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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1956 Nr.42
Tag Inhalt: Seite
4.9.56 Zweites Gesetz zur .Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes 767
31. 8. 56 Neunzehnte Durchführnnusverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
gesetz ............................................................................... . 768
Zweites Gesetz
zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes.
Vom 4. September 1956.
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- 2. In § 9 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 an-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gefügt:
„Sie kann ferner durch Rechtsverordnung mit
Artikel 1 Zustimmung des Bundesrates bestimmen; daß
Das Gesetz über Prcmdrentcn der Sozialversiche- neben den sonstigen Voraussetzungen des Ab-
rung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land satzes 1 Leistungen auch an Personen in Staaten
Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an gewährt werden können, in denen die Bundes-
Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige So- republik Deutschland keine amtliche Vertretung
zialversicherung (Fremdrenten- und Auslands- hat."
rentengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 848) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung Artikel 2
des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
folgt geändert: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
a) werden die Worte „der nachstehend unter den erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Buchstaben a bis d bezeichneten Art" ge- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
strichen;
b) werden nach dem Wort „Versicherten" hinter
einem Komma die Worte „sofern die Lei- Artikel 3
stungsberechtigten sind" eingefügt; Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1952
c) wird Buchstabe d gestrichen. in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden
Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. September 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Pür den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Balke
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Neunzehnte Durchfühmngsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV).
Vom 31. August 1956.
Auf Grund des § 91 Abs. 4, des § 92 Abs. 2, des § 3
§ 94 Abs. 1 Satz 2, des § 98 Satz 2, des § 99 Abs. 3,
Eigentum des Schuldners und anderer Personen
des § 100 Abs. 4, des § 103 Abs. 4, des § 109 Abs. 4,
nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand
des § 141 Nr. 2 und 3 und des § 367 des Lastenaus-
gleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes- Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit,
gesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung die am 20. Juni 1948 an einem dem Schuldner und
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung anderen Personen nach Bruchteilen oder zur ge-
der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über samten Hand gehörenden Grundstück gesichert war,
die Hypothekengewinnabgabe: wird entsprechend dem Nennbetrag der Verbind-
lichkeit am 20. Juni 1948 zur Hypothekengewinn-
1. Abgabepflicht in besonderen Fällen abgabe herangezogen.
(§ 91 Abs. 4 des Gesetzes)
§ 1 § 4
Grundstücksbelastung im Hinblick auf Gesamtbelastung von Grundstücken im Eigentum
den künftigen Eigentumserwerb des Schuldners des Scl'n.l!ldners und anderer Personen
(1) Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlich- Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit,
keit, die am 20. Juni 1948 durch ein Grundpfand- die am 20. Juni 1948 durch ein Gesamtgrundpfand-
recht an einem nicht im Eigentum des Schuldners recht an mehreren, nicht sämtlich im Eigentum des
stehenden Grundstück gesichert war, wird zur Schuldners stehenden Grundstücken gesichert war,
Hypothekengewinnabgabe herangezogen, wenn das wird entsprechend dem Nennbetrag der Verbind-
Grundpfandrecht im Hinblick auf den künftigen lichkeit am 20. Juni 1948 zur Hypothekengewinn-
Eigentumserwerb des Schuldners bestellt und der abgabe herangezogen.
Schuldner bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
allein oder mit anderen Personen nach Bruchteilen
oder zur gesamten Hand Eigentümer oder im Sinne § 5
des § 11 Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes Eigen- Grundstücksteile innerhalb und außerhalb
besitzer des Grundstücks geworden ist. des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
(2) Dem Eigentumserwerb des Schuldners steht oder von Berlin (West)
der Eigentumserwerb durch eine Person gleich, bei (1) Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlich-
der nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Vor- keit, die am 20. Juni 1948 an einem nur teilweise
aussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder am
dem Schuldner zur Vermögensteuer für das
24. Juni 1948 an einem nur teilweise in Berlin
Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben.
(West) belegenen Grundstück des Schuldners ge-
§ 2 sichert war, wird zur Hypothekengewinnabgabe
Gesamtschuld des Eigentümers nach Maßgabe des Teilbetrags der Verbindlichkeit
und anderer Personen herangezogen, der auf den im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West) belegenen
Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit, Grundstücksteil entfällt. Der Teilbetrag bestimmt
die am 20. Juni 1948 an einem Grundstück eines
sich nach dem Hundertsatz, zu dem der Einheits-
von mehreren Gesamtschuldnern gesichert war,
wert des Grundstücks auf den im Geltungsbereich
wird zur Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe
des Teilbetrags der Verbindlichkeit herangezogen, des Grundgesetzes oder in Berlin (West) belegenen
zu dem sie von dem Eigentümer des Grundstücks Grundstücksteil entfällt.
auf Grund des zwischen ihm und den übrigen Ge- (2) Maßgebend ist, wenn das Grundstück teil-
samtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses am weise im Geltungsbereich des Grundgesetzes be-
20. Juni 1948 zu erfüllen war. War die Verbindlich-
legen ist, der für den 21. Juni 1948 geltende Ein-
keit an einem Grundstück gesichert, das mehreren
heitswert und, wenn das Grundstück teilweise in
der Gesamtschuldner nach Bruchteilen gehörte, so
wird der Schuldnergewinn nach Maßgabe des Teil- Berlin (West) belegen ist, der für den 1. April 1949
betrags der Verbindlichkeit herangezogen, zu dem geltende Einheitswert. Im Falle eines vor diesem
sie insgesamt von den nach Bruchteilen berechtigten Zeitpunkt entstandenen Kriegsschadens an dem
Gesamtschuldnern auf Grund des zwischen ihnen Grundstück ist von dem Einheitswert auszugehen,
und den übrigen Gesamtschuldnern bestehenden der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem
Rechtsverhältnisses zu erfüllen war. Schadensfall festgestellt worden ist.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956 769
§ 6 (3) Ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des
Grundstücke des Schuldners innerhalb und außer- Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Entfernung der
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder Grundstücke voneinander nicht so groß ist, daß sie
von Berlin (West) bei Gesamtbelastungen deshalb nach der Verkehrsauffassung als selbstän-
dige Wirtschaftsgüter angesehen werden müßten.
(1) Der Schuleinergewinn aus ei.ner Verbindlich- Ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des
keit, die durch ein Gcsamtgrundpfandrecht an meh- Absatzes 1 Nr. 2 kann insbesondere durch über-
reren, nicht sämtlich im Geltungsbereich des Grund- greifende Gebäude, gemeinsame Hof-, Garten- oder
gesetzes oder in Berlin (West) bclegenen Grund- ähnliche Flächen oder durch Zugänglichkeit des
stücken dc~s Schuldners gesichert war, wird zur einen Grundstücks durch das andere Grundstück
Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe des Teil- hergestellt sein. Der wirtschaftliche Zusammenhang
betrags der Verbindlichkeit herangezogen, der auf ist ferner anzuerkennen, wenn Grundstücke, die für
die im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in gleichartige Zwecke genutzt werden, nach einem
Berlin (West) belcgenen Grundstücke des Schuld- einheitlichen Plan in einem oder in mehreren Bau-
ners entfällt. Für die Heranziehung des Schuld- abschnitten bebaut worden sind. Der Umstand, daß
nergewinns kommt es, soweit die Verbindlichkeit mehrere Grundstücke durch Vermietung oder Ver-
auf Grundstücke im Geltunqsbereich des Grund- pachtung genutzt werden, begründet noch keinen
gesetzes entfällt, auf das Bestehen des Gesamt- wirtschaftlichen Zusammenhanq; zum mindesten
grundpfandrechts am 20. Juni 1948 und, soweit sie muß außerdem eine einheitliche Verwaltung und
auf Grundstücke in Berlin (West) entfällt, auf das Bewirtschaftung bestehen und für absehbare Zeit
Bestehen des Gesamtgrundpfandrechts am 24. Juni als gesichert erscheinen.
1948 an.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
(2) Der auf Grundstücke im Bundesgebiet und in gelten ohne weiteres als erfüllt, wenn die Grund-
Berlin (West) entfallende Teilbetrag der Verbind- stücke bei der Ermittlung des für den 21. Juni 1948
lichkeit bestimmt sich nach den §§ 12 und 13. geltenden Einheitswerts als wirtschaftliche Einheit
(land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Grundstück)
§ 7 oder wirtschaftliche Untereinheit (Betriebsgrund-
stück) im Sinne des Bewertungsgesetzes behandelt
Ergänzungen zu den §§ 2, 5 und 6 worden sind.
Der in den §§ 2, 5 oder 6 bezeichnete Teilbetrag (5) Der Antrag auf Zusammenfassung ist inner-
der Verbindlichkeit gilt, wenn sich aus § 11 keine halb von sechs Monaten nach dem Tage, an dem die
weitergehende Teilung der Verbindlichkeit ergibt, Verordnung in Kraft tritt, zu stellen; in Ausnahme-
für die Anwendung der §§ 98, 99, 100, 103 und 106 fällen kann die Frist durch das Finanzamt verlän-
des Gesetzes als die Verbindlichkeit. gert werden. Ein gestellter Antrag kann nur mit
Zustimmung des Finanzamts zurückgenommen_ wer-
den.
2. Zusammenfassung mehrerer Grundstücke
zu einem HGA-Grundstück § 9
(§ 94 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) Zusammenfassung nach Wiederaufbau
§ 8 (1) Werden Gebäude auf mehreren, im Sinne des
Vorraussetzungen der Zusammenfassung § 8 Abs. 3 räumlich zusammenhängenden Grund-
stücken desselben Eigentümers, nachdem sie von
(1) Mehrere Grundstücke im Sinne des bürger- Kriegsschäden betroffen sind, wiederaufgebaut
lichen Rechts sind auf Antrag ihres Eigentümers zu (wiederhergestellt) und wird erst durch die ejnheit-
einem Grundstück im Sinne der Vorschriften über liche Finanzierung des Wiederaufbaus (der Wieder-
die Hypothekengewinnabgabe (HGA-Grundstück) herstellung) ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zusammenzufassen, unter den Grundstücken hergestellt, so ,sind die
1. wenn unter ihnen durch einheitliche Finan- Grundstücke auf Antrag ihres Eigentümers mit \t\!ir-
zierung der am 21. Juni 1948 vorhandenen kung vom Beginn des Monats, in dem mit dem Wie-
oder begonnenen Bauten ein wirtschaft- deraufbau (der Wiederherstellung) begonnen wor-
licher Zusammenhang hergestellt war oder den ist (§ 104 Abs. 5 des Gesetzes), zu einem HGA-
2. wenn am 21. Juni 1948 unter ihnen ein
Grundstück zusammenzufassen. Es ist nicht erfor-
räumlicher Zusammenhang und ein wirt- derlich, daß die Grundstücke schon am 21. Juni 1948
schaftlicher Zusarnmenhang anderer Art als demselben Eigentümer gehört haben.
nach Nummer 1 bestand. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
(2) Eine einheitliche Finanzierung im Sinne des 1. auf bisher unbebaute Grundstücke und
Absatzes 1 Nr. 1 liegt nur vor, wenn min'destens 2. auf solche bebaute Grundstücke, die von
eine der aus Anlaß der Finanzierung eingegangenen keinem Kriegsschaden betroffen sind oder
Verbindlichkeiten als Gesamtbelastung auf den für die sich infolge des Kriegsschadens
Grundstücken ruhte oder wenn eine ungesicherte nach § 100 Abs. 2 des Gesetzes eine
Verbindlichkeit, aus der nach § 92 des Gesetzes Schadensquote von weniger als 60 vom
eine Abgabc~;chu1d Pntstanden ist, für die einheit- Hundert ergibt oder im Falle ihrer Be-
liche bauliche finanzierung der Grundstücke einge- lastung mit Abgabecchulden bei der Min-
gangen war. derung ergeben würde.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
(3) Der An lrng ist spätestens mit dem Antrag nis der Einheitswerte der Grundstücke. Von dem
auf Hcrnbsctzung der 1\bgabcschulden nach § 104 Einheitswert werden jeweils zuvor die dem Ge-
des Gesetzes zu stellen. Die Antrngsfrist endet samtgrundpfandrecht auf dem Grundstück vor-
jedoch frühc::;icns sechs Morwtc nach dem Tage des gehenden Belastungen abgezogen.
Inkri.tftlrc~Lcn:-; der Verordnung.
(2) Ist der abzuziehende Betrag bei einem oder
bei mehreren Grundstücken gleich dem Einheits-
§ 10 wert des Grundstücks oder übersteigt er diesen,
Erslr.::<.:kung der Züsammenfassung. so wird nach dem Verhältnis der unverminderten
Mehrere Zusammenfassungen Einheitswerte ermittelt, in welcher Höhe der Ge-
samtbetrag aller dem Gesamtgrundpfandrecht auf
(1) D0r Antrag auf Zusam rnenfassung zu einem
einem der Grundstücke vorgehenden Belastungen
HGA-Grundslück ist auf alle Grundstücke zu er-
und der durch das Gesamtgrundpfandrecht gesicher-
strecken, für die eine Zusilmmenfassung zulässig
ten Verbindlichkeit auf die einzelnen Grundstücke
ist.
entfällt. Der auf ein bestimmtes Grundstück ent-
(2) Sind in den Fällen des § 8 Zusammenfassun- fallende Teilbetrag der Verbindlichkeit ergibt sich,
gen zu mehreren I-IGA-Grundstücken zulässig, so indem der in Satz 1 bezeichnete anteilige Gesamt-
ist der Antrug auf alle zulässigen Zusammen- betrag um die dem Gesamtgrundpfandrecht auf
fassungen zu erstrecken. diesem Grundstück vorgehenden Belastungen ge-
(3) Das Finanzamt kann den Antragsteller von kürzt wird.
den Erfordernissen nach den Absätzen 1 und 2 (3) Ergibt sich auf Grund der Berechnung nach
ganz oder teilweise befreien. Absatz 2 als auf ein bestimmtes Grundstück ent-
fallender Teilbetrag der Verbindlichkeit Null oder
ein Minusbetrag, so ist die Verbindlichkeit als
3. Gesonderte Ermittlung von Schuldner- ~Hein an den übrigen Grundstücken gesichert zu
gewinnen bei Gesamtgrundpfandrechten behandeln.
(§ 98 Satz 2 des Gesetzes) (4) Maßgebend sind bei den von einem Kriegs-
§ 11 schaden betroffenen Grundstücken die auf den letz-
ten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall
Voraussetzungen für die gesonderte Ermittlung
festgestellten Einheitswerte und bei den übrigen
von Schuldnergewinnen
Grundstücken, soweit sie im Geltungsbereich des
(l) Der Schuldnergcwinn wird bei Vorliegen Grundgesetzes belegen sind, die für den 21. Juni
eines Gesamlgnmclpfondrechls, das sich auf meh- 1948 geltenden Einheitswerte oder, soweit sie in
rere Grundslücke des Schuldners im Geltungs-
Berlin (West) belegen sind, die für den 1. April
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
1949 geltenden Einheitswerte. Die vorgehenden
erstreckt, jeweils für den auf das einzelne Grund-
stück entfallenden Teilbetrag der Verbindlichkeit Belastungen sind bei den im Geltungsbereich des
gesondert ermittelt, wenn Grundgesetzes belegenen Grundstücken nach dem
Stande vom 20. Juni 1948 und bei den in Berlin
1. die Voraussetzungen des § 100 des Geset-
zes bei mindestens einem der Grundstücke (West) belegenen Grundstücken nach dem Stande
vorliegen oder vom 24. Juni 1948 anzusetzen; das gilt auch für
2. mindestens ein Grundstück, aber nicht
solche dem Gesamtgrundpfandrecht vorgehende
sürntliche Grundsllicke nach § 8 in ein Rechte, die dem Eigentümer zustanden.
HGA-Gnrndstück einbezogen werden oder
3. mindestens ein Grundstück, aber nicht § 13
sJ.mtliche Grundstücke in Berlin (West)
Abweichender Verteilungsmaßstab
belegen sind oder
in den Fällen de5 § 11
4. sich das Gesamtgrundpfanclrecht zugleich
auch auf außerhalb des Geltungsbereichs (1) Ist die Umstellungsgrundschuld in den Fällen
des Grundgesetzes und von Berlin (West) des § 11 tatsächlich oder in den Fällen des § 11
bclegene c;nmdslücke des Schuldners er- Abs. 1 Nr. 1 mit Rücksicht auf einen nach § 3 a
streckte (§ 6). des Hypothekensicherungsgesetzes ausgesprochenen
Der Teilbetrag der Verbindlichkeit gilt für die An- Verzicht rechnerisch in einem anderen Verhältnis
wendung der §§ 99, 100, 103 und 106 des Gesetzes aufgeteilt worden, so ist dieses Verhältnis zu-
als die Verbindlichkeit. grunde zu legen.
(2) Eine gesonderte Errniltlung des Schuldner- (2) Ist eines der kraft Gesamtgrundpfandrechts
gewinns findet nicht statt, soweit mehrere Grund- haftenden Grundstücke des Schuldners aus der Haf-
stücke nach § 8 zu einem IIGA-Grundstück zusam·· tung für die Umstellungsgrundschuld entlassen
mcngcfoßt WC!rden. · worden, so wird der Schuldnergewinn für den auf
dieses Grundstück entfallenden Teil der Verbind-
§ 12
lichkeit so herangezogen, als ob er auf die übrigen
VerteHungsn:wnstab in den Fällen des § 11 haftenden, im Eigentum des Schuldners stehenden
(1) In den FüUc:n des § 11 bestimmen sich die und im Bundesgebiet belegenen Grundstücke des
Teilbelriige cler Verbincllichkeil nach dem Verhält- Schuldners entfiele.
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4. Bemessung der Abgabeschuld 4. in den Fällen, in denen das haftende
(§ 99 Abs. 3 des Gesetzes) Grundstück zusammen mit anderen Grund-
stücken zu einem HGA-Grundstück zu-
§ 14
sammengefaßt ist oder die auf Grund eines
Zinsrückstände Gesamtgrundpfandrechts haftenden Grund-
Der Schuldnergcwinn aus denjenigen Zinsen der stücke allein oder mit anderen Grund-
Reichsmarkverbindlichkcit, die am 20. Juni 1948 stücken zu einem HGA-Grundstück zu-
rückständig waren, wird nicht zur Hypothekcn- sammengefaßt sind (§ 8),
gewinnabgube herangezogen. das HGA-Grundstück.
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt bei der Anwendung des
§ 15 § 103 des Gesetzes auch entsprechend in den Fäl-
Maßgebliche Höhe der Rekhsmarkverbindlichkeit len, in denen durch die Aufteilung einer bisher auf
bei einer Tilgungshypothek mehreren Grundstücken ruhenden Abgabeschuld
Bei einer Tilgungshypolhek ist die Abgabeschuld eine selbständige Abgabeschuld an einem bestimm-
statt nach der wirklichen Höhe der Reichsrnarkver- ten Grundstück entstanden ist (§ 26).
bindlichkeit am 20. Juni 1948 nach dem Kapital-
·§ 17
stand, der sich nach dem Tilgungsplan für den
1. Juli 1948 ergeben hätte, zu berechnen, wenn die- Grundstück,
ser Kapitalstand nach § 8 der Zweiten Durchfüh- das mit der wirtschaftlichen Einheit i.m Sinne
rungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz des Bewerhmgsgesetzes nicht übereinstimmt
bereits bei der Bemessung der Umstellungsgrund- Setzt sich das Grundstück aus mehreren wirt-
schuld zugrunde geleg l worden ist. Die wirkliche schaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder
Höhe bleibt rnc1ßgebend, wenn d ic Rcichsmarkver- des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
bindlichkeit außcrplanmüßig getilgt worden war. oder aus mehreren Betriebsgrundstücken im Sinne
des Bewertungsgesetzes zusammen, so ist bei der
Errechnung der Schadensquote nach § 100 Abs. 2
5. Minderung oder § 103 Abs. 2 des Gesetzes die Summe der
oder Herabsetzung bei Kriegsschäden Einheitswerte zugrunde zu legen. Ist es kleiner
(§§ 100, 103 des Gesetzes) als eine wirtschaftliche Einheit oder als ein Be-
triebsgrundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes,
§ 16 so ist nur ein entsprechender Teilbetrag des Ein-
Grundstück, heitswerts zugrunde zu legen.
dessen Kriegsschäden berücksichtigt werden
§ 18
(1) Als Grundstück, dessen Kriegsschäden bei
der Anwendung der §§ 100 und 103 des Gesetzes Bestandsänderungen
berücksichtigt werden, gilt zwischen den Feststellungszeitpunkten
1. in den Fällen, in denen der Schuldner- (1) Hat sich der flächenmäßige oder bauliche Be-
gewinn für den im Innenverhältnis von stand des Grundstücks zwischen dem letzten Fest-
einer besl.immlen Person zu erfüllenden stellungszeitpunkt vor dem Schadensfall und dem
Teilbetrng einer Gc)samlschuld gesondert Schadensfall vergrößert oder verkleinert, so ist bei
ermittelt wird (§ 2), der Berechnung der Schadensquote nach § 100
Abs. 2 des Gesetzes anstelle des auf den genannten
das im Eigentum dieser Person stehende
Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerts
haftende Grundstück,
derjenige Einheitswert anzusetzen, der sich für den-
2. in den Fällen, in denen die Verbindlich- selben Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Be-
keit durch Gesamtgrundpfandrecht an standsveränderung ergeben hätte. Ist die Bestands-
einem oder mehreren Grundstücken des veränderung zwischen dem Schadensfall und dem
Schuldners und an einem oder mehreren 21. Juni 1948 eingetreten, so ist anstelle des für den
Grundstücken anderer Personen gesichert 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts derjenige Ein-
war (§ 4), heitswert anzusetzen, der sich für diesen Zeitpunkt
das Grunclslück des Schuldners oder von ohne Berücksichtigung der Bestandsveränderung er-
mehreren Grundstücken des Schuldners geben hätte.
dasjenige, für das der gesonderte (2) Absatz 1 gilt bei der Berechnung der
Schuldnergewinn nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schadensquote nach § 103 Abs. 2 des Gesetzes mit
ermittelt wird, der Maßgabe, daß in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle
3. in den Piillen; in denen der Schuldner- des 21. Juni 1948 der nächste Feststellungszeit-
gewinn nur oder gesondert für den auf punkt nach dem Schadensfall tritt.
einen bestimmten Grundstücksteil oder
auf ein bestimmtes Grundstück oder auf § 19
ein bestimmtes HGA-Grundstück entfal- Kein Mindestbetrag
lenden Teilbetrag der Verbindlichkeit er- bei der I(riegsschaden.vergünsUgung
mittelt wird. (§§ 5, G und. 11), in den Fällen einer Zusammenfassung nach § 8
dieser Grundstlicksleil oder dieses (1) In den Fällen einer Zusammenfassung von
Grund:.;tück oder dieses HGA-Grund- Grundstücken zu einem HGA-Grundstück gemäß
stück und § 8 bleiben bei der Berechnung der Minderung
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nach § 100 des Gesetzes etwaige Verzichtsbeträge, stungen nicht oder nach dem Herabsetzungsstichtag
die nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes nicht mehr zu erbringen waren, vor allen anderen
für die Umstellungsgrundschulden gewährt worden Abgabeschulden herabzusetzen.
sind, außer Bctrncht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Herab-
setzung nach § 103 des Gesetzes. 7. Leistungen
nach dem Hypothekensicherungsgesetz
(§ 105 des Gesetzes)
6. Herabsetzung bei Wiederaufbau § 23
(§ 104 des Gesetzes) Leistungen nach dem Hypothekensicherungsgesetz
in Fällen der §§ 2 und 11
§ 20
Wird der Schuldnergewinn auf Grund des § 2
Grundstück, für das
in Verbindung mit § 7 oder auf Grund des § 11 nur
die Wiederaufbauvergünstigung gewährt wird
oder gesondert für einen bestimmten Teilbetrag
Als ,Grundstück, für das bei einem Wiederaufbau der Verbindlichkeit ermittelt, so gelten die Leistun-
zerstörter Gebüude (einer Wiederherstellung be- gen nach dem Hypothekensicherungsgesetz in ent-
schädigter GeLüude) die Wiederaufbauvergünsti- sprechender Höhe als für die Abgabeschuld aus
gung nach § 104 des Gesetzes gewührt wird, gilt dem Teilbetrag der Verbindlichkeit vorgeschrieben.
1. in den in § 16 bezeichneten Fällen
das Grundstück, der Grundstücksteil oder § 24
das HGA-Grundstück, dessen Kriegsschäden Nachträgliche Änderung der Leistungen nach dem
berücksichtigt werden, und Hypothekensicherungsgesetz in den Fällen einer
2. in den Fällen des § 9 Minderung oder Herabsetzung wegen Kriegs-
schadens, wenn ein Verzicht nach § 3 a des Hypo-
das aus Anlaß des Wiederaufbaus gebildete
thekensicherungsgesetzes nicht ausgesprochen ist
HGA-Grundstück.
(1) Ist ein nach § 3 a des Hypothekensicherungs-
gesetzes zulässiger Verzicht auf Umstellungsgrund-
§ 21
schulden nicht ausgesprochen worden oder hat ein
Kein Mindestbetrng nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes aus-
bei der WiederauHrnuvergünstigung in den Fällen gesprochener Verzicht eine Umstellungsgrundschuld,
einer Zusammenfassung nach § 3 oder § 9 an deren Stelle eine Abgabeschuld getreten ist,
nicht berücksichtigt, so mindern sich die nach den
In den Fällen einer Zusammenfassung von
Grundslücken zu einem HGA-Grundstück gemäß § 8 Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes in
oder § 9 bleiben bei der Berechnung der Herab- Verbindung mit § 105 des Lastenausgleichsgesetzes
zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung
setzung nüch § 104 des Gesetzes etwaige Verzichts-
beträge, die Düch § 3 b oder nach § 3 c des Hypo- der Schadensquote, die nach § 100 dieses Gesetzes
thekensi cherungsgesctzes gew cthrt worden sind, bei der Minderung der Abgabeschulden zugrunde
außer Betracht. gelegt wird oder bei Vorhandensein zu mindern-
der Abgabeschulden zugrunde gelegt werden
würde. In den Fällen des § 3 a Abs. 4 des Hypo-
§ 22
thekensicherungsgesetzes mindern sich die Leistun-
Reihenfolge der Herabsetzung bei einem in den gen vom Beginn des Monats ab, in dem der Scha-
Leistungszeilruu:m nach § 105 des Gesetzes fallen- den eingetreten ist, unter Berücksichtigung der bei
den HerabselzungssUcbtag, wenn ein Verzicht nach der Herabsetzung nach § 103 des Lastenausgleichs-
§ 3 b oder § 3 c des Hypothekensicherungsgesetzes gesetzes zugrunde gelegten Schadensquote.
nicht ausge::::prod1en ist
(2) Waren Leistungen für mehrere Umstellungs-
Sind die Abgabeschulden nach § 104 Abs. 5 des grundschulden zu erbringen, so ist die Minderung
Gesetzes mit Wirkung auf einen Zeitpunkt herab- der Leistungen für die einzelne Umstellungsgrund-
zusetzen, der vor dem letzten der nach § 105 Abs. 1 schuld auf Grund der gesonderten Anwendung der
des Gesetzes bei den einzelnen Abgabeschulden Schadensquote auf die einzelne Umstellungs-
maßgeblichen Endzeitpunkt der Leistungen nach grundschuld zu errechnen. Ist die Berechnung vor
dem Hypothekensicherungsgesetz liegt, und ist ein dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend
Verzicht nach § 3 b oder § 3 c des Hypotheken- einem vorzugsweisen Verzicht auf die jeweils rang-
sicherungsgesetzes nicht ausgesprochen worden, so schlechteste Umstellungsgruhdschuld vorgenommen
gilt für die Reihenfolge der wegfallenden Abgabe- worden, so verbleibt es dabei.
schulden § 104 Abs. 3 des Gesetzes mit der folgen- (3) In den Fällen des § 2 in Verbindung mit § 7
den Maßgabe:
und des § 11 ist die Minderung für diejenigen Lei-
Statt der Abgabeschulden, die durch einen Ver- stungen zu berechnen, die nach § 23 als Leistungen
zicht nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypotheken- auf die Abgabeschuld gelten. In den Fällen der
sicherungsgesetzes erloschen wären, sind die §§ 2, 4, 5, 6, 8 und 11 ist die Schadensquote anzu-
Abgabeschulden in denjenigen Fällen, in denen wenden, die sich für das in § 16 bezeichnete Grund-
nach dem Hypothekensicherungsgesetz in Verbin- stück (den dort bezeichneten Grundstücksteil, das
dung mit § 105 des Lastenausgleichsgesetzes Lei- dort bezeichnete HGA-Grundstück) ergibt.
