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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1957 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
30.3.57 Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst 293
30. 3. 57 Wehrstrafgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
30. 3. 57 Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
30. 3. 57 Wehrsoldgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
30. 3. 57 Viertes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
30. 3. 57 Gesetz über die Vt~rlängerung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
zur Durchführung des Körperschaitsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . 314
30. 3. 57 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes
bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz).
Vom 30. März 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das fol"gende Gesetz beschlossen:
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Erster Abschnitt (1) Während des Grundwehrdienstes oder wäh-
rend einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das
Grundwehrdienst und Wehrübungen Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
(2) Vor und nach dem Wehrdienst darf der Ar-
§ 1
beitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des
Ruhen des Arbeitsverhältnisses Wehrdienstes nicht kündigen. Muß er aus dringen-
den betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehr-
Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen,
dienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so
so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden die
ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehr-
Einberufung eines Arbeitnehmers zum Wehrdienst
dienstes.
nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Kündigt
(2) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungs- er vor dem Wehrdienst, nachdem er von der Ein-
bescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzu- berufung Kenntnis erhalten hat, so wird vermutet,
legen. Verpflichtet sich der Arbeitnehmer während daß die Kündigung aus Anlaß des Wehrdienstes
des Wehrdienstes, verlängerten Grundwehrdienst ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieb-
zu leisten, so hat er di,es unverzüglich seinem lichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei
Arbeitgeber mitzuteilen. de,r Auswahl des Arbeitnehmers seine Einberufung
zum Wehrdienst zu seinen Ungunsten berücksichtigt
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch worden ist.
Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer
Wehrübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem
ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen wäh- Grunde bleibt unberührt. Die Einberufung des Ar-
rend des Wehrdi,enstes geendet hätte. beitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger
Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des
(4) Wird der Grundwehrdienst oder die Wehr- Grundwehrdienstes nicht für unverheiratete Arbeit-
übung vorzeitig beendet und muß der Arbeitgeber nehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder
vorübergehend für zwei Personen am gleichen weniger Arbeitnehmern ausschließlich der Lehrlinge,
Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden wenn. dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer
ihm die hierdurch ohne sein Verschulden ent- Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeit-
standenen Mehraufwendungen vom Bund auf An- nehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht
trag erstattet. zugemutet werden kann. Eine nach Satz 2 zweiter
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter (5) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung
Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den einberufen, so hat der Arbeitgeber den Erholungs-
Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst aus- urlaub voll zu gewähren. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
gesprochen werden. sprechend.
(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Einberufung (6) Für die Zeit des Grundwehrdienstes richtet
oder während des Wehrdienstes eine Kündigung sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für
zu, so beginnt die Frist des § 3 Satz 1 des Kündi- Soldaten.
gungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende
des Wehrdienstes. § 5
§ 3
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Wohnraum und Sachbezüge
(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätz-
(1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§
lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für
Abs. 1) läßt eine Verpflichtung zum Uberlassen von
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch
Wohnraum unberührt.
Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer
(2) Für die Auflösung eines Mietverhältnisses Wehrübung nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die
über Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeits- zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor_gung
verhältnis zur Unterbringung des Arbeitnehmers durch Uberversicherung (Höherversicherung) oder
und seiner Familie überlassen ist, darf die durch auf andere Weise gewährt wird.
den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung ver-
anlaßte Abwesenheit des Arbeitnehmers nidit zu (2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes
seinem Nachteil berücksichtigt werden. Dies gilt die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
entsprechend für alleinstehende Arbeitnehmer, die weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie
den Wohnraum während ihrer Abwesenheit aus zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsver-
besonderen Gründen benötigen. hältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers
nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes
(3) Bildet die Uberlassung des Wohnraums einen
meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehr-
Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer
dienstes entf a1lenden Beiträge beim Bundesminister
für die Weitergewährung an den Arbeitgeber eine
für Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle
Entschädigung zu zahlen, die diesem Teil des Ar-
zur Erstattung an.
beitsentgelts entspricht. Ist kein bestimmter Betrag
vereinbart, so hat der Arbeitnehmer eine ange- (3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse
messene Entschädigung zu zahlen. angehören oder als Leistungsempfänger ~irrer ande-
(4) Sachbezüge sind während des Grundwehr- ren Einrichtung oder Form der betrieblichen oder
dienstes oder während einer Wehrübung auf Ver- überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenver-
langen weiterzugewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß. sorgung in Betracht kommen, gelten Absatz 1 und 2
sinngemäß.
§ 4 (4) Die Vorschriften über die Beitragserstattung
gelten nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche.
Erholungsurlaub
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub,
ordnung das Erstattungsverfahren sowie das Nähere
der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem
hinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen
Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Ka-
Alters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann
lendermonat, den der Arbeitnehmer Grundwehr-
bestimmt werden, welche Einrichtungen als betrieb-
dienst leistet, um ein Zwölftel kürzen. Dem Arbeit-
liche oder überbetriebliche Alters- und Hinterblie-
nehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub
auf Verlangen vor Beginn des Grundwehrdienstes benenversorgung im Sinne dieses Gesetzes anzu-
zu gewähren. sehen sind.
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden § 6
Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder,, nicht
vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Resturlaub nach dem Grundwehrdienst im laufen- (1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluß an den
den oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Grundwehrdienst oder im Anschluß an eine Wehr-
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des übung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit
Grundwehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die
Anschluß an den Grundwehrdienst das Arbeitsver- durch den Wehrdienst veranlaßt war, in beruflicher
hältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer
(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszuge-
mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, hörigkeit angerechnet; bei Lehrlingen und sonstigen
so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Ar- in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehr-
beitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Grund- dienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst
wehrdienst zusteht, um die zuviel gewährten Ur- nach Abschluß der Ausbildung angerechnet. Bei Ar-
laubstage kürzen. beitnehmern im öffentlichen Dienst gilt die Zeit des
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3(?. März 1957 295
Grundwehrdienstes oder eine·r Wehrübung als Tätigkeit selbst ausübt oder durch Angestellte oder
Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarif- durch andere Handelsvertreter ausüben läßt; soweit
ordnungen und Tarifverträge des öffentlichen der Unternehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann
Dienstes. ·er nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt ver--
langen. Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe
(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die der Vergütung des Handelsvertreters zu ersetzen;
Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung sie können mit ihr verrechnet werden.
nicht angerechnet.
(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handels-
§ 7 vertreter zum Alleinvertreter bestellt ist, während
V orschriiten für in Heimarbeit Beschäftigte des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung des
Handelsvertreters berechtigt, selbst oder durch
(1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Angestellte oder durch andere Handelsvertreter sich
Lebensunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit um die Vermittlung oder den Abschluß von Ge-
beziehen, gelten die § § 1 bis 4 sowie § 6 Abs. 2 schäften zu bemühen.
sinngemäß.
(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in § 9
Heimarbeit Beschäftigte aus Anlaß des Wehrdien-
Vorschriften für Beamte und Richter
stes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich
zu den anderen in Heimarbeit Beschäftigten des (1) Wird ein Beamter oder Richter zum Grund-
gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht wehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so
benachteiligt werden; andernfalls haben sie An- ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne
spruch auf das dadurch entgangene Entgelt. Der Be- Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuß, für die Dauer
rechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt einer Wehrübung mit Dienstbezügen oder Unter-
zugrunde zu legen, das der in Heimarbeit Beschäf- haltszuschuß beurlaubt.
tigte im Durchschnitt der letzten zweiundfünfzig (2) Der Beamte oder Richter hat den Einberu-
Wochen vor der Vorlage des Einberufungsbescheides fungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetz-
beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat. ten vorzulegen. Verpflichtet sich der Beamte oder
Richter während des Wehrdienstes, verlängerten
Grundwehrdienst zu leisten, so hat er dies unver-
§ 8
züglich seinem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
Vorschriften für Handelsvertreter
(3) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Ein-
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Han- berufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-
delsvertreter und einem Unternehmer wird durch übung nicht verlängert.
Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehr-
dienst oder zu einer Wehrübung nicht gelöst. (4) Der Beamte oder Richter darf aus Anlaß der
Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer
(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungs- Wehrübung nicht entlassen werden. Vorschriften,
bescheid unverzüglich den Unternehmern vorzu- nach denen ein Beamter oder Richter entlassen ist,
legen, mit denen er in einem Vertragsverhältnis wenn er zum Soldaten auf Zeit ernannt wird, finden
steht. Verpflichtet sich der Handelsvertreter wäh- beim verlängerten Grundwehrdienst keine Anwen-
rend des Wehrdienstes, verlängerten Grundwehr- dung.
dienst zu leisten, so hat er dies unverzüglich den
Unternehmern, mit denen er in einem Vertragsver- (5) Dem Beamten oder Richter dürfen aus der
hältnis steht, mitzuteilen. Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlaßt
war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird durch
Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer (6) Der Vorbereitungsdienst und Probezeiten
Wehrübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn werden um die Zeit des Grundwehrdienstes ver-
ein Vertragsverhältnis aus anderen Gründen wäh- längert. Das gleiche gilt bei Wehrübungen während
rend des Wehrdienstes geendet hätte. des Vorbereitungsdienstes, soweit sie sechs Wochen
im Jahr überschreiten. Die Verzögerungen, die sich
(4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhält- daraus für den Beginn des Diätendienstalters und
nis aus -Anlaß der Einberufung des Handelsvertre- im Falle der unmittelbaren Anstellung für den Be-
ters zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr- ginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind aus-
übung nicht kündigen. zugleichen.
(5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Be- (7) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gelten für Beamte
zirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und Richter entsprechend.
und kann er während des Grundwehrdienstes oder
während einer Wehrübung seine Vertragspflichten
nicht in dem notwendigen Umfange erfüllen, so § 10
kann der Unternehmer aus diesem Grunde erfor-
derliche Aufwendungen von dem Handelsvertreter Anschlußübungen und freiwillige Wehrübungen
ersetzt verlangen. Zu ersetzen sind nur die Auf- Für Wehrübungen von drei Monaten, die frei-
wendungen, die dem Unternehmer dadurch ent- willig im Anschluß an den vollen oder verkürzten
stehen, daß er die dem Handelsvertreter obliegende Grundwehrdienst geleistet werden und für freiwil-
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
lige Wehrübungen, die in einem Kalenderjahr zu- (2) Für die Berechnung des Sterbegeldes und
sammen nicht länger als sechs Wochen dauern, von Barleistungen für die Familienhilfe ist der
gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 5 bis 9 letzte Grundlohn des Versicherten vor der Ein-
entsprechend. berufung maßgebend.
