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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 17. April 1957 Nr. 14
Tag Inhalt: Seite
4.4.57 Drittes Gesetz zur Ä.nderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse 370
4.4.57 Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
16.4.57 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378
4.4.57 Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstklei-
dung von Beamten der Bundeszollverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369
10. 4. 57 Ausführungsverordnung Nr. 2 zu Gesetz Nr. 56 der Amerikanischen Militärregierung . . . . . . 376
10.4.57 Ausführungsverordnung Nr. 2 zu Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung . . . . . . 377
10.4.57 Ausführungsverordnung zu Verordnung Nr. 96 des Französischen Oberkommandos in
Deutschland ..............................................•.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377
10.4.57 Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
In Teil II Nr. 3, ausgeueben am 1. März 1957, _sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Inter-
nationalen Weizen-Ubercinkommens 1956 für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über das Inkraft-
treten der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951 für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekannt-
machung über die Wiederanwendung des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrages. - Bekanntmachung zu
dem Kulturabkommen vom 29. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen. -
Bekanntmachung über das Zweite Verlängerungsprotokoll zum Protokoll von 1954 über die nach Ablauf des deut-
schen Kreditabkommens von 1952 verbleibenden kurzfristigen deutschen Schulden. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens vom 22. Juli 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus. -
Bekanntmachung über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für
den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß). - Bekanntmachung zu der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Norwegischer Vorbehalt). - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Inkrafttreten für Italien).
Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamten der Bundeszollverwaltung.
Vom 4. April 1957.
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes über-
trnge ich dem Bundesminister der Finanzen für den
Bereich der Bundeszollverwaltung die Ausübung der
Befug~is, Bestimmungen über die Dienstkleidung
der Beamten zu erlassen.
Bonn/Badenweiler, den 4. April 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957,Teil I
Drittes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse .
. Vom 4. April 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 6. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und
schlossen: Wertpapiergeschäft nutzbar machen;
Artikel I 7. für Rechnung der in Nummer 1 genannten
Änderungen des Gesetzes Unternehmen und derjenigen Personen, von
über die Deutsche Genossenschaftskasse denen sie Einlagen oder Darlehen erhalten
hat, Wertpapiere kaufen und verkaufen so-
Das Gesetz über die Deutsche Genossenschafts- wie deren offene oder geschlossene Depots
kasse in der Fassung vom 28. Oktober 1954 (Bundes- verwalten und sonstige bankgeschäftliche
gesetzbl. I S. 329) wird wie folgt geändert und Dienstleistungen für sie vornehmen;
ergänzt: 8. sich an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb
1. § 3 erhält folgende Fassung: auf die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben
gerichtet ist, beteiligen; zur Beteiligung an
,,§ 3
nichtgenossenschaftlichen Unternehmen die-
Geschäftskreis ser Art bedarf sie der Zustimmung des Bun-
desministers der Finanzen, des Bundes-
Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten
ministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Begrenzungen darf die Genossenschaftskasse
Forsten und des Bundesministers für Wirt-
folgende Geschäfte betreiben:
schaft."
1. verzinsliche Darlehen gewähren
a) an genossenschaftliche Zentralkassen und 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
sonstige genossenschaftliche oder genos- ,,§ 3a
senschaftsfördernde Vereinigungen,
Schuldverschreibungen
b) an Einzelgenossensdrnften, deren Arbeits- der Genossenschaftskasse
gebiet über das Gebiet einer Zentral-
kasse hinausgeht; an andere Einzel- (1) Der Gesamtbetrag der von der Genossen-
schaftskasse ausgeg~benen und im Umlauf be-
genossenschaften nur nach Anhörung der
findlichen Schuldverschreibungen muß dem Nenn-
zuständigen Zentralkasse mit Zustim-
mung des Verwaltungsrates, wert und dem Zinsertrag nach jederzeit in voller
Höhe durch Darlehnsforderungen gedeckt sein,
c) an sonstige Unternehmen, deren Ge- für die sichere Grundpfandrechte oder andere
schäftsbetrieb auf die in § 2 Abs. 1 ge- nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende
nannten Aufgaben gerichtet ist. Welche Sicherheiten bestehen. Schuldverschreibungen, die
Unternehmen diese Voraussetzungen er- vorübergehend nicht durch Darlehnsforderungen
füllen, stellt der Verwaltungsrat mit nach Satz 1 gedeckt sind, kön,nen durch andere
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder fest. Vermögenswerte der Genossenschaftskasse ·ge-
Der Beschluß bedarf der Zustimmung des deckt werden.
Kommissars (§ 12);
(2) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen
2. Einlagen im Depositen- und Scheckverkehr bestimmten Vermögenswerte einschließlich der
sowie von Betriebsangehörigen und deren Ersatzdeckung nach Absatz 1 Satz 2 sind von der
Familienangehörigen Spareinlagen anneh- Genossenschaftskasse einzeln in ein Register ein-
men; zutragen. Werden für einzelne Gattungen von
3. Darlehen aufnehmen; Schuldverschreibungen gesonderte Deckungsmas-
sen gebildet, so ist für jede Gattung ein beson-
4. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit
deres Register zu führen.
von höchstens zehn Jahren bis zum Drei-
fachen ihres eingezahlten Kapitals und ihrer (3) Der Bundesminister der Finanzen bestellt
in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagen mit auf Vorschlag der Genossenschaftskasse einen
Zustimmung des Verwaltungsrates aus- oder mehrere Treuhänder sowie die Stellvertre-
geben. Die Begebung von Schuldverschrei- ter für sie. Der Treuhänder hat darauf zu achten,
bungen bedarf der Genehmigung des Bun- daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der
desministers der Finanzen, des Bundes- Schuldverschreibungen den gesetzlichen oder in
ministers für Ernährung, Landwhtschaft und sonst verbindlicher Form ergangenen Bestimmun-
Forsten und des Bundesministers für Wirt- gen sowie den Anleihebedingungen entsprechen.
schaft. Die Vorschriften der §§ 30 bis 34 des Hypothe-
Soweit der Erlös von Schuldverschreibungen kenbankgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
für landwirtschaftliche Zwecke verwendet (4) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder
wird, sollen Darlehen vorzugsweise an Ge- Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzu-
nossenschaften, vor allem an Verwertungs- legen haben, stehen die nicht auf ausländische
genossenschaften gegeben werden; Zahlungsmittel lautenden Schuldverschreibungen
5. Wechsel akzeptieren und verkaufen; der Genossenschaftskasse diesen Werten gleich.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 371
(5) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- tragen sind, die Forderungen aus Schuldverschrei-
buchs findet auch Anwendung, wenn andere bungen dieser Gattung den Forderungen aus
Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Ver- anderen Schuldverschreibungen vor.
fügung gestellten Erlös der von der Genossen- (3) Auf den Anspruch der Inhaber der Schuld-
schaftskasse ausgegebenen Schuldverschreibun- verschreibungen auf Befriedigung aus dem sonsti-
gen gewähren. " gen Vermögen der Genossenschaftskasse sind
3. § 16 erhält folgende Fassung: die Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und 168
Nr. 3 der Konkursordnung über die abgesonderte
,,§ 16 Befriedigung entsprechend anzuwenden."
Zwangsvollstreckung und Konkurs
Artikel II
(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die
in das Deckungsregister nach § 3 a Abs. 2 einge- Ermächtigung
tragenen Vermögenswerte finden nur wegen der Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Ansprüche aus den Schuldverschreibungen· statt. den Wortlaut des Gesetzes über die Deutsche Ge-
Sind für einzelne Gattungen von Schuldverschrei- nossenschaftskasse in der nach diesem Gesetz gel-
bungen gesonderte Deckungsmassen gebildet tenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
worden, so finden Arreste und Zwangsvollstrek- Dberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-
kungen in die Vermögenswerte, die in das für zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
eine Gattung geführte Deckungsregister einge- zu beseitigen.
tragen sind, nur wegen der Ansprüche aus den Artikel III
Schuldverschreibungen dieser Gattung statt.
Anwendung im land Berlin
(2) Im Falle des Konkurses gehen bei der Be- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
friedigung aus der nach § 3 a Abs. 2 gebildeten und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Deckungsmasse die Forderungen der Inhaber der vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Schuldverschreibungen einschließlich ihrer seit Land Berlin.
Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden Zins- Artikel IV
forderungen den Forderungen aller anderen Kon-
Geltung im Saarland
kursgläubiger vor. Die Forderungen aus den
Schuldverschreibungen haben untereinander glei- Dieses Gesetz gilt bis auf weiteres nicht im Saar-
chen Rang. Sind für einzelne Gattungen von land.
Schuldverschreibungen gesonderte Deckungsmas- Artikel V
sen gebildet worden, so gehen bei der Befriedi- Inkrafttreten
gung aus den Vermögenswerten, die in das für Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
eine Gattung geführte Deckungsregister einge- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Badenweiler, den 4. April 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
•
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse.
Vom 4. April 1957.
Auf Grund des Artikels II des Dritten Gesetzes
zur . Anderung des Gesetzes über die Deutsche
Genossenschaftskasse vom 4. April 1957 (Bundes-
gesetz bl. I S. 370) wird nachstehend der Wortlaut des
Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse
vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 75) in der nunmehr
geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 4. April 1957.
Der Bundesminister der Fin;nz,en
Schäffer
Gesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse
in der Fassung vom 4. April 1957.
§ 1 e) der genossenschaftlichen Verkehrswirt-
schaft.
Errichtung und Aufgaben
(2) Bei der Kreditgewährung sind die Verhältnisse
(1) Zur Förderung des Genossenschaftswesens, und Bedürfnisse in den einzelnen Ländern angemes-
insbesondere des genossenschaftlichen Personalkre- sen zu berücksichtigen.
dits, wird eine Zentralbank unter dem Namen
Deutsche Genossenschaftskasse § 3
(nachstehend „Genossenschaftskasse' genannt) als Geschäftskreis
Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Bun-
desregierung bestimmt den Sitz der Anstalt. Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten Begren-
zungen darf die Genossenschaftskasse folgende Ge-
(2) Die Anstalt unterhält keine Zweigniederlas- schäfte betreiben:
sungen. 1. verzinsliche Darlehen gewähren
(3) Die Satzung der Genossenschaftskasse be- a) an genossenschaftliche Zentralkassen und
schließt ihr Verwaltungsrat (§ 10). Sie bedarf der sonstige genossenschaftliche oder genossen-
Genehmigung der Bundesregierung. schaftsfördernde Vereinigungen,
b) an Einzelgenossenschaften, deren Arbeits-
§ 2 gebiet über das Gebiet einer Zentralkasse
hinausgeht; an andere Einzelgenossenschaf-
Kreditzwecke
ten nur nach Anhörung der zuständigen Zen-
(1) Die Genossenschaftskasse gewährt kurz- und tralkasse mit Zustimmung des Verwaltungs-
mittelfristige Kredite zur Förderung rates,
a) der Erzeugung und des Absatzes landwirt- c) an sonstige Unternehmen, deren Geschäfts-
schaftlicher und gewerblicher Güter, betrieb auf die in § 2 Abs. 1 genannten Auf-
b) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur gaben gerichtet ist. Welche Unternehmen
Versorgung land wirtschaftlicher und ge- diese Voraussetzungen erfüllen, stellt der
werblicher Betriebe, vor allem mittleren und Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der
kleineren Umfangs, mit Bedarfsgütern, Mitglieder fest. Der Beschluß bedarf der Zu-
stimmung des Kommissars (§ 13);
c) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur
Versorgung der Verbraucher mit Gegen- 2. Einlagen im Depositen- und Scheckverkehr
ständen des täglichen Bedarfs, sowie von Betriebsangehörigen und deren
Familienangehörigen Spareinlagen annehmen;
d) der genossenschaftlichen und gemeinnützi-
gen Wohnungswirtschaft, 3. Darlehen aufnehmen;
II!,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 373
4. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bindlicher Form ergangenen Bestimmungen sowie
höchstens zehn Jahren bis zum Dreifachen den Anleihebedingungen entsprechen. Die Vor-
ihres eingezahlten Kapitals und ihrer in der schriften der §§ 30 bis 34 des Hypothekenbank-
Bilanz ausgewiesenen Rücklagen mit Zustim- gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
mung des Verwaltungsrates ausgeben. Die (4) Soweit Unternehmen nach Gesetz ode,r Satzung
Begebung von Schuldverschreibungen bedarf Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben,
der Genehmigung des Bundesministers der stehen die nicht auf ausländische Zahlungsmittel
Finanzen, des Bundesministers für Ernährung, lautenden Schuldverschreibungen der Genossen-
Landwirtschaft und Forsten und des Bundes- schaftskasse diesen Werten gleich.
ministers für Wirtschaft.
(5) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Soweit der Erlös von Schuldverschreibungen buchs findet auch Anwendung, wenn andere Kredit-
für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, institute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung
sollen Darlehen vorzugsweise an Genossen- gestellten Erlös der von der Genossenschaftskasse
schaften, vor allem an Verwertungsgenossen- ausgegebenen Schuldverschreibungen gewähren.
schaften gegeben werden;
5. Wechsel akzeptieren und verkaufen; § 5
6. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Kapital
Wertpapiergeschäft nutzbar machen;
(1) Die Beteiligung am Kapital der Genossen-
7. für Rechnung der ,in Nummer 1 genannten schaftskasse beruht auf Gesetz oder Vertrag.
Unternehmen und derjenigen Personen, von
(2) Kraft Gesetzes ist der Bund mit 1 Million
denen sie Einlagen oder Darlehen erhalten hat,
Deutsche Mark beteiligt.
Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie
deren offene oder geschlossene Depots verwal- (3) Am Kapital der Genossenschaftskasse können
ten und sonstige bankgeschäftliche Dienst- sich durch Vertrag mit dieser beteiligen:
leistungen für sie vornehmen; a) die Genossenschaften,
8. sich an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb b) sonstige juristische Personen, deren Mit-
auf die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben ge- gliederkreis Genossenschaften umfaßt,
richtet ist, beteiligen; zur Beteiligung an nicht- c) die Länder.
genossenschaftlichen Unternehmen dieser Art (4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3
bedarf sie der Zustimmung des Bundesministers Buchstabe c dürfen zusammen 50 vom Hundert des
der Finanzen, des Bundesministers für Ernäh- Kapitals nicht eueichen.
rung, Landwirtschaft und Forsten und des Bun- (5) Der Abschluß eines Kapitalbeteiligungsvertra-
desministers für Wirtschaft. ges und die. Ubertragung einer Kapitalbeteiligung
bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates,
§ 4 der auch den Mindestbetrag für die Kapitafbeteili-
gung festsetzt. Die vertragliche Aufhebung oder
Schuldverschreibungen Verringerung einer Kapitalbeteiligung ist außerdem
der Genossenschaftskasse von der Zustimmung des Kommissars abhängig. Die
(1) Der Gesamtbetrag der von der Genossen- Kapitalbeteiligung ist auch in Teilbeträgen über-
schaftskasse ausgegebenen und im Umlauf befind- tragbar. Die Abtretung bedarf der Schriftform.
lichen Schuldverschreibungen muß dem Nennwert
und dem Zinsertrag nach jederzeit in voller Höhe · § 6
durch Darlehnsforderungen gedeckt sein, für die
sichere Grundpfandrechte oder andere nach bank- Sonderrücklage
mäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten Zur Verstärkung des Kapitals wird eine Sonder-
bestehen. Schuldverschreibungen, die vorüber- rücklage aus den Beträgen gebildet, die der Genos-
gehend nicht durch Darlehnsforderungen nach Satz 1 senschaftskasse auf Grund des § 3 des Gesetzes
gedeckt sind, können durch andere Vermögens- über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fas-
werte der Genoss,enschaftskasse gedeckt werden. sung vom 14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
(2) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen S. 1330) aus dem Aufkommen an Rentenbankgrund-
bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Schuldzinsen zufließen. Die Genossenschaftskasse
Ersatzdeckung nach Absatz 1 Satz 2 sind von der soll die Rücklage vorzugsweise zur Förderung der
Genossenschaftskasse einzeln in ein Registe,r einzu- Erzeugung und des Absatzes landwirtschaftlicher
tragen. Werden für einzelne Gattungen von Schuld- Güter und zur Förderung der genossenschaftlichen
verschreibungen gesonderte Deckungsmassen gebil- Einrichtungen zur Versorgung landwirtschaftlicher
det, so ist für jede Gattung ein besonderes Register Betriebe mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln
zu führen. verwenden.
§ 7
(3) Der Bundesminister der Finanzen bestellt auf
Vorschlag der Genossenschaftskasse einen oder Steuerbefreiung
mehrere Treuhänder sowie die Stellvertreter für Die Genossenschaftskasse ist bis zum 31. Dezem-
sie. Der Treuhänder hat daräuf zu achten, daß die ber 1958 von der Körperschaftsteuer, der Abgabe
Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldv-er- ,,Notopfer Berlin", der Gewerbesteuer und der Ver-
schreibungen den gesetzlichen oder in sonst ver- mögensteuer befreit.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 8 1) einem Vertreter der genossenschaftlichen
Organe Wohnungswirtschaft und
m) einem Vertreter der Konsumgenossenschaf-
(1) Organe der Genossenschaftskasse sind
ten.
a) der Vorstand, Die Vertreter der Genossenschaftsgruppen nach den
b) der Verwaltungsrat, Buchstaben i bis m werden von der Hauptversamm-
c) die Hauptversammlung. lung auf Vorschlag der Kapitalbeteiligten der ein-
zelnen Genossenschaftsgruppen gewählt. Je ein
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe Vertreter der Genossenschaftsgruppen nach den
regelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Buchstaben i und k muß Heimatvertriebener sein.
Satzung. Liegen mehr.ere Wahlvorschläge aus einer Gruppe
§ 9
vor, so entscheidet die Hauptversammlung mit der \
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ·
Vorstand
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei führung; er kann dem Vorstand allgemeine und be-
Mitgliedern. Die Vorstandsmitqlieder werden vom sondere Weisungen erteilen ..
Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
(2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und § 11
Vermögensverwaltung der Genossenschaftskasse
ob, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung Hauptversammlung
anderen Organen zugewiesen ist. (1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der
Anteilseigner der Genossenschaftskasse. Sie tritt
§ 10 innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Ge-
schäftsjahres, im übrigen nach Bedarf zusammen.
Verwaltungsrat
(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je 5000
(1) De,r Verwaltungsrat beste1i.t aus Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Stimme.
a) dem Vorsitzenden; (3) Die Hauptversammlung beschließt über den
er soll eine auf dem Gebiete des Genossen- Jahresabschluß, die Gewinnverteilung und über die
schaftswesens und des Kreditwesens erfah- Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungs-
rene Persönlichkeit sein, die vom Verwal- rates. Sie soll gutachtlich über beabsichtigte Ände-
tunusrat gewählt wird. Die Wahl ist nicht rungen der die Genossenschaftskasse betreff enden
auf die Mitglieder des Verwaltungsrates Vorschriften geh6rt werden.
beschränkt;
b) drei Vertretern der Bundesregierung; § 12
c) bis zu drei Vertretern der am Kapital be- Besondere Pflichten der Organe
teiligten Länder; sie werden vom Bundes-
rat benannt; Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strafbar-
keit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwal-
d) einem Vertreter der Bank deutscher Länder; tungsrates richten sich nach den entsprechenden
e) einem Vertreter der Kreditanstalt für Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmit-
Wiederaufbau; glieder der Aktiengesellschaften.
f) einem Vertreter der Landwirtschaftlichen
Rentenbank; § 13
g) zwei Vertretern der Eigentümer und Päch- öffentliche Aufsicht
ter der mit der Rentenbankgrundschuld be-
(1) Die Bundesregierung bestellt für die Ausübung
lasteten Grundstücke, die vom Deutschen
der Aufsicht über die Genossenschaftskasse einen
Bauernverband e. V. benannt werden;
Kommissar und dessen Vertreter. Der Kommissar
h) je einem Vertreter des Deutschen Raiff- hat das öffentliche Interesse wahrzunehmen, ins-
eisenverbandes e. V. und des Deutschen besondere darüber zu wachen, daß der Geschäfts-
Genossenschaftsverbandes - Schulze-De- betrieb der Genossenschaftskasse mit den Gesetzen
litzsch - e. V.; und der Satzung in Einklang gehalten wird. Er ist
1) fünf Vertretern des ländlichen Genoss,en- berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
schaftswescns, von denen drei Vertreter (2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen
des ländlichen genossenschaftlichen Kredit- der Genossenschaft.skasse Auskunft über alle Ge-
wesens sein müssen; schäftsangelegenheiten zu verlangen, die Bücher
k) vier Vertretern des gewerblichen Genos- und Schriften der Anstalt einzusehen sowie an den
senschaftswesens, von denen zwei Vertre- Sitzungen des Verwaltungsrates und an der Haupt-
ter des gewerblichen genossenschaftlichen versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;
Kreditwesens sein müssen und je einer aus ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
den Kreisen des genossenschaftlich zu- (3) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anberau-
sam1rn~ngeschlossenen Handwerks und Han- mnng von Sitzungen der Organe und die Ankün-
dels genommen werden soll; digung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 375
verlangen sowie die Ausführung von Anordnungen zelne Gattungen von Schuldverschreibungen geson-
und Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Ge- derte Deckungsmassen gebildet worden, so gehen
setze oder die Satzung verstoten. bei der Befriedigung aus den Vermögenswerten, die
(4) Im übrigen ist die Genossenschaftskasse in der in das für eine Gattung geführte Deckungsregister
Verwaltung und ·Geschäftsführung selbständig, des- eingetragen sind, die Forderungen aus Schuldver-
gleichen in der Anstellung des Personals. schreibungen dieser Gattung den Forderungen aus
anderen Schuldverschreibungen vor.
(3) Auf den Anspruch der Inhaber der Schuldver-
§ 14
schreibungen a\l.f Befriedigung aus dem sonstigen
Vertretung Vermögen der Genossenschaftskasse sind die Vor-
(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über schrfften der §§ 64, 153, 155, 156 und 168 Nr. 3 der
die Eintragung in das Handelsregister sind auf die Konkursordnung über die abgesonderte Befriedigung
Genossenschaftskasse nicht anzuwenden. entsprechend anzuwenden.
(2) Die Befugnis zur Vertretung der Genossen- § 18_
schaftskasse sowie die Form für Willenserklärungen
der vertretungsberechtigten Personen werden durch Auflösung
die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der Die Genossenschaftskasse kann nur durch Gesetz
Genossenschaftskasse gegenüber abzugeben, so ge- aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die
nügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vor- Verwendung des Vermögens.
standes. Auf die Vertretung der Genossenschafts-
kasse gegenüber den Organen der Anstalt sind die § 19
für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften ent- Anlegung von Geld~rn
sprechend anzuwenden. und Hinterlegung von Wertpapieren
(3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der Vorschriften in Gesetzen oder Rechtsverordnun-
Genossenschaftskasse wird durch ein mit Abdruck gen, die die Anlegung von Geldern oder die Hinter-
des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des Kommis- legung von Wertpapieren bei der Deutschen Zentral-
sars geführt. genossenschaftskasse betreffen, gelten auch für die
§ 15 Genossenschaftskasse.
Erklärungen und Ersuchen
§ 20
Die Genossenschaftskasse ist berechtigt, ein
Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschrie- Vermögen
bene und mit Abdrudc des Dienstsiegels versehene der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse
Erklärungen und Ersuchen der Genossenschaftskasse Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
bedürfen zum Gebrauch gegenüber Behörden keiner im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-
Beglaubigung. nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem· Bun-
f
desminister für Wirtschaft die für die Verwaltung
§ 16
und für die Abwicklung des im Geltungsbereich die-
Gesmäftsjahr ses Gesetzes befindlichen Vermögens der Deutschen
Das Geschäftsjahr der Genossenschaftskasse ist Zentralgenossenschaftskasse erforderlichen Maß-
das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am . nahmen zu treffen. Er kann sich zur Durchführung
31. Dezember 1950. dieser Maßnahmen der Organe und Einrichtungen
der Genossenschaftskasse bedienen.
§ 17
Zwangsvollstredmng und Konkurs § 21
(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in Geltungsbereidl
das Deckungsregister nach § 4 Abs. 2 eingetragenen (1) § 7 ist erstmalig anzuwenden
Vermögenswerte finden nur wegen der Ansprüche bei der Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-
aus den Schuldverschreibungen statt. Sind für ein- zeitraum 1953,
zelne Gattungen von Schuldverschreibungen geson-
bei der Abgabe .Notopfer Berlin" für den Veran-
derte Deckungsmassen gebildet worden, so finden lagungszeitraum 1952,
Arreste und ZwangsvQllstreckungen in die Vermö-
genswerte, die in das für etne Gattung geführte bei der Gewerbesteuer· nach dem Gewerbeertrag
Deckungsregister eingetragen sind, nur wegen der und dem Gewerbek,apital für deri, Erhebungs~
Ansprüche aus. den Schuldverschrefbungen dieser zeitraum 1952,
Gattung statt. bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des
Monats Januar 1952,
(2) Im Falle des Konkurses gehen bei der Befrie-
bei der Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1953.
digung aus der nach § 4 Abs. 2 gebildeten Deckungs-
masse die Forderungen der Inhaber der Schuldver- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
schreibungen einschließlich ihrer seit Eröffnung des Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Konkursverfahr~ns laufenden Zinsforderungen den die Steuerbefreiung der Genossenschaftskasse nach
Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. § 1 über den 31. Dezember 1958 hinaus bis zu dem
Die Forderungen aus den Schuldverschreibungen Zeitpunkt zu verlängern, in dem die entsprechenden
haben untereinander gleichen Rang. Sind für ein- Steuerbefreiungen erlöschen, die der Landwirtschaft-
•
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
liehen Rentenbank durch § 14 des Gesetzes über die Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermäch-
Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung vom tigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin
14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330) ge- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
währt worden sind.
§ 23
§ 22 Geltung im .Saarland
Anwendung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt bis auf weiteres nicht im Saar-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe•der Verordnung land.
zur Erstreckung des Gesetzes über die Deutsche Ge-
nossenschaftskasse auf das Land Berlin vom 9. Fe- § 24
bruar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 18) sowie des § 12
Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs- Inkrafttreten
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf mit Wirkung vom 18. April 1957 in Kraft.
