung der Unfallfürsorge- 1. die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-
ansprüche richtungen und Unternehmungen, deren ge-
samtes Kapital (Grundkapital, Stammkapi-
§ 81
tal) sich in öffentlicher Hand befindet,
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebe- 2. die Verwendung im öffentlichen Dienst
nen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen
einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
den Dienstherrn nur die sich aus dem Beamten-Un-
lichen Einrichtung, an der ·eine Körperschaft
fallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche. Ist der Be-
amte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich oder ein Verband im Sinne des Satzes 1
eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ver- durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-
setzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen sen oder in anderer Weise beteiligt ist.
diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetz-
lichen Ubertritts oder der Ubernahme bei der Um- § 84
bildung von Körperschaften.
(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge- Versorgungsberechtigte
meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen ei-
nen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungs- 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
bereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem des Grundgesetzes ist oder
Dienst stehenden Personen nur dann geltend ge- 2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine halt im Ausland hat.
vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Per-
son verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz Ausnahmen können zugelassen werden.
über die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Apsatz 1
ansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom
Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie
7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwen-
dung. dem Versorgungsberechtigten entzogen werden.
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei- Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt
ben unberührt. werden.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
c) Zusammentreffen mehrerer § 87
Versorgungsbezüge
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
§ 85 Ruhestandsbeamter seine Versorgungsbezüge ver-
(1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen liert, solange er entgegen einer nach § 29 Abs. 2
Dienst (§ 83 Abs. 2 Satz 1) oder aus einer ihr gleich- oder § 32 Abs. 1 Satz 2 getroffenen gesetzlichen Re-
stehenden Beschäftigung (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) gelung einer erneuten Berufung in das Beamtenver-
an neuen Versorgungsbezügen hältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er auf
die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hin-
1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder gewiesen worden ist. Eine disziplinarrechtliche Ver-
eine ähnliche Versorgung, folgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2. eine Witwe oder Waise aus der früheren
Verwendung des verstorbenen Beamten
§ 88
oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Wai-
sengeld oder eine ähnliche Versorgung, (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgungsbezüge erlischt
Versorgung, 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des
Monats, in dem er sich verheiratet oder
so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge
stirbt,
nur bis zu der durch Gesetz zu bestimmenden
Höchstgrenze zu zahlen. 2. für jede Waise außerdem mit dem Ende
des Monats, in dem sie das achtzehnte
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhe-
Lebensjahr vollendet, soweit nicht Absatz 2
standsbeamtin aus der früheren Verwendung des
Anwendung findet oder eine Gewährung
verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten
durch Gesetz zugelassen wird,
Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt.
3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-
(3) Durch Rechtsvorschrift kann bestimmt werden, sches Gericht im Geltungsbereich dieses Ge-
inwieweit Versorgungsbezüge neben Versorgungs- setzes im ordentlichen Strafverfahren zu
bezügen oder versorgungsähnlichen Bezügen aus Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher hoch-
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- verräterischer, staatsgefährdender oder lan-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung desverräterischer Handlung zu Gefängnis
(§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) zu zahlen sind.
auf die Dauer von mindestens sechs Mo-
naten verurteilt worden ist, mit der Rechts-
d) Erlöschen der Versorgungsbezüge kraft des Urteils.
§ 86 Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf
Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungs-
(1) Ein Ruhestandsbeamter verliert mit der Rechts- gerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
kraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestands- Grundrecht verwirkt hat. § 24 Abs. 2 gilt entspre-
beamter, chend.
1. wenn gegen ihn wegen einer vor Beendi- (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des
gung des Beamtenverhältnisses begangenen achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine
Tat eine Entscheidung ergangen ist, die ledige Waise,
nach § 24 Abs. 1 zum Verlust der Beamten-
rechte geführt hätte, oder 1. die sich in der Schul- oder Berufsausbil-
dung befindet, bis zur Vollendung des fünf-
2. wenn er wegen einer nach Beendigung undzwanzigsten Lebensjahres,
des Beamtenverhaltnisses begangenen Tat
durch ein deutsches Gericht im Geltungs- 2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-
bereich dieses Gesetzes im ordentlichen brechen dauernd außerstande ist, sich
Strafverfahren selbst zu unterhalten, auch über das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr hinaus.
a) zu Zuchthaus oder
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und
b) zu Gefängnis mit Verlust der bürger- wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf
lichen Ehrenrechte auf die Dauer von das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe in-
mindestens drei Jahren oder folge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versor-
c) wegen vorsätzlicher hochverräterischer, gungsanspruch oder Unterhaltsanspruch ist auf das
staatsgefährdender oder landesverräte- Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der Ehe
rischer Handlung zu Gefängnis auf die steht die Nichtigerklärung gleich.
Dauer von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist. e) Anzeigepflicht
Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte § 89
auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfas-
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Regelungs-
sun9sgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes
ein Grundrecht verwirkt hat. behörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden
Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberech-
(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 681
jede spätere Anderung oder das Aufhören der Be- anrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach dem
züge sowie die Gewfüuung einer Versorgung un- beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der per-
verzüglich anzuzeigen. sönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt er-
scheint.
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
einem Versorgungs berechtigten die Versorgung § 93
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt
werden kann, wenn er einer ihm auferlegten Ver- das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-
pflichtung, den Bezug eines Einkommens oder die zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach die-
Verheiratung anzuzeigen, schuldhaft nicht nach- sem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember
kommt. 1937.
§ 94
6. TITEL
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlich~n
Versorgungsrech Hiebe Sondervorschriften Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Ge-
setzes stehen gleich
§ 90
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit
(1) Dem Empfänger von Hinterbliebenenversor- oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai
gung können in einem förmlichen Verfahren die 1945 geleistete gleichartige Dienst bei eipem
Versorgungsbezüge auf Zeit ganz oder teilweise öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Ge-
entzogen werden, wenn er sich gegen die freiheit- bieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem
liche demokratische Grundordnung im Sinne des Deutschen Reiche angegliedert waren,
Grundgesetzes betätigt hat.
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
(2) § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un- der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-
berührt. rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.