§ 11 (3) Für die Zeit des Grundwehrdienstes oder
einer Wehrübung zahlt der Bund den Trägern.
Anrechnung der Wehrdienstzeit der Krankenversicherung ein Drittel des Beitra-
und de,; Zeit einer Berufsförderung ges, der zuletzt vor der Einberufung zum Wehr-
bei Einstellung entlassener Soldaten dienst zu entrichten war.
(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluß an (4) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei
den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitslosen hat das Arbeitsamt Beginn und Ende
Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 und 3, nach- des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung
dem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der der zuständigen Krankenkasse unverzüglid:i zu
Verwaltung angehört: Ist dem Soldaten infolge einer melden. Freiwillig Versicherte, die in keinem
Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der Arbeitsverhältnis ·stehen, haben diese Meldung
Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungs- selbst zu erstatten."
gesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung
gewährt worden, so wird auch die hierfür erforder- § 14
lid:ie Zeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit Änderung
oder als Dienst~ und Besd:iäftigungszeit angerechnet.
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berück- und Arbeitslosenversicherung
sid:itigung des § 9 Abs. 5 die Anred:inung der Wehr-
dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlas- Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
sene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder losenversicherung in der Fassung des Gesetzes zur
nad:i einer Wehrübung als_ Beamter oder Rid:iter Anderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeits-
eingestellt werden. vermittlung und Arbeitslosenversid:ierung vom
23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018) wird
wie folgt geändert und ergänzt:
Zweiter Abschnitt 1. § 69 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:
Meldung bei den Erfassungsbehörden
und Wehrersatzbehörden • (2) Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind
Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsaus-
§ 12 bildung Besd:iä~tigten während des · Grund-
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts wehrdienstes oder einer Wehrübung von mehr
als einer Wod:ie versid:iert, die unmittelbar
(1) Muß sid:i ein Arbeitnehmer auf Grund de~ vor Dienstantritt
Wehrpflid:it bei den Erfassungsbehörden oder den
Wehrersatzbehörden persönlid:i melden oder vor- 1. versichert waren oder ungead:itet der
stellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende §§ 70 bis 75 c und des § 208 Abs. 4
Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. versichert gewesen sein würden oder
2. nur wegen der Ausübung einer Be-
(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüg-
sd:iäftigung außerhalb des Geltungs-
lich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
bereichs dieses Gesetzes versid:ie-
rungsfrei waren oder
3. arbeitslos waren."
Dritter Abschnitt b) Der bisherige Wortlaut"wird Absatz 1.
Krankenversicherung 2. In § 105 Abs. 4 Nr. 4 werden nach den Worten
und Arbeitslosenversicherung „für die Zeit" die Worte „einer Versid:ierung
§ 13 nad:i § 69 Abs. 2 und" eingefügt.
Änderung der Reichsversicherungsordnung 3. In- § 143 wird als neuer Absatz 3 angefügt:
Die Reid:isversicherungsordnung wird wie folgt ,,(3) Die Beiträge für eine Versicherung nad:i
ergänzt: § 69 Abs. 2 trägt der Bund."
Nach § 209 wird folgender § 209 a eingefügt:
4. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,,§ 209a
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Schluß durd:i
(1) Grundwehrdienst oder Wehrübungen be- einen Strichpunkt ersetzt.
rühren eine bestehende Versicherung bei einer
gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse b) Als neue Nummer 3 wird angefügt:
nicht, jedoch ruht für die Dauer des Wehrdienstes „3. soweit die Versicherung auf § 69 Abs. 2
die Versichertenkrankenhilfe. beruht, an die Bundesanstalt."
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957 297
5. § 146 erhält folgende Fassung: 7. Als neue•r § 205 wird eingefügt:
,,§ 146 ,,§ 205
Uber die Einziehung und Abführung der Bei- Zeiten einer Versicherung nach § 69 Abs. 2
Lräge sowie über deren Verwaltung und Abrech- stehen Zeiten einer versicherungspflichtigen Be-
nung durch die Einzugsstellen erläßt der Bundes- schäftigung im Sinne dieses Gesetzes gleich."
minister für Arbeit im Falle des § 145 Abs. 1
Nr. 1 und 2 durch Rechtsverordnung Vorschriften 8. In § 219b wird na.ch ,,§ 144," eingefügt ,,§ 150
nach Anhörung des Verwaltungsrates und der Abs. 2 Nr. 3,".
Bundesverbände der Krankenkassen, im Falle des
§ 145 Abs. 1 Nr. 3 im Benehmen mit dem Bundes- Vierter Abschnitt
minister für Verteidigung."
G. § 150 Abs. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: Schl ußvorschriften
a) In Nummer 1 werden nach den Worten „für § 15
die" die Worte „nach § 69 Abs. 1" eingefügt.
Begriffsbestimmungen
b) In Nummer 2 werden nach den Worten „für
die übrigen" die Worte „nach § 69 Abs. 1" ein- (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
gefügt; der Punkt am Schluß wird durch einen Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-
Strichpunkt ersetzt. ausbildung Beschäftigten.
c) Als neue Nummer 3 wird angefügt:
(2) Grundwehrdienst im Sinne dieses Gesetzes ist
„3. für die nach § 69 Abs. 2 Versicherten nach der verkürzte, der volle und der verlängerte Grund-
dem doppelten durchschnittlichen Arbeits- wehrdienst.
losengeld aller Bezieher von Arbeitslosen-
geld in dem der Einberufung vorangegan- § 16
genen Kalenderjahr. Der Bundesminister Inkrafttreten,
für Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Anwendung früherer Vorschriften·
Bundesminister der Finanzen und dem (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Bundesminister für Verteidigung durch kündung in Kraft; § 12. tritt mit Wirkung vom
Rechtsverordnung eine Pauschalberechnung 15. Oktober 1956 in Kraft.
für einen Gesamtbeitrag des Bundes an-
ordnen. Er kann dabei die geschätzte (2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des
Durchschnittszahl der nach § 69 Abs. 2 Ver- Wehrdienstes auf Arbeitsverhältnisse und Beamten-
sicherten sowie die Besonderheiten berück- verhältnisse und die Eingliederung entlassener Sol-
sichtigen, die sich aus der Zusammen- daten in einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur
setzung dieses Personenkreises hinsichtlich Bundeswehr nicht anzuwenden.
der Bemessungsgrundlage für Arbeits- (3) Das Eignungsübungsgesetz vom 29. Januar
losengeld ergeben." 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) bleibt unberührt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister für Verteidigung
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates
von Merkatz
Der Bundesminister ,für Arbeit
Anton Storch
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Wehrstrafgesetz (WStG).
Vom 30. März 1957.
Dbersicht
§§ §§
ERSTER TEIL Bedrohung eines Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 23
Nötigung eines Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Allgemeine Bestimmungen
Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten . . . . . . 25
Geltungsbereich ............................... .
Strafmilderung bei vorschriftswidriger Behandlung 26
Begriffsbestimmungen . .. .. .. . ... . . .. .... .. .. .. . 2
Meuterei ...................................... 27
Anwendung des allgemeinen Strafrechts . . . . . . . . . 3
Verabredung zur Unbotmäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . 28
Militärische Straflatcn gegen verbündete Streit-
kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad 29
Handeln auf Befehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Dritter Abschnitt
Furcht vor persönlicher Gefahr ................. . 6
Straftaten
Selbstverschuldete Trunkenheit ................ . 7
gegen die Pflichten der Vorgesetzten
Strafen . ... . .. ... ... .. . . .. .. .. .... .. .. .. .... .. . 8
Mißhandlung .....................•............ 30
Strafarrest .................................... . 9
Entwürdigende Behandlung .................... . 31
Strafen bei militärischen Straftaten ............. . 10
Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen
Wahl zwischen verschiedenen Strafarten ....... . 11 Zwecken ............................... • • • • • • • • 32
Geldstrafe bei nichtmilitärischen Straftaten ..... . 12 Verleiten zu einem Verbrechen oder Vergehen ... 33
Zusammentreffen mehrerer Straftaten ........... . 13 Erfolgloses Verleiten zu einem Verbrechen oder
Strafaussetzung zur Bewährung ................ . 14 Vergehen ..................................... . 34
Unterdrücken von Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad . . . . 36
ZWEITER TEIL
Beeinflussung der Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Militärische Straftaten Anmaßen von Befehlsbefugnissen . . . . . . . . . . . . . . . 38
Erster Abschnitt Mißbrauch der Disziplinarstrafgewalt . . . . . . . . . . . . 39
Straftaten gegen die Pflicht Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren . . . . . 40
zur militärischen Dienstleistung
Mangelhafte Dienstaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Eigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Fahnenflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Vierter Abschnitt
Selbstverstümmelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Straftaten
Dienstentziehung durch Täuschung . . . . . . . . . . . . . . 18 gegen andere militärische Pflichten
Unwahre dienstliche Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Zweiter Abschnitt Unterlassene Meldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Straftaten gegen die Pflichten
Wachverfehlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
der Untergebenen
Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen . . . . . . . . . . . . 45
Ungehorsam .. .. .. .. .. .... .. .. .. .. .... .. .. . . ... 19
Rechtswidriger Waffengebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Gehorsamsverweigerung .. .. . . .. .. .. .... .. .. ... 20
Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im
Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls . . . . . . . . 21 Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum . . . . . . . . . . . . . . 22 Verletzung anderer Dienstpflichten . . . . . . . . . . . . . . 48
342 BundesrJesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
zwölf Monaten zulässi~J. wenn infolge allgemeinen VIERTER ABSCHNITT
Mangels an Heizstoffen oder infolge einer angeord-
neten oder behördlich anerkannten Einschränkung
der Wasser-, Gas- oder Stromlieferung die Arbeit
Maßnahmen zur Verhütung und
mindestens in einer Doppelwoche ganz ausfällt und Beendigung der Arbeitslosigkeit
die StilJegung dem . Arbeitsamt angezeigt worden
ist. § 118 Abs. 1 ist enlspredwnd anzuwenden. A. Förderung der Arbeitsaufnahme
und der Berufsausbildung sowie
§ 126 berufliche Bildungsmaßnahmen
Anspruch auf Stillegungsvergütung hat, wer im § 130
Zeitpunkt der Stillegung als Arbeitnehmer in einer
(1) Zur Förderung der Arbeitsaufnahme im In-
versicherungspflichtigen Beschäftigung steht, so-
lande können für Bezieher von Arbeitslosengeld
lange das Arbeitsverhältnis während der Stillegung folgende Leistungen gewährt werden:
fortdauert. Der Anspruch ruht während eines Ur-
1. Kosten der Vorstellung zum Zwecke der
laubes. § 77 ist entsprechend anzuwenden.
