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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 21.Juni 1957 Nr. 26
Tag Inhalt: Seite
18. 6. 57 Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen
Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609
Gesetz über die Gleichberechtigung
von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
(Gieichberechtigungsgesetz - GleichberG).
Vom 18. Juni 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 10 fällt weg.
rates das fo\Jende Gesetz beschlossen:
4. § 11 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,, § 11
Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz der
Änderung des Bürgerlichen Eltern; haben die Eltern nicht denselben Wohn-
Gesetzbuchs sitz, so teilt das Kind den Wohnsitz des Eltern-
teils, der das Kind in den persönlichen Ange-
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge- legenheiten vertritt. Ein uneheliches Kind teilt
ändert: den Wohnsitz der Mutter, ein für ehelich er-
klärtes Kind den Wohnsitz des Vaters, ein an
1. § 4 wird wie folgt gefaßt: Kindes Statt angenommenes Kind den Wohnsitz
des Annehmenden. Das Kind behält den Wohn-
,,§ 4 sitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Die Volljährigkeitserklärung ist nur zulässig, Die Legitimation eines volljährigen Kindes
wenn der Minderjährige einwilligt. oder seine Annahme an Kindes Statt hat keinen
Einfluß auf seinen Wohnsitz."
Steht der Minderjährige unter elterlicher Ge-
walt, so ist auch die Einwilligung der Eltern 5. § 1354 fällt weg.
erforderlich. Die Einwilligung eines Elternteils
ist nicht erforderlich, wenn ihm weder die Sorge 6. Die §§ 1355 bis 1357 werden wie folgt gefaßt:
für die Person noch die Sorge für das Vermögen
des Kindes zusteht. Eine minderjährige Tochter, ,,§ 1355
die verheiratet ist oder verheiratet war, kann Der Ehe- und Familienname ist der Name des
ohne Einwilligung der Eltern für volljährig er-
Mannes. Die Frau ist berechtigt, durch Erklärung
klärt werden."
gegenüber dem Standesbeamten dem Namen
des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen;
2. § 8 wird wie folgt gefaßt: die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden._
,,§ 8
§ 1356
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen Die Frau führt den Haushalt in eigener Ver-
seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz antwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu
weder begründen noch aufheben. sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und
Eine minderjährige Frau, die verheiratet ist, Familie vereinbar ist.
kann selbständig einen Wohnsitz begründen Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf oder
und aufheben. Das gleiche gilt für eine Frau, Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten,
die verheiratet war und das achtzehnte Lebens- soweit dies nach den Verhältnissen, in denen
jahr vollendet hat." die Ehegatten leben, üblich ist.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 1357 § 1360 b
Die Frau ist berechtigt, Geschäfte, die inner- Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie
halb ihres häuslichen Wirkungskreises liegen, einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im
mit Wirkung für den Mann zu besorgen. Aus Zweifel anzunehmen, daß er nicht beabsichtigt,
Rechtsgeschäften, die sie innerhalb dieses Wir- von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
kungskreises vornimmt, wird der Mann berech-
tigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus § 1361
den Umständen etwas anderes ergibt; ist der Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein
Mann nicht zahlungsfähig, so wird auch die Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen,
Frau verpflichtet. soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierbei
Der Mann kann die Berechtigung der Frau, sind vor allem die Gründe, die zur Trennung
Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, der Ehegatten geführt haben, ihre Bedürfnisse
beschränken oder ausschließen; besteht für die und ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse
Beschränkung oder Ausschließung kein ausrei- zu berücksichtigen.
chender Grund, so hat das Vormundschaftsge- Hat der Mann die Trennung allein oder in
richt sie auf Antrag der Frau aufzuheben. Drit- erheblich überwiegendem Maße verschuldet, so
ten gegenüber wirkt die Beschränkung oder kann die nicht erwerbstätige Frau nur dann
Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412." darauf verwiesen werden, ihren Unterhalt selbst
zu verdienen, wenn sie auch bei Fortbestehen
7. § 1358 fällt weg. der häuslichen Gemeinschaft zu einer Erwerbs-
tätigkeit verpflichtet wäre oder wenn die In-
8. Die §§ 1360 bis 1362 werden durch folgende anspruchnahme des Mannes nach den besonde-
Vorschriften ersetzt: ren Umständen des einzelnen Falles, insbeson-
,,§ 1360 dere mit Rücksichf auf eine frühere Erwerbs-
tätigkeit der Frau oder die kurze Dauer der
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch
Ehe, grob unbillig ist.
ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Fa-
milie angemessen zu unterhalten. Die Frau er- Wer gegen den Willen des anderen Ehegatten
füllt ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unter- die Herstellung des ehelichen Lebens verwei-
halt der Familie beizutragen, in der Regel durch gert, ohne hierzu berechtigt zu sein, hat keinen
die Führung des Haushalts; zu einer Erwerbs- Anspruch auf Unterhalt.
tätigkeit ist sie nur verpflichtet, soweit die Ar- Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geld-
beitskraft des Mannes und die Einkünfte der rente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im
Ehegatten zum Unterhalt der Familie nicht aus- voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den
reichen und es den Verhältnissen der Ehegatten vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Be-
auch nicht entspricht, daß sie den Stamm ihrer rechtigte im Laufe des Monats stirbt. Die Vor-
Vermögen verwerten. schriften des § 1360 a Abs. 3, 4 und des § 1360b
sind entsprechend anzuwenden.
§ 1360 a
§ 1361 a
Der angemessene. Unterhalt der Familie um- Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder
faßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehe- von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegen-
gatten erforderlich ist, um die Kosten des Haus- stände von dem anderen Ehegatten herausver-
halts zu bestreiten und die persönlichen Bedürf- langen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem ande-
nisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der ren Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen,
gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu soweit dieser sie zur Führung eines abgeson-
befriedigen. derten Haushalts benötigt und die Uberlassung
Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die nach den Umständen des Falles der BilJigkeit
durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten entspricht.
ist. Der Mann ist verpflichtet, der Frau seinen Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten ge-
Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt der Familie meinsam gehören, werden zwischen ihnen nach
für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Verfügung zu stellen. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so
Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann
geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind eine angemessene Vergütung für die Benutzung
entsprechend anzuwenden. der Haushaltsgegenstände festsetzen.
Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt,
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten
sofern die . Ehegatten nichts anderes verein-
eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persön-
baren.
liche Angelegenheit betrifft, so ist der andere
Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzu- § 1362
schießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der
Das gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung Gläubiger der Frau wird vermutet, daß die
in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehe- im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehe-
gatten gerichtet ist. gatten befindlichen beweglichen Sachen dem
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 611
Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, Bis zur Genehmigung kann der Dritte den
wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Vertrag widerrufen. Hat er gewußt, daß der
Suchen im Besitze des Ehegatten befinden, der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann
nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Order- er nur widerrufen, wenn der Mann oder die
papiere, die mit Blnnkoindossament versehen Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere
sind, stehen den beweglichen Sachen gleich. Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in
Für die ausschließlich zum persönlichen Ge- diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim
brauch eines Ehegatten lJestimmten Sachen wird Abschluß des Vertrages bekannt war, daß der
im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
den Gläubigern vermutet, daß sie dem Ehegatten Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die
gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt erforderliche Genehmigung des anderen Ehe-
sind." gatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur
dem Dritten gegenüber über die Genehmigung
9. Die §§ 1363 bis 1483 einschließlich der Uber- erklären; hat er sich bereits vor der Aufforde-
schriften vor den §§ 1363, 1373, 1410, 1418, 1426, rung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so
1432 und 1437 werden durch folgende Vorschrif- wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmi-
ten ersetzt: gung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit
dem Empfang der Aufforderung erklärt werden;
„Sechster Titel wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Ersetzt das Vormundschaftsgericht die Genehmi-
Eheliches Güterrecht gung, so ist sein Beschluß nur wirksam, wenn
der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der
I. Gesetzliches Güterrecht
zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die
§ 1363 Genehmigung als verweigert.
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zu- Wird die Genehmigung verweigert, so ist der
gewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehe- Vertrag unwirksam.
vertrag etwas anderes vereinbaren.
Das Vermögen des Mannes und das Vermögen § 1367
der Frau werden nicht gemeinschaftliches Ver- Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die
mögen der Ehegatten; dies gilt auch für Ver- erforderliche Einwilligung vorgenommen wird,
mögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung ist unwirksam.
erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der
Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn § 1368
die Zugewinngemeinschaft endet.
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche
Zustimmung des anderen Ehegatten über sein
§ 1364 Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte be-
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen rechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der
selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung Verfügung ergebenden Rechte gegen den Drit-
seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden ten gerichtlich geltend zu machen.
Vorschriften beschränkt.
§ 1369
§ 1365
Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegen-
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung
stände des ehelichen Haushalts nur verfügen
des anderen Ehegatten verpflichten, über sein
und sich zu einer solchen Verfügung auch nur
Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich
verpflichten, wenn der andere Ehegatte ein-
ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ver-
willigt.
pflichtet, so kann er die Verpflichtung nur er-
füllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag
Entspricht das Rechtsgeschäft den Grund- des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehe-
sätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so gatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausrei-
kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag chenden Grund verweigert oder durch Krankheit
des Ehegatten die Zustimmung des anderen oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne aus- abzugeben.
reichenden Grund verweigert oder durch Krank- Die Vorschriften der § § 1366 bis 1368 gelten
heit oder Abwesenheit an der Abgabe einer entsprechend .
. Erklärung verhindert und mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist. § 1370
Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht
§ 1366
mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen
Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die er- Gegenständen angeschafft werden, werden
forderliche Einwilligung des anderen Ehegatten Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr
schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn geneh- vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegen-
migt. stände gehört haben.
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§ 1371 § 1390 in Anspruch genommen werden können,
Wird der Güterstand durch den Tod eines auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des
Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Vermögens übersteigen.
Zugewinns dadurch verwirklicht, daß sich der Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der
gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermö-
um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist gen dadurch vermindert ist, daß ein Ehegatte
unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall nach Eintritt des Güterstandes
einen Zugewinn erzielt haben. 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat,
Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe durch die er nicht einer sittlichen Pflicht
und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so oder einer auf den Anstand zu nehmenden
kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Rücksicht entsprochen hat,
Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 ver- 2. Vermögen verschwendet hat oder
langen; der Pflichtteil des überlebenden Ehe- 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen
gatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtig- hat, den anderen Ehegatten zu benachtei-
ten bestimmt sich in diesem Falle nach dem ligen.
nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehe-
Der Betrag der Vermögensminderung wird
gatten.
dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn
Schlägt der überlebende Ehegatte die Erb- sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des
schaft aus, so kann er neben dem Ausgleich Güterstandes eingetreten ist oder wenn der an-
des Zugewinns den Pflichtteil auch dann ver- dere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwen-
la.ngen, wenn dieser ihm nach den erbrecht- dung oder der Verschwendung einverstanden
liehen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt gewesen ist.
nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehe- § 1376
gatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein
Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Der Berechnung des Anfangsvermögens wird
der Wert zugrunde gelegt, den das beim Ein-
Sind erbberechtigte Abkömmlinge des ver-
tritt des Güterstandes vorhandene Vermögen in
storbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch
diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen
den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stam-
hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des
men, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte
Erwerbes hatte.
verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und
soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer Der Berechnung des Endvermögens wird dei
angemessenen Ausbildung aus dem nach Ab- Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung
satz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu ge- des Güterstandes vorhandene Vermögen in die-
währen. sem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzu-
zurechnende Vermögensminderung in dem Zeit-
§ 1372
punkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
Wird der Güterstand auf andere Weise als Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-
durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird sprechend für die Bewertung von Verbindlich-
der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 keiten.
bis 1390 ausgeglichen.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb,
der bei der Berechnung des Anfangsvermögens
§ 1373
und des Endvermögens zu berücksichtigen ist,
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endver- ist mit dem Ertragswert anzusetzen; die Vor-
mögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen schrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
übersteigt.
§ 1374 § 1377
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das Haben die Ehegatten den Bestand und den
einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlich- Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangs-
keiten beim Eintritt des Güterstandes gehört; vermögens und der diesem Vermögen hinzuzu-
die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe rechnenden Gegenstände gemeinsam in einem
des Vermögens abgezogen werden. Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des der Ehegatten zueinander vermutet, daß das
Güterstandes von Todes wegen oder mit Rück- Verzeichnis richtig ist.
sicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schen- Jeder Ehegatte kann verlangen, daß der an-
kung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach dere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeich-
Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsver- nisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Ver-
mögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Um- zeichnisses sind die für den Nießbrauch gelten-
ständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. den Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder
Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegen-
§ 1375 stände und der Verbindlichkeiten auf seine
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist,
der Beendigung des Güterstandes gehört. Die wird vermutet, daß das Endvermögen eines Ehe-
Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß gatten seinen Zugewinn darstellt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 613
§ 1378 die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich
Ubersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuld-
den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte haft nicht erfüllt hat.
des Uberschusses dem anderen Ehegatten als
Ausgleichsforderung zu. § 1382
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch Das Vormundschaftsgericht kann eine Aus-
den Wert des Vermögens begrenzt, das nach gleichsforderung, soweit sie vom Schuldner
Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung nicht bestritten wird, auf Antrag stunden, wenn
des Güterstandes vorhanden ist. die sofortige Zahlung den Schuldner besonders
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Be- hart treffen würde und dem Gläubiger eine
endigung des Güterstandes und ist von diesem Stundung zugemutet werden kann.
Zeitpunkt an vererblich und übertragbar; vorher Eine gestundete Forderung hat der Schuldner
kann sich kein Ehegatte verpflichten, über die zu verzinsen.
Ausgleichsforderung zu verfügen. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei anordnen, daß der Schuldner für eine gestundete
Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in Forderung Sicherheit zu leisten hat.
dem der Ehegatte erfährt, daß der Güterstand Uber die Höhe der Verzinsung und über Art
beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spä- und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet
testens dreißig Jahre nach der Beendigung des das Vormundschaftsgericht nach billigem Er-
Güterstandes. Endet der Güterstand durch den messen.
Tod eines Ehegatten, so sind im übrigen die Soweit über die Ausgleichsforderung ein
Vorschriften anzuwenden, die für die Verjäh-
Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner
rung eines Pflic:htteilsanspruchs gelten.
einen Antrag auf Stundung nur in diesem Ver-
fahren stellen; die Entsche1dung ergeht durch
§ 1379 Urteil.
