498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes.
Vom 14. Mai 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Die Aufwendungen für die Entschädigungen und
die Ersatzleistungen nach dem Flüchtlings-Not-
Artikel 1 leistungsgesetz, die durch die Unterbringung von
Personen, die als ausländische Flüchtlinge anerkannt
Das Gesetz über Leistungen zur Unterbringung worden sind, entstehen, trägt der Bund zu 80 vom
von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone Hundert. Soweit solche Aufwendungen durch die
oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin Unterbringung von Vertriebenen und von Deut-
(Flüchtlings-Notleistungsgesetz) vom 9. März 1953 schen, die aus der sowjetischen Besatzungszone
(Bundesgesetzbl. I S. 45) in der Fassung des Ge- oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Ber-
setzes zur Anderung des Flüchtlings-Notleistungs- lin geflüchtet sind, entstehen, gilt § 38 des Flücht-
gesetzes vom 6. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 265) lings-Notleistungsgesetzes.
wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,,§ 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Leistungen nach diesem Gesetz können zur (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Unterbringung von Vertriebenen und von Deut-
schen, die aus der sowjetischen Besatzungszone Artikel 4
oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Berlin geflüchtet sind, angefordert werden. Das
gleiche gilt für die Unterbringung von Personen, Artikel 5
die als ausländische Flüchtlinge anerkannt wor-
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1957,
den sind."
hinsichtlich der Bestimmungen über Ordnungs-
2. In § 43 werden die Worte „31. März 1957" er- widrigkeiten am Tage nach seiner Verkündung in
setzt durch die Worte „31. März 1960". Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957 499
Sechste Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.
· Vom 14. Mai 1957.
Auf Grund des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, 7. a) In § 15 Abs. 5 werden die Nummern 2 und 4
§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 in Verbindung mit § 6 gestrichen. Die Nummern 3 und 5 werden
Abs. 2 und§ 11 Abs. 1, § 17, § 27, § 29 Abs. 2, § 30, Nummern 2 und 3.
§ 34 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52, § 53 Abs. 1, § 76a, b) In § 15 Abs. 6 wird die Zahl „3" durch die
§ 80 Abs. 2 und § 90 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes Zahl „2" ersetzt.
vom 6. Mai 1953 (BundesgE)setzbl. I S. 169) in der
c) In § 15 Abs. 7 Satz 1 werden das Wort
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
,,Tabakerzeugnissen" durch das Wort „Zigar-
Tabaksteuergesetzes vom 15. November 1955 (Bun-
ren" e,rsetzt und die Angabe „und 2" ge-
desgesetzbl. I S. 720) und des Vierten Gesetzes zur
strichen.
Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. März
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 310) wird verordnet: 8. a) In § 16 Abs. 1 erhalten die Nummern 3 und
4 die folgende Fassung:
§ 1
n3, für Feinschnitt
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak- a) im Kleinverkaufsprei1s bis 32 DM das
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I · Kilogramm und für Kau-Feinschnitt ....
S. 281) in der Fassung Packungen zu 50 g,
der Verordnung zur Änderung der Durchführungs- b) im Kleinverkaufspreis von 35 DM und
bestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom 28. De- darüber das Kilogramm ............ .
zember 1953 (Bundesgesetzbl. 1954 I S. 3), Packungen zu 25, 50 und 100 g,
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Durch-
4. für Pfeifentabak
führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
11. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 510), a) nur aus Tabakrippen ............... .
Packungen zu 100 und 250 g,
der Dritten Verordnung zur Änderung der Durch-
führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom b) anderer im Kleinverkaufspreis bis
18. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 18), 38 DM das Kilogramm und für Strang-
tabak ............................. .
der Vierten Verordnung zur Änderung der Durch-
Packungen zu 50, 100 und 250 g,
führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
19. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 44) und c) anderer im Kleinverkaufspreis von
der Fünften Verordnung zur Änderung der Durch- 40 DM und darüber das Kilogramm ....
führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom Packungen zu 25, 50, 100, 200 und
26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 385) werden wie 250 g."
folgt geändert: b) In § 16 Abs. 1 werden die Nummern 5 und 6
gestrichen.
1. In§ 1 wird das Wort „Zollgebiet" durch das Wort
,,Erhebungsgebiet" ersetzt. 9. § 18 erhält die folgende Fassung:
2. Die §§ 6 und 7 werden gestrichen. „Den Kleinverkaufspackungen mit Zigarren
dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert bei-
3. In § 11 Abs. 1 gepackt werden."
a) werden die Nummern 3 und 8 gestrichen;
10. a) § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen. Der Strich-
b) werden die bisherigen Nummern 4 bis 7 und punkt am Schluß der Nummer 3 wird durch
9 Nummern 3 bis 7. eineR Punkt ersetzt.
4. a) In § 11 Abs. 2 wird statt „Nr. 4 und 5" gesetzt b) In § 19 Abs. 4 letzter Satz wird der Satzteil
,,Nr. 3 und 4" und statt „Nr. 5" ,,Nr. 4". ,, bei Kautabak von Erzeugnissen in ange-
feuchtetem Zustand," gestrichen.
b) § 11 Abs. 3 wird gestrichen.
5. a) Die Randbeischrift zu § 12 erhält die folgende 11. In § 20
Fassung: a) werden der Beistrich nach dem Wort „Rauch-
„2. Verfahren a) im Verkehr zwischen den tabak" und die Wörter „von Kautabak und
Betriebsstätten eines Unternehmens und von Schnupftabak" gestrichen;
zwischen Herstellern". b) werden die Wörter „der Tabakerzeugnisse"
b) In § 12 Abs. 1 wird statt „ 1 bis 8 11 gesetzt ersetzt durch die Wörter „des Rauchtabaks" r
,, 1 bis 6". c) erhält der letzte Halbsatz die folgende Fas-
sung:
6. a) In § 13 Abs. 1 wird die Zahl „9" durch die
Zahl „7" ersetzt. ,, solange die Gewichtsunterschiede 20 v. H.,
jedoch bei Kau-Feinschnitt und gesoßtem
b) In § 13 Abs. 4 werden vor dem Wort „aus- Strangtabak 35 v. H. nicht übersteigen."
zuführenden" die Wörter „aus dem Zoll-
gebiet" eingefügt. 12. In § 21 werden die Absätze 6 und 7 gestrichen.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
13. § 22 Abs. 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung: 21. a) In der Randbeischrift zu § 39 werden in der
,,Neben den Steuerzeichen werden Steuerzeichen- Nummer 1 nach dem Wort „Tabakerzeug-
vordrucke herqeslellt nissen" die Wörter „aus dem Zollausland"
1. ohne Angabe des Kleinverkaufspreises oder
eingefügt.
der Preisgruppe (Steuerzeichenvordrucke A) b) In § 39 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
für die nach § 16 Abs. 1 für Zigarren, Fein- brauch" und nach dem Wort „Geschenksen-
schnitt und Pfeifentabak zugelassenen Pak- dungen" jeweils die Wörter „aus dem Zoll-
kungen, ausland" eingefügt.
2. ohne Angabe des Kleinve·rkaufspreises oder c) In § 39 Satz 2 werden die Nummern 6 und 7
der Preisgruppe und ohne Mengenangabe gestrichen.
