863
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1956 Nr.49
Tag Inhalt: Seite
15.11.56 Drittes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes 863
23. 11. 56 Verordnung znr Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungs-
gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . 864
23. 11. 56 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesergän-
zungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung . . . . . . . . 870
In Teil II Nr. 29, ausgegeben am 8. November 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zum Ubereinkommen Nr. 10 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in
der Landwirtschaft. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des
gewerblichen Eigentums und ihrer Nebenabkommen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Uber-
einkunft zum Schutze von vVerken der Literatur und Kunst. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Uberein-
kommens Nr.101 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1952 über den bezahlten Urlaub in der Land-
wir,tschaft. - Bekanntmc1chung über da,s Inkrafttreten des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahfit und der
Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr für die Bundesrepublik Deutschland. -
Bekanntmachung der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Zweiten Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts.
In Teil II Nr. 30, ausgegeben am 14. November 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über das Internationale Pflanzen-
schutzabkommen vom 6. Dezember 1951. - Gesetz über das am 16. November 1955 unterzeichnete Dritte Zusatz-
abkommen zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft. - Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die
Lotsensignale. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London
1948. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Vefllängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich.
Drittes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes.
Vom 15. November 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ten bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt,
rates das folgende Gesetz beschlossen: bis ihre Nachfolger eintreten. Wiederwahl ist zu-
lässig; sie kann jedoch für ~ie nächste Amtsdauer
Artikel 1 von dem Betreffenden abgelehnt werden."
Das Gesetz über die Selbstverwaltung und über
Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Artikel 2
Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz) in der Dieses Gesetz td.tt am Tage nach seiner Verkün-
Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1952 dung in Kraft.
(Bundesgesetzbl. I S. 427, 600), des Gesetzes zur Er-
gänzung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 18. Juni
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 405) sowie des § 224 Abs. 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1239) wird wie folgt geändert: Bonn, den 15. November 1956.
§ 2 Abs. 11 erhält die folgende Fassung:
,, (11) Die Amtsdauer der in der ersten Wahl Der Bundespräsident
gewählten Mitglieder der Organe, der Versicher- Theodor Heuss
tenältesten und der Vertrauensmänner endet am
30. Juni 1958. Die Amtsdauer der in jeder folgen- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
den Wahl Gewählten endet ohne Rücksicht auf Blücher
den Zeitpunkt der Durchführung der Wahl vier
Jahre nach dem Ablauf der Amtsdauer der in der Der Bundesminister für Arbeit
vorausgegangenen Wahl Gewählten. Die Gewähl- A_nton Storch
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.
Vom 23. November 1956.
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti-
schen Verfolgung (Buhdesentschädigungsgesetz
- BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom
29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Erste Verordnung zur Durchführung des
Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (1. DV-
BEG) vom 17. September 1954 *(Bundesgesetzbl. I
S. 271) erhält die Uberschrift „Erste Verordnung zur
Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
(1. DV-BEG)" und die aus der Anlage ersichtliche
Fassung. ·
§ 2
Soweit vor Verkündung dieser Verordnung An-
sprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt
worden sind, behält es hierbei zugunsten der Be-
rechtigten sein Bewenden.
§ 3
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch
im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1956 in Kraft.
Bonn, den 23. November 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1956 865
Anlage
(zu § 1)
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
(1. DV-BEG).
Inhalt
§§ §§
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der
Versorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Nachweis des Todes ......................••
Hundertsatz der Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation
oder Freiheitsentziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Mindestrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG . . . . . . . 3 Verteilung von anzurechnenden Leistungen 15
Zahlung der Rente ....................... 16
II. Kreis der Hinterbliebenen
2. Ruhen und Erlöschen der Rente
Witwer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Ruhen der Rente ......................... 17
Eheliche und ihnen gleichgestellte Kinder . . . . 5 Erlöschen der Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Uneheliche Kinder ......................... , 6 3. Anzeigepflicht und Änderung
Gewährung der Rente bei Kindern über 16 Jahre 7 der Verhältnisse
Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Elternlose Enkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Verletzung der Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . 20
Verwandte der aufsteigenden Linie und
Adoptiveltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Änderung der Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . 21
IV. Kapitalentschädigung
III. Festsetzung der Rente
Berechnung der Kapitalentschädigung 22
1. Berechnung der Rente
V. Scblußbestimmungen
Art der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Berlinklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Einreihung in eine vergleichbare Beamten-
gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Inkrafttreten . • • • • . . . . • • • • • • • . . • . . . • • • • • • . • . 24
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen mutet, daß der Verfolgte am 8. Mai 1945 verstorben
ist (§ 180 Abs. 1 BEG), es sei denn, daß nach den
§ 1 Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt
des Todes wahrscheinlich ist (§ 180 Abs. 2 BEG).
Nachweis des Todes § 176 BEG findet Anwendung.
(1) Der Tod oder die Todesfeststellung nach dem
Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechts-
vorschriften wird regelmäßig durch öffentliche Ur- § 2
kundE;n nachgewiesen. Tod im unmittelbaren Anschluß
(2) Kann der Tod oder die Todesfeststellung nicht an Deportation oder Freiheitsentziehung
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden,
Der Verfolgte gilt als im unmittelbaren Anschluß
so gelten für den Nachweis des Todes oder der
an die Deportation oder an die Freiheitsentziehung
Todesfeststellung die Grundsätze des § 176 BEG.
(§ 15 Abs. 2 BEG) verstorben, wenn der Tod inner-
(3) Ist der Verfolgte verschollen und ist der Tod halb von acht Monaten nach Beendigung der De-
nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen portation oder der Freiheitsentziehung eingetreten
Rechtsvorschriften nicht festgestellt, so wird ver- oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften als ein-
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
getreten festgestellt ist. Das gleiche gilt, wenn der § 7
Tod nach § 180 Abs. 1 BEG als eingetreten zu ver- Gewährung der Rente bei Kindern über 16 Jahre
muten ist.
(1) Ein unverheiratetes Kind erhält eine Rente
§ 3 auch nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn
es
Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG 1. sich in der Schulausbildung oder in der
Wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Ausbildung für einen künftig gegen Ent-
Buchstabe b BEG nicht in der Person des verstor- gelt auszuübenden Lebensberuf befindet,
benen Verfolgten erfüllt sind, so hat einen An- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,
spruch auf Entschädigung nt1ch §§ 15 bis 26 BEG nur 2. wegen körperlicher oder geistiger Ge-
der Hinterbliebene, auf den die Voraussetzungen des brechen dauernd erwerbsunfähig ist, auch
§ 4 Abs. 1 BEG zutreffen; es genügt nicht, daß die über das 24. Lebensjahr hinaus, sofern die
Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BEG in Erwerbsunfähigkeit infolge des Gebrechens
der Person eines anderen Hinterbliebenen erfüllt bereits vor Vollendung des 24. Lebens-
sind. jahres eingetreten ist.
(2) Hat sich in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1
II. Kreis der Hinterbliebenen der Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung
§ 4 infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder
Unterdrückungsmaßnahmen verzögert oder sind
Witwer solche Verzögerungen infolge der Verhältnisse der
Der Anspruch des Witwers auf Rente besteht Kriegs- oder Nachkriegszeit ohne einen von dem
auch dann, wenn der Unterhalt von der verfolgten Kind zu vertretenden Umstand eingetreten, so wird
Ehefrau überwiegend bestritten wurde. die Rente für einen der Verzögerung entsprechen-
den Zeitraum auch über das 24. Lebensjahr hinaus
gezahlt.
§ 5
(3) Ein verheiratetes Kind erhält eine Rente nach
Eheliche und ihnen gleichgestellte Kinder Maßgabe des Absatz 1 und 2, wenn es von seinem
Ehegatten nicht unterhalten werden kann.
(1) Den ehelichen Kindern einer Verfolgten ste-
hen die gleichen Ansprüche nach §§ 15 bis 26 BEG
wie den ehelichen Kindern eines Verfolgten zu. § 8
(2) Den ehelichen Kindern sind gleichgestellt
Elternlose Enkel
(1) Die Anspruchsvoraussetzung, daß der Verfolgte
1. die für ehelich erklärten Kinder,
seine elternlosen Enkel unterhalten hat, wird nicht
2. die an Kindes Statt angenommenen Kin- dadurch. ausgeschlossen, daß der Verfolgte im Hin-
der, blick auf die Unterhaltsgewährung Zuschüsse er-
hielt. Es kommt nur darauf an, daß der Unterhalt
3. die Stiefkinder, die im Haushalt des Ver-
von dem Verfolgten überwiegend bestritten wurde.
folgten aufgenommen waren,
4. die Kinder aus nichtigen Ehen, die die (2) § 7 findet entsprechende Anwendung.
Stellung von ehelichen Kindern haben,
5. die Pflegekinder, die im Haushalt des Ver- § 9
folgten aufgenommen waren und für deren Verwandte der aufsteigenden Linie
Unterhalt und Erziehung keine Vergütung und Adoptiveltern
gezahlt wurde.
(1) Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder
Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle
§ 6 eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
Uneheliche Kinder (2) § 4 findet entsprechende Anwendung.
(1) Den unehelichen Kindern eines Verfolgten
stehen die Ansprüche nach §§ 15 bis 26 BEG zu,
wenn die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist III. Festsetzung der Rente
und er das Kind in seinen Hausstand aufgenommen 1. Berechnung der Rente
hatte oder auf andere Weise für seinen vollen Un-
terhalt aufgekommen ist oder aufgekommen wäre, § 10
wenn ihn die Verfolgung nicht daran gehindert Art der Berechnung
hätte.
Der Berechnung der Renten ist die als Anlage
(2) Den , unehelichen Kindern einer Verfolgten beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten
stehen die Ansprüche nach §§ 15 bis 26 BEG zu, in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und
wenn von ihr dem Kinde überwiegend Unterhalt höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht
gewährt worden ist. zugrunde zu legen, welche die durchschnittlichen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1956 867
rnhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamten- § 13
gruppen, die bis zum Erreichen der Altersgrenze
Hundertsatz der Renten
erreichbar sind, ausweist.
(1) Vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2
bis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinter-
§ 11
bliebenen 100 vom Hundert der in § 12 bestimmten
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe Beträge.
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Be- (2) Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu
amtengruppe ist die · wirtschaftliche Stellung des berücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des
verstorbenen Verfolgten maßgebend,, es sei denn, Hundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz
daß seine soziale Stellung eine günstigere Einrei- bis auf 30 vom Hundert ermäßigt werden.
hung rechtfertigt.
(3) Zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksich-
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich
tigenden Umständen gehören insbesondere
nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten
in den letzten drei Jahren vor seinem Tode oder, 1. eigener Arbeitsverdienst und eigene
wenn dies für ihn günstiger ist, nach seinem Durch- Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,
schnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor 2. eigener Arbeitsverdienst, den der Hinter-
der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat. bliebene zu erwerben unterläßt, obwohl
ihm der Erwerb zuzumuten ist,
(3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und 3. Leistungen aus privaten Versicherungs-
aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Be- verhältnissen,
tracht, als sie nicht auf der eirJE-:men Arbeitsleistung
des Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des 4. Vermögenserträgnisse,
Wertes der eigenen Arbeitsleisung ist zum Ver- 5. Rentenleistungen auf Grund sonstiger Vor-
gleich die Vergütung heranzuziehen, die einem schriften des BEG sowie auf Grund ent-
Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt schädigungsrechtlicher Vorschriften der
worden wäre. Länder, sofern diese Leistungen nicht be-
reits nach § 120 BEG berücksichtigt werden,
(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Ver-
6. Versorgungsbezüge, die wegen des Todes
folgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen
Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt des Verfolgten gewährt werden und nach
§ 22 BEG nicht zum Ruhen der Rente füh-
oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt
ren,
tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Ver-
gütung zugrunde zu legen. 7. sonstige Versorgungsbezüge, die mit dem
Tode des Verfolgten in keinem rechtlichen
(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt Zusammenhang stehen.
sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistun-
gen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung (4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der
im öffentlichen Leben. sozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich
ist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbeson-
(6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als dere dann nicht zuzumuten, wenn sie
Hausfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach
1. für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,
der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist,
nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes. 2. das 45. Lebensjahr vollendet hat,
3. keine Berufsausbildung besitzt und bisher
(7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch
nicht erwerbstätig war,
keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt,
so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel 4. in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens
nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günsti- 50 vom Hundert gemindert ist.
ger ist, nach der sozialen Stellung des Elternteils Einern Witwer ist eine Erwerbstätigkeit insbe-
oder Großelternteils, der den Unterhalt des Ver- sondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Le-
folgten überwiegend bestritten hat. bensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähig-
keit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
§ 12 (5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur
insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von
Hundertsatz des Unfallruhegehalts
150 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Je volle
und der Versorgungsbezüge 50 Deutsche Mark der zu berücksichtigenden mo-
(1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Ver- natlichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung des
ordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehalt- Hundertsatzes um 10 vom Hundert.
fähigen Dienstbezüge (§ 10).
(2) Der Rente der Witwe und des \Nitwers sind § 14
60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für
jeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der Mindestrenten
Rente für einen Verwandten der aufsteigenden Li- Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach
nie oder einen AdoptiV(~lternteil oder mehrere zu- § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit
sammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und die-
zugrunde zu legen. ser Verordnung nichts anderes ergibt.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 15 2. die Bezüge und Leistungen, die nach § 22
BEG ganz oder teilweise zum Ruhen der
Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Rente führen,
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende
3. die Verheiratung und Wiederverheiratung,
Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende
Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinter- 4. die Beendigung der Schul- und Berufsaus-
bliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetz- bildung im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1,
lich zustehenden Mindestbetrages der Rente ver- 5. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im
bleibt.
Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2,
§ 16
6. den Fortfall der Bedürftigkeit im Falle des
Zahlung der Rente § 17 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BEG und im Falle
des § 7 Abs. 3.
Die Renten der Hinterbliebenen werden frühe-
stens vom 1. November 1953 an in monatlich vor- (2) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen
auszahlbaren Teilbeträgen gezahlt. Dabei sind die Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.
errechneten Rentenbeträge auf volle Deutsche Mark
aufzurunden.
§ 20
Verletzung der Anzeigepflicht
2. Ru h e n u n d Er 1 ö s c h e n d e r R e n t e
Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher
§ 17 Vertreter der nach § 19 bestehenden Anzeigepflicht
Ruhen der Rente nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz
oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur,
Die Rente ruht vom Ersten des Monats an, der wenn der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher
dem Monat folgt, in den das für das Ruhen der Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewie-
Rente maßgebende Ereignis fällt.
sen worden ist.
§ 21
§ 18
.Änderung der Verhältnisse
Erlösdlen der Rente
Die Rente erlischt (1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit
Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt,
1. für jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich
Monats, in dem er stirbt, geändert haben.
2. für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme von (2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente
Verwandten der aufsteigenden Linie und der wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Be-
Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, scheides folgenden Monats wirksam. Hat der Hin-
in dem er heiratet oder wiederheiratet, es sei terbliebene den Erlaß des Bescheides schuldhaft
denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung
vorliegen, der überzahlten Rente angeordnet werden.
3. für Kinder und elternlose Enkel auch mit dem
Ende des Monats, der dem Monat folgt, in
dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, es sei IV. Kapitalentschädigung
denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1
und 2 vorliegen, § 22
4. für Verwandte der aufsteigenden Linie und für Berechnung der Kapitalentschädigung
Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, (1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise
in dem die Bedürftigkeit weggefallen ist. berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom
Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bis zum 31. Ok-
tober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten
3. Anze igep flieht früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Betrag der
und Änderung der Verhältnisse nach §§ 18 bis 20 BEG errechneten Rente zugrunde
zu legen ist, der auf den Monat November 1953
§ 19 entfällt. Besteht für den Monat November 1953 kein
Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der
Anzeigepflicht
Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen,
(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zu- der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem
ständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich an- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente
zuzeig~n erfüllt waren.
1. die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsver- (2) Soweit und solange die Rente während eines
dienste, Leistungen und Erträgnisse sowie vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraums ge-
die Änderung der Einkommensverhält- ruht hätte (§ 22 BEG), ist dies bei der Bemessung
nisse, der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1956 869
(3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953 V. Schlußbestimmungen
liegenden Zeitpunkt Erlöschensgründe (§ 18) ein- § 23
getreten, so ist der Bemessung der Kapitalentschä-
Berlinklausel
digung der Zeitraum vom Tode des Verfolgten bis
zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(4) Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24Ö BEG auch
bleibt im Falle des § 23 BEG der Zeitraum zwischen im Land Berlin.
dem Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder § 24
des Witwers erloschen, und dem Zeitpunkt, in dem Inkrafttreten
sie wieder aufgelebt wäre, unberücksichtigt. § 23 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
Satz 3 BEG findet entsprechende Anwendung. tober 1953 in Kraft.
Anlage
(zu § 10)
Besoldungsübersicht
Vergleichbarer Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst Dienst
bis
3100,- 4 300,- 6 800,- 11 000,-
30. 9. 1951
bis
1. Ruhegehal tfähige j ähr liehe 3 596,- 4 988,- 7 888,- 12 760,-
31. 3. 1953
Dienstbezüge 1 1 1 1
bis
4092,- 5 676,- 8 976,- 14 520,-
31. 12. 1955
1 1 1 1
ab
4 464,- 6192,- 9 792,- 15 840,-
1. 1. 1.956
bis
2 067,- 2 867,- 4534,- 7 334,-
30. 9. 1951
bis
2398,- 3 326,- 5 259,- 8 507,-
2. Unfallruhegehalt 31. 3. 1953
1 1 1 1
(66 2 /a 0 /o aus Nr. 1)
bis
2 728,- 3 784,- 5 984,- 9 680,-
31. 12. 1955
1 1 1 1
ab
2976,- 4128,- 6528,- 10560,-
1. 1. 1956
bis
1500,- 1 720,- 2 720,- 4400,-
30. 9. 1951
bis
1500,- 1 996,- 3155,- 5104,-
3. Witwengeld 31. 3. 1953
1 1 1 1
(60 0/o aus Nr. 2)
bis
1637,- 2 270,- 3 590,- 5 808,-
31. 12. 1955
1 1 1 1
ab 3 917,-
1 786,- 2 477,- 6336,-
1. 1. 1956
bis
620,- 860,- 1360,- 2200,-
30. 9. 1951
bis
719,- 998,- 1 578,- 2 552,-
4. Waisengeld 31. 3. 1953
1 1 1 1
(30 0/o aus Nr. 2)
bis 2 904,-
818,- 1135,- 1 795,-
31. 12. 1955
1 1 1 1
ab 1 958,-
893,- 1238,- 3168,-
1. 1. 1956
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung zur Änderung
der zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.
Vom 23. November 1956.
Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes § 2
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti- Soweit vor Verkündung dieser Verordnung An-
schen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch
- BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt
29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet worden sind, behält es hierbei zugunsten der Be-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- rechtigten sein Bewenden.
rates:
§ § 3
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (2. DV- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch
BEG) vom 24. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I im Land Berlin.
S. 510) erhält die Uberschrift „Zweite Verordnung
§ 4
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgeset-
zes (2. DV-BEG)" und die aus der Anlage ersicht- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
liche Fassung. 1956 in Kraft.
Bonn, den 23. November 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Anlage
(zu § 1)
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
(2. DV-BEG).
Inhalt
§§ §§
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen 2. Rente
Grundlage der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Bedeutung der entsprechenden Anwendung des
§ 15 Abs. 2 BEG ............................ . Art der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Schaden im unmittelbaren Anschluß an Depor- Einreihung in eine vergleichbare Beamten-
tation oder Freiheitsentziehung ............. . 2 gruppe ....................... • • • • • .. • • • 14
Verschlimmerung früherer Leiden .......... . 3 Bemessung des Hundertsatzes ........... . 15
Anlagebedingte Leiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Mindestrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Nachhaltige Beeintri:ichtignng der Leistungs- Verteilung von anzurechnenden Leistungen 17
fähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . 5 Erlöschen der Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Ärztliche Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Anzeigepflicht . .. . .. . .. .. .... .. .. .. ... .. . 19
Folgen der Weigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Verletzung der Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . 20
Anderung der Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . 21
II. Die gesetzlichen Ansprüche 3. Kapitalentschädigung
Berechnung der Kapitalentschädigung . . . . . . 22
1. Heilverfahren
Anspruch auf Heilverfahren 8 4. Versorgung der Hinterb~iebenen . . . . . . . . . . 23
Umfang des Heilverfahrens . . . . . . . . . . . . . . 9 III. Schlußbestimmungen
Erfüllung des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Berlinklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Verfolgte im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Inkrafttreten 25
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1956 871
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen (2) Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und
wann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzufüh-
§ 1 ren ist. Wenn der Verfolgte das 60. Lebensjahr
Bedeutung der entsprechenden Anwendung vollendet hat, findet eine Nachuntersuchung nur
des§ 15 Abs. 2 BEG auf seinen Antrag statt.
Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwend-
bar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG § 7
erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit ein- Folgen der Weigerung
getretene Schädigung auf nationalsozialistische Ge-
( 1) Weigert sich der Verfolgte ohne ausreichen-
waltmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung
den Grund, sich der angeordneten ärztlichen Unter-
erstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammen-
suchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu
hang zwischen dieser Schädigung und dem derzei-
unterziehen, so kann der Anspruch auf Entschädi-
tigen Gesundheitszustand des Verfolgten.
gung abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen
können ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung
§ 2 oder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer ein-
Schaden im unmittelbaren Anschluß an Deportation gestellt werden.
oder Freihei tsen tzieh un g (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der
Der Verfolgte gilt als im unmittelbaren Anschluß Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen
an die Deportation oder an die Freiheitsentziehung einer Weigerung hingewiesen worden ist.
(§ 15 Abs. 2 BEG) geschädigt, wenn der Schaden an
Körper oder Gesundheit innerhalb von acht Mona-
II. Die gesetzlichen Ansprüche
ten nach Beendigung der Deportation oder der Frei-
heitsentziehung in Erscheinung getreten ist. 1. Heilverfahren
§ 8
§ 3
Anspruch auf Heilverfahren
Verschlimmerung früherer Leiden Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 30 BEG)
( 1) Die durch national sozialistische Gewaltmaß- hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte in seiner
nahmen verursachte Verschlimmerung früherer Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert
Leiden ist in dem ihr entsprechenden Umfang ein beeinträchtigt ist.
Verfolgungsschaden.
§ 9
(2) Wurde ein früheres Leiden richtunggebend
Umfang des Heilverfahrens
verschlimmert, so gilt es in vollem Umfang als ein
Verfolgungsschaden. (1) Das Heilverfahren umfaßt
1. die notwendige ärztliche Behandlung,
§ 4
2. die notwendige Versorgung mit Arznei-
Anlagebedingte Leiden und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung
Ein anlagebedingtes Leiden gilt als durch natio- mit Körperersatzstücken, orthopädischen
nalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg
Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewalt- der Heilbehandlung sichern oder die Fol-
maßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. gen der Schädigung erleichtern sollen,
3. die notwendige Pflege.
§ 5 (2) §§ 137, 138 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
und die zur Durchführung des Heilverfahrens er-
Nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
gangenen und ergehenden beamtenrechtlichen Vor-
Nachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungs- schriften finden entsprechende Anwendung, soweit
fähigkeit (§ 28 Abs. 3,BEG), wenn mit Wahrschein- sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
lichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorüber-
gehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend § 10
bestehen bleiben wird.
Erfüllung des Anspruchs
§ 6
(1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht
Ärztliche Untersuchung selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der
(1) Der Verfolgte hat sich der vom Entschädi- Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren da-
gungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung. durch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen
oder Beobachtung zu unterziehen. Die ärztliche und angemessenen baren Auslagen erstattet werden.
Untersuchung oder Beobachtung soll der Feststel- (2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde
lung der Ursächlichkeit zwischen der Verfolgung vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen
und dem Schaden an Körper oder Gesundheit sowie
der Feststellung des Grades und der voraussicht- 1. Kur in einer Heilanstalt (Heilanstaltspflege
lichen Dauer der Beeinträchtigung der Erwerbs- oder Heilstättenbehandlung),
fähigkeit diernm. 2. Kur in einem Badeort (Badekur),
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
3. Ausstattung mit Körperersatzstücken, des Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des
4. Ausstattung mit orthopädischen und ande- Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Ver-
ren Hilfsmitteln. gleich die Vergütung heranzuziehen, die einem
Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt··
§ 11 worden wäre.
Verfolgte im Ausland (4) War ein unselbständig erwerbstätiger Ver-
folgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen
Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthalt im Ausland hat, kann sich mit vor- Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt
oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tä-
heriger Zustimmung der Entschädigungsbehörde
tig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung
einem Heilverfahren auch im Geltungsbereich des
zugrunde zu legen.
Gesetzes unterziehen.
(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt
2. Rente sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Lei-
stungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Gel-
§ 12
tung im öffentlichen Leben.
Grundlage der Berechnung
(6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als Haus-
Die Rente (§ 31 BEG) wird vom Ersten des Mo- frau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach der
nats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach
den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens aber der sozialen Stellung ihres Ehemannes.
vom 1. November 1953 an. Die Rente wird in monat-
lich vorauszahlbaren Teilbeträgen unter Zugrunde- (7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch
legung des Diensteinkommens (Grundgehalt und keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt,
Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleich- so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach
baren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist,
mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt. Dabei sind nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Groß-
die errechneten Rentenbeträge auf volle Deutsche elternteils, der den Unterhalt des Verfolgten über-
Mark aufzurunden. wiegend bestritten hat.
§ 13
§ 15
Art der Berechnung
Bemessung des Hundertsatzes
(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage
beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten (1) Zu den persönlichen Verhältnissen, die für
in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und die Bemessung des Hundertsatzes des Dienstein-
höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht kommens (§ 31 Abs. 3 BEG) maßgebend sind, ge-
zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Dienst- hören insbesondere Art und Schwere der körper-
einkommen dieser Beamtengruppen nach Lebens- lichen Versehrtheit.
altersstufen gegliedert ausweist.
(2) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Ver-
(2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem hältnisse sind insbesondere folgende Umstände zu
Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach berücksichtigen:
seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.
1. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
2. eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienst-
§ 14
bezüge aus zumutbarer Tätigkeit,
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe 3. eigener Arbeitsverdienst, den der Verfolgte
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Be- zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der
amtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des Erwerb zuzumuten ist,
Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine so- 4. Leistungen aus privaten Versicherungsver-
ziale Stellung eine günstigere Einreihung in eine hältnissen,
vergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt. 5. Vermögenserträgnisse,
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach 6. Rentenleistungen auf Grund sonstiger Vor-
dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den· schriften des Bundesentschädigungsgesetzes
letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn sowie auf Grund entschädigungsrechtlicher
gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper Vorschriften der Länder, sofern diese
oder Gesundheit verursacht hat. Durchschnittsein- Leistungen nicht bereits nach § 121 BEG
kommen im Sinne dieser Bestimmung ist der durch- berücksichtigt werden,
schnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- 7. sonstige Versorgungsbezüge.
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selb-
ständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit (3) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuerge- sozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist.
setzes). Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbeson-
(3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und dere dann nicht zuzumuten, wenn sie
aus Gewerbebetrieb bleiben· insoweit außer Be- 1. für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,
tracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung 2. das 45. Lebensjahr vollendet hat,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1956 873
3. keine Berufsausbildung besitzt und bisher (2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente
nicht erwerbstätig war, wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Beschei-
4. in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens des folgenden Monats wirksam. Hat der Verfolgte
50 vorn Hundert gemindert ist. · den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder
verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten
Einern Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit ins-
Rente angeordnet werden.
besondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65.
Lebensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbs-
fähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert 3. K a p i t a 1e n t s c h ä d i g u n g
ist.
(4) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur § 22
insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von 150 Berechnung der Kapitalentschädigung
Deutsche Mark monatlich übersteigen.
(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise
berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vorn
§ 16 Zeitpunkt der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-
Mindestrenten keit um mindestens 25 vom Hundert bis zum 31. Ok-
tober 1953 oder bis zu dem sich aus Absatz 2 er-
Der monatliche Mindestbetrng der Rente nach
gebenden früheren Zeitpunkt verflossen ist, der
§ 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit
Betrag der nach §§ 31 bis 34 BEG errechneten Rente
sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und die-
zugrunde zu legen ist, der auf den Monat November
ser Verordnung nichts anderes ergibt.
1953 entfällt. Besteht für den Monat November 1953
kein Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der
§ 17 Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen,
Verteilung von anzurechnenden Leistungen der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente
erfüllt waren.
Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende
Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten (2) Für Zeiträume, während deren die Beeinträch-
mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehen- tigung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert nicht
den Mindestbetrages der Rente verbleibt. erreicht hat, entfällt der Anspruch' auf Kapitalent-
schädigung.
§ 18
Erlöschen der Rente
4. V e r s o r g u n g d e r Hin t e r b 1 i e b e n e n
Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die
Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Ver- § 23
folgte stirbt. (1) Für die Ansprüche der Hinterbliebenen des
§ 19
Verfolgten gemäß § 41 BEG gelten die entsprechen-
den Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durch-
Anzeigepflicht führung des Bundesentschädigungsgesetzes vom
(1} Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen 23. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 864) mit
Entschädigungsbehörde die in § 15 Abs. 3 genannten der Maßgabe, daß die Renten der Hinterbliebenen
Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie vorn Ersten des Monats an geleistet werden, der
die Anderung der Einkommensverhältnisse unver- dem Monat folgt, in dem der Verfolgte stirbt,
züglich anzuzeigen. frühestens aber vorn 1. November 1953 an.
(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertre- (2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang
ter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht. zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden
Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tode
§ 20
wahrscheinlich ist.
Verletzung der Anzeigepflicht
Kommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Ver- III. Schlußbestimmungen
treter der nach § 19 bestehenden Anzeigepflicht nicht
§ 24
nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teil-
weise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Berlinklaµsel
Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter auf
diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist. Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch
§ 21 im Land Berlin.
Änderung der Verhältnisse
§ 25
(1) Im Falle des § 35 BEG wird die Rente mit
Wirkung vorn Ersten des Monats neu festgesetzt, Inkrafttreten
der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
geändert haben. tober 1953 in Kraft.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anlage
(zu § 13)
Besoldungsübersicht
bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
Lebensalter endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem
am 1. Mai 1949 30. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
bis
2 400,- 2 550,- 2 700,- 2 850,- 3 000,- 3 150,- 3 300,-
30. 9. 1951
1. Diensteinkommen bis 2 784,- 2 958,- 3 132,- 3 306,- 3 480,- 3 654,- 3 828,-
jährlich 31. 3. 1953
1 1 1 1 1 1 1
Einfacher bis 3 168,- 3 366,- 3 564,- 3 762,- 3 960,- 4 158,- 4 356,-
Dienst 31. 12. 1955
1 1 1 1 1 1 1
ab 3 456,- 3 672,- 4 752,-
3 888,- 4104,- 4 320,-- 4 536,-
1. 1. 1956
1
bis 2 800,- 4 600,-
3100,- 3 400,- 3 700,- 4 000,- 4 300,-
30. 9. 1951
1
2. Diensteinkommen bis
3 248,- 3 596,- 3 944,- 4 292,- 4 640,- 4 988,- 5 336,-
jährlich 31. 3. 1953
1 1 1 1 1 1 1
Mittlerer bis 6072,-
3 696,- 4 092,- 4 488,- 4 884,- 5 280,- 5 676,-
Dienst 31. 12. 1955
1 1 1 1 1 1 1
ab 4 032,_::_ 4 464,- 4 896,-- 5 328,-- 6 624,-
5 760,- 6192,-
1. 1. 1956
1
bis 6600,- 7 200,-
3 600,- 4200,- 4 800,- 5 400,- 6 000,-
30. 9. 1951
1
3. Diensteinkommen bis 4872,- 7 656,- 8 352,-
4176,- 5 568,- 6 264,- 6 960,-
jährlich 31. 3. 1953
1 1 1 1 1 1 1
Gehobener . bis
4 752,-
1
5 544,-
1
6 336,- 7128,-
1
7 920,-
1
8 712,- 9 504,--
Dienst 31. 12. 1955
1 1 1 1 1 1 1
ab 8 640,- 9 504,- 10 368,-
5 184,- 6 048,- 6 912,- 7 776,-
1. 1. 1956
1 1
bis
4 900,-- 6 000,- 7 100,- 8200,- 9 300,- 10 400,- 11 500,-
30. 9. 1951
1 1
4. Diensteinkommen bis
5 684,- 1
6 960,- 8 236,- 9 512,- 10 788,- -- 12 064,- 13 340,--
jährlich 31. 3. 1953
1 1 1 1 1 1 1
Höherer bis 6 468,- 7 920,- 9 372,- 10 824,- 12 276,- 13 728,- 15 180,-
Dienst 31.12.1955
1 1 1 1 1 1 1
ab 13 392,- 14 976,- 16 560,-
7 056,- 8 640,- 10 224,- 11 808,-
1. 1. 1956
1 1 1 1 1 1 1
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
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