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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1957 Nr. 18
Tag Inhalt: Seite
2.5.57 Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren) . . . . . . 425
6.5.57 Vierte Verordnung zur Durchführung des Artsparergesetzes............................... 428
6.5.57 Sechsundsechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
Verordnung
zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes
(Heilverfahren).
Vom 2. Mai 1957.
Auf Grund des § 137 Abs. 5 des Bundesbeamten- c) die vom Arzt oder Zahnarzt schriftlich ver-
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) ordnete besonder~ Kost, soweit sie die
verordnet die Bundesregierung: Aufwendungen für Normalkost übersteigen.
(2) Die Auslagen nach Absatz 1 für die Inan-
spruchnahme von Personen, die nach § 19 des
Abschnitt I
Gesetzes vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
Allgemeines S. 221) zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt
sind, sind zu erstatten. Die Auslagen .nach Absatz 1
§ 1 für die Inanspruchnahme von Personen, die nach
Der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten dem Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939
auf Heilverfahren wird dadurch erfüllt, daß ihm die (Reichsgesetzbl. I S. 251) zur Ausübung der Heil-
notwendigen und angemessenen baren Auslagen kunde berechtigt sin_d, können erstattet werden.
erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das (3) Die Auslagen für eine Untersuchung, Be-
Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durch- obachtung und Begutachtung im unmittelbaren An-
führen läßt. schluß an den Dienstunfall werden auch dann erstat-
§ 2 tet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung
dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.
Der Verletzte ist verpflichtet, sich nach Weisung
der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, wenn
ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch be- § 4
obachten zu lassen. (1) Der Verletzte hat den Beginn einer Kranken-
hausbehandlung oder Heilanstaltspflege der Dienst-
behörde unverzüglich· anzuzeigen.
Abschnitt II
(2) Die Dienstbehörde kann die Notwendigkeit
Heilbehandlung einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-
§ 3 pflege durch ärztliches Gutachten feststellen lassen.
Hat sie auf Grund des Gutachtens entschieden, daß
(1) Auslagen werden erstattet für Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege
a) Untersuchung, Behandlung, Beobachtung, nicht notwendig ist, so werden die Auslagen hierfür
Beratung, Begutachtung und andere Maß- nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung
nahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt der Enlscheidung folgenden Tages erstattet.
oder Zahnarzt vorgenommen oder schrift- (3) Als Krankenhausbehandlung (Heilanstalts-
lich angeordnet sind, pflege) im Sinne dieserVerordnung gilt die Behand-
b) die bei den Maßnahmen nach Buchstabe a lung in öffentlichen und freien gemeinnützigen
verbrauchten und die auf schriftliche ärzt- Krankenanstalten sowie in privaten Krankenanstal-
liche oder zahnärztliche Verordnung be- ten, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzessio-
schafften Arznei- und anderen Heilmittel, niert sind. Die Behandlung in Genesungs- und
Stärkungsmittel. Verbandmittel, Artikel Erholungsheimen gilt auch dann nicht als Kranken-
zur Krankenpflege und ähnliche Mittel der hausbehandlung, wenn das Genesungs- oder Er-
Heilbehandlung, holungsheim mit einem Krankenhaus verbunden ist.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Bei Behandlung in öffentlichen und freien ge- (3) Die Erstattung der Auslagen für Badekuren
meinnützigen Krankenanstalten gelten die Auslagen richtet sich nadl § 4 Abs. 5.
als angemessen:
{4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
a) für die dritte Klasse bei den Beamten der die Auslagen für einen der Heilbehandlung dienen-
Besoldungsgruppen unter A 4, den Aufenthalt außerhalb Q.es Dienst- oder Wohn-
b) für die zweite Klasse bei den Beamten der ortes.
Besoldungsgruppen A 4 bis A 1 und B 10,
c) für die erste Klasse bei den Beamten der § 7
Besoldungsgruppen B 9 und höher. (1) Die Auslagen für Hilfsmittel (Körperersatz-
Hat der Zustand des Verletzten nach ärztlichem stücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) werr ·
Gutachten die Unterbringung in einer höheren als 9-en nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die
der nach Buchstabe a oder b zustehenden Klasse Beschaffung genehmigt hat. Die Hilfsmittel müssen
er~orderlich gemacht, so sind die Auslagen für die den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des
höhere Klasse zu erstatten. Der Verletzte bat der Vedetzten angepaßt sein.
Dienstbehörde die Einweisung in die höhe,re Klasse
(2) Als Auslagen für Hilfsmittel gelten auch
unverzüglich anzuzeigen.
die Auslagen für ihre Instandsetzung und ihren Er-
(5) Bei Behandlung in einer privaten Kranken- satz wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust
anstalt, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzes- nicht auf Mißbrauch, Vorsatz oder grober Fahrläs-
sioni,ert ist, werden die Auslagen bis zu dem Be- sigkeit des Verl€tzten beruht. Bei Erstattung der
trage erstattet, der nach Absatz 4 zu erstatten wäre, Auslagen für den Ersatz eines unbrauchbar gewor-
wenn der Verletzte in das der Krankenanstalt denen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert ange-
nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige rechnet werden.
Krankenhaus aufgenommen worden wäre. Weiter-
gehende Auslagen werden erstattet, soweit sie {3) Die Erstattung der Auslagen für Hilfsmittel
unvermeidbar waren. ! kann davon abhängig gemacht werden, daß der
1 Verletzte sie sich anpassen läßt oder sich einer
(6) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Kranken- Ausbildung unterzieht, um mit ihrem Gebrauch ver-
hausbehandlung (Heilanstaltspflege) während eines
traut zu werden.
dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland, so
ist über die Erstattung der baren Auslagen für diese (4) Blinden werden die Auslagen für die Be-
Behandlung unabhängig von den Vorschriften der schaffung und den Ersatz eines Führhundes erstat-
Absätze 3 bis 5 zu entscheiden. Im übrigen sind· tet; die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. Zum
Auslagen für eine Behandlung im Ausland nur bis Unterhalt des Hundes wird der Betrag gewährt, der
zu dem Betrage zu erstatten, der nach Absatz 4 zu ' nach dem Bundesversorgungsgesetz jeweils für den
erstatten wäre, wenn der Verletzte in ein öffent- gleichen Zweck vorgesehen ist. Wird ein Führhund
liches oder freies gemeinnütziges Krankenhaus am nicht gehalten, so werden die Auslagen für fremde
dienstlichen Wohnsitz aufgenommen worden wäre. Führung erstattet, sofern ein Führhund nicht ver-
wendet werden kann, andernfalls nur die Auslagen
bis zur Höhe des in Satz 2 genannten Betrages.
§ 5
Eine Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts- (5) Die §§ 1 bis 10 der Verordnung zur Durch-
pflege ist zur Sicherung des Heilerfolges insbeson- führung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
dere dann notwendig (§ 137 Abs. 2 Satz 2 des sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus
Gesetzes), wenn nach amtsärztlichem Gutachten dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
a) die Art der Verletzung eine Behandlung oder
Pflege verlangt, die auf andere Weise nicht
§ 8
möglich ist, oder
b) der Zustand oder das Verhalten des Verletzten (1) Die Auslagen für die Benutzung von Beförde-
eine Pflege oder eine fortgesetzte Beobachtung rungsmitteln werden erstattet, wenn die Benutzung
erfordert. aus Anlaß der Heilbehandlung notwendig war. Die
Höhe der zu erstattenden Auslagen richtet sich nach
§ 6
den Vorschriften über Fahrkostenentschädigung des
(1) Die Auslagen für eine Badekur werden nur Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Be-
erstattet, wenn die Dienstbehörde die Kur vor amten. Kosten für die Benutzung öffentlicher Ver-
Beginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt wer- kehrsmittel und sonstige Nebenkoste:n werden auch
den, wenn sie nach dem Gutachten eines Amtsarztes, dann ersetzt, wenn die Heilbehandlung am Wohn-
e:ines beamteten Arztes oder eines von der Dienst- ort des Verletzten durchgeführt wird.
behörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird Tage- und
Arztes zur Behebung oder Minderung der durch den
Ubernachtungsgeld nach dem Gesetz über die Reise-
Dienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden
kostenvergütung der Beamten gewährt. Während
notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine
einer stationären Behandlung oder Beobachtung in
andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.
einer Krankenanstalt oder während einer Badekur
(2) Ort, Zeit und Dauer der Kur bestimmt die entfällt die Zahlung von Tage- und Ubemachtungs-
Dienstbehörde auf Grund ärztlichen Gutachtens. geld.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1957 427
(3) War die Begleitung des Verletzten nach ärzt- (4) Zu den Auslagen für eine Pflegekraft gehören
lichem Gutachten erforderlich, so werden die Aus- auch die Fahrkosten, wenn eine geeignete Pflege-
lagen erstattet, die durch die Inanspruchnahme der kraft am Ort nicht zur Verfügung steht.
Begleitperson entstanden sind.
(5) Die e,rstattungsfähigen Beträge können mo-
(4) Die Auslagen für die Uberführung der Leiche natlich im voraus gezahlt werden. Mindestens alle
eines infolge Dienstunfalles Verstorbenen zur Woh- zwei Jahre nach Beginn der Pflege ist - in der
nung oder zum Wohnort werden erstattet. In be- Regel auf Grund eines ärztlichen Gutachtens - zu
sonderen Fällen können auch die Auslagen für die prüfen, ob eine Pflegekraft noch notwendig ist. Ist
Uberführung nach einem anderen Ort erstattet sie nicht mehr notwendig, sp ist die Erstattung mit
werden. Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat
§ 9
folgt, in dem dem Verletzten der Bescheid zugestellt
worden ist.
Einern früheren Beamten, der Heilverfahren erhält
(§§ 142, 143 des Gesetzes), kann ein Verdienstaus- (6) Der Verletzte ist verpflichtet, jede wesent-
fall, der durch eine Heilbehandlung entstanden ist, liche Änderung in den Verhältnissen, die für die
für ihre Dauer e rstattet werden. Der Erstattungsbe-
1
Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, der
trag und ein Unte,rhaltsbeitrag (§§ 142, 143 des Ge- Dienstbehörde unverzüglich anzuzeigen.
setzes) dürfen zusammen sechsundsechzigzweidrit-
tel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- § 12
bezüge nicht übersteigen. Ehrenbeamten (§ 177
(1) Der Zuschlag zum Unfallruhegehalt ist im
Abs. 2 des Gesetzes) kann ein Verdienstausfall nach
Rahmen des Höchstbetrages (§ 138 Abs. 2 des Ge-
billigem Ermessen erstattet werden.
setzes) unter Berücksichtigung der Regelungen des
§· 11 Abs. 1 bis 4 zu bemessen. Er wird vom Ersten
§ 10 des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt
Die Auslagen für eine Heilbehandlung werden ist; nach § 11 Abs. 5 für den gleichen Zeitraum ge-
in der Regel nach ihrem Abschluß erstattet; auf An- zahlte Beträge sind anzurechnen. § 11 Abs. 5 und 6
trag können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gilt sinngemäß.
gewährt werden. In geeigneten Fällen können mit (2) Der Zuschlag ist neu festzustellen, wenn sich
Zustimmung des Verletzten die Auslagen für eine die Verhältnisse, die für seine Feststellung maß-
Heilbehandlung durch eine jederzeit widenufliche gebend gewesen sind, wesentlich geändert haben.
laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten Eine Erhöhung des Zuschlages wird mit Beginn des
werden. Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt
worden ist, oder, wenn der Zuschlag auf Antrag
Abschnitt III erhöht wird, mit dem Ersten des Antragsmonats.
Eine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des
Erstattung der Pflegekosten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem
§ 11
der Bescheid zugestellt worden ist.
(3) Einern Verletzten, der einen Zuschlag erhält,
(1) Die Auslagen für eine angenommene notwen.;
können auf Antrag und frühestens vom Beginn des
dige Pflegekraft (§ 138 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes)
Antrngsmonats ·an statt des Zuschlages die Kosten
werden erstattet, wenn der Verletzte nach dem Gut-
einer angenommenen notwendigen Pflegekraft er-
achten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes
stattet werden. Ein für den gleichen Zeitraum ge-
oder eines von der Dienstbehörde allgemein oder
zahlter Zuschlag ist anzur~chnen.
im Einzelfall bezeichneten Arztes infolge des Dienst-
unfalles zu den Verrichtungen des täglichen Lebens
aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß für
seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person Abschnitt IV
in Anspruch genommen werden muß.
Kleider- und Wäscheverschleiß
(2) Als Pflegekraft gilt eine berufsmäßige oder
eine sonstige geeignete Pflegekraft. Als solche § 13
Pflegekräfte können in besonderen Fällen auch (1) Die durch die Folgen des Dienstunfalles ver-
Familienangehörige angesehen werden, namentlich ursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider-
dann, wenn sie, um die Pflege ausüben zu können, und Wäscheverschleiß (§ 137 Abs. 4 des Gesetzes)
einen Beruf aufgeben und dadurch einen Ausfall an sind unter entsprechender Anwendung des § 11 der
Arbeitseinkommen erleiden oder wenn sie durch· Ve·rordnung zur Durchführung des § 13 des Bundes-
die Pflege so in Anspruch genommen sind, daß eine versorg1:1ngsgesetzes zu ersetzen.
