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Bundesgesetzblatt
Teill
1956 Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1956 Nr. 40
Tag Inhalt: Seite
23.8.56 Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
15.8.56 Sechste Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif (Kunststoffe und Kunststoffwaren) . . 745
15.8.56 Zweite Verordnung zur .Änderung und Ergänzung der Anlage I der Polizeiverordnung über
den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 746
8.8,56 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
18.8.56 Zweite Verordnung über d·ie Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des
Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
18.8.56 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes . . . 751
In Teil II Nr. 25, ausgegeben am 22. August 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zum Ubereinkommen Nr. 56 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten der Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Schweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und
zum deutschen Lastenausgleich. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur
Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial. - Bekanntmachung· über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu
gewährenden Erleichterungen (Inkrafttreten für Pakistan).
Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes.
Vom 23. August 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 17 wird hinter Nummer 14 folgende Num-
rates das folgende Gesetz beschlossen: mer 14 a eingefügt:
,, 14 a. Regelung der Einrichtung und des Be-
Artikel 1 triebes von Anlagen zur gewerbsmäßigen
Das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Reichs- Herstellung und Verarbeitung von Futter-
gesetzbl. S. 519) in der Fassung der Gesetze vom mitteln, die Träger von Ansteckungsstof-
18. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 289), vom 10. Juli fen sein können;".
1929 (Reichsgesetzbl. I S. 133), vom 13. November
4. § 17 Nr. 17 erhält folgende Fassung:
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 969), der Verordnung vom
2. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 606) und des Ge- ,, 17. Regelung der Herstellung, Abgabe und An-
setzes vom 2. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 1) wendung von Mitteln, die unter Verwen-
wird wie folgt geändert: dung von Krankheitserregern hergestellt
werden und zur Verhütung, Erkennung
1. § 12 erhält folgende Fassung:
oder Heilung von Viehseuchen bestimmt
,,§ 12 sind;".
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach
dem Gutachten des beamteten Tierarztes nur 5. In § 17 wird folgende Nummer 19 angefügt:
mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier „ 19. Regelung der Verwertung und Desinfektion
durchzuführender Maßnahmen diagnostischer von Speiseabfällen, die Träger von An-
Art Gewißheit zu erlangen ist, so können diese steckungsstoffen sein können."
Maßnahmen von der Polizeibehörde angeordnet
werden. Dies gilt auch, wenn die Gewißheit nur 6. Hinter § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
durch die Tötung und Zerlegung des verdächti- ,,§ 17 a
gen Tieres zu erlangen ist."
Zum Schutze gegen eine Seuche können Ge-
2. § 17 Nr. 3 erhält folgende Fassung: meinden, Kreise oder Teile solcher Gebiete, in
,,3. Beibringung von Ursprungs- und Gesund- denen die Viehbestände von mindestens zwei
heitszeugnissen für Vieh, das in einen an- Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstier-
deren Viehbestand oder auf Weiden, ärztlicher Feststellung als frei von dieser Seuche
Märkte, Körungen, Viehversteigerungen befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt
oder öffentliche Tierschauen gebracht wird;". werden.
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Unbeschadet der nach den sonstigen Vor- § 61 a
schriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln
In ein Gebiet, das zum Schutz gegen die Tu-
können in Schutzgebieten die Benutzung, die
Verwertung und der Transport der Tiere, die berkulose des Rindviehs zum Schutzgebiet er-
für die Seuche empfänglich sind und aus Vieh- klärt worden ist (§ 17 a), dürfen Rinder nur mit
beständen stammen, die nicht als frei von der einer amtstierärztlichen Bescheinigung verbracht
Seuche befunden worden sind, sowie der von werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem
diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeug- als tuberkulosefrei amtlich anerkannten Bestand
nisse beschränkt werden. Ferner kann das Ver- stammen.
bringen solcher Tiere oder der von ihnen stam- Die zuständigen Behörden können Ausnahmen
menden Teile oder Erzeugnisse in Schutzge- zulassen, sofern die Gefahr der Ansteckung
biete verboten oder beschränkt werden." fremder Tiere ausgeschlossen erscheint."
7. § 23 erhält folgende Fassung:
10. In § 74 Abs. 1 werden
,,§ 23
1. in Nummer 1 die Worte „des § 61 Abs. 3, 4"
5. Durchführung oder Verbot bestimmter
durch „61 a Abs. 1" ersetzt;
Impfungen oder Maßnahmen diagnostischer Art
bei den für die Seuche empfänglichen Tieren, 2. in Nummer 3 hinter den Worten „des § 11
tierärztliche Behandlung der erkrankten und der Abs, 1, 2," die Worte „des§ 17a Abs. 2," ein-
verdächtigen Tiere sowie Beschränkungen in gefügt und die Worte „des § .61 Abs. 2, der
der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen." §§" gestrichen und durch „61," ersetzt;
8. § 29 erhält folgende Fassung: 3. in Nummer 4 hinter ,,§ 17 Nr. 4" das Komma
,,§ 21 und die Worte ,,§ 61 Abs. 2" gestrichen.
11. Amtstierärztliche oder tierärztliche Unter-
suchung der für die Seuche empfänglichen Tiere
Artikel 2
und der Gegenstände, die Träger von Anstek-
kungsstoffen sein können." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
9. Der Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe k erhält fol- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
gende Fassung: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
„k) Tuberkulose des Rindviehs
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
§ 61 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Wird bei Rindern Tuberkulose im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 12 festgestellt, so ist die un-
schädliche Beseitigung der Milch dieser Tiere, Artikel 3
bei Euter- oder Gebärmuttertuberkulose auch die Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Ver-
Tötung dieser Tiere unverzüglich anzuordnen. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. August 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956 745
Sechste Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif
(Kunststoffe und Kunststoffwaren).
Vom 15. August 1956.
Auf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vorn 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung:
§ 1
Das Kapitel 39 des Zolltarifs ist nach den Bestim-
mungen der Anlage auszulegen und anzuwenden.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nmu 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. August 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Balke
Anlage
(zu § 1)
AllHemeine Erläuterungen zu Kapitel 39 des Zolltarifs.