(Steuerzeichenvordrucke B) für Zigarren, Zi-
garetten, Feinschnitt, Pfeifentabak und Strang- 22. a) Die Randbeischrift zu § 40 erhält die folgende
tabük, und zwar für Zigaretten nur als Strni- Fassung:
fensteuerzeichen." ,,2. bei vorschriftswidrigem Verfügen".
14. In § 23 b) In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Nummern 6
und 7 gestrichen.
a) wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzteil
,, und für Kautabak, nicht nur aus Tabakrip-
23. a) In § 46 Abs. 1 Nr. 2 und in § 46 Abs. 3 Satz 1
pen," gestrichen;
werden jeweils die Wörter „Feinschnitt, Pfei-
b) erhält Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 die folgende Fas- fentabak und Kautabak nur aus Tabakrippen"
sung: ersetzt durch das Wort „Rauchtabak".
,,4. die Steuerzeichen für Feinschnitt, Kau- b) § 46 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen.
Feinschnitt, Pfeifentabak und Strangtabak
c) In § 46 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort
und die Steuerzeichenvordrucke ,A. für
,,Kleinverkaufspreis" die Wörter „oder Pak-
Feinschnitt, Pfeifentabak und Strangtabak
kungspreis" eingefügt.
in Bogen zu je 40 Stück.";
d) In § 46 werden die Absätze 4, 5 und 6 ge-
c) werden in Absatz 1 Satz 3 die Wörter „und
strichen. Die bisherigen Absätze 7 und 8 wer-
für Kautabak nicht nur aus Tabakrippen"
den Absätze 4 und 5.
gestrichen;
d) wird in Absatz 3 Satz 1 statt „Kau-Feinschnitt, 24. a) In § 47 Abs. 1 werden der Satz 2 und der
Strangtabak, Kautabak und Schnupftabak" zweite Halbsatz des Satzes 3 gestrichen, am
gesetzt „Kau-Feinschnitt und Strangtabak". Ende des ersten Halbsatzes ein Punkt gesetzt
und der folgende Satz angefügt:
15. In § 24 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort
,,Kleinverkaufspreises" die Wörter „oder glei- „Sie haben auf der Rechnung unter genauer
cher Preisgruppe" eingefügt. Bezeichnung der einzelnen Packung und unter
Angabe der Entwertungsnummer des Steuer-
16. In § 27 Abs. 1 wird am Schluß der folgende Satz zeichens zu bescheinigen, daß sie die Packun-
angefügt: gen auf Grund des § 47 TabStDB geöffnet
„Das Hauptzollamt kann zulassen, daß von der haben."
Entfernung der Steuerzeichenteile abgesehen b) In § 47 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)"
wird, wenn diese durch Stempelung mit licht- und der Absatz 2 gestrichen.
und wasserbeständiger schwarzer Farbe derart
unbrauchbar gemacht werden, daß ihre Wieder- 25. § 47 a Nr. 2 wird gestrichen. Die Nummer 3 wird
verwendung ausgeschlossen erscheint." Nummer 2.
17. § 28 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. 26. In § 48 Nr. 2 wird „Nr. 5" ersetzt durch „Nr. 3".
18. In § 29 Abs. 4 werden die Wörter „andere Tabak- 27. a) In § 49 Abs. 1 werden der Satzteil ,,, anderem
erzeugnisse als Zigarren und Zigaretten" er- Kautabak als nur aus Tabakrippen, Schnupf-
setzt durch das Wort „Rauchtabak". tabak" und der zweite Halbsatz gestrichen.
Am Ende des ersten Halbsatzes wird der
19. In § 37 Satz 1 wird das Wort „Zollabfertigung"
Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
durch das Wort „Eingangsabfertigung" ersetzt.
b) In § 49 Abs. 2 wird „ 1, 2, 4 bis 6" e•rsetzt durch
20. a) In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zoll- ,, 1 und 2".
abfertigung" durch das Wort „Eingangsabfer-
tigung" e-rselzt. 28. In § 50 Abs. 1 werden die Wörter „Hersteller
b) In § 38 Abs. 2 wird im letzten Satz das Wort von Zigarren, Kau- und Schnupftabak" ersetzt
,,Zollabfertigung" durch das Wort „Eingangs- durch das Wort „Zigarrenhersteller".
abfertigung" ersetzt.
29. In § 52 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a werden die
c) In § 38 Abs. 3 werden die Wörter „zum zoll- Wörter „Zigarren, Kau-Feinschnitt, Kautabak
rechtlich freien Verkehr" gestrichen. und Schnupftabak" ers-etzt durch die Wörter
d) In § 38 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Zoll- ,,Zigarren und Kau-Feinschnitt".
abfertigung" durch das Wort „Eingangsabfer-
tigung" ersetzt. 30. § 59 Abs. 3 wird gestrichen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957 501
31. § 60, seine Uberschrift „Zu § 47 des Gesetzes" oder zur Bekämpfung von Ungeziefer und Er-
und seine Randbeischrift „Rohtabakhändler" krankungen des Geflügels verwenden. Das
werden gestrichen. Hauptzollamt kann Uberwachungsbestimmungen
treffen.
32. In § 62 Abs. 2 Nr. 2, § 65 Abs. 1 und § 67 Abs. 1
Nr. 1 werden die Wörter „von Tabakerzeug- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Betriebe,
nissen" ersetzt durch ,, (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes die aus dem Tabakstaub nikotinhaltige Pflan-
und § 77b Abs. 2)". zenschutzmittel herstellen, oder für Betriebe, die
Tabakstaub bei der Herstellung von Rauch- und
33. a) In § 70 wird nach Absatz 2 der folgende neue Nebelpulvern oder von Mitteln zur Bekämpfung
Absatz 3 eingefügt: von Ungeziefer und Erkrankungen von Tieren
verwenden."
., (3) Wird verzollter ausländischer Roh-
tabak oder verarbeitungsreifer inländischer b) In der Randbeischrift zu § 73 wird „3." durch.
Rohtabak im Auftrage eines Rohtabakhänd- .,5." ersetzt.
lers versandt, so kann der Versender sich zur 36. Nach § 77 ist der folgende Abschnitt „Rohtabak-
Abgabe der Verst~ndungsanmeldung eines steuer" mit den §§ 77 a bis 77 g einzufügen:
Treuhänders bedienen. Der Treuhänder wird
auf Vorschlag der Fachverbände des Roh- „Rohtabaksteuer
tabakhanpels vom Bundesminister der Finan- Zu § 76 a des Gesetzes
zen unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu- § 77a
gelassen. Die Zulassung wird unter der Auf-
Begriffsbestimmungen
lage erteilt, daß der Treuhänder die zu er-
lassenden Uberwachungsbestimmungen er- (1) Kautabak ist ein Erzeugnis in fester Form
füllt. Als Versendungsanmeldung ist dabei (z. B. in Rollen, Stangen, Würfeln) aus anderem
abweichend von § 12 eine Anmeldung nach Tabak als Feinschnitt, das so stark gesoßt ist,
Muster 6 a zu verwenden, die der Versender daß es sich nicht zum Rauchen, sondern nur zum
dem Treuhänder und dieser der für den Kauen eignet.