Nach der Beendigung des Güterstandes ist Das Vormundschaftsgericht kann eine rechts-
jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehe- kräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder
gatten über den Bestand seines Endvermögens ändern, wenn sich die Verhältnis_se nach der
Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann ver- Entscheidung wesentlich geändert haben.
langen, daß er bei der Aufnahme des ihm nach
§ 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen § 1383
und daß der Wert der Vermögensgegenstände
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag
und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er
des Gläubigers anordnen, daß der Schuldner
kann auch verlangen, daß das Verzeichnis auf
bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem
seine Kosten durch die zuständige Behörde oder
Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichs-
durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommen wird. forderung zu übertragen hat, wenn dies erfor-
derlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den
§ 1380 Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem
Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten Schuldner zugemutet werden kann; in der Ent-
wird angerechnet, was ihm von dem anderen scheidung ist der Betrag festzusetzen, der. auf
Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
mit der Bestimmung zugewendet ist, daß es auf Der Gläubiger muß die Gegenstände, deren
die Ausgleichsforderung angerechnet werden Ubertragung er begehrt, in dPm Antrage be-
soll. Im Zweifel ist anzunehmen, daß Zuwen- zeichnen.
dungen angerechnet werden sollen, wenn ihr § 1384
Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken
übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Be-
der Ehegatten üblich sind. rechnung des Zugewinns an die Stelle der Be-
endigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in
Der Wert der Zuwendung wird bei der Be-
dem die Klage auf Scheidung erhoben ist.
rechnung der Ausgleichsforderung dem Zuge-
winn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zu-
wendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich § 1385
nach dem Zeitpunkt der Zuwendung. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jah-
ren getrennt, so kann der Ehegatte, der zum
§ 1381 Getrenntleben berechtigt ist, auf vorzeitigen
Ausgleich des Zugewinns klagen; dies gilt nicht,
Der Schuldner kann die Erfüllung der Aus-
wenn auch der andere Ehegatte ein Recht hat,
gleichsforderung verweigern, soweit der Aus-
getrennt zu leben.
gleich des Zugewinns nach den Umständen des
Falles grob unbillig wäre. § 1386
Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich
vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringe- des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehe-
ren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch gatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen
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Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Ver- Anspruch erst geltend gemacht werden kann,
hältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Ver-
anzunehmen ist, daß er sie auch in Zukunft nicht mächtnis ausgeschlagen hat.
erfüllen wird. Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des
Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich Zugewinns oder auf Nichtigerklärung, Schei-
des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehe- dung oder Aufhebung der Ehe erhoben, so kann
gatte ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung
1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichne- wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zu-
ten Art ohne die erforderliche Zustimmung stehenden Ansprüche verlangen.
vorgenommen hat oder
§§ 1391 bis 1407
2. sein Vermögen durch eine der in § 1375
bezeichneten Handlungen vermindert hat (entfallen)
und eine erhebliche Gefährdung der künftigen
Ausgleichsforderung zu besorgen ist. II. Vertragsmäßiges Güterrecht
Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich 1. Allgemeine Vorschriften
des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehe-
gatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich § 1408
weigert, ihn über den Bestand seines Vermö- Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen
gens zu unterrichten. Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln,
insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe
§ 1387 den Güterstand aufheben oder ändern.
Wird auf vorzeitigen Ausgleid:) des Zuge-
winns erkannt, so tritt für die Berechnung des § 1409
Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Der Güterstand kann nicht durch Verweisung
Güterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage auf ein nicht mehr geltendes oder auf ein aus-
auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist. ländisches Gesetz bestimmt werden.
Hat ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung
§ 1388 oder, falls der Vertrag später geschlossen wird,
Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf zu dieser Zeit seinen Wohnsitz im Ausland, so
vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt kann auf ein an diesem Wohnsitz geltendes 1
Gü-
ist, tritt Gütertrennung ein. terrecht verwiesen werden.
§ 1410
§ 1389
Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger An-
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des wesenheit beider Teile vor Gericht oder vor
Zugewinns oder auf Nichtigerklärung, Schei- einem Notar geschlossen werden.
dung oder Aufhebung der Ehe erhoben, so kann
ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn § 1411
wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten
zu besorgen ist, daß seine Rechte auf den künf- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
tigen Ausgleich des Zugewinns erheblich ge- kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung sei-
fährdet werden. nes gesetzlichen Vertreters schließen. Ist der ge-
setzliche Vertreter ein Vormund, so ist außer
§ 1390 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die
Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfor-
eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der derlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns
andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benach- ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn
teilige·n, unentgeltliche Zuwendungen an einen Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben
Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen
das Erlangte nach den Vorschriften über die in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegat-
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche- ten keinen Ehevertrag schließen.
rung an den Ehegatten zum Zwecke der Befrie- Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten
digung wegen der ausgefallenen Ausgleichsfor- schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag;
derung herauszugeben. Der Dritte kann die Her- Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren
ausgabP, durch Zahlung des fehlenden Betrages oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein
abwenden. Vormund, so kann er den Vertrag nur mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts schlie-
· Das gleiche gilt für andere Rechtshandlungen,
ßen.
wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachtei-
ligen, dem Dritten bekannt war. § 1412
Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güter-
Beendigung des Güterstandes. Endet der Güter- stand ausgeschlossen oder geändert, so können
stand durch den Tod eines Ehegatten, so wird sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwen-
die Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß der dungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen
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einem von ihnen und dem Dritten vorgenom- § 1417
men worden ist, nur herleiten, wenn der Ehe-
Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausge-
vertrag im Güterrechtsregister des zuständigen
schlossen.
Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten be-
kannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen Sondergut sind die Gegenstände, die nicht
wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut
dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, selbständig. Er verwaltet es für Rechnung- des
wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Gesamtgutes.
Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhän-
gig wurde. § 1418
Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut aus-
Güterrechtsregister eingetragene Regelung der geschlossen.
güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
aufheben oder ändern. 1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut
eines Ehegatten erklärt sind;
§ 1413
2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt
Uberläßt ein Ehegatte sein Vermögen der Ver- oder die ihm von einem Dritten unentgelt-
waltung des anderen Ehegatten, so kann das lich zugewendet werden, wenn der Erb-
Recht, die Uberlassung jederzeit zu widerrufen, lasser durch letztwillige Verfügung, der
nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder ein- Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat,
geschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;
Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem
Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder
als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
2. Güter trenn u n g oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut
gehörenden Gegenstandes oder durch ein
§ 1414
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Gü- Vorbehaltsgut bezieht.
terstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt
Jeder. Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut
Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehe-
selbständig. Er verwaltet es für eigene Rech-
vertrag etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt,
nung.
wenn der Ausgleich des Zugewinns ausge-
schlossen oder die Gütergemeinschaft aufge- Gehören Vermögensgegenstände zum Vor-
hoben wird. behaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur
nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
3. G.ü t e rg em eins eh af t § 1419
a) Allgemeine Vorschriften Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil
am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenstän-
§ 1415 den verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut
Vorschriften. gehört, kann der Schuldner nur mit einer For-
§ 1416 derung aufrechnen, deren Berichtigung er aus
dem Gesamtgut verlangen kann.
Das Vermögen des Mannes und das Vermö-
gen der Frau werden durch die Gütergemein-
schaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehe- § 1420
gatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen,
auch das Vermögen, das der Mann oder die sind vor den Einkünften, die in das Vorbehalts-
Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt. gut fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor
dem Stamm des Vorbehaltsgutes oder des Son-
Die einzelnen Gegenstände werden gemein-
dergutes für den Unterhalt der Familie zu ver-
schaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsge-
wenden.
schäft übertragen zu werden.
Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im § 1421
Grundbuch eingetragen ist oder in das Grund- Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch
buch eingetragen werden kann, so kann jeder den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, be-
Ehegatte von dem anderen verlangen, daß er stimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder
zur Berichtigung <lc~s Grundbuchs mitwirke. Ent- der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich ver-
sprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaft- waltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Be-
lich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffs- stimmung hierüber, ~o verwalten di,e Ehegatten
bauregister eingetragen ist. das Gesamtgut gemeinschaftlich.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
b) Vcrwültung des Cesamtgutes Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Geneh-
durch den Mctnn oder die Frau migung widerrufen. Hat er gewußt, daß der
§ 1422 Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er
nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig
Der Eheqatle, der das Gesamtgut verwaltet, behauptet hat, der andere Ehegatte habe einge-
ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut willigt; er kann auch in diesem Falle nicht
gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Ver-
über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechts- trages bekannt war, daß der andere Ehegatte
streitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut be- nicht eingewilligt hatte.
ziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte
wird durch die Verwaltungshandlungen nicht
persönlich verpflichtet. § 1428
§ 1423
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut ver-
waltet, ohne die erforderliche Zustimmung des
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut ge-
kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehe- hörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen
gatten verpflichten, über das Gesamtgut im gan- Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte,
zen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu
des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er nicht mitzuwirken.
die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere
Ehegatte einwilligt. § 1429
§ 1424 Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwal-
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, tet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit
kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegat- verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das
ten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grund- sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der
stück verfügen; er kann sich zu einer solchen . andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen,
Verfügung auch nur mit Einwilligung seines wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist;
Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein er kann hierbei im eigenen Namen oder im
eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Namen des verwaltenden Ehegatten handeln.
Gesamtgut gehört. Das gleiche gilt für die Führung eines Rechts-
streits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
§ 1425
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegat- § 1430
ten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschen- Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut
ken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehe- verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zu-
gatten versprochen, Gegenstände aus dem Ge- stimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der
samtgut zu verschenken, so kann er dieses Ver- andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besor-
sprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte gung seiner persönlichen Angelegenheiten vor-
einwilligt. Das qleiche qilt von einem Schen- nehmen muß, aber ohne diese Zustimmung nicht
kungsversprechen, das sich nicht auf das Ge- mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen
samtgut bezieht. kann, so kann das Vormundschaftsgericht die
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen
§ 1431
wird.
Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut ver-
§ 1426
waltet, darin 'eingewilligt, daß der andere Ehe-
Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, gatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt,
1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsge-
vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßi- schäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforder-
gen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich, lich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
so kann das V ormundschaflsgericht auf Antrag Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das
die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten
wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund ver- gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsge-
weigert oder durch Krankheit oder Abwesen- schäft betreibt.
heit an der Abgabe einer Erklärung verhindert
und mi.t dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut ver-
waltet, daß der andere Ehegatte ein Erwerbs-
§ 1427 geschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen
Einspruch eingelegt, so steht dies einer Ein-
Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut ver- willigung gleich.
waltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche
Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gel- Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der
ten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe
des § 1367 entsprechend. des § 1412 wirksam.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: .Bonn, den 21. Juni 1957 617
§ 1432 gemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im
Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht Verhältnis der Ehegatten zueinander dem an-
verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis deren Ehegatten zur Last fallen.
angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erb-
schaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder § 1438
auszuschlagen; die Zustimmung des anderen
Ehegatten ist nicht erforderlich. Das gleiche gilt Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit
von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf aus einem Rechtsgeschäft, das während der
den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur
Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut
Schenkung. verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder
wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechts-
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht ver- geschäft ohne seine Zustimmung für das Ge-
waltet, kann ein Inventar über eine ihm an- samtgut wirksam ist.
gefallene Erbschaft ohne Zustimmung des an-
deren Ehegatten errichten. Für ·die Kosten eines Rechtsstreits haftet das
Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem
§ 1433 Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht ver-
waltet, ka.nn ohne Zustimmung des anderen § 1439
Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlich-
Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
keiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft
entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das
§ 1434 Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehe- während der Gütergemeinschaft als Vorbehalts-
gatte ohne die erforderliche Zustimmung des gut oder als Sondergut erwirbt; das gleiche gilt
anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut beim Erwerb eines Vermächtnisses.
bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vor-
schriften über die ungerechtfertigte Bereiche-
§ 1440
rung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbind-
§ 1435 lichkeit, die während der Gütergemeinschaft in-
folge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungs- gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer
mäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehe- dazu gehörenden Sache in der Person des Ehe-
gatten über die Verwaltung zu unterrichten und gatten entsteht, der das Gesamtgut nicht ver-
ihm auf Verlangen über den Stand der Verwal- waltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das
tung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft
Gesamtgut, so muß er zu dem Gesamtgut Ersatz gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des
leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder
durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des
er ohne die erforderliche Zustimmung des ande- Sondergutes gehört, die aus den Einkünften be-
ren Ehegatten vorgenommen hat. glichen zu werden pflegen.
§ 1436 § 1441
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut ver- Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen
waltet, unter Vormundschaft, so hat ihn der folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehe-
Vormund in den Rechten und Pflichten zu ver- gatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
treten, die sich aus der Verwaltung des Gesamt•
gutes ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaub-
andere Ehegatte zum Vormund bestellt ist. ten Handlung, die er nach Eintritt der
Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem
§ 1437
Strafverfahren, das wegen einer solchen
Handlung gegen ihn gerichtet wird;
Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger
des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf
und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut
anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn
Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtguts- sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder
verbindlichkeiten). vor der Zeit entstanden sind, zu der das
Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut gewor-
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, den ist;
haftet für die Verbindlichkeiten des anderen
Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der
auch persönlich als Gesamtschuldner. Die Haf- in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ver-
tung erlischt mit der Beendigung der Güter- bindlichkeiten.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 1442 leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern
Die Vorschriften des § 1441 Nr. 2, 3 gelten hat, kann er erst nach der Beendigung der Güter-
nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten gemeinschaft fordern.
des Sonderqutes gehören, die aus den Einkünf- Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht
ten beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrif- verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vor-
ten gelten auch dann nicht, wenn die Verbind- behaltsgut oder Sondergut des anderen Ehe-
lichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung gatten schuldet, braucht er erst nach der Beendi-
des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts gung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat
oder infolge eines zu einem solchen Erwerbs- die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen,
geschäft gehörenden Rechtes oder des Besitzes soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut
einer dazu gehörenden Sache entstehen. hierzu ausreichen.