Begründung eines Arbeits- oder Ausbil-
dungsverhältnisses sowie Kosten der Reise
§ 127 zur Aufnahme einer Arbeit und der Mit-
reise und Ubersiedlung der zu ihrer häus-
(1) Die Stillegungsvergütung bemißt sich nach lichen Gemeinschaft gehörenden Familien-
dem Arbeitsentgelt, das der Anspruchsberechtigte angehörigen,
ohne den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen 2. Trennungsbeihilfen, wenn die Arbeitsauf-
Arbeitszeit, höchstens jedoch in einer Arbeitszeit nahme die Führung eines getrennten Haus-
von achtundvierzig Stunden erzielt hätte. § 90 haltes erfordert,
Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwen- 3. Arbeitsausrüstung,
den. Einkommen, das der Anspruchsberechtigte aus
4. Anlernzuschüsse, wenn die volle Leistungs-
einer während des Bezuges der Stillegungsver-
fähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit
gütung ausgeübten unselbständigen oder selbstän- erreicht werden kann,
digen Tätigkeit erzielt oder zu beanspruchen hat,
5. Uberbrückungsbeihilfen bis zur ersten
und Beträge im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 2 sind
Lohn- oder Gehaltszahlung,
vom Arbeitsentgelt abzusetzen.
6. einmalige Wirtschaftsbeihilfen an Land-
(2) Die Stillegungsvergütung richtet sich nach den arbeiterfamilien für die zum Aufbau oder
dem Gesetz beigefügten Tabellen. Die §§ 91 und zur Ubernahme einer Eigenwirtschaft er-
122 sind entsprechend anzuwenden. forderlichen Beschaffungen, soweit ihre Ar-
beitsvermittlung oder der Bestand ihrer Be-
schäftigungsverhältnisse hiervon abhängig
§ 128 ist.
Empfänger von Stillegungsvergütung sind Mit- 7. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeits-
glieder der Krankenkasse, der sie bei Beginn der aufnahme an einem auswärtigen Beschäfti-
gungsort.
Stillegung angehören. Im übrigen sind auf ihre
Krankenversicherung die §§ 107 bis 110, 112 und 113 (2) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung
entsprechend anzuwenden. des Bundesministers für Arbeit bestimmen, ob und
inwieweit bei Annahme einer Arbeit im Auslande
die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährt
werden können.
III. Gemeinsame Vorschriften
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
§ 129 können als Zuschuß oder Darlehen gewährt werden,
soweit es nicht üblich oder angemessen ist, daß der
(1) Als Betrieb im Sinne dieser Vorschriften gilt Arbeitgeber die Kosten übernimmt.
auch eine Betriebsabteilung.
(2) Die §§ 78 und 80 sind für eine vom Arbeits- § 131
amt zugewiesene Arbeit mit der Maßgabe anzuwen- Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des
den, daß die Lohnausfallvergütung zu versagen ist. Bundesministers für Arbeit zulassen, daß für Be-
zieher von Arbeitslosengeld Beihilfen zm Durch-
(3) § 84 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 94, 97, 98 bis 100 führung einer geordneten Berufsausbildung gewährt
gelten entsprechend. werden. Die Beihilfe darf nur ausnahmsweise, wenn
die Kosten der Ausbildung sonst nicht gedeckt
(4) Für die Unfallversicherung der Empfänger von würden, den Unterschiedsbetrag zwischen der vom
Lohnausfallvergütung gilt § 115 entsprechend, so- Arbeitgeber zu gewährenden Vergütung und den
weit sie auf Grund des § 188 Abs. 4 der Meldepflicht tariflichen Anfangsbezügen in dem angestrebten
nach § 179 unterliegen. Berufe oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Gegen Personen, die zur Zeit der Tat nicht Gefängnis oder Einschließung erkannt. Die Gesamt-
Soldaten sind, darf Strafarrest nicht verhängt strafe darf zwei Jahre nicht übersteigen. Auf Ein-
werden. An die Stelle von Strafarrest bis zu sechs schließung darf nur erkannt werden, wenn das
Wochen tritt 1-Iaft. Schwergewicht bei den Taten liegt, für die das
Gesetz Einschließung androht.
§ 10
Strafen bei militärischen Straftaten (2) Treffen mehrere nach diesem Gesetz verwirkte
Einschließungsstrafen zusammen, so darf die Ein-
(1) Bei miliUirischen Straftaten gelten folgende schließung als Gesamtstrafe zehn Jahre nicht über-
besonderen Vorschriften: steigen.
1. Das Mindestmaß der Gefängnisstrafe und
der Einschließung ist ein Monat. § 14
2. Das Höchstmaß der Einschließung ist fünf Strafaussetzung zur Bewährung
Jahre.
(1) Die Vollstreckung des Strafarrestes kann zur
3. Ist nach den Vorschriften über die Bestra-
Bewährung ausgesetzt werden. Die §§ 23 bis 26 des
fung des Versuchs eine Freiheitsstrafe
unter einem Monat verwirkt, so ist die Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
Strafe Strafarrest.
(2) Bewährungsauflagen (§ 24 des Strafgesetz-
4. Auf Geldstrafe anstelle von Freiheitsstrafe buches) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes
(§ 27 b des Strafgesetzbuches) darf nicht berücksichtigen.
erkannt werden.
(3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses
(2) Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur für Soldaten.
kann ein Soldat als ehrenamtlicher Bewährungs-
helfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuches) be-
§ 11 stellt werden. Er untersteht bei der Uberwachung
des Verurteilten nicht den Anweisungen des
Wahl zwischen verschiedenen Strafarten
Gerichts.
(1) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Gefäng-
nis und Strafarrest läßt, darf auf Strafarrest nur (4) Von der Dberwachung durch einen Bewäh-
erkannt werden, wenn der Täter bei vorsätzlichen rungshelfer, der nicht Soldat ist, sind für die Dauer
Taten nur mit geringer Schuld, bei fahrlässigen des Wehrdienstverhältnisses Angelegenheiten aus-
Taten nicht gewissenlos oder sonst mit schwerer geschlossen, für welche die militärischen Vorgesetz-
Schuld gehandelt hat. ten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnahmen
des Disziplinarvorgesetzten, haben den Vorrang.
(2) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Gefäng-
nis und Einschließung läßt, darf auf Einschließung
nur erkannt werden, wenn für das Verhalten des
Täters achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend ZWEITER TEIL
waren und die Tat nicht schon wegen der Art der
Ausführung oder wegen der vom Täter verschul- Militärische Straftaten
deten Folgen besonders verwerflich ist.
Erster Abschnitt
§ 12 Straftaten gegen die Pflicht
zur militärischen Dienstleistung
Geldstrafe be·i nichtmilitärischen Straftaten
(1) Ist das Vergehen eines Soldaten keine mili- § 15
tärische Straftat und läßt das Gesetz die Wahl
Eigenmächtige Abwesenheit
zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, so darf auf
Geldstrafe nicht erkannt werden, wenn die Wah- (1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-
rung der Disziplin eine Freiheitsstrafe erfordert. stelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich
Unter denselben Voraussetzungen ist § 27 b des oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage
Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. abwesend ist, wird mit Gefängnis oder Einschlie-
ßung bis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest be-
(2) Ist Geldstrafe nach Absatz 1 ausgeschlossen,
-straft.
so kann anstelle von Gefängnis von weniger als
drei Monaten auf Strafarrest von gleicher Dauer
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des
erkannt werden.
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von
§ 13 seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist
und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich
Zusammentreffen mehrerer Straftaten bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der
(1) Treffen mehrere Arreststrafen zusammen und Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik
ist eine Gesamtstrafe (§ 74 des Strafgesetzbuches) Deutschland innerhalb von drei vollen Kalender-
von mehr als sechs Monaten zu bilden, so wird auf tagen zu melden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957 3-01
(3) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig län- § 20
ger als einen Monat abwesend, so ist die Strafe Gehorsamsverweigerung
Gefängnis oder Einschließung oder Strafarrest nicht
(1) Mit Gefängnis oder Einschließung o·der mit
unter drei Wochen.
Strafarrest nicht unter zwei Wochen wird bestraft,
§ 16 1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch
Fahnenflucht verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat
gegen ihn auflehnt, oder
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu
stelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Ver-
befolgen, nachdem dieser wiederholt wor-
pflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die
den ist.
Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder
die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu er- (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-
reichen, wird mit Gefängnis bestraft. satzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Be-
fehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn
(2) Der Versuch ist strafbar. aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann das Ge-
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats richt den Strafarrest bis auf das gesetzliche Min-
und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst destmaß ermäßigen oder von Strafe absehen.
nachzukommen, so kann auf Strafarrest nicht unter
drei Wochen erkannt werden. § 21
leichtfertiges Nichtbefolgen eines Beiehls
§ 17 Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und
Selbstverstümmelung dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende
Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt, wird mit Gefängnis
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder mit
dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf Strafarrest bestraft.
andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht
§ 22
oder machen läßt, wird mit Gefängnis nicht unter
drei Monaten bestraft. Verbindlichkeit des Beiellls; Irrtum
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeit- (1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der
weise oder teil weise herbei, so ist die Strafe Ge- Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl
fängnis oder Strafarrest. nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu
dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Men-
(3) Der Versuch ist strafbar. schenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen
ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde.
§ 18 Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig an-
nimmt, der Befehl sei verbindlich.
