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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1956 Nr.45
Tag Inhalt: Seite
8. 10. 56 Verordnung über steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790
In Teil II Nr. 26, ausgegeben am 27. September 1956, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das deutsch-isländische
Protokoll vom 19. Dezember 1950 über den Schutz von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Marokko}. - Bekannt-
machung über die Wiederanwendung des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages. - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens über die Internationale Finanz~Corporation. - Bekanntmachung über das Inkraft-
treten des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba. -
Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kuba über die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen. - Bekanntmachung zu dem Europäischen
Kulturabkommen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Dänemark). - Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vierten Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommen (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften
Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutsch-
land und Schweden).
Verordnung über steuerbegünstige Kapitalansammlungsverträge.
Vom 8. Oktober 1956.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 und des § 51 oder Ablösungsanstalten ausgegeben werden
Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes vom und die mittlere Laufzeit nach den Anleihe-
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) in der bedingungen mindestens zehn Jahre beträgt.
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Als mittlere Laufzeit gilt die Summe aus den
Einkommensteuergesetzes vom 11. August 1955 tilgungsfreien Jahren und der Hälfte der Jahre,
(Bundesgesetzbl. I S. 505) und des Gesetzes zur Än- in denen die Anleihe getilgt werden soll. Sie
derung des Einkommensteuergesetzes und des Kör- wird von dem Recht des Schuldners, die An-
perschaftsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bun- leihe vorzeitig zu tilgen oder zu kündigen,
desgesetzbl. I S. 781) verordnet die Bundesregierung nicht berührt;
mit Zustimmung des Bundesrates:
3. der unmittelbare oder mittelbare erste ent-
geltliche Erwerb bestimmter anderer festver-
§ 1 zinslicher Schuldverschreibungen nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung der Bundesre-
Kapitalansammlungsverträge im Sinn des § 10 gierung mit Zustimmung des Bundesrates.
Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Schuldverschreibungen im Sinn dieser Vor-
oben bezeichneten Fassung sind nach näherer Maß- schrift sind auch solche, bei denen das Gläu-
gabe einer mit Zustimmung des Bundesrates zu er- bigerrecht in ein Schuldbuch eingetragen ist
lassenden Verordnung zur Änderung der Einkom- (Schuldbuchforderungen).
mensteuer-Durchführungsverordnung vom 21. De-
zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) in der Fas-
§ 2
sung der Verordnung zur Änderung der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung vom 14. März Diese Verordnung ist erstmals auf Sonderaus-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 107): gaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkom-
1. allgemeine Sparverträge und Sparverträge mit mensteuergesetzes in der oben bezeichneten Fas-
festgelegten Sparraten; sung anzuwenden; die auf Grund von Verträgen
geleistet werden, die nach dem 6. Oktober 1956 ab-
2. der unmittelbare oder mittelbare erste ent- geschlossen worden sind. § 31 der Einkommen-
geltliche Erwerb von Pfandbriefen, Renten- steuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezem-
briefen, Kommunalschuldverschreibungen und ber 1955 in der Fassung der Verordnung zur Ände-
anderen Schuldverschreibungen, wenn diese rung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
Wertpapiere von Grundkreditanstalten, Kom- nung vom 14. März 1956 ist auf diese Sonderaus-
munalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken gaben nicht mehr anwendbar.
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 3 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781) auch im
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Land Berlin.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des § 4
Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuerge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
setzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1956.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
XXXIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
dem Mittellandkanal und den westdeutschen Kanälen vom
6. März 1937. Vom 18. September 1956. 183 20.9.56 Inkrafttreten
gemäß Nr. 4
X. Nachtrag zum Tarif des Bundesschleppbetriebes für den
Mittellandkanal und die westdeutschen Kanäle vom 22. März
1949. Vom 18. September 1956. 183 20.9.56 24.9.56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 24. September 1956. 188 27.9.56 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung TS Nr. 5/56 über den Reichskraftwagentarif (Ta-
rifbestimmungen für den Militiirgüterverkehr). Vom 25. Sep-
tember 1956. 190 29.9.56 1. 10. 56
Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur För-
derung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 29. September 1956. 193 4. 10.56 1. 10. 56
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
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