593
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 7.Juni 1957 Nr. 24
Tag Inhalt: Seite
3.6.57 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes 593
4. 6. 57 Gesetz zur Änderung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
In Teil II Nr. 10, ausgegeben am 3. Juni 1957, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 26. April 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Filmfragen. - Gesetz
zu dem Konsularvertrag vom 30. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-
reich von Großbritannien und Nord-Irland. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 16. Juli
1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des
früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs. - Bekanntmachung der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation. '
In Teil II Nr. 11, ausgegeben am 6. Juni 1957, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Fünften Berichtigungs- und Ände-
rungsprotokoll vom 3. Dezember 1955 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten
Zollzugeständnislisten. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
die Internationale Zivilluftfahrt.
In Teil II Nr. 12, ausgegeben am 7. Juni 1957, sind veröffentlicht: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bei-
tritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere
zwischenstaatliche Organisationen. - Gesetz zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen
Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.
Gesetz zur Änderung
des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG).
Vom 3. Juni 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Zonenrandgebiet hatten, angenommene Stand-
rates das folgende Gesetz beschlossen: orte bestimmen, die mit ihrem Ortsmittelpunkt
nicht mehr als 40 km in der Luftlinie von dem
Zonenrand der Bundesrepublik Deutschland und
Artikel 1 von dem Ortsmittelpunkt des tatsächlichen
Standorts liegen dürfen. Entsprechendes gilt für
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom
die Kraftfahrzeuge von Unternehmern, die ihren
17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697) wird wie
Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäft-
folgt geändert:
liche Niederlassung in Gemeinden haben, die
1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: nicht weiter als 40 km in der Luftlinie vom Saar-
land oder nördlich des Nord-Ostsee-Kanals von
,, (4) Für Kraftfahrzeuge von Unternehmern in der Westküste des Landes Schleswig-Holstein
Gemeinden, die in dem von der Bundesregierung entfernt liegen. 11
anerkannten Zonenrandgebiet der Bundes-
republik Deutschland nach dem Stand vom 1. Ja- 2. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
nuar 1957 liegen, können die höheren Landes- ,, erstreckt wird folgende Worte angefügt:,
II
verkehrsbehörden zugunsten von Unternehmen „ und der Unternehmer das Alter von sechzig
des Güternahverkehrs, die bereits am 1. April Jahren erreicht hat oder infolge amtsärztlich fest-
1954 ihren Sitz oder eine nicht nur vorüber- gestellter Gebrechlichkeit zur Fortführung des
11
gehende geschäftliche Niederlassung in dem Unternehmens auf die Dauer nicht imstande ist.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. In § 19 Abs. l werden nach den Worten „vor- Artikel 2
läufig weiterführen" die Worte eingefügt:
Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
„oder ohne das Erfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
letzter Ilülbsalz im ganzen auf einen Dritten 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
übertragen".
4. § 48 Abs. 3 wird aufgehoben. Absatz 4 wird Ab- Artikel 3
satz 3.
Das Gesetz gilt nicht im Saarland.
5. § 106 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März Artikel 4
193G (Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis
zum 18. Oktober 1952 ergangf:nen Änderungen Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung,
und Ergfü1z.un~Jcn gilt als auf Grund des § 21 Artikel 1 Nr. 1 einen Monat nach seiner Verkün-
Abs. 1 und des § 25 erlassen." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1957 595
Gesetz zur Änderung des Weingesetzes.
Vom 4. Juni 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- jedoch unter ausreichenden Sicherungsmaßnahmen
rates das folgende Gesetz beschlossen: zur Herstellung von Essig oder Branntwein Ver-
wendung finden."
Artikel 1 Artikel 2
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
§ 14 Abs. 3 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
(Reichsgesetzbl. I S. 356) in der Fassung des Geset-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
zes vom 15. Juli 1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 450) er-
Berlin.
hält folgende Fassung:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
,, (3) Trauben, Traubenmaische und Traubenmost
einschließlich Traubensaft (Traubensüßmost), die
aus dem Ausland eingeführt worden sind, dürfen Artikel 3
nicht zur Herstellung von Wein verwendet werden; Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-
mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dürfen sie dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Der Bundesminister für Wirtschaft: Verordnung PR Nr. 9/57
zur Durchführung und über das Außerkrafttreten der -Ver-
ordmmg PR Nr. 18/53 über einen Preisausgleich für Zigarren.
Vom 24. Mai 1957. 104 1. 6. 57 gern. § 10
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1957 595
Gesetz zur Änderung des Weingesetzes.
Vom 4. Juni 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- jedoch unter ausreichenden Sicherungsmaßnahmen
rates das folgende Gesetz beschlossen: zur Herstellung von Essig oder Branntwein Ver-
wendung finden."
Artikel 1 Artikel 2
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
§ 14 Abs. 3 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
(Reichsgesetzbl. I S. 356) in der Fassung des Geset-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
zes vom 15. Juli 1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 450) er-
Berlin.
hält folgende Fassung:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
,, (3) Trauben, Traubenmaische und Traubenmost
einschließlich Traubensaft (Traubensüßmost), die
aus dem Ausland eingeführt worden sind, dürfen Artikel 3
nicht zur Herstellung von Wein verwendet werden; Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-
mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dürfen sie dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Der Bundesminister für Wirtschaft: Verordnung PR Nr. 9/57
zur Durchführung und über das Außerkrafttreten der -Ver-
ordmmg PR Nr. 18/53 über einen Preisausgleich für Zigarren.
Vom 24. Mai 1957. 104 1. 6. 57 gern. § 10
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
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