781
Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1956 Nr. 44
Tag Inhalt: Seite
5. 10. 56 Gesetz zur Änderung des Einkommens\euergesetzes und des Körperschaitsteuergesetzes 781
5. 10. 56 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" . 785
5. 10. 56 Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786
5. 1O. 56 Siebentes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
1. 10. 56 Anordnung des Bundespräsidenten über die Kennzeichnung der Luftfahrzeuge und Kampf-
fahrzeuge der Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 788
Gesetz zur Änderung
des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 5. Oktober 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (allgemeine Sparverträge, Sparverträge
rates das folgende Gesetz beschlossen: mit festgelegten Sparraten und diesen
Verträgen gleichzustellende Kapitalan-
sammlungsverträge), wenn die angesam-
ERSTER ABSCHNITT melten Beträge auf drei Jahre festgelegt
Einkommensteuer werden. Bei Sparverträgen mit festgeleg-
ten Sparraten sind auch die nach dem
Artikel 1 31. Dezember 1958 geleisteten Beiträge
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom Sonderausgaben, wenn mindestens die
21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) und erste Einzahlung vor dem 1. Januar 1958
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkom- geleistet worden ist; 11
•
mensteuergesetzes vom 11. August 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 505) wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 werden hinter Ziffer 8 die beiden
folgenden Sätze angefügt:
1. In § 7 a Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1956" durch „Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der
die Jahreszahl „ 1958" ersetzt.
in den Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwen-
2. In § 7e Abs. 1 wird die Jahreszahl „1957" je- dungen ist, daß sie weder unmittelbar noch
weils durch die Jahreszahl „1959" ersetzt. mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang
3. In § 9 Ziff. 4 wird Satz 2 durch die folgenden mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Das
Sätze ersetzt: gilt nicht, soweit die in den Ziffern 2 und 3
bezeichneten Beiträge nach Ablauf von fünf
,,Zur Abgeltung des Abzugs dieser Aufwen- Jahren seit Vertragsabschluß in der beim
dungen bei Benutzung eines eigenen Kraft- Abschluß des Vertrags ursprünglich verein-
fahrzeugs sind durch Rechtsverordnung je ein barten Höhe laufend und gleichbleibend ge•
Pauschbetrag für die Benutzung eines Kraft- leistet werden."
wagens, eines Kleinstkraftwagens (drei- oder
vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen c) In Absatz 2 Ziff. 1 werden die Worte „vor
Hubraum von nicht mehr als 500 Kubikzenti- Ablauf von zehn Jahren" durch die Worte
meter hat), eines Motorrads und eines Fahrrads ,,vor Ablauf von fünf Jahren" ersetzt.
mit Motor festzusetzen. Absetzungen für Ab- d) In Absatz 2 Ziff. 3 werden die Worte „vor
nutzung sind dabei zu berücksichtigen;". Ablauf der in Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten
4. In § 9 a Ziff. 1 wird die Zahl „312" durch die Zeiträume" durch die Worte „vor Ablauf von
Zahl 562" ersetzt. drei Jahren" ersetzt.
11
e) In Absatz 3 Ziff. 3 Buchstabe a wird der fol-
5. § 10 wird wie folgt geändert:
gende Satz angefügt:
a) Absatz 1 Ziff. 4 erhält die folgende Fassung: „Für die Veranlagungszeiträume 1956 bis
„4. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung 1958 tritt an die Stelle der in den Sätzen 1
nach dem 1. Januar 1956 und vor dem und 2 bezeichneten Beträge von 800 Deutsche
1. Januar 1959 geleistete Beiträge auf Mark jeweils der Betrag von 1 000 Deutsche
Grund von Kapitalansammlungsverträgen Mark".
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
f) In Absatz 3 Ziff. 3 Buchstabe b wird im 11. In § 34 a wird die Zahl „ 7 200" durch die Zahl
letzten Satz die Jahreszahl „ 1957" durch die ,, 9 000" ersetzt.