Empfänger zuständigen Zollstelle zu über- (2) Schnupftabak ist ein zum Schnupfen geeig-
senden hat." netes aromatisiertes Erzeugnis aus Tabak von
b) Der bisherige Absatz 3 des § 70 wird Absatz 4. mehlähnlicher oder feinkörniger Beschaffenheit.
(3) Als Herstellungsbetrieb gilt die Gesamt-
34. Nach der Oberschrift „Zu § 52 des Gesetzes" heit der baulich zusammengehörenden Räume
wird der folgende § 71 a eingefügt: einer örtlich gebundenen Betriebsstätte, in der
,,§ 71 a Kautabak, Schnupftabak oder Halberzeugnisse
Benug von nicht für Schnupftabak hergestellt werden.
verarbeitungsreifem Rohtabak
§ 77b
Hersteller dürfen abwekhend von § 51 Abs. 1 ·
des Gesetzes nicht verarbeitungsreifen inländi- Entstehung der Steuerschuld
schen Rohtabak zur unmittelbaren Verarbeitung und Steuerschuldner
zu Schnupftabak in den Herstellungsbetrieb auf- (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß
nehmen." Rohtabak im Herstellungsbetrieb zur Verarbei-
tung zu Kautabak, zu Schnupftabak oder zu
35. a) Nach § 72 a werden die folgenden §§ 72 b und
Halberzeugnissen für Schnupftabak entnommen
72 c eingefügt:
wird, und zwar im Zeitpunkt der Entnahme des
,,§ 72b Rohtabaks.
3. zur Herstellung von (2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Her-
Zigarrenmattierungsmitteln stellungsbetriebs.
Betriebe, die Rohtabak zur Herstellung von § 77c
Zigarrenmattierungsrnitteln verwenden, sind be-
rechtigt, mit Genehmigung des Hauptzollamts Berechnung der Steuer in Sonderfällen
inländische und verzollte ausländische Roh- (1) Die Rohtabaksteuer wird für nicht ver-
tabake zu beziehen und diese Rohtabake unter arbeitungsreifen inländischen Rohtabak nach
amtlicher Dberwachung zu verarbeiten. Die dem um 20 v. H., für Mangotes nach dem um
Uberwachungsbestimmungen trifft das Haupt- 40 v. H. gekürzten Reingewicht berechnet.
zollamt.
(2) Mangotes sind gesponnene, gesoßte, f er-
§ 72c mentierte Brasiltabake, die in Häuten zu zylin-
4. zur Schädlingsbekämpfung derförmigen Ballen gepreßt sind.
(1) Landwirte, landwirtschaftliche Vereine,
§ 77d
Gärtner, Geflügelhalter, Winzer und Winzerge-
nossenschaften dürfen mit schriftlicher Genehmi- Steuererklärung
gung des Hauptzollamts unvergällten Tabak- Der Steuerschuldner h<;tt den Rohtabak, für
staub beziehen und ihn zur Bekämpfung tie- den eine Steuerschuld entstanden ist, binnen
rischer Pflanzenschädlinge in ihren Betrieben einer Woche nach Ablauf jedes Kalenderviertel-
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
jahrcs der Zollstelle nach Muster 6b zur Steuer- 40. a) In § 96 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort
festsetzung schriftlich anzumelden und dabei „Tabakwarenhändlern" ersetzt durch die
den Steuerbetrag zu errechnen. Ein Steuer- Wörter „Händlern mit Tabakwaren, mit Kau-
bescheid wird nicht erteilt, wenn die Steuer- tabak und mit Schnupftabak".
schuld den Angaben des Schuldners entspre- b) In § 96 Abs. 3 wird das Wort „Tabakwaren-
chend festgesetzt wird. handels" ersetzt durch die Wörter „Handels
mit Tabakwaren, mit Kautabak und mit
§ 77e Schnupftabak".
Fälligkeit
41. In § 100 Abs. 2 wird das Wort „Tabakwaren-
Der Steuerschuldner hat die von ihm errech- handelsbetrieb" ersetzt durch die Wörter „Be-
nete Steuer bis zum 18. des zweiten auf den An- triebe, die mit Tabakwaren, mit Kautabak und
meldungszeitraum (§ 77 d) folgenden Monats zu mit Schnupftabak Handel treiben."
entrichten. Wird ein Steuerbescheid erteilt, hat
er die Steuer binnen einer Woche nach dessen 42. In § 104 Abs. 5
Zustellung zu entrichten. Zahlungsaufschub ist a) wird nach dem ersten Satz der folgende neue
unzulässig. Satz 2 eingefügt:
§ 77f „Das Hauptzollamt kann zulassen, daß von
Ausgleichsteuer bei der Einfuhr der Entfernung der Steuerzeichenteile abge-
von Kautabak und von Schnupftabak sehen wird, wenn diese durch Stempelung
mit licht- und wasserbeständiger schwarzer
Die Ausgleichsteuer für Kautabak und für
Farbe derart unbrauchbar gemacht werden,
Schnupftabak, die in das Erhebungsgebiet ein-
daß ihre Wiederverwendung ausgeschlossen
geführt werden, beträgt 0,50 DM für das Kilo-
erscheint.";
gramm. Sie wird nach dem Zollgewicht berech-
net. b) wird das erste,; Wort „Sie" des bisherigen
Satzes 2 durch die Wörter „Die Hersteller"
§ 77g
ersetzt.
Berechnung der Eingangsabgaben
nach Pauschsätzen 43. a) In § 105 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der
folgende neue Satz eingefügt:
(1) Die Eingangsabgaben für Kautabak und
für Schnupftabak, die Reisende zum eigenen „Hersteller von Kautabak, von Schnupftabak
Verbrauch aus dem Zollausland einführen oder und von Halberzeugnissen für Schnupftabak
die in Geschenksendungen aus dem Zollausland haben nur über den Zugang und den Abgang
eingehen und nicht gewerblichen Zwecken der in ihren Betrieb eingebrachten Rohstoffe
dienen sollen, werden nach Pauschsätzen be- Betriebsbücher zu führen."
rechnet. Diese betragen für Kautabak und für b) In § 105 Abs. 1 wird das erste Wort „Diese"
· Schnupftabak 3,- DM für das Kilogramm. des bisherigen Satzes 2 durch die Wörter
,,Die Betriebsbücher" ersetzt.
(2) Die Eingangsabgaben für Kautabak und für
Schnupftabak, die zollhängig sind und über die c) Dem § 105 wird der folgende Absatz 3 ange-
vorschriftswidrig so verfügt worden ist, als fügt:
wären sie im freien Verkehr(§ 6 Abs. 2 und § 45 ,, (3) Hersteller von Kautabak und von
Abs. 1 Nr. 2 des Zollgesetzes), sind nach Pausch- Schnupftabak haben über die hergestellten
sätzen zu berechnen. Diese betragen für Kau- Fertigerzeugnisse und über ihren Verbleib
tabak und für Schnupftabak 54,- DM für das Anschreibungen zu führen, soweit sich diese
Kilogramm. Angaben nicht aus der betriebstechnischen
oder kaufmännischen Buchführung ergeben."
