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Bundesgesetzblatt
Teil I
1957 Ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1957 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
8.2.57 Rech tspflegergesetz 18
4.2.57 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer 'in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie auf das Land Berlin ............................................. . 5
7.2.57 Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 6
7.2.57 Verordnung über die umsatzsteuerliche Behandlung der aus der Entflechtung der IG Farben-
industrie Aktiengesellschaft entstandenen Nachfolgegesellschaften und ihrer Tochtergesell-
schaften . . . . . . . . .............................................. • • • ... • .. • • • • • • • • • • • • • · 29
5.2.57 Bekanntmachung zu § 35 des Waren:zeichengesetzes .................................... . 30
31.1.57 Dritte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ............................ . 30
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
In Teil II 1956 Nr. 37, ausgegeben am 29. Dezember 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über die deutsch-schweizerische
Vereinbarung vom 3. Oktober 1955 über die Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung. - Gesetz über das Zusatzpro-
tokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. - Gesetz über die
Vereinbarung vom 12. November 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über
Patente für gewerbliche Erfindungen. -- Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, dem Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbe-
material für den Fremdenverkehr und dem Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge. - Gesetz zum Ubereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über
die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes. - Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschl,md und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. April 1955 über Offshore-Beschaffungen. -
Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 10. Mai 1948 zur Änderung des Ab-
kommens vom 22. November 1928 über Internationale Austellungen. - Gesetz zu dem Vertrag vom 4. November 1954
über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiser-
reich Iran. - Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 1956. - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1956. - Verordnung über die
Krankenfürsorge auf Km1ffahrteischiffen. - Verordnung über die Einrichtung von Auswandererschiffen. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni
1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkom-
mens Nr. 96 der Internutionalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
(Neufassung 1949). --- Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-italienischen Abkommens über Amts-
und Rechtshilfe in Steuersachen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-italienischen Ver-
gleichs- und Schiedsgerichtsvertruges. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Zusatzabkommens zum
Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft. ·
Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
auf das Land Berlin.
Vom 4. Februar 1957.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Oberlei- gesetzbl. I S. 347) gilt auch im Land Berlin, sofern
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsver-
S. 1) verordnet die Bundesregierung: ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
§ 1 Oberleitungsgesetzes.
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeit- § 2
nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundes- kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Achte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
Vom 7. Februar 1957.
Auf Grund des § 7 a und des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 ländische Beauftragte darf die Einfuhrbescheini-
bis 3 des Umsatzstc!uergcsctzcs in der Fassung der gung nur ausstellen, wenn seine Tätigkeit bei
BekanntnicH:hung vom l. September 1951 (Bundes- der Durchführung des Auftrags über die üb-
geselzbl. I S. 791) in der am Tage der Verkündung lichen Spediteurleistungen nicht hinausgegangen
dieser Verordnung geltenden Fassung verordnet ist. Die Zulassung zur Ausstellung von Einfuhr-
die Bundesregierung und auf Grund des § 161 bescheinigungen spricht die für den inländischen
Abs. 1 Zi ff. 2 der Reichsabgabenordnung verordnet Beauftragten zuständige Oberfinanzdirektion
der Buncksminister der Finanzen: aus. Die Zulassung kann mit Auflagen verbun-
den werden. Die Einfuhrbescheinigungen der
von den Oberfinanzdirektionen steuerlich zuge-
§ 1
lassenen inländischen Beauftragten gelten nur,
Die Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- wenn in ihnen die Zulassungsverfügung ange-
steuergesetz in der Fassung geben ist."
der Bekanntmachung vom 1. September 1951
2. Das anliegende Muster einer Einfuhrbescheini-
(Bundesgesetzbl. I S. 796),
gung wird den Durchführungsbestimmungen
der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der zum Umsatzsteuergesetz als Anlage 4 angefügt.
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
gesetz vom 4. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I 3. § 12 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
S. 861), ,,Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren,
der Zweiten Verordnung zur Änderung der das Zusammenstellen von erworbenen Gegen-
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- ständen zu Sachgesamtheiten und das Anbrin-
gesetz vom 20. Dezember 195 l (Bundesgesetzbl. I gen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbei-
S.984), tung oder Verarbeitung."
der Dritten Verordnung zur Änderung der Durch- 4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält der in Klammern
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz gesetzte Teil folgende Fassung:
vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 285), ,, (§ 4 Ziff. 4 und 17, § 7 Abs. 3, § 7 a des Ge-
der Vierten Verordnung zur Änderung der Durch- setzes, § 58 b Abs. 2 Ziff. 3, § 62 Abs. 2 und 3
führungsbestirn rnungcn zum Umsatzsteuergesetz dieser Durchführungsbestimmungen)".
vom 23. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 715),
5. In § 13 Abs. 2 erhält der in Klammern gesetzte
der Fünften Verordnung zur Änderung der Durch- Teil folgende Fassung:
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
,, (§ 4 Ziff. 4 und 17, § 7 Abs. 3, § 7 a des Ge-
vom 5. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 792),
setzes, § 15 Abs. 3, § 58 b Abs. 2 Ziff. 3, § 62
der Sechsten Verordnung zur Änderung der Abs. 2 und 3 dieser Durchführungsbestimmun-
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- gen)".
gesetz vom 14. August 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 262) und 6. In § 15 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
der Siebenten Verordnung zur Änderung der ,,(3) Haben die Umsätze aus einem land- und
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- forstwirtschaftlichen Betrieb (einschließlich der
gesetz vom 16. Pebruar 1956 (Bundesgesetzbl. I steuerfreien Umsätze) im letzten vorangegange-
s. 73) nen Kalenderjahr 30 000 Deutsche Mark nicht
überstiegen und werden sie diesen Betrag auch
werden wie folgt geändert:
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht
1. In § 5 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3 übersteigen, so ist der Unternehmer von der
angefügt: Aufzeichnungspflicht für den land- und forst-
wirtschaftlichen Betrieb befreit. Die Befreiung
,, (3) Läßt der Lieferet im Fall der Einfuhr
von der Aufzeichnungspflicht tritt insoweit nicht
(§ 20 Abs. 1) den Gegenstand an seinen steuer-
ein, als der Unternehmer Gegenstände, die er
lich zugelassenen Beauftragten befördern und
innerhalb seines land- und forstwirtschaftlichen
benennt er ihm seinen Abnehmer spätestens am
Betriebs erzeugt hat, im Rahmen eines Betriebs
Tage der Einfuhr, so gilt die Lieferung mit der
liefert, der der Gewerbesteuer unterliegt."
Dbergabe des Gegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt. 7. Die Dberschrift vor § 17 erhält folgende Fas-
Der Tag der Benennung des Abnehmers und der sung:
Tag der Einfuhr sind durch eine Einfuhrbeschei- ,,Zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes".
nigung des steuerlich zugelassenen inländischen
Beauftragten des Liefernrs nach vorgeschriebe- 8. In § 11 wird Absatz 1 gestrichen:.
nem Muster (Anlage 4) nachzuweisen. Der in- 9. In § 18 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 7
10. In § 25 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 fol- 18. In § 29 Abs. 2 erhält die Ziffer 10 folgende Fas-
gende Fassung: sung:
,, 10. Milch, auch gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt,
„Ist der Nachweis in dieser \Veise nicht möglich
homogenisiert, vitaminiert oder einge-·
oder nicht zurnutbar, so kann das Finanzamt die
stellt;".
Führung des Nachweises durch andere Belege
zulassen. I Jierbei kann eine Ubernahmebeschei-
nigung des m i L der Besor~Jlmg der Beförderung 19. In § 29 Abs. 2 Ziff. 12 werden zwischen die
in das Ausland beauftragten Spediteurs nur in Worte „gefärbt," und gekrempelt" die Worte
II
Verbindung mit Belegen, aus denen sich die ,,mottensicher gemacht," eingefügt.
Durchführung des Besorgungsauftrags ergibt,
anerkannt werden." 20. In § 29 Abs. 2 Ziff. 13 wird hinter Buchstabe d
folgender Buchstabe e eingefügt:
11. In § 25 Abs. 2 Ziff. 1 wird jeweils das Wort 11 e) Dolomit, Magnesit, Karnallit, magnesium-
,,Ausfuhrbestäligung" durch das Wort „Ver- haltige Rückstände, magnesiumhaltige Wäs-
sandbestätigung" und werden die Worte „Tag ser und wasserfreies Magnesiumchlorid, so-
der Ausfuhr und die Art der Beförderung" weit diese Gegenstände für die Verhüttung
durch die Worte „Tag und Ort der Versendung auf metallisches Magnesium oder Magne-
in das Ausland, Empfänger und Bestimmungs- siumlegierungen verwendet werden;".
ort im Ausland" ersetzt.
21. In § 30 Abs. 1 erhält die Ziffer 1 folgende Fas-
12. In § 25 Abs. 4 werden jeweils die Worte „die sung:
Ausfuhrstelle" durch die Worte „den ausländi- 1. die in § 29 Abs. 2 Ziff. 1 genannten Gegen-
11
schen Abnehmer" ersetzt. stände (Baumwolle usw.) gewaschen, ge-
reinigt, gebleicht oder getrocknet werden,
13. In § 26 Ziff. 3 b wird das Wort „Ausfuhrbestäti- Baumwollproben (Probenbaumwolle) ver-
gung" durch das Wort „Versandbestätigung" mengt werden oder Linters in Papier oder
ersetzt. Pappenform gepreßt wird;".
22. In § 30 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter dem Wort
14. In § 27 Abs. 2 wird hinter Satz 1 der Punkt 11
„ begast ein Beistrich und das Wort „ eosiniert
II
durch einen Beistrich ersetzt und folgender
eingefügt.
Halbsatz angefügt:
„oder wenn für einen solchen Auftraggeber 23. In § 30 Abs. 1 wird die Ziffer 4 a gestrichen.
eine Werkleistung im Sinne des § 8 bewirkt
wird und hierbei der Stoff in das Inland, der
Gegenstand in das Ausland gelangt." 24. In § 30 Abs. 1 wird hinter der Ziffer 5 folgende
Ziffer 5 a eingefügt:
15. In § 28 werden in Absatz 1 Ziff. 3 hinter der 11 5 a. die in § 29 Abs. 2 Ziff. 9 b genannten Ge-
Klammer die folgenden Worte eingefügt: genstände (Eisen usw.) in der Längs- oder
Querrichtung oder in beiden Richtungen
„und die Ubernahme von Gewichtsgarantien für geschnitten werden;".
diese Güter".
25. In § 30 Abs. 1 erhält die Ziffer 6 folgende Fas-
16. In § 28 werden in Absatz 1 am Schluß der Punkt sung:
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Ziffern 7 und 8 angefügt: 11 6. Milch (§ 29 Abs. 2 Ziff. 10) gereinigt, erhitzt,
tiefgekühlt, homogenisiert, vitaminiert oder
11
,,7. die Besorgung von Lagerungen, die in Frei- eingestellt wird; •
häfen erfolgen sollen, durch Spediteure;
26. In§ 30 Abs. 1 Ziff. 8 werden zwischen die Worte
8. die Leistungen der Schiffsfestmacher-,
,,gefärbt," und „gekrempelt" die \,Vorte motten-
11
Schiffsbewachungs- und Schiffsreinigungs-
sicher gemacht," eingefügt.
betriebe, soweit sich die Leistungen auf See-
schiffe erstrecken."
27. In § 30 Abs. 1 Ziff. 9 wird hinter Satz 1 folgen-
der Satz eingefügt:
17. In § 29 Abs. 2 erhält die Ziffer 1 folgende Fas-
sung: ,,Die Steuerfreiheit wird nicht ausgeschlossen,
wenn Aluminium- und Magnesiumlegierungen
,, 1. Baum wolle roh, Abfälle davon, Spinnerei- bis zu fünfzehn vom Hundert, die übrigen Le-
abfälle aller Art und Linters (auch in Pa- gierungen bis zu zehn vom Hundert Bestand-
pier- oder Pappenform gepreßt), auch ge- teile enthalten, die anderen als den in § 29
wasdwn, gereinigt, gebleicht oder getrock- Abs. 2 Ziff. 13 genannten Gegenständen entstam-
net;". men."
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
28. In § 32 Abs. 1 werden die Worte „einschließlich sonstigen Verfassung dient, unmittel-
des Rundfunks" durch die Worte „und für den bar zugute kommen. Steuerpflichtig
Rundfunk ersetzt.
II
sind daher z.B. das entgeltliche Wa-
schen und Nähen durch Erziehungs-
29. In § 35 Abs. 2 wird Satz 2 gestricht~n. anstalten für Dritte, der Verkauf hand-
werklicher Erzeugnisse an Dritte und
dergleichen;".
30. In § 39 Ziff. 3 Satz 1 wird das Wort „soweit"
durch das Wort „wenn ersetzt. Satz 2 erhält
II
34. In § 44 wird folgender Satz angefügt:
folgende Fassung:
,,Als fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-
,,Die Gewährung von Verpflegung und Unter- treibenden gelten im Sinne dieser Vorschrift
kunft ist nicht nach § 4 Ziff. 11 des Gesetzes nich.t Lehrlinge und Anlernlinge."
steuerfrei."
35. § 46 erhält folgende Fassung:
31. In § 41 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Zu § 4 Ziff. 19 des Gesetzes
,, (2) Für die Begriffe wohltätige und gemein-
§ 46
nützige Zwecke sind die §§ 17 bis 19 des Steuer-
anpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 Steuerbefreiung
(Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Verordnung bei landwirtschaftlichen Betrieben
zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer- (1) Als landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Be-
anpassungsgesetzes (Gemeinnü tzigkei tsverord- trieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die
nung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I Landwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft
S. 1592) entspH~chend anzuwenden. Die wohl- gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Ge-
tätigen Zwecke sind den mildtätigen Zwecken müse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und
im Sinn der vorbezeichneten Vorschriften gleich- Weidewirtschaft einschließlich der Wander-
zusetzen." schäf erei, die Fischzucht einschließlich der Teich-
wirtschaft und die Binnenfischerei.
32. In § 42 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende (2) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten
Fassung: auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Ab-
,, (3) Eine Krnnkcnanstalt dient in besonderem melkställe, Geflügelfarmen und ähnliche Be-
Maße der rninderbernittelt.,~n Bevölkerung, wenn triebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung
sie die Voraussetzungen erfüllt, die in § 10 überwiegend Erzeugnisse verwendet werden,
Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb ge-
der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes wonnen sind. Abmelkställe in Berlin sind, so-
(Gemeinnlitzigkei lsverordnung) vom 24. Dezem- lange das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft
ber 195J (BundC'sgesetzbl. I S. 1592) bezeichnet von Berlin (West) gilt, als landwirtschaftliche
sind. Betriebe anzusehen.
(3) Als landwirtschaftlicher Betrieb ist auch
(4) Die Umsä!l:e, die nicht unmittelbar der
ein in einen forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 55)
Krankenpflege dienen, sind steuerpflichtig, z.B.
eingegliederter landwirtschaftlicher Betriebsteil
Lieferungen und sonstige Leistungen an das
anzusehen.
Arzt-, Pflege- und Verwaltungspersonal, soweit
sie nicht nach § 4 Ziff. 12 des Gesetzes umsatz- (4) Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören
steuerfrei sind, die Umsätze aus gewerblichen auch die Nebenbetriebe, die dem landwirtschaft-
Nebenbetrieben und dergleichen." lichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(5) Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören
33. In § 43 erhalten Absatz 3 und Absatz 4 Ziff. 1 nicht die forstwirtschaftlichen Betriebsteile eines
folgende Fassung: landwirtschaftlichen Betriebs (§ 55 Abs. 2).
,, (3) Für die Begriffe gemeinnützige, mild- (6) Als innerhalb eines landwirtschaftlichen
tätige und kirchliche Zwecke sind die §§ 17 bis Betriebs erzeugt sind die in einem landwirt-
19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto- schaftlichen Betrieb hergestellten oder gewon-
ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Ver- nenen Gegenstände und die darin gezüchteten
ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des oder genutzten Tiere anzusehen.
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits- (7) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist,
verordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundes-
daß der gelieferte Gegenstand nach der Ver-
gesetzbl. I S. 1592) entsprechend anzuwenden. kehrsauffassung als landwirtschaftliches Erzeug-
nis anzusehen ist.
(4) Steuerfrei sind nur die Umsätze, die jede
der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: (8) Die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeug-
nisse ist steuerpflichtig, wenn der Erzeuger sie
1. Die Leistungen müssen dem Personen- im Rahmen eines Betriebs, der der Gewerbe-
kreis, dessen Betreuung ein Unterneh- steuer unterliegt, im Einzelhandel (§ 11 Abs. 3)
nehmen nach der Satzung, Stiftung oder ausführt."
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 9
36. Hinter § 46 wird folgender § 46 a eingefügt: (2) Als forstwirtschaftlicher Betrieb ist auch
„Zu § 4 Ziff 21 des Gesetzes ein in einen landwirtschaftlichen Betrieb (§ 46)
eingegliederter forstwirtschaftlicher Betriebsteil
§ 46a anzusehen.
Vereinigungen
(3) Zum forstwirtschaftlichen Betr-ieb gehören
zur Förderung der Tierzucht
auch die Nebenbetriebe, die dem forstwirtschaft-
und zur Trocknung von Feldfrüchten
lichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(1) Vereinigungen im Sinne des § 4 Ziff. 21
des Gesetzes können sein (4) Zum forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
nicht die landwirtschaftlichen Betriebsteile eines
1. eingetragene Vereine,
forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 46 Abs. 3).
2. Genossenschaften,
(5) Als innerhalb eines forstwirtschaftlichen
3. Stiftungen,
Betriebs erzeugt sind die in einem forstwirt-
4. nichtrechtsfähige Vereine, schaftlichen Betrieb hergestellten oder gewon-
5. Gesellschaften mit beschränkter Haf- nenen Gegenstände anzusehen.
tung,
(6) Voraussetzung für die Anwendung des er-
wenn sie ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung mäßigten Steuersatzes ist, daß der gelieferte
im Inland haben und wenn ihre Mitglieder, Gegenstand nach der Verkehrsauffassung als
Genossen oder Gesellschafter überwiegend forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen ist.
Landwirte sind. Die Steuerbefreiung des § 4
Ziff. 21 des Gesetzes steht auch Vereinigungen (7) Liefert der Erzeuger bearbeitetes oder
zu, deren Mitglieder, Genossen oder Gesell- verarbeitetes Holz im Rahmen eines Betriebs,
schafter überwiegend Vereinigungen im Sinne der der Gewerbesteuer unterliegt, so ist auf
des Satzes 1 sind. diese Lieferungen der Steuersatz des § 7 Abs. 1
(2) Der in § 4 Ziff. 21 des Gesetzes genannte des Gesetzes anzuwenden. Als bearbeitetes oder
Zweck muß aus der Satzung, der sonstigen Ver- verarbeitetes Holz im Sinne dieser Vorschrift
fassung oder dem Gesellschaftsvertrag der Ver- gelten nicht Rundholz, Scheitholz und Abfall-
holz."
einigung hervorgehen."
37. In § 48 wird Absatz 2 gestrichen. 42. In § 57 Abs. 2 Ziff. 1 werden vor dem Wort „01-
früchte" die Worte „Olsaaten und" eingefügt.
38. In § 49 Abs. 1 erhält die Ziffer 6 folgende Fas-
43. In § 57 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte „ Obst
sung:
oder Gemüse sortiert wird" ersetzt durch die
„6. der Verfahrensträger zur Durchführung des Worte „Käse f ertiggelagert oder paraffiniert
Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai wird;".
1953 (Bundesgcsetzbl. I S. 201 ). "
39. In § 49 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „sechs" 44. In § 57 Abs. 2 werden hinter der Ziffer 3 fol-
durch das Wort „zwölf" ersetzt. gende Ziffern eingefügt:
,,4. Tabak fermentiert wird;
40. In § 53 erhält Absatz 1 folgende Fassung: 5. Hopfen getrocknet, gereutert, entstielt, ge-
,, (1) Die Werbungsmittler und die sogenann- schwefelt (präpariert) oder gemischt wird;
ten Hopfen- und V✓ einkommissionäre in den 6. Derbholz geschält (entrindet) oder in der
Hopfen-- und Weinbaugebieten sind befugt, der Querrichtung geschnitten wird;
Berechnung der Steuer lediglich die Vermitt-
lungsgebühr zugrunde zu lf~gen. Werbungsmitt- 1. Grasmäher, Mähwerke, Bindemäher und
ler ist, wer Personen und Gesellschaften, die Mähdrescher mit folgenden Gegenständen
Werbung für andere durchführen, Werbeauf- versehen werden:
träge für andere im eigenen Namen und für Ährenheber, Anbaubleche, Bremsen, Gar-
eigene Rechnung erteilt. Die Steuerpflicht der benträger, Garbentrenner, Halmteiler,
Werbungsmittler für die Beratung und für die Handablagen, Vorderwagen;
Anfertigung von Entwürfen, Zeichnungen und
8. Kraftfahrzeuge beschriftet oder auf Grund
dergleichen bleibt unberührt."
polizeilicher Vorschrift gekennzeichnet oder
41. § 55 erhält folgende Fassung: mit erworbenem Zubehör gemäß den Vor-
schriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
„Zu § 7 Abs. 2 Ziff. 2 a des Gesetzes ordnung in der jeweils geltenden Fassung
§ 55 ausgerüstet oder mit erworbenen Gegen-
ständen, soweit sie nachstehend aufgeführt
Ermäßigter Steuersatz sind, versehen werden:
bei forstwirtschaftlichen Betrieben Anbaupumpen, Anhängevorrichtungen,
(1) Als forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Anhängeschienen, Anhängerbeleuchtungs-
Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die und -bremsanschlüsse, Aschenbecher, Aus-
Forstwirtschaft gerichtet ist. puffblenden, Batterien, Bedienungseinrich-
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
tungen für Körperbehinderte, Be- und 48 . , In § 58 a Ziff. 3 werden hinter dem Wort „Milch-
En ll üftungsanlagen, Beleuchtungseinrich- erzeugnisse" die Worte ,, (§ 4 Ziff. 20 des Geset-
tungen, Benzinuhren, Bereifungen ein- zes)" eingefügt und das Wort „Käse" durch das
sdt! i(•ßl ich Z w i llingsbercifungen (auch bei Wort „Eier" ersetzt.
Austausch), Betriebsstundenzähler, Blu-
menvasen, Dach, Diebstahlsicherungen, 49. In § 58 a Ziff. 8 wird das Wort „nichtalkoholi-
Dreh,:ahlmesser, Fahnenstangen, Fahrtrich- schen" gestrichen.
tungsanzeiger, Fahrtschreiber, Feu~r-
löscher, Frostschutzscheiben, Gepäckbrük-
50. In § 58 b wird Absatz 1 gestrichen.
ken, -galerien, -koffer, -taschen, -träger,
Gerätekupplungen, Gitterräder, Halte-
griffe, Haubenverschlüsse, Heizungsanla- 51. In § 58 b Abs. 2 wird der Ziffer 1 folgender Satz
gen, Kleiderhaken, Klimaanlagen, Kon- angefügt:
trollapparate, Kopfstützen, Kraftheber, „das gilt nicht für Unternehmer, die außer der
Kühlerjalousien, -schutzhauben, Kühler- Handspinnerei und Handweberei auch die me-
verschlußkappe und Uberdruckventil, chanische Spinnerei oder mechanische Weberei
Kühl w assertherrnometer, Lenkerstul pen, betreiben;".
Lichthupen, Mähwerk, Olthermometer,
Planen, Planengestelle, Polsterbezüge,
Radfelgen, Radzierblenden, -kappen und 52. In § 58 b wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3
angefügt:
-ringe, Rammschutzstangen, Randstein-
taster, Regenschutzleisten, Reglerschalter, ,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 4
Riemenscheibe, Rückspiegel, Rundfunkan- tritt an die Stelle des vorangegangenen Kalen-
lagen, Seilwinde, Seitenwagen, Signalan- derjahres das laufende Kalenderjahr, wenn
lagen und -instrumente, Sonnenblenden,
Soziussitze, Scheibenwaschanlagen, Schein- 1. der Betrieb im vorangegangenen Ka-
werferblenden, Schilder, Schmutzfänger, lenderjahr geruht hat oder
Schlafsitze, Schlußlichtgehäuse, Tacho- 2. das Unternehmen im laufenden Kalen-
meter mit Kilometerzähler, Tankver- derjahr gegründet worden ist."
schlüsse, Taxameter, Trittbretter, Türarm-
lehnen, Uberzug zum Schutz freiliegender
Blechflächen gegen Korrosion und Rost 53. In § 59 Abs. 2 wird die Ziffer 1 gestrichen.
sowie mechanische Beschädigungen, Ver-
bandskästen, Windschutzscheiben, Zapf- 54. In § 59 Abs. 2 erhält die Ziffer 2 folgende Fas-
wellen (abhängige), Zeituhren, Zierleisten, sung:
Zigarrenanzünder, Zugblenden, Zusatz-
gewichte, Zusatzhörner." ,,2. soweit ein Unternehmer Teppiche und Mö-
belstoffe (abgepaßt oder als Meterware),
45. Hinter § 57 wird folgender § 57 a eingefügt: Bänder, Filztücher, wollene Schlafdecken,
wollene Hausschuhoberstoffe oder Textil-
„Zu § 7 a des Gesetzes riemen aller Art webt."
§ 57a
55. In § 60 Abs. 2 erhält die Ziffer 1 folgende Fas-
Milderungsregel ung sung:
Unternehmer, deren Gesamtumsatz im lau- ,, 1. das Abkochen, Appretieren, Aufschneiden,
fenden Kalenderjahr 80 000 Deutsche Mark Bedrucken, Bleichen, Dekatieren, Drehen,
übersteigt, können von ihren steuerpflichtigen Entfetten, Färben, Fixieren, Gaufrieren, Glät-
Umsätzen einen Betrag absetzen, dessen Höhe ten, Haspeln, · Imprägnieren, Kalandern,
wie folgt zu berechnen ist: 8 000 Deutsche Mark Kämmen, Karbonisieren, Lüstrieren, Merze-
werden um den Betrag gekürzt, um den der risieren, Moirieren, Noppen, Rauhen, Sanfo-
Gesamtumsatz höher ist als 80 000 Deutsche risieren, Säumen, Scheren, Schlichten, Sen-
Mark." gen, Sortieren, Spulen, Walken, Waschen
und Zwirnen sowie das Besticken von Ge-
46. In § 58 Abs. 3 erhält die Ziffer l folgende Fas- weben in Ballen, Heften von Zwirnen zu
sunu: Cordeinlagen, Umwickeln von Garnen mit
,, 1. erworbene Gegenstände kennzeichnet, um- anderen Garnen und Umwickeln von Gummi-
packt, umfüllt, sortiert, zu Sachgesamtheiten fäden mit Garnen,".
zusammenstellt oder mit Steuerzeichen ver-
sieht;". 56. In § 60 Abs. 2 wird in der Ziffer 3 der Punkt hin-
ter dem Wort „sind" durch einen Beistrich er-
47. In § 58 a erhält die Ziffer 1 folgende Fassung: setzt und folgende Ziffer 4 angefügt:
„ 1. die unter § 4 Ziff. 3, 6, 7, 8, 9, 12, 17, 18, 19 ,,4. das Sortieren, Trennen, Zerschneiden, Wa-
und § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des Geset- schen, Karbonisieren, Abziehen, Färben, Rei-
zes faHcnden Lieferungen sowie die Liefe- ßen und Droussieren von Garnabfällen oder
rungen von Tieren;". von Lumpen (Hadern)."
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 11
57. Hinter § 61 wird folgender § 61 a eingefügt: 2. die in der Errichtung einer ortsgebun-
,,§ 61 a denen Anlage außer.halb des Reichsge-
biets bestehende Werklieferung (§ 3
Ermäßigte Steuer Abs. 2 des Gesetzes), soweit die hierzu
für Veredelung von Garnabfällen verwendeten Stoffe vom Antragsteller
und Lumpen ausgeführt und von ihm außerhalb des
(1) Hat ein Unternehmer Garnabfälle oder Reichsgebiets bearbeitet oder verarbei-
Lumpen (Hadern), die er erworben oder einge- tet (§ 12) wurden,
führt hat, im Inland nur in der in § 60 Abs. 2 oder
Ziff. 4 genann t<')n Weise vc~rndelt oder durch 3. die Bearbeitung oder Verarbeitung des
einen anderen im Werklohn veredeln lassen, so ausgeführten Gegenstandes in einem
ist er berechtigt, für steuerpflichtige Lieferungen Zollausschluß durch den Antragsteller
dieser Gegenstäntle im Großhandel (§ 11) die in dessen im Zollausschluß belegenen
Steuer nach dem Stf.~uersatz von eins vom Hun- Betrieb oder in seinem Auftrage im
dert zu entrichten. Werklohn durch einen anderen im Zoll-
(2) Der Unternehmer hat die vorstehenden ausschluß belegenen Betrieb, ausgenom-
Voraussetzungen buchrnüßig nachzuweisen. § 14 men die Bearbeitung oder Verarbeitung
ist entsprechend anzuwenden. Der Unternehmer von Gegenständen einer Werklieferung
hat in der Voranmeldung (Steuererklärung) zu im Sinne der Ziffer 4,
versichern, daß außer der Veredelung (§ 60 oder
Abs. 2 Ziff. 4) f~ine weitere Bearbeitung oder
4. die Werklieferung (§ 3 Abs. 2 des Ge-
Verarbeitung (§ 12) nicht stattgefunden hat.
setzes) in einem Zollausschluß, soweit
(3) Der Anspruch des Unternehmers auf eine die hierzu verwendeten Stoffe vom An-
Kürzung gemäß § 60 Abs. 1 bleibt unberührt."
tragsteller ausgeführt und von ihm im
Zollausschluß bearbeitet oder verarbei-
58. § 62 erhält folgende Fassung:
tet wurden und der Gegenstand der
,,§ 62 Werklieferung entweder in ein Seeschiff
Befreiungen, Mindestgrenze eingebaut wird oder in einem im Zoll-
ausschluß belegenen Betrieb des Abneh-
(1) Die §§ 59 und 60 sind nicht anzuwenden mers Verwendung findet,
auf Handspinnereien und Handwebereien. Das
gilt nicht für Untcrnc!hmer, die außer der Hand- oder
spinnerei und Handweberei auch die mechanische 5. die Werklieferung im Ausland an einen
Spinnerei und mechanische Weberei betreiben. inländischen Abnehmer, soweit es sich
(2) § 59 ist nicht anzuwenden auf Unterneh- um ein vom Antragsteller. im Inland
mer, deren Gesamtumsatz (§ 13) im letzten vor- hergestelltes Seeschiff oder um eine
angegangenen Kalenderjahr 120 000 Deutsche vom Antragsteller im Inland an einem
Mark nicht überstiegen hat. Seeschiff durchgeführte Großreparatur
handelt,
(3) § 60 ist nicht anzuwenden auf Unterneh-
mer, deren Gesamtumsatz (§ 13) im letzten vor- oder
angegangenen Kalenderjahr 40 000 Deutsche 6. die Einlagerung des ausgeführten Ge-
Mark nicht überstiegen hat. genstandes durch den Antragsteller in
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 tritt an ein im Ausland belegenes Lager zum
die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres Zwecke des Verkaufs,
das laufende Kalenderjahr, wenn oder
1. der Betrieb im vorangegangenen Ka- 7. der Gebrauch oder Verbrauch des aus-
lenderjahr geruht hat oder geführten Gegenstandes innerhalb eines
2. das Unternehmen im laufenden Kalen- im Ausland belegenen Betriebs des An-
derjahr gegründet worden ist." tragstellers,
oder
59. In § 70 Abs. 2 Ziff. 3 wird die Zahl 2 hinter der 8. der Verbrauch des ausgeführten Gegen-
Wortabkürzung „Ziff." durch die Zahl 3 ersetzt. standes auf einem Schiff, mit dem der
Antragsteller Schiffahrt oder Fischfang
60. § 71 erhält folgende Fassung:
betreibt sowie der Gebrauch des ausge-
,,§ 71 führten Gegenstandes auf einem Schiff,
Gewerbliche Verwendung mit dem der Antragsteller Seeschiffahrt
oder Hochseefischfang betreibt.
(1) Als gewerbliche Verwendung im Ausland
im Sinne des § 70 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 gelten nur
(2) Die in § 24 Abs. 3 bezeichneten Teile des
1. die Lieferung (§ 3 des Gesetzes) durch •Reichsgebiets gelten nicht als Zollausschlüsse im
den Antragsteller im Ausland an einen Sinne des Absatzes 1 Ziff. 3 und 4, sondern als
ausländischen Abnehmer (§ 24), Gebiete außerhalb des Reichsgebiets im Sinne
oder des Absatzes 1 Ziff. 2."
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
61. § 72 erhält folgende Fassung: 62. § 73 erhält folgende Fassung:
"§ 72 "§ 73
Bemessungsgrundlage
Besonders zugelassene der Ausfuhrhändlervergütung
Bearbeitungen und Verarbeitungen
(1) Bei der Bemessung der Vergütung der Um-
Als besonders zugelassene Bearbeitung und satzsteuer (§ 70 Abs. 2) ist von dem Entgelt
Verarbeitung im Sinne des § 70 Abs. 2 Ziff. 2 (§ 10) auszugehen, das der Antragsteller für den
und Abs. 3 Ziff. 2 gilt es, wenn Gegenstand der Lieferung oder Werklieferung
vereinnahmt hat. Dabei ist jedoch das folgende
1. erworbene Altmetalle zu Remelted-Metal- zu beachten:
len umgeschmolzen werden; 1. Sind im Entgelt Kosten für die Beförde-
rung und Versicherung des Gegenstan-
2. erworbene Augengläser facettiert (am Rand
des außerhalb der deutschen Zollgrenze,
geschliffen) oder in erworbene oder herge-
inländischer Ausgangszoll oder auslän-
stellte Fassungen eingesetzt werden;
dische Zölle und Einfuhrabgaben (z. B.
3. erworbene Felle und Häute getrocknet wer- bei cif-Verkäufen), Kosten für Provisio-
den; nen oder sonstige Zahlungen an außer-
halb des Reichsgebiets ansässige Ver-
4. erworbene Motoren aller Art, Turbinen, treter, soweit, diese Provisionen oder
Zusatzgeräte für Motoren aller Art oder sonstigen Zahlungen fünf vom Hundert
Turbinen, Getriebe oder Einbauinstrumente des Entgelts übersteigen, Kosten für
in erworbene oder hergestellte Flugzeuge, Löhne oder Gehälter für im Ausland
Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder bewirkte Arbeitsleistungen, Kosten für
Schienenfahrzeuge eingebaut werden; nicht nachweislich vom Antragsteller
ausgeführte Stoffe oder andere Gegen-
5. in erworbene Handschuhe Knöpfe einge- stände (z. B. Teilanlagen) oder Kosten
schlagen oder die Handschuhe geformt für im Ausland in Anspruch genom-
werden; mene sonstige Leistungen enthalten, so
sind diese Beträge abzusetzen. Kommt
6. erworbene Möbel gebeizt werden; bei Werklieferungen die Gewährung
der Vergütung der Umsatzsteuer nur
7. erworbene textile Rohstoffe, Halberzeug- für einen Teil der verwendeten Stoffe
nisse oder Fertigerzeugnisse veredelt wer- in Betracht, so ist von dem anteiligen
den. A]s Veredelung gilt das Abkochen, Entgelt auszugehen und sind hiervon
Appretieren, Aufschneiden, Bedrucken, Be- die anteiligen Kosten der genannten
sticken, Bleichen, Dekatieren, Drehen, Ent- Art abzusetzen;
fetten, Färben, Fixieren, Flechten, Gaufrie-
ren, Glätten, Haspeln, Imprägnieren, Kalan- 2. sind im Entgelt die bei der Ausfuhr bis
dern, Kämmen, Karbonisieren, Lüstrieren, zur deutschen Zollgrenze entstandenen
Merzerisieren, Moirieren, Noppen, Rauhen, Kosten für die Beförderung und Ver-
Säumen, Sanforisieren, Scheren, Schlichten, sicherung des Gegenstandes nicht ent-
Sengen, Spulen, Walken, Waschen und halten (z.B. bei Verkäufen ab inländi-
Zwirnen, das Heften von Zwirnen zu Cord- schem Werk oder Lager), so kann der
einlagen, das Umwickeln von Garnen mit Antragsteller diese Beträge hinzu-
anderen Garnen, das Umwickeln von setzen.
Gummifäden mit Garnen, das Trennen, Zer- Statt des berichtigten Entgelts kann der Ein-
schneiden, Waschen, Karbonisieren, Abzie- kaufspreis frei deutsche Zollgrenze (Absatz 3)
hen, Färben, Reißen oder Droussieren von zugrunde gelegt werden, wenn die geforderte
Garnabfällen und Lumpen (Hadern), das Berichtigung des Entgelts nicht möglich oder
Bearbeiten oder Verarbeiten von Geweben nicht zumutbar ist.
zu Waren der Zolltarifnummern 5912 A
(2) An die Stelle des vereinnahmten Entgelts
bis C, 5914, 5915, 5916 und 5918 und das
(Isteinnahme) kann nach Wahl des Antragstel-
Bearbeiten oder Verarbeiten von Geweben
lers das vereinbarte Entgelt (Solleinnahme) tre-
zu Waren der Zolltarifnummern 5921 und
ten. Dabei kann von der Besteuerungsart, die
5924 D und F, wenn die Gewebe nicht mit
für die Besteuerung des Antragstellers gilt (§ 14
Kautschuk oder Guttapercha getränkt oder
des Gesetzes) abgewichen werden. Der Antrag-
bestrichen sind; 0
steller darf die gewählte Vergütungsart jedoch
nur mit Zustimmung des Finanzamts ändern.
8. aus erworbener Watte oder erworbenem
Mull durch Imprägnieren oder Zerschneiden (3) Im Fall der nicht in einer Lieferung im
Verbandstoffe hergestellt oder erworbene Ausland an einen ausländischen Abnehmer oder
Catgutfäden mit Jod imprägniert werden 1 in einer Werklieferung im Ausland bestehenden
gewerblichen Verwendung (§ 70 Abs. 1 Ziff. 2
9. erworbene geschliffene Schmucksteine ge- und 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 3, 6
bohrt oder eingeschnitten werden." bis 8) ist an Stelle des Entgelts der Einkaufspreis
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 13
Benwssu ngs~11u11dlc1ge, wenn der Antragsteller 4. bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
cl<:n Gew:11stc111d im lnlcmd nicht oder nur in die der Lieferer des Antragstellers nach
einer nach § 72 besonders zugelassenen Weise § 4 Ziff. 19 des Gesetzes und bei Ge-
bearlwi Let hat. l Iat der Antragsleller nicht frei genständen, die der Lieferer des An-
deutsdie ZolJqrenze, d(:U l.scher Zollausschluß tragstellers nach § 4 Ziff. 2 des Gesetzes
oder Seehafenplatz eingekauft, so kann er die steuerfrei erworben und ap den Antrag-
Kosten für die Beförderung und Versicherung steller zum ermäßigten Steuersatz von
des Cegcnslandes bis dorthin sc.inem Einkaufs- eins vom Hundert (§ 7 Abs. 3 des Ge-
prds him.usctzt:11. Sind im Einkaufspreis Kosten setzes) weitergeliefert hat, eins vom
für die Befürderun9 und Versicherung außer- Hundert;
halb der deutschen Zoll~1nmze, inländischer Aus- 5; bei Gegenständen, für deren Ausfuhr
ganriszoll oder a11sländischc Zölie und Einfuhr- Ausgleichsteuervergütung nach § 70
abgaben enthaltr 11, so sind diese Beträge abzu-
1
Abs. 3 in Betracht kommt (§ 70 Abs. 4)
setz0n (Einkaufspreis frei deutsche Zollgrenze). und die nicht durch einen Dritten in zu-
(4) I fat der Anlragstcller im Inland eine nach gelassener Weise (§ 72) bearbeitet wor-
§ 72 Ziff. 4 zuqelasscne Bearbeitung vorgenom- den sind, sowie bei Gegenständen, die
men, so tritt an die! Stelle der in den Absätzen 1 nach § 4 Ziff. 1 des Gesetzes ausgleich-
bis 3 gcmmntcn Bcrnessungsgruncllagen der Ein- steuerfrei eingeführt und im Inland
kaufspn)is der erworbenen Gegenstände." nicht bearbeitet worden sind, eins vom
63. § 74 erhält folgende F1:1ss1mg: Hundert der Berechnungsgrundlage
(Absatz 1).
,,§ 74
(3) Die Ausgleichsteuer (§ 70 Abs. 3) wird
Berechnung
mit dem Betrag vergütet, der nachweislich ent-
der AusfubrhäncllervergLitung.
richtet worden ist. Kann die Höhe der Ausgleich-
(1) Die Vergütung der Umsatzsteuer wird von steuer nicht nachgewiesen werden, so ist als
der Bemess1mnsfrrundlagc (§ 73) wie folgt be- Vergütung die Hälfte des Betrags zu gewähren,
rechnet: der sich gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
1. bei der Vergütung nach dem Entgelt und § 73 als Vergütung der Umsatzsteuer ergibt
(§ 73 Abs. 1 und 2): von 92 vom Hun- oder ergeben würde, wenn eine solche in Be-
dert des Entgelts, das sich nach Vor- tracht käme."
nahme dc!r in § 73 Abs. 1 genannten
Kürzungc!n odPr Hinzurechnungen er- 64. In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sechs"
~J i b t; durch das Wort „zwölf" ersetzt und erhält die
2. bei der V Prgütung nach dem Einkaufs- Ziffer 2 folgende Fassung:
preis (§ 73 Abs. 3 und 4): im Falle des ,,2. im Fall der Vergütung nach dem Einkaufs-
§ 73 Abs. 3 vom vollen Einkaufspreis preis (§ 73 Abs. 3): für die Einkaufspreise
lrni deutsche Zollgrenze, im Fall des der Gegenstände, die im abgelaufenen Ka-
§ 73 Abs. 4 vom vollen Einkaufspreis. lendervierteljahr in das Ausland verbracht
(2) Der Ver~Jüttmgssalz für die Umsatzsteuer- oder versendet worden sind."
vergütung (§ 70 Abs. 2) beträgt vier vom Hun-
dert der Berechnungsgrundlage (Absatz 1), so- 65. In § 75 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch
weit nicht in den nachstehend genannten Fällen die folgenden Sätze ersetzt:
etwas anderes bestimmt ist. Der Vergütungs- ,,Der Antrag auf Vergütung nach dem Einkaufs-
salz beträgt preis (§ 73 Abs. 4) ist binnen der Ausschlußfrist
1. bei forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zu stellen, die sich für den Antrag auf Ausfuhr-
im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 a des Ge- vergütung (§ 80) bei Zugrundelegung •der in
setzes, bei Meh 1, Schrot oder Kleie aus § 78 Abs. 2 genannten Bemessungsgrundlagen
Getreide, bei daraus hergestellten Back- ergibt. Der Antrag auf Vergütung der Ausgleich-
waren und be:i frischmilch, entrahmter steuer (§ 70 Abs. 3) ist binnen der Ausschluß-
Milch und Buttermilch (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 b frist zu stellen, die sich für den ausgeführten
des Ccsrd.zes) einundeinhalb vom Hun- Gegenstand bei der Vergütung der Umsatz-
dert; steuer (§ 70 Abs. 2) ergibt oder ergeben würde,
2. bei Nahrungsfelten (Butter, Butter- wenn eine solche in Betracht käme."
schmulz, Mar~Jarine, Kunstspeise-· und
Plattenfelt, pflanzliche Ole), Zucker, 66. § 76 erhält folgende Fassung:
Grieß und Teigwaren (§ 7 Abs. 2 Ziff. 1 n§ 76
des Gesetzes) drei vom Hundert;
Nichtgewährung,
3. bei c;e~3enständen im Sinne des § 29
Abs. 2 Ziff. 2 bis 6, 8 und 9 Buchstabe b, Rückzahlung und Rückforderung
der Ausfuhrhändlervergütung
die aus dem Ausland eingeführt oder
vom landwirtschaftlichen Erzeuger er- (1) Die in § 70 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 ge-
worben und an den Antragsteller nach nannten Vorgänge sind nicht vergütungsfähig,
§ 4 Ziff. 4 des Gesetzes steuerfrei wei- wenn für die Ausfuhr desselben Gegenstandes
tergeliefert wordim sind, einviertel vom oder - im Fall einer Werklieferung - für die
Hundert; Ausfuhr der verwendeten Stoffe ein anderer
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
als der Antragsteller antragsberechtigt ist oder 69. § 78 erhält folgende Fassung:
wenn ein Vergütungsantrag bereits gestellt
,,§ 78
worden ist, es sei denn, daß dieser Antrag
rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder Bemessungsgrundlage
auf Grund eines solchen Antrags gezahlte Ver- der Ausfuhrvergütung
gütungen,nach Absatz 3 zurückgefordert worden (1) Die Bemessungsgrundlage ist bei der Aus-
sind oder daß bei einer Wiedereinfuhr Umsatz- fuhrvergütung die gleiche wie bei der Ausfuhr-
a.usgleichsteuer nachweislich entrichtet worden händlervergütung (§ 73 Abs. 1 bis 3). Dabei ist
ist. jedoch das Folgende zu beachten:
(2) Gelangen Gegenstände, für die der An- Im Fall der nicht in einer Lieferung im Ausland
tragsteller eine Vergütung beantragt und er- an einen ausländischen Abnehmer oder in einer
halten hat, nicht nur vorübergehend in das In- Werklieferung im Ausland bestehenden gewerb-
land zu seiner Verfügung zurück oder hat er lichen Verwendung im Ausland (§ 77 Abs. 1
an der nicht nur vorübergehenden Wiederein- Ziff. 2 und 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 1
fuhr dieser Gegenstände zur Verfügung eines Ziff. 3, 6 bis 8) ist an Stelle des Einkaufspreises
Dritten mitgewirkt, so hat er die erhaltene der Wert die Bemessungsgrundlage, wenn der
Vergütung im nächsten Vergütungsantrag zur Antragsteller den ausgeführten Gegenstand im
Absetzung anzugeben oder, wenn ein solcher Inland hergestellt oder bearbeitet oder ver-
nicht binnen sechs Monaten zu stellen ist, inner- arbeitet hat. Der Wert kann auch an Stelle des
halb dieser Frist unter Angabe der Gründe an berichtigten Entgelts als Bemessungsgrundlage
das Finanzamt zurückzuzahlen. Dies gilt nicht in gewählt werden, wenn die in § 73 Abs. 1 Ziff. 1
den Fällen, in denen Vergütung nach § 70 Abs. 1 geforderten Entgeltberichtigungen nicht möglich
Ziff. 2 und 3 in Verbindung mit§ 71 Abs. 1 Ziff. 3 oder nicht zumutbar sind. Wert in diesem Sinne
gewährt worden ist. Von der Absetzung oder ist der Preis, der am Ort und zur Zeit der Aus-
Rückzahlung der Vergütung ist abzusehen, wenn fuhr für einen Gegenstand gleicher oder ähn-
für die Wiedereinfuhr Umsatzausgleichsteuer licher Art von Wiederverkäufern gezahlt wer-
nachweislich entrichtet worden ist. den würde (üblicher Herstellerverkaufspreis).
Wird bei der Ausfuhr ein Wert ermittelt (z. B.
(3) Stellt das Finanzamt nach der Festsetzung auf einer Konsulatsrechnung zur Berechnung des
und Zahlung der Vergütung fest, daß die Vor- ausländischen Zolls), so kann dieser zugrunde-
aussetzungen für die Bewilligung der Vergütung gelegt werden.
nicht oder nicht mehr vorliegen, so hat der
Antragsteller auf Anforderung die Vergütung (2) Hat der Antragsteller eine nach § 72 zu-
zurückzuzahlen. Von der Rückforderung ist in- gelassene Bearbeitung oder Verarbeitung vor-
soweit abzusehen,, als der Lieferer oder der Ab- genommen, so ist für die Ausfuhrvergütung von
nehmer des Antragstellers für die dem zurück- der Bemessungsgrundlage auszugehen, die sich
zufordernden Betrag zugrunde liegenden Ver- nach Absatz 1 ergeben würde. Von dieser Be-
gütungsvorgänge Vergütungsansprüche hätte messungsgrundlage ist der Betrag abzuziehen,
geltend machen können, wegen Ablaufs der Aus- der bei der Ausfuhrhändlervergütung die Be-
schlußfrist jedoch nicht mehr geltend machen messungsgrundlage bildet."
kann. Von der Rückforderung ist auch insoweit 70. In § 79 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
abzusehen, als der Antragsteller in seinen Ver-
gütungsanträgen für die geprüften Vergütungs- ,, (3) Zu den Gegenständen der Vergütungs-
zeiträume Vergütungsansprüche nicht geltend stufe II bis IV rechnen die in der Vergütungs-
gemacht hat, die er wegen Ablaufs der Aus- liste (Anlage) mit II, III oder IV gekennzeich-
schlußfrist nicht mehr geltend machen kann." neten Gegenstände. In der Vergütungsliste nicht
aufgeführte ortsgebundene Anlagen, die Gegen-
stand einer Werklieferung im Ausland sind,
fS7. In § 77 Abs. 1 wird in der Ziffer 2 der Strich-
rechnen zu den Gegenständen der Vergütungs-
punkt durch einen Punkt ersetzt und folgender
Satz angefügt: stufe IV. Die übrigen nicht in der Vergütungs-
liste aufgeführten Gegenstände rechnen zu den
„Dem Antragsteller wird das Verbringen eines Gegenständen der Vergütungsstufe I. Die Vor-
Gegenstandes in das Ausland durch seinen Lie- schriften, nach denen für die Ausfuhr bestimm-
ferer oder im Auftrag des Lieferers durch einen ter Gegenstände keine Vergütung gewährt wird,
Dritten wie eigenes Verbringen zugerechnet, bleiben unberührt (§ 77 Abs. 2 Ziff. 1)."
wenn der Lieferer oder der Dritte nicht selbst
antragsberechtigt sind;". 71. § 80 erhält folgende Fassung:
,,§ 80
68. In § 77 Abs. 2 Ziff. 5 wird folgender Satz an- Antrag
gefügt: für die Ausfuhrvergütung, Nichtgewährung,
„Bei einer Werklieferung im Ausland (§ 71 Rückzahlung und Rückforderung
der Ausfuhrvergütung
Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5) ist nicht der ausgeführte
Gegenstand, sondern der Gegenstand der Werk- Auf die Ausfuhrvergütung sind § 75 (Antrag)
lieferung in die zugehörige Vergütungsstufe ein- und § 76 (Nichtgewährung, Rückzahlung und
zustufen." Rückforderung) sinngemäß anzuwenden."
Nr. 2--Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 15
72. Die Freiliste 2 (Anlage 1 zu § 20 Abs. 2 Ziff. 1 e) Ziffer 13 wird gestrichen.
und § 21 Ziff. 1) wird wie folgt geändert: f) In der Ziffer 15 wird der Strichpunkt durch
a) Die Position „Balata" wird gestrichen. einen Punkt ersetzt und folgender Satz 2
b) Hinter „Edelsteine und" wird an Stelle von angefügt:
"Halbedelsteine, ungefaßt" gesetzt „Schmuck- „Werden eingeführte Ole oder Fette oder
steine - Zolltarifnummer 7102 - die daraus durch eine zugelassene Bearbei-
synthetische Steine Zolltarifnummer tung entstandenen Gegenstände (begünstigte
7103 -". Gegenstände) mit nicht oder nicht mehr be-
c) Hinter „Felle (auch zur Pelzwerkbereitung), günstigten tierischen oder rohen pflanzlichen
roh" und „Häute (auch zur Pelzwerkberei- Oien oder Fetten der in der Freiliste 2 ge-
tung), roh" werden jeweils die Worte „sowie nannten Arten oder den daraus durch eine
Abfälle hiervon" eingefügt. der in Satz 1 genannten Bearbeitungen ent-
standenen Gegenständen vermischt, so bleibt
d) Die Position „Kautschuk" erhält folgende dadurch die Steuerfreiheit für den_1..:nigen
Fassung: Anteil am Mischungserzeugnis unberührt,
,,Kautschuk, und zwar: der den begünstigten Gegenständen ent-
Naturkautschuk, Balata, Guttapercha und spricht;".
ähnliche natürliche Gummiarten, roh (auch g) In der Ziffer 17 ·werden die Worte „ sortiert
stabilisierte Kautschukmilch) - Zolltarif- oder" gestrichen.
nummer 4001 h) In der Ziffer 20 werden die Worte „oder für
regenerierter Kautschuk - Zolltarifnummer Handelszwecke sortiert" gestrichen.
4003 -".
e) Die Position „Korkholz" erhält folgende
Fassung: § 2
,,Kork, und zwar: (1) Die Vorschriften des § 1 sind mit Ausnahme
der in Absatz 3 genannten Vorschriften anzuwenden
Unbearbeiteter Naturkork und Korkabfälle,
Korkschrot und Korkmehl; Platten und 1. im Fall der Besteuerung nach vereinnahm-
Blätter aus Natur- oder Preßkork; Würfel ten Entgelten auf die Entgelte, die nach
und andere Stücke von rechtwinkliger Form den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten
aus Natur- oder Preßkork für die Herstel- vereinnahmt werden,
lung von Stopfen". 2. im Fall der Besteuerung nach vereinbarten
f) Die Position „Schwefel" wird gestrichen. Entgelten auf die Lieferungen und son-
stigen Leistungen, die nach den in Absatz 2
73. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen Be- genannten Zeitpunkten bewirkt werden.
arbeitungen und Verarbeitungen nach der Ein- Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den
fuhr (Anlage 2 zu § 22 Abs. 1) wird wie folgt Unternehmer an den in Absatz 2 genannten Zeit-
geändert: · punkten gegolten hat.
a) In den Ziffern 1, 2, 4 und 12 wird jeweils
das Wort „sortiert" gestrichen. (2) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinne des
b) Ziffer 3 erhält folgende Fassung: Absatzes 1 sind
"3. Drogen, roh und Gewürze sowie Gum- 1. zu § 1 Nr. 18 und 25
men und Harze (Nr. 1302 40, 50, 60 und der 31. Januar 1956;
70 des Warenverzeichnisses für die 2. zu § 1 Nr. 35, 41 und 47
Außenhandelsstatistik) zu handelsübli-
der 31. März 1956;
cher Ware zerkleinert, geschnitten, ge-
mahlen oder pulverisiert werden und für die Anwendung des in § 1 Nr. 35
Schellack (Nr. 1302 21, 25 und 30 des genannten § 46 Abs. 8 und des in § 1
Warenverzeichnisses für die Außenhan- Nr. 41 genannten § 55 Abs. 7 der Durch-
delsstatistik) gereinigt oder gebleicht führungsbestimmungen zum Umsatz-
wird;". steuergesetz ist jedoch maßgeblicher Zeit-
punkt.
c) In der Ziffer 6 wird das Wort „sortiert"
durch das Wort „eosiniert" ersetzt. der 31. März 1957;
d) Ziffer 9 erhält folgende Fassung: 3. zu § 1 Nr. 36
„9. Holz in der Längs- oder Querrichtung der 29. November 1956;
oder in beiden Richtungen geschnitten, 4. zu § 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 14 bis 17, 19 bis 22,
mit der Axt oder Säge bearbeitet, zu 24, 26, 27, 29, 34, 37, 39, 43, 44, 46, 48, 49,
Furnieren geschnitten oder gehobelt, ge- 51, 52, 54 bis 58, 72 Buchstaben b, c und e,
spundet oder gekehlt wird oder wenn 73 Buchstaben b bis d und f
Holzmasten (Telegrafenstangen, Licht-
der 31. Dezember 1956;
und Leitungsmasten) geschält oder kon-
serviert werden oder wenn Eisenbahn- 5. zu § 1 Nr. 72 Buchstaben d und f und Nr. 73
schwellen aus Holz sowie Dachschindeln Buchstabe e
getränkt werden;". der 31. März 1957.
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Die nachstehend genannten Vorschriften des § 3
§ sind wie folgt anzuwenden: Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
1. § l Nr. 61 auf nach dem 31. Dezember 1956 Abs. 1 und des § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
bewirkte Ausfuhren; vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur
2. § 1 Nr. 64 ab 1. Januar 1957, soweit die
Anderung des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Juli
Ausschlußfrist von sechs auf zwölf Monate
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 211) und Artikel 3 des
verlängert wird;
Siebenten Gesetzes zur Anderung des Umsatz-
3. § 1 Nr. 60, 62, 63, 67 bis 70 auf nach dem steuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetz-
31. März 1957 bewirkte Ausfuhren; blatt I S. 787) auch im Land Berlin.
4. § 1 Nr. 64 - mit Ausnahme der unter
Nummer 2 getroffenen Regelung -, § 1 § 4
Nr. 65, 66 und 71 ab 1. April 1957 und, Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
soweit in den in § 1 Nr. 66 und 71 bezeich-
neten Fällen von der Rückforderung von
Vergütungen abzusehen ist, auf die am § 5
31. März 1957 noch nicht rechtskräftig fest- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gestellten Rückforderungsansprüche. kündung in Kraft. ·
Bonn, den 7. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 17
Anlage
(zu§ 1 Nr. 2)
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 3)
Einfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
(§ 5 Abs. 3 UStDB)
An die
Firma ................ .
(Abnehmer)
in ........................................................................................................................................
An die
Firma ............................................. ..
(Lleferer)
in ........................................................................................................................................
Die Firma ...... ....................................................... in ...................................................................................................................................
hat durch Mitteilung vom ... ............................................................... 19 ............ , eingegangen am ...........................................................................
.... . ... .... .............................. .... .. ............... 19............ die Firma ....................................................................................................................................~
in ..... .. .................... :··· ......................... als Abnehmer folgender Gegenstände benannt:
Zahl Verpackungsart Zeichen und Nummer
Handelsübliche Bezeichnung und
Menge der Gegenstände
der Packstücke
Die vorgenannten Gegenstände sind lt. Vermerk auf dem Frachtbrief .......................................................................................................... ..
am ............................. ................................. bei .................................................................................................... über die Zollgrenze in das Inland gelangt.
(Eingangszollstelle)
Wir sind zur Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen durch die Verfügung der Oberfinanzdirektion .............................. ..
........................................................................................................ in ............................................................................. vom ........................................................................ 19 .......... ..
-AZ: ........................................ zugelassen.
Wir versichern, daß wir die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.
(Ort) .................................................... , den ................................................ 19 .......... ..
(Firma)
(Rechtsgültige Unterschrift)
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz über Maßnahmen
auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts
(Rech tspflegergesetz).
Vom 8. Februar 1957.
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
§§ §§
Allgemeine Stellung des RechtspJlegers ........... . Gültigkeit von Geschäften ........ , . . . . . . . . . . . . . . . 7
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger 2 Selbständigkeit des Rechtspflegers . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Ubertragene Geschäfte ........................... . 3 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers . . 9
Umfang der Ubertragung ........................ . 4 Rechtsbehelfe ......... .......................... 10
Vorlage an den Richter 5 Bezeichnung. des Rechtspflegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Bearbeitung iibertrngener Sachen durch den Richter 6
ZWEITER ABSCHNITT
Dem Richter vorbehaltene Geschäfte
auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§§ §§
Vormundschaftssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Verschollenheitssachen ........................... 16
Nachlaß- und Teilungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Grundbuchsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Güterrechtsregistersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen . . . . . . . 18
Handels- und Registersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
DRITTER ABSCHNITT
Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungsverfahren, Konkursverfahren
und Vergleichsverfahren sowie auf dem Gebiete des Beurkundungswesens
§§ §§
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Konkursverfahren ............................... . 21
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Vergleichsverfahren ............................. . 22
Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 23
U rkundssachen •••••••• •·.· •••••••••••• 1 •••••••••••
VIERTER ABSCHNITT
Sonstige Vorschriften auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung
§§ §§
Vorbereitende Tätigkeit des Rechtspflegers ....... , 24 Gemeinsames Amtsgericht für Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Gemeinsames Amtsgericht für Konkurssachen 29
Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte 26 Gemeinsames Amtsgericht für Vereinssachen 30
Zuständiger Richter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
FUNFTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
§§ §§
Regelung für die lJbergangszcit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg 34
Einschränkung der Ubcrtragung bei einzelnen Ge- Aufhebung von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
richten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Vorbehalt für Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 19
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- verkauf nach §§ 164 bis 166 des Ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: setzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,
ERSTDR ABSCHNITT" c) Musterregistersachen im Sinne des Ge-
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers setzes betreffend das Urheberrecht an
Mustern und Modellen,
§ 1 d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pacht-
Allgemeine Stellung des Rechtspflegers kreditgesetzes;
2. vorbehaltlich der in §§ 12 bis 18 dieses
Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses
Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach
Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege
den gesetzlichen Vorschriften vom Richter
wahr.
wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsge-
§ 2 richts in
Voraussetzungen a) Vormundschaftssachen im Sinne des
für die Tätigkeit als Rechtspfleger Zweiten Abschnitts des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen
(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann Gerichtsbarkeit,
ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der
b) Nachlaß- und Teilungssachen im Sinne
einen Vorbereitungsdienst von mindestens drei
des Fünften Abschnitts des Gesetzes
Jahren Dauer abgeleistet und die Prüfung für den
über die Angelegenheiten der freiwilli-
gehobenen Justizdienst abgelegt hat. Wenigstens
gen Gerichtsbarkeit sowie bei der amt-
neun Monate des Vorbereitungsdienstes müssen auf
lichen Verwahrung von Testamenten
einen fachwissenschaftlichen Lehrgang entfall~n.
und Erbverträgen nach §§ 2258 a bis
(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann 2264, 2300 und 2300 a des Bürgerlichen
auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Gesetzbuchs,
zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. c) Güterrechtsregistersachen im Sinne der
(3) Wer die erste juristische Staatsprüfung be- §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Ge-
standen hat, kann von der Ableistung des Vor- setzbuchs und der §§ 161, 162 des Ge-
bereitungsdienstes teilweise befreit werden. setzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,
(4) Mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Ge-
d) Handelssachen im Sinne des Siebenten
schäfte eines Rechtspflegers können Referendare,
Abschnitts des Gesetzes über die Ange-
die mindestens sechs Monate im juristischen Vor-
legenheiten der freiwilligen Gerichts-
bereitungsdienst tätig gewesen sind, betraut
barkeit,
werden.
e) Verschollenhei tssachen,
(5) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.
f) Grundbuchsachen,
Sie können die Betrauung des Rechtspflegers mit
Geschäften, die ihm nach diesem Gesetz zur selb- g) Schiffsregister- und Schiffsbauregister-
ständigen Wahrnehmung übertragen werden, von sachen;
der Erreichung eines Mindestlebensalters oder von 3. die in § § 19 bis 23 dieses Gesetzes einzeln
der Ableistung eines Probedienstes abhängig aufgeführten Geschäfte
machen.
a) in Verfahren nach der Zivilprozeßord-
§ 3 nung und dem Mieterschutzgesetz,
Ubertragene Geschäfte b) in Verfahren nach dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangs-
(1) Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte verwaltung,
übertragen: c) in Verfahren nach der Konkursordnung,
1. in vollem Umfange die nach den gesetz- d) in Verfahren nach der Vergleichsord-
lichen Vorschriften vorn Richter wahrzu- nung,
nehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in e) auf dem Gebiete des Beurkundungs-
a) Vereinssachen im Sinne der §§ 29, 37, wesens.
55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Soweit nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
und der §§ 159, 160 und 162 des Ge-
setzes den ordentlichen Gerichten durch bundesge-
setzes über die Angelegenheiten der
setzliche Vorschriften weitere Aufgaben zugewie-
freiwilligen Gerichtsbarkeit,
sen werden, gehören diese zur Zuständigkeit des
b) Verfahren bei Untersuchung und Ver- Richters, falls nicht etwas anderes ausdrücklich be-
wahrung von Sachen sowie beim Pfand- stimmt wird.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 4 § 8
Umfang der Dbertragung Selbständigkeit des Rechtspflegers
(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die Der Rechtspfleger ist bei seinen Entscheidungen
zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte er- nur dem Gesetz unterworfen. Er entscheidet, soweit
forderlich sind. sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt, selbständig.
1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen § 9
Eid abzunehmen, Ausschließung und Ablehnung
2. Haftstrafen anzudrohen und zu verhängen des Rechtspflegers
oder Haftbefehle zu erlassen. Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechts-
(3) Hält der Rechtspfleger die Beeidigung von pflegers sind die für den Richter geltenden Vor-
Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern für schriften entsprechend anzuwenden. Uber die Ab-
geboten, so legt er die Sache dem Richter zur Ent- lehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
scheidung vor.
§ 5 § 10
Vorlage an den Richter Rechtsbehelfe
(1) Der Rechtspfleger soll ihm übertragene Ge- (1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers
schäfte dem Richter vorlegen, wenn ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6
die Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist binnen
1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist
des Richters abweichen will;
einzulegen, wenn gegen die Entscheidung, falls sie
2. sich bei der Bearbeitung der Sache recht- · der Richter erlassen hätte, die sofortige Beschwerde
liehe Schwierigkeiten ergeben, zum Bei- gegeben wäre.
spiel daraus, daß die Anwendung von nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gel- (2) Der Rechtspfleger kann, außer im Falle des
tendem Recht in Betracht kommt; Absatzes 1 Satz 2, der Erinnerung abhelfen. Hilft
er ihr nicht ab, so entscheidet der Richter über die
3. zwischen dem übertragenen Geschäft und Erinnerung; das gleiche gilt im Falle des Ab-
einem vom Richter wahrzunehmenden Ge- satzes 1 Satz 2.
schäft ein so enger Zusammenhang besteht,
daß eine getrennte Behandlung nicht sach- (3) Gegen die Entscheidung des Richters ist das
dienlich ist. Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen
verfahrensrech tlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rich-
ter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die (4) Sofern dies bei Einlegung des Rechtsbehelfs
Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der beantragt ist, hat der Richter die Erinnerung, wenn
Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so er ihr nicht stattgeben will, unmittelbar dem Rechts-
ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte mittelgericht vorzulegen. Die Erinnerung gilt in
Rechtsauffassung gebunden. diesem Falle als Beschwerde gegen die Entschei-
dung des Rechtspflegers.
(5) Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vor-
§ 6
schriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwen-
Bearbeitung übertragener Sachen den.
durch den Richter (6) Gerichtliche Verfügungen, die nach den Vor-
Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom schriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregister-
Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so ordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten
engen Zusammenhang, daß eine getrennte Bearbei- der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den für den
tung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die Erbschein geltenden Bestimmungen wirksam ge-
gesamte Angelegenheit bearbeiten. worden sind und nicht mehr geändert werden
. können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.
Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694,
§ 7 700 der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen.
Gültigkeit von Geschäften (7) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebüh-
(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, renfrei. Rechtsanwälten stehen die in § 41 Nr. 2 der
das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten
Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. Gebühren zu, wenn sich ihre Tätigkeit auf das Er-
innerungsverfahren beschränkt.
(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrge-
nommen, das ihm nicht übertragen ist, so ist das
§ 11
Geschäft unwirksam. Hat er ein Geschäft wahrge-
nommen, das ihm der Richter im Rahmen dieses Bezeichnung des Rechtspflegers
Gesetzes übertragen hat, so ist das Geschäft nicht Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Ur-
deswegen unwirksam, weil die Voraussetzungen kunden in übertragenen Angelegenheiten hat der
für die Ubertragung im Einzelfall nicht gegeben Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechts-
waren. pfleger" beizufügen.
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 21
ZWEJTER ABSCHNITT 14. die Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen
Dem Richter vorbehaltene Geschäfte Vertreters und des Sorgeberechtigten zur Ehe-
auf dem Gebiete schließung (§ 3 Abs. 3 des Ehegesetzes) sowie
der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Ersetzung der Genehmigung des gesetz-
lichen Vertreters nach erfolgter Eheschließung
§ 12 (§ 30 Abs. 3 des Ehegesetzes);
Vormundschaitssachen 15. die Untersagung der Führung des Mannes-
Von den Angelegenheiten, die dem Vormund- namens durch die geschiedene oder über-
schaftsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter lebende Frau (§ 57 Abs. 1 des Ehegesetzes, § 2
vorbehalten des Gesetzes über die Rechtswirkungen des
1. die VolljJhrigkeits(~rkUirung (§ 3 des Bürger- Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung
lichen Gesetzbuchs); vom 29. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 215);
2. die Aufhebung einer Beschränkung oder Aus- 16. die Genehmigung zur Erhebung der Eheschei-
schließung der Schlüsselgewalt; dungsklage und der Eheaufhebungsklage durch
3. die Geschctfte, welche die Anfechtung der Ehe- den gesetzlichen Vertreter eines geschäfts-
lichkeit eines Kindes, die Ehelichkeitserklärung unfähigen Ehegatten (§ 612 Abs. 2 Satz 2 der
und die Annahme an Kindes Statt betreffen, Zivilprozeßordnung);
soweit sie eine richterliche Entscheidung ent- 17. die Regelung von Fragen der elterlichen Ge-
halten; walt über Kinder aus nichtigen oder aufge-
4. die Anordnung einer Vormundschaft, Gegen- .,.lösten Ehen und die Regelung des persönlichen
vormundschaft oder Pflegschaft, einschließlich Verkehrs zwischen Eltern und Kindern;
der Auswahl des Vormundes, Gegenvormun- 18. die Genehmigung eines Ehevertrages oder des
des oder P11egers, und die BewillirJung einer Verzichts eines Abkömmlings auf seinen An-
Vergütung (§§ 183G, 1915 des Bürgerlichen Ge- teil am Gesamtgut einer fortgesetzten Güter-
setzbuchs), es sei denn, daß das Jugendamt gemeinschaft;
kraft Gesetzes die Vormundschaft -erlangt hat
19. die Genehmigungen bei Erbverträgen (§ 2275,
oder eine Pflegschaft zum Zwecke der Geltend-
§ 2282 Abs. 2, §§ 2290 bis 2292 des Bürger-
machunrJ eines auf dem öffentlichen Recht be-
lichen Gesetzbuchs) und Erbverzichten (§§ 2347,
ruhenden Rentenanspruches angeordnet wird;
2351, 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5. die Entscheidung von Meinungsverschieden-
20. die Feststellung der Legitimation eines Kindes
heiten verschiedener Gewalthaber;
gemäß § 31 des Personenstandsgesetzes;
6. die Ersetzung der Einwilligung oder Genehmi-
21. die Maßnahmen, welche die religiöse Kinder-
gung eines Ehegatten, eines Gewalthabers oder
eines Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft; erziehung betreffen (§ 1801 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, §§ 2, 3, 7, 9 und 10 des Gesetzes
7. die Entziehung der Vertretungsmacht (§§ 1630, über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli
1686, 1694, 1796, 1897, 1915 des Bürgerlichen , 1921 - Reichsgesetzbl. S. 939);
Gesetzbuchs);
22. die im Jugendgerichtsgesetz vom 4. August
8. die Maßnahmen und Anordnungen auf Grund 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 731) genannten Ver-
des § 1666 Abs. 1 und des § 1838 des Bürger- richtungen;
lichen Gesi_>.tzbuchs;
9. dü~ Maßnahmen hinsichtlich der Vermögens- 23. die in Abschnitt VI des Reichsgesetzes für
sorge, soweit sie ein Eingreifen auf Grund des Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichsge-
§ 1666 Abs. 2 sowie der §§ 1667, 1668, 1670, setzbl. I S. 633) genannten Verrichtungen;
1671, 1844 und 1915 des Bürgerlichen Gesetz- 24. die Entscheidungen in Staatsangehörigkeits-
buchs betreffen; angelegenheiten.
10. die vormundschaftsgerkhtlichen Genehmigun-
gen und Ermächtigungen nach §§ 1643, 1645, § 13
1653, 1811, 1817, 1821, nach§ 1822 Nr. 1 bis 3, Nachlaß- und Teilungssachen
5, 8 bis 12 und nach §§ 1823, 1825 des Bürger-
lichen Cesetzbuchs; Von den Angelegenheiten, die dem Nachlaß-
gericht, dem für Teilungssachen sowie dem nach
11. die den Fc1milienrat (§§ Hl5B bis 1B81 des Bür- §§ 2258 a bis 2264, 2300 und 2300 a des Bürgerlichen
gerlichen Cr~setzbuchs) betn~ffenden Anordnun- Gesetzbuchs zuständigen Gericht übertragen sind,
gen und Entscheidungen; bleiben dem Richter vorbehalten
12. die Entlassung eines Vormundes, Gegenvor-
1. die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, die
mundes, Pflegers oder Beistandes wegen G,~-
Anordnung und die Aufhebung einer Nachlaß-
fährdung der Interessen des Mündels (§§ 1886,
verwaltung sowie die Geschäfte des Nachlaß-
1895, 1915, 1694 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
gerichts, die bei einer Nachlaßpflegschaft oder
13. die A11rheb1mg eifü•r vorläufigen Vormund- Nachlaßverwaltung erforderlich werden, so-
schaft (§ 190H Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz- weit sie den gemäß-§ 12 dieses Gesetzes von
buchs) und einer Pflegschaft im Falle des § 1919 der Ubertragung ausgeschlossenen Geschäften
des Bürgürlichen Gesetzbuchs; in Vormundschaftssachen entsprechen;
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern § 15
(§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
Handels- und Registersachen
3. die Entscheidung von Meinungsverschieden-
heiten zwischen mehreren Testamentsvoll- In Handels- und Registersachen bleiben dem Rich-
streckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetz- ter vorbehalten
buchs); 1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
4. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers schaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-
aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen schränkter Haftung und Versicherungsvereinen
Gesetzbuchs); auf Gegenseitigkeit sowie bei Erwerbs- und
5. die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bür- Wirtschaftsgenossenschaften folgende Verfü-
gerlichen Gesetzbuchs), sofern eine Verfügung gungen:
von Todes wegen vorliegt, sowie von gegen- a) auf erste Eintragung,
ständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des
b) auf Eintragung von Satzungsänderungen,
Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine
die nicht nur die Fassung betreffen,
Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt,
ferner die Erteilung von Testamentsvollstrek- c) auf Eintragung der Verschmelzung, der
kerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetz- Vermögensübertragung oder der Umwand-
buchs) sowie die Erteilung von Zeugnissen ge- lung,
mäß §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und d) auf Eintragung der Nichtigkeit von Be-
§§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai schlüssen der Versammlung der Gesellschaf-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359); ter (Mitglieder);
6. die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs), von Testaments- 2. Löschungen im Handelsregister und im Ge-
vollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen nossenschaftsregister gemäß §§ 141 bis 144 so-
Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die wie gemäß § 147 des Gesetzes über die An-
Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§§ 1507, gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
1549, 1557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) so-
3. von den nach § 145 des Gesetzes über die An-
wie von Zeugnissen gemäß §§ 36, 37 der
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Grundbuchordnung und §§ 42, 74 der Schiffs-
zu treffenden Verfügungen
registerordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesge-
setzbl. I S. 359); a) die Entgegennahme des angemeldeten Ver-
7. bei der gerichtlichen Vermittlung der Erbaus- klarungsberichtes und das nachfolgende
einandersetzung (§§ 86 bis 98 des Gesetzes Verfahren (§§ 2, 3 der Verordnung zur Ver-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- einfachung des Verfahrens über Verklarun-
richtsbarkeit) folgende Geschäfte: gen vom 16. August 1944 - Reichsgesetz-
blatt I S. 183),
a) bei der Anordnung einer Pflegschaft (§ 88
des Gesetzes über die Angelegenheiten der b) die Feststellung der Notwendigkeit des
freiwilligen Gerichtsbarkeit) die unter Num- Verkaufes eines Schiffes durch den Schiffer
mer 1 dem Richter vorbehaltenen Ange- (§ 530 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs),
legenheiten, c) die Bestimmungen des Zeitpunktes der Ab-
b) die Genehmigungen (§ 97 Abs. 2 des Ge- reise des auf Stückgüter angelegten Schiff es
setzes über die Angelegenheiten der frei- (§ 590 des Handelsgesetzbuchs),
willigen Gerichtsbarkeit), soweit die ent- d) die Ernennung von Dispacheuren (§ 729
sprechenden vormundschaftsgerichtlichen Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs),
Genehmigungen dem Richter vorbehalten
sind; e) die Entscheidung von Meinungsverschieden-
heiten zwischen Gründern und Gründungs-
8. die Verrni ttl ung der Auseinandersetzung in
prüfern (§ 27 Abs. 1 des Aktiengesetzes),
Ansehung des Gesamtgutes einer beendigten
ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft f) die Festsetzung der Vergütung für Grün-
(§ 99 des Gesetzes über die Angelegenheiten dungsprüfer (§ 27 Abs. 2 des Aktiengeset-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit); zes),
9. die Abnahme des Offenbarungseides; g) die Mitwirkung bei der Stufengründung
10. die Entscheidungen in Staatsangehörigkeits- (§ 30 Abs. 6 und 7 des Aktiengesetzes),
angelegenheiten. h) die Bestellung von Vorstandsmitgliedern
(§ 76 des Aktiengesetzes),
§ 14
Gü terrech tsregis tersachen i) die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
(§ 89 des Aktiengesetzes),
Von den mit der Führung des Güterrechtsregisters
zusammenhängenden Geschäften bleiben dem Rich- k) die Bestellung von Prüfern zur Prüfung
ter vorbehalten eines Vorgangs bei der Gründung oder der
1. die Eintragung von Güterständen, die nicht im Geschäftsführung auf Antrag von Aktionä-
Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind; ren (§ 118 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes),
2. samtliche Eintragungen, sofern es sich um aus- l) die Bestellung der von der Minderheit der
ländische Ehegatten handelt. Aktionäre in der Hauptversammlung be-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 23
zeichneten Personen als Vertreter zur Füh- 4. die Verfügungen in den Fällen der § § 35
rung des Rechtsstreits (§ 122 Abs. 2 des bis 37 der Grundbuchordnung, sofern nicht
Aktiengesetzes), der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein
m~ die Bestellung von Abschlußprüfern (§ 136 geführt wird;
Abs. 3 des Aktiengesetzes), 5. die Verfügungen in den Fällen, in denen
n) die Bestellung oder Abberufung von Ab- die Eintragung von einem Vorerben be-
wicklern (§ 206 des Aktiengesetzes), willigt oder beantragt wird.
0) die Anordnung der Prüfung des Jahres- (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Ein-
abschlusses von Gesellschaften in Abwick- tragung im Grundbuch durch den Rechtspfleger un-
lung (§ 211 Abs. 3 des Aktiengesetzes); terzeichnet. Das gleiche gilt, wenn der Richter auf
eine Vorlage (§ 5) eine Eintragung in das Grund-
4. die Verrichtungen, welche den Gerichten in
Ansehung der nach der;1 Handelsgesetzbuch buch verfügt hat.
oder nach dem Gesetz betreffend die privat- § 18
rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
aufzumachenden Dispache obliegen (§§ 149 bis Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen
158 des Gesetzes über die Angelegenheiten der (1) In den dem Schiffsregistergericht zugewiese-
freiwilligen Gerichtsbarkeit). - nen Sachen bleiben die folgenden Geschäfte dem
Richter vorbehalten:
§ 16 1. die Löschung einer Eintragung und die
Eintragung eines Widerspruchs (§§ 21, 22,
Verschollenhei tssachen
56, 74 der Schiffsregisterordnung), wenn
In Verschollenheitssachen bleibt das Verfahren diese Geschäfte von Amts wegen vor-
dem Richter vorbehalten: genommen werden;
1. wenn der Antrag auf Einleitung des Verfah- 2. die Eintragungen und Löschungen auf
rens vom Staatsanwalt gestellt wird (§ 16 Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Än-
Abs. 2 Buchstabe a des Verschollenheitsgeset- derung von Vorschriften über das Schiffs-
zes); register vom 26. Mai 1951 (Bundes-
2. wenn der Antrag von anderen Personen als gesetzbl. I S. 355);
dem gesetzlichen Vertreter, dem Ehegatten, den 3. die Verfügungen auf Anträge, durch die
ehelichen oder ihnen gleichgestellten Abkömm- eine Berichtigung des Registers auf Grund
lingen oder den Eltern des Verschollenen ge- Unrichtigkeitsnachweises erstrebt wird
stellt wird (§ 16 Abs. 2 Buchstabe c des Ver- (§§ 31, 74 der Schiffsregisterordnung), wenn
schollenhei tsgesetzes); nicht die Unrichtigkeit durch öffentliche Ur-
3. wenn der Antrag gestellt wird, das Verfahren kunden, im Fall der Erbfolge durch Erb-
nach den Vorschriften der Konvention der Ver- schein, nachgewiesen wird;
einten Nationen vom 6. April 1950 über die 4. die Verfügungen in _den Fällen der §§ 41,
Todeserklärung Verschollener (Bundesgesetzbl. 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern
1955 II S. 701, 706) durchzuführen oder eine Be- nicht der Nachweis der Erbfolge durch Erb-
scheinigung nach Artikel 6 der Konvention aus- schein geführt wird;
zustellen;
5. die Verfügungen in den Fällen, in denen
4. in den Fällen des § 33 a des Verschollenheits- die Eintragung von einem Vorerben be-
gesetzes. willigt oder beantragt wird.
§ 17 (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Ein-
Grundbuchsachen tragung im Register durch den Rechtspfleger unter-
zeichnet. Das gleiche gilt, wenn der Richter auf eine
(1) In Grundbuchsachen bleiben folgende Ge- Vorlage (§ 5) eine Eintragung in das Schiffsregister
schäfte dem Richter vorbehalten: oder Schiffsbauregister verfügt hat.
1. die Löschung einer Eintragung, die Eintra-
gung eines Widerspruchs und die Berichti-
gung des Grundbuchs (§§ 53, 82 a, 84 bis 89 DRITTER ABSCHNITT
der Grundbuchordnung), wenn diese Ge-
schäfte von Amts wegen vorgenommen Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte
werden; in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
Zwangsversteigerungsverfahren,
2. die Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 Konkursverfahren und Vergleichsverfahren
bis 109, 114 der Grundbuchordnung); sowie auf dem Gebiete des
3. die Verfügungen auf Anträge, durch die Beurkundungswesens
eine Berichtigung des Grundbuchs auf § 19
Grund Unrichtigkeitsnachweises erstrebt
wird (§ 22 der Grundbuchordnung), wenn Bü-rgerliche Rechtsstreitigkeiten
nicht die Unrichtigkeit durch öffentliche Ur- Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivil-
kunden, im Falle der Erbfolge durch Erb- prozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz werden
schein, nachgewiesen wird; dem Rechtspfleger übertragen:
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. das Mahnvcrfc1hrcn (§§ 688 ff. der Zivilprozeß- prozeßordnung von einem anderen Amts-
ordnung) einschließlich der Verweisung an gericht oder von dem Verteilungsgericht
das Landgericht, soweit sie nicht auf Grund (§ 873 der Zivilprozeßordnung) zu treffen sind.
mündlicher Verhandlung beschlossen wird
(§ G97 Abs. 2 der ZiviJprozcßordnung); jedoch Jedoch bleiben dem Richter vorbehalten
bleibt das Streitverfohren dem Richter, das a) die Entscheidungen gemäß §§ 76.5 a, 766,
Verfahren gcmiiß § G99 Abs. 1 der Zivilprozeß- 811 a sowie§ 813 a der Zivilprozeßordnung,
ordnung dem Urkundsbeamten der Geschäfts- b) die Anordnungen auf anderweitige Ver-
stelle vorbdrnllen; wertung einer gepfändeten Sache (§ 825
2. das Aufgebolsverfahren mit Ausnahme der der Zivilprozeßordnung),
Wahrnehmung des Aufgebotstcrmins und der c) das Offenbarungseidverfahren (§§ 807, 883,
darin ergehenden Entscheidungen sowie des 889, 899 ff. der Zivilprozeßordnung).
Anfc:chtungsvcrfohrens (§§ 94G ff. der Zivil-
prozeßordnunq); Ferner bleiben dem Richter vorbehalten
d) die Entscheidungen des Vollstreckungs-
3. die nach §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung
gerichts gemäß § 26 des Heimkehrergeset-
zu trdfend(!l1 Entscheidungen über die Rück-
zes vom 19. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.
galw von SidwrheitEn;
S. 221) in der Fassung der Gesetze vom
-4. die in § 118 a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875,
bewichneten Maßnahmen einschließlich der 994) und vom 17. August 1953 (Bundes-
Beurkundunu von Vergleichen gemäß § 118 a gesetzbl. I S. 931),
Abs. 3, wenn der Vorsitzende an Stelle eines
e) die Entscheidungen des Vollstreckungs-
RichtHs den fü:chlspfleger damit beauftragt;
gerichts gemäß §§ 30, 31 des Wohnraum-
ferner die Befugnisse des Urkundsbeamten
bewirtschaftungsgesetzes vorn 31. März
der Cesdliiftsstelle gemäß § 118 a Abs. 2
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 97).
Satz 2;
5. die Entscheidtrn~J über die Nachzahlungspflicht
der armen Partei (§ 125 der Zivilprozeßord- § 20
nung); Zwangsversteigerung
6. die Entscheidung über die Bestellung von Zu- und Zwangsverwaltung von Grundstücken
stellungsbevollmächtigten (§ 174 der Zivil- (1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach dem
prozeßordnung); Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
7. die Bewilligu n~J der Zustellung im Falle des Zwangsverwaltung werden dem Rechtspfleger über-
§ 177 der Zi vilprozeßordnung; tragen:
8. die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung 1. die Bestellung des Zustellungsvertreters
zur Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen (§ 6 des Gesetzes über die Zwangsver-
Feiertagen (§ 188 der Zivilprozeßordnung); steigerung und die Zwangsverwaltung);
9. die Erteilung der vollstreckban~n Ausfertigun- 2. die Nachrichten zum Grundbuch (§ 19 des
gen in den Fällen des§ 726 Abs. 1, dt~r §§ 727 Gesetzes über die Zwangsversteigerung
bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie und die Zwangsverwaltung);
des § 749 der Zi vilprozeßordnung und des § 16 3. die Beschlagnahme von Forderungen nach
des Mieterschutzgesetzes; § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangs-
10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren versteigerung und die Zwangsverwaltung;
Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden gemäß 4. die Einstellung des Verfahr~ns nach § 30
§ 797 Abs. ] der Zivilprozeßordnung; des Gese.tzes über die Zwangsversteige-
11. die Anordnung, daß die Partei, welche einen rung und die Zwangsverwaltung;
Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfü- 5. das Ersuchen um Löschung des Versteige-
gung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmen- rungsvermerks (§ 34 des Gesetzes über die
den Prist Klage zu erheben habe (§ 926 Abs. 1, Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
§ 936 der Zivilprozeßordnung); waltung);
12. die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung 6. die Ausführung der Bestimmung des Ver-
eines vollzogenen Arrestes gegen Hinter- steigerungstermins (§§ 37 ff. des Gesetzes
legung des in dem Arrestbefehl festgelegten über die Zwangsversteigerung und die
Geldbetrages (§ 934 Abs. 1 der Zivilprozeß- Zwangsverwaltung), insbesondere die Mit-
ordnung); teilungen an die Beteiligten (§ 41 des Ge-
13. die Pfändung von Forderungen aus einem setzes über die Zwangsversteigerung und
Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht die Zwangsverwaltung) einschließlich der
zugleich den Pfändungsbeschluß enthält; Feststellung der Rangverhältnisse und der
Höhe der Ansprüche der Beteiligten;
14. die Entscheidungen und Anordnungen im
Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem 7. die gerichtliche Verwaltung des Grund-
Achten Buch der Zi vllprozeßordnung, soweit stücks nach § 94 des Gesetzes über die
sie von dem Vollstreckungsgericht oder in Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
den Fällen der §§ 848, 854, 855 der Zivil- waltung;
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: B·onn, den 8. Februar 1957 25
8. das gesamte Verteilungsverfahren (§§ 105 2. die Anordnung der öffentlichen Bekannt-
ff., §§ 156, 157 des Gesetzes über die machung und der Zustellung des allgemei-
Zwangsversteigerung und die Zwangsver- nen Veräußerungsverbots oder der Auf-
waltung); hebung einer Verfügungsbeschränkung in
9. die Beaufsichtigung des Zwangsverwalters den Fällen des § 60 Abs. 2, des § 63 Abs. 2
(§ 153 des Gesetzes über die Zwangsver- und des § 65 Abs. 2 der-Vergleichsordnung;
steigerung und die Zwangsverwaltung) mit 3. das Ersuchen an das Grundbuchamt oder
Ausnahme der Festsetzung seiner Ver- das Registergericht um Eintragung des all-
gütung. gemeinen Veräußerungsverbots und der Er-
(2) In geeigneten Fällen kann der Richter dem öffnung des Vergleichsverfahrens oder um
Rechtspfleger das gesamte Verfahren in Zwangs- Löschung der Eintragung (§ 61 Abs. 2, § 65
versteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit Abs. 2 der Vergleichsordnung);
Ausnahme der Beschlüsse über die Anordnung des
4. die Mitteilung des wesentlichen Inhalts des
Verfahrens und über die Zulassung weiterer Gläu-
bestätigten Vergleichs an die Vergleichs-
biger übertragen.
gläubiger (§ 78 Abs. 4 der Vergleichsord-
§ 21 nung);
Konkursverfahren 5. die Erteilung der Vollstreckungsklausel in
(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der den Fällen des § 85 der Vergleichsordnung,
Konkursordnung werden dem Rechtspfleger über- soweit der Rechtspfleger nach § 19 Nr. 9
tragen: dieses Gesetzes zuständig ist.
1. die Prüfung der Schlußrechnung {§- 8-6- der (2) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
Konkursordnung);
2. die Anordnung. der Eintragung in die
Schuldnerliste (§ 107 Abs. 2 der Konkurs- § 23
ordnung); U rkundssachen
3. das Ersuchen an das Grundbuchamt oder Soweit die Gerichte auf Grund bundesrechtlicher
das Registergericht um Eintragung des all- Vorschriften zur gerichtlichen Beurkundung zustän-
gemeinen Veräußerungsverbots und der dig sind, werden die folgenden Geschäfte auf den
Eröffnung des Konkursverfahrens oder um Rechtspfleger übertragen:
Löschung der Eintragung (§ 113 Abs. 2,
§ 114 der Konkursordnung); 1. die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift
4. die Bestimmung der Frist zur Verwertung oder eines Handzeichens (§ 167 Abs. 2 des Ge-
eines gepfändeten oder entsprechend be- setzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
lasteten Massegegenstandes (§ 127 Abs. 2 gen Gerichtsbarkeit);
der Konkursordnung); 2. die Beurkundung des Verzichts des elterlichen
5. der Erlaß von Verfügungen, durch die Auf- Gewalthabers auf die Nutznießung am Kindes-
lagen zur Ergänzung oder Richtigstellung vermögen (§§ 1662, 1686 des Bürgerlichen Ge-
der Anmeldungen (§§ 139, 140 der Kon- setzbuchs);
kursordnung) gemacht werden; 3. die Beurkundung der Anerkennung der Vater-
6. die Erteilung beglaubigter Tabellenauszüge schaft (§§ 1718, 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen
(§ 146 Abs. 1 Satz 2 der Konkursordnung); Gesetzbuchs), die Beurkundung der Verpflich-,
7. die Anordnung und Prüfung einer nachträg- tung des ehelichen oder unehelichen Vaters
lichen Verteilung in den Fällen des § 166 zur Zahlung einer Abfindungssumme in voll-
der Konkursordnung; streckbarer Form;
8. die Ermächtigung des Konkursverwalters in
4. die Beurkundung des Antrags des Vaters eines
den Fällen des § 170 der Konkursordnung;
unehelichen Kindes auf Ehelichkeitserklärung
9. die Erteilung der Vollstreckungsklausel in und der Einwilligung der Mutter des Kindes
den Fällen der §§ 164, 194 der Konkurs-
und der Frau des Antragstellers (§ 1730 des
ordnung, soweit der Rechtspfleger nach § 19
Bürgerlichen Gesetzbuchs);
Nr. 9 dieses Gesetzes zuständig ist.
(2) In geeigneten Fällen kann der Richter das 5. die Beurkundung der Einwilligung des Ehe-
Konkursverfahren dem Rechtspfleger nach Entschei- gatten des Annehmenden sowie der Eltern des
dung über die Eröffnung des Verfahrens und über Angenommenen zu einem Vertrage, durch den
die Ernennung des Konkursverwalters ganz über- jemand an Kindes Statt angenommen wird
tragen. (§ 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
§ 22 6. die Beurkundung von Erklärungen über An-
Vergleichsverfahren nahme und Ausschlagung einer Erbschaft
(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der (§§ 1945, 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
Vergleichsordnung werden dem Rechtspfleger über- 7. die Beurkundung einer Erbscheinsverhandlung
tragen: einschließlich der Abnahme einer eidesstatt-
1. die Anhörung der Berufsvertretung (§ 14 lichen Versicherung (§ 2356 des Bürgerlichen
der Vergleichsordnung); Gesetzbuchs);
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
8. die Beurkundung uncl die Entgegennahme der § 28
der rorrn dPs § 29 der Grundbuchordnung oder
Gemeinsames Amtsgericht
dc!s § ]7 der SchiffsrqJislcrordnung bedürfen-
für Zwangsversteigerungs- und Zwangs-
den Einlrcl(JUngsbew illigungcn und sonstigen
verwaltungssachen
ErklärungPn, einschließlich der Schuldurkun-
den, de>r Unterwerfung unter die sofortige § 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde, der Ab- und die Zwangsverwaltung erhält folgenden neuen
tretungs- und Verpfändungserklärungen sowie Absatz 2:
der Ernpfongsbcsdwinigungcn, und die Ent-
,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
gegennahrne von Auflassungen.
durch Rechtsverordnung die Zwangsversteige-
rungs- und Zwangsverwaltungssachen einem
VIElffER ABSCHNITT Amtsgericht für die' Bezirke mehrerer Amtsge-
richte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung
So n stigc Vorschriften für eine sachdienliche Förderung und schnellere
auf dem Ccbicte der Gerichtsverfassung Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die
§ 24 Landesregierungen können die Ermächtigung auf
Vorbereitende Tätigkeit des Rechtspflegers die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Durch die Vorschriften des § 3 wird die Befugnis
der Landesjustizverwaltungen end der von ihnen § 29
bestimmten Stellen nicht berührt, den Rechtspfleger
mit der Mitwirkung bei Geschäften, die vom Pichter Gemeinsames Amtsgericht
wahrzunehmen sind, zu beauftragen, insbesondere für Konkurssachen
soweit es sich um die Vorbereitung richterlicher § 71 der Konkursordnung erhält folgenden neuen
Amtshandlungen, darunter die Anfertigung von Absatz 3:
Entwürfen, handelt.
„Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so
§ 25 durch Rechtsverordnung die Konkurssachen einem
Verhältnis des Rechtspflegers Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsge-
zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle richte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung
für eine sachdienliche Förderung und schnellere
(1) Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der
Erledigun~ der Verfahren erforderlich ist. Die
Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vor-
Landesregierungen können die Ermächtigung auf
schriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus
§ 19 Nr. 4 (zu § 118a der Zivilprozeßordnung) und
die Landesjustizverwaltungen übertragen."
§ 19 Nr. 9 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung)
etwas anderes ergibt. § 30
(2) Im übrigen sind gesetzliche Vorschriften über
Gemeinsames Amtsgericht für Vereinssachen
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den
Rechtspfleger nicht anzuwenden. Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
ändert:
(3) Uber Anträge, die auf Anderung einer Ent-
scheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 1. § 29 erhält folgende Fassung:
gerichtet sind, entscheidet der Richter.
,,§ 29
§ 26 Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vor-
standes fehlen, sind sie in drmgenden Fällen für
Pflicht zur Wahrnehmung
die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf An-
sonstiger Dienstgeschäfte
trag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu
(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein
Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Diem;tge- seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt."
schäfte, insbesondere die des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle, wahrzunehmen, nicht berührt. 2. § 37 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind -111f die ,,\Vird dem Verlangen nicht entsprochen, so
sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben kann das Amtsgericht die Mitg 1 'eder, die das
des Rechlspflegers betrauten Beamten nicht anzu- Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Ver-
wenden.
sammlung ermächtigen; es kann Anordnungen
§ 27 über die Führung des Vorsitzes in der Versamm-
Zuständiger Richter lung treffen. Zuständi l ist das Amtsgericht, das
für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz
Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechts-
hat, das Vereinsregister führt."
pfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen
sind, nach diesem Gesetz der Richter befaßt wird,
3. § 55 erhält folgenden neuen Absatz 2:
ist hierfür das nach den allqemeinen Verfahrensvor-
schriften zu bestimmende Gericht in der für die je- „Die Landesjustizverwaltungen können die
weilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung Vereinssachen einem Amtsgericht für die Be-
zuständig. zirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen."
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 27
FUNFTER ABSCHNITT (4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für
Schluß vorschritten die dem Vormundschaftsgericht, Nachlaßgericht oder
Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere
§ 31
Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt
Regelung für die Ubergangszeit die Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die
Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 Abänderung einer Entscheidung einer solchen Be-
nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines hörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist. Das
Rechtspflegers betraut werden, wenn sie auf Grund gleiche gilt, soweit durch Landesrecht bestimmt ist,
der bisher geltenden Vorschriften daß die in dem Gesetz über die Zwangsversteige-
1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prü- rung und die Zwangsverwaltung dem Vollstrek-
fung für den gehobenen Justizdienst abgelegt kungsgericht zugewiesenen Amtshandlungen von
haben oder nicht nur zeitweilig als Rechts- einer anderen Behörde oder einem Beamten wahr-
pfleger tätig gewesen sind oder zunehmen sind, wenn die Abänderung einer Ent-
scheidung der Behörde oder des Beamten verlangt
2. binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten
wird.
dieses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen
Justizdienst ablegen. § 34
Neugliederung der Gerichte
§ 32 in Baden-Württemberg
Einschränkung
Das Land Baden-Württemberg kann bei der Neu-
der Ubertragung bei einzelnen Gerichten
gliederung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschrif-
(1) Aus wichtigen Gründen können die Landes- ten des Grundbuch- und Notarrechts, die am Sitz
justizverwaltungen bis zum 31. März 1959 anordnen, des Amtsgerichts gelten, auf die dem Bezirk dieses
daß die in § 3 aufgeführten Geschäfte ganz oder Amtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile er-
teilweise vom Richter wahrgenommen werden. Die strecken. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Be-
Anordnung kann auf einzelne Gerichte beschränkt stimmung gelten in den eingegliederten Gebietstei-
werden. len die bundesrechtlichen Vorschriften des Grund-
(2) Derartige Anordnungen treten, soweit sie buch- und Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des
nicht schon vorher widerrufen werden, am 31. März Amtsgerichts in Kraft sind.
1959 außer Kraft.
§ 33 § 35
Vorbehalt für Baden-Württemberg Aufhebung von Vorschriften
(1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den
(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
Notariaten und den Grundbuchämtern des badi-
schen Rechtsgebietes die beim Amtsgericht nach § 3 1. Artikel VI des Gesetzes zur Entlastung der
Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und f vorbehaltlich der Gerichte vom 11. März 1921 (Reichsgesetz-
§§ 13 und .17 sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buch- blatt S. 229) mit Ausnahme des § 1 Nr. III
stabenbund e in Verbindung mit§ 20 Abs. 1, § 23 und des § 3 Abs. 1 sowie die Reichs-Ent-
Nr. 6 und 7 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger über- lastungsverfügung des Reichsministers der
tragenen Geschäfte von einem zum Rechtspfleger- Justiz vom 3. Juli 1943 (Deutsche Justiz
amt befähigten Beamten wahrgenommen, sofern S. 339) in der Fassung der Allgemeinen Ver-
diesen Behörden solche Beamte als Rechtspfleger zu- fügungen vom 5. Juni und vom 19. Septem-
gewiesen werden. ber 1944 (Deutsche Justiz S. i85 und S. 249) 1
(2) Der einem Grundbuchamt zugewiesene Rechts- 2. § 13 des Einführungsgesetzes zu dem Ge-
pfleger ist auch zustündig setz über die Zwangsversteigerung und die
a) für die öffentliche Beglaubigung einer Un- Zwangsverwaltung;
terschrift oder eines Handzeichens (§ 23 3. die landesrechtlichen Vorschriften über den
Nr. 1), Ausbildungsgang und die Rechtsstellung
b) für die Beurkundung der der Form des § 29 der als Rechtspfleger tätigen Beamten, so-
der Grundbuchordnung bedürfenden Ein- weit sie den Vorschriften dieses Gesetzes
tragungsbewilligungen und der sonstigen entgegenstehen;
zur Eintragung in das Grundbuch erforder- 4. das preußische Gesetz betreff end die Uber-
lichen Erklärungen mit Ausnahme der tragung richterlicher Geschäfte in Zwangs-
Schuldurkunden, der Unterwerfung unter versteigerungs- und Zwangsverwaltungs-
die sofortige Zwangsvollstreckung, der Ab- sachen auf den Urkundsbeamten der Ge-
tretungs- und Verpfändungserklärungen schäftsstelle vom 15. Dezember 1923 (Preu-
sowie der Empfangsbescheinigungen und ßische Gesetzsammlung S. 552);
c) für die Entgegennahme von Auflassungen.
5. die Allgemeine Verfügung des Reichsmini-
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Ge- sters der Justiz über die geschäftliche Be-
setzes mit der Maßgabe entsprechend, daß der Notar handlung der Angelegenheiten betreffend
neben dem Rechtspfleger für die diesem übertrage- die Kapitalkreditbeschaffung für landwirt-
nen Geschlifte zuständig bleibt. An die Stelle des schaftliche Pächter vom 6. November 1939
Richters tritt der Notar. (Deutsche Justiz S. 1719).
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Vorschriften, die auf Grund des § 13 des Ein- § 36
führungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangs- Geltung in Berlin
versteigerung und die Zwangsverwaltung von den Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
früheren Ländern Baden und Württemberg erlassen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sind, bleiben in Kraft. Das Land Baden-Württemberg (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
kann die Bestimmungen aufheben, im Rahmen des
§ 37
nach Absatz 1 Ni. 2 aufgehobenen § 13 des Einfüh-
rungsgesetzes ändern und auf andere Teile seines Inkrafttreten
Gebietes erstrecken. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1957 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes
Baden-w·ürttemberg aus Artikel 138 des Grund-
gesetzes sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Februar 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 29
Verordnung über die umsatzsteuerliche Behandlung
der aus der Entflechtung der IG Farbenindustrie Aktiengesellschaft
entstandenen Nachfolgegesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften.
Vom 7. Februar 1957.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatz- (3) Tochtergesellschaften im Sinn des Absatzes 1
steuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 sind Gesellschaften, an denen eine Nachfolgegesell-
(Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die Bundes- schaft im Zuge der Entflechtung unmittelbar oder
regierung: mittelbar beteiligt geblieben oder beteiligt_ worden
§ 1 ist.
(1) Auf eine Nachfolgegesellschaft der IG Farben- (4) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ziff. 2
industrie Aktiengesellschaft in Liquidation (Absatz 2) des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934
und ihre Tochtergesellschaften (Absatz 3) ist § 2 (Reichsgesetzbl. I S. 942) müssen seit dem Zeit-
Abs. 2 Ziff. 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Okto- punkt, in dem die Nachfolgegesellschaft im Zuge
ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 942) nach Maßgabe des der Entflechtung unmittelbar oder mittelbar betei-
Absatzes 4 anzuwenden. Artikel II des Kontrollrat- ligt geblieben oder beteiligt worden ist, ununter-
gesetzes Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats in
brochen vorliegen.
Deutschland 1946 S. 75) wird insoweit außer Wirk-
samkeit gesetzt.
§ 2
(2) Nachfolgegesellschaften im Sinn des Absat-
zes l sind Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
1. Badische Anilin- und Soda-Fabrik Aktien- Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
gesellschaft, Ludwigshafen/Rhein, 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
2. Cassella Farbwerke Mainkur Aktiengesell-
schaft, Frankfurt/Main,
3. Dynamit-Aktiengesellschaft vormals Alfred § 3
Nobel & Co., Troisdorf, Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
4. Farbenfabriken Bayer Aktiengesellschaft,
Leverkusen,
§ 4
5. Farbwerke Hoechst Aktiengesellschaft, vor-
mals Meister Lucius & Brüning, Frankfurt/ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Main-Hoechst, 1. Januar 1957 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
6. Wasag-Chemie Aktiengesellschaft, Berlin. 31. Dezember 1960 außer Kraft.
Bonn, den 7. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 5. Februar 1957.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer
Erklärung des Registrars für Warenzeichen von
Süd-Rhodesien bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Süd-
Rhodesien in demselben Umfang wie inländische
zurn gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Süd-Rhodesien anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in
dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet,
dc~n Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 5. Februar 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Dritte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 31. Januar 1957.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Landeszentralbanken für
Wechsel ist mit Wirkung vom 11. Januar 1957 auf
viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 31. Januar 1957.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 5. Februar 1957.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer
Erklärung des Registrars für Warenzeichen von
Süd-Rhodesien bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Süd-
Rhodesien in demselben Umfang wie inländische
zurn gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Süd-Rhodesien anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in
dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet,
dc~n Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 5. Februar 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Dritte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 31. Januar 1957.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Landeszentralbanken für
Wechsel ist mit Wirkung vom 11. Januar 1957 auf
viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 31. Januar 1957.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 31
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Erste Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Jahresbrennrechts und der Ubernahmepreise für Branntwein
für das Betriebsjahr 1956/57 sowie des Branntweinaufschlags.
Vom 14. Januar 1957. 13 19. 1. 57 1. 10.56
Sechste Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kost(~n der Bundesanstalt für den Güterfern-
verkehr. Vom 17. Januar 1957. 14 22. 1. 57 1. 1. 57
Berichtigung der Verordnung TS Nr. 5/56 über den Reichs-
kraftwagentarif (Tarifbestimmungen für den Militärgüter-
verkehr). Vom 9. Januar 1957. 14 22. 1. 57
Verordnung über den Lotsgeldtarif für das Verholen, Ein- und
AusdockEm von Schiffen in den stadtbremischen Häfen in
Bremen. Vom 10./18. Januar 1957. 16 24. 1. 57 1. 2. 57
Verordnung über die Feststezung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenscl1iffahrt. Vom 18. Januar 1957. 17 25. 1. 57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerkennung und
Zulassung von Sac1tgut. Vom 25. Januar 1957. 18 26. 1. 57 27. 1. 57
Verordnung PR Nr. 2/57 zur Änderung und Ergänzung der
Verordnung PR Nr. B6/51 über Spediteurvergütungen im Spe-
tliteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen. Vom
25. Januar 1957. 19 29. 1. 57 1. 2. 57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der ßinnenschiJafhrt. Vom 23. Januar 1957. 21 31. 1. 57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Vereini\Jung der Lotsenbrüderschaften
Nord-Ostsee-Kanal II und Kieler Förde. Vom 26. Januar 1957. 21 31. 1. 57 1. 2. 57
Verordnung TS Nr. 1/57 über einen Ersten Nachtrag zur Ver-
ordnung TS Nr. 2/55 über die Anwendung von Tarifbestim-
mungen für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin. Vom
29. Januar 1957. 21 31. 1. 57 1. 2. 57
Vorläufige Lotsordnung der Wasser- und Schifffah.rtsdirektion
Kiel für das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde.
Vom 31. Dezember 1956. 21 31. 1. 57 1. 2. 57
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
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