755
Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1956 Nr. 41
Tag Inhalt: Seite
27.8.56 Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche
Handwerk ...................................................................... ". . . . . . . 7 55
23.8.56 Drilles Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Fe-
bruar 1953 über deutsche Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758
29.8.56 Elfte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
Gesetz zur vorläufigen Änderung
des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk.
Vom 27. August 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- tritt, gelten die bis zum Versicherungsfall
schlossen: entrichteten Beiträge ebenfalls als wirk-
same Beiträge.
Artikel 1
2. Werden die Handwerker am 1. Januar 1957
Regelung der Versicherungsverhältnisse versicherungspflichtig, so gilt die Anwart-
(1) Handwerker, die die Voraussetzungen für die schaft aus Beiträgen zur Rentenversiche-
Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung in rung der Angestellten, die bis zum 31. De-
der Rentenversicherung der Angestellten nach § 3 zember 1956 entrichtet worden sind, bis zu
des Gesetzes über die Altersversorgung für das diesem Tage als erhalten. Die am 1. Januar
1957 versicherungspflichtig werdenden Hand-
Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1900) bis zur Währungsumstellung werker haben sich bis spätestens 31. März
am 21. Juni 1948 - in Berlin am 25. Juni 1948 - 1957 eine Handwerker-Versicherungskarte
erfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung (Artikel 2 Abs. 2) ausstellen zu lassen.
des Lebensversicherungsanspruchs oder infolge der 3. Handwerker, die beim Inkrafttreten dieses
Erhöhung der Beiträge der Rentenversicherung der Gesetzes das fünfzigste Lebensjahr voll-
Angestellten nach dem Sozialversicherungs-Anpas- endet haben, werden auf Antrag durch die
sungsgesetz in der Fassung des Gesetzes über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des von der Versicherungspflicht nach dem Ge-
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 21. Ja- setz über die Altersversorgung für das
nuar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 16) und dem Renten- Deutsche Handwerk auch für die Zeit nach
Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bun- dem 31. Dezember 1956 befreit, wenn der
desgesetzbl. I S. 345) nicht mehr erfüllten, bleiben Antrag bis zu diesem Zeitpunkt gestellt
von der vollen oder halben Versicherungspflicht wird.
nach dem Gesetz über die Altnsversorgung für das (3) Haben Handwerker, die vor dem Inkrafttreten
Deutsche Handwerk bis zum 31. Dezember 1956 frei. dieses Gesetzes nach dem Gesetz über die Alters-
§ 21 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung und versorgung für das Deutsche Handwerk nicht von
Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung der vollen oder halben Versicherungspflicht befreit
für das Deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939 waren und auch nicht durch die Vorschriften des
(Reichsgesetzbl. I S. 1255) ist auch in diesen Fällen Absatzes 1 befreit worden sind, Beiträge zur Renten-
anzuwenden. versicherung der Angestellten nicht, nicht aus-
reichend oder nicht regelmäßig entrichtet, so behält
(2) Für Handwerker der in Absatz 1 bezeichneten
es für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 dabei
Art gilt im übrigen folgendes:
sein Bewenden. Das gleiche gilt für halbversicherte
1. Beiträge, die für die Zeit der nach Absatz 1 Handwerker.
eintretenden Befreiung von der Versiche-
rungspflicht zur Rentenversicherung der (4) Für Handwerker der in Absatz 3 bezeichneten
Angestellten entrichtet worden sind, gelten Art gilt im übrigen folgendes:
im Falle des Eintritts der Versicherungs- 1. Die Anwartschaft aus Beiträgen zur Ren-
pflicht am 1. Janua.r 1957 als wirksame Bei- tenversicherung der Angestellten, die für
träge. Wenn der Versicherungsfall vor dem die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 wirk-
1. Januar 1957 eingetreten ist oder ein- sam entrichtet worden sind, gilt bis zu die-
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
sem Tage als erhalten, sofern der Versiche- sicherungskarten bestimmt der Bundesminister für
rungsfall nicht vor dem 1. Januar 1954 ein- Arbeit nach Maßgabe der Vorschrift des Artikels 4
getreten ist. Für Beiträge, die für die Zeit Abs. 2.
