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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1957 Nr. 13
Tag Inhalt: Seite
3. 4. 57 Neufassung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . 321
5. 4. 57 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
30. 3, 57 Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamten der Deutschen Bundespost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
2. 4. 57 Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamten der Bundesverkehrsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
4. 4. 57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 49 Ziff. 1 der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung vom 21. Dezember 1955 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
4, 4. 57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel V des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
28. 3. 57 Berichtigung zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes 368
26. 3. 57 Berichtigung zu dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge
und Krnftfahrzeuganhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 3. April 1957.
Auf Grund des Artikels X § 8 des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Ar-
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Ar-
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit
den Änderungen und Ergänzungen auf Grund des
§ 14 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März
195'7 (Bundesgesetzbl. I S. 293) 'l in der nunmehr
geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 3. April 1957.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
•) Das Arbeitsplatzschul:zqesetz gilt nicht im Land Berlin. Soweit Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arheitsvennittlung und
A 1rbeitslosenversicherung auf dem Arbeitsplatzschutzgesetz beruhen, ist in Anmerkungen besonders auf die im Land Berlin geltende Fassung
der Vorschriften hingewiesen.
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(AVAVG) .
in der Fassung vom 3. April 1957.
Gliederung
ERSTER ABSCHNITT §§ D. Lohnausfallvergütung §§
Organisation I. Kurzarbeitergeld . . . . . . . . . . . . . . . 1,16 bis 124
II. Stillegungsvergütung . . . . . . . . . . . 125 bis 128
A. All~Jemeines ...................... . bis 2 III: Gemeinsame Vorschriften 129
B. Orqane 3 bis 23
C. Beamte, Angestellte, Arbeiter ...... . 24 bis 28 VIERTER ABSCHNITT
D. Sc1tzung ........................... . 29
Maßnahmen zur Verhütung
E. Hc1ushc1lt .......................... . 30 bis 33
und Beendigung der Arbeitslosigkeit
F. Aufsicht .......................... . 34
A. Förderung der Arbeitsaufnahme und
der Berufsausbildung sowie berufliche
ZWEITER i\ BSCHNITT Bildungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . 130 bis 139
B. Wertschaffende Arbeitslosenhilfe
Arbeitsvermittlung, Berufsberatung I. Notstandsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . 140 bis 141
und Lehrstellenvermittlung II. Gemei.nschaftsarbeiten . . . . . . . . . . 142
Einleitende Vorschriften 35 bis 36 III. Siedlungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
A. Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 bis 43
B. Berufsberatung und Lehrstcllenvermitt- FUNFTER ABSCHNITT
lunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 bis 47 Arbeitslosenhilfe 144 bis 156
C. -Cemeinscime Vorschriften . . . . . . . . . . . 48 bis 53
D. AYbeitsvermittlunrJ und Lehrstellen- SECHSTER ABSCHNITT
vermittlung im Aufl.rnge der Bundes-
,mstil lt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 bis 55 Aufbringung
und Verwaltung der Mittel
DRITTER i\13SCHNJTT A. Beitragspflichtiger Personenkreis 157 bis 159
B. Einziehung der Beiträge . . . . . . . . . . . . 160 bis 163
Arbeitslosenversicherung C. Festsetzung der Beiträge . . . . . . . . . . . . 164
A. lJ m f a n g d c r V e r s i c h e r u n g D. Mittelverwendung, Vermögensverwal-
I. Versicherun~J s pflicht ........... . 56 bis 68 tung, Zuschußpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . 165 bis 168
II. Beginn und Ende der Versiche- E. Beitragserstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
rungspflicht, An- und Abmeldung
Versicherter .................. . 69 bis 73 SIEBENTER ABSCHNITT
B. Arbeitslosenqeld Verfahren 170 bis 191
I. Voraussetzungen .............. . 74 bis 86
II. Dauer und Höhe ............... . 87 bis 91 ACHTER ABSCHNITT
III. W c1rtezeiten ................... . 92 Allgemeine Vorschriften 192 bis 209
IV. Sonstige Vorschriften .......... . 93 bis 100
V. Sondervorschriften für unständig NEUNTER ABSCHNITT
beschäftigte Hafenarbeiter ..... . 101 bis 106
Straf- und Bußgeldvorschriften
C. Kranken - u n cl U n f a 11 ver sich e -
rung der Arbeitslosen A. Strafvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 bis 214
I. Krankenversicherung .......... . 107 bis 114 B. Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 bis 220
II. Unfallversic:hcrnnq ............ . 115 C. Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . 221 bis 222
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 323
ERSTER ABSCHNITT (3) Für die Verwaltungsausschüsse der Arbeits-
ämter sind die Beschlüsse des Verwaltungsaus-
Organisation schusses des Landesarbeitsamtes und des Verwal-
tungsrates, für die Verwaltungsausschüsse der Lan-
A. Allgemeines desarbeitsämter die Beschlüsse des Verwaltungs-
rates bindend.
§ 1
§ 5
Träger der Arbeitsvermittlung, der Berufsbera- (1) Der Vorstand vertritt die Bundesanstalt ge-
tung und der Arbeitslosenversicherung ist die Bun- richtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung
desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- eines gesetzlichen Vertreters.
versicherung. Sie führt auch die Arbeitslosenhilfe
durch; die dadurch entstehenden Kosten trägt der (2) Der Vorstand besteht aus je drei Mitgliedern
Bund. Verwaltungskosten, die sich für die Bundes- jeder Gruppe.
anstalt aus der Durchführung der Arbeitslosenhilfe
§ 6
ergeben, werden ihr vom Bund auf Grund eines von
der Bundcsregienrnq mit der Bundesanstalt zu ver- Der Präsident der Bundesanstalt (§ 27) führt die
einbarenden Pauschales ersetzt. Geschäfte nach Richtlinien, die der Vorstand auf-
stellt.
§ 2
§ 7
(1) Die Bundesansti:1lt ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechtes. Sie gliedert sich in die Haupt- (1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
stelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter. 1. die Satzung (§ 29) zu erlassen,
(2) Die Bezirke der Arbeitsämter und der Landes- 2. a) die Bezirke der Landesarbeitsämter (§ 2
arbeitsämter werden unter Berücksichtigung wirt- Abs. 2) und
schaftlicher Zusammenhi:inge im Benehmen mit den b) die Bezirke der Arbeitsämter (§ 2 Abs. 2)
beteiligten obersten Landesbehörden festgesetzt. festzusetzen,
3. die Zahl der Mitglieder der Verwaltungs-
ausschüsse der Landesarbeitsämter (§ 4
Abs. 2) festzusetzen,
B. Organe
4. den Gesamthaushalt (§ 30 Abs. 3) festzu-
§ 3 stellen,
(1) Organe der Bundesanstalt sind 5. den Rechnungsabschluß (§ 32 Abs. 3) abzu-
nehmen.
1. die Verwaltungsaugschüsse der Arbeits-
ämter, (2) Der Verwaltungsrat kann seine Aufgaben
2. die Verwaltungsausschüsse der Landes- außer in den Fällen zu Absatz 1 Nr. 1, 2 a, 3, 4 und 5
arbeitsämter, auf andere Organe übertragen. Das Nähere be-
stimmt die Satzung.
3. der Vorstand der Bundesanstalt,
4. der Verwaltungsrat der Bundesanstalt. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus je dreizehn
Mitgliedern jeder Gruppe.
(2) Rechte und Pflichten der Organe bestimmen
sich nach dem Gesetz und der Satzung der Bundes-
anstalt. § 8
(3) Die Organe können die Erledigung einzelner Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt
Aufgaben Ausschüssen übertragen. vier Jahre. Die Amtsdauer der erstmals berufenen
Mitglieder endet am 31. März 1956.
§ 4
(1) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter § 9
und der Landesarbeitsümter haben für ihre Bereiche
die Aufgaben der Selbstverwaltung wahrzunehmen. (1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich aus
Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und
(2) An den Verwaltungsausschüssen der Arbeits- der öffentlichen Körperschaften zusammen.
ämter muß jede Gruppe (§ 9 Abs. 1) mit mt'ndestens
drei, an den Verwaltungsausschüssen der Landes- (2) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht
arbeitsämter mit mindestens fünf Vertretern betei- zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
ligt sein. Die Anzahl der Mitglieder eines Verwal- (3) Bei der Auswahl der Mitglieder der Organe
tungsausschusses setzt für die Arbeitsämter der sollen die politischen Bezirke, die Wirtschafts-
Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, für zweige, die Berufsgruppen und die Frauen ange-
die Landesarbeitsämter der Verwaltungsrat fest. messen berücksichtigt werden.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Jedes Mitglied der Orgune hat einen Stellver- einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbe-
treter. Die St(dlvertreter der Mitglieder sind berech- hörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der
tigt, dn den Sitzungen der Organe teilzunehmen. obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeich-
neten Stelle zu.
(5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines
Stellvertreters ist für den Rest der Amtsdauer aus (4) Die Vertreter der öffentlichen Körperschaften
der Vorschlaqslisle (§ 12) ein neues Mitglied zu be- im Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes
rufen. In di,esern Falle ist der Berufende nicht an werden von der obersten Landesbehörde vorge-
die l(cihenfolge der Vorschlagsliste gebunden; der schlagen. Dabei sind neben den Vertretern des
Vorschlagsberechtigte benennt den :Ersatzmann. Landes Vertreter der Gemeinden und Gemeinde-
verbände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem
Bezirk des Landesarbeitsamtes gehört. Gehört der
§ 10
Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiete
(1) Die Organe wühlen aus den ihnen angehören- mehrerer Länder und einigen sich diese über den
den .Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern je- Vorschlag nicht, so entscheidet hierüber der Bundes-
weils für die Dauer eines Jc1hres einen Vorsitzen- minister für Arbeit. Vor der Entscheidung hat er
den und einen Stellvertreter. die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören.
(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter (5) Das Vorschlagsrecht für die Vertreter der
dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören. Die öffentlichen Körperschaften im Vorstand steht für
beiden Gruppen stellen in regelmäßig jährlich je ein Mitglied der Bundesregierung, dem Bundes-
wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden oder rat und den Spitzenvereinigungen der kommunalen
einen Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Selbstverwaltungskörperschaften zu.
Beendigung der Amtsdauer der Organmitglieder (6) Das Vorschlagsrecht für die Vertreter der
nicht unterbrochen. öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat steht
(3) Scheidet ein Vorsitzender oder ein Stellver- für fünf Mitglieder der Bundesregierung, für fünf
treter aus, so wird der Ausscheidende für den Rest Mitglieder dem Bundesrat und für drei Mitglieder
seiner Amtsdauer durch Neuwahl ersetzt. den Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbst-
verwaltungskörperschaften zu.
§ 11
Bei der Erledigung von Angelegenheiten der § 13
Arbeitslosenversicherung wirken die Vertreter der (1) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der
öffentlichen Körperschaften in den Organen nicht Arbeitsämter werden durch den Verwaltungsaus-
mit. schuß des Landesarbeitsamtes, die Mitglieder der
Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter
§ 12
durch den Vorstand, die Mitglieder des Vorstandes
(1) Die Vertreter der Arbeitnehmer in den Ver- und des Verwaltungsrates durch den Bundes-
waltungsausschüssen werden vorgeschlagen von minister für Arbeit berufen.
den jeweils für den Bezirk zuständigen Gewerk-
(2) Der Berufende ist an die Vorschlagslisten ge-
schaften, soweit sie für die Vertretung von Arbeit-
bunden. Für die Berufung ist die Reihenfolge in
nehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben.
jeder Vorschlagsliste maßgebend.
Die Vertreter der Arbeitgeber werden vorgeschla-
gen von den jeweils für den Bezirk zuständigen (3) Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind
Arbeitgeberverbänden, soweit sie für die Vertre- die Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berück-
tung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeu- sichtigung der Minderheiten zu verteilen; § 12 fin-
tung haben. det entsprechende Anwendung.
(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer im Vorstand
und im Verwaltungsrat werden vorgeschlagen von § 14
den Gewerkschaften, soweit sie für die Vertretung (1) Als Mitglieder der Organe können nur Deut-
von Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung sche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
haben. Die Vertreter der Arbeitgeber werden vor- gesetzes berufen werden. Sie müssen die Voraus-
geschlagen von den Arbeitgeberverbänden, soweit setzungen für das passive Wahlrecht zum Deutschen
sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen Bundestag erfüllen. Sie sollen mindestens sechs Mo-
wescnfüche Bedeutung haben. nate in dem Bezirke wohnen oder tätig sein, auf
(3) Vertreter der öffentlichen Körperschaften im
den sich die Zuständigkeit des Organs erstreckt.
Verwaltungsausschuß eines Arbeitsamtes können (2) Als Vertreter der Arbeitnehmer kann nur be-
nur Vertreter der Gemeinden und Gemeinde- rufen werden, wer regelmäßig als Arbeitnehmer
verbände sein, deren Bezirk zu dem Bezirk des tätig ist oder von einer Gewerkschaft benannt wird.
Arbeitsamtes gehört. Sie werden von den beteilig-
(3) Als Vertreter der Arbeitgeber kann nur be-
ten Gemeinden namhaft gemacht und von der
rufen werden, wer regelmäßig mindestens einen
gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde vorge-
Arbeitnehmer beschäftigt oder von einer Vereini-
schlagen. Einigen sich die beteiligten Gemeinden
gung von Arbeitgebern benannt wird.
auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichts-
behörde an diesen gebunden. Ist eine gemeinsame (4) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundes-
Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und anstalt können nicht Mitglieder von Organen sein.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 325
§ 15 (3) Verstößt ein Beschluß des Vorstandes gegen
Die Mitglieder der Organe verwalten ihr Amt Gesetz oder Satzung, so hat ihn der Präsident der
unentgeltlich als Ehrenamt. Die Bundesanstalt er- Bundesanstalt zu beanstanden. Ändert der Vorstand
stattet ihnen ihre baren Auslagen. Die Satzung be- den beanstandeten Beschluß nicht ab, so entscheidet
stimmt, was ihnen als Entschädigung für entgange- der Verwaltungsrat.
nen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu gewähren (4) Eine Beanstandung bewirkt Aufschub; Der
ist. Präsident der Bundesanstalt kann jedoch die
sofortige Vollziehung anordnen, wenn er sie im
§ 16
Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung der
Entfällt bei einem Mitgliede eines Organs eine Dienstgeschäfte für geboten hält.
Voraussetzung für seine Berufung oder stellt sich
nachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat, § 21
so ist es als Mitglied abzuberufen. Das gleiche gilt,
wenn das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt. Die Mitglieder der Organe haften der Anstalt für
Vertreter öffentlicher Körperschaften können außer- treue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren
dem auf Antrag der vorschlagenden Stelle jeder- Mündeln.
zeit abberufen werden. § 22
§ 17 (1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-
gaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeits-
(1) Mitglieder von Organen dürfen in der Uber-
amtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des
nahme oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt
Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes
und wegen der Ubernahme oder Ausübung des
der Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsaus-
Amtes nicht benachteiligt werden.
schusses des Arbeitsamtes selbst übernehmen oder
(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer haben ihrem einer anderen Stelle übertragen.
Arbeitgeber jede Einberufung zu einer Sitzung an-.
(2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der
zuzeigen.
Aufgaben des Verwaltungsausschusses eines Lan-
§ 18 desarbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der
Verwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des
Die Organe werden von ihren Vorsitzenden nach
Vorstandes dem Vorstand oder einer anderen Stelle
Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden,
übertragen.
wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(3) Ist die· ordnungsgemäße Durchführung der
§ 19 Aufgaben durch den Vorstand nicht gewährleistet,
so kann der Verwaltungsrat die Abbemfung des
(1) Die Organe sind beschlußfähig bei Anwesen- Vorstandes beim Bundesminister für Arbeit bean-
heit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Ist ein tragen.
Organ nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende
anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den § 23
Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen (1) Die Satzung bestimmt, inwieweit an Stelle
werden kann, wenn die Voraussetzung des Satzes des Vorstandes der Präsident der Bundesanstalt, die
1 nicht erfüllt ist. Die neue Sitzung muß in der
Präsidenten der Landesarbeitsämter oder die Di-
durch die Satzung vorgeschriebenen _Weise anbe- rektoren der Arbeitsämter die Bundesanstalt ver-
raumt werden. Die Ladung der Mitglieder muß den treten können.
Hinweis enthalten, daß über den Gegenstand der
Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, (2) Die Satzung kann weiter bestimmen, inwie-
wenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend weit der Verwaltungsausschuß des Landesarbeits-
ist. amtes Aufgaben auf den Verwaltungsausschuß des
Arbeitsamtes übertragen kann.
(2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit Stim-
menmehrheit.
§ 20
C. Beamte, Angestellte, Arbeiter
(1) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsaus-
schusses eines Arbeitsamtes gegen Gesetz oder § 24
Satzung, so hat ihn der Präsident des Landesarbeits-
amtes zu beanstanden. Ändert der Verwaltungs- (1) Die Geschäfte der Bundesanstalt werden durch
ausschuß des Arbeitsamtes den beanstandeten Be- Arbeitskräfte, die durch privatrechtlichen Dienst-
schluß nicht ab, so entscheidet der Verwaltungsaus- vertrag angestellt sind, wahrgenommen.
schuß des Landesarbeitsamtes.
(2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange
(2) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsaus- vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur
schusses eines Landesarbeitsamtes gegen Gesetz Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich
oder Satzung, so hat ihn der Präsident der Bundes- si~d. Die §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Er-
anstalt zu beanstanden. Ändert der Verwaltungs- richtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
ausschuß des Landesarbeitsamtes den beanstandeten und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952
Beschluß nicht ab, so entscheidet der Vorstand. (Bundesgesetzbl. I S. 123) bleiben unberührt.
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 25 D. Satzung
(1) Die Beamten der Bunclesanstc1lt sind mittel- § 29
bare Bundesbemn te.
Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann auf Vor- Bundesanstalt. Sie bedarf der Genehmigung des
schlag des Verwallungsrates und im Benehmen mit Bundesministers für Arbeit.
den Bundesministern des Innern und der Finanzen
von den für die Bundesbeamten geltenden Vor-
schriften abweichende Bestimmungen übe:r; Vor-
bildung, Laufbahn, Einstellung, Anstellung und Be-
E. Haushalt
förderung der Bearn ten erlassen. Außerhalb der § 30
öffentlichen Verwullung erworbene Kenntnisse und
Fähigkeiten sind dabei zu berücksichtigen, soweit (1) Der Haushalt des Arbeitsamtes wird vom
sie für die Durchführung der Aufgaben der Bundes- Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes aufgestellt.
ansti.llt als notwendig erachtet werden. Er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsaus-
schusses des Landesarbeitsamtes.
(::l) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die (2) Der Hausha.lt des Landesarbeitsamtes wird
Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit be- vom Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes
gründet ist, der Vorstand der Bundesanstalt. Dieser aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung des Vor-
kann seine Rechle auf den Präsidenten der Bundes- standes. Der Haushalt des Landesarbeitsamtes um-
anstalt übertrngen. faßt auch die Haushalte der Arbeitsämter seines
Bezirkes.
§ 26
(3) Der Gesamthaushalt der Bundesanstalt wird
Die für aJle Bediensteten der Bundesanstalt gel- vom Vorstand aufgestellt. Die Feststellung erfolgt '
tenden allgemeinen Dienstvorschriften werden in durch den Verwaltungsrat. Der Gesamthaushalt be-
eim~r Dienstordnnng zusammengefaßt. Die Dienst- darf der Genehmigung der Bundesregierung.
ordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen. Die
beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften bleiben § 31
unberührt. Für unvorhergesehene Ereignisse können die Ver-
waltungsausschüsse sowie der Verwaltungsrat Mehr-
§ 27 ausgaben bewilligen. Die Bewilligung bedarf der
Zustimmung oder Genehmigung derjenigen Stelle,
( 1) Der Präsident der Bundesanstalt und sein stän-
die gemäß § 30 für die Zustimmung oder Geneh-
diger Stellvertreter werden auf Vorschlag der Bun-
migung des Hatishaltes zuständig ist. Kann die Zu-
desregierung vom Bundespräsidenten unter Beru-
stimmung nicht vor der Leistung von Ausgaben ein-
fung in das Beamtenverhältnis ernannt. Die Bundes-
geholt werden, so ist sie unverzüglich nachzuholen.
regierung hört vorher den Verwaltungsrat, von
dessen Stellungnahme sie nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes abweichen kann. § 32
(1) Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Haus-
(2) Die Präsidenten der Landesarbeitsämter und haltsjahr des Bundes.
ihre sti:indigen Stellvertreter werden auf Vorschlag
(2) Die Rechnungs- urid Kassenbücher sind in
der Bundesregierung vom Bundespräsidenten unter
sinngemäßer Anwendung der Kassen- und Rech-
Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt. Die
Bu~desregierung hört vorher den Verwaltungsrat nungslegungsordnung jährlich abzuschließen.
und die beteiligten Landesregierungen. Der Ver- (3) Der Vorstand prüft den Rechnungsabschluß.
waltungsrat hat den Verwaltungsausschuß des Lan- Der Verwaltungsrat nimmt ihn ab.
desarbeitsamtes zu hören. Die Bundesregierung
kann von der Stellungnahme des Verwaltungsrates § 33
nur bei VorliegErn eines wichtigen Grundes ab-
weichen. Der Bundesrechnungshof prüft Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Bundesanstalt.
(3) Die Direktoren der Arbeitsämter werden nach
Anhörung des Verwaltungsausschusses des Arbeits-
amtes auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses F. Aufsicht
des Landesarbeitsamtes vom Vorstand der Bundes-
anstalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis § 34
ernannt.
(1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt der
Bundesminister für Arbeit. Sie erstreckt sich darauf,
§ 28 daß Gesetz und Satzung beachtet werden.
Im übrigen werden die Beamten vom Vorstand (2) Dem Bundesminister für Arbeit ist ein Ge-
ernannt. Er kann seine Befugnisse auf den Präsiden- schäftsbericht vorzulegen, der jährlich vom Vor-
ten dm Bundesanstalt oder auf die Präsidenten der stand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu bil-
Landesarbeitsämter übertragen. ligen ist.
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 327
ZWEITER ABSCHNITT § 38
Im Rahmen der Wirtschafts- und Arbeitsmarkt-
.Arbei tsvenni ttl ung, politik der Bundesregierung hat die Bundesanstalt
Berufsberatung dahin zu wirken, daß Arbeitslosigkeit und Mangel
an Arbeitskräften vermieden oder behoben werden.
und ~ehrstellenvermittlung Die Bundesanstalt soll dabei, soweit erforderlich,
mit anderen öffentlichen und privaten Stellen zu-
§ 35
sammenwirken.
Arbeitsverrni Ltlung, Berufsberatung und Lehrstel- § 39
lenverrn ittlung dürfon nur von der Bundesanstalt (1) Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken,
betrieben werden; die §§ 42 und 54 bleiben un- daß Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen
berührt. werden und Wirtschaft und Verwaltung die erfor-
derlichen Arbeitskräfte erhalten. Dabei hat sie die
§ 36
besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze,
Die Vermitllung in Arbeit oder in Berufsausbil- die persönliche Eignung der Arbeitsuchenden und
dung geht den Leistungen aus der Arbeitslosenver- ihre sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen.
sicherung und Arbeitslosenhilfe vor. (2) Bei der Arbeitsvermittlung hat die Bundes-
anstalt die besonderen Verhältnisse der Arbeit-
suchenden, deren Unterbringung unter den üblichen
Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, ge-
A. Arbeitsvermittlung bührend zu berücksichtigen.
(3) Soweit zur Eingliederung von Arbeitsuchen-
§ 37
den und Berufsanwärtern Maßnahmen zur Erhal-
(1) Arbei lsvC'rmittluriq im Sinne dieses Gesetzes tung, Besserung und Wiederherstellung der Er-
ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, arbeit· werbsfähigkeit geistig oder körperlich behinderter
suchende Arbeitnehmer mit Arbeitgebern zur Be- Personen erforderlich werden, hat die Bundesanstalt
gründung von Arbeitsverhältnissen oder mit Auf- die notwendigen Maßnahmen der Arbeits- und Be-
traggebern oder Zwischenrncistcrn zur Begründung rufsförderung zu veranlassen. Sie kann derarti~JC~
von Heimar bei tsverhiil tnissen im Sinne~ des Heim- Maßnahmen selbst durchführen; sie kann ferner
cifbcitsgeselzcs vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I Einrichtungen, die Maßnahmen zur Erhaltung, Bes-
S. 191) zusammenzuführen. serung und V\/iederherstellung der Erwerbsfähigkeit
durchführen, durch Darlehen und Zuschüsse för-
(2) Als Arbeitsvermittlung gilt auch die Heraus- dern.
qabe und der Vertrieb sowie~ der Aushang von (4) Die BundesanstaH hat die zur Durchführung
Listen über Stellenangebote und Stellengesuche ein- von Absatz 2 und 3 erforderlichen Vorkehrungen zu
schließlich der den Listen gleichzuachtenden Sonder· treffen und hierbei, soweit notwendig, mit den Trä-
drucke und Auszüge aus periodischen Druckschriften gern der Sozialversicherung, der öffentlichen und
sowie die Bekcrnnlgabe von Stellenangeboten und privaten Fürsorge sov1ie mit anderen Einrichtungen
Stellengesuchen im Rundfunk. Die Aufnahme von
zusammenzuwirken.
Stellenangeboten und Stellengesuchen in Zeitungen,
Zeitschriften, Fachbltitlern und ühnlichen periodisch § 40
erscheinenden Druck.schriften wird hierdurch nicht Der Arbeitsvermittler soll an dem Zustandekom-
eingeschränkt, es sei denn, daß die Veröffentlichung men von Beschäftigungsverhältnissen zu tarifwidri-
von Stellenangebolcn und Stellengesuchen Haupt- gen Bedingungen nicht mitwirken, wenn ihm die
zweck der Presseerzeugnisse ist. Die Veröffent- Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und Arbeit-
lichung von St.ellencmgeboten für eine Beschäfti- gebers sowie der Inhalt des geltenden Tarifvertra-
gung von Arbeitnehmern im Auslande bedarf je- ges bekannt sind. Entsprechendes gilt, falls auf
doch der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt. Grund des Gesetzes über die Festsetzung von Min-
destarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bun-
(3) Als ArbE;itsvermittlung gilt ferner die Zuwei-
desgesetzbl. I S. 17) oder auf Grund der §§ 19 oder
sung von Arbeitnehmern, deren Arbeitskraft der
22 des Heimarbeitsgesetzes Mindestarbeitsbedin-
Zuweisende regelmäßig dritten Personen für eine
gungen, Entgelte oder sonstige Vertragsbedingun-
Beschäftigung zur Verfügung stellt, ohne selbst die
gen festgesetzt sind.
Arbeit auf ei9ene Rechnung ausführen zu lassen
und ohne selbst die Ausrüstung mit den erforder„ § 41
liehen Werkzeu~1en für die zugewiesenen Arbeits- (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gewerk-
kräfte zu übernehmen. schaften sind berechtigt, bei Ausbruch und Be-
(4) Nicht als Arbeilsverrnittlung gelten Maßnah- endigung eines Arbeitskampfes dem für den Betrieb
men der öffentlichen Fürsorge zur Anbahnung eines zusliindigen Arbeitsamt schriftlich Anzeige zu er-
Arbeitsverhältnisses, soweit sie zur Erreichung des statten. Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach
Fürsorgezweckes im Einzelfalle erforderlich sind. Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-
nung nähere Bestimmungen über Fristen und For-
(5) Eine Arbeitsvermittlung im Sinne des Ab- men der Anzeigen sowie darüber, in welchen Fällen
satzes 1 liegt nicht vor, wenn in Einzelfällen ge- von einem Arbeitgeberverband eine Sammelmel-
legentlich und unentgeltlich Arbeitskräfte zur Ein- dung mit befreiender Wirkung für die darin auf-
stellung empfohlen werden. geführten Arbeitgeber erstattet werden kann.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Ist die Anzeige erstattet, so hat der Arbeits- (2) Die Berufsberatung hat einerseits die körper-
vermittler dem Arbeitsuchenden und dem Arbeit- liche, geistige und drnrakterliche Veranlagung, die
geber von der Tatsache des Arbeitskampfes Kennt-- Neigung sowie die sozialen Verhältnisse des Rat-
nis zu geben und die Vermittlung nur dann vorzu- suchenc1en, andererseits die Entwicklung des Ar-
nehmen, wenn sie lrolzdem verlangt wird. beitsmarktes und den Nachwuchsbedarf der Berufe
angemessen zu berücksichtigen. Sie soll die Belange
§ 42
des einzelnen Beruf es allgemeinen wirtschaftlichen
und sozialen Gesichtspunkten unterordnen.
