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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1956 Nr.55
Tag Inhalt: Seite
20. 12. 56 Verordnung über die Höhe des Tage- und Ubernachtungsgeldes und des Beschäft,igungs-
tagegeldes der Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1079
21. 12. 56 Verordnung zur Durchführung des § 7 a des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
27. 12. 56 Verordnung über chemisch behandelte Getireidemahlerzeugnisse, unte,r Verwendung von
Getrnidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel und Teigmassen aller Art . . . . . . . . . . . 1081
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082
Anmerkung: Von der Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I Nr. 54 vom 29. Dezember 1956 sind die
Seiten 1079 und 1080 abgetrennt worden, weil am Ausgabetag die zur Verkündung vorgesehene Dritte
Verordnung zur Änderung der Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen
der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer nicht ausgefeirtigt war. Im Inhaltsverzeichnis
de,r Nr. 54 sind daher die Inhaltsangaben für die Seiten 1079 und 1080 zu streichen. Die zustande
gekommenen Verordnungen der genannten Seiten werden in der vorLiegenden Ausgabe Nr. 55 verkündet.
In Teil II Nr. 35, ausgegeben am 19. Dezember 1956, sind veröffentlicht: Verordnung über die Sicherung der
Seefahrt. - Bekanntmachu:o.g über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel für die Bundesrepublik Deutschland. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1951 über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft. - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfall-
verhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über den Gel-
tungsbereich des Ubereinkomrnens Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1938 über Statistiken
der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes,
einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der
Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Inkrafttreten für Osterreich). - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden. - Berichtigung der deutschen
Ubersetzung des IV. Genfer Abkommens vorn 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten.
In Teil II Nr. 36, ausgegeben am 24. Dezember 1956, sind verkündet: Gesetz über den Vertrag zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung de,r Saarfrage. - Gesetz zu dem Vertrag vom
27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum
Luxemburg über die Schiffbarrnachung der Mosel. - Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und
Straßburg. - Gesetz über den Vertrag vom 27. Oktober 1956 zur Abänderung des Vertrages über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Verordnung über die Höhe des Tage- und Obernachtungsgeldes und
des Beschäftigungstagegeldes der Beamten.
Vom 20. Dezember 1956.
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2 und 18 Abs. 1 des ,,(2) Es beträgt
Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten a) das Tagegeld für jeden vollen Kalender-
vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) in tag in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- Stufe ·1 a ................... . 20,00 DM
gesetzes und auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Stufe Ib ................... . 17,00DM
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Stufe II ................... . 14,00DM
gesetzbl. I S. 1) wird verordnet: Stufe III ................... . 11,00 DM
Stufe IV ................... . 9,50DM
Stufe V ................... . 8,00DM;
§ b) das Ubernachtungsgeld in
Änderung des Tage- und Ubernachtungs- Stufe I a ................... . 15,00 DM
geldes Stufe Ib, ................... . 14,00 DM
Stufe II ................... . 11,00 DM
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über Reisekostenvergü- Stufe III ................... . 10,00 DM
tung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (Reichs- Stufe IV ................... . 7,50DM
gesetzbl. I S. 1067) erhält folgende Fassung: Stufe V ................... . 7,00 DM."
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 2 § 3
Änderung des Beschäftigungstagegeldes Berlinklausel
Nummer 2 Abs. 4 der Bestimmungen über Ver-
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
gütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäf-
fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
tigung der Beamlen vom 11. September 1942 (Reichs-
besol<lungsbl. S. 184) erhält folgende Fassung:
,, (4) Das Beschäftigungstagegeld beträgt § 4
[ür v<~rheiral:ete für ledige
in Stufe Beamte Beamte Inkrafttreten
DM DM Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft.
I 11,00 6,00
II 9,50 5,50 Bonn, den 20. Dezember 1956.
III 8,50 5,00
IV 7,50 4,50 Der Bundesminister der Finanzen
V 6,50 4,00." Schäffer
Verordnung
zur Durchführung des § 7 a des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 21. Dezember 1956.
Auf Grund des § 7 a des Umsatzsteuergesetzes in Höhe wie folgt zu berechnen ist: 2 000 Deutsche
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September Mark werden um den Betrag gekürzt, um den der
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) md des Siebenten
1 Gesamtumsatz höher ist als 20 000 Deutsche Mark.
Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 787) ver- § 3
ordnet die Bundesregierung: Hat ein Unternehmer, der seine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 1956
bis 31. Dezember 1956 eröffnet oder eingestellt hat,
§ 1 Entgelte nur in einem Teil dieses Zeitraumes ver-
Unternehmer, deren Gesamtumsatz im laufenden einnahmt, so ist der tatsächliche Umsatz dieses Zeit-
Kalenderjahr 80 000 Deutsche Mark übersteigt, kön- raumes in einen Vierteljahresumsatz umzurechnen.
nen von ihren steuerpflichtigen Umsätzen einen Be-
trag absetzen, dessen Höhe wie folgt zu berechnen § 4
ist: 8 000 Deutsche Mark werden um den Betrag Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gekürzt, um den der Gesamtumsatz höher ist als leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
80 000 Deutsche Mark. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Sieben-
ten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergeset-
zes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 787)
§ 2
auch im Land Berlin.
Unternehmer, deren Gesamtumsatz in der .Zeit
vom 1. Oktober 1956 bis 31. Dezember 1956 20 000 § 5
Deutsche Mark übersteigt, können von ihren steuer- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
pflichtigen Umsätzen einen Betrag absetzen, dessen kündung in Kraft.
Bonn, 21. Dezember 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Nr. 55 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1956 1081
Verordnung über chemisch behandelte Getreidemahlerzeugnisse,
unter Verwendung von Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel
und Teigmassen aller Art.
Vom 27. Dezember 1956.
Auf Grund des § 5 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Lebens- 1. wenn sie aus Getreidemahlerzeugnissen
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung hergestellt sind, die nach Absatz 1 Nr. 1
vorn 17.Januar 1936 (Reichsgesetzbl.I S.17) und bis 3 behandelt sind, oder
der Verordnung vom 14. August 1943 (Reichsgesetz- 2. wenn sie selbst nach einem der in Absatz 1
blatt I S. 488) in Verbindung mit Artikel 129 des Nr. 1 bis 3 genannten Verfahren behandelt
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- sind.
rates verordnet:
(3) § 4 Nr. 5 der Verordnung über Teigwaren
§ 1 vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181)
Zum Schutze der Gesundheit ist es insbesondere bleibt unberührt.
verboten, § 3
1. Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung Als Verfälschung gilt es nicht, wenn Getreide-.
von Getreidemahlerzeugnissen hergestellte mahlerzeugnissen, unter Verwendung von Getreide-
Lebensmittel und Teigmassen aller Art mit mahlerzeugnissen hergestellten Lebensmitteln oder
Stickoxyden, Stickstofftrichlorid, Chloraminen, Teigmassen aller Art saures Natriumazetat, Kalzium-
Chlordioxyd, Pf~rsulfaten, Perboraten oder azetat oder Kalziumpropionat oder Ascorbinsäure
anderen Borverbindungen, schwefliger Säure (Vitamin C) zugesetzt ist. Ein Hinweis auf den Ge-
oder mit Bromaten zu behandeln, soweit jene halt an Vitamin C ist nur zulässig, wenn er min-
Erzeugnisse a]s Lebensmittel an andere abge- destens 10 Milligramm in 100 Gramm des Lebens-
geben werden sollen; mittels beträgt. Die Verordnung über vitaminisierte
Lebensmittel vom 1. September 1942 (Reichsgesetz-
2. die in Nummer 1 genannten Chemikalien zum
blatt I S. 538) bleibt im übrigen unberührt.
Zwecke einer nach Nummer 1 unzulässigen
Verwendung herzustellen, anzubieten, feilzu-
§ 4
halten, zu verkaufen oder sonst in den Ver-
kehr zu bringen. Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung von
Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel
§ 2 und Teigmassen, die den Vorschriften dieser Ver-
(1) Getreidemahlerzeugnisse sind insbesondere ordnung nicht entsprechen, dürfen als Lebensmittel
dann als verfälscht anzusehen und auch bei Kennt- nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung
lichrnachung vom Verkehr ausgeschlossen, verbracht werden.
1. wenn sie gebleicht oder aus gebleichtem § 5
Korn hergestellt oder wenn sie mit chemi- Abweichend von § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und
schen Farbstoffen oder Konservierungs- Abs. 2 Nr. 1 dürfen bis zum 31. Dezember 1957
mitteln versetzt sind oder kleberschwache Weizenmahlerzeugnisse zur Ver-
besserung der Klebereigenschaften mit Kaliumbro-
2. wenn sie physikalisch in einer Weise be-
mat in einer Menge versetzt werden, daß 100 Kilo-
handelt worden sind, daß die dabei ge-
gramm der so behandelten Erzeugnisse nicht mehr
bildeten Stoffe auf die Getreidemahlerzeug-
als 4 Gramm Kaliumbromat gleichmäßig verteilt
nisse bleichend einwirken, oder
enthalten. Die Abgabe solcher Erzeugnisse an
3. wenn sie unbeschadet der Vorschrift des andere ist nur mit dem ausdrücklichen Hinweis
§ 3 mit Mitteln chemisch behandelt worden ,,Mit . .. g Kaliumbromat auf je 100 kg ... versetzt"
sind, die dazu bestimmt sind, die Kleber- zulässig.
eigenschaften zu verbessern oder das
§ 6
Fadenziehen von Brot und anderen Back-
waren zu verhindern. Die Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
(2) Unter Verwendung von Getreidemahlerzeug-
nissen hergestellte Lebensmittel oder Teigmassen
aller Art sind insbesondere dann als verfälscht an- § 7
zusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Ver- Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer
kehr ausgeschlossen, Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1956.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
D e r B und e s m i n i s t e r für Ern ä h r u n g ,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
1082 Bundesges~tzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Festsetzung der Pauschsätze für In-
~tandsetzung und Pflege der Kriegsgräber für die Rechnungs-
Jahre 1957 und 1958. Vom 18. Dezember 1956. 247 20. 12.56 21. 12. 56
Verordnung zur i-\nderung der Pernsprechordnung. Vom 18.
Dezember 1956. 247 20. 12.56 1. 1. 57
Verordnung zur A.nderung der Fernsprechgebührenvorschrif-
ten. Vom 18. De:zernber 1956. 247 20. 12.56 1. 1. 57
Verordnung über clie von den Krunkenkassen den freiberuf-
lich tätigen I-Iebammcm für Hcbammenhilfe zu zahlenden Ge-
bühren. Vom 15. Dezember 1956. 248 21. 12. 56 1. 12. 56
Verordnung zur Verlüngcrung der Geltungsdauer der Durch-
führungsverordnungen zur Interzonenhandelsverordnung (6.
Verlängerungsverordnung). Vom 19. Dezember 1956. 248 21. 12.56 1. 1. 57
Zweite Rechtsverordnnng des Präsidenten des Bundes-
ausgleichsamtes zur Durchführung des Altsparergesetzes
(2. BAA-ASpG-DV). Vom 3. Dezember 1956. 248 21. 12. 56 22. 12.56
Verordnung PR Nr. 11/5G über die Beiträge in der Kraftfahrt-
versicherung für e.inreisende Ausländer und für Mitglieder
der ausländischen StreitkrMte. Vom 20. Dezember 1956. 249 22. 12.56 1. 1. 57
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-
rung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 19. Dezember 1956. 249 22. 12.56 1. 1. 57
Verordnung zur A.nderung der Gebührenordnung der Außen-
handelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirt-
schaft. Vom 19. De7.ember 1956. 249 22. 12.Sfi Inkrafttreten
gern. Art. 3
Dritte Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über
die Beimischung inlänclischcn Riiböls und Feintalges. Vom
20. Dezember 1956. 249 22. 12.56 1. 7. 57
Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerkennung von
Zuckerrüben- und Ful.LE!rrübensüatgut. Vom 21. Dezember 1956. 249 22. 12.56 1. 1. 57
Zweite Verordmrnn zur Änderung lotsenrechtlicher Vor-
schriften. Vom 20. Dezember 1956. 249 22. 12.56 1. 1. 57
Verordnung zur Anderung der Zweiten Verordnung zur
Durchführung des Getreidepreisgesetzes 1956/57: Qualitäts-
klassen, Zu- und ;\bschliige für Getreide. Vom 21. Dezember
1956. 250 28. 12.56 1. 1. 57
Zweite Verordnung zur Andenrng der Verordnung über die
Erhebung eines Bundesaus9lcichs in der Milchwirtschaft.
Vom 21. Dezember 1956. 250 28. 12.56 Inkrafttreten
gern. Art. 4
Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften über Rech-
nun9sführun9 in der Krankenversicherung. Vom 21. Dezem-
ber 1956. 250 28. 12.56 1. 1. 57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrslcislungen der Binnenschiffdhrt. Vom 20. Dezember 1956. 250 28. 12.56 Inkrafttreten
gern.§ 4
Verordnun9 über die Dmchführung der Statistik der Wohn-
rnu1nverquben. Vom 22. Dezember 1956. 250 28. 12.56 29. 12.56
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