Nr. 42-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956 773
§ 25 einen späteren Erlaßzeitraum als das
Nachträgliche Änderung der Leistungen Kalenderjahr 1952 ausgesprochen wird,
nach dem Hypothekensicherungsgesetz in den Fällen oder
einer Herabsetzung bei Wiederaufbau auf einen in c) der Veräußerung mindestens eines der
den Leistungszeitraum nach § 105 des Lastenaus- Grundstücke oder eines Grundstücks-
gleichsgesetzes fallenden Stichtag, wenn ein Ver- teils.
zicht nach § 3 b oder § 3 c des Hypothekensicherungs- Aus Anlaß der Veräußerung eines Grundstücksteils
gesetzes nicht ausgesprochen ist ist die Abgabeschuld erst aufzuteilen, wenn die
( 1) Ist ein nach § 3 b oder § 3 c des Hypotheken- Teilung des Grundstücks nach den Vorschriften des
sicherungsgese lzcs zulässiger Verzicht nicht aus- bürgerlichen Rechts durchgeführt ist.
gesprochen worden und erfolgt nach § 104 des (2) Die Abgabeschuld ist ferner aufzuteilen,
Lastenausgleichsgesetzes für eine oder mehrere wenn die entsprechende Umstellungsgrundschuld
auf dem Grundstück ruhende Abgabeschulden eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes unter anderen
Herabsetzung mit Wirkung auf einen Herab- als den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen
setzungsstich tag (§ 104 Abs. 5 des Gesetzes), der aufgeteilt worden ist.
vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (3) Die Abgabeschuld kann auf Antrag aufgeteilt
liegt, so kommt für die auf dem Grundstück ruhen- werden
den Abgabeschulden eine nachträgliche Minderung
der nach den Vorschriften des Hypothekensiche- 1. in den Fällen, in denen sie auf einem
rungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Lasten- Grundstück ruht, das mehreren Abgabe-
ausgleichsgesetzes zu erbringenden Leistungen in schuldnern nach Bruchteilen gehört, wenn
der folgenden Weise in Betracht: ein berechtigtes wirtschaftliches Inter-
Die Leistungen für eine bestimmte Abgabeschuld esse an der Aufteilung dargelegt Wird;
mindern sich vom Herabsctzungsstichtag ab unter 2. in den Fällen, in denen sie auf mehreren
der Voraussetzung, daß sie höher sind, auf den Be- Grundstücken ruht, die kein HGA-Grund-
trag der Leistungen, die für die Abgabeschuld im stück bilden, wenn
Leistungszeitraum nach § 106 des Gesetzes zu er- der Abgabeschuldner unter anderen als
bringen sind; Zinsen und Tilgungsleistungen min- den in Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c
dern sich in demselben Verhältnis. bezeichneten Voraussetzungen ein be-
(2) Die Leistungen im Falle einer Abgabeschuld rechtigtes wirtschaftliches Interesse an
gemäß § 101 Abs. 1 des Gesetzes mindern sich der Aufteilung darlegt.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 vom In den unter Nummer 1 bezeichneten Fällen kann
Herabsetzungsstichtag ab auf Null. Sie bleiben aber der Antrag von jedem der Miteigentümer gestellt
in Höhe eines Betruges bestehen, um den die im werden. Die Aufteilung ist zulässig, wenn einer
Leistungszeitraum nuch § 105 des Gesetzes zu der Miteigentümer ein berechtigtes wirtschaftliches
erbringenden Leistungen bei anderen Abgabe- Interesse an der Aufteilung darlegt.
schulden niedriger sind als die Leistungen, die da- (4) Die Aufteilung der Abgabeschuld aus Anlaß
für im Leistung;;zeilrn.um nach § 106 des Gesetzes der Veräußerung eines Grundstücks oder Grund-
zu erbringen sind. stücksteils unterbleibt, wenn das Grundstück oder
der Grundstücksteil nach § 111 Abs. 5 des Gesetzes
aus ·der Haftung entlassen wird. Der Antrag auf
8. Aufteilung der Abgabeschuld Haftungsentlassung kann noch im Rechtsmittel-
(§ 109 des Gesetzes) verfahren über den Aufteilungsbescheid gestellt
werden.
§ 26
§ 27
Voraussetzungen der AuHeilung
Aufteilung aus Anlaß der Veräußerung
(1) Die Abgabeschuld ist aufzuteilen eines Grundstücks oder Grundstücksteils
1. in den Fällen, in denen sie ·auf einem (1) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3
Grundstück ruht, aus Anlaß Buchstabe c wird die Abgabeschuld aufgeteilt, die
der V er ä ußerung eines Grundstücksteils; sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung
für den Beginn des Monats ergibt, in dem das
2. in den Fäfüm, in denen sie auf einem HGA-
Grundstück oder der Grundstück.steil veräußert
Grundstück ruht, aus Anlaß
worden ist. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der
der Veräußerung eines Teils des HGA- Zeitpunkt, in dem die Nutzungen und Lasten auf
Grundstücks; den Erwerber übergegang-en sind.
3. in den Fällen, in denen sie auf mehreren (2) Die Grundsätze der §§ 12 und 13 gelten ent-
Grundstücken ruht, die kein HGA-Grund- sprechend. Abweichend von § 12 Abs. 4 sind jedoch
stück bilden, aus Anlaß die Einheitswerte, die für den in Absatz 1 bezeich-
a) einer Herabsetzung wegen eines nach neten Zeitpunkt galten, und die vorgehenden Be-
dem 20. Juni 1948 eingetretenen Kriegs- lastungen in ihrer Höhe an dem in Absatz 1 be-
schadens (§ 103 des Gesetzes) oder zeichneten Zeitpunkt anzusetzen.
b) eines Erlasses wegen ungünstiger Er- (3) Eine von den in Absatz 2 bezeichneten Grund-
tragslage (§ 129 des Gesetzes), der für sätzen abweichende Aufteilung der Abgabeschuld
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
ist außer in den Fällen, in denen die Abgabeschuld teilung auf den einzelnen Eigentumsbruchteilen
in demselben Verhältnis wie die Umstellungs- ruhen, nach dem Verhältnis der Eigentumsbruch-
grundschuld aufzuteilen ist, auf Antrag zulässig, teile; vorgehende Belastungen sind dabei nicht
wenn die beantragte Art der Aufteilung die Sicher- abzusetzen. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Nr. 2
heit der öffentlichen Last nicht gefährdet. Der An- gelten die Grundsätze des § 12 entsprechend; ab-
trag kann nur binnen zwei Monaten nach dem in weichend von § 12 Abs. 4 sind jedoch die Einheits-
Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt der Ver- werte, die für den in Absatz 1 bezeichneten Zeit-
äußenmg gestellt werden; die Antragsfrist endet punkt galten, und die vorgehenden Belastungen in
jedoch nicht früher a]s sechs Monate nach dem In- ihrer Höhe an dem in Absatz 1 bezeichneten Zeit-
krafttreten dieser Verordnung. punkt anzusetzen.
(3) Eine von den in Absatz 2 bezeichneten Grund-
§ 28 sätzen abweichende Aufteilung der Abgabeschuld
Aufteilung aus Anlaß eines nach dem 20. Juni 1948 ist auf Antrag zulässig, wenn die beantragte Art
eingelrelenen Kriegsschadens der Aufteilung die Sicherheit der öffentlichen Last
nicht gefährdet. Der Antrag muß zugleich mit dem
(1) In den Füllen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buch- Antrag nach § 26 Abs. 3 gestellt werden.
stabe a wird die nicht herabgesetzte Abgabeschuld
aufgeteilt, die sich bei Einhaltung der vorgeschrie-
benen Tilgung für den Beginn des Monats ergibt, § 32
in dem der Kricgsscbaden eingetreten ist. Mehrere Voraussetzungen für die Aufteilung
(2) Die Gnmclsäl.ze der §§ 12 und 13 gelten ent- Liegen mehrere Voraussetzungen für die Auftei-
sprechend. Abweichend von § 12 Abs. 4 sind jf;doch lung vor, so ist die Abgabescnuld in der Höhe auf-
die Einheitswcrlc, die für den in Absatz 1 bezeich- zuteilen, die sich für den nach den §§ 27 bis 31
neten Zeitpunkt gallen, und die vorgehenden Be- frühesten zulässigen Aufteilungszeitpunkt ergibt.
lastungen in ihrer Hö}1e an dem in Absatz 1 be-
zeichneten Zeitpunkt anzusetzen.
