441
Bundesgesetzblatt
Teil I
1957 Ausgegeben zu Bonn am 20.Mai 1957 Nr. 19
Tag Inhalt: Seite
16. 5. 57 Bundeswahlordnung ................................................ ................... 441
Bundeswahlordnung
Vom 16. Mai 1957.
Dbersicht
§§ §§
I. Wahlorgane Ausstellung von Wahlscheinen . . . . . . . . . . . . . 25
Bundeswahlleiter Besondere Vorschriften über Wahlscheine für
Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten 26
Landeswahlleiter 2
Vermerk im Wählerverzeichnis . . . . . . . . . . . . . 27
Kreiswahlleiter 3
Einspruch gegen die Versagung des Wahl-
Bildung der Wahlausschüsse .............. . 4
scheins und Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Tätigkeit der Wahlausschüsse ............. . 5
Wahlvorsteher und Wahlvorstand ......... . 6 4. Wahlvorschläge, Stimmzettel
Beweglicher Wilhlvorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Aufforderung zur Einreichung von Wahl-
Ehrenämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 vorschlägen und von Vorschlägen für die
AuslagenersdtZ für Inhaber von Wahlämtern 9 Berufung der Wahlausschußbeisitzer . . . . . . . . 29
Bußgeld verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge . . . 30
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch
den Kreiswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
II. V o r b e r e i t u n g d e r W a h 1 Zulassung der Kreiswahlvorschläge . . . . . . . . . 32
1. Wahlbezirke Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreis-
wahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Allgemeine Wahlbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge . . 34
Anstaltswahlbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Inhalt und Form der Landeslisten . . . . . . . . . . 35
Vorprüfung der Landeslisten durch den Lan-
2. Wählerverzeichnis
deswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Führung der Wählerverzeichnisse 13 Zulassung der Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Form des Wähl·erverzeichnisses ............ . 14 Beschwerde gegen Entscheidungen des Lan-
Eintragung der Wahlberechtigten .......... . 15 deswahlausschusses ....................... 38
Eintragung der im Ausland wohnenden Bekanntmachung der Landeslisten . . . . . . . . . . 39
Wahlberechtigten ........................ . 16 Listenverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Benachrichtigung der Wahlberechtigten .. .-.. 17 Stimmzettel, Wahlumschläge . . . . . . . . . . . . . . . 41
Auslegung des Wählerverzeichnisses . . . . . . . 18
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und 5. Wahlräume, Wahlzeit
Beschwerde .............................. . 19 Wahlräume .............................. . 42
Berichtigung des Wählerverzeichnisses ..... 20 Wahlzeit ................................. . 43
Abschluß des Wählerverzeichnisses 21 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde 44
3. Wahlscheine
III. W a h 1 h an d l u n g
Vornussctzungen für die Erteilung von Wahl-
scheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 1. Allgemeine Bestimmungen
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins .. 23 Ausstattung des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . 45
Wahlscheinanträge 24 Wahlzellen ............................... 46
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§§ §§
Wahlurne 47 Obersendung der Wahlniederschriften an den
Wahltisch 48 Kreiswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Eröffnung der Wahlhandlung ............. . 49 Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl 72
Offentlichkeil der Wahlhandlung .......... . 50 Feststellung der Wahlergebnisse im Wahl-
Ordnung im Wahlraum ................... . 51 kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Stimmabgabe ............................. . 52 Feststellung des Zweitstimmenergebnisses
im Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Stimmabgabe behinderter Wähler ......... . 53
Abschließende Feststellung des Ergebnisses
Vermerk über die Stimmabgabe ........... . 54 der Landeslistenwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Stimmabgabe mit Wahlschein ............. . 55 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergeb-
Schluß der Wahlhandlung 56 nisse ............................... • • • • • • 76
2. Besondere Regelungen Benachrichtigung der gewählten Landes-
listenbewerber ........................... . 77
Wahl in Anstaltswahlbezirken 57 Oberprüfung der Wahl durch den Landes-
Stimmabgaben in kleineren Kranken- oder wahlleiter und den Bundeswahlleiter ...... . 78
Pflegeanstalten ........................... . 58
Stimmabgabe in Klöstern ................. . 59 V. Nach w a h 1 e n, Wieder h o 1 u n g s w a h 1 e n,
Ausübung des Wahlrechts in Gefangenenan- Ersatz von Abgeordneten
stalten .................................. . 60 Nachwahlen ............................. . 79
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner Wiederholungswahl ...................... . 80
gesperrter Wohnstätten ................... . 61 Berufung von Listennachfolgern ........ ; .. . 81
Briefwahl ................................ . 62
VI. 0 b e r g a n g s - u n d S c h 1 u ß b e s t i m m u n g e n
IV. Feststellung der Wahlergebnisse Mehrfacher Wohnsitz eines Wahlberechtigten
mit Hauptwohnung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . 82
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl- Obergangsregelung für das Saarland . . . . . . . . 83
bezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Wahlstatistische Auszählungen . . . . . . . . . . . . . 84
Zählung der Wähler ....................... 64 Offentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . 85
Zählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Zustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Zähllisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken 87
Bekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . . . 67 Sicherung der Wählerverzeichnisse . . . . . . . . . 88
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse 68 Vernichtung von Wahlunterlagen . . . . . . . . . . 89
Wahlniederschrift . .. . .. ... ... . ... .. . ... ... 69 Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Obergabe und Verwahrung der Wahlunter- Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
lagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Inkrafttreten . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Auf Grund des § 53 de·s Bundeswahlgesetzes vom § 3
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) wird verord-
Kreiswahlleiter
net:
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist,
I. Wahlorgane ernennt die Landesregierung oder die von ihr be-
§ 1 stimmte Stelle unverzüglich die Kreiswahlleiter und
ihre Stellvertreter, teilt die Namen und die Anschrif-
Bundeswahlleiter ten ihrer Dienststellen dem Landeswahlleiter und
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich
werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundes- bekannt.
minister des Innern macht die Namen des Bundes- (2) Der Kreiswahlleiter übt sein Amt auch nach
wahlleiters und seines Stellvertreters sowie die der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-
Anschrift ihrer Dienststelle öffentlich bekannt. periode, aus.
§ 2 § 4
Landeswahlleiter Bildung der Wahlausschüsse
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wer- (1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich die Bei-
den auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende sitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer
Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des
seines Stellvertreters und die Anschrift ihrer Dienst- jeweiligen Bezirks. Die Beisitzer des Landeswahl-
stelle dem Bundeswahlleiter mit und macht sie ausschusses und des Kreiswahlausschusses sollen
öffentlich bekannt. möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 443
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlaus- (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern
schüsse sollen in der Regel den Schriftführer und seinen Stellvertreter.
die Parteien in der Reihenfolge der Zahl ihrer (5) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die
Zweitstimmen bei der letzten Bundestags- Mitglieder des Wahlvorstandes vor· der Wahl so
wahl in dem jeweiligen Bezirk berück- über ihre Aufgaben unterrichtet werden, daß ein
sichtigt und ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung und der
die von den Parteien rechtzeitig vorgeschla- Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.
genen Wahlberechtigten berufen
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde-
werden.
behörde oder in ihrem Auftrag vorh Wahlvorsteher
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Be-
Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl- ginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
periode, fort.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungs-
§ 5 mäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher
leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
Tätigkeit der Wahlausschüsse
(8) Während des Wahlgeschäfts müssen immer
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf
mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes, dar-
die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
unter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermitt-
Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen lung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen
und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch
beschlußfähig ist. anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muß ge-
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen schehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschluß-
sind öffentlich bekanntzumachen. Für die öffentliche fähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.
Bekanntmachung genügt Aushang am oder im Ein- (9) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem
gang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur
jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Verfügung.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;
§ 7
dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich
Beisitzer ist. Beweglicher Wahlvorstand
(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und Für die Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder
den Schriftführer durch Handschlag zur unpartei- Pflegeanstalten, Klöstern, Gef angenenanstalten und
ischen Wahrnehmung ihres Amtes. gesperrten Wohnstätten können bewegliche Wahl-
vorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahl-
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die
vorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zu-
Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum
ständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter
zu verweisen.
und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Ge-
(7) Ubfr jede Sitzung wird eine Niederschrift an- meindebehörde kann jedoch auch den beweglichen
gefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Bei- Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der
sitzern und vom Schriftführer unterzeichnet. Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 6 § 8
Wahlvorsteher und Wahlvorstand Ehrenämter
(1) Die Landesregierung oder die von· ihr be- Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können
stimmte Stelle ernennt vor jeder Wahl für jeden ablehnen
Wahlbezirk den Wahlvorsteher und seinen Stell- 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer
vertreter, im FaUe des § 42 Abs. 2 mehrere Wahl- Landesregierung,
vorsteher und Stellvertreter, aus den Wahlberech-
tigten der Gemeinde. In Gemeinden, die nur einen 2. Mitglieder des Bundestages oder eines Land-
Wahlbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter tages,
der Gemeindeverwaltung und sein Vertreter er- 3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Le-
nannt werden. bensjahr vollendet haben,
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den 4. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die
Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des
aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks zu be- Amtes in besonderer Weise erschwert,
rufen.
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie
(3) Der Wahlvorsteher wird, wenn er nicht schon aus dringenden beruflichen Gründen oder durch
für sein Hauptamt verpflichtet ist, von der Gemeinde- Krankheit oder Gebrechen oder aus einem son-
behörde vor Beginn der Wahlhandlung zur unpartei- stigen wichtigen Grunde verhindert sind, das
ischen Wahrnehmung seines Amtes verpflichtet. Amt ordnungsmäßig auszuüben.
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§ 9 (3) Die Wahlberechtigten in Massenunterkünften
wie größeren Flüchtlingslagern, Unterkünften der
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Po-
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die lizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf
Mitglieder der Wah]vorstände erhalten, wenn sie mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, bei Be- (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden
nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Ersatz der Fahr- und Teile von Gemeinden des gleichen Verwal-
kosten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig tungsbezirks mit benachbarten Gemeinden oder Ge-
werden, außerdem Tage- und Ubernachtungsgelder meindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen. Da-
nach Stufe II der Reisekostenvorschriften für Bun- bei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durch-
desbeamte. führt.
(2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte § 12
oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei
Anstaltswahlbezirke
auswärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den
für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst nach (1) Für Kranken- und Pflegeanstalten (öffentliche
Stufe II der Reisekostenvorschriften für Bundesbe- oder private Krankenhäuser oder Kliniken, Entbin-
amte. dungsanstalten, Wöchnerinnenanstalten, Pfründner-
anstalten, Altersheime, Erholungsheime u. dgl.)
§ 10 mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten,
die keinen Wahlraum außerhalb der Anstalt auf-
Bußgeldverfahren
suchen können, soll die Gemeindebehörde bei ent-
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 sprechendem Bedürfnis Anstaltswahlbezirke zur
Abs. 1 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord- Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
nungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesge- (2) Mehrere Anstalten können zu einem Anstalts-
setzbl. I S. 177) sind wahlbezirk zusammengefaßt werden.
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtig-
ter das Amt eines Wahlvorstehers oder
eines Besitzers im Wahlvorstand oder im
2. Wähle rverz ei chni s
Kreiswahlausschuß, § 13
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberech- Führung der Wählerverzeichnisse
tigter das Amt eines Beisitzers im Lan-
deswahlausschuß, (1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allge-
meinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlbe-
der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberech- rechtigten nach Familiennamen und Rufnamen, Ge-
tigter das Amt eines Beisitzers im Bun- burtstag und Wohnung an.
deswahlausschuß
(2) Das Wählerverzeichnis wird. unter fortlaufen-
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent- der Nummer in der Buchstabenfolge der Familien-
schuldigung den Pflichten eine's solchen Aµites ent- namen, bei gleichen Familiennamen der Rufnamen
zieht. angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und
(2) Das Bußgeld fließt in die Kasse der Gemeinde, Hausnummern gegliedert sowie nach Geschlechtern
in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis getrennt angelegt werden.
eingetragen war. (3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen
aufgestellt worden sind, können unter Beachtung
der Bestimmungen des § 88 fortgeführt und wieder
II. Vorbereitung der Wahl verwendet werden.
1. Wahlbezirke (4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die
Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so
§ 11 vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen
rechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden
Allgemeine Wahlbezirke
können.
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwoh- (5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Ge-
nern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere meinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt
Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke einge- jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für
teilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahl- ihren Teil des Wahlbezirks an.
bezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen § 14
Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen
Form des Wählerverzeichnisses
Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl mög-
lichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr (1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste
als 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahl- in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf
berechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering mehrere Spalten fur Vermerke über die Stimm-
sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlbe- abgabe und muß eine Spalte für Bemerkungen ent-
rechtigte gewählt haben. halten.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 445
(2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kä- § 17
sten verwahrt werden. Die Kästen müssen so ein- Benachrichtigung der Wahlberechtigten
gerichtet sein, daß die Karten durch eirie Vorrich-
{1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des
tung festgehalten werden und daß nach Abschluß
\\ ählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde-
des Wählerverzeichnisses Karten nicht mehr her-
b(;hörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wäh-
ausgenommen oder eingefügt werden können.
lerverzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll
enthalten
§ 15 1. den Familiennamen, den Rufnamen, den
Eintragung der Wahlberechtigten Geburtstag und die Wohnung des Wahl-
berechtigten,
(1) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahl-
2. den Wahlraum,
berechtigten eingetragen, die für eine Wohnung im
Wahlbezirk in der Gemeinde als dauernd zugezogen 3. die Wahlzeit,
gemeldet sind. Hat ein aus einer anderen Gemeinde 4. die Nummer, unter der der Wahlberech-
des Wahlgebiets zugezogener Wahlberechtigter bei tigte in das Wählerverzeichnis eingetragen
der Anmeldung angegeben, daß er seine bisherige ist,
Wohnung beibehält, so wird er nur dann in das 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichti-
Wählerverzeichnis eingetragen, wenn er bei der An- gung bei der Wahl mitzubringen und sei-
meldung oder nachträglich bis zum Ablauf der Aus- nen Personalausweis bereitzuhalten.
legungsfrist der Meldebehörde ausdrücklich erklärt (2) Für Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk
hat, daß er am neuen Wohnort seine Hauptwohnung kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Be-
habe. In diesem Falle benachrichtigt die Gemeinde- nachrichtigung der Wahlberechtigten unterbleibt.
behörde die für die bisherige Hauptwohnung zu-
ständige Gemeindebehörde, die den Wahlberechtig-
§ 18
ten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
Auslegung des Wählerverzeichnisses
(2) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis
eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahl- (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
rechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt, 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
ob sie nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstun-
oder ob ihr Wahlrecht nach § 14 ruht. den das Wählerverzeichnis ausliegt,
2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb
(3) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen der Auslegungsfrist schriftlich oder durch
sind oder deren Wahlrecht ruht, werden nicht im Erklärung zur Niederschrift Einspruch ge-
Wählerverzeichnis geführt. gen das Wählerverzeichnis eingelegt wer-
den kann (§ 19),
§ 16 3. ob den Wahlberechtigten, die in das Wäh-
Eintragung der im Ausland wohnenden lerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahl-
Wahlberechtigten benachrichtigung zugeht,
(1) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Geset- 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen
zes, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt Voraussetzungen Wahlscheine beantragt
im Ausland in nächster Nähe der Bundesgrenze ge- werden können (§§ 22 ff.),
nommen haben, sowie die Angehörigen ihres Haus- 5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 62).
standes sind, wenn sie es bis zum Ablauf der Aus- Ein Muster für die Bekanntmachung enthält An-
legungsfrist beantragen, in das Wählerverzeichnis lage 1.
einer benachbarten deutschen Gemeinde einzutra- (2) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wäh-
gen. Für die Bediensteten der diplomatischen und lerverzeichnis am Tage vor der Auslegung nach
konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik dem Muster der Anlage 2 auf dem Titelblatt, bei
und für die Angehörigen ihres Hausstandes gilt Verwendung einer Kartei auf einer besonderen Kar-
Absatz 2. teikarte.