1. Zu den Nummern 3901 bis 3906 gehören nur 2. Erzeugnisse aus Stoffen der Nummern 3901 bis
Erzeugnisse in folgenden Formen: 3906, in anderen Formen oder weiter bearbeitet
als in Ziffer 1 angegeben, gehören zu Nr. 3907,
a) flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, ein- es sei denn, daß sie in anderen Nummern ge-
schließlich der Emulsionen, Dispersionen und nauer erfaßt sind. Dies gilt auch, wenn es sich
Lösungen (siehe jedoch Allgemeine Anmer- nicht um Fertigwaren handelt.
kung a zu Kapitel 39 und nachstehende
Ziffer 4); 3. Die zu diesem Kapitel gehörenden Erzeugnisse
können auch Zusätze von anderen Stoffen ent-
b) Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und halten (z. B. Füll- und Farbstoffe sowie Gerüst-
Pulver (einschließlich der Preßmassen) und stoffe).
dergleichen;
4. Lösungen von Kunststoffen, ausgenommen Kol-
c) künstliches Roßhaar und Katgutnachahmun- lodium, in flüchtigen organischen Lösungs-
gen, mit einem Durchmesser von mehr als mitteln, gehören zu Nr. 3212 oder 3214-B, wenn
1 mm; nahtlose Därme, Schläuche und Rohre, der Anteil des Lösungsmittels 50 °/o des Gewichts
Stäbe, Stangen und Profile; alle diese auch der Lösung übersteigt; sind ihnen anorganische
auf Längen geschnitten, auch mit Oberflächen-· Farbkörper oder organische Farbstoffe zugesetzt,
bearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet; so gehören sie ohne Rücksicht auf den Gehalt an
d) Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder sowie flüchtigen organischen Lösungsmitteln zu
Streifen mit einer Breite von mehr als 5 mm; Nr. 3212 oder 3214-B.
alle diese ungeformt oder nur quadratisch 5. Flüssig im Sinne der Ausnahmevorschrift der
ode r rechteckig geschnitten, auch kaschie,rt,
1
Allgemeinen Anme1rkung a zu diesem Kapitel
auch mit Oberflächenbearbeitung (z.B. be- sind nur solche Polymerisate, die bei einer
druckt, beflockt), jedoch nicht weiter bearbei- Temperatur von + 15 bis + 20° C tropfbar
tet; diese Erzeugnisse können auch Fertig- flüssig sind. Polymerisate, di,e bei dieser Tempe-
waren sein; ratur klebrig oder fad-enziehend sind, bleiben in
e) Abfälle und Bruch. diesem Kapitel.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Anlage I der Polizeiverordnung
über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln.
Vom 15. August 1956.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der
Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln
vom 3. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 43) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Anlage I zu der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen
Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 in der Fassung de,r Polizei-
verordnung zur Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit
gifligcn Pflanzenschutzmitteln vom 3. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 427)
und der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Anlage I der
Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln
vom 13. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 216) erhält folgende Fassung:
„Anlage I
(zu§ 1)
Abteilung 1
Arsenverbindungen, soweit sie nicht unter die Vor- 1. Pyrophosphorsäure-tetra-dimethylamid
schriften über die Schädlingsbekämpfung mit hoch- (z.B. Pestox),
giftigen Stoffen fallen Thiophosphorsäure-äthylthioäthyl-diäthylester
(z.B. Systox),
Dichlorbenzoldiazothioharnstoff (z. B. Promurit) und
dessen Verbindungen, 2. die anderen insektiziden Ester und Amide der
ausgenommen: Phosphorsäuren, Polyphosphorsäuren und sub-
stituierten Phosphorsäuren (z. B. Thiophos-
Zubereitungen in abgabefertigen Packungen
phorsäuren) und der Phosphonsäuren ein-
mit nicht mehr als 1 Hundertteil dieser Stoffe,
schließlich der Ester mit Nitrophenol und Me-
soweit diese Zubereitungen
thyloxycumarin (z.B. E 605, POX, Metasystox,
1. deutlich und dauerhaft gefärbt sind, beim Potasan) und deren Zubereitungen,
Zusammenbringen mit Wasser dieses deut-
lich anfärbcn und die deutlich erkennbare ausgenommen:
Aufschrift des 1 Hundertteil nicht überstei- solche Ester und Amide enthaltenden Zu-
steigenden Gehaltes an diesen Stoffen bereitungen der Abteilungen 2 und 3,
tragen und ·
Di thiophosphorsä ure-dikarbä thoxyä thy 1-
2. die folgende deutlich erkennbare Auf- dimethylester (z.B. Malathion) und Zu-
schrift tragen: ,,Vorsicht! Nur zur Schäd- bereitungen dieses Esters der Abteilung 3,
lingsbekämpfung nach Gebrauchsanwei-
Thiophosphorsäure-chlornitrophenyl-dime-
sung! Mißbrauch verursacht Gesundheits-
thylester (z. B. Chlorthion) und Zuberei-
schäden! Nicht zusammen mit Lebens- und
Futtermitteln lagern!" tungen dieses Esters der Abteilung 3,
Thiophosphorsäure-isopropylmethylpyri-
Insektizide chlorierte Kohlenwasserstoffe, soweit es
sich um folgende Verbindungen handelt: midyl-diäthylester (z.B. Diazinon) und Zu-
bereitungen dieses Esters der Abteilung 3,
Hexachlor-epoxy-ok tahydro-bis-endometh y len-
naphthalin (z. B. Endrin), Trichloroxyäthyl-phosphonsäure-dimethyl-
Hexachlor-hexah ydro-bis-endomethy len- ester (z.B. Dipterex) und Zubereitungen
naph thalin (z.B. Isodrin), dieses Esters der Abteilung 3
ausgenommen: Nikotin und seine Verbindungen,
Zubereitungen der Abteilung 2 ausgenommen:
Insektizide Ester und Amide der Phosphorsäuren, Zubereitungen in fester Form in abgabefertigen
Polyphosphorsäuren und substituierten Phosphor- Packungen mit nicht mehr als 4 Hundertteilen
säuren (z.B. Thiophosphorsäuren) und der Phos- Nikotin (z.B. Nikotinstäubemittel, wie Erdfloh-
phonsäuren, soweit es sich um folgende Verbin- pulver, Blattlauspulver, ferner Räuchermittel),
dungen handelt: soweit sie einen vom Genuß abschreckenden
