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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1957 Nr. 10
Tag Inhalt: Seite
23.3.57 Zweites Umstellungsergänzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
22.3.57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel V des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
23.3.57 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . . 292
26.3.57 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
Gesetz
über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
(Zweites Umstellungsergänzungsgesetz).
Vom 23. März 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- oder im Wege der Zwangsvollstreckung gemindert
rates das folgende Gesetz beschlossen: worden ist. Hat sich der Kontostand eines umge-
werteten Guthabens bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes durch Gutschriften und Lastschriften ver-
Abschnitt I ändert, so gehen letztere zu Lasten des umgewerte-
ten Guthabens, es sei denn, daß sie nachweislich zu
Umwandlung Lasten der Gutschriften erfolgt sind.
von Altgeldguthaben bei Kreditinstituten
im sowjetischen Sektor von Berlin (3) Ist ein umgewertetes Guthaben gemindert
worden, 'so ist das Ostberliner Altgeldguthaben in
§ 1 Höhe des Betrages umwandlungsfähig, der sich er-
(1) Reichsmarkguthaben, die nach dem 8. Mai 1945 gibt, wenn von dem Ostberliner Altgeldguthaben
im sowjetischen Sektor von Berlin bei dem Berliner der Minderungsbetrag im Verhältnis von zehn
Reichsmark für eine Deutsche Mark der Deutschen
Stadtkontor, der Berliner Volksbank eGmbH, der
Sparkasse der Stadt Berlin oder dem Postscheckamt Notenbank abgezogen wird.
Berlin begründet worden sind und am 24. Juni 1948
(4) Eine Umwandlung erfolgt nur gegen Abtre-
bestanden haben (Ostberliner Altgeldguthaben),
tung des umgewerteten Guthabens an das Land
werden durch Gutschrift von einer Deutschen Mark
Berlin.
für je zehn Reichsmark in Neugeldguthaben umge-
wandelt, wenn derjenige, dem sie vom 24. Juni 1948 (5) Steht das Ostberliner Altgeldguthaben bei
bis .zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustanden, Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Gemeinschaft
während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz, dau- zur gesamten Hand zu, so muß die Wohnsitzvoraus-
ernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäfts- setzung (Absatz 1) in der Person jedes Mitberechtig-
leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im ten gegeben sein. Dasselbe gilt, wenn das Ostberli-
Saarland oder im Gebiet eines Staates hatte, der ner Altgeld.guthaben mehreren Personen zusteht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am und jede von diesen zur Verfügung über das Gut-
15. Dezember 1953 anerkannt hat (Wohnsitzvoraus- haben berechtigt ist.
setzung). Bei einem Wechsel in der Person des Be-
rechtigten während dies,es Zeitraumes muß jeder (6) Die Wohnsitzvoraussetzung (Absatz 1) gilt als
Berechtigte die Wohnsitzvoraussetzung für die Zeit gegeben, wenn der Berechtigte
seiner Berechtigung erfüllen.
1. als Heimkehrer nach den Vorschriften des
(2) Ostberliner Altgeldguthaben können insoweit Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 in
nicht umgewandelt werden, als nach ihrer Umwer- der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober·
tung auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank '1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875) und vom
das umgewertete Guthaben durch Rechtsgeschäft 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931),
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. als Vertriebener (Aussiedler) gemäß § 1 (2) Als Kreditinstitut im Sinne ·des Absatzes 1
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengeset- gelten auch die Deutsche Reichsbank und das Post-
zes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I scheckamt Berlin.
S. 201) innerhalb von sechs Monaten nach
der Aussiedlung § 3
im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohn- (1) Ein Anspruch auf Umwandlung eines Ostber-
sitz oder dauernden Aufenthalt nach dem 24. Juni liner Altgeldguthabens kann nur geltend gemacht
1948 begründet und bis zum Inkrafttreten dieses werden, wenn das Guthaben innerhalb eines Jahres
Gesetzes beibehalten hat oder nach dem Inkrafttre- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Anmelde-
ten dieses Gesetzes begründet. stelle ordnungsgemäß angemeldet worden ist. In
den Fällen des § 1 Abs. 6 letzter Halbsatz ist das
§ 2 Ostberliner Altgeldguthaben bis zum Ablauf eines
Jahres nach dem Zeitpunkt der Begründung des
(1) Von der Umwandlung ausgeschlossen sind Wohnsitzes oder eines dauernden Aufep.thalts im
Ostberliner Altgeldguthaben, Geltungsbereich des Gesetzes anzumelden.