(1) Die Arbeitsvermilllung und Anwerbung von
Arbeitnehmern für eine Beschüfligung im Auslande (3) Die Bundesanstalt hat die Berufsberatung
und clie Anwerbung von Arbeitnehmern im Aus- durch allgemeine Maßnahmen der Berufsaufklärung
lande für eine Beschäftigung im Inlande führt un- zu ergänzen und zu unterstützen.
beschadet § 54 Abs. 1 Satz 2 die Bundesanstalt
durch. Im übrigen bedürfen hierzu Einrichtungen § 46
und Personen außerhalb der Bundesanstalt ohne
(1) Lehrstellenvermittlung im Sinne dieses Ge-
einen besonderen Auftrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2
setzes ist jede Tätigkeit, die auf das Zustandekom-
in jedem Einzelfalle der vorherigPn Zustimmung
men von beruflichen Ausbildungsverhältnissen
der Bundesanstalt.
gerichtet ist Bei Lehrstellenvermittlung hat die Be-
(2) Der Bundesminisler für Arbeit erläßt nach rufsberatung darauf hinzuwirken, daß geeignete
Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsver-- Berufsc:.nwärter in einwandfreien Ausbildungsstellen
ordnung Vorschriften über die Voraussetzunqen unter9cbracht werden.
und das Verfahren der Arbeitsvermittlung und An- (2) § 37 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 und 4, §§ 40,
werbung.
42 und 44 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 43
(1) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne § 47
des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen
zur Ausübung einer Be:;chäftigung einer Erlaubnis Irn Zusammenhang mit der Berufsberatung und
der Bundesanstalt, soweit zwischenstaatliche Ver" Lehrst.ellenvermittlun9 hat die Bundesanstalt auch
einbarungen nicht Abweichendes bestimmen. Die Er- die Aufgabe, an Maßnahmen zur Förderung des
laubnis wird für bestimmte ,Zeit erteilt; sie kann beruflichen Nachwuchses mitzuwirken und sie
auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschafts- durchzuführen, soweit sie erforderlich sind und die
zweige oder Bezirke beschr~:mkt werden. Arbeit- Durd1führung nicht von anderer Seite sichergestellt
geber dürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im wird.
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, nur
beschäftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Erlaubnis C. Gemeinsame Vorschriften
nach Satz 1 besitze_.n. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun- § 48
desgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I
(1) Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr-
S. 269) bleibt unberührt.
stellenvermittlung sind unparteiisch auszuüben.
(2) Der Bundesminister für Arbeit erlJ.ßt nach An-
hörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord- (2) Arbeit- und Ratsuchende dürfen nach der Zu-
nung Vorschriflen über die Geltungsdauer der Er- gehörigkeit zu einer politischen, gewerkschaftlichen
laubnis, die Voraussetzungen und das Verfahren oder ähnlichen Vereinigung nur gefragt werden,
für die Erteilung der Erlaubnis. Er kann für einzelne wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der
Berufs- und Personengruppen Ausnahmen zulassen. Beschäftigung die Befragung rechtfertigt.
(3) Arbeitsuchende dürfen, wenn die Arbeitsver-
mittlung im Auftrage der Bundesanstalt von einer
Einrichtung betrieben wird, die von einer Gewerk-
B. Berufsberatung schaft errichtet ist und satzungsmäßig nur an ihre
und Leh1·stellenvermittlung Mitglieder Arbeit vermittelt, nach der Zugehörig-
§ 44 keit zu der Gevverkschaft gefragt werden.
(1) Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist (4) Arbeit- und Ratsuchende dürfen nach der Zu-
jede Erteilung von Rat und Auskunft in Fraqen gehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur ge-
der Berufswahl. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend. - fragt werden, wenn die Eigenart des anfordernden
Betriebes oder die Art der Beschäftigung es recht-
(2) Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl, fertigt oder wenn der Arbeitgeber den Arbeit- oder
die von Personen im Einzelfalle gelegentlich und un- Ratsuchenden in die Hausgemeinschaft aufnehmen
entgeltlich erteilt werden, gelten nicht als Berufs- will und eine bestimmte Religionszugehörigkeit aus-
beratung. drücklich zum Inhalt seines Stellenangebotes ge-
§ 45 macht hat.
(1) Die Berufsberatung hat die Aufgabe, jugend- (5) Der Bundesanstalt und den mit der Arbeits-
liche und erwachsene Personen, die vor der Be- vermittlung oder Lehrstellenvermittlung beauftrag-
rufswahl oder einem Berufswechsel stehen, zu be- ten Einrichtungen und Personen ist es unte1 sagt,
raten. einen Arbeitnehmer oder Berufsa.nv;ärter zum
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 329
Zwecke der Nichteinstellung ungünstig zu kenn- Innungskrankenkassen entrichtet werden müssen,
zeichnen oder sonst an einer Maßregelung von sind zusammen mit den An- und Abmeldungen für
Arbeitnehmern oder Berufsanwärtern oder an einer die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung an die
entsprechenden Maßnahme gegen Arbeitgeber mit- Krankenkassen zu ridlten. Die Krankenkassen sind
zuwirken. verpflichtet, die für die Arbeitsämter bestimmten
Anzeigen an diese weiterzuleiten.
§ 49
Die Bundesanstalt übt die Arbeitsvermittlung, (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach
Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung unent- Anhörung des Verwaltungsrates und der Bundes-
geltlich aus. Für Aufwendungen, die über den verbände der Krankenkassen durch Rechtsverord·
durchschnittlichen Umfang der Aufwendungen für nung Vorschriften über Form und Inhalt der Anzei-
die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung hinaus- gen. Er kann für einzelne Arbeitnehmergruppen
gehen, kann der Verwaltungsrat die Erhebung von Ausnahmen von ·der Anzeigepflicht nach Absatz l
Gebühren bei Arbeitgebern anordnen, die die Selbst• zulassen.
kosten ganz oder teilweise decken. Die Anordnung
bedarf der Zustimmung des '.Bundesministers für D. Arbeitsvermittlung
Arbeit. und Lehrstellenvermittlung
§ 50 Im Auftrage der Bundesanstalt
Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr-
§ 54
stellenvermittlung von Frauen sind grundsätzlich
durch Frauen auszuüben. Die Vermittlung von Frau- (1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag Einrich-
en ist nach Möglichkeit unter weiblicher Leitung tungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung
organisatorisch zusammenzufassen. Das gleiche gilt und mit der Lehrstellenvermittlung für einzelne Be-
für die Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung rufe oder Personengruppen beauftragen, wenn es
von Frauen. für die Durchführung der Arbeitsvermittlung und
§ 51 der Lehrstellenvermittlung zweckmäßig ist und der
Bei der Durchführung der Arbeitsvermittlung und Antragsteller die Gewähr für ordnungsmäßige Aus-
der Lehrstellenvermittlung dürfen Hinweise auf die führung des Auftrages bietet. Die Arbeitsvermittlung
Besonderheiten einer offenen Stelle, die für den und Anwerbung von Arbeitnehmern für eine Be-
Arbeitsuchenden von Bedeutung sein können, so- schäftigung im Auslande und die Anwerbung von
wie auf besondere Eigenschaften eines Arbeit- Arbeitnehmern im Auslande für eine Beschäftigunq
suchenden, die für seine Eignung für die Stelle im Inlande ist nur auf Grund eines besonde,en
wichtig sein können, gegeben werden, wenn diese Auftrages der Bundesanstalt zulässig.
Besonderheiten oder besonderen Eigenschaften amt- (2) Für die Arbeitsvermittlung der Seeleute er-
lich bekanntgeworden sind und wenn es besondere läßt der Bundesminister für Arbeit nach Anhörung
Umstände, namentlich die Aufnahme in die Haus- des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung Vor-
gemeinschaft, rechtfertigen; auf Verlangen müssen schriften über die Einrichtung seemännischer Heuer.
entsprechende Auskünfte gegeben werden. stellen.
§ 52 (3) Die mit der Arbeitsvermittlung und Lehrstel-
lenvermittlung beauftragten Einrichtungen und Per-
(1) Der Bundesminister für Arbeit kann bei sonen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt
großer Arbeitslosigkeit nach Anhörung des Ver- und sind an ihre Weisungen gebunden. Diese Befug·
waltungsrates durch Rechtsverordnung anordnen, nisse übt für die seemännischen Heuerstellen die
daß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Bundesanstalt durch den Präsidenten der Bundes-
Arbeits- und Ausbildungsplätze bei dem zuständi- anstalt aus. Der Auftrag zur Arbeitsvermittlung und
gen Arbeitsamt oder einer Einrichtung, die von der Lehrstellenvermittlung soll befristet erteilt werden.
Bundesanstalt mit der Arbeitsvermittlung oder Er kann widerrufen werden, wenn die mit der Ar-
Lehrstellenvermittlung beauftragt ist (§ 54), anzu- beitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung beauf-
melden haben. Die Anmeldepflicht kann auf be- tragte Einrichtung oder Person dies beantragt oder
stimmte Wirtschaftszweige, Bezirke, Berufe und wenn sie trotz wiederholter Aufforderung den über
Arbeitnehmergruppen beschränkt werden. die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehr-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ar- stellenvermittlung und die Geschäftsführung erlas-
beitsplätze, die durch Arbeitskämpfe frei geworden senen Vorschriften oder den Weisungen der Bun-
sind. desanstalt nicht entspricht oder wenn sich ergibt,
§ 53 daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Auf-
trages nicht vorgelegen haben oder weggefallen
(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Ent-
sind.
lassung von Arbeitnehmern sowie der zu ihrer Be-
rufsausbildung Beschäftigten binnen drei Tagen dem (4) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung
Arbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb des Bundesministers für Arbeit Vorschriften über
liegt. Die Anzeigen für Arbeitnehmer, die zur Mit- die Erteilung und den Widerruf des Auftrages, über
gliedschaft bei Orts-, Land- oder Innungskranken- die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehr-
kassen verpflichtet sind, sowie für nichtkranken- stellenvermittlung, über die Geschäftsführung der
versicherungspflich tige Angestellte, für die Beiträge beauftragten Einrichtungen und Personen und über
zur Arbeitslosenversicherung an Orts-, Land- oder die Aufsicht durch die Bundesanstalt.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wie- 1. versichert waren oder ungeachtet der
deraufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsver- §§ 59 bis 68 und des § 197 Abs. 4 ver-
mittlung durch die Einrichtungen der freien Wohl- sichert gewesen sein würden oder
fahrtspflege vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I 2. nur wegen der Ausübung einer Beschäf-
S. 179) bleiben unberührt. tigung außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes versicherungsfrei waren
§ 55 oder
( 1) Für die Arbeitsvermittlµng und Lehrstell€n- 3. arbeitslos waren.
vermittlung nach § 54 Abs. 1 dürfen Gebühren nur
zur Deckung der Unkosten, die mit der Arbeitsver-
mittlung und Lehrstellenvermittlung verbunden § 57
sind, erhoben werden. Der Bundesminister für Ar- Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von
beit kann nach Anhörung des Verwaltungsrates Arbeitnehmern, die das fünfundsed1Zigste Lebens-
durch Rechtsverordnung die Erhebung höherer Ge- jahr vollendet haben. Versicherungsfrei ist ferner
bühren zulassen, wenn und soweit dies für die eine Beschäftigung während einer Zeit, für die dem
zweckmäßige Arbeitsvermittlung in diesen Berufen Beschäftigten ein Anspruch auf Rente wegen Inva-
notwendig ist. lidität oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenver-
(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach sicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der
Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsver- Angestellten oder der knappschaftlicben Rentenver-
ordnung Vorschriften über die Gebührenerhebung, sicherung oder auf ähnliche Bezüge öff entlieh-recht-
insbesondere über die Voraussetzungen, über die licher Art zuerkannt ist.
Höhe und Fälligkeit der Gebühren und die zah-
lungspflichtigen Personen.
§ 58
Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von Ar-
DRITTER ABSCHNITT beitnehmern, die wegen einer Minderung ihres Lei-
stungsvermögens der Arbeitsvermittlung dauernd
Arbeitslosenversicherung nicht zur Verfügung stehen (§ 76).
A. Umfang der Versicherung § 59
I. Versicherungspflicht (1) Versicherungsfrei ist eine land- oder forst-
wirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeit-
§ 56
nehmer
(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind Arbeit-
1. eigene, gepachtete oder auf andere Weise
nehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Be-
überlassene land- oder forstwirtschaftliche
schäftigten versichert, die
Grundstücke bewirtschaftet, durch deren
1. auf Grund der Reichsversicherungsordnung Ertrag sein und seiner Familie Lebens-
oder des Reichsknappschaftsgesetzes für unterhalt überwiegend gewährleistet ist,
den Fall der Krankheit pflichtversichert
· oder
sind oder
2. auf Grund des Angestelltenversicherungs- 2. Ehegatte oder Abkömmling· einer Person
gesetzes pflichtversichert sind und der ist, auf welche die Voraussetzungen der
Pflicht zur Krankenversicherung nur des- Nummer l zutreffen, sofern mit dieser
halb nicht unterliegen, weil sie die Jahres- häusliche Gemeinschaft besteht.
arbeitsverdienstgrenze der Krankenversi- {2} Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im
cherung überschritten haben, oder Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
3. auf Grund der Reichsversicherungsordnung Landwirtsd1aft und Forsten nach Anhörung des Ver-
oder des Reichsknappschaftsgesetzes für waltungsrates durch Rechtsverordnung, bei welcher
den Fall der Invalidität oder Berufsunfähig- Mindestgröße und welchem Mindestertrag der
keit oder auf Grund des Angestelltenver- Lebensunterhalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 als
sicherungsgesetzes pflichtversichert sind gewährleistet gilt.
und nur auf Grund einer zwischenstaat-
§ 60
lichen Vereinbarung der Pflicht zur Kran-
kenversicherung nicht unterliegen, (1) Versicherungsfrei ist eine landwirtsd1aftliche
sofern ihre Beschäftigung nicht nach den§§ 57 bis 68 Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer
und § 197 Abs. 4 von der Versicherungspflicht aus- 1. auf Grund eines Arbeitsvertrages von min-
genommen ist. destens einjähriger Dauer beschäftigt wird
(2) 'J Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind Arbeit- oder
nehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Be-
schäftigten während des Grundwehrdienstes oder 2. auf Grund eines Arbeitsvertrages auf un-
einer Wehrübung von mehr als einer Woche ver- bestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm
sichert, die unmittelbar vor Dienstantritt ohne wichtigen Grund nur mit mindestens
sechsmonatiger Frist gekündigt werden
•) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin darf.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 331
(2) Die Versicherungsfreiheit erlischt 1. Hilfs- und Nebenbetriebe von land- oder
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sechs forstwirtschaftlichen Betrieben, die der Be-
Monate vor dem Tage, an dem das Ar- und Verarbeitung sowie dem Absatz land-
beitsverhältnis durch Zeitablauf endet, oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
wenn nicht vorher entweder die Dauer des anderen gewerblichen Zwecken dienen,
ArLeitsvertrages um mindestens ein wei- 2. land- oder forstwirtschaftliche Hilfs- und
tc~rcs Jahr verlängert oder nachgewiesen Nebenbetriebe von gewerblichen oder an-
wird, daß der Arbeitnehmer ein anderes deren Betrieben und Einrichtungen,
nach den Vorschriften des Absatzes 1 ver- 3. Zusammenschlüsse land- oder forstwirt-
sichcrunqsfreics Arbeitsverhältnis einge- schaftlicher Betriebe, insbesondere öffent-
gan~Jen ist, das sich unmittelbar an das lich-rechtlicher oder genossenschaftlicher
bestehende Arbeilsverhältnis anschließt, Art, die nach ihrem Betriebszweck über
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem den Rahmen eines land- oder forstwirt-
Taue, der auf die Kündigung des Arbeits- schaftlichen Betriebes hinausgehen, auch
verhältnisses folgt, sofern nicht vorher wenn ihre Tätigkeit mittelbar der Land-
nachgewiesen wird, daß der Arbeitnehmer oder Forstwirtschaft dient.
ein anderes nach den Vorschriften des Ab-
satzes 1 versicherungsfreies Arbeitsverhält-
§ 63
nis eingegangen ist, das sich unmittelbar
an das bestehende Arbeitsverhältnis an- (1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung zur
schließt. Ausbildung auf Grund eines schriftlichen Lehrver-
(3) Wird das Arbeitsverhältnis aus einem vom. trages von mindestens zweijähriger Dauer ohne
Arbeitgeber zu vertretenden Grunde oder im Ein- Rücksicht auf die Höhe der Vergütung, wenn der
vernehmen mit ihm vorzeitig gelöst, so erlischt die Lehrvertrag nur aus einem wichtigen Grunde gelöst
Versicherun0sfreiheit rückwirkend mit Beginn des werden kann und die Beschäftigung zur Ausbildung
Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch sechs Mo- nicht vor Ablauf von zwei Jahren endet. Dabei
nate vor der Beendigung. bleibt eine frühere Beendigung außer Betracht, die
nur infolge der Festsetzung eines vorzeitigen Prü-
fungstermines eintritt. Die Beschäftigung ist von
§ 61 ihrem Beginn .ab versicherungsfrei, wenn der Lehr-
Als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung vertrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeit-
im Sinne der §§ 59 und 60 gilt die Beschäftigung punkt schriftlich abgeschlossen wird. Eine Beschäf-
eines Arbeitnehmers, die ihrer Art nach unmittel- tigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages
bar der Gewinnung land- oder forstwirtschaftlicher von mindestens zweijähriger Dauer liegt auch da.nn
Naturprodukte in einem land- oder forstwirtschaft- vor, wenn das Lehrverhältnis vorzeitig beendet, der
lichen Betriebe dient. Eine nur mittelbar der Land- Auszubildende aber _bei einem anderen Ausbilden-
oder Forstwirtschaft dienende Beschäftigung nicht- den auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages
landwirtschaftlicher Art, insbesondere eine solche weiterbeschäftigt wird und die Gesamtdauer der
verarbeitender, handwerklicher oder kaufmänni- vertragsmäßigen Ausbildung mindestens zwei Jahre
umfaßt. ·
scher Art, ist auch dann nicht gemäß den §§ 59 und
60 versicherungsfrei, wenn sie in einem land- (2) Das gleiche gilt für eine Beschäftigung auf
oder forstwirtschaftlichen Betriebe ausgeübt wird. Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages von
mindestens achtzehnmonatiger Dauer
§ 62 1. als Anlernling in einem anerkannten An-
lernberüf,
(1) Als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
im Sinne des § 61 gilt eine unmittelbar auf die er- 2. als Umschüler,
werbsmäßige Gewinnung land- oder forstwirtschaft- sofern der Ausbildungsvertrag nur unter den für
licher Naturprodukte' durch Bewirtschaftung eige- Lehrlinge geltenden Voraussetzungen gelöst wer-
nen, gepachteten oder auf andere Weise überlasse- den kann.
nen Grund und Bodens gerichtete Wirtschaft.
(3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf Mo-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung zur
gehören zu den landwirtschaftlichen Betrieben auch Ausbildung durch Zeitablauf endet. Endet die Be-
1. Obst- und Weinbau, schäftigung zur Ausbildung vor diesem Zeitpunkt,
so erlischt die Versicherungsfreiheit rückwirkend
2. landwirtschaftliche Tierzucht und Tier-
mit Beginn dieser Beschäftigung, frühestens jedoch
mästerei, sofern die Futtermittel überwie-
zwölf Monate vor der Beendigung. Wird die Be-
gend durch eigene Bodenbewirtschaftung
schäftigung zur Ausbildung nach Beginn der Ver-
gewonnen werden, sowie Wanderschäferei.
sicherungspflicht verlängert, so besteht Versiche-
3. Gartenbau, Binnenfischerei und Teichwirt- rungspflicht bis zum Ende dieser Beschäftigung.
schaft, soweit sie nicht nach steuerrecht-
lichen Bestimmungen als Gewerbe gelten. (4) Versicherungsfrei ist eine landwirtschaftliche
Beschäftigung (§ 61) als Lehrling oder eine Beschäf-
(3) Nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen tigung als Lehrling der ländlichen Hauswirt::chaft in
Betrieben im Sinne des § 61 gehören einem landwirtschaftlichen Betriebe (§ 62) auf Grund
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
eines schriftlichen Lehrvertrages, wenn der Lehrling 2. nur deshalb unter den im Absatz 2 bezeich-
Abkömmling einer Person ist, auf welche die Vor- neten Grenzen bleiben, weil durch Rechts-
aussetzungen ues § 59 Abs. 1 Nr. 1 zutreffen. vorschrift oder behördliche Anordnung eine
(5) § 65 Abs. 2 bleibt unberührt. kürzere Arbeitszeit vorgeschrieben ist oder
weil der Arbeitnehmer infolge Arbeitsman-
gels oder infolge von Naturereignissen die
§ 64 an seiner Arbeitsstelle übliche Zahl von
( 1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung auf
Arbeitsstunden nicht erreicht, oder
Grund eines schriftlichen Praktikantenvertrages, die 3. von Lehrlingen, Anlernlingen, Umschülern,
für den Besuch einer Hoch- oder Fachschule vorge- Praktikanten und unständig beschäftigten
schrieben ist, ferner eine Beschäftigung während Hafenarbeitern (§ 67 Abs. 2) ausgeübt
einer Ausbildung auf einer Hoch- oder Fachschule. werden.
(2) Versicherungsfrei ist die Beschäftigung eines
§ 67
Ausländers als Praktikant zu seiner beruflichen
Fortbi1dung auf Grund einer ausdrücklich zu diesem ( 1} Versicherungsfrei sind unständige Beschäfti-
Zwecke erteilten Erlaubnis. gungen.
(3) V ersi cherungsfrei ist eine Beschäftigung, so- (2) Dies gilt nicht. für die regelmäßig wiederkeh-
lange der Arbeitnehmer eine Volks-, Mittel- oder rende unständige Beschäftigung, die in See- oder
höhere Schule mit Ausnahme von schulischen Ein- Binnenhäfen von Hafenarbeitern hauptberuflich aus-
richtungen, die der Fortbildung außerhalb der übli- geübt wird (unständig beschäftigte Hafenarbeiter).
chen Arbeitszeit dienen, besucht.
§ 68
§ 65
(1) Versicberungsfrei ist eine Beschäftigung von
(1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung bei
Heimarbeitern, die gleichzeitig Zwischenmeister
Abkömmlingen, Stief- und Pflegekindern oder deren sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes
Ehegatten. aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen.
(2) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung bei Der Bundesminister für Arbeit kann Richtlinien dar-
Eltern, Voreltern, Schwieger-, Stief- und Pflege- über erlassen, wann anzunehmen ist, daß der über-
eltern. wiegende Teil des Verdienstes aus einer Tätigkeit
als Zwischenmeister bezogen wird.
§ 66
(1) Geringfügige Beschäftigungen sind versiche- (2) Wer Heimarbeiter oder Zwischenmeister im
rungsfrei. Sinne des Absatzes 1 ist, bestimmt sich nach § 2
Abs. 1, 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes.
(2) Als geringfügig im Sinne des Absatzes 1 gilt
eine Beschäftigung, wenn
1. sie auf nicht mehr als wöchentlich vierund- II. Beginn und Ende
zwanzig Stunden nach der Natur der Sache der Versicherungspflicht,
beschränkt zu sein pflegt oder im voraus An- und Abmeldung Versicherter
durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist
oder § 69
2. für sie kein höheres Arbeitsentgelt verein- Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tage
bart oder ortsüblich ist, als in der vom Bun- des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäf-
desminister für Arbeit zu erlassenden tigung oder mit dem Erlöschen der Versicherungs-
Rechtsverordnung festgesetzt ist. freiheit.
Gelegentliche geringe Abweichungen bleiben unbe-
rücksichtigt. Die Arbeitszeiten und die Entgelte meh- § 70
rerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen Die Versicherungspflicht endet mit dem Ausschei-
dürfen bei Prüfung der Frage, ob es sich um eine den aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung
geringfügige Beschäftigung handelt, nicht zusam- oder mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit. Die
mengerechnet werden. Auf eine Beschäftigung als Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des fünf-
Heimarbeiter ist Nummer 1 nicht anzuwenden. undsechzigsten Lebensjahres tritt mit dem Ablauf
(3) Nicht als geringfügig im Sinne des Absatzes 1 des Monates ein, in dem der Versicherte das fünf-
gelten Beschäftigungen, die undsechzigste Lebensjahr vollendet.
1. zwar durch einen Arbeitsvertrag, gesetz-
liche, tarifliche oder sonstige Bestimmun- · § 71
gen auf nicht mehr als vierundzwanzig
Stunden wöchentlich beschränkt sind, aber Abweichend von den §§ 69 und 70 beginnt bei un-
zusammen mit der für die Ausübung er- ständig beschäftigten Hafenarbeitern (§ 67 Abs. 2),
forderlichen Vor- und Nacharbeit die Ar- die als solche in das Mitgliederverzeichnis der zu-
beitskraft des Beschäftigten in der Regel ständigen Krankenkasse eingetragen sind, die Ver-
ganz oder überwiegend in Anspruch neh- sicherungspflicht mit der Eintragung und endet mit
men oder der Löschung.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 333
§ 72 (2) Als arbeitslos gilt unbeschadet des Absatzes 1,
(1} Wenn der Versicherte auch für den Fall der wer geringfügige Beschäftigungen im Sinne des
Krankheit pflichtversichert ist, gelten für die An-, § 66 ausübt oder in Betrieben von Angehörigen
Um- und Abmeldung die Vorschriften der Reichsver- (§ 89 Abs. 2) in entsprechendem Umfange mithilft.
sicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsge- Dies gilt nicht, wenn die Arbeitszeiten oder die Ent-
setzes über die Krankenversicherung entsprechend. gelte mehrerer Beschäftigungen oder mithelfender
Die An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse Tätigkeiten zusammen die Ausmaße nach § 66
oder Bezirksknappschaft gilt auch für die Arbeits- Abs. 2 Nr. 1 und 2 überschreiten.
losenversicherung. (3) Nicht als arbeitslos gelten Selbständige ohne
(2) Bei der Abmeldung von der Krankenversiche~ Rücksicht auf ihr Einkommen. Wer schon vor dem
rung ist anzuzeigen, ob die Beschäftigung der Ar- Verlust der unselbständigen Beschäftigung nebenher
beitslosenversicherungspf1icht unterlag oder nicht. selbständig war, gilt als arbeitslos, wenn er nach
dem Verlust der unselbständigen Beschäftigung aus
(3} Wird eine Beschäftigung, die der Pflicht zur
seiner Tätigkeit in dem selbständigen Beruf kein
Krankenversicherung, nicht aber zur Arbeitslosen-
über die Grenzen des § 66 Abs. 2 hinausgehendes
versicherung unterliegt, auch in dieser versiche-
Einkommen erzielt, der Umfang seiner Tätigkeit
rungspflichtig, so bedarf es einer Anmeldung.
achtzehn Stunden wöchentlich nicht überschreitet
und nach den Gesamtumständen angenommen wer-
§ 73 den kann, daß er auch künftig berufsmäßig in der
(1) Versicherte, die nicht der Krankenversiche- Hauptsache als Arbeitnehmer tätig sein will.
rungspflicht unterliegen, hat der Arbeitgeber binnen
(4) Nicht als arbeitslos gelten Inhaber von Stadt-
drei Tagen der Krankenkasse oder Bezirksknapp-
hausierscheinen, Legitimationsscheinen, Legitima-
schaft zu melden, an die nach § 160 Abs. 1 die Bei-
tionskarten, Gewerbelegitimationskarten oder Wan-
träge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten
dergewerbescheinen (§§ 42 b, 43, 44 a und 55 der
sind (Einzugsstellen).
Gewerbeordnung) und die als Begleiter in Wander-
(2) Im übrigen gelten für die An-, Um- und Ab- gewerbescheinen eingetragenen Personen, es sei
meldung die Vorschriften der Reichsversicherungs- denn, daß diese Ausweise beim Arbeitsamt hinter-
ordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes über legt sind.
die Krankenversicherung.
(5) Nicht als arbeitslos gilt, wer als Heimarbeiter
mit anderen Heimarbeitern in gemeinschaftlicher
Arbeits- und Wohnstätte gearbeitet hat, solange das
B. Arbeitslosengeld Gesamtentgelt der Gemeinschaft nicht mindestens
um den Betrag gemindert ist, der sich bei gleich-
I. Voraussetzungen mäßiger Verteilung des bisherigen Gesamtverdien-
stes auf die ,beteiligten Heimarbeiter als sein An-
§ 74 teil ergibt. Nicht als arbeitslos gilt ferner ein Heim-
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer ar- arbeiter, sobald einer seiner Familienangehörigen
beitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (§ 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes) in der gemein-
steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Ar- samen Arbeits- oder Wohnstätte eine gleichartige
beitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld Tätigkeit als Heimarbeiter aufnimmt.
beantragt hat.
