843
Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 17. November 1956 Nr. 48
Tag Inhalt: Seite
6. 11. 56 Gesetz zur Ergänzung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes .......................... 843
12. 11. 56 Gesetz über die Umwand]unq von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften 844
16.11.56 Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes . . . . . . . . . 850
16. 11. 56 Zweites Sonderzulagengesetz ..... ...................................... ........... 854
10. 11. 56 Verordnung über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigen-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 855
16. 11. 56 Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden nach dem Bundesleistungsgesetz . . . . . . . . . . . 858
16, 11. 56 Rechtsverordnung über die Bestimmung von Gegenständen, die als bewegliche Sachen im
Sinno des § 2 Abs. 1 Nr. l, 5 und 6 des Bundesleistungsgesetzes gelten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
16. 11. 56 Rechtsverordnung über Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
10.11.!16 Verordnung übpr die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundes-
ausschüsse und Lmdesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen . . . . . . . . . . . . . . 861
25 10. 56 Berichtigung zur Verordnung über Bezugscheine für Betäubungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
In Teil II Nr. 28, ausgegeben am 19. Oktober 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1955
über die Cründung der „Eurofima" Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial. - Ver-
ordnung zur .Änderung der Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. -
Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirk-
samen Schutzes gerJen den Mädchenhandel im Verhältnis zu Australien. - Bekanntmachung über die Wiederan-
wendung der lnternatiomilen Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels im Verhältnis zu
Australien. -- Bekanntmachung über dc1s Inkrafttreten des Protokolls betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Vertragspartnern des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens und Japan.
Gesetz
zur Ergänzung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes.
Vom 6. November 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- In § 3 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (5) Die Mitglieder des Personalgutachteraus-
schusses erhalten eine Aufwandsentschädigung und
Artikel 1 Tagegelder in derselben Höhe, wie sie den Mit-
gliedern des Deutschen Bundestages gewährt wer-
Das Gesetz über den Personalgutachterausschuß den."
für die Streitkräfte (Personalgutachterausschuß-
Gesetz) vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 451) Artikel 2
wird wie folgt ergänzt: Dieses Gesetz tritt am 26. Juli 1955 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. November 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
und bergrechtlichen Gewerkschaften.
Vom 12. November 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wenn sich alle Aktien in der Hand der offenen
rates das folgende Gesetz beschlossen: Handelsgesellschaft befinden; eines besonderen
Veräußerungsvertrages bedarf es nicht.
ERSTER ABSCHNITT
§ 4
Umwandlung
durch Dbertragung des Vermögens (1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft hat den
Umwandlungsbeschluß zur Eintragung in das Han-
auf eine Personengesellschaft oder delsregister anzumelden. Der Anmeldung sind eine
einen Gesellschafter Ausfertigung der Niederschrift und die der Um-
§ 1 wandlung zugrunde gelegte Bilanz beizufügen.
Eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kom- (2) Das Registergericht soll den Umwandlungs-
manditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschluß nur eintragen, wenn die der Umwandlung
beschränkter Haftung) oder eine bergrechtliche Ge- zugrunde gelegte Bilanz für einen höchstens sechs
werkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechts- Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt
persönlichkeit kann nach den Vorschriften dieses aufgestellt worden ist.
Abschnitts in eine offene Handelsgesellschaft, in
eine Kommanditgesellschaft, in eine Gesellschaft § 5
des bürgerlichen Rechts oder in der Weise umge-
Mit der Eintragung geht das Vermögen der Ak-
wandelt werden, daß ihr Vermögen unter Ausschluß
tiengesellschaft einschließlich der Schulden auf die
der Abwicklung auf einen Aktionär (Gesellschafter,
offene Handelsgesellschaft über. Die Aktiengesell-
Gewerken) übertragen wird.
schaft ist damit aufgelöst. Einer besonderen Eintra-
gung der Auflösung bedarf es nicht.
§ 2
(1) Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine berg-
§ 6
rechtliche Gewerkschaft durch Zeitablauf oder durch
Beschluß der Hauptversammlung (Gesellschafter-, ( 1) Mit der Auflösung der Aktiengesellschaft er-
Gewerkenversammlung) aufgelöst worden, so kann lischt die Firma.
die Umwandlung beschlossen werden, solange noch (2) Führt die offene Handelsgesellschaft das von
nicht mit der Verteilung des nach der Berichtigung der Aktiengesellschaft betriebene Handelsgeschäft
der Schulden verbleibenden Vermögens an die Ak- weiter, so kann sie ihrer Firma einen das Nach-
tionäre (Gesellschafter, Gewerken) begonnen ist. folgeverhältnis andeutenden Zusatz beifügen.
(2) Das gleiche gilt, weim eine Kapitalgesellschaft (3) Die offene Handelsgesellschaft kann, sofern
oder eine bergrechtliche Gewerkschaft durch die sie das von der Aktiengesellschaft betriebene
Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs Handelsgeschäft weiterführt, an Stelle ihrer Firma
aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs auf- die Firma der Aktiengesellschaft mit oder ohne Bei-
gehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners fügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden
eingestellt worden ist.
Zusatzes nur fortführen, wenn die Aktiengesell-
(3) Befindet sich eine Kapitalgesellschaft oder schaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer
eine bergrechtliche Gewerkschaft aus anderen Grün- Firma führt; einer Einwilligung der Aktiengesell-
den in Abwicklung, so kann die Umwandlung nur schaft bedarf es nicht. Auf Antrag kann das Re-
beschloss<m werch~n, wenn auch die Fortsetzung gistergericht genehmigen, daß die offene Handels-
beschlossen werden könnte. gesellschaft bei der Bildung ihrer neuen Firma den
von der Aktiengesellschaft in ihrer Firma geführten
Namen der natürlichen Person verwendet und inso-
ERSTER UNTER/\BSCHNITT
weit von den Vorschriften des § 19 des Handels-
Umwandlung von Aktiengesellschaften gesetzbuchs abweicht.
1. Umwandlung durch Uberlragung des Vermögens § 7
auf eine bestehende offene Handelsgesellschaft
(1) Den Gläubigern der Aktiengesellschaft, die
a) Umwandlun9 durch Ubertragung
auf eine offene Handelsgesellschaft sich binnen sechs Monaten nach der Bekannt-
als alleinige (;esc!Jlschafterin machung der Eintragung des Umwandlungsbeschlus-
ses in das Handelsregister zu diesem Zwecke
§ 3
melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind
kann die Ubertragung des Vermögens auf eine be- in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses
stehende offene Handelsgesellschaft beschließen, Recht hinzuweisen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956 845
(2) Das Recht, Si(herheitsleistung zu verlangen, § 10
steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des
Befinden sich eigene Aktien in der Hand der Ak-
Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung
tiengesellschaft, so werden sie bei der Feststellung
aus einer nach gesE~tzlicher Vorschrift zu ihrem
der Voraussetzungen der Umwandlung den Aktio-
Schutz errichteten und staatlich überwachten
Deckungsmasse haben. nären nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung zu-
gerechnet.
§ 8 § 11
(1) Die geschäftsführenden Gesellschafter der Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn
offenen HandelsgE)sellschaft haben das Vermögen spätestens zwei \Nochen vor dem Tage der Haupt-
der Aktiengesellschaft getrennt zu verwalten. versammlung
(2) Die beiden Vermögen dürfen erst vereinigt 1. der Gegenstand ordnungsmäßig angekündigt
werden, wenn sechs Monate nach der Bekannt- worden ist und
machung der Eintragung des Umwandlungsbeschlus- 2. allen Aktionären schriftlich mitgeteilt oder im
ses verstrichen sind, und nur unter Beachtung der Bundesanzeiger und den sonst etwa bestimm-
nach § 7 für die Befriedigung und Sicherstellung ten Gesellschaftsblättern bekanntgemacht wor-
der Gläubiger geltenden Vorschriften. den ist:
(3) Der bisherige Gerichtsstand der Aktiengesell- a) die Bilanz, die der Umwandlung zugrunde
schaft bleibt bis dahin bestehen. gelegt werden soll,
b) ein Abfindungsangebot oder die Erklärung,
(4) Bis zu demselben Zeitpunkt gilt im Verhält-
daß der Antrag auf Feststellung der Abfin-
nis der Gläubiger der Aktiengesellschaft zu der
dung im Verfahren vor der Spruchstelle ge-
offenen Handelsgesellschaft und deren übrigen
stellt werden soll.
Gläubigern sowie zu den Privatgläubigern der Gesell-
schafter das übernommene Vermögen noch als Ver-
mögen der Aktiengesellschaft. Zahlungen aus dem § 12
übernommenen Vermögen an die Gesellschafter
(1) Die ausscheidenden Aktionäre haben Anspruch
oder Entnahmen, die zu Lasten des Kapitalanteils
auf angemessene Abfindung.
oder des Reingewinns erfolgen oder eine Verteilung
des Gesellschaftsvermögens enthalten, sind bis zu (2) Der Anspruch verjährt in fünf Jahren seit der
diesem Zeitpunkt unzulässig. Hat jedoch ein per- Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungs-
sönlich haftender Gesellschafter der übernehmenden beschlusses.
Gesellschaft während des letzten Jahres vor der
Umwandlung als Mitglied des Vorstands oder des § 13
Aufsichtsrats oder als Angestellter der Aktiengesell- Die den ausscheidenden Aktionären nach § 12 zu
schaft ein laufendes Entgelt bezo~Jen, so kann der gewährende Abfindung kann nach Maßgabe der
dem gewährten Entgelt gleichkommende Betrag ent- §§ 30 bis 37 in einem Spruchverfahren festgestellt
nommen werden, soweit er im Kalendermonat werden.
tausend Deutsche Mark nicht übersteigt; im Um-
wandlungsbeschluß ist anzugeben, in wc;lcher Höhe § 14
von dem Entnahmerecht bis zu dem Zeitpunkt Ge- § 6 Abs. 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
brauch gemacht werden soll, in dem das übernom- daß die offene Handelsgesellschaft, sofern die Ak-
mene Vermögen mit dem Vermögen der überneh- tiengesellschaft den Namen eines ausscheidenden
menden Gesellschaft vereinigt werden darf. Aktionärs in ihrer Firma führt, die Firma der Ak-
tiengesellschaft nur fortführen darf, wenn der aus-
b) Umwandlllng dmch Mehrheitsbeschluß scheidende Aktionär oder dessen Erben in die
Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
§ 9
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesell-
schaft kann die Ubertragung des Vermögens auf 2. Umwandlung durch Dbertragung
des Vermögens auf einen GesellschaHer
eine bestehende offene Handelsgesellschaft beschlie-
ßen, wenn sich mehr als drei Viertel des Grund- § 15
kapitals in der Hand der offenen Handelsgesell-
schaft befinden; der Beschluß kann mit den Stimmen (1) Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft
der offenen Handelsgesellschaft ohne Rücksicht auf einen Gesellschafter übertragen, so finden, wenn
darauf gefaßt werden, ob andere Gesellschafter der sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des
Umwandlung wid(!rsprechen oder zustimmen. Die Gesellschafters (Alleingesellschafter) befinden, §§ 3
Satzung kann bestimmen, daß sich ein größerer bis 8, wenn sich mehr als drei Viertel des Grund-
Teil des Grundkapitals in der Hand der offenen kapitals in der Hand des Gesellschafters (Haupt-
Handelsgesellschaft befinden muß. gesellschafter) befinden, §§ 9 bis 14 mit der Maß-
ga.be entsprechende Anwendung, daß an die Stelle
(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 8 finden ent- der offenen Handelsgesellschaft und der geschäfts-
sprechende Anwendung, soweit sich nicht aus §§ 10 führenden Gesellschafter der übernehmende Gesell-
bis 14 etwas anderes ergibt. schafter tritt.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgqng 1956, Teil I
(2) Ein noch nicht in das Handelsregister einge- Gesellschafter beteiligt sind, und zugleich die Uber-
tragener Allein- oder Hauptgesellschafter ist nach tragung des Vermögens der Aktiengesellschaft auf
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das die offene Handelsgesellschaft beschließen.
Handelsregister einzutragen; die Vorschriften des
§ 6 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt, an die Stelle (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min-
des § 19 des Handelsgesetzbuchs tritt § 18 des Han- destens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
delsgesetzbuchs. vertretenen Grundkapitals umfaßt. Umfaßt die
Mehrheit nicht zugleich neun Zehntel des gesamten
Grundkapitals, so bedarf der Beschluß zu seiner
3. Umwandlung
Wirksamkeit der Zustimmung nicht erschienener
unter gleichzeitiger Errichtung
Aktionäre bis zur Erreichung dieser Mehrheit: die
einer offenen Handelsgesellschaft
Zustimmung muß gerichtlich oder notariell beur-
a) Umwandlung kundet werden.
unter Beteiligung aller bisherigen Aktionäre
(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 3
§ 16 bis 8 mit den aus§§ 10 bis 14, 17, 18 sich ergebenden
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Maßgaben entsprechende Anwendung.
kann die Errichtung einer offenen Handelsgesell-
schaft, an der alle Aktionäre als Gesellschafter
4. Umwandlung
beteiligt sind, und zugleich die Ubertragung des
Vermögens der Aktiengesellschaft auf die offene in eine Kommanditgesellschaft
Handelsgesellschaft beschließen. Die Vorschriften § 20
der §§ 3 bis 8 finden entsprechende Anwendung;
außerdem gelten die besonderen Vorschriften der Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in
§§ 17 und 18. eine Kommanditgesellschaft finden die Vorschriften
der §§ 3 bis 14, 16 bis 19 entsprechende Anwendung.
§ 17 Beschließt die Hauptversammlung die Errichtung
(1) Dem Umwandlungsbeschluß müssen alle an- einer Kommanditgesellschaft, so muß der Umwand-
wesenden Aktionäre zustimmen. Er bedarf zu seiner lungsbeschluß außer den in § 17 vorgesehenen An-
Wirksamkeit auch der Zustimmung der nicht er- gaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den
schienenen Aktionäre, die gerichtlich oder notariell Betrag der Einlage eines jeden von ihnen enthalten.
beurkundet werden muß.
(2) In dem Beschluß sind die Firma und der Ort, 5. Umwandlung
wo die offene Handelsgesellschaft ihren Sitz hat, unter gleichzeitiger Errichtung einer Gesellschaft
festzusetzen und die weiteren zur Durchführung des bürgerlichen Rechts
der Umwandlung und der Errichtung der Gesell- a) Umwandlung
schaft erforderlichen Maßnahmen zu treffen. unter Beteiligung aller bisherigen Aktionäre
(3) Die Firma muß den Vorschriften für die Firma § 21
einer offenen Handelsgesellschaft entsprechen. Die (1) Genügt der Gegenstand des Unternehmens
Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. einer Aktiengesellschaft nicht den gesetzlichen Vor-
schriften für die Errichtung einer offenen Handels-
§ 18 gesellschaft (§§ 105 und 4 des Handelsgesetzbuchs),
(1) Der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses so kann die Hauptversammlung der Aktiengesell-
ist ferner eine Ausfertigung der Zustimmungserklä- schaft die Errichtung einer Gesellschaft des bürger-
rung der nicht erschienenen Aktionäre sowie eine lichen Rechts und zugleich die Ubertragung des
von den Anmeldenden unterschriebene Liste bei- Vermögens der Aktiengesellschaft auf die Gesell-
zufügen, aus der die Gesellschafter der offenen schafter (Gesellschaftsvermögen) beschließen.
Handelsgesellschaft mit Namen, Vornamen, Stand (2) Die Vorschriften der § § 3 bis 8, 17, 18 finden
und Wohnort ersichtlich sind. entsprechende Anwendung.
(2) Die offene Handelsgesellschaft entsteht mit
der Eintrugung des Umwandlungsbeschlusses; sie b) Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß
ist von Amts wegen in das Handelsregister einzu-
§ 22
tragen.
(1) Unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1
(3} Die Gesellschafter, welche die offene Handels- kann die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft
gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst
auch die Errichtung einer Gesellschaft des bürger-
ihrer Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Ge-
lichen .Rechts, an der nur zustimmende Aktionäre
richt zu zeichnen.
als Gesellschafter beteiligt sind, und zugleich die
Ubertragung des Vermögens der Aktiengesellschaft
b) Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß
auf die Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) be-
§ 19 schließen.
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesell- (2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 8 finden mit den
schaft kann die Errichtung einer offenen Handels- aus §§ 10 bis 14, 17 bis 19 sich ergebenden Maß-
gesellschaft, an der nur zustimmende Aktionäre als gaben entsprechende Anwendung.
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ZWEITER UNTERABSCHNITT § 28
Umwandlung von Kommanditgesellschaften (1) Die Bergbehörde soll den Beschluß der Ge-
auf Aklien werkenversammlung nur nach Anhörung der Indu-
strie- und Handelskammer und im Benehmen mit
§ 23 dem für den Sitz der bergrechtlichen Gewerkschaft
zuständigen Registergericht bestätigen.
Auf die Umwandlung einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien finden die Vorschriften des Ersten (2) Die Bergbehörde hat die Bestätigung des Be-
Unterabschnitts entsprechende Anwendung. Der Be- schlusses im Bundesanzeiger und in mindestens
schluß der Hauptversammlung bedarf auch der Zu- einem anderen Blatt auf Kosten der bergrechtlichen
stimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, Gewerkschaft bekanntzumachen. Die Bekannt-
die gerichtlich oder notariell beurkundet werden machung hat mindestens den Namen und Sitz der
muß. bergrechtlichen Gewerkschaft, die Art der Umwand-
lung (offene Handelsgesellschaft, Alleingesellschaf-
ter usw.) und den Namen, Vornamen, Stand und
DRITTER UNTERABSCHNITT
Wohnort der an der übernehmenden Personen-
Umwandlung von Gesellschaften gesellschaft beteiligten Gewerken oder des über-
mit beschränkter Haftung nehmenden Allein- oder Hauptgewerken zu ent-
halten. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger
§ 24 auf ihr Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 7),
hinzuweisen.
Auf die Umwandlung einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung finden die Vorschriften des § 29
Ersten Untern.bschnitts entsprechende Anwendung. (1) Die Wirkung der Umwandlung tritt mit der
Die Umwandlung kann nur in einer Gesellschafter- Bekanntmachung der Bestätigung des Umwandlungs-
versammlung beschlossen werden. Der Beschluß beschlusses im Bundesanzeiger ein.
sowie eine nach den Vorschriften des Ersten Unter-
abschnitts erforderliche Zustimmung nicht erschie- (2) Wird die bergrechtliche Gewerkschaft unter
nener Gesellschafter muß gerichtlich oder notariell gleichzeitiger Errichtung einer Personengesellschaft
beurkundet werden. umgewandelt, so entsteht die Personengesellschaft
mit dieser Bekanntmachung.
(3) Noch nicht eingetragene Personengesellschaf-
VIERTER UNTERABSCHNITT ten oder Allein- oder Hauptgewerken sind nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Han-
Umwandlung delsregister einzutragen; die Vorschriften des § 6
von bergrechtlichen Gewerkschaften Abs. 2 und 3 bleiben unberührt, wobei auch von
§ 18 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden
§ 25
kann.
(1) Auf die Umwandlung einer bergrechtlichen
Gewerkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechts- FUNFTER UNTERABSCHNITT
persönlichkeit finden die Vorschriften des· Ersten
Unterabschnitts sinngemäß Anwendung, soweit sich Spruch verfahren
aus den Vorschriften der §§ 26 bis 29 nichts anderes
ergibt. § 30
Spruchstelle ist das Oberlandesgericht, in dessen
(2) Die Umwandlung kann nur in einer Gewer- Bezirk die Gesellschaft (bergrechtliche Gewerk-
kenversammlung beschlossen werden. Der Beschluß schaft) ihren Sitz hatte. Die Entscheidung des Ober-
sowie eine nach den Vorschriften des Ersten Unter- landesgerichts ist endgültig.
abschnitts erforderliche Zustimmung nicht erschiene-
ner Gewerken muß gerichtlich oder notariell beur-
§ 31
kundet werden. Der Beschluß bedarf zu seiner
Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die nach Auf das Verfahren der Spruchstelle findet das
dem Bergrecht für die Bestätigung der Satzung zu- Reichsgesetz über die Angelegenheiten der frei-
ständige Bergbehörde. willigen Gerichtsbarkeit Anwendung, soweit in
§§ 32 bis 37 nichts anderes bestimmt ist.
§ 26
Ist die bergrechtliche Gewerkschaft im Handels- § 32
register eingetragen, so tritt die Wirkung der (1) Der Antrag auf Feststellung der Abfindung
Umwandlung mit der Eintragung des Umwandlungs- kann erst nach der Umwandlung und nur bis zum
beschlusses in das Handelsregister ein. Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt
gestellt werden.
§ 27 (2) Zur Antragstellung berechtigt ist die Perso-
Ist die bergrechtliche Gewerkschaft nicht im nengesellschaft oder der Hauptgesellschafter (Haupt-
Handelsregister eingetragen, so gelten die beson- gewerke), auf die das Vermögen übertragen worden
deren Vorschriften der §§ 28 und 29. ist; der Antrag kann ferner von ausscheidenden
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Ak lionären (Gesellschaftern, Gewerken) gestellt SECHSTER UNTERABSCHNITT
werden, deren Anteile (Kuxe) zusammen den zwan-
zigsten Teil des Nennkapitals (der Kuxe) erreichen. Gebühren
§ 38
§ 33 Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 6
Abs. 3 Satz 2 wird die volle Gebühr nach den Vor-
(1) Die Spruchstelle hat den ausscheidenden Ak-
schriften der Kostenordnung erhoben. Der Ge-
tionären (Gesellschaftern, Gewerken) zur Wahrung
schäftswert bestimmt sich nach § 24 der Kostenord-
ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter zu be-
nung.
stellen, der die Stellung eines gesetzlichen Vertre-
ters hat. Die Bestellung kann unterbleiben, wenn § 39
die Wahrung der Rechte der ausscheidenden Aktio- (1) Für das Spruchverfahren (§§ 30 bis 37) wird
näre auf andere Weise sichergestellt ist.
eine Gebühr von fünfzig bis zehntausend Deutsche
(2) Der Vertreter kann von der übernehmenden Mark erhoben, deren Höhe die Spruchstelle nach
Personengesellschaft (Hauptgesellschafter, Haupt- den gesamten im Einzelfall gegebenen Verhält-
gewerke) eine Vergütung für seine Tätigkeit und nissen festsetzt.
Ersatz der notwendigen Auslagen in angemessenen (2) Schuldner der Gebühren und Auslagen ist die
Grenzen verlangen. Vergütung und Auslagen setzt übernehmende Personengesellschaft (Hauptgesell-
die Sprnchstelle fest. Sie kann der übernehmenden schafter, Hauptgewerke).
Personenqt-'.Sellschaft auf Vc!rlangen des Vertreters
(3) Im übrigen gelten für die Kosten des Verfah-
die Zahlung von Vorschüssen aufgeben. Aus der
rens die Vorschriften der §§ 3, 4, 6, 13 Abs. 1
Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach
Satz 1, §§ 14 bis 16, 138 bis 141 der Kostenordnung.
der Zivilprozeßordnung statt.
Uber Erinnerungen gegen den Kostenansatz ent-
scheidet die Spruchstelle endgültig. Die Festsetzung
§ 34 der Gebühr (Absatz 1) ist unanfechtbar.
Die Spruchstelle hat den Antrag und die Bestel-
lung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzei-
ZWEITER ABSCHNITT
ger bekanntzumachen. Sie kann sie auch in anderen
öffentlichen Blättern bekanntmachen und die aus- Umwandlung
scheidenden Aktionäre (Gesellschafter, Gewerken)
noch in anderer Weise benachrichtigen.
einer bergrechtlichen Gewerkschaft
mit eigener Rechtspersönlichkeit
§ 35
in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
(l) Die Entscheidung der Spruchstelle wirkt,
wenn sie nichts anderes bestimmt, für und gegen § 40
alle ausscheidenden Aktionäre (Gesellschafter, Ge-
(1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener
werken). Rechtskräftige Urteile sowie Vergleiche
Rechtspersönlichkeit kann durch Beschluß der Ge-
und andere Vereinbarungen bleiben unberührt.
werkenversammlung in eine Gesellschaft mit be-
(2) Die Entscheidung bindet die Gerichte und die schränkter Haftung umgewandelt werden.
Verw allungsbehörden. (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von min-
§ 36 destens drei Vierteln aller Kuxe. Die Satzung kann
diese Mehrheit durch eine größere ersetzen und
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen noch andere Erfordernisse aufstellen. Der Beschluß
und der übernehmenden Personengesellschaft (Haupt- muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden.
gesellschafter, Hauptgewerke) sowie dem gemein- Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung
samen Vertreter zuzustellen. durch die nach dem Bergrecht für die Bestätigung
der Satzung zuständige Bergbehörde.
§ 37 (3) Im Beschluß ist die :rirma festzusetzen; außer-
(1) Wird gegen die übernehmende Personen- dem sind in ihm die weiteren zur Durchführung
gesellschaft (Hauptgesellschafter, Hauptgewerke) der Umwandlung erforderlichen Maßnahmen zu
auf Zahlung der Abfindung für die ausscheidenden treffen.
Aktionäre (Gesellschafter, Gewerken) Klage erho- § 41
ben, so kann der Beklagte die Aussetzung des (1) Der Nennbetrag des Stammkapitals darf das
Rechtsstreits verlangen, wenn die Spruchstelle an- in der Umwandlungsbilanz ausgewiesene, nach Ab-
gerufen worden ist. § 155 der Zivilprozeßordnung zug der Schulden verbleibende Vermögen der berg-
findet entsprechende Anwendung. rechtlichen Gewerkschaft nicht übersteigen; er muß
mindestens zwanzigtausend Deutsche Mark betragen.
(2) Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits,
wenn er sich durch die Entscheidung der Spruch- (2) Der Nennbetrag der Geschäftsanteile. kann
stelle oder durch einen vor der Spruchstelle ge- abweichend von dem Betrag festgesetzt werden, der
schlossenen Vergleich ganz oder teilweise erledigt, von dem festgesetzten Stammkapital auf einen Kux
nach billigem Ermessen verteilen. entfällt; er muß jedoch mindestens fünfhundert
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956 849
Deutsche Mark betragen. Wird der Nennbetrag auf aller Gewerken festgesetzt werden; die Zustim-
einen höheren Betrag als fünfhundert Deutsche mung muß gerichtlich oder notariell beurkundet
Mark und abweichend von dem auf einen Kux ent- werden."
fallenden Betrag festgesetzt, so muß der Fest-
setzung jeder Gewerke zustimmen, der durch sie
gehindert wird, sich dem auf seine Kuxe entfallen- VIERTER ABSCHNITT
den Gesamtbetrag entsprechend zu beteiligen; die
Zustimmung muß gerichtlich oder notariell beur-
Strafvorschrift,
kundet werden. Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 44
§ 42
(1) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften
(l) Von der Eintragung an bestr-!ht die bergrecht-
liche Gewerkschaft als Gesellschaft mit beschränk- 1. des § 8 Abs. 1 und 2 Vermögen nicht ge-
ter Haftung weiter. Die Kuxe sind zu Geschäftsan- trennt verwaltet oder
teilen geworden; die an einem Kux bestehenden 2. des § 8 Abs. 4 Zahlungen leistet oder Ent-
Rechte Dritter bestehen an dem an die Stelle tre- nahmen tätigt,
tenden Geschäftsanteil weiter.
wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser
(2) Bat die bergrechtliche Gewerkschaft einen Strafen bestraft.
Aufsichtsrat, so bleiben seine Mitglieder, wenn die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach gesetz- (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer den
licher Vo-rschri fl einen Aufsichtsrat zu bilden hat dort bezeichneten Vorschriften in Fällen zuwider-
und clie zahlenmi:ißige Zusammensetzung des Auf- handelt, in denen diese Vorschriften durch § 9
sichtsrals nicht geändert wird, für den Rest ihrer Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16, § 19 Abs. 3, § 20, § 21 Abs. 2
Wahlzeit als Mitglieder des neuen Aufsichtsrats § 22 Abs. 2, §§ 23 bis 25 als anwendbar erklärt sind.
im Amt. Sieht der Gesellschaftsvertrag ohne gesetz-
liche Verpflichtung einen Aufsichtsrat vor, so gilt § 45
dies nur, wenn die Gewerkenversammlung nichts
anderes beschließt. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
folgte Umwandlung ist, sofern die nach § 263 Abs. 4
(3) Im übrigen gelten die §§ 264, 266 bis 268 des des Aktiengesetzes in der Fassung des § 43 Nr. 1
Aktiengesetzes sinngemäß, Bekanntmachungen, die dieses Gesetzes erforderliche Zustimmung von Ak-
nach diesen Vorschriften in den Gesellschafts- tionären vorlag, nicht deshalb unwirksam, weil der
blättern zu erfolgen haben, sind auch im Bundes- Umwandlung nicht alle Aktionäre zugestimmt
anzeiger zu veröffentlichen. haben, deren Zustimmung nach der bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des § 263
Abs. 4 des Aktiengesetzes erforderlich gewesen
DRITTER ABSCHNITT wäre.
§ 46
Änderung aktienrechtlicher
Umwandlungsvorschriften (1) Folgende Vorschriften werden, soweit sie
nicht bereits außer Kraft getreten sind, aufgehoben:
§ 43
das Gesetz über die Umwandlung von Kapital-
Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert: gesellschaften vom 5. Juli 1934 lReichsgesetzbl. I
S.569),
1. § 263 Abs. 4 des Aktiengesetzes erhält folgende
Fassung: die Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom
,, (4) Der Nennbelrag der Gescbäftsanteile kann 14. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1262),
abweichend von dem Nennbetrag der Aktien
festgesetzt werden; er muß jedoch mindestens die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz
fünfhundert Deutsche Mark betragen. Wird der über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
Nennbetrag mlf einen höheren Betrag als fünf- vom 17. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 721),
hundert Deutsche Mark und abweichend von dem die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz
Nennbetrag der Aktien festgesetzt, so muß der über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
Festsetzung jeder Aktionär zustimmen, der durch vom 2. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1003),
sie gehindert wird, sich dem Gesamtnennbetrag
die Vierte Durchführungsverordnung zum Gesetz
seiner Aktien entsprechend zu beteiligen; die
über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
Zustimmung muß gerichtlich oder notariell be-
vom 24. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 661).
urkundet werden."
(2) Für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft,
2. § 278 Abs. 4 des Aktiengesetzes erhält folgende
die vor dem 1. Januar 1957 auf Grund der nach Ab-
Fassung:
satz 1 aufgehobenen Vorschriften beschlossen ist,
,, (4) Der Nennbetrag der Aktien kann auf bleiben diese Vorschriften auch nach dem Inkraf t-
einen höheren Betrag als den nach § 8 Abs. 1 zu- treten dieses Gesetzes maßgebend. Soweit für eine
lässigen Mindestnennbetrag nur mit Zustimmung solche Umwandlung nach § 10 Satz 2 der Durch-
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
führungsverordnung zum Gesetz über die Umwand- (2) In § 7 Abs. 1 des Handelsrechtlichen Berei-
lung von Kapitalgesellschaften vom 14. Dezember nigungsgesetzes des Landes Berlin vom 29. Dezem-
1934 oder nach § 2 Satz 2 der Vierten Durchfüh- ber 1950 (Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 568)
rungsverordnung zum Gesetz über die Umwandlung werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1957"
von Kapitalgesellschaften vom 24. Juni 1937 eine durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1956" er-
Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, gilt diese setzt.
Genehmigung als erteilt, es sei denn, daß ein An- § 48
trag auf Erteilung der Genehmigung bereits vor Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt worden
ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit"verkündet.
(3) Soweit in gesetzlichen Vorschriften auf die
nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften verwiesen Bonn, den 12. November 1956.
ist, treten die entsprechenden Vorschriften des
Ersten Abschnitts dieses Gesetzes an ihre Stelle. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 47
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Blücher
Abs. l des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Der Bundesminister der Justiz
Berlin. von Merkatz
Drittes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des W ertpapierbereinigungsgesetzes.
Vom 16. November 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. öffentliche Urkunden auffindet oder zu be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nutzen in den Stand gesetzt wird oder
2. Bankbescheinigungen beibringt,
ABSCHNITT I die ohne sein eigenes Verschulden im Prüfungsver-
fahren nicht berücksichtigt werden konnten und eine
Nachanmeldungen für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben
und Wiederanmeldungen würden.
(2) Eine Wiederanmeldung kann ferner vorge-
UNTERABSCHNITT 1
nommen werden, wenn die Ablehnung der Anmel-
Anmeldung der Rechte dung lediglich darauf beruhte, daß ein Anmelder
die Richtigkeit einer von ihm abgegebenen Erklä-
§ 1 rung nicht an Eides Statt versichert hatte.
(1) Rechte aus Wertpapieren, die der Berechtigte
nicht oder nicht rechtzeitig nach den Wertpapier- § 3
bereinigungsgesetzen angemeldet hat, können
Für Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen
nachträglich angemeldet werden (Nachanmeldung).
gelten die Vorschriften der Wertpapierbereinigungs-
Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung zurückge-
gesetze sinngemäß, soweit dieses Gesetz nkhts
nommen oder als verspätet oder nach § 69 des
anderes bestimmt.
Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
des Wertpapierbereinigungsgesetzes als unzulässig § 4
abgelehnt worden ist.
(1) Nachanmeldungen können bis zu einer ander-
(2) Pfandgläubiger oder sonst dinglich Berechtigte weitigen gesetzlichen Regelung vorgenommen wer-
können die Nachanmeldung für den Berechtigten den.
vornehmen.
(2) Wiederanmeldungen sind binnen acht Monaten
§ 2 seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Prüf-
stelle einzureichen. Hierbei hat sich der Anmelder
(1) Ist eine Anmeldung vor dem Inkrafttreten
der Anmeldestelle zu bedienen, die ihn bisher im
dieses Gesetzes rechtskräftig abgelehnt worden,
Prüfungsverfahren vertreten hat.
weil der Anmelder den Beweis des Rechts (§ 21 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes) nicht erbracht hat, (3) Einem Anmelder, der ohne sein eigenes Ver-
so kann das Recht wieder angemeldet werden schulden verhindert war, die Frist für die Wieder-
(Wiederanmeldung), wenn der Anmelder anmeldung einzuhalten, ist auf Antrag von der
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956 851
Kammer für Wertpapierbereinigung die Wieder- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
einsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn Erfüllung der Verbindlichkeiten aus rechtskräftig
er die Wiederanmeldung binnen zwei Monaten nach anerkannten und als fällig festgestellten Rechten
der Beseitigung des Hindernisses einreicht und die (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, rung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-
glaubhaft macht. Gegen die Ablehnung der Wieder- gesetzes).
einsetzung ist die sofortige Beschwerde zulässig;
(4) Wenn die Bankaufsichtsbehörde einem Bericht
§ 34 des Vvertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinn-
nach § 35 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
gemäß. Nach dem Ablauf eines Jahres, vom Ende
.widersprochen hat, sind die Absätze 1 bis 3 so lange
der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wie-
nicht anzuwenden, bis die Bankaufsichtsbehörde den
dereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
\1/iderspruch zurückgenommen hat.
(4) Der Wiederanmeldung sollen die neu beige-
gebrachten Beweismittel beigefügt werden.
§ 10
§ 5 (1) Können bei Aktien die Rechte aus den in
einem Bericht zusammengefaßten Nachanmeldungen
Eine Anmeldestelle, die ein Recht der in § 1 Abs. 1
und Wiederanmeldungen nicht voll berücksichtigt
bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
werden, so werden nur die als nachgewiesen aner-
setzes erfaßt hat, kann die Nachanrneldung für den
kannten Rechte gutgeschrieben. Können auch die
Berechti~ten vornehmen, es sei denn, daß nach § 19
als nachgewiesen anerkannten Rechte nicht voll be-
Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes nur ein
rücksichtigt werden, so dürfen Gutschriften nicht
anderes Kreditinstitut als Anmeldestelle tätig wer-
den darf. erteilt werden.
§ 6 (2) Vorschriften über die nach Absatz 1 nicht gut-
geschriebenen Rechte bleiben einer späteren gesetz-
(1) Nachanrneldungen und Wiederanmeldungen lichen Regelung vorbehalten.
ohne Angabe des Namens des Anmelders (§ 19 Abs. 3
des WertpapierbereinigungsgE:!setzes) sind unzu- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Ge-
lässig. nußscheine, die nicht wie Schuldverschreibungen zu
behandeln sind (§ 35 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Lieferbar-
zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei~
keitsbescheinigung nach§ 48 Abs. 1 des Wertpapier-
bereinigungsgesetzes kann in einer Nachanmeldung nigungsgesetzes).
oder Wiederanmeldung nicht gestellt werden.
§ 11
(1) Bei nicht fälligen Schuldverschreibungsarten
§ 7
werden die anerkannten Rechte in voller Höhe gut-
Uber Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen geschrieben. Der Aussteller hat die Sammelurkunde
entscheidet die Kammer für Wertpapierbereinigung. auf Ersuchen der Prüfstelle in dem jeweils er-
forderlichen Umfange zu erhöhen, wenn die Summe
der gutzuschreibenden Rechte den Betrag der Sam-
UNTERABSCHNITT 2
melurkunde übersteigt.
Gu tschriftverf ahren
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Erhöhung
§ 8 der Sammelurkunde nach Absatz 1 Satz 2 oder ·nach
§ 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und
(1) Die Prüfstelle berichtet der Bankaufsichtsbe-
hörde über die Nachanmeldungen und die Wieder- Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vor,
anmeldungen, die binnen acht Monaten seit dem so darf der Aussteller die auf Deutsche Mark um-
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen sind. gestellten Verbindlichkeiten aus den anerkannten
Der Bericht ist unverzüglich nach Ablauf der Frist Rechten mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde
einzureichen. durch Barzahlung erfüllen, sofern der Erhöhung der
Sammelurkunde ein wichtiger Grund entgegensteht.
(2) In der Folgezeit berichtet die Prüfstelle über
die Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für
die jeweils innerhalb von sechs Monaten eingegan- Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen zu
gen sind. behandeln sind (§ 34 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereini-
§ 9
gungsgesetzes).
(1) Die Prüfstelle leitet das Gutschriftverfahren
für die jeweils rechtskräftig anerkannten Rechte § 12
aus solchen Nachanmeldungen und Wiederanmel- (1) Auf gutgeschriebene Rechte aus Schuldver-
dungen ein, die in dem Bericht nach § 8 Abs. 1 zu- schreibungen sind auch dann Einzelurkunden aus-
sammengefaßt sind. zuliefern, wenn bei der Wertpapiersammelbank in-
(2) In der Folgezeit wird das Gutschriftverfahren folge von Teilkündigungen und Verlosungen nach
jeweils für die anerkannten Rechte eingeleitet, die § 36 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und
in einem Bericht nach § 8 Abs. 2 zusammengefaßt Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
sind. Einzelurkunden und Barbeträge vorhanden sind.
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil 1
(2) Dbersteigt der Gesamtbetrag der in einem Be- 1945 fällig geworden sind, § 14 -des Zweiten Ge-
richt nach § 8 zusammengefaßten Nachanmeldungen setzes zur Änderung und Ergänzung des Wert-
und Wiederanmeldungen die noch vorhandenen papierbereinigungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
Einzelurkunden, so sind die Rechte auf sämtliche der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf
vorhandenen Einzelurkunden und die erforderlichen von zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in
Barbeträge zu verlosen. Die Verlosung führt die dem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, geltend ge-
Wertpapiersammelbank unter Beteiligung der Bank- macht wird.
aufsichtsbehörde und der Prüfstelle durch.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für § 17
Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen zu (1) Ist für ein nachträglich angemeldetes Wert-
behandeln sind. papier, dessen Besitz der frühere Besitzer gegen
seinen Willen verloren hat, eine Lieferbarkeits-
§ 13
bestheinigung ausgestellt worden, so kann der
Die Gutschrift für Rechte, die auf Grund von frühere Besitzer von dem Aussteller und von dem
Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen aner- Besitzer dieses Wertpapiers Auskunft darüber ver-
kannt worden sind, umfaßt auch den der Gutschrift langen, welches Kreditinstitut die Lieferbarkeits-
entsprechenden Anteil an den Vermögensgegen- bescheinigung ausgestellt hat. Von dem Kreditinsti-
ständen, welche die W ertpapiersammelbank in Aus- tut kann der frühere Besitzer Auskunft darüber ver- ·
übung ihrer Befugnisse nach § 54 Abs. 1 des Zweiten langen, wer die Lieferbarkeitsbescheinigu11.g bean-
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wert- tragt hat. ·
papierbereinigungsgesetzes erlangt hat.
(2) Der frühere Besitzer kann gegenüber dem-
jenigen, der die Lieferbarkeitsbescheinigung bean-
UNTERABSCHNITT 3 tragt hat, sowie gegenüber dessen Rechtsvorgängern
und gegenüber Vermittlern die in § 53 Abs. 1 des
Schlußrechnung; weitere Vorschriften Wertpapierbereinigungsgesetzes genannten Rechte
für Nachanmeldungen und geltend machen.
Wiederanmeldungen
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 und 2 verjähren
§ 14 in drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Ge:-
Die auf Grund v·on Nachanmeldungen und Wieder- setzes.
anmeldungen rechtskräftig anerkannten Rechte sind § 18
in einer Ergänzungsrechnung zur Kapitalschlußrech-
nung und zur Schlußrechnung über die Erträge zu Auf Grund dieses Abschnitts eingeleitete Prü-
berücksichtigen. § 11 des Zweiten Gesetzes zur fungsverfahren bleiben für die Anwendung des § 51
Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereini- des Zweiten Gesetzes zur Änderung una Ergänzung
gungsgesetzes gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß des Wertpapierbereinigungsgesetzes außer Betracht.
bei J;3erechnung des lstbetrages auch die Gesamt-
nennbeträge der anerkannten Rechte hinzuzuzählen
sind, deren Verbindlichkeite.n der Aussteller nach § 19
§ 11 Abs. 2 an Stelle einer Erhöhung der Sammel-
urkunde durch Barzahlung erfüllt. Für den Ausweis als Aktionär nach § 5 Abs. 1
Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aus-
übung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien wäh-
§ 15 rend der Wertpapierbereinigung vom. 9. Oktober
1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) oder des entsprechen-
(1) Dem Aussteller steht in Höhe des Betrages,
um den die Sammelurkunde nach § 11 Abs. 1 Satz 2 den Gesetzes des Landes Berlin vom 4. Januar 1951
erhöht worden ist, ein Entschädigungsanspruch gegen (Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 38) genügt
den Bund zu. Das gleiche gilt, wenn der Aussteller nicht der Beweis, daß das Aktienrecht nach § 1 Abs. 1
nach § 11 Abs. 2 Barzahlung geleistet hat. § 13 des nachträglich angemeldet oder nach § 2 wieder ange-
Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des meldet ist.
We~tpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß.
§ 20
(2) Die Höhe des Entschädigungsanspruches ist von
der Prüfstelle festzustellen. § 11 des Zweiten Ge- Hatte die Prüfstelle vor dem Inkrafttreten dieses
setzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapier- Gesetzes mit dem Aussteller zur Abgeltung ihrer
bereinigungsgesetzes gilt sinngemäß. Ansprüche aus § 59 Abs. 2 des Wertpapierbereini-
gungsgesetzes einen festen Betrag vereinbart, so
hat ·der Aussteller, wenn nicht etwas anderes aus-
§ 16 drücklich vereinbart ist, darübe_r hinaus die ange-
Wird ein Prüfungsverfahren nach diesem Ab- messenen Aufwendungen zu erstatten, die der Prüf-
schnitt durchgeführt, so gilt für Ansprüche auf stelle durch die Erfüllung der ihr in diesem Ab-
Zinsen und Gewinnanteile, die vor dem 30. April s~nitt übertragenen Aufgaben entstehen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956 853
ABSCHNITT II 1. auf Rechte zu entrichten sind, die bis zum
Ablauf von zehn Monaten seit dem Stich-
W eitere Ergänzungen tag fällig geworden sind;
zu den W ertpapierbereinigungsgesetzen 2. auf den Betrag entfallen, um den die Sam-
§ 21 melurkunde nach § 2 Abs. 2 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
(1) Die Vorschriften der Wertpapierbereinigungs- des Wertpapierbereinigungsgesetzes erhöht
gesetze gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraus- worden ist; hierbei sind die nach § 37 Abs. 1
setzungen für die Bereinigung einer Wertpapierart Satz 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
sinngemäß auch für Wertpapiere, Ersatzurkunden und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-
und Jungscheine, deren Aussteller seinen Sitz seit gesetzes vorzunehmenden zusätzlichen
dem 1. Oktober 1953 in den Geltungsbereich dieses Kündigungen oder Verlosungen des Kapi-
Gesetzes verlegt hat oder noch verlegt, soweit sich talbetrages, um den die Sammelurkunde
nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt. erhöht worden ist, zu berücksichtigen.
(2) Soweit in Vorschriften des Wertpapierbereini-
gungsgesetzes der Zeitpunkt seines Inkrafttretens (2) Sind Zinsen kraft Gesetzes oder vertraglicher
für maßgebend erklärt ist, tritt an dessen Stelle in Vereinbarung erst bei der Einlösung des Kapital-
den Fällen des Absatzes 1 der Stichtag (§ 6 Abs. 2 betrages zu zahlen, so sind in die Schlußrechnung
des Wertpapierbereinigungsgesetzes). Hat der Aus- auch die Zinsen einzubeziehen, die vor dem 30. April
steller vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen 1945 fällig geworden sind.
Sitz in dessen Geltungsbereich verlegt, so hat er
binnen einem Monat seit dem Inkrafttreten dieses
§ 25
Gesetzes den Antrag auf Feststellung, daß die ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung ge- Die Verwendung der Zinsen, die der Wertpapier-
geben sind(§ 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), sammelbank aus der verzinslichen Anlegung von
zu stellen und die Prüfstelle zu benennen (§ 7 Abs. Geldbeträgen nach § 54 _Abs. 2 des Zweiten Gesetzes
1, 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes). zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-
nigungsgesetzes zugeflossen sind oder noch zu-
(3) Verlegt der Aussteller nach dem Inkrafttreten
fließen, wird das in § 38 Abs. 2 des Wertpapier-
dieses Gesetzes seinen Sitz in dessen Geltungsbe-
bereinigungsgesetzes vorbehaltene Gesetz regeln.
reich, so hat er unverzüglich nach der Sitzverlegung
Dieses Gesetz wird auch bestimmen, inwieweit die
den Antrag auf Feststellung, daß die gesetzlichen
Zinsen der Wertpapiersammelbank als Vergütung
Voraussetzungen für die Bereinigung gegeben sind,
für die Erfüllung der Aufgaben verbleiben, die ihr
zu stellen und die Prüfstelle zu benennen.
durch § 54 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
(4) Wertpapiere, für die bis zum Ablauf des dem rung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-
Stichtag vorangehenden Tages Lieferbarkeitsbe- gesetzes übertragen worden sind.
scheinigungen ausgestellt sind, bleiben in Kraft.
Der Antrag auf Ausstellung e'iner Lieferbarkeits-
bescheinigung nach § 48 Abs. 1 des Wertpapier- § 26
bereinigungsgesetzes kann nicht gestellt werden. Umfassen die von einer Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien ausgegebenen,
§ 22 nicht voll eingezahlten Aktien, die nach § 3 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos geworden
Bei Wertpapierarten, die nach § 21 in die Wert-
sind und für die im Wertpapierbereinigungsver-
papierbereinigung einbezogen werden, beginnt die
fahren Gutschrift auf Sammeldepotkonto nicht erteilt
Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes
ist, nicht mehr als den zehnten Teil des Grundkapi-
zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbe-
tals der Gesellschaft, so kann hinsichtlich dieser
reinigungsgesetzes mit dem Ablauf des Jahres, in
Aktien, solange für sie nicht Gutschrift auf Sammel-
das der Stichtag fällt.
depotkonto erteilt oder der Berechtigte nach § 38
§ 23 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bestimmt
ist, zur Einzahlung ausstehender Einlagen nicht auf C
Kann bei Aufstellung einer Schlußrechnung ein gefordert sowie der Verlust der Aktien und der ge-
Sollbetrag in Ermangelung der erforderlichen Unter- leisteten Einzahlungen nach § 58 des Aktiengesetzes
lagen nicht ausgewiesen werden, so ist der lstbetrag nicht angedroht werden.
als Sollbetrag einzusetzen. Die Prüfstelle hat die
Schlußrechnung zu berichtigen, wenn nachträglich
zur Verfügung stehende Unterlagen die Feststellung
des Sollbetrages ermöglichen. § 11 Abs. 4 und 5 des ABSCHNITT III
Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß. Schl ußvorschriften
§ 24 § 27
(1) In die Schlußrechnung über die Erträge sind Soweit dieses Gesetz auf das Wertpapierbereini-
die nach dem Kraftloswerden der Wertpapiere fällig gungsgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem
gewordenen Erträge insoweit einzubeziehen, als sie Geltungsbereich das Gesetz zur Bereinigung des
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Wertpapierwesens vom 19. August 1949 (WiGBl. § 29
S. 295) oder das entsprechende Gesetz des Landes Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Berlin vom 2G. September 1949 (Verordnungsblatt Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
für Groß-Berlin Teil I S. 346) zu verstehen. Wert-
papierbereinigungsgesetze im Sinne dieses Gesetzes Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
sind außer den genannten beiden Gesetzen je nach
dem Geltungsbereich das Gesetz zur Änderung und Bonn, den 16. November 1956.
Ergiinzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom Der Bundespräsident
29. Mürz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) oder das Theodor Heuss
gleiche Gesetz des Landes Berlin vom 12. Juli 1951
(Gesetz- und Verordnungsblü tt für Berlin S. 530) so- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
wie· das Zweite Gesetz zur .Änderung und Ergän- Blücher
zung des Werl.papierbereinigungsgesetzes vom
Der Bundesminister der Finanzen
20. August 1953 (Bundesgcsdzbl. I S. 940 -- Gesetz-
Schäffer
und Verordnungsblatt für Berlin S. 1103).
Der Buridesminister der Justiz
§ 28 von Merkatz
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Für den Bundesminister für Wirtschaft
des Dritten DbPrleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister für Wohnungsbau
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Dr. Preusker
Gesetz
zur Gewährung einer Sonderzulage für den Monat Dezember 1956
in den gesetzlichen Rentenversicherungen
(Zweites Sonderzulagengesetz - 2. SZG -).
Vom 16. November 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
§ 1 § 2
(1) Empfänger von Renten aus den gesetzlichen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Rentenversicherungen, die für den Monat Dezember des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1956 Anspruch auf Rente haben, erhalten für den (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Monat Dezember 1956 eine Sonderzulage. Sie be-
trägt § 3
für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. Novem- dung in Kraft.
ber 1954 (ßundesgesetzbl. I S. 345) das Dreifache
dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
von Versichertenren ten setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
mindestens 21 Deutsche Mark, derliche Zustimmung erteilt.
von Witwen- und Witwerrenten Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
mindestens 14 Deutsche Mark,
für Empfänger von Waisenrenten · Bonn, den 16. November 1956.
10 Deutsche Mark
und Der Bundespräsident
für die übrigen Empfänger Theodor Heuss
von Versichertenrenten 21 Deutsche Mark,
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
von Witwen- und Witwerrenten Blücher
14 Deutsche Mark.
(2) Die Zulage nach Absatz 1 ist kein Bestandteil Der Bundesminister für Arbeit
der Rente. Anton Storch
(3) § 5 Abs. 2, §§ 7 und 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gelten entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen
Die Sonderzulage ist ferner bei der Gewährung von Schäffer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956 855
Verordnung
über amtlich anerkannte Sachverständige
und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(Kraftfahrsachverständigen-Verordnung).
Vom 10. November 1956.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und des § 27 einer deutschen oder an einer als gleich-
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem- wertig anerkannten ausländischen Techni-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) wird mit Zustim- schen Hochschule oder Universität,
mung des Bundesrates verordnet: 2. ein Bewerber um die Anerkennung als
Prüfer eine Ausbildung im Maschinenbau-
§ 1 fach oder in der Elektrotechnik an einer
(1) Der amtlich anerkannte Sachverständige für staatlich anerkannten deutschen oder an
den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) und einer als gleichwertig anerkannten auslän-
der amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahr- dischen Ingenieurschule
zeugverkehr (Prüfer) bedürfen der Anerkennung abgeschlossen haben.
nach dieser Verordnung.
(3) Für die Anerkennung als Prüfer, die auf die
(2) Die Anerkennung Prüfungen für Fahrerlaubnisse, auch einzelner Klas-
1. als Sachverständiger berechtigt, alle Auf- sen, beschränkt wird, genügt an Stelle der Voraus-
gaben wahrzunehmen, die im Straßenver- setzungen zu Absatz 1 Nr. 4 eine praktische Tätig-
kehrsrecht den amtlich anerkannten Sach- keit im Straßenverkehrswesen von mindestens
verständigen oder den amtlich anerkannten 5 Jahren, die zum Erwerb ausreichender Erfahrun-
Prüfern übertragen sind; gen für die Tätigkeit als Prüfer geeignet erscheint
2. als Prüfer berechtigt, alle Aufgaben wahr- Eine Ausbildung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich.
zunehmen, die im Straßenverkehrsrecht
den amtlich anerkannten Prüfern übertra- § 3
gen sind. Sie kann auf die Abnahme von
Prüfungen für Fahrerlaubnisse, auch ein- Der Sachverständige und der Prüfer dürfen ihre
zelner Klassen, beschränkt werden. Tätigkeit nur im Bezirk der technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr ausüben, der sie an-
gehören. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch aus-
§ 2
zuführen und dürfen von der Zahl und dem Ergeb-
(1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Be- nis der Prüfungen wirtschaftlich nicht abhängig sein.
:werber Die Gebühren oder das Entgelt für ihre Prüftätig-
1. geistig und körperlich geeignet und min- keit stehen der technischen Prüfstelle zu.
destens 24 Jahre alt ist;
2. persönlich zuverlässig ist; § 4
3. die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge aller Der Sachverständige und der Prüfer erhalten von
Klassen für Verbrennungsmaschinen hat; der zuständigen Landesbehörde einen Ausweis. Die-
4. in einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer ser ist an die ausstellende Behörde zurückzugeben,
Kraftfahrzeugfabrik mindestens eine zwei- wenn die Anerkennung ruht, widerrufen wird oder
jährige Ingenieurtätigkeit ausgeübt hat, erlischt.
dabei kann eine Tätigkeit bei einer tech- § 5
nischen Prüf stelle für den Kraftfahrzeug-
verkehr bis zu einem Jahr angerechnet Die zuständige Landesbehörde erteilt auf Antrag
werden; des Bewerbers die Anerkennung als Sachverstän-
diger oder als Prüfer.
5. einer technischen Prüfstelle für den Kraft-
fahrzeugverkehr angehört; § 6
6. gegen Haftpflicht wegen aller bei Ausübung In dem Antrag hat der Bewerber anzugeben, ob
seiner Tätigkeit als Sachverständiger oder er als Sachverständiger oder als Prüfer anerkannt
Prüfer verursachten Sach- und Personen- werden will. Beizufügen sind
schäden versichert ist - dies gilt nicht für 1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit Licht-
Bedienstete des Bundes, der Länder und bild;
Gemeinden - ;
2. amtlich beglaubigte Abschriften der Führer-
7. die Prüfung seiner fachlichen Eignung und
scheine;
Sachkunde nach der anliegenden Prüfungs-
ordnung (Anlage 1) bestanden hat. 3. Unterlagen für den Nachweis der prakti-
schen Tätigkeit {§ 2 Abs. 1 Nr. 4 oder § 2
(2) Außerdem muß Abs. 3);
1. ein Bewerber um die Anerkennung als 4. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit
Sachverständiger ein Studium des Maschi- zu einer technischen Prüfstelle für den
nenbaufachs oder der Elektrotechnik an Kraftfahrzeugverkehr;
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
5. Unterlagen über den Nachweis des Hoch- § 13
schul- oder Ingenieurschulabschlusses (§ 2
Abs. 2); (1) Die zuständige Landesbehörde übt die Auf-
sicht über die technischen Prüfstellen aus.
6. eine Bestätigung einer Haftpflichtversiche-
rung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6). (2) Die zuständige Landesbehörde kann eine Ge-
schäftsanweisung für die technischen Prüfstellen er-
lassen.
§ 7
§ 14
(1) Die zuständige Landesbehörde hat vor der
Anerkennung eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundes- Die technische Prüfstelle hat für die Durchführung
amtes und einen Strafregisterauszug über den Be- ihrer Aufgaben eine Geschäftsordnung zu erlassen,
werber einzuholen. die der Genehmigung der zuständigen Landesbe-
hörde bedarf.
(2) Sie hat eine Beurteilung des Bewerbers von
der technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugver- § 15
kehr einzuholen, bei der der Bewerber beschäftigt Der Leiter der technischen Prüfstelle und sein
war oder ist. Stellvertreter müssen Sachverständige sein. Sie
§ 8 bedürfen der Bestätigung der zuständigen Landes-
behörde.
(1) Der Bewerber ist schriftlich mit dem Hinweis
auf die Prüfungsordnung zur Prüfung zu laden. § 16
(2) Das Ergebnis der Prüfung, die amtliche An- (1) Für die technische Prüfstelle sind Sachverstän-
erkennung, ihr Erlöschen und ihr Widerruf sind von dige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erforder-
der zuständigen Landesbehörde dem Kraftfahrt- lichen Zahl anzustellen und die notwendigen
Bundesamt mitzuteilen. Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die tech-
nische Prüfstelle hat die Erfahrungen im kraftfahr-
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat der zuständige·n technischen Prüf- und Uberwachungswesen zu sam-
Landesbehörde von Amts wegen die Tatsachen mit- meln, auszuwerten und an die zuständige Landes-
zuteilen, die ihm über einen Sachverständigen oder behörde weiterzugeben.
einen Prüfer bekannt werden.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann der tech-
nischen Prüfstelle weitere Aufgaben übertragen.
§ 9
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder
§ 17
als Prüfer ist zu entziehen, wenn Tatsachen bekannt
werden, aus denen sich ergibt, daß die Voraus- Die technische Prüfstelle hat die ordnungsgemäße
setzungen für die Anerkennung nicht vorhanden Durchführung der den Sachverständigen und den
waren oder nicht mehr gegeben sind. Prüfern übertragenen Aufgaben zu überwachen. Sie
hat darüber und über Tatsachen, die für die An-
(2) Die zuständige Landesbehörde kann bei Ent- erkennung von Bedeutung sind, der zuständigen
ziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Män- Landesbehörde nach Weisung zu berichten.
gel davon absehen, die Anerkennung zu entziehen,
oder die Anerkennung auf die Wahrnehmung be-
stimmter Aufgaben beschränken. § 18
(1) Der Bundesminister des Innern, der Bundes-
§ 10 minister für Verteidigung, der Bundesminister für
Verkehr, der Bundesminister für das Post- und Fern-
(1) Die Anerkennung ruht, wenn dem Sachver-
meldewesen können für den Bereich ihrer Verwal-
ständigen oder dem Prüfer die Fahrerlaubnis nach
tungen und die für die Polizei zuständigen obersten
§ 11 la der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen
Landesbehörden für deren Dienstbereich die Prü-
ist.
fung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 durchführen. Dasselbe
(2) Die Anerkennung erlischt, wenn. die Fahr- gilt nach Bestimmung des Bundesministers für Ver-
erlaubnis nach § 42 m des Strafgesetzbuchs rechts- kehr für den Vorstand der Deutschen Bundesbahn.
kräftig entzogen wird.
(2) Diese Behörden erteilen die Anerkennung
§ 11 zum Sachverständigen und zum Prüfer. Die Befug-
nisse nach Absatz 1 können auf nachgeordnete Be-
Die Sachverständigen und die Prüfer sind in tech-
hörden übertragen werden. Im übrigen gelten für
nischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr
die Prüfung und die Anerkennung die Vorschriften
zusammenzufassen.
dieser Verordnung sinngemäß.
§ 12
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 berechtigt
Die zuständige Landesbehörde bestimmt die den Inhaber nur, im dienstlichen Auftrag innerhalb
Stelle, die die Aufgaben der technischen Prüfstelle des Geschäftsbereichs der Behörde tätig zu werden,
für den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, und deren die sie erteilt hat. Sie kann jederzeit widerrufen
örtliche Zuständigkeit; der Zweck dieser Stelle darf werden; sie erlischt, wenn der Inhaber aus dem
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge- Dienst der Behörde ausscheidet, die die Anerken-
richtet sein. nung erteilt hat.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1°956 857
(4) Beantragt ein nach Absatz 2 anerkannter Sach- erkennung nach dieser Verordnung, sofern in der
verständiger oder Prüfer nach seinem Ausscheiden bisherigen Anerkennung nichts anderes bestimmt
aus dem öffentlichen Dienst eine Anerkennung nach ist.
§ 1, so gelten die allgemeinen Bestimmungen. Wird § 21
der Antrag innerhalb von 3 Jahren nach dem Wi-
Die Landesregierungen bestimmen die zuständi-
derruf oder dem Erlöschen der nach Absatz 2 er-
gen Landesbehörden.
teilten Anerkennung gestellt, so fällt die Prüfung
weg, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel § 22
an der fachlichen Eignung und Sachkunde des Be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
werbers rechtfertigen. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des G@-
§ 19 setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Die zusländige Landesbehörde und die in § 18 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im
Abs. 1 genannten Behörden können in Einzelfällen Land Berlin.
Ausnahmen von der Voraussetzung der praktischen § 23
Ingenieurtätigkeit und des Hochschul- und Inge-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in
nieurschulabschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2)
zulassen. Kraft.
(2) Am gleichen Tage treten die Verordnung über
§ 20 Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr vom
Ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtlich 6. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 23) und die Ver-
anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahr- ordnung zur Ergänzung der Verordnung über Sach-
zeugverkehr bedarf für die ihm zu diesem Zeit- verständige für den Kraftfahrzeugverkehr ci vom
punkt übertragenen Befugnisse keiner erneuten An- 24. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 240) außer Kraft.
Bonn, den 10. November 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 7)
Prüfungsordnung für amtlich anerkannte Sachverständige
und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 1 § 2
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß Die Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen
abzulegen, der bei der zuständigen Landesbehörde mündlichen und einen praktischen Teil.
gebildet wird.
§ 3
(2) Der Prüfungsausschuß für die Prüfung der Be-
(1) In der Prüfung hat der Bewerber zum Sach-
werber um die Anerkennung als amtlicher Sachver-
verständigen gründliche Kenntnisse auf dem Gebiet
ständiger oder als amtlicher Prüfer für den Kraft- der Kraftfahrzeugtechnik, des Kraftfahrzeugbetrie-
fahrzeugverkehr besteht aus
bes und des Straßenverkehrsrechts nachzuweisen.
1. einem Beamten, der die Voraussetzungen (2) Für den Bewerber zum Prüfer gilt Absatz 1
für die Anerkennung als amtlicher Sach- entsprechend; jedoch genügt, unter Berücksichtigung
verständiger für den Kraftfahrzeugverkehr der Beschränkungen seiner Anerkennung, der Nach-
erfüllt; weis gründlicher Kenntnisse des Straßenverkehrs-
2. einem Beamten des höheren nichtte•.::hni- rechts.
schen Verwaltungsdienstes; § 4
3. dem Leiter einer technischen Prüfstelle für In der praktischen Prüfung hat der Bewerber zu
den Kraftfahrzeugverkehr. zeigen, daß er Kraftfahrzeuge aller Klassen sicher
und gewandt führen kann.
(3) Die zuständige Landesbehörde bestimmt den
Vorsitzer; sie kann auch weitere Mitglieder be- § 5
stellen. Der Bewerber erhält eine Bestätigung über die
bestandene Prüfung. Das Prüfungsergebnis gilt im
(4) Wenn die Länder oder mehrere Länder einen
Inland.
gemeinsamen Prüfungsausschuß einsetzen, kann
§ 6
diejenige zuständige Landesbehörde, die die An-
erkennung ausspricht, einen weiteren Prüfor be- Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden,
stellen. so kann er sie frühestens nach 2 Monaten wieder-
holen. Besteht er auch die Wiederholungsprüfung
(5) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stim- nicht,. so kann er nur noch einmal, und zwar frühe-
menmehrheit. Bei Stimmen~JlPichheit enlscheidet die stens nach Ablauf von einem Jahr, zu einer weiteren
Stimme des Vorsitzers. Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Rechtsverordnung
über Anforderungsbehörden nach dem Bundesleistungsgesetz.
Vom 16. November 1956.
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 77 des Bun- Bundesleistungsgesetzes). Das gleiche gilt für An-
desleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundes- forderungen, die den Abschluß von Verträgen über
gesetzbl. I S. 815) verordnet die Bundesregierung solche Beförderungsleistungen durch ein Verkehrs-
mit Zustimmung des Bundesrates: unternehmen zum Gegenstand haben (§ 12 des Bun-
desleistungsgesetzes).
§ 1
§ 3
(1) Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und
§ 77 des Bundesleistungsgesetzes sind unbeschadet (1) Ortlich zuständig ist die Anforderungsbehörde,
§ 5 die Behörden der Landkreise und kreisfreien in deren Bezirk der Leistungspflichtige seinen Wohn-
Städte. In Ländern, in denen untere staatliche Ver- sitz oder Sitz hat. Hat der Leistungspflichtige keinen
waltungsbehörden bestehen, können die Landesre- Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieser Ver-
gierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich
diese als Anforderungsbehörden zuständig sind. zuständig, in deren Bezirk der Leistungspflichtige
seinen dauernden Aufenthalt hat, und sofern er im
(2) In den Ländern Bremen und Hamburg werden
Geltungsbereich dieser Verordnung weder Wohnsitz
die Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 des
oder Sitz noch dauernden Aufenthalt hat, die An-
Bundesleistungsgesetzes durch die Senate dieser
forderungsbehörde, in deren Bezirk sich der Gegen-
Länder bestimmt.
stand der Anforderung oder der Gegenstand befin-
(3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten det, auf den sich die Werkleistung bezieht (§ 11
Behörden sind als Anforderungsbehörden nicht zu- Nr. 2 des Bundesleistüngsgesetzes) oder der für die
ständig, soweit nach § 2 eine andere Zuständigkeit Erbringung der Werkleistung(§ 11 Nr. 1, § 13 Abs. 1
begründet ist. des Bundesleistungsgesetzes) in Betracht kommt.
§ 2
(2) Sind mehrere Personen leistungspflichtig, so
Anforderungsbehörde sind für die Inanspruch- ist jede der nach Absatz 1 in Frage kommenden An-
nahme von forderungsbehörden gegenüber allen Personen zu-
1. Seeschiffen über 50 cbm Bruttoraumgehalt nebst ständig.
Zubehör, mit Ausnahme der in Nummer 2 ge- (3) Kann die Leistung in der gewerblichen Nieder-
nannten Seeschiffe, lassung eines Leistungspflichtigen erbracht werden,
der Bundesminister für Verkehr; so ist auch die Anforderungsbehörde örtlich zustän-
dig, in deren Bezirk sich die Niederlassung befindet.
2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör
der Bundesminister für Ernährung, (4) Für die Anforderung unbeweglicher Sachen
Landwirtschaft und Forsten; · einschließlich Wohnungen und der darin befindlichen
Einrichtungsgegenstände sowie der in § 71 Abs. 3 ·
3. Binnenschiffen nebst Zubehör, die zum Verkehr
des Bundesleistungsgesetzes vorgesehenen Leistun-
auf Bundeswasserstraßen zugelassen sind, aus-
gen ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig,
genommen Güterschiffe unter 15 t Tragfähig-
in deren Bezirk das Grundstück oder die Wohnung
keit, Fischereifahrzeuge und Fahrzeuge, die
liegt.
ausschließlich im Fährdienst oder ausschließ-
lich im Hamburger Hafen verwendet werden, (5) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge, die
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen; im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen
sind, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zustän-
4. Luftfahrzeugen nebst Zubehör, mit Ausnahme dig, in deren Bezirk das Kraftfahrzeug zugelassen
von Segelflugzeugen und Ballonen, ist. In besonders dringenden Fällen oder wenn die
der Bundesminister für Verkehr; nach Satz 1 zuständige Behörde aus tatsächlichen
5. Funkstellen des beweglichen Funkdienstes, Gründen verhindert ist. ihre Befugnisse als Anfor-
Amateur- und Versuchsfunkstellen derungsbehörde auszuüben, ist auch die Anforde-
ningsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich das
die Oberpostdirektionen;
Kraftfahrzeug befindet.
6. Funkstellen, die nicht unter Nummer 5 fallen,
mit Ausnahme derjenigen, die öffentlichen § 4
Rundfunkanstalten gehören,
(1) Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die
der Bundesminister für das Post-
Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren
und Fernmeldewesen.
Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des
Die Zuständigkeit der in Nummern 1 bis 4 genann- Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen
ten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforde- oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verord-
rung von Beförderungsleistungen, die mit den in nung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zu-
Nummern 1 bis 4 genannten Verkehrsmitteln aus- ständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. § 3
zuführen sind (§ 11 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956 859
(2) Der Bezirk einer Wasser- und Schiffahrts- § 6
direktion im Sinne dieser Rechtsverordnung umfaßt Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
die Bundeswasserstraßen ihres Verwaltungsbereichs dung in Kraft.
und die mit diesen zusammenhängenden Gewässer.
Bonn, den 16. November 1956.
§ 5 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bedarf der Streitkräfte auswärtiger Staa-
ten im Bundesgebiet sind, soweit eine Anforderung Der Bundesminister des Innern
nach §§ 71, 72 des Bundesleistungsgesetzes und die Dr. Schröder
Festsetzung von .Entschädigung und Ersatzleistung Der Bundesminister der Finanzen
einschließlich der Fälle des § 76 des Bundesleistungs- Schäffer
gesetzes in Betracht kommen, die Behörden der Ver-
teidigungslastenverwaltung bis zum 1. April 1958 Der Bundesminister für Verteidigung
zuständig. Strauß
Redltsverordnung
über die Bestimmung von Gegenständen, die
als beweglidle Samen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des Bundesleistungsgesetzes gelten.
Vom 16. November 1956.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesleistungs- 18. Waffen und Munition, ausgenommen Jagd- und
gesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I Zierwaffen,
S. 815) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- 19. Werkzeuge, Gerätschaften und Maschinen, die
mung des Bundesrates: zur Instandhaltung und Instandsetzung der Ge-
genstände nach Nummern 3, 4, 6, 7, 9, 12, 16, 17,
§ 1 18, 20 und 21 erforderlich sind, einschließlich der
Als bewegliche Sachen im Sinne des § 2 Abs. 1 Zubehör- und Ersatzteile hierfür,
Nr. 1 und 6 des Bundesleistungsgesetzes können 20. Zelte,
folgende Gegenstände angefordert werden: 21. Zubehör- und Ersatzteile für Gegenstände nach
1. Arzneimittel, Verbandstoffe und Desinfektions- Nummern 3, 6, 7, 9, 12, 13, 16, 17, 18 und 20.
mittel,
2. ärztliches und tierärztliches Instrumentarium so- § 2
wie ärztliche Einrichtungsgegenstände,
Bewegliche Sachen, bei denen nach § 2 Abs. 1
3. Ausrüstungsgegenstände für Truppen, Nr. 5 des Bundesleistungsgesetzes die Unterlassung
4. Baracken, soweit sie nicht wesentliche Bestand- des Gebrauchs, des Mitgebrauchs oder der sonstigen
teile eines Grundstücks sind, Nutzung als Leistung angefordert werden kann,
5. Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Gerät- sind folgende Gegenstände:
schaften und Maschinen zur Herstellung oder '
Elektromotoren und Fernmeldeanlagen (Telegra-
Wiederherstellung von Gebäuden, Verkehrs- phen-, Fernsprech" und Funkanlagen), soweit sie
wegen und sonstigen Anlagen, einschließlich der· nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
Ersatz- und Zubehörteile hierfür, sind.
6. Beförderungsmittel einschließlich Be- und Ent-
§ 3
ladeeinrichtungen,
7. Bekleidungsstücke, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
8. Betriebs- und Brennstoffe, kündung in Kraft.
9. Bürobedarf einschließlich Schreib- und Rechen-
maschinen, Bonn, den 16. November 1956.
10. Futtermittel,
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
11. Lebensmittel einschließlich Vieh, Blücher
12. Nachrichtenmittel,
13. optisches Gerät, Der Bundesminister des Innern
14. Pferde, Dr. Schröder
15. Stroh,
16. Stromerzeugungsanlagen (Notstromaggregate), Der Bundesminister der Finanzen
soweit sie nicht wesentliche Bestandteile eines Schäffer
Grundstücks sind,
17. Gegenstände des Unterkunftsbedarfs einschließ- Der Bundesminister für Verteidigung
lich Reinigungsmittel, Strauß
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Rechtsverordnung
über Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz.
Vom 16. November 1956.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 78 des Bun- e) die Landesbeauftragten der Bundesan-
desleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bun- stalt Technisches Hilfswerk,
desgesetzbl. I S. 815) verordnet die Bundesregierung f) die Hauptverwaltung der Deutschen
mit Zustimmung des Bundesrates: Bundesbahn,
g) die Bundesbahn-Zentralämter,
§ h) die Bundesbahndirektionen,
i) die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
Bedarfsträger gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeslei-
stungsgesetzes sind k) der Bundesschleppbetrieb,
1) die für die Verwaltung der Bundesfern-
· 1. für Leistungen gemäß § 1 Nr. 1 des Bundes- straßen zuständigen Straßenbau-
leistungsgesetzes behörden,
a) der Bund, m) das Fernmeldetechnische Zentralamt,
b) die Länder, n) das Posttechnische Zentralamt,
c) die Genieinden und Gemeindeverbände, o) die Oberpostdirektionen,
d) die Fürsorgeverbände; p) die Oberfinanzdirektionen,
2. für Leistungen gemäß § 1 Nr. 2 des Bundes- q) die Hauptzollämter (Grenze und Zonen-
leistungsgesetzes grenze);
der Bund; 2. für Leistungen gemäß § 1 Nr. 2 des Bundes-
3. für Leistungen gemäß § 1 Nr. 3 de1s Bundes- leistungsgesetzes
leistungsgesetzes a) der Bundesminister für Verteidigung,
der Bund; b) die Wehrbereichsverwaltungen,
4. für Leistungen gemäß § 1 Nr. 4 des Bundes- c) die Standortverwaltungen,
leistungsgesetzes, d) der Bundesminister für Verkehr,
a) soweit sie wegen einer Inanspruchnahme e) die Hauptverwaltung der Deutschen Bun-
nach § 1 Nr. 1 des Bundesleistungsgesetzes desbahn,
notwendig sind, f) die Bundesbahn-Zentralämter,
die unter Nummer 1 genannten Stellen, g) die Bundesbahndirektionen,.
b) soweit sie wegen einer Inanspruchnahme h) die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
nach § 1 Nr. 2 oder 3 des Bundesleistungs- i) der Bundesschleppbetrieb,
gesetzes notwendig sind,
k) die für die Verwaltung der Bundesfern-
der Bund. straßen zuständigen Straßenbaubehör-
den,
§ 2 1) die Bundesanstalt für Flugsicherung,
Bedarfsträger gemäß § 78 des Bundesleistungs- m) die Zentralstelle der Anstalt Deutscher
gesetzes für Manöver oder andere Ubungen von Wetterdienst,
Truppen (§ 66 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes) n) die Wetterämter,
sind
o) das Fernmeldetechnische Zentralamt,
1. der Bund, und zwar auch soweit es sich um p) das Posttechnische Zentralamt,
Manöver (Ubungen) der ausländischen Streit-
kräfte handelt; q) die Oberpostdirektionen,
r) die Oberfinanzdirektionen,
2. die Länder;
s) die Einfuhr- und Vorratsstelle für Ge-
3. die Gemeinden. treide und Futtermittel,
§ 3 t) die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,
u) die Einfuhr- und Vorratsstelle für
(1) Für den Bund als Bedarfsträger im Sinne des
Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-
§ 1 können handeln
nisse,
1. für Leistungen gemäß § 1 Nr. 1 des Bundes- v) die Einfuhrstelle für Zucker;
leistungsgesetzes
a) die Bundesgrenzschutzkommandos, 3. für Leistungen gemäß § 1 Nr. 3 des Bundes-
b) die Bundesgrenzschutzgruppen, leistungsgesetzes
c) die Bundesgrenzschutzabteilungen, a) die Wehrbereichsverwaltungen,
d) der Direktor der Bundesanstalt Tech- b) die Standortverwaltungen,
nisches Hilfswerk, c) die Oberfinanzdirektionen;
Nr. 48 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 1~. November 1956 861
4. für Leistungen gemäß § 1 Nr. 4 des Bundes- 3. zur Deckung des Bedarfs der ausländischen
leistungsgesetzes, Streitkräfte
a) soweit sie wegen einer lnanspruchnahme die unter Nummer 1 Buchstaben a bis e
nach § 1 Nr. 1 des Bundeslf~istungsge- dieses Absatzes genannten Stellen.
setzes notwendig sind,
die unter Nummer 1 ~Jenannten Stellen, (3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die
Organisation der militärischen Landesverteidigung
b) soweit sie wegen einer Inanspruchnahme handelt für den Bund als Bedarfsträger zur Deckung
nach § 1 Nr. 2 des Bund(~sleistungsge- des Bedarfs der Bundeswehr (Absatz 1 Nr. 2 Buch-
setzes notwendig sind, staben b und c und Absatz 2 Nr. 1) und der auslän-
die unter Nummer 2 genannten Stellen, dischen Streitkräfte (Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a
c) soweit sie wegen einer Inanspruchnahme und b und Absatz 2 Nr. 3) der Bundesminister für
nach § 1 Nr. 3 des Bundesleistungsge- Verteidigung (Außenstellen).
setzes notwendig sind,
die unter Nummer 3 genannten Stellen.
§ 4
(2) Für den Bund als Bedarfsträger im Sinne des
§ 2 können handeln Die Verordnung tritt am Tage nach der \, erkün-
d ung in Kraft.
1. zur Deckung des Bedarfs der Bundeswehr
a) die Wehrbereichsverwaltungen, Bonn, den 16. November 1956.
b) die Standortverwaltungen,
c) die Wehrbereichskommandos, Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
d) die Standortkommandanturen, Blücher
e) die Standortoffiziere,
f) die Bataillone (Abteilungen); Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
2. zur Deckung des Bedarfs des Bundesgrenz-
schutzes, soweit er zur Abhaltung von Ma-
Der Bundesminister der Finanzen
növern (Ubungen) befugt ist,
Schäffer
a) die Bundesgrenzschutzkommandos,
b) die Bundesgrenzschutzgruppen, Der Bundesminister für Verteidigung
c) die Bundesgrenzschutzabteilungen; Strauß
Verordnung über die Amtsdauer,
Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse
und Landesausschü.sse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen.
Vom 10. November 1956.
Auf Grund des § 368 o Abs. 4 Satz 3 der Reichs- lassener Arzt) endet auch, wenn er zur Kassen-
versicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes praxis zugelassen oder aus dem Arztregister ge-
über Änderungen von Vorschriften des Zweiten strichen wird.
Buches der Reichsversicherungsordnung und zur § 3
Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über
Kassenarztrecht - GKAR) vom 17. August 1955 (1) Die Vorsitzenden und die weiteren 1:mpartei-
(Bundesgesetzbl. I S. 513) wird mit Zustimmung des ischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter können
Bundesrates verordnet: aus wichtigem Grunde von der für die Geschäfts-
führung der Ausschüsse zuständigen Aufsichtsbe-
§ 1 hörde abberufen werden. Diese soll vorher die be-
Die Amtsdauer der Mitglieder der Bundes- und teiligten Körperschaften hören.
Landesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte und Kran- (2) Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter
ken~assen beträgt vier Jahre. Die erste Amtspe- sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre
riode endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Stellvertreter können von den Körperschaften, die
Bildung des Ausschusses mit Ablauf des 31. Dezem- sie bestellt haben, abberufen werden. Die Abberu-
ber 1960. Während einer Amtsperiode neu hinzu- fung kann nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres
getretene Mitglieder scheiden mit Ablauf der Amts- erfolgen. Sie ist dem Vorsitzenden des Ausschusses
periode aus. mitzuteilen.
§ 2 § 4
Das Amt des gemäß § 368 o Abs. 2 letzter Satz Die Niederlegung des Amtes ist dem Vorsitzen-
und Abs. 3 letzter Satz der Reichsversicherungs- den des Ausschusses gegenüber zu erklären; dieser
, ordnvng beste-Ht-cn V~rtreters der Ärzte (nichtzuge- benachrichtigt die für die Bestellung zuständigen
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Körperschaften. Die Niederlegung des Amtes des § 11
Vorsitzenden ist der zuständigen Aufsichtsbehörde Die Körperschaften tragen die Kosten für die von
gegenüber zu erklären. ihnen bestellten Vertreter selbst. Die Kosten für
§ 5
die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen
Mitglieder des Ausschusses sowie die sonstigen
Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, sächlichen und persönlichen Kosten tragen die be-
an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinde- teiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und
rung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies die beteiligten Verbände der Krankenkassen je
gilt sinngemäß für die Stellvertreter. zur Hälfte. Der auf die Verbände der Kranken-
kassen jeweils entfallende Anteil bemißt sich nach
§ 6 der Zahl der von ihnen in die Ausschüsse entsand-
ten Vertreter; das gilt entsprechend für die betei-
Die von den Körperschaften bestellten Mitglieder ligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte), wenn
der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter haben An- an einem Ausschuß mehrere Vereinigungen betei-
spruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und ligt sind.
eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die
Mitglieder der Organe der bestellenden Körper- § 12
schaft geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
sich gegen die bestellende Körperschaft. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
§ 7 Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land Berlin.
Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen
Mitglieder der Bundesausschüsse oder ihre Stell- § 13
vertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
über Reisekostenvergütung der Bundesbeamten tember 1955 in Kraft. Soweit in der Zeit bis zur
nach der Reisekostenstufe I b. Der Anspruch richtet Verkündung der Verordnung andere als die in die-
sich gegen die Kassenärztliche (Kassenzalmärzt- ser Verordnung festgesetzten Sätze für Erstattung
liche) Bundesvereinigung. der baren Auslagen und Entschädigung für Zeit-
verlust gezahlt worden sind, behält es dabei sein
§ 8 Bewenden.
Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen
Mitglieder der Landesausschüsse oder ihre Stellver- Bonn, den 10. November 1956.
treter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften
über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Der Bundesminister für Arbeit
nach der Reisekostenstufe I b. Der Anspruch richtet Anton Storch
sich gegen die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche)
Vereinigung. Bestehen in einem Lande mehrere
Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigun-
gen, so bestimmt die Aufsichtsbehörde, gegen wel-
che Vereinigung sich der Anspruch richtet.
§ 9
Berichtigung
Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen
Mitglieder der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter Die Verordnung über Bezugscheine für Betäu-
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Deutsche bungsmittel vom 8. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I
Mark für jeden Sitzungstag. Eine anderweitige S. 791) wird wie folgt berichtigt:
Entschädigung für Zeitverlust wird ihnen unbe-
1. In § 2 Abs. 1 muß es in der 5. Zeile richtig „ ver-
schadet des § l O nicht gewährt. § 7 Satz 2 und § 8
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. sehen" heißen.
2. Auf Seite 794 muß die letzte Zeile der Anlage
§ 10 richtig „Bemerkungen des Lieferers" lauten.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse können eine
pauschale Entschädigung für Zeitverlust erhalten, Bonn, den 25. Oktober 1956.
deren Höhe die beteiligten Körperschaften fest-
setzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Der Bundesminister des Innern
Aufsichtsbehörde. § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 Im Auftrag
gelten entsprechend. Dr. Bernhard
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