9. Dffentliche Last
§ 29 (§ 111 des Gesetzes)
Aufteilung aus Anlaß eines Erlasses
wegen ungünstiger Ertragslage § 33
(1) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buch- tHientliche Last in den Fällen des § 1
stabe b wird die Abgabeschuld auf geteilt, die sich (1) In den Fällen des § 1 gilt der Schuldner der
bei Einhallung der vorgeschriebenen Tilgung für Verbindlichkeit für die aus ihr entstandene Ab-
den Beginn des Erlaßzeilraums ergibt. gabeschuld mit Wirkung vom 21. Juni 1948 als
(2) Die Grundsätze der §§ 12 und 13 gelten ent- Eigentümer des Grundstücks im Sinne des § 111
sprechf'nd. Ahweichend von § 12 Abs. 4 sind jedoch Abs. 3 des Gesetzes.
die Einheitswerte, die für den in Absatz 1 bezeich- (2) Ist der Schuldner der Verbindlichkeit bis zum
neten Zeitpunkt galten, und die vorgehenden Be- Inkrafttreten dieser Verordnung mit anderen Per-
lastungen in ihrer Höhe an dem in -Absatz 1 be- sonen nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand
zeichneten Zeitpunkt anzusetzen. Eigentümer des Grundstücks geworden, so gelten
die Vorschriften des § 34 sinngemäß.
§ 30
Aufteilung aus Anlaß der Aufteilung § 34
der Umstellungsgrundschuld
öffentliche Last in den Fällen des § 3
(1) In den Fällen des § 26 Abs. 2 wird die Ab-
(1) War der Schuldner der Verbindlichkeit am
gabeschuld vom Zeitpunkt der Aufteilung der Um-
stellungsgrundsdrnld aufgeteilt. 20. Juni 1948 mit anderen Personen nach Bruch-
teilen Eigentümer des Grundstücks, so ruht die
(2) Der Aufteilung ist das Verhältnis zugrunde öffentliche Last nur auf dem Anteil des Schuldners.
zu legen, in dem die Umstellungsgrundschuld auf-
(2) War der Schuldner an der Verbindlichkeit
geteilt worden ist.
am 20. Juni 1948 mit anderen Personen zur gesam-
§ 31 ten Hand Eigentümer des Grundstücks, so ruht die
öffentliche Last auf dem gesamten Grundstück,
Aufteilung auf Antrag § 111 Abs. 3 des Gesetzes gilt nur für den Schuld-
(1) In den Fällen des § 26 Abs. 3 wird die Ab- ner. Haben sich die Berechtig~en hinsichtlich des
~Jabeschuld aufgeteilt, die sich bei Einhaltung der Grundstücks auseinandergesetzt, so sind die nicht
vorgeschriebenen Tilgung für den Beginn des Mo- dem Schuldner zustehenden 1'1iteigentumsanteile
nc1ts ergibt, in dem die Aufteilung beantragt wor- an dem Grundstück auf Antrag ihrer Inhaber aus
den ist. der Haftung für die Abgabeschuld zu entlassen.
Ist der Schuldner auf Grund der Auseinanderset-
(2) In den P~'iJlcn des § 26 Abs. 3 Nr. 1 bestim- zung zu einem geringeren Teil an dem Grundstück
men sich die Abgabeschulden, die infolge der Auf- berechtigt, als seinem Anteil an dem Gesamthand-
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956 775
vermögen entspricht, und ist dadurch die Sicherheit 10. Durchführung der Veranlagung
der öffentl ichcn Last gefährdet, so kann die Haf- (§§ 125 und 138 des Gesetzes)
tungsentlassung davon übhängig gemacht werden,
§ 38
da.ß mit dem Schuldner wegen der öffentlichen
Last auf seinem Mitcigfmtumsanteil eine Regelung Verteilungsbescheid
nach § 111 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes getroffen wird. Dber die Teilbeträge einer Verbindlichkeit, die
Ist der Schuldner auf Grund der Auseinanderset- auf verschiedene Grundstücke entfallen, ist ein
zung vom Eigentum an dem Grundstück aus- selbständiger Bescheid (Verteilungsbescheid) zu
geschlossen, so kann die Haftungsentlassung davon erteilen, wenn die gesonderte Ermittlung der
abhängig gemacht werden, daß der Schuldner eine Schuldnergewinne vorgeschrieben ist.
pf3rsönliche Abgabeverpf1ichtung eingeht und, so-
weit das Finanzamt es für erforderlich erachtet,
§ 39
eine andere ausreichende Sicherheit bestellt.
Keine Festsetzung kleiner Abgabeschulden
§ 35 (1) Würde die Abgabeschuld voraussichtlich
weniger als zwanzig Deutsche Mark betragen, so
Uffentliche last in den Fällen des § 4 ist sie auf null Deutsche Mark festzusetzen. In die-
In den Fällen des § 4 ruht die öffentliche Last, sem Falle sind nach den §§ 105 und 134 des Geset-
wenn dem Schuldner ein Grundstück gehört, auf zes erbrachte Leistungen zu erstatten.
diesem Grundstück und, wenn dem Schuldner meh- (2) Absatz 1 gilt nicht für Abgabeschulden, die
rere Grundstücke gehören, als Gesamtbelastung auf in § 101 Abs. 1 des Gesetzes geregelt sind.
diesen Grundstücken.
§ 40
§ 36
Urtliche Zuständigkeit der Finanzämter
Uffentliche last in den Fällen der §§ 8 und 9
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
(1) In den Fällen der §§ 8 und 9 ruht die öffent- für die Erteilung von Verteilungsbescheiden be-
liche Last wegen aller Abgabeschulden, die aus Be- stimmt sich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.
lastungen der in die Zusammenfassung einbezoge- (2) Nach Verteilung der Verbindlichkeit sind
nen Grundstücke entstanden sind, als Gesamt- ihre einzelnen Teile bei der Anwendung des § 138
belastung auf dem HGA-Grundstück. des Gesetzes wie Verbindlichkeiten zu behandeln,
(2) Bei der Zwangsversteigerung eines einzelnen die ausschließlich an dem Grundstück gesichert
Grundstücks bestimmt sich der Befriedigungsrang waren, auf das der Teil der Verbindlichkeit ent-
hinsichtlich der Abgabeschulden aus Verbindlich- fällt.
keiten, die nicht an diesem Grundstück gesichert
waren, nach § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes, bei 11. Besondere Vorschriften
der Zwangsverwallung nach § l 14 Abs. l in Ver- für ungesicherte Verbindlichkeiten
bindung mit § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes; das (§ 92 des Gesetzes)
Vorrecht gilt für alle Rechte, die bei Rechtskraft
§ 41
des Zusammenfassungsbescheids bestanden.
Begriff der ungesicherten Verbindlichkeit
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Befriedi-
gungsrang des Teiles einer Abgabeschuld, der in Als ungesicherte Verbindlichkeit gilt bei einem
den in Absatz 1 bezeichneten Fällen dem Unter- Unternehmen, das nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4
schiedsbetrag zwischen einem niedrigeren Minde- des Gesetzes der Kreditgewinnabgabe nicht unter-
rungsbetrag nach § 100 des Gesetzes (Herab- liegt, auch eine Verbindlichkeit, die am 20. Juni
setzungsbetrag nach § 103 oder § 104 des Gesetzes) 1948 durch Grundpfandrecht an einem nicht im
und einem höheren, für die Umstellungsgrund- Eigentum des Schuldners stehenden Grundstück
schuld gewährten Verzichtsbetrag nach § 3 a (§ 3 a gesichert war.
oder § 3 b oder § 3 c) des Hypothekensicherungs- § 42
gesetzes entspricht.
Bauliche Finanzierung von Grundstücken,
§ 37 die vor dem 21. Juni 1948 veräußert worden sind
Uffentliche last in den Fällen des § 26 (1) Für die bauliche Finanzierung bestimmter
Grundstücke im Geltungsbereich des Grundgesetzes
(1) Soweit die Abgabeschuld aufgeteilt wird, ruht oder in Berlin (West) eingegangene ungesicherte
die öffentliche Last wegen der aus der Aufteilung Verbindlichkeiten werden, wenn die Grundstücke
entstandenen einzelnen Abgabeschnlden von der sämtlich vor dem 21. Juni 1948 veräußert worden
Rechtskraft des Aufteilungsbescheids ab jeweils sind, wie Verbindlicfakeiten behandelt, die am
auf den Grundstücken (Eigentumsbruchteilen), für 20. Juni 1948 durch letztrangige Gesamtgrundpfand-
die die einzelnen Abgabeschulden ermittelt sind. rechte an allen dem Schuldner am 20. Juni 1948 und
(2) Soweit die Abgabeschuld von der Aufteilung noch bei Inkrafttreten des Gesetzes gehörigen
nicht betroffen ist, bleibt die öffentliche Last als Grundstücken gesichert waren.
Gesamtbelastung der Grundstücke (Belastung des (2) Für die bauliche Finanzierung bestimmter
Grundstücks) bestehen. Grundstücke im Geltungsbereich des Grundgesetzes
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
oder in Berlin (West) eingegangene ungesicherte · gilt, wird jeweils gesondert für den Teilbetrag der
Verbindlichkeiten werden, wenn eines oder einige Verbindlichkeit ermittelt, der auf das einzelne
der Grundstücke vor dem 21. Juni 1948 veräußert Grundstück oder unter den Voraussetzungen des
worden sind, wie Verbindlichkeiten behandelt. die § 6 auf das einzelne im Geltungsbereich des Grund-
am 20. Juni 1948 durch letztrangige Grundpfand- gesetzes oder in Berlin (West) belegene Grundstück
rechte oder Cesamtgrundpfandrechte an den entfällt. Auf die Erfüllung der in § 11 Abs. 1 be-
Grundstücken gesichert waren, für deren bauliche zeichneten besonderen Voraussetzungen kommt es
Finanzierung sie eingegangen sind, soweit diese nicht an.
Grundstücke dem Schuldner am 20. Juni 1948 noch (2) Eine gesonderte Ermittlung des Schuldner-
gehörten.
gewinns findet nicht statt, soweit mehrere Grund-
§ 43 stücke nach § 8 ein HGA-Grundstück bilden.
Anwendung der Vorschriften
§ 47
über gesicherte Verbindlichkeiten
Die Vorschriften dieser Verordnung über ge- Verteilungsmaßstab in den Fällen des § 46
sicherte Verbindlichkeiten gelten, soweit nicht In den Fällen des § 46 bestimmen sich die Teil-
nachstehend etwas Besonderes bestimmt ist, in den beträge der Verbindlichkeit nach dem Verhältnis
Fällen der in § 92 des Gesetzes bezeichneten Ver- der Einheitswerte der Grundstücke. Maßgebend sind
bindlichkeiten entsprechend. bei den von einem Kriegsschaden betroffenen
Grundstücken die auf den letzten Feststellungszeit-
§ 44 punkt vor Schadenseintritt festgestellten Einheits-
werte und bei den übrigen Grundstücken, soweit sie
Ungesicherte Verbindlichkeiten außerhalb
im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen sind,
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerte
Der Schuldnergewinn aus der Umstellung einer oder, soweit sie in Berlin (West) belegen sind, die
ungesicherten Verbindlichkeit, die nicht zur bau- für den 1. April 1949 geltenden Einheitswerte.
lichen Finanzierung bestimmter Grundstücke ein-
gegangen ist, wird zur Hypothekengewinnabgabe § 48
insoweit nicht herangezogen, wie der Kredit außer-
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder Befriedigungsrang der Abgabeschulden aus
von Berlin (West) verwendet worden ist. ungesicherten Verhindlichkei ten
(1) Bei der Zwangsversteigerung bestimmt sich
§ 45 der Befriedigungsrang der öffentlichen Lasthinsicht-
lich der Abgabeschulden aus ungesicherten Verbind-
Befreiung ungesicherter Verbindlichkeiten
lichkeiten nach § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes, bei
Die Schuldnergewinne aus ungesicherten Ver- der Zwangsverwaltung nach § 114 Abs. 1 in Ver-
bindlichkeiten sind von der Abgabepflicht ausge- bindung mit § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes.
nommen, wenn es sich um Verbindlichkeiten der
(2) Ruht in Fällen, in denen die Verbindlichkeit
im folgenden genannten Art handelt:
zur baulichen Finanzierung eines bestimmten Grund-
1. Verbindlichkeiten aus Spareinlagen bei Unter- stücks eingegangen war, die öffentliche Last nach
nehmen mit eigener Spareinrichtung; § 36 Abs. 1 auch auf einem anderen Grundstück, so
2. Verbindlichkeiten aus solchen jederzeit künd- gilt bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsver-
baren Mieterdarlehen, die durch die Umwand~ waltung des anderen Grundstücks das Vorrecht nach
lung von Spareinlagen entstanden sind, als die § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes hinsichtlich der
frühere Spareinrichtung des Unternehmens aus der Verbindlichkeit entstandenen Abgabeschuld
nicht mehr als besondere Spareinrichtung im für alle Rechte, die bei Rechtskraft des Beschlusses
Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen vom über die Zusammenfassung (§ 8 oder § 9) an dem
25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955} anderen Grundstück bestanden.
in der Fassung der Anderungsverordnungen
vom 23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1047)
und vom 18. September 1944 (Reichsgesetzbl. I 12. Änderung der 4. und 6. AbgabenDV-_LA
S. 211) weitergeführt wurde;
§ 49
3. dinglich nicht gesicherte Schuldverschreibun-
gen, deren Schuldkapital mit einer nicht über Änderung der 4. AbgabenDV-LA
sechs Monate währenden Frist jederzeit künd- In der 4. AbgabenDV-LA vom 8. Oktober 1952
bar war. (Bundesgesetzbl. 1952 I S. 662) treten an die Stelle
§ 46 der §§ 6 und 7 die folgenden Vorschriften:
Gesonderte Ermittlung des Schuldnergewinns
bei ungesicherten VerbimUichkeiten, die ,,§ 6
als an mehreren Grundstücken gesichert geHen Le1stungsrechnung
(1) Der Schuldnergewinn aus einer ungesicherten (1) Die beauftragten Stellen haben die Soll-
Verbindlichkeit, die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des und Ist-Beträge für jede Abgabeschuld in einer
Gesetzes als an mehreren Grundstücken gesichert Form nachzuweisen, die die Nachprüfung ermög-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956 111
licht. Dabei sind Zinsen und Tilgungsbeträge ge- 3. den Gesamtbetrag (noch zu tilgenden Be-
trennt zu buchen; Leistungen, die nach Art von trag) der festgesetzten Abgabeschulden
Rentenleistungen zu entrichten sind, sind wie am Ende des Rechnungsjahrs.•
Tilgungsbeträge zu behandeln.
