Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1956 Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
5.3.56 Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Fe-
bruar 1953 über deutsche Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
5.3.56 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen . . . 101
8.3.56 Sechstes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
7.3.56 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch
Verfolgter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
1. 3. 56 Einundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . • • • . • . • • . . . . . . . • • • • . . . . . . . . . . • • 105
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger •••.••••••••..••••.•••. ·,.,.............. 104
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 1. März 1956, sind veröffentlicht: Nachtragshaushaltsgese,tz 1955. - Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
(Beitritt Australiens). - Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen. - Be-
kanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens über den Freibord der Kauffahrtei-
schiffe. -
In Teil II Nr. 6, ausgegeben am 3. März 1956, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Kon-
vention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener für die Bundesrepublik
Deutschland. - Bekanntmachung zu dem Europäischen Kulturabkommen (Inkrafttreten für Norwegen).
Zweites Gesetz zur Ergänzung
des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953
über deutsche Auslandsschulden.
Vom 5. März 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- worden oder die in anderer Weise als
schlossen: rechtsgültig ausstehend anzusehen
sind;
Artikel I
2. soweit Gläubiger von Schuldverschrei-
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom bungen, die gemäß Nummer 1 aner-
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden kannt worden oder sonst als rechts-
vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) in gültig ausstehend anzusehen sind, spä-
der Fassung des Gesetzes vom 9. Februar 1955 testens am vierzehnten Tage vor dem
(Bundesgesetzbl. I S. 57) wird wie folgt ergänzt: Verhandlungstermin (§ 83) schriftliche
Einwendungen gegen das Regelungs-
1. § 76 Abs. 3 erhält folgende Fassung: angebot bei der Stelle erheben, bei der
,, (3) Dem Antrag auf eine gerichtliche Ent- gemäß dem Regelungsangebot die alten
scheidung nach den Absätzen 1 und 2 kann erst Schuldverschrnibungen oder Zinsscheine
stattgegeben werden, wenn die in Absatz 4 be- zum Umtausch einzureichen sind, dür-
stimmte Frist abgelaufen ist und folgende Vor- fen di-e Forderungen dieser Gläubiger
aussetzungen erfüllt sind: nicht einen Betrag von 25 vom Hundert
desjenigen Gesamtbetrages eneichen,
1. Das Regelungsangebot muß von Gläu-
für den nach Maßgabe des Regelungs-
gern angenommen worden sein, deren
. angebots Sicherheiten zu bestellen oder
Forderungen die M~hrheit des Gesamt-
aufrechtzuerhalten sind.
betrages derjenigen Schuldverschrei-
bungen einer Anleihe ausmachen, die Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht,
bis zum vierzehnten Tage vor Stellung falls. die Änderung von Sicherheiten, die durch
des Antrages nach Maßgabe des die gerichtliche Entscheidung hereigeführt wer-
Wertpapierbereinigungsgesetzes vom den soll, nur in einer Herabsetzung des Betra-
19. August 1949 (WiGBl. S. 295) oder ges des Grundpfandrechts oder einer sonstigen
des Bereinigungsgesetzes für deutsche Sicherheit besteht, um die Sicherheit dem in
Auslandsbonds vom 25. August 1952 Nummer 2 genannten Gesamtbetrag der Schuld
(Bundesgesetzbl. I S. 553) anerkannt anzupass.en,· oder falls die Änderung nur darin
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
besteht, daß an die Stelle einer Sicherungshypo- 3. Nach § 108 a wird folgender § 108 b eingefügt:
thek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs „1) Ausgabe von Schuldverschreibungen
bezeichneten Art, für die ein Vertreter nach
§ 108b
§ 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt
ist, ein Grundpfandrecht zu Gunsten des Treu- Schuldverschreibungen auf den Inhaber und
händers oder eines sonst nach den Anleihebe- Orderschuldverschreibungen, die auf Grund des
dingungen Berechtigten tritt." Abkommens in den Verkehr gebracht werden,
bedürfen nicht der Genehmigung nach § 795
2. Nach § 76 a wird folgender § 76 b eingefügt: Abs. 1 und § 808 a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.•
,,§ 76b
Sind im Ausland von einem Treuhänder gegen Artikel II
Hinterlegung einer einheitlichen Schuldverschrei- Dies,es Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bung Teilzertifikate oder von einer Hinter- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1,egungsstelle gegen Hinterlegung von Teilschuld- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
verschreibungen Hinterlegungszertifikate ausge-
geben worden, so sind die Vorschriften des § 76 Artikel III
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Als Gläubiger Das Gesetz tritt mit Wirkung von dem in § 117
gilt insoweit der berechtigte Inhaber des als des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom
rechtsgültig ausstehend anzusehenden Teilzerti- 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
fikats oder Hinterlegungszertifikats. • bezeichneten Tage in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. März 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 9-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1956 101
Gesetz zur Neuordnung
der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen.
Vom 5. März 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (4) Ansprüche der Pensionskasse auf Zuteilung
schlossen: von Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichs-
forderungen sind nicht entstanden; sind solche For-
§ 1 derungen im Schuldbuch eingetragen, so sind sie
(1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und mit Wirkung vom Tage der Eintragung zu löschen.
Straßenbahnen (Pensionskasse) ist eine bundes- (5) Zahlungen, die der Pensionskasse vor dem In-
unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. krafttreten dieses Gesetzes als Zinsen auf Atis-
Sie hat ihren Sitz in Köln. Die Befugnis ihres zu- gleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun--
ständigen Organs, mit Genehmigung der Aufsichts- gen, aus dem Rückerwerb durch die Schuldner sol-
behörde einen anderen Sitz zu bestimmen, bleibt cher Forderungen, als Tilgung der Sonderausgleichs-
unberührt. forderung nach § 2 der 45. Durchführungsverordnung
(2) Die Aufsicht über die Pensionskasse führt der zum Umstellungsgesetz sowie als vorläufige Kassen-
Bundesminister der Finanzen. Sie erstreckt sich hilfe der Länder und als Darlehen des Bundes zu-
insbesondere darauf, daß die Vorschriften von Ge- geflossen sind, verbleiben der Pensionskasse und
setz und Satzung beachtet werden. Die Aufsichts- gelten als Zuschüsse nach Absatz 1.
behörde ist berechtigt, für die Pensionskasse rechts- (6) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bun-
verbindliche Willenserklärungen abzugeben, wenn desminister der Finanzen fest.
die zuständigen Organe verhindert sind oder sich
weigern, ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen
§ 3
Verpflichtungen nachzukommen. Im übrigen richtet
sich die Aufsicht nach dem für öffentlichrechtliche Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im
Versicherungsanstalten außerhalb der Sozialver- Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche
sicherung geltenden Recht. Nachweise die Pensionskasse über die Verwendung
der Zuschüsse zu erbringen hat.
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann im
Einvernehmen. mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft allgemein oder im Sinzelfalle Befugnisse der § 4
Versicherungsaufsicht auf das Bundesaufsichtsamt (1) Für solche Beschäftigte eines an der Pensions-
für das Versicherungs- und Bausparwesen übertra- kasse beteiligten Betriebes, die mit der Pensions-
gen. Das Bundesaufsichtsamt hat den Zeitpunkt der kasse nach dem 30. Juni 1948 erstmalig ein Ver-
Ubernahme sowie Art und Umfang der übertrage- sicherungsverhältnis begründet haben, wird die auf
nen Aufsichtsbefugnisse im Bundesanzeiger bekannt- Grund der Bundesratsbeschlüsse vom 13. März 1913,
zugeben. 4. März 1915 und 13. Januar 1916 ausgesprochene
Versicherungsfreiheit in den Rentenversicherungen
§ 2
der Arbeiter und Angestellten (Schreiben des
(1) Soweit die nach dem 30. Juni 1948 fällig ge- Reichsamts des In:qern vom 17. März 1913 -
wordenen oder fällig werdenden Leistungen aus II. 1221 -, 22. März 1915 - 9984/14 2. Ang. - und
solchen Versicherungsverhältnissen, die vor dem 9. Februar 1916 - II. 321 - an die Pensionskasse)
1. Juli 1948 mit der Pensionskasse begründet wor- mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungsfreiheit
den sind, durch das der Pensionskasse nach der aufgehoben. Soweit die in Satz 1 bezeichnete Ver-
Währungsumstellung verbliebene Vermögen, des- sicherungsfreiheit auch die Versicherungsfreiheit in
sen Erträge und durch die Beiträge und anderen der Krankenversicherung (§ 14 Abs. 1 der Verord-
Einnahmen aus diesen Versicherungsverhältnissen nung zur Durchführung der sozialversicherungs-
nicht gedeckt sind, leisten die Länder und der Bund rechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung
die erforderlichen Zuschüsse an die Pensionskasse. über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom
Die Zuschüsse der Länder beschränken sich auf ihre 15. Juni 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 403 -) und in
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Pen- der Arbeitslosenversicherung (§ 69 des Gesetzes
sionskasse geleisteten Zahlungen (Absatz 5). über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
(2) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der rung) zur Folge hat, wird die Versicherungsfreiheit
Pensionskasse unentgeltlich entzogen worden oder in der Krankenversicherung und in der Arbeits-
in anderer Weise fortgefallen sind, gehören bei losenversicherung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
ihrer Rückerstattung oder ihrem Wiederaufleben aufgehoben.
