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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 31.Mai 1957 Nr. 23
Tag Inhalt: Seite
27, 5. 57 Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in
Abwicklung .......................... , .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
28. 5. 57 Verordnung über die Schiedsämter für die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versorgung 570
28. 5. 57 Zulassungsordnung für Kassenärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572
28. 5. 57 Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
Gesetz über den Aufruf der Gläubiger
der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung.
Vom 27. Mai 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- oder um Ansprüche handelt, die aus den Unterlagen
schlossen: der Ges,ellschaft ersichtlich sind oder waren oder
sonst der Gesellschaft bekannt sind oder waren.
§ 1
(1) Zur Beschleunigung der Abwicklung der 1. G. § 2
Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Ver-
haben die Abwickler der Gesellschaft deren Gläu- jährung von deutschen Auslandsschulden und ähn-
biger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden; in lichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (Bundesge-
der Aufforderung haben sie auf die Auflösung der setzbl. I S. 915) wird die folgende Vorschrift ange-
Gesellschaft und auf die Folgen der Nichtanmeldung fügt:
sowie darauf hinzuweisen, daß durch die Anmel- „5. die Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach
dung die Verjährung der Ansprüche nicht unter- § 1 des Gesetzes über den Aufruf der Gläu-
brochen wird. In der Aufforderung ist ein Zeitpunkt biger der 1. G. Farbenindustrie Aktiengesell-
zu bestimmen, bis zu dem die Anmeldung späte- schaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957
stens zu erfolgen hat. (Bundesgesetzbl. I S. 569)."
(2) Die Aufforderung ist dreimal in den Gesell-
schaftsblättern bekanntzumachen. Zwischen der § 3
letzten Bekanntmachung der Aufforderung im Bun- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
desanzeiger und dem in der Aufforderung für die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Anmeldung besti'rnmten spätesten Zeitpunkt müs- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sen mindestens sechs Monate liegen.
§ 4
(3) Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche er-
löschen mit dem Ablauf der Frist. Dies gilt nicht, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
wenn es sich um Ansprüche aus verbrieften Schulden dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Mai 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung über die Schiedsämter
für die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versorgung
(Schiedsamtsordnung).
Vom 28. Mai 1957.
Auf Grund des § 368 i Abs. 7 der Reichsversiche- (2). Die Vertreter der Arzte (Zahnärzte) und ihre
rungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Stellvertreter sowie die Vertreter der Krankenkas-
Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches sen und ihre Stellvertreter können von den Körper-
der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung schaften, die sie bestellt haben, abberufen werden.
des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassen- Diese Abberufung kann nur zum Schluß eines Ka-
arztrecht - GKAR) vom 17. August 1955 (Bundes- lenderhalbjahres erfolgen. Sie ist dem Vorsitzenden
gesetzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit den Bun- mitzuteilen.
desausschüssen der Arzte, Zahnärzte und Kranken-
kassen mit Zustimmung des Bundesrates ver- § 5
ordnet: Die Niederlegung des Amt,es ist der für die Be-
§ 1 stellung zuständigen Körperschaft gegenüber zu er-
(1) Die Schiedsämter (Landes- und Bundesschieds- klären. Diese hat den Vorsitzenden zu benachrich-
ämter) bestehen aus dem Vorsitzenden, zwei Ver- tigen. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzen-
tretern der Ärzte (Zahnärzte) und zwei Vertretern den ist den beteiligten Körperschaften gegenüber zu
der Krankenkassen. Jeder Vertreter hat zwei Stell- erklären und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die
vertreter. Erklärungen haben schriftlich zu erfolgen. Diese
Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter.
(2) Einen Vertreter der Krankenkassen und seine
Stellvertreter bestellen die Verbände der Ortskran-
§ 6
kenkassen. Uber den anderen Vertreter der Kran-
kenkassen und dessen Stellvertreter sollen sich die Die Mitglieder der Schiedsämter sind verpflichtet,
anderen Verbände der Krankenkassen einigen. an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinde-
Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen rung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt
sie je einen Vertreter vor. In diesem Falle entschei- sinngemäß für die Stellvertreter.
det das Los darüber, wer unter den Vorgeschlage-
nen als Vertreter und wer als erster oder zweiter § 7
Stellvertreter bestellt ist.
Die von den Körperschaften bestellten Mitglieder
(3) Wird ein Landesschiedsamt für die Bezirke der Schiedsämter oder ihre Stellvertreter haben An-
mehrerer Kassenärztlicher (Kassenzahnärztlicher) spruch auf Erstattung ihrer baren· Auslagen und
Vereinigungen errichtet, so sollen sich die Kassen- eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die
ärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen Mitglieder der Organe der bestellenden Körper-
über die Vertreter der Arzte (Zahnärzte) einigen. schaften geltenden Grunds.ätzen. Der Anspruch rich-
Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen tet sich gegen die bestellende Körperschaft.
sie je einen Vertreter vor. In diesem Fall entschei-
det das Los darüber, wer von den Vorgeschlagenen § 8
als Vertreter und wer als Stellvertreter bestellt ist.
Die Vorsitzenden der Bundesschiedsämter oder
§ 2 ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den
Vorschriften über Reisekostenvergütung der Bun-
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter gelten
desbeamten nach der Reisekostenstufe I b. Der An-
als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Körper-
spruch richtet sich gegen den Bundesverband der
schaften gegenüber zur Amtsübernahme bereit
erklärt haben. Ortskrankenkassen.
§ 3
§ 9
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsämter
Die Vorsitzenden der Landesschiedsämter oder
beträgt vier Jahre, unbeschadet der Vorschrift des
ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den
§ 368 i Abs. 2 Satz 4 und 5 der Reichsversicherungs-
Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beam-
ordnung. Die Amtsdauer der während einer Amts-
ten des Landes nach der Reisekostenstufe I b. Der
periode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit
Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäfts-
dem Ablauf der Amtsperiode. Die erste Amts-
führung der Landesschiedsämter zuständige Stelle.
periode endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der
Errichtung der Schiedsämter mit Ablauf des 31. De-
zember 1960. § 10
Die Vorsitzenden der Schiedsämter oder ihre
§ 4
Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und
(1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter kön- für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die
nen aus wichtigem Grunde von der für die Aufsicht beteiligten Körperschaften im Benehmen mit ihnen
über die Geschäftsführung der Schiedsämter zustän- fest~etzen. § 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entspre-
digen Behörde abberufen werden. Diese hat vorher chend. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der
die beteiligten Körperschaften zu hören. Aufsichtsbehörde. ,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 571
§ 11 § 18
Die Geschäfte der Landesschiedsämter werden bei (1) Das Schiedsamt entscheidet mit einfacher
den Landesverbänden der Ortskrankenkas,sen ge- Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zu-
führt, wenn und solange nicht die für die Sozial- lässig.
versicherung zuständige oberste Verwaltungs-
behörde des Landes eine andere Stelle bestimmt (2) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in
hat. Die Geschäfte der Bundesschiedsämter werden Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.
bei dem Bundesverband der Ortskrankenkassen
§ 19
geführt.
Die Entscheidung des Schiedsamtes ist schriftlich
§ 12
zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Ver-
Die Körperschaften tragen die Kosten für die von tragsparteien zuzust,ellen. Die Beteiligten sind hier-
ihnen bestellten Vertreter selbst. Die nach Abzug bei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhal-
der Gebühren (§§ 20 bis 22) verbleibenden Kosten tende Frist und den Sitz des zuständigen Sozial-
für den Vorsitz,enden sowie die sonstigen sächlichen gerichts zu belehren.
und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tra-
§ 20
gen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahn-
ärzte) und die beteiligten Verbände der Kranken- Für die Festsetzung eines Vertrages durch das
kassen je zur Hälfte. Der auf jeden Verband ent- Schiedsamt wird eine Gebühr in Höhe von 400,-
fallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der bis 1200,- Deutsche Mark erhoben; die Gebühr
Versicherten der beteiligten Verbände. Sind meh- setzt der Vorsitz,ende nach der Bedeutung und
rere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereini- Schwierigkeit des Falles fest. Wird das Schieds-
gungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die amtsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird
Kosten anteilmäßig. die Mindestgebühr erhoben.
§ 13
§ 21
(1) Kommt ein Vertrag über die kassenärztliche
(kassenzahnärztliche) Versorgung ganz oder teil- Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt
weise nicht zustande, so beginnt das Schiedsamts- den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsamts-
verfahren mit dem bei dem Schiedsamt von einer verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
der Vertragsparteien gestellten Antrag, eine Eini-
§ 22
gung über den Inhalt eines Vertrages herbei-
zuführen. Di,e Gebühr ist von jeder der beteiligten Ver-
tragsparteien zur Hälfte zu tragen. Sind auf Seiten
(2) Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Ver- einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an
dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuld-
trag ersetzt, so beginnt das Schiedsamtsverfahren
nerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebühren-
mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgen-
anteil.
den Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung aus-
gesprochen hat, hat das Schiedsamt schriftlich unter § 23
Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen. (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 14 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
Der Antrag auf Einleitung des schiedsamtlichen setzes über Kassenarztrecht auch im Land Berlin mit
Verfahrens nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei dem der Maßgabe, daß die Vertreter der Krankenkassen
Vorsitzenden des Schiedsamtes zu stellen. Der An- in den Landesschiedsämtern bis zur Wiederauf-
trag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusam- nahme der Tätigkeit der Betriebs- und Innungs-
menfassendes Ergebnis der vorangegangenen Ver- krankenkassen in Berlin von der Krankenversiche-
handlungen darzulegen sowie die Teile des Ver- rungsanstalt Berlin be·stellt werden.
trag,es aufzuführen, über die eine Einigung nicht (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
zustande gekommen ist.
§ 15 § 24
Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem Ist seit dem 20. August 1955 ein Vertrag gekün-
Schiedsamt die für die Entscheidung erforderlichen digt worden, ein neuer Vertrag aber bei Inkrafttre-
Unterlagen vorzulegen. ten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen, so
§ 16 beginnt das Verfahren vor dem Schiedsamt mit dem
auf die Errichtung des Schiedsamtes folgenden
Das Schiedsamt entscheidet auf Grund mündlicher
Werktag.
Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden
sind. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter ver- § 25
handelt werden, falls in der Ladung darauf hinge- Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkün-
wiesen ist. dung folgenden Tage in Kraft.
§ 17
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß Bonn, den 28. Mai 1957.
des Schiedsamtes hinzugezogen worden sind, erhal-
ten eine Entschädigung nach der Gebührenordnung Der Bundesminister für Arbeit
für Zeugen und Sachverständige. Anton Storch
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zulassungsordnung für Kassenärzte (ZO-Ärzte).
Vom 28. Mai 1957.
Auf Grund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversiche- werden. Wird die Vorbereitung in einer von einer
rungsordnung in der Fassung des GesetzE!S über Kassenärztlichen Vereinigung als Landpraxis an-
Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches erkannten Kassenpraxis abgeleistet, so zählt ein
der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung Zeitraum bis zu drei Monaten doppelt; eine darüber
des Sozialgerichts~icsetzes (Gesetz über Kassenarzt- hinausgehende Tätigkeit kann bis zu weiteren sechs
recht - GKAR) vom 17. August 1955 (Bundesge- Monaten angerechnet werden. Die übrige Vorberei-
setzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit dem Bundes- tungszeit ist in ärztlicher Tätigkeit im wesentlichen
ausschuß der .i\ rzle und Krankenkassen mit Zustim- an Krankenanstalten abzuleisten.
mung des Bundesrates verordnet:
(4) Eine Tätigkeit als Vertreter oder Assistent
eines frei praktizierenden Kassenarztes oder als
Assistent oder Volontärarzt an einem Krankenhaus
ABSCHNITT I
wird bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen
Arztregister Praxis auf die Vorbereitungszeit nicht angerechnet.
§ 1 (5) Die Tätigkeit als Gastarzt gilt nicht als Vor-
bereitung.
(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassen-
ärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die § 4
Registerakten.
( 1) Der Arzt ist in das Arztregister des Zulas-
(2) Das Arztregister erfaßt sungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohn-
a) die zugelassenen Arzte und die an der ort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbe-
kasscnärztlichen Versorgung beteiligten reich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl
Ärzte, des Arztregisters frei. Die Eintragung in ein weite--
res Arztregister ist nicht zulässig.
b) Arzte, die die Voraussetzungen des § 3 er-
füllen und ihre Eintragung nach § 4 bean- (2) Der Antrag muß die zur Eintragung erforder-
tragt haben. lichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nach-
zuweisen, insbesondere sind beizufügen
§ 2
a) die Geburtsurkunde,
(1) Das Arztregister muß die Angaben über die
b) die Urkunde über die Bestallung als Arzt,
Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes ent-
halten, die für die Zulassung oder die Beteiligung c) der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit
von Bedeutung sind. nach bestandener ärztlicher Prüfung.
(3) An Stelle von Urschriften können ausnahms-
(2) Das Arztregister ist in gebundener Form nach
weise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt
dem Muster der Anlage zu führen.
werden.
(4) Können die in Absatz 2 bezeichneten Unter-
§ 3 lagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuwei-
(1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der senden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaub-
nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung haftmachung der Bestallung als Arzt und der ärzt-
zu beantragen. lichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) ge-
nügt eine eidesstattliche Erklärung des Antrag-
(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind stellers allein nicht.
a) die Bestallung als Arzt,
§ 5
b) die Ableistung einer eineinhalbjährigen
Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche (1) Verzieht ein im Arztregister eingetragener •
Tätigkeit nach Erteilung der Berechtigung nicht zugelassener oder beteiligter Arzt aus dem
zur Ausübung des ärztlichen Berufes in bisherigen ·Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen
eigener Praxis. Antrag in das für den neuen Wohnort zuständige
Arztregister umgeschrieben.
(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens drei-
monatige Tätigkeit als Vertreter oder Assistent bei (2) Wird ein Arzt zugelassen oder beteiligt, so
einem frei praktizierenden Kassenarzt umfassen; es wird er von Amts wegen in das Arztregister umge-
können aber höchstens sechs Monate einer solchen schrieben, das für den Kassenarztsitz geführt wird.
Tätigkeit an~J(~rechnet werden. Zeiten der Tätigkeit (3) Die bisher registerführende Stelle hat einen
bei mehreren frei praktizh~renden Kassenärzten Registerauszug und die Registerakten des Arztes
werden zusammengerechnet, jedoch können kürzere der zuständigen registerführenden Stelle zu über-
Zeitabschnitte als zwei Wochen nicht berücksichtigt senden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 573
§ 6 § 10
(1) Die Zulassung und die Beteiligung eines ( 1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt
Arztes sind im Arztregister kenntlichzumachen. das Bundesarztregister nach dem Muster der An-
lage.
(2) Tatsachen, die für die Zulassung, ihr Ruhen,
ihren Entzug oder ihr Ende sowie für die Beteili- (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen teilen
gung an der kassenärztlichcn Versorgung von Be- Eintragungen und Veränderungen in den Arztre-
deutung sind, werden von Amts wegen oder auf gistern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung un-
Antrag des Arztes, einer Kassenärztlichen Verein{- verzüglich mit.
gung, einer Krankenkasse oder eines Landesverban- (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung teilt
des der Krankenkassen in den Registerakten einge- Tatsachen, die für das Arztregister von Bedeutung
tragen. Der Arzt ist zu dem Antrag auf Eintragung sind, der zuständigen Kassenärztlichen Vereini-
zu hören, falls er die Eintragung nicht selbst bean- gung unverzüglich mit.
tragt hat.
(3) Unanfcchlbar gewordene Beschlüsse in Diszi-
ABSCHNITT II
plinarangelegenheiten (§ 368 m Abs. 4 der Reichs-
versicherungsordnung), mit Ausnahme der Verwar- Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke
nung, sind zu den Rcgistcraktcn zu nehmen; sie
§ 11
sind nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem der Be-
schluß unanf cchtbar geworden ist, aus den Register- (1) Die Zulassungsbezirke werden von den Kas-
akten zu enlfcrrH'n und zu vernichten. senärztlichen Vereinigungen und den Landesverbän-
den der Krankenkassen gemeinsam gebildet und
abgegrenzt.
§ 7
(2) Werden Zulassungsbezirke für Teile des Be-
Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn zirks einer Kassenärztlichen Vereinigung gebildet,
a) er es beanlrngt, so sind bei der Abgrenzung in der Regel die Gren-
b) er gestorben ist, zen der Stadt- und Landkreise zu berücksichtigen.
c) die Vorausselznngen Jür seine Eintragung (3) Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Zu-
nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht lassungsbezirke unverzüglich in den für ihre amt-
mehr gegeben sind, lichen Bekanntmachungen zuständigen Blättern be- ·
d) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buch- kann tzuge ben.
stabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes
irrtümlich als gegeben angenommen worden ABSCHNITT III
sind.
Feststellung der Verhältniszahl
§ 8
§ 12
(1) Uber Eintragungen und Streichungen im Arzt-
(1) Der Zulassungsausschuß stellt bis zum 1. März
register und in den Registerakten beschließt der jeden Jahres fest, auf wieviel Kassenmitglieder im
Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung oder Zulassungsbezirk ein Kassenarzt entfällt. Diese
die durch die Satzung bestimmte Stelle. Feststellung erfolgt auf Grund der durchschnittlichen
(2) Der Arzt erhält über die seine Person betref- Mitgliederzahl der Krankenkassen (§ 225 der Reichs-
fenden Eintragungen und Streichungen sowie über versicherungsordnung) im Vorjahr und der Zahl der
die Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung oder Kassenärzte des Zulassungsbezirks am 31. Dezem-
Streichung einen schriftlichen Bescheid. Dem Be- ber des Vorjahres. Dabei sind die Mitglieder über-
scheid soll eine Belehrung über die Zulässigkeit bezirklicher Krankenkassen zu berücksichtigen; lie-
des Rechtsbehelfs, die Verwaltungsstelle oder das gen Wohn- und Beschäftigungsort einer nicht un-
Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, wesentlichen Zahl von Mitgliedern nicht in dem-
und ihren Sitz und die einzuhaltende Frist beigefügt selben Zulassungsbezirk, so soll auch das nach Mög-
werden. lichkeit berücksichtigt werden. Kassenärzte, deren
Zulassung ruht, werden mitgerechnet.
§ 9 (2) Das Ergebnis der Feststellung hat der Zulas-
(1) Die Kassenürztlichen Vereinigungen, die Kran- sungsausschuß in den für die amtlichen Bekannt-
kenkassen und die Landesverbände der Kranken- machungen der Kassenärztlichen Vereinigung zu-·
kassen können das Arztregister und bei Darlegung ständigen Blättern zu veröffentlichen.
eines berechtigten Interesses die Registerakten ein-
sehen.
ABSCHNITT IV
(2) Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevoll-
mächtigten das Arztregister und die seine Person Kassenarztsitze
betreffenden Registerakten einsehen. § 13
(3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen (1) Der Zulassungsausschuß hat nach Feststellung
sind die Regi sLPrak lcn der am Zulassungsverfahren der Verhältniszahl die Kassenarztsitze und etwaige
beteiligten Arzle auf Anfordern zur Einsicht zu besondere Erfordernisse für ihre Besetzung festzu-
über lassen. legen.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) In der Regel ist im Zulassungsbezirk für je (2) Der Kassenarztsitz ist erneut auszuschreiben,
fünfhundert Kassenmitglieder ein Kassenarztsitz zu wenn der zugelassene Bewerber stirbt oder auf die
errichten. Zulassung verzichtet, bevor die Entscheidung über
die Zulassung unanfechtbar geworden ist. Absatz 1
(3) Bei der Bestimmung der Kassenarztsitze sind
die besonderen Verhältnisse und Gegebenheiten im gilt entsprechend.
Zulassungsbezirk angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Ausschreibung muß für die Einreichung
In einem Zulassungsbezirk, in dem auch Versicherte von Bewerbungen eine Frist von einem Monat vor-
der knappschaftlichen Krankenveriicherung arbeiten sehen; das Ende der Frist ist anzugeben.
und wohnen, hat der Zulassungsausschuß eine enge
Zusammenarbeit mit dem Träger der knappschaft-
lichen Krankenversicherung anzustreben, um die § 17
zweckmäßigste Verteilung der Kassenarztsitze im Wer sich um einen ausgeschriebenen Kassenarzt-
Zulassungsbezirk zu erreichen; der Zulassungsaus- sitz bewirbt, muß an einem von einer Kassenärzt-
schuß kann mit dem Träger der knappschaftlichen lichen Vereinigung im Zusammenwirken mit den
Krankenversicherung das Nähere vereinbaren. Landesverbänden der Krankenkassen veranstalteten
(4) Der Zulassungsausschuß hat über die Errich- Einführungslehrgang für die kassenärztliche Tätig-
tung, die Änderung oder den Wegfall von Kassen- keit teilgenommen haben, der nicht länger als vier
arztsitzen auf Antrag der Kassenärztlichen Vereini- Jahre vor der Bewerbung liegen darf. Das gilt nicht
gung, einer Krankenkasse oder eines Landesverban- für Bewerber, die bereits zugelassen sind.
des der Krankenkassen oder von Amts wegen zu
beschließen. Er kann hierbei auch ein von den Ge-
meinden (Gemeindeverbänden) geltend gemachtes § 18
Bedürfnis berücksichtigen. (1) Die Bewerbung muß schriftlich und fristgerecht
erfolgen. In der Bewerbung ist anzugeben, für
§ 14 welchen Kassenarztsitz die Zulassung beantragt
(1) Kassenarztsitze werden für einen oder mehrere wird. Dem Bewerbungsschreiben sind beizufüg~n
Orte oder für Ortsteile errichtet. a) ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem
der Tag der Bestallung, der Tag der Eintra-
(2) Der Kassenarzt muß am Kassenarztsitz seine
gung in das Arztregister und gegebenen-
Sprechstunde halten. Er hat seine Wohnung so zu
falls der Tag der Anerkennung als Fach-
wählen, daß er für die ärztliche Versorgung der
arzt und das Fachgebiet hervorgehen müs-
Versicherten an seinem Kassenarztsitz zur Ver-
sen,
fügung steht.
b) Bescheinigungen über die seit der Bestal-
(3) Der Zulassungsausschuß kann einen Kassen- lung ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,
arztsitz auf Antrag des Kassenarztes verlegen, wenn
triftige Gründe der kassenärztlichen Versorgung c) eine Bescheinigung über die Teilnahme an
hierfür gegeben sind. einem Einführungslehrgang (§ 17).
§ 15 (2) Ferner sind beizufügen
(1) Ist die Besetzung eines ausgeschriebenen vor- a) ein Lebenslauf,
dringlich zu besetzenden Kassenarztsitzes mangels b) ein polizeiliches Führungszeugnis,
geeigneter Bewerber nicht möglich, so können c) Bescheinigungen der Kassenärztlichen Ver-
weniger vordringliche Zulassungen im Zulassungs- einigungen, in deren Bereich der Bewerber
bezirk so lange zurückgestellt werden, bis für die- bisher niedergelassen oder zur Kassen-
sen Kassenarztsitz ein Arzt zugelassen ist. praxis zugelassen war, aus denen sich Ort
(2) Die Zahl der Fachärzte soll im allgemeinen und Dauer der bisherigen Niederlassung
ein Drittel der Zahl der Kassenärzte betragen, so- oder Zulassung und der Grund einer etwai-
weit nicht besQndere örtliche Verhältnisse vorlie- gen Beendigung ergeben,
gen. Die Zahl der Fachärzte im Zulassungsbezirk d) eine Erklärung über im Zeitpunkt der
soll vierzig vom Hundert der Zahl der Kassenärzte Bewerbung bestehende Dienst- oder Be-
nicht übersteigen. schäftigungsverhältnisse unter Angabe des
frühestmöglichen Endes des Beschäftigungs-
ABSCHNITT V verhältnisses,
e) eine Erklärung des Bewerbers, ob er
Ausschreibung und Bewerbung rauschgiftsüchtig ist oder innerhalb der
§ 16 letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich
innerhalb der letzten fünf Jahre einer Ent-
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung hat einen ziehungskur wegen Trunksucht oder Rausch-
Kassenarztsitz in den für ihre amtlichen Bekannt- giftsucht unterzogen hat und daß gesetzliche
machungen vorgesehenen Blättern unverzüglich aus- Hinderungsgründe der Ausübung des ärzt-
zuschreiben, nachdem ihr der Zulassungsausschuß lichen Berufs nicht entgegenstehen.
den Beschluß über die Errichtung oder Wiederbeset- 1
zung des Kassenarztsitzes oder den Beschluß gemäß (3) An Stelle von Urschriften können amtlich be-
§ 22 Abs. 4 mitgeteilt hat. glaubigte Abschriften beigefügt werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 515
(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in sodann bei der Erstzulassung des Bewerbers seine
Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht Eigenschaft als Schwerbeschädigter im Sinne des § 1
vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sach- des Schwerbeschädigtengesetzes.
verhalt glaubhaft zu machen.
(3) Danach können ohne Bindung an die Reihen-
(5) Bewerbungen gelten als nicht fristgerecht, folge insbesondere berücksichtigt werden
wenn sie die Unterlagen nicht vollzählig enthalten
und diese auch nicht in einer vom Vorsitzenden des a) eine mindestens fünf Jahre auf dem Lande
Zulassungsausschusses gesetzten Frist beigebracht oder in einer Kleinstadt ausgeübte kassen-
werden. Das polizeiliche Führungszeugnis kann bis ärztliche Tätigkeit, wenn der Arzt sich um
zum Beginn der ersten Verhandlung vor dem Zu- die Zulassung wegen der Möglichkeit bes-
lassungsausschuß nachgebracht werden. serer Schul- oder Berufsausbildung für seine
Kinder bewirbt,
ABSCHNITT VI b) eine mehrjährige Vertretung von Kassen-
ärzten oder eine entsprechende Tätigkeit
Zulassung
als Assistent bei Kassenärzten,
§ 19
c) das besondere Vertrautsein mit den örtli-
(1) Uber die Bewerbung befindet der Zulassungs- chen Verhältnissen.
ausschuß durch Beschluß.
(4) Ist kein geeigneter Bewerber vorhanden, so
(2) Wird der Bewerber zugelassen, so ist in dem hat der Zulassungsausschuß das durch Beschluß fest-
Beschluß der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die zustellen.
kassenärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen
wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsaus- § 23
schuß auf Antrag des Bewerbers nachträglich einen
späleren Zeitpunkt festsetzen. Arzte, die aus einer früheren hauptberuflichen
Tätigkeit ausgeschieden sind und Anspruch auf
Versorgungsbezüge haben, sollen in der Regel hin-
§ 20 ter anderen geeigneten Bewerbern zurückgestellt
(1) Für die Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit werden.
ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Be-
schäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht § 24
ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der (1) Die Zulassung erfolgt für einen Kassenarztsitz.
Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße
zur Verfügung steht. (2) Wollen Kassenärzte ihre Praxis tauschen, so
bedürfen sie dazu der vorherigen Zustimmung der
(2) Für die Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit beteiligten Zulassungsausschüsse.
ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätig-
keit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätig- (3) Ein ,Kassenarzt darf das Fachgebiet, für das er
keit des Kassenarztes am Kassenarztsitz nicht zu zugelassen ist, nur mit vorheriger Zustimmung des
vereinbaren ist. Zulassungsausschusses wechseln.
(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den
§ 25
Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Be-
dingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung (1) Der Zulassungsausschuß kann ohne Ausschrei-
entgegenstehende Grund spätestens drei Monate bung eine Zulassung aussprechen, wenn der durch
nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Ent- Tod freigewordene Kassenarztsitz von dem Ehegat-
scheidung über die Zulassung unanfechtbar gewor- ten oder einem leiblichen Kind übernommel). wer-
den ist. den soll, sofern der Nachfolger im Zeitpunkt des
Freiwerdens die Voraussetzungen für die Zulassung
§ 21
erfüllt. Das gleiche gilt, wenn der Praxisinhaber
Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis nach mindestens zehnjähriger kassenärztlicher Tä-
ist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen in der Per- tigkeit zugunsten des Ehegatten oder des leiblichen
son liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbeson- Kindes auf die Zulassung verzichtet.
dere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre
vor seiner Bewerbung rauschgiftsüchtig oder trunk- (2) Ist beim Tode des Praxisinhabers einer Kas-
süchtig war. senarztstelle ein Ehegatte oder ein leibliches Kind
,als Nachfolger vorhanden, die die ärztliche Prüfung
§ 22 abgelegt haben, so kann der Zulassungsausschuß
(1) Unter mehreren Bewerbern ist unter Berück-
beschließen, daß der Kassenarztsitz so lange unbe-
sichtigung der besonderen Anforderungen des aus- setzt bleibt oder die Kassenpraxis durch einen be-
geschriebenen Kassenarztsitzes nach pflichtmäßigem teiligten Arzt versehen wird, bis der Nachfolger
Ermessen auszuwählen. die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.
(2) Bei der Auswahl sind in erster Linie die be- (3) Bei der Nachfolgeschaft in eine Fachpraxis soll
rufliche Eignung, das Approbationsalter und die der Nachfolger in der Regel die Facharztanerken-
Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, nung für das gleiche Fachgebiet besitzen.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ABSCHNITT VII c) die Durchführung besonderer Untersu-
Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung chungs- und Behandlungsmethoden, insbe-
sondere ärztlicher Sachleistungen,
§ 26
d) eine ambulante Nachbehandlung nach einer
(1) Der Zulassungsausschuß hat das Ruhen der stationären Krankenhausbehandlung im
Zulassung eines Kassenarztes zu beschließen, wenn Einvernehmen mit dem behandelnden Kas-
die Voraussetzungen des § 368 a Abs. 5 der Reichs- senarzt.
versicherungsordnung erfüllt sind.
(3) Soll die Beteiligung auf einzelne der in Ab-
(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung be- satz 2 genannten ärztlichen Leistungen beschränkt
dingen können, haben der Kassenarzt, die Kassen- werden, so ist dies im Beteiligungsbeschluß auszu-
ärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die sprechen.
Landesverbände der Krankenkassen dem Zulas-
sungsausschuß mitzuteilen. (4) Die Beteiligung kann widerrufen werden,
wenn durch einen in der Person des Beteiligten lie-
(3) In dem Beschluß ist die Ruhenszeit festzu- genden Grund der mit der Beteiligung verfolgte
setzen. Zweck nicht erfüllt wird oder wenn die Vorausset-
(4) Dber die ruhenden Zulassungen führt die zungen, die zur Beteiligung geführt haben, nicht
Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein be- mehr vorliegen.
sonderes Verzeichnis.
§ 30
§ 27 (1) Der Zulassungsausschuß kann auf Antrag der
Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Landes-
über die Entziehung der Zulassung zu beschließen, verbandes der Krankenkassen in besonderen Fällen
wenn die Voraussetzungen nach § 368 a Abs. 6 der zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung,
Reichsversicherungsordnung gegeben sind. Die Kas- insbesondere zur Behebung eines Notstandes, zur
senärztliche Vereinigung und die Landesverbände Versorgung eines begrenzten Personenkreises oder
der Krankenkassen können die Entziehung der Zu- für bestimmte ärztliche Leistungen Ärzte bis zur
lassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Dauer eines Jahres an der kassenärztlichen Versor-
Gründe beantragen. gung beteiligen. Der Zulassungsausschuß kann die
Dauer der Beteiligung auf Antrag der Kassenärzt-
§ 28 lichen Vereinigung oder eines Landesverbandes
der Krankenkassen verlängern, wenn
(1) Endet die Zulassung(§ 368a Abs. 7 der Reichs-
versicherungsordnung), so ist der Zeitpunkt ihres a) die Beteiligung deshalb erfolgt ist, weil
Endes durch Beschluß des Zulassungsausschusses gegen eine Zulassung Widerspruch einge-
festzustellen. legt bzw. Klage erhoben worden ist, bis
zur endgültigen Entscheidung über die Zu-
(2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedin-
lassung,
gen, haben die Kassenärztliche Vereinigung, die
Krankenkassen und die Landesverbände der Kran- b) die Beteiligung zur Versorgung eines be-
kenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen. grenzten Personenkreises, z. B. der Insassen
eines Lagers oder der Beschäftigten eines
abgelegenen oder vorübergehenden Betrie-
ABSCHNITT VIII bes, erfolgt ist.
Beteiligung (2) Beteiligt werden kann nur ein Arzt, der die
§ 29 Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.
(1) Der Antrag eines leitenden Krankenhausarztes (3) Der Zulassungsausschuß kann ohne die Vor-
(§ 368 a Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung) auf aussetzung des Absatzes 2 einen im Ausland be-
Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung ist stallten Arzt oder einen Arzt, der nicht Deutscher
schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten, in im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
dessen Bereich das Krankenhaus gelegen ist. Dem wenn ihm von der zuständigen deutschen Behörde
Antrag sind die in § 18 Abs. 1 Buchstaben a und c die Ausübung seines Berufes gestattet ist, an der
genannten Unterlagen sowie eine Bescheinigung des kassenärztlichen Versorgung beteiligen.
Krankenhausträgers über das Anstellungsverhältnis
beizufügen. (4) Die Beteiligung ist zeitlich, räumlich und ihrem
Umfang nach zu bestimmen.
(2) Diese Beteiligungen können nur für ambulante
kassenärztliche Tätigkeiten erfolgen. Sie umfassen (5) Für die Dauer und den Umfang seiner Betei-
in der Regel folgende ärztliche Leistungen: ligung hat der beteiligte Arzt die Rechte und Pflich-
a) Untersuchungen zum Zwecke der Krank- ten eines Kassenarztes.
heitserkennung, (6) Die Beteiligung kann vor ihrem Zeitablauf
b) konsiliarische Beratung eines Kassenarztes widerrufen werden, wenn durch einen in der Person
in der Behandlung, des Beteiligten liegenden Grund der mit der Be-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 577
teiligung verfolgte Zweck nicht erfüllt wird, oder ABSCHNITT X
die Voraussetzungen, die zur Beteiligung geführt
Zulassungs- und Berufungsausschüsse
haben, nicht mehr vorliegen.
§ 34
§ 31 (1) Der Zulassungsausschuß besteht aus sechs
Dber die Beteiligungen führt die Kassenärztliche Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der
Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Ver- Arzte und der Krankenkassen sowie aus Stellver-
zeichnis. tretern in der nötigen Zahl.
(2) Die Vertreter der Krankenkassen werden von
ABSCHNITT IX
den Landesverbänden der Krankenkassen gemein-
Vertreter, Assistenten und Gemeinschaftspraxis sam bestellt. Kommt es nicht zu einer gemeinsamen
§ 32 Bestellung, so werden die Vertreter aus der Reihe
der von den Landesverbänden der Krankenkassen
(1) Der Kassenarzt hat die kassenärztliche Tätig-
vorgeschlagenen Personen ausgelost.
keit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei
Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher (3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier
Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich Jahre. Die Amtsdauer endet erstmals mit dem
innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von 31. Dezember 1961.
drei Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertre-
tung länger als vier Wochen, so ist sie der Kassen- (4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt
ärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Neubestellung. Die Amtsdauer neubestellter Mit-
glieder endet mit der Amtsdauer der übrigen Mit-
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3
glieder nach Absatz 3.
Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztli-
chen Vereinigung. Im übrigen darf der Kassenarzt (5) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund
aus Gründen der Sicherstellung der kassenärztlichen durch die Stelle abberufen werden, von der es be-
Versorgung einen Vertreter oder einen Assistenten stellt ist. Das Ehrenamt des nicht zugelassenen
nur mit vorheriger Zustimmung der Kassenärztli- Arztes endet mit seiner Zulassung.
chen Vereinigung beschäftigen. Die Dauer der Be-
schäftigung ist zu befristen. Die Zustimmung ist zu (6) Die Niederlegung des Ehrenamtes hat gegen-
widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertre- über dem Zulassungsausschuß schriftlich zu erfolgen.
ters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie
(7) Die Mitglieder der Ausschüsse haben An-
kann widerrufen werden, wenn in der Person des
spruch auf ErsJattung ihrer baren Auslagen und auf
Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche
eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die
beim Kassenarzt zur Entziehung der Zulassung füh-
Mitglieder der Organe der bestellenden Körper-
ren können.
schaften geltenden Grundsätzen. Der Anspruch rich-
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht tet sich gegen die bestellenden Körperschaften.
der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Auf-
rechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges (8) Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden,
dienen. soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je
zur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung
(4) Der Kassenarzt hat Vertreter und Assistenten und den Landesverbänden der Krankenkassen -
zur Erfüllung der kasseni:irztlichen Pflichten anzu- von letzteren entsprechend der Anzahl der Versi-
hu.lten.
cherten ihrer Mitgliedskassen - getragen.
§ 33
(9) Für die Stellvertreter gelten die Vorschriften
(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen für die Mitglieder entsprechend.
und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Be-
schäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Arzte
ist zulässig. Nicht zulässig ist die gemeinsame Be- § 35
schäftigung von Ärzten und Zahnärzten. (1) Der Berufungsausschuß besteht aus einem
(2) Die gemeinsame Ausübung kassenärztlicher Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt
Tätigkeit ist nur zulässig unter Kassenärzten. Sie und aus je drei Vertretern der Arzte und der Kran-
bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Zu- kenkassen. Stellvertreter sind in der nötigen Zahl
lassungsausschuß. Die Kassenärztliche Vereinigung zu bestellen.
und die Landesverbände der Krankenkassen sind (2) Die Vorschriften des § 34 gelten entsprechend.
vor Beschlußfassung zu hören. Die Zustimmung
kann nur erteilt werden, wenn die Versorgung der (3) Mitglieder eines Zulassungsausschusses kön-
Versicherten es erfordert und landesrechtliche Vor- nen nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zu-
schriften über die ärztliche Berufsausübung dem lassungsausschuß zuständigen Berufungsausschuß
nicht entgegenstehen. sein.
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ABSCHNTTT XI (3) Uber den Hergang der Beratungen und über
Verfahren vor den Zulassungs- das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu be-
wahren.
und Berufungsausschüssen
(4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Be-
1. Zulassungsausschuß für Arzte schluß niederzulegen. In dem Beschluß sind die Be-
zeichnung des Zulassungsausschusses, die an der
§ 36
Beschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag
Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. der Beschlußfassung anzugeben. Der Beschluß ist
Zu den Silzungen lädl der Vorsitzende unter An- mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden
gabe der Tagf:sordnung ein. und je einem Vertreter der Arzte und der Kranken-
kassen zu unterzeichnen. Dem Beschluß ist eine Be-
§ 37 lehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die
einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen
(1) Uber Zulassungen und über die Entziehung Berufungsausschusses beizufügen.
von Zulas~ungen beschließt der Zulu.ssungsausschuß
nach mLindl icbcr Verhandlung. In allen anderen Fäl- (5) Der Vorsitzende stellt den Beteiligten alsbald
len kann der Zulassungsauschuß eine mündliche je eine Ausfertigung des Beschlusses mittels Post-
Verhu.ndlung anbcrnumen. zustellungsurkunde zu, eine weitere Ausfertigung
ist der Kassenärztlichen Vereinigung für die Regi-
(2) Die Ku.ssenärztliche Vereinigung und die sterakten zuzusenden. Der Zulassungsausschuß kann
Lu.ndesverbändc der Krankenkassen sowie die an beschließen, daß auch andere· Stellen Abschriften
dem V erfahren betcilig ten Arzte sind unter Einhal- des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes
tung einer Frist von zwei Wochen mit Postzustel- Interesse nachweisen.
lungsmkunde zur mündlichen Verhandlung zu··
laden. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter (6) Die Ausfertigungen unterzeichnet der Vorsit-
verhandell werden, falls in der Ladung darauf hin- zende oder bei seiner Verhinderung ein Mitglied,
gewiesen ist. das bei dem Beschluß mitgewirkt hat.
§ 38
§ 42
Uber gebLihrenpflicbtige Anträge wird erst nach
Entrichlunu der nach § 4fi zu zahlenden Gebühr ver- Uber jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufer-
handelt. Wird di(: Cebüh1 nach Anforderung nicht tigen. Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer,
innerhalb der gesclzlen f-rist eingezahlt, so gilt der die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Be-
Antrag als zurückgenornnwn, es sei denn, der Vor- teiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die
silzr:nde stnndt\t die\ Gd)ühr. Die Zahlungsfrist und Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem
die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der An- Vorsitzenden zu unterzeichnen.
fordenmg zu vermE!rk<m.
§ 43
§ 39
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf
(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erfor-
derlich erscheinenden Beweise. Jahre, Niederschriften und Urschriften von Be-
schlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
(2) Die vorn Zulassungsausschuß herangezogenen
Sachverständigen und Auskunftspersonen werden
enlsprechcnd der Gebührenordnung für Zeugen und 2. Berufungsausschuß für Arzte
Sachverständige entschädigt. (W i d e r s p r u eh s v e r f a h r e n)
§ 40 § 44
Die Sitzung ist nicht öffentlich. Sie beginnt nach Der Widerspruch_ ist schriftlich oder zur Nieder-
dem Aufruf der Sache_! mit der Darstellung des Sach- schrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses
verhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm mit Angabe von Gründen beim Berufungsausschuß
als Berichterstalter bestellte Mitglied. Der Vorsit- einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen
zende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstim- den er sich richtet.
mung. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß
der Sachverhalt ausreichend geklärt wird. Jedes § 45
Mitglied des Zulu.ssungsausschusses kann sachdien- (1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen,
liche Fragen und Anträqe stellen. wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der ge-
setzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und
§ 41 die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anfor-
(1) Beralun~J und Beschlußfassung erfolgen in Ab- derung zu vermerken.
wesenheit der am Verfahren Beteiligten.
(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Ver-
(2) Bes chi üsse können nur bei vollständiger Be- handlung zurückgewiesen werden, wenn der Beru-
setzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden. fungsausschuß die Zurückweisung einstimmig be-
Stimmenthaltung ist unzulässig. schließt.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 579
(3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten ent- Niederlassung in freier Praxis am Ort des ausge-
sprechend. schriebenen Kassenarztsitzes berücksichtigt werden.
Ebenso kann bis zum 31. Dezember 1962 eine durch
J\BSCIINTTT XII Wehrdienst oder Kriegsgefangenschaft bedingte
Gebühren Verzögerung der Ausbildung zum Arzt oder der
Aufnahme der Tätigkeit als Arzt berücksichtigt
§ 46 werden.
(l) Für das Verfahren werden nachstehende Ge-
bühren erhoben: § 50
a) bei Anlrng uuf Eintrny ung des Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zulassungs-
Arztes in das Arztregister 10,00 DM ordnung ruhende Zulassungen sind von den Zu-
lassungsausschüssen alsbald zu überprüfen.
b) bei Anlrng des Arzlcs auf Zu-
lassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 DM
§ 51
c) bei sonstigen An trügen, mit
denen der Arzt die Beschluß- (1) An der kassenärztlichen Versorgung beteiligte
fassung des Zulassungsaus- Ärzte, deren Beteiligung vor dem 1. Januar 1955 er-
schusses anstrebt . . . . . . . . . . . 30,00 DM folgt ist, können binnen drei Monaten nach Inkraft-
treten der Zulassungsordnung die Anerkennung
d) bei Einlegung eines Wider-
ihrer Beteiligung als Zulassung beantragen. Die Zu-
spruchs, durch den der Arzt die
lassung hat zu erfolgen, wenn der Antragsteller
Änderung eines Verwaltungs-
unter Berücksichtigung der §§ 20 und 21 für die Zu-
aktes anstrebt . . . . . . . . . . . . . . 50,00 DM.
lassung geeignet ist und die Beteiligung nicht nur
Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrages auf Uberweisungsfälle, auf bestimmte ärztliche Lei-
oder Einlegung des Widerspruchs fällig. Wird einem stungen, auf die Versorgung eines begrenzten Per-
Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so sonenkreises beschränkt oder nicht nur für die vor-
wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zu- läufige Versehung eines bereits ausgeschriebenen,
rückgezahlt. aber noch nicht endgültig besetzten Kassenarztsitzes
erfolgt war.
(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als
Verwaltungsgebühren erhoben: (2) Die Beteiligungen angestellter oder im Be-
a) nach unanfechtbar gewordener amtenverhältnis stehender leitender Krankenhaus-
Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 DM ärzte, die auf Grund der bisherigen Bestimmungen
b) nach unanfechtbar gewordener an der kassenärztlichen Versorgung durch Uber-
Beteiligung nach § 29 . . . . . . . . 100,00 DM. wei sung beteiligt waren, sind durch den Zulassungs-
ausschuß in Beteiligungen nach § 368 a Abs. 8 der
(3) Es sind zu zahlen
Reichsversicherungsordnung umzuwandeln.
a) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe a an
die Kassenärztliche Vereinigung, (3) Sonstige Beteiligungen sind durch Beschluß
b) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b des Zahlungsausschusses in Beteiligungen nach
und c und Absatz 2 an die Geschäftsstelle § 368 c Abs. 2 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung
des Zulassungsausschusses, in Verbindung mit § 30 dieser Zulassungsordnung
c) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an umzuwandeln. Sind die Voraussetzungen für eine
die Geschäftsstelle des Berufungsaus- Beteiligung nicht gegeben, so ist die Beteiligung zu
schusses. widerrufen.
(4) Soweit Ärzte auch an der ärztlichen Behand-
ABSCHNITT XTII
lung bei Krankenhauspflege (stationäre Behandlung
Obergangs- und Schlußbestimmungen in Krankenhäusern) beteiligt sind, kann es bis zu
§ 47 einer Neuregelung der Verträge dabei bewenden,
längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Inkraft-
Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf
die Verkündung folgenden Monats in Kraft. treten dieser Verordnung.
§ 48 § 52
Für Kassenärzte, für die nach bisherigem Recht (1) Uber die Bildung und Abgrenzung der Zu-
kein Kassenarztsitz bestimmt war, ist der Kassen- lassungsbezirke ist erstmals innerhalb zweier Mo-
arztsitz durch den Zulassungsausschuß so zu be- nate nach dem Inkrafttreten dieser Verc ,dnung zu
stimmen, daß die bisherige Praxisstelle darin ge- beschließen.
legen ist. Der Beschluß ergeht gebührenfrei.
(2) Die Verhältniszahl nach § 12 ist erstmals
§ 49 innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten
Neben § 22 Abs. 3 kann bei der Erstzulassung des dieser Verordnung festzustellen. Für die Ermittlung
Bevverbers eine im Zeitpunkt des Inkrafltretens der der Zahl der krankenversicherten Rentner ist dabei
Zulassungsorclnung bestehende mehr als fünfjährige die Zahl vom 1. April 1957 zugrunde zu legen.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 53 des Absatzes 3 zu erfüllen, hat die bisherige Ein-
tragung bis zur Eintragung in das neue Arztregister
(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungs-
längstens für die Dauer von fünf Jahren die Wir-
ordnung sind Arztregister nach dem in § 2 vorge-
kung einer Eintragung in ein Arztregister nach
schriebenen Muster anzulegen.
den Vorschriften dieser Zulassungsordnung. Diese
(2) Ein beim Inkrafttreten dieser Zulassungsord- Arzte sind zur Bewerbung um ausgeschriebene
nung bereits zugelassener oder an der kassenärzt- Kassenarztsitze erst dann berechtigt, wenn sie die
lichen Versorgung beteiligter Arzt ist in das für ihn Voraussetzungen nach § 3 erfüllen.
zuständige Arztregister einzutragen; eines Antrages
bedarf es nicht. § 54
(3) Die in ein Arztregister nach altem Recht ein- Wer sich bis zum 31. Dezember 1958 um einen
getragenen nicht zugelassenen und nicht beteiligten ausgeschriebenen Kassenarztsitz bewirbt, kann den
Arzte werden auf ihren Antrag in das nach § 4 zu- nach § 17 vorgeschriebenen Einführungslehrgang
ständige Arztregister eingetragen, wenn sie die innerhalb einer vom Zulassungsausschuß zu be-
Voraussetzungen des § 3 erfüllen. Ebenso werden stimmenden Frist nachholen.
auf Antrag in das zuständige Arztregister einge-
tragen Arzte, die
§ 55
a) na"ch dem für den Zulassungsbezirk bisher (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gültigen Landesrecht im Zeitpunkt des ln- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
krafttretens dieser Zulassungsordnung die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2
Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt des Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land
hatten oder Berlin mit folgender Besonderheit:
b) im Zeitpunkt ihrer Niederlassung in freier Bis zum Ablauf eines Jahres nach Wieder-
Praxis die im Bezirk ihrer Niederlassung zulassung der Ersatzkassen im Land Berlin ist
geltenden Voraussetzungen für die Zu- für die Feststellung der Zahl der zur kassen-
lassung erfüllt hatten. ärztlichen Tätigkeit zuzulassenden Arzte die
durchschnittliche Mitgliederzahl der Kranken-
Die Anträge sind gebührenfrei. kassen (§ 225 der Reichsversicherungsord-
(4) Für Arzte, die beim Inkrafttreten dieser Zu- nung) um zehn vom Hundert niedriger anzu-
lassungsordnung in ein Arztregister nach bisherigem zusetzen.
Recht eingetragen waren, ohne die Voraussetzungen (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Bonn, den 28. Mai 1957.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 581
Anlage
Muster für das Arztregister
Das Arztregister ist in gebundener Form zu führen und hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. Laufende Nummer
2. Name und Titel
3. Vorname
4. Wohnort
5. Geburtsdatum und -ort
6. a) Wohnungsanschrift ............................................................................................................................................... .,.......... ..
b) Prnxisanschrift
7. Familienstand ..................................................................................................................................................................................
8. Datum des Staatsexamens ....................................................................................................................................................
9. Datu111 der A.pprobation ............. ,........................................................................................................................................ ..
10. Datum der Promotion ......................................................................................................................................................... ..
11. Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet ...................................................................................... ..
12. Niedergelassen als
prakt. Arzt ab .................................................................................
Facharzt für ..................................................................... ab .............................................................................. ..
•
13. Ausübung sonstiger ärztlicher Tätigkeit .............................................................................................................. .
14. Eingetragen am .............................................................................................................................................................................
15. Zugelassen am ................................................................................................................................................................................
16. Zulassung beendet am ............................................................................................................................................................
17. Zulassung ruht seit .............................................. ,................................................................................................................... ..
18. Zulassung entzogen am .........................................................................................................................................................
19. Beteiligt a.m .......................................................................................................................................................................................
20. Beteiligung widerrufen am .................................................................................................................................................
21. Im Arztregister gestrichen am ....................................................................................................................................... .
22. Bc1nerkungen .............................................................................................................................................................................. ..
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte
(ZO-Zahnärzte).
Vom 28. Mai 1957.
Auf Grund des § 3GB c Abs. 1 der Reichsversiche- (4) Eine Tätigkeit als Vertroter oder Assistent
rungsordnung in der Fassung des Gesetzes über eines frei praktizierenden Kassenzahnarztes oder als
Anderungen von Vorschriften des Zweiten Buches Assistent in einer Universitätszahnklinik oder einer
der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung Zahnstation eines Krankenhauses wird bei gleich-
des Sozialriericb ls~Jcsetzes (Gesetz über Kassenarzt- zeitiger Ausübung einer eigenen Praxis nicht als
recht - CKAR) vom 17. August 1955 (Bundesge- unselbständige Tätigkeit auf die Vorbereitungszeit
setzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit dem Bun- angerechnet.
desausschuß der Zalmi.lrzte und Krankenkassen mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 4
ABSCHNlTT I
(1) Der Zahnarzt ist in das Zahnarztregister des
Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen
Zahnarztregister Wohnort hat. Sofern er keinen ·wohnort im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die
§ 1 Wahl des Zahnarztregisters frei. Die Eintragung in
(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassen- ein weiteres Zahnarztregister ist nicht zulässig.
zahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarzt-
(2) Der Antrag muß die zur Eintragung erforder-
register die Rcqistcrakten.
lichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nach-
(2) Das Zahnarztregister erfaßt zuweisen, insbesondere sind beizufügen
a) die zugelassenen Zahnärzte und die an der
kassenzahnärztlichen Versorgung beteilig- a) die Geburtsurkunde,
ten Zahnärzte, b) die Urkunde über die Bestallung als Zahn-
b) Zahnärzte, die die Voraussetzungen des arzt,
§ 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4
c) der Nachweis über die zahnärztliche Tätig-
beantragt haben. keit nach der Bestallung.
§ 2
(3) An Stelle von Urschriften können ausnahms-
weise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt
(1) Das Zahnarztregister muß die Angaben über werden.
die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahn-
arztes enthalten, die für die Zulassung oder die Be- (4) Können die in Absatz 2 bezeichneten Unter-
teiligung von Bedeutung sind. lagen-- nicht vorgelegt werden, sind die nachzu-
weisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur
(2) Das Zahnarztregister ist in gebundener Form Glaubhaftmachung der Bestallung als Zahnarzt und
nach dem Muster der Anlage zu führen. der zahnärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b
und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des
§ 3 Antragstellers allein nicht.
(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist
bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen § 5
Vereinigung zu beantragen.
(1) Verzieht ein im Zahnarztregister eingetrage-
(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind ner nicht zugelassener oder beteiligter Zahnarzt
aus dem bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er
a) die Bestallung als Zahnarzt,
auf seinen Antrag in das für den neuen Wohnort
b) die Ableistung einer mindestens zwei- zuständige Zahnarztregister umgeschrieben.
jähriqen Vorbereitungszeit.
(2) Wird ein Zahnarzt zugelassen oder beteiligt,
(3) Die Vorbereitungszeit ist in praktischer zahn- so wird er von Amts wegen in das Zahnarztregister
ärztlicher Tätigkeit abzuleisten; es sind mindestens umgeschrieben, das für den Kassenzahnarztsitz ge-
zwölf Monate in unselbständiger Tätigkeit in einer führt wird.
Kassenpraxis zurückzulegen. Der unselbständigen
Tätigkeit steht bis zu neun Monaten eine praktische (3) Die bisher registerführende Stelle hat einen
zahnürzlliche Tij t im öffentlichen Gesundheits- Registerauszug und. die Registerakten des Zahn-
dienst, in Zi.llinkl niken oder in Zahnstationen der arztes der zuständigen registerführenden Stelle zu
Bundeswehr gleich. übersenden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 583
§ 6 (3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassunq und die Beteiligung eines beteiligten Zahnärzte auf Anfordern zur Einsicht zu
Zahnarztes sind als solche im Zahnarztregister
überlassen.
kenntlichzun1uchen.
(2) Tatsachen, die für die Zulassung, ihr Ruhen, § 10
ihren En lzug oder ihr Ende sowie für die Beteili- ( 1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
gung an der kc1ssc\nZi.1hnürztlichen Versorgung von führt das Bundeszahnarztregister nach dem Muster
Bctfoulung sind, werdc~n von Amts wegen oder auf der Anlage.
Anlrag des Zahnarztes, ci ner Kassenzahnärztlichen
Vereinigung, einer Krankenkasse oder eines (2) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen tei-
Landesverbandes der Krankenkassen in den Re- len Eintragungen und Veränderungen in den Zahn-
gisteraklen eingetrnn(~n. Der Zahnarzt ist zu dem arztregistern der Kassenzahnärztlichen Bundesver-
Anlrag auf Eintragung zu hören, falls er die Ein- einigung unverzüglich mit.
trngung nicht selbst beantrugt hat. (3) Die Kassenzahnärztliche · Bundesvereinigung
teilt Tatsachen, die für das Zahnarztregister von
(3) Urwnfechtbm gewordene Beschlüsse in Diszi-
Bedeutung sind, der zuständigen Kassenzahnärzt-
plinarangelegcnlwiten (§ 368 m Abs. 4 der Reichs-
lichen Vereinigung unverzüglich mit.
versicherungsordnung), mit Ausnahme der Ver-
warnung, sind zu den Re9isterakten zu nehmen; sie
sind nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem der
Beschluß unanfechtbar geworden ist, aus den ABSCHNITT II
Rcgisterak ten zu entfernen und zu vernichten.
Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke
§ 11
§ 7
(1) Die Zulassungsbezirke werden von den Kas-
Der Zahnarzt w i rcl irn Zahnarztregister gestrichen, senzahnärztlichen Vereinigungen und den Landes-
wenn verbänden der Krankenkassen gemeinsam gebildet
a) er es beantragt, und abgegrenzt.
b) er gestorben ist, (2) Werden Zulassungsbezirke für Teile des Be-
c) die Voraussetzungen für seine Eintragung nach zirks einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung ge-
§ 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr bildet, so sind bei der Abgrenzung in der Regel die
gegeben sind, Grenzen der Stadt- und Landkreise zu berücksichti-
gen.
d) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buch-
stabe b auf Grund falscher Angaben des Zahn-- (3) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat die
arztes irrlündich als gegeben angenommen Zulassungsbezirke unverzüglich in den für ihre
worden sind. amtlichen Bekanntmachungen zuständigen Blättern
bekanntzugeben.
§ 8
(1) Uber Eintragungen und Streichungen im
ABSCHNITT III
Zahnarztregister und in den Registerakten be-
schließt der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Feststellung der Verhältniszahl
Vereinigung oder die durch die Satzung bestimmte
Stelle. § 12
(2) Der Zahnarzt erhält über die seine Person be- (1) Der Zulassungsausschuß stellt bis zum 1. März
treff enden Eintragungen und Streichungen sowie jeden Jahres fest, auf wieviel Kassenmitglieder rim
über die Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung Zulassungsbezirk ein Kassenzahnarzt entfällt. Diese
oder Streichung einen schriftlichen Bescheid. Dem Feststellung erfolgt auf Grund der durchschnitt-
Bescheid soll eine Belehrung über die Zulässigkeit lichen Mitgliederzahl der Krankenkassen (§ 225 der
des Rechtsbehelfs, die Verwaltungsstelle oder das Reichsversicherungsordnung) im Vorjahre und der
Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen Zahl der Kassenzahnärzte des Zulassungsbezirks
ist, und ihren Silz und die einzuhaltende Frist bei- am 31. Dezember des Vorjahres. Dabei sind die
gefügt werden. Mitglieder überbezirklicher Krankenkassen zu be-
rücksichtigen; liegen Wohn- und Beschäftigungsort
§ 9
einer nicht unwesentlichen Zahl von Mitgliedern
(1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die nicht in demselben Zulassungsbezirk, so soll auch
Krankenkassen und die Landesverbände der Kran- das nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Kas-
kenkassen können das Zahnarztregister und bei senzahnärzte, deren Zulassung ruht, werden mit-
Darlegung eines berechtigten Interesses die gerechnet.
Registerakten einsehen.
(2) Das Ergebnis der Feststellung hat der Zulas-
(2) Der Zahnarzt kann selbst oder durch einen sungsausschuß in den für die amtlichen Bekannt-
Bevollmächtigten das Zahnarztregister und die machungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
seine Person betreff enden Registerakten einsehen. zuständigen Blättern zu veröffentlichen.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ABSCHNITT IV züglich auszuschreiben, nachdem ihr der Zulas-
Kassenzahnarztsitze sungsausschuß den Beschluß über die Errichtung
oder Wiederbesetzung des Kassenzahnarztsitzes
§ 13 oder den Beschluß gemäß § 22 Abs. 4 mitgeteilt hat.
(1) Der Zulassungsausschuß hat nach Feststellung (2) Der Kassenzahnarztsitz ist erneut auszu-
der Verhältniszahl die Kassenzahnarztsitze und schreiben, wenn der zugelassene Bewerber stirbt
etwaige besondere Erfordernisse für ihre Besetzung oder auf die Zulassung verzichtet, bevor die Ent-
festzulegen. scheidung über die Zulassung unanfechtbar ge-
(2) In der Regel ist im Zulassungsbezirk für je worden ist. Absatz 1 gilt entsprechend.
neunhundert Kassenmitglieder ein Kassenzahnarzt-
sitz zu errichten. (3) Die Ausschreibung muß für die Einreichung
von Bewerbungen eine Frist von einem Monat vor-
(3) Bei der Bestimmung der Kassenzahnarztsitze sehen; das Ende der Frist ist anzugeben.
sind die besonderen Verhältnisse und Gegeben-
heiten im Zulassungsbezirk angemessen zu berück-
sichtigen. In einem Zulassungsbezirk, in dem auch § 17
Versicherte der knappschaftlichen Krankenversiche- Wer sich um einen ausgeschriebenen Kassen-
rung arbeiten und wohnen, hat der Zulassungs- zahnarztsitz bewirbt, muß an einem von einer
ausschuß eine enge Zusammenarbeit mit dem Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Zusammen-
Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung wirken mit den Landesverbänden der Kranken-
anzustreben, um die zweckmäßigste Verteilung der kassen veranstalteten Einführungslehrgang für die
Kassenzahnarztsitze im Zulassungsbezirk zu er- kassenzahnärztliche Tätigkeit teilgenommen haben,
reichen; der Zulassungsausschuß kann mit dem der nicht länger als vier Jahre vor der Bewerbung
Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung liegen darf. Das gilt nicht für Bewerber, die bereits
das Nähere vereinbaren. zugelassen sind.
(4) Der Zulassungsaus,schuß hat über die Er-
§ 18
richtung, die Änderung oder den Wegfall von
Kassenzahnarztsitzen auf Antrag der Kassenzahn- (1) Die Bewerbung muß schriftlich und frist-
ärztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse oder gerecht erfolgen. In der Bewerbung ist anzugeben,
eines Landesverbandes der Krankenkassen oder für welchen Kassenzahnarztsitz die Zulassung be-
von Amts wegen zu beschließen. Er kann hierbei antragt wird. Dem Bewerbungsschreiben sind bei-
auch ein von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufügen
geltend gemachtes Bedürfnis berücksichtigen.
a) ein Auszug aus dem Zahnarztregister, aus
dem der Tag der Bestallung und der Tag
§ 14 der Eintragung in das Zahnarztregister her-
(1) Kassenzahnarztsitze werden für einen oder vorgehen müssen,
mehrere Orte oder für Ortsteile errichtet.
b) Bescheinigungen über die seit der Be-
(2) Der Kassenzahnarzt muß am Kassenzahnarzt- stallung ausgeübten zahnärztlichen Tätig-
sitz seine Sprechstunde halten. Er hat seine Woh- keiten,
nung so zu wählen, daß er für die zahnärztliche
Versorgung der Versicherten an seinem Kassen- c) eine Bescheinigung über die Teilnahme an
zahnarztsitz zur Verfügung steht. einem Einführungslehrgang (§ 17).
(3) Der Zulassungsausschuß kann einen Kassen- (2) Ferner sind beizufügen
zahnarztsitz auf Antrag des Kassenzahnarztes ver-
legen, wenn triftige Gründe der kassenzahnärzt- a) ein Lebenslauf,
.
lichen Versorgung hierfür gegeben sind.
b) ein polizeiliches Führungszeugnis,
§ 15 c) Bescheinigungen der Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen, in deren Bereich der Be-
Ist die Besetzung eines ausgeschriebenen vor- werber bisher niedergelassen oder zur
dringlich zu besetzenden Kassenzahnarztsitzes Kassenpraxis zugelassen war, aus denen
mangels geeigneter Bewerber nicht möglich, so sich Ort und Dauer der bisherigen Nieder-
können weniger vordringliche Zulassungen im Zu- lassung oder Zulassung und der Grund
lassungsbezirk so lange zurückgestellt werden, bis einer etwaigen Beendigung ergeben,
für diesen Kassenzahnarztsitz ein Zahnarzt zu-
gelassen ist. d) eine Erklärung über im Zeitpunkt der Be-
werbung bestehende Dienst- oder Be-
ABSCHNITT V schäftigungsverhältnisse unter Angabe des
frühestmöglichen Endes des Beschäftigungs-
Ausschreibung und Bewerbung verhältnisses,
§ 16 e) eine Erklärung des Bewerbers, ob er
(1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat rauschgiftsüchtig ist oder innerhalb der
einen Kassenzahnarzlsitz in den für ihre amtlichen letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich
Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unver- innerhalb der letzten fünf Jahre einer Ent-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 585
ziehungskur \ wegen Trunksucht oder § 22
Rauschgiftsucht unterzogen hat und daß
gesetzliche Hinderungsgründe der Aus- (1) Unter mehreren Bewerbern ist unter Berück-
übung des zahnärztlichen Berufs nicht ent- sichtigung der besonderen Anforderungen des aus-
gegenstehen. geschriebenen Kassenzahnarztsitzes nach pflicht-
mäßigem Ermessen auszuwählen.
(3) An Stelle von Urschriften können amtlich be-
glaubigte Abschriften beigefügt werden. (2) Bei der Auswahl sind in erster Linie die
berufliche Eignung, das Approbationsalter und die
(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in
Dauer der zahnärztlichen Tätigkeit zu berücksichti-
Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht
gen, sodann bei der Erstzulassung des Bewerbers
vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sach-
seine Eigenschaft als Schwerbeschädigter im Sinne
verhalt glaubhaft zu machen.
des § · 1 des Schwerbeschädigtengesetzes.
(5) Bewerbungen gelten als nicht fristgerecht,
wenn sie die Unterlagen nicht vollständig enthalten (3) Danach 'können ohne Bindung an die Reihen-
und diese auch nicht in einer vom Vorsitzenden folge insbesondere berücksichtigt werden
des Zulassungsausschusses gesetzten Frist bei-
a) eine mindestens fünf Jahre auf dem Lande
gebracht werden. Das polizeiliche Führungszeugnis
oder in einer Kleinstadt ausgeübte kassen-
kann bis zum Beginn der ersten Verhandlung vor
zahnärztliche Tätigkeit, wenn der Zahnarzt
dem Zulassungsausschuß nachgebracht werden.
sich um die Zulassung wegen der Möglich-
keiten besserer Schul- und BeruJsausbil-
ABSCHNITT VI dung für seine Kinder bewirbt,
b) eine mehrjährige Vertretung von Kassen-
Zulassung
zahnärzten oder eine mehrjährige Tätig-
§ 19 keit als zahnärztlicher Assistent,
(1) Uber die Bewerbung befindet der Zulassungs- c) das besondere Vertrautsein mit den ört-
ausschuß durch Beschluß. lichen Verhältnissen.
(2) Wird der Bewerber zugelassen, so ist im Be- (4) Ist kein geeigneter Bewerber vorhanden, so
schluß auch der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem hat der Zulassungsausschuß das durch Beschluß
die kassenzahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist.
festzustellen.
Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulas-
sungsausschuß auf Antrag des Bewerbers nachträg-
lich einen späteren Zeitpunkt festsetzen. § 23
Zahnärzte, die aus einer früheren hauptberuf-
§ 20 lichen Tätigkeit ausgeschieden sind und Anspruch
(1) Für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätig- auf Versorgungsbezüge haben, sollen bei der Aus-
keit ist nicht geeignet ein Zahnarzt, der wegen eines wahl in der Regel hinter anderen geeigneten Be-
Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer werbern zurückgestellt werden.
nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung
der Versicherten persönlich nicht in dem erforder-
lichen Maße zur Verfügung steht. § 24
(2) Für die Ausübung kassenzahnärztlicher Tätig- (1) Die Zulassung erfolgt für einen Kassenzahn-
keit ist nicht geeignet ein Zahnarzt, der eine zahn- arztsitz.
ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach (2) Wollen Kassenzahnärzte ihre Praxis tauschen,
mit der Tätigkeit des Kassenzahnarztes am Kassen- so bedürfen sie dazu der vorherigen Zustimmung
zahnarztsitz nicht zu vereinbaren ist.
der beteiligten Zulassungsausschüsse.
(3) Ein Zahnarzt, bei dem Hinderungsgründe nach
den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der
Bedingung zugelassen werden, daß der seiner § 25
Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei (1) Der Zulassungsausschuß kann ohne Aus-
Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem schreibung eine Zulassung aussprechen, wenn der
die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar
durch Tod freigewordene Kassenzahnarztsitz von
geworden ist.
dem Ehegatten oder einem leiblichen Kind über-
§ 21 nommen werden soll, sofern der Nachfolger im
Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis Zeitpunkt des Freiwerdens die Voraussetzungen
ist ein Zahnarzt mit geistigen oder sonstigen in für die Zulassung erfüllt. Das gleiche gilt, wenn der
seiner Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, Praxisinhaber nach mindestens zehnjähriger kas-
insbesondere ein Zahnarzt, der innerhalb der letz- senzahnärztliche1r Tätigkeit zugunsten des Ehe-
ten fünf Jahre vor seiner Bewerbung rauschgift- gatten oder des leiblichen Kindes auf die Zulassung
süchtig oder trunksüchtig war. verzichtet.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Ist beim Tode des Praxisinhabers einer Kas- § 18 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Unterlagen
senzahnarztstclle ein Ehegatte oder ein leibliches sowie eine Bescheinigung des Krankenhausträgers
Kind als Nachfolger vorhanden, die die zahnärzt- über das Anstellungsverhältnis beizufügen.
liche Prüfung abgelegt haben, so kann der Zu-
lassungsausschuß beschließen, daß der Kassenzahn- (2) Diese Beteiligungen können nur für ambulante
arztsitz so lange unbesetzt bleibt oder die Kassen- kassenzahnärztliche Tätigkeit erfolgen.
praxis durch einen beteiligten Zahnarzt versehen (3) Die Beteiligung kann widerrufen werden,
wird, bis der Nachfolger die Voraussetzungen für wenn durch einen in der Person des Beteiligten
die Zulassung erfüllt. liegenden Grund der mit der Beteiligung verfolgte
Zweck nicht erfüllt wird oder wenn die Voraus-
setzungen, die zur Beteiligung geführt haben, nicht
ABSCHNITT VII mehr vorliegen.
Ruhen, 12ntziehung und Ende der Zulassung § 30
§ 26 (1) Der Zulassungsausschuß kann auf Antrag der
(1) Der Zulassun9sausschuß hat das Ruhen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder eines Lan-
Zulassung eines Kassenzahnarztes zu beschließen, desverbandes der Krankenkassen in besonderen
wenn die Voraussetzungen des § 368 a Abs. 5 der Fällen zur Sicherstellung der kassenzahnärztlichen
Reichsversicherungsordnung erfüllt sind. Versorgung, insbesondere zur Behebung eines Not-
standes, zur Vers'orgung eines begrenzten Per-
(2) Tutsac:hen, clie das Ruhen der Zulassung be- sonenkreises oder für bestimmte zahnärztliche Lei-
dingen könne;n, haben der Kassenzahnarzt, die stungen Zahnärzte bis zur Dauer eines Jahres an
Kassenzahnürztlichc Vereinigung, die Kranken- der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligen.
kassen und die Landesverbände der Kranken- Der Zulassungsausschuß kann die Dauer der Betei-
kassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen. ligung auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Ver-
(3) In dem Beschluß ist die Ruh(mszeit festzu- einigung oder eines Landesverbandes der Kranken-
setzen. kassen verlängern, wenn
(4) Uber die ruhenden Zulassungen führt die a) die Beteiligung deshalb erfolgt ist, weil
Kassenzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) gegen eine Zulassung Widerspruch einge-
ein besonderes Verzeichnis. legt bzw. Klage erhoben worden ist, bis
zur endgültigen Entscheidung über die Zu-
lassung,
§ 27
b) die Beteiligung zur Versorgung eines be-
Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen grenzten Personenkreises, z. B. der Insassen
über die Entziehung der Zulassung zu beschließen, eines Lagers oder der Beschäftigten eines
wenn die Voraussetzungen nach § 368 a Abs. 6 der abgelegenen oder vorübergehenden Betrie- _
Reichsversicherungsordnung gegeben sind. Die bes, erfolgt ist.
Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landes-
verbände der Krankenkassen können die Entzie- (2) Beteiligt werden kann nur ein Zahnarzt, der
1
hung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.
Angabe der Gründe beantragen. (3) Der Zulassungsausschuß kann ohne die Vor-
aussetzung des Absatzes 2 einen im Auslande be-
§ 28 stallten Zahnarzt oder einen Zahnarzt, der nicht Deut-
scher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
(1) Endet die Zulassung (§ 368a Abs. 7 der ist, wenn ihm von der zuständigen deutschen
Reichsversicherungsordnung), so ist der Zeitpunkt Behörde die Ausübung seines Berufs gestattet ist,
ihres Endes durch Beschluß des Zulassungsausschus- an der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligen.
ses festzustellen.
(4) Die Beteiligung ist zeitlich, räumlich und
(2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedin- ihrem Umfang nach zu bestimmen.
gen, haben die Kassenzahnärztliche Vereinigung,
die Krankenkassen und die Landesverbände der (5) Für die Dauer und den Umfang seiner Betei-
Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzu- ligung hat der beteiligte Zahnarzt die Rechte und
teilen. Pflichten eines Kassenzahnarztes.
(6) Die Beteiligung kann vor ihrem Zeitablauf
ABSCHNITT VIII widerrufen werden, wenn durch einen in der Person
Beteiligung des Beteiligten liegenden Grund der mit der Betei-
ligung verfolgte Zweck nicht erfüllt wird oder wenn
§ 29 die Voraussetzungen, die zur Beteiligung geführt
(1) Der Antrag eines leitenden Krankenhaus- haben, nicht mehr vorliegen.
zahnarztes (§ 368 a Abs. 8 der Reichsversicherungs-
ordnung) auf Beteiligung an der kassenzahnärzt- § 31
lichen Versorgung ist schriftlich an den Zulassungs- Uber die Beteiligungen führt die Kassenzahnärzt-
ausschuß zu richten, in dessen Bereich das liche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes
Krankenhaus gelegen ist. Dem Antrag sind die in Verzeichnis.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 587
ABSCHNITT IX (2) Die Vertreter der Krankenkassen werden von
den Landesverbänden der Krankenkassen gemein-
Vertreter, Assistenten und Gemeinschaftspraxis sam bestellt. Kommt es nicht zu einer gemeinsamen
§ 32 Bestellung, so werden die Vertreter aus der Reihe
der von den Landesverbänden der Krankenkassen
(1) Der Kassenzahnarzt hat die kassenzahnärzt-
vorgeschlagenen Personen ausgelost.
liche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben.
Bei Krankheit. Urlaub oder Teilnahme an zahnärzt- (3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier
licher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann Jahre. Die Amtsdauer endet erstmals mit dem
er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer 31. Dezember 1961.
von drei Monaten vertreten lassen. Dauert die Ver-
tretung länger als vier Wochen, so ist sie der (4) Scheidet ein Mirglied vorzeitig aus, so erfolgt
Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Neubestellung. Die Amtsdauer neubestellter Mit-
glieder endet mit der Amtsdauer der übrigen Mit-
(2) Die Beschäftigung eines Assistenten nach § 3 glieder nach Absatz 3. -
Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenzahn-
ärztlichen Vereinigung. Im übrigen darf der Kassen- (5) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grunde
zahnarzt aus Gründen der Sicherstellung der durch die Stelle abberufen werden, von der es be-
kassenzahnärztlichen Versorgung einen Vertreter stellt ist. Das Ehrenamt des nichtzugelassenen Zahn-
oder einen Assistenten nur mit vorheriger Zustim- arztes endet mit seiner Zulassung.
mung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung be-
schäftigen. Die Dauer der Beschäftigung ist zu be- (6) Die Niederlegung des Ehrenamtes hat gegen-
fristen. Die Zustimmung ist zu widerrufen, wenn über dem Zulassungsausschuß schriftlich zu erfol-
die Beschäftigung eines Vertreters oder Assisten- gen.
ten nicht mehr begründet ist, sie kann widerrufen (7) Die Mitglieder der Ausschüsse haben An-
werden, wenn in der Person des Vertreters oder spruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf
Assistenten Gründe liegen, welche beim Kassen- eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die
zahnarzt zur Entziehung der Zulassung führen
Mitglieder der Organe der bestellenden Körper-
können.
schaften geltenden Grundsätzen. Der Anspruch rich-
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht tet sich gegen die bestellenden Körperschaften.
der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Auf-
(8) Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden,
rechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges
dienen. soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je
zur Hälfte von der Kassenzahnärztlichen Vereini-
(4) Der Kassenzahnarzt hat Vertreter und Assi- gung und den Landesverbänden der Krankenkassen
stenten zur Erfüllung der kassenzahnärztlichen - von letzteren entsprechend der Anzahl der Ver-
Pflichten anzuhalten. sicherten ihrer Mitgliedskassen - getragen.
§ 33 (9) Für die Stellvertreter gelten die Vorschriften
(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen für die Mitglieder entsprechend.
und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Be-
schäftigung von Hilfspersonal durch mehrere § 35
Kassenzahnärzte ist zulässig. Nicht zulässig ist die
gemeinsame Beschäftigung von Zahnärzten und (1) Der Berufungsausschuß besteht aus einem
Arzten. Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt
und aus je drei Vertretern der Zahnärzte und der
(2) Die gemeinsame Ausübung kassenzahnärzt- Krankenkassen. Stellvertreter sind in der nötigen
licher Tätigkeit ist nur zulässig unter Kassenzahn- Zahl zu bestellen.
ärzten. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung
durch den Zulassungsausschuß. Die Kassenzahnärzt- (2) Die Vorschriften des § 34 gelten entsprechend.
lich~ Vereinigung und die Landesverbände der (3) Mitglieder eines Zulassungsausschusses kön-
Krankenkassen sind vor Beschlußfassung zu hören.
nen nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zu-
Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die
lassungsausschuß zuständigen Berufungsausschuß
Versorgung der Versicherten es erfordert und lan-
desrechtliche Vorschriften über die zahnärztliche sein.
Berufsausübung dem nicht entgegenstehen.
ABSCHNITT XI
Verfahren vor den Zulassungs-
ABSCHNITT X
und Berufungsausschüssen
Zulassungs- und Berufungsausschüsse 1. Zulassungsausschuß für Zahnärzte
§ 34
§ 36
(1) Der Zulassungsausschuß besteht aus sechs
Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen.
Zahnärzte und der Krankenkassen sowie aus Stell- Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter An-
vertretern in der nötigen Zahl. gabe der Tagesordnung ein.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 37 Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs,
die einzuhaltende Frist und den Sitz des zustän-
(1) Uber Zulassungen und über die Entzie-
digen Berufungsausschusses beizufügen.
hung von Zulassungen beschließt der Zulassungs-
ausschuß 1wch mündlicher Verhandlung. In allen (5) Der Vorsitzende stellt den Beteiligten alsbald
anderen Füllen kann der Zulassungsausschuß eine je eine Ausfertigung des Beschlusses mittels Post-
mündliche Verhandlung anberaumen. zustellungsurkunde zu; eine weitere Ausfertigung
(2) Die Kassen:Lahnärztliche Vereinigung und die ist der Kassenzahnärztlichen Vereinigung für die
Landesverbände der Krankenkassen sowie die an Registerakten zuzusenden. Der Zulassungsausschuß
dem Verfahn~n beteili~:l ten Zahnärzte sind unter kann beschließen, daß auch andere Stellen Abschrif-
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Post- ten des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berech-
zustel ltrnqsurkunde zur mündlichen Verhandlung zu tigtes Interesse nachweisen.
Ja.den. Es kdnn auch in Abwesenheit Beteiligter ver- (6) Die Ausfertigungen unterzeichnet der Vor-
hundelt W()rd(:n, fdlls in der L:1dung darauf hinge- sitzende oder bei seiner Verhinderung ein Mitglied,
wiesen ist. das bei dem Beschluß mitgewirkt hat.
§ 38
Uber 91:büh renpflicbtige Anlrüge wird erst nach § 42
Entridllun~J der nach § 46 zu zahlenden Gebühr ver- Uber jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufer-
handelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht tigen. Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer,
innerhalb der (Jf'~;dztc)n rrist eingezahlt, so gilt der die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Be-
Antrag als zurückgenommcm, es sei denn, der Vor- teiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die
sitzend,~ sLundf;I die Cebühr. Die Zahlungsfrist und Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem
die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der An- Vorsitzenden zu unterzeichnen.
forderung zu vermerk(m.
§ 43
§ 39
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf
(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm er- Jahre, Niederschriften und Urschriften von Be-
forderlich erscheinenden Beweise. schlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
(2) Die vom Zulüssungsaussdrnß herangezogenen
Sachvcrstiindigcn und Auskunftspersonen werden
2. Berufungs aus s eh uß für Zahnärzte
entsprechend der Gebührenordnung für Zeugen und
(Wi de rsp ruch s verfahren)
Sachverständige entschädigt.
§ 44
§ 40 Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Nieder-
schrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses
Die Sitzung ist nicht öffentlich. Sie beginnt nach
mit Angabe von Gründen beim Berufungsausschuß
dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sach-
einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen
verhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm
den er sich richtet.
als Berichterstatter bestellte Mitglied. Der Vor-
sitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Ab- § 45
stimmung. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken,
(1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen,
daß der Sachverhalt ausreichend geklärt wird. Jedes
wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der ge-
Mitglied des Zulassungsausschusses kann sachdien-
setzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und
liche Fragen und Anträge stellen.
die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der An-
forderung zu vermerken.
§ 41
(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Ver-
(1) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Ab- handlung zurückgewiesen werden, wenn der Be-
wesenheit der am Verfahren Beteiligten. rufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig be-
(2) Beschlüsse können nur bei vollständiger Be- schließt.
setzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden. (3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten ent-
Stimmenthaltung ist unzulässig. sprechend.
(3) Uber den Hergang der Beratungen und über
das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu be-
ABSCHNITT XII
wahren.
Gebühren
(4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Be-
schluß niederzulegen. In dem Beschluß sind die Be- § 46
zeichnung des Zulassungsausschusses, die an der (1) Für das Verfahren werden nachstehende Ge-
Beschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag bühren erhoben:
der Be:;ch 1u ßfd~,~;ung anzugehen. Der Beschluß ist
mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden a) bei Antrag auf Eintragung des
und je einem Vertrelcr der Zahnärzte und der Kran-- Zahnarztes in das Zahnarzt-
kenkassen zu unterzeichnen. Dem Beschluß ist eine register . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 DM
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 589
b) bei Antrag des Zahnarztes auf § 51
Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 DM
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Zulassungsord-
c) bei sonstigen Anträgen, mit nung bestehenden vorübergehenden Zulassungen
denen der Zahnarzt die Be- und unbefristeten Beteiligungen frei praktizierender,
schlußfassung des Zulassungs- in eigener Praxis tätiger Zahnärzte gelten als Zu-
ausschusses anstrebt . . . . . . . . . 30,00 DM lassung im Sinne dieser Zulassungsordnung, es sei
d) bei Einlegung eines Wider- denn, daß die Beteiligung nur auf Uberweisungs-
spruchs, durch den der Zahnarzt fälle, auf bestimmte zahnärztliche Leistungen, auf
die Anderung eines Verwal- die Versorgung eines begrenzten Personenkreises
tungsaktes anstrebt . . . . . . . . . . 50,00 DM. beschränkt oder nur für die vorläufige Versehung
eines bereits ausgeschriebenen, aber noch nicht end-
Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrages gültig besetzten Kassenzahnarztsitzes erfolgt war.
oder der Einlegung des Widerspruchs fällig. Wird
einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgege- (2) Die Beteiligung angestellter oder im Beamten-
ben, so wird die nach Buchslabe d entrichtete Ge- verhältnis stehender leitender Krankenhauszahn-
bühr zurückgezahlt. ärzte, die auf Grund der bisherigen Bestimmungen
an der kassenzahnärztlichen Versorgung durch
(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Uberweisung beteiligt waren, sind durch den Zu-
Verwaltungsgebül:uen erhoben: lassungsausschuß in Beteiligungen nach § 368 a
a) nach unanfechtbar gewordener Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung umzuwan-
Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 DM deln.
b) nach unanfechtbar gewordener
Beteiligung nach § 29 . . . . . . . 100,00 DM. (3) Andere bei Inkrafttreten dieser Zulassungs-
ordnung bestehende Beteiligungen sind durch Be-
(3) Es sind zu zahlen schluß des Zulassungsausschusses in Beteiligungen
a) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe a an nach § 368 c Abs. 2 Nr. 13 der Reichsversicherungs-
die Kassenzahndrzt1 iche Vereinigung, ordnung in Verbindung mit § 30 dieser Zulassungs-
b) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b ordnung umzuwandeln. Sind die Voraussetzungen
und c und Absatz 2 an die Geschäftsstelle für eine Beteiligung nicht gegeben, so ist die Be-
des ZuL1ssungsc.rnsschusses, teiligung zu widerrufen.
c) die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an § 52
die Gescbäflsstelle des Berufungsaus-
schusses. (1) Uber die Bildung und Abgrenzung der Zu-
lassungsbezirke ist erstmals innerhalb zweier
Monate nach dem Inkrafttreten der Zulassungsord-
ABSCIINITT XJII nung zu beschließen. ·
Ubergangs- und Schlußbestimmungen (2) Die Verhältniszahl nach § 12 ist erstmals
§ 47 innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten die-
ser Verordnung festzustellen. Für die Ermittlung
Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf
die Verkündung folgenden Monats in Kraft. der Zahl der krankenversicherten Rentner ist dabei
die Zahl vom 1. April 1957 zugrunde zu legen.
§ 48
§ 53
Für Kassenzahnärzte, für die nach bisherigem
Recht kein Kassenzahnarztsitz bestimmt war, ist der (1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsord-
Kassenzahnarztsitz durch den Zulassungsausschuß nung sind Zahnarztregister nach dem in § 2 vor-
so zu bestimmen, daß die bisherige Praxisstelle geschriebenen Muster anzulegen.
darin gelegeu ist. Der Beschluß ergeht gebührenfrei.
(2) Ein beim Inkrafttreten dieser Zulassungsord-
nung bereits zugelassener oder an der kassenzahn-
§ 49 ärztlichen Versorgung beteiligter Zahnarzt ist in
Neben § 22 Abs. 3 kann bei der Erstzulassung des das für ihn zuständige Zahnarztregister einzutra-
Bewerbers eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gen; eines Antrages bedarf es nicht.
Zulassungsordnung bestehende mehr als fünfjäh-
(3) Die in ein Zahnarztregister nach altem Recht
rige Niederlassung in freier Praxis am Ort des aus-
eingetragenen nichtzugelassenen und nicht betei-
geschriebenen Kassenzahnarztsitzes berücksichtigt
ligten Zahnärzte werden auf ihren Antrag in das
werden. Ebenso kann bis zum 31. Dezember 1962
nach § 4 zuständige Zahnarztregister eingetragen,
eine durch Wehrdienst oder Kriegsgefangenschaft
wenn sie die Voraussetzungen des § 3 erfüllen.
bedingte Verzögerung der Ausbildung zum Zahn-
Ebenso werden auf ihren Antrag in das zuständige
arzt oder der Aufnahme der Tätigkeit als Zahnarzt
Zahnarztregister eingetragen Zahnärzte, die
berücksichtigt werden.
a) nach dem für den Zulassungsbezirk bisher
§ 50
gültigen Landesrecht im Zeitpunkt des
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zulassungs- lnkrafttretens dieser Zulassungsordnung
ordnung ruhende Zulassungen sind von den Zu- die Voraussetzungen für die Zulassung
lassungsausschüssen alsbald zu überprüfen. erfüllt hatten oder
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
b) im Zeitpunkt ihrer Niederlassung in freier § 55
Praxis die im Bezirk ihrer Niederlassung Für die nach §§ 8 und 9 des Gesetzes über die
geltenden Voraussetzungen für die Zulas- Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952
sung erfüllt hatten. (Bundesgesetzbl. I S. 221) bestallten Zahnärzte gilt
Die Anträge sind gebührenfrei. als Datum der Bestallung im Sinne dieser Zulas-
sungsordnung das Datum der staatlichen Anerken-
(4) Für Zahnärzte, die beim Inkrafttreten dieser nung als Dentist.
Zulassungsordnung in ein Zahnarztregister nach
bisherigem Recht eingetragen waren, ohne die Vor-
aussetzungen des Absatzes 3 zu erfüllen, hat die bis- § 56
herige Eintragung bis zur Eintragung in das neue (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Zahnarztregister, längstens für die Dauer von fünf Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Jahren, die Wirkung einer Eintragung in ein Zahn- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2
arztregister nach den Vorschriften dieser Zulas- des Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land
sungsordnung. Diese Zahnärzte sind zur Bawerbung Berlin mit folgender Besonderheit:
um ausgeschriebene Kassenzahnarztsitze erst dann
berechtigt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 Bis zum Ablauf eines Jahres nach Wieder-
erfüllen. zulassung der Ersatzkassen im Land Berlin ist
für die Feststellung der Zahl der zur kassen-
§ 54 zahnärztlichen Tätigkeit zuzul :1.ssenden Zahn-
Wer sich bis zum 31. Dezember 1958 um einen ätzte die durchschnittliche Mitgliederzahl
ausgeschriebenen Kassenzahnarztsitz bewirbt, kann der Krankenkassen (§ 225 der Reichsversiche-
den nach § 17 vorgeschriebenen Einführungslehr- rungsordnung) um zehn vom Hundert nie-
gang innerhalb einer vom Zulassungsausschuß zu driger anzusetzen.
bestimmenden Frist nachholen. (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Bonn, den 28. Mai 1957.
De,;' Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1957 591
Anlage
Muster für das Zahnarztregister
Das Zahnarztregister ist in gebundener Form zu führen und hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. Laufende Nummer
2. Name und Titel
3. Vorname ..
4. Wohnort
5. Geburtsdatum und -ort
6. a) Wohnungsc.Jnschrift. ............................................................................................................................................................
b) Praxisanschrift
7. Fmnilienstand
8. Dc.Jtum des Staalsexam.ens .................................................................................................................................................. ..
9. Datum der Approbation
10. Datum der Promotion ....................................................... ..
11. Niedergel c1ssen als Zahnarzt ab .................................................................................................................................. ..
12. Ausübung sonstiger ärztlicher Tätigkeit ............................................................................................................... .
13. Eingetragen am ....................... ., ....................................................................................................... .,........................................... .
14. Zugelassen am .................................................................................................................................................................................
15. Zulassung beendet am .......................................................................................................................................................... ..
16. Zulassung ruht seit ............................................... .,.................................................................................................................. ..
17. Zulassung entzogen am ........................................................................................................................................................ .
18. Beteiligt am .................................................................................................................................................................................. ..
19. Beteiligung widerrufen am ............................................................................................................................................... ..
20. Im Zahnarztregister gestrichen am .......................................................................................................................... .,
21. Bemerkungen ................................................................................. :............................................................................................. .
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 3/57 über einen Neunten Nachtrag zur
Änderung und Ergänzung der Verordnung TS Nr. 1/54 über
die Ausnahmetarife im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Vom 22. Mai 1957. 100 25.5.57 3.6.57
Heraus q e b er' Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g Bundesanzeiger-Verlags-GmbH .. Bonn/Köln - Druck , Bundesdruckerei Bonn
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