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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1956 Nr.50
Tag Inhalt: Seite
28. 11. 56 Gesetz über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 875
26. 11. 56 Achtes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
28. 11. 56 Zweites Gesetz über die Gewährung von Zulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88f
28. 11. 56 Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und
Mitgliedern des Bundesrechnungshofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
27. 11. 56 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung der britischen Militärregierung zur Aus-
führung des Gesetzes Nr. 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
26. 11. 56 Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897
Gesetz über den Ladenschluß.
Vom 28. November 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ZWEITER ABSCHNITT
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Ladenschlußzeiten
ERSTER ABSCHNITT § 3
Begriffsbestimmungen Allgemeine Ladenschlußzeiten
§ 1 (1) Verkaufsstellen müssen, vorbehaltlich der
Vorschriften der §§ 4 bis 16, zu folgenden Zeiten
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden ge-
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind schlossen sein:
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tank- 1. an Sonn- und Feiertagen,
stellen, Warenautomaten und Bahnhofsver- 2. montags bis freitags bis sieben Uhr und ab
kaufsstellen, achtzehn Uhr dreißig Minuten,
2. sonstige Verkaufsstände und -buden,
3. sonnabends bis sieben Uhr und ab vierzehn_
Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen,
Uhr, am ersten Sonnabend im Monat ab
falls in ihnen ebenfalls von einer festen
achtzehn Uhr und am darauffolgenden
Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an
Montag bis dreizehn Uhr,
jedermann feilgehalten werden. Dem Feil-
halten steht das Zeigen von Mustern, Pro- 4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf
ben und ähnlichem gleich, wenn Waren- einen Werktag fällt, ab vierzehn Uhr.
bestellungen in der Einrichtung entgegen- Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen
genommen werden, noch bedient werden.
3. Verkaufsstellen von Genossenschaften.
(2) Fällt der erste Sonnabend im Monat auf einen
(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Hand- Feiertag, so gilt die Regelung nach Absatz 1 Nr. 3
habung des Gesetzes kann der Bundesminister für für den zweiten Sonnabend im Monat und den dar-
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister auffolgenden Montag.
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates bestimmen, welche Einrich- (3) An Montagen, an denen gemäß Absatz 1 Nr. 3
tungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind. und Absatz 2 die Verkaufsstellen geschlossen sein
müssen, dürfen frische Milch, Bäckerwaren, Fleisch
und Wurstwaren ab sieben Uhr verkauft werden.
§ 2
(4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten ab 1. Ja-
Feiertage nuar 1958. Bis dahin müssen Verkaufsstellen sonn-
Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die ge- abends bis sieben Uhr und ab sechzehn Uhr und
setzlichen Feiertage. montags bis zehn Uhr geschlossen sein.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 4 (3) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Apotheken
Wirtschaft zur Durchführung der Vorschrift des Ab-
(1) Abweichend von, den Vorschriften des § 3 satzes 1 Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
dürfen Apotheken an allen Tagen während des gan- Bundesrates zu erlassen, die den Verkauf aus
zen Tages geöffnet sein. An Werktagen während Warenautomaten während der allgemeinen Laden-
der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an schlußzeiten (§ 3) näher regeln.
Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arz-
nei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säug-
§ 8
lingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Des-
infektionsmitteln gestattet. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungs- (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dür-
behörde hat für eine Gemeinde oder für benach- fen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
barte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzu- 1. der Deutschen Bundesbahn, soweit sie
ordnen, daß während der allgemeinen Ladenschluß- Nebenbetriebe dieser Bahn im Sinne des
zeiten (§ 3), und darüber hinaus montags bis sonn- § 41 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-
abends von sieben bis acht Uhr, abwechselnd ein zember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) sind,
Teil der Apotheken geschlossen sein muß. An den
geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle 2. der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, so-
ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen weit sie den Bedürfnissen des Betriebs und
Apotheken bekanntgibt. Dienstbereitschaft der Apo- Verkehrs dieser Bahnen zu dienen be-
theken steht der Offenhaltung gleich. stimmt sind (Nebenbetriebe der nichtbun-
deseigenen Eisenbahnen),
an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet
§ 5
sein, am 24. Dezember jedoch nur bis siebzehn Uhr.
Zeitungen und Zeitschriften
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeit- Wirtschaft und für Arbeit durch Rechtsverordnung
schriften mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten
für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der
1. an allen Werktagen durchgehend von sechs bis
nichtbundeseigenen Eisenbahnen vorzuschreiben,
neunzehn Uhr,
die sicherstellen, daß die Dauer der Offenhaltung
2. an Sonn- und Feiertagen von elf Uhr bis drei- nicht über das von den Bedürfnissen des Reisever-
zehn Uhr geöffnet sein. kehrs geforderte Maß hinausgeht; er kann ferner
die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufs-
stellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten
§ 6
(§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.
Tankstellen
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dür- des § 4.
fen Tankstellen an allen Tagen während des gan-
zen Tages geöffnet sein. § 9
Verkaufsstellen auf Flughäfen
(2) An Werktagen während der allgemeinen
Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dür-
ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahr- fen Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen
zeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wieder- während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. De-
herstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, so- zember jedoch nur bis siebzehn Uhr. An Werktagen
wie die Abgabe von Betriebsstoffen gestattet. während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3)
und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe
von Reisebedarf an Reisende gestattet.
§ 7
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
Warenautomaten
tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für
{1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dür- Wirtschaft und für Arbeit durch Rechtsverordnung
fen Warenautomaten an allen Tagen während des mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten
ganzen Tages benutzbar sein, falls sie von dem In- für die in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen vor-
haber einer Verkaufsstelle in räumlichem Zusam- zuschreiben und die Abgabe von Waren näher zu
menhang mit dieser aufgestellt und in ihnen nur regeln.
Waren feilgehalten werden, die auch in der offenen
Verkaufsstelle selbst geführt werden. § 10
(2) Für Warenautomaten, die Verkaufsstellen auf Kur- und Erholungsorte
Personenbahnhöfen oder auf Flughäfen im Sinne (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
der §§ 8 und 9 sind, treten an die Stelle der Vor- verordnung bestimmen, daß und unter welchen Vor-
schriften des Absatzes 1 die Vorschriften der §§ 8 aussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in
und 9. einzeln aufzuführenden Erholungs- und Wallfahrts-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2~. November 1956 877
orten mit besonders starkem Fremdenverkehr, An- sten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
denken- und Badegegenstände, Devotionalien, Bundesrates, daß und wie lange an Sonn- und Feier-
Tabakwaren, Frischobst, Obstsäfte, Süßigkeiten, tagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1
Blumen und Zeitungen abweichend von den Vor- Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer
schriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Milch, Bäcker- und Konditorwaren, Frischobst, Blu-
1. an jährlich höchstens sechzehn Sonn- und men und Zeitungen geöffnet sein dürfen.
Feiertagen bis zur Dauer von vier Stunden, (2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsver-
2. sonnabends bis spätestens achtzehn Uhr ordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte
Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf
verkauft werden dürfen. Sie können durch Rechts- bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt
verordnung die Festsetzung der zugelassenen Off- werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-,
nungszeiten auf andere Stellen übertragen. Bei der Oster- und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen wer-
Festsetzung der Offnungszeiten ist auf die Zeit des den. Die Lage der zugelassenen Offnungszeiten wird
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottes-
(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsver- dienstes von den Landesregierungen oder den von
ordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung
Ortsteile beschränkt werden. Wird die Offenhaltung festgesetzt.
am Sonnabendnachmittag zugelassen, so muß gleich- (3) Die bisher getroffenen Anordnungen über den
zeitig angeordnet werden, daß die Verkaufsstellen, Sonntagsverkauf der in Absatz 1 genannten Waren
die am Sonnabendnachmittag offenhalten dürfen, an bleiben in Kraft, bis sie durch Vorschriften auf
einem bestimmten anderen Nachmittag derselben Grund der Ermächtigungen in Absatz 1 ersetzt sil~J.
Woche ab vierzehn Uhr geschlossen sein müssen. längstens bis zum 31. Dezember 1957.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, daß in einzeln aufzuführen- § 13
den Orten, die in der Nähe der Bundesgrenze liegen, Verkaufssonntage vor Weihnachten
die Verkaufsstellen an Sonnabenden abweichend (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1
von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis achtzehn Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen an den beiden zwi-
Uhr geöffnet sein dürfen. In diesem Falle muß schen dem 8. und 21. Dezember einschließlich der
gleichzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufs- genannten Tage liegenden Sonntagen geöffnet sein.
stellen an einem bestimmten anderen Nachmittag
derselben Woche ab vierzehn Uhr geschlossen sein (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen
müssen. bestimmten Stellen setzen durch Rechtsverordnung
den Zeitraum fest, während dessen die Verkaufs-
(4) Die bisher getroffenen Anordnungen über stellen geöffnet sein dürfen. Dieser Zeitraum darf
Ausnahmen von Ladenschlußvorschriften in Kur-, fünf zusammenhängende Stunden nicht überschrei-
Wallfahrts- und Erholungsorten bleiben in Kraft, ten, muß spätestens um achtzehn Uhr enden und
bis sie durch Vorschriften auf Grund der Ermächti- soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes
gung in Absatz 1 ersetzt sind, längstens jedoch bis liegen.
zum 31. Dezember 1957.
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften
des § 4.
§ 11
§ 14
Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
Weitere Verkaufssonntage
(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1
verordnung bestimmen, daß und unter welchen Vor-
Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märk-
aussetzungen und Bedingungen in ländlichen Ge-
ten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an
bieten während der Zeit der Feldbestellung und der
jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen ge-
Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3
öffnet sein. Diese Tage werden von den Landes-
Abs. 1 Nr. 1 alle oder bestimmte Arten von Ver-
regierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen
kaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer
durch Rechtsverordnung freigegeben.
von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies
zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der (2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf
Landbevölkerung erforderlich ist. bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt
werden. Der Zeitraum, während dessen die Ver-
(2) Die bisher getroffenen Anordnungen über kaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben.
Ausnahmen von den Ladenschlußvorschriften in § 13 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
ländlichen Gebieten bleiben in Kraft, bis sie durch
Vorschriften auf Grund der Ermächtigung in Ab- (3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen
satz 1 ersetzt sind, längstens jedoch bis zum 31. De- nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine
zember 1957. Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen
Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben
§ 12 werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit
Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und
Feiertagen sechzehn nicht übersteigt.
(1) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- (4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften
schaft und für Ernährung, Landwirtschaft und For- des § 4.
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 15 frei bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden be-
Sonntagsverkauf am 24. Dezember schäftigt, so muß jeder zweite Sonntag oder in jeder
zweiten Woche ein Nachmittag ab dreizehn Uhr
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nach-
Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen mittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder
Sonntag fällt, Montagvormittag bis vierzehn Uhr gewährt wer-
den. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufs-
1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hier-
stelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit nicht
auf gestützten Vorschriften an Sonn- und
gegeben werden.
Feiertagen geöffnet sein dürfen,
2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und (4) Arbeitnehmer, die an einem Montagvormittag
Genußmittel feilhalten, in Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 3 beschäftigt
werden, sind an einem Werktage derselben oder
3. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von der vorhergehenden Woche ab dreizehn Uhr von der
Weihnachtsbäumen
Arbeit freizustellen. Absatz 3 Satz 3 und 4 findet
während höchstens drei Stunden bis längstens vier- Anwendung.
zehn Uhr geöffnet sein. Die Offnungszeiten werden
von den Landesregierungen oder den von ihnen (5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten
bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festge- dürfen Arbeitnehmer außerhalb der Offnungszeiten,
setzt. die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem
Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten,
§ 16 nicht beschäftigt werden.
Verkauf an Werktagen
(6) Weitergehende Vorschriften zum Schutze der
nach achtzehn Uhr dreißig Minuten
Arbeitnehmer in anderen Gesetzen werden durch
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht berührt.
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 dürfen Verkaufs- Unberührt bleiben auch die Vorschriften des § 105 c
stellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähn- der Gewerbeordnung; jedoch dürfen Arbeitnehmer
lichen Veranstaltungen an jährlich höchstens zwölf an den nach Absatz 3 freizuhaltenden Sonntagen
Werktagen bis spätestens einundzwanzig Uhr ge-
nur in Notfällen nach § 105 c Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt
öffnet sein. Diese Tage werden durch die Landes-
werden.
regierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen
durch Rechtsverordnung freigegeben.
(7) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-
(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf tigt, zum Schutze der Arbeitnehmer in Verkaufs-
bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt stellen vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer
werden. Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Ge-
sundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des Bundesrates zu bestimmen,
des § 4.
1. daß während der ausnahmsweise zugelas-
senen Offnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die
DRITTER ABSCHNITT hierauf gestützten Vorschriften) bestimmte
Besonderer Schutz der Arbeitnehmer Arbeitnehmer nicht oder die Arbeitnehmer
nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt
§ 17 werden dürfen,
(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an 2. daß den Arbeitnehmern für Sonn- und Feier-
Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahms- tagsarbeit über die Vorschriften des Ab-
weise zugelassenen Offnungszeiten (§§ 4 bis 15 satzes 3 hinaus ein Ausgleich zu gewähren
und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls ist,
dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Ab-
schlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt 3. daß die Arbeitnehmer während der Laden-
weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden. schlußzeiten an Werktagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 und Abs. 2, §§ 5, 6, 8 _bis 10 und 16
(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzel- und die hierauf gestützten Vorschriften)
nen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf
nicht oder nicht mit bestimmten Arbeiten
acht Stunden nicht überschreiten.
beschäftigt werden dürfen.
(3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen
in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 (8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten
und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften be- Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der
schäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung Absätze 1 bis 5 bewilligen. Die Bewilligung kann
länger als drei Stunden dauert, an einem Werktage jederzeit widerrufen werden.
derselben Woche ab dreizehn Uhr, wenn sie länger
als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werk- (9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden
tage derselben Woche von der Arbeit freizustellen; auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in
mindestens jeder dritte Sonntag muß beschäftigungs- Apotheken keine Anwendung.
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VIERTER ABSCHNITT (3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 gelten
entsprechend.
Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige
und für den Marktverkehr (4) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 18
zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger
Friseurbetriebe Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger
(1) Auf Betriebe des Friseurhandwerks und die Gefährdung ihrer Gesundheit Vorsc:hriften, wie in
in ihnen Beschäftigten finden die Vorschriften dieses § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.
G!,!setzes mit der Maßgabe Anwendung, daß dem
Feilnalten von Waren das Anbieten von Dienst-
leistungen gleichgestellt wird. FUNFTER ABSCHNITT
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Be- Durchführung des Gesetzes
triebe des Friseurhandwerks sonnabends bis acht-
zehn Uhr geöffnet sein; sie müssen statt·dessen am § 21
Montagvormittag bis dreizehn Uhr geschlossen sein. Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse
(3) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Ausübung (1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regel-
des Friseurhandwerks mäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt
1. in der Wohnung und der Arbeitsstätte der wird, ist verpflichtet,
Kunden, 1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf
2. auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen. Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen mit Ausnahme der Vorschrif-
§ 19 ten, die Verkaufsstellen anderer Art be-
treffen, an geeigneter Stelle in der Ver-
Marktverkehr
kaufsstelle auszulegen oder auszuhängen,
(1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten
(§ 3) dürfen auf behördlich genehmigten Wochen- 2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäf-
. märkten Waren zum Verkauf an den letzten Ver- tigungsart und -dauer der an Sonn- und
braucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer und
nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde über die diesen gemäß § 17 Abs. 3 als Er-
in den Grenzen einer gemäß §§ 10 bis 16 oder den satz für die Beschäftigung an diesen Tagen
hierauf gestützten Vorschriften zulässigen Offen- gewährte .Freizeit zu führen; dies gilt nicht
haltung der Verkaufsstellen einen geschäftlichen für die pharmazeutisch vorgebildeten Ar-
Verkehr auf Wochenmärkten zulassen. beitnehmer in Apotheken. Die Landesregie-
rungen können durch Rechtsverordnung
(2) Am 24. Dezember dürfen nach vierzehn Uhr eine einheitliche Form für das Verzeichnis
Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feil- vorschreiben.
gehalten werden.
(3) Im übrigen bleibt es bei den Vorschriften der (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt
§§ 64 bis 71 der Gewerbeordnung, insbesondere bei auch den in § 20 genannten Gewerbetreibenden.
den auf Grund des § 65 der Gewerbeordnung fest-
gesetzten Verkaufszejten für Messen und Märkte. § 22
Aufsicht und Auskunft
§ 20
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-
Sonstiges gewerbliches Feilhalten schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
(1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten Gesetzes erlassenen Vorschriften üben, soweit es
(§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren sich nicht um Wochenmärkte(§ 19) handelt, die nach
zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufs- Landesrecht für. den Arbeitsschutz zuständigen Ver-
stellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigun- waltungsbehörden au·s; ob und inwieweit andere
gen, die den Vorschriften des Titels III der Ge- Dienststellen an der Aufsicht beteiligt werden, be-
werbeordnung unterliegen und von der nach Landes- stimmen die obersten Landesbehörden.
recht zuständigen Behörde genehmigt worden sind,
(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der
sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an
in Absatz 1 genannten Behörden finden die Vor-
Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von
schriften des § 139b der Gewerbeordnung entspre-
Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu
chend Anwendung.
Räume benutzt werden, d,ie für diesen Zweck be-
sonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestel- (3) Die Inhaber von Verkaufsstellen, ihre Beauf-
lungen entgegengenommen werden. tragten (§ 26) und die in § 20 genannten Gewerbe-
(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 16 treibenden sind verpflichtet, den Behörden, denen
oder den hierauf gestützten Vorschriften Abwei- auf Grund des Absatzes 1 die Aufsicht obliegt, auf
chungen von den Ladenschlußzeiten des § 3 zuge- Verlangen
lassen sind, gelten diese Abweichungen unter den- 1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Be-
selben Voraussetzungen und Bedingungen auch für hörden erforderlichen Angaben wahrheits-
das Feilhalten gemäß Absatz 1. gemäß und vollständig zu machen,
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
2. das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, fern sie ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist,
die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäf- zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
tigungsart und -zeiten der Arbeitnehmer einer Geldbuße geahndet werden.
sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersicht-
lich sind, und alle sonstigen Unterlagen, § 26
die sich auf die nach Nummer 1 zu machen-
Organe, Vertreter und Beauftragte
den Angaben beziehen, vorzulegen oder
zur Einsicht einzusenden. Die Verzeichnisse (1) Die Straf- und Bußgelddrohungen der §§ 24
und Unterlagen sind mindestens bis zum und 25 gelten auch dem, der als Organ oder Stell-
Ablauf eines Jahres nach der letzten Ein- vertreter für einen anderen handelt oder zu handeln
tragung aufzubewahren. verpflichtet ist.
(4) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 Nr. 1 ob- (2) Hat der Inhaber einer Verkaufsstelle die Er-
liegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feil- füllung von Pflichten, die ihm dieses Gesetz oder
halten gemäß § 20 beschäftigten Arbeitnehmern. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-
schriften auferlegen, einem Angehörigen seines Be-
§ 23 triebs ausdrücklich übertragen und handelt dieser
den in den §§ 24 und 25 genannten Vorschriften
Ausnahmen im öffentlkhen Interesse zuwider, so trifft diesen die Strafe oder Geldbuße.
(1) Die obersten Landesbehörden können in Ein-
(3) Begeht ein Beauftragter im Sinne des Ab-
zelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften
satzes 2 eine durch dieses Gesetz mit Strafe oder
der §§ 3 bis 16 und 18 bis 21 dieses Gesetzes be-
Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen den
willigen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen In-
Inhaber der Verkaufsstelle oder, falls der Inhaber
teresse dringend nötig werden. Die Bewilligung eine juristische Person oder eine Personengesell-
kann jederzeit widerrufen werden. schaft des Handelsrechts ist, gegen diese eine Geld-
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann im Ein- buße festgesetzt werden, wenn der Inhaber oder
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vor-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- sätzlich oder fahrlässig seine Pflicht zur sorgfältigen
desrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Auswahl des Beauftragten oder seine allgemeine
Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hier-
im Sinne des Absatzes 1 erlassen. auf beruht.
SECHSTER ABSCHNITT SIEBENTER ABSCHNITT
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Schlußbestimmungen
§ 24 § 27
Straftaten Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Wer vorsätzlich den Vorschriften des § 17 Abs. 1 Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vor-
bis 4, auch im Falle des § 20 Abs. 3, oder einer auf schriften, durch die der Gewerbebetrieb und die
Grund des § 17 Abs. 7 oder des § 20 Abs. 4 erlasse- Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstel-
nen Rechtsverordnung, sofern sie ausdrücklich auf len an anderen Festtagen als an Sonn- und Feier-
diese Bestimmung verweist, zuwiderhandelt und tagen beschränkt werden.
1. dadurch eine Person, die durch ein Arbeitsver-
§ 28
hältnis von ihm abhängt, ausbeutet oder
2. dadurch eine Gefahr für die Arbeitskraft oder Bestimmung der zuständigen Behörden
Gesundheit einer solchen Person herbeiführt Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landes-
oder recht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen
3. diese Zuwiderhandlung wiederholt, obwohl er wird, bestimmt die Landesregierung durch Verord-
durch das Gewerbeaufsichtsamt schriftlich auf- nung, welche Behörden zuständig sind.
gefordert war, sie zu unterlassen, oder obwohl
er wußte oder aus den Umständen entnehmen § 29
mußte, daß der Arbeitnehmer mit der nach
diesem Gesetz unzulässigen Beschäftigung nicht Änderung des Jugendschutzgesetzes
einverstanden war, § 18 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Kinder-
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit arbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (Jugendschutzgesetz) vom 30. April 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 437) sowie § 20 Abs. 4 des nieder-
sächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche
§ 25
vom 9. Dezember 1948 (Niedersächsisches Gesetz-
Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsblatt S. 179) erhält folgende Fas-
Ordnungswidrig handelt, wer, ohne nach § 24 sung:
strafbar zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig den „Zulässig ist ferner die Beschäftigung von
Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund Jugendlichen in offenen Verkaufsstellen an den
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, so- Verkaufssonntagen vor Weihnachten gemäß § 13
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 881
des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. No- die Zweite Ausführungsverordnung zu
vember 1956 (Bundcsgcsetzbl. I S. 875) während dem genannten Gesetz vom 22. August
der zugelassenen Offnungszeiten und, falls dies 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 645),
zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschluß- 5. die Anordnung des Reichswirtschafts-
arbeiten unerläßlich ist, während insgesamt wei- ministers zur Verhinderung von Laden-
terer dreißig Minuten." zeitverkürzungen vom 31. Mai 1939 (Mi-
nisterialblatt für Wirtschaft S. 363),
§ 30 6. die Verordnung über den Ladenschluß
Geltung in Berlin vom 21. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 2471) in der Fassung der Verordnung
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
zur Anderung der Verordnung über den
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja- Ladenschluß vom 9. Januar 1942 (Reichs-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land gesetzbl. I S. 24) und die auf Grund dieser
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Verordnung erlassenen Bestimmungen,
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. 7. das bremische Gesetz über die Laden-
verkaufszeiten vom 18. Juli 1950 (Gesetz-
(2) Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 gilt sinn- blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 87)
gemäß für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen in der Fassung des Gesetzes vom 17. Ok-
in Berlin. tober 1950 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
§ 31 stadt Bremen S.111),
8. das badische Landesgesetz über den
Inkrafttreten; Aufhebung bisher geltenden Rechts
Ladenschluß vom 28. März 1951 (Badisches
(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Gesetz- und Verordnungsblatt S. 67),
Verkündung in Kraft, § 13 jedoch bereits am Tage
nach der Verkündung. 9. die württemberg-hohenzollernsche Ver-
ordnung über die Offnungszeiten offener
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge- Verkaufsstellen an Werktagen (Laden-
setzes treten nachstehende Vorschriften außer Kraft, schlußverordnung) vom 22. September 1948
soweit dies nicht bereits geschehen ist: (Regierungsblatt für das Land Württem-
berg-Hohenzollern S. 126),
1. §§ 22, 23 und 27 Abs. 1 Satz 2 der Arbeits-
zeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsge- 1O. das Berliner Gesetz über den werktäg-
setzbl. I S. 447), lichen Ladenschluß vom 8. November 1951
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
2. § 41 a der Gewerbeordnung für das s. 1085).
Deutsche Reich,
3. Artikel 3 der Verordnung über Sonntags- Außerdem treten alle Vorschriften, die den Vor-
ruhe im Handelsgewerbe und in Apo- schriften dieses Gesetzes widersprechen, außer
theken vom 5. Februar 1919 (Reichsge- Kraft.
setzbl. S. 176), (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-
4: Nummern 1, 2, 4 und 5 der Ausführungs- satz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-
verordnung zum Gesetz über den Verkauf weisungen auf die entsprechenden Vorschriften die-
von Waren aus Automaten vom 14. Au- ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
gust 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 814) und erlassenen Rechtsverordnungen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. November 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Achtes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 26. November 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- die Trocknung von Feldfrüchten ist, soweit
schlossen: die Umsätze unmittelbar den Zwecken der
Artikel 1 genannten Vereinigungen dienen."
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung 3. In § 7 Abs. 2 erhält Ziffer 2 Buchstabe a folgende
Fassung:
der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 791). "a) von Gegenständen, die innerhalb eines forst-
wirtschaftlichen Betriebs im Inland erzeugt
des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuerge-
werden, wenn der Erzeuger die Gegenstände
setzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I
s. 885), selbst liefert;".
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-
steuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I Artikel 2
s. 393), (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 sind an-
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- zuwenden, wenn
steuergesetzes vom 23. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I 1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahm-
s. 233), ten Entgelten die Vereinnahmung des Ent-
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- gelts,
steuergesetzes vom 21. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I 2. im Falle der Besteuerung nach den Entgel-
s. 211), . ten für die bewirkten Lieferungen die Lie-
des Fünften Gesetzes zur Änderung des Umsatz- ferung
steuergesetzes vom 26. Dezember 1954 (Bundesge- nach dem 31. März 1956 erfolgt ist. Maßgebend ist
setzbl. I S. 505), die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am
des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- 1. Januar 1956 gegolten hat.
steuergesetzes vom 8. März 1956 (Bundesgesetzbl. I (2) Unternehmer erhalten auf Antrag für die Aus-
S. 103) und fuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die sie nach
des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- dem 31. März 1956 und vor dem Inkrafttreten dieses
steuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetz- Gesetzes erworben haben, Ausfuhrhändlerver-
blatt I S. 787) gütung, obwohl die Lieferungen an sie nach den
wird wie folgt geändert: Vorschriften dieses Gesetzes nicht steuerpflichtig
gewesen sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
1. In § 4 erhält die Ziffer 19 folgende Fassung: für die Gewährung der Ausfuhrhändlervergütung
"19. die Lieferungen und der Eigenverbrauch erfüllt sind.
von Gegenständen, die innerhalb eines land-
Artikel 3
wirtschaftlichen Betriebs im Inland erzeugt
werden, wenn der Erzeuger die Gegenstände Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
selbst liefert, sowie solche Leistungen, die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
in der Aufzucht und in dem Halten von Vieh (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
im Inland bestehen;". lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
2. § 4 wird durch folgende Ziffer 21 ergänzt:
"21. die Umsätze von Vereinigungen, deren
Artikel 4
satzungsgemäßer Zweck. die Vatertierhal-
tung, die Förderung der Tierzucht, die künst- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
liche Tierbesamung, die Milchkontrolle oder dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen 'Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Berlin, den 26. November 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 883
Zweites Gesetz über die Gewährung
von Zulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(Zweites Unterhaltshilfezulagen-Gesetz - 2. UZG -).
Vom 28. November 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Auf die Zulagen finden die Vorschriften über
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichs-
gesetz sinngemäß Anwendung. Bei der Berechnung
§ 1 nach § 270 Abs. 2, § 274 Abs. 2 letzter Halbsatz so-
wie nach § 280 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichs-
(1) Empfängern von Unterhaltshilfe nach §§ 272, gesetzes bleiben die Zulagen unberücksichtigt.
273 Abs. 1 und 4 und § 275 sowie von Beihilfen
zum Lebensunterhalt nach § 301 des Lastenaus-
gleichsgesetzes, die selbst oder deren zuschlags- § 2
berechtigte Angehörige Sonderzulagen nach dem (1) Die in § 1 genannte Zulage wird im Dezem-
Zweiten Sonderzulagengesetz vom 16. November ber 1956 gezahlt.
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 854) nicht erhalten, wird
(2) Die Gewährung der Zulage setzt voraus, daß
als Bestandteil der Unterhaltshilfe eine einmalige
Zulage in folgender Höhe gewährt: diejenigen Personen, für die die Zulage gezahlt
werden soll, im Monat November 1956 Unterhalts-
Zulage für den Berechtigten 20 Deutsche Mark, hilfe oder Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem
Zulagen für den Ehegatten Lastenausgleichsgesetz erhalten haben.
und für Vollwaisen ......... 10 Deutsche Mark,
§ 3
Zulage je Kind . . . . . . . . . . . . . . . 5 Deutsche Mark,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Zulage zur Pflegezulage ....... 10 Deutsche Mark, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
bei Heimunterbringung . . . . 4 Deutsche Mark. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Empfängern von Unterhaltshilfe nach § 274
des Lastenausgleichsgesetzes wird unter der Vor- § 4
aussetzung des Absatzes 1 eine einmalige Zulage Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
von 20 Deutsche Mark gewährt. kündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. November 1956.
Der Bundespräsident
Theodor H.euss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Drittes Gesetz
über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten
und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes.
Vom 28. November 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dem Amt entfernt worden sind oder werden. Sie
sen: treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,
in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
§ 1
enden, und, falls sie über diesen Zeitpunkt hinaus
(1) Die Bundesrichter an den oberen Bundes- verwendet werden, mit ihrer Entferriung aus dem
gerichten und die Mitglieder des Bundesrechnungs- Amt.
hofes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhe-
§ 4
stand, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr
vollenden. Die Richter des ehemaligen Deutschen Ober-
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht gerichtes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet tre-
hinausgeschoben werden. ten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand,
in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
§ 2
enden. Die Versorgung der Richter des ehemaligen
Deutschen Obergerichtes und die Versorgung ihrer
Bundesrichter an den oberen Bundesgerichten Hinterbliebenen richten sich nach dem Bundes-
und Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die bis beamtengesetz.
zum Ablauf des 31. Dezember 1956 das achtund-
sechzigste Lebensjahr vollendet haben, treten mit § 5
dem Ende des Jahres 1956 in den Ruhestand. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 3 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 gilt nicht für Bundes-
§ 6
richter, die nach Artikel 97 Abs. 2 Satz 3 des Grund-
gesetzes unter Belassung des vollen Gehalts aus Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1956 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. November 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 885
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung der britischen Mi.litärregierung
zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59.
Vom 27. November 1956.
Auf Grund des Artikels 78 Abs. 1 des Gesetzes
Nr. 59 der britischen Militärregierung (Amtsblatt
der Militärregierung Deutschland Britisches Kon-
trollgebiet S. 1169) in Verbindung mit Artikel 3
Abs. 2 und 6 des Dritten Teils des Vertrages zur
Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301, 405) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
§ 1 der Ersten Verordnung der britischen Militär-
regierung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59
(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland- Bri-
tische Zone - Teil 6 B - 5) wird durch folgenden
Satz 2 ergänzt:
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung
können die Verhandlung und Entscheidung von
Rückerstattungssachen dem Wiedergutmachungs-
amt bei einem Landgericht für den Bezirk mehre-
rer Landgerichte zugewiesen werden, soweit dies
mit der vollen und beschleunigten Durchführung
der Rückerstattungsmaßnahmen vereinbar ist.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 27. November 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Rechtsverordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie.
Vom 26. November 1956.
Auf Grund des § 17 des Gesetzes zur Ergänzung ternehmenswahlvorstände (§ 5) durchgeführt. Der
des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeit- Unternehmenswahlvorstand veranlaßt den recht-
nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der zeitigen Aushang von Bekanntmachungen des
Unternehn:ien des Bergbaus und der Eisen und Stahl Hauptwahlvorstands in den Betrieben des Konzern-
erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundes- unternehmens.
gesetzbl. I S. 707) verordnet die Bundesregierung: (3) Besteht ein Konzernunternehmen aus mehre-
ren Betrieben, so wird die Wahl der Wahlmänner
ERSTER TEIL im Auftrag und nach den Richtlinien des Unter-
Wahl und Abberufung nehmenswahlvorstands in den einzelnen Betrieben
von Vertretern der Arbeitnehmer durch Betriebswahlvorstände (§ 6) durchgeführt.
aus den Betrieben der Konzernunternehmen Der Betriebswahlvorstand veranlaßt den rechtzeiti-
gen Aushang von Bekanntmachungen des Haupt-
Erster Abschnitt wahlvorstands, die ihm durch den Unternehmens-
Wahl wahlvorstand zugeleitet worden sind, und von Be-
der Vertreter der Arbeitnehmer kanntmachungen des Unternehmenswahlvorstands.
Erster Unterabschnitt
§ 3
Einleitung des Wahlverfahrens (1) Jeder ·wahlvorstand besteht aus drei wahl-
§ 1 berechtigten Arbeitnehmern aus den Betrieben, auf
(1) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Or- die sich die Zuständigkeit des Wahlvorstands er-
gan eines herrschenden Unternehmens, dessen Auf- streckt. Sind in diesem Bereich Arbeiter und An-
sichtsrat Vertreter der Arbeitnehmer nach § 3 des gestellte beschäftigt, so müssen beide Gruppen im
Gesetzes angehören müssen, teilt den Konzern- Wahlvorstand vertreten sein. Bei größeren Betrie-
unternehmen und den Spitzenorganisationen der in ben kann die Zahl der Mitglieder des Betriebswahl-
den Betrieben der Konzernunternehmen vertretenen vorstands auf höchstens sieben erhöht werden.
Gewerkschaften schriftlich mit, daß Vertreter der (2) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte
Arbeitnehmer nach § 6 des Gesetzes neuzubestellen einen Vorsitzenden.
sind. Die Mitteilung soll in der Regel drei Monate (3) Uber die Sitzungen des Wahlvorstands sollen
vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtsdauer Niederschriften gefertigt werden; sie sind vom Vor-
der neuzubestellenden Vertreter der Arbeitnehmer
sitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahl-
erfolgen. In der Mitteilung ist anzugeben
vorstands zu unterzeichnen.
a) der voraussichtliche Beginn der Amtsdauer
(4) Die Wahlvorstände können wahlberechtigte
dieser Vertreter der Arbeitnehmer,
Arbeitnehmer aus dem Betrieb, bei dem sie errich-
b) die Zahl der zu Bestellenden, getrennt nach tet sind, als Wahlhelf er heranziehen.
Vertretern der Arbeiter und der Ange-
stellten, (5) Die Konzernunternehmen sollen die Wahl-
c) Firma und Anschrift der einzelnen Kon- vorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter-
zernunternehmen sowie die Zahl der am stützen und ihnen den erforderlichen Geschäftsbe-
Ende des letzten Geschäftsjahres des herr- darf zur Verfügung stellen. Sie sollen den Wahl-
schenden Unternehmens in ihnen beschäf- vorständen die für ihre Tätigkeit erforderlichen
tigten Arbeitnehmer und Auskünfte erteilen und ihnen die für die Aufstel-
lung der Wählerlisten erforderlichen Unterlagen zur
d) die Gesamtzahl der am Ende des letzten
Verfügung stellen.
Geschäftsjahres des herrschenden Unterneh-
mens beschäftigten Arbeitnehmer sämt- § 4
licher Konzernunternehmen. (1) Spätestens eine Woche nach Zugang der in
(2) Jedes Konzernunternehmen übermittelt un- § 1 Abs. 2 bezeichneten Mitteilung bestellt der Be-
verzüglich den in seinen Betrieben bestehenden Be- triebsrat des herrschenden Unternehmens gemein-
triebsräten und, soweit ein solcher errichtet ist, dem sam mit dem Betriebsrat des nach der Zahl der Ar-
Gesamtbetriebsrat eine Abschrift der Mitteilung. beitnehmer größten Konzernunternehmens den
Hauptwahlvorstand. Besteht eines der in Satz 1 be-
§ 2
zeichneten Konzernunternehmen aus mehreren Be-
trieben, so treten an die Stelle des Betriebsrats der
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Haupt- Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht er-
wahlvorstand (§ 4). richtet ist, die Betriebsräte des Unternehmens. Der
(2) In den einzelnen Konzernunternehmen wird Hauptwahlvorstand teilt den Konzernunternehmen,
die Wahl der Wahlmänner im Auftrag und nach den in ihren Betrieben bestehenden Betriebsräten
den Richtlinien des Hauptwahlvorstands durch Un- und, scweit solche errichtet sind, den Gesamtbe-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 887
triebsräten unverzüglich die Namen seiner Mitglie- Zweiter Unterabschnitt
der und die Betriebsanschrift seines Vorsitzenden
Wahl der Wahlmänner
schriftlich mit.
§ 8
(2) Ist nach Ablauf von zwei Wochen seit Zu-
gang der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Mitteilung ein Der Hauptwahlvorstand errechnet die für die Be-
Hauptwahlvorstand nicht bestellt, so können die rechnung der Zahl der Wahlmänner maßgebende
Betriebsräte (Gesamtbetriebsräte) aus den Betrie- Grundzahl. Die Grundzahl beträgt für Konzerne mit
ben, in denen insgesamt mehr als die Hälfte der in der Regel nicht mehr als dreißigtausend Arbeit-
Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigt ist, den Be- nehmern sechzig, für je weitere zweitausend Ar-
triebsrat (Gesamtbetriebsrat) eines Konzernunter- beitnehmer erhöht sich die Grundzahl um eins.
nehmens beauftragen, den Hauptwahlvorstand zu
bestellen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
§ 9
(1) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Un-
§ 5 ternehmenswahlvorständen die erforderliche Zahl
(1) Spätestens eine Woche nach Zugang der in von Vordrucken des Wahlausschreibens und teilt
§ 1 Abs. 2 bezeichneten Mitteilung bestellt der Be- ihnen gleichzeitig schriftlich mit
triebsrat jedes Konzernunternehmens einen Unter- a) die Grundzahl (§ 8);
nehmenswahlvorstand. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend. b) den Zeitpunkt, in dem das Wahlausschrei-
ben in den Betrieben der Konzernunter-
(2) Der Unternehmenswahlvorstand teilt dem nehmen auszuhändigen ist;
Hauptwahlvorstand unverzüglich die Namen seiner c) den Zeitpunkt, bis zu dem das Ergebnis
Mitglieder und die Betriebsanschrift seines Vor- der Wahl der Wahlmänner ermittelt sein
sitzenden mit. muß.
Zwischen den in den Buchstaben b und c genaim-
§ 6
ten Zeitpunkten soll ein Zeitraum von vier Wochen
(1) Unverzüglich nach der Bestellung des Unter- liegen.
nehmenswahlvorstands sind in Konzernunterneh-
(2) Das Wahlausschreiben muß angeben:
men mit mehreren Betrieben durch die Betriebsräte
Betriebswahlvorstände zu bestellen. a) den vom Hauptwahlvorstand bestimmten
Zeitpunkt seines Aushangs in den Betrie-
(2) Der Betriebswahlvorstand teilt dem Unter- ben der Konzernunternehmen;
nehmenswahlvorstand unverzüglich die Namen
seiner Mitglieder und die Betriebsanschrift seines b) wo und wann die Wählerliste und diese
Vorsitzenden mit. Verordnung ausliegen;
c) daß nur Arbeitnehmer wählen können, die
§ 1 in die Wählerliste eingetragen sind;
(1) Besteht in einem Konzernunternehmen kein d) daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der
Betriebsrat, so wird der Unternehmenswahlvorstand Wählerliste nur vor Ablauf von sechs Ar-
in einer Versammlung der Arbeitnehmer des Be- beitstagen seit seiner Auslegung schrift-
triebs oder bei Unternehmen mit mehreren Betrie- lich bei dem Wahlvorstand eingelegt wer-
ben in einer Versammlung der Arbeitnehmer des den können, der die Wählerliste erstellt
nach der Zahl der Arbeitnehmer größten Betriebs hat (Unternehmenswahlvorstand oder Be-
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Arbeitneh- triebswahlvorstand); der letzte Tag der
mer gewählt. Besteht bei Zugang des Vordrucks des Einspruchsfrist ist anzugeben;
Wahlausschreibens für die Wahl der Wahlmänner
e) die Zahl der zu wählenden Wahlmänner
(§ 9 Abs. 5) kein Unternehmenswahlvorstand, so be-
getrennt nach Vertretern der Arbeiter und
stellt das Unternehmen unverzüglich einen vor-
der Angestellten;
läufigen Unternehmenswahlvorstand; dieser führt
die Geschäfte, bis ein Unternehmenswahlvorstand f) daß zu Wahlmännern nur nach § 7 des Be-
nach § 5 gebildet ist. triebsverfassungsgesetzes wählbare Arbeit-
nehmer des Unternehmens gewählt werden
(2) Besteht für einen Betrieb, für den ein Be- können;
triebswahlvorstand zu bestellen ist, kein Betriebs-
g) ob die Arbeiter und Angestellten ihre Ver-
rat, so wird der Betriebswahlvorstand in einer Ver-
treter in getrennten Wahlgängen wählen
sammlung der Arbeitnehmer des Betriebs mit ein-
oder ob für das Unternehmen nur ein
facher Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ge-
Wahlmann in gemeinsamer Wahl zu
wählt. Besteht bei Zugang des Vordrucks des Wahl-
wählen ist;
ausschreibens (§ 12 Abs. 2) kein Betriebswahlvor-
stand, so bestellt der Leiter des Betriebs einen vor- h) daß die Wahlberechtigten, der Gesamtbe-
läufigen Betriebswahlvorstand; dieser führt die Ge- triebsrat und jeder Betriebsrat des Unter-
schäfte, bis ein Betriebswahlvorstand nach § 6 ge- nehmens Vorschlagslisten vor Ablauf von
bildet ist. zwölf Arbeitstagen seit dem in Buchstabe a
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
genannten Zeitpunkt beim Unternehmens- (2) Ubersteigt die bei der Teilung nach Absatz
wahlvorstand einreichen können; der letzte Satz 2 errechnete Zahl dreißig, so ist zur Ermittlung
Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben; der Zahl der Wahlmänner die Zahl der gruppen-
angehörigcn Arbeitnehmer durch das Doppelte der
i) die Mindestzahl von wahlberechtigten Ar- Grundzahl zu teilen. ·
beitnehmern, von denen eine gültige Vor-
schlagsliste unterzeichnet sein muß; (3) Ubersteigt die bei der Teilung nach Absatz 1
Satz 2 errechnete Zahl einhundertundzwanzig, so
k) daß jede Vorschlagsliste mindestens dop- ist zur Ermittlung der Zahl der Wahlmänner die
pelt so viele Bewerber aufweisen muß, wie Zahl der gruppenangehörigen Arbeitnehmer durch
in dem Wahlgang Wahlmänner zu wählen das Dreifache der Grundzahl zu teilen.
sind;
(4) Entsteht bei einer Teilung nach den Ab-
1) daß die Wahl nach den Grundsätzen der sätzen 1 bis 3 eine Restzahl, die mehr als die Hälfte
Verhältniswahl durchgeführt wird und daß des Teilers beträgt, so wird auf sie ein Wahlmann
die Stimmabgabe an die eingereichten Vor- zugeteilt.
schlagslisten gebunden ist; § 11
m) daß nur solche Vorschlagslisten berück- (1) Ubersteigt in einem Konzernunternehmen die
sichtigt werden können, die fristgerecht Zahl der Angehörigen einer Gruppe nicht die
(Buchstabe h) eingereicht sind; Hälfte der Grundzahl (§ 8), so entfällt auf diese
Gruppe kein Wahlmann. Jeder wahlberechtigte An-
n) die Bestimmung des Ortes, an dem die
gehörige der Minderheitsgruppe kann sich für die
Vorschlagslisten bis zum Abschluß der
Wahl der anderen Gruppe anschließen. Der An-
Stimmabgabe aushängen;
schluß erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
o) Ort und Zeit der Stimmabgabe; Wahlvorstand, der die Wählerliste aufstellt (§ 13
Abs. 1). Der Unternehmenswahlvorstand hat das
p) den Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlausschreiben durch den Hinweis auf die Mög-
schriftlichen Stimmabgabe; lichkeit des Anschlusses zu ergänzen.
q) Name und Betriebsanschrift des Vorsitzen- (2) Ubersteigt in einem Konzernunternehmen die
den des Unternehmenswahlvorstands; Zahl der Angehörigen keiner Gruppe die Hälfte
der Grundzahl, so ist für das Unternehmen ein
r) gegebenenfalls Name und Betriebsanschrift
Wahlmann in gemeinsamer Wahl der wahlberech-
des Vorsitzenden des Betriebswahlvor-
tigten Arbeiter und Angestellten zu wählen. Dieser
stands.
Wahlmann gilt als Vertreter derjenigen Gruppe,
(3) Der Hauptwahlvorstand bestimmt, welche der der die Mehrheit der wahlberechtigten Arbeit-
in Absatz 2 bezeichneten Angaben durch den Unter- nehmer des Unternehmens angehört.
nehmenswahlvorstand oder, in Unternehmen mit
mehreren Betrieben, durch den Betriebswahlvor- § 12
stand einzusetzen sind. (1) In Konzernunternehmen mit mehreren Be-
trieben leitet der Unternehmenswahlvorstand den
(4) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahl-
Betriebswahlvorständen den Vordruck des Wahl-
ausschreibens ist von dem Zeitpunkt an, den der
ausschreibens so rechtzeitig zu, daß der Aushang
Hauptwahlvorstand hierfür bestimmt hat (Absatz 1
zu dem vom Hauptwahlvorstand bestimmten Zeit-
Satz 1 Buchstabe b), bis zum Abschluß der Stimm-
punkt erfolgen kann. Gleichzeitig teilt er den Be-
abgabe in den Betrieben der Konzernunternehmen
triebswahlvorständen schriftlich mit, an welchem
an einer oder mehreren den Wahlberechtigten zu-
Tage oder an welchen Tagen die Stimmabgabe
gänglichen Stellen auszuhängen. Der erste und
durchzuführen ist.
letzte Tag des Aushangs sind auf dem Wahlaus-
schreiben zu vermerken. (2) Soweit die Mitteilung eines Betriebswahlvor-
stands nach § 6 Abs. 2 nicht vorliegt, sind die Mit-
(5) Soweit die Mitteilung eines Unternehmens- teilungen nach Absatz 1 dem Leiter des Betriebs zu
wahlvorstands nach § 5 Abs. 2 nicht vorliegt, sind übersenden.
die Mitteilungen nach Absatz 1 dem Konzernunter- § 13
nehmen zu übersenden.
(1) Der Unternehmenswahlvorstand, in Unter-
nehmen mit mehreren Betrieben der Betriebswahl-
§ 10 vorstand, hat eine Liste der Wahlberechtigten
(Wählerliste) getrennt nach den Gruppen der Ar-
(1) Unverzüglich nach Zugang der Mitteilung beiter und der Angestellten aufzustellen.
nach § 9 Abs. 1 errechnet der Unternehmenswahl-
(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste ein-
vorstand die Zahl von Wahlmännern, die für das
Konzernunternehmen für jede Gruppe zu wählen getragen ist.
ist. Zu diesem Zwecke wird die Zahl der in der Re- (3) Die Wählerliste und ein Abdruck dieser Ver-
gel beschäftigten Angehörigen jeder Gruppe durch ordnung sind unverzüglich nach Aushang des Wahl-
die Grundzahl (§ 8) geteilt. Die errechnete Zahl ausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe
stellt, wenn sie dreißig nicht übersteigt, die Zahl an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme
der Wahlmänner der Gruppe dar. auszukgen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 889
§ 14 (2) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vor-
schlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeich-
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler- net ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als
liste können nur vor Ablauf von sechs Arbeits-
Listenvertreter angesehen. Der Listenvertreter ist
tagen seit Auslegung der Wählerliste beim Vor-
berechtigt und verpflichtet, dem Unternehmens-
sitzenden oder einem Mitglied des in § 13 Abs. 1
wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandun-
genannten Wahlvorstands schriftlich eingelegt
gen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie
werden.
Erklärungen und Entscheidungen des Unternehmens-
(2) Dber Einsprüche hat der Wahlvorstand unver- wahlvorstands entgegenzunehmen.
züglich zu entscheiden. Wird der Einspruch für be-
gründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichti- (3) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt
gen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberech-
Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, un- tigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so
verzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung hat er auf Aufforderung des Unternehmenswahl-
muß dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor vorstands binnen einer ihm gesetzten angemes-
dem ersten Tag der Stimmabgabe zugehen. senen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei
Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er
aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklä-
§ 15 rung, so wird sein Name auf der zuerst eingereich-
ten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen
(1) Die Wahl der Wahlmänner erfolgt auf Grund 'Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten,
von Vorschlagslisten. Vorschlagslisten können vor die von demselben Wahlberechtigten unter-
Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit dem vom schrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so
Hauptwahlvorstand bestimmten Zeitpunkt des Aus- entscheidet das Los darüber, auf welcher Vor-
hangs des Wahlausschreibens (§ 9 Abs. 1 Buch- schlagsliste die Unterschrift gilt.
stabe b) durch den Gesamtbetriebsrat, einen Be-
triebsrat oder die wahlberechtigten Arbeitnehmer
beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht wer-
§ 17
den. Für die Gruppen sind getrennte Vorschlags-
listen einzureichen, wenn nicht nach § 11 Abs. 2 ge- Der Unternehmenswahlvorstand hat die einge-
meinsame Wahl stattfindet. reichten Vorschlagslisten nach der Reihenfolge
ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Liste 1
(2) Jede Vorschlagsliste muß mindestens doppelt
usw.) sowie, wenn die Liste nicht mit einem Kenn-
soviel Bewerber aufweisen, wie in dem Wahlgang
wort versehen ist, mit Familienname und Vorname
Wahlmänner zu wählen sind.
der beiden in der Liste an erster Stelle benannten
(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber zu bezeichnen. Er hat die Vorschlags-
Bewerber unter fortlaufender Nummer und unter listen zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Bean-
Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsda- standung einer Liste den Listenvertreter unverzüg-
tum, Berufsbezeichnung und Arbeitnehmergruppe lich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Sind
aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Be- mehrere Vorschlagslisten gleichzeitig eingereicht
werber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen. worden, so entscheidet über die Reihenfolge zwi-
schen ihnen das Los.
(4) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist un-
zulässig. § 18
(5) Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlags- (1) Ungültig sind Vorschlagslisten, die nicht frist-
liste vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit gerecht eingereicht worden sind oder die bei der
seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vor- Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unter-
schlagslisten aufgeführt, so hat er auf Aufforderung schriften (§ 16 Abs. 1) aufweisen.
des Unternehmenswahlvorstands vor Ablauf von
drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Er-
klärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Listen a) die nicht die erforderliche Zahl von Be-
zu streichen. werbern aufweisen (§ 15 Abs. 2),
b) auf denen die Bewerber nicht in der in
§ 16 § 15 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet
sind,
(1) Vorschlagslisten, die von den Arbeitnehmern
eingereicht werden, müssen von mindestens einem c) die ohne die schriftliche Zustimmung der
Zehntel der wahlberechtigten gruppenangehörigen Bewerber eingereicht sind,
Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet
d) die infolge von Streichung gemäß § 16
sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung
Abs. 3 nicht mehr die erforderliche Zahl
durch einhundert wahlberechtigte Gruppenangehö-
von Unterschriften aufweisen,
rige. Findet gemeinsame Wahl statt (§ 11 Abs. 2),
so muß die Vorschlagsliste von mindestens einem wenn diese Mängel trotz Beanstandung nicht bin-
Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des nen einer Frist von fünf Arbeitstagen beseitigt
Unternehmens unterzeichnet sein. werden.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 19 (4) Die Stimmabgabe erfolgt nach Gruppen ge-
trBnnt, wenn nicht gemeinsame Wahl stattfindet.
Nach Ablauf der in § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 2
genannten Fristen, spätestens fünf Arbeitstage vor (5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder
Beginn der Stimmabgabe, hat der Unternehmens- wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Ab-
wahlvorstand die als gültig anerkannten Vor- schluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der
schlagslisten bis zum Abschluß der Stimmabgabe in Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne
gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahl- so zu verschließen und aufzubewahren, daß der
ausschreiben (§ 9 Abs. 4). In diesem Zeitpunkt sol- Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne
len die Stimmzettel und die Wahlumschläge vor- Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.
liegen.
§ 20 § 22
(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der
der als gültig anerkannten Vorschlagslisten ab- im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme
geben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von persönlich abzugeben, hat der in § 21 Abs. 1 ge-
Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen nannte Wahlvorstand auf Verlangen die Vor-
(Wahlumschlägen). schlagslisten, den Stimmzettel und den Wahlum-
schlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlags- Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den
listen nach der Rl~ihenfolge der Ordnungsnummern Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten
sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle be- sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe"
nannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Be- trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Auf An-
rufsbezeichnung und Arbeitnehmergruppe unter- trag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens
einander aufzuführen; bei Listen, die mit Kenn- auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvor-
worten versehen sind, ist auch das Kennwort anzu- stand hat die Aushändigung oder Ubersendung in
geben. Die Stimmzettel, die für eine Gruppe oder der Wählerliste zu vermerken.
bei gemeinsamer Wahl Verwendung finden, müssen
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise
und Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-
Wahlumschläge. zettel gelegt ist, unter Verwendung des Freium-
schlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand ab-
(3) Der Wähler kreuzt die von ihm gewählte
sendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der
Vorschlagsliste an.
Stimmabgabe vorliegt.
(4) Stimmzettel, aus denen sich der Wflle des
(3) Unmittelbar vor Abschluß der. Stimmabgabe
Wählers nicht unzweifelhaft ergibt, die nicht den
öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem Zeit-
Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen
punkt eingegangenen Briefumschläge, entnimmt
oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz
ihnen die Wahlumschläge und legt diese nach Ver-
oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
merk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöff-
net in die Wahlurne.
§ 21 (4) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der
Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
(1) Der Unternehmenswahlvorstand, in Unter-
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlakten
nehmen mit mehreren Betrieben der Betriebswahl-
zu nehmen. Die Briefumschläge sind zwei Monate
vorstand, hat geeignete Vorkehrungen für die un-
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet
beobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahl-
zu vernichten, wenn die Wahl der Vertreter der
raum zu treffen und für die Bereitstellung einer
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nicht angefochten
Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen.
Die Wahlurne muß vom Wahlvorstand verschlos- worden ist.
sen und so eingerichtet sein, daß eingeworfene § 23
Wahlumschläge nicht herausgenommen werden
(1) Unverzüglich, spätestens einen Tag nach Ab-
können, ohne daß die Urne geöffnet wird.
schluß der Stimmabgabe, zählt der in § 21 Abs. 1
(2) Während der Wahl müssen immer minde- bezeichnete Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung
stens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im die auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen
Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt zusammen.
(§ 3 Abs. 4), so genügt die Anwesenheit eines Mit-
glieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers. (2) Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
rere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie,
(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach
den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Ent- gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
gegennahme der Wahlumschläge betrauten Mit-
glied des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Na-
§ 24
men angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart
des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen, nach- (1) Besteht das Unternehmen aus mehreren Be-
dem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt trieben, so hat der Betriebswahlvorstand in einer
worden ist. Niederschrift festzustellen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 891
a) die Gesamtzahl der von jeder Arbeitneh- § 26
mergruppe abgegebenen Wahlumschläge,
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer
bei gemeinsamer Wahl (§ 11 Abs. 2) die
zu Wahlmännern gewählt sind, hat der Unterneh-
Gesamtzahl der abgegebenen Wahlum-
menswahlvorstand in einer Niederschrift festzu-
schläge;
stellen
b) die Zahl der von jeder Arbeitnehmer- a) die Gesamtzahl der von jeder Arbeitneh-
gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, mergruppe abgegebenen Wahlumschläge,
bei gemeinsamer Wahl die Zahl aller ab- bei gemeinsamer Wahl (§ 11 Abs. 2) die
gegebenen gültigen Stimmen; Gesamtzahl der abgegebenen Wahlum-
c) die Zahl der ungültigen Stimmen; schläge;
d) die jeder Liste zugefallene Stimmenzahl; b) die Zahl der von jeder Arbeitnehmer-
gruppe abgegebenen gültigen Stimmen,
e) gegebenenfalls besondere während der bei gemeinsamer Wahl die Zahl aller ab-
Wahl der Wahlmänner eingetretene Zwi- gegebenen gültigen Stimmen;
schenfälle oder sonstige Ereignisse.
c) die Zahl der ungültigen Stimmen;
(2) Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüg- d) die jeder Liste zugefallene Stimmenzahl;
lich dem Unternehmenswahlvorstand durch einge-
schriebenen Brief zu übersenden. e) die berechneten Höchstzahlen;
f) die Verteilung der berechneten Höchst-
zahlen auf die Listen;
§ 25 g) die Namen und Anschriften der gewählten
(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt Wahlmänner getrennt nach Gruppen und
durch den Unternehmenswahlvorstand auf Grund innerhalb dieser nach Vorschlagslisten;
der Stimmenauszählung nach § 23. Besteht das Un- h) die Namen und Anschriften der für jede
ternehmen aus mehreren Betrieben, so zählt der Vorschlagsliste in Betracht kommenden
Unternehmenswahlvorstand die in den Betrieben Ersatzmänner in der Reihenfolge ihrer Be-
den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stim- nennung in der Vorschlagsliste;
menzahlen nach den Angaben in den Niederschrif-
ten der Betriebswahlvorstände (§ 24) zusamm~n. i) die Zahl von Stimmen, die ein Wahlmann
bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter
(2) Hat Gruppenwahl stattgefunden, so werden abzugeben berechtigt ist (Absatz 3);
die den einzelnen Vorschlagslisten der Gruppe zu- k) gegebenenfalls besondere während der
gefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe neben- Wahl der Wahlmänner eingetretene Zwi-
einander gestellt und sämtlich durch eins, zwei, schenfälle oder sonstige Ereignisse.
drei, vier usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen
sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der Soweit der Wahlgang nicht stattgefunden hat,
ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als weil nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht
aus früheren Reihen für die Zuweisung von Wahl- wurde, enthält die Niederschrift nur den Hinweis
männern in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. hierauf und die Angaben nach Satz 1 Buchstaben
g, h und i.
(3) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden
so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe (2) Eine Abschrift der Niederschrift ist unver-
nach geordnet, als Wahlmänner für die Gruppe zu züglich dem Hauptwahlvorstand durch eingeschrie-
wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele benen Brief zu übersenden.
Wahlmänner zugeteilt, als Höchstzahlen auf sie
(3) Der Unternehmenswahlvorstand hat die als
entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-
Wahlmänner gewählten Arbeitnehmer unverzüg-
mende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten
lich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,
Soweit einem Wahlmann mehr als eine Stimme zu-
welcher Vorschlagsliste dieser Wahlmann zufällt.
steht, ist er hiervon zu verständigen.
(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der
einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der (4) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Na-
Reihenfolge ihrer Benennung. Die danach nicht ge- men der Wahlmänner unverzüglich durch zwei-
wählten Bewerber einer Vorschlagsliste gelten in wöchigen Aushang in den Betrieben des Konzern-
der Reihenfolge ihrer Benennung in der Vor- unternehmens bekanntzugeben.
schlagsliste als Ersatzmänner für ausscheidende
oder verhinderte Wahlmänner der gleichen Vor-
schlagsliste. Dritter Unterabschnitt
Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer
(5) Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so fällt
durch die Wahlmänner
der Wahlmann der Vorschlagsliste zu, auf die die
meisten Stimmen entfallen sind. § 27
(6) Ist für einen V✓ ahlgang nur eine Vorschlags- Die Wahlmänner sämtlicher Konzernunterneh-
liste eingereicht, so gelten die in ihr aufgeführten men wählen die nach § 6 des Gesetzes zu bestellen-
Bewerber in der Reihenfolge der Liste als gewählt. den Vertreter der Arbeitnehmer in einer Versamm-
Absatz 4 Satz 2 findet Anwendung. lung.
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 28 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
{1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Wahl- die Eintragung von Ersatzmännern in die Wahl-
mann durch eingeschriebenen Brief mit: männerliste.
a) die Zahl der zu wählenden Vertreter der
. § 31
Arbeitnehmer getrennt nach Vertretern
der Arbeiter und der Angestellten; (1) Die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt
b) daß zu Vertretern der Arbeitnehmer nur auf Grund von Wahlvorschlägen. Der Hauptwahl-
nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes vorstand gibt in der Versammlung den Zeitpunkt
wählbare Arbeitnehmer von Konzern- bekannt, bis zu dem Wahlvorschläge. einzureichen
unternehmen gewählt werden können; sind; der Zeitpunkt muß so• bestimmt werden, daß
für die Einreichung von Wahlvorschlägen minde-
c) daß die als Vertreter der Arbeiter und die stens drei Stunden zur Verfügung stehen.
als Vertreter der Angestellten gewählten
Wahlmänner die auf sie entfallenden Ver- (2) Für die Gruppen sind getrennte Wahlvor-
treter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat schläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag soll
in getrennten Wahlgängen wählen; mindestens soviel Bewerber aufweisen, wie in dem
Wahlgang Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen
d) wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen;
sind.
e) daß die Wahl nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl durchgeführt wird; (3) In jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen
Bewerber unter Angabe von Familienname, Vor-
f) Ort und Zeit der Wahlmännerversamm- name, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Ar-
lung; beitnehmergruppe aufzuführen. Die schriftliche Zu-
g) daß die Wahlmänner in der Wahlmänner- stimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahl-
versammlung Wahlvorschläge beim Haupt- vorschlag ist beizufügen.
wahlvorstand einreichen können; (4) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-
h) die Mindestzahl von Wahlmännern, von schlag benannt werden. Ist sein Name mit seiner
denen ein gültiger Wahlvorschlag unter- schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvor-
zeichnet sein muß. schlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des
Hauptwahlvorstands unverzüglich zu erklären,
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet den zu- welche Bewerbung er aufrechterhält. Erklärt der
ständigen Unternehmenswahlvorständen Abdrucke Bewerber sich nicht, so ist er auf sämtlichen Wahl-
der Mitteilungen nach Absatz 1. Stellt ein Unter- vorschlägen zu streichen.
nehmenswahlvorstand fest, daß ein Wahlmann
nicht mehr dem Unternehmen angehört oder sonst
verhindert ist, so hat er unverzüglich den nach § 25 . § 32
Abs. 4 in Betracht kommenden Ersatzwahlmann
und den Hauptwahlvorstand zu verständigen. (1) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
einem Zehntel der Wahlmänner der Gruppe unter-
zeichnet sein.
§ 29
(2) Wenn kein anderer Unterzeichner des Wahl-
(1) Der Hauptwahlvorstand hat eine Liste der
vorschlags ausdrücklich als Vorschlagsvertreter be-
Wahlmänner (W.ahlmännerliste), getrennt nach
zeichnet ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete
Vertretern der Arbeiter und der Angestellten, auf- als Vorschlagsvertreter angesehen. Der Vorschlags-
zustellen.
vertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Haupt-
(2) Hinter dem Namen jedes Wahlmannes ist zu wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandun-
vermerken, wieviel Stimmen er abzugeben berech- gen erforderlichen Erklärungen abzi1geben sowie
tigt ist (§ 26 Abs. 3). Erklärungen und Entscheidungen des Hauptwahl-
vorstands entgegenzunehmen.
(3) Wählen kann nur, wer in die Wahlmänner-
liste eingetragen ist. (3) Die Unterschrift eines Wahlmannes zählt nur
(4) Die Wahlmännerliste und ein Abdruck dieser auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlmann meh-
Verordnung sind in der Wahlmännerversammlung rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf
bis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht Aufforderung des Hauptwahlvorstands unverzüglich
auszulegen. zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
Erklärt er sich nicht, so wird sein Name auf sämt-
§ 30 lichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-
männerliste müssen vor Beginn der Stimmabgabe
beim Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied § 33
des Hauptwahlvorstands eingelegt werden. Der Hauptwahlvorstand hat unverzüglich die
(2) Uber Einsprüche hat der Hauptwahlvorstand Wahlvorschläge zu prüfen und bei Ungültigkeit oder
unverzüglich zu entscheiden. Wird der Einspruch Beanstandung eines Vorschlags den Vorschlagsver-
für begründet erachtet, so ist die Wahlmännerliste treter unverzüglich unter Angabe der Gründe zu
zu berichtigen. unterrichten.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 893
§ 34 § 37
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, die nicht frist- (1) Der Hauptwahlvorstand hat geeignete Vor--
gerecht eingereicht worden sind. kehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der
Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die
(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge, Bereitstellung von Wahlurnen zu sorgen. Die Wahl-
urnen müssen vom Wahlvorstand verschlossen und
a) auf denen die Bewerber nicht in der in so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Wahl-
§ 31 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Weise be- umschläge nicht herausgenommen werden können,
zeichnet sind, ohne daß die Urne geöffnet wird.
b) wenn die schriftliche Zustimmung der Be- (2) Während der Wahl müssen immer mindestens
werber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag zwei Mitglieder des Wahlvorstahds im Wahlraum
nicht vorliegt, anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 3 Abs. 4),
so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des
c) wenn die Wahlvorschläge nicht die erfor-
derliche Zahl von Unterschriften aufweisen, Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
(3) Der Wahlmann händigt den Wahlumschlag,
falls diese Mängel nicht innerhalb einer Stunde seit
in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der
ihrer Beanstandung beseitigt werden.
Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mit-
glied des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Na-
men angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart
§ 35 des Wahlmannes in die Wahlurne einzuwerfen,
nachdem die Stimmabgabe in der Wahlmännerliste
Unverzüglich nach Ablauf der in § 31 Abs. 1 und
vermerkt worden ist. Hat der Wahlmann zwei oder
§ 34 Abs. 2 bezeichneten Fristen hat der Hauptwahl-
drei Stimmen, so sind die Wahlumschläge einzeln
vorstand
einzuwerfen und die Stimmabgabe einzeln in der
a) Beginn und Ende der Stimmabgabe zu bestim- Wahlmännerliste zu vermerken.·
men und bekanntzugeben;
(4) Die Stimmabgabe erfolgt nach Gruppen ge-
b) die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in trennt.
geeigneter Weise bis zum Abschluß der Stimm-
abgabe auszuhängen; § 38
c) die Bereitstellung der Stimmzettel und der (1) Unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe
Wahlumschläge zu veranlassen. zählt der Hauptwahlvorstand in der Versammlung
die auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stim-
men zusammen.
§ 36 (2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
(1) Der Wahlmann kann seine Stimme nur für Be- gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn
werber abgeben, die in einem als gültig anerkann- sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,
ten Wahlvorschlag aufgeführt sind. Die Stimmab- andernfalls als ungültig angesehen.
gabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den
hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). § 39
Hat ein Wahlmann zwei oder drei Stimmen, so gibt
er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem (1) Gewählt sind für jede Gruppe die Bewerber,
Wahlumschlag ab. die in ihr die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Bewerber nach
Wahlvorschlägen zusammengefaßt unter Angabe (2) Der Hauptwahlvorstand hat in einer Nieder-
von Familienname, Vorname und Berufsbezeichnung schrift festzustellen
in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf dem a) die Gesamtzahl der für jede Gruppe abge-
Wahlvorschlag benannt sind. Die Stimmzettel, die gebenen Wahlumschläge;
für eine Gruppe Verwendung finden, müssen sämt- b) die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen
lich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und
gültigen Stimmen;
Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die Wahl-
umschläge. c) die Zahl der ungültigen Stimmen;
d) die Zahl der auf jeden Bewerber entfal-
(3) Der Wahlmann kreuzt die von ihm gewählten lenen Stimmen;
Bewerber im Stimmzettel an. Er darf nicht mehr
Bewerber ankreuzen, als Vertreter der Arbeit- e) .die Namen der gewählten Bewerber;
nehmer für die Gruppe zu wählen sind. f) gegebenenfalls besondere während der
Wahl eingetretene Zwischenfälle oder son-
(4) Stimmzettel, aus denen sich der Wille des stige Ereignisse.
Wählers nicht unzweifelhaft ergibt, die nicht den
Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen (3) Der Hauptwahlvorstand hat die Gewählten
oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benach-
sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig. richtigen.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 40 berechtigten Arbeitnehmer gestellt, so
(1) Der Hauplwahlvorstand hat unverzüglich dem sind die beiden ersten Unterzeichner des
zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ des Antrags mit Familienname, Vorname und
herrschenden Unternehmens, den Spitzenorgani- Arbeitnehmergruppe sowie die Zahl der
sationen der in den Betrieben der Konzernunter- Unterschriften anzugeben;
nehmen vertretenen Gewerkschaften sowie den c) daß über den Antrag auf Abberufung
Unternel1menswahlvorständen Namen, Stand und durch Abstimmung der Wahlmänner der-
Anschrift der als Vertreter der Arbeitnehmer Ge- jenigen Gruppe zu entscheiden ist, als
wählten, getrennt nach Vertretern der Arbeiter und deren Vertreter das Mitglied dem Auf-
der An~Jestellten, mitzuteilen. sichtsrat angehört;
(2) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene d) wieviel Stimmen dem Wahlmann zu-
Organ des herrschenden Unternehmens veranlaßt stehen;
die Veröffentlichung der Namen der Gewählten im
Bundesanzeiger und in den sonstigen Gesellschafts- e) daß der Beschluß über die Abberufung
blättern. einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel
der abgegebenen Stimmen umfaßt, bedarf;
(3) Die Unternehmenswahlvorstände geben die
Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aus- f) Ort und Zeit der Wahlmännerversamm-
hang in den Betrieben der Konzernunternehmen be- lung;
kannt. g) einen Hinweis auf die Vorschrift des § 48.
Vierter Unternbschnitt
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet den zu-
Aufbewahrung der Wahlakten ständigen Unternehmenswahlvorständen Abdrucke
§ 41
der Mitteilungen nach Absatz 1; § 28 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend. Ist ein Unternehmenswahlvor-
Die bei den Wahlvorständen entstandenen Wahl- stand nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, so tritt
akten sind dem Betriebsrat (Gesamtbetriebsrnt) des an seine Stelle diejenige Stelle, die die Wahlakten
Betriebs oder Unternehmens, bei dem der Wahlvor- des Unternehmenswahlvorstands aufbewahrt (§ 41).
stand errichtet wurde, zu übergeben und von die-
sem mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf- (3) Der Hauptwahlvorstand benachrichtigt das
zubewahren. Besteht ein solcher Betriebsrat nicht, zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des
so bewahrt das Unternehmen die Wahlakten auf. herrschenden Unternehmens und den Vertreter der
Arbeitnehmer, dessen Abberufung beantragt ist,
vom Vorliegen eines gültigen Antrags.
Zweiter Abschnitt
Abberufung § 44
von Vertretern der Arbeitnehmer (1) Die Abstimmung über den Antrag findet statt
§ 42 in einer Versammlung derjenigen Wahlmänner aus
sämtlichen Konzernunternehmen, die als Vertreter
(1) Der Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ge-
der Gruppe gewählt wurden, als deren Vertreter
setzes ist schriftlich beim Hauptwahlvorstand zu
das Mitglied, dessen Abberufung beantragt ist,
stellen.
dem Aufsichtsrat angehört.
(2). Ist der Wahlvorstand nicht mehr ordnungs-
gemäß besetzt, so ist der Antrag bei dem Betriebs- (2) Für die Abstimmung über den Antrag und die
rat (Gesamtbetriebsrat) des herrschenden Unter- Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten,
nehmens oder des nach der Zahl der Arbeitnehmer soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
größten Konzernunternehmens zu stellen. Für die nichts anderes ergibt, §§ 29, 30, 35, 36 Abs. 4, §§ 37,
Bestellung oder Ergänzung des Hauptwahlvor- 38, 40 Abs. 2 und 3 entsprechend.
stands gilt § 4 entsprechend.
§ 45
§ 43
(1) Die Stimmzettel dürfen nur die Frage an den
(1) Bei Vorliegen eines gültigen Antrags teilt Wahlmann enthalten, ob er für den Antrag auf
der Hauptwahlvorstand jedem Wahlmann, der als Abberufung des mit Familienname und Vorname
Vertreter der Gruppe gewählt wurde, als deren anzuführenden Vertreters der Arbeitnehmer im
Vertreter das Mitglied des Aufsichtsrats dem Auf- Aufsichtsrat stimmt. Gibt der Wahlmann seine
sichtsrat angehört, durch eingeschriebenen Brief mit: Stimm·e für den Antrag ab, so kreuzt er das vorge-
a) den Namen des Vertreters der Arbeit- druckte „Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein"
nehmer, dessen Abberufung beantragt an.
ist;
(2) Unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe
b) die Bezeichnung der Stelle, die die Ab- zählt der Hauptwahlvorstand in der Versammlung
berufung beantragt hat; ist der Antrag je die für und die gegen den Antrag abgegebenen
durch mindestens ein Fünftel der wahl- Stimmen zusammen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 895
§ 46 beitnehmer nach § 7 des Gesetzes zu bestellen sind.
(1) Der Hauptwahl vorstand hat in einer Nieder- Die Mitteilung soll in der Regel drei Monate vor
schrift festzustellen dem voraussichtlichen Beginn der Amtsdauer der
zu bestellenden Vertreter der Arbeitnehmer er-
a) die Gesamtzahl der abgegebenen Wahl-
umschläge; folgen. In der Mitteilung sind anzugeben
b) die Zahl der gültigen Stimmen; a) der voraussichtliche Beginn der Amtsdauer
dieser Vertreter der Arbeitnehmer;
c) die Zahl der ungültigen Stimmen;
d) die Zahl der für den Antrag abgegebenen b) die Zahl der zu Entsendenden;
Stimmen; c) Firma und Anschrift der einzelnen Kon-
e) die Zahl der gegen den Antrag abgegebe- zernunternehmen;
nen Stimmen; d) die Namen und Anschriften der Spitzen-
f) das Abstimmungsergebnis; organisationen, denen die Mitteilung zu-
geht. .
g) gegebenenfalls besondere während der
Abstimmung eingetretene Zwischenfälle (2) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene
oder sonstige Ereignisse. Organ des herrschenden Unternehmens übermittelt
(2) Das Abstimmungsergebnis ist sofort nach den Konzernunternehmen die erforderliche Anzahl
seiner Feststellung in der Versammlung bekannt- von Abschriften der in Absatz 1 bezeichneten Mit-
zugeben. teilungen. Jedes Konzernunternehmen leitet die
Abschriften den in seinen Betrieben bestehenden
§ 47 Betriebsräten und, soweit ein solcher errichtet ist,
Der Hauptwahlvorstand hat das Abstimmungs- dem Gesamtbetriebsrat zu.
ergebnis unverzüglich dem Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat, über dessen Abberufung abge- § 51
stimmt worden ist, sowie dem zur gesetzlichen Ver-
tretung des herrschenden Unternehmens berufenen Die Entsendungsberechtigung der Spitzenorgani-
Organ schriftlich mitzuteilen. sationen ist nach den Grundsätzen der Verhältnis-
wahl zu ermitteln. Maßgebend ist die Gesamtzahl
der in den Betrieben der Konzernunternehmen be-
§ 48 schäftigten Arbeitnehmer, die zu Beginn des
~aben die Wahlmänner die Abberufung eines Ar- Kalendervierteljahres, in dem die in § 50 bezeichne-
beitnehmervertreters beschlossen und ist nach der ten Briefe abgesandt worden sind, Mitglieder der
Satzung (dem Gesellschaftsvertrag) das an Stelle jeder Spitzenorganisation angeschlossenen Gewerk-
eines vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmit- schaften sind.
glieds zu bestellende Mitglied nur für den Rest
§ 52
der Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu bestellen,
so wird die Wahl des an die Stelle des Abberufe- Der Vorstand der Spitzenorganisation, die am
nen tretenden Arbeitnehmervertreters unmittelbar stärksten durch Mitglieder angeschlossener Ge-
nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses in werkschaften in den Betrieben der Konzernunter-
derselben Wahlmännerversammlung durchgeführt. nehmen vertreten ist, lädt die Vorstände der übri-
§§ 27 bis 40 gelten entsprechend. gen Spitzenorganisationen unverzüglich zu einer
Sitzung ein, in der die Entsendungsberechtigung
festzustellen ist.
§ 49
§ 53
Für die Aufbewahrung der Wahlakten gilt § 41
entsprechend. (1) Zur Ermittlung der Entsendungsberechtigung
teilt jede beteiligte Spitzenorganisation in der
Sitzung die gemäß § 51 Satz 2 auf sie entfallende
Gesamtzahl von Arbeitnehmern schriftlich mit. Die
ZWEITER TEIL mitgeteilten Gesamtzahlen werden in einer Reihe
nebeneinander gestellt und sämtlich durch eins,
Entsendung zwei, drei und vier geteilt. Die ermittelten Teil-
von Vertretern der Arbeitnehmer zahlen sind nacheinander reihenweise unter den
durch Spitzenorganisationen Zahlen der ersten Reihe aufzuführen.
der Gewerkschaften
(2) Unter den so gefundenen Zahlen werden so-
§ 50
viel Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
(1) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene geordnet, wie Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter
Organ eines herrschenden Unternehmens, dessen der Arbeitnehmer durch die Spitzenorganisationen
Aufsichtsrat Vertreter der Arbeitnehmer nach § 3 zu entsenden sind. Entfällt die gleiche Höchstzahl
des Gesetzes angehören müssen, teilt den Spitzen- auf mehrere Spitzenorganisationen und einigen
organisationen der in den Betrieben der Konzern- diese sich nicht darüber, wer von ihnen das Ent-
unternehmen vertretenen Gewerkschaften durch sendungsrecht ausübt, so entscheidet das Los über
eingeschriebene Briefe mit, daß Vertreter der Ar- die Reihenfolge der Entsendungsberechtigung.
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
{3) Jede Spitzenorganisation entsendet soviel treter der Arbeitnehmer in den Betrieben der Kon-
Vertreter der Arbeitnehmer, wie nach Absatz 2 zernunternehmen sowie für ihre Veröffentlichung
ausgesonderte Höchstzahlen auf sie entfallen. So- im Bundesanzeiger und in den sonstigen Gesell-
weit der Aufsichtsrat zu ergänzen ist und ihm be- schaftsblättern Sorge zu tragen. Die Veröffent-
reits Arbeitnehmervertreter angehören, die von lichung muß unverzüglich, sie soll spätestens zwei
Spitzenorganisationen entsandt sind, werden diese Wochen vor Beginn der Amtsdauer des Entsandten
den Spitzenorganisationen auf die Höchstzahlen erfolgen.
angerechnet.
{4) Uber die ermittelte Entsendungsberechtigung DRITTER TEIL
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den
Bevollmächtigten der Spitzenorganisationen zu
Schlußbestimmungen
unterzeichnen ist. Je einen Abdruck der Nieder- § 55
schrift erhält jede Spitzenorganisation sowie das
zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Für die Berechnung der in dieser Verordnung
herrschenden Unternehmens. festgelegten Fristen finden §§' 187 bis 193 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 54
§ 56
Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ
des herrschenden Unternehmens hat für den zwei- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wöchigen Aushang der Namen der entsandten Ver- kündung in Kraft.
Bonn, den 26. November 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 897
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Durchführung der Statistik der Bau-
tätigkeit. Vom 3. Oktober 1956. 196 9. 10. 56 10. 10.56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. Oktober 1956. 199 12. 10. 56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung der Oberfinanzdirektion Nürnberg über die Fest-
legung von Zollstraßen im Oberfinanzbezirk Nürnberg. Vom
10. September 1956. 201 16. 10. 56 17. 10.56
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichgebühren. Vom
9. Oktober 1956. 205 20. 10.56 1. 12. 56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 19. Oktober 1956. 209 26. 10.56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Fünfte Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Dek-
kung der Kosten der Bundesanstc1lt für den Güterfernverkehr.
Vom 28. Oktober 1956. 212 31. 10. 56 1. 11. 56
Berichtigung der Verordnung TS Nr. 5/56 über den Reichs-
kraftwagentarif (Tarifbestimmungen für den Militärgüter-
verkehr). Vom 22. Oktober 1956. 212 31. 10. 56
Verordnung PR Nr. 10/56 über den Preisausgleich bei Liefe-
rung von Gießereiroheisen in frachtungünstig gelegene Ge-
biete. Vom 30. Oktober 1956. 213 1. 11. 56 1. 11. 56
Verordnung der Oberfinanzdirektion Freiburg zur Änderung
der Verordnung über die Pestlegung der Zollstraßen und Zoll-
landungsplätze im Oberfinanzbezirk Freiburg i. Br. Vom
22. Oktober 1956. 220 10.11.56 10. 11. 56
Verordnung über die Vereinigung der Lotsenhrüderschaften
Hamburg und Cuxhaven. Vom 9. November 1956. 222 14. 11. 56 15. 11. 56
Verordnung zur Änderung der Weserflußlots-Gebühren-
Ordnung. Vom 9. November 1956. 222 14. 11. 56 15.11.56
Vorläufige Lotsordnung für die Elbe. Vom 24. Oktober 1956. 222 14. 11. 56 15. 11. 56
Verordnung über die Gebühren für die zahnärztliche Vor-
prüfung und die zahnärztliche Prüfung. Vom 8. November 1956. 223 15. 11. 56 Inkrafttreten
gemäߧ 9
Verordnung über die Pestsetzung der Pauschsätze für Instand-
setzung und Pflege der Kriegsgräber für die Rechnungsjahre
1955 und 1956. Vom 8. November 1956. 224 16.11.56 17. 11. 56
Verordnung über die Festsclzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 12. November 1956. 224 16.11.56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung übc~r die Statistik in der Elektrizitäts- und Gas-
wirtschaft. Vom 22. November 1956. 229 24. 11. 56 25. 11. 56
Verordnung über die Hopfenanbaufüiche im Anbaujahr
1957. Vom 23. November HJ56. 229 24. 11. 56 25. 11. 56
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Bundesgesefzblaff, Jahrgang 1955, ~ebunden
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