§ 1447
§ 1443 Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht ver-
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fal- waltet, kann auf Aufhebung der Gütergemein-
len die Kosten eines Rechtstreits, den die Ehe- schaft klagen,
gatten miteinander führen, dem Ehegatten zur 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch
Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu erheblich gefährdet werden. können, daß
tragen hat. der andere Ehegatte zur Verwaltung des
Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht,
verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, das Gesamtgut zu verwalten, mißbraucht;
so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Ver- 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflich-
hältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehe- tung, zum Familienunterhalt beizutragen,
gatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem verletzt hat und für die Zukunft eine er-
Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Ge- hebliche Gefährdung des Unterhalts zu be-
samtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der sorgen ist;
Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit
3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlich-
oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehe-
keiten, die in der Person des anderen Ehe-
gatten betrifft und die Aufwendung der Kosten
gatten entstanden sind, in solchem Maße
den Umständen nach geboten ist; § 1441 Nr. 3
und §· 1442 bleiben unberührt. überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb
des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht
verwaltet, erheblich gefährdet wird;
§ 1444 4. wenn der andere Ehegatte entmündigt ist
Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das und der die Entmündigung aussprechende
Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Beschluß nicht mehr angefochten werden
Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so kann.
fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander § 1448
die Austattung zur Last, soweit sie das Maß
übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht. Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft kla-
Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das gen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbind-
Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaft- lichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im
lichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamt- Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last
gut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zu- fallen, in solchem Maße überschuldet ist, daß
einander dem Vater oder der Mutter zur Last; ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht ver-
waltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zu-
§ 1449
stimmt oder die Ausstattung nicht das Maß
übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht. Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Güter-
gemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt
Gütertrennung.
§ 1445
Dritten gegenüber ist die Aufhebung der
Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412
verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut wirksam.
oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des
Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes
Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut
. durch die Ehegatten
in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem
Gesamtgut verlangen. § 1450
Wird das Gesamtgut von den Ehegatten ge-
§ 1446
meinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten
Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwal- insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt,
tet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst über das Gesamtgut zu verfügen und Rechts-
nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu streitigkeiten zu führen, die sich auf das Ges.amt-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 619
gut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut 2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Aus-
gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gleich eines Zugewinns verzichten;
gemeinschaftlich.
3. ein Inventar über eine ihm oder dem ande- ·
Ist eine Willenserklärung den Ehegatten ren Ehegatten angefallene Erbschaft errich-
gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe ten, es sei denn, daß die dem anderen Ehe-
gegenüber einem Ehegatten. gatten angefallene Erbschaft zu dessen
Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört;
§ .1451 4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber eine ihm gemachte Schenkung ablehnen;
verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur 5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen
erforderlich sind. Ehegatten vornehmen;
6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen
§ 1452
den anderen Ehegatten gerichtlich geltend
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Ge- machen;
samtgutes die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Ein-
oder die Führung eines Rechtsstreits erforder-
tritt der Gütergemeinschaft anhängig war;
lich, so kann das Vormundschaftsgericht auf
Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des 8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen
anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie einen Dritten gerichtlich geltend machen,
ohne ausreichenden Grund verweigert. wenn der andere Ehegatte ohne die erfor"
derliche Zustimmung über das Recht ver-
Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn
fügt hat;
zur ordnungsmäßigen Besorgung der persön-
lichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein 9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer
Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zu- gerichtlich geltend machen;
stimmung des anderen Ehegatten vornehmen 10. die zur Erhaltung des Gesamtgutes not-
kann.
wendigen Maßnahmen treffen, wenn mit
dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§ 1453
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche
§ 1456
Einwilligung des anderen Ehegatten über das
Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, daß der
Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend. andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft
betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen
Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Geneh-
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht
migung widerrufen. Hat er gewußt, daß der
erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich
Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so k.ann er
bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf
nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig
das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehe-
behauptet hat, der andere Ehegatte habe einge-
gatten gegenüber vorzunehmen, der das Er-
willigt; er kann auch in diesem Falle nicht
werbsgeschäft betreibt.
widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Ver-
trages bekannt war, daß der andere Ehegatte Weiß ein Ehegatte, daß der andere ein Er-
nicht eingewilligt hatte. werbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen
keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer
Einwilligung gleich.
§ 1454
Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Ab- Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe
wesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft des § 1412 wirksam.
mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut be-
zieht, so kann der andere Ehegatte das Rechts- § 1457
geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eige- Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehe-
nen Namen oder im Namen beider Ehegatten gatte ohne die erforderliche Zustimmung des
handeln. Das gleiche gilt für die Führung eines anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut
Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vor-
bezieht. schriften über die ungerechtfertigte Bereiche-
rung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
§ 1455
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des § 1458
anderen Ehegatten
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Gewalt
1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der
ihm angefallenes Vermächtnis annehmen andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vor-
oder ausschlagen; schriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 1459 vor der Zeit entstanden sind, zu der das
Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut gewor-
der Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 den ist;
bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamt- 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine
gut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbind- der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
lichkeiten). Verbindlichkeiten.
Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften
die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuld- § 1464
ner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten
der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten
zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des an- des Sondergutes gehören, die aus den Einkünf-
deren Ehegatten mit der Beendigung der Güter- ten beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrif-
gemeinschaft. ten gelten auch dann nicht, wenn die Verbind-
§ 1460 lichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung
des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts
Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit oder infolge eines zu einem solchen Erwerbs-
aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte geschäft gehörenden Rechtes oder des Besitzes
während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur einer dazu gehörenden Sache entstehen.
dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechts-
geschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft
ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut § 1465
wirksam ist. Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fal-
Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das len die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehe-
Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Ge- gatten miteinander führen, dem Ehegatten zur
samtgut gegenüber nicht wirksam ist. Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu
tragen hat.
§ 1461 Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlich- einem Dritten, so fallen die Kosten des_ Rechts-
keiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb streits im Verhältnis der Ehegatten zueinander
einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses ent- dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit
stehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut
das Vermächtnis während der Gütergemein- zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegen-
schaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut er- über wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit
wirbt. eine persönliche Angelegenheit oder eine Ge-
samtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft
§ 1462 und die Aufwendung der Kosten den Umstän-
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbind- den nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464
lichkeit eines Ehegatten, die während der Güter- bleiben unberührt.
gemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut
oder zum Sondergut gehörenden Rechtes oder § 1466
des Besitzes einer dazu gehörenden Sache ent- Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fal-
steht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das len die Kosten der Ausstattung eines nicht ge-
Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft meinschaftlichen Kindes dem Vater oder der
gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des Mutter des Kindes zur Last.
anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder
wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des
Sondergutes gehört, die aus den Einkünften be- § 1467
glichen zu werden pflegen. Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein
Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er
§ 1463 den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu
ersetzen.
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fal-•
len folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder
Ehegatten zur Last, in dessen Person sie ent- Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz
stehen: aus dem Gesamtgut verlangen.
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaub-
ten Handlung, die er nach Eintritt der § 1468
Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was
Strafverfahren, das wegen einer solchen er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des ande-
Handlung gegen ihn gerichtet wird; ren Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Be-
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf endigung der Gütergemeinschaft zu leisten; so-
sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut weit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sonder-
beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn gut des Schulders ausreichen, hat er die Schuld
sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder schon vorher zu berichtigen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 621
§ 1469 erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendi-
Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der gen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein
Gütergemeinschaft klagen, treffen.
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod
erheblich gefährdet werden können, daß eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehe-
der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung gatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen
Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne
gemeinschaftlich vorgenommen werden Gefahr aufgeschoben werden können, so lange
dürfen; zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge
treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht,
2. wenn der andere Ehegatte sich ohne aus- wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut
reichenden Grund beharrlich weigert, zur allein verwaltet hat.
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamt-
gutes mitzuwirken; § 1473
3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflich- Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehö-
tung, zum Familienunterhalt beizutragen, renden Rechtes oder als Ersat~ für die Zerstö-
verletzt hat und für die Zukunft eine er- rung, Beschädigung oder Entziehung eines zum
hebliche Gefährdung des Unterhalts zu be- Gesamtgut gehörenden Gegenstandes oder durch
sorgen ist; ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf
das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkei-
ten, die in der Person des anderen Ehegat- Gehört eine Forderung, die durch Rechts-
ten entstanden sind und diesem im Ver- geschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht
hältnis der Ehegatten zueinander zur Last der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten
fallen, in solchem Maße überschuldet ist, zu lassen, wenn er' erfährt, daß die Forderung
daß sein späterer Erwerb erheblich gefähr- zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der
det wird; §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.
5. wenn der andere Ehegatte entmündigt ist
§ 1474
und der die Entmündigung aussprechende
Beschluß nicht mehr angefochten werden Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts
kann. anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481
§ 1470
auseinander.
§ 1475
Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Güter-
gemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Die Ehegatten haben zunächst die Gesamt-
Gütertrennung. gutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine
Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie
Dritten gegenüber ist die Aufhebung der streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehal-
Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 ten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit
wirksam.
erforderlich ist.
Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Ver-
d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes hältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehe-
gatten allein zur Last, so kann dieser nicht ver-
§ 1471 langen, daß die Verbindlichkeit aus dem Ge-
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft samtgut berichtigt wird.
setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit
auseinander. dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbind-
Bis zur Auseinandersetzung gelten für das lichkeiten zu berichtigen.
Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
§ 1476
§ 1472 Der Uberschuß, der nach der Berichtigung der
Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt
Bis zur Auseinandersetzung verwalten die den Ehegatten zu gleichen Teilen.
Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu
Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in der- ersetzen hat, muß er sich auf seinen Teil anrech-
selben Weise wie vor der Beendigung der Güter- nen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese
gemeinschaft verwalten, bis er von der Beendi- Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten
gung Kenntnis erlangt oder sie kennen muß. verpflichtet.
Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn
er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß § 1477
oder wissen muß, daß die Gütergemeinschaft Der Ube-rschuß wird nach den Vorschriften
beendet ist. über die Gemeinschaft geteilt.
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes
verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind,
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
insbesondere Kleider, Schmucksachen und Ar- das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft
beitsgeräte. Das g]eiche gilt für die Gegenstände, allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten da-
die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft ein- für einzustehen, daß dieser weder über die
gebracht oder während der Gütergemeinschaft Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus
durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch genommen wird.
Schenkung oder als Ausstattung erworben hat. Haben die Ehegatten das Gesamtgut während
der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwal-
§ 1478 tet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür
Sind die Ehegatten geschieden und ist einer einzustehen, daß dieser von dem Gläubiger nicht
von ihnen allein oder überwiegend für schuldig über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in
erklärt, so kann der andere verlangen, daß Anspruch genommen wird.
jedem von ihnen der Wert dessen zurückerstat- Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der
tet wird, was er in die Gütergemeinschaft ein- Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur
gebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamt- Last, so hat dieser dem anderen dafür einzu-
gutes nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte stehen, daß der andere Ehegatte von dem Gläu-
des Fehlbetrages zu tragen. biger nicht in Anspruch genommen wird.
Als eingebracht sind anzusehen
§ 1482
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten
beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten
haben; aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbe-
nen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. Der
2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen
Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein
Vorschriften beerbt.
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder
als Ausstattung erworben hat, es sei denn,
daß der Erwerb den Umständen nach zu e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft
den Einkünften zu rechnen war; § 1483
3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegat- Die Ehegatten können durch Ehevertrag ver-
ten erlöschen oder deren Erwerb durch den einbaren, daß die Gütergemeinschaft nach dem
Tod eines Ehegatten bedingt ist. Tode eines Ehegatten zwischen dem überleben-
Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich den Ehegatten und den gemeinschaftlichen Ab-
nach der Zeit der Einbringung. kömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehe-
gatten eine solche Vereinbarung, so wird die
Das in Absatz 1 bestimmte Recht steht auch Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen
dem schuldlosen Ehegatten zu, dessen Ehe auf Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher
Verlangen des anderen Ehegatten geschieden
Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des
worden ist. verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört
§ 1479 nicht zum Nachlaß; im übrigen wird der Ehe-
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der gatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
§§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch Urteil auf- Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömm-
gehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil lingen andere Abkömmlinge vorhanden, so be-
erwirkt hat, verlangen, daß die Auseinander- stimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so,
setzun~J so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht
Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechts- eingetreten wäre."
hängig geworden wäre, in dem die Klage auf
Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.
10. Die §§ 1486, 1487 werden wie folgt gefaßt:
§ 1480 ,,§ 1486
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Ge- Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten
samtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat
dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vor-
Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung behaltsgut erwirbt.
eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haf- Sondergut des überlebenden Ehegatten ist,
tung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten was er bisher als Sondergut gehabt hat oder
Gegenstände; die für die Haftung des Erben was er als Sondergut erwirbt.
geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind
entsprechend anzuwenden. § 1487
Die Rechte und Verbindlichkeiten des über-
§ 1481
lebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtig-
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Ge- ten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtgutes
samtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen
Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ge- sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft
samtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der geltenden Vorschriften der.§§ 1419, 1422 bis
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 623
1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der§§ 1436, Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der über-
1445; der überlebende Ehegatte hat die recht- lebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehe-
liche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut gatten treten die anteilsberechtigten Abkömm-
allein verwaltet, die anteilsberechtigten Ab- linge. Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete
kömmlinge haben die rechtliche Stellung des Verpflichtung besteht nur für den überlebenden
anderen Ehegatten. Ehegatten."
Was der überlebende Ehegatte zu dem Ge-
samtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu 13. § 1508 fällt weg.
fordern hat, ist erst nach der Beendigung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten." 14. § 1518 wird wie folgt gefaßt:
,, § 1518
11. Die §§ 1494, 1495 werden wie folgt gefaßt:
Anordnungen, die mit den Vorschriften der
,,§ 1494 §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit von den Ehegatten weder durch letztwillige Ver-
dem Tode des überlebenden Ehegatten. fügung noch durch Vertrag getroffen werden.
Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch
Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben,
des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so bleibt unberührt."
endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit
dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
15. Die §§ 1519 bis 1557 einschließlich der Uber-
schriften vor den §§ 1519 und 1549 fallen weg.
§ 1495
Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann 16. § 1561 wird wie folgt gefaßt:
gegen den überlebenden Ehe9atten auf Auf- ,,§ 1561
hebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
klagen, Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehe-
gatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.
erheblich gefährdet werden können, daß
der überlebende Ehegatte zur Verwaltung Der Antrag eines Ehegatten genügt
des Gesamtgutes unfähig ist oder sein 1. zur Eintragung eines Ehevertrages oder
Recht, das Gesamtgut zu verwalten, miß- einer auf gerichtlicher Entscheidung be-
braucht; ruhenden Anderung der güterrechtlichen
2. wenn der überlebende Ehegatte seine Ver- Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit dem
pflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu Antrage der Ehevertrag oder die mit dem
gewähren, verletzt hat und für die Zukunft Zeugnis der .Rechtskraft versehene Ent-
eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts scheidung vorgelegt wird;
zu besorgen ist; 2. zur Wiederholung einer Eintragung in das
3. wenn der überlebende Ehegatte entmün- Register eines anderen Bezirks, wenn mit
digt ist und der die Entmündigung aus- dem Antrag eine nach der Aufhebung des
sprechende Beschluß nicht mehr angefoch- bisherigen Wohnsitzes erteilte, öffentlich
ten werden kann; beglaubigte Abschrift der früheren Eintra-
gung vorgelegt wird;
4. wenn der überlebende Ehegatte die elter-
liche Gewalt über den Abkömmling ver- 3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den
wirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden selbständigen Betrieb eines Erwerbs-
hätte, verwirkt haben würde." geschafts durch den anderen Ehegatten und
zur Eintragung des Widerrufs der Einwilli-
12. Die §§ 1497, 1498 werden wie folgt gefaßt: gung, wenn die Ehegatten in Gütergemein-
schaft leben und der Ehegatte, der den An-
,,§ 1497 trag stellt, das Gesamtgut allein oder mit
Nach der Beendigung der fortgesetzten Güter- dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich
gemeinschaft setzen sich der überlebende Ehe- verwaltet.
gatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut Im Falle des § 1357 Abs. 2 genügt der Antrag
auseinander. des Mannes."
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr
Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den 17. § 1604 wird wie folgt gefaßt:
§§ 1419, 1472, 1473.
,,§ 1604
§ 1498
Besteht zwischen Ehegatten Gütergemein-
Auf die Auseinandersetzung sind die Vor- schaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des
schriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1, Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber
der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzu- so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhalts-
wenden; an die Stelle des Ehegatten, der das pflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist § 1627
der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewäh-
Die Eltern haben die elterliche Gewalt in
ren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehe-
eigener Verantwortung und in gegenseitigem
gatten in dem Verwandtschaftsverhältnis stän-
Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszu-
den, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflich-
üben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen
teten Ehegatten beruht."
sie versuchen, sich zu einigen.
18. § 1605 fällt weg.
§ 1628
-
19. § 1606 wird wie folgt gefaßt: Können sich die Eltern nicht em1gen, so ent-
scheidet der Vater; er hat auf die Auffassung
,,§ 1606 der Mutter Rücksicht zu nehmen.
Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter
der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. Die auf Antrag die Entscheidung einer einzelnen
Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt Angelegenheit oder einer bestimmten Art von
sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und Angelegenheiten übertragen, wenn das Ver-
dem Verhältnis der Erbteile. halten des Vaters in einer Angelegenheit von
Unter den Verwandten der aufsteigenden besonderer Bedeutung dem Wohle des Kindes
Linie haften die näheren vor den entfernteren, widerspricht oder wenn die ordnungsmäßige
mehrere gleich nahe zu gleichen Teilen. Verwaltung des Kindesvermögens dies er-
fordert.
Die Haftung der Eltern bestimmt sich nach
ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Verletzt der Vater beharrlich seine Ver-
§ 1360 ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt pflichtung, bei Meinungsverschiedenheiten den
auch, wenn die Eltern getrennt leben oder ihre Versuch einer gütlichen Einigung zu machen
Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist." und bei seinen Entscheidungen auf die Auf-
fassung der Mutter Rücksicht zu nehmen, so
kann das Vormundschaftsgericht der Mutter auf
20. § 1612 wird wie folgt gefaßt:
Antrag die Entscheidung in den persönlichen
,,§ 1612 und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des
Kindes übertragen, wenn dies dem Wohle des
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer
Kindes entspricht.
Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann
verlangen, daß ihm die Gewährung des Unter- § 1629
halts in anderer Art gestattet wird, wenn be- Die Vertretung des Kindes steht dem Vater
sondere Gründe es rechtfertigen. zu; die Mutter vertritt das Kind, soweit sie die
Haben Eltern einem unverheirateten Kinde elterliche Gewalt allein ausübt oder ihr die Ent-
Unterhalt zu gewähren, so können sie bestim- scheidung nach § 1628 Abs. 2, 3 übertragen ist.
men, in welcher Art und für welche Zeit im vor- Der Vater und die Mutter können das Kind
aus der Unterhalt gewährt werden soll. Aus insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein
besonderen Gründen kann das Vormundschafts- Vormund von der Vertretung des Kindes aus-
gericht auf Antrag des Kindes {:lie Bestimmung geschlossen ist; ein Elternteil kann jedoch
der EI tern ändern. Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den
Eine Geldrente ist monatlich im voraus zu anderen Elternteil geltend machen, wenn die
zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Eltern getrennt leben. Das Vormundschafts-
Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte gericht kann dem Vater und der Mutter nach
im Laufe des Monats stirbt." § 1796 die Vertretung entziehen.
§ 1630
21. Die §§ 1619 bis .1623 fallen weg.
Das Recht und die Pflicht der Eltern, für die
22. Die §§ 1626 bis 1698 einschließlich der Uber- Person und das Vermögen des Kindes zu
schriften vor den §§ 1627 und 1684 werden sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten
durch folgende Vorschriften ersetzt: des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
Steht die Sorge für die Person oder die Sorge
,,§ 1626
für das Vermögen des Kindes einem Pfleger zu,
Das Kind steht, solange es minderjährig ist, so entscheidet das Vormundschaftsgericht, falls
unter der elterlichen Gewalt des Vaters und sich die Eltern und der Pfleger in einer An-
der Mutter. gelegenheit nicht einigen können, die sowohl
die Person als auch das Vermögen des Kindes
Der Vater und die Mutter haben, soweit sich
betrifft.
·aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt, kraft der elterlichen Gewalt das Recht § 1631
und die Pflicht, für die Person und das Ver- Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt
mögen des Kindes zu sorgen; die Sorge für die das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen,
Person und das Vermögen · umfaßt die Ver- zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu be-
tretung des Kindes. stimmen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 625
Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf worden sind. Kommen die Eltern den Anord-
Antrag bei der Erziehung des Kindes durch ge- nungen nicht nach, so hat das Vormundschafts-
eignete Maßregeln zu unterstützen. gericht die erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Die Eltern dürfen von den Anordnungen in-
§ 1632 soweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3
einem Vormunde gestattet ist.
Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt
das Recht, die Herausgabe des Kindes von
§ 1640
jedem zu verlangen, der es den Eltern wider-
rechtlich vorenthält. (entfällt)
Verlangt ein Elternteil die Herausgabe des
Kindes von dem anderen Elternteil, so ent- § 1641
scheidet das Vormundschaftsgericht. Die Eltern können nicht in Vertretung des
Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen
sind Schenkungen, durch die einer sittlichen
§ 1633
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmen-
Die Sorge für die Person einer Tochter, die den Rücksicht entsprochen wird.
verheiratet ist, beschränkt sich auf die Ver-
tretung in den persönlichen Angelegenheiten.
Das gleiche gilt für eine Tochter, die verheiratet § 1642
war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unter-
hat. liegende Geld des Kindes nach den für die An-
§ 1634
legung von Mündelgeld geltenden Vorschriften
der §§ 1807, 1808 verzinslich anzulegen, soweit
Ein Elternteil, dem die Sorge für die Person es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzu-
des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, halten ist.
mit ihm persönlich zu verkehren.
Das Vormundschaftsgericht kann den Eltern
Das Vormundschaftsgericht kann den Ver- eine andere Anlegung gestatten. Die Erlaub-
kehr näher regeln. Es kann ihn für eine be- nis soll nur verweigert werden, wenn die be-
stimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn absichtigte Art der Anlegung nach Lage des
dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
§§ 1635 bis 1637
( entfallen) § 1643
§ 1638
Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen
die Eltern der Genehmigung des Vormund-
Das Recht und die Pflicht, für das Vermögen schaftsgerichts in den Fällen, in denen nach
des Kindes zu sorgen (Vermögensverwaltung), § 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und nach § 1822
erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmi-
das Kind von Todes wegen erwirbt oder gung bedarf.
welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zu-
gewendet wird, wenn der Erblasser durch letzt- Das gleiche gilt für die Ausschlagung einer
willige Verfügung, der Zuwendende bei der Zu- Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für
wendung bestimmt hat, daß die Eltern das Ver- den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der An-
mögen nicht verwalten sollen. fall an das Kind erst infolge der Ausschlagung
des Elternteils ein, der das Kind vertritt, so ist
Was das Kind auf Grund eines zu einem die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser
solchen Vermögen gehörenden Rechtes oder als nebe:r;i dem Kinde berufen war.
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831
Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft er- sind entsprechend anzuwenden.
wirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, kön-
nen die Eltern gleichfalls nicht verwalten. § 1644
Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Die Eltern können Gegenstände, die sie nur
Zuwendung bestimmt, daß ein Elternteil das mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet· es veräußern dürfen, dem Kinde nicht ohne diese
der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser Genehmigung zur Erfüllung eines von dem
das Kind. Kinde geschlossenen Vertrages oder zu freier
Verfügung überlassen.
§ 1639
Was das Kind von Todes wegen erwirb_t oder
§ 1645
was ihm unter Lebenden unentgeltlich zu-
gewendet wird, haben die Eltern nach den An- Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung
ordnungen zu verwalten, die durch letztwillige des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbs-
Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen geschäft im Namen des Kindes beginnen.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 1646 § 1666
Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes Wird das geistige oder leibliche _Wohl des
bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater oder
Eigentum auf das Kind über, es sei denn, daß die Mutter das Recht der Sorge für die Person
die Eltern nicht für Rechnung des Kindes er- des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt
werben wollen. Dies gilt insbesondere auch von oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Ver-
Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die haltens schuldig macht, so hat das Vormund-
mit Blankoindossament versehen sind. schaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Vor~
Die Vorschriften des Absatzes 1 sind ent-
mundschaftsgericht kann insbesondere anord-
sprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit
nen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung
Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der
in einer geeigneten Familie oder in einer Er-
bezeichneten Art oder ein anderes Recht er-
ziehungsanstalt untergebracht wird.
werben, zu dessen Ubertragung der Abtretungs-
vertrag genügt. Das Vormundschaftsgericht kann einem
Elternteil auch die Vermögensverwaltung ent-
§ 1647 ziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Ge-
(entfälll) währung des Unterhalts verletzt hat und für
die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des
Unterhalts zu besorgen ist.
§ 1648
Machen die Eltern bei der Sorge für die § 1667
Person oder das Vermögen des Kindes Auf- Wird das Vermögen des Kindes dadurch ge-
wendungen, die sie den Umständen nach für er- fährdet, daß der Vater oder die Mutter die mit
forderlich halten dürfen, so können sie von dem der Vermögensverwaltung verbundenen Pflich-
Kinde Ersatz verlangen, sofern nicht die Auf- ten verletzt oder in Vermögensverfall gerät, so
wendungen ihnen selbst zur Last fallen. hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwen-
dung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu
§ 1649 treffen.
Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur Das Vormundschaftsgericht kann insbeson-
ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens dere anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis
nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Vermögens einreichen und über die Ver-
des Kindes zu verwenden. Soweit die V e·r- waltung Rechnung legen. Die Eltern haben das
mögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Verzeichnis mit der Versicherung der Richtig-
Einkünfte verwendet werden, die das Kind keit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das
durch seine Arbeit oder durch den ihm nach eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann
§ 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines
das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das
Erwerbsgeschäfts erwirbt. Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder
durch einen zuständigen Beamten oder Notar
Die Eltern können die Einkünfte des Ver- aufgenommen wird. Das Vormundschaftsgericht -
mögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung kann auch, wenn Wertpapiere, Kostbarkeiten
des Vermögens und für den Unterhalt des oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein
Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Land zu dem Vermögen des Kindes gehören,
Unterhalt und für den Unterhalt der minder- dem Elternteil, der das Kind vertritt, die
jährigen unverheirateten Geschwister des gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach
Kindes verwenden, soweit dies unter Berück- den §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund ob-
sichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhält- liegen; die Vorschriften der §§ 1819, 1820 sind
nisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht. entsprechend anzuwenden.
Diese Befugnis erlischt mit der Eheschließung Die Kosten der angeordneten Maßregeln trägt
des Kindes. der Elternteil, der die Maßregeln veranlaßt hat.
§§ 1650 bis 1663
§ 1668
( entfallen) Sind die nach § 1667 Abs. 2 zulässigen Maß-
regeln nicht ausreichend, so kann das Vormund-
§ 1664 schaftsgericht dem Elternteil, der das Vermögen
des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für
Die Eltern haben bei der Ausübung der elter- • das seiner Verwaltung unt,erliegende Vermögen
lichen Gewalt dem Kinde gegenüber nur für die auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicher~
Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen An- heitsleistung bestimmt das Vormundschafts-
gelegenheiten anzuwenden pflegen. gericht nach seinem Ermessen.
