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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1957 Nr. 17
Tag Inhalt: Seite
1. 5. 57 Gesetz über die Statistik des grenzübersdlreitenden Warenverkehrs ...................... . 413
4. 5. 57 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
im Kohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
4. 5. 57 Neufassung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau 418
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .........................................•. · • 424
In Tell II Nr. 7 ausgegeben am 7. Mai 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem
am 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei
in der Nordsee. - Gesetz zum Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Iran). - Berichtigung zur Bekanntmachung über die
Wiederanwendung des Abkommens über Internationale Ausstellungen.
Gesetz
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(Außenhandelsstatistik - AHStatGes).
Vom 1. Mai 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- stellungs- oder Verbrauchsland, Versendungs-
sen: oder Empfangsland, Einkaufs- oder Käuferland;
§ 1 Zielort oder Herstellungsort im Erhebungs-
Uber den grenzüberschreitenden Warenverkehr gebiet; Verpackungsart und -merkmale oder
wird eine Bundesstatistik. durchgeführt. das Beförderungsmittel; Anzahl und Merk-
zeichen der Güter;
§ 2 3. ferner
(1) Anzumelden ist der Warenverkehr über die a) bei Einfuhr aus Zollvormerklager: Zoll-
Grenze des Erhebungsgebietes. Anzumelden sind tarifnummer mit Absatz und Unterabsatz,
ferner der übrige Warenverkehr der Freihäfen, der Zollsatz, Grund der Zollbefreiung. oder
Zollgewahrsams- und der Zollvormerkverkehr so- -ermäßigung, Zollbetrag;
wie der Erwerb und die Veräußerung von See- b) bei Schiffsbedarf: Nationalität des Fahr-
schjffen. zeuges, für das die Waren bestimmt sind;
(2) Das Erhebungsgebiet umfaßt den Geltungs- c) bei Zwischenauslandsverkehr: das Land,
bereich dieses Gesetzes ohne die badischen Zoll- durch dessen Gebiet die Waren gesandt
ausschlüsse. Die Zollanschlüsse gehören zum Er- werden, und bei Beförderung über See der
hebungsgebiet. Seeweg.
(3) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle § 4
beweglichen Sachen.
(1) Zur Anmeldung ist verpflichtet
§ 3 1. für die in das Zollgebiet eingehenden
Bei der Anmeldung werden folgende Tatbestände Waren derjenige, der den Zollantrag stellt;
erfaßt: 2. in den übrigen Fällen derjenige, der die
1. Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4; Waren in dem' nach § 6 maßgebenden -Zeit-
Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des punkt besitzt.
Luftfahrzeuges; Ankunfts- octer Verladetag; (2) Zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des
Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafen- Anmeldepapiers ist verpflichtet
verkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß
der Warenbewegung; Verkehrsart; 1. für die eingehenden. Waren der Einführer;
2. Benennung der Ware; Art der Veredelungs- 2. für die ausgehenden Waren der Ausführer;
arbeit; Menge; Wert; Wertstellung; für den 3. in den übrigen Fällen der Anmeldepflich-
Warenverkehr maßgebende Währung; Her- tige.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Erleichte- papieren, ferner die Namen der Auskunftspflichtigen
rung des Anmeldeverfahrens oder zur Regelung nach § 4. Die Angaben über die Waren sind in den
von Sonderfällen des Verkehrsablaufs bestimmt Ladungsverzeichnissen nach Einlade- oder Aus-
werden, daß andere am Warenverkehr beteiligte ladehäfen zu ordnen. Beim Ausgang sind die Sen-
Personen zur Anmeldung sowie zur Ausstellung dungen in laufender Nummernfolge in die Ladungs-
oder Ergänzung des Anmeldepapiers verpflichtet verzeichnisse einzutragen. Auf den Konnossementen
sind. sind diese Nummern anzugeben. Die Ladungs-
§ 5 verzeichnisse müssen die Erklärung des Verfrach-
ters oder Frachtführes enthalten, daß in ihnen alle
(1) Anmeldestellen sind die Zollstellen. in den Schiffen verladenen Waren verzeichnet sind.
(2) Durch Rechtsverordnung können zur Verein- Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer
fachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der Zoll- schriftlich zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist.
stellen näher bestimmt und begrenzt sowie andere Die Ladungsverzeichnisse der von See in einen
Dienststellen zu Anmeldestellen erklärt werden. Freihafen zum Löschen eingehenden Schifte sind
innerhalb acht Tagen nach der Ankunft der Schiffe
§ 6 einzureichen. Für die aus den Freihäfen nach See
ausgehenden Schiffe sind die Ladungsverzeichnisse
(1) Die Anmeldung ist durch Ubergabe der amt- binnen acht Tagen, für die aus anderen Seehäfen
lich vorgesehenen, ordnungsmäßig ausgefüllten An- nach See ausgehenden Schiffe binnen drei Tagen
meldepapiere durch den Anmeldepflichtigen an die nach der Abfahrt der Schiffe einzureichen, falls der
Anmeldestelle zu bewirken. Verfrachter eine Niederlassung oder eine ständige
(2) Das Anmeldepapier ist der Anmeldestelle zu Vertretung (Makler, Agentur) im Ausgangshafen
übergeben hat. In anderen Fällen ist das Ladungsverzeichnis
1. beim Eingang von Waren in das Erhe- der ausgehenden Schiffe sogleich nach Beendigung
bungsge biet, soweit eine Zollabfertigung der Verladung einzureichen. Auf Anfordern sind
stattfindet, zugleich mit dem Zollantrag; den Anmeldestellen auch über die Sendung vor-
handene Konnossemente, Frachtkarten und Lade-
2. beim Ausgang von Waren aus dem Er-
listen zur Einsicht vorzulegen.
hebungsgebiet unverzüglich, sobald die
(4) Im Zoll- und Freihafenverkehr können zur
Waren am Ort der Anmeldestelle einge-
troffen oder dort zur Ausfuhr aufgeliefert Sicherung der Anmeldung auch weitere am Waren-
worden sind. verkehr und Transport beteiligte Personen durch
Rechtsverordnung verpflichtet werden, Angaben
(3) Durch Rechtsverordnung kann ein anderer über Waren, deren Herkunft, Bestimmung und Ver-
Zeitpunkt der Anmeldung (Absatz 2) festgelegt bleib zu machen; örtliche Schiffsmeldestellen kön-
werden nen verpflichtet werden, den Ein- und Ausgang der
1. für die übrigen sowie für besondere Fälle Schiffe der Anmeldestelle anzuzeigen.
des Wareneingangs oder Warenausgangs; (5) Bei der Ausfuhr von Waren des Zoll- oder
2. soweit andere Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuerverkehrs hat der Zoll- oder Steuer-
Wareneinfuhr und die Warenausfuhr dies beteiligte das Anmeldepapier der Zollstelle vor-
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zulegen, die die Zoll„ und Steuerpapiere ausfertigt.
erfordern. Entsprechendes gilt, wenn ein Nämlichkeitsschein
oder Musterpaß für Freigut ausgefertigt wird.
§ 7
(1) Die Frachtführer im Land- und Luftverkehr § 8
haben im Falle der Ausfuhr bei der Ubergabe der
Anmeldepapiere an die Anmeldestelle schriftlich In Ausnahmefällen können zur Vermeidung un-
zu erklären, daß in ihnen alle der Anmeldepflicht billiger Härten oder aus Gründen einer erhebungs-
unterliegenden Frachtstücke aufgeführt sind. technischen Vereinfachung durch Rechtsverordnung
Erleichterungen im Anmeldeverfahren oder Be-
(2) Für jedes von See in einen Freihafen beladen freiungen von der Anmeldung oder Ausnahmen
eingehende und für jedes seewärts oder auf einem von den Vorschriften des § 7 gewährt werden, so-
Binnengewässer beladen ausgehende Schiff ist vom weit es mit dem Zweck der Außenhandelsstatistik
Verfrachter oder. Frachtführer oder, wenn kein vereinbar ist. In besonders gelagerten Einzelfällen
Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung können derartige Erleichterungen und Befreiungen
der Anmeldestelle ein Ladungsverzeichnis einzu- auch durch den Präsidenten des Statistischen Bun-
reichen. Bei aus Freihäfen nach See ausgehenden desamtes verfügt werden.
Schiffen kann von der Anmeldestelle, soweit Schiffs-
zettel oder sonstige Verlade- oder Ubergabepapiere § 9
eingeführt sind, eine Ausfertigung eines dieser
Papiere vom Verlader verlangt werden. (1) Zur Auskunft verpflichtet nach § 10 des Ge-
setzes über die Statistik für Bundeszwecke vom
(3) Die Ladungsverzeichnisse nach Absatz 2 müs- 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind
sen folgende Angaben enthalten: Anzahl, Ver- Personen, die verpflichtet sind
packungsart und Merkzeichen der Packstücke sowie
in deutscher Sprache Benennung und Menge der 1. nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung;
geladenen Waren, und zwar in Ubereinstimmung 2. nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur
mit den Konnossementen oder sonstigen Ladungs- Ergänzung des Anmeldepapiers;
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957 415
3. nach einer auf Grund des § 4 Abs. 3 und § 12
des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
Abkommen rnit fremden Staaten bleiben unbe-
zur Anmeldung, zur Ausstellung oder Er.-
rührt.
gänzung des Anmeldepapiers;
4. nach § 7 Abs. 1 und 3 zur Abgabe der dort § 13
bezeichneten Erklärungen; Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bun-
5. nach § 7 Abs. 2 zur Ausfüllung der dort desminister der Finanzen werden ermächtigt, im
bezeichneten Papiere; Einvernehmen miteinander
6. nach einer auf Grund des § 7 Abs. 4 und 1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7
des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnun-
zu Erklärungen und Anzeigen. gen zu erlassen;
(2) Die Anmeldestellen können irn Zeitpunkt der 2. durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 ver-
Anmeldung (§ 6) durch Vergleich der Beförderungs- wendeten Begriffe näher zu bestimmen und
papiere oder sonstiger Begleitpapiere rnit den An- Durchführungsbestimmungen für das Anmelde-
meldepapieren oder durch Beschau der Waren nach- verfahren zu erlassen.
prüfen, ob die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflich-
teten Personen ihrer Auskunftsverpflichtung ent-
sprochen haben. § 14
§ 10 Dieses Gesetz gilt nicht für den Warenverkehr
rnit den Währungsgebieten der Deutschen Mark
(1) Die Außenhandelsstatistik ist vorn Statistischen
der Deutschen Notenbank (DM-Ost).
Bundesamt nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die
Statistik für Bundeszwecke zu erheben und aufzu-
bereiten. § 15
(2) Das Statistische Bundesamt kann den Statisti- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schen Ämtern in Hamburg, Bremen und Lübeck die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
für deren statistische Zwecke erforderlichen Unter- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin. Rechts-
lagen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
stellen.
lassen werden, gelten irn Land Berlin nach §_J4 des
§ 11 Dritten Uberleitungsgesetzes.
(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben für den
Dienstgebrauch der fachlich zuständigen obersten
Bundes- und Landesbehörden ist zugelassen, wenn § 16
der Name der Auskunftspflichtigen nicht bekannt- {1) § 13 tritt am Tage nach der Verkündung die-
gegeben wird. ses Gesetzes in Kraft. Irn übrigen tritt dieses Ge-
(2) Die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik setz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
können nach Waren, nach fremden Ländern und (2) Gleichzeitig treten § 1 Abs. 1, §§ 18 und 19
nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht wer- Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik des Waren-
den, wenn der Name der Auskunftspflichtigen nicht verkehrs rnit dern Ausland vom 31. März 1939
bekanntgegeben wird. (Reichsgesetzbl. I S. 645) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Mai 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
im Kohlenbergbau.
Vom 4. Mai 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Die neugeschaffenen Wohnungen dürfen
rates das folgende Gesetz beschlossen: bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Bezugsfertig-
keit nur Personen zugeteilt werden, die eine in
Artikel I Absatz 1 bezeichnete Wohnung frei machen; sie
Änderung können auch anderen Personen zugeteilt werden,
des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes wenn sichergestellt ist, daß hierdurch eine in Ab-
satz 1 bezeichnete Wohnung frei wird. Die Woh-
Das Gesetz zur Pördcrung des Bergarbeiterwoh- nungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem
nungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom zuständigen Bezirksausschuß Ausnahmen zu-
30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 359) wird lassen."
wie folgt geändert:
3. § 18 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: eingefügt:
11 a) für Steinkohlenkoks . . . . . . . . . . . 2,60 DM (3) Für Verbindlichkeiten, die sich auf das
11
für die Tonne und Treuhandvermögen beziehen, haftet die Treu-
für Steinkohle und Steinkohlen- handstelle nur mit diesem Vermögen."
briketts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,- DM
für die Tonne,". b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
b) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch- 4. § 20 erhält folgende Fassung:
stabe b eingefügt:
„b) für Braunkohlenschwelkoks .... 1,- DM 11§ 20
für die Tonne,". Weitere Vorschriften
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. über das Treuhandvermögen
Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er-
2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9 a eingefügt: mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
11 § 9a minister der Finanzen zur Durchführung dieses
Gesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften
Einsatz der Treuhandmittel über die Rechte und Pflichten der Treuhandstellen
zum Bau von anderen Wohnungen hinsichtlich des Treuhandvermögens und die Ver-
(1) Aus Mitteln des Treuhandvermögens kön- waltung des Treuhandvermögens, insbesondere
nen Darlehen zusätzlich auch zum Bau von Woh- die Ubertragung der Befugnisse zur Stundung von
nungen gewährt werden, durch deren Bezug Zinsen und Tilgungen oder zur Änderung der
Bergarbeiterwohnungen, Bergmannswohnungen Tilgungspläne im Zusammenhang mit Stundun-
(§ 24 Abs. 2) oder Wohnungen, die für Arbeit- gen auf die Treuhandstellen, zu erlassen."
nehmer des Kohlenbergbaues bestimmt oder nach
Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten sind, 5. § 25 erhält folgende Fassung:
frei werden. Diese Darlehen sollen in der Regel
die Durchschnittssätze nicht übersteigen, die von ,,§ 25
der für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu- Dauer der Erhebung der Abgabe
ständigen obersten Landesbehörde nach § 43
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbau- Die in § 1 bezeichnete Abgabe wird bis zum
gesetzes festgesetzt sind. Uber Anträge auf Ge- 31. Dezember 1959 erhoben."
währung von Darlehen entscheidet der Bezirks-
ausschuß (§ 13), in dessen Bezirk die freiwerdende
Wohnung liegt. Artikel II
(2) Die neugeschaffenen Wohnungen sind Ubergangsregelung
öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. (1) Die Abgabe für Steinkohlenkoks, Steinkohle
Die Vorschriften der §§ 2 bis 9 sowie der §§ 21 und Steinkohlenbriketts beträgt für die Zeit vom
und 22 sind auf diese Wohnungen nicht anzu- 1. Juli 1955 bis zum 19. Oktober 1956 0,10 DM für
wenden. die Tonne.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957 417
(2) Die Abgabe für Steinkohlenkoks, Steinkohle Artike 1 IV
und Steinkohlenbriketts ist auch insoweit kein Teil Bekanntmachung
des vereinnahmten Entgelts im Sinne des § 5 des des Wortlauts des Gesetzes zur Förderung
Umsatzsteuergesetzes, als sie von den Abgabe- des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenb~rgbau
schuldnern in der Zeit vom 1. Juli 1955 bis zum Tage
des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren Abneh- Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er-
mern nicht gesondert berechnet worden ist. mächtigt, das Gesetz zur Förderung des Bergarbei-
terwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der sich
durch das vorliegende Gesetz ergebenden Fassung
Artikel III mit neuem Datum bekanntzumachen und Unstimmig-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Anderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
§ 3 des Gesetzes über Bergmannssiedlungen vom Artikel V
10. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 32) in der Fassung
des Gesetzes vom 2. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I Geltungsbereich
S. 354) und des Gesetzes zur Förderung des Berg- (1) ,Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12
arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865) wird wie gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
folgt geändert: auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
1. Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
„b) die zu diesem Vermögen gehörenden und die gesetzes.
mit Beihilfen aus Mitteln dieses Vermögens
(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
hergestellten Wohnungen nur von Wohnungs-
berechtigten bewohnt werden, in Ein- und
Zweifamilienhäusern, die im Eigentum eines Artike 1 V1
Bewohners stehen oder an einen Bewohner Inkrafttreten
veräußert werden, jedoch nur bis zum Ablauf
von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Gebäudes,". dung in Kraft, jedoch Artikel I Nr. 1 Buchstabe a mit
Wirkung vom 20. Oktober 1956 und Artikel I Nr. 1
2. In Absatz 2 werden die Worte ,,, insbesondere Buchstabe b mit Wirkung vom 1. des Monats an, der
bei Eigenheimen," gestrichen. auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bung..eskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
· im Kohlenbergbau.
Vom 4. Mai 1957.
Auf Grund des § 121 Abs. 2 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familien-
heimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 523) und des Artikels IV des Zweiten Gesetzes
zur Anderung des Gesetzes zur Förderung des Berg-
arbei terwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom
4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 416) wird nachste-
hend der Wortlaut des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in
der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 4. Mai 1957.
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Gesetz zur Förderung
des Be:rgarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
in der Fassung vom 4. Mai 1957.
ERSTER TEIL (5) Der Abgabe unterliegen nicht
Aufbringung und Verwendung a) der Zechenselbstverbrauch an Kohle,
der Kohlenabgabe b) Deputatkohle,
§ 1 c) Kohle, die an andere Kohlenbergbauunter-
nehmen abgegeben wird,
Kohlenabgabe
d) die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) Zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-
eingeführte Kohle.
baues im Kohlenbergbau erhebt der Bund von
Steinkohlenkoks, Steinkohle, Steinkohlenbriketts, (6) Abgabeschuldner ist das Kohlenbergbauunter-
Braunkohlenschwelkoks, Braunkohlenbriketts und nehmen. Soweit die Kohlenbergbauunternehmen
Pechkohle eine Abgabe (Kohlenabgabe). Die Kohlen- sich für den Absatz der Kohle einer Kohlenver-
abgabe ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der kaufsorganisation bedienen, hat diese die Abgabe
Reichsabgabenordnung. für die Kohlenbergbauunternehmen abzuführen.
(2) Unter dem Begriff „Kohle" ohne nähere Be- (7) Abgabeschuldner und Wiederverkäufer sind
zeichnung sind die in Absatz 1 genannten Erzeug- verpflichtet, die Kohlenabgabe ihren Abnehmern
nisse zu verstehen. gesondert zu berechnen. Sie darf bei der Berech-
(3) Die Abgabe beträgt nung von Handelsnutzen, Verdienstspannen und
a) für Steinkohlenkoks 2,60 DM sonstigen Zuschlägen nicht berücksichtigt werden.
für die Tonne und Bei dem Verkauf durch Kohlenbergbauunterneh-
für Steinkohle und Steinkohlen- men, im Kohlengroßhandel und im Kohleneinzel-
handel darf das Entgelt nicht höher sein als der
briketts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,- DM
für die Tonne, zulässige Preis zuzüglich des Betrages der Kohlen-
abgabe. Der Zuschlag ist in jeder Rechnung neben
b) für Braunkohlenschwelkoks ..... 1,-DM
dem Preis gesondert anzugeben.
für die Tonne,
c) für Braunkohlenbriketts und Pech- (8) Die Kohlenabgabe ist kein der Umsatzsteuer
kohle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 DM unterliegender Teil des vereinnahmten Entgeltes im
für die Tonne. Sinne des § 5 des Umsatzsteuergesetzes.
(4) Die Abgabeschuld entsteht dadurch, daß Kohle (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
aus dem Betrieb des Kohlenbergbauunternehmens Rechtsverordnung die in den Absätzen 1, 4 und 5
entfernt oder zum Verbrauch innerhalb des Betrie- enthaltenen Begriffe im einzelnen zu erläutern. Die
bes des Kohlenbergbauunternehrnens entnommen Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
wird. Bundesrates.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957 419
§ 2 (4) Die Mittel können auch für die Finanzierung
Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe des Baues von Wohnheimen zugunsten von Woh-
nungsberechtigten im Kohlenbergbau gewährt wer-
(1) Die durch die Abgabe aufkommenden Mittel den sowie für die Finanzierung des Baues von Ge-
bilden ein Treuhandvermögen des Bundes und sind meinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, die
zusätzlich zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs durch den Bau von Bergarbeiterwohnungen erfor-
der Arbeitnehmer im Kohlenbergbau und zur Durch- derlich geworden sind und von den Bauherren die-
führung damit zusammenhängender Maßnahmen zu ser Wohnungen oder Dritten, insbesondere Gemein-
verwenden; das gleiche gilt für die sonstigen Mittel den, geschaffen werden.
des Treuhandvermögens im Sinne von § 17.
(5) Die Mittel können für die anteilige Finan-
(2) Die Mittel sind so einzusetzen, daß. durch den zierung von Aufschließungsmaßnahmen, soweit sie
Bau der Bergarbeiterwohnungen möglichst viele durch den Bau von Bergarbeiterwohnungen erfor-
Arbeitnehmer im Kohlenbergbau mit dem Grund derlich geworden sind oder erforderlich werden,
und Boden verbunden werden. Zu diesem Zweck auch als Darlehen an eine Gemeinde gewährt wer-
sind beim Neubau von Bergarbeiterwohnungen den. Die Gewährung der Darlehen ist nur zulässig,
Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und
a) soweit nicht die Kosten für diese Maß-
Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigen-
nahmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften
tums nach Maßgabe des § 3 mit Vorrang vor Miet-
den Bauherren auferlegt werden köhnen
wohnungen zu fördern. Soweit der Bau von Miet-
oder von einem Dritten auf Grund gesetz-
wohnungen gefördert wird, ist eine Gestaltung zu
licher oder vertraglicher Verpflichtung zu
wählen, die eine spätere Uberlassung als Eigen-
tragen sind,
heime oder in der Rechtsform des Wohnungseigen-
tums zuläßt. b) wenn die Gemeinde nachweist, daß anderes
geeignetes aufgeschlossenes Baugelände
§ 2a
für das geplante Bauvorhaben nicht zur
Einsatz der Treuhandmittel Verfügung steht, und
(1) Aus den Mitteln des Treuhandvermögens c) soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist,
werden Darlehen für den Bau von Bergarbeiter- die Kosten dieser Maßnahmen aus son-
wohnungen gewährt. Zuschüsse dürfen nur in be- stigen Mitteln zu bestreiten.
sonderen Fällen gegeben werden. Bergarbeiter- Die Mittel, die für die Finanzierung dieser Maß-
wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind die mit nahmen gewährt werden, dürfen 5 vom Hundert der
diesen Mitteln geförderten Wohnungen, die für jährlich auf die Kohlenbezirke des Landes verteil-
Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau (§ 4) durch ten Mittel aus dem Aufkommen der Kohlenabgabe
Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie- °'icht überschreiten.
derherstellung beschädigter Gebäude oder durch
Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude, ge- (6) Uber Anträge nach den Absätzen 4 und 5 ent-
schaffen werden. scheidet der Bezirksausschuß (§ 13).
(2) Die Darlehen sollen in der Regel für die nach- (7) Darlehen nach Absatz 5 dürfen nicht gewährt
stellige Finanzierung gewährt werden. werden, soweit die Maßnahmen dem Bau von Berg-
arbeiterwohnungen dienen, für die bis zum 1. No-
(3) Ein Darlehen wird ohne Rücksicht auf den vember 1954 Mittel des Treuhandvermögens bewil-
Rang seiner dinglichen Sicherung für die nachstel- ligt worden sind.
lige Finanzierung im Sinne von Absatz 2 gewährt,
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
a) wenn das Darlehen der Schließung einer Rechtsverordnung die Begriffe „Gemeinschaftsanla-
Finanzierungslücke dient, die auch bei gen", ,,Folgeeinrichtungen" und „Aufschließungs-
einem in angemessener Höhe gesicherten maßnahmen" im einzelnen zu erläutern.
Einsatz von Mitteln des Kapitalmarktes,
der Kohlenbergbauunternehmen, des Bau- § 3
herrn oder sonstiger Art noch verbleibt,
und Bauherren
b) wenn die Verzinsung für das Darlehen aus (1) Für den Kreis der Bauherren, denen Mittel
dem Ertrag erst nach Abzug der Bewirt- des Treuhandvermögens zum Bau von Bergarbeiter-
schaftungskosten und der sonstigen Kapi- wohnungen gewährt werden können, findet § 33 des
talkosten aufzubringen ist. Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und
Für Kohlenbergbauunternehmen, die zur Erbringung Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-
des Finanzierungsbeitrages in angemessener Höhe gesetzbl. I S. 523) Anwendung mit der Maßgabe, daß
nicht imstande sind, kann die für das Wohnungs- bevorzugt als Bauherren zu berücksichtigen sind
und Siedlungswesen zuständige oberste Landes- a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlen-
behörde im Einvernehmen mit der obersten Landes- bergbaues, die Eigenheime, Kleinsiedlun-
behörde für Wirtschaft nach Anhörung des nach gen oder Wohnungen in der Rechtsform
§ 13 Abs. 4 berufenen Vertreters der Kohlenberg- des Wohnungseigentums selbst oder durch
bauunternehmen den teilweisen oder zeitweisen einen Bauträger schaffen;
Ersatz eines solchen Finanzierungsbeitrages durch b) Bauherren von Kaufeigenheimen, Klein-
nachstellige Mittel aus dem Treuhandvermögen zu- siedlungen und Wohnungen in der Rechts-
lassen. form des Wohnungseigentums oder des
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, so- Familienmitglied gehört, das wohnungsberechtigter
weit die Wohnungen für sozialversicherte Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) ist. Die
Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues be- Zweckbindung soll durch eine Dienstbarkeit dinglich
stimmt sind; gesichert werden. Sicherzustellen ist auch, daß Woh-
c) Bauherren, die Bergarbeiterwohnungen nungsberechtigte, die ihre Wohnung durch Kriegs-
durch Wiederaufbau oder Wiederherstel- folgen verloren haben, namentlich Heimatvertrie-
lung kriegszerstörter oder kriegsbeschä- bene, angemessen berücksichtigt werden.
digter Gebäude schaffen, wenn bereits vor (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die
der Zerstörung oder Beschädigung die Gewährung von Mitteln des Treuhandvermögens
Wohnungen für Arbeitnehmer des Kohlen- zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-
bergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder siedlungen und Wohnungen in der Rechtsform des
Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten Wohnungseigentums oder eines eigentumsähnlichen
waren; § 33 Abs. 4 des Zweiten Wohnungs- Dauerwohnrechts mit der Maßgabe, daß die Zweck-
baugesetzes findet auf Kohlenbergbauunter- bindung in geeigneter Weise auf einen angemesse-
nehmen insoweit keine Anwendung; nen Zeitraum, jedoch nicht über 10 Jahre hinaus,
d) Wohnungsbaugenossenschaften, die Berg- sichergestellt werden soll.
arbeiterwohnungen schaffen und auf Grund
(3) Die Vermietung oder Uberlassung einer Berg-
Pines Nutzungsvertrages sozialversicherten
arbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines
Arbeitnehmern des Kohlenbergbaues mit
Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeit-
Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft über-
geber im Kohlenbergbau abhängig gemacht werden;
lassen.
eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
(2) Die Bauherren gemäß Absatz 1 Buchstaben a
und b haben Vorrang vor den Bauherren gemäß
Absatz 1 Buchstaben c und d. § 6
Ausnahmen von der Zweckbindung
§ 4 (1) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem
Wohnungsberechtigte Nichtwohnungsberechtigten vermietet werden,
(1) Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau sind a) wenn dies für die Betreuung der Berg-
a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlen- arbeiter erforderlich ist, die in größerer
bergbaues; Entfernung von vorhandenen geschlossenen
b) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer Wohngebieten wohnen, und wenn die Ver-
des Kohlenbergbaues, die wegen Invalidi- mietung nur vorübergehend erfolgt; die für
tät, Berufsunfähigkeit im Sinne des Reichs- das Wohnungs- und_ Siedlungswesen zu-
knappschaftsgesetzes oder infolge Arbeits- ständigen obersten Landesbehörden können
unfalls aus der Beschäftigung im Kohlen- den Anteil dieser Wohnungen allgemein
bergbau ausscheiden mußten oder die nach oder im Einzelfall bestimmen;
mindestens fünfjähriger Beschäftigung ohne b) wenn hierdurch für einen nach § 4 Abs. 1
ihr Verschulden gegen ihren Willen ausge- Buchstabe a wohnungsberechtigten Arbeit-
schieden sind; nehmer eine andere Wohnung freigemacht
c) Witwen der vorgenannten Arbeitnehmer. wird, die für Arbeitnehmer des Kohlen-
bergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten ist.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Woh-
nungsberechtigte, die in den durch die Verordnung Die Zweckbindung nach § 5 ruht in diesen Fällen
bezeichneten Gebieten eine Bergarbeiterwohnung nur, solange die Bergarbeiterwohnung dem Nicht-
bewohnen, die Wohnungsberechtigung für diese wohnungsberechtigten vermietet ist.
Wohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraus-
setzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von (2) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen
fünf Jahren aus der Beschäftigung im Kohlenberg- und die sonstigen Verfügungsberechtigten können
bau ausscheiden. In der Verordnung dürfen nur die Wohnungen an W ohnungsuchende, die nicht
solche Gebiete bezeichnet werden, in denen in zu- wohnungsberechtigt sind, vermieten oder überlas-
mutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwohnun- sen, wenn ein örtlicher Wohnungsqedarf für Woh-
gen nicht mehr als ein Kohlenbergbauunternehmen nungsberechtigte nicht mehr vorhanden ist, nament-
tätig ist. lich wenn in zumutba.rer Entfernung von den Be,rg-
arbeiterwohnungen eine Gelegenheit zur Beschäf-
§ 5 tigung im Kohlenbergbau wegfällt.
Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
(3) Die Zweckbihdung nach § 5 schließt nicht aus,
(1) Bei der Gewährung von Mitteln des Treuhand- daß die Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung
vermögens zum Bau von Mietwohnungen ist sicher- oder in einem Eigenheim ausnahmsweise an einen
zustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen ständig Nichtwohnungsberechtigten vermietet wird oder der
nur von Wohnungsberechtigten oder von Familien Wohnungsinhaber einen Teil seiner Wohnung an
bewohnt werden, deren Haushaltungsvorstand woh- einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet
nungsberechtigt ist oder zu deren Hausstand ein oder überläßt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957 421
§ 1 § 9
Wohnraumbewirtschaftung Einzelne Wohnräume
(1) Die Bergarbeiterwohnungen sind nach den für Die in den§§ 2 bis 8 für Wohnungen getroffenen
Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume ent-
die Wohnraumbewirtschaftung geltenden Vorschrif-
sprechend.
ten an Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau zu-
zuteilen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts an- § 9a
deres vo_rgeschri~ben ist. Einsatz der Treuhandmittel
zum Bau von anderen Wohnungen
(2) Ist ·eine Bergarbeiterwohnung bezugsfertig
oder frei geworden, so kann der Eigentümer oder (1) Aus Mitteln des Treuhandvermögens können
der sonstige Verfügungsberechtigte der Wohnungs- Darlehen zusätzlich auch zum Bau von Wohnungen
behörde innerhalb einer Woche einen Wohnungs- gewährt werden, durch deren Bezug Bergarbeiter-
wohnungen, Bergmannswohnungen (§ 24 Abs. 2)
berechtigten, im Falle des § 6 Abs. 1 einen Nicht-
oder Wohnungen, die für Arbeitnehmer des Kohlen-
wohnungsberechtigten bezeichnen, dem die Woh-
bergbaues bestimmt oder nach Rechtsgeschäft zur
nung vermietet oder überlassen werden soll. Die Verfügung zu halten sind, frei werden. Diese Dar-
Frist kann auf begründeten Antrag durch die Woh- lehen sollen in der Regel die Durchsdmittssätze
nungsbehörde verlängert werden. Die Wohnungs- nicht übersteigen, die von der für das Wohnungs-
behörde kann gegen die Vermietung oder Uber- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-
lassung innerhalb einer Woche, nachdem ihr die Be- behörde nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zweiten
zeichnung zugegangen ist, Einwendungen erheben, Wohnungsbaugesetzes festgesetzt sind. Uber An-
wenn die beabsichtigte Vermietung oder Ubedas- träge auf Gewährung von Darlehen entscheidet der
sung diesem Gesetz widerspricht oder wenn die . Bezirksausschuß (§ 13), in dessen Bezirk die frei-
Unterbringung anderer Wohnungsberechtigter, na- werdende Wohnung liegt.
mentlich wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§ 4 (2) Die neugeschaffenen Wohnungen sind öffent-
Abs. 1 Buchstabe a), dringlicher ist. Die Interessen lich geförderte Wohnungen im Sinne des § 5 Abs. 1
eines Kohlenbergbauuntemehmens, das Mittel für des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Die Vorschrif-
den Bau der Wohnungen gewährt hat, sind hierbei ten der §§ 2 bis 9 sowie der §§ 21 und 22 sind auf
zu berüdcsichtigen. Erhebt die Wohnungsbehörde diese Wohnungen nicht anzuwenden.
nicht innerhalb der Frist Einwendungen oder ist (3) Die neugeschaffenen Wohnungen dürfen bis
endgültig entschieden, daß die Einwendungen un- zum Ablauf von 5 Jahren naqi Bezugsfertigkeit nur
begründet sind, so gilt die Vermietung oder Uber- Personen zugeteilt werden, die eine in Absatz 1 be-
lassung der Bergarbeiterwohnung als genehmigt. zeichnete Wohnung freimachen; sie können auch
anderen Personen zugeteilt werden, wenn sicher-
(3) Einern wohnungsberechtigten Bauherrn ist für g~stellt ist, daß hierdurch eine in Absatz 1 bezeich-
den Eigenbedarf die von ihm ausgewählte Wohnung nete Wohnung frei wird. Die Wohnungsbehörde
zuzuteilen. Einern nichtwohnungsberechtigten pri- kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Be-
vaten Bauherrn, der mindestens vier Bergarbeiter- zirksausschuß Ausnahmen zulassen.
wohhungen schafft und einen wesentlichen Beitrag
für die Finanzierung leistet, ist eine dieser Woh-
ZWEITER TEIL
nungen für den Eigenbedarf nach seiner Auswahl
zuzuteilen. Für die Zuteilung an den Bauherrn gilt Verfahrensvorsduiften
Absatz 2 mit der Maßgabe, da,ß die Wohnungs-
§ 10
behörde nur zu prüfen hat, ob ein A,nspruch auf
Zuteilung besteht. Erhebung der Abgabe
(1) Die Abgabe wird durch die Bundesfinanz-
(4) Die Bergarbeiterwohnungen können in den behörden erhoben.
Fällen des§ 6 Abs. 2 und 3 nach den für die Wohn- ·
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
raumbewirtschaftung geltenden Vorschriften Nicht-
Rechtsverordnung Vorschriften über die Erhebung
wohnungsberechtigten zugeteilt werden.
der Abgabe durch die Bundesfinanzbehörden und
die Weiterleitung des Aufkommens zu erlassen; die
§ 8 Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. -
Mieterschutz
§ 11
Die Bergarbeiterwohnungen unterliegen dem Verteilung der Mittel
Mieterschutz. Die Vorschriften der§§ 20 bis 23c des
(1) Der Bundesminister für Wohnungsbau ent-
Mieterschutzgesetzes sind unter Berüdcsichtigung
scheidet nach Beratung mit den für das Wohnungs-
der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Abweichungen und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-
entsprechend anzuwenden. Dem Vermieter stehen behörden der Länder, in denen Kohlenbergbau be-
jedoch die Rechte aus den §§ 20 bis 23 c des Mieter- trieben wird, mit den Organisationen der Arbeit-
schutzgesetzes nicht zu, solange die Bergarbeiter- geber und Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues und
wohnung einer in § 5 Abs. 1 bezeichneten Person den wohnungswirtschaftlichen Spitzenverbänden
oder Familie vermietet oder überlassen ist. über
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
a) die Verteilung des Aufkommens aus der (5) Zu den Sitzungen des Bezirksausschusses kann
Abgabe auf die Kohlenbezirke; der Bunde,sminister für Wohnungsbau einen Vertre-
ter zur beratenden Mitwirkung entsenden.
b) die Zuweisung der bei einer Treuhandstelle
verfügbaren Mittel des Treuhandvermö- (6) Ein Beschluß des Bezirksausschusses kommt
gens an eine andere Treuhandstelle; nur zustande, wenn mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder für den Beschluß
c) die vordringliche Befriedigung des Woh- stimmen.
nungsbedarfs der Arbeitnehmer im Kohlen-
(7) Der Bezirksausschuß gibt sich eine Geschäfts-
bergbau innerhalb der einzelnen Kohlen-
ordnung.
bezirke nach Schwerpunkten.
§ 14
(2) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann
zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes Auflagen Auigaben des Bezirksausschusses
über die Verwendung der Mittel des Treuhandver- (1) Der Bezirksausschuß stellt für den Kohlenbe-
mögens erteilen. zirk einen Plan über den örtlichen Einsatz der Mittel
des Treuhandvermögens für den Bau von Bergarbei-
§ 12 terwohnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf.
Der Plan kann unter Be,rücksichtigung der Schwer-
Treuhandstellen punkte (§ 11 Abs. 1 Buchstabe c) namentlich die
Anzahl der an· bestimmten Orten zu schaffenden
Der Bundesminister für Wohnungsbau stellt das Bergarbeiterwohnungen, ihre Wohnformen und
Aufkommen aus der Abgabe den von ihm mit der Eigentumsformen sowie eine überschlägige Auftei-
treuhänderischen Verwaltung beauftragten Stellen lung der Mittel des Treuhandvermögens enthalten.
(Treuhandstellen) zur Verfügung. Die Treuhandstel-
len werden dem Bundesminister für Wohnungsbau (2) Der Plan ist in das Wohnungsbauprogramm
von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen des Landes (§ 29 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, zes) einzufügen. Die in dem Plan vorgesehenen Mit-
in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorge- tel des Treuhandvermögens sind dabei zusätzlich
schlagen. zu veranschlagen und dürfen nicht zu einer Verrin-
gerung der sonstigen für den sozialen Wohnungs-
§ 13
bau veranschlagten öffentlichen Mittel führen.
(3) Die Bewilligungsstelle und die Treuhandstelle
Bezirksausschuß haben dem Bezirksausschuß auf Verlangen Aus-
kunft zu. erteilen.
(1) In den Ländern, in denen Kohlenbergbau be-
trieben wird, wird für jeden Kohlenbezirk von der § 15
für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Auigaben der Bewilligungsstelle
obersten Landesbehörde ein Bezirksausschuß für
Uber die Anträge der Bauherren auf Bewilligung
den Bergarbeiterwohnungsbau gebildet.
von Mitteln des Treuhandvermögens entscheidet
(2) Der Bezirksausschuß besteht aus je einem nach dem vom Bezirksausschuß aufgestellten Plan
Vertreter eine einzige Bewilligungsstelle innerhalb des Koh-
lenbezirks. Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
der für das Wohnungs- und Siedlungswesen
wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt
zuständigen obersten Landesbehörde,
diese Bewilligungsstelle. Die oberste Landesbehörde
der für die Wirtschaft zuständigen obersten erläßt nach Beratung mit den Bezirksausschüssen
Landesbehörde, zur beschleunigten Durchführung des Bergarbeiter-
der für die Arbeit zuständigen obersten Lan- wohnungsbaues auf der Grundlage der Landesbe-
desbehörde, stimmungen über die Förderung des sozialen Woh-
der für die Angelegenheiten der Vertriebenen nungsbaues Bestimmungen über das Bewilligungs-
zuständigen obersten Landesbehörde, verfahren.
§ 16
der Kohlenbergbauuntern.ehmen,
der Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues und Auigaben der Treuhandstelle
der Wohnungswirtschaft. (1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen
für den Bund getrennt von anderem Vermögen zu
(3) Im rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk ge- verwalten. Sie hat im Rahmen einer ordnungsmäßi-
hört dem Bezirksausschuß ferner ein Vertreter des gen Geschäftsführung die Maßnahmen zu ergreifen,
Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk an. die der Verwaltung und Erhaltung des Treuhand-
(4) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen vermögens dienen. Ein Gewinn aus dem Treuhand-
zuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver- vermögen darf nicht ausgeschüttet werden.
treter der Kohlenbergbauunternehmen auf Vor- (2) Die Treuhandstelle führt die Entscheidungen
schlag der Kohlenbergbauunternehmen oder ihrer der Bewilligungsstelle, durch die Mittel des Treu-
sozialpolitischen Vertretung, den Vertreter der Ar- handvermögens gemäß §§ 2 und 2 a bewilligt sind,
beitnehmer des Kohlenbergbaues auf Vorschlag der aus. Sie schließt die Verträge mit den Bauherren ab,
sozialpolitischen Vertretung der Arbeitnehmer und verausgabt die Mittel des Treuhandvermögens und
den Vertreter der Wohnungswirtschaft. sorgt für die Durchführung der Verträge. Die bei
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1957 423
der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter hat
notwendigen Verwaltungskosten der Treuhand- das Treuhandvermögen auf den Bund zu übertragen
stelle können, soweit sie nicht vom Darlehnsneh- und bis zur Ubertragung zu verwalten. Von der
mer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundes- Ubertragung ab haftet der Bund anstelle der Treu-
ministers für Wohnungsbau aus Mitteln des Treu- handstelle für die Verbindlichkeiten, für welche die
handvermögens gedeckt werden; das gleiche gilt Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen gehaftet
für die notwendigen Verwaltungskosten des Sied- hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
lungsverbandes Ruhrkohlenbezirk, soweit diese für verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich dieser
den mit Treuhandmitteln geförderten Bergarbeiter- Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen
wohnungsbau entstehen. Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
§ 17 § 19
Treuhandvermögen Aufsicht über die Treuhandstellen
(1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhandver- (1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich
mögen gehörenden Rechte in eigenem Namen aus. des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.
Sie soll hierbei einen das Treuhandverhältnis kenn- Soweit die Treuhandstellen nicht Organe der staat-
zeichnenden Zusatz hinzufügen. lichen Wohnungspolitik sind, stehen sie diesen
hinsichtlich des Treuhandvermögens g~eich.
(2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die Mit-
tel, die der Bundesminister für Wohnungsbau nach (2) Die Aufsicht wird durch den Bundesminister
§ 12 der Treuhandstelle zur Verfügung stellt. Zu für Wohnungsbau ausgeübt.
dem Treuhandvermögen gehört auch, was die Treu- (3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich
handstelle auf Grund eines zum Treuhandvermögen des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bun-
gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zer- desrechnungshof.
störung, Beschädigung oder Entziehung eines zum
§ 20
Treuhandvermögen gehörenden Gegenstandes oder
mit Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein Weitere Vorschriften
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Treuhand- · über das Treuhandvermögen
vermögen bezjeht. Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er-
(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehns- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
weise von einem Dritten erhält, gehören nur dann der Finanzen zur Durchführung dieses Gesetzes
zu dem Treuhandvermöge1!, wenn der Bundes- durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Rechte
minister für Wohnungsbau der Darlehnsaufnahme und Pflichten der Treuhandstellen hinsichtlich des
zugestimmt hat. Dies gilt namentlich für Darlehen Treuhandvermögens und die Verwaltung des Treu-
zur Vorfinanzierung der Mittel, die der Treuhand- handvermögens, insbesondere die Ubertragung der
stelle vom Bundesminister für Wohnungsbau gemäß Befugnisse zur Stundung von Zinsen und Tilgungen
§ 12 zur Verfügung gestellt werden. oder zur Änderung der Tilgungspläne im Zusam-
menhang mit Stundungen auf die Treuhandstellen,
§ 18 zu erlassen.
Haftung des Treuhandvermögens
DRITTER TEIL
(1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem
Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die Ergänzungs- und Schlußvorschriften
sich auf das Treuhand vermögen beziehen; für Ver-
bindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle § 21
aufgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle Anwendung des Ersten
mit dem Treuhandvermögen nur, wenn der Bundes- und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
minister für Wohnungsbau der Darlehnsaufnahme
zugestimmt hat. Die Be rga.rbeiterwohnungen sind öffentlich ge-
1
förderte Wohnungen im Sinne, des § 3 Abs. 4 des
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 5 Abs. 1
Verbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle nicht des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, auch wenn q.ie
mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvoll- Mittel ausschließlich für die erststellige Finanzie-
streckung betrieben, so kann der Bund gegen die rung gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 16
Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der bis 19, 24, 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten
Zivilprozeßordnung Widerspruch, die Treuhand- Wohnungsbaugesetzes sowie die Vorschriften der
stelle unter entsprechender Anwendung des § 767 §§ 19, 20, 23, 25, 26, 52, 53, 63, 75 bis 77, 80, des § 81
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen gel- Satz 2 und des § 90 Abs. 3 bis 5 des Zweiten Woh-
tend machen. nungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden.
(3) Für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treu-
handvermögen beziehen, haftet die Treuhandstelle § 22
nur mit diesem Vermögen. Erweiterung des Anwendungsbereichs
(4) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Er- (1) Sollen neben Mitteln des Treuhandvermögens
öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen öffentliche Mittel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Ersten
der TreuhandsteUe. Das Treuhandvermögen gehört Wohnungsbaugesetzes oder § 6 Abs. 1 des Zweiten
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Wohnungsbaugesetzes zur Schaffung von Berg- § 24
arbeiterwohnungen gewährt werden, so finden auch Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
insoweit die Vorschriften der §§ 3 bis 9, 13 bis 15
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung; die Vor- (1) (Gegenstandslos infolge Neufassung des § 3
schriften der § § 24, 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmanns-
des Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie die Vor- siedlungen vom 10. März 1930 - Reichsgesetzbl. I
schriften der §§ 52, 53, 75 bis 77, 80 und des § 81 S. 32 - in der Fassung des G(;setzes vom 2. Mai
Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind 1934 - Reichsgesetzbl. I S. 354 - durch Artikel III
nicht anzuwenden. des Zweiten Gesetzes zur .Änderung des Gesetzes
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, Kohlenbergbau vom 4. Mai 1957 - Bundesgesetzbl. I
a) daß Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieses Ge-
s. 416).
setzes entsprechend anzuwenden sind, (2) Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3
wenn der Bau von Wohnungen für Arbeit- Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmanns-
nehmer des Kohlenbergbaues mit öffent- siedlungen finden die Vorschriften des § 5 Abs. 3,
lichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 des des § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 dieses Gesetzes
Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 entsprechende Anwendung.
Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gefördert wird und Mittel des Treuhand- § 24a
vermögens neben diesen Mitteln nicht ge- Geltungsbereich
währt werden;
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12
b) daß eine Regelung nach Buchstabe a auf
Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
bestimmte Gruppen von Wohnungsberech- gesetz.es vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
tigten beschränkt oder auf bestimmte
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Gruppen von Personen, die künftig als Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
Arbeitnehmer im Kohlenbergbau beschäf-
La.nd Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
tigt werden sollen, ausgedehnt wird;
gesetzes.
c) daß insoweit die Vorschriften der §§ 24,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten
Wohnungsbaugesetzes sowie die Vor-
§ 25
schriften der §§ 52, 53, 75 bis 77, 80 und
des § 81 Satz 2 des Zweiten Wohnungs- Dauer der Erhebung der Abgabe
baugesetzes nicht anzuwenden sind. Die in § 1 bezeichnete Abgabe wird bis zum
§ 23 31. Dezember 1959 erhoben.
Ergänzung § 26
des Ersten Wohnungsbaugesetzes
(Gegenstandslos infolge Neufassung der § 17 und
Inkrafttreten
28 a des Ersten Wohnungsbaugesetzes durch das Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten 9. Mai 1957 in Kraft, jedoch § 1 Abs. 3 Buchstabe a
Wohnungsbaugesetzes vom 25. August 1953 -Bun- mit Wirkung vom 20. Oktober 1956 und § 1 Abs. 3
desgesetzbl. I S. 1037.) Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Juni 1957.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht·
lieh hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Bekanntgabe der reblausverseuchten, seuchen-
verdächtigen und seuchengefährdeten Gemeinden. Vom
27. April 1957. 82 30.4.57 Inkrafttreten
gemäߧ 3
Achte Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an Be-
rechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
(8. AuszahlungsVO - KgfEG). Vom 27. April 1957. 83 2.5.57 3.5.57
Heraus q e b er, Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a q : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH, Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
Laufend er Bez u q nu, durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I == DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
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