vor dem 1. Januar 1924 entrichtet worden (3) Die bisherigen Versicherungskarten der Hand-
sind, gilt dies nicht, wenn bis zum 30. No- werker sind zum 1. Januar 1957 gegen die neuen
vember 1948 für die Zeit nach dem 31. De- Handwerker-Versicherungskarten bis zum 31. März
zember 1923 kein Beitrag entrichtet wor- 1957 umzutauschen, soweit nicht der Handwerker
den ist. nachweislich als freiwillig Versicherter im Sinne des
2. Die seit dem 1. Januar 1954 bis zum In- § 26 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung
krafttreten dieses Gesetzes eingetretenen und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversor-
Rückstände können nicht vor dem 1. Januar gung für, das Deutsche Handwerk vom 13. juli 1939
1957 beigetrieben werden. Der ein Drittel der Angestelltenversicherung angehört. Werden die
der Rückstände übersteigende Betrag kann bisherigen Versicherungskarten nicht bis zu dem
jedoch nicht vor dem 1. Juli 1957 und der genannten Termin oder dem nach Artikel 4 Abs. 1
zwei Drittel der Rückstände übersteigende festgesetzten Termin umgetauscht, ist die Bundes-
Betrag nicht vor dem 1. Januar 1958 bei- versicherungsanstalt für Angestellte berechtigt, die
getrieben werden. Der Anspruch auf diese Rückstände abweichend von Artikel 1 Abs. 4 Nr. 2
Rückstände verjährt nicht vor Ablauf des beizutreiben.
31. Dezember 1958. Die innerhalb dieser (4) Alle Vorgänge, die sich bei der Durchführung
Verjährungsfrist gezahlten rückständigen
des Gesetzes über die Altersversorgung für das
Beiträge sind wirksame Beiträge. Deutsche Handwerk bei der Bundesversicherungs-
3. Handwerker, die beim Inkrafttreten dieses anstalt für Angestellte ergeben, werden von dieser
Gesetzes das sechzigste Lebensjahr vollen- besonders geführt und als solche kenntlich gemacht.
det haben und bis zur Vollendung des Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert nach-
fünfundsechzigsten Lebensjahres die Warte- zuweisen.
zeit für das Altersruhegeld nicht mehr er-
füllen können, werden auf Antrag durch Artikel 3
die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte von der Versicherungspflicht nach Entschädigung
dem Gesetz über die Altersversorgung für Für die Verpflichtungen, die det Bundesversiche-
das Deutsche Handwerk für die Zeit nach rungsanstalt für Angestellte durch die Erhaltung
dem 31. Dezember 1953 befreit, wenn der der Anwartschaft nach diesem Gesetz entstehen,
Antrag bis zum 31. Dezember 1956 gestellt zahlt der Bund einen Pauschalbetrag in Höhe von
wird. 75 Millionen Deutsche Mark durch Zuteilung von
Schuldbuchforderungen. Die Bedingungen der Her-
Artikel 2 gabe von Schuldbuchforderungen vereinbaren die
Marken und Versicherungskarten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der
der Handwerker, Führung der Vorgänge Bundesminister der Finanzen. Kommt diese Verein-
barung nicht innerhalb von sechs Monaten nach In-
(1) Zur Beitragsleistung der in der Angestellten- krafttreten dieses Gesetzes zustande, so ist § 3 des
versicherung versicherten Handwerker im Sinne Gesetzes über die Deckung der Rentenzulagen nach
des Gesetzes über die Altersversorgung für das demRentenzulagengesetz für das Rechnungsjahr 1953
Deutsche Handwerk gibt die Bundesversich(~rungs- vom 4. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1321)
anstalt für Angestellte besondere Marken aus. Bei~ sinngemäß anzuwenden.
träge können vom 1. Januar 1957 an wirksam nur
durch diese besonderen Marken entrichtet werden.
Die Beitragsmarken für die Höherversicherung nach Artikel 4
dem Ges.etz über die Höherversicherung in den Ermächtigungen
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Ange-
stellten vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 188) (1) Der Bundesminister für Arbeit kann die in
werden zur Verwendung zu den Marken im Sinne Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz und in Artikel 2
des Satzes 1 besonders gekennzeichnet. Beiträge Abs. 3 bestimmte Frist in einzelnen Härtefällen ver-
zur Höherversicherung können vom 1. Januar 1957 längern, jedoch nicht über den 31. Dezember 1957
an nur durch diese besonders gekennzeichneten hinaus.
