649
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausg~gehen zu Bonn am 28.Juni 1957 Nr. 28 .
Tag Inhalt: Seite
26. 6. 57 Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle 649
26. 6. 57 Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . 652
22. 6. 57 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zwölften Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655
25. 6. 57 Verordnung zur Durchführung des Ge,setzes über Bergmannsprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 656
26. 6. 57 Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659
26. 6. 57 Veirordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes 660
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
Gesetz
zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung
der Arbeiter im Krankheitsfalle.
Vom 26. Juni 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- zu zahlen, für die der Arbeiter Kranken- oder Haus-
rates das folgende Gesetz beschlossen: geld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetz-
lichen Unfallversicherung erhält.
ERSTER ABSCHNITT
(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird erst nach
Verpfüchtung des Arbeitgebers zur Zahlung vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeits-
eines Zuschusses zu den Leistungen aus der verhältnisses bei demselben Arbeitgeber gewährt.
Sozialversicherung im Krankheitsfalle
des Arbeiters
§ 2
§ 1
N ettoarbeitsen,tgelt
Grundsatz
(1) Ist· ein Arbeiter infolge Krankheit an seiner Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 1 ist das um die
Arbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit), gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Arbeitsent-
ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er gegen gelt. Der Berechnung wird das durchschnittliche
seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung Arbeitsentgelt während der letzten vier den Lohn-
eines Zuschusses zu den Leistungen aus der gesetz- perioden des Betriebs entsprechenden Wochen, bei
lichen Kranken- oder Unfallversicherung. Der Zu- Lohnempfängern mit teilmonatlicher oder monat-
schuß ist zu gewähren in Höhe des Unterschieds- licher Lohnabrechnung das durchschnittliche Arbeits-
betrages zwischen dem Krankengeld einschließlich entgelt des letzten Kalend.ermonats oder des ent-
der Zuschläge aus der gesetzlichen Krankenver- sprechenden Lohnabrechnungszeitraumes zugrunde
sicherung oder dem Rechnungsbetrag des Kranken- gelegt.
geldes einschließlich der Zuschläge, der zu zahlen § 3
wäre, wenn keine Krankenhauspflege gewährt
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
würde, oder den entsprechenden Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung und neunzig vom (1) Der Anspruch auf den Zuschuß gemäß § 1
Hundert des Nettoarbeitsentgelts (§ 2). Durch Ge- wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber
setz oder Satzung der Versicherungsträger vorge- das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeits-
sehene Kürzungen (§ 189 Abs. 2 und § 192 der unfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der
Reichsversicherungsordnung) werden bei der Be- Arbeiter sein Arbeitsverhältnis aus einem vom
rechnung des Zuschusses nicht berücksichtigt. Den Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der
Zuschuß hat der Arbeitgeber bis zu einer Dauer der den Arbeiter zur außerordentlichen Kündigung
Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen für die Tage berechtigt.
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf § 7
von sechs Wochen nach dem Eintritt der Arbeits- Sonstige Vorschriften über die Lohnfortzahlung
unfähigkeit, ohne daß es des Ausspruchs einer Kün- bei unverschuldeter Verhinderung
digung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung
anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen,
so erlischt der Anspruch des Arbeiters nach § 1 mit § 4 der Anordnung zur Vereinheitlichung der
diesem Zeitpunkt. Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an
Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirt-
§ 4 schaft vom 25. Februar 1943 (Reichsarbeitsblatt Teil I
S. 164) bleibt unberührt.
Nichtanrechnung von Versicherungsleistungen
Der Arbeiter ist nicht verpflichtet, sich auf den ZWEITER ABSCHNITT
ihm nach § 1 zustehenden Zuschuß solche Beträge
anrechnen zu lassen, die ihm für die Zeit der Änderungen und Ergänzungen
Arbeitsunfähigkeit aus einer privaten Kranken- von Vorschriften des Zweiten Buches
oder UnfalJversicherung zukommen, es sei denn, die der Reichsversicherungsordnung
Beiträge zu dieser Versicherung trägt der Arbeit- § 8
geber.