(2) Arbeitslosengeld kann im Falle des § 171 § 76
Abs. 2 gewährt werden, wenn der Arbeitslose sei- (1) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung,
nen Wohnort außerhalb des Geltungsbereiches dieses wer
Gesetzes, aber innerhalb des Gebietes des Deut- 1. ernstlich bereit und
schen Reiches nach dem Stande vorn 31. Dezember
1937 hat. Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustim- · 2. ungeachtet der Lage des Arbeitsmarktes
mung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien nach seinem Leistungsvermögen imstande
über die Voraussetzungen, die Höhe und die Dauer. sowie
(3) Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für 3. nicht durch sonstige Umstände, insbeson-
Zeiten, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf dere tatsächliche oder rechtliche Bindungen,
Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gesetzliche Beschäftigungsverbote oder be-
wegen Erreichung des fünfundsechzigsten Lebens- hördliche Anordnungen, die eine Beschäfti-
jahres, wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit gung von mehr als geringfügigem Umfange
zuerkannt ist, nur, soweit der Anspruch auf Arbeits- (§ 66) ausschließen, gehindert ist,
losengeld auf beitragspflichtigen Beschäftigungen eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen
beruht. des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, und
§ 75 nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrs-
(1) Arbeitslos im Sinne des § 74 Abs. 1 ist, wer auffassung für eine Vermittlung als Arbeitnehmer
in Betracht kommt.
berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer
tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in (2) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit über-
einem Beschäftigungsverhältnis steht und nicht im nehmen, so steht dies für die Dauer seines An-
Betriebe eines Angehörigen (§ 89 Abs. 2) mithilft. spruches auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht § 79
entgegen, wenn er innerhalb der Rahmenfrist des (1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig
§ 85 mindestens sechsundzwanzig Wochen versiche-
Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeits-
rungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter aus- lose sich ohne berechtigten Grund weigert, sich
geübt hat. einer beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder
(3) Leistet der Arbeitslose vorübergehend zur Be- einer Umschulung zu unterziehen oder an diesen
seitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht Maßnahmen ohne hinreichende Entschuldigung nicht
auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, so steht dies regelmäßig teilnimmt oder ihre Durchführung durch
der Annahme nicht entgegen, daß der Arbeitslose sein Verhalten gefährdet.
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
(2) § 78 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 77
§ 80
Trifft der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit
(1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig
einem Anspruch auf Krankengeld, Wochengeld nach
Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose
§ 195 a der Reichsversicherungsordnung oder nach
seine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne be-
derri Mutterschutzgesetz oder auf eine an deren
rechtigten Grund (§ 78 Abs. 2) aufgegeben oder
Stelle tretende Ersatzleistung oder mit einem An-
durch ein Verhalten, das zur fristlosen Entlassung
spruch auf Sonderunterstützung nach dem Mutter-
berechtigt, verloren oder wenn er den Verlust sei-
schutzgesetz zusammen, so ruht der Anspruch auf
ner Arbeitsstelle vorsätzlich oder grobfahrlässig
Arbeitslosengeld.
herbeigeführt hat. Das gleiche gilt, wenn der Ar-
§ 78 beitslose seine Arbeitsstelle aus einem berechtigten
Grunde aufgegeben hat, ohne zuvor zu dessen Be-
(1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig seitigung einen zumutbaren Versuch unternommen
Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose zu haben
sich ohne berechtigten Grund trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen weigert, eine Arbeit anzunehmen (2) Hat ein Arbeitsloser seine Arbeitsstelle frei-
oder anzutreten, oder das Zustandekommen eines willig aufgegeben, um sich einem geregelten Aus-
Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten bildungsgange zur beruflichen Schulung oder persön-
vereitelt, auch wenn eine solche Beschäftigung lichen Fortbildung zu unterziehen, so ist nach Be-
außerhalb seines Wohnortes zu verrichten ist. Dies endigung der Ausbildung von der Verhängung der
gilt auch, wenn die Arbeitsaufnahme nach der Ar- Sperrfrist abzusehen. Das gleiche gilt, wenn er
beitslosmeldung, aber vor dem Beginn des Bezuges seine Arbeitsstelle deshalb freiwillig aufgegeben
von Arbeitslosengeld verweigert oder vereitelt hat, weil sonst der Arbeitgeber aus einem von dem
wird. Verhalten des Arbeitnehmers unabhängigen Grunde
gekündigt hätte. Das gleiche gilt ferner, soweit in
(2) Ein berechtigter Grund liegt nur vor, wenn einem Berufszweige infolge seiner Eigenart der
1. für die Arbeit nicht das tarifliche oder, so- Wechsel der Arbeitsstelle für das weitere Fort-
weit eine tarifliche Regelung nicht besteht, kommen des Arbeitslosen notwendig und diese
das im Berufe ortsübliche Arbeitsentgelt ge- Notwendigkeit im Einzelfalle nachgewiesen, ein
zahlt wird oder bindende Bestimmungen neues Arbeitsverhältnis jedoch ohne Verschulden
über sonstige Arbeitsbedingungen oder Ar- des Arbeitslosen nicht zustande gekommen ist. ·Uber
beitsschutzvorschriften nicht eingehalten die Durchführung erläßt der Verwaltungsrat Richt-
werden oder linien.
2. die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem § 81
körperlichen oder geistigen Leistungsver- Eine Sperrfrist kann für eine kürzere oder längere
mögen nicht zugemutet werden kann oder Dauer als vierundzwanzig Tage festgesetzt werden,
ihm die künftige Ausübung seiner bisheri- wenn die für die Verhängung der Sperrfrist maß-
gen überwiegenden Tätigkeit wesentlich geblichen Tatsachen eine mildere oder die Gesamt-
erschweren würde oder umstände eine strengere Beurteilung rechtfertigen.
3. die Arbeit durch Streik oder Aussperrung Sie darf zwölf Tage nicht unter- und achtundvierzig
frei geworden ist, für die Dauer des Streikes Tage nicht überschreiten.
oder der Aussperrung, oder
4. die Unterkunft gesundheitlich oder sittlich § 82
bedenklich ist oder (1) Die Sperrfrist beginnt mit dem Tage, für den
5. der Arbeitslose sich zur Verrichtung der der Arbeitslose nach dem Ereignis, das Anlaß zur
Arbeit an einem anderen Wohn- oder Auf- Verhängung der Sperrfrist gegeben hat, erstmalig
enthaltsorte als seine Angehörigen (§ 89 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Läuft zu Beginn
Abs. 2) aufhalten muß und infolgedessen der Sperrfrist bereits eine andere Sperrfrist, so be-
deren weitere Versorgung wirtschaftlich ginnt die neue Sperrfrist mit dem Tage, für den
nicht hinreichend gesichert oder in anderer nach Ablauf der vorhergehenden Sperrfrist Arbeits- •
Hinsicht besonders gefährdet ist oder losengeld zu zahlen wäre.
6. die Arbeit gegen ein Gesetz oder die guten (2) Die Sperrfrist läuft nur an Tagen, für die der
Sitten verstößt. Arbeitslose sonst Arbeitslosengeld erhalten würde.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 335
(3) Durch je drei Arbeitstage einer entlohnten gestanden hat. Zeiten, für die wegen Krankheit, Ur-
Beschäftigung nach dem Ereignis, das Anlaß zur laub oder unberechtigter Arbeitsversäumnis kein
Verhängung der Sperrfrist gegeben hat, wird ein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder die vor dem Tage
Sperrtag abgegolten. Dies gilt nicht für die Beschäf- liegen, mit dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld
tigung eines Ehegatten durch den anderen und die oder auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe
nach § 65 versicherungsfreien Beschäftigungen. Für auf Grund des § 83 entzogen worden ist, dienen
Beschäftigungen, die im Sinne des § 66 gering- nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Das
fügig sind, gilt dies nur, wenn die Arbeitszeiten gleiche gilt für Zeiten, für die Stillegungsvergütung
oder Entgelte mehrerer Beschäftigungen zusammen gewährt worden ist oder. ohne Anwendung des
die Ausmaße nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 über- § 129 Abs. 2 oder des § 129 Abs. 3 in Verbindung
schreiten. mit § 98 gewährt worden wäre.
(4) Die Sperrfrist ist nicht mehr zu verhängen, (2) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre. Sie geht
wenn der Arbeitslose seit dem Ereignis, das Anlaß dem Tage der Arbeitslosmeldung unmittelbar
zur Verhängung einer Sperrfrist gegeben hat, min- voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für
destens dreizehn Wochen eine nicht nur gering- den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind.
fügige Beschäftigung im Sinne des § 66 Abs. 2
ausgeübt hat oder wenn seitdem zwölf Monate ver-
strichen sind. § 86
(5) Die Sperrfrist endet spätestens zwölf Monate Als versicherungspflichtige Beschäftigung im
nach ihrem Beginn. Sinne des § 85 gilt auch eine Beschäftigung Deut-
§ 83 scher (Artikel 116 des Grundgesetzes) im Gebiet
des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. De-
Ist seit der letzten Erfüllung einer Anwartschafts- zember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches
zeit (§ 85) wiederholt eine Sperrfrist verhängt wor- dieses Gesetzes, wenn sie bei einer Ausübung im
den und hat der Arbeitslose erneut Anlaß zur Ver- Geltungsbereiche dieses Gesetzes der Arbeitslosen-
hängung einer Sperrfrist gegeben, so kann der ihm versicherungspflicht unterlegen hätte.
noch zustehende Anspruch auf Arbeitsl~sengeld ent-
zogen werden. Das gleiche gilt, wenn der Arbeits-
lose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen vorhan-
dene Arbeitsmöglichkeiten beharrlich nicht wahr- II. Dauer und Höhe
nimmt.
§ 87
§ 84
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach
(1) Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld einer versicherungspflichtigen Beschäftigung inner-
darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. halb der Rahmenfrist (§ 85)
(2) Ist die Arbeitslosigkeit durch einen inländi- 1. von insgesamt mindestens sechsundzwanzig
schen Streik oder eine inländische Au ssperrui:ig ver- Woch.en (sechs Monaten) für achtundsiebzig•
ursacht, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld Tage,
wäh_rend der Dauer des Streikes oder der Aussper-
2. von insgesamt mindestens neununddreißig
rung.
Wochen (neun Monaten) für hundertund-
(3) Ist die Arbeitslosigkeit durch einen Arbeits- zwanzig Tage,
kampf in einem Betriebsteil oder durch Aussperrung
3. von insgesamt mindestens zweiundfünfzig
oder Streik einer bestimmten Gruppe von Arbeit-
Wochen (zwölf Monaten) für hundertsechs-
nehmern des Betriebes oder durch einen Arbeits-
undfünfzig Tage.
kampf außerhalb des Betriebes, des Berufskreises
oder des Arbeits- oder Wohnortes des Arbeitslosen § 85 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 86 sind entspre-
verursacht, so kann den Arbeitnehmern, die am Ar- chend anzuwenden.
beitskampf nicht beteiligt sind, bei Vorliegen der
(2) Für je weitere zweiundfünfzig Wochen ver-
sonstigen Voraussetzungen zur Vermeidung unbil-
sicherungs- und beitragspflichtiger Beschäftigung im
liger Härten Arbeitslosengeld gewährt werden.
Geltungsbereiche dieses Gesetzes innerhalb der
(4) Ob und von welchem Zeitpunkte an eine un- letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung be-
billige Härte im Sinne des Absatzes 3 vorliegt, ent- steht ein Anspruch für je weitere achtundsiebzig
scheidet der Verwaltungsausschuß des Landes- Tage. Beschäftigungen, nach denen der Arbeitslose
arbeitsamtes, erstrecken sich die Auswirkungen Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung oder Unter-
eines Streikes oder einer Aussperrung über den Be- stützung aus. der Arbeitslosenhilfe bezogen hat oder
zirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, der Verwal- ohne Anwendung der §§ 78 bis 81, 83, 98, 99,
tungsrat. Dieser kann die Entscheidung jederzeit an des § 129 Abs. 2 und des § 129 Abs. 3 in Ver-
sich ziehen. Der Verwaltungsrat kann mit Zustim- bindung mit § 98 bezogen haben würde, begründen
mung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien diesen Anspruch nicht.
erlassen, in welchen Fällen eine unbillige Härte an-
zunehmen ist. (3) Wenn seit Erfüllung der vorherigen Anwart-
schaftszeit noch nicht zwei Jahre verstrichen sind,
§ 85
besteht abweichend von den Absätzen 1 und 2 An:
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der spruch auf Arbeitslosengeld mindestens für die
Rahmenfrist sechsundzwanzig Wochen oder sechs Dauer eines Anspruches, der vor Erfüllung der
Monate in versicherungspflichtiger Beschäftigung neuen Anwartschaftszeit noch bestand.
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Zeiten, für die Kurzarbeitergeld gewährt oder (3) Für die Angehörigen im Sinne des Absatzes 2
auf Grund des § 129 Abs. 2 oder des § 129 Abs. 3 Nr. 2 besteht Anspruch auf Familienzuschläge nur,
in Verbindung mit § 98 versagt worden ist, be- wenn
gründen keinen Anspruch nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 1. der Arbeitslose ihnen bis zum Eintritt der
und Absatz 2. Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend
(5) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld über hun- und nicht nur geringfügig auf Grund einer
dertsechsundfünfzig Tage hinaus ruht während rechtlichen oder sittlichen Pflicht Unterhalt
einer Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch gewährt hat oder
auf Rente wegen Erreichung des fünfundsechzigsten 2. der Unterhaltsanspruch oder die sittliche
Lebensjahres oder wegen Invalidität oder Berufsun- Pflicht zur Unterhaltsgewährung erst nach
fähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, Eintritt der Arbeitslosigkeit im Falle seiner
der Rentenversicherung der Angestellten oder der Leistungsfähigkeit entstanden wäre
knappsclrnftJichen Rentenversicherung oder auf ähn- und soweit auch während der Arbeitslosigkeit eine
liche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. rechtliche oder sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewäh-
(6) Der Anspruch erlischt mit der Erfüllung einer
rung im Falle der Leistungsfähigkeit bestehen
neuen Anwartschaftszeit. Er kann nicht mehr gel- würde.
tend gemacht werden, wenn seit Erfüllung einer (4) Der Familienzuschlag darf für denselben An-
Anwartschaftszeit zwei Jahre verstrichen sind. gehörigen gleichzeitig nicht mehrfach gewährt wer-
den. Beziehen der Vater und die Mutter eines un-
ehelichen Kindes gleichzeitig Arbeitslosengeld, so
§ 88
steht der Familienzuschlag der Mutter zu, wenn sich
(1) Auf die Dauer des Anspruches auf Arbeits- das Kind in ihrer Obhut befindet; der Vater wird
losengeld sind anzurechnen in diesem Falle in Höhe des Familienzuschlages
1. Tage,'für die der Arbeitslose nach den §§ 78 von seiner Unterhaltspflicht befreit.
bis 81, 98 und 99 kein Arbeitslosengeld (5) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für den
bezogen hat, Angehörigen nach dem Kindergeldgesetz, nach dem
2. Tage, für die das Arbeitslosengeld auf Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes
Grund des § 100 nicht ausgezahlt wird, oder nach § 1 Abs. 1 des Kindergeldergänzungs-
3. im Falle des § 184 die Tage bis zur Ab- gesetzes, so ruht der Anspruch auf Familienzuschlag.
meldung, höchstens jedoch drei Tage, wenn (6) Anspruch auf Familienzuschlag besteht nicht,
die Abmeldung anläßlich der Beendigung wenn der Angehörige
der Arbeitslosigkeit oder anläßlich einer 1. seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräf-
mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Er- ten und Mitteln beschaffen kann oder deri
krankung unterblieben ist, Lebensunterhalt durch Leistungen sicher-
4. die Tage bis zur erneuten Arbeitslos- gestellt ist, die ein Dritter, insbesondere
meldung, wenn der Arbeitslose sich ab- die Sozialversicherung, für ihn gewährt,
meldet, ohne daß die Arbeitslosigkeit be- oder
endet ist, 2. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Still-
5. Tage, für die das Arbeitslosengeld zu Un- legungsvergütung oder Unterstützung aus
recht geleistet worden ist, soweit auf die der Arbeitslosenhilfe bezieht oder
Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten 3. zu den Angehörigen im Sinne des Absatzes
Beträge verzichtet wird und nicht eine 2 Nr. 2 gehört und von anderen Unterhalts-
neue Anwartschaftszeit erfüllt ist. pflichtigen unterhalten wird.
In begründeten Fällen hat das Arbeitsamt Aus- Anspruch auf Familienzuschlag besteht ferner nicht,
nahmen von den Nummern 3 und 4 zuzulassen. wenn der Arbeitslose seiner sittlichen Pflicht zu Un-'
(2) Nicht anzurechnc~n sind bei Anwendung des terhaltsgewährung während der Arbeitslosigkeit
§ 95 so viele Tage, wie das Arbeitslosengeld um nicht nachkommt.
volle Sechstel des Arbeitslosengeldes nach § 90 (7) Der Familienzuschlag kann bei Angehörigen
Abs. 6 gemindert ist. davon abhängig gemacht werden, daß sie sich beim
Arbeitsamt arbeitsuchend melden, dies gilt nicht für
§ 89
Ehefrauen. Die § § 78 bis 81, 83 und 98 gelten
(1) Das Arbeilslosengeld besteht aus dem Haupt- entsprechend.
betrag und den Familienzuschlägen für Angehörige
(8) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des
des Arbeitslosen.
Bundesministers für Arbeit Richtlinien darüber er-
(2) Zu den Angehörigen im Sinne des Absatzes 1 lassen, unter welchen Umständen die Unterhalts-
gehören gewährung als nicht geringfügig (Absatz 3 Nr. 1)
1. eheliche und für ehelich erklärte, an Kindes und der Lebensunterhalt als gewährleistet (Absatz 6
Statt angenommene sowie uneheliche Kin- Nr. 1) gilt.
der im Verhältnis zur Mutter, § 90
2. sonstige Verwandte, Verschwägerte, der (1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes be-
:Ehc~Jatte, der geschiedene Ehegatte, sofern mißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsent-
er nicht allein oder überwiegend schuldig gelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) der
geschieden ist, Pflegekinder sowie unehe- letzten dreizehn Wochen, bei monatlicher Berech-
liche Kinder im Verhällnis zum Vater. nung nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 337
der letzten drei Monate der versicherungspflichtigen (5) Ein höheres Arbeitsentgelt als 25 Deutsche
Beschäftigung, durch die die Anwartschaftszeit er- Mark täglich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder
füllt wird. Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift 750 Deutsche Mark monatlich darf nicht zugrunde
sind auch die Bar- und Sachbezüge eines Lehrlings. gelegt werden.
(2) War das durchschnittliche Arbeitsentgelt in (6) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem
der Bemessungszeit des Absatzes 1 infolge einer Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag
Beschäftigung vermindert, die nicht der bisherigen beträgt 6 Deutsche Mark wöchentlich. Hauptbetrag
überwiegenden Tätigkeit des Arbeitslosen ent- und Familienzuschlag dürfen zusammen den Höchst-
sprach, so ist das Arbeitslosengeld nach dem durch- betrag der dem Gesetz beigefügten Tabelle nicht
schnittlichen Arbeitsentgelt der letzten versiche- überschreiten.
rungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb der Rah- § 91
menfrist des § 85 bis zu zweiundfünfzig Wochen zu
bemessen. Das Arbeitslosengeld wird in bar und nur für die
sechs Wochentage gewährt. Auf jeden Wochentag
(3) Hat der Arbeitslose infolge von Krankheit, entfällt ein Sechstel des unter Berücksichtigung des
infolge genehmigten Fernbleibens von der Arbeit, § 95 festgesetzten wöchentlichen Arbeitslosengeldes.
infolge von Wochenfeiertagen oder infolge eines Das Arbeitslosengeld kann in besonderen Fällen
auf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden Arbeits- dem Empfangsberechtigten überwiesen werden.
mangels in einer Woche die betriebsübliche Arbeits-
zeit nicht erreicht und war sein Arbeitsentgelt in-
folgedessen vermindert, so ist für diese Woche das III. Wartezeiten
Arbeitsentgelt :zugrunde zu legen, auf das er in der § 92
betriebsüblichen Arbeitszeit Anspruch gehabt hätte;
(1) Nach Erfüllung der Anwartschaftszeit ist eine
hat die betriebsübliche Arbeitszeit mehr als acht-
Wartezeit von drei Kalendertagen zurückzulegen.
undvierzig Stunden wöchentlich betragen, so ist das
Die Wartezeit beginnt mit dem Tage der Arbeits-
tatsächliche, mindestens aber das Arbeitsentgelt zu-
losmeldung (§ 85). Ist der erste Tag der Arbeits-
grunde zu legen, auf das er in einer Arbeitszeit von
losigkeit ein Sonn- oder Feiertag, so beginnt die
achtundvierzig Stunden wöchentlich Anspruch ge-
Wartezeit mit diesem, wenn der Arbeitslose sich am
habt hätte. Bei Heimarbeitern sind in den Zeitraum
folgenden Werktage arbeitslos meldet.
von dreizehn VVochen (drei Monaten) Tage der
Krankheit und Wochenfeiertage nicht einzurechnen, (2) Die Wartezeit entfällt
soweit für diese Tage Arbeitsentgelt nicht oder nur 1. wenn die Arbeitslosmeldung im unmittel-
teilweise gewährt worden ist. baren Anschluß an Kurzarbeit von minde-
(4) Der Berechnung des durchschnittlichen Ar- stens vierwöchiger Dauer erfolgt, sofern
beitsentgelts ist zugrunde zu legen das Arbeitsentgelt um mindestens ein
Drittel gekürzt war, oder
1. für die Zeit einer versicherungspflichtigen
2. bei Arbeitslosen mit zwei oder mehr An-
Beschäftigung, für die Beiträge an die See-
gehörigen, für die ein Anspruch auf Fami-
Krankenkasse zu entrichten waren, die
lienzuschlag besteht.
Durchschnittsheuer, die der Beitragsberech-
nung von der See-Krankenkasse zugrunde (3) Die Wartezeit verkürzt sich um die in der
gelegt worden ist, gesetzlichen Krankenversicherung bereits zurück-
gelegten Wartetage (§ 182 der Reichsversicherungs-
2. für die Zeit einer versicherungspflichtigen
ordnung), wenn die Arbeitslosmeldung im unmittel-
Beschäftigung als I-feimarbeiter das Ar-
baren Anschluß an eine mit Arbeitsunfähigkeit ver-
beitsentgelt, das der Beitra~1sberechnung
bundene Erkrankung erfolgt.
zugrunde gelegt worden ist,
- (4) Der Beginn der Wartezeit wird im Falle des
3. für die Zeit einer versicherungspflichtigen
§ 96 Abs. 1 um die Zeit hinausgeschoben, für die
Beschäftigung als Lehrling mindestens ein
der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Arbeitsentgelt von 10 Deutsche Mark
wöchentlich oder 43 Deutsche Mark monat- (5) Die Wartezeit läuft nicht während des Melde-
lich, zeitraumes, für den der Arbeitslose die vorgeschrie-
4.*l für die Zeit einer Versicherung nach § 56 benen Meldungen (§ 179) ohne triftigen Grund un-
Abs. 2 und einer Beschäftigung, die nach terläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung ist zu-
§ 86 als versicherungspflichtig gilt, das
lässig.
Arbeitsentgelt nach der tariflichen Rege-
lung für den Wohn- oder Aufenthaltsort
IV. Sonstige Vorschriften
des Arbeitslosen (§ 170), in Ermangelung § 93
einer tariflichen Regelung das ortsübliche (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind un-
Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, pfändbar, nicht verpfändbar und nicht abtretbar,
für die der Arbeitslose nach dem Lebens- soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift anderes
alter und seinem Leistungsvermögen unter bestimmt ist.
billiger Berücksichtigung seines Berufes und
(2) Gegen Ansprüche auf Arbeitslosengeld kann
seiner Ausbildung in Frage kommt.
mit Ansprüchen auf geschuldete Beiträge aufgerech-
net werden, in jeder Woche jedoch nur bis zur
Hälfte des wöchentlichen Arbeitslosengeldes nach
*) Nr. 4 qilt im Lan<l Berlin ohne die Worle „einer Versichmunq nach
§ 56 Abs. 2 und" § 90 Abs. 6.
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 94 gangsbeihilfen, die vom Arbeitgeber aus
Werden einem Arbeitslosen vor der Entscheidung sozialen Gründen gewährt werden, Abfin-
über den Antrag auf Arbeitslosengeld Leistungen dungen zum Ausgleich erworbener An-
aus öffentlichen Mitteln für eine Zeit gewährt, für wartschaften auf Ruhegeld und auf ähn-
die ihm Arbeitslosengeld zusteht, so kann die lei- liche Bezüge sowie Urlaubsabgeltungsbe-
stende Stelle durch schriftliche Anzeige an das Ar- träge, die für einen Zeitraum gewährt
beilsamt bewirken, daß der Anspruch des Arbeits- werden, der länger als fünfzehn Monate
losen auf das Arbeitslosengeld zum Ersatz der- vor der Arbeitslosmeldung liegt;
jnnigen Leistungen auf sie übergeht, die bei recht- 3. solange dem Arbeitslosen auf Grund. des
zci tiger Bewilligung des Arbeitslosengeldes nicht § 59 der Seemannsordnung oder des § 553
gewährt worden wären. Dem Arbeitslosen muß je- des Handelsgesetzbuches Krankenfürsorge
doch von dem Cesamtbetrng des Arbeitslosengeldes, vom Reeder gewährt wird.
das ihm bis zum Ablauf der Zeit zusteht, für die (2) Das Arbeitslosengeld ist unbeschadet des
er Leistungen aus öff~ntlichen Mitteln erhalten hat. Absatzes 1 zu gewähren, solange der Arbeitslose
ein Betrag in Höhe des Arbeitslosengeldes für eine die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bezüge tat-
Woche verbleiben. Der Ubergang des Anspruches sächlich nicht erhält. Sein Anspruch auf die geschul-
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der An- deten Bezüge geht in Höhe des gewährten Arbeits-
spruch des Arbeitslosen unpfändbar ist. Der Zu- losengeldes auf die Bundesanstalt über. Der Uber-
stimmung- des Arbeitslosen bedarf es nicht. gang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Anspruch unpfändbar ist. Der Zustimmung des Ar-
§ 95 beitslosen bedarf es nicht.
(1) Einkommen, das der Arbeitslose während des (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im
Bezuges von Arbeitslosengeld aus einer unselb- Falle des Absatzes 2 Satz 1 geleisteten Beiträge zur
ständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, wird Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für die
auf das _Arbeitslosengeld zur Hälfte angerechnet, gleiche Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des
soweit es nach Abzug der Werbungskosten 9 Deut- Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit
sche Mark in der Woche überstE_,igt. Einkommen von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die
und Arbeitslosengeld dürfen zusammen einhundert- Krankenkasse zu entrichten.
fünfzig vom Hundert des Arbeitslosengeldes nach
(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosen-
§ 90 Abs. 6 nicht übersteigen.
geld nach Absatz 2 Satz 1 eine andere Kasse die
(2) Ubersteigt das Einkommen (Absatz 1) den der Krankenversicherung durchgeführt als diejenige
Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde lie- Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zustän-
genden Einheitslohn (Tabelle zu § 90 Abs. 6), so dig ist, aus dem der Arbeitslose Arbeitsentgelt be-
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für so viele zieht oder zu beanspruchen hat, so werden Beiträge
aufeinanderfolgende Tage, als das Einkommen und Leistungen wechselseitig erstattet. Für die Er-
einem Sechstel des Einheitslohnes voll entspricht, stattung der Leistungen gilt § 222 der Reichsver-
längstens jedoch für vierundzwanzig Tage. sicherungsordnung entsprechend.
§ 96 § 97
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht Wenn der Arbeitslose ohne triftigen Grund einen
1. für die Zeit, für die der Arbeitslose noch ihm zustehenden Anspruch aus dem Arbeitsverhält-
Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspru- nis aufgibt oder -nicht geltend macht, so ruht der
chen hat, Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Umfange der
2. wenn der Arbeitslose in ursächlichem Zu- Zeit und der Höhe nach, in dem er andernfalls nicht
sammenhang mit der Beendigung seiner hätte entstehen können, längstens jedoch für zwölf
letzten oder einer früheren Beschäftigung Tage.
eine Abfindung, eine Entschädigung, Ur-
§ 98
laubsabgeltungsbeträge, sonstige Beträge,
die für eine Ubergangszeit gewährt werden, Das Arbeitslosengeld ist für die Tage eines
oder i:ihnlicbe Bezüge, und zwar ohne Meldezeitraumes zu versagen, für den der Arbeits-
Rücksicht auf deren Bezeichnung, Zweck lose die vorgeschriebenen Meldungen (§ 179) ohne
und Rechtsgrund laufend erhält, erhalten triftigen Grund trotz Belehrung über die Rechts-
oder zu beanspruchen hat, für so viele folgen unterläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung
Tage nach dem Ausscheiden aus der Be- ist zulässig.
schäftigung, als diese Leistungen dem Ar-
§ 99
beitsentgelt entsprechen, das der Arbeits-
lose in den letzten vier Wochen vor Be- Vereitelt der Arbeitslose durch sein Verhalten
endi uung des Arbeitsverhältnisses erhalten Ermittlungen der Bundesanstalt (§ 176) oder kommt
hat oder bei betriebsüblicher Arbeitszeit er der Anzeigepflicht nach § 183 oder der Pflicht zur
erhalten hätte; ausgenommen sind Abfin- Vorlage des vorgeschriebenen Vordruckes nach
dungen oder Entschädigungen nach dem § 175 Abs. 2 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
Kündigungsschutzgesetz auf Grund außer- vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so kann
gerichtlicher oder gerichtlicher Vergleiche ihm das Arbeitslosengeld ganz oder teilweise ver-
oder gerichtlicher Entscheidungen, Uber- sagt werden. § 217 Nr. 6 und 8 bleibt unberührt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 339
§ 100 zwischen dem Arbeitsentgelt für fünf Arbeitsschich-
Der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosen- ten und dem Arbeitslosengeld übersteigt. Für Tage,
geldes ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage, für an denen der Arbeitslose eine vorgeschriebene Mel-
den es zu zahlen war, drei Monate verstrichen sind. dung (§ 179) ohne triftigen Grund unterläßt, ist das
Die Frist beginnt frühestens mit dem Tage, der auf Arbeitsentgelt einer Arbeitsschicht anzurechnen.
die Bekanntgabe der Bewilligung des Arbeitslosen- § 103 Satz 2 ist anzuwenden.
gehles folgt. Hinsichtlich des strittigen Teiles der Be- (2) Trifft Arbeitsentgelt aus unständiger Beschäf-
züge beginnt sie mit dem Tage, an dem die Ent- tigung als I--Iafenarbeiter mit Einkommen aus an-
scheidung eines Gerichtes der Sozialgerichtsbarkeit deren Beschäftigungen im Sinne des § 95 zusam-
Rechtskraft erlangt. men, so ist dieses Einkommen zur Hälfte anzu-
rechnen.
V. Sondervorschriften
für unstündig beschäftigte Hafenarbeiter C. Kranken- und UniaUversicherung
§ 101 der Arbeitslosen
Un::;tändig beschäftigte Hafemubeiter (§ 67 Abs. 2) I. Krankenversicherung
gelt(~n als arbeitslos, wenn sie in einer Woche
weniger als vierzig Stunden oder weniger als fünf § 107
volle Schichten unständige Hafenarbeit leisten. Zwei Die Arbeitslosen sind während des Bezuges des
halbe Schichten stehen einer vollen Schicht gleich. Hauptbetrages durch die Bundesanstalt für den Fall
der Krankheit versichert. Die Krankenversicherung
§ 102 der Arbeitslosen wird nach den Vorschriften der
gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, so-
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit stehen
weit sich nicht aus den folgenden Vorschriften Ab-
sechs Tage unständiger Beschäftigung als Hafenarbei-
weichendes ergibt.
ter von je mindestens acht Stunden oder einer vollen
Schicht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung § 108
von einer \Noche im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 (1) Soweit es sich um die Rechte und Pflichten
gleich. Mehr als sechs Tage einer Woche können aus der Krankenversicherung handelt, tritt an die
nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung
Zwei Tage innerhalb einer \,V oche, an denen je nur der Bezug des Hauptbetrages. Nach ihm richten sich
eine halbe Schicht gearbeitet worden ist, stehen für insbesondere Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
die Erfüllung der Anwartschaftszeit einem Tage un-
(2) Scheidet ein Arbeitsloser aus der Kranken-
ständiger Hafenarbeit von acht Stunden oder einer
versicherung aus, weil er keinen Hauptbetrag mehr
vollen Schicht gleich.
bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus § 214 der
§ 103 Reichsversicherungsordnung in derselben Weise zu,
Der Berechnung des durchschnittlichen Arbeits- wie wenn er wegen Erwerbslosigkeit ausgeschieden
entgeltes nach § 90 Abs. 1 ist als wöchentliches Ar- wäre.
beitsentgelt für die Zeit unständiger Beschäftigung § 109
als Hafenarbeiter das tarifliche Arbeitsentgelt für (1) Für die Berechnung des Grundlohnes treten
sechs Arbeitsschichten zugrunde zu legen. Bei Staf- an die Stelle des auf den Kalendertag entfallenden
felung der Arbeitsentgelte nach erster, zweiter, drit- Arbeitsentgeltes zwei Siebentel des wöchentlichen
ter und Sonntagsschicht ist der niedrigste Schicht- Arbeitslosengeldes. Die Beiträge werden unter Zu-
lohn zugrunde zu legen. § 90 Abs. 2 ist auf eine grundelegung eines um ein Drittel geminderten Bei-
versicherungspflichtige Beschäftigung als unständig tragssatzes berechnet. Die an die Kra.nkenkasse ins-
beschäftiglr!r Hafenarbeiter nicht anzuwenden. gesamt zu leistenden Beiträge werden nach der
Summe des an ihre Mitglieder ausgezahlten Ar-
§ 104 beitslosengeldes berechnet.
Das Arbeitslosen9eld wird zu gleichen Teilen für (2) Die Bundesanstalt erstattet der Krankenkasse
die Zahl der Wochentage gezahlt, die nicht zur Er- die Aufwendungen ari Kranken-, Haus- und Taschen-
füllung der Anwartschaftszeit dienen. geld.
(3) Der Direktor des Arbeitsamtes kann mit den
§ 105 Krankenkassen vereinbaren, daß für die Berechnung
Ist die Anwartschaftszeit überwiegend durch un- der Beiträge zur Krankenversicherung der Arbeits-
ständige Beschäftigung als Hafenarbeiter erfüllt, so losen ein einheitlicher Beitragssatz zugrunde gelegt
ist § 92 nur nach einer Beschäftigung von minde- wird;
§ 110
stens dreizehn zusammenhängenden Vvochen anzu-
wenden. Als Krankengeld wird derjenige Betrag gewährt,
den der Arbeitslose als Arbeitslosengeld erhielte,
§ 106
wenn er nicht erkrankt wäre. Wird ein Arbeitsloser
(1) Arbeitsentgelt aus unständiger Besd1äftigung während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeits-
a]s Hafenarbeiter ist auf das Arbeitslosengeld an- unfähig, so wird das Krankengeld vom ersten Tage
zurechnen, soweit es für jede in einer Woche ge- der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. § 181 Abs. 3 und
leistete Arbeitsschicht ein Fünftel des Unterschiedes 4 gilt sinngemäß.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 111 wenn er nicht erkrankt wäre und keine Schicht ge-
(1) Arbeitslose sind Mitglieder der Krankenkasse, leistet hätte. Die Bundesanstalt erstattet den Mehr-
der sie im Zeitpunkte der Arbeits1osmeldung ange- aufwand, wenn dieses Krankengeld höher ist als
hören oder zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit das Krankengeld nach dem Ortslohn.
angehürt haben, wenn diese Kasse örtlich zuständig
ist, es sei denn, daß der Arbeitslose mit dem Antrage II. Unfallversicherung
auf Arbeitslosengeld erklärt, nicht Mitglied dieser
§ 115
Krankenkasse sein zu wollen.
Für die Unfallversicherung der Arbeitslosen gel-
(2) Orllich zuslöndig ist eine Krankenkasse, wenn
ten die Vorschriften der Reichsversicherungsord-
ihr Bereich den für die Zusttindi9keit des Arbeits-
nung und die zu ihrer Anderung, Ergänzung oder
amtes (§§ 170 und 171) milßgebenden Wohn- oder
Durchführung erlassenen Vorschriften.
Aufenthaltsort dus Arbeitslosen umfaßt.
(3) Im übrigen sind Arbeitslose Mitglieder der
allgenieinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche
D. Lohnausfallvergütung
nicht besteht, der Landkrankenkosse, deren Bezirk
den hir die ZusUindigkeit des Arbeitsamtes nach I. Kurzarbeitergeld
§ 170 oder § 171 Abs. 1 maßgebenden Wohn- oder
Aufenthaltsort oder den nach § 171 Abs. 2 maß- § 116
g2btmden Besch~ifü~pm~isort des Arbeitslosen um- (1) Kurzarbeitergeld wird aus Mitteln der Ar-
faßt. beitslosenversicherung in den Betrieben den Ar-
(4) Ubt ein Arbeitsloser wäh rcnd des Bezuges beitnehmern gewährt, die in einer versicherungs-
von Arbeitslosengeld eine krankenversicherungs- pflichtigen Beschäftigung stehen. Die Bundesregie-
pfüchtiqe Beschäftigung aus, so ist für die Kranken- rung bestimmt nach Anhörung des Verwaltungs-
versicherung auf Grund dieser Beschäftigung die rates entsprechend der Arbeitsmarktlage durch
gleiche Krankcnka'.;sc zuständig, bei der er während Rechtsverordnung, in welchen \Virtschaftsgebieten
des Bezuges dc~s Hauptbetrages fLtr den Fall der und Wirtschaftszweigen die Gewährung von Kurz-
Krankheit versichert ist. arbeHergeld zulässig ist. Sie kann die Zulassung
auf Betriebe bestimmter Größe, auf bestimmte Be·
zirke, auf Personengruppen oder zeitlich beschrän-
§ 112 ken. Bei der Zulassung ist zu berücksichtigen, daß
DiE\ Beiträge werden von der Bundesanstalt ge- bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit die Ar-
tragen. beitsplätze erhalten bleiben, dagegen bei Kräfte-
mangel eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Bin-
§ 113 dung von Arbeitskräften an die Betriebe vermieden
wird.
Die Meldungen, die nach der Reichsversicherungs-
ordnung dem Arbeitgeber obliegen, werden in der (2) Ausgenommen sind die Betriebe der Land-
Krankenversicherung Arbeitsloser für die Arbeits- und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei einschließ-
cimter auf die zweiwöchentliche Meldung der Zahl lich der Teichwirtschaft, der See- und Binnenschiff-
der Enipfänger von Arbeitslosengeld beschränkt, im fahrt, des Schaustellergewerbes, ferner die Theater-.
übrigen durch die Meldekarte ersetzt, die das Ar- Lichtspiel- und Konzertunternehmen, die Hauswirt-
beitsamt dem Arbeitslosen ausstellt. Das Arbeits- schaft, die in Heimarbeit sowie die unständig Be-
amt kann mit den Krankenkassen abweichende Mel- schäftigten.
defrislen vereinbaren. § 117
§ 114 (1) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in
einem Betriebe zulässig, wenn
(1) Unständig beschäftigte Hafenarbeiter (§ 67
1. die Kurzarbeit dem Arbeitsamt angezeigt
Abs. 2), die in das Mitgliederverzeichnis der Kran-
worden ist,
kenkasse eingetragen sind, bleiben auch während
des Bezuges von Arbeilslosengclcl eingetragen. Für 2. die Kurzarbeit auf unvermeidbarem, vor-
sie gellen die §§ 107 bis 113 nicht. übergehendem Arbeitsmangel beruht,
3. in der ersten Doppelwoche, für die die
(2) Die Bundesanstalt trägt für die Zahl der Tage, Kurzarbeit angezeigt worden ist, von der
für die nach § 104 Arbeitslosengeld gezahlt wird, Mehrheit der tatsächlich beschäftigten Ar-
den Arbeitnehmeranteil des Beitrages zur Kranken- beitnehmer weniger als fünf Sechstel der
versicherung. Der unständig beschäftigte Hafenar- betriebsüblichen Arbeitszeit gearbeitet
beiter ist insoweit von der Entrichtung von Beiträ- wird. Lehrlinge, Praktikanten, Anlernlinge,
gen befreit. Heimarbeiter, geringfügig und unständig
(3) Ist die Arbeitsunfähigkeit nicht während einer Beschäftigte sind nicht mitzuzählen.
Beschäftigung und nicht vor Ablauf des Tages ein- (2) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur
getreten, an dem die erste Meldung beim Arbeits- so lange zulässig, als die Zahl der bezugsberech-
amt nach Beendigung cJer Bt~schäftigung erfolgt ist, tigten Kurzarbeiter in dem Betriebe mehr als zehn
so wird als Krankengeld vom erst(~n Tage der Ar- vom Hundert der in der ersten Doppelwoche tat-
beitsunUihigkeit an derjenige Betrag gewährt, den sächlich beschäftigten Arbeitnehmer beträgt. Ab-
der Arbeitslose als Arbeilslosen1y)ld erhalten würde, satz 1 Nr. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 341
§ 118 (3) Als Zeiten des Arbeitsausfalles gelten Zeiten
des Urlaubes und der Krankheit in keinem Falle,
(1) Die Gewührung von Kurzarbeitergeld ist in
Wochenfeiertage nur, soweit eine Lohnzahlungs-
einem Betriebe frühestens mit Beginn der Woche
pflicht infolge des Arbeitsmangels entfällt.
zulässig, in der die Anzciqe über die Kurzarbeit
bei dem Arbeitsamt eingegangen ist. Wird die An-
zeige aus einem entschuldbaren Grunde nicht recht- § 121
zeitig erstattet, so kann ein früherer Zeitpunkt fest- (1) Für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes
gesetzt werden, der jedoch nicht länger als einen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich
Monat vor dem Tage des Einganges der Anzeige erzielten Arbeitsentgelt (Kurzlohn) und dem Ar-
liegen darf. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld beitsentgelt maßgebend, das der Kurzarbeiter ohne
ist jedoch nicht vor dem Tage zulässig, von dem ab den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen Arbeits-
das Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Zu- zeit erzielt hätte (Vollohn). Arbeitsentgelt, auf das
lässigkeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld der Kurzarbeiter für die Zeit des Arbeitsausfalles
als gegeben anerkennt. Anspruch hat, oder Zuschüsse, die der Arbeitgeber
(2) Die Gewährung des Kurzarbeitergeldes ist freiwillig wegen des Arbeitsausfalles zum Arbeits-
erst mit Beginn der zweiten Doppelwoche der an- entgelt leistet, sind dem tatsächlich erzielten Ar-
gezeigten Kurzarbeit zulässig, wenn im Durchschnitt beitsentgelt hinzuzurechnen. Das gleiche gilt für
der letzten sechs Wochen vor Beginn der angezeig- Einkommen, das der Kurzarbeiter aus einer wäh-
ten Kurzarbeit die betriebsübliche Arbeitszeit um rend des Bezuges von Kurzarbeitergeld ausgeübten
mehr als zehn vom Hundert überschritten worden unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt
ist. oder zu beanspruchen hat. '
§ 119 (2) Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach den
(1) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in dem Gesetz beigefügten Tabellen.
einem Betriebe für vierzehn Wochen zulässig. Der
Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundes- § 122
ministers für Arbeit die Gewährung des Kurzarbei-
tergeldes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes Das Kurzarbeitergeld wird in der Regel jeweils
oder einzelne Bezirke in einzelnen Wirtschafts- für eine Doppelwoche berechnet und gewährt Wird
zweigen mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhält- in einem Betriebe das Arbeitsentgelt vierwöchent-
nisse ganz oder teilweise oder in allen Wirtschafts- lich oder monatlich abgerechnet, so sollen für die
zweigen bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit Berechnung und die Gewährung des Kurzarbeiter-
bis zu zweiundfünfzig Wochen für zulässig erklären. geldes diese Zeiträume zugrunde gelegt werden.
(2) Die erneute Gewährung für die in Absatz 1
genannte Dauer ist nur zulässig, wenn die tatsäch- § 123
lich beschäftigten Arbeitnehmer (§ 117) nach dem Betriebsübliche Arbeitszeit im Sinne der §§ 117
letzten Bezug von Kurzarbeitergeld mindestens drei- bis 121 ist die regelmäßige betriebliche Arbeits-
zehn Wochen wenigstens fünf Sechstel der betriebs- zeit, soweit sie die g·esetzlich zulässige Arbeitszeit,
üblichen Arbeitszeit gearbeitet haben. für die kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, nicht
überschreitet.
§ 120
§ 124
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Kurz-
arbeiter, soweit die Gewährung von Kurzarbeiter- (1) In der Krankenversicherung bemessen sich bei
geld nach den § § 116 bis 119 zulässig ist. Personen, die unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
(2) Kurzarbeiter im Sinne des Absatzes 1 ist, wer rungsfalls Kurzarbeitergeld bezogen haben, die
Barleistungen nach dem Grundlohn, der vor Be-
1. nach Beginn der Kurzarbeit als Arbeitneh-
ginn der Zahlung von Kurzarbeitergeld für den
mer eine versicherungspflichtige Beschäfti-
Beitrag zur Krankenversicherung maßgebend war.
gung in dem kurzarbeitenden Betriebe fort-
setzt oder aus zwingenden betrieblichen (2) Der Mehraufwand an Barleistungen, der den
Gründen aufnimmt und Krankenkassen nach Absatz 1 entsteht, wird durch
2. infolge Arbeitsmangels im Sinne des § 117 das Arbeitsamt erstattet. Erstattungspflichtig ist das
Abs. 1 Nr. 2 einen Arbeitsausfall von mehr Arbeitsamt, das das Kurzarbeitergeld gewährt. Der
als einem Sechstel der betriebsüblichen Ar- Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsver-
beitszeit erleidet und ordnung eine Pauschalberechnung des Mehrauf-
wandes vorschreiben.
3. infolge des Arbeitsausfalles ein verminder-
tes Arbeitsentgelt bezieht, jedoch in der
Doppelwoche, bei monatlicher Lohnabrech-
nung in jeder Monatshälfte mindestens eine II. Stillegungsvergütung
volle Arbeitsschicht, mindestens aber acht
§ 125
Arbeitsstunden in der Arbeitsstätte be-
schäftigt wird. Diese Voraussetzung gilt Die Gewährung von Stillegungsvergütung aus
auch a]s erfüllt, wenn der Arbeitnehmer Mitteln der Arbeitslosenversicherung ist in einem
diese Mindestarbeitszeit unverschuldet ver- Betriebe für die Zeit der Stillegung, längstens für
säumt. sechs Wochen (drei Doppelwochen) innerhalb von
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
zwölf Monalen zulässig, wenn infolqe allgemeinen VIERTER ABSCHNITT
Mangels an Heizstoffen oder infolge einer angeord-
neten oder behördlich anerkannten Einschränkung Maßnahmen zur Verhütung und
der Wasser-, Gas- oder Stromlieferung die Arbeit
mindestens in einer Doppelwoche ganz ausfällt und Beendigung der Arbeitslosigkeit
die Stillegung dem . Arbeitsamt angezeigt worden
ist. § 118 A„bs. 1 ist enlspredwnd anzuwenden. A. Förderung der Arbeitsaufnahme
und der Berufsausbildung sowie
§ 126 berufliche Bildungsmaßnahmen
Anspruch auf StiJlegungsvergütung hat, wer im § 130
Zeitpunkt der Stillegung als Arbeitnehmer in einer
(1) Zur Förderung der Arbeitsaufnahme im In-
versicherungspflichtigen Beschäftigung steht, so- lande können für Bezieher von Arbeitslosengeld
lange das Arbeitsverhiiltnis während der Stillegung folgende Leistungen gewährt werden:
fortdauert. Der Anspruch ruht während eines Ur-
1. Kosten der Vorstellung zum Zwecke der
laubes. § 77 ist entsprechend anzuwenden.
Begründung eines Arbeits- oder Ausbil-
dungsverhältnisses sowie Kosten der Reise
§ 127 zur Aufnahme einer Arbeit und der Mit-
reise und Ubersiedlung der zu ihrer häus-
(1) Die Stillegungsvergütung bemißt sich nach lichen Gemeinschaft gehörenden Familien-
dem Arbeitsentgelt, das der Anspruchsberechtigte angehörigen,
ohne den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen 2. Trennungsbeihilfen, wenn die Arbeitsauf-
Arbeitszeit, höchstens jedoch in einer Arbeitszeit nahme die Führung eines getrennten Haus-
von achtundvierzig Stunden erzielt hätte. § 90 haltes erfordert,
Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwen- 3. Arbeitsausrüstung,
den. Einkommen, das der Anspruchsberechtigte aus
4. Anlernzuschüsse, wenn die volle Leistungs-
einer während des Bezuges der Stillegungsver- fähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit
gütung ausgeübten unselbständigen oder selbstän- erreicht werden kann,
digen Tätigkeit erzielt oder zu beanspruchen hat,
5. Uberbrückungsbeihilfen bis zur ersten
und Beträge im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 2 sind
Lohn- oder Gehaltszahlung,
vom Arbeitsentgelt abzusetzen.
6. einmalige Wirtschaftsbeihilfen an Land-
(2) Die Stillegungsvergütung richtet sich nach den arbeiterfamilien für die zum Aufbau oder
dem Gesetz beigefügten Tabellen. Die §§ 91 und zur Ubernahme einer Eigenwirtschaft er-
122 sind entsprechend anzuwenden. forderlichen Beschaffungen, soweit ihre Ar-
beitsvermittlung oder der Bestand ihrer Be-
schäftigungsverhältnisse hiervon abhängig
§ 128 ist.
Empfänger von St.illegungsvergütung sind Mit- 7. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeits-
glieder der Krankenkasse, der sie bei Beginn der aufnahme an einem auswärtigen Beschäfti-
gungsort
Stillegung angehören. Im übrigen sind auf ihre
Krankenversicherung die§§ 107 bis 110, 112 und 113 (2) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung
entsprechend anzuwenden. des Bundesministers für Arbeit bestimmen, ob und
inwieweit bei Annahme einer Arbeit im Auslande
die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährt
werden können.
III. Gemeinsame Vorschriften
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
§ 129
können als Zuschuß oder Darlehen gewährt werden,
soweit es nicht üblich oder angemessen ist, daß der
(1) Als Betrieb im Sinne dieser Vorschriften gilt Arbeitgeber die Kosten übernimmt.
auch eine Betriebsabteilung.
§ 131
(2) Die §§ 78 und 80 sind für eine vom Arbeits-
amt zugewiesene Arbeit mit der Maßgabe anzuwen- Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des
den, daß die Lohnausfallvergütung zu versagen ist. Bundesministers für Arbeit zulassen, daß für Be-
zieher von Arbeitslosengeld Beihilfen zm Durch-
(3) § 84 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 94, 97, 98 bis 100 führung einer geordneten Berufsausbildung gewährt
gelten entsprechend. werden. Die Beihilfe darf nur ausnahmsweise, wenn
die Kosten der Ausbildung sonst nicht gedeckt
(4) Für die Unfallversicherung der Empfänger von würden, den Unterschiedsbetrag zwischen der vom
Lohnausfallvergütung gilt § 115 entsprechend, so- Arbeitgeber zu gewährenden Vergütung und den
weit sie auf Grund des § 188 Abs. 4 der Meldepflicht tariflichen Anfangsbezügen in dem angestrebten
nach § 179 unterliegen. Berufe oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 343
besteht, den tariflichen Anfangsbezügen in einer § 137
vergleichbaren Berufstütigkeit übersteigen. Die Ge- (1) Die Förderung nach den §§ 130, 131, 133, 135
währung von Ausbildunusheihilfon kann auf ein- und 136 darf nur gewährt werden, wenn die er-
zelne Berufe beschränkt werden. forderlichen Mittel den Beziehern von Arbeitslosen-
geld nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur
§ 132 Verfügung stehen und auch nicht von Dritten zur
Verfügung gestellt werden.
Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit zulassen, daß Arbeit- (2) Die §§ 130 bis 133, 135 und 136 sowie Absatz 1
gebern zur Eingliederung von langfristig Arbeits- sind auf Bezieher von Unterstützung aus der Arbeits-
losen Beihilfen bis zu fünfzig vom Hundert des losenhilfe entsprechend anzuwenden. Der Verwal-
tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung tungsrat kann für die Anwendung der §§ 130 bis
nicht besteht, des im Berufe ortsüblichen Arbeitsent- 133 und 136 bestimmen, ob und inwieweit andere
geltes für die Dauer von höchstens sechsundzwanzig Arbeitsuchende und Schulabgänger Beziehern von
Wochen als Darlehen oder Zuschuß gewährt werden Arbeitslosengeld gleichgestellt werden können.
können. Die Beihilfe darf das Eineinhalbfache des
Arbeitslosengeldes nicht übersteigen. § 138
(1) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung
§ 133 des Bundesministers für Arbeit zur Durchführung
der Maßnahmen nach den §§ 130 bis 136 allgemeine
Die Bundesanstalt kann Maßnahmen, die der Vor- Richtlinien. Er kann die Leistungen nach der Höhe
bereitung auf den Beruf, der beruflichen Fortbil- und der Dauer begrenzen.
dung und Umschulung dienen oder geeignet sind,
die Kenntnisse und Fähigkeiten von Beziehern von (2) Die Maßnahmen sollen insbesondere dazu
Arbeitslosengeld zu erhalten oder zu erweitern und dienen, die Arbeitslosigkeit in Gebieten mit über-
damit die Vermittlung in Arbeit zu fördern, unter- durchschnittlicher Arbeitslosigkeit zu beheben und
stützen oder durchführen oder das übliche Schul- die Eingliederung älterer Arbeitsuchender in ge-
geld für die Teilnahme zahlen. eignete Arbeit zu fördern.
§ 139
§ 134
Der Verwaltungsrat erläßt ferner mit Zustimmung
Der Verwaltungsrat kann zulassen, daß die Er- des Bundesministers für Arbeit Vorschriften zur
richtung von Arbeiterwohnheimen und Jugend- Durchführung des § 39 Abs. 3 Satz 2. § 137 Abs. 1
wohnheimen durch Gewährung von Darlehen oder gilt entsprechend.
Zuschüssen aus Mitteln der Bundesanstalt gefördert
wird, wenn die Förderung Voraussetzung dafür ist,
daß Arbeitsuchende und Berufsanwärter auswärts B. W ertschaffende Arbeitslosenhilfe
untergebracht und freie Arbeitsplätze oder Ausbil- I. Notstandsarbeiten
dungsplätze besetzt werden können, für die am Orte
§ 140
selbst oder in dessen näherer Umgebung geeignete
Kräfte nicht zur Verfügung s Lehen. (1) Die Bundesanstalt kann Maßnahmen zur Ar-
beitsbeschaffung als Notstandsarbeiten aus Mitteln
der Arbeitslosenversicherung nach den folgenden
§ 135
Vorschriften fördern (Grundförderung).
(1) In Ausnahmefällen kann Beziehern von Ar- (2) Als Notstandsarbeiten dürfen unbeschadet der
beitslosengeld, die eine selbständige Tätigkeit auf- Vorschrift des Absatzes 3 nur Maßnahmen gefördert
nehmen, bis zur Erreichung eines angemessenen werden, die zusätzlich, gemeinnützig und volkswirt-
Einkommens, längstens jedoch bis zur Dauer von schaftlich wertvoll sind und im öffentlichen Inter-
sechsundzwanzig Wochen eine Uberbrückungsbei- esse liegen. Zusätzlich sind nur solche Maßnahmen,
hilfe gewährt werden. Die Uberbrückungsbeihilfe die auf andere Weise nicht, nicht in diesem Um-
darf den Betrag des Arbeitslosengeldes nicht über- fange oder nicht zu diesem Zeitpunkt vorgenommen
steigen, auf den bei Vorliegen der Voraussetzungen werden können.
Anspruch bestehen würde.
(3) Als Notstandsarbeiten dürfen auch zusätzliche
(2) § 130 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist entsprechend an- gemeinnützige Maßnahmen gefördert werden, die
zuwenden. Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose ältere Arbeit-
nehmer, insbesondere ältere Angestellte, schaffen
§ 136
und im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere
Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Bundesministers für Arbeit zulassen, daß nach den Zu diesen Arbeiten können auch Arbeitslose zuge-
Erfordernissen des Arbeitsmarktes weitere Maß- wiesen werden, denen die Beschäftigung bei Maß-
nahmen gefördert werden, soweit sie zur Verhütung nahmen nach Absatz 2 die künftige Ausübung ihrer
und Beendigung der Arbeitslosigkeit zweckdienlich bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich ~r-
und geeignet sind, die Ausgaben für Arbeitslosen- schweren würde.
geld zu vermindern. In vordringlichen Fällen kann (4) Maßnahmen, die vorwiegend menschliche Ar-
der Präsident der Bundesansta.lt solche Maßnahmen beitskraft beanspruchen, sind zu bevorzugen. Das
zulassen. gleiche gilt für Maßnahmen, die_ geeignet sind, un-
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
mittelbar oder rn i lt.elbar Dauerarbeitsplätze oder (2) Für Mehraufwendungen, die dem Arbeitslosen
die Voraussetzungen für die Beschäftigung von bei ordnungsmäßiger Ausführung der nach Absatz 1
Arbeitslosen in Darn~rarbeit zu schaffen. angebotenen Arbeit entstehen, ist ihm neben dem
(5) Maßnahmen, die unmittelbar privaten er- Arbeitslosengeld vom Träger der Arbeit eine ange-
werbswirtschaftlichen Zwecken dienen, dürfen nicht messene Entschädigung zu gewähren. Arbeitslosen-
gefördert werden. geld und Entschädigung zusammen dürfen achtzig
vom Hundert des tariflichen oder in Ermangelung
(6) Die Grundförderung soll die durchschnitt- einer tariflichen Regelung des ortsüblichen Arbeits-
lichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und an entgeltes für gleichartige Arbeiten nicht übersteigen.
Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht über-
steigen. Sie kann als Darlehen oder Zuschuß ge- (3) Eine Beschäftigung auf Grund des Absatzes 1
währt werden. begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Ar-
beitsrechtes und kein Beschäftigungsverhältnis im
(7) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung Sinne_ der gesetzlichen Kranken- und Rentenver-
der Bundesregierung die erforderlichen Richtlinien sicherung. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz
über Art und Träger der Maßnahmen, über den Per- finden Anwendung.
sonenkreis, über Art, Umfang und Dauer der För-
derung sowie über das Verfahren. Er kann mit· (4) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des
Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes oder Bundesministers für Arbeit Vorschriften über die
sonstige wirtschaftliche Verhältnisse mit Zustim- Art der Arbeiten, das Ausmaß der Arbeitsleistung
munq des Bundesministers für Arbeit bestimmte und der Entschädigung für Mehraufwand sowie über
Arten von Arbeiten zeitweise fördern oder aus- das Verfahren erlassen.
schließen.
§ 141 III. Siedlungshilfe
(1) Zur Verstärkung der Grundförderung (§ 140) § 143
können für Maßnahmen, die für die Wirtschaft und
den Arbeitsrnarkt besonders wertvoll sind, vom (1) Die unentgeltliche Arbeit oder Mitarbeit bei
Bundesminister für Arbeit aus den verfügbaren der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Klein-
Haushaltsmitteln des Bundes (verstärkte Förderung siedlung im Wege der Selbsthilfe schließt die Ver-
aus Bundesmitteln) und vom Verwaltungsrat der fügbarkeit für die Arbeitsvermittlung (§ 76) nicht
Bundesanstalt aus Mitteln der Arbeitslosen versiche- aus, wenn
rung (verstärkte Förderung aus Mitteln der Bundes- 1. der Arbeitende Bauherr ist oder das Grund-
anstalt) Darlehen oder Zuschüsse bewilligt werden. stück in sein Eigentum übergehen oder ihm
Vorzugsweise sollen damit solche Notstandsarbei- an dem Grundstücke ein Erbbaurecht be-
ten gefördert werden, die der Vorbereitung oder stellt werden soll oder
Ergänzung anderer wirtschaftsfördernder Maßnah- 2. der Mitarbeitende die Arbeitsleistung an
men, insbesondere in Bezirken mit einer den Bun- einem solchen Bauvorhaben als zur Fami-
desdurchschnitt übersteigenden Arbeitslosigkeit zur lie rechnender Angehöriger erbringt oder
Beschäftigung langfristig Arbeitsloser dienen. Der
3. die Arbeitsleistungen im Wege der Ge-
Bundesminister für Arbeit kann den Präsidenten
genseitigkeit an solchen Bauvorhaben er-
der Bundesanstalt mit der Zuteilung der Bundes-
bracht werden
mittel beauftragen. Die Bundesregierung erläßt hier-
für die für die Durchführung erforderlichen Richt- und das Arbeitsamt der Arbeit nach Maßgabe der
linien. Der Verwaltungsrat erJüßt hinsichtlich der folgenden Vorschriften zustimmt.
Mittel der Arbeitslosenversicherung die erforder-
lichen Richtlinien mit Zustimmung der Bundesregie- (2) Eigenheime und Kleinsiedlungen müssen hin-
rung. sichtlich Größe, Ausstattung und Belastung den
Vorschriften des sozialen Wohnungsbaues ent-
(2) Die Zuteilung von Darlehen und Zuschüssen sprechen. Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen
nach Absatz 1 setzt in der Regel voraus, daß auch stehen den Kleinsiedlungen gleich. Als landwirt-
das Land, dem die Maßnahme zugute kommt, Dar- schaftliche Nebenerwerbsstellen gelten Siedlungs-
lehen und Zuschüsse in gleicher Höhe und nicht vorhaben, die auf Grund der Vorschriften des
unter ungünstigeren Bedingungen gewährt (ver- Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichs-
stärkte Förderung aus Landesmitteln). Die Bundes- gesetzbl. S. 1429) und der dazu ergangenen landes-
anstalt kann die Zuteilung dieser Landesmittel auf rechtlichen Vorschriften errichtet werden und die
Antrag des Landes übernehmen. nach Größe und Ausstattung die hauptberufliche
Betätigung des Siedlers als Arbeitnehmer nicht in
II. Gemeinschaftsarbeiten Frage stellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die unentgelt-
§ 142
liche Arbeit oder Mitarbeit bei der Errichtung einer
(1) Arbeitslosengeld erhält der Arbeitslose auch Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswoh-
dann, wenn er eine vom Verwaltungsausschuß des nung (§§ 12 und 13 des Zweiten Wohnungbauge-
Arbeitsamtes als gemeinnützig und zusätzlich an- setzes vom 27. Juni 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523)
erkannte Arbeit (Gemeinschaftsarbeit) verrichtet, entsprechend anzuwenden, wenn die Wohnung zum
die ihm vom Arbeitsamt angeboten worden ist. Bewohnen durch den Inhaber des Rechtes oder seine
§ 140 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Angehörigen bestimmt ist.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bpnn, 8. April 1957 345
(4) Arbeit und Mitarbeit, die als Eigenleistung § 145
bewertet werden, gelten als unentgeltlich, soweit
(1) Anspruch auf Unterstützung hat, wer
sie den Umfang der im Finanzierungsplan vorge-
sehenen Eigenleistung nicht überschreiten. 1. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt ar-
(5) Das während der Arbeit am eigenen Bauvor- beitslos gemeldet und Unterstützung bean-
habEm oder während der Mitarbeit gewährte Ar- tragt hat,
beitslosengeld kann zurückgefordert werden, wenn
2. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat,
der Bezieher des Arbeitslosengeldes innerhalb von
weil er die Anwartschaftszeit nach § 85
fünf Jahren, nachdem das von ihm errichtete Bau-
nicht erfüllt,
werk bezugsfertig geworden ist, seine Eigentums-
oder Nutzungsrechte veräußert oder wenn er seine 3. bedürftig ist und
Arbeit aufgibt, bevor er seinen vollen Eigenanteil 4. innerhalb eines Jahres vor der letzten Ar-
geleistet hat und den Gegenwert seiner Eigen- beitslosmeldung, die dem erstmaligen An-
leistung abtritt oder auf andere Weise veräußert. trag auf Unterstützung vorausgeht,
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten a) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß
sinngemäß für Selbsthilfeleistungen, die bei der Er- ihm der Anspruch nach § 83 entzogen
richtung von Dauerkleingarten-Anlagen für die Auf- worden ist, oder
schließung und Kultivierung des Geländes sowie die b) mindestens zehn Wochen, sofern der
Herstellung von Gemeinschaftsanlagen unentgeltlich letzte Anspruch auf Grund des § 83
erbracht werden. entzogen worden ist, danach minde-
(7) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des
stens sechsundzwanzig Wochen (sechs
Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung zur Ver- Monate) in entlohnter Beschäftigung
meidung von Mißbräuchen Vorschriften darüber er- gestanden hat. Eine abgeschlossene oder
lassen, welche Angehörigen im Sinne des Absatzes 1 endgültig aufgegebene Ausbildung auf
zur Familie rechnen, für welche Dauer die Zustim- Hoch- oder anerkannten Fachschulen
mung erteilt werden darf, sowie über das Zustini- steht einer Beschäftigung als Arbeit-
mungsverfohren und über die Rückforderung nach nehmer gleich. Die Beschäftigung kann
Absatz 5. Sie kann dabei auch bestimmen, unter auch außerhalb des Geltungsbereiches
welchen anderen, durch Maßnahmen auf dem Ge- dieses Gesetzes ausgeübt worden sein.
biete der Förderung des Eigenheimbaues bedingten Außer Betracht bleiben gelegentliche
Vora.ussetzungen die Zustimmung erteilt werden Beschäftigungen, Beschäftigungen, die
darf. nach § 66 Abs. 2 und 3 als gering-
fügig gelten oder nach § 65 versiche-
rungsfrei sind, die Beschäftigung eines
FUNFTER ABSCHNITT Ehegatten durch den anderen und Be-
schäftigungszeiten, für die wegen
Arbeitslosenhi] fe Krankheit, Urlaub oder unberechtigter
§ 144 Arbeitsversäumnis kein Arbeitsentgelt
gezahlt worden ist.
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes haben Anspruch auf Unterstützung aus der Wird die Unterstützung ohne erneute
Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der folgenden Vor- Arbeitslosmeldung für eine Zeit nach Er-
schriften. Im übrigen gelten die sonstigen Vorschrif- schöpfung des Anspruches auf Arbeitslosen-
ten dieses Gesetzes sinngemäß, soweit die Beson- geld beantragt, so tritt an die Stelle d~s
derheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegen- Tages der letzten Arbeitslosmeldu~~• die
stehen. § 74 Abs. 2 und § 171 Abs. 2 sind nicht an- dem erstmaligen Antrag auf Unterstutzung
zuwenden. vorausgeht, der erste Tag nach Erschöpfung
des Anspruches auf Arbeitslosengeld, an
(2) Fremde Staatsangehörige stehen Deutschen dem die sonstigen Voraussetzungen des
gleich, wenn in ihrem Heimatstaat arbeitslosen Anspruches auf Unterstützung erfüllt sind.
Deutschen Leistungen gewährt werden, die denen
der Arbeitslosenhilfe gleichwertig sind. Ob dies der (2) Die Voraussetzungen des Absatzes ~- N~. 4
Fall ist, stellt der Bundesminister für Arbeit fest. gelten bei Vertriebenen und Sowjetzonen~uchtlm-
gen .im Sinne der§§ 1 bis 3 des Bundesvertnebenen-
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann mit· Zu- gesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetz~!. I S. 201),
stimmung des Bundesministers der Finanzen durch die nach den §§ 9 bis 13 des Bundesvertnebenenge-
Rechtsverordnung sonstige fremde Staatsangehörige setzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch
und Staatenlose Deutschen gleichstellen. Er kann nehmen können, als erfüllt, wenn sie innerhalb der
die Gleichstellung insbesondere von einer bestimm- letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung im
ten Dauer des Aufenthaltes und der Beschäftigung Geltungsbereiche dieses Gesetzes Aufenthalt genom-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig
men haben oder dorthin zurückgekehrt sind und
machen.
dort ohne ihr Verschulden die Voraussetzungen des
(4) Die Vorschriften zwischenstaatlicher Verträge Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllen konnten. Das gleiche
über die Arbeitslosenhilfe sowie § 18 des Gesetzes gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Er-
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im teilung des Ausweises C gemäß § 15 des Bundes-
Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I vertriebenengesetzes für Personen, deren Aufent-
S. 269) bleiben unberührt. haltserlaubnis mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Notaufnahme von Deutschen im Bundesgebiet in geld nicht oder weniger als zehn Wochen in einer
der Fassung cJes § 101 des Bundesvertriebenenge- Beschäftigung gestanden, so ist Absatz l Nr. 1 anzu-
setzes begründet ist. wenden.
(3) Der ßundesmin ister für Arbeit kann für Per- (3) Kann der Hauptbefrag nicht nach den Absät-
sonengruppen durch Rechtsvcrordnun9 andere Er- zen 1 und 2 bemessen werden oder wäre eine Be-
werbstätigkeiten von beslimm!cr Dauer einer ent- messung nach Absatz 1 Nr. 2 mit Rücksicht auf die
lohnten Beschüftigung im Sinne des Absatzes 1 von dem Arbeitslosen zuvor überwiegend aus-
Nr. 4 Buchstabe b gleichstellen und bestimmen, geübte Beschäftigung unbillig hart, so ist als Be-
unter welchen Voraussetzunoen eine vorherige ent- messungsentgelt das am Wohn- oder Aufenthalts-
lohnte Beschäftigung zur Begründung des Anspruches ort des Arbeitslosen (§ 170) maßgebliche tarifliche
auf Unterstützung nicht erforderlich ist. oder mangels einer tariflichen Regelung das orts-
übliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu-
§ 146 grunde zu legen, für die der Arbeitslose nach dem
Lebensalter und seinem Leistungsvermögen unter
Anspruch auf Unterstützung hat nicht, wer das billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Ein An- Ausbildung in Betracht kommt.
spruch •besteht ferner nicht während der Zeit, für
die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente (4) Kann der Arbeitslose aus Gründen, die in sei-
wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit aus der ner Person oder in seinen Verhältnissen liegen,
Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenver- nicht mehr ein Entgelt erzielen, das der Bemessung
sicherung der Angestellten oder der knappschaft- nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde zu legen
lichen Rentenversicherung oder auf ähnliche Be- wäre, so ist Absatz 3 anzuwenden. ·
züge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. (5) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem
Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag
§ 147 beträgt 6 Deutsche Mark wöchentlich. Haupt-
betrag und Familienzuschlag dürfen zusammen den
(1) Der Anspruch auf Unterstützung erlischt Höchstbetrag nicht überschreiten.
1. mit dem Erwerb eines Anspruches auf Ar-
beitslosengeld durch Erfüllung der Anwart- § 149
schaftszeit,
(1) Als bedürftig im Sinne des § 145 Abs. 1
2. mit dem Erwerb eines neuen Anspruches auf
Nr. 3 gilt der Arbeitslose, soweit er seinen Lebens-
Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe
unterhalt und den seiner Angehörigen. für die ein
durch Erfüllung der Voraussetzungen des
Anspruch auf Familienzuschlag besteht, nicht auf
§ 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,
andere Weise als durch Unterstützung aus der Ar-
3. mit Ablauf von zwei Jahren seit dem letz- beitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und
ten Tage des Unterstützungsbezuges. das Einkommen, das nach § 150 zu berücksichti-
(2) Eine Unterstützungsdauer von einhundert- gen ist, den Unterstützungssatz nach § 148 Abs. 5
sechsundfünfzig Wochen kann die Vermutung be- nicht erreicht.
gründen, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermitt- (2) Bedürftigkeit im Sinne des § 145 Abs. 1
lung nicht zur Verfügung steht. Der Arbeitslose hat Nr. 3 besteht nicht, solange mit Rücksicht auf das
auf Verlangen nachzuweisen, daß er sich ernstlich Vermögen des Arbeitslosen, das Vermögen seines
bemüht hat, Arbeit zu finden. Dabei ist die Arbeits- im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und
marktlage zu berücksichtigen. § 88 Abs. 1 ist ent- das Vermögen seiner im gemeinsamen Haushalt
spred1end anzuwenden. lebenden Verwandten in gerader Linie die Gewäh-
rung von Unterstützung offenbar nicht gerecht-
§ 148 fertigt ist.
(1) Der Hauptbetrag richtet sich nach dem Be- (3) Haben Ehegatten, die im gemeinsamen Haus-
messungsentgelt. Als Bemessungsentgelt ist zu- halt leben, die Voraussetzungen des Anspruches auf
grunde zu legen Unterstützung nach § 145 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
1. in dem Fa.lle des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch- für die gleiche Zeit erfüllt, so gelten beide zusam-
stabe a das Arbeitsentgelt, das zuletzt der men nur insoweit als bedürftig, als das Einkommen,
Bemessung des Arbeitslosengeldes zu- das nach § 150 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen
grunde gelegt worden ist, ist, den nach dem höheren der beiden Bemessungs-
entgelte (§ 148) ermittelten und um 9 Deutsche
2. in dem Falle des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
Ma.rk erhöhten Unterstützungssatz nach § 148
stabe b das durchschnittliche Arbeitsentgelt Abs. 5 nicht erreicht. Bei der Ermittlung des Unter-
der letzten zehn Wochen der Beschäfti- stützungssatzes nach § 148 Abs. 5 sind alle Ange-
gung, durch die die Voraussetzung dieser hörigen mit Ausnahme des Ehegatten zu berück-
Vorschrift erfüllt wird. § 90 Abs. 1 Satz 2 sichtigen, für die einem der Ehegatten ein An-
und Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden. spruch auf den Familienzuschlag zusteht. Ist die
(2) Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Gesamtunter-
§ 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b vor, so ist stützung geringer als die Unterstützung, die einer
Absatz 1 Nr. 2 anzuwenden. Hat der Arbeitslose der Ehegatten zu beanspruchen hätte, wenn nur
nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosen- dieser einen Anspruch geltend machen würde, so
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 347
ist der höhere Betrag als Gesamtunterstützung zu der Arbeitslose nicht mitgerechnet. Wird der Unter-
gewähren. Jedem der Ehegatten steht der Teil, halt teilweise, aber nicht überwiegend gewährt, so
der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Gesamt- mindert sich der Betrag von 15 Deutsche Mark ent-
unterstützung als Unterstützung zu, der dem Ver- sprechend. Wird für die unterhaltene Person ein
hällnis der Einheitslöhne (Tabelle zu § 148 Abs. 5) Familienzuschlag oder das • gesetzliche Kindergeld .
zueinander entspricht. Bezieht einer der Ehegatten gewährt, so mindert sich der Erhöhungsbetrag um
Krankengeld auf Grund einer Versicherung nach den Familienzuschlag oder das Kindergeld
den Vorschriften über die Krankenversicherung (2) Im Falle des § 149 Abs. 3 ist das Einkom-
der Arbeitslosen, so hat der andere Ehegatte gleich- men der Ehegatten nach Absatz 1 Nr. 1 nur zu be-
wohl Anspruch auf Unterstützung nach den Sätzen 1 rücksichtigen, soweit es 18 Deutsche Mark in der
bis 4. Auf Personen, die in eheähnlicher Gemein- Woche übersteigt. Dies gilt auch, wenn nur einer
schaft leben, sind die Vorschriften dieses Absatzes der Ehegatten Einkommen hat. Absatz 1 Nr. 2 ist
entsprechend anzuwenden. nicht anzuwenden. Absatz 1 Nr. 3 und Satz 2 bis 5
(4) Unbeschadet des Absatze!:> 1 kann das Ar- sind auch dann anzuwenden, wenn der Angehörige
beitsamt gleichwohl Unterstützung gewähren, so- nur mit einem der Ehegatten in gerader Linie ver-
lange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf wandt ist.
die er einen Anspruch hat, nicht erhält. Das Ar- (3) Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld
beitsamt hat die Gewährung der Unterstützung dem oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Bei-
Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die träge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung
Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Arbeits- oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen
losen in Höhe der Aufwendungen an Unterstützung, Sicherung in angemessenem Umfange und der
die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistun- Werbungskosten.
gen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund
(4) Nicht als Einkommen gelten
übergehen. Der Ubergang wird nicht dadurch aus-
geschlossen, daß der Anspruch unpfändbar ist. Der 1. Leistungen, die nach bundes- oder landes-
Zustimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht. Die gesetzlichen Vorschriften gewährt werden,
Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die um einen Mehrbedarf zu decken, der durch
Ansprüche für den Bund geltend zu machen einen Körperschaden verursacht ist,
2. Leistungen der vorbeugenden oder nach-
(5) Im Sinne der Vorschriften der Absätze 1 und
gehenden Gesundheitsfürsorge,
2 sind das Einkommen und das Vermögen einer
Person, mit der der Arbeitslose in eheähnlicher 3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere
Gemeinschaft lebt, in gleicher Weise zu berück- nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädi-
sichtigen wie das Einkommen und das Vermögen gungen und Leistungen zur Erziehung, Er-
des Ehegatten. werbsbefähigung und Berufsausbildung,
4. •Leistungen, die unter Anrechnung der
(6) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An- Unterstützung von anderen Leistungs-
hörung des Verwaltungsrates und mit Zustimmung trägern gewährt werden,
der Bundesminister des Innern und der Finanzen
durch Rechtsverordnung bestimmen, inwieweit Ver- 5. die Grundrente der Beschädigten nach § 31
des Bundesversorgungsgesetzes und die
mögen zu berücksichtigen und unter welchen Vor-
aussetzungen anzunehmen ist, daß der Arbeitslose Renten, die den Opfern nationalsozialisti-
seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet scher Verfolgung wegen einer durch die
oder bestreiten kann. Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädi-
gung gewährt werden bis zur Höhe des
§ 150 Betrages, der in der Kriegsopferversorgung
bei gleicher Minderung der Erwerbsfähig-
(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind keit als Grundrente gewährt würde,
als Einkommen zu berücksichtigen, soweit nicht
6. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens,
§ 95 anzuwenden ist,
soweit sie nicht für entgangenes oder ent-
1. Einkommen des Arbeitslosen einschließ- gehendes Einkommen oder für den Verlust
lich der Leistungen, die er von Dritten er- gesetzlicher Unterhaltsansprüche gewährt
hält oder beanspruchen kann, soweit es werden; die Vorschriften über die Berück-
insgesamt 9 Deutsche Mark in der Woche sichtigung von Vermögen bleiben unbe-
übersteigt; rührt,
2. Einkommen des mit dem Arbeitslosen im 7. Unterstützungen auf Grund eigener Vor-
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, sorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und
soweit es 30 Deutsche Mark in der Woche Zuwendungen, die die freie Wohlfahrts-
übersteigt; pflege gewährt oder die ein Dritter zur
3. Einkommen der mit dem Arbeitslosen im Ergänzung der Unterstützung aus der Ar-
gemeinsamen Haushalt lebenden Verwand- beitslosenhilfe gewährt, ohne dazu recht-
ten in gerader Linie, soweit es 36 Deutsche lich oder sittlich verpflichtet zu sein.
Mark in der Woche übersteigt, zur Hälfte.
Die Beträge von 30 und 36 Deutsche Mark erhöhen § 151
sich um 15 Deutsche Mark für jede Person, die der Die Wartezeit entfällt, wenn die Unterstützung
Angehörige auf Grund einer rechtlichen oder sitt- im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Ar-
lichen Pflicht überwiegend unterhält. Hierbei wird beitslosengeld gewährt wird.
318 Bundesgei;etzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 152 § 156
(1) Der Arbeilslose }wl 1mbesdwdd des§ 174 auf Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,
Vc rl,HH!(:11 de~; A rln:itsarn tes wöh I Pnd des Bezuges im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
von Unlc!rslützunq qlauhlwft zu machen, daß die Innern und dem Bundesminister der Finanzen all-
tatsäch lic:lH'n Vorai1s'.,elzungf)J1 für die Gewährung gemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen."
der lJntersl 1il.zunq fortbestehen
(2) Er hat Jerner 1mbc~;chadet d,~s § 183 unver-
SECHSTER ABSCHNITT
z Ctq 1ich d n z Ll zei~J('n
1. jede Anderung seirws eigenen Einkom- Aufbringung
nwns und Vf~rmögcns,
und Verwaltung der Mittel
2. jede Anclc run~J des Einkommens und des
0
Ve1rnögens der rechtlich zu seinem Unter- A. Beitragspflichtiger Personenkreis
halt verpflichteten Angehörigen, seiner
sonstigen mit ihm im gemeinsamen Haus- § 157
bc:111 lebenden Angehörigen und der in Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der
§ 149 Abs. 5 9enannten Personen, Bundesanstalt nach diesem Gesetz werden unbe-
] die Aufnahme einer entlohnten Arbeit oder schadet der §§ 1, 167 und 168 durch Beiträge der
einer selbständigen Tätigkeit durch die in versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber
Nummer 2 genannten Personen. aufgebracht.
(JJ § 99 ist entsprechend anzuwenden. § 158
(1) Versicherte und ihre Arbeitgeber tragen die
§ 153 Beiträge je zur Hälfte. § 381 Abs. 1 Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung ist entsprechend anzu-
(1) Die Unterstützung ist von einer Arbeits-
wenden
l('istu nrJ ahhängiq, soweit dazu GelegenhE•it be-
steht. § 142 ist entsprechend anzuwenden. (2) Im Falle des § 60 Abs. 3 trägt der Arbeit-
geber die Beiträge für die Zeit, für welche die Ver-
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zu-
sicherungsfreiheit rückwirkend erlischt, allein.
stimmung des Bundesministers der Finanzen durch
Rechtsverordnung zulassen, daß während der Teil- (3) *) Die Beiträge für eine Versicherung nach § 56
nahm~ an Gemeinschaftsarbeiten Unterstützung Abs. 2 trägt der Bund.
ohne Berücksichtigung des Einkommens, der Unter-
§ 159·
haltsleistungen und des Vermögens der Angehöri-
gen gewährt wird an Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechts-·
Arbeitslose unter einundzwanzig Jahren, verordnung bestimmen, wie weit die deutschen Be-
auch wenn sie die Voraussetzungen des diensteten ausländischer Staaten und solcher Per-
§ 145 Abs. 1 Nr. 4 nicht erfüllt haben,
sonen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit
unterstehen, die Pflichten der Arbeitgeber zu erfül-
2. Arbeitslose, die nur auf Grund des § 149 len haben.
keine oder eine verminderte Unterstützung
erhalten.
B. Einziehung der Beiträge
Die Zulassung kann allgemein oder bezirksweise
nach Lebensalter oder Geschlecht erfolgen und § 160
nach der Dauer begrenzt werden. (1) Die Beiträge werden entrichtet,
1. soweit die Versicherten für den Fall der
§ 154 Krankheit pflichtversichert sind, mit den
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes bestim- Beiträgen zur Krankenversicherung und
men, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt über- zur Rentenversicherung in einem Betrage,
gehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind 2. soweit die Versicherten nicht für den Fall
oder daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden der Krankheit pflichtversichert sind, an die
diese Vorschriften in der Arbeitslo~;cnhilfe mit der Krankenkasse, bei der sie ohne Rücksicht
Maßgabe Anwendung, daß die Ansprüche auf den a.uf die Mitgliedsdiaft bei einer Ersatzkasse
Bund übergehen, clie Aufwendungen dem Bund zu krankenversichernngspflichtig wären,
erstatten sind oder dem Bund Schadenersatz zu 3.'•lsoweit die Versicherung auf § 56 Abs. 2
leisten ist. Die Bundf~sanstalt ist berechtigt und ver- beruht, an die Bundesanstalt.
pflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu
machen. (2) Auf die Zahlung sind die §§ 28, 29, 383, 393 bis
396, 397 a bis 405, 520, 521 und, wenn es sich um
§ 155 Zahlungen an die See-Krankenkasse handelt, außer-
Die Arbeitslosenhilfe ist Arbeitslosenfürsorge im dem § 490 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 erster I-Ialbsatz
Sinne des Artikels 120 Abs. 1 des Grundgesetz2s und § 493 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
und des § 1 Abs. 1 Nr. 9 des Ersten Uberleitungs- anzuwenden. Die Befugnis, rückständige Beiträge
gesetzes in der Fassung vom 2P. April 1955 (Bun- ~
*) Absatz 3 qilt nicht im Land Berlin.
desgesetzbl. I S. 193). ••) Nummer 3 qilt nicht im Land Berlin
Nr. 13 - Tag <ler Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 349
zur Arbeitslosenversicherung beizutreiben, ebenso sungsgrenze der Krankenversicherung nicht
das Recht auf Auskunftserteilung durch den Arbeit- überschreitet, nach dem Grundlohn (wirk-
geber gemäß § 318 a der Reichsversicherungsord- licher Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mitglie-
nung steht den Ersatzkassen im gleichen Umfange derklasse), der nach der Reichsversicherungs-
wie den Krnnkenkassen nach tier Reichsversiche- ordnung für die Bemessung des Beitrages
rungsordnung (§ 225) zu. zur Krankenversicherung maßgebend ist,
(3) Die Einzu~Jsstellcn sind unter den Voraus- für Lehrlinge, die keine Vergütung erhal-
setzungen des § 397 a der Reichsversicherungsord- ten, nach dem Grundlohn der Lohnstufe 1,
nung verpflichtet, in der dort vorgesehenen Höhe 2. für die übrigen nach § 56 Abs. 1 Versicher-
Säumniszuschli.ige zu den Beiträgen zu erheben. ten nach der Grundlage, die für die Bemes-
Der Verwaltungsrat kann auf die Erhebung der sung des Beitrages zur Rentenversicherung
Säumniszuschläge in begründeten Fällen verzichten. maßgebend ist,
Die Einzugsslcllen können auf die Erhebung von 3. für die nach § 56 Abs. 2 Versicherten
Säumniszuschliigcn verzichtcn, soweit die Bundes- nach dem doppelten durchschnittlichen Ar-
ansti:dt dies zuläßt. beitslosengeld aller Bezieher von Arbeits-
losengeld in dem der Einberufung voran-
§ 1G1 'l
gegangenen Kalenderjahr. Der Bundes-
Ubc~r die Einziehung und Abführung der Beiträge minister für Arbeit kann im Einvernehmen
sowie über deren Verwaltung und Abrechnung mit dem Bundesminister der Finanzen und
durch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister dem Bundesminister für Verteidigung durch
für Arbeit im Falle des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Rechtsverordnung eine Pauschalberechnung
durch Rechtsverordnung Vorschriften nach Anhö- für einen Gesamtbeitrag des Bundes anord-
rung des Verwaltungsrates und der Bundesverbände nen. Er kann dabei die geschätzte Durch-
der Krankenkc1sscn, im Fdlle des § 160 Abs. 1 Nr. 3 schnittszahl der nach § 56 Abs. 2 Versicher-
im Benehmen mit dem Bundesminister für Ver- ten sowie die Besonderheiten berücksich-
teidigung. tigen, die sich aus der Zusammensetzung
§ 1m dieses Personenkreises hinsichtlich der Be-
messungsgrundlage für Arbeitslosengeld
Die Einzugsstellen erhulten zur Abgeltung aller ergeben.
Kosten für die Einziehung und Abführung der Bei-
träge sowie für die Geltendmachung von An- (3) Für unständig beschäftigte Hafenarbeiter
sprüchen, die im Zusammenhange mit der Einziehung (§ 67), die in das Mitgliederverzeichnis der all-
der Beiträge entstehen, eine Vergütung. Der Bun- gemeinen Orts- oder der Landkrankenkasse einge-
desminister für Arbeit bestimmt nach Anhörung der tragen sind, bemißt sich der Beitrag abweichend
Bundesverbände der Krankenkassen und des Vor- von Absatz 2 nach dem Schichtlohn. § l 03 Satz 2
standes der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung ist entsprechend anzuwenden.
die Höhe der Vergütun~J- (4) Ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark
monatlich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder
§ 163 25 Deutsche Mark täglich darf der Bemessung des
(1) Die Einzugsstellen haben den rechtzeitigen Beitrages nicht zugrunde gelegt werden.
und vollsUincUgen Eingang der Arbeitslosenver- (5) Für die Erhebung der Beiträge sind die Woche
sicherungsbeitrüge zu überwachen. zu sieben und der Monat zu dreißig Tagen anzu-
(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt und ver- setzen.
pflichtet, die Einziehung und Abführung der Bei-
träge bei den Einzugsstellen nachzuprüfen.
D. Mittelverwendung,
(3) Die Aufsichtsbehördc~n der Einzugsstellen Vermögensverwaltung, Zuschußpflicht
wachen darüber, daß diese ihre Aufgaben hinsicht-
lich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ord- § 165
nungsmäßig erfüllen. Alle erheblichen Anstände Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die
haben sie dem zuständigc'n Landc!sarbeitsarnt mit- gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
zuteilen. Zwecke verwendet werden.
C. Festsetzung der Beiträge § 166
§ 1G4 (1) Die Bundesanstalt hat die Uberschüsse der
Einnahmen über die Ausgaben der Rücklage zuzu-
(1) Der Beitragssatz ist zwei vom Hundert.
führen. Die Rücklage soll verzinslich angelegt wer-
(2) "l Der Beitrag bemißt sich den.
1. für die nach § 56 Abs. 1 Versicherten, die (2) Uber die Anlage der Rücklage und die Ver-
für den Fall der Krankheit pflichtversichert waltung des sonstigen Vermögens hat der Verwal-
sind und deren Entgelt die Beitragsbemes- tungsrat Richtlinien zu erlassen, die der Zustim-
mung der Bundesregierung bedürfen. Die Bedürf-
•) § 161 gilt im Land Berlin ohne die Worte „im Falle des§ 160 Abs. 1
Nr. t und 2" und ohne die Worte „im Falle des § 160 Abs. 1 Nr. 3 nisse von Zonenrand- und Notstandsgebieten sowie
im Benehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung".
vom Saargrenzgürtel sind mit Vorrang zu berück-
.. ) /\bsatz 2 Nr. 1 und 2 gilt im L1nJ Berlin ohne die Worte „nach§ 56
Abs. 1". Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht im Land Be,rlin. sichtigen.
350 nundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 1G7 § 171
Die Au [w(!ndun~J(!ll für die Unfallversicherung (1) Auf Antrag des Arbeitslosen kann das
und für Mafürnhmcn nc1ch den §§ 130 bis 133 und 135 Arbeitsamt ein anderes Arbeitsamt für zuständig
bis 140 fiir die Empfänger von Unterstützung aus erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage Beden-
der Arbeitslosenltilfo werden der Bundesanstalt ken nicht entgegenstehen oder die Ablehnung für
vom Bund erstattet. ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ver-
waltungsrat kann Richtlinien darüber aufstellen,
§ 168 unter welchen Umständen Bedenken berechtigt sind
und unter welchen Voraussetzungen eine unbillige
Kann dPr Bt~darf der Bundesanstalt aus den Bei- Härte anzunehmen ist.
trtit7en und c1us der Rücklage nicht gedeckt werden,
(2) Für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeits-
so gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse
losigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung
nuch Artikel 120 des Grund9esctzes.
befugt im Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeübt
haben, ihren Wohnort außerhalb dieses Bereiches,
aber innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches
E. Beitragserstattung nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 haben, kann
der Präsident der Bundesanstalt zulassen, daß sich
§ 169 das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes für zusttin-
(1) Beiträge, die irrtümlich entrichtet worden dig erklärt. Der Verwaltungsrat bestimmt mit Zu-
sind, hat die Bundesanstalt auf Antrag zu erstatten, stimmung des Bundesministers für Arbeit das
soweit dem Rückforderungsbcrechtigten nicht auf Nähere über das Verfahren, insbesondere über die
Crund solcher Beiträge Leistungen gewährt worden Voraussetzungen unq. die Gültigkeitsdauer der Zu-
sind. Rückforderungsberechtigt ist, wer die Beiträge ständigkeitserklärung.
getragen hat. Zustti.ndig für die Erstattung ist das § 172
Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Einzugsstelle ihren
Sitz hat. Die Krankenkassen sind berechtigt, die vVer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, hat
sich unbeschadet der Wirkung einer vorherigen
Beiträge unmittelbur zu erst<ltlen, soweit die Bun-
desanstalt dies zuHißt. Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt des Beschäfti-
gungsortes bei dem Arbeitsamt arbeitslos zu mel-
(2) § 29 Abs. 2 der Reicbsvcrsicherungsordnung den, das nach den §§ 170 und 171 für die Ent-
gilt entsprechend. gegennahme des Antrages zuständig ist.
§ 173
SIEBENTER ABSCl-INITT (1) Männlichen Arbeitslosen, die eine Lehrzeit
beendigt und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
Verfahren kann auf ihren Antrag vom Arbeitsamt ein Wander-
schein ausgestellt werden, wenn das Wandern zur
§ 170 Erlangung einer geeigneten Beschäftigung und zur
(1) Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist persön- beruflichen Weiterbildung berufsüblich ist und
lich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Zu- zweckmäßig erscheint.
ständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der (2) Der Wanderschein darf für denselben Arbeits-
Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen losen innerhalb eines Jahres nur einmal ausgestellt
Vvolmort hat. Hat der Arbeitslose keinen Wohnort werden; er ist auf höchstens dreizehn Wochen zu
oder konnte er sich infolge Berufstätigkeit an befristen.
seinem Wohnorte in der Regel nicht aufhalten, so ist (3) Der ·wanderschein begründet die Zuständig-
das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich keit zum Bezuge des Arbeitslosengeldes in den
bei Eintritt der Arbeitslosigkeit aufhält, im zweiten Orten der Wanderschaft.
Falle jedoch nur solange, als er sich an seinem
(4) Der Verwaltungsrat bestimmt mit Zustimmung
vVohnorte nicht aufhält.
des Bundesministers für Arbeit das Nähere über die
(2) Wer sich an einem Orte aufhält, um eine Be- Voraussetzungen für die Erteilung eines Wander-
schäftigung auszuüben, die ihrer Natur nach auf scheines und über das Verfahren.
einen Teil des Jahres beschränkt ist, begründet da-
durch allein ,noch keinen Wohnort. § 174
(3) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der (1) Der Arbeitslose hat mit dem Antrag auf
Arbeitslosigkeit außerhalb des Geltungsbereiches Arbeitslosengeld alle Tatsachen glaubhaft zu machen,
dieses Gesetzes auf, so ist unbeschadet des § 171 deren Kenntnis für die Festsetzung des Arbeits-
Abs. 2 das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk losengeldes erforderlich ist. Er hat insbesondere
er sich erstmalig polizeilich anmeldet. seine Familienverhältnisse, Art, Beginn, Ende und
Lösungsgrund seiner Arbeitsverhältnisse sowie geld-
(4) Bei Streit zwischen Arbeitsämtern über die liche und sonstige Leistungen anzugeben, die er
Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 entschei- hieraus oder in ursächlichem Zusammenhange mit
det, wenn die Arbeitsämter dem Bezirk des gleichen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 96
Landesarbeitsamtes angehören, dessen Präsident, Abs. 1 Nr. 2) bezogen oder noch zu beanspruchen
andernfalls der Priisident der Bundesanstalt. hat.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 351
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendi- geben. Dabei sind der Rechtsbehelf, die Stelle und
gung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen eine deren Sitz, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist,
Bescheinigung unter Verwendung des vorgeschrie- sowie die dabei einzuhaltende Frist anzugeben.
benen Vordruckes auszustellen, aus der Art, Beginn,
Ende und Lösungsgrund des Arbeitsverhältnisses § 178
hervorgehen. Anzugeben sind darin ferner alle geld-
Der Entscheidung über die Verhängung einer
lichen und sonstigen Leistungen, die der Arbeits-
Sperrfrist nach § 80 Abs. 1 soll der Direktor des
lose hieraus oder in ursächlichem Zusammenhange
Arbeitsamtes hinsichtlich der Gründe für die Lösung
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 96
des Arbeitsverhältnisses die Auffassung eines Ge-
Abs. 1 Nr. 2) erhalten oder noch zu beanspruchen
hat. Das gleiche gilt für Zwischenmeister und andere richtes für Arbeitssachen oder eines auf Grund
gesetzlicher Vorschriften vereinbarten Schiedsge-
Auftraggeber von Heimarbeitern.
richtes zugrunde legen, die in der rechtskräftigen
Entscheidung eines Streites zwischen dem das
§ 175 Arbeitslosengeld beantragenden Arbeitnehmer und
(1) Wer einem Bezieher von Arbeitslosengeld seinem früheren Arbeitgeber niedergelegt ist. Durch
eine Tätigkeit gegen Vergütung überträgt, ist ver- ein schwebendes Verfahren wird die Entscheidung
pflichtet, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die des Direktors des Arbeitsamtes nicht aufgehalten.
Höhe der Vergütung zu bescheinigen.
§ 179
(2) Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld Dienst-
oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, (1) Wer Arbeitslosengeld bezieht, hat sich zur
ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Bestel- Erlangung von Arbeit und zum Nachweis der
ler den für die Bescheinigung nach Absatz 1 vorge- Arbeitslosigkeit regelmäßig und auf Vorladung
schriebenen Vordruck vorzulegen. beim Arbeitsamt zu melden. Die Pflicht zur Meldung
besteht auch während einer Sperrfrist (§§ 78 bis 81),
während der Wartezeit (§ 92), während eines Vor-
§ 176
verfahrens oder eines Verfahrens bei den Gerichten
(1) Die Bundesanstalt kann Ermittlungen jeder der Sozialgerichtsbarkeit für die Zeit, für die del'Il
Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen anstel- Arbeitslosen im Falle seines Obsiegens ein An-
len, die zur Feststellung, ob die Voraussetzungen spruch auf Arbeitslosengeld zustände.
zum Bezuge des Arbeitslosengeldes vorliegen, er-
(2) Der Verwaltungsrat erläßt Bestimmungen
forderlich sind. Sie kann Einsicht in Geschäfts-
über die Meldepflicht der Bezieher von Arbeits-
bücher, Geschüftsunterlagen und Belege sowie in
losengeld. Er kann auch bestimmen,· inwieweit Ein-
Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für
richtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren
Heimarbeiter nehmen, soweit dies zur Durchfüh-
Antrag zur Entgegennahme der Meldungen zuzu-
rung des Gesetzes erforderlich ist. Sie kann ferner
lassen sind. Die Bestimmungen bedürfen der Zu-
den Arbeitslosen ärztlich untersuchen lassen.
stimmung des Bundesministers für Arbeit.
(2) Behörden und Versicherungsträger haben der
Bundesanstalt Amtshilfe zu leisten, insbesondere § 180
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
Bei der Meldung arbeitsloser Seeleute haben auf
dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehör-
Verlangen der Arbeitsämter die seemännischen
den haben der Bundesanstalt Auskunft zu geben
Heuerstellen mitzuwirken.
über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Arbeitslosen und seiner Angehörigen, für die
ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, der dem § 181
Arbeitslosen zum Unterhalt verpflichteten Personen (1) Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nach-
und der Rückzahlungspflichtigen, scweit dies zur träglich wöchentlich ausgezahlt.
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Die Auszahlung liegt dem nach den §§ 170,
(3) Wer einen Arbeitslosen oder einen seiner 171 oder 173 zuständigen Arbeitsamt ob.
Angehörigen, für den ein Anspruch auf Familien-
(3) Solange ein Angehöriger des Arbeitslosen
zuschlag besteht, beschäftigt oder einer solchen
(§ 89 Abs. 2) nicht in die häusliche Gemeinschaft
Person Leistungen gewährt oder zu Leistungen
aufgenommen ist, oder wenn ein Arbeitsloser
verpflichtet ist, die geeignet sind, Ansprüche des
seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber
Arbeitslosen nach diesem Gesetz auszuschließen
einem Angehörigen nicht nachkommt, kann der
oder zu mindern, ist verpflichtet, hierüber Auskunft
Direktor des Arbeitsamtes anordnen, daß ein ange-
zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses
messener Teil des Arbeitslosengeldes an den Ange-
Gesetzes erforderlich ist, insbesondere über Art
hörigen, dessen Vormund oder diejenige Person,
und Umfang selbständiger oder unselbständiger
Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren
Tätigkeit sowie über Gegenleistungen für solche
Obhut er sich befindet oder die ihm Unterhalt
Tätigkeiten.
gewährt.
§ 177
(4) Wird einem Arbeitslosen innerhalb seiner
Dber den Antrag auf Arbeitslosengeld entschei- Familie oder durch eine gemeinnützige Einrichtung
det der Direktor des Arbeitsamtes. Die Entschei- Unterhalt gewährt und kommt der Arbeitslose sei-
dung ist dem Arbeitslosen schriftlich bekanntzu- nen Verpflichtungen zur Deckung der Unterhalts-
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
kosten nicht nach, so kann der Direktor des Arbeits- 3. Ansprüche im Sinne des § 186 Abs. 1 hat
amtes anordnen, daß das Arbeitslosengeld bis zur oder
Höhe der für den gleichen Zeitraum entstandenen
4. für die Zeit Arbeitslosengeld erhalten hat,
Unterhaltskosten an den, der sie trägt, ausgezahlt
für die nachträglich eine Sperrfrist verhängt
wird.
wird.
§ 182 Auf die Rückforderung soll im Falle der Nummer 1
Bei der Auszahlung sind die Leistungen auf den verzichtet werden, wenn der Empfänger die Gewäh-
nächsten höheren oder niedrigeren durch fünf teil- rung der Leistung nicht vorsätzlich oder grobfahr-
baren Betrag abzurunden. lässig herbeigeführt hat. Auf die Rückforderung soll
ferner im Falle der Nummer 3 verzichtet werden,
wenn und soweit die Rückforderung mit Rücksicht
§ 183
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfän-
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist ohne Auffor- gers nicht vertretbar wäre.
derung verpflichtet, jede Änderung in seinen Ver-
(3) Hat der Empfänger Bezüge im Sinne des § 96
hältnissen, die für die Beurteilung seines Anspru-
Abs. 1 trotz des Rechtsüberganges nach § 96 Abs. 2
ches auf Arbeitslosengeld dem Grunde oder der
erhalten, so gelten insoweit die nach § 96 Abs. 2
Höhe nach von Bedeutung ist, und in den Einkom-
gewährten Beträge als zu Unrecht geleistet und
mens- und Vermögensverhältnissen seiner Ange-
sind zurückzufordern.
hörigen, für die Anspruch auf Familienzuschläge
besteht, anzuzeigen, insbesondere (4) Der Empfänger kann nicht geltend mac~~n,
daß er durch die zu Unrecht geleisteten Betrage
1. wenn er aus seiner früheren Beschäftigung Be-
(Absätze 2 und 3) nicht mehr bereichert. ist.
züge erhält (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
(5) Ist ein Anspruch ganz entzogen worden, so
2. wenn er oder einer seiner Angehörigen, für
darf die Leistung von neuem nur gewährt werden,
den ein Familienzuschlag gewährt wird, eine
wenn sie erneut beantragt ist und die zur Entschei-
entlohnte Arbeit oder eine selbständige Tätig-
keit übernimmt, dung zuständige Stelle festgestellt hat, daß die Vor-
aussetzungen zum Bezuge vorliegen.
3. wenn ihm Krankengeld, Wochengeld, Sonder-
unterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, (6) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung
Rente aus der Unfallversicherung, Invaliden- des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-
rente nach der Reichsversicherungsordnung, ministers der Finanzen Vorschriften über die Nie-
Ruhegeld nach dem Angestelltenversicherungs- derschlagung von Rückforderungen und die Einstel-
gesetz, Knappschafts- oder Knappschaftsvoll- lung des Einziehungsverfahrens.
rer..te nach dem Reichsknappschaftsgesetz,
Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder § 186
Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsge- (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche An-
setz zugebilligt wird oder wenn er eine dieser zeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß
Leistungen beantragt,
Ansprüche eines nach § 185 Abs. 2 und 3 Rückzah-
4. wenn einer seiner Angehörigen, für den e_in l ungspflich tigen
Anspruch auf Familienzuschlag besteht, stirbt, 1. auf Renten der Sozialversicherung,
die häusliche Gemeinschaft verläßt, eine der in
2. auf Renten nach dem Bundesversorgungs-
Nummer 3 genannten Leistungen erhält oder
gesetz,
ihm von einem Dritten Unterhalt gewährt wird.
3. auf Renten nach den §§ 66 und 66 a des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
§ 184 nisse der unter Artikel 131 des Grundge-
Der Arbeitslose hat sich bei Unterbrechung des setzes fallenden Personen,
Bezuges von Arbeitslosengeld unverzüglich unter 4. auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz
Angabe des Grundes abzumelden. Die Abmeldung über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige
kann auch durch einen Beauftragten oder schriftlich von Kriegsgefangenen in der Fassung vom
erfolgen. 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262),
§ 185 5. auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz,
(1) Der Anspruch ist von Amts wegen ganz oder
6. auf Wochengeld und auf Sonderunter-
teilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen
stützung nach dem Mutterschutzgesetz,
dem Grunde oder der Höhe nach nicht vor lagen
oder weggefallen sind. Die zu Unrecht geleisteten 7. auf sonstige Geldleistungen zur Deckung
Beträge sind festzustellen. des Lebensunterhaltes,
8. auf Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsver-
(2) Die zu Unrecht geleisteten Beträge sind vom
hältnis, das während des Bezuges von
Empfänger zurückzufordern, wenn und soweit er
Arbeitslosengeld bestanden hat,
1. die Gewährung der Leistung verschuldet
in Höhe und zum Ausgleich der zurückgeforderten
hat oder
Beträge auf die Bundesanstalt übergehen. Der Uber-
2. wußte oder wissen mußte, daß die Leistung gang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rück-
nicht geschuldet wurde, oder zahlungspflichtigen für die Vergangenheit zustehen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 353
Hat der Rückzahlungspflichtige den .unrechtmäßigen Arbeitsamtes hat er die Leistungen kostenlos zu
Bezug der Leistungen nach diesem Gesetz vorsätz- errechnen und auszuzahlen. Die Lohnausfallver-
lich oder grobfahrlüssig herbeigeführt, so geht in gütung wird nachträglich für den Zeitraum ausge-
den Pällen der Nummern 1 bis 5 und 7 auch der zahlt, für den sie nach § 122 oder nach § 127 Abs. 2
Anspruch auf die Hi.ilfte der laufenden Bezüge auf in Verbindung mit § 122 gewährt wird.
die Bunck~s,mstalt über, es sei denn, daß der Rück-
(4) Im übrigen sind auf das Verfahren die Vor-
zahlungspflichtige dieses Teiles der Bezüge ganz
schriften über das Leistungsverfahren mit Ausnahme
oder teilweise zur Deckung des Lebensunterhaltes
der §§ 170 bis 173, 180, 181 und 184 entsprechend
für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehöri-
anzuwenden. § 17.9 ist entsprechend anzuwenden,
gen bedarf.
wenn das Arbeitsamt die persönliche Meldung des
(2) Der Lcist.ungspflichtige hat seine Leistungen Beziehers von Lohnausfallvergütung an arbeits-
in IIöhe des nach Absatz 1 übergegangenen An- freien Tagen anordnet.
spruches an das Arbeitsamt abzuführen.
(5) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An-
(3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflich- hörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-
tige hat den Eingang eines Antrages auf Rente, nung weitere Vorschriften über das Verfahren
Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeits- erlassen.
amt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt
Leistungen nach diesem Gesetz bezogen hat. Die § 189
Mittcilungspfücht entfällt, wenn der Bezug dieser Die Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse
Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger sind nicht öffentlich.
als drei J ahrc zurückliegt. Bezüge für eine zurück-
liegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens § 190
zwei Vvochen nach Abgang der Mitteilung an das (1) Die §§ 124 bis 127, 137 und 138 der Reichsver-
Arbeitsamt ausgezahlt werden, falls bis zur Auszah- sicherungsordnung über Fristen, Gebühren und
lung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach Absatz 1 Stempel sind auf die Arbeitslosenversicherung ent-
nicht vorliegt. sprechend anzuwenden.
(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird nicht
(2) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über
dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch unpfänd- die Erhebung von Gebühren für die ersatzweise
bar ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen bedarf
Ausstellung von Meldekarten erlassen.
es nicht.
§ 187
§ 191
Beträge, die zu erstatten sind, können durch Ab-
Die Organe dürfen die Erledigung von Aufgaben
züge von späteren Leistungen zurückbehalten wer-
in den Fällen der §§ 20, 22, 27, 29, 30 und 32 nicht
den, wenn die Rückforderung auf § 185 Abs. 2 Nr. 4
auf Auschüsse übertragen.
, beruht oder der Arbeitslose den unrechtmäßigen
Bezug der Leistungen vorsätzlich oder grobfahrläs-
sig herbeigeführt hat und die Entscheidung, mit der
die Erstattung angeordnet ist, dies ausspricht oder ACHTER ABSCHNITT
wenn der Arbeitslose schriftlich zustimmt. Soweit
sie weder auf diese Weise zurückbehalten noch
freiwillig zurückgezahlt werden, werden sie wie
Allgemeine Vorschriften
Gemeindeabgaben beigetrieben. § 192
§ 188
Leistungen, die nach diesem Gesetze gewährt
werden, sind keine Leistungen der öffentlichen Für-
(1) Die Anzeigen nach den §§ 117 und 125 sind sorge. Sie begründen nicht die Verpflichtungen,
vom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu denen die Empfänger von Fürsorgeleistungen auf
erstatten, in dessen Bezirk der Betrieb (§ 129 Grund der Verordnung über Fürsorgepflicht vom
Abs. 1) liegt. Die Betriebsvertretung ist zur Anzei- 13. Februar 1924 (RGBI. I S. 100) unterworfen sind
generstattung berechtigt. Dem Anzeigenden ist ein oder unterworfen werden können.
schriftlicher Bescheid zu erteilen, ob die Gewährung
von Lohnausfallvergütung dem Grunde nach zuläs-
sig ist, im verneinenden Falle unter Angabe der § 193
Rechtsbehelfe. Es bedarf einer neuen Anzeige, wenn Die Dienststellen der Bundesanstalt sind inner-
die Lohnausfallvergütung für mindestens zwei Dop- halb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den an sie
pelwochen nicht gewährt worden ist. gerichteten Ansuchen anderer Behörden und Ver-
(2) Lohnausfallvergütung wird auf Antrag ge- sicherungsträger um Amtshilfe zu entsprechen.
währt. Der Antrag umfaßt jeweils den Zeitraum,
für den die Lohnausfallvergütung nach § 122 oder § 194 ')
nach § 127 Abs. 2 in Verbindung mit § 122 ge-
währt wird. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Zeiten einer Versicherung nach § 56 Abs. 2 stehen
Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Vor- im Sinne dieses Gesetzes gleich.
aussetzungen für die Gewährung der Lohnausfall-
vergütung nachzuweisen. Auf Verlangen des •) § 194 gilt nicht im Land Berlin.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 195 so viel, wie sie im Falle der Versicherungspflicht
Als Arbeitnehmer gelten im Sinne der die Ar- der Beschäftigung als Arbeitgeberanteil des Bei-
beitsvermittlung betreffenden Vorschriften dieses trages zahlen müßten, an die Stelle, die dann Ein-
Gesetzes die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 zugsstelle wäre.
Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes), im Sinne der Vor- § 199
schriften über Arbeitslosenversicherung und Ar- Die Bundesregierung kann anordnen, daß gegen
beitslosenhilfe die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 des Angehörige eines ausländischen Staates ein Ver-
Heimarbeitsgesetzes). geltungsrecht angewendet wird.
§ 196
(1) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt, in- § 200
wieweit die Zugehörigkeit zu einer Versicherung Der Bundesminister für Arbeit kann die zur
yegen Arbei lslosirJkeit, die im Auslande auf Grund Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge-
einer ausländischen Gesetzgebung eingeführt ist, meinen Verwaltungsvorschriften erlassen.
der Zugehörigkeit zu der Arbeitslosenversicherung
nach diesem Gesetz gleichzusteJien ist. § 201
(2) Die Gleichstellung soll nur erfolgen, soweit Bevor auf Grund der §§ 196, 197 oder 200 Anord-
die Leistungen der ausländischen Versicherung den nungen e,rgehen, ist der Verwaltungsrat zu hören.
in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen an-
nähernd gleichwertig sind und der ausländische
§ 202
Staat die Gleichstellung der deutschen Arbeitslosen-
versicherung mit der in seinem Gebiete geltenden (1) Die Bundesanstalt hat die Lage und Entwick-
verbürgt. lung des Arbeitsmarktes im allgemeinen und in den
§ 197 einzelnen Wirtschaftszweigen, Berufen und Ge-
bieten zu beobachten und zu untersuchen.
(1) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An-
hörung des Verwc1ltungsrates durch Rechtsverord- (2) Die Bundesanstalt hat regelmäßig Berichte
nung Beschüftigungen, die im Auslande ausgeübt über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit von Arbeit-
werden, inländischen versicherungspflichtigen Be- nehmern, über Arbeitsvermittlung, Arbeitsbeschaf-
schäftigungen gleichstellen. Er kann die Gleich- fung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung
stellung auf Beschäftigungen in bestimrµten Staaten sowie über Arbeitslosenversicherung und Arbeits-
oder Grenzbezirken beschränken und die Versiche- losenhilfe zu veröffentlichen. Sie hat aus den in
rung davon abhängig machen, daß die Versicherten ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen die
die Beiträge allein tragen und die Beiträge selbst hierfür erforderlichen Statistiken zusammenzustel-
entrichten, sowie bestimmen, an welche Stelle und len und zu veröffentlichen. Der Bundesminister für
innerhalb welcher Frist die Beiträge zu entrichten Arbeit kann die Durchführung bestimmter Statisti-
sind. Er kann ferner als Bemessungsgrundlage für den ken dieser Art nach Inhalt und Umfang vorschrei-
Beitrag und für den Hauptbetrag des Arbeitslosen- ben.
geldes das Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Be- (3) Die Einzugsstellen (§ 160) haben aus den bei
schäftigung im Geltungsbereiche dieses Gesetzes ihnen anfallenden Unterlagen eine laufende Statistik
festsetzen. Für Ausländer kann er die Gleichstel- des Personenkreises und der Beitragszahler der
lung davon abhängig machen, daß ihr Heimatstaat Arbeitslosenversicherung zusammenzustellen. Das
Deutschen die gleichen Rechte einräumt. Nähere hierzu bestimmt auf Vorschlag des Vor-
standes der Bundesanstalt und nach Anhörung der
(2) Für die Anwendung der §§ 85 und 87 bleiben
Bundesverbände der Krankenkassen der Bundes-
Zeiten außer Betracht, für welche die Beiträge nicht
minister für Arbeit.
fristgemäß entrichtet worden sind. Sind die Bei-
träge für drei aufeinanderfolgende Monate nicht (4) Die Träger der Sozialversicherung haben der
fristgemäß entrichtet worden, so erlischt die Ver- Bundesanstalt die bei ihnen vorhandenen statisti-
sicherung. schen Ergebnisse und Geschäftsunterlagen auf Ver-
langen vorzulegen, soweit sie zur Erfüllung der
(3) Der Bundesrninister für Arbeit kann nach An-
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. Das
hörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-
Nähere bestimmt der Bundesminister für Arbeit
nung die BeschäftirJung von Grenzgängern im Aus-
nach Anhörung oder auf Vorschlag des Verwal-
lande der Versicherungspflicht unterwerfen. Absatz 1
tungsrates.
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung ihrer
(4) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
Aufgaben auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung,
Rechtsverordnunq Beschäftigungen, die im In- oder
der Berufsberatung und der Lehrstellenvermittlung
Auslande im Bezirk des Grenzverkehrs oder von
sowie der Arbeitslosenversicherung und Arbeits-
Ausländern im Inlande ausgeübt werden, von der
losenhilfe auch mit der Durchführung statistischer
Versicherungspflicht befreien.
Erhebungen beauftragt werden, bei denen Personen.
oder Stellen außerhalb ihres Anstaltsbereiches be-
§ 198 fragt werden. Auf diese Erhebungen findet das Ge-
Soweit nach § H)7 Abs. 4 Beschäftigungen von der setz über die Statistik für Bundeszwecke vom
Versicherungspflicht befreit sind, bleiben die Arbeit- 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) mit
geber gleichwohl beitragspflichtig. Sie zahlen dann Ausnahme der §§ 14 bis 15 sinngemäß Anwendung.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 355
§ 203 NEUNTER ABSCHNITT
Das Vermögen der Bundesanstalt ist von Bundes-,
Landes- und Kommunalsteuern und -abgaben im Straf- und Bußgeldvorschriften
gleichen Umfange frei, wie das Vermögen anderer
gesetzlicher Versicherungsträger. A. Strafvorschriften
§ 204 § 210
(1) Wer einem anderen eine versicherungspflich- (1) Wer vorsätzlich Berufsberatung im Sinne des
tige Beschäftigung hauptsächlich deswegen gibt, § 44 oder ohne einen Auftrag der Bundesanstalt
damit der Beschäftigte dadurch den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne des § 37 oder Lehr-
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwirbt, stellenvermittlung im Sinne des § 46 ausübt, wird
hat der Bundesanstalt alle Aufwendungen zu er- mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Mona-
setzen, die ihr an Versicherungsleistungen infolge- ten bestraft.
dessen erwachsen.
(2) Wird die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist
(2) Der Vorstand der Bundesanstalt erläßt mit die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten. Daneben
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit Richt- kann auf Geldstrafe erkannt werden.
linien darüber, ,welche Tatsachen die Vermutung
rechtfertigen, daß Fälle des Absatzes 1 vorliegen.
§ 211
§ 205 Wer vorsätzlich ohne die nach § 42 Abs. 1 Satz 2
erforderliche Zustimmung oder ohne den nach § 54
Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften be-
Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Auftrag Arbeitnehmer
ruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der
für eine Beschäftigung im Auslande vermittelt oder
durch Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erwachsen
anwirbt oder im Auslande für eine Beschäftigung im
ist, geht insoweit auf die Bundesanstalt über, als
Inlande anwirbt, wird mit Geldstrafe oder mit Ge-
diese dem Entschädigungsberechtigten nach diesem
fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Gesetze Leistungen zu gewähren hat.
§ 212
§ 206
Wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Wer vorsätzlich
l. eine Bescheinigu,ng nach § 174 Abs. 2 oder 1. in Bescheinigungen auf Grund des § 174
§ 175 Abs. 1 nicht, unrichtig oder unvollständig Abs. 2,
ausfüllt oder 2. in Bescheinigungen auf Grund des § 175
2. in einer Auskunft, zu der er nach § 176 Abs. 3 Abs. 1,
verpflichtet ist, unrichtige oder unvollständige 3. bei Auskünften auf Grund des § 176 Abs. 3
Angaben macht oder oder
3. die ihm nach § 188 Abs. 3 Satz 1 und 2 oblie- 4. beim Nachweis der Voraussetzungen nach
genden Verpflichtungen verletzt, § 188 Abs. 3
ist der Bundesansta1t zum Ersatze des da.raus ent- unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
stehenden Schadens verpflichtet. mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft.
§ 207 (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld-
Soweit auf Grund dieses Gesetzes Forderungen strafe bestraft.
im Zwangsverfahren beigetrieben werden, gelten § 213
die Verbote und Beschränkungen, die nach der
Zivilprozeßordnung und anderen Reichs- und Bun- (1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er
desgesetzen für die Pfändung von Forderungen und Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten
Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsver- hat, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthält,
fahren. wird mit Gefängnis bestraft.
§ 208 (2) Die gleiche Strafe trifft Mitglieder von Ersatz-
Der Anspruch auf Leistungen verjährt in vier kassen, wenn sie Beitragsteile, die sie von ihren
Jahren nach der Fälligkeit, soweit dieses Gesetz Arbeitgebern erhalten haben, der berechtigten Kasse
nichts anderes vorschreibt. vorsätzlich vorenthalten.
(3) Daneben kann auf Geldstrafe und auf Verlust
§ 209') der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 41 Abs. 1, (4) Bei mildernden Umständen kann ausschließ-
§ 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2, lich auf Geldstrafe erkannt werden.
§ 55 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 2 Nr. 2,
§ 116 Abs. 1, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3, § 149 Abs. 6, § 214
§ 153 Abs. 2, § 159, § 164 Abs. 2 Nr. 3, § 188 Abs. 5,
Für Verstöße gegen Meldevorschriften nach den
§ 197 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§ 72 und 73 gilt § 530 der Reichsversicherungsord-
•) § 209 gilt im Land Berlin ohne die Worte .§ 164 Abs. 2 Nr. 3•. nung entsprechend.
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
B. Bußgeldvorschriften 7. eine Einsichtnahme in Unterlagen (§ 176 Abs. 1
Satz 2) oder eine Auskunft, zu der er nach
§ 215
§ 176 Abs. 3 verpflichtet ist, verweigert,
Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber 8. die ihm nach den §§ 152 und 183 obliegenden
1. Arbeitnehmer in der Ausübung ihres Amtes Anzeigen unterläßt,
als Mitglied in den Organen und Ausschüssen 9. Auskünfte, zu denen er nach § 202 Abs. 5 ver-
der Bundesanstalt beschränkt oder sie wegen pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert
der Ubernahme oder der Ausübung des Amtes oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige
benachteiligt oder oder unvollständige Angaben macht.
2. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom
Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zu- § 218
läßt, oder den Vorschriften dieses Gesetzes (1) Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 215 bis
zuwider Abzüge macht. 217 können mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Im Falle des § 216 Nr. 3 bleibt § 530 der
§ 216 Reichsversicherungsordnung unberührt.
Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber (3) In den Fällen des § 217 Nr. 6 und 8 können
vorsätzlich oder fahrlässig die Geldbußen durch Abzüge von höchstens zehn
1. der nach § 41 Abs. 1 begründeten Pflicht zur vom Hundert des wöchentlichen Arbeitslosengeldes
Anzeige bei Ausbruch oder Beendigung von oder der wöchentlichen Unterstützung aus der Ar-
Arbeitskämpfen nicht nachkommt oder in der beitslosenhilfe einbehalten werden.
Anzeige unrichtige Angaben macht,
2. der Pflicht zur Anmeldung offener Arbeitsplätze § 219
nicht nachkommt oder in der Anmeldung Wird in einem Betriebe eine durch die Vorschriften
unrichtige Angaben macht, wenn auf Grund dieses Gesetzes mit Strafe oder Geldbuße bedrohte
des § 52 Abs. 1 angeordnet ist, daß Arbeitgeber Handlung begangen, so kann gegen den Arbeit-
die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeits- geber und, falls dieser eine juristische Person oder
plätze anzumelden haben, eine Personengesellschu.ft des Handelsrechtes ist,
3. der Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 nicht nach- auch gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden,
kommt oder in der Anzeige unrichtige An- wenn der Arbeitgeber oder der zur gesetzlichen
gaben macht oder Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig
4. den §§ 400 und 402 der Reichsversicherungs- seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß
ordnung, soweit diese nach § 160 Abs. 2 auf die hierauf beruht.
Arbeitslosenversicherung Anwendung finden, § 220
zuwiderhandelt. (1) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des
§ 217 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
fahrlässig Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Haupt-
1. einer mit einem Auftrage zur Arbeitsvermittlung stelle oder die von ihr bestimmte Dienststelle der
oder Lehrstellenvermittlung oder mit einem Bundesanstalt. Die Befugnisse der obersten Ver-
besonderen Auftrage zur Arbeitsvermittlung waltungsbehörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über
oder Anwerbung von Arbeitnehmern für eine Ordnungswidrigkeiten) werden von der Hauptstelle
Beschäftigung im Auslande oder zur Anwer- wahrgenommen.
bung von Arbeitnehmern im Auslande für eine (3) Geldbußen werden wie Gemeindeabgaben
Beschäftigung im Inlande erteilten Weisung beigetrieben. § 218 Abs. 3 bleibt unberührt.
(§ 54 Abs. 3 Satz 1) zuwiderhandelt, sofern die
Weisung ausdrücklich auf diese Bußgeldvor- C. Gemeinsame Vorschriften
schrift verweist,
§ 221
2. ohne die nach § 37 Abs. 2 Satz 3 erforderliche
Zustimmung der Bundesanstalt ein Stellen- (1) Die Straf- und Bußgelddrohungen dieses Ab-
angebot für eine Beschäftigung im Auslande schnittes gelten auch dem, der als Organ oder Ver-
veröffentlicht, treter für einen anderen handelt oder zu handeln
3. ohne die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 erforderliche
verpflichtet ist.
Erlaubnis als nichtdeutscher Arbeitnehmer eine (2) Hat der Arbeitgeber die Erfüllung von Pflich-
Beschäftigung ausübt oder entgegen§ 43 Abs. 1 ten, die ihm dieses Gesetz auferlegt, einem An-
Satz 3 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer be- gehörigen seines Betriebes ausdrücklich übertragen
schäftigt, und bei dessen Auswahl die im Verkehr erforder-
4. einer Rechtsvorschrift auf Grund des § 53 liche Sorgfalt beobachtet, so trifft, wenn der Be-
Abs. 2 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsvor- triebsangehörige den Vorschriften dieses Gesetzes
schrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift zuwiderhandelt, nur diesen die Strafe oder Geld-
verweist, buße. Die allgemeine Aufsichtspflicht des Arbeit-
5. die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 174 gebers bleibt unberührt.
Abs. 2 verweigert oder die Ausstellung einer § 222
Bescheinigung nach § 175 Abs. 1 unterläßt, Durch die vorstehenden Vorschriften werden
6. die Vorlage des Vordruckes nach § 175 Abs. 2 andere Rechtsvorschriften, nach denen Strafen oder
unterläßt, Geldbußen verwirkt sind, nicht berührt.
Nr. 13 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 357
Anlage zu§ 148 Abs. 5
(Unterstützung i,rns der Arbeitslosenhilfe)
Arbeitsentgelt 1 E;n- Haupt- 1 Höchst- Ein- Haupt- Höchst-
heits- !
Arbeitsentgelt 1 heits- 1 1
betrag betrag betrag betrag
lohn lohn
wöchentlich wöchentlich
von bis von bis
DM DM DM 1 DM DM DM DM DM
1 2 3 4 1 2 3 4
1
10,- 11,99 11 9,60 9,90 92,- 93,99 93 33,30 65,10
12,-- 13,99 13 10,50 11,70 94,- 95,99 95 33,90 66,60
14,- 15,99 15 11,70 13,50 96,- 97,99 97 34,50 67,80
16,- 17,99 17 12,90 15,30 98,- 99,99 99 35,10 69,30
18,- 19,99 19 14,10 17,10 100,- 101,99 101 35,70 70,80
20,- 21,9') 21 14,40 17,40 102,- 103,99 103 36,30 72,-
22,- 23,99 23 15,60 18,60 104,- 105,99 105 36,90 73,50
24,- 25,99 25 16,5C 20,10 106,- 107,99 107 37,50 75,-
26,- 27,99 27 17,40 21,60 108,- 109,99 109 38,10 76,20
28,-- 29,99 29 18,30 23,10 110,- 111,99 111 38,70 77,70
30,- 31,99 31 19,20 24,90 112,- 113,99 113 39,30 79,20
32,- B,99 33 19,80 26,40 114,- 115,99 115 39,90 80,40
34,- '\5,99 35 20,70 27,90 116,- 117,99 117 40,50 81,90
36,- 37,99 37 21,30 29,70 118,- 119,99 119 41,10 83,40
38,- 39,99 39 21,90 31,20 120,- 121,99 121 41,70 84,60
40,- 41,99 41 22,5C 32,70 122,- 123,99 123 42,30 86,10
42,- 43,99 43 22,80 34,50 124,- 125,99 125 42,90 87,60
44,- 45,99 45 23,10 36,- 126,- 127,99 127 43,50 88,80
46,- 47,99 47 23,70 37,50 128,-- 129,99 129 44,10 90,30
48,- 49,99 49 24,30 38,40 130,- 131,99 131 44,70 91,80
50,- 51,99 51 24,30 39,- 132,- 133,99 133 45,30 93,-
52,- 53,99 53 24,60 39,30 134,- 135,99 135 45,90 94,50
54,- 55,99 55 24,90 39,60 136,- 137,99 137 46,50 96,-
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58,- 59,99 59 25,80 41,40 140,- 141,99 141 47,70 98,70
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88,- 89,99 89 32,10 62,10 170,- 171,99 171 56,10 119,70
90,- 91,99 91 32,70 63,60 172,- 173,99 173 56,70 121,20
174,- und mehr 175 57,30 122,40
Kurzlohn (brutto)
einschließlich Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelwoche in DM
Bezüqe nach von von von von von von von von von von von von von von von YOil von von von von von von von von ,·on
§ 121 Abs. 1 w
Satz 2 und 3 420,- 408,- 399,- 390,- 381,- 372,- 363,- 354,- 345,- 336,- 327,- 318,- 309,- 300,- 291,- 28~,- 273,- 264,- 255,- 246,- 237,- '.2'.23,-- 219,- 210,- 201,-
DM und
mehr
bis
419,99
bis
407,99
bis
398,99
bis
389,99
bis
380,99
bis
371,99
bis
362,99
bis
353,99
bis
344,99
bis
335.99
bis
326,99
bis
317,99
bis
308,99
b:s
299,99
bis
290,99
bis
281.99
bis
272,99
bis
2G3,99
b;s
254,99
bis
245,99
bis
233,99
bis
227,99
bis bis
209,99
""
00
von bis 218.99
A) Kurzarbeitergeld für die Doppelwoche in DM
350,- u. mehr 0
340,- 349,99 3,10
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272,50 279,99 26, 10 23,50 21,25 19,- 16,60 14,10 11,50 8,80 6,05 3,05 0
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(l)
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N
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0)
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0)
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~
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(.0
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~.-
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30,65
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50,- 54,99
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121,-
118,05
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119,85
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119,35
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119,-
115,65
118,55
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115,50
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112,-
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100,50
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122,15
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105,30
99,35
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131,60 131,50 131,35 131,20 Cf)
10,- 14.99 134,60 134,05 133,95 133,85 133,65 133,50 133,30 133,25 133,10 130,10 126,45 123,40 120,50 118,10 114,- 111,- 108,- 105,40 100,80 97,80 94,75 91,60 87,55 84,70 81,50 <: -N
ro
5,- 9,99 136,85 136,60 136,50 136,50 136,30 136,25 136,10 136,10 136,- 133,- 129,35 126,40 123,45 121,- 116,90 113,90 111,- 108,40 103,70 100,m 97,60 95,20 89,95 87,60 84,40 t3 ~
S:
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B} Sfülegungsvergütung für die Doppelwoche in DM :;::l (1).
t.O.
140,40 140,40 140,40 140,40 140,40 140,40 140,40 140,40 140,40 137,40 133,80 130,80 127,80 125,40 121,20 118,20 115,20 112,80 108,- 105,- 102,- 99,- 94,80 91,80 88.80 -N
(Fortsetzung)
Kurzlohn (brutto)
einschließlid! Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelwoche in DM
Bezüge nach von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von
§ 121 Abs. 1
Satz 2 und 3 192,- 183,- 174,- 165,- 156,- 147,- 138,- 129,- 120,- 114,- 108,- 102,- 96,- 90,- 84,- 78,- 72,- 66,- 60,- 54,- 48,- 42,- 36,- 30,-
DM bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
von bis 200,99 191.99 182,99 173,99 164,99 155,99 146,99 137,99 128,99 119,99 113,99 107,99 101,99 95,99 89,99 83,99 77,99 71,99 65,99 59,99 53,99 47,99 41,99 35,99
A) Kurzarbeitergeld für die Doppelwoche in DM
350,- u. mehr
340,- 349,99
332,50 339,99
325,- 332,49
317,50 324,99
310,- 317,49
302,50 309,99
295,- 302,49
~87,50 294, 99
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250,- 257,49 ~
242,50 249,99
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227,50 234,99
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220,- 227,49 lO
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175,- 182,49 p.;
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130,- 137,49 13,75 10,25 6,90 3,50 0
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122,50 129,99 13,70 10,35 7,- 3,50
115,- 122,49
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21.- 17,45 14,10 10,75 7,30
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107,50 114,99 24,55 20,95 17,65 14,30 10,90 7,25 3,50 0
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100,- 107,49 28,20 24,55 21,25 17,95 14,50 10,80 7,10 3,65 0 ~
95,- 99,99 31,10 27,45 24,20 20,85 17,50 13,75 10,- 6,60 3,- 0 C.D
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90,- 94,99 33,70 30,- 26,70 23,45 20,05 16,30 12,60 9,20 5,55 2,60 0 ---.._;
85,- 89,99 36,10 32,40 29,15 25,90 22,50 18,70 15,- 11,70 8,- 5,05 , 2,40 0
80,- 84,99 38,70 35,- 31,75 28,50 25,15 21,30 17,60 14,30 10,65 7,75 5,-- 2,60
75,- 79,99 41,25 37,50 34,25 31,- 27,70 23,75 20,10 16,80 13,20 10,20 7,50 5,15 2,60
70,- 74,99 43,50 39,75 36,50 33,25 29,95 26,- 22,30 19,10 15,50 12,50 9,70 7,40 4,90 2,40 0
65,- 69,99 46,40 42,60 39,40 36,15 32,85 28,85 25,20 22,- 18,40 15,40 12,60 10,30 7,90 5,50 3,10 0
60,- 64,99 49,30 45,50 42,30 39,05 35,80 31,75 28,05 25,- 21,30 18,40 15,45 13,20 10,90 8,60 6,30 3,30 0
55,- 59,99 52,25 48,40 45,20 42,- 38,75 34,60 30,95 27,90 24,30 21,30 18,35 16,15 13,90 11,70 9,45 6,65 3,40 0
50,- 54,99 55,15 51,30 48,10 44,90 41,70 37,50 33,85 30,85 27,20 24,25 21,25 19,05 16,90 14,80 12,60 10,- 6,80 3,60
45,- 49,99 58,10 54,20 51,- 47,85 44,60 40,40 36,75 33,80 30,20 27,20 24,10 22,- 19,95 17,90 15,70 13,30 10,20 7,20 3,65
40,- 44,99 61.- 57,10 53,90 50,75 47,55 43,30 39,65 36,75 33,10 30,15 27,- 24,90 22,95 21,- 18,90 16,65 13,60 10,80 7,30 3,85 0
35,- 39,99 63,90 60,- 56,80 53,70 50,50 46,20 42,55 39,65 36,05 33,10 29,90 27,85 26,- 24,10 22,05 20,- 17,05 14,40 11,- 7,70 3,90
30,- 34,99 66,85 62,85 59,75 56,60 53,45 49,10 45,40 42,60 39,- 36,05 32,80 30,75 29,- 27,20 25,20 23,30 20,45 18,- 14,60 11,55 7,75 4,15 0
25,- 29,99 69,75 65,75 62,65 59,50 56,40 52,- 48,30 45,55 42,- 39,- 35,70 33,70 32,- 30,30 28,30 26,65 23,85 21,60 18,25 15,40 11,65 8,30 4,30
20,- 24,99 73,30 68,65 65,55 62,45 59,30 54,85 51,20 48,50 44,90 41,95 38,60 36,60 35,- 33,40 31,50 30,- 27,25 25,20 21,90 19,25 15,50 12,45 8,65 4,50
~
15,- 19,99 76,25 71,55 68,45 65,35 62,25 57,75 54,10 51,45 47,85 44,90 41,45 39,55 38,- 36,50 34,65 33,30 30,65 28,80 25,60 23,10 19,40 16,60 13,- 9,- '11
10,- 14,99 79,15 74,45 71,35 68,30 65,20 60,60 57,- 54,40 50,80 47,85 44,35 42,45 41,- 39,60 37,80 36,65 34,05 32,40 29,25 27,- 23,25 20,80 17,35 13,50 C0
5,- 9,99 82,10 77,30 74,25 71..20 68,10 63,50 59,90 57,30 53,75 51,45 47,25 45,40 44,- 42,75 40,90 40,- 37,45 36,- 32,90 30,80 27,15 24,95 21,70 18,-
B) Stillegungsvergütung für die Doppelwoche in DM
85,80 81,60 78,60 75,60 72,60 67,80 64,20 61,80 58,20 55,20 ::il ,60 49,80 43,60 47,40 45,60 45,- 42,60 41,40 38,40 36,60 33,- 31,20 28,20 25,80
Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsent9elt (brutto) gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelwoche in D'.'v1
Bezüqe nach von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von \'Oll von
§ 121 Abs. 1
4'.20,- 408,- 399,- 390,- 381,- 372,- 363,- 354,- 345,- 336,- 327,- 318,- 309,- 300,- 291,- 282,- 273,- 264,- 255,- 246,- 237,- 228,- ~19,- 2l'l,- 201,- w
Satz 2 und 3 c;')
und bis bis bis 'Jis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ois bis 0
DM
von his mehr 419,99 407 ,99 393,09 3)_-Ei 99
1 380,99 371,99 362,99 353, 99 344, 99 335,99 326,99 317,99 308,99 299,99 '290,99 281,99 272,99 253,99 254,99 2-± ),99 236,']9 227 ,99
A) Kurzarbeitergeld für die Doppelwoche in DM
350,- u. mehr
340,- 349,99 2,45
332,50 339,99 5, 10 2,70
325,- 332,49 7,90 5,40 2,90
117,50 32:c ,99 10,65 8,30 5170 2,90
310,- 317 ,49 13,45 11,20 8,6:1 5,35 3,-
302,50 309,99 16.20 14,- 11,50 8, 75 6,- 3,-
295,- 302,49 19,05 16,90 14,40 1L75 9,05 6.15 3,20
287,50 ~94r99 21,80 19,70 17,30 14! 70 12,0.5 9,20 6,30 3,20
280,- 287 .49 24,70 22,60 20,25 17, 70 15,10 12,35 9,50 6,45 3,35
27.55 25,5') 23,20 20,70 13,20 15.50 12,70 9,70 6,65 3,35 . 0
272,50 279.99
265,- 272,49 30,70 28,70 26,45 24,- 21,55 18,90 16,20 13,30 10,35 3,65
257,50 264,99 33,60 31,70 29,50 27,10 24,70 22,15 13,50 16,65 13,75 10,45 7, 10 3,45
250,- 257,49 36,55 34,65 32,55 30,20 27,90 25,35 22,80 2ü,- 17,20 13,90 10,55 6,90 3,45 li to
242,50 249,99 39,55 37,70 35,55 33,35 31,10 28,65 26,10 23,40 20,m 17,40 14,05 10,45 7,- 3,35 E:
235,- 242,49 42,55 40,75 38,75 313,50 34,30 31,90 29,50 26,85 24,15 20,85 17,50 13,90 10,50 7, 1'.J 3,55 0 C.
(1)
227,50 234,99 45,55 43,80 41,85 39,55 37,50 35,20 32,85 30,25 2'1,65 24,35 21,05 17,45 14,05 10.65 7, 10 3,55 ff
46,70 44,80 42,70 40,60 33,40 36,10 33,55 31,05 27,75 24,4'.J 20,85 17,45 14,05 10,50 7,- 3,45 0 tC
220,- 227 ,49 48,40 (:)
212,50 219,99 51,30 49,65 47,85 45,75 43,75 41,55 39,30 36,90 34,40 31,15 2~80 24,75 20,85 17,50 13,90 1(),40 6,90 3,45 0 {F,
(1)
52,60 48,85 46,85 44,75 42,60 40,20 37,80 34,55 31 ,20 27,6:i 24,30 21,- 17,35 13,85 10,35 6,95 3,45
205,- 212,49 54,25 50,85
34,70 17,4'.l
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197,50 204,99 57,25 55,65 53,95 52,- 50,10 48,05 45,95 43,70 41,30 38,05 3i,15 27,80 24,50 20,90 13.90 10,55 7,- 3,60 O"
~
190,- 197,49 60,40 58,90 57,25 55,35 53,50 51,55 49,50 47,25 45,05 41,75 39,10 34,90 31,55 28,30 24,70 21 ,20 17,10 14,40 10,80 7,35 3,80
182,50 189,99 63,45 62,- 60.35 58,50 56,75 54,85 52,90 50,70 48,55 45,35 41,95 38,45 35,10 31,90 28,25 24,80 21,30 18,- 14,40 10,95 7,40 3,65
175,- 182,49 56,50 65,05 63,50 61,7:3 60,- 58,20 56,30 54,20 52,10 48,85 45,50 ~~ 38,70 35,50 31,80 28,40 24,90 21,60 18,- 14,60 11,05 7,30 3,65 0 c......
Pl
32,-
167,50 174,99 69,50
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64,93
68,20
63,30
66,65
61,55
64,95
59,70
63,20
57,70
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5~65
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11,-
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.,::r'
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152,50 159,99 ~
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83.,(]5 80,30 78,90 77,45 75,75 74,15 70,90 67,60 64,20 60,95 57,90 54,20 50,80 47,35 44,30 40,40 37,10 33,70 30,10 26,35 22,85 19,2.5
c.o
130,- 137,49 85,35 84,25 81,65 c.n
54,70 51,30 48,30 37,65 34,10 :-,J
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...,
ß
-
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E; e.
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75,- 79,99 112,25 111,55 110,85 109,'J5 103,20 108,40 107,55 106,50 105,50 102,45 99,- 95,75 92,.55 89,75 85,95 82,65 79,35 75,35 72,35 69,10 65,90 62,55 58,65 55,30 52,- ~- N
69,- eo=
~-•-
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55,- 59,99 122,60 122,05 121,55 1'.'0,85 120, 15 119,75 119,1.5 118,30 117,60 114,60 111,05 107,90 104,75 102,05 98,20 94,95 91,65 89,- 84,25 81,40 78,30 75·,05 71,10 67,80 64,60 ;-
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117,45
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35,- 39,99
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135,50 135,20 134,95 134.50 134,25 134,- 133,60 133, 10 132,70 129,50 126,20 123,05 120,- 117,40 113,50 110,30 107,05 104,50 100,- 96,80 93,80 90,65 86,65 83,45 80,35
30,- 34,99
-~~
25,- 29,99 138,10 137,80 137,65 137,25 137,- 136,80 136,50 136,05 135,70 132,55 129,20 126,10 123,05 120,45 116,55 113,35 110,10 107,60 103,50 9~90 96,90 93,75 89,75 86,60 83,50 .::: ~
20,- 140,70 140,45 140,30 140,- 139,80 139,65 139,40 139,- 138,70 135,60 132,25 129,15 126,05 123,50 119,60 116,40 113,20 110,70 106,15 103,- 100,- 96,90 92,85 89,70 86,60 l::!c,o,,
24,99 CQ
15,- 19,99 143,30 143,05 143,- 142,70 142,60 142,50 142,30 141,95 141,75 138,60 135,25 132,20 129,10 126,60 122,65 119,50 116,25 113,80 109,20 106,10 103,10 100,- 95,95 92,85 89,80
138,30 135,20 132,15 129,65 125,70 122,55 119,35 116,90 112,30 109,15 106,20 103,15 99,05 95,95 92,90
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N
10,- 14,99 145,90 145,70 145,65 145,40 145,35 145,30 145,20 144,90 144,75 141,60 ro ~
5,- 9,99 148,45 148,30 148,30 148,15 148,15 148,15 148,10 147,85 147, 75 144,85 141,30 138,25 135,20 132,70 128,80 125,60 122,40 120,05 115,35 112,25 109,30 106,25 102,20 99,10 96,10
~: •
,.... C'
B) Stillegungsvergütung für die Doppelwoche in DM i=
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Cll
152,40 152,40 152,40 152,40 152,40 132,10 152AO 152,40 152,40 149,40 145,80 142,80 139,80 137,40 133,20 130,20 127,20 124,80 120,- 117,- 114,- 111,- 106,80 103,80 100,80 SN
(Fortseizung)
Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitseritgelt (brutto) gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelw'oche in DM
Be2üge nach von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von
§ 121 Abs. 1
192,- 183,- 174,- 165,- 156,- 147,- 138,- 129,- 120,- 114,- 108,- 102,- 96,- 90,- 84,- 78,- 72,- 66,- 60,- 54,- 48,- 42,- 36,- 30,-
Satz 2 und 3
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
DM
von h;s 200,9') 191,9'~ 182,S9 173,99 16L'.l9 155,99 146,99 137,99 128,99 119,99 113,99 107,99 101,99 95,99 89,99 83,99 77,99 71,99 65,99 59,99 53,99 47,99 41,99 35,99
1 A) Kurzarbeitergeld für die Doppelwoche in DM
350,- u. mehr
340,- 349199
332,50 339,99
325,-- 332,49
317,50 324,S9
310,- 317,49
302,50 309,99
295,- 302,49
287,50 294,99
230,-- 287:-'19
272,50 279,99
265,- 272,49 z'"'I
2.'.i7,50 264,99
250,- 257,49 w
1
242,50 249,99
235,- 242,49
227,50 234,99 ,-:i
220,- 227,49 PJ
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212,50 219,99 p..
2D5,- 212,49 .,
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187,50 204,99
190,-
182,50
197,49
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175,- 182,49 Pi
167,50 174,99 O"
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160,- 167,49 0
152,50 159,99 3,80 0 td
0
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137,50 144,99 11,65 7,80 3,95 0 F
130,-- 137,49 15,60 11,75 7,90 4,- 0
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115,-
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12,-
16,25
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114,99 16,50 12,l:5 8,40 4,10 0
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.....
(0
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0 '-;J
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75,- 79,99 48,55 44,60 41,05 37,55 33,95 29,55 25,45 21,80 17,50 13,75 10,30 7,05 3,65
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45,- 49,99 67,60 63,60 60,20 56,95 53,50 49,- 45,10 41,95 37,80 34,40 31,- 28,20 25,70 23,- 19,85 16,90 13,10 9,- 4,50 0
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35,- 39,99 73,95 69,90 66,60 63,40 60,05 55,50 51,65 48,65 44,55 41,30 37,85 35,25 33,05 30,60 27,80 25,30 21,80 18,- 13,50 9,- 4,50
30,- 34,99 77,10 73,10 69,75 66,65 63,30 58,- 54,90 52,- 47,9() 44,75 41,30 38,80 36,70 34,40 31,8() 29,55 26,20 22,50 18,- 13,50 9,- 4,50
25,- 29,99 80,30 76,25 72,95 69,90 66,60 61,20 58,20 55,35 51,30 48,20 44,75 42,30 40,40 38,30 35,75 3J,75 30,55 27,-- 22,50 18,- 13,50 9,- 4,50
20,- 24,99 83,45 79,40 76,15 73,10 69,85 64,40 61,50 58,70 54,70 51,60 48,20 45,85 44,05 42,10 39,75 38,- 34,90 31,50 27,- 22,50 18,- 13,50 gr_ 4,50
15,-
10,-
5,-
19,99
14,99
9,99
86,60
89,80
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85,70
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79,55
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70,80
74,-
64,75
68,-
71,30
62,05
65,40
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58,05
61,45
64,80
55,10
58,50
62,-
51,60
55,10
58,45
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52,90
56,45
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55,10
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47,70
51,65
42,20
46,45
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39,30
43,65
48,-
36,-
40,50
45,--
31,50
36,-
40,50
27,-
31,50
36,-
22,50
27,-
31,50
18,-
22,50
27,-
1:J,50
13,-
22,50
9,-
13,50
18,---
-
""
(;:;i;
B) SUHegungsvergütung für die Doppelwoche in DM
97,80 93,60 90,60 87,60 84,60 78,80 76,20 73,00 70,20 67,20 63,60 61,80 60,60 59,40 57,60 57,- 54,60 53,40 49,80 46,20 40,20 37,20 34,20 30,60
Kurz:ohn (brutio) Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäߧ 127 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelwoche in D:\1
einschließlich
von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von vo;-i von
§ 121 Abs. 1 w
420,- 408,- 399,- 390,- 381,- 372,- 363,- 354,- 345,- 336,-- 327,- 318,- 309,- 300,- 291,- 282,- 273,- 264,- 255,- 246,- ~371- 228,- 219r- 210,- 201,-
Satz 2 und 3 C,,
und bis bis bi,; bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis b:S bis bis t-..)
D~!
Yon i bis mc:1r 419,99 .J,07,99 398,89. 339,9g 380 ,99 371,99 352,99 353,J9 344,09 ]35.'!9 326,99 317,99 303,99 :9"3,90 2[10,'.)9 23:,99 ~7'.2,99 2JJrS19 '.2541~!9 :~J /~-'.] 236. 09
A) KurwrbeEergcld für die Doppelwoche in Dl\'1
350,- u. mehr 0
340,- 349,99 2,50
332,50 339,99 5,50 3,10
325,- 332,49 8,45 6,05 3,05
317,50 324,99 11,40 9,05 6,10 3, 15
310,- 317.49 14,40 12,10 9,20 6,30 3,20
302,50 309,99 17,35 i5,10 12,25 9,40 6,40 3,25
2']5,- 302,49 20,45 18,20 15,45 12.60 9,70 6,G'.l 3,45
287,50 294,99 23,50 21,30 18,60 15,80 12.95 9.90 6 80 3.45
280,- 287,49 26,55 24,40 21,80 19, 10 16,25 13.30 10.25 7 .---
272,50 279,99 29,60 27,50 24,90 22,35 19,55 16,65 14,35 10.45 7, 15 3,55
265.- 272,49 32,95 30,90 28,40 ~.80 23, 15 20,30 17;45 14.30 11.05 7.50
257,50 264,99 36,10 34,10 31,65 29,10 26,50 23175 20,95 17,90 14,70 11, 15 7 60 3,70
250,- 257,49 39,25 37 ,30 34,90 32,45 29,90 27,20 24,45 21.45 18.40 1L'.25 7() t;::;
242,50 249,99 41,85 40,55 38,20 35,80 33,35 30,70 27,35 25, 10 21,40 18,60 15.- 11,20 t„i,) 3,80
,-.
235,- 242,49 45,70 43,85 41,55 39,20 36,80 34,30 31 ,65 28,80 25,90 22,40 18,80 15,-- 7,70 ö.85 0 (D
227,50 234,99 48,90 47,10 44,90 42,60 40,30 37,80 35,25 32,50 29,65 25, 15 22,55 18,75 15,10 1 i.5O 7.70 3,85 CF.
t.Q
220,- 227,49 52,- 50,25 48,10 45,90 43,60 41,20 38,70 36,- 33,25 29.80 26,20 22,40 18,80 15 20 11,40 7,55 3,75 (D
u,
212,50 219,99 55, 15 53,50 51,40 49,20 47,- 4•1,70 42,25 39,65 36.95 33.50 29,90 25,15 22,55 15, 15 11,35 7,55 3.85 (D
205,- 212,49 58,30 56,70 54,65 52,50 50,40 47150 45rGO 43,25 .s0,65 37,2() ::3/G0 23,90 26,J0 :2,so 18 ')0 15, 15 11,35 7,70 3,80 N
197,50 204,99 61,55 59,95 53,- 55,90 53,90 51,70 49,40 46,SO 44,lO 41,- 37.3:i 33,65 30, 1 0 2G,50 22,75 19,- 15,25 11.60 7.70 3 90 ~
190,-
182,50
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189,99
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67,90
63,-15
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57,60
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45,-
48,40
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41,15
34,'.ZO
37,60
30,70
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30,30
23,10
26,60
19,c;O
22,8.5
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19,30
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8,10
11,60
4 20
7,75
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c_
175,- 182,49 71,50 70,05 68,25 66,35 64,50 62,55 60,50 58,20 56,- 52,60 48 ')5 45,35 41,S'l 38,45 34,55 30,85 27,15 23,65 19,70 15,05 12, 15 8,- 4,40 0)
167,50 174,99 74,85 73,45 71,80 69,95 68,20 66,50 64,25 62,10 59,90 56,60 52,95 49,30 45,85 42,50 38,nO 34,95 31,25 27,80 23,75 20,10 16,30 12,20 8,60 4,25 ~
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160,- 167,49 78,30 76,90 75,30 73,55 71,85 70,- 68, 10 66,- 63,90 60,55 55,'lO 53,35 49,00 46,55 42,55 39,- 35,40 31,95 27,90 24,25 20,45 16,40 12;80 8,50 4,30 (0
Cl
152,50 159,99 81,70 80,40 78,85 77,15 75,50 73,75 71,90 69,90 67,90 64,GO 60,'lO 57,40 53,90 50,65 46,75 43,15 39,50 36,10 32,05 28,40 24,GS 20,70 17,- 12,75 8,60 t::I
145,- 152,49 85,15 83,90 82,40 80,80 79,25 77,55 75,80 73,85 71,95 68,65 65,- 61,50 58,- 54,7.5 50,90 47,25 43,65 40,30 36,20 32,60 24,()5 21,25 17,05 12,'15 t.O
--u,
28,90
137,50 144,99 88,60 87,40 86,- ~.40 82,95 81,35 79,65 77,80 76,- 72,70 69,- 65,55 62,10 58,90 55,- 51,40 47,80 44,50 40,40 36,80 33, 15 29,'.:0 25,50 21,35 17,30 (0
130,- 137,49 91,95 90,80 89,45 87,90 86,50 85,- 83,35 81,60 79,80 76,55 72,90 59,45 56,- 62,85 S8,90 55,40 51,80 48,55 43,65 40,85 37, 15 33,30 29,60 25,50 21,50 "'<-l
122,50 129,99 96,- 94,90 93,65 92,20 90,90 89,45 87,90 86,20 84,60 81,30 77,65 74,25 70,85 67,70 6:3,80 60,25 56,70 53,50 49,30 45,80 42, 15 38,35 34,60 30,55 26,60
>-1
115,- 122,4f1 100,05 99,- 97,85 96,50 95,25 93,90 92,45 90,85 89,30 86,10 82,40 79,- 75,65 72,50 68,50 GS,10 61,60 58.40 54,'.;0 50,70 47, 15 43,40 39,60 35,50 31,70 ro-
107,50 114,99 104,10 103,15 102,05 100, 75 99,60 98,]5 97,- J5,50 94,05 90,35 87,15 83,8:) 80,,15 77,40 73,45 70,- 66,45 63,35 59,10 55,65 52,10 48,40 43,85 40,70 36,80
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95,-
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92,fJO
95,75
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92.,15
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57, 10
50,-
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4'.J,60 ~•
r; ::,
85,- 89,99 117,- 116,20 115,35 114,30 113,45 112,45 111,40 110,20 109,05 105,90 102,20 98,95 (Vi,6S 92,70 88,80 85,40 82,- 79,- 74,65 71,30 57,85 64,35 60,45 56,70 53,nS c ;'
80,- 84,99 119,70 119,- 118,20 117,15 116,35 115,40 114,40 113,30 112,20 109,10 105,35 102,15 98,85 95,95 92,- 88,65 85,25 82,30 77,90 74,60 71,20 67,70 63,75 60,10 56,45 ;:J (.Cl
2; ('!)
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149,20
146,20
149,-
145,70
148,55
145,50 145,10
148,40 148,10
144,70
147,70
144,20
147,30
143,80
146,95
140,80
144,-
137,05
140,20
134,05
137,25
130,90
134,10
128,25
131,50
124,25
127,50
121,10
124,30
117,90
121,15
115,25
118,55
110,65
113,90
107,55
110,85
104,35
107,65
101,20
104,60
97,10
100,45
93,85
97,20 94,- ='§
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151,95
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151,80
154,60
151,40
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151,30 151,05
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150,75
153,75
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153,45
150,10
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147,15
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146,55
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143,60
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134,75
138,-
130,75
133,95
127,60
130,80
124,40
127,70
121,85
125,15
117,20
120,45
114,15
117,45
111,- 107,90 103,80 100,GO 97,40
100,30
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ij')
114,30 111,30 107,10 104,- <;
N
10,- 14,99 157,60 157,45 157,40 157, 1.0 157, 10 157,- 156,80 156,5~ 155,45 153,50 149,70 146,80 143,75 141,20 137,20 134,05 130,95 128,40 123,70 120,70 117,fiO 114,65 110,45 107,35 104,20 r:; ...:,
5,- 9,99 100,35 160,20 160,20 160,- 160,- 160,- 159,85 159,6.3 159,60 156,65 152,90 150,- 146,95 144,40
B) StilleITU-ngsvergütung für die Doppelwoche in DM
140,40 137,30 134,20 131,70 127,- 124,- 120,90 118,- 113,80 110, 70 107,50
~: •
rl- O"
B Vl
164,40 164,40 164,40 164,40 164,40 164,40 164,40 164,40 164,40 161,40 157,80 154,80 151,80 149,40 145,20 142,20 139,20 136,80 132,- 129,- 126,-- 12:3,-- 118,80 115,80 l! 2,GO ~~
(Fortsetzung)
Kurzlohn (brutto) Vollohn (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäߧ 127 Abs. 1 Satz 1 für die Dcippehvoche in DM
einschließlich
Bezüqe nach von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von \"Oll von
§ 121 Abs. 1 120,- 114,- 90,- 84,-
192,- 183,- 174,- 155,- 155,- 147,- 138,- 129,- 108,- 102,- 96,- 78,- 72,- 66.- 60,- 54,- 48,- 42,- 36,- 30,-
Satz 2 und 3
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
DM
von bis 200,99 191,99 182,99 173,99 164,99 155,99 146,99 137,99 128,99 119,99 113,99 107,99 101,99 95,99 89,99 83,99 77,99 71.99 65 99 59,99 53.99 47,99 41,99 35.99
1 A) Kurzarbeitergeld für dle Doppelwoche in DM
350,- u. mehr
340,- 349,99
332,50 339,99
325,- 332,49
317,50 324,99
310,- 317,49
302,50 309,99
295,- 302,49
287,50 294,99
280,- 237,49
272,50 279,99
265,- 272,49 z:-,
257,50 264,99 .....,.
250,- 257,49 w
1
242,50 249,99
235,-
227,50
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220,-
212,50
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205,- 212,49 ...,(D
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130,- 137,49 17,40 13,- 8,75 4,35 0 ?=-
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11,80
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107,50 114,99 32,90 28,60 24,50 20,35 16,25 10,90 5,55 0 ......
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100,- 107,49 38,10 33,80 29,80 25, 70 21,65 16,35 11,15 5,80 0 .....
26,15 20,90 15,75 10,60 4,95 0 <O
95,- 99,99 42,40 38,10 34,15 30,15 01
90,- 94,99 45,85 41,55 37,70 33,70 29,75 24,55 19,50 14,45 8,90 4,05 0 -...l
85,- 89,99 49,30 45,- 41,20 37,30 33,40 28,15 23,20 18,30 12,85 8,10 4,10
80,- 84,99 52,75 48,45 44,70 40,85 37,- 31,80 26,90 22,20 16,85 12,15 8,15 4,20
75,- 79,99 56,20 51,90 48,20 44,40 40,60 35,45 30,65 26,05 20,80 16,25 12,25 8,45 4,40
70,- 74,99 59,70 55,40 51,70 47,95 44,20 39,10 34,35 29,90 24,75 20,30 16,35 12,65 8,80 4,50 0
65,- 69,99 63,15 58,85 55,20 51,50 47,80 42,70 38,05 33,75 28,70 24,35 20,45 16,85 13,20 9,- 4,50 0
60,- 64,99 66,60 62,30 58,7,0 55,05 51,45 46,35 41,75 37,60 32,65 28,40 24,50 21, 10 17,60 13,50 9,- 4,50
55,- 59,99 70,05 65,75 62,20 58,65 55,05 50,- 45,50 41,45 36,65 32,45 28,60 25,30 22,- 18,- 13,50 9,- 4,50
50,- 54,99 73,50 69,20 65,70 62,20 58,65 53,60 49,20 45,30 40,60 36,55 32,70 29,50 26,40 22,50 18,- 13,50 9,- 4,50 0
45,- 49,99 76,90 72,65 69,20 65,75 62,25 57,25 52,90 49,20 44,55 40,60 36,75 33,75 30,80 27,- 22,50 18,- 13,50 9,- 4,50
44,99 80,40 75,10 72,75 69,30 65,85 60,90 56,60 53,05 48,50 44,65 40,85 37,95 35,20 31,50 27,- 22,50 18,- 13,50 9,- 4,50
40,-
35,- 39,99 83,85 79,55 76,25 72,85 69,45 64,55 60,35 56,90 52,45 48,70 44,95 42,15 39,55 36,- 31,50 27,- 22,50 18,- 13,50 9,- 4,50
30,.....,. 34,99 87,30 83,- 79,75 76,45 73,10 68,15 64,05 60,75 56,45 52,75 49,05 46,40 43,95 40,50 36,- 31,50 27,- 22,50 18,- 13,50 9,- 4,50
25,- 29,99 90,75 86,50 83,25 80.- 76,70 71,80 67,75 64,60 60,40 56,80 53, 10 50,60 48,35 45,- 40,50 36,- 31,50 27,- 22,50 18,- 13,50 9,- 4,50
94,20 89,95 86,75 83,55 80,30 75,45 71,45 68,45 64,35 60,90 57,20 54,80 52, 75 49,50 45,- 40,50 36,- 31,50 27,- 22,50 18,- 13,50 9,- 4,50 ~
20,- 24,99 ~
15,- 19,99 97,65 93,40 90,25 87,10 83',90 79,05 75,20 72,30 68,30 64,95 61,30 59,05 57, 15 54,--,- 49,50 45,- 40,50 36,- 31,50 27,- 22,50 18,- 13,50 9,- ~
10,- 14,99 101,10 96,85 93,75 90,65 87,50 82,70 78,90 76,15 72,25 69,- 65,40 63,25 61,55 58,50 54,- 49,50 45,- 40,50 36,- 31,50 27,- 22,50 18,- 13,50
5,- 9,99 104,55 100,30 97,25 94,25 91,15 86,35 82,60 80,- 76,25 73,05 69,45 67,45 65,95 63,- 58,50 54,- 49,50 45,- 40,50 36,- 31,50 27,- 22,50 18,-
B) StiHegu.ngsvergütung für die Doppelwoche in DM
109,80 105,60 102,60 99,60 96,60 91,80 88,20 85,80 82,20 79,20 75,60 73,80 72,60 71,40 68,- 65,40 59,40 55,80 49,80 46,20 40,20 37,20 34,20 30,60
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage zu § 90 Abs. 6
(Arbeitslosengeld)
Arbeitsentgelt E;n.
hcits- Haupt- Höchst- 1 Ein- 1 Haupt- Höchst-
1 1
betrag betrag Arb ei tsen tgel t 1 heits-
1
lohn betrag betrag
1 lohn
wöchentlich wöchentlich
von bis von bis
DM DM .. 1
DM 1 DM DM DM DM DM
1 2 3 1- 4 1 2 3 4
1 1
10,-- 11,99 11 9,60 9,90 91,- 93,99 93 40,80 65,10
12,- 13,99 13 10,50 11,70 94,- 95,99 95 41,40 66,60
14,- 15,99 15 11,70 13,50 96,- 97,99 97 42,30 67,80
16,- 17,99 17 12,90 15,30 98,- 99,99 99 42,90 69,30
18,- 19,99 19 14,10 17,10 100,- 101,99 101 43,80 70,80
20,- 21,99 21 14,40 17,40 102,- 103,99 103 44,40 72,-
22,- 23,99 23 15,60 18,60 104,- 105,99 105 45,30 73,50
24,- 25,99 25 16,50 20,10 106,- 107,99 107 45,90 75,--
26,- 27,99 27 17,40 21,60 108,- 109,99 109 46,80 76,20
28,- 29,99 29 18,30 23,10 110,- 111,99 111 47,40 77,70
30,- 31,99 31 19,20 24,90 112,- 113,99 113 48,- 79,20
32,- 33,99 33 19,80 26,40 114,- 115,99 115 48,90 80,40
34,- 35,99 35 20,70 27,90 116,- 117,99 117 49,50 81,90
36,- 37,99 37 21,30 29,70 118,- 119,99 119 50,40 83,40
38,- 39,99 39 21,90 31,20 120,- 121,99 121 51,- 84,60
40,- 41,99 41 22,50 32,70 122,- 123,99 123 51,90 86,10
42,- 43,99 43 22,80 34,50 124,- 125,99 125 52,50 87,60
44,- 45,99 45 23,10 36,- 126,- 127,99 127 53;40 88,80
46,- 47,99 47 23,70 37,50 128,- 129,99 129 54,- 90,30
48,- 49,99 49 24,30 38,40 130,- 131,99 131 54,90 91,80
50,- 51,99 51 24,60 39,- 132,- 133,99 133 55,50 93,-
52,- 53,99 53 24,90 39,30 134,- 135,99 135 56,40 94,50
54,- 55,99 55 25,80 39,60 136,- 137,99 137 57,- 96,-
56,- 57,99 57 26,70 40,20 138,- · 139,99 139 57,60 97,20
58,- 59,99 59 27,60 41,40 140,- 141,99 141 58,50 98,70
60,- 61,99 61 28,20 42,60 142,- 143,99 143 59,10 100,20
62,- 63,99 63 29,10 44,10 144,- 145,99 145 59,70 101,40
64,- 65,99 65 30,- 45,60 146,- 147,99 147 60,60 102,90
66,- 67,99 67 30,90 46,80 148,- 149,99 149 61,20 104,40
68,- 69,99 69 31,50 48,30 150,- 151,99 151 61,80 105,60
70,- 71,99 71 32,10 49,80 152,- 153,99 153 62,70 107,10
72,- 73,99 73 33,- 51,- 154,- 155,99 155 63,30 108,60
74,- 75,99 75 33,90 52,50 156,- 157,99 157 63,90 109,80
76,- 77,99 77 34,50 54,- 158,- 159,99 159 64,80 111,30
78,- 79,99 79 35,40 55,20 160,- 161,99 161 65,40 112,80
80,- 81,99 81 36,30 56,70 162,- 163,99 163 66,30 114,-
82,- 83,99 83 36,90 58,20 164,- 165,99 165 66,90 115,50
84,- 85,99 85 37,80 59,40 166,- 167,99 167 67,50 117,-
86,- 87,99 87 38,40 60,90 168,- 169,99 169 68,10 118,20
88,- 89,99 89 39,30 62,10 170,- 171,99 171 68,70 119,70
90,- 91,99 91 39,90 63,60 172,- 173,99 173 69,60 121,20
174,- und mehr 175 70,20 122,40
Nr. .13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 365
Erste Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu §§ 59 und 66 A VA VG).
Vom 5. April 1957.
Auf Grund des § 59 Abs. 2 und des § 66 Abs. 2 bewirtschafteten Grundstücke gepachtet oder durch
Nr. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar- Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden belastet
beitslosenversicherung (A VA VG) in der Fassung der sind.
Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetz- § 2
blatt I S. 321) wird im Benehmen mit dem Bundes- Änderungen der Familienverhältnisse sowie des
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hektarsatzes oder der Größe der land- oder forst-
nach Anhörung des Verwaltungsrates der Bundes- wirtschaftlich bewirtschafteten Fläche und der Be-
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- lastung sind vom Beginn des Kalendermonats an zu
versicherung gemäß § 59 Abs. 2 verordnet: berücksichtigen, der dem Eintritt des Ereignisses
folgt.
§ § 3
(1) Der Lebensunterhalt einer aus vier Personen Als geringfügig nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 A VA VG
bestehenden Familie gilt als überwiegend gewähr- gilt eine Beschäftigung, für die kein höheres Ar-
leistet im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 A VA VG, wenn l;>eitsentgelt als 65 Deutsche Mark monatlich oder
der aus der Vervielfachung des Hektarsatzes (§ 38 15 Deutsche Mark wöchentlich vereinbart oder orts-
des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 - üblich ist.
Reichsgesetzbl. I S. 1035) mit der in Hektar ausge- § 4
drückten land- oder forstwirtschaftlich bewirtschafte- (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ten Fläche sich ergebende Betrag 4800 Deutsche Mark Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
erreicht. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 9
Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
(2) Für jeden weiteren Familienangehörigen (§ 89
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Abs. 2 A V AVG) erhöht sich der Betrag nach Ab- losenversicherung vorn 23. Dezember 1956 (Bundes-
satz 1 um 20 vom Hundert. Er vermindert sich ent- gesetzbl. I S. 1018) auch irn Land Berlin.
sprechend, wenn die Familie weniger als vier Per-
sonen umfaßt. (2) Sie gilt nicht im Saarland.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 er- § 5
höht sich um den Jahreswert der Pachtleistungen, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Zins-, Tilgungs- und Rentenschuldbeträge, wenn die 1957 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1957.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Be.amten der Deutschen Bundespost.
Vom 30. März 1957.
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes über-
trage ich dem Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen für den Bereich der Deutschen
Bundespost die Ausübung der Befugnis, Bestimmun-
gen über die Dienstkleidung der Beamten zu er-
lassen.
Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Lemmer
Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamten der Bundesverkehrsverwaltung.
Vom 2. April 1957.
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
ich dem Bundesminister für Verkehr für den Bereich
der Bundesverkehrsverwaltung die Ausübung der
Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung
der Beamten zu erlassen.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
für den Bereich der Deutschen Bundesbahn die Aus-
übung dieser Befugnis auf den Vorstand der Deut-
schen Bundesbahn weiter zu übertragen, soweit es
sich nicht um Bestimmungen über Form, Farbe und
Ausstattung der Dienstkleidung handelt.
Bonn/Badenweiler, den 2. April 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Be.amten der Deutschen Bundespost.
Vom 30. März 1957.
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes über-
trage ich dem Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen für den Bereich der Deutschen
Bundespost die Ausübung der Befugnis, Bestimmun-
gen über die Dienstkleidung der Beamten zu er-
lassen.
Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Lemmer
Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamten der Bundesverkehrsverwaltung.
Vom 2. April 1957.
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
ich dem Bundesminister für Verkehr für den Bereich
der Bundesverkehrsverwaltung die Ausübung der
Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung
der Beamten zu erlassen.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
für den Bereich der Deutschen Bundesbahn die Aus-
übung dieser Befugnis auf den Vorstand der Deut-
schen Bundesbahn weiter zu übertragen, soweit es
sich nicht um Bestimmungen über Form, Farbe und
Ausstattung der Dienstkleidung handelt.
Bonn/Badenweiler, den 2. April 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 367
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 49 zm. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1955.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Februar 1957 - 1 BvR 241/56 - in dem
Verfahren
über die Verfassungsbeschweirde gegen § 49 Ziff. 1
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756)
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
In § 49 Ziffer 1 a der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung vom 21. Dezember 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 756) verstößt der Satzteil
„auf deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl
zum Bundestag oder zur Volksvertretung eines
Landes mindestens · ein Abgeordneter gewählt
worden ist, oder an eine politische Partei der
dänischen Minderheit" gegen Artikel 3 Abs. 1
in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 des Grund-
gesetzes und ist daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. April 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel V des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
vom 5. März 1957 - 1 BvR 109/52 und 1 BvR 303/54 gesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953
-- in dem Verfahren (Bundesgesetzbl. I S. 980) ist die Bestimmung, daß
Zahlungen erstmalig für die mit dem 1. Septem-
über die Verfassungsbeschwerden gegen Arti-
ber 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden,
kel V des Ersten Gesetzes zur Änderung des Ge-
insoweit mit Artikel. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unyereinbar, als sie die in § 3 Nr. 4 des Gesetzes
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) be-
Personen vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I zeichneten Personen betrifft, die am 8. Mai 1945
S. 980)
bei dem früheren Forschungsamt RLM in einem
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder auf
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Grund eines solchen Dienstverhältnisses ver-
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (ßundesgesetzbl. I S. 662) sorgungsberechtigt waren.
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
In Artikel V Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Än- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
derung des Geselzes zur Regelung der Rechts- verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. April 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. April 1957 367
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 49 zm. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1955.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Februar 1957 - 1 BvR 241/56 - in dem
Verfahren
über die Verfassungsbeschweirde gegen § 49 Ziff. 1
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756)
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
In § 49 Ziffer 1 a der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung vom 21. Dezember 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 756) verstößt der Satzteil
„auf deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl
zum Bundestag oder zur Volksvertretung eines
Landes mindestens · ein Abgeordneter gewählt
worden ist, oder an eine politische Partei der
dänischen Minderheit" gegen Artikel 3 Abs. 1
in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 des Grund-
gesetzes und ist daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. April 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel V des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
vom 5. März 1957 - 1 BvR 109/52 und 1 BvR 303/54 gesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953
-- in dem Verfahren (Bundesgesetzbl. I S. 980) ist die Bestimmung, daß
Zahlungen erstmalig für die mit dem 1. Septem-
über die Verfassungsbeschwerden gegen Arti-
ber 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden,
kel V des Ersten Gesetzes zur Änderung des Ge-
insoweit mit Artikel. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unyereinbar, als sie die in § 3 Nr. 4 des Gesetzes
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) be-
Personen vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I zeichneten Personen betrifft, die am 8. Mai 1945
S. 980)
bei dem früheren Forschungsamt RLM in einem
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder auf
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Grund eines solchen Dienstverhältnisses ver-
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (ßundesgesetzbl. I S. 662) sorgungsberechtigt waren.
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
In Artikel V Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Än- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
derung des Geselzes zur Regelung der Rechts- verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. April 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Berichtigung
zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes - (1. DV-BEG) -
in der Fassung der Verordnung vom 23. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 864).
§ 11 Abs. 2 lautet:
,, (2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich
nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten
in den letzten drei Jahren vor se,inem Tode oder,
wenn dies für ihn günstiger ist, nach seinem Durch-
schnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor
der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat.
Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Bestim-
mung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-
werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes)."
Bonn, den 28. März 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
·Koppe
Berichtigung
zu dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung
für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667).
In § 9 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „Geldstrafe" zu
ändern in „Geldbuße".
Bonn, den 26. März 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
'Dr. Linder
Heraus q e b er: Der B1mdcsminislcr der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln ---'Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das ßundesqesctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lauf c n d c r Bez u q lllll durch die Post. Bez u q s p r c i s: vierteljährlich für Teil I = DM 4,--, für Teil II= DM 3,- {zuzüglich Zustellqebühr).
Einzelstücke je anqcl,mqene 24 Seiten DM 0,40 {zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinscndunq des erfordcrlkhen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüqlich Versandgebühren
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Berichtigung
zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes - (1. DV-BEG) -
in der Fassung der Verordnung vom 23. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 864).
§ 11 Abs. 2 lautet:
,, (2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich
nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten
in den letzten drei Jahren vor se,inem Tode oder,
wenn dies für ihn günstiger ist, nach seinem Durch-
schnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor
der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat.
Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Bestim-
mung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-
werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes)."
Bonn, den 28. März 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
·Koppe
Berichtigung
zu dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung
für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667).
In § 9 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „Geldstrafe" zu
ändern in „Geldbuße".
Bonn, den 26. März 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
'Dr. Linder
Heraus q e b er: Der B1mdcsminislcr der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln ---'Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das ßundesqesctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lauf c n d c r Bez u q lllll durch die Post. Bez u q s p r c i s: vierteljährlich für Teil I = DM 4,--, für Teil II= DM 3,- {zuzüglich Zustellqebühr).
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