1. die am 24. Juni 1948 zugunsten von Kredit- (2) Steht ein Ostberliner Altgeldguthaben mehre-
instituten mit Sitz im Geltungsbereich die-
ren gemeinschaftlich zu, so kann jeder Berechtigte
ses Gesetzes oder zugunsten von Kredit- mit Wirkung für alle die Anmeldung vornehmen.
instituten bestanden, die, ohne ihren Sitz Die Mitberechtigten sind anzugeben.
im Geltungsbereich dieses Gesetz,es zu
haben, Berliner Altbanken im Sinne des (3) Besteht an einem umwandlungsfähigen Ost-
Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 berliner Altgeldguthaben ein Pfandrecht oder ein
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin sonstiges Recht eines. Dritten, so ist der Berechtigte
S. 1483) sind, es sei denn, daß das Kredit- dem Dritten gegenüber verpflichtet, die Anmeldung
institut sich am 31. Dezember 1952 in Ab- vorzunehmen.
wicklung befunden und seine bankgeschäft-
lichen Verbindlichkeiten zu diesem Zeit- (4) Für einen Deutschen im Sinne des Artikels 116
punkt bereits erfüllt hatte. Als Kredit- des Grundgesetzes, der außerhalb des Geltungs-
institut mit Sitz im Geltungsbereich dieses bereichs dieses Gesetzes zurückgehalten wird oder
Gesetzes gilt auch ein Kreditinstitut, dessen der verschollen ist, können auch folgende Angehö-
rige, sofern sie die Wohnsitzvorauss,etzung erfüllen,
Hauptniederlassung nach § 3 der Fünfund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zum die Anmeldung vornehmen:
Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt 1. der Ehegatte,
worden ist oder wird; 2. wenn kein ·Ehegatte vorhanden ist, jeder
2. die nach dem Umstellungsgesetz am Wäh- Abkömmling,
rungsstichtag als Altgeldguthaben der 3. wenn weder ein Ehegatte noch ein Ab-
Gruppe III anzusehen wären; kömmling vorhanden ist, jeder Elternteil.
3. die einer nicht unter Nummer 2 fallenden
Person oder Vereinigung zustehen, welcher
§ 4
eine Erstaustattung gewährt worden ist;
4. solange ein Pfandrecht oder ein sonstiges (1) Die Anmeldung hat auf einem amtlichen
Recht eines Dritten besteht, der vom Formblatt zu erfolgen.
24. Juni 1948 oder von dem späteren Zeit- (2) Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob das um-
punkt der Begründung seines Rechts an bis gewertete Guthaben sich gemindert hat oder nicht.
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Im Falle einer Minderung sind die Abbuchungen
Gesetzes seinen Wohnsitz, dauernden und die Höhe des umgewerteten Guthabens im
Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäfts- Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzu-
leitung nicht im Geltungsbereich dieses geben.
Gesetzes, im Saarland oder im Gebiet eines
Staates hatte, der die Regierung der Bun- (3) Bei der Anmeldung sind Rechte, die an den
desrepublik Deutschland am 15. Dezember Ostberliner ,Altgeldguthaben bestehen, und Verfü-
1953 anerkannt hat; gungsbeschränkungen des Inhabers hinsichtlich des'
5. die von einer Person abgetreten worden Ostberliner Altgeldguthabens_ anzugeben.
sind, welche die Wohnsitzvoraussetzung (4) Der Anmeldung sollen die vorhandenen
nicht erfüllt, es sei denn, daß die Abtre- Unterlagen beigefügt werden.
tung vor dem 24. Juni 1948 von einem Ge-
richt oder einem Notar beurkundet oder
daß sie vor dem 24. Juni 1948 öffentlich § 5
beglaubigt worden ist; Anmeldestellen für Ostberliner Altgeldguthaben
6. deren Umwandlungsbetrag weniger als sind die im Zeitpunkt der Anmeldung in Berlin
fünf Deutsche Mark ergeben würde, wobei (West) zum Neug'eschäft zugelassenen Kreditinsti-
mehrere Guthaben einer Person bei dem- tute. Das Postscheckamt Berlin West ist Anmelde-
selben Kreditinstitut zusammenzurechnen stelle nur für die beim Postscheckamt Berlin geführ-
sind. ten Ostberliner Altgeldguthaben.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1957 287
§ 6 (3) Ist das umgewertete Guthaben gemindert
(1) Der Anmelder hat nachzuweisen, daß in seiner worden, so hat der Anmelder ferner die Höhe der
Person die Wohnsitzvoraussetzung gegeben ist. Im bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten
Falle eines Wechsels in der Person des Berechtigten Minderung nachzuweisen. Erfüllt der Anmelder die
(§ 1 Abs. l Satz 2) ist der Nachweis auch für die Wohnsitzvoraussetzung für Berlin (West), so braucht
Rechtsvorgänger zu führen. er nur den Kontostand des umgewerteten Gut-
habens für einen nach dem 31. Mai 1950 liegenden
(2) Der Nachweis, daß natürliche Personen in der Zeitpunkt nachzuweisen.
Zeit vom 24. Juni 1948 bis zum Inkraftreten dieses
Gesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- § 8
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten,
kann gegenüber der Anmeldestelle nur durch poli- (1) Sieht die Anmeldestelle die Voraussetzungen
zeiliche Meldebescheinigungen geführt werden. Der der Umwandlung als gegeben an, so anerkennt sie,
Nachweis, daß juristische Personen in der Zeit vom in welcher Höhe und zu wessen Gunsten das Ost-
24. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berliner Altgeldguthaben umwandlungsfähig ist.
ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat-
ten, kann gegenüber der Anmeldestelle nur durch (2) Die Anmeldestelle darf die Umwandlungs-
einen Auszug aus einem öffentlichen Register fähigkeit des Ostberliner Altgeldguthabens nur in-
geführt werden oder, soweit ein solches nicht be- soweit anerkennen, als sich die Höhe des umzu-
steht, durch eine Bescheinigung der zuständigen wandelnden Ostberliner Altgeldguthabens ergibt
Behörde.
1. aus in ihrem Besitz befindlichen Geschäfts-
unterlagen oder aus solchen Unterlagen,
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Heim-
die das kontoführende Institut selbst aus-
kehrer -und Vertriebene, wenn diese nach dem
gestellt hat, oder
24. Juni 1948, aber vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes, ihren Wohnsitz oder dauernden Auf- 2. aus Kontenerklärungen, die der Be-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes be- rechtigte nach den im sowjetischen Sektor
gründet haben. Ist ein Heimkehrer oder Ver- von Berlin erlassenen Vorschriften über
triebener erst nach dem Inkrafttreten dieses Ge- die Währungsreform abgegeben hat, so-
setzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig fern die Erklärungen mit einer Empfangs-
geworden, so genügt ein Ausweis nach § 15 Abs. 2 bescheinigung des kontoführenden Instituts
Nr. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom versehen sind, oder
19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) oder eine
3. aus Bestätigungen eines Finanzamtes im
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte
Geltungsbereich dieses Gesetzes über die
Heimkehr·er be scheinigung.
Angaben des Berechtigten in einer dem
(4) Besteht an einem Ostberliner Altgeldgut- Finanzamt vorliegenden Kontenerklärung,
haben ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht eines die dieser nach den im sowjetischen Sektor
Dritten, so hat der Anmelder ferner nachzuweisen, von Berlin erlassenen Vorschriften über
daß dieser die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt. Ab- die Währungsreform abgegeben hat. oder
satz 2 gilt entsprechend. 4. aus sonstigen das Guthaben betreffenden
Bescheinigungen, die auf Grund der im
(5) Bescheinigungen und Registerauszüg,e nach sowjetischen Sektor von Berlin erlassenen
Absatz 2 werden gebührenfrei erteilt. Vorschriften über die Währungsreform
ausgestellt worden sind.
§ 1
(3) Ergibt sich die Höhe des Ostberliner Altgeld-
(1) Der Anmelder hat Bestand und Höhe des Ost- guthabens nicht aus den in Absatz 2 bezeichneten
berliner Altgeldguthabens am 24. Juni 1948. nach- Unterlagen oder hat die Anmeldestelle Zweifel, ob
zuweisen. die Voraussetzungen der Umwandlung gegeben
sind, so darf sie die Umwandlungsfähigkeit des
(2) Der Anmelder hat ferner nachzuweisen, daß Ostberliner Altgeldguthabens nur mit Zustimmung
das umgewertete Guthaben nicht gemindert worden der -zuständigen 'obersten Landesbehörde des Lan-
ist. Es wird vermut,et, daß eine Minderung nicht des Berlin anerkennen.
eingetreten ist, wenn ein Anmelder, welcher die
Wohnsitzvoraussetzung für Berlin (West) erfüllt,
dies versichert und wenn er nachweist, daß das um- § 9
gewertete Guthaben, (1) Sieht die Anmeldestelle die Voraussetzungen
1. sofern es au.f einem Sparguthaben beruht, der Umwandlung nicht oder nur teilweise als ge-
nach dem 31. Mai 1949, geben an, so hat sie dies dem Anmelder durch ein-
geschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheini-
2. sofern es auf einem Giro- oder Postscheck-
gung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der
guthaben beruht, nach dem 31. Mai 1950
für das Bankwesen zuständigen obersten Landes-
auf gesperrtem Westkonto bei der Westkonten- behörde des Landes Berlin ist eine Abschrift dieser
abteilung des Berliner Stadtkontors geführt wird. Mitteilung zu übersenden.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten Sie ist berechtigt, zur Uberprüfung der bei ihr ein-
nach Zugang der in Absatz 1 bezeichneten Mit- gereichten Anträge auf Zahlung von Vergütungen
teilung gerichtliche Entscheidung beantragen, hier- von den Anmeldestellen alle erforderlichen Aus-
über ist er in der Mitteilung zu belehren. künfte zu verlangen und in die Aufzeichnungen
und Unteilagen der Institute Einsicht zu nehmen.
(3) Uber den Antrag nach Absatz 2 entscheidet
Die Feststellungen sind mit den Anträgen upd
das Landgericht Berlin. Das Land Berlin ist am Ver-
Nachweisungen an die für das Finanzwesen zu-
fahren beteiligt. Für das gerichtliche Verfahren
ständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin
gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die
weiterzuleiten.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
soweit in dies~rri Gesetz nichts anderes bestimmt § 14
ist.
(1) Den Anmeldestellen wird für jedes Neugeld-
§ 10 guthaben eine Liquiditätsausstattung von fünfzehn
Die für das Bankwesen zuständige oberste Landes- vom Hundert gewährt.
behörde des Landes Berlin überwacht die Umwand- (2) Die Liquiditätsausstattung ist den Anmelde-
lung der Ostberliner Altgeldguthaben. Die An- stellen von der Berliner Zentralbank jeweils für
erkennung bedarf ihrer Bestätigung. · die in einem Monat gutgeschriebenen Neugeldgut-
haben zu gewähren.
§ 11
§ 15
Die Anmeldestelle hat den sich aus der An-
(1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt das
erkennung oder aus der gerichtlichen Feststellung
ergebenden Betrag dem Berechtigten mit Wert- Land Berlin Ausgleichsforderungen.
stellung vom 1. Januar 1956 in Deutscher Mark gut- (2) Die Ausgleichsforderungen sind in Höhe der
zuschreiben (Neugeldguthaben). Liquiditätsausstattung der Berliner Zentralbank, im
übrigen den Anmeldestellen zu-gewähren.
§ 12 (3) § 33 Abs. 3 und § 36 des Umstellungsergän-
(1) § 1 Abs. 3, §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 10, 11, 13 Abs. 2, zungsgesetzes gelten mit der Maßgabe sinngemäß,
§ 14 Abs. 2 und 3, §§ 18, 19 Abs. 2, §§ 23 bis 28, daß in § 36 Abs. 1 ~ die Stelle des 1. Januar 1953
§ 29 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes der 1. Januar 1956 tritt.
vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439)
finden sinngemäß Anwendung. § 16
(2) Rechte, die an dem Ostberliner Altgeldgut- (1) Die Ausgleichsfo,rderungen sind Schuldbuch-
haben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen, forderungen.
denen der Inhaber hinsichtlich des Ostberliner Alt-
geldguthabens unterworfen ist, setzen sich an dem (2) Die Vorschriften des Schuldbuch-Gesetzes
Neugeldguthaben fort. § 30 Abs. 1 Satz 2 des Um- für das Land Berlin vom 8. Januar 1951 (Verord-
stellungsergänzungsgesetzes gilt sinngemäß. nungsblatt für Berlin Teil I S. 83) und der Verord-
nung zur Durchführung des Schuldbuch-Gesetzes für
das Land Berlin vom 21. Juli 1953 (Gesetz- und Ver-
§ 13 ordnungsblatt für Berlin S. 721) finden mit der
(1) Dem Anmelder dürfen von der Anmeldestelle Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß Schuldver-
wegen der ihr nach diesem Gesetz obliegenden schreibungen gegen Löschung der Forderungen nicht
Verpflichtungen Gebühren und Auslagen nicht in ausgereicht werden.
Rechnung gestellt werden. (3) Nummer 3 Buchstabe c der Umstellungsergän-
(2) Für jede anerkannte o<;ler nicht anerkannte zungsverordnung vom 20. März 1949 (Verordnungs-
Anmeldung erhält die Anmeldestelle vom Land blatt für Groß-Berlin Teil I S. 88) findet entspre-
Berlin eine Vergütung von sieben Deutschen Mark. chende Anwendung.
(3) Anträge auf Zahlung von Vergütungen ge- § 17
mäß Absatz 2 sind an die zuständige oberste Landes-
behörde des Landes Berlin zu richten. Die Anträge (1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichs-
können erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten forderungen sind an die zuständige oberste Landes-
dieses Gesetzes, im übrigen jeweils nach Ablauf behörde des Landes Berlin zu richten. Sie können
von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dem erstmals drei Monate nach Inkrafttreten des Ge-
Antrag ist eine Nachweisung beizufügen. Die An- setzes, im übrigen jeweils nach Ablauf von weiteren
meldestelle hat in der Nachweisung zu erklären, sechs Monaten gestellt werdsn. Dem Antrag ist eine
daß für die in ihr erfaßten anerkannten Ostberliner Nachweisung über die Beträge beizufügen, für welche
Altgeldguthaben Gutschrift in Deutscher Mark ge- die Gewährung einer Ausgleichsforderung beantragt
mäß § 11 erfolgt ist. wird. Die Anmeldestelle hat zu erklären, daß für die
in der Nachweisung aufgeführten Beträge Gutschrift
(4) Die für das Bankwesen zuständige oberste nach § 11 erteilt oder eine Liquiditätsausstattung
Landesbehörde des Landes Berlin überprüft die An- nach § 14 gewährt worden ist.
träge und die Nachweis.ungen anhand ihrer Unter-
lagen und stellt den Anspruch auf Vergütung fest. (2) § 13 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1957 289
Abschnitt II 2. die durch Abtretung von einer Person er-
Abwicklung worben worden sind, welche die Wohnsitz-
von Ansprüchen aus Hinterlegungen voraussetzung nicht erfüllt, es sei denn,
bei Berliner Hinterlegungsstellen daß die Abtretung. vor dem 1. Oktober 1949
von einem Gericht oder einem Notar beur-
§ 18
kundet, daß sie vor dem 1. Oktober 1949
(1) Ansprüche aus Hinterlegungen von Reichs- öffentlich beglaubigt, daß sie der Hinter-
markbeträgen, die vor dem 9. Mai 1945 bei Hinter- legungsstelle vor dem 1. Oktober 1949 be-
legungsstellen in Berlin nach Maßgabe der Hinter- kanntgeworden oder daß sie vor dem
legungsordnung vom 10. März 1937 (Reichsgesetz- 31. Dezember 1952 devisenrechtlich geneh-
blatt I S. 285) bewirkt worden sind, können gegen migt worden ist;
das Land Berlin geltend gemacht werden, wenn der
am 31. Dezember 1952 Berechtigte (§ 13 der Hinter- 3. die weniger als fünfzig Reichsmark be-
legungsordnung) zu diesem Zeitpunkt seinen tragen.
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, seinen Sitz (2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f gilt nicht für An-
oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich sprüche, die nach dem 21. Juni 1948 auf Grund der
dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates hatte, Rechtsvorschriften für die Ubertragung von Organi-
der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sationsvermögen (Kontrollratsdirektive Nf.50) auf
am 1. April 1956 anerkannt hat (Wohnsitzvoraus- andere als die in Absatz 1 genannten Rechtsträger
setzung). übertragen worden sind oder werden.
(2) Einern nach Absatz 1 Berechtigten stehen
Heimkehrer, Vertriebene und Sowjetzonenflücht- § 20
linge sowie eheliche Gütergemeinschaften, Erben-
gemeinschaften oder sonstige Gemeinschaften zur (1) Ansprüche aus Hinterlegungen, die nach § 18
gesamten Hand nach Maßgabe der §§ 5 und 6 des geltend gemacht werden können, werden durch
Umstellungsergänzungsgesetzes gleich. Zahlung von einer Deutschen Mark für je zehn
Reichsmark erfüllt.
(3) Bei einem Unternehmen mit Sitz in Berlin
muß sich auch die Geschäftsleitung im Geltungs- (2) Von den nach Absatz 1 gezahlten Beträgen
bereich dieses Gesetzes befinden. erstattet der Bund dem Land Berlin ein Drittel.