§ 91
ABSCHNITT V
Wird ein Versorgungsberechtigter im öffentlichen
Dienst verwend~t, so sind seine Bezüge aus dieser Besondere Beamtengruppen
Beschäftigung einschließlich der Kinderzuschläge 1. TITEL
ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu be-
messen. Das gleiche gilt für eine Versorgung auf Beamte auf Zeit
Grund der Beschäftigung. § 95
(1} Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernen-
nung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu be-
7. TITEL stimmen.
Versorgungsrechtliche Ubergangsvorschriften (2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften
für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in
§ 92
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vor-
(1} Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst schriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs- die Probezeit finden keine Anwendung.
gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als (3) Durch Gesetz können für Beamte auf Zeit, die
beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren
ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im zurückgelegt haben, in den Grenzen des § 70 Min-
öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter destruhegehaltsätze bestimmt werden; diese dürfen
tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft nach einer Amtszeit
befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder
vo:i;i zwölf Jahren fünfzig vom Hundert,
eine Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen
dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Be- von achtzehn Jahren zweiundsechzig vom
rechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Hundert und
Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach von vierundzwanzig Jahren fünfundsiebzig
dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dien- vom Hundert
stes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht über-
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- steigen.
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt für § 96
einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im (1} Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Dienst der früheren Wehrmacht oder im früheren Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den
Reichsarbeitsdienst gestanden hat. Ruhestand tritt.
(2) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum (2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit
8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeit-
Staatspolizei abgeleistetE1 Dienstzeit ist nur in punkt entlassen, sofern er nicht im Anschluß an
Ausnahmefällen ruhegehaltfähig und nach einer seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine
gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Regelung weitere Amtszeit berufen wird.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 97 tritt, abweichend von § 63 neben dem Ruhegehalt
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Be- ein Ausgleich bis zur Höhe des Siebeneinhalbfachen
amte auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer ge- der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht
setzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des Dienst- über achttausend Deutsche Mark, gewährt werden.
herrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzu-
führen, nicht nachkommt.
b) Sonstige B e amte des V o 11 zu g s dienst es
und Beamte der Berufsfeuerwehr
§ 98
§ 104
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be-
amter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem an- Soweit durch Gesetz für sonstige Beamte des
deren Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn Vollzugsdienstes oder für Beamte des Einsatzdien-
entlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt stes der Berufsfeuerwehr abweichend von der für
werden, daß der einstweilige Ruhestand eines Be- Beamte allgemein bestimmten Altersgrenze eine
amten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen frühere Altersgrenze bestimmt ist, gilt § 103 ent-
ist. sprechend.
2. TITEL 3. TITEL
Beamte des Vollzugsdienstes Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten
und der Berufsfeuerwehr und Lektoren
a) Po 1i z e i v o 11 zu g s b e amte § 105
§ 99 (1) Hochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes
(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Be- sind die als Lehrer an wissenschaftlichen Hoch-
amte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, schulen zu Beamten ernannten Professoren und
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Privatdozenten. Wissenschaftliche Hochschulen im
Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Tech-
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugs- nische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die
dienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu be- nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen
stimmen. anerkannt sind.
§ 100 (2) Auf Hochschullehrer finden die für Beamte
Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten kön- allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
nen abweichend von den Vorschriften der §§ 11 bis Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes be-
15 geregelt werden. stimmt ist.
§ 101 § 106
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
(§ 26 Abs. 1), wenn er nach amtsärztlichem Gut- Laufbahnen, die Probezeit, die Abordnung und Ver-
achten den besonderen gesundheitlichen Anforde- setzung, den einstweiligen Ruhestand und die Ar-
rungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge- beitszeit sind auf Hochschullehrer nicht anzuwen-
nügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle den.
Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wie-
(2) Zur Ubernahme einer Nebentätigkeit können
dererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).
Hochschullehrer gesetzlich nur insoweit verpflichtet
(2) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizei- werden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem
dienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Zusammenhang mit der Lehr- und Forschungstätig-
Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen keit des Hochschullehrers steht.
Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Vor-
aussetzungen des § 18 erfüllt sind. (3) Für Hochschullehrer ist auch die Zeit ruhe-
gehaltfähig, in der sie nach der Habilitation dem
Lehrkörper einer wissenschaftlichen Hochschule an-
§ 102
gehört haben.
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Polizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in § 107
ein anderes Amt des Polizeivollzugsdi~nstes, auch
Die ordentlichen und außerordentlichen Profes-
bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden
soren werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.
kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des§ 18
erfüllt sind.
§ 108
§ 103
(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Pro-
Durch Gesetz kann dem Polizeivollzugsbeamten fessoren sind nach Erreichen der Altersgrenze von
auf Lebenszeit, der we~ren Erreichens der Alters- ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden (Ent-
grenze zu _einem früheren als dem für Beamte all- pflichtung); der Zeitpunkt der Entpflichtung ist ge-
gemein bestimmlen Zeitpunkt in den Ruhestand setzlich zu bestimmen. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 683
(2) Durch die Entpflichtung wird die allgemeine § 111
beam1enrechtliche Stellung der ordentlichen und
Auf die wissenschaftlichen Assistenten und die
außerordentlichen Professorel). nicht verändert. Sie
Lektoren, die als solche zu Beamten auf Widerruf
erhalten ihre Dienstbezüge weiter, steigen jedoch
ernannt sind, finden die für Beamte auf Widerruf
in den Dienstaltersstufen nicht mehr auf; Vor-
allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
lesungsgeldzusicherungen fallen fort und können
mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen
nicht neu begründet werden. Für die Anwendung
Anwendung, soweit in § 112 nichts anderes be-
der Vorschriften der § § 82 bis 85 und des § 89 gelten
stimmt ist.
diese Bezüge als Ruhegehalt, die Empfänger als
Ruhestandsbeamte.
§ 112
(3) Die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und
(1) Auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten
Waisengeldes der Hinterbliebenen der entpflichte-
wissenschaftlichen Assistenten, die Privatdozenten
ten Hochschullehrer ist gesetzlich zu regeln.
sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure
und Lektoren findet § 110 oder, wenn sie außerplan-
§ 109 mäßige Professoren sind, § 109 Abs. 2 Anwendung.