Marken entrichtet werden. (2) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung
(2) Die Handwerker-Versicherungskarten unter-
scheiden sich von den übrigen Versicherungskarten a) die Stellen für den Verkauf der beson-
und haben eine eigene Nummernfolge. War der deren Marken und die Ausgabestellen für
Handwerker bereits vor seiner Versicherung nach die Handwerker-Versicherungskarten nach
dem Gesetz über die Altersversorgung für das Anhören der Bundesversicherungsanstalt
Deutsche Handwerk in der Angestelltenversiche- für Angestellte zu bestimmen;
rung versichert, so wird die sich aus den bisherigen b) die Höhe der den Verkaufsstellen für die
Versicherungskarten ergebende Nummernfolge hin- Marken und den Ausgabestellen für die
ter der neuen Nummernfolge in Klammern fortge- Handwerker-Versicherungskarten zu ge-
führt. Die Ausgabestellen für die Handwerker-Ver- währenden Vergütung festzusetzen.
Nr. 41-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1956 757
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes im Rah- in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland
men der Bundesverwaltung erforderlichen allge- geltende Recht vom 3. Dezember 1950 (Verordnungs-
meinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes- blatt für Berlin Teil I S. 542). Rechtsverordnungen,
"minister für Arbeit. die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dber-
Artikel 5 lei tungsgesetzes.
Geltung im Land Berlin
Artikel 6
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Inkrafttreten
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin; dabei Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2
tritt an die Stelle des in Artikel 1 Abs. 1 genannten am Ersten des auf die Verkündung folgenden Mo-
Sozialversichcrungs-Anpassungsgesetzes das Gesetz nats in Kraft. Der Artikel 2 tritt am 1. Januar 1957
zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. August 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Drittes Gesetz zur Ergänzung
des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953
über deutsche Auslandsschulden.
Vom 23. August 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 109 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,3. an die Stelle von Teil II des Umstellungs-
gesetzes Teil II der Berliner Umstellungsver-
ordnung vom 4. Juli 1948 in Verbindung mit
Artikel I
§§ 5 und 6 des Gesetzes über die Umstellung
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom von Grundpfandrechten und über Aufbau-
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden grundschulden in der Fassung vom 15. Januar
vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) wird 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber-
wie folgt geändert: lin S. 63), an die Stelle von § 13 Abs. 3 des
Umstellungsgesetzes Artikel 11 Nr. 26 der
1. § 66 erh.ält fo1gende Fassung:
Umstellungsverordnung und an die Stelle
,,§ 66 von § 16 des Umstellungsgesetzes Artikel 14
(1) Der Entschädigungsanspruch nach § 63 ver- Nr. 32 der Umstellungsverordnung;".
mindert sich um die Beträge, die der Schuldner 4. § 112 Abs. 3 wird aufgehoben.
als Ausgleichsabgaben nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz mehr zu zahlen hätte, wenn die
Artikel II
Verbindlichkeit nach § 16 des Umstellungsge-
setzes zu behandeln wäre. Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage
(2) Die Beträge werden von den für die Ver- des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Ober-
finanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über
anlagung der Lastenausgleichsabgaben zuständi-
gen Finanzämtern festgestellt. Der darüber zu er- den Entschädigungsanspruch entschiede~ hat.
teilende Bescheid gilt als Feststellungsbescheid
im Sinne der Reichsabgabenordnung." Artikel III
2. § 71 erhält folgenden Absatz 3: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
,, (3) Hat die Oberfinanzdirektion über den 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Entschädigungsanspruch entschieden, so kann die
Klage wegen des Entschädigungsanspruchs nur
binnen eines Jahres nach der Zustellung der Ent- Artikel IV
scheidung erhoben werden. Diese Frist ist eine Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Notfrist im Sinne der Ziv ilprozeßordnung." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. August 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Balke
Nr. 41-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1956 759
Elite Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 29. August 1956.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur Anderung des Zolltclrifs (Durchführung des Ge-
meinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
dcsgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
15. August 1956 wie folgt geändert: ·
1. In der Allgemeinen Anmerkung 5 zu Kapitel 73 (Anmerkung zu den Nm. 7301, 7306, 7307, 7309 bis
7313 und 7316) werden im ersten Absatz die Worte „von 6 °/o und 8 0/o des Wertes" ersetzt durch die
\-\Torte „von 5 0/o, 6 °/o und 8 0/o des Wertes".
