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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1957 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
26.4.57 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes
Berlin beschäftigten Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
27.4.57 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) 400
29.4.57 Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
25.4.57 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemein-
nützigkeit im Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
25.4.57 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen ...................................................... : . . . . . . . . . . . . . . . . 406
In Teil II Nr. 6, ausgegeben am 29. April 1957, sind veröffentlicht: Viertes Nacht'ragshaushaltsgesetz 1956. - Gesetz
über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. - Gesetz über das Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen. - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 42 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1934 über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (Neufassung 1934) für die Bundesrepublik Deutschland. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art für die Bundesrepu-
blik Deutschland. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 7 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1920 über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch. - Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juli 1920 über
die Stellenvermittlung für Seeleute. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
lichen Arbeiter. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen. - Be-
kanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. November 1921 über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher
(Trimmer) oder Heizer. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiff-
fahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und auslän-
discher Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen. - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heimschaf-
fung der Schiffsleute. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 24 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 15. Juni 1927, betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Han-
del und der Hausgehilfen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 25 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 1927, betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirt-
schaft. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation vom 16. Juni 1928 über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni
1929 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken.
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin
beschäftigten Personen.
Vom 26. April 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Sondervermögens- und Bauverwaltung des Landes-
schlossen: finanzamtes Berlin sind, soweit in diesem Gesetz
§ 1 nicht etwas anderes bestimmt ist, die für die Be-
(1) Auf die Rechtsverhältnisse der Beamten im amten der entsprechenden Bundesverwaltungen
Dienstbereich der Landespostdirektion Berlin und jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzu-
der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ein- wenden. An die Stelle des § 58 des Bundesbeamten-
schließlich der Monopolverwaltung für Branntwein gesetzes tritt § 19 des Berliner Landesbeamten-
und des Devisenüberwachungsdienstes sowie der gesetzes.
.-
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Dienstherr der Beamten der in Absatz 1 ge- findet, den entsprechenden Dienstbereichen dieser
nannten Verwaltungen ist das Land Berlin. Verwaltungen angehören. Die Beisitzer werden von
(3) Die Zuständigkeit des Bundespersonalaus- dem Präsidenten der Landespostdirektion oder des
Landesfinanzamtes Berlin bestellt. In Disziplinar-
schusses erstreckt sich auf den Dienstbereich der in
verfahren gegen den Präsidenten der Landespost-
Absatz 1 genannten Verwaltungen.
direktion Berlin oder den Präsidenten des Landes-
finanzamtes Berlin werden die Befugnisse der
§ 2 Einleitungsbehörde von dem Senat des Landes Berlin
(1) Der Präsident der Landespostdirektion Berlin und dem zuständigen Bundesminister gemeinsam
wird vom Senat von Berlin auf Vorschlag des Bun- ausgeübt.
desministers für das Post- und Fernmeldewesen, der (2) Für förmliche Disziplinarverfahren, die vor
Präsident des Landesfinanzamtes Berlin vom Senat dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden
von Berlin im Einvernehmen mit dem Bundes- sind, verbleibt es bei den bisherigen Zuständig-
minister der Finanzen ernannt. keiten.
(2) Die Prä::;identen ernennen innerhalb ihres
§ 5
Dienstbereichs im Namen des Senats von Berlin
die übrigen Beamten der in § 1 Abs. 1 genannten (1) Der Beamte kann, wenn er es beantragt oder
Verwaltungen. Sie sind gegenüber diesen Beamten, ein dienstliches Bedürfnis besteht, versetzt werden
unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, für alle 1. aus dem Dienstbereich des Bundesministers
beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig. Sie für das Post- und Fernmeldewesen in den
üben für ihren Dienstbereich die Befugnisse der Dienstbereich der Landespostdirektion Ber-
obersten Dienstbehörde aus. lin,
(3) Entscheidungen der Präsidenten, die nach be- 2. aus dem Dienstbereich des Bundesministers
amtenrechtlichen Bestimmungen für Bundesbeamte der Finanzen (Zoll- und Verbrauchsteuer-
dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung oder verwaltung einschließlich der Bundesmono-
Bundesministern obliegen, bedürfen der Zustimmung polverwaltung für Branntwein sowie der
des für die entsprechende Bundesverwaltung zu- Bundesvermögens- und Bauverwaltung) in
ständigen Bundesministers; das gleiche gilt für die den Dienstbereich der Zoll- und Verbrauch-
Abordnung und Versetzung von Beamten anderer steuerverwaltung einschließlich der Mono-
Verwaltungszweige des Landes Berlin in den Dienst- polverwaltung für Branntwein und des
bereich der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen, Devisenüberwachungsdienstes sowie der
ferner für die Abordnung und Versetzung von Be- Sondervermögens- und Bauverwaltung des
amten dieser Verwaltungen in den Dienstbereich Landesfinanzamtes B~rlin.
der entsprechenden Bundesverwaltungen sowie für
die Einstellung von Beamtenbewerbern. Die Zu- Das gleiche gilt für eine Versetzung aus einem der
stimmung kann auch allgemein erteilt werden. So- in Nummern 1 und 2 bezeichneten Berliner Dienst-
weit die in Satz 1 genannten Befugnisse im Bundes- bereiche in den Dienstbereich der entsprechenden
gebiet den Präsidenten der Oberpostdirektionen Bundesverwaltung.
oder den Präsidenten der Oberfinanzdirektionen (2) Versetzungen nach Absatz 1 sind ohne Zu-
übertragen sind oder werden, bedarf es der Zu- , stimmung des Beamten nur zulässig, wenn das neue
stimmung ·nicht. Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn
(4) Der zuständige Bundesminister ist berechtigt, angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens
Weisungen für die dienstliche Tätigkeit der Beamten demselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhe-
der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen zu er'- gehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen
teilen. gelten hierbei als Bestandteil des Grundgehalts.
§ 3 (3) Die Versetzung ist von der obersten Dienst-
behörde auszusprechen, aus deren Dienstbereich der
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen Beamte versetzt werden soll. Vom Zeitpunkt des
können unter ihrem Namen klagen und verklagt
Wirksamwerdens der Versetzung ab wird das Be-
werden. Sie werden jeweils durch den Präsidenten
amtenverhältnis zu dem neuen Dienstherrn fort-
der Landespostdirektion oder des Landesfinanzamtes
gesetzt; einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht.
Berlin vertreten.
(2)' Für Klagen, die vor dem .Inkrafttreten dieses (4) Der Beamte ist vor der Versetzung zu hören.
Gesetzes erhoben worden sind, verbleibt es bei den (5) Dem Antrage eines versetzten Beamten auf
bisherigen Zuständigkeiten. Rückversetzung soll stattgegeben werden, wenn dies
mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des
§ 4 Beamten der Billigkeit entspricht und zwingende
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(1) In Disziplinarverfahren sind die Bundesdiszi-
plinargerichte und der Bundesdisziplinaranwalt zu- (6) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-
ständig. Die in § 37 der Bundesdisziplinarordnung dürfnis besteht, zur vorübergehenden Beschäftigung
genannten Beisitzer müssen ihren Wohnsitz im unter Belassung seiner Dienstbezüge in den Dienst-
Dienstbereich der in § 1 Abs. 1 genannten Verwal- bereich abgeordnet werden, iri den er nach Absatz 1
tungen haben und, soweit auf sie § 37 letzter Halb- versetzt werden kann. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
satz der Bundesdisziplinarordnung Anwendung gelten entsprechend.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957 399
§ 6 zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
(1) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses listischen Unrechts für die im Ausland lebenden
bei den in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen fin- Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestehenden
den die für die Ruhestandsbeamten, Witwen und Ansprüche von Personen,
Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger sowie 1. die im Bereich von Dienststellen geschädigt
früheren Beamten und Hinterbliebenen geltenden worden sind, deren Aufgaben von einer
Bestimmungen des Bundes Anwendung; dies gilt der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen
auch, wenn die Beendigung des Beamtenverhält- ganz oder überwiegend weitergeführt wer-
nisses oder eines Beschäftigungsverhältnisses auf den, oder
Grund dessen Versorgung nach beamtenrechtlichen
2. bei denen als Angehörigen oder ehemali-
Vorschriften gewährt wird, vor dem Inkrafttreten
gen Angehörigen einer der in § 1 Abs. 1
dieses Gesetzes eingetreten ist. Bei Anwendung des
bezeichneten Verwaltungen die Voraus-
Bundesbeamtengesetzes tritt an die Stelle seines
setzungen des § 22 Abs. 3 des Gesetzes zur
Inkrafttretens das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Regelung der Wiedergutmachung national-
Dienstherr ist der Bund; oberste Dienstbehörde ist
sozialistischen Unrechts für Angehörige des
der für die entsprechende Bundesverwaltung zu-
öffentlichen Dienstes gegeben sind,
ständige Bundesminister.
richten sich gegen den Bund. Dies gilt in den Fällen
(2) Für Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieses
der Nummer 1 nicht, wenn ein anderer Dienstherr
Gesetzes erhoben worden sind, verbleibt es bei den
nach § 22 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes zur
bisherigen Zuständigkeiten.
Wiedergutmachung verpflichtet ist.
§ 7 (2) Die Vorschriften über das Nachdienrecht (§ 24
Abs. 5 des Berliner Gesetzes über di,e Entschädigung
(1) Auf die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar
und Arbeiter der in § 1 Abs. 1 genannten Verwal- 1951 - Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 85 - in
tungen sind die für die Angestellten und Arbeiter Verbindung mit Artikel III Abs. 2 des Berliner Ge-
der entsprechenden Bundesverwaltungen geltenden setzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
Gesetze und die zu ihrer Ausführung erlassenen nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öf-
Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sie als fentlichen Dienstes vom 13. Dezember 1951 - Ge-
Bundesrecht einheitlich gelten. setz und Verordnungsblatt für Berlin S. 1141) sowi,e
(2) Arbeitgeber der Angestellten und Arbeiter über den Wiedergutmachungszuschlag und die Wie-
der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen ist das dergU:tmachungsabfindung (Berliner Gesetz über die
Land Berlin. De,r Präsident der Landespostdirektion- Zurruhesetzung wiedergutmachungsberechtigter An-
Berlin und der Präsident des Landesfinanzamtes gehöriger des öffentlichen Dienstes vom 2. Dezem-
Berlin vertreten insoweit das Land Be,rlin jeweils ber 1954 - Gesetz- und Vernrdnungsbratt für Berlin
für ihren Dienstbereich. Vor dem Abschluß von S. 677 - ih der Fassung des Ersten Gesetz,es zur
Tarifverträgen für den Dienstbereich der. Landes- Änderung dieses Gesetzes vom 22. Juni 1956 -
postdirektion Berlin ist die Zustimmung des Bundes- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 685)
ministers für das Post- und Fernmeldewesen, vor bleiben unberührt. Die Ansprüche aus diesen Vor-
dem Abschluß von Tarifverträgen für den Dienst- schriften richten sich gegen den .Bund.
bereich des Landesfinanzamtes Berlin (Zoll- und
Verbrauchsteuerverwaltung einschließlich der Mo- § 10
nopolverwaltung für Branntwein und des Devis,en- Soweit auf Angehörige der früheren Reichsver-
überwachungsdienstes sowie der Sondervermögens- waltungen, deren Aufgaben von Dienststellen d,e,r
und Bauverwaltung) die Zustimmung des Bundes.- in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Verwaltun-
ministers der Finanzen einzuholen. Die geltenden gen übeirnommen worden sind, Kapitel II des Bun-
Tarifbestimmungen und Dienstordnungen bleiben desgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
bis zum Inkrafttreten neuer Tarifvertäge bestehen. der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
(3) § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 gelten sinngemäß. Personen anzuwenden ist, gilt § 62 des Gesetzes.
Soweit Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 auch nach Oberste Dienstbehörde ist der für die entsprechende
den arbeitsrnchtlichen Vorschriften zuläs,sig sind, Bundesverwaltung zuständige Bundesminister.
gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.
§ 11
§ 8 ·(1) Die Vorschriften der§§ 170, 171, 171 a und 178
des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung
Das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1954 (Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 477) findet im Dienstbereich setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 747) über
der in § 1 genannten Verwaltungen Anwendung; die .Ubernahme in das Beamtenverhältnis bleiben
oberste Dienstbehörde im Sinne des § 51 des Per- unberührt; § 178 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für die Fälle
sonalvertretungsgesetzes ist der zuständige Bundes- des § 171 a. Die Verpflichtungen gehen auf die in
minister. § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten entsprechen-
§ 9 den Verwaltungen über.
(1) Die nach den Bundesgesetzen zur Regelung (2) Für Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieses
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un- Gesetzes erhoben worden sind, verbleibt es bei den
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes und bisherigen Zuständigkeiten.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 12 setzbl. I S. 676) dem Bundesminister für das Post-
Erhält <~in bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im und Fernmeldewes,en zustehende Weisungsrecht
Dienst befindlicher Beamter nach diesem Gesetz wird durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt.
Dienstbezüge, die geringer sind als die ihm bisher
§ 15
nach den §§ 9 bis 15 des Berliner Besoldungsgesetzes
vom 2. Dezember 1952 in der Fassung des Sechsten Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1957 in Kraft. So-
Besoldungsänderungsgesetzes vom 11. Februar 1956 weit bereits vor diesem Zeitpunkt nach § 8 verfahren
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 189) zu- worden ist, behält es hierbei sein Bewenden.
stehenden Dienstbezüge, so wird ihm eine ruhe-
gehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unter- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schiedsbetrages so lange gewährt, bis dieser durch sind gewahrt. -
Erhöhung der Bezüge ausgeglichen wird; Erhöhun-
gen infolge einer Änderung des Familienstandes Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
oder eines Wechsels der Ortsklasse sowie allge-
Bonn/Badenweiler, den 26. April 1957.
meine Erhöhungen der Besoldungen infolge einer
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben
außer Betracht. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 13
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt Blücher
die Bundesregierung.
§ 14 Für den Bundesminister des Innern
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Der Bundesminister für wirtschaftliche
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Zusammenarbeit
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im L"and Berlin. Das Blücher
nach § 7 Abs. 2 des Dritten Uberleitungsgesetzes
dem Bundesminister der Finanzen und das nach § 10 Für den Bundesminister der Finanzen
desselben Ge,setzes sowie nach § 1 Abs. 3 des Post- Der Bundesminister für Arbeit
verwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesge- Anton Storch
Viertes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).
Vom 27. April 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2_
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzl:;il. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Ber-
Artikel 3
lin (West) in der Fassung vom 9. September 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 621) und in der Fassung der Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Änderungsgesetze vom 15. April 1953 (Bundesge-
setzbl. I s.-117), vom 19. Dezember 1954 (Bundesge- Artikel 4
setzbl. I S. 439) und vom 24. Dezember 1955 (Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gesetzbl. I S. 849) wird wie folgt geändert: dung in Kraft.
1. § 13 erhält folgende Fassung:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
,,§ 13
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- Bonn/Badenweiler, den 27. April 1957.
nung bestimmen, daß die umsatzsteuerlichen Ver-
günstigungen nach § 3 Abs. 1 oder nach § 7 Abs. 1 Der Bundespräsident
Nr. 1 auf die Lieferung von Gegenständen be- Theodor Heuss
stimmter Art nicht anzuwenden sind, wenn die
Vergünstigungen der Lieferung von Gegenstän- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
den dieser Art,. die Existenz derjenigen Wirt- Blücher
schaftszweige im Bundesgebiet gefährden würde,
die Gegenstände gleicher Art liefern." Für den Bundesminister der Finanzen
2. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Zahl „ 1957" Der Bundesminister für Atomfragen
jeweils durch die Zahl „ 1959" ersetzt. Balke
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957 401
Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten.
Vom 29. April 1957.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdiszi- § 3
plinarordnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 189) wird verordnet: Truppendienstkammern
Die Truppendienstkammern (§ 51 Abs. 1 Satz 2
§ 1 der Wehrdisziplinarordnung) umfassen in der Regel
Errichtung der Truppendienstgerichte den Befehlsbereich eines Wehrbereichskommandos,
einer Division des Heeres, eiries entsprechenden
Truppendienstgerichte werden errichtet am Sitz
der Wehrbereichskommandos II und V und der Verbandes der Luftwaffe oder des zusammengefaß-
Korpskommandos des !~leeres; Sitz des Truppen- ten Bereichs der Kommandos der Seestreitkräfte
dienstgerichts bei dem I. Korps ist der Sitz des Sta- und der Flottenbasis.
bes der 3. Panzer-Division.
§ 4
§ 2
Geschäfte der Verwaltung, Dienstaufsicht,
Zuständigkeitsbereich der Truppendienstgerichte Vertretung
(1) Die Truppenteile und Dienststellen des Heeres
gehören, soweit sie gliederungsmäßig einem Korps- (1) Die dienstaufsichtführenden Richter der Trup-
kommando des Heeres angehören oder einem pendienstgerichte (§ 51 Abs. 3 Satz 1 der Wehrdiszi-
Korpskommando des Heeres zugeteilt oder unter- plinarordnung) erledigen nach näherer Anordnung
stellt sind, zum Dienstbereich des bei diesem Korps des Bundesministers für Verteidigung die Geschäfte
gebildeten Truppendienstgerichts. der Gerichtsverwaltungi ihnen obliegt die Dienst-
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts aufsicht über die bei ihrem Gericht beschäftigten
am Sitz des Wehrbereichskommandos II erstreckt Beamten und Angestellten.
sich auf den Bereich der Wehrbereichskommandos I
bis III, der des Truppendienstgerichts am Sitz des (2) Soweit ein Richter eines Truppendienstgerichts
Wehrbereichskommandos V auf den Bereich der nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts ver-
Wehrbereichskommandos IV bis VI. Er umfaßt alle treten werden kann, ordnet der Bundesminister für
Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die Verteidigung die Vertretung.
ihren Standort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs
haben, soweit für sie keine Zuständigkeit nach Ab-
satz 1 begründet ist. § 5
(3) Für Soldaten, die in das Ausland entsandt Inkrafttreten
sind, ist das Truppendienstgericht am Sitz des Wehr-
bereichskommandos V zuständig, wenn sich die Zu- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ständigkeit nicht nach Absatz 1 richtet. kündung in Kraft.
Bonn, den 29. April 1957.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen.
Vom 25. April 1957.
Auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und Artikel I
des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Gemein- Änderung der Verordnung
nützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsge- zur Durchführung des Gesetzes über die
meinnützigkeitsgesetz - in der Fassung der Be- Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
kanntmachung vom 29. Februar 1940 (Reichsge-
setzbl. I S. 437) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Satz 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen über die Gemeinnützigkeit iµ1 Wohnungswesen vom
mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun- 23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1012) in der Fas-
desminister für Wirtschaft sowie mit Zustimmung sung der Berechnungsverordnung und der Mieten-
des Bundesrates verordnet: verordnung, beide vom 20. November 1950 ·(Bundes•
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957 401
Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten.
Vom 29. April 1957.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdiszi- § 3
plinarordnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 189) wird verordnet: Truppendienstkammern
Die Truppendienstkammern (§ 51 Abs. 1 Satz 2
§ 1 der Wehrdisziplinarordnung) umfassen in der Regel
Errichtung der Truppendienstgerichte den Befehlsbereich eines Wehrbereichskommandos,
einer Division des Heeres, eiries entsprechenden
Truppendienstgerichte werden errichtet am Sitz
der Wehrbereichskommandos II und V und der Verbandes der Luftwaffe oder des zusammengefaß-
Korpskommandos des !~leeres; Sitz des Truppen- ten Bereichs der Kommandos der Seestreitkräfte
dienstgerichts bei dem I. Korps ist der Sitz des Sta- und der Flottenbasis.
bes der 3. Panzer-Division.
§ 4
§ 2
Geschäfte der Verwaltung, Dienstaufsicht,
Zuständigkeitsbereich der Truppendienstgerichte Vertretung
(1) Die Truppenteile und Dienststellen des Heeres
gehören, soweit sie gliederungsmäßig einem Korps- (1) Die dienstaufsichtführenden Richter der Trup-
kommando des Heeres angehören oder einem pendienstgerichte (§ 51 Abs. 3 Satz 1 der Wehrdiszi-
Korpskommando des Heeres zugeteilt oder unter- plinarordnung) erledigen nach näherer Anordnung
stellt sind, zum Dienstbereich des bei diesem Korps des Bundesministers für Verteidigung die Geschäfte
gebildeten Truppendienstgerichts. der Gerichtsverwaltungi ihnen obliegt die Dienst-
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts aufsicht über die bei ihrem Gericht beschäftigten
am Sitz des Wehrbereichskommandos II erstreckt Beamten und Angestellten.
sich auf den Bereich der Wehrbereichskommandos I
bis III, der des Truppendienstgerichts am Sitz des (2) Soweit ein Richter eines Truppendienstgerichts
Wehrbereichskommandos V auf den Bereich der nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts ver-
Wehrbereichskommandos IV bis VI. Er umfaßt alle treten werden kann, ordnet der Bundesminister für
Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die Verteidigung die Vertretung.
ihren Standort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs
haben, soweit für sie keine Zuständigkeit nach Ab-
satz 1 begründet ist. § 5
(3) Für Soldaten, die in das Ausland entsandt Inkrafttreten
sind, ist das Truppendienstgericht am Sitz des Wehr-
bereichskommandos V zuständig, wenn sich die Zu- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ständigkeit nicht nach Absatz 1 richtet. kündung in Kraft.
Bonn, den 29. April 1957.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen.
Vom 25. April 1957.
Auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und Artikel I
des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Gemein- Änderung der Verordnung
nützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsge- zur Durchführung des Gesetzes über die
meinnützigkeitsgesetz - in der Fassung der Be- Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
kanntmachung vom 29. Februar 1940 (Reichsge-
setzbl. I S. 437) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Satz 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen über die Gemeinnützigkeit iµ1 Wohnungswesen vom
mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun- 23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1012) in der Fas-
desminister für Wirtschaft sowie mit Zustimmung sung der Berechnungsverordnung und der Mieten-
des Bundesrates verordnet: verordnung, beide vom 20. November 1950 ·(Bundes•
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
gesetzbl. S. 753, 759), und des Zweiten Wohnungs- von dem Wohnungsunternehmen er-
baugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I richteten oder verwalteten Wohnungen
S. 523) wird wie fol~Jt geändert und ergänzt. oder seinen Mitgliedern zugute kom-
men,
1. § 6 erhält clic folgende Fassung:
b) Folgeeinrichtungen für die von ihm er-
,,§ 6 richteten oder verwalteten Wohnungen
(Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG) errichten, wenn die Errichtung durch
das Wohnungsunternehmen notwendig
(l) Das Wohnungsunternehmen muß den Bau ist, weil die Bedürfnisse der Bewohner
von Kleinwohnurigen im eigenen Namen für die Einrichtung erfordern,
eigene oder fremde Rechnung wirtschaftlich und
technisch vorbehaltlich der Vorschrift in Ab- c) Folgeeinrichtungen betreiben, wenn
satz 3 Satz 1 vorbereiten und durchführen (§ 6 der Betrieb durch das Wohnungsunter-
Abs. 1 Sulz l erster Halbsatz des Gesetzes). Es nehmen üblich und notwendig ist und
kann sich dabei ganz oder teilweise betreuen überwiegend den Bewohnern der von
lassen. dem Wohnungsunternehmen errichte-
ten oder verwalteten Wohnungen oder
(2) Das Wohnungsunternehmen kann neben seinen Mitgliedern zugute kommt,
der in Absatz 1 bezeichneten Betätigung als Be-
treuer den Bau von Kleinwohnungen im frem- d) Erschließungsmaßnahmen durchführen,
den Namen und für fremcle Rechnung technisch wenn sie zur Errichtung von Kleinwoh-
und wirtschaftlich vorbereiten und durchführen nungen notwendig sind.
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Geset-
(2) Gemeinschaftsanlagen nach Absatz 1 Buch-
zes). Teilbetreuung ist zulässig. stabe a sind bauliche Anlagen, die im Zusam-
(3) Eine Betätigung als ausführender Bau- menhang mit Wohnungsbauten errichtet wer-
unternehmer ist ausgeschlossen. Vorbereitung, den und anstelle der üblicherweise zur Woh-
Organisation, Dberwachung und Abrechnung nungsnutzung gehörenden Einzelanlagen den
von Selbsthilfeleistungen sind zulässig. Wohnungsberechtigten zur gemeinsamen Be-
(4) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der
nutzung dienen. Dazu gehören zum Beispiel ge-
meinsame Heizungsanlagen, Wasch- und Trok-
Bautätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
kenanlagen und Badeeinrichtungen sowie Ge-
können auch infolge anderer Schwierigkeiten
fehlen, zum Beispiel wegen Mangels an Arbei- meinschaftsgebäude für Wohnsiedlungen.
tern oder Baustoffen. Die Möglichkeit zur Finan- (3) Folgeeinrichtungen nach Absatz 1 Buch-
zierung fehlt. wenn diese nicht zu wirtschaft- staben b und c sind öffentliche und diesen gleich-
lichen Bedingungen beschafft werden kann. Bei zuachtende bauliche Anlagen, die infolge der
der Beurteilung des Wohnungsbedarfs ist nicht Errichtung einer größeren Anzahl- von zusam-
nur der jeweilige Mitgliederbestarid maßgebend. menhängenden neugeschaffenen Wohnungen
(5) Für die Errichtung anderer Wohnungen,
notwendig sind, um die bildungsmäßige, soziale
Räume, Anlagen und Einrichtungen (§§ 7 a, 8, 9 oder verwaltungsmäßige Betreuung zu -gewähr-
Abs. 1 und § 10 Abs. 6) sowie für die Durchfüh- leisten. Dazu gehören zum Beispiel Kindertages-,.,
rung von Erschließungsmaßnahmen gelten die stätten, Kindergärten und Lesehallen. ·
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß." (4) Erschließungsmaßnahmen nach Absatz 1
Buchstabe d sind Maßnahmen, durch die Woh-
2. § 7 wird wie folgt geändert: nungsbauten, Gemeinschaftsanlagen und Folge-
einrichtungen an die öffentlichen Verkehrs-,
a) In Absatz 1 fallen die Buchstaben e und f
weg. Versorgungs- und Entwässerungsanlagen ange,-
schlosseri oder durch die Anlagen dieser Art
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Reichs- geschaffen werden. Dazu gehören zum Beispiel
ader Landesrecht" durch die Worte „Reichs-, die Anlage der notwendigen Verkehrswege
Bundes- oder Landesrecht" ersetzt. einschließlich des Erwerbs der hierzu not-
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: wendigen Grundstücke sowie die Erstellung der
,,(3) Für die Verwaltung anderer Räume, Abwässeranlagen und der öffentlichen Ver-
Anlagen und Einrichtungen (§§ 7 a, 8, 9Abs.1 sorgungsleitungen für Strom, Gas und Wasser.
und § 10 Abs. 6) gelten die Vorschriften des Die Erstellung der Entwässerungs- und Ver-
Absatzes 1 sinngemäß." sorgungsanlagen vom Hausanschluß bis an das
öffentliche Netz gehört nicht zu den Er-
3. Nach § 7 wird der folgende § 7 a eingefügt: schließungsmaßnahmen nach Absatz 1, sondern
zur Errichtung der Wohnungsbauten."
,,§ 7a
(Zu § 6 Abs. 2 und 3 des WGG) 4. § 8 erhält den folgenden Absatz 2:
(1) Das Wohnungsunternehmen darf ,, (2) Das Wohnungsunternehmen darf für die
a) Gemeinschaftsanlagen errichten oder eigene Geschäftstätigkeit Räume in angemesse-
erwerben und betreiben, wenn sie nem Umfange errichten oder erwerben und be-
ganz überwiegend den Bewohnern der nutzen."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957 403
, 5. § 9 erhält die folgende Fassung: Gemeinde die Durchschnittswohnfläche der Woh-
,,§ 9
nungen das vorgeschriebene Maß nicht über-
schreitet oder wenn die Mehrfläche durch eine
(Zu § 6 Abs. 3 und 4 des WGG)
wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung
(1) Die zuständige oberste Behörde des Lan- bedingt ist oder wenn die Wohnungen für kin-
des, in dem das Wohnungsunternehmen seinen derreiche Familien bestimmt sind. In Groß-
Sitz hat, kann ihm im Einvernehmen mit der städten, deren Gebiet in mehrere Verwaltungs-
obersten Finanzbehörde des Landes die Aus- bezirke eingeteilt ist, kann an die Stelle des
nahmebewilligung erteilen, Gemeindegebiets der Verwaltungsbezirk treten.
a) einen gewerblichen Betrieb zu unter- (3) Die Wohnfläche ist nach der Berechnungs-
hallcn, wenn die Unterhaltung durch verordnung vom 20. November 1950 (Bundesge-
das Wohnungsunternehmen notwendig setzbl. S. 753) zu berechnen; die Wohnfläche von
ist, um die Bedürfnisse der Bewohner Wohnungsbauten, auf die das Zweite Woh-
der von dem Wohnungsunternehmen nungsbaugesetz anzuwenden ist, ist jedoch nach
errichteten oder verwalteten Wohnun- der Rechtsverordnung zu berechnen, die nach
gen oder seiner Mitglieder zu befrie- § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d des Zweiten
digen, Wohnungsbaugesetzes erlassen wird.
b) Wohnungen zu errichten oder zu er- (4) Wohnungen, die I1ach ihrer Art und Aus-
werben, die nicht als Kleinwohnungen stattung als Luxuswohnungen anzusehen sind,
nach § 10 anzusehen sind, gelten nicht als Kleinwohnungen, auch wenn sie
die genannten Größen nicht überschreiten.
c) andere als die in den §§ 6 bis 8 be-
(5) Wohnheime stehen Kleinwohnungen gleich,
zeichneten Geschäfte zu betreiben,
sofern sie nach ihrer Art und Ausstattung nicht
wenn dadurch die Gemeinnützigkeit
des Wohnungsunternehmens nicht be- als Luxuswohnraum anzusehen sind.
einträchtigt wird; die Geschäfte müs- (6) Andere Räume, Anlagen und Einrichtun-
sen in ihrem Ausmaß begrenzt wer- gen, die ·mit Kleinwohnungen verbunden sind,
den; die Begrenzung kann nach Objekt, dürfen errichtet oder erworben und überlassen
Zeit oder Summe erfolgen. werden. Dazu gehören zum Beispiel Zubehör-
räume, Wirtschaftsräume, Gärten sowie Wirt-
(2) Die oberste Landesbehörde kann die Be- schaftsteile und Landzulagen von Kleinsied-
fugnis nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Ein- lungen."
vernehmen mit der obersten Finanzbehörde. des
Landes auf die Anerkennungsbehörde übertra- 7. In § 11 werden die Absätze 1 und 3 und die Ab-
gen. Diese bedarf zur Erteilung der Ausnahme- sätze 5 bis 7 gestrichen.
bewilligung des Einvernehmens mit der zustän-
digen Oberfinanzdirektion.
8. Nach § 11 wird der folgende § 11 a eingefügt:
(3) Die Ausnahmebewilligungen nach den Ab-
,,§ 11 a
sätzen 1 und 2 können unter Auflagen, auch ab-
gabenrechtlicher Art, erteilt werden." (Zu § 7 des WGG)
(1) Der Preis für die Dberlassung des Ge-
6. § 10 erhält die folgende Fassung: brauchs von Wohnungen, Wohnräumen und
Wohnheimen (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr)
,.§ 10
ist angemessen, wenn er den Betrag nicht über-
(Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG) schreitet, der zur Deckung der laufenden Auf-
(1) Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen, wendungen nach den Grundsätzen einer ord-
deren Wohnfläche höchstens 120 Quadratmeter nungsmäßigen Geschäftsführung im Jahre der
beträgt. Offentlich geförderte und steuerbegün- Bezugsfertigkeit notwendig ist. Erhöhen sich die
stigte Wohnungen nach dem Ersten Wohnungs- laufenden Aufwendungen, so erhöht sich der an-
baugesetz in der Fassung der Bekanntmachung .gemessene Mietpreis entsprechend.
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) (2) Bei der Ermittlung des angemessenen
und in der Fassung des Zweiten Wohnungifüau- Mietpreises ist von der Miete auszugehen, die
gesetzes vom 27. Juni 1956 (Bund.esgesetzbl. I sich für die Wohnungen und Wohnräume des
S. 523) oder nach dem Zweiten Wohnungsbau- Gebäudes. oder der Wirtschaftseinheit auf Grund
gesetz gelten auch dann als Kleinwohnungen, der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua-
wenn ihre Wohnflächen diese Grenze über- dratmeter der Wohnfläche durchschnittlich er-
schreiten.
gibt (Durchschnittsmiete). Auf der Grundlage
(2) Uberschreiten Wohnungen, die weder der Durchschnittsmiete ist die Miete für die ein-
öffentlich gefürdert noch stc~uerbegünstigt nach zelnen Wohnungen und Wohnräume unter an-
dem Ersten oder dem Zweiten Vvohnungsbau- gemessener Berücksichtigung ihrer Größe, Lage
gesetz sincl, die Wohnflächengrenze nach Ab- und Ausstattung zu berechnen (Einzelmiete).
satz 1 Satz 1 bis zu einem Fünftel, so sind sie Der Durchschnitt der Einzelmieten muß der
dann als Kleinwohnungen anzusehen, wenn bei Durchschnittsmiete entsprechen. Der angemes-
größeren Wohnungsbeständen desselben Woh- sene Mietpreis für Wohnheime ist entsprechend
nungsunternehmens innerhalb des Gebiets einer zu berechnen.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I ·
(3) Der Preis für die Benutzung von Gemein- (4) Als Wiederbescha.ffungswert gelten die •
schaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, die das Gesamtkosten (Gesamtherstellungskosten) nach
Wohnungsunternehmen betreibt (§ 7 a Abs. 1). Absatz 1 Satz 2, die im Veräußerungszeitpunkt
ist angemessen, wenn er den Betrag nicht über- für die Errichtung von Wohnungsbauten glei-
schreitet, der zur Deckung der laufenden Auf- cher Größe, Art, Lage und Ausstattung aufzu-
wendungen der Anlage oder Einrichtung nach wenden wären, abzüglich der durch die Ab-
den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Ge- nutzung tatsächlich eingetretenen Wertminde-
schäftsführung jeweils notwendig ist. rung."
(4) Der Preis für die Uberlassung des Ge- 10. In § 17 wird Absatz 1 gestrichen.
brauchs von Wohnungen, Wohnräumen und
Wohnheimen (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) 11. § 22 wird wie folgt geändert und ergänzt:
ist nur angemessen, soweit er nicht gegen die a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „bisheri-
Vorschriften des Preisrechts verstößt." gen" durch das Wort „vorangegangenen" er-
setzt.
9. Nach § 11 a wird der folgende § 11 b eingefügt:
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
,, § 11 b ,, (3) Das Wohnungsunternehmen wird
(Zu § 7 des WGG) durch den Verband, dem es angehört, ge-
prüft. Ist .eine Ausnahme nach § 14 des Ge-
(1) Der Preis für die Veräußerung von Woh- setzes zugelassen, so erfolgt die Prüfung
nungsbauten, die für Rechnung bereits fest- durch die von der zuständigen obersten
stehender Bewerber errichtet werden, ist un- Landesbehörde bestimmte Stelle unter Be-
beschadet der Sondervorschrift in Absatz 3 achtung der gleichen Vorschriften."
angemessen, wenn er den Betrag nicht über-
c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das
schreitet, der zur Deckung der im Rahmen einer
Wort „Prüfungsverband" durch die Worte
ordnungsmäßigen Geschäftsführung entstehen-
,,Träger der Prüfung" ersetzt.
den Gesamtkosten notwendig ist. Die Gesamt-
kosten (Gesamtherstellungskosten) sind nach 12. An § 23 werden die folgenden Absätze an-
der Berechnungsverordnung vom 20. November gefügt:
1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) zu berechnen; die
,, (2) Uber Au.snahmebewilligungen nach § 9
Gesamtkosten von Wohnungsbauten, auf die
an ein Unternehmen, das selbst als Bauherr
das Zweite Wohnungsbaugesetz anzuwenden
tätig ist, entscheidet die zuständige oberste. Be-
ist, sind jedoch nach der Rechtsverordnung zu
hörde des Landes, in dem das Unternehmen
berechnen, die nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Buch-
seinen Sitz hat. Das Einvernehmen mit der
staben a und b des Zweiten Wohnungsbaugeset-
obersten Finanzbehörde des Landes ist dafür
zes erla,ssen wird.
notwendig.
(2) Der Preis für die Veräußerung von Woh- (3) Ist einem Unternehmen eine Ausnahme-
nungsbauten, die nicht für Rechnung bereits bewilligung nach § 14 des Gesetzes erteilt
feststehender Bewerber errichtet werden, ist an- worden, so bestimmt die Anerkennungsbehörde
gemessen, wenn er neben den Gesamtkosten den Träger der Prüfung und di,e Prüfungsricht-
(Gesamtherstellungskosten) nach Absatz 1 auch linien.
die im Rahmen einer ordnungsmäßigen Ge-
schäftsführung erforderlichen Rücklagen und 13. § 26 wird aufgehoben.
Rückstellungen deckt. Werden solche Woh-
nungsbauten jedoch als Eigenheime, Kleinsied-
Artikel II
lungen oder eigengenutzte Eigentumswohnun-
gen und später als drei Jahre nach Bezugsfertig- Uberlei tungsvorschriften
keit veräußert, so ist abweichend von Satz 1 für
(1) Ist dem Wohnungsunternehmen zur Er-
die Veräußerung ein Preis bis zur Höhe des
richtung oder Verschaffung von Wohnungen, die
Wiederbeschaffungswertes angemessen. Ein Ge-
als Kleinwohnungen nach § 10 in der Fassung des
bäude oder eine Wohnung ist als bezugsfertig
Artikels I anzusehen sind, ·eine Ausnahmebewilli-
anzusehen, wenn der Bau so weit gefördert ist,
gung mit Auflage erteilt worden, so fällt die Auf-
daß den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen
lage vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
Benutzern zugemutet werden kann, das Ge-
ordnung an weg.
bäude oder die Wohnung zu beziehen; wann
dieser Zeitpunkt gegeben ist, ist nach der Ver- (2) Wohnungen,
kehrsauffassung zu beurteilen; die behördliche a) die bereits vor Geltung der Verordnung
Genehmigung zum Beziehen des Gebäudes oder des Reichspräsidenten vom 1. Dezember
der Wohnung (Gebrauchsabnahme durch die 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 593) von einem
Baugenehmigungsbehörde) ist nicht entschei- Wohnungsunternehmen ~rrichtet oder er-
dend. worben worden sind oder
(3) Für die Wiederveräußerung rückerworbe- b) für deren Errichtung oder Verschaffung
ner Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigen- vor Geltung dieser Verordnung Ausnahme-
tumswohnungen ist ein Preis bis zur Höhe des bewilligungen ohne Auflagen erteilt wor-
Wiederbeschaffungswertes angemessen. den sind oder
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957 405
c) die nach § 10 Abs. 2 der bisherigen Fas- wesen in der sich aus der vorliegenden Verordnung
sung als Kleinwohnungen anzusehen sind ergebenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
oder Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge be-
d) die der frühere Reichsarbeitsminister, ge- kanntzumachen, dabei den nach Artikel 129 Abs. 1
stützt auf die Ermächtigung in § 10 Abs. 6 des Gfundgesetzes erfolgten Ubergang von Er-
der bisherigen Fassung, zu Kleinwohnun- mächtigungen durch Bezeichnung des neuen Er-
gen erklärt hat, mächtigungsträgers klarzustellen und Unstimmig-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.
sind bei der Ubertragung von dem Wohnungsunter-
nehmen auf ein anderes auch dann als Kleinwoh-
nungen zu behandeln, wenn sie nicht als Klein- Artikel V
wohnungen nach § 10 in der Fassung des Artikels I
gelten. Geltung in Berlin
Artikel III Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Aufhebung einer Rechtsverordnung
Die badischen Richtlinien für Ausnahmebewil-
ligungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 des Wohnungs- Artikel VI
gemeinnützigkeitsgesetzes vom 9. Dezember 1948
(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 41) Geltung im Saarland
werden aufgehoben. Diese Verordnung gilt-nicht im Saarland.
Arti k e 1 IV
Bekanntmachung Artikel VII
Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er- Inkrafttreten
mächtigt, die Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs- Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1957 in Kraft.
Bad Godesberg, den 25. April 1957.
Für den Bundesminister für Wohnungsbau
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung'des Gesetzes
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen.
Vom 25. April 1957.
Auf Grund des Artikels IV der Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-
wesen vom 25. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 401)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützig-
keit im Wohnungswesen in der nunmehr geltenden
Fassung*) bekanntgemacht. ·
Bad Godesberg, den 25. April 1957.
Für den Bundesminister für Wohnungsbau
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
•) Die nachstehende Neufassunq qilt nicht im Saarland; sie qilt in Berlin, sofern die Ve,rordnung, auf Grund deren sie bekanntqemacht
wird, im Land Berlin in Kraft qesetzt wird.
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
in der Fassung vom 25. April 1957.
§ 1 § 3
(Zu § 2 des WGG) (Zu § 4 des WGG) .
(1) Zu den sonstigen Geschäften für den Woh-
(1) Das Wohnungsunternehmen muß einen Auf-
nungsbau gehört auch der gewerbsmäßige Handel
sichtsrat oder ein anderes Organ haben, das im
mit Grundstücken, die gewerbsmäßige Vermittlung
wesentlichen die Rechte und Pflichten eines Auf-
von Geldgeschäften für Wohnungsbauzwecke und
sichtsrats hat (Aufsichtsorgan). die selbständige Tätigkeit als Architekt im Haupt-
(2) Ist das Wohnungsunternehmen eine Ge- beruf.
nossenschaft oder ein Verein, so ist in der Satzung (2) Zu den Angehörigen des Baugewerbes zählen
zu bestimmen, innerhalb welchen Bezirks sich der natürliche und juristische Personen, die an einem
Geschäftsbetrieb halten soll. Uberschreitet dieser Unternehmen des Baugewerbes wesentlich beteiligt
den Verwaltungsbereich der Gemeinde, in der das sind oder zu einem Organ oder zu den leitenden
Wohnungsunternehmen seinen Sitz hat, so bedarf Angestellten eines Unternehmens des Baugewerbes
es hierzu der Zustimmung der Anerkennungs- gehören. Als wesentlich beteiligt an einem Unter-
behörde. Eine solche Beschränkung schließt nicht nehmen des Baugewerbes gilt eine Person dann,
wenn sie oder ihre Angehörigen im Sinne des § 67
aus, daß Genossen oder Vereinsmitglieder außer-
Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Reichsabgabenordnung das
halb des Bezirks wohnen. Die zuständige oberste
Unternehmen selbständig betreiben oder unmittel-
Landesbehörde kann anordnen, daß sich auch der bar oder durch Vermittlung eines Treuhänders oder
Geschäftsbetrieb anderer Wohnungsunternehmen einer Erwerbsge·sellschaft zusammen an dem Unter-
auf einen bestimmten Bezirk zu beschränken hat. nehmen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind.
Gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Ge-
§ 2 bietskörperschaften zählen nicht zu den Angehöri-
(Zu § 3 des WGG) gen des Baugewerbes.
(3) Die Mitglieder oder Gesellschafter eines
Bei Festsetzung der Zahl der Genossen und der Unternehmens bestehen überwiegend aus Ange-
Höhe des GeschMtsanteils durch die Anerkennungs- hörigen des Baugewerbes, wenn diese über mehr
behörde ist darauf hinzuwirken, daß nach Maßgabe als die Hälfte der Stimmen verfügen. Im Vorstand
der örtlichen Verhältnisse eine ausreichende wirt- und im Aufsichtsorgan dürfen höchstens je ein Drit-
schaftliche Unterlage für die Arbeit des Wohnungs- tel der Stimmen Angehörigen des Baugewerbes zu-
unternehmens geschaffen wird. stehen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957 407
(4) Ist das Wohnungsunternehmen eine Aktien- behaltlich der Vorschrift in Absatz 3 Satz 1 vor-
gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf bereiten und durchführen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 erster
Aktien, so müssen die Aktien auf Namen lauten. · Halbsatz des Gesetzes). Es ·kann sich dabei ganz
Die Umwandlung dieser Aktien in Inhaberaktien oder teilweise betreuen lassen.
muß im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein. (2} Das Wohnungsunternehmen kann neben der
(5) Die Ubertragung von Aktien und die Abtre- in Absatz 1 bezeichneten Betätigung als Betreuer
tung von Geschäftsanteilen muß im Gesellschafts- den Bau von Kleinwohnungen im fremden Namen
vertrag von der Zustimmung des Aufsichtsorgans und für fremde Rechnung technisch und wirtschaft-
abhängig gemacht werden. lich vorbereiten und durchführen (§ 6 Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz des Gesetzes). Teilbetreuung ist
§ 4 zulässig.