Ausführungsverordnung Nr. 2
zu Gesetz Nr. 56 der Amerikanischen Militärregierung.
Vom 10. April 1957.
Auf Grund des Artikels IV Nr. 7 des Gesetzes Artikel 2
Nr. 56 der Amerikanischen Militärregierung vom (1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf diejeni-
28. Januar 1947 (Amtsblatt der Militärregierung gen Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1957 dem
Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Bundesminister für Wirtschaft in dreifacher Aus-
Ausgabe C S. 2) in Verbindung mit Artikel 1 der fertigung einen Bericht eingereicht haben. Der Be-
Entscheidung Nr. 4 der Alliierten Hohen Kommis- richt muß enthalten
sion vom 26. Januar 1950 (Amtsblatt der Alliierten 1. eine Abschrift des gemäß Abschnitt VA der
Hohen Kommission für Deutschland Nr. 9 S. 87) in Ausführungsverordnung Nr. 1 zu Gesetz
der Fassung des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 36 Nr. 56 der Amerikanischen Militärregierung
der Alliierten Hohen Kommission vom 4. Mai 1955 erstatteten Berichtes und des Befreiungs-
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für antrages;
Deutschland Nr. 125 S. 3248) wird mit Zustimmung
2. eine Abschrift de,r Satzungen, Verträge,
des Bundesrates verordnet:
Vereinbarungen und Rundschreiben, die für
die gemeldeten von Gesetz Nr. 56 verbote-
Art i k,e 1 1 nen Unternehmen, Betätigungen und Ver-
bindungen geg,enwärtig gelten, sowie einen
Die Anträge aller Unternehmen, die gemäß Ab- Bericht über zusätzliche mündliche Abreden;
schnitt V A der Ausführungsverordnung Nr. 1 zu 3. einen Bericht über die Fortführung der ver-
Gesetz Nr. 56 deir Amerikanischen Militärregierung botenen Betätigungen, die gemeldet wor-
(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - den sind und für die um Befreiung ersucht
Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe C S. 6) worden ist, für die Zeit vom 1.Juni 1947
in de,r Fassung der Abänderung Nr. 2 (Amtsblatt bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.
Ausgabe I S. 17) über die Beteiligung an von Gesetz
Nr. 56 verbotenen Kartellen, Vereinbarungen und (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Ab-
Geschäftsgebaren Bericht erstattet und um Befreiung schriften und· Berichte können von einem Unterneh-
für die gemeldeten verbotenen Unternehmen, Be- men zugleich für andere Unternehmen eingereicht
tätigungen oder Verbindungen ersucht haben, gelten we,rden.
mit Ablauf des 30. Juni 1957 als abgelehnt, soweit Artikel 3
sie nicht bereits vorher abgelehnt oder nachweislich Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
genehmigt worden sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1957.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 377
Ausführungsverordnung Nr. 2
zu Verordnung Nr. 78 der Britis~hen Militärregierung.
Vom 10. April 1957.
Auf Grund des Artikels IV Nr. 7 der Verordnung 1. eine Abschrift des gemäß Abschnitt VA der
Nr. 78 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt Ausführungsverordnung Nr. 1 zu Verord-
der Militärregierung Deutschland - Britisches Kon- nung Nr. 78 der ·Britischen Militärregierung
trollgebiet - Nr. 16 S. 412) in Verbindung mit Ar- erstatteten Berichtes und des Befreiungs-
tikel 1 der Entscheidung Nr. 4 der Alliierten Hohen antrages;
Kommission vom 26. Januar 1950 (Amtsblatt der
Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 9 2. eine Abschrift der Satzungen, Verträge,
S. 87) in der Fassung des Artikels 1 der Entschei- Vereinbarungen und Rundschreiben, die für
dung Nr. 36 der Alliierten H.ohen Kommission vom die gemeldeten von der Verordnung Nr. 78
4. Mai 1955 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom- verbotenen Unternehmen, Betätigungen und
mission für Deutschland Nr. 125 S. 3248) wird mit Verbindungen gegenwärtig gelten, sowie
Zustimmung des Bundesrates verordnet: einen Bericht über zusätzliche mündliche
Abreden;
Artikel 1
3. einen Bericht über die Fortführung der ver-
Die Anträge aller Unternehmen, die gemäß Ab-
schnitt V A der Ausführungsverordnung Nr. 1 zu botenen Betätigungen, die gemeldet worden
Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung sind und für die um Befreiung ersucht wor-
(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Bri- den ist, für die Zeit vom 1. Juni 1947 bis
tisches Kontrollgebiet - Nr. 16 S. 416) in der Fas- zum Inkrafttreten dieser Verordnung.
sung der Abänderung Nr. 2 (Amtsblatt Nr. 23 S. 738)
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Ab-
über die Beteiligung an von der Verordnung Nr. 78
schriften und Berichte können von einem Unterneh-
verbotenen Kartellen, Vereinbarungen und Ge-
schäftsgebaren Bericht erstattet und um Befreiung men zugleich für andere Unternehmen eingereicht
für die gemeldeten verbotenen Unternehmen, Be- werden.
tätigungen oder Verbindungen ersucht haben, gelten
Artikel 3
mit Ablauf des 30. Juni 1957 als abgelehnt, soweit
sie nicht bereits vorher abgelehnt oder nachweis- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lich genehmigt worden sind. kündung in Kraft.
Artikel 2
(lr Artikel 1 findet keine Anwendung auf diejeni- Bonn, den 10. April 1957.
gen Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1957 dem
Bundesminister für Wirtschaft in dreifacher Ausfer-
tigung einen Bericht eingereicht haben. Der Bericht Der Bundesminister für Wirtschaft
muß enthalten Ludwig Erhard
Ausführungsverordnung
zu Verordnung Nr. 96 des Französischen O_berkommandos in Deutschland.
Vom 10. April _1957.
Auf Grund der Artikel 5 und 6 der Verordnung Deutschland Nr. 78 S. 785) über die Beteiligung an
Nr. 96 des Französischen Oberkommandos in von Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 96 betrof-
Deutschland vom 9. Juni 1947 (Amtsblatt des Fran- fenen Kartellen und Konventionen einen Bericht
zösischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 78 eingereicht und gemäß Artikel 3 der Verfügung
S. 784) iri Verbindung mit Artikel 1 der Entschei- Nr. 37 uin Bewilligung einer Ausnahme ersucht
dung Nr. 4 der Alliierten Hohen Kommission vom haben, gelten mit Ablauf des 30. Juni 1957 als ab-
26. Januar 1950 (Amtsblatt de·r Alliierten Hohen gelehnt, soweit sie nicht bereits vorher abgelehnt
Kommission für Deutschland Nr. 9 S. 87) in der oder nachweislich genehmigt worden sind.
Fassung des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 36 der
Alliierten Hohen Kommission vom 4. Mai 1955 Artikel 2
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für (1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf diejeni-
Deutschland Nr. 125 S. 3248) wird mit Zustimmung gen Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1957 dem
des Bundesrates verordnet: Bundesminister für Wirtschaft in dreifacher Ausfer-
tigung einen Bericht eingereicht haben. Der Bericht
Artikel muß enthalten
Die Anträge aller Unternehmen und Organisatio- 1. eine Abschrift des gemäß Artikel 2 der Ver-
nen, die gemäß Artikel 2 der Verfügung Nr. 37 des fügung Nr. 37 des Französischen Oberkom-
Französischen Oberkommandos in Deutschland mandos in Deutscbland erstatteten Berichtes
(Amtsblatt des Französischen Oberkommandos in und des Befreiungsantrages;
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 377
Ausführungsverordnung Nr. 2
zu Verordnung Nr. 78 der Britis~hen Militärregierung.
Vom 10. April 1957.
Auf Grund des Artikels IV Nr. 7 der Verordnung 1. eine Abschrift des gemäß Abschnitt VA der
Nr. 78 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt Ausführungsverordnung Nr. 1 zu Verord-
der Militärregierung Deutschland - Britisches Kon- nung Nr. 78 der ·Britischen Militärregierung
trollgebiet - Nr. 16 S. 412) in Verbindung mit Ar- erstatteten Berichtes und des Befreiungs-
tikel 1 der Entscheidung Nr. 4 der Alliierten Hohen antrages;
Kommission vom 26. Januar 1950 (Amtsblatt der
Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 9 2. eine Abschrift der Satzungen, Verträge,
S. 87) in der Fassung des Artikels 1 der Entschei- Vereinbarungen und Rundschreiben, die für
dung Nr. 36 der Alliierten H.ohen Kommission vom die gemeldeten von der Verordnung Nr. 78
4. Mai 1955 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom- verbotenen Unternehmen, Betätigungen und
mission für Deutschland Nr. 125 S. 3248) wird mit Verbindungen gegenwärtig gelten, sowie
Zustimmung des Bundesrates verordnet: einen Bericht über zusätzliche mündliche
Abreden;
Artikel 1
3. einen Bericht über die Fortführung der ver-
Die Anträge aller Unternehmen, die gemäß Ab-
schnitt V A der Ausführungsverordnung Nr. 1 zu botenen Betätigungen, die gemeldet worden
Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung sind und für die um Befreiung ersucht wor-
(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Bri- den ist, für die Zeit vom 1. Juni 1947 bis
tisches Kontrollgebiet - Nr. 16 S. 416) in der Fas- zum Inkrafttreten dieser Verordnung.
sung der Abänderung Nr. 2 (Amtsblatt Nr. 23 S. 738)
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Ab-
über die Beteiligung an von der Verordnung Nr. 78
schriften und Berichte können von einem Unterneh-
verbotenen Kartellen, Vereinbarungen und Ge-
schäftsgebaren Bericht erstattet und um Befreiung men zugleich für andere Unternehmen eingereicht
für die gemeldeten verbotenen Unternehmen, Be- werden.
tätigungen oder Verbindungen ersucht haben, gelten
Artikel 3
mit Ablauf des 30. Juni 1957 als abgelehnt, soweit
sie nicht bereits vorher abgelehnt oder nachweis- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lich genehmigt worden sind. kündung in Kraft.
Artikel 2
(lr Artikel 1 findet keine Anwendung auf diejeni- Bonn, den 10. April 1957.
gen Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1957 dem
Bundesminister für Wirtschaft in dreifacher Ausfer-
tigung einen Bericht eingereicht haben. Der Bericht Der Bundesminister für Wirtschaft
muß enthalten Ludwig Erhard
Ausführungsverordnung
zu Verordnung Nr. 96 des Französischen O_berkommandos in Deutschland.
Vom 10. April _1957.
Auf Grund der Artikel 5 und 6 der Verordnung Deutschland Nr. 78 S. 785) über die Beteiligung an
Nr. 96 des Französischen Oberkommandos in von Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 96 betrof-
Deutschland vom 9. Juni 1947 (Amtsblatt des Fran- fenen Kartellen und Konventionen einen Bericht
zösischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 78 eingereicht und gemäß Artikel 3 der Verfügung
S. 784) iri Verbindung mit Artikel 1 der Entschei- Nr. 37 uin Bewilligung einer Ausnahme ersucht
dung Nr. 4 der Alliierten Hohen Kommission vom haben, gelten mit Ablauf des 30. Juni 1957 als ab-
26. Januar 1950 (Amtsblatt de·r Alliierten Hohen gelehnt, soweit sie nicht bereits vorher abgelehnt
Kommission für Deutschland Nr. 9 S. 87) in der oder nachweislich genehmigt worden sind.
Fassung des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 36 der
Alliierten Hohen Kommission vom 4. Mai 1955 Artikel 2
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für (1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf diejeni-
Deutschland Nr. 125 S. 3248) wird mit Zustimmung gen Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1957 dem
des Bundesrates verordnet: Bundesminister für Wirtschaft in dreifacher Ausfer-
tigung einen Bericht eingereicht haben. Der Bericht
Artikel muß enthalten
Die Anträge aller Unternehmen und Organisatio- 1. eine Abschrift des gemäß Artikel 2 der Ver-
nen, die gemäß Artikel 2 der Verfügung Nr. 37 des fügung Nr. 37 des Französischen Oberkom-
Französischen Oberkommandos in Deutschland mandos in Deutscbland erstatteten Berichtes
(Amtsblatt des Französischen Oberkommandos in und des Befreiungsantrages;
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. eine Abschrift der Satzungen, Verträge, (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Ab-
Vereinbarungen und Rundschreiben, die für schriften und Berichte können von einem Unterneh-
die gemeldeten Kartelle und Konventionen men zugleich für andere Unternehmen eingereicht
gegenwärtig gelten, sowie einen Bericht werden.
über zusätzliche mündliche Abreden; Artikel 3
3. einen Bericht über die Fortführung der von (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 96 be- Verkündung in Kraft.
troffenen Kartelle und Konventionen, die (2) Sie gilt nicht im Saarland.
gemeldet worden sind und für die um Be-
willigung einer Ausnahme ersucht worden Bonn, den 10. April 1957.
ist, für die Zeit vom 1. Juni 194 7 bis zum Der Bundesminister für Wirtschaft
Inkrafttreten dieser Verordnung. Ludwig Erhard
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften.
Vom 16. April 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) wenn die Satzung (Ge·sellschaftsvertrag)
rates .das folgende Gesetz beschlossen: deir Gesellschaft vorsieht, daß außer den
Geschäften, die zur Anlage ihr,es eigenen
§ 1 Vermögens erforderlich sind, nur die in
(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte betrieben
deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei werden.
ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für ge- Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn das
meinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Nennkapital weniger als fünfhunderttausend Deut-
Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren ge- sche Mark beträgt.
sondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und § 3
über die hieraus sich ergebenden Rechte dm Ein-
leger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) aus- Wird die Kapitalanlagegesellschaft in de,r Rechts-
zustellen. form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(2) Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine
Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesell- Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten
schaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. bestimmen sich nach §§ 86, 87, 89 bis 99, § 102
Abs. 2, § 109 Abs. 2, § 209 Abs. 3 des Aktiengesetzes.
(3) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktien-
gesellschaft betriebenen Kapitalanlagegesellschaft
§ 4
müssen auf Namen lauten. Diese Aktien können
nicht durch Blankoindossament übertragen werden; (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer
ein Blankoindossament wird auch durch nachträg- Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wah-
liche Ausfüllung nicht wirksam._ Als rechtmäßiger rung der Interessen der Anteilinhaber gewähr-
Inhaber einer solchen Aktie gilt abweichend von leisten. Die Bestellung des Aufsichtsrats und jeder
Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 des Wechselgesetzes, wer Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder sind der Bank-
die Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die
nachweist, die nicht Blankoindossamente sind, und Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der .Arbeit-
zwar auch dann, wenn ein Indossament der Reihe nehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfas-
ein erst nachträglich ausgefülltes Blankoindossament sungsgesetzes gewählt werden.
ist. Artikel 16 Abs. 1 Satz 3 des We·chselgesetzes
findet keine Anwendung. § 5
(4) Die Ubertragung von Aktien (Geschäftsantei-
Mitglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder
len) eine,r Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zu-
des Aufsichtsrats einer Kapitalanlagegesellschaft
stimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung gibt
können Wertpapiere und Bezugsrechte weder von
der Vorstand (Geschäftsführer), wenn die Satzung
der Gesellschaft kaufen noch an diese verkaufen,
(Gesellschaftsvertrag) nichts anderes bestimmt.
soforn die Gesellschaft bei den Geschäften für ge-
§ 2 meinsame Rechnung der Anteilinhaber handelt. Dies
gilt nicht für den Erwerb und die Rücknahme von
(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinsti-
Anteilscheinen der Kapitalanlagegesellschaft.
tute und unterlieqcn den für Kreditinstitute gelten-
den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6
(2) Die Erlaubnis zum GeschJftsbetrieb soll einer (1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen
Kapitalanla~Jegesellschaft nur erteilt werden, Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und
a) wenn ein ausreichendes Nennkapital nach- die damit angeschafften vVertpapier,e und Bezugs-
gewiesen wird, rechte bilden ein Sondervermögen. Die zum Sonder-
b) wenn das Nennkapital voll eingezahlt ist, vermögen gehörenden Gegenstände können nach
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 379
Maßgabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich aufsicht~behörde den Erwerb von Wertpapieren
das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft dieses Ausstellers über die Grenze von 5 vom
zu den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum der Hundert hinaus genehmigt hat. Wertpapiere von
Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Konzernunternehmen im Sinne von § 15 Abs. 1 des
Anteilinhaber stehen. Das Sondervermögen ist von Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben
dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesell- Ausstellers.
schaft getrennt zu halten.
(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf für alle
{2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was .von ihr verwalteten Sondervermögen Wertpapiere
die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als
Sondervermögen gehörenden Re-chts oder durch ein bei Aktien ihr Gesamtnennbetrag 5 vom Hundert
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sonderver- des Nennkapitals der Gesellschaft und bei Kuxen
mögen bezieht, oder was derjenige, dem das Son- ihre Gesamtzahl 5 vom Hundert der von der Ge-
dervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sonder- werkschaft ausgegebenen Kuxe nicht übersteigt.
vermögen gehörendes Recht erwirbt. Hat der Aussteller Mehrstimmrechtsaktien ausge-
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere geben, so dürfen solche Aktien nur insoweit erwor-
Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ben werden, als die Stimmrechte, die der Kapital-
ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt anlagegesellschaft damit insgesamt aus Aktien des-
zu halten. selben Ausstellers zustehen, außerdem 5 vom Hun-
dert der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben
§ 7 Ausstellers nicht übersteigen.
{1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für die (5) Die in den Absätzen 2 und 3 bestimmten
Sondervermögen nur erwerben Grenzen für den Erwerb von Wertpapieren dürfen
a) Wertpapiere, die an einer deutschen Börse überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb
zum amtlichen Handel zugelassen oder in von Freiaktien oder um den Erwerb von neuen
den geregelten Freiverkehr einbezogen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wert-
sind, papieren handelt, die zum Sondervermögen gehö-
b) Wertpapiere, deren Zulassung an einer ren; spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten
deutschen Börse noch nicht erfolgt, aber in nach dem Erwerb muß der Bestand an Wertpapieren
den Ausgabebedingungen vorgesehen ist, mit den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Gren-
sofern der Erwerb bei der Ausgabe oder zen wieder in Einklang gebracht werden.
im ersten Jahr nach der Ausgabe erfolgt,
(6) Für ein Sondervermögen können Anteil-
c) Wertpapiere, die ausschließlich an auslän- scheine eines anderen Sondervermögens nicht er-
dischen Börsen zugelassen sind oder ge- ·worben werden.
handelt werden, sofern der Erwerb solche,r
Wertpapiere in den Vertragsbedingungen (7) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbs von
vorgesehen ist, Wertpapieren oder Bezugsrechten wird durch einen
d) Wertpapiere, die in Ausübung von Bezugs- Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 5
rechten, die zum Sondervermögen gehören, nicht berührt.
erworben werden, § 8
e) Aktien, die als Freiaktien zugeteilt werden~ (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,
oder
im eigenen Namen über die zu einem Sonderver-
f) Bezugsrechte, sofern die Wertpapiere, aus mögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe die-
denen die Bezugsrechte herrühren, nach ses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu ver-
Buchstabe a bis c erworben werden könn- fügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. Zur
ten. Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Son-
(2) Kuxe und nicht voll eingezahlte Aktien sowie dervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapital-
Bezugsrechte auf nicht voll eingezahlte Aktien dür- anlagegesellschaft keiner schriftlichen Ermächtigung
fen für ein Sondervermögen nur erworben werden, der Anteilinhaber nach § 114 des Aktiengesetzes.
wenn ihr Erwerb in den Vertragsbedingung,en vor- (2) Gegenstände, die zu einem Sonderv,ermögen
gesehen ist. In Kuxen und nicht voll eingezahlten gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet,
Aktien darf nicht mehr als der zehnte Teil eines zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-
Sondervermögens angelegt werden. treten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vor-
(3) Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen für schrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den
das einzelne Sondervermögen nur insoweit erwor- · Anteilinhabern unwirksam.
ben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Vvert zu- {3) ·Forderungen gegen die Gesellschaft und For-
sammen mit dem Wert der bereits in dem Sonder- derungen, die zu einem Sondervermögen gehören,
vermögen befindlichen Wertpapiere desselben Aus- können nicht gegeneinander aufgernchnet werden.
stellers nicht 5 vom Hunde-rt des Wertes des
Sondervermögens übersteigt. Darüber hinaus dürfen (4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den An-
weitere Wertpapiere desselben Ausstellers bis zur teilinhabern' und der Kapitalanlagegesellschaft ist
Grenze von 7,5 vom Hundert des Wertes des Son- das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
derv,ermögens erworben werden, wenn dies in den von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichs-
Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Bank- gesetzbl. I S. 171) nicht anzuwenden.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 9 Abs. 3 des Depotgesetzes) zur Verwahrung anver-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der trauen; Wertpapiere, die an ausländischen Börsen
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Sonder- zugelassen sind oder gehandelt werden, kann sie
vermögen für gemeinschaftliche Rechnung der An- einer ausländischen Bank zur Verwahrung anver-
teilinhaber zu verwalten und deren Interessen zu trauen. Der Preis für die Ausgabe von AnteHschei-
wahren, insbesondere auch bei der Ausübung der nen ist an die Depotbank zu entrichten und von
mit dem Sondervermögen verbundenen Stimm- und dieser auf einem für das Sondervermögen einge-
Gläubigerrechte. Sie soll das Stimmrecht im Regel- richteten gesperrten Konto zu verbuche_n. Das
fall selbst ausüben. Sie darf einen anderen zur· gleiche gilt für den Kaufpreis aus dem Verkauf von
Ausübung des Stimmrechts nur für den Einzelfall Wertpapieren, die zu einem Sondervermögen ge-
ermächtigen; dabei soll sie Weisungen für die Aus- hören, und für die Erträge von solchen Wert-
übung erteilen. papieren.
(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbind- (4) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt
lichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlage-
auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesell- gesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim
schaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemein- Erwerb von Wertpapieren oder Bezugsrechten, die
schaftliche Rechnung der Anteilinhaber schließt. Die Lieferung beim Verkauf von Wertpapieren oder
Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Bezugsrechten, die Zahlung des Rückkaufpreises bei
Namen der Anleilinhaber Verbindlichkeiten einzu- der Rücknahme von Anteilen sowie die Ausschüt-
gehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes ab- tung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber durch.
weichende Vereinbarungen sind unwirksam. (5) Der Erwerb von Wertpapieren und Bezugs-
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen rechten für das Sondervermögen darf höchstens zum
ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz Tageskurs, die Veräußerung muß mindestens zum
von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Tageskurs erfolgen.
Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften (6) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß bei
sowie wegen der von ihr an die Depotbank nach den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil-
§ 11 Abs. 8 zu leistenden Beträge nur aus dem Son- inhaber getätigten Geschäften der Gegenwert in
dervermögen befriedigen; die Anteilinhaber haften ihre Verwahrung gelangt.
ihr nicht persönlich. (7) Die Depotbank da.rf der Kapitalanlagegesell-
(4) Werden Kuxe oder nicht voll eingezahlte schaft aus den zu einem Sondervermögen gehören-
Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so den Konten nur die ihr nach den Vertragsbedingun-
haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung gen für die Verwaltung des Sondervermögens zu-
der Zubuße oder der ausstehenden Einlagen nur stehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz
mit dem eigenen Vermögen. von Aufwendungen auszahlen. Die ihr selbst für die
Verwahrung des Sonde·rvermögens zustehende Ver-
§ 10 gütung darf sie nur mit Zustimmung der Kapital-
(1) Iü~in Anteilinhaber kann die Aufhebung der anlagegesellschaft entnehmen.
in Ansehung des Sondervermögens bestehenden (8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet,
Gemeinschaft der Anteilinhaber verlangen; ein sol- im eigenen Namen
ches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger 1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die
oder Pfändungsgläubiger oder dem Konkursverwal- Kapitalanlagegesellschaft oder eine frühere
ter über das Vermögen eines Anteilinhabers zu. Depotbank geltend zu machen,
(2) Jeder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm 2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivil-
gegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an prozeßordnung Widerspruch zu erheben,
dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; wenn in ein Sondervermögen wegen eines
die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen Anspruchs vollstreckt wird, für den das
festzulegen. Sondervermögen nicht haftet; die Anteil-
§ 11 inhaber können nicht selbst Widerspruch
(1) Mit der Verwahrung von Sondervermögen gegen die Zwangsvollstreckung erheben.
sowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteil- Die Depotbank kann für diese Tätigkeit von der
scheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein ande- Kapitalanlagegesellschaft eine angemessene Vergü-
res Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. Die tung und Ersatz der ihr entstehenden Aufwendun-
Auswahl der Depotbank und jeder beabsichtigte gen verlangen.
Wechsel sind spätestens zwei Wochen vor Abschluß § 12
des Vertrages der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,
Sie kann der Auswahl und dem Wechsel der Depot- die Verwaltung eines Sondervermögens unter Ein-
bank innerhalb der gleichen Frist widersprechen. haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
(2) Die Bankaufsichtsbehörde kann jederzeit der durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu kün-
KapitalanlagegesE~llschaft einen Wechsel der Depot- digen. Die Vertragsbedingungen können eine län-
bank auferlegen. gere Kündigungsfrist vorsehen.
(3) Die zu einem Sondervermögen gehörenden (2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auf-
Wertpapiere sind von der Depotbank in ein ge- lösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt
sperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller
Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank (§ 1 Sondervermögen erlischt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 381
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die e) welche Vergütung die Kapitalanlagegesell-
Sonderverm0gen zu verwalten, erlischt forner mit schaft für die Verwaltung des Sonderver-
der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Ver- mögens erhält und welche Aufwendungen
mögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mi't der ihr zu ersetzen sind;
Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den die .f) wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe
Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Fehlens der Anteilscheine ist {§ 18. Abs. 2);
einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden g) unter welchen Voraussetzungen und zu
Konkursmasse abgelehnt wird (§ 107 der Konkurs- welchen Bedingungen die Anteilinhaber die
ordnung). Die Sondervermögen gehören nicht zur Rücknahme der Anteilscheine von der
Konkursmasse der Kapitalanlagegesellschaft. Kapitalanlagegesellschaft verlangen kön-
{4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem nen;
in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund h) in welcher Weise und zu welchen Stich-
aufgelöst oder wird das gerichtliche Vergleichsver- tagen der Rechenschaftsbericht über die
fahren eröffnet oder wird gegen sie ein allgemeines Entwicklung des Sondervermögens und
Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank seine Zusammensetzung erstattet und der
das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Offentlichkeit zugänglich gemacht wird;
Sondervermögens für die Anteilinhaber deren Ver-
i) in welchem Umfang Erträge des Sonder-
tragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft
vermögens auszuschütten und wi,e die Ver-
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
äußerungsgewinne zu verwenden sind.
§ 13
{1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesell- § 15
schaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, (1) Die Ausschüttung von Veräußerungsgewin-
wenn das Sondervermögen im, Eigentum der Kapital- nen ist nur zulässig, wenn die Vertragsbedingungen
·anlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn sie vorsehen.
es im Miteigentum der Anteilinhaber steht, das {2) Sehen die Vertragsbedingungen die Ausschüt-
Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die tung von Veräußerungsgewinnen vor, so hat die
Depotbank über. Kapitalanlagegesellschaft in Bekanntmachungen
(2) Die Depotbank hat das Sondervermögen ab- über die Auszahlung von Beträgen an die Anteil-
zuwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen. inhaber anzugeben, in welcher Höhe der Betrag
Mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde kann Veräußerungsgewinne enthält.
sie von der Abwicklung und Verteilung absehen
und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die § 16
Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe Die Kapitalanlagegesellschaft hat mindestens
der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. 20 vom Hundert ihres Eigenkapitals (§ 11 Abs. 2
des Gesetzes über das Kreditwesen) in Guthaben
§ 14
bei einem geeigneten Kreditinstitut oder in Wert-
(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das papieren zu unterhalten, die von der für ihren Sitz
Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu zuständigen Lande1szentralbank zum Lombardver-
den Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der kehr zugelassen sind.
Anteilscheine schriftlich festzulegen. Sie sind auf
den Anteilscheinen vollständig wiederzugeben. § 17
(2) Die Vertragsbedingungen bedürfen der Ge- (1) In den Anteilscheinen werd·en die Ansprüche
nehmigung der Bankaufsichtsbehörde. Sehen die des Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlage-
Vertragsbedingungen vor, daß das Sondervermögen ·gesellschaft verbrieft. Die Anteilscheine können auf
in Wertpapieren angelegt werden kann, die aus- den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie a:uf
schließlich an ausländischen Börsen zugelassen sind Namen, so gelten für sie die §§- 61, 62 des Aktien-
oder gehandelt werden, so kann die Bankaufsichts- gesetzes entsprechend. Die Anteilscheine sind von
behörde die Anlegung auf Wertpapiere beschrän- der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depot-
ken, die an bestimmten von ihr bezeichneten Börsen bank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann
zugelassen sind oder gehandelt werden. durch mechanische Vervielfältigung geschehen.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde soll Vertragsbedin- (2) Anteilscheine können über einen oder meh-
gungen nur genehmigen, wenn sie folgende An- rere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt
gaben enthalten: werden. Die Anteile an einem Sondervermögen
a) nach welchen Grundsätzen die Auswahl der dürfen nicht verschiedene Rechte haben und ·müs-
zu beschaffenden Wertpapiere erfolgt; sen sämtliche zu dem Sondervermögen gehörenden
b) ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände umfassen.
Gegenstände im Eigentum der Kapital- {3) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden
anlagegesellschaft oder im Miteigentum Gegenstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich
der Anteilinhaber stehen; zu, so geht mit der Ubertragung der in dem Anteil-
c) welcher Anteil des Sondervermögens höch- schein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des
stens in Bankguthaben gehalten, werden Veräußerers an den zum Sondervermögen gehören-
darf; den Gegenständen auf den Erwerber über. Entspre-
d) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein chendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfü-
Mindestanteil des Sondervermögens in gungen sowie für Verfügungen, die im Wege der
Bankguthaben gehalten wird; Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfol-
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
gen. In anderer Weise kann über den Anteil an den § 20
zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat über jedes
nicht verfügt werden. Sondervermögen für den Schluß eines jeden Ge-
§ 18 schäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten
(1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung und im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der
des Ausgabepreises ausgegeben werden; der Ge- Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung und
genwert ist unverzüglich dem Sondervermögen zu- eine Aufstellung der zu dem Sondervermögen ge-
zuführen. Sacheinlagen sind unzulässig. Sind Anteil- hörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter An-
scheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der gabe von Art, Zahl und Kurswert sowie den Stand
Ausgabepreis dem Sondervermögen zugeflossen ist, der zu dem Sondervermögen gehörenden Konten
so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eige- zu enthalten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat für
nen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sonder- die Mitte eines Geschäftsjahres eine Aufstellung
vermögen einzulegen. der zum Sondervermögen gehörenden Wertpapiere
und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Zahl und
(2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß Kurswert sowie den Stand der zu dem Sonderver-
dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüg- mögen gehörenden Konten im Bundesanzeiger be-
lich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzen- kanntzumachen, sofern sie nicht für diesen· Stichtag
den Aufschlags(§ 14 Abs. 3 Buchstabe f) entsprechen. einen weiteren Rechenschaftsbericht erstattet.
Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-
des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl
aufsichtsbehörde die zu jedem Soridervermögen
der Anteile; befinden sich eigene Anteilscheine im
gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter
Sondervermögen, so wird für sie bei der Ermittlung
Angabe von Art, Nennwert, Kurs, Kurswert, Anteil
des Wertes des Sondervermögens kein Wert an-
am Sondervermögen (§ 7 Abs. 3), Anteil am Nenn-
gesetzt und die Anteile, über welche die Anteil-
kapital (§ 7 Abs. 4), die Bestände der zu jedem Son-.
scheine ausgestellt sind, werden bei der Zahl der
dervermögen gehörenden Geldbeträge, Forderungen
Anteile nicht mitgerechnet. Der Wert eines Sonder-
und sonstigen Rechte, die Zahl der am Sonderver-
vermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte
mögen beteiligten Anteile sowie Art und Höhe ihrer
der zu ihm gehörenden Wertpapiere und Bezugs-
eigenen Vermögensanlagen bis zum 10. Februar und
rechte zuzüglich des Wertes der außerdem zu ihm
10. August jeden Jahres nach dem Stand des letzten
gehörenden Geldbeträge, Forderungen und sonsti-
Tages des vorangegangenen Monats anzuzeigen.
gen Rechte von der Depotbank zu ermitteln.
Die Anzeigen über Sondervermögen sind von der
(3) Jedes Sondervermögen muß bei der Ausgabe Depotbank zu bestätigen.
des ersten Anteilscheins in so viele Anteile zerlegt (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kapi-
werden, daß der Wert jedes Anteils (Absatz 2 Satz 2) talanlagegesellschaft ist auf die Sondervermögen
im Zeitpunkt der Ausgabe des ersten Anteilscheins und den Rechenschaftsbericht, insbesondere die Er-
nicht mehr als hundert Deutsche Mark beträgt. tragsrechnung, sowie darauf zu erstrecken, ob bei
der Verwaltung der Sondervermögen die Vorschrif-
§ 19 ten dieses Gesetzes und die Bestimmungen der
(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung Vertragsbedingungen beachtet worden sind. Das
im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, Ergebnis der Prüfung hat der Abschlußprüfer in
wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko in- einem besonderen Vermerk festzulegen; der Ver-
dossiert sind. merk ist mit dem vollen Wortlaut im Rechenschafts-
(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder bericht wiederzugeben.
vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das § 21
Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfah- (1) Das Sondervermögen gilt als Zweckvermögen
ren für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs. 2 und im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 5 des Körperschaft-
§ 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinn- steuergesetzes und des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe e
gemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber des Vermögensteuergesetzes. Das Sondervermögen
ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung ist von der Körperschaftsteuer, der· Abgabe „Not-
des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch opfer Berlin", der Gewerbesteuer und der Vermö-
nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. gensteuer befreit. Die von steuerabzugspflichtigen
(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung Kapitalerträgen des Sondervermögens (§ 43 Abs. 1
oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr Ziff. 1 und 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes) er-
geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der we- hobene Kapitalertragsteuer ist zu erstatten.
sentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale (2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine gehören
der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne
von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Ur- des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes,
kunde gegen Aushändigung der alten verlangen. wenn sie nicht anderen Einkünften zuzurechnen
Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen. sind. Die Ausschüttungen sind insoweit, als sie Ge-
(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inha- winne aus der Veräußerung von Wertpapieren ent-
ber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben wer- halten, steuerfrei, es sei denn, daß die Anteilscheine
den, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe zu einem inländischen Betriebsvermögen gehören.
widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Von den Ausschüttungen an natürliche Personen,
Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
die Haupturkunde vorlegt. mögensmassen, die weder einen Wohnsitz noch
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 383
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder weder ihre Ge- lungsvertrag im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des
scbäftslcihrng noch ihren Sitz im Inland haben, wird Einkommensteuergesetzes anerkannt ist.
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ein Steuer- (2) Absatz 1 ist erstmals auf Aufwendungen an-
abzug vom Kapitalertrag in Höhe von 25 vom Hun- zuwenden, die nach dem Tage der Ve,rkündung
dert des ausgeschütteten Betrages erhoben, soweit dieses Gesetzes geleistet werden.
die Ausschüttungen nicht nach Satz 2 steuerfrei sind.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
(3) Die Anteilscheine gelten als Wertpapiere im stimmung des Bundesrates die in Absatz 1 vorgese-
Sinne des § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und hene Rechtsverordnung zu erlassen.
des § 19 des Kupitalverkehrsteuergesetzes.
§ 23
(4) Von der Besteuerung nach dem Kapitalver-
kehrsteuergcsetz sind ausgenommen (1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft"
a) der erste Erwerb der Anteilscheine, oder „Investmentgesellsch_aft" oder eine Bezeich-
nung, in der das Wort „Kapitalanlage" oder „In-
b) der Erwerb der Anteilscheine durch die
vestment" vorkommt, dürfen in der Firma oder in
Einleger von einer Bank, die Ersterwerberin
einem Zusatz zur Firma nur von Kapitalanlage-
der Anteilscheine ist,
gesellschaften geführt werden.
c) der Rückerwerb der Anteilscheine durch die
(2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeich-
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des
Sonderve,rmögens. nungen, die das Wort "Investment" allein oder in
Zusammensetzung mit anderen Worten enthalten,
Bei sonstigen Anschaffungsgeschäften über Anteil- ist nur Kapitalanlagegesellschaften gestattet.
scheine beträgt die Börsenumsatzsteuer fünfzehn
Pfennig für jede angefangenen hundert Deutsche § 24
Mark, bei Händlergeschäften die Hälfte. (1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- beschränkter Haftung, die beim Inkrafttreten dieses
stimmung des Bundesrates Gesetzes die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte
1. zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dieses Gesetzes. Für sie gelten die Vorschriften
dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei dieses Gesetzes, soweit· nachstehend nichts anderes
der Besteuerung, zur Beseitigung von Un- bestimmt ist.
billigkeiten in Härtefällen oder zur Ver- (2) Diese Kapitalanlagegesellschaften bedürfen
einfachung des Besteuerungsverfahrens er- keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;
forderlich ist, und zwar insbesondere ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende
a) über die Durchführung der Erstattung Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung.
der Kapitalertragsteuer (Absatz 1 Satz 3), Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen
b) über die Besteuerung der Ausschüttun- gelten als nach diesem Gesetz erteilt.
gen (Absatz 2 Satz 1), soweit sie Ge- (3) Spätestens bis zum 31. Dezember 1958 haben
winne aus der Veräußerung von diese Kapitalanlagegesellschaften
Bezugsrechten auf Anteile an Kapital- a) einen Aufsichtsrat zu bilden, der §§ 3, 4
gesellschaften enthalten, entspricht; einen bereits bestehenden Auf-
c) über die Durchführung des Steuerab- sichtsrat haben sie entsprechend umzu-
zugs vom Kapitalertrag (Absatz 2 Satz 3), bilden;
d) über den Inhalt der Bekanntmachung b) ihr Nennkapital und ihre Satzung § 2 Abs. 2
der Kapitalanlagegesellschaft im Fall anzupassen;
der Ausschüttung von Veräußerungs- c) beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beste-
gewinnen (§ 15 Abs. 2); hende Sondervermögen auf einen bestimm-
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung über ten Stichtag in Ubereinstimmung mit den
die sich aus der erstmaligen Anwendung Vorschriften des § 7 über die Anlegung
der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 er- und den Erwerb von Wertpapieren und
gebenden Rechtsfolgen zu erlassen, soweit Bezugsrechten zu bringen;
dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei d) soweit beabsichtigt ist, auch künftig Son-
der Besteuerung oder zur Beseitigung von dervermögen in ausländischen Wertpapie-
Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ren (§ 7 Abs. 1 Buchstabe c) anzulegen, die
ist. · Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde
§ 22 dafür einzuholen;
(1) Aufwendungen für den unmittelbaren oder e) mit der Verwahrung der Sondervermögen
mittelbaren ersten entgeltlichen Erwerb von Anteil- sowie mit der Ausgabe und Rücknahme
scheinen können nach Maßgabe einer Rechtsverord- von Anteilscheinen eine Depotbank unter
nung als Sonderausgaben im Si~ne des § 10 Abs. 1 Beachtung von § 11 zu beauftragen;
Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes abgezogen f) die Vertragsbedingungen entsprechend § 14
werden, wenn die Anteilscheine für die in dieser Abs. 3 unter Beachtung von § 14 Abs. 2 zu
Vorschrift bezeichnete Frist festgelegt werden. Vor- ergänzen.
aussetzung ist, daß das Sondervermögen ausschließ- (4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Änderungen
lich aus solchen festverzinslichen Schuldverschrei- und Ergänzungen der Vertragsbedingungen werden
bungen besteht, deren Erwerb als Kapitalansamm- auch ohne Zustimmung der Anteilinhaber mit Ab-
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
lauf von drei Monc1ten seit dem Zeitpunkt wirksam, § 26
in welchem die Anderungen im Bundesanzeiger be- Enthält beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die
kanntgemacht worden sind. Jeder Anteilinhaber Firma eines Kaufmanns die Bezeichnung „Kapital-
kann ohne Rücksicht auf die bisherigen Vertrags- anlagegesellschaft" oder „Investmentgesellschaft",
bedingungen die Rücknahme seines Anteils binnen ohne daß der Geschäftsbetrieb des Unternehmens
drei Monaten seit der Bekanntmachung der Ände- auf die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerich-
rungen im Bundesanzeiger verlangen; die Ansprüche tet ist, so ist die Führung dieser Bezeichnung nur
aus der Rücknahme bestimmen sich nach den bis- noch bis zum 31. Juli 1957 gestattet; andere Bezeich-
herigen Vertragsbedingungen. nungen, in denen das Wort „Kapitalanlage" oder
(5) Haften bei einer dieser Kapitalanlagegesell- ,,Investment" vorkommt, dürfen bis zu einer Ände-
schaften die Anteilinhaber persönlich oder die Son- rung der Firma fortgeführt werden.
dervermögen für die Verbindlichkeiten der Gesell-
schaft oder aus von ihr für gemeinschaftliche Rech- § 27
nung der Anteilinhaber getätigten Geschäften, so Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
bleiben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
reits entstandenen Ansprüche ohne Rücksicht auf § 28
§ 9 Abs. 2 und 3 bestehen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1
(6) Für Anteilscheine, die vor dem Inkrafttreten und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder bis 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
zum 31. Dezember 1958 ausgegeben werden und die Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
über Sondervermögen ,rnsgestellt sind, die vor dem Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet worden sind, nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
gelten § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 4
§ 29
nicht. Diese Anteilscheine gelten als Urkunden 1 in
denen die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
der Kapitalanlagegesellschaft verbrieft sind. Lauten dung in Kraft.
sie nicht auf Namen und sind sie mit der Bestim- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
mung ausgegeben, daß die in der Urkunde ver-
sprochenen Leistungen an jeden Inhaber bewirkt · Bonn/Badenweiler, den 16. April 1957.
werden können, so gelten sie als Schuldverschrei-
bungen auf den Inhaber. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
(7) § 17 Abs. 3 gilt auch für die in Absatz 6 be-
zeichneten Anteilscheine. Der Bundeskanzler
Adenauer
§ 25
Der Bundesminister der .lustiz
Kommt eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von Merkatz
bestehende Kapitalanlagegesellschaft den in § 24
Abs. 3 bestimmten Auflagen nicht fristgemäß nach, Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
so ist sie mit Ablauf des 31. Dezember 1958 auf-
gelöst; ihre Fortsetzung kann nicht beschlossen Der Bundesminister der Finanzen
werden. Schäffer
Verordnung
zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung.
Vom 10. April 1957.
Auf Grund des § 119 der Wehrdisziplinarordnung § 2
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Sold im Sinne des § 13 der Wehrdisziplinarord-
Finanzen verordnet: nung ist der Wehrsold.
§ 1
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 13, 44, 46 und
§ 3
101 der Wehrdisziplinarordnung sind das Grundge-
halt, die ruhegehaltfähigen Zulagen und Zuschläge, Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.
der örtliche Sonderzuschlag und der Wohnungsgeld-
zuschuß.
Bonn, den 10. April 1957.
(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 47 und 48 der
Wehrdisziplinarordnung sind alle dem Soldaten auf
Grund seines Dienstverhältnisses zustehenden Be- Der Bundesminister für Verteidigung
züge. Strauß
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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