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
§ 5
geändert und ergänzt:
1. § 182 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Heimarbeit
„ 2. Krankengeld in Höhe von fünfzig vom
(1) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 Hundert des Grundlohns für jeden Kalen-
des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bun- dertag, wenn die Krankheit den Versicher-
desgesetzbl. I S. 191) haben gegen den Auftraggeber ten arbeitsunfähig macht. Für die ersten
oder Zwischenmeister Anspruch auf einen Betrag sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit er-
von eins vom Hundert des an sie ausgezahlten reinen höht sich das Krankengeld um fünfzehn
Arbeitsentgelts. Den gleichen Anspruch haben die vom Hundert des Grundlohns und für
in § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeits- einen Versicherten mit einem Angehöri-
gesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsicht- gen, den er bisher ganz oder überwiegend
lich der Entgeltregelung gleichgestellt sind. unterhalten hat und der mit ihm in häus-
licher Gemeinschaft lebt, um einen Zuschlag
_(2) Der jeweilige Betrag ist mit dem Arbeitsent- von vier vom Hundert des Grundlohns,
gelt auszuzahlen und gesondert in den Entgeltbeleg für jeden weiteren solchen Angehörigen
einzutragen. um je weitere drei vom Hundert des
(3) Unter reinem Arbeitsentgelt ist das Arbeits- Grundlohns. Der Gesamtbetrag von Kran-
entgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversiche- kengeld und Zuschlägen darf fünfundsieb-
rungsbeiträge, jedoch ausschließlich der Unkosten- zig vom Hundert des Grundlohns nicht
zuschläge zu verstehen. Für die Feststellung des übersteigen. Das Krankengeld wird vom
reinen Arbeitsentgelts sind im Zweifel die Eintra- dritten Tage der Arbeitsunfähigkeit an ge-
gungen in dem Entgeltbeleg maßgebend. währt, vom ersten Tage der Arbeits-
unfähigkeit an jedoch dann, wenn diese
(4) Zur Sicherung der Ansprüche der von dem länger als zwei Wochen dauert oder auf
Zwischenmeister beschäftigten Heimarbeiter, Haus- einem Arbeitsunfall oder einer Berufs-
gewerbetreibenden und in Absatz 1 Satz 2 genannten krankheit im Sinne der gesetzlichen Unfall-
Personen zahlt der Auftraggeber dem Zwischen- versicherung beruht. Die in § 165 Abs. 1
meister, wenn dieser den in Heimarbeit Beschäftig- Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten
ten gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeits- haben keinen Anspruch auf Krankengeld."
gesetzes hinsichtlich der Entgeltregelung gleich-
2. § 186 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
gestellt ist, den Betrag von eins vom Hundert des
an ihn ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne ,,(1) Wird einem Versicherten Krankenhaus-
Zwischenmeisterzuschlag. pflege gewährt, so ist daneben ein Hausgeld
zu zahlen; es beträgt fünfundzwanzig vom Hun-
(5) Auf den in diesem Paragraphen vorgesehenen dert des Krankengeldes. Hat der Versicherte
Betrag finden die Vorschriften des Heimarbeitsge- bisher einen Angehörigen oder mehrere Ange-
setzes über Mithaftung des Auftraggebers (§ 21 hörige ganz oder überwiegend unterhalten, so
Abs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis 27) und über beträgt das Hausgeld beim Vorhandensein
Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28) entsprechende eines Angehörigen sechsundsechzigzweidrittel
Anwendung. vom Hundert des Krankengeldes und erhöht
sich für jeden weiteren Angehörigen um zehn
§ 6 vom Hundert des Krankengeldes. Das Haus-
Abdingbarkeit geld darf den Betrag des Krankengeldes nicht
übersteigen. Es kann unmittelbar an die Ange-
Die Vorschriften dieses Abschnitts können nicht hörigen ausgezahlt werden, soweit es fünfund-
zuungunsten des Arbeiters oder der in § 5 genann- zwanzig vom Hundert des Krankengeldes über-
ten Personen abgedungen werden. steigt."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1957 651
3. § 189 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: den Gesetzes über die Heimarbeit vom 23. März
1934 in der Fassung vom 30. Oktober 1939
,,Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken-
(Reichsgesetzbl. I S. 2145) und der Verordnung
oder Hausgeld gelten ohne Rücksicht auf ihre
über die Entgeltregelung in der Heimarbeit
Höhe nicht als Arbeitsentgelt. 11
vom 16. März 1950 {Amtsblatt des Saarlandes
4. § 191 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: s. 234).
,,Die Satzung kann das Krankengeld für Ver- 3. An die Stelle der in.§ 7 genannten Vorschrift
sicherte mit Angehörigen, die der Versicherte tritt § 11 der Verordnung zur Festsetzung der
ganz oder überwiegend unterhalten hat und Ausbildungsbeihilfen und sonstigen Leistungen
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, an Lehrlinge und Anlernlinge vom 1. Septem-
von der siebenten Woche der Arbeitsunfähig- ber 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1246).
keit an durch Zuschläge erhöhen. 11
•
5. § 194 erhält folgende Fassung:
4. Der letzte Satz in § 182 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-
versicherungsordnung in der Fassung des § 8
,,§ 194 Nr. 1 dieses Gesetzes sowie § 8 Nr. 8 sind vor-
Die Satzung kann das Hausgeld bis auf acht- erst nicht anzuwenden.
zig vom Hundert des Krankengeldes erhöhen.
5. § 189 Abs. 1 und § 195 a Abs. 1 Nr. 4 der Reichs-
Die Erhöhung kann an die Voraussetzung ge-
versich:rungsordnung erhalten die im übrigen
knüpft werden, daß der Versicherte mit beson-
deren Verpflichtungen belastet ist. 11 Bundesgebiet geltende Fassung. An die Stelle
des in § 195 a Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversiche-
6. In § 195 a Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „des rungsordnung festgesetzten Mindestbetrages
Krankengeldes" durch die Worte „von fünfzig tritt der in § 26 Ziff. 2 c der Satzung der Lan-
vom Hundert des Grundlohns" ersetzt. desversicherungsanstalt für das Saarland -
Stand 1. Dezember 1956 - für das tägliche
7. In § 195 a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 werden die Worte Stillgeld festgesetzte Betrag.
„ des halben Krankengeldes" durch die Worte
,, von fünfundzwanzig vom Hundert des Grund- 6. § 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 484 über die Er-
II
lohns ersetzt. höhung des Höchstgrundlohns und sonstige
8. § 195 a Abs. 9 erhält folgende Fassung: Änderungen in der Sozialversicherung vom
12. Dezember 1955 (Amtsblatt des Saarlandes
,, (9) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 be-
S. 1759) fällt weg.
zeichneten Versicherten werden die in Absatz 1
Nr. 3 und 4 genannten Leistungen nach dem
§ 11
gleichen Grundlohn berechnet, der für die Be-
messung der Beiträge maßgebend ist." Inkrafttreten und Aufheben von Vorschriften
9. In § 205 a Abs. 4 werden die Worte „die Hälfte (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-
des Krankengeldes" durch die Worte „fünfund- kündung folgenden Monats in Kraft.
zwanzig vom Hundert des Grundlohns" ersetzt.
