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Bundesgesetzblatt
Teil I
1956 Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1956 Nr.47
Tag Inhalt: Seite
19. 10. 56 Bundesleistungsgesetz 815
18. 10. 56 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgut-
versorgung und des Gesetzes zur Verlängerung des Ge,setzes zur Sicherung der Dünge-
mittel- und Saatgutversorgung auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 829
25. 10. 56 Musterungsverordnung ................................................................ 830
23. 10. 56 Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke 836
23. 10. 56 Umsatzsteuerverordnung zum Truppenvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
23. 10. 56 Zwölfte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
Bundesleistungsgesetz.
Vom 19. Oktober 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. die Uberlassung von Gebäuden oder Ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: bäudeteilen, unbebauten Grundstücken oder
freien Flächen von bebauten Grundstücken
Grundvorschrift zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu
§ 1 anderer Nutzung für die vorübergehende
Leistungen können angefordert werden Unterbringung von Personen oder Lage-
1. zur Abwendung einer drohenden Gefahr für rung von Gegenständen, die den im § 1
den Bestand oder die freiheitliche demokrati- genannten Zwecken unmittelbar zu dienen
sche Grundordnung des Bundes oder eines bestimmt oder hierzu geeignet sind;
Landes oder zur Abwendung oder Beseitigung 3. für Zwecke des § 1 Nr. 1 die Uberlassung
einer die Sicherheit der Grenzen gefährdenden von Funkanlagen zum Gebrauch oder zum
Störung der öffentlichen Ordnung im Grenz- Mitgebrauch. Soweit die Abwendung oder
gebiet; Beseitigung einer Gefahr oder einer Stö-
2. für Zwecke der Verteidigung, im besonderen rung im Sinne des § 1 Nr. 1 auf keine
zur Abwendung einer Gefahr, durch die von andere Weise möglich ist, können diese
außen der Bestand des Bundes entweder un- Anlagen ganz oder teilweise in Betrieb
mittelbar oder mittelbar im Rahmen seiner genommen werden, wobei die der Geneh-
Einordnung in ein System gegenseitiger kol- migung der Anlage durch den Bundesmini-
lektiver Sicherheit bedroht wird; ster für das Post- und Fernmeldewesen
3. zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes beigefügten technischen Auflagen (Bedin-
aus zwischenstaatlichen Verträgen über die gungen) eingehalten werden müssen;
Stationierung und die Rechtsstellung von Streit- 4. die Uberlassung von Fernsprech- und Fern-
kräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet; schreibteilnehmer-Einrichtungen zum Ge-
4. zur Unterbringung von Personen oder Verle- brauch oder Mitgebrauch;
gung von Betrieben und öffentlichen Einrich- 5. die Unterlassung des Gebrauchs, des Mit-
tungen, die wegen einer Inanspruchnahme von gebrauchs oder der sonstigen Nutzung von
Grundstücken für Zwecke der Nummern 1 bis 3 beweglichen und unbeweglichen Sachen;
notwendig ist. 6. die Uberlassung beweglicher Sachen zu
Eigentum, sofern der Verbrauch oder ein
ERSTER TEIL langdauernder Gebrauch der Sache notwen-
Die Leistungen dig ist;
7. die Duldung von Einwirkungen auf unbe-
Erster Abschnitt
wegliche Sachen. Die wirtschaftliche Zweck-
Allgemeine V orschriiten bestimmung der unbeweglichen Sachen
§ 2 darf nicht gefährdet werden;
(1) Als Leistungen können angdordert werden 8. Werkleistungen nach Maßgabe des § 11
1. die Uberlassung von beweglichen Sachen und des § 13 Abs. 1;
zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu 9. der Abschluß von Verträgen nach Maß-
anderer Nutzung; gabe des § 12 und des § 13 Abs. 2.
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(2) Die Bund(~sregierung bestimmt durch Rechts- die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetra-
verordnung mit. Zustimmung des Bundesrates, wel- gen sind, so können sie auch dann herangezogen
che GegensU:inde als bewegliche Sachen im Sinne werden, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug sich
des Absatzes 1 Nr. 1, 5 und 6 angefordert werden außerhalb des Bundesgebietes befindet.
können.
(2) Zu Leistungen können nicht herangezogen
(3) Bei Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 werden
und 7 sind nur solche Veränderungen an der Sache
zulässig, die ohne unverhältnismäßige Aufwendun- 1. ausländische Staatsangehörige, soweit nach
w~n wieder beseitigt werden können; dies gilt nicht Staatsverträgen oder an~rkannten Regeln
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die An- des Völkerrechts Befreiungen bestehen;
forderungen für Zwecke des § 1 Nr. 1 erfolgen. 2. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindever-
(4) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bände und andere juristische Personen
können nur auf bestimmte Zeit, und zwar Leistun- des öffentlichen Rechts und ihre Verbände
gen nach Nummern 1 bis 5 und 7 längstens für die hinsichtlich der Sachen und Rechte, die für
Dauer von zwei Jahren und Leistungen nach Num- die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit
mer 9 längstens für die Dauer von sechs Monaten unentbehrlich sind;
vr.rlangt werden. Die erneute Anforderung dieser 3. Parteien, die im Bundestag oder in der
Leistungen im Anschluß an die bisherige Anforde- Volksvertretung eines Landes vertreten
rung ist einmal zulässig. sind, sowie Gewerkschaften und Arbeit-
geberverbände wegen der Sachen und
§ 3 Rechte, die für ihre Verwaltungstätigkeit
unentbehrlich sind;
(1) Leistungen dürfen nur angefordert werden,
wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht 4. Kirchen und andere öffentlich-rechtliche
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit- Religionsgemeinschaften sowie deren Ver-
teln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf bände hinsichtlich der Sachen und Rechte,
das unerläßliche Maß zu beschränken. die kirchlichen Aufgaben dienen oder für
(2) Leistungen dürfen nicht angefordert werden, die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit
unentbehrlich sind;
wenn sie nach anderen gesetzlichen Ermächtigungen
angeordnet werden können. 5. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(3) Bei allen Anforderungen sind die Intere.ssen hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des
der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzu- lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen
wägen. Der Leistungsfähigkeit der deutschen Wirt- Anlagen, Einrichtungen und Gebäude;
schaft sowie dem wesentlichen innerdeutschen und 6. die Bundespost und die Bundesbahn hin-
Ausfuhrbedarf der Bundesrepublik ist Rechnung zu sichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
tragen. Kulturgut darf nicht gefährdet werden. unentbehrlichen Sachen und Rechte;
(4) Wohnräume, die für den unentbehrlichen 7. Betriebe der öffentlichen Versorgung mit
Wohnbedarf des Besitzers und der zu seinem Haus- Elektrizität, Gas und Wasser und der Ab-
stand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen wässerbeseitigung hinsichtlich der zur Er-
nur angefordert werden, wenn ausreichende ander- füllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen
weitige Unterbringung gesichert ist. Sachen und Rechte einschließlich der zuge-
(5) Gewinnungs-, Fertigungs- und Handelsbetriebe, hörigen Schutzgebiete;
ferner Reparatur- und Reinigungsbetriebe (Wert- 8. andere lebenswichtige Betriebe, soweit die
erhaltungsbetriebe) dürfen nicht angefordert werden. Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Lei-
Unzulässig ist es auch, anstelle eines solchen Be- stung wesentlich beeinträchtigt würde nach
triebes die zu seiner Fortführung unentbehrlichen näherer Bestimmung einer Rechtsverord-
Sachen anzufordern. nung der Bundesregierung, die der Zustim-
(6) Alle Anforderungen sind so zu gestalten und mung des Bundesrates bedarf.
durchzuführen, daß keinem Betroffenen vermeid-
(3) Soweit Gebäude oder bewegliche Sachen
bare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf des Be-
gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen oder er-
troffenen muß gewährleistet bleiben.
zieherischen Aufgaben oder dem Unterricht oder
der Forschung dienen, sollen sie nur zur Abwen-
§ 4 dung oder Beseitigung einer Gefahr oder einer
(1) Zu Leistungen können alle natürlichen und Störung im Sinne des § 1 Nr. 1 angefordert werden;
juristischen Personen sowie Personenvereinigungen dasselbe gilt hinsichtlich der unmittelbar der Erfül-
innerhalb und. außerhalb des Bundesgebietes mit lung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger
ihren im Bundesgebiet befindlichen Vermögens- und ihrer Verbände dienenden Gebäude und beweg-
gegenständen herangezogen werden. Gehören ihnen lichen Sachen. Krankenhäuser, Heil- und Pflegean-
Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, Binnen- stalten oder andere der Gesundheitspflege dienende
schiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesre- Einrichtungen sollen ebenfalls nur zu den im Satz 1
publik eingetragen sind, oder Luftfahrzeuge, die in genannten Zwecken angefordert werden.
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§ 5 § 8
(1) Leistungen können nur Behörden der zivilen (1) Leistungspflichtiger ist
Verwaltung anfordern, die durch Rechtsverordnung 1. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
der Bundesregierung bestimmt werden (Anforde- bis 4, wer die tatsächliche Gewalt über die
rungsbehörden). Zu Anforderungsbehörden können Sache ausübt;
auch Bundesbehörden bestimmt werden, soweit die
2. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
Anforderung Seeschiffe, Binnenschiffe oder Luft-
derjenige, dem ein dingliches oder ein per-
fahrzeuge oder Einrichtungen des Funk-, Fern-
sönliches Recht zusteht, das zum Gebrauch,
schreib- und Fernsprechverkehrs mit Ausnahme
zum Mitgebrauch oder zur sonstigen
solcher der öffentlichen Rundfunkanstalten betrifft. Nutzung der S-ache berechtigt;
Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
für welches Gebiet die Anforderungsbehörde zu- 3. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6
ständig ist, für welche Zwecke (§ 1) sie Leistungen und 7 der Eigentümer der Sache;
anfordern darf, welche Arten der Leistungen (§ 2 4. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8
Abs. 1) und, soweit sie für die Anforderung von der Inhaber der Werkstatt, des Betriebs
Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zuständig ist, oder des Verkehrsunternehmens;
welche Gegenstände sie anfordern darf. Die Er- 5. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9,
mächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann wer durch den Vertrag verpflichtet werden
auf die Landesregierungen übertragen werden. Die soll.
in den Sätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen Rechtsver-
ordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundes- (2) Im Einzelfall wird der Leistungspflichtige nach
rates. Maßgabe des Absatzes 1 von der Anforderungs-
behörde bestimmt. Die Anforderungsbehörde über-
(2) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes An- läßt die Bestimmung der einzelnen Leistungspflich-
forderungsbehörden der Länder, so handeln sie im tigen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,
Auftrage des Bundes, soweit der Vollzug des Ge- wenn in deren Bezirk eine Mehrzahl von gleich-
setzes der Verteidigung einschließlich des Schutzes artigen Leistungen erbracht werden soll und die
der Zivilbevölkerung dient; im übrigen kann die Ubertragung zur Beschleunigung der Anforderung
Bundesregierung Einzelanweisungen erteilen, wenn erforderlich ist.
und soweit die Anforderung der Leistung oder die
Festsetzung der Entschädigung oder der Ersatz-
§ 9
leistung eine einheitliche oder planmäßige Hand-
habung des Gesetzesvollzuges erfordert. Bei der Anforderung einer nicht verbrauchbaren
Sache wird vermutet, daß eine Anforderung nach
(3) Anforderungsbehörden, die keine staatlichen § 2 Abs. 1 Nr. 1, bei der Anforderung einer ver-
Behörden sind, handeln kraft staatlichen Auftrags brauchbaren Sache, daß eine Anforderung nach § 2
unter Haftung des Auftraggebers. Die Verwaltungs- Abs. 1 Nr. 6 erfolgt.
kosten der Gemeinden und der Gemeindeverbände
werden vom Land erstattet. § 10
(1) Der Eigentümer kann eine Anforderung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 verlangen, wenn eine Anforderung
§ 6
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist und ihm die Lei-
(1) Die Anforderungsbehörden fordern die Lei- stung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur
stungen in der Regel auf Antrag von Bedarfsträgern anderen Nutzung nicht zugemutet werden kann.
an. In dem Antrag sind der Grund der Anforderung, Zuständig bleibt die Behörde, die auf Grund des
Art und Umfang des durch die Anforderung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 angefordert hat.
deckenden Bedarfs und der Zeitpunkt für die Be-
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes oder Grund-
wirkung der Leistung anzugeben.
stücks kann die Entziehung des Eigentums nach den
(2) Die Bedu.rfsträger werden durch Rechtsver- hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschrif-
ordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des ten verlangen, wenn eine Anforderung nach § 2
Bundesrates bestimmt. Abs. 1 Nr. 2 mehr als einmal erfolgt, und wenn ihm
die Uberlassung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch
oder zur anderen Nutzung über die Dauer der
§ 7
ersten Anforderung hinaus nicht zugemutet werden
(1) Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger, in kann.
den Fällen des § 1 Nr. 3 der auswärtige Staat, für
(3) Wer zur Nutzung einer Sache berechtigt ist,
dessen Streitkräfte die Leistung angefordert wird.
kann der Anforderung eines Teils dieser Sache zum
(2) Wird Wohnraum oder Hausrat für die in § 1 Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen
Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Zwecke auf Grund des Nutzung widersprechen und die Anforderung der
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 angefordert, so kann die An- ganzen Sache verlangen, wenn sein wirtschaftliches
forderungsbehörde denjenigen als Leistungsempfän- Interesse an der Ausübung seines Rechtes durch die
ger bestimmen, dem der Wohnraum oder der Anforderung des Teils entfallen oder unverhältnis-
Hausrat zum Gebrauch überlassen werden soll. mäßig vermindert werden würde.
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(4) Der EigPntümer kann der Anforderung eines Nutzung der Sache berechtigen. Der Leistungs-
Teils der Seiche zu Eigentum widersprechen und die pflichtige ist jedoch von der Verpflichtung zu wie-
Anforderung der ganzen Sache zu Eigentum ver- derkehrenden Leistungen aus einem Miet- oder
langen, wenn der andere Teil für ihn keinen oder Pachtverhältnis befreit, solange ihm durch die An-
nur einen unverhältnismäßig geringen Wert hätte. forderung die Nutzung der Sache in vollem Umfang
entzogen wird.
§ 15
Zweiter Abschnitt
Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Besondere Vorschriften bis 4 und 7 dürfen auch diejenigen, die nicht Lei-
für Werkleistungen und Verpflichtungen stungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache
zum Abschluß von Verträgen nicht ausüben, soweit diese den Rechten des
§ 11 Leistungsempfängers entgegenstehen würden. § 14
gilt sinngemäß.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 8 können unbe-
schadet der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Anforderun- § 16
gen darauf gerichtet werden, daß (1) Auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1
1. ein Verkehrsunternehmen mit seinen Beförde- Nr. 6 hat der Leistungspflichtige dem Leistungs-
rungsmitteln Beförderungen ausführt oder aus- empfänger die angeforderte Sache herauszugeben.
führen läßt; Ubt ein anderer die tatsächliche Gewalt über die
2. ein Verkehrsunternehmen die seinem Betrieb Sache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe ver-
dienenden Anlagen oder ein Träger der Bau- pflichtet.
und Unterhaltungslast eine Verkehrsanlage (2) Der Leistungsempfänger erwirbt das Eigentum
ändert, verstärkt, erweitert oder wiederher- an einer verbrauchbaren Sache, sobald er auf Grund
stellt. der Anforderung in ihren Besitz gelangt. War der
§ 12 Leistungsempfänger bereits im Besitz der Sache,
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 9 kann eine Anfor- bevor der Leistungsbescheid zugestellt worden ist,
derung darauf gerichtet werden, daß ein Verkehrs- so erwirbt er das Eigentum erst mit der Zustellung.
unternehmen mit dem Leistungsempfänger einen (3) Wird eine nicht verbrauchbare Sache angefor-
Vertrag über solche Leistungen abschließt, wie sie dert, so erwirbt der Leistungsempfänger das Eigen-
ein Verkehrsunternehmen dieser Art zu bewirken tum an der Sache, sobald der Leistungsbescheid
pflegt. gegenüber dem bisherigen Eigentümer vollziehbar
§ 13 geworden ist.
(1) Zur Abwendung oder Beseitigung einer Ge- (4) Werden Sachen aus einem Vorrat angefordert,
fahr oder Störung im Sinne des § 1 Nr. 1 können so hat der Leistungspflichtige Sachen von mittlerer
auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Anforderungen auch Art und Güte aus dem Vorrat auszusondern und
darauf gerichtet werden, daß herauszugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
1. in einer Gaststätte, die gewerbsmäßig
Verpflegung verabfolgt, oder in einem (5) Mit dem Eigentumserwerb nach Absatz 2 oder
ähnlichen Betrieb Mahlzeiten und andere 3 erlöschen die bisherigen Rechte an der angefor-
Verpflegung zubereitet oder verabreicht derten Sache und die persönlichen Rechte, die zum
werden; Besitz oder zur Nutzung der Sache berechtigen. Im
Falle des Absatzes 3 gilt bis zum Eigentumserwerb
2. in einer Werkstatt Instandsetzungsarbeiten des Leistungsempfängers § 14 sinngemäß.,
ausgeführt werden;
3. Besitzer von Beförderungsmitteln, auch
soweit es sich nicht um Verkehrsunter- § 17
nehmen handelt, Beförderungen überneh- Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforde-
men oder ausführen lassen. rung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 gilt als bindendes Ver-
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch tragsangebot des Leistungspflichtigen. Eine An-
1n der Weise angefordert werden, daß von dem nahme des Angebots hat der Leistungsempfänger
Inhaber der Gaststätte oder des ähnlichen Betriebs dem Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu
verlangt wird, mit dem Leistungsempfänger einen erklären.
Vertrag über die Zubereitung oder Verabfolgung
von Mahlzeiten. und anderer Verpflegung abzu- Vierter Abschnitt
schließen.
Leistungsvorbereitungen
Dritter Abschnitt § 18
Rechtliche Wirkungen (1) Der Leistungspflichtige ist zu Duldungen und
der lfiistungsanfordernn.g Unterlassungen verpflichtet, die zur ordnungsmäßi-
gen Vorbereitung der Leistung notwendig sind. Die
§ 14
Anforderungsbehörde kann von dem Leistungs-
Eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 be- pflichtigen auch Auskünfte, die Vorlage von vor-
wirkt nicht, daß Rechtsverhältnisse erlöschen, die handenen Unterlagen und die Vorführung von
den Leistungspflichtigen gegenüber Dritten zur Pferden und Landfahrzeugen verlangen.
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(2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitung ausgabe an die Anforderungsbehörde von dieser
wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Monaten Verpflichtung befreien. Die Anforderungsbehörde
eine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird. hat die Sache an den zum Besitz Berechtigten her-
auszugeben.
(3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvor-
bereitungen nach Absatz 1 ist die für die Anforde- (3) Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers,
rung der Leistung zuständige Bep.örde. für die empfangene Leistung eine Entschädigung zu
zahlen oder Ersatz zu leisten, bestimmen sich nach
den Vorschriften des Sechsten Abschnitts.
Fünfter Abschnitt
Pflichten der Beteiligten § 21
§ 19 Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 über die
Pflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß
(1) Auf Grund der Anforderung hat der Leistungs- für den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichti-
pflichtige die angeforderte Leistung rechtzeitig, ord- gen. Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung
nungsgemäß und vollständig zu bewirken. Ist kein schriftlich zu bestätigen.
Zeitpunkt oder keine Frist für die Leistung be-
stimmt, so ist sie unverzüglich zu erbringen.
(2) Erfüllt der Leistungspflichtige die ihm gegen- Sechster Abschnitt
über dem Leistungsempfänger obliegenden Ver-
Die Abgeltung
pflichtungen nicht, so hat er dem Leistungsempfän-
ger den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, § 22
es sei denn, daß er die Nichterfüllung bei sinn-
(1) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
gemäßer Anwendung der Vorschriften des bürger-
bis 5 und 7 hat der Leistungsempfänger eine Ent-
lichen Rechts nicht zu vertreten hat. Aus Mängeln
schädigung zu zahlen, die sich nach dem für ver-
einer angeforderten Sache kann eine solche Ersatz-
gleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üb-
pflicht nur hergeleitet werden, wenn der Leistungs-
lichen Entgelt bemißt. Fehlt es an vergleichbaren
pflichtige den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Leistungen oder ist ein übliches Entgelt nicht zu er-
(3) Dem Leistungspflichtigen steht ein Recht, die mitteln, so ist die Entschädigung unter gerechter
Leistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
Gegenleistung zu verweigern, nicht zu. der Beteiligten zu bestimmen. Die Entschädigung ist
für die Zeit bis zur Rückgabe der angeforderten
(4) Hat der Leistungsempfänger auf eine zum Ge- Sache oder, wenn die Rückgabe der angeforderten
brauch angeforderte Sache Verwendungen gemacht, Sache unmöglich wird, bis zum Eintritt des Umstan-
so kann er hierfür Ersatz in entsprechender Anwen- des zu gewähren, der die Unmöglichkeit der Rück-
dung des § 547 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver- gabe zur Folge hat; bei Anforderungen nach § 2
langen. Der Anspruch richtet sich gegen den Lei- Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist anstelle des Zeitpunktes der
stungspflichtigen; ist dieser nicht Eigentümer, so Rückgabe der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die
richtet sich der Anspruch gegen den Eigentümer, es Verpflichtung zur Unterlassung oder zur Duldung
sei denn, daß im Verhältnis zwischen diesem und wegfällt. Die Entschädigung ist in der Regel in
dem Leistungspflichtigen der Leistungspflichtige die monatlichen Teilbeträgen nachträglich zu zahlen.
Au~wendungen zu tragen hat.
(2) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1
(5) Der Leistungsempfänger ist berechtigt und auf Nr. 6 hat der Leistungsempfänger eine Entschädi-
Verlangen des Leistungspflichtigen verpflichtet, eine gung für den Verlust des Eigentums zu zahlen, die
Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, weg- sich nach dem gemeinen Wert der Sache in dem
zunehmen. Im Falle der Wegnahme ist er verpflich- Zeitpunkt bemißt, in dem er das Eigentum an der
tet, die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand Sache erwirbt.
zu versetzen. § 258 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt sinngemäß. (3) Bei der Bemessung der Entschädigung werden
Mängel der Sache nur berücksichtigt, wenn der
Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen die
§ 20 Mängel rechtzeitig angezeigt hat. Eine Anzeige ist
rechtzeitig, wenn sie bei Mängeln, die bei der Uber-
(1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die
lassung erkennbar waren, innerhalb von zwei Wo-
Leistung abzunehmen und dem Leistungspflichtigen
chen seit der Uberlassung, bei anderen Mängeln
ihren Empfang schriftlich zu bestätigen.
innerhalb von zwei Wochen seit der Entdeckung,
(2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten seit
Nr. 1 bis 4 ist der Leistungsempfänger zur Rückgabe der Uberlassung erfolgt. Zur Wahrung der Frist
der Sache an den Leistungspflichtigen nach Ablauf genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
der für den Gebrauch, den Mitgebrauch oder die
andere Nutzung bestimmten Frist oder bei Beendi-
§ 23
gung der Anforderung verpflichtet. Ist dem Lei-
stungsempfänger bekannt, daß der Leistungspflich- Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die
tige nicht zum Besitz der Sache berechtigt ist, so Entschädigung nach § 22 abgegolten sind, hat der
kann sich der Leistungsempfänger durch die Her- Leistungsempfänger eine angemessene Entschädi-
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gung zu zahlen, die nicht über den Betrag hinaus- (2) Kann die Sache nicht zurückgegeben werden,
gehen darf, der erforderlich i.st, um die infolge der so bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung nach
Anforderung eintretenden Vermögensnachteile ab- dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der
wenden zu können. Für Vermögensnachteile, die Fälligkeit des Rückgabeanspruchs (§ 20 Abs. 2
nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Satz 1). Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene
wirtschaftlichen Folgen auf Grund des Entzugs der Wertminderung, die über die gewöhnliche Abnut-
Nutzung stehen, ist eine Entschädigung zu zahlen, zung hinausgeht, bleibt bei der Bemessung unbe-
wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger rücksichtigt.
Härten geboten erscheint. Die üblichen Um~ugs- (3) Wird die Sache in verschlechtertem oder be-
kosten sind in jedem Falle zu ersetzen. schädigtem Zustand zurückgegeben, so bemißt sich
die Höhe der Ersatzleistung nach, den für eine sach-
§ 24 gemäße föstandsetzung erforderlichen Kosten. Bei
(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 der Bemessung ist eine durch die Instandsetzung
Nr. 8 hat der Leistungsempfänger eine Entschädi- nicht zu behebende Wertminderung zu berücksich-
gung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschafts- tigen. Die Höhe der Ersatzleistung darf den ge-
verkehr für vergleichbare Leistung,en üblichen Ent- meinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne
gelten und Tarifen bemißt. die Verschlechterung oder Beschädigung im Zeit-
punkt der Rückgabe gehabt hätte.
(2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1
Nr. 9 hat der Leistungsempfänger für Leistungen, (4) Für die gewöhnliche Abnutzung der Sache
die auf Grund des Vertrages erbracht werden, eine während der Zeit, für die Entschädigung nach § 22
nach Absalz 1 zu bemessende Entschädigung zu zah- Abs. 1 gewährt wird, ist kein Ersatz zu leisten.
len, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.
(5) Eine Ersatzleistung durch Herstellung in Natur
kann nicht verlangt werden.
§ 25
(6) § 25 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Ersatz-
(1) Die Entschädigung nach § 22 kann verlangen leistung.
1. für .Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5
(7) Kann eine angeforderte Sache nach Rückgabe
und 7 der Eigentümer; die Entschädigung
ganz oder zum Teil nicht alsbald wieder genutzt
steht dem Mieter oder Pächter zu, wenn er
werden, weil Schäden an ihr behoben werden
nicht nach § 14 Satz 2 von der Verpflich-
müssen, so hat der Leistungsempfänger für die hier-
tung zu wiederkehrenden Leistungen befreit
durch entstehenden Vermögensnachteile nach Maß-
ist;
gabe des § 23 Entschädigung zu leisten.
2. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4
der Nutzungsberechtigte 1
§ 28
3. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der
Eigentümer. Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als
einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger be-
(2) Eine Entschädigung nach § 23 können ver- stimmt (§ 7 Abs. 2), so hat der Leistungsempfänger
langen der Eigentümer, sonstige an der Sache zur Ersatz nach § 27 Abs. 1 nur zu leisten, wenn sich
Nutzung Berechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte und eine Ersatzpflicht bei sinngemäßer Anwendung der
diejenigen, die auf Grund eines persönlichen Rech- Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.
tes die Sache besitzen.
(3) Die Entschädigung nach § 24 kann der Lei- § 29
stungspflichtige verlangen. (1) Körper- und Gesundheitsschäden, Schäden
(4) Dinglich an der Sache Berechtigte, die durch durch Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung
die Anforderung in ihren Rechten betroffen werden, anderer als der angeforderten Sachen sowie Haft-
sind nach Maßgabe der Artikel 52, 53 und 53 a des pflichtschäden, die der Leistungspflichtige, seine
E1nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Erfüllungsgehilfen oder der nach § 16 Abs. 1 Satz 2
auf die Entschädigung des Eigentümers nach § 22 Herausgabepflichtige infolge der Erfüllung einer auf
ange wi.csen. der Anforderung beruhenden Leistung erleiden, hat
der Leistungsempfänger, in den Fällen des § 7
§ 26
Abs. 2 der Bedarfsträger, den Geschädigten ange-
Für Leistungsvorbereitungen (§ 18) sowie für messen zu ersetzen, soweit diese nicht auf andere
Schäden, die infolge einer Beschlagnahme {§ 45) Weise Ersatz zu erlangen vermögen.
entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine ange-
m(~ssene Entschädigung zu zahlen. (2) Für Körper- und Gesundheitsschäden gelten
die §§ 843 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 27 sinngemäß. Bei der Bemessung des Ersatzes für
Sachschäden sind die Vorschriften des § 27 Abs. 2,
(1) Kann der Leistungsempfänger eine angefor- 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
derte Sache, zu deren Rückgabe er verpflichtet ist,
nicht zurückgeben oder gibt er sie in verschlech- (3) Trifft die Ersatzpflicht nach Absatz 1 mit einer
tertem oder beschädigtem Zustand zurück, so hat er Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtver-
dem Eigentümer Ersatz zu leisten. letzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 821
§ 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht Fälligkeit, so haftet für die Erfüllung dieser Ver-
dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen bindlichkeiten der Bedarfsträger; im Falle des § 28
cles Absatzes 1 vorliegen. haftet er jedoch nur nach Maßgabe des § 27.
(2) Soweit der Leistungsempfänger nach § 28 zum
§ 30 Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 27 vor-
(1) Wird die Entschädigung oder Ersatzleistung gesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträ:;-er.
nicht innerhalb eines Monats nach Einigung (§ 51)
(3) Soweit der Bedarfsträger den Entschädigungs-
oder Festsetzung, bei wiederkehrenden Leistun-
oder Ersatzberechtigten nach Absatz 1 befriedigt,
gen nicht innerhalb eines Monats nach der sich
gehen dessen Ansprüche gegen den Leistungsemp-
aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden
fänger auf den Bedarfsträger über. Der Ubergang
Fälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt
kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend
an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen
gemacht werden.
Diskontsatz der Bank deutscher Länder zu ver-
zinsen. Das gilt nicht, soweit den zur Entschädigung (4) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 31 sinngemäß.
oder Ersatz~eistung Berechtigten ein Verschulden
an der Verzögerung der Zahlung trifft. Soweit der
Berechtigte auf die Entschädigung oder Ersatz- Siebenter Abschnitt
leistung Vorauszahlungen erhalten hat, entfällt die Verjährung
Verpflichtung zur Verzinsung.
§ 35
(2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht
innerhalb dreier Monate nach Bewirkung der (1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsan-
Leistung oder der Fälligkeit des Ersatzanspruchs sprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung
in den Fällen der §§ 27, 28 und 29, so sind die in beginnt mit dem Schluß d~s Jahres, in dem der
Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürger-
an zu zahlen. lichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klage-
erhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
§ 31 steht die Stellung des Antrags bei der Anforde-
In den Fällen der §§ 27 und 29 ist der Leistungs- rungsbehörde gleich.
Pmpfänger zur Ersatzleistung nur gegen Abtretung (2) Auf die Verjährung anderer nach diesem
der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberech- Gesetz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften
tigten auf Grund des Ereignisses, auf dem die des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Ersatzpflicht des Leistungsempfängers beruht, gegen (3) Die Vorschriften über den Verlust von An-
andere Personen zustehen. Dies gilt im Falle des sprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages
§ 27 nicht für Ansprüche aus einem Versicherungs-
bleiben unberührt.
verhältnis.
§ 32
ZWEITER TEIL
Soweit Preisvorschriften bestehen, unterliegt
ihnen die Bemessung der Entschädigung und Er- Verfahren
satzleistung.
Erster Abschnitt
§ 33 Durchführung der Anforderung
(1) Eine Entschädigung nach den §§ 22 bis 24 § 36
und 26 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 27
und 28 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschä- Leistungen werden von der Anforderungsbehörde
digungs- oder Ersatzberechtigten infolge der An- durch Leistungsbescheid angefordert.
forderung Vermögensvorteile erwachsen.
§ 37
(2) Hat in den Fällen der §§ 23 und 27 bis 29 bei
der Entstehung des Schadens ein Verschulden d es Der Leistungsbescheid bedarf der Schriftform. In
1
Entschädigungs- oder Ersatz berechtigten mitgewirkt, ihm müssen der Grund der Anforderung, die An-
so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinn- forderungsbehörde, der Gegenstand und Zeitpunkt
gemäß. der Leistung, der Bedarfsträger, der Leistungspflich-
tige und der Leistungsempfänger bezeichnet werden.
(3) Eine Pflicht zur Ersatzleistung nach den §§ 27 Bei einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
bis 2~ besteht nicht, wenn der Schaden auch ohne und 9 ist die Dauer der Leistung anzugeben. Die
die Anforderung eingetreten wäre. Anforderungsbehörde ist verpflichtet, in dem Lei-
stungsbescheid die gesetzliche Grundlage der An-
forderung zu bezeichnen. Sie muß eine Rechts-
§ 34 mittelbelehrung erteilen.
(1) Hat die Anforderungsbehörde einen anderen
§ 38
als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger
bestimmt (§ 7 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Ver- (1) Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflich-
bindlichkeiten nicht binnen sechs Wochen seit ihrer tigen (§ 8) zuzustellen.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Kann ein Leistungsbescheid, der sich auf eine § 43
Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 bezieht,
(1) Fallen die Voraussetzungen der Anforderung
dem Leistungspflichtigen nidit oder nicht ohne eine
weg, so hat die Anforderungsbehörde
ihren Zweck gefährdende Verzögerung zugestellt
werden, so kann er demjenigen zugestellt werden, 1. bei Anforderung von Leistungen nach § 2
der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 auf Antrag des
Erfolgt die Zustellung nicht an den Leistungspflich- Leistungsempfängers oder des Entschädi-
tigen selbst, so ist dieser durch Dbersendung einer gungsberechtigten die Beendigung der An-
Abschrift unverzüglich zu benachrichtigen. forderung anzuordnen;
(3) Kann unter den Voraussetzungen des Ab- 2. bei Anforderung von Leistungen nach § 2
satzes 2 ein Leistungsbescheid, der sich auf eine Abs. 1 Nr. 6 auf Antrag des Leistungs-
Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezieht, nicht pflichtigen eine Anordnung zu erlassen,
dem Leistungspflichtigen zugestellt werden, so kann kraft deren dieser das Eigentum an der
er dem Leiter der Werkstatt, des Betriebs oder des angeforderten Sache wieder erwirbt, sofern
Verkehrsunternehmens und, wenn auch bei ihm die Sache sich noch im Eigentum und im
diese Voraussetzungen vorliegen, seinem Stellver- Besitz des Leistungsempfängers befindet
treter oder dem Leiter einer örtlichen selbständigen und er der Sache für die im Leistungsbe-
Abteilung zugestellt werden. scheid angegebenen Zwecke nicht mehr
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 treten die- bedarf, es sei denn, daß- die Leistung im
selben rechtlichen Wirkungen ein, wie wenn der öffentlichen Interesse für einen anderen
Leistungsbescheid dem Leistungspflichtigen zuge- der im § 1 genannten Zwecke dringend be-
stellt wäre. nötigt wird. Eine Änderung des Zweckes
der angeforderten Leistung im Rahmen des
(5) Der Leistungsbescheid soll auch allen der An- § 1 ist ausgeschlossen, wenn sie zu einer
forderungsbehörde bekannten Personen zugestellt unzumutbaren Härte für den Leistungs-
werden, die durch die Anforderung in ihren Rechten pflichtigen führen würde;
betroffen werden.
3. bei Anforderung von Leistungen nach § 2
§ 39 Abs. 1 Nr. 8 auf Antrag des Leistungspflich-
Bei Anforderungen einer nicht verbrauchbaren tigen diesen von der Erbringung weiterer
Sache zu Eigentum nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ordnet Leistungen zu entbinden;
die Anforderungsbehörde die Vollziehung des Lei- 4. bei Anforderung von Leistungen nach § 2
stungsbescheides an, sobald dieser für alle ihr be- Abs. 1 Nr. 9 auf Antrag des Leistungspflich-
kannten Anfechtungsberechtigten unanfechtbar ge- tigen diesem das Recht einzuräumen, den
worden ist. Erfolgt die Anforderung zur Abwendung Vertrag zu kündigen.
einer Gefahr im Sinne des § 1 Nr. 1, so wird der
Leistungsbescheid mit seiner Zustellung vollziehbar, Bei Anforderung von Wohnraum ist in Abständen
wenn dies im Leistungsbescheid angeordnet wird. von längstens sechs Monaten, beginnend mit dem
Zeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheides,
von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen
§ 40 der Anforderung noch vorliegen.
Leistungsvorbereitungen nach § 18 können münd-
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind dem Lei-
lich oder mittels Fernmeldeeinrichtung angefordert
stungsempfänger und dem Leistungspflichtigen, im
werden.
Falle des Absatzes 1 Nr. 1 anstelle des Leistungs-
§ 41 pflichtigen dem Entschädigungsberechtigten zuzu-
stellen. Sie werden wirksam, sobald sie für diese
Zur Sicherung des Beweises soll, soweit es sach-
unanfechtbar geworden sind.
dienlich und unter den gegebenen Umständen
möglich ist, der Zustand einer angeforderten Sache (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die
auf Antrag der Beteiligten durch Sachverständige für die Anforderung einer Sache zu Eigentum gel-
festgestellt und ihr Wert geschätzt werden. Hier- tenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Bei
über ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den der Bemessung der dem Leistungsempfänger zu
Beteiligten zuzustellen ist. zahlenden Entschädigung ist der Betrag der auf
Grund der Anforderung nach § 22 Abs. 2 gezahlten
§ 42 Entschädigung zugrunde zu legen. Eine in der Zwi-
Bietet der Leistungspflichtige dem Leistungsemp- schenzeit eingetretene Veränderung des Wertes
fänger zu angemessenen Bedingungen den Abschluß der Sache ist zu berücksichtigen.
eines Rechtsgeschäfts an, auf Grund ,dessen die an-
geforderte Leistung fortan zu e,rbringen ist, und § 44
erscheint die Erfüllung des Rechtsgeschäfts hinrei- (1) Auf die Erzwingung von Handlungen, Dul-
chend gesichert, so ist der Leistungsbescheid aufzu- dungen oder Unterlassungen, die nach diesem Ge-
heben, wenn der Leistungsempfänger den Abschluß setz angefordert werden, sind die Vorschriften des
des Rechtsgeschäfts ohne berechtigten Grund ab- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April
lehnt. 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend anzu-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 823
wenden. Gegen Leistungsempfänger, die Bedarfs- und welche anderen Personen nach seiner Kenntnis
träger sind, darf der Verwaltungszwang nicht an- ein Recht auf die Entschädigung oder Ersatzleistung
gewandt werden. geltend machen oder geltend machen können. Die
(2) Vollzugsbehörde ist die Anforderungsbehörde Erklärung ist dem Zahlungspflichtigen und den als
oder die Behörde, die von der Landesregierung Berechtigte benannten Personen zuzustellen.
bestimmt wird. Die Vollzugsbehörde kann die
Verwaltungshilfe anderer Behörden in Anspruch § 51
nehmen. (1) Vor der Festsetzung der Entschädigung oder
§ 45 der Ersatzleistung hat die Anforderungsbehö'Tde
durch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung
(1) Die Anforderungsbehörde kann zur Sicher-
der Beteiligten hinzuwirken. Beteiligte sind der
stellung einer anzufordernden Leistung die Be-
Zahlungspflichtige und die der Anforderungsbehörde
schlagnahme der Sache anordnen, auf die sich ein
bekannten Berechtigten.
zu erlassender Leistungsbescheid beziehen soll. Die
Beschlagnahme wird mit der Zustellung der Anord- (2) Kommt eine Einigung zustande, so hat die
nung an denjenigen wirksam, der bei einer Anfor- Anforderungsbehörde diese zu beurkunden und den
derung Leistungspflichtiger sein würde. Beteiligten eine beglaubigte Abschrift der Urkunde
zuzustellen.
(2) Die Beschlagnahme bewirkt, daß Rechtsge-
schäfte über die beschlagnahmte Sache insoweit un- (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt
wirksam sind, als sie dem mit den ergehenden die Anforderungsbehörde die Höhe der Entschä-
Anforderungen verfolgten Zweck zuwiderlaufen; digung oder der Ersatzleistung fest, nachdem sie
auch dürfen wesentliche Veränderungen an der den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
Sache ohne Genehmigung der Anforderungsbehörde geben hat.
nicht vorgenommen werden. Den Rechtsgeschäften (4) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Be-
in diesem Sinne stehen auch Verfügungen im Wege scheid, in dem die Anforderungsbehörde, der
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung Zahlungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die
gleich. Gründe der Entscheidung und die zulässigen Rechts-
(3) Beschlagnahmen werden unwirksam, wenn mittel anzugeben sind. Er ist den Beteiligten zuzu-
die Leistung nicht innerhalb zweier Monate an- stellen.
gefordert wird. (5) Besteht bei der Anforderungsbehörde Unge-
§ 46 wißheit über die Person des Zahlungsempfängers,
so hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung
Für die Anfechtung der nach diesem Abschnitt
erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungs- oder Ersatzleistung zu zahlende Geldbetrag unter
gerichtsordnung. Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinter-
legen ist.
§ 47
§ 52
Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden
werden nach den Vorschriften des Verwaltungszu- (1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 51
stellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I Abs. 2 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-
S. 379) bewirkt. streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 51 Abs. 3
ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn
§ 48 er für diese unanfechtbar geworden ist oder das
(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
ist kostenfrei. Dem Leistungspflichtigen können je- (2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den
doch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll-
sie durch grobes Verschulden verursacht hat. streckung von Urteilen in bürgerlichen Rechts-
(2) Auslagen, die dem Leistungspflichtigen durch streitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird
das Verfahren entstanden sind, werden ihm erstat- von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
tet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrneh- Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem
mung seiner Rechte notwendig waren und sich sein Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz
Antrag als begründet erweist. hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht
anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der
Zweiter Abschnitt §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeß-
Festsetzung von Entschädigung ordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
und Ersatzleistung mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde
ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
§ 49
Entschädigung und Ersatzleistung werden durch § 53
die Anforderungsbehörden festgesetzt. (1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle
einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 gegenüber
§ 50 der Anforderungsbehörde gemäß § 50 erklärt, daß
Wer Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz- er infolge der Anforderung eine Verpflichtung zur
leistung erhebt, hat der Anforderungsbehörde Ubereignung der Sache nicht erfüllen könne oder
schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob daß ihm die Sache zur Sicherung übereignet sei, so
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
hat die Behörde anzuordnen, daß der Entschädi- (2) Die Entscheidung über d!~ TI~schwerde ist den
gungsbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rück- am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustei:i.€ii,
nahme zu hinterlegen ist. Das gleiche gilt, wenn
ein Dritter gegenüber der Behörde Rechte aus einem § 58
Rechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art an- (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung
gemeldet hat. oder der Ersatzleistung kann ein Beteiligter binnen
(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der
der hinterlegte Betrag an die Ste1le der Sache. Im Beschwerdeentscheidung Klage erheben. Ist eine
übrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinter- Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid nicht
legten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten zulässig, so beginnt der Lauf der Frist mit der Zu-
bestehenden Rechtsverh äl lnis. stellung des Festsetzungsbescheides. Die Klage kann
auch erhoben werden, wenn die Anforderungsbe-
hörde über einen Festsetzungsantrag oder die Auf-
§ 54 sichtsbehörde über eine Beschwerde innerhalb einer
Frist von drei Monaten eine Entscheidung nicht ge-
(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 51 troffen hat.
Abs. 5 üild des § 53 wird der Zahlungspflichtige von
seiner Zahlungspflicht befreit. (2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rück.-
sieht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-
(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 51 Abs. 5 schließlich zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit
und § 53 entfällt, soweit eine Einigung der Beteilig- von Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a
ten über die Auszahlung nachgewiesen ist. Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-
(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter- ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich ist
legung geboten oder statthaft ist, bleiben unbe- das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen
rührt. Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat.
(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung oder
§ 55 Ersatzleistung Verpflichteten ist auf Zahlung des
Wird der als Entschädigung oder Ersatzleistung verlangten Betrages bzw. Mehrbetrages zu richten.
zu zahlende Betrug nach Maßgabe der Vorschriften Die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatz-
dieses Gesetzes hinterlegt, so kann jeder Beteiligte leistung Berechtigten ist darauf zu richten, daß die
sein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen einen Entschädigung oder die Ersatzleistung unter Auf-
Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den hebung oder Abänderung des Festsetzungsbeschei-
ordentlichen Gerichten geltend machen, oder die des anderweit festgesetzt wird.
Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens (4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3
beantragen. Für das Verteilungsverfahren ist das Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungs-
Amtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinter- bescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Dber
legt worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozeß- den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden
ordnung über das Verteilungsverfahren sind sinn- werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 713
gemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
Anforderung eines Grundstücks oder eines einge- anzuwenden.
tragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder durch § 59
die Anforderung einer Sache veranlaßt, auf die sich
ein Grundpfandrecht oder eine Schiffshypothek Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die
eines Beteiligten erstreckt, so sind auf das Vertei- Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist
lungsverfahren die Vorschriften über die Verteilung die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei
des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung sinn- Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschei-
gemäß anzuwenden. des zu erheben.
§ 60
§ 56 (1) Die Festsetzung von Entschädigungen für Lei-
stungen zugunsten der in § 1 Nr. 3 bezeichneten
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann bei
Streitkräfte erfolgt im Benehmen mit den Behörden
den Anforderungsbehörden Vertreter des Finanz-
interesses bestellen. der beteiligten Macht (Artikel 12 Abs. 3 des Finanz-
vertrages vom 26. Mai 1952). In diesen Fällen steht
(2) Der Vertreter des Finanzinteresses ist Betei- die Bundesrepublik für die Erfüllung der Verpflich-
ligter am Festsetzungsverfahren im Sinne des § 51, tung ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Festsetzung
sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet. der Entschädigung oder Ersatzleistung werden von
der Bundesrepublik im eigenen Namen geführt.
§ 57
(2) Das Verfahren für die· Festsetzung des Er-
satzes von Schäden, für welche die in § 1 Nr. 3 be-
(1) Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren zeichneten Streitkräfte nach den §§ 27 und 29 ersatz-
Verwaltungsbehörde erlassen worden, so können pflichtig sind, sowie die Fristen für die Geltend-
die am Festsetzungsverfahrcn Beteiligten innerhalb machung der Ansprüche auf solche Ersatzleistungen
zweier Wochen seit Zustellung des Festsetzungs- werden durch Artikel 8 des Finanzvertrages vom
bescheides Beschwerde einlegen. Dber die Be- 26. Mai 1952 bestimmt. Absatz 1 Satz 2 findet An-
schwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde. wendung.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 825
§ 61 DRITTER TEIL
(1) Demjenigen, der durctJ, Nature!~t~üii;~i! äuer ~iaü5'"ve'f üild anciere Übungen
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden
ist, eine in §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 und § 59 be- § 66
stimmte Frist einzuhalten, ist auf Antrag die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. (1) Wenn uniformierte Verbände oder Einheiten
(Truppen}, die berechtigt sind, im Bundesgebiet
(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen Manöver oder andere Ubungen abzuhalten, solche
nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Manöver oder andere Ubungen durchführen, gelten
Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten unbeschadet einschränkender Bedingungen, die für
Frist gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht den Einzelfall von den zuständigen zivilen Verwal-
mehr beantragt werden. tungsbehörden festgelegt werden, die Vorschriften
(3) Die Form de!> Antrages auf Wiedereinsetzung dieses Teils. Das gleiche gHt für Verbände und Ein-
richtet sich nach den Vorschriften, die für die ver- heiten des zivilen Bevölkerungsschutzes und die
säumte Verfahrenshandlung gelten. Der Antrag von der Truppe zugezogenen Hilfskräfte, soweit
muß enthalten diese an Manövern oder anderen Ubungen von
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung be- Truppen teilnehmen.
gründenden Tatsachen und die Mittel für (2) Manöver oder andere Ubungen dürfen in der
ihre Glaubhaftmachung; Regel die Dauer von dreißig Tagen nicht über-
2. die Nachholung der versäumten Verfahrens- schreiten. Dasselbe Gelände soll für mehrtägige
handlung oder, wenn diese bereits nach- Ubungen nur in Ausnahmefällen innerhalb dreier
geholt ist, die Bezugnahme hierauf. Monate wiederholt benutzt werden.
(4) Uber den Antrag auf Widereinsetzung ent-
scheidet die für die Entscheidung über die nach- § 67
geholte Verfahrenshandlung zuständige Behörde
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils
oder das hierfür zuständige Gericht.
finden nur insoweit Anwendung, , ls in diesem Teil
auf sie Bezug genommen ist.
§ 62
(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht § 68
festgesetzte Entschädigung oder Ersatzleistung eine
Uberzahlung eingetreten, so hat die Anforderungs- (1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren,
behörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Be- vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.
trages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. (2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berech-
Von der Anordnung ist abzusehen, wenn die Rück- tigten dürfen die Truppen c;lie ihnen nach Absatz 1
forderung zu einer unbilligen Härte führen würde.
zustehenden Rechte nicht ausüben auf
(2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, ge- bebauten Grundstücken und Verkehrsflughäfen,
ändert oder widerrufen und ist der Zahlungsemp-
fänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Be- Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirt-
scheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet, so schaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet
hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Anfor- durch die zuständigen Behörden als besonders
derungsbehörde die Rückzahlung des auf Grund des schutzbedürftig erklärt worden sind,
Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch Rück- Tier-, Naturschutzgebieten oder Naturdenkmalen,
zahlungsbescheid anz~ordnen. Die Anordnung der
Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die Stätten von religiöser, kultureller oder geschicht-
Berichtigung, die Änderung oder der Widerruf aus- licher Bedel!tung,
gesprochen wird, zu verbinden. Friedhöfen,
(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangs- Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit
vollstreckung sind die Vorschriften der §§ 51 bis 61 des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See-
sinngemäß anzuwenden. oder Luftverkehrs zu gewährleisten,
Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichten-
§ 63
übermittlung zu gewährleisten,
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den
Anspruch auf Ersatz von Verwendungen(§ 19 Abs. 2 Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur
und 4) sinn~emäß. Abwässerbeseitigung,
§ 64 Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten,
Für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie
gilt § 47 entsprechend. wie Elektrizität und Gas.
(3) Grundstücke dürfen in geringerer als der
§ 65 sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit
Für die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt die Bedingungen für die Durchführung der Manöver
§ 48 entsprechend. dies ausdrücklich gestatten.
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 69 gen Bedarf zu liefern. § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.
In derl Geb1eten, ln aencn ;...;;növe:i tdf2' ."rrdere
Ubungen abgehalten werden sollen, sind Zeit, Ort
und Durchführungsbedingungen durch die zustän- § 73
dige Landesbehörde mindestens zwei Wochen vor Leistungspflichtig ist, wer die tatsächliche Gewalt
Beginn in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. über die angeforderte Sache ausübt.
§ 70
§ 74
(1) Die Truppen können nur auf Grund einer Ver-
einbarung mit den zuständigen Behörden die Ver- Leistungsempfänger ist die Körperschaft, in deren
kehrswege ganz oder teilweise in Anspruch nehmen; Dienst die Truppen stehen. Die zuständigen Stellen
die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Körperschaft bestimmen die Einheiten, Dienst-
dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Be- stellen oder Personen, zu deren Gunsten die Lei-
hörden. stungen erbracht werden sollen.
(2) Das Uberqueren der Gleise von Schienenbah-
nen außerhalb der dazu bestimmten Ubergänge ist § 75
verboten. Jedoch können Einzelgruppen zu Fuß, (1) Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht
wenn die Erfordernisse der Manöver oder anderen werden müssen, ist eine angemessene Entschädigung
Ubun~ren es dringend verlangen, die Gleise außer- zu gewähren.
halb der dazu bestimmten Ubergänge unter Be-
(2) Die Entschädigung ist an den Leistungspflich-
achtung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen
tigen zu zahlen, es sei denn, daß dieser einen ande-
überschreiten; die Haftung für alle entstehenden
ren als Entschädigungsberechtigten bezeichnet oder
Schäden übernimmt die Körperschaft, in deren
der Anforderungsbehörde bekannt ist, daß die Lei-
Dienst die Truppe steht, die das Manöver oder die
stung aus dem Vermögen eines anderen erbracht
Ubung durchführt.
ist. Hält der Leistungsempfänger den Leistungs-
(3) Die Truppen dürfen Gebiete der Hoheits- pflichtigen ohne grobe Fahrlässigkeit für ent-
gewässer benutzen, soweit die Bedingungen für die schädigungsberechtigt, so wird er durch die Zahlung
Durchführung der Manöver dies ausdrücklich vor- an diesen befreit. Etwaige Ansprüche des Ent-
sehen. Die zuständigen Behörden können auf Ver- schädigungsberechtigten gegen den Leistungspflich-
langen der Truppen solche Teilgebiete sperren. tigen als Empfänger der Zahlung bleiben unberührt.
§ 71
§ 76
(1) Zur Unterbringung von Dienststellen, Perso-
( 1) Für Schäden, die an Grundstücken, baulichen
nen, Tieren, Fahrzeugen, Waffen sowie Gerät und
Anlagen, Straßen, Brücken, Wasserläufen, Häfen
sonstigen Bedarfsgegenständen sind der Truppe die
und sonstigen Verkehrsanlagen oder Verkehrsein-
erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Die
richtungen einschließlich ihres Zubehörs durch
Truppe hat die bisherige Zweckbestimmung zu
Manöver oder andere Ubungen verursacht werden,
beachten.
ist Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung bemißt sich
(2) Als behelfsmäßige Unterkünfte sind auch im Falle der Zerstörung nach dem gemeinen Wert,
solche Räume zur Verfügung zu stellen, die üblicher- im Falle der Beschädigung nach der Höhe der not-
weise anders verwendet werden. wendigen Kosten der Wiederherstellung oder der
Instandsetzung.
(3) Nach den vorhandenen Möglichkeiten sind zur
Verfügung zu stellen (2) Im Falle der Beschädigung eines land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücks durch die Be-
bei der Unterbringung nach Absatz 1 Beleuchtung, nutzung zu Manövern oder anderen Ubungen ist
Wasser und Heizung, außerdem für eine infolge der Beschädigung einge-
bei der Unterbringung nach Absatz 2 Beleuchtung, tretene Ertragsminderung angemessener Ersatz zu
Wasser und Lagerstroh. leisten.
(4) § 3 Abs. 1, 4 bis 6, § 4 Abs. 2, § 14 Satz 1, § 15, (3) Wird eine nach § 71 zum Gebrauch über-
§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, lassene Sache verschlechtert oder beschädigt, so gilt
§ 27 Abs. 3 sinngemäß.
§ 18, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 und 2 gelten sinn-
gemäß. Gebäude oder bewegliche Sachen im Sinne
des § 4 Abs. 3 dürfen nur angefordert werden, so- § 77
weit Körperschaften, Anstalten oder Verbände, die Leistungen nach §§ 71, 72 werden durch Behörden
diese Gebäude oder Sachen benutzen, durch die An- angefordert (Anforderungsbehörden), die nach § 5
forderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
wesentlich beeinträchtigt werden. Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 finden sinn-
gemäß Anwendung.
§ 72
Die Träger örtlicher Wasserversorgungsanlagen § 78
haben den Truppen nach den vorhandenen Möglich- Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 und des
keiten Wasser für den Quartier-, Biwak- und sonsti- § 8 Abs. 2 finden Anwendung.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 827
§ 79 lieh das öffentliche Wohl erheblich gefährdet, wird
(1) Für die Durchführung der Anforderung gelten mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
die Vorschriften der §§ 36 bis 40, 44, 46 und 47. oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Für die Entschädigung nach § 75 und Ersatz-
leistung nach § 76 gelten die Vorschriften des FUNFTER TEIL
§ 25 Abs. 4, der §§ 30, 33 Abs. 2, der §§ 35, 49 bis
59, 60 Abs. 1 und der §§ 61 bis 65. Dbergangs- und Schlußvorschriften
§ 83
§ 80
(1) Das Verfahren für die Abgeltung der Schäden, Das Gesetz über Sachleistungen für Reichsauf-
für weldie die Streitkräfte nach § 76 ersatzpflichtig gaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939
sind, sowie die Fristen für die Geltendmachung der (Reichsgesetzbl. I S. 1645) und die zu seiner Durch-
Ansprüche auf Ersatzleistung werden, soweit die führung ergangenen Vorschriften werden, soweit
Stationierungstruppen in Betracht kommen, nach sie Bundesrecht geworden sind, aufgehoben.
Artikel 8 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 be-
stimmt. § 84
(2) Stehen uniformierte Verbände oder Einheiten
(1) Werden Grundstücke im Eigentum von Ge-
im Dienste eines Landes, so gelten die landesrecht-
bietskörperschaften _nach diesem Gesetz angefordert,
lichen Vorschriften.
so bemißt sich die Entschädigung, wenn und soweit
diese Grundstücke nicht Erwerbszwecken dienen,
VIERTER TEIL nach dem Ersatz der fortlaufenden Aufwendungen,
insbesondere Schuldzinsen für Fremdkapital, Be-
Bußgeld- und Strafbestimmungen triebskosten und Versicherungsbeiträge sowie
einem angemessenen Betrag für Abnutzung. Darüber
§ 81
hinaus sind die durch die Anforderung verursach-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Leistungs- ten Aufwendungen, soweit sie den Umständen nach
pflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig notwendig waren und der Höhe nach angemessen
1. den Gegenstand einer Anforderung ver- sind, zu erstatten. Die Miete für Ersatzräume ist
äußert, beiseite schafft, beschädigt, zer- insoweit zu erstatten, als sie die fortlaufenden Auf-
stört, unbrauchbar macht oder verderben wendungen für das angeforderte Grundstück über-
läßt; steigt.
2. sich einer Leistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 (2) Für Sachen im Eigentum der Bundesrepublik,
entzieht oder in anderer Weise den Zweck die für Zwecke der Streitkräfte _angefordert oder
der Leistung wesentlich beeinträchtigt; nach § 85 Abs. 1 weiter in Anspruch genommen
3. der schriftlichen Anordnung, eine Leistung werden, werden Entschädigung und Ersatzleistung
vorzubereiten (§ 18), zuwiderhandelt. insoweit nicht gewährt, als sich die Bundesrepublik
in zwischenstaatlichen Verträgen mit der unentgelt-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
lichen Nutzung dieser Sachen durch die Streitkräfte
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
und ihre Mitglieder einverstanden erklärt Uild auf
fünfzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
den Ersatz von Schäden an diesen Sachen verzich-
begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
tet hat.
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Absatz 2 findet auf Sachen, die im Eigentum
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
auch für die gesetzlichen Vertreter des Leistungs- des früheren Deutschen Reichs standen und auf
pflichtigen und in den Fällen einer Anforderung Grund des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 auch für den, der die der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und
tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 467) und der Verordnung zur
(4) Anforderungsbehörden, die Bundesbehörden Durchführung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli
sind, nehmen die Befugnisse der Verwaltungsbehör- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 471) der Verwaltung des
den im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungs- Bundes unterliegen, sinngemäß Anwendung.
widrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 177) und der obersten Verwaltungsbehörde im
§ 85
Sinne des § 66 Abs. 2 dieses Gesetzes wahr.
(1) Sachen, die nach dem Gesetz über die vor-
§ 82 läufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Ge-
Wer in der Absicht, die angeforderte Leistung zu genständen für Zwecke der ausländischen Streit-
vereiteln, eine der in § 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 be- kräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bun-
zeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätz- desgesetzbl. I S. 639) für in Anspruch genommen er-
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
klärt worden sind und deren Inanspruchnahme nicht (4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben bauliche Veränderungen während der Inanspruch-
worden ist, können im Anschluß an die bisherige nahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung
Inanspruchndhme weiter angefordert werden, soweit des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung
das zur Erfüllung der sich aus Artikel 48 Abs. 2 des nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab-
Truppenvertrages ergebenden Verpflichtungen not- geltung von Besatzungsschäden vorbehaltenen Ge-
wendig ist. § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 setz. Ein Ausgleich ist nicht zu zahlen, soweit die
finden keine Anwendung. Die Anforderung wird mit Werterhöhung nach § 33 dieses Gesetzes bei der Be-
der Zustellung des Leistungsbescheides vollziehbar; messung einer Entschädigung oder Ersatzleistung
Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung. zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 treten zwei (5) § 19 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes findet keine
Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Anwendung.
Die weitere Anforderung nach Absatz 1 gilt als er- § 88
neute Anforderung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2
mit der Maßgabe, daß für Wohnungen die Frist auf (1) Bei Sachen, die nach Artikel 48 Abs. 1 des
neun Monate beschränkt ist. Truppenvertrages oder nach Artikel 13 des Ersten
Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und
(3) Wohnungen, die für Zwecke der ausländisahen Besatzung entstandener Fragen zur Nutzung oder
Streitkräfte oder ihrer Mitglieder errichtet worden zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, be-
sind, sowie Wohnungen, die im Rahmen der Ersatz- mißt sich mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr die
bauprogramme für Altbesatzungsverdrängte errich- ·Entschädigung und Ersatzleistung nach den Vor-
tet, jedoch den ausländischen Streitkräften oder ihren schriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädi-
Mitgliedern zur Nutzung überlassen worden sind, gungsberechtigten bisher eine höhere laufende Ent-
können ohne die sich aus §§ 2, 3 Abs. 1 und diesem schädigung gezahlt worden ist, als nach § 22 zu
Paragraphen ergebenden Beschränkungen ange- zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in
fordert werden. dieser Höhe zu gewähren.
(2) Die Manöverschäden, die nach.dem 5. Mai 1955
§ 86
12 Uhr verursacht worden sind, werden nach den
Für Schäden an bewf!glichen Sachen, auf die § 85 Vorschriften dieses Gesetzes abgegolten.
Anwendung findet, ist unter den Voraussetzungen
(3) Die in § 30 Abs. 2 genannte Frist läuft in den
des § 8 des Gesetzes über die Abgeltung von Be-
Fällen der Absätze 1 und 2 nicht vor dem 1. Januar
satzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundes-
1957, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
gesetzbl. I S. 734) und in dem dort vorgesehenen
eine ang~messene Abschlagszahlung geleistet ist.
Umfang eine zusätzliche Ersatzleistung zu gewähren.
§ 89
§ 87
Auf Grundstücke, die von den Behörden einer
(1) Sind auf Grundstücken, auf die § 85 Anwen- beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur
dung findet, während der Inanspruchnahme bau- vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken
liche Veränderungen vorgenommen worden, so ist und Anlagen in Anspruch genommen worden sind,
dem Eigenlünier Ersatz zu leisten, wenn das Grund- und auf Grundstücke, die von den Behörden einer
stück infolge der Veränderung seinem ursprüng- beteiligten Macht zu Schutzbereichzwecken in An-
lichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen ge- spruch genommen oder in dieser Weise behandelt
eignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträch- worden sind, finden §§ 85 bis 88 keine Anwendung.
tigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich er-
schwert ist. § 90
(2) Die Höhe der Ersatzleistung bemißt sich nach Die Festsetzung der Entschädigung und der Er-
den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet satzleistung für Inanspruchnahmen, die vor Erlaß
werden müssen, um die Veränderungen zu beseiti- dieses Gesetzes angeordnet waren oder sich als
gen und den früheren Zustand wiederherzustellen. weitere Anforderungen im Sinne des § 85 darstellen,
Stehen die Kosten in keinem angemessenen Ver- bleibt den bisher dafür zuständigen Landesbehör-
hältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer in- den vorbehalten. Das gleiche gilt für die Manöver-
folge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt schäden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ent-
sich die Ersatzleistung auf einen Ausgleich für diese standen sind.
Nachteile.
§ 91
(3) Die Auszahlung der Ersatzleistung nach Ab-
satz 2 Satz l kann von der Bedingung abhängig ge- Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die
macht werden, daß die baulichen Veränderungen Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen der
tatsächlich besPi ti gt werden. Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 829
§ 92 § 94
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes
§ 57 Abs. 1 abweichende Regelung zu treffen. berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
§ 93
§ 95
Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichts-
ordnung gelten das GesPtz über das Bundesverwal- § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, §§ 77 und 78
tungsgericht vom 23. September 1952 (Bundes- dieses Gesetzes treten mit dem Tage der Verkün-
gesetzbl. I S. 625) und die landesrechtlichen Vor- dung, die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1957
schriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Oktober 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des •Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Verordnung zur Erstreckung
des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung
und des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und
Saatgutversorgung auf das land BerUn.
Vom 18. Oktober 1956.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber- zur Sich'erung der Düngemittel- und Saatgutversor-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge- gung vom 30. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 476)
setzbl. I S. 1) verordnet. die Bundesregierung: gelten auch im Land Berlin, sofern sie im Land Ber-
lin in Kraft gesetzt werden.
§ 1
§ 2
Das Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und
Saatgutversorgung vom 19. Januar 1949 (WiGBl. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
S. 8) und das Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes kündung in Kraft
Bonn, den 18. Oktober 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Musterungsverordnung.
Vom 25. Oktober 1956:
Obersicht
1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen §§
Musterungsplan . . . ................................................ .
Offentliche Bekanntmachung und Ladung ............................. . 2
Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Terminverlegung .......... . 3
Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen .................... . 4
Heranziehung der gewählten Beisitzer in den Musterungsausschüssen .. . 5
Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte ........................... . 6
Tauglichkeitsgrade und ärztliche Untersuchung ....................... . 1
Verfahren bei der Zurückstellung 8
Unterzeichnung des Musterungsbescheides . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Erstattung der Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Beisitzer in den Musterungskammern ................................. 11
Verfahren vor der Musterungskammer ................................ 12
2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen
Ein berufungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen ....................... 14
3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen
(§9 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)
Priifung der Verfügbarkeit ........................................... 15
Einberufungsgrundsätze .............................................. 16
Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen ....................... 17
4. Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer 18
Anträge ungedienter Wehrpflichtiger .................................. 19
Anträge gedienter Wehrpflichtiger .................................... 20
5. Inkrafttreten ..................... 21
Auf Grund der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 5, des § 26 § 2
Abs. 6, des § 33 Abs. 3 und 4 und des § 48 des
Offentliche Bekanntmachung und Ladung
Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesge-
setzbl. I S. 651) verordnet die Bundesregierung mit (1) Die für die Musterung bestimmten Wehr-
Zustimmung des Bundesrates: pflichtigen sollen durch öffentliche Bekanntmachung,
die spätestens einen Monat vor der Musterung durch
1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen das Kreis-Wehrersatzamt erfolgt, zur persönlichen
VorsteUung aufgefordert werden. Die Bekannt-
§ 1
machung muß den Kreis der zu musternden Wehr-
Musterungs plan pflichtigen bezeichnen sowie Ort und Zeit der
(1) Die Musterungspläne bezeichnen den Kreis Musterungstermine angeben.
der zu musternden Wehrpflichtigen, die Musterungs-
bezirke sowie Ort und Zeit der vorgesehenen (2) Die Wehrpflichtigen sind spätestens zwei
Musterungen. Sie werden von den Kreis-Wehrer- Wochen vor der Musterung durch das Kreis-Wehr-
satzämtern im Benehmen mit den kreisfreien ersatzamt unter Angabe von Ort und Zeit des
Städten und Landkreisen aufgestellt. Musterungstermins zur· persönlichen Vorstellung zu
(2) Die Musterungspläne sind den von der Lan- laden. Wird die Ladung zugestellt, so gelten für
desregierung gemäß § 18 Abs. 2 des Wehrpflicht- das Zustellungsverfahren die Vorschriften des Ver-
gesetzes bestimmten Stellen sowie den beteiligten waltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bun-
kreisfreien Städten und Landkreisen mitzuteilen. desgesetzbl. I S. 379). Bei minderjährigen Wehr-
Dies soll spätestens vier Wochen vor dem ersten pflichtigen ist an diese zuzustellen. § 7 Abs. 1 des
Musterungstag geschehen. Verwaltungszustellungsgesetzes gilt insoweit nicht.
Nr. 47 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 26. OktoLer lGS6 831
(3) Zur Musterung sind vnn den Wehrpflichtigen 4. wenn sie als Angehörige des Vollzugs-
folgende Unterlagen mitzubringen: dienstes des Bundesgrenzschutzes oder der
\. Personalausweis; Bereitschaftspolizei der Länder zum Grund-
wehrdienst nicht herangezogen werden,
2. Nachweis über sc1rn1- um~ ~,-:::::!;ausbq- v~~~r \l'.'~~~11 ~~e lll~l!~~;~~~l; ~"v/e! ,::.;::~ Y~Il-
dung; zugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in
3. in ihrem Besilz befindliche ärzliche Unter- der Bereitschaftspolizei der Länder geleistet
lagen und Versorgungsbescheide; haben (§ 42 Abs. 2 des Wehrpflichtge-
4. Annahmescheine der Bundeswehr, des setzes);
Bundesgrenzschutzes oder der Bereit- 5. wenn sie für den Vollzugsdienst des Bun-
schaftspolizei; desgrenzschutzes oder der Bereitschafts-
5. zwei Paßbilder, soweit sie noch nicht bei polizei der Länder angenommen sind und
der Erfassung abgegeben wurden. ihre Einstellung in diesen Dienst inner-
halb von sechs Monaten nach der Annah-
{4) Bei Wehrpflichti~JC~n, die sich im Vollzug einer me zu erwarten ist;
Untersuchungshaft, einer Freihci lsstrafe, einer Jv1aß-
regel der Sicherung und Besserung oder eines 6. wenn sie auf Grund freiwilliger Verpflich-
Jugendarrestes befinden und bei denen die Voraus- tung von der Bundeswehr bereits ange-
setzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflicht- nommen sind;
gesetzes nicht erfüllt sind, ersucht das Kreis-Wehr- 7. wenn auf Grund eines Antrages, vorzeitig
ersatzamt den Leiter der Vollzugsanstalt um Vor- zum Grundwehrdienst herangezogen zu
führung zur Musterung, die zci LI ich getrennt von werden, festgestellt worden ist, daß sie
der Musterung anderer Wehrpllichtiger durchzu- für den Wehrdienst zur Verfügung stehen
führen ist. Die Vorführung zur Musterung kann {§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).
auch in einer Vollzugsanstalt qeschehen, wenn dies
mit Rücksicht auf die Zahl dPr Wehrpflichtigen (2) Der Wehrpflichtige kann beim Kreis-Wehr-
zweckmäßig erscheint. In Untersuchungshaft be- ersatzamt aus wichtigem Grund Verlegung des für
findliche Wehrpflichtige werden nur mit Genehmi- ihn festgesetzten Musterungstermins beantragen.
9ung des zuständigen Richters vorgeführt. Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird,
sind glaubhaft zu machen. \Vird der Antrag auf
(5) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Fürsorgeer- Krankheit gestützt, ist ein Zeugnis des behandeln-
ziehung oder in Einrichtungen der freiwilligen Er- den Arztes beizufügen. Dem Wehrpflichtigen kann
ziehungshilfe befinden, soll die Fürsorgeerziehungs- aufgegeben werden, das Zeugnis eines beamteten
behörde oder die für die freiwillige Erziehungs- Arztes beizubringen. Wird dem Antrag stattge-
hilfe zuständige Behörde von cler Musterung be- geben, so ist der Wehrpflichtige auf einen anderen
nachrichtigt werden. Die Musterung kann auch in Termin zu laden.
einem Erziehungsheim erfolgen, wenn dies mit
Rücksicht auf die Zahl der \Vehrpf1ichtigen zweck- (3) Uber die Befreiung und die Terminverlegung
mäßig erscheint. entscheidet das Kreis-Wehrersatzamt durch schrif t-
lichen Bescheid.
(6) In den Fällen <for Absälzc! 4 und 5 ist das
Kreis-Wehrersatzamt zuständig, in dessen Bereich (4) Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder
die Anstalt liegt. auf Seeschiffen im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes
vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fah-
§ 3
ren, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes auf See
Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, oder in einem Hafen außerhalb des Geltungsberei-
Terminverlegung ches des Wehrpflichtgesetzes von der Pflicht, sich
(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzu- zur Musterung vorzustellen, befreit. Sie haben sich
stellen, sind Wehrpflichtige zu befreien, beim ersten Anlaufen eines im Geltungsbereich
des Wehrpflichtgesetzes liegenden Hafens bei dem
1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen dort zuständigen Kreis- vVehrersa tzamt zu melden.
des Gesundheitsamtes, aus dem Zeugnis
eines Arztes der 'Wehrersatzverwaltung,
§ 4
des leitenden Arztes einer psychiatrischen
Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder Wahl der Beisitzer
einer ähnlichen Anstalt oder aus einem in den Musterungsausschüssen
Bescheid des Versorgungsamtes oder eines
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für ein
Trägers der gesetzlichen Renten- und Un-
Jahr gewählt.
fallversicherung ergibt, daß sie für den
Wehrdienst dauernd untauglich sind oder (2) Die Kreis-\Vehrersatzämter teilen den zustän-
wenn sie entinündigt sind {§ 9 des Wehr- digen kreisfreien Städten und Landkreisen mit,
pflichtgesetzes); wieviel Beisilzer in ihrem Bereich in den Muste-
2. wenn sie vom Wehrdienst dauernd ausge- rungsausschüssen benötigt werden.
schlossen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehr- (3) Zu Beisitzern können nur Deutsche gewählt
pflichtgesetzes); werden. Soldaten und Personen, deren Berechti-
3. wenn sie vom Wehrdienst befreit sind gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-
(§ 11 des Wehrpflichtgt!setzes); gern, festgestellt ist, dürfen nicht gewählt werden.
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(4) Unfähig zum Am l eines Beisitzers sind 3. ein in gerader Linie mit ihm verwandter,
1. Person(~n, welche die Befähigung zur Be- verschwägerter oder durch Annahme an
kleidung öffentlicher Amter infolge straf- Kindes Statt verbundener Wehrpflichtiger •
gerichtlicher Vc~rurteilung verloren haben oder ein :mit ih~ ii! cier Seltenllnie ti:;
6uer wegen eines Verbrechens oder eines zum dritten Grade verwandter oder bis
vorsätzlichen Vergehens zu einer Frei- zum zweiten Grade verschwägerter Wehr-
heitsstrafe von mehr als sechs Monaten pflichtiger, auch wenn die Ehe, durch wel-
verurteilt sind; che die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht.
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfah-
ren wt>gen (•ines Verbrechens oder Ver- (4) Die Beisitzer werden nach den für Schöffen
gelwns schwebt, das die Aberkennung der und Geschworene geltenden Vorschriften vom Bund
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähig- entschädigt.
keit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur § 6
Folge haben kmrn; Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte
3. Personen, die infolge gerichtlicher Anord- (1) Die von der Landesregierung oder der von
nung in der Verfügung über ihr Vermögen ihr bestimmten Stelle zu benennenden Beisitzer in
beschrünkt sind. den Musterungsausschüssen sind auf Grund des
(5) Die Berufung zum Beisitzer kann nur aus Musterungsplanes oder auf Antrag der Kreis-Wehr-
wichtigem Grund abgelehnt werden. Ein wichtiger ersatzämter zu entsenden. § 5 Abs. 3 gilt entspre-
Grund liegt vor, wenn dem Beisitzer die Dber- chend.
nahrnc der Tätigkeit wegen seines Alters, seines (2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
Gesundheitszustandes, seiner Berufs- oder Fami- daß für Angehörige des öffentlichen Dienstes die
lienverhältnisse oder wegen sonstiger in seiner für diesen Personenkreis geltenden Reisekosten-
Person liegender Umstände nicht zugemutet werden bestimmungen anzuwenden sind.
kann. '·
(3) Außer den Mitgliedern des Musterungsaus-
(6) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichti- schusses kann ein Vertreter der unteren Verwal-
gen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem tungsbehörde und der Erfassungsbehörde an der
der Beisitzer von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt Musterung teilnehmen.
worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind (4) Für die Entschädigung der vom Musterungs-
sie später entstanden odc~r bekannt geworden, so ausschuß geladenen Zeugen und Sachverständigen
ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt an zu be- gilt die Gebührenordnung für Zeugen und Sachver-
rechnen. Dber das Gesuch entscheidet der Leiter ständige.
des Kreis-Wehrersatzamtes.
(5) In den Fällen des § 2 Abs. 5 soll im Muste-
(7) Die Reihenfolge bei der Heranzi~hung der rungsverfahren die Fürsorgeerziehungsbehörde oder
Beisitzer wird von den Kreis-Wehrersatzämtern die für die freiwillige Erziehungshilfe zuständige
durch das Los bestimmt und in einer Liste festge- Behörde gehört werden.
legt; für jeden Musterungsbezirk kann eine be-
sondere Liste angelegt werden. Personen, bei denen § 7
nach Aufnahme in die Liste Umstände eintreten
Tauglichkeitsgrade und ärztliche Untersuchung
oder bekannt werden, die eine Wahl zum Beisitzer
ausschließen (Absatz 3 und 4), sind von der Liste (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge-
zu streichen. setzt:
tauglich I bis tauglich III,
§ 5 beschränkt tauglich,
vorübergehend untauglich,
Heranziehung der gewählten Beisitzer
in den Musterungsausschüssen dauernd untauglich.
(1) Die Kreis-Wehrersatzämter laden die Bei- (2) Die ärztliche Untersuchung unterbleibt, wenn
sitzer nach der festgelegten Reihenfolge unter An- die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
gabe der Musterungstage spätestens zwei Wochen Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen (§ 3 Abs. 1),
vor dem ersten Musterungstag. gegeben sind.
(2) Der Leiter des Kreis-Wehrersatzamtes kann § 8
einen gewählten Beisitzer auf dessen Antrag we- Verfahren bei der Zurückstellung
gen eingetretener Hinderungsgründe von der Teil-
(1) Zurückstellungen sollen in den Fällen des
nahme an bestimmten Musterungsterminen ent-
§ 12 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes in der
binden.
Regel für nicht länger als ein Jahr ausgesprochen
(3) Ein BE~isitzer darf bei der Musterung nicht werden. Zurückstellungen für einen längeren Zeit-
mitwirken, wenn gemustert werden raum sind zulässig, wenn eine längere Dauer des·
Zurückstellungsgrundes mit Sicherheit zu erwarten
1. sein Verlobter;
ist. Wiederholte Zurückstellungen sind zulässig.
2. sein Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist ist der Wehr-
mehr besteht; pflichtige erneut zu mustern.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 833
(2) Bei Anträgen auf Zurückstellungen gemäß § 11
§ 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizu-
bringen Beisitzer in den Musterungskammern
(1) Für die Wahl und Heranziehung der Bei-
1. der ,Nachweis eines ordentlichen theologi-
sitzer in den Musterungskammern sind die für die
schen Studiums oder einer ordentlichen
Wahl und Heranziehung der Beisitzer in den
theologischen Ausbildung und
Musterungsausschüssen geltenden Vorschriften ent-
2. eine Erklärung des zuständigen Landes- sprechend anzuwenden. An die Stelle des Kreis-
kirchenamtes, der bischöflichen Behörde, Wehrersatzamtes tritt das Bezirks-Wehrersatzamt
des Ordensoberen oder der entsprechenden
Oberbehörde einer anderen Religionsge- (2) Bei der Festlegung der Reihenfolge der Bei-
meinschaft, daß der Wehrpflichtige sich auf sitzer können für bestimmte örtliche Bereiche be-
das geistliche Amt vorbereitet. sondere Listen angelegt werden.
(3) Die Beisitzer können zu Sitzungen außerhalb
(3) Wird ein Antrag auf Zurückstellung abge- der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in dem
wiesen, so ist die Entscheidung schriftlich zu be-
sie gewählt sind, herangezogen werden.
gründen.
(4) Zurückstellungen können vom Vorsitzenden § 12
des Musterungsausschusses nach Anhören des
Wehrpflichtigen durch schriftlichen Bescheid wider- Verfahren vor der Musterungskammer
rufen werden, wenn der Zurüdcstellungsgrund weg- (1) Die Bezirks-Wehrersatzämter legen die Ter-
fällt. mine für die Verfahren vor den Musterungskam-
mern fest. Die von der Landesregierung gemäß
§ 9
§ 33 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten
Unterzeichnung des Musterungsbescheides Stellen sowie die höheren Verwaltungsbehörden
sind über Ort und Zeit der vorgesehenen Verfahren
Der Musterungsbescheid ist vom Vorsitzenden
zu unterrichten.
des Muste'tungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Dber die Befreiung des Wehrpflichtigen von
der Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 6 Satz 2 des
§ 10
Wehrpflichtgesetzes), entscheidet der Vorsitzende
Erstattung der Auslagen der Musterungskammer.
(1) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes der (3) Die Musterungskammer kann sich darauf be-
.tvlusterung wohnen, werden als Fahrtkosten die schränken, nur diejenigen Punkte zum Gegenstand
Auslagen erstattet, die bei Benutzung eines öffent- des Verfahrens zu machen, über die nach dem
lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit- Widerspruch eine Entscheidung erforderlich ist.
tels zwischen dem Wohnort und dem Musterungs- Eine ärztliche Untersuchung soll nur vorgesehen
ort (Rückfahrkarte) und innerhalb des Musterungs- werden, wenn der Widerspruch die Entscheidung
ortes in der niedrigsten Wagenklasse einschließlich des Musterungsausschusses über die Tauglichkeit
der Aufbewahrungskosten für eigene Beförderungs- angreift. Der Vorsitzende kann anordnen, daß der
mittel zum Bahnhof entstehen. Bei der An- und Ab- Wehrpflichtige bereits vor dem Verfahren vor der
reise werden Zuschläge bei Benutzung von Schnell- Musterungskammer ärztlich zu untersuchen ist.
zügen (D und DT) nur für Entfernungen von 100 km
(4) Im übrigen sind die für die Musterung durch
und darüber, bei Benutzung von Fernschnellzügen
den Musterungsausschuß geltenden Vorschriften
(F und FT) nur für Entfernungen von 200 km und
mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 und 3 entsprechend
darüber gewährt. Dauert die Abwesenheit vom
anzuwenden.
Vv ohnort länger als sechs Stunden, wird ein Tage-
geld von 3 Deutsche Mark gewährt. Dauert die Ab-
wesenheit in Ausnahmefällen länger als zwölf Stun- 2. Einberufung
den und wird eine Dbernachtung notwendig, so sind der ungedienten Wehrpflichtigen
Tagegeld und Dbernachtungsgeld nach der niedrig-
§ 13
slen Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu ge-
währen. Einberufungsgrundsä tze
(2) Wehrpflichtigen, die arn Ort der Musterung (1) Die Wehrpflichtigen sind erst einzuberufen,
oder einem Nachbarort wohnen, werden die Aus- wenn durch den Musterungsbescheid festgestellt ist,
lagen, die ihnen für die Benutzung eines öffentli- daß sie für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,
chen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels und dieser Bescheid vollziehbar geworden ist.
zwischen der Wohnung und dem Musterungslokal
und zurück in der niedrigsten Wagenklasse ent- (2) Wird ein Wehrpflichtiger für einen Zeitraum
von weniger als einem Jahr zurückgestellt, so kann er
s Lehen, ersetzt.
innerhalb der in Absatz 4 bestimmten Fristen ohne
(3) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des erneute Musterung einberufen werden. Die Einbe-
§ 19 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch rufung ist bei Zurückstellungen wegen vorüberge-
die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, hender Untauglichkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehr-
deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben pflichtgesetzes) von dem Ergebnis einer nochmali-
wird. gen ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen.
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(3) WehrpflichtigP können innerhalb eines Jahres Einberufung ausgesetzt werden, wenn der Antrag
nach der Musterung bereits vor Ablauf einer im begründet erscheint. Tritt nac.h der Musterung ein
Musterunqsbescheid bezeichneten Zurückstellungs- Fall des § 12 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes
frist ohrw nochmalige Musterung einberufen wer- ein, so kann die Einberufung ausgesetzt werden.
den, wenn die Zurückstellung außer Kraft getreten Uber die Aussetzung entscheidet das Kreis-Wehr-
oder wenn sie widerrufen und der Widerruf un- ersatzamt. § 13 Abs. 2 ist entsprec.hend anzuwen-
anfechtbar geworden ist. Sie sind vorher zu hören. den. Dauert der Hinderungsgrund vorausichtlich ein
(4) Der Einberufungsbescheid soll innerhalb eines Jahr oder länger, so wird die Einberufung bis zu
Jahres nach der Musterung ergehen. Er kann noch einer neuen Musterung ausgesetzt. Mit der Ent-
innerhalb von zwei Jahren nach Musterung erge- scheidung über die Aussetzung ist ein Einberufungs-
hen, wenn eine frühere Einberufung nicht möglich bescheid zu widerrufen.
ist; in diesem Fall ist der Wehrpflichtige vorher zu (3) Tritt ein Wehrpflichtiger innerhalb der in § 42
hören. Nach Ablauf der Fristen ist der Wehrpflich- Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bezeichneten Frist
tige erneut zu mustern. nach der Musterung in den Vollzugsdienst des Bun-
desgrenzschutzes oder der Bereitschaftspolizei der
(5) Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12
Länder ein, so ist er zum Grundwehrdienst nicht
Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst zu-
einzuberufen.
rückgestellt werden, sind im Verteidigungsfall auf
Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.
(6) Wehrpflic.htige mit dem Tauglic.hkeitsgrad 3. Heranziehung
„ beschränkt tauglich" werden im Frieden zum der gedienten Wehrpflichtigen
Wehrdienst nic.ht einberufen. (§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)
(7) Im Einberufungsbesc.heid ist auf § 2 des Sol- § 15
datengesetzes und die strafrechtlichen Folgen des Prüfung der Verfügbarkeit
Ausbleibens hinzuweisen. Er soll vier Wochen vor
dem Einberufungstermin ergehen. Als Ersatz für (1) Für die Anhörung und Untersuc.hung bei der
Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schrift- Einberufung von gedienten Wehrpflichtigen gelten
lich davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig ein- die §§ 3, 7, 8 und 10 entsprechend.
berufen werden können. (2) Wenn dies für die Prüfung der Verfügbarkeit
des Wehrpflichtigen erforderlich ist, kann die zu-
(8) Wehrpflichtige, die innerhalb der ersten drei
ständige Wehrersatzbehörde das Amtsgericht, in
Monate des Grundwehrdienstes auf Grund des §. 29
dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger
des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden, können,
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat,
wenn der Entlassungsgrund weggefallen ist, inner-
um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen
halb eines Jahres nach der Entlassung ohne noch-
ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge
malige Musterung wieder einberufen werden. Sie
anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen
sind vorher zu hören.
soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-
(9) Für die Erstattung der Fahrtkosten vom Wohn- setzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß
ort zum Ort des Dienstantritts gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder
und 2 entsprec.hend. Für die Dienstantrittsreise wird Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsge-
ein Tage- und Ubernachtungsgeld nach der niedrig- richts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die
sten Reisekostenstufe für Bundesbeamte gewährt. Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses,
des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entschei-
dung kann nicht angefochten werden.
§ 14
Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen § 16
(1) Treten nach der Musterung Umstände ein, die Einberufungsgrundsätze
eine Wehrdienstausnahme gemäß §§ 9 bis 11 des
(1) Im Einberufungsbesc.heid wird die Dauer des
Wehrpflichtgesetzes begründen, so ist bei Wehr-
Wehrdienstes angegeben. § 13 Abs. 7 Satz 1 und 2
pflichtigen, die für den Wehrdienst dauernd un-
gilt entsprechend.
tauglic.h sind (§ 9 des Wehrpflic.htgesetzes), die
dauernde Dienstuntauglichkeit, bei Wehrpflichtigen, (2) Wehrpflichtige, die gemäß § 29 des Wehr-
die vom Wehrdienst ausgeschlossen sind (§ 10 des pflichtgesetzes vor Ablauf der für den Grundwehr-
Wehrpflichtgesetzes), der Ausschluß, bei Wehr- dienst festgesetzten Zeit entlassen worden sind,
pflichtigen, die vom Wehrdienst befreit sind (§ 11 werden zum Grundwehrdienst nic.ht mehr einberu-
des Wehrpflic.htgesetzes), die Befreiung festzustel- fen, wenn sie bereits zwei Drittel der für sie fest··
len. Ein Einberufungsbescheid ist durch schriftlichen gesetzten Zeit Wehrdienst geleistet haben. Die,s gilt
Bescheid zu widerrufen. nicht im Falle einer Entlassung gemäß § 29 Abs. 4
Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes.
(2) Tritt nadi der Musterung ein Fall des § 12
Abs. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes ein, so ist die (3) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
Einberufung auszusetzen. Stellt ein Wehrpflichtiger (4) Für die Erstattung der Fahrtkosten vom Wohn-
nach der Musterung einen Antrag auf Zurückstel- ort zum Ort des Dienstantritts und die Gewährung
lung nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes, den von Tage- und Ubernachtungsgeld gilt § 13 Abs. 9
er vorher nicht hat vorbringen können, so soll die entsprechend.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 835
§ 17 § 19
Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen Anträge ungedienter Wehrpflichtiger
(1) Treten bei einem gedienten Wehrpflichtigen
(1) Ein Wehrpflichtiger, der Anerkennung seiner
nach Zustellung des Einberufungsbescheides Um-
Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
stände ein, die eine Wehrdienstausnahme gemäß
verweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehr-
§§ 9 bis 11 und 12 Abs. 1 und 3 des Wehrpflicht-
gesetzes begründen, so ist der Einberufungsbescheid pflichtige zu mustern.
durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen. Bei (2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der
Wehrpflichtigen, die für den Wehrdienst dauernd Wehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Muste~
untauglich sind (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), ist rungsbescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß die
die dauernde Dienstuntauglichkeit, bei Wehrpflich-
Entscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehr-
tigen, die vom Wehrdienst ausgeschlossen sind (§ 10
dienst oder zum zivilen Ersatzdienst einberufen
des Wehrpflichtgesetzes), der Ausschluß, bei Wehr-
pflichtigen, die vom Wehrdienst befreit sind (§ 11 wird, von der Entscheidung des Prüfungsausschusses
des Wehrpflichtgeselzes), die Befreiung festzu- für Kriegsdienstverweigerer über seinen Antrag
~tellen. abhängt.
(2) Wird gegen den Einberufungsbescheid Wider- (3) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der
spruch eingelegt, so soll über den Widerspruch, Wehrpflichtige wegen dauernder Dienstuntauglich-
insbesondere wenn ihm ein Antrag auf Zurückstel- keit (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), wegen Aus-
lung gemäß § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes
schlusses (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes) oder Be-
zugrunde liegt, vor dem Einberufungstermin ent-
freiung (§ 11 des Wehrpflichtgesetzes) oder wegen
schieden werden. Dem Wehrpflichtigen ist mitzu-
teilen, daß er im Falle der Zurückweisung des einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 des Wehr-.
Widerspruchs mit einer kurzfristigen Einberufung pflichtgesetzes für den Wehrdienst nicht zur Ver-
zu rechnen hat. fügung steht, so ist der Musterungsbescheid mit
dem Hinweis zu erteilen, daß es einer Entscheidung
über den Antrag nicht bedarf (§ 26 Abs. 7 des
4. Vorschriften Wehrpflichtgesetzes).
für Kriegsdienstverweigerer
(4) Stellt der Musterungsausschuß einen Wehr-
§ 18 pflichtigen aus den Gründen des § 12 Abs. 1 und 3
Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern ' bis 5 des Wehrpflichtgesetzes zurück, so ist über
für Kriegsdienstverweigerer den Antrag bis zum Ablauf der für die Zurückstel-
(1) Auf die Wahl und Heranziehung der Bei- lung festgesetzten Zeit zu entscheiden.
sitzer in den Prüfungsausschüssen und Prüfungs-
ka.mmern für Kriegsdienstverweigerer (§§ 26 Abs. 3 (5) Mit der Entscheidung, daß der Wehrpflichtige
und 33 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) sowie auf berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
das Verfahren sind die für die Musterungsaus- verweigern, ist zu bestimmen, daß er zivilen Ersatz-
schüsse und Musterungskammern geltenden Vor- dienst zu leisten hat. Mit der Entscheidung, daß der
schriften entsprechend anzuwenden. Wehrpflichtige nidlt berechtigt ist, den Kriegsdienst
mit der Waffe zu verweigern, ist zu bestimmen, daß
(2) Es gelten nicht die Vorschriften, nach denen
der Wehrpflichtige Wehrdienst zu leisten hat. Die
1. Personen, deren Berechtigung, den Kriegs- Entscheidungen sind schriftlich zu begründen.
dienst mit der Waffe zu verweigern, aner-
kannt ist, nicht gewählt werden dürfen (6) Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist erst
(§ 4 Abs. 3 Satz 2);
zulässig, wenn die Entscheidung des Prüfungsaus-
2. ein Vertreter der unteren Verwaltungsbe- schusses unanfechtbar geworden ist oder die Prü-
hörde und der Erfassungsbehörde teilneh- fungskammer über den Widerspruch entschieden
men kann (§ 6 Abs. 3). hat, es sei denn, daß das Gericht die aufschiebende
(3) Die Beisitzer in den Prüfungsausschüssen und Wirkung angeordnet hat. Wird ein Antrag auf An-
Prüfungskammern können zu Sitzungen außerhalb erkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit
der kreisfreien Stadt und des Landkreises, in dem der Waffe zu verweigern, erst nach der Musterung
sie gewählt sind, herangezogen werden. gestellt, so kann das Kreis-Wehrersatzamt die Ein-
(4) Die Kreis-Wehrersatzämter legen die Ter- berufung bis zur Entscheidung des Prüfungsaus-
mine für die Verfahren vor den Prüfungsaus- schusses über den Antrag aussetzen, wenn der An-
schüssen für Kriegsdienstverweigerer je nach Be- trag begründet erscheint. Mit der Entscheidung über
darf außerhalb der Musterungspläne im Benehmen die Aussetzung ist ein Einberufungsbescheid zu
mit den kreisfreien Städten und Kreisen fest. Die widerrufen.
von der Landesregierung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2
des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Stellen sowie (7) Uber den Antrag eines Wehrpflichtigen, der
die kreisfreien Städte und Landkreise sind über Ort zivilen Ersatzdienst zu leisten hat, auf Heranziehung
und Zeit der Verfahren zu unterrichten. Die Wehr- zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr ent-
pflichtigen sind zu laden. scheidet das Kreis-Wehrersatzamt.
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 20 bescheid widerrufen werden, wenn der Antrag
begründet erscheint.
Anträge gedienter Wehrpflichtiger
(4) Beantragt ein Soldat, der auf Grund der
(1) Beantragt ein gedienter Wehrpflichtiger die
Wehrpflicht Wehrdienst leistet, die Anerkennung
Anmkennung seinr~r Berechtigung, den Kriegsdienst
seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe
mit der Waffe zu verweigern, so ist er vor einer
zu verweigern, so soll er unverzüglich vor den
Einberufung vor den Prüfungsausschuß für Kriegs-
Prüfungsausschuß geladen werden. Ist die Entschei-
dienstverweigerr)r zu laden.
dung, mit der die Berechtigung, den Kriegsdienst
(2) Die Einberufung ist erst zulässig, wenn der mit_ der Waffe zu verweigern, anerkannt wird, un-
Prüfungsausschuß in seiner Entscheidung festgestellt anfechtbar geworden, so ist sie unverzüglich der
hat, daß der Wehrpflichtige Wehrdienst zu leisten En tlassimgsdienststelle mitzuteilen.
hat und die Entscheidung unanfechtbar geworden
ist oder die Prüfungskammer über den Widerspruch
entschieden hat; es sei denn, daß das Gericht die 5. Inkrafttreten
aufschiebende Wirkung rmgeordnet hat. § 21
(3) Wird der Antrag nach Zustellung des Einbe- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
rufungsbescheides gestellt, so soll der Einberufungs- kündung ip. Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1956.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Zweite Verordnung
über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke.
Vom 23. Oktober 1956.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des §2
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
Diese Verordnung ist erstmals für den Vernn-
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) und
lagungszeitraum 1955 anzuwenden.
des § 23a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des Körper-
schaftsteuergese tzes in der Fassung vom 21. Dezem-
ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) verordnet die §3
Bundesregierung mit Zustinrnnrng des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitimgsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-
Die Staatsbürgerliche Vereinigung 1954 e. V., setzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezem-
Köln, wird als eine juristische Person im Sinn des ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land
§ 49 Ziff. 3 der Einkommensteuer-Durchführungs- Berlin.
vei;ordnung vom 21. Dezern ber 1955 (Bundesgesetz-
§4
blatt I S. 756) und des § 26 Ziff. 3 der Körperschaft-
steuer-Durchführungsverordnung vom 23. Dezember Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 853) anerkannt. kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 837
Verordnung zur Durchführung.
umsatzsteuerlicher Bestimmungen des Truppenvertrages und des Truppenzollgesetzes
(Umsatzsteuerverordnung zum Truppenvertrag - TV-UStVO).
Vom 23. Oktober 1956.
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Truppenzoll- setzungen nur die nach Artikel 33 Abs. 2 Unter-
gesetzes vom 29. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I absatz a des Truppen~ertrages in Verbindung mit
S. 691) verordnet die Bundesregierung: § 1 dieser Verordnung von der Umsatzsteuer be-
freiten Lieferungen vergütungsfähig.
Befreiung von der Umsatzsteuer (2) Die Umsatzsteuer und die Ausgleichsteuer
werden nur vergütet, wenn neben den in § 70 Abs. 2
§ 1
und 3 UStDB für die Gewährung von Ausfuhrhänd-
Li.et erungen und sonstige Leistungen im Inland lervergütung und in § 77 Abs. 2 UStDB für die Ge-
an die in der Bundesrepublik stationierten auslän- währung von Ausfuhrvergütung geforderten Vor-
dischen Streitkräfte sind von der Umsatzsteuer be- aussetzungen die folgenden weiteren Voraussetzun-
freit, wenn jede der folgenden Voraussetzungen gen vorliegen:
erfüllt ist: 1. Die Vereinnahmung des Entgelts für den
1. Die Lieferung oder sonstige Leistung muß von gelieferten Gegenstand in der Währung
einer amtlichen Beschaffungsstelle der Streit- des Heimatlandes der belieferten Streit-
kräfte in Auftrag gegeben worden sein. kräfte muß durch Vorlage eines ordnungs-
mäßig ausgefüllten Abwicklungsscheins
2. Der Gegenstand, auf den sich die Lieferung
oder sonstige Leistung bezieht, muß aus- (Anlage) nachgewiesen sein.
schließlich für den Gebrauch oder Verbrauch 2. Die zu beanspruchende Vergütung muß
durch die Streitkräfte oder ihre Mitglieder be- vom Entgelt abgesetzt sein. Ist die Ab-
stimmt sein. Dies muß durch eine Bescheini- setzung nicht erkennbar auf d~r Rechnung
gung der amtlichen Beschaffungsstelle der vorgenommen worden, muß die Berech-
Streitkräfte nachgewiesen sein (Artikel 33 nung eines entsprechend niedrigeren Ent-
Abs. 2 Unterabsatz c des Truppenvertrages - gelts besonders nachgewiesen werden.
Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301, 321).
(3) § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Ausfuhrförderungs-
3. Bei der Berechnung des Entgelts muß die Um- gesetzes in der Fassung vom 18. September 1953
satzsteuer außer Ansatz gelassen sein, die im (Bundesgesetzbl. I S. 1378) ist anzuwenden.
Falle einer Steuerpflicht für die bewirkte Lie-
ferung oder sonstige Leistung zu zahlen wäre.
Die Umsatzsteuer ist außer Ansatz gelassen, Zu §§ 73, 78 UStDB
wenn sie entweder erkennbar vom Rechnungs- § 4
betrag abgesetzt oder nicht in den Rechnungs- (1) Eine Berichtigung des vereinnahmten Entgelts
betrag eingerechnet worden ist. nach § 73 Abs. 1 UStDB kommt nicht in Betracht.
4. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen
(2) Abweichend von § 73 Abs. 2 UStDB kann Ver-
buchmäßig nachgewiesen sein. § 14 der Durch-
gütung nur nach vereinnahmten Entgelten beantragt
fühnrngsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-
werden.
setz (UStDB) ist sinngemäß anzuwenden.
Zu§ 74 UStDB
Vergütungen der Umsatzsteuervorbelastung § 5
§ 2 (1) Für die Berechnung der Umsatzsteuerver-
gütung (§ 74 Abs. 1 Ziff. 1 UStDB) tritt an die Stelle
Der Umfang der nach § 20 des Truppenzollge-
des Entgelts frei deutsche Zollgrenze das unberich-
setzes und nach Artikel 33 Abs. 2 Unterabsatz b des
tigte vereinnahmte Entgelt.
Truppenvertrages zu gewährenden Vergütungen
der Urnsatzsteuervorbelastung und das Vergütungs- (2) § 74 Abs. 3 Satz 2 UStDB findet keine Anwen-
verfahren bestimmen sich nach §§ 70 bis 80 UStDB dung.
in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in
den §§ 3 bis 9 dieser Verordnung etwas anderes
Zu §§ 75, 80 UStDB
bestimmt ist.
§ 6
Zu §§ 70, 77 UStDB Der Vergütungsantrag ist binnen einer Aus-
§ 3 schlußfrist von sechs Monaten nach Schluß jedes
(1) An Stelle der in § 70 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3, § 71 Kalendervierteljahres zu stellen
Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 UStDB genannten vergütungs- 1. für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr
fähigen Vorgänge sind beim Vorliegen der in Arti- vereinnahmten Entgelte, wenn die Entgelte
kel 33 Abs. 2 Unterabsatz b des Truppenvertrages nach den bewirkten Lieferungen vereinnahmt
und im nachfolgenden Absatz 2 genannten Voraus- worden sind,
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
2. für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr § g
bewirkten Lieferungen, wenn die Entgelte vor
(1) Für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
den bewirkten Lieferungen vereinnahmt wor-
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewirkt
den sind.
worden sind, kann auf den in § 1 Nr. 2 Satz 2 ge-
forderten Nachweis verzichtet werden, wenn aus
Zu§ 79 UStDB
den sonstigen Umständen zu entnehmen ist, daß
§ 7 die Lieferung oder sonstige Leistung sich auf Ge-
Abweichend von § 79 Abs. 3 UStDB wird für die genstände bezieht, die für den Gebrauch oder den
Lieferung von nicht in der Vergütungsliste (An- Verbrauch durch die Streitkräfte oder ihre Mit-
lage zu § 79 UStDB) genannten Bauwerken Umsatz- glieder bestimmt sind.
I
steuervergütung zum höchsten Vergütungssatz (2) Für Lieferungen, die vor dem Inkrafttreten
gewährt. dieser Verordnung bewirkt worden sind, kann der
Nachweis der Vereinnahmung des Entgelts für den
Zeitlicher Geltungsbereldt gelieferten Gegenstand in der Währung des Hei-
matlandes der belieferten Streitkräfte statt mit dem
§ 8
in § 3 Abs. 2 Nr. 1 geforderten Abwicklungsschein
(1) § 1 ist auf Lieferungen und sonstige Leistun- mit anderen geeigneten Belegen geführt werden.
gen anzuwenden, die nach dem 5. Mai 1955 12 Uhr
(3) Für Lieferungen, die vor dem Inkrafttreten
bewirkt worden sind.
dieser Verordnung bewirkt worden sind, beginnt
(2) §§ 2 bis 7 sind die in § 6 genannte Ausschlußfrist mit dem Tage
des Inkrafttretens dieser Verordnung.
1. für die Gewährung von Vergütung der Um-
satzsteuervorbelastung in Höhe der Aus-
fuhrvergütung: Anwendung im Land Berlin
auf Lieferungen, die nach dem 5. Mai 1955 § 10
12 Uhr bewirkt worden sind,
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin .
. 2. für die Gewährung von Vergütung der
Umsatzsteuervorbelastung in Höhe der
Ausfuhrhändlervergütung: Inkrafttreten
auf Lieferungen, die nach dem 31. Oktober § 11
1955 bewirkt worden sind, Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer
anzuwenden. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 830
A.Dlage
(zu§ 3)
Abwicklungsschein
für Lieferungen und Leistungen, die in for deliveries and services paid for ln pour marchandises et services payes en
ausländischer Währung bezahlt werden Joreign currency and acporded preferen- monnaie etrangere et beneficiant d'un
und für die Abgabenvergünstigungen ge- tial lax treatment under the Convention regime preferentiel en matiere de droits
währt werden nach dem Vertrag über die on the Rights and Obligations of Foreign et impots dans Je cadre de Ja Convention
Rechte und Pflichten ausländischer Streit- Forces and their Members in the Federal relative aux Droits et Obligations des
kräfte und ihrer Mitglieder in der Republic of Germany Forces etrangeres et de Jeurs Membres
Bundesrepublik Deutschland (Forces Convention) sur Je Territoire de Ja Republique
(Truppenvertrag) FederaJe d' Allemagne
(Convention sur les Forces)
t. Ausfertigung 1st Copy 1er exemplaire
von Bank an Lieferer für Zwecke der from bank to supplier for turnover tax de Ja Banque au fournisseur en vue de'
Umsatzsteuer purposes J'impot sur Je chiffre d' affaires
(Siehe Anmerkung am Schluß des Musters)
1. Lieferschein Delivery certificate - Certificat de livraison
Ich/Wir in
1/We ............................................... of .....
Je/Nous (Firmenname - name o/ firm - nom de l'entreprise) a (\Vohnort, Straße - address - adresse)
habe(n) den mit Vertrag Nr. vom
have receivecl the order designatecl under Contract No . ............................................... .. dated .................... bezeichneten
ai/avons re9u Ja commande faisant J'objet clu marche No. du
Auftrag von
from erhalten
passee par (geniiue Anschrift der Beschaffungsdienststelle angeben)
(cxact adclrcss o/ the procurement agency - adresse exacte du service cl' approvisionnement)
und die nachstehend beschriebenen Waren/Leistungen am
and have delivered!rendered the goocislservices described below on .......... .. ............. 1)
et ai/avons fourni Jes marchandiseslservices clesigne(e)s ci-apres Je (Datum - Date - Date)
an
to . .... geliefert/erbracht.
a (9enaue Anschrift der Empfan9sdienststelle der Streitkräfte)
(exact address of rece!vinq ,HJency of the Forces -- adresse exacte du service receptionnaire des Forces)
Die Waren stammen - nicht 2 ) - aus einem Zollveredelungsverkehr
The supplies were - not 2 ) - processed under Customs control
Les marchandises proviennent - ne proviennent pas 2) - d'une operation de perfectionnement effectuee sous controle douanler
4 5 6
Genaue Bezeichnung der Waren Menge
Nr. des Reingewicht Preis in Devisen
Ud. In Stück, Liter, Flaschen
Nr. oder Leistungen in Warenverzeichnisses usw. (gem. Vertrag) 3) 4) 3) 4) 5)
Exact clescription of goocls für die Quantlty In pleces,
or services in Außenhandelsstatistik 3) Jitres, barreJs, bottles Prlce in forelgn
Scrial etc. Net weight currency
Designation exac te des marchanclises No. of Commocllty (accordlng to contract)
No. Classfffcat.ion for Forelgn 3) 4) 5)
au services en 3) 4)
Trade Statistics 3)
Quantite en pieces, lftres, Prix en monnale
No. a) deutsch b) English No. de Ja nomenclature tonneaux, bouteilles etc. Polds net
d' ordre German franr;:ai8 pour Ja statistique du etrangere
(suivant Je contrat) 3) 4)
allcmand commerce exterieur 8) 8) 4) 5)
Für jede Warenart getrennt auf bc~;ondere Zeile - - Use seporntc line lor each ldncl of goocls - Ch;que cat6gorle de march-;ncii~es doltlig~"i--;,; d~ne ligne-;epare-;
Gesamtrechnun9sbetrag in ausländischer Währung
Total invoice amount in forelgn currency
Montant total de Ja facture en monnaie etrangere
(Datum - Date - Date) (Firmenstempel und redltsverb!ndlid1e Unterschrift)
(Stamp and valld signature - Cache! de I'entreprise et signature ayant valldite furidique)
1) Datum der Ubergabe an den Empfänger oder ein Transportunternehmen.
Date of delivery to reclplent or tran11port con tractor.
Date de Ja remise au destlnataire au a une entreprlse de transport pour llvraison.
1) Nichtzutreffendes streichen.
Cross out if not applicabJe.
Rayer Ja mentlon inutlle.
1) Bei Veredelungen unter Zollkontrolle sind In Spalte 2 die Ware und die Art der Veredelung anzugeben.
ln the case ol processlng o/ supp1Je3 under Custom.s control indicate In column 2 both nature of goods delivered and type of processing or repairs involved.
En cas de perfectionnement saus conlröJe douonler, Ja marchandl11e et le genre de perfectionnement doivent Mre lndiques dans Ja colonne 2.
&) Erforderlichenfalls Umrechnung der Maße und Gcwld1te in das metrische System oder in die im Warenverzeichnis vorgesehene Einheit (auf der Rückseite
unten ausfüllen).
vVhere necessary convert measurementa an front page into metrlc units or fnto the measurementa used in th11 Commodity Classification to be filled in al
bottom of reverse siele.
Le cas ccheant, Ja conversfon den poida et de,~ mesures dans Je, 1ysteme metrique ou dana l'unlt~ pnlvue dans Ja nomenclature statistique sera faite dans Je
ta/Jleau figurant au versa.
1) Preis aussdiließlid1 der Steuern und Zölle, von denen Befreiung gewährt wl.rd, und abzüglich der Beträge, die vergütet werden.
Price cxclucling laxes and custom c/11ties lor which rcliei is granlecl and alter declucting refunds to be made.
Prix sans inclusion des impots et droit11 cl' en lree pour Jesquel11 I' exoneratlon est accordee, et deduction faite des som rnes d remlwurser.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
2. Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung
Cerlihcatc of Reccipt cmd Poyment Certihcat de reception et de paiement
Die vorstehend bezeichneten Wctren/Leistungen sind in Empfang genommen worden. Sie sind ausschließlich für den Gebrauch oder
Verbrauch durch die in Deutschlcrnd stationierlen Streitkräfte oder ihre Mitglieder bestimmt.
The goods/serviccs descrihed on the front page have been received. They are intended to be used or consumed exclusively by
the Forces staUoncd in Gcrmany or their members.
Les marchandiscslscrviccs prccite(c)s ont etc re<;u(e)s. Elles!ils sont exclusivement destine(e)s a J'utilisation ou ä Ja consomma-
tion par les Forccs stationnees cn J\llemagne ou Jeurs Membres.
Der umstehend anqcqcbcnc Gesamtrechnungsbetrag von
The total invoice C1mount as shown on the front page of
Le monlant totcil de Ja facture mcntionne au recto de
ist richtig.
is correct.
(ÄTHJiilH' des Betraqes in der W~ihrung des Heimatlandes der Streitkräfte} est exact.
(Jnclicu/e nmount in thc currcncy of tlic counlry of the Forces) (indiquer Je montcmt en monnaie nationale des Forces)
J~i:~i~~-l-~~
1
Nur bei den Britischen Strcitkri.i.ften erforderlich!
Necessary only in the case of the British Forces!
(Datum - Date - Date) .(~-~;~~,· ~ji~~;i:~r~:iif dc~::i~;;i~~~i~=~)-O~f;~-;~;~ j· 1
Necessaire seulcmcnt pour ]es Forccs Britanniques! (Nom, rang et service de J'ofHcier donnant le cerllficot)
Zahlung in ist ausgeführt
Payment in is macle
Le paiement cn (Anyilbc der Währung) (indicate currency involved) (indiquer Ja monnaie utilisee) est effectue
mit Scheck Nr. zahlbar an
with check No payable to ___ ....... _
par chcque No payable a (Bank des Lieferers) (Bank of supplier) (Bonque du fournisseur}
aus dem Konto Nr. bei
Jrom account No. with
au debil du campte No. de (Bank des zahlenden Offiziers)
(Bank oi officer making payment) (Banque de J'OfHcier effectuant Je pC1iement)
{Datum -- JJG/e - Dole) (Dienststempel) (Name, Dienstgrad und Dienststelle des bestätigenden Offiziers)
/OfHciaJ stamp) (Name, rank and agency oi certifying oificer)
(Cochet du service) (Nom, rang et service de l'officier donnant Je certificat)
(Unterschrift - Signature - Signature)
3. Bestätigung des Zah]ungseingangs Conhrmation of Payment Confirmation du paiement
Der unter 2. qenannte Scheck ist am
The checli mentioned under 2 was cashed on ..................................................... eingelöst worden.
Le cheque mentionne SOUS 2 Cl ete encaisse Je
Der DM-Gegenwert ist d cm Lieferer am
The DM-countervalue was creditecl to the supplier's account on ..................... .. .. ............ gutgeschrieben worden.
La contrevalcur cn DM a etc credilt':e au campte du iournisseur a Ja date du
Außenhandelsbank - Foreign Trade Bank - Banque de commerce exterieur
(Datum -- Dute - Date)
(Unterschrift - Signature - Signalure)
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Quantite en pieces, Jitres, tonneaux, bouteilles, etc.
Anmcrkunu:
1. AusfcrliquncJ (oranqc) von Bank an Lieferer für Zwecke der Umsatzsteuer,
2. AusfertirJunrJ (braun) von Bank an Lieferer für Zwecke des Zolls und der Verbrauchsteuern,
:l. Ausferli<JtltHJ (violett) von Bank an das Bundesamt für gewerblid:ie Wirtschaft (Kontrolle der
Abwic:kl Ull!J),
4. Ausf<~rliqunq (urün) von Bank an das Statistische Bundesamt (Statistische Auswertun9).
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956 841
Zwölfte Verordnung
über Zontarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europfüschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 23. Oktober 1956.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl) vom 24. November
1955 (Bundesgesetzbl: I S. 728) verordnet die Bun-
desregierung:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
1. Oktober 1956 wie folgt geändert:
1. In der Allgemeinen Anmerkung 1 zu Kapitel 73 ist hinter dem lfd. Buchstaben r folgende neue Begriffs-
bestimmung anzufügen:
„s) Weißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech aus Stahl mit einer Uberzugsschicht aus Zinn
mit einem Gehalt an Zinn von gewichtsmäßig 97 0/o oder mehr."
2. In der Tarifnr. 7312 (Bandeisen und Bandstahl usw.) erhält Absatz C - 3 folgende Fassung:
C - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
3 - verzinnt:
a - Weißband, mit einer Stärke:
1 - von 0,50 mm oder mehr (EG) frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 8
2 - von weniger als 0,50 mm (EG) ...................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents 6
b - anderes, mit einer Stärke:
1 - von 0,50 mm oder mehr 18 18
2 - von weniger als 0,50 mm ........................... . 18 18
3. In der Tarifnr. 7313 (Bleche aus Eisen oder Stahl usw.) erhält Absatz B - 5 - c folgende Fassung:
B - andere Bleche (als Elektrobleche):
5 - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
c - verzinnt:
1 - Weißblech, mit einer Stärke:
a - von 0,50 mm oder mehr (EG) frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................ . 6
b - von weniger als 0,50 mm (EG) ................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents 6
2 - anderes, mit einer Stärke:
a - von 0,50 mm oder mehr (EG) . . . . . . . . . . . . . . . .... . frei 18
im Rahrnen des Zollkonti nq(~nts ................ . 6
b - von weniger als 0,50 mm (EC) ................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ...• ............. . 6
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
4. In der Tarifnr. 7316 (Oberbaustoffe usw.) erhält Absatz A - 2 folgende Fassung:
A- Schienen:
2 - andere (als Stromschienen):
a - neu (EG) frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ...................... . 6
b - gebraucht (EG) ....................................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ...................... . 6
§ 2
Die ermäßigten Zollsätze von 6 °/o und 8 °/o des
Wertes für Waren im Rahmen von Zollkontingen-
ten der Allgemeinen Anmerkung 5 zu Kapitel 73
gelten für Weißband der Tarifnr. 7312 - C - 3 - a,
für Weißblech der Tarifnr. 7313 - B - 5 - c und für
gebrauchte Schienen der Tarifnr. 7316 - A - 2 - b bis
auf weiteres.
§ 3
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
der Bundesminister der Finanzen.
§ I
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. l) in Verbindung mit§ 2 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchfüh-
rung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. No-
vember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im
Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1956.
Der SU:~llvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Her 4 u I gebe r , Der Bunrlesminister der Justiz - Ver I a g Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH, Bonn/Köln -- Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das ß111Jdesqesc1zblc1tt ersmeint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
Laufender Bezu\J mir durch diP Post Be1.uqspreis viPrteljährlkh für Teil!= DM4,- für Teil II= DM
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