597
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1957 Nr. 25
Tag Inhalt: Seite
11. 6. 57 Viertes Strafrechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
11. 6. 57 Gesetz über Sicherheitskinefilme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
5.6.57 Erste Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften der Straß,enve,rkehrs-Zulassungs-
Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
11. 6. 57 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . . 607
31.5. 57 Bekanntmachung über die Haftung der Bunde,srnpublik Deutschland für ihre Beamten
gegenüber den Angehörigen des Königreichs Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
11. 6. 57 Berichtigung zur Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 28. Mai 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
Viertes Strafrechtsänderungsgesetz.
Vom 11. Juni 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- republik Deutschland, die Schlagkraft der Trup-
schlossen: pe, Leib oder Leben eines Menschen oder ihm
Artikel 1 nicht gehörende Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mit Gefängnis oder mit Ein-
Schutz der Landesverteidigung schließung bis zu fünf Jahren bestraft
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert und
ergänzt: (2) Der Versuch ist strafbar.
1. In den Zweiten Teil werden nach dem Fünften (3) In besonders schweren Fällen ist die
Abschnitt folgende Vorschriften eingefügt: Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
„5 a. Abschnitt
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Ge-
V ergehen gegen die Landesverteidigung fahr fahrlässig herbeiführt, wird mit lGefängnis
§ 109 oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder
( 1) Wer sich oder einen anderen mit dessen
mit Geldstrafe bestraft.
Einwilligung durch Verstümmelung oder auf (5) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn der
andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn ,
untauglich macht oder machen läßt, wird mit er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder
Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. die Menschenwürde verletzt oder wenn durch
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur das Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen
zeitweise oder für eine einzelne Art der Ver- begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Täter
wendung herbei, so ist die Strafe Gefängnis. irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(3) Der Versuch ist strafbar. (6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr An-
stiftung zum Ungehorsam, so sind die Vor-
§ 109 a schriften des Wehrstrafgesetzes anzuwenden.
(1) Wer sich oder einen anderen durch arg-
listige, auf Täuschung berechnete Machenschaf-
§ 109 C
ten der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder
zeitweise, ganz oder für eine einzelne Art der (1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr ver-
Verwendung entzieht, wird mit Gefängnis be- leitet, eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-
straft. stelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben, um
(2) Der Versuch ist strafbar. sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd
oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes
zu entziehen oder die Beendigung des Wehr-
§ 109 b
dienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Ge-
(1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bun- fängnis bestraft.
deswehr verleitet, einen Befehl nicht zu be-
folgen, und dadurch die Sicherheit der Bundes- (2) Der Versuch ist strafbar.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die
erleichtert, mit der in Absatz 1 bezeichneten Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
Absicht eigenmächtig seine Truppe oder Dienst- die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird
stelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen
mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht
ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung
(4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr An- der Offentlichkeit im Rahmen der üblichen
stiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte
die Vorschriften des Wehrstrafgesetzes anzu- Tätigkeit.
wenden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109 d
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte
§ 109 g
Behauptungen tatsächlicher Art, deren Ver-
breitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bun- (1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel,
deswehr zu stören, wider besseres Wissen zum einer militärischen Einrichtung oder Anlage
Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche oder einem militärischen Vorgang eine Abbil-
Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit dung oder Beschreibung anfertigt oder eine
verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfül- solche Abbildung oder Beschreibung an einen
lung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich
behindern, wird mit Gefängnis bestraft. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet,
(2) Der Versuch ist strafbar.
wird mit Gefängnis bestraft.
§ 109 e (2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug
(1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet
eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbe-
vorwiegend der Landesverteidigung oder dem reich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche
Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsge- Aufnahme oder eine danach hergestellte Ab-
fahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, bildung an einen anderen gelangen läßt und
verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundes-
und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik republik Deutschland oder die Schlagkraft der
Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Truppe gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu
Menschenleben gefährdet, wird mit Gefängnis zwei Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach
nicht unter drei Monaten bestraft. Absatz 1 strafbar ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich (3) Der Versuch ist strafbar.
einen solchen Gegenstand oder den dafür be-
stimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die
liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 Abbildung oder Beschreibung vorsätzlich an
bezeichnete Gefahr herbeiführt. einen anderen gelangen läßt und dadurch die
Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder
(3) Der Versuch ist strafbar. leichtfertig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis
(4) In besonders schweren Fällen ist die zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der
Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienst-
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Ab- stelle gehandelt hat.
satzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Ab-
satzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder
§ 109 h
fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis be-
straft, soweit nicht in anderen Vorschriften (1) Wer im Inland oder als Deutscher im
eine schwerere Strafe angedroht ist. Ausland zugunsten einer auslä:i;idischen Macht
einen Deutschen zum Wehrdienst in einer mili-
§ 109 f tärischen oder militärähnlichen Einrichtung an-
wirbt oder ihren Werbern oder dem Wehr-
(1) Wer vorsätzlich für eine Dienststelle,
dienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird
eine Partei oder eine andere Vereinigung
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be-
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
straft.
dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereini-
gung oder für einen ihrer Mittelsmänner (2) Der Versuch ist strafbar.
1. Nachrichten über Angelegenheiten der
Landesverteidigung sammelt,
§ 109 i
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der
Angelegenheiten der Landesverteidi- (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe
gung zum Gegenstand hat, oder bedrohten Handlungen kann erkannt werden
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt 1. neben Freiheitsstrafe
oder sie unterstützt auf Geldstrafe;
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957 599
2. neben einer Gefängnisstrafe von min- 5. § 114 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
destens einem Jahr aus § 109 e Abs. 1 ,, (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder
bis 3 sowie § 109 f Drohung eine Behörde, einen Beamten oder
für die Dauer von einem bis zu fünf einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme
Jahren auf die Unfähigkeit zur Be- oder Unterlassung einer Amts- oder Dienst-
kleidung öffentlicher Ämter und den handlung zu nötigen, wird mit Gefängnis nicht
Verlust des Wahl- und Stimmrechts unter drei Monaten bestraft."
und der Wählbarkeit
sowie auf den Verlust der aus öf- 6. § 360 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
fentlichen Wahlen hervorgegange- ,,8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde,
nen Rechte; einem zuständigen Beamten oder einem zu-
3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in ständigen Soldaten der Bundeswehr über
Nummer 2 bezeichneten Vorschriften seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf,
und aus § 109 e Abs. 4 auf die Zu- sein Gewerbe, seinen Wohnort, seine Woh-
lässigkeit von Polizeiaufsicht. nung oder seine Staatsangehörigkeit eine
unrichtige Angabe macht oder die Angabe
(2) § 86 gilt entsprechend."
verweigert;". ·
2. § 141 wird gestrichen.
7. Nach § 362 wird folgende Vorschrift eingefügt:
3. § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 363
,,(1) Wer auf Angehörige einer Behörde, der Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfz.ig Deut-
Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheits- sche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer
organs in der Absicht einwirkt, die pflicht- einem Verbot der zuständigen Dienststelle zu-
mäßige Bereitschaft zum Schutze des Bestan- wider eine militärische Einrichtung oder An-
des oder der Sicherheit der Bundesrepublik lage oder eine Ortlichkeit betritt, di,e aus
Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ord- Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher
nung des Bundes oder eines Landes zu unter- Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist."
graben, und dadurch Bestrebungen dient, die
gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen Artikel 3
der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrund-
sätze gerichtet sind, wird mit Gefängnis be- Änderung
straft." des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
Artikel 2 ändert und ergänzt:
W eitere Änderungen 1. § 74 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
des Strafgesetzbuches
,, (1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in
Das Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt geän- dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen
dert und ergänzt: Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandes-
1. In § 4 Abs. 3 erhält die Nummer 1 folgende gerichts als erkennendes Gericht des ersten
Fassung: Rechtszuges zuständig für Verbrechen und
Vergehen
,, 1. Straftaten, die er als Träger eines deut-
schen staatlichen Amtes oder als Soldat der der Verbreitung hochverräterischer Schriften
Bundeswehr oder die er gegen den Träger (§ 84 des Strafgesetzbuches),
eines solchen Amtes oder gegen einen Sol- der Staatsgefährdung (§§ 90 bis 97 des Straf-
daten der Bundeswehr während der Aus- gesetzbuches),
übung ihres Dienstes oder in Beziehung
auf ihren Dienst begeht;". der Agententätigkeit in den Fällen des
§ 100 d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches,
2. In § 94 Abs. 1 werden die Worte „Angriffe
der Gefährdung der Landesverteidigung in
gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte
den Fällen des § 109 d, des § 109 e Abs. 1
oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106
bis 4, des § 109 f und des § 109 g Abs. 1
bis 122b)," ersetzt durch die Worte
bis 3 des Strafgesetzbuches,
,,Angriffe gegen die Ausübung staatsbürger-
licher Rechte (§§ 106 bis 108d), der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen
(§§ 128 bis 129 a des Strafgesetzbuches),
Sabotage (§ 109 e Abs. 1 bis 4),
Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetz-
122b),". buches) und
der politischen Verdächtigung (§ 241 a des
3. Der bisherige § 109 wird § 108 c. Strafgesetzbuches).
4. Der bisherige § 109 a wird § 108 d mit der Maß- Dasselbe gilt für die Vergehen nach den
gabe, daß in Satz 1 an die Stelle der Bezeich- §§ 42 und 47 des Gesetzes über das Bundes-
nung „109" die Bezeichnung „ 108 c" tritt. verfassungsgericht."
