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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1957 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
21. 5. 57 Gesetz zur Neuregelung der knappsdlaftllchen Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533
Gesetz zur Neuregelung
der knappschaftlichen Rentenversicherung
(Knappschaitsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - KnVNG).
Vom 21. Mal 1957.
Gliederung
ARTIKEL 1 §§
1. Neufassun~ des § 1 des Reichsknappschaftsgesetzes 1
Neufassung des Fünften Abschnittes
des Reichsknappschaftsgesetzes mit der Uberschrift:
Fünfter Abschnitt
Knappschaftliche Rentenversicherung
2. Fünfter Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes
Unterabschnitte I und II ........................ . 28 bis 104
I. Aufgaben der Versicherung und Kreis der ver-
sicherten Personen .......................... . 28 bis 33
A. Aufgaben der Versicherung .................... . 28
B. Kreis der versicherten Personen ............... . 29 bis 33
1. Versicherungspflicht ......................... . 29 bis 32
2. Freiwillige Versicherung ....................• 33
II. Leistungen aus der Versicherung ............. . 34 bis 104
A. Regelleistungen 34 bis 96
1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung -und
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit . . . . . . 35 bis 43
2. Renten an Versicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 44 bis 62
a) Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . 44 bis 48
b) Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 bis 52
c) Zusammensetzung und Berechnung der
Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 bis 62
3. Renten an Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 bis 70
a) Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . 63 bis 68
b) Zusammensetzung und Berechnung der
Renten .•.................................. 69 bis 70
4. Gemeinsame Vorschriften für Renten an Ver-
sicherte und für Renten an Hinterbliebene .... 71 bis 94
a) Aripassung der laufenden Renten ........• 71
b) Renten auf Zeit ......................... . 72
c) Ausschluß oder Versagen der Renten ..... . 73
d) Zusammentreffen von Renten mit anderen
Bezügen und Ruhen der Renten .......... . 74 bis 81
e) Beginn, Wegfall und Entziehung der Renten 82 bis 87
f) Bezugsberechtigte beim Tode des Rentners;
Fortsetzung des Verfahrens beim Tode des
Versicherten ............................. . 88
g) Zahlung von Renten .................... . 89
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§§
h) Aufrechnung, Gewährung von Sachleistun-
gen, Ubertragung, Verpfändung und Pfän-
dung der Rentenansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 bis 92
i) Neufeststellung von Leistungen; Rückforde-
rung überzahlter Leistungen . . . . . . . . . . . . . . 93
k) Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
5. Beitragserstattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 bis 96
B. Zusätzliche Leistungen aus der Versicherung . . . . 97 bis 98
C. Wanderversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 bis 104
3. Achter Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes
Unterabschnitte III und VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 bis 139, 143
III. Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-
rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 bis 139
VI. Uberwachung und Meldepflicht 143
ARTIKEL 2
Ubergangsvorschriften 1 bis 34
ARTIKEL 3
Schlußvorschriften 1 bis 6
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) leitende Angestellte, denen Generalvoll-
rates das folgende Gesetz beschlossen: macht oder Prokura erteilt ist oder die be-
rechtigt sind, Arbeitnehmer selbständig
Artikel 1 einzustellen und zu entlassen,
Änderungen soweit ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
des Reichsknappschaftsgesetzes 15 000 Deutsche Mark überschreitet.
(3) Der Bundesminister für Arbeit entscheidet, ob
1. § 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erhält fol- eine Arbeitgeberorganisation oder Arbeitnehmer-
gende Fassung: organisation berufsständische Interessen des Berg-
,,§ 1 baues wahrnimmt.
(1) Nach diesem Gesetz werden versichert (4) Wer nach diesem Gesetz versicherungspflich-
1. alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen tig oder nach Absatz 2 nicht versicherungspflichtig
Entgelt oder die als Lehrling oder sonst zu oder versicherungsfrei oder auf Antrag von der
ihrer Berufsausbildung in einem knapp- Versicherungspflicht befreit ist, unterliegt nicht der
schaftlichen Betrieb beschäftigt sind, Versicherungspflicht in den anderen gesetzlichen
Rentenversicherungen."
2. Personen,
2. Der Fünfte Abschnitt des Reichsknappschaftsge-
a) die als Arbeitnehmer bei Arbeitgeber-
setzes erhält die Uberschrift:
organisationen oder Arbeitnehmerorga-
nisationen, die berufsständische Interes- „Fünfter Abschnitt
sen des Bergbaues wahrnehmen, Knappschaftliche Rentenversicherung"
b) die bei den Bergämtern und Oberberg- Im Fünften Abschnitt des Reichsknappschaftsge-
ämtern, soweit sie nicht Beamte sind, setzes werden die Unterabschnitte I, II und III
durch die folgenden Unterabschnitte ersetzt:
beschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme
dieser Beschäftigung in der knappschaft-
lichen Rentenversicherung versichert waren „I. Aufgaben der Versicherung und
und während dieser Zeit mindestens sech-
zig Kalendermonate Hauerarbeiten unter
Kreis der versicherten Personen
Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten A. Aufgaben der Versicherung
verrichtet oder für einhundertachtzig Ka-
lendermonate Beiträge entrichtet haben. § 28
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Aufgaben der knappschaftlichen Rentenversiche-
gelten nicht rung sind im Rahmen der nachfolgenden Bestim-
a) Personen, die bei einer juristischen Person mungen
oder einer Personengesamtheit kraft Ge- die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung
setzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags der Erwerbsfähigkeit der Versicherten,
allein oder als Mitglieder des Vertretungs- die Gewährung von Bergmannsrente, Knapp-
organs zur Vertretung der juristischen Per- schaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
son oder der Personengesamtheit berufen Erwerbsunfähigkeit und Knappschaftsruhegeld an
sind, Versicherte,
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 535
die Gewährung von Renten an Hinterbliebene 3. wer während der Dauer seines Studiums
verstorbener Versicherter und als ordentlicher Studierender einer Hoch-
die Förderung von Maßnahmen zur Hebung der schule _oder einer sonstigen der wissen-
gesundheitlichen Verhältnisse in der knappschaft- schaftlichen Ausbildung dienenden Schule,
lich versicherten Bevölkerung. außer einer Bergschule, gegen Entgelt be-
schäftigt ist,
4. wer neben einer regelmäßigen, die Ver-
sicherungspflicht begründenden Beschäfti-
B. Kreis der versicherten Personen gung eine Nebenbeschäfti.gung bei einem
anderen Arbeitgeber ausübt, in der Neben-
1. Versicherungspflicht beschäftigung,
5. wer berufsmäßig eine die Versicherungs-
§ 29 pflicht begründende Beschäftigung nicht
(1) In der knappschaftlichen Rentenversicherung ausübt, eine solche aber als Nebenbeschäf-
werden außer den in § 1 genannten Personen die- tigung übernimmt.
jenigen versichert, die im Zeitpunkt der Einbe- (2) Nebenbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1
rufung zu einer Wehrdienstleistung im Sinne des Nr. 4 und 5 liegt vor, wenn die Beschäftigung aus-
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes in der geübt wird
knappschaftlichen Rentenve'rsicherung pflichtver- a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aus-
sichert waren, für die Dauer der Wehrdienstleistung. hilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines
(2) Scheiden Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr
die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversiche- als zwei Monate oder insgesamt fünfzig
rungsordnung oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 des An- Arbeitstage nach der Natur der Sache be-
gestelltenversicherungsgesetzes versicherungsfrei schränkt zu sein pflegt oder im voraus
waren, aus der Bundeswehr aus, ohne daß ihnen durch Vertrag beschränkt ist, oder
nach soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grund- b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wie-
sätzen eine lebenslängliche Versorgung oder ihren derkehr, aber nur gegen einen Entgelt,
Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften oder der durchschnittlich im Monat ein Achtel
Grundsätzen entsprechende Versorgung gewährt der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-
wird, so sind sie nach Art ihrer Beschäftigung in der bemessungsgrenze oder bei höherem Ent-
Bundeswehr in der Rentenversicherung der Arbeiter gelt ein Fünftel des Gesamteinkommens
oder in der Rentenversicherung der Angestellten für nicht überschreitet.
die Dauer ihrer Dienstzeit nachzuversichern,
(3) Wird bei einer Nebenbeschäftigung die in Ab-
a) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem satz 2 Buchstabe a angegebene Zeitdauer über-
Ausscheiden aus der Bundeswehr oder nach schritten, so tritt von der Dberschreitung an Ver-
der Beendigung einer nach soldatenrecht- sicherungspflicht ein.
lichen Vorschriften gewährten Berufsförde-
rung eine knappschaftlich versicherungs- § 31
pflichtige Beschäftigung aufnehmen, Versicherungsfrei sind Personen, die ein Knapp-
b) wenn sie nach dem Ausscheiden aus der schaftsruhegeld oder ein Altersruhegeld aus der
Bundeswehr nicht rentenversicherungs- Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-
pflichtig werden, aber vor dem Eintritt in versicherung der Angestellten beziehen, vom Ren-
die Bundeswehr knappschaftlich versichert tenbeginn an.
waren. § 32
(3) Grundwehrdienstpflichtige im Sinne des § 4 (1) Auf ihren Antrag werden von der Versiche-
Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes, die nach Ab- rungspflicht befreit Personen, denen vom Bund,
satz 1 nicht versicherungspflichtig waren, sind für einem Land, einem Gemeindeverband, einer Ge-
die Dauer der Wehrdienstleistung in der· knapp- meinde, einem Träger der Sozialversicherung, der
schaftlichen Rentenversicherung nachzuversichern, Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beendi- losenversicherung, der Bank deutscher Länder, der
gung des Wehrdienstes oder einer durch diesen auf- Berliner Zentralbank, den Landeszentralbanken und
geschobenen oder unterbrochenen Berufausbildung den als öffentlich-rechtliche Körperschaften aner-
in der knappschaftlichen Rentenversicherung erst- kannten Religionsgesellschaften oder einem nach
malig rentenversicherungspflichtig werden. § 1231 der Reichsversicherungsordnung oder nach
§ 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes gleichge-
§ 30 stellten Arbeitgeber nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche
(1) Versicherungsfrei ist,
Versorgung bewilligt und Hinterbliebenenversor-
1. wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung gung gewährleistet ist.
steht,
(2) Die Befreiung wirkt vorn Beginn des Beschäf-
2. wer als Entgelt für eine- Beschäftigung, die tigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von
nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird, zwei Monaten danach beantragt wird, sonst vorn
nur freien Unterhalt erhält, Eingang des Antrages an.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Dber den Antrng entscheidet der für den An-
tragsteller zuständige Träger der knappschaftlichen
II. Leistungen aus der Versicherung
Rentenversicherung.
A. Regelleistungen
(4) Der zuständige Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung widerruft die Befreiung, wenn § 34
ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
Regelleistungen sind
(5) Wer nach Absatz 1 von der Versicherungs- 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und
pflicht befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
gegenüber dem zuständigen Träger der knappschaft-
lichen Rentenversicherung auf die Befreiung mit 2. Renten,
Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an ver- 3. Witwen- und Witwerrentenabfindungen,
zichten. 4. Beitragserstattungen,
(6) Auf gemeinsamen Antrag der Arbeitgeber 5. Erstattungen für die Durchführung der Kran-
und der Arbeitnehmer werden von der Versiche- kenversicherung der Rentner.
rungspflicht befreit Ausländer, die im Rahmen zwi-
schenstaatlicher Abkommen oder anderer interna- 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und
tionaler Vereinbarungen für eine begrenzte Zeit in Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
soweit nicht zwischenstaatliche Sozialversicherungs- § 35
abkommen oder internationale Dbereinkommen auf
dem Gebiet der Sozialversicherung entgegenstehen. (1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten
Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung. infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
gefährdet oder gemindert und kann sie voraussicht-
2. Freiwillige Versicherung lich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederher-
gestellt werden, so kann der Träger der knappschaft-
§ 33 lichen Rentenversicherung Maßnahmen in dem in
§ 36 bestimmten Umfang zur Erhaltung, Besserung
(1) Beschäftigte nach § 1 Abs. 1, die nach § 1
oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ge-
Abs. 2 nicht der Versicherungspflicht unterliegen, in
der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert währen.
waren und während dieser Zeit mindestens sechzig (2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Bergmanns-
Kalendermonate Hauerarbeiten oder diesen gleich- rente, für Empfänger von Knappschaftsrente und für
gestellte Arbeiten verrichtet oder für einhundertacht- Empfänger von Hinterbliebenenrente, die wegen
zig Kalendermonate Beiträge entrichtet haben, kön- Berufsunfähigkeit die erhöhte Rente nach § 69 Abs. 2
nen die Versicherung in der knappschaftlichen Ren- Nr. 2 beziehen, entsprechend.
tenversicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversi-
cherung). Nach Erreichen der Altersgrenze für die (3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die
Gewährung des Knappschaftsruhegeldes ist eine Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Ab-
Weiterversicherung nur zulässig, wenn der Ver- sätze 1 und 2 ein Träger eines anderen Zweiges·
sicherte ein Altersruhegeld aus der knappschaftli- der Sozialversicherung oder eine sonstige durch
chen Rentenversicherung, der Rentenversicherung Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere die Kriegs-
der Arbeiter oder der Rentenversicherung der An- opferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeits-
gestellten nicht bezieht. vermittlung und Arbeitslosenversicherung, zustän-
dig ist, bleiben deren Verpflichtung und Zuständig-
(2) Wer weder nach diesem Gesetz nÖch nach der keit unberührt.
Reichsversicherungsordnung oder dem Angestell-
tenversicherungsgesetz oder dem Gesetz über die § 36
Altersversorgung für das Deutsche Handwerk ren- (1) Die nach § 35 durchzuführenden Maßnahmen
tenversicherungspflichtig ist und innerhalb von erstrecken sich auf Heilbehandlung, Berufsförderung
zehn Jahren während mindestens sechzig Kalender- und soziale Betreuung.
monaten Beiträge für eine knappschaftlich versiche-
rungspflichtige Beschäftigung entrichtet hat, kann (2) Die Heilbehandlung umfaßt alle erforderlichen
die Versicherung entsprechend seiner zuletzt ausge- medizinischen Maßnahmen, insbesondere Behand-
übten Beschäftigung in der Rentenve•rsicherung der lung in Kur- und Badeorten und in Spezialanstalten.
Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Ange- (3) Die Berufsförderung umfaßt
stellten nach den Vorschriften dieser Versicherungs-
zweige freiwillig fortsetzen. a) Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder
Erhöhung der Erwerbsfähigkeit im bisheri-
(3) Neben Beiträgen zur knappschaftlichen Ren- gen Beruf,
tenversicherung kann der Versicherte entsprechend
b) Ausbildung für einen anderen nach der
seiner Beschäftigung zusätzlich Beiträge zum Zwecke
bisherigen Berufstätigkeit zumutbaren Be-
der Höherversicherung in der Rentenversicherung
ruf,
der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der
Angestellten nach den Vorschriften dieser Versiche- c) Hilfe zur Erhaltung oder zur Erlangung
rungszweige entrichten. einer Arbeitsstelle.
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Die Berufsförderung wird unter der Voraussetzung § 39
der Eignung und Mitarbeit des Betreuten bis zum Ist Berufsförderung notwendig, so veranlaßt der
Erreichen ihres angestrebten Zieles, in der Regel Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
jedoch nLcht länger als ein Jahr, gewährt. In ge- die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
, eigneten Fällen kann der Träger der knappschaft-
bei der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
lichen Rentenversicherung die Berufsförderung über Arbeitslosenversicherung, soweit diese zur Durch-
diesen Zeitraum, jedoch nicht über zwei weitere führung im Rahmen der für sie geltenden Vorschrif-
Jahre hinaus, ausdehnen. Für nachgehende Maß- ten zuständig ist und über geeignete Einrichtungen
nahmen gelten di(~se Fristen nicht. verfügt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Träger
(4) Die soziale Betreuung umfaßt der knappschaftlichen Rentenversicherung andere
Einrichtungen, insbesondere solche der Kriegsopfer-
a) die Gewährung von Dbergangsgeld wäh-
versorgung oder der Träger der gesetzlichen Unfall-
rend der Durchführung von Maßnahmen
versicherung, zur Durchführung der erforderlichen
der Heilbehandlung und der Berufsför-
Maßnahmen im Rahmen der verfügbaren Plätze nach
derung,
Vereinbarung in Anspruch nehmen oder die Maß-
b) nachgehende Maßnahmen zur Sicherung nahmen selbst durchführen.
des nach Durchführung der Heilbehand-
lung und der Berufsförderung erzielten
Ergebnisses. § 40
(1) Für die Zeit, in der der Träger der knapp-
(5) Für die im Einzelfall durchzuführenden Maß-
schaftlichen Rentenversicherung Maßnahmen zur
nahmen der Heilbehandlung, Berufsförderung und
Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der
sozialen Betreuung ist durch den Träger der knapp-
Erwerbsfähigkeit durchführt, hat er dem Betreuten
schaftlichen Rentenversicherung in Zusammenarbeit
ein Dbergangsgeld zu gewähren. Hat der Betreute
mit allen an der Durchführung beteiligten Stellen
vor Beginn der Maßnahmen Antrag auf Bergmanns-
so früh wie möglich ein Gesamtplan aufaustellen.
rente oder Knappschaftsrente oder auf erhöhte
Auf Wunsch des Betreuten ist sein behandelnder
Rente nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 gestellt, so beginnt das
Arzt zu beteiligen.
Dbergangsgeld mit dem Zeitpunkt, von dem an die
(6) Die Durchführung von Maßnahmen nach den Rente oder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen ge-
Absätzen 1 bis 5 bedarf der Zustimmung des Be- wesen wäre.
treuten. (2) Die Höhe des Dbergangsgeldes wird durch
§ 37 übereinstimmende Beschlüsse des Vorstandes und
der Vertreterversammlung des Trägers der knapp-
(1) Dberträgt der Träger der knappschaftlichen schaftlichen Rentenversicherung unter Berücksichti-
Rentenversicherung die Durchführung von Maß- gung der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn
nahmen nach §§ 35 und 36 anderen Stellen, so der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Fami-
bleibt er dem Betreuten gegenüber verantwortlich. lienangehörigen festgesetzt. Das Dbergangsgeld für
(2) Entstehen den die Maßnahmen durchführen- Versicherte beträgt mindestens 50 vom Hundert und
den Stellen Aufwendungen, die über den Umfang höchstens 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts oder
ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflich- Arbeitseinkommens, das im Durchschnitt der letzten
tungen gegenüber dem Betreuten hinausgehen, s6 zwölf mit Beiträgen belegten Monate oder, wenn
hat der Träger der knappschaftlichen Rentenver- dies für den Betreuten günstiger ist, im Durchschnitt
sicherung die Mehrkosten zu erstatten. der letzten sechsunddreißig mit Beiträgen belegten
Monate der Beitragsentrichtung zugrunde lag. Wer-
den dem Betreuten Unterkunft und Verpflegung ge-
§ 38 währt, so kann das Dbergangsgeld bis auf ein Drittel
Ist Heilbehandlung notwendig und ist zugleich des nach Satz 2 zu gewährenden Betrages ermäßigt
Krankenhilfe, Wochenhilfe oder Familienhilfe durch werden.
einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (3) Dbergangsgeld wird insoweit nicht gewährt,
zu gewähren, so kann an Stelle des Trägers der als der Betreute während der Durchführung der
Krankenversicherung der Träger der knappschaft- Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbsein-
lichen Rentenversicherung im Benehmen mit dem kommen, eine Knappschaftsrente oder eine Hinter-
Träger der Krankenversicherung Leistungen selbst bliebenenrente oder eine Rente aus der Rentenver-
übernehmen. Er hat dem Betreuten dann mindestens sicherung der Arbeiter oder aus der Rentenver-
das zu gewähren, was der Träger der Krankenver- sicherung der Angestellten bezieht. Die Bergmanns-
sicherung nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte. rente wird auf das Dbergangsgeld angerechnet, es
Für die Dauer der Gewährung dieser Leistungen sei denn, daß der Betreute neben der Rente Entgelt
durch den Träger der knappschaftlichen Rentenver- aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bis
sicherung ruhen insoweit die Ansprüche des Betreu- zum Beginn der Maßnahmen bezogen hat.
ten gegen den Träger der Krankenversicherung.
