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Bundesgesetzblatt
Teill
·t956 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1956 Nr. 51
Tag Inhalt: Seite
7. 12. 56 Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
(Schutzbereichgesetz) ........................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
8. 12, 56 Zweites Gesetz zur Änderung und El'gänzung des Kriegs,gefangenenentschädigungsgesetzes 904
8. 12. 56 Bekanntmachung der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . 907
8. 12. 56 Bekanntmachung zur Dritten Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschä-
digungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
28. 11. 56 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
1~ Teil II Nr. 31, ausgegeben am 23. November 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über den Vertrag vom 10. März 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche
Zusammenarbeit. - ERP-Wirtschaftsplangesetz 1956.
In Teil II Nr. 32, ausgegeben am 26. November 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Internationalen Weizen-
Ubereinkommen 1956. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung
de,r Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Grenzgänger.
Gesetz
über die Beschränkung von Grundeigentum
für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz).
Vom 7. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Naturschutzes sowie der landwirtschaftlichen und
rates das folgende Gesetz beschlossen: wirtschaftlichen Interessen zu dem Vorhaben Stel-
lung nimmt. Will der Bundesverteidigungsminister
von dieser Stellungnahme abweichen, so unter-
ERSTER ABSCHNITT richtet er die betreffende Landesregierung vor sei-
Schutzbereiche ner Entscheidung.
(4) Ein Gebiet darf zum Schutzbereich nur er-
§ 1
klärt werden, wenn der mit dem Schutzbereich er-
(1) Ein Schutzbereich ist ein Gebiet, in dem die strebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht
Benutzung von Grundstücken auf Grund besonderer rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit-
Anordnung der zuständigen Bundesbehörde für teln erreicht werden kann.
Zwecke der Verteidigung, insbesondere auch, um
die Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaat- § 2
lichen Verträgen über die Stationierung und Rechts-
stellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im (1) Ein Gebiet wird zum Schutzbereich durch An-
Bundesgebiet zu erfüllen, nach Maßgabe dieses Ge- ordnung erklärt. Sie muß einen Plan über den Um-
setzes beschränkt ist. fang des Schutzbereichs enthalten. Sie ist den Eigen-
tümern von Grundstücken im Schutzbereich und den
(2) Der Schutzbereich dient zum Schutz und zur anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser
Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsan- Grundstücke Berechtigten (andere Berechtigte) so-
lagen. wie den dinglich Berechtigten, soweit sie der zu-
(3) Soll ein Gebiet zum Schutzbereich erklärt ständigen Behörde bekannt oder aus dem Grund-
werden, so ist die Landesregierung zu hören, die buch ersichtlich sind, bekanntz,ugeben oder in orts-
nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Ge- üblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Der
meindeverband) unter angemessener Berücksichti- Plan über den Umfang des Schutzbereichs ist den
gung der Erfordernisse der Raumordnung, insbe- Beteiligten nur, soweit sie davon betroffen sind,
sondere der Interessen des Städtebaues und des bekann tzuge ben.
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Die Anordnung ist auf das unerläßliche Maß § 6
zu beschränken. Sie ist so zu gestalten und durch-
(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des
zuführen, daß keinem der Beteiligten vermeidbare
Schutzbereichs erforderlich ist, haben die Eigentü-
Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der Beteilig-
mer von Grundstücken innerhalb des Schutzbereichs
ten muß gewährleistet bleiben. Kulturgut darf nicht
und die anderen Berechtigten auf Verlangen der
gefährdet werden.
zuständigen Behörde zu dulden, daß
(3) Die Eigentümer oder Besitzer sind auf Ver- 1. bauliche und andere Anlagen errichtet,
langen der zuständigen Behörde verpflichtet; Namen unterhalten oder beseitigt werden,
und Anschrift aller anderen ihnen bekannten Be-
rechtigten und jeden Wechsel im Eigentum oder im 2. Wald oder anderer Aufwuchs angepflanzt
Besitz mitzuteilen. oder beseitigt wird.
(4) Die zuständige Behörde hat mindestens alle (2) Bei Beseitigung oder Räumung von Wohnun-
fünf Jahre unter Beachtung der Vorschriften des gen ist den Bewohnern eine angemessene Räu-
§ 1 Abs. 3 von Amts wegen zu prüfen, ob die Vor- mungsfrist zu gewähren. Die ausreichende ander-
aussetzungen der Anordnung noch vorliegen. Wird weitige Unterbringung muß gesichert sein.
die Anordnung nicht aufgehoben, so ist die Ent-
scheidung darüber zu begründen und den Beteilig- § 7
ten bekanntzugeben.
Bei den Maßnahmen, die nach diesem Gesetz
(5) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn der zulässig sind, muß die Unterhaltung und der Be-
Schutzbereich für die Zwecke des § 1 nicht mehr trieb der Verkehrs-, Nachrichten- und Versorgungs-
benötigt wird. Die Aufhebung ist den Beteiligten anlagen sowie der Anlagen der Abwasserwirtschaft,
bekann tzuge ben. der Wasser- und Bodenwirtschaft und des Berg-
§ 3 baus gesichert bleiben. Auf Einrichtungen und
Anstalten, die mildtätigen, gemeinnützigen oder
(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche kirchlichen Zwecken dienen, ist bei der Anwendung
1. bauliche oder andere Anlagen oder Vor- dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen.
richtungen über oder unter der Erdober-
fläche errichten, ändern oder beseitigen,
§ 8
2. Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt,
3. in anderer Weise die Bodengestaltung und muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den
Bodenbenutzung außer der landwirtschaft- ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
lichen Nutzung verändern
will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmi-
gung darf nur versagt werden, soweit es zur Er- ZWEITER ABSCHNITT
reichung der Zwecke des Schutzbereichs erforder-
lich ist. Schutzbereichbehörden
(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht § 9
können zugelassen werden.
(1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt
die Gebiete zu Schutzbereichen.
§ 4
(2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche not-
(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des wendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maß-
Schutzbereichs erforderlich ist, kann auch die land- nahmen we.rden von den Schutzbereichbehörden
wirtschaftliche Nutzung der innerhalb des Schutzbe- getroffen und überwacht.
reichs gelegenen Grundstücke beschränkt werden.
(3) Schutzbereichbehörden sind die unteren Be-
(2) Wird die landwirtschaftliche Nutzung be- hörden der Bundeswehrverwaltung.
schränkt, soll auf die landwirtschaftliche Erzeugung
Rücksicht genommen werden.
§ 10
Die Beauftragten der Schutzbereichbehörden sind
§ 5 befugt, Grundstücke zu betreten, die zum Schutz-
bereich gehören oder für die Erklärung zum Schutz-
(1) Für die Grundstücke und Gewässer eines
bereich in Betracht kommen. Wohnungen dürfen
Schutzbereichs kann, soweit es zur Erreichung der
nur in dringenden Fällen betreten werden, wenn
Zwecke des Schutzbereichs dringend erforderlich ist,
der erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht erreicht
die Benutzung oder der Gemeingebrauch ausge-
schlossen oder eingeschränkt werden. werden kann.
§ 11
(2) Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekenn-
zeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder Den Schutzbereichbehörden sind auf Verlangen
teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder vorhandene Unterlagen und Pläne zur Einsicht zu
Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Dar- überlassen, die zur Vorbereitung der nach diesem
stellungen davon anzufertigen. Gesetz zulässigen Maßnahmen nötig sind.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956 901
DRITTER ABSCHNITT § 16
Entschädigung (1) Zahlungspflichtig ist der Bund.
(2) Ist ein Schutzbereich auf Grund der Verpflich-
§ 12 tungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträ-
(1) Entstehen durch die Einwirkungen nach die- gen über die Stationierung und die Rechtsstellung
sem Gesetz dem Eigentümer oder einem anderen von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundes-
Berechtigten Vermögensnachteile, so ist dafür eine gebiet errichtet, so richtet sich die Zahlungspflicht
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hier- nach diesen Verträgen unbeschadet § 25 Abs. 4.
bei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung
oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Ab-
wägung der Interessen der Allgemeinheit und der VIERTER ABSCHNITT
Beteiligten zu berücksichtigen. Für entgangenen Ge-
winn und für sonstige Vermögensnachteile, die Festsetzung der Entschädigung
nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem § 17
Entzug der Nutzung an einem im Schutzbereich ge-
legenen Gegenstand stehen, ist den in Satz 1 be- Die Landesregierungen bestimmen die Behörden,
zeichneten Personen eine Entschädigung zu zahlen, die die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes
wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum festzusetzen haben (Festsetzungsbehörden), und re-
Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. geln ihre Zuständigkeiten.
(2) Dinglich Berechtigte, die durch die Einwirkung § 18
in ihren Rechten betroffen werden, sind, soweit sie
nicht als andere Berechtigte bereits nach Absatz 1 (1) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat
entschädigt werden, nach Maßgabe der Artikel 52 die Festsetzungsbehörde eine gütliche Einigung zu
und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen versuchen.
Gesetzbuch auf die Enlschädigung des Eigentümers (2) Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die
angewiesen. in ihren Rechten Betroffenen (Entschädigungsbe-
rechtigte). Der Bundesminister der Finanzen kann
§ 13
für die Festsetzungsverfahren einen Vertreter des
(1) Eine Entschädigung nach § 12 wird nicht ge- Finanzinteresses bestellen. Dieser ist Beteiligter,
zahlt, soweit einem Entschädigungsberechtigten in- sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.
folge der Einwirkungen Vermögensvorteile er-
(3) Eine Einigung ist nur rechtswirksam, wenn
wachsen oder er diese bei gehöriger Sorgfalt in
sie gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
zumutbarer Weise hätte ziehen können.
(2) Hat bei der Entstehung des Vermögensnach- § 19
teils ein Verschulden des Entschädigungsberech-
(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt
tigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen
die Festsetzungsbehörde die Höhe der Entschädi-
Gesetzbuchs sinngemäß.
gung fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit
zur Äußerung gegeben hat.
§ 14
(2) Festgesetzt wird durch schriftlichen Bescheid,
(1) Wenn die Entschädigung für den Entzug oder in dem die Festsetzungsbehörde, der Zahlungs-
die Beschränkung der Nutzung in einer wieder- pflichtige und der Zahlungsempfänger anzugeben
kehrenden Leistung besteht, ist sie in der Regel sind und der eine Rechtsmittelbelehrung zu ent-
vierteljährlich nachträglich zu zahlen. halten hat. Er ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Vereinbarungen über eine einmalige Abfin-
dung sind zulässig. § 20
§ 15 (1) Die Urkunde über die Einigung nach § 18
Abs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-
(1) Wird dem Eigentümer durch eine Einwirkung streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 19 Abs. 2
nach diesem Gesetz die wirtschaftliche Nutzung des ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn
Grundstücks nicht nur vorübergehend unzumutbar er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Ge-
erschwert, so kann er die Entziehung des Eigen- richt ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
tums am Grundstück verlangen. Treffen diese Vor-
aussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks (2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach
zu, so beschränkt sich das Recht, die Entziehung den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die
des Eigentums zu verlangen, auf diesen Teil, es Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechts-
sei denn, daß der übrige Teil für ihn keinen oder streitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung des
nur einen verhältnismäßig geringen Wert hätte. Festsetzungsbescheides wird vom Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in
(2) Andere Berechtigte, denen die Ausübung dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte
ihres Rechtes nicht nur vorübergehend unzumutbar Grundstück liegt, und, wenn das Verfahren bei
erschwert wird, können die Entziehung des Rechtes einem Gericht anhängig ist, vom Urkundsbeamten
beantragen. der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivil- § 25
prozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Be-
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung
zirk das zum Schutzbereich erklärte Grundstück
kann ein Beteiligter innerhalb einer Frist von zwei
liegt, an die Stelle des Prozeßgerichts.
Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentschei-
dung Klage erheben.
§ 21
(2) Die Klage kann ferner erhoben werden, wenn
(1) Wird die Entschädigung auf Grund dieses Ge- die Festsetzungsbehörde über einen Festsetzungs-
setzes nicht innerhalb eines Monats nach Einigung antrag oder die Aufsichtsbehörde über eine Be-
(§ 18) oder Festsetzung (§ 19), bei wiederkehrenden schwerde innerhalb einer Frist von sechs Monaten
Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach- der eine Entscheidung nicht getroffen hat.
sich aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden
Fälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt (3) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rück-
an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Dis- sicht auf den Viert des Streitgegenstandes aus-
kontsatz der Bank deutscher Länder zu verzinsen. schließlich zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit
Das gilt nicht, soweit den Entschädigungsberechtig- von Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a
ten ein Verschulden an der Verzögerung der Zah- Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-
lung trifft. Soweit der Entschädigungsberechtigte auf ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich
die Entsch:.:idigung Vorauszahlungen erhalten hat, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in
entfällt die Verpflichtung zur Verzinsung. dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte
Grundstück liegt.
(2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht
innerhalb dreier Monate nach Bekanntgabe der (4) Rechtsstreitigkeiten, welche Entschädigungen
Anordnung (§ 2) oder der nach diesem Gesetz zu- betreffen, für die nach zwischenstaatlichen Ver-
lässigen Maßnahmen (§ 9 Abs. 2), so sind die in trägen nicht der Bund zahlungspflichtig ist (§ 16),
Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt werden vom Bund im eigenen Namen geführt, der
an zu zahlen. insoweit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten
einsteht.
§ 22
(5) Die Klage des Entschädigungsberechtigten ist
(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbe-
ist kostenfrei. Dem Eigentümer oder einem anderen trages, die des Zahlungspflichtigen darauf zu rich-
Berechtigt(~n können jedoch Auslagen insoweit auf- ten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder
erlegt werden, als er sie durch grobes Verschulden Abänderung des Festsetzungsbescheides ander-
verursacht hat.
weitig festgesetzt wird.
(2) Auslagen, die dem Eigentümer oder · einem
(6) Das Gericht kann, falls der zur Entschädigung
anderen Berechtigten durch das Verfahren ent-
Verpflichtete Klage erhebt, auf Antrag des Berech-
standen sind, werden ihm erstattet, wenn sie zur
tigten den Festsetzungsbescheid ganz oder teilweise
zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte
für vorläufig vollstreckbar erklären. Uber den An-
notwendig waren und sich sein Antrag als be-
trag kann durch Beschluß vorab entschieden wer-
gründet erweist.
den; der Beschluß' ist nicht anfechtbar. §§ 713
§ 23 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
(1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsan- anzuwenden.
sprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung (7) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist ist eine
beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der An- Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung, Bei Ver-
spruch entsteht. §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen säumnis der Frist des § 24 gilt für die Wiederein-
Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung setzung in den vorigen Stand Satz 1 entsprechend.
(§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stel-
lung des Antrags bei der Festsetzungsbehörde § 26
gleich.
Für die Anfechtung der von den Schutzbereich-
(2) Die Vorschriften über den Verlust von An- behörden erlassenen Verwaltungsakte gilt die Ver-
sprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages waltungsgerichtsordnung.
bleiben unberührt.
SECHSTER ABSCHNITT
FUNFTER ABSCHNITT
Schluß vo rschriften
Rechtsmittel
§ 27
§ 24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Gegen den Festsetzungsbescheid steht den Be- fahrlässig
teiligten innerhalb zweier Wochen nach Zustellung
1. eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2
das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
ohne Genehmigung vornimmt,
(2) Uber die Beschwerde entscheidet die Auf- 2. einer Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1
sichtsbehörde. zuwiderhandelt oder
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den 3. eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10
am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen. zu dulden ist.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956 903
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- gezahlt worden ist, als nach § 12 zu zahlen wäre,
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu
zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig gewähren, längstens jedoch bis zu dem in § 28
begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
Deutsche Mark geahndet werden. (2) Die in § 21 Abs. 2 genannte Frist läuft in da-
(3) Bei einer Zuwiderhandlung gegen § 5 Abs. 2 Fällen des Absatzes 1 nicht vor dem 1. Januar 1957,
ist die Einziehung nach §§ 17 bis 26 des Gesetzes sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bun- angemessene Abschlagszahlung geleistet ist.
desgesetzbl. I S. 177) zulässig.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 § 30
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden
25. März 1952 ist die Schutzbereichbehörde; sie werden nach dem Verwaltungszustellungsgesetz
nimmt auch die Befugnisse der obersten Verwal- vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) bewirkt.
tungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 dieses Ge-
setzes wahr.
§ 31
§ 28
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
(1) Sind Grundstücke von den Streitkräften des wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von
Vereinigten Königreichs von Großbritannien und § 24 Abs. 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen.
Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika
oder der Französischen Republik zu Schutzbereichen
§ 32
in Anspruch genommen oder in dieser Weise be-
handelt worden, so gelten diese über die in Artikel Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichts-
48 des Vertrages über die Rechte und Pflichten aus- ordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwal-
ländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der tungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetz-
Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) und blatt I S. 625) und die landesrechtlichen Vorschriften
in den dazu ergangenen Gesetzen bestimmte Frist über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
hinaus bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes als Schutzbereiche im Sinne dieses Ge- § 33
setzes.
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ent- Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes be-
schädigung finden auf die in Absatz 1 genannten rührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
Grundstücke mit Wirkung voni 5. Mai 1955 12 Uhr
Anwendung.
§ 34
§ 29
(1) Bestehen ~eschränkungen von Grundeigentum Das Gesetz über die Beschränkung von Grund-
im Sinne dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 48 eigentum aus Gründen der Reichsverteidigung
Abs. 1 des Truppenvertrages oder des Artikels 13 (Schutzbereichgesetz) vom 24. Januar 1935 (Reichs-
des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus gesetzbl. I S. 499) und die zu seiner Durchführung
Krieg und Besatzung entstandener Fragen oder sind ergangenen Vorschriften werden aufgehoben.
Grundstücke als Schutzbereiche behandelt worden,
bemißt sich die Entschädigung hierfür mit Wirkung § 35
vom 5. Mai 1955 12 Uhr nach den Vorschriften
dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberech- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
tigten bisher eine höhere laufende Entschädigung dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö de r
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Dr. B alke
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung und Ergänzung
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
Vom 8. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- a) auf engbegrenztem Raum unter
rates das folgende Gesetz beschlossen: dauernder Bewachung festgehal-
ten oder
Artikel 1 b) in ein ausländisches Staatsgebiet
Das Gesetz über die Entschädigung ehemaliger verschleppt
deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenent- wurden, und
schädigungsgesetz - KgfEG -) vom 30. Januar 1954
2. Deutsche, die im ursächlichen Zu-
(Bundesgesetzbl. I S. 5) in der Fassung des Gesetzes
sammenhang mit dem zweiten
zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungs-
Weltkrieg im Ausland wegen ihrer
gesetzes vom 12. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 143)
Volkszugehörigkeit ·oder ihrer
und des Gesetzes zur Regelq.ng finanzieller Bezie-
Staatsangehörigkeit
hungen zwischen dem Bund und den Ländern (Vier-
tes Uberleitungsgesetz) vom 27. April 1955 (Bundes- a) auf engbegrenztem Raum unter
desgesetzbl. I S. 189) wird wie folgt geändert: dauernder Bewachung festgehal-
ten oder
1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: b) aus dem Ausland in ein anderes
a) In § 1 Nr. 2 wird das Wort • Vertreibung" ausländisches Staatsgebiet ver-
durch die Worte .Aussiedlung im Sinne des schleppt ·
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenenge- wurden.•
setzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I c) Als neue Absätze 3 und 4 werden angefügt:
S. 201) in der Fassung des Ersten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Bundes- "(3) Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die
vertriebenengesetzes vom 3. August 1954 entweder
(Bundesgesetzbl. I S. 231t ersetzt. vor dem anrückenden Feind evakuiert wur-
den oder geflohen sind
b) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:
oder
"(2) Berechtigte sind ferner ehemalige als Vertriebene
Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Ab-
1946 aus ausländischem Gewahrsam (§ 2) ent-
transportes untergebracht waren. Absatz 2
lassen worden sind und vor dem Inkraft-
gilt ferner nicht für Deutsche, die außerhalb
treten des Gesetzes (3. Februar 1954) vor-
des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeits-
übergehend ihren Wohnsitz oder Aufenthalt
verpflichtet wurden, auch wenn sie lager-
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in das
mäßig untergebracht waren.
Ausland verlegt haben.•
(4) Die Rechtsstellung eines Deutschen muß
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben
sein.•
2. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 werden die Worte „7.August 1953 3. § 5 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 866, 1521)" durch die .§ 5
Worte .6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469)"
ersetzt; dem Absatz wird angefügt: (1) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht
übertragbar.
• Sind Kriegsgefangene in ein im Geltungs-
bereich des Gesetzes gelegenes Internierungs- (2) Stirbt der Berechtigte nach Inkrafttreten
lager überführt worden, so endet die Kriegs- des Gesetzes (3._Februar 1954), so ist der An-
gefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von wel- spruch auf Entschädigung vererblich, wenn der
chem ab deutsche Stellen zur Entscheidung Berechtigte von seinem Ehegatten, seinen Kin-
über die Entlassung befugt waren." dern oder seinen Eltern beerbt wird und diese
am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt gehabt haben oder
• (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses nach <Jiesem Zeitpunkt unter den Voraussetzun-
Gesetzes gelten gen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Geltungsbe-
1. Deutsche, die im ursächlichen Zu- reich des Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt
sammenhang mit Ereignissen, die nehmen. Sind Erben dieser Art nicht vorhanden,
unmittelbar mit der Kriegsführung so geht der Anspruch auf Entschädigung nach
des zweiten Weltkrieges zusam- Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge auf die
menhingen, von einer ausländischen Stiefkinder oder den Stiefelternteil über. Wird
Macht der Berechtigte von mehreren Erben beerbt und
/
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956 905
liegen nur bei einem Teil von ihnen die Vor- ,, (2) Für Berechtigte, die nach Inkrafttreten
aussetzungen des Satzes 1 vor, so steht den des Gesetzes (3. Februar 1954) im Geltungs-
Erben, die die Voraussetzungcm erfüllen, der bereich des Gesetzes ständigen Aufenthalt
Anspruch auf die ganze Entschädigung, und nehmen, beginnt die in Absatz 1 genannte
zwar soweit er ihr Erbrecht übersteigt, als Vor- Frist mit dem Ersten des Monats, der dem
aus zu. Der Anspruch ist auch dann vererblich, Tage des Eintreffens im Geltungsbereich des
wenn sich die Erben eines nach § 1 Abs. 2 Be- Gesetzes folgt, frühestens mit dem Tage des
rechtigten in einem ausländischen Staatsgebiet Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Än-
aufhalten, in dem die Bundesrepublik vertreten derung und Ergänzung des Kriegsgefangenen-
ist. en tschädigungsgesetze s.
(3) Ist der Kriegsgefangene in ausländischem
(3) Hatte der verstorbene Berechtigte noch
Gewahrsam oder der ehemalige Kriegsgefangene
keinen Antrag gestellt, so beginnt für den
in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis 2. Februar
Personenkreis des § 5 Abs. 2 die Frist des
1954 im Geltungsbereich des Gesetzes gestorben,
Absatzes 1 mit dem Todestage, für Stief-
so steht seinen Erben, wenn diese seine Ehefrau,
kinder und den Stiefelternteil jedoch frühe-
seine Kinder oder seine E1 tern sind, oder falls
stens mit dem Tage des Inkrafttretens des
solche Erben nicht vorhanden sind, den Stief-
Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergän-
kindern oder dem Stiefelternteil ein Anspruch
zung des Kriegsgefangenenentschädigungs-
auf Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2
gesetzes."
zu, wie ihn der Kriegsgefangene oder der ehe-
malige Kriegsgefangene hätte, wenn das Gesetz b) Als neue Absätze 4, 5 und 6 werden ange-
im Zeitpunkt seines Todes bereits in Kraft ge- fügt:
wesen wäre."
,, (4) Die Frist des Absatzes 1 beginnt für
4. § 8 erhält folgende Fassung: Berechtigte gemäß § 1 Abs. 2 und für Berech-
,,§ 8 tigte, die im Geltungsbereich des Gesetzes
ihren ständigen Aufenthalt haben und die
(1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Drit-
Entschädigung (§ 3), auf Gewährung von Dar- ten Abschnitt des Gesetzes zur Regelung von
lehen und Beihilfen (§ 28) ist ausgeschlossen, Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Fe-
1. wer der nationalsozialistischen oder bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) oder
einer anderen Gewaltherrschaft in ver- durch das Zweite Gesetz zur Regelung von
werflicher Weise Vorschub geleistet Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai
hat; 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) erhalten kön-
2. wem nach dem 8. Mai 1945 rechtskräf- nen, am Tage des Inkrafttretens des Zweiten
tig die bürgerlichen Ehrenrechte aber- Gesetzes zur Änderung . und Ergänzung des
kannt worden sind; Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes, fer-
3. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen einer ner für Berechtigte gemäß § 5 Abs. 3 mit dem
Tat rechtskräftig zu einer Zuchthaus- Tage des Erhalts der amtlichen Todesmel-
strafe verurteilt worden ist, die er vor dung oder der Todeserklärung, frühestens
dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner mit dem Tage des Inkrafttretens d~s Zweiten
tatsächlichen oder angemaßten Befehls-. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
gewalt begangen hat; Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
4. wer die freiheitlich-demokratische (5) Ist ein Berechtigter an der Antragstel-
Grundordnung bekämpft; lung durch Umstände verhindert worden, die
5. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen an außerhalb seines Willens lagen, so ist e.
Mitgefangenen in ausländischem Ge- noch binnen sechs Monaten nach Wes all
wahrsam begangener Verbrechen oder des Hindernisses zur Antragstellung zuge-
Vergehen verurteilt worden ist. lassen.
(2) Die Verurteilung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 (6) Für Personen, die die Frist des Ab-
und 5 muß durch ein deutsches Gericht im Gel- satzes 1 nicht eingehalten haben, erfolgt die
tungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein. Feststellung der Ansprüche nach den §§ 3
(3) Solange wegen der in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 auf Antrag, der binnen eines halben
und 5 genannten Straftaten ein Ermittlungsver- Jahres nach Inkrafttreten des Zweiten G
fahren oder Strafverfahren schwebt, sind die setzes zur Änderung und Ergänzung des
Entscheidungen über Anträge auf Leistungen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ge-
nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein stellt werden muß."
solches Verfahren eingeleitet, nachdem der An-
spruch auf Leistungen durch Bescheid zuerkannt, 6. § 10 wird gestrichen.
eine Auszahlung aber noch nicht erfolgt ist, so
ist die Auszahlung auszusetzen." 7. In § 11 wird das Wort „Dienststelle" durch das
5. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt: Wort „Behörde" ersetzt.
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende 8. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Dienststellen"
Fassung: durch das Wort „Behörden" ersetzt.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
9. In § 13 wird in Absatz 2 das Wort „Dienst- 21. In § 30 Abs. 4 werden nach den Worten „der
stelle" durch das Wort „Behörde" und in Ab- Mittel" die Worte „zu Absatz 1" eingefügt.
satz 3 das Wort „Dienststellen" durch das Wort
,,Behörden" ersetzt. 22. In § 31 wird der zweite Satz gestrichen.
10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Dienststellen" 23. In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „zwei"
durch das Wort „Behörden" ersetzt. durch das Wort „drei" ersetzt.
11. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „vor den
Dienststellen und Ausschüssen" gestrichen. 24. In § 35 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Sie hat den Antrag weiterzuleiten, und zwar
12. In § 16 Abs. l wird das Wort „Dienststelle" für Existenzaufbaudarlehen an die für den
durch das Wort „Behörde" ersetzt. Betriebsort zuständige Behörde (§ 11), für Dar-
lehen zur Beschaffung von Wohnraum an die
13. In § 17 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: für den Ort des Vorhabens zuständige Bewilli-
,,Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung ent- gungsstelle (§ 39 Abs. 3) und für Beihilfen zur
halten." Beschaffung von Hausrat an die für den Wohn-
sitz oder dauernden Aufenthalt zuständige Be-
14. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „kann der hörde (§ 11)."
Antragsteller" durch die Worte „können der
Antragsteller und der Leiter der Behörde" er- 25. In § 36 wird jeweils das Wort „Dienststellen"
setzt; am Schluß wird folgender Satz angefügt: durch das Wort „Behörden" ersetzt.
„Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden bleibt
unberührt." 26. In § 38 werden die Worte ,,§§ 14 und 16" durch
die Worte ,,§§ 14 bis 16" ersetzt.
15. In § 19 Abs. 1 werden nach den Worten „oder
mehrerer Kreise" die Worte „oder des Landes" 27. § 39 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Dienst-
16. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Dienststelle" stellenleiter" durch das Wort „Behörden-
durch das Wort „Behörde" ersetzt. leiter" ersetzt.
17. In § 22 werden die Worte „kann der Antrag- b) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Be-
steller" durch die Worte „können der Antrag- willigungsausschuß" die Worte „zur Prüfung"
steller und der Leiter der Behörde, bei der der eingefügt.
Beschwerdeausschuß gebildet ist," ersetzt.
28. § 40 erhält folgende Fassung:
18. § 23 wird wie folgt geändert:
,,§ 40
a) In Absatz 1 werden die Worte „kann der
Antragsteller" durch die Worte „können die (1) Uber Anträge zur Gewährung von Dar-
Beteiligten" ersetzt. lehen entscheidet der Leiter der für den Ort des
Vorhabens zuständigen Behörde bis zu der
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: gleichen Höhe, in der für die jeweilige Dar-
,, (3) Die Berufung gegen die Endentschei- lehnsart der Leiter des dort zuständigen Aus-
dung und die Beschwerde gegen andere Ent- gleichsamtes entscheiden kann. Dber Anträge,
scheidungen des Verwaltungsgerichts sind die nach ihrer Höhe nicht in die Zuständigkeit
ausgeschlossen." der Behörde fallen, entscheidet die zuständige
oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
19. In § 26 wird das Wort „Dienststelle" durch das stimmte Stelle.
Wort „Behörde" ersetzt. (2) Dber Anträge zur Gewährung von Beihil-
fen entscheidet der Leiter der für den ständige.n
20. In § 28 wird hinter dem Wort „Länder" einge- Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Be-
fügt „im Geltungsbereich dieses Gesetzes"; am hörde."
Schluß wird folgender Satz angefügt:
„Die Entschädigung wird bei der Gewährung 29. § 41 erhält folgende Fassung:
der Darlehen oder Beihilfen dann nicht ange-
,,§ 41
rechnet, wenn und soweit sie bereits bei der Ge-
währung Pines Darlehens oder einer Beihilfe Anträge zur Gewährung von Darlehen, über
im Sinne des Satzes 1 angerechnet worden ist die die zuständige Behörde nicht selbst ent-
oder wenn und soweit der Berechtigte nach- scheiden kann, werden von der für den Ort des
weist, daß er die Entschädigung für einen ande- Vorhabens zuständigen Behörde unter Mitwir-
ren der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet kung des Prüfungsausschusses (§ 39) vorge-
hat oder verwenden will und für dies.en Zweck prüft und der zuständigen obersten Landesbe-
sonst ein Darlehen oder eine Beihilfe erhalten hörde oder der von ihr bestimmten Behörde
hätte oder erhalten würde." zur Entscheidung vorgelegt."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956 907
30. In § 42 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: (2) Soweit Leistungen vor der Verkündung die-
„Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch ses Gesetzes Personen zugebilligt worden sind, die
Bescheid." durch dieses Gesetz ausgeschlossen werden, hat es
hierbei sein Bewenden.
31. § 43 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: Artikel 4
,,Gegen den Bescheid können der Antrag- Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und
steller und die vom Lande bestimmte Be- Kriegsgeschädigte kann den Wortlaut des Kriegs-
hörde binnen eines Monats nach Zustellung gefangenenentschädigungsgesetzes unter neuem
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses Datum bekanntgeben und hierbei Unstimmigkeiten
anrufen, der gemäß § 19 zu bilden ist und im Wortlaut und in derParagraphenfolge beseitigen.
durch Beschluß entscheidet."
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und
3 ersetzt: Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
,, (2) Entscheidet gemäß § 40 die oberste setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte derliche Zustimm~_ng erteilt.
Stelle, so tritt an die Stelle der Beschwerde
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
der Einspruch.
(3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen
Bonn, den 8. Dezember 1956.
Vorschriften die Voraussetzungen für eine
verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ent-
scheidung des Beschwerdeausschusses gege- Der Bundespräsident
ben, so gelten die §§ 22 bis 27 entsprechend." Theodor Heuss
Artikel 2 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Der Bundesminister für Vertriebene,
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- F 1 ü c h tl in g e und. Kr i e g s g e s c h ä d i g t e
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 Dr. Oberländer
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Der Bundesminister der Finanzen
Artikel 3 Schäffer
(1) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 2 tritt mit
Wirkung vom 3. Februar 1954, das Gesetz im übri- Der Bundesminister für Wohnungsbau
gen am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dr. Preusker
Bekanntmachung
der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
Vom 8. Dezember 1956.
Auf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefange-
nenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 904) wird der Wortlaut des
Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deut-
scher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenen tschä-
digungsgesetz) fn der nunmehr geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Dezember 1956.
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener
(Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetz - KgiEG -)
in der Fassung vom 8. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- genes Internierungslager überführt worden, so endet
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von
welchem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über
§ 1 die Entlassung befugt waren.
(l) Berechtigte nach diesem Gesetz sind Kriegs- (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes
gefangene und ehemalige Kriegsgefangene, die gelten
nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem 1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammen-
Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind, ihren hang mit Ereignissen, die unmittelbar mit
Wohnsitz oder stcindigen Aufenthalt am Tage des der Kriegsführung des zweiten Weltkrie-
Inkrafltretens dieses Gesetzes (3. Februar 1954) im ges zusammenhingen, von einer ausländi-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder schen Macht
nach diesem Zeitpunkt a) auf engbegrenztem Raum unter dauern-
1. im Anschluß an ihre Entlassung aus aus- der Bewachung festgehalten oder
ländischem Gewahrsam im Geltungsbereich b) in ein ausländisches Staatsgebiet ver-
dieses Gesetzes ständigen Aufenthalt neh- schleppt
men oder wurden, und
2. spätestens sechs Monate nach der Aus-
2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammen-
siedlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
hang mit dem zweiten Weltkrieg im Aus-
Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai
land wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder
1953 (Bundcsgesetzbl. I S. 201) in der Fas-
ihrer .Staatsangehörigkeit
sung des Ersten Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes a) auf engbegrenztem Raum unter dauern-
vom 3. August 1954 (Bundesgesetzbl. I der Bewachung festgehalten oder
S. 231) im Geltungsbereich dieses Ges{~tzes b) aus dem Ausland in ein anderes aus-
ständigen Aufenthalt nehmen oder ländisches Staatsgebiet verschleppt
3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des wurden.
Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (3) Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die
(Bundesgesetzbl. I S. 221) in der Fassung entweder
des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden
des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober oder geflohen sind
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) und des oder
Zweiten Cesetzes zur Änderung und Er-
als Vertriebene
gänzung des Heimkehrergesetzes vom
17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtrans-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständi- portes untergebracht waren. Absatz 2 gilt ferner
gen Aufenthalt nehmen oder nicht für Deutsche, die außerhalb des Geltungs-
bereichs des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden,
4. im Wege der Familienzusammenführung
auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.
zu ihren Ehegatten oder als Minderjährige
zu ihren Eltern oder als Hilfsbedürftige zu (4) Die Rechtsstellung eines Deutschen muß zum
ihren Kindern in den Geltungsbereich die- Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein.
ses Gesetzes zuziehen.
(2) Berechtigte sind ferner ehemalige Kriegsge- Abschnitt I
fangene, die nach dem 31. Dezember 1946 aus aus-
Entschädigung
ländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind
und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (3. Februar § 3
1954) vorübergehend ihren Wohnsitz oder Aufent- (1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in
halt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in das ausländischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Ja-
Ausland verlegt haben. nuar 1947 an - wird als Entschädigung ein Betrag
von 30 Deutsche Mark gewährt, der sich nach
§ 2 weiteren zwei Jahren ausländischen Gewahrsams
(l) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen auf 60 Deutsche Mark erhöht. Mit der Entschädi-
militärischen oder militärähnlichen Dienstes ge- gung sind etwa bestehende Ansprüche des Berech-
fangengenommen und von einer ausländischen tigten wegen Freiheitsentziehung und Arbeits-
Macht festgehalten wurden oder werden. Was als leistung im ausländischen Gewahrsam gegen die
militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen Bundesrepublik abgegolten.
ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes- (2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegsge-
versorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni fangenschaft sind alle Zeiten eines ausländischen
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469). Sind Kriegsgefan- Gewahrsams aus den in § 2 genannten Gründen
gene in ein im Geltungsbereich des Gesetzes geie- zu berücksichtigen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956 909
(3) Der Monat, in den der Beginn des ausländi- § 3 erhält folgende neue Nummer 17:
schen Gewahrsams fällt, sowie der Entlassungs- „ 17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über
monat werden voll entschädigt. die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-
gefangener.•
§ 4 § 8
tt) Die Entschädigung der Berechtigten erfolgt · (1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer Ent-
binnen fünf Jahren in der Reihenfolge der sozialen schädigung (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und
Dringlichkeit. Beihilfen (§ 28) ist ausgeschlossen,
(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung 1. wer der nationalsozialistischen oder einer
des Bund~srates eine Rechtsverordnung, welche die anderen Gewaltherrschaft in verwerflicher
Reihenfolge der Auszahlung der Entschädigung an Weise Vorschub geleistet hat;
die Berechtigten nach den Gesichtspunkten der
sozialen Dringlichkeit •regelt. 2. wem nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig die
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wor-.
den sind;
§ 5
3. wer nach dem 8. M<!i 1945 wegen einer
(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht Tat rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe
übertragbar. - verurteilt worden ist, die er vor dem
(2) Stirbt der Berechtigte nach Inkrafttreten des 8. Mai--1945 in Ausübung seiner tatsäch-
Gesetzes (3. Februar 1954), so ist der Anspruch auf lichen oder angemaßten Befehlsgewalt be- .~
Entschäqigung vererblich, wenn der Berechtigte von gangen hat; -~
seinem Ehegatten; seinen Kindern oder seinen 4. wer die freiheitlich-demokratische Grund-
Eltern beerbt wird und diese am Tage des lnkraft- ordnung bekämpft;
tretens des Gesetzes im Geltungsbereich des. Ge-
setzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt 5. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen an Mit-
gehabt haben oder nach diesem Zeitpunkt unter gefangenen in ausländischem Gewahrsam
den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im begangener Verbrechen oder Vergehen
Geltungsbereich des Gesetzes ihren ständigen Auf- verurteilt worden ist.
enthalt nehmen. Sind Erben dieser Art nidl.t vor- (2) Die Verurteilung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und
handen, so geht der Anspruch auf Entschädigung 5 muß durch ein deutsches Gericht im Geltungsbe-
-,
nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge auf die reich dieses Gesetzes erfolgt sein.
,, - Stiefkinder oder den Stiefelternteil über. Wird der
Berechtigte von mehreren Erben beerbt und liegen (3) Solange wegen der in Absatz 1 Nr. 2, 3 und
. Iiur bej einem Teil von ihnen die Voraussetzungen 5 genaD.I\,ten Straftaten ein Enqittlungsverfahren
des Satzes 1 vor, so steht den Erben,. die die Vor- oder Strafverfahren sdlwebt, sind die Entscheidun- ... ~
aussetzungen erfüllen, der Anspruch auf die ganze gen über Anträge auf Leistungen nach· diesem Ge-
Entschädigung, und zwar soweit er ihr Erbrecht setz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren - , ·{,,
übersteigt, als Voraus zu. Der Anspruch ist auch eingeleitet, nachdem der Ansprudl auf Leistungen
dann vererblich, wenn sich die Erben eines nach durch Bescheid·· zuerkannt, eine Auszahlung aber
§ 1 Abs. 2 Berechtigten in einem ausländischen noch nicht erfolgt ist, so ist die Auszahlung aus-
Staatsgebiet aufhalten, in dem die Bundesrepublik zusetzen.
vertreten ist. § 9
(3) Ist . der· Kriegsgefangene in ausländischem (1) Die Feststellung der. Ansprüche nach den
Gewahrsam oder der ehemalige Kriegsgefangene §§ 3 und ~ erfolgt auf Antrag, der binnen eines
in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis 2. Februar 1954 Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes p. Februar
im, Geltungsbereich des Gesetzes gestorben, so steht 1954) gestellt werden muß.
seinen Erben, wenn diese seine Ehefrau, seine
Kinder oder seine Eltern sind, oder falls solche (2) Für Berechtigte, die nach Inkrafttreten des \
Erben nicht vorhanden sind, den Stiefkindern oder Gesetzes (3. Februar 1954) im_ Geltungsbereich des
dem Stiefelteniteil ein Anspruch auf Entschädigung Gesetzes ständigen Aufenthalt nehmen:, beginnt die
nach Maßgabe des Absatzes 2 zu, wie ihn der in Absatz 1 genannte Frist mit dem Ersten des
Kriegsgefangene oder der ehemalige Kriegsgefan- Monats, der dem Tage des Eintreffens im Geltungs-
/gene hätte, wenn das Gesetz im Zeitpunkt seines bereich des Gesetzes folgt, frühestens mif dem Tage
Todes bereits in Kraft gewesen wäre. des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschä-
digungsgesetzes. /
§ 6
Der Anspruch unterliegt in der Person des un- (3) Hatte der· verstorbene Berechtigte noch kei-
mittelbar Beredltigten nicht der Zwangsvollstrek- nen Antrag gestellt, so beginnt für den Personen-
kung~ kreis des § 5 Abs. 2 die Frist des Absatz.es 1· mit
§ 7 ( . dem Todestage, für Stiefkinder und den Stiefeltern-
teil ,;jedoch frühestens mit dem Tage des Inkraft-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom tretens des Zweiten Gesetz-es zur Änderung und .,.,,.._
15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsge-
wie folgt geändert: setzes.
•'_ ...,1•. :..·_··,;.' .
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(4) Die Frist des Absatzes 1 beginnt für Berech- (2) Der Leiter der Behörde kann über den An-
tigte gemäß § 1 Abs. 2 und für Berechtigte, die im trag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem
Geltungsbereich des Gesetzes ihren ständigen Auf- Umfang entsprochen werden kann oder wenn der
enthalt haben und die deutsche Staatsangehörigkeit Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtig-
nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes zur Rege- ten Entscheidung einverstanden erklärt hat.
lung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom
(3) Die Angehörigen der Behörden und der bei
22. Februar 1955 (Bunc1esgesetzbl. I S. 65) oder durch
diesen gebildeten Ausschüsse sind von der Mit-
das Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der
wirkung an der Entscheidung eigener Anträge oder
Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (Bundesge-
über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10
setzbl. I S. 431) erhalten können, am Tage des In-
des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
krafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung
(Reichsgesetzbl. I S. 925) ausgeschlossen. Im übrigen
und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädi-
finden die Vorschriften über die Ausschließung von
gungsgesetzes, ferner für Berechtigte gemäß § 5
Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung ent-
Abs. 3 mit dem Tage des Erhalts der amtlichen
sprechende Anwendung.
Todesmeldung oder der Todeserklärung, frühestens
mit dem Tage des Inkrafttretens des Zweiten Ge-
§ 14
setzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegs-
gef angenenen tschädigungsgesetzes. (1) Die Behörden und Ausschüsse erheben von
Amts wegen alle Beweise, die für die Feststellung
(5) Ist ein Berechtigter an der Antragstellung
des Anspruchs notwendig sind.
durch Umstände verhindert worden, die außerhalb
seines Willens lagen, so ist er noch binnen sechs (2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-
Monaten nach Wegfall des Hindernisses zur An- gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der
tragstellung zug cl assen. Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(6) Für Personen, die die Frist des Absatzes 1
nicht eingehallen haben, erfolgt die Feststellung (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
der Ansprüche nach den §§ 3 und 5 auf Antrag, der stimmt ist, finden für die Beweiserhebung die
binnen eines halben Jahres nach Inkrafttreten des §§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-
Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wendung.
des Kriegsgef angenenen tschädigungsgesetzes ge- § 15
stellt werden muß. (1) Im Feststellungsverfahren ist die Abgabe
§ 10 eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der
entfällt Parteieid ausgeschlossen.
(2) Wenn der Ausschuß mit Rücksicht auf die
§ 11
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung
Die Anträge sind bei der für den Wohnsitz oder einer wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Ver-
dauernden Aufenthalt des Antragstellers zuständi- nehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen
gen Behörde zu stellen. für geboten erachtet, so ist das Amtsgericht, in
dessen. Bezirk der Zeuge oder Sachverständige
§ 12
seinen ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche
(1) Für die Feststellungen nach diesem Gesetz Vernehmung zu ersuchen.
werden bei den Behörden eigene Ausschüsse ge-
bildet. (3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-
schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
(2) Diese Ausschüsse bestehen aus jeweils Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
1. dem Leiter der Behörde oder seinem Stell-
vertreter oder dem Dienststellenleiter oder § 16
dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, (1) Der Leiter der Behörde und der Ausschuß ent-
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. scheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche
(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegsge- für die Entscheidung maßgebenden Angaben als
fangener sein. bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind.
Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Rich-
(4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und
tigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden
in den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahl-
Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
körperschaften auf die Dauer von zwei Jahren ge-
wählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft
auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrneh- gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.
mung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. Vor
der Wahl der Beisitzer sind Heimkehrerorgap_isatio- § 17
nen zu hören, die nach der Zusammensetzung ihrer (1) Der Feststellungsbescheid hat die festgestellte
Mitglieder dazu berufen sind, die Interessen der Zeit der Kriegsgefangenschaft (§ 2) und die Höhe
Heimkehrer zu vertreten. der sich daraus ergebenden Entschädigung zu ent-
halten.
§ 13 (2) Die Entscheidungen ergehen schriftlich und
(1) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß sind zu begründen. Sie müssen eine Rechtsmittel-
(§ 12) durch Bescheid. belehrung enthalten.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956' 911
(3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller § 23
zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten (1) Gegen die Entscheidung des Verwaltungsge-
die Vorschriften des Verwaltungszustellungsge- richts können die Beteiligten binnen eines Monats
setzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379). nach Zustellung Revision beim Bundesverwaltungs-
gericht einlegen, wenn das Verwaltungsgericht die
§ 18 Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
(1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller Sache in seiner Endentscheidung zugelassen hat;
und der Leiter der Behörde binnen eines Monats besonderer Zulassung bedarf es nicht, wenn aus-
nach Zustellung Beschwerde einlegen. Uber die schließlich Mängel des Verfahrens gerügt werden.
Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-
wird, der Beschwerdeausschuß (§ 19). Das Weisungs- ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats
recht der Aufsichtsbehörden bleibt unberührt. nach Zustellung der Endentscheidung angefochten
(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht ein-
eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. zulegen, dessen Entscheidung angefochten werden
Die Frist ist auch gewuhrt, wenn die Beschwerde soll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
rechtzeitig unmittelbu.r beim Beschwerdeausschuß Rechtskraft der Endentscheidung. Wird der Be-
angebracht wird. schwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht durch Beschluß. Mit der Ab-
(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nie- lehnung der Beschwerde durch das Bundesverwal-
derschrift angebracht werden und ist zu begründen. tungsgericht wird die Endentscheidung rechtskräftig.
Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit
Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in der Zustellung des Beschwerdebescheides der Lauf
angemessener Zeit nachgeholt werden. der Revisionsfrist.
(3) Die Berufung gegen die Endentscheidung und
§ 19
die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des
(1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
oder mehrerer Kreise oder des Landes wird ein
Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können § 24
mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden.
Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die
(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Revision haben aufschiebende Wirkung.
Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Mitglieder des Ausschusses (§ 12) können nicht zu- § 25
gleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.
Wer durch Naturereignisse oder durch unabwend-
(3) § 12 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An- bare Zufälle gehindert worden ist, eine Frist zur
wendung; wird ein Beschwerdeausschuß für meh- Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels ein-
rere Kreise gebildet, so bestimmen die Landes- zuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vori-
regierungen nach Landesrecht über Sitz und Amts- gen Stand beantragen. Die Vorschriften der §§ 233
bereich des Beschwerdeausschusses sowie darüber, bis 237 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende
welche Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer Anwendung.
zuständig ist.
§ 26
§ 20
Wer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in
Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstige Ent-
finden die Vorschriften der §§ 13 bis 16 dieses Ge- scheidung herbeigeführt hätte, kann __ bei_ der _Be-
setzes, für das Verfahren vor den Verwaltungs- hörde, welche die Entscheidung getroffen hat, die
gerichten die für diese Gc~richte maßgebenden Vor- Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
schriften Anwendung.
§ 27
§ 21
(1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch (1) Das Verfahren vor den durchführenden Be-
Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die hörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen
Sache an die Behörde, welche die Entscheidung ge- ist gebührenfrei.
troffen hat, zurückverweisen. (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor
(2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid den durchführenden Behörden und den bei diesen
auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde ein- gebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller
gelegt hat, ändern. nicht auferlegt werden. Im übrigen wird über die
Tragung der Kosten bei Entscheidung zur Sache
§ 22 mit entschieden.
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
können der Antragsteller und der Leiter der Be- der Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe
hörde, bei der der Beschwerdeausschuß gebildet des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem
ist, binnen eines Monats nach Zustellung die An- Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Ge-
fechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. bühren und Kosten auf ein Viertel.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(4) Die Kosten einer Vertretung trägt, soweit (4) Die Zuteilung der Mittel zu Absatz 1 an die
nicht Anwaltszwang besteht, stets der Antragsteller. Länder erfolgt durch den Bundesminister für Woh-
nungsbau nach Maßgabe der den Ländern vor-
liegenden Anträge der Berechtigten.
Abschnitt II
Darlehen und BeihiUen
§ 31
§ 28
Berechtigten kann eine Beihilfe bis zur Höhe der
Berechtigten (§ 1) können nach Maßgabe der Haus-
Sätze der Hausratsentschädigung nach dem Lasten-
haltsmittel des Bundes und der Länder im Geltungs-
ausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und
bereich dieses Gesetzes
dringend benötigten Hausrats gewährt werden.
Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der
wirtschaftlichen Existenz,
§ 32
Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat Darlehen nach den §§ 29 und 30 sowie Beihilfen
nach § 31 sind unter Bedingungen zu gewähren,
gewährt werden, wenn sie selbst nicht über die
welche die Verwendung für das beabsichtigte Vor-
erforderlichen Mittel verfügen oder auf Grund an-
haben sicherstellen.
derer Bundesgesetze nicht die Möglichkeit haben,
Darlehen oder Beihilfen für die genannten Zwecke § 33
zu erhalten, und wenn und soweit die nach Ab- (1) Darlehen sind in der Regel mit 3 vom Hundert
schnitt I gewährte oder zu gewährende Entschädi- zu verzinsen. Sie sind nach drei Freijahren in zehn
gung zur Finanzierung des beabsichtigten Vor- gleichen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr
habens nicht ausreicht. Die Entschädigung wird bei beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden
der Gewährung der Darlehen oder Beihilfen dann Halbjahresersten.
nicht angerechnet, wenn und soweit sie bereits bei
(2) Für einzelne Arten von Vorhaben können die
der Gewährung eines Darlehens oder einer Bei-
Zins- und Tilgungsbedingungen abweichend fest-
hilfe im Sinne des Satzes 1 angerechnet worden ist
gestellt werden.
oder wenn und soweit der Berechtigte nachweist,
daß er die Entschädigung für einen anderen der in (3) Die Darlehen sind nach Möglichkeit zu
Satz l genannten Zwecke verwendet hat oder ver- sichern.
wenden will und für diesen Zweck sonst ein Dar- § 34
lehen oder eine Beihilfe erhalten hätte oder er-
Die Gewährung von Darlehen bestimmt sich nach
halten würde.
der sozialen Dringlichkeit und der volkswirtschaft-
§ 29 lichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben.
(1) Zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebens-
grundlage oder zur Sicherung einer bereits ge- § 35
schaffenen, aber gefährdeten Existenz können Be-
Anträge auf die Gewährung von Darlehen und
rechtigten (§ l) Aufbaudarlehen gewährt werden,
Beihilfen sind bei der für den Betriebsort bzw.
wenn sie die erforderlichen persönlichen und fach-
ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständi-
liehen Voraussetzungen erfüllen.
gen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeinde-
... (2) Die gleichen Darlehen können auch der Ehe- behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend
frau eines Kriegsgefangenen (§ 2) gewährt werden, begründet ist oder die Angaben unvollständig sind,
der sich in fremdem Gewahrsam befindet, wenn da- auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls
durch eine gesicherte Lebensgrundlage für den den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag
Kriegsgefangenen geschaffen oder aber eine be- weiterzuleiten, und zwar für Existenzaufbaudar-
stehende, jedoch gefährdete gesichert wird. lehen an die für den Betriebsort zuständige Behörde
(3) Der Höchstbetrag, der den einzelnen Dar- (§ 11), für Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum
lehnsbewerbern gewährt werden kann, darf 35 000 an die für den Ort des Vorhabens zuständige Be-
Deutsche Mark nicht übersteigen. willigungsstelle (§ 39 Abs. 3) und für Beihilfen zur
Beschaffung von Hausrat an die für den Wohnsitz
§ 30 oder dauernden Aufenthalt zuständige Behörde
(§ 11).
(1) Für die Beschaffung von Wohnraum kann Be-
rechtigten (§ 1) ein Darlehen bis zu 5000 Deutsche § 36
Mark gewährt werden, soweit die übrige Finanzie- Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor
rung des Vorhabens sowie die technischen und den Behörden und den bei diesen gebildeten Aus-
rechtlichen Voraussetzungen gesichert sind. schüssen vertreten lassen; jedoch kann persönliches
(2) Diese Darlehen gelten nicht als öffentliche Erscheinen angeordnet werden. Pe'rsonen, die als
Mittel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ersten Woh- Angehörige der zuständigen Behörden und der bei
nungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August diesen gebildeten Ausschüsse tätig sind, sind von
1953 (BundesgesetzbJ. I S. 1047). der Vertretung ausgeschlossen.
(3) Berechtigte, denen durch die Beschaffung der
Wohnung erstmals die Aufnahme einer dauernden § 37
selbständigen .TötigkPit ocler unselbständigen Be- Für die Ausschließung von der Mitwirkung an
schäftigung ermöglicht wird, sind zu bevorzugen. Darlehnsverfahren gilt § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den f1. Dezember 1956 913
§ 38 § 43
Für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung (1} Gegen den Bescheid können der Antragsteller
gelten die Bestimmupgen der §§ 14 bis 16 dieses und die vom Lande bestimmte Behörde binnen eines
Gesetzes. Monats nach Zustellung die Entscheidung des Be-
§ 39 schwerdeausschusses anrufen, der gemäß § 19 zu
(1) Die Anträge auf Existenzaufbaudarlehen (§ 29)
bilden ist und durch Beschluß entscheidet. Gegen
sind vor der Entscheidung einem Prüfungsausschuß den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrage mangels
vorzulegen, dem als Mitglieder angehören verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann,
kann der Antragsteller die Entscheidung des Be-
1. der Behördenleiter oder dessen Stellver- schwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein
treter als Vorsitzender, Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen.
2. je ein Vertreter ehemaliger Kriegsgefan-
gener und der Personengruppen des§ 2 (2) Entscheidet gemäß § 40 die oberste Landes-
Abs. 2, behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, so tritt
an die Stelle der Beschwerde der Einspruch.
3. je ein Vertreter der Industrie- und Han-
delskammer, Handwerkskammer und der (3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-
freien Berufe. ten die Voraussetzungen für eine verwaltungsge-
richtliche Klage gegen die Entscheidung des Be-
Nähere Bestimmungen über die Bestellung der
schwerdeausschusses gegeben, so gelten §§ 22 bis 27
unter den Nummern 2 und 3 genannten Vertreter
entsprechend.
trifft die oberste Landesbehörde.
(2) Der Prüfungsausschuß kann bei Anwesenheit Abschnitt III
des Vorsitzenden und dreier Vertreter beraten und
Empfehlungen beschließen, jedoch muß einer der Schlußbestimmungen
Vertreter den unter Absatz 1 Nr. 2 genannten Per- § 44 *)
sonengruppen angehören.
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des
(3) Anträge auf Darlehen für die Beschaffung von Bundesrates Rechtsverordnungen, die nähere Vor-
Wohnraum (§ 30) sind dem für die Vergabe von schriften über Voraussetzungen, Höhe, Laufzeit und
nachstelligen Landesmitteln zuständigen Bewilli- Sicherung der Darlehen für die verschiedenen Arten
gungsausschuß zur Prüfung vorzulegen, der durch je der Vorhaben sowie über die Gewährung von Bei-
einen Vertreter der ehemaligen Kriegsgefangenen hilfen enthalten.
und der Personengruppen des § 2 Abs. 2 zu er-
gänzen ist. § 45
§ 40 Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach
diesem Gesetz gewährten Leistungen wie die Auf-
(1) Dber Anträge zur Gewährung von Darlehen
wendungen für die Kriegsfolgenhilf e nach Maßgabe
entscheidet der Leiter der für den Ort des Vor-
des Ersten Dberleitungsgesetzes in der Fassung des
habens zuständigen Behörde bis zu der gleichen
Höhe, in der für die jeweilige Darlehnsart der Vierten Uberleitungsgesetzes vom 27. April 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 189), und zwar
Leiter des dort zuständigen Ausgleichsamtes ent-
scheiden kann. Dber Anträge, die nach ihrer Höhe die Aufwendungen nach Abschnitt I in voller
nicht in die Zuständigkeit der Behörde fallen, ent- Höhe,
scheidet die zuständige oberste Landesbehörde oder die Aufwendungen nach Abschnitt II zu 80 vom
die von ihr bestimmte Stelle. Hundert.
(2) Dber Anträge zur Gewährung von Beihilfen § 21 a Abs. 1 Satz 1 des Ersten Dberleitungsgesetzes
entscheidet der Leiter der für den ständigen Auf- in der Fassung des Vierten Dberleitungsgesetzes
enthalt des Antragstellers zuständigen Behörde. findet keine Anwendung.
§ 41 § 46
Anträge zur Gewährung von Darlehen, über die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die zuständige Behörde nicht selbst entschtiden
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
kann, werden von der für den Ort des Vorhabens
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Prü-
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
fungsausschusses (§ 39) vorgepiüft und der zustän-
Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,
digen obersten Landesbehörde oder der von ihr
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dber-
bestimmten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
lei tungsgesetzes.
§ 42 § 47 **)
(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin in Kraft.
lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfüg-
•) Fassung auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
barer Mittel nicht entsprochen werden kann, der zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 13. Juni 1956 (Bun-
Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hin- desqesel.zbl. I S. 633).
.. ) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
reichende Mittel zur Verfügung stehen. Fassung vom 30. Januar 1954. Für das Inkrafttreten der Ändea:ungen
des Zweiten Änderungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 ist Artikel 3
(2) § 17 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. dieses Gesetzes maßgebend.
.,
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bekanntmachung.
zur Driften Verordnung
zur Dunhführnng des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
Vom 8. Dezember 1956.
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 3.Juni
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 211) ist mit dem Tage des
Ink.rafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung·
und· Ergänzung . des Kriegsgefangeneitentschädi-
gungsgesetzes gegenstandslos geworden, sowe~ sie
nicht bereits nach der Entscheid)Ulg.des B®ll~er-
·. fassungsgeridlts vom 13. Juni 1956 (Bundesgesefabl.1 ,·."·· :~-
S. 633) außer Kraft getreten ist. · <t:: :.~ :-.,,~~=
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Bonn, den 8. Dezember 1956. ·
Der Bundesminister für Vertriebene,
FlüchtUn.ge und KriegsgeschäcJ,i'.gte·.
Dr. Oberländer
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. Anor.dnung
. .ftber die Ernennung und EnUassung von Beam.ten -
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lb1 Geschiftsbereidl des BUlidesinlnisterlüms filr ArJ,eit.
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I. die Ausübung de's Rechts zm Em'ennung und Ent- .. ·
, lassung der,planmä.ßigen Bundesbeamten der Besol-
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Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- den nichtplamnäßigen Beamten. ' . ·. ~
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-ri.- . "· 17. Mai 1950 (Bundesgeseg;bl. S. 209) in der Fassung Dem Präsidenten des Bundesai:beitsgerichts wird
.·,det Anordnung voni 13. Juni 1953 (Bundesg~setz- das Rech{ zur Ernennung und Entlassung nach § 40
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r-•:... .blatt I S. 383) 'und ·auf Grund des § 11 des Gesetzes Abs, 2 des Arbeitsgeri~tsgesetzes vom. 3. Septem- \.
. über die Errichtung der Bundesversicherllilgsanstalt ber .1953 (Btmdesgesetzbl. I S. 1267) im Einverneh-
·.·für Angestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetz- men mit ·dem Bundesminister der Justiz übertragen._ • !~ . ,, • ·• •- i
blatt I S. 857) übertrage ich widerruflich · - -
c!lem Präsideiif~n. des. Bundesarbeitsgerichts, II. ·, "c.;i"i
._ Für besondere Fälle behalte id\ mir die Emen- . ·, . '
dem Präsidei;iten de$ Bundessozialgerichts,
nµng Ulld Eritlassung .der unter I _genanµten B'1Jldes• ~,,
dem Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für bea.mten vor. :;.;.
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Angestellte, ·
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dem ·Vorstand der L.µidesversicherimgsanstalt
Olde:tiburg•Bremen Dies~ Anordnung ttitt am Tage der Verkündung.
in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage werden
je für ihren Geschäftsbereich ll\eine Erlasse vom 24. Dezember 1954 - 1·a 1 ~.. . .. ✓
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die ·Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- , 1302 - •3259/54 - betr: Ubertnigung der Ernen- ' : ·.,. ·~ -;;.
lassung der planmäßigen Bundesbeamten der· Be- nungs- und Entlassungsbefugnis auf den Vorstand· :·-::-:~
. ~ soldungsgrq.ppen A 4 b 1 bis A 11 und der ent- .der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und ·. · . ~ ,,,._
sprechendeti_nichtplamnäßigen Beamten- sowie ,vom 31. Mai t955 - I,a 1 • 1398 - 357/55 _;. beir: ;-_._. -~).
.Ubertragung der Ernennungs- und,; Entlassungsbe- . _- ~
dem Präsidenten des Bundesversicherungsamts
fugnis auf den V.orsfand der Landesversicherungs- . , <, /;:
·für sei~en Geschii.ftsber;ich .:_ , , , · a.nstalt Oldenburg-Bremen aufgehoben. . , ·-~ ~j
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Bonn, den 28: November 1956. .>.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Sto-rch
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Her~uageber, Der Bu'udesmlnlster der Justiz - Verlag I Buildesanzelger•Verlags-911lbH., Bonn/Köln - Druck, Bunde~drudterel. Iionn
Da• Bundesqesetzblatt e~dlelnt In zwei qesonderten Teilen. Teil I und Teil D
Laufend er Bezug nur durdi die Post B1' zu g s p r e 1s : vlerteljährlidl fdr Tell 1 - DM 4,-. fdr Tell D - DM 3,- (zuzdglldl Zustellgebdhr)
BI n I e 1 • t d c k e fe angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlidi Versandgebüllr<ln) - Zusendunq einzelner Stddte per Streifband gegen
Vorelnsendunq des erforderlldien Betraqes auf Postsdieckkonto .Bundesqesetzblatt• Köln 3 99 · .
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglldJ Versandqebdhren
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Bekanntmachung.
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Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 3.Juni
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