Hilfe für den Haushalt angenommen werden muß.
(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im voraus
(3) Bei Familienangehörigen, die einen Beruf auf- gezahlt. § 11 Abs. 5 Satz 2, 3 und § 12 Abs. 2 gelten
gegeben haben, werden die Auslagen nach Absatz 1 sinngemäß. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des
höchstens in Höhe des Ausfallew; an Arbeitseinkom- Pauschbefrages übersteigenden Aufwendungen (§ 11
men, bei Annahme einer Hilfe für den Haushalt Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 13
höchstens in Höhe der Aufwendungen für diese er- des Bundesversorgungsgesetzes) werden jeweils für
stattet. das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abschnitt V § 16
Schlu ßvorschriften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
§ 14 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. -i S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
Soweit in dieser Verordnung ein ärztliches Gut-
beamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetz-
achten vorgesehen ist, kann auch das Gutachten
blatt I S. 551) auch im Land Berlin.
eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines
von der Dienstbehörde allgemein oder im Einzel-
fall bezeichneten Arztes gefordert werden. Entspre- § 17
chendes gilt für die ärztliche Untersuchung nach § 2.
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 15
Die Zuständigkeit der Dienstbehörden nach dieser § 18
Verordnung richtet sich nach § 155 Abs. 1 des Ge-
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
setzes, bei bundesunmittelbaren Körperschaften,
1. April 1957 in Kraft.
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes,
die Behörden nicht besitzen, nach § 155 Abs. 1 in (2) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
Verbindung mit § 187 Abs. 2 des Gesetzes. ordnung bewendet es bei den gew~hrten Leistungen.
Bonn, den 2. Mai 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Füt den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes (4. ASpG-DV).
Vom 6. Mai 1957.
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 4 Abs. 7, des § 9 bar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen
Abs. 1, des § 17, des § 27 Abs. 2 und des § 31 des Zwecken dienten (Gläubiger), werden als Gläubiger
Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetz- aus Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes
blatt I S. -495) in der Fassung des Vierten Gesetzes natürlichen Personen nach näherer Maßgabe der
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom folgenden Vorschriften gleichgestellt. Für die An-
12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) verordnet die wendung des Satzes 1 sind die Begriffsbestimmun-
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: gen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes
und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. De-
zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maßgebend.
Erster Abschnitt Auf Körperschaften, die Versicherungsgeschäfte im
Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben,
Sozialfonds sowie auf Träger der Sozialversicherung und auf
Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen
§ 1 Dienstes findet Satz 1 keine Anwendung.
Grundsatzregelung
(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt
(1) Körperschaflen, Personenvereinigungen, An- sich auf Altsparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3
stalten und Vermögensmassen, die im Zeitpunkt der für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung
Einführung der Deulschen .Mark nach ihrer $atzung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsäch- waren. Als Versorgung gilt die Alters- und Invali-
lichen Geschäftsführung ausschließlich und u.nmittel- denversorgung für einen bestimmten Kreis natür-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1957 429
licher Personen einschließlich der Versorgung der 2. Waren aus dem Vermögen des Gläubigers
Witwen und Waisen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 neben der Durchführung anderer Aufgaben
bleiben unberührt. Als Unterstützung gilt die Sorge auch die Aufwendungen zur Versorgung eines
für bedürftige oder minderbemittelte Personen. bestimmten Personenkreises zu bestreiten,
können zu dem Vermögen gehörige, nicht im
§ 2 Sinne der Nummer 1 abgrenzbare Altsparan-
Bindung der Altsparanlagen lagen auf Antrag bis zur Höhe einer nach ver-
sicherungsmathematischen Grundsätzen zu er-
(1) Als für die begünstigten Zwecke gebunden
mittelnden Rückstellung als für Zwecke der
gilt das Vermögen des Gläubigers dann, wenn es
Versorgung natürlicher Personen gebunden an-
im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark
erkannt werden; der Berechnug der Rückstel-
nach der Satzung oder der Verfassung oder einer
lung ist eine von der Vollendung des 65. Le-
sonst getroffenen verbindlichen Regelung für diese
Zwecke zu verwenden war. bensjahres ab oder im Falle der Erwerbsun-
fähigkeit zu gewährende jährliche Rente im
(2) Zugunsten der Einrichtungen der Wohlfahrts- Betrag von 1800 Reichsmark zugunsten des nach
pflege. im Sinne des § 8 der Gemeinnützigkeitsver- den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einführung
ordnung wird vermutet, daß ihr Vermögen in vollem der Deutschen Mark in die Versorgung ein-
Urpfang für die begünstigten Zwecke gebunden war. bezogenen Personenkreises zugrunde zu legen.
Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
(Centralausschuß für die Innere Mission der Deut- 3. Waren aus dem Vermögen des Gläubigers
schen Evangelischen Kirche einschließlich des Hilfs- neben der Durchführung anderer Aufgaben
werks der Evanglischen Kirchen in Deutschland, auch die Aufwendungen zur Unterstützung
Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Paritäti- natürlicher Personen zu bestreiten, können zu
scher Wohlfahrtsverband e. V., Deutsch~s Rotes dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne der
Kr~uz, Arbeiterwohlfahrt Hauptausschuß e. V., Zen- Nummer 1 abgrenzbare Altsparanlagen auf
tralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.), Antrag bis zur Höhe des zwanzigfachen Jahres-
der Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen, betrags der in den Jahren 1937 bis 1939 oder,
der Deutsche Blindenverband e. V. und der Bund der wenn hierüber Unterlagen nicht mehr zur Ver-
Kriegsblinden Deutschlands e. V., ihre Untergliede- fügung stehen, in den letzten fünf Jahren vor
rungen und angeschlossenen Einrichtungen und An- dem Währungsstichtag durchschnittlich für die
stalten gelten als Einrichtungen der Wohlfahrtspfleg1e Unterstützung natürlicher Personen aufgewen-
im Sinne des Satzes 1. deten Beträge als für Zwecke der Unterstützung
natürlicher Personen gebunden anerkannt wer-
(3) Die Vermutung des Absatzes 2 wird nicht
den.
