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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1956 Nr. 52
Tag Inhalt: Seite
19. 12. 56 Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden 915
19. 12. 56 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918
18. 12. 56 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern . . . . . . . . . . 920
19. 12. 56 Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
20. 12. 56 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Besoldungsangleichungsgesetzes für
den Bundesgrenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925
18. 12. 56 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925
20. 12. 56 Gesetz über Bergmannsprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927
18. 12. 56 Achte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes .......................... 928
18. 12. 56 Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . 932
12. 12. 56 Einundsechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Gefriergemüse usw.) . . . . . . . . . . . . . 936
18. 12. 56 Neunte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
18. 12. 56 Zehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
19. 12. 56 Sechste Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942
5. 12. 56 Verordnung zur Erstreckung der Ersten Verordnung über Ortslöhne und Jahresarbeits-
verdienste in der Sozialversicherung auf das Gebiet des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 943
17. 12. 56 Verordnung zum Schutze gegen Infektion durch Erreger der Salmonella-Gruppe in
Eiprodukten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944
Hinweis auf Verkündungen im Bunde5'anzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 946
Gesetz
über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden
und ähnlichen Schulden. ·
Vom 19. Dezember 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Inkraft-
schlossen: treten der vorgesehenen zwischenstaatlichen Ver-
§ 1 einbarung oder des vorgesehenen Bundesgesetzes.
(1) Ist zur ErfülJung eines beim Inkrafttreten (3) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
dieses Gesetzes bestehenden, noch nicht verjährten verjährte Ansprüche aus einer in den Abschnitten
Anspruchs eine devisenrcchtliche Sondergenehmi- A oder B der Anlage I oder in Anlage II des Schul-
gung oder eine Sondergenehmigung nach Artikel 1 denabkommens bezeichneten verbrieften Schuld ver-
Abs. 1 Buchstabe f der Gesetze Nr. 52 der Militär- jähren nicht vor dem Ende der Frist, binnen deren
regierungen erforderlich, so verjährt der Anspruch der Gläubiger sich für die Annahme des Regelungs-
nicht vor dem Ablauf von achtzehn Monaten nach angebots entscheiden kann (Anlage I Nr. 8 Buch-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. stabe b, Artikel 15 Abs. 2 Bu-chstabe b des Schul-
denabkommens). Dies gilt auch, wenn das Schulden-
(2) Ist die Regelung einer Schuld nach Maßgabe
abkommen erst nach dem Inkrafttreten dieses
des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche
Gesetzes auf die Schuld anwendbar wird.
Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) erst
möglich, nachdem eine in diesem Schuldenabkom-
men vorgesehene zwischenstaatliche Vereinbarung § 2
getroffen oder ein darin vorgesehenes Bundesgesetz Ist zur Vornahme einer Rechtshandlung oder zur
erlassen ist, so verjähren die beim Inkrafttreten des Erfüllung eines Anspruchs, für dessen Geltend-
vorliegenden Gesetzes noch nicht verjährten An- machung die Vornahme einer Rechtshandlung
sprüche aus einer solchen Schuld nicht vor dem binnen einer Ausschlußfrist Voraussetzung ist, eine
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der in § 1 bezeichneten Sondergenehmigungen er- 3. die Fristen, die in § 12 Abs. 3 des Gesetzes
forderlich, so gilt für den Ablauf einer beim über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufe- 1908 (Reichsgesetzbl. S. 263) in der Fassung
nen Ausschlußfrist zur Vornahme dieser Rechts- der Verordnung vom 10. Dezember 1939
handlung § 1 entsprechend. (Reichsgesetzbl. I S. 2443) bestimmt s'ind;
§ 3 4. Fristen, die im Verfahren zur Bereinigung
von Wertpapieren zu wahren sind, oder
Bei der Festsetzung eines Regelungsangebots
Fristen für den Antrag auf Ausstellung
(Artikel 3 Buchstabe g des Schuldenabkommens) gilt
einer Lieferbarkeitsbescheinigung.
die Verjährung der Ansprüche aus dem Schuldver-
hältnis vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von acht-
zehn Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt, § 8
in dem das Schuldenabkommen und dessen in Be-
trncht kommende Anlage auf die Schuld anwendbar Unberührt bleiben die Vorschriften internationa-
wird. ler Verträge und anderer Gesetze, nach denen An-
§ 4 sprüche erst später verjähren oder Ausschlußfristen
(1) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot erst später ablaufen als in den in diesem Gesetz
an oder gibt er sein Einverständnis mit der Rege- bezeichneten Zeitpunkten. Unberührt bleibt ins-
lung einer Schuld (Artikel 15 des Schuldenabkom- besondere eine Hemmung der Verjährung, die da-
mens), so gilt die Verjährung der Ansprüche aus durch bewirkt wird, daß eine Reichsmarkverbind-
dem Schuldverhältnis während des in § 3 bezeich- lichkeit nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden
neten Zeitraums als gehemmt; mit diesen Zeitpunk- ist, oder daß ein Anspruch wegen noch ausstehen-
ten beginnt für die noch nicht verjährten Ansprüche der bundesgesetzlicher Regelung oder nur deswegen
aus dem Schuldverhältnis eine neue Verjährung. nicht geltend gemacht werden kann, weil in Arti-
(2) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot kel 5 des Schuldenabkommens eine Prüfung der
für eine in den Abschnitten A oder B der Anlage I Forderungen oder die Regelung der Schulden zu
oder in Anlage II des Schuldenabkommens bezeich- rückgestellt worden ist.
nete verbriefte Schuld vor dem Ende der Frist an,
binnen deren er sich für die Annahme entscheiden § 9
kann (Anlage I Nr. 8 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 2 (1) Ein Leistungsverbot nach § 12 des Ausfüh-
Buchstabe b des Schuldenabkommens), so gelten rungsgesetzes zum Abkommen über deutsche Aus-
auch diejenigen Ansprüche aus dem Schuldverhält-
landsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
nis als nicht verjährt, die nach dem in § 3 bezeich-
S. 1003) bewirkt keine Hemmung der Verjährung
neten Zeitraum verjährt wären.
des Anspruchs oder des Laufs von Ausschlußfristen
§ 5 (2) Fordert der Berechtigte nach dem Inkrafttre-
Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sind auf Aus- ten dieses Gesetzes den Verpflichteten unter be-
schlußfristen für die Geltendmachung von An- stimmter Angabe des Betrags und des Grundes
sprüchen aus dem Schuldverhältnis entsprechend des Anspruchs, der von einem solchen Leistungs-
anzuwenden. verbot betroffen wird, schriftlich zu einer Erklärung
§ 6 darüber auf, ob er den Anspruch anerkennt, und
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sind von deut- geht diese Aufforderung dem Verpflichteten zu,
schen Gerichten auch dann anzuwenden, wenn das bevor der Anspruch verjährt ist oder die Ausschluß-
Schuldverhältnis seinem Inhalt nach ausländischem fristen abgelaufen sind, so werden die Verjährung
Recht unterliegt. des Anspruchs mit Einschluß der Ansprüche auf die
erst später fällig werdenden Nebenleistungen und
§ 7
der Lauf der Ausschlußfristen nicht vor dem Ablauf
(1) Ausschlußfrist im Sinne dieses Gesetzes ist von achtzehn Monaten nach dem Wegfall des Lei-
jede Frist, mit deren Ablauf ein Vermögensrecht stungsverbots vollendet. Das gleiche gilt, soweit
od~r die Befugnis zur Vornahme einer Rechtshand- nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verjäh-
lung in Vermögensangelegenheiten erlischt. Hierbei rung eines· solchen Anspruchs unterbrochen wird
ist es unerheblich, ob die Frist durch deutsches oder Konnte der Berechtigte die Person des Verpflich-
ausländisches Gesetz, durch Anordnung eines Ge- teten oder dessen Aufenthalt bei Anwendung der
richts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungs- im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig
behörde oder durch Vertrag oder eine andere ermitteln, so gilt Satz 1 auch, wenn die Aufforde-
Rechtshandlung bestimmt ist und ob die durch sie rung dem Verpflichteten erst binnen achtzehn Mo-
betroffenen Rechte auf Privatrecht oder öffentlichem naten nach Wegfall dieser Hindernisse zugeht.
Recht beruhen.
(2) Ausschlußfristen im Sinne des Absatzes 1 sind
nicht § 10
1. Verjährungsfristen;
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten
2. Fristen für die Einlegung eines Rechts- Kalendermonats nach se:ner Verkündung in Kraft.
behelfs gegen Entscheidungen eines Ge-
richts, einer Schiedsinstanz oder einer (2) Auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten
Verwaltungsbehörde; dieses Gesetzes sind
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 917
1. § 3, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ab- nur noch anzuwenden, wenn das Erfordernis der
lauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvor- Sondergenehmigung vor dem Inkrafttreten dieses
schriften gehemmten Fristen vom 28. De- Gesetzes weggefallen ist. Diese Vorschriften sind
zember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 821) und jedoch, wenn und solange der Anspruch nicht unter
des entsprechenden Berliner Gesetzes vom die zu regelnden Schulden (Artikel 4 des Schulden-
26. April 1951 (Gesetz- und Verordnungs- abkommens) fällt, wieder anzuwenden, sobald nach
blatt für Berlin S. 333), dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte
2. § 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Ge- den Verpflichteten unter bestimmter Angabe des
setzes über den Ablauf der durch Kriegs- Betrags und des Grundes des Anspruchs schrift-
oder Nachkriegsvorschriften gehemmten lich zu einer Erklärung darüber auffordert, ob er
Fristen vom 30. März 1951 (Bundesgesetzbl. I den Anspruch anerkennt, und diese Aufforderung
S. 213) und des entsprechenden Berliner dem Verpflichteten zugeht, bevor der Anspruch ver-
Gesetzes vom 3. Juli 1951 (Gesetz- und jährt ist oder die Ausschlußfristen abgelaufen sind;
Verordnungsblatt für Berlin S. 498), § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3. Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 67 der
Alliierten Hohen Kommission über Fristen, § 11
die Ausländer betreffen (Amtsblatt der
Alliierten Hohen Kommission für Deutsch- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
land S. 1310) sowie dessen Artikel 3, so- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
weit er auf Artikel 2 verweist, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
und des Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 19. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) Hinter dem Buchstaben f wird der folgende
rates das folgende Gesetz beschlossen: ·Buchstabe g angefügt:
,g) In Absatz 3 Ziff. 3 Buchstabe c werden
§ 1
die folgenden Sätze angefügt:
Das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuer- ,,Daneben können die in dem Veran-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom lagungszeitraum 1956 nach dem 6. Okto-
5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781) wird wie ber 1956 geleisteten Aufwendungen im
folgt geändert:
Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 4 in
1. Artikel 1 Ziff. 5 wird wie folgt geändert: Verbindung mit Absatz 2 Ziff. 1 für
a) Der Buchstabe a erhält die folgende Fas- Versicherungen gegen Einmaibeitrag,
sung: für allgemeine Sparverträge und für
den Ersterwerb von festverzinslichen
,a) Absatz 1 Ziff. 4 erhält die folgende Fas-
sung: Schuldverschreibungen zur Hälfte, höch-
stens jedoch bis zu 6000 Deutsche Mark
,,4. nach Maßgabe einer Rechtsverord- als Sonderausgaben abgezogen werden,
nung vor dem 1. Januar 1959 ge- wenn der Steuerpflichtige durch eine
leistete Beiträge auf Grund von Bescheinigung nachweist, daß die die
Kapital ansamml ungsverträgen (all- Beträge empfangenden Unternehmen
gemeine Sparverträge, Sparverträge sich verpflichten, die -Beiträge zu allge-
mit festgelegten Sparraten und der meinen Sparverträgen mindestens zu
Erwerb bestimmter neuausgegebe- 70 vom Hundert, die Beiträge zu den
ner festverzinslicher Schuldver- Versicherungen gegen Einmaibeitrag
schreibungen, die auf Grund ihrer und den Erlös der festverzinslichen ·.
Ausgabebedingungen unter Berück- Schuldverschreibung~n mindestens zu
sichtigung ihres volkswirtschaft- 90 vom Hundert unmittelbar zur erst-
lichen Zwecks als besonders förde- stelligen langfristigen Finanzierung des
rungsbedürftige anerkannt sind), sozialen Wohnungsbaues und zur Finan-
wenn die angesammelten Beträge zierung der durch ihn bedingten Kosten
auf drei Jahre festgelegt werden. Bei der Aufschließungsmaßnahmen und Ge-
Sparverträgen mit festgelegten Spar- meinschaftseinrichtungen zu verwenden.
raten sind auch die nach dem 31. De- Den in Satz 2 genannten Aufwendun-
zember 1958 geleisteten Beiträge gen werden Aufwendungen im Sinn
Sonderausgaben, wenn mindestens des Absatzes 1 Ziff. 4 für den Erst-
die erste Einzahlung vor dem 1. Ja- erwerb von festverzinslic;hen Schuld-
nuar 1958 geleistet worden ist;".' verschreibungen der Realkreditinstitute
b) Der Buchstabe c erhält die folgende Fas- gleichgestellt, wenn der Steuerpflichtige
sung: durch eine Bescheinigung nachweist,
,c) In Absatz 2 Ziff. 1 werden die Worte daß diese sich verpflichtet haben, die
„ vor Ablauf von zehn Jahren" durch die Erlöse der begünstigten Schuldverschrei-
Worte „ vor Ablauf von drei Jahren" bungen mindestens zu 90 vom Hun-
ersetzt.· dert zur langfristigen Kreditversorgung
der nichtbuchführungspflichtigen land-
c) Der Buchstabe f erhält die folgende Fas- wirtschaftlichen Betriebe zu verwenden.
sung:
Bei Beiträgen zu den Versicherungen
,f) In Absatz 3 Ziff. 3 Buchstabe b wird im gegen Einmaibeitrag und zu allgemei-
letzten Satz die Jahreszahl „ 1957" durch nen Sparverträgen können sich die
die Jahreszahl „ 1958" ersetzt und der Unternehmen statt dessen verpflichten,
folgende Satz angefügt: diese Beiträge in dem in Satz 2 be-
„Für die Veranlagungszeiträüme 1956 zeichneten Umfang für den Ersterwerb
bis 1958 gilt Satz 1 in folgender Fas- von festverzinslichen Schuldverschrei-
sung: Bei Steuerpflichtigen, die min- bungen, deren Erlös mindestens zu 90
destens vier Monate vor dem Ende des vom Hundert zu dem in Satz 2 und 3
Veranlagungszeitraumes das 50. Lebens- bezeichneten Zweck bestimmt ist, zu
jahr vollendet haben, erhöhen sich die verwenden und diese Schuldverschrei-
im Buchstaben a bezeichneten Beträge bungen für mindestens drei Jahre nach
von je 1000 Deutsche Mark auf je 2000 näherer Maßgabe einer Rechtsverord-
Deutsche Mark und von je 500 Deutsche nung festzulegen. Die Regelung in den
Mark auf je 1000 Deutsche Mark;".' Sätzen 2, 3 und 4 gilt auch für die in
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dem Veranlagungszeitraum 1957 vor stimmung des Bundesrates nach dem 6. Ok-
dem 1. April 1957 geleisteten Aufwen- tober 1956 als steuerbegünstigter Kapitalan-
dungen der bezeichneten Art; soweit sie sammlungsvertrag anerkannt worden sind.
im Januar 1957 geleistet worden sind, Satz 2 gilt nicht für Sparverträge mit festgeleg-
werden sie wie Aufwendungen behan- ten Sparraten, wenn die Einzahlungen über drei
delt, die im Veranlagungszeitraum 1956 Jahre hinaus geleistet werden; in diesem Fall
nach dem 6. Oktober 1956 geleistet wor- wird die Nachversteuerung durch Rechtsverord-
den sind."' nung der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates besonders geregelt."
2. In Artikel 3 Abs. 5 treten an die Stelle der
beiden letzten Sätze die folgenden Sätze:
§ 2
„Für Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2
und 4 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 1 des Ein- Die Vorschriften des § 1 Ziff. 1 Buchstaben a, und
kommensteuergesetzes 1955, die auf Grund b sind erstmals auf Sonderausgaben anzuwenden,
von nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die
Tag des Inkrnfttretens dieses Gesetzes abge- nach dem 6. Oktober 1956 abgeschlossen worden
schlossenen Verträgen geleistet werden, gilt für sind.
die Durchführung einer Nachversteuerung vom
§ 3
Veranlagungszeitraum 1956 ab § 10 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der· Fassung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
dieses Gesetzes entsprechend. Bei Aufwendun- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
gen für den Ersterwerb solcher festverzins- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
licher Schuldverschreibungen, die nicht von Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Gru ndkredi tanstal ten, Komm unalkredi tanstal- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
ten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ablösungs- des Dritten Dberleitungsgesetzes.
anstalten ausgegebene Pfandbriefe, Renten-
briefe, Kommunalschuldverschreibungen oder
andere Schuldverschreibungen sind, gilt dies § 4
nur, wenn die Aufwendungen durch besondere Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz zur vorläufigen Regelung
des R.echts der Industrie- und Handelskammern.
Vom 18. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- oder ein damit verbundenes Nebengewerbe be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: treiben, nur, soweit sie in das Handelsregister ein-
getragen sind.
§ 1 (3) Für natürliche und juristische Personen, die
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, mit einem Hauptbetrieb in der bei der Handwerks-
soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen kammer geführten Handwerksrolle (§ 6 der Hand-
des Handwerks nach Maßgabe des Gesetzes zur werksordnung vom 17. September 1953) eingetragen
Ordnung des Handwerks (lfondwerksordnung) vom worden sind, gilt, soweit sie in das Handelsregister
17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411) ge- eingetragen sind, Absatz 1 mit der Maßgabe, daß
geben ist, die Aufgabe, das Gesamtinteresse der sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, der In-
ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Be- dustrie- und Handelskammer anzugehören.
zirkes wahrzunehmen, für die Förderung der ge- (4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Ge-
werblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirt- nossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser
schaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige Bestimmung
oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu be-
rücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, a) ländliche Kreditgenossenschaften, deren
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Be- Mitglieder überwiegend aus Landwirten
hörden zu unterstützen und zu beraten sowie für bestehen;
Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren b) Genossenschaften, die ganz oder überwie-
Kaufmanns zu wirken. gend der Nutzung landwirtschaftlicher Be-
triebseinrichtungen oder der Versorgung
(2) Die Industrie- und Handelskammern können
der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder
Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der
dem Absatz oder der Lagerung oder der
gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbe-
Bearbeitung oder Verarbeitung landwirt-
zweige dienen, begründen, unterhalten und unter-
schaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich
stützen sowie Maßnahmen zur Förderung und
die Be- oder Verarbeitung nach der Ver-
Durchführung der kaufmännischen und gewerb- kehrsauffassung im Bereich der Landwirt-
lichen Berufsausbildung unter Beachtung der gel- schaft hält;
tenden Rechtsvorschriften treffen.
c) Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b
(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt genannten· Genossenschaften bis zu einer
die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und an- nach der Höhe des Eigenkapitals zu be-
deren dem Wirtschaflsverkehr dienenden Bescheini- stimmenden Grenze, die von dem Bundes-
gungen, soweit nicht Rechlsvorschriften diese Auf- minister für Wirtschaft im Einvernehmen
gaben anderen Stellen zuweisen. mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und
verordnung festgelegt wird.
Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverord-
nung übertragen werden, (5) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden und Ge-
meindeverbände, die Eigenbetriebe unterhalten. Sie
(5) Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und können aber insoweit der Industrie- und Handels-
Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozial- kammer beitreten.
politischer und arbeitsrechtlicher Interessen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen,
welche nach ihrer Gewerbesteuerveranlagung zur
§ 2
Zahlung von Gewerbesteuer nicht verpflichtet sind
(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, oder welche gemäß § 17a des Gewerbesteuerge-
sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natür- setzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bun-
liche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht desgesetzbl. I S. 473) lediglich zu einer Mindest-
rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische steuer herangezogen werden.
Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,
welche im Bezirk der Industrie- und Handelskam-
§ 3
mer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder
eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unter- (1) Die Industrie- und Handelskammer ist Kör-
halten (Kamm erzugehörige). perschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Ge- (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der
sellschaften, welche ausschließlich einen freien Be- Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie
ruf ausüben oder welche Land- oder Forstw_irtschaft nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 921
Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzuge- entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann
hörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und
Der Haushaltsplan ist jährlich nach den Grund- Beitreibung abweichend geregelt werden.
sätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanz-
gebarung unter pfleglicher Behandlung der Lei-
stungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzu-
§ _4
stellen und auszuführen.
Dber die Angelegenheiten der Industrie- und
(3) Die Beiträge werden als Umlagen auf der Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung
Grundlage der festgesetzten Gewerbesteuermeßbe- etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der
träge sowie als einheitliche Grundbeiträge erhoben. ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollver-
Kammerzugehörige, welche unter das Gesetz über
sammlung unterliegen
die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vom
31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 106) fallen, sind 1. die Satzung,
- unbeschadet Artikel 3 dieses Gesetzes - nicht
beitragspflichtig. Kammerzugehörige, die als Inhaber 2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Ge-
einer Apotheke ins Handelsregister eingetragen bührenordnung,
sind, werden neben dem Grundbeitrag mit einem
Viertel der Umlage veranlagt. 3. die Feststellung des Haushaltsplans,
4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge
(4) Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach
und Sonderbeiträge sowie
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, 5. die Erteilung der Entlastung.
sind von der Umlage befreit; der Grundbeitrag darf
für sie die Hälfte des Grundbeitrages der anderen
Kammerzugehörigen nicht übersteigen. Das Weitere
§ 5
regelt die Beitragsordnung. Durch Landesrecht kann
ein Höchstbeitrag für die in Satz 1 erster Halbsatz (1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden
genannten Personen festgesetzt werden. von den Kammerzugehörigen gewählt.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für (2) Wählbar sind natürliche Personen, die das
die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhal- Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind, am
tung oder Unterstützung von Anlagen und Einrich- Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben und
tungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge entweder selbst Kammerzugehörige sind oder allein
von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbe-
oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Ver-
zweige erheben, welchen derartige Anlagen und
tretung einer kammerzugehörigen juristischen Per-
Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem
son, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen
Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Be-
gründung solcher Anlagen und Einrichtungen Ge- Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch
legenheit zur Äußerung zu geben. besonders bestellte Bevollmächtigte un.d in das
Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kam-
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für merzugehörigen.
die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Ein-
richtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren (3) Das Nähere über die Ausübung des Wahl-
erheben. rechts, über die Durchführung der Wahl sowie über
Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach zur Vollversammlung regelt die Wahlordnung. Sie
Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren muß Bestimmungen über die Aufteilung der Kam-
nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenord- merzugehörigen in besondere Wahlgruppen ent-
nung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonder- halten und dabei die wirtschaftlichen Besonder-
beitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist heiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirt-
Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen und Ge- schaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berück-
bühren zu regeln. sichtigen.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge und
der Gebühren sind § 6
für die Verjährung (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte
den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung
die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über
zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des
die Verjährung der Steuern vom Einkommen und
Präsidiums.
Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung (2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrecht- Präsidiums. Er beruft die Vollversammlung ein und
lichen Vorschriften führt in ihr den Vorsitz.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 7 2. sofern die Umbildung durch Beschluß ab-
gelehnt wird, mit dem Zeitpunkt dieses
(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptge- Beschlusses,
schäftsführer.
3. sofern die Genehmigung gemäß Absatz 1
(2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer Satz 3 versagt wird, mit der Unanfechtbar-
vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die keit des Versagungsbescheides
Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich
und geridltlich, ihre bisherige Bezeichnung nicht mehr führen und
die Aufgaben einer Industrie- und Handelskammer
nicht mehr wahrnehmen.
§ 8
(1) Für den Aufgabenbereich der Berufsausbil-
dung gemäß § 1 Abs. 2 wird bei der Industrie- und § 10
Handelskammer ein Ausschuß gebildet.
Soweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
stehenden Industrie- und Handelskammern dem
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, sind innerhalb• eines
(Präses) oder einem von ihm zu bestellenden Mit-
. Jahres nach der Umbildung (§ 9) Neuwahlen auf
glied der Vollversammlung als Vorsitzenden sowie
Grund dieses Gesetzes durchzuführen. Bis dahin
einer in der Satzung zu bestimmenden Anzahl von
bleiben die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Mitgliedern. Die Hälfte der Mitglieder wird von
Amt befindlichen Mitglieder derjenigen Organe,
der Vollversammlung berufen, die andere Hälfte
welche der Vollversammlung (§ 4) und dem Prä-
wird aus Vertretern der bei kammerzugehörigen
sidium·(§ 6 Abs. 1) entsprechen, im Amt.
Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer gebildet,
welche durch die nach Landesrecht zu.tändige Stelle
auf Vorschlag der im Bezirk der Kammer bestehen-
§ 11
den Gewerkschaften und selbständigen Vereinigun-
gen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs- (1) Die Industrie- und Handelskammern unter-
politischer Zwecksetzung bestellt werden. liegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich -
bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für
(3) Der Ausschuß kann bei Bedarf Unteraus- sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der
schüsse einsetzen. Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und
Gebührenordnung) halten.
(4) Werden bei den Industrie- und Handelskam-
mern zur Durchführung anderer als der in Absatz 1 (2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über die
erwähnten, ihnen gemaß § 1 dieses Gesetzes ob- Satzung, Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Ge-
liegenden ·Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann bührenordnung sowie über einen Maßstab für Bei-
die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse träge und Sonderbeiträge, der 10 vom Hundert der
auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 Gewerbesteuermeßbe.träge übersteigt, bedürfen der
nicht wählbar sind. Genehmigung.
§ 9 (3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz wider-
sprechen, werden aufgehoben; Abschnitt I des Ge-
(1) Soweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
setzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom
bestehenden ,Industrie- und Handelskammern dem
24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Ver-
§ 3 Abs. 1 nicht entsprechen, sind sie umzubilden.
ordnung über die Rechnungslegung und Rechnungs-
Die Umbildung erfolgt dadurch, daß eine den Vor-
prüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940
schriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung
von der nach den bisherigen Bestimmungen gebil- (Reichsgesetzbl. II S. 139) finden auf die Industrie-
deten Vollversammlung (Beirat) beschlossen wird. und Handelskammern keine Anwendung.
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde; die Genehmigung ist unter gleich-
§ 12
zeitiger Verleihung der Körperschaftsrechte zu er-
teilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 er- (1) Durch Landesrecht können ergänzende Vor-
füllt sind. schriften erlassen werden über
1. die Errichtung und Auflösung von In-
(2) Industrie- und Handelskammern, welche der
dustrie- und Handelskammern,
Umbildung gemäß Absatz 1 unterliegen, dürfen,
2. die Anderung der Bezirke bestehender In-
1. sofern innerhalb eines Jahres nach Inkraft- dustrie- und Handelskammern,
treten dieses Gesetzes ein Beschluß über
ihre Umbildung (Absatz 1 Satz 2) nicht ge- 3. die für die Ausübung der Befugnisse des
faßt ist, mit Ablauf dieser Frist, § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 923
4. die Aufsichtsmittel, welchE~ erforderlich (2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach
sind, um die Ausübung der Befugnisse ge- Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen
mäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen, gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.
5. die Verpflichtung der Steuerveranlagungs-
behörden zur Mitteilung der für die Fest- § 13
setzung der Beiträge erforderlichen Unter-
lagen an die Industrie- und I--Iandelskam- Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind
mern, berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzu-
6. die Verpflichtung der Behörden zur Amts- führen.
hilfe bei Einziehung und Beitreibung von § 14
Abgaben (§ 3 Abs. 8),
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
7. die Grundsföze über die Rechnungslegung
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
und die Prüfung der Jahresrechnung,
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
8. die Befugnis der Industrie- und Handels-
kammern zur Führung eines Dienstsiegels,
§ 15
9. Zuständigkeit und Verfahren für die Be-
stellung von Ausschußmitgliedern gemäß Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 8 Abs. 2 Satz 2. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz
zür Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954.
Vom 19. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Das Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirt-
schaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) vom
Artikel 1 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) wird ferner
wie folgt geändert:
In das Gesetz zur weiteren Vereinfachung des
Vvirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) 1. In § 1 erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) wird als „4. § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit
§ 2 a folgende Vorschrift eingefügt: Zucker (Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 47) in der Fassung der
,,§ 2a Gesetze vom 3. Oktober 1951 (Bundesgesetz-
Preisüberhöhung blatt I S. 852) und 9. August 1954 (Bundesge-
setzbl. I S.255), 11
•
(1) Wer vorsätzlich in befugter oder unbefugter
2. In § 1 werden die Nummern 1 und 7 gestrichen.
Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für
Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen 3. Es werden ersetzt
Bedarfs EntrJel te fordQrt, verspricht, vereinbart, a) in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1
annimmt oder gewährt, die infolge einer Be- Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 die Worte „im
schränkung des Wettbewerbs oder infolge der Sinne der §§ 1, 2 durch die Worte „im Sinne
11
der §§ 1, 2, 2a",
Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung
b) in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 die Worte
oder einer Mangellage unangemessen hoch sind,
„nach den §§ 1, 2" durch die Worte „nach den
begeht eine Zuwiderhandlung, die nach den Vor- 11
§§ 1, 2, 2a ,
schriften dieses Gesetzes geahndet wird.
c) in § 14 Abs. 2 die Worte „nach § 2" durch
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der die Worte „nach den §§ 2, 2 a".
fachlich zuständigen obersten Landesbehörde ein. 4. In § 23 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Ist „Es tritt am 31. Dezember 1958 außer :Kraft. 11
diese Behördc~ selbst für die Verfolgung zuständig,
so wird die Zuwiderhandlung nur. verfolgt, wenn Artikel 3
die Behörde die Verfolgung binnen der für Straf- Dieses Gesetz. gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
anträge geltenden Frist einleitet. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(3) Von der Einleitung eines Verfahrens ist ab-
zusehen und ein bereits eingeleitetes Verfahren Artikel 4
ist einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
verletzt ist. 11
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 925
Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
und des ßesoldungsangleichungsgesetzes für den Bundesgrenzschutz.
Vom 20. Dezember 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- grenzschutz) vom 6. Juni 1956 (Bunde~gesetzbl. I
sen: S. 489) wird wie folgt geändert:
§ 1 1. In der Uberschrift und in § 1 werden die Worte
Das Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten „Freiwilligen in den Streitkräften" durch das
(Soldatengesetz) vom 19. März 1956 (Bundesgesetz- Wort „Soldaten" ersetzt.
blatt I S. 114) wird wie folgt geändert: 2. § 2 erhält folgende Fassung:
1. In § 62 Abs. t wird der zweite Halbsatz ge- ,,§ 2
strichen. Als Sü tze 2, 3, 4 und 5 sind anzufügen: Die Höhe der Zulage richtet sich jeweils nach
„Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des dem Unterschiedsbetrag zwischen dem monat-
Bundesrates werden die Besoldungsgruppen und lichen Grundgehalt, das dem Vollzugsbeamten
Diens taltersslu fen bes timrn t, denen die Berufs- des Bundesgrenzschutzes, und dem monatlichen
soldalt~n und die Sohlaten 1:rnf Zeit zuzuordnen Gruncl.gehalt, das einem vergleichbaren Soldaten
sind. Dabei sind die Mannschaften wie Beamte zusteht. Das Grundgehalt umfaßt auch die ruhe-
des einfachen Dienstes, die Unteroffiziere in der gehaltfähigen Stellenzulagen sowie die allge-
Regel wie Beamte des mittleren Dienstes, die mein den Beamten und Soldaten zum Grundge-
Leutnante und Hauptleute wie Beamte des ge- halt gewährten Zulagen."
hobenen Dienstes, die Stabsärzte und Stabsoffi- 3. In § 3 werden die Worte „in den Streitkräften"
ziere wie Beamte des höheren Dienstes einzu- durch die Worte „in der Bundeswehr" ersetzt.
stufen. Die Generale sind der Besoldungsord-
nung B zuzuordnen. Bis zum Inkrafttreten dieser § 3
Verordnung gilt für die Besoldung der Soldaten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956
die Zweite Verordnung über die Besoldung der in Kraft.
Freiwilligen in den Streitkräften vom 31. Januar Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 61) in der Fassung der sind gewahrt.
Verordnung vom 26. M~irz 1956 (Bundesgesetz-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
blatt I S. 157)."
Bonn, den 20. Dezember 1956.
2. In § 72 Abs. 1 wird hinter dem Wortlaut der
Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt. Der Bundespräsident
Als Nummer .5 wird angefügt: Theodor Heuss
„5. die Zuordnung der Berufssoldaten und der Der Bundeskanzler
Soldaten auf Zeit zu den Besoldungsgruppen Adenauer
und Dienstaltersstufen nach § 62 Abs. 1." Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
§ 2
Das Gesetz zur Angleichung der Dienstbezüge Der Bundesminister der Finanzen
von Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes an Schäffer
die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften Der Bundesminister des Innern
(Besoldungsangleichungsgesetz für den Bundes- Dr. Schröder
·Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits.
Vom 18. Dezember 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
(1) Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbank:en
Artikel 1 und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten können als
Ersatzdeckung nach § 6 Abs. 4 des Hypothekenbank-
Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffs-
gesetzes, § 6 Abs. 3 des Schiffsbankgesetzes und
bankgesetz) in cler Fassung vom 8. April 1943
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und
(Reichsgc~sctzbl. I S. 211) wird wie folgt gefü1dert:
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-
1. In§ 5 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „die lfälfte licher Kreditanstalten an Stelle von
des eingezahlten Grundkapitals" durch die Worte außer Schuldverschreibungen des Bundes oder eines
,,das eingezahlte Grundkapital" ersetzt. Landes und Geld auch Schuldverschreibungen ver-
wenden, die von der Deutschen Bundeshahn oder
2. In § 6 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen. der Deutschen Bundespost D'C:',:S,,~·,-;,_:~",_, worden sind.
3. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „auf zwei Jahre" Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit
durch die Worte „auf fünf Jahre" ersetzt. einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 925
Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
und des ßesoldungsangleichungsgesetzes für den Bundesgrenzschutz.
Vom 20. Dezember 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- grenzschutz) vom 6. Juni 1956 (Bunde~gesetzbl. I
sen: S. 489) wird wie folgt geändert:
§ 1 1. In der Uberschrift und in § 1 werden die Worte
Das Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten „Freiwilligen in den Streitkräften" durch das
(Soldatengesetz) vom 19. März 1956 (Bundesgesetz- Wort „Soldaten" ersetzt.
blatt I S. 114) wird wie folgt geändert: 2. § 2 erhält folgende Fassung:
1. In § 62 Abs. t wird der zweite Halbsatz ge- ,,§ 2
strichen. Als Sü tze 2, 3, 4 und 5 sind anzufügen: Die Höhe der Zulage richtet sich jeweils nach
„Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des dem Unterschiedsbetrag zwischen dem monat-
Bundesrates werden die Besoldungsgruppen und lichen Grundgehalt, das dem Vollzugsbeamten
Diens taltersslu fen bes timrn t, denen die Berufs- des Bundesgrenzschutzes, und dem monatlichen
soldalt~n und die Sohlaten 1:rnf Zeit zuzuordnen Gruncl.gehalt, das einem vergleichbaren Soldaten
sind. Dabei sind die Mannschaften wie Beamte zusteht. Das Grundgehalt umfaßt auch die ruhe-
des einfachen Dienstes, die Unteroffiziere in der gehaltfähigen Stellenzulagen sowie die allge-
Regel wie Beamte des mittleren Dienstes, die mein den Beamten und Soldaten zum Grundge-
Leutnante und Hauptleute wie Beamte des ge- halt gewährten Zulagen."
hobenen Dienstes, die Stabsärzte und Stabsoffi- 3. In § 3 werden die Worte „in den Streitkräften"
ziere wie Beamte des höheren Dienstes einzu- durch die Worte „in der Bundeswehr" ersetzt.
stufen. Die Generale sind der Besoldungsord-
nung B zuzuordnen. Bis zum Inkrafttreten dieser § 3
Verordnung gilt für die Besoldung der Soldaten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956
die Zweite Verordnung über die Besoldung der in Kraft.
Freiwilligen in den Streitkräften vom 31. Januar Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 61) in der Fassung der sind gewahrt.
Verordnung vom 26. M~irz 1956 (Bundesgesetz-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
blatt I S. 157)."
Bonn, den 20. Dezember 1956.
2. In § 72 Abs. 1 wird hinter dem Wortlaut der
Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt. Der Bundespräsident
Als Nummer .5 wird angefügt: Theodor Heuss
„5. die Zuordnung der Berufssoldaten und der Der Bundeskanzler
Soldaten auf Zeit zu den Besoldungsgruppen Adenauer
und Dienstaltersstufen nach § 62 Abs. 1." Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
§ 2
Das Gesetz zur Angleichung der Dienstbezüge Der Bundesminister der Finanzen
von Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes an Schäffer
die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften Der Bundesminister des Innern
(Besoldungsangleichungsgesetz für den Bundes- Dr. Schröder
·Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits.
Vom 18. Dezember 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
(1) Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbank:en
Artikel 1 und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten können als
Ersatzdeckung nach § 6 Abs. 4 des Hypothekenbank-
Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffs-
gesetzes, § 6 Abs. 3 des Schiffsbankgesetzes und
bankgesetz) in cler Fassung vom 8. April 1943
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und
(Reichsgc~sctzbl. I S. 211) wird wie folgt gefü1dert:
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-
1. In§ 5 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „die lfälfte licher Kreditanstalten an Stelle von
des eingezahlten Grundkapitals" durch die Worte außer Schuldverschreibungen des Bundes oder eines
,,das eingezahlte Grundkapital" ersetzt. Landes und Geld auch Schuldverschreibungen ver-
wenden, die von der Deutschen Bundeshahn oder
2. In § 6 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen. der Deutschen Bundespost D'C:',:S,,~·,-;,_:~",_, worden sind.
3. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „auf zwei Jahre" Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit
durch die Worte „auf fünf Jahre" ersetzt. einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
fünf vom Hundert des Nennwertes unter ihrem je- genannten Geschäften bei der Kreditanstalt für
weiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber Wiederaufbau und mit Zustimmung der Auf-
nicht übersteigt. Die Aufsichtsbehörde kann aus be- sichtsbehörde bei anderen Kapitalsammelstellen
sonderen Gründen als Ersatzdeckung auch Schuld- Darlehen zum Zwecke der Gew~hrung nach
verschreibungen zulassen, für deren Verzinsung diesen Vorschriften zulässiger Darlehen auf-
und Rückzahlunu der Bund oder ein Land die Ge- nehmen und für sie Sicherheiten bestellen.
währleistung üuernommen hat.
(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen
(2) Auch wenn die Voraussetzungen der in Ab- nach Absatz 1 dürfen nur bis zum 31. Dezember
satz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften nicht vor- 1960 geschlossen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt
liegen, können Hypothekenbanken, Schiffspfand- dürfen bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
briefbanken und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbank-
bis zum 31. Dezember 1%0 Schuldverschreibungen, gesetzes aufgenommene Darlehen auch zum
die von dem Bunde, einem Lande, der Deutschen Zwecke der Gewährung nichthypothekarischer
Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost be- Darlehen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
geben worden sind, sowie Geld an Stelle von Hypo- Hypothekenbankgesetzes verwendet werden."
theken als Deckung verwenden. Die Höhe dieser
Ersatzdeckung darf zwanzig vom Hundert des ge- Artikel 4
samten Pfandbriefumlaufs nicht übersteigen; die § 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf
Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts
Ausnahmen zulassen. Die Vorschriften des Ab- sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bür-
satzes 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung. gerlichen Gesetzbuchs vom 30. April 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 115) wird wie folgt geändert:
(3) Die Aufsichtsbehörde kann für die Zeit bis
zum 31. Dezember 1960 gestatten, daß das als Er- 1. In Absatz 1. treten an die Stelle der Worte „bis
satzdeckung dienende Geld auf besonderen Konten zum 31. Dezember 1956 nach den Vorschriften der
bei geeigneten Kreditinstituten angelegt wird. Absätze 2 und 3" die Worte „bis zum 31. Dezem-
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind. auf ber 1960 nach der Vorschrift des Absatzes 2".
Schuldverschreibungen der in § 41 des Hypotheken- 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
bankgesetzes und § 7 des Gesetzes über die Pfand- ,, (2) In § 7 des Hypothekenbankgesetzes und in
briefe und verwandten Schuldverschreibungen § 7 des Schiffsbankgesetzes tritt für das bis zum
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bezeichneten 1. Januar 1957 eingezahlte Grundkapital und den
Art und die ihnen zugrunde liegenden Darlehns- an diesem Tage vorhandenen Reservefonds an
forderungen entsprechend anzuwenden. Stelle des zwanzigfachen der fünfundzwanzig-
fache, in § 46 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes
Artikel 3 an Stelle des fünfzehnfachen der achtzehndrei-
viertelfache Betrag."
§ 1 des Gesetzes über eine vorübergehende Erwei-
terung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffs- 3. Absatz 3 fällt fort.
pfandbriefbanken vom 5. August 1950 (Bundes- 4. In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte „Nach
gesetzbl. S. 353) in der Fassung des Gesetzes über dem 31. Dezember 1956" die Worte „Nach dem
weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypo- 31. Dezember 1960". Absatz 4 wird Absatz 3.
theken- und Schiffsbankrechts sowie über Aus-
nahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- Artikel 5
buchs vom 30. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 115) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
erhält folgende Fc1ssung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
"§ 1
(1) Hypothekenbanken und Schiffspfandbrief- Artikel 6
banken dürfen außer den in § 5 des Hypotheken- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
bankgesetzes und § 5 des Schiffsbankgesetzes dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet:
Bonn, den 18. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 927
Gesetz über Bergmannsprämien.
Vom 20. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das
rates das folgende Cesetz beschlossen: Berufungsverfahren finden dabei entsprechende An-
wendung.
§ 1
(3) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht ge-
Personenkreis zahlte Bergmannsprämien. Für die Inanspruch-
nahme seiner Haftung sind die Vorschriften des
(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage § 38 des Einkommensteuergesetzes und die Vor-
beschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien schriften der Reichsabgabenordnung über die
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Haftung entsprechend anzuwenden. Die auf Grund
(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter der Inanspruchnahme der Haftung eingehenden Be-
§ 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungs- träge sind Einnahmen an Lohnsteuer.
gesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 681) bezeichneten leitenden Angestellten.
§ 4
§ 2 Steuerrechtliche
und sozialversicberungsrechtliche Behandlung
Höhe der Bergmannsprämien der Bergmannsprämien
Die Bergmannsprämie wird für jede unter Tage Die Bergmannsprämien gelten weder als steuer-
verfahrene volle Schicht gewährt. Sie beträgt für pflichtige Einnahmen im Sinn des Einkommensteuer-
Arbeitnehmer, die gesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Ent-
1. im Schichtlohn (Zeitlohn) beschäftigt sind oder gelt im Sinn der Sozialversicherung, der Arbeits-
Erziehungsbeihilfe erhalten, 1,25 Deutsche Mark, losenversicherung und der Arbeitslosenhilfe; sie
gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des
2. im Gedingelohn (Leistungslohn) oder gegen Lohns oder Gehalts.
Gehalt beschäftigt sind, 2,50 Deutsche Mark.
§ 5
§ 3
Obertragbarkeit der Bergmannsprämien
Gewährung der Bergmannsprämien
Der Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung übertragbar.
die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungs-
zeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten § 6
festzustellen und die darauf entfallenden Berg-
mannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Ermächtigungen
Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmanns- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
prämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu ent-
rates Vorschriften zur Durchführung dieses Ge-
nehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung
setzes zu erlassen, und zwar
in einer Summe gesondert abzusetzen. Ubersteigt
der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insge- 1. über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei
samt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der der Gewährung der Bergmannsprämien und
übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härte-
von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu- fällen,
führen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer
erstattet. Die vom Arbeitgeber entnommenen Be- 2. über die Regelung des Verfahrens bei der Ge-
träge (Satz 2) und die vom Finanzamt erstatteten währung der Bergmannsprämien und über das
Beträge (Satz 3) sind Mindereinnahmen an Lohn- Abrechnungsverfahren,
steuer.
3. über die nähere Abgrenzung des Personen-
(2) Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen kreises,
für die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei
4. über die nähere Bestimmung der in § 2 ver-
finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
wendeten Begriffe.
entsprechende Anwendung. Der Arbeitnehmer kann
beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeit-
geber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Berg- § 7
mannsprämien durch Bescheid feststellt. Der Be-
Anwendungszeitraum
scheid soll die Höhe der Bergmannsprämien für
den Lohnabrechnungszeitraum, die Berechnungs- Die Bergmannsprämie wird für jede volle Schicht
grundlage und eine Rechtsmittelbelehrung enthal- gewährt, die nach dem 14. Februar 1956 verfahren
ten. Der Bescheid kann angefochten werden; die wird.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 8 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes. ·
Anwendung im Land Berlin
§ 9
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe de~ § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Inkrafttreten
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Achte Verordnung
zur Durchführung des FeslsteUungsgesetzes (8. FeststellungsDV).
Vom 18. Dezember 1956.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben c der Teil des Einheitswerts, der auf die
und d des Feststellungsgesetzes in der Fassung des in den unter fremder Verwaltung stehen-
Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus- den deutschen Ostgebieten belegenen
gleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I Teile der wirtschaftlichen Einheit entfällt
S. 403) verordnet die Bundesregierung mit Zu- 3. der Berechnung von Kriegssachschäden
stimmung des Bundesrates: (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes)
der Teil des Einheitswerts, der auf die
Zu §§ 12, 13 und 19 des Gesetzes im Geltungsbereich des Gesetzes belege-
§ 1 nen Teile der wirtschaftlichen Einheit
entfällt.
Schadensberechnung
für geteilte wirtschaftliche Einheiten Der hiernach maßgebende Teil des Einheitswerts
des Grundbesitzes ist in Anwendung der §§ 79 bis 81, 83 und 85 Abs. 2
und 3 der Durchführungsverordnung zum Bewer-
(1) War eine wirtschaftliche Einheit des land- tungsgesetz aus dem für die wirtschaftliche Einheit
und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grund- festgestellten Einheitswert zu ermitteln.
vermögens nur teilweise im Vertreibungsgebiet, in
den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen (2) Ist für eine wirtschaftliche Einheit im Sinne
Ostge bieten oder im Geltungsbereich des Gesetzes des Absatzes 1 ein Einheitswert nicht festgestellt
belegen, so ist zugrunde zu legen worden oder nicht mehr bekannt, ist bei Anwen-
1. der Berechnung von Vertreibungsschäden dung des § 12 Abs. 2 des Gesetzes ein Ersatzein-
(§ 12 des Gesetzes) heitswert nur für diejenigen Teile der wirtschaft-
lichen Einheit zu ermitteln, die in den in Absatz 1
der Teil des Einheitswerts, der auf die
Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gebieten belegen
im Vertreibungsgebiet belegenen Teile
waren. Bei geteilten landwirtschaftlichen Betrieben
der wirtschaftlichen Einheit entfällt,
kann ein Zuschlag wegen Uberbestandes ode_r ein
2. der Berechnung von Ostschäden (§ 19 des Abschlag wegen Minderbestandes an stehenden
Gesetzes) Betriebsmitteln oder Gebäuden abweichend von § 4
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 929
Abs. 3 bis 5 der Dritten Verordnung zur Durchfüh- c) Für die Begrenzung des insgesamt ent-
rung des Feststellungsgesetzes vom 24. Dezember standenen Schadens gilt § 13 Abs. 4 des
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 518) auch dann gemacht Gesetzes entsprechend; der Schadens-
werden, wenn dies wegen der Teilung erforderlich höchstbetrag nach § 13 Abs. 4 des Ge-
ist. setzes erhöht sich jedoch um die nach
(3) Verbindlichkeiten (§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 des Buchstaben a und b berechneten Ver-
Gesetzes) sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 treibungsschäden oder Ostschäden bis
festzustellen zu dem Betrag, um den der für die wirt-
schaftliche Einheit auf den letzten Fest-
1. in voller Höhe, wenn sie nur an den bei
stellungszeitpunkt vor der Schädigung
der Schadensberechnung zu berücksichti-
festgestellte Einheitswert den auf den
genden Teilen der wirtschaftlichen Einheit
Währungsstichtag festgestellten Einheits-
dinglich gesichert waren oder mit ihnen in
wert übersteigt. Ist der Betrieb vor dem
wirtschaftlichem Zusammenhang standen,
Währungsstichtag eingestellt worden,
2. im übrigen mit dem Teil, der dem Verhält- gilt § 4; der Schadenshöchstbetrag nach
nis der bei der Schadensfeststellung zu be- § 4 erhöht sich Jedoch um die nach Buch-
rücksichtigenden Teile der wirtschaftlichen staben a und b berechneten Vertrei-
·Einheit zur gesamten wirtschaftlichen Ein- bungsschäden oder Ostschäden bis zu
heit entspricht. dem für die wirtschaftliche Einheit auf
den letzten Feststellungszeitpunkt vor
§ 2
der Schädigung festgestellten Einheits-
Sdladensberedmung wert.
für geteilte wirtscbaftlidle Einheiten
des Betriebsvermögens (2) War eine wirtschaftliche Einheit des Betriebs-
vermögens, deren Geschäftsleitung sich im Zeitpunkt
(1) War eine wirtschaftliche Einheit des Betriebs-
der Schädigung im Vertreibungsgebiet oder in den
vermögens, deren Geschäftsleitung sich im Zeit-
unter fremder Verwaltung stehenden deutschen
punkt der Schädigung in den westlich der Qder-
Ostgebieten befand, teilweise in anderen Gebieten
Neiße-Linie gelegenen Gebieten des Deutschen
belegen, gilt für die Schadensberechnung folgendes:
Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember
1937 befand, teilweise im Geltungsbereich des Ge- l. Sind an der wirtschaftlichen Einheit keine
setzes, im Vertreibungsgebiet, in den unter fremder Kriegssachschäden im Geltungsbereich des
Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder Gesetzes entstanden, sind die §§ 12 und 19
in anderen Gebieten belegen, gilt für die Schadens- in Verbindung mit § 21 des Gesetzes anzu-
berechnung folgendes: wenden. § 21 des Gesetzes gilt sinngemäß
1. Sind an der wirtschaftlichen Einheit keine auch insoweit, als Wirtschaftsgüter des
Vertreibungsschäden oder Ostschäden ent- Betriebsvermögens nicht im Vertreibungs-
standen, ist § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes gebiet (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes) oder
anzuwenden; für geteilte Betriebsgrund- nicht in den unter fremder Verwaltung
stücke gilt § 1 entsprechend. stehenden deutschen Ostgebieten belegen
2. Sind an der wirtschaftlichen Einheit Ver- waren; für geteilte Betriebsgrundstücke gilt
treibungsschäden oder Ostschäden allein § 1 entsprechend.
oder neben Kriegssachschäden entstanden, 2. Sind an der wirtschaftlich~n Einheit Kriegs-
gilt folgendes: sachschäden· im Geltungsbereich des Ge-
a) Schäden an Betriebsgrundstücken sind, setzes allein oder neben Vertreibungsschä-
soweit es sich um Vertreibungsschäden den oder Ostschäden entstanden, gilt Ab-
oder Ostschäden handelt, wie Schäden satz 1 entsprechend.
an zum Grundvermögen gehörendem
Grundbesitz nach § 12 Abs. 1 oder 2, so- (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
weit es sich um Kriegssachschäden zuzurechnen
handelt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Ge- 1. privatrechtliche geldwerte Ansprüche
setzes zu berechnen; für geteilte Be-
triebsgrundstücke gilt § 1 entsprechend. dem Gebiet, in dem der Schuldner (bei
Geldinstituten: die Haupt- oder Zweig-
b) Schäden an anderen Wirtschaftsgütern niederlassung) den Wohnsitz oder den
als Betriebsgrundstücken sind nach den Sitz hatte,
Grundsätzen des· § 13 Abs. 3 Nr. 2 des
Gesetzes auch insoweit zu berechnen, 2. Anteile an Kapitalgesellschaften oder Ge-
als es sich um Vertreibungsschäden oder schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirt-
Ostschäden handelt. Vertreibungsschä- schaftsgenossenschaften
den und Ostschäden an privatrechtlichen dem Gebiet, in dem die Gesellschaft oder
geldwerten Ansprüchen und an Anteils- die Genossenschaft den Sitz hatte.
rechten an Kapitalgesellschaften sowie
an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und (4) In den Fällen des Absatzes 1 gelten § 42 des
Wirtschaftsgenossenschaften sind nach Lastenausgleichsgesetzes, §§ 46 bis 48 der Zehnten
den §§ 17 und 18 in Verbindung mit § 21 Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
des Gesetzes zu berechnen. nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(Bundcsgcsetzbl. J S. 161) und § 33 Abs. 4 des Fest- damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender
slellungsgesdzes ent.sprc!chend auch insoweit, als Schulden außer Ansatz geblieben, so ist dem Ein-
es sich um Verlreibungsschädcn oder Ostschäden heitswert. des Betriebsvermögens der Einheitswert
handelt. In d<~n Fällen des Absatzes 2 gelten § 43 der Betriebsgrundstücke abzüglich des Werts der
Abs. 1 des Lastenausqleichsqesetzes und § 50 Abs. 1 Schulden hinzuzurechnen.
der Zehnten Durchführungsverordnung über Aus-
gleichsabgaben nüch dem Lastenausgleichsgesetz § 4
entsprechend auch insoweit, als es sich um Kriegs- Berechnung
sachschäden neben Vertrcibungsschäden oder Ost- des Schadenshöchstbetrags bei Einstellung
schäden handelt. des Betriebs vor dem Währungsstichtag
Ist der Betrieb vor dem Währungsstichtag ein-
Zu § 13 Abs. 4 des Gesetzes
gestellt worden, gilt als Schadenshöchstbetrag im
§ 3 Sinne des § 13 · Abs. 4 des Gesetzes der auf den
1. Januar 1940, bei Neugründung nach diesem Stich-
Berechnung des Schadenshöchstbetrags tag der auf den Nachfeststellungszeitpunkt fest-
bei fehlendem Anfangsvergleichswert gestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebs.
(1) Ist für einen gewerblichen Betrieb (§§ 54 bis
56 BewG) der Einheilswert auf den l. Januar 1940, § 5
bei Neugründung nach diesem Stichtag der Einheits- Berechnung
wert auf den Nü.chfcststellungszeitpunk.t, nicht mehr des Schadenshöchstbetrags bei Änderungen
bekannt und kann dieser Einheitswert auch nicht in den Beteiligungsverhältnissen
aus den Unterlagen der Finanzbehörden über die ( 1) \/1/ ar ein Gesellschafter einer offenen Handels-
Gewerbesteuer oder Vermrigensteuer glaubhaft ge- gesellschaft, einer Kommandit.geselischaft oder einer
macht werden, ist für die Anwendung des § 13 ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter
Abs. 4 des Gesetzes ein Ersatzeinheitswert nach als Mitunternehmer anzusehen sind (Personengesell-
folgenden Grunds~itzen zu ermitteln: schaft), am Betriebsvermögen der Gesellschaft zu
1. Sind beweiskräftige Unterlagen, insbeson- Beginn und Ende des Vergleichszeitraums nicht
dere Steuerbilanzen, vorhanden, ist als mit dem gleichen Hundertsatz beteiligt, treten bei
Ersatzeinheitswert das aus diesen Unter- der Berechnung des Schadenshöchstbetrags im
lagen nach den Vorschriften des Bewer- Sinne des § 13 Abs. 4 des Gesetzes an die Stelle
tungsgesetzes ermittelte Reinvermögen der zu vergleichenden Einheitswerte des gewerb-
anzusetzen. lichen Betriebs die jeweiligen Anteile des Gesell-
schafters an diesen Einheitswerten.
2. Im übrigen sind die Vorschriften der
Sechsten Verordnung zur Durchführung des (2) War ein Gesellschafter einer Personengesell-
Feststellungsgesetzes vom 23. März 1956 schaft am Betriebsvermögen der Gesellschaft zu Be-
(Bundesgesetzbl. I S. 133) sinngemäß anzu- ginn des Vergleichszeitraums noch nicht /oder am
wenden. Ende des Vergleichszeitraums nicht mehr beteiligt.
gilt für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags
(2) Ist für einen gewerblichen Betrieb ein Ein- im Sinne des § 13 Abs. 4 des Gesetzes vorbehaltlich
heitswert auf den 1. Januar 1940 oder auf den Nach- des Absatzes 3:
feststellungszeitpunk.t. nicht festgestellt worden, gilt 1. Bei Erwerb eines Anteils vor Eintritt des
Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Schadens gilt als Anfangsvergleichswert der
Ersatzeinheitswert 2900 Reichsmark nicht überstei- dem Erwerber durch Nachfeststellung oder
gen darf. Diese Höchstgrenze gilt nicht: Zurechnungsfortschreibung zugerechnete
1. in den fällen des § 55 des Bewertungs- Anteil am Einheitswert oder bei Fehlen
gesetzes und bei Betrieben, die von der einer solchen Feststellung der nach den
c;ewerbesteuer befreit waren, Vorschriften des Bewertungsgesetzes sich
2. wenn der Betrieb im Feststellungszeitpunkt ergebende Wert der eingebrachten Wirt-
wegen der Kriegsverhältnisse, insbesondere schaftsgüter im Zeitpunkt des Eintritts in
wegen Wehrdienstes des Betriebsinhabers, die Gesellschaft.
geruht hat, 2. Bei Veräußerung eines Anteils nach Ein-
3. wenn der Geschädigte nachweist, daß die tritt des Schadens ist § 14 Nr. 2 Buch-
Feststellung des Einheitswerts auf einen stabe b des Gesetzes anzuwenden.
späteren Feststellungszeitpunkt als den (3) Anteile an einer Personengesellschaft, die im
1. Januar 1940 aus kriegsbedingten Gründen Vergleichszeitraum von demjenigen, der zu Beginn
unterblieben ist. des Vergleichszeitraums Gesellschafter war, an
(3) Bei Betrieben im b(~i Beginn des zweiten Welt- andere Personen im Wege der Erbfolge oder der
krieges geräumten westlichen Grenzgebiet gilt als vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich über-
Anfarigsverglcichswert der auf den 1. Januar 1941 gegangen sind, sind für die Berechnung des Scha-
festgestellte Einheitswert, es sei denn, daß der Be- denshöchstbetrags nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes
trieb nach diesem Stichtag neu gegründet worden 1. bei Ubergang vor dem Zeitpunkt der Schä-
ist. Ist bei der Feststellung des Einheitswerts des digung so zu behandeln, als ob der Uber-
Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1941 der Ein- gang bereits vor dem Beginn des Ver-
heitswert von Betriebsgrundstücken und der Wert gleichszeitraums erfolgt wäre,
Nr. 52 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 931
2. bei Ubergang nach dem Zeitpunkt der stellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs
Schädigung so zu behandeln, als ob der ist nur bei Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 zu
Ubcrgang erst nach Ablauf des Verglcichs- berucksichtigen.
zeitramns erfolgt würe.
(2) Ist im Vergleichszeitraum ein Einzelbetrieb
Das gilt entsprechend, wenn ein gewerblicher Be- oder eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesell-
trieb im Vergleichszeitraum von demjenigen, der schaft umgewandelt worden, gilt für die Berechnung
zu Beginn des Vergleichszeitraums Alleininhaber des Endvergleichswerts § 14 Nr. 2 Buchstabe b des
war, an eine andere Person im Wege der Erbfolge Gesetzes sinngemäß; bei der Umwandlung einer
oder der vorwcrigcnonnrn~nen Erbfolge unentgelt- Kapitalgesellschaft in einen Einzelbetrieb oder in
lich übergcganrwn ist. eine Personengesellschaft ist eine Neugründung im
Sinne des § 13 Abs. 4 Salz 2 des Gesetzes anzu-
§ 6 nehmen.
Berechnung § 7
des Schadenshöchstbetrags bei Änderungen
Anwendung in Berlin
in der rechtlichen Form des Betriebs
(1) Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
{l) Eine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-
Satz 2 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn im Ver- bindung mit § 44 Satz 1 des Feststellungsgesetzes
gleichszeitraum gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
1. eine Personengesellschaft in eine Personen- (2) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 2
gesellschaft anderer Rechtsform oder in Buchstabe c und des § 4 tritt für gewerbliche Be-
einen Einzelbetrieb oder triebe, für die der Einheitswert in Berlin (West)
2. ein Einzelbetrieb in eine Personengesell- festzustellen ist, an die Stelle des Währungsstich-
schaft tags der l.April 1949.
umgewandelt worden ist. Haben sich bei der Um- § 8
wandlung die Beteiligungsverhältnisse geändert, gilt
für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags der Inkrafttreten
Inhaber oder Mitinhaber § 5 sinngemäß. Eine aus Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Anlaß der Umwandlung vorgenommene Nachfest- kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Elite Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem La"stenausgleichsgesetz
(11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV).
Vom 18. Dezember 1956.
Auf Grund der §§ 359 und 367 des Lastenaus- (3) Verfolgter im Sinne dieser Verordnung ist
gleichsgesetzes sowie des § 11 a und des § 43 eine natürliche Person, der Vermögen aus den in
Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in der Fas- Absatz 1 genannten Gründen entzogen worden ist.
sung des Vierten Gesetzes zur Änderung des (4) Erwerber im Sinne dieser Verordnung ist der
Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bun- Eigentümer des entzogenen Vermögensgegenstan-
desgesetzbl. I S. 403) verordnet die Bundesregie- des im Zeitpunkt der Schädigung.
rung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 2
Artikel I Ausnutzung von Maßnahmen
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
Allgemeine Vorschriften (1) Vermögensgegenstände, die in der Verfol-
gungszeit erworben worden sind, gelten als inAus-
§ 1
nutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen
Begriffsbestimmungen Gewaltherrschaft erworben, wenn in Durchführung
der Rechtsvorschriften über die Befreiung vom Na-
(1) Entzogen im Sinne dieser Verordnung sind tionalsozialismus die Einziehung von Vermögen
Vermögensgegenstände, deren Eigentum der Eigen- des Erwerbers oder andere Sühnemaßnahmen,
tümer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bii zurr: deren Zweck und Höhe die Einziehung von Ver-
8. Mai 1945 (Verfolgungszeit) aus Gründen poli- mögen ersetzt, angeordnet sind oder werden, es sei
tischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis- denn, daß der Erwerb der Vermögensgegenstände
mus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens offensichtlich in keinem Zusammenhang mit Maß-
oder der Weltanschauung verloren hat, wenn der nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
Verlust beruht stand.
1. auf einem gegen die guten Sitten ver- (2) § 9 bleibt unberührt.
stoßenden oder durch Drohung oder durch
Zwang veranlaßten oder mit einer wider- Artikel II
rechtlichen Besitzentziehung verbundenen
Rechtsgeschüft oder auf einer sonstigen Schäden und Verluste im Geltungsbereich
unerlaubten Handlung, des Lastenausgleichsgesetzes
2. auf einem Staats- oder Ver~altungsakt § 3
oder auf dem Mißbrauch staatlicher oder Kriegssachschäden
behördlicher Machtbefugnis,
(1) Ist ein Kriegssachschaden (§ 13 des Lasten-
3. auf Maßnahmen der NSDAP, ihrer Gliede- ausgleichsgesetzes, § 4 des Feststellungsgesetzes)
rungen oder angeschlossenen Verbände. im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes an
einem Wirtschaftsgut entstanden, das auf Grund der
Es wird vermutet, daß ein Vermögensverlust in
Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer
der Verfolgungszeit auf Maßnahmen nach Num-
Vermögenswerte rückerstattet worden ist, gilt als
mern 1 bis 3 beruhte, wenn der frühere Eigen-
unmittelbar Geschädigter im Sinne der §§ 40 und
tümer zu einem Personenkreis gehörte, den in
229 des Lastenausgleichsgesetzes und des § 10 des
seiner Gesamtheit die Deutsche Regierung oder die
Feststellungsgesetzes der Eigentümer im Zeitpunkt
NSDAP durch ihre Maßnahmen vom kulturellen
der Entziehung. Er gilt als unmittelbar Geschädig-
und wirtschaftlichen Leben auszuschließen beab-
ter auch in den Fällen, in denen ein Rückerstat-
sichtigte.
tungsverfahren nur deshalb nicht durchgeführt wor-
(2) Als Beginn der Verfolgungszeit gilt in Ab- den ist, weil das von dem Kriegssachschaden be-
weichung von Absatz 1 in den Vertreibungsgebie- troffene Wirtschaftsgut untergegangen ist; dies gilt
ten außerhalb des Deutschen Reichs nach dem Ge- jedoch nicht für die Ermäßigung der Vermögensab-
bietsstand vom 31. Dezember 1937 der Zeitpunkt gabe (§ 40 des Lastenausgleichsgesetzes). War der
der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung bei Scha-
Einflußbereich der deutschen Staatsführung. Im denseintritt bereits verstorben, gelten als unmittel-
Gebiet der ehemaligen Freien Stadt D·anzig gilt der bar Geschädigte im Sinne des Satzes 1 und des
1. Juli 1933 als Beginn der Verfolgungszeit. Die Satzes 2 erster Halbsatz dessen Erben. Unmittelbar
Vermutung des Absatzes 1 Satz 2 gilt für das Ge- Geschädigter im Sinne der Sätze 1 bis 3 kann nur
biet der ehemaligen Freien Stadt Danzig und, so- eine na tür liehe Person sein.
weit es sich um rassisch Verfolgte handelt, für das (2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt bei der Be-
ehemalige westoberschlesische Abstimmungsgebiet rechnung des Schadensbetrags im Sinne des § 13
nur für die Zeit ab 1. Januar 1936. Abs. 1 des Feststellungsgesetzes und bei der Be-
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 933
rechnung des Schadenshöchstbetrags im Sinne des (3) § 287 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Lastenaus-
§ 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes als Anfangs- gleichsgesetzes findet in den Fällen des Absatzes 2
vergleichswert der Einheitswert der entzogenen keine Anwendung.
wirtschaftlichen Einheit im Zeitpunkt der Entzie-
hung. Als Endvergleichswert gilt der auf den Wäh- Artikel III
rungsstichtag für die entzogene wirtschaftliche Ein-
heit festgestellte Einheitswert, dem, soweit es sich Schäden und Verluste
um den Einheitswert eines gewerblichen Betriebs in den Vertreibungsgebieten
handelt, der Betrag einer etwa abgezogenen Rück- § 5
stellung für die Verpflichtungen des Erwerbs aus
Anlaß der Rückerstattung hinzuzurechnen ist. Ist Rechtsstellung
der Einheitswert für einen Betrieb festgestellt, der des Verfolgten bei Vermögensverlusten
auch einen vor der Entziehung bereits vorhande- in den Vertreibungsgebieten
nen oder nach der Entziehung hinzu erworbenen (1) Ist einem Verfolgten, der in einem Zeitpunkt
selbständigen Betrieb des Erwerbers mitumfaßt, ist während des Verfolgungszeitraums seinen Wohn-
der hierauf entfallende Anteil des Einheitswerts sitz in einem Vertreibungsgebiet hatte und der zu
auszuscheiden. dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit
(3) Gilt nach Absatz 1 als unmittelbar Geschädig- oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, in die-
ter der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung, sem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen ent-
ist bei Anwendung des § 249 Abs. 1 Nr. 1 des zogen worden, gilt dieser Verfolgte als Vertriebe-
Lastenausgleichsgesetzes als Vermögen am Wäh- ner im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes
nmgsstichtag das nach der Entziehung erworbene, und des § 3 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes, es sei
außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenaus- denn, daß er den Wohnsitz in dem Vertreibungs-
gleichsgesetzes belegene Vermögen nicht zu berück- gebiet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsge-
sichtigen. setzes) über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen
(4) Behält der Erwerber oder sein Rechtsnachfol- hinaus freiwillig behalten hat oder vor dem 1. April
ger im Rückerstattungsverfahren durch rechtskräf- 1952 in dieses Gebiet nicht nur vorübergehend zu-
tige Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde rückgekehrt ist.
oder durch einen vor dieser Behörde abgeschlos- (2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt als Vertrei-
senen oder von ihr bestätigten Vergleich oder durch bungsschaden der Schaden, der in dem Vertrei-
sonstige Vereinbarung das Eigentum an dem Wirt- bungsgebiet durch die Entziehung von Wirtschafts-
schaftsgut, gilt der Erwerber als unmittelbar Ge- gütern im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
schädigter im Sinne der §§ 40 und 229 des Lasten- Lastenausgleichsgesetzes und des § 3 Abs. 2 Nr. 1
ausgleichsgesetzes und des § 10 des Feststellungs- und 2 des Feststellungsgesetzes entstanden ist. Als
gesetzes, sofern er eine natürliche Person ist. Ist Vertreibungsschaden gilt" der Schaden auch dann,
der Erwerber eine juristische Person, gilt in Ab- wenn die Vermögensgegenstände als Umzugsgut
weichung von Absa.tz 1 letzter Satz der Anspruch aus dem Vertreibungsgebiet in einen außerhalb
auf Schadensfeststellung und Entschädigung inso- des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes
weit als entstanden, als der Anspruch auf Entschä- gelegenen europäischen Hafen verbracht und dort
digung vor dem 1. Januar 1956 an den Verfolgten vom Deutschen Reich entzogen worden sind.
oder dessen Erben abgetreten worden war.
(3) Sind einem Verfolgten, der in einem Zeit-
(5) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 bei
punkt während des Verfolgungszeitraums vor dem
Zugrundelegung der Vorschriften des Feststellungs-
1. Januar 1945 den Wohnsitz im Deutschen Reich
gesetzes gegenüber der Berechnung nach Absatz 2
(Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte, in den
ein höherer berücksichtigungsfähiger Schadensbe-
unter fremder Verwaltung stehenden deutschen
trag, gilt der Erwerber hinsichtlich des Unterschieds-
Ostgebieten Wirtschaftsgüter im Sinne des § 14 in
betrags als unmittelbar Geschädigter.
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-
ausgleichsgesetzes und im Sinne des § 5 in Verbin-
§ 4
dung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Feststellungs-
Sparerschäden gesetzes entzogen worden, gilt der durch die Ent-
(1) Ist ein Sparerschaden (§ 15 des Lastenaus- ziehung entstandene Schaden als Ostschaden.
gleichsgesetzes) an einer Sparanlage entstanden, (4) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder des Ab-
die auf Grund der Rechtsvorschriften zur Rück- satzes 3 ein Verfolgter während der Verfolgungs-
erstattung feststellbarer Vermögenswerte rück- zeit beerbt worden, bleibt bei der Beurteilung der
erstattet worden ist, gilt § 3 sinngemäß. Frage, wer sich auf den Schaden als Geschädigter
(2) Ein Sparerschaden aus Sparanlagen der in berufen kann, ein durch Gesetz, Verordnung oder
§ 15 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Lastenausgleichs- Verwaltungsakt im Zuge der Verfolgungsmaßnah-
gesetzes bezeichneten Art wird nicht dadurch aus- men erfolgter Ausschluß des Erwerbs von Tod,es
geschlossen, daß der Gläubiger als Verfolgter wäh- wegen oder Verfall des Nachlasses außer Betracht.
rend der Verfolgungszeit das Reichsgebiet (Ge- In entsprechender Weise bleibt eine Verfügung
bietsstand vom 31. Dezember 1937), soweit es sich von Todes wegen, ein Erbverzichtsvertrag_ oder die
um den späteren Geltungsbereich des Lastenaus- Ausschlagung einer Erbschaft außer Betracht, so-
gleichsgesetzes oder um spätere Vertreibungsge- weit diese Willenserklärungen die Abwehr von
biete handelt, verlassen mußte. Verfolgungsmaßnahmen bezweckt haben.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes) 75 vom Hun-
Schadensberechnung und dert des nach den Vorschriften des Lastenaus-
Entschädigung gegenüber dem Verfolgten gleichsgesetzes errechneten und um etwaige Zahlun-
bei Vermögensverlusten in den gen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 geminderten Betrages.
Vertreibungsgebieten
§ 8
(1) Der nach § 5 als Vertreibungsschaden oder
Rechtsstellung des Erwerbers
Ostschaden geltende Schaden des Verfolgten ist in bei Vermögensverlusten
der Höhe fostzuste:~llen, die sich nach den Vorschrif-
in den Vertreibungsgebieten
ten des Peststeliungs~Jesetzes auf den Zeitpunkt
der Entziehung ergibt. Ist für das entzogene Wirt- (1) Der Erwerber eines nach § 5 entzogenen
schaftsgut ein Einheitswert festgestellt worden, ist Wirtschaftsgutes gilt als unmittelbar Geschädigter
der letzte vor der Entziehung festgestellte Einheits- hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes,
wert zugrunde zu legen. Für die Feststellung lang- 1. wenn der Kaufpreis, der aus Anlaß der
fristiger Verbindlichkeiten (§ 12 Abs. 3 des Fest- Entziehung gewährt worden ist und nicht
stellungsgesetzes) ist der Zeitpunkt der Entziehung in der Ubernahme von Verbindlichkeiten
maßgebend. bestanden hat, ganz oder teilweise in die
(2) Von dem Schadensbetrag (§ 245 des Lasten- freie Verfügung des Verfolgten gelangt
ausgleichsgesetzes) ist der nicht in der Ubernahme ist, mit dem Anteil; der dem Verhältnis
von Verbindlichkeiten bestehende Kaufpreis abzu- des in die freie Verfügung des Verfolgten
setzen, der aus Anlaß der Entziehung gewährt gelangten Kaufpreises zum gesamten nicht
worden und in die freie Verfügung des. Verfolgten in der Ubernahme von Verbindlichkeiten
gelangt ist. bestehenden Kaufpreis entspricht, oder
(3) Für die Berechnung der Hauptentschädigung 2. soweit der nach den Vorschriften des Fest-
gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Der Endgrundbetrag stellungsgesetzes in Verbindung mit den
§§ 43 und 245 des Lastenausgleichsgeset-
der Hauptentsch)idigung (§ 250 des Lastenaus-
gleichsgesetzes) od<)r der Betrag der Hausratent- zes berechnete Wert des Wirtschaftsgutes
schädigung (§ 295 Abs. 1 und 2 des Lastenaus- im Zeitpunkt der Vertreibung den Wert
gleichsgesetzes) mindert sich um den Betrag, der im Zeitpunkt der Entziehung übersteigt.
für im Sinne dieser Verordnung entzogene Ver- (2) Der Erwerber gilt als unmittelbar Geschä-
mögensgegenstände als Entschädigung nach § 51 digter hinsichtlich des von ihm oder seinem Erb-
des Bundesentsd1ctdigungsgesetzes in der Fassung lasser an den Verfolgten oder einen Vorerwerber
des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I tatsächlich entrichteten nicht in der Ubernahme
S. 559) oder nach den entsprechenden Vorschriften von Verbindlichkeiten bestehenden Kaufpreises,
auf Grund Landesrechts gewährt worden ist oder soweit dieser Kaufpreis nicht in die freie Ver-
gewährt wird; entsprechend zu kürzen ist auch der fügung des Verfolgten gelangt ist; insoweit kann
Betrag, um den sich die Vermögensabgabe im Falle der Verlust an einem privatrechtlichen geldwerten
von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden oder Anspruch (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d und § 14
Ostschäden ermäßigt (§§ 39 bis 47 des Lastenaus- des Lastenausgleichsgesetzes und § 3 Abs. 2 Nr. 2
gleichsgesetzes). Buchstabe d und § 5 des Feststellungsgesetzes) gel-
tend gemacht werden, für den bei der Anwendung
§ 7
der §§ 43 und 245 des Lastenausgleichsgesetzes ein
Rechtsstellung des Verfolgten Umstellungsverhältnis von 100 : 10 zugrunde zu
mit ständigem Aufenthalt außerhalb legen ist. Soweit der Kaufpreis vor dem 1. Januar
des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes 1940 tatsächlich entrichtet worden ist, wird der Alt-
(1) Vcrtreibungsschäden und Ostschäden im sparerzuschlag zum Grundbetrag (§ 249 a des Lasten-
Sinne des § 5, die einem Verfolgten entstanden ausgleichsgesetzes) gewährt.
sind, können in Abweichung von § 230 des Lasten- (3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 sich
ausgleichsgesetzes und § 9 des Feststellungsgeset- ergebende Grundbetrag der Hauptentschädigung
zes auch dann geltend gemacht werden, wenn der wird insoweit gekürzt, als er den Grundbetrag
Geschädigte die cfort genannten Aufenthaltsvoraus- übersteigt, der sich bei Zugrundelegung des Werts
setzungen nicht erfüllt. Das Recht, den Vertreibungs- des entzogenen Wirtschaftsgutes ergeben würde.
5chaden oder Ostschaden nach Satz 1 geltend zu
machen, i;uht jedoch, wenn der Geschädigte am (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fäl-
31. Dezember 1952 den ständigen Aufenthalt im In- len, in denen der Verfolgte nach § 5 Abs. 1 einen
land außerhalb des Geltungsbereichs des Lasten- Schaden an dem Wirtschaftsgut nicht geltend
ausgleichsgesetzes und des Saargebiets oder im machen kann oder das Wirtschaftsgut einer juristi-
Bereich eines Staates hatte, dessen Regierung nicht schen Person entzogen (§ 1 Abs. 3) worden ist.
zum Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen auf-
gefordert worden ist. § 9
(2) Soweit ein Vertreibungsschaden oder Ost- Regelung in besonderen Fällen
schaden nach Absatz 1 in Abweichung von § 230 des ( 1) Ist in anderen als den in § § 5 bis 8 geregel-
Lastenausgleichsgesetzes und § 9 des Feststellungs- ten Fällen ein Wirtschaftsgut in einem Vertrei-
gesetzes geltend gemacht werden kann, beträgt der bungsgebiet außerhalb des Gebiets des Deutschen
Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 250 Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937), das
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 935
sich im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen gung der Vermögensabgabe natürlichen Personen
Staatsführung befand, nach dem 31. Dezember 1937 gleichgestellt werden. Eine juristische Person gilt
erworben worden, gilt der Erwerber vorbehaltlich insoweit als Verfolgter, wenn ihr in der Verfolgungs-
des Absatzes 2 als unmittelbar Geschädigter. Dies zeit Vermög~n nach § 1 Abs. 1 entzogen worden ist.
gilt nicht, wenn der Erwerb auf einem gegen die Sie gilt als Vertriebener, wenn sie in einem Zeit-
guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder punkt während der Verfolgungszeit ihre Geschäfts-
durch Zwang veranlaßten oder mit einer wider- leitung in einem Vertreibungsgebiet hatte und ihr
rechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechts- bis zum Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen in
geschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen
Handlung beruhte; der Erwerb von einer staat- entzogen worden ist, es sei denn, daß sie ihre Ge-
lichen oder staatlich beauftragten Stelle gilt als schäftsleitung in dem Vertreibungsgebiet (§ 11
solcher nicht als, Verstoß gegen die guten Sitten. Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes) über
die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus frei-
(2) Hatte in den Fällen des Absatzes 1 der Er-
werber den Wohnsitz nicht bereits am 31. Dezem- willig behalten hat oder sie vor dem 1. April 1952
in dieses Gebiet nicht nur vorübergehend zurück-
ber 1937 in dem Vertreibungsgebiet, kann nur der
verlegt hat. Gilt sie nicht als Vertriebener und
Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises
hatte sie in einem Zeitpunkt während des Verfol-
geltend gemacht werden; die Vorschriften des Ab-
gungszeitraums vor dem 1. Januar 1945 ihre Ge-
satzes 1 Satz 2 sowie des § 8 Abs. 2 und 3 gelten
sinngemäß. Beruht der Erwerb auf einem Tausch schäftsleitung im Deutschen Reich (Gebietsstand
vom 31. Dezember 1937) außerhalb der Vertrei-
oder hatte der Erwerber die erforderlichen Mittel
bungsgebiete, so kann sie bei der Vermögensab-
durch Veräußerung von Grundbesitz oder von Ein-
gabe Ostschäden im Sinne des § 5 Abs. 3 geltend
heiten des Betriebsvermögens beschafft oder hatte
er vorher wegen seiner deutschen Staatsangehörig- machen.
keit oder deutschen Volkszugehörigkeit Grundbe- § 11
sitz oder Einheiten des Betriebsvermögens in den Antragsfrist
Vertreibungsgebieten verloren, ist der Schaden auf
Antrag in entsprechender Höhe aus dem erworbe- Der Antrag auf Schadensfeststellung (§ 236 Abs. 2
nen und durch die Vertreibung verlorenen Ver- des Lastenausgleichsgesetzes) kann in den Fällen
mögen zu berechnen. dieser Verordnung vom Verfolgten oder seinem
Rechtsnachfolger und vom Erwerber bis zum 31. De-
(3) Bei Umsiedlern (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lasten-
zember 1957 gestellt werden.
ausgleichsgesetzes) bleibt hinsichtlich der Schadens-
berechnung § 12 Abs. 6 des Lastenausgleichsgeset-
zes und § 3 Abs. 7 des Feststellungsgesetzes unbe- Artikel V
rührt. Soweit der Umsiedler durch Aufwendung
eigener Mittel, die nicht Entschädigungszahlungen § 12
auf Grund des Umsiedlungsverfahrens darstellten, Anwendung in Berlin
den Wert des erworbenen Wirtschaftsguts erhöht
hat, gilt § 8 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des
Ar ti ke 1 IV
Lastenausgleichsgesetzes und § 44 des Feststel-
Sonstige Vorschriften lungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
§ 13
Anwendung bei der Vermögensabgabe
Inkrafttreten
Die Vorschriften der § § 1 bis 9 finden bei der
Vermögensabgabe nur im Rahmen der §§ 39 bis 47 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung mit der kündung mit Wirkung vom Inkrafttreten des
Maßgabe, daß juristische Personen für die Ermäßi- Lastenausgleichsgesetzes ab in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Einundsechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Gefriergemüse usw.).
Vom 12. Dezember 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer -Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
aus 07 02 Möhren, Karotten, Blumenkohl, Spargelkohl, Rosen-
kohl, Grünkohl und Puffbohnen (Vicia faba), bis
31.März 1957 ................................. . 10 35
z 30
Möhren oder Karotten, gemischt mit Erbsen, bis
31. März 1957 .................................. . 10 35
z 30
2 aus 08 10 Pfirsiche, Himbeeren, Johannisbeeren und Heidel-
beeren, bis 31. März 1957 ....................... . 10 35
z 30
Anmerkung,
Waren dieser Nummer zur industriellen Verarbeitung
unter Zollsicherung, bis 31. März 1957 ............... . frei 10
z5
3 12 08 aus C - Aprikosen- und Pfirsichkerne frei 5
z3
4 aus 20 03 Himbeeren, bis 31. März 1957 ................... . 10 35
5 aus 20 06 Apfelmus, ohne Zusatz von Zucker, gefroren, bis
31. März 1957 .................................. . 10 35
z 30
6 20 07 aus A - 6 - b - andere als in Absatz A - 1 und A - 2
erfaßte Säfte von Zitrusfrüchten .... 17 30
7 aus 23 02 Weizenkleie frei 25
z 15
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 de.3 Dritten Uberleitm::Jsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 937
Neunte Vero.rdnung
über Zontarifündemngen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. *)
Vom 18. Dezember 1956.
Auf Grund d(~s § 1 Abs. 1 des Sechsten Ges,etzes 2. In der Tarifnr. 7301 erhält der Absatz A folgende
zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge- Fassung:
meinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft A- Hämatitroheisen (einschließlich
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun- Stahlroheisen} und phosphorhal-
desgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung, tiges Roheisen (einschließlich Fer-
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
rophosphor) (EG):
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des
Bundestages: 1- Stahlroheisen mit einem Ge-
halt an Silizium von gewichts-
§ 1
mäfüg 1,5 0/o oder weniger und
Der Zolltarif (Bundesgesetzhl. 1951 I S. 527) in der an Mangan von gewichtsmäßig
zur Zeit geltenden Fc1ssung wird mit Wirkung vom mehr als 1,5 0/o .. .. . . . . .. .. .. frei frei
1. Juli 1956 wie folgt geändert: 2- anderes frei 5
1. Die Allgemeine Anmerkung 6 zu Kapitel 73
(Eisen und Stahl) erhält folgende Fassung: § 2
6. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
Die ermäßigten Zollsätze von 4 0/o des Wertes der Bundesminister der Finanzen.
für Waren im Rühmen von Zollkontingenten gel-
ten vom 1. Juli 1956 bis 31. Dezember 1956
a) für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A-2 (erster § 3
Unternbsatz) und der Nr. 7315 Abs. B - 6 - a - 2
für eine Gesamtmenge von 4000 t, zuzüglich Diese Verordnung gilt nach,§ 14 des Dritten Uber-
einer Gcsamtmen~Je bis zu 1000 t aus dem im leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ersten Halbjahr 1956 nichtausgenutzten ZoH- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten Ge-
kontingent für diese \i\Jdren, nach näherer An-
ordnung des Bundesministers der Finanzen, setzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung
b) für Waren uus legiertem Stahl mit einem Ge- des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
halt an Kohlenstoff von gewichtsmäßig 0,90 °/o meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November
bis 1,15°/o, an Chrom von gewichtsmäßig 1955 (Bundesgesetzbl. I S. t28) auch im Land Berlin.
0,50 0/o bis 2 ¾, auch mit einem Gehalt an
Molybdän von gcwichtsmäßig 0,50 0/o oder
weniger (Wiilzla~Jerstahl) der Nr. 7315 Abs. ,§ 4
B - 1 - b - 1 - a und b, Abs. B - 1 - b - 2 - a und b,
Abs. B -4- b-1 (zweiter Unterabsatz), 2 (zwei- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ter Unternbsa.tz) und 3 (zweiter Unterabsatz) kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunte Ver-
und Abs. B - 5 -a (dritter Unterabsatz) für eine
Gesamtmenge von 4000 t. ordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bun-
desminister der Finanzen zu bestimmenden meinschaft für Kohle und Stahl vom 29. Juni 1956
Zollstellen zulässig. (BundesgesetzbL I S. 603) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister d,er Finanzen
Schäff.er
*) Die nachstehend verkündete Verordnung tritt an die Stelle der inhalllich mit ihr übereinstimmenden Verordnung vom 29. Juni .1956
(Bundesr1eselzbl. I S. 60:l), nachdem die in § 1 Abs. 2 des Sechsten Ges-etzes zur Änderung ,des ZoUtarifs v,om 24. November 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 728) vorgesehene verfahrensmäfüge Behandlung des Verordnungsentwurfs nach § 4 des Zolltarifgesetzes du.r,ch die ge-
setzgebenden Körperschaften durchgeführt worden ist.
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zehnte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. *)
Vom 18. Dezember 1956.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-
meinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung,
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des
Bundestages:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 5271) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung v9m
15. Juli 1956 wie folgt geändert:
1. In den Allgemeinen Anmerkungen zu Kap. 73 ist folgende neue Anmerkung 7 anzufügen:
7. Anmerkung zu Nr. 7315.
Die ermäßigten Zollsätze von 80/o und 100/o des Wertes für Waren im Rahmen
des Zollkontingents gelten für eine Menge in Höhe von 115 0/o der im Kalender-
jahr 1955 aus dem Lieforland eingeführten Mengen. Nichtausgenutzte Mengen
können auf die Zollkontingente späterer Kalenderjahre nicht übertragen werden.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu bestim-
menden Zollstellen zulässig.
2. In der Tarifnr. 7310 erhalten die Absätze A - 1 und A - 2 folgende Fassung:
A- nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1 - Walzdraht (EG) .................................................. . frei 12
mit einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger als je 0,04 °/o Phosphor
oder Schwefel bzw. weniger als 0,07 °/o Phosphor und Schwefel ins-
gesamt, bis 31. Dezember 1957 ................................... . 8
im Rahmen des Zollkontingents ............................... . 6
2 - Stabeisen und Stabstahl, massiv (EG) ........... '. .................. . frei 10
mit einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger als je 0,04 °/o Phosphor
oder Schwefel bzw. weniger als 0,07 0/o Phosphor und Schwefel ins-
gesamt, bis 31. Dezember 1957 ................................... . 8
im Rahmen des Zollkontingents ............................... . 6
3. In der Tarifnr. 7313 erhalten die Absätze B-1- a- 1, B-1- a-2, B-1 -b-2, B-3-c, B-3-d, B-4, B-5-d
und B - 5 - e - 1 folgende Fassung:
B - andere Bleche:
1- nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm 2 :
1 - von weniger als 56 kg (EG) .................................. . frei 18
mit einem Gehalt von gewichtsmä.ßig weniger als je 0,04 0/o
Phosphor oder Schwefel bzw. weniger als 0,07 0/o Phosphor und
Schwefel insgesamt, bis 31. Dezember 1957 ................ . 15
im Rahmen des Zollkontingents .......................... . 6
2- von 56 kg oder mehr (EG) ................................... . frei 20
mit einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger als je 0,04 0/o
Phosphor oder Schwefel bzw. weniger als 0,07 0/o Phosphor und
Schwefel insgesamt, bis 31. Dezember 1957 ............... . 15
im Rahmen des Zollkontingents .......................... . 6
*) Die nachsl(~hend vcrldindr,lc Verordnunq tritt nn die Stelle der inhaltlich mit ihr übereinstimmenden Verordnung vom 21. Juli 1956 (Bundes-
gesetzhl I S. 671), nadidcm die in § 1 J\hs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Anderung des Zolltarifs vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 728) vo,rqesehcnc vr;rfahrcnsmiißige Behandlung des Verordnun\JSentwurfs nach § 4 des Zolltarifgesetzes durch die gesetzgebenden Kör-
pe1·schc1f1en durc:hqcJiih11. worden ist.
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 939
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm, und einer Festigkeit
je mm:!:
2- von 56 kg oder mehr (EG) ................................... . frei 20
mit einem Gehalt von gewichtsmäßig weniger als je 0,04 0/o
Phosphor oder Schwefel bzw. weniger als 0,07 0/o Phosphor und
Schwefel insgesamt, bis 31. Dezember 1957 ............... . 15
im Rahmen des Zollkontingents .......................... . 6
3- nur k all gcwül:t.L, mich cnt:1.undert (dekapiert), mit einer .Stärke:
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ........... . frei 22
bis 31. Dezember 1957 ....................................... . 15
im Rülnnen des ZolJkontingrmts ............................ . 8
d - von weniger als 0,50 mm (EG) .................................. . frei 22
mit einem Gelrnlt von g(~wichtsmäßig weniger als je 0,040/o Phos-
phor oder Schwefol bzw. weniger als 0,07 0/o Phosphor und Schwefel
ins~1csanll, bis 31. Dezember 1957 ............................. . 15
im Rahmen d<~s Zollkontingents ............................ . 8
4- nur glünzcnd gcmucht, poliert oder l1ochglanzpoliert (EG) ........... . frei 22
bis 31. Dcz<!mher 1957 .......................................... . 15
im Rühmen des Zollkonlingenls ............................... . 8
5- plattiert, überzogen oder rn:I anderer Oberfläc!ienbearbeitung:
d - verzinkt oder V(~rblcil frei 20
bis 31. Dl:Zernber HVi7 15
im Rahrn(~n des Zollkontingents ............................ . 8
e - anrkre (z. 13. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, vernickelt, ver-
niert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
1 - nur plattiert (EG) ........................................... . frei 18
bis 31. Dezember 1957 ..................................... . 15
im Rahmen des Zollkontingents 8
4. In der Tarifnr. 7315 erhalten die Absätze A - 6 - a, A - 6 - b, A - 6 - c - 2, A - 6 - e - 1 - a, A - 6 - e - 1 - b - 3,
B - 4 - b - 2, B - 4 - b - 3, B - 5 - a, B - 6 - a - 2, B - 6 - b - 1, B ~ 6 - b - 2, B - 6 - b - 3 - b, B - 6 - b - 4 - b, B -
6 - b - 5 - a - 1, B - G - b - 5 - a - 2 - a und B - 6 - b - 5 - a - 2 - b folgende Fassung:
A - Quali tä tskohlens toff stahl:
6- Bleche:
a - nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert) (EG) frei 15
11
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ......... . 8
b - nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert) (EG) ............... . frei 15
11
im Rahmen des Zollkontingcmts, bis 31. Dezember 1957 ......... . 8
c - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:
2 - von weniger als 3 mm (EG) ............................ ; ..... . frei 16
11
im Rühmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ...... . 10
e - anders beilfbeitet:
1- nur c1ndcrs als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
a - nur warm oder kult yewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) frei 16
11
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 10
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
b - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
3 - andere (z. B. poliert) (EG) frei 16
11
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 .. 10
B - legierte Stähle:
4- Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur Herstel-
lung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet) und
Profile:
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
2- Stabstahl (einschließlich Hohlbohrerstäbe) (EG) frei 10
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl ....... . 9
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ..... . 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
zember 1956 .............................................. . 4
3 - Profile (EG) ................................................ . frei 11
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl ....... . 9
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ..... . 8
aus Wälzl0gcrstahl, im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
zember 1956 .............................................. . 4
aus anderem legierten Stahl ................................ . 10
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ..... . 8
5- Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) .............. . frei 13
aus sogen. ,,Baustahl" ....................................... . 10
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ....... . 8
aus legiertem Sonderstahl .................................... . 11
aus Wiilzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. De-
ze1nber 1956 ................................................ . 4
aus anderem legierten Stahl .................................. . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 ....... . 8
6- Bleche:
a - Elektrobleche:
2 - andere (EG) frei 22
bis 31. Dezember 1957 ..................................... . 18
mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt,
jedoch nicht mehr als 2,3 Watt je kg, unabJ::iängig von ihrer .
Stärke, im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1956 4
b - andere Bleche:
1- nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert) (EG) ........... . frei 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl ....... . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 .... . 8
aus anderem legierten Stahl ............................... . 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 .... . 8
2- nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert) (EG) ............ . frei 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl ....... . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 .... . 8
aus anderem legierten Stahl ............................... . 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 .... . 8
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 941
3- nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:
b - von weniger als 3 mm (EG) ............................... . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl ..... . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 .. 10
aus anderem legierten Stahl ........................... . 14
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 .. 10
4- plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächen-
_bearbeitung:
b - andere (EG) ............................................. . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" .................................. . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 .. 10
aus legiertem Sonderstahl .............................. . 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 .. 10
aus anderem legierten Stahl ............................ . 14
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 .. 10
5 - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
1 - nur warm oder kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert)
(EG) ................................................. . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl .. . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 10
aus anderem legierten Stahl .......................... . 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 10
2- plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
a - nur plattiert (EG) ................................... . frei 22
aus sogen. ,, Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 10
aus anderem legierten Stahl ....................... . 14
b - andere (EG) ....................................... . frei 22
aus sogen. ,,Baustahl" ............................ . 12
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 10
aus legiertem Sonderstahl ......................... . 13
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 10
aus anderem legierten Stahl ....................... . 14
im Rahmen des Zollkontingents, bis 31. Dezember 1957 10
§ 2 meinschaft für Kohle und Stahl) vorn 24. November
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt 1955 (Bund_esgesetzbl. I S. 728) auch im Land Berlin.
der Bundesminister der Finanzen.
§ 4
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zehnte Ver-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- ordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
Gesetzes zur Änderung des Zolltmifs (Durchführung meinschaft für Kohle und Stahl vom 21. Juli 1956
des Gemeinsamen Murkles der Europäischen Ge- (Bundesgesetzbl. I S. 671) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Sechste Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 19. Dezember 1956.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatz- dd) ,,aus 7109 Platin und Platinmetalle usw.:
steuergesetzes in der Fassung vom 1. September aus A - Platin un'd Platinlegie-
1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 791) verordnet die Bun- rungen:
desregierung: 1 - unbearbeitet (z. B.
in Masseln oder
§ 1 Barren), auch Kör-
Die Ausgleichsleuerordnung (Durchführungsbe- ner (Granalien); Pla-
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz - AStO -) tinschwamm, Pla-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober tinschaum; Platin-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 671) und der Anderungs- mohr (Platin-
verordnungen vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I schwarz)
S. 133), vom 28. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 268), 3 - Bearbeitungsab-
vom 22. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 291), fälle; Schrott
vom 29. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 153) und
aus B - Platinmetalle und Pla-
vom 26. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 269) wird
tinmetallegierungen:
wie folgt geändert: '
1 - unbearbeitet (z. R
1. Die Freiliste 1 -- Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - in Stücken oder
wird wie folgt geändert: Barren), auch Kör-
ner (Granalien);
a) Es sind neu aufzunehmen Schwamm und
aa) die Tarifnummer Schaum von Platin-
,,aus 2514 Schiefer: metallen
A - in Blöcken oder in Platten, 3 - Bearbeitungsab-
roh usw.", fälle; Schrott",
bb) die Tarifnummer
,,aus 2717 Naturasphalt, auch zerklei- ee) ,,aus 7601 Aluminium, roh, und Alumini-
nert". umabfälle:
aus A - Aluminium; roh:
b) Es sind einzufügen 1 - nicht legiert bis zum
aa) in der Tarifnummer aus 0504 zwischen 31. Dezember 1957
„oder" und „konserviert" die Worte B - Drehspäne, Feilstaub
,, unter Verwendung von Naphthalin", usw.:
bb) in der Tarifnummer aus 1207 hinter „leere 1 - Bearbeitungsab-
Mohnkapseln" ,, , Rauwolfiawurzeln". fälle:
c) Die nachstehenden Tarifnummern erhalten a - Späne und Staub
an Stelle der bisherigen die folgende Fassung: aller Art
aa) ,,2524 Asbest", b - andere bis zum
31. Dezember
bb) ,,aus 7105 Silber und Silberlegierungen
1957
usw.:
2 - Schrott".
A - unbearbeitet (z. B. in tvJas-
seln oder Barren), auch d) In der Tarifnummer aus 2201 (natürliches
Körner (Granalien); gedie- Wasser) ist bei „aus A" das Wort „aus" zu
genes Silber streichen.
C - Bearbeitungsabfälle;
e) In der Tarifnummer aus 2884 (künstlich radio-
Schrott",
aktive Isotope) ist an Stelle der Jahreszahl
cc) ,,aus 7107 Gold und Goldlegierungen ,, 1956" zu setzen „ 1958".
usw.:
A - unbearbeitet (z.B. in Mas- f) Es sind zu streichen
seln oder Barren), auch aa) die Tarifnummer
Körner (Granalien); gedie-
,, aus 3407 Tripel, Bimsstein, Schmirgel,
genes Gold
nicht in Aufmachungen für
C - Bearbeitungsabfälle; den Kleinverkauf, auch zu Zie-
Schrott", geln geformt",
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 943
bb) die Tarifnummer „ 7004 B, C und 7005 sämtliche Waren
,,aus 3816 Künstliches Gcrbfett", 7007 bis 7019 A sämtliche Waren
7020 und 7021 sämtliche Waren".
cc) die Tarifnummer
,,aus 7201 Münzen aus Gold, Silber, Nik-
§ 2
kel und Kupfer".
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
2. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Aus- Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
gleichsteuersatz von 6 v. H. unterliegen - An- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
lage 3 (zu § 5 Abs. 4) - wird wie folgt geändert: Berlin,
An Stelle der Tarifnummern 7010, 7013 und 7018 § 3
ist zu setzen: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung
zur Erstreckung der Ersten Verordnung
über Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste in der Sozialversicherung
aui das Gebiet des Landes Berlin.
Vom 5. Dezember 1956.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Erste Verordnung über Ortslöhne und Jahres-
arbeitsverdienste in der Sozialversicherung vom
9. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 369) gilt auch im
Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft
gesetzt wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1956 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung zum Schutze gegen Infektion
durch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten.
Vom 17. Dezember 1956.
Auf Grund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 urid 7 des Ge- § 4
setzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und
(1) Es ist verboten, Eiprodukte als Lebensmittel
Bedarfsgegensttinden (Lebensmittelgesetz) in der
ohne ausreichende Vorbehandlung in den Geltungs-
Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17)
bereich dieser Verordnung, ausgenommen Zollaus-
und der Verordnung vom 14. August 1943 (Reichs-
schlüsse, zu \"erbringen.
gesetzbl. I S. 488) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des (2) Die Durchfuhr unter amtlicher Uberwachung
Bundesrates verordnet: ist nicht als Verbringen in den Geltungsbereich die-
ser Verordnung anzusehen.
§ 1 (3) Die Abfertigung von Eiprodukten durch die
Eiprodukte im Sinne dieser Verordnung sind fol- Zolldienststellen darf erst erfolgen, nachdem von
gende Erzeugnisse aus Hühner-, Enten- oder Gänse- dem Zoll- oder Abfertigungsbeteiligten eine Beschei-
eiern, mit oder ohne Zusatz, insbesondere von Salz, nigung der zuständigen Behörde vorgelegt worden
Zucker oder Konservierungsmitteln: ist, daß die Eiprodukte nach dem Ergebnis der amt-
lichen bakteriologischen Untersuchung ausreichend
1. Flüssigei (Eiauslauf),
vorbehandelt (§ 2 Abs. 2) und einfuhrfähig im Sinne
2. flüssiges Eigelb, dieser Verordnung sind.
3. flüssiges Eiweiß (Eiklar),
4. gefrorenes VolJei (Gefriervollei), § 5
5. gefrorenes Eigelb (Gefriereigelb), (1) Der Zoll- oder Abfertigungsbeteiligte hat die
6. gefrorenes Eiweiß (Gefriereiklar), nach § 4 Abs. 3 vorgeschriebene Bescheinigung bei
7. Eipulver (Trockenvollei), der zuständigen Behörde unter Angabe des Lager-
8. Trockeneigelb, platzes, der Art der Eiprodukte und der Anzahl der
Packstücke der Sendung schriftlich zu beantragen.
9. getrocknetes Eiweiß (kristallisiertes Eiweiß,
Ei-Albumin, Sprüheiweiß), (2) Die zuständige Behörde veranlaßt die Ent-
nahme der zur Durchführung der amtlichen Unter-
auch im Gemisch untereinander.
suchung erforderlichen Stichproben und deren Unter-
suchung. Bei gleichartigen Sendungen
§ 2
bis zu 3 Packstücken
(1) Es ist verboten, Eiprodukte ohne ausreichende ist aus allen Packstücken,
Vorbehandlung als Lebensmittel anzubieten, zum bis zu 10 Packstücken
Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu verkau- ist aus mindestens 3 Packstücken,
fen oder sonst in den Verkehr zu bringen. bis zu 20 Packstücken
(2) Als ausreichende Vorbehandlung im Sinne ist aus mindestens 4 Packstücken,
dieser Verordnung sind Verfahren anzusehen, durch bis zu 40 Packstücken
die die Erreger der Salmonella-Gruppe und die ist aus mindestens 5 Packstücken,
anderen Erreger der Gruppe der Enterobakteriaceen bis zu 60 Packstücken
in Eiprodukten abgetötet werden. ist aus mindestens 6 Packstücken,
(3) Die Art der Vorbehandlung ist auf den Pak- bis zu 1000 Packstücken
kungen oder Behältnissen der im Sinne dieser Ver- ist aus mindestens 5 v. H. aller Packstücke
ordnung vorbehandelten Eiprodukte kenntlich zu je eine Stichprobe im Gewicht von etwa 30 g steril
machen. zu entnehmen. Besteht eine Sendung aus mehr als
§ 3 1000 Packstücken, sö ist die Zahl der Stichproben
bei deii 1000 übersteigenden Packstücken auf
(1) Wer Eiprodukte vorbehandeln will, bedarf 3 v. H., bei den 3000 übersteigenden Packstücken auf
hierzu der Genehmigung der für die Lebensmittel- 2 v. H. zu beschränken.
überwachung zuständigen Behörde (zuständige Be-
hörde). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, (3) Die Gleichartigkeit des Inhalts einer Sendung
wenn der Antragsteller über Einrichtungen verfügt, ist anzunehmen, wenn eine einheitliche Fabrik-
die eine ausreichende Vorbehandlung (§ 2 Abs. 2) marke, die Art der Verpackung oder die Kennziffern
gewährleisten und eine ständige Kontrolle der aus- hierauf schließen lassen, es sei denn, daß besondere
reichenden Vorbehandlung ermöglichen. Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
(2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 sind zu Auf- (4) Von der in Absatz 2 vorgesehenen Stichpro-
zeichnungen über die ein- und ausgehenden Eipro- benentnahme und -untersuchung ist abzusehen,
dukte, insbesondere nach Herkunft, Art und Menge, wenn der Zoll- oder Abfertigungsbeteiligte nach-
und über Verfahren und Zeitpunkt der Vorbehand- weist, daß die Eiprodukte in einem im Zollausschluß
lung sowie über den Empfänger verpflichtet. gelegenen Betrieb vorbehandelt worden sind.
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956 945
§ 6 ähnlichen Einrichtungen dürfen Eiprodukte der in
Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Art nicht verwendet
In Zollausschlüsse verbrachte Eiprodukte dürfen
werden.
bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebens-
mitteln in Zollausschlüssen nur verwendet werden, § 9
wenn die zuständige Behörde eine Bescheinigung (1) Die Verordnung über Enteneier vom 25. Au-
erteilt hat, daß die Eiprodukte nach dem Ergebnis gust 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 2G5) wird wie folgt
der amtlichen bakteriologischen Untersuchung aus- geändert:
reichend vorbehandelt oder in einem im Zollaus-
1. § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3 und § 5 werden gestrichen.
schluß gelegenen Betrieb vorbehandelt worden sind.
§ 5 gilt entsprechend. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Enteneier dürfen bei der gewerblichen Her-
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
stellung von Backwaren nur mit Genehmigung
Anwendung auf Eiproduktc, die zur Lieferung in
der zuständigen Behörde verwendet werden."
Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser
Verordnung bestimmt sind; jedoch sind solche für In Absatz 2 werden das Komma hinter „und"
den Export bestimmte Eiproduktc getrennt von den sowie die Worte „soweit sie Backwaren her-
für das Inland bestimmten zu hallen und entspre- stellen, nur für solche Betriebe, die" gestrichen.
chend kenntlich zu machen. Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Gewerbliche Betriebe, in denen andere Lebens-
§ 8 mittel als Eiprodukte im $inne der Verordnung
zum Schutze gegen Infektion durch Erreger der
(1) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 findet keine An- Salmonella-Gruppe in Eiprodukten vom 17. De-
wendung auf zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 944) oder
1. aus Knick- und Brucheiern anfallendes Backwaren hergestellt werden, dürfen Enten-
Flüssigei (Eiauslauf), eier weder vorrätig halten noch verwenden."
2. als Nebenprodukt anfallendes flüssiges Ei- (2) In der Verordnung über Teigwaren vom
weiß (Eiklar) 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181) erhält
aus Hühnereiern,. sofern dic~se Eiprodukte ungefro- § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a letzter Halbsatz fol-
ren und ohne Zusatz von Scdz, Zucker oder Konser- gende Fassung:
vierungsmitteln an gewerbliche Betriebe abgegeben ,,an Stelle von Hühnereiern werden auch entspre-
werden. Gewerbliche Betriebe dürfen die Eiprodukte chende Mengen von pasteurisierten Enten- oder
zur Herstellung von Lebensmitteln nur verwenden, Gänseeiern verwendet".
wenn hierbei Temperaturen zur Anwendung kom-
men, durch die Erreger der Salmom~lla-Gruppe mit
§ 10
Sicherheit abgetötet werden.
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
(2) In gewerblichen Betrieben, in denen Speisen sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
zubereitet werden, sowie in Krankenhäusern, Ju-
gend-, Erziehungs- und Altersheimen, Wohn- und
§ 11
Arbeitslagern, Werksküchen, Gefangenenanstalten,
Gemeinschaftsküchen von Massenunterkünften und Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1956.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezcichnun~J der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Koblenz. über die Zulas-
sung einer Zollstraße im Oberfinanzbezirk Koblenz. Vom
2. November 1956. 231 28. 11. 56 29. 11. 56
Verordnung über eine Statistik im Einzelhandel. Vom 24. No-
vc,mber 1956. 232 29, 11. 56 30. 11.56
Verordnung über die Ordnungszahlen der Eichaufsichts-
behörden. Vom 27. November 1956. 236 5. 12.56 1. 12. 56
Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
über die Festsetzung des Jahresbrennrechts und der Uber-
nahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1956/57
sowie des Branntweinaufschlags. Vom 30. November 1956. 238 7, 10.56 1. 10. 56
Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
über die Ubernahmepreise für ablieferungsfähigen Brannt-
wein, der im Betriebsjahr 1956/57 von Abfindungsbrennereien,
Stoffbesitzern und Verschlußbrennereien mit einer Jahres-
erzeugung von nicht mehr als 4 hl Weingeist im Jahresbetrieb
oder im Abschnitt hergestellt wird. Vom 30. November 1956. 238 7. 10.56 1. 10. 56
Verordnung der Oberfinanzdirektion München zur Änderung
der Verordnung über die Festlegung der Zollstraßen und Zoll-
landungsplätze im Oberfinanzbezirk München. Vom 21. No-
vember 1956. 239 8. 12.56 9. 12.56
Siebente Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an
Berechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsqesetz
(7. AuszahlungsVO-KgfEG). Vom 12. Dezember 1956. 243 14. 12. 56 15. 12.56
Verordnung TS Nr. 6/56 über einen Siebenten Nachtra~J zur
Anderung und Ergänzung der Verordnung TS Nr. 1/54 über
die Ausnahmetarife im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Vom 12. Dezember 1956. 244 15. 12.56 17. 12. 56
II er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz - Ve r'l a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bez u (J nur durdi die Posl. Bez u q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM .4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
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