385
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1957 Nr. 15
Tag Inhalt: Seite
26. 4. 57 Fünfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsb2stimmungen zum Tabaksteuergesetz 385
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395
In Teil II Nr. 4, ausgegeben am 2. April 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung eines Dritten Nach-
trags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956. - Zweite Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.' - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkom-
mens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten im Verhältnis zum Irak. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für die Volks,republik China). - Bekanntmachung über den Gel-
tungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-
wesens. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren. - Bekannt-
machung über die Wiederanwendung des Abkommens über Internationale Ausstellungen. - Bekanntmachung über
den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten
der Staatsschiffe (Beitritt der Türkoi). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Beitritt de,r Türkei). - Bekanntmachung über die Wieder-
anwendung des deutsch-niederländischen Vertrages über Kredit und Steinkohlen. - Bekanntmachung über den Gel-
tungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
(Inkrafttreten für Ägypten). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft vom
19. Dezember 1954 über die Internationale Patentklassifikation. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. April 1955
über Offshore-Bcschaffungcn. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft vom
11. Dezember 1953 über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Internationalen Wcizen-Ubcreinkommens 1956. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen
Vereinbarung vom 3. Oktober 1955 über die Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidg,enossenschaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung.
In Teil II Nr. 5, ausge9eben am 11. April 1957, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 14. April 1956 zwi-
schen der Bundesrepuhlik Deutschland und dem Königreich Belgien über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Ab-
kommen vom 12. Juni 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland über den Luftverkehr. - Gesetz zu
dem Abkommen vom 2. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-
schweizerischen Verrechnungsverkehrs. - Gesetz zum Protokoll vom 7. Juni 1955 über die Bedingungen für den
Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen. - Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen vom
24. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien.
Fünfte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungep zum Tabaksteuergesetz.
Vom 26. April 1957.
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, rung der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
§ 10 Abs.2, § 11 Abs.1, § 16, § 17, § 20 in Verbin- steuergesetz vom 28. Dezember 1953 (Bundes-
dung mit § 11 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 gesetzbl. 1954 I S. 3),
in Verbindung mit § 5 Abs. 4 letzter Satz, § 79, § 89 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Durch-
und § 90 Abs. 3 des Tabaksteuergesetz,es vom 6. Mai führungsbestimmungen zum Tabaksteuerges,etz vom
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in der Fassung des 11. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 510),
Vierten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-
gesetzes vom 30. März 1957 (Bunde,sgesetzbl. I der Dritten Verordnung zur Änderung der Durch-
S. 310) wird verordnet: führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
18. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 18) und
§ 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Durch-
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak- führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I 19. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 44) werden
S. 281) in der Fassung der Verordnung zur Ände- wie folgt geändert:
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. a) In § 3 wird nach Absatz 2 der folgende neue Kleinverkaufspreis mit dem Zusatz „DAS
Absatz 3 eingefügt: STUCK" anzugeben, sofern das Steuerzeichen
diese Angaben nicht enthält (§ 29 Abs. 1 Satz 5)."
,, (3) Als Zigaretten gelten auch zum un-
mittelbaren Rauchgenuß nicht geeignete Er-
5. a) In § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird „7½ Pf" geändert in
zeugnisse aus Rauchtabak, die die Form von
Zigaretten haben und von einer Hülle aus ,,7112 Pf bis 8 Pf".
Papier (auch Tabakpapier) oder künstlichen b) In § 19 Abs. 1 Nr. 3 wird
Tabakfolien umgeben sind."
„a) 7½ Pf
b) Der bisherige Absatz 3 des § 3 wird Absatz 4. b) 8 1/s Pf
c) 10 und 12½ Pf"
2. a) In § 15 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe geändert in
„Steuerklassen 1 bis 5" in „Steuerklassen 1
bis 3" und die Angabe „Steuerklassen 1, 2, 3, „a) 71/2 Pf bis 8 Pf
· 7 und 8" in „Steuerklassen 1, 2, 6 und 7" ge- b) 8 1 /s Pf bis 9 Pf
ändert. c) 10 Pf bis 12½ Pf".