Dienstentziehung durch Täuschung
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht,
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung
arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaf- ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde,
ten dem Wehrdienst dauernd oder zeitweise, ganz so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn
oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis oder ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. ·
Strafarrest bestraft. (3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein
(2) Der Versuch ist strafbar. Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist,
und befolgt er ihn deshalb nicht, so kann die in
den §§ 19 bis 21 angedrohte Strafe nach den Vor-
Zweiter Abschnitt schriften über die Bestrafung des Versuchs gemil-
dert werden, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwer-
Straftaten fen ist.
gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 23
§ 19 Bedrohung eines Vorgesetzten
Ungehorsam Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Dienst-
(1) Wer vorsätzlich einen Befehl nicht befolgt und handlung einen Vorgesetzten mit der Begehung
dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) her- eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, wird
beiführt, wird mit Gefängnis oder Einschließung mit Gefängnis oder Einschließung bis zu drei Jah-
oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen be- ren oder mit Strafarrest bestraft.
straft.
§ 24
(2) Der Versuch ist strafbar.
Nötigung eines Vorgesetzten
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Dro-
hung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Dienst-
(4) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwer- handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird
wiegende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit Ge- mit Gefängnis oder Einschließung nicht unter drei
fängnis, Einschließung oder Strafarrest bestraft. Monaten bestraft.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Begehung der Tat gelten. In den Fällen der §§ 20,
Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vorge- 24, 25 und 27 kann die Strafe nach den Vorschriften
setzten zugezogen worden ist. über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.
(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist (2) Straflos bleibt, wer aus freien Stücken seine
die Strafe Gefängnis oder Einschließung bis zu zwei Tätigkeit aufgibt und die Handlung verhindert.
Jahren oder Strafarrest. Unterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie un-
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe abhängig von seinem früheren Verhalten begangen,
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemü-
hen, die Begehung zu verhindern.
§ 25 § 29
Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten Taten
(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetz- gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad
ten tätlich zu werden, wird mit Gefängnis oder Ein- (1.) Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn
schließung nicht unter sechs Monaten bestraft. die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der
(2) In besonders leichten Fällen ist die Strafe Ge- zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber
fängnis oder Einschließung oder Strafarrest nicht 1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen
unter drei Wochen. höheren Dienstgrad als der Täter hat oder
(3) In besonders schwernn Fällen ist die Strafe 2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist,
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im
Dienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung
bezieht.
§ 26
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4
Strafmilderung
nicht anzuwenden.
bei vorschriftswidriger Behan~lung
Hat ein Vorgesetzter einen Untergebenen vor-
schriftswidrig behandelt und ist dieser in begreif- Dritter Abschnitt
licher Erregung über diese Behandlung zu der Tat · Straftaten
hingerissen worden, so kann das Gericht in den gegen die Pflichten der Vorgesetzten
Fällen des § 19 Abs. 1 sowie der §§ 20 und 25 die
Strafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß ermä- § 30
ßigen. Mißhandlung
§ 27 (1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen körper-
lich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt,
Meuterei wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be-
(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit straft.
vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (2) Ebenso wird bestraft, wer es vorsätzlich för-
(§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) dert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebe-
oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird ner die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt,
· mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft. (3) In besonders leichten Fällen ist die Strafe Ge-
fängnis oder Strafarrest nicht unter zwei Wochen,
(2) Der Versuch ist strafbar. in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn
(3) Gegen Rädelsführer und gegen Anstifter der Jahren.
Zusammenrottung kann auf Zuchthaus erkannt wer- (4) Ist die Körperverletzung eine schwere (§ 224
den. des Strafgesetzbuches), so ist auf Zuchthaus nicht
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde
Zuchthaus. Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis
nicht unter drei Monaten.
(5) Wer sich nur an der Zusammenrottung be-
teiligt, jedoch aus freien Stücken zur Ordnung zu-
rückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten § 31
Taten begangen wird, kann mit Gefängnis oder Entwürdigende Behand~ung
Strafarrest bestraft werden.
(1) Wer vorsätzlich einen Untergebenen entwürdi-
gend behandelt oder ihm böswillig den Dienst er-
§ 28 schwert, wird mit Gefängnis oder mit Strafarrest
nicht unter zwei Wochen bestraft.
Verabredung zur Unbotmäßigkeit
(2) Ebenso wird bestraft, wer es vorsätzlich för-
(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine
dert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebe-
Gehorsu.msverweigerung (§ 20), eine Bedrohung
ner die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(§ 23), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff
(§ 25) oder eine Meuterei (§ 27) zu begehen, so wer- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
den sie nach den Vorschriften bestraft, die für die Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
Nr. 11 _, Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957 303
§ 32 der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Mißbrauch der Befehlsbefugnis Länder, bei dem Wehrbeauftragten des Bundes-
zu unzulässigen Zwecken tages, bei einer Dienststelle oder bei einem Vor-
gesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder
Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung
von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird
gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forde- mit Gefängnis, Einschließung oder StrafarrE•st be-
rungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in straft.
Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen
Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Gefängnis oder (2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklä-
Einschließung bis zu zwei Jahren oder mit Straf- rung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienst-
arrest bestraft, soweit nicht in anderen Vorschrif- lich verpflichtet ist, unterdrückt.
ten eine schwerere Strafe angedroht ist. (3) Der Versuch ist strafbar.
§ 33 § 36
Verleiten zu einem Verbrechen oder Vergehen Taten
(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis von Soldaten mit höherem Dienstgrad
oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer (1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten
von diesem begangenen Handlung bestimmt hat, eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorge-
die als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be- setzter des anderen, aber
droht ist, wird nach den Vorschriften bestraft, die
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen
für die Begehung der Tat gelten. Die Strafe kann
höheren Dienstgrad als der andere hat oder
bis auf das Doppelte der sonst zulässigen Höchst-
strafe, jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß 2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist
der angedrohten Strafart hinaus erhöht werden. und der bei der Tat seine Dienststellung miß-
(2) Ist" die Tat des Untergebenen keine militä- braucht.
rische Straftat, so gelten folgende Vorschriften: (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4
1. § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist nicht anzuwen- nicht anzuwenden.
den. § 37
2. Auf Geldstrafe darf nur erkannt werden,
wenn sie neben Freiheitsstrafe vorgeschrie- Beeinflussung der Rechtspflege
ben oder zugelassen ist. Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Be-
3. Anstelle von Gefängnis von weniger als fehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Ein-
drei Monaten kann auf Strafarrest von fluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der
gleicher Dauer erkannt werden. Rechtspflege tätig sind, wird mit Gefängnis bestraft,
soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwe-
§ 34
rere Strafe angedroht ist.
Erfolgloses Verleiten
§ 38
zu einem Verbrechen oder Vergehen
Anmaßen von Befehlsbefugnissen
(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis
oder Dienststellung einen Untergebenen zu be:- Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarstraf-
stimmen versucht, eine als Verbrechen oder Ver- gewalt anmaßt oder seine Befehlsbefugnis· oder
gehen mit Strafe bedrohte Handlung auszuführen Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Ge-
oder zu ihr anzustiften, wird nach den für die Be- fängnis oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder
gehung der Tat geltenden Vorschriften bestraft. Je- mit Strafarrest bestraft, soweit die Tat nicht nach
doch kann die Stra.fe nach den Vorschriften über § 39 strafbar ist.
die Bestrafung des Versuchs gemildert werden. § 39
(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend. Mißbrauch der Disziplinarstrafgewalt
(3) Straflos bleibt, wer aus freien Stücken den (1) Ein Disziplinarvorgesetzter, der wider besse-
Versuch, den Untergebenen zu bestimmen, aufgibt res Wissen
oder die mit Strafe bedrohte Handlung verhindert,
1. eine Disziplinarstrafe gegen einen Unschul-
wenn ihre Begehung zu befürchten ist. Unterbleibt
digen verhängt,
die Handlung ohne sein Zutun oder wird sie unab-
hängig von seinem früheren Verhalten begangen, 2. eine Disziplinarstrafe verhängt, obwohl die
so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemü- Verfolgung unzulässig ist,
hen, die Begehung zu verhindern. 3. zum Nachteil des Untergebenen eine Dis-
ziplinarstrafe verhängt, die nach Art oder
§ 35 Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist, oder
Unterdrücken von Beschwerden 4. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maß-
nahmen ahndet,
(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Dro-
hungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf wird m'it Gefängnis bestraft.
pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Mel- (2) In besonders leichten Fällen des Absatzes 1
dungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung Nr. 3 oder 4 ist die Strafe Strafarrest.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Wer wider besseres Wissen eine Disziplinar- § 43
strafe vollstreckt, die nicht vollstreckt werden darf,
Unterlassene Meldung
wird mit Gefängnis bestraft.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
§ 40 einer Meuterei (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109 e
Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu einer Zeit, zu der
Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet
Wer seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider es werden kann, glaubhaft erfährt und es· vorsätzlich
unterläßt, den Verdacht, daß ein Untergebener eine unterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird
als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte mit Gefängnis oder Einschließung bis zu drei Jahren
Handlung begangen hat, zu melden oder zu unter- oder mit Strafarrest bestraft.
suchen oder eine solche Sache an die Strafverfol-
gungsbehörde abzugeben, um den Untergebenen (2) § 139 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel
der Sicherung und Besserung zu entziehen, wird mit § 44
Gefängnis oder Einschließung bis zu drei Jahren
Wachverfehlung
oder mit Strafarrest bestraft.
(1) Wer vorsätzlich im Wachdienst
§ 41 1. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu
Mangelhafte Dienstaufsicht versehen,
(1) Wer es vorsätzlich unterläßt, Untergebene 2. seinen Posten verläßt oder
pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen 3. Befehle nicht befolgt, die für den Wach-
zu lassen, und dadurch eine schwerwiegende Folge dienst gelten,
(§ 2 Nr. 3) herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. und dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)
Der Versuch ist strafbar. herbeiführt, wird init Gefängnis oder Einschließung
(2) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwerwie- oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen be-
gende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit Ge- straft. Der Versuch ist strafbar.
fängnis oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
mit Strafarrest bestraft. Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
(3) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die schwer-
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwie-
wiegende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit
gende Folge herbeiführt, wird mit Gefängnis oder
Gefängnis, Einschließung oder Strafarrest bestraft.
Einschließung bis zu sechs Monaten oder mit Straf-
arrest bestraft. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis oder
soweit in anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe angedroht ist. Einschließung bis zu· zwei Jahren oder mit Straf-
arrest bestraft.
Vierter Abschnitt (5) Wird ein Befehl nicht befolgt, so gilt § 22
entsprechend.