Sind für einen Schaden beide Eltern verant- Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicher-
wortlich, so haften sie nls Gesamtschuldner. heit wird die Mitwirkung des Kindes durch die
Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Die Kosten trägt der Elternteil, der durch sein
§ 1665
Verhalten die Bestellung der Sicherheit ver-
(entfällt) anlaßt hat.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 627,
§ 1669 § 1673
Kommt ein Elternteil den nach den §§ 1667, Die elterliche Gewalt eines Elternteils ruht,
1668 getroffenen Anordnungen nicht nach, so wenn er geschäftsunfähig ist.
kann ihm das Vormundschaftsgericht die Ver-
_Das gleiche gilt, wenn .er in der Geschäfts-
mögensverwaltung entziehen. Durch andere
fähigkeit beschränkt ist oder wenn er nach
Maßregeln darf es die Sicherheitsleistung nicht
§ 191 O Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und
erzwingen.
sein Vermögen erhalten hat. Die Sorge für die
§ 1670 Person des Kindes steht ihm neben dem gesetz-
lichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung
Die Vermögensverwaltung eines Elternteils des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Mei-
endet mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch nungsverschiedenheit geht die Meinung des ge-
den der Konkurs über sein Vermögen eröffnet setzlichen Vertreters vor; ruht die elterliche
wird. Gewalt der Mutter wegen Minderjährigkeit, so
Ist das Konkursverfahren aufgehoben, so geht ihre Meinung der Meinung eines Vormun-
kann ihm das Vormundschaftsgericht die Ver- des oder Pflegers vor.
waltung wieder übertragen.
§ 1674
§ 1671 Die elterliche Gewalt eines Elternteils ruht,
wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß
Ist die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt
er auf längere Zeit die elterliche Gewalt tatsäch-
das Vormundschaftsgericht, welchem Elternteil
lich nicht ausüben kann.
die elterliche Gewalt über ein gemeinschaft-
liches Kind zustehen soll. Die elterliche Gewalt lebt wieder auf, wenn
das Vormundschaftsgericht feststellt, daß der
Von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern
Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
soll das Vormundschaftsgericht nur abweichen,
wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich
ist. § 1675
Haben die Eltern innerhalb von zwei Mona- Solange die elterliche Gewalt ruht, ist ein
ten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils kei- Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.
nen Vorschlag gemacht oder billigt das Vor-
mundschaftsgericht ihren Vorschlag nicht, so trifft § 1676
es die Regelung, die unter Berücksichtigung der
· Ein Elternteil verwirkt die elterliche Gewalt,
gesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes
wenn er wegen eines an dem Kinde verübten
am besten entspricht. Ist ein Elternteil allein für
Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu
schuldig erklärt und sprechen keine schwerwie-
Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe
genden Gründe dafür, ihm die elterliche Gewalt
von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.
zu übertragen, so soll das Vormundschafts-
Trifft diese Straftat mit einer anderen strafbaren
gericht sie dem schuldlosen Teil übertragen.
Handlung zusammen und wird auf eine Gesamt-
Die elterliche Gewalt soll in der Regel einem strafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe,
Elternteil allein übNtragen werden. Erfordert es die für das an dem Kinde verübte Verbrechen
das Wohl des Kindes, so kann einem Elternteil oder Vergehen verwirkt ist.
die Sorge für die Person, dem anderen die
Die elterliche Gewalt ist mit der Rechtskraft
Sorge für das Vermögen des Kindes übertragen
des Urteils verwirkt.
werden.
Das Vormundschaftsgericht kann· die Sorge für § 1677
die Person und das Vermögen des Kindes einem Die elterliche Gewalt eines Elternteils endet,
Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit
erforderlich ist, um eine Gefahr für das geistige nach den Vorschriften des Verschollenheitsge-
oder leibliche Wohl oder für das Vermögen des setzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der
Kindes abzuwenden. als Zei!punkt des Todes gilt.
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch,
wenn die Ehe der Eltern für nichtig erklärt wor- § 1678
den ist. Der Schuldigerklärung steht es gleich,
wenn einem der Ehegatten die Nichtigkeit der Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die
Ehe bei der Eheschließung bekannt war. elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine
elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die
elterliche Gewalt allein aus; dies gilt nicht, wenn
§ 1672 die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den
§§ 1671, 1672 übertragen war.
Leben die Eltern nicht nur vorübergehend ge-
trennt, so gelten die Vorschriften des § 1671 Ruht die elterliche Gewalt des Elternteils, dem
Abs. 1 bis 4 entsprechend. Das Vormundschafts- sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so
gericht entscheidet nur auf Antrag eines Eltern- hat das Vormundschaftsgericht die Ausübung
teils. der elterlichen Gewalt auf Antrag dem anderen
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Elternteil zu übertragen, wenn keine Aussicht § 1683
besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen Will ein Elternteil, der das Kindesvermögen
werde. verwaltet, eine neue Ehe schließen, so hat er
§ 1679 dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf
Hat ein Elternteil die elterliche Gewalt ver- seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesver-
wirkt, so hat das Vormundschaftsgericht anzu- mögens einzureichen und, soweit eine Vermö-
ordnen, daß die elterliche Gewalt oder die Sorge gensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde
für die Person oder das Vermögen des Kindes besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen.
dem anderen Elternteil allein zusteht, soweit Das Vormunds91aftsgericht kann gestatten, daß·
dies mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. die Auseinandersetzung erst nach der Eheschlie-
Andernfalls bestellt es einen Vormund oder ßung vorgenommen wird.
Pfleger. Mit der Bestellung verliert auch der
andere Elternteil die elterliche Gewalt oder die § 1684
Sorge für die Person oder das Vermögen des Erfüllt ein Elternteil die ihm nach den §§ 1682,
Kindes. Neben dem Vormund oder Pfleger steht
1683 obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann
ihm nur die tatsächliche Personensorge zu; bei ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögens-
Meinungsverschiedenheiten geht die Meinung verwaltung entziehen.
des Vormundes oder Pflegers vor.
Die elterliche Gewalt geht auf den anderen
Elternteil über, wenn der Eiternteil sie verwirkt, § 1685
dem sie nach den§§ 1671, 1672 übertragen war. Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil,
dem die elterliche Gewalt oder die Sorge für die
§ 1680 Person oder das Vermögen des Kindes allein
zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu
Wird die Sorge für die Person oder das Ver-
bestellen.
mögen des Kindes einem Elternteil entzogen
oder endet seine Vermögensverwaltung nach Der Beistand kann für alle Angelegenheiten,
§ 1670, so gelten die Vorschriften des § 1679 für gewisse Arten von Angelegenheiten oder
entsprechend. für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.
§ 1681
Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elter- § 1686
liche Gewalt dem anderen Teil allein zu. Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungs-
Das gleiche gilt, wenn die elterliche Gewalt kreises den Vater oder die Mutter bei der Aus-
eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt übung der elterlichen Gewalt zu unterstützen;
oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des er hat dem Vormundschaftsgericht jeden Fall,
Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. in dem es zum Einschreiten berufen ist, unver-
Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die züglich anzuzeigen.
elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem
§ 1687_
Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt,· er
wolle sie wieder ausüben. Ist seine Ehe durch Die Genehmigung des-Beistandes ist innerhalb
Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, seines Wirkungskreises zu jedem Rechtsgeschäft
so gelten die Vorschriften des § 1671 in gleicher erforderlich, zu dem ein Vormund der Geneh-
Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldausspruch migung des Vormundschaftsgerichts oder des
geschieden worden wäre. Gegenvormundes bedarf. Ausgenommen sind
Rechtsgeschäfte, welche die Eltern nicht ohne
§ 1682 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
vornehmen können. Die Vorschriften der §§ 1828
Ein Elternteil hat das seiner Verwaltung un-
bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
terliegende Vermögen des Kindes, das im Zeit-
punkt des Todes des anderen Teiles vorhanden Die Genehmigung des Beistandes wird durch
ist oder dem Kinde später zufällt, zu verzeichnen, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
das Verzeichnis mit der Versicherung der Rich- ersetzt.
tigkeit und Vollständigkeit zu versehen und Das Vormundschaftsgericht soll vor der Ent-
dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Bei scheidung über die Genehmigung in allen Fäl-
Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des len, in denen das Rechtsgeschäft zu dem Wir-
Gesamtwertes.
kungskreis des Beistandes gehört, den Beistand
Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, hören, sofern die Anhörung tunlich ist.
so kann das Vormundschaftsgericht anordnen,
daß das Verzeichnis durch eine zuständige Be-
§ 1688
hörde oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar aufgenommen wird. Die Anordnung Soweit die Anlegung des zu dem Vermögen
ist für das Vermögen unzulässig, das dem Kind des Kindes gehörenden Geldes in den Wirkungs-
infolge des Todes des anderen Elternteils zu- kreis des Beistandes fällt, sind die für die An-
fällt, wenn dieser die Anordnung durch letzt- legung von Mündelgeld geltenden Vorschriften
willige Verfügung ausgeschlossen hat. der §§ 1809, 1810 entsprechend anzuwenden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 629
§ 1689 § 1697
Ist ein Vermögensverzeichnis einzureichen, so Verletzt der Vormundschaftsrichter vorsätzlich
ist bei der Aufnahme des Verzeichnisses der oder fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten,
Beistand zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch so ist er dem Kinde nach § 839 Abs. 1 und 3 ver-
von dem Beistande mit der Versicherung der antwortlich.
Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist § 1698
das Verzeichnis ungenügend, so sind, sofern
nicht die Voraussetzungen des § 1667 vorliegen, Endet oder ruht die elterliche Gewalt der
die Vorschriften des § 1682 Abs. 2 entsprechend Eltern oder hört aus einem anderen G_runde ihre
anzuwenden. Vermögensverwaltung auf, so haben sie dem
Kinde das Vermögen herauszugeben und auf
§ 1690 Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag abzulegen.
des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Uber die Nutzungen des Kindesvermögens
Vermögensverwaltung ganz oder teilweise über- brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft
tragen; soweit dies geschieht, hat der Beistand abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht,
die Rechte und P'flichten eines Pflegers. daß sie die Nutzungen entgegen den Vorschrif-
ten des § 1649 verwendet haben.
§ 169i
Für die Bestellung und Beaufsichtigung des § 1698a
Beistandes, für seine Haftung und seine An- Die Eltern dürfen die mit der Sorge für die
sprüche, für die ihm zu bewilligende Vergütung Person und das Vermögen des Kindes verbun-
und für die Beendigung seines Amtes gelten die denen Geschäfte fortführen, bis sie von der Be-
gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvor- endigung der elterlichen Gewalt Kenntnis er-
mund
langen oder sie kennen müssen. Ein Dritter
Das Amt des Beistandes endet auch dann, kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn
wenn die elterliche Gewalt des Elternteils, dem er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die
der Beistand bestellt ist, ruht. Beendigung kennt oder kennen muß.
Diese Vorschriften sind entsprechend anzu-
§ 1692
wenden, wenn die elterliche Gewalt ruht oder
Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung aus einem anderen Grunde die Vermögensver-
des Beistandes und die Ubertragung der Ver- waltung der Eltern aufhört.
mögensverwaltung auf den Beistand nur mit
Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand § 1698b
bestellt ist, aufheben.
Endet die elterliche Gewalt durch den Tod
§ 1693 des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte,
die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Ge·- können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit
walt auszuüben, so hat das Vormundsc;haftsge- Fürsorge treffen kann.•
richt die im Interesse des Kindes erforderlichen
Maßregeln zu treffen. 23. In § 1738 wird die Verweisung auf § 1677 durch
die Verweisung auf § 1674 ersetzt.
§ 1694
24. In § 1740 wird die Verweisung auf die §§ 1669
Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsge- bis 1671 durch die Verweisung auf die §§ 1683,
richt Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu 1684, 1696 ersetzt.
seiner Kenntnis gelangt, in dem das Vormund-
schaftsgericht zum Einschreiten berufen ist. 25. An die Stelle des § 1758 treten die folgenden
§§ 1758, 1758a:
§ 1695 .. § 1758
Das Vormundschaftsgericht hat vor einer Ent- Das Kind erhält den Familiennamen des An-
scheidung, welche die Sorge für die Person oder nehmenden.
das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu Wird das Kind von einer Frau angenommen,
hören. Es darf hiervon nur aus schwerwiegen- die infolge ihrer Verheiratung einen anderen
den Gründen absehen. Namen führt, so soll in dem Annahmevertrag
Das Vormundschaftsgericht kann mit. dem vereinbart werden, ob das Kind den Ehenamen
Kinde persönlich Fühlung nehmen. der Frau oder den Namen erhält, den die Frau
vor der Verheiratung geführt hat. Enthält der
§ 1696 Annahmevertrag keine Bestimmung über den
Das Vormundschaftsgericht kann während der Namen des Kindes, so gilt als vereinbart, daß
Dauer der elterlichen Gewalt seine Anordnun- das Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll.
gen jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das
des Kindes für angezeigt hält. Kind den Familiennamen des Mannes.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Das Kind darf dem neuen Namen seinen frü- Haben der Vater und die Mutter verschiedene
heren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in Personen benannt, so gilt die Benennung durch
dem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt den zuletzt verstorbenen Elternteil.
ist.
§ 1777
§ 1758 a
Die Eltern können einen Vormund nur be-
Zu der Vereinbarung, daß ein Kind den Ehe- nennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die
namen der Frau erhalten soll (§ 1758 Abs. 2 Sorge für die Person und das Vermögen des
Satz 1, 2), ist die Zustimmung des Ehemannes Kindes zusteht.
oder des früheren Ehemannes der Frau erfor- Der Vater kann für ein Kind, das erst nach
derlich; § 1748 gilt entsprechend. seinem Tode geboren wird, einen Vormund be-
Verweigert der Mann die Zustimmung oder nennen, wenn er dazu berechtigt sein würde,
ist er verstorben oder durch Krankheit oder Ab- falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.
wesenheit verhindert, eine Erklärung abzuge- Der Vormund wird durch letztwillige Ver-
ben, so kann das Vormundschaftsgericht die fügung benannt.
Zustimmung auf Antrag ersetzen, wenn das
§ 1778
Kind noch nicht achtzehn Jahre alt ist und wenn
vom Standpunkt des Ehemannes, des früheren Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist,
Ehemannes oder seiner Familie keine wichtigen darf ohne seine Zustimmung nur übergangen
Gründe gegen die Vereinbarung sprechen. werden, wenn er nach den § § 1780 bis 1784
nicht zum Vormund bestellt werden kann oder
Der Mann kann die Zustimmung nur bis zur
soll oder wenn er an der Ubernahme der Vor-
Bestätigung des Annahmevertrages erklären,
mundschaft verhindert ist oder die Ubernahme
das Gericht sie nur bis zu diesem Zeitpunkt
verzögert oder wenn seine Bestellung das In-
ersetzen. Stimmt der Mann nicht zu und wird
teresse des Mündels gefährden würde.
seine Zustimmung auch nicht ersetzt, so ist der
Annahmevertrag gleichwohl gültig, wenn in ihm Ist der Berufene nur vorübergehend verhin-
nichts anderes bestimmt ist; das Kind erhält den dert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht nach
Namen, den die Frau vor ihrer Verheiratung dem Wegfall des Hindernisses auf seinen An-
geführt hat. trag an Stelle des bisherigen Vormundes zum
Vormund zu bestellen.