(3) Grundlage der Abgabenberechnung ist das
Zollgewicht." 44. a) In der Randbeischrift zu § 106 wird die An-
gabe „9 a bis g" ersetzt durch die Angabe „9 a
37. In§ 80
bis 9d und 9g".
a) wird in Nummer 1 der Satzteil „sowie Tabak-
b) In § 106 Abs. 1 wird die Angabe „D, E, F und
mehl, das Zigarrenhersteller zum Mattieren
G" ersetzt durch die Angabe „D und G".
von Zigarren verwenden" gestrichen;
b) wird die Nummer 3 gestrichen; die Nummer 4 45. In § 107 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter
wird Nummer 3. „Tabakerzeugnissen außer Zigaretten" durch
die Wörter „Zigarren, Rauchtabak, Kautabak,
38. § 82 Satz 2, § 83 und § 83 a werden gestrichen. Schnupftabak und Halberzeugnissen für Schnupf-
tabak" ersetzt.
39. Dem § 94 wird der folgende neue Absatz 7
angefügt: 46. In § 108 Abs. 2 wird das Wort „Tabakwaren"
,, (7) Die Absätze l, 2 außer den Nummern 4 ersetzt durch das Wort „Zigarren".
und 5, und die Absätze 3 bis 6 gelten ent-
sprechend für Hersteller von Kautabak und von 47. In § 112 wird nach dem Wort „Tabakwaren"
Schnupftabak und für Händler mit diesen Er- eingefügt ,, , von Kautabak und von Schnupf-
zeugnissen." tabak".
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957 503
48. a) In § 113 Satz 1 werden die Wörter „und 52. a) In Muster 3 (§ 14 TabStDB) werden die Spal-
Tabakwaren" ersetzt durch ,, , Tabakwaren, ten 11 und 12 gestrichen. Die Spalten 13 bis
Kautabak, Schnupftabak und Halberzeugnisse 16 werden Spalten 11 bis 14.
für Schnupftabak".
b) In Muster 3 Anleitung Nr. 1 werden in Satz 1
b) In § 113 Satz 1 werden die Wörter „von die Angabe „ 1 bis 13 und 15" durch die An-
Tabakwaren" ersetzt durch die Wörter „der gabe „ 1 bis 11 und 13" und in Satz 2 die Zahl
genannten Waren". ,, 15" durch die Zahl „ 13" ersetzt.
c) In § 113 Satz 2 wird nach den Wörtern
,,Märkten Tabakwaren" eingefügt ,, , Kau- 53. In Muster 4 a (§ 25 TabStDB)
tabak und Schnupftabak". a) werden auf Seite 1 im Titel und auf Seite 3
in der Uberschrift über dem Spaltenkopf die
49. a) In der Randbeischrift zu § 114 wird das Wort Wörter ,,- Kautabak - Schnupftabak" ge-
„ Tabakwarenherstellungsbetrieben" ersetzt strichen;
durch das Wort „Herstellungsbetrieben".
b) wird in der Anleitung Nr. 3 Satz 1 der Buch-
b) In § 114 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Tabak- stabe „F" durch den Buchstaben „D" ersetzt.
warenherstellungsbctrieb" ersetzt durch das
Wort „Herstellungsbetrieb". 54. a) In Muster 5 (§ 25 TabStDB) Fußnote 1 wird
c) Dem § 114 Abs. 1 wird der folgende Satz an- der Satzteil „für Kautabak nicht aus Tabak-
gefügt: rippen mit E1, für Kautabak nur aus Tabak-
,,In Betrieben, in denen Kautabak, Schnupf- rippen mit E2 , für Schnupftabak mit F," ge-
tabak oder Halberzeugnisse für Schnupftabak stridien.
hergestellt werden, erstreckt sich die Be- b) Die Anlagen c und d zu Muster 5 erhalten
standsaufnahme nur auf den Rohtabak." die nachstehend abgedruckten Fassungen.
d) In § 114 Abs. 5 wird die Angabe „D, E, F
c) Die Anlagen e und f zu Muster 5 werden
und G" ersetzt durch die Angabe „D und G".
gestrichen.
50. a) Der Kopf der Spalte 5 des Musters 1 (§ 12
55. In Muster 6 (§ 55 TabStDB) wird im Kopf der
TabStDB) erhält die folgende Fassung:
Spalten 4 und 5 die Angabe „ 1/10" jeweils ge-
,,Menge 3 ) ändert in „ 1/100".
(Reingewicht, Eigengewicht oder Stückzahl)
56. Die Muster 9 e und 9 f (§ 106 TabStDB) werden
kg 1/100 gestrichen.
5
57. In den Mustern 9 a bis 9 d (§ 106 TabStDB) wer-
b) Die Fußnote 3 des Musters (§ 12 TabStDB) den jeweils im Kopf der Spalte 6 der Abtei-
erhält die folgende Fassung: lung 3 die Wörter „in das Ausland" ersetzt
3
,, ) Anzugeben ist bei Rohtabak das Reingewicht, durdi die Wörter „aus dem Erhebungsgebiet".
bei Rauchtabak das Eigengewicht (§ 8 Abs. 1
TabStG), bei Zigarren, bei Zigaretten und bei 58. Die Anleitung Nr. 6 der Muster 9 a, 9 g (§ 106
Zigarettenhüllen die Stückzahl, bei Zigaretten-
papier das Reingewicht oder die Zahl und Länge TabStDB) und 10a (§ 107 TabStDB), die Anlei-
der Bobinen oder die Zahl und Größe der Bogen, tung Nr. 7 der Muster 9b, 9c, 9d (§ 106 Tab-
und zwar bei Rohtabak und bei unverpackten StDB) und 12 (§ 107 TabStDB) und die Anleitung
Tabakwaren für jedes einzelne Packstück." Nr. 8 des Musters 10 (§§ 107, 109 TabStDB) er-
51. In Muster 2 (§ 13 TabStDB) halten die folgende Fassung:
· ,,Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch
a) werden im Kopf der Spalte 7 nach dem Wort zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der
,,Pfeifentabak" die Wörter Kautabak, Bestand aber nidit im Betriebsbudi selbst, son-
Schnupftabak" gestrichen;
dern in der Verhandlung über die Bestandsauf-
b) werden in der Fußnote zu Spalte 9 die Wör- nahme zrl berechnen. Dabei ist durdi Absetzen
ter „Zigarren-, Zigaretten- oder Kautabak- des Abgangs seit der letzten Bestandsaufnahme
sorte" ersetzt durch die Wörter „Zigarren- (Abteilungen 2 und 3) vom Sollbestand bei der
oder Zigarettensorte"; letzten Bestandsaufnahme zuzüglich der Zu-
c) werden auf der letzten Seite: gänge (Abteilung 1) der Bestand zu bilden . .,
1. die Wörter „des Ausgangs über die Zoll- 59. a) In der Anleitung Nr. 1 Satz 2 der Muster 10
grenze" ersetzt durch die Wörter „der (§§ 101, 109 TabStDB), 10a (§ 107 TabStDB)
Ausfuhr"; und 12 (§ 107 TabStDB) ist jeweils das Wort
2. unter b) die Wörter „über die Zollgrenze" „zehntel" durch das Wort „hundertstel„ zu
ersetzt durch die Wörter „ bis zur Aus- ersetzen.
fuhr";
b) In der Anleitung Nr. 3 der Muster 10 (§§ 107,
3. unter c) die Wörter „über die Zollgrenze 109 TabStDB), 10a {§ 107 TabStDB) und in ·
ausgeführt" ersetzt durch die Wörter „in der Anleitung Nr. 4 des Musters 12 (§ 107
das Zollausland ausgeführt - in den nicht TabStDB) sind jeweils hinter dem Wort „Roh-
zum Erhebungsgebiet gehörenden Teil des stoffen" die Wörter „mit dem durch Verwie-
Zollinlandes verbracht." gung festgestellten Gewicht" einzufügen.
504 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1957, Teil I
c) In den Mustern 10 (§§ 107, 109 TabStDB), 10a 1. In § 11 werden die Wörter „Abfertigung zum zoll-
(§ 107 TabStDB) und 12 (§ 107 TabStDB) wird rechtlich freien Verkehr" durch das Wort „Ein-
jeweils in der Uberschrift der Abteilung 2 gangsabfertigung" ersetzt.
das Wort „durch" ersetzt durch das Wort
,,zur". 2. a) In Muster 2 (§ 12 ZigStLO) erhält die Anlei-
tung Nr. 6 die folgende Fassung:
60. Das Muster 10 (§§ 107, 109 TabStDB) wird wie ,,6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Steuerlager-
folgt geändert: buch zwar in den drei Abteilungen auf-
zurechnen, der Bestand aber nicht im Steuer-
a) In der Anleitung Nr. 2 Sa.tz 1 und Satz 2 wird
lagerbuch selbst, sondern in der Verhand-
jeweils das Wort „Tabakerzeugnissen" er-
lung über die Bestandsaufnahme zu be-
setzt durch das Wort „Fertigerzeugnissen".
rechnen. Dabei ist durch Absetzen des
b) In der Anleitung Nr. 3 Satz 2 wird „A und C Abgangs seit der letzten Bestandsaufnahme
bis F" ersetzt durch „A, C und D". {Abteilungen 2 und 3) vom Sollbestand bei
c) In der Anleitung Nr. 3 Satz 3 wird „A oder C der letzten Bestandsaufnahme zuzüglich
bis F" ersetzt durch „A, C oder D". der Zugänge (Abteilung 1) der Bestand zu
bilden."
d) Die Anleitung Nr. 4 erhält die folgende Fas-
sung: b) In Muster 2 (§ 12 ZigStLO) Abteilung 3 werden
im Kopf der Spalte 7 die Wörter „in das Aus-
,,4. Hersteller von Kautabak, von Schnupf- land" ersetzt durch die Wörter „aus dem Erhe-
tabak oder von Halberzeugnissen für bungsgebiet".
Schnupftabak haben den zur Verarbei-
tung entnommenen Rohtabak mit dem 3. In Muster 3 (§ 13 ZigStLO) wird im Kopf der
durch Verwiegung festgestellten Gewicht Spalte 4 die Zahl „ 1" durch die Zahl „2" ersetzt.
in Abteilung 2 nachzuweisen, und zwar
in gleichen Zeitabschnitten, die der Ober- § 3
beamte des Aufsichtsdienstes auf läng-
Die Tabakpflanzer-Ordnung - TabPflO - (An-
stens einen Monat festsetzen darf. Neben
lage B zu § 74 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bundes-
der letz-ten Abschreibung im Vierteljahr
gesetzbl. I S. 358) in der Fassung ·
ist in Spalte 9 der Tag der Abgabe der
Steuererklärung (§ 77 d TabStDB) zu ver- des § 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der
merken. Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
vom 18. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird
Hersteller von Schnupftabak haben
Halberzeugnisse, die aus versteuertem wie folgt geändert:
Rohtabak hergestellt sind, sofort bei der 1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in das
Aufnahme in den Betrieb in Abteilung 1 Zollausland oder in die Zollausschlüsse" durch
Spalte 8 besonders nachzuweisen. Ent- die Wörter „aus dem Erhebungsgebiet" ersetzt.
sprechendes gilt für den Nachweis in den
Abteilungen 2 und 3." 2. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in das
Zollausland oder in die Zollausschlüsse" durch
61. In Muster 11 {§ 107 TabStDB) erhält die Anlei- die Wörter „aus dem Erhebungsgebiet" ersetzt.
tung Nr. 6 die folgende Fassung:
3. Das Muster 1 (§ 1 TabPflO) wird wie folgt ge-
"6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch ändert:
zwar aufzurechnen, der Bestand aber nicht
a) Die Anleitung Nr. 1 erhält die folgende
im Betriebsbuch selbst, sondern in der Ver-
Fassung:
handlung über die Bestandsaufnahme zu be-
rechnen. Dabei ist durch Absetzen des Ab- „ 1. Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke
gangs seit der letzten Bestandsaufnahme sind getrennt nach Zigarrengut und
vom Sollbestand bei der letzten Bestands·- Schneidegut je mit besonderer Fluranmel-
aufnahme zuzüglich der Zugänge der Be- dung und mit entsprechenden Angaben in
stand zu bilden." Spalte 4 der Anmeldung anzumelden. Die
Grundstücke sind einzeln aufzuführen. In
Spalte 2 ist die Bezeichnung der Grund-
§ 2
stücke (Gemarkungsteil, Lage, Nummer der
Die Zigarrensteuerlager-Ordnung - ZigStLO - Vermessungsbehörde) und in Spalte 3 der
(Anlage A zu § 54 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bun- Flächeninhalt der Tabakpflanzung anzu-
desgesetzbl. I S. 352) in der Fassung . geben. Bei Grundstücken außerhalb der
Wohnsitzgemeinde (Ausmärkergruridstük-
4.es § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der
ken) ist in Spalte 2 die Gemeinde zu be-
Ourchführungsbestimmungen zum Tabaksteuerge-
nennen, in deren Gebiet sie liegen. Die
setz vom 18. Januar 1956 {Bundesgesetzbl. I S. 18) 11
Spalte 3 ist aufzurechnen.
und
des § 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der b) Die Spalte 3 a wird gestrichen.
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuerge- c) Die bisherige Spalte 3 b wird Spalte 3. Im Kopf
setz vom 26. April 1957 {Bundesgesetzbl. I S. 385) der Spalte wird das Wort „bebaute" durch das
wird wie folgt geändert: Wort „bepflanzte" ersetzt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957 505
4. Das Muster 2 (§ 2 TabPflO) wird wie folgt geän- b) § 9 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
dert: ,, (2) Die Zollstelle ist befugt, aus zur Aus-
a) Vor die bisherige Anleitung Nr. 1 wird die fol- fuhr angemeldeten Tabakerzeugnissen Proben
gende neue Anleitung Nr. 1 gesetzt: gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich
• 1. Das Flurbuch ist für Gemeinden, die Zigar- zu entnehmen und auf Kosten des Vergütungs-
rengut und Schneidegut anbauen, in zwei berechtigten untersuchen zu lassen."
Abschnitten zu führen, und zwar in Ab- 1. In § 10 Satz 2 werden die Nummern 1, 2 und 6
schnitt I für Zigarrengut und in Abschnitt II gestrichen. Die Nummern 3 bis 5 werden Num-
für Schneidegut."
mern 1 bis 3.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 der Anleitung
werden Nummern 2 bis 8. 8. a} In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich
zwischen „Zigarren" und „Zigaretten" durch
c) Im Kopf der Spalten 3 a bis 3 c wird das Wort das Wort „und" ersetzt und die Wörter „und
„angemeldeten" ersetzt durch die Wörter „mit bei anderem Kautabak als nur aus Tabakrip-
Tabak bepflanzten". pen" gestrichen.
5. In Muster 4 (§ 15 TabPilO) werden auf der letz- b) In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden der Beistrich
ten Seite zwischen „Zigarren" und „Zigaretten" durch
das Wort „und" ersetzt und die Wörter „und
a) unter II. die Wörte,r „des Ausgangs über die Kautabak" gestrichen.
Zollgrenze" durch die Wörter „der Ausfuhr"
eirsetzt; 9. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „5" durch die
Zahl „3" ersetzt.
b) unter II. b) die Wörter „über die Zollgrenze"
durch die Wörter „bis zur Ausfuhr" ersetzt; 10. Das Muster 1 (§ 8 TabVO} wird wie folgt ge-
c) unter II. c) die Wörter „über die Zollgrenze ändert:
ausgeführt" durch die Wörter „in das Zollaus- a) Im Kopf der Spalten 7, 9 und 22 werden je-
land ausgeführt- in den nicht zum Erhebungs- weils der Beistrich zwischen „Zigarren" und
gebiet gehörenden Teil des Zollinlandes ver- „Zigaretten" durch das Wort „und" ersetzt
bracht" ersetzt. und die Wörter „und Kautabak" gestrichen.
§ 4 b) Im Kopf der Spalten 8 und 20 werden die
Die Tabakzollvergütungs-Ordnung - Tab VO - Wörter „Pfeifen-, Kau- oder Schnupftabak"
(Anlage C zu § 86 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bun- ersetzt durch das Wort „Pfeifentabak".
desgesetzbl. I S. 368) wird wie folgt geändert: c) Der Kopf der Spalte 11 erhält die folgende
Fassung:
1. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Zollgebiet" durch
das Wort „Erhebungsgebiet" ersetzt. „Kleinverkaufspreis im Erhebungsgebiet bei
Zigarren und Zigaretten für je 1 000 Stück,
2. a) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die bei Rauchtabak für je 1 kg".
Wörter „außerhalb oder innerhalb des Zoll-
gebietes gewonnene" gestrichen
§ 5
b) § 2 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
(1) Hersteller von Kautabak, von Schnupftabak
,, (2) Die Gewährung von Zollvergütung wird
und von Halberzeugnissen für Schnupftabak haben
jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß Pfei-
die am 30. April 1957, 24 Uhr, im Herstellungsbetrieb
fentabak unter Mitverwendung nachweislich
vorhandenen Bestände
eingeführter und verzollter Tabakrippen (z.B.
sogen. Virginiastengel) hergestellt worden a) an Rohtabak (§ 46 des Gesetzes) im Be-
sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)." triebsbuch H Abteilung 1 vorzutragen;
b) an Rohtabak, der bereits zur Verarbeitung
3. a) In § 3 Abs. 1 erhält die Nummeir 3 die fol- entnommen ist, an Halberzeugnissen und
gende Fassung: an unversteuerten Fertigerzeugnissen zur
„3. a) Feinschnitt . . . . . . . . . . . . . . . 189 DM Nachversteuerung anzumelden. Die Anmel-
b) Kau-Feinschnitt . . . . . . . . . . 141 DM". dung ist in dreifacher Ausfertigung auf
einem Formblatt des nachstehend abge-
b) In § 3 Abs. 1 werden die Nummern 5 und 6
druckten Musters bis zum 6. Mai 1957 bei
gestrichen. Die Angabe „1, 2 a und 3 bis 6"
der zuständigen Zollstelle abzugeben.
wird ersetzt durch „ 1, 2 a, 3 und 4".
c) § 3 Abs. 3 wird gestrichen. (2) Die nachzuzahlende Rohtabaksteuer ist in
Teilbeträgen zum 18. eines jeden Monats, be-
4. § 4 Abs. 2 letzter Satz wird gestrichen. ginnend am 18. Juni 1957, zu entrichten. Die
5. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter. ,,bei monatlichen Teilzahlungen betragen 80 v. H. der im
Schnupftabak Rippen und Kurzgut und" und die Durchschnitt der Monate Januar bis April 1957 vom
Wörter „und Schnupftabak" gestrichen. Hersteller für Kautabak und Schnupftabak gezahl-
ten Tabaksteuer. Sie sind in den Monaten, in denen
6. a) In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Zi- nach § 77 e Zahlungen zu leisten sind, um die Be-
garren, Zigaretten und Kautabak" ersetzt träge dieser Zahlungen zu kürzen. Hersteller, die in
durch die Wörter „Zigarren und Zigaretten". den Monaten Januar bis April 1957 Tabaksteuer
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
nicht gezahlt haben, haben die nachzuzahlende Roh- § 7
tabaksteuer in sechs gleichen Monatsbeträgen zu
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
entrichten.
§ 6 § 8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Die Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 54 Buch-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- stabe b des § 1 treten am 1. Oktober 1957 in Kraft.
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak- Im übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom
steuergesetzes auch im Land Berlin. 1. Mai 1957 in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957 507
Zu§ 1 Nr. 33a
Muster 6a
(TabStDB § 70)
1
V ersendungsanmeldung l
Erststück
1. Anmeldung
{Vom Treuhänder auszufüllen!)
Am ................................................................ 195 ........ wird aus einem Betrieb der nachstehend näher bezeichnete Rohtabak un-
versteuert versandt werden.
Dem Versender ist bekannt, daß er den Tabaksteuerausgleich zu entrichten hat, wenn der Rohtabak, ohne
nachweislich untergegangen zu sein, das Bestimmungsziel nicht erreicht (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes) .
..... .................. ····················· ....... , ······················ ......................... 195...... ..
(Unterschrift des Treuhänders)
Anschreibeliste des Treuhänders Nr .................
Betriebsbuch................ des Versenders Abt. ........................ Nr ......................... 4 )
Tabaklagerbuch des Versenders Kto ......................... Abschn. Nr ......................... 4)
(Vom Versender auszufüllen!)
Der Pack.stücke Inhalt im einzelnen
------- --------1-----------,--------------.--------,
Rohgewicht Reingewicht 2)
Zahl Zeichen
und und Gattung Sorte 3) Bemerkungen
Art Nummer kg 1 /ioo kg 1/ioo
--------- l - - - - - - - 1 - - - - - - - ' - - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - - - - - - - -
5 7
--·------ - · - - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - - - - - - - - 1 - - - - - - - 1 - - - - - - - - -
1) Die Versendunqsanrncldung ist vorn Versender vorzubereiten und an den Treuhänder zu senden, dieser hat sie zu ergänzen und zu
unterzeichnen und dctnn an die für den Warenernpfänqer zuständiqe Zollstelle zu senden.
2) Anzuqeben für jedes einzelne Packstück.
3) Als Sorte ist die Herkunft oder handelsübliche Bezeichnung anzuqeben.
4) Nichtzutreffendes streichen.
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(Muster 6 a Forts.)
2. Vermerke über die Behandlung der Versendungsanmeldung
a) Eingeg,rngen dlll . 195 ....... .
Der Rohtc1bak ist im Belriobsbuch •) ........................... des Empfängers Abt. ................ unter Nr ................. , Tabaklager-
buch•) des Ernpf~ingers Kto. Abschn. Nr ................. richtig angeschrieben. Zweitstück. hier zurück.behalten.
195 ....... .
(Datum ohne Ortsanqabe)
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des Aufsichtsbeamten)
Urschr. an
..................... in
(Anschrift des Treuhände<rs)
zurückgesandt.
......................... 195 ....... .
(Dill um oh n c Or1s,rnqabe)
(K ontrollst Pill pP ld bdruck) (Unterschrift und Amtsbezeichnung des BZKom oder ZGKom)
b) Urschr. an das
Bezirkskommissariat•)
Zoll9n~nzkommissariat •) des Versa nd0 rtes
weitergesandt. Versandfirma: ............. .
.., ··························--··························--•"" 195 ....... .
(Unterschrift des Treuhünders)
c) Eingegangen am 195 ........
Die richtige Anschreibung beim Versender wird bescheinigt.
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des Aufsid:itsbeamten)
•) Nidttzutreffendes streichen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957 509
Muster 6a
(TabStDB § 70)
Versendungsanmeldung 1)
Zweitstück
1. Anmeldung
(Vom Treuhänder auszufüllen!)
Am ..................................................................... . 195 ........ wird der nachstehend näher bezeichnete Rohtabak unversteuert an
.................................... in ........................................................................................ versandt werden.
(Art des Betriebs, Pirma)
........................ ············· .................... ······r ............................................... 195 ...... ..
Anschreibeliste des Treuhänders Nr. ............... .
(Unterschrift des Treuhänders)
(Vom Versender auszufüllen!)
Der Packstücke Inhalt im einzelnen
Zahl Zeichen 2 Bemerkungen
und Rohgewicht Reingewicht )
und Gattung Sorte 3)
Art Nummer
kq 1/100 kg 1/100
1
---------·~ · · · - - - - · · - - - 1 1 - - - - - 1 · - - - - - - 1 · - - - - - - - -
1) Die Versendunnsanmeldunq ist vom Versender vorzubereiten und an den Treuhänder zu senden; dieser hat sie zu ergänzen und zu
unterzeichnen und dann an die für den Warenempfänqer zuständiqe Zollstelle zu senden.
2) Anzugeben für jedes einzelne Packstück
3) Als Sorte ist die Herkunft oder handclsühliche Bezeichnunq anzuc1eben.
(Muster 6a, Rückseite)
2. Amtlicher Vermerk
Eingegangen am ................. . 195........
Der Rohtabak ist im Betriebsbuch*) .................................................... des Empfängers Abt. ................................ unter Nr ......................... ,
Tabaklagerbuch*) des Empfängers Kto ......................... Abschn. Nr. ........................ richtig angeschrieben.
Erststück an den Treuhänder zurückgesandt.
.............. 195........
(Untersdirift und Amtsbezeichnung des Aufsichtsbeamten)
•j Nid1tzutreffendPs streichen.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Hauptzollamtsbezirk Zu§ 1 Nr. 36
Muster 6b
Zollamtsbezirk
(§ 17 d TabStDB)
Nr. ................ des Rohtabakstcueranmeldungsbuches
Abgegeben am ........................................ 195 ...... ..
Anmeldung von Rohtabak
zur Festsetzung der Rohtabaksteuer
Ich meinen
·w-:--melde(n) den Rohtabak, für den im ............ Viertel des Rechnungsjahres 195 ........ in Betrieb die Steuer-
u unserem
schuld entstanden ist, zur Steuerfestsetzung an.
Ich
Wir versichere(n), daß Rohtabak nur in den angemeldeten Mengen zur Verarbeitung entnommen worden ist.
Ich
·w~verzichte(n) au.i einen Steuerbescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels, wenn die Steuerschuld
nach meinen Angaben festgesetzt wird.•)
unseren
................................................... , ·······················"······················· 195 ....... .
(Firma, Unterschrift)
Anleitung
1. Die Rohtabuke sind mit dem Reingewicht der nach dem Betriebsbuch H entnommenen Mengen in ganzen und
hundertstel Kilo~rramm anzumelden, und zwar Mangotes und nicht verarbeitungsreife Rohtabake je auf beson-
deren Zeilen.
2. Der Steuerschuldner hat clie Rohtabaksteuer selbst zu errechnen. Er hat die Spalte 6 aufzurechnen und die
Schlußsurnme in Buchstaben zu wiederholen. Die Steuerschuld ist spätestens am Fälligkeitstag bei der Zollkasse
einzuzc1hlen.
3. Die stark umrahmten Teile werden von der Zollstelle ausgefüllt.
•) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957 511
(Muster 6 b Forts.)
Angaben des Anmelders
Die Rohtabak-
Steuerberechnung
Des Rohtabaks steuer ist ge-
Der Berech- bucht im Ein-
Lfd. Nr. nung der nahmebuch für
Rohtabak- Die Roh- Bemerkungen
Lfd. der Abt. 2 Bezeichnung Reingewicht das Viertel d.
Nr. des Betriebs- steuer tabaksteuer Rechnungs-
buches H zugrunde beträgt jahres
zulegendes Nr.
Gewicht
kg 1/100
~9 __J__1_/___1_0_0_, _ _D_M__,I__
Pf
4 6
- - - - - - 1 - - - - - - - 1 - - - - - 1 - - - - ~ ~ - - - - ____ , _ _ _ _ _ , __ _
----- ---------1-----1------------
--- - - - ------1----
----- ----1----1-
Die Rohlabaksteuer wird hiermit auf den angemeldeten Betrag festgesetzt.
195 ........
Haupt-Zollamt
(Unterschrift und Amlsbezeichnunu)
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zu§ 1 Nr. 54b
Anlage c zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Obersicht C
über den Steuerwert der Steuerzeichen
für Feinschnitt und Kau-Feinschnitt
- Gültig ab 1. Oktober 1957 -
Für Packungen zu 25 g Für Packungen zu 50 g Für Packungen zu 100 g
Bei einem ------
KlV-Preis Steuer Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
für 1 kg für 1 kg einzelnen einzelnen einzelnen
von Bogens zu Bogens zu Bogens zu
Steuer- Steuer- Steuer- 40 Zeichen
40 Zeichen 40 Zeichen
zeichens zeichens zeichens
DM DM Pf DM Pf DM Pf DM
I. Feinschnitt
20·) 2,50 12½ 5,00
22 2,90 14½ 5,80
25 bis 27 5,25 26¼ 10,50
28 bis 32 6,15 30¼ 12,30
35 bis 38 7,35 18 3/s 7,35 36¼ 14,70, 73½ 29,40
40 11,00 27½ 11,00 55 22,00 110 44,00
42 bis 43 13,00 32½ 13,00 65 26,00 130 52,00
45 bis 48 15,00 37½ 15,00 75 30,00 150 60,00
50 bis 55 16,65 41 5 /s 16,65 83¼ 33,30 166 ½ 66,60
60 u. durüber 20,00 50 20,00 100 40,00 200 80,00
•) nur im Ltrnd Berlin zuqclassen (§ 106 TabSIG}
II. Kau-Feinschnitt
32 3,90 191/2 7,80
35 4,30 21 ½ 8,60
40 4,90 24½ 9,80
Zu§ 1 Nr.54b
Anlage d zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Obersicht D
über den Steuerwert der Steuerzeichen für Pfeifentabak und für Strangtabak
z
~
- Gültig ab 1. Oktober 1957 - N
0
Für Packungen zu 25 g Für Packungen zu 50 g Für Packungen zu 100 g Für Packungen zu 200 g Für Packungen zu 250 g
...,
pi
Bei einem CQ
KlV-Preis Steuer Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des 0..
(0
für 1 kg für 1 kg einzelnen einzelnen einzelnen einzelnen einzelnen ,-;
Bogens zu Bogens zu Bogens zu i Bogens zu Bogens zu
von Steuer- Steuer- Steuer- Steuer- Steuer-
zeidiens
40 Zeichen zeichens
40Zeidien
zeichens
40Zeichen
zeichens [ 40Zeichen zeidiens
40Zeidien >
i::
t/l
DM DM Pf DM Pf DM Pf DM Pf DM Pf DM CQ
pi
O"'
ro
L Pfeifentabak
t:o
0,50 - - - - 5 2,00 - - 12 1/1 5,00 0
::;l
12 bis 14 1,25 - - 6¼, 2,50 12 1/z 5,00 31 ¼ 12,50 .?
0..
16.bis 18 2,40 - - 12 4,80 24 9,60 - - 60 24,00 ro
::;l
20 bis 24
25 bis 28
3,00
3,80
-
-
-
-
15
19
231;,.
6,00
7,60
30
38
12,00
15,20
-
-
-
-
75
95
30,00
38,00 -
N
~
30 bis 34 4,70 - - 9,40 47 18,80 - 117 /z
1 47,00 .....
Pi
35 bis 38
40 u. darüber
5,60
6,60 16¼
-
6,60
28
33
11,20
13,20
56
66
22,40
26,40 1,32
-
52,80
140
165
56,00
66,00
-
r.o
U7
-.,J
II. Strangtabak
12 bis 14 0,70 -- 3 1;,. 1,40 7 2,80 - - 17 1/1 7,00
1
15 bis 18 1,30 - 6½ 2,60 13 5,20 32½ 13,00
20 bis 24 1,90 - 9 1/2 3,80 19 7,60 - - 47½ 19,00
Cl1
.....
~
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zu§ 5
HauP..~~ollamtsbezirk
Zollamtsbezirk
Nr. ................ des Rohtabaknachsteueranmeldungsbuches
Abgegeben am .................................................... 1957
Anmeldung
des
............. in
der Firma (Name oder Firma)
über die am 30. April 1957, 24 Uhr, im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Rohtabak, der bereits zur
Verarbeitung entnommen ist, an Halberzeugnissen und an unversteuerten Fertigerzeugn~ssen zur Rohtabaknach-
st euer. --. Ich vers1'eh ere(n) d ie Richtigkeit d er Anga b en. •)
Wir
......................................................... , ....................................................... 1957
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
Fertigerzeugnis Der Berechnung
Fertigerzeugnisse im Halberzeugnis der Rohtabak-
Der nachsteuer Stundungs-
Halberzeugnisse zugrunde über-
Lfd. sind an Soßierungsmitteln
oder Feuchtigkeit zulegendes wachungs-
Nr. Gewicht buch 1957
enthalten
Bezeichnung Reingewicht (Sp. 3 abzügl. Nr. Bemerkungen
Vom- Gewicht Sp.5)
kg j 1/ioo hundertsatz kg [ 11100 kg [ 1/ioo
-----·- ---·
1 2 3 4 5 6 7 8
Gesamtgewicht
1
Hiervon Rohtabaknachsteuer zum Steuersatz von 1 DM/kg**) ....................................................................................... DM .................... Pf.
•) Nichtzutreffendes streichen .
.. ) Der Steuerbctruq ist auf 5 Pf abzurunden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1957 515
(Zu § 5 Forts.)
Haupt-Zollamt
V 1566 B- ..... , den .... ........... Mai 1957
Herrn
Firma
in ....................................................................................... ..
Steuerbescheid
Die Rohtabaknachsteuer für die am 30. April 1957, 24 Uhr, in Ihrem Herstellungsbetrieb vorhanden gewesenen
Bestände an Km1tabak - Schnupftabak - und Halberzeugnissen beträgt nach umseitiger Steuerberechnung ................
......................................... DM .................... Pf, in Buchstaben: ..................................................................................................................................................
.................... DM ........................ Pf.
Ich bitte, die.sen Betrag gemäß § 5 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
zum Tabaksteuergesetz vom 14. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 499) zum 18. eines jeden Monats, beginnend am
18. Juni 1957, bei der Zollkasse .......... ., ............................................................................ einzuzahlen.
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen das Rechtsmittel des Einspruchs - der Anfechtung - zu, das binnen einem
Monat nach Zustellung dieses Bescheides bei dem unterzeichneten Haupt-Zollamt anzubringen wäre.
Der Einspruch - die Anfechtung - muß schriftlich begründet werden und muß enthalten:
1. Die Erklärung, inwieweit der Bescheid, gegen den sich der Einspruch - die Anfechtung - richtet, angefochten
wird.
2. Gründe. Diese sind im einzelnen anzugeben.
3. Wenn zur Rechtfertigung des Einspruchs - der Anfechtung - neue Tatsachen oder neue Beweismittel vor-
gebracht werden: die bestimmte Bezeichnung der neuen Tatsachen oder der neuen Beweismittel.
(Unterschrift)
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verkündungen Im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im BundesanzeigeT verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
VIII. Nachtrag zum Tarif für die Sc:hiffahrtabgaben auf dem
kanalisierten Neckar vom 29. Juni 1935. Vom 3. Mai 1957. 87 8.5.57 15.5.57
XII. Nachtrag zum Tarif für die Sc:hiffahrtabgaben auf dem
kanalisierten Main vom 10. März 1938. Vom 3. Mai 1957. 87 8.5.57 15.5. 57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 4. Mai 1957. 90 11. 5. 57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung PR Nr. 4/57 zur Änderung und Ergänzung der
Verordnung PR Nr. 25/53 über den Preisausgleich bei Liefe-
rung von Walzwerksfertigerzeugnissen in revierferne Ge-
biete. Vom 8. Mai 1957. 91 14. 5.57 15. 5. 57
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Dritten Rechts-
verordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur
Durchführung des Feststellungsgesetzes. Vom 25. März 1957. 93 16.5.57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Bekanntmachung der Wasser- und Scfüffahrtsdirektion Würz-
burg für die Schiffahrt; hier: Fahrzeugbreite und Schleppzug-
länge auf dem kanalisierten Main. Vom 14. Mai 1957. 94 17.5.57 20.5.57
Her II u I gebe r: Der Bundesminister der Justiz - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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