(2) Die Sollstellungen sind auf Grund eines § 50
vom Finanzamt erteilten Abgabebescheids oder Änderung der 6. AbgabenDV-LA
Vorauszahlungsbescheids vorzunehmen. Beträge, (1) In § 1 der 6. AbgabenDV-LA vom 24. August
die nach § 105 Abs. 1 oder § 134 Abs. 1 des Ge- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1032) gilt der Hinweis auf
setzes zu entrichten sind, sind auch ohne beson- die 4. AbgabenDV-LA für die 4. AbgabenDV-LA
dere Anordnung zum Soll zu stellen; erweisen sie vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
sich als unrichtig, so hat die beauftragte Stelle in der Fassung des § 49 der vorliegenden Ver-
die Sollstellung ohne Anordnung des Finanzamts ordnung.
zu ändern.
(2) Die Nummern 9 bis 11 in § 1 der 6. Ab-
(3) Die beauftragten Stellen haben jeweils das gabenDV-LA werden durch die Nummern 9 bis 12
Gesamt-Soll und das Gesamt-Ist für die Abgabe- in der folgenden Fassung ersetzt:
schulden, die mit den in einem Lande belegenen .9. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:
Grundstücken zusammenhängen, nach dem Stande
am Ende eines jeden Rechnungsjahrs innerhalb »Dabei sind Vorauszahlungen und endgültige Be-
eines Monats an die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 bezeich- träge auf Grund des Abgabebescheids und bei
nete Landesbehörde zu melden. Dabei sind die den letzteren Zinsen ... «.
Beträge nach Absatz 1 Satz 2 aufzuteilen. Außer~ 10. § 6 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:
dem kann von den beauftragteu Stellen die Er- »(2) Die Sollstellungen sind auf Grund eines
läuterung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vom Finanzamt erteilten Abgabebescheids oder
Gesamt-Soll und dem Gesamt-Ist verlangt werden. Vorauszahlungsbescheids oder auf Grund eines
vom Finanzamt zugesandten Sollkartenauszugs,
(4) Die Landesbehörde veranlaßt bei ihrer
durch den die Erheh1~ng rückständiger oder lau-
Kasse Sollstellungen· auf Grund des nach Absatz 3
fender Vorauszahlungen nach § 158 des Gesetzes
gemeldeten Gesamt-Solls.
auf die beauftragte Stelle übergeht, vorzu-
nehmen.«
§ 7 11. In § 7 wird Abs. 1 Nr. 1 wie folgt gefaßt:
Vermögensrechming » 1. die Höhe der Abgabeschuld
(1) Die beauftragten Stellen haben für jede Ab- a) am 25. Juni 1948 (§ 102 in der Fassung
gabeschuld, die durch Abgabebescheid festgesetzt des § 142 Abs. 2 des Gesetzes) und
ist (§ 125 des Gesetzes), buchhalterische Aufzeich- b)' am 1. April 1952
nungen in einer Form zu führen, die die Nach- und, falls diese Höhe sich infolge Berichti-
prüfung· ermöglicht. Darin sind als Unterlage für gung oder aus sonstigen Gründen (Rechts-
die in Absatz 2 vorgeschriebene Gesamtnach- mittelentscheidung, Korrekturerlaß, Herab-
weisung nachzuweisen setzung usw.) geändert hat, auch die Höhe
1. die Höhe der Abgabeschuld am 21. Juni der Abgabeschuld, die infolgedessen für den
1948 (§ 102 des Gesetzes) und, falls diese 25. Juni 1948 und den 1. April 1952 zum
Höhe sich infolge Berichtigung, Rechts- Ende eines bestimmten Rechnungsjahrs fest-
mittelentscheidung oder eines auf den steht;«.
Entstehungszeitpunkt der Abgabeschuld 12. In § 7 wird Abs. 2 Nr. 2 wie folgt gefaßt:
zurückwirkenden Korrekturerlasses ge-
»2. den Gesamtbetrag der festgesetzten Abgabe-
ändert hat, auch die Höhe der Abgabe-
schulden
schuld, die infolgedessen für den 21. Juni
1948 zum Ende eines bestimmten Rech- a) am 25. Juni 1948 und
nungsjahrs feststeht; b) am 1. April 1952;«".
2. die Höhe (no~ zu tilgender Betrag) der
Abgabeschuld am Ende der einzelnen 13. Schlußvorschriften
_Rechnungsjahre.
§ 51
(2) Die beauftragten Stellen haben jeweils nach
Anwendung der Verordnung in Berlin (West)
dem Stande am Ende eines Rechnungsjahrs für
die Abgabeschulden, die die in einem Lande be- (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
legenen Grundstücke betreffen, eine Gesamtnach- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bm1des-
weisung aufzustellen und innerhalb eines Monats gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
der von der obersten Finanzbehörde des betref- ausgleichsgesetzes auch in Berlin (West).
fenden Landes bestimmten Stelle einzureichen. (2) Bei Grundstücken, die in Berlin (West) be-
Die Gesamtnachw.eisung muß enthalten legen sind, gelten die Vorschriften dieser Verord-
1. die Zahl der festgesetzten Abgabeschul- nung mit der Maßgabe, daß
den; 1. in den §§ 1 bis 4, 14, 28, 34, 41 und 42 an
2. den Gesamtbetrag der festgesetzten Ab- die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni
gabeschulden am 21. Juni 1948; 1948,
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
2. in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 33 und § 42 an 8. in § 39 Abs. 1 an die Stelle der Worte
die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni „nach den §§ 105 und 134" die Worte
1948, „nach § 158" und in § 39 Abs. 2 an die
Stelle der Worte ,,§ 101 Abs. 1" die Worte
3. in § 8 Abs. 4 und § 18 an die Stelle des
,,§ 101 Abs. 1 in der Fassung des § 145",
21. Juni 1948 der 1. April 1949 und
9. in § 41 an die Stelle des § 161 Abs. 2
4. allgemein an die Stelle des § 100 des Ge- Nr. 3 und 4 des Gesetzes § 189 Abs. 2
setzes § 100 in der Fassung des § 144 des Nr. 3 und 4 des Gesetzes,
Gesetzes und an die Stelle des § 103 des
Gesetzes § 103 in der Fassung des § 146 10. in § 43 an die Stelle der Worte ,, § 92 des
des Gesetzes Gesetzes" die Worte ,,§ 92 in der Fassung
des § 143 des Gesetzes" und
und ferner
11. in § 40 an die Stelle des § 113 Abs. 4
5. in § 7 an die Stelle des § 106 des Ge- Satz 1 des Gesetzes § 150 Abs. 4 Satz 1
setzes § 147 des Gesetzes, des Gesetzes und an die Stelle des § 114
des Gesetzes § 151 des Gesetzes
6. in § 11 an die Stelle des § 106 des Ge-
treten.
setzes § 147 des Gesetzes,
§ 52
7. in § 36 Abs. 2 an die Stelle des § 113
Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes § 150 Abs. 4 Inkrafttreten
Satz 1 des Gesetzes und an die Stelle des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 114 des Gesetzes § 151 des Gesetzes, kündung in Kraft.
Bonn, den 31. August 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. B alke
Heraus n c b er: Der Dundcsminislcr der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundcs,1esetzulalt ersche.int in zwei nesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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