Jahreszahl „ 1958" ersetzt und der folgende
Satz angefügt: 12. Hinter § 34 b wird der folgende § 34 c eingefügt:
„Für die Veranlagungszeiträume 1956 bis ,,§ 34c
1958 treten in Satz 1 an die Stelle des Be-
trags von 800 Deutsche Mark der Betrag Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
von 1 000 Deutsche Mark, an die Stelle des (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
Betrags von 1 600 Deutsche Mark der Be- iliren aus einem ausländisdien Staat stammen-
trag von 2 000 Deutsche Mark und an die den Einkünften in diesem Staat zu einer der
Stelle des Betrags von 40 000 Deutsche Mark deutschen Einkommensteuer entsprechenden
der Betrag von 60 000, Deutsche Mark". Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte
und gezahlte ausländische Steuer auf die deut-
6. In § 10 a Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl sche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die
,, 1956" durch die Jahreszahl „ 1958" ersetzt. Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf
7. In§ 10d wird Satz 2 gestrichen. diese ausländischen Einkünfte entfallende deut-
sche Einkommensteuer ist in der Weise zu er-
8. § 26 wird wie folgt geändert: mitteln, daß die sich bei der Veranlagung des
Einkommens (einschließlich der ausländischen
a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. Einkünfte) ergebende deutsche Einkommensteuer
b) Der folgende Absatz 5 wird angefügt: im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte
zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird.
,, (5) Bei der Zusammenveranlagung von
Die ausländischen Steuern sind nur insoweit an-
Ehegatten wird ein Freibetrag von 250 Deut-
zurechnen, als sie auf die im Veranlagungvzeit-
sche Mark vom Einkommen abgezogen. Das
raum bezogenen Einkünfte entfallen.
gilt nicht, wenn Einkünfte der Ehefrau nach
Absatz 3 oder nach der auf Grund des Ab- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die
satzes 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der Einkünfte aus einem ausländischen Staat stam-
Zusammenveranlagung ausgeschieden wer- men, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung
den." der Doppelbesteuerung besteht.
9. § 32 a erhält die folgende Fassung: (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder
können mit Zustimmung des Bundesministers
,,§ 32a der Finanzen die auf ausländische Einkünfte ent-
Steuerklasse bei getrennter Veranlagung fallende deutsche Einkommensteuer ganz oder
zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag
Die Ehefrau fällt, abweichend von § 32, mit
festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen
den Einkünften, die nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und
Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung
nach der auf Grund des § 26 Abs. 4 erlassenen
des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
Rechtsverordnung aus der Zusammenveranla-
gung ausscheiden, in die Steuerklasse I." (4) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflich-
tige, die Angehörige eines fremden Staates sind,
10. § 33 a wird wie folgt geändert: nur anzuwenden, wenn dieser Staat den deut-
a) In Absatz 2 wird jeweils die Zahl ,,480" durch schen Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet
die Zahl „ 720" ersetzt. ihren Wohnsitz haben, eine der Regelung des
Absatzes 1 entsprechende Steuervergünstigung.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gewährt.
aa) Hinter Ziffer 1 wird die folgende Ziffer 2
(5) Durch Rechtsverordnung können Vorschrif-
eingefügt:
ten erlassen werden über
„2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen
mindestens zwei Kinder gehören, die 1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,
das 18. Lebensjahr noch nicht voll- 2. die Anrechnung ausländischer Steuern,
endet haben, und wenn die ausländischen Einkünfte aus
a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, mehreren fremden Staaten stammen,
von seinem Ehegatten nicht dau- 3. den Nachweis über die Höhe der fest-
ernd getrennt lebt und beide Ehe- gesetzten und gezahlten ausländischen
gatten erwerbstätig sind, oder Steuern,
b) der Steuerpflichtige unverheiratet
4. die Berücksichtigung ausländischer
und erwerbstätig ist,
Steuern, die nachträglich erhoben oder
oder"; zurückgezahlt werden, und
bb) die bisherigen Ziffern 2 und 3 werden 5. die Anrechnung ausländischer Steuern,
Ziffern 3 und 4. · wenn ein Abkommen zur Vermeidung
c) In Absatz 4 werden die Worte „ und die im der Doppelbesteuerung besteht, jedoch
Absatz 2 bezeichneten_ Beträge von 480 Deut- trotz dieses Abkommens eine Doppel-
sche Mark" gestrichen. besteuerung bestehen bleibt."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1956 783
13. § 39 a erhält die folgende Fassung: Geltungsbereich des Grundgesetzes und Ber-
lin (West) haben, eine...-entsprechende Steuer-
,,§ 39a
befreiung für derartige Einkünfte gewährt. u
Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Ehegatten
(1) Sind bei Ehegatten die Voraussetzungen 15. § 51 wird wie folgt geändert:
für eine Zusammenveranlagung gegeben und a) In Absatz 1 Ziff. 1 werden die Worte „für die
bezieht die Ehefrau keine Einkünfte, die nach Veranlagungszeiträume 1955 und 1956" durch
§ 26 Abs. 3 oder nach der auf Grund des § 26
die Worte „für die Veranlagungszeiträume
Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der 1957 bis 1960" und die Jahreszahl „ 1957"
Zusammenveranlagung ausscheiden, so wird durch die Jahreszahl „ 1961" ersetzt.
vom Arbeitslohn des Ehemanns vor Anwendung
der Jahreslohnsteuertabell(~ (§ 39 Abs. 1) ein b) In Absatz 1 Ziff. 3 werden hinter den Wor-
Freibetrag von 250 Deutsche Mark abgezogen. ten ,,§ 33a Abs. 6," die Worte ,,§ 34c Abs. 5,U
Beziehen Ehegatten, bei denen die Voraus- eingefügt und die Worte ,,§ 39 a Abs. 2"
setzungen für eine Zusammenveranlagung ge- durch die Worte ,,§ 39 a Abs. 2 und 3" ersetzt.
geben sind, außer Einkünften aus nichtselbstän-
diger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann 16. Die Anlage 1 (zu § 32) wird wie folgt geändert:
fremden Betrieb keine Einkünfte, die der Be-
steuerung unterliegen, so wird der Freibetrag a) Die Steuerbeträge in den Spalten 6 bis 9 wer-
vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. den durch die Beträge ersetzt, die sich da-
durch ergeben, daß der zu berücksichtigende
(2) Das Verfahren zur Gewährung des in Ab- Freibetrag für das zweite Kind von 720 Deut•
satz 1 bezeichneten Freibetrags wird durch sehe Mark auf 1 440 Deutsche Mark erhöht
Rechtsverordnung geregelt. In dieser Rechtsver- wird.
ordnung kann auch bestimmt werden, daß eine
besondere Jahreslohnsteuertabelle aufgestellt b) In der Anweisung am Schluß der Einkommen-
wird, bei der in den Steuerklassen II und III der steuertabelle werden die Worte „Für das
in Absatz 1 bezeichnete Freibetrag berücksichtigt erste und zweite Kind je 720 DM." durch die
wird. Es ist sicherzustellen, daß sich bei Arbeit- Worte
nehmern, bei denen die Voraussetzungen für den „Für das erste Kind 720 DM.
Abzug des Freibetrags nicht gegeben sind, der Für das zweite Kind 1 440 DM."
Freibetrag bei der Erhebung der Lohnsteuer nicht ersetzt.
auswirkt. Zu diesem Zweck kann bestimmt
werden, d.aß auf der Lohnsteuerkarte des Ehe- 17. Die Anlage 2 (zu § 39) wird wie folgt geändert:
manns oder der Ehefrau ein vor Anwendung
der Jahreslohnsteuertabelle dem Arbeitslohn a) Die Beträge in Spalte 2 werden jeweils um
hinzuzurechnender Betrag eingetragen wird. 250 Deutsche Mark erhöht.
(3) Ehefrauen werden, abweichend von § 39, b) Die Steuerbeträge in den Spalten 6 bis 9 wer-
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach Steuer- den durch die Beträge ersetzt, die sich da-
klasse I besteuert. Durch Rechtsverordnung kann durch ergeben, daß der zu berücksichtigende
zugelassen werden, daß Ehefrauen auf Antrag Freibetrag für das zweite Kind von 720 Deut-
mit ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse, sche Mark auf 1 440 Deutsche Mark erhöht
die nach § 39 Abs. 3 bis 5 maßgebend ist, be- wird.
steuert werden, wenn die Voraussetzungen für c) Der Betrag von 48 937 Deutsche Mark im vor-
eine Zusammenveranlagung nicht gegeben sind letzten Satz und der Betrag von 936 Deutsche
oder wenn damit eine höhere Besteuerung als Mark im letzten Satz werden um je 250 Deut-
bei einer Zusammenveranlagung vermieden sche Mark erhöht.
wird. In letzterem Fall kann die Nachforderung
einer etwaigen Mehrsteuer geregelt werden."
Artikel 2
14. § 49 wird wie folgt geändert: § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. . nung vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 756) in der Fassung der Verordnung zur Ande-
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt: rung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
,, (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind nung vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 107)
Einkünfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger wird mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gestrichen.
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
in einem ausländischen Staat durch den Be-
Artikel 3
trieb eigener oder gecharterter Schiffe oder
Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen be- (1) Die Vorschriften des Artikels 1 sind vor-
zieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem behaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den
ausländischen Staat befindet. Voraussetzung Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden. Beim
für die Steuerbefreiung ist, daß dieser aus- Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vorschriften
ländische Staat Steuerpflichtigen, die ihren des Artikels 1 bei laufendem Arbeitslohn auf den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Arb.eitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzah-
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
lungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. De- steuerung durch Rechtsverordnung der Bundes-
zember 1956 endet, bei sonstigen, insbesondere ein- regierung mit Zustimmung des Bundesrates beson-
maligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem ders geregelt.
Steuerpfli_chtigen nach dem 31. Dezember 1956 zu-
fließt. ZWEITER ABSCHNITT
(2) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 5 Buch-
Körperschaftsteuer
staben a, c und d sind erstmals auf Sonderausgaben
anzuwenden, die auf Grund von Verträgen geleistet Artikel 4
werden, die nach dem Tag der Verkündung dieses Nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Gesetzes abgeschlossen worden sind, die Vorschrif- Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
ten des Artikels 1 Ziff. 5 Buchstabe b erstmals auf S. 467) wird der folgende § 19 a eingefügt:
Sonderausgaben, die nach dem Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes geleistet werden. ,,§ 19a
(3) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 5 Buch- Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
staben e und f sind erstmals für den Veranlagungs- Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
zeitraum 1956 anzuwenden. ihren aus einem ausländischen Staat stammenden
(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 8 und Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen
Ziff. 13 hinsichtlich des § 39 a Abs. 1 und 2 gelten Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer heran-
nur für die Veranlagungszeiträume 1957 und 1958. gezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte
ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaft-
(5) Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten steuer (§ 19 Abs. 1 bis 3) anzurechnen, die auf die
im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen- Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschrif-
steuergesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember ten des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 3 und 5
1954 und vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Ge- des Einkommensteuergesetzes gelten entspre-
setzes abgeschlossen worden sind und bei denen chend."
mindestens die erste Einzahlung vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes geleistet worden ist, Artikel 5
können die nach dem Tag der Verkündung dieses Die Vorschrift des Artikels 4 ist erstmals für den
Gesetzes geleisteten Sparraten unter der Voraus- Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden.
setzung des § 10 Abs. 1 vorletzter Satz des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes DRITTER ABSCHNITT
auch weiterhin als Sonderausgaben abgezogen wer-
den. Für Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 Schlußvorschriften
und Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes Artikel 6
1955, die auf Grund von nach dem 31. Dezember
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
1954 und vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Ge-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4 .. Januar
setzes abgeschlossenen Verträgen geleistet werden,
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gilt für die Durchführung einer Nachversteuerung
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
vom Veranlagungszeitraum 1956 ab § 10 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung die- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
ses Gesetzes entsprechend, bei Sparverträgen mit des Dritten Uberleitungsgesetzes.
festgelegten Sparraten jedoch nur, wenn die Ein-
zahlungen nicht über drei Jahre hinaus geleistet Artikel 7
werden. Werden die Einzahlungen über diesen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Zeitraum hinaus geleistet, so wird die Nachver-• dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Oktober 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1956 785
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin,..
