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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1957 Nr. 27
Tag Inhalt: Seite
19.6.57 Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Wehrdienstgerichten . . . . . • 641
19.6.57 Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinar-
gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
13.6. 57 Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
19.6.57 Elfte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Vermahlung von inländischem Weizen
und ausländischem Qualitätsweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1957/58 .......... : . . . . . . . . • 643
24.6.57 Siebente Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif
(Chemische Erzeugnisse und Müllergaze} ............................................... , 644
24.6.57 Achte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif (Schmieröle} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 647
11. 6. 57 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus•
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Amtstracht bei den Wehrdienstgerichten.
Vom 19. Juni 1957.
Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 des III.
Bundesbeamtengesetzes ordne ich an: Am Barett tragen
a) der Bundeswehrdisziplinaranwalt
1. zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
Die Amtstracht des Bundeswehrdisziplinaranwalts b) die richterlichen Mitglieder der Truppendienst-
sowie der für ihn auftretenden Beamten, der richter- kammern
lichen Mitglieder der Truppendienstkammern, der eine Schnur in Silber,
Wehrdisziplinaranwälte und der Urkundsbeamten c) die Wehrdisziplinaranwälte und die für den
bei den Truppendienstgerichten besteht aus einer Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Be-
amten eine Spange
Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen
der Bundeswehrdisziplinaranwalt und die für ihn in Gold, wenn sie vor dem Bundes-
auftretenden Beamten sowie die richterlichen Mit- disziplinarhof,
glieder der Truppendienstkammern eine breite in Silber, wenn sie vor den Truppendienst-
weiße Halsbinde mit herabhängenden Enden, die kammern
Wehrdisziplinaranwälte und die Urkundsbeamten tätig werden.
eine einfache wei~e Halsbinde. IV.
Der Bundesminister für Verteidigung wird ermäch-
II. tigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anord-
Die Farbe der Amtstracht ist für den Bundeswehr- nung zu erlassen.
disziplinaranwalt karmesinrot, für die richterlichen
Mitglieder der Truppendienstkammern, die Wehr- Bonn, den 19. Juni 1957.
disziplinaranwälte und die Urkundsbeamten bei
den Truppendienstgerichten schwarz. Die für den Der Bundespräsident
Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten Theodor Heuss
tragen vor einem Wehrdienstsenat karmesinrote, Der Bundesminister des Innern
vor einer Truppendienstkammer schwarze Amts- Dr. Schröder
tracht. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett
besteht für die richterlichen Mitglieder der Trup- Der Bundesminister der Finanzen
pendienstkammern aus Samt, für den Bundeswehr- Schäffer
disziplinaranwalt, die für ihn auftretenden Beamten
und die Wehrdisziplinaranwälte aus Seide, für die Der Bundesminister für Verteidigung
Urkundsbeamten aus Wollstoff. Strauß
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zweite Anordnung des Bundespräsidenten
fiber die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten.
Vom 19. Juni 1957.
Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 des c) die Bundesrichter und der Bundesdisziplinar-
Bundesbeamtengesetzes ordne ich an: · anwalt
zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
Abschnitt III meiner Anordnung über die Amts-
tracht bei den Bundesdisziplinargerichten vom d) die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkam-
31. März 1953 (Bundesgesetzl;>l. I S. 122) erhält fol- mern
gende Fassung: eine Schnur in Silber,
.III. e) die für den Bundesdisziplinaranwalt auftreten-
Am Barett tragen den Beamten eine Spange
a) der Präsident des Bundesdisziplinarhofs in Gold, wenn sie vor dem Bti.ndesdiszipli-
drei Schnüre in Gold, narhof,
b) die Senatspräs1denten des Bundesdisziplinar- in Silber, wenn sie vor den Bundesdiszipli-
hofs narkammern
zwei Schnüre in Gold, tätig werden.•
Bonn, den 19. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung
zur Änderung der Brennereiordnung.
Vom 13. Juni 1957.
Auf Grund des § 178 des Gesetzes über das 3. In § 192 Abs. 4 werden in Satz 1 und Satz 2
Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsge- die Worte .unter a, b und e• ersetzt durch die
setzbl. I S, 405) in Verbindung mit Artikel 129 Worte .unter a, b und d•. In dem zweiten
Abs. 1 des Grundgesetzes und auf Grund des Arti- Halbsatz des ersten Satzes werden die Worte
kels 4 des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes • und d • gestrichen.
und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952
(Bundesges(ltzbl. I S. 317) wird hiermit verordnet: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Artikel 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 werden setzes zur Änderung des Zoll!1esetzes und der
wie folgt geändert: Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 auch im
Land Berlin.