{2) Mit dem Tage des Ink;rafttretens dieses Ge-
setzes treten alle· entgegenstehenden Vorschriften
DRITTER ABSCHNITT außer Kraft, insbesondere
1. § 11 des Sozialversicherungs-Anpassungs-
Schlußvorschriften gesetzes vom 17. Juni 1949 (Gesetzblatt der
§ 9
Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
gebietes S. 99),
Berlin-Klausel
2. Nummer 3 der Sozialversicherungs-Anord-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 nung Nr. 30 vom 5. Dezember 1947 (Arbeits-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar blatt für die britische Zone S. 425).
1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 10 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Saar-Klausel
Dieses Gesetz gilt mit folgender Maßgabe im Bonn, den 26. Juni 1957.
Saarland:
1. Das Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes Der Bundespräsident
schließt auch die „weitere Zulage" nach § 5 Th ·e o d o r H e u s s
der Anordnung zur Hebung der Kaufkraft vom
4. Oktober 1948 (Amtsblatt des Saarlandes Der Bundeskanzler
S. 1260) ein. Adenauer
2. An die Stelle der in § 5 bezeichneten Vorschrift
des Heimarbeitsgesetzes treten die entspre- Der Bundesminister für Arbeit
chenden Vorschriften des im Saarland gelten- Anton Storch
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz
über den Wehrbeauftragten des Bundestages.
Vom 26. Juni 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 5. Er hat das Recht, vom Bundesminister für Ver-
schlossen: teidigung zusammenfassende Berichte über die
· Ausübung der Disziplinargewalt in der Bundes-
§ 1
wehr und vom Bundesminister der Justiz und
Der Wehrbeauftragte hat die Aufgaben aus Ar- den Justizministern der Länder statistische Be-
tikel 45 b des Grundgesetzes wahrzunehmen. richte über die Ausübung der Strafrechtspflege
anzufordern, soweit dadurch die Bundeswehr
§ 2 oder ihre Angehörigen berührt werden.
(1) Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des 6. Er kann in Straf- und Disziplinarverfahren, die
Bundestages oder des Bundestagsausschusses für mit seinem Aufgabenbereich zusammenhängen,
Verteidigung zur Prüfung bestimmter Vorgänge den Verhandlungen der Gerichte, auch soweit
· tätig. Der letztere kann diese Weisungen nur er- sie unter Ausschluß der Offentlichkeit statt-
teilen, wenn er den Vorgang nicht zum Gegen- finden, beiwohnen. Er hat im gleichen Umfang
stand seiner eigenen Untersuchung macht. Der wie der Anklagevertreter das Recht der Akten-
Wehrbeauftragte hat auf Verlangen einen Einzel- einsicht.
bericht über das Ergebnis seiner Prüfung zu er-
statten. _§ 4
Die Behörden des Bundes, der Länder und der
(2) Der Wehrbeauftragte wird nach pflicht-
Gemeinden haben dem Wehrbeauftragten bei der
gemäßem Ermessen tätig, wenn ihm bei Wahr-
Durchführung der erforderlichen Erhebungen Hilfe
nehmung seines Rechts aus § 3 Nr. 4, durch Mit-
teilung von Mitgliedern des Bundestages, Be- zu leisten.
schwerden von Soldaten oder auf andere Weise § 5
Umstände bekanntwerden, die auf eine Verletzung
der Grundrechte der Soldaten oder der Grundsätze (1) Der Bundestag und der Bundestagsausschuß
über die innere Führung schließen lassen. Uber das für Verteidigung können allgemeine Richtlinien für
Ergebnis seiner Nachprüfungen unterrichtet er den die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
Bundestag durch einen Bericht über den Einzelfall (2) Der Wehrbeauftragte ist - unbesch?-det des
oder im Rahmen des Gesamtberichtes. § 2 Abs. 1 - von Weisungen frei.
(3) Der Wehrbeauftragte erstattet nach Schluß
des Kalenderjahres einen schriftlichen Gesamt-
§ 6
bericht.
§ 3 Der Bundestag und der Bundestagsausschuß für
Verteidigung können jederzeit die Anwesenheit
Der Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm des Wehrbeauftragten verlangen.