(1) Die außerplanmäßigen Professoren, die als
(2) Auf die übrigen wjssenschaftlichen Assisten-
solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und ten, die zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, fin-
in ihrer Eigenschaft als Privatdozenten Dienstbezüge
det § 27 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
erhalten, können, sofern sie nicht nach § 23 Abs. 1
zu entlassen sind, nur entlassen werden,
1. wenn sie eine Handlung begehen, die bei § 113
einem Beamten auf Lebenszeit eine Diszi- Unberührt bleibt die Ernennung der außerplan-
plinarstrafe zur Folge hätte, die nur im mäßigen Professoren, Privatdozenten und wissen-
förmlichen Disziplinarverfahren verhängt schaftlichen Assistenten, die als ·solche zu Beamten
werden kann, oder auf Widerruf ernannt sind, zu Beamten auf Lebens-
2. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 zeit unter Dbertragung eines anderen Amtes.
vorliegen und eine andere Verwendung
nicht möglich ist oder
§ 114
3. wenn ihr wirtschaftliches Auskommen
durch eine andere Berufstätigkeit voraus- (1} Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die
sichtlich dauernd gesichert ist oder Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen,
die Probezeit, die Abordnung, die Versetzung und
4. wenn die Lehrbefugnis aus anderen Grün- die Arbeitszeit auch auf Lehrer an anderen als
den als infolge Dienstunfähigkeit endet. wissenschaftlichen Hochschulen ganz oder teilweise
keine Anwendung finden.
Eine Entlassung nach Nummer 4 ist ausgeschlossen,
wenn seit der Ernennung zum außerplanmäßigen (2} Für Dozenten an diesen Hochschulen, die als
Professor zehn Jahre verstrichen sind; die allgemei- solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann
nen Bestimmungen über die Abordnung und die gesetzlich eine dem § 110 Satz 1 entsprechende
Versetzung sind in diesem Falle anwendbar. Bei der Regelung getroffen werden.
Entlassung nach den Nummern 2 bis 4 gilt § 23
Abs. 4 entsprechend. (3) Für Assistenten an diesen Hochschulen, die als
solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann
(2) Auf außerplanmäßige Professoren im Sinne gesetzlich eine dem § 111 und dem § 112 Abs. 2 ent-
des Absatzes 1 finden die für Beamte auf Lebenszeit sprechende Regelung getroffen werden.
geltenden Vorschriften über den Eintritt in den
Ruhestand und die Hinterbliebenenversorgung ent- (4) Die Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 be-
sprechende Anwendung. stimmt das Landesrecht.
§ 110
4. TITEL
Auf Privatdozenten, die als solche zu Beamten auf
Widerruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft als Ehrenbeamte
Privatdozenten Dienstbezüge erhalten, finden die
§ 115
für Beamte auf Probe geltenden Vorschriften über
den Eintritt in den Ruhestand und die Hinterbliebe- (1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten
nenversorgung entsprechende Anwendung. Durch können durch Gesetz abweichend von den für Be-
Gesetz kann bestimmt werden, daß sie auch nach amte allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapi-
Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand ver- tels geregelt werden, soweit es die besondere
setzt werden können. Rechtsstellung der Ehrenbeamten erfordert.
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Ehrcnbec1mte dürfen keine Dienstbezüge und KAPITEL II
keine Versorgung erhalten. Erleidet der Ehren-
beamte einen Dienstunfall, so hat er Anspruch auf Vorschriften, die einheitlich
ein Heilverfahren; außerdem kann ihm und seinen und unmittelbar gelten
Hinterb.liebenen ein nach billigem Ermessen festzu- ABSCHNITT I
setzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Allgemeines
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein § 121
Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-
tenverlü:i.ltnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem
Bund
umgewandelt werden.
1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeinde-
verbände,
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stif-
ABSCHNITT VI tungen des öffentlichen Rechts, die dieses
Sonstige Vorschriften Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem
§ 116 Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder
Satzung verliehen wird; derartige Satzungen
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der bedürfen der Genehmigung durch eine gesetz-
Berufung in das Beamtenverhältnis ein privatrecht- lich hierzu ermächtigte Stelle.
liches Arbeitsverhültnis zum Dienstherrn erlischt.
§ 122
§ 117 (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer
Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein
der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschrie-
Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähi- bene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen
gung voraussetzt und einen bestimmten Aufgaben- Dienstherrn erworben hat.
kreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen
werden, der ein solches Amt bekleidet. (2) Wer unter den Voraussetzungen des § 13 und
des § 14 Abs. 1 und 2 die Befähigung für eine Lauf-
bahn erworben hat, besitzt die Befähigung für ent-
§ 118 sprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im
Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Für das Land Berlin gelten folgende besonderen
Vorschriften: § 123
1. Durch Gesetz kann Polizeivollzugsbeamten auf (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und
Lebenszeit bei ihrer Entlassung eine Abfindung 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines
gewährt werden. Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im
2. Unberührt bleiben die Regelungen in § 67 Geltungsbereich dieses Ges,etzes abgeordnet oder
Abs. 1 Nr. 3 und in § 147 Abs. 1 Nr. 2 und versetzt werden.
Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fas- (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von
sung vom 10. Dezember 1954 (Gesetz- und Ver- dem abgebenden im Einverständnis mit dem auf-
ordnungsblatt für Berlin S. 747). . nehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis
ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum
Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vor-
§ 119 liegt.
Gesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die § 124
Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen- Die Vorschriften des§ 39, des§ 49 Satz 2, des§ 81,
dung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell- des § 89 Abs. 1 und des § 91 finden auch insoweit
schaften und ihrer Verbände werden durch dieses Anwendung, als ihre Voraussetzungen über den
Gesetz nicht berührt. Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus ge-
geben sind. Im Falle des § 49 Satz 2 wird das Amt,
§ 120 aus dem der Beamte Dienst- oder Amtsbezüge erhält,
gemeinsam von den Dienstherren bestimmt, bei denen
Die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbearnten, er ein Amt bekleidet. Im Falle des § 81 Abs. 1 Satz 2
Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp- ist das Recht des anderen Dienstherrn anzuwenden.
fänger, bei denen der Versorgungsfall bis zu der
auf Grund des Kapitels I dieses Gesetzes ergehen- § 125
den landesrechtlichen Regelung eingetreten ist,
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufs-
regeln die Länder mit der Maßgabe, daß der Ruhe- soldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der
gehaltsatz von fünfundsiebzig vom Hundert der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist eµtlassen,
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung
werden darf. gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 685
ABSCHNITT II (2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten
von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die
Rechtsweg
Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu
§ 126 bestätigen.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestands- (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die
beamten, früheren Beamten und der Hinterbliebe- Ubernahme von der Körperschaft verfügt, in deren
nen aus dem Beamtenverlüiltnis ist der Verwal- Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird
tungsrechtsweg gegeben. mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der
(2) Für Klaqen des Dienstherrn gilt das gleiche. Beamte ist verpflichtet, der Ubernahmeverfügung
Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht
§ 127 nach, so ist er zu entlassen.
(1) Die Revision gegen das Urteil eines Ober- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in
verwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Be- den Fällen des § 128 Abs. 4.
amtenverhältnis ist stets zuzulassen.
(2) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
§ 130
den, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. (1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen
Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder
ABSCHNITT III von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem
bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne
Rechtsstellung der Beamten und Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich-
Versorgungsempfänger bei der Umbildung zubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine
von Körperschaften dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
§ 128 nicht möglich ist, finden § 19 Satz 1, § 23 Abs. 2
Nr. 3 und § 109 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anwen-
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän- dung. Bei Verwendung in einem Amt mit geringe-
dig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, rem Diensteinkommen erhält der Beamte mindestens
treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den das Diensteinkommen aus dem seinem bisherigen
Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. -
Amt gleichzubewertenden Amt nach den Besol-
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän- dungsvorschriften des neuen Dienstherrn und steigt
dig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert in den Dienstaltersstufen seiner neuen Besoldungs-
wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden gruppe auf. Bei Anwendung des § 19 darf der Be-
Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten amte neben der neuen Amtsbezeichnung die des
Körperschaften haben innerhalb einer Frist von früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die (a. D.)" führen.
Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen mitein-
ander zu bestimmen, von welchen Körperschaften (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft
die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. So- kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbil-
lange ein Beamter nicht übernommen ist, haften dung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Be-
alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zu- darf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs
stehenden Bezüge als Gesamtschuldner. Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit
oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Um-
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise bildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhe-
in eine oder mehrere andere Körperschaften ein- stand versetzen; für die Bemessung des Ruhegehal-
gegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen tes gelten § 70 und § 95 Abs. 3. Die Frist des
Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem
Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu über- Ubertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit
nehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Ubernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Ent-
eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen sprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20
Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam- Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die
mengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt
oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder meh- sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf
rere neue Körperschaften gebildet werden, oder der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als
wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei
teilweise auf eine oder mehrere andere Körper- Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den
schaften übergehen. Ruhestand getreten wären.
§ 129
§ 131
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1
kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körper- Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbil-
schaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 dung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die
oder 3 von einer anderen Körperschaft übernom- obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körper-
men, so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. schaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgaben-
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
gebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt 1. Gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines
wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung
dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer des Anspruchs auf eine Leistung kann der Be-
eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körper- amte innerhalb einer Frist von einem Monat
schaften zuzuslellen. Die Genehmigung soll nur Widerspruch erheben. Uber den Widerspruch
versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie
die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erfor- kann die Entscheidung durch allgemeine An-
derlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde. ordnung auf andere Behörden übertragen; die
Anordnung ist zu veröffentlichen. Im übrigen
finden auf den Widerspruch die Vorschriften
§ 132
über den Einspruch oder die Beschwerde ent-
(1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und sprechende Anwendung.
des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt
der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft 2. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt
vorhandenen Versorgungsempfänger. einen Monat. Die Klage ist erst zulässig, wenn
der Widerspruch zurückgewiesen oder über
(2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die ihn ohne zureichenden Grund in angemessener
Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vor- Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
handenen Versorgungsempfänger gegenüber der
abgebenden Körperschaft bestehen.
§ 137
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in
den Fällen des § 128 Abs. 4. Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der
Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren richten
sich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts,
§ 133 wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines
Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor
Abschnittes gelten alle juristischen Personen des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121). War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des
bisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es
dabei sein Bewenden.
KAPITEL III
Allgemeine Schlußvorschriften § 138
Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den
§ 134
Ländern, in denen der einstweilige Ruhestand noch
(1) Für Richter gelten bis zum Inkrafttreten eines nicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem
Richtergesetzes des Bundes die Vorschriften dieses das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Ge-
Gesetzes entsprechend; die Vorschriften des Ge- setzes in Ubereinstimmung gebracht worden ist,
richtsverfassungsrechts sowie besondere gesetz- an die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der
liche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Wartestand des bisherigen Rechts.
Richter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes gelten, bleiben unberührt.
§ 139
(2) Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten
Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche (1) Das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953
Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mit- (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird wie folgt geändert
glieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie und ergänzt:
müssen Beamte auf Lebenszeit sein. 1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze
§ 135 1 und 2 ersetzt:
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-recht- ,, (1) Einer Ernennung bedarf es
lichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
1. zur Begründung des Beamtenver-
Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse
hältnisses,
ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz ent-
sprechend zu regeln und die Vorschriften des 2. zur Umwandlung des Beamtenver-
Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären. hältnisses in ein solches anderer
Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4),
3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
§ 136
4. zur Verleihung eines anderen
Für alle Klagen nach § 126 Abs. 1 gelten bis zum
Amtes mit anderem Endgrundgehalt
Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung die
und anderer Amtsbezeichnung.
Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 23. September 1952 (Bundes- (2) Die Ernennung erfolgt durch
g,esetzbl. I S. 625) und die landesrechtlichen Vor- Aushändigung einer Ernennungs-
schriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit urkunde. In der Urkunde müssen ent-
folgenden Maßgaben: halten sein
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 687
1. bei der fü,gründung des Beamten- Tätigkeit an eine andere Dienststelle ab-
verhältnisses die Worte ,unter Be- geordnet werden. Die Abordnung zu
rufunu in das Beamtenverhältnis' einem anderen Dienstherrn bedarf der
mit dem die Art des Beamtenver- Zustimmung des Beamten, wenn sie die
hältnisses bestimmenden Zusatz Dauer eines Jahres, während der Probe-
,auf Lebenszeit', ,auf Probe', ,auf zeit die Dauer von zwei Jahren, über-
Widerruf' oder ,als Ehrenbeamter' steigt."
oder ,auf Zeit' mit der Angabe der
Zeitdauer der Berufung, 6. § 28 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
2. bei der Umwandlung des Beamten- „ 1. wenn er sich weigert, den gesetzlich
verhältnisses in ein solches anderer vorgeschriebenen Diensteid zu leisten
Art die diese Art bestimmenden oder ein an dessen Stelle vorgeschrie-
Worte nach Nummer 1, benes Gelöbnis abzulegen, oder".
3. bei der Verleihung eines Amtes 7. § 29 wird wie folgt geändert:
die Amtsbezeichnung.
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Entspricht die Ernennungsurkunde
nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen ,,3. wenn er in ein öffentlich-recht-
Porm, so liegt eine Ernennung nicht liches Dienst- oder Amtsverhältnis
vor. 11
zu einem anderen Dienstherrn
tritt, sofern gesetzlich nichts ande-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 wer-
res bestimmt ist; dies gilt nicht für
den Absätze 3 und 4.
den Eintritt in ein Beamtenverhält-
2. § 9 wird wie folgt geändert: nis auf Widerruf oder als Ehren-
beamter."
a) Die bisherige Vorschrift wird Ab-
satz 1. b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fas-
b) Als Absatz 2 wird angefügt: sung:
"(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ,,In den Fällen des Absatzes 1 Num-
ist spätestens nach sechs Jahren in ein mer 3 kann sie im Einvernehmen mit
solches auf Lebenszeit umzuwandeln, dem Bundesminister des Innern und
wenn der Bec:imte die beamtenrecht- dem neuen Dienstherrn die Fortdauer
lichen Voraussetzungen hierfür er- des Beamtenverhältnisses neben dem
füllt. II .neuen Dienst- oder Amh_;verhältnis
anordnen."
3. § 20 wird wie folgt geändert:
8. § 36 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
a) Als Absatz 2 wird eingefügt:
,,3. Beamte des höheren Dienstes des Bun-
"(2) Für Beamte besonderer Fach- desamtes für Verfassungsschutz und
richtungen kann von den Vorschriften des Bundesnachrichtendienstes von der
über den Vorbereitungsdienst und die Besoldungsgruppe A 1 a an aufwärts,".
Prüfung (§§ 16 bis 19) abgewichen
werden, soweit es die besonderen Ver- 9. In § 39 wird das Wort "übertragen" durch
hältnisse der Laufbahn erfordern." das Wort "ver liehen" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 10. § 44 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fas-
4. § 26 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: sung:
„Bei Auflösung einer Behörde oder bei „Ist der Beamte zur Wahrnehmung seiner
einer auf gesetzlicher Vorschrift oder Ver- Rechte in dem Verfahren nicht in der
ordnung der Bundesregierung beruhenden Lage, so bestellt das Amtsgericht auf An-
wesentlichen Änderung des Aufbaues trag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger
als gesetzlichen Vertreter in dem Ver-
oder Verschmelzung einer Behörde mit
einer anderen kann ein Beamter dieser fahren; die Vorschriften des Gesetzes
Behörden, dessen Aufgabengebiet von der über die Angelegenheiten der freiwilligen
Auflösung oder Umbildung berührt wird, Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei An-
auch ohne seine Zustimmung in ein ande- ordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des
res Amt derselben oder einer gleichwerti- Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
gen Laufbahn mit geringerem Endgrund- sprechend."
gehalt versetzt werden, wenn eine seinem 11. § 48 .wird wie folgt geändert:
bisherigen Amt entsprechende Verwen-
dung nicht möglich ist." a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. wegen vorsätzlicher hochverräte-
5. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: rischer, staatsgefährdender oder
"(1) Der Beamte kann, wenn ein dienst- landesverräterischer Handlung zu
liches Bedürfnis besteht, vorübergehend Gefängnis von sechs Monaten oder
zu einer seinem Amt entsprechenden längerer Dauer verurteilt wird,".
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: 18. § 72 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechendes gilt, wenn dem Be- .. (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne
amten die bürgerlichen Ehrenrechte Entschädigung über die regelmäßige Ar-
oder die Befähigung zur Bekleidung beitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn
öffentlicher Ämter aberkannt werden zwingende dienstliche Verhältnisse es er-
oder wenn der Beamte auf Grund einer fordern. Wird er dadurch erheblich mehr
Entscheidung des Bundesverfassungs- beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung
gerichts gemäß Artikel 18 des Grund- in angemessener Zeit zu gewähren.
gesetzes ein Grundrecht verwirkt hat." (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft
12. § 56 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz erhält besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend
folgende Fassung: den dienstlichen Bedürfnissen verlängert
werden; im wöchentlichen Zeitraum dür-
„Bestätigt dieser die Anordnung, so muß
fen sechzig Stunden nicht überschritten
der Beamte sie ausführen, sofern nicht
werden."
das ihm aufgetragene Verhalten strafbar
und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist 19. § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
oder das ihm aufgetragene Verhalten die ,, ( 1) Verletzt ein Beamter schuldhaft
Würde des Mensdrnn verletzt;". die ihm obliegenden Pflichten, so hat er
13. Dem § 58 wird als Absatz 4 angefügt: dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er
wahrgenommen hat, den daraus ent-
,, (4) In den Fällen, in denen eine Aus-
standenen Schaden zu ersetzen. Hat der
nahme nach § 7 Abs. 2 zugelassen worden
Beamte seine Amtspflicht in Ausübung
ist, kann von einer Eidesleistung abge-
eines ihm anvertrauten öffentlichen
sehen werden; der Beamte hat, sofern
Amtes verletzt, so hat er dem Dienstherrn
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu
den Schaden nur insoweit zu ersetzen,
geloben, daß er seine Amtspflichten ge-
als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
wissenhaft erfüllen wird."
zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den
14. § 62 wird wie folgt geändert: Schaden gemeinsam verursacht, so haften
a) In Absatz 1 wird das Wort „soll" sie als Gesamtschuldner."
durch das Wort „darf" ersetzt.