1. § 146 und § 192 Abs. 3 Buchstabe c der Brenne-
reiordnung (Reichsministerialblatt 1935 S. 117, Artikel 3
zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Au- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
gust 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 589) werden
gestrichen. Artikel 4
2. In § 192 Abs. 3 erhalten die Buchstaben d und Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
e die Bezeichnungen c und d. kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zweite Anordnung des Bundespräsidenten
fiber die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten.
Vom 19. Juni 1957.
Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 des c) die Bundesrichter und der Bundesdisziplinar-
Bundesbeamtengesetzes ordne ich an: · anwalt
zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
Abschnitt III meiner Anordnung über die Amts-
tracht bei den Bundesdisziplinargerichten vom d) die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkam-
31. März 1953 (Bundesgesetzl;>l. I S. 122) erhält fol- mern
gende Fassung: eine Schnur in Silber,
.III. e) die für den Bundesdisziplinaranwalt auftreten-
Am Barett tragen den Beamten eine Spange
a) der Präsident des Bundesdisziplinarhofs in Gold, wenn sie vor dem Bti.ndesdiszipli-
drei Schnüre in Gold, narhof,
b) die Senatspräs1denten des Bundesdisziplinar- in Silber, wenn sie vor den Bundesdiszipli-
hofs narkammern
zwei Schnüre in Gold, tätig werden.•
Bonn, den 19. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung
zur Änderung der Brennereiordnung.
Vom 13. Juni 1957.
Auf Grund des § 178 des Gesetzes über das 3. In § 192 Abs. 4 werden in Satz 1 und Satz 2
Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsge- die Worte .unter a, b und e• ersetzt durch die
setzbl. I S, 405) in Verbindung mit Artikel 129 Worte .unter a, b und d•. In dem zweiten
Abs. 1 des Grundgesetzes und auf Grund des Arti- Halbsatz des ersten Satzes werden die Worte
kels 4 des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes • und d • gestrichen.
und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952
(Bundesges(ltzbl. I S. 317) wird hiermit verordnet: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Artikel 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 werden setzes zur Änderung des Zoll!1esetzes und der
wie folgt geändert: Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 auch im
Land Berlin.
1. § 146 und § 192 Abs. 3 Buchstabe c der Brenne-
reiordnung (Reichsministerialblatt 1935 S. 117, Artikel 3
zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Au- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
gust 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 589) werden
gestrichen. Artikel 4
2. In § 192 Abs. 3 erhalten die Buchstaben d und Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
e die Bezeichnungen c und d. kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1951 643
Elfte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Vermahlung von inländ~schem Weizen und ausländischem Qualitätsweizen
im Getreidewirtschaftsjahr 1957/58.
Vom 19. Juni 1957.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1 § 2
des Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. No-
Ausländischer Qualitätsweizen
vember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet: (1) Jede Mühle darf bei der Verarbeitung von
Weizen nur einen bestimmten Anteil an auslän-
dischem Qualitätsweizen verwenden. Dieser Anteil
§ 1 beträgt
für die Kalendervierteljahre Juli bis Septem-
Inländischer Weizen
ber und Oktober bis Dezember 1957
(1) Jede Mühle hat bei der Verarbeitung von jeweils 36 vom Hundert,
Weizen einen Anteil an inländischem Weizen zu für die Kalendervierteljahre Januar bis März
verwenden. Dieser Anteil beträgt und April bis Juni 1958
für die Kalendervierteljahre Juli bis Septem- jeweils 32 vom Hundert,
ber und Oktober bis Dezember 1957 in keinem Monat jedoch
jeweils mindestens 50 vom Hundert, mehr als 40 vom Hundert
für die Kalendervierteljahre Januar bis März der verarbeiteten Gesamtweizenmenge.
und April bis Juni 1958
jeweils mindestens 45 vom Hundert (2) § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 findet entspre-
der verarbeiteten Gesamtweizenmenge. chende Anwendung.
(3) Qualitätsweizen sind
(2) Bei der Berechnung der Hundertsätze nach
Absatz 1 bleiben unberücksichtigt 1. Hard Red Spring Nr. 1, 2 und 3,
2. Manitoba Nr. 1, 2, 3 und 4,
1. Hartgrießweizen (Dumm), der unvermischt
zu Hartgrießweizenerzeugnissen verarbei- 3. Hard Red Winter Nr. 1, 2 und 3,
tet wird, 4. in Argentinien geernteter Weizen.
2. Weizen, dessen Mehl zu Weizenstärke ver- (4) Wird der nach Absatz 1 zulässige Anteil an
arbeitet wird, ausländischem Qualitätsweizen in einem Kalender-
3. Weizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl, vierteljahr unterschritten, so darf der Anteil in den
Backschrot, Grieß und Dunst) in Gebiete beiden nächsten Kalendervierteljahren entsprechend
außerhalb des Geltungsbereiches des Ge- der Mindervermahlung bis auf 38 vom Hundert, in
treidegesetzes verbracht werden sollen und keinem· Monat jedoch auf mehr als 40 vom Hundert
innerhalb von zwei Monaten nach der Ver- der Gesamtweizenmenge erhöht werden. Mehrver-
arbeitung verbracht werden, mahlungen sind jeweils im folgenden Kalendervier-
teljahr durch entsprechende Mindervermahl ungen
4. We_izen, der in der Lohn- und Umtausch- a uszug !eichen.
müllerei für Selbstversorger verarbeitet
wird, (5) Mindervermahlungen in den Monaten Juli
1956 bis Juni 1957 (§ 2 der Zehnten Durchführungs-
5. Weizen, der im Rahmen von Förderungs- verordnung zum Getreidegesetz) bleiben unberück-
maßnahmen nach § 75 Abs. 3 des Bundes- sichtigt. Mehrvermahlungen während des gleichen
vertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 Zeitraumes sind in den Kalendervierteljahren Juli
(Bundesgesetzbl. I S. 201) verarbeitet wird. bis September und Oktober bis Dezember 1957 durch
(3) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden Weizen- entsprechende Mindervermahlungen auszugleichen.
mengen dürfen insoweit unterschritten werden, als
sie in den vorhergehenden Kalendervierteljahren § 3
überschritten worden sind. Mindervermahlungen Änderungsvorbehalt
sind jeweils im folgenden Kalendervierteljahr durch
entsprechende Mehrvermahlungen auszugleichen. Für die Kalendervierteljahre Januar bis März und
April bis Juni 1958 bleibt die Anderung der in § 1
(4) Mehrvermahlungen in den Monaten Juli 1956 Abs. 1 und§ 2 Abs. 1 genannten Anteile vorbehalten.
bis Juni 1957 (§ 1 der Zehnten Durchführungsver-
ordnung zum Getreidegesetz vom 29. Juni 1956 - § 4
Bundesgesetzbl. I S. 631) bleiben unberücksichtigt.
Mindervermahlungen während des gleichen Zeit- Sachlicher Anwendungsbereich
raumes sind in den Monaten Juli bis September Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für
1957 durch entsprechende Mehrvermahlungen aus- Weizen, der für andere Zwecke als für die mensch-
zugleichen. liche Ernährung verarbeitet wird.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 5 § 1
Mühlenstelle Land Berlin und Saarland
Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung Diese Verordnung gilt für Mühlen im Geltungs-
dieser Verordnung zu überwachen. bereich des Getreidegesetzes mit Ausnahme des
Landes Berlin.- Sie gilt nicht im Saarland.
§ 6
Zuwiderhandlungen
§ 8
Zuwiderhc:mdlungcn gegen § 1 Abs. 1, 3 und 4 und
Inkrafttreten
gegen § 2 Abs. 1, 4 und 5 werden nach § 21 Abs. 1
des Getreideqcsetzes geahndet. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft
Bonn, den 19. Juni 1957.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
Siebente Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif
(Chemische Erzeugnisse und Müllergaze).
Vom 24. Juni 1957.
Auf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes § 3
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
ordnet die Bundesregierung:
§ 4
§ 1 Die Erläuterungen der Nummer 5924-B treten am
1. Juli 1957 in Kraft; im übrigen tritt diese Verord-
Das Kapitel 29 und die Nummern 2955, 2956, 2968, nung am zehnten Tage nach ihrer Verkündung in
3304, 3402, 5924-B des Zolltarifs sind nach den an- Kraft.
liegenden Erläuterungen auszulegen und anzuwen-
den. Bonn, den 24. Juni 1957.
§ 2
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12 Blücher
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Der Bundesminister der Finanzen
Berlin. Schäffer
Anlage
(zu§ 1)
Kapitel 29 2. Der Begriff Salze umfaßt in Kapitel 29, wenn
nichts anderes bestimmt ist, auch die sauren, die
Organische chemische Erzeugnisse basischen und die Doppelsalze.
Allgemeine Erläuterungen 3. Ist in einer Tarifstelle eine chemisch definierte
Verbindung genannt, so umfaßt die Waren-
1. Die in der Allgemeinen Anmerkung 1 zu Kapi- bezeichnung nur diese Verbindung und ihre
tel 29 genannten Erzeugnisse gehören auch dann Salze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
zu diesem Kapitel, wenn sie zu ihrer Erhaltung
4. Alle Aufführungen von Halogen-, Sulfo- und
oder ihrem Transport n_otwendige Stabilisie-
Nitroderivaten gelten, wenn nichts anderes be-
rungsmittel (auch Konservierungsmittel) enthal-
stimmt ist, auch für Nitrosoderivate und Misch-
ten. Zu den stabilisierten Erzeugnissen sind auch
derivate (z.B. Nitrosulfoderivate).
nicht.wäßrige Lösungen zu rechnen, wenn
5. Ist bei einer Tarifierung nach ATV 3 b die Zoll-
a) die Aufmachung in derartigen Lösungen üblich belastung bei den in Betracht kommenden Tarif-
und ausschließlich aus Sicherheits- oder Trans- stellen des Kapitels 29 gleich, so ist die Ware der
portgründen erforderlich ist und zuletzt aufgeführten Tarifstelle zuzuweisen.
b) die Erzeugnisse durch den Zusatz des Lösungs- 6. Soweit nichts anderes besti~mt ist, bezieht sich
mittels keine besondere Eignung zu bestimm- der Hinweis auf Derivate oder Substitutionspro-
ten Verwendungszwecken erhalten haben. dukte in der Uberschrift eines Unterabschnitts
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1957 645
auf alle Nummern des betreffenden Unterab- f) Vitamin K1 und K2, d. h. Phyllochinon und
schnitts; er regelt jedoch nicht die Zuweisung zu Farnochinon;
den Absätzen und Unterabsätzen dieser Num- g) Cocarboxylase (Aneurinpyrophosphorsäure-
mern. ester)i
Nr. 2955 h) Rutin.
Provitamine 4. Hierher gehören nicht:
1. Zu Absatz A gehören nur alpha-, beta- und a) pflanzliche oder tierische Die, deren natür-
gamma-Carotin. licher Gehalt an Vitaminen nur soweit ange-
2. Zu Absatz C gehören nur Pantothenalkohol, 7-De- reichert ist, daß sie ihren Charakter als Ole
hydrocholesterin, 22,23-Dip.ydroergosterin, 7-De- nicht verloren haben, z.B. Fischleberöle mit
hydro-beta-sitosterin, Ergosterinacetat,. 7-Dehy- einem Gehalt an Vitamin-A-Fettsäureestern
drocholesterinacetat und 22,23-Dihydroergosterin- von weniger als 100 000 IE/g (Nr. 1504);
acetat, alle diese nicht bestrahlt oder aktiviert. b) Nahrungsmittel mit erhöhtem Vitamingehal~
3. Hierher gehören nicht: oder mit Vitaminzusatz (nach Beschaffenheit,
a) Nahrungsmittel mit erhöhtem Provitamin- z.B. vitaminierte Margarine Nr. 1513);
gehalt oder mit Zusatz von Provitamin (nach c) Futtermittel (auch Zusatzfuttermittel) mit er-
Beschaffenheit, z.B. mit Provitamin versetzte höhtem Vitamingehalt oder mit Vitaminzu-
Margarine Nr. 1513); satz (Kap. 23);
b) die in Ziffer 2 genannten Erzeugnisse bestrahlt d) Phytol (Nr. 2905);
oder aktiviert (Nr. 2956); e) Lumisterin, Tachysterin, Inosit - z.B. Meso-
c) Mischungen oder nichtwäßrige Lösungen von inosit - (Nr. 2906);
Provitaminen, z. B. Lösungen von Carotinen f) Menadiol (l ,4-Dioxy-2-methylnaphthalin -
in pflanzlichen Olen, (Nr. 3826). Nr. 2909);
Nr. 2956
g) Menadion (2-Methyl-1,4-naphthochinon - Nr.
2920-D);
Vitamine
h) Linolsäure, Linolensäure (Nr. 2922);
1. Zu Absatz A gehören außer dem unveresterten i) 1,4-Diamino-2-methylnaphthalin (Nr. 2935-B);
Vitumin A nur natürliche ölige Konzentrate und
k) 4-Amino-2-methyl-1-naphtholhydrochlorid
natürliche Trockenkonzentrate, die Vitamin-A-
(Nr. 2937);
Fettsäureester und außerdem Vitamin Da ohne
:Zusatz synthetischer Vitamine enthalten. Der Ge- 1) Pantothenalkohol (Nr. 2955-C);
halt an Vitamin-A-Fettsäureestern muß bei den m) Vitamine und Vitaminzubereitungen, als Arz-
öligen Konzentraten wenigstens 100 000 IE/g, bei neiwaren dosiert oder in Aufmachungen für
den Trockenkonzentraten wenigstens 35 000 IE/g den Einzelverkauf (Nr. 3003);
betragen. Der Gehalt an Vitamin Da darf 1/io des n) künstlich angereicherte A- und D-Konzen-
Gehaltes an Vitamin A - ausgedrückt in IE - trate; natürliche A- und D-Trockenkonzen-
nicht übersteigen. Läßt sich nicht feststellen, ob trate, soweit sie den Bedingungen der Ziffer 1
ein solches Konzentrat natürlicher oder synthe- nicht entsprechen; natürliche Vitamin-A-Fett-
tischer Herkunft ist, so ist es als natürliches Kon- säureester-Konzentrate; Vitamin-A-Acetat,
zentrat zu behandeln. -Palmitat und andere -Fettsäureester, öl-
stabilisiert mit einem geringeren Gehalt an
2. Zu Absatz G gehören außer dem reinen Vitamin
IE/g als 1 Million und stabilisiert in Pulver-
D2 nur ölstabilisiertes Vitamin D2 mit einem Ge-
form mit einem geringeren Gehalt an IE/g al<::
halt von 1,5 Millionen IE/g und mehr und in
300 000; Lösungen oder Dispersionen von Vi-
Pulverform stabilisiertes Vitamin D2 mit einem
taminen in anderen Lösungs- oder Disper-
Gehalt von 400 000 IE/g und mehr.
sionsmitteln als tierischen und pflanzlichen
S,· Zu Absatz I gehören insbesondere: Oien ohne Rücksicht auf den Reinheitsgrad;
a) Vitamin-Ester (ausgenommen die in Ziffer 1 Vitamin D2 oder Da oder ihre Ester mit einem
genannten Konzentrate), mit dem für be- geringeren Gehalt an IE/g als in Ziffer 2, 3 a
stimmte Vitamine angegebenen Gehalt an oder 3 c zugelassen; Vitamin Bt2, nicht kri-
IE/g; stallisiert und nicht in wäßriger Lösung; Vor-
b) Vitamin-A-Acetat, Vitamin-A-Palmitat und mischungen (für Futtermittel), die durch
andere Vitamin-A-Fettsäureester, ölstabili- ihren Vitamingehalt charakterisiert sind und
siert mit einem Gehalt von 1 Million IE/g die in der Regel nicht unmittelbar vom Tier-
und nehr und stabilisiert in Pulverform mit halter verwendet werden (Nr. 3826).
einem Gehalt von 300 000 IE/g und mehr;
c) Vitamin Da in reiner Form, ferner stabilisiert Nr. 2968
mit Cholesterin oder ölstabilisiert mit einem Antibiotika
Gehalt von 2 Millionen IE/g und mehr und 1. Zu Absatz A gehören alle Penicilline, d. h. alle
§tabilisiert in Pulverform mit einem Gehalt antibiotisch wirksamen Verbindungen, die in
von 400 000 IE/g und mehr; ihrer Molekel das als Penin bezeichnete Gerüst
d) Vitamin Eo, d. h. Pyridoxin, Pyridoxal und eines 4-Carboxy-5-dimethyl-2-thiazolidino-alpha-
Pyridoxamin; aminoessigsäure-beta-laktams besitzen, in dem
e) Vitamin B12, nur in kristallisierter Form oder die Aminogruppe des Laktamrings säureamidisch
in wäßriger Lösung; mit organischen Säuren verbunden ist. Die Kon-
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
stitution dieser Säuren bleibt auf die Tarifierung der Zitrusfrüchte (z.B. Zitronen, Apfelsinen) als
ebenso ohne Einfluß wie eine Salzbildung oder Riechstoffe für die Riechmittelindustrie zu be-
andere Substitutionen der Carboxylgruppe des handeln, sofern sie frei von Fruchtteilen sind.
Thiazolidinringes. Das Penin-Gerüst darf jedoch
3. tlierher gehören nicht:
sonst nicht verändert sein. Hierher gehören z: B.
Benzylpenicillinnatrium (Phenylacetyl-penin-na- a) Aromen, die den Geschmack eines Lebensmit-
trium), Amylpenicillinnatrium (n-Carboxyhexe- tels (ausgenommen Zitrusfruchtaromen ohne
nyl-penin-natrium), biosynthetische Penicilline Fruchtteile) wiedergeben, z.B. Frucht-, Wein-,
und Depotpenicilline, wie Procain-Penicillin und Butter-, Kakao-, Karamel-, Honig-. Kümmel-,
Benzathin-dipenicillin. Nelken-, Nougat-, Punsch-, Rum-, Sandtorte-
und Zimtaromen (Nr. 2107);
Zu Absatz A gehören ferner Streptomycin (N-
Meth yl-1-g 1ucosaminido-streptosido-streptidin) b) Riec;hstoffe, die zur Verwendung als Riechmit-
und seine Salze. tel geeignet und zu diesem Zweck für den
Einzelverkauf aufgemacht sind oder die mehr
2. Zu Absatz B gehören alle anderen durch Mikro-
als 5 Gewichtshundertteile Athylalkohol ent-
organismen gebildeten Antibiotika und synthe- halten (Nr. 3306).
tisch gewonnene Antibiotika mit gleicher che-
mischer Konstitution, ihre antibiotisch wirksa- Nr. 3402
men Derivate sowie antibiotisch wirksame Deri- Netz-, Reinigungs- und Emulgiermittel (andere als
vate der Erzeugnisse des Absatzes A, soweit sie Seifen), anderweit weder genannt noch inbegriffen
nicht nach Ziffer 1 zu Absatz A gehören. Hier-
nach gehören zu Absatz B z.B. Dihydrostrepto- 1. Zu Absatz A gehören nur Sulfierungsprodukte
mycin und Mannosidostreptomycin, ferner die von Fetten, fetten Olen, Fettsäuren und Harz-
Tetracycline. säuren.
3. Hierher gehören nicht: 2. Zu Absatz D gehören alle kationaktiven grenz-
flächenaktiven Stoffe.
a) Futtermittel (auch Zusatzfuttermittel) mit er-
höhtem Gehc1lt an Antibiotika oder mit Zusatz 3. Zu Absatz E gehören alle nichtionogenen grenz-
von Antibiotika (Kap. 23); flächenaktiven Stoffe.
b) den Antibiotika in ihrer Wirkung ähnliche 4. Zu Absatz F gehören in den Absätzen Abis D nicht
Stoffe, die nicht durch Mikroorganismen ge- erfaßte Erzeugnisse dieser Nummer, Mischungen
bildet sind (nach Beschaffenheit, z.B. Tomatin von Erzeugnissen der Absätze A bis·D, Ampholyte
Nr. 2961-M); sowie Petroleumsulfonate, die grenzflächenaktive
c) sogenannter „Cake" (das Fermentationspro- Eigenschaften haben.
dukt aus der Herstellung der Antibiotika), der 5. Petroleumsulfonate sind auf ihre grenzflächen-
als Wirkstoffe Antibiotika und Spuren des aktiven Eigenschaften in folgender Weise zu
Vitamins B12 enthält, getrocknet und gepul- untersuchen:
vert, auch durch Filtermasse verunreinigt In 90 Gewkhtshundertteilen Spindelöl von 4 °
(Nr. 3002); Engler bei 20° C werden 10 Gewichtshundertteile
d) Arzneiwaren, aud1 für die Veterinärmedizin, des zu prüfenden Petroleumsulfonates gelöst.
dosiert, zubereitet oder in Aufmachungen für Von dieser Lösung werden 5 ml mit einer gleichen
den Einzelverkauf (Nr. 3003); Menge Wasser in einem Reagensglas, das nur
e) Vormischungen (für Futtermittel), die durch halb befüllt werden darf, durch etwa zwanzig-
ihren Gehalt an Antibiotika charakterisiert maliges rasches Schütteln bei Zimmertemperatur
sind und die in der Regel nicht unmittelbar innig vermischt. Tritt beim Stehenlassen dieser
vom Tierhalter verwendet werden (Nr. 3826). Mischung innerhalb von 30 Minuten eine völlige
Trennung in zwei Schichten (eine obere ölige
Nr. 3304 und eine untere wäßrige Schicht) ein, so besitzt
Gemische auf der Grundlage von natürlichen oder das Petroleumsulfonat keine grenzflächenaktiven
künstlidrnn Riechst:oHen, die Grundstoffe für die Eigenschaften. Wird jedoch nur ein Teil des
Ried1miUel-, Schönheitsmittel-, für die Nahrungs- Oles wieder abgeschieden, während der andere
mittelindustrie oder für andere Industrien darstellen, Teil des Oles in der unteren Schicht als echte,
unmittelbar nidlt verwendbar nicht durchscheinende Weißemulsion erhalten
1. Hierher gehören Aromengemische, die von der bleibt, so liegt ein Petroleumsulfonat mit grenz-
Nahrungsmittelindustrie nicht unmittelbar ver- flächenaktiven Eigenschaften vor.
wendet werden können. Eine etwa erforderliche 6. Hierher gehören nicht:
Verdünnung mit Alkoho] oder Wasser ist auf a) Petroleumsulfonate, die keine grenzflächen-
die Tarifierung ohne Einfluß. Unmittelbar nicht aktiven Eigenschaften besitzen (Nr. 2714-D);
verwendbar sind nur sogenannte Bouquetstoffe, b) Netz-, Reinigungs- und Emulgiermittel, die in
die für sich allein nicht den Geschmack eines Le- anderen Nummern genauer erfaßt sind (nach
bensmittels wiederg(:~ben, sondern dazu dienen, Beschaffenheit, z.B. Nr. 3403 oder 3816);
ein bestimmtes Aroma abzurunden. c) Bohröle (Nr. 3404); Bohröle sind Schmiermittel,
2. Hierher gehören ferner unmittelbar nicht ver- die mit Wasser im Verhältnis von einem Teil
wendbare Gemische für die Riechmittelindustrie Bohröl zu 10 Teilen Wasser verdünnt eine
und für andere Industrien, z. B. die Seifenindu- wenigstens 24 Stunden beständige schneeweiße
strie. Von den Fruchtaromen sind nur die Aromen Emulsion ergeben.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1957 647
Nr. 5924 - ß ist: Der Aufdruck muß gemäß nachstehender Abbil-
Müllergaze, als Meterware oder fertiggestellt dung 1 die Form eines Rechteckes von mindestens
8 cm Höhe und von mindestens 5 cm Breite haben.
Müllergaze, auch Beuteltuch genannt, ist ein
Das Rechteck wird durch eine massive Umrandung
ganz in Drehcrbindung oder in Dreher- und Lein-
von mindestens 0,5 cm Breite gebildet und enthält
wandbindung oder ganz in Leinwandbindung her-
zwei sich schräg kreuzende massive Balken von je
gestelltes, undichtes Gewebe mit genau bestiITlm-
mindestens 0,7 cm Breite. Die Farbe des Aufdrucks
ten, gleich großen und beim Gebrauch unveränder-
ist rot und muß lichtecht und wasserunlöslich sein.
lichen Zellen. Es wird hauptsächlich zum Sieben in
Müllereibetrieben oder beim Bedrucken von Gewe- Der Aufdruck muß gemäß nachstehender Abbil-
ben (Filmdruck) verwendet. dung 2 an den Rändern unter Freilassung der Webe-
Die Zollsätze von z 4 0/o und z 6 0/o des Wertes kanten oder an deren Stelle der Säume in der Kett-
gelten für Müllergaze in Bahnen von unbestimmt.er richtung in Abständen von je etwa 1 m auf jeder
Länge oder in quadratischen oder rechteckigen Seite wechselweise so angebracht sein, daß er in
Stücken (Meterware) mit einer Größe von mehr als regelmäßiger Folge nach je etwa 50 cm Gewebe-
1,5 qm, auch gesäumt (fertiggestellt), nur dann, länge auf dem rechten und linken Rand des Gewe-
wenn sie durch folgenden Aufdruck gekennzeichnet bes erscheint.
Abbildung 1 Abbildung 2
100
-i1
Cl)
C:
0
..0
1
50
i
t4----- ----------
50
Zahlen in cm
Achte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif
(Schmieröle).
Vom 24. Juni 1957.
Auf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes 1. Absatz B der Erläuterung 7 zu Tarifnr. 2710 er-
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver- hält die folgende Fassung:
ordnet die Bundesregierung: „B. Zu Unterabsatz a gehören alle Schmieröle mit
einer Viskosität von mehr als 8° Engler bei
§ 1 50° C. Die Zuweisung anderer Schmieröle zu
den Unterabsätzen a bis c richtet sich nach
Die Erläuterungen zu den Nummern 2707 bis 2715 dem Ergebnis der Untersuchung gemäß der
des Zolltarifs - Anlage zur Ersten Verordnung Anlage. Sie gehören
über Erläuterungen zum Zolltarif vom 26. Mai 1953 a) zu Unterabsatz c, wenn der Säuerungsver-
(Bundesgesetzbl. I S. 252) - in der Fassung der lust weniger als 1 v. H. beträgt und die
Vierten Verordnung über Erläuterungen zum Zoll- Schwefelsäureschicht sich bei der Durch-
tarif vom 17. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I führung der Untersuchung nicht stärker
S. 805) werden wie folgt geändert: als Farbe 5 der Farbskala verfärbt;
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
b) zu Unterabsatz b, wenn § 2
aa) der Säuerungsverlust weniger als Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1 v. H. beträgt, die Schwefelsäure- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
schicht sich jedoch bei der Durchfüh- blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
rung der Untersuchung stärker als
Farbe 5 der Farbskala verfärbt, oder § 3
bb) derSäuerungsverlust mindestens 1 v.H.,
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
aber weniger als 8 v. H. beträgt;
c) zu Unterabsatz a in allen anderen Fällen." § 4
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
a) In der Bezeichnung „Anlage 1" wird die Ziffer kündung in Kraft.
,, 1", in der Uberschrift wird das Wort „Erstes"
gestrichen. Bonn, den 24. Juni 1957.
b) In der Nummer 4 (Auswertung) werden im
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
zweiten Absatz die Worte „von 2 oder weni-
Blücher
ger v. H." ersetzt durch „von weniger als
1 v. H."; der dritte Absatz wird gestrichen. Der Bundesminister der Finanzen
3. Die Anlage 2 wird gestrichen. Schäffer
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 11. Juni 1957.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 6. die in der Zeit vom 6. bis 9. und 15. bis
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 17. September 1957 in Köln stattfindende
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. ,,Internationale Kölner Messe Herbst 1957,
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 1. Teil: Hausrat- und Eisenwarenmesse vom
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 6. bis 9. September 1957,
wird bekanntgemacht:
2. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse mit
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Herren-Mode-Woche
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- Handarbeits-Woche und
zeichen tritt ein für Internationaler Damen-Modeschau
1. die in der Zeit vom 28. Juni bis 2. Juli 1957 vom 15. bis 17. September 1957";
in Frankfurt a. M. stattfindende „20. Deutsche
7. die in der Zeit vom 19. bis 29. September 1957
Nähmaschinen-Fachausstellung 1957";
in Frankfurt a. M. stattfindende „Internatio-
2. die in der Zeit vom 24. August bis 1. Septem- nale Automobil-Ausstellung";
ber 1957 in Würzburg stattfindende „Lehr-
und Industrieschau anläßlich des 43. Deutschen 8. die in der Zeit vom 28. September bis 6. Okto-
Weinbaukongresses"; ber 1957 in Köln stattfindende „ANUGA -
Allgemeine Nahrungs- und Genußmittel-Aus-
3. die in der Zeit vom 31. August bis 5. Septem-
ber 1957 in Offenbach a. M. stattfindende stellung";
,,XVII. Internationale Offenbacher Leder- 9. die in der Zeit vom 11. bis 29. Oktober 1957
warenmesse"; in Frankfurt a. M. stattfindende „Fachaus-
4. die in der Zeit vom 1. bis 5. September 1957 stellung anläßlich des Kongresses der Deut-
in Frankfurt a. M. stattfindende „Internatio- schen Rön tgeng,esellschaf t II;
nale Frankfurter Messe"; 10. den in der Zeit vom 2. bis 10. November 1957
5. die in der Zeit vom 1. bis 8. September 1957 in Düsseldorf stattfindenden „Internationalen
in Düsseldorf stattfindende „Fachausstellung Kongreß mit Ausstellung für Meßtechnik und
Sanitär- und Heizungstechnik"; Automatik - INTERKAMA".
Bonn, den 11. Juni 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt ersd1eint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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