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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 1957 Nr. 21
Tag Inhalt: Seite
17. 5. 57 Gesetz zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen
und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft ......................... , . 517
18. 5. 57 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
20. 5. 57 Verordnung über den Urlaub der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 529
16. 5. 57 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
16. 5. 57 Verordnung über die Durchführung von Umsatzsteuerstatistiken für die Kalenderjahre 1956,
1957, und 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
21. 5. 57 Berichtigung zur Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
Gesetz zur Ergänzung des Dritten Gesetzes
über die Obernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
zur Förderung der deutschen Wirtschaft
(2. ERP-BürgschG).
Vom 17. Mai 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden ge-
schlossen: setzlichen Vorschriften durch die Bundesschulden-
verwaltung verwaltet. Befugnisse, die danach dem
§ 1
Bundesminister der Finanzen zustehen, werden von
(1) Der in § 2 Satz 1 des Dritten Ges,etzes über diesem und dem Bundesminister für wirtschaftliche
die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Ge- Zusammenarbeit gemeinsam ausgeübt.
währleistungen zur Förderung der deutschen Wirt-
schaft vom 6. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I § 2
S. 365) festgesetzte Betrag von zweihundert Mil-
lionen Deutsche Mark wird um zweihundert Mil- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
lionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sonder- Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
vermögens auf vierhundert Millionen Deutsche (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land ·Berlin.
Mark erhöht.
(2) Die gemäß vorstehenden Vorschriften zu § 3
übernehmenden Sicherheitsleistungen und Gewähr- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
leistungen werden nach den für die Verwaltung der kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Mai 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes.
Vom 18. Mai 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- andere Weis,e Gewißheit verschafft hat. Notfalls
rates das folgende Gesetz beschlossen: kann er zum Nachweis eidesstattliche Versiche-
rungen der Verlobten oder anderer Personen
verlangen.
Artikel I
(4) Die zur Eheschließung erforderliche Ein-
Das Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 willigung der Eltern, des Vormundes oder
(Reichsgesetzbl. I S. 1146) in der Fassung der Vier- Pflegers ist durch öffentliche oder öffentlich
ten Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Für die
Personenstandsgesetzes vom 27. September 1944 Beurkundung oder Beglaubigung der Einwilli-
(Reichsgesetzbl. I S. 219) und des Gesetzes zur Ände- gungserklärungen· ist auch jeder Standesbeamte
rung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes zuständig."
vorn 15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 57) wird
wie folgt geändert: 6. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
,,§ 5a
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(1) Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische
,, (2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, Verlobte muß, falls durch Staatsvertrag nichts
ein Familienbuch, ein Geburtenbuch und ein anderes vereinbart ist, mit der Bescheinigung
Sterbebuch (Personenstandsbücher)." des zuständigen deutschen Konsuls darüber ver-
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: sehen sein, daß die ausländische Behörde zur
Ausstellung des Zeugnisses befugt ist. Das Zeug-
,,(1) Das Heiratsbuch dient zur Beurkundung
nis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht
der Eheschließungen. Das Familienbuch ist dazu
binnen sechs Monaten seit der Ausstellung ge-
bestimmt, den jeweiligen Personenstand der
schlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere
Familienangehörigen ersichtlich zu machen."
Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
3. Die Uberschriften vor § 3 erhalten folgende (2) Will ein Verlobter von der Beibringung
Fassung: des Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden, so
hat der Standesbeamte den Antrag entgegenzu-
„zweiter Abschnitt
nehmen und die Entscheidung vorzubereiten;
Aufgebot, Heiratsbuch und Familienbuch hierbei hat er alle Nachweise zu fordern, die
a) Aufgebot". vor der Anordnung des Aufgebots erbracht wer-
den müssen. Auch kann er eine eidesstattliche
4. § 3 Abs. 2 fällt weg. Versicherung über Tatsachen, die für die Be-
freiung von der Beibringung des Ehefähigkeits-
5. § 5 erhält folgende Fassung:
zeugnisses erheblich sind, verlangen."
,,§ 5
(1) Die Verlobten haben bei der Bestellung 1. Die §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
des Aufgebots dem Standesbeamten ihre Ge- ,,§ 6
burtsurkunden, beglaubigte Abschriften des (1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist darf die
Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzu- Eheschließung vorgenommen werden, falls dem
legen. Standesbeamten kein Ehehindernis bekanntge-
(2) Der Standesbeamte darf das Aufgebot nur worden ist.
erlassen, Befreiung vom Aufgebot oder Abkür- (2) Wollen die Verlobten vor einem Standes-
zung der Aufgebotsfrist nur bewilligen, wenn beamten heiraten, der für die Eheschließung
der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehin- nicht zuständig ist, so muß in der von dem zu-
dernis entgegensteht. Reichen die nach Absatz 1 ständigen Standesbeamten auszustellenden Er-
vorgelegten Urkunden nicht aus, so hat der mächtigung bescheinigt sein, daß das .Aufgebot
Standesbeamte weitere Urkunden zu fordern. erlassen oder die Ehe ohne Aufgebot geschlos-
(3) Ist den Verlobten die Beschaffung der s,en werden darf und daß kein Ehehindernis
erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit bekanntgeworden ist.
erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnis- (3) Wollen die Verlobten vor einem Standes-
mäßig hohen Kosten möglich, so kann der Stan- beamten heiraten, der für die Eheschließung
desbeamte sich mit der Vorlage kirchlicher oder zwar zuständig ist, aber das Aufgebot nicht
anderer beweiskräftiger Bescheinigungen be- erlassen hat, so müssen sie eine Bescheinigung
gnügen. Der Standesbeamte kann die Verlobten des Standesbeamten, der das Aufgebot erlassen
von der Beibringung von Urkunden und Be- hat, darüber vorlegen, daß das Aufgebot erlas-
scheinigungen befreien, wenn er die zu bewei- sen und kein Ehehindernis bekanntgeworden
senden Tatsachen kennt oder sich davon auf ist.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957 519
§ 7 2. die V oir- und Familiennamen sowie
Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkran- Wohnort oder letzter Wohnort der
kung eines Verlobten ohne Aufgebot geschlos- Eltern der Ehegatten,
sen werden, so muß durch ärztliches Zeugnis 3. ein Vermerk über die Staa~sangehörig-
oder auf ander,e Weise nachgewiesen werden, keit der Ehegatten, falls diese von den
daß die Eheschließung nicht aufgeschoben wer- Ehegatten nachgewiesen wird.
den kann. In diesem Falle muß glaubhaft ge-
macht werden, daß kein Ehehindernis besteht." § 13
(1) Das Familienbuch ist ständig fortzufüh-
8. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: ren. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen
,,§ 7 a Bezirk die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz,
Die Befreiung vom Ehehindernis deir Warte- beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhn-
zeit erteilt der Standesbeamte, der das Auf- lichen Auf enthalt haben. Leben die Ehegatten
gebot erläßt oder Befreiung vom Aufgebot be- getrennt, so wird das Familienbuch von dem für
willigt. Kann die Ehe wegen lebensgefährlicher den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Erkrankung eines Verlobten ohne Aufgebot des Mannes zuständigen Standesbeamten fort-
geschlossen werden, so ist für die Befreiung der geführt.
Standesbeamte zuständig, vor dem die Ehe ge•- (2) Hat der Mann im Geltungsbereich dieses -
schlossen wird." Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen
Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem
9. Die Uberschrift vor § 9 erhält folgende Fassung: für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
,,b) Heiratsbuchu. halt der Frau zuständigen Stande~beamten fort-
geführt.
10. § 9 erhält folgende Fassung: (3) Hat keiner der Ehegatten im Geltungs-
,,§ g bereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder
Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehe-. gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familien-
gatten und der Zeugen im Heiratsbuch zu. buch von dem Standesbeamten des Standes-
beurkunden." amts I in Berlin (West} fortgeführt.
(4) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehe-
11. § 10 fällt weg. gatten aufgelöst ode,r wird ein Ehegatte für tot
erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festge-
12. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: stellt, so wird das Familienbuch von dem für
,, (1) In das Heiratsbuch werden eingetragen: den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
1. die Vor- und Familiennamen der Ehe- des anderen Ehegatten zuständigen Standes-
schließenden, ihr Beruf und Wohnort, beamten fortgeführt. Absatz 3 gilt entsprechend.
Ort und Tag ihrer Geburt sowie im (5) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder
Falle ihres Einverständnisses ihre für nichtig erklärt, stirbt der überlebende Ehe-
rechtliche Zugehörigkeit oder ihre gatte oder wird er für tot erklärt oder seine
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Todeszeit ge,richtlich festgestellt, so wird das
Religionsgesellschaft oder Weltan- Familienbuch am bisherigen Führungsort fort-
schauungsgemeinschaft, geführt.
2. die Vor- und Familiennamen der Zeu- § 14
gen, ihr Alter, Beruf und Wohnort, Der Standesbeamte, der das Familienbuch /
3. · die Erklärung der Eheschließenden, fortführt, hat in dieses einzutragen
4. der Ausspruch des Standesbeamten." 1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklä-
rung oder die gerichtliche Feststellung der
13. Vor § 12 wird folgende Uberschrift eingefügt: Todeszeit,
,,c) Familienbuch". 2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
14. An die Stelle der §§ 12 bis 15 treten folgende 3. die Nichtigerklärung der Ehe,
Vorschriften: 4. die Feststellung des Nichtbestehens der
,,§ 12 Ehe,
(1) Das Familienbuch wird im Anschluß an die 5. die Wiederverheiratung,
Eheschließung von dem Standesbeamten, vor 6. jede sonstige Änderung des Personen-
dem die Ehe geschlossen ist, angelegt. standes,
(2) In das Familienbuch werden eingetragen: 7. die Anderung oder allgemein bindende
Feststellu11g des Namens,
1. die Vor- und Familiennamen der Ehe-
gatten, ihr Beruf, Ort und Tag ihrer 8. den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit
Geburt und ihrer Eheschließung sowie oder die Nichtzugehörigkeit zu einer
im Falle ihres Einverständnisses ihre Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt-
rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nicht- anschauungsgemeinschaft, ,
zugehörigkeit zu einer Kirche, Reli- 9. einen Vermerk über die Änderung der
gionsgesellschaft oder Weltanschau- Staatsangehörigkeit, falls die Änderung
ungsgemeinschaft, von den Ehegatten nachgewiesen wird.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 15 (3) Für die Anlegung und Fortführung des
(1) Der Standesbeamte hat in das Familien- Familienbuchs gelten die Vorschriften des § 12
buch der Ehegatten einzutragen Abs. 2 und der §§ 13 bis 15 entsprechend; im
1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, Falle des § 13 Abs. 5 ist das Familienbuch von
dem Standesbeamten anzulegen, der vor der
2. die unehelichen Kinder der Frau, so-
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
bald das Vormundschaftsgericht fest-
der Ehe oder vor dem Tode des zuletzt ver-
gestellt hat, daß sie durch die Ehe-
storbenen Ehegatten für die Führung des Fami-
schließung eheliche Kinder der Ehegat-
lienbuchs zuständig gewesen wäre. Ist der hier-
ten geworden sind,
nach zuständige Standesbeamte nicht tätig oder
3. die von den Ehegatten gemeinschaftlich nicht erreichbar, so ist das Familienbuch von
an Kindes Statt angenommenen Kinder, dem Standesbeamten des Standesamts I in Ber-
4. die von einem Ehegatten an Kindes lin (West) anzulegen.
Statt angenommenen Kinder des ande-
ren Ehegatten. § 15b
Hierbei sind die Vornamen der Kinder sowie (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen. In den ist, werden die Eintragungen in das Familien-
Fällen der Nummern 3 und 4 ist im Familienbuch buch, abgesehen von den Angaben über den
auf den gerichtlichen Bestätigungsbeschluß hin- Beruf, di,e rechtliche Zugehörigkeit oder die
zuweisen. Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religions-
(2) Der Eintrag ist zu ergänzen, gesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
und den Wohnort oder letzten Wohnort auf
1. wenn das Kind die Ehe schließt,
Grund von Einträgen in anderen Personen-
2. wenn das Kind stirbt oder wenn es für standsbüchern oder auf Grund von öffentlichen
tot erklärt oder seine Todeszeitgericht- Urkunden vorgenommen. § 5 Abs. 3 gilt ent-
lich festgestellt wird, sprechend. In Gemeinden unter 15 000 Einwoh-
3. wenn sich der Personenstand des Kin- nern darf der Standesbeamte Eintragungen auf
des auf andere Weise ändert, Grund eidesstattlicher Versicherungen nur mit
4. wenn der Name des Kindes geändert Zustimmung der zuständigen Verwaltungs-
oder mit allgemein bindender Wirkung behörde vornehmen. Die Zustimmung kann all-
festgestellt wird. gemein erteilt werden.
(3) Wird mit allgemein bindender Wirkung (2) Der Standesbeamte hat in das Familien-
festgestellt, daß das Kind kein eheliches Kind buch nur die Tatsachen einzutragen, die er für
des Ehemannes ist oder wird das Kind durch erwiesen erachtet. Soweit erforderlich, hat er
Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit oder den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären.
verspätete Beurkundung des Todes des Ehe- (3) Die Eintragungen im Familienbuch sind
mannes der Kindesmutter unehelich, so ist für von dem Standesbeamten unter Angabe des
die Eltern ein neues Familienbuch ohne Angabe Tages der Eintragung zu unterschreiben.
dieses Kindes anzulegen. Wird für das Kind
ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch § 15c
dieses Familienbuch durch ein neues zu er- (1) Die Erklärung, durch die eine Frau dem
setzen. Familiennamen des Mannes ihren Mädchen-
(4) Das Familienbuch wird für ein Kind nicht namen hinzufügt, sowie die Erklärung, durch
mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen die eine Frau, deren Ehe geschieden oder auf-
hat. Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern gehoben ist, ihren Mädchennamen oder einen
auch nach s,einer Eheschließung eingetragen, früheren Ehenamen wieder annimmt, oder durch
wenn es durch die Eheschließung seiner Eltern die der frühere Mann der Frau die Führung
ehelich geworden ist oder wenn es an Kindes seines Familiennamens untersagt, kann auch
Statt angenommen wurde. Für ein an Kindes von den Standesbeamten beglaubigt oder be-
Statt angenommenes Kind wird nur das Fami- urkundet werden.
lienbuch der Wahleltern fortgeführt. (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist
der Standesbeamte zuständig, der das Familien-
§ 15 a buch der Frau führt; er nimmt auf Grund der
(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des Erklärungen die Eintragung in das Familienbuch
§ 12 auf Antrag anzulegen. Der Antrag ist nicht vor. Wird ein Familienbuch der Fr~u nicht ge-
zulässig, wenh die Ehe vor dem 1. Januar 1958 führt, so ist der Standesl)eamte, der die Ehe-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschlossen schließung der Frau beurkundet hat, und, falls
ist. die Ehe nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geschlossen ist, der Standesbeamte des Standes-
(2) Antragsberechtigt ist jede Person, die in
amts I in Berlin (West) zuständig."
das Familienbuch einzutragen ist. Vor der Ein-
tragung sind sämtliche Personen, die in das 15. In§ 18 Abs. 1 werden die Worte „oder in Kaser-
Familienbuch einzutragen sind, zu hören. Von nen" gestrichen.
der Anhörung ist abzusehen, wenn sie nur mit
erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnis- 16. In § 19 Satz 1 wird das Wort „höhere" durch
mäßig hohen Kosten möglich Wäre. das Wort „zuständige" ersetzt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957 521
17. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: Standesbeamten beurkundet werden. Wird das
Anerkenntnis der Vaterschaft nicht vor dem
,,§ 19 a
Standesbeamten abgegeben, der die Geburt des
Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 17 bis 19 Kindes beurkundet hat, so ist ihm eine beglau-
nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort bigte Abschrift des Anerkenntnisses zu über-
unbekannt, und kommt die Geburt zur Kenntnis senden."
der Gemeindebehörde, so kann diese die An-
zeige schriftlich erstatten." 26. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:
18. § 21 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 29a
„ 1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Besitzt ein Elternteil des unehelichen Kindes
Beruf und Wohnort sowie im Falle ihres eine fremde Staatsangehörigkeit und sieht das
Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörig- Heimatrecht dieses Elternteils ein Anerkennt-
keit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer nis der Mutterschaft vor, so gilt für die Beurkun-
Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt- dung und die Eintragung dieses Anerkenntnis-
anschauungsgemeinschaft,". ses § 29 entsprechend. Zur Beurkundung des
Anerkenntnisses ist der Standesbeamte nur
19. § 22 erhält folgenden neuen Absatz 2: befugt, falls es nach dem Heimatrecht des aus-
,, (2) Die Vornamen des Kindes können nach- ländischen Elternteils rechtswirksam vor dem
träglich auch einem anderen Standesbeamten deutschen Standesbeamten abgegeben werden
als dem, der die Geburt des Kindes beurkundet kann."
hat, angezeigt werden."
27. § 31 erhält folgende Fassung:
20. In § 23 wird das Wort „und" durch „oder" ,,§ 31
ersetzt.
(1) Ist ein uneheliches Kind durch die Ehe-
21. In § 25 Abs. 1 und 2 werden die Worte „untere schließung seiner Eltern ehelich geworden, so
Verwaltungsbehörde" durch „zuständige Ver- stellt das Vormundschaftsgericht dies fest, falls
' waltungsbehörde" ersetzt. die Geburt des Kindes im Geburtenbuch beur-
kundet oder das Kind infolge der Legitimation
22. § · 26 erhält folgende Fassung: in ein Familienbuch einzutragen ist. In anderen
,,§ 26 Fällen kann das Vormundschaftsgericht die Fest-
Wird im Geltungsbereich dieses Gesetz.es stellung treffen, falls zur Zeit der Legitimation
eine Person angetroffen, deren Personenstand der Vater oder das Kind Deutscher war.
nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die (2) Auf das Verfahren .sind die Vorschriften
oberste Landesbehörde, welcher Geburtsort und des Gesetzes über die Angelegenheiten der
Geburtstag für si-e einzutragen ist; sie bestimmt freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Die
ferner die Vornamen und den Familiennamen. Beschwerde gegen den Beschluß des Vormund-
Auf ihre Anordnung trägt der Standesbeamte schaftsgerichts steht dem Mann, der Frau und
dies in das Geburtenbuch ein." dem Kind zu.
23. In § 27 werden die Worte „die Eintragung" und (3) Der Beschluß, durch den die Legitimation
,,sie" durch die Worte „der Eintrag" und „ihn" des Kindes festgestellt wird, wird erst mit der
ersetzt. Rechtskraft wirksam. Einern Beteiligten, der
sich gegenüber dem Vormundschaftsgericht mit
24. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung: der Feststellung der Legitimation einverstanden
,,(1) Wird die Anzeige einer Geburt länger erklärt hat, wird der Beschluß nur auf seinen
als drei Monate verzögert, -so darf die Eintra- Antrag bekannt gemacht; ein Beschwerderecht
gung nur nach Ermittlung des Sachverhalts und, steht ihm nicht zu. Haben sich alle Beschwerde-
soweit es sich um eine kreisangehörige Ge- berechtigten mit der Feststellung der Legitima-
meinde unter 15 000 Einwohnern handelt, nur tion einverstanden erklärt, so ist vom Vormund-
mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungs- schaftsge,richt auszuspret~hen, daß der Beschluß
behörde erfolgen. Die Genehmigung kann all- rechtskräftig ist.
gemein erteilt werden." (4) Steht das Kind, weil es noch minderjährig
ist, unter Vormundschaft, so soll diese erst auf-
25. § 29 erhält folgende Fassung:
gehoben werden, wenn der Beschluß, durch den
,,§ 29 die Legitimation festgestellt wird, rechtskräftig
(1) Hat der uneheliche Vater oder der Ehe- . geworden ist. Ist die Mutter Vormund des Kin-
mann der Mutter nach der Geburt des Kindes des oder ist die Vormundschaft aufgehoben, so
seine Vaterschaft in öffentlicher Urkunde aner- ist dem geschäftsunfähigen oder in der Ge-
kannt, so ist das Anerkenntnis auf Antrag eines schäftsfähigkeit beschränkten Kinde ein Pfleger
Beteiligten am Rande des Geburtseintrags zu für das Verfahren zu bestellen. - § 59 des Ge-
vermerken. setzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
(2) Das Anerkenntnis der Vaterschaft und die gen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen (5) Die Eintragungen im Geburtenbuch und
Vertreters des Anerkennenden können außer Familienbuch erfolgen auf Grund des rechtskräf-
von den sonst zuständigen Stellen auch von den tigen Beschlusses des Vormundschaftsgerichts.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Ein Randvermerk über das Anerkenntnis der 35. Die Uberschrift vor§ 41 erhält folgende Fassung:
Vaterschaft wird im Geburtenbuch nicht mehr
„Vierter Abschnitt
eingetragen, wenn die Legitimation des Kindes
eingetragen ist." Beurkundung des Personenstandes
in besonderen Fällen und Entscheidung
28. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt: bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit".
,,§ 31 a
36. § 41 erhält folgende Fassung:
(1) Die Erklärung, durch die der Ehemann der
Mutter eines unehelichen Kindes diesem seinen ,,§ 41
Namen erteilt, sowie die Einwilligungserklä- (1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungs-
rungen der Mutter und des Kindes können auch bereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben
von den Standesbeamten beglaubigt oder be- oder hat er außerhalb des Geltungsbereichs die-
urkundet werden. ses Gesetzes geheiratet, so kann in besonderen
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist Fällen der Standesfall auf Anordnung der ober-
der Standesbeamte zuständig, der die Geburt sten Landesbehörde ·beim Standesamt I in Ber-
des Kindes beurkundet hat; er trägt auf Grund lin (West) beurkundet werden. In der Anord-
der Erklärungen einen Randvermerk in das nung müssen die Angaben enthalten sein, die
Geburtenbuch ein. Ist die Geburt des Kindes nach den Vorschriften dieses Gesetzes in das
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beur- Geburten-, Sterbe- oder Heiratsbuch einzutragen
kundet, so ist auch der Standesbeamte des Stan- sind.
desamts I in Berlin (West) zuständig." (2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Standes-
beamten beauftragen, vorbereitende Ermittlun-
29. In § 34 werden die Worte „oder in Kasernen" gen anzusteU~n; der Standesbeamte kann eides-
gestrichen. stattliche Versicherungen verlangen."
30. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
37. § 42 fällt weg.
,,§ 34a
Ist Ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 33 und 38. In § 43b
34 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort a) werden in Absatz 1 die Worte „International
unbekannt und kommt der Tod zur Kenntnis Refugee Organisation (IRO)" durch die
der Gemeindebehörde, so kann diese die An- Worte „Urkundenprüfstelle beim· Sonder-
zeige schriftlich erstatten. 11
standesamt in Arolsen" ersetzt;
31. In § 37 Abs. 1 b) werden in Absatz 3 die Worte „die Eintra-
gung" durch die Worte „den Eintrag" ersetzt.
a) erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„ 1. die Vornamen und der Familienname des 39. § 43 e erhält folgende Fassung:
Verstorbenen, sein Beruf und Wohnort, ,,§ 43e
Ort und Tag seiner Geburt sowie im Falle
des Einverständnisses des Anzeigenden Die Berichtigung oder Ergänzung eines Ein-
seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine trags im Sterbebuch ist durch einen Randver-
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli- merk vorzunehmen."
gionsgesellschaft oder Weltanschauungs-
40. Die Ube.rs~hrift vor§ 44 erhält folgende Fassung:
gemeinschaft,"
b) fällt Nummer 4 weg. „Fünfter Abschnitt
Zweitbuch und Erneuerung von
32. § 38 fällt weg. Personenstands büchern".