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. In § 74 a treten an die Stelle des Absatzes 3 deckung bekannt geworden ist, dazu beige-
die folgenden Absätze: tragen hat, eine Gefahr für die Sicherheit der
,, (3) In den Sachen, in denen die Strafkam- Bundesrepublik Deutschland oder die ver-
mer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch fassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Das-
die in§ 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. selbe gilt, wenn der Täter einen solchen Bei-
trag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über
sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk landesverräterische oder staatsgefährdende Be-
des Oberlandesgerichts." strebungen offenbart hat.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 be-
zeichneten Straftaten gilt dasselbe, soweit die
Artikel 4
Durchführung des Verfahrens über die in der
Änderung der Strafprozeßordnung Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland b~-
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert einträchtigen würde.
und ergänzt:
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann
1. Dem § 98 wird folgender Absatz angefügt: der Bundesgerichtshof mit Zustimmung des
,, (4) Wird eine Beschlagnahme in einem Oberbundesanwalts das Verfahren unter den
Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zu- in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraus-
gänglichen Einrichtung oder Anlage der Bun- setzungen einstellen."
deswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte
Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durch- Artikel 5
führung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur
Mitwirkung berechtigt. Dc~s Ersuchens bedarf Änderung der Strafreglsterverordnung
es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen
vorzunehmen ist, die ausschließlich von ande- § 2 Abs. 3 der Strafregisterverordnung in der
ren Personen als Soldaten bewohnt werden." Fassung der Verordnung vom 17. Februar 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 137) erhält folgende Fassung:
2. Dem § 105 wird folgender Absatz angefügt:
,, Verurteilungen z~ Geldstrafe wegen einer Uber-
,, (4) Wird eine Durchsuchung in einem tretung sind nur mitzuteilen, wenn es sich um Zu-
Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zu- widerhandlungen gegen § 361 des Strafgesetzbuches
gänglichen Einrichtung oder Anlage der Bun- handelt."
deswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte
Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durch--
Artikel 6
führung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur
Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf Änderung des Luftverkehrsgesetzes
es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen
vorzunehmen ist, die ausschließlich von ande- Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
ren Personen als Soldaten bewohnt werden." kanntmachung vom 21. August 1936 (Reichsgesetz-
blatt I S. 653), des Gesetzes vom 27. September 1938
3. Als § 153 c wird folgende Vorschrift eingefügt: (Reichsgesetzbl. I S. 1246) und des Gesetzes vom
,,§ 153 C 26. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 69) wird wie
folgt geändert:
(1) Hat das Verfahren Straftaten
1. In § 14 Abs. 1 werden nach dem Wort „Brief-
1. der Staatsgefährdung nach den §§ 90
tauben" das Komma und das Wort „Lichtbild-
bis 93 des Strafgesetzbuches,
gerät" gestrichen.
2. des Landesverrats nach den §§ 100 bis
bis 100 e des Strafgesetzbuches, 2. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. gegen die Landesverteidigung nach ,, (2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen
den §§ 109 f, 109 g des Strafgesetz- Lichtbildaufnahmen außerhalb des Fluglinien-
buches, verkehrs nur mit behördlicher Erlaubnis ge-
fertigt werden. Lichtbilder, die außerhalb des
4. der Beteiligung an verbotenen Ver- Flugliniepverkehrs von einem Luftfahrzeug
einigungen, die politische Zwecke ver- aus gefertigt werden, sowie danach herge-
folgen, nach den §§ 128 bis 129 a des stellte Zeichnungen oder Abbildungen dürfen
Strafgesetzbuches, § 47 in Verbindung nur mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr ge-
mit § 42 des Gesetzes über das Bun- bracht werden."
desverfassungsgericht oder
5. der Nichtanzeige eines Landesverrats 3. § 33 erhält folgende Fassung:
nach § 138 des Strafgesetzbuches ,,§ 33
zum Gegenstand, so kann der Oberbundes- (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Er-
anwalt mit Zustimmung des Bundesgerichts- laubnis der zuständigen Behörde
hofes von der Erhebung der öffentlichen Klage 1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von
wegen einer solchen Tat absehen, wenn der einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbild-
Täter nach der Tat, bevor ihm deren Ent- aufnahme fertigt oder
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957 601
2. ein Lichtbild, das außerhalb des Flug- in der Bundesrepublik Deutschland statio-
linienverkehrs von einem Luftfahr- nierten Truppen zur Zeit der Tat erforder-
zeug aus gefertigt ist, oder eine da- lich -war.
nach hergestellte Zeichnung oder Ab-
bildung in Verkehr bringt. 3. In den Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 100 c
des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle des
(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch Wohls der Bundesrepublik Deutschland
der Ordnungswidrigkeit können mit einer Geld- oder eines ihrer Länder die Sicherheit des
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge- betroffenen Vertragsstaates oder seiner in
ahndet werden. der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen.
(3) Die Einziehung des Bildgeräts sowie der
Lichtbilder, Zeichnungen und Abbildungen ist 4. In den Fällen des § 100d Abs. 1 des Straf-
nach den §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ord- gesetzbuches tritt an die Stelle der Bundes-
nungswidrigkeiten zulässig. Gehören die Ge- republik Deutschland oder eines ihrer Län-
genstände nicht dem Täter oder Teilnehmer, so der der betroffene Vertragsstaat. In den
können sie außer in den Fällen des § 19 des Fällen des § 100 d Abs. 2 des Strafgesetz-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch ein- buches treten an die Stelle der dort be-
gezogen werden, wenn der Schutz der Allge- zeichneten Maßnahmen und Bestrebungen
meinheit es erfordert. § 23 des Gesetzes über solche, die gegen die Sicherheit des be-
Ordnungswidrigkeiten gilt für den Eigentümer troffenen Vertragsstaates oder seiner in
sinngemäß." der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen gerichtet sind.
4. § 34 wird aufgehoben.
5. An die Stelle der Ermächtigung nach
§ 100 c Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches
tritt das Strafverlangen der obersten mili-
Artikel 7
tärischen Dienststelle der in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen des
Anwendung von Strafvorschriiten betroffenen Vertragsstaates oder des Lei-
zum Schutz der Vertragsstaaten ters seiner diplomatischen Vertretung.
des Nordatlantikpaktes
(2) Zum Schutz der in der Bundesrepublik
(1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertrags- Deutschland stationierten Truppen der nichtdeut-
staaten des Nordatlantikpaktes und ihrer in der schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich
gelten die §§ 99, 100 und 100 c bis 100 e in Verbin- dieses Gesetzes aufhalten, sind folgende Vorschrif-
dung mit § 101 des Strafgesetzbuches mit folgender ten des Strafgesetzbuches mit den in den Num-
Maßgabe: mern 1 bis 13 bestimmten Besonderheiten anzu-
1. Den Staatsgeheimnissen im Sinne des § 99 wenden:
Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechen 1. § 91 in Verbindung mit § 98 auf Taten,
militärische Geheimnisse der Vertragsstaa- die der Täter in der Absicht begeht, die
ten. Militärische Geheimnisse im Sinne pflichtmäßige Bereitschaft von Soldaten,
dieser Vorschrift sind Tatsachen, Gegen- Beamten oder Bediensteten der Truppen
stände oder Erkenntnisse, insbesondere eines Vertragsstaates zum Dienst für die
Schriften, Zeichnungen, Modelle oder For- Verteidigung zu untergraben, und durch
meln, oder Nachrichten darüber, welche die die er Bestrebungen dient, die gegen die
Verteidigung betreffen und von einer im Sicherheit des betroffenen Vertragsstaa-
räumlichen Geltungsbereich dieses Ge- tes oder seiner in der Bundesrepublik
setzes oder im 'Land Berlin befindlichen Deutschland stationierten Truppen gerich-
Dienststelle eines Vertragsstaates mit Rück- tet sind;
sicht auf dessen Sicherheit oder die Sicher-
heit seiner in der Bundesrepublik Deutsch- 2. § 96 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbin-
land stationierten Truppen geheimgehalten dung mit § 98 auf Taten gegen die na-
werden. Ausgenommen sind Gegenstände, tionalen Symbole der Truppen eines Ver-
über deren Geheimhaltung zu bestimmen tragsstaates;
Angelegenheit der Bundesrepublik Deutsch-
land ist, sowie Nachrichten darüber. 3. die §§ 109 b bis 109 g in Verbindung mit
§ 109 i auf Taten gegen die Truppen eines
2. In den Fällen der§§ 100 und 100c des Straf- Vertragsstaates, deren Soldaten, Wehr-
gesetzbuches ist die Strafverfolgung nur mittel, Einrichtungen, Anlagen oder mili-
zulässig, wenn die oberste militärische tärische Vorgänge mit der Maßgabe, daß
Dienststelle der in der Bundesrepublik an die Stelle der Bundesrepublik Deutsch-
Deutschland stationierten Truppen des be- land der betroffene Vertragsstaat, an die
troffenen Vertragsstaates oder der Leiter Stelle der Bundeswehr dessen Truppen
seiner diplomatischen Vertretung erklärt, und an die Stelle der Landesverteidigung
daß die Wahrung des Geheimnisses für die die Verteidigung der Vertragsstaaten
Sicherheit des Vertragsstaates oder seiner treten;
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
4. die §§ 113, 115 und 116 auf den Wider- Artikel 8
stand, den Aufruhr und den Auflauf
gegen Soldaten, Beamte oder von ihnen Anwendung von Vorschriften
zur Unterstützung zugezogene Bedienstete des Gerichtsverfassungsgesetzes
der Truppen eines Vertragsstaates;
bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten
5. § 114 auf Nötigungen, die gegen Behör- des Nordatlantikpaktes
den, Soldaten oder Beamte der Truppen
eines Vertragsstaates gerichtet sind; Für die Anwendung der Vorschriften des Ge-
richtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zu-
6. die§§ 120,121, 122b und 347 auf Taten ständigkeit und die Ubernahme, Abgabe oder Uber-
gegen den Gewahrsam an Gefangenen der weisung der Untersuchung, Verhandlung und Ent-
Truppen eines Vertragsstaates oder an scheidung in Strafsachen stehen die in Artikel 7
Personen, die auf ihre Anordnung in einer Abs. 1, 2 und 4 genannten Verbrechen und Ver-
Anstalt untergebracht sind; gehen den ihnen entsprechenden Verstößen gegen
7. die §§ 123 und 124 auf Taten gegen den Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.
Hausfrieden von Räumen, die zum öffent-
lichen Dienst oder Verkehr der Truppen Artikel 9
eines Vertragsstaates bestimmt sind;
8. § 131 auf Taten, die begangen werden, um
Anwendung von Vorschriften
die Truppen eines Vertragsstaates ver- der Strafprozeßordnung
ächtlich zu machen; bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten
9. § 132 auf die Anmaßung dienstlicher Be-
des Nordatlantikpaktes
fugnisse von Soldaten oder Beamten der (1) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach Ar-
Truppen eines Vertragsstaates; tikel 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit den
§§ 100 bis 100 e, 109 f oder 109 g des Strafgesetz-
10. § 196 auf Beleidigungen gegen eine
buches zum Gegenstand, so gilt § 153 c der Straf-
Dienststelle, einen Soldaten oder einen
prozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß
Beamten der Truppen eines Vertrags-
das Absehen von der Verfolgung oder die Einstel-
staates;
lung des Verfahrens zulässig ist,
11. § 333 auf die Bestechung von Soldaten 1. wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm
oder Beamten der Truppen eines Vertrags- deren Entdeckung bekannt geworden ist,
staates; dazu beigetragen hat, eine Gefahr für die
12. § 360 Nr. 8 auf Taten gegenüber einem Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
zuständigen Soldaten oder zuständigen oder des betroffenen Vertragsstaates abzu-
Beamten der Truppen eines Vertrags- wenden, oder wenn er einen solchen Bei-
staates; trag dadurch geleistet hat, daß er nach der
Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wis-
13. § 363 auf das Betreten von militärischen sen über verräterische Bestrebungen offen-
Einrichtungen und Anlagen eines Ver- bart hat, oder
tragsstaates sowie von Ortlichkeiten, die
2. soweit die Durchführung des Verfahrens
aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung
über die in der Tat selbst liegende Gefähr-
dienstlicher Aufgaben der Truppen eines
dung hinaus die Sicherheit der Bundesrepu-
Vertragsstaates gesperrt sind.
blik Deutschland oder des betroffenen Ver-
tragsstaates beeinträchtigen würde.
(3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der nichtdeut- (2) Bevor von der· Verfolgung abgesehen oder
schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die das Verfahren eingestellt wird, ist der obersten mi-
sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich litärischen Dienststelle der in der Bundesrepublik
dieses Gesetzes aufhalten, ist ferner § 4 der Ver- Deutschland stationierten Truppen des betroffenen
ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat Vertragsstaates oder dem Leiter seiner diplomati-
nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai schen Vertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) anzuwenden auf Taten geben.
gegen Bedienstete der Truppen eines Vertragsstaa-
tes, die auf Grund einer allgemeinen oder beson- Artikel 10
deren Anweisung einer höheren Dienststelle der
Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Ob- Zuständigkeit für Verbrechen und
liegenheiten förmlich verpflichtet worden sind. Vergehen nach dem Anhang A
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Straftaten,
zum Truppenvertrag
die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Ge-
begangen werden. Unter dieser Voraussetzung gel- richtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zu-
ten sie auch zum Schutz der in Berlin stationierten ständigkeit und die Ubernahme, Abgabe oder Uber-
Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des weisung der Untersuchung, Verhandlung und Ent-
N orda tlan tik paktes. scheidung in Strafsachen stehen gleich
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957 603
1
1. die Verbrechen und Vergehen nach den der sie sich befinden, auf das nunmehr zuständige
§§ 2, 3, 7 und 8 Abs. 1 des Anh'angs A zum Gericht über. Hat eine Hauptverhandlung begonnen,
Truppenvertrag den in § 134 Abs. 1 des so ist das Verfahren nach den bisherigen Vorschrif-
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten ten zu Ende zu führen.
Straftaten;
(2) § 33 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
2. die Vergehen nach den §§ 4 und 5, § 8 des Artikels 6 Nr. 3 ist auch auf Zuwiderhandlun-
Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 bis 3 sowie den gen anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten be-
§§ 11 und 12 des Anhangs A zum Truppen- gangen worden sind und nach der bisher geltenden
vertrag den in § 74 a Abs. 1 des Gerichts- Fassung der Vorschrift stralbar waren.
verfassungsgesetzes bezeichneten Straf-
taten.
(2) Anhang A zum Truppenvertrag im Sinne Artikel 12
dieses Artikels ist der Anhang A zum Vertrag über Inkrafttreten
die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte
und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutsch- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Ar-
land - Strafvorschriften zum Schutze der Drei tikel 7 bis 11 einen Monat nach dem Tage der Ver-
Mächte, der Streitkräfte und ihrer Mitglieder - in kündung in Kraft.
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955
(Bundesgesetzbl. II S. 301, 373). (2) Die Artikel 10 und 11 treten am Tage nach
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Die Artikel 7 bis 9 treten an dem Tage in
Artikel 11 Kraft, an dem das Abkommen zwischen den Ver-
Ubergangsvorschriften tragsstaaten des Nordatlantikpaktes über die Rechts-
stellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 für die
(1) Gerichtlich anhängige Verfahren, die Straf- Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, jedoch
taten der in Artikel 3 oder 10 genannten Art zum nicht vor Ablauf des Tages, an dem das Inkraft-
Gegenstand haben, gehen am Tage des Inkraft- treten des Abkommens im Teil I des Bundesgesetz-
tretens des entsprechenden Artikels in der Lage, in blattes bekanntgemacht wird.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmgesetz).
Vom 11. Juni 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. daß für die Aufbewahrung und Beförde-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rung von Kinefilmen nur gekennzeichnete
Behälter verwendet werden dürfen und in
welcher Weise diese Behälter gekennzeich-
§ 1 net sein müssen.
Begriffsbestimmungen
(3) Die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2
(1) Sicherhcitskinefilme sind Kinefilme, die auf Nr. 1 für Sicherheitskinefilme vorgeschriebene Kenn-
anerkanntem Sicherheitsfilm hergest~llt sind. zeichnung darf auf Filmen anderer Art nicht ange-
(2) Sicherheitsfilm ist Film, der schwer entflamm- bracht werden.
bar und schwer brennbar ist.
§ 5
§ 2 Veränderung von Sicherheitskinefilmen
Einführung des Sicherheitskinefilms Sicherheitskinefilme dürfen keiner Behandlung
unterzogen werden, durch die sie die Eigenschaft
(1) Kinefilmnegative und -positive dürfen nur auf verlieren, schwer entflammbar und schwer brennbar
anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt werden. zu sein.
(2) Kinefilmnegative und -positive dürfen nur vor-
geführt, bearbeitet oder gelagert werden, wenn sie § 6
1. vollständig auf anerkanntem Sicherheits- Aufsicht und Probenahme
film (§ 3) hergestellt sind, und (1) Die Aufsicht über die Durchführung der Vor-
2. in vorgeschriebener Weise (§ 4) gekenn- schriften des § 2, des § 4 Abs. 1 und 3, des § 5 und
zeichnet s incl. des § 8 sowie der auf Grund des § 4 Abs. 2 erlasse-
nen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landes-
§ 3 recht zuständigen Behörden.
Anerkennung
(2) Für die Befugnisse und Obliegenheiten der
(1) Die Anerkennung als Sicherheitsfilm wird zuständigen Behörden gilt § 139b der Gewerbeord-
auf Grund einer Prüfung durch die Bundesanstalt nung entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13
für Materialprüfung von der nach Landesrecht zu- des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
ständigen Behörde ausgesprochen. Zuständig ist die
Behörde des Landes, in dem der Hersteller oder der (3) Bestehen Zweifel, ob Kinefilmnegative und
Einführer des Films seinen Sitz hat. Die Anerken- -positive den Voraussetzungen des § 2 entsprechen,
nung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die so sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Kosten der Prüfung und der Veröffentlichung trägt befugt, in Betrieben und Anlagen, in denen Kine-
der Antragsteller. filmnegative und -positive hergestellt, bearbeitet,
gelagert oder vorgeführt werden, Filmproben zum
(2) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch- Zwecke der Untersuchung kostenlos zu entnehmen.
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welchen technischen Anforderungen der Sicherheits- § 7
film für die Anerkennung genügen muß und wie
die Prüfung durchzuführen ist. Ausnahmen
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2
§ 4
zulassen, wenn den Anforderungen genügt ist, die
Kennzeichnung im Interesse des Arbeitsschutzes bei der Herstellung
(1,) Sicherheitskinefilme müssen vom Rohfilmher- von Kinefilmnegativen und -positiven auf Zellhorn-
steller mit einer Kennzeichnung versehen werden, film (Nitrofilm) oder bei deren Vorführung, Bear-
die auf dem entwickelten Film deutlich sichtbar ist beitung oder Lagerung zu stellen sind.
und den Film eindeutig als Sicherheitskinefilm er-
kennen läßt.
§ 8
(2) Der Bundesminister für Arbt)it wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Ubergangsbestimmungen
Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, (1) Kinefilmpositive dürfen abweichend von § 2
1. in welchc~r Weise Sicherheitskinefilme zu Abs. 2 noch bis zum 30. September 1958 vorgeführt,
kennzeichnen sind, und bearbeitet oder gelagert werden, wenn sie auf Film
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957 605
hergeste 11t worden sind, der von der Chemisch- 2. den auf Grund des § 4 Abs. 2 erlassenen
Technischen Reichsanstalt oder von der Bundes- Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, sofern
anstalt für Materialprüfung vor Inkrafttreten dieses diese Rechtsverordnungen ausdrücklich auf
Gesetzes geprüft und als schwer entflammbar und die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes
schwer brennbar anerkannt worden ist. verweisen.
(2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten Film- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
positive im Verleih vergeben, so hat der Verleiher buße geahndet werden.
1. einen Begleitschein beizufügen, in dem be- § 11
stätigt wird, daß der Kinefilm auf Film der Geltung im Land Berlin
in Absatz 1 bezeichneten Art hergestellt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
worden ist, und
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. am Anfang und am Ende jeder Filmrolle (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
durch Einstanzen einer Nummer den Kine- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
film zu kennzeichnen und die Nummer im lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Beg 1eitschein anzugeben. Dritten Uber leitungsgesetzes.
§ 12
§ 9
Inkrafttreten
Straftaten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Abs. 2 mit dem Beginn des auf seine Verkündung
Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark wird folgenden dritten Kalendermonats in Kraft; § 2
bestraft, wer · Abs. 2 tritt mit dem Beginn des auf seine Verkün-
1. Kinefilmnegative oder -positive auf anderem
dung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
Film als anerkanntem Sicherheitsfilm herstellt, (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft,
2. Kinefilmnegative oder -positive, die nicht auf
insbesondere ·
anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind,
vorführt, bearbeitet oder lagert, 1. die Verordnung über den Sicherheitsfilm
3. Kinefilmnegative oder -positive einer nach § 5 vom 30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I
unzulässigen Behandlung unterzieht. s. 2136),
2. die Verordnung zur Durchführung der Ver-
ordnung über den Sicherheitsfilm vom
§ 10. 31. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2141),
Ordnungswidrigkeiten 3. die Zweite Verordnung zur Durchführung
der Verordnung über den Sicherheitsfilm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vom 28. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 569),
1. gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 oder 4. die Dritte Verordnung zm' Durchführung
3 oder des § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder des § 8 der Verordnung über den Sicherheitsfilm
Abs. 2 verstößt, vom 25. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 478).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Juni 1957.
Der B-undespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Erste Verordnung über Ausnahmen
von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Erste Ausnahmeverordnung zur StVZO).
Vom 5. Juni 1957.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- a) abweichend von § 50 Abs. 4 StVZO die
gesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl_. I Leistungsaufnahme für den Leuchtkörper
S. 837) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 des Ge- des Fernlichts höchstens 45 W und für den
setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom Leuchtkörper des Abblendlichts höchstens
19. Dezembe·r 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und 40 W betragen,
des § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs- b) abweichend von § 50 Abs. 6 StVZO die
Ordnung - StVZO - in der Fassung der Bekannt- 1 Lux-Grenze von dem der Scheinwerfer-
machung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I mitte entsprechenden Punkt unter einem
S. 271) wird nach Anhören der zuständigen obersten Winkel von 15° nach rechts ansteigen,
Landesbehörden verordnet:
wenn Glühlampen verwendet werden, die in amt-
lich genehmigter Bauart ausgeführt und mit einem
§ 1 amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüf-
(1) An Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bau- zeichen gekennzeichnet sind (vgl. § 22 Abs. 3 und 4
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht StVZO).
mehr als 20 km/h dürfen die Scheinwerfer höher § 2
als 1 m über der Fahrbahn angebracht sein, wenn
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die in § 50 Abs. 3 StVZO vorgeschriebene Anbrin-
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gung der Scheinwerfer wegen der Bauart der
Arbeitsmaschinen nicht möglich ist. Liegt die untere gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
Spiegelkante der Scheinwerfer höher als 1,20 m Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
über der Fahrbahn, so müssen die Scheinwerfer - 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch
abweichend von § 50 Abs. 6 StVZO - so geneigt im Land Berlin.
sein, daß ihre Hell-Dunkel-Grenz,e in 15 m Ent- (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
fernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch
liegt wie die Scheinwerfermitte. § 3
(2) Bei Scheinwerfern und Glühlampen für asym- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
metrisches Abblendlicht darf kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957 607
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
Vom 11. Juni 1957.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetz.es
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) setze
ich die Amtsbezeichnung
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
fest.
Bonn, den 11. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Bekanntmachung
über die HaHung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten
gegenüber den Angehörigen des Königreichs Griechenland.
Vom 31. Mai 1957.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß
durch das am 23. Februar 1946 in Kraft getretene
Zivilgesetzbuch von Griechenland und das Einfüh-
rungsgesetz zum Zivilgesetzbuch die Gegenseitig-
keit verbürgt ist.
Bonn, den 31. Mai 1957.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957 607
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
Vom 11. Juni 1957.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetz.es
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) setze
ich die Amtsbezeichnung
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
fest.
Bonn, den 11. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Bekanntmachung
über die HaHung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten
gegenüber den Angehörigen des Königreichs Griechenland.
Vom 31. Mai 1957.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß
durch das am 23. Februar 1946 in Kraft getretene
Zivilgesetzbuch von Griechenland und das Einfüh-
rungsgesetz zum Zivilgesetzbuch die Gegenseitig-
keit verbürgt ist.
Bonn, den 31. Mai 1957.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Berichtigung
zur Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 28. Mai 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 572).
Im § 51 Abs. 3 ist in Zeile 2 das Wort „Zahlungs-
ausschusses" durch das Wort „Zulassungsaus-
schusses" zu ersetzen.
Bonn, den 11. Juni 1957.
Der Bundesminister für Arbeit
Im Auftrag
Dr. Prange
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 28. Mai 1957. 108 7.6.57 gern.§ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonri.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bez u q durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je anqefdngene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung c.les erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühren.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Berichtigung
zur Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 28. Mai 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 572).
Im § 51 Abs. 3 ist in Zeile 2 das Wort „Zahlungs-
ausschusses" durch das Wort „Zulassungsaus-
schusses" zu ersetzen.
Bonn, den 11. Juni 1957.
Der Bundesminister für Arbeit
Im Auftrag
Dr. Prange
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 28. Mai 1957. 108 7.6.57 gern.§ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonri.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bez u q durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je anqefdngene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung c.les erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühren.