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Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1956 Nr. 8
Tag Inhalt: Seite
25.2.56 Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des
Garten- und des Weinbaues . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . 87
25.2.56 Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe des Bergbaues, für Torf,
Steine und Erden fördernde Betriebe, für Betriebe aller Art zum Antrieb von Maschinen
zur Stromerzeugung sowie für Betriebe der öffentlichen Wasserversorgung . . . . . . . . . . . . . . • 90
25.2.56 Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe mit schienen-
gebundenen Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 93
25.2.56 Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung ......................... ,: 95
24.2.56 Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1955 . . . . 98
Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe
für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft).
Vom 25. Februar 1956.
Auf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 des setzes vom 16. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 S. 1409).
(Bundesgesetzbl. I S. 166) und des § 2 Abs. 2 des
Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vor- § 2
schriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft Abgrenzung
vom 31. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 371) verord-
(1) Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates: des Weinbaues im Sinne dieser Verordnung sind
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung
§ 1
oder durch mit Bodenbewirtschaftung ver-
Beihilfeberechtigung bundene Tierhaltung pflanzliche oder tie-
(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuer- rische Erzeugnisse gewinnen; als Bodenbe-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom bewirtschaftung gelten nur Ackerbau, Wie-
21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 234), des Ab- sen- und Weidewirtschaft sowie Garten-,
schnitts III Artikel 1 des Verkehrsfinanzgesetzes Obst- und Weinbau;
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166) und des Gesetzes 2. Betriebe, die für die in Nummer 1 bezeich-
zur Änderung von Vorschriften auf dem Ge- neten Betriebe landwirtschaftliche oder
biete der Abgaben auf Mineralöl vom 31. Oktober Zwecken des Garten-, Obst- und Weinbaues
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 699) versteuert und zum dienende Arbeiten ausführen, insbesondere
Betrieb von standfesten oder beweglichen Arbeits- Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschnf-
maschinen und von landwirtschaftlichen Schleppern ten und Maschinengemeinschaften;
in Betrieben der Landwirtschaft, des Garten- und
3. Schöpfwerke zur Be- oder Entwässerung
des Weinbaues verwendet worden ist, wird den In-
von landwirtschaftlich genutzten Grund-
habern dieser Betriebe (Beihilfeberechtigten) eine
stücken.
Betriebsbeihilfe na.ch Maßgabe der folgenden Be-
stimmungen gewährt. (2) Die Milchabfuhr an Molkereien im Rahmen
der Nachbarschaftshilfe ist kein Lohntransport im
(2) Als Gasöl im Sinne dieser Verordnung gelten
Sinne des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 des
nur die in Anmerkung 5 Buchstabe d Absatz 1 zu
Verkehrsfinanzgesetzes 1955.
Tarifnummer 2710 des Zolltarifs in der Fassung des
Gesetzes vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 149) bezeichneten Kohlenwasserstoffgemische so- § 3
wie Mineralöl nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung
Höhe der Betriebsbeihilfe
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom
26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der Fas- Die Betriebsbeihilfe beträgt 18,05 Deutsche Mark
sung der Ersten Verordnung zur Anderung der Ver- für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder 15,30
ordnung zur Durchführung des Mineralölsteuerge- Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 4 welche die Anschrift des Empfängers, des Lieferers
Anerkennung der Beihilfeberechtigung und das Datum der Lieferung enthalten, und diese
Unterlagen für die Dauer von drei Jahren über-
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Be- sichtlich geordnet aufzubewahren.
triebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfebe-
rechtigung. (2) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Beihilfebe-
rechtigten haben ein Verwendungsbuch für .Gasöl
(2) Zuständig für die Anerkennung der Beihilfe- mit Haupt- und Durchschreibeblättern zu führen
berechtigung ist die nach Landesrecht zuständige oder von einem ständig beauftragten Betriebsange-
Behörde. hörigen führen zu lassen. Die Eintragungen sind
(3) Der Antrag auf Anerkennung ist vom Bei- leserlich mit Tinte oder Tintenstift oder in Maschi-
hilfeberechtigten bei der nach Absatz 2 zuständigen nenschrift so vorzunehmen, daß die Eintragungen
Behörde mit Vordruck in einfacher Ausfertigung auf dem Hauptblatt und dem Durchschreibeblatt
einzureichen. übereinstimmen.
(4) Bei der Anerkennung ist der Antragsteller (3) Die Raummenge oder das Gewicht des zum
darauf hinzuweisen, daß er Antrieb der Maschinen verwendeten Gasöls ist im
1. sich Quittungen oder Lieferbescheinigun- Verwendungsbuch anzuschreiben.
gen über das insgesamt bezogene Gasöl (4) Die Haupt- und Durchschreibeblätter verblei-
ausstellen zu lassen und diese Unterlagen ben bis zur Einreichung des Antrags auf Gewäh-
für die Dauer von drei Jahren aufzubewah- rung der Betriebsbeihilfe im Verwendungsbuch.
ren hat; (5) Das Verwendungsbuch ist der ausstellenden
2. die Prüfung der ordnungsmäßigen Verwen- Behörde unverzüglich nach Wegfall der Beihilfebe-
dung des Gasöls durch die zuständige Be- rechtigung zurückzugeben.
hörde des Landes, durch den Bundesmini-
(6) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Beihilfebe-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und
rechtigten haben den Gasölverbrauch in ihrer Buch-
Forsten und durch den Bundesrechnungshof
zu dulden hat; führung im einzelnen nachzuweisen.
3. eine zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe
§ 7
auf Anforderung innerhalb der gestellten
Frist zurückzuzahlen hati Bewilligung der Betriebsbeihilfe
4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ein Ver- (1) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebsbei-
wendungsbuch ordnungsmäßig zu führen hilfe kann nur einmal jährlich in der Zeit vom
oder führen zu lassen hat; 1.Januar bis 15.Februar für das vorangegangene
5. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 den Ver- Kalenderjahr gestellt werden. Er ist an die nach
brauch im einzelnen nachzuweisen hat. § 4 Abs. 2 zuständige Behörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
§ 5
1. die Quittungen oder Lieferbescheinigungen
Widerruf der Anerkennung über das im vorausgegangenen Kalender-
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die jahr insgesamt bezogene Gasöl;
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgele- 2. eine Bestätigung des Beihilfeberechtigten,
gen haben oder weggefallen sind. daß das Gasöl, für welches Betriebsbeihilfe
(2) Die Anerkennung soll widerrufen werden, beantragt wird, nicht für andere als die in
wenn § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Zwecke
1. die Angaben in dem Antrag (§ 4 Abs. 3). in verwendet worden ist;
dem Verwendungsbuch (§ 6 Abs. 2) oder in 3. Angaben über Zahl, Art und Verwendung
dem Auszahlungsantrag (§ 7 Abs. 2) unrich- der im Betrieb vorhandenen Maschinen und
tig oder unvollständig sind und dies auf Fahrzeuge, die mit Gasöl angetrieben wer-
vorsätzlichem Handeln des Beihilfeberech- den, für deren Verbrauch an Gasöl jedoch
tigten oder darauf beruht, daß er seine Betriebsbeihilfe nicht in Anspruch genom-·
Aufsichtspflicht gegenüber den für die Füh- men werden kann;
rung des Bezugs- und Verwendungsnach- 4. für die in Nummer 3 genannten Maschinen
weises verantwortlichen Personen vorsätz- und Fahrzeuge, die bereits in dem 9em
lich oder grob fahrlässig verletzt hat; Jahr der Antragstellung vorangegangenen
2. der Beihilfeberechtigte oder der an seiner Kalenderjahr betrieben wurden, der Gasöl-
Stelle Verantwortliche den Verpflichtun- verbrauch in diesem Zeitraum;
gen, die ihm im Rahmen der amtlichen Prü- 5. das Verwendungsbuch, soweit der Antrag-
fung (§ 8) obliegen, vorsätzlich zuwiderge- steller zu dessen Führung verpflichtet ist;
handelt hat. 6. von den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Bei-
§ 6 hilfeberechtigten der Verwendungsnach-
Bezugsnachweis und Verwendungsbuch weis.
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Betriebe haben (3) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachgewie-
sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über senen begünstigten Verbrauch an Gasöl im voran-
das insgesamt bezogene Gasöl ausstellen zu lassen, gegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1956 89
dem 1. April des Jahres auszuzahlen, in dem der erteilt sind, gelten als Anerkennung der Beihilfe-
Antrag gestellt ist. berechtigung. Sie sind von der nach Landesrecht
(4) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch die für die Anerkennung der Beihilfeberechtigung zu-
nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen ein ord- ständigen Behörde zurückzunehmen, wenn die für
nungsmäßiger Nachweis über die beihilfefähige die Anerkennung der Beihilfeberechtigung erforder-
Verwendung nicht geführt ist. lichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
(5) Im Falle der Führung eines Verwendungs-
buchs sind die Durchschreibeblätter zu entnehmen; § 10
die abgerechnete Betriebsbeihilfe ist auf dem Haupt-
blatt des Verwendungsbuchs zu vermerken. Vordrucke
Für den Antrag auf Anerkennung(§ 4 Abs. 3), für
§ 8 das Verwendungsbuch (§ 6 Abs. 2) und für die Be-
stätigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) sind die von der zustän-
Prüfung
digen Behörde des Landes beschafften Vordrucke
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde und zu verwenden. Sie werden gegen Erstattung der
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Kosten an die Antragsteller abgegeben.
und Forsten sind berechtigt, im Betriebe des Bei-
hilfeberechtigten zu prüfen, ob Gasöl, für das Be-
triebsbeihilfe in Anspruch genommen ist, nur für
die nach dieser Verordnung begünstigten Zwecke Schlußbestimmungen
verwendet worden ist. Bei der Prüfung hat der Bei-
§ 11
hilfeberechtigte die in § 6 bezeichneten Unterlagen
vorzulegen. Er hat ferner Auskunft zu erteilen, so- Diese Verordnung gilt nach f 14 des Dritten
weit dies zur Durchführung der Prüfung vom Prü- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
fungsbeamten für erforderlich erachtet wird. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII
(2) Das Prüfungsrecht nach Absatz 1 steht auch des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land
dem Bundesrechnungshof zu. Der Bundesrechnungs- Berlin.
hof ist ferner berechtigt, die Unterlagen der nach
Landesrecht für die Bewilligung der Betriebsbeihilfe § 12
zuständigen Behörde zu prüfen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. Mai 1955 in Kraft.
§ 9
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
Ubergangsbestimmungen die Verordnung über Verbilligung von Dieselkraft-
Zusagen, die nach § 6 der Verordnung über die stoff für die Landwirtschaft (DKVO-Landwirtschaft)
Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirt- vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 482) außer
schaft vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 482) Kraft.
Bonn, den 25. Februar 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesmintster der Finanzen
Schäffer
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe
für Betriebe des Bergbaues, für Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe,
für Betriebe aller Art zum Antrieb von Maschinen zur Stromerzeugung
sowie für Betriebe der öffentlichen Wasserversorgung
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft).
Vom 25. Februar 1956.
Auf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 des aufsuchen, gewinnen oder selbstgewon-
Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 nene Bodenschätze dieser Art aufberei-
(Bundesgesetzbl. I S. 166) verordnet die .Bundes- ten; Betriebe, die diese Tätigkeiten nur
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: in einem Teil ihres Betriebs oder im
Nebenbetrieb ausüben, gelten insoweit
§ 1 als Betriebe des Bergbaues,
b) Salinen,
Beihilfeberechtigung
c) Brikettfabriken, die überwiegend selbst-
(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuerge- gewonnene Kohle verwenden;
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 234), des Ab- 2. Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe
schnitts III Artikel 1 des Verkehrsfinanzgesetzes Betriebe, die
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166) und des Gesetzes zur Torf, Natursteine, Schiefer, Naturasphalt,
Anderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Sand, Kies, Rohton, Lehm, Kaolin, Kalk-
Abgaben auf Mineralöl vom 31. Oktober 1955 (Bun- stein, Rohgips, Kreide, Neuburger Kiesel-
desgesetzbl. I S. 699) versteuert und zum kreide, Tripelerde, Bims, Tuff, Traß,
Puzzolanerde, Quarzit oder Kieselgur
1. Betrieb von standfesten oder beweglichen
Arbeitsmaschinen in Betrieben des Berg- aufsuchen, gewinnen oder selbstgewonnene
baues, Bodenschätze dieser Art auf mechanischem
Wege zum Gebrauch vorbereiten; Betriebe,
2. Betrieb von standfesten oder beweglichen
die diese Tätigkeiten nur in einem Teil
Arbeitsmaschinen in Torf, Steine und Erden ihres Betriebs oder im Nebenbetrieb aus-
fördernden Betrieben, üben, gelten insoweit als Torf, Steine und
3. Antrieb von Maschinen zur Stromerzeugung Erden fördernde Betriebe;
in Betrieben aller Art,
3. Strom erzeugende Betriebe
4. Antrieb von Maschinen zur Wasserförde- Betriebe aller Art, soweit sie mit durch
rung in Betrieben der öffentlichen Wasser- Gasöl angetriebenen Maschinen Strom
versorgung erzeugen;
verwendet worden ist, wird den Inhabern dieser 4. Betriebe der öffentlichen Wasserversor-
Betriebe (Beihilfeberechtigten) eine Betriebsbeihilfe gung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ge-
Betriebe, die andere nicht nur vorüber-
währt.
gehend mit Trink- oder Brauchwasser
(2) Als Gasöl im Sinne dieser Verordnung gelten versorgen; Betriebe, die nur teilweise
nur die in Anmerkung 5 Buchstabe d Absatz 1 zu oder im Nebenbetrieb andere mit Wasser
Tarifnummer 2710 des Zolltarifs in der Fassung des versorgen, betreiben insoweit öffentliche
Gesetzes vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I Wasserversorgung.
S. 149) bezeichneten Kohlenwasserstoffgemische so-
wie Mineralöl nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung (2) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vorn ihr Jahresbetrag 300 Deutsche Mark oder 0,5 vom
26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der Fas- Tausend des steuerbaren J ahresurnsatzes des Be-
sung der Ersten Verordnung zur Anderung der Ver- triebs im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes
ordnung zur Durchführung des Mineralölsteuerge- übersteigt.
setzes vom 16. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
s. 1409). § 3
§ 2 Höhe der Betriebsbeihilfe
Abgrenzung Die Betriebsbeihilfe beträgt 11.75 Deutsche Mark
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder
10 Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.
1. Betriebe des Bergbaues
a) Betriebe, die
Kohle, Graphit, Bitumen in festem, § 4
flüssigem oder gasförmigem Zustand,
Salze, Sole, Erze jeder Art, Schwefel- Anerkennung der Beihilfeberechtigung
kies, Phosphorit, Flußspat, Schwer- (1) Voraussetzung für die Gewährung der Be-
spat, Feldspat, Pegmatit, Speckstein, triebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfebe-
Talkum, Farberden, Hornblendegneis rechtigung.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1956 91
(2) Zuständig für die Anerkennung der Beihilfe- § 6
berechtigung ist das für den Ort der Leitung des Widerruf der Anerkennung
Betriebs zuständige Hauptzollamt.
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(3) In dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfe- die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorge-
berechtigung sind anzugeben legen haben oder weggefallen sind.
1. Bezeichnung und Zweck des Betriebs;
(2) Die Anerkennung soll widerrufen werden,
2. Inhaber des Betriebs; wenn
3. Name des für die Leitung des Betriebs Ver- 1. die Angaben in dem Betriebsbuch, in den
antwortlichen; an dessen Stelle geltenden Anschreibun-
4. Zahl, Art und Verwendung der mit Gasöl gen oder in dem Verwendungsbuch unrich-
betriebenen Maschinen, für deren Ver- tig oder unvollständig sind und dies auf
brauch an Gasöl die Betriebsbeihilfe in vorsätzlichem Handeln des Beihilfeberech-
Anspruch genommen werden soll; tigten oder darauf beruht, daß er seine
Aufsichtspflicht gegenüber den für die
5. Gasölverbrauch dieser Maschinen je Ar- Buchführung verantwortlichen Personen
beitsstunde; vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
6. für Maschinen, die bereits in dem dem Jahr hat;
der Antragstellung vorangegangenen Ka- 2. der Beihilfeberechtigte oder der an seiner
lenderjahr betrieben wurden, der Gasöl- Stelle Verantwortliche den Verpflichtun-
verbrauch in diesem Zeitraum; gen, die ihm im Rahmen der amtlichen Prü-
7. Zahl, Art und Verwendung der im Betrieb fung nach § 10 obliegen, vorsätzlich zu-
vorhandenen Maschinen und Fahrzeuge, widergehandelt hat.