Nr. 40-Tagder Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956 747
Geruch und Geschmack aufweisen und die deut- a usgenomrnen:
lich erkennbare Aufschrift tragen: ,,Schwach Phosphorwasserstoff entwickelnde Zuberei-
nikotinhal tiges Pflanzenschutzmittel" tungen der Abteilung 2
Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, Quecksilberverbindungen
soweit sie nicht unter die Vorschriften über die Tabakextrakt,
Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen ausgenommen:
fallen, Tabakextrakt der Abteilung 3
Abteilung 2
Alpha-Naphthylthioharnstoff, phonsäur,en, soweit es sich um folgende Verbin-
ausgenommen: dungen und Zubereitungen handelt:
Zubereitungen der Abteilung 3 1. Dithiophosphorsäure-dikarbäthoxyäthyl-dime-
Fluorverbindungen, anorganische thylester (z.B. Malathion),
Giftgetreide, das höchstens 0,5 Hundertteile sal- Thiophosphorsäure-chlornitrophenyl-dimethyl-
petersaures Strychnin oder als Krampfgift wir- ester (z.B. Chlorthion),
kende Pyrimidin-Derivate enthält Thiophosphorsä ure-isopropy lmeth y 1pyrimid y 1-
Insektizide chlorierte Kohl,enwasserstoffe, soweit es diä th y lester (z.B. Diazinon), ·
sich um folgende Verbindungen und Zubereitun- Trichloroxyäthyl-phosphonsäure-dimethylester
gen handelt: (z.B. Dipterex),
1. Heptachlor-tetrahydro-endomethylen-inden ausgenommen:
(z.B. Heptachlor), Zubereitungen dieser Ester der Abteilung 3
Hexachlor-epoxy-oktahydro-exo-endo-
dimethylen-naphthalin (z.B. Dieldrin), 2. Zubereitungen der insektiziden Ester und
Hexachlor-hexahydro-exo-endo-dimethylen- Amide der Phosphorsäuren und der Phosphon-
naphthalin (z.B. Aldrin), säuren der Abteilung 1 Nr. 2 mit nicht mehr als
10 HundertteHen dieser Ester und Amide,
Chloriertes Camphen (z.B. Toxaphen),
ausgenommen:
ausgenommen:
Zubereitungen dieser Ester und Amide der
Zubereitungen dieser Stoffe der Abteilung 3
Abteilung 3
2. Zubereitungen der insektiziden chlorierten Koh-
lenwasserstoffe der Abteilung 1, soweit sie Nitroalkylphenole und ihre Verbindungen
nicht mehr als 20 Hundertteile dieser Stoffe Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen,
enthalten die höchstens 7 Hundertteile Phosphorwasserstoff
(nsektizide Ester und Amide der Phosphorsäuren, entwickelnde Verbindungen enthalten, soweit sie
Polyphosphorsäuren und substituierten Phosphor- nicht unter die Vorschriften über die Schädlings-
säuren (z.B. Thiophosphorsäuren) und der Phos- bekämpfung mit hochgiftigen Stoffen fallen
Abteilung 3
Alpha-Naphthylthioharnstoff-Zubereitungen, die 2. die folgende deutlich erkennbare Aufschrift
nicht mehr als 30 Hundertteile Alpha-Naphthyl- trag,en: ,,Vorsicht! Nur zur Schädlingsbe-
thioharnstoff entha1ten, soweit diese Zuberei- kämpfung nach Gebrauchsanweisung! Miß-
tungen deutlich und dauerhaft gefärbt sind und brauch verursacht Gesundheitsschäden!
beim Zusammenbringen mit Wasser dieses deut- Nicht zusammen mit Lebens- und Futter-
lich anfärben mitteln lagern!"
Insektizide chlorierte Kohlenwasserstoffe, soweit es
Bariumverbindungen sich um folgende Verbindungen und Zuberei-
Cumarinverbindungen, die nicht Phosphor- oder tungen handelt:
Phosphonsäureester oder -amide der Abteilung 1 1. Zubereitungen der insektiziden chlorierten
sind, Kohlenwasserstoffe der Abteilung 2, soweit sie
nicht mehr als 30 Hundertteile dieser Stoffe
ausgenommen: enthalten,
Zubereitungen in abgabefertigen Packungen ausgenommen:
mit nicht mehr als 1 Hundertteil einer Cuma- Zubereitungen mit nicht mehr als 3 Hun-
rinverbindung, soweit diese Zubereitungen dertteilen dieser Stoffe als Streu- oder
1. deutlich und dauerhaft gefärbt sind, beim Stäubemittel in abgabefertigen Packungen,
Zusammenbringen mit Wasser dieses deut- die
lich anfärben und die deutlich erkennbare a) die Angaben des Wirkstoffes enthalten,
Aufschrift des 1 Hundertteil nicht über- b) die deutlich erkennbare Aufschrift tra-
steigenden Gehaltes an einer Cumarinver- gen: ,,Vorsicht! Nicht mit ungeschützter
bindung tragen und Hand streuen!"
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
2. Insektizide chlorierte Kohlenwasserstoffe, die Meerzwiebel
nicht in Abteilung 1 oder 2 genannt sind (z.B.
Meerzwiebelglykoside
Chlorbcnzolhomologe, Chlordan (Oktachlor),
DDD, DDT, DFDT, Hexachlorcyclohexan, Met- Metaldehyd,
oxychlor), ausgenommen:
a usgenommcn: Zubereitungen mit nicht mehr als 10 Hundert-
a) Zubereitungen mit nicht mehr als 1 Hun- teilen dieses Stoffes in abgabefertigen Pak-
derttcil dieser Stoffe, kungen, die folgende deutlich erkennbare
Aufschrift tragen: ,,Vorsicht! Nur zur Schäd-
b) Zubereitungen in abgabefertigen Pak- lingsbekämpfung nach Gebrauchsanweisung!
kungen mit nicht mehr als 10 Hundert- Mißbrauch verursacht Gesundheitsschäden!
teilen dieser Stoffe, die Nicht zusammen mit Lebens- und Futtermit-
aa) eine Gebrauchsanweisung enthal- teln lagern!"
ten,
Phenol (Karbolsäure), auch verflüssigtes und ver-
bb) keine Angaben über Unschädlich- dünntes,
keit für Mensch und Tier (ausge-
ausgenommen:
nommen Angaben über Bienen-
ungefährlichkeit) aufweisen und 1. Verdünnungen und sonstige Zubereitun-
gen, die nicht mehr als 3 Hundertteile Phe-
cc) die deutlich erkennbare Aufschrift
nol enthalten,
tragen: ,,Vorsicht! Nur zur Schäd-
lingsbekämpfung nach Gebrauchs- 2. Obstbaumkarbolineen und Teeröl-Emul-
anweisung! Mißbrauch verursacht sionen, die nicht mehr als 10 Hundertteile
Gesundheitsschäden! Nicht zusam- Phenol enthalten und die deutlich erkenn-
men mit Lebens- und Futtermitteln bare Aufschrift tragen: ,,Beim Arbeiten mit
lagern!" d~m Mittel sind Hände und Gesicht zum
Schutze gegen Hautschädigungen gut ein-
c) Paradichlorbenzol zufetten sowie Schutzbrillen zu tragen."