Das Gericht soll in dem Beschluß, durch den
es den Annahmevertrag bestätigt, feststellen, Für eine minderjährige Ehefrau darf der
welchen Namen das Kind erhält. Mann vor den nach § 1776 Berufenen zum Vor-
mund bestellt werden.
Erhält die Frau nach Auflösung oder Nich-
tigerklärung der Ehe auf Grund der eherecht- Neben dem Berufenen darf nur mit dessen
lichen Vorschriften ihren Familiennamen wieder, Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden."
so erstreckt sich die Namensänderung auf das 31. § 1782 wird wie folgt gefaßt:
Kind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat;
,,§ 1782
dies gilt nicht, wenn das Kind das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat." Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer
durch Anordnung der Eltern des Mündels von
26. In § 1760 Abs. 1 wird die Verweisung auf § 1640 der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben
Abs. 2 Satz 1 durch die Verweisung auf § 1682 die Eltern einander widersprechende Anord-
Abs. 2 Satz 1 ersetzt. nungen getroffen, so gilt die Anordnung des
zuletzt verstorbenen Elternteils.
27. In § 1761 wird die Verweisung auf die §§ 1669 Auf die Ausschließung sind die Vorschriften
bis 1671 durch die Verweisung auf §§ 1683, des § 1777 anzuwenden."
1684, 1696 ersetzt.
32. In § 1845 wird die Verweisung auf § 1669 durch
28. In § 1765 Abs. 2 wird die Verweisung auf§ 1677 die Verweisung auf § 1683 ersetzt.
durch die Verweisung auf§ 1674 ersetzt.
33. § 1856 wird wie folgt gefaßt:
29. § 1767 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1856
,,§ 1767 Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen
In dem Annahmevertrag kann das Erbrecht Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777
des Kindes dem Annehmenden gegenüber aus- anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vor-
geschlossen werden. mund benannt, aber einander widersprediende
Anordnungen getroffen, so gelten die Anord-
Im übrigen können die Wirkungen der An-
nungen des zuletzt verstorbenen Elternteils."
nahme an Kindes Statt in dem Annahmever-
trag nicht geändert werden." 34. § 1868 wird wie folgt gefaßt:
30. Die §§ 1776 bis 1778 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 1868
Für die nach d_en §§ 1858, 1859, 1861, 1863,
,,§ 1776
1866 zulässigen Anordnungen des Vaters oder
Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern der Mutter gelten die Vorschriften des § 1777
des Mündels als Vormund benannt ist. und des § 1856 Satz 2."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 631
35. In § 1893 wird die Verweisung auf die §§ 1682, gewendet wird, wenn der Erblasser durch letzt-
1683 durch die Verweisung auf die §§ 1698a, willige Verfügung, der Zuwendende bei der Zu-
1698 b ersetzt. wendung bestimmt hat, daß die Eltern oder der
Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
36. Die §§ 1899 bis 1901 werden wie folgt gefaßt:
Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben
,,§ 1899 die Eltern oder der Vormund dies dem Vor-
Als Vormund sind die Eltern des Mündels mundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
berufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen,
wenn die Voraussetzungen für die Anordnung
Die Eltern sind nicht berufen, wenn der
einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund
Mündel von einem anderen als dem Ehegatten
aber noch nicht bestellt ist."
seines Vaters oder seiner Mutter an Kindes
Statt angenommen ist. 39. § 1912 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1912
§ 1900
Eine Leibesfrucht erhält zur \Nahrung ihrer
Der Ehegatte des Mündels darf vor den Eltern künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge
zum Vormund bestellt werden. bedürfen, einen Pfleger. Die Fürsorge steht je-
doch den Eltern zu, wenn das Kind, falls es
§ 1901 bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt
stünde."
Der Vormund hat für die Person des Mündels
nur insoweit zu sorgen, als der Zweck der 40. § 1917 wird wie folgt gefaßt:
Vormundschaft es erfordert. ,,§ 1917
Steht eine Frau, die verheiratet ist oder ver- Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach
heiratet war, unter Vormundschaft, so gilt die in § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als
§ 1633 bestimmte Beschränkung nicht." Pfleger berufen, wer durch letztwillige Ver-
fügung oder bei der Zuwendung benannt wor-
37. Die §§ 1903, 1904 werden wie folgt gefaßt:
den ist; die Vorschriften des § 1778 sind ent-
,,§ 1903 sprechend anzuwenden.
Wird der Vater oder die Mutter des Mündels Für den benannten Pfleger können durch letzt-
zum Vormund bestellt, so wird ein Gegenvor- willige Verfügung oder bei der Zuwendung die
mund nicht bestellt. Dem Vater oder der Mutter in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiun-
stehen die Befreiungen zu, die nach den §§ 1852 gen angeordnet werden. Das Vormundschafts-
bis 1854 angeordnet werden können. Das Vor- gericht kann die Anordnungen außer Kraft
mundschaftsgericht kann die Befreiungen außer setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings
Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Mün- gefährden.
dels gefährden. Zu einer Abweichung von den Anordnungen
Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zu-
wenn der Vater oder die Mutter im Falle der stimmung erforderlich und genügend. Ist er zur
Minderjährigkeit des Mündels zur Vermögens- Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande
verwaltung nicht berechtigt wäre. oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so
kann das Vormundschaftsgericht die Zustim-
mung ersetzen."
§ 1904
41. Dem § 1931 wird folgender dritter Absatz an-
Dem Vater oder der Mutter ist ein Gegen-
gefügt:
vormund zu bestellen, wenn sie dies bean-
tragen. Wird ein Gegenvormund bestellt, so ,,Die Vorschriften des § 1371 bleiben unbe-
stehen dem Vater oder der Mutter die in § 1852 rührt."
bezeichneten Befreiungen nicht zu. 42. § 1932 wird wie folgt gefaßt:
Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung ,,§ 1932
des Gegenvormundes nur mit Z!}stimmung des
Ist der überlebende Ehegatte neben Ver-
Elternteils, dem der Gegenvormund bestellt ist,
aufheben." wandten der zweiten Ordnung oder neben
Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm
38. § 1909 wird wie folgt gefaßt: außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt
gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zu-
,,§ 1909 behör eines Grundstücks sind, und die Hoch-
Wer unter elterlicher Gewalt oder unter Vor- zeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende
mundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung
an deren Besorgung die Eltern oder der Vor- gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegen-
mund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält stände, soweit er sie zur Führung eines ange-
insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des messenen Haushalts benötigt.
Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse
oder, das ihm unter Lebenden unentgeltlich zu- geltenden Vorschriften anzuwenden."
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
43. § 2008 wird wie folgt gefaßt: übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen
Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder
,,§ 2008
vor einem Notar an Eides Statt zu versichern,
Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehe- daß ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit
gatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamt- seiner Angaben entgegensteht."
gut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur
wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten
gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut
aJiein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaft- Artikel 2
lich verwaltet. Solange die Frist diesem gegen-
über nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht Änderung der Zivilprozeßordnung
dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die
Errichtung des Inventars durch den anderen
Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, Die Zivilprozeßordnung wird. wie folgt geändert:
zustatten.
1. Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt:
Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch
nach der Beendigung der Gütergemeinschaft." ,,§ 35a
Das Kind kann die Klage, durch die beide
44. § 2054 wird wie folgt gefaßt: Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in
,,§ 2054 Anspruch ·genommen werden, vor dem Gericht
Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der erheben, bei dem der Vater oder die Mutter
Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem einen Gerichtsstand hat."
der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwen-
2. An die Stelle des § 606 treten die folgenden
dung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömm-
§ § 606 bis 606 b:
ling · erfolgt, der nur von einem der Ehegatten
abstammt, oder wenn einer der Ehegatten ,,§ 606
wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz (1) Für Klagen auf Scheidung, Aufhebung
zu leisten hat, als von diesem Ehegatten ge- oder Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststel-
macht. lung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung
aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Güter- des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Land-
gemeinschaft entsprechend anzuwenden." gericht ausschließlich zuständig, in dessen Be-
zirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhn-
45. Dem § 2303 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz lichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt
angefügt: haben.
,,Die Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt."
(2) Hat zur Zeit der Erhebung der Klage im
46. § 2311 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Bezirk dieses Gerichts keiner der Ehegatten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder haben sie
,,Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Ab-
einen gemeinsamen gewöhn_lichen Aufenthalt
kömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt im Inland nicht gehabt, so ist das Landgericht
der dem überlebenden Ehegatten gebührende ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der
Voraus außer Ansatz."
gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder,
falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhn-
47. § 2331 wird wie folgt gefaßt:
liche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist.
,,§ 2331 Haben beide Ehegatten Klage erhoben, so ist
Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der von den Gerichten, die nach Satz 1 zuständig
Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei
der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwen- dem der Rechtsstreit zuerst rechtshängig ge-
dung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömm- worden ist; dies gilt auch, wenn die Klagen
ling, der nur von einem der Ehegatten ab- nicht miteinander verbunden werden könn,.-.n.
stammt, oder an eine Person, von der nur einer Sind die Klagen am selben Tage erhoben wor-
der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn den, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.
einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu
(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach
dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von
diesem Ehegatten gemacht. diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das.
Landgericht Berlin ausschließlich zuständig.
Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung
aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft entsprechend anzuwenden." § 606a
Die Vorschriften des § 606 stehen der An-
48. § 2356 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: erkennung einer von einer ausländischen Be-
„Zum Nachweise, daß der Erblasser zur Zeit hörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen,
seines Todes im Gütersta.nd der Zugewinnge- 1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsan-
meinschaft gelebt hat, und in Ansehung der gehörigkeit besitzt,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 633
2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen (2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut
Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstrek-
Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhn- kung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide
lichen Aufenthalt zuletzt im Ausland ge- Ehegatten zur Leistung verurteilt sind.
habt haben, oder
3. wenn der Beklagte die Anerkennung der § 741
Entscheidung beantragt.
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemein-
§ 606b schaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht
allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsge-
Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche schäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das
Staatsangehörigkeit, so kann von einem deut- Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil ge-
schen Gericht in der Sache nur entschieden nügend, es sei denn, daß zur Zeit des Eintritts
werden, der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen
1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsge-
Mannes oder der Frau im Inland gelegen schäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung
ist und nach dem Heimatrecht des Mannes zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetra-
die von dem deutschen Gericht zu fällende gen war.
Entscheidung anerkannt werden wird oder
auch nur einer der Ehegatten staatenlos ist; § 742
2. wenn die Frau zur Zeit der Eheschließung Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten,
deutsche Staatsangehörige war und sie auf nachdem ein von einem Ehegatten oder gegen
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe einen Ehegatten geführter Rechtsstreit rechts-
oder auf Feststellung des Bestehens oder hängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehe-
Nichtbestehens der Ehe oder der Staats- gatte das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so
anwalt auf Nichtigerklärung der Ehe sind auf die E,rteilung einer in Ansehung des
klagt." Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des
Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten
3. § 646 wird wie folgt gefaßt: die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entspre-
,,§ 646 chend anzuwenden.
(1) Der Antrag kann von dem Ehegatten, § 743
einem Verwandten oder demjenigen gesetz-
lichen Vertreter des zu Entmündigenden gestellt Nach der Beendiqnng der Gütergemeinschaft
werden, dem die Sorge für die Person zusteht. ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvoll-
Gegen eine Person, die unter elterlicher Gewalt streckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
oder unter Vormundschaft steht, kann der An- beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine
trag von einem Verwandten nicht gestellt wer- Ehegatte zu der Leistung und der andere zur
den. Gegen einen Ehegatten kann der Antrag Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt
von einem Verwandten nur gestellt werden, sind.
wenn der andere Ehegatte zur Stellung des
§ 744
Antrages dauernd außerstande oder sein Auf-
enthalt dauernd unbekannt ist oder wenn die Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft
häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufge- nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehe-
hoben ist. gatten eingetreten, der das Gesamtgut allein
(2) In allen Fällen kann auch der Staatsan- verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in
walt bei dem übergeordneten Landgericht den Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Aus-
Antrag stellen." fertigung des Urteils gegen den anderen Ehe-
gatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732
4. Die §§ 739 bis 745 werden wie folgt gefaßt: entsprechend anzuwenden.
,,§ 739
§ 745
Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehe-
mannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß (1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemein-
§ 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, . schaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Ge-
daß der Schuldner Eigentümer beweglicher samtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten
Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Drit- ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
ter, für die Durchführung der Zwangsvollstrek-
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten
kung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber
und Besitzer. Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der
§§ 743, 744 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
§ 740 des Ehegatten, der das Gesamtgut allein ver-
(1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft waltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle
und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten
allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Abkömmlinge treten."
Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten
erforderlich und genügend. 5. § 746 fällt weg.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
6. § 774 wird wie folgt gefaßt: Ehegatten der Konkurs eröffnet, so gehört das
,,§ Tl4 Gesamtgut zur Konkursmasse; eine Auseinan-
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in dersetzung wegen des Gesamtgutes zwischen
das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach den Ehegatten findet nicht statt. Durch das Kon-
Maßgabe des § Tll Widerspruch erheben, wenn kursverfahren über dc;1s Vermögen des anderen
das gegen den anderen Ehegatten ergangene Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.
Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm ge- Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut ge-
genüber unwirksam ist. 11
meinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das
Konkursverfahren über · das Vermögen eines
7. In § 794 Abs. 2 fällt die Verweisung auf § 739 Ehegatten nicht berührt; über das Gesamtgut ist
weg. ein selbständiger Konkurs nach den §§ 236 a
8. § 852 wird wie folgt gefaßt: bis 236 c zulässig.
,,§ 852 Die Vorschriften des Absatzes 1 sind bei der
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maß-
nur unterworfen, wenn er durch Vertrag aner- gabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehe-
kannt oder rechtshängig geworden ist. gatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der
überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen
(2) Das gleiche gilt für den nach § 528 des Ehegatten die Abkömmlinge treten."
Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zuste-
henden Anspruch auf Herausgabe des Geschen- 2. § 45 wird wie folgt gefaßt:
kes sowie für den Anspruch eines Ehegatten
,,§ 45
auf den Ausgleich des Zugewinns. 11
Der Ehegatte des Gemeinschuldners kann Ge-
9. § 860 wird wie folgt gefaßt: genstände, die er während der Ehe erworben
,,§ 860 hat, nur in Anspruch nehmen, wenn er beweist,
(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft daß sie nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners
ist der Anteil eines Ehegatten an dem Gesamt- erworben sind."
gut und an den einzelnen dazu ·gehörenden Ge- 3. Die §§ 218, 219 werden wie folgt gefaßt:
genständen der Pfändung nicht unterworfen.
Das gleiche gilt bei der fortgesetzten Güterge- ,,§ 218
meinschaft von den Anteilen des überlebenden Gehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gü-
Ehegatten und der Abkömmlinge. tergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte,
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht
ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit
Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,
unterworfen. 11
die Eröffnung des Verfahrens beantragen, ohne
daß die Zustimmung des anderen Ehegatten er-
10. Die §§ 861, 862 fallen weg.
forderlich ist. Die Ehegatten behalten diese Be-
11. § 999 wird wie folgt gefaßt: fugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet.
,,§ 999 Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten
gestellt, so ist er zuzulassen, wenn die Uber-
Gehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gü-
schuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht
tergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte,
hat den anderen Ehegatten, wenn tunlich, zu
der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht
hören.
Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit
seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, § 219
das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustim- Ein Nachlaßgläubiger, der im Aufgebotsver-
mung des anderen Ehegatten erforderlich ist. fahren ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des
Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlosse-
Gütergemeinschaft endet. Der von einem Ehe- nen Gläubiger gleichsteht, kann die Eröffnung
gatten gestellte Antrag und das von ihm er- des Verfahrens nur beantragen, wenn über das
wirkte Ausschlußurteil kommen auch dem ande- Vermögen des Erben das Konkursverfahren er-
ren Ehegatten zustatten." öffnet ist. Das gleiche gilt von einem Vermächt-
nisnehmer sowie von demjenigen, welcher be-
Artikel 3 rechtigt ist, die Vollziehung einer Auflage zu
fordern.
Änderung der Konkursordnung und Ist ein Ehegatte der Erbe und gehört der
der Vergleichsordmmg Nachlaß zum Gesamtgut, das von dem anderen
Ehegatten allein verwaltet wird, so können die
I. Die Konkursordnung wird wie folgt geändert: in Absatz 1 bezeichneten Gläubiger den Antrag
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: nur stellen, wenn über das Vermögen des ande-
ren Ehegatten das Konkursverfahren eröffnet ist.
,,§ 2 Wird das Gesamtgut von beiden Ehegatten ver-
Wird bei dem Güterstand der Gütergemein- waltet, so können die Gläubiger den Antrag
schaft das Gesamtgut von einem Ehegatten nur stellen, wenn über das Gesamtgut das Kon-
allein verwaltet und über das Vermögen dieses kursverfahren eröffnet ist."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 635
4. § 234 wird wie folgt gefaßt: II. Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:
,,§ 234 1. § 113 Nr. 8 fällt weg.
In dem Konkursverfahren über das Vermö- 2. Dem § 113 wird folgender zweiter Absatz an-
gen des Erben finden, wenn auch über den Nach- gefügt:
laß das Konkursverfahren eröffnet oder wenn „Ist über einen Nachlaß das Konkursverfahren
eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, auf eröffnet oder ist eine Nachlaßverwaltung an-
Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe geordnet, so gelten für die Beteiligung der Nach-
unbeschränkt haftet, die Vorschriften der §§ 64, laßgläubiger an dem Vergleichsverfahren über
96, 153, 155, 156, des § 168 Nr. 3 und des § 169 das Vermögen des Erben oder, wenn dieser in
entsprechende Anwendung. Gütergemeinschaft lebt, an dem Vergleichsver-
Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe fahren über das Vermögen seines Ehegatten
ist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das oder über das Gesamtgut die Bestimmungen des
von dem anderen Ehegatten allein verwaltet § · 234 der Konkursordnung sinngemäß."
wird, auch in dem Konkursverfahren über das 3. Nach§ 114 werden.die folgenden§§ 114a, 114b
Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn eingefügt:
das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaft-
,, § 114 a
lich verwaltet wird, auch in dem Konkursver-
fahren über das Gesamtgut und in dem Kon- Für das Vergleichsverfahren über' das Ge-
kursverfahren über das sonstige Vermögen des samtgut der Gütergemeinschaft gelten folgende
Ehegatten, der nicht Erbe ist." besondere Vorschriften:
1. Der Antrag muß von beiden Ehegatten ge-
5. Nach § 236 werden die folgenden §§ 236 a bis stellt werden.
236 c eingefügt: 2. Soweit es für die Eröffnung oder die Fort-
,,§ 236a setzung des Verfahrens auf das Verhalten
Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und des Schuldners ankommt, genügt es, wenn
verwalten sie das Gesamtgut gemeinschaftlich, ein die Ablehnung der Eröffnung, die Ver-
so ist ein selbständiger Konkurs über das Ge- sagung der Bestätigung des Vergleichs oder
samtgut zulässig, wenn die Ehegatten zahlungs- die Einstellung des Verfahrens rechtferti-
unfähig sind. gender Grund in der Person eines der Ehe-
gatten vorliegt.
Jeder Konkursgläubiger, der die Berichtigung
einer Forderung aus dem Gesamtgut verlangen 3. Der Vergleich begrenzt, soweit er nichts
kann, ist berechtigt, die Eröffnung des Konkurs- anderes festsetzt, zugleich den Umfang der
verfahrens über das Gesamtgut zu beantragen. persönlichen Haftung der Ehegatten.
Das gleiche gilt für jeden Ehegatten. Wird der § 114 b
Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so Ist das Vergleichsverfahren oder das Kon-
ist er nur zuzulassen, wenn die Zahlungsunfä- kursverfahren über das von den Ehegatten ge-
higkeit glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat meinschaftlich verwaltete Gesamtgut und das
den anderen Ehegatten, wenn tunlich, zu hören. Vergleichsverfahren über das sonstige Vermö-
gen eines Ehegatten eröffnet worden, so sind
§ 236b
die Gesamtgutsgläubiger in dem Verglei_chsver-
Ein Zwangsvergleich kann nur auf Vorschlag fahren über das sonstige Vermögen eines Ehe-
beider Ehegatten geschlossen werden. gatten nur in Höhe des Betrages beteiligt, für
Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er den sie in dem Verfahren über das Gesamtgut
nichts anderes festsetzt, zugleich den Umfang der keine Befriedigung erhalten. § 71 Abs. 2 und
persönlichen Haftung der Ehegatten. § 97 gelten sinngemäß.
Das Vergleichsverfahren über das Gesamtgut
§ 236c
steht für die Befriedigung der Gesamtgutsgläu-
Ist sowohl über das von den Ehegatten ge- biger im Konkursverfahren über das sonstige
meinschaftlich verwaltete Gesamtgut als auch Vermögen eines Ehegatten dem Konkursverfah-
über das sonstige Vermögen eines Ehegatten ren gleich."
das Konkursverfahren eröffnet, so können die
Gläubiger im Konkursverfahren über das son- Artikel 4
stige Vermögen des Ehegatten Befriedigung nur
wegen des Betrages suchen, für den sie in dem Änderung des Gesetzes über die
Konkursverfahren über das Gesamtgut keine Be- Angelegenheiten der freiwilligen
friedigung erhalten. Gerichtsbarkeit
Bei den Verteilungen sind die Anteile auf den
vollen Betrag der Forderung zurückzubehalten, Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
bis der Ausfall bei dem Konkurs über das Ge- willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
samtgut feststeht. 1. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Im übrigen sind auf die bezeichneten Forde- ,,Steht die Person, deretwegen das Vormund-
rungen die Vorschriften der §§ 64, 96 entspre- schaftsgericht tätig werden muß, unter Vor-
chend anzuwenden." mundschaft oder Pflegschaft oder ist dem Vater
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
oder der Mutter dieser Person ein Beistand be- § 51
stellt, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Eine Verfügung, durch die von dem Vormund-
Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft schaftsgericht festgestellt wird, daß ein Eltern-
anhängig ist. 11
teil auf längere Zeit an der Ausübung der elter-
lichen Gewalt tatsächlich verhindert ist, wird
2. In § 44 wird die Verweisung auf § 1665 des mit der Bekanntmachung an den anderen Eltern-
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Verweisung teil wirksam, wenn dieser die elterliche Gewalt
auf § 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. während der Verhinderung kraff Gesetzes allein
ausübt, anderenfalls mit der Ubertragung der
3. § 45 wird wie folgt gefaßt: Ausübung der elterlichen Gewalt auf ihn oder
,,§ 45 mit der Bestellung des Vormundes.
Wird in einer Angelegenheit, welche die per- Eine Verfügung, durch die von dem Vormund-
sönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder schaftsgericht festgestellt wird, daß der Grund
der geschiedenen Ehegatten zueinander oder das für das Ruhen der elterlichen Gewalt eines
eheliche Güterrecht betrifft, eine Tätigkeit des Elternteils nicht mehr besteht, wird mit der Be-
Vormundschaftsgerichts erforderlich, so ist das kanntmachung an diesen wirksam."
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegat-
ten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufent- 6. § 53 wird wie folgt gefaßt:
halt haben oder zuletzt gehabt haben. ,,§ 53
Hat keiner der Ehegatten im Bezirk dieses Eine Verfügung, durch die auf Antrag die
Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ermächtigung oder die Zustimmung eines an-
haben sie einen gemeinsamen gewöhnlichen deren zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die
Aufenthalt im Inland nicht gehabt, so ist das Beschränkung oder Ausschließung der Schlüssel-
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte gewalt aufgehoben wird, wird erst mit der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Rechtskraft wirksam. Das gleiche gilt von einer
Recht durch die beantragte Verfügung beein- Verfügung, durch die auf Antrag des Kindes
trächtigt würde. Hat dieser seinen gewöhnlichen die Zustimmung der Mutter zur Ehelichkeits-
Aufenthalt nicht im Inland oder läßt sich sein erklärung ihres Kindes ersetzt wird.
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht fest-
stellen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die
Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen sofortige Wirksamkeit der Verfügung anord-
Aufenthalt hat. nen. Die Verfügung wird mit der -Bekannt-
machung an den Antragsteller wirksam."
Ist ein Ehegatte verstorben, so ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk der überlebende 7. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt:
Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
oder zuletzt gehabt hat. ,,§ 53a
Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach den In den Verfahren nach den §§ 1382, 1383 des
vorstehenden Vorschriften nicht begründet, so Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit
ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöne- den Beteiligten mündlich verhandeln und darauf
berg zuständig. hinwirken, daß sie sich gütlich einigen. Kommt
eine Einigung zustande, so ist hierüber eine
Für die Zuständigkeit ist in jeder einzelnen Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften,
Angelegenheit der Zeitpunkt maßgebend, in die für die Niederschrift über einen Ver-
11
dem das Gericht mit ihr befaßt wird. gleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gel-
ten, sind entsprechend anzuwenden. Der Ver-
4. § 48 wird wie folgt gefaßt: gleich kann auch die Verpflichtung ?es Schuld-
,,§ 48 ners zur Zahlung der Ausgleichsforderung
enthalten.
Wird einem Standesbeamten der Tod einer
Person, die ein minderjähriges Kind hinterlas- Die Verfügung des Gerichts wird erst mit der
sen hat, oder die Geburt eines ehelichen Kindes Rechtskraft wirksam. In der Verfügung, in der
nach dem Tode des Vaters oder die Geburt über den Antrag auf Stundung der Ausgleichs~
eines unehelichen Kindes oder die Auffindung forderung entschieden wird, kann das Gericht
eines Minderjährigen, dessen Familienstand auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflich-
nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat der tung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichs-
Standesbeamte hiervon dem Vormundschafts- forderung aussprechen.
gericht Anzeige zu machen." Das Gericht kann einstweilige Anordnungen
treffen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Die
5. Die §§ 50, 51 werden wie folgt gefaßt: Anordnungen können nur mit der Endentschei-
,,§ 50 dung angefochten werden.
Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens Rechtskräftige Entscheidungen, gerichtliche
eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts er- Vergleiche und einstweilige Anordnungen wer-
forderlich, so hat das Gericht dem Vormund- den nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-
schaftsgericht Mitteilung zu machen. nung vollstreckt."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 637
8. In § 57 Abs. 1 fällt Nr. 5 weg; in Nr. 8 wird die Artikel 6
Verweisung auf die §§ 1665 bis 1667 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs durch die Verweisung Änderung des Rechtspflegergesetzes
auf die §§ 1666, 1667, 1693 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ersetzt.
§ 12 des Rechtspflegergesetzes vom 8. Februar
9. Nach § 57 wird folgender § 57 a eingefügt: 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie folgt ge-
ändert:
,,§ 57 a
Gegen eine Verfügung, durch die im Falle des 1. Hinter Nummer 6 wird als Nummer 6 a ein-
§ 1758 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zu- gefügt:
stimmung des verstorbenen Ehemannes ersetzt
„6 a. die Entscheidung über den Anspruch auf
wird, steht die Beschwerde den Eltern des Ver- Herausgabe eines Kindes gemäß § 1632
storbenen zu." des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
10. In § 58 Abs. 2 wird die Verweisung auf die
2. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
§§ 1629, 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch die Verweisung auf § 1630 Abs. 2, § 1798 117. die Entziehung der Vertretungsmacht
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. (§§ 1629, 1691, 1796, 1897, 1915 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs);".
11. § 60 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
3. Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. gegen eine Verfügung, durch die ein als
Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Mit- 118. die Maßnahmen und Anordnungen auf
glied des Familienrats Berufener übergangen Grund des § 1628, des § 1666 Abs. 1 und
wird;". des § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
12. § 99 wird wie folgt gefaßt: 4. Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 99 ,,9. die Maßnahmen hinsichtlich der Ver-
Nach der Beendigung der ehelichen oder der mögenssorge, soweit sie ein Eingreifen
fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auf die auf Grund des § 1666 Abs. 2 sowie der
Auseinandersetzung über das Gesamtgut die §§ 1667, 1668, 1669, 1684, 1844 und 1915
11
des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen; •
Vorschriften der §§ 86 bis 98 entsprechend an-
zuwenden.
5. Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
Für die Auseinandersetzung ist, falls ein An-
teil an dem Gesamtgut zu einem Nachlaß_gehört, 11 10. die vormundschaftsgerichtlichen Genehmi-
das Amtsgericht zuständig, das für die Ausein- gungen und Ermächtigungen nach §§ 1643,
andersetzung über den Nachlaß zuständig ist. 1645, 1811, 1817, 1821, nach § 1822 Nr. 1
Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit bis 3, _5, 8 bis 12 und nach §§ 1823, 1825
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
nach den Vorschriften des § 45."
6. Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
12. die Entlassung eines Vormundes, Gegen-
Artikel 5 11
vormundes, Pflegers oder Beistandes we-
gen Gefährdung der Interessen des Mün-
Änderung der Verordnung dels (§§ 1886, 1895, 1915, 1691 des Bürger-
über die Behandlung der Ehewohnung lichen Gesetzbuchs);".
-und des Hausrats nach der Scheidung
7. Hinter Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a
In der Verordnung über die Behandlung der Ehe- eingefügt:
wohnung und des Hausrats nach der Scheidung
(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) „ 16 a. die Regelung von Fragen der elterlichen
vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) wird Gewalt gemäß den §§ 1672, 1678 bis 1680
nach § 18 folgender § 18 a eingefügt: des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
,,§ 18 a 8. Hinter Nummer 18 wird folgende Nummer 18 a
eingefügt:
Getrenntleben der Ehegatten
11
18 a. die Stundung der Ausgleichsforderung und
Die vorstehenden Verfahrensvorschriften sind die Ubertragung von Gegenständen unter
sinngemäß auf die Verteilung des Hausrats im Falle Anrechnung auf die Ausgleichsforderung
des § 1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu- gemäß den §§ 1382, 1383 des Bürgerlichen
wenden." Gesetzbuchs; 11
•
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Ar ti k e 1 7 § 88
Weitere Verrichtungen
Änderung der Kostenordnung
des Vormundschaftsgerichts
Die Kostenordnung vorn 25. November 1935 (1) Die volle Gebühr wird erhoben
(Reichsgesetzbl. I S. 1371) wird wie folgt geändert: 1. für die nach § 1643 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung
1. Die §§ 87, 88 werden wie folgt gefaßt:
zu einem Rechtsgeschäft;
,,§ 87 2. für Verfügungen nach § 112, § 1629
Einzelne Verrichtungen Abs. 2, § 1631 Abs. 2, §§ 1645, 1674,
des Vormundschaftsgerichts 1693, § 2282 Abs. 2, § 2290 Abs. 3,
§§ 2347, 2351 des Bürgerlichen Gesetz-
(1) Die volle Gebühr wird erhoben
buchs;
1. für Entscheidungen über den Unterhalt
3. für sonstige Fürsorgetätigkeiten des
eines Kindes nach § 1612 des Bürger-
Vormundschaftsgerichts für ein unter
lichen Gesetzbuchs;
elterlicher Gewalt stehendes Kind.
2. für die Tätigkeit des Vormundschafts-
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den
gerichts im Falle der Wiederverheira-
Fürsorgebedürftigen eine Vormundschaft oder
tung des Vaters oder der Mutter;
Dauerpflegschaft besteht, oder wenn die Ver-
3. für die in § 1639 Abs. 1, § 1642 Abs. 2, richtungen des Vormundschaftsgerichts in den
§§ 1666 bis 1669, § 1682 Abs. 2, § 1684 Rahmen einer Einzelpflegschaft (§ 86 Abs. 1) fal-
und § 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge- len.
setzbuchs vorgesehenen vormund-
schaftsgerichtlichen Entscheidungen und (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bestimmt
Anordnungen; sich der Geschäftswert nach dem Wert des Ge-
genstandes, auf den sich das Rechtsgeschäft be-
4. für die Ubertragung der elterlichen Ge- zieht; ist der Fürsorgebedürftige an dem Gegen-
walt oder ihrer Ausübung, für die stand des Rechtsgeschäfts nur mitberechtigt, so
Ubertragung des Rechts, für die Person ist der Wert seines Anteils maßgebend; bei Ge-
oder das Vermögen des Kindes zu sor- samthandverhältnissen ist der Anteil entspre-
gen, sowie für Entscheidungen nach chend der Beteiligung an dem Gesamthandver-
§ 1634 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- mögen zu bemessen. In den Fällen des Absat-
buchs; zes 1 Nr. 2, 3 bestimmt sich der Wert nach § 24
5. für die Ubertragung der Entscheidungs- Abs. 2.
befugnis in den persönlichen und ver- (3) Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 2 gilt
mögensrechtlichen Angelegenheiten des entsprechend."
Kindes;
6. für die Anordnung auf Herausgabe des 2. § 90 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Kindes an einen Elternteil; „ 1. für Entscheidungen, welche die persönlichen
7. für die Ersetzung der Einwilligung der Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder ge-
Mutter zur Ehelichkeitserklärung; schiedener Ehegatten zueinander oder das
eheliche Güterrecht betreffen;".
8. für die Ersetzung der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters oder des Sorge-
berechtigten zur Eingehung der Ehe
oder der Genehmigung des gesetzlichen
Artikel 8
Vertreters zu einer ohne seine Einwil-
ligung geschlossenen Ehe; für die Er-
setzung der Einwilligung oder Geneh-
Ubergangs- ·und Schlußvorschriften
migung eines Vormundes oder Pflegers
wird eine Gebühr nicht erhoben. I. Ubergangsvorschriften
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 24 1. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegat-
Abs. 2. Bezieht sich die Entscheidung oder ten zueinander, insbesondere die gegenseitige
Anordnung des Vormundschaftsgerichts auf Unterhaltspflicht, bestimmen sich nach den Vor-
mehrere Fürsorgebedürftige, so wird nur eine schriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe
Gebühr erhoben. vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden
ist.
(3) In den Fällen des Absatzes Nr. 2 ist nur
der Elternteil, der sich wiederverheiraten will, 2. Hat die Frau vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 und 8 nur ihr Vermögen ganz oder teilweise der Verwal-
der Elternteil, dessen Einwilligung oder Geneh- tung des Mannes überlassen, so b.estimmen sich
migung ersetzt wird, zahlungspflichtig. In den die Rechtsbeziehungen der Ehegatten, die sich
Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist nur der aus der Uberlassung ergeben. nach den Vor-
Elternteil zahlungspflichtig, den das Vormund- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
schaftsgericht nach billigem Ermessen bestimmt. Fassung dieses Gesetzes.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1957 639
3. Haben die Ehegatten am 31. März 1953 im dieses Gesetzes über die Gütergemeinschaft;
Güterstand der Verwaltung und Nutznießung haben die Ehegatten die Fortsetzung der Güter-
des Mannes gelebt, so gelten, soweit die Ehe- gemeinschaft nicht ausgeschlossen, so gilt diese
gatten nichts anderes vereinbart haben, vom In- als vereinbart.
krafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften Haben die Ehegatten die allgemeine Güter-
über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. gemeinschaft vor dem 1. April 1953 vereinbart,
Jeder Ehegatte kann bis zum 30. Juni 1958 so wird das Gesamtgut weiterhin vom Mann
dem Amtsgericht gegenüber erklären, daß für verwaltet; haben sie die Gütergemeinschaft
die Ehe Güterfrennung gelten solle; § 1411 des später vereinbart, so bleibt die Vereinbarung
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses der Ehegatten über die Verwaltung des Gesamt-
Gesetzes gilt entsprechend. Die Erklärung ist gutes maßgebend.
dem Amtsgericht gegenüber abzugeben, in
dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat; 7. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens
hat der Mann im Geltungsbereich dieses Ge- dieses Gesetzes im vertraglichen Güterstand
setzes keinen Wohnsitz, so ist das Amtsgericht der Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft
Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Die des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so bleiben, so-
Erklärung muß gerichtlich oder notariell beur- weit die Ehegatten nichts anderes vereinbart
kundet werden. Das Amtsgericht hat die Er- haben, die Vorschriften maßgebend, die vor
klärung dem anderen Ehegatten nach den für dem 1. April 1953 für diese Güterstände ge-
die Zustellung von Amts wegen geltenden Vor- golten haben.
schriften der Zivilprozeßordnung bekanntzu-
machen. Auf den Lauf der Frist sind die für die 8. Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, einem ehelichen Kinde bestimmt sich von dem
206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dessen
anzuwenden. Auf Ersuchen des Amtsgerichts Vorschriften, auch wenn das Kind vorher ge-
wird, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, boren ist.
in das Güterrechtsregister eingetragen, daß die Hat das Vormundschaftsgericht vor dem In-
Ehegatten in Gütertrennung leben. krafttreten dieses Gesetzes während der Dauer
oder nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtig-
4. Haben die Ehegatten die Ehe zwischen dem
erklärung der Ehe eine Anordnung getroffen,
1. April 1953 und dem Inkrafttreten dieses Ge- welche die Sorge für die Person oder das Ver-
setzes geschlossen, so gelten die Vorschriften
mögen des Kindes betrifft, so bleibt diese An-
der Nummer 3; haben die Ehegatten die Ehe
ordnung bestehen. Das Vormundschaftsgericht
erst nach der Verkündung dieses Gesetzes ge- kann jedoch eine abweichende Regelung im
schlossen, so gilt Nummer 3 Abs. 2 nicht.
Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes treffen,
5. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens wenn es dies im Interesse des Kindes für an-
dieses Gesetzes im Güterstand der Gütertren- gezeigt hält.
nung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so gilt die
Gütertrennung dieses Gesetzes. Die Vor- 9. Hat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein
schriften der Nummern 3 und 4 bleiben un- Erblasser oder ein Dritter gemäß § 1638 Abs. 1
berührt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, daß der
Vater das dem Kinde zugewendete Vermögen
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zu- nicht verwalten soll, so bleibt auch die Mutter
gewinngemeinschaft, wenn die Gütertrennung von der Verwaltung ausgeschlossen, es sei
eingetreten ist, weil denn, daß nach dem ausdrücklichen oder mut-
a) eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte maßlichen Willen des Erblassers oder des
Frau die Ehe ohne Einwilligung ihres ge- Dritten etwas anderes anzunehmen ist.
setzlichen Vertreters geschlossen hat,
b) die Verwaltung und Nutznießung des 10. Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein
Mannes geendet hat, weil über sein Ver- Kind von einer Frau an Kindes Statt angenom-
mögen der Konkurs eröffnet worden ist, men worden, die infolge ihrer Verheiratung
oder einen anderen Namen führt (§ 1758 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs), so kann auf Antrag
c) die Verwaltung und Nutznießung des
der Frau das Vormundschaftsgericht bestim-
Mannes geendet hat, weil der Mann für
men, daß das Kind den Namen erhält, den die
tot erklärt oder der Zeitpunkt seines Todes
Frau zur Zeit der Bestätigung des Annahme-
nach den Vorschriften des Verschollen-
vertrages geführt hat und noch führt.
heitsgesetzes festgestellt worden ist und
er zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge- Die Bestimmung ist nur zulässig, wenn der
setzes noch gelebt hat. Ehemann oder der frühere Ehemann der Frau
und das Kind, falls es das vierzehnte Lebens-
Die Vorschriften der Nummer 3 Abs. 2 sind jahr vollendet hat, einwilligen; § 1748 des
anzuwenden. Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
6. Leben die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens Willigt der Mann nicht ein oder ist er ver-
dieses Gesetzes im vertraglichen Güterstand storben oder durch Krankheit oder Abwesenheit
der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürger- verhindert, eine Erklärung abzugeben, so kann
lichen Gesetzbuchs, so gelten die Vorschriften dem Antrage nur stattgegeben werden, wenn
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
das Kind das achtzehnte Lebensjahr noch nicht 2. § 20 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung
vollendet hat und wenn vom Standpunkt des und Ergänzung des Gesetzes zur Ver,einheit-
Ehemannes, des früheren Ehemannes oder lichung des Rechts der Eheschließung und der
seiner Familie keine wichtigen Gründe gegen Ehescheidung im Lande Osterreich und im
den Antrag sprechen. übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli
Die Verfügung, durch die dem Antrage statt- 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9'23) und § 19 Abs. 2
gegeben wird, wird erst mit der Rechtskraft der Verordnung zur Ausführung des Ehe-
wirksam. Ist der Mann verstorben, so steht die gesetzes vom 20. F,ebruar 1946 (Kontrollrats-
Beschwerde seinen Eltern zu. Der Antrag kann gesetz Nr. 16) vom 12. Juli 1948 (Verordnungs-
nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten blatt für die Britische Zone S. 210) werden auf-
dieses Gesetzes gestellt werden. gehoben.
Erhält die Frau nach Auflösung oder Nichtig-
3. Wo auf die Vorschriften verwiesen wird, die
erklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert
Vorschriften ihren Familiennamen wieder, so
werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus
erstreckt sich die Namensänderung auf das
den entsprechenden neuen Vorschriften.
Kind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat;
dies gilt nicht, wenn das Kind das achtzehnte Einer Verweisung steht es gleich, wenn die
Lebensjahr vollendet hat. Anwendbarkeit der in Absatz 1 bezeichneten
Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
11. Die Nummern 3, 4, 6 und 7 gelten im Saarland
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. März 4. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft;
1953 der 31. Dezember 1956 ·und an die Stelle Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie Artikel 8 I. Nr. 4
des 1. April 1953 der 1. Januar 1957 tritt. und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen
ist, treten jedoch am Tage nach der Verkündung
II. Schlußvorschriften in Kraft.
1. § 25 Abs. 2, 3 und die §§ 40, 71, 74 und 75 des
Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) 5. Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels
vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontroll- 8 II. Nr. 1 nach Maßgabe des § 13 des Dritten
rats in Deutschland S. 77, 294) verlieren i.hre Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
Wirksamkeit. desgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Stellvertreter des Bundeskanzlers
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
H c raus geb c r: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bunde~anzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teile;1, Teil I und Teil II
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