Straftaten gegen andere militärische Pflichten
§ 42 § 45
Unwahre dienstliche Meldung Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
(1) Wer vorsätzlich Nach § 44 Abs. 1 bis 5 wird auch bestraft, wer als
1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklä- Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der
rung unwahre Angaben über Tatsachen von einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat
dienstlicher Bedeutung macht, und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen
worden ist,
2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie
pflichtgemäß zu berichtigen, oder 1. sich außerstande setzt, den Auftrag pflicht-
gemäß zu erfüllen,
3. eine dienstliche Meldung unrichtig über-
mittelt 2. seinen Posten verläßt oder
und dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) 3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung
herbeiführt, wird mit Gefängnis oder Einschließung des Auftrags gelten,
bestraft. Der Versuch ist strafbar. und dadurch eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)
(2) Wer im Falle des Absatzes 1 die schwerwie- herbeiführt.
gende Folge fahrlässig herbeiführt, wird mit Ge-
§ 46
fängnis oder Einschließung bis zu drei Jahren oder
mit Strafarrest bestraft. · Rechtswidriger Waffengebrauch
(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Ge-
handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens brauch macht, wird mit Gefängnis oder Einschließung
fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis oder bis zu einem Jahr oder mit Strafarrest bestraft, so-
Einschließung bis zu einem Jahr oder mit Strafarrest weit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
bestraft. Strafe angedroht ist.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957 305
§ 47 Körperverl~tzung im Amte (§ 340),
Fahrlässige Körperverletzung Hausfriedensbruch im Amte (§ 342),
oder Tötung im Dienst Aussagenerpressung (§ 343),
(1) Begeht ein Soldat im Ausbildungsdienst oder Verfolgung Unschuldiger (§ 344),
im Einsatz eine fahrlässige Körperverletzung oder
unzulässige Vollstreckung einer Strafe oder
eine fahrlässige Tötung, so sind die für die Bege-
Maßregel (§ 345),
hung der Tat geltenden Vorschriften mit folgenden
Abweichungen anzuwenden: Begünstigung im Amte (§ 346),
1. Wird die Tat durch fahrlässigen Umgang Gefangenenbefreiung (§ 347),
mit Waffen, Munition oder anderen Kampf- Falschbeurkundung im Amte (§ 348),
mitteln begangen, so kann bei fahrlässiger einfache und schwere Amtsunterschlagung
Körperverletzung auch auf Einschließung (§§ 350, 351) und
bis zu drei Jahren, bei fahrlässiger Tötung
Verletzung der Amtsverschwiegenheit (§ 353b)
auch auf Einschließung erkannt werden.
2. Anstelle von Gefängnis bis zu sechs Mona- stehen Offiziere und Unteroffiziere den Beamten,
ten kann auf Strafarrest von gleicher Dauer ihr Wehrdienst dem Amte gleich.
erkannt werden. (2) Wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 des
3. Auf Geldstrafe darf nicht erkannt werden, Strafgesetzbuches) sind auch Mannschaften strafbar.
wenn die Wahrung der Disziplin eine Frei-
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
heitsstrafe erfordert.
Strafvorschriften sind mit folgenden Abweichungen
(2) § 10 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ist nicht anzuwenden. anzuwenden:
1. Anstelle von Gefängnis bis zu sechs Mona-
§ 48 ten kann auf Strafarrest von gleicher Dauer
Verletzung anderer Dienstpflichten erkannt werden.
(1) Für die Anwendung der Vorschriften des 2. An die Stelle von Gefängnis bis zu einem
Strafgesetzbuches über Monat tritt Strafarrest von gleicher Dauer,
einfache und schwere Bestechlichkeit (§§ 331, jedoch nicht unter einer Woche.
332), 3. Auf Geldstrafe darf nicht erkannt werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Für den Bundesminister für Verteidigung
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates
von Merkatz
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Einführungsgesetz zum W ehrstraigesetz.
Vom 30. März 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 112b
rates das folgende Gesetz beschlossen: Erziehungshilfe
durch den Disziplinarvorgesetzten
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112 a
Artikel 1
Nr. 2) angeordnet, so sorgt der nächste Diszipli-
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes narvorgesetzte dafür, daß der Jugendliche oder
Heranwachsende, auch außerhalb des Dienstes,
Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert überwacht ünd betreut wird.
und ergänzt:
(2) Zu diesem Zweck werden dem Jugend-
lichen oder Heranwachsenden Pflichten und Be-
1. Nach § 112 werden folgende Vorschriften einge- schränkungen auferlegt,· die sich auf den Dienst,
fügt:. die Freizeit, den Urlaub und die Auszahlung der
Besoldung beziehen können. Das Nähere wird
„ Vierter Teil durch Rechtsverordnung (§ 115 Abs. 3) geregelt.
Sondervorschriften (3) Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis
für Soldaten der Bundeswehr ihr Zweck erreicht ist. Sie endet jedoch spä-
testens, wenn sie ein Jahr gedauert hat oder
§ 112 a wenn der Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder
Anwendung des Jugendstrafreqits aus dem Wehrdienst entlassen wird.
(4) Die Erziehungshilfe kann auch neben
Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für Jugendstrafe angeordnet werden.
die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines
Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgen-
§ 112c
den Abweichungen:
Vollstreckung und Vollzug
1. Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung dürfen
nicht angeordnet werden. (1) Der Vollstreckungsleiter erklärt die Er-
ziehungsmaßregel nach § 112 a Nr. 2 für erledigt,
2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwach- wenn ihr Zweck erreicht ist.
sende nach seiner sittlichen oder geistigen (2) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab,
Entwicklung besonderer erzieherischer Ein- Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des
wirkung, so kann der Richter Erziehungs- Wehrdienstverhältnisses begangenen Tat ver-
hilfe durch den Disziplinarvorgesetzten als hängt ist, gegenüber Soldaten der Bundeswehr
Erziehungsmaßregel anordnen. zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des
3. Bei der Erteilung von Weisungen und der Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch
Auferlegung besonderer Pflichten soll der einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung ge-
Richter die Besonderheiten des Wehrdien- tragen werden kann.
stes berücksichtigen. Weisungen und beson- (3) Die Entscheidungen des Vollstreckungs-
dere Pflichten, die bereits erteilt oder ·auf- leiters nach den Absätzen 1 und 2 sind jugend-
erlegt sind, soll er diesen Besonderheiten richterliche Entscheidungen im Sinne des § 83.
anpassen. (4) Jugendarrest wird während der Dauer des
4. Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann Wehrdienstverhältnisses von den Behörden der
ein Soldat bestellt werden. Er untersteht Bundeswehr vollzogen. Er darf nicht verschärft
bei der Bewährungsaufsicht (§ 25 Satz 1) werden.
nicht den Anweisungen des Richters. § 112d
5. Von der Uberwachung durch einen Bewäh- Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
rungshelfer, der nicht Soldat ist, sind An- Bevor der Richter oder der Vollstreckungs-
gelegenheiten ausgeschlossen, für welche die leiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisun-
militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen gen erteilt oder besondere Pflichten auferlegt,
oder Heranwachsenden zu sorgen haben. die Erziehungsmaßregel nach § 112 a Nr. 2 an-
Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten. ordnet oder für erledigt erklärt, von der Voll-
haben den Vorrang. streckung des Jugendarrestes nach § 112 c Abs. 2
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957 307
absieht oder einen Soldaten als Bewährungs- erkannt, so ist dem Strafregister der Tag mitzu-
helfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinar- teilen, an dem die Strafe oder bei bedingtem Erlaß
vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwach- des Strafrestes der nicht erlass~ne Teil der Strafe
senden hören. verbüßt oder die anstelle einer Freiheitsstrafe
oder des Restes einer Freiheitsstrafe auferlegte
§ 112 e 11
Geldstrafe bezahlt ist.
Verfahren vor Gerichten, die
für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Artikel 4
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heran-.
wachsende vor den für allgemeine Strafsachen Vormilitärische Straftaten
zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112 a,
112 b und 112 d anzuwenden." Ist wegen einer vor Beginn des Wehrdienstes be-
gangenen Straftat die Vollstreckung der Strafe zur
2. Der bisherige Vierte Teil des Gesetzes wird Bewährung ausgesetzt oder bedingte Entlassung
Fünfter Teil. angeordnet (§§ 23 bis 26 des Strafgesetzbuches), so
3. Dem § 115 wird folgender Absatz hinzugefügt: · gelten für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses
eines Soldaten der Bundeswehr folgende besonderen
,, (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
Vorschriften:
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Durchführung des § 112 b Abs. 2 1. Bewährungsauflagen(§ 24 des Strafgesetzbuches)
Vorschriften über Art, Umfang und Dauer sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes
der Pflichten und Beschränkungen zu erlassen, berücksichtigen. Bewährungsauflagen, die be-
die dem Jugendlichen oder Heranwachsenden reits angeordnet sind, soll der Richter diesen
hinsichtlich des Dienstes, der Freizeit, des Ur- Besonderheiten anpassen.
laubs und der Auszahlung der Besoldung auf-
erlegt werden oder durch den nächsten Diszipli- 2. Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer (§ 24
narvorgcsetzten auf erlegt werden können. 11 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuches) kann ein
Soldat bestellt werden. Er untersteht bei der
Uberwachung des Verurteilten nicht den An-
Artikel 2 weisungen des Gerichts.
Änderung des Straftilgungsgesetzes 3. Von der Uberwachung durch einen Bewährungs-
helfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegen-
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über beschränkte Aus- heiten ausgeschlossen, für welche die militäri-
kunft aus dem Strafregister und die Tilgung von schen Vorgesetzten des Verurteilten zu sorgen
Strafvermerken (Straftilgungsgesetz) vom 9. April haben. Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten
1920 (Reichsgesetzbl. S. 507) in der Fassung des Ge- haben den Vorrang.
setzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I
S. 1000) erhält folgende Fassung:
„Die Frist, nach deren Ablauf ein Vermerk zu Artikel 5
tilgen ist, beträgt
Vollzug von Freiheitsstrafen an
1. fünf Jahre, wenn auf Geldstrafe, auf Haft, auf Soldaten der Bundeswehr
Strafarrest von höchstens drei Monaten oder
auf Gefängnis oder Einschließung von höchstens (1) Strafarrest, Gefängnis bis zu einem Monat
einer Woche, allein oder in Verbindung mit- und Haft werden an Soldaten der Bundeswehr von
einander oder mit Nebenstrafen, erkannt wor- deren Behörden vollzogen. Dabei sind Gefängnis
den ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine und Haft wie Strafarrest zu vollziehen.