Vom 5. Oktober 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 8. § 16 erhält folgende Fassung:
schlossen:
,,§ 16
Artikel I Zuständigkeit
Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Die Abgabe „Notopfer Berlin" wird für Rech-
Berlin" (NOG 1955) vom 16. Dezember 1954 (Bun- nung des Bundes von den Finanzämtern ver-
desgesetzbl. I S. 422) in der Fassung des Ersten waltet. Sie ist an den Bundesminister der Finan-
Änderungsgesetzes vom 4. Juli 1955 (Bundesge- zen abzuführen. 11
setzbl. I S. 384) wird wie folgt geändert:
9. § 17 erhält folgende Fassung:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 ,,§ 17
Abgabepflicht Ermächtigung
Abgabepflichtig sind Körperschaften, Per- Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
sonenvereinigungen und Vermögensmassen, die Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-
gen über die kassenmäßige Behandlung der Ab-
a) nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes
gabe ... Notopfer Berlin" zu erlassen."
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig
sind oder
10. Die bisherige Abschnittseinteilung (I bis VI)
b) nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 oder Absatz 2 des fällt weg.
Körperschaftsteuergesetzes beschränkt kör-
perschaftsteuerpflichtig sind und zur Kör-
Artikel II
perschaftsteuer veranlagt werden."
(1) Die Vorschriften des Artikels I gelten vor-
2. Die §§ 3 bis 6 werden gestrichen. behaltlich des Absatzes 2 ab 1. Oktober 1956. Beim
Abzug vom Arbeitslohn sind die Vorschriften des
3. In § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, Artikels I bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf
§ 10 (einschließlich der Uberschrift) und § 11 den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn-
(einschließlich der Uberschrift) .werden jeweils zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 30. Sep-
die Worte „Abgabe der Körperschaften" durch tember 1956 endet, bei sonstigen, insbesondere ein-
die Worte „Abgabe ,Notopfer Berlin'" ersetzt. maligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem Ab-
gabepflichtigen nach dem 30. September 1956 zu-
4. In § 9 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende
Fassung: fließt.
„Die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 (2) Für den Veranlagungszeitraum 1956 beträgt
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten fest- die zu veranlagende Abgabe der natürlichen Per-
verzinslichen Wertpapieren, bei denen die Kör- sonen drei Viertel des Jahresbetrags der Abgabe
perschaftsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag nach der Anlage 1 des Gesetzes zur Erhebung einer
(Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist, blei- Abgabe „Notopfer Berlin" in der Fassung des Ersten
ben bei der Ermittlung des Einkommens außer Änderungsgesetzes vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetz-
Ansatz." blatt I S. 384). Für die Durchführung des Notopfer-
Jahresausgleichs für das Kalenderjahr 1956 beträgt
5. In§ 11 werden die Worte,,§ 6" durch die Worte die Abgabe „Notopfer Berlin" drei Viertel des
,, § 20 des Körperschaftsteuergesetzes" ersetzt. Jahresbetrags der Abgabe nach der Anlage 2 des
Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer
6. § 14 erhält folgende Fassung: II
Berlin in der Fassung des in Satz 1 bezeichneten
Gesetzes.
,,§ 14
Ausschluß des Abzugs der Abgabe Artikel III
,,Notopfer Berlin"
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
Die Abgabe „Notopfer Berlin" kann bei der tigt, die sich nach Artikel II Abs. 2 Satz 1 ergebende
Ermittlung des Einkommens und bei der Ermitt- Notopfertabelle 1956 und die sich nach Artikel II
lung des Gewerbeertrags nicht abgezogen wer- Abs. 2 Satz 2 ergebende Jahresnotopfertabelle 1956
den." für Arbeitnehmer unter Vornahme von Auf- und
Abrundungen bis zum nächsten ·durch 5 teilbaren
7. In § 15 wird der zweite Satz gestrichen. Pfennigbetrag aufzustellen und bekanntzumachen.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
A r t i k e 1 IV A r ti k e 1 V
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- .
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar dung in Kraft.
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Oktober 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes.
Vom 5. Oktober 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- für die weiteren 2400 Deutsche
rates das folgende Gesetz beschlossen: Mark des Gewerbeertrags 3 v.H.,
für die weiteren 2400 Deutsche
Artikel 1 Mark des Gewerbeertrags 4 v.H.,
§ 11 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der für alle weiteren Beträge 5 v.H.;
Fassung vom 21. Dezember 1954 (GewStG 1955) - 2. bei anderen Unternehmen 5 v.H."
Bundesgesetzbl. I S. 473 - erhält die folgende
Fassung: Artikel 2
,, (2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
betragen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1. bei natürlichen Personen und bei Gesell- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.
schaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
für die ersten 2400 Deutsche erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Mark des Gewerbeertrags 0 v.H., des Dritten Uberleitungsgesetzes.
für die weiteren 2400 Deutsche
Mark des Gewerbeertrags 1 v.H., Artikel 3
für die weiteren 2400 Deutsche Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Mark des Gewerbeertrags 2 v.H., 1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Oktober 1956.
Der Bunde sp r ä si den t
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1956 787
Siebentes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 5. Oktober 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ermächtigt, in Fällen, in denen die Grenze von 80 000
schlossen: Deutsche Mark geringfügig überschritten wird, die
Besteuerung durch Rechtsverordnung so zu mildern,
Artikel 1 daß auf die volle Besteuerung stufenweise überge-
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung leitet wird."
der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bun- Artikel 2
desgesetzbl. I S. 791),
(1) Artikel 1 ist anzuwenden
des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-
gesetzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I 1. im Falle der Besteuerung nach verein-
s. 885), nahmten Entgelten auf die nach dem
30. September 1956 vereinnahmten Ent-
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-
gelte,
steuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I
s. 393), 2. im Falle der Besteuerung nach den ver-
einbarten Entgelten für die bewirkten Um-
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- sätze auf Lieferungen oder sonstige
steuergesetzes vom 23. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I Leistungen, die nach dem 30. September
s. 233), 1956 ausgeführt worden sind.
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den
steuergesetzes vom 21. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I Unternehmer am 1. Juli 1956 gegolten hat.
s. 211),
des Fünften Gesetzes zur Änderung des Umsatz- (2) Für das Kalenderjahr 1956 ist Artikel 1 mit
steuergesetzes vom 26. Dezember 1954 (Bundes- der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
gesetzbl. I S. 505) und Worte „im laufenden Kalenderjahr 80 000 Deutsche
Mark" die Worte „in der Zeit vom 1. Oktober 1956
des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- bis 31. Dezember 1956 20 000 Deutsche Mark" und
steuergesetzes vom 8. März 1956 (Bundesgesetzbl. I an die Stelle der \\Torte „8 000 Deutsche Mark" die
s. 103) Worte „2 000 Deutsche Mark" treten.
wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
,,§ 7 a des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Unternehmer, deren Gesamtumsatz im laufenden (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. RecMs-
Kalenderjahr 80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
können von ihren steuerpflichtigen Umsätzen einen lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Umsatzbetrag von 8 000 Deutsche Mark absetzen. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Hat ein Unternehmer Umsätze, die verschiedenen
Steuersätzen unterliegen, so ist der Abzug jeweils Artikel 4
von den dem höchsten Steuersatz unterliegenden Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Umsätzen vorzunehmen. Die Bundesregierung wir~ kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Oktober 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Kennzeichnung der Luftfahrzeuge und Kampffahrzeuge der Bundeswehr.
Vom 1. Oktober 1956.
Als Erkennungszeichen für die Luftfahrzeuge
und Kampffahrzeuge der Bundeswehr bestimme ich
ein schwarzes Kreuz mit weißer Umrandung in der
aus dem nachstehend abgebildeten Muster ersicht-
lichen Form.
Der Bundesminister für Verteidigung wird er-
mächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser An-
ordnung zu erlassen.
Bonn, den 1. Oktober 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Blank
Muster
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil I1
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzelstück e je anqcf anqene 24 Sei tcn DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren