65
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 1956 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
8. 1. 56 Verordnung über Sdüchtenbümer für Kraftfahrer und Beifahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 65
9. 1. 56 Neunundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Vinylchlorid-Vinylidenchlorid-
Mischpolymerisat und Spinnkabel} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Verordnung
über Schichtenbücher für Kraftfahrer und Beifahrer.
Vom 8. Februar 1956.
Auf Grund des § 29 der Arbeitszeitordnung vom Beifahrers auszustellen und bei einer von der
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) in Verbin- Landesregierung bestimmten Stelle registrieren zu
dung mit den Nummern 36 und 54 der Ausführungs- lassen, bevor er es aushändigt.
verordnung zur Arbeitszeitordnung vom 12. Dezem-
ber 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1799) und mit Artikel 129
§ 3
Abs. 1 des Grundgesetzes sowie auf Grund des § 3
des Gesetzes über die Aufhebung von Vorschriften Abweichende Arbeitszeitnachweise
auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes vom 21. März (1) Die obersten Arbeitsb~hörden der Länder oder
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 146) wird mit Zustimmung die von ihnen bestimmten Behörden können aus-
des Bundesrates folgendes verordnet: nahmsweise für einzelne Betriebe und Verwaltun-
gen auf Antrag von dem nach § 2 vorgeschriebenen
Schichtenbuch abweichende Arbeitszeitnachweise
§ 1 zulassen, wenn diese sämtliche im Schichtenbuch ge-
Personenkreis forderten Angaben in übersichtlicher Form enthal-
ten. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 2 ent-
(1) Kraftfahrer im Sinne dieser Verordnung sind sprechend.
Personen, die im Rahmen eines unter den Geltungs-
bereich der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
(Reichgesetzbl. I S. 447) fallenden Arbeitsverhält- für die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche
nisses ein Kraftfahrzeug führen. Bundespost, soweit nicht für deren Bereich die zu-
ständigen Fachminister von dem nach § 2 vorge-
(2) Beifahrer im Sinne dieser Verordnung sind schriebenen Schichtenbuch abweichende Arbeitszeit-
Personen, die im Rahmen eines unter den Geltungs- nachweise zulassen. Eine Registrierung dieser Ar-
bereich der Arbeitszeitordnung fallenden Arbeits- beitszeitnachweise ist nicht erforderlich.
verhältnisses den Kraftfahrer zu seiner Ablösung
oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten
nicht nur gelegentlich begleiten. § 4
Zusätzliche Schichtenbücher
und Arbeitszeitnachweise
§ 2 (1) Zum Gebrauch in unvorhergesehenen Fällen,
Schichtenbuch insbesondere bei plötzlicher Erkrankung eines Kraft-
fahrers oder Beifahrers, kann der Arbeitgeber zu-
Der Arbeitgeber hat jedem Kraftfahrer und je- sätzlich zu den nach den §§ 2 und 3 auf den Namen
dem Beifahrer ein Schichtenbuch (Fahrtenbuch im des Kraftfahrers oder Beifahrers lautenden Schich-
Sinne der Nummer 54 der Ausführungsverordnung zur tenbüchern oder Arbeitszeitnachweisen für jedes
Arbeitszeitordnung vom 12. Dezember 1938) nach Kraftfahrzeug ein Schichtenbuch oder einen Arbeits-
dem Muster der Anlage*) auszuhändigen; er hat das zeitnachweis ausstellen und bei der nach § 2 be-
Schichtenbuch auf den Namen des Kraftfahrers oder stimmten Stelle registrieren lassen.
(2) Auf dem Umschlag des zusätzlichen Schichten-
•) Originaluröße des Schichtenbuches: DIN A 5 (210 X 148 mm) buches und Arbeitszeitnachweises ist an der für die
Stand des Klischees im Papierformat DIN AS: Namenseintragung vorgesehenen Stelle die Fahr-
a) Vorderseite: Oberer, unterer und rcrnter Rand je 2 mm, linker zeugnummer einzutragen. Zu diesen Schichten-
R,rnd (Ilcfl.rand) 12 mm
b) Rückseite: Oberer, unterer und linker Rand je 2 mm, rechter
büchern und Arbeitszeitnachweisen ist gelbes Papier
Rirnd (Ileflrnnd) 12 mm zu verwenden.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 5 ber 1938 sowie der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung
Führung der Schichtenbücher finden keine Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse
und Arbeitszeitnachweise der
(l) Kraftfahrer und Beifahrer haben die Spalten a) Fahrer und Beifahrer von Personenkraftwagen,
des Schichtenbuches oder des Arbeitszeitnachweises b) Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
sorgfältig auszufüllen. Die Eintragungen sind je-
c) Kraftfahrer der Kraftfahrzeugindustrie, des
weils bei Beginn und am Ende der in Betracht kom-
Kraftfahrzeughandels und -handwerks bei
menden Zeitgruppe vorzunehmen. Arbeitsunter-
Uberführungs- und Probefahrten,
brechungen von weniger als 15 Minuten Dauer
brnuchen nicht eingetragen zu werden; dasselbe gilt d) Kraftfahrer und Beifahrer von Kraftomni-
für Hilfsarbeiten und Arbeitsbereitschaft von weni- bussen an den Tagen, an denen sie ausschließ-
ger als 30 Minuten Dauer, sofern sie nicht am An- lich im Linienverkehr mit einem durchschnitt-
fang oder Ende der Schicht liegen. lichen Haltestellenabstand von nicht mehr als
3 km tätig sind,
(2) Die Schichtenbücher und Arbeitszeitnachweise
sind vom Kraftfahrer und Beifahrer während der e) Kraftfahrer und Beifahrer im Nahverkehr,
Fahrt mitzuführen und dem Kontrollbeamten auf wenn Beginn und Ende der Arbeitsschicht
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dieser kann durch Stempeluhrkarten, Torkontrollen oder
das Blatt des Schichtenbuches oder Arbeitszeitnach- gleichwertige Aufzeichnungen täglich fest-
weises zur \,Veiterleitung an das Gewerbeaufsichts- gestellt werden und die Dauer der während
amt entnehmen. Die Entnahme ist auf dem nach- der Schicht einzuhaltenden Pausen schriftlich
folgenden Blatt zu bescheinigen. festgelegt wird. Diese Voraussetzungen gelten
auch als erfüllt, wenn auf dem Fahrzeug ein
§ 6 Fahrtschreiber während der ganzen Dauer der
Schicht in Betrieb ist und Beginn und Ende der
Prüfung der Eintragungen durch den Arbeitgeber Schicht für jeden Kraftfahrer und Beifahrer
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer zu den auf dem Registrierblatt besonders vermerkt
vorgeschriebenen Eintragungen in die Schichten- werden. Als Nahverkehr gilt der Verkehr mit
bücher und Arbeitszeitnachweise anzuhalten; er hat Kraftfahrzeugen innerhalb der Nahzone im
wöchentlich mindestens einmal zu prüfen, ob die Sinne des § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes
Schichtenbücher und die Arbeitszeitnachweise ord- vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697)
nungsgemäß geführt werden, und diese Prüfung und zwar auch mit Kraftfahrzeugen, die nicht
durch Unterschrift auf dem Blatt zu bescheinigen. für die Beförderung von Gütern bestimmt sind.
§ 7
Aufbewahrung der Eintragungen § 9
(1) Kraftfahrer und Beifahrer haben das für die Geltung in Berlin
Eintragungen benutzte Blatt am Ende der auf den Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13
Eintragungszeitraum folgenden Kalenderwoche aus Abs. 1, § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
dem Schichtenbuch oder Arbeitszeitnachweis zu ent- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
fernen und dem Arbeitgeber zusammen mit etwa dung mit § 4 des Gesetzes über die Aufhebung von
verschriebenen oder sonst unbrauchbar gewordenen Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes
Blättern zu übergeben. vorn 21. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 146) auch
(2) Der Arbeitgeber hat die Blätter - auch ver- im Land Berlin.
schriebene oder sonst unbrauchbar gewordene -
ein Jahr lang aufzubewahren. § 10
Inkrafttreten
§ 8
Diese Verordnung tritt am 1. April 1956 in Kraft.
Ausnahmen
Gleichzeitig tritt der Erlaß über das Fahrtenbuch
Die Vorschriften der Nummer 54 der Ausführungs- vom 9. Februar 1939 (Reichsarbeitsblatt III S. 63)
verordnung zur Arbeitszeitordnung vom 12. Dezem- außer Kraft.
Bonn, den 8. Februar 1956.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1956 61
(Originalgröße des Klischees: 196 X 144 mm) Vorderseite
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68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Neunundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Vinylchlorid-Vinylidenchlorid-Mischpolymerisat und Spinnkabel).
Vom 9. Februar 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor-
den ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
Nr.
0/o des Wertes 0 /o des Wertes
3902 aus G - Vinylchlorid- Vinylidenchlorid-Mischpoly-
merisat mit einem Anteil von Vinyliden-
chlorid von mindestens 80 °/o des Ge-
wichts, vom 1. Januar 1956 bis 31. De-
zember 1956 ......................... . frei 25
vom 1. 4. 1955
bis 30. 12. 1955
frei
2 5201 Anmerkung zu Nr. 5201-B-l-a.
Spinnkabel aus künstlicher Spinnmasse, ausge-
nommen Spinnkabel aus Spinnmasse mit Luftein-
schlüssen, ungezwirnt, roh oder gebleicht, mit
einem Gewicht von 15 g oder mehr je m, zur Her-
stellung von Zellwollgarnen von der Art der
Schappeseidengarne, unter Zollsicherung bis
31. Dezember 1956 ........................... . 6 20
V 13
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Druckfehlerberichtigung
Unter lfd. Nr. 116 der Achtundvierzigsten Verord-
nung über Zollsatzänderungen vom 27. Januar 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 35) muß es in Absatz A-2-b-2
der Tarifnr. 87 01 statt „ bis 500 kg" richtig „ bis
5000 kg" heißen.
Herausgeber: Der ßundesminister der Justiz - Ver I a g ·, Bundesa11'le1qer-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei,. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil n
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