die mit Gasöl angetrieben werden, für
deren Verbrauch an Gasöl jedoch Betriebs- § 7
beihilfe nicht beansprucht werden kann;
Betriebsbuch
8. für die in Nummer 7 genannten Maschinen
und Fahrzeuge, die bereits in dem dem Jahr Der Beihilfeberechtigte hat über den Betriebsstoff-
der Antragstellung vorangegangenen Ka- verbrauch und die Betriebsdauer jeder einzelnen
lenderjahr betrieben wurden, der Gasöl- Arbeitsmaschine ein Betriebsbuch zu führen oder
verbrauch in diesem Zeitraum. von einem ständig beauftragten Betriebsange-
hörigen führen zu lassen. Die Führung eines Be-
(4) Der Antrag ist für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 triebsbuchs ist nicht erforderlich, wenn sich die
und 4 genannten Betriebe in zweifacher Ausferti- darin geforderten Angaben mit genügender Deut-
gung einzureichen. lichkeit aus anderen im Betrieb befindlichen An-
schreibungen ergeben.
(5) Für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Betriebe
ist der Antrag in dreifacher Ausfertigung über das
für den Betrieb zuständige Bergamt einzureichen. § 8
Das Bergamt prüft den Antrag auf die sachliche
Verwendungsbuch
Richtigkeit, behält eine Ausfertigung zurück und
übersendet die übrigen Ausfertigungen mit seiner (1) Der Beihilfeberechtigte hat ein Verwendungs-
Stellungnahme dem zuständigen Hauptzollamt. buch für Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblät-
tern zu führen oder von einem ständig beauftragten
Betriebsangehörigen führen zu lassen. Die Eintra-
§ 5 gungen sind leserlich mit Tinte oder Tintenstift
Entscheidung über den Antrag oder in Maschinenschrift so vorzunehmen, daß die
Eintragungen auf dem Hauptblatt und dem Durch-
(1) Bei der Anerkennung ist der Antragsteller schreibeblatt übereinstimmen.
darauf hinzuweisen, daß er
(2) In das Verwendungsbuch sind mindestens ein-
1. das vorgeschriebene Betriebsbuch (§ 7) und
mal monatlich, vor dem Einreichen der Unterlagen
Verwendungsbuch (§ 8) zu führen oder
zur Abrechnung der Betriebsbeihilfe und vor jeder
führen zu lassen hat,
Prüfung durch die zuständige Behörde aus dem auf-
2. die Prüfungen nach § 10 zu dulden hat, gerechneten Betriebsbuch oder den aufgerechneten
3. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebeträge besonderen Anschreibungen zu übertragen
auf Anforderung innerhalb der gestellten 1. die Raummenge oder das Gewicht des zum
Frist zurückzuzahlen hat. Betrieb der Arbeitsmaschinen oder An-
triebsmotoren verwendeten Gasöls und
(2) Bei der Anerkennung sind dem Antragsteller
ein Verwendungsbuch (§ 8) und eine Ausfertigung 2. die Gesamtzahl der Betriebsstunden dieser
des Antrags auszuhändigen. Maschinen.
(3) Das Verwendungsbuch ist dem Hauptzollamt (3) Die Haupt- und Durchschreibeblätter ver-
unverzüglich nach Wegfall der Beihilfeberechtigung bleiben bis zur Einreichung des Antrags auf Ge-
zurückzugeben. währung der Betriebsbeihilfe im Verwendungsbuch.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 9 Durchführung der Prüfung vom Prüfungsbeamten
für erforderlich erachtet wird. Das Ergebnis der
Bewilligung der Betriebsbeihilfe
Prüfung ist im Verwendungsbuch zu vermerken.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebsbei- Ergeben sich erhebliche Beanstandungen, so sind
hilfe kann nur einmal jährlich in der Zeit vom diese in einer Verhandlungsniederschrift zu erläu-
1. Januar bis 31. März für das vorangegangene Ka- tern. Ein gleiches Prüfungsrecht steht dem Bundes-
lenderjahr gestellt werden. Er ist an das nach § 4 rechnungshof zu.
Abs. 2 zuständige Hauptzollamt zu richten. Mit
dem Antrag sind die Hauptblätter des Verwen- § 11
dungsbuchs vorzulegen; ferner ist der steuerba.re Vordrucke
Jahresumsatz (§ 2 Abs. 2) anzugeben.
Für den Antrag auf Anerkennung (§ 4 Abs. 3),
(2) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachgewie- für das Betriebsbuch (§ 7), für das Verwendungs-
senen begünstigten Verbrauch an Gasöl im voran- buch (§ 8 Abs. 1) und für den Auszahlungsantrag
gegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach (§ 9 Abs. 1) sind die von der Zollverwaltung be-
dem 1. April des Jahres auszuzahlen, in dem der schafften Vordrucke zu verwenden. Sie werden ge-
Antrag gestellt ist. gen Erstattung der Kosten an die Antragsteller ab-
(3) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord- gegeben.
nungsmäßiger Nachweis über die beihilfefähige Schlußbestimmungen
Verwendung des Gasöls nicht geführt ist.
§ 12
Für den Nachweis des Verbrauchs an Gasöl in der
§ 10
Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zwei
Prüfung Monate nach ihrer Verkündung finden die §§ 7
In Betrieben, die als beihilfeberechtigt nach § 2 und 8 keine Anwendung.