dadurch ausgeschlossen, daß aus dem Vermögen der
Unterhalt und die Versorgung der zur Durchführung § 4
der satzungsmäßigen oder verfassungsmäßigen Verfahren
Zwecke tätigen Personen zu bestreiten waren. in Fällen des § 4 Abs. 7 des Gesetzes
(4) Das Vermögen von Pfründenstiftungen und (1) Die Entschädigungsanträge in den Fällen des
gleichartigen Einrichtungen gilt als für die begünstig- § 4 Abs. 7 des Gesetzes werden von den in § 14
ten '.?wecke gebunden. Entsprechendes gilt für das Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Instituten entge-
Vermögen von Stiftungen, Legaten und ähnlichen gengenommen. Uber die Anträge entscheidet aus-
Vermögensmassen, sofern diese überwiegend dazu schließlich das vom Leiter des Landesausgleichs-
bestimmt waren, Hilfe in Fällen der Not zu ermög- amts mit Zustimmung des Präsidenten des Bundes-
lichen. ausgleichsamts bestimmte Ausgleichsamt. Hat der
(5) Kann die Bindung der Altsparanlage nicht für Antragsteller Niederlassungen in mehreren Ländern,
den Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark ist für diese Regelung der Leiter des Landesaus-
nachgewiesen werden, wird hierdurch die Anßrken- gleichsamts zuständig, in dessen Bereich der Antrag-
nung des Entschädigungsanspruchs dann nicht aus- steller seinen Sitz hat.
geschlossen, wenn eine entsprechende Bindung vor (2) § 6 Satz 2 zweiter Halbsatz der Zweiten Ver-
und nach diesem Zeitpunkt bestanden hat und die ordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes
Unterbrechung durch die Auswirkungen der national- (2. ASpG-DV) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
sozialistischen Staatsführung oder durch die beson- S. 190) wird aufgehoben.
deren Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit
begründet war. § 5
§ 3
Verfahren
Abgrenzung in Fällen des § 4 Abs. 6 des Gesetzes
bei verschiedener Zweckbindung des Vermögens
Die Entschädigungsanträge de-r Versorgungskas-
Diente das Vermögen des Gläubigers im Zeit- sen im Sinne des § 4 Abs. 6 des Gesetzes werden
punkt der Einführung der Deutschen Mark nur teil- von den nach·§ 14 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen
weise den begünstigten Zwecken, gilt folgendes: Instituten entgegengenommen und bearbeitet. Der
1. Waren bestimmte Altspara~lagen des Gläubi- Bescheid kann erst ergehen, wenn eine Stellung-
gers abgrenzbar für die in § 1 Abs. 2 bezeich- nahme des zuständigen Ausgleichsamts über die
neten Zwecke festgelegt, gelten sie als für Entschädigungsberechtigung des Antragstellers vor-
diese Zwecke gebunden. liegt; das zuständige Ausgleichsamt wird mit Zu-
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
stimmung des Präsidenten des Bundesausgleichs- gegen, sofern die Spareinlage in der Zeit zwischen
amts von dem Leiter des Landesausgleichsamts, in dem 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Ein-
dessen Bereich sich der Sitz der Versorgungskasse führung der Deutschen Mark begründet war
befindet, bestimmt. 1. bei einem Geldinstitut, das seinen Sitz in einem
Vertreibungsgebiet hat und das auf Grund der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung
Zweiter Abschnitt
zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt
Sonstige Vorschriften ist,
2. bei einer Berliner Niederlassung eines Kredit-
§ 6
instituts,
Ergänzung der Anlage 2 des Gesetzes 3. bei einem der in Anlage 3 dieser Verordnung
Die Anlage 2 d~s Gesetzes wird um die Industrie- aufgeführten Geldinstitute.
obligationen und verwandten Schuldverschreibun-
gen nach Anlage 1 dieser Verordnung ergänzt.
Dritter Abschnitt
§ 1 Schlußvorschriften
Ergänzung § 9
des Verzeichnisses der Umtauschemissionen Anwendung in Berlin (West)
Die Anlage zur Ersten Verordnung zur Durchfüh- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
rung des Altsparergesetzes (1. ASpG-DV) vom 6. No- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
vember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1512) - Ver- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparer-
zeichnis der Umtauschemissionen - wird um die gesetzes auch in Berlin (West).
Wertpapierart nach Anlage 2 dieser Verordnung
ergänzt.
f 10
§ 8 Geltung im Saarland
Sondervorschriften Diese V~rordnung gilt nicht im Saarland.
für aus dem Vertreibungsgebiet verlagerte
und für kriegsgeschädigte Geldinstitute
§ 11
Kann der Nachweis, daß eine Spareinlage schon
Inkrafttreten
bei Beginn des 1. Januar 1940 bestanden hat, dem
Grunde nach nicht mehr geführt werden, steht dies Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ihrer Anerkennung als Altsparanlage nicht ent- kündung in Kraft. .
Bonn, den 6. Mai 1957.
Der Stellvertreter des Bund•eskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1957 431
Anlage 1
(zu § 6 der Verordnung)
Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden
sind: ·
Deutsch-Atlantische Telegraphengesellschaft, ~erlin
Dörentruper Sand- und Thonwerke GmbH, Dörentrup/Lippe
Ernst Heinkel A.G., Stuttgart.
Anlage 2
(zu § 7 der Verordnung)
Umtauschemissionen
Private Hypothekenbanken
Sächsische Bodencreditanstalt, Berlin (früher Dresden)
4 0/o Kommunal-Schuldverschreibungen (Komm. Obl.) Reihe 8 Kenn-Nummer 25 337.
Anlage 3
(zu § 8 Nr. 3 der Verordnung)
Kriegsgeschädigte Geldinstitute
A. Gewerbliche Kreditgenossenschaften
1. Reichsbahn-Spar- und Darlehenskasse Berline. G. m. b. H., Berlin (Altbank)
2. Bremische Volksbank e. G. m. b. H., Bremen
3. Volksbank Brötzingen e. G. m. b. H., Brötzingen
(Bestand übernommen von der Volksbank Pforzheim)
4. Volksban~ Bruchsal e. G. m. b. H., Bruchsal
5. Volksbank Crailsheim e. G. m. b: H., Crailsheim
6. Eisenbahn-Spar- und Darlehenskasse Essen e. G. m. b. H., Essen
7. Volksbank Essen e. G. m. b. H., Essen-Altenessen
8. Feuerbacher Volksbank e. G. m. b. H., Feuerbach, b/Stuttgart
9. Südwestdeutsche Beamtenbank e. G. m. b. H., Frankfurt (Main)
10. Volksbank Germersheim e. G. m. b. H., Germersheim
11. Stellinger Volksbank e. G. m. b. H., Hamburg-Stellingen
12. Volksbank Hannover e. G. m. b. H., Hannover
13. Heilbronner Bankverein m. b. H., Heilbronn
14. Volksbank Hildesheim e. G. m. b. H., Hildesheim
15. Spar- und Vorschußverein St. Johannis, Nürnberg
(Bestand übernommen von der Volksbank Nürnb~rg e. G. m. b. H.)
16. Landesbank für Haus- und Grundbesitz, Karlsruhe
(Bestand übernommen von der Volksbank Karlsruhe e. G. m. b. H.)
17. Münchner Bank e. G. m. b. H., München
18. Volksbank Nabburg e. G. m. b. H., Nabburg
19. Landesbank für Haus- und Grundbesitze. G. m. b. H., Pforzheim
(Bestand übernommen von der Volksbank Pforzheim e. G. m. b. H.)
20. Volksbank Reutlingen e. G. m. b. H., Reutlingen
21. Volksbank Winsen e. G. m. b. H., Winsen/Aller
22. Volksbank Würselen e. G. m. b. H., Würselen
23. Volksbank Weißenburg/Bay. i. L., Weißenburg/Bay.
(Liquidator: Vereinigte Sparkassen des Landkreises Weißenburg)
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957,Teil I
B. Raiff eisen-Kreditgenossenschaften
1. Raiffeisenkasse Ainhofen e. G. m. u. H., Ainhofen/Obb., Post Weichs
2. Spar- und Darlehenskasse Altenbüren e. G. m. u. H., Altenbüren/Westf.
3. Raiffeisenkasse Auw e. G. m. u. H., Auw
4. Spar- und Darlehenskasse Berlichingen e. G. m. u. H., Berlichingen, Krs. Künzelsau
5. Spar- und Darlehnskasse Bibersfeld e. G. m. u. H., Bibersfeld, Krs. Schwäb. Hall
6. Spar- und Darlehnskassenverein Binscheid e. G. m. u. H., Binscheid
7. Raiffeisenkasse Bleialf e. G. m. u. H., Bleialf
8. Spar- und Darlehnskasse Blumenthal e. G. m. u. H., Blumenthal/Eifel, Krs. Schleiden
9. Raiffeisenkasse Brandseheid e. G. m. u. H., Brandseheid
10. Spar- und Darlehnskasse Brettheime. G. m. u. H., Krs. Crailsheim
11. Spar- und Kreditbank Bruchsal e. G. m. b. H., Bruchsal
12. Spar-, Bezugs- und Absatzgenossenschaft Bilchen e. G. m. u. H., Büchen/Lbg.
13. Raiffeisenkasse Burbach e. G. m. u. H., Burbach
14. Raiffeisenkasse Dasburg e. G. m. u. H., Dasburg
15. Raiffeisen-Spar- und Darlehnskasse Dörpen e. G. m. u. H., Dörpen, ü/Papenburg/Ems
16. Spar- und Darlehnskasse Ederen-Welz e. G. m. u. H., Ederen, Krs. Jülich
17. Spar- und Darlehnskasse Fornsbach e. G. m. u. H., Fornsbach, Krs. Backnang
18. Spar- und Kreditbank Freiburg e. G. m. b. H., Freiburg/Br.
19. Spar- und Darlehenskasse Friesoythe e. G. m. b. H., Friesoythe/Oldbg.
20. Spar- und Darlehnskasse Gögglingen e. G. m. u. H., Gögglingen, Krs. Ulm/Donau
21. Raiffeisenkasse Gondenbrett e. G. m. u. H., Gondenbrett
22. Raiffeisenkasse Hege e. G. m. u. H., Hege/Schw., Lkr. Lindau, Post Wasserburg a. B.
23. Raiffeisenkasse Hornbach e. G. m. u. H., Hornbach
24. Spar- und Darlehnskasse Hürtgen e. G. m. u. H., Hürtgen, Krs. Düren
25. Spar- und Darlehnskasse Hütten e. G. m. b. H., Hütten, Krs. Schwäb. Hall
26. Spar- und Darlehnskasse Jechtingen e. G. m. b. H., Jechtingen am Kaiserstuhl
27. Raiffeisenkasse Kail e. G. m. u. H., Kail
28. Schleswig-Holsteinische Landesgenossenschaftsbank e. G. m. b. H., Kiel
29. Spar- und Darlehnskasse Kuchen e. G. m. u. H., Kuchen, Krs. Göppingen
30. Raiffeisenkasse Lichtenborn e. G. m. u. H., Lichtenborn
31.. Spar- und Darlehnskasse Lienen e. G. m. u. H., Lienen/Westf.