übertragenen Aufgaben die folgenden Befugnisse:
1. Er kann vom Bundesminister für Verteidigung
§ 7
und allen diesem unterstellten Dienststellen
und Personen Auskunft und Akteneinsicht Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne
verlangen. Diese Rechte können ihm nur ver- Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den
weigert werden, soweit zwingende Geheim- Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache
haltungsgründe entgegenstehen. Die Ent- der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht
scheidung über die Verweigerung trifft der dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Bundesminister für Verteidigung selber oder
sein ständiger Stellvertreter im Amt; er hat
§ 8
sie vor dem Bundestagsausschuß für Verteidi-
gung zu vertreten. Anonyme Eingaben und Beschwerden werden
2. Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit nicht bearbeitet.
zur Regelung einer Angelegenheit geben. § 9
3. Er kann einen Vorgang der für die Einleitung Wird der Wehr beauftragte auf Grund einer Be-
des Straf- oder Disziplinarverfahrens zustän- schwerde tätig, so steht es in seinem Ermessen, die
digen Stelle zuleiten. Tatsache der Beschwerde und den Namen des Be-
4. Er kann alle Truppen, Stäbe, Verwaltungs- schwerdeführers bekanntzugeben. Er soll von der
stellen der Bundeswehr und ihre Einrichtungen Bekanntgabe absehen, wenn der Beschwerdeführer
jederzeit und ohne vorherige Anmeldung be- es wünscht und der Erfüllung dieses Wunsches
suchen. keine Rechtspflichten entgegenstehen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1957 653
§ 10 (3) Der Wehrbeauftragte darf kein anderes be-
(1) Der Wehrbeauflragte ist auch nach Beendi- soldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus-
gung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über üben und weder der Leitung und dem Aufsichtsrat
die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegen- eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-
nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder schaft des Bundes ode,r eines Landes angehören.
über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Be- (4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amts-
deutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. übernahme vor dem Bundestag den. in Artikel 56
des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(2) Der Wehrbeauftragte darf, auch wenn er nicht
mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne (5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines
Genehmigung weder vor Gericht noch außergericht- Amtes vom Wehrdienst befreit.
lich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Ge-
nehmigung erteilt der Präsident des Bundestages im § 15
Einvernehmen mit dem Bundestagsausschuß für
(1) Der Wehrbeauftragte steht nach Maßgabe
Verteidigung.
dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Amtsverhältnis. Der Präsident des Bundestages
Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei ernennt den Gewählten.
Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushän-
Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
digung der Urkunde über die Ernennung oder, falls
der Eid vorher geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4),
§ 11 mit der Vereidigung.
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf (3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod
nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle 1. mit der Ernennung des Nachfolgers,
des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
2. mit der Abberufung,
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren 3. mit der Entlassung auf Verlangen.
würde. (4) Der Bundestag kann auf Antrag des· Bundes-
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, tagsausschusses für Verteidigung seinen Präsiden-
ten beauftragen, den Wehrbeauftragten abzuberu-
kann versagt werden, wenn die Erstattung den
fen. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung der
dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(3) § 28 des Gesetzes über das Bundesverfas-
(5) Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine
sungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
Entlassung verlangen. Der Präsident des Bundes-
S. 243) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli
tages spricht die Entlassung aus.
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) bleibt unberührt.
§ 16
§ 12
(1) Der Wehrbeauftragte hat seinen Dienstsitz
Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes beim Bundestag. Er untersteht der Di,enstaufsicht
und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauf- des Präsidenten des Bundestages.
tragten übe,r die Einleitung des Verfahrens, die
Erhebung der öffentlichen Klage, die Anordnung (2) Dem Wehrbeauftragten sind die für die
der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfs-
Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn kräfte zur Verfügung zu stellen. Sie unterstehen
einer dieser Behörden die Vorgänge vom Wehr- der Dienstaufsicht des Wehrbeauftragten. Die
beauftragten zugeleitet worden sind. Beamten werden auf seinen Vorschlag vom Präsi-
denten des Bundestages ernan?,t und entlassen.
§ 13 (3) Der Haushalt der Dienststelle des Wehrbeauf-
tragten wird beim Haushalt des Bundestages ver-
Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der anschlagt.
Mehrheit seine·r Mitglieder den Wehrbeauftragten.
Vorschlagsberechtigt sind der Bundestagsausschuß § 17
für Verteidigung, die Fraktionen und so viele (1) Ist der Wehrbeauftragte länger als vier
Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Wochen verhindert, sein Amt auszuüben, so kanri
Stärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache der Bundestagsausschuß für Verteidigung den Prä-
findet nicht statt. sidenten eines Wehrdienstsenats für die Dauer der
Verhinderung des Wehrbeauftragten mit der Wahr-
§ 14
nehmung der Geschäfte beauftragen.
(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder Deutsche
wählbar, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt (2) Ist der Wehrbeauftragte verhindert, so führt
und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Er muß min- der leitende Beamte der Dienststelle seine Geschäfte,
destens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben. bis eine Regelung nach Absatz 1 getroffen ist. Er
kann hierbei die Rechte des Wehrbeauftragten mit
(2) Das Amt des Wehrbeauftragten dauert fünf Ausnahme des Rechts aus § 3 Nr. 4 dieses Gesetzes
Jahre. Wiederwahl ist zulässig. geltend machen.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 18 Stelle der vierjährigen Amtszeit (§ 15 Abs. 1 des
(1) Der Wehrbeauftragte erhält Bezüge nach der Bundesministergesetzes) eine fünfjährige Amtszeit
Besoldungsgruppe B 3 a einschließlich zum Grund- tritt.
gehalt allgemein gewährter Zulugen. § 19
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
(2) Im übrigen finden die §§ 13 bis 20 des Ge-
setzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
§ 20
der Bundesregierung (Bundesministergesetz) vom
17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407) entspre- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
chende Anwendung mit der Maßgabe, daß an die kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister für Verteidigung
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates
von Merkatz
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1957 655
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zwölften Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Kassendentistische Vereinigung Deutschlands,
Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands, Zahnärztekammern).
Vom 22. Juni 1957.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 des Gesetzes zur Rege- 15. Landeszahnärztekammer Hessen, Frankfurt a. 1'✓-
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 16. Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen,
des Grundgesetzes fallen den Personen in der Fas- Frankfurt a. M.
sung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
17. Zahnärztekammer Niedersachsen, Hannover
S. 1287) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Zwölften
Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 18. Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen,
15. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 308) wird mit Hannover
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 19. Zahnärztekammer Nordrhein, Düsseldorf
20. Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein,
§ 1 Düsseldorf
Das in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Zwölften Ver- 21. Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, Mainz
ordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Rege- 22. Kass,enzahnärztliche Vereinigung Koblenz-Trier-
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 Montabaur, Koblenz
des Grundgesetzes fallenden Personen aufgeführte 23. Kassenzahnärztliche Vereinigung Pfalz,
Verzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen erhält fol-
Ludwigshafen/Rh.
gende Fassung:
24. Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinhessen,
1. Bundesverband der Deutschen Zahnärzte, Köln Mainz
2. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Köln 25. Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Kiel
3. Landeszahnärzte k amm er Baden-Württemberg,
26. Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig- .
Stuttgart
Holstein, Kiel
4. Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordbaden,
27. Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Münster
Mannheim
5. Kassenzahnärztliche Vereinigung Südbaden, 28. Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-
Freiburg Lippe, Münster.
6. Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordwürttem- § 2
berg, Stuttgart (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
7. Kassenzahnärztliche Vereinigung Südwürttem- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
berg-Hohenzollern, Tübingen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des
8. Bayerische Landeszahnärztekammer, München Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
9. Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
München, 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
10. Verband der Zahnärzte von Berlin, Berlin
19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
kung vom 20. August 1955 auch im Land Berlin.
11. Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin, Berlin
12. Kassenzahnärztliche Vereinigung im Lande (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Bremen, Bremen
13. Zahnärztekammer Hamburg, Hamburg § 3
14. Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Hamburg 20. August 1955 in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1957.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Anders
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Bergmannsprämien (BergPDV).
Vom 25. Juni 1957.
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über Bergmanns- ein regelrechtes Gedinge infolge besonders
prämien (BergPG) vom 20. Dezember 1956 (Bundes- gelagerter Verhältnisse nicht abgeschlossen
gesetzbl. I S. 927) verordnet die Bundesregierung werden _kann;
mit Zustimmung des Bundesrates: 2. die Gedingearbeiter beaufsichtigen;
3. die Arbeiten der in Absatz 1 bezeichneten
§ 1 Art, die in nicht mechanisierten Betrieben
Anwendung von Vorschriften üblicherweise im Gedinge vergeben wer-
der Reichsabgabenordnung den, maschinell ausführen.
Die Vorschriften des Zweiten Teils der Reichs-
abgabenordnung sowie des Gesetzes über den Bun- § 5
desfinanzhof finden bei der Durchführung des Ge- Wechsel zwischen Schichtlohnarbeiten
setzes über Bergmannsprämien entsprechende An- und Gedingearbeiten
wendung.
(1) Arbeiter, die regelmäßig Schichtlohnarbeiten
§ 2 verrichten, erhalten während einer vorübergehenden
Arbeitnehmer des Bergbaus Beschäftigung mit Gedingearbeiten die Bergmanns-
prämie nach den für Gedingearbeiter geltenden
(1) Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des Vorschriften.
Gesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsver-
hältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (2) Arbeiter, die regelmäßig Gedingearbeiten ver-
(Absatz 2) stehen und in den der bergbehördlichen richten, erhalten während einer durch betriebliche
Aufsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) be- Gründe veranlaßten vorübergehenden Beschäftigung
schäftigt werden. Insoweit sind Arbeitnehmer des mit Schichtlohnarbeiten die Bergmannsprämie nach
Bergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbil- den für Gedingearbeiter geltenden Vorschriften, so-
dung bescb.äftigt werden. lange sie während dieser Zeit weiter Gedingelohn
erhalten.