(2) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Geset- (3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das
zes, die nicht nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis Wählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-
einer benachbarten deutschen Gemeinde aufzuneh- frist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen
men sind, werden, wenn sie es bis zum Ablauf der werden kann.
Auslegungsfrist beantragen, in ein besonderes (4) Die Gemeindebehörde soll zulassen, daß wäh-
Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in rend der Auslegungsfrist Abschriften des Wähler-
der die für den Bediensteten zuständige oberste verzeichnisses gefertigt werden.
Dienstbehörde ihren Sitz hat. Der Antrag muß den
Familiennamen, den Rufnamen, den Geburtstag und § 19
den Wohnort enthalten. Er ist über die oberste
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Dienstbehörde zu leiten; diese bestätigt, daß der
Antragsteller nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt und Beschwerde
ist. Der Bedienstete kann den Antrag zugleich für (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
die Angehörigen seines Hausstandes stellen. Sam• unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs-
melanträge sind zulässig. frist Einspruch einlegen.
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(2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde schließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberech-
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift tigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf
eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht der Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkart2i
offenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor- auf einer besonde·ren Karteikarte nach dem Muster
derlichen Beweismittel beizubringen. der Anlage 3 beurkundet.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch (2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei
gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so geführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevor-
hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit richtung durch Schloß, Plombe oder Siegel so ge-
zur Äußerung zu geben. sichert, daß Karten nicht mehr entnommen oder ein-
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung gefügt werden können.
dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens (3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden
am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf das oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk ver-
zulässige Rechtsmittel hinzuweisen. Einern auf Ein- einigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die
tragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde- di,e Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wähler-
behörde in der ·Weise statt, daß sie dem Wahl- verzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abge-
berechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeich- schlossen.
nisses die Wa1!:_lbenachrichtigung zugehen läßt.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde
3. Wahlscheine
kann binnen 2 Tagen nach Zust,ellung Beschwerde § 22
an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Be- Voraussetzungen für die Erteilung
schwerde ist bei der Gemeindebehörde schriftlich von Wahlscheinen
oder durch Erklärung zur Niederschrift anzubringen.
Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-
Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde späte- Wahlschein,
stens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. 1. wenn er sich am Wahltage während der
Absatz 3 findet hierbei entsprechende Anwendung. Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb
Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und seines Wahlbezirks aufhält,
der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vor- 2. wenn er nach Ablauf der Auslegungsfrist
behaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungs- seine Wohnung in einen anderen Wahl-
verfahren endgültig. bezirk verlegt,
3. wenn er infolge Krankheit, hohen Alters,
§ 20
eines körperlichen Gebrechens oder sonst
Berichtigung des Wählerverzeichnisses seines körperlichen Zustandes wegen den
(1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können Wahlraum nicht odeir nur unter nicht zu-
Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das mutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin ge- (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wäh-
strichen werden. lerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag
(2) Ist das Wählerverzeichnis infolge urkundlich einen Wahlschein,
nachgewiesener Todesfälle, V,ersagens technischer 1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Ver-
Ubertragungsvorrichtungen oder aus ähnlichen schulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
Gründen offensichtlich unrichtig oder unvollständig, 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der
so kann die Gemeindebehörde den Mangel inner- Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist
halb der Auslegungsfrist auch von Amts wegen be- entstanden ist,
heben. Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsver- 3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß
fahrens bilden, sind ausgenommen. § 19 Abs. 3 bis 5 des Wählerverzeichnisses im Einspruchs-
findet entsprechende Anwendung. verfahren festgestellt wird.
(3) Wird auf Grund eines Einspruchs, einer Be-
schwerde oder nach Absatz 2 entschieden, daß ein § 23
Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzu- Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
trag,en ist, so wird er nachgetragen. Wird entschie-
den, daß eine eingetragene Person nicht wahlberech- (1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde-
tigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, behörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der
Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge-
Einspruchsverfahren sind in der Spalte „Bemerkun- tragen werden müssen.
gen" zu erläutern. Nach Abschluß des Wählerver- (2) I)er Wahlschein wird nach dem Muster der
zeichnisses (§ 21) können Nachträge und Streichun- Anlage 4 ausgestellt.
gen nicht mehr vorgenommen werden. ,
§ 24
§ 21 Wahlscheinanträge
Abschluß des Wählerverzeichnisses (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich
(1) Das Wähle·rverzeichnis ist spätestens am Tage bei de r Gemeindebehörd.e beantragt werden.
1
vor de-r Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Aus-
vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzu- stellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 447
(3) Aus dem Antrage muß sich ergeben, ob der Durchschriften der erteHten Wahlscheine zurück-
Wahlberechtigte durch Stimmabgabe in einem behalten werden. Auf dem Wahlschein wird die
Wahlbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl Nummer vermerkt, unter der er in das Verzeichnis
wählen will. eingetragen ist.
(4) Wer den Antrag für einen anderen stellt, (5) Werden nach Abschluß des Wählerverzeich-
muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Dieses nisses noch Wahlscheine an eingetragene Wahl-
Nachweises bedarf es nicht, wenn berechtigte (§ 22 Abs. 1) erteilt, so ist darüber ein
eine Dienststelle des Bundes im Ausland für besonderes Verzeichnis nach Absatz 4 zu führen.
ihre nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes wahl- (6) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-
berechtigten Bediensteten und deren Haus- wahlleiter
standsangehörige, das Verzeichnis über die ausgestellten Wahl-
der Führer einer Einheit (eines Verbandes) scheine (Absatz 4) sofort nach Abschluß des
der Bundeswehr oder des Bundesgrenz- Wählerverzeichnisses auf schnellstem Wege
schutzes für die Angehörigen der Einheit und
(des Verbandes) oder eine Abschrift des Verzeichnisses über die
ein Schiffsführer, eine Reederei oder eine nachträglich ausgestellten Wahlscheine
Luftf ahrtgesellschaft für die Besatzung (Absatz 5) so rechtzeitig, daß sie spätestens
ihrer Fahrzeuge am Wahltage vormittags bei dem Kreis-
Wahlscheine beantragt. wahlleiter eingeht.
(5) Wahlscheine können bis zum Tage vor der Hat die Gemeindebehörde in den Fällen des § 22
Wahl 12 Uhr beantragt werden. In Gemeinden mit Abs. 2 noch Wahlscheine gemäß § 24 Abs. 5 Satz 3
mehr als 10 000 Einwohnern brauchen Anträge nur ausgestellt, so teilt sie die Namen der Wahlberech-
bis zum 2. Tage vor der Wahl 18 Uhr angenommen tigten dem Kreiswahlleiter am Wahltage spätestens
zu werden, wenn die Gemeindebehörde in der Be- bis 15 Uhr fernmündlich mit.
kanntmachung nach § 18 darauf hingewiesen hat. In (7) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine
noch am Wahltage bis 12 Uhr beantragt werden.
§ 26
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge
sind unbearbeitet mit den dazu gehörigen Briefum- Besondere Vorschriften über Wahlscheine
schlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewah- für Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten
ren.
(1) Di,e Gemeindebehörde fordert spätestens am
§ 25 8. Tage vor der Wahl von den Leitungen
Ausstellung von Wahlscheinen 1. der Kranken- und Pflegeanstalten, für die
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Ablauf der Frist ein Anstaltswahlbezirk gebildet worden ist
für die Auslegung des Wählerverzekhnisses erteilt (§ 12),
werden. 2. der kleineren Kranken- und Pflegeanstal-
(2) Der Wahlschein muß von dem damit beauf- ten, Klöster und Gefangenenanstalten, für
tragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe
werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. vor einem beweglichen Wahlvorstand vor-
Die Verwendung von Vordrucken, in die die Unter- gesehen ist (§§ 58 bis 60),
schrift eingedruckt ist, ist unzulässig. ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und
Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage
(3) Ergibt sich aus dem Antrage, daß der Wahl-
in der Anstalt wählen wollen. Sie stellt für diese
berechtigte durch Briefwahl wählen will, so ist dem
Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet
Wahlschein beizufügen
sie der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aus-
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, händigung.
ein amtlicher Wahlumschlag und eine Siegel-
marke zu dessen Verschluß und (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Anstalts-
leitungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
ein Wahlbriefumschlag nach dem Muster der
Anlage 5, auf dem die vollständige An- die wahlberechtigten Insassen und Bedienste-
schrift des Kreiswahlleiters sowie die Be- ten, die in Wählerverzeichnissen anderer
zeichnung der Gemeindebehörde, die den Gemeinden des gleichen Wahlkreises ge-
Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), führt werden, zu verständigen, daß sie in
angegeben ist. der Anstalt nur wählen können, wenn sie
sich von, der Gemeindebehörde, in deren
Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträg- Wählerverzeichnis sie eingetragen sind,
lich, bis spätestens am Wahltage 12 Uhr, anfordern. einen Wahlschein beschafft haben,
(4) Ober die ausgestellten Wahlscheine führt die die wahlberechtigten Insassen und Bedienste-
Gemeindebehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle ten, die in den Wählerverzeichnissen von
des § 22 Abs. 1 und des Abs. 2 getrennt gehalten Gemeinden anderer Wahlkreise geführt
werden. Das Verz.eichnis kann auch in der Form werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahl-
geführt werden, daß in einem Wahlscheinblock recht nur durch Briefwahl in ihrem Heimat-
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
wahlkreis ausüben können und sich dafür 2. den Namen der einreichenden Partei, bei
von der Gemeindebehörde, in deren Wäh- Kreiswahlvorschlägen von Wählergruppen
lerverzeichnis sie eingetragen sind, einen (§ 21 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort.
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen be-
Er soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens-
schaffen müssen.
manns und seines Stellvertreters enthalten.
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am
13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von
Standort im Gemeindebezirk haben, die wahlberech- mindestens 3 Mitgliedern des Landesvorstandes,
tigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verstän- darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell-
digen. vertreter, zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem
Land keine einheitliche Landesorganisation, so
müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorstän-
§ 27
den sämtlicher oberster Parteiorganisationen des
Vermerk im Wählerverzeichnis Landes dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhal- Unterschriften des einreichenden Vorstandes genü-
ten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für gen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nach-
den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein" weist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche,
oder „ W" eingetragen. dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen
beteiligten y orstände vorliegt.
§ 28
(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 21 Abs. 3
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins
des Gesetzes) haben die 3 ersten Unterzeichner ihre
und Beschwerde
Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst
Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
Einspruch eingelegt werden. § 19 ist sinngemäß
anzuwenden. (4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens
200 Wahlbernchtigten unterzeichnet sein, so sind
4. Wahlvorschläge, Stimmzettel die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach
Anlag_e 7 unter Beachtung folgender Vorschriften zu
§ 29 erbringen:
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Die Formblätter werden auf Anforderung
und von Vorschlägen für die Berufung
vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.
der Wahlausschußbeisi tzer
Bei der Anforderung sind der Familien-
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern name, der Rufname und der Wohnort des
die Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter durch vorzuschlagenden Bewerbers und die Be-
öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeiti- zeichnung der Partei oder Wählergruppe
gen Einreichung der Wahlvorschläge auf. Sie geben (Kennwort), die den Kreiswahlvorschlag
bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahl- einreichen will, anzugeben. Der Kreiswahl-
vorschläge eingereicht werden müssen, und weisen leiter hat diese Angaben im Kopf der Form-
auf die Bestimmungen über Inhalt und Form hin. blätter zu vermerken.
Die Landeswahlleiter geben dabei bekannt, wieviel
Unterschriften für Landeslisten der in § 19 Abs. 2 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahl-
des Gesetzes genannten Parteien erforderlich sind. vorschlag unterstützen, müssen ihn auf dem
Formblatt persönlich und handschriftlich
(2) Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter fordern mit ausgeschriebenem Rufnamen und Fami-
zugleich in der Bekanntmachung unter Fristsetzung liennamen leserlich unterschreiben; neben
auf, Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlaus- der Unterschrift sind Familienname, Ge-
schüsse und als Stellvertreter vorzuschlagen. burtstag, Wohnort un9- Wohnung des Unter-
(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, zeichners anzugeben.
welche Parteien im Bundestag oder in einem Land-
3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheini-
tag seit deren letzter Wahl ununterbrochen mit min-
gung seiner Gemeindebehörde nach dem
destens 5 Abgeordneten vertreten waren (§ 19 Abs. 2
Muster der Anlage 8 beizufügen, daß er im
des Gesetzes) und wo, in welcher Frist und Form
Wahlkreis wahlberechtigt ist. Die Beschei-
die Verbindung von Landeslisten einer Partei er-
nigung kann auf der Unter~chriftenliste er-
klärt werden kann (§§ 7, 30 des Gesetzes). Zugleich
teilt werden.
fordert er in der Bekanntmachung unter Fristsetzung
auf, Wahlberechtigte als Beisitzer für den Bundes- 4. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreis-
wahlausschuß und als Stellvertreter vorzuschlagen. wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand
mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeich-
§ 30 net so ist seine Unterschrift auf allen
Kr~isw.ahlvorschlägen ungültig.
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster (5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
der Anlage 6 mit 2 Abschriften eingereicht werden. 1. die Erklärung des Bewerbers nach dem
Er muß enthalten Must~r der Anlage 9, daß er seiner Auf-
1. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder stellung zustimmt und für keinen anderen
Stand, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort Wahlkreis seine Zustimmung zur Benen-
und Wohnung des Bewerbers, nung als Bewerber gegeben hat,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 449
2. eine Bescheinigung der zuständigen Ge- (3) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelasse-
meindebehörde nach dem Muster der An~ nen Kreiswahlvorschläge in der in § 30 Abs. 1 Nr. 1
lage 10, daß der Bewerber wählbar ist, und 2 vorgeschriebenen Form fest. Fehlt bei dem
3. bei Kreiswahlvorschlägen der in § 19 Abs. 2 Kreiswahlvorschlag einer Wählergruppe das Kenn-
des Ges,etzes genannten Pa.rteien der Nach- wort oder erweckt es den Eindruck, als handele es
weis, daß sie einen nach demokratischen sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder
Grundsätzen gewählten Vorstand haben, ist es geeignet, Ve.rwechslungen mit einem früher
ihre schriftliche Satzung und ihr schrift- eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so
liches Programm; hat eine Partei diese erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Be-
Nachweise dem Landeswahlausschuß er- werbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer
bracht, so genügt eine vom Landeswahl- Parteien zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der
leiter darüber erteilte Bescheinigung, Kreiswahlausschuß einem de·r Wahlvorschläge eine
4. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien Ab- Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landes-
schrift der Niederschrift über die Beschluß- wahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getrof-
fassung der Mitglieder- oder Vertreter- fen (§ 37 Abs. 1), so gilt diese.
versammlung, in der der Bewerber aufge- (4) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entschei-
stellt worden ist, im Falle eines Einspruchs dung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die
nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes auch Ab- Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
schrift der Niederschrift über die wieder- und weist auf das zulässige Rechtsmittel hin.
holte Abstimmung, mit den vorgeschriebe-
(5) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift nach
nen eidesstattlichen Versicherungen (§ 22
dem Muste·r der Anlage 13 angefertigt.
Abs. 6 des Gesetzes); die Niederschrift soll
nach dem Muster der Anlage 11 gefertigt, (6) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-
die eidesstattliche Versicherung nach dem wahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine
Muster der Anlage 12 abgegeben werden. Abschrift der Niederschrift und weist dabei auf ihm
bedenkliche Entscheidungen besonders hin. Er ist
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4
verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Vedangen
Nr. 3) und der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind
alle für die Einlegung einer Beschwerde erforder-
kostenfrei auszustellen.
lichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu
(7) Für Bewerber, die ihren Wohnsitz oder dau- treffen.
ernden Aufenthalt nicht im Wahlgebiet haben, er-
teilt der Bundesminister des Innern die Wählbar- § 33
keitsbescheinigung. Sie ist, wenn der Bewerber im Beschwerde gegen Entscheidungen
Ausland wohnt, bei dem für den Wohnsitz zustän- des Kreiswahlausschusses
digen deutschen Konsulat, sonst unmittelbar unter
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantra-
Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter
gen.
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
§ 31 erhoben. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge oder fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreis-
durch den Kreiswahlleiter wahlleiter erhebt seine Beschwerde schriftlich, tele-
graphisch oder fernschriftlich beim Landeswahllei-
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreis- ter. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem
wahl vorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und Wege den Landeswahlleiter über die eingegangenen
übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundes- Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung;
wahlleiter sofort je eine Abschrift. Er prüft unver- er unterrichtet auch den Bundeswahlleiter auf kür-
züglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge zestem Wege.
vollständig sind und den Erfordernissen des Geset-
zes und der Bundeswahlordnung entsprechen. (2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-
rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Kreis-
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein
wahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den
im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die
einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden Beschwerde entschieden wird.
ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen
Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin. (3) Der Landeswahlleiter verkündet die Entschei-
dung des Landeswahlausschusses im Anschluß an
§ 32 die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der
Gründe und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter
Zulassung der Kreiswahlvorschläge mit.
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensmän-
§ 34
ner der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der
über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge ent- Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
schieden wird.
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlaus- Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern
schuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Abs. 3 Satz 3
und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprü- und 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des
fung. Landeswahlleiters (§ 39) bestimmt ist, und macht
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
sie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Lan- derschrift soll nach dem Muster der An-
desliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen lage 17 gefertigt, die eidesstattliche Ver-
ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung sicherung nach dem Muster der Anlage 18
enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 abgegeben werden.
Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben.
(5) § 30 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 35
§ 36
Inhalt und Form der Landeslisten
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der An- Vorprüfung der Landeslisten
lage 14 mit 2 Abschriften· eingereicht werden. Sie durch den Landeswahlleiter
muß enthalten (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Lan-
1. den Namen der einreichenden Partei, desliste Tag und Uhrzeit des Eingangs und über-
2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder sendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Abschrift.
Stand, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort Er prüft unverzüglich die eingegangenen Landes-
und Wohnung der Bewerbe,r, listen darauf, ob sie vollständig sind und den Er-
Sie soll ferner Namen und Anschrift des Ver- fordernissen des Gesetzes und der Bundeswahlord-
trauensmanns und seines Stellvertreters enthalten. nung entsprechen.
(2) Die Landesliste muß von mindestens 3 Mit- (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein
gliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber
dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unte r- 1
noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen
zeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keine worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des
einheitliche Landesorganisation, so muß die Landes- anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.
liste von den Vorständen sämtlicher oberster Parte·i-
organisationen des Landes dem Satz 1 gemäß unter- § 37
zeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden
Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Zulassung der Landeslisten
Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 ent-
(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelasse-
sprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vor-
stände beibringt. nen Landeslisten in der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
vorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden
(3) Die in § 19 Abs. 2 des Gesetzes genannten Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen meh-
Parteien haben die nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes rerer Parteien im Land zu Verwechslungen Anlaß,
weiter e-rforderliche Zahl von Unterschriften auf so fügt der Landeswahlausschuß einer der Landes-
amtlichen Formblättern nach Anlage 15 zu e-rbrin- listen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
gen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom
Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der An- (2) Für das Verfahren gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5
forderung sind der Name der Partei, die die Landes- entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelasse-
liste einreichen will, und die Namen der ersten fünf nen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß
Bewerber anzugeben. Der Landeswahlleiter hat festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahl-
diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermer- leiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort Ab-
ken. Im übrigen gilt § 30 Abs. 4 entsprechend. schrift der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(4) De-r Landesliste sind beizufügen
1. Erklärungen der vorgeschlagenen Bewer- § 38
ber nach dem Muster der Anlage 16, daß Beschwerde gegen Entscheidungen
sie ihrer Aufstellung zustimmen und für des Landeswahlausschusses
keine andere Landesliste ihre Zustimmung
zur Benennung als Bewerber gegeben (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
haben, Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter
2. eine Bescheinigung ihre-r Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
nach dem Muster der Anlage 10, daß sie erhoben. Der Landeswahlleiter erhebt seine Be-
wählbar sind, schwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschrift-
3. von den in § 19 Abs. 2 des Gesetzes ge- lich beim Bundeswahlleiter. Der Landeswahlleiter
nannten Parteien der Nachweis, daß sie unterrichtet den Bundeswahlleiter auf kürzestem
einen nach demokratischen Grundsätzen Wege über die eingegangenen Beschwerden und
gewählten Vorstand haben, sowie ihre verfährt nach dessen Anweisung.
schriftliche Satzung und ihr schriftliches
Programm, (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerde-
führer, die Ve,rtrauensmänner der betroffenen Lan-
4. Abschrift der Niederschrift über die Be- deslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung,
schlußfassung der Mitglieder- oder Vertre- in der über die Beschwerde entschieden wird.
terversammmlung, in der über die Auf-
stellung der Bewerber und ihre Reihen- (3) Der Bundeswahlleiter verkündet die Entschei-
folge beschlossen worden ist, mit den vor- dung des Bundeswahlausschusses im Anschluß an
geschriebenen eidesstattlichen V eirsiche- die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der
rungen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes); di,e Nie- Gründe.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 451
§ 39 Farbe und Größe sein. Stehen einer Gemeinde die
Bekanntmachung der Landeslisten Umschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so be-
schafft sie möglichst gleichmäßige Umschläg,e und
Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zuge- stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.
lassenen Landeslisten in der durch § 31 Abs. 3 Satz 1
und 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter (3) Die Wahlbriefumschläge sollen 12,5 X 17,6 cm
fortlaufenden Nummern, teilt sie den Kreiswahl- (DIN B 6) groß und müssen hellrot sein.
leitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die (4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die
Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlä-
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben. gen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er
liefert den Gemeinden auch die erforderlichen
§ 40 Wahlbriefumschläge und Siegelmarken.
Listenverbindungen
(1) Die Erklärungen darüber, daß mehrere Lan- 5. Wahlräume, Wahlzeit
deslisten einer Partei verbunden werden sollen, § 42
kann von den Vertrauensmännern der Landeslisten
gemeinsam oder getrennt abg,egeben werden. Die Wahlräume
getrennte Verbindungserklärung soll nach dem (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden
Muster der Anlage 19 abgegeben werden. Sie muß Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stel-
die Bezeichnung der zu verbindenden Landeslisten len die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäu-
unter Angabe der Partei und des Landes enthalten den zur Verfügung.
und von den Vertrauensmännern persönlich und (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die
handschriftlich unterzeichnet sein. Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ver- in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen
bindungserklärung Tag und Uhrzeit des Eingangs. Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen
Er prüft unverzüglich die eingegangenen Verbin- Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden
dungserklärungen. § 26 des Gesetzes findet sinn- Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand ge-
gemäße Anwendung. Lehnt der Bundeswahlausschuß bildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahl-
eine Verbindungserklärung ab, so teilt der Bundes- raum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, wel-
wahlleite•r dies den beteiligten Vertrauensmännern cher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
mit. sorgt.
§ 41 § 43
Stimmzettel, Wahlumschläge Wahlzeit
(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weiß-. (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
lichem Papier. Er enthält nach dem Muster der An- (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall,
lage 20 je in der Reihenfolge und unter der Num- wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit
mer ihrer Bekanntmachung mit einem früheren Beginn festsetzen und bis höch-
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem
stens 21 Uhr ausdehnen.
Druck die zugelass,enen Kreiswahlvor-
schläge unter Angabe des Familienamens, § 44
Rufnamens, Berufs oder Standes, des
Wohnorts und der Wohnung des Bewer- Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
bers sowie der Partei oder des Kennworts (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
und rechts von dem Namen jedes Bewer- 6. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt
bers einen Kreis für die Kennzeichnung, Beginn und Ende der Wahlzeit,
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem die Wahlbezirke und Wahlräume;
Druck die zugelassenen Landeslisten unter an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit
Angabe der Partei und der Familiennamen ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen
der ersten 5 Bewerber und rechts von der kann auf die Angaben in der Wahlbenach-
Parteibezeichnung einen Kreis für die richtigung verwiesen werden.
Kennzeichnung.
Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste er-
hält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen a) daß der Wähler eine Erststimme und eine
in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Be- Zweitstimme hat,
schaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählun- b) daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und
gen können Unterscheidungsbezeichnungen aufge- im Wahlraum bereitgehalten werden,
druckt werden. c) welchen Inhalt der Stimmzettel hat und
(2) Die Wahlumschläge sollen 11,4 X 16,2 cm wie er zu kennzeichnen ist,
(DIN C 6) groß und mit dem Dienstsiegel des Lan- d) in welcher Weise mit Wahlschein und be-
des versehen sein. Sie müssen undurchsichtig und sonders durch Briefwahl gewählt werden
mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher kann.
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Für die Wahlbekanntmachung kann die An- § 48
lage 21 als Muster dienen.
Wahltisch
(3) Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz
Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des
nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An
Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, an-
diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
zubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel bei-
zufügen.
§ 49
III. Wahlhandlung Eröffnung der Wahlhandlung
1. Allgemeine Bestimmungen (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhand-
§ 45 lung damit, daß er seinen Stellvertreter und die
Beisitzer durch Handschlag zur unparteiischen
Ausstattung des Wahlvorstandes \Nahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet und so
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvor- den Wahlvorstand bildet.
steher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der
Wahlhandlung Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem
1. das ausgelegte Wählerverzeichnis, Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahl- Wahlscheine (§ 25 Abs. 5), inderh er bei den in
berechtigten, denen nach Abschluß des Wähler- diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten
verzeichnisses noch Wahlscheine erteilt wor- in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „ Wahl-
den sind, schein" oder „ W" einträgt. Er berichtigt dement-
3. Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen- sprechend die Abschlußbescheinigung des Wähler-
der Zahl, verzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte
4. Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zähl- und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
listen, (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn
5. Vordruck der Schnellmeldung, der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.
6. Abdruck des Bundeswahlgesetzes und· der Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie
Bundeswahlordnung, darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr
geöffnet werden.
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,
8. Papierbeutel oder Packpapier und Siegel- § 50
material zum Verpacken der Stimmzettel und Offentlichkeit der Wahlhandlung
Wahlscheine.
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung
§ 46 des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum
Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts
Wahlzellen
möglich ist.
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde-
behörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen § 51
ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel un- Ordnung im Wahlraum
beobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung
legen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch
im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt
den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen,
zum Wahlraum.
wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen
werden kann.
§ 52
(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereit- Stimmabgabe
liegen.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, er-
§ 4'1--
hält er einen amtlichen Stimmzettel und einen
Wahlurne amtlichen Wahlumschlag.
(1) Die Wahlumschläge, in denen die Wähler (2) Er begibt sich damit in die Wahlzelle, kenn-
ihre Stimmzettel abgeben, we·rden in Wahlurnen zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn in
gesammelt. den Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf,
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel ver- daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so
sehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüber- (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des
liegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei
muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf
weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar Verlangen hat er sich über seine Person auszu-
sein. weisen.
(3) Für di,e Stimmabgabe in Anstaltswahlbezir- (4) Sobald der Schriftführer den Namen des
ken und vor einem beweglichen Wahlvorstand kön- Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und
nen kleinere Wahlurnen verwendet werden. die Wahlberechtigung festgestellt ist, übergibt der
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 453
Wähler den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher, der § 55
ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt, nachdem der Stimmabgabe mit Wahlschein
Schriftführer die Stimmabgabe im Wählerverzeich-
nis vermerkt hat. Der Inhaber eines Wahlscheins nennt seinen
Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein
(5) Der Wähler ist berechtigt, den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher.· Dieser prüft den Wahlschein.
selbst in die Wahlurne zu legen, sobald der Wahl- Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über
vorsteher dies gestattet. den rechtmäßigen Besitz, so beschließt der Wahl-
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurück- vorstand über die Zulassung oder Zurückweisung
zuweisen, der des Inhabers. Bei Zurückweisung behält er den
Wahlschein ein. Der Beschluß ist in der Wahlnieder-
a) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl- schrift zu vermerken, der Wahlschein ist beizu-
zelle gekennzeichnet oder in den Wahl- fügen.
umschlag gelegt hat oder
§ 56
b) ihn ohne Wahlumschlag oder in einem
Wahlumschlag abgeben will, der als nicht Schluß der Wahlhandlung
amtlich erkennbar oder mit einem das Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies
Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab
Kennzeichen versehen ist oder einen deut- dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuge-
lich fühlbaren Gegenstand enthält. lassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der
Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben
einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person haben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahl-
beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der handlung für geschlossen.
Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zu-
lassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben,
so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung 2. Besondere Regelungen
oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahl-
niederschrift zu vermerken. § 57
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrie- Wahl in Anstaltswahlbezirken
ben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich (1) Zur Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken
unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach (§ 12) wird jeder in der Anstalt anwesende Wahl-
Absatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen berechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis
ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer gültigen Wahlschein hat.
Wahlumschlag auszuhändigen.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile
eines Anstaltswahlbezirks verschiedene Personen
als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
§ 53
(3) Die Anstaltsleitung bestimmt im Einvernehmen
Stimmabgabe behinderter Wähler mit der Gemeindebehörde einen geeigneten Wahl-
raum. Für die verschiedenen Teile eines Anstalts-
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wahlbezirks können verschiedene Wahlräume be-
durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe stimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den
behindert ist, bestimmt eine Person seines Ver- Wahlraum her und sorgt für Wahlurnen und Wahl-
trauens, deren er sich bei der Stimmabgabe be- schutzvorrichtungen.
dienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand be-
kannt. (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit
für den Anstaltswahlbe.zirk im Einvernehmen mit
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Anstaltsleitung im Rahmen der allgemeinen
der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver- Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
trauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die (5) Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten
Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der
erforderlich ist. Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der
Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe- (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
leistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme
einer verschlossenen Wahlurne in die Kranken-
zimmer und an die Krankenbetten begeben, um dort
§ 54 von den Wahlberechtigten den Wahlumschlag mit
dem Stimmzettel entgegenzunehmen und in die
Vermerk über die Stimmabgabe Wahlurne zu legen. Auch bettlägerige Wahlberech-
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe tigte müssen Gelegenheit haben, den Stimmzettel
neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeich- unbeobachtet zu kennzeichnen.
nis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe (7) Die Offentlichkeit soll durch die Anwesenheit
Wahl muß immer dieselbe Spalte benutzt werden. anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(8) Die Anstaltsleitung ist für die Absonderung (3) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-
von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden ten die allgemeinen Bestimmungen.
Krankheiten behaftet sind.
(9) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif- § 61
ten. Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner
§ 58 gesperrter Wohnstätten
Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder (1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner
Pflegeanstalten gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund-
heits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen
(1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde-
Leitung einer kleineren Kranken- oder Pflegeanstalt behörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand die
zulassen, daß in der Anstalt anwesende Wahl- Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt.
berechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit
Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem be- die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahl-
weglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen. vorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahl-
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An- berechtigte Bewohner Wahlscheine aus.
staltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb (2) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-
der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt,, ten die allgemeinen Bestimmungen.
soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum
bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die § 62
Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und
Zeit der Stimmabgabe bekannt. Briefwahl
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich (1) Wer durch Briefwahl wählt,
unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,
der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge unterschreibt die auf dem Wahlschein vorge-
in die Anstalt, nimmt die Wahlscheine sowie die druckte eidesstattliche Erklärung unter An-
Wahlumschläge mit den Stimmzetteln entgegen und gabe des Ortes und Tages,
legt die Umschläge in die Wahlurne. Nach Schluß legt den Stimmzettel in den amtlichen Wahl-
der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahl- umschlag und verschließt diesen mit der bei-
urne und die Wahlscheine in den Wahlraum seines gefügten Siegelmarke,
Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum steckt den so verschlossenen amtlichen Wahl-
Schluß der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. umschlag und den vollzogenen Wahlschein in
Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen den ihm übersandten amtlichen Wahlbrief-
Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stim- umschlag,
men des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird
verschließt den Wahlbrief und
in der Wahlniederschrift vermerkt.
übersendet ihn durch die Post an den darauf
(4) § 57 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwen- angegebenen Heimatkreiswahlleiter.
dung. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim-
mungen. (2) Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle
des Kreiswahlleiters abgegeben werden.
§ 59
Stimmabgabe in Klöstern IV. Feststellung der Wahlergebnisse
Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der Klo-
sterleitung die Stimmabgabe in Klöstern entspre- § 63
chend § 58 regeln. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 60 Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der
Ausübung des Wahlrechts in Gefangenenanstalten Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-
nis im Wahlbezirk. Er stellt fest
(1) In Gefangenenanstalten soll die Gemeinde- a) die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetra-
behörde bei entsprechendem Bedürfnis Gelegenheit genen Wahlberechtigten ohne · Wahlschein-
geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahl- vermerk,
berechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen
b) die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem be-
weglichen Wahlvorstand wählen. c) die Zahl der Wähler,
d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erst-
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An- stimmen,
staltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb
e) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-
der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt
einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde stimmen,
richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Gefan- f) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber
genen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und abgegebenen gültigen, Erststimmen,
sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum g) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten
aufsuchen können. abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 455
§ 64 (3) Der KreiswahUeiter kann anordnen, daß Ge-
Zählung der Wähler genzähllisten geführt werden.
Vor dem Offnen der Wahlurne werden alle nicht (4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher
benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom und Listenführer unterschrieben.
Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlum-
schläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet § 67
gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabe-
vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im
sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Wahlbezirk mit den in § 63 bezeichneten Angaben
Ubereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder- im Anschluß an die Feststellungen mündlich be-
schrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. kannt.
§ 65 § 68
Zählung der Stimmen Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm- (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest-
abgabevermerke und Wahlscheine gezählt wor- gestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis-
den sind, öffnet ein Beisitzer die Wahlumschläge wahlleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbe-
einzeln, nimmt den Stimmzettel heraus und über- zirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das
gibt Wahlumschlag und Stimmzettel dem Wahlvor- Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeinde-
steher. Gibt weder der Wahlumschlag noch der behörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke
Stimmzettel zu Bedenken Anlaß, so liest der Wahl- der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahl-
vorsteher aus dem Stimmzettel vor, für welchen leiter meldet. Der Landeswahlleiter kann anordnen,
Bewerber die Erststimme und für welche Landes- daß die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen
liste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Ein Gemeinden über die Kreisverwaltungsbehörde ge-
oder mehrere Beisitzer sammeln die Stimmzettel meldet werden.
getrennt nach den Bewerbern, für die die Erststim-
me abgegeben worden ist, und behalten sie bis zum (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege
Abschluß der Zählung unter ihrer Aufsicht. Stimm- (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) er-
zettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben stattet. Sie enthält die Zahlen
worden ist, werden für sich gesammelt. Wahlum- a) der Wahlberechtigten,
schläge und Stimmzettel, die zu Bedenken Anlaß b) der Wähler,
geben oder leer abgegeben worden sind, übergibt c) der gültigen und ungültigen Erststimmen,
der Wahlvorsteher einem Beisitzer, der sie sammelt
und bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der d) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
Stimmen unter seiner Aufsicht behält; den beanstan- e) der für jeden Bewerber abgegebenen gül-
deten Wahlumschlägen sind die zugehörigen Stimm- tigen Erststimmen,
zettel beizufügen. f) der für jede Landesliste abgegebenen gülti-
(2) Sind alle nicht beanstandeten Stimmzettel ge- gen Zweitstimmen.
zählt, so entscheidet der Wahlvorstand über die
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-
Gültigkeit der Stimmzettel, die sich in beanstande-
meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige
ten Wahlumschlägen befunden oder zu Bedenken
Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf schnell-
Anlaß gegeben haben. Der Wahlvorsteher gibt die
stem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er
Entscheidung bekannt und vermerkt auf der Rück-
an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Der
seite jedes der beanstandeten Stimmzettel, ob beide
Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die
Stimmen oder nur die Erststimme oder die Zweit-
eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend
stimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
weiter.
§ 66 (4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den
Zähllisten Schnellmeldungen der KreiswahHeiter das vorläu- •
fige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet
(1) Nach dem Muster der Anlage 22 werden
es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter. Er
1. eine Zählliste für die gültigen und die un- macht das vorläufige Wahlergebnis des Landes, ge-
gültigen Erststimmen, gliedert nach Wahlkreisen und den in Absatz 2 vor-
2. eine Zählliste für die gültigen und die un- geschriebenen Angaben, öffentlich bekannt.
gültigen Zweitstimmen
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den
je von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahl-
Schnellmeldungen der J;.andeswahlleiter das vorläu-
vorstandes oder einer dafür bestimmten Hilfskraft
fige Wahlergebnis im Wahlgebiet und macht es,
geführt.
gegliedert nach Ländern und den in Absatz 2 vor-
(2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene geschriebenen Angaben, öffentlich bekannt.
gültige und ungültige Stimme in der in Betracht
kommenden Spalte der Zählliste, indem er fortlau- (6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher,
fend eine Zahl abstreicht, und wiederholt den Auf- Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden
ruf laut. nach dem Muster der Anlage 23 erstattet.
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 69 Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie
WahJniederschrift eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der
einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der An-
(1) Uber die Wahlhandlung und die Feststellung lage 25 bei.
des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine
Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 24 § 72
aufgenommen und von allen Mitgliedern des Wahl-
vorstandes unterzeichnet. Beschlüsse über die Gül- Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
tigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen und über
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem ein-
Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Er-
gehenden Wahlbrief Tag und Stunde des Eingangs.
mittlung des Wahlergebnisses sind in der Nieder-
Er sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie
schrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt
unter Verschluß.
die Zähllisten,
(2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere Ver-
die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder
einbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrun-
Ungültigkeit der Wahlvorstand besonders
gen dafür, daß alle am Wahltage bei dem Zustell-
beschlossen hat, mit den zugehörigen be-
postamt seines Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit
anstandeten Wahlumschlägen,
eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitge-
die leer abgegebenen Wahlumschläge und die halten und von einem Beauftragten des Kreiswahl-
leer abgegebenen Stimmzettel, leiters gegen Vorlage eines von diesem erteilten
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand Ausweises am Wahltage spätestens um 18 Uhr in
nach § 55 besonders beschlossen hat. Empfang genommen werden.
(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder- (3) Der Kreiswahlleiter bestimmt, wieviel Wahl-
schrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde- vorstände gebildet werden müssen, um das Wahl-
behörde. ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststel-
len zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit
§ 70
der Wahlvorstände gelten sinngemäß die allgemei-
Obergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen nen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, daß
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, die Mitglieder nach Möglichkeit am Sitze des
so schlägt der Wahlvorsteher Kreiswahlleiters wohnen sollen,
die gültigen Stimmzettel, geordnet und ge- der Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zu-
bündelt nach Wahlkreisbewerbern und sammentritts des Wahlvorstandes bekannt-
Stimmzetteln, auf denen nur die Zweit- macht, für die Bereitstellung und Ausstattung
stimme abgegeben worden ist, des Wahlraums sorgt, die Wahlvorsteher ver-
pflichtet, die Wahlvorstände über ihre Auf-
die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie
gaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen
nicht der Wahlniederschrift be1gefügt sind,
etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung
je für sich in Papier ein, versiegelt die einzelnen stellt.
Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt
sie der Gemeindebehörde. (4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe
nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabe-
(2) Die Gemeindebehörde verwahrt die Pakete, bis stellen) und verteilt sie auf die einzelnen Wahlvor-
die Vernichtung zugelassen ist (§ 89). stände. Er übergibt jedem Wahlvorstand die Wahl-
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde scheinverzeichnisse (§ 25 Abs. 6) der ihm zugeteilten
das Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung Gemeinden.
gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die Wahl- (5) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe ein-
umschläge zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt zeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den
die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf. Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 be- des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden
zeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis- hat und weder der Wahlschein noch der Wahlum-
wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines schlag zu Bedenken Anlaß gibt, wird der Wahl-
Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde umschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt, nach-
das Paket in-Gegenwart von zwei Zeugen auf, ent- dem der Schriftführer die Stimmabgabe im Wahl-
nimmt ihnen den angeforderten Teil und versiegelt scheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens
das Paket erneut. Uber den Vorgang ist eine Nie- des Wählers vermerkt hat. Die Wahlscheine werden
derschrift zu fertigen. gesammelt. Ist der Wähler im Wahlscheinverzeich-
nis nicht aufzufinden, liegt auch keine Nachricht
nach § 25 Abs. 6 Satz 2 vor, oder enthält der Wahl-
§ 71 brief keinen gültigen und mit der vorgeschriebenen
eidesstattlichen Versicherung versehenen Wahl-
Obersendung der Wahlniederschriften
schein, oder ist der Stimmzettel nicht in einem ein-
an den Kreiswahlleiter
wandfreien amtlichen Wahlumschlag abgegeben
Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl- worden (§ 52 Abs. 6 Buchstabe b), so wird der Wahl-
leiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlbezirke brief zurückgewiesen und samt seinem Inhalt aus-
mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die gesondert.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 451
(6) Nc1chdem die Wahlumschläge den Wahlbrie- e) die Zahlen der für die einz,elnen Bewerber
fen entnomrncn und in die vVahlurne gelegt worden abgegebenen gültigen Erststimmen,
sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahl- f) die Zahlen der für die einzelnen Landes-
zeit, stellt dm Wahlvorsland das Wahlergebnis mit listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
den in § 63 unter Buchstaben c bis g bezeichneten
Angaben nach den allqerneinen Vorschriften fest. Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
Der Wahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-
nach § 69 au l und lüffL ihr crnch die ausgesonderten standes vorzunehmen und über die Gültigkeit abge-
Wahlbriefe bPi. Der Wahlvorsteher verpackt die gebener Stimmzettel abweichend zu beschließen.
Onterlaqen ~wmüß § 70 Abs. 1 und übergibt sie dem Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nieder-
Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernich- schrift.
tung zugelassen ist (§ 89). (3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest,
(7) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Wahl-
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein parteiloser
kreis (§ 68) und in die Zusammenstellung des end-
Bewerber oder der Bewerber einer Partei, für die
gültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises (§ 73)
im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt
übernommen.
worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen
(8) Die nicht rechtzeitig eingegangenen Wahl- Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abge-
briefe werden vom Kreiswahlleiter angenommen gebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die bei
und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm den Wahlniederschriften befindlichen auf diesen
versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und ver- Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreis-
wahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zuge- wahlausschuß stellt fest, wieviel Zweitstimmen
lassen ist (§ 89). nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt
bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzu-
(9) Wenn der Bundeswahlleiter feststellt, daß setzen sind.
infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Er-
eignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförde- (5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der
rung von Wahlbriefen gestört war, gelten die da- Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-
durch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Post- satz 2 Satz 2, Absätzen 3 und 4 bezeichneten An-
stempel spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gaben bekannt.
gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen.
In einem solchen Falle werden, sobald die Aus- (6) Nach dem Muster der Anlage 26 wird eine
wirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens Niederschrift über die Feststellung des Wahl-
aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das ergebnisses angefertigt. Die Niederschrift und die
Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergeb-
dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung nisses wird von allen Mitgliedern des Kreiswahl-
des Wahlergebnisses nach Absätzen 5 und 6 über- ausschusses, die an der Feststellungsverhandlung
wiesen. teilgenommen haben, unterzeichnet.
§ 73 (7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Ge-
Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis wählten nach Bekanntmachung des endgültigen
Wahlergebnisses durch Zustellung und weist ihn auf
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlnieder- die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin.
schriften der Wahlbezirke auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlnieder- (8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-
schriften der Wahlbezirke das endgültige Ergebnis wahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnell-
der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landes- stem Wege Abschrift der Niederschrift des Kreis-
listen wahlbezirksweise mit Gemeinde-Zwischen- wahlausschusses mit der dazu gehörigen Zusam-
summen nach dem Muster der Anlage 25 zusam- menstellung.
men. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder
aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die (9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahl-
Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts in einem leiter und dem Bundeswahlleiter sofort nach Ablauf
Wahlbezirk, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit der Frist des § 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, ob der
wie möglich auf. gewählte Bewerber die Wahl angenommen oder
abgelehnt hat.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahl-
leiter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahl- § 74
ergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest
Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im land
a) die Zahl der Wahlberechtigten,
b) die Zahl der Wähler, (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder-
schriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach
c) die Zahlen der gültigen und ungültigen die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen
Erststimmen, Wahlkreisen des Landes (§ 73 Abs. 2 und 4) nach
d} die Zahlen der gültigen und ungültigen dem Muster der Anlage 25 zum Wahlergebnis des
Zweitstimmen, Landes zusammen.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Nach Berichterstattung durch den Landes- Höchstzahlen ermittelt sind, wie nach Abzug der
wahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bezeichneten er-
Zweitstimmenergebnis im Land. Er stellt fest folgreichen Wahlkreisbewerber Sitze zu verteilen
sind. In entsprechender Weise errechnet er, wie
a) die Zahl der Wahlberechtigten,
sich die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze
b) die Zahl der Wähler, auf die einzelnen Landeslisten verteilen.
c) die Zahlen der gültigen und ungültigen (2) Nach Berichterstattung durch den Bundes-
Zweilstimmen, wahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das
d) die Zahlen der für die einzelnen Landes- Gesamtergebnis der Listenwahl. Er stellt für das
Wahlgebiet fest
listen abgeuebenen gültigen Zweitstim-
men und a) die Zahl der Wahlberechtigten,
e) im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes b) die Zahl der Wähler,
die Zahlen der für die Sitzverteilung zu c) die Zahl der gültigen und ungültigen Zweit-
berücksichtigenden Zweitstimmen der ein- stimmen,
zelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen).
d) die Zahlen der auf die einzelnen Parteien
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische entfallenen gültigen Zweitstimmen,
Berichtigungen an den Feststellungen der Wahl-
e) die Parteien, die nach § 6 Abs. 4 des Ge-
vorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
setzes
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der aa) an der Verteilung der Listensitze teil-
Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in nehmen,
Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben bekannt.
bb) bei der Verteilung de'r Listensitze un-
(4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. berücksichtigt bleiben,
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bun- f) die bereinigten Zahlen der auf die einzel-
deswahlleiter Abschrift der Niederschrift mit der nen Listenverbindungen entfallenen Zweit-
Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie stimmen,
eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den g) die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen
einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1). Listenverbindungen und Landeslisten ent-
fallen,
§ 75 h) welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
Abschließende Feststellung des Ergebnisses (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der
der Landeslistenwahl Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in
Absatz 2 bezeichneten Angaben bekannt.
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder-
schriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach (4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
den Niederschriften der Landes- und Kreiswahl- (5) Der Bundeswahlleiter teilt dem Landeswahl-
ausschüsse leiter mit, welche Landeslistenbewerber gewählt
1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landes- sind.
listen jeder Partei zusammen und ermittelt § 76
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abge- Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
gebenen gültigen Zweitstimmen,
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils wird das endgültige Wahlergebnis
der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an
für den Wahlkreis mit den in § 73 Abs. 2 be-
der Gesamtzahl der gültigen Zweitstim-
men, zeichneten Angaben und dem Namen des
gewählten Wahlkreisbewerbers vom
4. die Zahl der von den einzelnen Parteien Kreiswahlleiter,
im Wahlgebiet errungenen Wahlkreis-
sitze, für das Land mit den in § 73 Abs. 2 unter
Buchstaben c und e und in § 74 Abs. 2
5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der bezeichneten Angaben, gegliedert nach
Landeslisten und Listenverbindungen jeder Wahlkreisen, und den Namen der im
Partei, Land gewählten Bewerber vom Landes-
6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreis- wahlleiter,
bewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des für das Wahlgebiet mit den in § 75 Abs. 2
Gesetzes von der Gesamtzahl der Abge- unter Buchstaben a bis g bezeichneten
ordneten abzuziehen sind. Angaben, der Verteilung der Sitze auf die
Er teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Landes- Parteien (Wählergruppen), gegliedert nach
listen und Listenverbindungen der Parteien, die Ländern, sowie den Namen der im Wahl-
nicht nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes bei der Vertei- gebiet gewählten Bewerber vom Bundes-.
lung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt wahlleiter
bleiben, so lange durch 1, 2, 3 usw., bis soviel öffentlich bekanntgemacht.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 459
(2) AbsGhrift seiner Bekanntmachung übersendet in den für die Hauptwahl bestimmten Wahl-
der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter, bezirken und Wahlräumen und
der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahl-
Deutschen Bundestages. vorständen
gewählt.
§ 77 (4) Wahlscheine, die von Gemeinden in dem
Benachrichtigung Gebiet, in dem die Nachwahl stattfindet, ausgestellt
der gewählten Landeslistenbewerber sind, haben auch für die Nachwahl Gültigkeit. Neue
Der Landeswahlleiter · benachrichtigt die vom Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen
Bundeswahlausschuß für gewählt erklärten Landes- die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.
listenbewerber nach Bekanntmachung des endgül- (5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfalle
tig,en Wahlergebnisses durch Zustellung und weist Regelungen zur Anpassung an besondere Verhält-
sie auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin. nisse treffen.
Er teilt dem Bundeswahlleiter sofort nach Ablauf (6) Der Landeswahlleiter macht den Tag der
der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, welche Nachwahl öffentlich bekannt.
Bewerber die Wahl angenommen oder abgelehnt
haben. § 80
§ 78 Wiederholungswahl
Uberprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter (1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu er-
und den Bundeswahlleiter neuern, als das nach der Entscheidung im Wahl-
(1) Der Landeswahlleiter und der Bundeswahl- prüfungsverfahren erforderlich ist.
leiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahl-
des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahl-
bezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser
ordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Er-
Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst
gebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch
soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken
uegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 ·Abs. 2 des
wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahl-
Wahlprüfungsgesetzes vom 12. März 1951
vorstände können neu gebildet und Wahlräume
Bundesgesetzbl. I S. 166).
neu bestimmt werden.
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von
dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes- Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Be-
wahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vor-
handlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in
handenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der
den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der
Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Ab-
Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahl-
schlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzu-
unterlagen übersenden.
führen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentschei-
dung keine Einschränkungen ergeben.
V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen,
Ersatz von Abgeordneten (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahl-
recht verloren haben oder deren Wahlrecht zum
§ 79
Ruhen gekommen ist, werden aus dem Wählerver-
Nachwahlen zeichnis gestrichen. Wird die Wahl vor Ablauf von
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes 6 Monaten nach der Hauptwahl nur in einzel-
eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt nen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahl-
oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt berechtigte, die für di,e Hauptwahl einen Wahl-
werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab schein erhalten haben nur dann an der Wahl teil-
und gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden nehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahl-
wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahl- bezirken abgegeben haben, für die die Wahl
leiter und dieser den Bundeswahlleiter. wiederholt wird.
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in
Kreiswahlvorschlags vor der Wahl, so forder.t der dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl statt-
Kreiswahlleiter den Vertrauensmann auf, binnen findet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ab-
einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen ande- lauf von 6 Monaten nach der Hauptwahl nur
ren Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten
muß vom Vertrauensmann und seinem Stellvertre- Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahl-
ter unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 22 des bezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf An-
Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden. trag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für
die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen
(3) Bei der Nachwahl wird aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen
mit den für die Hauptwahl aufgestellten sind.
Wählerverzeichnissen, (6) Wahlvorschläge können nur geändert wer-
vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 den, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsent-
nach den für die Hauptwahl zugelassenen scheidung ergibt oder wenn ein Bewerber ge-
Wahlvorschlägen, storben oder nicht mehr wählbar ist.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Auszählung darf die Feststellung des Wahlergeb-
Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur An- nisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die
passung des Wiederholungswahlverfahrens an be- Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der
sondere Verhältnisse treffen. Auszählung beauftragten Behörden und Personen
nur an Amtsstelle und nur so lange zur Verfügung,
als es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind
§ 81
die Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 69, 70
Berufung von Listennachfolgern zu behandeln.
(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahl- (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der
leiter Ruf- und Familiennamen, Beruf oder Stand, wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 52
Wohnort und Wohnung des Listennachfolgers mit, Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundes-
sobald dieser die Wahl angenommen hat. amt und den Statistischen Landesämtern vorbe-
(2) Der Bundeswahlleiter macht bekannt, welcher halten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden,
Bewerber in den Bundestag eingetreten ist, und die Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu
übersendet Abschrift der Bekanntmachung an den deren Ergänzung und zu zusamrnengef aßt er Ver-
Präsidenten des Bundestages. öffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse
für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntge-
(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine geben werden.
Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem
Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht er- § 85
klärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Offentlich.e Bekanntmachungen
Die nach dem Bundeswahlgese:tz und der Bundes-
VI. Obergangs- und Schlußbestimmungen wahlordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen
§ 82 veröffentlicht
Mehrfacher Wohnsitz eines Wahlberechtigten der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger,
mit Hauptwohnung in Berlin der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder
Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregie-
Solange § 54 des Gesetzes in Kraft ist, gilt § 15
rung oder des Innenministeriums,
Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht für Wahlberechtigte, die
bei der Anmeldung angegeben haben, daß sie ihre der Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder
bisherige Wohnung im Land Berlin beibehalten. Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachun-
gen der Kreise (kreisfreien Städte) des Wahl-
kreises bestimmt sind,
§ 83
die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise.
Dbergangsregelung für das Saarland
Im Saarland gilt für die Wahl zum 3. Bundestag § 86
folgende Regelung: Zustellungen
1. An die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten Zustellungen werden nach den Vorschriften des
des Landes bei der letzten Bundestagswahl Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) tritt die Zahl (Bundesgesetzbl. I S. 379) vorgenommen.
der Wahlberechtigten des Landes bei der
letzten Landtagswahl. § 87
2. Die Reihenfolge der Landeslisten auf den Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
Stimmzetteln (§ 31 Abs. 3 des Gesetzes) richtet
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel
sich bei den im Landtag vertretenen Parteien
sowie die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4), die
nach der Zahl der Stimmen, die sie bei der
Wahlbriefumschläge (Anlage 5) und die Siegelmar-
letzten Landtagswahl im Land erreicht haben;
ken für seinen Wahlkreis.
im übrigen gelten die Bestimmungen in § 31
Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gesetzes. (2) Der Landeswahlleiter beschafft die Wahl-
umschläge, die Formblätter für die Unterschriften-
listen (Anlagen 7, 15) und die Vordrucke für die
§ 84 Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber
Wahlstatistische Auszählungen (Anlagen 11 und 17).
(1) Wahlstatist.ische Auszählungen dürfen, soweit (3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die
sie nicht nach § 52 des Gesetzes angeordnet sind, Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vor-
nur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchge- drucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Lie-
führt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausge- ferung übernimmt.
wählt und die Auszählung so durchgeführt werden, § 88
daß das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszäh-
lungen können unter Verwendung von Stimmzetteln Sicherung der \Vählerverzeichnisse
mit Unterscheidungsbezeichnungen oder unter Ver- (1) Wählerverzeichnisse sind so zu verwahren,
wendung verschiedener Wahlurnen oder gem~ß daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte ge-
§ 42 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die schützt sind.
Nr. 1~ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20,. Mai 1957 461
(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerver- (2) Der Lar,deswahlleiter kann zulassen, daß
zeichnisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten die verspätet eingegangenen Wahlschein-
nach der Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn anträge (§ 24 Abs. 6),
der Stand des Wählerverzeichnisses am Tage der
Hauptwahl erkennbar bleibt. die gültigen Stimmzettel und die Wahlscheine
(§§ 70, 72),
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten kann das
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe
Wählerverzeichnis ohne Rücksicht auf Absatz 2 fort-
(§ 72 Abs. 8)
geführt werden, wenn nicht der Landeswahlleiter
mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungs- früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein
verfahren etwas anderes anordnet. schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeu-
(4) In Wählerverzeichnissen, die fortgeführt wer- tung sein können.
den sollen, ist nach Ablauf von sechs Monaten seit
der Wahl bei den Nichtwählern der gleiche Ver- § 90
merk anzubringen, der bei den Wählern als Stimm- Stadtstaatklausel
abgabevermerk angebracht worden ist, es sei denn,
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-
daß der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein
stimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben
schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas ande-
wahrnehmen, die im Gesetz und in der Bundes-
res anordnet.
wahlordnung der Gemeindebehörde übertragen
(5) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis dürfen sind.
nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen
Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt § 91
werden, wenn das Ersuchen um Auskunft mit der
Wahl zusammenhängt. Ein solcher Anlaß liegt ins- Geltung in Berlin
besondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahl- Die Bundes~vahlordnung gilt nach § 14 des Dritten
prüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Ar- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
beiten vor. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes
auch im Land Berlin.
§ 89
Vernichtung von V-/ahlunterlagen § 92
(1) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahl-
Inkrafttreten
scheinanträge, Wahlscheine, Hilfslisten, Anlagen zu
den Wahlniederschriften der \Nahlbezirke, Wahl- Die Bundeswahlordnung tritt am Tage nach ihrer
briefe usw., können 60 Tage vor der Wahl des Verkündung i'n Kraft. Sie findet erstmals auf die
neuen Bundestages vernichtet werden. Wahl des 3. fümdestages Anwendung.
Bonn, den 16. Mai 1957.
Der Bundesminister des Inhern
Dr. Schröder
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 1
(Zu § 18)
Auslegung des/der Wählerverzeichnisse(s) zur Bundestagswahl am .................................................................. ..
I. Das \Vi.ihlerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Ge-
meinde 1) ................................................................ liegt in der Zeit vom ................................ , ............................................................. ..
(21. bis 14. Tag vor der Wahl)
während der Dienststunden 2),
an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 2)
(Ort der Auslequnq)
zu jedermanns Einsicht aus.
II. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Aus-
legungsfrist, spätestens am .................................................... bis ........................ Uhr bei der Gemeindebehörde 3)
(14. Taq vor der Wahl)
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift an-
gebracht werden.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzekhnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
III 4). Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat in der Zeit von ....................................................................... .
bis ................................................ 4) eine Wahlbenachrichtigung erhalten,
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Ein-
spruch einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
IV. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises .................................................:..........................
(Nr. und Name)
durch Stimmabgabe in einem b e 1 i e b i gen W a h 1bez i r k dieses W a h 1kreise s
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines
Wahlbezirks aufhält,
b) wenn er nach Ablauf der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk
verlegt,
c) wenn er infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sönst seines
körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten aufsuchen kann;
2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ent-
standen ist,
c) wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses im Einspruchsverfahren
festgestellt wird.
Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor der Wahl
12 Uhr 5) bis zum ................................................................................................................ 18 Uhr bei der Gemeindebörde
(2. Tag vor der Wahl)
mündlich oder schriftlich beantragt werden.
1) Wenn mehrere Ausleqestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nrn. der
Wahlbezirke anqeben.
2) Wenn andere Zeiten bes1 immt sind, diese angeben.
3) Dienststelle, Gebäude und Zimmer anqeben
4) Einzusetzen ist die Zeit, in der die Wahlbenachrichtigunqen ausqeqeben worden sind. Wenn keine Wahlbenachrichtiqun-
qen ausqcqeben worden sind, streichen.
5) In größeren Gemeinden brauchen Anträge nur bis zum 2. Tag vnr der Wahl, 18 Uhr, angenommen zu werden. Nicht-
zutreffendes streichen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 463
Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den angegebenen Voraussetzungen den An-
trag noch am Wahltage bis 12 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der
Grund für die Ausstellung des Wahlscheins ist glaubhaft zu machen.
Aus dem Antrag muß sich ergeben, ob der Wahlberechtigte durch
S t im m ab g a b e in einem W a h 1 b e z i r k de s W a h 1 k r e i s e s
oder
durch Briefwahl
wählen will.
VI. Ein Wahlberechtigter, der im Wahlscheinantrag angegeben hat, durch Briefwahl wählen zu
wollen, erhält mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß und
einen amtlichen, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters versehenen hellroten Wahlbrief-
umschlag.
Diese Papiere werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich aus-
gehändigt.
Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
rechtzeitig an den Kreiswahlleiter einsenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage
bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb des Wahlgebietes gebührenfrei befördert. Er kann auch in der
Dienststelle des Kreiswahlleiters abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie der Wähler die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahl-
schein angegeben.
............................... ,............. , den ...'.................. 19 ...... ..
Die Gemeindebehörde
Anlage 2
(Zu § 18)
Nach den melderechtlichen Unterlagen sind im Wahlbezirk ................................................ die nachstehenden
Personen als dauernd zugezogen gemeldet und als wahlberechtigt festgestellt worden .
.................................................................... ,den ................................................ 19 ........
Die Gemeindebehörde
(Dienstsieqel)
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 3
(Zu § 21)
Gemeinde ................................................................................................................... . Wahlbezirk ............................... .
Kreis ............................................................................................................................. ..
Wahlkreis
Land ....
Abschluß des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ....................................................................................... .
Dieses Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ....................................................................... .
in der Zeit vom ........................................................... 19 ........ bis zum ............................................................ 19 ........ zu jedermanns
Einsicht ausgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt-
gemacht worden 1).
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten
durch die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ................................................ 19 ....... .
orlsüblich bekannt9emacht worden 1 ).
Das Wählerverzeichnis umfaßt
................ Blätter - Karten Berichtigung gemäß § 49
der Bundeswahlordnung 2 )
In das Wählerverzeichnis sind
eingetrngen ........................ Personen ........................ Personen
davon haben den Sperrvermerk
W (Wahlschein) ........................ Personen ........................ Personen
somit bleiben wahlberechtigt laut
Wählerverzeichnis ........................ Personen ........................ Personen
.................................................................... ,den ................................................ 19 ....... .
Die Gemeindeb.ehörde
Berichtigt nach § 49 der Bundeswahlordnung 2)
....................... .................... , den .... . 19 ........
Der Wahlvorsleher
1) Nichlzutrcllendes streichen.
2) Nur ,rns,rnfüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an einqetraqene Wahlberechtiqte Wahlscheine ausgestellt
worden sind.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 465
Anlage 4
(Zu§ 23)
(DIN A 4) Nr .................................
Nur gültig für den Wahlkreis ................................................................................................... .
Wahlschein
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................................................................................................................... 19 ........
Herr/ Frau/ Fräulein ...................................................................................................... , geb. am ........................................................................ ,
(Ruf- und Familienname)
wohnhaft in ...................... , ................................................................ , .................................................................................... Straße Nr.
kann gegen Abgabe dieses Wahlscheines an der Wahl des obengenannten Wahlkreises
1. unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises
durch Stimmabgabe in einem beliebigen W a h 1bez i r k
dieses Wahlkreises
oder
2. durch Briefwahl
teilnehmen.
........,. ........................................................... , den ................................................ 19 ...... ..
(Dicnstsieqel) Die Gemeindebehörde
V e r 1 o r e n e W a h 1 s c h e in e w e r d e n n i c h t er s e t z t.
Nur für die Briefwahl
Eine gültige Stimmabgabe liegt bei der Brief w a h 1 nur vor, wenn der Wähler die nachstehende
eidesstattliche Erklärung unter Angabe des Ortes und Tages unterschrieben hat 1).
Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl
Ich erkläre gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an Eides Statt, daß ich
den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
.................................................................... ,den ................................................ 19 ....... .
(Ruf- und Familienname)
1) Rückseite beachten.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Wer durch Briefwahl wählen will,
kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,
unterschreibt die umstehend vorgedruckte eidesstattliche Erklärung unter Angabe des Ortes und
des Tages,
leg I den Stimmzettel in den ........................................ 1 ) amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen
mi I der ihm übergebenen Siegelmarke,
stc~ckt den so verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den vollzogenen Wahlschein in den
ihm ülwrsanclten nmtlichen hellroten Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbrief und
übc~rsenclet ihn durch die Post so rechtzeitig an den darauf angegebenen Heimatkreiswahlleiter,
duß er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienst-
stelle des Heimatkreiswahlleiters abgegeben werden.
Wenn der Wähler nicht c;efohr laufen will, daß sein Wahlbrief verspätet eingeht, muß er ihn
bei Beförderung im Fernverkehr spätestens am Freitag vor der Wahl bis mittags, bei
entfernt liegenden Orten möglichst noch früher
und bei Beförderung im Ortsverkehr spätestens am Sonnabend vor der Wahl bis mittags
zur Post geben.
Der Wahlbrief wird, wenn er im Wahlgebiet (Bundesgebiet, Berlin-West) zur Post gegeben wird,
gebührenfrei befördert. Gibt der Wähler den Wahlbrief nicht im Wahlgebiet zur Post, so muß er ihn
freimachen.
1) F1arbe anqebcn.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1951 461
Anlage 5
(Zu § 25)
(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)
(DIN B 6) hellrot
Innerhalb
des
Wahlbrief Wahlqebiets
qebührenfrei
.........................
An den
Herrn Kreiswahlleiter des Wahlkreises
(Nr. und Name)
ft0i
~ Ort 2)
(Straße und Hausnummer der Dienststelle)
1) Postleitzahl einsetzen.
!J Bestimmungsort in der postamtlichen Schreibweise angeben.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 6
(Zu § 30)
An den
Herrn Kreiswahlleiter
in ............................................................................................................................ ..
Kreiswahl vorschlag
der
(Name der Partei) (Kurzbezeichnunq)
der Wählergruppe ....................................................................................................................................................... ., ....................................................... .
(Kennwort 1)
für die Bundestagswahl am ............................................................................................................................... .,.................................... 19 ........... .
im Wahlkreis
(Nr. und Name)
1. Auf Grund der §§ 19 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 30 der Bundeswahlordnung wird als
Bewerber vorgeschlagen
Familienname, Rufname
Beruf oder S land .......................................................................................................................................................................................................... ..
Wohnort und Wohnung
geboren am ........................................................................................ in
2. Vertrauensmann für den Kreiswahlvorschlag ist .......................................................................................................................... ..
(Familienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
Stellvertreter ist ............................................................................................................................................................................................................
(Familienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind ............ Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklärung des Bewerbers,
b) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,
c) ................. Blatt Unterschriftenlisten mit insgesamt ................................ Unterschriften 2),
d) ................ Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner de,s Kreiswahlvorschlags, soweit
das Wahlrecht nicht auf den Unterschriftenlisten bescheinigt ist 2),
e) der Nachweis, daß die Partei einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand hat,
sowie die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei oder eine Bescheinigung
des Landeswahlleiters, daß diese Nachweise erbracht sind 3),
f) Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung .der Mitglieder- oder Vertreterversamm-
lung nebst eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes 4),
g) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten
Vorstände vorliegt 5 ).
.. .................................................................. ,den ................................................ 19 ...... ..
[Unterschrift des zuständiqen Landesvorstandes der Partei 5)
Unterschriften von 3 Wahlberechtiqten 6)]
1) Bei Kreiswahlvorschlüqen, die nicht von Parteien einqereicht werden.
2) Bei Kreiswahlvorschläqen von Wählerqruppen (§ 21 Abs. 3 des Bundeswahlqesetzes) und von solchen Parteien, die im
Bundestaq oder in einem Landtaq seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten ver-
treten waren
3) Bei Kreiswahlvorschläqen von Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununter-
brochen mit mindestens fünf Abqeordneten vertreten waren.
4) Nur bei Kreiswahlvorschläqen von Parteien.
5) Kreiswahlvorschläqe von Parteien müssen von mindestens drei Mitqliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsit-
zenden oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keine einheitliche Landesorqanisation, so
müssen die Kreiswohlvorschläqe von den Vorständen sämtlicher oberster Parteiorqanisationen des Landes unterzeichnet
sein, oder es muß der Nochweis beiqefüqt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen
!Jeleiliqlen Vorslände vorlicqt.
6) Bei Kreiswahlvorschläqen von Wählerqruppen haben die ersten drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreis-
wahlvofäch!aq selbsl zu leisl•en.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 469
Anlage 7
(Zu§ 30)
Blatt ................................................
Gültig sind nur leserliche Unterschriften,
die die Unterzeichner persöi:ilich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
.................................................................... ,den ................................................ 19 ...... ..
Der Kreiswahlleiter
Unterschriftenliste
für die Bundestagswahl am ............................................................................................................ 19 ...... ..
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der ........................................................
(Name der Partei oder Kennwort der Wählergruppe)
in dem
(Familienname, Rufname, Wohnort)
als Bewerber im Wahlkreis ........................................................................................................................................................................................ .
(Nr. und Name)
benannt ist.
Lfd. Leserliche persönliche und Familienname Geburtstag Wohnort, Straße und Hausnummer
Nr.1) handschriftliche Unterschrift 1 1
(Rufname 2), Familienname)
in Blockschrift angeben
1
----
2
3
----
4
---
5
6
usw.
Bescheinigung des Wahlrechts 3)
Die unter Nr ........ .,............................................................................................................................................................................................................
dieser Unterschriftenliste aufgeführten ........................ Unterzeichner sind Deutsche iin Sinne des Artikels 116
(Zahl)
Abs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder vom Wahlrecht
ausgeschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes) .
..................................................................... ,den ................................................ 19 ...... ..
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen,
2) Der Rufname muß ausgeschrieben werden.
3) Die Bescheinigung wird auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 8
(Zu § 30)
Gemeinde ..
Kreis
Wahlkreis .......................................................................... .
Land
Bescheinigung des Wahlrechts 1 )
für die Bundestagswahl am .............................................................................. ..
I Ierr /Frau/ Fräulein ................................................................................................................ , geb am
(Ruf- und Familienname)
wohnlrnft in ................. .. .. ........................................... , .................................................................................... Straße Nr ................. ,
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und hat am Wahltag seit min-
destens 3 Monaten seinen/ ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des
Bundeswahlgesetzes). Er/Sie ist weder vom Wahlrecht ausgeschlossen(§ 13 des Bundeswahlgesetzes),
noch ruht sein/ ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes).
........,. ........................................................... ,den ........ . .......... 19 ....... .
Die Gemeindebehörde
(Dicnstsicqel)
1) Die Beschciniqunq kann auf die Unterschriftenliste gesetzt werden.
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 471
Anlage 9
(Zu§ 30)
t.ustimmungserklärung
Ich stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der ....................................................................
(Bezeichnung der Partei oder Kennwort der Wählergruppe)
für die Bundestagswahl am ........................................................................................ 19 .....-
im Wahlkreis ................................................................................................................................... zu.
(Nr. und Name)
Ich versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Be-
werber gegeben habe.
Ich bin auf der Landesliste der ............................................................................................................................................................................
(Name der Partei)
im Lande ............................................................................................................. :.............................................. als Bewerber vorgeschlagen.
(Name des Landes)
.................................................................... , den ................................................. 19........
(Unterschrift: Ru!- und Familienname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 10
(Zu § 30)
Gemeinde ................................................................................................................... .
Kreis ................................................................................................................................ .
Wahlkreis
Land ........................................................................................:...................................... .
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Bundestagswahl am ......................................... '. .............................................. 19 ....... .
Herr/ Frau/ Fri.i.ulein ............... , geb. am ............................................................... .
(Ruf- und Familienname)
in .... ......................................................................... , Beruf oder Stand ........................................................................ ,
Wohnort ............................................................................. , Wohnung .................................................................................................. ..
ist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
gesc~tzes und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) .
.................................................................... ,den ................................................ 19 ...... ..
(Dienstsieqel)
Die Gemeindebehörde
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 473
Anlage 11
(Zu § 30)
.................................................................... , den .......................................;........ 19 ...... ..
Niederschrift
über die Mitglieder - Vertreterversammlung 1 ) für die Aufstellung des Bewerbers der .................................. ..
(Name der Partei)
für den Wahlkreis .............................................................................................................................................................................................................. ..
(Nr und Name)
zur Bundestagswahl an1 ....................................................................................................... 19 ....... ..
D .......................................................................................... ,.......................................................................................................................................................
(Einberufende Parteistelle)
hatte arn ........................................................................................ durch .......................................................................................................................... ..
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 1 )
die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis gewählten Vertreter 1)
auf heute ........................................ Uhr nach ........................................................................................................................ zur Aufstellung
(Ort und Versammlungsraum)
eines Wahlkreisbewerbers einberufen.
Erschienen waren ..................................... .. stimmberechtigte Mitglieder 1) 2)
(Zahl)
Vertreter 1 ) 2 )
Die Versammlung wurde geleitet von
(Ruf- und Familienname)
Schriftführer war
(Ruf- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom ....................... .
.............................. ...................................... bis .............................................................................................. ..
für die bevorstehende Bundestagswahl 1 ),
allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden sind 1 ),
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,
festgestellt worden ist 1 ),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die
Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben
hat, angezweifelt wird 1),
3. daß nach der Parteisatzung 1)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1 )
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber gewählt ist, wer 3 )
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teil-
nehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu
vermerken hat.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1. ..
2 ........................................................................................................................................................................................................................................................
3 ................................ .
(Familienname, Rufname, Wohnort)
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberech-
tigte Teilnehmer erhielt einen StimmzetteL Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den von ihnen
gewünschten Bewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
1) Nichtzutreffemles streichen.
2) Es ern pfiehlt sich eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und \Vohnort der Teilnehmer her-
vorqcbcn.
3) Wahlvcrfuhrcn (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Nilch Schluß der Stimmc1buc1be wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:
1. ............................................... Stimmen
2. .. .............................................. Stimmen
3. ······································ .. ··· ....... ························· ............................................................................... . ................................................ Stimmen
(F<1miliennamen de,r Bewerber)
Stimmenthaltungen
Ungültige Stimmen
zusammen ....-............................................
Hiernach hatte ...................................................................................................................................... - keiner der Vorgeschlagenen 1 )
(Name des erfolqreichen Bewerbers)
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
In einem 2. Wahlgang 2) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1. .. .................................................................................... .
2.
(Familiennamen der Bewerber)
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. .. ................................................................ ·················· ... ················· .. ········ .. ,·.····· .............................. ................................................ Stimmen
2 . ..................................... . ................................................ Stimmen
(Fdlnilienrldmen de.r Bewerber)
Stimmenthaltungen
Ungültige Stimmen
zusammen
Hiernach ist als Bewerber gewählt: ........... ..
(Ruf- und Familienname, Wohnort)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 1 ) - erhoben, aber von der Versammlung
zurückgewiesen. 1)
Die Versammlung beauftragte
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung über die Aufstellung des Bewerbers in geheimer
Abstimmung abzugeben.
Der Versammlungsleiter Der Schriftführer
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Wenn nach dem Wahlverfahren vorqesehen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 475
Anlage 12
(Zu § 30)
Eidesstattliche Versicherung
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises
(Nr. und Name)
an Eides Statt, daß die Mitglieder - Vertreterversammlung
der im Wahlkreis am ............................................................................ 19 ........
(Name der Partei)
in ............................................................................................................................................ in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
(Ort)
(Ruf- und Familienname, Wohnort)
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der Partei zur Bundestagswahl
am ...................................................................................... .. 19 ........ im Wahlkreis
(Nr. und Name)
zu benennen.
.. .................................................................. ,den ................................................ 19...... ..
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 13
{Zu § 32)
Wahlkreis .................................................................................................................. ..
Land
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge
.................................................................... , den ................................................ 19 ...... ..
I. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl am ...................................... ..
19 ........ im Wahlkreis
(Nr. und Name)
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der
Kreiswahlausschuß zusammen. Es waren erschienen:
1. ································· ...................................................................... als Vorsitzender
2 ................................................................................................................. als Stellvertreter
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. .. ....... als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
(l„<11nilienn<1me, Rufname, Wohnort)
Ferner w,nen zugezogen:
als Schriftführer
als Hilfskraft
Der Vorsitzende eröffnE~te um .......... .......................... die Sitzung damit, daß er die Beisitzer
und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Handschlag ver-
pfl ich tele. Er stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 der Bundeswahl-
orcln ung öffentlich bekanntgemacht und die Vertrauensmänner aller eingereichten Kreiswahl-
vorschlüge schriftlich - fernmündlich - geladen worden sind.
II. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:
1. eingegangen am 19 ....... . ............ Uhr
2. eingegangen am 19 ...... .. ............ Uhr
3. eingegangen am 19 ....... . ............ Uhr
usw.
Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
III. An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt,
daß kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist -
sind:
1. .. ..................... . eingegangen am 19 ........ .. .......... Uhr
2. eingegangen am 19 ...... .. ............ Uhr
Der Kreiswahlausschuß wies diese Kreiswahlvorschläge durch Beschluß zurück.
IV. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Kreiswahlvor-
schlug und Art des Mangels angeben):
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 477
V. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvor~
schläge zurückzuweisen:
........................................................................................................................................................................................................................., .......................
,
VI. Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:
Kreiswahl vorschlag Bewerber Partei oder Kennwort
(Familienname, Rufname)
(Beruf oder Stand)
(Geburtstaq, Geburtsort)
(Wohnort)
(Straße, Hausnummer)
usw.
VII. Der Kreiswahlausschuß beschloß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gab die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzung war öffentlich.
VIII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem
Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Die Beisitzer
1. .. ......................................................................................................
Lkr Kreisw<1hlleiter
2 . ........................................................................................................
3 .........................................................................................................
Der Schriftführer
4. ........................................................................................................
5 . ........................................................................................................
6 . ........................................................................................................
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 14
(Zu § 35)
An den
Herrn Landeswahlleiter
in
Landesliste
der
(Name der Partei) (Kurzbezeichnunq)
für die Bundestugswahl am ............................................................... 19 ........ für das Land
(Name des Landes)
1. Auf Grund der §§ 19 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 35 der Bundeswahlordnung werden als
Bewerber vorgeschlagen:
Lfd. Wohnort
Nr. F,11nilicn- und Rufname Beruf oder Stand Geburtstaq, Geburtsort und Wohnung
usw
2. Vertrauensmann für die Landesliste ist ............................................................... .
(Familienname, Rufname)
[Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
Stellvertreter ist
[f'amiliennamc, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
3. Der Landesliste sind ................ Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklärungen der Bewerber,
b) ........ Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,
c) Blatt Unterschriftenlisten mit insgesamt ................................ Unterschriften 1),
d) Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner der Landesliste,
soweit das Wahlrecht nicht auf der Unterschriftenliste bescheinigt ist1),
e) der Nachweis, daß die Partei einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand hat,
sowie das schriftliche Programm und die schriftliche Satzung der Partei1),
f) Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm-
lungen nebst eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),
g) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 2) •
.................................................................... ,den ................................................ 19 ....... .
(Unterschrift des zuständigen Landesvorstandes der Partei) 2)
1) Bei Landeslisten der Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit
mindestens 5 Ahqeordneten vertreten waren.
2) Die Landesliste muß von mindestens 3 Mitqliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keine einheitlich8 Landesorganisation, so muß die
Landesliste von den Vorständen sämtlicher oberster Parteiorqanisationen des Landes unterzeichnet sein. Die Unterschrif-
ten des einreichenden Vorstandes qenüqen, wenn dieser innerhalb der Einreichunqsfrist eine entsprechende schriftliche
Vollmacht der amlcren beteiliqten Vorstände beibrinqt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 479
Anlage 15
(Zu § 35)
Blatt ............................... .
Gültig sind nur leserliche Unterschriften,
die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
.................................................................... ,den ................................................ 19 ...... ..
Der Landeswahlleiter
Unterschriftenliste
für die Bundestagswahl am ........................................................................................ 19 ...... ..
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der ................................................................. .
(Name der Partei)
für die Landeslistenwahl in
(Name des Landes)
mit den ersten fünf Bewerbern
Lfd.
Leser] iche, persönliche und
handschrillliche Unterschrift
Familienname Geburtstaq I Wohnort, Straße und Hausnummer
Nr.1)
(Rufname 2), Pamilienname)
in Blockschrift anqeben
---------- -·----·- - - - - - - - 1 - - - - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - -
------ --- - - - - - - - - - - - - - · - - - - - 1 - - - - - - - - - 1 - - - - - - 1 1 - - - - - - - - - - - - - - -
6
usw.
Bescheinigung des Wahlrechts 3 )
Die unter Nr. .. ................................................................................................................................................................................................................ .
dieser Unterschriftenliste aufgeführten ........................ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Ar-
(Zahl)
tikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder
vom Wahlrecht ausgeschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des
Bundeswahlgesetzes).
.................................................................... ,den ................................................ 19 ...... ..
Die Gemeindebehörde
(Dienstsieqel)
1) Die forllaufcnde Numcrierunq ha.t auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
2) Der Rufname muß ausqeschrieben werden.
3) Die Beschciniqung wird auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 16
(Zu § 35)
Zustimm ungserklärung
Ich stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste der .............................................................................. .
(Name der Partei)
für das Land ............ . ................................................. zur Bundestagswahl am ...................................................... 19 ........ zu.
(Name des Landes)
Ich versichere, daß ich für keine andere Landesliste des Wahlgebiets meine Zustimmung zur
Benennung als Bewerber gegeben habe.
Ich bin im Kreiswahlvorschlag der
(Name der Partei)
für den Wahlkreis ................................. . .............................. als Bewerber vorgeschlagen
(Nr. und Name)
........... , den ........................ 19 .....
(Unterschrift: Ruf- und Familienname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 481
Anlage 17
(Zu § 35)
.................................................................... ,den ................................................ 19........
Niederschrift
über die Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
der ............................................................................................................................................
(Name der Partei)
für das Land ................................................................................................................... .
(Name des Landes)
zur Bundestagswahl am ....................................... .. ............. 19................
D
(einberufende Parteistelle l
hat am durch
(Form der Einladunq}
die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Lande gewählten Vertreter auf heute,
Uhr nach .................................................. .
(Ort, Versammlunqsraum)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.
Erschienen waren .............................. stimmberechtigte Vertreter 1).
(Zahl)
Die Ve,rsammlung wurde geleitet von ............................................................................................................................................................ .
/Ruf- und Familienname)
Schriftführer war
(Ruf- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in der Zeit vom ..................... . 19 ........... bis ... . . ............................... 19........... .
von den Mitgliedern der Partei im Land
für die bevorstehende Bundestagswahl 2),
allgemein für bevorstehende Wahlen 2 ) gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,
festgestellt worden ist 2),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die
Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben
hat, angezweifelt wird 2),
3. daß nach der Parteisatzung 2)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2)
als Bewerber gewählt ist, wer 3 )
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teil-
nehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewer-
ber(s) zu vermerken hat.
t) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer her-
vorqchcn.
2j N ichtzu lrelf cndes streichen.
a) Wahlvcrfilhren (z.B. cinfoche oder absolute Mehrheit) anqeben.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Die Wahl der Bewerber und die Feststellung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt,
daß über die Bewerber
1. Nr. einzeln
2. Nr. gemeinsam
mit verdecklen Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmungen wurden einheitliche
Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die
Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf
dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen
aus~Jezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis verkündet. Die einzelnen Wahl-
gänge ergaben, daß für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufge-
stPllt sind 1 ):
1........ ·············· .......................................................................................................................................................................................................... .
2.
(Familienname, Rufname, Wohnort)
3. usw.
Einwendungen qegen das Wahlergebnis wurden - nicht 2) - erhoben, aber von der Versammlung
zurückgewiesen 2 ).
Die Versammlunq beauftragte ...................................................................................................................................... .
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung darüber, daß die Bewerber in geheimer Abstim-
mung aufgestellt worden sind, abzugeben.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Unterschrift: Ruf- und Familienname) (Unterschrift: Ruf- und Familienname)
1) Die Bewerber können in einer Anlage aufgeführt werden.
2) Nichtzutreffendes slreichen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 483
Anlage 18
(Zu § 35)
Eidesstattliche Versicherung
Wir verisichern dem Landeswahlleiter des Landes .......................................................................................................................... ..
(Name des Landes)
an Eides Statt, daß die Vertreterversammlung
der ........ . ...................................... am ............................................................... 19 ........
(Name der Pdrtei)
die Landesliste zur Bundestagswahl am ......................... . .. ............................................................... 19 ....... .
für das Land ............................................................ .
(Name des Landes)
in geheimer Abstimmung aufgestellt hat.
...................................................... ,den...... ..................................... 19 ........
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten
Teilnehmer
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 19
(Zu § 40)
An den
Herrn Bundeswahlleiter
in
Erklärung
über die Verbindung von Landeslisten der .......................................... .
(Name de,r Partei)
für die Bundestagswahl am .............................................. ..
Als Vertrauensmann für die Landesliste der ................... .
(Name de.r Partei)
für das Land .................................................................... erkläre ich gemäß §§ 7 und 30 des Bundeswahlgesetzes die
(Name des Landes)
Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der Parte,i
1.
2.
3.
4.
(Bezeichnunq der Landesliste) (Land)
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land .............................................................................................................. ,
daß ich als Vertrauensmann für die Landesliste der Partei in diesem Land benannt bin, liegt bei 1 ) .
.................................................................... ,den ................................................ 19 ....... .
(Ruf- und Familienname, Wohnort, Straße, Hausnummer
des Vertrauensmannes, Fernruf)
1) Nur bcizufüqcn, wenn nach der Einreichung der Landesliste ein anderer Vertrauensmann bestellt worden ist.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 485
Anlage 20
(Zu § 41)
Stimmzettel
für die Bundestagswahl im Wahlkreis Nr. 66 Köln I am .....................................................................
Jeder Wähler hat
eine eine
Erststimme und Zweitstimme
für die Wahl des Wahlkreisabgeordneten für die Wahl nach Landeslisten
0 0
1 Schmitz, Mathias Christlich 1 Christlich Demokratische
Werkmeister Demokratische Union
Köln,
Hohe Straße 30 Union
CDU
Minzenbadi., Frau Krings,
Lammerid1, Mewissen,
Küppers CDU
0 SPD 0
2 Kolvenbach, Sozialdemo- 2 Sozialdemokratische
Franz kratische Partei Partei Deutschlands
Gesdiäftsführer
Köln,
Aachener Straße 29
Deutsdi-SPD
lands
Schmitz, Frau Nolden,
Bitgenbadl, Walbröhl,
Palm
FDP 0 FDP 0
3 Dr. Jansen, Freie 3 Freie Demokratisc:be
Hildegard Demokratisdie Partei
Äu.tin Partei Meurer, Merten,
Köln-Mülheim, Nettekoven, Fräulein
Wiener Platz 15 Röttgen, Sdilösser
0
4 4 Deutsche
Zentrumspartei
Blohmer, Frau Kürten,
Ridlter, Blemig,
Baumgarten Zentrum
0 0
5 Kienel, Walter Gesamtdeutscher 5 Gesamtdeutscher
Kaufm. Angestellter Block/BHE Block/BHE
Köln, Peter, Frau Müller,
Breite Straße 10
GB/BBE Klein, Sdiau,
Heinridi GB/BBE
DP 0 DP 0
6 Palm, Jakob Deutsdi.e Partei 6 Deutsche Partei
Journalist Helfritz, ,Mehrmann,
Köln, Lambert, Wilke,
Neumarkt 25 Hüsgen
0
1 Linzbach, Josef Wähler ver- 1
Gesdiäf tsführer einigung Linzbadi
Köln,
Neumarkt 15
Parteilos
8 8
9 9
10 10
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 21
(Zu § 44)
·Wahlbekanntmadmng
1. Am ......................................·-······-········· ...................................... 19........
findet die
Wahl zum Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 1)
2. Die Gemeinde 2} bildet einen ,Yahlbezirk.
Der Wahlraum wird in der Schule eingerichtet.
Die Gemeinde 8} ist in folgende ............... -............... Wahlbezirke eingeteilt:
(Zahl)
Wahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P.
Wahlraum: Schule fö. der Hauptstraße
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P.
Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen•
Wahlbezirk 3: Teilort. N.
Wahlraum: Schule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4) ist in ................................ allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5)
(Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ....................................................... .
bis ·······-······-························"·"·········· zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum ange-
geben, in dem ~r Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wähler-
verzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mit-
zubringen. Die Wahlbenac:b.richtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält
beim Betreten des Wahlraumes Stimmzettel und Umsc:b.lag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält· jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder d~s Kennworts und rechts von dem Namen
jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Partei und die Namen
der ersten 5 Bewerber der zugelassenen Landeslisten und rechts von der Parteibezeic:b.nung
einen Kreis für die Kennzeic:b.nung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
daß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ma~t, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in den
Wahlumschlag gelegt werden. ·
4. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder-
mann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die i;iinen Wahlsc:b.ein haben, können an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahl-
sc:b.ein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtLic:b.en Stimmzettel
des Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag be-
schaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem WahlUII\schlag) und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spä-
testens am. Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auc:b. in der Dienststelle des
Kreiswahl.leiters abgeben. ·
•·················································· .............. ,den ................... . 19 ........
Die Gemeindebehörde
1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit ist di~ festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.
!) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in weniqe Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine qrößere Zahl von Wahlbezirk ~n einqeteilt sind.
~) Wenn Anstaltswahlbezirke qebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1957 487
Anlage 22
(Zu § 66)
Land ............................................................................................................................. .
Wahlkreis
Wahlbezirk
Zählliste
Erststimmen 1l
für die gültigen und ungültigen
Zweitstimmen 1 J
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................... . ............ 19 ....... .
2)
Bewerber 1 ) Bewerber 1 )
Ungültige Stimmen Landesliste 1 ) Landesliste 1 )
Partei: Partei:
2 3 4 5 6 7 8 9 10 2 3 4 5 6 7 8 9 10 2 3 4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 21 22 23'24 25 26 27 28 29 30
31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 31 32 33 34 3'5 36 37 38 39 40 31 32 33 34 35 36 ·37 383,940
41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 5041 42 43 44 45 46 47 48 49 50 5041 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50
usw. usw. usw.
1 Zusammen, 1 Zusammen, 1 Zusammen,
Die Zählliste ist der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.
.................................................................................. 19 ...... ..
(Untcrschrifl des Wahlvorstehers) (Unterschrift des Listenführers)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Die Spalten können auch waagerecht angeleg,t werden.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrg9-ng 1957, Teil I
Anlage 23
(Zu § 68)
Wahlbezirk Nr. 1 ) ...................... .
Gemeinde 1 ) ................................. .
Wahlkreis 1 ) .................................. .
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
am .......................................... .. 19 ...... ..
Die Meldung erstattet auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)
der Wahlvorsteher an die Geme,indebörde,
die Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
der Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter.
Kennziffer 2 )
C. Wahlberechtigte insgesamt (A + B)
D. Zahl der Wähler (= Zahl der abgegebenen Wahlumschläge)
E. Ungültige Erststimmen
F. Gültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Partei oder Kennwort Stimmenzahl
1.
2. ............. ................................. .
~
(usw. lt. Stimmzettel) Zusammen
Als gewählt gelten kann der Bewerber 8)
(Partei oder Kennwort)
G. Ungültige Zweitstimmen
H. Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste Stimmenzahl
1+
(Bezeichnunq der Landesliste)
2+ .................................................
(usw. lt. Stimmzettel) Zusammen
(Unterschrift)
1) Nid1lznlreffendcs streichen.
2) Nacl, A\Jsdrnitt X der Wc1hlnicdcrschrift (Anlaqe 24); siehe aud1 Zusammenstellunq Anlaqe 25.
:q Nn, in dPr Schn('li111eldunq des Kreiswahlleiters anqeben
Rei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
(lJ11l1,r,chrill des Meidenden) (Unterschrift des A ufnchmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 489
Anlage 24
(Zu § 69)
Gemeinde Wahlbezirk Nr·.....................................
Kreis
Wahlkreis
Land „
Wahlniederschriit
zur
Bundestagswahl am ....................... 19 ....... .
................................. , den ......................................... . ....... 19 ........
(Ort)
I. Zu der auf heute anberaumten Bundestagswahl
waren für den Wahlbezirk ........................................................................................... vom Wahlvorstand erschienen:
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
10. .. .... als Beisitzer
(Ruf- und Familiennamen)
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
1.
2.
3.
(Ruf- und Familiennamen)
II. Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-
vorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er
belehrte sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.
III. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
und leer war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel
in Verwahrung.
IV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, war(en) im Wahlraum
........ Wahlzelle(n) mit Tisch(en) aufgestellt, ein Nebenraum - ........ Nebenräume - hergerichtet,
der - die -- nur vom Wahlraum aus betretbar war - waren, und dessen - deren - Eingang
vom Wahltisch übersehen werden konnte.
V. Mit der Wahlhandlung wurde um ................ Uhr ................ Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimm-
abgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wj:i.hlerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nach-
träglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen
versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den. Vermerk „Wahlschein"
oder den Buchstaben „W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschluß-
bescheini9ung der Gemeindebehörde und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
VI. Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.
Als besondere Vorfälle waren zu verzeichnen:
(z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 52 Abs. 6 und 7 und des § 55 der
Bundeswahlordnung)
Ober die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. ............ bis Nr. ..
beigefügt.
VII. Von 18 Uhr 1) ab wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur
Stimmabgabe zugelassen.
Um ................ Uhr ................ Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlo·ssen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.
VIII. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Wahlumschläge wurden entnommen und unge-
öffnet gezählt.
Die Zählung ergab ................................ Wahlumschläge
(= Wähler-D-)
b) Daraufhin wurden die in der Wählerliste - Wahl-
kartei - eingetragenen Stimmabgabevermerke ge-
zählt. Die Zählung ergab .... Vermerke
c) Mit Wahlschein haben gewählt ............................... Personen (B)
b) + c) zusammen:
Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Wahlumschläge überein. - Die Gesamtzahl
b) + c) war um ................ größer - kleiner als die Zahl der Wahlumschläge. Die Verschiedenheit,
die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:
IX. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlumschläge Binzeln, entnahm ihnen die Stimmzettel und
übergab Stimmzettel und Wahlumschlag dem Wahlvorsteher. Gab weder der Wahlumschlag
noch der Stimmzettel zu Bedenken Anlaß, so las der Wahlvorsteher vor, für welchen Bewerber
die Erststimme und für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist, und ver-
teHte die Stimmzettel, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist, auf
die Beisitzer, die sie unter ihrer Aufsicht behielten. Ein Beisitzer sammelte die Stimmzettel,
auf denen nur die Zweitstimme abgegeben war. Wahlumschläge und Stimmzettel, die zu Be-
denken Anlaß gaben oder die leer abgegeben worden waren, übergab der Wahlvorsteher
einem Beisitzer, der sie sammelte und bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmen
unter seiner Aufsicht behielt; den beanstandeten Wahlumschlägen wurden die zugehörigen
Stimmzettel beigefügt.
Die Zählung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten in einem Zählgang. Nachdem der Wahlvor-
steher vorgelesen hatte, für welchen Bewerber die Erststimme und für welche Landesliste die
Zweitstimme abgegeben worden ist, verzeichnete der Listenführer die Stimme in der betref-
fenden Spalte der Zählliste und wiederholte den Aufruf laut. In gleicher Weise wurden die
zweifelsfrei ungültigen Stimmen verzeichnet.
Nachdem alle nicht beanstandeten Stimmzettel ausgezählt waren, entschied der Wahlvorstand
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel, die sich in be,anstandeten Wahl-
umschlägen befunden oder zu Bedenken Anlaß gegeben haben.
Dabei wurden:
a) für gültig erklärt Erststimmen
Zweitstimmen Kennziffer
b) für ungültig erklärt ................................ Erststimmen E
................................ Zweitstimmen G
(unter Hinzurechnung der leeren Wahlumschläge und Stimmzettel)
1) Im Falle des § 43 Abs. 2 der Bundeswahlordnung zu dem festqeset1:ten Zeitpunkt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 491
Der Wahlvorsteher gab die Entscheidungen jeweils bekannt und vermerkte auf der Rückseite
jedes der beanstandeten Stimmzettel, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder die
Zweitstimme für gültig oder für ungültig erklärt wurden. Die Stimmzettel wurden durchlaufend
numeriert und sind als Anlagen
a) Nr. 1 bis b) Nr. 1 bis ............................. . beigefügt.
Die für gültig oder für ungültig erklärten Stimmen wurden in der Zählliste ve.rzeichnet.
X. Wahlergebnis
Die Zahlenangaben für die Zeilen A 1, A2 und A sind der berichtigten Bescheinigung über den
Abschll!ß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen.
Personen Kennziffer 2 )
A 1 In das Wählerverzeichnis sind eingetragen Al
davon haben
A 2 den Sperrvermerk „ W" (Wahlschein) A2
A Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis (A 1 - A 2) A
B Mit Wahlschein haben gewählt (Ziffer VIII c) B
[Eingenommene Wahlscheine]
C Wahlberechtigte insgesamt (A + B) C
D Zahl der Wähler (= Zahl der abgegebenen Wahl-
umschli:i.ge - Ziffer VIII a -) D
Ergelmis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
E Ungültige Erst stimmen E
F Gültige Erst stimmen, F
Von den gültigen Erst stimmen entfielen auf
Erst-
Nr. Ruf- und Familienname der Bewerber, Partei stimmen
1. 1
2. 2
3. 3
4. 4
5. 5
6. 6
7. 7
8. 8
9. 9
10 ........ . 10
(laut Stimmzettel) Zusammen
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
G Ungültige Zweit stimmen G
H Gültige Zweit stimmen H
Von den gültigen Zweit stimmen entfielen auf
Zweit-
Nr. Bezeichnung der Landeslisten stimmen
1. 1+
2. 2+
3. 3+
4. 4+
5. s+
6. 6+
7. 7+
8. 8+
9. 9+
10. 10 +
(laut Stimmzettel) Zusammen
2) Wahlniederschrili()ll und Mcld(!Vorc.lrucke sind aufeinander abqcstimmt. Die einzelnen Wahlerqebnisses sind
in die Schnellmi'ldunq bei dc'.r,,cll1cn Kennziffer einzutraqen. mit der sie in der ,un,eue1s;u11 bezeichnet sind.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
XI. Die Zähl listen wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen
Nr. ............ bis Nr. ............ beigefügt.
XII. Dc1s Wahlergebnis (Ziffer X) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, so-
dann auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an ....................................................................................... .
übermittelt.
Anwesend waren während der Wahlhandlung mindestens immer 3 Mitglieder des Wahlvor-
standes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während
der Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, dem Stellvertreter, dem
Schriftführer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:
Der Wahlvorsteher Die Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle gekennzeichneten Stimmzettel, die nicht dieser
Niederschrift beigefügt sind, wie folgt verpackt:
1 Paket mit den gültigen Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern und
Sti~mzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
1 Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen, soweit sie nicht der Wahlniederschrift bei-
gefügt sind.
Jedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wird übergeben
1. diese Wahlniederschrift,
2. die versiegelten Pakete zusammen mit dem übrigen Wahlmaterial (Wahlumschläge, Wähler-
liste - Wahlkartei - Wahlurne mit Schloß und Schlüssel und die sonstigen Gegenstände).
Der Wahlvorsteher
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am .........................................................
................ Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Anlage 25 Gemeinde
(Zu § 73) Wahl zum Deutschen Bundestag
Kreis
am. ····-·· ........ ····-···· ...............................•
Wahlkreis ........................................ .
Land
Zusammenstellung
der endgültigen Ergebnisse der Wahl
In dem Wäh-
lerverz. ein- Wahlberechtigte Wahl des Wahlkreisabgeordneten Wahl nach den Landeslisten 1)
getr. Person.
davon rJl Erst- Von den gültigen Erststimmen Zweit- Von den gültigen Zweitstimmen
Wahlbezirk mit ·a stimmen entfielen auf den Bewerber stimmen entfielen auf die Landesliste z'."1
Lfd.
Nr. Sperr- {l
Gemeinde ver- '@ :-.. davon davon
Nr. Kreis merk (j.J
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1) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-, Landes- und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zweit-
stimmenzahlen aufzunehmen.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 26
(Zu § 73) Wahlkreis ....................................................................... .,...................... ..
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis
den ................................................ 19 ...... ..
I. Zur Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl am .............................................................................................. ..
im Wahlkreis ........................................................................................ trat heute, am ................................................................ 19........ ,
(Nr. und Name)
nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.
Es erschienen:
1. als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
(Familienname, Rufname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
als Hilfskraft
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Bundeswahlordnung
öffentlich bekanntgemacht worden.
II. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die Wahlniederschriften der ................ Wahlbezirke des
(Zahl)
Wahlkreises und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahl-
bezirken und Gemeinden. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvor-
stände zu folgenden - keinen - Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben: ...................................... ..
Der Kreiswahl ausschuß traf dazu folgende Entscheidungen: .......................................................................................... .
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke ergab folgende Gesamtergebnisse für den
Wahlkreis:
N) Zahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis
B Mit Wahlschein haben gewählt 2 )
C Zahl der Wahlberechtigten insgesamt
D Zahl der Wähler
1) Kennziffer nach der Zusammenstellunq der Anlaqe 25. ,
2) Nach den Wahlniederschriften für die Wahlbezirke und der Wahlnieder:schrift über die Feststellunq des
Erqebnisses der Briefwahl.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1957 495
E Ungültige Erststimmen
F Gültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Bewerber (Familienname) Partei (Kennwort) Erststimmen
2
3
(usw. laut Stimmzettel)
G Ungültige Zweitstimmen
II Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste Zweitstimmen
1+
2 1-
(Bezeichnunq der Landesliste)
3+
(usw. laut Stimmzettel)
Ni:tch der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift bei-
gefügte Zusammenstellung nach Wahlbezirken und Gemeinden vom Kreiswahlleiter, von den Bei-
sitzern und von dem Schriftführer unterschrieben.
III. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ........................................................................................... .
(Kreiswahlvorschlag Nr. ................ ) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis
gewählt ist.
Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ..................................................................................................... .
(Kreiswahlvorschlag Nr ................. ) und der Bewerber ................................................................ (Kreiswahlvorschlag
Nr. ................ ) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. Daraufhin zog der
Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber ..................................................................................... .
(Kreiswahlvorschlag Nr ................. ) fiel.
IV. Auf Grund der Wahl des parteilosen Bewerbers .................................................................................................................. .
wurden an Hand der von den Gemeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlnieder-
schriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Be-
werber abgegeben worden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben
worden sind. Der Kreiswahlausschuß stellte fest:
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
2
3
usw. (Bezeichnung der Landesliste)
V. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt. Die Verhandlung war
öffentlich. Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern
und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
1.
2.
3.
4.
Der Schriftführer 5. ·······························•·"·························"········•• .. ············"
6. ······················································································"
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
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