zum verbliebenen Vermögen im Sinne von Absatz 1. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungs-
fall bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein-
(3) Die Pensionskasse hat ihre Ansprüche gegen
die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten getreten ist.
Rechtsträger sowie gegen das ehemalige Land (3) Die Pensionskasse hat für ihre in Absatz 1
Preußen und das Unternehmen Reichsautobahnen genannten Mitglieder vom Beginn der Versicherung
auf den Bund zu übertragen. bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge zu
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
den gesetzlichen Rentenversicherungen nachzuent- (5} Die Pensionskasse hat die nach den Absätzen
richten, soweit diese Mitglieder während derselben 3 und 4 nachzuentrichtenden Beiträge binnen neun
Zeit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschrif Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an
ten in einer gesetzlichen Rentenversicherung ver- die zuständigen Träger der gesetzlichen Renten-
sicherungspflichtig gewesen wären und soweit die versicherungen abzuführen.
Pensionskasse für sie innerha)b dieses Zeitraums
in dem gleichen Versicherungszweig keine freiwilli- § 5
gen Beiträge geleistet hat. Es sind jeweils die Bei- Auf Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses
träge nachzuentrichten, die zu zahlen gewesen Gesetzes ein Beschäftigungsverhältnis bei einem an
wären, wenn das Mitglied nicht von der gesetz- der Pensionskasse beteiligten Betrieb eingehen, fin-
lichen Rentenversicherung befreit gewesen wäre. den die in § 4 Abs. 1 genannten Bundesrats-
Die nachentrichteten sowie die für die Nachentrich- beschlüsse keine Anwendung.
tung anzurechnenden freiwilligen Beiträge der Pen-
sionskasse gelten als rechtzeitig entrichtete Pflicht- § 6
beiträge. Bei der Nachentrichtung steht der Pen-
sionskasse ein Abzugsrecht nach §§ 1432 und 1433 Die Pensionskasse hat ihre Satzung den Vor-
der Reichsversicherungsordnung oder § 183 des An- schriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis dahin
gestelltenversicherungsgesetzes nicht zu. Sind von kann der Bundesminister der Finanzen für solche
Mitglieder tler Pensionskasse, die unter § 4 Abs. 1
einem Mitglied für die Zeit vom Beginn der Ver-
sicherung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes frei- oder § 5 fallen, Beiträge und Leistungen abweichend
willige Beiträge entrichtet worden, so bleiben sie von der bisherigen Satzung festsetzen.
bei der Nachentrichtung der Pflichtbeiträge dur:h § 7
die Pensionskasse für die Berechnung der Leistun-
gen neben den Pflichtbeiträgen auch insoweit wirk- Die Pensionskasse unterliegt für die Dauer der
sam, als sie auf den gleichen Zeitraum entfallen. Gewährung von Bundeszuschüssen dem Prüfungs-
§ 1270 der Reichsversicherungsordnung findet inso- recht des Bundesrechnungshofes.
weit keine Anwendung.
§ 8
(4} Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf Personen
Anwendung, die vor dem 1. Juli 1948 aus der Pen- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
sionskasse ausgeschieden sind und bei einem er- Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
neuten Eintritt nach dem 30. Juni 1948 die Anwart- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land
schaft auf Leistungen aus der Kasse auf Grund des Berlin.
früheren Versicherungsverhältnisses nicht wieder- (2} Bei der Anwendung des Gesetzes in Berlin
hergestellt haben. Der Absatz 2 steht der Nachent- treten an die Stelle der in § 2 Abs. 3 und 5 bezeich -
richtung von Beiträgen für diese Personen jedoch neten umstellungsrechtlichen Vorschriften die ent-
dann nicht entgegen, wenn die Nachversicherung sprechenden im Land Berlin gültigen Bestimmungen.