(2) Unternehmen des Bergbaus sind
1. Unternehmen, die der bergbehördlichen § 6
Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten, Beredmung der Schichten
2. Unternehmen, soweit sie ständig Sehachtbau
(1) Als unter Tage verfahrene volle Schichten
oder andere bergbauliche Aufschließungs-
und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch gelten auch Schichten, die sich durch Zusammen-
bergmännische Arbeiten in den unte1 Num- zählen von unter Tage verfahrenen Teilschichten
mer 1 bezeichneten Betrieben verrichten und Uberstunden innerhalb eines Lohnabrechnungs-
(Berg ba uspezialgesellschaf ten). zeitraums zu vollen Schichten ergeben.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
§ 3 regelmäßig an einzelnen Arbeitstagen Schichten
Schichtlohn oder Teilschichten auf andere Arbeitstage verteilt
werden. •
Im Schichtlohn (Zeitlohn) beschäftigt (§ 2 Nr. 1
erster Halbsatz des Gesetzes) sind Arbeiter, die (3) Als unter Tage verfahrene volle Schichten (§ 2
Schichtlohnarbeiten ausführen, und zwar unabhängig Satz 1 des Gesetzes) gelten auch bezahlte Freizeit-
. davon, ob ihnen neben dem Schichtlohn eine feste schichten, die auf Grund der für den Steinkohlen-
oder veränderliche Zulage gewährt wird, oder ob bergbau im Jahr 1953 getroffenen Vereinbarung an
ihre Entlohnung in anderer Weise gestaltet ist, ohne Stelle. einer Schichtzeitverkürzung gewährt werden,
daß sie unter § 4 fallen. wenn entsprechende Arbeit vorgeleistet worden ist.
§ 4 § 7
Gedingelohn Vorübergehende Obertage-Arbeiten
(1) Im Gedingelohn (Leistungslohn) beschäftigt (1) Untertage-Angestellte, die regelmäßig nur
(§ 2 Nr. 2 erster Halbsatz des Gesetzes) sind Ar- solche Arbeiten über Tage ausführen, die mit ihrer
beiter, die typisch bergmännische Arbeiten auf Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang
Grund von Gedingeverträgen verrichten. stehen, erhalten die Bergmannsprämie für jede
(2) Als im Gedingelohn beschäftigt gelten auch Schicht, in der sie eingefahren sind.
Arbeiter, (2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmanns-
1. die Arbeiten der in Absatz 1 bezeichneten prämie auch für solche unter Tage verfahrenen
Art verrichten und an die ein im Rahmen Schichten, innerhalb derer sie mit Ubertagearbeiten
der möglichen Gedingeverdienste liegender beschäftigt werden, die mit ihrer Untertagetätigkeit
vereinbarter fester Lohn gezahlt wird, weil in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1957 657
§ 8 (2) Soweit der Arbeitgeber an einen Arbeitneh-
Vorübergehende Untertage-Arbeiten mer Bergmannsprämien zahlt, sind die Vorschriften
des § 31 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungsver-
Ubertage-Arbeitnehmer, die mit Untertage-Arbei- ordnung nicht anzuwenden.
ten beschäftigt werden, erhalten die Bergmanns-
prämie für diejenigen Schichten, die sich aus der (3) Die Aufzeichnungen (Absatz 1) sind bis zum
Zusammenrechnung der tatsächlich unter Tage ver- Ablauf des fünften Kalenderjahrs, das auf die Aus-
fahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 6 zahlung der Bergmannsprämie folgt, aufzubewahren.
Abs. 1) ergeben.
§ 9 § 12
Erstattungsantrag des Arbeitgebers
Sonderfälle
Ein Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist
(1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur vom Arbeitgeber schriftlich mit der nächsten Lohn-
teilweise unter Tage verfahren, weil sie steuer-Anmeldung zu stellen. Die Vorschriften der
1. einen Unfall erlitten haben oder §§ 86, 87 der Reichsabgabenordnung finden entspre-
2. mit einem Unfallverletzten oder Kranken chende Anwendung.
ausfahren müssen oder § 13
3. zum Grubenwehrdienst über Tage abge- Nachprüfung der Voraussetzungen
stellt werden oder für die Gewährung der Bergmannsprämien
4. als Zeuge bei bergbehördlichen Verneh- durch das Finanzamt
mungen sich über Tage aufhalten müssen,
Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige
erhalten die Bergmannsprämie für die volle Schicht. Anwendung der Vorschriften über die Gewährung
Das gleiche gilt, wenn in den Fällen der Nummern 3 der Bergmannsprämien. Die Vorschriften der §§ 50
und 4 eine volle ~chicht ausfällt. bis 54 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
(2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Betriebsrats- finden entsprechende Anwendung.
mitglieder Arbeitszeit unter Tage versäumt haben
oder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt § 14
worden sind (§ 37 Abs. 2 und 3 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes), erhalten die Bergmannsprämie für Anruiungsauskunit
diejenigen versäumten Untertage-Schichten, für die Das Finanzamt hat, soweit erforderlich im Beneh-
der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Be- men mit der zuständigen Bergbehörde, auf Anfrage
triebsverfassungsgesetzes Lohnausfall zu erstatten des Arbeitgebers Auskunft über die Anwendung
hat. der Vorschriften über die Gewährung von Berg-
mannsprämien im einzelnen Fall zu erteilen.
§ 10
Bergmannsprämie bei Einsatz der Grubenwehr § 15
Für Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teilneh- Mitwirkung der Bergbehörden
mer an Rettungsaktionen bei Grubenunglücken ver-
fährt, wird die Bergmannsprämie in der für Gedinge- Die zuständigen Bergbehörden haben den Finanz-
arbeiter geltenden Höhe gezahlt. behörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung
der Vorschriften über die Gewährung von Berg-
§ 11 mannsprämien und der den Finanzämtern obliegen-
Aufzeichnungen des Arbeitgebers den Prüfung und Aufsicht dienlich ist.
(1) Der Arbeitgeber hat in dem nach § 31 der
§ 16
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung am Ort der
Betriebstätte für jeden Arbeitnehmer zu füh- Antragsrecht des Arbeitnehmers
renden Lohnkonto die gezahlten Bergmannsprämien Der Antrag auf Feststellung der Bergmannsprämie
gesondert anzugeben. Das Lohnkonto oder die dazu durch Bescheid (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist bis zum
geführten Aufzeichnungen müssen für die Zwecke Ablauf von zwei Monaten nach dem Lohnabrech-
der Bergmannsprämie folgende Angaben enthalten: nungszeitraum, für den die Bergmannsprämie bean-
1. die im Bergbau übliche Berufsbezeichnung sprucht wird, beim Finanzamt der Betriebstätte zu
des Arbeitnehmers, stellen. Das Finanzamt kann die Frist auf begründe-
2. die Anzahl der im Lohnabrechnungszeit- ten An trag verlängern.
raum im Schichtlohn unter Tage verfahre-
§ 17
nen vollen Schichten,
3. die Anzahl der im Lohnabrechnungszeit- Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers
raum im Gedingelohn unter Tage verfah- (1) Ist eine Bergmannsprämie durch Bescheid oder
renen vollen Schichten, Rechtsmittelentscheidung rechtskräftig festgesetzt,
4. die Höhe der für den Lohnabrechnungszeit- so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bergmanns-
raum gezahlten Bergmannsprämien, prämie an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des
5. den Tag der Auszahlung der Bergmanns- Bescheids zu zahlen.
prämie und den Lohnabrechnungszeitraum, (2) Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Ab-
für den die Bergmanns.prämie gezahlt schrift des Bescheids und gegebenenfalls der Rechts-
worden ist. mittelentscheidung zu übersenden.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 18 (3) Der Arbeitgeber hat die Nachzahlung (Ab-
sätze 1 und 2) spätestens bis zum Ablauf des vierten
Schlußvorschriften
Lohnabrechnungszeitraums nach Inkrafttreten dieser
(1) Die Bergmannsprämie wird nach den Vor- Verordnung zu leisten.
schriften dieser Verordnung für jede volle Schicht § 19
gewährt, die nach dem 14. Februar 1956 verfahren
worden ist. Soweit danach ein Arbeitnehmer für die Geltung im Land Berlin
Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ihm zustehende Bergmannsprämie nicht erhalten leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
hat, wird die Bergmannsprämie vom Arbeitgeber setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 8 des Gesetzes
_nachgezahlt. über Bergmannsprämien auch im Land Berlin.
(2) Ist ein Arbeitnehmer, der eine ihm zustehende
Bergmannsprämie nicht erhalten hat, im Zeitpunkt § 20
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits aus Geltung im Saarland
dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so ist die ihm Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
zustehende Bergmannsprämie auf seinen Antrag
von seinem früheren Arbeitgeber nachzuzahlen. Der
§ 21
Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von drei Mo-
naten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu Inkrafttreten
stellen. Die Vorschriften der §§ 86, 87 der Reichs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1957 659
Verordnung
über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen.
Vom 26. Juni 1957.
Auf Grund des § 13 Abs. 9 des Bundesfernstraßen- (3) Verbindungsarme zwischen der Bundesfern-
gesetzes vom 6. August 1953 (Bundesges,etzbl. I straße und der kreuzenden Straße gehören zur
S. 903) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Bundesfernstraße. Für die Einmündung dieser Ver-
ordnet: bindungsarme in die kreuzende Straße gilt § 1
§ 1 sinngemäß.
Höhengleiche Kreuzungen § 3
(1) Zur Fahrbahn der Bundesfernstraße im Sinne Sonstige Teile der Kreuzungsanlage
des § 13 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes Von den in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teilen
gehören der Kreuzungsanlage gehören
1. die Hauptfahrspuren einschließlich der Leit- 1. Entwässerungsanlagen seitlich der Straße (z.B.
streifen, Gräben) zu der Straße, neben der sie li8gen,
2. von den Nebenfahrspuren Entwässerungsanlagen in der Straße (z. B.
a) die Stand- und Kriechspuren, Durchlässe) zu der Straße, in der sie größten-
b) die Fahrspuren für den ein- und aus- teils liegen,
mündenden Verkehr, soweit sie nicht 2. die übrigen Teüe (z. B. Dämme, Böschungen,
von den Fahrspuren für den durch- Stützmauern) zu der Straße, der sie unmittelbar
gehenden Verkehr durch bauliche An- dienen.
lagen (z. B. Borde) getrennt sind,
§ 4
3. die Sommerwege.
Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen
(2) Seitenstreifen und Seitenwege für Fußgänger
oder für Fahrräder mit und ohne Hilfsmotor (Geh- Auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, von
und Radwege) gehören im Kreuzungsbereich zur denen die eine vom Bund, die andere von einem
Bundesfernstraße, soweit sie nur dem durchgehen- Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit
den Verkehr auf der Bundesfernstraße dienen, im der Maßgabe anzuwenden, daß die vom Dritten
übrigen zur kreuzenden Straße. unterhaltene Bundesfernstraße als kreuzende Straße
(3) Die zwischen Richtungsfahrbahnen einer Bun- gilt.
desfernstraße liegenden Teile der Kreuzungsanlage, § 5
z. B. Trennstreifen, Verkehrsinseln, Grünflächen,
Fahrspuren kreuzender Straßen, Verkehrszeichen, Einmündungen
Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art ge- Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für
hören zur Bundesfernstraße. Einmündungen öffentlicher Straßen in Bundesfern-
(4) Sichtdreiecke gehören zur kreuzenden Straße straßen.
mit Ausnahme derjenigen Flächen, die im Eigentum § 6
des Trägers der Straßenbaulast der Bundesfern-
Geltung in Berlin
straße stehen.