2. In der Tarifnr. 7301 (Roheisen usw.) erhalten die Absätze A und B folgende Fassung:
7301 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen
oder dergleichen, auch in formlosen Stücken:
A - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) und phosphor-
haltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor):
1 - Stahlroheisen mit einem Gehalt an Silizium von gewichts-
mäßig 1,5 0/o oder weniger und an Mangan von gewichts-
mäßig mehr als 1,5 0/o (EG) ............................. . frei frei
2 - anderes (EG) ........................................... . frei 5
zeitweilig ............................................ . 4
B - Spiegeleisen (EG) .......................................... . frei 6
zeitweilig 5
3. In der Tarifnr. 7302 (Ferrolegicrungen) erhält Absatz A - 1 folgende Fassung:
A - Ferromangan:
1 - mit einem Kohlenstoffgehalt von gewichtsmäßig mehr als
2 0/o (hochgekohltes Ferromangan) (EG) .................• frei 12
zeitweilig ............................................ . 10
4. An die Stelle des Zollsatzes von „6 0/o" des Wertes für Waren im Rahmen der Zollkontingente in den
Tarifnrn.
7301 Abs. C - 2,
7306 Abs. A,
B - 1,
C,
7307 Abs. A - 1 - a,
B - 1 - a,
7309 Abs. A,
7310 Abs. A - 2 und 3,
7311 Abs. A - 1 - a - 1 - a,
a - 2 - a,
b - 1,
C - 1,
Abs. B,
7313 Abs. B - 1 - a - 1 und 2,
1 - b - 1 und 2,
2 - a und b
tritt jeweils der Zollsatz von „5 0/o" des Vv'ertes.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
5. An die Stelle des Zollsatzes von „8 °/o" des Wertes für Waren im Rahmen der Zollkontingente in den
Tarifnrn.
7306 Abs. B - 2,
7307 Abs. A - 1 - b,
B - 1 - b,
7309 Abs. B,
7310 Abs. D-1-a,
7311 Abs. A - 4 - a - 1 - a,
7313 Abs.B-3-b,cundd,
4,
5-c-1,
5-d
tritt jeweils der Zollsa_tz von „6 °/o" des Wertes.
6. In der Tarifnr. 7308 (Sturze für Bleche usw.) erhält Absatz B folgende Fassung:
B - plattiert (EG) ............................................... . frei 8
zeitweilig ................................................ . 6
7. In der Tarifnr. 7315 erhalten die Absätze A - 1 - b, A - 3, A - 4 - b, A - 5 - a, A - 5 - c - 1 - a, A - 6 - a,
A - 6 - b, A - 6 - c - 2, A - 6 - d, A - 6 - e - 1 - a, A - 6 - e - 1 - b, B - 1 - b, B - 3, B - 4 - b, B - 5 - a, B - 5 - c - 1 - a,
B - 6 - b - 1, B - 6 - b ·• 2, B - 6 - b - 3 - b, B - 6 - b - 4 und B - 6 - b - 5 - a folgende Fassung:
7315 Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle, in den in den Nrn. 7306
bis 7314 aufgeführten Formen:
A - Qualitätskohlenstoffstahl:
1 - Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen,
Platinen:
b - andere:
1 - Rohblöcke (Ingots):
a - nicht plattiert (EG) frei 8
zeitweilig ................................... . 7
b - plattiert (EG) ................................. . frei 9
zeitweilig ................................... . 7
2 - Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
a - nicht plattiert (EG) ............................ . frei 8
zeitweilig ................................... . 7
b - plattiert (EG) ................................. . frei 10
zeitweilig ................................... . 8
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Breitflachstahl:
a - Sturze für Bleche, in Rollen:
1 - nicht plattiert (EG) .......................... . frei 8
zeitweilig ................................ . 7
2 - plattiert (EG) ............................... . frei 10
zeitweilig ................................ . 8
b - Breitflachstahl:
1 - nicht plattiert (EG) .......................... . frei 11
zeitweilig ................................ . 7
2 - plattiert (EG) ...............................• frei 15
zeitweilig ................................ . 8
4. - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrer-
stäbe, zur Herstellung von Bohrern· und Bohrstangen
für Bergwerke geeignet) und Profile:
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EG) frei 10
zeitweilig ................................... . 8
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) frei 15
zeitweilig ................................... . 9
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt (EG) ...................... . frei 15
zeitweilig ............................. . 10
Nr. 41-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1956 761
6 - Bleche:
a - nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert) (EG) frei 15
zeitw·eiJig ................................... . 10
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig .... . 8
b - nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert) (EG) frei 15
zeitweilig ................................... . 10
im Ralnnen des Zollkontingents, zeitweilig .... . 8
c - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit
einer Stärke:
2 - von weniger als 3 mm (EG) ................. . frei 16
zeitweilig ................................ . 10
d - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Ober-
flächenbearbeitung:
1 - nur. plattiert (EG) ........................... . frei 18
zeitweilig ................................ . 11
2 - überzogen (EG) .............................• frei 22