gemäß § 1242 a der Reichsversicherungsordnung
oder § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes für § 9
die Zeit vor dem 1. Juli 1948 durchgeführt ist oder Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine
noch durchgeführt werden kann. Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. März 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 9-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1956 103
Sechstes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 8. März 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- e) Sahne (Rahm), Kaffeesahne, Trinksahne,
schlossen: saure Sahne und Schlagsahne;
Artikel 1 f) Milch- und Sahnedauerwaren (z. B. steri-
lisierte Milch, sterilisierte Sahne, Kon-
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung densmilch, Blockmilch, Blocksahne, Kon-
der Bekanntmachung vom 1. September 1951 densmagermilch, Milchpulver, Sahnepul-
(Bundesgesetzbl. I S. 791), ver, Magermilchpulver und Milchzuc~er);
des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer- g) Butter, Käse, Schmelzkäse ,und Käsezu-
gesetzes vom 14. November 1951 (Bundesge- bereitungen. Käsezubereitungen sind Er-
setzbl. I S. 885), zeugnisse, die aus Käse und anderen der
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Um- Milch entstammenden Bestandteilen be-
satzsteuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundes- stehen, in ähnlicher Weise wie Schmelz-
gesetzbl. I S. 393), käse hergestellt werden und amtlich zu-
gelassene Farbstoffe enthalten können;
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Um-
satzsteuergesetzes vom 23. Mai 1953 (Bundes- h) Milchmischgetränke aus Vollmilch und
gesetzbl. I S. 233), Magermilch mit mehr. als 75 vom Hun-
dert Milchanteil."
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Um-
satzsteuergesetzes vom 21. Juli 1954 (Bundes- 2. In § 7 Abs. 2 Ziff. 1 wird das Wort „Frischmilch"
gesetzbl. I S. 211) und gestrichen.
des Fünften Gesetzes zur Änderung des Um-
3. § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Bu_chstabe b erhält folgende
satzsteuergesetzes vom 26. Dezember 1954 (Bun-
Fassung:
desgesetzbl. I S. 505)
wird wie folgt geändert: „b) von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie
aus Getreide und von daraus hergestellten
1. In § 4 wird hinter Ziffer 19 folgende Ziffer ein- Backwaren, von Frischmilch, entrahmter Milch
gefügt: und Buttermilch."
„20. die Lieferungen von Milcherzeugnissen im
Großhandel durch Unternehmer, die diese Artikel 2
Gegenstände aus erworbener Milch, aus er- Artikel 1 ist auf Lieferungen anzuwenden, die
worbenem Fettgehalt von Milch oder aus er- nach dem 31. Januar 1956 ausgeführt werden.
worbenen anderen Milcherzeugnissen herge-
stellt haben; das Reifenlassen und das Paraf- Artikel 3
finieren von Käse sind keine Herstellung im
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Sinne dieser Vorschrift. Milcherzeugnisse im
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Sinne des Satzes 1 sind
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
a) Sauermilch, Yoghurt und Kefir; verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
b) entrahmte Milch (Magermilch), saure Ma- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
germilch, Magermilch-Yoghurt und Ma- Dritten Uberleitungsgesetzes.
germilch-Kefir;
c) Molke und Molkenerzeugniss,e (z. B. Artikel 4
Molkenpulver und Molkenpaste); Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
d) Buttermilch und geschlagene Buttermilch; dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. März 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter.
Vom 7. März 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Einziger Artikel
Anträge nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die
Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Ver-
folgter vom 23. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 226)
können noch bis zum 31. Dezember 1957 gestellt
werden. Wegen Fristablaufs abgelehnte Anträge
können erneut gestellt werden; den Antragstellern
ist von Amts wegen diese Möglichkeit bekanntzu-
machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. März 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 11. Februar 1956. 34 17. 2. 56 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung zur .Änderung der Postordnung. Vom 17. Februar
1956. 41 28. 2.56 1. 1. 56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 23. Februar 1956. 44 2.3.56 3.3.56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 27. Februar 1956. 45 3.3.56 Inkrafttreten
gemäß § 4
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter.
Vom 7. März 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Einziger Artikel
Anträge nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die
Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Ver-
folgter vom 23. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 226)
können noch bis zum 31. Dezember 1957 gestellt
werden. Wegen Fristablaufs abgelehnte Anträge
können erneut gestellt werden; den Antragstellern
ist von Amts wegen diese Möglichkeit bekanntzu-
machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. März 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 11. Februar 1956. 34 17. 2. 56 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung zur .Änderung der Postordnung. Vom 17. Februar
1956. 41 28. 2.56 1. 1. 56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 23. Februar 1956. 44 2.3.56 3.3.56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 27. Februar 1956. 45 3.3.56 Inkrafttreten
gemäß § 4
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1956 105
Einundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Konjunkturpolitische Zollsenkung - 2. Teil).
Vom t. März 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden für die Zeit vom
25. Januar 1956 bis 30. Juni 1956 wie folgt ge-
ändert:
Nachrichtlich:
Neuer
Lfd. Zollsatz Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz
8/odes 0 /o des
Wertes
Wertes
39 07 aus A - 2 - aus Folien hergestelltes Verpackungsmaterial
(z. B. Beutel und Tüten) .................... . 13 bis 31. 3. 56
z 25
vom 1. 4. 56 an
30
2 aus 84 19 Backöfen, auch ausgemauert .........................• 6 bis 31. 3. 56
z 12
vom 1. 4. 56 an
15
3 aus 84 22 Kühlschränke und andere Kühlmöbel mit einer Anlage
zur Kälteerzeugung, mit einem Nutzinhalt von mehr als
250 1 .............................................. . 3 6
4 84 44 aus A - Handwerkernähmaschinen und Maschinenköpfe
(Oberteile) zu Handwerkernähmaschinen ...... . 4 10
vB
5 84 45 aus B - Maschinen und Apparate zur Instandsetzung von
Schuhen ..................................... . 5 10
6 aus 84 46 Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Werte
von nicht mehr als 10 000 DM für ein Stück ........... . frei 6
v4
7 84 48 A- Maschinen zum Sägen, Schneiden, Hobeln, Rich-
ten, Profilieren, Kehlen, Falzen, Nuten, Zapfen,
Bohren, Glätten, Polieren oder Schleifen; Schäl-
und Spaltmaschinen:
1 - Gattersägen mit mehreren Sägeblättern
(Vollgatter); Teile davon .............. . 3 6
aus 2 - Maschinen zur Bearbeitung von Holz ... . 3 6
aus B - Drehbänke zur Bearbeitung von Holz .......... . 3 6
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nachrichtlich:
Neuer
Lfd. Zollsatz Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz
0/odes
Werte s 1
0/odes
We•rtes
8 aus 84 55 Schreibmaschinen, ausgenommen Schriftschutzmaschinen,
ohne Recheneinrichtung, mit einer Höhe von mehr als
9cm ............................................... . 8 bis 31. 3. 56
z 15
vom 1. 4. 56 an
V 20
9 84 56 aus A - Rechenmaschinen, auch mit Registrierstreifen, auch
schreibende Rechenmaschinen, alle diese nur hand-
angetrieben ....................••............ 8 22
bis 31. 3. 56
z15
vom 1. 4. 56 an
V 20
C - aus 2 - Registrierkassen ....................... . 8 20
bis 31. 3. 56
z 15
D - Lochkartenmaschinen (z. B. Loch-, Lochprüf-, Sor-
tier-, Tabelliermaschinen und Multiplikatoren) . ,. frei 5
10 84 58 A - Teile für Lochkartenmaschinen ................... . frei 5
11 aus 84 72 Maschinen für die Bäckerei- und Konditoreiindustrie,
Fleischereimaschinen 3 12
v6
12 85 06 Elektrische Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen, tragbar oder von
Hand zu führen .................................... . 4 10
vB
13 aus8511 Elektrische Haarschneide- und andere Schermaschinen .. 6 12
14 85 14 Elektrowärmegeräte:
aus A - Elektrische Geräte und Maschinen aller Art zum
Schweißen von Metallen, einschließlich elektri-
scher Lötkolben, mit einem Werte bis zu 10 000
DM für ein Stück ........................... . 5 15
V 10
aus B - elektrische Ofen für Bäckereien, auch ausgemauert 5 10
E - 2 - aus b - Dauerwellengeräte, Haartrockenhauben,
Bügelmaschinen .................... . 5 10
§ 2 § 4
Mit Wirkung vom 1. Juli 1956 gelten die Zoll- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sätze, die am 24. Januar 1956 angewendet wurden. kündung in Kraft.
Dies gilt nicht, soweit eine vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung verordnete Zollermäßigung vor Bonn, den 1. März 1956.
dem 1. Juli 1956 endet.
§ 3 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12 Blücher
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Der Bundesminister der Finanzen
Berlin. Schäffer
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Das Bundesqeset.zblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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Ein z e 1 stücke je anqefonqene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
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