§ 19
§ 21
(1) Von der Geltendmachung nach diesem Gesetz (1) Ansprüche nach § 18 sind bei der Hinter-
sind Ansprüche aus Hinterlegungen ausgeschlossen, legungsstelle geltend zu machen. Die Zuständigkeit
1. die am 24. Juni 1948 zugestanden haben und das Verfahren der Hinterlegungsstelle bestim-
a) dem Deutschen Reich, der Deutschen men sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
Reichsbahn oder der Deutschen Reichs- bestimmt ist, nach den Vorschriften der Hinter-
post, legungsordnung. Bei der Feststellung der Berechti-
b) Gebietskörperschaften im Geltungsbe- gung hat die Hinterlegungsstelle auch das Vor-
reich dieses Gesetzes, liegen der Wohnsitzvoraussetzung zu prüfen.
c) Geldinstituten, Versicherungs- und Rück- (2) Ist die Hinterlegung bei einer Hinterlegungs-
versicherungsunternehmen und Bau- stelle in Berlin außerhalb des Geltungsbereichs
sparkassen, welche eine Umstellungs- dieses Gesetzes bewirkt worden, so ist die Hinter-
rechnung oder eine Altbankenrechnung legungsstelle des Amtsgerichts Schöneberg zu-
zu erstellen hatten, ständig. Die Tatsache der Hinterlegung muß durch
öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.
• d) der Deutschen Reichsbank, der Deut-
schen Golddiskontbank, der Konversions-
kasse für deutsche Auslandsschulden, Abscpnitt III
der Deutschen Verrechnungskasse, der
Hauptverwaltung der Reichskreditkassen Inanspruchnahme voli Berliner Altbanken
und der Deutschen Gesellschaft für und verlagerten Geldinstituten durch
öffentliche Arbeiten, Gläubiger aus dem Saarland
e) den Trägern der gesetzlichen Renten- § 22
versicherung, den Zusa.tzversorgungs- Das Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953
anstalten des öffentlichen Dienstes und (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483)
dem Reichsstock für Arbeitseinsatz, wird Wie folgt geändert:
f) der ehemaligen Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), ihren 1. § 7 Abs. 1 und 6 erhalten folgende Fassung:
Gliederungen, angeschlossenen Verbän- ,, (1) Als alte Zahlungsverbindlichkeiten ge-
den, ihren sonstigen aufgelösten Ein- genüber West- und Auslandsgläubigern im
richtungen und solchen Vermögens- Sinne von § 5 Abs. 1 Buchstabe b gelten die-
massen, die Zwecken der NSDAP oder jenigen vor dem 9. Mai 1945 im Geschäfts-
ihrer Einrichtungen zu dienen bestimmt betrieb der Berliner Niederlassung der Altbank
waren; begründeten Verbindlichkeiten (einschließlich
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Versorgungsanwartschaften), die auf Deutsche darin vorgesehenen Fristen für die in Absatz 1 ge-
Mark umgestellt sind oder auf ausländische nannten Gläubiger nach Ablauf von zwölf Monaten
Wdhrung lillltcn und am 1. Oktober 1949 ge- nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
genüber einem Gläubiger bestanden, der sei-
nen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, (3) Soweit ein unter Absatz 1 fallendes Geldinsti-
seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung zu tut weder nach Absatz 1 noch nach § 42 Abs. 1 des
diesem Zeitpunkt in Berlin (West), im Bundes-- Umstellungsergänzungsgesetzes oder nach § 6 Abs. 1
gebiet, im Saarland oder außerhalb von ·und 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-
Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. De- ordnung zum Umstellungsgesetz in Anspruch ge-
zember 1937 hatte oder bis zum 31. Dezember nommen werden kann, ist eine Vollstreckung in die
1952 in dieses Gebiet verlegt hat." im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhandenen
Vermögenswerte des Geldinstituts auch aus solchen
,, (6) Für V crbindlichkeiten gegenüber einer Urteilen oder anderen Vollstreckungstiteln unzuläs-
sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand sig, die nach derp Inkrafttreten der Fünfunddreißig-
gelten die örtlichen Voraussetzungen des sten Durchführungsverordnung zum Umstellungs-
Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie zu dem maß- gesetz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
gebenden Zeitpunkt entweder in d~t Person setzes erwirkt worden sind.
aller Mitberechtigten gegeben waren oder
wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand am (4) Die unter Absatz 1 fallenden Geldinstitute
31. Dezember 1952 ihren Sitz oder Ort der Ge- haben auch die in Absatz 1 bezeichneten Verbind-
schäftsleitung in Berlin (West), im Bundes- lichkeiten und die Vermögenswerte, die bei Beginn
gebiet, im Saarland oder außerhalb von des 21. Juni 1948 im Saarland vorhanden waren, in
Deutschland nach dem Gebietsstand vom die Umstellungsrechnung einzustellen. Bei der Be-
31. Dezember 1937 hatte." rechnung des früheren Eigenkapitals nach § 7 Abs. 2
Satz 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-
2. § 8 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
ordnung zum Umstellungsgesetz sind auch der auf
,,a) Verbindlichkeiten, die am 21. Juni 1948 ge- das Saarland entfallende Teilbetrag des früheren
genüber Gläubigern bestanden, die ihren Eigenkapitals sowie die Verbindlichkeiten zu be-
Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, rücksichtigen, für die das Geldinstitut nach Absatz 1
ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Anspruch genommen werden kann.
weder am 21. Juni 1948 in Berlin (West),
im Bundesgebiet oder im Saarland hatten, (5) Soweit nach den Absätzen 1 bis 4 eine Er-
noch bis zum 31. Dezember 1952 in Berlin höhung der Ausgleichsforderungen eintritt, ist der
(West), im Bundesgebiet oder im Saarland Bund vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzl(chen
begründet haben, oder". Regelung Schuldner der Ausgleichsforderungen.
3. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 24
,, (3) Bis zum Erlaß näherer Vorschriften darf
(1) Der Anspruch auf Erhöhung der Ausgleichs-
über Vermögenswerte, die der Verwaltung des
forderungen wird von der Bankaufsichtsbehörde
Treuhänders unterliegen, nicht zum Zwecke der
festgestellt, die für aas als verlagert anerkannte
Erfüllung von Verbindlichkeiten des Kredit-
Geldinstitut zuständig ist. Wird die Umstellungs-
instituts verfügt werde11, die vor: der Bestellung
rechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 ge-
des Treuhänders oder außerhalb Berlins (West),
troffene Feststellung zu berichtigen. Die Feststel-
des Bundesgebietes oder des Saarlandes nach
lung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bun-
der Bestellung des Treuhänders begründet
desminister der Finanzen mitzuteilen.
worden sind. Verfügungen im Wege der
Zwangsvollstreckung stehen rech tsgeschäft- (2) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuch-
lichen Verfügungen gleich." forderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundes-
ministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch
§ 23 eingetragen; die Eintragung ist im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 zu berichtigen. § 35 Abs. 2 und 3
(1) Soweit Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb
des Umstellungsergänzungsgesetzes gilt entspre-
einer außerhalb Berlins gelegenen Niederlassung
chend.
begründet worden sind, die nach § 3 der Fünfund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-
lungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist,
Abschnitt IV
kann das Geldinstitut nach Maßgabe des Umstel-
lungsgesetzes auch in Anspruch genommen werden, Schlußvorschriften
wenn die Verbindlichkeiten am 21. Juni 1948 gegen-
über Personen bestanden, deren Wohnsitz, dauern- § 25
der Aufenthalt, Sitz, Ort der Niederlassung oder
Geschäftsleitung sich am 21. Juni 1948 im Saarland Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
befunden hat. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
schriften über das bei der Anmeldung von Ost-
(2) Die §§ 4 und 5 der Fünfunddreißigsten Durch- berliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die beachtende Verfahren zu erlassen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1957 291
§ 26 § 27
Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsfor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
derungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
S. 507) wird wie folgt geändert: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird angefügt: erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
„m) § 15 und § 23 Abs. 5 des Gesetzes über die
Ergänzung von Vorschriften des Umstel-
lungsrechts (Zweites Umstellungsergänzungs- § 28
gesetz} vom 23. März 1957 (Bundesgesetzbl. I Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf
s. 285),". die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Lemmer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel V des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts In Artikel V Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur
vom 20. Februar 1957 - 1 BvR 413/53 und 1 BvR Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
422/53 - in dem Verfahren verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953
über die Verfassungsbeschwerden gegen Artikel V (Bundesgesetzbl. I S. 980) ist die Bestimmung, daß
des Ersten G2setzes zur Änderung des Gesetzes Zahlungen erstmalig für die mit dem 1. September
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden,
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso- insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
nen vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980} gesetzes unvereinbar, .als sie Angehörige der
Reichsapothekerkammer und Reichsärztekammer
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über betrifft.
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. März 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
Vom 23. März 1957.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) setze
ich folgende Amtsbezeichnungen für Militärgeist-
liche fest:
Militärpfarrer,
Militäroberpfarrer,
Militärdekan.
Bonn, den 23. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Bekam1tmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen.
Vom 26. März 1957.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- stellung anläßlich des Deutschen Malertages
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und und der Tagung der Internationalen Maler-
Warenzeichen auf Ausstellungen {Reichsgesetzbl. Union";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 6. die in der Zeit vom 7. bis 9. Juli 1957 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Wiesbaden · stattfindende „ 11. Sportartikel-
wird bekanntgemacht: Fachmesse Wiesbaden";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese- 7. die in der Zeit. vom 2. bis 11. August 1957
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- in Frankfurt a. M. stattfindende „Große
zeichen tritt ein für Deutsche Rundfunk-, Fernseh- und Phono-
Ausstellung";
1. die in der Zeit vom 22. bis 27. April 1957 in
8. die in der Zeit vom 14. bis 29. September 1957
München stattfindende „Ausstellung anläßlich
in Berlin stattfindende „INTERBAU - Indu-
der 74. Tagung der Deutschen Gesellschaft für
strie-Ausstellung Berlin 1957 am Funkturm";
Chirurgie" ;
9. die in der Zeit vom 15. bis 24. September 1957
2. die in der Zeit vom 28. April bis 7. Mai 1957 in Hannover stattfindende „5. Europäische
in Hannover stattfindende „Deutsche Indu- Werkzeugmaschinen-Ausstellung 1957";
strie-Messe Hannover 1957 (Technische Messe 10. das in der Zeit vom 21. ·september bis 2. Ok-
- Mustermesse)";
tober 1957 in Stuttgart stattfindende „81. Land-
3. die in der Zeit vom 16. bis 17. Juni 1957 in wirtschaftliche Hauptfest 1957";
Kiel stattfindende „Deutsche Friseurbedarfs- 11. die in der Zeit vom 27. September bis 6. Ok-
messe 1957"; tober 1957 in München stattfindende „Deutsche
4. die in der Zeit vom 23. Juni bis 3. Juli 1957 Brauerei- und Getränkemaschinen-Ausstellung
/in Essen stattfindende DVS-Fachschau „Schwei- München 1957".
ßen und Schneiden"; Bonn, den 26. März 1957.
5. die in der Zeit vom 3. bis 7. Juli 1957 in Köln D e r B u n de s min i's t e r de r J u s t i z
stattfindende Ausstellung „i-Punkt Farbe, Aus- von Merkatz
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrucke,rei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
EI n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betri\l:ges auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis die•ser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
Vom 23. März 1957.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) setze
ich folgende Amtsbezeichnungen für Militärgeist-
liche fest:
Militärpfarrer,
Militäroberpfarrer,
Militärdekan.
Bonn, den 23. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Bekam1tmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen.
Vom 26. März 1957.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- stellung anläßlich des Deutschen Malertages
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und und der Tagung der Internationalen Maler-
Warenzeichen auf Ausstellungen {Reichsgesetzbl. Union";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 6. die in der Zeit vom 7. bis 9. Juli 1957 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Wiesbaden · stattfindende „ 11. Sportartikel-
wird bekanntgemacht: Fachmesse Wiesbaden";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese- 7. die in der Zeit. vom 2. bis 11. August 1957
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- in Frankfurt a. M. stattfindende „Große
zeichen tritt ein für Deutsche Rundfunk-, Fernseh- und Phono-
Ausstellung";
1. die in der Zeit vom 22. bis 27. April 1957 in
8. die in der Zeit vom 14. bis 29. September 1957
München stattfindende „Ausstellung anläßlich
in Berlin stattfindende „INTERBAU - Indu-
der 74. Tagung der Deutschen Gesellschaft für
strie-Ausstellung Berlin 1957 am Funkturm";
Chirurgie" ;
9. die in der Zeit vom 15. bis 24. September 1957
2. die in der Zeit vom 28. April bis 7. Mai 1957 in Hannover stattfindende „5. Europäische
in Hannover stattfindende „Deutsche Indu- Werkzeugmaschinen-Ausstellung 1957";
strie-Messe Hannover 1957 (Technische Messe 10. das in der Zeit vom 21. ·september bis 2. Ok-
- Mustermesse)";
tober 1957 in Stuttgart stattfindende „81. Land-
3. die in der Zeit vom 16. bis 17. Juni 1957 in wirtschaftliche Hauptfest 1957";
Kiel stattfindende „Deutsche Friseurbedarfs- 11. die in der Zeit vom 27. September bis 6. Ok-
messe 1957"; tober 1957 in München stattfindende „Deutsche
4. die in der Zeit vom 23. Juni bis 3. Juli 1957 Brauerei- und Getränkemaschinen-Ausstellung
/in Essen stattfindende DVS-Fachschau „Schwei- München 1957".
ßen und Schneiden"; Bonn, den 26. März 1957.
5. die in der Zeit vom 3. bis 7. Juli 1957 in Köln D e r B u n de s min i's t e r de r J u s t i z
stattfindende Ausstellung „i-Punkt Farbe, Aus- von Merkatz
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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