20. Nach § 79 wird folgende Vorschrift ein-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort gefügt:
,,soll" vor den Worten „die Geneh- ,,§ 79a
migung" durch das Wort „darf" er-
Der Beamte auf Widerruf im Vorberei-
setzt.
tungsdienst (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) erhält einen
c) Als Absatz 4 wird angefügt: Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß
,,(4) Uber die Versagung der Geneh- beträgt mindestens dreißig vom Hundert
migung entscheidet die oberste Auf- des Anfangsgrundgehaltes der Eingangs-
sichtsbehörde." besoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben
ist Kinderzuschlag nach den Vorschriften
15. In § 66 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „und" zu gewähren, die für Beamte mit Dienst-
vor dem Wort „Forschungsaufgaben" bezügen gelten. Das Nähere regeln die
durch das Wort „oder" ersetzt. Bundesminister des Innern und der
16. In § 67 Satz 1 und 2 und § 68 wird das Finanzen."
Wort „Anordnung" durch das Wort „Ver-
21. In § 83 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte
langen" ersetzt.
,,für das Besoldungswesen allgemein zu-
17. § 69 Satz 2 erhält folgende Fassung: ständigen obersten Dienstbehörde des
,,In ihr kann bestimmt werden, Landes" durch die Worte „nach Landes-
recht zuständigen Stelle" ersetzt.
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher
Dienst im Sinne dieser Vorschriften 22. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
,, (2) Werden die Dienstbezüge der Be-
2. ob und inwieweit der Beamte für eine amten allgemein oder für einzelne Lauf-
im öffentlichen Dienst ausgeübte oder bahngruppen erhöht oder vermindert, so
auf Verlangen, Vorschlag oder Veran- sind von demselben Zeitpunkt an die
lassung seines Dienstvorgesetzten über- Versorgungsbezüge entsprechend zu
nommene Nebentätigkeit eine Vergü- regeln."
tung erhält oder eine erhaltene Ver-
gütung abzuführen hat, 23. Nach § 87 wird folgende Vorschrift ein-
3. welche Beamtengruppen auch zu einer gefügt:
der in § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeich- ,,§ 87 a
neten Nebentätigkeiten der Genehmi- Wird ein Beamter körperlich verletzt
gung bedürfen, sow~it es nach der oder getötet, so geht ein ges,etzlicher
Natur des Dienstverhältnisses erforder- Schadenersatzanspruch, der dem Beamten
lich ist." oder seinen Hinterbliebenen infolge der
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 689
Körpervc!rletzung oder der Tötung gegen 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst ge-
einen Dritten zusteht, insoweit auf den leistet hat oder
Dienstherrn über, als dieser
2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden
1. während einer auf der Körperver- hat."
letzung U(:rulwnden Au flwbung der
Dienslfi.ihigkeit zur Cewi:ihrung von 29. § 115 wird wie folgt geändert:
Dienstbezügen oder
a) In Absatz 1 werden die Worte „ohne
2. infolge der Körperverletzung oder der
erheblichere Unterbrechung" durch die
Tötung zur Gewährung einer Versor-
Worte „ ohne von dem Beamten zu
gung oder einer anderen Leistung
vertretende Unterbrechung" ersetzt.
verpflichtet ist. Der Ubergang des An-
spruches kann nicht zum Nachteil des Be- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
amten oder der Hinterbliebenen geltend ,,(2) Werden nach Absatz 1 ver-
gemacht werden." sicherungspflichtige Beschäftigungszei-
ten berücksichtigt, so ist der Teil der
24. In § 106 Abs. 2 Satz 2 WE~rden nach den Renten aus den gesetzlichen Renten-
Worten „nach § 115" die Worte „oder versicherungen, der dem Verhältnis
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" eingefügt. der nach Absatz 1 berücksichtigten
versicherungspflichtigen Jahre zu den
25. § 110 Abs. 1 wird wie folgt geändert: für die Renten angerechneten Ver-
a) Als Satz 2 wird eingefügt: sicherungsjahren entspricht, insoweit
,,Ist der Beamte wegen Dienstunfähig- auf die Versorgungsbezüge anzurech-
keit infolge von Krankheit, Verwun- nen, als er nicht auf eigenen Beitrags-
dung oder sonstiger Beschädigung, die leistungen beruht. Das gleiche gilt für
er sich ohne grobes Verscl].ulden bei versicherungspflichtige und nichtver-
Ausübung oder aus Veranlassung des sicherungspflich tige Beschäftigungszei-
Dienstes zugezogen hat, in den Ruhe- ten, wenn der Dienstherr durch eine
stand getreten, so wird den Dienst- für das Arbeitsverhältnis maßgebende
jahren die Zeit hinzugerechnet, die er Regelung verpflichtet war, während
bis zum Erreichen der Altersgrenze dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von
(§ 41 Abs. 1) hätte zurücklegen kön- mindestens der Hälfte der Beiträge zu
nen." den freiwilligen Versicherungen in
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. den gesetzlichen Rentenversicherun-
gen oder zu einer zusätzlichen Alters-
26. § 111 wird wie folgt geändert: und Hinterbliebenenversorgung für
a) Als Absatz 3 wird eingefügt: 'Angehörige des öffentlichen Dienstes
zu leisten. Für Beschäftigungszeiten
,, (3) Sind für Dienstzeiten im Be-
nach Absatz 1, für die Beiträge zu
amtenverhältnis Beiträge zu den ge-
den gesetzlichen Rentenversicherungen
setzlichen Rentenversicherungen nach-
nachentrichtet worden sind, gilt § 111
entrichtet worden, so ist die auf die-
Abs. 3 entsprechend."
ser Nachversicherung beruhende Rente
auf die Versorgungsbezüge anzurech-
30. § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält
nen, soweit die Zeiten ruhegehalt-
folgende Fassung:
fähig sind oder als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden. 11
,, b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. gionsgesellschaften oder ihrer Ver-
bände (Artikel 140 des Grundgesetzes)
27. § 113 wird wie folgt geändert: oder im nichtöffentlichen Schuldienst".
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den
Worten „im Dienst" die Worte „der 31. Nach § 116 wird folgende Vorschrift ein-
Bundeswehr oder" eingefügt. gefügt:
,,§ 116a
b) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
Die Zeit einer praktischen Tätigkeit oder
c) Der bisherige Absatz 1 Nr. 3 wird Ab-
eines Studiums an einer wissenschaftlichen
satz 1 Nr. 2.
Hochschule, die Voraussetzung für die Ab-
d) In Absatz 2 werden nach den Worten legung der für eine Laufbahn vorgeschrie-
11
,,Abs. 2 die Worte „und 3 einge- 11
benen ersten Staats- oder Hochschulprü-
fügt. fung ist, kann als ruhegehaltfähige Dienst-
zeit berücksichtigt werden, soweit sie nach
28. § 114 erhält folgende Fassung:
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
II§ 114 Hegt. Das gilt auch für die Zeit einer
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, wäh- praktischen Tätigkeit oder eines Besuches
rend der ein Beamter nach Vollendung einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen
des siebzehnten Lebensjahres vor der Be- Fachschule, soweit sie Voraussetzung für
rufung in das Beamtenverhältnis die Zulassung zu einer Laufbahn ist. 11
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
32. Dem § 128 Abs. 4 wird folgender Satz an- 39. § 162 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende
„Kann hiernach ein Unterhaltsbeitrag nicht Fassung:
bewilligt werden, so wird dadurch die Ge-
,,c) wegen vorsätzlicher hochverräte-
währung des Kinderzuschlages nicht be-
rischer, staatsgefährdender oder
rührt."
landesverräterischer Handlung zu
33. In § 135 Abs. 3 wird das Wort „übertrag- Gefängnis auf die Dauer von min-
baren" gestrichen. Die Worte „liegt ein destens sechs Monaten verurteilt
Dienstunfall vor" werden durch die Worte worden ist,".
,,gilt dies als Dienstunfall" ersetzt. b) Als Satz 2 wird angefügt:
34. § 139 wird wie folgt geändert: ,,Entsprechendes gilt, wenn der Ruhe-
standsbeamte auf Grund einer Ent-
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3
scheidung des Bundesverfassungs-
durch folgenden Satz ersetzt:
gerichts gemäß Artikel 18 des Grund-
„Dieser wird in Höhe der Grundrente gesetzes ein Grundrecht verwirkt hat."
nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesver-
sorgungsgesetzes gewährt." 40. § 164 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,(5) Erhält der Verletzte Unfallruhe- „3. für jeden Berechtigten, der durch
gehalt, so ist auf dieses der Unfallaus- ein deutsches Gericht im Bundes-
gleich in Höhe des Unterschiedes zwi- gebiet oder im Land Berlin im
schen dem Unfallruhegehalt und dem ordentlichen Strafverfahren zu
Ruhegehalt, das sich nach den allge- Zuchthaus oder wegen vorsätz-
meinen Vorschriften ergeben würde, licher hochverräterischer, staats-
anzurechnen." gefährdender oder landesverräte-
rischer Handlung zu Gefängnis auf
35. In § 151 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am
die Dauer von mindestens sechs
Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt
Monaten verurteilt worden ist, mit
und folgender Halbsatz angefügt:
der Rechtskraft des Urteils."
,,das gleiche gilt in den Fällen des gesetz-
lichen Ubertritts oder der Ubernahme bei b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 ein-
der Umbildung von Körperschaften." gefügt:
,,Entsprechendes gilt, wenn der Berech-
36. § 158 Abs. 5 wird wie folgt geändert: tigte auf Grund einer Entscheidung des
a) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-
durch einen Strichpunkt ersetzt und kel 18 des Grundgesetzes ein Grund-
folgender Halbsatz angefügt: recht verwirkt hat."
„ausgenommen ist die Beschäftigung c) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 1
bei öffentlich-rechtlichen Religions- wird Satz 3.
gesellschaften oder ihren Verbänden."
d) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort
b) In Satz 2 wird das Wort „Ihr" durch „vierundzwanzigsten" durch das Wort
die Worte „Der Verwendung im öffent- „fünfundzwanzigsten", in Absatz 2
lichen Dienst" ersetzt. Nr. 2 das Wort „vierundzwanzigste"
c) In Satz 2 erhält Buchstabe b folgende durch das Wort „fünfundzwanzigste"
Fassung: ersetzt.
„b) die Verwendung im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen 41. § 167 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
oder überstaatlichen Einrichtung, ,, (2) § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
an der eine Körperschaft oder ein bleibt unberührt."
Verband im Sinne des Satzes 1
durch Zahlung von Beiträgen oder 42. § 168 wird aufgehoben.
Zuschüssen oder in anderer Weise
43. § 172 erhält folgende Fassung:
beteiligt ist."
,,§ 172
37. In § 159 Abs. 2 werden die Worte „durch Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis
die oberste Dienstbehörde" gestrichen. gelten die §§ 126, 127 und 136 des Beam-
Dem Absatz werden folgende Sätze ange- tenrechtsrahmengesetzes."
fügt:
„Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse 44. § 173 wird aufgehoben.
kann die Versorgung ganz oder teilweise
45. § 174 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgen-
wieder zuerkannt werden. Die Entschei-
de Fassung:
dung trifft die oberste Dienstbehörde."
„Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
38. § 161 wird aufgehoben. wird der Dienstherr durch die oberste
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957 691
Dienstbehörde vertreten, der der Beamte 50. § 186 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fas-
untersteht oder bei der Beendigung des sung:
Beamtenverhältnisses unterstanden hat;".
,, (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-
46. § 175 Satz 2 erhält folgende Fassung: rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
„Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt im Sinne der§§ 109, 111, 113 bis 115, 152
ist, richtet sich die Zustellung nach den und 181 Abs. 3 stehen gleich
Vorschriften des Verwal tungszustellungs- 1. für Personen deutscher Staatsangehörig-
gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetz- keit oder Volkszugehörigkeit der bis
blatt I S. 379)." zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
47. Dem § 177 Abs. 1 wird folgende Nummer 3 Dienstherrn in den Gebieten, die nach
angefügt: dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen
„3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht Reiche angegliedert waren,
in ein Beamtenverhältnis anderer Art,
2. für volksdeutsche Vertriebene und Um-
ein solches Beamtenverhältnis nicht in
ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewan- siedler der gleichartige Di•enst bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
delt werden."
Herkunftsland.
48. § 180 wird wie folgt geändert: (2) Der Beschäftigung im Bundesdienst
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte im Sinne des § 112 Nr. 1 steht für Ruhe-
,,112 Nr. 2" durch das Wort „112" er- standsbeamte (§§ 180, 192) die bis zum
setzt. Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistete
b) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte gleichartige Beschäftigung bei einem öf-
,,§ 133 ist" durch die Worte „die§§ 129 fentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
Abs. 2 und 133 sind" ersetzt. gebiet gleich. Absatz 1 gilt entsprechend."
49. § 181 wird wie folgt geändert: 51. § 189 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz an- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gefügt: ,,(1) Für Richter des Bundes gelten
,,Entsprechendes gilt für einen Beam- bis zum Inkrafttreten eines Richter-
ten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig gesetzes die Vorschriften dieses Ge-
im Dienst der früheren Wehrmacht setzes entsprechend; die Vorschriften
oder im früheren Reichsarbeitsdienst des Gerichtsverfassungsrechts sowie
gestanden hat." besondere gesetzliche Vorschriften über
b) Absatz 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung: die Rechtsverhältnisse der Richter, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
,, 1. die nach bisherigem Recht an- Gesetzes gelten, bleiben unberührt."
rechenbaren Kriegsjahre für Teil-
nahme an den kriegerischen Unter- b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort
nehmungen vor 1914 und an dem ,.Bundesrichter" durch die Worte „Rich-
ersten 1:nd zweiten Weltkrieg,". ter des Bundes" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort (2) Absatz 1 Nr. 24, 26 bis 29 Buchstabe a,
„vierundzwanzigste" durch das Wort 30 bis 33, 36 Buchstaben a und b, 38, 48, 49 Buch-
,, fünfundzwanzigste" ers,etzt. staben a, b, und d und 50 sind mit Wirkung vom
d) Absatz 9 erhält folgende Fassung: 1. September 1953 ab, Absatz 1 Nr. 34 Buchstabe a
mit Wirkung vom 1. Januar 1955 ab, Absatz 1 Nr. 29
,, (9) Als Ruhegehalt im Sinne des
Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Mai 1957 ab an-
§ 166 gelten auch die Bezüge der ent-
pflichteten beamteten Hochschullehrer, zuwenden.
die Bezüge der nach § 8 des Gerichts- (3) Beamte, die wegen Nichterfüllung der Vor-
verfassungsgesetzes oder einer ent- aussetzungen des § 106 des Bundesbeamtengesetzes
sprechenden gesetzlichen Vorschrift
entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage des
nicht im Amt befindlichen Richter und
Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand
Mitglieder einer obersten Rechnungs-
versetzt, wenn sie bei Anwendung des Absatzes 1
prüfungsbehörde sowie der vom Amt
abberufenen Mitglieder des Vorstan- Nr. 24, 28 oder 49 Buchstabe a eine Dienstzeit
des der Deutschen Bundesbahn; die von mindestens zehn Jahren im Sinne des § 106
Empfänger dieser Bezüge gelten als Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 abgeleistet hätten.
Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der
entpflichteten beamteten Hochschul- (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 26 bis
lehrer gelten unter Hinzurechnung des 28, 31, 33, 38, 48 Buchstabe b, 49 Buchst~ben a, b
dem Entpflichteten zustehenden, min- und d und 50 wird ein Zahlungsausgleich für Zeit-
destens des zuletzt zugesicherten Vor- räume bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht
lesungsgeldes als Höchstgrenze im gewährt. Dies gilt nic}lt im Falle des Absatzes 1
Sinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1." Nr. 28 für Personen, die am 31. August 1953 nach
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des
Personen Versorgung zu erhalten hatten. Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend."
§ 141
§ 140
§ 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung vom Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) in des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der Fassung des § 198 des Bundesbeamtengesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) erhält
folgende Fassung: § 142
,, (2) In diesem Falle bestellt das Amtsgericht (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in
auf Antrag der Einleitungsbehörde (§ 29) einen Kraft.
Pfleger als gesetzlichen Vertreter zur Wahrneh- (2) Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften
mung der Rechte des Beschuldigten in dem Ver- des Kapitels II dieses Gesetzes entsprechen oder
fahren; der Pfleger muß Beamter sein. Die Vor- widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten die-
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten ses Gesetzes außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Sch_röder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 30 Abs. 6 des Gesetzes über die Ifommunalwah.len im Lande Nordrhein-'\Vestfalen.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
vom 23. Januar 1957 - 2 BvF 3/56 - in dem Ver- das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
fahren Gesetzes vom 21. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
wegen Feststellung der Vereinbarkeit des § 30
Abs. 6 des Gesetzes über die Kommunalwahlen § 30 Abs. 6 des Gesetzes über die Kommunal-
im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahl- wahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kom-
gesetz) vom 12. Juni 1954 (Gesetz- und Verord- munalwahlgesetz) vom 12. Juni 1954 (Gesetz- und
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
S. 226) mit dem Grundgesetz falen S. 226) ist mit dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
auf Antrag
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
der Landesregierung des Landes Nordrhein- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Westfalen verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. Juni 1957.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a q: Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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