33. In § 39 werden die Worte „unteren Verwal- 41. In § 44
tungsbehörde" dura.1 „zuständigen Verwaltungs-
a) werden in Absatz 1 das Wort „Familien-"
behörde" ersetzt.
durch das Wort „Heirats-" und di,e Worte
34. § 40 erhält folgende Fassung: „jeder Eintragung" durch die Worte „jedem
Eintrag" ersetzt;
,,§ 40
b) werden in Absatz 2 das Wort „Eintragun-
(1) Todeserklärungen und gerichtliche Fest-
gen" durch das Wort „Einträge" und das
stellungen der Todeszeit werden von dem Stan-
Wort „unte•ren" durch das Wort „zuständi-
desbeamten des Standesamts I in Berlin (We·st)
gen" ersetzt; ·
in ein besonderes Buch für Todeserklärungen
eingetragen. c) werden in Absatz 3 das Wort „unteren" durch
das Wort „zuständigen'' ersetzt und folgen-
(2) Am Rande des Eintrags werden alle Ent-
der Satz angefügt:
scheidung,en vermerkt, durch die eine nach dem
30. Juni 1938 ergangene, die Todeserklärung „Die Beischreibung kann dadurch ersetzt
oder die Feststellung der Todeszeit aus- werden, daß dem Zweitbuch eine Abschrift
sprechende Entscheidung aufgehoben, abgeändert des ergänzten Eintrags im Personenstands-
oder ergänzt wird." buch eingefügt wird."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957 523
42. Nach § 44 werden folgende §§ 44 a und 44 b ein- 44. § 46 erhält folgende Fassung:
gefügt:
,,§ 44a ,,§ 46
(1) Gerät ein Heirats-, Geburten- oder Sterbe- (1) In einer noch nicht abgeschlossenen Ein-
buch ganz oder teilweise in Verlust, so kann tragung kann der Standesbeamte Zusätze und
die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen, Streichungen vornehmen. Zusätze und Streichun-
daß das Zweitbuch fortan an die Stelle' des in gen sind am Schluß der Eintragung anzugeben.
Verlust geratenep Personenstandsbuchs tritt.
(2) Sind in der schriftlichen Anzeige einer
Tritt der Verlust nur teilweise ein, so kann die
Verwaltungsbehörde auch anordnen, daß die in Geburt oder eines Sterbefalls die Angaben un-
Verlust geratenen Einträge durch beglaubigte richtig oder unvollständig und ist der richtige
Abschriften aus dem Zweitbuch ersetzt werden. q.der vollständige ,Sachverhalt durch öffentliche
Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen
(2) Gerät ein Zweitbuch ganz oder teilweise
des Standesbeamten festgestellt, so trägt er den
in Verlust oder tritt das Zweitbuch an die Stelle
richtigen oder vollständigen Sachverhalt in das
des in Verlust geratenen Personenstandsbuchs, Personenstands buch ein."
so hat der Standesbeamte, der das Erstbuch
führt, alsbald ein neues Zweitbuch anzulegen.
Das neue Zweitbuch tritt an die Stelle des in 45. Nach § ,46 werden folgende §§ 46 a und 46 b ein-
Verlust geratenen Zweitbuchs. gefügt:
§ 44b ,,§ 46a
(1) Ist ein Familienbuch oder ist sowohl das (1) Der Standesbeamte kann in einem abge-
Erst- wie das Zweitbuch eines Heiratsbuchs, schlossenen Eintrag offensichtliche Schreibfehler
Geburtenbuchs oder Sterbebuchs in Verlust ge- berichtigen. Er kann auf Grund öffentlicher Ur-.
raten, so sind die Bücher neu anzulegen. Die kunden oder auf Grund eigener Ermittlungen
Eintragungen werden von dem Standesbeamten ferner berichtigen
nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vor- 1. die Hinweise auf Einträge in anderen
genommen. Wer ein berechtigtes Interesse Pe-rsonenstandsbüchern,
glaubhaft macht, kann die Vornahme einer Ein-
tragung beantragen. 2. im '"1:eiratsbuch die Angaben über Beruf
(2) Der Standesbeamte kann bei der Ermitt- und Wohnort der Ehegatten sowie die
lung des Sachverhalts tatsächliche Auskünfte Angaben über Vor- und Familiennamen
und die Vorlegung von Urkunden ve·rlangen, der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und
das persönliche Erscheinen von Beteiligten Wohnort,
anordnen und eidesstattliche Versicherungen 3. im Geburtenbuch die Angaben über
verlangen. Er kann das Amtsgericht um die Beruf und Wohnort der Eltern sowie
Vernehmung und Beeidigung einer Person er- die Angaben über Vor- und Familien-
suchen, wenn nach seiner Ansicht eine Aufklä- na:rven, Beruf und Wohnort des Anzei-
rung des Sachverhalts auf andere Weis-e nicht genden,
zu erreichen ist; über die Beeidigung entschei- 4. im Sterbebuch die Angaben über Beruf
det das Amtsgericht.
und Wohnort des Verstorbenen sowie
(3) Sind Heirat, Geburt oder Tod einer Person die Angaben über Vor- und Familien-
mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist namen, Beruf und Wohnort des Anzei-
die Erneuerung eines Eintrags auch dann zu- genden.
lässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags
im übrigen nicht mehr zweifelsfrei festgestellt (2) Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch
werden kann. Der Zeitpunkt der Heirat, der kann der Standesbeamte nach Abschluß des Ein-
Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu trags andere Berichtigungen vornehmen, wenn
bestimmen, als es nach dem Ergebnis der Ermitt- der richtige oder vollständige Sachverhalt durch
lungen möglich ist. inländische Personenstandsurkunden festgestellt
(4) War ein Eintrag berichtigt wo:rden, so ist.
kann die Erneuerung in der Form einer einheit- (3) In kreisangehörigen Gemeinden darf der
lichen Eintragung vorgenommen werden, in der Standesbeamte eine Berichtigung nach Absatz 2
die Berichtigungen berücksichtigt sind. nur mit Genehmigung der zuständigen Ver-
(5) Der Standesbeamte einer kreisangehöri- waltungsbehörde vornehmen. Die Genehmigung
gen Gemeinde darf die Eintragungen nur mit kann allgemein erteilt werden.
Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbe-
§ 46b
hörde vornehmen. 11
Einen Eintrag im Familienbuch kann der
43. § 45 erhält folgenden neuen Absatz 2: Standesbeamte auch dann selbst berichtigen,
,, (2) Der Standesbeamte kann in Zweifelsfäl- wenn der Eintrag auf einem Eintrag im Heirats-,
len auch von sich aus die Entscheidung des Geburten- oder Sterbebuch beruht und dieser
Amtsgerichts da.rüber herbeiführen, ob eine berichtigt worden ist. Wird das Heirats-, Ge-
Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das wei- burten- oder Sterbebuch nicht im Geltungsbe-
tere Verfahren gilt dies als Ablehnung der reich dieses Gesetzes geführt, so gilt § 46 a
Amtshandlung. 11
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. 11
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
46. § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung: die angefochtene Verfügung erlassen oder
,, (1) Im übrigen kann ein abgeschlossener Ein- die Sache dem Gericht zur Entscheidung vor-
trag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt gelegt hat oder dessen Personenstandsbuch
werden. Das gleiche gilt, wenn der Standesbe- berichtigt werden soll."
amte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichti- 51. In § 57 werden in den Absätzen 1 und 2 jeweils
gen kann." hinter dem W9rt „Gebühren" die Worte „und
47. § 48 erhält folgende Fassung: Zwangsgelder" eingefügt.
,,§ 48 52. Die Uberschrift vor§ 60 erhält folgende Fassung:
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen- „Achter Abschnitt
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzu- Beweiskraft der Personenstandsbücher
wenden. und -urkunden".
(2) Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten 53. Die §§ 60 und 61 erhalten folgende Fassung:
können in jeder Lage des Verfahrens diesem
,,§ 60
beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch
Einlegung eines Rechtsmittels erklären." (1) Die Personenstandsbücher beweisen bei
ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Ge-
48. Nach § 48 wird folgender § 48 a eingefügt: burt und Tod und die darüber gemachten nähe-
,,§ 48a ren Angaben. Vermerke über die Staatsange-
(1) Das Gericht kann die öffentliche Bekannt- hörigkeit oder eine Änderung der Staatsange-
machung einer Entscheidung anordnen, wenn es hörigkeit haben diese Beweiskraft nicht.
Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekanntge- (2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beur-
worden sind. An Beteiligte, die ihm bekannt kundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis
sind, soll außerdem tunlichst eine besondere der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familien-
Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller, buch kann auch durch Vorlage einer beglaubig-
dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde ten Abschrift aus dem Heirats-, Geburten- oder
muß die Entscheidung stets besonders bekannt- Sterbebuch geführt werden.
gemacht werden.
§ 61
(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit
Ausnahme der Beteiligten, denen die Entschei- {1) Einsicht in die Personenstandsbücher,
dung besonders · bekanntgemacht worden ist Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von
oder besonders bekanntgemacht werden muß, Personenstandsurkunden kann nur von den Be-
als zugestellt, wenn seit der öffentlichen Be- hörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von
kanntmachung zwei Wochen verstrichen sind. Personen verlangt werden, auf die sich. der Ein-
trag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vor-
(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung
fahren und Abkömmlingen. Behörden haben den
bestimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung
Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur
einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Ab-
dann ein Recht auf Einsicht in die Personen-
schrift der Entscheidung oder eines Auszugs
standsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und
davon an der Gerichtstafel. Das Schriftstück soll
auf Erteilung von Personenstandsurkunden,
zwei Wochen, und wenn durch die Bekannt-
wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft
machung der Entscheidung eine Frist in Gang
machen.
gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der
Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der (2) Im Geburtenbuch kann bei dem Eintrag
öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Ein- der Geburt eines unehelichen oder eines an
fluß, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel Kindes Statt angenommenen Kindes auf Antrag
entfernt wird. Der Zeitpunkt der Anheftung und des gesetzlichen Vertreters des Kindes oder auf
.der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schrift- Antrag des Jugendamts ,ein Sperrvermerk ein-
stück zu vermerken." getragen werden. Ist ein solcher Sperrvermerk
eingetragen, so darf nur Behörden, dem gesetz-
49. In § 49 Abs. 1 werden die Worte „des Familien-, lichen Vertreter des Kindes und dem volljähri-
Geburten- oder Sterbebuchs" durch die Worte gen Kind selbst eine Personenstandsurkunde
,, eines Personenstandsbuchs" ersetzt. erteilt oder Einsicht in den Geburtseintrag ge-
stattet werden. Diese Beschränkung entfällt mit
50. In § 50
dem Tode des Kindes."
a) erhält Absatz 1 folgenden dritten und vier-
ten Satz: 54. Nach § 61 werden folgende §§ 61 a, 61 b und 61 c
„Haben am Orte des Landgerichts mehrere eingefügt:
Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die ,,§ 61 a
Landesregierung durch Rechtsverordnung Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner
das zuständige Amtsgericht. Die Landesregie- Personenstandsbücher folgende Personenstands-
rung kann diese Ermächtigung auf die Lan- urkµnden aus:
desjustizverwaltung übertragen." , 1. beglaubigte Abschriften,
b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: 2. Geburtsscheine,
,, (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch 3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,
den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der 4. Auszüge aus dem Familienbuch.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957 525
§ 61 b merken. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus
Aus dem Buch für Todeserklärungen werden dem Eintrag im Geburtenbuch ergibt, daß ein
nur beglaubigte Abschriften erteilt; der Glaub- Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehe-
haftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf. lich geworden oder daß ein Kind kein eheliches
es nicht. Kind der Ehegatten ist. Sonstige Änderungen
des Eintrags sind am Schlusse anzugeben."
§ 61 C
(1) In den Geburtsschein werden die Vorna- 57. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt:
men und der Familienname des Kindes sowie ,,§ 65a
Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen. In den Auszug aus dem Familienbuch werden
(2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randver- auf Antrag Angabe,n über einzelne Kinder oder
merk ist bei der Ausstellung des Geburtsscheines über die Eltern der Ehegatten nicht aufgenom-
zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbe- 1nen."
sondere solche, die nicht aus dem Geburtenbuch
ersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht 58. § 66 erhält folgende Fassung:
enthalten." ,,§ 66
Die Personenstandsurkunden haben dieselbe
55. Die §§ 62, 63 und 64 erhalten folgende Fassung: Beweiskraft wie die Personenstandsbücher."
,,§ 62
59. In der Uberschrift vor § 67 wird das Wort „Straf-
In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
bestimmungen" durch das Wort „Schlußbestim-
1. die Vornamen und der Familienname des mungen" ersetzt.
Kindes,
2. Ort und Tag der Geburt, 60. § 67 erhält folgende Fassung:
3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des ,,§ 67
Kindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche Wer eine kirchliche Trauung oder die reli-
Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit giösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vor-
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder nimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem
Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander
rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzu- eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungs-
gehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen widrigkeit, es sei denn, daß einer der Verlobten
ist. lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub
§ 63 nicht möglich ist oder daß ein auf andere Weise
In die Heiratsurkunde werden aufgenommen nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand
vorliegt, dessen Vorhandensein durch die zu-
1. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten, ständige Stelle der religiösen Körperschaft des
ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt so- öffentlichen Rechts bestätigt ist."
wie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli- 61. Nach § 67 wird folgender § 6'l a eingefügt:
gionsgesellschaft oder Weltanschauungsge- ,,§ 67a
meinschaft, wenn die rechtliche Zugehörig- Wer eine kirchliche Trauung oder die reli-
keit oder die Nichtzugehörigkeit im Heirats- giöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorge-
buch eingetragen ist, nommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor
2. Ort und Tag der Eheschließung. dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe mitein-
§ 64 ander eingehen zu wollen, begeht eine Ord-
nungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet."
1. die Vornamen und der Familienname des
Verstorbenen, sein Wohnort, Ort und Tag 62. § 68 erhält folgende Fassung:
seiner Geburt sowie seine rechtliche Zuge- ,,§ 68
hörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu (1) Ordnungswidrig handelt, wer den in den
einer Kirche, Religionsgesellschaft oder §§ 16 bis 19, 24, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen
vVeltanschauungsgemeinschaft, wenn die Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig
rechtliche Zugehörigkeit oder die Nicht- nachkommt
zugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer.
ist,
Geldbuße geahndet werden.
2. die Vornamen und der Familienname des
(3) Wird die Anzeige anderweit rechtzeitig
Ehegatten oder ein Vermerk, daß der Ver-
erstattet, so ist von einer Geldbuße abzusehen."
storbene nicht verheiratet war,
3. Ort, Tag und Stunde des Todes." 63. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt:
,,§ 68a
56. § 65 erhält folgende Fassung:
Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Füh-
,,§ 65 rung des Heirat~buchs, des Familienbuchs, des
Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in Geburtenbuchs und des Sterbebuchs erforder-
den Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nur lichen Angaben zu machen und die erforder-
die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu ver- lichen Urkunden vorzulegen."
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
64. § 69 erhält folgende Fassung: dürfen nur den Kirchen, Religionsgesellschaften
,,§ 69
oder Weltanschauungsgemeinschaften erteilt
werden, denen diese Personen angehören.
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen
oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, § 69'b
kann hierzu von dem Standesbeamten durch (1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeug-
Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten wer- nisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung
den. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den im Ausland bedarf, ist der Standesbeamte zu-
Betrag von einhundert Deutsche Mark nicht ständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen
überschreiten; es soll vor der Festsetzung schrift- Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen
lich angedroht werden." Aufenthalt hat. Hat der Verlobte im Inland
weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort
65. Nach § 69 werden folgende §§ 69 a bis 69 d ein- des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maß-
gefügt: gebend; hat er sich niemals oder nur vorüber-
,,§ 69a gehend im Inland aufgehalten, so ist der Stan-
desbeamte des Standesamts I in Berlin (West)
(1) Der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit
oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, zuständig ..