(Zu § 4 Abs. 3 des WGG)
(3) Eine Betätigung als ausführender Bauunter-
(1) Rechtsgeschäfte, die sich auf die Ausführung, nehmer ist ausgeschlossen. Vorbereitung, Organisa-
Verwaltung oder Instandhaltung von Wohnungs- tion, Uberwachung und Abrechnung von Selbst-
bauten beziehen, dürfen mit Angehörigen des Bau- hilfeleistungen sind zulässig.
gewerbes, die an dem Wohnungsunternehmen mit
(4) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bau-
Kapitaleinlagen oder als Mitglieder beteiligt sind,
tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes} können
nur abgeschlossen werden, wenn das Aufsichtsorgan
auch infolge anderer Schwierigkeiten fehlen, zum
,dem Abschluß zugestimmt hat. Die Beschlußfassung
Beispiel wegen Mangels an Arbeitern oder Bau-
des Aufsichtsorgans erfordert eine Mehrheit von
stoffen. Die Möglichkeit zur Finanzierung fehlt,
mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mit-
wenn diese nicht zu wirtschaftlichen Bedingungen
glieder.
beschafft werden kann. Bei der Beurteilung des
(2) Durch den Beschluß kann der Vorstand oder Wohnungsbedarfs ist nicht nur der jeweilige Mit-
die Geschäftsführung ermächtigt werden, innerhalb gliederbestand maßgebend.
eines bestimmten Zeitraums summenmäßig be- (5) Für die Errichtung anderer Wohnungen,
grenzte Geschäfte dieser Art mit einer oder mehre- Räume, Anlagen und Einrichtungen (§§ 8, 9, 10_
ren der vorstehend genannten Personen abzu- Abs. 1 und § 11 Abs. 6) sowie für die Durchführung
schließen. Der Beschluß ist nur so lange gültig, :wie von Erschließungsmaßnahmen gelten die Vorschrif-
in das Aufsichtsorgan kein neues Mitglied eintritt. ten der Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Mit Angehörigen des Baugewerbes, die dem
Vorstand oder dem Aufsichtsorgan des Wohnungs- § 7
unternehmens angehören, darf das Wohnungsunter- (Zu § 6 Abs. 2 des WGG)
nehmen Rechtsgeschäfte der in Absatz 1 genannten (1) Geschäfte, die unter die Verwaltung im Sinne
Art nicht abschließen. Die Anerkennungsbehörde des § 6 Abs. 2 des Gesetzes fallen, liegen vor, wenn
kann jedoch nach Anhörung des Prüfungsverbandes das Wohnungsunternehmen
Abweichungen zulassen, sofern das Aufsichtsorgan a) im eigenen Namen errichtete oder auf
dem Abschluß solcher Rechtsgeschäfte einstimmig andere Weise verschaffte Wohnungen ver-
zugestimmt hat und die Geschäfte zeitlich und mietet,
summenmäßig begrenzt sind. b) solche Wohnungen selbst instand hält oder
instand halten läßt,
§ 5 c) die Benutzung der Wohnungen und die
(Zu § 5 des WGG) Ausführung von Instandsetzungsarbeiten
(1) Unberührt bleiben auf Gesetz oder Verord- überwacht,
nung beruhende oder anläßlich einer Finanzierungs- d) Instandsetzungswerkstätten betreibt, die
beihilfe eingegangene Verpflichtungen, ·bestimmte nach Art und Umfang dem Bedarf der vor-
Wohnungen für Angehörige der Gefolgschaft eines handenen Bauwerke entsprechen, soweit
Unternehmens oder einer Art von Unternehmen zur Arbeiten nur für Wohnungen ausgeführt
Verfügung zu halten, auch soweit solche Verpflich- werden, die das Unternehmen verwaltet.
tungen erst künftig begründet werden. Die Finan- (2) Die Wohnungen, die ein gemeinnütziges Woh-
zierungsbeihilfe muß einen angemessenen Teil der nungsunternehmen gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes
Herstellungskosten betragen. verwalten darf, müssen in dem Zeitpunkt ihrer Ver-
(2) An den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder schaffung durch das Wohnungsunternehmen den
einen Gemeindeverband kann ein Wohnungsunter- geltenden Voraussetzungen entsprochen haben, von
nehmen in der Rechtsform einer Genossenschaft denen nach Reichs-, Bundes- oder Landesrecht eine
oder eines Vereins auch vermieten, wenn die Sat- Steuerbefreiung oder die Anerkennung als gemein-
zung eine Vermietung an Personen, die nicht Mit- nütziges Wohnungsunternehmen abhing, oder es
glieder sind, nicht zuläßt. muß für die Verschaffung der Wohnungen eine Aus-
nahme nach § 10 bewilligt worden sein. Als Ver-
§ 6 schaffung gilt der Erwerb des Eigentums und der
Erwerb des Besitzes durch Miete, Pacht, Nießbrauch
(Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG) oder als Treuhänder.
(1) Das Wohnungsunternehmen muß den Bau von (3) Für die Verwaltung anderer Räume, Anlagen
Kleinwohnungen im eigenen Namen für eigene oder und Einrichtungen (§§ 8, 9, 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 6)
fremde Rechnung wirtschaftlich und technisch vor- gelten die Vorschriften des Absatzes 1 sinngemäß.
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 8 a) alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung,
(Zu § 6 Abs. 2 und 3 des WGG) Verschaffung und Finanzierung seiner Bau-
(1) Das Wohnungsunternehmen darf ten und Anlagen in dem üblichen Rahmen
ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft zu-
a) Gcmcinschuftsanlagen errichten oder er-
sammenhängen, insbesondew den Erwerb,
werben und betreiben, wenn sie ganz über-
die Belastung und Veräußerung von Grund-
wiegend den Bewohnern der von dem
stücken und Erbbaurechten und dfe Herein-
Wohnungsunternehmen errichteten oder
nahme von Zwischenkrediten und Baudar-
verwalteten Wohnungen oder seinen Mit-
lehen,
gliedern zugute kommen,
b) die Hereinnahme von Geldern von Mit-
b) Folgeeinrichtungen für die von ihm errich- gliedern, Gesellschaftern und Genossen in
teten oder verwalteten Wohnungen errich- Form von Anteilen und Darlehen, Spar-
ten, wenn die Errichtung durch das Woh- geldern, Depositen u. dgl.,
nungsunternehmen notwendig ist, weil die
c) die Anlage verfügbarer Mittel auf Konten
Bedürfnisse der Bewohner die Einrichtung
bei Kreditinstituten, Postscheckkonten und
erfordern,
in Wertpapieren,
c) Folgeeinrichtungen betreiben, wenn der d) den Erwerb von Baustoffen, die zum Bau
Betrieb durch das Wohnungsunternehmen von Kleinwohnungen auf den eigenen
üblich und notwendig ist und überwiegend Grundstücken des Wohnungsunternehme,ns
den Bewohnern der von dem Wohnungs- oder zur Instandhaltung von verwalteten
unternehmen errichteten oder verwalteten Wohnungen verwendet werden sollen,
Wohnungen oder seinen Mitgliedern zu-
, e) die Beteiligung an gemeinnützigen Woh-
gute kommt,
nungsunternehmen und die Mitgliedschaft
d) Erschließungsmaßnahmen durchführen, wenn bei Personenvereinigungen, die das Klei:ri-
sie zur Errichtung von Kleinwohnungen wohnungswesen fördern,
notwendig sind. f) die Beteiligung an Kreditunternehmen, so-
(2) Gemeinschaftsanlagen nach Absatz 1 Buch- weit sie zur Kreditbeschaffung für das
stabe a sind bauliche Anlagen, die im Zusammen- Wohnungsunternehmen ausnahmsweise er-
hang mit Wohnungsbauten errichtet werden und forderlich ist, sowie die Beteiligung an
anstelle der üblicherweise zur Wohnungsnutzung BausparJ.<_assen und der Abschluß von Bau-
gehörenden Einzelanlagen den Wohnungsberechtig- sparverträgen als Bausparer,
ten zur gemeinsamen Benutzung dienen. Dazu ge- g) die Errichtung und Uberlassung von Räu-
hören zum Beispiel gemeinsame Heizungsanlagen, men für Gewerbebetriebe, die zur Befriedi-
Wasch- und Trockenanlagen und Badeeinrichtungen gung der Bedürfnisse der Bewohner der
sowie Gemeinschaftsgebäude für Wohnsiedlungen. von dem Wohnungsunternehmen errichte-
(3) Folgeeinrichtungen nach Absatz 1 Buchstaben b ten oder verwalteten Wohnungen erforder-
und c sind öffentliche und diesen gleichzuachtende lich sind, und für wirtschaftliche Einrich-
bauliche Anlagen, die infolge der Errichtung einer tungen, die nach den örtlichen Verhält-
größeren Anzahl von zusammenhängenden neu- nissen zur wirtschaftlichen Ausnutzung des
geschaffenen Wohnungen notwendig sind, um die Geländes sich als notwendig erweisen,
bildungsmäßige, soziale oder verwaltungsmäßige h) die Errichtung und Uberlassung von Bau-
Betreuung zu gewährleisten. Dazu gehören zum Bei- ten, die den Aufgaben öffentlicher Verwal-
spiel Kindertagesstätten, Kindergärten und Lese- tungen dienen, wenn die Erfüllung dieser
hallen. Aufgaben in erster Linie den Bewohnern
(4) Erschließungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buch- der von dem Wohnungsunternehmen er-
stabe d sind Maßnahmen, durch die Wohnungsbau- richteten oder verwalteten Wohnungen zu-
ten, Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen gute kommt.
an die öffentlichen Verkehrs-, Versorgungs- und (2) Das Wohnungsunternehmen darf für die
Entwässerungsanlagen angeschlossen oder durch die eigene Geschäftstätigkeit Rät;tme in angemessenem
Anlagen dieser Art geschaffen werden. Dazu ge- Umfange errichten oder erwerben und benutzen.
hören zum Beispiel die Anlage der notwendigen
Verkehrswege einschließlich des Erwerbs der hierzu § 10
notwendigen Grundstücke sowie die Erstellung der (Zu § 6 Abs. 3 und 4 des WGG)
Abwässeranlagen und der öffentlichen Versor- (1) Die zuständige oberste Behörde des Landes,
gungsleitungen für Strom, Gas und Wasser. Die Er- in dem das Wohnungsunternehmen seinen Sitz J:;i.at,
stellung der Entwässerungs- und Versorgungsanla- kann ihm im Einvernehmen mit der obersten Finanz-
gen vom Hausanschluß bis an das öffentliche Netz behörde des Landes die Ausnahmebewilligung er-
gehört nicht zu den Erschließungsmaßnahmen nach teilen,
Absatz 1, sondern zur Errichtung der Wohnungs- a) einen gewerblichen Betrieb zu unterhalten,
bauten. wenn die Unterhaltung durch das Woh-
§ 9 nungsunternehmen notwendig ist, um die
(Zu § 6 Abs. 3 des WGG) Bedürfnisse der Bewohner der von dem
(1) Außer den in den § § 6 bis 8 dieser Verord- Wohnungsunternehmen errichteten oder
nung genannten darf das Wohnungsunternehmen verwalteten Wohnungen oder seiner Mit-
folgende Geschäfte betreiben: glieder zu befriedigen,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1957 409
b) Wohnungen zu errichten oder zu erwerben, (5) Wohnheime stehen Kleinwohnungen gleich,
die nicht als Kleinwohnungen nach § 11 an- sofern sie nach ihrer Art und Ausstattung nicht als
zusehen sind, Luxuswohnraum anzusehen sind.
c) andere als die in den §§ 6 bis 9 bezeichne- (6) Andere Räume, Anlagen und Einrichtungen,
ten Geschäfte ,zu betreiben, wenn dadurch die mit Kleinwohnungen verbunden sind, dürfen
die Gemeinnützigkeit des Wolmungsunter- errichtet oder erworben und überlassen werden.
nehmens nicht beeintrüchtigt wird; die Ge- Dazu gehören zum Beispiel Zubehörräume, Wirt-
schäfte müssen in ihrem Ausmaß begrenzt schaftsräume, Gärten sowie Wirtschaftsteile und
werden; die Begrenzung kann nach Objekt, Landzulagen von Kleinsiedlungen.
Zeit oder Summe erfolgen:.
· (2) Die oberste Landesbehörde kann die Befugnis § 12
nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Einvernehmen (Zu § 7 des WGG)
mit der obersten Finanzbehörde des Landes auf die
Anerkennungsbehörde übertragen. Diese bedarf zur (1) Da~ Wohnungsu.nternehmen darf Miet- und
Erteilung der Ausnahmebewilligung des Einverneh- Nutzungsverträge, Betreuungsverträge und Ver-
mens mit der zuständigen Oberfinanzdirektion. träge über die Veräußerung von Wohnungsbauten
nur nach Mustern abschließen, die von dem Spitzen-
(3) Die Ausnahmebewilligungen nach den Ab- verband aufgestellt wm:den sind; wesentliche Ab-
sätzen 1 und 2 können unter Auflagen, auch ab- weichungen von diesen Mustern sind unzulässig ..
gabenrechtlicher Art, erteilt werden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Muster bedür-
fen der Zustimmung der zuständigen obersten Lan-
§ 11 desbehörde. Sie kann in bestimmten Fällen Ab-
(Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG)
weichungen von den Vorschriften des Absatzes 1
·zulassen.
(1) Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen, § 13
deren Wohnfläche höchstens 120 Quadratmeter be- (Zu § 7 des WGG)
trägt. Offentlich geförderte und steuerbegünstigte
Wohnungen nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz (1) Der Preis für die Uberlassung des Gebrauchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August von vVohnungen, \!Vohnräumen_ und Wohnheimen·
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und in der Fassung (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) ist angemessen,
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni wenn er den Betrag nicht überschreitet, der _zur
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) oder nach dem Zwei- Deckung der laufenden Aufwendungen nach den
ten Wohnungsbaugesetz gelten auch dann als Klein- Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsfüh-
wohnungen, wenn ihre Wohnflächen diese Grenze rung im Jahre der Bezugsfertigkeit notwendig ist.
überschreiten. Erhöhen sich die laufenden Aufwendungen, so er-
höht sich der angemessene Mietpreis entsprechend.
(2) Uberschreiten Wohnungen, die weder öffent-
lich gefördert noch steuerbegünstigt nach dem (2) Bei der Ermittlung des angemessenen Miet-
Ersten oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sind, preises ist von der Miete auszugehen, die sich für
die Wohnflächengrenze nach Absatz 1 Satz 1 bis zu die Wohnungen und Wohnräume des Gebäude~
. einem Fünftel, so sind sie dann als Kleinwohnungen oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirt-
anzusehen, wenn bei größeren Wohnungsbeständen schaftlichkeitsberechnung für den Quadratmeter der
desselben Wohnungsunternehmens innerhalb des Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnitts-
Gebiets einer Gemeinde die Durchschnittswohn- miete). Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete
fläche der Wohnungen das vorgeschriebene Maß ist die Miete für die einzelnen Wohnungen und
nicht überschreitet oder wenn die Mehrfläche durch Wohnräume unter angemessener Berücksichtigung
eine wirtschaftlich notwendige _Grundrißgestaltung ihrer Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen
bedingt ist oder wenn die Wohnungen für kinder- (Einzelmiete). Der Durchschnitt der Einzelmieten
reiche Familien bestimmt sind. In Großstädten, muß der Durchschnittsmiete entsprechen. Der ange-
deren Gebiet in mehrere Verwaltungsbezirke ein- messene Mietpreis für Wohnheime ist entsprechend
geteilt ist, kann an die Stelle des Gemeindegebiets zu berechnen.
der Verwaltungsbezirk treten.
(3) Der Preis für die Benutzung von Gemein-
(3) Die Wohnfläche ist nach der Berechnungsver- schaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, die das
ordnung vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl. Wohnungsunternehmen betreibt (§ 8 Abs. 1), ist an-
S. 753) zu berechnen; die Wohnfläche von Woh- gemessen, wenn er den Betrag nicht überschreitet,
nungsbauten, auf die das ZweHe Wohnungsbau- der zur Deckung der laufenden Aufwendungen der
gesetz anzuwenden ist, ist jedoch nach der Rechts- Anlage oder Einrichtung nach den Grundsätzen
verordnung zu berechnen, die nach § 105 Abs. 1 einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung jeweils
Satz 1 Buchstabe d des Zweiten Wohnungsbau- notwendig ist.
gesetzes er lassen wird.
(4) E>er Preis für die Uberlassung des Gebrauchs
(4) Wohnungen, die nach ihrer Art und Ausstat- von Wohnungen, Wohnräumen und Wohnheimen
tung als Luxuswohnungen anzusehen sind, gelten (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) ist nur angemessen,
nicht als Kleinwohnungen, auch wenn sie die ge- soweit er nicht gegen die Vorschriften des Preis-
nannten Größen nicht überschreiten. rechts verstößt.
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 14 § 16
(Zu § 7 des WGG) (Zu § 11 des WGG)
Bei der Bestimmung über die Verwendung des
(1) Der Preis für die Veräußerung von Woh- Vermögens hat die Anerkennungsbehörde die Be-
nungsbauten, die für Rechnung bereits feststehen-. teiligten und den Prüfungsverband zu hören und
der Bewerber errichtet werden, ist unbeschadet der Bestimmungen der Satzung zu berücksichtigen, die
Sondervorschrift jn Absatz 3 angemessen, wenn er sie bis zur Auflösung des Unternehmens unbean-
den Betrag nicht überschreitet, der zur Deckung der standet gelassen hat.
im Rahmen einer ordnungsmäßigen Geschäftsfüh-
rung entstehenden Gesamtkosten notwendig ist. Die § 17
(Zu § 13 des WGG)
Gesamtkosten (Gesamtherstellungskosten) sind nach
der Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 Leitende Angestellte sind solche, die zur selb-
(Bundesgesetzbl. S. 753) zu berechnen; die Gesamt- ständigen Einstellung oder Entlassung der übrigen
kosten von Wohnungsbauten, auf die das Zweite im Betriebe oder in ihrer Betriebsabteilung Beschäf-
Wohnungsbaugesetz anzuwenden ist, sind jedoch tigten berechtigt sind oder denen Prokura oder Ge-
nach der Rechtsverordnung zu berechnen, die nach neralvollmacht erteilt ist.
§ 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a und b des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes erlassen wird. § 18
(Zu § 15 des WGG)
(2) Der Preis für die Veräußerung von Woh-
nungsbauten, die nicht für Rechnung bereits fest- Stellt die Anerkennungsbehörde fest, daß für den
stehender Bewerber errichtet werden, ist angemes- Fortbestand eines gemeinnützigen Wohnungsunter-
sen, wenn er neben den Gesamtkosten (Gesamther- nehmens ein volks- oder wohnungswirtschaftliches
stellungskosten,) nach Absatz 1 auch die im Rahmen Bedürfnis nicht besteht und daß seine Verschmel-
einer ordnungsmä.ßigen Geschäftsführung erforder- zung mit einem oder mehreren anderen gemein-
lichen Rücklagen und Rückstellungen deckt. Werden nützigen Wohnungsunternehmen zu einer Lei-
solche Wohnungsbauten jedoch als Eigenheime, stungssteigerung führen würde, so kann sie die
Kleinsiedlungen oder eigengenutzte Eigentumswoh- beteiligten Unternehmen auffordern, sich mitein-
nungen und später als drei Jahre nach Bezugsfertig- ander zu verschmelzen. Den Unternehmen, die der
keit veräußert, so ist abweichend von Satz 1 für Aufforderung ohne hinreichenden Grund nicht nach-
die Veräußerung ein Preis bis zur Höhe des Wieder- kommen, ist die Anerkennung zu entziehen.
beschaffungswertes angemessen. Ein Gebäude oder
eine Wohnung ist als bezugsfertig anzusehen, wenn § 19
der Bau so weit gefördert ist, daß den zukünftigen (Zu § 17 des WGG)
Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet (1) Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsver-
werden kann, das Gebäude oder die Wohnung zu trag des Wohnungsunternehmens den vom Spitzen-
beziehen; wann dieser Zeitpun~t gegeben ist, ist verband mit Zustimmung der zuständigen obersten
nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen; die be- Landesbehörde aufgestellten Mustern entspricht, so
hördliche Genehmigung zum Beziehen des Gebäudes gelten die in dem Gesetz enthaltenen Anforderun-
oder der Wohnung (Gebrauchsabnahme durch die gen an den Satzungsinhalt als erfüllt.
Baugenehmigungsbehörde) ist nicht entscheidend.
(2) Die Anerkennungsbehörde hat vor einer Ent-
(3) Für die Wiederveräußerung rückerworbener scheidung außer den Beteiligten auch den Verband
Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswoh- zu hören, dem das Wohnungsunternehmen nach§ 14
nungen ist ein Preis bis zur Höhe des Wieder- des Gesetzes anzugehören hat.
beschaffungswertes angemessen.
(4) Als Wiederbeschaffungswert gelten die Ge- § 20
samtl,rnsten (Gesamtherstellungskosten) nach Ab- Das Verfahren ist für das Wohnungsunternehmen
satz 1 Satz 2, die im Veräußerungszeitpunkt für die gebührenfr~i, wenn die Entscheidung auf Erteilung
Errichtung von Wohnungsbauten gleicher Größe, oder Aufrechterhaltung der Anerkennung lautet.
Art, Lage und Ausstattung aufzuwenden wären, ab-
züglich der durch die Abnutzung tatsächlich einge-
tretenen Wertminderung. § 21
(Zu § 19 des WGG)
(1) Wird in einem auf Antrag oder von Amts
§ 15 wegen eingeleiteten Anerkennungsverfahren einem
Unternehmen, das bereits auf Grund anderer Ge-
(Zu §§ 9 und 10 des WGG) setze als gemeinnützig behandelt worden ist oder
sich als gemeinnützig bezeichnet hat, die Aner-
( 1) Als Einzahlungen gelten auch die Gewinnzu- kennung versagt, so gelten hierfür dieselben Vor-
schreibungen. schriften wie für die Entziehung der Anerkennung.
(2) Die Vorschrift, daß die Gesellschafter beim (2) Ist einem Wohnungsunternehmen die Aner-
Ausscheiden nicht mehr als die eingezahlten Ein- kennung rechtskräftig versagt oder entzogen wor-
lagen zurückerhalten dürfen, findet auf Kapital- den oder hat ein Wohnungsunternehmen einen von
gesellschaften keine Anwendung. ihm gestellten Antrag zurückgenommen, so kann es
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den _30. April 1957 411
einen neuen Antrag auf Anerkennung erst zwei Zeitraums, so kann der Träger der Prüfung das
Jahre nach Ablauf des Tages stellen, an dem die Wohnungsunternehmen auffordern, der Beanstan-
Anerkennung rechtskräftig versagt oder entzogen dung binnen einer bestimmten Frist nachzukommen.
oder an dem der von dem Wohnungsunternehmen Hat das Wohnungsunternehmen der Aufforderung
gestellte Antrag zurückgenommen worden ist. nach Fristablauf nicht entsprochen, so hat der Träger
(3) Die Entziehung der Anerkennung kann auch der Prüfung der Anerkennungsbehörde Mitteilung
mit Wirksamkeit von einem vor der Verkündung zu machen.
der Entscheidung liegenden Zeitpunkt erfolgen.
§ 24
(Zu § 28 des WGG)
§ 22
(Zu § 22 des WGG) (1) An einem Unternehmen ist der Bund oder ein
(1) Die Anerkennungsbehörden teilen den Regi- Land maßgebend beteiligt, wenn ihm allein oder in
stergerichten die auf Grund des Gesetzes ergehen- Gemeinschaft mit einer anderen Gebietskörperschaft
den rechtskräftigen Entscheidungen mit. Die Ge- mindestens die Hälfte des Grund- oder Stamm-
richte teilen den Anerkennungsbehörden und diese kapitals zusteht. Der Beteiligung steht es gleich,
den zuständigen Pr,üfungsverbänden Eintragungen wenn der Bund oder ein Land auf Grund anderer
in die Register mit, die eine Anderung des Vorstan- öffentlich-rechtlicher Bestimmungen als des Gesetzes
des, der Satzung oder des Gesellsc_haftsvertrags über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen oder
oder die Auflösung oder Löschung eines als gemein- nach den Bestimmungen der Satzung eine Aufsicht
nützig anerkannten Wohnungsunternehmens be- über das Unternehmen ausübt oder wenn das Unter-
treffen. nehmen ausschließlich zur Befriedigung eines be-
sonderen Wohnungsbedarfs dient, die im öffent-
(2) Das Wohnungsunternehmen hat Veränderun- lichen Interesse des Bundes oder eines Landes liegt.
gen im Vorstand, in der Geschäftsführung und im
Aufsichtsorgan unverzüglich der Anerkennungsbe- (2) Uber Ausnahmebewilligungen nach § 10 an
hörde und dem zuständigen Verband mitzuteilen. ein Unternehmen, das selbst als Bauherr tätig ist,
entscheidet die zuständige oberste Behörde des
§ 23 Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(Zu § 26 des WGG) Das Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde
des Landes ist dafür notwendig.
(1) Das Wohnungsunternehmen hat sein Rech-
nungswesen nach Richtlinien zu führen, die der (3) Ist einem Unternehmen eine Ausnahmebewilli-
Spitzenverband mit Zustimmung der zuständigen gung nach § 14 des Gesetzes erteilt worden, so be-
obersten Landesbehörde aufstellt. stimmt die Anerkennungsbehörde den Träger der
(2) Der Vorstand (Geschäftsführer) des Woh- Prüfung und die Prüfungsrichtlinien.
nungsunternehmens hat nach Ablauf jedes Ge-
-schäftsjahres zusammen mit dem Jahresabschluß
§ 25
einen Geschäftsbericht über das vergangene Ge-
schäftsjahr vorzulegen und darin den Geschäftsver- (1) Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder
lauf und die Lage des Wohnungsunternehmens dar- der Satzung eines Wohnungsunternehmens, die
zulegen. Zu berichten ist auch über Vorgänge von · einen Beschluß der Gesellschafter-, General- oder
besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Mitgliederversammlung davon abhängig machen,
Geschäftsjahres eingetreten sind. Im Geschäfts- daß bei der Beschlußfassung mindestens eine be-
bericht ist ferner der Jahresabschluß zu erläutern; stimmte Zahl oder ein bestimmter Teil der Gesell-
dabei sind auch wesentliche Abweichµngen von dem schafter, Genossen, Vertreter oder Mitglieder an-
vorangegangenen Jahresabschluß zu erörtern. Wei- wesend oder ein bestimmter Mindestbetrag· des
tergehende Vorschriften des Aktienrechts bleiben Kapitals des Unternehmens vertreten ist, finden
unberührt. keine Anwendung für die Beschlußfassung über
(3) Das Wohnungsunternehmen wird durch den solche Satzungsänderungen, von de_nen die Aner-
Verband, dem es angehört, geprüft. Ist eine Aus- kennungsbehörde die Anerkennung der Gemein-
nahme nach § 14 des Gesetzes zugelassen, so erfolgt nützigkeit abhängig gemacht hat. Die Verfügung
die ·Prüfung durch die von der zuständigen obersten der Anerkennungsbehörde muß die geforderten
Landesbehörde bestimmte Stelle unter Beachtung Satzungsänderungen ihrem Wortlaut nach genau
der gleichen Vorschriften. angeben und den Hinweis enthalten, daß der An-
erkennung der Gemeinnützigkeit andere Hinder-
(4) Bei der Prüfung ist auch die Einhaltung der nisse nicht mehr entgegenstehen.
Durchführungsvorschriften zu überwachen.
(5) Das Wohnungsunternehmen ist verpflichtet, (2) Bleiben Bestimmungen des Gesellschaftsver-
den Beanstandungen in den Prüfungsberichten durch trags oder der Satzung auf Grund dieser Verord-
entsprechende Maßnahmen nachzukommen. Ge- nung außer Anwendung, so ist darauf bei der Ein-
schieht dies nicht innerhalb eines angemessenen berufung der Versammlung hinzuweisen.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Soforf lieferbar :
F undsfellennochweis über die Bundesgesefzgebung
muh dem Sfande vom 31. Dezember 1956
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
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