1011
Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1956 Nr. 54
Tag Inhalt: Seite
23. 12. 56 Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1011
24. 12. 56 Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen . . . 1017
23. 12. 56 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
23. 12. 56 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
24. 12.56 Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirt-
schaft .................................................................... • • • • • • • · · · · · · 1070
23. 12.56 Gesetz iiher die Gewährung einer Vorschußzahlung in den gesetzlichen Rentenversicherun-
gen (RentenvorschußzahJungsgesetz - RVZG} .......................................... . 1072
24. 12. 56 Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten 1073
24. 12.56 Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie
aus Kapitalzwangsversicherungen ..................................................... • 1074
24. 12.56 Gesetz zur Änderung der Anordnung iiber die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der
Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden
uncl Gemeindeverbände ............................... - - • • - • • - • - - • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · 1076
24. 12.56 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes ............... . 1077
24. 12.56 Dritte~ Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes ............................. • • • • • 1078
20. 12.56 Verordnung über die Höhe de,s Tage- und Dbernachtungsgeldes und des Beschäftigungs-
tarJegeldos der Beamten ......................................... · .... · · - - · · · · · · · · · · · · · 1079
28. 12.56 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung betreffend die Besteuerung der ent-
flochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzzteuer .. 1079
21. 12. 56 Verordnung zur Durchführung des § 7 a des Umsatzsteuergesetzes ............... - . •. • - • • 1080
.,.,.
Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes.
Vom 23. Dezember 1956.
Der Bundestag hat, nachdem das Saarland seinen § 2
Beitritt nach Artikel 23 des Grundgesetzes erklärt
hat, mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Bis zum Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode
Gesetz beschlossen: entsendet das Saarland zehn Abgeordnete nach fol-
genden Vorschriften in den Deutschen Bundestag:
1. Der Landtag des Saarlandes wählt alsbald nach
§ 1 Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Mitte
(1) Das Grundgesetz für die Bundesrepublik die Abgeordneten sowie eine ausreichende An-
Deutschland gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes zahl von Ersatzmännern nach Vorschlagslisten.
an auch im Saarland. Die Bestimmungen dieses Ge- Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Ge-
setzes und des Vertrages zwischen der Bundesrepu- schäftsordnung des Landtages entsprechend an-
blik Deutschland und der Französischen Republik zuwenden.
zur Regelung der Saarfrage (Saarvertrag) bleiben
2. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme.
unberührt.
3. Die Sitze werden den Vorschlagslisten nach der
(2) Das Saarland wird mit dem Inkrafttreten die-
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchst-
ses Gesetzes ein Land der Bundesrepublik Deutsch-
zahlverfahren d'Hondt zugeteilt. Uber die Zu-
land. Die in Artikel 29 Abs. 2 und 6 des Grundgeset-
teilung des letzten Sitzes entscheidet bei glei-
zes vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Ende
chen Höchstzahlen das vom Präsidenten des
der Ubergangszei t nach Artikel 3 des Saarvertrages
Landtages zu ziehende Los. Entfallen auf eine .
zu laufen.
Liste mehr Sitze, als Be\verber benannt sind,
(3) Das bei lnkraft.treten dieses Gesetzes in der so bleiben die Sitze unbesetzt. l)ie Sitze wer-
Bundesrepublik Deutschland geltende Staatsangehö- d(":Il den Bewerbern in der der Vor-
rigkeitsrecht gilt auch im Saarland. schlagslisten zugewiesen.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
4. Der Präsident des Landtages fordert die Ge- § 7
w~ihlten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu
Die Vorschriften der §§ 4 und 5 finden auf das
erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Ge-
von der ehemaligen Besatzungsmacht gesetzte Recht
w~ihlten erwerben die Mitgliedschaft im Bun-
keine Anwendung.
destag mit dem Eingang der schriftlichen An-
ni:lhmeerklünmg bei dem Prüsidenten des Land- § 8
tc1qes. Gibt der GewLlblte bis zum Ablauf der Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3
rwsctzten Frist keine :Erklärung ab, so gilt die des Saarvertrages finden die Bestimmungen der
Wcibl zu diesem Zf:il.punkt als angenommen. §§ 3 bis 6 auf Recht, das auf Grund des Saarvertra-
5. Pür die W iihlbarkeit und den Verlust der Mit- ges fortgilt oder neu gesetzt wird, keine Anwen-
~Jliedschaft irn Bundestag gelten die Bestim- dung.
mungen des Wahlgeselzes zum zweiten Bun- § 9
dcsl.ag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli
(1) Natürliche Personen, die am 1. Januar 1957
11)53 (Bnndcsgesetzbl. I S. 470) entsprechend.
Scheidet ein Mitglü!d aus, so tritt der nächste weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
nicht gewiihlle Bewerber der gleichen Vor- halt noch ihre gewerbliche Niederlassung im Saar-
schlaqslisle ein. Die Feslstellung, wer als Li,ten- land haben, bedürf(;n bis zum Ablauf eines Jahres
nach Beendigung der Ubergangszeit nach Artikel 3
nachfolger eintritt, trifft der Präsident des Land-
des Saarvertrages für die Aufnahme einer gewerb-
taw~s. Nummer 4 gilt entsprechend. Ist die Vor-
schlagsliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbe- lichen Tätigkeit im Saarland unbeschadet der son-
setzt. stigen Voraussetzungen einer besonderen Erlaubnis
der zuständigen Landesbehörde.
6. Der Präsident des Landtages übermittelt das
(2} Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die
Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des Bun-
destages. Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit den schutz-
würdigen Interessen der saarländischen Wirtschaft
oder eines ihrer Zweige zuwiderläuft.
§ 3
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Das im Saarland geltende Recht gilt fort, soweit
juristische Personen, die arl!. 1. Januar 1957 weder
es nicht dem Grundgesetz widerspricht.
ihren Sitz noch eine gewerbliche Niederlassung im
Saarland haben.
§ 4 § 10
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Ge- Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3
setzgebung des Bundes betrifft, wird Bundesrecht. des Saarvertrages gilt für die finanziellen Beziehun-
gen zwischen dem Bund und dem Saarland die fol-
gende Regelung:
§ 5 1. Das Saarland behält die in seinem Gebiet an-
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Ge- fall enden Einnahmen auch insoweit, als sie im
setzgebung des Bundes betrifft, wird Bundesrecht, übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes
soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im ge- dem Bund zustehen. Das Saarland trägt die in
samten übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes seinem Gebiet anfallenden Ausgaben auch in-
bundesrechtlich geregelt sind. soweit, als sie im übrigen Geltungsbereich des
Grundgesetzes vom Bund getragen werden.
2. Die Höhe der im {.andeshaushaltsplan zu ver-
§ 6 anschlagenden Aufwendungen für die Durch-
führung von Aufgaben in bundeseigener Ver-
Das Saarland wird ermächtigt, bis zum Ende der
waltung und Bundesauftragsverwaltung bemißt
Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages mit
sich nach dem Gesamtbetrag der im Landes-
Zustimmung der Bundesregierung
haushaltsplan 1956 hierfür veranschlagten Auf-
l. das Recht der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wendungen; Abweichungen bedürfen der Zu-
auf der saarländischen Gesetzgebung beruhen- stimmung der Bundesregierung. Aufwendungen
clcm Monopole zu ändern oder aufzuheben, im Sinne dieser Vorschrift sind die Ausgaben
2. im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung, abzüglich der mit ihnen zusammenhängenden
soweit nicht allgemeines Bundesrecht im Saar- Einnahmen.
land eingeführt ist oder der Bund neues Recht 3. Das Saarland nimmt am Finanzausgleich unter
mit Geltung für das Saarland setzt, den Ländern nicht teil.
a) Recht, das Bundesrecht geworden ist, zu 4. Der Bund gewährt dem Saarland in jedem Rech-
ändern oder aufzuheben, nungsjahr eine Finanzhilfe, um einen auf an-
b) auf Sachgebieten, die im gesamten übrigen dere Weise nicht auszugleichenden Fehlbedarf
Geltungsbereich des Grundgesetzes bundes- im Landeshaushalt zu decken und eine Anpas-
rechtlich geregelt sind, neues Recht zu sung der Wirtschaft im Saarland an die Wirt-
setzen. schaftsstruktur und Wirtschaftsentwicklung im
übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes zu
Die nach Satz 1 erlassenen Rechtsvorschriften gelten fördern. Auch die Länder können eine solche
als Bundesrecht. Finanzhilfe gewähren.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1013
§ 11 ausland auf den 31. Dezember 1956 festzustellenden
(1) Das Unternehmen „Eisenbahnen des Saarlan- Restverbindlichkeiten sowie die Restverbindlichkei-
des" wird mit Wirkung vom 1. Janum 1957 in die ten aus sonstigen durchlaufenden Geldern.
Deutsche Bundesbahn übergeführt.
§ 13
(2) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögens- (1) Die im Dienst der „Eisenbahnen des Saar-
rechte, die zum fr(föeren Sondervermögen „Deutsche landes" und der Post- und Telegraphenverwaltung
Reichsbahn" gehören und sich im Saarland befinden, des Saarlandes stehenden Beamten werden mit dem
sind mit Wirkung vom 1. Januar 1957 Vermögen Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbare Buntles-
der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind Bestand- beamte. Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich bis
teile des Sondervermög<:ns „Deutsche Bundesbahn". zur Einführung des für die übrigen Beamten der
Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitleln des früheren post geltenden Rechts nach dem im Zeitpunkt des
Sondervermögens „Deutsche Reichsbahn" erworben, Inkrafttretens dieses Gesetzes für sie geltenden
oder die dem Betrieb der „Eisenbahnen des Saar- Recht; die Beamten leisten den Diensteid nach § 58
landes" oder ihrer Vorg~ingerverwaltungen gewid- des Bundesbeamtengesetzes. Satz 2 gilt auch für
met worden sind, ohne Rücksicht darauf, für wel- Personen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im
chen Rechtsträger sie erworben wurden. Das gilt Saarland als Beamte der Deutschen Bundesbahn
auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar und der Deutschen Bundespost eingestellt werden.
oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für
übertragbar erklärt worden sind. (2) Die im Dienst der „Eisenbahnen des Saar-
landes" und der Post- und Telegraphenverwaltung
(3) Mit den Vermögen"srechten (Absatz 2) gehen des Saarlandes stehenden Angestellten und Ar-
gleichzeitig die Verbindlichkeiten der Eisenbahnen beiter sind von der Deutschen Bundesbahn und der
des Saarlandes im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Deutschen Bundespost zu übernehmen. Die für ihre
zweiter Halbsatz des Bundesbahngesetzes vom Rechtsverhältnisse geltenden Bestimmungen und
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) vorbe- Dienstordnungen bleiben bis zur Neuregelung durch
haltlich der nach Artikel 134 Abs. 4 des Grundgeset- Tarifverträge bestehen. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
zes noch zu erlassenden gesetzlichen Regelung auf sprechend.
das Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn" über. (3) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche
Bundespost übernehmen vom Inkrafttreten dieses
§ 12 Gesetzes an die Zahlung der aus Mitteln der „Eisen-
bahnen des Saarlandes" und der Post- und Tele-
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögens- graphenverwaltung des Saarlandes zu tragenden
rechte, die zum früheren Sondervermögen „Deutsche Versorgungsbezüge. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
Reichspost" gehören und sich im Saarland befinden, sprechend.
sind mit Wirkung vom 1. Januar 1957 Vermögen (4) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3
der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind Bestand- treten an die Stelle der nach bisherigem Recht für
leiie des Sondervermögens „Deutsche Bundespost". die Ernennung und Entlassung der Beamten und für
Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach andere dienst- oder versorgungsrechtliche Entschei-
dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des früheren dungen zuständigen Stellen die nach Bundesrecht
Sondervermögens „Deutsche Reichspost" erworben, hierfür zuständigen Stellen.
oder die dem Betrieb der Post- und Telegraphen-
verwaltung des Saarlandes oder ihrer Vorgänger- (5) Für Beamte, Angestellte und Arbeiter und für
verwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rück- Versorgungsempfänger anderer Verwaltungen oder
sicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben Einrichtungen im Saarland, die vom Bund über-
wurden. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz nommen werden oder deren Aufgaben auf den
für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Bund übergehen, gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 so-
Vereinbarung für übertragbar erklärt worden sind. wie die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(6) Bis zum Ende der Dbergangszeit nach Ar-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ver-
tikel 3 des Saarvertrages sollen bei einer Ande-
mögensrechte, die am 18. Juni 1952 ausschließlich
rung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Be-
für Zwecke des deutschen Unterhaltungsrundfunks
amten und Versorgungsempfänger des Saarlandes
verwendet worden sind. Bezüglich dieser Vermö-
die Dienst- und Versorgungsbezüge der in den Ab-
genswerte bleibt eine spätere gesetzliche Regelung
sätzen 1, 3 und 5 bezeichneten Beamten und Ver-
vorbehalten.
sorgungsempfänger des Bundes denen vergleich-
(3) Mit den Vermögensrechten (Absatz 1) gehen barer Beamter und Versorgungsempfänger des Saar-
gleichzeitig die mit ihnen in Zusammenhang stehen- , landes angeglichen werden. Die Bundesregierung
den Verbindlichkeiten einschließlich der Verbind- wird ermächtigt, diese Angleichung durch Rechts-
lichkeiten aus dem Postscheck- und Postsparkassen- verordnung vorzunehmen; die Rechtsverordnung
dienst der saarländischen Post vorbehaltlich der bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
nach Artikel 134 Abs. 4 des Grundgesetzes noch zu
erlassenden gesetzlichen Regelung auf das Sonder- § 14
vermögen „Deutsche Bundespost" über. Von dem Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (Bundes-
Dbergang sind .ausgenommen die aus dem Abrech- gesetzbl. I S. 383) tritt mit dem Inkrafttreten dieses
nungsverkehr mit Frankreich und dem Währungs- Gesetzes im Saarland in Kraft. Das Saarland wird
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
nach Maßgabe der Anlage in fünf Wahlkreise ein- 1) das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951
geteilL Das Bundeswahlgesetz wird wie folgt ge- (Bundesgesetzbl. I S. 955),
ändert: m) das Gesetz über die Verwaltung der Deut.sehen_
1. Es werden ersetzt Bundespost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli
in § 1 Abs. 1 die Zc1hl 506 durch die Zahl 516, 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676),
in § 1 Abs. 2 die Zahl 253 durch die Zahl 258, n) das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
in § 54 Nr. 1 die Zahl 484 durch die Zahl 494 und gegen Abwanderunrr vorn 5. August 1955 (Bun-
die Zah 1 242 durch die Zahl 247. desgesetzbl. I S. 501 ),
2. In der An !<1~Je treten die nach Satz 2 gebildeten o) das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-
fünf Wahlkreise als Wahlkreise Nr. 243 bis 247 verkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I
hinzu. s. 1453),
§ 15 , p) das Gesetz über die Auf gaben des Bundes auf
d·em Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Fe-
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten im bruar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317),
Saar] and ferner in Kraft
q) das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
a) das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),
vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) in
der Fassung des Gesetzes zur Anderung des r) das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662), anhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I
b) das vVahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951
s. 667),
(Bundesgesetzbl. I S. 166), s) das Gesetz über die vermögensrechtlichen Ver-
hältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai
c) das Gesetz über die Rechtsstellung der in den
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352),
Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen
des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 t) das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 777), aufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bau-
sparwesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I
d) das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952
S. 480) und die Dritte Durchführungsverordnung
(Bundesgesetzbl. I S. 290) in der Fassung des
zum Gesetz über die Errichtung eines Bundes-
Gesetzes zur Anderung des Gesetzes über das
aufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bau-
Paßwesen vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I
sparwesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung)
S. 435) mit der Maßgabe, daß die Regierung des
vom 25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 75), so-
Saarlandes ermächtigt wird, Rechtsverordnun-
weit sich diese Rechtsvorschriften auf die Beauf-
gen über die Gebühren für die Ausfertigung sichtigung der privaten Bausparkassen beziehen.
von Pässen und sonstigen Reisepapieren mit
Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1959 zu er-
§ 16
lassen,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bis zum
e) da.s Gesetz über Personalausweise vom 19. De-
zember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 807) in der Fas- Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saar-
vertrages durch Rechtsverordnung im übrigen Bun-
sung des Ccsetzes zur Anderung des Gesetzes
desgebiet geltendes Bundesrecht im Saarland ein-
über Personalausweise vom 25. Dezember 1954
zuführen. Sie kann dabei Vorschriften über die Zu-
(BundesgesE~tzbl. I S. 508),
ständigkeit von Behörden und deren Verfahren dem
f) die Verordnung des Bundesministers des Innern besonderen Verwaltungsaufbau des Saarlandes an-
übe1 Reiseausweise als Paßersatz und über die passen.
Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
(Paßverordnung) vorn 17. Mai 1952 (Bundesge- (2) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 1 ist die Regierung des Saarlandes zu hören.
sctzbl. I S. '.W5) in der Fassung der Verordnun-
Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung
gen vom 14. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 77),
des Bundesrates nur, wenn sie sich auf Bundesge-
vom 12. Mai 1956 (Bundcsgesctzbl. I S. 425) und
setze beziehen, die der Zustimmung des Bundes-
vom 2G. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 670),
rates bedurften.
g) das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die
§ 17
Einri.chtung von Grenzschutzbehörden vom
16. März 1%1 (Bundesgesetzbl. I S. 201), (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
h) das Gesetz über die Einrichtung eines Bundes-
kriminalpolizei amtes (Bundcskriminalam tes) vom 1. die Deutsche-Mark-Währung im Saarland
8. März 1951 (Bundesgesctzbl. I S. 165), einzuführen;
i) das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bun- 2. Vorschriften zur Durchführung des Arti-
des und der Länder in Angelegenheiten des kels 55 des Saarvertrages zu erlassen;
Verfassungsschutzes vom 27. September 1950
3. Schuldverhältnisse so umzustellen, daß da-
(Bundesgesetzbl. S. 682).
durch die vertraglichen Beziehungen zwi-
k) das Allgemeine Eisenbahngesetz vorn 29. März schen Gläubigern und Sc;huldnern wirt-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), schaftlich insoweit verändert werden, als
Nr. 54 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1015
dies durch die mit der Eingliederung des 2. der Bundesminister der Finanzen, durch
Saarlandes in die Wirtschaftseinheit der Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für
Bundesrepublik und der Einführung der Waren, die sich beim Ende der Ubergangs-
deutschen Währung verbundenen wirt- zeit nach - Artikel 3 des Saarvertrages im
schaftlichen Folgen zum Ausgleich der ent- freien Verkehr des Saarlandes befunden
gegenstehenden Interessen von Gläubigern haben, Zölle, Verbrauchsteuern und Steuern
und Schuldnern geboten ist; über Lieferungen und sonstige Leistungen
4. Vorschriften über die Erhebung von Ab- erstattet, vergütet oder nacherhoben wer-
gaben und die Gewährung von Leistungen den. Das gleiche gilt für Wirtschaftsgüter
zu erlassen, soweit diese im Zeitpunkt der des Anlagevermögens, bei denen die Mehr-
Eingliederung des Saarlandes in die Wirt- wertsteuer nicht oder nicht voll abgesetzt
schaftseinheit der Bundesrepublik geboten ist.
sind, um einen gerechten Ausgleich der
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann ab-
hierbei entstehenden wirtschaftlichen Vor-
weichend von den Bestimmungen der Reichsab-
teile und Lasten herbeizuführen.
gabenordnung im Verwaltungswege die Zoll- und
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen Umsatzausgleichsteuerbeträge erlassen, die zur Vor-
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor ihrem bereitung der wirtschaftlichen Eingliederung des
Erlaß ist die Regierung des Saarlandes zu hören. Saarlandes in die Bundesrepublik für Einfuhren von
Waren saarländischen Ursprungs und saarländischer
Herkunft in die_ Bundesrepublik bis zum Tage des
§ 18
Inkrafttretens des Saarvertrages gestundet worden
(1) Zur wirtschaftlichen Eingliederung des Saar- sind.
landes in die Bundesrepublik sind ermächtigt § 19
1. die Bundesregierung, durch Rechtsverord-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nung für Waren saarländischen Ursprungs
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
und saarländischer Herkunft, die im Saar-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
land erworben und in der Zeit vom Tage
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
des Inkrafttretens des Saarvertrages ab bis
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
züm Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3
Dritten Uberleitungsgesetzes.
des Saarvertrages in den übrigen Geltungs-
bereich dieses Gesetzes eingeführt werden,
Befreiung von allen oder einzelnen Ein- § 20
gangsabgaben zu gewähren; Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anlage
(zu§ 14)
Wahlkreiseinteilung
Nr. des
W,il1l- Nurnc: des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
krciscs
Saarland
243 Sild rbrüc:kcn-Stadt Stadt Saarbrücken,
vom Kreis Saarbrücken-Land die Gemeinde Dudweiler
und die Amtsbezirke Brebach, Kleinblittersdorf und Rie-
gelsberg
244 Sdt1rbrücken-Land Kreis Saarbrücken-Land ohne die Gemeinde Dudweiler
und die Amtsbezirke Brebach, Kleinblittersdorf und Rie-
gelsberg,
vom Kreis Saarlouis die Amtsbezirke Baus/Saar und
Wadgassen
245 ScJarlouis -- Merzig Kreis Saarlouis ohne die Amtsbezirke Bous/Saar, Lebach,
Schmelz und Wadgassen,
Kreis Merzig-Wadern
246 Ottweiler - St. Wendel Kreis Ottweiler ohne die Stadt Neunkirchen/Saar und
den Amtsbezirk Spiesen,
Kreis St. Wendel,
vom Kreis Saarlouis die Amtsbezirke Lebach und
Schmelz
247 Homburg -- St. Ingbert Kreise Homburg, St. Ingbert,
vom Kreis Ottweiler die Stadt Neunkirchen/Saar und
der Amtsbezirk Spiesen
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1017
Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes
und die Gesamtdauer der Wehrübungen.
Vom 24. Dezember 1956.
Der Bundesti1CJ hat dus folgc11df! Cesdz beschlos- (2) Leistet ein Wehrpflichtiger im Anschluß an
secn: den Grundwehrdienst freiwillig eine Wehrübung
§ 1
von drei Monaten und wird er daraufhin zum
Unteroffizier befördert oder leistet er den verlän-
Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate. gerten Grundwehrdienst (§ 2), so verkürzt sich die
Gesamtdauer der von ihm noch zu leistenden Ubun-
§ 2 gen um drei Monate.
(1) Die Wchrpflichti~JPtl köntH!n auf Grund frei- (3) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-
·williger Verpflichtung einen C rundwehrdienst von bensjahres dürfen Mannschaften und Unteroffiziere
achtzehn Monaten als Soldaten auf Zeit leisten. nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-
naten herangezogen werden.
(2) Ihren Anträgen auf Verwendung bei einer
bestimmten Waffengattung oder in einem bestimm-
I
ten Truppenteil soll entsprochen werden. § 4
Vvehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der
§ 3 Bundesregierung angeordnet worden sind, werden
nicht in die Gesamtdauer der Wehrübungen nach
(1) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt
§ 3 Abs. 1 eingerechnet; der Bundesminister für
bei MannschaJ ten und Unteroffizieren höchstens
Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
neun und bei Offizieren höchst('ns achtzehn Monate.
Bei Wehrpf1ich1igen, die auf Crund des § 5 Abs. 4
des Wehrpflicht.9csetzes den verkürzten Grundwehr- § 5
dienst abrJelcistc·l haben, verlüllqert sich die Dauer Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
der WehrübunqPn um sechs Monate. in Kraft.
Die~ verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Dds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
DPr Bundesminister für Verteidigung
Str'auß
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 23. Dezember 1956.
Gliederung
§§ des Gesetzes
über Arbeitsver-
mittlung und
Arbeitslosen-
ARTIKEL I versicherunq
Neufassung des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung:
Arbeitsvermittlung, Berufsberatung
und Lehrstellenvermittlung
Einleitende Vorschriften ................................ . 49 bis 49a
A. Arbeitsvermittlung ..................................... . 50 bis 55
B. Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung .............. . 56 bis 59
C. Gemeinsame Vorschriften ............................... . 60 bis 65
D. Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung im Auftrage
der Bundesanstalt ...................................... . 66 bis 67
ARTIKEL II
NeufilssLrng des Dritten Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-
vennitU ung und Arbeitslosenversicherung:
Arbeitslosenversicherung
A. Umfang der Versicherung
I. Versicherungspflicht ................................ . 69 bis 75 C
II. Beginn und Ende der Versicherungspflicht, An- 1111d Ab-
nwldung Versicherter ............................... . 81 bis 85
B. Arbeitc,losengeld
I. Vornussctznngcn 87 bis 95 a
II. Diluer und Höhe 99 bis 109
111 W,irlezeiten ....................................... . 110
IV. Sonstige Vorschriften ............................... . 111 bis 116
V. Sondervorschriften für unständig beschäftigte Hafen-
a rbeitcr ............................................ . 116abis 116 f
C. Krnnken- und Unfallversicherung der Arbeitslosen
l. Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 bis 128
II. lJnf,lllversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
D. Lohwiusfctllvergütung
I. Kurzarbeil.crgeid .................................... 130 bis 130h
11. Sl.i llcgungsvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 i bis 130 m
Ill Cr!mcinsrime Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 n
ARTIKEL III
Neufa'.;su n~J des Vierten Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-
verm i tthm~J und Arbeitslosenversicherung:
Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung
der Arbeitslosigkeit
A. Förderung der Arbeitsaufnahme und der Berufsausbildung
sowie berufliche Bildungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 bis 138 c
B. Werlsdwffende Arbeitslosenhilfe
I. Notstandsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 bis 139 a
II. Gemeinschaftsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
III. Siedlungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 a
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1019
§§ des Gesetzes
über Arbeitsver·
und
versicherunq
ARTIKEL IV
Nl't1fdssu1H/ des Fün!Len Abschnitts des G()setzcs über Arbeits-
V(,1111ittlu11q und ArlicitslosenvcrsichcrunrJ:
Ar bei tsl osenhilf e 141 bis 141 m
ARTIKEL V
Neu filssuncJ des Sc:ch,,tt:n Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-
vc:rm i t.tl tllHJ und A rlwitslosenversicherunu:
J\ u !bring uns; und Verwaltung der Mittel
A. Bc:itrc1qspllichti~Jer Pc:rsonenkrcis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 bis 144
B. l~inzichun~J der Beitrüge ................................. 145 bis 148
C. r:estsctwnq der Bc:iträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
D. Mi!Jelverwcndurn;, Vermögensverwallung, Zuschußpflicht .. 158 bis 163
E. Beitrnqsc'rstattunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 a
ARTIKEL VI
N('t1filssu1HJ des Siclwnten Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-
v t:rmitJI unq und Arbeitslosenversicherung:
Verfahren 168 bis 201
ARTIKEL VII
AndC'rnnq des Achti:_,n Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-
vcrmil.tlt1nq und Arlwitslosenversicherunq:
Allgemeine Vorschriften 203 bis 219b
ARTIKEL VIII
Nc:11fc1ssunq des bisherigen Zehnten, jetzt Neunten Abschnitts
des Geseties über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
sichernnq:
Straf- und Bußgeldvorschriften
/\. S1rüfvorschriften 247 bis 251
B. Bußgc!dvorschriften ...................................... 252 bis 257
C. Ccmeini,c1me Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258 bis 259
ARTlKEL IX
übe rg angs vorschrif ten
ARTIKEL X
Schlußvorschriften
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (5) Eine Arbeitsvermittlung im Sinne des Ab-
rates das folgende (;psel.z beschlossen: satzes 1 liegt nicht vor, wenn in Einzelfällen ge-
legentlich und unentgeltlich Arbeitskräfte zur Ein-
Artikel I stellung empfohlen werden.
Der Zweite Abschn i lt des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält § 50 a
folgende Fctssung: Im Rahmen der Wirtschafts- und Arbeitsmarkt-
politik der Bundesregierung hat die Bundesanstalt
„ZWEITER ABSCHNITT dahin zu wirken, daß Arbeitslosigkeit und Mangel
an Arbeitskräften vermieden oder behoben werden.
Arbeitsvermittlung, Berufsberatung Die Bundesanstalt soll dabei, soweit erforderlich.
und Lehrstellenvermittlung mit anderen öffentlichen und privaten Stellen zu-
sammenwirken.
§ 49
§ 51
Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstel-
lenvermittlung dürfen nur von der Bundesanstalt (1) Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken,
betrieben werden; die §§ 54 und 66 bleiben un- daß Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen
berührt. werden und Wirtschaft und Verwaltung die erfor-
derlichen Arbeitskräfte erhalten. Dabei hat sie die
§ 49 a besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze,
die persönliche Eignung der Arbeitsuchenden und
Die Verrniltlung in Arbeit oder in Berufsausbil- ihre sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen.
dung geht clrm Leislungen aus der Arbeitslosenver-
sicherung uncl Arbeitslosenhilfe vor. (2) Bei der Arbeitsvermittlung hat die Bundes-
anstalt die besonderen Verhältnisse der Arbeit-
suchenden, deren Unterbringung unter den üblichen
A. Arbeitsvermittlung Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, ge-
bührend zu berücksichtigen.
§ 50
(3) Soweit zur Eingliederung von Arbeitsuchen-
(1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes
den und Berufsanwärtern Maßnahmen zur Erhal-
ist eine Tüliqkeit, <liE~ clarc1t1f gericht<!l ist, arbeit- tung, Besserung und Wiederherstellung der Er-
suchende A rbc,i tneh nwr mit Arbeitgebern zur Be-
werbsfähigkeit geistig oder körperlich behinderter
gründung von Arlwitsverliüllnisscn oder mit Auf- Personen erforderlich werden, hat die Bundesanstalt
traggebern odc,r Zwischenmeistern zur Begründung die notwendigen Maßnahmen der Arbeits- und Be-
von Hcirnc:irhc·ilsvcrhültnissi'n im Sinne des Hcim- rufsförderung zu veranlassen. Sie kann derartige
arbeitsgesc•I :;;Ps vorn 14. Mii r!'. 1051 (Bunclesgesetzbl. I Maßnahmen selbst durchführen, sie kann ferner
S. 191) zu~;il111111enzuliihren
Einrichtungen, die Maßnahmen zur Erhaltung, Bes-
(2) Als /\d1('iLsvcrrnittlunq qilt auch die Heraus- serung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
g<Jhe und der Vf~rtrieh sowie der Aushang von durchführen, durch Darlehen und Zuschüsse för-
Listen ülir•r ~;l.<·ilcnanqcbolc und StcllcnfJesuche ein- dern.
sclllicßlic:h (!(:; d(!n Lis1r~n Dl<!ichzuachtc!IHlcn Sonder- (4) Die Bundesanstalt hat die zur Durchführung
drucke und /\u'.-:ZÜ(W aus periodischen Druckschriften von Absatz 2 und 3 erforderlichen Vorkehrungen zu
sowie die BPkdmll~Jabc von Slellencmgeboten und treffen und hierbei, soweit notwendig, mit den Trä-
StPllengc!sud1u1 im R1tndfunk. Die Aufnahme von gern der Sozialversicherung, der öffentlichen und
Str;llenanw:l>ol.<:ll und SleJlPnqesuchen in Zeitungen, privaten Fürsorge sowie mit anderen Einrichtungen
Zeitschriften, Fach blLi ll.ern und ähnlichen periodisch zusammenzuwirken.
c,rscheiner1dPn Druckschriftc)n wird hierdurch nicht
§ 52
eingeschrünk 1., es sei denn, daß die Veröffentlichung
von SteHPnano1;hoten und SldlengPsuchen Haupt- Der Arbeitsvermittler soll an dem Zustandekom-
zweck dc>r Pr(:sseerzeugnisse ist. Die Veröffent- men von Beschäftigungsverhältnissen zu tarifwidri-
lichung von ~;tellenangeboten für eine Beschäfti- gen Bedingungen nicht mitwirken, wenn ihm die
gung von Arbeitnehmern im Auslande bedarf je- Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und Arbeit··
doch der vorhcrigPn Zustimmung der Bundesanstalt. gebers sowie der Inhalt des geltenden Tarifvertra-
ges bekannt sind. Entsprechendes gilt, falls auf
(3) Als Arbeilsvermittlun~J gilt ferner die Zuwei- Grund des Gesetzes über die Festsetzung von Min-
sung von Arbeitnehmern, deren Arbeitskraft der destarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bun-
Zuweisende rngelmäßig dritten Personen für eine desgesetzbl. I S. 17) oder auf Grund der §§ 19 oder
Beschäftigung zur Verfügung stellt, ohne selbst die 22 des Heimarbeitsgesetzes Mindestarbeitsbedin-
Arbeit auf eigene Rechnung ausführen zu lassen gungen, Entgelte oder sonstige Vertragsbedingun-
und ohne selbst die Ausrüstung mit den erforder•- gen festgesetzt sind.
lichen Werkzeugen für die zugewiesenen Arbeits-
kräfte zu übernehmE>n. § 53
(4) Nicht als Arbeil.svermiltlung gellen Maßnah- (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gewerk-
men der öffentlichen FLirsorge zur Anbahnung eines schaften sind berechtigt, bei Ausbruch und Be-
Arbeitsverl1ültnisses, soweit sie zur Erreichung des endigung eines Arbeitskampfes dem für den Betrieb
Flirsorgezweckes im Einzelfalle erforderlich sind. zuständigen Arbeitsamt schriftlich Anzeige zu er-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1021
statten. Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach § 57
Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-
(1) Die Berufsberatung hat die Aufgabe, jugend-
nung nähere Bestimmungen über Fristen und For-
liche und Erwachsene Personen, die vor der Be-
men der Anzeigen sowie darüber, in welchen Fällen
rufswahl oder einem Berufswechsel stehen, zu be-
von einem Arbeitgeberverband eine Sammelmel-
raten.
dung mit befreiender Wirkung für die darin auf-
geführten ArbeitgE~ber erstattet werden kann. (2) Die Berufsberatung hat einerseits die körper-
liche, geistige und charakterliche Veranlagung, die
(2) Ist die Anzeige erstattet, so hat der Arbeits-
Neigung sowie die sozialen Verhältnisse des Rat-
vermittler dem Arbeitsuchenden und dem Arbeit-
suchenden, andererseits die Entwicklung des Ar-
geber von der Tatsache des Arbeitskampfes Kennt-
beitsmarktes und den Nachwuchsbedarf der Berufe
nis zu geben und die Vermittlung nur dann vorzu-
nehmen, wenn sie trotzdem verlangt wird. angemessen zu berücksichtigen. Sie soll die Belange
des einzelnen Berufes allgemeinen wirtschaftlichen
und sozialen Gesichtspunkten unterordnen.
§ 54
(3) Die Bundesanstalt hat die Berufsberatung
(l) Die Arbeitsvermittlung und Anwerbung von durch allgemeine Maßnahmen der Berufsaufklärung
Arbeitnehmern für eine Beschäftigung im Auslande zu ergänzen und zu unterstützen.
und die Anwerbung von Arbeitnehmern im Aus-
lande für eine Beschäftigung im Inlande führt un-
beschadet § 66 Abs. 1 Satz 2 die Bundesanstalt § 58
durch. Im übrigen bedürfen hierzu Einrichtungen (1) Lehrstellenvermittlung im Sinne dieses Ge-
und Personen außerhalb der Bundesanstalt ohne setzes ist jede Tätigkeit, die auf das Zustandekom-
einen besonderen Auftrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 men von beruflichen Ausbildungsverhältnissen
in jedem Einzelfalle der vorherigen Zustimmung gerichtet ist. Bei Lehrstellenvermittlung hat die Be-
der Bundesanstalt. rufsberatung darauf hinzuwirken, daß geeignete
(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Berufsanwärter in einwandfreien Ausbildungsstellen
Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsver- untergebracht werden.
ordnung Vorschriften über die Voraussetzungen (2) § 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 und 4, §§ 52,
und das Verfahren der Arbeitsvermittlung und An- 54 und 56 Abs. 2 gelten entsprechend.
werbung.
§ 55 § 59
(1) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne Im Zusammenhang mit der Berufsberatung und
des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen Lehrstellenvermittlung hat die Bundesanstalt auch
zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis die Aufgabe, an Maßnahmen zur Förderung des
der Bundesanstalt, soweit zwischenstaatliche Ver- beruflichen Nachwuchses mitzuwirken und sie
einbarungen nicht Abweichendes bestimmen. Die Er- durchzuführen, soweit sie erforderlich sind und die
laubnis wird für bestimmte Zeit erteilt; sie kann Durchführung nicht von anderer Seite sichergestellt
auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschafts- wird.
zweige oder Bezirke beschränkt werden. Arbeit-·
geber dürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im C. Gemeinsame Vorschriften
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, nur
beschäftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Erlaubnis § 60
nach Satz 1 besitzen. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über (1) Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr-
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun- stellenvermittlung sind unparteiisch auszuüben.
desgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 269) bleibt unberührt. (2) Arbeit- und Ratsuchende dürfen nach der Zu-
gehörigkeit zu einer politischen, gewerkschaftlichen
(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach An- oder ähnlichen Vereinigung nur gefragt werden,
hörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord- wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der
nung Vorschriften über die Geltungsdauer der Er- Beschäftigung die Befragung rechtfertigt.
laubnis, die Voraussetzungen und das Verfahren
(3) Arbeitsuchende dürfen, wenn die Arbeitsver-
für die Erteilung der Erlaubnis. Er kann für einzelne
mittlung im Auftrage der Bundesanstalt von einer
Berufs- und Personengruppen Ausnahmen zulassen.
Einrichtung betrieben wird, die von einer Gewerk-
schaft errichtet ist und satzungsmäßig nur an ihre
B. Berufsberatung Mitglieder Arbeit vermittelt, nach der Zugehörig-
und Lehrstellenvermittlung keit zu der Gewerkschaft gefragt werden.
§ 56 (4) Arbeit- und Ratsuchende dürfen nach der Zu-
gehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur ge-
(1) Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist
fragt werden, wenn die Eigenart des anfordernden
jede Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen
Betriebes oder die Art der Beschäftigung es recht-
der Berufswahl. § 50 Abs. 4 gilt entsprechend.
fertigt oder wenn der Arbeitgeber den Arbeit- oder
(2) Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl, Ratsuchenden in die Hausgemeinschaft aufnehmen
die von Personen im Einzelfalle gelegentlich und un- will und eine bestimmte Religionszugehörigkeit aus-
entgeltlich erteilt werden, gelten nicht als Berufs- drücklich zum Inhalt seines Stellenangebotes ge-
beratung. macht hat.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(5) Der Bundesanstalt und den mit der Arbeits- gliedschaft bei Orts-, Land- oder Innungskranken-
vermittlung oder Lehrstellenvermittlung beauftrag- kassen verpflichtet sind, sowie für nichtkranken-
tE~n Einrichtungen und Personen ist es untersagt, versicherungspflichtige Angestellte, für die Beiträge
einen Arbeitm~hmer oder Berufsanwärter zum zur Arbeitslosenversicherung an Orts-, Land- oder
Zwc:cke der Nichteinstellung ungünstig zu kenn- Innungskrankenkassen entrichtet werden müssen,
zc~ichnen oder sonst an einer Maßregelung von sind zusammen mit den An- und Abmeldungen für
Arbeitnehmern oder Berufsanwärtern oder an einer die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung an die
entsprcchcnd,)n Maßnahme gegen Arbeitgeber mit- Krankenkassen zu richten. Die Krankenkassen sind
zuwirken. verpflichtet, die für die Arbeitsämter bestimmten
§ 61 Anzeigen an diese weiterzuleiten.
Die Bundesanstalt übl die Arbeitsvermittlung, (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach
Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung unent- Anhörung des Verwaltungsrates und der Bundes-
ge!Uich aus. Flir Aufwendungen, die über den verbände der Krankenkassen durch Rechtsverord-
durchschnittlichen Umfang der Aufwendungen für nung Vorschriften über Form und Inhalt der Anzei-
die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung hinaus- gen. Er kann für einzelne Arbeitnehmergruppen
gehen, kann der Verwaltungsrat die Erhebung von Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1
Gcbüh ren bei Arbeitgebern anordnen, die die Selbst- zulassen.
kosten ganz oder Leilweisc decken. Die Anordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für
A rbcit. D. Arbeitsvermittlung und Lehrstellen-
§ 62 vermittlung im Auftrage der Bundesanstalt
Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr- § 66
stellenvE~rmittlung von Frauen sind grundsätzlich (1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag Einrich-
durch Frauen auszuüben. Die Vermittlung von Frau- tungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung
en ist nach Möglichkeit unter weiblicher Leitung und mit der Lehrstellenvermittlung für einzelne Be-
organisatorisch zusammenzufassen. Das gleiche gilt rufe oder Personengruppen beauftragen, wenn es
für die Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung für die Durchführung der Arbeitsvermittlung und ,
von Frauen. der Lehrstellenvermittlung zweckmäßig ist und der
§ 63 Antragstell~r die Gewähr für ordnungsmäßige Aus-
Bei der Durchführung der Arbeitsvermittlung und führung des Auftrages bietet. Die Arbeitsvermittlung
der Lehrstellenvermittlung dürfen Hinweise auf die und Anwerbung von Arbeitnehmern für eine Be-
Besonderheiten einer offenen Stelle, die für den schäftigung im Auslande und die Anwerbung von
Arbeitsuchenden von Bedeutung sein können, so- Arbeitnehmern im Auslande für eine Beschäftigung
wie auf besondere Eigenschaften eines Arbeit- im Inlande ist nur auf Grund eines besonderen
suchenden, die für seine Eignung für die Stelle Auftrages der Bundesanstalt zulässig.
wichtig sein können, gegeben werden, wenn diese (2) Für die Arbeitsvermittlung der Seeleute er-
Besonderheiten oder besonderen Eigenschaften amt- läßt der Bundesminister für Arbeit nach Anhörung
lich bekanntgeworden sind und wenn es besondere des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung Vor-
Umstände, na;mentlich die Aufnahme in die Haus- schriften über die Einrichtung seemännischer Heuer-
gemeinschaft, rechtfertigen; auf Verlangen müssen stelleh.
entsprechende Auskünfte gegeben werden.
(3) Die mit der Arbeitsvermittlung und Lehrstel-
§ 64 lenvermittlung b_eauftragten Einrichtungen und Per-
sonen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt
(1) Der Bundesminister für Arbeit kann bei und sind an ihre Weisungen gebunden. Diese Befug-
großer Arbei.tslosigkeit nach Anhörung des Ver- nisse übt für die seemännischen Heuerstellen die
waltungsrates durch Rechtsverordnung anordnen, Bundesanstalt durch den Präsidenten der Bundes-
daß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen anstalt aus. Der Auftrag zur Arbeitsvermittlung und
Arbeits- und Ausbildungsplätze bei dem zuständi- Lehrstellenvermittlung soll befristet erteilt werden
gen Arbeitsamt oder einer Einrichtung, die von der Er kann widerrufen werden, wenn die mit der Ar-
Bundesanstult mit der Arbeitsvermittlung oder beitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung beauf-
Lehrstellenvermittlung beauftragt ist (§ 66), anzu- tragte Einrichtung oder Person dies beantragt oder
melden haben. Die Anmeldepflicht kann auf be- wenn sie trotz wiederholter Aufforderung den über
stimmte Wirtschaftszweige, Bezirke, Berufe und die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehr-
Arbeitnehmergruppen beschränkt werden. stellenvermittlung und die Geschäftsführung erlas-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ar- senen Vorschriften oder den Weisungen der Bun-
bei tspliitze, die durch Arbeitskämpfe frei geworden desanstalt nicht entspricht oder wenn sich ergibt,
sind. daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Auf-
§ 65 trages nicht vorgelegen haben oder weggefallen
sind.
(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Ent-
lassung von Arbeitnehmern sowie der zu ihrer Be- (4) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung
rufsausbildung Beschäftigten binnen drei Tagen dem des Bundesministers für Arbeit Vorschriften über
Arbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb die Erteilung und den Widerruf des Auftrages, über
liegt. Die Anzeigen für Arbeitnehmer, die zur Mit- die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehr-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1023
stellenvermittlung, über die Geschäftsführung der sofern ihre Beschäftigung nicht nach §§ 69a bis 75c
beauftragten Einrichtungen und Personen und über und § 208 Abs. 4 von der Versicherungspflicht aus-
die Aufsicht durch die Bundesanstalt. genommen ist.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wie- § 69 a
deraufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsver- Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von
mittlung durch die Einrichtungen der freien Wohl- Arbeitnehmern, die das fünfundsechzigste Lebens-
fahrtspflege vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I jahr vollendet haben. Versicherungsfrei ist ferner
S. 179) bleiben unberührt. eine Beschäftigung während einer Zeit, für die dem
Beschäftigten ein Anspruch auf Rente wegen Inva-
§ 67 lidität oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenver-
(1) Für die Arbeitsvermittlung und Lehrstellen-
sicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der
vermittlung nach § 66 Abs. 1 dürfen Gebühren nur Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenver-
zur Deckung der Unkosten, die mit der Arbeitsver- sicherung oder auf ähnliche Bezüge öffentlich-recht-
mittlung und Lehrstellenvermittlung verbunden licher Art zuerkannt ist.
sind, erhoben werden. Der Bundesminister für Ar-
beit kann nach Anhörung des Verwaltungsrates § 69 b
durch Rechtsverordnung die Erhebung höherer Ge- Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von Ar-
bühren zulassen, wenn und soweit dies für dii.~ bei tnehrn ern, die wegen einer Minderung ihres Lei-
zweckmäßige Arbeitsvermittlung in diesen Berufen stungsvermögens der Arbeitsvermittlung dauernd
notwendig ist. nicht zur Verfügung stehen (§ 88).
(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach
Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsver- § 70
ordnung Vorschriften über die Gebührenerhebung
( 1) Versicherungsfrei ist eine land- oder forst-
insbesondere über die Voraussetzungen, über die
wirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeit-
Höhe und Fälligkeit der Gebühren und die zah-
nehmer
lungspflichtigen Personen.
1. eigene, gepachtete oder auf andere Weise
§ 68 überlassene land- oder forstwirtschaftliche
Grundstücke bewirtschaftet, durch deren
(weggefallen)" Ertrag sein und seiner Familie Lebens-
unterhalt überwiegend gewährleistet ist,
oder
Artikel II
2. Ehegatte oder Abkömmling einer Person
Der Dritte Abschnitt des Gesetzes über Arbeits- ist, auf welche .die Voraussetzungen der
vermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält Nummer 1 zutreffen, sofern mit dieser
folgende Fassung: häusliche Gemeinschaft besteht.
„DRITTER ABSCHNITT (2) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im
Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Arbeitslosenversicherung Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Ver-
A. Umfang der Versicherung waltungsrates durch Rechtsverordnung, bei welcher
Mindestgröße und welchem Mindestertrag der
1. Versicherungspflicht Lebensunterhalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 als
§ 69 gewährleistet gilt.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind Arbeit- § 70 a
nehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Be- (1) Versicherungsfrei ist eine landwirtschaftliche
schäftigten versichert, die Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer
1. auf Grund dN Reichsversicherungsordnung 1. auf Grund eines Arbeitsvertrages von min-.
oder des Reichsknappschaftsgesetzes für den destens einjähriger Dauer beschäftigt wird
Fall der Krankheit pflichtversichert sind oder
oder
2. auf Grund des Angestelltenversicherungs-
2. auf Grund eines Arbeitsvertrages auf un-
gesetzes pflichtversichert sind und der Pflicht
bestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm
zur Krankenversicherung nur deshalb nicht
ohne wichtigen Grund nur mit mindestens
unterlie~ren, weil sie die Jahresarbeitsver-
sechsmonatiger Frist gekündigt werden
dienstgrenze der Krankenversicherung über•·
schritten haben, oder darf.
3. auf Grund der R(!ichsversicherungsordnung (2) Die Versicherungsfreiheit erlischt
oder des Reid1sknappschc1fts9e,-:et?es für den 1. in den Fällen des Absatzes l Nr. 1 sechs
Fall der Invalidität oder Berufunfähigkeit oder Monate vor dem Tage, an d(~m das Ar-
auf Grund des AngesteUtenversicherungsqeset- beitsverhältnis durch Zeitablauf endet,
zes pflichtversidiert sind und nur auf (]rund wenn nicht vorher entweder diE! Dauer des
einer zwischn1stac1Uichr~n V(ireinbanmg der um mindestens ein wei-
Pflicht zur Krnnkc11vcrsichPrung nicht unter- teres Jahr verlängert oder lesen
lieucn, wird, daß der Arbeitnehmer ein anclt~res
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
nach den Vorschriften des Absatzes 1 ver- 3. Zusammenschlüsse land- oder forstwirt-
. sicherungsfrci~s Arbeitsverhältnis einge- schaftlicher Betriebe, insbesondere öffent-
gangen ist, das sich unmittelbar an das lich-rechtlicher oder genossenschaftlicher
beskhendc> Arbeitsverhältnis anschließt, Art, die nach ihrem Betriebszweck über
2. in den Fä]l(m des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem den Rahmen eines land- oder forstwirt-
Ta~Je, der auf die Kündigung des Arbeits- schaftlichen Betriebes hinausgehen, auch
vcrllültnisses fol~Jt, sofern nicht vorher wenn ihre Tätigkeit mittelbar der Land-
n<Jd1g(!Wiesc)n wird, daß der Arbeitnehmer oder Forstwirtschaft dient.
ein i_HHh'rcs nach den Vorschriften des Ab-
satzes 1 versichernnusfreies Arbeitsverhält- §§ 72 a und 73
nis <!in~iegan~ien ist, das sich unmittelbar
(weggefallen)
an dds bestehende Arbeitsverhältnis an-
schl i<•ßt.
§ 74
(3) Wird das Arbeitsverhällnis aus einem vom
Arbeitgeber zu vertretenden Grunde oder im Ein- (1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung zur
vernehmen mit ihm vorzeitig gelöst, so erlischt die Ausbildung auf Grund eines· schriftlichen Lehrver-
Versicherun9sfreihcit rückwirkend mit Beginn des trages von mindestens zweijähriger Dauer ohne
Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch sechs Mo- Rücksicht auf die Höhe der Vergütung, wenn der
nate vor der Beendigung. Lehrvertrag nur aus einem wichtigen Grunde gelöst
werden kann und die Beschäftigung zur Ausbildung
nicht vor Ablauf von zwei Jahren endet. Dabei
§ 71 bleibt eine frühere Beendigung außer Betracht, die
Als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nur infolge der Festsetzung eines vorzeitigen Prü-
im Sinne der §§ 70 und 70 a gilt die Beschäftigung fungstermines eintritt. Die Beschäftigung ist von
eines Arbeitnehmers, die ihrer Art na.ch unmittel- ihrem Beginn ab versicherungsfrei, wenn der Lehr-
bar der Gewinnung land- oder forstwirtschaftlicher vertrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeit-
Naturprodukte in einem land- oder forstwirtschaft- punkt schriftlich abgeschlossen wird. Eine Beschäf-
lichen Betriebe dient. Eine nur mittelbar der Land- tigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages
oder Forstwirtschaft dienende Beschäftigung nicht- von mindestens zweijähriger Dauer liegt auch dann
landwirtschaftlicher Art, insbesondere eine solche vor, wenn das Lehrverhältnis vorzeitig beendet, der
verarbeitender, handwerklicher oder kaufmänni- Auszubildende aber bei einem anderen Ausbilden-
scher Art, ist auch dann nicht gemäß den §§ 70 und den auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages
70 a versicherungsfrei, wenn sie in einem land- weiterbeschäftigt wird und die Gesamtdauer der
oder forstwirtschaftlichen Betriebe ausgeübt wird. vertragsmäßigen Ausbildung mindestens zwei Jahre
umfaßt.
(2) Das gleiche gilt für eine Beschäftigung auf
§ 72
Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages von
( 1) Als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mindestens achtzehnmonatiger Dauer
im Sinne des § 71 gilt eine unmittelbar auf die er-
1. als Anlernling in einem anerkannten An-
werbsmäßige Gewinnung land- oder forstwirtschaft-
licher Naturprodukte durch Bewirtschaftung eige- lernberuf,
nen, gepachteten oder auf andere Weise überlasse- 2. als Umschüler,
nen Grund und Bodens gerichtete Wirtschaft.
sofern der Ausbildungsvertrag nur unter den für
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Lehrlinge geltenden Voraussetzungen gelöst wer-
gehören zu den landwirtschaftlichen Betrieben auch den kann.
1. Obst- und Weinbau, (3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf Mo-
2. landwirtschaftliche Tierzucht und Tier- nate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung zur
mästerei, sofern die Futtermittel überwie- Ausbildung durch Zeitablauf endet. Endet die Be-
gend durch eigene Bodenbewirtschaftung schäftigung zur Ausbildung vor diesem Zeitpunkt,
gewonnen werden, sowie Wanderschäferei. so erlischt die Versicherungsfreiheit rückwirkend
3. Gartenbau, Binnenfischerei und Teichwirt- mit Beginn dieser Beschäftigung, frühestens jedoch
schaft, soweit sie nicht nach steuerrecht- zwölf Monate vor der Beendigung. Wird die Be-
lichen Besti mmungcn als Gewerbe gelten. schäftigung zur Ausbildung nach Beginn der Ver-
sicherungspflicht verlängert, so besteht Versiche-
(3) Nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen rungspflicht bis zum Ende dieser Beschäftigung.
Betrieben im Sinne des § 71 gehören
1. Hilfs- und Nebenbetriebe von land- oder (4) Versicherungsfrei ist eine landwirtschaftliche
forstwirtschaftlichen Betrieben, die der Be- Beschäftigung (§ 71) als Lehrling oder eine Beschäf-
und Verarbeitung sowie dem Absatz land- tigung als Lehrling der ländlichen Hauswirtschaft in
oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 72) auf Grund
anderen gewerblichen Zwecken dienen, eines schriftlichen Lehrvertrages, wenn der Lehrling
Abkömmling einer Person ist, auf welche die Vor-
2. land- oder forstwirtschaftliche Hilfs- und
aussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 zutreffen.
Nebenbetriebe von gewerblichen oder an-
deren Betrieben und Einrichtungen, (5) § 74 c Abs. 2 bleibt unberührt.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1025
§ 74 a 2. nur deshalb unter den im Absatz 2 bezeich-
neten Grenzen bleiben, weil durch Rechts-
(1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung auf
Grund eines schriftlichen Prnk likantenvertrages, die vorschrift oder behördliche Anordnung eine
kürzere Arbeitszeit vorgeschrieben ist oder
für den Besuch einer Hoch- oder Fachschule vorge-
schrieben ist, ferner eine ßeschäfligung während weil der Arbeitnehmer infolge Arbeitsman-
gels oder infolge von Naturereignissen die
einer Ausbildung auf einer !Joch- oder Fachschule.
an seiner Arbeitsstelle übliche Zahl von
(2) Versicherungsfrei ist die Beschäftigung eines Arbeitsstunden nicht erreicht, oder
Ausländers als Praktikant zu seiner beruflichen
3. von Lehrlingen, Anlernlingen, Umschülern,
Fortbildung auf c;rund einer ausdrücklich zu diesem
Praktikanten und unständig beschäftigten
Zwecke erteilten Erlaubnis.
Hafenarbeitern (§ 75 b Abs. 2) ausgeübt
(3) Versicherun~Jsfrei ist eine Beschäftigung, so- werden.
lange der Ar bei lnchmer eine Volks-, Mittel- oder
§ 75 b
höhere Schule mit Ausnahme von schulischen Ein-
richtungen, die der Fortbildung außerhalb der übli- (1) Versicherungsfrei sind unständige Beschäfti-
chen Arbeitszeit dienen, besucht. gungen.
(2) Dies gilt nicht für die regelmäßig wiederkeh-
§ 74 b rende unständige Beschäftigung, die in See- oder
(weggefallen)
Binnenhäfen von Hafenarbeitern hauptberuflich aus-
geübt wird (unständig beschäftigte Hafenarbeiter).
§ 74 C
§ 75 C
(1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung bei
Abkömmlingen, Stief- und Pflegekindern oder deren (1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von
Ehegatten. Heimarbeitern, die gleichzeitig Zwischenmeister
(2) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung bei sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes
Eltern, Voreltern,. Schwiegcr-, Stief- und Pflege- aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen.
eltern. Der Bundesminister für Arbeit kann Richtlinien dar-
über erlassen, wann anzunehmen ist, daß der über-
§ 75
wiegende Teil des Verdienst~s aus einer• Tätigkeit
(weggefallen) als Zwischenmeister bezogen wird.
(2) Wer Heimarbeiter oder Zwischenmeister im
§ 75 a Sinne des Absatzes 1 ist, bestimmt sich nach § 2
(1) Geringfügige Beschäftigungen sind versiche- Abs. 1, 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes.
rungsfrei.
(2) Als geringfügig im Sinne des Absatzes 1 gilt §§ 76 bis 80
eine Beschäftigung, wenn (weggefallen)
1. sie auf nicht mehr als wöchentlich vierund-
zwanzig Stunden nach der Natur der Sache
beschränkt zu sein pflegt oder im voraus II. Beginn und Ende
durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist der Versicherungspflicht,
oder An- und Abmeldung Versicherter
2. für sie kein höheres Arbeitsentgelt verein- § 81
bart oder ortsüblich ist, als in der vom Bun-
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tage
desminister für Arbeit zu erlassenden
des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäf-
Rechtsverordnung festgesetzt ist.
tigung oder mit dem Erlöschen der Versicherungs-
Gelegentliche geringe Abweichungen bleiben unbe- freiheit.
rücksichtigt. Die Arbeitszeiten und die Entgelte meh-
§ 82
rerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen
dürfen bei Prüfung der Frage, ob es sich um eine Die Versicherungspflicht endet mit dem Ausschei-
geringfügige Beschäftigung handelt, nicht zusam- den aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung
mengerechnet werden. Auf eine Beschäftigung als oder mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit. Die
Heimarbeiter ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des fünf-
(3) Nicht als geringfügig im Sinne des Absatzes 1 undsechzigsten Lebensjahres tritt mit dem Ablauf
gelten Beschäftigungen, die des Monates ein, in dem der Versicherte das fünf-
undsechzigste Lebensjahr vollendet.
1. zwar durch einen Arbeitsvertrag, gesetz-
liche, tarifliche oder sonstige Bestimmun-
§ 83
gen auf nicht mehr als vierundzwanzig
Stunden wöchentlich beschtänkt sind, aber Abweichend von den §§ 81 und 82 beginnt bei un-
zusammen mit der für die Ausübung er- ständig beschäftigten Hafenarbeitern (§ 75 b Abs. 2),
forderlichen Vor- und Nacharbeit die Ar- die als solche in das Mitgliederverzeichnis der zu-
beitskraft des Beschäftigten in der Regel ständigen Krankenkasse eingetragen sind, die Ver-
ganz oder überwiegend in Anspruch neh- sicherungspflicht mit der Eintragung und endet mit
men oder der Löschung.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 84 (2) Als arbeitslos gilt unbeschadet des Absatzes 1,
(1) Wenn der Versicherte auch für den Fall der wer geringfügige Beschäftigungen im Sinne des
Krankheit pflichtversichert ist, gelten für die An-, § 15 a ausübt oder in Betrieben von Angehörigen
Um- und Abmeldung die Vorschriften der Reichsver- (§ 103 Abs. 2) in entsprechendem Umfa~ge mithilft.
sicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsge- Dies gilt nicht, wenn die Arbeitszeiten oder die Ent-
setzes über die Krankenversicherung entsprechend. gelte mehrerer Beschäftigungen oder mithelfender
Die An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse Tätigkeiten zusammen die Ausmaße .nach § 15 a
oder Bezirksknappschaft gilt auch für die Arbeits- Abs. 2 Nr. 1 und 2 überschreiten.
losenversicherung. (3) Nicht als arbeitslos gelten Selbständige ohne
(2) Bei der Abmeidung von der Krankenversiche- Rücksicht auf ihr Einkommen. Wer schon vor dem
rung ist anzuzeigen, ob die Beschäftigung der Ar- Verlust der unselbständigen Beschäftigung nebenher
beitslosenversicherungspflicht unterlag oder nicht. selbständig war, gilt als arbeitslos, wenn er nach
(3) Wird eine Beschäftigung, die der Pflicht zur dem Verlust der unselbständigen Beschäftigung aus
Krankenversicherung, nicht aber zur Arbeitslosen- seiner Tätigkeit in dem selbständigen Beruf kein
versicherung unterliegt, auch in ' dieser versiche- über die Grenzen des § 15 a Abs. 2 hinausgehendes
rungspflichtig, so bedarf es einer Anmeldung. Einkommen erzielt, der Umfang seiner Tätigkeit
achtzehn Stunden wöchentlich nicht überschreitet.
§ 85 und nach den Gesamtumständen angenommen wer-
den kann, daß er auch künftig berufsmäßig in der
(1) Versicherte, die nicht der Krahkenversic:he- Hauptsache als Arbeitnehmer tätig sein will.
rungspflicht unterliegen, hat der Arbeitgeber binnen
drei Tagen der Krankenkasse oder Bezirksknapp- (4) Nicht als arbeitslos gelten Inhaber von Stadt-
schaft zu melden, an die nach § 1:45 Abs. 1 die Bei- hausierscheinen, Legitimationsscheinen, Legitima-
träge zur · Arbeitslosenversicherung zu entrichten -tionskarten, Gewerbelegitimationskarten oder Wan-
sind (Einzugsstellen). dergewerbescheinen (§§ 42 b, 43, 44 a und 55 der
(2) Im übrigen gelten für die An-, Um- und Ab- Gewerbeordnung) und die als Begleiter jn Wander-
meldung die Vorschriften der Reichsversicherungs- gewerbescheinen eingetragenen Personen, es sei
ordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes über denn, daß diese Ausweise beim Arf>eitsamt hinter-
die Krankenversicherung. · legt sind.
(5) Nicht als arbeitslos gilt, wer als Heimarbeiter
§ 86 mit anderen Heimarbeitern in gemeinschaftlicher
(weggefallen) Arbeits-Jmd Wohnstätte gearbeitet hat, solange das
Gesamtentgelt der Gemeinschaft nicht mindestens
um den Betrag gemindert ist, der sich bei gleich-
B. Arbeitslosengeld mäßiger Verteilung des bisherigen Gesamtverdien-
stes auf die beteiligten Heimarbeiter als sein An-
I. Voraussetzungen teil ergibt. Nicht als arbeitslos gilt ferner ein Heim-
§ 87 arbeiter, sobald einer seiner Familienangehörigen
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer ar- (§ 2 Abs; 5 des Heimarbeitsgesetzes) in der gemein-
beitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung samen Arbeits- oder Wohnstätte eine gleichartige_
steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Ar- Tätigkeit als Heimarbeiter aufnimmt,
beitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld
beantragt hat. § 88
(2) Arbeitslosengeld kann im Falle des § 168 a
Abs. 2 gewährt werden, wenn der Arbeitslose sei- (1) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung,
nen Wohnort außerhalb des Geltungsbereiches dieses wer
Gesetzes, aber innerhalb des Gebietes des Deut- 1. ernstlich bereit und
schen Reiches nam dem Stande vom 31. Dezember 2. ungeachtet der Lage des Arbeitsmarktes
1937 hat. Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustim- nach seinem Leistungsvermögen imstande
mung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien sowie
über die Voraussetzungen, die Höhe und die Dauer.
3. nicht durch sonstige Umstände, insbeson-
(3) Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für dere tatsächliche oder rechtliche :Bindungen,
Zeiten, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf gesetzliche Beschäftigungsverbote odei: be-
Rente aus der'.knappschaftlichen R'.'entenversicherung hördliche Anordnungen, die eine Beschäfti-
wegen Erreichung des .fünfundsechzigsten Le:t>ens- gung von mehr als geringfügigem Umfange
jahres, wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit (§ 15 a) ausschließen, gehindert ist,
zuerkannt ist, nur, soweit der Anspruch auf Arbeits-
losengeld auf beitragspflichtigen Beschäftigungen eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen
beruht. des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, und
§ 87 a
i;i.ach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrs-
auffassung für eine Vermittlung als Arbeitnehmer
(1) Arbeitslos im Sinne des § 87 Abs. 1 ist, wer in Betracht kommt.
berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer
tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in (2) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit über-
einem Beschäftigungsverhältnis steht und nicht im nehmen, so steht dies für die Dauer seines An-
Betriebe eines Angehörigen (§ 103 Abs. 2) mithilft spruches auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1027
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht § 91
entgegen, wenn er innerhalb der Rahmenfrist des
(weggefallen)
§ 95 mindestens sechsundzwanzig Wochen versiche-
rungspflichtige Beschäftigung als 1--Ieimarbeiter aus-
geübt hat. § 92
(1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwan~ig
(3) Leistet der Arbeitslose vorübergehend zur Be- Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn de_r Arbei_ts-
seitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht lose sich ohne berechtigten Grund weigert, sich
auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, so steht dies eine-r beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder
der Annahme nicht entgegen, daß der Arbeitslose einer Umschulung zu unterziehen oder an diesen
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Maßnahmen ohne hinreichende Entschuldigung nicht
regelmäßig teilnimmt oder ihre Durchführung durch
sein Verhalten gefährdet.
§ 89
(2) § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend
Trifft der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit anzuwenden.
einem Anspruch auf Krankengeld, Wochengeld nach
§ 195 a der Reichsversicherungsordnung oder nach § 93
dem Mutterschutzgesetz oder auf eine an deren
Stelle tretende Ersatzleistung oder mit einem An- (1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundz':anzig
spruch auf Sonderunterstützung nach dem Mutter•• Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose
schutzgesetz zusammen, so ruht der Anspruch auf seine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne be-
Arbeitslosengeld. rechtigten Grund (§ 90 Abs. 2) aufgegeben oder
durch ein Verhalten, das zur fristlosen Entlassung
§ 90
berechtigt, verloren oder wenn er den Verlus~. se_i-
ner Arbeitsstelle_ vorsätzlich oder grobfahrlass1g
(1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig herbeigeführt hat. Das gleiche gilt, wenn der Ar-
Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose beitslose seine Arbeitsstelle aus einem berechtigten
sich ohne berechtigten Grund trotz Belehrung über Grunde aufgegeben hat, ohne zuvor zu dessen Be-
die Rechtsfolgen weigert, eine Arbeit anzunehmen seitigung einen zumutbaren Versuch unternommen
oder anzutreten, oder das Zustandekommen eines zu haben.
Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten
(2) Hat ein Arbeitsloser seine Arbeitsstelle frei-
vereitelt, auch wenn eine solche Beschäftigung
willig aufgegeben, um sich einem geregelten A~s-
außerhalb seines Wohnortes zu verrichten ist. Dies
bildungsgange zur beruflichen Schulung oder person-
gilt auch,· wenn die Arbeitsaufnahme nach der Ar-
lichen Fortbildung zu unterziehen, so ist nach Be-
beitslosmeldung, aber vor dem Beginn des Bezuges
endigung der Ausbildung von der Verhängung der
von Arbeitslosengeld verweigert oder vereitelt
Sperrfrist abzusehen. Das gleiche gilt, wenn er
wird.
seine Arbeitsstelle deshalb freiwillig aufgegeben
(2) Ein berechtigter Grund liegt nur vor, wenn hat, weil sonst der Arbeitgeber aus einem von dem
1. für die Arbeit nicht das tarifliche oder, so- Verhalten des Arbeitnehmers unabhängigen Grunde
weit eine tarifliche Regelung nicht besteht, gekündigt hätte. Das· gleiche gilt ferner, soweit in
das im Berufe ortsübliche Arbeitsentgelt ge- einem Berufszweige infolge seiner Eigenart der
zahlt wird oder bindende Bestimmungen Wechsel der Arbeitsstelle für das weitere Fort-
über sonstige Arbeitsbedingungen oder Ar- kommen des Arbeitslosen notwendig und diese
beitsschutzvorschriften nicht eingehalten Notwendigkeit im Einzelfalle nachgewiesen, ein
werden oder neues Arbeitsverhältnis jedoch ohne Verschulden
des Arbeitslosen nicht zustande gekommen ist. Uber
2. die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem
die Durchführung erläßt der Verwaltungsrat Richt-
körperlichen oder geistigen Leistungsver-
linien.
mögen nicht zugemutet werden kann oder
§ 93 a
ihm die künftige Ausübung seiner bisheri-
gen überwiegenden Tätigkeit wesentlich Eine Sperrfrist kann für eine kürzere oder längere
erschweren würde oder Dauer als vierundzwanzig Tage festgesetzt werden,
3. die Arbeit durch Streik oder Aussperrung wenn die für die Verhängung der Sperrfrist maß-
frei geworden ist, für die Dauer des Streikes geblichen Tatsachen eine mildere oder die Gesamt-
oder der Aussperrung, oder umstände eine strengere Beurteilung rechtfertigen.
Sie darf zwölf Tage nicht unter- und achtundvierzig
4. die Unterkunft gesundheitlich oder sittlich Tage nicht überschreiten.
bedenklich ist oder
5. der Arbeitslose sich zur Verrichtung der § 93 b
Arbeit an einem anderen Wohn- oder Auf-
(1) Die Sperrfrist beginnt mit dem Tage, für den
enthaltsorte als seine Angehörigen (§ 103
der Arbeitslose nach dem Ereignis, das Anlaß zur
Abs. 2) aufhalten muß und infolgedessen
Verhängung der Sperrfrist gegeben hat, erstmalig
deren weitere Versorgung wirtschaftlich
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Läuft zu Beginn
nicht hinreichend gesichert oder in anderer
der Sperrfrist bereits eine andere Sperrfrist, so be-
Hinsicht besonders gefährdet ist oder
ginnt die neue Sperrfrist mit dem Tage, für den
6. die Arbeit gegen ein Gesetz oder die guten nach Ablauf der vorhergehenden Sperrfrist Arbeits-
Sitten verstößt. losengeld zu zahlen wäre.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
('.2) Die Sperrfrist füuft nur an Tagen, für die der § 95
Arbeitslose sonst Arbeitslosengeld erhalten würde. (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der
(J) Durch .ie drei Arbeitstage einer entlohnten Rahmenfrist sechsundzwanzig Wochen oder sechs
Bescl1Mtigung nach clem Ereignis, das Anlaß zur Monate in versicherungspflichtiger Beschäftigung
Vf~rh!ingung dc!r Sperrfrist gegeben hat, wird ein gestanden hat. Zeiten, für die wegen Krankheit, Ur-
Spc~rrtag abg<~qolten. Dies gilt nicht für die Beschäf- laub oder unberechtigter Arbeitsversäumnis kein
tigLrnq eines Eheg<ll:ten durch dc~n anderen und die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder die vor dem Tage
nach~ 74c versichernngsfreien Beschäftigungen. Für liegen, mit dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Besd ,iiftigunqc\n, die im Sinne dPs § 75 a gering- oder auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe
lügiq sind, gilt dies nur, wenn die Arbeitszeiten auf Grund des § 93 c entzogen worden ist, dienen
odc:f C'.n tqe:! le rnc~h rcrer Beschlifti~Jungen zusammen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Das
di<~ i\ usrnaße nach § 75 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 über- gleiche gilt für Zeiten, für die Stillegungsvergütung
sch n! i Len. gewährt worden ist oder ohne Anwendung des
§ 130n Abs. 2 oder des§ 130n Abs. 3 in Verbindung
(4) Die Sperrfrist. ist nicht nwhr zu verhängen,
mit § 114 gewährt worden wäre.
wenn der Ar bei t.slose seit dem Ereignis, das Anlaß
zur Verhängung einer Sperrfrist gegeben hat, min- (2) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre. Sie geht
destens dreizehn Wochen eine nicht nur gering- dem Tage der Arbeitslosmeldung unmittelbar
fögi~JC~ ßeschtifl.igung im Sinne des § 75 a Abs. 2 voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für
ausgc~übt hat oder wenn seitdem zwölf Monate ver- den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind.
strichen sind.
(5) Die Sperrfrist endet spätestens zwölf Monate § 95 a
nach ihrem Beginn. Als versicherungspflichtige Beschäftigung im
Sinne des § 95 gilt auch eine Beschäftigung Deut-
§ 93 C scher (Artikel 116 des Grundgesetzes) im Gebiet
Ist seit der letzten Erfüllung einer Anwartschafts- des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. De-
zeit (§ 95) wiederholt eine Sperrfrist verhängt wor- zember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches
den und hat der Arbeitslose erneut Anlaß zur Ver- dieses Gesetzes, wenn sie bei einer Ausübung im
hängung einer Sperrfrist gegeben, so kann der ihm Geltungsbereiche dieses Gesetzes der Arbeitslosen-
noch zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld ent- versicherungspflicht unterlegen hätte.
zogen werden. Das gleiche gilt, wenn der Arbeits-
lose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen vorhan- §§ 96 bis 98 a
dene Arbeitsmöglichkeiten beharrlich nicht wahr-
(weggefallen)
nimmt.
§ 94
II. Dauer und Höhe
(1) Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld
darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. ~ 99
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach
(2) Ist die Arbeitslosigkeit durch einen inländi-
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung inner-
schen Streik oder eine inländische Aussperrung ver-
halb der Rahmenfrist (§ 95)
ursacht, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld
während der Dauer des Streikes oder der Aussper- 1. von insgesamt mindestens sechsundzwanzig
rung. Wochen (sechs Monaten) für achtundsiebzig
Tage,
(J) Ist die Arbeitslosigkeit durch einen Arbeits-
2. von insgesamt mindestens neununddreißig
kampf in einem Betriebsteil oder durch Aussperrung
Wochen (neun Monaten) für hundertund-
oder Streik einer bestimmten Gruppe von Arbeit-
zwanzig Tage,
nehmern des Betriebes oder durch einen Arbeits··
kamµf auß(:,rhalb des Betriebes, des Berufskreises 3. von insgesamt 'mindestens zweiundfünfzig
oder des Arbeits-- öder Wohnortes des Arbeitslosen Wochen (zwölf Monaten) für hundertsechs-
verursacht, so kunn den Arbeitnehmern, die am Ar- undfünfzig Tage.
beitskampf nicht beteiligt sind, bei Vorliegen der § 95 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 95 a sind entspre-
sonstigen Voraussetzungen zur Vermeidung unbil- chend anzuwenden.
liger Härten Arbeitslosengeld gewährt werden.
(2) Für Je weitere zweiundfünfzig Wochen ver-
(4) Ob und von W(~lchem Zeitpunkte an eine un- sicherungs- und beitragspflichtiger Beschäftigung im
bil liqe Härte im Sinne des Absatzes 3 vorliegt, ent- Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb der
scheidet der Verwaltungsausschuß des Landes- lezten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung be-
arbeitsamtes, erstrecken sich die Auswirkungen steht ein Anspruch für je weitere achtundsiebzig
eines Streikes oder einer Aussperrung über den Be- Tage. Beschäftigungen, nach denen der Arbeitslose
zirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, der Verwal- Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung oder Unter-
tungsrat. Dieser kann die Entscheidung jederzeit an stützung aus der Arbeitslosenhilfe bezogen hat oder
sich ziehen. Der Verwaltungsrat kann mit Zustim- ohne Anwendung der §§ 90 bis 93 a, 93 c, 114, 115,
mung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien des § 130n Abs. 2 und des § 130n Abs. 3 in Ver-
erlassen, in welchen Fällen eine unbillige Härte an- bindung mit § 114 bezogen haben würde, begründen
zunehmen ist. diesen Anspruch nicht.
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(3) Wenn seit Erfüllung der vorherigen Anwart- (2) Zu den Angehörigen im Sinne des Absatzes 1
schaftszeit noch nicht zwei Jahre verstrichen sind, gehören
besteht abwc~ichend von den Absätzen 1 und 2 An- 1. eheliche t1nd für ehelich erklärte, an Kindes
spruch auf Arbeitslosengeld mindestens für die Statt angenommene sowie uneheliche Kin-
Dauer eines Anspruches, der vor Erfüllung der der im Verhältnis zur Mutter,
neuen Anwartschaftszeit noch bestand.
2. sonstige Verwandte, Verschwägerte, der
(4) Zeiten, für die Kurzarbeitergeld gewährt oder Ehegatte, der geschiedene Ehegatte, sofern
auf Grund des § 130n Abs. 2 oder des § 130n Abs. 3 er nicht allein oder überwiegend schuldig
in Verbindung mit § 114 versagt worden ist, be- geschieden ist, Pflegekinder sowie unehe-
gründen keinen Anspruch nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 liche Kinder im Verhältnis zum Vater.
und Absatz 2.
(3) Für die Angehörigen im Sinne des Absatzes 2
(5) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld über hun- Nr. 2 besteht Anspruch auf Familienzuschläge nur,
dertsechsundfünfzig Tage hinaus ruht während wenn
einer Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch
1. der Arbeitslose ihnen bis zum Eintritt der
auf Rente wegen Erreichung des fünfundsechzigsten Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend
Lebensjahres oder wegen Invalidität oder Berufsun- und nicht nur geringfügig auf Grund einer
fähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, rechtlichen oder sittlichen Pflicht Unterhalt
der Rentenversicherung der Angestellten oder der gewährt hat oder
knappschaftlicben Rentenversicherung oder auf ähn--
liche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. 2. der Unterhaltsanspruch oder die sittliche
Pflicht zur Unterhaltsgewährung erst nach
(6) Der Anspruch erlischt rni t der Erfüllung einer Eintritt der Arbeitslosigkeit im Falle seiner
neuen Anwartschaftszeit. Er kann nicht mehr gel- Leistungsfähigkeit entstanden wäre
tend gemacht werden, wenn seit Erfüllung einer
Anwartschaftszeit zwei Jahre verstrichen sind. und soweit auch während der Arbeitslosigkeit eine
rechtliche oder sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewäh-
rung im Falle der Leistungsfähigkeit bestehen
§ 100 würde.
(1) Auf die Dauer des Anspruches auf Arbeits- (4) Der Familienzuschlag darf für denselben An-
losPngeld sind anzurechnen gehörigen gleichzeitig nicht mehrfach gewährt wer-
1. Tage, für die der Arbeitslose nach den§§ 90 den. Beziehen der Vater und die Mutter eines un-
bis 93 a, 114 und 115 kein Arbeitslosengeld ehelichen Kindes gleichzeitig Arbeitslosengeld, so
bezogen hat, steht der Familienzuschlag der Mutter zu, wenn sich
2. Tage, für die das Arbeitslosengeld auf das Kind in ihrer Obhut befindet; der Vater wird
Grund des § 116 nichl ausgezahlt wird, in diesem Falle in Höhe des Familienzuschlages
3. im Falle des § 176 a die Tage bis zur Ab- von seiner Unterhaltspflicht befreit. ·
rrwldung, höchstens jedoch drei Tage, wenn (5) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für den
die Abmeldung anlüßlich der Beendigung Angehörigen nach dem Kindergeldgesetz, nach dem
der Arbeitslosigkeit oder anläßlich einer Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes
mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Er- oder nach § 1 Abs. 1 des Kindergeldergänzungs-
krankung unterblieben ist, gesetzes, so ruht der Anspruch auf Familienzuschlag.
4. die Tage bis zur erneuten Arbeitslos- (6) Anspruch auf Familienzuschlag besteht nicht,
meldung, wenn der Arbeitslose sich ab- wenn der Angehörige
meldet, ohne daß die Arbeitslosigkeit be-
endet ist, 1. seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräf-
ten und Mitteln beschaffen kann oder der
5. Tage, für clie das Arbeitslosengeld zu Un- Lebensunterhalt durch Leistungen sicher-
recht geleistet worden ist, soweit auf die gestellt ist, die ein Dritter, insbesondere
Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten die Sozialversicherung, für ihn gewährt,
Beträge verzichtet wird und nicht eine
oder
rn~ue Anwartschaftszc~it erfüllt ist.
2. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Still-
In begrüncfotcn Fällen hat das Arbeitsamt Aus-
legungsvergütung oder Unterstützung aus
nahmen von den Nummern 3 und 4 zuzulassen.
der Arbeitslosenhilfe bezieht oder
(2) Nicht anzurechnen sind bei Anwendung des 3. zu den Angehörigen im Sinne des Absatzes
§ 112 so viele Tage, wie das Arbeitslosengeld um 2 Nr. 2 gehört und von anderen Unterhalts-
volle SechslfJ des Arbeitslosengeldes nach § 105 pflichtigen· unterhalten wird.
Abs. 6 gemind(~rt ist.
Anspruch auf Familienzuschlag besteht ferner nicht,
wenn der Arbeitslose seiner sittlichen Pflicht zu Un-
§§ 101 bis 102
terhaltsgewährung während der Arbeitslosigkeit
(weggefallen) nicht nachkommt.
(7) Der Familienzuschlag kann bei Angehörigen
§ 103
davon abhängig gemacht werden, daß sie sich beim
(1) Das A rbcitslosPngeld besteht aus dem Haupt- Arbeitsamt arbeitsuchend melden; dies gilt nicht für
betrag und den Familienzuschlügen für Angehörige Ehefrauen. Die §§ 90 bis 93 a, 93 c und 114 gelten
des Arbeitslosen. entsprechend.
1030 Bnndesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(8) Der Verwultungsrc1t kann mit Zustimmung des 4. für die Zeit einer Beschäftigung, die nach
Bundr:sministers für Arbeit Richtlinien darüber er- § 95 a als versicherungspflichtig gilt, das
lassf~n, unter welchen U mstänclen die Unterhalts- Arbeitsentgelt nach der tariflichen Rege-
gewährung als nicht geringfügig (Absatz 3 Nr. 1) lung für den Wohn- oder Aufenthaltsort
und der Lebensunterhcdt ctls gewtihrleistet (Absatz 6 des Arbeitslosen (§ 168), in Ermangelung
Nr. 1) gilt. einer tariflichen Regelung das ortsübliche
§ 104 Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung,
(weygefalJen) für die der Arbeitslose nach dem Lebens-
alter und seinem Leistungsvermögen unter
§ 105 billiger Berücksichtigung seines Berufes und
seiner Ausbildung in Frage kommt.
(1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes be-
mißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsent- (5) Ein höheres Arbeitsentgelt als 25 Deutsche
gelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) der Mark täglich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder
letzten dreizehn Wochen, bei monatlicher Berech- 750 Deutsche Mark monatlich darf nicht zugrunde
nung nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt gelegt werden.
der letzten drei Monate der versicherungspflichtigen (6) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem
Beschäftigung, durch die die Anwartschaftszeit er- Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag
füllt wird. Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift beträgt 6 Deutsche Mark wöchentlich. Hauptbetrag
sind auch die Bar- und Sachbezüge eines Lehrlings. und Familienzuschlag dürfen zusammen den Höchst-
(2) War das durchschnittliche Arbeitsentgelt in betrag der dem Gesetz beigefügten Tabelle nicht
der Bemessungszeit des Absatzes 1 infolge einer überschreiten.
Beschäftigung vermindert, die nicht der bisherigen §§ 106 bis 108
überwiegenden Tätigkeit des Arbeitslosen ent-
sprach, so ist das Arbeitslosengeld nach dem durch- (weggefallen)
schnittlichen Arbeitsentgelt der letzten versiche-
rungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb der Rah-
§ 109
menfrist des § 95 bis zu zweiundfünfzig Wochen zu
bemessPn. Das Arbeitslosengeld wird in bar und nur für die
. sechs Wochentage gewährt. Auf jeden Wochentag
(3) Hat der Arbeitslose infolge von Krankheit,
entfällt ein Sechstel des unter Berücksichtigung des
infolge genehmigten Ft!rnbleibens von der Arbeit,
§ 112 festgesetzten wöchentlichen Arbeitslosengel-
infolge von \/Vochenfeicrtagen oder infolge eines
des. Das Arbeitslosengeld kann in besonderen
auf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden Arbeits-
Fällen dem Empfangsberechtigten überwiesen wer-
mangels in einer Woche die betriebsübliche Arbeits-
den.
zeit nicht erreicht und war sein Arbeitsentgelt in-
folgedessen vermindert, so ist für diese Woche das
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, auf das er in der III Wartezeiten
betricbsüblithen Arbeitszeit Anspruch gehabt hätte;
bat die betriebsübliche Arbeitszeit mehr als acht- § 110
undvierzig Stunden wöchentlich betragen, so ist das (1) Nach Erfüllung der Anwartschaftszeit ist eine
tatsächliche, mindestens aber das Arbeitsentgelt zu- Wartezeit von drei Kalendertagen zurückzulegen.
grnndc zu legen, auf das er in einer Arbeitszeit von Die Wartezeit beginnt mit dem Tage der Arbeits-
achtundvierzig Stunden wöchentlich Anspruch ge- losmeldung (§ 95). Ist der erste Tag der Arbeits-
habt hüLte. Bei Heimarbeitern sind in den Zeitraum losigkeit ein Sonn- oder Feiertag, so beginnt die
von dreizehn Wochen (drei Monaten) Tage der Wartezeit mit diesem, wenn der Arbeitslose sich am
Krankheit und \A/ ochenfeiertage nicht einzurechnen, folgenden Werktage arbeitslos meldet. ·
soweit für diese Tage Arbeitsen1 gelt nicht oder nur
teilweise gewährt worden ist. (2) Die Wartezeit entfällt
1. wenn die Arbeitslosmeldung im unmittel-
(4) Der Berechnung des durchschnitllichen Ar-
baren Anschluß an Kurzarbeit von minde-
beitsenlgelts ist zugrunde zu lE!gen
stens vierwöchiger Dauer erfolgt, sofern
1. für die Zeit einer versicherungspflichtigen das Arbeitsentgelt um mindestens ein
Beschüfligung, für die Beiträge an die See- Drittel gekürzt war, oder
Krank<:nkasse zu entrichten waren, die
Durchsdrnittsbeuer, die der Beitragsberech- 2. bei Arbeitslosen mit zwei oder mehr An-
nung von der See-Krankenkasse zugrunde gehörigen, für die ein Anspruch auf Fami-
gelegt worden ist, lienzuschlag besteht.
2. für die Zeit einer versicherungspilichtigen (3) Die Wartezeit verkürzt sich. um die in der
Beschäftigung als Heimarbeiter das Ar- gesetzlichen Krankenversicherung bereits zurück-
beitsentgelt, das der Beitragsberechnung gelegten Wartetage (§ 182 der Reichsversicherungs-
zugrunde gelegt worden ist, ordnung), wenn die Arbeitslosmeldung im unmittel-
3. für die Zeit einer versicherungspflichtigen baren Anschluß an eine mit Arbeitsunfähigkeit ver-
Beschäftigung als Lehrling mindestens ein bundene Erkrankung erfolgt.
Arbeitsentgelt von 10 Deutsche Mark (4) Der Beginn der Wartezeit wird im Falle des
wöchentlich oder 43 Deutsche Mark monat- § 113 Abs. 1 um die Zeit hinausgeschoben, für die
lich, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1031
(5) Die Wartezeit läuft nicht während des Melde- !etzten oder einer früheren Beschäftigung
zeitraumes, für den der Arbeitslose die vorgeschrie- eine Abfindung, eine Entschädigung, Ur-
benen Meldungen (§ 173) ohne triftigen Grund un- laubsabgeltungsbeträge, sonstige Beträge,
terläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung ist zu- die für eine Ubergangszeit gewährt werden,
lässig. oder ähnliche Bezüge, und zwar ohne
Rücksicht auf deren Bezeichnung, Zweck
und Rechtsgrund laufend erhält, erhalten
IV. Sonslige Vorschriften oder zu beanspruchen hat, für so viele
§ 111 Tage nach dem Ausscheiden aus der Be-
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind un- schäftigung, als diese Leistungen dem Ar-
pfändbar, nicht verpfändbar und nicht abtretbar, beitsentgelt entsprechen, das der Arbeits-
soweit nicht durch gesetzlidw Vorschrift anderes lose in den letzten vier Wochen vor Be-
bestimmt ist. endigung d~~ Arbeitsverhältnisses erhalten
hat oder bei betriebsüblicher Arbeitszeit
(2) Gegen Ansprüche auf Arbeitslosengeld kann erhalten hätte; ausgenommen sind Abfin-
mit Ansprüchen auf gE~schuldete Beiträge aufgerech- dungen oder Entschädigungen nach dem
net werden, in jedPr Woche jedoch nur bis zur Kündigungsschutzgesetz auf Grund außer-
Hälfte des wöchentlichen Arbeitslosengeldes nach gerichtlicher oder gerichtlicher Vergleiche
§ 105 Abs. 6. oder gerichtlicher Entscheidungen, Uber-
§ 111 a gangsbeihilfen, die vom Arbeitgeber aus
Werden einem Arbeitslosen vor der Entscheidung sozialen Gründen gewährt werden, Abfin-
über den Antrag auf Arbeitslosengeld Leistungen dungen zum Ausgleich erworbener An-
wartschaften auf Ruhegeld und auf ähn-
aus öffentlichen Mitteln für eine Zeit gewährt, für
die ihm Arbeitslosengeld zusteht, so kann die lei- liche Bezüge sowie Urlaubsabgeltungsbe-
träge, die für einen Zeitraum gewährt
stende Stelle durch schriftliche Anzeige an das Ar-
werden, der länger als fünfzehn Monate
beitsamt bewirken, daß der Anspruch des Arbeits-
vor der Arbeitslosmeldung liegt;
losen auf das Arbeitslosengeld zum Ersatz der-
jenigen Leistungen auf sie übergeht, die bei recht- 3. solange dem Arbeitslosen auf Grund des
zeitiger Bewilligung des Arbeitslosengeldes nicht § 59 der Seemannsordnung oder des § 553
gewährt worden wären. Dem Arbeitslosen muß je- des Handelsgesetzbuches Krankenfürsorge
doch von dem Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes, vom Reeder gewährt wird.
das ihm bis zum Ablauf der Zeit zusteht, für die (2) Das Arbeitslosengeld ist unbeschadet des
er Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat. Absatzes 1 zu gewähren, solange der Arbeitslose
ein Betrag in Höhe des Arbeitslosengeldes für eine die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bezüge tat-
Woche verbleiben. Der Ubergang des Anspruches sächlich nicht erhält. Sein Anspruch auf die geschul-
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der An- deten Bezüge geht in Höhe des gewährten Arbeits-
spruch des Arbeitslosen unpfändbar ist. Der Zu- losengeldes auf die Bundesanstalt über. Der Uber-
stimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht. gang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Anspruch unpfändbar ist. Der Zustimmung des Ar-
§ 112 beitslosen bedarf es nicht.
(1) Einkommen, das der Arbeitslose während des (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im
Bezuges von Arbeilslosengeld aus einer unselb- Falle des Absatzes 2 Satz 1 geleisteten Beiträge zur
ständigen oder selbständigen Tätigkeit G1rzielt, wird Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für die
auf das Arbeitslost;ngeld zur Hälfte angerechnet, gleiche Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des
soweit es nach Abzug der Werbungskosten 9 Deut- Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit
sche Mark in der \Voche übersteigt. Einkommen von. seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die
und Arbeitslosengeld dürfen zusammen einhundert- Krankenkasse zu entrichten.
fünfzig vom Hundert des Arbeitslosengeldes nach (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosen-
§ 105 Abs. 6 nicht übersteigen. geld nach Absatz 2 Satz 1 eine andere Kasse die
(2) Ubersteigt das Einkommen (Absatz 1) den der Krankenversicherung durchgeführt als diejenige
Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde lie- Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zustän-
genden Einheitslohn (Tabelle zu § 105 Abs. 6), so dig ist, aus dem der Arbeitslose Arbeitsentgelt be-
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für so viele zieht oder zu beanspruchen hat, so werden Beiträge
aufeinanderfolgende Tage, als das Einkommen und Leistungen wechselseitig erstattet. Für die Er-
einem Sechstel des Einheitslohnes voll entspricht, stattung der Leistungen gilt § 222 der Reichsver-
Iüngstens jedoch für vierundzwanzig Tage. sicherungsordnung entsprechend.
§ 113 a
§ 113
Wenn der Arbeitslose ohne triftigen Grund einen
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
ihm zustehenden Anspruch aus dem Arbeitsverhält-
1. für die Zeit, für die der Arbeitslose noch nis aufgibt oder nicht geltend macht, so ruht der
Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspru- Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Umfange der
chen hat, Zeit und der Höhe nach, in dem er andernfalls nicht
2. wenn der Arbeitslose in ursächlichem Zu- hätte entstehen können, längstens jedoch für zwölf
sammenhang mit der Beendigung seiner Tage.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 114 § 116 d
Das Arbeilslosen~J(dd isl für die Tage eines Das Arbeitslosengeld wird zu gleichen Teilen für
Meldezeitraumes zu versagen, für den der Arbeits- die Zahl der Wochentage gezahlt, die nicht zur Er-
lose die vorgeschriebenen Meldungen (§ 173) ohne füllung der Anwartschaftszeit dienen.
trifliuen Grund trotz Belehrung über die Rechts-
folgen unterläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung § 116 e
ist zulässig.
Ist die Anwartschaftszeit überwiegend durch un-
§ 115
ständige Beschäftigung als Hafenarbeiter erfüllt, so
Vereitelt der Arbeitslose durch sein Verhalten ist § 110 nur nach einer Beschäftigung von minde-
Ermittlungen der Bundesanstalt (§ 171) oder kommt stens dreizehn zusammenhängenden Wochen anzu-
er der Anzeigepflicht nach § 176 oder der Pflicht zur wenden.
Vorlage des vorgeschriebenen Vordruckes nach § 116 f
§ 170 a Abs. 2 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
(1) Arbeitsentgelt aus unständiger Beschäftigung
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so kann
ihm das Arbeitslosengeld ganz oder teilweise ver- als Hafenarbeiter ist auf das Arbeitslosengeld an-
sagt werden. § 254 Nr. 6 und 8 bleibt unberührt. zurechnen, soweit es für jede in einer Woche ge-
leistete Arbeitsschicht ein Fünftel des Unterschiedes
zwischen dem Arbeitsentgelt für fünf Arbeitsschich-
§ 116
ten und dem Arbeitslosengeld übersteigt. Für Tage,
D(:r Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosen- an denen der Arbeitslose eine vorgeschriebene Mel-
gelcks ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage, für dung (§ 173) ohne triftigen Grund unterläßt, ist das
den es zu zahlen war, drei Monate verstrichen sind. Arbeitsentgelt einer Arbeitsschicht anzurechnen.
Die Frist beginnt frühestens mit dem Tage, der auf § 116 c Satz 2 ist anzuwenden.
die Bekanntgabe der Bewilligung des Arbeitslosen- (2) Trifft Arbeitsentgelt aus unständiger Beschäf-
geldes folgt. Hinsichtlich des strittigen Teiles der Be- tigung als Hafenarbeiter mit Einkommen aus an-
züge beginnt sie mit dem Tage, an dem die Ent-
deren Beschäftigungen im Sinne des § 112 zusam-
scheidung eines Gerichtes der Sozialgerichtsbarkeit
men, so ist dieses Einkommen zur Hälfte anzu-
Rechtskraft erlangt.
rechnen.
V. Sondervorschriften C. Kranken- und Unfallversicherung
für unständiq beschäftiqte Hafenarbeiter der Arbeitslosen
§ l lG a I. Krankenversicherung
Unständig beschäftigte l ic1fonarbei ter (§ 75 b § 117
Abs. 2) gellen als arbeitslos, wenn sie in einer
Die Arbeitslosen sind während des Bezuges des
Woche weniger als vierzig Stunden oder weniger
Hauptbetrages durch die Bundesanstalt für den Fall
als iünf volle Schichten unständige Hafenarbeit
der Krankheit versichert. Die Krankenversicherung
leisten. Zwei hcdbe Schid1 lPn stehen einer vollen
der Arbeitslosen wird nach den Vorschriften der
Schicht gleich.
gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, so-
§ 1 lCi b weit sich nicht aus den folgenden Vorschriften Ab-
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit stehen weichendes ergibt.
sechs Tage lmstündiger Beschäftigung als Hafenarbei- § 118
ter von je mindestens acht Stunden oder eine1 vollen
Schicht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (1) Soweit es sich um die Rechte und Pflichten
von einer Woche im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 aus der Krankenversicherung handelt, tritt an die
gleich. Mehr als sechs Taqe einer Woche können Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung
nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. der Bezug des Hauptbetrages. Nach ihm richten sich
Zwei Tage inn<?rhalb einer Woche, an denen je nur insbesondere Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
eine halbe Schicht gearbeitet worden ist, stehen für (2) Scheidet ein Arbeitsloser aus der Kranken-
die Erfüllung der Anwartschaftszeit einem Tage un- versicherung aus, weil er keinen Hauptbetrag mehr
ständiger Hafenarbeit von acht Stunden oder einer bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus § 214 der
vollen Schicht ~Jleich. Reichsversicherungsordnung in derselben Weise zu,
wie wenn er wegen Erwerbslosigkeit ausgeschieden
§ 116 C wäre.
§ 119
Der Berechnung des durchschnittlichen Arbeits-
entgeltes nq.ch § 105 Abs. 1 ist als wöchentliches Ar- (1) Für die Berechnung des Grundlohnes treten
beitsentgelt für die Zeit unständiger Beschäftigung an die Stelle des auf den Kalendertag entfallenden
als Hafenarbeiter das tarifliche Arbeitsentgelt für Arbeitsentgeltes zwei Siebentel des wöchentlichen
sechs Arbeitsschichten zugrunde zu legen. Bei Staf- Arbeitslosengeldes. Die Beiträge werden unter Zu-
felung der Arbeitsentgelte nach erster, zweiter, drit- grundelegung eines um ein Drittel geminderten Bei-
ter und Sonntagsschicht ist der niedrigste Schicht- tragssatzes berechnet. Die an die Krankenkasse ins-
lohn zugrunde zu legen. § 105 Abs. 2 ist auf eine gesamt zu leistenden Beiträge werden nach der
versicherungspflichtige Beschäftigung als unständig Summe des an ihre Mitglieder ausgezahlten Ar-
beschäftigter Hafenarbeiter nicht anzuwenden. beitslosengeldes berechnet.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1033
(2) Die Bundesanstalt erstattet der Krankenkasse § 127
die Aufwendungen an Kranken-, Haus- und Taschen- (weggefallen)
geld.
(3) Der Direktor des Arbeitsamtes kann mit den
Krankenkassen vereinbaren, daß für die Berechnung § 128
der Beiträge zur Krankenversicherung der Arbeits- (1) Unständig beschäftigte Hafenarbeiter (§ 75 b
losen ein einheitlicher Beitragssatz zugrunde gelegt Abs. 2), die in das Mitgliederverzeichnis der Kran-
wird. kenkasse eingetragen sind, bleiben auch während
§ 120 des Bezuges von Arbeitslosengeld eingetragen. Für
sie gelten die §§ 117 bis 126 nicht.
Als Krankengeld wird derjenige Betrag gewährt,
den der Arbeitslose als Arbeitslosengeld erhielte, (2) Die Bundesanstalt trägt für die Zahl der Tage,
wenn er nicht erkrankt wäre. Wird ein Arbeitsloser für die nach § 116 d Arbeitslosengeld gezahlt wird,
während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeits- den Arbeitnehmeranteil des Beitrages zur Kranken-
unfähig, so wird das Krankengeld vom ersten Tage versicherung. Der unständig beschäftigte Hafenar-
der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. § 175 Abs. 3 und beiter ist insoweit von der Entrichtung von Beiträ-
4 gilt sinngemäß. gen befreit.
§ 121 (3) Ist die Arbeitsunfähigkeit nicht während einer
(1) Arbeitslose sind Mitglieder der Krankenkasse, Beschäftigung und nicht vor Ablauf des Tages ein-
der sie im Zeitpunkte der Arbeitslosmeldung ange- getreten, an dem die erste Meldung beim Arbeits-
hören oder zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit amt nach Beendigung der Beschäftigung erfolgt ist,
angehört haben, wenn diese Kasse örtlich zuständig so wird als Krankengeld vom ersten Tage der Ar- ·
ist, es sei denn, daß der Arbeitslose mit dem Antrage beitsunfähigkeit an derjenige Betrag gewährt, den
auf Arbeitslosengeld erklärt, nicht Mitglied dieser der Arbeitslose als Arbeitslosengeld erhalten würde,
Krankenkasse sein zu wollen. wenn er nicht erkrankt wäre und keine Schicht ge-
leistet hätte. Die Bundesanstalt erstattet den Mehr-
(2) Ortlich zuständig ist eine Krankenkasse, wenn aufwand, wenn dieses Krankengeld höher ist als
ihr Bereich den für die Zuständigkeit des Arbeits- das Krankengeld nacb dem Ortslohn.
amtes (§§ 168 und 168 a) maßgebenden Wohn- oder
Aufenthaltsort des Arbeitslosen umfaßt.
(3) Im übrigen sind Arbeitslose Mitglieder der II. Unfallversicherung
allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche § 129
nicht besteht, de1 Landkrankenkasse, deren Bezirk
den für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes nach Für die Unfallversicherung der Arbeitslosen gel-
§ 168 oder § 168 a Abs. 1 maßgebenden Wohn- oder ten die Vorschriften der Reichsversicherungsord-
Aufenthaltsort oder den nach § 168 a Abs. 2 maß- nung und die zu ihrer Änderung, Ergänzung oder
gebenden Beschäftigungsort des Arbeitslosen um- Durchführung erlassenen Vorschriften.
faßt.
(4) Ubt ein Arbeitsloser während des Bezuges
von Arbeitslosengeld eine krankenversicherungs- D. Lohnausfallvergütung
pflichtige Beschäftigung aus, so ist für die Kranken-
versicherung auf Grund dieser Beschäftigung die I. Kurzarbeitergeld
gleiche Krankenkasse zuständig, bei der er während § 130
des Bezuges des Hauptbetrages für den Fall der
(1) Kurzarbeitergeld wird aus Mitteln der Ar-
Krankheit versichert ist.
beitslosenversicherung in den Betrieben den Ar-
beitnehmern gewährt, die in einer versicherungs-
§§ 122 bis 124
pflichtigen Beschäftigung stehen. Die Bundesregie-
rung bestimmt nach Anhörung des Verwaltungs-
(weggefallen) rates entsprechend .der Arbeitsmarktlage durch
Rechtsverordnung, in welchen Wirtschaftsgebieten
§ 125
und Wirtschaftszweigen die Gewährung von Kurz-
,arbeitergeld zulässig ist. Sie kann die Zulassung
Die Beiträge werden von der Bundesanstalt ge- auf Betriebe bestimmter Größe, auf bestimmte Be-
tragen. zirke, auf Personengruppen oder zeitlich beschrän-
§ 126 ken. Bei der Zulassung ist zu berücksichtigen, daß
bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit die Ar-
Die Meldungen, die nach der Reichsversicherungs-
beitsplätze erhalten bleiben, dagegen bei Kräfte-
ordnung dem Arbeitgeber obliegen, werden in der
mangel eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Bin-
Krankenversicherung Arbeitsloser für die Arbeits- dung von Arbeitskräften an die Betriebe vermieden
ämter auf die zweiwöchentliche Meldung der Zahl
wird.
der Empfänger von Arbeitslosengeld beschränkt, im
übrigen durch die Meldekarte ersetzt, die das Ar- (2) Ausgenommen sind die Betriebe der Land-
beitsamt dem Arbeitslosen ausstellt. Das Arbeits- und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei einschließ-
amt kann mit den Krankenkassen abweichende Mel- lich der Teichwirtschaft, der See- und Binnenschiff-
defristen vereinbaren. fahrt, des Schaustellergewerbes, ferner die Theater-,
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Lichtspiel- uncl Konzertunternehmen, die Hauswirt- § 130 d
schaft, die in Heinrnrbeit sowie die unständig Be- (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Kurz-
schäftigten. arbeiter, soweit die Gewährung von Kurzarbeiter-
§ 130 a geld nach den §§ 130 bis 130 c zulässig ist.
(1) Dif~ Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in (2) Kurzarbeiter im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
einem Betriebe zulässig, wenn 1. nach Beginn der Kurzarbeit als Arbeitneh-
1. die Kurzarbeit dem Arbeitsamt angezeigt mer eine versicherungspflichtige Beschäfti-
worden ist, gung in dem kurzarbeitenden Betriebe fort~
2. die Kurzarbeit auf unvermeidbarem, vor- setzt oder aus zwingenden betrieblichen
übergehendem Arbeitsmangel beruht, Gründen aufnimmt und
3. in der ersten Doppelwoche, für die die 2. infolge Arbeitsmangels im Sinne des § 130 a
Kurzarbeit angezeigt worden ist, von der Abs. 1 Nr. 2 einen Arbeitsausfall von mehr
Mehrheit der tatsächlich beschäftigten Ar- als einem Sechstel der betriebsüblichen Ar-
beitnehmer weni~Jer als fünf Sechstel der beitszeit erleidet und
bet rie bsi.i blichen Ar bei tszei t gearbeitet 3. infolge des Arbeitsausfalles ein verminder-
wlrd. Lehrlinge, Praktikanten, Anlernlinge, tes Arbeitsentgelt bezieht, jedoch in der
Heimarbeiter, geringfügig und unständig Doppelwoche, bei monatlicher Lohnabrech-
Beschäfüqte sind nicht mitzuzählen. nung in jeder Monatshälfte mindestens eine
(2) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur volle Arbeitsschicht, mindestens aber acht
so lange zulässig, üls die Zi:lhl der bezugsbcrech- Arbeitsstunden in der Arbeitsstätte be-
tiglen Kurzarbeiter in dem Betriebe mehr als zehn schäftigt wird. Diese Voraussetzung gilt
vom I Iundert der in der ersten Doppelwoche tat- auch als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer
sächlich beschüHigten Arbeitnehmer beträgt. Ab- diese Mindestarbeitszeit unverschuldet ver-
salz 1 Nr. 3 Salz 2 ist unzuwenden. säumt.
(3) Als Zeiten des Arbeitsausfalles gelten Zeiten
§ 130 b des Urlaubes und der Krankheit in keinem Falle,
(1) Die Gewührnng von Kurzarbeitergeld ist in
Wochenfeiertage nur, soweit eine Lohrizahlungs-
einem Betriebe frühestens mit Be9inn der Woche pflicht infolge des Arbeitsmangels entfällt.
zulässig, in der die Anzeige über die Kurzarbeit
bei dem Arbcitsmnt ein9egangen ist. Wird die An- § 130 e
zeige aus einem entschuldbaren Grunde nicht recht- ( 1) Für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes
zeitig erstattet, so kann ein früherer Zeitpunkt fest- ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich
gesetzt werden, der jedoch nicht länger als einen erzielten Arbeitsentgelt (Kurzlohn) und dem Ar-
Monat vor dem Tage des Einganges der Anzeige beitsentgelt maßgebend, das der Kurzarbeiter ohne
liegen darf. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen Arbeits-
ist jedoch nicht vor dem Tage zulässig, von dem ab zeit erzielt hätte (Vollohn). Arbeitsentgelt, auf das
das Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Zu- der Kurzarbeiter für die Zeit des Arbeitsausfalles
•lässigkeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld Anspruch hat, oder Zuschüsse, die der Arbeitgeber
als gegeben anerkennt. freiwillig wegen des Arbeitsausfalles zum Arbeits-
(2) Die Gewährung des Kurzarbeitergeldes ist entgelt leistet, sind dem tatsächlich erzielten Ar-
erst mit Beginn der zweiten Doppelwoche der an- beitsentgelt hinzuzurechnen. Das gleiche gilt für
gezeigten Kurzarbeit zulässig, wenn im Durchschnitt. Einkommen, das der Kurzarbeiter aus einer wäh-
der letzten sechs Wochen vor Beginn der angezeig- rend des Bezuges von Kurzarbeitergeld ausgeübten
ten Kurzarbeit die betriebsübliche Arbeitszeit um unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt
mehr als zehn vom Hundert überschritten worden oder zu beahspruchen hat.
ist. (2) Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach den
§ 130 C dem Gesetz beigefügten Tabellen.
(1) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in
einem Betriebe für vierzehn Wochen zulässig. Der § 130 f
Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundes-
Das Kurzarbeitergeld wird in der Regel jeweils
ministers für Arbeit die (~ewährung des Kurzarbei-
für eine Doppelwoche berechnet und gewährt. Wird
tergeldes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
in einem Betriebe das Arbeitsentgelt vierwöchent-
oder einzelne Bezirke in einzelnen Wirtschafts-
lich oder monatlich abgerechnet, so sollen für die
zweigen mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhält-
Berechnung und die Gewährung des Kurzarbeiter-
nisse ganz oder teilweise oder in allen Wirtschafts-
geldes diese Zeiträume zugrunde gelegt werden.
zweigen bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit
bis zu zweiundfünfzig Wochen für zulässig erklären.
§ 130 g
(2) Die erneute Gewährung für die in Absatz 1
genannte Dauer ist nur zulässig, wenn die tatsäch- Betriebsübliche Arbeitszeit im Sinne der §§ 130 a
lich beschäftigten Arbeitnehmer (§ 130 a) nach dem bis 130 e ist die regelmäßige betriebliche Arbeits-
letzten Bezug von Kurzarbeitergeld mindestens drei- zeit, soweit sie die gesetzlich zulässige Arbeitszeit,
zehn Wochen wenigstens fünf Sechstel der betriebs- für die kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, nicht
üblichen Arbeitszeit gearbeitet haben. überschreitet.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1035
§ 130 h III. Gemeinsame Vorschriften
(1) In der Krankenversicherung bemessen sich bei § 130 n
Personen, die unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
(1) Als Betrieb im Sinne dieser Vorschriften gilt
rungsfalls Kurzar bei lergeld bezogen haben, die
auch eine Betriebsabteilung.
Barleistungen nach dem Grundlohn, der vor Be-
ginn der Zahlung von Kurzarbeitergeld für den (2) Die §§ 90 und 93 sind für eine 'vom Arbeits-
Beitrag zur Krankenversicherung maßgebend war. amt zugewiesene Arbeit mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß die Lohnausfallvergütung zu versagen ist.
(2) Der Mehraufwand an Barleistungen, der den
Krankenkassen nuch Absatz 1 entsteht, wird durch (3) § 94 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 111 a, 113 a, 114
das Arbeitsamt erstuttet. Erstattungspflichtig ist das bis 116 gelten entsprechend.
Arbeitsamt, cfos das Kurzarbeitergeld gewährt. Der (4) Fü'r die Unfallversicherung der Empfänger von
Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsver- Lohnausfallvergütung gilt § 129 entsprechend, so-
ordnung eine Pauschillberechnung des Mehrauf- weit sie auf Grund des § 186 Abs. 4 der Meldepflicht
wandes vorschreiben. nach § 173 unterliegen. 11
II. Stillegungsvergütung Artikel III
§ 130 i
Der Vierte Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-
Die Cewfü1rnng von Stillegungsvergütung aus vermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält
Mitteln der Arbeitslosenversicherung ist in einem folgende Fassung:
Betriebe für die Zeit der Stillegung, längstens für
sechs Wochen (drei Doppelwochen) innerhalb von „VIERTER ABSCHNITT
zwi>lf Monaten zulässig, wenn infolge allgemeinen
Mangels an Heizstoffen oder infolge einer angeord- Maßnahmen zur Verhütung und
neten oder behördlich anerkannten Einschränkung Beendigung der Arbeitslosigkeit
der Wasser-, Gas- oder Stromlieforung die Arbeit
mindestens in einer Doppelwoche ganz ausfällt und A. Förderung der Arbeitsaufnahme und der
die Stillegunu dem Arbeitsamt angezeigt worden Berufsausbildung sowie berufliche
ist. § 130 b Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Bildungsmaßnahmen
§ 131
§ 130 k (weggefallen)
Anspruch auf Stillegungsvergütung hat, wer im
Zeitpunkt der Stillegung als Arbeitnehmer in einer § 132
versicherungspflichtigen Beschäftigung steht, so- (1) Zur Förderung der Arbeitsaufnahme im In-
lange das Arbeitsverhältnis während der Stillegung lande können für Bezieher von Arbeitslosengeld
fortdauert. Der Anspruch ruht während eines Ur- folgende Leistungen gewährt werden:
laubes. § 89 ist entsprechend anzuwenden.
1. Kosten der Vorstell,ung zum Zwecke der
Begründung eines Arbeits- oder Ausbil-
§ 130 1 dungsverhältnisses sowie Kosten der Reise
zur Aufnahme einer Arbeit und der Mit-
(1) Die Stillegungsvergütung bemißt sich nach
reise und Ubersiedlung der zu ihrer häus-
dem Arbeitsentgelt, das der Anspruchsberechtigte lichen Gemeinschaft gehörenden Familien-
ohne den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen angehörigen,
Arbeitszeit, höchstens jedoch in einer Arbeitszeit
von achtundvierzig Stunden erzielt hätte. § 105 2. Trennungsbeihilfen, wenn die Arbeitsauf-
Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwen- nahme die Führung eines getrennten Haus-
den. Einkommen, das der Anspruchsberechtigte aus haltes erfordert,
einer während des Bezuges der Stillegungsver- 3. Arbeitsausrüstung,
gütung ausgeübten unselbständigen oder selbstän- 4. Anlernzuschüsse, wenn die volle Leistungs-
digen Tätigkeit erzielt oder zu beanspruchen hat, fähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit
und Beträge im Sinne des § 130 e Abs. 1 Satz 2 sind erreicht werden kann,
vom Arbeitsentgelt abzuselzPn 5. Uberbrückungsbeihilfen bis zur ersten
(2) Die StillegungsvE~rgütung richtet sich nach den Lohn- oder Gehaltszahlung,
dem Gesetz beigefüglen TiJbellen. Die §§ 109 und 6. einma.lige Wirtschaftsbeihilfen an Land-
130 f sind entsprechend anzuwenden. arbeiterfamilien für die zum Aufbau oder
zur Ubernahme einer Eigenwirtschaft er-
forderlichen Beschaffungen, soweit ihre Ar-
§ 130 m
beitsvermittlung oder der Bestand ihrer Be-
Empfänger von Stillegungsvergütung sind Mit- schäftigungsverhältnisse hiervon abhängig
glieder der Krankenkassen, der sie bei Beginn der ist,
Stillegung angehören. Im übrigen sind auf ihre 7. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeits-
Krankenversicherung die §§ 117 bis 120, 125 und 126 aufnahme an einem auswärtigen Beschäfti-
entsprechend anzuwenden. gungsort
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung Einkommens, längstens jedoch bis zur Dauer von
des Bundesministers für Arbeit bestimmen, ob und sechsundzwanzig Wochen eine Uberbrückungsbei-
inwieweit bei Annahme einer Arbeit im Auslande hilfe gewährt werden. Die Uberbrückungsbeihilfe
die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährt darf den Betrag des Arbeitslosengeldes nicht über-
werden können. steigen, auf den bei Vorliegen der Voraussetzungen
(3) Die Leistungen nach den Absätzen l und 2 Anspruch bestehen würde.
können als Zuschuß oder Darlehen gewährt werden, (2) § 132 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist entsprechend an-
soweit es nicht üblich oder angemessen ist, daß der zuwenden.
Arbeitgeber die Kostr,n übernimmt. § 138
§ 133 Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit zulassen, daß nach den
Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Erfordernissen des Arbeitsmarktes weitere Maß-
Bundesministers für Arbeit zulassen, daß für Be- nahmen gefördert werden, soweit sie zur Verhütung
zieher von Arbeitslosengeld Beihilfen zur Durch- und Beendigung der Arbeitslosigkeit zweckdienlich
führung einer geordneten Berufsausbildung gewährt und geeignet sind, die Ausgaben für Arbeitslosen-
werden. Die Beihilfe darf nur ausnahmsweise, wenn geld zu vermindern. In vordringlichen Fällen kann
die Kosten der Ausbildung sonst nicht gedeckt der Präsident der Bundesanstalt solche Maßnahmen
würden, den Unterschiedsbetrag zwischen der vom zulassen.
Arbeitgeber zu gewährenden Vergütung und den § 138 a
tariflichen Anfangsbezügen in dem angestrebten
Berufe oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht (1) Die Förderung nach den §§ 132, · 133, 135, 137
besteht, den tariflichen Anfangsbezügen in einer und 138 darf nur gewährt werden, wenn die er-
vergleichbaren Berufstätigkeit übersteigen. Die Ge- forderlichen Mittel den Beziehern von Arbeitslosen-
währung von Ausbildungsbeihilfen kann auf ein- geld nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur
zelne Berufe beschränkt werden. Verfügung stehen und auch nicht von Dritten zur
Verfügung gestellt werden.
§ 134 (2) Die §§ 132 bis 135, 137 und 138 und Absatz 1
Der Verwaltun~Jsrat kann mit Zustimmung des sind auf Bezieher von Unterstützung aus der Arbeits-
Bundesministers für Arbeit zulassen, daß Arbeit- losenhilfe entsprechend anzuwenden. Der Verwal-
gebern zur Eingliederung von langfristig Arbeits- tungsrat kann für die Anwendung der §§ 132 bis
losen Beihilfen bis zu fünfzig vom Hundert des 135 und 138 bestimmen, ob und inwieweit andere
tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung Arbeitsuchende und Schulabgänger Beziehern von
nicht besteht, des im Berufe ortsüblichen Arbeitsent- Arbeitslosengeld gleichgestellt werden können.
geltes für die Dauer von höchstens sechsundzwanzig
§ 138 b
Wochen als Darlehen oder Zuschuß gewährt werden
können. Die Beihilfe darf das Eineinhalbfache des (1) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung
Arbeitslosengeldes nicht übersteigen. des Bundesministers für Arbeit zur Durchführung
der Maßnahmen nach den §§ 132 bis 138 allgemeine
§ 135 Richtlinien. Er kann die Leistungen nach der Höhe
Die Bundesanstalt kann Maßnahmen, die der Vor- und der Dauer begrenzen.
bereitung auf den Beruf, der beruflichen Fortbil- (2) Die Maßnahmen sollen insbesondere dazu
dung und Umschulung dienen oder geeignet sind, dienen, die Arbeitslosigkeit in Gebieten mit über„
die Kenntnisse und Fähigkeiten von Beziehern von durchschnittlicher Arbeitslosigkeit zu beheben und
Arbeitslosengeld zu erhalten oder zu erweitern und die Eingliederung älterer Arbeitsuchender- in ge-
damit die Vermittlung in Arbeit zu fördern, unter- eignete Arbeitsplätze zu fördern.
stützen oder durchführen oder das übliche Schul-
geld für die Teilnahme zahlen. § 138 C
Der Verwaltungsrat erläßt ferner mit Zustimmung
§ 136
des Bundesministers für Arbeit Vorschriften zur
Der Verwaltungsrat kann zulassen, daß die Er- Durchführung des § 51 Abs. 3 Satz 2. § 138 a Abs. 1
richtung von Arbeiterwohnheimen und Jugend- gilt entsprechend.
wohnheimen durch Gewährung von Darlehen oder
Zuschüssen aus Mi lteln der Bundesanstalt gefördert
wird, wenn die Förderung Voraussetzung dafür ist, B. Wertschaffende Arbeitslosenhilfe
daß Arbeitsuchende und Berufsanwärter auswärts I. Notstandsarbeiten
untergebracht und freie Arbeitsplätze oder Ausbil-
§ 139
dungsplätze besetzt werden können, für die am Orte
selbst oder in dessen näherer Umgebung geeignete (1) Die Bundesanstalt kann Maßnahmen zur Ar-
Kräfte nicht zur Verfügung stehen. beitsbeschaffung als Notstandsarbeiten aus Mitteln
der Arbeitslosenversicherung nach den folgenden
§ 137 Vorschriften fördern (Grundförderung).
(1) In Ausnahmefällen kann Beziehern von Ar- (2) Als Notstandsarbeiten dürfen unbeschadet der
beitslosengeld, die eine selbständige Tätigkeit auf- Vorschrift des Absatzes 3 nur Maßnahmen gefördert
nehmen, bis zur Erreichung eines angemessenen werden, die zusätzlich, gemeinnützig und volkswirt-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1037
schaftlich wertvoll sind und im öffentlichen Inter- (2) Die Zuteilung von Darlehen und Zuschüssen
esse liegen. Zusätzlich sind nur solche Maßnahmen, nach Absatz 1 setzt in der Regel voraus, daß auch
die auf andere Weise nicht, nicht in diesem Um- das Land, dem die Maßnahme zugute kommt, Dar-
fange oder nicht zu diesem Zeitpunkt vorgenommen lehen und Zuschüsse in gleicher Höhe und nicht
werden können. unter ungünstigeren Bedingungen gewährt (ver-
stärkte Förderung aus Landesmitteln). Die Bundes-
(3) Als Notstandsarbeiten dürfen auch zusätzliche
anstalt kann die Zuteilung dieser Landesmittel auf
gemeinnützige Maßnahmen gefördert werden, die
Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose ältere Arbeit- Antrag des Landes übernehmen.
nehmer, insbesondere ältere Angestellte, schaffen
und im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere
II. Gemeinschaftsarbeiten
kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Zu di~sen Arbeiten können auch Arbeitslose zuge- § 140
wiesen werden, denen die Beschäftigung bei Maß- (1) Arbeitslosengeld erhält der Arbeitslose auch
nahmen nach Absatz 2 die künftige Ausübung ihrer dann, wenn er eine vom Verwaltungsausschuß des
bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich er- Arbeitsamtes als gemeinnützig und zusätzlich an-
schweren würde. erkannte Arbeit (Gemeinschaftsarbeit) verrichtet,
(4) Maßnahmen, die vorwiegend menschliche Ar- die ihm vom Arbeitsamt angeboten worden ist.
beitskraft beanspruchen, sind zu bevorzugen. Das § 139 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
gleiche gilt für Maßnahmen, die geeignet sind, un- (2) Für Mehraufwendungen, die dem Arbeitslosen
mittelbar oder mittelbar Dauerarbeitsplätze oder bei ordnungsmäßiger Ausführung der nach Absatz 1
die Voraussetzungen für die Beschäftigung von angebotenen Arbeit entstehen, ist ihm neben dem
Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen. Arbeitslosengeld vom Träger der Arbeit eine ange-
(5) Maßnahmen, die unmittelbar privaten er- messene Entschädigung zu gewähren. Arbeitslosen-
werbswirtschaftlichen Zwecken dienen, dürfen nicht geld und Entschädigung zusammen dürfen achtzig
qefördert werden. vom Hundert des tariflichen oder in Ermangelung
einer tariflichen Regelung des ortsüblichen Arbeits-
(6) Die Grundförderung soll die durchschnitt-
entgeltes für g-Ieichartige Arbeiten nicht übersteigen.
lichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und an
Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe· nicht über- (3) Eine Beschäftigung auf Grund des Absatzes 1
steigen. Sie kann als Darlehen oder Zuschuß ge- begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Ar-
\,\icthrt werden. beitsrechtes und kein Beschäftigungsverhältnis im
(7) Der Verwaltungsrat erli:ißt mit Zustimmung Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenver-
. der BundesH'gierung die erforderlichen Richtlinien sicherung. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz
über Art und Träger cl(~r Maßnahmen, über den Per- finden Anwendung.
sonenkreis, über Art, Umfang und Dauer der För- (4) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des
derung sowie über das Verfahren. Er kann mit Bundesministers für Arbeit Vorschriften über die
Rücksicht auf die Laqe des Arbeitsmarktes oder Art der Arbeiten, das Ausmaß der Arbeitsleistung
sonstige wirtschaftliche Verhältnisse mit Zustim- und der Entschädigung für Mehraufwand sowie über
mung des Bundesministers für Arbeit bestimmte das Verfahren erlassen.
Arten von Arbeiten zeitweise fördern oder aus-
schließen.
§ 139 a III. Siedlunushilfe
(1) Zur Verstärkung der Grundförderung (§ 139) § 140 a
können für Maßnahmen, die für die Wirtschaft und
den Arbeitsmarkt besonders wertvoll sind, vom (1) Die unentgeltliche Arbeit oder Mitarbeit bei
Bundesminister für Arbeit aus den verfügbaren der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Klein-
Haushaltsmitteln des Bundes (verstärkte Förderung siedlung im Wege der Selbsthilfe schließt die Ver-
aus Bundesmitteln) und vom Verwaltungsrat der fügbarkeit für die Arbeitsvermittlung (§ 88) nicht
Bundesanstalt aus Mitteln der Arbeitslosenversiche- aus, wenn
rung (verstärkte Förderung aus Mitteln der Bundes- 1. der Arbeitende Bauherr ist oder das Grund-
anstalt) Darlehen oder Zuschüsse bewilligt werden. stück in sein Eigentum übergehen oder ihm
Vorzugsweise sollen damit solche Notstandsarbei- an dem Grundstücke ein Erbbaurecht be-
ten gefördert werden, die der Vorbereitung oder stellt werden soll oder
Ergänzung anderer wirtschaftsfördernder Maßnah- 2. der Mitarbeitende die Arbeitsleistung an
men, insbesondere in Bezirken mit einer den Bun- einem solchen Bauvorhaben als zur Fami-
desdurchschnitt übersteigenden Arbeitslosigkeit zur lie rechnender Angehöriger erbringt oder
Beschäftigung langfristig Arbeitsloser dienen. Der 3. die Arbeitsleistungen im Wege der Ge-
Bundesminister für Arbeit kann den Präsidenten genseitigkeit an solchen Bauvorhaben er-
der Bundesanstalt mit der Zuteilung der Bundes- bracht werden
mittel beauftragen. Die Bundesregierung erläßt hier-
für die für die Durchführung erforderlichen Richt- und das Arbeitsamt der Arbeit nach Maßgabe der
linien. Der Verwaltungsrat erläßt hinsichtlich der folgenden Vorschriften zustimmt.
Mittel der Arbeitslosenversicherung die erforder- (2) Eigenheime und Kleinsiedlungen müssen hin-
lichen Richtlinien mit Zustimmung der Bundesregie- sichtlich Größe, Ausstattung und Belastung den
rung. Vorschriften des sozialen Wohnungsbaues ent-
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
sprechen. Landw i rl.~chafll ichc Nebenerwerbsstellen ten dieses Gesetzes sinngemäß, soweit die Beson-
stehen den Kleinsiedlungf!n gleich. Als landwirt- derheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegen-
schaftlidw Neb<:nerwerbsstellen gelten Siedlungs- stehen. § 87 Abs. 2 und § 168 a Abs. 2 sind nicht an-
vorhab0n, die auf Grund der Vorschriften des zuwenden.
ReichssiPcllungs~J<':,elzcs vom 11. August 1919 (Reichs- (2) Fremde Staatsangehörige stehen Deutschen
gesetzbl. S. 1429) und der dazu ergangenen landes- gleich, wenn in ihrem Heimatstaat arbeitslosen
rechtlichen Vorschriften errichtet werden und die Deutschen Leistungen gewährt werden, die denen
nach Cröße und Ausstattung die hauptberufliche der Arbeitslosenhilfe gleichwertig sind. Ob dies der
Betätigung des Sic!dlers c1ls Arbeitnehmer nicht in Fall ist, stellt der Bundesminister für Arbeit fest.
Frage stelkn.
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zu-
(3) Die! J\bsiitzc, 1 und 2 sind für die unentgelt-
stimmung des Bundesministers der Finanzen durch
liche ArbPit oder Mitarbeit bei der Errichtung einer
Rechtsverordnung sonstige fremde Staatsangehörige
Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswoh-
und Staatenlose Deutschen gleichstellen. Er kann
nung (§§ 12 und 13 des Zweiten Wohnungbauge-
die Gleichstellung insbesondere von einer bestimm-
setzes vorn 27. Juni 1956 Bundesgesetzbl. I S. 523)
ten Dauer des Aufenthaltes und der Beschäftigung
entsprechend anzuwenden, wenn die Wohnung zum
im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig
Bewohnen durch den Inhaber des Rechtes oder seine
machen.
Angehörigen bestimmt ist.
(4) Die Vorschriften zwischenstaatlicher Verträge
(4) Arbeit und Mitarbeit, die als Eigenleistung
über die Arbeitslosenhilfe sowie § 18 des Gesetzes
bewertet werden, gelten als unentgeltlich, soweit
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im
sie den Umfang der im Finanzierungsplan vorge-
Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I
sehenen Eigenleistung nicht überschreiten.
S. 269) bleiben unberührt.
(5) Das während der Arbeit am eigenen Bauvor-
haben oder während der Mitarbeit gewährte Ar- § 141 a
beitslosengeld kann zurückgefordert werden, wenn
der Bezieher des Arbeitslosengeldes innerhalb von (1) Anspruch auf Unterstützung hat, wer
fünf Jahren, nachdem das von ihm errichtete Bau- 1. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur
werk bezugsfertig geworden ist, seine Eigentums- Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt ar-
oder Nutzungsrechte veräußert oder wenn er seine beitslos gemeldet und Unterstützung bean-
Arbeit aufgibt, bevor er seinen vollen Eigenanteil tragt hat,
geleistet hat und den Gegenwert seiner Eigen- 2. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat,
leistung abtritt oder auf andere Weise veräußert. weil er die Anwartschaftszeit nach § 95
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten nicht erfüllt,
sinngemäß für Selbsthilfeleistungen, die bei der Er- 3. bedürftig ist und
richtung von Dauerkleingarten-Anlagen für die Auf- 4. innerhalb eines Jahres vor der letzten Ar-
schließung und Kultivierung des Geländes sowie die beitslosmeldung, die dem erstmaligen An-
Herstellung von Gemeinschaftsanlagen unentgeltlich trag auf Unterstützung vorausgeht,
erbracht werden. a) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß
(7) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des ihm der Anspruch nach § 93 c entzogen
Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung zur Ver- worden ist, oder
meidung von Mißbräuchen Vorschriften darüber er- b) mindestens zehn Wochen, sofern der
lassen, welche Angehörigen im Sinne des Absatzes 1 letzte Anspruch auf Grund des § 93 c
zur Familie rechnen, für welche Dauer die Zustim- entzogen worden ist, danach minde-
mung erteilt werden darf, sowie über das Zustim- stens sechsundzwanzig Wochen (sechs
mungsverfahren und über die Rückforderung nach Monate) in entlohnter Beschäftigung
Absatz 5. Sie kann dabei auch bestimmen, unter gestanden hat. Eine abgeschlossene oder
welchen anderen, durch Maßnahmen auf dem Ge- endgültig aufgegebene Ausbildung auf
biete der Förderung des Eigenheimbaues bedingten Hoch- oder anerkannten Fachschulen
Voraussetzungen clie Zustimmung erteilt werden steht einer Beschäftigung als Arbeit-
darf." nehmer gleich. Die Beschäftigung kann
auch außerhalb des Geltungsbereiches
Arti k e I IV dieses Gesetzes ausgeübt worden sein.
Der Fünfte Abschnitt des Gesetzes über Arbeits- Außer Betracht bleiben gelegentliche
vermitllung und Arbeitslosenversicherung erhält Beschäftigungen, Beschäftigungen, die
folgende Fassung: nach § 75 a Abs. 2 und 3 als gering-
fügig gelten oder nach § 74 c versiche-
„FUNFTER ABSCHNITT rungsfrei sind, die Beschäftigung eines
Ehegatten durch den anderen und Be-
Arbeitslosenhilfe schäftigungszeiten, für die wegen
§ 141 Krankheit, Urlaub oder unberechtigter
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund- Arbeitsversäumnis kein Arbeitsentgelt
gesetzes haben Anspruch auf Unterstützung aus der gezahlt worden ist.
Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe dE)r folgenden Vor- Wird die Unterstützung ohne erneute
schriften. Im übrigen gelten die sonstigen Vorschrif- Arbeitslosmeldung für eine Zeit nach Er-
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1039
schöpfung des Anspruches auf Arbeitslosen- bemüht hat, Arbeit zu finden. Dabei ist die Arbeits-
geld beantragt, so tritt an die Stelle des marktlage zu berücksichtigen. § 100 Abs. 1 ist ent-
Tages der letzten Arbeilslosmeldung, die sprechend anzuwenden.
dem erstmaligen Antrag auf Unterstützung
vorausgeht, der erste Tag nach Erschöpfung
1 § 141 d
des Anspruches auf Arb eitslosengeld, an
dem die sonstigen Voraussetzungen des (1) Der Hauptbetrag richtet sich nach dem Be-
Anspruches auf Unterstü lzung erfüllt sind. messungsentgelt. Als Bemessungsentgelt ist zu-
grunde zu legen
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4
gelten bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlin- 1. in dem Falle des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buch-
gen im Sinne der §§ 1 bis 3 des Bundesvertriebenen- stabe a das Arbeitsentgelt, das zuletzt der
geselzes vom 19. Mai 1953 (Bundcsgesetzbl. I S. 201), Bemessung des Arbeitslosengeldes zu-
die nach den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenenge- grunde gelegt worden ist,
setzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch 2. in dem Falle des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buch-
nehmen können, als erfüllt, wenn sie innerhalb der stabe b das durchschnittliche Arbeitsentgelt
letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung im der letzten zehn Wochen der Beschäfti-
Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufenthalt genom- gung, durch die die Voraussetzung dieser
men haben oder dorthin zurückgekehrt sind und Vorschrift erfüllt wird. § 105 Abs. 1 Satz 2
dort ohne ihr Verschulden die Voraussetzungen des und Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllen konnten. Das gleiche (2) Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des
gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Er- § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b vor, so ist
teilung des Ausweises C gemäß § 15 des Bundes- Absatz 1 Nr. 2 anzuwenden. Hat der Arbeitslose
vertriebenengesetzes für Personen, deren Aufent- nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosen-
haltserlaubnis mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die geld nicht oder weniger als zehn Wochen in einer_
Notaufnahme von Deutschen im Bundesgebiet in Beschäftigung gestanden, so ist Absatz 1 Nr. 1 anzu-
der Fassung des § 101 des Bundesvertriebenenge- wenden.
se tzes begründet ist.
(3) Kann der Hauptbetrag nicht nach den Absät-
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann für Per- zen 1 und 2 bemessen werden oder wäre eine Be-
sonengruppen durch Rechtsverordnung andere Er- messung nach Absatz 1 Nr. 2 mit Rücksicht auf die
werbstätigkeiten von bestimmter Dauer einer ent- von dem Arbeitslosen zuvor überwiegend aus-
lohnten Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 geübte Beschäftigung unbillig hart, so ist als Be-
Nr. 4 Buchstabe b gleichstellen und bestimmen, messungsentgelt das am Wohn- oder Aufenthalts-
unter welchen Voraussetzungen eine vorherige ent- ort des Arbeitslosen (§ 168) maßgebliche tarifliche
lohnte Beschäftigung zur Begründung des Anspruches oder mangels einer tariflichen Regelung das orts-
auf Unterstützung nicht erforderlich ist. übliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu-
grunde zu legen, für die der Arbeitslose nach dem
§ 141 b Lebensalter und seinem Leistungsvermögen unter
Anspruch auf Unterstü Lzung hat nicht, wer das billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Ein An- Ausbildung in Betracht kommt.
spruch besteht ferner nicht wähffnd der Zeit, für (4) Kanh der Arbeitslose aus Gründen, die in sei-
die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente ner Person oder in seinen Verhältnissen liegen,
wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit aus der nicht mehr ein Entgelt erzielen, das der Bemessung
Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenver- nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde zu legen
sicherung der Angestellten oder der knappschaft- wäre, so ist Absatz 3 anzuwenden.
lichen Rentenversichernng oder auf ähnliche Be-
(5) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem
züge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.
Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag
beträgt sechs Deutsche Mark wöchentlich. Haupt-
§ 141 C betrag und Familienzuschlag dürfen zusammen den
(1) Der Anspruch auf Unterstützung erlischt Höchstbetrag nicht überschreiten.
1. mit dem Erwerb eines Anspruches auf Ar-
beitslosengeld durch Erfüllung der Anwart- § 141 e
schaftszeit,
(1) Als bedürftig im Sinne des § 141 a Abs. 1
2. mit dem Erwerb eines neuen Anspruches auf Nr. 3 gilt der Arbeitslose, soweit er seinen Lebens-
Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe unterhalt und den seiner Angehörigen, für die ein
durch Erfüllung der Voraussetzungen des Anspruch auf Familienzuschlag besteht, nicht auf
§ 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, andere Weise als durch Unterstützung aus der Ar-
3. mit Ablauf von zwei Jahren seit dem letz- beitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und
ten Tage des Unterstützungsbezuges. das Einkommen, das nach § 141 f zu berücksichti-
(2) Eine Unterstützungsdauer von einhundert- gen ist, den Unterstützungssatz nach § 141 d Abs. 5
sechsundfünfzig Wochen kann die Vermutung be- nicht erreicht.
gründen, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermitt- (2) Bedürftigkeit im Sinne des § 141 a Abs. 1
lung nicht zur Verfügung steht. Der Arbeitslose hat Nr. 3 besteht nicht, solange mit Rücksicht auf das
auf Verlangen nachzuweisen, daß er sich ernstlich Vermögen des Arbeitslosen, das Vermögen seines
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und § 141 f
das Vermögen seiner im gemeinsamen Haushalt (1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind
lebenden Verwandten in gerader Linie die Gewäh- als Einkommen zu berücksichtigen, soweit nicht
rung von Unterstützung offenbar nicht gerecht- § 112 anzuwenden ist,
fertigt ist.
1. Einkommen des Arbeitslosen einschließ-
(3) Haben Ehegatten, die im gemeinsamen Haus- lich der Leistungen, die er von Dritten er-
halt leben, die Voraussetzungen des Anspruches auf hält oder beanspruchen kann, soweit es
Unterstützung nach. § 141 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 insgesamt 9 Deutsche Mark in der Woche
für die gleiche Zeit erfüllt, so gelten beide zusam- übersteigt;
men nur insoweit als bedürftig, als das Einkommen, 2. Einkommen des mit dem Arbeitslosen im
d'as nach § 141 f Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten,
ist, den nach dem höheren der beiden Bemessungs- soweit es 30 Deutsche Mark in der Woche
entgelte (§ 141 d) ermittelten und um 9 Deutsche übersteigt;
Mark erhöhten Unterstützungssatz nach § 141 d
Abs: 5 nicht erreicht. Bei der Ermittlung des· Unter- 3. Einkommen der mit dem Arbeitslosen im
stützungssatzes nach § 141 d Abs. 5 sind alle Ange- gemeinsamen _Haushalt lebenden Verwand-
hörigen mit Ausnahme des Ehegatten zu berück.- ten in gerader Linie, soweit es 36 Deutsche
sichtigen, für die einem der Ehegatten ein An- Mark in der Woche übersteigt, zur Hälfte.
spruch auf den Familienzuschlag zusteht. Ist die Die Beträge von 30 und 36 Deutsche Mark erhöhen
nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Gesamtunter- sich um 15 Deutsche Mark für jede Person, die der
stützung geringer als die Unterstützung, die einer Angehörige auf Grund einer rechtlichen oder sitt-
der Ehegatten zu beanspruchen hätte, wenn nur lichen Pflicht überwiegend unterhält. Hierbei wird
dieser einen Anspruch geltend machen würde, so der Arbeitslose nicht mitgerechnet. Wird der Unter-
ist der höhere Betrag' als Gesamtunterstützung zu halt teilweise, aber nicht überwiegend gewährt, so
gewähren. Jedem der Ehegatten steht der Teil, mindert sich der Betrag von 15 Deutsche Mark ent-
der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Gesamt- sprechend. Wird für die unterhaltene Person ein
unterstützung als Unterstützung zu, der dem Ver- Familienzuschlag oder das gesetzliche Kindergeld
hältnis der Einheitslöhne (Tabelle zu § 141 d Abs. 5) gewährt, so mindert sich der Erhöhungsbetrag um
zueinander entspricht. Bezieht einer der Ehegatten den Familienzuschlag oder das Kindergeld.
Krankengeld auf Grund einer Versicherung nach (2) Im Falle des § 141 e Abs. 3 ist das Einkom-
den Vorschriften über die Krankenvers~cherung men der Ehegatten nach Absatz 1 Nr. 1 nur zu be-
der Arbeitslosen, so hat der andere Ehegatte gleich- rücksichtigen, soweit es 18 Deutsche Mark in der
wohl Anspruch auf Unterstützung nach den Sätzen 1 W eiche übersteigt. Dies gilt auch, wenn nur einer
bis 4. Auf Personen, die in eheähnlicher Gemein- der Ehegatten Einkommen hat. Absatz 1 Nr. 2 ist
schaft leben, sind die Vorschriften dieses Absatzes nicht anzuwenden. Absatz 1 Nr. 3 und Satz 2 bis 5
entsprechend anzuwenden. sind auch dann anzuwenden, wenn der Angehörige
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Ar- nur mit einem der Ehegatten in gerader Linie ver-
beitsamt gleichwohl Unterstützung gewähren, so- wandt ist.
lange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf (3) Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld
die er einen Anspruch hat, nicht erhält. Das At- oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Bei-
beitsamt hat die Gewährung der Unterstützung dem träge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung
Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen
Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Arbeits- Sicherung in angemessenem Umfange und der
losen in Höhe der Aufwendungen an Unterstützung, Werbungskosten.
die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistun-
gen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund (4) Nicht als Einkommen gelten
übergehen. Der Ubergang wird nicht dadurch aus- 1. Leistungen, die nach bundes- oder landes-
geschlossen, daß der Anspruch unpfändbar ist. Der gesetzlichen Vorschriften gewährt werden,
Zustimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht. Die um einen Mehrbedarf zu decken, der durch
Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die einen Körperschaden verursacht ist,
Ansprüche für den Bund geltend zu machen. 2. Leistungen der vorbeugenden oder nach-
(5) Im Sinne der Vorschriften der Absätze 1 und gehenden Gesundheitsfürsorge,
2 sind das Einkommen und das Vermögen einer 3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere
Person, mit der der Arbeitslose in eheähnlicher nichtsteuerpflid).tige Aufwandsentschädi-
Gemeinschaft lebt, in gleicher Weise zu berück- gungen und Leistungen zur Erziehung, Er-
sichtigen wie das Einkommen und das Vermögen werbsbefähigung und Berufsausbildung,
des Ehegatten. 4. Leistungen, die unter Anrechnung der
(6) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An- Unterstützung von anderen Leistungs-
hörung des Verwaltungsrates und mit Zustimmung trägern gewährt werden,
der Bundesminister des Innern und der Finanzen 5. die Grundrente der Beschädigten nach § 31
durch Reditsverordnung bestimmen, inwieweit Ver- des Bundesversorgungsgesetzes und die
mögen zu berücksichtigen und unter welchen Vor- Renten, die den Opfern nationalsozialisti-
aussetzungen anzunehmen ist, daß der Arbeitslose scher Verfolgung wegen einer durch die
seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädi-
oder bestreiten kann. gung gewährt werden bis zur Höhe des
' :•_ -.~ >' . .__ ... _, ,•< #.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1041
Betrages, der in der Kriegsopferversorgung Die Zulassung kann allgemein oder bezirksweise
bei gleicher Minderung der Erwerbsfähig- nach Lebensalter oder Geschlecht erfolgen und
keit als Grundrente gewährt würde, nach der Dauer begrenzt werden.
6. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens,
soweit sie nicht für entgangenes oder ent- § 141 k
gehendes Einkommen oder für den Verlust Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes bestim-
gesetzlicher Un lerhal tsansprüche gewährt men, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt über-
werden; die Vorschriften über die Berück- gehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind
sichtigung von Vermögen bleiben unbe- oder daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden
rührt, diese Vorschriften in der Arbeitslosenhilfe mit der
7. UnterstützunqPn auf Grund eigener Vor- Maßgabe Anwendung, daß die Ansprüche auf den
sorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und Bund übergehen, die Aufwendungen dem Bund zu
Zuwendungen, die die freie Wohlfahrts- erstatten sind oder dem Bund -Schadenersatz zu
pfleDe gewährt oder die ein Dritter zur leisten ist. Die Bundesanstalt ist berechtigt und ver-
Ergänzung der Unterstützung aus der Ar- pflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu
beitslosenhilfe gewährt, ohne dazu recht- machen.
lich oder siUlich verpflichtet zu sein. § 141 1
Die Arbeitslosenhilfe ist Arbeitslosenfürsorge im
§ 141 g · Sinne des Artikels 120 Abs. 1 des Grundgesetzes
Die Wartezeit entfällt, wenn die Unterstützung und des § 1 Abs. 1 Nr. 9 des Ersten Uberleitungs-
im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Ar- gesetzes in der Fassung vom 28. April 1955 (Bun-
beitslosengeld gewährt wird. desgesetzbl. I S. 193).
§ 141 m
§ 141 h
Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,
(1) Der Arbeitslose hat unbeschadet des § 170 auf im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Verlangen des Arbeitsamtes während des Bezuges Innern und dem Bundesminister der Finanzen all-
von Unterstützung glaubhaft zu machen, daß die gemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen."
tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung
der Unterstützung fortbestehen.
(2) Er hat ferner unbeschadet § 176 unverzüglich Artikel V
anzuzeigen Der Sechste Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-
1. jede Änderung seines eigenen Einkom- vermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält
mens und Vermögens, folgende Fassung:
2. jede Änderung des Einkommens und des II SECHSTER ABSCHNITT
Vermögens der rechtlich zu seinem Unter-
halt verpfli cbteten Angehörigen, seiner Aufbringung
sonstigen mit ihm im gemeinsamen Haus- und Verwaltung der Mittel
halt lebenden Angehörigen und der in
§ 141 e Abs. 5 genannten Personen, A. Beitragspflichtiger Personenkreis
3. die Aufnahme einer entlohnten Arbeit oder § 142
einer selbständigen Tätigkeit durch die in
Nummer 2 genannten Personen. Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz werden unbe-
(3) § 115 ist entspn~chend anzuwenden. schadet der §§ 1, 162 und 163 durch Beiträge der
versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber
§ 141 i aufgebracht.
§ 143
(1) Die Unterstützung ist von einer Arbeits-
leistung abhängig, soweit dazu Gelegenheit be- (1). Versicherte und ihre Arbeitgeber tragen die
steht. § 140 ist entsprechend anzuwenden. Beiträge je zur Hälfte. § 381 Abs. 1 Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung ist entsprechend anzu-
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zu- wenden.
stimmung des Bundesministers der Finanzen durch
Rechtsverordnung zulassen, daß während der Teil- (2) Im Falle des § 70 a Abs. 3 trägt der Arbeit-
nahme an Gemeinschaftsarbeiten Unterstützung geber die Beiträge für die Zeit, für welche die Ver-
ohne Berücksichtigung des Einkommens, der Unter- sicherungsfreiheit rückwirkend erlischt, allein.
haltsleistungen und des Vermögens der Angehöri-
gen gewährt wird an § 144
1. Arbeitslose unter einundzwanzig Jahren, Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechts-
auch wenn sie die Voraussetzungen des verordnung bestimmen, wie weit die deutschen Be-
§ 141 a Abs. 1 Nr. 4 nicht erfüllt haben, diensteten ausländischer Staaten und solcher Per-
2. Arbeitslose, die nur auf Grund des § 141 e sonen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit
keine oder eine verminderte Unterstützung unterstehen, die Pflichten der Arbeitgeber zu erfül-
erhalten. len haben. ·
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
B. Einziehung der Beiträge (3) Die Aufsichtsbehörden der Einzugsstellen
wachen darüber, daß diese ihre Aufgaben hinsicht-
§ 145
lich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ord-
(1) DiP Bciträ.ge werdEm entrichtet, nungsmäßig erfüllen. Alle erheblichen Anstände
1. soweit die Versicherten für den Fall der haben sie dem zuständigen Landesarbeitsamt mit-
Krankheit pflichtversichert sind, mit den zuteilen.
Bei trägen zur Krankenversicherung und
zur Rentenversicherung in einem Betrage, C. Festsetzung der Beiträge
2. soweit die Versicherten nicht für den Fall § 149
der Krankheit pflichtversichert sind, an die
(weggefallen)
Krankenkasse, bei der sie ohne Rücksicht
auf die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse
kranken versicherungspfli eh tig wären. § 150
(1). Der Beitragssatz ist zwei vom Hundert.
(2) Auf die Zahlung sind die §§ 28, 29, 383, 393 bis
396, 397 a bis 405, 520, 521 und, wenn es sich um (2) Der Beitrag bemißt sich
Zahlungen an die Sec-Krankenkasse handelt, außer- 1. für die Versicherten, die für den Fall der
dem § 490 Abs. 2 · Satz 2 und Satz 3 erster Halbsatz Krankheit pflichtversichert sind und deren
und § 493 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der
anzuwenden. Die Befugnis, rückständige Beiträge Krankenversicherung nicht überschreitet,
zur Arbeitslosenversicherung beizutreiben, ebenso nach dem Grundlohn (wirklicher Arbeits-
clas Recht auf Auskunftserteilung durch den. Arbeit- verdienst, Lohnstufe, Mitgliederklasse), der
geber gemäß § 318 a der Reichsversicherungsord- nach der Reichsversicherungsordnung für
nung steht den Ersatzkassen im gleichen Umfange die Bemessung des Beitrages zur Kranken-
wie den Krankenkassen nach der Reichsversiche- versicherung maßgebend ist, für Lehrlinge,
rungsordnunq (§ 225) zu. die keine Vergütung erhalten, nach dem
Grundlohn der Lohnstufe 1,
(3) Die Einzugsstellen sind unter den Voraus-
setzungen des § 397 a der Reichsversicherungsord- 2. für die übrigen Versicherten nach der
nung verpflichtet, in der dort vorgesehenen Höhe Grundlage, die für die Bemessung des Bei-
SäumniszuschlärJe zu den Beiträgen zu erheben. trages zur Rentenversicherung maßgebend
Der Verwaltungsrat kann auf clie Erhebung der ist.
Säumniszuschläge in begründeten Fällen verzichten. (3) Für unständig beschäftigte Hafenarbeiter
Die Einzugsstellen können auf die Erhebung von (§ 75 b), die in das Mitgliederverzeichnis der all-
Säumniszuschlägen verzichten, soweit die Bundes- gemeinen Orts- oder der Landkrankenkasse einge-
anstalt dies zuläßt. tragen sind, bemißt sich der Beitrag abweichend
von Absatz 2 nach dem Schichtlohn. § 116 c Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
§ 146
(4) Ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark
Uber die Einziehung und Abführung der Beiträge
monatlich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder
sowie über deren Verwaltung und Abrechnung
25 Deutsche Mark täglich darf der Bemessung des
durch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister
Beitrages nicht zugrunde gelegt werden.
für Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften
nach Anhörung des Verwaltungsrates und der Bun- (5) Für die Erhebung der Beiträge sind die Woche
desverbände der Krankenkassen. zu sieben und der Monat zu dreißig Tagen anzu-
setzen.
§§ 151 bis 157
§ 147
(weggefallen)
Die Einzugsstellen erhalten zur Abgeltung aller
Kosten für die Einziehung und Abführung der Bei-
träge sowie für die Geltendmachung von An- D. Mittelverwendung,
sprüchen, die im Zusammenhange mit der Einziehung Vermögensverwaltung, Zusch ußpflich t
der Beitri:ige entstehen, eine Vergütung. Der Bun- § 158
desminister für Arbeit bestimmt nach Anhörung der
Bundesverbände der Krankenkassen und des Vor- Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die
standes der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
die Höhe der Vergütung. Zwecke verwendet werden.
§ 159
§ 148
(1) Die Bundesanstalt hat die Uberschüsse der
(1) Die Einzugsstellen haben den rechtzeitigen Einnahmen über die Ausgaben der Rücklage zuzu-
und vollständigen Eingang der Arbeitslosenver- führen. Die Rücklage soll verzinslich angelegt wer-
sicherungsbeiträge zu überwachen. den.
(2) Die Bundesanstalt. ist berechtigt und ver- (2) Uber die Anlage der Rücklage und die Ver-
pflichtet, die Einziehung und Abführung der Bei- waltung des sonstigen Vermögens hat der Verwal-
träge bei den Einzugsstellen nachzuprüfen. tungsrat Richtlinien zu erlassen, die der Zustim-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1043
mung der Bundesregierung bedürfen. Die Bedürf- bei Eintritt der Arbeitslosigkeit aufhält, im zweiten
nisse von Zonenrand- und Notstandsgebieten sowie Falle jedoch nur solange, als er sich an seinem
vom Saargrenzgürtel sind mit Vorrang zu berück- Wohnorte nicht aufhält.
sichtigen.
(2) Wer sich an einem Orte aufhält, um eine Be-
§§ 160 und 161 schäftigung auszuüben, die ihrer Natur nach auf
einen Teil des Jahres beschränkt ist, begründet da-
(weggefallen)
durch allein noch keinen Wohnort.
§ 162
(3) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der
Arbeitslosigkeit außerhalb des Geltungsbereiches
Die Aufwendunqen für die Urifallversicherung dieses Gesetzes auf, so ist unbeschadet des § 168 a
und für Maßnahmen nach den §§ 132 bis 135 und 137 Abs. 2 das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk
bis 139 ili1 die Ernpf1:ingcr von Unterstützung aus er sich erstmalig polizeilich anmeldet.
der Arbeitslosenhilfe werden der Bundesanstalt
vom Bund erstattet. (4) Bei Streit zwischen Arbeitsämtern über die
Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 entschei-
det, wenn die Arbeitsämter dem Bezirk des gleichen
§ 163
Landesarbeitsamtes angehören, dessen Präsident,
Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den Bei- andernfalls der Präsident der Bundesanstalt.
tr~igen und aus der Rücklage nicht gedeckt werden,
so gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse
§ 168a
nach Artikel 120 des Grundgesetzes.
(1) Auf Antrag des Arbeitslosen kann das
Arbeitsamt ein anderes Arbeitsamt für zuständig
§§ 164 und 165
erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage Beden-
(weggefallen) ken nicht entgegenstehen oder die Ablehnung für
ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ver-
waltungsrat kann Richtlinien darüber aufstellen,
E. Beitragserstattung unter welchen Umständen Bedenken berechtigt sind
§ 165a und unter welchen Voraussetzungen eine unbillige
Härte anzunehmen ist.
(1) Beitriige, die irrtümlich entrichtet worden
sind, bat die Bundesanstalt auf Antrag zu erstatten, (2) Für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeits-
soweit dem Rückforderungsberechtigten nicht auf losigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung
Grund solcher Beit.räg<~ Leistungen gewährt worden befugt im Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeübt
sind. Rückforderungsberechtigt ist, wer die Beiträge haben, ihren Wohnort außerhalb dieses Bereiches,
getragen hat. Zuständig für die Erstattung ist das a her innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches
Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Einzugsstelle ihren nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 haben, kann
Sitz hat. Die Krankenkassen sind berechtigt, die der Präsident der Bundesanstalt zulassen, daß sich
Beiträge unmittelbar zu erstatten, soweit die Bun- das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes für zustän-
desanstalt dies zulüßt. dig erklärt. Der Verwaltungsrat bestimmt mit Zu-
stimmung des Bundesministers für Arbeit das
(2) § 29 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
Nähere über das Verfahren, insbesondere über die
gilt entsprechend.
Voraussetzungen und die Gültigkeitsdauer der Zu-
ständigkeitserklärung.
§§ 166 .und 167
(weggefallen)" § 168b
Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, hat
sich unbeschadet der Wirkung einer vorherigen
Artikel VI Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt des Beschäfti-
gungsortes bei dem Arbeitsamt arbeitslos zu mel-
Der Siehente Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-
den, das nach den §§ 168 und 168 a für die Ent-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält
gegennahme des Antrages zuständig ist.
folgende Fassung:
11 SIEBENTER ABSCHNITT § 169
(1) Männlichen Arbeitslosen, die eine Lehrzeit
Verfahren beendigt und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
§ 168 kann auf ihren Antrag vom Arbeitsamt ein Wander-
(1) Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist persön- schein ausgestellt werden, wfnn das Wandern zur
lich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen . .Zu- Erlangung einer geeigneten Beschäftigung und zur
ständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der beruflichen Weiterbildung berufsüblich ist und
Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen zweckmäßig erscheint.
v\Tohnort hat. Hat der Arbeitslose keinen Wohnort (2) Der Wanderschein darf für denselben Arbeits-
oder konnte er sich infolge Berufstätigkeit an losen innerhalb eines Jahres nur einmal ausgestellt
seinem Wohnorte in der Regel nicht aufhalten, so ist werden; er ist auf höchstens dreizehn Wochen zu
das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich befristen.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(3) Der Wandcrsdwin begründet die Zuständig- ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, der dem
keit zum Bczuqe des Arbeitslosengeldes in den Arbeitslosen zum Unterhalt verpflichteten Personen
Orlen der Wilnd()rschaft. und der Rückzahlungspflichtigen, soweit dies zur
(4) Dor VmwaHunqsral bestimmt mit Zustimmung Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
des Bundesministers für Arbeit tlils Nähere über die (3) Wer einen Arbeitslosen oder einen seiner
Voraw;sdzunqen für die Erteilung eines Wander- Angehörigen, für den eiri Anspruch auf Familien-
sch<dn<!S und über dus Verfahren. zuschlag besteht, beschäftigt oder einer solchen
Person Leistungen gewährt oder zu Leistungen
§ 170 verpflichtet ist, die geeignet sind, Ansprüche des
Arbeitslosen nach diesem Gesetz auszuschließen
(1) Dc!r Arbeit.sloS<'. hut rni I dem Antrag auf
oder zu mindern, ist verpflichtet, hierüber Auskunft
Arbeitslosm1qtdrl alle Tal.sad1cn glaubhaft zu machen,
zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses
denm f(cnntnis fiir die Festsetzung des Arbeits-
Gesetzes erforderlich ist, insbesondere über Art
losenw~ldes erforderlich ist. Er hat insbesondere
und Umfang selbständiger oder unselbständiger
sPinc Fi:.lmil i(~n vci hJ ltnisse, Art, Beginn, Ende und
Tätigkeit sowie über Gegenleistungen für solche
Löstm~p,~Jrund seiner ArlH!itsverhältnisse sowie geld-
Tätigkeiten.
liche: und sonstiae LPislungen anzugeben, die er
hieraus oder in ursüchlichem Zusammenhange mit § 172
der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 113
Uber den Antrag auf Arbeitslosengeld entschei-
Abs. 1 Nr. 2) bezo{Jcn oder noch zu beanspruchen
det der Direktor des Arbeitsamtes. Die Entschei-
hat.
dung ist dem Arbeitslosen schriftlich bekanntzu-
(2) Der Arbeitw~ber ist verpflichtet, nach Beendi- geben. Dabei sind der Rechtsbehelf, die Stelle und
gung eines Arbeilsverhültnisses auf Verlangen eine deren Sitz, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist,
Bescheinigunu unter Verwendung des vorgeschrie- sowie die dabei einzuhaltende Frist anzugeben.
benen Vordruckes auszustellen, aus der Art, Beginn,
Ende und Lösungsgrund des Arbeitsverhältnisses
hervorgehen. Anzugeben sind darin ferner alle geld- § 172a
lichen und sonstirJen Leistun~Jen, die der Arbeits- Der Entscheidung über die Verhängung einer
lose hieraus oder in ursächlichem Zusammenhange Sperrfrist nach § 93 Abs. 1 soll der Direktor des
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 113 Arbeitsamtes hinsichtlich der Gründe für die Lösung
Abs. 1 Nr. 2) erhalten oder noch zu beanspruchen des Arbeitsverhältnisses die Auffassung eines Ge-
hat. Das gleiche gilt für Zwischenmeister und andere richtes für Arbeitssachen oder eines auf Grund
Auftrag9eber von Heimarbeitern. gesetzlicher Vorschriften vereinbarten Schiedsge-
richtes zugrunde legen, die in der rechtskräftigen
§ 170a Entscheidung eines Streites zwischen dem das
Arbeitslosengeld beantragten Arbeitnehmer und
(1) Wer einem BP1/,ieber von Arbeitslosengeld seinem früheren Arbeitgeber niedergelegt ist. Durch
eine TütigkeH ~Jcgen Vergütung übert.rä~Jt, ist ver- ein schwebendes Verfahren wird die Entscheidung
pflichtet, Art und Dauer der Tiitigkeit sowie die des Direktors des Arbeitsamtes nicht aufgehalten.
Höhe der Vergütung zu bescheinigen.
(2) Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld Dienst.-
§ 173
oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt,
ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Bestel- (1) Wer Arbeitslosengeld bezieht, hat sich zur
ler den für die Bescheinigung nach Absatz 1 vorge- Erlangung von Arbeit und zum Nachweis der
schriebenen Vordruck vorzulegen. Arbeitslosigkeit regelmäßig und auf Vorladung
beim Arbeitsamt zu melden. Die Pflicht zur Meldung
besteht auch während einer Sperrfrist(§§ 90 bis 93 a),
§ 171 während der Wartezeit (§ 110), während eines Vor-
(1) Die Bundesanstalt kann Ermittlungen jeder verfahrens oder eines Verfahrens bei den Gerichten
Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen anstel- der Sozialgerichtsbarkeit für die Zeit, für die dem
len, die zur Peststellung, ob die Voraussetzungen Arbeitslosen im Falle seines Obsiegens ein An-
zum Bezuge des Arbeitslosengeldes vorliegen, er- spruch auf Arbeitslosengeld zustände.
forderlich sind. Sie kann Einsicht in Geschäfts-
(2) Der Verwaltungsrat erläßt Bestimmungen
bücher, Geschüftsunterlagen und Belege sowie in
über die Meldepflicht der Bezieher von Arbeits-
Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für
losengeld. Er kann auch bestimmen, inwieweit Ein-
Heimarbeiter nehmen, soweit dies zur Durchfüh-
richtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren
rung des Gesetzl\S erforderlich ist. Sie kann ferner
Antrag zur· Entgegennahme der Meldungen zuzu-
den Arbeitslosen Lirztlich untersuchen lassen.
lassen sind. Die Bestimmungen bedürfen der Zu-
(2) Behörden und Versicherungsträger haben der stimmung des Bundesministers für Arbeit.
Bundesanstalt Amtshilfe zu leisten, insbesondere
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehör- § 174
den haben der Bundesanstalt Auskunft zu geben Bei der Meldung arbeitsloser Seeleute haben auf
über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Verlangen der Arbeitsämter die seemännischen
des Arbeitslosen und seiner Angehörigen, für die Heuerstellen mitzuwirken.
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1045
§ 175 § 176a
(1) Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nach- Der Arbeitslose hat sich bei Unterbrechung des
träglich wöchentlich ausgezahlt. Bezuges von Arbeitslosengeld unverzüglich unter
Angabe des Grundes abzumelden. Die Abmeldung
(2) Die Auszahlung liegt dem nach den §§ 168,
kann auch durch einen Beauftragten oder schriftlich
lGß a oder 1G9 zust<lncliqcn Arbeitsamt ob.
erfolgen.
(3) Solange ein Angehöriger des Arbeitslosen
§ 177
(§ 103 Abs. 2) nicht in die hüusliche Gemeinschaft
aufgenornmen ist, oder wenn ein Arbeitsloser (1) Der Anspruch ist von Amts wegen ganz oder
seinen gesetzlichen Unterhü.Hsp11iditen gegenüber teilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen
einem Angehörigen nicht nad1kommt, kann der dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorlagen
Direktor des Arbeitsamt.es anordnen, daß ein ange- oder weggefallen sind. Die zu Unrecht geleisteten
messener Teil des ArbL~itslosengeldes an den Ange- Beträge sind festzustellen.
hörjuen, dessen Vormund oder diejenige Person,
(2) Die zu Unrecht geleisteten Beträge sind vom
Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren
Empfänger zurückzufordern, wenn und soweit er
Obliut er sich befindet oder die ihm Unterhalt
gew~lhrt. 1. die Gewährung der Leistung verschuldet
hat oder
(4) Wird einem ;\ rbeitsloscn i nnerlrnlb seiner
Familie oder durch eine gemeinnützige Einrichtung 2. wußte oder wissen mußte, daß die Leistung
Unterhalt gewährt und kommt der Arbeitslose sei- nicht geschuldet wurde, oder
nen Verpflichtungen zur Deckung der Unterhalts- 3. Ansprüche im Sinne des § 177 a Abs. 1 hat
kosten nicht nach, so kann der Direktor des Arbeits- oder
amtes anordnen, daß das Arbeitslosengeld bis zur
4. für die Zeit Arbeitslosengeld erhalten hat,
Höhe der für den gleichen Zeitrnum entstandenen
für die nachträglich eine Sperrfrist verhängt
Unterhaltsko~ten an den, der sie trägt, ausgezahlt
wird.
wird.
Auf die Rückforderung soll im Falle der Nummer 1
§ 175 a
verzichtet werden, wenn der Empfänger die Gewäh-
Bei der Auszahlung sind die Leistungen auf den rung der Leistung nicht vorsätzlich oder grobfahr-
nächsten höheren oder niedrigeren durch fünf teil- lässig herbeigeführt hat. Auf die Rückforderung soll
baren Betrag abzurunden. ferner im Falle der Nummer 3 verzichtet werden,
wenn und soweit die Rückforderung mit Rücksicht
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfän-
§ 176
gers nicht vertretbar wäre.
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist ohne Auffor-
derung verpflichtet, jede Änderung in seinen Ver- (3) Hat der Empfänger Bezüge im Sinne des § 113
hältnissen, die für die Beurteilung seines Anspru- Abs. 1 trotz des Rechtsüberganges nach § 113 Abs. 2
ches auf Arbeitslosengeld dem Grunde oder der erhalten, so gelten insoweit die nach § 113 Abs. 2
Höhe nach von Bedeutung ist, und in den Einkom- gewährten Beträge als zu Unrecht geleistet und
mens- und Vermögensverhfütnissen seiner Ange- sind zurückzufordern.
hörigen, für die Anspruch auf Familienzuschläge (4) Der Empfänger kann nicht geltend machen,
besteht, anzuzeigen, insbesondere daß er durch die zu Unrecht geleisteten Beträge
1. wenn er aus seiner früheren Beschäftigung Be- (Absätze 2 und 3) nicht mehr bereichert ist.
züge erhält (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
(5) Ist ein Anspruch ganz entzogen worden, so
2. wenn er oder einer seiner Angehörigen, für darf die Leistung von neuem nur gewährt werden,
den ein Familienzuschlag gewährt wird, eine wenn sie erneut beantragt ist und die zur Entschei-
entlohnte Arbeit oder eine selbständige Tätig- dung zuständige Stelle festgestellt hat, daß die Vor-
keit übernimmt, aussetzungen zum Bezu_ge vorliegen.
3. wenn ihm Krankengeld, Wochengeld, Sonder-
(6) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung
unterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-
Rente aus der Unfallversicherung, Invaliden-
ministers der Finanzen Vorschriften über die Nie-
rente nach der Reichsversicherungsordnung,
derschlagung von Rückforderungen und die Einstel-
Ruhegeld nach dem Angestelltenversicherungs-
lung des Einziehungsverfahrens.
gesetz, Knappschafts- oder Knappschaftsvoll-
rente nach dc~m Reichsknappschaftsgesetz,
Rente nach dem BundesversorgungsgesG.tz oder § 177 a
Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsge-
(1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche An-
setz zugebilligt wird oder wenn er eine dieser
zeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß
Leistungen beantragt,
Ansprüche eines nach § 177 Abs. 2 und 3 Rückzah-
4. wenn einer seiner Angehörigen, für den ein lungspflichtigen
Anspruch auf Familienzuschlag besteht, stirbt,
1. auf Renten der Sozialversicherung,
die häusliche Gemeinschaft verläßt, eine der in
Nummer 3 genannten Leistungen erhält oder 2. auf Renten nach dem Bundesversorgungs-
ihm von einem Dritten Unterhalt gewährt wird. gesetz,
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
3. auf Renten nach den §§ 66 und 66 a des wenn der Arbeitslose schriftlich zustimmt. Soweit
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- sie weder auf diese Weise zurückbehalten noch
nisse der unter Artikel 131 des Grundge- freiwillig zurückgezahlt werden, werden sie wie
setzes fallenden Personen, Gemeindeabgaben beigetrieben.
4. auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz
über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige § 186
von Kriegsgefangenen in der Fassung vom
30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262), (1) Die Anzeigen nach den §§ 130 a und 130 i sind
vom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu
5. auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus-
erstatten, in dessen Bezirk der Betrieb (§ 130n
g lcichsgcsetz,
Abs. 1) liegt. Die Betriebsvertretung ist zur Anzei-
6. auf Wochengeld und auf Sonderunter-
generstattung berechtigt. Dem Anzeigenden ist ein
stützung nach dem Mutterschutzgesetz, schriftlicher Bescheid zu erteilen, ob die Gewährung
7. auf sonstige Geldleistungen zur Deckung von Lohnausfallvergütung dem Grunde nach zuläs-
des Lebensunterhaltes, sig ist, im verneinenden Falle unter Angabe der
8. auf Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsver- Rechtsbehelfe. Es bedarf einer neuen Anzeige, wenn
hältnis, das während des Bezuges von die Lohnausfallvergütung für mindestens zwei Dop-
Arbeitslosengeld bestanden hat, pelwochen nicht gewährt worden ist.
in Höhe und zum Ausgleich der zurückgeforderten (2) Lohnausfallvergütung wird auf Antrag ge-
Beträge auf die Bundesanstalt übergehen. Der D,per- währt. Der Antrag umfaßt jeweils den Zeitraum,
gang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rück- für den die Lohnausfallvergütung nach § 130 f oder
zahlungspflichtigen für die Vergangenheit zustehen. nach § 1301 Abs. 2 in Verbindung mit § 130f ge-
Hat der Rückzahlungspilichtige den unrechtmäßigen währt wird. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Bezug der Leistungen nach diesem Gesetz vorsätz-
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Vor-
lich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so geht in aussetzungen für die Gewährung der• Lohnausfall-
den Fällen der Nummern 1 bis 5 und 7 auch der vergütung nachzuweisen. Auf Verlangen des
Anspruch auf die Hülftc der laufenden Bezüge auf Arbeitsamtes hat er die Leistungen ko~tenlos zu
die Bundesanstalt über, es sei denn, daß der Rück errechnen und auszuzahlen. Die Lohnausfallver-
zahlungspflichtige dieses Teiles der Bezüge ganz gütung wird nachträglich für den Zeitraum ausge-
oder teilweise zur Deckung des Lebensunterhaltes zahlt, für den sie nach § 130 f oder nach·§ 1301 Abs. 2
für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehöri- in Verbindung mit§ 130f gewährt wird.
gen bedarf.
(4) Im übrigen sind auf das Verfahren die Vor-
(2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen schriften über das Leistungsverfahren mit Ausnahme
in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen An- der§§ 168 bis 169, 174, 175 und 176a entsprechend
spruches an das Arbeitsamt abzuführen. anzuwenden. § 173 ist entsprechend anzuwenden,
(3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflich- wenn das Arbeitsamt die persönliche Meldung des
tige hat den Eingang eines Antrages auf Rente, Beziehers von Lohnausfallvergütung an arbeits-
Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeits- freien Tagen anordnet.
amt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt
(5) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An-
Leistungen nach_ diesem Gesetz bezogen hat. Die
hörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-
Mitteilungspf1icht entfällt, wenn der Bezug dieser
nung weitere Vorschriften über das Verfahren
Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger
erlassen. ·
als drei Jahre zurückliegt. Bezüge für ei'ne zurück-
liegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens §§ 187 bis 194
zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an das
(weggefallen)
Arbeitsamt ausgezahlt werden, falls bis zur Auszah-
lung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach Absatz 1
nicht vorliegt. § 195
(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird nicht Die Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse
dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch unpfänd- sind nicht öffentlich.
bar ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen bedarf
es nicht.
§§ 196 bis 198
§§ 178 bis 184
(weggefallen)
(weg9cfullen)
§ 199
§ 185
Betriiqe, die zu erstatten sind, können durch Ab-
(1) Die §§ 124 bis 127, 137 und 138 der Reichsver-
sicherungsordnung über Fristen, Gebiih;2n und
züqe vch1 spiil.ercn Leistur1~Jcn zurückbehalten v.rer-
Stempel sind auf die Arbeitslosenversicherung ent-
dc!n, wenn dit· IUi.ddordc:runq auf § 177 Abs. 2 Nr. 4
beruht oder (k!r Arbcitslo:;c dc~n Lmrcc.:htmLHFgen sprechend anzuwenden.
Bezuq ch:r Lc-is:1:ri~Jcn von;~:l~dich oder grobfohrlüs-· (2) Der Verwaltungsrat ka.nn Vorschriften über
siq hr.:riwiqdülnt hat und diP Entschcü1tmu, mit der die Erhebung von C~ebühren für d:e ers,1tc1,veise
die Erslcd.Lunq dnDeonlnel ist, dies ausspricht odf~r Ausstellung von J\.1eldekarten erlassen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1047
§ 200 Gleichstellung davon abhängig machen, daß
(weggefallen)
ihr Heimatstaat Deutschen die gleichen Rechte
einräumt.
(2) Für die Anwendung der §§ 95 und 99
§ 201
bleiben Zeiten außer Betracht,. für welche die
Die Organe dürfen die Erledigung von Aufgaben Beiträge nicht fristgemäß entrichtet. worden
in den Füllen der §§ 20, 22, 27, 29, 30 und 32 nicht sind. Sind die Beiträge für drei aufeinander-
auf Ausschüsse übertragen. 11
folgende Monate nicht fristgemäß entrichtet
worden, so erlischt die Versicherung.
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann
Art i k e i VII nach Anhörung des Verwaltungsrates durch
Rechtsverordnung die Beschäftigung von
Der Achte Abschnitt des Gesetzes über Arbeits- Grenzgängern im Auslande der Versiche-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung wird wie rungspflicht unterwerfen. Absatz 1 Satz 2 bis 4
folgt geändert: gilt entsprechend.
l. Die Uberschrift lautet: (4) Der Bundesminister für Arbeit kann
„Achter Abschnitt durch Rechtsverordnung Beschäftigungen, die
im In- oder Auslande im Bezirk des Grenz-
Allgemeine Vorschriften 11
verkehrs oder von Ausländern im Inlande
2. In den Vorschriften dieses Abschnittes treten ausgeübt werden, von der Versicherungs-
an die Stelle der Reichsregierung die Bundes- pflicht befreien."
rcgienmg, an die Stelle des Reichsarbeits-
ministers der Bundesminister für Arbeit und 6. In § 210 a werden hinter den Worten ,.§ 208"
an die Stelle der Reichsanstalt die Bundes- die Worte „Abs. 4 eingefügt, die Worte
11
anstalt. ,,oder § 209 werden gestrichen.
11
3. · § 204 erhält folgende Fassung: 7. § 212 erhält folgende Fassung:
,,§ 204 ,,§ 212
Die Dienststellen der Bundesanstalt sind Der Bundesminister für Arbeit kann die zur
innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
an sie gerichteten Ansuchen anderer Behörden allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen."
und Versicherungsträger um Amtshilfe zu 11
entsprechen. 11 8. In§ 213 werden die Worte „bis 209 durch
ein Komma und die Zahl „ 208" ersetzt.
4. § 206 a erhält folgende Fassung:
9. § 215 erhält folgende Fassung:
,,§ 206 a
,,§ 215
Als Arbeitnehmer gelten im Sinne der die
Arbeitsvermittlung betreffenden Vorschriften (1) Die Bundesanstalt hat die Lage und Ent-
dieses Gesetzes die in Heimarbeit Beschäftig- wicklung des Arbeitsmarktes im allgemeinen
ten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes), im und in den einzelnen Wirtschaftszweigen,
Sinne der Vorschriften über Arbeitslosenver- Berufen und Gebieten zu beobachten und zu
sicherung und Arbeitslosenhilfe die Heim- untersuchen.
arbeiter (§ 2 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes). 11
(2) Die Bundesanstalt hat regelmäßig Be-
richte über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit
5. § 208 erhfüt folgende Fassung: von Arbeitnehmern, über Arbeitsvermittlung,
,,§ 208 Arbeitsbeschaffung, Berufsberatung und Lehr-
(1) Der Bundesminister für Arbeit kann stellenvermittlung sowie über Arbeitslosen-
nach Anhörung des Verwaltungsrates durch versicherung und Arbeitslosenhilfe zu ver-
Rechtsverordnung Beschäftigungen, die im öffentlichen. Sie hat aus den in ihrem
Auslande ausgeübt werdnt, inländischen ver- Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen die
sicherungspflichtigen Beschäftigungen gleich- hierfür erforderlichen Statistiken zusammen-
stellen. Er kann die Gleichstellung auf Be- zustellen und zu veröffentlichen. Der Bundes-
schüftignnrsen in bestimmtem Staaten oder minister für Arbeit kann die Durchführung
Grenzbc~zirken beschränken und die Versiche- bestimmter Statistiken dieser Art nach Inhalt
rung davon abhängig machen, daß die Ver- und Umfang vorschreiben.
sicherten die Beitrüge allein tragen und die (3) Die Einzugsstellen (§ 145) haben aus den
Beitrüge selbst entrichten, sowie bestimmen, bei ihnen anfallenden Unterlagen eine lau-
an welche Stelle und innerhalb welcher Frist fende Statistik des Personenkreises und der
die Beiträge zu entrichten sind. Er kann ferner Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung
als Bemessun~Jsgnmdlage für den Beitrag und zusammenzustellen. Das Nähere hierzu be-
für den Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes sbmm tauf Vorschlag des Vorstandes der Bun-
das A rbeilsen !:gelt einer vergleichbaren BE~- desanstalt und nach Anhörung der Bundesver-
schäftigung im Geltungsbereich dieses Ge- bände der Krankenkassen der Bundesminister
setzes festsetzen. Für Ausländer kann er die für Arbeit.
)048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(4) Die Trü~J(~r der Sozialversicherung haben 15. Als § 219 b wird eingefügt:
der Bundes,rnstult die bei ihnen vorhandenen
,,§ 219b
statislisc:lH!n Er~Jebnisse und Geschäftsunter-
lanen auf Verlangen vorzulegen, soweit sie Der Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 53
zur Erfüll un~J der Aufgaben der Bundesanstalt Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 64 Abs. 1,
erforderlich sind. Das Nähere bestimmt der § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 2,
Bundesminister für Arbeit nach Anhörung § 75 a Abs. 2 Nr. 2, § 130 Abs. 1, § 141 Abs. 3,
oder aul Vorschlag des Verwaltungsrates. § 141 a Abs. 3, § 141 e Abs. 6, § 141 i Abs. 2,
§ 144, § 186 Abs. 5, § 208 bedarf nicht der Zu-
(5) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung stimmung des Bundesrates."
ihrer Aufgaben auf dem Gebiete der Arbeits-
vermittlung, der Berufsberatung und der Lehr-
stelh~nv(~rmittlung sowie der Arbeitslosenver- Ar ti k e 1 VIII
sicherunq und Arbeitslosenhilfe auch mit der
Durchführung stat.istisdwr Erhebungen beauf- Der Zehnte Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-
traqt werden, bei denen Personen oder Stellen vermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält
außerhalb ihn~s Anstaltsbereiches befragt folgende Fassung:
werden. Auf diese Erhebungen findet das Ge- „NEUNTER ABSCHNITT
setz über die Stutistik für Bundeszwecke vom
3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) Straf- und Bußgeldvorschriften
mit Ausn<1hmP der §§ 14 bis 15 sinngemäß
Anwendung." A. Strafvorschriften
§ 247
10. In § 216 treten an die Stelle des \Vortes
(1) Wer vorsätzlich Berufsberatung im Sinne des
„Reichs-" das Wort „Bundes-" und an die
§ 56 oder ohne einen Auftrag der Bundesanstalt
Stelle des Wortes „reichsgesetzlicher" das
Arbeitsvermittlung im Sinne des § 50 oder Lehr-
Wort ,,~JC!setzlicher".
stellenvermittlung im Sinne des § 58 ausübt, wird
mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Mona-
11. In § 217 Abs. 1 treten im Satz 1 an die Stelle
ten bestraft.
des Wortes „Arbeitslosenunterstützung" die
Worte „Leistunqen der Arbeitslosenversiche- (2) Wird die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist
rung". Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 a werden die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten. Daneben
gestrichen. kann auf Geldstrafe erkannt werden.
12. § 218 erhält folgende Fassung: § 248
,,§ 218 Wer vorsätzlich ohne die nach § 54 Abs. 1 Satz 2
Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften erforderliche Zustimmung oder ohne den nach § 66
beruhender Anspruch auf Ersatz eines Scha- Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Auftrag. Arbeitnehmer
dens, der durch Arbeitslosigkeit oder Kurz- für eine Beschäftigung im Auslande vermittelt oder
arbeit erwuchsen ist, geht insoweit auf die anwirbt oder im Auslande für eine Beschäftigung im
Bundesanstalt über, als diese dem Entschädi- Inlande anwirbt, wird mit Geldstrafe oder mit Ge-
gungsberechtigten nach diesem Gesetz Lei- fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
stungcm zu gewähren hat."
§ 249
13. § 218 a erhält folgende Fassung: (1) Wer vorsätzlich
,, § 218 a 1. in Bescheinigungen auf Grund des § 170
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Abs. 2,
1. eine Bescheinigung nach § 170 Abs. 2 2. in Bescheinigungen auf Grund des § 170 a
oder § 170 a Abs. 1 nicht, unrichtig oder Abs, 1,
unvollständig ausfüllt oder 3. bei Auskünften auf Grund des § 171 Abs. 3
2. in einer Auskunft, zu der er nach § 171 oder
Abs. 3 verpflichtet ist, unrichtige oder 4. beim Nachweis der Voraussetzungen nach
unvollstündige Angaben macht oder § 186 Abs. 3
3. die ihm nach § 186 Abs. 3 Satz 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
obliegenden Verpflichtungen verletzt, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft.
ist der Bundesanstalt zum Ersatze des daictus
entstehenden Schadens verpflichtet." (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld-
strafe bestraft.
14. Als § 219 a wird eingefügt: § 250
,,§ 219 a
(1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er
Der Anspruch auf Leistungen verjährt in Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten
vier Jahren nach der Fälligkeit, soweit dieses hat, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthält,
Gesetz nichts anderes vorschreibt." wird mit Gefängnis bestraft.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1049
(2) Die gleiche Strafe trifft Mitglieder von Ersatz- 2. ohne die nach § 50 Abs. 2 Satz 3 erforderliche
kassen, wenn sie Beitragsteile, die sie von ihren Zustimmung der Bundesanstalt ein Stellen-
Arbeitgebern erhalten haben, der berechtigten Kasse angebot für eine Beschäftigurig im Auslande
vorsätzlich vorenthalten. veröffentlicht,
(3) Daneben kann auf Geldstrafe und auf Verlust 3. ohne die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 erforderliche
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Erlaubnis als nichtdeutscher Arbeitnehmer eine
Beschäftigung ausübt oder entgegen § 55 Abs. 1
(4) Bei mildernden Umständen kann ausschließ- Satz 3 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer be-
, · lieh auf Geldstrafe erkannt werden. schäftigt,
4. einer Rechtsvorschrift auf Grund des § 65
§ 251
A}Js. 2 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsvor-
Für Verstöße gegen Meldevorschriften nach den schrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift
§§ 84 und 85 gilt § 530 der Reichsversicherungsord- verweist,
nung entsprechend. 5. die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 170
Abs. 2 verweigert oder die Ausstellung einer
B. Bußgeldvorschriften Bescheinigung nach § 170 a Abs. 1 unterläßt,
§ 252 6. die Vorlage des Vordruckes nach § 170 a Abs. 2
unterläßt,
Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber
7. eine Einsichtnahme in Unterlagen (§ 171 Abs. 1
1. Arbeitnehmer in der Ausübung ihres Amtes
Satz 2) oder eine Auskunft, zu der er nach
als Mitglied in den Organen und Ausschüssen
§ 171 Abs. 3 verpflichtet ist, verweigert,
der Bundesanstalt beschränkt oder sie wegen
der Obernahme oder der Ausübung des Amtes 8. die ihm nach den §§ 141 h und 176 obliegenden
benachteiligt oder Anzeigen unterläßt,
2. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom 9. Auskünfte, zu denen er nach § 215 Abs. 5 ver-
Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zu- pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert
läßt, oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige
zuwider Abzüge macht. oder unvollständige 'Angaben macht.
§ 255
§ 253
(1) Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 252 bis
Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber 254 können mit einer Geldbuße geahndet werden.
vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Im Falle des § 253 Nr. 3 bleibt § 530 der
1. der nach § 53 Abs. 1 begründeten Pflicht zur
Reichsversicherungsordnung unberührt.
Anzeige bei Ausbruch oder Beendigung von
Arbeitskämpfen nicht nachkommt oder in der (3) In den Fällen des § 254 Nr. 6 und 8 können
Anzeige unrichtige Angaben macht, die Geldbußen durch Abzüge von höchstens zehn
2. der Pflicht zur Anmeldung offener Arbeitsplätze vom Hundert des wöchentlichen Arbeitslosengeldes
nicht nachkommt oder in der Anmeldung oder der wöchentlichen Unterstützung aus der Ar-
unrichtige Angaben macht, wenn auf Grund beitslosenhilfe einbehalten werden.
des § 64 Abs. 1 angeordnet ist, daß Arbeitgeber
die ·bei ihnen vorhandenen offenen Arbeits- § 256
plätze anzumelden haben, Wird in einem Betriebe eine durch die Vorschriften
3. der Anzeigepflicht nach § 65 Abs. 1 nicht nach- dieses Gesetzes mit Strafe oder Geldbuße bedrohte
kommt oder in der Anzeige unrichtige An- Handlung begangen, so kann gegen den Arbeit-
gaben macht oder geber und, falls dieser eine juristische Person oder
4. den §§ 400 und 402 der Reichsversicherungs- eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,
ordnung, soweit diese nach § 145 Abs. 2 auf die auch gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden,
Arbeitslosenversicherung Anwendung finden, wenn der Arbeitgeber oder der zur gesetzlichen
zuwiderhandelt. Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig
seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß
hierauf beruht.
§ 254 § 257
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (1) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des
fahrlässig Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.
1. einer mit einem Au!trage zur Arbeitsvermittlung
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
oder Lehrstellenvermittlung oder mit einem
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Haupt-
besonderen Auftrage zur Arbeitsvermittlung
stelle oder die von ihr bestimmte Dienststelle der
oder Anwerbung von Arbeitnehmern für eine_
Bundesanstalt. Die Befugnisse der obersten Ver-
Beschäftigung im Auslande oder zur Anwer-
waltungsbehörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über
bung von Arbeitnehmern im Auslande für eine
Ordnungswidrigkeiten) werden von der Hauptstelle
Beschäftigung im Inlande erteilten Weisung
(§ 66 Abs. 3 Satz 1) zuwiderhandelt, sofern die
wahrgenommen.
Weisung ausdrücklich auf diese Bußgeldvor- (3) Geldbußen werden wie Gemeindeabgaben
schrift verweist, beigetrieben. § 255 Abs. 3 bleibt unberührt.
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
C. Ccm(;insame Vorschriften (3) Bis zum Er laß der Vorschriften nach § 66
§ 2:5B Abs. 4 bleiben die Vorschriften über die Durchfüh-
rung der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung,
(1) Di('. Straf- und Uußucldclrohungcn dieses Ab- Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung außer-
schnitt(~s ~Jeltcn c1uch dem, d()f als Organ oder Ver- halb der Reichsanstalt vom 30. November 1935
treter für einen irndcrcn b'-rndelt oder zu handeln (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280) für die bei In-
verpflichtet ist. krafttreten dieses Gesetzes mit der nichtgewerbs-
(2) l],Jt der Arlwit.gcber di<: Erfüllung von Pflich- mäßigen Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermitt-
ten, clic ihm di<'S<)s Gesetz aufor1c~Jt, einem An- lung beauftragten Einrichtungen und die nach In-
9chörig<;n seines Betriebes c1 usdrücklich übertragen krafttreten des Gesetzes mit der Arbeitsvermittlung
und bei dessen Auswahl die im VPrkehr erforder- und Lehrstellenvermittlung nach § 66 beauftragten
liche Sorgfalt beobachtet, so trifft, wenn der Be- Einrichtungen in Kraft.
triebsc1n~1d1örirJ<: ckn Von,dniften dieses Gesetzes § 5
zuwiderlldndelt, nur diesPn die Strafe oder Geld-
Für die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler für
buße. Die allgemPine Aufsichtspflicht des Arbeit-
~Jebers bl<:ibt unberührt. Artisten, die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler,
deren Tätigkeit sich auf die Vermittlung zu Instru-
mental- und Vokalkonzerten und Gesangs- und
§ 259 anderen Vorträgen erstreckt, bei denen ein höheres
Durch die vorstehünden Vorschriften werden Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet
andere R(~chtsvorschriften, nach denen Strafen oder (Konzertagenten), und die gewerbsmäßigen Bühnen-
Geldbußen verwirkl sind, nicht berührt." vermittler, die bei Inkrafttreten des Gesetzes er-
laubterweise Arbeitvermittlung betrieben haben,
bleiben die Vorschriften über die Durchführung der
gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung vom 30. No-
Artike 1 IX
vember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280), die
Ubergangsvorschriften Vorschriften über die Durchführung der gewerbs-
§ 1 mäßigen Arbeitsvermittlung für Artisten vom 30. No-
vember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280), die
Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 54 Abs. 2 Vorschriften über die Durchführung der gewerbs-
bleibt die: Verordnung über Vermittlung, Anwer- mäßigen Konzertvermittlung vom 28. Mai 1937
bung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 121), die Vorschriften
dem Ausland vorn 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I über die Durchführung der gewerbsmäßigen Büh-
S. 903) in Kraft. nenvermittlung vom 17. Januar 1938 (Reichsarbeits-
§ 2 blatt I S. 20) und die für diese Vermittlungszweige
erlassenen Gebührenordnungen bis zum Erlaß der
Bis zum Erlaß von Vorschriften nach § 55 Abs. 2 Vorschriften nach § 66 Abs. 4 und § 67 Abs. 2 in
bleibt die Verordnung über ausländische Arbeit- Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften
nehmer vom 23. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 26) gelten die zugelassenen gewerbsmäßigen Arbeits-
in Krnft, soweit sie nicht zu § 55 Abs. 1 in Wider- vermittler in bisherigem Umfange als beauftragt im
spruch steht. Auf V(:rstöße gegen diese Verordnung Sinne des § 66 Abs. 1.
ist§ 254 Nr. 3 anzuwenden.
§ 6
§ 3
Bis zum Erlaß von Vorschriften, Bestimmungen
Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 65 Abs. 2
und Richtlinien nach § 70 Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 133,
bleibt die Verordnung über die Durchführung der
§ 138a Abs. 2, § 138b, § 139 Abs. 7, §139a Abs. 1,
Meldepflicht gemi..i ß § 24 des Kündigungsschutz-
§ 173 Abs. 2 und § 177 Abs. 6 bleiben die zur Zeit
gesetze:-; vom 16. Septemlwr 1954 (Bundesanzeiger
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden ent-
Nr. 181) in Kraft.
sprechenden Vorschriften, Bestimmungen und Richt-
§ 4 linien in Kraft, soweit sie zu diesem Gesetze nicht
in Widerspruch stehen. Sie sind sinngemäß anzu-
(1) Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 66 wenden.
Abs. 2 bl<'i'bt die Verordnung über seemännische
Heuerstcllen vom a. November 1924 (Reichsgesetz- § 7
blatt I S. 739) mit den Anclerungen der Verordnung
Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 75 a Abs. 2
vom 20. September 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 303) in
Nr. 2 gelten Beschäftigungen als , geringfügig im
Kraft. Auf Verstöße gegen die Vorschriften dieser
Sinne des § 75 a Abs. 1, wenn für sie kein höheres
Verordnung ist § 254 Nr. 1 anzuwenden.
wöchentliches Arbeitsentgelt als 10 Deutsche Mark
(2) § fö Abs. 3 gilt auch für die mit der nicht- oder kein höheres monatliches Arbeitsentgelt als
gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung und Lehrstel- 45 Deutsche Mark vereinbart oder ortsüblich ist.
lenvermittlung beauftragten Einrichtungen und die
gewerbsmäßigen Artisten-, Konzert- und Bühnen-
§ 8
vermittler, die bei Inkrnfltreten dieses Gesetzes er-
laubterw:eise Arlwitsvermittlung, Berufsberatung Bis zum Erlaß der Richtlinien nach § 93 Abs. 2
und Lehrstellenvermittlung betreiben. bleiben die Richtlinien zu- § 93 Abs. 2 des Gesetzes
Nr. 54 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1051
über Arbeitsv(~rm ittlun~J und Arbeitslosenversiche- kommens ermäßigt. Eine Sonderbeihilfe ist nicht
rung vom 5. Nov(:rnber 1930 (Reichsarbeitsblatt I mehr zu gewähren, wenn der Notstand, zu dessen
S. 242) in Kraft. Sie sind sim1(~emäß anzuwenden. Behebung sie gewährt worden ist, nicht mehr be-
steht.
§ 9 (3) Bis zum Erlaß von Vorschriften nach § 141 e
Abs. 6 bleiben insoweit die bisher geltenden Vor-
Bis zum Erlaß der Richtlinien nach § 94 Abs. 4
sind die Richtlinien über die Gewährung von Ar- schriften in Kraft.
beitslosenunterstützung an durch Ausstand oder § 13
Aussperrung mittelbar betroffene Arbeitslose vom Bis zum Erlaß von Vorschriften auf Grund des
27. März 1928 (Reichsarbeitsblatt I S. 97) und die
§ 144 bleiben die entsprechenden Vorschriften der
Erläulerungen zu den Richtlinien des Verwaltungs- Verordnung des Reichsarbeitsministers über die
rats nach § 94 Abs. 3 A VAVG vom 26. April 1928 Kranken- und die Arbeitslosenversicherung der
(Reichsarbeitsblatt I S. 163) sinngemäß anzuwenden. deutschen Bediensteten ausländischer Staaten und
solcher Personen, die nicht der inländischen Ge-
§ 10 richtsbarkeit unterstehen, vom 11. Dezember 1937
Für Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten (Reichsarbeitsblatt IV S. 375) in Kraft.
dieses Gesetzes ausgeübt worden sind, darf bei An-
wendung des § 105 Abs. 1 bis 4 und des § 141 d § 14
Abs. 1 Nr. 2 kein höheres Arbeitsentgelt als 16,67 Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 146 blei-
Deutsche Mark täglich, 116,G9 Deutsche Mark ben die Verordnung über die Einziehung der Bei-
wöchentlich oder 500 Deutsche Mark monatlich zu- träge zur Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und
grunde gelegt werden. Das gleiche gilt bei Anwen- Arbeitslosenversicherung vom 9. Februar 1938
dung des § 141 d Abs. 3 bis zu dem Zeitpunkte, in (Reichsgesetzbl. I S. 182) und die zu ihrer Ausfüh-
dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf rung erlassenen Vorschriften in Kraft.
Unterstützung durch die tatsächliche Ausübung
einer Beschäftigung im Sinne des § 141 a Abs. 1
§ 15
Nr. 4 Buchstabe b nach dem Inkrafttreten des Ge-
setzes erfüllt worden sind. Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 147 bleibt
die Verordnung über die Vergütung der Kranken-
kassen für die Einziehung der Beiträge zur Bundes-
§ 11
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 130 Abs. 1 versicherung vom 29. Oktober 1955 (Bundesan-
bleiben unbeschadet des § 130 Abs. 2 die geltenden zeiger Nr. 214) in Kraft.
Vorschriften über die zur Kurzarbeiterunterstützung
zugelassenen Wirtschaftszweige oder Gewerbe- § 16
gruppen in Kraft. In den Vorschriften nach § 130
Abs. 1 kann angeordnet werden, daß in laufenden Bis zum Erlaß der Richtlinien nach § 168 a Abs. 1
Fällen Kurzarbeilergeld zur Vermeidung unbilliger bleibt die Verordnung des Vorstandes der Reichs-
Härten für eine Uber~Jcmqszeit auch in nicht mehr anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
zugelassenen BE)trieben weiterg(~wührt werden darf. versichemng über die Zuständigkeit der Arbeits-
ämter im Unterstützungsverfahren vom 25. Juni
1931 (Reichsarbeitsblatt I S. 144) in Kraft. Sie ist
§ 12
sinngemäß anzuwenden.
(1) Mietzuschläge und Sonderbdhilfen, die vor
dem Inkrafttreten des c;esetzes zur Änderung und § 17
Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung Bis zum Erlaß der Bestimmungen nach § 169
und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 Abs. 4 bleibt die Verordnung über den Wander-
(Bundesgesetzbl. I S. 243) gew~ihrt worden sind, schein für Arbeitslose vom 30 März 1928 (Reichs-
können neben dem Hauptbetrag unter Berücksichti- arbeitsblatt I S. 98) in Kraft. Sie ist sinngemäß an-
gung cles Höchstbetraqes bis zur Erfüllung einer zuwenden.
neuen Anwartschaftszf'it (§ 95) oder bis zur Erfül- § 18
lung der Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe b, längstens jedoch bis zum 31. März Bis zum Erlaß von Vorschriften nach § 186 Abs. 5
1957, in der bisherigen Höhe wcilPrgewfüut werden, bleiben bestehende Vorschriften über das Verfah-
wenn seit dem letzten Tage des Bezuges von Ar- ren für das Kurzarbeitergeld in Kraft.
beitslosenfürsorgeunterstützung bis zum Tage des
Inkrafttretens des Gesetzes zur Anderung und Er- § 19
gänzung des Gesetzes über ArbQi tsvermittlung und Bis zum Erlaß der entsprechenden Vorschriften
Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 nicht nach § 208 bleiben die Verordnung über die Ar-
mehr als drei Monate vergangen sind. beitslosenversicherung der Grenzgänger an der
(2) Mietzuschläge sind nicht mehr zu gewähren, deutsch-schweizerischen Grenze vom 25. Mai 1928
wenn sich die Miete des Arbeitslosen auf fünfund- (Reichsgesetzbl. I S. 157) und die Verordnung über
zwanzig vom Hundert des Hauptbetrages zuzüglich den Erwerb der Anwartschaft auf Arbeitslosen-
der Familienzuschläge und des bei der Bedürftig- unterstützung durch Beschäftigung im Ausland vom
keitsprüfung nicht mehr zu berücksichtigenden Ein- 5. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 244) in Kraft.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ '20 1. Als § 537 a wird eingefügt:
(1) Beruht ein Anspruch c1uf Arbeitslosengeld ,,§ 537 a
auf (~incr vor eiern lnkrafl.Lrdc!n dieses Gesetzes er- Gegen Arbeitsunfall sind ferner versichert
füllten J\ 11 wilrtsch<ilLszci t, so ~Jilt folgendes:
1. die Teilnehmer an Maßnahmen nach den
·t. § B7 Abs. 3 und § D!) Abs. 1 bis 4 sind §§ 135 und 138 des Gesetzes über Arbeits-
niclil cmzuwcndPn. vermittlung und Arbeitslosenversicherung,
2. 1111 rcill<: d('S § Hß Alls. 3 uller Fassung sind sofern die Teilnehmer nicht auf Grund
§ BB Abs. 1 Nr. 2 11t1d § 105 Abs. 6 nicht anderer Vorschriften gegen Arbeitsunfall
anzuwcnd<'ll. versichert sind,
3. Zuständig bleibt d ic Krankenkasse, bei 2. Beschäftigte nach den §§ 140 und 141 i des
ch~r der A rbeitslosf! als solcher versichert Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-
ist, bis zur ersten Arbeitslosmclclung nach beitslosenversicherung,
ckm In k n1 (ltreten dieses Gesetzes.
3. Personen, die der Meldepflicht nach § 173
4. Isl die ldzte Arlwilslosmeldung vor dem des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Tc1qe des 1nk ra 111.rctens dieses Gesetzes Arbeitslosenversicherung unterliegen."
<'rlolgt, so ist unlwschadet der Nummer 2
d<~r § 105 Abs. G erst mit Beginn des Zah- 2. Als § 543 a wird eingefügt:
lun9szcitraums anzuwenden, der nach dem ,,§ 543a
Inkrafttreten dieses Ccsetzes beginnt.
Bei den nach § 537 a Nr. 3 versicherten Per-
5. Tage der Wartezeit, die vor dem Inkraft- sonen gelten als Arbeitsunfälle nur Unfälle
treten dieses Gesetzes zurückgelegt sind,
1. auf dem Wege zwischen ihrer Wohnung
sind auf die W i:Hlezeit nach § 110 anzu-
und der Stelle, die sie zur Erfüllung der
rechnen
Meldepflicht aufsuchen, oder einer son-
(2) § 130 c Abs. 2 und § 130 1 Abs. 2 sind mit Be- stigen DienststeJle der Bundesanstalt für
ginn des Zahltrngszeitr t111mes anzuwenden, der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
nach dem lnk rafttreten dif~SPs Ges(~tzes beginnt. sicherung oder einer seemänni.schen Heuer-
stelle, die sie auf deren Veranlassung auf-
(3) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist in der Arbeitslosen-
suchen,
hilfe entsprechend anzuwenchm
2. auf dem Wege zwischen einer der vor-
(4) Im übrigen sind die Vorschriften dieses Ge- genannten Stellen oder ihrer Wohnung
setzes anzuwenden. und einer Stelle, die sie auf Veranlassung
des Arbeitsamtes oder einer seemänni-
schen Heuerstelle zum Zwecke der An-
bahnung eines Arbeitsverhältnisses oder
Artikel X zur Ablegung von Arbeits- oder Verträg·
lichkeitsproben aufsuchen,
SchluflvorschrHten
3. während des erforderlichen Aufenthaltes
§ 1 bei den in den Nummern 1 und 2 genarm-
Der Erste Abschnitt des Cesetzes über die Er- ten Stellen."
richtung c:iner Btmdesansl.cllt für Arbeitsvermittlung
3. § 5G3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
und Arbr~i tsloscm versiehe rtm~J vom 10. März 1952
,, (5) Als durchschnittlicher Verdienst für den
(Bundes~1esetzbl. l S. 123) gilt als Bestandteil des
Gesetzes über Arb(:itsv€~rrniltlung und Arbeitslosen- vollen Arbeitstag im Unternehmen im Sinne
versicheru nq, des Absatzes 2 Satz 1 gilt im Falle des § 543 a
ein Sechstel des Einheitslohnes, der der Be-
§ 2 messung des Arbeitslosengeldes oder der Un-
terstützung aus der Arbeitslosenhilfe zugrunde
Soweit in anden:n Vorschriften auf Bestirnrmrn- liegt."
gen und Bc:zeichnr1 nrJen verw icsen wird, die durch
dieses c;esetz wiändert wndcn, treten an ihre Stelle 4. In § 564 Abs. 1 erhält Nummer 7
die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen Fassung:
dü~ses Cese1zes. „ 7. bei Teilnahme an Maßnahmen nach den
§§ 135 und 138 oder an einer Beschäftigun~J
auf Grund der §§ 139, 140 und 141 i des
In der Sozialvc:rsichenrn~p;direklive Nr. 20 (Ar- Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-
beitsblatt für die britische Zone 1947 S. 19) werdEm beitslosenversicherung."
in Nummer 2 die Worte „sowie zur Arbeitslosen·
versicherung (Rf!ichsstock fftr Arbeilseinsatz)" und 5. Als § 626 wird eingc;fügt:
in Nummer 4 die Worte „und Arbeitslosenversiche- ,,§ 626
rung" gestrichen. (1) In dem Falle des § 537 a Nr. 1 ist Träger
der Versicherung die Bundesanstalt für Ar-
§ 4
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung,
Die Rcidisversicherunqsordnung wird wie folgt soweit sie selbst diese Maßnahmen eingerichtet
geändert und crgönzt: hat
Nr. 54 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1053
(2) In Fmlen des § 537 a Nr. 1 und 2 ist Trä- 4. § 17 erhält folgende Fassung:
~Jer der Versicherung der Versicherungsträger
,,§ 17
des Gemeindeverbandes oder der Gemeinde,
wenn das Vorh,ilwn von einer Gemeinde oder Heimkehrer haben vor dem Bezuge von Ar-
einem Gcrneindev(\rbande oder einem in deren beitslosengeld nach diesem Gesetze keine
Auftrage handelnden gerrwinnützigen Unter- Wartezeit zurückzulegen."
nehmen auf eigene Rechnung oder durch
Dritte durchgdLihrt wird. Wird das Vorhaben 5. § 19 erhält folgende Fassung:
von einem Lande oder einem in seinem Auf- ,,§ 19
trage handr:lnclc)n gemeinnützigen Unterneh-
men anf C'iq<'ne RPchnung oder durch Dritte (1) Erhalten Angehörige des Heimkehrers,
durchgeflihrt, so ist Trliger der Versicherung auch wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haus-
clas Land. halt leben, Unterstützung aus der Arbeitslosen-
hilfe, so bleiben das Einkommen aus selbstän-
(3) In cbn FalJe des § 537 a Nr. 3 ist Träger diger oder unselbständiger Tätigkeit des Heim-
cler Versicherung dü~ Bundc~sanstalt für Ar- kehrers sowie Bezüge aus öffentlichen Mitteln,
bcitsverm iltlung und Ar bei tslosenversiche- die der Heimkehrer für seine Person erhält, bei
rung." der Prüfung der Bedürftigkeit für insgesamt
sechsundzwanzig Wochen außer Betracht. Diese
6. § 892 erhält folgenden Absatz 4: Frist beginnt mit dem Tage, für den der Heim-
,, (4) Die Aufgaben der Bundesanstalt für kehrer erstmals nach der Entlassung Arbeits-
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- einkommen oder Bezüge aus öffentlichen Mit-
rung als Träger der Versicherung (§ 626 Abs. 1 teln erhält.
und 3) werden von der Bundesausführungsbe- (2) § 141 d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
hörde für Unfallversicherung wahrgenommen." Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung ist nicht anzuwenden, wenn die Bemessung
7. § 896 erhält folgenden Absatz 2: der Unterstützung nach § 141 d Abs. 1 Nr. 1 des
,, (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
lung und Arbeitslosenversicherung erstattet losenversicherung für den Heimkehrer günsti-
der Bundesausführungsbehörde für Unfallver- ger ist."
sicherung (§ 892 Abs. 4) die Aufwendungen
§ 6
für die Unfallversicherung der Arbeitslosen.
Das Nähere über die Durchführung der Erstat- Das Gesetz über die Anpassung der Leistungen
tung und über die Höhe eines Verwaltungs- für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung,
kostenpauschales bestimmt der Bundesminister in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der
für Arbeit nach Anhörung des Verwaltungs- Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge
rates der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlüng sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kinder-
geldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG}
und Arbätslosenversicherung durch Rechts-
vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der
verordnung. Die Rechtsverordnung bedarf
~assung des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeld-
nicht der Zustimmung des Bundesrates."
gesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz - KGEG)
vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841)
wird wie folgt geändert:
§ 5
Das Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (Bun- 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „der§§ 90
11
desgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Zweiten Ge- bis 93 b oder des § 112 ersetzt durch die Worte
setzes zur Änderung und Ergänzung des Heim- ,,der §§ 90 bis 93 b, 112 oder 141 i".
kehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 931) wird wie folgt geändert: 2. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Anrech-
nung des eigenen Einkommens oder des Ein-
1. Im § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „45" durch kommens seiner Familienangehörigen" ersetzt
die Zahl „ 70" ersetzt. durch die Worte „Berücksichtigung von Ein-
kommen".
2. § 15 Abs. 2 wird gestrichen.
3. In § 4 Abs. 3 werden die Worte ,, § 94 Abs. 1"
3. In § 16 wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt: ersetzt durch die Worte ,, § 94 Abs. 2".
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den
Vorschriften dieses Gesetzes besteht für insge- 4. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
samt hundertsechsundfünfzig Tage, nach einer ,,(3) Die§§ 171, 172 und§ 177 Abs. 1, Abs. 2
Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Ver- Nr. 1 und Abs. 3 bis 6 des Gesetzes über Ar-
schleppung von mindestens zwei Jahren für beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
zweihundertvierunddreißig Tage, nach einer gelten entspr_echend.
11
Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Ver-
schleppung von mindestens drei Jahren für 5. In § 7 Abs. 2 werden die Worte ,, § 94 Abs. 2"
11
dreihundertundzwölf Tage. 11
ersetzt durch die Worte ,,§ 94 Abs. 3 •
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
6. § 8 erhält folgende Fassung: vom 31. Dezember 1937 haben, der besonderen Ge-
,,§ 8 nehmigung des Arbeitsamtes des Beschäftigungs-
ortes für die Aufnahme einer versicherungspflichti-
Geldbußen
gen Beschäftigung bedürfen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder f ahrli:issig (4) Beruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auf
einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllten
1. die in § 5 Abs. 5 vorgeschriebene An-
Anwartschaftszeit, so können Mietzuschläge, die
zeige nicht erstattet,
nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Regelung der
2. eine Einsichtnahme in Unterlagen (§ 5 Arbeitslosenunterstützung in Groß-Berlin vom
Abs. 3 in Verbindung mit§ 171 Abs. 1 25. April 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
Satz 2 des Gesetzes über Arbeitsver- S. 145) gewährt worden sind, unter Berücksichtigung
mittlung und Arbeitslosenversicherung) des Höchstbetrages bis zur Erfüllung einer neuen
oder eine Auskunft, zu der er nach § 5 Anwartschaftszeit (§ 95), längstens jedoch bis zum
Abs. 3 in Verbindung mit§ 171 Abs. 3 Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung dieses Gesetzes im Land Berlin in der b:itsherigen
und Arbeitslosenversicherung ver- Höhe weiter gewährt werden. Artikel IX § 12 Abs. 2
pflichtet ist, verweigert Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) § 255 Abs. 1 und die §§ 256 und 259 des (5) Auf Unterstützungsfälle, in denen seit dem
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits- letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenfürsorge-
losenversicherung sind entsprechend anzu- unterstützung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
wenden. zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über
(3) Geldbußen können durch Abzüge vom Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
späteren Kindergeld zurückbehalten werden. vom 16. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243) nicht
§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sind entsprechend an- mehr als drei Monate vergangen sind, ist § 141 a
zuwenden." Abs. 1 Nr. 4 im Land Berlin mit der Maßgabe anzu•-
wenden, daß an die Stelle der Jahresfrist eine Frist
7. § 9 wird gestrichen. von zwei Jahren tritt. § 141 c Abs. 1 ist anzuwenden.
8. In§ 13 werden die Nummern 1 und 3 gestrichen. (6) § 105 Abs. 4 ist in Berlin mit der Maßgabe an-
zuwenden, daß der Berechnung des durchschnitt-
lichen Arbeitsentgeltes für die Zeit einer versiche-
§ 7
rungspflichtigen Beschäftigung auf Grund des Tarif-
Das Dritte Gesetz über Änderungen und Ergän- vertrages für die im Notstandsprogramm beschäftig-
zungen von Vorschriften des Zweiten Buches der ten Angestellten vom 19. Oktober 1954 in der je-
Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Kranken- weils geltenden Fassung das entsprechende Entgelt
versicherung der Rentner - KVdR) vom 12. Juni der Beschäftigung bei einer wöchentlichen Arbeits-·
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) wird wie folgt ge- zeit von achtundvierzig Stunden zugrunde zu legen
ändert: ist.
1. In Artikel 4 Abs. 4 werden die Worte „ und der (7) Bei der Anwendung dieses Gesetzes in Berlin
Arbeitslosenversicherung" gestrichen. bleibt § 6 des Gesetzes über den Zuzug nach Berlin
2. Artikel 4 Abs. 5 und 6 wird gestrichen. vom 9. Januar 1951 (Verordnungsblatt für Berlin I
S. 84) in der Fassung des Anderungsgesetzes vom
§ 8 20. März 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 184) unberührt.
Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,
das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung unter Berücksichtigung der Ände- § 10
rungen durch dieses Gesetz neu bekanntzumachen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.
Er kann dabei Unstimmigkeiten der Paragraphen- § 70 Abs. 2, § 75 a Abs. 2 Nr. 2, § 103 Abs. 8, § 141
folge und des Wortlautes beseitigen. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 141 a Abs. 3, § 141 e
Abs. 6 und§ 219b treten am Tage nach der Verkün-
§ 9 dung dieses Gesetzes in Kraft. § 150 Abs. 1 tritt mit
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 der Neuregelung des Beitr;:,gsrechtes der Rentenver-
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja- sicherung in Kraft.
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
Berlin. folgende Vorschriften aufgehoben:
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses 1. §§ 202, 205, 205 a, 206, 209, 210, 214 und
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin 220 bis 246 des Gesetzes über Arbeitsver-
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. mittlung und Arbeitslosenversicherung,
(3) Der Senat von Berlin kann nach Anhörung des 2. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes
Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Ar- versicherung vom 29. September 1927
beitsuchende, die ihren Wohnsitz außerhalb des (Reichsgesetzbl. I S. 312),
Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb 3. Artikel 2 § 2 der Verordnung zur Klein-
des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande siedlung und Bereitstellung von Klein-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1055
gärten vom 23. Dezember 1931 in der Fas- 15. Verordnung über die Meldepflicht von
s1rn~J der Bekcmntmachung vom 15. Januar Männern und Frauen, die aus Anlaß des
11):37 (H.(:icl1sgesetzbl. l S. 17), Luftkrieges ihre bisherige Tätigkeit aufge-
4. Verordnung über arbeitslose landwirt- geben haben, vom 17. Janua.r 1944 (Reichs-
sdlilfl!id1c Siedlungsanwärter vom 18. Fe- gesetzbl. I S. 23),
brua 1 1():l2 (R.eichsgesetzbl. l S. 78), 16. Verordnung über die Meldung von Ar-
5. Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufs- beitskräften in Scheinarbeitsverhältnissen
bc)ralung und Lehrstellenvermittlung vom vom 28. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 167),
5. November 1935 (Reichsgesetzbl. l S. 1281), 17. Erlaß über den totalen Kriegseinsatz vom
6. G(!Selz zur Rcucdung des Arbeitseinsatzes 25. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 161) und
vorn 15 Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 381) die Verordnung zur Sicherung des totalen
in der Fassung des Gesetzes zur Befriedi- Kriegseinsatzes vom 25. August 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 184),
gung des Bedarfs der Landwirtschaft an
Arbeitskräften vom 26. Februar 1935 1R Verordnung über den Arbeitseinsatz wäh-
(Reichsgesctzbl. I S. 310), rend der Schlechtwetterregelung vom
7. Verordnung über die Verteilung von Ar- 15. J"anuar 1941 (Deutscher Reichsanzeiger
beitskräften vom 10. August 1934 (Reichs- Nr. 14),
gesetzbl. I S. 786), 19. Verordnung über den Arbeitseinsatz wäh-
8. Gesetz über die Einführung eines Arbeits- rend eines Arbeitsausfalles infolge schlech-
buches vom 26. Februar 1935 (Reichsge- ten Wetters vom 8. November 1941 (Deut-
setzbl. I S. 311), scher Reichsanzeiger Nr. 264), ·
9. Verordnung zur Sicherstellung des Kräfte- 20. Verordnung über die Arbeitslosenver-
bedarfs für Aufgaben von besonderer sicherung unständig beschäftigter Hafen-
staatspolitischer Bedeutung vom 13. Fe- arbeiter vom 23. Oktober 1930 (Reichs-
bruar 1939 (Rr-ichsqesetzbl I S. 206), arbeitsblatt I S. 228),
10. Zweite Verordnung zur Durchführung des 21. Verordnung über die Arbeitslosenver-
Vierjahresplans vom 5. November 1936 sicherung von Hausgewerbetreibenden
(Reichsgesetzbl. I S. 936) und die auf Grund und Heimarbeitern vom 18. Oktober 1930
dieser Verordnung erlassenen Verordnun- (Reichsarbeitsblatt I S. 227) und vom
gen und Anordnungen mit Ausnahme der 19. März 1932 (Reichsarbeitsblatt I S. 49),
Dritten Verordnung zur Sicherstellung des 22. § 16 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über
KrMtehedarfs für Aufgaben von besonde- die Vereinfachung des Lohnabzugs vom
rer staalspolitischer Bedeutung (Notdienst- 24. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 252), ·
verordnung) vom 15. Oktober 1938 (Reichs-
gesctzbl. I S. 1441) und der dazu erlassenen 23. § 17 der Verordnung zur Durchführung
Durchführungsverordnungen, der sozialversicherungsrechtlichen Vor-
schriften der Zweiten Verordnung über die
11. Verordnung zum Schutze der Rüstungs·· Vereinfachung des Lohnabzugs vom
wirtschaft vom 21. März 1942 (Reichsge- 15. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 403),
setzbl. I S. 165), auch in der Fassung des Artikels · 9 der
12. Erlaß über einen Generalbevollmächtigten Ersten Verordnung zur Vereinfachung des
für den Arbeitseinsatz vom 21. März 1942 Leistungs- und Beitragsrechts in der So-
(Reichsgesetzbl. I S. 179), zialversicherung vom 17. März 1945 (Reichs-
gesetzbl. I S. 41),
13. Verordnung über die Rechtsetzung durch
den G<:ncru I bevollmächtigten für den Ar- 24. Verordnung Nr. 111 der Militärregierung
beitseinsatz vom 25. Mai 1942 (Reichsge- Deutschland - Britisches Kontrollgebiet
setzbl. I S. 347), -(AmtsblattderMilitärregierungDeutsch-
land - Britisches Kontrollgebiet - 1947
14. Verordnung über die Meldung von Män- s. 614),
nern und Frauen für Aufgaben d~r
Reichsverteidigung vom 27. Januar 1943 25. Erster Durchführungserlaß des Präsiden-
(Reichsgesetzbl. I S. 67), die Zweite Ver- ten des Zentralamts für Arbeit zur Ver-
ordnung über die Meldung von Männern ordnung Nr. 111 der Militärregierung
und Frauen für Aufgaben der Reichsver- Deutschland - Britisches Kontrollgebiet
teidigung vom 10. Juni 1944 (Reichsge- - (Arbeitsblatt für die britische Zone
1947 s. 390),
setzbl. I S. 133), die Dritte Verordnung
über die Meldung von Männern und 26. das im Lande Bayern erlassene Gesetz
Frauen für Aufgaben der Reichsverteidi über die Vergütung von Lohnausfällen
gung vom 28. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. I der Arbeitnehmer bei Betriebseinschrän-
S. 168), die Vierte Verordnung über die kungen und -stillegungen wegen Strom-,
Meldung von Männern und Frauen für Kohlen- oder Gasmangels vom 30. No-
Aufgaben der Reichsverteidigung vom vember 1949 (Bayerisches Gesetz- und
29. August 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 190), Verordnungsblatt S. 286),
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
27. Zweiter Durchführungserlaß des Präsi- 41. Verordnung Nr. 901 der Landesregierung
denten de~ Zenlralarnts für Arbeit zur über Kurzarbeiterunterstützung vom 8. Ok-
Verordnung Nr. 111 der Militärregierung tober 1947 (Regierungsblatt der Regie-
Deulschlünd Britisches Kontrollgebiet rung Württemberg-Baden S. 130),
vorn 27. Oktober 1947 (Arbeitsblatt für 42. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die britische Zone 1947 S. 391 ), Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
2B. Cesetz zur Anderun~J des Gesetzes über sicherung vom 26. Oktober 1948 (Regie-
Arlleitsvermittlung und Arbeitslosenver- rungsblatt für das Land Württemberg-
sic:herunu vom 29. Mürz 1951 (Bundesge- Hohenzollern S. 161),
setzbl. I S. 219), 43. Verordnung des Arbeitsministeriums über
29. § 24 des Kündigungsschutzgesetzes vom die Unterstützungsberechtigung in der Ar-
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), beitslosenversicherung vom 7. Januar 1949
30. § 11 Abs. 2 Salz 3 des Mutterschutzge- (Regierungsblatt für das Land Württem-
selzes vom 24. Januar 1952 (Bundesge- berg-Hohenzollern S. 38),
selzbl. I S. G9). 44. Rechtsanordnung über Lohnausgleich bei
31. §§ 14 uncl 21 des Gesetzes über die Er- Kurzarbeit und Umsetzung von Arbeits-
höhlrn~J <for Einkommensgrenzen in der kräften (Lohnausgleichsanordnung) vom
Sozialvmsidierung und der Arbeitslosen- 17. Januar 1947 (Regierungsblatt· für das
versichenrnfJ und zur Änderung der Land Württemberg-Hohenzollern S. 73), in
Zwölften Verordnung zum Aufbau der der Fassung des Gesetzes zur Änderung
SoziulVC!rsicherung vom 13. August 1952 der Lohnausgleichsanordnung vom 6. Au-
(Bundesw~selzbl. I S. 437), gust 1948 (Regierungsblatt für das Land
Württemberg-Hohenzollern S. 89) und des
32. Ccselz zur Änderung des Gesetzes über Zweiten Gesetzes zur Anderung der Lohn-
Arbei lsvermitllung und Arbeilslosenver- ausgleichsanordnung vom 26. Oktober 1948
sidwnmg vom 9. Dezember 1952 (Bundes- (Regierungsblatt für das Land Württem-
gesetzbl. l S. 790), berg-Hohenzollern S. 169),
33. Ceselz über die verstärkte Förderung 45. Gesetz Nr. 82 zur Änderung des Gesetzes
von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen aus über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Mitteln der Bundesanstalt für Arbeitsver- losenversicherung vom 20. Oktober 1947
, mitlhmg und Arbeitslosenversicherung (Bayerisches Gesetz- u. Verordnungsblatt
vorn 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I s. 185),
s. 719),
46. Verordnung des Bayerischen Ministerprä-
34. §§ l bis 3 des Gesetzes zur Änderung und . sidenten Nr. 143 über Kurzarbeiterunter-
Ergänzung von Vorschriften auf dem Ge- stützung vom 26. Januar 1948 (Bayerisches
biete der Arbeitslosenversicherung und Gesetz- u. Verordnungsblatt S. 14),
der Arbeitslosenfürsorge vom 24. August
47. Gesetz über die Regelung der Arbeits-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1022),
losenunterstützung in Groß-Berlin vom
35. § 222 des Sozialgerichtsgesetzes vom 25. April 1949 (Verordnungsblatt für Groß-
3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I Berlin I S. 145),
s. 1239),
48. Gesetz über die Änderung des Gesetzes
36. Gesetz zur Drgänzung des Gesetzes über über die Regelung der Arbeitslosenunter-
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- stützung in Groß-Berlin vom 13. März
sichcrunu vom 1. Dezember 1954 (Bundes- 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin
gesetzbl. I S. 353), I S. 137),
37. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des 49. Gesetz zur vorläufigen Regelung der Ar-
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und beitslosenversicherung in Berlin vom
Arbeitslosenversicherung vorn 16. April 28. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243), Berlin I S. 566),
3B. Landesgesetz zur Anderung des Gesetzes 50. Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- über die Regelung der Arbeitslosenunter-
versicherung vom 26. Jc:rnuar 1949 (Badi- stützung in Groß-Berlin vom 13. Dezem-
sches Cesetz- und Verordnungsblatt S. 93), ber 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt
39. Verordnung des Badischen Ministeriums für Berlin S. 1147),
der Wirtschaft und Arbeit über Kurz- 51. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
arbc>itenmterstützung vom 17. September Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungs- sicherung vom 21. Februar 1952 (Gesetz-
blatt S. 364), und Verordnungsblatt für Berlin S. 106),
40. GesE>.1.z Nr. 900 zur Änderung des Gesetzes 52. Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- zur vorläufigen Regelung der Arbeits-
versicherung vom 8. Oktober 1947 (Regie- losenversicherung in Berlin vom 26. Fe-
rungsblatt der Regierung Württemberg- bruar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Baden S. 122), für Berlin S. 150),
Nr. 54 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1057
53. Verordnung über die Kurzarbeiterunter- 61. Landesgesetz über die Erfüllung der An-
stülzLmg vom 2. April 1952 (Gesetz- und wartschaft auf Arbeitslosenunterstützung
Verordnungsblatt für Berlin S. 252), nach Entlassung aus der Kriegsgefangen-
54. Gesetz zur Anderung des Gesetzes über schaft vom 11. Januar 1949 (Gesetz- und
Ar bei lsvermittlung und Arbeitslosenver- Verordnungsblatt der Landesregierung
sicherung vorn 16. Oktober 1947 (Gesetz- Rheinland-Pfalz S. 10),
blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 259), 62. Landesgesetz über die Erfüllung der An-
55. Verordnung des Prüsidenten des Senats wartschaft auf Gewährung der Arbeits-
über Kurzarbeiternnterstützung vom losenunterstützung bei Lehrlingen und
17. OktolH~r 1947 (GP~;el:zblatt der Freien Junggehilfen vorn 5. September 1949 (Ge-
Hansestadt Bremen S. 2GB), setz- und Verordnungsblatt der Landes-
56. Verordnunq über die Arbei lslosenfürsorge regierung Rheinland-Pfalz S. 438),
für Heimkehn~r vorn 15. Au9ust 1949 (Ge- 63. Rechtsanordnung vom 26. Oktober 1948
sdzblatl dr•r Prei0n Ilansestadt Bremen über die Gewährung von Leistungen auf
s. 170), Grund des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
57. Ge~;elz zur Änderung des Gc~setzes über lung und Arbeitslosenversicherung vom
Ar bei tsvenni ttlung und Arbeitslosenver- 16. Juli 1927 (Amtsblatt des Bayerischen
sicherung vom 18. Oktober 1947 (Gesetz- Kreises Lindau Nr. 79),
und Verordnungsblatt für das Land Hes-
sen S. 83), 64. Anordnung des Kreispräsidenten Lindau
über Arbeitslosenfürsorge vorn 7. Fe-
58. Verordnung des Ministerpräsidenten und bruar 1949 (Amtsblatt des Bayerischen
Ministers für Arbeit und Wohlfahrt über Kreises Lindau· Nr. 6),
die Wiedereinführung von Kurzarbeiter-
unterstützung vom 30. Oktober 1947 (Ge- 65. Rechtanordnung über Lohnausgleich bei
setz- und Verordnungsblatt für das Land Kurzarbeit und Umsetzung von Arbeits-
Hessen S. 90), kräften (Lohnausgleichsanordnung) vorn
59. Landesgesetz zur Änderung des Gesetzes 8. Januar 1948 (Amtsblatt des Bayeri-
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- schen Kreises Lindau Nr. 3),
versicherung vom 27. September 1948 (Ge-
jedoch hinsichtlich der Nummern 39, 41, 44, 46, 53,
setz- und Verordnungsblatt der Landes-
55, 58, 60 und des Artikels II der in Nummer 24 ge-
regierung Rheinland-Pfalz S. 355),
nannten Verordnung Nr. 111 der Militärregierung
60. Gesetz über Kurzarbeiterunterstützung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - unbe-
und Ergänzungsarbeiten für das Land schadet des Artikels IX § 11 Satz 1. Im übrigen
Rheinland-Pfalz vorn 3. Dezember 1947 werden vorbehaltlich Artikel IX alle Vorschriften
(Verordnungs b 1a tt der Landesregierung aufgehoben, die diesem Gesetz entgegenstehen.
Rheinland-Pfalz S. 493) in der Fassung des Ferner treten vorbehaltlich Artikel IX die Rechts-
Landesgesetzes vorn 11. Januar 1949 (Ge- und Verwaltungsvorschriften außer Kraft, die zur
setz- und Verordnungsblatt der Landesre- Durchführung, Änderung, und Ergänzung der auf-
gierung Rheinland-Pfalz S. 9), gehobenen Vorschriften erlassen worden sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anlage zu § 105 Abs. 6
(Arbeitslosengeld)
Arbcitsenlqelt 1 Ein-1
heits-
Haupt- Höchst-
Arbeitsentgelt I Ein-
heits- 1
Haupt- 1 Hödlst-
betrag
1
betrag betrag betrag
lohn lohn
wöchentlich wöchentlich
von bis von bis
1
DM DM DM DM DM DM DM DM
---1--- -------
1
2 3 4 1 2 3 4
1
10,-- 11,99 11 9,60 9,90 92,- 93,99 93 40,80 65,10
12,- 13,99 13 10,50 11,70 94,- 95,99 95 41,40 66,60
14,- 15,99 15 11,70 13,50 96,- 97,99 97 42,30 67,80
16,- 17,99 17 12,90 15,30 98,-- 99,99 99 42,90 69,30
18,- 19,99 19 14,10 17,10 100,- 101,99 101 43,80 70,80
20,-- 21,99 21 14,40 17,40 102,- 103,99 103 44,40 72,-
22,- 23,99 23 15,60 18,60 104,- 105,99 105 45,30 73,50
24,- 25,99 25 16,50 20,10 106,- 107,99 107 45,90 75,-
26,- 27,99 'J.7 17,40 21,60 108,-- 109,99 109 46,80 76,20
28,- 29,99 29 18,30 23,10 110,- 111,99 111 47,40 77,70
30,- 31,99 31 19,20 24,90 112,- 113,99 113 48,-- 79,20
32,- 33,9~) 33 19,80 26,40 114,-- 115,99 115 48,90 80,40
34,- 35,99 35 20,70 27,90 116,- 117,99 117 49,50 81,90
36,- 17,9() 37 21,30 29,70 118,- 119,99 119 50,40 83,40
38,- 39,99 39 21,90 31,20 120,- 121,99 121 51,- 84,60
40,-- 41,99 41 22,50 32,70 122,- 123,99 123 51,90 86,10
42,- 43,99 43 22,80 34,50 124,- 125,99 125 52,50 87,60
44,- 45,99 45 23,10 36,- 126,- 127,99 127 53,40 88,80
46,-- 47,99 47 23,70 37,50 128,- 129,99 129 54,-- 90,30
48,- 49.,99 49 24,30 38,40 130,- 131,99 131 54,90 91,80
50,- 51,99 51 24,60 39,- 132,- 133,99 133 55,50 93,-
52,- 53,9') 53 24,90 39,30 134,- 135,99 135 56,40 94,50
54,- 55,99 55 . 25,80 39,60 136,- .137,99 137 57,- 96,-
56,- 57,99 57 26,70 40,20 138,- 139,99 139 57,60 97,20
58,- 59,99 59 27,60 41,40 140,- 141,99 141 58,50 98,70
60,- 61,99 61 28,20 42,60 142,- 143,99 143 59,10 100,20
62,- 63,99 63 29,10 44,10 144,- 145,99 145 59,70 101,40
64,- 65,99 65 30,- 45,60 146,- 147,99 147 60,60 102.,90
(>6,--· 67,99 67 30,90 46,80 148,- 149,99 149 61,20 104,40
68,- 69,99 69 31,50 48,30 150,-- 151,99 151 61,80 105,60
70,- 71,9') 71 32,10 49,80 152,- 153,99 153 62,70 107,10
72,- 73,99 73 33,--- 51,-- 154,- 155,99 155 63,30 108,60
74,-· 75,99 75 33,90 52,50 156,- 157,99 157 63,90 109,80
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78,- 79,99 79 35,40 55,20 160,- 161,99 161 65,40 112,80
80,- 81,99 81 36,30 56,70 162,- 163,99 163 66,30 114,-·
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86,- 87,99 87 38,40 60,90 168,-- 169,99 169 68,10 118,20
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17 4,- und mehr 175 70,20 122,40
Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1059
Anlage zu § 130 e Abs. 2 und 130 1 Abs. 2
(Kurzarbeitergeld und Stillegungsvergütung)
Steuerklasse 1
Kunlobn Vollohn (bruttol gemäß § 130 e Abs. l Satz 1 und Arbeitsentgelt ibrulto) gemäß § 1301 Abs. l Satz 1
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1) S W l ~ t u g flr die Doppelwodae 1D D~
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Cl
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1061
Anlage ZU § 130 e Abs. 2 und 130 1 Abs. 2
(Kurzarbeitergeld und Stillegungsvergütung)
Steuerklasse II
K11Blohn Vollohn (brutto) gemäߧ 130e Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (bruttoJ gemäߧ 1301 Abs.1 Satz 1
(brutto)
eludlUellUdl
Buii.ge nech 1 für die Doppelwoche in DM
t IJOe Abs . l
Satz 2 u.nd 3
von von von YOn YOn von YOD von Yon von von von YOD YOn VOD von von von von von von von von von von von YOll VOil von VOil von VOil VOil YOn YOn von von von von von YOD von YOn von YOD YOD YOQ von YOll
DM 420,- 40&.- 399,- 390.- >11,- m.- 363,- JS4,- 345,- 336,- 327,- 31&.- 309.- 300,- 291,- 232.- 273,- 264,- 255,- 246,- 237,- 721,- 219,- 210,- 201,- 192,- 11J,- 174,- 165,- 156,- 147,- 138,- 129,- 120,- 114,- 1oa.- 102,- 96,- 14,-
!ICI,- 71,- 72,- 66,- 60,- !S4,- 41,- 42,- 36,- 30,-
VOii bl• 1 und
mehr
bis
419,99
bis
407,99
bis
391,99
bis
389,99
bis
380,99
bis
m.99
bis
362,99
bis
353,99
bis
J«.99
bis bis
335,99 326,99
bis bis
m.99 301.99
bis
299,99
bis
290,99
bis bis
211,99 272,99
bis bis · bis
263,99 ?54,99 245,99
bis
236,99
bis bis
227,99 211,99
bis
209,99
bis
200,99
bb bis
191,99 112,99
bis
173,99
bis
164,99
bis
155,99
bis
146.99
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bia
1J7.99 128.99 119,99 113,99 107,99 101,99 9!,,99 19,99 13,99 77,99 71,99 65,99 59,99 53,99 47,99 41,99 JS,99
A) Kururbeltergeld für die Doppelwodle In DM
J50,- u . mehr 0
340,- 349.99 2,45 0
332,50 339,99 5,10 2,70 0
325,- 532,49 7,SO 5,40 2,90 0
317,50 324,99 10,65 1,30 5,70 2,90 0
310,- 311.49 13,45 11,20 1,65 5,85 3,- 0
302,50 J09.99 16,20 14,- 11,50 1,75 6,- 3,- 0
295,- !02.49 19,05 16,90 14,40 11,75 9,0S 6,15 3,20 0
217,50 2".99 21,ao 19,70 17,30 14,'10 12,0S 9,2!> 6,30 3,20 0
2IO,- 217 .49 24,70 22,60 20,25 17,70 15,10 12,35 9,50 b,45 3,35 0
272,50 279.99 27,55 25,50 23,20 20,70 111,20 U,50 12,70 9,70 6,65 3,35 0
265,- 272,49 30,70 28,70 26,45 24,- 21,55 11,90 16,20 13.30 10,35 1,- 3,65 0
257,50 26U9 33,60 31,70 29,50 27,10 24,70 22,15 19,50 16,65 13,75 10,45 7,10 J,45 0
250.- 257,49 36,55 34,&S 52,55 30,20 27,90 25,35 22,IO 20,- 17,20 13,9,) 10,55 6,90 3,45 0
242,50 249,99 39,55 37,70 35,65 33,35 31,10 21,65 26.10 23.40 20,76 17,40 14,05 10,45 1,- 3,3~ 0
235,- 242,49 42,55 40,75 31,75 36,50 34,30 51,90 29,50 26.15 24,15 20,85 17,50 13,90 10,50 7,10 3,55 0
227,50 234,99 45,55 43,IO 41,15 39,65 n,so 35,20 32,85 30,25 27,65 24,35 21.05 17,45 14,0S 10,65 7,10 3,55 0
220,- ffl,49 41,40 46,70 44,80 42,70 40,60 31,40 36.10 33,55 31,05 27,75 24,40 20,15 17,45 14,05 10,50 1,- 3,45 0
~12,50 219,99 51,30 49,6' 47,15 45,75 43,75 41,55 39,30 36.90 34,40 31,15 27,SO 24,75 20,15 17,50 13,90 10,40 6,90 3,45 0
205,- 212.49 54,25 52,60 50,15 41,15 46,15 44,75 42,60 il0.20 37,IO 34,55 31,20 27,65 24.30 21,- 17,35 13.15 10.35 6,95 3,45 0
197,50 204.99 57,25 55,65 !53,95 ft.- 50,10 41.05 4!1,95 43,70 41.30 31,05 34,70 31.t, 27.IO 24.SO 20,90 17,40 13,90 10.55 7,- 3,60 0
190,- 197.49 60,40 511,90 fJ,25 !P.1,35 ß.50 !11,55 49,50 47,25 45,05 41,75 39,10 34,90 31,55 21,30 24,70 21.20 17,10 14,40 10.IO 7,35 3,80 0
112,50 119.99 63,45 62,- I0,3!1 51,50 . 56,75 54,15 52,90 50,70 41,55 45,35 41,95 38,45 35,10 31,90 21,25 24.10 21,30 11,- 14,40 10,95 '1,40 3,65 0
175,- 112.49 66,50 65,0!I 63,50 61,75 IO,- 51,20 56,30 54,20 52,10 41,15 45,50 42,- 31,70 35,50 31,IO 21,40 24.90 21,60 II,- 14,60 11,05 7,30 3,65 0
25,30
167,50
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174,99
167.49
69,50
72,65
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J,70
7,45
0
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152,50 159.99 75,75 74,50 73,10 71,50 70,- 61,40 M,'10 64.IO 62,90 59,75 56.JS 52,90 49.10 46,50 42,IO 39,40 35,90 32.IO 21,- 25,60 22,20 11.50 14,IO 11,20 7.55 3,IO 0
1'5,- 152.49 71,95 71,70 76.40 74,15 73,40 71,15 70,25 11.45 66.65 C ,40 60,05 56.65 53,35 50,25 46.60 43,15 39.70 36,64 32.ao 29,!lO 26,- 22,35 1U5 15,0S 11,45 7,10 3,90 0
tr7,50 144,99 12,15 11,- 7',70 71,25 7U5 7'-40 73,20 72,10 10.40 f7,15 63,IO 60,40 57,15 54.05 50,35 47,- 43,55 40,55 36,60 33,25 2U5 26,20 22,50 11.95 15,35 11.e 7,IO 3,95 0
130.-
122,50
1J7,0
129,99
15.35
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75,75
79,35
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10,90
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61,IO
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50,IO
54,70
47,35
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19,15
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7,90
12.-
4,-
1,15
•4,20 0
115,-
187,50
122,49
114.99
92,15
95.40
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11.•
91,10
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4,10 0
100,- 107,49 911,65 97,7'
"·· 15,15 94,60 ,uo 92,30 90.95 n .e 16,45 &3.10 79.IO 76,55 73.65 69,90 66.'55 63,15 60,55 56,20 52,90 49,60 46,10 42.30 38.90 35,45 31,90 21,- 24,30 21,10 16,75 12,50 1,25 4,20
•
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90,- "·" 101,90 1CJ1,- 100,15 tl,05 91,10 '7.0S t!l,t!I 94,65 t3,40 to,35 16.90 13,IO
16,60
I0,40 Tl.SO 73,70 70.40 67,- ·64,15 60,05 56,75 53,50 !l0.05 46,20 42.IO 39,40 3!5,15 31,95 21,30 24,15 211,15
"·" 12,30 1,40 4,20 0
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45,70
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31,30
31,JO
34,70
27,90
31,10
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27,40
19,IO
23.05
15.10
11,90
11,IO
ff,10
7,IO
11,-
3,4!5
6.to 3,45 0
16,70
11,- 14,99 109.65 101,tO 10l,10 107.25 106.40 105,55 104,8 103,!JO 102.50 99,30 95,95 92.70 19,50 12,90 79.60 76,25 73,45 69,25 66,- 62.IO 59.40 55,55 52,90 41,15 45,40 41,45 J7.15 34,35 30,15 26,30 22,15 11,50 14,10 10,30
'·'° 3,50 0
....
75,- 119,211 IOl,40 ,0,,50 102,45 99,- 95,75 92,55 lt,75 15.95 112.65 ff,10 52.- 41.55
....
79.99 112,25 111,55 110,IS 111,15 107,55 106,50 79,35 76.35 72,35 65,90 12.55 51,65 55.JO 4UO 41,05 37,55 B,95 29,55 2!1,45 21,IO 17,!IO 13,75 10,,0 7,05 3,15 0
'11.- 74,99 114,IO 114,15 11U!J 112,70 • 112.- 111.25 110.45 119.45 10UO 105.35 102,- 91,75 tUO 92,IO 19,- 15.75 12,40 79.15 75,40 n,15 H.- 1!1.65 61.75 51.45 ·!l!J,15 51,70 47,75 44,25 40,IO 37,211 32,IO 21,70 25,20 20,90 17,20 13,75 10.55 7.35 J,IO 0
e.-
"·" 117,40 111,IO 111.21 115,. 114,15 114.10 113.35 112,40 111,45 108.35 105,- 101,IO 91,65 15.to 92,05 l'J.50 12.IO 71.50 15,25 72,10 64,IS 11.55 51.JO 54.90 50,90 47,45 44.- 40,45 36,- n.- Zl.55 24,2!5 211,65 17,20 14,10 11,- 7,15 3,95 0
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2
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1063
Anlage zu§ 130e Abs. 2 und 130 l Abs. 2
(l<urzarbeitergcld und Stillegungsvcrgütung)
Steuerklasse III
Kurzloba Vollohn tbrutto) gemäß § 110 e Abs. 1 Satz l und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß § 1301 Abs. 1 Satz l
(brutto)
einsdtlielllidl
Bezüge nach 1 für die Doppelwoche in DM
t IJ0e Abs . 1
Satz 2 und 3
von von von von von \'OD von von von von von von von von von von von von von von von von
VOD VOii "011 VOii VOD VOii YOD YOD VOii VOD von von von von von von von von von
DM 420.- •~8.- 399.- !90.- 381 .- 3i2,- 163.- 354.- 345,- 336,- 327,- 318,- 309,- ~.- 291,- 282,- 273,- 2~.- 255,- 246,- 237,- 228,- 219,- 210,- 201.- 192,- 113,- 174,- 165,- 156,- 147,- na.- 129,- 120,- 114,- 108,- 102,- 96,- 90.- 84,- 78,-
von
72.-
von
66,-
von
60,-
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von
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mehr
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bis
389.99
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380 .99
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371.99
bis
362.99
bis
'53.99
bis
544.99
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335.99
bis
326.99
bis bis bis bis bis bis
281.99 272.99
bis bis bis bis bis bis b is bis !>is bis bis bis bis bis bis bi s bis bis b11 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
317.99 J0& .99 299.99 ~.9'J 163.99 254,99 245.99 236.99 227.99 218.99 209.99 200.99 191 .99 182.99 173.99 164,99 15S.99 146,99 137.99 128.99 119,99 113,99 107.99 101,99 95.99 89.99 13.99 77,99 71,99 65.99 59.99 53.99 47.99 41 .99 35.99
Al Kurzarbeitergeld lilr die Doppelwoche in DM
350,- u . mrh, 0
340.- 549.99 2,50 0
332.50 339.99 5.50 3.10 0
315,- 332.49 8.45 6.0!i 3,05 0
317,50 324.99 11,40 9.05 6,10 3,15 0
310,- 317.49 14.40 12.10 9.20 6,30 3,20 0
302.50 309.99 17.35 15.10 12.25 9,40 6.40 3.~ II
295,- 302.49 20.45 11.20 15,45 12,60 9,70 6,60 3,45 0
217.50 294,99 23,50 21 .30 18.60 15,80 12,95 9.90 6,80 3,45 0
2&9.- 287 .49 26.55 24.40 21 ,IO 19,10 16,25 13.30 10,25 1,- 3,60 0
272.50 279.99 29.60 27,50 24.90 22,35 19.~ 16,65 14,35 10.45 7,15 3,55 0
265.- 272.49 32.95 30.90 21.40 25.10 23,15 20.30 17,45 14,30 11,05 7,50 3,90 0
257.50 264 .99 36.10 34,10 31,65 29,10 26,50 23.75 20.95 17.90 14.70 11,15 7,60 3,70 0
250,- 157,411 39.25 37,JO 34,90 52,45 29,90 27.20 24,45 21,45 11,40 14,85 11,25 7,40 3,70 0
242,50 249.99 41,15 40.55 31,20 55.ao JJ,35 30.70 27.35 25.10 ?1,40 18,60 15,- 11,20 7,50 3,80 0
235.- 242.49 45.70 '3.85 41.55 59.20 36,10 34.30 31 ,65 2UO 25,90 22,40 11.80 15,- 11,35 7,70 3,85 0
227.50 234.99 41.90 47,10 44,90 42,60 40,30 37.IO 55,25 32,59 29,65 26,15 22,55 11,75 1510 11,50 7,70 3,85 0
220.- 277 .49 52.- 50,25 41,10 45,90 4U0 41.20 31.70 36,- 33.?5 29,lll 26,20 22,40 11,80 15,20 11,40 7,55 3,75 0
212,SO 219.99 55.15 53.50 51,40 49,20 ,1.- 44,70 &2.25 39.65 36.95 53,5'1 29.!IO 26.15 22,55 19,- 15,15 11,35 7,55 3,15 0
205.- 212.(9 58.30 56,70 54.65 52,50 50,40 4'1.50 45.IO 43.~ 40,65 )7,20 33,60 29.90 26,30 22.ao 11.90 15,15 11,35 7,70 uo 0
197.50 204.99 58.- 49,40
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67,90 I0,70 51.60 56,50 54,15 51,SO 44,75 41,15 37,IO 34,15 30,30 26.60 22.15 19,30 15,35 11,60 7,75 3,60 0
175,- 112.49 71.50 7005 61,25 66,JS 6,4,50 ~.55 60,50 ~.20 56.- suo 41.95 45.35 41,80 31,45 34,55 30.S5 27,15 23.65 19,70 15,95 12,15 1,- 4,40 0
167,50 174.99 74.15 73,45 71,IO ff.~ 68.2D 66.JI 6-4.25 12.10 19.90 M.60 52.95 49.30 45,85 42,50 31.60 54.95 31.25 27,IO 23.75 20,10 16,30 12,20 1,60 4,25 0
160,- 167.«9 71.30 71,90 15,30 73~ 71,15 70.- 61,10 16,- 63.90 I0,55 56,90 53.~ 49,90 46,55 42,65 39,- 35,40 31,95 27,90 24.2! 20,0 16,40 12,IO 1,511 4,30 0
152,50 159.99 11,70 I0,40 71.15 11.1, 75.50 73.7' 71.90 ff.90 67,90 14.IO I0,90 57.40 53.90 50,65 46,75 43,U 39.50 36,10 32,05 21.40 24.65 20,70 17,- 12,75 1,60 4,35 0
•45.- 152.49 15.15 13.!IO 12.40 •.ao 79.25 TI.55 75.80 73.15 71.95 61.65 65,- 61 ,50 !11,- !k,75 50.90 47.25 43,65 40,JO 36.20 52.10 28.!0 24,95 21,25 17,05 12,95 1,75 4,40 0
137.50 144.99 11.60 17,40 16,- 14,40 12.95 11.35 79.65 TI.IO 76.- n.10 69,- 65,55 62,10 51,90 55,- 51.40 47.IO 44.50 40.40 36.IO H,15 29,20 25,50 21,35 17,30 13,20 uo 4,45 0
130,- 137,49 91,95 90.80 19,45 17,!IO 16.50 15,- 13.35 11,60 79.80 76,55 7?.90 69.45 66,- 62,15 51,90 55,40 51.80 41.55 43 ,65 40,85 rl,15 33,30 29,60 25,50 21,50 17,40 13,- 1,75 4,35 0
122.50 129,99 96,- 94.90 13,65 '2.20 10.90 19.45 17.90 16.2C 14 .60 IUO TI.65 74,25 70.15 17.70 63.IO 60.25 56.70 53,50 49.30 45.1:l 42,15 Jl,35 34,60 50,55 26.60 22,60 18,20 14,- 9,70 5,40 0
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104,25
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101,115
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17,10
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17,1!1
80.40
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79.55 71,25
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11,-
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145.50
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141, ICI
144.70
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1'1JD
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110.15
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1'1,15 151„ 151,40 151 .JD 151,115 150.7' l!0,40 l!llD,10 147,1! MJ,411 140.45 137,JO 134,75 1!111,75 127.60 124.40 121.15 117,20 114.15 111.- IC'7.,0 113 ,IO 100,60 97,40 M,20 19,15 16, r., 13.S, I0.30 75,45 71.45 61,45 M,35 I0.90 57,211 54.IO 92,75 49,!IO 45,- 40.50 J6,- 31,50 1'1,-
15,-
22,!IO 11,- 13,50 9,-
,.-
4,50
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"·" *·• 154,21 1'4,- 1"JD f,O.JO M,-
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154,25 '"·75 153,45 146.55 143,IO 140,50 131,- 133,'5 130.&0 127,10 125.15 120.45 117 ,45 114,JO 111JD 101,10 104,- 100,IO 97.15 93,40 ,0,25 11,10 IJ,90 79,05 75,20 7UII 61,30 6-4,95 61,JD 59,05 57,15 49,5!) 45,- 40,5ft 31,50 27,- 22,50 11,- 13,511
··-!J,-
14,99
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157,60
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1111,20 110,- 1to,- ••.-
15'.IO 156.5'
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15'.45 1".!JO
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146.IO
150,-
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130.95
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107,'5
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100,30 97,25
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16.-
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31,50
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11,-
22,50
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11.-
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16-4,40 IM.40 151,., 149,CO 13!,20 136.IO IJ2,- 129,- 126,- 111,IO 115,_, 15,IO 5'),IO J7,20 54,20 JO,eo
164,40 164.40 164,40 164.40 164 .40 IM.40 1'4.40 1,uo 157.IO 15'.IO 1&5.20 142,20 125,- 112,IO IG9,IO I05.60 102,60 9'.60
"·'° '1,IO 11,20 12,20 79,20 75,to 73,IO 72.IO 71,40 ff,- 65,40 59.4(1 49.IO 46.20 40,211
3
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1065
Anlage zu§ 141 d Abs. 5
(Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe)
Haupt- 1 Höchst- Arbeitsentgelt I h~ii~;- 1 Haupt- 1 Höchst-
betrag betrag betrag betrag
lohn
wöchentlich wöchentlich
von bis von bis
DM DM DM DM DM i
DM DM I DM
---- --3- --- ,- --4-~
2 3 4 r 2
10,- 11,99 11 9,60 9,90 92,- 93,99 93 33,30 65,10
12,- 13,99 13 10,50 11,70 94,- 95,99 95 33,90 66,60
14,-- 15,99 15 11,70 13,50 96,- 97,99 97 34,50 67,80
16,- 17,99 17 12,90 15,30 98,- 99,99 99 35,10 69,30
18,- 19,99 19 14,10 17,10 100,- 101,99 101 35,70 70,80
20,- 21,99 21 14,40 17,40 102,- 103,99 103 36,30 72,-
22,- 23,99 23 15,60 18,60 104,- 105,99 105 36,90 73,50
24,- 25,99 25 16,50 20,10 106,- 107,99 107 37,50 75,-
26,- 27,99 27 17,40 21,60 108,- 109,99 109 38,10 76,20
28,- 29,99 29 18,30 23,10 110,- 111,99 111 38,70 77,70
30,- 31,99 31 19,20 24,90 112,- 113,99 113 39,30 79,20
32,- 33,99 33 19,80 26,40 114,- 115,99 115 39,90 80,40
34,- 35,99 35 20,70 27,90 116,- 117,99 117 40,50 81,90
36,- 37,99 37 21,30 29,70 118,- 119,99 119 41,10 83,40
38,- 39,99 39 21,90 31,20 120,- 121,99 121 41,70 84,60
40,-- 41,99 41 22,50 32,70 122,- 123,99 123 42,30 86,10
42,- 43,99 43 22,80 34,50 124,- 125,99 125 42,90 87,60
44,- 45,99 45 23,10 36,- 126,- 127,99 127 43,50 88,80
46,- 47,99 47 23,70 37,50 128,- 129,99 129 44,10 90,30
48,- 49,99 49 24,30 38,40 130,- 131,99 131 44,70 91,80
50,- 51,99 51 24,30 39,- 132,- 133,99 133 45,30 93,-
52,- 53,99 53 24,60 39,30 134,- 135,99 135 45,90 94,50
54,- 55,99 55 24,90 39,60 136,- 137,99 137 46,50 96,-
56,- 57,99 57 25,50 40,20 138,- 139,99 139 47,10 97,20
58,- 59,99 59 25,80 41,40 140,- 141,99 141 47,70 98,70
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62,- 63,99 63 26,40 44,10 144,- 145,99 145 48,90 101,40
64,- 65,99 65 26,70 45,60 146,- 147,99 147 49,50 102,90
66,- 67,99 67 27,30 46,80 148,- 149,99 149 49,80 104,40
68,- 69,99 69 27,60 48,30 150,- 151,99 151 50,40 105,60
70,- 71,99 71 27,90 49,80 152,- 153,99 153 51,- 107,10
72,- 73,99 73 28,20 51,- 154,- 155,99 155 51,60 108,60
74,- 75,99 75 28,50 52,50 156,- 157,99 157 52,20 109,80
76,- 77,99 77 28,80 54,- 158,- 159,99 159 52,80 111,30
78,- 79,99 79 29,10 55,20 160,- 161,99 161 53,40 112,80
80,- 81,99 81 29,40 56,70 162,- 163,99 163 54,- 114,-
82,- 83,99 83 30,- 58,20 164,- 165,99 165 54,60 115,50
84,- 85,99 85 30,90 59,40 166,- 167,99 167 55,20 117,-
86,- 87,99 87 31,50 60,90 168,- 169,99 169 55,50 118,20
88,- 89,99 89 32,10 62,10 170,- 171,99 171 56,10 119,70
90,- 91,99 91 32,70 63,60 172,- 173,99 173 56,70 121,20
174,- und mehr 175 57,30 122,40
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Wehrbeschwerdeordnung
(WBO).
Vom 23. Dezember 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
schlossen: Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers
§ 1
oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt
wird (Betroffener) und der Vertrauensmann dürfen
Beschwerderecht die Vermittlung nicht übernehmen.
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er (4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Be-
glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen nehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt
der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch vertraut machen und sich um einen Ausgleich be-
pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt mühen.
zu sein. (5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen
(2) Die Beschwerde kann auch darauf gestützt vor der Vermittlung oder anstelle einer Vermitt-
werden, daß ihm auf einen Antrag innerhalb von lung um eine Aussprache, so hat der Betroffene
zwei Wochen ohne zureichenden Grund kein Be- ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpur..ktes
scheid erteilt worden ist. zu geben.
(3) Gegen dienstliche Beurteilungen findet eine § 5
Beschwerde nicht statt. Einlegung der Beschwerde
(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzu- (1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Diszipli-
lässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Arti- narvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen.
kel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zustän-
dig, so kann die Beschwerde auch dort eingelegt
§ 2 werden.
Verbot der Benachteiligung (2) Soldaten, die in einem Lazarett liegen, können
Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder be- Beschwerden auch bei dem leitenden Sanitätsoffi-
nachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf zier des Lazaretts einlegen. Soldaten in Arrest- oder
dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht Strafanstalten können Beschwerden auch bei einem
eingelegt worden ist oder weil er eine unbegrün- militärischen Anstaltsvorgesetzten einlegen.
dete Beschwerde erhoben hat. (3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder
sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst
§ 3 zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte
Beschwerde zuständig, so haben sie diese unver-
Wirkung der Beschwerde züglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzu-
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wir- leiten.
kung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbe- § 6
sondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich
Frist und Form der Beschwerde
die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Sol-
datengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I (1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf
S. 114) bleibt unberührt. einer Nacht und muß binnen zwei Wochen ein-
(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle gelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von
kann die Ausführung des Befehls oder die Voll- dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat.
ziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich
die Beschwerde aussetzen; sie kann auch andere einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, so ist
einstweilige Maßnahmen treffen. eine Niederschrift zu fertigen, die vom Beschwerde-
führer zu unterschreiben ist.
§ 4
Vermittlung und Aussprache § 7
(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung Fristversäumnis
der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung
sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher einer Frist durch militärischen Dienst, durch Natur-
Ausgleich möglich erscheint. ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle ge-
(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf hindert, so läuft die Frist erst drei Tage nach Be-
einer Nacht und muß innerhalb einer Woche, nach- seitigung des Hindernisses ab.
dem der Beschwerdeführer von dem Beschwerde-
§ 8
anlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.
(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer Zurücknahme der Beschwerde
einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen ge- (1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schrift-
nießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der liche Erklärung zurückgenommen werden. Die Er-
als Vermittler Angerufene darf die Durchführung klärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvor-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1067
gesetzten oder der für die Entscheidung sonst zu- § 12
ständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist Beschwerdebescheid
dadurch erledigt.
(1) Uber die Beschwerde wird schriftlich entschie-
(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen den. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Be-
seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt schwerdeführer gegen Empfangsschein auszuhändi-
bestehen. gen oder nach den sonstigen Vorschriften des Ver-
waltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bun-
§ 9 desgesetzbl. I S. 379) zuzustellen urid auch dem Be-
Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid troffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen. In einem
ablehnenden Bescheid ist der Beschwerdeführer
(1) Uber die Beschwerde entscheidet der Diszipli-
narvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei
der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzu-
zu beurteilen hat. In Angelegenheiten der Wehr-
haltende Frist schriftlich zu belehren.
verwaltung entscheidet die nüchsthöhere Dienst-
stelle der Wehrverwaltung. (2) Soweit eine strafgerichtlich zu verfolgende
Handlung Gegenstand der Beschwerde ist, ist die
(2) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffe- Angelegenheit unverzüglich an die zuständige
nen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) gewechselt, und richtet sich Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Dem Be-
die Beschwerde gegen seine Person, so geht die Zu- schwerdeführer ist die Abgabe mitzuteilen. Soweit
ständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Be- die Beschwerde durch den Ausgang des Strafver-
troffenen über. fahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behan-
deln.
(3) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste ge-
meinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat. (3) Ist die Beschwerde nicht auf dem vorgeschrie-
benen Weg oder in der vorgeschriebenen Frist ein-
gelegt worden, so ist sie unter Hinweis auf diese
§ 10 Mängel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzu-
Vorbereitung der Entscheidung gehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.
(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sach- § 13
verhalt durch mündliche oder schriftliche Verhand-
Inhalt der Entscheidung
lunuen zu kli:iren. Er kann die Aufklärung des Sach-
verhalts einem Offizier übertragen. Dber den Inhalt (1) Soweit die Beschwerde sich als begründet er-
rnündlkher Verhandlungen ist ein kurzer zu- weist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sor-
sammenfassender Bericht zu fertigen. gen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße
Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuän-
(2) Bei Beschwerden in fochdienstlichen Ange- dern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst
legenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöhe- erledigt, ist auszusprechen, daß er nicht hätte er-
ren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht gehen dürfen. Zu Unrecht unterbliebene Maßnah-
selbst für die Entscheidung zuständig _ist. men sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Un-
recht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu geneh-
(3) Betrifft die Beschwerde Fragen des inneren
Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung, migen.
des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens oder (2) Ergibt sich, daß ein Dienstvergehen vorliegt,
persönliche Krünkungen, so soll der Vertrauens- so ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfah-
mann gehört werden. ren. Dem Beschwerdeführer ist die getroffene dis-
ziplinare Entscheidung mitzuteilen.
§ 11 (3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist
sie zurückzuweisen.
Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen
§ 14
Ist der für die Entscheidung zuständige Diszipli- Umfang der Untersuchung
narvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an
Bord von Schi.ffen oder in ähnlichen Fällen nicht an- Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf
wesend und auf dem gewöhnlichen Postwege zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder
schriftlich nicht erreichbar, so gilt folgendes: sonstige Mängel im dienstlichen Bereich v·orliegen.
a) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde
§ 15
einlegen, sobald die Behinderung weggefallen
ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses
läuft in diesem Falle erst drei Tage nach Be- Die Fortführung des Verfahrens wird nicht da-
seitigung des Hindernisses ab. durch berührt, daß nach Einlegung der Beschwerde
b) Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.
anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser
hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 16
§ 10 vorzubereiten und die Akten nach Be- WeHere Beschwerde
hebung des Hindernisses unverzügHch der für (1) Gegen den Beschwerdebescheid kann der Be-
die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. schwerdeführer binnen zwei Wochen nach dessen
Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 treffen. Bekanntgabe (§ 12) weitere Beschwerde einlegen.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt (2) Das Truppendi~stgericht hat von Amts wegen
werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie
Monats nicht entschieden worden ist. im disziplinargerichtlichen Verfahren erheben. Es
(3) Für die Entscheidung über die weitere Be- entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann je-
schwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorge- doch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es
setzte oder die nächsthöhere Behörde der Wehrver- dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen
waltung zuständig. stattgefunden, so hat das Truppendienstgericht das
(4) F_ür die weitere Beschwerde gelten die Vor- Beweisergebnis dem Beschwerdeführer auf Antrag
schriften über die Beschwerde entsprechend. mitzuteilen und ihm binnen einer vom Gericht zu
setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen
muß, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellung-
§ 17 nahme zu geben. Das Truppendienstgericht ent-
AntJag auf EntsdJ.eidung des TruppendienstgeridJ.ts scheidet endgültig durch Beschluß. Die Entscheidung
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblie- ist zu begründen.
ben, so kann der Beschwerdeführer die Entschei- (3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständig-
dung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn keit des Verwartungsgerichts für gegeben, so ver-
seine Beschwer.de eine Verletzung seiner Rechte weist es die Sache an das zuständige Gericht. Die
oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetz- Entscheidung ist für das Verwaltungsgeridit bin-
ten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im d.end.
Zweiten Unteri;l.bschnitt des Ersten Abschnittes des (4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen
Soldatengesetzes mit Ausnahme der· §§ 24, 25, 30 von grundsätzlicher Bedeutung dem Wehrdienst-
und 31 geregelt sind. -Der Antrag kann auch gestellt senat zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner
werden, wenn über die weitere Beschwerde inner- Auffassung die ·Fortbildung des Rechts oder die
halb eines Monats nicht entschieden worden ist. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es er-
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht fordert. Der Wehrdienstsenat entscheidet mit drei
tritt· insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechts- -richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsit-
weges gemäß § 59 des Soldatengesetzes. zenden und zwei militärischen Beisitzern durch Be-
schluß. Die Entscheidung des Wehrdienstsenats ist
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht in der vorliegenden Sache für das Truppendienst-
werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unter-
geridit bindend.
lassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch
§ 19
. gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Uber-
schreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse Inhalt der Entsdleidung
verletzt ist. · (1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl
oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag
(4) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen
richtet, für rechtswidrig, so hebt es den Befehl oder
nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids oder
die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt
nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 lfestimmten Frist
oder anders erledigt, ist auszusprechen, daß er
bei dem für die Entscheidung über die weitere Be-
rechtswidrig war. Hält das Truppendienstgericht die
schwerde zuständigen Vorgesetzten schriftlich ein-
Ablehnung eines Antrages oder die Unterlassung
zureichen oder zur Niederschrift zu erklären und zu
einer Maßnahme für rechtswidrig, so spricht es die
begründen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der
Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder
Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
eingelegt wird. Der Vorgesetzte, der über die wei-
anderweit tätig zu werden.
tere Beschwerde entschieden hat, legt den Antrag
mit seiner Stellungnahme dem Truppendienstgericht (2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstver-
vor. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für gehen verletzt worden, so spricht das Truppen-
den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Trup- dienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maß-
pent~il oder die Dienststelle des Beschwerdeführers gabe der Wehrdisziplinaro_rdnung zu verfahren.
bei Stellung des Antrages gehört.
§ 20
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der Anrufung des Bundesministers für Verteidigung
weiteren Bes_chwerde ist die Anrufung des Truppen-
dienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend. (1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblie-
ben, so kann der Beschwerdeführer den Bundes-
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. .minister für Verteidigung anrufen,
Das Truppendienst.gericht, in dringenden Fällen sein 1. wenn er keinen Antrag auf Entscheidung
Vorsitzender, kann die aufschiebende Wirkung an- des Truppendienstgerichts gestellt l_lat oder
ordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des 2. wenn die Voraussetzungen für einen An-
Antrages auf gerichtliche Entscheidung getroffen trag auf Entscheidung des Truppendienst-
werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte gerichts- (§ 17) nicht gegeben sind und das
die Aussetzung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt hat. Gericht den Antrag aus diesem Grund ver-
worfen hat.
§ 18 · Die Frist· für die Anrufung beträgt zwei Wochen.
Verfahren des Truppendienstgerichts Sie beginnt in den Fällen der Nummer 1 mit Ab-
(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts lauf der für den Antrag auf Entscheidung des Trup-
ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maß- pendienstgerichts vorgesehenen Frist, in den Fällen
gebend. der Nummer 2 mit der Zustellung der Entscheidung.
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Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1069
(2) Die Vorschriften über die Einlegung der Be- (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch
schwerde finden entsprechende Anwendung. bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung
(3) Eine vom Bundesminister für Verteidigung angefocbteri wird. Hält diese Stelle die Beschwerde
getroffene Entscheidung ist endgültig. für begründet, so hilft sie ihr ab. Andernfalls legt
.sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständi-
§ 21 gen Stelle vor.
EntsdJ.eidungen des Bundesministers (3) Gegen Entscheidungen des Bundesministers
für Verteidigung für Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn
Für die Anfechtung von Entscheidungen oder dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
Maßnahmen des Bundesministers für Verteidigung Gegen eine Beschwerdeentscheidung ist ·die Klage
einschließlich der EntsdJ.eidungen über Beschwer- unmittelbar zulässig.
den oder weitere Beschwerden gilt § 17 mit folgen-
den Abweichungen: (4) Das für die Klage zuständige Gericht kann
schon vor Erhebung der Klage auf Antrag des· Be-
1. Der ~ntrag auf Ents1eidung des Wehrdienst- schwerdeführers die aufschiebende Wirkung anord-
gerichts kann unmittelbar gestellt werden. nen; Ist die Maßnahme im Zeitpunkt der Entschei-
.2. Ober den Antrag entscheidet an Stelle des dung schon vollzogen, so kann das Gericht die Auf-
Truppendienstgerichts der Wehrdienstsenat. hebung der Vollziehung anordnen.
§§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.
(5) § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22
VerwaltungsgertmtlidJ.es Vorverfahren § 23
(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstver-
Inkrafttreten
hältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so tritt
das Beschwerdeverfahren (Beschwerde und weitere Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Beschwerde) an die Stelle des Vorverfahrens. dung in Kraf~.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates·
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1956.
Der rlundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
A.denauer
Der Bundesminister für Verteidigung
· .Strauß
Der Bundesminister de.s Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz,
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
.
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1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen
auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.
Vom 24. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (6) Auf Grund von Absatz 1 erlassene Rechtsver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ordnungen sind zu befristen; sie treten spätestens
mit Ablauf der Geltungsdauer dieses Gesetzes außer
§ 1 Kraft.
(1) Um die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich- § 2
tungen der Bundesrepublik Deutschland, die Er- Die nach § 1 Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverord-
füllung von Verteidigungsaufgaben oder die Dek- nungen können vorsehen, daß der Bundesminister
kung des lebenswichtigen Bedarfs sicherzustellen, für Wirtschaft zu ihrer Ausführung Verfügungen
kann die Bundesregierung oder der Bundesminister erläßt, soweit sich die Auswirkungen der zu regeln-
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates den Angelegenheit auf mehr als ein Land er-
durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen strecken, der Erlaß der Verfügungen im Interesse
1. über die Herstellung, die Verarbeitung, die der Gesamtwirtschaft erforderlich ist, und der Zweck
Verwendung, die Lagerung, die Lieferung nicht durch eine nach § 4 zulässige Einzelweisung
und den Bezug von Waren der gewerb- erreicht werden kann.
lichen Wirtschaft,
§ 3
2. über die Erzeugung, die Abgabe, die Wei-
terleitung und den Bezug von elektrischer Die Rechtsverordnungen sind gleichzeitig mit der
Energie, Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag be-
3. über die zur Errichtung von Bauwerken kann tzuge ben.
und zur Vornahme von Instandsetzungs- § 4
arbeiten aller Art durch Betriebe der ge-
werblichen Wirtschaft erforderlichen Werk- Die Bundesregierung kann im Benehmen mit den
leistungen. beteiligten Uindem zur Ausführung der nach § 1
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen Einzelwei-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen sungen erteilen, wenn die zu regelnde Angelegen-
nicht erlassen werden, wenn die Erfüllung der völ- heit nach Art und Umfang über den Bereich eines
kerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Landes hinaus von Bedeutung ist.
Deutschland, die Erfüllung der Verteidigungsauf-
gaben oder die Deckung des lebenswichtigen Be-
darfs durch marktgerechte Maßnahmen im Rahmen § 5
der Wettbewerbswirtschaft sichergestellt werden (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine
kann. Sie dürfen nur erlassen werden, um eine auf Grund des § 1 erlassene Rechtsvorschrift oder
ernsthafte Gefährdung der Bedarfsdeckung zu be- gegen eine auf einer solchen Vorschrift beruhende
heben oder zu verhindern, sofern dies nicht durch schriftliche Verfügung verstößt, begeht eine Zu-
:JrnJere Maßnahmen, insbesondere durch Einfuhren, widerhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafge-
erreicht werden kann. setzes 1954.
(3) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu (2) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 liegt
treffenden Regelungen sind auf das unerläßliche nur vor, wenn die Rechtsvorschrift oder die schrift-
Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu ge- liche Verfügung ausdrücklich auf diese Strafvor-
stalten, daß in die wirtschaftliche Entschließungs- schrift verweist.
freiheit der am Markte Beteiligten so wenig wie
möglich eingegriffen wird. (3) Für Zuwiderhandlungen gegen schriftliche
Verfügungen nach Absatz 1, die von Bundesbehör-
(4) Bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen, den erlassen worden sind, ist Verwaltungsbehörde
welche die Erfüllung von völkerrechtlichen Ver- im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungs-
pflichtungen oder von Verteidigungsaufgaben widrigkeiten der Bundesminister für Wirtschaft
sicherstellen sollen, ist auf den lebenswichtigen oder die von ihm bestimmte Behörde. Die Befug-
zivilen Bedarf Rücksicht zu nehmen. Wenn die in nisse der obersten Verwaltungsbehörde (§ 66 Abs. 2
Absatz 1 und 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden
entfallen oder die Voraussetzungen von Absatz 2 insoweit von dem Bundesminister für Wirtschaft
Satz 1 vorliegen, sind die erlassenen Rechtsverord- wahrgenommen.
nungen aufzuheben.
§ 6
(5) Durchführungsverordnungen, zu deren Erlaß
der Bundesminister für Wirtschaft durch die auf § 1 Nr. 7 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung
Grund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnun- des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz
gen ermächtigt wird, bedürfen nicht der Zustim- 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) in
mung des Bundesrates. der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1071
Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 gen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
vom 25. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 869) vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1070)
erhält folgende Fassung: erlassen werden, soweit die Durchführung in den
„7. § 5 des Gesetzes über die Sicherstellung von Rechtsverordnungen vorgesehen und eine zentrale
Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Bearbeitung erforderlich ist."
Wirtschaft vom 24. Dezember 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1070),". § 8
§ 7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 10 des Gesetzes über die Abwicklung der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerb- verordnungen, die auf Grund des § 1 dieses Ge-
lichen Wirtschaft und die Errichtung eines Bundes- setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
amtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz über das § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes, soweit in
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft) vom 9. Ok- diesen Rechtsverordnungen die Geltung in Berlin
tober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281) erhält folgende nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Fassung:
„Artikel 10
Dem Bundesamt obliegt über die in Artikel 3 § 9
genannten Aufgaben hinaus die Durchführung Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 1 dung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1957
des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistun- außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz über die Gewährung einer Vorschußzahlung
in den gesetzlichen Rentenversicherungen
(Rentenvorschußzahlungsgesetz - RVZG).
Vom 23. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und für die übrigen Empfänger
rates das folgende Gesetz beschlossen: von Versichertenrenten 21 Deutsche Mark,
von Witwen- und Witwerrenten
§ 1 14 Deutsche Mark.
Empfänger von Renten aus den gPsetzlichen Ren-
§ 2
tenversicherungen, die für den Monat Februar 1957
Anspruch auf Rente haben, erhalten auf die Renten- Die Vorschußzahlung wird bei der Auszahlung
erhöhunqen nach den Rentenversicherungsgesetzen auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeits-
einen Vorschuß. losenhilfe, der Kriegsopferversorgung und der Lei-
0
stungen aus dem Bundesents chädigungsgesetz sowie
Er beträgt
auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
für Empfün9er eines Rentenmehrbetrages nach und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet.
dem Rentcn-Mehrbetrngs-Gesetz vom 23. Novem- § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt
ber 1954 (Bundcsgcsetzbl. I S. 345) das Dreifache entsprechend. --
dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug § 3
von Versichertcnrenten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mindestens 21 Deutsche Mark, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von Witwen- und Witwcrrenten (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
mindestens 14 Deutsche Mark, § 4
für Empfänger von Waisenrenten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
10 Deutsche Mark dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1073
Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung
des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten.
Vom 24. Dezember 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Absatz 1 fallenden Beschlüssen oder Rechtsgeschäf-
schlossen: ten beurkundet, angemeldet oder eingetragen und
§ 1 ist dafür eine einheitliche Gebühr zu erheben, so
(1) Die §§ 1 bis 4, 8, 13 und 14 des Gesetzes über wird nur der Teilbetrag der Gesamtgebühr nach
den Niederlassungsbcreich von Kredit,instituten Maßgabe des Absatzes 1 auf die Hälfte ermäßigt,
vom 29. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 217) wer- der die Gebühr, die für das nicht unter Absatz 1
den aufgehoben. fallende Geschäft bei gesonderter Vornahme zu
erheben wäre, übersteigt.
(2) Für ein Krcdi tinstitut, das im \,Vege der Aus-
gründung Nachfolgeinstitute errichtet hat (ausgrün- (3) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die
dendes Kreditinstitut), entfällt die sich aus § 1O des Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Ge-
Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kre- richtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen
ditinstituten ergebende Beschränkung, wenn sich (§§ 52, 53 der Kostenordnung). Die Gebühr für die
das ausgrüncJ<,nde Kreditinstitut mit seinen Nach- Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf je-
fo~geinstituten oder mit einem durch Vereinigung doch den Betrag der für das Geschäft selbst zu er-
semer Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut hebenden ermäßigten Gebühr nicht übersteigen.
vereinigt. (4) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr
§ 2 (§ 26 Abs. 3, § 72 der Kostenordnung) bleiben un-
(1) Für eine Vereinigung berührt.
l. mehrerer Nachfolgeinstitute desselben aus- (5) Die Gebührenermäßigung tritt ein, wenn die
gründenden Kreditinstituts miteinander, Vereinigung -sämtlicher Nachfolgeinstitute desselben
oder eines Nachfolgeinstituts mit einem ausgründenden Kreditinstituts, die ihren Sitz im
durch Vereinigung von Nachfolgeinstituten Bundesgebiet haben, innerhalb von zwei Jahren seit
gebildeten Kreditinstitut, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt
wird.
2. des ausgründenden Kreditinstituts mit
N achfolgeinsti tuten dieses Kredi tinsti tu ts § 4
oder einem durch Vereinigung solcher Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Ver-
Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut schmelzung durch Aufnahme oder Neubildung ge-
gilt § 3 dieses Gesetzes. mäß §§ 233 ff. des Aktiengesetzes oder die Uber-
(2) Nachfolgeinstituten im Sinne des Absatzes 1 tragung des Vermögens nach § 255 des Aktien-
stehen gleich gesetzes oder nach dem Gesetz über die Umwand-
lung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen
1. mit Mitteln des ausgründenden Kredit-
Gewerkschaften. Eine Verem1yung von Nachfolge-
instituts mit dem Sitz in Berlin errichtete
instituten liegt auch vor, wenn ein Nachfolgeinstitut
oder in Berlin mit Mitteln der Nachfolge-
die Mehrheit der Gesellschaftsanteile anderer Nach-
institute betriebene Kreditinstitute,
folgeinsti tute erwirbt.
2. Kreditinstitute, die auf Grund der nach dem
8. Mai 1945 geltenden Niederlassungsvor- § 5
schriften als Unternehmen mit beschränk- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tem Niederlassungsbereich gegründet wor- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
den sind, um die Aufgaben eines bei 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Kriegsende geschlossenen Kreditinstituts
zu übernehmen, das Niederlassungen in
den drei in § 1 Abs. l des Gesetzes über § 6
den Nieclerlassungsbereich von Kredit- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
instituten genannten Bezirken unterhalten dung in Kraft.
hat.
§ 3
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(1) Gerichtsgebühren einschließlich der Gebühren
sind gewahrt.
für die Berichtigung öffentlicher Bücher sowie nota-
rielle Beurkundungsgebühren, die durch eine in § 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
bezeichnete Vereinigung Emtslehen, werden auf die Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.
Hälfte ermäßigt; das gleiche gilt bei einer Kapital-
erhöhung, die zum Zwecke einer solchen Vereini- Der Bundespräsident
gung vorgenommen wird. Die ermäßigte Gebühr für Theodor Heuss
eine Beurkundung beträgt höchstens 2500 Deutsche
Mark. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
(2) Werden Beschlüsse oder Rechtsgeschäfte, für
deren Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 zu Der Bundesminister für Wirtschaft
ermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Ludwig Erhard
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz zur Aufbesserung
von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen
sowie aus Kapitalzwangsversicherungen.
Vom 24. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ausgleichsforderungen im Sinne des Rentenauf-
rates das folgende Gesetz beschlossen: besserungsgesetzes gegen den Bund zugeteilt. Die
Erhöhung der Prämienreserve ist nach einem von
der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigen-
ERSTER ABSCHNITT den Geschäftsplan zu ermitteln: Diese Rentenaus-
Renten- und Pensionsversicherungen gleichsforderungen gelten als am 1. Januar 1957
entstanden und sind von diesem Tage ab mit drei-
§ 1 einhalb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind
halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 1957, zu zahlen.
Das Gesetz über Leistungen aus vor der Wäh-
rungsreform eingega.ngenen Renten- und Pensions- (2) Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des
versicherungen (Rentena.ufbesserungsgesetz) in der Rentenaufbesserungsgesetzes gelten entsprechend.
Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 118) ist auf die nach dem 31. Dezember 1956 fällig
gewordenen oder werdenden Leistungen aus den in
dem genannten Gesetz bezeichneten Renten- oder ZWEITER ABSCHNITT
Pensionsversicherungsverhi.i.ltnissen mit folgender Kapitalzwangsversiche:mngen
Maßgabe anzuwenden:
§ 4
1. Waren nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder
Prämienraten nicht mehr zu zahlen, so hat der (1) Auf vor dem 21. Juni 1948 abgeschlossene
Versicherer Kapitalversicherungen, bei denen Verbindlichkeiten
und Rücklagen nach § 24 Abs. 1 des Dritten Ge-
in Höhe der ersten einhundert
setzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstel-
Reichsmark der geschuldeten
lungsgesetz) vom 20. Juni 1948 und den hierzu
Monatsrente für jede Reichsmark,
ergangenen Durchführungsvorschriften umgestellt
in Höhe des einhundert Reichs- worden sind, finden die folgenden Vorschriften An-
mark übersteigenden Betrags bis wendung, wenn und soweit die Versicherungen
einschließlich zweihundert Reichs-
a) auf Grund gesetzlicher Vorschriften, be-
mark für je zwei Reichsmark
hördlicher Anordnung oder eines für all-
und in Höhe des zweihundert gemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
Reichsmark übersteigenden Be- oder
trags für je zehn Reichsmark
b) zur Befreiung von einer bestehenden So-
eine Deutsche Mark zu zahlen. zialversicherungspflicht
2. Waren nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder abgeschlossen wurden. Das gleiche gilt, wenn eine
Prfönienraten noch zu zahlen, so sind die in bei Eintritt der Versicherungspflicht bereits beste-
Nummer 1 festgesetzten Beträge Mindestlei- hende Kapitalversicherung an Stelle einer Versiche-
stungen im Sinne des § 2 des Rentenaufbesse- rung nach Buchstabe a oder b getreten ist.
rungsgesetzes.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
§ 2
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Aus § 1 sich ergebende Nachzahlungen auf Lei- der Finanzen die unter Absatz 1 fallenden Versiche-
stungen nach dem 31.. Dezember 1956 werden drei rungen im Wege der Rechtsverordnung näher zu
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig. bestimmen.
§ 3 § 5
(1) Den Versicherungsunternehmen werden in (1) Aus den in § 4 bezeichneten Versicherungs-
Höhe des Betrages, um den sich die Prämienreserve verträgen schuldet der Versicherer dem Anspruchs-
infolge der Anwendung des § 1 erhöht, Renten- berechtigten mit Wirkung ab 1. Januar 1957 eine
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1075
zusätzliche Versicherungssumme in Höhe von 45 (3) Diese Ausgleichsforderungen gelten als am
vom Hundert des Unterschiedsbetrages der Ver- 1. Januar 1957 entstanden und sind von diesem
sicherungssumme in Reichsmark und der Versiche- Zeitpunkt an jährlich mit dreieinhalb vom Hundert
rungssumme in Deutscher Mark unter Aufrundung zu verzinsen; die Zinsen sind halbjährlich, erstmals
auf volle Deutsche Mark. Dabei gilt als Versiche- zum 1. Juli 1957, zu zahlen. § 5 Abs. 4 des Renten-
nmgssumme in Reichsmark nur der Betrag, den aufbesserungsgesetzes gilt entsprechend.
diese mindestens erreichen mußte, damit der Ver-
sicherungsvertrag den in § 4 Abs. 1 Buchstabe a
genannten Vorschriften, Anordnungen oder Tarif- § 10
verträgen entsprach oder zur Befreiung von einer
(1) Den Versicherungsunternehmen stehen für die
bestehenden Sozialversicherungspflicht nach § 4 Bearbeitung je 1,45 Deutsche Mark für eintausend
Abs. 1 Buchstabe b führte. Für sonstige Verbindlich-
Reichsmark Versicherungssumme zuzüglich 0,70
keiten aus diesen Verträgen gelten Satz 1 und 2 Deutsche Mark je Versicherung zu.
entsprechend.
(2) In Höhe der sich aus Absatz 1 ergebenden
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Versicherungsfall Beträge haben die Versicherungsunternehmen An-
vor dem 1. Januar 1957 eingetreten ist. spruch auf eine mit dreieinhalb vom Hundert jähr-
lich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen den
(3) Für die zusätzliche Versicherungssumme nach Bund. Diese Ausgleichsforderung gilt als am 1. Ja-
Absatz 1 ist ein von der Versicherungsaufsichts- nuar 1957 entstanden. § 9 Abs. 3 ist entsprechend
behörde zu genehmigender Geschäftsplan maßge- anzuwenden.
bend.
§ 11
§ 6
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Tilgung
Ansprüche nach § 5 sollen beim Versicherer an- von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bun-
gemeldet werden. desgesetzbl. I S. 507) wird wie folgt ergänzt:
„e) §§ 9 und 10 des Gesetzes zur Aufbesserung
§ 7 von Leistungen aus Renten- und Pensions-
versicherungen sowie aus Kapitalzwangsver-
Die sich auf Grund des § 5 Abs. 2 ergebenden sicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundes-
Nachzahlungen werden nicht vor Ablauf von sechs gesetzbl. I S. 1074),".
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.
Leistungen nach §§ 4, 5 zu Versicherungen, bei
denen der Versicherung~;foll in den Jahren 1951
bis 1955 eingetreten ist, werden nicht vor dem DRITTER ABSCHNITT
1. Juli 1958 und zu Versicherungen, bei denen der Ergänzungs- und Schlußvorschriften
Versicherungsfall in den Jahren 1956 bis 1959 ein-
getreten ist oder eintritt, nicht vor dem 1. Juli 1959 § 12
fällig.
Soweit Versicherungsunternehmen auf Grund des
Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens-
§ 8 und Rentenversicherungen vom 5. August 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 474) mit Wirkung vom 21. Juni
Für die Anerkennung von Altsparerentschädigun-
1948 weg(m Verbindlichkeiten in Anspruch genom-
gen nach § 2 des Altsparergesetzes bleibt die ·nach
men werden können, die bis dahin in die Umstel-
§ 5 zu erbringende Leistung außer Betracht.
lungsrechnung nicht einzustellen waren, nach § 10
Satz 1 des Gesetzes vom 5. August 1955 aber ein-
zustellen sind, kann in der Umstellungsrechnung
§ 9 auch für diese Verbindlichkeiten eine Rückstellung
(1) Den Versicherungsunternehmen werden in für Umstellungskosten eingesetzt werden. Die Vor-
Höhe des Betrages, der zur Deckung der sich erge- schriften der Fünfundvierzigsten Durchführungsver-
benden zusätzlichen Verbindlichk.eiten erforderlich ordnung zum Umstellungsgesetz gelten entspre-
ist, Ausgleichsforderungen gegen den Bund zu- chend. Die den Versicherungsunternehmen insoweit
geteilt. § 6 und § 7 Abs. 1 des Rentenaufbesserungs- zustehende Sonderausgleichsforderung (§ 2 der
gesetzes gelten entsprechend. Bestimmungen über Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung) ist
jedoch erst vom 1. April 1955 an zu verzinsen. § 1
die Berechnung zusätzlicher Prämienreserven für
Abs. 3 und § 4 Abs. 3 der Fünfundvierzigsten Durch-
Leistungen nach § 5 sind in den Geschäftsplan nach
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind
§ 5 Abs. 3 aufzunehmen.
nicht anzuwenden.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben die
Ausgleichsforderungen für die in einem Kalender- § 13
halbjahr anerkannten Ansprüche jeweils bis zum (1) Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
Ende des folgenden Kalenderhalbjahres zu berech- Uber1eitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nen und anzumelden; die Berechnung bedarf der gesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch im
Bestätigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Land Berlin:
.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
a) Soweit in diesem Gesetz auf die Vorschrif- § 14
ten zur Neuordnung des Geldwesens Bezug Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
genornrnen isl, gelten die entsprechenden dung in Kraft.
für Berlin gültigen Vorschriften.
b) In §§ 1 und 4 tritt an die Stelle des 20. Juni
1948 der 24. Juni 1948 und an die Stelle des Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
21. Juni 1948 der 25. Juni 1948. setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
c) An die Stelle der in § 12 angeführten Vor- derliche Zustimmung erteilt.
schriften der Fünfundvierzigsten Durchfüh- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz
treten die entsprechenden Vorschriften der Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.
Durchführungsbestimmung Nr. 10 zur Um- Der Bundespräsident
stelJungsergtinzungsverordnung; an Stelle Theodor Heuss
der in Artikel 1 Abs. 1 dieser Durchfüh-
nmgsbeslimmung genannten Beträge sind Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
jedoch die Beträge des § 1 Abs. l der Fünf- Blücher
undvierzigsten Durchführungsverordnung
zum Umstellungsgesetz maßgebend. Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
setzes erlassen werden, gelten- im Land Berlin nach Der Bundesminister der Finanzen
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Schäffer
Gesetz zur Änderung der Anordnung
über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen
und Iletriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser
an Gemeinden und Gemeindeverbände.
Vom 24. Dezember 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz b<~- 2. § 1 Abs. 3 wird § 2 Abs. 4; der bisherige § 2
schlossen: Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel 1 3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit mehr
Die Anordnung über die Zulässigkeit von Kon- als 3000 Einwohnern" gestrichen.
zessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur
Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an 4. In § 2 Abs. 1 Buchstabe b und in § 3 Abs. 2
Gemeinden und Gemeindeverbände vorn 4. März werden jeweils die Worte „3 001 bis 25 000" er-
1941 (Reichsanzeiger Nr. 57 und Nr. 120) in der sich setzt durch die Worte „ 25 000 und weniger".
aus der Ausführungsanordnung zur Konzessions- 5. In § 3 Abs. 3 werden in Satz 1 und Satz 2 jeweils
abgabenanordnung vom 27. Februar 1943 (Reichsan- die Worte „mit mehr als 3000 Einwohnern" ge-
zeiger Nr. 75) ergebenden Fassung wird wie folgt strichen.
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Sutz l werden die Worte „Gemein- Artikel 2
den mit 3000 und weniger Einwohnern," ge-
strichen. Das Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen RE-chte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1077
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes.
Vom 24. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen be-
rates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels stimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwie-
79 Abs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz weit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-
beschlossen: meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
Artikel I (7) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern
Artikel 106 des Grundgesetzes in der Fassung des oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) beson-
Gesetzes zur Anderung und Ergänzung der Finanz- dere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Ge-
verfassung (Finanzverfassungsgesetz) vom 23. De- meinden (Gemeindeverbändep) unmittelbar Mehr-
zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 817) wird wie ausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbe-
folgt geändert und ergänzt: lastungen) verursachen, wird der Bund den er-
forderlichen Ausgleich gewähren, wenn und so-
1. In Absatz 2 werden die Worte „7. die Real- weit den Ländern oder Gemeinden (Gemeinde-
steuern," g(~strichen; Nummer 8 wird Nummer 7. verbänden) nicht zugemutet werden kann, die
Sonderbelastung zu tragen. Entschädigungs-
2. Hinter Absatz 5 werden die folgenden neuen Ab- leistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die
sätze eingefügt: diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindever-
,, (6) Das Aufkomrrn~n der Realsteuern steht bänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen,
den Gemeinden zu. Bestehen in einem Lande werden bei dem Ausgleich berücksichtigt."
keine Gemeinden, so steht das Aufkommen dem 3. Satz 1 des bisherigen Absatzes 6 wird Absatz 8;
Lande zu. Nach Maßgabe der Landesgesetzge- Satz 2 wird gestrichen.
bung können die Realsteuern als Bemessungs-
grundlage für Umlagen und Zuschläge zugrunde
gelegt werden. Von dem Länderanteil an der Artikel II
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer Die Vorschriften über die verbundene Steuerwirt-
fließt den (__;emcinden und Gemeindeverbänden schaft treten am 1. April 1958, die übrigen Vor-
insgesamt ein von der Lmdesgesetzgebung zu schriften dieses Gesetzes am 1. April 1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderung- des Tabaksteuergesetzes.
Vom 24. Dezember 1956.
Der BunclPstag hat das folgende Gesetz be- 6. In § 89 wird die Nummer 1 gestrichen. Die Num-
schlossen: mern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
Artikel 1 7. Dem § 89 Nr. 2 (bisher Nr. 3) wird der folgende
Das Tabüksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes- Schlußsatz angefügt: ,,Auf den Anspruch auf die
gesetzbl. I S. lG9) in der Fassung des Gesetzes zur zusätzliche Steuererleichterung findet § 81 Abs. 7
Anderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. Juli keine Anwendung."
1953 (ßundesgesetzbl. I S. 778) und des Zweiten Ge-
setzes zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom Artikel 2
15. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 720) wird
(1) Die Hersteller von Zigarren erhalten eine Ver-
wie folg L geändert:
gütung der Tabaksteuer in Höhe von 17,4 vom Hun-
1. § 3 Abs. 1 Abteilung A erhält die folgende Fas- dert des Steuerwertes der Zigarren, die in der Zeit
sung: vom 1. Oktober 1956 bis zum Inkrafttreter.1. dieses
,,A. für Zigarren im Kleinverkaufspreis Gesetzes nach dem Betriebsbuch als versteuert und
für 1000 Stück als auf Zigarrensteuerlager geliefert nachgewiesen
das Stück
sind.
1. von 10 Pf 19,00 DM
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
2. von 12 Pf 22,80 DM
tigt, das Vergütungsverfahren durch Rech tsverord-
3. von 15 Pf 28,50 DM
32,30 DM nung zu regeln.
4. von 17 Pf
5. von 20 Pf 38,00 DM Artikel 3
6. von 22 Pf 41,80 DM
Bei der Berechnung' der Steuererleichterung nach
7. von 25 Pf 47,50 DM den §§ 83 bis 87 des Tabaksteuergesetzes für die
8. von 27 Pf 51,30 DM
Zeit ab 1. Oktober 1956 sind
9. von 30 Pf 57,00 DM
10. von 35 Pf 66,50 DM a) die Tabaksteuerbeträge für vor dem Inkraft-
11. von 40 Pf 76,00 DM treten dieses Gesetzes bezogene, aber erst
12. von 50 Pf 95,00 DM. nach dem 30. September 1956 bezahlte Steuer-
zeichen um 17,4 vom Hundert zu kürzen,
In den weiteren Steuerklassen steigt der
Kleinverkaufspreis um je 10 Pf das Stück und b) die Steuerbeträge für die auf Steuerlager ge-
dorSteuerbetrag um je 19 DM für lOOOStück.;". lieferten Zigarren nach den Sätzen des Arti-
kels 1 Nr. 1 zu berechnen.
2. § 83 Abs. 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
„ 1. für Zigarren Artikel 4
a) bis zu einem Steuerbetrag
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
(§ 81 Abs. 1 Satz 2)
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von 8 000 DM 38,5 v. H.,
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
b) c,larüber hinaus bis zu einem verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Steuerbetrag von 33000 DM 18 v.H., sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
c) darüber hinaus bis zu einem Dritten Uberleitungsgesetzes.
Steuerbetrag von 90000 DM 6 v.H.; II
Artikel 5
3. a) In § 84 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „200 000" in
,, 165 000" geändert. Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 bis 6 treten
mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft. Im übri-
b) In § 84 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „240 000" in gen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung
,, 198 000" geändert. in Kraft.
4. In § 85 Nr. 1 wird die Zahl „280 000" in „230 000" Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
geändert. sind gewahrt.
5. a) In § 86 Abs. 1 Nr. 4 wird die Zahl „ 180 000" in Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
,, 155 000" geändert. Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.
b) In § 86 Abs. 1 werden die Nummer 6 und das
voranstehende Wort „oder" gestrichen. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
c) In § 86 Abs. 2 werden in der Nummer 1 die
Zahl „580 000" in „540 000" und in der Num- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
mer 2 die Zahl „255 000" in „210 000" geändert. Blücher
d) In § 86 Abs. 2 werden die Nummer 5 und das Der Bundesminister der Finanzen
voranstehende Wort „oder" gestrichen. Schäffer