§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Uber- und Unterführungen gesetzbl. I S.1) in Verbindung mit§ 26 des Bundrs-
(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 13 fernstraßengesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes gehören
1. die Widerlager mit Flügelmauern, § 7
2. die Pfeiler,
Saarland
3. der Uberbau mit Geländern und Brüstun-
gen, jedoch mit Ausnahme der Straßen- Di,ese Verordnung gilt nicht im Saarland.
decke, der Verkehrszeichen, Verkehrsein-
richtungen und -anlagen aller Art, der Ent- § 8
wässerungsrinnen und Einläufe.
Inkrafttreten
(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden
Teile des Uberbaues (Abs. 1 Nr. 3) gehören zu der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
Straße, in deren Verlauf sie liegen. 1957' in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes.
Vom 26. Juni 1957.
Auf Grund des § 19 Abs. 4 und des § 31 des Alt- 2. In § 7 Abs. 3 Nr. 3 wird der zweite Halbsatz
sparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I gestrichen.
S. 495) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- § 2
mung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 1 Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in V,erbindung mit § 32 des Alt-
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des
sparergesetzes auch in Berlin (West).
Altsparergesetzes (2. ASpG-DV) vom 9. Juli 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 190) wird wie folgt geändert:
§ 3
1. In § 7 wird an den Absatz 2 nach einem Semi-
kolon folgender Halbsatz angefügt: Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
,,er kann zur verwaltungsmäßigen Verein-
§ 4
fachung von den Grundsätzen des Satzes 1 in
den Fällen des § 20 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
abweichen." kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen: ·
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Festsetzung des Jahresbrennrechts und der Ubernahmepreise
für Branntwein für das Betriebsjahr 1956/57 sowie des Brannt-
weinaufschlags. Vom 8. Juni 1957. 112 14.6.57 1. 10. 56
Verordnung Z Nr. 2/57 zur Änderung der Verordnung Z
Nr. 1/55 über Preise für Zucker. Vom 13. Juni 1957. 113 15.6.57 1. 10. 56
Verordnung Z Nr. 3/57 zur Änderung der Verordnung Z
Nr. 2/55 über die Durchführung eines Frachtausgleichs für
Zucker und Zuckerrüben. Vom 13. Juni 1957. 113 15.6.57 gern.
Artikel 3
Vierzehnte Verordnung zur Durchführung der Interzonen-
handelsverordnung - 14. Interzonenhandels-DVO - . Vom
21. Juni 1957. 119 26.6.57 27.6.57
Heraus q e b er : Der Bundesminister de, Justiz - Ver 1 a q : Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundcsrieselzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen. Teil I und Teil II
Lau l ende r B c zu q durch d·ic Post. ß c zu q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-. für Teil 11 = DM 3,- (zuzuqlich Zustellqebühr).
Ein z e I s t·ü c k e je ümJcJa1HJC'nc 24 Seilen DM 0,40 (zuzüqlich Versandqebübren). - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qeqen
Voreinscndunq des erforderlichen Betrnqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausqübe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebühren.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes.
Vom 26. Juni 1957.
Auf Grund des § 19 Abs. 4 und des § 31 des Alt- 2. In § 7 Abs. 3 Nr. 3 wird der zweite Halbsatz
sparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I gestrichen.
S. 495) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- § 2
mung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 1 Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in V,erbindung mit § 32 des Alt-
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des
sparergesetzes auch in Berlin (West).
Altsparergesetzes (2. ASpG-DV) vom 9. Juli 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 190) wird wie folgt geändert:
§ 3
1. In § 7 wird an den Absatz 2 nach einem Semi-
kolon folgender Halbsatz angefügt: Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
,,er kann zur verwaltungsmäßigen Verein-
§ 4
fachung von den Grundsätzen des Satzes 1 in
den Fällen des § 20 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
abweichen." kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen: ·
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Festsetzung des Jahresbrennrechts und der Ubernahmepreise
für Branntwein für das Betriebsjahr 1956/57 sowie des Brannt-
weinaufschlags. Vom 8. Juni 1957. 112 14.6.57 1. 10. 56
Verordnung Z Nr. 2/57 zur Änderung der Verordnung Z
Nr. 1/55 über Preise für Zucker. Vom 13. Juni 1957. 113 15.6.57 1. 10. 56
Verordnung Z Nr. 3/57 zur Änderung der Verordnung Z
Nr. 2/55 über die Durchführung eines Frachtausgleichs für
Zucker und Zuckerrüben. Vom 13. Juni 1957. 113 15.6.57 gern.
Artikel 3
Vierzehnte Verordnung zur Durchführung der Interzonen-
handelsverordnung - 14. Interzonenhandels-DVO - . Vom
21. Juni 1957. 119 26.6.57 27.6.57
Heraus q e b er : Der Bundesminister de, Justiz - Ver 1 a q : Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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