Der Träger der Kr.ankenversicherung hat dem Träger
der knappschaftlichen Rentenversicherung Ersatz zu § 41
leisten, soweit der Betreute nach Gesetz oder Satzung Für die Dauer der Durchführung von Maßnahmen
von dem Träger der Krankenversicherung Kranken- zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung
geld zu beanspruchen gehabt hätte. der Erwerbsfähigkeit besteht kein Anspruch auf
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Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Knapp- gen oder durch andere geeignete Maßnahmen
schaftsrente oder auf erhöhte Rente nach § 69 Abs. 2 geregelt werden: Die Bildung von Arbeitsgemein-
Nr. 2, es sei denn, daß die Rente oder die Renten- schaften ist anzustreben.
erhöhung bereits vor Beginn der Maßnahmen be- (2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
willigt war; das gleiche gilt für den Zeitraum vor rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, die
Beginn der Durchführung solcher Maßnahmen, für Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
den nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Ubergangsgeld zu zah- lung und Arbeitslosenversicherung und die Ver-
len ist. waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung sind
§ 42 verpflichtet, dem Träger der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung davon Mitteilung zu machen, wenn
(1) Entzieht sich ein Versicherter ohne triftigen sie in ihrem Geschäftsbereich Fälle feststellen, in
Grund der Durchführung einer von dem Träger der denen die Durchführung von Maßnahmen zur Er-
knappschaftlichen Rentenversicherung vorgesehe- haltung, Besserung oder Wiederherstellung der
nen Maßnahme der Heilbehandlung oder einer nach Erwerbsfähigkeit eines Betreuten durch den Träger
der bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten zu- der knappschaftlichen Rentenversicherung angezeigt
mutbaren Maßnahme der Berufsförderung oder erscheint. ,,
einer nachgehenden Maßnahme, so kann ihm die
Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder die 2. Renten an Versidierte
Knappschaftsrente ganz oder teilweise auf Zeit ver-
sagt werden, wenn verminderte bergmännische Be- a) Allgemeine Voraussetzungen
rufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun- § 44
fähigkeit in den nächsten drei Jahren nach der Wei-
gerung eintritt und ganz oder überwiegend auf Rentenleistungen an Versicherte sind
Umstän(len beruht, zu deren Behebung die vor- 1. Bergmannsrente,
gesehene Maßnahme durchgeführt werden sollte. 2. Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit
Der· Versicherte ist auf diese Folge vorher schrift- oder wegen Erwerbsunfähigkeit,
lich hinzuweisen.
3. Knappschaftsruhegeld nach Erreichen der Alters-
(2) Entzieht sich ein Empfänger einer Bergmanns- grenze.
rente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder einer Knapp- § 45
schaftsrente ohne triftigen Grund der Durchführung
einer vom Träger der knappschaftlichen Rentenver- (1) Bergmannsrente erhält der Versicherte, der
sicherung vorgesehenen Maßnahme, so kann ihm 1. vermindert bergmännisch berufsfähig ist
die Rente ganz oder teilweise auf Zeit versagt wer- und die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt
den, wenn die verminderte bergmännische Berufs- hat oder
fähigkeit, die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbs- 2. das fünfzigste Lebensjahr vollendet und die
unfähigkeit durch die vorgesehene Maßnahme vor- Wartezeit nach § 49 Abs. 2 erfüllt hat.
aussichtlich beseitigt worden wäre. Der Renten-
empfänger ist auf diese Folge vorher schriftlich (2) Vermindert bergmännisch berufsfähig ist ein
hinzuweisen. Versicherter, der infolge von Krankheit oder ande-
ren Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Empfänger oder geistigen Kräfte weder imstande ist, die von
von Hinterbliebenenrenten in bezug auf den wegen ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit aus-
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit zuüben, noch imstande ist, andere im wesentlichen
nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 zustehenden Rentenerhöhungs- wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen
betrag. mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich
(4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die versicherten Betrieben auszuüben.
mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesund-
heit des Versicherten verbunden ist, eine Operation (3) Die Bergmannsrente fällt mit der Gewährung
auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in der Knappschaftsrente oder des Knappschaftsruhe-
die körperliche Unversehrtheit bedeutet. geldes weg.
§ 46
§ 43 (1) Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit
(1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver- erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist und die
sicherung ist gehalten, mit den Trägern der anderen Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt hat.
Zweige der Sozialversicherung, den Dienststellen (2) Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen
der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder ande-
beitslosenversicherung, den Verwaltungsbehörden ren Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen
der Kriegsopferversorgung, den Gesundheitsbehör- oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte
den, den Trägern der öffentlichen Fürsorge, den derjenigen eines körperlich und geistig gesunden
kassenärztlichen Vereinigungen und den Ärzten zur Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleich-
Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Bes- wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabge-
serung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähig- sunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen
keit der von ihnen zu betreuenden Personen zusam- die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beur-
menzuarbeiten. Das Nähere soll durch Vereinbarun- teilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen
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Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter b) Wartezeit
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner
§ 49
Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen seiner bisherigen Be- · (1) Die Wartezeit für die Bergmannsrente nach
rufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar § 45 Abs. 1 Nr. 1 und für die Knappschaftsrente ist
ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von sechzig
Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wieder- Kalendermonaten zurückgelegt ist.
herstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg aus- (2) Die Wartezeit für die Bergmannsrente nach
gebildet oder umge~chult worden ist. § 45 Abs. 1 Nr. 2 ist erfüllt, wenn eine Versiche-
rungszeit von dreihundert Kalendermonaten zurück-
§ 47
gelegt ist und während dieser Zeit mindestens
einhundertachtzig Kalendermonate Hauerarbeiten
(1) Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten
erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und verrichtet worden sind.
die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt hat.
(3) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld
(2) Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der in- nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 ist erfüllt,
folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder wenn eine Versicherungszeit von einhundertachtzig
von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kalendermonaten zurückgelegt ist.
Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätig- (4) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld
keit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr aus- nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ist erfüllt, wenn
üben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-
durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.
liegen oder
(3) Neben einer Knappschaftsrente wegen Er- 2. eine Versicherungszeit von dreihundert
werbsunfähigkeit wird eine Knappschaftsrente wegen Kalendermonaten mit einer Beschäftigung
Berufsunfähigkeit nicht gewährt. unter Tage zurückgelegt ist und während
dieser Zeit auch Hauerarbeiten oder diesen
gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden
§ 48
sind, wenn diese wegen verminderter berg-
(1) Knappschaftsruhegeld erhält der Versicherte, männischer Berufsfähigkeit aufgegeben
der werden mußten.
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet (5) Kalendermonate, die nur teilweise mit Ver-
und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 erfüllt sicherungszeiten belegt sind, werden voll ange-
hat oder rechnet.
2. das sechzigste Lebensjahr vollendet, die (6) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch
Wartezeit nach § 49 Abs. 4 erfüllt hat und Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
eine Beschäftigung in einem knappschaft- den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der
lichen Betrieb nicht mehr ausübt. diesen gleichgestellten Arbeiten für die einzelnen
(2) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag auch Bergbauarten.
der Versicherte, der das sechzigste Lebensjahr voll- § 50
endet, die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 erfüllt hat und
(1) Auf die Wartezeit für die knappschaftlichen
seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeits-
Renten werden die ab 1. Januar 1924 zurückgelegten
los ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.
Versicherungszeiten (Absatz 2) angerechnet. Ist in
Das Knappschaftsruhegeld fällt mit dem Ablauf des
der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem
Monats weg, in dem der Berechtigte in eine renten-
30. November 1948 mindestens ein Beitrag zu einer
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
der gesetzlichen Rentenversicherungen für die Zeit
eintritt. Endet diese Beschäftigung oder Tätigkeit
nach dem 31. Dezember 1923 entrichtet, so werden
wieder, so wird das Knappschaftsruhegeld auf An-
auch die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten
trag bereits mit dem Ersten des auf das Ende der
knappschaftlichen Versicherungszeiten angerechnet.
Beschäftigung oder Tätigkeit folgenden Kalender-
monats wiedergewährt. Eine Beschäftigung oder (2) Anrechnungsfähige knappschaftliche Versiche-
Tätigkeit, die über eine gelegentliche Aushilfe nicht rungszeiten sind Zeiten, für die Beiträge zur knapp-
hinausgeht, bleibt außer Betracht. schaftlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet
sind und Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 51
(3) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag auch (Ersatzzeiten), wenn sie auf die Wartezeit anzu-
die Versicherte, die das sechzigste Lebensjahr voll- rechnen sind. Der Beitrag gilt, ohne Rücksicht auf
endet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 erfüllt hat, die tatsächliche Abführung, als wirksam entrichtet,
wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwie- wenn der Versicherte glaubhaft macht, daß der auf
gend eine rentenversicherungspflichtige Beschäfti- ihn entfallende Beitragsanteil vom Entgelt abge-
gung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche zogen worden ist
Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt.
Absatz 2 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung. (3) Auf die Wartezeit nach § 49 Abs. 1, Abs. 3
und Abs. 4 Nr. 2 sind Ersatzzeiten nach § 51 anzu-
(4) Neben dem Knappschaftsruhegeld wird Knapp- rechnen, wenn eine Versicherungspflicht vorher be-
schaftsrente nicht gewährt. standen hat, während der Ersatzzeit keine Ver-
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
sicherungspflicht bestanden hat und der letzte § 52
Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Die Wartezeit für Bergmannsrente und Knapp-
entrichtet worden ist. Sie werden auch ohne vor-
schaftsrente gilt als erfüllt, wenn der Versicherte
hergehende Versicherungszeiten angerechnet, wenn
a) innerhalb von zwei Jahren nach Beendi- 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder
gung der Ersatzzeit oder einer durch sie 2. während oder infolge eines militärischen oder
aufgcschobern)n oder unterbrochenen Aus- militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2
bildung eine knappschaftlich versicherungs- und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf
pflichtige Beschäftigung aufgenommen wor- Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht
den ist oder oder während eines Krieges geleistet worden
b) nach einer Ersatzzeit des § 51 Nr. 4 der ist, sowie während der Kriegsgefangenschaft
Verfolgte bis zum 27. August 1949 eine oder
knappschaftlich versicherungspflichtige Be- 3. infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung im
schäftigung aufgenommen hatte. Sinne des § 5 des Bundesversorgungsgesetzes
(4) Auf die Wartezeit nach § 49 Abs. 2 und Abs. 4 oder
Nr. 1 findet für die Anrechnung von Ersatzzeiten 4. als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne
bei den dreihundert Kalendermonaten Absatz 3 An- des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in-
wendung. Bei den einhundertachtzig Kalendermona- folge von Maßnahmen im Sinne des § 2 des
ten sind nur Zeiten des § 51 Nr. 4 zu berücksichtigen. Buntlesen tschädigungsgesetzes oder
(5) Auf die Wartezeit werden nur die vor Eintritt 5. während oder infolge der Internierung oder
des jeweiligen Versicherungsfalles zurückgelegten der Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 3
Versicherungszeiten angerechnet. und 4 des Heimkehrergesetzes oder
6. als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling im
§ 51
Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenen-
Ersatzzeiten sind gesetzes durch Folgen der Vertreibung oder
1. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen der Flucht
Dienstes im Sinne der § § 2 und 3 des Bundes-
vermindert bergmännisch berufsfähig oder berufs-
versorgungsgesetzes, der auf Grund gesetz-
unfähig geworden oder gestorben ist, eine Ver-
licher Dienst- oder Wehrpflicht oder während
sicherung vorher bestanden hat und der letzte Bei-
eines Krieges geleistet worden ist, sowie Zei-
trag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ent-
ten der Kriegsgefangenschaft und einer an-
richtet worden ist.
schließenden Krankheit oder unverschuldeten
Arbeitslosigkeit,
2. Zeiten der Internierung oder der Verschlep- c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten
pung sowie Zeiten einer anschließenden Krank- § 53
heit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,
wenn der Versicherte Heimkehrer im Sinne des (1) Der Jahresbetrag der Bergmannsrente ist für
§ 1 des Heimkehrergesetzes ist, jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 0,8 vom
Hundert der für den Versicherten maßgebenden
3. Zeiten, in denen der Versicherte während eines
Rentenbemessungsgrundlage.
Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch
feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus (2) Der Jahresbetrag der Knappschaftsrente wegen
dem Ausland verhindert gewesen ist, Berufsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige
4. Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne des Versicherungsjahr 1,2 vom Hundert der für den
§ 43 des Bundesentschädigungsgesetzes, Zeiten Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-
einer anschließenden Krankheit oder unver- lage, solange eine knappschaftlich versicherungs-
schuldeten Arbeitslosigkeit sowie Zeiten der pflichtige Beschäftigung verrichtet wird; andern-
durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des falls ist der Jahresbetrag 2 vom Hundert. Scheidet
genannten Gesetzes hervorgerufenen Arbeits- der Versicherte aus einer knappschaftlich versiche-
losigkeit oder eines Auslandsaufenthaltes bis rungspflichtigen Beschäftigung aus, so ist die Knapp-
zum 31. Dezember 1949, wenn der Versicherte schaftsrente vom Beginn des folgenden Monats an
Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesent- zu. erhöhen.
schädigungsgesetzes ist,
(3) Der Jahresbetrag der Knappschaftsrente wegen
5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließen- Erwerbsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige
den Krankheit oder unverschuldeten Arbeits- Versicherungsjahr 2,5 vom Hundert der für den
losigkeit bei Personen im Sinne des § 1 des Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-
Häf tlingshilf ege setzes, lage. Wird der Empfänger einer Knappschaftsrente
6. die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die
1946 sowie außerhalb dieses Zeitraumes lie- bisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzu-
gende Zeiten der Vertreibung oder Flucht und wandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungs-
einer anschließenden Krankheit oder unver- zeit ist im gleichen Umfang anzurechnen. Versiche-
schuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen im rungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt der Be-
Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenen- rufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätz-
gesetzes. lich zu berücksichtigen. Dies gilt für die während
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 541
einer angerechneten Zurechnungszeit zurückgeleg- b) Für Zeiten vom 1. Januar 1943 an bis
ten Versicherungs- und Ausfallzeiten nur dann, wenn 31. Dezember 1955 wird für jedes Kalen-
bei Kürzung der Zurechnungszeit um diese Zeiten derjahr der auf volle Deutsche Mark nach
deren Berücksichtigung eine höhere Rente ergibt. oben abgerundete Arbeitsentgelt, soweit
er der Beitragsbemessung zugrunde lag,
(4) Der Jahresbetrag des Knappschaftsruhegeldes mit den Werten, die in den Tabellen der
ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr Anlage 3 für die Entgelte sowie für die
2,5 vom Hundert der für den Versicherten maßge- einzelnen Kalenderjahre der Beitragsent-
benden Rentenbemessungsgrundlage. richtung angegeben sind und für die Kalen-
derjahre vom 1. Januar 1956 an mit den in
(5) Vollendet ein Empfänger einer Bergmanns- den Rechtsverordnungen der Bundesregie-
rente oder Knappschaftsrente das fünfundsechzigste rung nach § 55 Abs. 1 Buchstabe c für
Lebensjahr und hat er die Wartezeit nach § 49 die einzelnen Kalenderjahre angegebenen
Abs. 3 erfüllt, so ist die Rente in das Knappschafts- Werten angesetzt.
ruhegeld umzuwandeln. Nach Eintritt der Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zurückgelegte c) Für das Kalenderjahr, in dem der Ver-
Versicherungs- und Ausfallzeiten sind bei der Be- sicherungsfall eintritt, und für das vorauf-
rechnung des Knappschaftsruhegeldes zusätzlich zu gegangene Kalenderjahr gelten bei den
berücksichtigen. Als Knappschaftsruhegeld wird Berechnungen nach Buchstabe b die für
mindestens die unter Anwendung des Absatzes 3 den letzten Zeitraum in den Tabellen der
berechnete Knappschaftsrente gewährt; bei der Anlage 3 und in den Rechtsverordnungen
Gegenüberstellung bleiben der Leistungszuschlag der Bundesregierung nach § 55 Abs. 1 be-
und der Kinderzuschuß außer Betracht. stimmten Werte.
Aus den durch die Berechnungen nach den Buch-
(6) Vollendet ein Empfänger einer Bergmanns-
staben a bis c festgestellten Werten ist der Durch-
rente ode,r Knappschaftsrente das sechzigste Lebens-
schnitt für die gesamten zurückgelegten Beitrags-
jahr und hat er die Wartezeit nach § 49 Abs. 4
zeiten zu bilden. Der Durchschnittswert ist auf zwei
erfüllt, so ist die Rente auf Antrag in das Knapp-
Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite
schaftsruhegeld umzuwandeln. Absatz 5 Sätze 2 und
Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten
3 findet Anwendung.
Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde. Der
§ 54 errechnete Durchschnitt ist der für die Anwendung
des Absatzes 1 maßgebende Vomhundertsatz.
(1) Die für den Versicherten maßgebende Renten-
bemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des
allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Ver- fünfundzwanzigsten Lebensjahres in die Versiche-
hältnis entspricht, in dem während der zurückge- rung eingetreten und vor Vollendung des fünfund-
legten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des fünfzigsten Lebensjahres berufsunfähig oder er-
Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeits- werbsunfähig geworden sind, bleiben bei der Be-
entgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen rechnung nach Absatz 3 die Pflichtbeiträge der
der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaft- ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies
lichen Rentenversicherung ohne Lehrlinge und An- zu einem höheren Vomhundertsatz im Sinne von
lernlinge gestanden hat; sie wird bei der Renten- Absatz 3 letzter Satz führt.
berechnung höchstens bis zu der im Jahre des Ver-
sicherungsfalles geltenden Beitragsbemessungs- (5) Sind aus demselben Beschäftigungsverhältnis
grenze berücksichtigt. für Zeiten vor dem 1. Januar 1943 neben Beiträgen
zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der
(2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der Arbeiter oder der Angestellten auch Beiträge zur
durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Renten-
Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherungen versicherung der Angestellten entrichtet, so werden
ohne Lehrlinge und Anlernlinge (Tabelle der An- bei Anwendung des Absatzes 3 die Beiträge zur
lage 1) im Mittel des dreijährigen Zeitraumes vor Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Renten-
dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versiche- versicherung der Angestellten nicht berücksichtigt.
rungsfalles voraufgegangen ist.
(6) Sind für einen Versicherten seit dem 1. Januar
(3) Das Verhältnis, in dem der Bruttoarbeitsent- 1924 bis zum Ablauf des 30. Juni 1926 neben Bei-
gelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen trägen zur bisherigen knappschaftlichen Pensions-
Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gestanden versicherung der Angestellten Beiträge zur Renten-
hat, wird wie folgt ermittelt: versicherung der Angestellten entrichtet worden
(Doppelversicherung), so werden für diese Zeiten
a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Beitrags- die in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Werte
oder Gehaltsklassen zur knappschaftlichen angesetzt.
Rentenversicherung entrichtet sind, wird
die- Zahl der entrichteten Beiträge jeder (7) Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom
einzelnen Klasse mit den Werten verviel- 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 und für
fältigt, die in der Tabelle der Anlage 2 für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum
die einzelnen Zeiträume der Beitragsent- 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei der
richtung angegeben sind. Anwendung der Absätze 1 und 3 unberücksichtigt.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(8) Für Beiträge, die auf Grund der Berechtigung (2) Die Ausfallzeiten werden nur dann angerech-
zur Weiterversicherung entrichtet sind, werden bei net, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung
Anwendung der Absätze 1 und 3 die Bezüge zu- bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens
grunde gelegt, für die nach § 130 Abs. 1 und 5 zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit
Pflichtbeiträge im gleichen Betrage zu entrichten Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige
wären. Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Zeiten der
(9) Für die knappschaftlichen Renten werden nur Arbeitslosigkeit im Sinne des § 57 Nr. 3, in denen
die vor Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles ein Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 bezogen
entrichteten Beiträge berücksichtigt. wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten.
(3) Die Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 5 werden wie
§ 55 die Zurechnungszeit nach § 58 Abs. 1 angerechnet.
(1) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhören (4) Die Zurechnungszeit wird nur angerechnet,
des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverord- wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Ren-
nung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum tenversicherung entrichtet wordeP ist.
31. Dezember jeden Jahres (5) Kalendermonate, die nur teilweise m:it Aus-
a) die allgemeine Bemessungsgrundlage im fallzeiten belegt sind, werden voll angerechnet.
Sinne des § 54 Abs. 2 für das folgende (6) Je zwölf durch in Absatz 1 genannte Zeiten
Kalenderjahr, belegte Monate ergeben ein Versicherungsjahr.
b) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von weniger
den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt als zwölf Monaten, so werden mehr als sechs
aller Versicherten im Sinne des § 54 Abs. 2 Monate als ein volles und sechs oder weniger
für das voraufgegangene Kalenderjahr, Monate als ein halbes anrechnungsfähiges Versiche-
rungsjahr gerechnet.
c) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 3
die Werte für die Bruttoarbeitsentgelte im (7) Für die knappschaftlichen Renten werden nur
Sinne des § 54 Abs. 1 für das voraufge- die vor Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles
gangene Kalenderjahr. zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten
berücksichtigt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch § 57
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Näheres über das Verfahren zur Ermittlung des Ausfallzeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 sind
Verhältnisses zwischen dem für den Versicherten 1. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-
anzurechnenden Arbeitsentgelt und dem durch- rungspflichtige Beschäftigung durch eine in-
schnittlichen Bru ttoarbei tsen tgelt aller Versicherten folge Krankheit oder Unfall bedingte, länger
der gesetzlichen Rentenversicherungen bestimmen. als sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähig-
Er kann hierfür eine Berechnung nach Werteinhei- keit unterbrochen worden ist, wenn sie in
ten vorschreiben, die den von dem Versicherten Nachweisen bescheinigt sind,
erzielten Arbeitsentgelt in Vomhundertsätzen des 2. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-
durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten rungspflichtige Beschäftigung durch Schwanger-
ausdrücken, und hierbei Werteinheiten für Entgelts- schaft oder Wochenbett unterbrochen worden
stufen festlegen. ist, wenn sie in Nachweisen bescheinigt sind,
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch 3. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- rungspflichtige Beschäftigung durch eine länger
rates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die als sechs Wochen andauernde Arbeitslosigkeit
Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind unterbrochen worden ist, vom Ablauf der
oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht er- sechsten Woche an, wenn der bei einem deut-
kennen lassen, für welches Kalenderjahr die Bei- scheJ Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemel-
träge entrichtet sind. dete Arbeitslose
a) versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld (Ar-
(4) Wenn nach § 1257 der Reichsversicherungs-
beitslosenunterstützung) oder
ordnung die Festlegung der allgemeinen Bemes-
sungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbei- b) Arbeitslosenhilfe (Krisenunterstützung, Ar-
te,r und der Rentenversicherung der Angestellten beitslosenfürsorge) oder
für die folgenden Kalenderjahre durch besonderes c) Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge
Gesetz bestimmt wird, hat dies auch für die knapp- oder
schaftliche Rentenversicherung zu erfolgen. d) Familienunterstützung
bezogen hat oder eine dieser Leistungen wegen
§ 56 Zusammentreffens mit anderen Bezügen, wegen
(1) Bei der Ermittlung der Anzahl der anrech- eines Einkommens oder wegen der Berück-
nungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne des § 53 sichtigung von Vermögen nicht gewährt wor-
werden die auf die Wartezeit anzurechnenden Ver- den ist,
sicherungszeiten, die Ausfallzeiten und die Zurech- 4. Zeiten einer nach Vollendung des fünfzehnten
nungszeit zusammengerechnet, soweit sie nicht auf Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbil-
dieselbe Zeit entfallen. dung sowie einer abgeschlossenen Fachschul-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 543
oder Hochschulausbildung, wenn im Anschluß (2) Als Kinder gelten
daran oder nach Beendigung einer an die 1. die ehelichen Kinder,
Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung
2. die in den Haushalt des Rentenberechtig-
anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 51
ten aufgenommenen Stiefkinder,
innerhalb von zwei Jahren eine knappschaft-
lich versicherungspflichtige Beschäftigung auf- 3. die für ehelich erklärten Kinder,
genommen worden ist, jedoch eine Schul- oder 4. die an Kindes Statt angenommenen Kin-
Fachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer der,
von vier Jahren, eine Hochschulausbildung nur 5. die unehelichen Kinder eines männlichen
bis zur Höchstdauer von fünf Jahren, Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder
5. Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsrente, seine Unterhaltspflicht festgestellt ist,
die mit einer angerechneten Zurechnungszeit 6. die unehelichen Kinder einer Versicherten,
zusammenfallen, wenn nach Wegfall der Rente 7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1
erneut Knappschaftsrente, Knappschaftsruhe- Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das
geld oder Hinterbliebenenrente zu gewähren Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des
ist. Versicherungsfalles begründet worden ist.
§ 58 (3) Der Kinderzuschuß wird bis zur Vollendung
(1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des fünf- des achtzehnten Lebensjahres gewährt. Dber diesen
undfünfzigsten Lebensjahres berufsunfähig oder er- Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuß längstens
werbsunfähig geworden sind und bei denen von bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
den letzten sechzig Kalendermonaten vor Eintritt jahres für ein unverheiratetes Kind gewährt, das
des Versicherungsfalles mindestens sechsunddreißig sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
Kalendermonate oder die Zeit vom Eintritt in die das bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungs- infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
falles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder dieser Zustand dauert.
Tätigkeit belegt sind, ist bei der Ermittlung der an- (4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich ein Zehntel
rechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit zwi- der für die Berechnung der Rente maßgebenden
schen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
(5) Die Bergmannsrente, Knappschaftsrente oder
den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzei-
das Knappschaftsruhegeld einer versicherten Ehe-
ten zu zwei Dritteln hinzuzurechnen (Zurechnungs-
zeit). frau wird für ihre Kinder, die eheliche Kinder des
Ehemannes sind oder deren rechtliche Stellung
(2) § 56 Abs. 5 gilt entsprechend. haben, sowie für ihre in ihrem Haushalt aufgenom-
menen Stiefkinder und die Pflegekinder um den
Kinderzuschuß nur erhöht, wenn die Versicherte vor
§ 59 Eintritt des Versicherungsfalles den Unterhalt der
(1) Die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente Kinder überwiegend bestritten hat.
und das Knappschaftsruhegeld erhöhen sich um den (6) Mehreren Berechtigten wird der Kinderzu-
Leistungszuschlag. Der Leistungszuschlag wird nach schuß für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und
mindestens zehn vollen Jahren Hauerarbeit unter zwar demjenigen, der das Kind überwiegend unter-
Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten für jedes hält.
weitere volle Jahr einer solchen Tätigkeit gewährt;
er beträgt jährlich (7) Der Kinderzuschuß wird vom Beginn des Mo-
nats an, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs
für die ersten erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie
zehn weiteren Jahre je 1 vom Tausend entfallen, gewährt.
für die nächsten
(8) Der Kinderzuschuß, auf den ein Berechtigter
zehn Jahre je ............... 2 vom Tausend
Anspruch hat, kann mit seiner Zustimmung einem
für jedes weitere Dritten auf dessen Antrag ausgehändigt werden,
Jahr je ...................... 3 vom Tausend wenn dieser den Unterhalt des Kindes überwiegend
der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze. bestreitet. Eine Ve.rfügung des Berechtigten über
den Kinderzuschuß für diese Zeit ist unwirksam.
(2) § 49 Abs. 6 findet Anwendung. Verweigert der Berechtigte die Zustimmung oder ist
sie aus einem anderen Grunde nicht zu erlangen,
(3) Anspruch auf den Leistungszuschlag kann für so kann sie vom Bundesversicherungsamt ersetzt
Zeiten, für die eine Knappschaftsrente gewährt werden.
wird, nicht erworben werden.
§ 61
Die jährliche Knappschaftsrente oder das Knapp-
§ 60
schaftsruhegeld ohne Kinderzuschuß und ohne, Lei-
(1) Die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente stungszuschlag darf die für den Versicherten maß-
und das Knappschaftsruhegeld erhöhen sich für je- gebende Rentenbemessungsgrundlage nicht über-
des Kind um den Kinderzuschuß. steigen.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 62 halt aufgenommenen Stiefkinder und die Pflegekin-
(1) Gilt die Wartezeit für die Bergmannsrente der nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der
nach § 52 als erfüllt, so ist bei der Feststellung der Kinder überwiegend bestritten hat.
anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die an
sechzig Beitragsmonaten fehlende Zeit anzurechnen. § 68
(2) Gilt die Wartezeit für die Knappschaftsrente (1) Die Hinterbliebenenrente wird auch gewährt,
nach § 52 als erfüllt, so findet Absatz 1 entsprechend wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als ver-
Anwe~dung, es sei denn, daß die Berechnung nach schollen, wenn während eines Jahres keine glaub-
§ 58 fur den Versicherten günstiger ist. haften Nachrichten von ihm eingegangen sind und
die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen.
(2) Von den Hinterbliebenen kann die eidesstatt-
3. Renten an Hinterbliebene
liche Erklärung verlangt werden, daß sie von dem
&) Allgemeine Voraussetzungen Leben des Verschollenen keine anderen als die an-
gezeigten Nachrichten erhalten haben.
§ 63
(1) Hinterbliebcnrcnten sind Witwenrenten, Wit- (3) Den Todestag Verschollener stellt der Träger
werrenten, Waisenrenten und Renten nach §§ 65 der knappschaftlichen Rentenversicherung nach bil-
und 66 Abs. 2. ligem Ermessen fest. ·
(2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt,
b) Zusammensetzung und Berechnung der Renten
wenn für den Verstorbenen zur Zeit seines Todes
die Wartezeit für die Knappschaftsrente erfüllt ist § 69
oder nach § 52 als erfüllt gilt. (1) Die Witwen- und Witwerrente und die Ren-
ten nach §§ 65 und 66 Abs. 2 betragen sechs Zehntel
§ 64 der nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ohne
Berücksichtigung einer Zurechnungszeit berechneten
Nach dem Tode des versicherten Ehemannes erhält
Knappschaftsrente mit Leistungszuschlag ohne Kin-
seine Witwe eine Witwenrente. derzuschuß.
(2) Die in Absatz 1 genannten Renten betragen
§ 65
sechs Zehntel der nach § 53 Abs. 3 berechneten Ver-
Einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren sichertenrente mit Leistungszuschlag ohne Kinder-
Ehe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig zuschuß,
erklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode 1. wenn der Berechtigte das fünfundvierzigste
des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Ver- Lebensjahr vollendet hat,
sicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den
2. solange der Berechtigte berufsunfähig oder
Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen
erwerbsunfähig ist oder mindestens ein
Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten
waisenrentenberechtigtes Kind erzieht.
Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.
(3} § 53 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 66 (4) Sind mehrere Berechtigte nach §§ 64 und 65
(1) Witwerrente erhält der Ehemann nach dem oder nach § 66 Abs. 1 und 2 vorhanden, so erhält
Tode seiner versicherten Ehefrau, wenn die Ver- jeder von ihnen nur den Teil der für ihn nach den
storbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend Absätzen 1 bis 3 zu berechnenden Rente, der im
bestritten hat. Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer
seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. Ist nach
(2) § 65 gilt entsprechend. Feststellung der Renten ein weiterer Berechtigter
zu berücksichtigen, so sind die Renten nach Satz 1
§ 67
neu festzustellen mit Wirkung vom Ablauf des Mo-
nats, der dem Monat folgt, in dem der neue Fest-
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des stellungsbescheid zugestellt wird.
Versicherten seine Kinder (§ 60 Abs. 2) bis zur
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Uber (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe
diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente läng- oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Ab-
stens bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten sätzen 1 bis 4, wenn dem Versicherten eine Knapp-
Lebensjahres für ein unverheiratetes Kind gewährt, schaftsrente oder ein Knappschaftsruhegeld im Zeit-
das sich in Schul- oder Berufausbildung befindet punkt seines Todes zugestanden hat, diese Rente
oder das bei Vollendung des achtzehnten Lebens- mit Leistungszuschlag ohne Kinderzuschuß gewährt,
jahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen wobei eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfä-
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange higkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zu
dieser Zustand dauert. berechnen ist oder, wenn dem Versicherten zu die-
sem Zeitpunkt keine Knappschaftsrente oder kein
(2) Waisenrente erhalten nach dem Tode einer Knappschaftsruhegeld zugestanden hat, die Rente
versicherten Ehefrau ihre Kinder, die eheliche Kin- des Versicherten mit Leistungszuschlag ohne Kin-
der des hinterbliebenen Ehemannes sind oder deren derzuschuß, aus der die Rente nach den Absätzen 1
rechtliche Stellung haben, sowie ihre in ihrem Haus- bis 3 zu berechnen ist.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957 545
(6) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein c) Ausschluß oder Versagen der Renten
Zehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 53 § 73
Abs. 3 berechneten Versichertenrente mit Leistungs-
zuschlag ohne Kinderzuschuß. § 53 Abs. 5 Satz 3 gilt (1) Wer sich absichtlich vermindert bergmännisch
entsprechend. Die Waisenrente erhöht sich um den berufsfähig, berufsunfähig oder erwerbsunfähig
Kinderzuschuß (§ 60 Abs. 4). macht, hat keinen Anspruch auf Bergmannsrente
nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder Knappschaftsrente nach
§§ 46 oder 47. Hinterbliebene haben keinen An-
§ 70
spruch auf die Renten, wenn sie den Tod des Ver-
D;e Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht sicherten vorsätzlich herbeigeführt haben.
höher sein als die unter Berücksichtigung der nach
dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Er- (2) Hat sich der Versicherte oder ein Hinterblie-
werbsunfähigkeit entrichteten Beiträge nach § 53 bener die verminderte bergmännische Berufsfähig-
Abs. 3 berechnete Rente des Versicherten einschließ- keit, die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfä-
lich des Leistungszuschlages und des Kinderzu- higkeit beim Begehen einer Handlung, die nach
schusses; sie werden sonst nach dem Verhältnis strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vor-
ihrer Höhe gekürzt. Für jedes nachgeborene Kind sätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann die
erhöht sich der Höchstbetrag um einen Kinderzu- Rente ganz oder teilweise versagt werden. Zuwider-
schuß. Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen er- handlungen gegen Bergpolizeiverordnungen oder
höhen sich die Hinterbliebenenrenten bis zum zu- bergpolizeiliche Anordnungen oder die Verletzung
lässigen Höchstbetrage. Sind die Hinterbliebenen- des § 93 Abs. 2 und 3 und der §§ 95 bis 97 der See-
renten nach Ablauf des Todesjahres des Versicherten mannsordnung gelten nicht als Vergehen im Sinne
neu zu berechnen, so ist ihrer Berechnung die Ver- des vorstehenden Satzes. Die Rente kann den im
sichertenrente zugrunde zu legen, die einer inzwi- Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise
schen erfolgten Anpassung nach § 71 entspricht. überwiesen werden, wenn derjenige, dem die Rente
versagt wird, diese Angehörigen bisher überwie-
gend unterhalten hat.
4. Gemeinsame Vorschriften für Renten an
Versicherte und für Renten an Hinterbliebene (3) Die Rente kann auch versagt werden, wenn
wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines an-
a) Anpassung der laufenden Renten deren in der Person des Antragstellers liegenden
Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.
§ 71
Für die Anpassung der laufenden Renten gelten
d) Zusammentreffen von Renten mit anderen
die §§ 1272 bis 1275 der Reichsversicherungsord-
Bezügen und Ruhen der Renten
nung.
§ 74
b) Renten auf Zeit
Trifft eine Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1
§ 72 oder eine Knappschaftsrente mit Krankengeld zu-
(1) Besteht begründete Aussicht, daß die vermin- sammen, so wird die Rente nur insoweit gewährt,
derte bergmännische Berufsfähigkeit, die Berufsun- als sie das Krankengeld übersteigt. Das gilt nicht,
fähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer wenn das Krankengeld auf Grund einer nach Eintritt
Zeit behoben sein wird, so ist die Bergmannsrente, der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit
die Knappschaftsrente oder die Hinterbliebenen- oder der Berufsunfähigkeit verrichteten versiche-
rente vom Beginn der siebenundzwanzigsten Woche rungspflichtigen Beschäftigung gewährt wird.
an, jedoch nur auf Zeit und längstens für zwei Jahre
von der Bewilligung an, zu gewähren. § 75
(2) Die Rente fällt mit Ablauf des im Rentenfest- (1) Trifft eine knappschaftliche Rente mit einer
stellungsbescheid zu bestimmenden Zeitraumes weg, Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-
ohne daß es eines Entziehungsbescheides bedarf. Ist rung zusammen, so ruht die Rente aus der knapp-
ein Empfänger einer Knappschaftsrente nach § 47 schaftlichen Rentenversicherung insoweit, als sie
nicht mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig, ohne Leistungszuschlag und ohne Kinderzuschuß
so steht ihm von diesem Zeitpunkt an eine Knapp- zusammen mit der Verletztenrente aus der gesetz-
schaftsrente nach § 46 zu. Ist er nicht mehr berufs- lichen Unfallversicherung sowohl 100 vom Hundert
unfähig, aber noch vermindert bergmännisch be- des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung
rufsfähig, so steht ihm eine Bc~rgmannsrente nach der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 100
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 zu. Liegen die Voraussetzungen vom Hundert der für ihre Berechnung maßgebenden
für eine Rente nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr Rentenbemessungsgrundlage übersteigt. Wird die
vor, weil Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, so Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-
steht dem Berechtigten von diesem Zeitpunkt an rung auf Grund einer entschädigungspflichtigen Sili-
eine Rente nach § 69 Abs. 1 zu. Dem Berechtigten kose nach Nummer 27 a oder 27 b d.er Anlage zur
ist ein Bescheid zu erteilen. Fünften Verordnung über Ausdehnung der Unfall-
(3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt gewährt versicherung auf Berufskrankheiten vom 26. Juli
werden, jedoch nicht über die Dauer von vier Jah- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 395) wegen einer Minde-
ren seit dem ersten Rentenbeginn hinaus, wenn sich rung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vom
die Bezugszeiten unmittelbar anschließen. Hundert gewährt, so sind dem Berechtigten von dem
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
übersteigenden Betrag für je 1 vom Hundert der (2) Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, so
Minderung der Erwerbsfähigkeit monatlich 1 vom wird nur die höchste Rente gewährt. Die übrigen
Tausend der knappschaftlichen Beitragsbemessungs- Renten ruhen.
grenze zu belassen. '
(3) Trifft eine Waisenrente mit einer Versicher-
(2) Absatz 1 gilt auch, soweit an die Stelle der tenrente zusammen, so wird nur die höhere Rente
Verletztenrente Krankenhauspflege oder Heilan- gewährt.
staltspflege (Anstaltspflege) tritt; die Heilanstalts- (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn eine
pflege (Anstaltspflege) steht dabei der Vollrente der Renten aus der Rentenversicherung der Arbei-
gleich. ter oder der Rentenversicherung der Angestellten
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verletztenrente gewährt wird.
1. auf eigener Beitragsleistung des Versicher- § 78
ten oder seines Ehegatten beruht, Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Träger der
2. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge knappschaftlichen Rentenversicherung Bezüge aus
nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes der gesetzlichen Unfallversicherung und aus der
herbeiführt. Rentenversicherung sowie von Krankengeld mitzu-
teilen, wenn sie mit Bezügen aus der knappschaft-
(4) Die Rente wird unverkürzt bis zum Ende des lichen Rentenversicherung zusammentreffen; so-
Monats gewährt, in dem die Verletztenrente aus lange er die Frage nach solchen Bezügen nicht be-
der gesetzlichen Unfallversicherung zum ersten antwortet, kann die Rente einbehalten werden. Der
Mal ausgezahlt wird. Berechtigte ist auf diese Folge vorher schriftlich
hinzu weisen.
§ 76 § 79
(1) Trifft eine Witwen- oder Witwerrente aus der (1) Ist die Rente, auf die eine der Vorschriften
gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Witwen- der §§ 75 bis 77 anzuwenden ist, wegen einer Än-
oder Witwerrente aus der knappschaftlichen Ren- derung in den Bezügen des Berechtigten neu zu
tenversicherung zusammen, so ruht die Rente aus berechnen, so ist bei den maßgebenden Bezugs-
der knappschaftlichen Rentenversicherung insoweit, größen eine inzwischen erfolgte Anpassung der
als sie zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Renten nach § 71 entsprechend zu berücksichtigen.
Unfallversicherung sechs Zehntel der Rentenbezüge
(2) Bei einer Rente, auf die eine der Vorschriften
übersteigt, die dem Verstorbenen zur Zeit des
der §§ 75 bis 77 angewendet ist, bewirkt eine Än-
Todes als Vollrente aus der gesetzlichen Unfallver-
derung der Bezüge des Berechtigten, die nur auf
sicherung und als Knappschaftsrente wegen Er-
einer Anpassung der Renten nach § 71 beruht, keine
werbsunfähigkeit aus der knappschaftlichen Renten-
Veränderung nach den §§ 75 bis 77.
versicherung mit Leistungszuschlag ohne Kinderzu-
lage und ohne Kinderzuschuß zugestanden hätte,
wenn er zu diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ge- § 80
wesen wäre. § 75 Abs. 1 Satz 2 ist nicht zu berück- (1) Die Rente des berechtigten Ausländers ruht,
sichtigen. solange
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Renten nach 1. er sich freiwillig gewöhnlich im Ausland
§§ 65 und 66 Abs. 2. aufhält,
2. gegen ihn wegen Verurteilung in einem
(3) Absatz 1 und § 75 sind auf die Renten nach
Strafverfahren ein Aufenthaltsverbot für
§ 69 Abs. 5 nicht anzuwenden.
das Bundesgebiet einschließlich des Landes
(4) Die Waisenrente ohne Kinderzuschuß aus der Berlin verhängt ist.
knappschaftlichen Rentenversicherung ruht beim (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren
Zusammentreffen mit einer Waisenrente aus der Erziehungsberechtigte sich freiwillig gewöhnlich im
gesetzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie zu- Ausland aufhalten.
sammen mit der Rente aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung jährlich ein Fünftel, für eine Vollwaise (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
drei Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage, ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ru-
die für das Todesjahr des Versicherten gilt, über- hen der Rente für ausländische Grenzgebiete oder
steigt. für auswärtige Staaten ausschließen, deren Gesetz-
gebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine
(5) § 75 Abs. 4 gilt entsprechend. entsprechende Leistung gewährleistet.
§ 77 § 81
(1) Trifft eine Rente aus eigener Versicherung Für die Zeit, in der der Berechtigte eine Frei-
mit einer Witwen- oder Witwerrente oder einer heitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder
Rente nach §§ 65 und 66 Abs. 2 zusammen, so wird in der er auf Grund einer Maßregel der Sicherung
von zwei Zurechnungszeitcn nur die für den Be- und Besserung untergebracht ist, wird die Rente
rechtigten günstigere angerechnet; die Rente, bei seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen über-
der die Zurechnungszeit nicht berücksichtigt wird, wiesen, die er überwiegend unterhalten hat. § 88
ruht insoweit. gilt entsprechend.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 547
e) Beginn, Wegfall und Entziehung der Renten § 84
§ 82 Wird festgestellt, daß ein Versicherter, der als
verschollen galt, noch lebt, so fällt die Hinterbliebe-
(1) Die Rente ist vorbehaltlich der Vorschriften
nenrente mit Ablauf des Monats weg, in dem diese
des § 69 Abs. 4 und des § 72 Abs. 1 vom Beginn
Feststellung getroffen wird.
des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraus-
setzungen erfüllt sind. Ist Knappschaftsrente oder
Knappschaftsruhegcld für den Sterbemonat gezahlt § 85
worden, so beginnen die Hinterbliebenenrenten erst
mit dem Ablauf des Sterbemonats. (1) Die Rente fällt mit Ablauf des Monats weg,
in dem der Berechtigte stirbt.
(2) Die Bergmannsrente oder die Knappschafts-
rente ist vom Beginn des Antragsmonats an zu ge- (2) Für den Monat, in dem das Ruhen der Rente
währen, wenn der Antrag später als drei Monate eintritt, wird die Rente für den ganzen Monat ge-
nach dem Eintritt der Leistungsvoraussetzungen ge- zahlt.
stellt wird.
(3) Die Waisenrente fällt mit dem Ablauf des
(3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente Monats weg, in dem die Voraussetzungen für ihre
kann nur vom Beginn des Antragsmonats an ver- Gewährung weggefallen sind. ·
langt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger
einer Bergmannsrente oder einer Knappschaftsrente
das fünfundsechzigste Lebensjahr oder ein Empfän- § 86
ger von Rente nach § 69 Abs. 1 das fünfundvierzig- (1) Ist der Empfänger einer Bergmannsrente nach
ste Lebensjahr vollendet. § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder Knappschaftsrente infolge
(4) Eine Rente an den früheren Ehegatten ist, einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr
vorbehaltlich der Regelung in § 69 Abs. 4, erst mit vermindert bergmännisch berufsfähig, berufsunfähig
dem Beginn des Antragsmonats zu gewähren. oder erwerbsunfähig, so wird die Rente entzog,en.
Die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit
(5) Für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird in eine Knappschaftsrente wegen Berufs-
und für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 unfähigkeit umgewandelt, wenn der Berechtigte in-
Nr. 2, Abs. 2 und 3 ist der Antrag Voraussetzung folge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht
für die Rentengewährung im Sinne des Absatzes 1 mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig ist.
Satz 1. Die Knappschaftsrente wird in eine Bergmannsrente
umgewandelt, wenn der Berechtigte infolge einer
§ 83 Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr be-
rufsunfähig, aber noch vermindert bergmännisch
(1) Die Witwenrente und die Witwerrente fallen
berufsfähig ist. Ist der Empfänger einer Hinterblie-
mit Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte
wieder heiratet. benenrente nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr berufs-
unfähig, so wird die Rente in eine Rente nach § 69
(2) Dem Berechtigten, der wieder heiratet, wird Abs. 1 umgewandelt.
als Abfindung das Fünffache des Jahresbetrages der
bisher bezogenen Rente gewährt. (2) Erwirbt der Empfänger einer Bergmannsrente
nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund neuer Kenntnisse
(3) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder und Fertigkeiten aus versicherungspflichtiger Be-
verheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges oder
schäftigung mindestens einen Entgelt, der der für
überwiegendes Verschulden der Witwe oder des
den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-
Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt
der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente vom grundlage entspricht, so gilt er nicht mehr als ver-
Ablauf des Monats, in dem di,e Ehe aufgelöst oder mindert bergmännisch berufsfähig. Das gleiche gilt,
für nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der Antrag wenn er auf Grund neuer Kenntnisse und Fertig-
spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder keiten fähig ist, in einem knappschaftlich versicher~
der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist; ein ten Betrieb mindestens einen gleichen Entgelt zu er-
von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung werben. Bei dem Entgelt aus der versicherungs-
der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- pflichtigen Beschäftigung werden Familienzuschläge
oder Rentenanspruch ist auf die Witwen- oder Wit- und Wohnungsgeldzuschuß, soweit dieser den Woh-
werrente anzurechnen. Eine bei der Wiederverhei- nungsgeldzuschuß eines ledigen Versicherten ohne
ratung gezahlte Abfindung ist in angemessenen Angehörige übersteigt, nicht berücksichtigt.
monatlichen Teilbeträgen einzubehalten, soweit sie
für die Zeit nach Wiederaufleben des Anspruchs (3) Die Rente wird in ihrer bisherigen Höhe bis
auf Rente gewährt ist. · zum Ablauf des Monats gewährt, der auf den Mo-
nat folgt, in dem der Bescheid über die Entziehung
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Bezieher
oder Umwandlung zugestellt wird, jedoch nach
einer Rente nach §§ 65 oder 66 Abs. 2 entsprechend.
Durchführung von Maßnahmen zur Besserung oder
(5) Für die Berechnung der Rente nach Wieder- Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mindestens
aufleben des Anspruchs gilt § 70 Abs. 1 letzter Satz bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach
entsprechend. Beendigung der Maßnahmen.
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 87 g) Zahlung von Renten
( 1) Entzieh.t sich ein Berechtigter ohne triftigen § 89
Grund einer Nachuntersuchung oder Beobachtung,
(1) Jede Rente, bei Hinterbliebenenrenten jede
so kann ihm die Rente ganz oder teilweise auf Zeit einzelne Rente, wird in monatlichen Beträgen im
versagt werden, wenn er auf diese Folge vorher
voraus gezahlt und bei jeder Auszahlung auf 10
schriftlich hingewiesen worden ist.
Deutsche Pfennig nach oben abgerundet.
(2) Eine Knappschaftsrente wegen Erwerbs- (2) Die baren Leistunger~ können.- auf Anweisung
unfähigkeit kann unter den Voraussetzungen des des Trägers der knappschaftlichen Rentenversiche-
Absatzes 1 in eine Knappschaftsrente wegen Berufs- rung durch die Deutsche Bundespost gezahlt werden.
unfähigkeit, eine Knappschaftsrente wegen Berufs-
unfähigkeit in eine Bergmannsrente, eine Hinter- (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch all-
bliebenenrente nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 in eine Hin- gemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
terbliebenenrente nach § 69 Abs. 1 umgewandelt des Bundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu
werden. zahlen ist, di,e sich im Ausland aufhalten.
f) Bezugsberechtigte beim Tode des Rentners; h) Aufrechnung, Gewährung von Sachleistungen,
Fortsetzung des Verfahrens beim Tode Ubertragung, Verpfändung und Pfändung
des Versicherten der Rentenansprüche
§ 90
§ 88
Gegen Leistungsansprüche dürfen nur aufgerech-
(1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch net werden
nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu
Ersatzforderungen für bezogene Entschädigungen,
dem Ehegatten, soweit dem Träger der knappschaftlichen Ver-
den Kindern, sicherung ein Anspruch darauf nach § 105 zusteht,
den Eltern, geschuldete Sozialversicherungsbeiträge,
den Geschwistern und gezahlte Vorschüsse,
der Haushaltsführerin, zu Unrecht vom Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung gezahlte Leistungen,
wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines To-
des in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder zu erstattende Kosten des Verfahrens,
von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Per- von dem Träger der knappschaftlichen Renten-
sonen, die die Bestattung besorgt haben und an die versicherung verhängte Ordnungsstrafen in Geld.
das Sterbegeld gezahlt worden ist, erhalten den
Unterschiedsbetrag zwischen Sterbegeld und Bestat-
§ 91
tungsa·ufwand bis zur Höhe des Rentenanspruchs
ausgezahlt. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die
§§ 120 und 121 der Reichsversicherungsordnung. Die
(2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebe- Anordnung nach § 121 Abs. 1 der R:eichsversiche-
ner, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so rungsordnung trifft der Träger der knappschaftlichen
sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug Versicherung.
der bis zum Todestage fälligen Beträge nachein-
ander berechtigt § 92
der Ehegatte, Für die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung
der Rentenansprüche gelten die §§ 119 und 119 a
die Kinder,
der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Die
die Eltern, Genehmigung nach § 119 der Reichsversicherungs-
die Geschwister und ordnung erteilt die Gemeindebehörde.
die Haushaltsführerin,
i) Neufeststellung von Leistungen;
wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Rückforderung überzahlter Leistungen
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
von ihm wesentlich unterhalten worden sind. § 93
( 1) Uberzeugt sich der Träger der knappschaft-
(3) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Ver- lichen Rentenversicherung bei erneuter Prüfung,
wandte oder Verschwägerte, die an Stelle der ver-
daß eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen,
storbenen oder geschiedenen oder an der Führung eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden ist,
des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder
so hat er sie neu festzustellen.
Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haus-
halt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor (2) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-
dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend sicherung braucht Leistungen nicht zurückzufordern,
unterhalten worden ist. Die Haushaltsführerin muß die er vor rechtskräftiger Entscheidung nach dem
dem Träger der knappschaftlichen Versicherung als Gesetz zahlen mußte oder die er zu Unrecht gezahlt
solche gemeldet worden sein. hat.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 549
k) Verjährung (2) Der Anspruch kann nur binnen drei Jahren
§ 94
nach der Eheschließung geltend gemacht werden.
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt in vier (3) § 95 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
Jahren nach der Fälligkeit. (4) Die Erstattung hat der für den Wohnsitz des
(2) Der Anspruch auf Rückforderung verjährt in Versicherten zuständige Träger der knappschaft-
vier J.ahren nach Zahlung der Leistungen. Dies gilt lichen Rentenversicherung durchzuführen.
nicht, wenn die Leistungen durch eine mit gericht-
licher Strafe bedrohte Handlung erlangt worden
sind.
B. Zusätzliche Leistungen
(3) § 134 Abs. 2 gilt entsprechend. aus der Versicherung
§ 97
5. Beitragserstattungen (1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-
§ 95 sicherung kann Mittel der Versicherung aufwenden,
,um allgemeine Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen
(1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zwei-
zur Erhaltung oder zur Erlangung der Erwerbs-
gen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß
fähigkeit der Versicherten und ihrer Angehörigen
nach § 33 oder nach den Vorschriften der Renten-
oder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse
versicherung der Arbeiter oder der Rentenversiche-
der versicherten Bevölkerung zu fördern oder durch-
rung der Angestellten das Recht zur freiwilligen
zuführen.
Weiterversicherung besteht, so ist dem Versicherten
auf Antrag sein Anteil an den für die Zeit nach (2) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-
dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet und für die Zeit sicherung kann Mittel der Versicherung über die
nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin entrichteten Regelleistungen hinaus zum wirtschaftlichen Nutzen
Beiträgen zu erstatten. Der Anspruch kann nur gel- der Rentenberechtigten, der Versicherten und· ihrer
tend gemacht werden, wenn seit dem Wegfallen der Angehörigen aufwenden; dies gilt insbesondere für
Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen sind die Förderung der Erstellung von Wohnungen und
und inzwischen nicht erneut eine versicherungs- Eigenheimen für die versicherte Bevölkerung.
pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt (3) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der
worden ist.
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung für Maßnah-
(2) Hat ein Versicherter bei Eintritt der Erwerbs- men nach Absatz 1 kann auch für Pauschbeträge
unfähigkeit die Wartezeit für die Knappschaftsrent,e erteilt werden.
noch nicht erfüllt und ist es für ihn nicht mehr mög- § 98
lich, bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres die Wartezeit für das Knappschafts- (1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-
ruhegeld zu erfüllen, so gilt Absatz 1 entsprechend. sicherung kann Mittel der Versicherung aufwenden,
um Rentenberechtigte mit ihrer Zustimmung in
(3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe, wenn der einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer
Anspruch auf Witwenrente wegen nichterfüllter
ähnlichen Anstalt unterzubringen.
Wartezeit nicht g,egeben ist.
(2) Für die Dauer der Unterbringung des Renten-
(4) Nach Ablauf des zehnten Jahres seit dem
berechtigten ruht dessen Rente bis zur Höhe der für
Eintritt in die Versicherung ist eine Erstattung nach
die Unterbringung entstehenden Kosten. Dem Be-
Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen, wenn seit der letz-
rechtigten kann die Rente ganz oder teilweise be-
ten wirksamen Beitragsentrichtung fünf Jahre ver-
strichen sind. lassen werden.
(5) Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus
der Versicherung gewährt worden, so sind nur die C. Wand_erversicherung
später entrichteten Beiträge zu erstatten.
§ 99
(6) Der Erstattungsantrag kann nicht auf einen
Teil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt Die Vorschriften der Wanderversicherung gelten
werden. für einen Versicherten der knappschaftlichen Ren-
tenversichNung, der Rentenv,ersicherung der Arbei-
(7) Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus ter oder der Rentenversicherung der Angestellten,
den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und für den auch Beiträge zu einem ode,r mehreren der
das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. anderen genannten Versicherungszweige wirksam
entrichtet- sind.
§ 96 § 100
(1) Heiratet eine Versicherte, so wird ihr auf (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die
Antrag ihr Anteil an den Beiträgen erstattet, die für in den in § 99 genannten Zweigen der Rentenver-
die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet sicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Bei-
oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land trags- und Ersatzzeiten) zusammengerechnet, soweit
Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Warte-
dem der Antrag gestellt ist. zeit der Bergmannsrente und des Knappschaftsruhe-
550 Bunde;;gesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
geldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden nur Versiche- Vorschriften f estgest,ellt wird, welche Leistungen
rungszeiten der knappschaft.lichen Rentenversiche- die einzelnen deutschen Versicherungszweige zu
rung angerechnet. gewähren haben. Auf die hiernach für jeden Ver-
sicherungszweig berechnete deutsche Einzelleistung
(2) Für die Erfüllu.ng der Voraussetzungen für die
Weiterversicherung (§ 1233 der Reichsversiche- sind dann die entsprechenden Vorschriften des zwi-
schenstaatlichen Vertrages anzuwenden.
rungsordnung, § 10 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes) werden die in den in § 99 genannten
Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten § 102
Beitragszeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen. Dies gilt nicht für § 33 (1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung
Abs. 1. der Leistung ist der Träger des Versicherungszwei-
ges, an den der letzte Beitrag entrichtet ist. Sind zu-
§ 101 letzt Beiträge an mehrere Ve,rsicherungzweige ent-
(1) Beim Eintritt des Versicherungsfalle;s wird richtet, so ist der zuerst ang,egangene Versicherungs-
eine Leistung nur aus den Zweigen der Rentenver- träger zuständig. Für die Zuständigkeit ist die Wirk-
sicherung gewährt, deren Leistungsvoraussetzungen samkeit der Beiträge unerheblich.
erfüllt sind. Der Leistungsantrag gilt für alle betei-
ligten Versicherungszweige, es sei denn, daß er (2) Der Träger der knappscha.ftlichen Rentenver-
ausdrücklich auf einzelne Versicherungszweige be- sichernng ist für die Feststellung und Zahlung der
schränkt wird. Leistung auch dann zuständig, wenn die Wartezeit
für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 er-
(2) Die Leistung wird als Gesamtleistung berech- füllt ist oder als erfüllt gilt.
net und festgestellt.
(3) Bei der Berechnung der Leistung jedes betei- (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
ligten Versicherungszweiges sind die für ihn maß- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gebenden Vorschriften anzuwenden. die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln.
(4) Die in der Rentenversicherung der Arbeiter
und in der Rentenversicherung der Angestellten § 103
zurückgelegten Versicherungszeiten und anrech- (1) Auf die festgestellte Leistung finden die ge-
nungsfähigen Ausfallzeiten werden zusammenge- meinsamen Vorschriften für Renten an Versicherte
rechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech- und für Renten an Hinterbliebene (§§ 1272 bis 1301
nungszeit werden nur einmal berücksichtigt. Aus der Reichsversicherungsordnung, §§ 49 bis 80 des
den danach anzurechnenden Zeiten wird nach den Angestelltenversicherungsgesetzes) und die Vor-
für di,e Rentenversicherung der Arbeiter geltenden schriften über die Witwen- und Witwerrentenabfin-
Vorschriften eine einheitliche Leistung gewährt. dung (§ 1302 der Reichsversicherungsordnung, § 81
Soweit Beiträge durch Verwendung von Beitrags- des Angestelltenversicherungsgesetzes) Anwendung.
marken entrichtet sind, sind zur Ermittlung des Ver- Satz 1 gilt für den Leistungsanteil aus der knapp-
hältnisses zwischen dem von dem Versicherten schaftlichen Rentenversicherung entsprechend.
erzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem durchschnitt-
lichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten die Vor- (2) Ist die ·wartezeit für die Bergmannsrente nach
schriften des Versicherungszweiges anzuwenden, zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt oder gilt sie als erfüllt und
dem die Beiträge entrichtet sind. wird eine Leistung aus der knappschaftlichen Ren-
(5) Die Zurechnungszeit wird in der knappschaft- tenversicherung gewährt, so finden auf die fest-
lichen Rentenversicherung angerechnet, wenn der gestellte Leistung die Vorschriften dieses Gesetzes
letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversiche- Anwendung.
rung entrichtet ist.
(3) Soweit es bei Anwendung der Begrenzungs-
(6) Der Kinderzuschuß wird nur aus einem Ver- und Ruhensvorschriften auf die für den Versicher-
sicherungszweig gewährt. Er ist nach § 1262 Abs. 4 ten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage an-
der Reichsversicherungsordnung (§ 39 Abs. 4 des kommt, ist der Gesamtdurchschnitt aus den für den
Angestelltenversicherungsgesetzes) zu berechnen. Versicherten bei Feststellung der Gesamtleistung
Ist die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 maßgebenden Rentenbemessungsgrundlagen zu-
Abs. 1 Nr. 1. erfüllt oder gilt sie als erfüllt und wird grunde zu legen; der Gesamtdurchschnitt ist zu be-
eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenver- stimmen, indem jede einzelne Rentenbemessungs-
sicherung gewährt, so ist der Kinderzuschuß nach grundlage mit der Beitragsdauer in dem betreffen-
§ 60 Abs. 4 zu berechnen. den Rentenversicherungszweig vervielfältigt und die
(7) Für die Berechnung des Kinderzuschusses, um Summe der erhaltenen Produkte durch die Gesamt-
den sich die Waisenrente erhöht, gilt ·Absatz 6 beitragsdauer geteilt wird.
Sätze 2 und 3.
(4) Die §§ 74 bis 81 werden auf die Steigerungs-
(8) Sind nach einem zwischenstaatlichen Vertrag beträge für Beiträge der Höherversicherung nicht
Versicherungszeiten mehrerer Zweige der deut- angewendet.
schen Rentenversicherung und eines oder mehrerer
ausländischer Versicherungszweige zusammen- (5) Gegen den Anspruch auf die Gesamtleistung
zurechnen, so ist die Höhe der deutschen Leistungen dürfen auch die in § 90 bezeichneten Forderungen
so zu berechnen, daß zunächst nach den deutschen aufgerechnet werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 551
§ 104 „III. Beiträge zur knappschaftlichen
(1) Zwischen den beteiligten Trägern der Renten- Rentenversicherung
versicherung findet ein finanzieller Ausgleich statt.
§ 127
(2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung der Die Mittel für die Ausgaben der knappschaftlichen
in den beteiligten Versicherungszweigen zurück- Rentenversicherung sind von den Arbeitgebern und
gelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten und der den Versicherten aufzubringen.
Höhe der den Beiträgen zugrunde liegenden Ent-
gelte oder Arbeitseinkommen durchzuführen. Dabei
gelten Ersatzzeiten und Ausfallzeiten in dem Ver- § 128
sicherungszweig als zurückgelegt, zu dem der letzte Zur dauernden Aufrechterhaltung der Leistungen
Beitrag vor der Ersatz- oder Ausfallzeit entrichtet gewährt der Bund der knappschaftlichen Rentenver-
ist, und, wenn vor der Ersatz- oder Ausfallz_eit kein sicherung die erforderlichen Mittel in Höhe des
Beitrag entrichtet ist, in dem Versicherungszweig, Unterschiedsbetrages eines jeden Kalenderjahres
zu dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfall- zwischen den Gesamteinnahmen und den Gesamt-
zeit der erste Beitrag entrichtet wurde. Renten- ausgaben aller Knappschaften. Zu den Einnahmen
bezugszeiten werden in dem Versicherungszweig, gehören die Zins,erträge der Rücklage (§ 131), zu
der die Rente gewährt hat, angerechnet. Eine Zu- den Ausgaben die zu bildende Rücklage.
rechnungszeit wird bei den beteiligten Versiche-
rungszweigen nach der Dauer der in ihnen zurück- § 129
gelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten anteil-
mäßig berücksichtigt; dies gilt für die Fälle, in de- (1) Der Bundesminister für Arbeit stellt in Ab-
nen eine Kürzungs- oder Ruhensvorschrift ange- ständen von vier Jahren versicherungstechnische
wandt ist, entsprechend. Bilanzen auf, erstmalig für den 1. Januar 1959. Die
Bilanzen sollen für die drei auf den Stichtag der
(3) Stellt der Träger der knappschaftlichen Ren- Bilanz folgenden Jahrzehnte erkennen lassen, wi,e
tenversicherung die Gesamtleistung fest, so erstat- sich die Einnahmen, die Ausgaben und das Ver-
ten die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter mögen der knappschaftlichen Rentenversicherung
und der Rentenversicherung der Ang,estellten die voraussichtlich entwickeln werden.
auf sie entfallenden Leistungsanteile. Stellt der Trä- (2) Die Bundesregierung hat die versicherungs-
ger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der technische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaf-
Rentenversicherung der Angestellten eine Gesamt- ten des Bundes zuzuleiten und zugleich nach An-
leistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil hören des Sozialbeirates über die Finanzlage der
fest, so erstattet der Träger der knappschaftlichen knappschaftlichen Rentenversiche,rung zu berichten.
Rentenversicherung den auf die knappschaftliche Ergibt der Bericht, daß Maßnahmen des Gesetz-
Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteil an gebers erforderlich sind, so hat di,e Bundesregierung
den feststellenden Träger der Rentenversicherung. Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten.
(4) Für die Anwendung der Begrenzungs- und § 130
Ruhensvorschriften gilt nachstehende Reihenfolge:
knappschaftliche Rentenversicherung, Rentenver- (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten
sicherung der Arbeiter, Rentenversicherung der An- zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt
gestellten. 23,5 vom Hundert der nach Absatz 5 maßgebenden
Bezüge des Versicherten, soweit diese die knapp-
(5) Der Kinderzuschuß geht zu Lasten der Renten- schaftliche B~itragsbemessungsgrenze nicht über-
versicherung der Angestellten. Wird eine Leistung schreiten.
aus der Rentenversicherung der Angestellten nicht (2) Der Beitrag für die Weiterversicherung kann
gewährt, so geht er zu Lasten der Rentenversiche- nur für 100 Deutsche Mark oder für ein Vielfaches
rung der Arbeiter. dieses Betrages bis zur Höhe der knappschaftlichen
Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden; der
(6) Die Waisenrente geht zu Lasten der knapp-
Beitragssatz beträgt 23,5 vom Hundert.
schaftlichen Rentenversicherung, wenn eine Leistung
aus diesem Versicherungszweig gewährt wird. (3) Die Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahres-
bezüge vorbehaltlich des Absatzes 4 das Zweiein-
(7) Der Bundesminister für Arbeit kann durch halbfache der allgemeinen Bemessungsgrundlage,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Versicherungsfälle des laufenden Kalen-
die Grundsätze und das Verfahren für den Aus- derjahres gilt, mindestens 12 000 Deutsche Mark.
gleich nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmen. Er Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge ist ein
kann 'eine pauschale Ermittlung der Ausgleichs- Zwölftel des aus Satz 1 sich ergebenden Betrages.
beträge vorschreiben und kann das .Bundesversiche-
(4) Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich,
rungsamt mit der Durchführung des jährlichen Aus-
wenn das Zweieinhalbfache der allgemeinen Be-
gleichs beauftragen."
messungsgrundlage die bisherige Beitragsbemes-
Sl]Jlgsgrenze um mindestens 1200 Deutsche Mark
3. Im Achten Abschnitt des Reichsknappschafts- überschreitet. Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht
gesetzes werden die Unterabschnitte III und IV sich um 1200 Deutsche Mark oder um ein Vielfaches
durch den folgenden Unterabschnitt ersetzt: dieses Betrages.
552 Bundesges~tzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(5) Für die Berechnung des Beitrages nach den knappschaftlichen Rentenversicherung, bei denen
Absätzen 1 und 3 ist maßgebend sich nach Bildung der Rücklage ein Uberschuß er-
a) bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gibt, die entstandenen Fehlbeträge nach Maßgabe
der Bruttoarbeitsentgelt aus der die Ver- ihrer Beitragseinnahmen aus den Uberschüssen zu
sicherungspflicht begründenden Beschäfti- decken (Gemeinlast).
gung,
§ 133
b) bei während einer Wehrdienstleistung ver-
sichenmgspflichtigen Personen die Geld- (1) Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach Ab-
und Sachbezüge, die sie nach den Vor- lauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjah-
schriften des Soldatengesetzes erhalten. res, für das sie gelten sollen, entrichtet werden.
(6) Die Beiträge sind zu tragen (2) Uber diese Zeit hinaus hat der Versicherungs-
a) bei Versicherungspflicht nach § 1 von dem träger die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen
Versicherten in Höhe von 8,5 vom Hundert binnen zwei weiteren Jahren zuzulassen, wenn sie
und dem Arbeitgeber in Höhe von 15 vom ohne Verschulden des Versicherten nicht rechtzeitig
entrichtet worden sind.
Hundert der Monatsbezüge, jedoch von
dem Arbeitgeber allein, wenn der monat- (3) In Fällen besonderer Härte kann der Träger
liche Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung die Nach-
ein Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze . entrichtung von Pflichtbeiträgen auch nach Ablauf
für Monatsbezüge nicht übersteigt, der in Absatz 2 bezeichneten Frist zulassen und
b) bei Versicherungspflicht nach § 29 vom hierfür eine Frist bestimmen, wenn der Versicherte
Bund, trotz Beobachtung jeder nach den Umständen des
c) bei der Weiterversicherung vom Versicher- Falles gebotenen Sorgfalt das Unterlassen der Bei-
ten. tragsentrichtung nicht verhindern konnte.
(7) Für Versicherte, die nach § 31 versicherungs-
§ 134
frei oder nach § 32 Abs. 1 von der Versicherungs-
pflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber den Bei- (1) Der Entrichtung der Beiträge im Sinne des
tragsanteil zu entrichten, den er entrichten müßte, § 133 steht gleich
wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. 1. die von einer zuständigen Stelle an den
(8) Der Bundesminister für Arbeit kann im Ein- Arbeitgeber gerichtete Mahnung,
vernehmen mit dem Bundesminister für Verteidi- 2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder
gung und dem Bundesminister der Finanzen mit Zu- des Versicherten zur Nachentrichtung ge-
stimmung des Bundesrates für die in Absatz 5. unter genüber einer solchen Stelle,
Buchstabe b genannten Sachbezüge pauschale Be- wenn die Beiträge binnen angemessener Frist ent-
träge festsetzen. richtet werden.
(9) Der Bundesminister für Arbeit gibt die Höhe (2) Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit
der Beitragsbemessungsgrenze und den Zeitpunkt, im Vorverfahren nach § 80 des Sozialgerichtsgeset-
von dem an ihre Erhöhung eintritt, soweit erforder- zes oder im Verfahren vor den Sozialgerichten oder
lich, bekannt. in denen ein Verfahren über einen Rentenanspruch
§ 131 schwebt, werden in die Nachentrichtungsfristen des
§ 133 und die Erstattungsfristen der §§ 95 und 96
(1) Die Träger der knappschaftlichen Rentenver- nicht eingerechnet.
sicherung haben eine Rücklage zu bjlden, die den
eineinhalbfachen Betrag einer jährlichen Rentenaus- (3) Diese Tatsachen (Absätze 1 und 2) unter-
gabe aller Träger der knappschaftlichen Rentenver- brechen auch die Verjährung des Anspruchs auf
sicherung abzüglich der Bundesleistungen nach § 128 Zahlung rückständiger Beiträge und des Anspruchs
nicht übersteigt. Für die Bildung dieser Rücklage auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Bei-
hat jeder Träger der knappschaftlichen Rentenver- trägen.
sicherung jährlich einen Betrag in Höhe von 5 vom § 135
Hundert der Rentenausgaben eines jeden Kalender-
jahres, soweit sie auf die knappschaftliche Renten- (1) Sind für einen Versicherten Beiträge zur
versicherung ohne den Zuschuß des Bundes nach knappschaftlichen Rentenversicherung anstatt zur
§ 128 entfallen, zu verwenden. Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Renten-
versicherung der Angestellten entrichtet oder um-
(2) Die Rücklage wird von der Arbeitsgemein- gekehrt, so dürfen die Beiträge nur ,insoweit be-
schaft der Knappschaften der Bundesrepublik anstandet werden, als die Nachentrichtung von Bei-
Deutschland verwaltet. trägen zu den anderen Versicherungszweigen statt-
§ 132 haft ist. Bei Streit über die Versicherungszugehörig-
keit sind bis zur Entscheidung Beiträge an den bis-
Werden die Rentenausgaben eines Kalenderjah-
herigen Versicherungsträger zu entrichten.
res einschließlich der Kosten der Krankenversiche-
rung der Rentner und der Rücklagen bei den einz-el- (2) Die beanstandeten Beiträge werden dem zu-
nen Trägern der knappschaftlichen Rentenversiche- ständigen Versicherungszweig überwiesen; sie gel-
rung nicht aus dr~n Einnahmen dieses Kalenderjah- ten als zu Recht entrichtete Beiträge dieses Ver-
res gedeckt, so haben die anderen Träger der sicherungszweiges.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 553
§ 136 (3) Die Arbeitgeber haben dem Träger der knapp-
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der schaftlichen Versicherung oder ihren Beauftragten
Versicherungspflicht entrichtet sind und nicht zu- über die Beschäftigten, ihren Arbeitsentgelt und die
rückgefordert werden, gelten als für die Weiterver- Art und Dauer ihrer Beschäftigung Auskunft zu
sicherung1 in der knappschaftlichen Rentenversiche- geben. Sie haben die Geschäftsbücher, Listen oder
rung, in der Rentenversicherung der Arbeiter oder andere Unterlagen, aus denen diese Tatsachen her-
in der Rentenversicherung der Angestellten entrich- vorgehen, ·während der Betriebszeit an Ort und
tet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrich- Stelle vorzulegen.
tung bestand.
(4) Auch die Versicherten haben Auskunft im
§ 137 Sinne des Absatzes 3 für ihre Person zu geben und
Der Versicherte kann vom Träger der knapp- dem Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
schaftlichen Rentenversicherung die Feststellung rung alle für die Prüfung ihres Versicherungsver-
verlangen, daß für einen bestimmten Zeitraum ein hältnisses erforderlichen Unterlagen auf Anforde-
gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Hat rung zur Einsichtnahme vorzulegen.
der Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
(5) Der Träger der knappschaftlichen Versiche-
rung die Versicherungspflicht oder Versicherungs-
rung kann die Arbeitgeber und die Versicherten
berechtigung anerkannt, so kann der Renten-
durch Zwangsgeld zur Erfüllung dieser Pflichten an-
anspruch nicht mit der Begründung abgelehnt wer-
halten.
den, daß diese Feststellung zu Unrecht erfolgt ist.
(6) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
§ 138 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Dberwachungsvorschriften erlassen. Darin kann vor-
(1) Beiträge, die zu Unrecht entrichtet sind,
gesehen werden, daß die Träger der knappschaft-
können binnen zwei Jahren nach Ablauf des Kalen-
lichen Rentenversicherung die Versicherten und die
derjahres der Entrichtung zurückgefordert wer.den.
Arbeitgeber zur Befolgung der Vorschriften durch
(2) Beanstandet der Träger der knappschaftlichen Zwangsgeld anhalten können.
Rentenversicherung die Rechtswirksamkeit von Bei-
trägen, so beginnt die zweijährige Frist e.rst mit (7) Entstehen durch die Dberwachung Baraus-
dem Schluß des Kalenderjahres der Beanstandung. lagen, so können sie dem Arbeitgeber auferlegt
werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis ver-
(3) Die· Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn ursacht hat.
dem Versicherten bereits aus diesen Beiträgen eine
Regt:illeistung aus der knappschaftlichen Rentenver- (8) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach
sicherung bewilligt worden ist. Anhören des Trägers der knappschaftlichen Ver-
sicherung die geschäf tsleitenden Bediensteten der
(4) Der Rückforderungsanspruch steht dem Ver- Knappschaft als Vollstreckungsbeamte und sonstige
sicherten, soweit er die Beiträge selbst getragen
Bedienstete als Vollziehungsbeamte bestellen."
hat, im übrigen dem Arbeitgeber zu. Wird dem
Arbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat,
ersetzt, so steht dem Arbeitgeber kein Rückforde-
nmgsanspruch zu. Artikel 2
§ 139
Ubergangsvorschriften
Beiträge können zehn Jahre nach ihrer Entrich-
tung nicht mehr beanstandet werden." § 1
4. Im Achten Abschnitt des Reichsknappschaftsge- Angestellte, die wegen Dberschreitens der Jah-
setzes erhält der Unterabschnitt VI folgende resarbeitsverdienstgrenze bis zum Inkrafttreten die-
Fassung: ses Gesetzes nicht vc.~rsicherungspflichtig waren und
auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes versiche-
rungspflichtig werden, sind auf Antrag von der Ver-
„VI. Uberwachung und sicherungspflicht zu befreien, wenn sie bis zum Ab-
Meldepflicht lauf des dritten Monats nach dem Monat der Ver-
kündung dieses Gesetzes
§ 143
a) das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder
(1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung überwacht die rechtzeitige und vollstän- b) mit einer öffentlichen oder privaten Versiche-
dige Entrichtung der Beiträge und beanstandet Bei- rungsunternehmung für sich und ihre Hinter-
träge, die zu Unrecht geleistet sind. bliebenen einen Versicherungsvertrag für den
Fall des Todes und des Erlebens des fünfund-
(2) Die Arbeitgeber haben jeden bei ihnen Be- sechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjah-
schäftigten, der nach diesem Gesetz versicherungs- res abgeschlossen haben und für diese Ver-
pflichtig ist, bei dem Träger der knappschaftlichen sicherung mindestens ebensoviel aufgewendet
Rentenversicherung anzumelden und nach Beendi- wird, wie für sie Beiträge zur knappschaftlichen
gung der Beschäftigung wieder abzumelden. Rentenversicherung zu zahlen wären.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur § 7
zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum (1) § 50 Abs. 2 bis 5 und § 51 des Reichsknapp-
31. Dezember 1957 bei" dem Träger der knappschaft- schaftsgesetzes gelten auch für Versicherungsfälle,
lichen Rentenversicherung beantragt. Die Befreiung
die vor dem 1. Januar 1957 eingetreten sind.
erfolgt mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes. (2) Soweit Ersatzzeiten für die Zeit vor dem
1. Januar 1957 nach dem bis zum 31. Dezember 1956
§ 2 geltenden Recht auf die Wartezeit anrechenbar sind,
behält es hierbei sein Bewenden, auch wenn der
Die Verordnung über knappschaftliche Arbeiten
Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1956 ein-
vom 11. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 66) gilt
tritt.
weiter.
§ 8
§ 3 (1) Es gelten
a) § 52 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
(1) Wer durch Entrichtung eines Beitrages vor
auch für Versicherungsfälle, die nach dem
dem 1. Januar 1956 die Selbstversicherung begon-
30. April 1942,
nen hat oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
von dem Recht der Weiterversicherung Gebrauch b) § 52 Nr. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes
gemacht hat, kann die Versicherung in der knapp- auch dann, wenn Berufsunfähigkeit oder
schaftlichen Rentenversicherung fortsetzen, auch Tod nach dem 29. Januar 1933,
wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 des c) § 52 Nr. 6 des, Reichsknappschaftsgesetzes
Reichsknappschaftsgesetzes nicht erfüllt sind. auch dann, wenn Berufsunfähigkeit oder
Tod nach dem 30. Juni 1944
(2) Wer die Selbstversicherung nach dem 31. De- eingetreten sind.
zember 1955 begonnen hat, erhält die zur Selbstver-
sicherung entrichteten Beiträge in voller Höhe zu- (2) § 52 Nr. 5 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt
rückgezahlt, wenn er dies bis zum 31. Dezember 1957 nur, wenn der Internierte oder Verschleppte (§ 1
beantrngt. Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor dem
10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt im
§ 4 Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat
oder vor dem 10. August 1955 gestorben ist.
(1) § 46 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
gilt auch für Versicherungsfälle, für die bei Ver-
kündung dieses Gesetzes ein bindender oder rechts- § 9
kräftiger Bescheid nicht vorliegt oder ein Anspruch (1) §§ 53 bis 58 des Reichsknapps'chaftsgesetzes
auf Leistung erst durch dieses Gesetz begründet gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem
wird. 1. Januar 1957 eingetreten sind.
(2) § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes {2) Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit
gilt auch, wenn die Zeit der Arbeitslosigkeit ganz vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zehntel
oder teilweise vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der bis dahin mit Pflichtbeiträgen belegten Zeit als
dieses Gesetzes liegt. Ausfallzeit anzurechnen, wenn der Berechtigte nicht
längere Ausfallzeiten nachweist. Dies gilt nur inso-
§ 5 weit, als der Zeitraum zwischen dem ersten und
dem letzten Beitra'g nicht schon mit Versicherungs-
Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 49 zeiten belegt ist.
Abs. 6 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten die
Durchführungsbestimmungen des Reichsversiche- (3) Im Falle der Gesamtleistung an einen Wan-
rungsamtes zum knappschaftlichen Leistungszu- derversicherten ist die nach Absatz 2 anzurechnende
schlag vom 7. Dezember 1943 (AN S. 522), vom Ausfallzeit bei den beteiligten Versicherungszwei-
22. April 1944 (AN S. 118), vom 1. Juni 1944 (AN gen nach der Dauer der in ihnen zurückgelegten
S. 163) und vom 22. Juli 1944 (AN S. 242) weiter. Beitragszeiten anteilmäßig zu berücksichtigen.
§ 10
§ 6
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
§ 50 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes ist
auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten für Versicherungsfälle, die im Jahre 1957 eintreten,
dieses Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 ein- 4326 Deutsche Mark.
getreten sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
der Versicherte vor dem 1. April 1945 invalide im § 11
Sinne des § 1254 der Reichsversicherungsordnung in Bei Versicherungsfällen nach § 46 in Verbindung
der am 31. Mai 1949 geltenden Fassung geworden mit § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach
ist. Liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 des §§ 47, 48 und 64 des Reichsknappschaftsgesetzes,
Reichslmappschaftsgesetzes nicht vor, so werden die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-
alle Beiträge angerechnet, aus denen zur Zeit des zember 1961 eintreten, ist die Rente nach den vor
Versicherungsfalles nach den zu diesem Zeitpunkt dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften über die
geltenden Vorschriften die Anwartschaft erhalten Zusammensetzung und die Berechnung· der Ren-
war. ten einschließlich des Sonderzuschusses des § 25
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 555
dieses Artikels aus den bis zum 31. Dezember 1956 gestellt ist, mit der Maßgabe, daß die Leistung
zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen, frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
wenn dies für den Versicherten gegenüber der Be- beginnt. Ist der Antrag auf Rente vor dem Inkraft-
rechnung der Rente nach den ab 1. Januar 1957 gel- treten dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die Rente,
tenden Vorschriften günstiger ist. Dies gilt nur, vorbehaltlich der Regelung des § 16 dieses Arti-
wenn aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten kels, spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Ge-
Beiträgen die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt setzes.
nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten (2) Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspru eh
war und ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr auf eine Rente begründet wird, ist die Rente nur
vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles für auf Antrag zu gewähren. Die Rente beginnt mit
mindestens neun Monate Beiträge entrichtet sind. dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Vor-
aussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind und
§ 12 der Antrag bis zum 31. Dezember 1958 gestellt wor-
Die §§ 60 und 67 des Reichsknappschaftsgesetzes den ist; andernfalls gilt § 82 des Reichsknappschafts-
gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem In- gesetzes.
krafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. § 19
(1) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
§ 13 gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten
§ 63 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes und dieses Gesetzes geschlossen ist.
§ 6 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der (2) § 83 Abs. 3 und 4 des Reichsknappschaftsge-
Tod des Versicherten vor dem Inkrafttreten dieses setzes gilt nur, .wenn die neue Ehe nach dem In-
Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten krafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder für nich-
ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrif- tig erklärt ist.
ten nicht vor, so werden Hinterbliebenenrenten ge- § 20
währt, wenn zur Zeit des Todes des Versicherten
nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrif- § 96 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur,
ten die Anwartschaft erhalten und die Wartezeit wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten dieses
erfüllt war. Gesetzes geheiratet hat.
§ 14
§ 21
§ 65 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch
Sind aus demselben Beschäftigungsverhältnis für
dann, wenn der frühere Ehemann vor dem Inkraft-
Zeiten vor dem 1. Januar 1943 neben Beiträgen zur
treten dieses Gesetzes, aber nach dem 30. April 1942
knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbei-
gestorben ist.
ter oder Angestellten auch Beiträge zur Rentenver-
§ 15
sicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung
§ 69 Abs. 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes der Angestellten entrichtet, so besteht für diese
ist nur dann anzuwenden, wenn der Tod des Ver- Zeit der Doppelversicherung kein Anspruch gegen
sicherten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rentenversicherung der Arbeiter oder gegen die
eingetreten ist. Rentenversicherung der Angestellten.
§ 16
§ 22
Liegt der Beginn einer vorübergehenden Berufs-
unfähigkeit oder einer vorübergehenden Invalidität Ist für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar
im Sinne der §§ 3 und 5 der Verordnung vom 1957 eingetreten sind, beim Inkrafttreten dieses Ge-
4. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 569) vor dem setzes noch keine Rente angewiesen, so ist für die
Inkrafttreten dieses Gesetzes, läuft aber die sechs- Berechnung der Rente das vor dem Inkrafttreten
undzwanzigste Woche nach dem 31. Dezember 1956 dieses Gesetzes geltende Recht anzuwenden; so-
ab oder fällt das Krankengeld nach diesem Zeit- dann ist die Rente für Bezugszeiten nach Inkraft-
punkt weg, so gelten die Vorschriften der §§ 72 treten dieses Gesetzes nach den Vorschriften dieses
und 82 des Reichsknappschaftsgesetzes. Artikels umzustellen.
§ 23
§ 17
(1) Renten, die nach dem bis zum Inkrafttreten
Die §§ 75 bis 77 des Reichsknappschaftsgesetzes dieses Gesetzes geltenden Recht festgestellt sind
gelten für Rentenbezugszeiten nach dem Inkraft- oder noch festgestellt werden, sind für Bezugszeiten
treten dieses Gesetzes auch für Versicherungsfälle, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vor-
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten schriften dieses Gesetzes umzustellen, wenn der
sind. Dem Versicherten ist jedoch mindestens der Träger der knappschaftlichen Rentenversicheru:,ig
bisherige monatliche Rentenzahlbetrag zu belassen. zuständig ist.
(2) Soweit ein Träger der Rentenversicherung der
§ 18
Arbeiter oder der Träger der Rentenversicherung
(1) Bei Versicherungsfällen, die vor dem Inkraft- der Angestellten zuständig ist, sind die Renten nach
treten dieses Gesetzes eingetreten sind, gilt § 82 den Vorschriften dieser Versicherungszweige über
des Reichsknappschaftsgesetzes, wenn der Antrag die Neufeststellung von Renten umzustellen. Die
auf Rente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes §§ 24, 25 und 29 dieses Artikels finden Anwend4ng.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mittei- Sonderzuschuß so zu erhöhen, daß der monatliche
lung über die Umstellung zu erteilen. Rentenzahlbetrag ohne Leistungszuschlag und ohne
Kinderzuschuß
(4) Auf die umgestellten Renten finden die für 21 Deutsche Mark,
bei Versichertenrenten
den feststellenden Versicherungsträger geltenden
Vorschriften Anwendung. bei Hinterbliebenenrenten 14 Deutsche Mark
über dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag
ohne Leistungszuschlag und ohne Kinderzuschuß
§ 24 liegt, wenn die Umstellung keine oder eine gerin-
gere Erhöhung ergibt. Dies gilt entsprechend für
(1) Für die Berechnung des Jahresbetrages der
Berechtigte, deren Anspruch auf eine Rente nach
umzustellenden Knappschaftsrente gilt § 53 Abs. 1
Satz 1 erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
des Reichsknappschaf tsgesetzes.
begründet wird oder deren Rente nach dem bisheri-
(2) Bei der Umstellung der Knappschaftsrente - gen Recht erst mit dem Inkrafttreten dieses Geset-
sind Beiträge, die während des Bezuges der Knapp- zes beginnt; hierbei tritt an die Stelle des bisherigen
schaftsrente nach dem bis zum 31. Dezember 1956 monatlichen Zahlbetrages der Zahlbetrag ohne Lei-
geltenden Recht bei der Berechnung der Rente be- stungszuschlag und ohne Kinderzuschuß, wie er zu
rücksichtigt worden sind, anzurechnen. Sind wäh- errechnen gewesen wäre, wenn Anspruch auf Rente
rend des Bezuges der Knappschaftsrente bis zur für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Verkündung dieses Gesetzes mindestens sechsund- bestanden hätte. Hat ein Berechtigter Anspruch so-
dreißig Monatsbeiträge oder im Falle des Ausschei- wohl auf Versichertenrente als auch auf Hinter-
dens aus einem knappschaftlichen Betrieb minde- bliebenenrente, so darf der Sonderzuschuß zu bei-
stens sechs Monatsbeiträge zur knappschaftlichen den Renten den Gesamtbetrag von 21 Deutsche Mark
Rentenversicherung entrichtet worden, so ist die monatlich nicht übersteigen.
Rente nach dem bis zum 31. Dezember 1956 gelten- (2) § 71 des Reichsknappschaftsgesetzes findet
den Recht umzurechnen, wenn dies bis zum 31. De- auf den Sonderzuschuß keine Anwendung.
zember 1958 beantragt wird. Die umgerechnete
Rente ist umzustellen. (3) Erhalten Empfänger von Versichertenrenten
oder Hinterbliebenenrenten beim Inkrafttreten die-
(3) Für die Berechnung des Jahresbetrages der ses Gesetz,es laufende Leistungen der öffentlichen
umzustellenden Knappschaftsvollrente gilt § 53 Fürsorge, so dürfen diese Leistungen auf Grund
Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes, für die der der Erhöhung der Rente durch den Sonderzuschuß
Witwenvollrente § 69 Abs. 2 des Reichsknappschafts- nicht gekürzt werden; das gleiche gilt insoweit, als
gesetzes und für die der Witwenrente § 69 Abs. 1 durch die Umstellung der Renten der monatliche
des Reichsknappschaftsgesetzes. Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß bei Ver-
sichertenrenten bis zu 21 Deutsche Mark, bei Hin-
(4) Für die Umstellung der Leistungsanteile aus terbliebenenrenten bis zu 14 Deutsche Mark erhöht
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ren- wird. Satz 1 findet keine Anwendung,
tenversicherung der Angestellten sind die Vor-
schriften dieser Versicherungszweige über die Neu- a) wenn die laufenden Leistungen der öffent-
feststellung von Renten anzuwenden. Für die Be- lichen Fürsorge in einer Anstalt, einem
rechnung des Jahresbetrages gelten § 1253 Abs. 2, Heim oder einer ähnlichen Einrichtung ge-
§ 1268 Abs. 2 der Reich,sversicherungsordnung oder währt werden oder
§ 30 Abs. 2, § 45 Abs. 2 des Angestelltenversiche- b) wenn die Rentenempfänger für einen zu-
rungsgesetzes. sammenhängenden Zeitraum von mehr als
einem Jahr aus der laufenden Unter-
(5) Die umgestellte Leistung darf unbeschadet des stützung ausscheiden.
§ 25 dieses Artikels den bisherigen monatlichen
Rentenzahlbetrag nicht unterschreiten. (4) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem
Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach
(6) Als allgemeine Bemessungsgrundlage ist die dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem
des Jahres 1957 des entsprechenden Versicherungs- Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihil-
zweiges zugrunde zu legen. fen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der be-
trieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom
(7) Der Bundesminister für Arbeit kann durch all- 17. Oktober 1951 {Bundesanzeiger Nr. 204 vom
gemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der
des Bundesrates Näheres für die Durchführung der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Ein-
Umstellung der Renten bestimmen. kommensgrenzen nicht überschritten werden, so
bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate
Januar bis einschließlich April 1957 auf Grund der
§ 25
Vorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu lei-
(1) Eine Rente, mit Ausnahme der Bergmannsrente sten sind, die für den Monat Dezember 1956 An-
(Knappschaftsrente) und des Knappschaftssoldes, spnich auf Rente hatten, für den genannten Zeit-
auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Ge- raum bei der Ermittlung des Einkommens unberück-
setzes Anspruch bestand und die nach den Vorschrif- sichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der für-
ten dieses Artikels umzustellc~n ist, ist für die Be- sorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nach-
zugszeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen zahlungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 557
sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus nannten Kassen nicht angehört, so kann er die Ver-
der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosen- sicherung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen
hilfe nicht zu berücksichtigen. allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche
nicht besteht, bei der Landkrankenkasse fortsetzen.
§ 26 Er hat dies der Kasse innerhalb von sechs Monaten,
nachdem durch bindenden Bescheid oder rechts-
(1) Der nach § 102 des Reichsknappschaftsgesetzes kräftiges Urteil seine Rente umgestellt ist, anzu-
zuständige Träger stellt die Rente um. zeigen. Artikel 2 § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
(2) Soweit auf Grund zwischenstaatlicher Ver- Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956
träge ein Träger der knappschaftlichen Renten- (Bundesgesetzbl. I S. 500) gilt entsprechend.
versicherung für die Feststellung und Zahlung von
Leistungen zuständig ist, behält es hierbei bis zur (5) Im übrigen gilt Artikel 2 §§ 3, 9 und 10 des
Anpassung der Verträge an dieses Gesetz sein Be- Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner
wenden. vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) ent-
sprechend.
§ 27
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als § 28
Rentner nach § 5 der Verordnung über den weiteren (1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremd-
Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom renten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August
19. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287) oder nach § 1 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der
der Verordnung über die knappschaftliche Kran- Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundes-
kenversicherung der Rentner vom 8. Juni 1942 gesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bun-
(Reichsgesetzbl. I S. 40C>) versichert ist und zu den desgesetzbl. I S. 767) anzuwenden ist, wird den An-
Personen gehört, deren Rente durch einen Träger spruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleichge-
der Rentenversicherung der Arbeiter oder den Trä- stellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und
ger der Rentenversicherung der Angestellten umge- Auslandsrentengesetzes an die Vorschriften dieses
stellt wurde, wird unbeschadet der Absätze 2 und 4 Gesetzes werden Renten, auf die das Fremdrenten-
hinsichtlich seiner Krankenversicherung so behan- und Auslandsrentengesetz wegen ausländischer
delt, wie wenn die Rente nicht umgestellt worden Versicherungszeiten anzuwenden ist, nach den bis
wäre. zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vor-
(2) Gehört eine der in Absatz 1 genannten Per- schriften berechnet und nach den Vorschriften die-
sonen zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsver- ses Artikels für den Rentenbeginn im Jahre 1956
sicherungsordnung bezeichneten Versicherten, so umgestellt. Versicherungszeiten, die nach dem
kann sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz anzurech-
durch bindenden Bescheid oder rechtskräftiges Ur- nen sind, werden im Rahmen des § 50 Abs. 1 des
teil die Rente Umgestellt ist, Reichsknappschaftsgesetzes berücksichtigt; Vor-
. schritten über die Erhaltung der Anwartschaft sind
a) die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht mehr anzuwenden.
(§ 225 der Reichsversicherungsordnung),
See-Krankenkasse oder Ersatzkasse bean- (2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-
tragen, der sie während der letzten fünf nung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen
Jahre vor Stellung des Rentenantrages der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur
mindestens zweiundfünfzig Wochen ange- Durchführung des Fremdrenten- und Auslands-
hört hat, oder rentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
b) die Mitgliedschaft bei der allgemeinen S. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften dieses
Ortskrankenkasse oder, wo eine solche Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der nach
nicht besteht, bei der Landkrankenkasse Neufassung der Tabellen umgestellten Renten gel-
ihres Wohnortes beantragen. ten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten als
Vorschüsse.
Dies gilt auch für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 der
Reichsversicherungsordnung versicherten Hinterblie- (3} Bis zur Anpassung der Auswirkungsverord-
benen. nung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119)
(3) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 beginnt am an die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Be-
Ersten des auf den Eingang des Antrages folgenden rechnung von Renten, auf die die genannte Ver-
Monats. Bis dahin bleibt sie bei dem zuständigen ordnung anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend.
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
bestehen. § 29
(4) Gehört der Rentner nicht zu den in § 165 Berechtigte, deren Renten nach den Vorschriften
Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung dieses Artikels umzustellen sind, erhalten auf die
bezeichneten Versicherten, so kann er die Versiche- sich danach ergebenden Rentenerhöhungen während
rung bei der Krankenkasse, See-Krankenkasse oder der Bezugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
Ersatzkasse fortsetzen, der er vor oder nach seiner an bis zur Umstellung monatliche Vorschüsse in an-
Zugehörigkeit zum Träger der knappschaftlichen gemessener Höhe. Dbersteigen die Vorschüsse die
Versicherung, zuletzt vor Stellung des Rentenantra- Nachzahlung, so ist dem Berechtigten der überschie-
ges angehört hat. Hat er einer der im Satz 1 ge- ßende Betrag· zu belassen.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 30 Reichsversicherungsordnung oder des§ 115 des Ange-
Ein Vorschuß, der auf Grund des § 1 des Renten- stelltenversicherungsgesetzes nachen trich teri, auch
vorschußzahlungsgesetzes vom 23. Dezember 1956 wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Bei-
(Bundesgesetzbl. I S. 1072) gezahlt ist, ist von der träge nachentrichtet werden, nicht bestanden hat.
Nachzahlung, die der Berechtigte auf Grund der Ar- Der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Ja-
tikel 1 und 2 dieses Gesetzes für die Zeit ab 1. Ja- nuar 1960 steht der Nachentrichtung nicht entgegen.
nuar 1957 zu beanspruchen hat, abzuziehen. Uber-
(2) Ist bei einem Versicherten im Sinne des Ab-
steigt der Vorschuß die Nachzahlung, so ist dem
satzes 1, der nach Vollendung des fünfzigsten Le-
Berechtigten der überschießende Betrag zu belassen.
bensjahres eine knappschaftlich versicherungspflich-
tige Beschäftigung aufgenommen hat, die Zeit von
§ 31 der Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäf-
tigung bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten
(1) Soweit eine vor dem 1. Januar 1957 festge- Lebensjahres voll mit Versicherungs- und Ausfall:.
stellte Rente nur nach den bis zum 31. Dezember zeiten belegt und ist die Wartezeit nach § 49 Abs. 3
1956 geltenden Vorschriften zu gewähren ist, wird des Reichsknappschaftsgesetzes durch Versiche-
sie w ei tergezahlt, solange die bisherigen Voraus- rungszeiten seit der Aufnahme der versicherungs-
setzungen für die Gewährung vorliegen. pflichtigen Beschäftigung nicht erfüllt, so gelten die
(2) Sind die Voraussetzungen für den Knapp- fehlenden Monate als Versicherungszeit im Sinne
schaftssold bis zum 31. Dezember 1957 nach dem bis des § 50 Abs. 1 und des § 56 des Reichsknappschafts-
zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht erfüllt, so gesetzes.
ist der Knappschaftssold auch nach dem 31. Dezem-
ber 1956 zu gewähren. § 34
(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Geset-
(3) Der Knappschaftssold fällt mit der Gewährung
zes an entfallen die Zuschüsse und Erstattungen des
der Bergmannsrente, der Knappschaftsrente oder Bund·es, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus
des Knappschaftsruhegeldes weg.
der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 32 zu zahlen sind.
Die §§ 6, 13 und 14 dieses Artikels sind bei Ver- (2) Verpflichtungen des Bundes für Zeiten vor
sicherungsfällen, für die sie gelten, auch in schwe- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unbe-
benden Verfahren anzuwenden; ihre Nichtberück- rührt. Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
sichtigung ist, soweit Revision zulässig ist, auch ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe
dann ein Revisionsgrund, wenn das Landessozial- der Verpflichtungen des Bundes pauschal feststellen.
gericht oder Sozialgericht sie noch nicht anwenden
konnte. Ist bei einem der bezeichneten Versiche-
rungsfälle ein Leistungsantrag rechtskräftig oder Artikel 3
bindend abgelehnt worden, so ist auf Antrag zu
prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes günsti- Schi ußvorschriften
ger sind. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen. Der
Antrag auf Nachprüfung ist nur bis zum 31. Dezem- § 1
ber 1958 zulässig.
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
§ 33 verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet
(1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundes- werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,
vertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevaku- treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestim-
iertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht mungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
oder der Evakuierung als Selbständige erwerbstätig
waren und binnen zwei Jahren nach der Vertrei- § 2
bung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach
Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 51 Nr. 6 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle
des Reichsknappschaftsgesetzes eine knappschaftlich diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlauten-
versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen den Vorschriften außer Kraft.
haben oder aufnehmen, können sich nach Wegfall
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
§ 3
der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der
Angestellten nach den Vorschriften dieser Versiche- Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,
rungszweige weiterversichern, auch wenn die Vor- das Reichsknappschaftsgesetz in der durch dieses
aussetzungen des § 33 des Reichsknappschaftsgeset- Gesetz bestimmten Fassung neu bekanntzumachen
zes nicht vorliegen, und können, abweichend von und dabei die Vorschriften des Reichsknappschafts-
der Regelung des§ 1418 der Reichsversicherungsord- gesetzes, in denen auf die Vorschriften der Reichs-
nung oder des § 140 des Angestelltenversicherungs- versicherungsordnung und des Angestelltenver-
gesetzes, Bei tr~iue für die Zeit vor Vollendung des sicherungsgesetzes Bezug genommen wird, an die
fünfundsechzigsten Lebensjahres bis zum 1. Januar neue Paragraphenbezeichnung nach den Gesetzen
1924 zurück in den Beitragsklassen des § 1388 der zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 559
der Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange- § 5
stellten anzupassen und hierbei Unstimmigkeiten in
Die Geltung der Vorschriften dieses Gesetzes im
der Paragraphenbezeichnung und im Wortlaut zu
beseitigen. Saarland wird durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 4
§ 6
Dieses Gesetz gill nach § 13 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzcs vorn 4. Januar 1952 (Bundes- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord- 1957 in Kraft. §§ 1, 29 bis 32, 45 Abs. 2 und § 130
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes · erlassen Abs. 1, 2 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes tre-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten ten am ersten Tage des auf die Verkündung dieses
Uberlei tungsgesetzes. Gesetzes folgenden Monats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 1
(zu§ 54 Abs. 2 KnVNG)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte
der Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherungen
Brutto-Jahresarbeitsentgelt Brutto-Jahresarbeitsentgelt
in~/DM inRM/DM
1926 1682,- 1941 2321,-
27 ..................... . 1779,- 42 ..................... . 2335,-
28 ..................... . 2013,- 43 ..................... . 2349,-
29 ..................... . 2137,- 44 ..................... . 2316,-
1930 2110,- 45 ..................... . 1797,-
31 ..................... . 1949,- 46 ..................... . 1797,-
32 ..................... . 1673,- 47 ..................... . 1852,-
33 ..................... . 1604,- 48 ...........•.......... 2243,-
34 ..................... . 1627,- 49 ..................... . 2868,-
35 ..................... . 1719,- 1950 3194,-
36 ..................... . 1811,- 51 3617,-
37 1884,- 52 3893,-
38 ..................... . 1972,- 53 ..................... . 4104,-
39 ..................... . 2114,- 54 ..................... . 4279,-
1940 2179,- 1955 4596,-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 561
Anlage 2
(zu § 54 Abs. 3 Buchstabe a KnVNG)
Knappschaftliche Rentenversicherung
Arbeiter
Beitragsklasse
Zeitraum
I II III IV V VI VII VIII IX X
1 1 1 1 1 1 1 1 1
bis 30. Juni 1926 4,46 5,95 7,43 8,92 10,40 11,89 13,38
vom 1. Juli 1926
bis 31. Dezember 1938 4,05 5,41 6,76 8,11 9,46 10,81 12,16 13,87 15,33 17,05
vom 1. Januar 1939
bis 31. Dezember 1942 2,79 3,91 5,03 6,15 · 7,26 8,38 9,50 10,62 11,73
Angestellte
Gehaltsklasse
Zeitraum
A 1
B 1
C 1
D 1
E 1
F 1
G 1
H 1
J 1
K
bis 30.Juni 1926 2,23 4,46 8,92 14,86 20,81 23,78 23,78 23,78
vom 1. Juli 1926
bis 31. Dezember 1938 2,03 4,05 8,11 13,51 18,92 21,62 21,62 21,75 21,73 21,73
vom 1. Januar 1939
bis 31. Dezember 1942 1,68 3,35 6,71 11,18 15,65 17,88 17,88
Doppelversicherung
vom 1. Januar 1924
bis 30. Juni 1926 2,97 5,95 11,89 19,82 27,74 31,71 31,71 31,71
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 3
(zu § 54 Abs. 3 Buchstabe b KnVNG)
Knappschaftliche Rentenver.sicherung
Arbeiter und Angestellte
Zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem von dem Versicherten erzielten Brutto-Jahresarbeitsentgelt und
dem durchschnittlichen Brutto-Jahresarbeitsentgelt aller Versicherten werden die Werte für den Tausend- und
Hundert-Mark-Betrag des Brutto-Jahresarbeitsentgelts des Versicherten aus der Tabelle A und für den Zehn- und
Ein-Mark-Betrag aus der Tabelle B für das jeweilige Kalenderjahr abgelesen und zusammengezählt. Das gilt auch
dann, wenn der auf ein Kalenderjahr entfallende Brutto-Jahresarbeitsentgelt des Versicherten nur in Teilzeit-
räumen des Kalenderjahres erzielt ist. ·
Bei der Anwendung der Tabellen ist der Tausend-Mark-Betrag in der Kopfzeile und der Hundert-Mark-Betrag
in der Vorspalte (erste Zahlenspalte links) der Tabelle A zu suchen; die Zahl im Schnittpunkt der Zahlenspalte
unter dem Taus-end-Mark-Betrag und der Zahlenzeile rechts vom Hundert-Mark-Betrag ist der Wert für den
Tausend- und Hundert-Mark-Betrag des Brutto-Jahresarbeitsentgelts des Versicherten. Entsprechend ist bei der
Ermittlung des Wertes für den Zehn- und Ein-Mark-Betrag aus der Tabelle B zu verfahren.
Tabelle A Kalenderjahr 1943
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark
0 1 1000,- 1 2000,- 1 3000,- 1 4000,-
0 - 42,57 85,14 127,71 170,29
100,- 4,26 46,83 89,40 131,97 174,54
200,- 8,51 51,09 93,66 136,23 178,80
300,- 12,77 55,34 97,91 140,49 183,06
400,- 17,03 59,60 102,17 144,74 187,31
500,- 21,29 63,86 106,43 149,00 191,57
600,- 25,54 68,11 110,69 153,26 195,83
700,- 29,80 72,37 114,94 157,51 200,09
800,- 34,06 76,63 119,20 161,77 204,34
900,- 38,31 80,89 123,46 166,03 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark
0 10,- 1 20,- 30,- 40,- 1 50,-- 1 60,- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,43 0,85 1,28 1,70 2,13 2,55 2,98 3,41 3,83
1,- 0,04 0,47 0,89 1,32 1,75 2,17 2,60 3,02 3,45 3,87
2,- 0,09 0,51 0,94 1,36 1,79 2,21 2,64 3,07 3,49 3,92
3,- 0,13 0,55 0,98 1,40 1,83 2,26 2,68 3,11 3,53 3,96
4,- 0,17 0,60 1,02 1,45 1,87 2,30 2,72 3,15 3,58 4,00
5,- 0,21 0,64 1,06 1,49 1,92 2,34 2,77 3,19 3,62 4,04
6,- 0,26 0,68 1,11 1,53 1,96 2,38 2,81 3,24 3,66 4,09
7,- 0,30 0,72 1,15 1,58 2,00 2,43 2,85 3,28 3,70 4,13
8,- 0,34 0,77 1,19 1,62 2,04 2,47 2,89 3,32 3,75 4,17
9,- 0,38 0,81 1,23 1,66 2,09 2,51 2,94 3,36 3,79 4,21
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 563
noch Anlage 3
Tabelle A Kalenderjahr 1944
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark
0 1 1000,- 1 2000,- 1 3000,- 1 4000,-
0 - 43,18 86,36 129,53 172,71
100,- 4,32 .47,50 90,67 133,85 177,03
200,- 8,64 51,81 94,99 138,17 181,35
300,- 12,95 56,13 99,31 142,49 185,66
400,- 17,27 60,45 103,63 146,80 189,98
500,- 21,59 64,77 107,94 151,12 194,30
600,- 25,91 69,08 112,26 155,44 198,62
700,- 30,22 73,40 116,58 159,76 202,94
800,- 34,54 77,72 120,90 164,08 207,25
900,- 38,86 82,04 125,22 168,39 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark
0 10,- 1 20,- 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,43 0,86 1,30 1,73 2,16 2,59 3,02 3,45 3,89
1,- 0,04 0,47 0,91 1,34 1,77 2,20 2,63 3,07 3,50 3,93
2,- 0,09 0,52 0,95 1,38 1,81 2,25 2,68 3,11 3,54 3,97
3,-- 0,13 0,56 0,99 1,42 1,86 2;29 2,72 3,15 3,58 4,02
4,- 0,17 0,60 1,04 l,47 1,90 2,33 2,76 3,20 3,63 4,06
5,-- 0,22 O,G5 1,08 1,51 1,94 2,37 2,81 3,24 3,67 4,10
6,- 0,26 0,69 1,12 1,55 1,99 2,42 2,85 3,28 3,71 4,15
7,- 0,30 0,73 1,17 1,60 2,03 2,46 2,89 3,32 3,76 4,19
8,- 0,35 0,78 1,21 1,64 2,07 2,50 2,94 3,37 3,80 4,23
9,- 0,39 0,82 1,25 1,68 2,12 2,55 2,98 3,41 3,84 4,27
Tabelle A Kalenderjahre 1945/46
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark
0 1 1000,- 1 2000,- 1 3000,- 1 4000,-
0 - 55,65 111,30 166,94 222,59
100,- 5,56 61,21 116,86 172,51 228,16
200,- 11,13 66,78 122,43 178,07 233,72
300,- 16,69 72,34 127,99 183,64 239,29
400,- 22,26 77,91 133,56 189,20 244,85
500,- 27,82 83,47 139,12 194,77 250,42
600,- 33,39 89,04 144,69 200,33 255,98
700,- 38,95 94,60 150,25 205,90 261,55
800,- 44,52 100,17 155,82 211,46 267,11
900,- 50,08 105,73 161,38 217,03 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark
0 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,56 1,11 1,67 2,22 2,78 3,34 3,90 4,45 5,01
1,- 0,06 0,61 1,17 1,73 2,28 2,84 3,39 3,95 4,51 5,06
2,- 0,11 0,67 1,22 1,78 2,34 2,89 3,45 4,01 4,56 5,12
3,- 0,17 0,72 1,28 1,84 2,39 2,95 3,51 4,06 4,62 5,18
4,- 0,22 0,78 1,34 1,89 2,45 3,01 3,56 4,12 4,67 5,23
5,- 0,28 0,83 1,39 1,95 2,50 3,06 3,62 4,17 4,73 5,29
6,- 0,33 0,89 1,45 2,00 2,56 3,12 3,67 4,23 4,79 5,34
7,- 0,39 0,95 1,50 2,06 2,62 3,17 3,73 4,28 4,84 5,40
8,- 0,45 1,00 1,56 2,11 2,67 3,23 3,78 4,34 4,90 5,45
9,- 0,50 1,06 1,61 2,17 2,73 3,28 3,84 4,40 4,95 5,51
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
noch Anlage 3
Tabelle A Kalenderjahr 1947
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark
0 1000,- 1 2000,- 1 3000,- 1 4000,- 1 5000,- 1 6000,- 1 7000,-
0 - 54,00 107,99 161,99 215,98 269,98 323,97 377,97
100,- 5,40 59,40 113,39 167,39 221,38 275,38 329,37 383,37
200,- 10,80 64,79 118,79 172,79 226,78 280,78 334,77 388,77
300,- 16,20 70,19 124,19 178,19 232,18 286,18 340,17 -
400,- 21,60 75,59 129,59 183,59 237,58 291,58 345,57 -
500,- 27,00 80,99 134,99 188,98 242,98 296,98 350,97 -
600,- 32,40 86,39 140,39 194,38 248,38 302,38 356,37 -
700,- 37,80 91,79 145,79 199,78 253,78 307,78 361,77 -
800,- 43,20 97,19 151,19 205,18 259,18 313,17 367,17 -
900,- 48,60 102,59 156,59 210,58 264,58 318,57 372,57 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark
0 1 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,54 1,08 1,62 2,16 2,70 3,24 3,78 4,32 4,86
1,- 0,05 0,59 1,13 1,67 2,21 2,75 3,29 3,83 4,37 4,91
2,- 0,11 0,65 1,19 1,73 2,27 2,81 3,35 3,89 4,43 4,97
3,- 0,16 0,70 1,24 1,78 2,32 2,86 3,40 3,94 4,48 5,02
4,- 0,22 0,76 1,30 1,84 2,38 2,92 3,46 4,00 4,54 5,08
5,- 0,27 0,81 1,35 1,89 2,43 2,97 3,51 4,05 4,59 5,13
6,- 0,32 0,86 1,40 1,94 2,48 3,02 3,56 4,10 4,64 5,18
7,- 0,38 0,92 1,46 2,00 2,54 3,08 3,62 4,16 4,70 5,24
8,- 0,43 0,97 1,51 2,05 2,59 3,13 3,67 4,21 4,75 5,29
9,- 0,49 1,03 1,57 2,11 2,65 3,19 3,73 4,27 4,81 5,35
Tabelle A Kalenderjahr 1948
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark/Deutsche Mark
0 1 1000,- 1 2000,- 1 3000,- 1 4000,- 1 5000,- 1 6000,- 1 7000,-
0 - 44,58 89,17 133,75 178,33 222,92 267,50 312,08
100,- 4,46 49,04 93,62 138,21 182,79 227,37 271,96 316,54
200,- 8,92 53,50 98,08 142,67 187,25 231,83 276,42 321,00
300,- 13,37 57,96 102,54 147,12 191,71 236,29 280,87 -
400,- 17,83 62,42 107,00 151,58 196,17 240,75 285,33 -
500,- 22,29 66,87 111,46 156,04 200,62 245,21 289,79 -
600,- 26,75 71,33 115,92 160,50 205,08 249,67 294,25 -
700,- 31,21 75,79 120,37 164,96 209,54 254,12 298,71 -
800,-- 35,67 80,25 124,83 169,42 214,00 258,58 303,17 -
900,- 40,12 84,71 129,29 173,87 218,46 263,04 307,62 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Reichsmark/ Deutsche Mark
0 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,45 0,89 1,34 1,78 2,23 2,67 3,12 3,57 4,01
1,- 0,05 0,49 0,94 1,38 1,83 2,27 2,72 3,17 3,61 4,06
2,-- 0,09 0,53 0,98 1,43 1,87 2,32 2,76 3,21 3,66 4,10
3,- 0,13 0,58 1,03 1,47 1,92 2,36 2,81 3,25 3,70 4,15
4,- 0,18 0,62 1,07 1,52 1,96 2,41 2,85 3,30 3,74 4,19
5,- 0,22 0,67 1,11 1,56 2,01 2,45 2,90 3,34 3,79 4,24
6,- 0,27 0,71 1,16 1,60 2,05 2,50 2,94 3,39 3,83 4,28
7,- 0,31 0,76 1,20 1,65 2,10 2,54 2,99 3,43 3,88 4,32
8,- 0,36 0,80 1,25 1,69 2,14 2,59 3,03 3,48 3,92 4,37
9,- 0,40 0,85 1,29 1,74 2,18 2,63 3,08 3,52 3,97 4,41
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1957 565
noch Anlage 3
Tabelle A Kalenderjahr 1949
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 1000,- 1 2000,- 1 3000,- 1 4000,- 1 5000,- 1 6000,- 1 7000,- 1 8000,-
0 - 34,87 69,74 104,60 139,47 · 174,34 209,21 244,07 278,94
100,- 3,49 38,35 73,22 108,09 142,96 177,82 212,69 247,56 282,43
200,- 6,97 41,84 76,71 111,58 146,44 181,31 216,18 251,05 285,91
300,- 10,46 45,33 80,20 115,06 149,93 184,80 219,67 254,53 289,40
400,- 13,95 48,81 83,68 118,55 153,42 188,28 223,15 258,02 292,89
500,- 17,43 52,30 87,17 122,04 156,90 191,77 226,64 261,51 -
600,- 20,92 55,79 90,66 125,52 160,39 195,26 230,13 264,99 -
700,- 24,41 59,27 94,14 129,01 163,88 198,74 233,61 268,48 -
800,- 27,89 62,76 97,63 132,50 167,36 202,23 237,10 271,97 -
900,- 31,38 66,25 101,12 135,98 170,85 205,72 240,59 275,45 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
1
0 1
10,- 20,- 30,- 40,- 50,- 60,- 70,- 80,- 90,-
1 1 1 1 1 1 1
0 - 0,35 0,70 1,05 1,39 1,74 2,09 2,44 2,79 3,14
1,- 0,03 0,38 0,73 1,08 1,43 1,78 2,13 2,48 2,82 3,17
2,- 0,07 0,42 0,77 1,12 1,46 1,81 2,16 2,51 2,86 3,21
3,- 0,10 0,45 0,80 1,15 1,50 1,85 2,20 2,55 2,89 3,24
4,- 0,14 0,49 0,84 1,19 1,53 1,88 2,23 2,58 2,93 3,28
5,- 0,17 0,52 0,87 1,22 1,57 1,92 2,27 2,62 2,96 3,31
6,- 0,21 0,56 0,91 1,26 1,60 1,95 2,30 2,65 3,00 3,35
7,- 0,24 0,59 0,94 1,29 1,64 1,99 2,34 2,68 3,03 3,38
8,-- 0,28 0,63 0,98 1,32 1,67 2,02 2,37 2,72 3,07 3,42
9,- 0,31 0,66 1,01 1,36 1,71 2,06 2,41 2,75 3,10 3,45
Tabelle A Kalenderjahr 1950
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 1000,- 1 2000,- 1 3000,- 1 4000,- 1 5000,- 1 6000,- 1 7000,- 1 8000,-
0 - 31,31 62,62 93,93 125,23 156,54 187,85 219,16 250,47
100,- 3,13 34,44 65,75 97,06 128,37 159,67 190,98 222,29 253,60
200,- 6,26 37,57 68,88 100,19 131,50 162,81 194,11 225,42 256,73
300,- 9,39 40,70 72,01 103,32 134,63 165,94 197,24 228,55 259,86
400,- 12,52 43,83 75,14 106,45 137,76 169,07 200,38 231,68 262,99
500,- 15,65 46,96 78,27 109,58 140,89 172,20 203,51 234,82 -
600,- 18,79 50,09 81,40 112,71 237,95 ,_
144,02 175,33 206,64
700,- 21,92 53,22 84,53 115,84 147,15 178,46 209,77 241,08 -
800,- 25,05 56,36 87,66 118,97 150,28 181,59 212,90 244,21 -
900,- 28,18 59,49 90,80 122,10 153,41 184,72 216,03 247,34 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 80,- 1 90,-
0 - 0,31 0,63 0,94 1,25 1,57 1,88 2,19 2,50 2,82
1,- 0,03 0,34 0,66 0,97 1,28 1,60 1,91 2,22 2,54 2,85
2,- 0,06 0,38 0,69 1,00 1,31 1,63 1,94 2,25 2,57 2,88
3,- 0,09 0,41 0,72 1,03 1,35 1,66 1,97 2,29 2,60 2,91
4,- 0,13 0,44 0,75 1,06 1,38 1,69 2,00 2,32 2,63 2,94
5,- 0,16 0,47 0,78 1,10 1,41 1,72 2,04 2,35 .2,66 2,97
6,- 0,19 0,50 0,81 1,13 l,44 1,75 2,07 2,38 2,69 3,01
7,- 0,22 0,53 0,85 1,16 1,47 1,78 2,10 2,41 2,72 3,04
8,- 0,25 0,56 0,88 1,19 1,50 1,82 2,13 2,44 2,76 3,07
9,- 0,28 0,59 0,91 1,22 1,53 1,85 2,16 2,47 2,79 3,10
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
noch Anlage 3
Tabelle A Kalenderjahr 1951
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 1000,- 1 2000,- 1 3000,- 1 4000,- 1 5000,- 1 6000,- 1 7000,- 1 8000,-
0 - 27,65 55,29 82,94 110,59 138,24 165,88 193,53 221,18
100,- 2,76 30,41 58,06 85,71 113,35 141,00 168,65 196,30 223,94
200,- 5,53 33,18 60,82 88,47 116,12 143,77 171,41 199,06 226,71
300,- 8,29 35,94 63,59 91,24 118,88 146,53 174,18 201-,82 229,47
400,-- 11,06 38,71 66,35 94,00 121,65 149,29 176,94 204,59 232,24
500,- 13,82 41,47 69,12 96,77 124,41 152,06 179,71 207,35 -
600,-- 16,59 44,24 71,88 99,53 127,18 154,82 182,47 210,12 -
700,- 19,35 47,00 74,65 102,29 129,94 157,59 185,24 212,88 -
800,- 22,12 49,76 77,41 105,06 132,71 160,35 188,00 215,65 -
900,- 24,88 52,53 80,18 107,82 135,47 163,12 190,77 218,41 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,28 0,55 0,83 1, 11 1,38 1,66 1,94 2,21 2,49
1,- 0,03 0,30 0,58 0,86 1,13 1,41 1,69 1,96 2,24 2,52
2,- 0,06 0,33 0,61 0,88 1,16 1,44 1,71 1,99 2,27 2,54
3,- 0,08 0,36 0,64 0,91 1,19 1,47 1,74 2,02 2,29 2,57
4,- 0,11 0,39 0,66 0,94 1,22 1,49 1,77 2,05 2,32 2,60
5,- 0,14 0,41 0,69 0,97 1,24 1,52 !,80 2,07 2,35 2,63
6,- 0,17 0,44 0,72 1,00 1,27 1,55 1,82 2,10 2,38 2,65
7,- 0,19 0,47 0,75 1,02 1,30 1,58 1,85 2,13 2,41 2,68
8,- 0,22 0,50 0,77 1,05 1,33 1,60 1,88 2,16 2,43 2,71
9,- 0,25 0,53 0,80 1,08 1,35 1,63 1,91 2,18 2,46 2,74
Tabelle A Kalenderjahr 1952
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
o J 1000,-j 2000,-l 3ooo,-14ooo,-J 5ooo,-J 6ooo,-J 1000,-J 8000,-J 9ooo,-/10000,-/11000,-J12000,-
0 - 25,69 51,37 77,06 102,75 128,44 154,12 179,81 205,50 231,18 256,87 282,56 308,25
100,- 2,57 28,26 53,94 79,63 105,32 131,00 156,69 182,38 208,07 233,75 259,44 285,13 -
200,- 5,14 30,82 56,51 82,20 107,89 133,57 159,26 184,95 210,63 236,32 262,01 287,70 -
300,- 7,70 33,39 59,08 84,77 110,45 136,14 161,83 187,52 213,20 238,89 264,58 290,26 -
400,- 10,28 35,96 61,65 87,34 113,02 138,71 164,40 190,08 215,77 241,46 267,15 292,83 -
500,- 12,84 38,53 64,22 89,90 115,59 141,28 166,97 192,65 218,34 244,03 269,71 295,40 -
600,- 15,41 41,10 66,79 92,47 118,16 143,85 169,54 195,22 220,91 246,60 272,28 297,97 -
700,- 17,98 43,67 69,36 95,04 120,73 146,42 172,10 197,79 223,48 249,17 274,85 300,54 -
800,- 20,55 46,24 71,92 97,61 123,30 148,99 174,67 200,36 226,05 251,73 277,42 303,11 -
900,- 23,12 48,81 74,49 100,18 125,87 151,55 177,24 202,93 228,62 254,30 279,99 305,68 -
Tabelle ß
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,-:- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,26 0,51 0,77 1,03 1,28 1,54 1,80 2,05 2,31
1,- 0,03 0,28 0,54 0,80 1,05 1,31 1,57 1,82 2,08 2,34
2,- 0,05 0,31 0,57 0,82 1,08 1,34 1,59 1,85 2,11 2,36
3,- 0,08 0,33 0,59 0,85 1,10 1,36 1,62 1,88 2,13 2,39
4,- 0,10 0,36 0,62 0,87 1,13 1,39 1,64 1,90 2,16 2,41
5,- 0,13 0,39 0,64 0,90 1,16 1,41 1,67 1,93 2,18 2,44
6,- 0,15 0,41 0,67 0,92 1,18 1,44 1,70 1,95 2,21 2,47
7,- 0,18 0,44 0,69 0,95 1,21 1,46 1,72 1,98 2,23 2,49
8,- 0,21 0,46 0,72 0,98 1,23 1,49 1,75 2,00 2,26 2,52
9,- 0,23 0,49 0,74 1,00 1,26 1,52 1,77 2,03 2,29 2,54
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den_ 27. Mai 1957 567
noch Anlage 3
TabelleA Kalenderjahr 1953
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
o ! 1000,-! 2000,-13ooo,-14ooo,-15ooo,-16ooo,-17ooo,-18ooo,-19ooo,-[10000,-[11000,-l12000,-
0 - 24,37 48,73 73,10 97,47 121,83 146,20 170,57 194,93 219,30 243,66 268,03 292,40
100,- 2,44 2G,80 51,17 75,54 99,90 124,27 148,64 173,00 197,37 221,73 246,10 270,47 -
200,- 4,87 29,24 53,61 77,97 102,34 126,71 151,07 175,44 199,81 224,17 248,54 272,90 -
300,- 7,31 31,68 56,04 80,41 104,78 129,14 153,51 177,88 202,24 226,61 250,97 275,34 -
400,- 9,75 34,11 58,48 82,85 107,21 131,58 155,95 180,31 204,68 229,04 253,41 277,78 -
500,- 12,18 36,55 60,92 85,28 109,65 134,02 158,38 182,75 207,12 231,48 255,85 280,21 -
600,- 14,62 38,99 63,35 87,72 112,09 136,45 160,82 185,19 209,55 233,92 258,28 282,65 -
700,- 17,06 41,42 65,79 90,16 114,52 138,89 163,26 187,62 211,99 236,35 260,72 285,09 -
800,- 19,49 43,86 68,23 92,59 116,96 141,33 165,69 190,06 214,42 238,79 263,16 287,52 -
900,- 21,93 46,30 70,66 95,03 119,40 143,76 168,13 192,50 216,86 241,23 265,59 289,96 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 80,- 1 90,-
0 - 0,24 0,49 0,73 0,97 1,22 1,46 1,71 1,95 2,19
1,- 0,02 0,27 0,51 0,76 1,00 1,24 1,49 1,73 1,97 2,22
2,- 0,05 0,29 0,54 0,78 1,02 1,27 1,51 1,75 2,00 2,24
3,- 0,07 0,32 0,56 0,80 1,05 1,29 1,54 1,78 2,02 2,27
4,- 0,10 0,34 0,58 0,83 1,07 1,32 1,56 1,80 2,05 2,29
5,- 0,12 0,37 0,61 0,85 1,10 1,34 1,58 1,83 2,07 2,31
6,- 0,15 0,39 0,63 0,88 1,12 1,36 1,61 1,85 2,10 2,34
7,- 0,17 0,41 0,66 0,90 1,15 1,39 1,63 1,88 2,12 2,36
8,- 0,19 0,44 0,68 0,93 1,17 1,41 1,66 1,90 2,14 2,39
9,- 0,22 0,46 0,71 0,95 1,19 1,44 1,68 1,92 2,17 2,41
TabelleA Kalenderjahr 1954
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
o j 1000,---l 2000,-l 3ooo,-14ooo,---15ooo,-j 6ooo,-17ooo,-18ooo,-19ooo,--110000,-!11000,-l12000,-
0 - 23,37 46,74 70,11 93,48 116,85 140,22 163,59 186,96 210,33 233,70 257,07 280,44
100,- 2,34 25,71 49,08 72,45 95,82 119,19 142,56 165,93 189,30 212,67 236,04 259!41 -
200,- 4,67 28,04 51,41 74,78 98,15 121,52 144,89 168,26 191,63 215,00 238,37 261,74 -
300,- 7,01 30,38 53,75 77,12 100,49 123,86 147,23 170,60 193,97 217,34 240,71 264,08 -
400,- 9,35 32,72 56,09 79,46 102,83 126,20 149,57 172,94 196,31 219,68 243,05 266,42 -
500,- 11,68 35,05 58,42 81,79 105,16 128,53 151,90 175,27 198,64 222,01 245,38 268,75 -
600,- 14,02 37,39 60,76 84,13 107,50 130,87 154,24 177,61 200,98 224,35 247,72 271,09 -
700,- 16,36 39,73 63,10 86,47 109,84 133,21 156,58 179,95 203,32 226,69 250,06 273,43 -
800,- 18,70 42,07 65,44 88,81 112,18 135,55 158,92 182,29 205,66 229,03 252,40 275,77 -
900,- 21,03 44,40 67,77 91,14 114,51 137,88 161,25 184,62 207,99 231,36 254,73 278,10 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,23 0,47 0,70 0,93 1,17 1,40 1,64 1,87 2,10
1,-- 0,02 0,26 0,49 0,72 0,96 1,19 1,43 1,66 1,89 2,13
2,- 0,05 0,28 0,51 0,75 0,98 1,22 1,45 1,68 1,92 2,15
3,- 0,07 0,30 0,54 0,77 1,00 1,24 1,47 1,71 1,94 2,17
4,- 0,09 0,33 0,56 0,79 1,03 1,26 1,50 1,73 1,96 2,20
5,- 0,12 0,35 0,58 0,82 1,05 1,29 1,52 1,75 1,99 2,22
6,- 0,14 0,37 0,61 0,84 1,08 1,31 1,54 1,78 2,01 2,24
7,- 0,16 0,40 0,63 0,86 1,10 1,33 1,57 1,80 2,03 2,27
8,- 0,19 0,42 0,65 0,89 1,12 1,36 1,59 1,82 2,06 2,29
9,- 0,21 0,44 0,68 0,91 1,15 1,38 1,61 1,85 2,08 2,31
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
noch Anlage 3
Tabelle A Kalenderjahr 1955
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 ! 1000,-l 2000,-l 3000,-l 4ooo,-15ooo,-16ooo,-11000,-l 8000,-l 9000,- 10000,-111000,-!12000,-
0 - 21,76 43,52 65,27 87,03 108,79 130,55 152,31 174,06 195,82 217,58 239,34 261,10
100,- 2,18 23,93 45,69 67,45 89,21 110,97 132,72 154,48 176,24 198,00 219,76 241,51 -
200,- 4,35 26,11 47,87 69,63 91,38 113,14 134,90 156,66 178,42 200,17 221,93 243,69 -
300,- 6,53 28,29 50,04 71,80 93,56 115,32 137,08 158,83 180,59 202,35 224,11 245,87 -
400,- 8,70 30,46 52,22 73,98 95,74 117,49 139,25 161,01 182,77 204,53 226,28 248,04 -
500,- 10,88 32,64 54,40 76,15 97,91 119,67 141,43 163,19 184,94 206,70 228,46 250,22 -
600,- 13,05 34,81 56,57 78,33 1'00,09 121,85 143,60 165,36 187,12 208,88 230,64 252,39 -
700,- 15,23 36,99 58,75 80,50 102,26 124,02 145,78 167,54 189,30 211,05 232,81 254,57 -
800,- 17,41 39,16 60,92 82,68 104,44 126,20 147,95 169,71 191,47 213,23 234,99 256,74 -
900,- 19,58 41,34 63,10 84,86 106,61 128,37 150,13 171,89 193,65 215,40 237,16 258,92 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 60,- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
1
0 - 0,22 0,44 0,65 0,87 1,09 1,31 1,52 1,74 1,96
1,- 0,02 0,24 0,46 0,67 0,89 1,11 1,33 1,54 1,76 1,98
2,- 0,04 0,26 0,48 0,70 0,91 1,13 1,35 1,57 1,78 2,00
3,- 0,07 0,28 0,50 0,72 0,94 1,15 1,37 1,59 1,81 2,02
4,- 0,09 0,30 0,52 0,74 0,96 1,17 1,39 1,61 1,83 2,05
5,- 0,11 0,33 0,54 0,76 0,98 1,20 1,41 1,63 1,85 2,07
6,- 0,13 0,35 0,57 0,78 1,00 1,22 1,44 1,65 1,87 2,09
7,- 0,15 0,37 0,59 0,81 1,02 1,24 1,46 1,68 1,89 2,11
8,- 0,17 0,39 0,61 0,83 1,04 1,26 1,48 1,70 1,91 2,13
9,- 0,20 0,41 0,63 0,85 1,07 1,28 1,50 1,72 1,94 2,15
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