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungs- (2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausge-
gemeinschaft kann bei Personen, die einer Kir- stellt werden, wenn der beabsichtigten Ehe-
che, Religionsgesellschaft oder Weltanscha,u- schließung kein' Ehehindernis entgegensteht;
ungsgemeinschaf t angehört haben, erst eingetra- der Standesbeamte kann vom Ehehindernis der
gen werden, nachdem der Austritt aus der Kir- Wartezeit befreien. Die Beibringung eines aus-
che, der Religionsgesellschaft oder Weltanschau- ländischen Ehefähigkeitszeugnisses für den ande-
ungsgemeinschaft nachgewiesen worden ist. r,en Verlobten ist nicht erforderlich. Das Ehe-
Ebenso kann der Eintritt in eine Kirche, Reli- fähigkeitszeugnis gilt nur für die Dauer von
gionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemein- sechs Monaten.
schaft nur eingetragen werden, nachdem der (3) Lehnt der Standesbeamte die Ausstellung
Eintritt nachgewiesen worden ist. des Ehefähigkeitszeugnisses ab, so kann der An-
(2) Einträge über die rechtliche Zugehörigkeit tragsteller die Entscheidung des Gerichts an-
oder die Nichtzugehörigkeit einer Person zu rufen. Die Vorschriften der §§ 45, 48 bis 50 sind
einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt- entsprechend anzuwenden.
anschauungsgemeinschaft in einem Personen- § 69c
standsbuch dürfen nur für Zwecke der Bevölke-
Wer Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist,
rungsstatistik verwertet werden. Von den Stan-
bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grund-
desbeamten und in den Fällen der §§ 18, 19 und
gesetzes. ~
34 von den dort genannten Stellen werden Zähl-
karten ausgefüllt, in die § 69d
1. bei der Beurkundung der Geburt An- § 41 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für die Beurkun-
gaben über die rechtliche Zugehörig- dung von Todesfällen deutscher Volkszugehöri-
keit oder die Nichtzugehörigkeit zu ger, welche die Eigenschaft eines Deutschen
einer Kirche, Religionsgesellschaft oder nicht mehr erlangt haben, weil sie im Zusam-
Weltanschauungsgemeinschaft der El- menhang mit den Ereignissen des zweiten Welt-
tern des Kindes, krieges vor ihrer Aufnahme im Gebiet des Deut-
2. bei der Beurkundung des Sterbefalls schen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezem-
Angaben über die rechtliche Zugehörig- ber 1937 auf der Flucht oder in der Gefangen-
keit oder die , Nichtzugehörigkeit zu schaft verstorben sind."
einer Kirche, Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft des Ver- 66. Die Uberschrift vor § 70 fällt weg.
storbenen,
67. § 70 erhält folgende Fassung:
3. bei der Beurkundung der Eheschließung
Angaben über die rechtliche Zugehörig- ,,§ 70
keit oder die Nichtzugehörigkeit zu Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
einer Kirche, Religionsgesellschaft oder tigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der
Weltanschauungsgemeinschaft der Ehe- Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur
schließenden aufgenommen werden., Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-
Soweit diese Angaben nicht aus den Einträgen gen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen
in den Personenstandsbüchern hervorgehen, sind über
die Anzeigenden oder die Eheschließenden aus- 1. die Führung, Fortführung, Benutzung und
kunftspflichtig. Der Standesbeamte führt über Aufbe~ahrung der Personenstandsbücher,
die in den Zählkarten enthaltenen Angaben einschließlich der in de,r Zeit vom 1. Ja-
Namenslisten, die wie die Personenstandsbüche,r nuar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten
aufzubewahren sind. Auskünfte über die recht- Standesregister und der in der Zeit vom
liche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit 1. Juli 1938 bis 31. Dezembe,r 1957 gefuhr-
einzelner Personen zu einer Kirche, Religions- ten Personenstandsbücher sowie der Per-
gesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sonensta:q.dsbücher aus Gebieten, in denen
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957 527
ein deutscher Ständesbeamter nicht tätig, 1938 geführten standesamtlichen Nebenregi-
nicht erreichbar oder zur Durchführung ster und der vor dem 1. Januar 1876 geführ-
dieses Gesetzes nicht bereit ist, ten Zivilstandsregister (Standesbücher).
2. den Gebrauch von Abkürzungen, (2) Die Landesregierung kann ferner durch
3. die Beurkundung des Personenstandes in Rechtsverordnung bestimmen,
besonderen Fällen und der Standesfälle 1. daß außer in den Fällen der §§ 12 und
von Soldaten, sowie der Standesfälle, die 15 a ein Familienbuch in bestimmten
sich auf der See, in der Luft, auf Binnen- Fällen oder allgemein anzulegen ist,
schiffen, in Landfahrzeugen oder in Berg- 2. daß eine Zustimmung zur Bestellung
werken ereignen, des Standesbeamten nach § 54 nicht
4. die Beurkundung von Personenstandsfäl- erforderlich, in solchen Fällen die Be-
len, falls eine Person beteiligt ist, die taub stellung aber auf Anordnung der
oder stumm oder sonst am Sprechen ver- züständigen Verwaltungsbehörde zu
hindert ist, die die deutsche Sprache nicht widerrufen ist,
versteht oder nicht schreiben kann, 3. daß auch die höhere Verwaltungs-
5. die Führung des Staatsangehörigkeitsnach- behörde eine Bestimmung und Anord-
weises, nung nach § 26 oder eine Anordnung
6. den Umfang der Beweiskraft der vor dem nach § 41 treffen kann.
1. Januar 1958 geführten Personenstands-
(3) Die Landesregierung kann die Ermächti-
bücher,
gung nach Absatz 1 und 2 auf eine oder mehrere
7. die Führung der Zweitbücher und die oberste Landesbehörden übertragen." ·
Wiederherstellung verlorener Personen-
standsbücher sowie die Anwendung tech- 69. § 71 Satz 3 fällt weg.
nischer Hilfsmittel für die Führung der
Zweitbücher und für die Wiederherstel- Artikel II
lung in Verlust geratener Personenstands- 1. Wo in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allge-
bücher in Abweichung von den §§ 44 meinen Verwaltungsvorschriften dem Rechtsamt
bis 44 b, in Hamburg, dem Amtsgericht in Hamburg oder
8. die Begriffsbestimmungen für totgeborene dem Hauptstandesamt Hamburg Aufgaben über-
KMUer und Fehlgeburten,. tragen sind, gehen diese auf den Senator für
9. das Aufgebot und die Eheschließung, Inneres in Berlin, das Amtsgericht Schöneberg in
Berlin-Schöneberg oder das Standesamt I in Ber-
10. die statistischen Erhebungen,
lin (West) über.
11. die Mitteilungspflichten der Standesbeam-
2. Die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die
ten, der Gerichte, Behörden, Notare und
Konsuln, Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch
Verfolgter vom 23. Juni 1950 (Bundesgesetzbt
12. die Erhebung von Gebühren durch die
S. 226) und nach dem Gesetz über die Anerken-
Standesbeamten,
nung von Nottrauungen vorn 2. Dezember 1950
13. die Führung des Familienbuchs für meh- (Bundesgesetzbl. S. 778) bleiben unberührt.