zeitweilig ................................ . 11
3 - andere (z.B. poliert) (EG) .................... . frei 16
zeitweilig ................................ . 10
e - anders bearbeitet:
1 - nm anders als quadratisch oder rechteckig zuge-
schnitten: ·
a - nur warm oder kalt gewalzt, auch entzundert
(dekapiert) (EG) .........................• frei 16
zeitweilig ............................. . 10
b - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
1 - nur plattiert (EG) .....................• frei 16
zeitweilig .......................... . 11
2 - überzogen:
a - mit Metallüberzug (EG) ............ . frei 18
zeitweilig ....................... . 11
b - anders überzogen (EG) ............. . frei 22
zeitweilig ....................... . 11
3 - andere (z. B. poliert) (EG) ............•• frei 16
zeitweilig .......................... . 10
B - legierte Stähle:
1 - Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen,
Platinen:
b - andere:
1 - Rohblöcke (Ingots):
a - nicht plattiert (EG) frei 8
zeitweilig ................................... . 7
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents, bis 31. Dezember 1956 ................. . 4
b - plattiert (EG) ................................. . frei 9
zeitweilig ................................... . 7
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents, bis 31. Dezember 1956 ................. . 4
2 - Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
a - nicht plattiert (EG) •............................ frei 8
zeitweilig ................................... . 7
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents, bis 31. Dezember 1956 ................. . 4
b - plattiert (EG) .................................• frei 10
zeitweilig ................................... . 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents, bis 31. Dezember 1956 .................. . 4
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Breitflachstahl:
a - Sturze für Bleche, in Rollen:
1 - nicht plattiert (EG) ......................... . frei 8
zeitweilig ............................ , ... , 7
2 - plattiert (EG) ............................... . frei 10
zeitweilig ................................ . 8
b - Breitflachstahl:
1 - nicht plattiert (EG) .......................... . frei 11
zeitweilig ................................ . 10
II
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem
Sonderstahl, zeitweilig .................... . 7
2 - plattiert (EG) ............................... . frei 15
II
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem
Sonderstahl, zeitweilig .................... . 8
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig ..... . 11
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrer-
sUibe, zur Herstellung von Bohrern und Bohrstangen
für Bergwerke geeignet) und Profile:
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1 - Walzdraht (EG) ............................. . frei 12
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem
Sonderstahl, zeitweilig .................... . 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkon-
tingents, bis 31. Dezember 1956 ............. . 4
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig ..... . 9
2 - Stabstahl (einschließlich Hohlbohrerstäbe) (EG) frei 10
zeitweilig ................................ . 9
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Son-
derstahl, zeitweilig ........................ . 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkon-
tingents, bis 31. Dezember 1956 ............. . 4
3 - Profile (EG) ................................. . frei 11
II
aus sogen. ,,Baustahl oder aus legiertem
Sonderstahl, zeitweilig .................... . 8
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkon-
tingents, bis 31. Dezember 1956 ...........•. 4
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig ..... . 9
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig 8
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) frei 13
aus sogen. ,,Baustahl", zeitweilig ............. . 9
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig .. . 8
aus legiertem Sonderstahl, zeitweilig .......... . 10
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen des Zollkontin-
gents, bis 31. Dezember 1956 .................. . 4
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig ....... . 11
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig .. . 8
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt (EG) ...................... . frei 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem
Sonderstahl, zeitweilig ................. . 11
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig .. 12
6 - Bleche
b - andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert)
(EG) ....................................... . frei 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Son-
derstahl, zeitweilig ....................... . 11
Nr. 41-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1956 763
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig .. 8
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig ..... . 12