Maßregel der Sicherung und Besserung ange- (2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde kön-
ordnet oder auf die Zulässigkeit von Polizei- nen auch andere Freiheitsstrafen, die sechs Monate
aufsicht erkannt worden ist; nicht übersteigen, an Soldaten der Bundeswehr von
2. zehn Jahre in allen übrigen Fällen. 11 deren Behörden vollzogen werden.
Artikel 3 Artikel 6
Änderung der Strafregisterverordnung Ubergangsvorschriften
§ 4 Abs. 1 der Strafregisterverordnung in der (1) Artikel 5 ist nur anzuwend-en, soweit die er-
Fassung der Verordnung vom 17. Februar 1934 forderlichen Vollzugseinrichtungen in der Bundes-
(Reichsgesetzbl. I S. 137) erhält folgende Fassung: wehr vorhanden sind. Der Bundesminister für Ver-
,,Ist auf Gefängnis, Einschließung oder Straf- teidigung stellt dies· jeweils in einer Bekannt-
arrest von mehr als drei Monaten oder neben machung fest, die im Bundesanzeiger veröffentlicht
einer Strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren- wird.
rechte oder einzelner Rechte oder Fähigkeiten (2) Dasselbe gilt für die Anwendung des § 9
oder auf eine Maßregel der Sicherung und Besse- Abs. 2 Satz 2 des Wehrstrafgesetzes und des § 112 c
rung oder auf Zulässigkeit von Polize4-a.ufsicht Abs. 4 des Jugendgeric;htsgesetzes.
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Artikel 7 (2) § 43 des Wehrstrafgesetzes tritt, soweit er die
Sabotage betrifft, nicht vor dem Vierten Straf-
Ausführungsvorschriften rechtsänderungsgesetz in Kraft.
für den Vollzug des Strafarrestes
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
für den Vollzug des Strafarrestes durch Behörden
Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
der Bundeswehr oder durch die allgemeinen Voll-
zugsbehörden Vorschriften zu erlassen, die sich auf
die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Der Bundespräsident
Beschäftigung, den Verkehr mit der Außenwelt, die Theodor Heuss
Ordnung und Sicherheit im Vollzug und die Ahn-
dung von Verstößen hiergegen beziehen. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Artikel 8 von Merkatz
Inkrafttreten
Für den Bundesminister für Verteidigung
(1) Das Wehrstrafgesetz und dieses Einführungs- Der Bundesminister
gesetz treten einen Monat nach dem Tage der Ver- für Angelegenheiten des Bundesrates
kündung in Kraft. von Merkatz
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz).
Vom 30. März 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- närer truppenärztlicher Behandlung befindet und
schlossen: keine Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
verhältnis erhält.
§ 1 (3) Der Anspruch auf die Bezüge . endet ferner
Allgemeine Vorschrift mit dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge
eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- (4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuld-
dienst leisten, erhalten während der Dauer ihrer haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des
Dienstzeit Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das
Wehrsold, gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer ge-
Verpflegung, richtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Be-
Unterkunft, hörden der Bundeswehr vollzogen wird.
Dienstbekleidung und
§ 2
Heilfürsorge
Wehrsold
nach den §§ 2 bis 6. Im übrigen dürfen Zulagen und
Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als (1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet. sich nach
ßer Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung der als Anlage beigefügten Tabelle.
stellt. (2) Der Wehrsold ist für die Dauer einer vori dem
(2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit
Bezüge steht den Soldaten vom Tage des Dienst- und während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei-
antritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes (§ 28 heitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um
des Wehrpflichtgesetzes) zu. Uber diesen Zeitpunkt fünfzig vom Hundert zu kürzen.
hinaus werden die Bezüge weitergewährt, solange (3) Der Wehrsold wird halbmonatlich im voraus
sich der aus dem Wehrdienst Entlassene in statio- gezahlt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957 309
§ 3 § 7
Verpflegung Verwaltungsvorschriiten
Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle- Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
gung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden
denen der Soldat von der Teilnahme an der Ge- zu den §§ 1 und 2 vom Bundesminister der Finan-
meinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Ver- zen, zu den §§ 3 bis 6 vom Bundesminister für Ver-
pflegungsgeld gewährt, dessen Höhe sich nach dem teidigung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.
im Bundeshaushalt für die Truppenverpflegung in
Ansatz gebrachten Werte richtet. Satz 2 gilt nicht,
wenn eine Entschlidigung für Verpflegung nach den § 8
reisekostenrechtlichen Vorschriften gewährt wird.
Inkrafttreten
§ 4 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.
Unterkunft
Die verfass4ngsmäßigen Rechte des Bundesrates
Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt.
sind gewahrt.
Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter-
kunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch
nicht berührt. Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
§ 5
Der Bundespräsident
Dienstbekleidung
Theodor Heuss
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unent-
geltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird auf ihren Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Antrag an Stelle einzelner Bekleidungsstücke ein Blücher
einmaliger Bekleidungszuschuß und eine Entschä-
digung für besondere Abnutzung der selbstbeschaff-
Der Bundesminister der Finanzen
ten Bekleidung gewährt.
Schäffer
§ 6
Für den Bundesminister für Verteidigung
Heilfürsorge
Der Bundesminister
Die Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher trup- für Angelegenheiten des Bundesrates
penärztlicher Versorgung. von Merkatz
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Wehrsold
Wehrsoldgruppe Dienstgrad Wehrsoldtagessat:t;
DM
1 Grenadier 2,-
2 Gefreiter, Obergefreiter, Hauptgefreite•r 2,50
3 Unteroffizier, Stabsunteroffizier 2,80
4 Feldwebel, Oberfeldwebel 3,-
5 Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel 3,50
6 Leutnant 3,50
7 Oberleutnant 4,-
8 Hauptmann 5,-
9 Major 6,-
10 Oberstleutnant 7,-
11 Oberst 8,-
12 Generale 10,-
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Viertes Gesetz
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes.
Vom 30. März 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) § 3 Abs. 1 Abteilungen C und D erhält die
schlossen: folgende Fassung:
Artikel 1 ,,C. für feingeschnittenen Rauchtabak (Fein-
schnitt) im Kleinverkaufspreis
Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 169) in der Fassung des Gesetzes zur a) Feinschnitt mit mindestens 50 vom
Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. Juli Hundert Inlandstabak
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 778), des Zweiten Ge- das Kilogramm für ein Kilogramm
setzes zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom
1. von 22,00 DM 2,90DM
15. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 720) und
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tabak- 2. von 25,00 DM
steuergesetzes vom 24. Dezember 1956 (Bundes- bis 27,00 DM 5,25DM
gesetzbl. I S. 1078) wird wie folgt geändert: 3. von 28,00 DM
bis 32,00 DM 6,15 DM
1. In § 1 wird der Punkt nach „Tabakersatzsteuer" 4. von 35,00 DM
durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Bei- bis 38,00 DM 7,35 DM,
strich eingefügt: b) Kau-Feinschnitt
„3. die Steuer für Rohtabak, der zur Herstellung das Kilogramm für ein Kilogramm
von Kautabak und von Schnupftabak ver- 5. von 32,00 DM 3,90 DM
wendet wird (Rohtabaksteuer)." 6. von 35,00 DM 4,30DM
7. von 40,00 DM . 4,90DM.
2. a) In § 2 werden die ersten beiden Sätze des
Die weiteren Steuerklassen entspre-
Absatzes 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:
chen den Steuerklassen 9 bis 12 der
„Tabakwaren, die im Geltungsbereich dieses folgenden Unterabteilung c,
Gesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse
c) anderer Feinschnitt
(Erhebungsgebiet) hergestellt oder in das Er-
hebungsg0l1iet eingeführt werden, unterlie- das Kilogramm für ein Kilogramm
gen einer Abgabe (Tabaksteuer). Der Bundes- 8. von 40,00 DM 11,00 DM
minister der Finanzen kann durch Rechts- 9. von 42,00 DM
verordnung andere Zollausschlüsse als die bis 43,00 DM 13,00 DM
Freihäfen in das Erhebungsgebiet einbe- 10. von 45,00 DM
ziehen." bis 48,00 DM 15,00 DM
b) In § 2 wird dem Absatz 2 der folgende Satz 11. von 50,00 DM
angefügt: bis 55,00 DM 16,65 DM
„Kautabak und Schnupftabak gelten nicht als 12. von 60,00 DM
Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes." und darüber 20,00 DM;
D. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt
3. a) § 3 Abs. 1 Abteilung B erhält die folgende
Fassung: (Pfeifentabak) im Kleinverkaufspreis
a) Pfeifentabak nur aus Tabakrippen
„B. für Zigaretten im Kleinverkaufspreis
das Kilogramm für ein Kilogramm
a) Zigaretten mit mindestens 50 vom Hun- 0,50DM,
1.
dert Inlandstabak
b) Pfeifentabak mit mindestens 50 vom
das Stück für 1000 Stück
Hundert Tabakrippen
1. von 7½ Pf bis 8 Pf 42,00 DM,
das Kilogramm für ein Kilogramm
b) andere Zigaretten 2. von 12,00 DM
das Stück für 1000 Stück bis 14,00 DM 1,25 DM,
2. von 7½ Pf bis 8 Pf 40,50 DM c) Strangtabak
1
das Kilogramm für ein Kilogramm
3. von 8 /a Pf bis 9 Pf 47,00 DM
3. von 12,00 DM
4. von 10 Pf bis 12½ Pf 53,00 DM bis 14,00 DM 0,70 DM
5. von 15 Pf 4. von 15,00 DM
und darüber 70,00 DM;". bis 18,00 DM 1,30DM
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957 311
5. von 20,00 DM Absatz 1 und hinsichtlich der Berechtigun-
bis 24,00 DM 1,90 DM. gen aus den Absätzen 2 und 3 als ein
Die weiteren Steuerklassen entsprechen Herstellungsbetrieb behandelL";
den Steuerklassen 8 bis 11 der folgen- 2. erhält der letzte Satz die folgende Fassung:
den Unterabteilung d, „Der Anteil an den Mengen, für die nach
d) anderer Pfeifentabak den Absätzen 1 bis 3 Steuerzeichen zu er-
das Kilogramm für ein Kilogramm mäßigten oder besonderen Steuersätzen
G. von 16,00 DM bezogen werden können, wird auf die Be-
bis 18,00 DM 2,40 DM triebe zu gleichen Teilen aufgeteilt, sofern
nicht eine andere Verteilung beantragt
7. von 20,00 DM
wird."
bis 24,00 DM 3,00 DM
e) In § 4 Abs. 5 (neu) wird nach dem Wort
8. von 25,00 DM ,,Steuerklassen" die Angabe „8 bis 10" er-
bis 28,00 DM 3,80DM setzt durch „5 bis 7".
