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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 1. April 1957 Nr. 12
Tag l n halt : Seite
30.3.57 Gesetz über die Aufhebung von Zuzugsbescbränkungen im Land Baden-Württemberg . . . . . . 317
30.3.57 Verordnung über die Steuerbegünstigung von Kapitalansammlungsverträgen . . . . . . . . . . . . . 318
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
Gesetz über die Aufhebung von Zuzugsbeschränkungen
im Land Baden-Württemberg.
Vom 30. März 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Die Rechtsanordnung des Direktoriums des Staats-
sekretariats für das französisch besetzte Gebiet
Württembergs und Hohenzollerns über den Zuzug
in das französisch besetzte Gebiet Württembergs
und Hohenzollerns vom 12. März 1946 (Amtsblatt
des Staatssekretariats Württemberg-Hohenzollern
S. 41) wird aufgehoben.
§ 2
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung über die Steuerbegünstigung
von Kapitalansammlungsverträgen.
Vom 30. März 1957.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung (2) Wird bei den in Absatz 1 Ziff. 2 bezeichneten
mit § 51 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergeset- Wertpapieren nach dem Tag der Verkündung die-
zes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bun- ser Verordnung eine Heraufsetzung des Nominal-
desgesetzbl. I S. 441), des Gesetzes zur Änderung zinsfußes genehmigt, so fällt der Ersterwerb der
des Einkommensteuergesetzes und des Körper- nach dem Tag dieser Genehmigung mit dem höhe-
schaftsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundes- ren Zinsfuß ausgegebenen Wertpapiere nicht unter
gesetzbl. I S. 781) und des Gesetzes zur Änderung Absatz 1 Ziff. 2. Das gleiche gilt, wenn nach dem
dieses Gesetzes vom 19. Dezember 1956 (Bundes- Tag der Verkündung dieser Verordnung die in
gesetzbl. I S. 918) verordnet die Bundesregierung Absatz 1 Ziff. 2 bezeichneten Wertpapiere zu einem
mit Zustimmung des Bundesrates: niedrigeren Kurs als 94 erworben werden. Auch
fällt nicht unter Absatz 1 Ziff. 2 der Ersterwerb sol-
§ 1 cher Wertpapiere der in Absatz 1 Ziff. 2 bezeichne-
(1) Als Kapitalansammlungsverträge im Sinn des ten Art, für die erst auf Grund einer nach dem Tag
§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes in
der Verkündung dieser Verordnung erteilten Ge-
der zur Zeit geltenden Fassung werden begünstigt nehmigung die mittlere Laufzeit im Sinn des Ab-
satzes 1 Ziff. 2 Satz 2 auf mindestens zehn Jahre
1. allgemeine Sparverträge und Sparverträge
heraufgesetzt worden ist.
mit festgelegten Sparraten;
2. der unmittelbare oder mittelbare erste ent-
geltliche Erwerb von Pfandbriefen, Renten- § 2
briefen, Kommunalschuldverschreibungen Diese Verordnung ist erstmals auf Aufwendun-
und anderen festverzinslichen Schuldver- gen anzuwenden, die auf Grund von Verträgen ge-
schreibungen, wenn diese Wertpapiere von leistet werden, die nach dem 6. Oktober 1956 abge-
Grundkredi tans tal ten, Komm unalkre di tan- schlossen worden sind. § 31 der Einkommensteuer-
stalten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ab- Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1955
lösungsanstalten auf Grund einer späte- (Bundesgesetzbl. I S. 756) ist auf diese Aufwendun-
stens am Tag der Verkündung dieser Ver- gen nicht anzuwenden.
ordnung erteilten Genehmigung ausgege-
ben werden und die mittlere Laufzeit nacL § 3
den Anleihebedingungen mindestens zehn
Jahre beträgt. Als mittlere Laufzeit gilt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Summe aus den tilgungsfreien Jahren Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
und der Hälfte der Jahre, in denen die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
Anleihe getilgt werden soll; sie wird von Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergeset-
dem Recht des Schuldners, die Anleihe vor- zes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 5. Ok-
zeitig zu tilgen oder zu kündigen, nicht be- tober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781) und mit § 3
rührt; des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom
19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 918) auch
3. der unmittelbare oder mittelbare erste ent-
im Land Berlin.
geltliche Erwerb festverzinslicher Schuld-
verschreibungen,die durch besondere Rechts- § 4
verordnung der Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates auf Grund ihrer Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Ausgabebedingungen unter Berücksichti-
gung ihres volkswirtschaftlichen Zwecks im
§ 5
Einzelfall oder allgemein als besonders
förderungsbedürftig anerkannt werden. Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.
Schuldverschreibungen im Sinn dieser Vor- Die Verordnung über steuerbegünstigte Kapitalan-
schrift sind auch solche, bei denen das sammlungsverträge vom 8. Oktober 1956 (Bundes-
Gläubigerrecht in ein Schuldbuch einge- gesetzbl. I S. 789) tritt mit Wirkung vom 9. Oktober
tragen ist (Schuldbuchforderungen). 1956 außer Kraft.
Bonn, den 30. März 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 12 - T;_:i_g der Ausgabe: Bonn, 1. April 1957 319
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30 Januar 1950
(Bundesgesetzbl S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Hannover zur Änderung
der Verordnung über Zollandungsplätze außerhalb der See-
zollhäfen im Oberfinanzbezirk Hannover. Vom 11. März 1957. 58 23.3.57 24.3.57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 20. März 1957. 59 26.3.57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung TS Nr. 2/57 über einen Achten Nachtrag zur Än-
derung der Verordnung TS Nr. 1/54 über die Ausnahmetarife
im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 22. März 1957. 61 28.3.57 1. 4. 57
Verordnung der Oberfinanzdirektion Hannover über die Zulas-
sung von Zollandungsplätzen an der Unterweser im Bezirk des
neu errichteten Zollamts II Lernwerder. Vom 14. März 1957. 62 29.3.57 30.3.57
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
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