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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 1956 Nr.46
Tag Inhalt: Seite
8. 10. 56 Verordnung über Bezugscheine für Betäubungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
8. 10. 56 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
12. 10. 56 Sechz.igste Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Nutzrinder) . . . . . . . . . 805
28. 9. 56 Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806
16. 10. 56 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs--Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
In Tell II Nr. 27, ausgegeben am 12. Oktober 1956, sind veröffentlicht: Fünfte Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Fünfte Änderungsverordnung
zur Schiffsbesetzungsordnung). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Ver-
bots des Gaskriegs. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei der An- und Abmuste-
rung von Seeleuten. - Bekanntmachung zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
(Inkrafttreten für die Niederlande). '
Verordnung über Bezugscheine für Betäubungsmittel.
Vom 8. Oktober 1956.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 11 Abs. 1 des (3) Die Formblätter werden in Bezugscheinheften
Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln abgegeben.
(Opiumgesetz) vom 10. Dezember 1929 (Reichs- (4) Das Bundesgesundheitsamt (Bundesopium-
gesetzbl. I S. 215) in der Fassung der Gesetze vom stelle) regelt die Herstellung und Abgabe der Be-
22. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287), vom 9. Januar zugscheinhefte.
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) und des § 11 Nr. 4 des
§ 2
Gesetzes über Reichsverweisungen vom 23. März
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 213) sowie der s·echsten (1) Wer einen Bezugschein beantragt, hat den Be-
Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe zugscheinantrag und den Vordruck des Bezug-.
unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom scheins mit seinem Firmen- oder Namenstempel
12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328) und mit folgenden Angaben im Durchschreibever-
fahren zu vesehen:
wird vom Bundesminister des Innern a) Name des Lieferers,
und auf Grund des § 12 des Opiumgesetzes von der b) Art und Menge der Betäubungsmittel, die
Bundesregierung bezogen werden sollen,
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- c) Bestand am Tage des Antrages, falls der
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland mit Antrag von einer Apotheke oder einem
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Tierarzt gestellt wird,
d) Tag des Antrages,
§ 1 e) Niederlassungsort des Antragstellers und
seine Namensunterschrift oder die eines
(1) Wer Stoffe und Zubereitungen erwerben will, Beauftragten.
die der Bezugscheinpflicht unterliegen, hat bei dem (2) In einem Formblatt darf nur ein Lieferer ge-
Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) auf vor- nannt werden.
geschriebenem Formblatt einen Bezugschein zu be-
(3) Der Antragsteller hat den Bezugscheinantrag
antragen.
und den Vordruck des Bezugscheines ungetrennt
(2) Das Formblatt besteht aus dem Bezugschein- dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) un-
antrag und dem mit ihm verbundenen Vordruck des mittelbar zu übersenden.
Bezugscheines. Zu je einem Formblatt gehört ein
für Vermerke des Antragstellers bestimmtes Blatt. § 3
Das Formblatt muß nach Größe, Inhalt und Anord- (1) Für die Bearbeitung eines Bezugscheinantrages
nung des Wortlautes dem Muster der Anlage ent- hat der Antragsteller eine Gebühr von 50 Deutsche
sprechen. Pfennig zu entrichten.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(2) Die Gebühr wird durch den Erwerb eines Be- (5) Die Bezugscheine sind von dem Lieferer fünf
zugscheinheftes entrichtet. Neben der Gebühr sind Jahre lang, gerechnet vom Tage der Genehmigung
die Kosten für die Herstellung und den Versand der nach Kennummern geordnet aufzubewahren.
Bezugscheinhefte zu erstatten.
§ 6
§ 4
(1) In eiligen Fällen kann ein Bezugschein für Be-
(1) Wfmn das Bundesgesundheitsamt (Bundes- täubungsmittel fernmündlich, fernschriftlich oder
opiumstelle) einem Bezugscheinantrag entspricht, telegrafisch beantragt werden. In diesem Falle wird
versieht es den Vordruck des Bezugscheines mit von dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle)
seinem Stempel und einer Kennummer, vermerkt ein Formblatt ausgefertigt und der Bezugschein dem
auf ihm den Tag der Genehmigung und sendet den Lieferer übersandt.
Bezugschein an den vom Antragsteller bezeichneten
(2) Der Antragsteller hat unverzüglich nach fern-
Lü~ferer. Kürzungen und Änderungen vermerkt es
mündlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Be-
auf dem Bezugschein.
antragung dem Bundesgesundheitsamt (Bundes-
(2) Unvollständig und unleserlich ausgefüllte opiumstelle) zwei Formblätter nachzureichen, die
Formblätter gibt das Bundesgesundheitsamt (Bundes- außer seinem Namen, Wohnsitz und dem Namen
opiumstelle) zurück. des Lieferers nur den Vermerk „Gebühr für fern-
mündliche (fernschriftliche oder telegrafische) Bean-
§ 5 tragung" enthalten.
(1) Der Lieferer darf Betäubungsmittel erst ab- § 7
geben, wenn er den Bezugschein, der ihn zur Liefe- Die bisher vorgeschriebenen Formblätter können
rung ermächtigt, erhalten hat. Andere als die in noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verord-
dem Bezugschein genannten Betäubungsmittel und nung benutzt werden. In diesem Falle ist jedem
Mengen sowie, bei Arzneifertigwaren {Arznei- Antrag die Gebühr von 50 Deutsche Pfennig in
spezialitäten) in abgeteilter Form, eine andere als Postwertzeichen beizufügen.
die angegebene Stärke der einzelnen Teilmenge
dürfen nicht geliefert werden. § 8
(2) Die in dem Bezugschein angeführten Betäu- Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer
bungsmittel dürfen nur von dem genannten Lieferer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Ver-
und nur an den bezeichneten Erwerber geliefert ordnungen über Bezugscheine für Betäubungsmittel
werden. vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 208) und
(3) Der Lieferer hat den Tag der Abgabe auf dem vom 31. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1560) außer
Bezugschein zu vermerken. Kraft.
(4) Der Lieferer darf den Bezugschein nicht ändern, § 9
sondern muß ihn dem Bundesgesundheitsamt (Bun- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
desopiumstelle) zur Änderung übersenden. sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Bonn, den 8. Oktober 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r öder
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 793
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
(Originalgröße 15 X 21 cm)
Bezugscheinan trag
An das Serie ........................ Genehmigungsvermerk
der Bundesopiumstelle
Bundesgesundheitsamt
- Bundesopiumstelle Heft .......................... .
(22 b) K ob 1 e n z
Am Rhein 12 Blatt ......................
Ich beantrage zur Lieferung durch die Firma:
Genaue Angaben über Art, Menge und Stärke der Betäubungsmittel. Je Zeile nur ein
Betäubungsmittel beantraHen. Leserliche Schrift. Auf klare Durchschrift achten. Rückseite Bestand:
nimt benutzen.
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(Ort) (Tag des Antrags)
(Stempel des Erwerbers)
(Unterschrift des Erwerbers)
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(Originalgröße 15 X 21 cm)
Bezugschein
Serie ....................... . Genehmigungsvermerk
der Bundesopiumstelle
Der unten angegebene Erwerber erhält die
Erlaubnis zum Bezuge, die angegebene Fir- Heft .......................... .
ma zur Lieferung folgender Betäubungs-
mittel:
Blatt ...................... .
Lieferung nur zulässig, wenn dieser Bezug-
schein mit dem Stempel des Bundesgesund-
heitsamtes - Bundesopiumstelle - ver-
sehen ist.
Art und Menge Bestand
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(Ort) (Tag des Antrags)
(Stempel des Erwerbers)
(Unterschrift des Erwerbers)
Die Abgabe ist erfolgt am:
Bemerkungen der Lieferanten:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 795
Verordnung zur .Änderung der Allgemeinen Zollordnung.
Vom 8. Oktober 1956.
Auf Grund des § 13 Abs. 1, des § 61 Abs. 2, des b) wird hinter Absatz 1 als neuer Absatz 2 ein-
§ 65 Abs. 2, des § 66 Abs. 2, des § 69 Abs. 1, des gefügt:
§ 76 Abs. 4 und des § 109 des Zollgesetzes vom ,, (2) Wird der Antrag durch einen Vertre-
20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fas- ter gestellt, so hat der Vertreter seine Ver-
sung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes tretungsmacht durch Vorlage einer schrift-
und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 lichen Vollmacht nachzuweisen. In der Voll-
(Bundesgesetzbl. I S. 317) und des Dritten Zoll- macht ist die Ware, über deren Zollsatz die
änderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes- Zollauskunft erbeten wird, mit ihrer handels-
gesetzbl. I S. 735) in Verbindung mit Artikel 129 üblichen B.ezeichnung zu benennen.",
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundes- c) wird der bisherige Absatz 2 als Absatz 3,
republik Deutschland wird verordnet: der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 und der
bisherige Absatz 4 als Absatz 5 bezeichnet.
§ 1
8. § 82 erhält folgende Fassung:
Die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz
,,§ 82
(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939
(Reichsministerialblatt S. 313) in der Fassung der 3. Ablehnung des Antrags
Verordnung über Änderung von Zollordnungen vom Die Oberfinanzdirektion kann den Antrag auf
11. August 1941 (R,eichsministerialblatt S. 201), der Erteilung verbindlicher Zollauskunft ablehnen,
Vernrdnung über die Änderung der §§ 122 und 201 wenn der Antrag nicht die erforderlichen An-
der Allgemeinen Zollordnung vom 8. März 1951 gaben enthält oder der Antragsteller Fragen
(Bundesgesetzbl. I S. 171), der Verordnung über die zur Ergänzung seiner Angaben nicht oder nicht
Änderung der §§ 144 und 148 der Allgemeinen Zoll- ausreichend beantwortet oder - im Fall der
ordnung vom 28. September 1951 (Bundesanzeiger Vertretung - eine ordnungsmäßige schriftliche
Nr. 190 vom 2. Oktober 1951) und der Verordnung Vollmacht nicht vorliegt oder wenn die erfor-
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung vom derlichen Proben usw. fehlen."
21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 675) werden wie
folgt geändert: 9. In§ 83 Abs.1 werden die Worte „nachMusterC"
durch die Worte „nach vorgeschriebenem Muster•
1. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort ersetzt und die Randbeischrift „Muster C" ge-
,,Beförderungsmittel" die Worte „oder in Sport- strichen.
booten, die als Reisegerät zollfrei sind," ein-
gefügt. 10. In § 84
a) werden ersetzt
2. In § 19 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „einem
aa) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „Der Ober-
geringeren Zollsatz" durch die Worte „einer g,e-
finanzpräsident" durch die Worte „Die
ringeren Zollbelastung" ersetzt.
Oberfinanzdirektion" und in Satz 2 die
3. In § 47 Abs. 3 werden die Worte „einem gerin- Worte „Er", ,,seines" und „Oberfinanz-
geren Zollsatz" durch die Worte „einer geringe- präsidenten" durch die Worte „Sie",
ren Zollbelastung" ersetzt. ,,ihres" und „Oberfinanzdirektionen",
bb) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Der Ober-
4. § 73 erhält folgende Fassung:
finanzpräsident" durch die Worte „Die
„Zu §§ 53, 53 a und 53 b Oberfinanzdirektion" und die Worte
„Reichsminister der Finanzen" durch die
§ 73
Worte „Bundesminister der Finanzen",
Zollwert
cc) in Absatz 3 Satz 1 und 2 die Worte „der
Die näheren Vorschriften über den Zollwert Oberfinanzpräsident" jeweils durch die
enthält die Wertzollordnung." Worte „die Oberfinanzdirektion" und in
5, In § 75 werden hinter dem Wort „eingereiht" Satz 1 die Worte „Reichsminister der
das Wort „wird", hinter dem Wort „und" das Finanzen" durch die Worte „Bundes-
Wort „daß" und die Worte „und die Zollzu- minister der Finanzen",
schläge" gestrichen und am Schluß das Wort dd) in Absatz 4 die Worte „nach Muster D"
,,werden" durch das Wort „wird" ersetzt. durch die Worte „nach vorgeschriebe-
nem Muster",
6. In § 78 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort
b) wird die Randbeischrift „Muster D" ge-
,,Für" das Wort „gewichtszollbare" eingefügt.
strichen.
7. In § 81
11. In § 90 werden in Nummer 1 hinter dem Wort
a) werden in Absatz 1 die Worte „nach Muster ,,Getreide" eingefügt die Worte „der Tarifnum-
B" durch die Worte „nach vorgeschriebenem mern 1001 und 1002" und in Nummer 3 das
Muster" ersetzt und die Randbeischrift Wort „Reichsmark" durch die Worte „Deutsche
,,Muster B-" gestrichen, Mark" ersetzt.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil l
12. § 91 erhält folgende Fassung: den ohne besonderen Nachweis zollfrei geschrie-
,,§ 91 ben, wenn sich bereits aus ihrer Beschaffenheit,
Aufmachung und dergleichen zweifelsfrei er-
Lagerausgleich gibt, daß sie von den Vereinten Nationen oder
1. Allgemeines einer ihrer Sonderorganisationen oder für ihre
Wenn Rechnung hergestellt worden· sind."
Hülsenfrüchte, ganz, trocken, aus Tarifnum-
mer 0705, 19. § 122 erhält folgende Fassung:
Getreide der Tarifnummern 1001 und 1002,
„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 23 und 24
Mehl aus Getreide (ausgenommen solches aus
Reis) aus Tarifnummer 1101, § 122
Müllereierzeugnisse (ausgenommen solche aus Zollfreie Warenmengen
Reis) aus Tarifnummer 1102,
(1) Einfuhrzoll wird nicht erhoben von
Hülsenfruchtmehl der Tarifnummer 1103,
1. Waren mit einem Rohgewicht von
Malz, nicht geröstet, aus Tarifnummer 1107,
weniger als 50 Gramm, wenn der
Raps und Rübsen aus Tarifnummer 1201, Warenwert 5 Deutsche Mark nicht über-
Wicken- und Lupinensamen aus Tarifnummer steigt,
1203,
2. den Warenmengen, die bei der Ge-
Raps- und Rüböl aus Tarifnummer 1507 wichtsermittlung gewichtszollbarer Wa-
in den freien Verkehr treten, nachdem sie in ren unberücksichtigt bleiben (§ 197
einem Zollager (Zollgesetz § 91) mit Ausnahme Abs. 1, § 199 Abs.1, § 201 Abs. 1 und 2),
der Freizonen oder in einem Zollvormerkver-
kehr (Zollgesetz § 101) gelagert haben, hat der 3. den mit der Post eingehenden Waren-
Zollschuldner neben dem Zoll den Lageraus- sendungen von 250 Gramm Rohgewicht
gleich zu entrichten." oder weniger, wenn die Sendungen
Waren, deren Warenwert insgesamt
13. In § 93 werden in den Absätzen 1 und 2 jeweils 5 Deutsche Mark nicht übersteigt, ent-
„Rpf" durch „Pf" ersetzt und die Absätze 3 und halten,
4 gestrichen.
4. den mit der Post eingehenden Waren-
14. In § 94 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „nach sendungen von 350 Gramm Rohgewicht·
Muster E" durch die Worte „nach vorgeschrie- oder weniger, wenn die Sendungen für
benem Muster" ersetzt und die Randbeischrift einschlägige Handelsunternehmen oder
,,Muster E" gestrichen. Verarbeitungsbetriebe eingehen und
Muster oder Proben von
15. In§ 98 Abs.1 werden die Worte „nachMusterF" getrockneten Früchten aus den Tarif-
durch die Worte „nach vorgeschriebenem Muster" nummern 0801 - A, E und F, 0802,
ersetzt und die Randbeischrift „Muster F" ge- der Tarifnummern 0803 - B, 0804 - B,
strichen. 0805 - A - 2,
16. § 114 erhält folgende Fassung: getrockneten Pistazien aus der Tarif-
nummer 0805 - E,
„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 12 und 13
getrockneten Früchten aus der Tarif-
§ 114 nummer 0812,
Beweisstücke usw. Rüben- und Rohrzucker der Tarif-
Für die Zollbefreiung der in § 69 Abs. 1 Nr. 12 nummer 1701,
und 13 des Zollgesetzes genannten Gegenstände rohen oder gerösteten Kakaobohnen
gilt § 113 entsprechend. Soweit Waren nicht an der Tarifnummer 1801
Behörden zurückgeliefert werden, sind die Vor- und
aussetzungen für die Zollbefreiung durch eine unverarbeiteten nichtentrippten Ta-
Bescheinigung der Behörde nachzuweisen, die bakblättern der Tarifnummer 2401 -
mit dem Strafverfahren befaßt ist oder die Rück- A- 1
lieferung veranlaßt hat." enthalten.
17. § 115 wird gestrichen. (2) Von der Zollbefreiung nach Absatz 1 Nr. 1
werden ausgeschlossen
18. § 119 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Kaffee der Tarifnummer 0901 - A und B,
,, (2) Die in § 69 Abs. 1 Nr. 17 Satzteil 1 und 3
und Nr. 18 des Zollgesetzes genannten Waren Tee der Tarifnummer 0902,
werden zollfrei geschrieben, wenn durch eine Kaffee-Extrakte, Kaffee-Essenzen und ähn-
Bescheinigung des Anstaltsleiters ihr Verwen- liche Zubereitungen auf der Grundlage
dungszweck nachgewiesen wird. Die in § 69 von Kaffee der Tarifnummer 2102,
Abs. 1 Nr. 17 Satzteil 2 genannten Waren wer- Tee-Extrakte aus Tarifnummer 2107,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 797
Tabakwaren der Tarifnummer 2402, 21. Hinter § 123 wird folgender § 123 a eingefügt:
Zigarettenpapier der Tarifnummer 4815, „Zu § 69 Abs. 1 Nr. 24a
Strümpfe aus Tarifnummer 6003-C-1. § 123 a
Von der Zollbefreiung nach Absatz 1 Nr. 3 wer- Werbemittel, Gebrauchsanweisungen usw.
den ausgeschlossen ·
(1) Werbemittel im Sinne des § 69 Abs. 1
Kaffee der Tarifnummer 0901 -B, Nr. 24 a des Zollgesetzes sind
Kaffee-Extrakte, Kaffee-Essenzen und ähn- 1. Werbedrucke - auch in der Form von
liche Zubereitungen auf der Grundlage Prospekten, Broschüren, Kalendern,
von Kaffee der Tarifnummer 2102, Landkarten mit oder ohne Abbildun-
Tee-Extrakte aus Tarifnummer 2107, gen, Werbeplakaten mit oder ohne
Äthylalkohol der Tarifnummer 2208, Rahmen oder Fenstertransparenten -
und nicht eingerahmte Fotografien,
Trinkbranntwein, Likör und andere alko-
wenn der Charakter dieser Gegen-
holische Flüssigkeiten der Tarifnummer
stände als Werbemittel augenscheinlich
2209,
ist und ihr wesentlicher Zweck darin
Tabakwaren der Tarifnummer 2402, besteht, zum Kauf oder zur Miete von
Zigarettenpapier der Tarifnummer 4815. im Zollausland hergestellten Waren
Kaffee der Tarifnummer 0901 - A, Tee der Tarif- anzuregen oder für Dienstleistungen
nummer 0902 und Getränke der Tarifnummern des ausländischen Verkehrswesens, für
2205, 2206 und 2207 werden nach Absatz 1 Nr. 3 ausländische Versicherungen oder für
nur zollfrei gelassen, wenn die Sendungen als den Besuch des Auslandes zu werben,
Muster oder Proben für einschlägige Handels- 2. Listen und Jahrbücher ausländischer
unternehmen oder Verarbeitungsbetriebe ein- Hotels, die von ausländischen offi-
gehen. Warensendungen, die Handelsunterneh- ziellen Fremdenverkehrsorganisationen
men oder Verarbeitungsbetriebe in einem oder auf deren Veranlassung ver-
Freihafen an sich selbst aufgegeben haben oder öffentlicht werden,
haben aufgeben lassen, werden von den Zoll- 3. Drucke wie Jahrbücher, Telefonver-
befreiungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 ausge- zeichnisse, Hotellisten, Messekataloge,
schlossen. Prospekte über Museen, Universitäten,
(3) Im kleinen Grenzverkehr wird Einfuhrzoll Bäder oder ähnliche Einrichtungen und
nicht erhoben bei der Einfuhr von Tabakwaren handwerkliche Muster von geringem
in Mengen bis zu 5 Zigarren oder 10 Stumpen Wert, die von ausländischen offiziellen
oder 20 Ziga.retten oder 40 Gramm Rauchtabak, Fremdenverkehrsorganisationen an die
von Kaffee in Mengen von weniger als 50 Gramm von ihnen anerkannten Vertreter oder
oder Kaffee-Extrakten, Kaffee-Essenzen oder Korrespondenten im Zollgebiet zu
ähnlichen Zubereitungen auf der Grundlage von Werbezwecken übersandt werden und
Kaffee in Mengen von weniger als 25 Gramm nicht zur Verteilung bestimmt sind.
und von Tee in Mengen von weniger als Die in Nummer 3 genannten Gegenstände
20 Gramm, wenn die Waren lose oder in ange- werden nur zollfrei gelassen, wenn die dort be-
brochenen Packungen von Bewohnern des deut- zeichneten Empfänger eine schriftliche Er-
schen Zollgrenzbezirks im Alter von mehr als klärung darüber abgeben, daß die Gegenstände
16 Jahren zum eigenen Verbrauch oder zum
für Werbezwecke und nicht zur Verteilung be-
Verbrauch in der Familie eingeführt werden.
stimmt sind.
Diese Zollbefreiung kann nur zweimal im Mo-
nat in Anspruch genommen werden. Die Ober- (2) Gebrauchsanweisungen, Preisverzeich-
finanzdirektion trifft die erforderlichen Uber- nisse und Fahrpläne werden nur zollfrei ge-
wachungsmaßnahmen. Das Hauptzollamt kann lassen, wenn sie sich auf Dienstleistungen im
die Abgabenvergünstigung solchen Personen, Zollausland oder auf dort hergestellte Waren
die sich eines vorsätzlichen Verstoßes geg,en die beziehen.
Vorschriften des Zoll- und Verbrauchsteuer- (3) Vordrucke, die für Reisebüros unentgelt-
rechts, des Ein- und Ausfuhrrechts oder des De- lich eingehen, werden nur zollfrei gelassen,
visenrechts schuldig gemacht haben, nach Ein- wenn es sich um Vordrucke für Fahrscheinhefte,
leitung eines Strafverfahrens vorläufig und Messeausweise und dergleichen, nicht dagegen,
nach rechtskräftiger Verurteilung endgültig ent- wenn es sich um Vordrucke handelt, die ledig-
ziehen. lich der Durchführung oder Erleichterung des
(4) § 187 ist anzuwenden, jedoch nicht auf Geschäftsbetriebes dienen.
Muster oder Proben von Kaffee der Tarif- (4) Vordrucke ausländischer Behörden und
nummer 0901 - A, Tee der Tarifnummer 0902 Verbände werden nur zollfrei gelassen, wenn
und Getränke der Tarifnummern 2205, 2206 und es sich um amtliche Vordrucke oder um Vor-
2207, die als Postsendungen für einschlägige drucke zur Fertigung von Urkunden handelt,
Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbe- die bei der Zollabfertigung oder bei der ver-
triebe eingehen." kehrspolizeilichen Zulassung von Verkehrs-
20. § 123 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. mitteln ausgestellt werden.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(5) Die in Absatz 1 genannten ausländischen Diese Zollbefreiung erhalten nicht Reisende,
offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen und die in Ausübung ihres Berufes zur Bedie-
die von ihnen anerkannten Vertreter oder be- nung von oder auf Beförderungsmitteln, die
zeichnetc~n Korrespondenten im Zollgebiet der gewerblichen Güter- oder Personen-
sowie die amtlichen internationalen Organisa- beförderung dienen, oder auf diesen als
tionen, deren Veröffentlichungen zollfrei zu Reisebegleiter von Reisegesellschaften und
lassen sind, werden im Bundeszollblatt bekannt- dergleichen tätig sind.",
gegeben."
e) wird der bisherige Absatz 4 als Absatz 5
22. In § 126 und der bisherige Absatz 5 als Absatz 6 be-
a) werden in Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort zeichnet,
,,werden" die Worte „von der Grenzzoll- f) werden im neuen Absatz 5 die Worte „des
stelle" eingefügt und in Satz 2 die Worte Tabakerzeugnisses" durch die Worte „der
,,im Absatz 2" gestrichen, Tabakware" ersetzt.
b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
23. In § 128 Abs. 2 letzter Satz und § 130 Abs. 1
,, (2) Tabakwaren, die unverpackt sind letzter Satz werden jeweils die Worte „ unver-
oder sich in angebrochenen Packungen be- arbeitete Gespinste und Gespinstwaren" durch
finden, werden bis zu den folgenden Mengen die Worte „noch nicht zu Gebrauchsgegenstän-
als Reisebedarf zollfrei gelassen: den verarbeitete Spinnstoffwaren" ersetzt.
Zigarren 10 Stück,
Zigaretten 25 Stück, 24. In § 129 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „un-
Kautabak 5 Stück, verarbeiteten Gespinsten und Gespinstwaren"
Rauchtabak 50 Gramm, durch die Worte „noch nicht zu Gebrauchs-
Schnupftabak 50 Gramm, gegenständen verarbeiteten Spinnstoffwaren"
Zigareltenhüllen ersetzt.
(Hülsen oder Blättchen) 50 Stück. 25. In § 133 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das
Tabakwaren verschiedener Gattungen wer- Hauptzollamt" durch die Worte „der Vorsteher
den bis zu diesen Höchstn1engen neben- der Zollstelle" ersetzt.
einander zollfrei gelassen, z.B. bis zu 10 Zi-
garren uncl bis zu 25 Zigaretten, wenn die 26. § 134 erhält folgende Fassung:
Gesamtmenge dem Bedarf während der „Zu § 69 Abs. 1 Nr. 33
Reise entspricht.",
§ 134
c) wird Absatz 3 Satz 1 gestrichen,
Betriebsstoffe für Landkraftfahrzeuge
d) wird hinter Absatz 3 folgender neuer Ab-
satz 4 eingefügt: (1) Für Landkraftfahrzeuge, die vom Zoll-
,, (4) Pür Reisende im Alter von mehr als ausland mit eigener Kraft eingehen, läßt
16 Jahren mit ständigem Wohnsitz außer- die Grenzzollstelle folgende Betriebs-
halb Deutschlands werden im großen Reise- stoffe zollfrei:
,, verkehr bei der ersten Einreise im Ka- 1. die im Hauptbehälter eingebrachten,
lendermonat Tabakwaren, auch in voll- dem Motor unmittelbar zuführbaren
ständigen Packungen, bis zu folgenden Men- Kraftstoffe bis zu einer Menge von
gen zollfrei gelassen: 25 Litern,
1. für Reisende aus europäischen 2. das im Motor, in der Zentralschmierung
Ländern und an sonstigen Schmierstellen vor-
200 Stück Zigaretten oder 50 handene Schmieröl und Schmierfett,
Stück Zigarren oder 250 Gramm
Rauchtabak oder 250 Gramm 3. das in Vorratsbehältnissen mitgeführte
einer Auswahl dieser Tabak- Schmieröl und Schmierfett bis zu
waren und daneben 5 Stück einem Rohgewicht von je 1 Kilogramm.
Kautabak und 50 Gramm Als mit eigener Kraft eingehend gelten auch
Schnupftabak und 50 Stück Zi- solche Landkraftfahrzeuge, die im Eisenbahn-
garettenhüllen (Hülsen oder oder Schiffsverkehr eingeführt werden und so-
Blättchen), fort mit eigener Kraft weiterfahren. Beim Fest-
..2. Für Reis(~nde aus außereuropäi- setzen der Freimenge verfährt die Zollstelle
schen Ländern nicht kleinlich. Sie gewährt die Zollbefreiung
400 Stück Zigaretten oder 75 nach den Nummern 1 und 3 für aus dem Zoll-
Stück Zigarren oder 500 Gramm ausland zurückkehrende Kraftfahrzeuge nicht,
Rauchtabak oder 500 Gramm wenn· sie weiß oder aus den Umständen mit
einer Auswahl dieser Tabak- Sicherheit vermutet, daß die Fahrt ins Zoll-
waren und daneben 5 Stück ausland nur zum Einnehmen von Betriebs-
Kautabak und 50 Gramm stoffen unternommen ist.
Schnupftabak und 50 Stück Zi- (2) Die Grenzzollstelle läßt eine im Haupt-
garettenhüllen (Hülsen oder behälter eingebrachte Kraftstoffmenge von mehr
Blättchen). als 25 Litern zollfrei, wenn es sich handelt um
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 799
1. eine Kraftstoffmenge, über die ein Veredelungsverkehr bewilligen, wenn der
Kraftstoffausweis vorgelegt wird, der Antrag auf Bewilligung des Veredelungs-
von einer Grenzzollstelle bei der Aus- verkehrs nach ihrem Ermessen Erfolg ver-
fahrt des Kraftfahrzeugs aus dem Zoll- spricht. Die Bewilligung des vorläufigen
gebiet ausgestellt worden ist, Veredelungsverkehrs umfaßt die Genehmi-
2. Kraftstoff in Personenkraftwagen, die gung der Abfertigung der unveredelten
im Zollausland beheimatet sind und Waren zur Ausfuhr auf Nämlichkeitsschein
nicht gewerblichen Zwecken dienen, und der Abfertigung der veredelten Waren
zum freien Verkehr. Der Zoll, der bei recht-
3. Kraftstoff in Kraftomnibussen, die im zeitiger Bewilligung des Veredelungsverkehrs
Zollausland beheimatet sind und beim nicht zu erheben wäre, ist ohne Sicherheits-
Eingang Ausflugsgesellschaften be- leistung zu stunden und wird im Fall der
fördern oder im Linienverkehr einge- Bewilligung des Veredelungsverkehrs er-
setzt sind oder im grenzüberschreiten- lassen. Bei der Bewilligung des vorläufigen
den Verkehr der Beförderung von Ar- Veredelungsverkehrs wird dem Antragstel-
beitern von oder zu der Arbeitsstätte ler eröffnet, daß
dienen,
1. durch die Abfertigung ein An-
4. Kraftstoff in gewerblich verwendeten
Lastkraftwagen, die im Zollausland be- spruch auf Bewilligung des bean-
heimatet sind, mit einer Nutzlast von tragten Veredelungsverkehrs nicht
begründet wird,
3 bis 5 t bis zu 100 Li lern,
über 5 t bis zu 150 Litern 2. die etwa gewährte Stundung im
Fall der Ablehnung widerrufen
insgesamt, entsprechend der von den
Heimatstaaten geübten Gegenseitig- wird,
keit. 3. bei Ablehnung des Antrags aus
(3) Die Zollbefreiung nach den Absätzen 1 der Erlaubnis zur Abfertigung
und 2 wird für dasselbe Landkraftfahrzeug nur Billigkeitsgründe für den Erlaß des
einmal täglich gewährt. Dies gilt nicht, soweit Zolls nicht hergeleitet werden
über den eingebrachten Kraftstoff ein Kraft- können."
stoffausweis vorgelegt wird." 31. In § 148
27. In § 138 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „das a) wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Zollfrei-
Hauptzollamt" durch die Worte „der Vorsteher schreibung" durch die Worte „Abfertigung
der Zollstelle" ersetzt. zum freien Verkehr beim Wiedereingang"
ersetzt,
28. In § 143 Abs. 1 werden die Worte „von den
b) wird in Absatz 3 das Wort „Zollfreischrei-
dazu befugten Zollstellen" gestrichen.
bungsantrag" durch die Worte „Antrag auf
29. In § 144 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: Abfertigung zum freien Verkehr" ersetzt,
„Bei wertzollbaren Waren wird Zollbefreiung c) erhält Absatz 5 folgende Fassung:
insoweit nicht gewährt, als durch die Ver- ,, (5) Ausländische zollbare Werkstoffe oder
edelung der Waren eine Wertsteigerung ein- Teile, die den Waren, die einem Wertzoll nicht
getreten ist." unterliegen, im Zollausland in wesentlichen
Mengen hinzugefügt worden sind, sind nach
30. In § 146
ihrer Beschaffenheit in dem Zeitpunkt ihrer Ver-
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: bindung mit den Waren zu verzollen."
,, (1) Der Bundesminister der Finanzen über-
trägt die Befugnis zur Bewilligung und zum 32. Hinter § 148 werden folgende §§ 148 a, 148 b
Widerruf von Veredelungsverkehren nach und 148 c angefügt:
Bedarf auf die Oberfinanzdirektionen und „Zu § 69 Abs. 1 Nr. 42
die nachgeordneten Zollstellen.",
§ 148a
b) wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 2 ein-
Be- und Verarbeitung im Freihafen
gefügt:
(1) Die Zollbefreiung nach § 69 Abs. 1 Nr. 42
,, (2) Geht eine Firma, die einen Ver-
des Zollgesetzes wird nur gewährt, wenn die
edelungsverkehr ausübt, auf einen anderen
Bearbeitung oder Verarbeitung im Freihafen zu-
über, so kann das Hauptzollamt den Ver-
gelassen und die Waren beim Verbringen in
edelungsverkehr auf den Rechtsnachfolger
den Freihafen zollamtlich abgefertigt worden
übertragen.",
sind, ohne daß aus diesem Anlaß Zoll vergütet,
c) wird der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 erstattet oder erlassen worden ist.
bezeichnet,
(2) Die Zulassung des Bearbeitungs- oder Ver-
d) wird folgender Absatz 4 angefügt: arbeitungsverkehrs ist schriftlich bei einer von
,, (4) Die Oberfinanzdirektion kann in der Oberfinanzdirektion hierfür bestimmten
dringenden Fällen schon vor der Entschei- Zollstelle zu beantragen. Den Antrag kann nur
dung über die Bewilligung einen vorläufigen der Inhaber des Freihafenbetriebes stellen. Dem
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Antrag ist eine Betriebserklärung beizufügen. tungs- oder Verarbeitungsverkehr befindlichen
Für den Antrag und die Betriebserklärung kann Waren bestimmt. Die Fristen können verlängert
die Oberfinanzdirektion eine bestimmte Form werden.
vorschreiben. Uber die Zulassung und deren
Widerruf entscheidet der Bundesminister der (9) Sind bei der Herstellung der Erzeugnisse
Finanzen, soweit er diese Befugnisse nicht auf den aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
die Oberfinanzdirektion oder das Hauptzollamt stammenden (Absatz 1) oder diesen entspre-
überträgt. chenden Waren (Absatz 7) andere zollbare Wa-
ren hinzugefügt worden, so sind diese wie die
(3) Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehre aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stam-
werden nur vertrauenswürdigen Firmen bewil- menden Waren zu behandeln, vorausgesetzt,
ligt. Bei der Bewilligung können Uberwachungs- daß sie nach ihrer Beschaffenheit vor der Ver-
maßnahmen angeordnet werden. Diese werden bindung verzollt worden sind.
in besonderen Uberwachungsbestimmungen zu-
sammengefaßt und dem Antragsteller bekannt- (1-0) Waren, die in unbearbeitetem oder un-
gegeben. verarbeitetem Zustand wieder eingehen, wer-
den zollfrei geschrieben. Das gilt nur, wenn
(4) Der Bearbeitungs- oder Verarbeitungsver- nachgewiesen wird, daß es sich um die näm-
½:ehr wird bewilligt lichen Waren handelt.
1. als ständiger Verkehr ohne zeitliche Be- (11) Für die Abfertigung zum freien Verkehr
grenzung, ist die Grenzzollstelle zuständig, die die Waren
2. als nichtständiger VerkC::hr unter zeit- beim Verbringen in den Freihafen zum Bearbei-
licher Begrenzung, tungs- oder Verarbeitungsverkehr abgefertigt
hat. Die Oberfinanzdirektion kann Ausnahmen
3. als einmaliger Verkehr für eine be- zulassen.
stimmte Menge von Waren.
Der ständige Bearbeitungs- oder Verarbeitungs- Zu § 69 Abs. 1 Nr. 43
verkehr wird unter dem Vorbehalt des Wider-
§ 148b
rufs, der nichtständige in der Regel ohne diesen
Vorbehalt bewilligt. Vorgriff
(1) Der Vorgriff wird zugelassen, wenn zur
(5) Der Bearbeitungs- oder Verarbeitungsver-
fristgerechten Erfüllung von Lieferverpflichtun-
kehr wird widerrufen, wenn die Voraussetzun-
gen Ersatzgut ausgeführt werden muß, bevor die
gen für die Zulassung wegfallen oder die Uber-
zur Veredelung bestimmten Waren zu dem be-
wachungsbestimmungen nicht eingehalten wor-
willigten Zollveredelungsverkehr abgefertigt
den sind.
werden können.
(6) Für das Verfahren bei der Abfertigung zu
(2) Die Zulassung des Vorgriffs ist bei dem
einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr
Hauptzollamt zu beantragen, das für den Ver-
gelten die §§ 227 bis 229. Die Oberfinanzdirek-
edelungsbetrieb zuständig ist. In dem Antrag
tion kann im Verwaltungswege ein vereinfachtes
ist anzugeben,
Verfahren zulassen. Sie kann die Abfertigung
auf bestimmte Grenzzollstellen beschränken. 1. aus welchen Gründen die Ware im Vor-
griff geliefert werden muß,
(7) Ist eine Sicherung der Nämlichkeit aus be- 2. welche Ware nach Menge, Art und Be-
trieblichen oder sonstigen Gründen nicht oder schaffenheit im Vorgriff ausgeführt wer-
nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten den soll (Vorgriffsgut),
möglich, so kann auf Antrag unter Vorbehalt
3. wann mit dem Eingang der Ware zu
des Widerrufs zugelassen werden, daß zur Her-
rechnen ist, für die Zollbefreiung bean-
stellung der Erzeugnisse, die unter Inanspruch-
sprucht wird (Nachholgut).
nahme der Zollbefreiung eingeführt werden sol-
len, an Stelle der aus dem freien Verkehr des Dem Antrag sind die erforderlichen Beweis-
Zollgebiets stammenden Waren andere, diesen stücke und Unterlagen beizufügen.
nach Art, Menge und Beschaffenheit entspre-
chende Waren verwendet werden. Die Genehmi- (3) Das Hauptzollamt genehmigt den Vorgriff
gung erteilt der Bundesminister der Finanzen, unter Festsetzung einer Frist für die Einfuhr
soweit er die Befugnis nicht auf die Oberfinanz- des Nachholguts durch schriftlichen Zulassungs-
direktion überträgt. Die Sätze 2 und 3 des Ab- bescheid. Die Frist kann auf Antrag verlängert
satzes 3 gelten fmtsprechend. und bei Zollveredelungsverkehren unter zeit-
licher Begrenzung (Zollvormerk-Ordnung § 23
(8) Die Zollstelle kann für die Wiedereinfuhr Abs. 1 Nr. 2) auch über diese hinaus festgesetzt
der Waren eine Frist nach der Zeit bestimmen, werden.
die für die Bearbeitung oder Verarbeitung im
Freihafen erforderlich ist. Entsprechendes gilt, (4) Der Veredeler hat das Vorgriffsgut der
wenn andere Waren (Absatz 7) verwendet wer- für den Veredelungsbetrieb zuständigen Zoll-
den sollen. Im Fall des Widerrufs des Bearbei- stelle unter Vorlage des Zulassungsbescheids zu
tungs- oder Verarbeitungsverkehrs wird eine gestellen. Als Vorgriffsgut kann nur Ersatzgut
Frist für die Wiedereinfuhr der noch im Bearbei- (Zollgesetz § 16 Abs. 4 Satz 2) gestellt werden,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 801
das im Belricb des Vercdclers bearbeitet oder 33. In § 157
vcrarbt~itet worden ist (Zollvormerk-Ordnung a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
§ 31 a). Die Anmeldung ist im Fall der unmittel-
baren Ausfuhr nach dem zu § 16 Abs. 1 der ,, (1) Die Zollanmeldung ist nach dem für
Zollvorrncrk-Ordnung vorgeschriebenen Muster das jeweilige Zollverfahren vorgeschriebe-
und, wenn Abfertigung im Zollanweisungsver- nen Muster abzugeben.",
fahren beantragt wird, nach dem dafür in Be- b) werden Absatz 2 und die Randbeischriften
tracht kommenden Muster abzugeben. Die Zoll- ,,_Muster J", ,,Muster K" und „Muster L" ge-
stelle unterzieht das Vorgriffsgut der inneren strichen,
Zollbeschau und fügt dem Zollbefund nach Mög-
c) wird Absatz 7 Absatz 2.
lichkeit Muster oder Proben des Vorgriffsguts
bei.
34. § 161 erhält folgende Fassung:
(5) Die Zollstelle ermittelt Menge, Art und „Zu § 76 Abs. 1 Nr. 5
Beschaffenheit der Ware, die für das abgefer-
tigte Vorgriffsgut als Nachholgut zollfrei einge- § 161
führt werden darf. Dabei werden die üblicher- Anmeldung des Zollwerts
weise bei der Bearbeitung oder Verarbeitung Die Angabe des Zollwerts in der Zollanmel-
gleichartiger Waren im Zollveredelungsverkehr dung ist nicht erforderlich, wenn eine Zollwert-
entstehenden Abfälle und Fehlmengen der anmeldung nach den Vorschriften der Wertzoll-
Menge des Vorgriffsguts hinzugerechnet und ordnung abgegeben wird oder nicht vorgeschrie-
etwaige Zutaten abgesetzt. Die Zollstelle ermit- ben ist."
telt w'eiter die Abgabenbelastung für die Ab-
fälle, wenn diese im Zollveredelungsverkehr 35. § 166 wird gestrichen.
angefallen wären. Uber das Ergebnis der Er-
mittlungen erteilt die Zollstelle nach Ausfuhr 36. In § 168 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nicht
des Vorgriffsguts dem Veredeler einen Vorbe- zum Handel" durch die Worte „weder zum Han-
scheid nach vorgeschriebenem Muster. del noch zur gewerblichen Verwendung" er-
setzt.
(6) Für die Abfertigung des Nachholguts zum
freien Verkehr ist die Zollstelle zuständig, bei 37. § 175 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
der das Vorgriffsgut gestellt worden ist. Der
Vorbescheid ist der Zollanmeldung beizufügen. ,,2. wenn die Grundlagen für die Zollberech-
Die Zollstelle schreibt das Nachholgut in dem nung geschätzt werden, es sei denn, es han-
Umfang zollfrei, der dem ausgeführten Vor- delt sich um wertzollbare Waren mit einem
griffsgut entspricht und erhebt den den Abfällen Zollwert bis zu 1000 Deutsche Mark."
entsprechenden Zoll. Bei mengenmäßig begrenz-
ten Zollveredelungsverkehren (Zollvormerk- 38. § 177 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ordnung § 23 Abs. 1 Nr. 3) wird die Menge des ,, (1) Wenn zwei Beamte die Zollabfertigung
festgestellten Nachholguts auf die zur Verede- vornehmen, ermitteln beide gemeinschaftlich
lung zugelassene Warenmenge angerechnet. die Gattung der Waren, ihre Verpackungsart,
den Zoll- und Tarasatz sowie die Warenmenge.
§ 148c Den Zollwert ermittelt der erste Abfertigungs-
beamte. Sonstige Amtshandlungen darf der
(1) Das Hauptzollamt kann schon vor der Be- zweite Abfertigungsbeamte unter allgemeiner
willigung eines Zollveredelungsverkehrs zulas- Aufsicht des ersten Abfertigungsbeamten allein
sen, daß auf die Ausfuhr von Freigut § 148 b vornehmen."
Abs. 1 bis 5 angewandt wird, wenn der An-
trag auf Bewilligung des Zollveredelungsver- 39. In § 178 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Wor-
kehrs nach seinem Ermessen Erfolg verspricht. ten „bei Bau- und Nutzholz auch die Gattung"
In dem Zulassungsbescheid weist das Haupt- die Worte „und bei Mineralöl auch Gattung,
zollamt darauf hin, daß Dichte und Wärmegrad" eingefügt.
1. durch die Zollabfertigung des Freiguts
ein Anspruch auf Bewilligung des bean- 40. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
tragten Zollveredelungsverkehrs nicht ,,Gattung" die Worte „und der wertmäßigen Be-
begründet wird, schaffenheit" eingefügt.
2. bei Ablehnung des Zollveredelungsver- 41. In § 181 werden
kehrs die Zollabfertigung der einzufüh-
renden Ware als Nachholgut nicht zu- a) Absatz 1 und die Randbeischrift „Anlage 1"
lässig ist, gestrichen,
3. aus der vorläufigen Zulassung Billig- b) Absatz 2 als Absatz 1, Absatz 3 als Absatz 2
keitsgründe für einen Zollerlaß nicht und Absatz 4 als Absatz 3 bezeichnet.
hergeleitet werden können.
42. In § 182 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
(2) Wird der Zollveredelungsverkehr bewil- ,,Warengattung" die Worte „und der wertmäßi-
ligt, so gilt der Vorgriff als zugelassen." gen Beschaffenheit" eingefügt.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
43. In § 183 werden im Text die Worte „Zolltech- mit einem höheren Zollsatz allgemein zu-
nische Prüfungsstelle der Reichsfinanzverwal- lassen. Das Hauptzollamt kann sie für
tung" durch die Worte „Zollehranstalt der Bun- Massengüter mit einem höheren Zollsatz im
desfinanzverwaltung" und in der Beischrift die einzelnen Fall zulassen, wenn ein dringen-
Worte „Zolltechnische Prüfungsstelle" durch die des Bedürfnis dafür besteht."
Worte „Zolleluanstalt" ersetzt.
48. In § 198 werden ersetzt
44. In § 184 werden in Satz 1 und in der Beischrift a) in Absatz 1 das Wort „Zollgewicht" durch
die Worte „Zoll technische Prüfungsanstalt" je- das Wort „Gewicht",
weils durch die Worte „Zolltechnische Prüfungs-
b) in Absatz 2 die Worte „Der Oberfinanz-
und Lehranstalt" und in Satz 2 die Worte „Zoll-
präsident" durch die Worte „Die Oberfinanz-
technischen Prüfungsanstalt" durch die Worte
direktion".
,,Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt"
und die Worte „Zolltechnische Prüfungsstelle"
49. In § 201
durch das Wort „Zollehranstalt" ersetzt.
a) erhält Absatz 1 Ziff. II Nr. 1 folgende Fas-
45. In § 185 werden ersetzt sung:
a) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Zolltechni- „ 1. a) von Tabakwaren der Tarifnummer
schen Prüfungsstelle" durch das Wort „Zoll- 2402-B bis F
lehranstalt", im Verzollungsverfahren und im Zoll-
b) in Absatz 3 in Satz 1 die Worte „Zolltech- vormerkverfahren bis auf 1 Gramm,
nische Prüfungsstelle" durch das Wort „Zoll- b) von Kaffee aus Tarifnummer 0901 - A
lehranstalt" und in Satz 4 die Worte „dem und B in Mengen bis zu 2,5 Kilo-
Oberfinanzpräsidenten" durch die Worte gramm,
,,der Oberfinanzdirektion", von Tee aus Tarifnummer 0902 in
c) in Absatz 4 die Worte „Zolltechnische Prü- Mengen bis zu 2,5 Kilogramm
fungsstelle" durch das Wort „Zollehranstalt", im Verzollungsverfahren und im Zoll-
vormerkverfahren bis auf 10 Gramm,",
d) in Absatz 5 die Worte „Der Oberfinanz-
präsident" und „Zolltechnische Prüfungs- b) werden in Absatz 1 Ziff. II Nr. 2 Buchstabe b
stelle" durch die Worte „Die Oberfinanz- das Wort „Reichsmark" durch die Worte
direktion" und „Zollehranstalt". ,,Deutsche Mark" und die Worte „einen Dop-
pelzentner" durch „ 100 Kilogramm" ersetzt.
46. In § 191
50. In § 202 wird
a) werden in Absatz 1 die Worte „für Waren
mit einem Zollsatz bis zu 15 Reichsmark für a) in Absatz 1 vor dem Wort „Waren" das
1 Doppelzentner, für Bier, Mineralöl und für Wort „gewichtszollbaren" eingefügt und
lebendes Vieh" gestrichen, Nummer 1 wie folgt gefaßt:
b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: ,, 1. bei Tabakwaren der Tarifnummer 2402 -
B bis F auf 1 Gramm",
,, (2) Absatz 1 gilt nicht für gewichtszoll-
bare Waren, ausgenommen Mineralöl, mit b) in Absatz 2 vor dem Wort „Waren" das
einem Zollsatz von mehr als 15 Deutsche Wort „gewichtszollbare" eingefügt und das
Mark für 100 Kilogramm. Die Oberfinanz- Beispiel am Schluß des Absatzes gestrichen.
direktion kann auch für Massengüter mit
einem höheren Zollsatz allgemein das Wie- 51. § 203 wird gestrichen.
gen auf der Fuhrwerkswaage nach Absatz 1
zulassen. Die Zollstelle kann diese Art der 52. In der Anlage 5 zu § 206 Abs. 6 erhält Ziffer 1
Gewichtsermittlung im einzelnen Fall zu- Abs. 4 folgende Fassung:
lassen, wenn die Gewichtsermittlung sonst ,, (4) Für den Zollverschluß darf nur das amt-
unverhältnismäßige Schwierigkeiten oder lich gelieferte Verschlußmaterial verwendet
Nachteile für die Waren mit sich bringt." ,verden."
47. In § 195 53. In § 209
a) wird in Absatz 1 der Beistrich nach den a) werden in Absatz 1 folgende Sätze ange-
Worten „ermittelt werden" durch einen fügt:
Punkt ersetzt und der nachfolgende Neben-
,, Wird eine Zollwertanmeldung nach vorge-
satz gestrichen,
schriebenem Muster abgegeben, so wird der
b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: Zollwert in der Zollwertanmeldung beur-
,, (2) Absatz 1 gilt nicht für gewichtszoll- kundet. Die Zollwertanmeldung wird dem
bare Waren mit einem Zollsatz von mehr Zollbefund beigefügt.",
als 15 Deutsche Mark für 100 Kilogramm. b) werden in Ab~atz 2 Satz 1 die Worte „der
Die Oberfinanzdirektion kann diese Art der Oberfinanzpräsident" durch die Worte „die
Gewichtsermittlung auch für Massengüter Oberfinanzdirektion" ersetzt,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 803
c) erhält in Absatz 2 der letzte Satz folgende aa) in Absatz 4 letzter Satz die Worte
Fassung: „Reichsministers der Finanzen„ durch
,,Wenn es zweckmäßig (z.B. für Nachprü- die Worte „Bundesministers der Finan-·
fung im Rechtsmittelverfahren, für die Rech- zen",
nungsbücherprüfung oder für die Zollwert- bb) in Absatz 12 die Worte „Der Ober-
nachprüfung) und kostenlos möglich ist, wer- finanzpräsident" durch die Worte „Die
den dem Zollbefund kleine Warenmuster Oberfinanzdirektion".
oder Abbildungen beigefügt."
59. In § 229 wird
54; In § 211
a) hinter Absatz 1 folgender Absatz 2 einge-
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
fügt:
,, (1) Im Zollbefund werden die Waren
nach den Begriffsbestimmungen des Zoll- ,, (2) Meldet der Zollbeteiligte die Waren
tarifs und der Durchführungsvorschriften mündlich an (§ 169 Nr. 2), so beurkundet die
dazu und nach dem Handels- -oder Sprach- Grenzzollstelle den Zollbefund im Nämlich-
gebrauch so genau bezeichnet, daß hinsicht- keitsschein. Wird nur eine Teilmenge wie-
lich ihrer Gattung und wertmäßigen Beschaf- dereingeführt, so beurkundet die Grenzzoll-
fenheit - auch unter Berücksichtigung· der stelle den Zollbefund über die Teilmenge
Einteilung nach dem Warenverzeichnis für unter Wiederholung der Restmenge in Zif-
die Außenhandelsstatistik - keine Zweifel fern und Buchstaben im Nämlichkeitsschein
bestehen können. Die kurzzufassende Be- und händigt ihn dem Zollbeteiligten wieder
schreibung der Waren hat alle wesentlichen aus. Hat der Zollbeteiligte eine schriftliche
Merkmale zu enthalten, die zur Begründung Zollanmeldung abzugeben, so beurkundet
der angewandten Tarifstelle, des Zollsatzes, die Zollstelle im Zollbefund, daß der nach
des Zollwertes und der Nummer des Waren- seiner Nummer, dem Ausstellungsamt und
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik dem Ausstellungstag zu bezeichnende Näm-
notwendig sind. Uber die Umschließungen lichkeitsschein vorgelegen hat und die Teil-
werden so genaue Angaben gemacht, daß menge im Nämlichkeitsschein abgeschrieben
die Frage ihrer Zollbehandlung, ihrer Zuge- worden ist. Nach vollständiger Erledigung
hörigkeit zum Zollgewicht, der richtigen ist der Nämlichkeitsschein der Zollanmel-
Anwendung der Tarasätze usw. auf Grund . dung beizufügen oder bei mündlicher Zoll-
dieser Angaben geprüft werden kann.", anmeldung einzuziehen und als Beleg zum
11
Zollanmeldungsbuch zu nehmen. 1
b) werden in Absatz 5 die Worte „gewogenen
oder gemessenen" durch die Worte „gewo- b) der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 bezeich-
genen, gemessenen oder gezählten" und die net.
Worte „Wiegen oder Messen" durch die 60. In § 231 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Worte „Wiegen, Messen oder Zählen" er-
setzt. „Ausgeschlossen ist auch Freigut, das zwecks
Umladung auf Eisenbahnwagen oder Lastkraft-
55. In § 212 Abs. 2 wagen in einen Freihafen verbracht und an-
a) werden in Satz 1 die Worte „das Hauptzoll- schließend wiedereingeführt werden soll."
amt" durch die Worte „der Vorsteher der
61. § 232 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Zollstelle" ersetzt,
„4. Menge der wertzollbaren Waren nach dem
b) erhält Satz 2 folgende Fassung:
handelsüblichen Maßstab und Menge der
„Der Vorsteher der Zollstelle gibt seine Waren, die einem Wertzoll nicht unterlie-
Entscheidung unter dem Zollbefund ab." gen, nach den Maßstäben des Zolltarifs, bei
verpackten Waren das Rohgewicht der
56. § 213 Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fas-
Pack.stücke,".
sung:
„Fehlt ein solcher Vermerk, so ist jeder der 62. § 233 Abs. 3 wird durch folgende Absätze 3
beteiligten Beamten für die gesamten Feststel- und 4 ersetzt:
lungen verantwortlich, für die Feststellung des
,, (3) Die Binnenzollstelle kann im Schiffsver-
Zollwerts jedoch nur der erste Abfertigungs-
kehr, soweit nicht ausfuhrrechtliche Bestimmun-
beamte (§ 177 Abs. 1)."
gen entgegenstehen, von der Zollbeschau ganz
oder teilweise absehen, wenn sie Zollraumver-
57. In § 214 Abs. 2 letzter Satz werden hinter den
schluß anlegt.
Worten „dem Vorsteher der Zollstelle" die
Worte „oder dem mit der Leitung des Zollab- (4) Die Grenzzollstelle kann im Schiffsver-
fertigungsdienstes betrauten Oberbeamten" ein- kehr, wenn sie Zollraumverschluß anlegt, so-
gefügt. weit nicht ausfuhrrechtliche Bestimmungen ent-
gegenstehen,
58. In § 221
1. von der Zollbeschau ganz oder teil-
a) wird Absatz 4 Satz 3 gestrichen, weise absehen, wenn die Waren nicht
b) werden ersetzt bei einer Grenzzollstelle geladen sind,
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
2. von dem Wiegen der Waren absehen, Satz 3 und 4. Im Zollbefund des Zollbegleit-
wenn die Waren bei der Grenzzoll- scheins beurkundet die Grenzzollstelle, daß der
slelle geladen werden." Zwischenschein vorgelegen hat und die ange-
meldete Teilmenge im Zwischenschein abge-
63. § 2'.38 erhült folgende Passung: schrieben worden ist. Außerdem beurkundet sie
im Zollbefund die im Zwischenschein enthalte-
,,§ 238
nen Angaben über die Nämlichkeitssicherung.
8. Zollanlruq, Zollanmeldung Nach Erledigung des Zollbegleitscheins durch
(1) Der Anlrag auf Zollfreischreibung .darf bei die Empfangszollstelle ist von der Grenzzoll-
der Grenzzollstelle mündlich gestellt werden. stelle über die Teilmenge ein Eingangsschein
Der Zwischenschein dient als Zollanmeldung. - (§ 248) auszustellen und der Ausfertigungs-
zollstelle zu übersenden."
(2) Wird die auf Zwischenschein abgefertigte
Ware in Teilmengen wiedereingeführt und soll
65. In § 248 Abs. 1 erhält der Klammerhinweis fol-
sie von der Grenzzollstelle in den freien Ver-
gende Fassung:
kehr gesetzt werden, so hat der Zollbeteiligte
die Teilmenge mit Einfuhrzollanmeldung un- ,, (§§ 237, 238 Abs. 2, § 241 Abs. 2 und 3)".
ter Beifügung des Zwischenscheins anzumelden
und die Zollfreischreibung zu beantragen. § 169 66. Die Muster „B" (Einfuhr und Ausfuhr) zu § 81
Nr. 2 ist nicht anwendbar. Die Grenzzollstelle Abs. 1, ,,C" (Einfuhr und Ausfuhr) zu § 83
trägt den Zwischenschein in das Merkbuch II Abs. 1, ,,D" zu § 84 Abs. 4, ,,E" zu § 94 Abs. 3,
ein und weist auf die Eintragung im Zollan- ,,F" zu § 98 Abs. l, ,,J" zu § 157 Abs. 1, ,,K"
meldungsbuch hin. Sie beurkundet im Zwischen- und „L" zu § 157 Abs. 2 und die „Anlage 1"
schein den Zollbefund über die Teilmenge un- zu § 181 Abs. 1 nebst den Mustern „a und b"
ter Wiederholung der Restmenge in Ziffern und „c" werden gestrichen.
und Buchstaben und händigt den Zwischen-
schein dem Zollbeteiligten wieder aus, wenn
weitere Teilmengen wiedereingeführt werden § 2
sollen. Im Zollbefund der Zollanmeldung beur- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
kundet die Grenzzollstelle, daß der Zwischen- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
schein vorgelegen hat und die eingeführte Teil- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
menge im Zwischenschein abgeschrieben wor- Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der
den ist. Ubcr jede abgefertigte Teilmenge ist Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
ein Eingangsschein gemäß § 248 auszustellen gesetzbl. I S. 317) und Artikel 6 des Dritten Zoll-
und der Ausfortigungszollstelle zu übersenden." änderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesge-
setzbl. I S. 735) auch im Land Berlin.
64. In § 241 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Beantragt der Zollbeteiligte Abferti-
§ 3
gung einer Teilmenge im Zollanweisungsver-
fahren, so verfährt die Grenzzollstelle mit dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Zwischenschein sinngemäß nach § 238 Abs. 2 kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 805
Sechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Zollkontingent für Nutzrinder).
Vom 12. Oktober 1956.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes satzes mit Wirkung vom 1. August 1956 folgende
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver- Fassung:
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes- ,,Das Zollkontingent nach Buchstabe c beträgt jähr-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor- lich in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli
den ist, mit Zustimmung des Bundestages: 5000 Rinder. Vom 1. August bis 30. November
dürfen Kontingentscheine für höchstens 3500 Rinder
ausgestellt werden."
§ 1
§ 2
In § 1 der Vierzehnten Verordnung über Zollsatz-
änderungen vom 25. Mai 1954 (Bundesgesetzbl. I Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
S. 129) erhalten in der Spalte „Bezeichnung der bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie
Waren" die beiden ersten Sätze des letzten Ab- folgt geändert:
Nachrichtlich:
Tarif-Nr. Bezeichnung der Waren Neuer Bisheriger
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
aus 01 02 Anmerkung:
a) Rinder zum Schlachten unter Zollsicherung, vom 1. April
bis 30. Juni ........................................... . 1 im Zoll-
sicherungs-
verkehr:
z 7
im Zoll-
veredelungs-
verkehr:
v10u.v15
b) Kühe (Absatz D) und Färsen (aus Absatz B) zum Schlachten
unter Zollsicherung, vom 1. Juli bis 31. März ............. . 10 im Zoll-
sicherungs-
verkehr:
V 10
im Zoll-
veredelungs-
verkehr:
V 15
Diese Zollsätze sind auch auf Veredelungsgut in den Fällen
des § 60 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 529) anzuwenden, wenn die Abfertigung des unveredelten
Zollguts zum Zollveredelungsverkehr in den bezeichneten
Zeiten beantragt wird.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Oktober 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzl~rs
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung.
Vom 28. September 1956.
Auf Grund des § 16 Abs. 1, der §§ 64, 69 Abs. 1 sich eine mit zwei Beamten besetzte Zollstelle
Nr.36, des§ 75Abs.1, des§ 76 Abs. 4, des§ 101 Abs. 2 befindet, in wirtschaftlicher Weise nicht dek-
und 3, des § 103 Abs. 1 und 2 und des § 109 des ken können."
Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I
3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze "(1) Die Räume oder Lagerplätze eines Zoll-
vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) und des vormerklagers müssen so beschaffen sein, daß
Dritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 wertzollbare Waren nach Gattung und Zollwert
(Bundesgesetzbl. I S. 735) in Verbindung mit Artikel je Mengeneinheit, andere Waren nach Gattung
129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepu- getrennt voneinander übersichtlich gelagert
blik Deutsdlland wird verordnet: werden können. Pas Hauptzollamt kann in ein-
zelnen Fällen Erleichterungen zulassen, wenn
§ 1 eine einwandfreie Uberwachung auch ohne ge-
trennte Lagerung möglich ist. Ausnahmsweise
Die Zollvormerk-Ordnung vom 24. März 1939
dürfen in demselben Raum Zollgut und Freigut,
(Reichsministerialblatt S. 595) in der Fassung der
getrennt voneinander, gelagert werden. Zoll-
Verordnung über Änderung von Zollordnungen vom
vormerklager ist dann nur der Teil des Raums,
11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201) und
in dem das Zollgut lagert.•
der Verordnung über die Änderung der Zollvor-
merk-Ordnung vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I 4. In § 4 Abs. 3 werden hinter „eingetragen ist,"
S. 408) wird wie folgt geändert: die Worte „auf Verlangen des Hauptzollamts-
eingefügt.
1. In § 1
a) erhält Absatz 1 folgende· Fassung: 5. In § 5
a) werden in Absatz 3 Satz 1 hinter „Zollgut-
.(1) Das Zollvormerkverfahren (Zollgesetz
die Worte „nach näherer Anordnung des
§ 101) kann für zollbares Zollgut beantragt
Hauptzollamts (Absatz 4)" eingefügt,
werden, wenn die Voraussetzungen für den
Zollvormerkverkehr vorliegen und nichts b) erhält Absatz 3 Satz 3 folgende Fassung:
anderes bestimmt ist.", „Das Hauptzollamt kann dem Lagerinhaber
b) wird in Absatz 4 Nr. 3 das Wort „Zollvor- die ~esonderen Anschreibungen erlassen,
merkschein" ersetzt durch „Einfuhr-Zollvor- wenn seine Geschäftsbücher den Zugang und
merkschein, Zollvormerkkarte", Abgang von Zollgut im Zollvormerklager
nach den Maßstäben des Zolltarifs, bei wert-
c) erhält Absatz 5 folgende Fassung: zollbaren Waren nach dem Zollwert je Men-
.. (5) Für die förmliche Zollvormerkung geneinheit und dem Maßstab, nach dem die-•
werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ser Zollwert ermittelt worden ist, übersicht-
ist, die Bemessungsgrundlagen so genau er- lich erkennen lassen.",
mittelt, daß die Zollschuld, wenn sie unbe-
c) wird in Absatz 4 das Wort „Reichsmark" durch
dingt wird (Zollgesetz§ 45 Abs. 2 und 3), ohne
,.Deutsche Mark" ersetzt.
nochmalige Zollbeschau (Zollgesetz § 80) und
Zollwertermittlung festgestellt werden kann.•, 6. In § 7 wird dem Absatz 1 folgender Satz an-
d) wird Absatz 7 gestrichen, gefügt:
e) wird der bisherige Absatz 8 als Absatz 7 und .,Das Hauptzollamt sieht von der Sicherheits-
der bisherige Absatz 9 als Absatz 8 bezeichnet. leistung ab, wenn das Zollvormerklager einer
Bundes- oder Landesbehörde für die Wahrneh-
2. In § 2 mung hoheitlicher Aufgaben bewilligt wird.•
a) wird in Absatz 4 hinter Satz 1 folgender Satz 2 7. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „Der Oberfinanz-
eingefügt: präsident" durch ;,Die Oberfinanzdirektion" er-
,.Bei wertzollbaren Waren muß eine nicht er- setzt.
kennbare Vertauschung mit gleichartigen
8. § 10 erhält folgende Fassung:
Waren von anderem Werte durch die Be-
schaffenheit der Ware oder durch die beson- .. § 10
dere Nämlichkeitssi<?erung (§ 5 Abs. 1 und 2) 9. Zqllvormerkredmung
ausgeschlossen sein.",
(1) Die Zollstelle führt über die Waren-
b) erhält Absatz 6 folgende Fassung: . bestände der Zollvormerklager die Zollvormerk-
"(6) Für Zollvormerklager für Mineralöl rechnung nach vorgeschriebenem Muster. Sie
wird ein dringendes Bedürfnis anerkannt, richtet in de-r Zollvormerkrechnung für jedes
wenn an einem Ort .oder in seiner Umgebung Zollvormerklager eine besondere Abteilung ein.
zum Bezug zollbegünstigten Mineralöls be- Das Hauptzollamt kann im Falle eines Bedürf-
rechtigte Betriebe in größerer Zahl vorhanden nisses die Führung der Zollvormerkrechnung in
sind, die ihren Bedarf aus einem Ort, an dem Karteiform zulassen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 807
(2) In der Zollvormerkrechnung wird wertzoll- c) werden in Absatz 4 Satz 3 die Worte „Der
bares Zollgut mit der Menge und dem Maßstab, Oberfinanzpräsident" durch „Die Oberfinanz-
die der Berechnung des Zollwerts je Mengen- direktion" und das \,Vort „Oberfinanzpräsi-
einheit zugrunde gelegt werden, anderes Zoll- denten II
durch „ Oberfinanzdirektionen II
er-
gut mit der Menge nach den Maßstäben des setzt.
Zolltarifs nachyewiesen. Wenn zum Zollgewicht
ein Tarazuschlag gPbört (Zollgesetz § 62 Abs. 2 11.In§12
und 3), wird die Ware mit dem Gewicht nach- a) werden in Absatz 1 Satz 3 hinter „Zollager"
gewiesen, zu d(~m der Tarazuschlag hinzutritt. der Beistrich gestrichen, das Wort „oder"
Wertzollbare Vv'aren werden nach Tarifnummer, eingefügt und hinter „Zollvormerklager die 11
Zollsatz und Zoll wert je Mengeneinheit, andere Worte „oder der inländischen Betriebsanstalt"
Waren nach Tarifnummer und Zollsatz getrennt gestrichen,
nachgewiesen. 11
b) wird in Absatz 2 die Zahl „2 hinter „Tafel"
(3) In der Bemerk ungsspalte der Zollvormerk- durch die Zahl ,.4" ersetzt,
rechnung wird vermerkt c) wird in Absatz 3 das Wort „nichthandels-
II
üblichen gestrichen,
1. die Art der Umschließung von verpack-
ten wcrtzollbaren Waren, wenn die d) wird in Absatz 4 der Satz 2 gestrichen.
Ware in der Zollvormerkrechnung mit
dem Gewicht einschließlich der Um- 12. In § 15
schließun~ren nachgewiesen wird, a) werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte „Reichs-
minister der Finanzen" ersetzt durch „Bundes-
2. die Art der Umschließungen von ver-
minister der Finanzen in einzelnen Fällen",
packten nach dem Rohgewicht zollbaren
Waren, b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
3. die Art der Umschließungen und Ein- ,.(3) Wenn Waren aus Umschließungen,
lagen, die zum Reingewicht verpackter deren Gewicht zum Zollgewicht der Waren
nach dem RPingew icht zollbarer Waren gehören, in leichtere Umschließungen umge-
gehören, packt oder ohne solchen Ersatz in den freien
Verkehr entnommen worden sind oder wenn
4. die Dauer der Lagerung in Zollagern das Zollgewicht der Waren durch die Lager-
oder im Zollvormerkverkehr bei Waren, behandlung vermindert worden ist, ist der
für die nach § 91 der Allgemeinen Zoll- Zoll für den Gewichtsunterschied bei der
ordnung Lagerausgleich zu entrichten nächsten Abrechnung (§ 17) zu entrichten. Das
ist.
gleiche gilt entsprechend für wertzollbare
(4) Umschließungen, für die eine bedingte Waren. Die Mengenunterschiede hat der
Zollschuld entstanden ist, werden in der Zoll- Lagerinhaber in den besonderen Anschreibun-
vormerkrechnung besonders nachgewiesen. Das gen (§ 5 Abs. 3) zu vermerken."
gilt auch dann, wenn das Gewicht der Um-
schließung zu der nach Absatz 2 nachzuweisen- 13. In § 16
den Warenmenge gehört. a) erhält in Absatz 1 der Satz 4 folgende Fas-
sung:
(5) Die Oberfinanzdirektion kann für die Zoll-
vormerkrechnung ein vereinfachtes Muster und ,.Zollgut, das der Lagerinhaber auf Zoll-
eine vereinfachte Führung zulassen, wenn alle begleitschein A oder zu einem Zollverede-
zum Zollvormerklager abgdertigten Waren lungsverkehr abfertigen lassen will, darf er
wieder ausgeführt: werden. 11 mit der für das Zollanweisungsverfahren oder
für die Abfertigung zum Zollveredelungs-
9. Das Muster A (Anlage zu § 10 Abs. 1) wird ge-
verkehr erforderlichen Zollanmeldung (Zoll-
strichen. anweisungs-Ordnm:19 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
Zollvormerk-Ordnung § 32 Abs. 2 und 3)
10. In § 11 wiedergestellen.",
a) werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „Der b) wird in Absatz 1 hinter Satz 3 folgender Satz
Oberfinanzpräsident" durch „Die Oberfinanz- eingefügt:
direktion" und die Worte „dem beteiligten „Das Hauptzollamt kann die Abmeldung in
Oberfinanzpräsidenten" durch „der beteilig- zwei Stücken zulassen, wenn Zollgut in einen
ten Oberfinanzdirektion ersetzt,
II
anderen Zollvormerkverkehr desselben Zoll-
amtsbezirks übergeht.",
b) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:
c) wird in Absatz 2 Satz 2 hinter „Hauptzoll-
„Als Zollanmeldung für Zollgut, das von II
amts eingefügt ,, , in einzelnen Fällen auch
einer öffentlichen Zollniederlage, einem Zoll-
mit Genehmigung des Zollamts,",
eigenlager oder einem Zollvormerklager auf
ein Zollvormerklager desselben Zollamts- d) erhält Absatz 2 Satz 3 folgende Fassung:
bezirks oder eines anderen Zollamtsbezirks ,.Die Oberfinanzdirektion und das Hauptzoll-
an demselben Ort übergeht, dient das Erst- amt können allgemein eine Wiedergestellung
stück der Abmeldung aus dem Zollager oder an den Amtsplätzen anderer Zollstellen ihrer
dem Zollvormerklager. ", Bezirke zulassen.",
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
e) werden in Absatz 7 die Worte „gilt die b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:
Mineralöl-Zollordnung" ersetzt durch „gelten ,, (4) Die Oberfinanzdirektion kann in drin-
besondere Vorschriften". genden Fällen schon vor der Entscheidung
über die Bewilligung die Abfertigung der
14. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „nach Waren zu einem vorläufigen Zollveredelungs-
Muster D" ersetzt durch „nach vorgeschriebenem verkehr gestatten, wenn der Antrag auf Be-
Muster". Der Randhinweis „Muster D" und das willigung des Zollveredelungsverkehrs nach
Muster D (Anlage zu § 17 Abs. 2) werden ge- ihrem Ermessen Erfolg verspricht. In solchen
strichen. Fällen darf das veredelte Zollgut erst wieder-
gestellt und Ersatzgut erst gestellt werden,
15. In § 21 wenn der Zollveredelungsverkehr bewilligt
a) erhält Absatz 3 folgende Fassung: worden ist. Dem Antragsteller wird eröffnet,
,, (3) Ein Zollveredelungsverkehr wird be- daß durch die Abfertigung ein Anspruch auf
willigt Bewilligung des beantragten Zollveredelungs-
verkehrs nicht begründet wird, daß bis zu
1. als Zollveredelungsverkehr mitFed- seiner Bewilligung oder bei Ablehnung des
haltung der Nämlichkeit des Zoll- Antrags weder die veredelten Waren wieder-
guts oder gestellt werden können noch Ersatzgut ge-
2. als Zollveredelungsverkehr mit Ge- stellt werden kann und daß aus der Erlaubnis
stellung von Ersatzgut (Zollgesetz zur Abfertigung Billigkeitsgründe für einen
§ 16 Abs. 4 Satz 2). Erlaß des Zolls nicht hergeleitet werden kön-
nen. Wird der Zollveredelungsverkehr nicht
Ein Zollveredelungsverkehr mit Festhaltung
bewilligt, so ist der Zoll für die Waren, die
der Nämlichkeit des Zollguts wird für Waren
im Zollvormerkverfahren abgefertigt worden
bewilligt, deren Nämlichkeit gesichert wer-
sind, zu entrichten. Wird er bewilligt/ so sind
den kann {Allgemeine Zollordnung § 206). die Waren zum endgültigen Zollveredelungs-
Bei einem Zollveredelungsverkehr mit Ge- verkehr abgefertigt."
stellung von Ersatzgut wird die Nämlichkeit
des Zollguts nicht festgehalten.",
18. Hinter § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:
b) erhält Absatz 4 Satz 2 folgende Fassung:
,,§ 24a
„Wenn aus einem Zollveredelungsverkehr
mit Festhaltung der Nämlichkeit regelmäßig 3 a. Obergang zu einem anderen
Zollveredelungsverkehr
erhebliche Warenmengen in den freien Ver-
kehr übergehen oder wenn in einem Zoll- {l) Das Hauptzollamt oder die bewilligende
veredelungsverkehr mit Gestellung von Er- Zollstelle kann die Umwandlung eines Zoll-
satzgut regelmäßig Gestellung und Ausfuhr veredelungsverkehrs mit Festhaltung der Näm-
von Ersatzgut in erheblichem Umfang unter- lichkeit in einen Zollveredelungsverkehr mit
bleiben, kann der Zollveredelungsverkehr Gestellung von Ersatzgut und umgekehrt zu-
mengenmäßig beschränkt werden." lassen. Das Hauptzollamt kann ferner zulassen,
daß in einem Zollveredelungsverkehr mit Näm-
lichkeitssicherung die für den Zollveredelungs-
16. In § 22 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende verkehr mit Gestellung von Ersatzgut geltenden
Fassung: Vorschriften auf eine bestimmte Menge des
,, (2) Ein Eigen veredelungsverkehr liegt vor, Zollguts angewandt werden, wenn die Ver-
wenn eine im Inland ansässige Firma {Veredeler) edelung dieses Zollguts mit Rücksicht auf eine
ausländische Waren für eigene Rechnung er- fristgerechte Erfüllung der Lieferverpflichtungen
wirbt und im Zollgebiet veredelt. nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann.
{3) Ein Lohnveredelungsverkehr liegt vor, (2) Auf Antrag kann ein Eigenveredelungs-
wenn eine im Inland ansässige Firma (Ver- verkehr in einen gleichartigen Lohnveredelungs-
edeler) ausländische Waren im Zollgebiet im verkehr und umgekehrt umgewandelt werden.
Auftrag einer im Zollausland ansässigen Firma Dber den Antrag entscheidet die Stelle, die für
gegen eine Vergütung veredelt. Als Lohn- die Bewilligung des Veredelungsverkehrs zu-
veredelungsverkehr gilt auch die Veredelung ständig ist, zu dem übergegangen werden soll."
im Auftrag einer im Zollausland ansässigen
Firma, wenn sie ohne Vergütung vorgenommen 19. In § 25
wird."
a) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
17. In § 24 ,, (1) Die Bewilligung des Zollveredelungs-
verkehrs ist vom Veredeler beim Hauptzoll-
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: amt oder Zollamt schriftlich zu beantragen.
,, (1) Der Bundesminister der Finanzen über-
{2) Für den Antrag kann eine bestimmte
trägt die Befugnis zur Bewilligung und zum
Form {Fragebogen) vorgeschrieben werden.",
Widerruf von Zollveredelungsverkehren nach
Bedarf auf die Oberfinanzdirektionen und die b) wird Absatz 4 als Absatz 5 und Absatz 5 als
Zollstellen.", Absatz 6 bezeichnet,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 809
c) wird folgender Absatz 4 eingefügt: der Nämlichkeit des Zollguts zu einem Zoll-
veredelungsverkehr mit Gestellung von Ersatz-
,, (4) Wird ein Zollveredelungsverkehr mit
gut und umgekehrt nur mit Genehmigung der
Gestellung von Ersatzgut (Zollgesetz § 16
Zollbehörde zulässig ist. Es wird ferner darauf
Abs. 4 Satz 2) beantragt, so hat der Antrag-
hingewiesen, daß die Eingangsabgaben für das
steller über die in Absatz 3 geforderten An-
zur Veredelung abgefertigte Zollgut zu entrich-
gaben hinaus darzulegen, auf welche Weise
ten sind, falls die Wiedergestellungsfrist oder
der Nachweis erbracht werden soll, daß das
die Gestellungsfrist nicht eingehalten worden
von ihm zu gestellende Ersatzgut nach
ist.
Menge, Art und Beschaffenheit aus dem ein-
geführten Zollgut hätte hergestellt werden (2) In den Uberwachungsbestimmungen für
können. Zu diesem Zweck hat er auch, soweit Zollveredelungsverkehre mit Festhaltung der
er dazu in der Lage ist, Angaben darüber zu Nämlichkeit des Zollguts wird außerdem darauf
machen, welche Abfälle und Fehlmengen bei hingewiesen, daß
der Herstellung des Ersatzguts entstehen oder
1. die Festhaltung der Nämlichkeit ein
entstanden sind. In dem Antrag muß sich der
gesetzliches Erfordernis dieses Zoll-
Antragsteller verpflichten, die Kosten für
veredelungsverkehrs ist und daß die
etwa erforderliche Untersuchungen (Qualitäts-
vergleiche usw.) zu tragen.", Nämlichkeit nicht gewahrt ist, wenn
an Stelle der zur Veredelung abgefer-
d) werden in dem neuen Absatz 5 Nr. 2 hinter tigten und in der zugelassenen Weise
dem Wort „Zollveredelungsverkehren" die bearbeiteten oder verarbeiteten Waren
Worte „mit Festhaltung der Nämlichkeit" gleichartige Waren des freien Verkehrs
eingefügt, wiedergestellt werden,
e) werden in dem neuen Absatz 5 Satz 2 hinter 2. ein Vertauschen der zur Veredelung
dem Wort „Antrag" die Worte „auf Verlan- abgefertigten Waren mit gleichartigen
gen des Hauptzollamts" eingefügt. Waren des freien Verkehrs als Zoll-
vergehen bestraft werden kann.
20. In § 26
(3) Bei Zollveredelungsverkehren mit Gestel-
a) werden in der Uberschrift der Beistrich und lung von Ersatzgut wird in den Uberwachungs-
das Wort „Uberwachungsbestimmungen" ge- bestimmungen unter Berücksichtigung der An-
strichen, gaben des Veredelers (§ 25 Abs. 4) bestimmt,
b) werden in Absatz 1 hinter dem ersten Wort auf welche Weise der Nachweis geführt werden
„Zollveredelungsverkehr" die , Worte „mit muß, daß das Ersatzgut aus dem eingeführten
Festhaltung der Nämlichkeit" eingefügt, Zollgut hätte hergestellt werden können. In den
Uberwachungsbestimmungen wird darauf hin-
c) werden in Absatz 2 Satz 1 hinter dem 'Nort
gewiesen, daß ohne diesen Nachweis Ersatzgut
,,Hauptzollamt" die Worte „oder die be-
im Sinne des Zollgesetzes nicht gestellt werden
willigende Zoll stelle" eingefügt,
kann.
d) wird in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Es" durch
(4) Die Oberfinanzdirektion kann sich die
die Worte „Das Hauptzollamt" ersetzt,
Genehmigung der Uberwachungsbestimmungen
e) werden die Absätze 5 und 6 gestrichen. vorbehalten."
21. Hinter § 26 wird folgender § 26 a eingefügt: 22. § 27 erhält folgende Fassung:
,,§ 26a ,,§ 27
5 a. Ubenvac:hungsbestimmungen 6. Bewilligung
(1) Das Hauptzollamt oder die bewilligende Das Hauptzollamt oder die bewilligende Zoll-
Zollstelle erläßt für jeden ständigen und nicht- stelle teilt dem Antragsteller die Bewilligung
ständigen Zollveredelungsverkehr, bei Bedarf des Zollveredelungsverkehrs schriftlich mit und
auch für einmalige Zollveredelungsverkehre, gibt ihm je ein Stück der Betriebserklärung, der
besondere Uberwachungsbestimmungen, be- Zeichnung und der Beschreibung der Betriebs-
stimmt darin, daß bei Nichteinhaltung der Uber- räume mit Prüfungsvermerk und die nach § 25
wachungsbestimmungen ein Sicherungsgeld nach Abs. 5 Satz 2 verlangte beglaubigte Abschrift
§ 203 der Reichsabgabenordnung (bis zu zehn- zurück."
tausend Deutsche Mark für den einzelnen Fall)
verwirkt sein soll, und gibt die Uberwachungs- 23. In § 28 erhält Satz 2 folgende Fassung:
bestimmungen dem Veredeler in einer Nieder- „Die Zollstelle überwacht, daß die geleistete
schrift bekannt. In den Uberwachungsbestim- Sicherheit für den vorgemerkten Zollanspruch
mungen wird darauf hingewiesen, daß der Ver- ausreicht."
edeler ohne Genehmigung der Zollbehörde nicht
vom Eigcnveredelungsverkehr zu einem gleich-
artigen Lohnveredelungsverkehr und umgekehrt 24. In § 30
übergehen darf und daß auch der Ubergang aus a) werden der Uberschrift die Worte „für Zoll-
einem Zollveredelungsverkehr mit Festhaltung gut" angefügt,
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
b) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fas- 1. bei Zollveredelungsverkehren mit
sung: Festhaltung der Nämlichkeit bei der
Zollstelle, in deren Bezirk der Be-
,, (1) Für die Wiedergestellung der veredel-
trieb liegt, der die Veredelungs-
ten Waren aus einem Zollveredelungsverkehr
arbeiten ausführt,
mit Festhaltung der Nämlichkeit wird eine
Frist nach der Zeit bestimmt, die für die Ver-
2. bei Zollveredelungsverkehren mit
edelung der Waren und für ihren Absatz er-
Gestellung von Ersatzgut bei der
forderlich ist.
Zollstelle, die für den Betrieb des
(2) Für Zollvcredelungsverkehre, die nach Veredelers örtlich zuständig ist.
§ 38 Abs. 2 und 3 abgerechnet werden, kann
die Zollstelle die Wiedergestellungsfrist vor Die nach Satz 2 zuständige Zollstelle kann bei
ihrem Ablauf um höchstens zwölf Monate, Zollveredelungsverkehren mit Festhaltung
das Hauptzollamt darüber hinaus verlängern." der Nämlichkeit im Benehmen mit einer an-
deren Zollstelle zulassen, daß der Zollantrag
bei dieser gestellt wird. Bei Zollveredelungs-
25. Hinter § 30 wird folgender § 30 a eingefügt: verkehren mit Gestellung von Ersatzgut kann
die Oberfinanzdirektion, erforderlichenfalls
,,§ 30a
im Benehmen mit der beteiligten Oberfinanz-
9 a. Gestellungsfrist für Ersülzgut direktion, diese Ausnahme zulassen. u,
(1) Für die Gestellung des Ersatzguts wird b) wird in Absatz 2 letzter Satz hinter der Zahl
eine Frist nach der Zeit bestimmt, die für die ,, 3" eingefügt „ und 4",
Beschaffung des Ersatzguts erforderlich ist,
höchstens jedoch nach der Zeit, die für die Ver- c) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
edelung der eingeführten Waren erforderlich
wäre. ,, (3) Für einmalige Zollveredelungsverkehre
ist die Zollanmeldung in zwei Stücken nach
(2) Wird das Ersatzgut nach der Gestellung
Muster H abzugeben. Auf Verlangen der
zu einem Zollager oder Zollvormerklager ab-
Zollstelle ist sie nach Absatz 2 abzugeben.",
gefertigt (Zollgesetz § 60 Abs. 1 Satz 2), so wird
für die Auslagerung aus dem Zollager oder für d) werden in Absatz 4 die Worte „Der Ober-
die Wiedergestellung aus dem Zollvormerklager finanzpräsident" durch „Die Oberfinanzdirek-
eine Frist nach der Zeit bestimmt, die für den tion ersetzt.
II
Absatz der Waren erforderlich ist. Nach Ablauf
dieser Frist kann § 60 Abs. 1 Satz 2 des Zoll-
gesetzes nicht mehr angewandt werden. 28. § 33 erhält folgende Fassung:
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimm- ,,§ 33
ten Fristen können durch das Hauptzollamt vor
ihrem Ablauf verlängert werden, wenn der Ver- 12. Zollvormerkrechnung
edeler nachweist, daß nachträglich eingetretene (1) Die Zollstelle führt über die Warenbe-
Umstände die rechtzeitige Beschaffung (Ab- stände der Zollveredelungsverkehre mit Aus-
satz 1) oder den rechtzeitigen Absatz (Absatz 2) nahme der einmaligen Zollveredelungsverkehre
des Ersatzguts hindern. 11
die Zollvormerkrechnung
1. nach dem Muster für das Zollagerbuch,
26. Hinter § 31 wird folgender § 31 a eingefügt: wenn dieselben Stücke oder Waren-
,,§ 31 a posten wiedergestellt werden sollen,
die zum Zollveredelungsverkehr abge-
10 a. Veredelungsarbeiten fertigt worden sind, oder wenn entspre-
bei Zollveredelungsverkehren
mit Gestellung von Ersatzgut chende Stücke oder Warenposten als
Ersatzgut gestellt werden sollen,
Als Ersatzgut können nur im Betrieb des Ver-
edelers bearbeitete oder verarbeitete Waren 2. sonst nach dem Muster für die Zoll-
gestellt werden. Eine Ware ist dann vom Ver- vormerkrechnung, die über die Be-
edeler bearbeitet oder verarbeitet, wenn diese stände der Zollvormerklager geführt
Arbeiten mindestens zu einem wesentlichen Teil wird (§ 10).
in seinem Betrieb ausgeführt worden sind."
Verpackte Waren werden in der Zollvormerk-
27. In § 32 rechnung auch mit dem Eigengewicht nachge-
wiesen.
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(2) Bei einmaligen Zollveredelungsverkehren
,,(1) Den Zollantrag auf Abfertigung der kann die Zollstelle eine Zollvormerkrechnung
Waren zum Zollveredelungsverkehr kann nur nach Absatz 1 führen, wenn die Abwicklung
der Veredeler stellen. Der Zollantrag ist in des Zollveredelungsverkehrs dadurch erleichtert
der Zollanmeldung zu stellen, und zwar wird."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 811
29. In § 35 erhalten die Uberschrift und die Ab- (5) Die Zollstelle prüft, ob die Gestellungsfrist
sätze 1 bis 3 folgende Fassung: eingehalten worden ist, ob das Ersatzgut aus
dem zum Zollveredelungsverkehr abgefertigten
.14. Abmeldung und Wieder- Zollgut hätte hergestellt werden können und ob
gestellung bei Zollverede-
lungsverkehren mit Fest- das Ersatzgut die Beschaffenheit aufweist, die es
haltung der Nci.mlichkeit auf Grund der in der Zulassungsverfügung auf-
geführten Veredelungsarbeiten aufweisen muß.
(1) Bei Zollveredelungsverkehren mit Festhal-
§ 16 Abs. 3 gilt - mit Ausnahme der Vorschrif-
tung der Nämlichkeit hat der Veredeler das ver-
ten über die Nämlichkeitssicherung- sinngemäß.
edelte Zollgut im Veredelungsbetrieb wiederzu-
Die Zollstelle fertigt das Ersatzgut zu einem
gestellen.
Zollverkehr oder zur unmittelbaren Ausfuhr ab.
(2) Die für den Veredelungsbetrieb zuständige (6) Falls sich Beanstandungen bei der Zoll-
Zollstelle kann die Wiedergestellung am Amts- beschau oder der weiteren Prüfung nach Absatz 5
platz oder bei einer anderen Zollstelle im Be- ergeben, entscheidet das Hauptzollamt insbeson-
nehmen mit dieser zulassen, wenn die Nämlich- dere auch darüber, ob die gestellten Waren als
keit ohne Schwierigkeiten festgestellt werden Ersatzgut angesehen werden können. 11
kann.
31. § 36 erhält folgende Fassung:
(3) Das Zollgut darf in unvereueltem Zustand
nicht wiederg,estellt werden. Das I--lauptzollamt ,,§ 36
oder die bewilligende Zollstelle kann eine sol- 15. Abfälle, Fehlmengen
che Wiedergestellung zulassen, wenn das Zoll- (1) Im Zollveredelungsverkehr mit Festhal-
gut sich als zur Veredelung ungeeignet erweist tung der Nämlichkeit angefallene Abfälle dürfen
oder zur Veredelung unbrauchbar geworden ist. nur dann wiedergestellt werden, wenn das ver-
Das Hauptzollamt (Zollamt) kann sie ausnahms- edelte Zollgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen
weise bei Vorliegen besonderer Gründe auch in Zollverkehr abgefertigt worden ist.
anderen Fällen zulassen, zum Beispiel, wenn der
erteilte Lohnauftrag zurückgenommen oder ge- (2) Im Zollveredelungsverkehr mit Gestellung
ändert wird oder wenn es sich um Reste bei der von Ersatzgut sind bei der Ermittlung der
Anstellung von Versuchen handelt." Menge des gestellten Ersatzguts (Zollgesetz
§ 16 Abs. 4 Satz 2) Abfälle und Fehlmengen, die
üblicherweise entstanden wären, wenn das Zoll-
30. Hinter § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: gut veredelt worden wäre, und Zutaten zu be-
,,§ 35 a rücksichtigen. Für die Ermittlung von Abfällen
und Fehlmengen können, wenn tatsächliche Ver-
14 a. Abmeldung und Gestel- gleichsunterlagen nicht zur Verfügung stehen,
lung bei Zollverndelungs- Erfahrungssätze herangezogen werden.
verkehren mit Gestellung
von Ersatzgut (3) Fehlmengen, die im Zollveredelungsver-
(1) Bei Zollveredelungsverkehren mit Gestel- kehr mit Festhaltung der Nämlichkeit vor oder
lung von Ersatzgut hat der Veredeler das Ersatz- nach der Veredelung des Zollguts durch
gut in seinem Betrieb der Zollstelle zu gestellen. Schwund und dergleichen entstehen, bleiben
Mit Genehmigung der für diesen Betrieb zustän- nach den Vorschriften des Steueranpassungs-
digen Zollstelle darf er es am Amtsplatz ge- gesetzes zollfrei. Entsprechendes gilt für Fehl-
stellen. mengen, die im Zollveredelungsverkehr mit Ge-
stellung von Ersatzgut durch Untergang von
(2) Das zur Zollveredelung mit Gestellung von Zollgut entstehen, solange sich die zur Verede-
Ersatzgut abgefertigte Zollgut darf in unver- lung abgefertigten Waren noch im Zollverkehr
edeltem Zustand nicht wiedergestellt werden.
,.
befinden.
Das Hauptzollamt kann in besonderen Fällen
ausnahmsweise zulassen, daß an Stelle des Er- (4) Bei der Zollveredelung auf Zollvormerk-
rechnung kann die Oberfinanzdirektion für die
satzguts das unveredelte Zollgut wiedergestellt
Abfälle und für die Fehlmengen Durchschnitts-
wird. § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. 11
sätze festsetzen.
(3) Für die Gestellung und Anmeldung von
Ersatzgut gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß. Der Ver- 32. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
edeler hat die Abfertigung des Ersatzguts zu ,, (2) Werden Umschließungen, die zum Zoll-
einem Zollverkehr oder zur unmittelbaren Aus- gewicht oder zu dem in der Zollvormerkrech-
fuhr zu beantragen. Im Fall des § 34 dient der nung nachgewiesenen Gewicht wertzollbarer
für das Zollgut ausgestellte Einfuhr-Zollvormerk- Waren gehören, im Zollveredelungsverkehr
schein als Zollanmeldung für das neue Zollver- durch leichtere Umschließungen des freien Ver-
fahren. kehrs ersetzt oder ohne solchen Ersatz in den
freien Verkehr entnommen, so ist der Zoll für
(4) Bei der Gestellung von Ersatzgut hat der die Gewichtsminderung des Zollguts nicht zu
Veredeler Gewichtsvermehrungen und Fehl- entrichten, wenn das veredelte Zollgut wieder-
mengen gegenüber der Menge des eingeführten gestellt und zur Ausfuhr oder zu einem neuen
Zollguts zu erläutern und Abfälle und Zutaten Zollverkehr abgefertigt wird oder wenn Er-
nach Menge und Beschaffenheit anzugeben. satzgut gestellt wird.•
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
33. In § 38 des § 60 Abs. 3 des Zollgesetzes fest. Sie setzt
a) werden der Uberschrift die Worte „im Zoll- ferner den Zoll für die Warenmenge fest, für
veredelungsverkehr mit Festhaltung der die die Gestellungsfrist abgelaufen ist (Ab-
Nämlichkeit" angefügt, satz 2). § 38 Abs. 7 gilt entsprechend."
b) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
35. In § 39 werden
,,Bei einem Zollveredelungsverkehr mit Fest-
a) der Uberschrift die Worte angefügt im Zoll-
II
haltung der Nämlichkeit ist der Zoll für Zoll-
veredelungsverkehr mit Festhaltung der
gut, das ohne zollamtliche Mitwirkung in den
Nämlichkeit",
freien Verkehr entnommen worden ist (Zoll-
gesetz § 103 Abs. 1), und der Zoll für Zoll- b) in Absatz 1 die Worte „Der Oberfinanzprä-
gut, dessen Wiedergestellungsfrist abgelau- sident kann" durch „Das Hauptzollamt kann
fen ist, auf Grund der Abrechnungen zu ent- für Zollveredelungsverkehre mit Sicherung
richten.", der Nämlichkeit" ersetzt.
c) werden in Absatz 1 Satz 3 hinter dem Wort
36. In § 44 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Ein-
„Hauptzollamt" die Worte eingefügt ,.,oder
nahmebuch" durch das Wort „Einfuhr-Zollan-
die bewilligende Zollstelle",
meldungsbuch" ersetzt.
d) werden in Absatz 4 Satz 1 die Worte „dem
Muster A" durch .,§ 10" und im letzten Satz 37. In § 49 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Der
die Worte „Der Oberfinanzpräsident" durch Oberfinanzpräsident kann Ausnahmen von Zif-
.,Die Oberfinanzdirektion" ersetzt, fer 2" durch die Worte „Die Oberfinanzdirek-
e) werden in Absatz 4 Satz 2 hinter dem Wort tion kann Ausnahmen von Nummer 2" ersetzt.
„Hauptzollamts" die Worte eingefügt „oder
der bewilligenden -Zollstelle", 38. In § 50
f) werden in Absatz 6 hinter dem Wort a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Hauptzollamt" die Worte eingefügt „oder
die bewilligende Zollstelle", ,, (2) Die Zollstelle bestimmt die Wiederge-
stellungsfrist nach dem Bedürfnis für den in
g) wird der folgende Absatz 7 angefügt: Betracht kommenden Zollvormerkverkehr.
"(7) Soweit sich bei der Abrechnung ergibt, Auf Antrag vor Fristablauf verlängert sie die
daß Zoll zu entrichten ist, setzt die Zollstelle Wiedergestellungsfrist. Wiedergestellungs-
den Zollbetrag fest und gibt ihn dem Ver- fristen von mehr als einem Jahr dürfen nur
edeler durch formlosen Zollbescheid bekannt. mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion,
Der Zollbetrag ist binnen einer Woche nach Wiedergestellungsfristen von mehr als 2
Erhalt des Zollbescheids zu entrichten. Ein Jahren nur mit Genehmigung des Bundes-
Zahlungsaufschub wird nicht gewährt (Zoll- ministers der Finanzen zugelassen werden.
gesetz § 65 Abs. 2 Satz 1, Allgemeine Zoll- Für ausländische Privatgüterwagen, die für
ordnung § 90 Nr. 2)." längere Dauer als 3 Monate zum vorüber-
gehenden Gebrauch eingeführt werden (Hin-
weis auf § 100 Abs. 1 Nr. 2), bestimmt die
34. Hinter § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:
Zollstelle die Wiedergestellungsfrist auf
.,§ 38a 6 Monate. In begründeten Fällen kann sie
17a. Abrechnung im die \Viedergestellungsfrist auf 12 Monate
Zollveredelungsverkehr mit verlängern. Für ausländische Privatbehälter-
Gestellung von Ersatz9ut wagen (Privatkesselwagen und dergleichen)
(1) Beim Zollveredclungsverkehr mit Gestel- kann sie die Wiedergestellungsfrist bis auf
lung von Ersalzgut ist die unbedingt gewordene 18 Monate verlängern.",
Zollschuld auf Grund der Abrechnung zu ent-
b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:
richten. Der Zollveredelungsverkehr wird mit
Ablauf der Gestellungsfrist nach näherer Be- ., (4) Für die Zollschuld ist Sicherheit zu
stimmung des Hauptzollamts oder der bewilli- leisten. Die Zollstelle bemißt die Sicherheit
genden Zollstelle abgerechnet. Die Oberfinanz- nach dem Umfang der bedingt entstehenden
direktion kann Ausnahmen zulassen. Zollschuld. Sie sieht von der Sicherheits-
(2) Zum Zwecke der Abrechnung wird ermit- leistung ab, wenn
telt, welche Warenmengen zur Veredelung an- 1. der Zollvormerkverkehr einer Bun-
geschrieben, welche Warenmengen auf Grund des- oder Landesbehörde für die
der Gestellung von Ersatzgut unter Berücksich- Wahrnehmung hoheitlicher Auf-
tigung der anteilig darauf entfallenden Abfälle, gaben bewilligt wird,
der Fehlmengen und der Zutaten (§ 36 Abs. 2
2. Kunstgegenstände, Sammlungs-
und 3) abzuschreiben sind und für welche Men-
stücke oder Antiquitäten zur Ver-
gen die Gestellungsfrist demnach abgelaufen ist.
wendung als Ausstellungsgut auf
(3) Für die auf das gestellte Ersatzgut an- Antrag einer Bundes-, Landes- oder
teilig entfallenden Abfälle setzt die Zollstelle Gemeindebehörde auf Einfuhr-Zoll-
den zu entrichtenden Zollbetrag nach Maßgabe vormerkschein abgefertigt werden,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956 813
3. zugelassene W erbernittel für den 1. das Zollgut im eigenen Betrieb ver-
Fremdenverkehr, die von bestimm- wenden oder es an andere abgeben
ten ausländischen Fremdenverkehrs- und
organisationen versandt worden 2. kaufmännische Bücher ordnungsge-
sind, auf Antrag eines anerkannten mäß führen.
Vertreters oder zugelassenen Kor-
respondenten dieser Organisationen Das Hauptzollamt (Zollamt) kann Ausnahmen
auf Einfuhr-Zollvormerkschein ab- von Nummer 2 zulassen.
gefertigt werden." (3) Das Hauptzollamt (Zollamt) bestimmt, ob
und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist."
39. In § 51 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Ein-
nahmebuch" durch das Wort „Einfuhr-Zollan- 43. In § 102 Abs. 1 werden ersetzt
meldungsbuch" f~rsetzt.
a) in Satz 2 die Worte „Der Oberfinanzpräsi-
40. § 55 erhält folgende Fassung: dent" durch die Worte „Die Oberfinanzdirek-
tion",
,,§ 55
g) Erleichterungen b) in Satz 3 das Wort „Er" durch das Wort „Sie"
Die Oberfinanzdirektion kann im Verwal- und das Wort „seiner" durch das Wort
tungswege für den Zollvormerkverkehr im klei- ,,ihrer".
nen Grenzverkehr und den Zollvormerkverkehr
mit neuen Umschließungen und Behältern, die 44. In § 103 Abs. 3 Satz 3 werden hinter dem Wort
der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet die- ,,Antrag" die Worte „auf Verlangen des Haupt-
nen (Allgemeine Zollordnung § 21 Abs. 1), Er- zollamts (Zollamts)" eingefügt.
leichterungen zulassen(§ 100 Abs. 4)."
45. In § 105
41. In § 100
a) werden in Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort
a) erhält Absatz 1 Nr. 1 folgende Fassung: ,,Zollgut" die Worte „nach näherer Anord-
"1. für Eisenbahnfahrzeuge und Behälter nung des Hauptzollamts (Zollamts)" einge-
einer ausländischen Eisenbahnverwaltung, fügt,
ihre Zubehörstücke, Ausrüstungsstücke b) wird in Absatz 2 Satz 1 das Wort „Reichs-
und Lademittel,", mark" durch „Deutsche Mark" ersetzt,
b) erhält Absatz 1 Nr. 3 folgende Fassung: c) werden in Absatz 3 die Worte „Der Ober-
"3. für die im durchgehenden Eisenbahnver- finanzpräsident" durch die Worte „Die Ober-
kehr eingehenden ausländischen Schlaf- finanzdirektion" ersetzt.
wagen und Speisewagen, ihre Zubehör-
stücke und Ausrüstungsstücke,", 46. In § 107
c) werden in Absatz 1 Nr. 6 die Worte „im a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Deutschen Reich" gestrichen, ,, (2) Soll Zollgut aus einem Zollsicherungs-
d) erhält Absatz 4 folgende Fassung: verkehr an einen anderen Zollsicherungsver-
,, (4) Die Oberfinanzdirektion kann im Ver- kehr abgegeben werden, so hat der Erlaub-
waltungswege im kleinen Crenzverkehr die nisscheinnehmer, der das Zollgut abgibt, auf
formlose Zollvorrnerkung und in Fällen des dem Erlaubnisschein des Beziehers
§ 55 den Ubergang neuer Umschließungen 1. Art und Menge (Gewicht, Maß oder
und Behälter aus dem förmlichen in das form- Stückzahl) des abgegebenen Zoll-
lose Zollvormerkverfahren ohne Wiederge- guts,
stellung zulassen. Die Zollstelle kann in ein- 2. den Zollwert je Mengeneinheit bei
zelnen Fällen die formlose Zollvormerkung wertzollbaren Waren,
zulassen für Fahrzeuge und Tiere, die von
bekannten Personen im grenzüberschreiten- 3. den Abgabetag und
den Verkehr als Beförderungsmittel verwen- 4. die für den Erlaubnisschein noch
det werden und für gebrauchte Umschließun- verbleibende Restmenge
gen, Behälter und dergleichen, wenn ihre zu vermerken und den Vermerk zu unter-
Bestimmung zur Ausfuhr von Waren nicht schreiben (ordnungsmäßiger Dbergang). Der
bezweifelt wird. Für die formlose Zollvor- Erlaubnisscheinnehmer kann sich dabei eines
merkung im kleinen Grenzverkehr und bei vom Hauptzollamt zugelassenen Treuhänders
Fahrzeugen und Tieren im grenzüberschrei- bedienen. Als abgegeben (übergegangen) gilt
tenden Verkehr können mündlicher Zollantrag das Zollgut in dem Zeitpunkt, in dem der
und mündliche Zollanmeldung zugelassen Bezieher es in Besitz nimmt.",
werden."
b) wird hinter Absatz 2 folgender neuer Ab-
42. In § 101 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende satz 3 eingefügt:
Fassung: ,, (3) Das Hauptzollamt läßt den Treuhän-
,, (2) Zollsicherungsverkehre werden nur ver- der (Absatz 2 Satz 2) unter dem Vorbehalt
trauenswürdigen Personen bewilligt, die des Widerrufs zu. Die Zulassung wird wider-
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil!
rufen, wenn der Treuhänder die vom Haupt- § 2
zollamt zu erlassenden Uberwachungsbestim- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
mungen nicht beachtet. 11
, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
c} wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 be- Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der
zeichnet. Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 311) und Artikel 6 des Dritten Zoll-
47. § 109 Abs. 2 erhält folgende Fassung: änderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 735) auch im Land Berlin.
,, (2} Uber die Bestandsaufnahme wird eine
Niederschrift gefertigt. Das Hauptzollamt be- § 3
stimmt, in welchen Fällen ihm die Niederschrift Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
vorzulegen ist." kündung in Kraft.
Bonn, den 28. September 1956.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Vom 16. Oktober 1956.
Auf Grund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes „NR Neuwied Rhein, Land•
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837)
„STD Stade, Land
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(In Kennzeichen, die vor dem 1. August 1956
zugeteilt worden sind, darf statt des Unter-
Artikel 1 scheidungszeichens STD das Zeichen ST ver-
wendet werden) 11
•
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956
Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 271) wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In § 72 Abs. 5 werden die Worte ,, § 42 Abs. 3 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
am 1. Mai 1957 durch folgende Worte ersetzt:
11
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
,,§42 Abs.3 am 1.Januar1957, setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch
wenn die hinter Lastkraftwagen mitge- im Land Berlin.
führten Anhänger ab 1. Januar 1957 erst-
mals in den Verkehr kommen, Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
am 1. Juli 1960
die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
in allen anderen Fällen. 11
Bonn, den 16. Oktober 1956.
2. An § 49 a Abs. 4 wird hinter einem Beistrich
Der Bundesminister für Verkehr
angefügt:
Seebohm
„wenn sie nicht zur Abgabe von Leuchtzeichen
(§ 12 StVO) verwendet werden."
3. In der Anlage I erhalten die Angaben für Druckfehlerberichtigung
Neustadt/Haardt (Weinstraße}, Neuwied und
Stade folgende Fassung: In der Neunzehnten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
„NW Neustadt Weinstraße gesetz vom 31. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 768)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I muß es in § 51 Abs. 2 Nr. 11 statt „in § 40" richtig
Land, Anl. II, Gruppe II) 11
,, in § 48" heißen.
Heraus q e b er, Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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