Abs. 1 Nr. 1 anerkannt sind, hat das für die Auf-
sicht über den Betrieb zuständige Bergamt, in Be- § 13
trieben, die als beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Nr. 2, 3 oder 4 anerkannt sind, hat das nach § 4 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Abs. 2 zuständige Hauptzollamt mindestens einmal gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII
jährlich eine Prüfung durchzuführen. Bei der Prü- des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land
fung hat der Beihilfeberechtigte das Verwendungs- Berlin.
buch und das Betriebsbuch oder die besonderen An-
§ 14
schreibungen vorzulegen; er hat ferner Auskunft
zu erteilen und die in Betracht kommenden Schrift- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
stücke zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur 1955 in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1956 93
Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe
für Verkehrsbetriebe mit schienengebundenen Fahrzeugen
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-V O-Schienen verkehr).
Vom 25. Februar 1956.
Auf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 (2) Zuständig für die Anerkennung der Beihilfe-
des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 berechtigung ist das für den Ort der Leitung des
(Bundesgesetzbl. I S. 166) verordnet die Bundesre- Betriebs zuständige Hauptzollamt. Für die Deutsche
gierung mit Zustimmung des Bundesrates: Bundesbahn ist das Hauptzollamt München-Schwan-
thalerstraße zuständig.
§ 1 (3) In dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfe-
Beihilfeberechtigung berechtigung sind anzugeben
(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuerge- 1. Bezeichnung und Zweck des Betriebs;
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Inhaber des Betriebs;
21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 234), des Ab-
schnitts III Artikel 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 3. Name des für die Leitung des Betriebs
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166) und des Ges,et- Verantwortlichen;
zes zur Anderung von Vorschriften auf dem Ge- 4. Bezeichnung der mit schienengebundenen
biete der Abgaben auf Mineralöl vom 31. Oktober Dieselfahrzeugen befahrenen Strecken;
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 699) versteuert und zum
5. befahrene Gleislänge in Kilometern;
Betrieb von schienengebundenen Fahrzeugen in
Verkehrsbetrieben verwendet worden ist, wird den 6. Anzahl, Typen oder Baureihen und Be-
Inhabern dieser Betriebe (Beihilfeberechtigten) eine triebs-Pferdestärke der im Einsatz befind-
Betriebsbeihilfe nach Maßgabe der folgenden Be- lichen Dieselfahrzeuge;
stimmungen gewährt. 7. Durchschnittsverbrauch an Gasöl auf
(2) Als Gasöl im Sinne dieser Verordnung ge lten
•
100 Kilometer; für jede Motortype oder
nur die in Anmerkung 5 Buchstabe d Absatz 1 zu Baureihe besonders;
Tarifnummer 2710 des Zolltarifs in der Fassung 8. Zahl, Art und Verwend:ung der im Betrieb
des Gesetzes vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I vorhandenen Maschinen und Fahrzeuge,
S. 149) bezeichneten Kohlenwasserstoffgemische die mit Gasöl angetrieben werden, für
sowie Mineralöl nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verord- deren Verbrauch an Gasöl jedoch Betriebs-
nung zur Durchführung des Mineralölsteuerge- beihilfe nicht beansprucht werden kann;
setzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237)
in der Fassung der Ersten Verordnung zur Ande- 9. für die in Nummer 8 genannten Maschinen
rung der Verordnung zur Durchführung des Mine- und Fahrzeuge, die bereits in dem dem
ralölsteuergesetzes vom 16. September 1953 (Bun- Jahr der Antragstellung vorangegangenen
desgesetzbl. I S. 1409). Kalenderjahr betrieben wurden, der Gasöl-
verbrauch in diesem Zeitraum.
§ 2 l)ie Angaben gemäß Nummern 4, 5, 8 und 9 si..nd
bei Anträgen der Deutschen Bundesbahn nicht er-
Abgrenzung
forderlich.
(1) Verkehrsbetriebe im Sinne dieser Verord-
(4) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung
nung sind Betriebe, die der Beförderung von Per-
einzureichen.
sonen oder Gütern auf schienengebundenen Fahr-
zeugen dienen.
§ 5
(2) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn
ihr Jahresbetrag 300 Deutsche Mark oder 0,5 vom Entscheidung über den Antrag
Tausend des steuerbaren Jahresumsatzes des Be- (1) Bei der Anerkennung ist der Antragsteller
. triebs im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes darauf hinzuweisen, daß er
übersteigt.
1. das vorgeschriebene Verwendungsbuch zu
§ 3 führen oder führen :i;u lassen hat (§ 7),
Höhe der Betriebsbeihilfe 2. die Prüfungen nach § 9 zu dulden hat,
Die Betriebsbeihilfe beträgt 11,75 Deutsche Mark 3. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebe-
für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder 10 Deut- träge auf Anforderung innerhalb der ge-
sche Mark für 100 Liter Gasöl. stellten Frist zurückzuzahlen hat.
(2) Bei der Anerkennung sind dem Antragsteller
§ 4
ein Verwendungsbuch (§ 7) und eine Ausfertigung
Anerkennung der Beihilfeberechtigung des Antrags auszuhändigen.
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Be- (3) Das Verwendungsbuch ist dem Hauptzollamt
triebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfebe- unverzüglich nach Wegfall der Beihilfeberechti-
rechtigung. gung zurückzugeben,
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 6 dem 1. April des Jahres auszuzahlen, in dem der
Widerruf der Anerkennung Antrag gestellt ist.
(3) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
nungsmäßiger Nachweis über die beihilfefähige
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vor-
gelegen haben oder weggefallen sind. Verwendung des Gasöls nicht geführt ist.
(2) Die Anerkennung soll widerrufen werden, § 9
wenn
1. die Angaben in dem Verwendungsbuch Prüfung
unrichtig oder unvollständig sind und dies Das nach § 4 Abs. 2 zuständige Hauptzollamt hat
auf vorsätzlichem Handeln des Beihilfe- mindestens einmal jährlich im Betriebe des Bei-
berechtigten oder darauf beruht, daß er hilfeberechtigten eine Prüfung durchzuführen. Bei
seine Aufsichtspflicht gegenüber den für der Prüfung hat der Beihilfeberechtigte das Ver-
die Buchführung verantwortlichen Perso- wendungsbuch und die dazu gehörigen Unterlagen
nen vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- vorzulegen; er hat ferner Auskunft zu erteilen und
letzt hat; die in Betracht kommenden Schriftstücke zur Ein-
2. der Beihilfeberechtigte oder der an seiner sicht vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der
Stelle Verantwortliche den Verpflichtun- Prüfung vom Prüfungsbeamten für erforderlich er-
gen, die ihm im Rahmen der amtlichen achtet wird. Das Ergebnis der Prüfung ist im Ver-
Prüfung nach § 9 obliegen, vorsätzlich zu- wendungsbuch zu vermerken. Ergeben sich erheb-
widergehandelt hat. liche Beanstandungen, so sind diese in einer Ver-
handlungsniederschrift zu erläutern. Ein gleiches
Prüfungsrecht steht dem Bundesrechnungshof zu.
§ 7
Verwendungsbuch § 10
(1) Der Beihilfeberechtigte hat ein Verwendungs- Vordrucke
buch für Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblät-
tern zu führen oder von einem ständig beauf- Für den Antrag auf Anerkennung (§ 4 Abs. 3),
tragten Betriebsangehörigen führen zu lassen. Die für das Verwendungsbuch (§ 7 Abs. 1) und für den
Eintragungen sind leserlich mit Tinte oder Tinten- Auszahlungsantrag (§ 8 Abs. 1) sind die von der
stift oder in Maschinenschrift so vorzunehmen, daß Zollverwaltung beschafften Vordrucke zu verwen-
die Eintragungen auf dem Hauptblatt und dem den. Sie werden gegen Erstattung der Kosten an
Durchschreibeblatt übereinstimmen. die Antragsteller abgegeben.
(2) Die Haupt- und Durchschreibeblätter ver-
bleiben bis zur Einreichung des Antrags auf Ge- Schlußbestimmungen
währung der Betriebsbeihilfe im Verwendungs- § 11
buch.
Für den Nachweis des Verbrauchs an Gasöl in
§ 8 der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis
Bewilligung der Betriebsbeihilfe zwei Monate nach ihrer Verkündung findet § 7
keine Anwendung.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebs-
beihilfe kann nur einmal jährlich in der Zeit vom § 12
1. Januar bis 31. März für das vorangegangene Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Kalenderjahr gestellt werden. Er ist an das nach Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 4 Abs. 2 zuständige Hauptzollamt zu richten. Mit
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII
dem Antrag sind die Hauptblätter des Verwen- des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land
dungsbuchs vorzulegen; ferner ist der steuerbare Berlin.
Jahresumsatz (§ 2 Abs. 2) anzugeben.
§ 13
(2) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachge-
wiesenen begünstigten Verbrauch an Gasöl im vor- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
angegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach 1955 in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1956 95
Bekanntmachung der Neufassung
der Kapitalertragsteuer-Durchführungverordnung.
Vom 25. Februar 1956.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Steuerabzugs vom Kapitalertrag unter Berücksich-
tigung der Verordnung zur Änderung der Verord-
nung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Ka-
pitalertrag vom 23. Dezember 1955 (Bundesge-
setzbl. I S. 860) bekanntgemacht.
Bonn, den 25. Februar 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung zur Durchführung
des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -
in der Fassung vom 25. Februar 1956.
I. Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge zeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur
§ 1 Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-
den ist.
Abzugspflichtige Kapitalerträge
(1) Die inländischen Kapitalerträge, die in § 43 Beispiel:
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft hat
den Zinsfuß, der nach den Anleihebedingungen 6 vom
Fa.ssung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I Hundert beträgt, für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis
S. 441) - Einkommensteuergesetz - bezeichnet 31. Dezember 1961 auf 4 vom Hundert mit folgender
sind, unterliegen dem Steuerabzug vom Kapital- Einschränkung herabgesetzt:
ertrag (Kapitalertragsteuer). Wenn auf die Aktien des Unternehmens in einem Ge-
schäftsjahr ein Gewinnanteil (Dividende) von mehr
(2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 Abs. 1 als 8 vom Hundert verteilt wird, erhöht sich der Zins--
Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichnet fuß der Teilschuldverschreibungen um ¼ vom Hundert
für jedes Mehrprozent Gewinnanteil (Dividende) bis
sind, gehören auch Zinsen aus Teilschuldverschrei- zum Höchstbetrag von 6 vom Hundert.
bungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein
Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wan- (4) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind
delanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben
nach de,r Höhe der Gewinnausschüttungen des den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder
Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonde-
ist, soweit sie nicht unter § 43 Abs. 1 Ziff. 3 oder ren Entgelten oder Vorteilen gehören z.B. Gewäh-
Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes fallen. rung von Freianteilen, Genußscheinen, Sachleistun-
Beispiel für Zusatzverzinsung: gen, Bonus und ähnliches. Bestehen die Kapital-
Die Anleihebedingungen einer Aktiengesellschaft ent- erträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen
halten folgende Bestimmungen: Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen (§ 8
Die Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Januar 1953 Abs. 2 des. Einkommensteuergesetzes).
an mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen. Wenn
auf die Aktien des Unternehmens ein Gewinnanteil (5) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
(Dividende) von mehr als 10 vom Hundert verteilt wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
wird, erhöht sich die Verzinsung der Teilschuldver- oder Sitz im Inland hat.
schreibungen für das betreffende Geschäftsjahr um
¼ vom Hundert für jedes Mehrprozent Gewinnanteil (6) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
(Dividende).
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den
(3) Zu den Gewinnobligationen gehören nicht Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-
solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus
Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich- Vermietung und Verpachtung gehören.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
II. Befreiung zu den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr erziel-
von der Kapitalertragsteuer ten Umsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaft-
steuergesetzes) entspricht.
§ 2
(3) Gewinnausschüttungen gelten als für das
Befreiungen Wirtschaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn
(1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, sich der Gewinnverteilungsbeschluß bezieht.
1. wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital-
erträge im Zeitpunkt des Zufließens die III. Berechnung des Steuerabzugs
gleiche Person sind,
2. wenn einer unbeschränkt steuerpflichtigen § 3
Kapitalgesellschaft, einem unbeschränkt Höhe des Steuerabzugs
steuerpflichtigen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit oder einem Betrieb einer (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
inländischen Körperschaft des öffentlichen 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
Rechts Kapitalerträge aus Aktien, Kuxen des Einkommensteuergesetzes, vorbehalt-
oder Anteilen einer unbeschränkt steuer- lich der Ziffer 2,
pflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn
und der Gläubiger nachweislich seit Beginn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer
des Wirtschaftsjahrs, in dem ihm der Ka- trägt,
pitalertrag zufließt, ununterbrochen an 33 1/a vom Hundert des tatsächlich ausge-
dem Grund- oder Stammkapital der Kapi- zahlten Betrags, wenn der Schuldner die
talgesellschaft mindestens zu einem Vier- Kapitalertragsteuer übernimmt;
tel unmittelbar beteiligt ist (§ 9 Abs. 1
und 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Der 2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2
Steuerabzug darf hier jedoch nur bei den 15 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn
Kapitalerträgen unterbleiben, die aus An- der Gläubiger die Kapitalertragsteuer
teilen herrühren, die dem Gläubiger nach- trägt,
weislich ununterbrochen seit Beginn des 17,647 vom Hundert des tatsächlich aus-
nach Satz 1 maßgebenden Wirtschaftsjahrs gezahlten Betrags, wenn der Schuldner
gehört haben. die Kapitalertragsteuer übernimmt;
3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 2 gelten
des Einkommensteuergesetzes
entsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund,
den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden 30 vom Hundert des Kapitalertrags,
aus Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-
Kapitalgesellschaften zufließen. Von den auf diese steuer trägt,
Beteiligungen entfallenden Kapitalerträgen ist in- 42,85 vom Hundert des tatsächlich aus-
dessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit gezahlten Betrags, wenn der Schuldner
vorzunehmen, als diese Kapitalerträge bei den aus- die Kapitalertragsteuer übernimmt;
schüttenden Ka pi talges ellschaf ten berücksich tigungs- 4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des
fähige Ausschüttungen im Sinn des § 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
Körperschaftsteuergesetzes sind. Satz 2 gilt nicht 60 vom Hundert des Kapitalertrags,
für Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalge- wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-
sellschaften im Sinn des § 19 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 steuer trägt,
des Körperschaftsteuergesetzes (§ 9 Abs. 4 des Kör-
150 vom Hundert des tatsächlich ausge-
perschaf tsteuergesetzes).
zahlten Betrags, wenn der Schuldner die
§ 2a
Kapitalertragsteuer übernimmt.
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Ka-
Ubergangsregelung pitalerträge. Betriebsausgaben, Werbungskosten,
für die Kapitalertragsteuer im Sinn Sonderausgaben und Steuern dürfen nicht abge-
des § 9 Abs. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes zogen werden.
(1) Für Kapitalerträge, die bei der ausschütten- (3) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkom-
den Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für mensteuergesetzes bezeichneten Wertpapiere die
Wirtschaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar Zulassung zum Handel an einer Börse im Geltungs-
1955 enden, ist die Kapitalertragsteuer im Sinn des bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
§ 2 Abs. 2 Satz 2 nicht zu erheben. nach den börsenrechtlichen Vorschriften oder durch
(2) Die Kapitalerträge, die bei der ausschütten- Bedingungen oder Auflagen anläßlich der staat-
den Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für lichen Genehmigung zur Ausgabe dieser Wert-
ihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr papiere nicht ausgeschlossen und ist die Zulassung
1954/1955 darstellen, unterliegen der Kapitalertrag- beantragt, so wird die Kapitalertragsteuer für die
steuer im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2 nur mit dem Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe
Teil, der bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft auch dann nach Absatz 1 Ziff. 2 berechnet, wenn
dem Verhältnis der auf das Kalenderjahr 1955 ent- die Zulassung nicht innerhalb eines Jahres nach
fallenden Umsätze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955 der Ausgabe erfolgt.
Nr. 8-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1956 97
§ 4 Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuer-
abzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu-
Abrundung
nehmen.
(1) Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch
fünf Deutsche Pfennig teilbaren Betrag nach unten (2) Als Stundung im Sinn des Absatzes 1 gilt es
abzurunden. nicht, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gut-
geschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapital-
(2) Die Abrundung ist bei der Endsumme vorzu-,, ertrag als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen
nehmen, d. h. nach Zusammenrechnung aller Steuer- anzusehen ist.
beträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeitpunkt
abzuführen hat.
V. Abführung der Kapitalertragsteuer
IV. Vornahme des Steuerabzugs § 8
§ 5 Zeitpunkt der Abführung, Zuständigkeit
Einbehaltung, Haftung (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die ein-
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den behaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung
Steuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des „Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem
Gläubigers vorzunehmen. Er haftet für die Einbe- Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar
haltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung
neben dem Gläubiger. des Kapitalertrags (z.B. die Einlösung der Gewinn-
(2) Der Gläubiger haftet neben dem Schuldner anteilscheine) unterläßt.
für die Kapitalertragsteuer nur, (2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge (Finanzkasse) abzuführen, das für die Besteuerung
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder des Schuldners der Kapital,erträge nach dem Ein-
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld- kommen zuständig ist.
ner die einbehaltene Kapitalertragsteuer
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und § 9
das dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-
teilt. Kapitalertragsteueranmeldung
§ 6 (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat inner-
Zeitpunkt des Steuerabzugs halb der in § 8 Abs. 1 festgesetzten Frist dem
Finanzamt eine Anmeldung einzureichen.
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den
Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in (2) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem
dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist die
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapi- Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen.
talerträge, deren Ausschüttung von einer Körper- (3) Die Anmeldung ist binnen einer Woche nach
schaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger an dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzu-
dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag der reichen, wenn auf Grund des § 2 ein Steuerabzug
Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt- nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die Nicht-
tung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt abführung ist anzugeben.
der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so
gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der (4) Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu
Beschlußfassung. versehen, daß die Angaben vollständig und richtig
sind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner der
(3) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an
Kapitalerträge ode-r einer Person, die zu seiner
einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in
Vertretung berechtigt ist, zu unterschreiben. Vor-
dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der
drucke zu Anmeldungen werden auf Antrag vom
Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt
Finanzamt kostenlos geliefert,
als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags der
Tag nach der Aufstellung der Bilanz mit der Ge-
winn- und Verlustrechnung oder einer sonstigen § 10
Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesell-
schafters. Di,e Kapitalertragsteuer ist jedoch spä- Kapitalertragsteuerbescheinigung
testens 6 Monate nach Schluß des Kalender- oder (1) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflich-
Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausge- tet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die
schüttet oder gutgeschrieben werden soll, abzufüh- Höhe der Kapitalerträge, des Steuerbetrags, über
ren. den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die
§ 7 Kapitalerträge gezahlt sind, zu erteilen und hierin
Stundung der Kapitalerträge das Finanzamt (Finanzkasse), an das der Steuerbe-
trag abgeführt ist, anzugeben.
(1) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zu-
fließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags (2) Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt,
vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
eine Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt wer- VII. Erstattung der Kapitalertragsteuer
den und wenn über die Zahlung eine Bestätigung
erteilt wird. § 13
Erstattung
(1) Die Kapitalertragsteuer wird von dem Finanz-
VI. Uberwachung des Steuerabzugs amt, an das sie abgeführt worden ist, dem Schuld-
§ 11 ner auf Antrag erstattet, wenn sie einbehalten und
abgeführt worden ist, obwohl eine Verpflichtung
Uberwachung hierzu nicht bestand.
(1) Das Finanzamt überwacht die rechtzeitige und (2) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die
vollständige Abführung der Kapitalertragsteuer an im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im
Hand der Kapitalertragsteuerliste. Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
(2) Bei der Veranlagung der Einkommenst_eue:r, lichen Aufenthalt hat, oder eine Körperschaft, Per-
Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei sonenvereinigung oder Vermögensmasse, die im
allen örtlichen Prüfungen (Buchprüfung, Nachschau, Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im
Lohnsteuer-Außenprüfung usw.), die bei dem Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prü- hat, so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag des
fen, ob die Kapitalertragsteuer ordnungsmäßig ein- Gläubigers durch das Finanzamt, an das sie abge-
führt worden ist, insoweit erstattet, als sie auf die
behalten und abgeführt worden ist.
in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommensteuer-
gesetzes bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das
§ 12 gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge beim Gläu-
biger nach § 49 des Einkommensteuergesetzes, §§ 2
Nachforderung, Haftungsbescheid und 6 des Körperschaftsteuergesetzes der beschränk-
(1) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungs- ten Steuerpflicht unterliegen.
mäßig berechnet oder abgeführt, so hat das Finanz-
amt von dem Schuldner oder von dem Gläubiger
(§ 5 Abs. 2) den fehlenden Betrag durch Haftungs- VIII. Schlußbestimmungen
bescheid anzufordern. § 14
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Anwendungszeitraum
Schuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehaltene Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat (§ 9) erstmals für die Kapitalerträge, die nach dem 31. De-
oder wenn er vor dem Finanzamt oder dem Prü- zember 1954 fällig werden. Mit dieser Wirkung tritt
fungsbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung sie an die Stelle der Verordnung zur Durchführung
zur Zahlung der Kapitalertragsteuer schriftlich an- des Steuerabzugs vom Kapitalertrag in der Fassung
erkannt hat. vom 28. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1475).
Verordnung über die Verlängerung
der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1955.
Vom 24. Februar 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Wein- § 1
gesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356) Für die Weine des Jahrgangs 1955 wird die
in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1951 Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 450) wird im Einvernehmen bis zum 31. März 1956 verlängert.
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- § 2
schaft und Forsten und mit Zustimmung des Bun- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
desrates verordnet: kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1956.
· Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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