Insektizide Ester und Amide der Phosphorsäuren, Schwefelkohlenstoff
Polyphosphorsäuren und substituierten Phosphor- Tabakextrakt, der nicht mehr als 10 Hundertteile
säuren (z.B. Thiophosphorsäuren) und der Phos- Nikotin enthält"
phonsäuren enthaltende Zubereitungen, und zwar
§ 2
1. Zubereitungen mit folgenden Verbindungen:
Di thiophosphorsäure-dikar bä thoxy ä thy 1-dim e- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
thy lester (z.B. Malathion), soweit sie nicht leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mehr als 50 Hundertteile diesPs Esters ent- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur
halten, Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung
über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln
Thiophosphorsäure-chlornitrophenyl-dimethyl-
auch im Land Berlin.
ester (z.B. Chlorthion), soweit sie nicht mehr
als 50 Hundertteile dieses Esters enthalt~n, § 3
Thiophospho rs ä ure-isopropy lmeth y l pyrimidy 1- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
diä th y l es te r (z.B. Diazinon), soweit sie nicht Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer
mehr als 30 Hundertteile dieses Esters ent- Kraft
halten,
1. § 1 Nr. 2 und 3 der Polizeiverordnung zur Er-
Trichloroxyäthyl-phosphonsäure-dimethylester gänzung der Polizeiverordnung über den Ver-
(z.B. Dipterex), soweit sie nicht mehr als kehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom
50 Hundertteile dieses Esters enthalten 3. Jul] 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 427),
2. a) Zubereitungen mit Thiophosphorsäure- 2. die Verordnung zur Änderung und Ergänzung
äthylthioäthyl-dimethylester (z. B. Meta- der Anlage I der Polizeiverordnung über den
systox), soweit sie nicht mehr als 50 Hun- Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom
dertteile dieses Esters enthalten, 13. Juli 1954 (Bundesg,esetzbl. I S. 216).
b) Zubereitungen der übrigen insektiziden (2) Auf giftige Pflanzenschutzmittel, deren Ab-
Ester und Amide der Abteilung 1 Nr. 2 mit gabebehältnisse den Vorschriften der Verordnung
nicht mehr als 5 Hundertteilen dieser Ester zur Änderung und Ergänzung der Anlage I der
und Amide als Stäube- oder Streumittel Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen
oder Spritzpulver, soweit sie einen vom Pflanzenschutzmitteln vom 13. Juli 1954 entsprechend
Genuß abschreckenden Geruch und Ge- gekennzeichnet und die beim Inkrafttreten dieser
schmack aufweisen Verordnung bereits im Verkehr sind, findet diese
Kresole, auch sogtmannte rohe Karbolsäure, Kresol- Verordnung erst nach dem 30. Juni 1957 Anwendung.
schwefelsüuren, Kresolsulfosäuren,
Bonn, den 15. August 1956.
ausgenommen:
Lösungen von Zubereitungen (Kresolseifen- Der Bundesminister des Innern
lösungcn usw.), die nicht mehr als 1 Hundert- In Vertretung
teil Kresol enthalten Bleek
Nr. 40-Tagder Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956 749
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten.
Vom 8. August 1956.
I. dem Leiter der Stammdienststelle· der Luft-
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung waffe
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- 5. der Unteroffiziere und Mannschaften der
lassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundes- Marine
gesetzbl. I S. 422) übertrage ich die Ausübung des dem Leiter der Stammdienststelle der
Rechtes zur Ernennung und Entlassung Marine.
1. der Offizieranwä.rter und derjenigen Unter-
offiziere und Mannschaften, deren Personal- II.
bearbeitung im Bundesministerium für Ver- Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
teidigung erfolgt, nung und Entlassung der unte,r I genannten Sol-
dem Leiter der Personalabteilung im daten vor.
Bundesministerium für Verteidigung
III.
2. der Unteroffiziere auf Zeit und der Mann-
schaften der Divisionen des Heeres Diese Anordnung tritt am 1. September 1956 in
Kraft. Gleichzeitig wird der Erlaß vom 2. Juni 1956
den Divisionskommandeuren
(Bundesgesetzbl. I S. 721) aufgehoben.
3. aller sonstigen Unteroffiziere und Mannschaften
des Heeres Bonn, den 8. August 1956.
dem Leiter der Stammdienststelle des
Heeres Der Bundesminister für Verteidigung
4. der Unteroffiziere und Mannschaften der Luft- In Vertr~tung
waffe Dr. Rust
Zweite Verordnung
über die Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 18. August 1956.
Auf Grund des § 92 Abs. 1 Buchstabe a des Ge- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
setzes über die Versorgung der Opfer des Krieges a) Als Buchstaben e und f werden eingefügt:
(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 ,,e) gefütterte Woll- oder P,elzstrümpfe,
in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung in besonderen Fällen auch woll- oder
und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom pelzgefütterte Fußsäcke, für Querschnitt-
6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 463) verordnet die gelähmte und Doppelt-Beinamputierte
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: mit starken Durchblutungsstörungen so-
.wie für Beschädigte mit gleichzuachten-
Artikel I den Schädigungsfolgen,
Die Verordnung zur Durchführung des § 13 des f) Ersatz der angemessenen Kosten für
Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krie- Änderungen an Bedienungseinrichtun-
ges vom 6. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 236) in . gen an eigenen Motorfahrzeugen sowie
der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Au- für Zusatzgeräte für eigene Motorfahr-
zeuge, soweit die Änderung oder Be-
gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 971) wird wie folgt
schaffung durch Schädigungsfolgen be-
geändert und ergänzt: 11
dingt ist, •
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
a) Unter Buchstabe n wird das Wort „Blinden- stabe g.
kleinschreibmaschinen" durch die Worte
3. § 3 wird wie folgt geändert:
,,Kleinschreibmaschinen für Blinde und Ohn-
händer" ersetzt; a) Als Absätze 7 bis 10 werden eingefügt:
b) unler Buchstabe q erhält der Hinweis in ,, (7) Einseitig beinamputierte Träger or-
Klammem folgende Fassung: ,, (wie Eß- und thopädischen Schuhwerks erhalten bei Erst-
Schreibgeräte)"; am Schluß wird das Kom- ausstattung und Ersatz neben dem Normal-
ma gestrichen und angefügt: ,,sowie elek- maßschuh für das Kunstbein zwei ortho-
trische Rasierapparate für Ohnhänder und pädische Schuhe für den beschädigten Fuß.
Beschädigte mit erheblichen Gesichtsver- (8) Einseitig Beinamputierte, die ein Kunst-
stümmelungen,". bein nicht tragen können, erhalten als Erst-
Nr. 40-Tagder Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956 749
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten.
Vom 8. August 1956.
I. dem Leiter der Stammdienststelle· der Luft-
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung waffe
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- 5. der Unteroffiziere und Mannschaften der
lassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundes- Marine
gesetzbl. I S. 422) übertrage ich die Ausübung des dem Leiter der Stammdienststelle der
Rechtes zur Ernennung und Entlassung Marine.
1. der Offizieranwä.rter und derjenigen Unter-
offiziere und Mannschaften, deren Personal- II.
bearbeitung im Bundesministerium für Ver- Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
teidigung erfolgt, nung und Entlassung der unte,r I genannten Sol-
dem Leiter der Personalabteilung im daten vor.
Bundesministerium für Verteidigung
III.
2. der Unteroffiziere auf Zeit und der Mann-
schaften der Divisionen des Heeres Diese Anordnung tritt am 1. September 1956 in
Kraft. Gleichzeitig wird der Erlaß vom 2. Juni 1956
den Divisionskommandeuren
(Bundesgesetzbl. I S. 721) aufgehoben.
3. aller sonstigen Unteroffiziere und Mannschaften
des Heeres Bonn, den 8. August 1956.
dem Leiter der Stammdienststelle des
Heeres Der Bundesminister für Verteidigung
4. der Unteroffiziere und Mannschaften der Luft- In Vertr~tung
waffe Dr. Rust
Zweite Verordnung
über die Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 18. August 1956.
Auf Grund des § 92 Abs. 1 Buchstabe a des Ge- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
setzes über die Versorgung der Opfer des Krieges a) Als Buchstaben e und f werden eingefügt:
(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 ,,e) gefütterte Woll- oder P,elzstrümpfe,
in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung in besonderen Fällen auch woll- oder
und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom pelzgefütterte Fußsäcke, für Querschnitt-
6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 463) verordnet die gelähmte und Doppelt-Beinamputierte
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: mit starken Durchblutungsstörungen so-
.wie für Beschädigte mit gleichzuachten-
Artikel I den Schädigungsfolgen,
Die Verordnung zur Durchführung des § 13 des f) Ersatz der angemessenen Kosten für
Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krie- Änderungen an Bedienungseinrichtun-
ges vom 6. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 236) in . gen an eigenen Motorfahrzeugen sowie
der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Au- für Zusatzgeräte für eigene Motorfahr-
zeuge, soweit die Änderung oder Be-
gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 971) wird wie folgt
schaffung durch Schädigungsfolgen be-
geändert und ergänzt: 11
dingt ist, •
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
a) Unter Buchstabe n wird das Wort „Blinden- stabe g.
kleinschreibmaschinen" durch die Worte
3. § 3 wird wie folgt geändert:
,,Kleinschreibmaschinen für Blinde und Ohn-
händer" ersetzt; a) Als Absätze 7 bis 10 werden eingefügt:
b) unler Buchstabe q erhält der Hinweis in ,, (7) Einseitig beinamputierte Träger or-
Klammem folgende Fassung: ,, (wie Eß- und thopädischen Schuhwerks erhalten bei Erst-
Schreibgeräte)"; am Schluß wird das Kom- ausstattung und Ersatz neben dem Normal-
ma gestrichen und angefügt: ,,sowie elek- maßschuh für das Kunstbein zwei ortho-
trische Rasierapparate für Ohnhänder und pädische Schuhe für den beschädigten Fuß.
Beschädigte mit erheblichen Gesichtsver- (8) Einseitig Beinamputierte, die ein Kunst-
stümmelungen,". bein nicht tragen können, erhalten als Erst-
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
ausstattung zwei Einzelschuhe für den nicht- sehe Mark zur Beschaffung eines Motorfahr-
beschädigten Fuß; Ersatz kann gegen Er- zeuges gewährt werden, sofern er für Berufs-
stattung eines Kostenanteils in Höhe der zwecke hierauf angewiesen ist oder wenn er
Hälfte des Preises geliefert werden. Ab- aus zwingenden persönlichen Gründen ein
satz 6 letzter Satz gilt entsprechend. handbetriebenes Fahrzeug nicht benutzen
(9) Fußstumpfamputierte Träger ortho- kann. Die erneute Bewilligung des Zuschus-
pädischen Schuhwerks erhalten neben den ses ist bei beruflicher Benutzung des Motor-
Straßenschuhen orthopädische Schuhe leich- fahrzeuges frühestens nach fünf Jahren,
terer Ausführung als Hausschuhe in ein- sonst erst nach acht Jahren zulässig."
facher Anzahl. In Satz 3 werden die Worte „An Stelle des
(10) Die Anträge auf Dbernahme der Selbstfahrers" durch die Worte „An Stelle eines
Kosten für Änderungen an Bedienungsein- Selbstfahrers" ersetzt.
richtungen an eigenen Motorfahrzeugen so-
5. § 11 wird wie folgt geändert:
wie für Zusatzgeräte (§ 2 Buchstabe f) sollen
vor der Durchführung von Änderungen oder a) In Absatz 1 wird ersetzt
Beschaffungen bei der orthopädischen Ver- unter Buchstabe k die Zahl „ 12" durch die
sorgungsstelle gestellt werden. Kosten- Zahl „ 14",
ersatz bis zu 500 Deutsche Mark können die unter Buchstaben 1 und m die Zahl „ 10" je-
Landesversorgungsämter gewähren, bei weils durch die Zahl „12";
höheren Beträgen entscheidet die oberste b) in Absatz 3 wird der letzte Satz durch fol-
Landesbehörde für Arbeit. Die Notwendig- gende Fassung ersetzt:
keit der Änderung von Bedienungseinrich- „Sonderfälle in diesem Sinne sind
tungen an Motorfahrzeugen ist nur anzuer-
kennen, wenn die Änderung von der Ver- Querschnittgelähmte mit Blasen- und
Mastdarmlähmung, bei denen außerdem
kehrsbehörde zur Auflage gemacht worden
Blindheit oder Verlust oder Lähmung
und in den Führerschein eingetragen ist
eines großen Gliedes vorliegt,
oder - bei führerscheinfreien Motorfahr-
zeugen - versorgungsärztlich für erforder- Blinde mit Verlust mehrerer Gliedmaßen,
lich gehalten wird. Der Kostenersatz wird Vierfach-Amputierte,
erneut nur bei Ersatzbeschaffung des Mo- Hirnverletzte mit Lähmungen und häufi-
torfahrzeuges gewährt, frühestens jedoch gen cerebralen Krampfanfällen nebst
für ein von dem Beschädigten beruflich be- vielfachem Urin- und Stuhlabgang sowie
nutztes Fahrzeug drei Jahre und für ein Beschädigte mit gleichzuachtenden Schä-
nichtberuflich verwendetes fünf Jahre nach digungsfolgen. ".
der letzten Bewilligung."