32. Spar- und Darlehnskasse Löwenstein e. G. m. u. H., Löwenstein Krs. Heilbronn
33. Raiffeisenbank Marienbaum e. G. m. b. H., Marienbaum/Ndrh., Krs. Moers
34. Spar- und Kreditbank Mehlem e. G. m. u. H., Mehlem, Krs. Bonn
35. Spar- und Darlehnskasse Niedermarschacht e. G. m. b. H., Niedermarschacht,
üb. Winsen/Luhe
36. Spar- und Darlehnskasse Oberhundem e. G. m. u. H.; ·Oberhundem (Sauerland)
37. Spar- und Darlehnskasse Oberjettingen e. G. m. u. H., Oberjettingen, Krs. Böblingen
38. Spar- und Darlehnskasse Oberspeltach e. G. m. u. H., Oberspeltach, Krs. Crailsheim
39. Spar- und Darlehnskasse Oeffingen e. G. m. u. H., Oeffingen, Krs. Waiblingen
40. Raiffeisenkasse Olzenheim e. G. m. u. H., Olzenheim
1
41. Spar- und Kreditbank Pforzheim e. G. m. b. H., Pforzheim
42. Spar- und Darlehnskasse Pommoissel e. G. m. b. H .. Pommoissel, über Dahlenburg-Land
43. Raiffeisenbank Pressath e. G. m. u. H., Pressath/Opf., Lkr. Eschenbach
44. Spar- und Darlehnskasse Raesfeld e. G. m. u. H., Raesfeld/Westf.
45. Reeser Spar- und Kreditverein e. G. m. b. H., Rees, Krs. Rees
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1957 433·
46. Raiffeisenkasse Rhede e. G. m. b. H., Rhede, ü/Papenburg/Ems
47. Raiffeisenkasse Riedelberg e. G. m: u. H., Riedelberg
48. Pfarrei D'horner Spar- und Darlehnskasse e. G. m. u. H., Schlich, Krs. Düren
49. Spar- und Darlehnskasse Serres e. G. m. u. H., Serres, Krs. Vaihingen/Enz
50. Raiffeisenkasse Steine. G. m. b. H., Stein a. K. bei Mosbach
51. Spar- und Darlehnskasse Südlohn e. G. m. u. H., Südlohn/Westf.
52. Spar- und Darlehnskasse Tomerdingen e. G. m:, u. H., Tomerdingen, Krs. Ulm/Donau
53. Raiffeisenkasse Volkersbrunn e. G. m. u. H., Volkersbrunn/Ufr., Post Heimbuchenthal
54. Spar- und Darlehnskasse Vossenack e. G. m. u. H., Vossenack, Krs. Monschau
. ' .·
55. Raiffeisenbank Waldkirchen e. G. m. u.,H., Waldkirchen/Ndby., Lkr._Wolfstein
56. Geld- und Warengenossenschaft e. G. m. b. H., Wallerstädten, Krs. Groß-Gerau
57. Spar- und Darlehnskasse Walstedde e. G. m. u. H., Walstedde
· 58. Raiffeisenkasse WattweHer e. G. m. b. H., Wattweiler
59. Genossenschaftsbank Weil im Dorfe. G. m. b. H,, Stuttgart-Weil im Dorf
60. Spar~ und Darlehnskasse Weinsberge. G. m. u. H., Weinsberg, Krs. Heilbronn -
61. Spar- und Darlehnskasse Westernbödefeld e. G. m. u. H., West~rnbödefeld
62. Raiffeisenkasse Würzburg-Heidingsfeld e. G. m. u. H., Würzburg-Heidingsfeld/Ufr.
63. Spar- und Darlehnskasse Zorneding u. U. e. G, m. u. H., Zorneding/Obb., · Lkr. Ebersberg
C. Sparkassen
1
1. Stadtsparkasse Augsburg
a) Zweigstelle 10, Obstmarkt
b) Zweigstelle bei der Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg, Werk Augsburg
2. Fleckenkasse AG. Bad Bramstedt (vorm. Flecken Bramstedter Spar- und Darlehenskasse AG.)
(Bestand übernommen von der Sparkasse des Kreises Segeberg, Bad Segeberg)
3. Braunschweigische Staatsbank, Braunschweig
a) Zweigkasse Watenstedt
b) Zweigkasse Blankenburg (verlagert gern. 35. DVO/UG) einschließlich der bei der frühe-
ren Zweigkasse Halber-stadt geführten Konten
4. Städtische Sparkasse Coburg, Zw~igstelle Nürnberg
(Bestand übernommen von den Vereinigten Coburger Spar~assen, Coburg)
5. Kreissparkasse Crailsneim, Ha'!ptstelle
6. L. Griff & Co., Donauwörth ,
(Bestand übernommen von den Vereinigten Sparkassen des Landkreises Donauwörth)
7. Stadtsparkasse zu Dortmund
a) Hauptzweigstelle 1, Dortmund, Rheinische Str. 51 ½
b) Hauptzweigstelle 13, Dortmund, Münst~rstraße
c) (Hauptzweigstelle 18/24; Dortmund, Kaiserstr. 78
· Zweigstelle 18 früher Göbenstraße
Zweigstelle 24 frühere Kreissparkasse Dortmund bzw.
Verb. Spark. Dortmund-Ostenhellweg)
d) Hauptzweigstelle 20, Dortmund, Schlachthof-Steinstraße (früher Schützenstraße)
8. Kreissparkasse Düren
9. Städtische Sparkasse Düren
10. Stadtsparkasse Frankfurt a. M.
a) Hauptzweigste}le Oberrad
b) Oberräder Hülfsverein Frankfurt/M.-Oberrad
(Bestand übernommen von der Stadtsparkasse Frankfurt a. M.)
11. Sparkasse der Stadt Fredeburg
12. Kreissparkasse Friedrichshafen, Hauptstelle
.-
,.,
•s•,,J
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
13. Stadt-Sparkasse Gelsenkirchen
a) Hauptstelle, Neumarkt 1
b) Hauptzweigstelle Schalke, Kaiserstr. 80
14. Kreissparkasse Grafenau
15. Sparkasse der Stadt Hagen, Zweigstelle Vorhalle, Hagen-Vorhalle, Vorhaller Str. 23
16. Hamburger Sparcasse von 1827, Bezirksstelle Blankenese
17. Kreissparkasse Heilbronn/Neckar
a) Hauptstelle Heilbronn
b) Hauptzweigstelle Neuenstadt/Kocher
c) Hauptzweigstelle Weinsberg
18. Beamtenbank e. G.m. b. H., Kiel (Bestand übernommen von der Kieler Spar- und Leihkasse)
19. Kieler Spar- u. Leihkasse Nebenstelle II, Holtenauer Straße
20. Kreis- und Stadtsparkasse Kitzingen, Hauptzweigstelle Marktbreit
21. Sparkasse der Stadt Köln, Köln
a) Hauptstelle Habsburgerring 2-12
b) Zweigstelle Opernhaus (5)
c) Zweigstelle Lindenthal (10)
d) Zweigstelle Severin (13)
e) Zweigstelle Sülz (17)
f) Zweigstelle Gürzenich (21)
g) Zweigstelle Gereon/Kaiser-Wilhelm-Ring (22/28)
22. Kreissparkasse Mühldorf
23. Städtische Sparkasse München
a) Zweigstelle 2
b) Zweigstelle 3
c) Zweigstelle 4
. d) Zweigstelle 5
e) Zweigstelle 7
f) Zweigstelle 12
g) Zweigstelle 13
h) Zweigstelle 18
24. Stadtsparkasse Nürnberg
a) Hauptstelle
b) Zweigstelle 4
c) Zweigstelle 8
d) Zweigstelle 9
e) Zweigstelle 10
f) Zweigstelle 14
g) Zweigstelle 18
25. Kreissparkasse Passau-Wegscheid, Hauptzweigstelle Tittling
26. Helgoländer Sparkasse, Hauptzweigstelle der Kreissparkasse Pinneberg
27. Städtische Sparkasse zu Rees
28. StädtischE! Sparkasse/Städtische Girokasse Stuttgart,
Hauptzweigstelle Stiftstraße, Stuttgart-Süd, Stiftstr. 5
29. Sparkasse der Stadt Straelen
30. Nassauische Sparkasse Wiesbaden
a) Hauptzweigstelle Frankfurt a. M.
b) Hauptzweigstelle Wiesbaden-Bisrnarckring
c) Hauptzweigstelle Wetzlar
31. Vereinigte Sparkassen des Landkreises Wunsiedel, Hauptzweigstelle Kirchenlamitz
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1957 435
32. Städtische Sparkasse Würzburg
a) Hauptstelle am Dom
b) Hauptzweigstelle Grombühl
c) Hauptzweigstelle Sanderau
d) Hauptzweigstelle Zellerau
e) Hauptzweigstelle Heidingsfeld
D. Private Banken
1. Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft, jetzt: Süddeutsche Bank AG,
Idar-Oberstein Filiale Oberstein-Idar
2. Bauer & Zuckschwerdt Bankhaus, Stuttgart
3. Nachstehende Niederlassungen der
Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank,
München
a) Filiale· Mannheim
b) Zweigstelle München, Augustenstraße
c) Zweigstelle München, Goetheplatz
d) Filiale Neumarkt/Oberpf.
e) Filiale Neu-Ulm
f) Zweigniederlassung Nürnberg
g) Filiale Schwabach
h) Zahlstelle Würzburg-Heidingsfeld
4. Bayerische Vereinsbank, Zentrale München
5. Burgardt & Bröckelschen, Bankhaus,
Dortmund
6. Nachstehende Niederlassungen der
Commerzbank Berlin
a) Niederlassung Aachen jetzt: Commerzbank-Bankverein AG,
Niederlassung Aachen
b) Niederlassung Bocholt Commerzbank-Bankverein AG,
Niederlassung Bocholt
c) Niederlassung Bochum Commerzbank-Bankverein AG,
Niederlassung Bochum
d) Niederlassung Braunschweig Commerz- und Disconto-Bank AG,
Niederlassung Braunschweig
e) Niederlassung Braunschweig Commerz- und Disconto-Bank AG,
Depositen-Kasse Radeklint Niederlassung Braunschweig,
Depositen-Kasse Radeklint
f) Filiale Duisburg Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Duisburg
g) Filiale Essen Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Essen
h) Zweigstelle Fallersleben Commerz- und Disconto-Bank AG,
Zweigstelle Fallersleben
i) Filiale Hagen Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Hagen
j) Filiale Helmstedt Commerz- und Disconto-Bank AG,
Filiale Helmstedt
k) Filiale Iserlohn Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Iserlohn
1) Niederlassung Kiel Commerz- und Disconto-Bank AG,
Niederlassung Kiel
m) Filiale Kleve Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Kleve
n) Filiale Krefeld Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Krefeld
o) Filiale M.Gladbach Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale M.Gladbach
436 Bundesgesetzblcüt, Jahrgang 1957, Teil I
p) Filiale Mülheim (Ruhr) jetzt: Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Mülheim (Ruhr)
q) Niederlassung Nürnberg Commerz- und.Credit-Bank AG,
Niederlassung Nürnberg
r) Filiale Remscheid Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Remscheid
s) Filiale Rheydt Com.merzbank-Bankverein AG,
Filiale Rheydt
t) Filiale Schöningen Commerz- und Disconto-Bank AG,
Filiale Schöningen
u) Filiale Stolberg (Rhld.) Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Stolberg (Rhld.)
v) Zweigstelle Watenstedt Commerz- und Disconto-Bank AG,
z.weigstelle Watenstedt
w) Filiale Wermelskirchen Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Wermelskirchen
x) Filiale W esermünde Nörddeutsche Bank AG,
Filiale Bremerhaven
y) Filiale Wuppertal-Barmen Commerzbank-Bankverein AG,
Filiale Wuppertal-Barmen
7. DEGUSSA Deutsche Gold- und
Silberscheideanstalt vorm. Roessler,
Bankabteilung, Frankfurt/Main
8. Nachstehende Niederlassungen der
Deutschen Bank Berlin
a) Filiale Blankenburg/Harz jetzt: Norddeutsche Bank AG,
Filiale Braunschweig
b) Zweigstelle Bocholt Deutsche Bank AG West,
Zweigstelle Bocholt
c) Filiale Coburg Süddeutsche Bank AG,
Filiale Coburg
d) Filiale Düren Deutsche Bank AG West,
Filiale Düren
e) Zweigstelle Emmerich Deutsche Bank AG West,
Zweigstelle Emmerich
f) Filiale Essen, Deutsche Bank AG West,
Depositen-Kasse Rüttenscheid Filiale Essen
Depositen-Kasse Rüttenscheid
g) Filiale Eßlingen Süddeutsche Bank AG,
Filiale Eßlingen
h) Filiale Feuerbach Süddeutsche Bank AG,
Filiale Feuerbach,
Stuttgart-Feuerbach
i) Filiale Frankfurt/Main Süddeutsche Bank AG,
Depositen-Kasse Sachsenhausen Filiale Frankfurt/Main
(geschlossen)
j) Depositenkasse Gevelsberg Deutsche Bank AG West,
Depositenkass•2 Gevelsberg
k) Zweigstelle Gießen Süddeutsche B.mk AG,
(geschlossen) Filiale Frankfmt/Main
l) Filiale Hagen i. Westf. Deutsche Bank AG West,
Filiale Hagen i. Westf.
m) Niederlassung Hamburg Norddeutsche Bank AG,
Depositen-Kassen B, C, F, G, L, 0, U Hamburg,
Depositen-Kass12n B, C, F, G, L, 0, U
n) Filiale Helmstedt Norddeutsche Bank AG,
Filiale HelmstE!dt
o) Filiale Kassel Süddeutsche Bank AG,
Filiale Kassel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1957 437
p) Filiale Kassel jetzt: Süddeutsche Bank AG,
Depositen-Kasse Hohenzollerns traße Filiale Kassel
(geschlossen)
q) Filiale Kehl Süddeutsche Bank AG,
Filiale Keh,l
r) Zweigstelle Lennep Deutsche Bank AG West,
Zweigstelle Lennep
s) Filiale Ludwigsburg Süddeutsche Bank AG,
Filia1e Ludwigsburg
t) Filiale Marburg Süddeutsche Bank AG,
(geschlossen) Filiale Kassel
u) Zweigstelle Minden Deutsche Bank AG West,
Zweigstelle Minden
v) Filiale M.Gladbach Deutsche Bank AG West,
Filiale M.Gladbach
w) Zweigstelle Neheim Deutsche Bank AG West,
Zweigstelle Neheim
x) Filiale Offenbach Süddeutsche Bank AG,
Filiale Offenbach
y) Filiale Salzgitter Norddeutsche Bank AG,
Filiale Salzgitter
z) Filiale Siegen Deutsche Bank AG West,
· Filiale Siegen
aa) Filiale Vaihingen Süddeutsche Bank AG,
Filiale Vaihingen
Stuttgart-Vaihingen
9. Deutsche Effecten- und Wechsel-Bank
Depositen-Kasse Konstabler Wache
Frankfurt/Main
10. Hans Doss,
Bankgeschäft, München
11. Nachstehende Niederlassungen
der Dresdner Bank Berlin
a) Niederlassung Aschaffenburg jetzt: Rhein-Main Bank AG,
. Niederlassung Aschaffenburg
b) · Niederlassung Bingen Rhein-Main Bank AG,
Niederlassung Bingen
c) Niederlassung Göppingen Rhein.:Main Bank AG,
Niederlassung Göppingen
d) Niede-rlassung Kehl Rhein-Main Bank AG,
Ni,ederlassung Kehl
e) Niederlassung Ludwigshafen/Rh. Rhein-Main Bank AG,
. Niederlassung Ludwigshafen/Rh.
f) Filiale Neheim-Hüsten Rhein-Ruhr Bank AG,
Filiale Neheim-Hüsten
g) Niederlassung Pforzheim Rhein-Main Bank AG,
Niederlassung Pforzheim
h) Filiale Wuppertal-Barmen Rhein-Ruhr Bank AG,
Filiale Wuppertal-Barmen
12. Dürener Bank, Düren
13. Priedl & Dumler GmbH., jetzt: Fürst-Fugger-Babenhausen
Bankhaus, Augsburg Bank KG, Augsburg
14. Handels- und Gewerbebank Heilbronn AG,
Heilbronn
15. Schle,swig-Holsteinische Westbank AG,
Filiale Neumünster
16. Schwäbische Bank AG,
Stuttgart
438 Bundesgesetzl;)latt, Jahrgang 1957, Teil I
Sechsundsechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Perchlorate usw.).
Vom 6. Mai 1957.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben- worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs tü'r die nachstehend
bezeichneten Waren werden - soweit nicht bei den
einzelnen Waren eine Befristung vorgeschrieben ist
- bis auf weiteres wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
aus 28 56 Perchlorate, ausgenommen Ammoniumperchlorat
und Kaliumperchlorat ........................ ,• .. frei 15
z 12
2 28 79 aus F - Bariumtitanat und Strontiumtitanat, bis
31. Dezember 1957 ...................... . frei 15
z 12
3 aus 28 92 Ferrophosphor mit einem Gehalt an Phosphor von
gewichtsmäßig 15 0/o oder mehr und einem Gehalt
an Chrom von gewichtsmäßig höchstens 0,2 0/o, bis
31. Dezember 1957 ............................. . frei 15
z 12
4 aus 29 15 Epichlorhydrin ................................ . frei 25
z 19
5 29 57 aus E - 9 alpha - Fluorhydrocortisonacetat ....... . frei 25
z 14
6 aus 38 14 Aktivie-rte Kieselgur mit einem Wert von 50 DM
oder mehr für 100 kg .......................... . 5 15
z 12
7 38 26 aus D - Hartmetall, nicht gesintert, bis
31. Dezember 1957 ...................... . 8 30
z 21
bisher ange-
wandt: 10,
ab 1. 7. 1956:
z8
• aus Tarifnr .
28 93- D
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1957 439
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
8 48 11 Bauplatten aus Papiermasse, aus Fasern von Holz
oder anderen pflanzlichen Stoffen, oder aus Pappe,
auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder
anderen ähnlichen Bindemitteln hergestellt:
ganz oder teilweise aus Fasern von Holz, bis
31. Dezember 1957 ......................... . 10 15
ganz oder
überwiegend
aus Fasern
von Holz
z 10,
teilweise aus
Fasern von
Holz, jedoch
überwiegend
aus anderen
pflanzlichen
Faserstoffen
z6
andere, bis 31. Dezember 1957 ................ . 6 15
z6
9 51 07 Anmerkung zu Nr.5107-A-1, B-1.
Kammgarne ganz aus Wolle, auch gemischt mit feinen
oder groben Tierhaaren, einfach (ungezwirnt) oder ge-
zwirnt, roh, mit einer Feinheitsnummer von 18
·metrisch oder darüber, mit einer mittleren Faserlänge
von 122 mm oder darüber, mit einer mittleren Faser-
feinheit von Nt. 900 metrisch oder darunter, in 01 ge-
sponnen, zur Herstellung von Samt und Plüsch, Ge-
weben für Möbel- und Innenausstattung, Teppichen,
Einlagestoffen, Fahnentuch und Litzen, unter Zoll-
sicherung, bis 31. Dezember 1957 ................... . 3 9
z4
10 aus 70 03 Glas in Form von Kugeln, nicht bearbeitet (ausge-
nommen optisches Glas), bis 31. Dezember 1957 ... frei 10
z8
Nachrichtlich:
Neuer Bisheriger
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
für Wa- für für Wa- für
ren aus andere ren aus andere
dem Waren dem Waren
freien freien
Ver- Ver-
kehr kehr
der Eu- der Eu-
ropä- ropä-
ischen ischen
Ge- Ge-
mein- mein-
schaft schaft
11 73 15 B - 5 - aus b - Elektrobänder mit einem Ummagneti-
sierungsverlust von 0,75 Watt oder
weniger je kg, unabhängig von ihrer
Stärke, bis 31. Dezember 1957 ...... . frei frei 15 15
z 8 z 8
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0 /o des Wertes
12 84 28 aus A - Schlacht- und Rupfmaschinen für Geflügel frei 12
z5
13 aus 84 72 Vakuumpressen für Teigwaren, Teigwaren~Behänge-
maschinen, Teigwaren-Wickellegemaschinen, Teig-
waren-Herstellungsmaschinen für sogenannte Bo-
logneser Ware ................................ . frei 12
z5
14 85 14 Elektrowärmegeräte:
E - 2 - aus b - Teigwarentrockner frei 10
z5
15 87 06 B - aus 2 - Dreiachs-Baggerfahrgestelle ohne Hinter-
achsfederung, mit einem Stückgewicht von
4000 bis 10 500 kg, bis 31. Dezember 1957 12 30
z 19
16 97 06 aus C - Federbälle mit 14 bis 16 Naturfedern ..... frei 20
z 15
§ 2
In § 1 Nr. 1 der Zwölften Verordnung über Zoll-
satzänderungen vom 31. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 789) und in § 1 Nr. 3 der Dreizehnten Verordnung
über Zollsatzänderungen vom 25. Mai 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 127) wird bei Tarifnr. 4011 in den Ab-
sätzen „aus B" und „aus D" hinter den Worten „aus
Weichkautschuk," jeweils eingefügt „ungebraucht,".
§ 3
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des ,Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 4
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 5
Dies,e Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Heraus q e b er· Der Bundesminlste, der Justiz -- Ver 1 a Q Bundesanzeiger-Verlags-GmbH Bonn/Köln - Druck , Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Teil I und Teil II
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