rere Gemeinden durch eine Gemeinde,
14. die Anwendung von Vorschriften, die vor Artikel III
dem 1. Januar 1958 für die Eintragung von
1. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschrif-
Randvermerken zum Heiratseintrag, für
ten Werden aufgehoben. Insbesondere werden
die Führung des zweiten Teiles des Blat-
folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie
tes im Familienbuch nach den §§ 14_ und
nicht bereits außer Kraft getreten sind:
15 des Personenstandsgesetzes in der Fas-
sung vom 3. November 1937 (Reichs- a) die Verordnung über die Vereinfachung der
gesetzbl. I S. 1146) und für die Eintragung Verwaltung auf dem Gebiet des Personen-
von Hinweisen in die Personenstands- standswesens vom 22. Juni 1942 (Reichsgesetz-
bücher galten, wenn eine Eintragung in blatt I S. 414),
das Familienbuch nicht vorgenommen b) die Zweite Verordnung zur Ausführung des
werden kann, weil dieses nicht angelegt Personenstandsgesetzes vom 30. August 1939
ist. Für Länder, in denen der zweite Teil (Reichsgesetzbl. I S. 1540),
des Blattes im Familienbuch nach den c) Artikel IV der Vierten Verordnung zur Aus-
§§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes führung und Ergänzung des Personenstands-
in der Fassung · vom 3. November 1937 gesetzes vom 27. September 1944 (Reichsge-
(Reichsgesetzbl. I S. 1146) nid1t geführt setzbl. I S. 219),
worden ist, kann eine besondere Rege- d) die Verordnung nach § 43 b Abs. 4 des Per-
1ung getroffen werden." sonenstandsgesetzes vorn 6. Dezember 1951
68. Nach § 70 wird folgender § 70 a eingefügt: (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 13. Dezember
,,§ 70a 1951),
(1) Die Landesregierung kann durch Rechts- e) die Verordnungen des Präsidenten des Zen-
verordnung Bestimmungen treffen tral-Justizamts für die Britische Zone zur Än-
liber die Aufbewahrung, Fortführung und Be- derung des Personenstandsrechts vom 20. De-
nutzung der vorn 1. Januar 1876 bis 30. Juni zember 1946 (Verordnungsblatt für die Bri-,
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
tische Zone 1947 S. 13) und über Personen- 4. In § 9 des Gesetzes über die Änderung von Fami-
standsangelcgenheiten vom 12. Mai 1947 (Ver- liennamen µnd Vornamen vom 5. Januar 1938
ordnungsblatt für die Britische Zone S. 53) in (Reichsgesetzbl. I S. 9) erhält Satz 1 folgende Fas-
der Fassung der Verordnung zur Ergänzung sung:
der Verordnung über Personenstandsange- „Die untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die
legenheiten vom 13. August 1948 (Verord- Eintragung eines Randvermerks uber die Namens-
nungsblatt für die Britische Zone S. 239) sowie änderung, den Widerruf einer Namensänderung
die Ausführungsverordnung des Präsidenten oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch
des Zentral-Justizamts für die Britische Zone (Geburtsregister) und im Familienbuch (Heirats-
vom 14. Februar 1949 (Zentraljustizblatt S. 46). register)."
f) die Gesetze zur Ergänzung des Personen- 5. Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
standsgesetzes dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
des Landes Bayern vom 23. Juni 1949 erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den ent-
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungs- sprechenden neuen Vorschriften. Einer Verwei-
blatt S. 141 und S. 206). sung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit
der in Nummer 1 bez,eichneten Vorschriften still-
des Landes Hessen vom 25. Juni 1949 (Ge-
schweigend vorausgesetzt wird.
setz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen Teil I S. 55 und S. 98),
Artikel IV
des Landes Württemberg-Baden vom
5. Juli 1949 (Regierungsblatt für das Land Die zuständigen Bundesminister werden ermäch-
Württemberg-Baden S. 165), tigt, den Wortlaut des Personenstandsgesetzes in
der nach diesem Gesetz geltenden Fassung unter
der Freien Hansestadt Bremen vom
der Bezeichnung „Personenstandsgesetz" mit dem
25. August 1949 (Gesetzblatt der Freien
Datum der Bekanntmachung neu bekanntzumachen
Hansestadt Bremen S. 175),
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
g) das Gesetz des Landes Berlin über Verein- seitigen.
fachungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Per- . Artikel V
sonenstandsrechts vom 15. März 1950 (Verord-
nungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 87) Dieses Gesetz und das Gesetz zur Änderung und
Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 15. Ja-
und d,ie zur Ausführung dieser Gesetze ergan- nuar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 57) gelten auch im
genen Bestimmungen.
Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft ge-
2. In § 167 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die An- . setzt werden. Rechtsverordnungen, die auf Grund
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit des Personenstandsgesetzes in der gemäß Artikel IV
fällt der Halbsatz „für die Aufnahme dieser Ur- dieses Gesetzes bekanntgemachten Fassung oder
kunden ist, wenn die Anerkennung der Vater- auf Grund dieses Gesetzes.. erlassen werden, gelten
schaft bei der Anzeige der Geburt des Kindes im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
oder bei der Eheschließung seiner Eltern erfolgt, gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
auch der Standesbeamte zuständig, welcher die
Artikel VI
Geburt oder die Eheschließung beurkundet" weg.
Ar.tikel I Nr. 50 Buchstabe a, § 69 d in Nr. 65, Nr. 67
3. In § 43 Abs. 2 des Reichsgesetzes für Jugend- und Nr. 68 treten am Tage nach der Verkündung,
wohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 633) die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1958 in
fallen die Worte „entgegenzunehmen und" weg. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird-hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Mai 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, de'n 24. Mai 1957 529
Verordnung über den Urlaub der Soldaten
(Soldatenurlaubsverordnung).
Vom 20. Mai 1957.
Auf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall
Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 bis zu einer Woche unter ßelassung der Geld- und
(Bundesgesetzbl. I S. 114) verordnet die Bundes- Sachbezüge gewährt werden.
regierung:
(2) Der Bundesminister für Verteidigung stellt in
ERSTER ABSCHNITT Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit
außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und
Erholungs- und Heimaturlaub bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die ein-
§ 1 zelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt wer-
den kann.
Erholungs- und Heimaturlaub der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit § 6
Für den Erholungs- und Heimaturlaub der Berufs- Urlaub zur Wiederherstellung
soldaten und der Soldaten auf Zeit gelten die Vor- der vollen Dienstfähigkeit, Kuraufenthalt
schriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern
(1) Einern Soldaten kann zur Wiederherstellung
sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt. der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppen-
ärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der
§ 2 Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei be-
Ubertragung des Urlaubs stimmt der für die Erteilung des Urlaubs zuständige
Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den
Soweit Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr Erholungsurlaub anzurechnen ist.
versagt worden ist, weil seiner Erteilung zwingende
dienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist er auf (2) Einern Soldaten ist Urlaub, der zur Durchfüh-
das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Dieser rung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-
Urlaub verfällt mit dem Ende des nächsten Urlaubs- versorgungsgesetzes genehmigten Badekur erfor-
halbjahres. derlich ist, unter Belassung der Geld- und Sach-
bezüge zu gewähren. Der Urlaub darf versagt
§ 3
werden, soweit und solange zwingende dienstliche
Urlaub der Soldaten auf Zeit Gründe einer Urlaubserteilung entgegenstehen. Die-
im letzten Urlaubsjahr ser Urlaub wird nicht auf den Erholungsurlaub an-
Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in sein gerechnet.
Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubs- (3) Wird ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
jahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses dienstlich zu einem Kuraufenthalt entsandt, der zur
Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für Erhaltung seiner Dienstfähigkeit dient, so ist die
jeden vollen Monat der Dienstzeit. Zeit der Entsendung auf den Erholungsurlaub des
laufenden oder, falls dieser Urlaub bereits ver-
§ 4 braucht ist, des folgenden Urlaubsjahres anzurech-
Dauer des Erholungsurlaubs nen, jedoch höchstens bis zur Hälfte des Jahres-
während des Grundwehrdienstes urlaubs.
Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den § 7
Grundwehrdienst leisten, stehen für jedes volle Urlaub aus persönlichem Anlaß
Vierteljahr ihrer Dienstzeit vier Werktage Er-
holungsurlaub zu. Zur Dienstzeit rechnet auch die Einern Soldaten kann aus besonderem. persön-
Zeit einer Anschlußübung (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes lichem oder familiärem Anlaß, insbesondere bei
über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Ge- Todesfällen, schweren Erkrankungen oder festlichen
samtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember Ereignissen in seiner Familie, der erforderliche
1956 - Bundesgesetzbl. I S. 1017). Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge
gewährt werden.
ZWEITER ABSCHNITT § 8
Urlaub aus besonderen Anlässen Urlaub aus wichtigem Grunde
(Sonderurlaub) (1) Einern Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
§ 5 kann, abgesehen von den Fällen der §§ 5 bis 7, aus
wichtigem Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld-
Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
und Sachbezüge bis zu sechs Monaten gewährt wer-
(1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch den. Der Bundesminister für Verteidigung kann in
dessen .Besonderheiten sie außergewöhnlichen Be- besonderen Ausnahmefäll~n einen längeren Urlaub
lastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer bewilligen.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen DRITTER ABSCHNITT
Zwecken dient, können dem Soldaten Geld- und
Sachbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für Schluß bestimm ungen
die sechs Wochen übersteigende Zeit Geldbezüge
§ 10
jedoch nur in halber Höhe belassen werden. Der
Bundesminister für Verteidigung kann mit Zustim- Zuständigkeit
mung des Bundesministers der Finanzen Ausnahmen
Der Urlaub wird vom Bundesminister für Ver-
von dieser Regelung zulassen.
teidigung oder der von ihm bestimmten Stelle er-
(3) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehr- teilt.
pflicht Wehrdienst leistet, kann aus wichtigem
Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sach- § 11
bezüge gewährt werden, wenn die Nichtgewährung
des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbeson- Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
dere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungs-
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-
blatt I S. 71) bleiben unberührt. Der nach diesen Vor-
§ 9 schriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits-
oder Dienstverhältnis wird auf den Erholungsurlaub,
Wahlurlaub der dem Soldaten für den gleichen Zeitraum zusteht,
Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der seiner angerechnet.
Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu
einem Landtag zugestimmt hat, hat Anspruch auf § 12
den für die Vorbereitung seiner Wahl erforder-
Inkrafttreten
lichen Urlaub unter Belassung der Geld- und Sach-
bezüge. Diese Verordnung tritt am 1. Apr:_il 1957 in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verteidigµng
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1957 .531
I
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (5. DV-BEG).
Vom 16. Mai 1957.
Auf Grund des § 171 Abs. 2 des Bundesgesetzes 10. Pensionszuschußkasse des Gewerkvereins christ-
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti- licher Bergarbeiter Deutschlands.
schen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - 11. Versorgungskasse des Zentralverbands christ-
BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni licher Textilarbeiter Deutschlands.
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bun- 12. Ruhegehaltskasse für die Angestellten des Ge-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: werkschaftsbundes der AngesteUten (GdA).
13. Pensionskasse der Beamten (Sekretäre) der Ge-
§ 1 werkschaft deutscher Eisenbahner e. V.
Folgende Versorgungseinrichtungen sind als durch 14. Unterstützungskasse der Angestellten des Ge-
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst werkvereins deutscher Metallarbeiter (HD).
anzusehen: 15. Pensionskasse des Gewerkschaftsringes Deut-
scher Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenver-
1. Unterstützungsvereinigung der in der modernen
bände (HD) Berlin.
Arbeiterbewegung tätigen Angestellten.
16. Pensionszuschußkasse für die Angestellten des
2. Unterstützungsverein der im Deutschen Metall- Gewerkvereins der Fabrik- und Handarbeiter
arbeiterverband tätigen Personen. (HD) Berlin.
3. Unfall- und Unterstützungskasse für die im Ver- 17. Fürsorgekasse für die in sozialdemokratischen
bande der Fabrikarbeiter Deutschlands tätigen Betrieben beschäftigten Personen.
Funktionäre. 18. Pensionskasse des Zentralverbandes der Ange-
4. Ruhegehaltskasse für die Beamten des Zentral- stellten.
verbandes der Angestellten (ZdA). 19. Renten-, Pensions- und Sterbezuschußkasse
5. Pensionszuschußkasse des Deutschen Werk- (Rentka).
meister-Verbundes. 20. Pensionskasse des Volksvereins für das katho-
6. Versorgungskasse des Gesamtverbandes Christ- lische Deutschland in München-Gladbach.
licher Gewerkschaften (Ünterstützungskasse für
die Angehörigen der Christlichen Gewerkschaf- § 2
ten). Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
7. Angestellten-Pensionskasse des Zentralverban- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des christlicher Fabrik- und Transportarbeiter gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch
Deutschlands. im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.
8. Unterstützungskasse des Zentralverbandes der
christlichen Bauarbeiter Deutschlands. § 3
9. Rentenzuschußkasse für die Beamten des Christ- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
lichen Metallarbeiterverbandes Deutschlands. 1956 in Kraft.
Bonn, den 16. Mai 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der aundesminister der Finanzen
Schäffer
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung
über die Durdlführung von Umsatzsteuerstatistiken
für die Kalenderjahre 1956, 1957 unci 1958.
Vom 16. Mai 1957.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden
Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 Fassung. Sie sind auf die Wahrung des Steuer-
(Bundesgesetzbl. I S. 1314) verordnet die Bundes- geheimnisses (§ 22 AO) zu verpflichten.
' regietung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 4
§ 1 Diese_ Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind Um- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
satzsteuerstatistiken für die Kalenderjahre 1956, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Ge-
1957 und 1958 durchzuführen. setzes über die Statistik für Bundeszwecke vom
3. September 1953 auch im Land Berlin.
§ 2
§ 5
Die Statistik erfaßt aus den bei den Finanzämtern
geführten Umsatzsteuer-Uberwachungsbogen fol- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
gende Tatbestände:
§ 6
1. den Gesamtumsatz des jeweili(Jen Erhebungs-
jahres und des Vorjahres; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. die mit eins vom Hundert besteuerten Umsätze; kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer
Verkündung außer Kraft.
3. die Umsatzsteuervorauszahlungen für den je-
weiligen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr).
Bonb, den 16. Mai 1957.
·, § 3
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Die mit der Durchführung der Umsatzsteuer- Bl frche r
statistik befaßten Personen in statistischen Behör-
den gelten als Amtsträger im Sinne der §§ 22 und Der Bundesminister der Finanzen
412 .der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 Schäffer
'
Berid:ltigung
zur Bundeswahlordnung vom 16. Mai 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 441).
1. In der Ubersicht ist die Uberschrift von § 79 zu 5. In § 30 Abs. 6 sind vor den Worten .der Wähl-
ändern in nNad:lwahlu. barkeit" die Worte ndie Besd:leinigung" einzu-
fügen.
2. In § 10 Abs. 1 muß es im ersten Unterabsatz statt
.Besitzers• heißen .Beisitzers•. 6. In § 15 Abs. 2 Buchstabe c ist das Worf .Zahl"
durch das Wort nZahlenu zu ersetien.
3. In § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ist das Wort .AblaufM
durch das Wort nBeginnu zu ersetzen. 7. Die Uberschrift zu § 79 muß lauten nNad:lwahI•.
4. In § 25 Abs. 3 ist in Zeile 2 das Wort .ist• durch 8. In § 84 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort .Auszählung•
das Wort nsindu zu ersetzen. durch das Wort nAuszählungenu zu ersetzen.
Bonn, den 21. Mai 1957.
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Seifert
Heraus o e b er Der Bundes~lnlste, der Justiz - Ver I a q Bundesanzelqer-Verla.gs-GmbH .. Bonn/Köln - Druck , Bundesdrud<erel Bonn
Das Bundesqesetzblatt ersdielnt In zwei gesonderten Tellen Teil I und Tell II
Lautender Bez u q out durcll die Post Bez u !I s p r e I s viertel1 ähr lidi für Teil 1 - DM 4,- 11lr Teil II = DM J, - 1zuzfi9llcll ZustellgebfihrJ
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Bin z e 1s t ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 fzuzüql idi VersandqebührenJ · - Zusendun9 einzelner Stüd<e per Streifband qeqen
Voreinsenduna des erforderlidien Betrages auf Postsdied<konto ,Bundesqesetzblatt· Köln 3 99
Preis dieser Ausaabe DM 0,40 zuzüqlidi Versandqebühren
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung
über die Durdlführung von Umsatzsteuerstatistiken
für die Kalenderjahre 1956, 1957 unci 1958.
Vom 16. Mai 1957.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden
Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 Fassung. Sie sind auf die Wahrung des Steuer-
(Bundesgesetzbl. I S. 1314) verordnet die Bundes- geheimnisses (§ 22 AO) zu verpflichten.
' regietung mit Zustimmung des Bundesrates:
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§ 1 Diese_ Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
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§ 5
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1. den Gesamtumsatz des jeweili(Jen Erhebungs-
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Bonb, den 16. Mai 1957.
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durch das Wort nZahlenu zu ersetien.
3. In § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ist das Wort .AblaufM
durch das Wort nBeginnu zu ersetzen. 7. Die Uberschrift zu § 79 muß lauten nNad:lwahI•.
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