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig .. 8
2 - nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert)
(EG) .................................... ····· frei 15
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Son-
derstahl, zeitweilig ....................... . 11
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig .. 8
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig ..... . 12
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig .. 8
3 - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert),
mit einer Stärke:
b - von weniger als 3 mm (EG) ............... . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem
Sonderstahl, zeitweilig .................. . 11
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig 10
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig .... 13
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig 10
4 - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
a - nur plattiert (EG) ........................ . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem
Sonderstahl, zeitweilig .................. . 11
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig ... . 12
b - andere (EG) ............................. . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem
Sonderstahl, zeitweilig .................. . 11
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig 10
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig .... 12
im Rahmen des Zollkontingents, zeitweilig 10
5 - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten:
1 - nur warm oder kalt gewalzt, auch entzun-
dert (dekapiert) (EG) .................. . frei 18
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus leqiertem
Sonderstahl, zeitweilig ............... . 11
im Rahmen des Zollkontinqents, zeit-
weilig ............................ . 10
aus anderem legierten Stahl, zeitweilig 12
im Rahmen des Zollkontinqents, zeit-
weilig ........................... • • 10
2 - plattiert, überzogen, poliert oder mit an-
derer Oberflächenbearbeitung:
a - nur plattiert (EG) .................. . frei 22
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legier-
tem Sonderstahl, zeitweilig ........ . 11
im Rahmen des Zollkontingents,
zeitweilig ...................... . 10
aus anderem legierten Stahl, zeit-
weilig ........................... . 12
b - andere (EG) ....................... . frei 22
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus leqier-
tem Sonderstahl, zeitweilig ........ . 11
im Rahmen des Zollkontingents,
zeitweilig ...................... . 10
aus anderem legierten Stahl, zeit-
weilig ........................... . 12
im Rahmen des Zollkontingents,
zeitweilig ...................... . 10
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
§ 2
Die nach § 1 Nr. 4 und 5 ermäßigten Zollsätze für
Waren im Rahmen der Zollkontingente und die in
§ 1 Nr. 2, 3, 6 und 7 als „zeitweilig" bezeichneten
Zollsätze gelten bis auf weiteres.
§ 3
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
der Bundesminister der Finanzen.
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 29. August 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Balke
Nr. 41-Tagder Ausgabe: Bonn,den31.August 1956 765
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung. Vom
27. Juli 1956. 152 8.8.56 22.8.56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für· Ver- Inkrafttreten
kehrsleistungen der Binnensdtiffahrt. Vom 7. August 1956. 154 10.8. 56 gemäߧ 4
Verordnung über Meldepflichten auf dem Gebiet der Fisch-
wirtschaft. Vom 8. August 1956. 155 11. 8. 56 1. 7. 56
Verordnung über Beiträge zur Förderung des Fischabsatzes.
Vom 8. August 1956. 155 11. 8. 56 1. 8. 56
Sechste Verordnung zur Auszahlung der Entschädigung an
Berechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
(6. AuszahlungsVO-KgfEG). Vom 9. August 1956. 155 11. 8. 56 12.8.56
Verordnung TS Nr. 4/56 über einen Sechsten Nachtrag zur
Änderung der Verordnung TS Nr. 1/54 über die Ausnahme-
tarife im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 8. August
1956. 159 17.8.56 1. 10. 56
V~rordnung zur Aufhebung von Vorschriften über die Ruhe-
zeit und Pausen für das Fahrpersonal der Straßenbahnen.
Vom 9. August 1956. 161 21. 8. 56 1. 11. 56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 16. August 1956. 162 22.8 56 23.8.56
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Vergütung des Kakaozolls. Vom 23. August 1956. 168 30.8.56 31. 8. 56
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Fundsfellennachweis über die Bundesgesefzgebung
noda dem Sfonde vom 31. Dezember 1955
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Dbersicht
aller von 1949 bis 1955 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Ver-
ordnungen sowie über sonstige Veröffentlichungen dar
Preis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu
vermerken.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Ver)ags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e I s l ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesges·etzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.