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und Artikel II
erhält folgende neue Fassung: Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13
,, (11) Eine Kleinschreibmaschine für Blinde Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
und Ohnhänder wird für den Privatgebrauch nuar 1952 (Bundesges.etzbl. I S. 1) auch im Land
geliefert, wenn der Beschädigte nach- Berlin.
weist, daß er sie bedienen kann. Wenn
der Beschädigte jedoch bereits im Rahmen Artikel III
der Berufsfürsorge eine Schreibmaschine Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
für eine berufliche Tätigkeit erhalten hat, kündung, Artikel I Nr. 5 jedoch mit Wirkung vom
die innerhalb der Wohnung oder der eige- 1. April 1956 in Kraft. ·
nen Geschäftsräume ausgeübt wird, so ent-
fällt der Anspruch auf eine Kleinschreib-
maschine." Artikel IV
Der Bundesminister für Arbeit kann die Verord-
4. In § 5 Abs. 2 erhalten die beiden ersten Sätze nung zur Durchführung des § 13 des Bundesver-
folgende Fassung: sorgungsgesetzes in der sich aus dieser Verordnung
,,An Stelle eines handbetriebenen Kran- ergebenden Fassung unter neuem Datum bekannt-
kenfahrzeuges (§ 1 Buchstabe i) kann dem geben und hierbei Unstimmigkeiten in der Para-
Beschädigten ein Zuschuß bis zu 1000 Deut- graphenfolge und im Wortlaut beseitigen.
Bonn, den 18. August 1956.
Der Stellvertreter des Bu.ndeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit"
Anton Storch
Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956 751
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 18. August 1956.
Auf Grund des Artikels IV der Zweiten Verord-
nung über die Änderung der Verordnung zur Durch-
führung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
vom 18. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 749) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur
Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsge-
setzes in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten
Änderungsverordnung und der Änderungsverord-
nung vom 18. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 973)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 92
Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes
erlassen worden.
Bonn, den 18. August 1956.
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung
Sauerborn
Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung vom 18. August 1956.
§ 1 p) Aktentaschen mit Trageriemen für Ohnhänder,
An Körperersatzstücken, orthopädischen und an- Blinde sowie Beschädigte, die beim Gehen
nicht mindestens eine Hand zum Tragen be-
deren Hilfsmitteln werden gewährt:
nutzen können,
a) künstliche Glieder mit Zubehör,
q) Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben
b) Gesichtsersatzstücke (z. B. künstliche Augen, (wie Eß- und Schreibgeräte). in Sonderferti-
künstliche Nasen mit und ohne Brille, künst- gung für Ohnhänder, Mehrfachamputierte und
liche Ohrmuscheln und ähnliche Ersatzstücke), sonstige auf ihren Gebrauch angewiesene Be-
künstliche Zähne, Gebisse, Zahnbrücken, Gau- schädigte sowie elektrische Rasierapparate für
menplatten, Kieferersatzstücke und Kiefer- Ohnhänder und Beschädigte mit erheblichen
schienen, Gesichtsverstümmelungen,
c) Perücken, r) außergewöhnliche Kleidungsstücke, deren Tra-
d) künstliche Finger, gen infolge der Schädigung notwendig ist, wie
e) Stützapparate, Stumpfstrümpfe, Trikotschlauchbinden, wollene
Handschuhe oder gefütterte Lederhandschuhe
f) orthopädisches Schuhwerk, für verstümmelte oder gelähmte Hände, Ar-
g) Bruchbänder, Suspensorien, Urinfänger, Platt- beitshandschuhe für verstümmelte Hände, Pro-
fußeinlagen, Krampfaderbinden, Gummi- thesenschuhe, Prothesenhandschuhe, Kopf-
strümpfe, schutzkappen, Narbenschützer.
h) Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und da-
zu erforderliche Gummikapseln, § 2
i) Krankenfahrstühle, Selbstfahrer, Ferner werden bei anerkannter Notwendigkeit
k) Brillen, Fernrohrbrillen, Lupen, gewährt:
1) Hörapparate, a) gefütterte Lederwinterhandschuhe für Blinde,
für Träger von zwei Krücken, zwei Stock-
m) Blindenuhren, Blindenuhren mit Schlagwerk stützen oder zwei Krankenstöcken und für In-
für blinde Ohnhänder, haber von Selbstfahrern,
n) Kleinschreibmaschinen für Blinde und Olm- b) Regenmäntel für Blinde, für Inhaber von
händer, Krankenfahrstühlen und Selbstfahrern, für
o) Abzeichen für Schwerhörige, Blindenabzeichen, Mehrfachamputierte, Halbseiten- oder Quer-
Abzeichen für Verkehrsbehinderte, schnittgelähmte sowie für solche Beschädigte,
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den (6) Bei der Erstausstattung einseitig Beinampu-
Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stockstützen tierter werden zu jedem Kunstbein neben dem
oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind, Prothesenschuh zwei Schuhe für den nichtbeschä-
c) Schlüpfschuhe für Ohnhänder, Armlose und digten Fuß mitgeliefert; bei Ersatz des Prothesen-
diesen hinsichtlich des hilflosen Zustandes schuhes können Schuhe für den nichtbeschädigten
gleichzuachtende Beschädigte, Fuß gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe
der Hälfte des Preises mitgeliefert werden. Auf die
d) Wasser- und Luftkissen, Polsterkissen für
Erstattung des Kostenanteils kann bei Bedürftigkeit
Hüft- und Gesäßverletzte und für Querschnitt-
gelähmte, des Beschädigten ganz oder teilweise verzichtet
werden.
e) gefütterte Woll- oder Pelzstrümpfe, in beson-
deren Fällen auch woll- oder pelzgefütterte (7) Einseitig beinamputierte Träger orthopädi-
Fußsäcke, für Querschnittgelähmte und Dop- schen Schuhwerks erhalten bei Erstausstattung und
pelt-Beinamputierte mit starken Durchblu- Ersatz neben dem Normalmaßschuh für das Kunst-
tungsstörungen sowie für Beschädigte mit bein zwei orthopädische Schuhe für den beschädig-
gleichzuachtenden Schädigungsfolgen, ten Fuß.
f) Ersatz der angemessenen Kosten für Ände- (8) Einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein
rungen an Bedienungseinrichtungen an eige- nicht tragen können, erhalten als Erstausstattung
nen Motorfahrzeugen sowie für Zusatzgeräte zwei Einzelschuhe für den nichtbeschädigten Fuß;
für eigene Motorfahrzeuge, soweit die Ände- Ersatz kann gegen Erstattung eines Kostenanteils in
rung oder Beschaffung durch Schädigungsfol- Höhe der Hälfte des Preises geliefert werden. Ab-
gen bedingt ist, satz 6 letzter Satz gilt entsprechend.
g) Ersatz der Kosten für unwesentliche durch die (9) Fußstumpfamputierte Träger orthopädischen
Beschädigung bedingte Abänderungen an Lie- Schuhwerks erhalten neben den Straßenschuhen
gestühlen, Fahrrädern und ähnlichen Gegen- orthopädische Schuhe leichteier Ausführung als
ständen. Hausschuhe in einfacher Anzahl.
§ 3 {10) Die Anträge auf Ubernahme der Kosten für
Änderungen an Bedienungseinrichtungen an eige-
(1) Künstliche Glieder mit erforderlicher Halte-
nen Motorfahrzeugen sowie für Zusatzgeräte (§ 2
vorrichtung, Prothesenschuhe, Prothesenhandschuhe,
Buchstabe f) sollen vor der Durchführung von
Stützapparate, künstliche Augen und orthopädische
Änderungen oder Beschaffungen bei der orthopädi-
Schuhe werden als Erstausstattung in doppelter,
schen Versorgungsstelle gestellt werden. Kosten-
alle anderen Hilfsmittel in der Regel in einfach er
ersatz bis zu 500 Deutsche Mark können die Lan-
Anzahl geliefert. An Stelle eines der beiden Kunst-
desversorgungsämter gewähren, bei höheren Be-
beine kann auf Antrag ein Stelzbein geliefert
werden. trägen entscheidet die oberste Landesbehörde für
Arbeit. Die Notwendigkeit der Änderung von Be-
(2) Künstliche Finger werden gewährt, wenn dienungseinrichtungen an Motorfahrzeugen ist nur
hierdurch die Greiffähigkeit der Hand gehoben anzuerkennen, wenn die Änderung von der Ver-
wird; außerdem aus Schönheitsgründen, wenn mehr kehrsbehörde zur Auflage gemacht worden und in
als ein Finger fehlt. den Führerschein eingetragen ist oder - bei
(3) Selbstfahrer und Krankenfahrstühle werden führerscheinfreien Motorfahrzeugen - versorgungs-
nicht geliefert, wenn mit Hilfe von Körperersatz- ärztlich für erforderlich gehalten wird. Der Kosten-
stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ersatz wird erneut nur bei Ersatzbeschaffung des
eine den Bedürfnissen des Beschädigten entspre- Motorfahrzeuges gewährt, frühestens jedoch für ein
chende Gehfähigkeit erzielt werden kann. Die Ge- von dem Beschädigten beruflich benutztes Fahrzeug
währung von Selbstfahrern setzt die Gebrauchs- drei Jahre und für ein nichtberuflich verwendetes
fähigkeit mindestens eines Armes voraus. fünf Jahre nach der letzten Bewilligung.
(4) Den Trägern orthopädischen Schuhwerks wer- (11) Eine Kleinschreibmaschine für Blinde und
den Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ohnhänder wird für den Privatgebrauch geliefert,
Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe wenn der Beschädigte nachweist, daß er sie be-
für die nichtbeschädigte Hand bei der Erstausstat- dienen kann. Wenn der Beschädigte jedoch bereits
tung kostenfrei mitgeliefert. im Rahmen der Berufsfürsorge eine Schreib-
(5) Bei Ersatz können den Trägern orthopädi- maschine für eine berufliche Tätigkeit erhalten hat,
schen Schuhwerks Schuhe für den nichtbeschädigten die innerhalb der Wohnung oder der eigenen Ge-
Fuß gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe schäftsräume ausgeübt wird, so entfällt der An-
von einem Viertel des Preises für ein Paar Normal- spruch auf eine Kleinschreibmaschine.
maßschuhe und den Handamputierten oder Handver-
letzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand § 4
gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe von
einem Viertel des Preises für ein Paar Fabrikhand- Körperersatzstücke, orthopädische und andere
schuhe gleichen Materials mitgeliefert werden. Bei Hilfsmittel werden in technisch-wissenschaftlich
bedürftigen Beschädigten kann auf Erstattung der anerkannter, dauerhafter, den Bedürfnissen des
Kostenanteile ganz oder teilweise verzichtet wer- Beschädigten angepaßter Ausführung und Aus-
den. stattung gewährt.
Nr. 40--Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956 753
§ 5 § 9
(1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und Wird ein Körperersatzstück, orthopädisches oder
anderen Hilfsmi.ttel werden kostenfrei geliefert. anderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder seine
Für selbstbeschaffte Hilfsmittel werden die Kosten Notwendigkeit nicht anerkannt, so besteht kein
nur in besonderen Fällen und nur bis zur Höhe des Anspruch auf Zahlung einer Abf_indung.
Betrages erstattet, der bei Lieferung durch die
Orthopädische Versorgungsstelle entstanden wäre § 10
(§ 24 Abs. 3 des Gesetzes). (1) Vorstehende Bestimmungen gelten auch für
(2) An Stelle eines handbetriebenen Kranken- die Gewährung, die Beschaffung und den Ersatz
fahrzeuges (§ 1 Buchstabe i) kann dem Beschädigten von Blindenführhunden einschließlich Hunde-
ein Zuschuß bis zu 1000 Deutsche Mark zur Be- geschirr sowie für die Instandsetzung des Hunde-
schaffung eines Motorfahrzeuges gewährt werden, geschirrs.
sofern er für Berufszwecke hierauf angewiesen ist (2) Bei grobem Mißbrauch, grober Vernachlässi-
oder wenn er aus zwingenden persönlichen Grün- gung und grober Mißhandlung kann der Führhund
den ein handbetriebenes Fahrzeug nicht benutzen entzogen werden.
kann. Die erneute Bewilligung des Zuschusses ist (3) Der Führhund ist mit Geschirr zurückzugeben,
bei beruflicher Benutzung des Motorfahrzeuges wenn er dauernd unbrauchbar wird oder wenn der
frühestens nach fünf Jahren, sonst erst nach acht Beschädigte stirbt; beim Tode des Beschädigten
Jahren zulässig. An Stelle eines Selbstfahrers kann kann der Führhund ohne Geschirr den Angehöri-
ein Kostenzuschuß bis zu 150 Deutsche Mark für ein gen auf Antrag belassen werden. Beim Tode des
~elbstbeschafftes Fahrrad gewährt werden, wenn Führhundes ist das Geschirr zurückzugeben.
Bedenken gegen die Benutzung eines Fahrrades (4) Versicherungskosten, Gebühren oder sonstige
nicht bestehen und mit diesem eine den beruflichen Unkosten für das Halten des Hundes werden nicht
oder persönlichen Bedürfnissen des Beschädigten erstattet. Kosten für Arznei und Verbandmittel
entsprechende Fortbewegungsmöglichkeit erzielt sowie tierärztliche Behandlung sind in angemesse-
werden kann. nem Umfange zu ersetzen. Der Nachweis der ent-
§ 6 standenen Kosten ist vom Beschädigten zu führen.
(1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere
Hilfsmittel werden instandgesetzt oder ersetzt, § 11
wenn sie durch natürliche Abnutzung oder ohne (1) Als Ersatz der durch Schädigungsfolgen be-
Verschulden des Beschädigten schadhaft oder un- dingten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und
brauchbar geworden sind. Wäscheverschleiß werden folgende monatlichen
(2) Für bestimmte Körperersatzstücke, ortho- Pauschbeträge gewährt an:
pädische und andere Hilfsmittel können Mindest- a) Einseitig-Oberschenkel-
tragezeiten festgesetzt werden. Amputierte .... ·...... 5 Deutsche Mark,
(3) Hat der Beschädigte durch Mißbrauch, Vor- b) Einseitig-Unterschenkel-
satz oder grobe Fahrlässigkeit die Beschädigung Amputierte . . . . . . . . . . 5 Deutsche Mark,
oder Unbrauchbarkeit des Körperersatzstückes, c) Einseitig - Fußstumpf -
orthopädischen oder anderen Hilfsmittels herbei- Amputierte mit Apparat-
geführt, so verliert er für die gewöhnliche Ge- ausrüstung ....·....... 3 Deutsche Mark,
brauchszeit den Anspruch auf Instandsetzung oder d) Einseitig-Oberarm-Am-
Ersatz; er kann auch für den verursachten Schaden putierte . . . . . . . . . . . . . . 5 Deutsche Mark,
haftbar gemacht werden.
e) Einseitig-Unterarm- und
(4) Im Wiederholungsfalle kann die Ersatz- Hand-Amputierte . . . . . 3 Deutsche Mark,
leistung auf längere Zeit versagt oder in der Art
f) Doppelt - Oberschenkel-
beschränkt werden.
Amputierte . . . . . . . . . . 8 Deutsche Mark,
§ 7 g) Doppelt-Unterschenkel-
Für die Instandsetzung und den Ersatz von Kör- Amputierte . . . . . . . . . . 8 Deutsche Mark,
perersatzstücken, orthopädischen und anderen h) Doppelt-Fußstumpf-Am-
Hilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie putierte mit Apparataus-
für die Beschaffung, jedoch unter Berücksichtigung rüstung . . . . . . . . . . . . . . 5 Deutsche Mark,
der in § 3 vorgesehenen Einschränkungen. Bei i) sonstige Doppelt-Bein-
orthopädischem Schuhwerk werden die Kosten der Amputierte . . . . . . . . . . 8 Deutsche Mark,
infolge gewöhnlicher Abnutzung erforderlichen Be- k) Doppelt- Oberarm-Am-
sohlung nicht ersetzt. putierte . . . . . . . . . . . . . . 14 Deutsche Mark,
§ 8 1) Doppelt-Unterarm- und
Hat der Beschädigte bei Verlust oder Unbrauch- Hand-Amputierte . . . . . 12 Deutsche Mark,
barkeit des Körperersatzstückes, orthopädischen m) sonstige Doppelt-Arm-
oder anderen Hilfsmittels Ersatzansprüche gegen Amputierte . . . . . . . . . . 12 Deutsche Mark,
Dritte, so übernimmt der Bund die Kosten für die n) sonstige Doppelt-Am-
Instandsetzung oder den Ersatz nur gegen Ab- putierte (Bein und Arm
tretung dieser Ansprüche. oder Hand) . . . . . . . . . . . 10 Deutsche Mark,
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
o) Doppelt-Bein- oderFuß- kungen oder Fisteleite-
stumpf- und einseitig rungen geringerer Aus-
Arm- oder Hand-Ampu- dehnung . . . . . . . . . . . . . 3 Deutsche Mark,
tierte (Dreifach-Ampu- y) Beschädigte, die dau-
tierte) . . . . . . . . . . . . . . . 12 Deutsche Mark, ernd auf den Gebrauch
p) Doppelt-Arm oder Hand- von 2 Krücken oder
und einseitig Bein- oder 2 Stockstützen ange-
Fußstumpf - Amputierte wiesen sind . . . . . . . . . . . 7 Deutsche Mark.
(Dreifach-Amputierte) . 15 Deutsche Mark, (2) Verursachen andere als die in Absatz 1 ge-
q) Vierfach-Amputierte . . 15 Deutsche Mark, nannten Schädigungsfolgen außergewöhnliche Ko-
r) Blinde . . . . . . . . . . . . . . . 5 Deutsche Mark, sten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so ist ein
nach den Verhältnissen des Einzelfalles bemessener
s) Blinde mit Verlust min- Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von 15 Deut-
destens zweier Glied- schen Mark monatlich festzusetzen. Entspre~end ist
maßen . . . . . . . . . ... . . . . 15 Deutsche Mark, zu verfahren, wenn solche Schädigungsfolgen mit
t) Träger von Stützappa- Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 oder
raten für Rumpf. oder wenn mehrere Schädigungsfolgen im Sinne des Ab-
ganze Gliedmaßen, mit satzes 1 zusammentreffen.
Ausnahme der Träger (3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen
einfacher Leibbandagen 1 Deutsche Mark, Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß den
u) Träger von nicht über Höchstsatz des Pauschbetrages von 15 Deutschen
Knie oder Ellenbogen Mark übersteigen, sind ·die nachgewiesenen Mehr-
hinausgehenden Stütz- aufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem
apparaten . . . . . . . . . . . . 5 Deutsche Mark, Sinne sind
v) Benutzer von Selbst- Querschnittgelähmte mit Blasen- und Mast-
fahrern, mit Ausnahme darmlähmung, bei denen außerdem Blindheit
der Inhaber vonZimmer- oder Verlust oder Lähmung eines großen Glie-
fahrstühlen und Kran- des vorliegt,
kenschiebewagen . . . . . 7 Deutsche Mark, Blinde mit Verlust mehrerer Gliedmaßen,
w) Beschädigte mit ausge- Vierfach-Amputierte,
dehnten, stark abson- Hirnverletzte mit Lähmungen und häufigen
dernden Hauterkran- cerebralen Krampfanfällen nebst vielfachem
kungen oder Fisteleite- Urin- und Stuhlabgang sowie
rungen, mit Kunstafter-
bandage, mit Ur.infän- Beschädigte mit gleictizuachtenden Schädigungs-
gern und mit After- folgen.
schließbandagen . . . . . . 10 Deutsche Mark, § 12
x) Beschädigte mit abson- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom l. Ok-
dernden Hauterkran- tober 1950 in Kraft.*)
•) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Verordnung In der Fassung vom 6. April.1951 (Bundesgesetzbl. I S. 236). Für das Inkrafttreten
der Änderungsverordnung vom 18. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 971) Ist Artikel II, für <las Inkrafttreten der zweiten Änderungs•
verordnung vom 18. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 749) ist Artikel III dieser Verordnungen maßgebend.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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