9. von 30,00 DM
bis 34,00 DM 4,70DM 5. a) In § 5 Abs. 4 Satz 2 werden nach „Aufsicht"
die Worte „aus dem Erhebungsgebiet" ein-
10. von 35,00 DM
gefügt. ,
bis 38,00 DM 5,60DM
b) § 5 Abs. 5 wird gestrichen.
11. von 40,00 DM
und darüber 6,60DM." 6. a) Dem Absatz 1 des § 6 wird der folgende Satz
c) In § 3 Abs. 1 werden die Abteilungen E und angefügt:
F gestrichen. ,,Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig."
b) In.§ 6 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „zur
4. a) § 4 Abs. 1 bis 3 erhält die folgende Fassung: Frischerhaltung der Tabakerzeugnisse, z. B.
,, (1) Hersteller, die Zigaretten der Steuer- bei Kautabak," gestrichen.
klasse 1 des § 3 Abteilung B versteuern, er- 7. a) § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält die folgende Fassung:
halten für die ersten 30 Millionen Stück, für „Er bemißt sich bei Zigarren und Zigaretten
die sie Steuerzeichen dieser Steuerklasse im (§ 3 Abs. 1 Abteilungen A und B) nach der
Kalendermonat beziehen, eine Steuerermäßi- Stück.zahl, sonst nach dem Eigengewicht der
gung von 3,00 DM für 1000 Zigaretten und Tabakerzeugnisse."
für weitere 15 Millionen Zigaretten, für die
b) In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für
sie Steuerzeichen dieser Steuerklasse in dem
Zigarren, Zigaretten und Kautabak" durch
gleichen Kalendermonat beziehen, eine Steuer-
die Worte „Für Zigarren und Zigaretten" er-
ermäßigung von 1,50 DM für 1000 Zigaretten.
setzt.
(2) Die Berechtigung, Zigaretten der Steuer-
klasse 2 des § 3 Abs. 1 Abteilung B zu ver- 8. In § 9 Abs. 7 wird der Buchstabe F durch den
steuern, steht nur Zigarettenherstellern zu, Buchstaben D ersetzt.
die als solche schon im Kalenderjahr 1951
9. § 14 erhält die folgende Fassung:
im Bundesgebiet oder im Land Berlin zoll-
amtlich angemeldet waren und Zigaretten ,,§ 14
versteuert haben. Jeder berechtigte Her- (1) Für die Entstehung der Steuerschuld, für
steller erhält im Kalendermonat Steuerzeichen die Person des Steuerschuldners, für den für die
dieser Steuerklasse für höchstens 15 Millio- Bemessung der Steuerschuld maßgebenden Zeit-
nen Zigaretten. punkt, für die Fälligkeit und, soweit die Steuer
(3) Die Berechtigung, Feinschnitt der Steuer- nicht durch Verwendung von Steuerzeichen ent-
klasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung C zu ver- richtet wird, für die Tilgung der Steuerschuld
steuern, steht nur Feinschnittherstellern zu, und für das Steuerverfahren gelten die Vor-
die als solche schon im Kalenderjahr 1951 im schriften für Zölle entsprechend.
Bundesgebiet oder im Land Berlin zollamtlich (2) Tabakerzeugnisse sind von der Steuer be-
angemeldet waren und Feinschnitt versteuert freit, wenn sie unter Voraussetzungen in das
haben. Jeder berechtigte Hersteller erhält im Erhebungsgebiet eingeführt werden, unter denen
Kalendermonat Steuerzeichen dieser Steuer- nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes
klasse für höchstens 500 kg Feinschnitt." Einfuhrzoll nicht erhoben wird.
(3) Die Tabaksteuerschuld für Tabakerzeug-
b) § 4 Abs. 4 wird gestrichen.
nisse, die nach § 69 Abs. 1 Nr. 39 oder 40 des
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 des § 4 Zollgesetzes zollfrei zum freien Verkehr ab-
werden Absätze 4 und 5. gefertigt worden sind, entsteht mit der Abfer-
tigung nur bedingt, wenn die Erzeugnisse unter
d) In § 4 Abs. 4 (neu)
amtlicher Uberwachung an den Herstellungs-
1. erhält Satz 1 die folgende Fassung:· betrieb oder das Steuerlager, von dem aus sie
„Mehrere Betriebe, die ganz oder teilweise ausgeführt worden sind, versandt werden. Sie
für Rechnung derselben Person oder der- fällt weg, sobald die Erzeugnisse in. den Her-
selben Gesellschaft geführt werden, werden stellungsbetrieb oder das Steuerlager wieder-
hinsichtlich der Steuerermäßigung nach aufgenommen worden sind."
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
10. a) In der Uberschrift unter Buchstabe c vor § 28 18. § 67 erhält die folgende Fassung:
und in § 29 Abs. 1 Satz 1 .werden nach „Steuer- ,,§ 67
zeichenpreis" die Worte „oder Packungspreis"
eingefügt. Der Rohtabak haftet (§ 121 Reichsabgaben-
ordnung) für den Tabaksteuerausgleich, soweit
b) § 28 Nr. 1 erhält die folgende Fassung: er in das Erhebungsgebiet eingeführt wird, vom
Uberschreiten der Grenze, soweit er im Er-
„ 1. Tabakerzeugnisse im Kleinhandel unter hebungsgebiet gewonnen wird, vom Abernten
dem Preis abzugeben, der
der Tabakblätter an. Die Haftung erlischt, so-
a) auf dem Steuerzeichen als Kleinver- bald der Rohtabak zu Tabakerzeugnissen ein-
kaufspreis angegeben ist oder schließlich von Kautabak und von Schnupftabak
b) bei Verwendung von Steuerzeichen, verarbeitet worden ist oder sonst bestimmungs-
die für eine Gruppe von Kleinverkaufs- gemäß aus der amtlichen Uberwachung aus-
preisen gelten, vom Hersteller durch scheidet." .
Aufdruck auf dem Steuerzeichen oder 19. Dem § 76 wird der folgende Satz angefügt:
der Kleinverkaufspackung als Klein-
verkaufspreis oder als Packungspreis „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
angegeben ist." Betriebe, die Rohtabak im Sinne des § 46 zu
Tabakfolien für die Herstellung von Tabak-
11. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich nach erzeugnissen für Bezugsberechtigte im Lohn
,,Zigarren" und die Worte „Kau- und Schnupf- oder zur Versorgung von Herstellern von Tabak-
tabak" und „oder lose" gestrichen. erzeugnissen auf eigene Rechnung verarbeiten."
12. a) § 46 Abs. 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung: 20. Nach § 76 ist folger:ides einzufügen:
„2. Tabakabfälle, wenn sie· nicht Feinschnitt „5. Rohtabaksteuer bei der Herstellung
oder Pfeifentabak (§ 3 Abs. 1 Abteilun- und Ausgleichsteuer bei der Einfuhr
gen· C und D) sind,". von Kautabak und von Schnupftabak
b) In § 46 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der § 76a
Nummer 5 durch einen Beistrich ersetzt. Da- (1) Rohtabak, der zur Herstellung von Kau-
nach werden die folgenden Nummern 6 und 7 tabak und von Schnupftabak verwendet wird,
eingefügt: unterliegt einer Steuer (Rohtabaksteuer). Die
,,6. Tabakmehl (Tabakpuder), Rohtabaksteuer beträgt 1 DM je Kilogramm.
7. Tabakfolien." Sie berechnet sich nach dem Reingewicht (§ 62
des Zollgesetzes) des verarbeitungsreifen Roh-
c) In § 46 werden die Absatzbezeichnung ,, (1)" tabaks. Der Bundesminister der Finanzen ist
und der Absatz 2 gestrichen. ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestim-
mungen über die Entstehung, Fälligkeit und
13. In § 47 werden in Absatz 1 in der Klammer die Tilgung der Steuerschuld, die Person des
Angabe „Abs. 1" und der Absatz 4 gestrichen. Steuerschuldners, die Berechnung der Steuer für
nicht verarbeitungsreifen Rohtabak und für
14. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zollgebiet" Halberzeugnisse, das Steuerverfahren und für
durch das Wort „Erhebungsgebiet" ersetzt. den Ubergang zur Rohtabakbest euerung zu
1
-treffen und die Begriffe ·Kautabak, Schnupf-
15. a) In § 49 Abs. 1 wird die Angabe ,, (§ 5 Abs. 3)" tabak, Herstellung und Herstellungsbetrieb zu
nach dem Wort „Tabakerzeugnissen" durch umschreiben.
die Worte „einschließlich von Kautabak und
(2) Kautc:.bak und Schnupftabak, die in das
von Schnupftabak" ersetzt.
Erhebungsgebiet eingeführt · werden, unter-
b) § 49 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: liegen einer Ausgleichsteuer, deren Höhe der
,, (2) Die Bezugsberechtigten (Absatz 1) Bundesminister der Finanzen nach der durch-
dürfen Rohtabak nur aus anderen Gebieten schnittlichen Steuerbelastung entsprechender
als dem Erhebungsgebiet oder von anderen inländischer Erzeugnisse durch Rechtsverord-
Bezugsberechtigten oder von inländischen nung festsetzt. Für diese Steuer gilt § 14 Abs. 1
Tabakpflanzern, die bei der Zollstelle ange- und 2, für die Pauschalierung der Eingangs-
meldet sind, beziehen. Sie dürfen Rohtabak abgaben § 17 entsprechend."
nur an andere Bezugsberechtigte abgeben
21. § 78 Nr. 8 und 9 werden gestrichen.
oder aus dem Erhebungsgebiet ausführen."
22. a) In § 81 Abs. 2 Satz 3 wird „Abs. 5" in
16. In § 51 Abs. 1 werden nach dem Wort „Tabak-
,,Abs. 4" geändert.
erzeugnissen" die Worte „einschließlich von
Kautabak und von Schnupftabak" eingefügt. b) In § 81 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender
· neuer Satz 4 eingefügt:
17. In § 58 Nr. 2 werden die Worte „in das Zoll- „Mehrere Herstellungsbetriebe werden als
ausland oder in die Zollausschlüsse" durch die ein Herstellungsbetrieb auch dann behandelt,
Worte „aus dem Erhebungsgebiet" ersetzt. wenn der Hersteller das Uberschreiten der
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, deri 30. März 1957 313
Grenzen der §§ 84, 85 oder 86 dadurch ver- 1. bei Zigaretten, Zigarren,
meidet, daß er seine Erzeugnisse bei einem Feinschnitt und Pfeifentabak
anderen Hersteller im Lohn herstellen läßt zusammen 5 500 000 DM
oder daß seine Markenerzeugnisse auch von oder
einem anderen Hersteller hergestellt werden." 2. bei Zigaretten 5 250 000 DM
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. oder
c) In § 81 wird nach Absatz 3 der folgende 3. bei Zigarren, Feinschnitt und
neue Absatz 4 eingefügt: Pfeifentabak zusammen 250 000 DM
,, (4) Hersteller, deren Produktion und Ab- oder
satz überwiegend auf der wirtschaftlichen 4. bei Zigarren 155 000 DM
Grundlage von Betrieben beruhen, die auf oder
Grund der Verordnung über einmalige zu-
5. bei Feinschnitt 200 000 DM
sätzliche Steuererleichterungen zur Bereini-
gung der Tabakindustrie vom 4. Juni 1956 oder
{Bundesanzeiger Nr. 108 vom 7. Juni 1956) 6. bei Pfeifentabak 50 000 DM
stillgelegt worden sind, erhalten bis zum übersteigt."
31. Dezember 1964 keine Steuererleichterung. b) In § 86 Abs. 2 werden die Zahlen der Num-
Der Bundesminister der Finanzen kann im Ver- mern 1, 3 und 4 wie folgt geändert:
waltungswege das Recht auf Steuererleichte-
,,1. 405 000"
rung wiedereinräumen, wenn die Gründe,
die zum Verlust der Steuererleichterung „3. 265 000
geführt haben, weggefallen sind." 4. 65 000".
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 des § 81
werden Absätze 5 bis 8. 27. a) In § 90 Abs. 1 erhalten die Nummern 1 und 2
e) In § 81 Abs. 7 (neu) Satz 1 wird die Zahl „5" die folgende Fassung:
durch die Zahl „6" ersetzt. ,, 1. Hersteller von Tabakwaren einschließ-
lich von Kautabak und von Schnupf-
23. § 83 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erhalten die folgende tabak,
Fassung:
2. Tabakwarenhändler, Rohtabakhändler
3. für Feinschnitt und Händler mit Kautabak und mit
a) bis zu einem Steuerbetrag von Schnupftabak,".
11 000 DM . . . . . . . . . . . . . . . . 31 v. H.,
b) In § 90 Abs. 1 Nr. 7 werden nach dem Wort
b) darüber hinaus bis zu einem „Tabakwaren" die Worte „einschließlich von
Steuerbetrag von Kautabak und von Schnupftabak" eingefügt.
118 000 DM . . . . . . . . . . . . . . . 20 v. H.;
4. für Pfeifentabak 28. § 101 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
a) bis zu einem Steuerbetrag von
13 000 DM . . . . . . . . . . . . . . . . 39 V. H., ,, (3) Der Bundesminister der Finanzen ist er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Frist des
b) darüber hinaus bis zu einem Absatzes 2 um höchstens fünf Jahre zu verlän-
Steuerbetrag von gern und den Dbergang von der verlängerten
34 000 DM ................ 12,5 v. H.;". Zahlungsfrist zur Zahlungsfrist des § 12 zu
24. a) In § 84 Abs. 1 Nr. 3 wird die Zahl „60 000" regeln."
in „54 000" geändert.
29. In §' 103 wird das Wort „drei" durch das Wort
b) In § 84 Abs. 2 Nr. 3 wird die Zahl „70 000"
in „62 000" geändert. ,, zwei" ersetzt.
c) In § 84 Abs. 3 werden die Zahlen der Buch-
staben a bis f wie folgt geändert: 30. In § 106 Satz wird die Zahl „4,20" in „2,50"
geänder'"
„a) 200 000
b) 230 000 Artikel 2
. c) 248 000 Der Bundesminister der Finanzen kann auf Antrag
d) 260 000 im einzelnen Fall genehmigen, daß § 4 Abs. 4 Satz 1
e) 271 000 des Tabaksteuergesetzes für eine Dbergangszeit
f) 283 000". bis zu eineinhalb Jahren auf solche Zigaretten-
25. In § 85 werden in der Nummer 3 die Zahl herstellungsbetriebe keine Anwendung findet, die
„445 000" in „295 000" und in der Nummer 4 vor dem 1. Januar 1957 Zigaretten der Steuerklasse 1
die Zahl „80 000" in „71 000" geändert. des § 3 Abs. 1 Abteilung B des Tabaksteuergesetzes
versteuert haben und ganz oder teilweise für Rech-
26. a) § 86 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: nung derselben Person oder derselben Gesellschaft
,, (1) Versteuert ein Hersteller Zigaretten geführt worden sind; bei einer Zusammenlegung der
und andere Tabakerzeugnisse, so erhält er Herstellung in einen Betrieb kann der Hersteller auf
keine Steuererleichterung, wenn der nach Antrag für die Dbergangszeit steuerlich so behandelt
§ 87 zu berechnende steuerliche Wert im werden, als ob die Zusammenlegung nicht durch-
Kalendervierteljahr geführt worden wäre.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Artikel 3 Artikel 5
Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
zur Erleichterung der Einfuhr von saarländischen
Artikel 6
Tabakerzeugnissen durch Rechtsverordnung zu be-
stimmen, daß Hersteller von Tabakerzeugnissen, Artikel 1 Nr. 22 Buchstaben b bis e und die Ar-
deren Herstellungsbetrieb im Saarland liegt und am tikel 3 bis 5 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstaben a und b, Nr. 4
1. Januar 1957 betriebsfertig war, bis zum Inkraft-
Buchstaben a bis e, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 10 Buch-
treten des Tabaksteuergesetzes im Saarland eine
staben a und b, Nr. 19, Nr. 20, soweit die Vorschrift
Steuererleichterung für in das übrige Bundesgebiet Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
eingeführte saarländische TJ.bakerzeugnisse in enthält, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 23 bis 26, Nr. 28 bis
entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 86 des 30 und Artikel 2 treten am 1. April 1957 in Kraft.
Tabaksteuergesetzes erhalten. Er kann dabei das Die übrigen Vorschriften des Gesetzes treten am
Verfahren regeln und bestimmen, daß weitere Vor- 1. Mai 1957 in Kraft.
schriften des Tabaksteuergesetzes über die Steuer-
erleichterung für kleinere Betriebe entsprechend Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
gelten und daß der Berechnung der Steuererleichte- sind gewahrt.
rung die für die eingeführten Tabakerzeugnisse ge-
zahlte Tabaksteuer zugrunde gelegt wird. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
Artikel 4
Der Bundespräsident
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Theodor Heuss
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Der Bundeskanzler
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
Adenauer
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Der Bundesminister der Finanzen
Uberleitungsgesetzes. Schäffer
Gesetz über die. Verlängerung von Ermächtigungen
zum Erl~ß von Rechtsverordnungen zur Durchführung
des Körperschaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes.
Vom 30. März 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
rates das folgende Gesetz beschlossen: erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes ..
Artikel 1
Körperschafts teuer Artikel 4
In § 23 a Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuer- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 467) werden die Worte „für Artikel 5
die Veranlagungszeiträume 1955 und 1956" durch
die Worte „für die Veranlagungszeiträume 1957 bis lnkraitt.reten
1960" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seirier Verkün-
Artikel 2 dung in Kraft.
Gewerbesteuer
In § 35 c Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 473) werden die Worte „für die Erhebungszeit- Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
räume 1955 und 1956" durch die Worte „für die Er-
hebungszeiträume 1957 bis 1960" ersetzt. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Artikel 3
Der Bundeskanzler
Anwendung im Land Berlin Adenauer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Der Bundesminister der Finanzen
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Schäffer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1957 315
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Vom 30. März 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbau-
schlossen: gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
§ 1 vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).
Strafbarkeit des Schwarzarbeiters
§ 2
(1) Wer aus Gewinnsucht Dienst- oder Werk- Strafbarkeit des Auftraggebers
leistungen für andere in erheblichem Umfange er- Wer aus Gewinnsucht mit der Ausführung von
bringt, obwohl er Dienst- oder Werkleistungen erheblichen Umfanges
1. vorsätzlich der Verpflichtung zur Anzeige eine oder mehrere Personen .beauftragt, obwohl er
von der Aufnahme entlohnter oder selb- weiß, daß diese Leistungen unter Verstoß gegen die
ständiger Arbeit (§ 176 Nr. 2 des Gesetzes in den Nummern 1, 2 oder 3 des § 1 Abs. 1 genann-
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- ten Vorschriften erbracht werden, wird mit Geld-
versicherung) nicht nachgekommen ist oder strafe bestraft, sofern die Tat nicht nach anderen
2. vorsätzlich der Verpflichtung zur Anzeige Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
vom Beginn des selbständigen Betriebes
eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Ge- § 3
werbeordnung) nicht nachgekommen ist Land Berlin
oder vorsätzlich den erforderlichen Wander-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gewerbeschein (§ 55 der Gewerbeordnung)
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nicht erworben hat oder
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
3. weiß, daß er ein Handwerk als stehendes
Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der § 4
Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1
Saarland
der Handwerks~rdnung),
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
wird mit Geldstrafe bestraft, sofern die Tat nicht
nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist. § 5
Inkrafttreten
(2) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werk-
leistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbar- Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
schaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Soforf lieferbar:
Fandstellennadtweis über die Bandesgesetzgebung
nada dem Stande vom 31. Dezember 1956
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.
Der Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als er-
schöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die
systematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-
findung einer Vorschrift dienen
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gesetzblatt• Köln 399 Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g , Bundesanzeiger-Verlags-GmbH. Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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