b) In § 15 Abs. 5 Nr. 5 wird „Steuerklasse 8"
6. In § 21
durch „Steuerklasse 5" und „Steuerklasse 9"
durch „Steuerklasse 6" ersetzt. a) wird in Absatz 3 Nr. 1 und 2 jeweils im
ersten Satz „ 7½ Pf-Zigaretten" geändert in
c) Dem § 15 wird der folgende Absatz 9 ange- „Zigaretten der Steuerklasse 1 (von 7½ Pf
fügt:
bis 8 Pf)";
,, (9) Die Oberfinanzdirektion kann im ein-
b) wird in Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 geändert „6
zelnen Falle sogenannten Trierer schwarzen Stück" in „5 und 6 Stück" und „ 10 und 12
Rolltabak vom Verpackungszwang ausneh- Stück" in „10, 12, 13 und 14 Stück";
men und dabei die Verwendung der Steuer-
zeichen abweichend von den §§ 27 und 28 c) wird in Absatz 3 Nr. 1 Satz 3 geändert
regeln." „6 Stück" in· ,,5 und 6 Stück" und ,,Packungen
zu 10, 12, 20, 24, 25, 48 und 50 Stück" in „die
3. a) § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 4 erhält die folgende größeren Packungen";
Fassung: d) wird in Absatz 3 Nr. 1 Satz 4 der Punkt durch
„2. für Zigaretten im Kleinverkaufspreis einen Beistrich ersetzt und angefügt:
a) von 7½ Pf bis 8 Pf das Stück „auf die in Abständen von etwa 1,2 cm der
Packungen zu 4, 5, 6, 10, 12, 13, 20, 25 Buchstabe der Preisgruppe (Satz 9) gedruckt
und 50 Stück, ist.";
b) von 8 1/s Pf bis 9 Pf das Stück .... e) werden in Absatz 3 Nr. 1 Satz 5 zweiter Halb-
Packungen zu 6, 10, 12, 14, 20, 24, 28, 48 satz nach dem Wort „Entwertungsvermerkes"
und 50 Stück, die Wörter „und der Angabe des Kleinver-
kaufspreises oder des Packungspreises (§ 29
c) von 10 Pf bis 12½ Pf das Stück
Abs. 1 Satz 5)" eingefügt;
Packungen zu 10, 20, 24, 25, 48 und
50 Stück, f) erhält Absatz 3 Nr. 1 Satz 7 die folgende Fas-
d) von 15 Pf und darüber das Stück sung:
Packungen zu 20, 25 und 50 Stück, „In den Ecken des Entwertungsfeldes ist links
4. für Pfeifentabak oben und rechts unten die Inhaltsziffer, rechts
oben und links unten der Buchstabe der Preis-
a) nur aus Tabakrippen ............... . gruppe in kleinem Druck angegeben.";
Packungen zu 100 und 250 g,
g) erhalten die Sätze 9 und 10 des Absatzes 3
b) anderer, auch Strangtabak ......... .
Nr. 1 die folgende Fassung:
Packungen zu 50, 100 und 250 g,".
,,Das Inhalts- und Preisfeld enthält auf farbi-
b) § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Die bisheri- gem Grund in der oberen Hälfte die Angabe
gen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 des Inhalts der Packung nach Stückzahl und
und 6. Gattung und in der unteren Hälfte die An-
gabe der Preisgruppe, wobei die vier Preis-
4. Der Wortlaut des § 17 wird Absatz 1. Als Ab- gruppen des § 3 Abs. 1 Abteilung B des Ge-
satz 2 wird angefügt: setzes wie folgt bezeichnet werden:
,,(2) Werden Steuerzeichen verwendet, die für Preisgruppe von 7¼ Pf bis 8 Pf
eine Gruppe von Kleinverkaufspreisen gelten, als Preisgruppe A,
so ist auf der Umschließung der Packung der Preisgruppe von 8 1/s Pf bis 9 Pf
Packungspreis oder bei Zigaretten auch der als Preisgruppe B,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 19_57 387
Preisgruppe von 10 Pf bis 12½ Pf Preisgruppe von 35 DM bis 38 DM
als Preisgruppe C, als Preisgruppe C,
Preisgruppe von 15 Pf und darüber Preisgruppe von 42 DM bis 43 DM
als Preisgruppe D. als Preisgruppe D,
Außer bei Steuerzeichen für Packungen zu Preisgruppe von 45 DM bis 48 DM
vier Stück ist in der linken oberen und der als Preisgruppe E,
rechten unteren Ecke des Feldes die Inhalts-
ziffor, in der rechten oberen und der linken Preisgruppe von 50 DM bis 55 DM
unteren Edc.e der Buchstabe der Preisgruppe als Preisgruppe F,
in kleinem Druck angegeben."; Preisgruppe von 60 DM und darüber
als Preisgruppe G.
h) wird in Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 geändert „4 und
6 Stück" in „4, 5 und 6 Stück" und „10 und In der linken oberen Ecke des Feldes ist die
12 Stück" in „ 10, 12, 13 und 14 Stück";
Preisziffer oder der Buchstabe der Preis-
gruppe und in der rechten unteren Ecke die
i) werden in Absatz 3 Nr. 2 Satz 5 nach den
Inhaltsziff er in kleinem Druck angegeben.";
Wörtern „von blauen" die Wörter „oder
grünen" und nach den Wörtern „auf blauem"
die Wörter „oder grünem" eingefügt; o) wird in Absatz 5 der Satz 2 durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
k) erhält der letzte Satz des Absatzes 3 Nr. 2
die folgende Fassung: „Sie entsprechen im übrigen nach Größe und
Aussehen mit den folgenden Abweichungen
„Das Inhalts- und Preisfeld enthält im oberen
der Beschreibung in Absatz 4. Das Zeichen-
Drittel auf weißem Grund die Angabe des
bild der Steuerzeichen für Packungen zu 250 g
Inhalts der Packung nach der Stückzahl, im
Pfeifentabak ist 21 cm lang. Die untere Hälfte
mitt-leren Drittel auf farbigem Grund die An-
des dritten Hauptfeldes, des Inhalts- und
gabe des Inhalts der Packung nach der Gat-
Preisfeldes, enthält bei der Steuerklasse 1 die
tung und im unteren Drittel auf weißem
Angabe „nur aus Tabakrippen", bei den übri-
Grund die Angabe der Preisgruppe (Num-
gen Steuerklassen die Angabe der Preis-
mer 1 Satz 9).";
gruppe, wobei die Preisgruppen wie folgt
1) werden in Absatz 4 Satz 5 nach dem Wort bezeichnet werden:
„Entwertungsvermerk" die Wörter „und die
Angabe des Kleinverkaufspreises oder des Preisgruppe von 12 DM bis 14 DM
Packungspreises (§ 29 Abs. 1 Satz 5)" einge- als Preisgruppe A,
fügt; Preisgruppe von 15 DM (bei Strangtabak)
m) erhält Absatz 4 Satz 6 die folgende Fassung: bzw. 16 DM (bei Pfeifentabak)
,,In der linken oberen und der rechten unte- bis 18 DM
ren Ecke ist die Inhaltsziffer und in der rech- als Preisgruppe B,
ten oberen und der linken unteren Ecke ist
Preisgruppe von 20 DM bis 24 DM
bei den Steuerklassen 1 und 5 bis· 8 des § 3
als Preisgruppe C,
Abs. 1 Abteilung C des Gesetzes die Preis-
ziffer, bei den übrigen Steuerklassen dieser Preisgruppe von 25 DM bis 28 DM
Abteilung der Buchstabe der Preisgruppe als Preisgruppe D,
(Satz 8) in kleinem Druck angegeben.";
Preisgruppe von 30 DM bis 34 DM
n) erhalten die Sätze 8 und 9 des Absatzes 4 die als Preisgruppe E
folgende Fassung: '
Preisgruppe von 35 DM bis 38 DM
„Das dritte Hauptfeld enthält auf farbigem als Preisgruppe F,
Grund in der oberen Hälfte die Angabe des
Inhalts der Packung nach Gewicht und Gat- Preisgruppe von 40 DM und darüber
tung und in der unteren Hälfte bei den als Preisgruppe G.
Steuerklassen 1 und 5 bis 8 die Angabe des
Kleinverkaufspreises für das Kilogramm, bei Bei de·r Steuerklasse 1 bleiben im ersten Haupt-
den übrigen Steuerklassen die Angabe der feld die Ecken rechts oben und links unten und
Preisgruppe, wobei die Preisgruppen des § 3 im dritten Hauptfeld die Ecke links oben frei."
Abs. 1 Abteilung C des Gesetzes wie folgt
bezeichnet werden: 7. a) In § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils
Preisgruppe von 25 DM bis 27 DM nach dem Wort „Kleinverkaufspreises" die
als Preisgruppe A, Wörter „oder der Preisgruppe" eingefügt.
Preisgruppe von 28 DM bis 32 DM b) In § 22 Abs. 4 ist das Wort „ziffernmäßig" zu
als Preisgruppe B, streichen.
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
c) In § 22 Abs. 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils 13. In § 44 Abs.1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die
nach dem Wort „Kleinverkaufspreis" die folgenden Sätze ersetzt:
Wörter „ oder den Buchstaben der Preis-
,,Es werden zwei Sorten Steuerzeichen herge-
gruppe" eingefügt.
stellt, die eine für Packungen zu 50 und zu
100 Stück mit einem Zeichenbild von 10 cm und
8. a) In § 23 Abs. 1 werden ersetzt: die andere nur für Packungen zu 100 Stück mit
einem Zeichenbild von 15 cm Länge. Bei beiden
1. in Nummer 2 Buchstabe b: die Zahl „6" Sorten ist das Zeichenbild, dessen oberer und
durch „5 und 6"; unterer Rand eine Wellenlinie bilden, 1 cm hoch.
Das 10 cm lange Zeichenbild besteht aus drei
2. in Nummer 2 Buchstabe c und in Num-
Hauptfeldern und zwei kurzen Endfeldern, die
mer 3 Buchstabe b: jeweils die Angabe
an den Seiten des Zeichens liegen. Das 15 cm
"10 und 12" durch „ 10, 12, 13 und 14";
lange Zeichenbild besteht aus drei Hauptfeldern
3. in Nummer 3 Buchstabe a: die _Angabe „4 und einem Endfeld, das auf der rechten Seite
und 6" durch ,,4, 5 und 6". des Zeichens liegt. Die Endfelder enthalten nur
Zierlinien."
b) In § 23 Abs. 2 letzter Satz werden nach dem
Wort „Kleinverkaufspreises" die Wörter 14. § 48 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
,,oder des Buchstabens der Preisgruppe" ein-
„ 1. bei Zigaretten der Steuerklasse von 7½ Pf
gefügt.
bis 8 Pf das Stück, wenn sie in Mengen zu
je 2 Stück aus Packungen zu 50 Stück zum
9. In § 27 Abs. 3 werden die Wörter „zu gleichem Kleinverkaufspreise von 7½ Pf abgegeben
Kleinverkaufspreis (Absatz 1)" ersetzt durch die werden,".
Wörter „derselben Steuerklasse".
15. § 49 Abs. 3 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
10. a) In § 29 Abs. 1 wird als Satz 5 eingefügt: „Die Kleinverkaufspackungen müssen beim
Stückverkauf so dargeboten werden, daß der
„In gleicher Weise ist im Entwertungsfeld Käufer zumindest
von Steuerze_ichen, die für eine Gruppe von
a) bei Zigarren und bei Kau-Feinschnitt den auf
Kleinverkaufspreisen gelten, außer dem Ent-
dem Steuerzeichen angegebenen Klein-
wertungsvermerk der Packungspreis oder bei
verkaufspreis und
Zigaretten auch der Kleinverkaufspreis mit
dem Zusatz „DAS STUCK" anzugeben, sofern b) bei Zigaretten den auf dem Steuerzeichen
die Umschließung der Packung diese Angaben (§ 29 Abs. 1 Satz 5) oder auf der Umschließung
nicht enthält(§ 17 Abs. 2)." der Packung (§ 17 Abs. 2) angegebenen Klein-
verkaufspreis
b) In § 29 Abs. 1 Satz 5 {alt) wird das Wort sehen kann."
„Außer" ersetzt durch die Wörter „Außer
diesen Angaben und".
16. a) In § 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
vorletzter Satz werden jeweils nach dem
11. In § 39 Wort „Kleinverkaufspreis" die Wörter „oder
Packungspreis" eingefügt.
a) wird in Satz 1 das Wort „Personen" durch das b) § 52 Abs. 1 Satz 3 erhält die folgende Fassung:
Wort „Reisende" ersetzt; ,, Vor AuslieferÜng werden die Zuschlag-
steuerzeichen von der Zollstelle mit dem
b) werden in Satz 2 die Pauschsätze der Num- Stempelaufdruck „Z" (Zuschlag) versehen und
mern 1, 2, 4 und 5 wie folgt geändert: derart vervollständigt, daß in die Steuer-
zeichenvordrucke
unter 1. in ,,0,20 DM"
a) bei Zigarren, Kau-Feinschnitt, Kautabak
unter 2. in ,,0,10 DM" und Schnupftabak der Unterschiedsbetrag
zwischen dem ursprünglichen und dem er-
unter 4. in ,,26,-DM" und höhten Kleinverkaufspreis,
unter 5. in ,,8,50 DM". b) bei den übrigen Tabakerzeugnissen der
Buchstabe der Preisgruppe, die dem er-
höhten Kleinverkaufspreis oder Packungs-
12. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Pauschsätze preis entspricht, handschriftlich mit Tinte
der Nummern 3 bis 5 wie folgt geändert: oder durch Stempelung oder Druck mit
licht- und wasserbeständiger Farbe einge-
unter 3. in ,,0,20 DM" tragen wird."
unter 4. 'in „ 120,- DM" c) In § 52 Abs. 2 letzter Satz werden nach dem
Wort „außerdem" die Wörter „unter Strei-
unter 5. in „60,- DM". chung anderer Preisangaben" eingefügt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1957 389
17. § 84 erh~il t die folgende Fassung: 20. In Muster 4 b (§ 25 TabStDB) Anleitung Nr. 3
wird ,,§§ 30, 32 ff., 84 und 85" ersetzt durch
,,§ 84 .,§§ 30, 32 ff. und 84".
Steuererstattung
(1) Die Tabaksteuer wird auf Antrag erstat- 21. Das Muster 5 (§ 25 TabStDB) wird wie folgt ge-
tet, wenn ändert:
1. der Hersteller mit Steuerzeichen ver- a) Die Oberschrift der Spalte 1 erhält die fol-
seh0.ne, nicht geöffnete Packungen in gende Fassung: ,,Kleinverkaufspreis (für ein
den Herstellungsbetrieb wieder auf- Stück in Pf oder für ein kg in DM) oder Preis-
3
nimmt, 2
gruppe der Tabakerzeugnisse l Pf - DM l ".
2. der Hersteller mit Steuerzeichen ver- b) In der Querspalte unter den Längsspalten
sehene, schon geöffnete Packungen werden nach dem Wort „ Kleinverkaufsprei-
oder Packungen, die durch das Steuer- ses" die Wörter „oder der Preisgruppe" ein-
zeichen nicht verschlossen zu werden gefügt.
brauchen, in den Herstellungsbetrieb
wieder aufnimmt und dabei der Nach-
weis erbracht wird, daß der Inhalt der 22. Die Anlagen a, b, c und d zu Muster 5 (§ 25
TabStDB) erhalten die nachstehend abgedruck-
Packungen nicht verändert worden ist.
ten Fassungen.
(2) Es gelten entsprechend
23. In Muster 7 (§ 87 TabStDB)
1. Absatz 1 für Tabakwaren, die zum
Handel eingeführt worden sind und a) werden die folgenden Nummern 9 und 10
wieder ausgeführt werden, eingefügt:
2. Absatz 1 Nr. 2 in den Fällen des § 77-. ,,9. Lassen Sie Erzeugnisse bei einem ande-
ren Hersteller im Lohn herstellen oder
(3) Die Tabaksteuer wird nur erstattet, wenn stellen Sie selbst für einen anderen Her-
der Steuerwert der Steuerzeichen mindestens steller Erzeugnisse im Lohn her?
3 DM beträgt. 10. Werden gleichartige Erzeugnisse mit der
von Ihnen verwandten Markenbezeich-
(4) Für das Verfahren gelten die §§ 34 und 35 nung auch von einem anderen Hersteiler
entsprechend. Die Steuerzeichen sind zu ver- hergestellt?''; .
nichten."
b) erhält die bisherige Nummer 9 die Nummer 11.
18. § 85 wird gestrichen.
24. In Muster 8 (§ 91 TabStDB)
19. Das Muster 4 a (§ 25 TabStDB) wird wie folgt a) wird die Spalte 7 gestrichen;
geändert:
b) werden die Spalten 8 bis 12 Spalten 7 bis 11;
a) In der Anleitung Nr. 1 erhält der Satz 1 die c) wird im Kopf der Spalte 8 (neu) die Zahl " 8
11
folgende Fassung:
durch die Zahl 117" ersetzt;
„Der Hersteller hat im Kopf der Spalte 3 die d) wird im Kopf der Spalte 9 (neu) die Zahl 119"
Kleinverkaufspreise oder, soweit Preisgrup- durch die Zahl 11 8" ersetzt;
pen bestehen, diese und außerdem die Pak-
kungsgrößen nach dem Bedürfnis mit Tinte e) erhält die Fußnote zu den Spalten 7 und 8
einzutragen." (neu) die folgende Fassung:
,.*l Die Spalten 7 und 8 sind nur für Tabakerzeug-
b) In der Anleitung Nr. 3 wird ,,§§ 30, 32 ff., 84 nisse auszufüllen. Der Kleinverkaufspreis ist, so-
und 85" ersetzt durch ,, § § 30, 32 ff. und 84". weit Preisgruppen be3tehen, aus dem Packungs-
preis zu errechnen und bei Zigaretten auf hundert-
c) Im Kopf der Spalte 3 wird jeweils „von stel Pfennig anzugeben."
...... DM ..... Pf" geändert in
„von DM Pf
25. In Muster 9b (§ 106 TabStDB)
bis ...... DM .... Pf **l".
a) werden in der Anleitung Nr. 4 Abs. 1 letzter
d) Seite 2 des Musters erhält die folgende wei- Satz nach dem Wort „Kleinverkaufspreis"
tere Fußnote: die Wörter „oder Packungspreis" eingefügt;
,, ••) Die zweite Zeile ist zu streichen, wenn nicht b) wird in der Abteilung 2 im Kopf der Spalte 6
Preisgruppen, sondern nur Einzelkleinverkaufs- jeweils statt 11 ..... Pf" gesetzt ,, ..... Pf bis
preise in Betracht kommen." ..... Pf".
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
26. In Muster 9 c (§ 106 TabStDB) 1. In § 9 Abs. 3 wird der Punkt am Schluß des
Absatzes durch einen Strichpunkt ersetzt und
a) werden in der Anleitung Nr. 4 Abs. 1 letzter angefügt: ,,jedoch dürfen im Land Berlin unver-
Satz nach dem Wort „Kleinverkaufspreis" die steuerte Zigarren von Vorrats-Steuerlagern an
Wörter „oder Packungspreis" eingefügt; andere Steuerlager versandt werden."
b) wird in der Abteilung 2 im Kopf der Spalte 6 2. Nach § 9 wird eingefügt:
jeweils statt •..... DM" gesetzt •.... ; DM
bis .... DM•l•, ,,§ 9a
Steuererstattung
c) wird in der Abteilung 2 zu Spalte 6 die fol- Für die Erstattung der Tabaksteuer für ver-
gende Fußnote angebracht: steuerte Zigarren, die in das Steuerlager wieder
• •J Bei Feinschnitt zu 22 DM und 40 DM das kg aufgenommen werden, gilt § 84 TabStDB ent-
und bei Kau-Feinschnitt ist die Angabe .bis ..... sprechend."
DM" zu streichen."
3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter • und mit der
Anschreibung im Steuerlagerbudl • gestrichen.
27. In Muster 9 d (§ 106 TabStDB)
a) werden in der Anleitung Nr. 4 Abs. 1 letzter § 3
Satz nach dem Wort „Kleinverkaufspreis" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
die Wörter „oder Padrnngspreis" eingefügt; leitungsgesetzes vom 4. Januar -1952 (Bundesge-
b) wird in der Abteilung 2 im Kopf der Spalte 6 setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
jeweils statt •..... DM" gesetzt •..... DM steuergesetzes auch im Land Berlin.
bis ..... DM".
§ 4
§ 2
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Die Zigarrensteuerlager-Ordnung - ZigStLO -
(Anlage A zu § 54 TabStDB) vom 5. Juni 1953 (Bun-
§ 5
desgesetzbl. I S. 352) in der Fassung des § 2 der
Dritten Verordnung zur Änderung der Durchfüh- § 1 Nr. 21 tritt hinsichtlich der Anlage a zu
rungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom Muster 5 (§ 25 TabStDB) mit Wirkung vom 30. De-
18. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie zember 1956 in Kraft. Im übrigen tritt die Verord-
folgt geändert: nung mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.
Bonn, den 26. April 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Schillinger
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1957 391
Zu§ 1 Nr. 22
Anlage a zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Ubersicht A
über den Steuerwert der Steuerzeichen
für Zigarren
Für Packunqen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen
Bei zu 5 Stück zu 10 Stück zu 20 Stück zu 25 Stück zu 50 Stück zu 100 Stück
einem - - ~ -----···-·-··---- - ~ - - - - - - - - - - ~ -
KlV- Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
Preis
für Bo- ein- ein-
1 Zi- einzelnen Boqens einzelnen Bogens einzelnen gens einzelnen Bogens zeinen Bogens zeinen Bogens
garre Steuer- zu 25 Steuer- zu 25 Steuer- zu 25 Steuer- zu 25 Steuer- zu 25 Steu- zu 25
von zeichens Zeichen zeichens Zeichen zeichens Zei- zeichens Zeichen zei- Zeichen erzei- Zeichen
eben chens ·chens
Pf DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
10 0,09½ 2,37½ 0,19 4,75 0,38 9,50 0,47½ 11,87½ 0,95 23,75 1,90 47,50
12 0,1l2/5 2,85 0,22 4 /5 5,70 o,45:i1s 11,40 0,57 14,25 1,14 28,50 2,28 57,--
15 0,14¼ 3,56¼ 0,28½ 7,12½ 0,57 14,25 0,71¼ 17,81¼ 1,42¼ 35,62½ 2,85 71,25
17 0, 16:½o 4,0T1/4 Ü,32:l/10 8,07½ 0,6fl/5 16,15 0,80¼ 20,18¼ 1,61½ 40,37¼ 3,23 80,75
20 0,19 4,75 0,38 9,50 0,76 19,- 0,95 23,75 1,90 47,50 3,80 95,-
22 0,20 9 /10 5,22 112 0,41 4/5 10,45 0,83:l/5 20,90 1,041/2 26,12½ 2,09 52,25 4,18 104,50
25 0,23:i/4 5.9~f¼ 0,47½ 11,87 1/2 0,95 23,75 1,18¼ 29,68¼ 2,37½ 59,37½ 4,75 118,75
27 0,25 1 :½o 6,41¼ 0,51 :l/10 12,82½ 1,02:i15 25,65 1,28¼ 32,06¼ 2,56 1 /2 64,12½ 5,13 128,25
30 0,28½ 7,12½ 0,57 14,25 1,14 28,50 1,42¼ 35,62½ 2,85 71,25 5,70 142,50
35 0,3]¼ 8,31¼ OJiG½ 16,62½ 1,33 33,25 1,66¼ 4L56¼ 3,32½ 83,12½ 6,65 166,25
40 0,38 9,50 0,76 19,- 1,52 38,-- 1,90 47,50 3,80 95,- 7,60 190,--
50 0,47½ 1L87½ 0,95 23,75 1,90 47,50 2,37½ 59,37½ 4,75 118,75 9,50 237,50
60 0,57 14,25 1,14 28,50 2,28 57,- 2,85 71,25 5,70 142,50 11,40 285,-
70 0,66½ 16,62½ 1,33 33,25 2,66 66,50 3,32¼ 83,12½ 6,65 166,25 13,30 332,50
80 0,76 19,- 1,52 38,- 3,04 76,- 3,80 95,- 7,60 190,- 15,20 380,-
90 0,85½ 21,37½ 1,71 42,75 3,42 85,50 4,27¼ 106,87½ 8,55 213,75 17,10 427,50
100 0,95 23,75 1,90 47,50 3,80 95,- 4,75 118,75 9,50 237,50 19,- 475,--
120 1,14 28,50 2,28 57,- 4,56 114,- 5,70 142,50 11,40 285,- 22,80 570,-
130 1,23½ 30,87½ 2,47 61,75 4,94 123,50 6,17½ 154,37½ 12,35 308,75 24,70 617,50
150 1,42½ 35,62½ 2,85 71,25 5,70 142,50 7,12½ 178,12½ 14,25 356,25 28,50 712,50
200 1,90 47,50 3,80 95,- 7,60 190,- 9,50 237,50 19,- 475,- 38,- 950,-
250 2,37½ 59,37½ 4,75 118,75 9,50 237,50 11,87½ 296,87½ 23,75 593,75 47,50 1187,50
300 2,85 71,25 5,70 142,50 11,40 285,- 14,25 356,25 28,50 712,50 57,- 1425,-
350 3,32½ 83,12 1/2 6,65 166,25 13,30 332,50 16,62½ 415,62½ 33,25 831,25 66,50 1662,50
400 3,80 95,- 7,60 190,- 15,20 380,- 19,- 475,- 38,- 950,- 76,- 1900,-
Für Packunqen
zu 4 Stück
Steuerwert des
einzelnen Boqens
Steuer- zu 25
zeichens Zeichen
DM DM
----· ---------- -----
25 0,19 4,75
w
©
Obersicht B N
über den Steuerwert der Steuerzeichen
für Zigaretten
a) Streifen-Steuerzeichen
Bei Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packun~Jen Für Packungen Für Packungen Für Packungen
einem Steuer zu 4 Stück zu 5 Stück zu 6 Stück zu 10 Stück zu 12 Stück zu 13 Stück zu 14 Stück
KlV-Preis für
für 1 1000 Steuerwert des Steuerv.--ert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des S'.euerwert des
Zigarette Stück einzelnen i Boqens einzelnen Boqens einzelnen Boqens einzelnen Boqens einzelnen Boqens einzelnen Boqens einzelnen Boqens
Steuer- zu 140 Steuer- zu 80 Steuer- ZU 80 Steuer- zu 60 Steuer- zu 60 Steuer- zu 60 Steuer- zu 60
von zeichens Zeichen zeichens Zeichen zeichens Zeichen zeichens Zeichen zeichens Zeichen Zeichens Zeichen zeichens Zeichen
Pf DM Pf DM Pf D:\1 Pf DM Pf DM Pf DM Pf DM Pf D\1
i 1
7½ bis 8
schwarz 42,- 16 4/5 23,52 21 16,80 25 1 /s 20,16 42 25,20 50 2 /5 30,24 54 3/5 32,76 - - tc
r:::
7½ bis 8 ::,
blond 40,50 16 1/5 22,68 20¼ 16,20 24:3/io 19,44 40112 24,30 48 3/5 i
29,16 52 13 /20 1 31,59 - - ~
(D
[Jl
8 1/3 bis 9 47,- - - - 28 1 /5 22,56 47 28,20 56 2/5 33,84 - - 65 1 /5 39.48 c.o
- (D
r.r.
(D
10
bis 12½ 53,- - - - - - - 53 31,80 - - - - - - N
O"
pj"
15 ......
,.....
und darüber 70,- - - - - - - - - - - - - - -
c......
pi
:::,'
>--j
CO
pi
::,
Bei Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen
-
CO
CD
u,
:,-J
einern Steuer zu 20 Stück zu 24 Stück zu 25 Stück zu 28 Stück zu 48 Stück zu 50 Stück ,-J
KlV-Preis für
1000 Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
~
für 1
Zigarette Stück einzelnen j Boqens einzelnen 1 Boqens einzelnen Boqens einzelnen 1 Boqens einzelnen 1 Boqens einzelnen 1 Boqens
Steuer- zu 40 Steuer- zu 40 Steuer- zu 40 Steuer- 1 zu 40 Steuer- zu 40 Steuer- zu 40
von zeichens
1
Zeichen zeichens
1
Zeichen zeichens
1
Zeichen zeichens Zeichen zeichens Zeichen Zeichens Zeichen
DM DM
1
Pf DM Pf 1 DM Pf 1 DM Pf DM Pf Pf 1 Pf 1
DM
1
1
1
1
7½ bis 8
-
1
schwarz 42,- 84 33,60 - - 105 42,- - - - 210 84,-
7½ bis 8
blond 40,50 81 32,40 - - 101¼ 40,50 - - - - 202½ 81,- >
e..
-1':l.l N
8 /s bis 9
1
47,- 94 37,60 112 /ä
4
45,12 - - 131 3 /s 52,64 225 3/s 90,24 235 94,- "°"t.ea
Nttl =
10
bis 12½
15
53,- 106 42,40 127 1 /5 50,88 132½ 53,- - - 254 2/s 101,76 265 106,-
Ül"a'
,-JN
g. = z
~~ !-1
Oi::
-
CO,
und darüber 70,- 140 56,- - - 175 70,- - - - - 350 140,- td
-;-
'll N
N
"'I
i:,,
b) Verschlußmarken-Steuerzeichen
Bei Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen
einem Steuer ZU 4 Stück zu 5 Stück zu 6 Stück zu 10 Stück zu 12 Stück
KlV-Preis für
für 1 1000 Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
Zigarette Stück einzelnen Boqens einzelnen Boqens einzelnen Boqens einzelnen Boqens einzelnen Boqens
von Steuer- zu 120 Steuer- zu 120 Steuer- zu 120 Steuer- zu 108 Steuer- ZU 108
zeichens Zeichen zeichens Zeichen zeichens Zeichen zeichens Zeichen zeichens Zeichen
Pf DM Pf 1 DM Pf DM Pf DM Pf DM Pf DM
7½ bis 8
42,- 164/5 20,16 21 25,20 25 1/5 30,24 42 45,36 50 2/s 54,43 1/s
z;i
schwarz
.....
'-'1
7½ bis 8
blond 40,50 16 1/5 19,44 20¼ 24,30 24 3/10 29,16 40½ 43,74 48 3/s 52,48 4/$
\
>-j
1
8 /s bis 9 47,- - - - - 28 1 /s 33,84 47
!
50,76 56 2/5 60,91 1 /5 i:u
c.o
10 bis 0...
12½ 53,- - - - - - - 53 57,24 - - (P
1-j
•i::::
C/l
c.o
i:u
O"'
(P
t;o
0
~
p
Bei Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen p_.
(P
einem Steuer ZU 13 Stück zu 14 Stück zu 20 Stück zu 24 Stück ~
KlV-Preis für N
für 1 1000 Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des -,J
Zigarette Stück einzelnen Boqens einzelnen Boqens einzelnen Boqens einzelnen Boqens
•
1
Steuer- zu 108 Steuer- zu 108 Steuer- zu 80 Steuer- ZU 80
von zeichens Zeichen zeichens Zeichen zeichens
1
Zeichen zeichens
1
Zeichen 'O
I
~
1
Pf DM Pf 1 DM Pf 1 DM Pf 1 DM Pf 1
1 DM
.....
' <O
Ul
7¼ bis 8 -,J
schwarz 42,- 54 3/5 58,96 4/5 - - 84
1
67,20 - -
71/2 bis 8
blond 40,50 52 13/20 56,86 1/5 - - 81 64,80 - -
8 1/3 bis 9 47,- - - 65 4/5 71,06 2/s 94 75,20 112 4/s 90,24
10 bis
12½ 53,- - - - - 106 84,80 127 1/5 101,76
1
""'CO
~
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zu§ 1 Nr. 22
Anlage c zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Ubersicht C
über den Stc~uerwert der Steuerzeichen
für Feinschnitt und Kau-Feinschnitt
Für Packungen
zu 50 g
Bei einem
KlV-Preis Steuer Steuerwert des
für 1 kg für 1 kg einzelnen Bogens
von Steuer- zu
zeichens 40 Zeichen
2)/lt 2)tf,
I. Feinschnitt
20*) 2,50 12¼ 5,00
22 2,90 14¼ 5,80
25 bis 27 5,25 26¼ 10,50
28 bis 32 6,15 30¼ 12,30
35 bis 38 7,35 36¼ 14,70
40 11,00 55 22,00
42 bis 43 13,00 65 26,00
45 bis 48 15,00 75 30,00
50 bis 55 16,65 83¼ 33,30
60
und darüber 20,00 100 40,00
•) nur im Land Berlin zuqelassen (§ 106 TabStG)
II. Kau-Feinschnitt
32 3,90 19½ 7,80
35 4,30 21½ 8,60
40 4,90 24½ 9,80
Zu§ 1 NL 22
Anlage d zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Ubersicht D
über den Steuerwert der Steuerzeichen
für Pfeifentabak und Strangtabak
Für Packungen Für Packungen Für Packungen
zu 50 g zu 100 g zu 250 g
Bei einem ---------·
KlV-Preis Steuer Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
für 1 kg für 1 kg
von einzelnen Bogens einzelnen Bogens einzelnen Bogens
Steuer- zu Steuer- zu Steuer- zu
zeichens 40 Zeichen zeichens 40 Zeichen zeichens 40 Zeichen
2)1!1, 2);tt [ff 2)1!1, [l>ß 2)1!1, rPt 2)1!1,
I. Pfeifentabak
0,50 5 2,00 121/2 5,00
12 bis 14 1,25 6¼ 2,50 12¼ 5,00 31¼ 12,50
16 bis 18 2,40 12 4,80 24 9,60 60 24,00
20 bis 24 3,00 15 6,00 30 12,00 75 30,00
25 bis 28 3,80 19 7,60 38 15,20 95 38,00
30 bis 34 4,70 23¼ 9,40 47 18,80 117¼ 47,00
35 bis 38 5,60 28 11,20 56 22,40 140 56,00
40 und
darüber 6,60 33 13,20 66 26,40 165 66,00
II. Strangtabak
12 bis 14 0,70 31/2 1,40 7 2,80 17½ 7,00
15 bis 18 1,30 61/2 2,60 13 5,20 32½ 13,00
20 bis 24 1,90 91/2 3,80 1 19 7,60 47½ 19,00
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1957 395
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur För-
derung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 29. März 1957. 65 3.4.57 1. 4. 57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 26. März 1957. 65 3.4.57 Inkrafttreten
gemäߧ 4 -
Anordnung über die Versicherung von Fahrzeugen mit Ver-
sicherungskennzeichen. Vom 23. März 1957. 65 3.4.57 3.4.57
Verordnung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf zur Änderung
der Verordnung über die Festlegung der Zollstraßen und Zoll-
landungsplätze im Oberfinanzbezirk Düsseldorf. Vom 16. März
1957. 66 4.4.57 5.4.57
Verordnung PR Nr. 7/57 zur Aufhebung der Höchstpreise für
Edelmetalle. Vom 4. April 1957. 68 6.4.57 7. 7.57
Verordnung zur Änderung der Gebühren im Postreisedienst.
Vom 4. April 1957. 68 6.4.57 15.4.57
Verordnung über die Einführung ermäßigter Postgebühren im
Grenzverkehr mit Belgien. Vom 5. April 1957, 70 10.4.57 1. 4. 57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 10. April 1957. 73 13.4.57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung PR Nr. 8/57 über die Aufhebung von Preisvor-
schriften und über die Großhandelsspanne für Gaskoks. Vom
12. April 1957. 76 18.4.57 1. 5. 57
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Sofort lieferbar:
Fundsfellennachweis über die Bundesgesefzgebung
nadt dem Stande vom 31. Dezember 1956
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Obersicht.
Der Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als er-
schöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die
systematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-
findung einer Vorschrift dienen.
Preis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf. Postscheckkonto "Bunges-
gesetzblaW Köln 899. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu
vermerken.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g , Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglid:J Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren